1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
Bekanntmachung
der Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Vom 17. Juli 2007
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Aus-
ländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915) wird nachstehend der Wortlaut des Unter-
haltsvorschussgesetzes in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung be-
kannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 2, 615),
2. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),
3. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915).
Berlin, den 17. Juli 2007
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1447
Gesetz
zur Sicherung des Unterhalts
von Kindern alleinstehender Mütter und Väter
durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen
(Unterhaltsvorschussgesetz)
§1 zialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in An-
Berechtigte spruch nimmt.
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfall- (3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem
leistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 be-
wer zeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusam-
1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, menlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu er-
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem sei- teilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder
ner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder ge- des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
schieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd
getrennt lebt, und (4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem
3. nicht oder nicht regelmäßig Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere El-
ternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berech-
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, tigten durch Vorausleistung erfüllt hat.
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist,
Waisenbezüge §2
mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten
Höhe erhält. Umfang der Unterhaltsleistung
(2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dau- (1) Die Unterhaltsleistung wird vorbehaltlich der Ab-
ernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, sätze 2 und 3 monatlich in Höhe der für Kinder der ers-
wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ten und zweiten Altersstufe jeweils geltenden Regel-
ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerli- beträge (§ 1 oder § 2 der Regelbetrag-Verordnung) ge-
chen Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte zahlt. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1
oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung bis 3, Abs. 2 bis 4 nur für den Teil eines Monats vor,
oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraus- wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt.
sichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt un-
tergebracht ist. (2) Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt,
für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld
(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem
hat einen Anspruch nach Absatz 1 nur, wenn er oder Bundeskindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fas-
sein Elternteil nach Absatz 1 Nr. 2 sung oder auf eine der in § 65 Abs. 1 des Einkommen-
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, steuergesetzes oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeld-
gesetzes bezeichneten Leistungen hat, mindert sich die
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung
Unterhaltsleistung um die Hälfte des für ein erstes Kind
einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat,
zu zahlenden Kindergeldes nach § 66 des Einkommen-
es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
steuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgeset-
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes er- zes. Dasselbe gilt, wenn ein Dritter mit Ausnahme des
teilt, anderen Elternteils diesen Anspruch hat.
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
(3) Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 er-
und die Zustimmung der Bundesagentur für Ar-
gebende Unterhaltsleistung werden folgende in dem-
beit darf nach der Beschäftigungsverordnung
selben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten ange-
nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt
rechnet:
werden,
c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen 1. Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Be-
eines Krieges in seinem Heimatland oder nach rechtigte nicht lebt,
den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthalts-
gesetzes erteilt 2. Waisenbezüge einschließlich entsprechender Scha-
denersatzleistungen, die wegen des Todes des in
oder Nummer 1 bezeichneten Elternteils oder eines Stief-
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent- elternteils gezahlt werden.
haltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, ge- §3
stattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält
und Dauer der Unterhaltsleistung
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, lau- Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt
fende Geldleistungen nach dem Dritten Buch So- 72 Monate gezahlt.
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
§4 (4) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und
der gesetzliche Vertreter des Berechtigten sind ver-
Beschränkte Rückwirkung
pflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in
Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind
für den letzten Monat vor dem Monat gezahlt, in dem oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Er-
der Antrag hierauf bei der zuständigen Stelle oder bei klärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzu-
einer der in § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches teilen.
Sozialgesetzbuch bezeichneten Stellen eingegangen (5) Die nach § 69 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
ist; dies gilt nicht, soweit es an zumutbaren Bemühun- buch zur Auskunft befugten Sozialleistungsträger und
gen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 anderen Stellen sind verpflichtet, der zuständigen Stelle
bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu ver- auf Verlangen Auskünfte über den Wohnort und die
anlassen. Höhe der Einkünfte des in Absatz 1 bezeichneten El-
ternteils zu erteilen, soweit die Durchführung dieses
§5 Gesetzes es erfordert.
Ersatz- und Rückzahlungspflicht
§7
(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der
Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie Übergang von Ansprüchen des Berechtigten
gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vor- (1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die
gelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird,
lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei
den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sons-
tige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2
1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbei-
Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht die-
geführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig fal-
ser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach die-
sche oder unvollständige Angaben gemacht oder
sem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen
eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat, oder
Auskunftsanspruch auf das Land über. Satz 1 gilt nicht,
2. gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst soweit ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105
hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht.
Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.
(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 be-
(2) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der zeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in An-
Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie spruch genommen werden, in dem
gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berech- 1. die Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen
tigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistun- Gesetzbuchs vorgelegen haben oder
gen Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 erzielt hat, das
bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berück- 2. der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem An-
sichtigt worden ist, so hat der Berechtigte insoweit den trag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und
geleisteten Betrag zurückzuzahlen. er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleis-
teten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch ge-
nommen werden kann.
§6
(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und
Auskunfts- und Anzeigepflicht vollständig nach den Bestimmungen des Haushalts-
(1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, rechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhalts-
ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die anspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsbe-
Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Ge- rechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für
setzes erforderlich sind. eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung
nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt
(2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten El-
von dem Unterhaltspflichtigen verlangt.
ternteils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Ver-
langen über die Art und Dauer der Beschäftigung, die (4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf
Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land bis
bezeichneten Elternteils Auskunft zu geben, soweit die zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen
Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Versiche- auch auf künftige Leistungen klagen. Das Land kann
rungsunternehmen sind auf Verlangen der zuständigen den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im
Stellen zu Auskünften über den Wohnort und über die Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger
Höhe von Einkünften des in Absatz 1 bezeichneten El- auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rücküber-
ternteils verpflichtet, soweit die Durchführung dieses tragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsan-
Gesetzes es erfordert. spruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unter-
haltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird,
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung ei- sind zu übernehmen.
ner Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie §8
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Aufbringung der Mittel
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah- (1) Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus- sind, werden zu einem Drittel vom Bund, im Übrigen
setzen würde. von den Ländern getragen. Eine angemessene Auftei-
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lung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen 2. entgegen § 6 Abs. 4 eine Änderung in den dort be-
auf Länder und Gemeinden liegt in der Befugnis der zeichneten Verhältnissen nicht richtig, nicht vollstän-
Länder. dig oder nicht unverzüglich mitteilt.
(2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Länder zu einem Drittel an den Bund ab. geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
§9 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Verfahren und Zahlungsweise durch Landesrecht bestimmte Stelle.
(1) Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf
§ 11
schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Be-
rechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Be- Übergangsvorschriften
rechtigten entschieden. Der Antrag soll an die durch § 1 Abs. 2a in der am 19. Dezember 2006 geltenden
Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Be- Fassung ist in Fällen, in denen die Entscheidung über
rechtigte seinen Wohnsitz hat (zuständige Stelle), ge- den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Monate in
richtet werden. dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem
(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich 18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig gewor-
mitzuteilen. In dem Bescheid sind die nach § 2 Abs. 2 den ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller
und 3 angerechneten Beträge anzugeben. günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsge-
nehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufent-
(3) Die Unterhaltsleistung ist monatlich im Voraus zu haltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend
zahlen. Auszuzahlende Beträge sind auf volle Euro auf- den Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthalts-
zurunden. Beträge unter 5 Euro werden nicht geleistet. gesetzes gleichgestellt.
§ 10 § 12
Bußgeldvorschriften (weggefallen)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig § 12a
1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 auf Verlangen eine Aus- (Gegenstandslose Übergangsvorschrift)
kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
innerhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten § 13
Frist erteilt oder (Inkrafttreten )
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 17. Juli 2007
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Aus-
ländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915) wird nachstehend der Wortlaut des Bun-
deskindergeldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung be-
kannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 22. Februar 2005
(BGBl. I S. 458),
2. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März
2006 (BGBl. I S. 558),
3. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli
2006 (BGBl. I S. 1652),
4. den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706),
5. den nach Artikel 6 teils am 1. Januar 2006, teils am 19. Dezember 2006, teils
am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 13. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 2915).
Berlin, den 17. Juli 2007
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1451
Bundeskindergeldgesetz
(BKGG)
Erster Abschnitt nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt
werden,
Leistungen
c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen
§1 eines Krieges in seinem Heimatland oder nach
den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthalts-
Anspruchsberechtigte gesetzes erteilt
(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder oder
erhält, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteu-
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
ergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und
haltserlaubnis besitzt und
auch nicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuerge-
setzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, ge-
und stattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält
und
1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundes-
agentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches So- b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist,
zialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch
§ 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in An-
oder spruch nimmt.
2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im
§2
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-
Gesetzes erhält oder als Missionar der Missions- Kinder
werke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Ver- (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt
einbarungspartner des Evangelischen Missionswer-
1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom-
kes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelika-
mene Kinder seines Ehegatten,
ler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Mis-
sionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich- 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte
charismatischer Missionen sind, tätig ist oder durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes
Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbs-
3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengeset-
zwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und
zes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands
das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht
zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
mehr besteht),
4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des
3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom-
zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die
mene Enkel.
Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates
besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder ge- (2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
wöhnlichen Aufenthalt hat. wird berücksichtigt, wenn es
(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in
einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer
1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhn- Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender ge-
lichen Aufenthalt hat, meldet ist oder
2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht 2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
kennt und
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berück-
sichtigen ist. b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbil-
§ 2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entspre- dungsabschnitten oder zwischen einem Ausbil-
chend anzuwenden. Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dungsabschnitt und der Ableistung des gesetzli-
wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des chen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr-
25. Lebensjahres gewährt. oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwick-
(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer er- lungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland
hält Kindergeld nur, wenn er nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ab-
leistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
Buchstaben d liegt, oder
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat-
einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat,
zes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset-
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes er- zes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-
teilt, res, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
und die Zustimmung der Bundesagentur für Ar- ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst
beit darf nach der Beschäftigungsverordnung im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des
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Europäischen Parlaments und des Rates vom Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2
13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaft- bis 7 gilt entsprechend.
lichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. EG Nr.
L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland (4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem
im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinder-
oder freibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies
gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchs-
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin- berechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder
derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie
Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollen- weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines
dung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchs-
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksich- berechtigten aufgenommen sind.
tigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung
des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt (5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-
oder geeignet sind, von nicht mehr als 7 680 Euro im wöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden
Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berech-
nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes tigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn sie die Kinder
notwendig und angemessen ist. Zu den Bezügen gehö- in ihren Haushalt aufgenommen haben.
ren auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommen-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
steuergesetzes, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4
desrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtig-
des Einkommensteuergesetzes steuerfrei bleibenden
ten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst
Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte
seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Ab-
Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Abset-
satz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz
zungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuer-
oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht
gesetzes übersteigen. Bezüge, die für besondere Aus-
auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für
bildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer
Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten
Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie
dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
für solche Zwecke verwendet werden. Liegen die Vo-
raussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 nur in einem
Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Be- §3
züge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
entfallen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraus-
setzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 an keinem Tag (1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld
vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder und Kinderzuschlag gewährt.
Satz 3 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kin-
des, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die An-
außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden spruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld
Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, und der Kinderzuschlag derjenigen Person gewährt,
3 und 7 nicht entgegen. Nicht auf Euro lautende Be- die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist
träge sind entsprechend dem für Ende September des ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, ei-
Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europä- nem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder
ischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese
umzurechnen. untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 oder nicht getroffen, bestimmt das Vormundschaftsgericht
Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist,
wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kin-
1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst dergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt
geleistet hat oder von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld und
2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes der Kinderzuschlag vorrangig einem Elternteil gezahlt;
freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren sie werden an einen Großelternteil gezahlt, wenn der
zum Wehrdienst verpflichtet hat oder Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen
3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil- Vorrang schriftlich verzichtet hat.
dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer (3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Per-
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Ge- sonen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzun-
setzes ausgeübt hat, gen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person ge-
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit währt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen
entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Un-
des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei terhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person
anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhalts-
des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das rente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten ge-
21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird zahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Un-
der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in ei- terhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander,
nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestim-
Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen mung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 ent-
Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die sprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1453
§4 Buches Sozialgesetzbuch mindestens in Höhe des
Andere Leistungen für Kinder nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages
und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Be-
(1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für trag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2
das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder verfügen und
bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach
1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversiche- § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermie-
rung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen den wird.
Rentenversicherungen,
(2) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berück-
2. Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands sichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich. Die
gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinder-
unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar zuschlag. Der Gesamtkinderzuschlag wird längstens für
sind, insgesamt 36 Monate gezahlt. Er soll jeweils für sechs
3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder Monate bewilligt werden. Kinderzuschlag wird nicht für
überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und Zeiten vor der Antragstellung erbracht. § 28 des Zehn-
dem Kindergeld vergleichbar sind. ten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe,
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtver- dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats,
hältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Drit- in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen
ten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versiche- Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.
rungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialge- (3) Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach
setzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffent- den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
lich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird buch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksich-
sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach tigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei
Satz 1 Nr. 3 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass bleibt das Kindergeld außer Betracht. Ein Anspruch auf
sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht
sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaf- für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen un-
ten für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat. terlassen wurden, Einkommen des Kindes zu erzielen.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der (4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Vorausset-
Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das zungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe
Kindergeld nach § 6, wird Kindergeld in Höhe des Un- gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten
terschiedsbetrages gezahlt. Ein Unterschiedsbetrag Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngel-
unter 5 Euro wird nicht geleistet. des zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder
Vermögen einen Betrag in Höhe des ohne Berücksich-
§5 tigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosen-
Beginn und Ende des Anspruchs geldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch oder des Sozialgeldes nach § 28
Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden vom Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht
Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchs- übersteigt. Dazu sind die Kosten für Unterkunft und
voraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus
des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvorausset- den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung
zungen wegfallen. über die Höhe des Existenzminimums von Erwachse-
nen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten
§6 für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt. Der
Höhe des Kindergeldes Kinderzuschlag wird außer in den in Absatz 3 genann-
(1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und ten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das
dritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialge-
vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monat- setzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berück-
lich. sichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den
in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrag über-
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kinder- steigt. Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt
geld 154 Euro monatlich. dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen
Haushalt lebenden allein erziehenden Elternteils, Ehe-
§ 6a paares oder als eingetragene Lebenspartner oder in ei-
Kinderzuschlag ner eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden
(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ih- Paares. Soweit das zu berücksichtigende elterliche Ein-
rem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch kommen nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist
nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinder- davon auszugehen, dass die Überschreitung des in
zuschlag, wenn Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrages
durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht
1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach die Summe der anderen Einkommensteile oder des Ver-
dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes mögens für sich genommen diesen maßgebenden Be-
Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere trag übersteigt. Für je 10 Euro, um die die monatlichen
Leistungen im Sinne von § 4 haben, Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag überstei-
2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen gen, wird der Kinderzuschlag um 7 Euro monatlich ge-
oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des Zweiten mindert. Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
den Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minde- (2) Soweit es zur Durchführung des § 2 erforderlich
rung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzu- ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vor-
schlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzu- schriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zu-
schlag vorgenommen. ständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeits-
(5) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn lohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben so-
der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten Zeit- wie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibe-
raum wegen eines damit verbundenen Verlustes von trag auszustellen.
anderen höheren Ansprüchen nicht geltend machen (3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2
zu wollen. In diesen Fällen unterrichtet die Familien- Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung
kasse den für den Wohnort des Berechtigten zuständi- der Pflicht setzen.
gen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
über die Erklärung. Die Erklärung nach Satz 1 kann
§ 11
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Zahlung des Kindergeldes
Zweiter Abschnitt und des Kinderzuschlags
Organisation und Verfahren (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden
monatlich gezahlt.
§7
(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurun-
Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit den, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) oben.
führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des (3) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und buch findet keine Anwendung.
Jugend durch.
(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal-
(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung
tungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten
dieses Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“.
Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzuneh-
men; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergan-
§8
genheit zurückgenommen werden.
Aufbringung der Mittel durch den Bund
(1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die § 12
Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.
Aufrechnung
(2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf
die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergel- § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die
des benötigt. Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kin-
dergeld und Kinderzuschlag gegen einen späteren An-
(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die spruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag eines oder
der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Ge- einer mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsge-
setzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen meinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, so-
der Bundesregierung und der Bundesagentur verein- weit es sich um laufendes Kindergeld oder laufenden
bart wird. Kinderzuschlag für ein Kind handelt, das bei beiden be-
rücksichtigt werden konnte.
§9
Antrag § 13
(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind
Zuständige Familienkasse
schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach
§ 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den (1) Für die Entgegennahme des Antrags und die Ent-
Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer scheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse
ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kinder- (§ 7 Abs. 2) zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte
geldes hat. seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohn-
(2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Fami-
für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin be- lienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhn-
rücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, lichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im Geltungs-
dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen. bereich dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch
Absatz 1 gilt entsprechend. einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Familienkasse
zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. In den
§ 10 übrigen Fällen ist die Familienkasse Nürnberg zustän-
dig.
Auskunftspflicht
(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die
(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Leitung der Familienkasse.
gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtig-
ten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd ge- (3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für be-
trennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Be- stimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die
rechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld ei-
die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden. ner anderen Familienkasse übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1455
§ 14 § 19
Bescheid Übergangsvorschriften
Wird der Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag (1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von
abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Das Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berech-
Gleiche gilt, wenn das Kindergeld oder Kinderzuschlag tigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jah-
entzogen wird. res vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a
in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung
§ 15 Anwendung.
Rechtsweg (2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind,
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Ge- werden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches
richte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum
31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende ge-
führt, soweit in § 78 des Einkommensteuergesetzes
Dritter Abschnitt
nichts anderes bestimmt ist.
