1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Vom 12. Juli 2007
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeam- b) Praxisbezogene Lehrveran-
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom staltung an einer Bundes-
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 wehrverwaltungsschule 3 Wochen,
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, c) Fremdsprachenausbildung
durch das Bundessprachen-
2671) verordnet das Bundesministerium der Verteidi-
amt 2 Monate,
gung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern: 4. Dritter Ausbildungsabschnitt
Abschlusslehrgang an einer
Artikel 1
Bundeswehrverwaltungsschule 6 1/2 Monate.“
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwal- 3. § 15 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
tungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. No- „(2) In den folgenden Lehrgebieten werden
vember 2001 (BGBl. I S. 3327), zuletzt geändert durch Grundkenntnisse vermittelt:
Artikel 3 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
1. Staatsrecht,
(BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
2. Verwaltungsrecht,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
3. Bürgerliches Recht,
a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
4. Betriebswirtschaftslehre,
„§ 17 Praktische Ausbildung“.
5. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,
b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
6. Besoldungsrecht,
„§ 18 Durchführung der Praktika“.
7. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personal-
c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
vertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten
„§ 22 Bewertungen während der Praktika“. Menschen und Gleichstellungsrecht,
d) Nach § 22 wird folgende Angabe eingefügt: 8. Haushalts- und Kassenwesen,
„§ 22a Fremdsprachenausbildung 9. Reise- und Umzugskostenrecht,
§ 22b Durchführung der Fremdsprachenaus- 10. Wehrersatzwesen,
bildung“.
11. Verpflegung,
2. § 13 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
12. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
„(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbil-
13. Organisation,
dung dauern jeweils zwölf Monate. Die praktische
Ausbildung besteht aus den Praktika, der praxisbe- 14. Beschaffungswesen,
zogenen Lehrveranstaltung und der Fremdspra- 15. Informationstechnik,
chenausbildung. Die einzelnen Abschnitte des Vor-
16. Kommunikation und Kooperation.
bereitungsdienstes bilden eine Einheit und bauen
aufeinander auf. (3) In den Lehrgebieten
(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten 1. Volkswirtschaftslehre,
durchgeführt: 2. Versorgungsrecht,
1. Einführungspraktikum 3. Bekleidung,
am Ausbildungsstammplatz 1 Woche, 4. Beihilfen, Vorschüsse und Unterstützungen,
2. Erster Ausbildungsabschnitt 5. Arbeits- und Lerntechniken
Einführungslehrgang an einer beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grund-
Bundeswehrverwaltungsschule 5 1/2 Monate, information.“
3. Zweiter Ausbildungsabschnitt 4. § 16 Abs. 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs sind
Praktische Ausbildung, davon die Lehrgebiete
a) Praktika bei Dienststellen 1. Staatsrecht,
der Bundeswehrverwaltung 9 Monate,
2. Verwaltungsrecht,
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3. Betriebswirtschaftslehre, § 18
4. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht, Durchführung der Praktika
5. Besoldungsrecht, Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für
die Gestaltung, Durchführung und Überwachung
6. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personal- der Praktika. Sie bestimmen die Ausbildungsberei-
vertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten che, Ausbildungsstammplätze und Ausbildungssta-
Menschen und Gleichstellungsrecht, tionen.“
7. Haushalts- und Kassenwesen, 6. § 20 wird wie folgt gefasst:
8. Reise- und Umzugskostenrecht, „§ 20
9. Wehrersatzwesen, Praxisbezogene Lehrveranstaltung
(1) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung be-
10. Verpflegung,
trägt 100 Lehrstunden und hat zum Ziel, die in der
11. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen, fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika
12. Organisation. gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur
Praxis durch fächerübergreifende Praxissimulatio-
(3) Die Lehrgebiete nen und Projekte zu vertiefen. Einzelheiten regelt
1. Bürgerliches Recht, der Ausbildungsrahmenplan.
(2) Fachgebiete der praxisbezogenen Lehrveran-
2. Beschaffungswesen und
staltung sind:
3. Einsatzaufgaben 1. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
werden vertiefend behandelt. 2. Haushalts- und Kassenwesen,
(4) In den Lehrgebieten 3. Verpflegung,
1. Volkswirtschaftlehre, 4. Organisation,
2. Versorgungsrecht, 5. Besoldungsrecht,
6. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personal-
3. Psychologie und
vertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten
4. Soziologie Menschen und Gleichstellungsrecht,
beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grund- 7. Reise- und Umzugskostenrecht,
information.“ 8. Beschaffungswesen.“
5. Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst: 7. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„§ 17 a) In Nummer 6 wird das Wort „Bekleidung“ durch
die Angabe „Arbeits- und Tarifrecht einschließ-
Praktische Ausbildung lich Personalvertretungsrecht, Recht der
(1) In der praktischen Ausbildung erwerben die schwerbehinderten Menschen und Gleichstel-
Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse lungsrecht“ ersetzt.
und Erfahrungen als Grundlage für die weitere fach- b) In Nummer 8 wird das Wort „Innere“ gestrichen,
theoretische Ausbildung, vertiefen die im ersten der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und fol-
Ausbildungsabschnitt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) erworbe- gende Nummer 9 angefügt:
nen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzu-
„9. Besoldungsrecht.“
wenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur
Kommunikation, Kooperation und zur Teamarbeit 8. § 22 wird wie folgt geändert:
sowie die fremdsprachliche Kommunikationsfähig- a) In der Überschrift werden die Wörter „prakti-
keit in Englisch für die sachgerechte Wahrnehmung schen Ausbildung“ durch das Wort „Praktika“ er-
ihrer dienstlichen Aufgaben im nationalen und inter- setzt.
nationalen Bereich im Inland und Ausland erwer- b) In Absatz 1 werden die Wörter „praktischen Aus-
ben. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmen- bildung“ durch das Wort „Praktika“ und die An-
plan, den das Bundesministerium der Verteidigung gabe „einen Monat“ durch die Angabe „vier Wo-
erlässt. chen“ ersetzt.
(2) In den Praktika werden die Anwärterinnen c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
und Anwärter in den Schwerpunktbereichen der
„(2) Während der Praktika sind drei Aufsichts-
Laufbahn mit den wesentlichen Aufgaben vertraut
arbeiten zu fertigen, und zwar je eine Arbeit
gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und
den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie ein- 1. bei einem Bundeswehr-Dienstleistungszen-
zelne Geschäftsvorgänge, die für ihre Laufbahn ty- trum aus den Fachgebieten
pisch sind, selbständig oder nach Anleitung bear- a) Unterbringung, Liegenschafts- und Bau-
beiten und an dienstlichen Veranstaltungen, die ih- wesen oder
rer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.
b) Verpflegung, Beschaffung und Arbeits-
(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbil- und Tarifrecht einschließlich Personalver-
dung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und tretungsrecht, Recht der schwerbehinder-
Anwärtern nicht übertragen werden. ten Menschen und Gleichstellungsrecht,
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2. bei einem Standortservice eines Bundes- ten und Sprachprüfungen sowie die Stundenzahlen
wehr-Dienstleistungszentrums aus dem enthält der Ausbildungsrahmenplan.
Fachgebiet Reise- und Umzugskostenrecht (2) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen zu
und Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts an einem
3. bei einem Kreiswehrersatzamt aus dem Fach- Einstufungstest teil. Sie werden abhängig vom Er-
gebiet Wehrersatzwesen.“ gebnis des Einstufungstests unterschiedlichen
9. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b einge- Leistungsgruppen zugeordnet.
fügt: (3) Die Pflichtsprachausbildung dauert zwei Mo-
nate und schließt mit einer Sprachprüfung sowie
„§ 22a
der Zuerkennung eines SLP ab. Die Sprachprüfung
Fremdsprachenausbildung kann bis zum Beginn der Laufbahnprüfung einmal
(1) In der Fremdsprachenausbildung erwerben wiederholt werden.“
die Anwärterinnen und Anwärter die für die Aufga- 10. In § 24 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 10 bis 22“
benwahrnehmung erforderliche fremdsprachliche durch die Angabe „§§ 10 bis 22b“ ersetzt.