Bußgeldvorschriften
§ 20
§ 16
Anwendungsvorschrift
Ordnungswidrigkeiten
(1) § 1 Abs. 3 in der am 19. Dezember 2006 gelten-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder den Fassung ist in Fällen, in denen eine Entscheidung
leichtfertig über den Anspruch auf Kindergeld für Monate in dem
1. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem
Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit 18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig gewor-
§ 10 Abs. 1 auf Verlangen nicht die leistungserheb- den ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller
lichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vor- günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsge-
legt, nehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufent-
haltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend
2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
den Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthalts-
Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnis-
gesetzes gleichgestellt.
sen, die für einen Anspruch auf Kindergeld oder Kin-
derzuschlag erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht (2) § 5 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997
(BGBl. I S. 46) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997
3. entgegen § 10 Abs. 2 oder Abs. 3 auf Verlangen eine
anzuwenden, so dass Kindergeld auf einen nach dem
Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend
oder nicht rechtzeitig ausstellt.
längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße kann.
geahndet werden.
(3) In Fällen, in denen die Entscheidung über die
(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeit-
entsprechend. raum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. De-
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 zember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist,
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die ist statt des § 3 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes in
Familienkassen. der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des
Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms
Vierter Abschnitt vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) § 3 Abs. 2
Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in der am 23. Dezember
Übergangs- und Schlussvorschriften 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) § 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 2 und 3 in der
§ 17
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006
Recht der Europäischen Gemeinschaft (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Kalenderjahr 2006
Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vor- das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzu-
behalten sind, haben Angehörige der anderen Mitglied- wenden, dass jeweils an die Stelle der Angabe „25. Le-
staaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staa- bensjahres“ die Angabe „26. Lebensjahres“ und an die
tenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Stelle der Angabe „25. Lebensjahr“ die Angabe „26. Le-
Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grund- bensjahr“ tritt; für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das
lage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. 25. oder 26. Lebensjahr vollendeten, sind § 1 Abs. 2
Auch im Übrigen bleiben die Bestimmungen der ge- Satz 3 und § 2 Abs. 2 und 3 weiterhin in der bis zum
nannten Verordnungen unberührt. 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 2 und 3 in der Fassung
§ 18 des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1652) sind erstmals für Kinder anzuwenden, die im
Anwendung des Sozialgesetzbuches Kalenderjahr 2007 wegen einer vor Vollendung des
Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen
trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch an- oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich
zuwenden. selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden
25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebens- Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur
jahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder see- in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell be-
lischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu standskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfrei-
unterhalten, ist § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 weiterhin in der beträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenz-
bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzu- minimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53
wenden. § 2 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen
des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für worden ist. Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch
Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 24. Lebensjahr eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes
vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an nachzuweisen. Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat
die Stelle der Angabe „über das 21. oder 25. Lebens- die Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten Un-
jahr hinaus“ die Angabe „über das 21. oder 26. Lebens- terschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkom-
jahr hinaus“ tritt; für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 mensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53
das 25., 26. oder 27. Lebensjahr vollendeten, ist § 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen ge-
Abs. 3 Satz 1 weiterhin in der bis zum 31. Dezember wesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53
2006 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgele-
gen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu zahlen.
§ 21
Sondervorschrift zur § 22
Steuerfreistellung des Existenzminimums
eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen Bericht der Bundesregierung
1983 bis 1995 durch Kindergeld Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe tag bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die
des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) sowie über die
zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser
1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt Vorschrift vor.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1457
Gesetz
zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit
(Dienstrechtsanpassungsgesetz BA – DRAnpGBA)
Vom 19. Juli 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- bb) In Satz 2 werden das Wort „Die“ durch das
sen: Wort „Eine“ ersetzt und nach dem Wort
„und“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.
Artikel 1 b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden
Änderung des jeweils nach dem Wort „Die“ die Wörter „Ge-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch schäftsführerin, der Geschäftsführer oder die“
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- eingefügt.
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, c) In Absatz 4 werden die Wörter „Geschäftsführung
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 hat“ durch die Wörter „Geschäftsführerin, der Ge-
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird schäftsführer oder die Geschäftsführung haben“
wie folgt geändert: ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 4. § 387 wird wie folgt geändert:
a) „§ 391 (weggefallen)“. a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „im
b) Nach der Angabe zu § 421m wird folgende An- Rahmen dieser Vorschriften auf die“ die Wörter
gabe eingefügt: „Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder“
eingefügt.
„§ 421n Berufsausbildung in außerbetrieblichen
Einrichtungen“. b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 6
angefügt:
2. § 382 wird wie folgt geändert:
„(3) Beamtinnen und Beamte der Bundes-
a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
agentur können auf Antrag zur Wahrnehmung
„Der Vollzug der vertraglichen Regelung obliegt einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befriste-
der Bundesagentur.“ ten Arbeitsverhältnis bei der Bundesagentur unter
b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 Wegfall der Besoldung beurlaubt werden, soweit
und 8 angefügt: dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die
„(7) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bun- Bewilligung der Beurlaubung dient dienstlichen
desbeamter zum Mitglied des Vorstands ernannt, Interessen und ist auf längstens zehn Jahre zu
ruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses die in befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Be-
willigung der Beurlaubung kann aus zwingenden
dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und
Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsver- dienstlichen Gründen widerrufen werden. Bei Be-
schwiegenheit und des Verbots der Annahme von endigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist
die Bewilligung der Beurlaubung grundsätzlich zu
Belohnungen oder Geschenken. Satz 1 gilt längs-
tens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in widerrufen. Sie kann auf Antrag der beurlaubten
den Ruhestand. Beamtin oder des beurlaubten Beamten auch wi-
derrufen werden, wenn ihr oder ihm eine Fortset-
(8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 2 zung der Beurlaubung nicht zumutbar ist und
und wird die oder der Betroffene nicht anschlie- dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
ßend in ein anderes öffentlich-rechtliches Amts-
verhältnis zum Bund berufen, treten Beamtinnen (4) Die beurlaubten Beamtinnen und Beamten
und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von drei sind im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit
Monaten unter den Voraussetzungen des § 26 nach Absatz 3 Satz 1 nicht versicherungspflichtig
Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder im Anwendungsbereich dieses Buches, in der ge-
vergleichbarer landesrechtlicher Regelungen ein setzlichen Kranken- und Rentenversicherung so-
anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser wie in der sozialen Pflegeversicherung.
Frist aus ihrem Dienstverhältnis als Beamtinnen (5) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der
oder Beamte in den einstweiligen Ruhestand, so- nach Absatz 3 Satz 1 beurlaubten Beamtinnen
fern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die ge- und Beamten ist ruhegehaltfähig. Die Vorausset-
setzliche Altersgrenze erreicht haben.“ zungen des § 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesol-
3. § 383 wird wie folgt geändert: dungsgesetzes gelten für die Zeit der Beurlau-
bung als erfüllt. Ein Versorgungszuschlag wird
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nicht erhoben. Die Anwartschaft der beurlaubten
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die Beamtinnen und Beamten auf Versorgung bei ver-
Wörter „einer Geschäftsführerin, einem Ge- minderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf
schäftsführer oder“ eingefügt. Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtli-
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
chen Vorschriften und Grundsätzen ist gewähr- Artikel 1a
leistet. Änderung des
(6) Während der hauptberuflichen Tätigkeit Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
nach Absatz 3 Satz 1 besteht im Krankheitsfall In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialge-
ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Entgelt- setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti-
fortzahlung in Höhe der Besoldung, die der beur- kel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
laubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vor der Beurlaubung zugestanden hat, mindes- vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist,
tens jedoch in Höhe des Krankengeldes, das der wird nach der Angabe „421k“ das Wort „und“ durch ein
beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Be- Komma ersetzt und nach der Angabe „421m“ die An-
amten nach den §§ 44 ff. des Fünften Buches zu- gabe „und 421n“ eingefügt.
stehen würde. Entgeltansprüche, die der beur-
laubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten Artikel 2
im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungs-
Änderung des
gesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsver-
Kündigungsschutzgesetzes
trag zustehen, bleiben unberührt und werden auf
den Entgeltfortzahlungsanspruch nach Satz 1 an- In § 20 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes
gerechnet. Darüber hinaus besteht bei Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August
und Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf Beihilfe 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 218 der
in entsprechender Anwendung der Beihilferege- Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
lungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbe- ändert worden ist, werden nach den Wörtern „setzt sich
zügen.“ aus“ die Wörter „dem Geschäftsführer, der Geschäfts-
führerin oder“ eingefügt.
5. § 389 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sofern die Ämter Artikel 3
Änderung des
1. der Geschäftsführerin, des Geschäftsführers oder
Bundesbesoldungsgesetzes
der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführun-
gen der Agenturen für Arbeit, Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
2. der Mitglieder der Geschäftsführungen der Re- Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
gionaldirektionen, S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
3. der Oberdirektorinnen oder Oberdirektoren, der vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037) geändert worden
Direktorinnen oder Direktoren, der Leitenden Ver- ist, wird wie folgt geändert:
waltungsdirektorinnen oder Leitenden Verwal- 1. In der Besoldungsgruppe A 15 werden
tungsdirektoren und der Verwaltungsdirektorin- a) nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ die
nen oder Verwaltungsdirektoren der Zentrale der Amtsbezeichnung „Geschäftsführer oder vorsit-
Bundesagentur mit leitender Funktion, zendes Mitglied der Geschäftsführung einer
4. der Oberdirektorinnen oder Oberdirektoren, der Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „4)“
Direktorinnen oder Direktoren und der Leitenden eingefügt und
Verwaltungsdirektorinnen oder Leitenden Verwal- b) die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
tungsdirektoren, als Leiterinnen oder Leiter einer Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und
besonderen Dienststelle oder eines Geschäftsbe- der Fußnotenhinweis „4)“ gestrichen.
reichs einer besonderen Dienststelle und 2. In der Besoldungsgruppe A 16 werden
5. der Vizedirektorin oder des Vizedirektors des In- a) nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ die
stituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung Amtsbezeichnung „Geschäftsführer oder vor-
sitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer
Beamtinnen oder Beamten übertragen werden, wer-
Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „5)“
den sie zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit
eingefügt und
übertragen.“
b) die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
6. § 391 wird aufgehoben. Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und
7. Nach § 421m wird folgender § 421n eingefügt: der Fußnotenhinweis „5)“ gestrichen.
3. In der Besoldungsgruppe B 3 werden
„§ 421n
a) nach der Amtsbezeichnung „Bundesbankdirek-
Berufsausbildung in tor“ die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bun-
außerbetrieblichen Einrichtungen desagentur für Arbeit“ und der Zusatz „– als Lei-
Abweichend von § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann in ter der Familienkasse –“ eingefügt und
begründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial b) die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei
benachteiligten Auszubildenden bis zum 31. Dezem- der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“ und
ber 2007 vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme der Zusatz „– als Leiter einer großen und bedeu-
an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme tenden Unterabteilung beim Institut für Arbeits-
mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten ab- markt- und Berufsforschung –“ durch die Amts-
gesehen werden.“ bezeichnung „Direktor und Professor bei der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1459
Bundesagentur für Arbeit“ und den Zusatz „– als für Arbeit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts
Leiter eines großen und bedeutenden For- für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –“ und der
schungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- Fußnotenhinweis „10)“ eingefügt und
und Berufsforschung –“ ersetzt.
b) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Profes-
4. In der Besoldungsgruppe B 5 werden sor bei der Zentrale der Bundesagentur für
a) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei einem Arbeit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts
Regionalträger der gesetzlichen Rentenversiche- für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter
rung“ und dem Zusatz „– als stellvertretender Ge- einer Abteilung –“ und der Fußnotenhinweis „10)“
schäftsführer oder Mitglied der Geschäftsfüh- gestrichen.
rung, wenn der Erste Direktor in Besoldungs-
gruppe B 6 eingestuft ist –“ die Amtsbezeichnung Artikel 4
„Direktor und Professor bei der Bundesagentur
Verordnung
für Arbeit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts
zur Übertragung der Befugnis
für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –“ und der zum Erlass von Rechtsverordnungen
Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt und auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit
b) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Profes-
Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum
sor bei der Zentrale der Bundesagentur für Ar-
Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der
beit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts für
Bundesagentur für Arbeit vom 10. November 2004
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter ei-
(BGBl. I S. 2854) wird aufgehoben.
ner Abteilung –“ und der Fußnotenhinweis „4)“ ge-
strichen.
Artikel 5
5. In der Besoldungsgruppe B 6 werden
Inkrafttreten
a) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim Bun-
desverfassungsgericht“ die Amtsbezeichnung Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
„Direktor und Professor bei der Bundesagentur Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
Gesetz
zur Einführung eines Alkoholverbots
für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
Vom 19. Juli 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. In § 59 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe
sen: „den §§ 24 oder 24a“ durch die Angabe „den §§ 24,
24a oder § 24c“ ersetzt.
Artikel 1 4. Abschnitt A der Anlage 12 wird wie folgt geändert:
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes a) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 24 und 24a“
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- durch die Angabe „§§ 24, 24a und 24c“ ersetzt.
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), b) In Nummer 2.3 wird die Angabe „§ 24a“ durch die
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom Angabe „§ 24a oder § 24c“ ersetzt.
6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:
5. In Anlage 13 wird nach Nummer 6 folgende Num-
1. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt: mer 6.1 eingefügt:
„§ 24c „6.1 in der Probezeit nach § 2a des Straßenver-
Alkoholverbot für kehrsgesetzes oder vor Vollendung des 21. Le-
Fahranfänger und Fahranfängerinnen bensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im
Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit genommen oder die Fahrt angetreten, obwohl
nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres er unter der Wirkung eines solchen Getränks
als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr stand,“.
alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt
antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Artikel 3
Getränks steht.
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat
fahrlässig begeht. Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November
2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 11
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988),
buße geahndet werden.“ wird wie folgt geändert:
2. In § 26 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24a“ durch 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 24 und 24a“
die Angabe „den §§ 24a und 24c“ ersetzt. durch die Angabe „§§ 24, 24a und 24c“ ersetzt.
3. In § 26a Abs. 1 Nr. 2 und in § 28a Satz 1 wird jeweils 2. In der Anlage werden nach Nummer 242.2 folgende
die Angabe „§§ 24 und 24a“ durch die Angabe Überschrift und Nummer eingefügt:
„§§ 24, 24a und § 24c“ ersetzt.
4. In § 28 Abs. 3 Nr. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Regelsatz
Lfd. in Euro (€),
und Nr. 1a sowie in § 40 Abs. 2 Nr. 2 wird jeweils die Nr.
Tatbestand StVG
Fahrverbot
Angabe „§ 24 oder § 24a“ durch die Angabe „§§ 24, in Monaten
24a oder § 24c“ ersetzt.
Artikel 2 „Alkoholverbot für Fahr-
anfänger und Fahranfän-
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung gerinnen
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998
(BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1045), wird wie 243 in der Probezeit nach § 24c 125 €“.
folgt geändert: § 2a StVG oder vor Voll- Abs. 1
1. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt: endung des 21. Lebens- und 2
jahres als Führer eines
„Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b sind Zuwi- Kraftfahrzeugs alkoho-
derhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des lische Getränke zu sich
Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, genommen oder die
nicht zu berücksichtigen.“ Fahrt unter der Wirkung
2. In § 36 Abs. 1 und 2 sowie in § 43 wird jeweils die eines solchen Getränks
angetreten
Angabe „§ 24a“ durch die Angabe „den §§ 24a, 24c“
ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1461
Artikel 4 Angabe „§ 24a“ durch die Angabe „§ 24a oder § 24c“
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes ersetzt.
In § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 des Güterkraftverkehrs- Artikel 5
gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zu-
letzt durch Artikel 295 der Verordnung vom 31. Oktober Inkrafttreten
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Dieses Gesetz tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
Gesetz
zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes
und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften1)2)
Vom 19. Juli 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Grundsatz der Autarkie
(1) Bei Abfällen, die aus dem Bundesgebiet ver-
Artikel 1 bracht werden sollen und zur Beseitigung bestimmt
sind, hat die Beseitigung im Inland Vorrang vor der Be-
Gesetz seitigung im Ausland. Sofern eine Beseitigung von Ab-
zur Ausführung der fällen im Ausland entsprechend Satz 1 und den Bestim-
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zulässig
des Europäischen Parlaments ist, hat die Beseitigung in einem Mitgliedstaat der Eu-
und des Rates vom 14. Juni 2006 ropäischen Union Vorrang vor der Beseitigung in einem
über die Verbringung von Abfällen3) anderen Staat.
und des Basler Übereinkommens (2) Absatz 1 gilt in Ausführung von Artikel 3 Abs. 5
vom 22. März 1989 über die Kontrolle der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechend für
der grenzüberschreitenden Verbringung gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01),
die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung4)
sind, auch wenn dabei solche Abfälle anderer Erzeuger
(Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) mit eingesammelt worden sind.
§1 §3
Geltungsbereich Bestimmungen im Verfahren der
vorherigen schriftlichen Notifizierung
Dieses Gesetz gilt für: und Zustimmung, die die Behörden betreffen
(1) Die zuständige Behörde kann erlauben, dass Si-
1. die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder
cherheitsleistungen oder entsprechende Versicherun-
durch das Bundesgebiet,
gen gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 5 und Artikel 6 der Ver-
2. die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im ordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder, sofern die zuständige
Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Behörde dies gestattet, der Nachweis über diese Si-
Staaten verbunden ist, cherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherun-
gen spätestens zusammen mit der vorherigen Mittei-
3. die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung lung des tatsächlichen Beginns der Verbringung gemäß
eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Artikel 16 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/
Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 2006 vorgelegt werden.
als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprüngli- (2) Soweit bei einer Verbringung durch das Bundes-
chen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie gebiet, die zugleich eine Durchfuhr durch die Gemein-
4. die mit der Verbringung verbundene Verwertung schaft ist, von der zuständigen Behörde am Versandort
oder Beseitigung. oder am Bestimmungsort
1. keine Sicherheitsleistungen oder entsprechenden
1
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Versicherungen festgelegt wurden, legt das Umwelt-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- bundesamt die Sicherheitsleistungen oder ent-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft sprechenden Versicherungen gemäß Artikel 6 der
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 einschließlich Form,
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 Wortlaut und Deckungsbeitrag fest,
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
2
) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des 2. Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versiche-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die rungen festgelegt wurden, kann das Umweltbundes-
Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
(ABl. EU Nr. L 102 S. 15).
amt den Deckungsbeitrag überprüfen und erforder-
3
) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und lichenfalls zusätzliche Sicherheitsleistungen oder
des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 6 der
(ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festlegen.