Kommunikationsfähigkeit in der englischen Spra-
11. § 36 wird wie folgt geändert
che.
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
(2) Die Fremdsprachenausbildung ist verwen- fügt:
dungs- und fertigkeitsbezogen. Die Vermittlung
der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier „(3) Ist die Prüfung bestanden, erhöht sich die
Grundfertigkeiten „Hörverstehen, Mündlicher Ge- Abschlussnote um einen Rangpunkt, wenn die
brauch, Leseverstehen und Schriftlicher Gebrauch“ Anwärterin oder der Anwärter in der Sprachprü-
und zielt auf den Erwerb eines Standardisierten fung nach § 22b Abs. 3 das SLP 2221 erreicht
Leistungsprofils (SLP) nach dem für die Bundes- hat, oder um einen halben Rangpunkt, wenn die
wehr verbindlichen Leistungsstufensystem ab. Anwärterin oder der Anwärter das SLP 111X er-
reicht hat. Die Abschlussnote kann sich auf
(3) Die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier höchstens 15 Rangpunkte erhöhen.“
Grundfertigkeiten werden nach Abschluss der
Fremdsprachenausbildung geprüft und in Form ei- b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
nes SLP bescheinigt. Ausbildungsziel ist der Er- sätze 4 und 5.
werb des SLP 2221. Mindestforderung ist der Er- 12. § 40 wird wie folgt gefasst:
werb des SLP 111X. „§ 40
(4) Für die Fremdsprachenausbildung und die Übergangsregelung
Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bun-
Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorberei-
desministeriums der Verteidigung und des Bundes-
tungsdienst vor dem 1. September 2007 begonnen
sprachenamtes anzuwenden.
haben, führen die Ausbildung nach dem bis zum
31. August 2007 geltenden Recht zu Ende. Für Auf-
§ 22b stiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Satz 1
Durchführung der Fremdsprachenausbildung entsprechend.“
(1) Die Fremdsprachenausbildung wird durch
das Bundessprachenamt als fremdsprachliche Vor- Artikel 2
ausbildung und Pflichtsprachausbildung durchge- Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in
führt. Einzelheiten zu den Ausbildungszielen, -inhal- Kraft.
Bonn, den 12. Juli 2007
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J. J u n g
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 17. Juli 2007
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des § 27 „§ 6a
Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Ordnungswidrigkeiten
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
(BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung: über bestimmte fluorierte Treibhausgase
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11
Artikel 1 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen
Die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung in die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über
2005 (BGBl. I S. 3111) wird wie folgt geändert: bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr.
1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: L 161 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
lässig
„§ 2b
Straftaten nach der 1. entgegen Artikel 3 Abs. 6 eine dort genannte Auf-
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
über bestimmte fluorierte Treibhausgase dig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des
Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die 2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen eine Vorkehrung für das Zurückgewinnen fluorier-
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über ter Treibhausgase nicht oder nicht rechtzeitig trifft
bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. oder
L 161 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr- 3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine dort genannte An-
lässig gabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
1. entgegen Artikel 8 einen dort genannten Stoff der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
oder eine dort genannte Zubereitung zu einem tig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-
dort genannten Zweck verwendet oder ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig zuleitet.“
2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein dort genanntes Er-
zeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die 5. § 7 wird wie folgt geändert:
ein dort genanntes Treibhausgas enthalten oder a) Absatz 1 wird aufgehoben.
benötigen, in den Verkehr bringt.“ b) Im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbezeich-
2. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) nung „(2)“ gestrichen und die Angabe „2007“
Nr. 775/2004 der Kommission vom 26. April 2004 durch die Angabe „2008“ ersetzt.
(ABl. EU Nr. L 123 S. 27)“ durch die Wörter „Verord-
nung (EG) Nr. 777/2006 der Kommission vom Artikel 2
23. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 136 S. 9)“ ersetzt. Inkrafttreten
3. § 5 wird aufgehoben. Artikel 1 Nr. 3 tritt am 1. Juni 2008 in Kraft. Im Übri-
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: gen tritt diese Verordnung am 24. Juli 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juli 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
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Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie
(Certified Process Manager-Microtechnology)
Vom 17. Juli 2007
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 4. Erstellen von Prozess-, Produkt- und technischen
und des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom Ausrüstungsdokumentationen,
23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 53 Abs. 1 5. Analysieren, Strukturieren und Lösen technischer
durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung und organisatorischer Probleme,
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung 6. Kommunizieren und Kooperieren mit internen und
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses externen Partnern,
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen 7. Organisieren von Mitarbeiterschulungen,
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- 8. Wahrnehmen von Personalführungs- und Personal-
logie: managementaufgaben.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
§1
erkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mik-
Ziel der Prüfung rotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotech-
und Bezeichnung des Abschlusses nologie (Certified Process Manager-Microtechnology).
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-
dungsprüfungen zum Geprüften Prozessmanager-Mik- §2
rotechnologie/zur Geprüften Prozessmanagerin-Mikro- Gliederung der Prüfung
technologie nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweite-
rung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen 1. Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse,
ist. 2. Mikrotechnologie-Fachaufgaben,
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähi- 3. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
gung, die Einführung von Produktionsprozessen der Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Rei-
Mikrotechnologie organisieren, stabile verfahrenstech- henfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prü-
nische Prozesse generieren, die Produktion von Mikro- fungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prü-
technologieprodukten unter Berücksichtigung qualitati- fungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
ver und quantitativer Anforderungen leiten sowie Auf-
gaben der Mitarbeiterführung wahrnehmen zu können. §3
(3) Durch die Prüfung soll die Fähigkeit nachgewie- Zulassungsvoraussetzungen
sen werden, unter Berücksichtigung von Rechtsvor-
schriften, Ergonomie und Umweltaspekten sowie tech- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
nischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im aner-
und des Qualitätsmanagements in den Mikrotechno- kannten Ausbildungsberuf „Mikrotechnologe“ und
logiegebieten „Halbleitertechnik“, „Mikrosystemtech- danach eine mindestens einjährige Berufspraxis
nik“ und „Aufbau- und Verbindungstechnik“ folgende oder
Prozesse durchführen zu können: 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
1. Planen, Betreuen, Optimieren und Dokumentieren sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-
von Produktions-, Versuchs- und Analyseprozessen nach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
der mikrotechnologischen Verfahrenstechnik, 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis
2. Sichern von Qualitätsstandards, nachweist.
3. Planen, Budgetieren, Leiten und Überwachen von (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 muss
Projekten, wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüfter
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Prozessmanagers-Mikrotechnologie/einer Geprüften Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch
Prozessmanagerin-Mikrotechnologie im Sinne des § 1 an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der
Abs. 2 und 3 haben und eine Qualifikation eines der Präsentation geführt wird. Die Präsentation soll min-
Mikrotechnologie-Spezialisten nach der Anlage 1 oder destens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das
eine fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Fachgespräch und die Präsentation zusammen min-
Qualifikation beinhalten. destens 60 Minuten, höchstens 90 Minuten dauern.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 (4) Auf Grund der Dokumentation, der Präsentation
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zu- und des Fachgesprächs sind die Befähigungen nach
gelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen Absatz 1 zu bewerten.
oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs- §5
fähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfungsteil
Prüfung rechtfertigen. „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“
§4 (1) Im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufga-
ben“ soll die Befähigung zur Bewältigung berufstypi-
Prüfungsteil scher Probleme nachgewiesen werden. Insbesondere
„Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse“ sollen folgende Befähigungen nachgewiesen werden:
(1) Im Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie- 1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Verfahrenstechnik
Prozesse“ sollen die folgenden Befähigungen nachge- der Mikrotechnologie“ soll die Fähigkeit nachgewie-
wiesen werden: sen werden, unter Berücksichtigung chemischer und
1. Analysieren von Problemstellungen sowie techni- physikalischer Hintergründe Einzelprozesse der Mik-
scher und organisatorischer Schnittstellen bei der rotechnologiebereiche einschließlich des zugehöri-
Einführung von Produktionsprozessen oder der Pro- gen Produktions- und Geräteaufwands gestalten zu
duktion von mikrotechnischen Produkten, können; in diesem Rahmen können geprüft werden:
2. Konzipieren von technischen Lösungen, Planen von a) Analysieren, Definieren und Strukturieren von Ein-
prozesstechnischen und technischen ausrüstungs- zelprozessen in der Halbleitertechnik,
bezogenen Neuerungen, b) Analysieren, Definieren und Strukturieren von Ein-
3. Strukturieren von Projekten und Prozessen, Planen zelprozessen in der Mikrosystemtechnik,
von Kosten und Ressourcen, Untersuchen und Be- c) Analysieren, Definieren und Strukturieren von Ein-
werten von Varianten, Durchführen von Gefähr- zelprozessen in der Aufbau- und Verbindungs-
dungsbeurteilungen, Beschreiben von Anforderun- technik;
gen an das Personal,
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Prozessmanagement
4. Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitäts- in der Mikrotechnologie“ soll die Fähigkeit nachge-
sicherungsmaßnahmen, wiesen werden, mikrotechnologische Gesamtpro-
5. Leiten der Umsetzung von Projekten, Organisieren zesse unter Berücksichtigung der Zusammenhänge
effizienter Arbeitsabläufe, Koordinieren des Einsat- und Abhängigkeiten der Einzelprozesse optimieren
zes von Mitarbeitern, Einsetzen von Controlling-In- und dokumentieren zu können; in diesem Rahmen
strumenten, insbesondere zur Überwachung von können geprüft werden:
Budgets, Terminen und Qualitätszielen, a) Designen von Prozessketten,
6. Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, techni- b) Integrieren von Einzelprozessen,
schen Prüfungen, sicherheitsrelevanten Maßnahmen
und Abrechnen von Projekten, c) Koordinieren der Prozessverantwortung,
7. Präsentieren getroffener Entscheidungen, Vertreten d) Verbessern und Glätten der Prozesse;
von Konzeptionen und Lösungsvorschlägen, 3. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätssicherung
8. Reflektieren von Projektverläufen, von Kosten und von Prozessen und Produkten“ soll die Fähigkeit
Qualität, Erarbeiten von Verbesserungsvorschlägen. nachgewiesen werden, Qualitätsmanagementmaß-
nahmen planen, organisieren, realisieren, dokumen-
(2) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Doku- tieren und optimieren zu können; in diesem Rahmen
mentation über ein Projekt anzufertigen. Der Prüfungs- können geprüft werden:
teilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin reicht hierzu
einen Vorschlag ein. Der Prüfungsausschuss führt da- a) Bewerten von Lieferanten,
rüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielverein- b) Organisieren von Wareneingangsprüfungen,
barung über durchzuführende Arbeiten, Art und Um- c) Freigeben von Produkten und Produktionspro-
fang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Ab- zessen,
gabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Bera-
tungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumen- d) Organisieren von Fertigungsprüfungen in Produk-
tation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen. tions- und Produktionsentwicklungsprozessen,
(3) Entspricht die Dokumentation den Anforderun- e) Organisieren von produkt- und prozessbezoge-
gen nach den Absätzen 1 und 2, sind die Inhalte vor nen Losprüfungen, Anwenden statistischer Pro-
dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Form zessregelung,
der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel ste- f) Organisieren der Prüfmittelverwaltung und Prüf-
hen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten Un- mittelüberwachung, Sicherstellen der Verfügbar-
terlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. keit von fähigen Prüfmitteln,
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g) Bewerten von Messergebnissen; e) Gestalten von Arbeits- und Ausbildungsverträ-
4. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebswirtschaft- gen;
liches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen 2. im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter- und
werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge Teamführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
und kostenrelevante Einflussfaktoren projektbezo- den, Personalmaßnahmen durchzuführen, Mitarbei-
gen und bereichsübergreifend zu erfassen und zu ter sowie Teams zu führen, deren Entwicklung zu
beurteilen; in diesem Rahmen können geprüft wer- fördern, zu motivieren und einzusetzen; in diesem
den: Rahmen können geprüft werden:
a) Planen, Beurteilen und Beeinflussen von betrieb- a) Beurteilen von Mitarbeitern, einschließlich Auszu-
lichen Abläufen und Wertschöpfungsprozessen in bildenden,
der Mikrotechnologie nach wirtschaftlichen Ge- b) Anwenden von Führungsmethoden und -techni-
sichtspunkten, ken,
b) Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen c) Motivieren der Mitarbeiter zur Bewältigung be-
von Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung und trieblicher Aufgaben,
Maßnahmen des kostenbewussten Handelns,
d) Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwick-
c) Anwenden von Kalkulationsverfahren und De- lung des Einzelnen unter Beachtung des bisheri-
ckungsbeitragsrechnungen. gen Berufsweges und unter Berücksichtigung
(2) Es sind drei Situationsaufgaben schriftlich zu be- persönlicher und sozialer Gegebenheiten,
arbeiten. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, e) Anwenden von Methoden zur Lösung betrieb-
dass jeder Qualifikationsschwerpunkt mindestens ein- licher Konflikte, Berücksichtigen kultureller Unter-
mal thematisiert wird und Qualifikationsinhalte aus dem schiede,
Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanage-
f) Führen von Teams, insbesondere
ment“ berücksichtigt werden. Die Prüfungsdauer der
einzelnen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindes- aa) gemeinsames Entwickeln von Zielen, Festle-
tens 150 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als gen von Handlungsspielräumen und Ergreifen
540 Minuten. von Aktivitäten bei Zielabweichung,
(3) Wurde in nicht mehr als einer Situationsaufgabe bb) Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruk-
eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine tur auf das Gruppenverhalten und die Zusam-
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer menarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen
ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht von Alternativen,
diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in cc) Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln
der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be- von Lösungen im Sinne einer gemeinsamen
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der Teameffizienz;
mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prü-
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualifizierung“ soll
fungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewer-
die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalent-
tung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
wicklungspotentiale einzuschätzen, Personalent-
tet.