4
) Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer (3) Die zuständigen Behörden können gemäß Arti-
Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703), geändert durch Beschlüsse kel 4 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang II Teil 3
vom 22. September 1995 und vom 27. Februar 1998 (BGBl. 2002 II Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sonstige In-
S. 89), vom 9. bis 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1626) und
vom 25. bis 29. Oktober 2004 (BGBl. 2005 II S. 1122), in der jeweils formationen verlangen, die für die Beurteilung einer No-
geltenden Fassung. tifizierung sachdienlich und erforderlich sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1463
(4) Die zuständige Behörde darf eine Verbringung Nr. 1013/2006 eine Kopie des Begleitformulars bei der
nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c oder Artikel 12 Abgabe der Zollanmeldung vorzulegen. Der Beförderer
Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1013/ hat der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 35 Abs. 3
2006 aus Gründen, die sich aus einem rechtskräftigen Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2
Urteil ergeben, nicht mehr ablehnen, wenn zum Zeit- Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, sowie Artikel 38
punkt der behördlichen Entscheidung Abs. 3 Buchstabe b, Artikel 47 und Artikel 48 und der
1. im Falle der Verurteilung wegen einer Straftat die Eingangszollstelle gemäß Artikel 42 Abs. 3 Buchstabe c,
Frist zur Tilgung der entsprechenden Eintragung im auch in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 3 und Artikel 45,
Bundeszentralregister abgelaufen ist, sowie Artikel 47 und Artikel 48 der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 eine Kopie des Begleitformulars vorzu-
2. in sonstigen Fällen seit Rechtskraft des Urteils mehr legen, wenn die Abfälle bei der Zollstelle vorgeführt
als fünf Jahre verstrichen sind. werden.
§4 (4) Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält,
hat unverzüglich die Abfälle und das Begleitformular zu
Pflichten der übrigen Beteiligten prüfen. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht
im Verfahren der vorherigen dem Begleitformular oder dem Vertrag gemäß Artikel 5
schriftlichen Notifizierung und Zustimmung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechen, hat
(1) Der Notifizierende hat die gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde ge-
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, mäß § 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten.
Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 5, Arti-
(5) Der Betreiber der Anlage hat die Verwertung oder
kel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Arti-
Beseitigung von Abfällen gemäß Artikel 9 Abs. 7, auch
kel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47
in Verbindung mit Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1,
oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 und Artikel 46 Abs. 1, der
festgelegten Auflagen, die ihn betreffen, zu erfüllen
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 innerhalb der dort ge-
und sicherzustellen, dass der Empfänger und der Be-
nannten Frist abzuschließen.
treiber der Anlage die Auflagen, die diese betreffen, er-
füllen und dass der Beförderer die Auflagen für den (6) Der Notifizierende hat der zuständigen Behörde,
Transport der Abfälle erfüllt. falls diese ihre Zustimmung zu einer Sammelnotifizie-
rung gemäß Artikel 13 Abs. 3, auch in Verbindung mit
(2) Bei Verbringungen, die von Artikel 4 bis 17, auch
Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Arti-
in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2
kel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Arti-
Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Arti-
kel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46
kel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Arti-
Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG)
kel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der
Nr. 1013/2006 von der späteren Vorlage von zusätzli-
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden,
chen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 4
1. hat der Notifizierende sicherzustellen, dass das Be- Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
gleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformu- abhängig gemacht hat, zu Zeitpunkten, die von der Be-
lars, die die von den betroffenen Behörden erteilten hörde festgelegt sind, solche Informationen und Unter-
schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechen- lagen zu übermitteln.
den Auflagen enthalten, mitgeführt werden,
2. hat der Beförderer das Begleitformular an den ent- §5
sprechenden Stellen gemäß Anhang IC der Verord- Pflichten im Rahmen
nung (EG) Nr. 1013/2006 auszufüllen, es bei der der allgemeinen Informationspflichten
Übernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeich-
nen, es gegebenenfalls einem weiteren Beförderer (1) Bei Verbringungen, die von Artikel 18, auch in
oder dem Empfänger bei der Übergabe der Abfälle Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Arti-
auszuhändigen und eine Kopie davon selbst zu be- kel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Arti-
halten; dabei trifft die Pflicht zur Mitführung und kel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der
Aushändigung auch die den Transport unmittelbar Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden,
durchführende Person, und 1. hat die Person, die die Verbringung veranlasst, das
3. hat der Empfänger, soweit er nicht Betreiber der An- in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
lage ist, die die Abfälle erhält, das Begleitformular an enthaltene Dokument soweit möglich auszufüllen,
den entsprechenden Stellen auszufüllen, es bei der 2. hat der Beförderer das in Anhang VII der Verordnung
Übernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeich- (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument an den ihn
nen, es dem Betreiber der Anlage, die die Abfälle betreffenden Stellen auszufüllen, es bei der Über-
erhält, bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen nahme der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen,
und eine Kopie davon selbst zu behalten. es mitzuführen und es gegebenenfalls einem weite-
Für die elektronische Mitführung, Übermittlung, Ausfül- ren Beförderer oder dem Empfänger bei der Über-
lung und Unterzeichnung gilt Artikel 26 Abs. 2 Buch- gabe der Abfälle auszuhändigen; dabei trifft die
stabe c, Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/ Pflicht zur Mitführung und Aushändigung auch die
2006 entsprechend. den Transport unmittelbar durchführende Person,
(3) Der Beförderer hat der Ausfuhrzollstelle gemäß 3. hat der Empfänger, soweit er nicht Betreiber der Ver-
Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe c, auch in Verbindung mit wertungsanlage oder des Labors ist, das in An-
Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, und hang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthal-
Artikel 38 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) tene Dokument nach Unterzeichnung gemäß Arti-
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
kel 18 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 1. Durchführung des Notifizierungs- und Überwa-
Nr. 1013/2006 dem Betreiber der Verwertungsanlage chungsverfahrens gemäß Artikel 29 der Verordnung
oder des Labors bei der Übergabe der Abfälle aus- (EG) Nr. 1013/2006,
zuhändigen, und
2. Durchführung von Analysen und Kontrollen gemäß
4. haben die Person, die die Verbringung veranlasst, Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ein-
und der Empfänger vor Beginn einer Verbringung ei- schließlich der Entnahme und Untersuchung von
nen Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Proben, und
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu schließen und
3. Anordnungen nach § 13.
diesen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt
des Beginns der Verbringung aufzubewahren; davon (2) Die Person, die Gebühren und Auslagen
ausgenommen sind Abfälle nach Artikel 3 Abs. 4 der schuldet, ist
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. 1. für die Entnahme und Untersuchung von Proben ne-
(2) Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält, ben dem Notifizierenden der Beförderer oder die
hat unverzüglich die Abfälle und das mitgeführte Doku- Person, die die Verbringung von Abfällen, die den
ment zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG) allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18
Nr. 1013/2006 enthalten ist. Falls diese Prüfung ergibt, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen, ver-
dass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument anlasst, und
oder dem Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1 2. für Anordnungen nach § 13 die verpflichtete Person.
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechen, hat
der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde ge- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
mäß § 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten. Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
für Amtshandlungen nach Absatz 1 die gebührenpflich-
(3) Der Betreiber eines Labors, das die Abfälle erhält, tigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Ausla-
hat unverzüglich die Abfälle und das mitgeführte Doku- generstattung in Bezug auf die in § 11 Abs. 2 Satz 2
ment zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG) und § 14 Abs. 4 genannten Bundesbehörden näher zu
Nr. 1013/2006 enthalten ist. Falls diese Prüfung ergibt, bestimmen. Bei der Bemessung der Gebühren ist der
dass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument ent- mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsauf-
sprechen oder die Menge der Abfälle die Menge über- wand zu berücksichtigen, der insbesondere von der
schreitet, die gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung Menge und der Gefährlichkeit der Abfälle, die verbracht
(EG) Nr. 1013/2006 erlaubt ist, hat der Betreiber unver- werden sollen, abhängt. Die Gebühr beträgt mindes-
züglich die zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 1 tens 50 Euro; sie darf im Einzelfall 6 000 Euro nicht
Satz 1 zu unterrichten. übersteigen.
(4) Für die elektronische Mitführung, Ausfüllung und
(4) Die Befugnis der Länder zum Erlass von Rege-
Unterzeichnung gilt Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung
lungen über gebührenpflichtige Tatbestände, Gebüh-
(EG) Nr. 1013/2006 bezüglich Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3
rensätze und die Auslagenerstattung bleibt im Übrigen
entsprechend.
unberührt.
§6
§8
Verordnungsermächtigungen
Ergänzende Bestimmungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- zu den Rücknahmeverpflichtungen
verordnung
(1) Soweit eine Rücknahmeverpflichtung gemäß Ar-
1. mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu er- tikel 22 Abs. 2 Unterabs. 1 oder Abs. 3 Unterabs. 1
lassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur oder Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c, d oder e der Ver-
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine zuständige Behörde
die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß im Bundesgebiet trifft, obliegt die Erfüllung der Ver-
Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verab- pflichtung dem Land, in dem die Verbringung begonnen
schiedet wurden, hat. Soweit Behörden mehrerer Länder zuständig wä-
2. mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach ren, haben die betroffenen Länder eine zuständige Be-
Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft hörde zu bestimmen. Soweit sich keine zuständige Be-
zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Ver- hörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt,
ordnung halten, und dass der Rücknahmeverpflichtung fristgemäß nachge-
kommen werden kann, obliegt die Verpflichtung dem
3. ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung Land, das bei sukzessiver Zuordnung dieser Fälle zu
der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der der alphabetisch geordneten Liste der Länderbezeich-
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu er- nungen als nächstes zuständig ist. Die Länder können
lassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot die Erfüllung der Verpflichtung einer gemeinsamen Ein-
in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Ab- richtung übertragen.
fälle.
(2) Soweit eine Verpflichtung zur Übernahme von
§7 Kosten der Rücknahme gemäß Artikel 23 oder 25 der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Abfälle besteht, die
Gebühren und Auslagen aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen oder
(1) Die zuständigen Behörden können für die folgen- werden, trifft diese Verpflichtung auch die Person, die
den Amtshandlungen zur Deckung des Verwaltungsauf- eine Verbringung veranlasst, vermittelt oder durchge-
wands Gebühren und Auslagen erheben: führt hat oder in sonstiger Weise daran beteiligt war,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1465
und den Erzeuger der Abfälle. Abweichend von Satz 1 verbringungen betreffende Versicherungen von Perso-
trifft diese Verpflichtung nicht nen, die an der Verbringung von Abfällen und der damit
1. den Erzeuger der Abfälle, falls er nachweisen kann, verbundenen Verwertung oder Beseitigung beteiligt
dass er bei der Abgabe der Abfälle an eine dritte sind, und deren im genannten Bereich tätigen Unter-
Person im Inland ordnungsgemäß gehandelt hat nehmen, einschließlich der Erzeuger und Betreiber von
und an der Verbringung nicht beteiligt gewesen ist, Anlagen, erheben, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1
und genannten Aufgaben erforderlich ist:
2. Einrichtungen oder Börsen von Selbstverwaltungs- 1. die Anlaufstelle nach § 15, die für die Abfallwirt-
körperschaften oder Verbänden der Wirtschaft, wel- schaft nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen
che die Abfälle zur Verwertung vermittelt haben, so- Behörden, die durch Rechtsverordnung mit öffent-
weit dies auf den Austausch von Adressen veröffent- lich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft be-
lichter Angebote und Nachfragen beschränkt ist. auftragten Träger, die obersten Landesumweltbehör-
den, die gemeinsame Einrichtung nach § 8 Abs. 1
Diejenigen, die zur Übernahme von Kosten für die Satz 4,
Rücknahme verpflichtet sind, sind untereinander nach
den Grundsätzen der Gesamtschuld zum Ausgleich 2. die Behörden der Zollverwaltung,
verpflichtet. 3. die zuständigen Polizeibehörden einschließlich des
(3) Die Kosten, die den zuständigen Behörden im Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter,
Zusammenhang mit der Rücknahme und der Verwer- 4. das Bundesamt für Güterverkehr, das Bundesamt für
tung oder Beseitigung oder der Verwertung oder Besei- Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bun-
tigung auf andere Weise entstehen, hat die kosten- desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
pflichtige Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verord- cherheit, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
nung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 zu Ernährung und das Auswärtige Amt.
tragen. Es kann bestimmt werden, dass die kosten- (2) Soweit in diesem Gesetz und in den Abfallgeset-
pflichtige Person die voraussichtlichen Kosten, die im zen des Bundes und der Länder nichts anderes be-
Zusammenhang mit der Rücknahme oder der Verwer- stimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur bei
tung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, im den betroffenen Personen erhoben werden. Ohne de-
Voraus zu zahlen hat. ren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
(4) Soweit eine kostenpflichtige Person gemäß Arti- dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten
kel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen
Verbindung mit Absatz 2 nicht in Anspruch genommen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdatenschutz-
werden kann, trägt das Land, in dem die nach Absatz 1 gesetzes oder entsprechende Voraussetzungen nach
Satz 1 bis 3 zuständige Behörde liegt, die Kosten für den Landesdatenschutzgesetzen eingehalten werden.
die Rücknahme oder die Verwertung oder Beseitigung (3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen dürfen
auf andere Weise, abzüglich der von den Verursachen- die erhobenen Daten an die anderen in Absatz 1 Satz 2
den und sonstigen erstattungspflichtigen dritten Perso- genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der
nen gegenüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde Finanzen, des Innern, für Wirtschaft und Technologie,
erstatteten Kosten. Für Fälle der Erfüllung der Rück- für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, für Ernährung,
nahmeverpflichtung durch eine gemeinsame Einrich- Landwirtschaft und Verbraucherschutz, für Umwelt, Na-
tung gemäß Absatz 1 Satz 4 können die Länder eine turschutz und Reaktorsicherheit und an das Umwelt-
Kostenverteilung vereinbaren. bundesamt übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ent- in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich
scheidungen betreffend die Rückführung der Abfälle ist. Personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4
oder die Festsetzung von Kosten nach Absatz 3 haben genannten oder anderen ausländischen Stellen über-
keine aufschiebende Wirkung. mittelt worden sind, dürfen an die in Satz 1 genannten
Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der
§9 in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist.
Datenerhebung und -verwendung Die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten und perso-
nenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genann-
(1) Für die folgenden Aufgaben dürfen personenbe- ten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt
zogene Daten erhoben werden: worden sind, dürfen an Gerichte und Strafverfolgungs-
1. Kontrolle von Verbringungen von Abfällen und der behörden übermittelt werden, ohne dass diese schrift-
damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, lich darum gebeten haben, soweit aus Sicht der über-
2. Bekämpfung illegaler Verbringungen, mittelnden Stellen tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Kenntnis der Daten für die Verfol-
3. Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den gung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erfor-
zuständigen Behörden anderer Staaten, dem Sekre- derlich ist.
tariat des Basler Übereinkommens und der Kommis-
sion, (4) Wenn die Anlaufstellen und die für die Abfallwirt-
schaft zuständigen Stellen anderer Staaten, das Sekre-
4. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, soweit tariat des Basler Übereinkommens sowie die Kommis-
dabei Verbringungen aus dem oder in das Bundes- sion schriftlich um die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen
gebiet einbezogen werden. Daten gebeten und begründet haben, wozu sie sie be-
Folgende Behörden dürfen den Namen und die An- nötigen, dürfen ihnen die Daten übermittelt werden, so-
schrift, Geburtsdatum und -ort, Telefon- und Telefax- weit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Auf-
nummern, E-Mail-Adressen und den Bereich der Abfall- gaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist.
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
(5) Die dritte Person, an die Daten nach den Absät- 3. im Falle der Verbringung durch das Bundesgebiet
zen 3 und 4 übermittelt worden sind, darf die Daten nur die für die Durchfuhr zuständige Behörde gemäß
für die Aufgabe verwenden, für die sie ihr übermittelt § 14 Abs. 4
worden sind. Darüber hinaus ist eine Verwendung nur
unverzüglich in schriftlicher Form über den Verdacht
zulässig, soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für
und die Gründe dafür.
das Gemeinwohl oder einer sonst drohenden Gefahr für
die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straf- (4) Nachdem die Landesbehörde, die für das Gebiet
taten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Die zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde,
übermittelnde Stelle hat die dritte Person in den Fällen gemäß Absatz 3 unterrichtet wurde und den Verdacht
des Absatzes 4 darauf hinzuweisen. und die Gründe dafür als stichhaltig erachtet, stellt sie
auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Per-
§ 10 son sicher, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung
getroffen werden, bis
Kennzeichnung der Fahrzeuge 1. die zuständige Behörde am Versandort im Falle des
Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Stra- Artikels 24 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG)
ßen befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen Nr. 1013/2006,
rückstrahlenden weißen Warntafeln von mindestens 2. die zuständige Behörde am Bestimmungsort im
40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Falle des Artikels 24 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verord-
Höhe versehen sein. Die Warntafeln müssen in schwar- nung (EG) Nr. 1013/2006 oder
zer Farbe die Aufschrift „A“ (Buchstabenhöhe 20 Zenti-
meter, Schriftstärke zwei Zentimeter) tragen. Die Warn- 3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Behörden
tafeln müssen während der Beförderung außen am zusammen im Falle des Artikels 24 Abs. 5 der Ver-
Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar ordnung (EG) Nr. 1013/2006
vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an anderweitig entschieden hat oder haben und ihr ihre
der Rückseite des Anhängers angebracht sein. Für das Entscheidung schriftlich mitgeteilt hat oder haben.
Anbringen der Warntafeln haben der Beförderer und die
(5) Im Falle des Absatzes 3 und im Falle einer Ent-
den Transport unmittelbar durchführende Person zu
deckung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7,
sorgen.
Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37
Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38
§ 11 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Arti-
Kontrollen kel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44
Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der
(1) Die zuständigen Landesbehörden führen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können die in den Ab-
Artikel 13 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen sätzen 1 und 2 genannten Behörden Abfälle sowie de-
Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Ab- ren Transport- und Verpackungsmittel auf Kosten und
fälle (ABl. EU Nr. L 114 S. 9) Kontrollen von Anlagen Gefahr der verfügungsberechtigten Person bis zur Be-
und Unternehmen gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verord- hebung der festgestellten Mängel oder bis zur sicheren
nung (EG) Nr. 1013/2006 durch. Lagerung sicherstellen.
(2) Die gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1 zuständigen (6) Die Absätze 3 und 4 lassen die Artikel 22 Abs. 9,
Behörden kontrollieren stichprobenartig die Verbrin- Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 und
gung von Abfällen und die damit verbundene Verwer- Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Arti-
tung oder Beseitigung gemäß Artikel 50 Abs. 2 bis 4 kel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Arti-
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Bei der Kontrolle kel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit
von Verbringungen von Abfällen wirken das Bundesmi- Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Arti-
nisterium der Finanzen und die von ihm bestimmten kel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2,
Zolldienststellen sowie das Bundesamt für Güterver- der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unberührt.
kehr im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben mit. Die
Zolldienststellen und das Bundesamt für Güterverkehr § 12
arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den zu-
Maßnahmen zur Überwachung
ständigen Landesbehörden zusammen.
(1) Insbesondere die zuständigen Behörden gemäß
(3) Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Be- § 14 Abs. 1, 2 und 4 arbeiten bilateral oder multilateral
stimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder bei der Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbrin-
dieses Gesetzes, insbesondere der Verdacht einer ille- gungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten
galen Verbringung, unterrichten die in den Absätzen 1 gemäß Artikel 50 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/
und 2 genannten Behörden die Landesbehörde, die für 2006 zusammen.
das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchge-
führt wurde, sowie (2) Für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnah-
men auf Bitten eines anderen Mitgliedstaates gemäß
1. im Falle der Verbringung in das Bundesgebiet die Artikel 50 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß sind insbesondere die zuständigen Landesbehörden
§ 14 Abs. 1 Satz 1, und die in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundesbehör-
den zuständig.
2. im Falle der Verbringung aus dem Bundesgebiet die
zuständige Behörde am Versandort gemäß § 14 (3) § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Abs. 1 Satz 2 oder ist anzuwenden. Insbesondere kann die zuständige Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1467
hörde auch Proben der transportierten Abfälle entneh- 2006 gelten, ist die Behörde des Landes zuständig, in
men und untersuchen sowie Einsicht nehmen in dem die Abfälle erstmals verwertet oder beseitigt wer-
1. das Begleitformular sowie Kopien des Notifizie- den sollen oder werden. Für Maßnahmen im Zusam-
rungsformulars, die die von den betroffenen Behör- menhang mit der Verbringung von Abfällen aus dem
den erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung
entsprechenden Auflagen enthalten, und oder Beseitigung, einschließlich der Pflichten, die für
die zuständige Behörde am Versandort gemäß Verord-
2. das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/ nung (EG) Nr. 1013/2006 gelten, ist die Behörde des
2006 enthaltene Dokument. Landes zuständig, in dem die Verbringung der Abfälle
(4) Auf Verlangen hat den für die Kontrolle zuständi- beginnen soll oder beginnt.
gen Behörden auszuhändigen: (2) Zusätzlich zu Absatz 1 sind auch die Behörden
1. der Notifizierende die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 ge- des Landes, in dessen Gebiet sich die Abfälle befinden,
nannten Unterlagen, befugt, Verbringungen von Abfällen in das, aus dem
2. die Person, die die Verbringung veranlasst, die in oder durch das Bundesgebiet zu kontrollieren. Befugt
Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 genannten Unterlagen und sind auch die in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundes-
behörden.
3. der Beförderer, die den Transport unmittelbar durch-
führende Person, der Empfänger und der Betreiber (3) Für das betreffende Gebiet zuständige Behörde
der Anlage, die die Abfälle erhält, die in Absatz 3 gemäß Artikel 22 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/
Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen. 2006 ist die Landesbehörde, die für das Gebiet zustän-
dig ist, in dem die Verbringung, die nicht abgeschlos-
(5) Die zuständigen Behörden können zum Zwecke
sen werden kann, entdeckt wurde. Für das betreffende
der Kontrolle und Durchsetzung die in Artikel 18 Abs. 1
Gebiet zuständige Behörde gemäß Artikel 24 Abs. 7 der
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Informa-
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zuständige Be-
tionen über Verbringungen anfordern, die von Artikel 18,
hörde im Staat der Zollstelle gemäß Artikel 35 Abs. 6,
auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38
auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2
Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44
und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42
Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1, der Verordnung
Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47
(EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden. Die Person, die die
und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in
Verbringung veranlasst, der Empfänger und der Betrei-
Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG)
ber der Anlage, die die Abfälle erhält, haben der zustän-
Nr. 1013/2006 ist die Landesbehörde, die für das Ge-
digen Behörde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von
biet zuständig ist, in dem die illegale Verbringung ent-
der Behörde festgelegt sind, die in Satz 1 genannten
deckt wurde.
Informationen zu übermitteln.
(4) Für die Entscheidung über Abfallverbringungen,
§ 13 die durch das Bundesgebiet erfolgen sollen oder erfol-
gen, und die damit verbundene Verwertung oder Besei-
Anordnungen im Einzelfall
tigung, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erfor- Notifizierung und Zustimmung unterliegen, ist das Um-
derlichen Anordnungen zur Durchführung der Verord- weltbundesamt zuständig. Das Umweltbundesamt ist
nung (EG) Nr. 1013/2006, anderer unmittelbar geltender auch für weitere Pflichten zuständig, die für die Behör-
Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemein- den gelten, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/
schaft über die Verbringung von Abfällen, dieses Geset- 2006 die für die Durchfuhr zuständigen Behörden sind.
zes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen treffen. Sie kann insbesondere § 15
Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflich-
tung gemäß Artikel 22 oder 24, jeweils auch in Verbin- Anlaufstelle
dung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, (1) Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne
Artikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, des Artikels 5 Nr. 1 des Basler Übereinkommens und im
Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 1013/
Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2006.
Nr. 1013/2006 und zur Sicherstellung gemäß Artikel 22 (2) Die in diesem Gesetz genannten Bundes- und
Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Ver- Landesbehörden tauschen unter Beachtung von § 9
bindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 über die Anlaufstelle Informationen aus über illegale
Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Ver- Verbringungen und Verbringungen, die nicht wie vorge-
bindung mit Artikel 45, Artikel 47 und 48 Abs. 1, sowie sehen abgeschlossen werden können, sowie über lau-
Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 fende Ermittlungs- und Strafverfahren. Die Anlaufstelle
Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sowie ge- nimmt Anfragen entgegen, die sich auf das Ausland be-
mäß § 11 Abs. 5 treffen. ziehen, und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter.
§ 14 (3) Die Anlaufstelle stellt Informationen, die für die
Verbringung von Abfällen relevant sind, auf ihrer Web-
Zuständige Behörden seite ein. Hiervon unberührt bleibt, dass die zuständi-
(1) Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ver- gen Behörden am Versand- und Bestimmungsort ge-
bringung von Abfällen in das Bundesgebiet und der da- mäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 In-
mit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, ein- formationen über die Notifizierungen von Verbringun-
schließlich der Pflichten, die für die zuständige Behörde gen, denen sie zugestimmt haben, öffentlich zugänglich
am Bestimmungsort gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/ machen können.
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
(4) Die Anlaufstelle unterrichtet die Kommission über 7. entgegen § 4 Abs. 6 eine Information oder Unter-
die Benennungen und die diesbezüglichen Informatio- lage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
nen gemäß Artikel 50 Abs. 6 und Artikel 56 Abs. 1 rechtzeitig übermittelt,
Buchstabe a und b in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 der 8. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 das dort genannte
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht
rechtzeitig aushändigt,
§ 16
9. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 einen Vertrag nicht, nicht
Berichte und richtig oder nicht rechtzeitig schließt,
Übermittlung von Informationen
10. einer Rechtsverordnung nach § 6 Nr. 1 oder 2 zuwi-
(1) Für die Übermittlung von Informationen nach Ar- derhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-
tikel 13 des Basler Übereinkommens an das Sekretariat stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
des Basler Übereinkommens ist das Umweltbundesamt
11. entgegen § 10 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die
zuständig. Auf Anfrage übermitteln die Länder dem
Warntafeln angebracht sind,
Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg
die Informationen, die nach Artikel 13 des Basler Über- 12. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40
einkommens erforderlich sind. Dazu gehören insbeson- Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
dere die Informationen zur Fertigung des Berichts nach gesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
Artikel 13 Abs. 3 des Basler Übereinkommens, vor al- vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
lem die Angaben im Notifizierungsformular. Das Um- 13. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40
weltbundesamt übermittelt der Kommission eine Kopie Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Kreislaufwirtschafts- und
dieses Berichts gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung Abfallgesetzes das Betreten eines Grundstückes,
(EG) Nr. 1013/2006. eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die
(2) Für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 51 Einsicht in Unterlagen oder die Vornahme von tech-
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und die nischen Prüfungen nicht gestattet,
Übermittlung an die Kommission ist das Umweltbun- 14. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40
desamt zuständig. Auf Anfrage übermitteln die Länder, Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
das Bundesministerium der Finanzen und das Bundes- Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur
amt für Güterverkehr dem Umweltbundesamt rechtzei- Verfügung stellt,
tig auf elektronischem Weg die Informationen, die zur
15. entgegen § 12 Abs. 4 eine Unterlage nicht oder
Fertigung dieses Berichts gemäß Anhang IX der Verord-
nicht rechtzeitig aushändigt,
nung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlich sind.
16. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 eine Information nicht,
§ 17 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
Zollstellen
17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zu-
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
widerhandelt oder
und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen gemäß Artikel 55 der 18. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Zollstellen für die ten der Europäischen Gemeinschaft über die Ver-
Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle bringung von Abfällen zuwiderhandelt, die
beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen a) bestimmt, dass eine Verbringung nur so lange
Gemeinschaft verbracht werden dürfen. erfolgen darf, wie die Zustimmungen aller zu-
ständigen Behörden gültig sind, oder dass die
§ 18 Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen verboten ist,
Bußgeldvorschriften b) bestimmt, dass Abfälle während der Verbringung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder nicht mit anderen Abfällen vermischt werden
fahrlässig dürfen, oder
1. entgegen § 4 Abs. 1 eine vollziehbare Auflage nicht, c) inhaltlich einem in Nummer 2 bis 5, 7 bis 10, 16
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder 17 bezeichneten Tatbestand entspricht, so-
erfüllt oder nicht sicherstellt, dass eine dort ge- weit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für
nannte Person eine solche Auflage erfüllt, einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist.
2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt,
dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird, (2) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 1 Nr. 18 Buchstabe a kann geahndet werden.
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 das Be-
gleitformular nicht oder nicht rechtzeitig aushän- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absat-
digt, zes 1 Nr. 18 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
4. entgegen § 4 Abs. 3 eine Unterlage nicht oder nicht Nr. 1, 6, 10, 17 und 18 Buchstabe b mit einer Geldbuße
rechtzeitig vorlegt, bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen
5. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahn-
oder Abs. 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht det werden.
oder nicht rechtzeitig unterrichtet, (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
6. entgegen § 4 Abs. 5 eine Verwertung oder Beseiti- Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
gung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt, Bundesamt für Güterverkehr bei Transporten von Abfäl-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1469
len auf der Straße, soweit die Zuwiderhandlung in ei- Artikel 4
nem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder
Änderung der
seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat,
und soweit die betroffene Person im Inland keinen Nachweisverordnung
Wohnsitz hat. § 1 Abs. 4 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober
(5) Soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der 2006 (BGBl. I S. 2298) wird wie folgt gefasst:
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, wird das „(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/
torsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu be- vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
zeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
Nr. 18 geahndet werden können. sung. Im Falle einer Verbringung von Abfällen in das
Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Be-
§ 19 seitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung nicht bis
zum Abschluss dieser vorläufigen Verwertung oder Be-
Einziehung seitigung, wenn diese mit einer nachfolgenden vor-
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 began- läufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Be-
gen worden, so können seitigung im Bundesgebiet verbunden ist.“
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht, oder Artikel 5
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei- Änderung der
tung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen Transportgenehmigungsverordnung
sind, § 1 Abs. 3 der Transportgenehmigungsverordnung
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord- vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I
nungswidrigkeiten ist anzuwenden. S. 2861), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
§ 20
„(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch
Bestimmungen
für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verord-
zum Verwaltungsverfahren
nung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Ge- und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung
setzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfah- von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils gel-
rens kann durch Landesrecht nicht abgewichen wer- tenden Fassung.“
den.
Artikel 6
Artikel 2 Änderung der
Änderung des Verpackungsverordnung
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes In § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verpackungsverordnung vom
§ 10 Abs. 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Ab- 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch die
fallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), Verordnung vom 30. Dezember 2005 (BGBl. 2006 I S. 2)
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezem- geändert worden ist, wird die Angabe „Verordnung
ber 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, wird (EWG) Nr. 259/93 des Rates“ durch die Angabe „Ver-
wie folgt gefasst: ordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Ver-
„Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der
des Europäischen Parlaments und des Rates vom jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl.
EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
Artikel 7
des Abfallverbringungsgesetzes bleiben unberührt.“
Änderung des
Artikel 3 Umweltschadensgesetzes
Änderung des Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 666) wird wie folgt geändert:
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
1. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt:
§ 12 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Elektro- und Elek-
tronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I „§ 14
S. 762), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli Übergangsvorschrift zu Anlage 1
2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird wie
Für Verbringungen von Abfällen, die Artikel 62
folgt gefasst:
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Euro-
„a) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europä- päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen unterliegen,
2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU ist § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 3
Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,“. Abs. 1) Nr. 12 in der Fassung von Artikel 1 des Ge-
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
setzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europä- Artikel 8
ischen Parlaments und des Rates über die Umwelt-
haftung zur Vermeidung und Sanierung von Umwelt- Aufhebung des Gesetzes
schäden vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) anzu- zur Auflösung und Abwicklung
wenden.“ der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
2. Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nr. 12 wird wie folgt gefasst: Das Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der An-
„12. Grenzüberschreitende Verbringung von Abfäl- stalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Oktober
len in der, in die oder aus der Europäischen 2005 (BGBl. I S. 3010) wird aufgehoben.
Union, für die eine Zustimmungspflicht oder
ein Verbot im Sinne der Verordnung (EG) Artikel 9
Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Ver- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bringung von Abfällen besteht.“ (1) Dieses Gesetz tritt am dritten Tag nach der Ver-
3. Nach Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nr. 12 wird folgende kündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichen-
Nummer 13 angefügt: des bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Abfallverbrin-
gungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I
„13. Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen
S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 63 der Verord-
gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europä-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer
ischen Parlaments und des Rates vom 15. März
Kraft.
2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen
aus der mineralgewinnenden Industrie.“ (2) Artikel 7 Nr. 3 tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1471
Dritte Verordnung
zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
Vom 18. Juli 2007
Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung, 3. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die neuen §§ 3
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und 4.
– auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 4. Der neue § 3 wird wie folgt geändert:
und 6 und des § 34 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- a) Absatz 3 wird durch folgende neue Absätze 3
und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der und 4 ersetzt:
Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I
S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministe- „(3) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 bis 6 des
rium für Wirtschaft und Technologie sowie Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.
– auf Grund des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch in Ver- 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember
bindung mit § 43 Abs. 1 Satz 2 und des § 62 Abs. 1 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für be-
Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu- stimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl.
ches in der Fassung der Bekanntmachung vom EU Nr. L 364 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich
26. April 2006 (BGBl. I S. 945) und oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Ver-
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und bindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des
Reaktorsicherheit Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel in den
Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten
– auf Grund des § 13 Abs. 5 des Lebensmittel- und
einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt,
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
sofern festgestellte Verunreinigungen nicht auf
kanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945)
Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bo-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Er-
dens beruhen.
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- (4) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des
logie, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.
– auf Grund des § 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
1881/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder
Satz 1 Nr. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel-
fahrlässig
und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit
S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministe- Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- ein dort genanntes Lebensmittel, dessen Ge-
schutz sowie halt an Kontaminanten einen dort aufgeführten
Höchstgehalt übersteigt, als Lebensmittelzutat
– auf Grund des § 62 Abs. 2 des Lebensmittel- und
verwendet oder
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945): 2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit
Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs
Artikel 1 ein dort genanntes Lebensmittel, bei dem die
Höchstgehalte an Kontaminanten eingehalten
Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung in der
werden, mit einem Lebensmittel mischt, bei
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2006 (BGBl. I
dem die Höchstgehalte an Kontaminanten
S. 1562) wird wie folgt geändert:
überschritten werden.“
1. In § 1 werden
b) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 5; in
a) in Absatz 1 das Absatzzeichen „(1)“ gestrichen ihm wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“ gestrichen.
und 5. Im neuen § 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 oder 4“
b) Absatz 2 aufgehoben. durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 oder 5“ ersetzt.
2. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben. 6. Der bisherige § 7 wird aufgehoben.