wicklungs- und Qualifizierungsziele festzulegen so-
wie Qualifizierungsaktivitäten durchzuführen; in die-
§6 sem Rahmen können geprüft werden:
Prüfungsteil a) Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizie-
„Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ rungsbedarfen,
(1) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Perso- b) Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Er-
nalmanagement“ sind durch die Bearbeitung der Situa- stellen von Qualifizierungskonzepten,
tionsaufgaben folgende Befähigungen nachzuweisen:
c) Planen und Organisieren von Einarbeitung, Prak-
1. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalplanung und tika, Aus- und Fortbildung, Auswählen der Quali-
-auswahl“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, fizierungsorte, Gewinnen und Fortbilden der Aus-
den Personalbedarf ermitteln und den Personalein- bilder,
satz entsprechend den betrieblichen Anforderungen
d) Anwenden von Methoden der Unterweisung, der
sicherstellen zu können; in diesem Rahmen können
Begleitung und Beratung,
geprüft werden:
e) Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Bil-
a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und
dungsträgern und Berufsschulen,
quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-
gung technischer und organisatorischer Verände- f) Vorbereiten der Mitarbeiter und Auszubildenden
rungen; Erstellen von Anforderungsprofilen, auf Prüfungen und den Erwerb von Qualifikati-
onsnachweisen;
b) Planen der Personalgewinnung durch Aus- und
Fortbildung und durch Rekrutierung von Fach- 4. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitsrecht“ soll die
kräften am Arbeitsmarkt, Fähigkeit nachgewiesen werden, bei personellen
Einzelmaßnahmen, Veränderungen der Arbeitsorga-
c) Vorbereiten und Durchführen von Personalaus- nisation und des Einsatzes von Personal, insbeson-
wahlgesprächen, dere arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Bestim-
d) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern, ein- mungen, Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertre-
schließlich Auszubildenden, tungen und betriebliche Erfordernisse berücksichti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007 1421
gen zu können; in diesem Rahmen können geprüft Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin
werden: wählt einen der Anwendungsfälle aus. Die praktische
a) Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, Demonstration soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
des Berufsbildungsgesetzes und des Tarifrechts, Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin
erhält Gelegenheit, sich mindestens 20 Minuten,
b) Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen höchstens 30 Minuten vorzubereiten.
und Arbeitszeitordnungen,
c) Berücksichtigen von Rechtsbestimmungen beim §7
Personaleinsatz von Fremdfirmen, insbesondere
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, Bewerten der
Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
d) Anwenden von Vorschriften des Sozialversiche-
rungs- und Schwerbehindertenrechts, (1) Der Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-
e) Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhältnis- Prozesse“, die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil
sen, Erstellen von Zeugnissen. „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ sowie die zwei
Situationsaufgaben und die praktische Demonstration
(2) Es sind zwei Situationsaufgaben schriftlich zu
im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personal-
bearbeiten sowie eine praktische Demonstration
management“ sind gesondert zu bewerten.
(Rollenspiel) nach Absatz 4 vorzubereiten und durchzu-
führen. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, (2) Aus den Situationsaufgaben in den Prüfungstei-
dass jeder Qualifikationsschwerpunkt mindestens ein- len „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ sowie „Mitarbei-
mal thematisiert wird. Die Prüfungsdauer der Situati- terführung und Personalmanagement“ ist je eine Ge-
onsaufgaben beträgt jeweils mindestens 90 Minuten, samtnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebe-
insgesamt jedoch nicht mehr als 240 Minuten. wertungen der jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungen
(3) Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situati- zu bilden.
onsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung er- (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prü-
bracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie- fungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausrei-
ten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleis- chende Leistungen erbracht wurden.
tung besteht diese Möglichkeit nicht. Die einzelne Er-
gänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3
Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs- auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 9 sind Ort
prüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die
wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
doppelt gewichtet.
(4) Die praktische Demonstration bezieht sich auf ei- §8
nen der folgenden Anwendungsfälle:
Ausbildereignung
1. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen ei-
nes Einstellungsgespräches“ soll die Fähigkeit nach- (1) Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestan-
gewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein den hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach
Gespräch gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz- dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eig-
und Entwicklungsperspektiven für den Bewerber nungsverordnung befreit.
aufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerich-
(2) Wer dabei im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung
tet führen zu können,
und Personalmanagement“ für die praktische De-
2. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen ei- monstration den Anwendungsfall „Vorbereiten und
nes Mitarbeitergespräches“ soll die Fähigkeit nach- Durchführen einer Ausbildungseinheit“ oder „Vorberei-
gewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein ten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung“
Gespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielver- ausgewählt hat, hat die berufs- und arbeitspädagogi-
einbarungen treffen, Entwicklungsperspektiven für sche Qualifikation nach dem Berufsbildungsgesetz
den Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowie nachgewiesen. Hierüber ist ein Zeugnis auszustellen.
das Gespräch zielgerichtet führen zu können,
3. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen ei- §9
ner Ausbildungseinheit“ soll die Fähigkeit nachge-
wiesen werden, Ausbildungseinheiten auswählen Anrechnung
und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien anderer Prüfungsleistungen
auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungs-
auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge teilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prü-
sicherstellen zu können, fung in einzelnen Prüfungsleistungen freistellen, wenn
4. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen ei- in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer
ner Mitarbeiterqualifizierung“ soll die Fähigkeit nach- zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich an-
gewiesen werden, Qualifizierungsthemen auswählen erkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-
und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien lichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg ab-
auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, gelegt wurde, die den Anforderungen dieser Prüfungs-
auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge leistung entspricht. Eine vollständige Freistellung ist
sicherstellen zu können. nicht zulässig.
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007
§ 10 nerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht
Wiederholung der Prüfung bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-
gemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prü-
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei- fungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden.
mal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
§ 11
merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn
die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Inkrafttreten
Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in- Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 2007
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007 1423
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 2)
Spezialistenprofile in der Mikrotechnologie
Die im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelten Spezialistenprofile bilden das Verbindungsglied zwischen
der Ebene der beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativen
Professionals. Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung
zum Geprüften Prozessmanager-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology) erforderlich sind.
Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen mikrotechno-
logischen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeits-
prozesse eigenständig in betrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzu-
fertigen, in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des Kompetenzerwerbs zu
geben und darüber ein Fachgespräch zu führen.
1 Spezialist/Spezialistin für Mikrotechnologie-Einzelprozesse (Unit Process Specialist-Microtechnology)
1.1 Arbeitsgebiet:
Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Einzelprozesse arbeiten in Produktions- oder Produk-
tionsentwicklungsabteilungen und betreuen verfahrenstechnische Einzelprozesse innerhalb eines Gesamt-
prozesses zur Herstellung mikrotechnischer Produkte. Sie sorgen für die Bereitstellung der Prozessmedien
und die Betriebsbereitschaft der technischen Ausrüstung, optimieren in ihrem Einsatzgebiet den zugeordneten
Prozess und die technische Ausrüstung und sind zuständig für das Qualitätsmanagement.
1.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Einzelprozesse
– analysieren Aufträge sowie verfahrenstechnische und andere qualitätsrelevante Probleme,
– erarbeiten Konzepte und eigenständige Varianten von wirtschaftlichen Lösungen bei auftretenden Fehler-
bildern und Problemen,
– planen Produktions-, Versuchs- und Analyseabläufe in ihrem Einsatzgebiet,
– erstellen Richtlinien, Betriebsanweisungen und Dokumentationen für die Handhabung von Equipment,
Prozessmedien und Prozessgrößen,
– organisieren und leiten kleinere Projekte im Bereich des Einzelprozesses und führen sie eigenverantwortlich
durch,
– weisen das Betriebspersonal in die Einzelprozesse, Equipment und Prozessvorschriften ein, informieren
über Neuerungen und Optimierungen und koordinieren fachliche Aufgaben des Teams,
– führen Mess-, Prüf- und Analyseverfahren durch, führen Schwachstellenanalysen durch, optimieren Produk-
tionsprozesse, dokumentieren Produktions-, Versuchs- und Analyseabläufe und die Aktualisierung der
Prozessvorschriften,
– kommunizieren mit den abteilungsinternen Verantwortlichen, den Spezialisten der vor- und nachgelagerten
Einzelprozesse sowie den Gesamtprozessspezialisten.