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
7. Der bisherige § 8 wird neuer § 5. Artikel 2
8. Die Anlage wird wie folgt geändert: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
a) Die Liste B wird aufgehoben. und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Schad-
b) Die bisherige Liste C wird neue Liste B; in ihr wird stoff-Höchstmengenverordnung in der ab dem Inkraft-
die Fußnote 2 wie folgt gefasst: treten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.
„2 ) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß
Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission
vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und
Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung
Artikel 3
(ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die Verord-
nung (EG) Nr. 1989/2003 der Kommission vom 6. November Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
2003 (ABl. EU Nr. L 295 S. 57).“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1473
Bekanntmachung
der Neufassung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
Vom 18. Juli 2007
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Schad-
stoff-Höchstmengenverordnung vom 18. Juli 2007 (BGBl. I S. 1471) wird nach-
stehend der Wortlaut der Schadstoff-Höchstmengenverordnung in der ab dem
26. Juli 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich-
tigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 5. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1562),
2. die am 26. Juli 2007 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 6 und Abs. 5, des § 34 Satz 1
Nr. 1, des § 43 Abs. 1 Satz 2, des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 2, des § 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit Satz 1 Nr. 2, des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 2006 (BGBl. I S. 945).
Bonn, den 18. Juli 2007
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
Verordnung
über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln
(Schadstoff-Höchstmengenverordnung – SHmV)*)
§1 auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbs-
Anwendungsbereich mäßig in den Verkehr bringt.
Diese Verordnung gilt für die in der Anlage aufgeführ- (2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Le-
ten Lebensmittel. bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit
§2 Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr
bringt.
Verkehrsverbote
(3) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 bis 6 des Lebens-
(1) In der Anlage aufgeführte Lebensmittel dürfen mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommis-
soweit deren Gehalt an einem dort für das jeweilige Le- sion vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der
bensmittel aufgeführten Schadstoff die dort festge- Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Le-
setzte Höchstmenge infolge einer Einwirkung durch bensmitteln (ABl. EU Nr. L 364 S. 5) verstößt, indem er
Verunreinigungen vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 in
1. der Luft, des Wassers oder des Bodens oder Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des
2. beim Herstellen oder Behandeln des Lebensmittels Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel in den Ver-
oder einer seiner Zutaten kehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten einen
dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, sofern fest-
überschreitet.
gestellte Verunreinigungen nicht auf Einwirkungen der
(2) Für andere als in Absatz 1 genannte Lebensmit- Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.
tel, bei deren Herstellung in der Anlage aufgeführte Le-
(4) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebens-
bensmittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt, so-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
weit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist,
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verstößt, in-
Absatz 1 entsprechend, sofern
dem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. der Schadstoffgehalt einer einzelnen Zutat eine für
1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Ab-
sie festgesetzte Höchstmenge überschreitet oder
schnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort
2. der Schadstoffgehalt des betreffenden Lebensmit- genanntes Lebensmittel, dessen Gehalt an Kontami-
tels insgesamt den Wert überschreitet, der sich aus nanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt über-
der Summe der für einen Schadstoff für die einzel- steigt, als Lebensmittelzutat verwendet oder
nen Zutaten festgesetzten Höchstmenge entspre-
2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Ab-
chend dem Anteil der Zutaten am Gesamtgewicht
schnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort
des Lebensmittels ergibt.
genanntes Lebensmittel, bei dem die Höchstgehalte
(3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel, an Kontaminanten eingehalten werden, mit einem
für die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstwerte Lebensmittel mischt, bei dem die Höchstgehalte an
festgelegt wurden, gelten die in den Listen der Anlage Kontaminanten überschritten werden.
festgesetzten Höchstwerte unter Berücksichtigung der
(5) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Lebens-
auf Grund des Trocknungsprozesses eingetretenen
mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
Rückstandskonzentration oder der auf Grund des Ver-
eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung begeht, sofern
arbeitungsprozesses eingetretenen Konzentration oder
festgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen der
Verdünnung, soweit in der Anlage nichts Abweichendes
Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.
geregelt ist.
§4
§3
Ordnungswidrigkeiten
Straftaten
Wer eine in § 3 Abs. 2 oder 5 bezeichnete Handlung
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebens-
fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Le-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungs-
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2,
widrig.
*) Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates
vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfah- §5
ren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG (Inkrafttreten)
Nr. L 37 S. 1) sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1475
Anlage
(zu den §§ 1, 2)
Liste A
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
1 2 3 4
Höchstmengen
IUPAC-
Schadstoff in Milligramm Lebensmittel
Nummer1)
pro Kilogramm
28 2,4,4'-Trichlorbiphenyl 7 0,0082) Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
52 2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
101 2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl 8 jeweils Federwild und Haarwild mit Ausnahme
180 2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl 9 von Wildschweinen
sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit
einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je
100 Gramm
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
bis zu 10 Gramm je 100 Gramm
0,083) Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild
und Haarwild, und von Wildschweinen
mit einem Fettgehalt von mehr als
10 Gramm Fett je 100 Gramm Lebensmit-
tel
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm
tierische Speisefette außer Milchfett
0,24) Süßwasserfische5) und daraus herge-
stellte Erzeugnisse
0,4 Dorschleber und daraus hergestellte Er-
zeugnisse
0,084) Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-
zeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,084) Krebs- und Weichtiere5) sowie wechsel-
warme Tiere außer Fischen und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,047) Milch aller Tierarten und daraus herge-
stellte Erzeugnisse
0,028) Eier, Eiprodukte
138 2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl 7 0,012) Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
8 jeweils
153 2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl 9 Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
Federwild und Haarwild mit Ausnahme
von Wildschweinen
sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit
einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je
100 Gramm
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
bis zu 10 Gramm je 100 Gramm
0,13) Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild
und Haarwild, und von Wildschweinen
mit einem Fettgehalt von mehr als
10 Gramm je 100 Gramm Lebensmittel
1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
1 2 3 4
Höchstmengen
IUPAC-
Schadstoff in Milligramm Lebensmittel
Nummer1)
pro Kilogramm
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm
tierische Speisefette außer Milchfett
0,34) Süßwasserfische5) und daraus herge-
stellte Erzeugnisse
0,6 Dorschleber und daraus hergestellte Er-
zeugnisse
0,14) Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-
zeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,14) Krebs- und Weichtiere5) sowie wechsel-
warme Tiere außer Fischen und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,057) Milch aller Tierarten und daraus herge-
stellte Erzeugnisse
0,028) Eier, Eiprodukte
1
) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC)
[K. Balschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].
2
) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung
der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maß-
gebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und
Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt
5 Gramm je 100 Gramm beträgt.
3
) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.
4
) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der
Anteil der zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.
5
) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom
7. März 2003, GMBl 2003 S. 150, 157).
6
) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate.
7
) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 Gramm je
100 Gramm gilt stattdessen eine Höchstmenge von 0,001 Milligramm je Kilogramm des Gesamtgewichts des Lebensmittels.
8
) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.
Liste B
Lösungsmittel
1 2 3
Höchstmengen
Schadstoff in Milligramm Lebensmittel
pro Kilogramm
1. Tetrachlorethen (Perchlorethylen) 7 0,11) alle Lebensmittel2)
3
2. Trichlorethen (Trichlorethylen) 8 jeweils
3
3. Trichlormethan (Chloroform) 9
Summe der Stoffe 1. bis 3. 0,21) alle Lebensmittel2)
1
) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.
2
) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über
die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 1989/2003 der Kommission vom 6. November 2003 (ABl. EU Nr. L 295 S. 57).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1477
Verordnung
über Telekommunikationsgebühren
(Telekommunikationsgebührenverordnung – TKGebV)
Vom 19. Juli 2007
Auf Grund des § 142 Abs. 2 Satz 1, 2, 6 und 7 des Telekommunikationsge-
setzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit § 1
der TKG-Übertragungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899),
von denen § 142 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes zuletzt durch Arti-
kel 273 Nr. 1 und § 1 der TKG-Übertragungsverordnung zuletzt durch Artikel 465
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind,
verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§1
Erhebung von Gebühren
Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen
sich nach den jeweiligen Anlagen dieser Verordnung. Daneben werden für die
gebührenpflichtigen Amtshandlungen Auslagen nach § 10 des Verwaltungskos-
tengesetzes erhoben. Die Frequenzgebührenverordnung und die Telekommuni-
kations-Nummerngebührenverordnung bleiben unberührt.
§2
Gebührenbefreiungen
(1) Für Organisationen, die mit Behörden und Organisationen mit Sicher-
heitsaufgaben vergleichbar sind, werden für die Amtshandlungen keine Gebüh-
ren erhoben, wenn diese die Amtshandlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benö-
tigen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Ver-
einbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleich-
barkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern.
(2) Amtshandlungen nach den laufenden Nummern A.2, B.1, B.2, B.3, B.4,
B.5, B.6, B.7 und B.8 der Anlage 2 erfolgen gebührenfrei, soweit das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen feststellt, dass dafür ein besonderes öffentliches In-
teresse vorliegt.
(3) Eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten
berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. Gleiches gilt für Amtshand-
lungen nach Absatz 2, sofern die Begünstigten die Gebühren Dritten auferlegen
können.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. Juni 2004 in Kraft.
Bonn, den 19. Juli 2007
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für
E l e k t r i z i t ä t , G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n
Kurth
1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
Anlage 1
Gebührentatbestände
für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung
von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern
nach § 66 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes
Lfd.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Nr.
A Allgemeine Gebühren
A.1 Zweitschrift eines Registrierungsbescheides 60
A.2 Änderung einer bestehenden Registrierung auf Grund einer Namens- oder
Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Un- 50 - 500
ternehmens
A.3 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und
vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Grün- bis zu 75 % der Gebühr
den als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, für den beantragten
soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat Verwaltungsakt
B Gebühren für die Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern
B.1 Registrierung von 1 bis 49 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf-
nummern 524
B.2 Registrierung von 50 bis 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf-
nummern 616
B.3 Registrierung von mehr als 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf-
nummern 860
C Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen
C.1 Bearbeiten eines Verstoßes gegen Registrierungsbedingungen und Auflagen ein-
schließlich Festlegen der Maßnahmen 500 - 15 000
Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz
(VwKostG) gesondert erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1479
Anlage 2
Gebührentatbestände
für die einzelfallbezogene Koordinierung,
Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen
nach § 56 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes
Lfd.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Nr.
A Allgemeine Gebühren
A.1 Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde 60
A.2 Änderung einer bestehenden Urkunde 60
A.3 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und
vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Grün- bis zu 75 % der Gebühr
den als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, für den beantragten
soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat Verwaltungsakt
B Gebühren für die internationale Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von
Satellitensystemen bei der ITU und der Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte
B.1 Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf „Non-Inter-
ference-Basis“ (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein
fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunk- 4 760
dienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte
B.2 Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das keiner Koordinierung
gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf 27 970
B.3 Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das einer Koordinierung
gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf 57 480
B.4 Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter B.5
und B.6 genannten Fälle) 53 820
B.5 Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und Anhang 30 A VO Funk
(BSS) 68 810
B.6 Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 B VO Funk (FSS-Planbereich) 65 510
B.7 Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.2 11 900
B.8 Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.3 - B.6 17 210
C Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen
C.1 Bearbeiten eines Verstoßes gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingun-
gen und Auflagen einschließlich Festlegung der Maßnahmen 50 - 5 000
C.2 Ausführen eines mobilen/stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Ver-
stößen gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen 100 - 50 000
Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz
(VwKostG) gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für das jeweils
beantragte Satellitenfunknetz von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden.
1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
Anlage 3
Gebührentatbestände
für die Entscheidung über die Übertragung von Wegerechten
nach § 69 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes
Lfd.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Nr.
A Allgemeine Gebühren
A.1 Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung 60
A.2 Änderung einer bestehenden Nutzungsberechtigung 120 - 150
A.3 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und
vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen bis zu 75 % der Gebühr
Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshand- für den beantragten
lung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat Verwaltungsakt
A.4 Rücknahme einer Nutzungsberechtigung, sofern der Betroffene dies zu vertreten
hat 200 - 1 500
B Gebühren für die Übertragung von Wegerechten
B.1 Erteilung einer Nutzungsberechtigung 800
Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz
(VwKostG) gesondert erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1481
Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen
Vom 19. Juli 2007
Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der
zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
bildung:
§1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 von der staatlich an-
erkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich
abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen
der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der
nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Ausbildungsberuf entsprechend
Bezeichnung des
Anlage A oder Anlage B
Prüfungszeugnisses der staatlich
der Handwerksordnung,
anerkannten Hiberniaschule Herne
für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Maßschneider/Maßschneiderin
Damenschneider/Damenschneiderin Schwerpunkt:
Damen (Gewerbe Nummer 19 der An-
lage B Abschnitt 1 „Damen- und Her-
renschneider“)
Abschlussprüfung als Elektroniker/Elektronikerin
Elektroniker/Elektronikerin Fachrichtung:
Fachrichtung: Energie- und Gebäudetechnik im Ge-
Energie- und Gebäudetechnik werbe Nummer 25 der Anlage A
„Elektrotechniker“
Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/Feinwerk-
Feinwerkmechaniker/Feinwerk- mechanikerin
mechanikerin Schwerpunkt:
Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Num-
Maschinenbau mer 16 der Anlage A „Feinwerkmecha-
niker“
Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin im Gewerbe
Tischler/Tischlerin Nummer 27 der Anlage A „Tischler“
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwer-
punktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese
Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
§2
Fortgeltung von Gleichstellungen
Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prü-
fungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeug-
nissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungs-
berufen vom 1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1215), geändert durch die Verordnung vom
4. August 1998 (BGBl. I S. 2086), gelten fort.
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnis-
sen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über
das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom
1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1215), geändert durch die Verordnung vom 4. August
1998 (BGBl. I S. 2086), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Bernd Pfaffenbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1483
Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein
verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 19. Juli 2007
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Haupt-
ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 von der Berufsfach-
schule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteil-
ten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in
Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichge-
stellt:
Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der Ausbildungsberuf,
Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein für den gleichgestellt wird
verarbeitende Handwerk in Michelstadt
Abschlussprüfung Tischler/Tischlerin im Gewerbe Num-
als Tischler/Tischlerin mer 27 der Anlage A der Handwerks-
ordnung „Tischler“
Abschlussprüfung Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechs-
als Drechsler/Drechslerin (Elfenbein- lerin (Elfenbeinschnitzerin) im Gewerbe
schnitzer/Elfenbeinschnitzerin) Nummer 15 der Anlage B Abschnitt 1
der Handwerksordnung „Drechsler
(Elfenbeinschnitzer) und Holzspiel-
zeugmacher“
Abschlussprüfung Holzbildhauer/Holzbildhauerin
als Holzbildhauer/Holzbildhauerin Holzbildhauer/Holzbildhauerin im Ge-
werbe Nummer 16 der Anlage B Ab-
schnitt 1 der Handwerksordnung
„Holzbildhauer“
§2
Fortgeltung von Gleichstellungen
Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prü-
fungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende
Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das
Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom
14. August 1979 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
10. April 1996 (BGBl. I S. 603), gelten fort. Dies gilt auch für Zeugnisse, die vom
1. Oktober 2001 bis zum 25. Juli 2007 erteilt worden sind.
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnis-
sen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk
in Michelstadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Ge-
sellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 14. August 1979
(BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. April 1996
(BGBl. I S. 603), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Bernd Pfaffenbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1485
Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 19. Juli 2007
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Haupt-
ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 vom Staatlichen Be-
rufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rhein-
bach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfun-
gen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Ge-
sellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auf-
stellung gleichgestellt:
Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses des Staatlichen Ausbildungsberuf,
Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des für den gleichgestellt wird
Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach
Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin im Gewerbe Num-
Glaser/Glaserin mer 39 der Anlage A der Handwerks-
Fachrichtung: ordnung „Glaser“
Verglasung und Glasbau Fachrichtung:
Verglasung und Glasbau
Glasveredler/Glasveredlerin Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen: Fachrichtungen:
– Kanten- und Flächenveredlung – Kanten- und Flächenveredlung
– Schliff und Gravur – Schliff und Gravur
– Glasmalerei und Kunstverglasung – Glasmalerei und Kunstverglasung
Glasveredler/Glasveredlerin im Ge-
werbe Nummer 34 der Anlage B Ab-
schnitt 1 der Handwerksordnung
„Glasveredler“
Fachrichtungen:
– Kanten- und Flächenveredlung
– Schliff und Gravur
– Glasmalerei und Kunstverglasung
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung angegeben ist,
beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung.
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
§2
Fortgeltung von Gleichstellungen
Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prü-
fungszeugnissen der Staatlichen Glasfachschule Rheinbach mit den Zeugnis-
sen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsbe-
rufen vom 10. Juli 1978 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 290), gelten fort. Dies gilt auch für Zeugnisse, die
bis zum Ablauf des 30. September 2006 von dem Staatlichen Berufskolleg
Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilt
worden sind.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnis-
sen der Staatlichen Glasfachschule Rheinbach mit den Zeugnissen über das
Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom
10. Juli 1978 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
1. März 1999 (BGBl. I S. 290), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Bernd Pfaffenbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1487
Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 19. Juli 2007
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Haupt-
ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 von der Erwin-Stein-
Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, erteilten Prüfungszeugnisse über
erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das
Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach
Maßgabe der folgenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des
Ausbildungsberuf,
Prüfungszeugnisses der Erwin-Stein-Schule,
für den gleichgestellt wird
Staatliche Glasfachschule Hadamar
Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin im Gewerbe Num-
Glaser/Glaserin mer 39 der Anlage A der Handwerks-
Fachrichtungen: ordnung „Glaser“
Fachrichtungen:
– Verglasung und Glasbau
– Fenster- und Glasfassadenbau – Verglasung und Glasbau
– Fenster- und Glasfassadenbau
Abschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin
Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen:
Fachrichtungen:
– Kanten- und Flächenveredlung
– Kanten- und Flächenveredlung – Schliff und Gravur
– Schliff und Gravur – Glasmalerei und Kunstverglasung
– Glasmalerei und Kunstverglasung
Glasveredler/Glasveredlerin im Ge-
werbe Nummer 34 der Anlage B Ab-
schnitt 1 der Handwerksordnung
„Glasveredler“
Fachrichtungen:
– Kanten- und Flächenveredlung
– Schliff und Gravur
– Glasmalerei und Kunstverglasung
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
Bezeichnung des
Ausbildungsberuf,
Prüfungszeugnisses der Erwin-Stein-Schule,
für den gleichgestellt wird
Staatliche Glasfachschule Hadamar
Abschlussprüfung als Glasapparatebauer/Glasapparate-
Glasapparatebauer/Glasapparate- bauerin
bauerin Glasapparatebauer/Glasapparate-
bauerin im Gewerbe Nummer 40 der
Anlage A der Handwerksordnung
„Glasbläser und Glasapparatebauer“
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung angegeben ist,
beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung.
§2
Fortgeltung von Gleichstellungen
Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prü-
fungszeugnissen der „Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar“
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen
Ausbildungsberufen vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 291) gelten fort.
§3
Inkrafttreten, Außerkraftteten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnis-
sen der „Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar“ mit den
Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbil-
dungsberufen vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 291) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juli 2007
Der Bundesminister
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Bernd Pfaffenbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1489
Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der Berufsfachschule – Handwerksberufe – an der Berufsbildenden Schule
des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 19. Juli 2007
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Haupt-
ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 von der Berufsfach-
schule – Handwerksberufe – an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverban-
des Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abge-
legte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der
Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der
nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der staatlich
anerkannten Berufsfachschule Ausbildungsberuf,
– Handwerksberufe – für den gleichgestellt wird
an der Berufsbildenden Schule
des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern
Abschlussprüfung als Systemelektroniker/Systemelektronike-
Systemelektroniker/Systemelektro- rin im Gewerbe Nummer 25 der An-
nikerin lage A der Handwerksordnung „Elek-
trotechniker“
Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/Feinwerk-
Feinwerkmechaniker/Feinwerk- mechanikerin
mechanikerin Schwerpunkt:
Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Num-
Maschinenbau mer 16 der Anlage A der Handwerks-
ordnung „Feinwerkmechaniker“
Abschlussprüfung als Metallbauer/Metallbauerin
Metallbauer/Metallbauerin Fachrichtung:
Fachrichtung: Metallgestaltung im Gewerbe Num-
Metallgestaltung mer 13 der Anlage A der Handwerks-
ordnung „Metallbauer“
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin
Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung:
Fachrichtung: Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin
Schmuck Fachrichtung:
Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der
Anlage B Abschnitt 1 der Handwerks-
ordnung „Gold- und Silberschmiede“
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der staatlich
anerkannten Berufsfachschule Ausbildungsberuf,
– Handwerksberufe – für den gleichgestellt wird
an der Berufsbildenden Schule
des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern
Abschlussprüfung als Maler und Lackierer/Malerin und
Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin
Lackiererin Fachrichtung:
Fachrichtung: Gestaltung und Instandhaltung im Ge-
Gestaltung und Instandsetzung werbe Nummer 10 der Anlage A der
Handwerksordnung „Maler und La-
ckierer"
Abschlussprüfung als Steinmetz und Steinbildhauer/Stein-
Steinmetz und Bildhauer/Steinmetzin metzin und Steinbildhauerin
und Bildhauerin Fachrichtungen:
Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauer-
Steinmetzarbeiten und Steinbildhauer- arbeiten im Gewerbe Nummer 8 der
arbeiten Anlage A der Handwerksordnung
„Steinmetzen und Steinbildhauer“
Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin im Gewerbe Num-
Tischler/Tischlerin mer 27 der Anlage A der Handwerks-
ordnung „Tischler“
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwer-
punktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese
Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
§2
Fortgeltung von Gleichstellungen
Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prü-
fungszeugnissen der Berufsfachschule – Handwerksberufe – an der Berufsbil-
denden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen
vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) gelten fort.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnis-
sen der Berufsfachschule – Handwerksberufe – an der Berufsbildenden Schule
des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Be-
stehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. Au-
gust 1998 (BGBl. I S. 2088) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Bernd Pfaffenbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1491
Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 19. Juli 2007
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Bun-
desinstituts für Berufsbildung:
§1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 von der Staatlichen
Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abge-
legte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der
Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der
nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des
Ausbildungsberuf,
Prüfungszeugnisses der
für den gleichgestellt wird
Staatlichen Zeichenakademie Hanau
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin
Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen:
Fachrichtungen:
– Schmuck
– Schmuck – Juwelen
– Juwelen – Ketten
– Ketten
Goldschmied/Goldschmiedin im Ge-
werbe Nummer 11 der Anlage B Ab-
schnitt 1 der Handwerksordnung
„Gold- und Silberschmiede“
Fachrichtungen:
– Schmuck
– Juwelen
– Ketten
Abschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin
Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkte:
Schwerpunkte:
– Metall
– Metall – Email
– Email
Silberschmied/Silberschmiedin im Ge-
werbe Nummer 11 der Anlage B
Abschnitt 1 der Handwerksordnung
„Gold- und Silberschmiede“
Schwerpunkte:
– Metall
– Email
1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
Bezeichnung des
Ausbildungsberuf,
Prüfungszeugnisses der
für den gleichgestellt wird
Staatlichen Zeichenakademie Hanau
Abschlussprüfung als Graveur/Graveurin im Gewerbe Num-
Graveur/Graveurin mer 6 der Anlage B Abschnitt 1 der
Schwerpunkte: Handwerksordnung „Graveure“
Schwerpunkte:
– Flachgraviertechnik
– Reliefgraviertechnik – Flachgraviertechnik
– Reliefgraviertechnik
Abschlussprüfung als Metallbildner im Gewerbe Nummer 7
Metallbildner/Metallbildnerin der Anlage B Abschnitt 1 der Hand-
Fachrichtungen: werksordnung „Metallbildner“
Fachrichtungen:
– Gürtler- und Metalldrücktechnik
– Ziseliertechnik – Gürtler- und Metalldrücktechnik
– Goldschlagtechnik – Ziseliertechnik
– Goldschlagtechnik
Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin
Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwer-
punktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese
Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
§2
Fortgeltung von Gleichstellungen
Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prü-
fungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 292) gelten fort.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnis-
sen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Be-
stehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 1. März
1999 (BGBl. I S. 292) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Bernd Pfaffenbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1493
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik*)
Vom 20. Juli 2007
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Abschnitt A
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
S. 931), von denen § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 232 higkeiten:
Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 1. Fügen von Bauteilen und Baugruppen,
Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung 2. Installieren von elektrotechnischen und elektro-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem- nischen Anlagenteilen, Mess-, Steuerungs- und Re-
ber 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen gelungstechnik, einschließlich der Funktions- und
§ 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung Sicherheitsprüfung,
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zu- 3. Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von
letzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte-
2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet und Klimatechnik,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- 4. Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und
dung und Forschung: Brandschutzmaßnahmen,
5. Instandhalten von Betriebsmitteln; Transportieren
§1 von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen,
6. Warten und Instandsetzen von Anlagen und Syste-
Staatliche
men der Kälte- und Klimatechnik,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
7. Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln,
Der Ausbildungsberuf Mechatroniker für Kältetech- Kühlmitteln und Kältemaschinenölen,
nik/Mechatronikerin für Kältetechnik wird
8. Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökono-
1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und mischen und ökologischen Gesichtspunkten;
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für Abschnitt B
das Gewerbe Nummer 18, Kälteanlagenbauer, der Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Anlage A der Handwerksordnung staatlich aner- 1. betriebliche, technische und kundenorientierte Kom-
kannt. munikation,
2. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen,
§2
3. Prüfen und Messen,
Dauer der Berufsausbildung
4. Qualitätsmanagement,
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 5. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
6. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§3
7. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 8. Umweltschutz.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- §4
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Durchführung der Berufsausbildung
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
sonderheiten die Abweichung erfordern.
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3
(2) Die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Käl- des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-
tetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik gliedert besondere selbstständiges Planen, Durchführen und
sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in
den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- einen Ausbildungsplan zu erstellen.
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent- (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
licht. Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- liche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhalt-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden lich auf die Arbeitsaufgabe beziehen;
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- 3. die Prüfungszeit beträgt fünf bis sieben Stunden;
ßig durchzusehen. innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch
in höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der
§5 schriftlichen Aufgabenstellungen in höchstens 60 Mi-
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nuten durchgeführt werden.
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht §7
aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1
und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Hand- (1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-
lungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/ streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-
Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter- (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-
richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we- steht aus den Prüfungsbereichen:
sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-
nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikatio- 1. Kundenauftrag,
nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- 2. Kälte- und Klimatechnik,
prüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Ab- 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
schlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbezo-
gen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefä- (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-
higung erforderlich ist. hen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 30 a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer
mit 70 Prozent gewichtet. und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen,
b) Aufträge durchführen, Anlagen, Systeme oder
§6 Baugruppen auf Funktion und Sicherheit prüfen,
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung c) Arbeitsergebnisse bewerten,
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll d) Steuerungs- und Regelungsparameter einstellen
zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. sowie systematische Fehler- und Störungssuche
durchführen sowie
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-
streckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei e) Anlagen, Systeme oder Baugruppen dem Kunden
Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kennt- übergeben, Fachauskünfte erteilen, Kunden ein-
nisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschul- weisen und Abnahmeprotokolle anfertigen
unterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die kann;
Berufsausbildung wesentlich ist. 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be- grunde zu legen:
steht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag. Hierfür a) das Montieren und Inbetriebnehmen einer An-
bestehen folgende Vorgaben: lage, eines Systems oder einer Baugruppe der
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Kälte- oder Klimatechnik und
a) technische Unterlagen nutzen, Arbeitsschritte b) das Feststellen, Beheben und Dokumentieren von
planen, Messungen durchführen und protokollie- Fehlern und Störungen in Anlagen oder Anlagen-
ren, Material und Werkzeuge disponieren, teilen der Kälte- oder Klimatechnik;
b) Material manuell und maschinell bearbeiten, um- 3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben, die einem
formen, fügen und montieren, Kundenauftrag entsprechen, ausführen und mit pra-
xisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie bei
c) Komponenten montieren, verdrahten, anschlie- einer Arbeitsaufgabe oder bei beiden Arbeitsaufga-
ßen, einstellen und prüfen, ben ein fallbezogenes Fachgespräch führen; durch
d) die Auftragsdurchführung dokumentieren, Prüf- das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er
protokolle ausfüllen sowie fachbezogene Probleme und deren Lösungen dar-
stellen, die für die Arbeitsaufgaben wesentlichen
e) Maßnahmen zur Arbeitssicherheit zum Umwelt-
fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorge-
schutz und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
hensweise bei der Durchführung begründen kann;
kann; diese Anforderungen sollen an einem Bauteil dabei ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buch-
oder einer Baugruppe aus der Kälte- oder Klima- stabe a einschließlich Dokumentation mit 40 Pro-
technik nachgewiesen werden; zent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buch-
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, stabe b einschließlich Dokumentation mit 30 Prozent
die einem Kundenauftrag entspricht, ein darauf be- und das fallbezogene Fachgespräch mit 30 Prozent
zogenes situatives Fachgespräch führen und schrift- zu gewichten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1495
4. die Prüfungszeit beträgt höchstens zehn Stunden; 2. Prüfungsbereich
innerhalb dieser Zeit soll das fallbezogene Fachge- Kälte- und Klimatechnik 25 Prozent
spräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt wer- 3. Prüfungsbereich
den. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(4) Im Prüfungsbereich Kälte- und Klimatechnik be-
(7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-
stehen folgende Vorgaben:
standen, wenn die Leistungen
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Wirkungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
elektrischer Größen und der Elektronik sowie ther-
tens ausreichend,
modynamische Prozesse berücksichtigen, Analysen
an mechatronischen Systemen durchführen, Fehler 2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
systematisch eingrenzen und deren Ursachen fest- ausreichend,
stellen, Folgen abschätzen und Maßnahmen zur 3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesel-
Beseitigung darlegen sowie Gesichtspunkte der Si- lenprüfung mit mindestens ausreichend und
cherheit, der Wirtschaftlichkeit und des Umwelt-
schutzes berücksichtigen kann; 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenü-
gend
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
grunde zu legen: bewertet worden ist.
Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage mit In- (8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
betriebnahme oder zur Optimierung mit Inbetrieb- der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit
nahme einer kälte- und klimatechnischen Anlage schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsberei-
oder Baugruppe und Beschreiben der Vorgehens- che, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforde-
weise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur rung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind,
systematischen Eingrenzung von Fehlern an kälte- durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
und klimatechnischen Anlagen; die Prüfung soll zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung
fachliche Probleme mit verknüpften informations- den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Er-
technischen, technologischen und mathematischen gebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-
Sachverhalten enthalten; rige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-
zungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
3. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
§8
4. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
(5) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben: Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch
beurteilen kann; keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.
2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich
bearbeiten; §9
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
gewichten: Gleichzeitig tritt die Kälteanlagenbauerausbildungsver-
1. Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent ordnung vom 22. April 1982 (BGBl. I S. 480) außer Kraft.
Berlin, den 20. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Bernd Pfaffenbach
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
Anlage
(zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum
Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsmonat
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1.–18. 19.–42.
1 2 3 4
1 Fügen von Bauteilen Fügeflächen prüfen, lösbare und unlösbare Fügeverfah-
und Baugruppen ren für drucklose, druckfeste und elektrotechnische Ver-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) bindungen auswählen und anwenden, insbesondere
a) Schraubverbindungen herstellen, Drehmomente be-
achten und Verbindungen sichern 14
b) Lötstellen vorbereiten, Lote und Flussmittel auswäh-
len und insbesondere Hartlötverbindungen herstellen
c) Klebe-, Press- und Steckverbindungen unter Beach-
tung der Verarbeitungsrichtlinien herstellen
2 Installieren von a) Leitungswege festlegen, Leitungen verlegen und an-
elektrotechnischen und schließen
elektronischen Anlagenteilen,
Mess-, Steuerungs- und b) Komponenten auswählen, unter Berücksichtigung
Regelungstechnik, der elektromagnetischen Verträglichkeit einbauen
einschließlich der Funktions- c) Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach 10
und Sicherheitsprüfung
Schaltplänen verdrahten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
d) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-
gramme prüfen
e) Leitungen auswählen
f) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-
gramme nach betreiberspezifischer Anforderung und
Herstellerangaben einstellen
g) Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Än-
derungen dokumentieren 20
h) Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen,
insbesondere Messen der elektrischen Spannungen
und Ströme, Messen der Isolationswiderstände und
der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes
und der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Ergeb-
nisse dokumentieren
3 Montieren, a) Werkzeuge und Maschinen auswählen, Maschinen-
Inbetriebnehmen und daten bestimmen und einstellen
Demontieren von Anlagen,
Systemen und Komponenten b) Rohrleitungen verlegen und anschließen
der Kälte- und Klimatechnik c) Werkstücke, Bauteile, Rohre, Kanäle, Bleche, Schutz- 12
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) einrichtungen und Profile manuell und maschinell be-
arbeiten und anpassen
d) Anlagen und Bauteile montieren und demontieren
e) Rohrleitungswege festlegen, Rohrleitungen auswählen
f) Geräte und Anlagen auf Dichtheit und Funktion prü-
fen, in Betrieb nehmen und Ergebnisse dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1497
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsmonat
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1.–18. 19.–42.
1 2 3 4
g) Bauteile auf Wiederverwendung prüfen, verwendbare 21
Bauteile kennzeichnen
h) nicht verwendbare Bauteile einer umweltgerechten
Entsorgung zuführen
4 Durchführen von a) Dämmstoffe und ihre Eigenschaften unterscheiden
Dämm-, Korrosionsschutz- b) Wärmedämmung unter Berücksichtigung von
und Brandschutzmaßnahmen
Taupunkt und Korrosion durchführen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
c) Schall- und Schwingungsschutz bei Rohren, Kanälen 4
und Bauteilen durchführen
d) Korrosionsschutz durchführen
e) Dämmstoffe unter Beachtung von Energieverbrauch
und Anlagenleistung auswählen
f) Brandschutz ausführen, insbesondere bei Durchfüh- 4
rungen durch Gebäudeteile
5 Instandhalten von Betriebs- a) Betriebsmittel pflegen, insbesondere Betriebs- und
mitteln; Transportieren von Schmierstoffe nach Vorschriften auffüllen und wech-
Bauteilen, Baugruppen und seln und deren Wartungsintervalle einhalten
Anlagen
b) Betriebsmittel auf Beschädigungen prüfen, Maßnah-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
men ergreifen 4
c) Einstellwerte prüfen
d) Prüfintervalle beachten, auf Prüftermine hinweisen
e) Bauteile, Baugruppen und Anlagen lagern
f) Gefahrgut unter Beachtung geltender Vorschriften
laden, sichern, transportieren und entladen
g) Anschlagmittel und Hebezeuge auf Sicht prüfen 3
h) Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport
vorbereiten, anschlagen, sichern und transportieren
6 Warten und Instandsetzen Anlagen und Systeme warten, insbesondere
von Anlagen und Systemen
der Kälte- und Klimatechnik a) mechanische Schutzeinrichtungen prüfen
6
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) b) funktionserhaltend reinigen
c) Bauteile auf Beschädigung und Verschleiß prüfen
d) Bauteile im Hinblick auf Einzel- und Gesamtfunktion
prüfen und einstellen
e) Dichtheitsprüfung durchführen
f) Wartung protokollieren
Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondere
g) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-
gramme prüfen, Regelungsparameter unter Beach-
tung betreiberspezifischer Anforderungen program- 20
mieren
h) Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen und dokumen-
tieren
i) Schäden, Fehler und Störungen feststellen und ein-
grenzen, Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen,
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorschlagen
j) Sicherheits- und Funktionsprüfung durchführen, in
Betrieb nehmen, Ergebnisse dokumentieren
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsmonat
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1.–18. 19.–42.