1.3 Berufliche Befähigungen:
Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende beruflichen Befähigungen voraus:
– Kommunizieren, Präsentieren,
– Projektmanagement, Anwenden von Werkzeugen zum Projektmanagement,
– Zeitmanagement, Planen und Priorisieren von Aufgaben,
– Anwenden von Dokumentationsstandards,
– Anwenden von Mess-, Prüf- und Analyseverfahren sowie von statistischen Instrumenten des Qualitäts-
managements,
– Bewerten der naturwissenschaftlichen Zusammenhänge des Einzelprozesses und der Zusammenhänge mit
den Prozessmedien und den technischen Ausrüstungen,
– Einordnen des jeweiligen Einzelprozesses in den Gesamtprozess für die Herstellung der mikrotechnischen
Produkte.
1.4 Nachweis der Qualifikation:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehr-
gangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und
das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007
2 Spezialist/Spezialistin für Mikrotechnologie-Prozessintegration (Specialist of Microtechnology Process
Integration)
2.1 Arbeitsgebiet:
Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Prozessintegration arbeiten in Produktions- oder
Produktionsentwicklungsabteilungen und betreuen Gesamtprozesse zur Herstellung von Mikrotechnologie-
Produkten. Sie sind zuständig für das Qualitätsmanagement und optimieren die verfahrenstechnischen
Gesamtprozesse. Sie analysieren fehlerhafte Produkte, beurteilen die Einflüsse von Einzelprozessen auf
Produkte und bestimmen Fehlerursachen.
2.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Prozessintegration
– analysieren Aufträge sowie produktbezogene Probleme,
– erarbeiten Konzepte und eigenständige Varianten von wirtschaftlichen Lösungen bei auftretenden Fehler-
bildern und Problemen,
– planen Produktions-, Versuchs- und Analyseabläufe und koordinieren Einzelprozesse in Gesamtprozessen,
– weisen das Betriebspersonal in die produktbezogenen Gesamtprozesse ein und informieren über
Neuerungen und Optimierungen,
– analysieren produktbezogene Probleme und koordinieren zur Problemlösung Einzelprozessbereiche,
– organisieren, leiten und führen kleinere Projekte im Bereich des Gesamtprozesses eigenverantwortlich
durch,
– kommunizieren und kooperieren mit den am Gesamtprozess Beteiligten, anderen Abteilungen und mit
Spezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Einzelprozesse,
– koordinieren fachliche Aufgaben im Team.
2.3 Berufliche Befähigungen:
Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende beruflichen Befähigungen voraus:
– Kommunizieren, Präsentieren,
– Projektmanagement, Anwenden von Werkzeugen zum Projektmanagement,
– Zeitmanagement, Planen und Priorisieren von Aufgaben,
– Anwenden von Dokumentationsstandards,
– Anwenden von Mess-, Prüf- und Analyseverfahren sowie von statistischen Instrumenten des
Qualitätsmanagements,
– Bewerten der Zusammenhänge zwischen Produktqualität und Gesamtprozess,
– Beurteilen der Auswirkungen der Einzelprozesse auf die Gesamtprozesse.
2.4 Nachweis der Qualifikation:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehr-
gangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und
das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007 1425
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie
(Certified Process Manager-Microtechnology)
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie
(Certified Process Manager-Microtechnology)
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/
Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology) vom 17. Juli 2007
(BGBl. I S. 1418)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie
(Certified Process Manager-Microtechnology)
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie
(Certified Process Manager-Microtechnology)
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/
Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology) vom 17. Juli 2007
(BGBl. I S. 1418) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte*) Note
I. Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse
Themenstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......... ..........
II. Mikrotechnologie-Fachaufgaben .......... ..........
Situationsaufgabe 1 ..........
Situationsaufgabe 2 ..........
Situationsaufgabe 3 ..........
III. Mitarbeiterführung und Personalmanagement
Situationsaufgaben .......... ..........
Situationsaufgabe 1 ..........
Situationsaufgabe 2 ..........
Praktische Demonstration
Anwendungsfall: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......... ..........
(Im Fall des § 9: „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 9 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegten Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007 1427
Dritte Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung*)
Vom 18. Juli 2007
Es verordnen „§ 6
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund Von der Verschreibungspflicht nach § 48 Abs. 1
des § 48 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes sind Arznei-
Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der mittel ausgenommen, die weder ein in Anlage 2 auf-
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBI. l geführter Stoff, dessen Zubereitung oder Salz sind,
S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesministe- noch einen solchen Stoff, eine solche Zubereitung
rium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhö- oder ein solches Salz enthalten.
rung von Sachverständigen,
§7
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz auf Grund Arzneimittel, die gemäß Anlage 1 Position „Ernäh-
rungslösungen unter Verwendung von Kohlenhydra-
– des § 48 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und c, Nr. 3 ten, kalorienhaltigen Zuckeraustauschstoffen, Fett-
und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 des emulsionen oder glucogenen oder ketogenen Ami-
Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt- nosäuren – zur parenteralen Anwendung –“ der Ver-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBI. l schreibungspflicht erst ab dem 1. Oktober 2007 un-
S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesminis- terliegen, sich am 30. September 2007 im Verkehr
terium für Gesundheit und dem Bundesministe- befinden und den an diesem Tage geltenden Kenn-
rium für Wirtschaft und Technologie und nach An- zeichnungsvorschriften nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 und
hörung von Sachverständigen, § 11a Abs. 1d des Arzneimittelgesetzes entspre-
– auf Grund des § 48 Abs. 6 des Arzneimittelgeset- chen, dürfen bis zum 31. März 2009 mit einer Kenn-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom zeichnung und Fachinformation in den Verkehr ge-
12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) im Einver- bracht werden, die den bis zum 30. September
nehmen mit dem Bundesministerium für Gesund- 2007 geltenden Vorschriften entspricht.
heit:
§8
Artikel 1 Abweichend von § 1 in Verbindung mit Anlage 1
darf, soweit der Stoff „Lactobacillus Salivarius“ oder
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom der Stoff „Nifurpirinol“ betroffen ist, ein Tierarznei-
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), zuletzt geändert mittel, das ausschließlich zur Anwendung bei den
durch Artikel 31 des Gesetzes vom 26. März 2007 in § 60 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genannten
(BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert: Tierarten bestimmt und vor dem 1. Oktober 2007 in
1. § 1 wird wie folgt geändert: Verkehr gebracht worden ist, noch bis zum 1. Okto-
ber 2010 ohne Verschreibung abgegeben werden.“
a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
„Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
a) Die Angabe „Anlage (zu § 1 Nr. 1)“ wird durch die
b) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort Angabe „Anlage 1 (zu § 1 Nr. 1 und § 5)“ ersetzt.
„oder“ ersetzt.
b) Folgende Positionen werden gestrichen:
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge- „Epidermisschicht der Haut vom Schwein
fügt: – zur Anwendung als biologischer Verband –“,
„4. die in den Anwendungsbereich des § 48 „Interferon gamma 1b“.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes
c) Folgende Positionen werden in alphabetischer
fallen,“.
Reihenfolge eingefügt:
d) Nach dem Klammerzusatz „(verschreibungs- „Aprotinin“,
pflichtige Arzneimittel)“ werden ein Komma und
die Wörter „soweit in den nachfolgenden Vor- „Butorphanol und seine Ester“,
schriften nichts anderes bestimmt ist“ angefügt. „Cilostazol“,
2. In § 5 Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die An- „Dasatinib“,
gabe „Anlage 1“ ersetzt. „Deferasirox“,
3. Nach § 5 werden folgende §§ 6 bis 8 eingefügt: „Ernährungslösungen unter Verwendung von
Kohlenhydraten, kalorienhaltigen Zuckeraus-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/130/EG tauschstoffen, Fettemulsionen oder gluco-
der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Durchführung der genen oder ketogenen Aminosäuren
Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
in Bezug auf die Festlegung von Kriterien für die Ausnahme bestimm-
– zur parenteralen Anwendung –“,
ter Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte „Exenatide“,
Tiere bestimmt sind, von der Pflicht der tierärztlichen Verschreibung
(ABl. EU Nr. L 349 S. 15). „Idursulfase“,
1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007
„Lactobacillus salivarius“, g) Die Position „Podophyllum-peltati radix et
„Lanthan(III)carbonat“, rhizoma und deren Zubereitungen“ wird wie folgt
gefasst:
„Lumiracoxib“,
„Podophyllum-peltati radix et rhizoma und de-
„Mitratapid“, ren Zubereitungen
„Nifurpirinol“, – ausgenommen in homöopathischen Zuberei-
tungen zur oralen Anwendung, die nach den Her-
„Osateron und seine Ester“,
stellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathi-
„Pyriproxifen“, schen Arzneibuches hergestellt sind –“.