1 2 3 4
7 Wiederverwenden a) besondere Regelungen des Umweltschutzes für Käl-
und Entsorgen von Kälte- te- und Kühlmittel sowie Kältemaschinenöle beach-
mitteln, Kühlmitteln und ten und anwenden
Kältemaschinenölen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) b) Kältemittel entsprechend ihren physikalischen Eigen-
schaften rückgewinnen und auf weitere Nutzung prü-
fen 11
c) Kältemittel trocknen, filtern und wiederverwenden
d) Kältemittel, Betriebsstoffe und Kältemaschinenöle ei-
ner umweltgerechten Entsorgung oder Wiederaufbe-
reitung zuführen
8 Optimieren von Kälte- und a) Möglichkeiten zur Umstellung auf andere Kältemittel
Klimaanlagen aus ökonomi- unter Beachtung ökologischer und ökonomischer
schen und ökologischen Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben prüfen und
Gesichtpunkten bewerten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
b) Anlagen auf umweltfreundlichere Kältemittel umrüs-
ten, Maßnahmen dokumentieren 10
c) Möglichkeiten zur Energieeinsparung prüfen und be-
werten
d) steuerungs- und regelungstechnische Maßnahmen
sowie Umrüstungen zur Energieeinsparung durchfüh-
ren
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsmonat
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1.–18. 19.–42.
1 2 3 4
1 Betriebliche, technische a) Informationen beschaffen und bewerten
und kundenorientierte
b) deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) c) Skizzen und Stücklisten anfertigen
d) Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne
und Fließbilder lesen und anwenden 8
e) Montage-, Wartungs- und Betriebsanleitungen, Kata-
loge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und
anwenden
f) Gesamt- und Explosionszeichnungen lesen und an-
wenden
g) Normen, Bestimmungen und Toleranzen anwenden
h) Instandsetzungsanleitungen lesen und anwenden
i) branchenspezifische, insbesondere prozessorba-
sierte Systeme und Software nutzen und anwenden
j) mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusam-
menarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen
und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwir-
ken
k) kundenspezifische Informationen entgegennehmen 6
und im Betrieb weiterleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1499
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsmonat
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1.–18. 19.–42.
1 2 3 4
l) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit
anwenden
m) technische Sachverhalte in unterschiedlichen Formen
darstellen
n) Anlagen übergeben, Kunden in Bedienung und Anla-
genbeschreibung einweisen sowie auf erforderliche
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten hinweisen
o) Kunden über technische Sachverhalte, insbesondere
Betriebssicherheit und Energieeinsparung, informie-
ren
p) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen
einleiten
2 Planen und Steuern von a) Arbeitsschritte planen und festlegen
Arbeitsabläufen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) b) Arbeitsplatz vorbereiten, Material, Werkzeuge und 4
Hilfsmittel bereitstellen
c) Arbeitsabläufe nach Arbeitsauftrag und Instandhal-
tungsvorgaben planen und festlegen, insbesondere
nach technologischen, wirtschaftlichen und ökologi-
schen Kriterien
2
d) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
e) Auftrags- und Planungsdaten mit beteiligten Gewer-
ken abstimmen
3 Prüfen und Messen a) Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) auswählen
b) physikalische Größen, insbesondere Druck, Tempera-
tur, Luftfeuchtigkeit und Strömungsgeschwindigkeit, 8
messen
c) elektrische und elektronische Größen messen
d) Messgeräte unter Berücksichtigung ihrer Genauig-
keitsklasse anwenden
e) Kennlinien aus Messdaten und Messreihen ermitteln,
dokumentieren und beurteilen 3
f) Messeinrichtungen aufbauen, Messwerte ermitteln,
Messfehler und deren Ursachen feststellen und kor-
rigieren
4 Qualitätsmanagement Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden,
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) insbesondere
a) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und doku-
mentieren
b) Richtlinien zur Sicherung der Arbeitsqualität beach-
8
ten
c) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststel-
len und betriebliche Prüfanweisungen anwenden
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
mentieren
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsmonat
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1.–18. 19.–42.
1 2 3 4
e) Ablauf der Kundenaufträge sowie durchgeführte Qua-
litätskontrollen und Prüfungen dokumentieren
f) Verfahren zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen anwenden 4
g) auftretende Störungen dokumentieren und Lösungen
vorschlagen
h) Arbeitsergebnisse bewerten
5 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
6 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben während
7 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
8 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1501
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin*)
Vom 20. Juli 2007
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des §4
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I Ausbildungsberufsbild
S. 931), von denen § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 232
Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem- Handlungsfähigkeit).
ber 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen (2) Die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmecha-
§ 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung troniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin gliedert sich
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zu- wie folgt:
letzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- bes,
dung und Forschung: 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
§1 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnis-
Staatliche
sen,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
6. Qualitätsmanagement,
Der Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugmechatroniker/ 7. Messen und Prüfen an Systemen,
Kraftfahrzeugmechatronikerin wird
8. Betriebliche und technische Kommunikation,
1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und 9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für 10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
das Gewerbe Nummer 20, Kraftfahrzeugtechniker, 11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und
der Anlage A der Handwerksordnung Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
staatlich anerkannt. 12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von
Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
§2 13. Bedienen und Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeu-
gen und deren Systemen,
Ausbildungsdauer 14. Warten, Prüfen und Einstellen von Kraftfahrzeugen
und Systemen,
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
15. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren
Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse,
§3
16. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von
Zielsetzung der Berufsausbildung Kraftfahrzeugen, deren Systemen, Baugruppen
und Bauteilen,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
17. Aus-, Um- und Nachrüsten,
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus-
zubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf- 18. Untersuchen von Kraftfahrzeugen nach straßenver-
lichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbil- kehrsrechtlichen Vorschriften,
dungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere 19. Diagnostizieren, Instandhalten, Aus-, Um- und
selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren Nachrüsten.
einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-
gen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen. §5
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
Ausbildungsrahmenplan
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
§ 4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- A. Personenkraftwagentechnik,
schule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröf-
fentlicht. B. Nutzfahrzeugtechnik,
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
C. Motorradtechnik und (4) Der Prüfling soll nachweisen, dass er
D. Fahrzeugkommunikationstechnik 1. die Arbeitsschritte planen, Daten recherchieren, Ar-
nach der in der Anlage enthaltenden Anleitung zur beitsmittel und Messgeräte auswählen, Messungen
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- durchführen, Schaltpläne und Funktionen analysie-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine ren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen,
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organi- 2. Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusam-
sation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit menhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umwelt-
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er- schutz sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz be-
fordern. rücksichtigen,
3. fachbezogene Probleme und deren Lösungen dar-
§6 stellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fach-
Ausbildungsplan lichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens-
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des weise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben be-
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden gründen
einen Ausbildungsplan zu erstellen. kann.
(5) Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchfüh-
§7
ren, die Kundenaufträgen entsprechen, ein darauf be-
Schriftlicher Ausbildungsnachweis zogenes situatives Fachgespräch führen, das aus meh-
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus- reren Gesprächsphasen bestehen kann, und schrift-
bildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu liche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- auf die Arbeitsaufgaben beziehen.
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden (6) Für die Arbeitsaufgabe 1 sind folgende Tätigkei-
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- ten zugrunde zu legen:
ßig durchzusehen. Messen und Prüfen von Fahrzeugbauteilen sowie Diag-
nostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursa-
§8 chen, Erstellen eines Mess- oder Prüfprotokolls min-
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung destens an einem der nachfolgenden Systeme:
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht 1. Bordnetzsystem,
aus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1
2. Beleuchtungssystem,
und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs- 3. Ladestromsystem oder
fähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel- 4. Startsystem.
lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-
(7) Für die Arbeitsaufgabe 2 sind folgende Tätigkei-
für erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
ten zugrunde zu legen:
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-
ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu Warten und Prüfen eines Fahrzeuges oder Systems ein-
vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen schließlich Erstellen einer Dokumentation.
Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu- (8) Für die Arbeitsaufgabe 3 sind folgende Tätigkei-
grunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die be- ten zugrunde zu legen:
reits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Ge-
Demontieren und Montieren einer fahrzeugtechnischen
sellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/
Baugruppe, Erstellen einer Dokumentation.
Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als
es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforder- (9) Abweichend von den Absätzen 6 bis 8 können
lich ist. andere Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, wenn sie
in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 4 genannten
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
Nachweise ermöglichen.
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit
35 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprü- (10) Die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden. Inner-
fung mit 65 Prozent gewichtet. halb dieser Zeit sollen das Fachgespräch in insgesamt
zehn Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen
§9 Aufgabenstellungen in 180 Minuten durchgeführt wer-
den.
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll § 10
vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt-
Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
finden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er- (1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-
streckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-
Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kennt- keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im
nisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulun- Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-
terricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Be- weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
rufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be- steht aus den Prüfungsbereichen:
steht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag. 1. Kundenauftrag,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1503
2. Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik, ter Einbeziehung der herstellerspezifischen Doku-
3. Diagnosetechnik, mente sowie Anfertigen einer Dokumentation der
durchgeführten Prüfarbeiten;
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
für die Arbeitsaufgabe 4:
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-
hen folgende Vorgaben: Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren
Ursachen an Systemen von Personenkraftwagen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er insbesondere unter Verwendung von Diagnosesys-
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un- temen sowie Beurteilen der Ergebnisse unter Einbe-
ter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga- ziehung eingrenzender Kundenbefragung ein-
nisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder schließlich der Recherche von Daten und Erstellen
Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, einer Dokumentation an mindestens einem der fol-
b) Informationssysteme nutzen, mit Kunden kom- genden Systeme:
munizieren, a) Bremssystem,
c) Kraftfahrzeuge und Systeme bedienen und erklä- b) Fahrwerkssystem,
ren, c) Komfortsystem oder
d) Funktionen überprüfen, Diagnosesysteme einset- d) Sicherheitssystem;
zen, Fehler und Störungen diagnostizieren,
C. im Schwerpunkt Nutzfahrzeugtechnik:
e) Systeme untersuchen, instand setzen und nach- für die Arbeitsaufgabe 3:
rüsten,
Untersuchen von Nutzfahrzeugen nach straßenver-
f) Mess- und Prüfprotokolle anfertigen und analy- kehrsrechtlichen und straßenverkehrszulassungs-
sieren, rechtlichen Vorschriften, insbesondere Überprüfen
g) fachbezogene Probleme und deren Lösungen der Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit, Funktion
darstellen und die für die Arbeitsaufgaben rele- der Kontrollsysteme und Einhaltung der gesetzlichen
vanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie Emissionsvorschriften sowie Beurteilung von Schä-
die Vorgehensweise bei der Durchführung der Ar- den und Verschleißzuständen einschließlich der Re-
beitsaufgaben auch unter wirtschaftlichen Aspek- cherche von Daten und Erstellen einer Dokumenta-
ten begründen tion oder Überprüfen der Fahrzeugsysteme von
kann; Nutzfahrzeugen unter Einbeziehung der hersteller-
spezifischen Dokumente sowie Anfertigen einer
2. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag Dokumentation der durchgeführten Prüfarbeiten;
vier gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenauf-
trägen entsprechen und aus mehreren Teilaufgaben für die Arbeitsaufgabe 4:
bestehen können, bearbeiten sowie hierüber ein si- Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren
tuatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Ursachen an Systemen von Nutzfahrzeugen, insbe-
Gesprächsphasen bestehen kann; zwei der Arbeits- sondere unter Verwendung von Diagnosesystemen
aufgaben sollen sich auf den gewählten Schwer- sowie Beurteilen der Ergebnisse unter Einbeziehung
punkt beziehen; eingrenzender Kundenbefragung einschließlich der
3. es sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Recherche von Daten und Erstellen einer Dokumen-
tation an mindestens einem der folgenden Systeme:
A. in allen Schwerpunkten
a) Antriebssystem,
für die Arbeitsaufgabe 1:
b) Bremssystem,
Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren
c) Komfortsystem,
Ursachen am Fahrzeugsystem unter Einbeziehung
der Abgaszusammensetzung einschließlich der Re- d) Sicherheitssystem oder
cherche von Reparaturinformationen mit Hilfe bran- e) Zusatzeinrichtungen;
chenbezogener Instrumente, Auswerten der Mess-
D. im Schwerpunkt Motorradtechnik:
und Prüfdaten sowie Erstellen einer Dokumentation;
für die Arbeitsaufgabe 3:
für die Arbeitsaufgabe 2:
Untersuchen von Motorrädern nach straßenver-
Instandhalten von Fahrzeugsystemen einschließlich kehrsrechtlichen und straßenverkehrszulassungs-
der Recherche von Reparaturdaten und Erstellen ei- rechtlichen Vorschriften, insbesondere Überprüfen
ner Dokumentation; der Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit und Ein-
B. im Schwerpunkt Personenkraftwagentechnik: haltung der gesetzlichen Emissionsvorschriften so-
für die Arbeitsaufgabe 3: wie Beurteilen von Schäden und Verschleißzustän-
den einschließlich der Recherche von Daten und Er-
Untersuchen von Personenkraftwagen nach stra- stellen einer Dokumentation oder Überprüfen der
ßenverkehrsrechtlichen und straßenverkehrszulas- Fahrzeugsysteme von Motorrädern unter Einbezie-
sungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Über- hung der herstellerspezifischen Dokumente sowie
prüfung der Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit Anfertigen einer Dokumentation der durchgeführten
und Einhaltung der gesetzlichen Emissionsvorschrif- Prüfarbeiten;
ten sowie Beurteilung von Schäden und Verschleiß-
zuständen einschließlich der Recherche von Daten für die Arbeitsaufgabe 4:
und Erstellen einer Dokumentation oder Überprüfen Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren
der Fahrzeugsysteme von Personenkraftwagen un- Ursachen an Systemen von Motorrädern, insbeson-
1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
dere unter Verwendung von Diagnosegeräten sowie e) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb-
Beurteilen der Ergebnisse unter Einbeziehung ein- licher Abläufe planen sowie
grenzender Kundenbefragung einschließlich der Re-
f) Datensammlungen und branchenbezogene Soft-
cherche von Daten und Erstellen einer Dokumenta-
ware nutzen und auswerten
tion an mindestens einem der folgenden Systeme:
kann;
a) Motorsystem,
2. aus folgenden Gebieten ist auszuwählen:
b) Kraftübertragungssystem,
a) Beschreiben kraftfahrzeugtechnischer Systeme,
c) Bremssystem oder
Erläutern der Funktionen und Analysieren der Ver-
d) Fahrwerkssystem; knüpfungen,
E. im Schwerpunkt Fahrzeugkommunikations- b) Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausfüh-
technik: rung von Instandhaltungsarbeiten an Kraftfahr-
für die Arbeitsaufgabe 3: zeugen und deren Systemen, insbesondere das
Untersuchen, Warten, Prüfen, Demontieren, Mon-
Untersuchen von Kraftfahrzeugen nach straßenver- tieren, Instandsetzen, Einstellen sowie Aus- und
kehrsrechtlichen und straßenverkehrszulassungs- Umrüsten;
rechtlichen Vorschriften, insbesondere Überprüfen
der Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit und Ein- 3. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten,
haltung der gesetzlichen Emissionsvorschriften so- die sich auf Kundenaufträge beziehen sollen;
wie Beurteilen von Schäden und Verschleißzustän- 4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
den einschließlich der Recherche von Daten und Er-
(5) Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik beste-
stellen einer Dokumentation oder Überprüfen und
hen folgende Vorgaben:
Codieren vernetzter Fahrzeugsysteme unter Einbe-
ziehung der herstellerspezifischen Dokumente sowie 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Anfertigen einer Dokumentation der durchgeführten
a) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
Prüfarbeiten;
technischen, technologischen und mathemati-
für die Arbeitsaufgabe 4: schen Sachverhalten analysieren, bewerten und
geeignete Lösungswege darstellen,
Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren
Ursachen an Systemen von Kraftfahrzeugen, insbe- b) Informationen aus Funktions-, Schalt- und Ver-
sondere unter Verwendung von Diagnosesystemen netzungsplänen sowie Herstelleranweisungen,
sowie Beurteilung der Ergebnisse unter Einbezie- Datensammlungen und branchenbezogener Soft-
hung eingrenzender Kundenbefragung an datenbus- ware sowie Informationen, Daten und Protokolle
vernetzten Systemen, drahtlosen Signalübertra- von den zur Störungs- und Fehlersuche einge-
gungsanlagen, Antennenanlagen oder an der Unter- setzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräten, Sys-
haltungselektronik einschließlich der Recherche von temtestern und Diagnosesystemen sowie aus
Daten und Erstellen einer Dokumentation; Kundenhinweisen nutzen, auswerten und Ergeb-
nisse bewerten,
4. andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden,
wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 3 c) die Funktion von Systemen des Kraftfahrzeuges
genannten Nachweise ermöglichen; und deren Vernetzung beschreiben und analysie-
5. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb die- ren
ser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt kann;
20 Minuten durchgeführt werden.
2. die Vorgehensweise beim systematischen Eingren-
(4) Für den Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und In- zen und Bestimmen von Störungen, Fehlern und de-
standhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben: ren Ursachen in Systemen von Kraftfahrzeugen, ins-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er besondere durch Messen, Prüfen und Diagnostizie-
ren, ist zugrunde zu legen;
a) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
technischen, technologischen und mathemati- 3. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten,
schen Sachverhalten analysieren, bewerten und die sich auf Kundenaufträge beziehen sollen;
geeignete Lösungswege darstellen, 4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
b) Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt- (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
schutzbestimmungen, zulassungsrechtliche Vor- kunde bestehen folgende Vorgaben:
schriften sowie die Methoden der Instandhaltung
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
unter Berücksichtigung des Qualitätsmanage-
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
ments und der Grundsätze der Kundenorientie-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
rung anwenden und Ergebnisse bewerten,
beurteilen kann;
c) Problemanalysen durchführen,
2. der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben
d) für die Instandhaltung erforderliche Ersatzteile, bearbeiten;
Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Werk-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
statteinrichtungen und Hilfsmittel unter Beach-
tung von technischen Regeln und Herstelleranga- (7) Die Prüfungsbereiche in Teil 2 sind wie folgt zu
ben auswählen, gewichten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1505
1. Prüfungsbereich Kundenauftrag 50 Prozent, 3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Kraftfahr-
zeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik
2. Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und
Instandhaltungstechnik 20 Prozent, und Wirtschafts- und Sozialkunde
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
3. Prüfungsbereich Diagnosetechnik 20 Prozent,
In zwei der Prüfungsbereiche Kraftfahrzeug- und In-
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und standhaltungstechnik, Diagnosetechnik und Wirt-
Sozialkunde 10 Prozent. schafts- und Sozialkunde müssen mindestens ausrei-
(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem chende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich
der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht wor-
schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsberei- den sein.
che, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforde-
rung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, § 12
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Er- ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
gebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe- Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
rige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
zungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. schriften dieser Verordnung.