„Sitaxentan“, h) Die Position
„(E)-Stiripentol“, „Toltrazuril
„Vareniclin“, – zur Anwendung bei Huhn und Pute –
– zur oralen Anwendung beim Schwein –“
„Zubereitung aus
Metaflumizon wird wie folgt gefasst:
und „Toltrazuril“.
Amitraz“.
i) Bei den Positionen
d) Die Position „Diclofenac“ wird wie folgt gefasst:
„Abamectin – zur Anwendung bei Rindern –“,
„Diclofenac „Acetylisovaleryltylosin – zur Anwendung bei
– ausgenommen zur cutanen Anwendung in Kon- Schweinen –“, „Cefquinom – zur Anwendung
zentrationen bis zu 5 % mit Ausnahme der An- bei Tieren –“, „Ceftiofur – zur Anwendung bei
wendung bei Thrombophlebitis superficialis und Rindern und Schweinen –“, „Danofloxacin – zur
aktinischer Keratose – Anwendung beim Schwein, Rind und Huhn –“,
– ausgenommen bei oraler Anwendung zur Be- „Detomidin – zur Anwendung bei Rindern und
handlung leichter bis mäßig starker Schmerzen Pferden –“, „Dexmedetomidin – zur Anwendung
und Fieber in einer Dosierung bis 25 mg je ab- bei Hunden und Katzen –“, „Diclazuril – zur An-
geteilter Form und einer Tagesdosis von 25 bis wendung beim Schaf –“, „Difloxacin – zur An-
maximal 75 mg für eine maximale Anwendungs- wendung bei Huhn, Hund, Pute und Rind –“,
dauer von drei (Antipyrese) oder vier (Analgesie) „Doramectin – zur Anwendung bei Rind, Schaf
Tagen –“. und Schwein“, „Eprinomectin – zur Anwendung
beim Rind“, „Estriol – zur Anwendung beim
e) Die Position „Hydrocortison und seine Ester“ Hund –“, „Florfenicol – zur Anwendung bei Rin-
wird wie folgt gefasst: dern und Schweinen –“, „Ibafloxacin – zur An-
„Hydrocortison und seine Ester wendung beim Hund –“, „Marbofloxacin – zur
– ausgenommen in Zubereitungen zum äußeren Anwendung bei Hunden, Katzen, Rindern und
Gebrauch Schweinen –“, „Medetomidin – zur Anwendung
bei Hunden und Katzen –“, „Orbifloxacin – zur
a) in einer Konzentration bis zu 0,25 % Hydrocor-
Anwendung beim Hund –“, „Romifidin – zur An-
tison oder Hydrocortisonacetat, berechnet als
wendung bei Pferden, Hunden und Katzen –“,
Base und in Packungsgrößen bis zu 50 g, so-
„Selamectin – zur Anwendung beim Hund und
wie
bei der Katze“, „Tilmicosin – zur Anwendung
b) in einer Konzentration von über 0,25 bis zu beim Rind, Schwein und Huhn –“, „Triclabenda-
0,5 % Hydrocortison oder Hydrocortison- zol – zur Anwendung beim Rind und Schaf –“,
acetat, berechnet als Base und in Packungs- „Valnemulin – zur Anwendung beim Schwein –“
größen bis zu 30 g zur kurzzeitigen (maximal
wird jeweils der mit den Wörtern „– zur Anwen-
zwei Wochen andauernden) äußerlichen An-
dung“ beginnende Zusatz gestrichen.
wendung zur Behandlung von mäßig ausge-
prägten entzündlichen, allergischen oder ju- 5. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
ckenden Hauterkrankungen, „Anlage 2
und sofern auf Behältnissen und äußeren Umhül- (zu § 6)
lungen eine Beschränkung der Anwendung auf Stoffe nach § 6
Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten
6. Lebensjahr angegeben ist –“. Die Anlage enthält unter grundsätzlicher Verwen-
dung der INN-Nomenklatur eine alphabetisch geord-
f) Die Position nete Auflistung der Stoffe.
„Meloxicam 1. Enilconazol
– zur Anwendung beim Menschen –
– zur Anwendung bei Hunden und Rindern – Flunixin
– zur parenteralen Anwendung bei Schweinen Meclofenaminsäure
und Katzen – 2. Folgende Stoffe, soweit sie in Arzneimitteln ent-
– zur oralen oder parenteralen Anwendung bei halten sind, die auch oder ausschließlich zur Infu-
Pferden –“ sion oder Injektion, ausgenommen zur subcuta-
wird wie folgt gefasst: nen Injektion, bestimmt sind
„Meloxicam“. (2-Aminoethyl)dihydrogenphosphat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007 1429
Arginin Phenylalanin
Betacaroten Procain
Borsäure Pyridoxin
Bromhexin
Retinolpalmitat
Butafosfan
Sorbitol
Calcium
Stoffe, die in Anhang II Nr. 4 der Verordnung
Casein-Hydrolysat
(EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni
Cocarboxylase 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsver-
Colecalciferol fahrens für die Festsetzung von Höchstmen-
Cyanocobalamin gen für Tierarzneimittelrückstände in Nah-
rungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG
Dexpanthenol Nr. L 224 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-
Dimethicon ordnung (EG) Nr. 287/2007 der Kommission
Ethanol vom 16. März 2007 (ABl. EU Nr. L 78 S. 13), auf-
geführt sind
Fructose
Glucose Thiaminchloridhydrochlorid
Histidin Threonin
4,5-O-Hydroxyborandiyl-D-gluconsäure Tocopherolacetat
Isoleucin Toldimfos-Natrium
Kalium Tryptophan
Leucin
Valin
Lysinhydrochlorid
Vetrabutin“.
Magnesium
Menadion Artikel 2
Methionin (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
Natrium satzes 2 am 1. Oktober 2007 in Kraft.
Natriumriboflavin-5'-hydrogenphosphat (2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe f, h und i tritt am 1. Ja-
Nicotinamid nuar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 2007
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007
Erste Verordnung
zur Änderung der Finanzanalyseverordnung*)
Vom 20. Juli 2007
Auf Grund des § 34b Abs. 8 Satz 1 des Wertpapier- des Wertpapierhandelsgesetzes oder über deren
handelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Emittenten erstellen oder erstellen lassen, die unter
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), der durch ihren Kunden oder in der Öffentlichkeit verbreitet
Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 werden sollen oder deren Verbreitung wahrschein-
(BGBl. I S. 2630) eingefügt worden ist, und unter Be- lich ist, müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter,
rücksichtigung des Artikels 1 Nr. 24 des Gesetzes vom die an der Erstellung der Finanzanalyse beteiligt sind
16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) verordnet das Bundes- oder deren bestimmungsgemäße Aufgaben oder
ministerium der Finanzen: wirtschaftliche Interessen mit den Interessen der
voraussichtlichen Empfänger der Finanzanalyse in
Artikel 1 Konflikt treten können, ihrer Tätigkeit mit einem Grad
Die Finanzanalyseverordnung vom 17. Dezember an Unabhängigkeit nachkommen, der der Höhe des
2004 (BGBl. I S. 3522) wird wie folgt geändert: Risikos für eine Beeinträchtigung von Interessen der
Empfehlungsempfänger sowie der Größe und dem
1. § 1 wird wie folgt geändert: Gegenstand des Wertpapierdienstleistungsunter-
a) In Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die Angabe nehmens und seiner Unternehmensgruppe ange-
„und Abs. 6 Satz 1“ gestrichen. messen ist. Hierzu müssen Wertpapierdienstleis-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: tungsunternehmen die erforderlichen Vorkehrungen
treffen für
aa) In Nummer 1 werden das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Un- 1. die wirksame Verhinderung oder Kontrolle eines
ternehmen“ die Wörter „oder Zweigniederlas- Informationsaustauschs zwischen Mitarbeitern
sungen im Sinne des § 53b des Kreditwesen- nach Satz 1 und anderen Mitarbeitern, deren Tä-
gesetzes“ eingefügt. tigkeiten einen Interessenskonflikt nach sich zie-
bb) Im abschließenden Satzteil wird die Angabe hen könnten, sofern der Informationsaustausch
„§§ 2 bis 6“ durch die Angabe „§§ 2 bis 5 die Interessen von Empfängern der Finanzanalyse
und 6“ ersetzt. beeinträchtigen könnte,
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanz-
2. die Unabhängigkeit der Vergütung von Mitarbei-
dienstleistungsinstitute“ das Wort „oder“ durch ein
tern nach Satz 1 von der Vergütung anderer Mit-
Komma ersetzt und nach dem Wort „Unternehmen“
arbeiter oder den von diesen erwirtschafteten Un-
die Wörter „oder Zweigniederlassungen im Sinne
ternehmenserlösen oder Prämien, sofern die Ver-
des § 53b des Kreditwesengesetzes“ eingefügt.
knüpfung einen Interessenskonflikt auslösen
3. § 5 wird wie folgt geändert: könnte,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3. die Verhinderung einer unsachgemäßen Einfluss-
„§ 5 nahme anderer Personen auf die Tätigkeit der
Angaben über Mitarbeiter nach Satz 1,
Interessen und Interessenskonflikte“.
4. die Verhinderung oder Kontrolle einer Beteiligung
b) In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil das
eines Mitarbeiters nach Satz 1 an anderen Wert-
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach
papierdienstleistungen oder Wertpapierneben-
dem Wort „Unternehmen“ die Wörter „oder
dienstleistungen in engem zeitlichen Zusammen-
Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des
hang mit der Erstellung einer Finanzanalyse im
Kreditwesengesetzes“ eingefügt.
Sinne des Satzes 1, sofern die Beteiligung ein
c) Absatz 6 wird aufgehoben. ordnungsgemäßes Interessenskonfliktmanage-
4. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt: ment beeinträchtigen könnte, und
„§ 5a
5. eine gesonderte Überwachung der Mitarbeiter
Organisationspflichten nach Satz 1 im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die auf und Unvoreingenommenheit.
eigene Verantwortung oder auf Verantwortung eines
Mitglieds ihrer Unternehmensgruppe Finanzanalysen Soweit mit diesen Vorkehrungen der nach Satz 1 ge-
über Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 2b forderte Grad an Unabhängigkeit nicht erzielt wird,
sind weitere erforderliche Maßnahmen zu treffen.
*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie
2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung (2) Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen
der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- müssen unbeschadet der Maßnahmen nach Absatz 1
tes in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapier- und § 33b Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes mit
firmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in
Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der ge- organisatorischen Vorkehrungen gewährleisten,
nannten Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 26). dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007 1431
1. Mitarbeiter, die an der Erstellung der Finanzana- c) vergewissert sich, dass für den Ersteller der
lyse beteiligt sind, die Vorgaben des § 33b Abs. 5 Finanzanalyse Bestimmungen gelten, die den
Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ein- Anforderungen der Absätze 1 und 2 gleich-
halten, wertig sind, oder dieser Grundsätze im Sinne
2. sie selbst und ihre Mitarbeiter, die an der Erstel- dieser Anforderungen festgelegt hat.
lung der Finanzanalyse im Sinne des Absatzes 1 (4) Die Absätze 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 Satz 1 gel-
Satz 1 beteiligt sind, keine Zuwendungen im ten nicht für eine Finanzanalyse im Sinne des Ab-
Sinne des § 31d Abs. 2 des Wertpapierhandels- satzes 1 Satz 1, die zwar als Finanzanalyse oder
gesetzes von Personen annehmen, die ein we- Ähnliches beschrieben oder als objektive oder unab-
sentliches Interesse am Inhalt der Finanzanalyse hängige Erläuterung der in der Empfehlung enthalte-
haben, nen Punkte dargestellt wird, aber eindeutig als Wer-
3. Emittenten keine für sie günstige Empfehlung ver- bemitteilung gekennzeichnet und mit einem Hinweis
sprochen wird, nach § 31 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Wertpapierhan-
4. Entwürfe für Finanzanalysen im Sinne des Absat- delsgesetzes versehen ist.“
zes 1 Satz 1, die bereits eine Empfehlung oder 5. § 6 wird wie folgt geändert:
einen Zielpreis enthalten, vor deren Weitergabe
oder Veröffentlichung dem Emittenten, Mitarbei- a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
tern, die nicht an der Erstellung der Analyse be- „§ 34b des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch
teiligt sind, oder Dritten nicht zugänglich gemacht die Angabe „§ 34b Abs. 1 und 2 des Wertpapier-
werden, soweit dies nicht der Überwachung der handelsgesetzes“ ersetzt.
Einhaltung gesetzlicher Anforderungen durch das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen dient. b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Website“ durch das Wort „Internetseite“ ersetzt.
(3) Die Pflichten der Absätze 1 und 2 gelten auch
für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die eine 6. § 7 wird wie folgt geändert:
von einem Dritten erstellte Finanzanalyse im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 öffentlich verbreiten oder an a) In Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil
ihre Kunden weitergeben, es sei denn, das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort „Unternehmen“ die Wörter „oder
1. der Dritte, der die Analyse erstellt, gehört nicht Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des
zur selben Unternehmensgruppe, und Kreditwesengesetzes“ eingefügt.
2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
a) ändert die in der Finanzanalyse enthaltenen
Empfehlungen nicht wesentlich ab,
Artikel 2
b) stellt die Finanzanalyse nicht als von ihm er-
stellt dar und Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.