§ 11 § 13
Bestehensregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestan- Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
den, wenn Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
dung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahr-
1. im Gesamtergebnis nach § 8 Abs. 2 sowie zeugmechatronikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I
2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag und S. 1359) außer Kraft.
Berlin, den 20. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Bernd Pfaffenbach
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3) zu vermitteln
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1507
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
von Arbeitsabläufen nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Krite-
sowie Kontrollieren und rien sowie nach Herstellervorgaben planen und fest-
Bewerten von Arbeits- legen
ergebnissen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5) b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren 4*)
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-
trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
6 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6) anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten 4*)
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
7 Messen und Prüfen an a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
Systemen abschätzen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)
b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale
an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und
beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan-
schlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, 5*)
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse
dokumentieren
8 Betriebliche und techni- a) Bedeutung der Information, Kommunikation und
sche Kommunikation Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 8) lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen
beitragen
b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von
Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von
technischen Unterlagen und Informationen nutzen
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen sowie deutsche und englische Fachausdrücke
anwenden
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgen-
den Funktionsbereichen sicherstellen
e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
8*)
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden-
tifizieren
g) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigen
h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen und anwenden
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anord-
nungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden
j) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrauli-
scher Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und
beachten
k) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit
sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden
9 Kommunikation mit inter- a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-
nen und externen Kunden men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 9) rücksichtigen
b) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
arbeiten beachten 3*)
c) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen be-
achten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-
weisen
10 Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be-
und Systemen dienung beachten und anwenden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 10)
b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären
3*)
c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden
d) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbeson-
dere von Anlagen, Maschinen oder Geräten
11 Warten, Prüfen und Ein- a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
stellen von Fahrzeugen linien beim Transport und beim Heben von Hand an-
und Systemen sowie von wenden
Betriebseinrichtungen
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 11)
stellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-
sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-
len, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeits-
schritte dokumentieren
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht- 9
heit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü-
fen, Arbeiten dokumentieren
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-
gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen
prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Be-
triebseinrichtungen berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1509
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
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12 Montieren, Demontieren a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
und Instandsetzen von nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederver-
Bauteilen, Baugruppen wertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch
und Systemen ablegen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 12)
b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser-
vieren und lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-
dere Schraubverbindungen unter Beachtung der Tei-
lefolge und des Drehmomentes herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be-
trieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig-
keit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, 16
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab-
weichungen messen
h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-
rücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen
und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und um-
formen
i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
j) Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
k) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
*) im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-
von Arbeitsabläufen sowie auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanlei-
Kontrollieren und Bewer- tungen, der personellen und technischen Gegeben-
ten von Arbeitsergebnis- heiten planen, kontrollieren und bewerten 2*)
sen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5) b) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und
Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen
c) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüfmit-
tel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen
d) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-
pen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung einleiten 4*)
e) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und
dokumentieren
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
f) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei
Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten
g) Arbeit im Team planen, Aufgaben aufteilen und Ergeb-
nisse der Zusammenarbeit auswerten
4*)
h) Kraftfahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
2 Qualitätsmanagement a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6) qualität beachten
b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit- 2*)
teln beachten und Maßnahmen einleiten
c) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder
Nachbesserungen beachten und anwenden
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- 2*)
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
e) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro-
zess systematisch suchen, bewerten, beseitigen und
dokumentieren, Folgewirkungen von Fehlern und
Mängeln abschätzen 4*)
f) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse
überprüfen, bewerten und protokollieren
3 Betriebliche und techni- a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
sche Kommunikation b) technische Informationen interpretieren, aufbereiten,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 8)
vermitteln, präsentieren und dokumentieren
c) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zu-
lassung im Straßenverkehr, beachten 2*)
d) elektrische, elektronische, elektropneumatische und
elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne von
Kraftfahrzeugen anwenden
e) Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängel-
haftung beachten
f) Vernetzungspläne identifizieren und anwenden
g) elektronische Informationssysteme und technische
Geräte aktualisieren 6*)
h) Service-Informationen auch aus englischsprachigen
Unterlagen und Datenbanken entnehmen und an-
wenden
4 Kommunikation mit inter- a) mit Kunden situationsgerecht umgehen 2*)
nen und externen Kunden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 9)
b) Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende
Kundenbefragung durchführen
c) Kunden in die Bedienung von Kraftfahrzeugen und
Systemen einweisen 2*)
d) Kunden auf erforderliche Instandsetzungs- und War-
tungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen der
Hersteller und des Betriebes hinweisen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1511
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
e) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten, zu-
lassungsrechtliche Vorschriften beachten
f) Kunden- und Lieferantenwünsche ermitteln, bewerten 4*)
und Maßnahmen zur Erfüllung einleiten
g) Kommunikationsregeln als Basis effizienter Teamar-
beit anwenden
5 Bedienen und Inbetrieb- a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informati-
nehmen von Kraftfahrzeu- ons-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheits-
gen und deren Systemen systeme bedienen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 13) 2*)
b) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattun-
gen codieren und in Betrieb nehmen
c) mechanische Notfunktionen anwenden
d) erhöhtes Gefährdungspotential an Kraftfahrzeugen 2*)
erkennen, Sicherheitsvorschriften anwenden
6 Warten, Prüfen und Ein- a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstelleran-
stellen von Kraftfahrzeu- gaben anwenden
gen und Systemen
b) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher 4
(§ 4 Abs. 2 Nr. 14)
auslesen
c) Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durchführen
d) Einstellarbeiten an Kraftfahrzeugen und Systemen
vornehmen
e) Ergebnisse interpretieren, dokumentieren und Maß- 4
nahmen zur Instandsetzung einleiten
7 Diagnostizieren von Feh- a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,
lern, Störungen und deren elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneu-
Ursachen sowie Beurteilen matischen und hydraulischen Systemen von Kraft-
der Ergebnisse fahrzeugen und deren Baugruppen feststellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 15)
b) Fehler und Störungen und deren Ursachen mit Hilfe
von Schalt-, Anschluss- und Funktionsplänen ein-
grenzen und bestimmen
c) Standarddiagnoseroutinen anwenden; Fehler und
Störungen eingrenzen und bestimmen, insbesondere 6
durch Funktionskontrolle, Sinneswahrnehmungen,
Auslesen von Fehlerspeichern sowie Messen und
Prüfen elektrischer, elektronischer, hydraulischer, me-
chanischer und pneumatischer Größen; Zusammen-
setzung der Abgase interpretieren
d) Prüfprotokolle erstellen, Ergebnisse beurteilen und
dokumentieren
e) Informationsfluss zwischen den Datenübertragungs-
systemen berücksichtigen, Vernetzungspläne und
Fehlersuchprogramme anwenden
6
f) Fehler und Störungen in vernetzten Systemen ein-
grenzen und bestimmen
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3/4
1 2 3 4
8 Montieren, Demontieren a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden
und Instandsetzen von prüfen
Kraftfahrzeugen, deren
b) Systeme, Baugruppen und Bauteile unter Berücksich-
Systemen, Baugruppen
tigung von Montageanleitungen demontieren und
und Bauteilen 4
(§ 4 Abs. 2 Nr. 16) montieren
c) Funktion von Sensoren und Aktoren, insbesondere
Signale, prüfen und messen
d) Arbeiten und Arbeitsschritte dokumentieren
e) elektrische, elektronische, mechanische, mecha-
tronische, pneumatische und hydraulische Systeme, 4
Baugruppen und Bauteile instand setzen
9 Aus-, Um- und Nachrüsten a) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 17) tung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen
Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen
b) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
4
tung für den Ein- oder Umbau vorbereiten, ein- oder
umbauen, anschließen, Funktion prüfen, die Integra-
tion in die vorhandenen Systeme vornehmen; Ände-
rungen dokumentieren
c) Kunden in die Bedienung einweisen und auf zulas-
sungsrechtliche Vorschriften hinweisen 2
10 Untersuchen von Kraft- a) Kraftfahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prü-
fahrzeugen nach straßen- fungen vorbereiten, Durchführung begleiten 2
verkehrsrechtlichen Vor-
schriften b) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 18) überprüfen, Mängel dokumentieren und erforderliche
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
4
c) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnose-
systeme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellun-
gen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
*) im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in Schwerpunkten
Schwerpunkt A: Personenkraftwagentechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Diagnostizieren, Instand- a) Diagnosesysteme für Antriebs-, Fahrwerks-, Komfort-
halten, Aus-, Um- und und Sicherheitssysteme anwenden, Daten auslesen
Nachrüsten und interpretieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 19)
b) Expertensysteme anwenden, insbesondere geführte
Fehlersuche, Datenbank und Telediagnose, Hotline
nutzen 20*)
c) Software von Steuergeräten ermitteln und aktualisie-
ren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahr-
zeugsystemen durchführen, Lernwerte anpassen, Än-
derungen dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1513
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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d) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und
Niveauregelungssysteme prüfen, diagnostizieren und
einstellen, Regelung und Steuerung prüfen
e) Antriebsaggregate mit Motormanagementsystem und
Nebenaggregate prüfen, diagnostizieren und instand 16
setzen
f) automatisierte Schaltgetriebe und Automatikgetriebe
prüfen, diagnostizieren, instand setzen und einstellen
g) Komfort- und Sicherheitssysteme prüfen, diagnosti-
zieren, instand setzen, einstellen und nach Kunden-
wünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentieren
10
h) Datenkommunikationsleitungen instand setzen, ins-
besondere elektrische und optoelektronische Leitun-
gen
i) Karosseriesysteme, insbesondere Türschließanlagen,
Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen, diagnos-
tizieren, instand setzen und einstellen; mechanische
Notfunktionen anwenden
6
j) Lenksysteme prüfen und instand setzen
k) Allradantriebssysteme prüfen, instand setzen und
einstellen, Fahrwerksvermessung durchführen
Schwerpunkt B: Nutzfahrzeugtechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Diagnostizieren, Instand- a) Spezialmaschinen für die spanende Bearbeitung ein-
halten, Aus-, Um- und richten und umrüsten, Bauteile spanend bearbeiten
Nachrüsten
b) Bauteile und Profile in verschiedenen Schweißpositio-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 19) 2
nen durch unterschiedliche Schweißverfahren heften
und fügen sowie Bauteile und Profile thermisch tren-
nen
c) Diagnosesysteme für Antriebs-, Brems-, Fahrwerks-,
Komfort- und Sicherheitssysteme und Zusatzeinrich-
tungen anwenden, Daten auslesen und interpretieren
d) Expertensysteme, insbesondere geführte Fehler-
suche, Datenbank und Telediagnose, anwenden, Hot-
line nutzen; fahrzeugspezifische Notrufsysteme be-
achten
20*)
e) Steuergeräte aktualisieren und parametrieren, Rück-
stellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsys-
temen durchführen, Lernwerte anpassen, Änderun-
gen dokumentieren, Datenkommunikationsleitungen
instand setzen
f) Telematikdienste nutzen
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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g) Antriebsaggregate mit Motormanagementsystem und
Nebenaggregaten prüfen, diagnostizieren und instand
setzen
h) Getriebesysteme, insbesondere mit hydraulischen,
pneumatischen und elektropneumatischen Schaltun-
gen, Automatikgetriebe mit integriertem Retarder,
Kupplungssysteme, Systeme zur Drehmomentanhe-
bung beim Anfahrvorgang und Verteilergetriebe, prü-
fen und instand setzen
i) elektropneumatische Systeme, insbesondere Brems- 18
anlagen, Federungen, Türbetätigungen und Druck-
luftversorgung, mit Sicherungs- und Trocknungssys-
temen prüfen, diagnostizieren sowie parametrieren,
Ergebnisse dokumentieren
j) Allradantriebssysteme prüfen und instand setzen
k) Nebenantriebe, insbesondere hydraulische Antriebe,
prüfen und instand setzen, Nebenantriebe parame-
trieren
l) mechanische und elektrohydraulische Lenksysteme
von Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, insbeson-
dere Zweikreislenksysteme sowie Lenksysteme für
Vor- und Nachlaufachsen, vermessen, prüfen, instand
setzen, einstellen und kalibrieren
m) Zusatzeinrichtungen an Nutzkraftwagen, insbeson-
dere Hub- und Ladeeinrichtungen, instand setzen 12
n) hydraulische und elektromagnetische Zusatzbrems-
anlagen sowie Motorbremsanlagen prüfen und in-
stand setzen
o) mechanische Notfunktionen anwenden, Notfunktio-
nen zurückstellen, System prüfen
Schwerpunkt C: Motorradtechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Diagnostizieren, Instand- a) Diagnosesysteme für Antriebs- und Fahrwerkssys-
halten, Aus-, Um- und teme anwenden, Daten auslesen und interpretieren
Nachrüsten
b) Fehler und Störungen an elektrischen und elektroni-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 19)
schen Systemen unter Berücksichtigung von Kun-
denangaben durch Prüfen und Messen eingrenzen,
bestimmen und deren Ursachen feststellen
c) Fehler und Störungen an Verbrennungsmotoren von
Motorrädern unter Beachtung der Gemischaufberei-
20*)
tungs- und Abgasanlage auf Basis von Kundenanga-
ben durch Prüfen und Messen eingrenzen, bestim-
men und deren Ursachen feststellen, Ergebnisse do-
kumentieren
d) Fehler und Störungen an Bauteilen, Baugruppen und
Systemen der Kraftübertragungen von Motorrädern
durch Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmen
und deren Ursachen feststellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1515
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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e) Bauteile und Baugruppen an ein- und ausgebauten
Antriebssystemen demontieren, prüfen, vermessen,
instand setzen, einstellen, montieren sowie auf Funk-
tion prüfen
8
f) Rahmen, Radaufhängungssysteme und Fahrwerke
auf Verschleiß und Schäden, insbesondere auf Unfall-
schäden, prüfen, demontieren, montieren und einstel-
len, Ergebnisse dokumentieren
g) Fahrwerksgeometrie prüfen, Fahrwerke abstimmen
und Ergebnisse dokumentieren
h) Räder und ihre Bauteile prüfen und instand setzen,
insbesondere zentrieren und auswuchten, zulas-
sungsrechtliche Bedingungen beachten
i) Bremssysteme warten, instand setzen und auf Funk-
tionsfähigkeit prüfen
18
j) Zusatzausrüstungen nachrüsten, insbesondere Ver-
kleidungen und Trägersysteme
k) leistungsverändernde Maßnahmen unter Berücksich-
tigung zulassungsrechtlicher Vorschriften und Her-
stellerangaben planen und durchführen
l) Motorräder für gesetzlich vorgeschriebene Geräusch-
und Abgasuntersuchungen vorbereiten
m) Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit von
Veränderungen unter besonderer Berücksichtigung
von technischen Regeln, Herstellervorschriften, Nor-
men und Gesetzen informieren und beraten 6*)
n) Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten
und durchführen
Schwerpunkt D: Fahrzeugkommunikationstechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Diagnostizieren, a) Diagnosesysteme für Antriebs-, Brems-, Fahrwerks-,
Instandhalten, Aus-, Komfort-, Sicherheits- und Energiemanagement so-
Um- und Nachrüsten wie Kommunikationssysteme anwenden, Daten aus-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 19) lesen und interpretieren
b) Expertensysteme, insbesondere geführte Fehlersu-
che, Datenbank und Telediagnose anwenden, Hotline
nutzen 20*)
c) Steuergeräte aktualisieren und anpassen, Software-
systeme installieren und einrichten, Rückstellungen
und Grundeinstellungen an Fahrzeugsystemen durch-
führen, Lernwerte anpassen, Änderungen dokumen-
tieren
d) Diagnosen in vernetzten Systemen auf Basis der Er-
gebnisse von Standarddiagnoseroutinen vornehmen,
insbesondere Botschaften in Datenbus-Systemen
analysieren und interpretieren, Störungen aufgrund 12
elektromagnetischer Unverträglichkeit erkennen
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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e) Telematikdienste nutzen, fahrzeugspezifische Notruf-
systeme prüfen und instand setzen, Telematiksys-
teme nachrüsten
f) Komfortsysteme, Fahrzeuginformations- und Fahr-
zeugbediensysteme, insbesondere Memory- und
Sprachsysteme, diagnostizieren, instand setzen, ein-
stellen, nach Kundenwünschen parametrieren und
nachrüsten
g) Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signal-
verarbeitung für optische Übertragungssysteme diag-
nostizieren, instand setzen und nachrüsten 20
h) Fehler und Störungen an drahtlosen Signalübertra-
gungssystemen, Antennenanlagen und an der Unter-
haltungselektronik diagnostizieren und instand set-
zen, Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertra-
gungssystemen, Antennenanlagen und Unterhal-
tungselektronik nachrüsten
*) im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.