Berlin, den 20. Juli 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007
Verordnung
zur Konkretisierung der Verhaltensregeln
und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen
(Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung – WpDVerOV)*)
Vom 20. Juli 2007
Auf Grund des § 31 Abs. 11 Satz 1, des § 31a Abs. 8 professionellen Kunden als Privatkunde nach
Satz 1, des § 31b Abs. 2 Satz 1, des § 31c Abs. 3 § 31a Abs. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes
Satz 1, des § 33 Abs. 4 Satz 1, des § 33a Abs. 9 Satz 1 und eines Privatkunden als professioneller Kunde
und des § 34 Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsge- nach § 31 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgeset-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom zes,
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), von denen § 31 2. organisatorische Vorkehrungen und Verfahren der
Abs. 11 durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe e, § 31a Einstufung geeigneter Gegenparteien hinsichtlich
Abs. 8, § 31b Abs. 2 und § 31c Abs. 3 jeweils durch
Artikel 1 Nr. 17, § 33 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 20, § 33a a) der Form und des Inhalts einer Vereinbarung zwi-
Abs. 9 durch Artikel 1 Nr. 21 und § 34 Abs. 4 durch schen geeigneter Gegenpartei und dem Wertpa-
Artikel 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I pierdienstleistungsunternehmen nach § 31b
S. 1330) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes- Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
ministerium der Finanzen: b) der Zustimmung, als geeignete Gegenpartei nach
§ 31a Abs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgeset-
§1 zes behandelt zu werden,
Anwendungsbereich 3. die allgemeinen Verhaltensregeln, soweit diese be-
treffen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzu-
wenden auf a) die Gestaltung der Information für die Kunden
nach § 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 des Wert-
1. die Kundeneigenschaft, soweit diese betrifft papierhandelsgesetzes nach Art, Inhalt und Zeit-
a) die Vorgaben an eine Einstufung als professionel- punkt und die Anforderungen an den Datenträger,
ler Kunde im Sinne des § 31a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) die Art der nach § 31 Abs. 4 und 5 des Wertpa-
des Wertpapierhandelsgesetzes, pierhandelsgesetzes von den Kunden einzuho-
b) das Verfahren und die organisatorischen Vorkeh- lenden Informationen,
rungen der Wertpapierdienstleistungsunterneh- c) die Bestimmung weiterer nicht komplexer Finanz-
men bei der Änderung der Einstufung des Kun- instrumente im Sinne des § 31 Abs. 7 Nr. 1 des
den nach § 31a Abs. 5 des Wertpapierhandelsge- Wertpapierhandelsgesetzes,
setzes, d) die Gestaltung nach Art, Inhalt und Zeitpunkt der
c) die Kriterien, das Verfahren und die organisatori- nach § 31 Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes
schen Vorkehrungen bei einer Einstufung eines notwendigen Berichte an die Kunden und die An-
forderungen an den Datenträger,
*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung
4. die Bearbeitung von Kundenaufträgen hinsichtlich
– des Anhangs II der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanz- a) der Verpflichtung zur korrekten Verbuchung
instrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/ der Kundengelder und Kundenfinanzinstrumente
EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie nach § 31c Abs. 1 Nr. 3 des Wertpapierhandels-
93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 gesetzes,
S. 18), die durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60) b) der Verpflichtung, bei der Zusammenlegung von
geändert worden ist, und Kundenaufträgen mit anderen Kundenaufträgen
– der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 oder mit Aufträgen für eigene Rechnung des
zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen An-
Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Inte-
forderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die ressen aller beteiligten Kunden zu wahren,
Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition be-
stimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. c) der Verpflichtung, limitierte Kundenaufträge in
EU Nr. L 241 S. 26). Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem orga-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007 1433
nisierten Markt zugelassen sind, aufgrund der (2) Die Einstufung eines Privatkunden als professio-
Marktbedingungen aber nicht unverzüglich aus- neller Kunde nach § 31a Abs. 7 Satz 1 erste Alternative
geführt werden, unverzüglich so bekannt zu ma- des Wertpapierhandelsgesetzes darf nur erfolgen,
chen, dass sie anderen Marktteilnehmern leicht wenn der Kunde
zugänglich sind, solange der Kunde keine andere 1. gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunterneh-
Weisung erteilt, men zumindest in Textform beantragt hat, generell
d) der Voraussetzungen, unter denen die Bundesan- oder für eine bestimmte Art von Geschäften, Finanz-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes- instrumenten oder Wertpapierdienstleistungen oder
anstalt) die Verpflichtung zur Bekanntmachung li- für ein bestimmtes Geschäft oder für eine bestimmte
mitierter Kundenaufträge nach § 31c Abs. 2 Satz 1 Wertpapierdienstleistung als professioneller Kunde
des Wertpapierhandelsgesetzes, die den markt- eingestuft oder als geeignete Gegenpartei behandelt
üblichen Geschäftsumfang im Sinne des § 31 zu werden,
Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes er- 2. vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf ei-
heblich überschreiten, aufheben kann, nem dauerhaften Datenträger eindeutig auf die
5. die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen rechtlichen Folgen der Einstufungsänderung hinge-
in Bezug auf wiesen worden ist,
a) die Mindestanforderungen zur Aufstellung der 3. seine Kenntnisnahme der nach Nummer 2 gegebe-
Ausführungsgrundsätze nach § 33a Abs. 1 bis 5 nen Hinweise in einem gesonderten Dokument be-
des Wertpapierhandelsgesetzes, stätigt hat.
b) die Grundsätze nach § 33a Abs. 8 Nr. 2 des Wert- Beabsichtigt das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, einen Kunden nach § 31a Abs. 7 Satz 1 zweite
papierhandelsgesetzes für Wertpapierdienstleis-
Alternative des Wertpapierhandelsgesetzes als profes-
tungsunternehmen, die Aufträge ihrer Kunden an
Dritte zur Ausführung weiterleiten oder Finanz- sionellen Kunden einzustufen, gilt Satz 1 entsprechend
mit der Maßgabe, dass der Kunde sein Einverständnis
portfolioverwaltung betreiben, ohne die Aufträge
zumindest in Textform erklären muss.
oder Entscheidungen selbst auszuführen,
(3) Bei Personengesellschaften und Kapitalgesell-
c) die Überprüfung sämtlicher Vorkehrungen nach
schaften, die die Kriterien des § 31a Abs. 2 Satz 2
§ 33a Abs. 1 und 8 des Wertpapierhandelsgeset-
Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erfüllen, ist
zes,
es für die Änderung der Einstufung nach § 31a Abs. 7
d) die Gestaltung nach Art und Umfang der Informa- Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes ausreichend,
tion über die Ausführungsgrundsätze nach § 33a wenn die in § 31a Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 oder 3 des Wert-
Abs. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes und die papierhandelsgesetzes genannten Kriterien durch eine
Anforderungen an den Datenträger, von der Gesellschaft benannte Person erfüllt werden,
die befugt ist, die von der Änderung der Einstufung um-
6. die Organisationspflichten der Wertpapierdienstleis-
fassten Geschäfte im Namen der Gesellschaft zu täti-
tungsunternehmen bezüglich der Anforderungen
gen.
nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit
Satz 3 und der angemessen Vorkehrungen und Maß- (4) Vereinbart ein Wertpapierdienstleistungsunter-
nahmen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Wertpa- nehmen mit einer geeigneten Gegenpartei eine Ände-
pierhandelsgesetzes, rung der Einstufung nach § 31a Abs. 5 des Wertpapier-
handelsgesetzes, ist diese als professioneller Kunde zu
7. die Aufzeichnungspflichten der Wertpapierdienst-
behandeln, es sei denn, es wird ausdrücklich zumin-
leistungsunternehmen und die Geeignetheit der dau- dest in Textform die Einstufung als Privatkunde verein-
erhaften Datenträger nach § 34 Abs. 1 und 2 des
bart. § 31a Abs. 6 Satz 3 des Wertpapierhandelsgeset-
Wertpapierhandelsgesetzes.
zes gilt entsprechend.
(2) Die Verordnung gilt entsprechend für Zweignie- (5) Eine vor dem 1. November 2007 entsprechend
derlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesenge- dem Bewertungsverfahren nach Teil C der Richtlinie
setzes, Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 gemäß § 35 Abs. 6 des Gesetzes über den Wertpapier-
Abs. 6 des Investmentgesetzes sowie Zweigniederlas- handel (WpHG) zur Konkretisierung der §§ 31 und 32
sungen und Tätigkeiten im Wege des grenzüberschrei- WpHG für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel
tenden Dienstleistungsverkehrs von Verwaltungsgesell- für andere und das Vermittlungsgeschäft der Wert-
schaften nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgeset- papierdienstleistungsunternehmen vom 23. August
zes, soweit die Vorschriften des Wertpapierhandelsge- 2001 (BAnz. S. 19 217) durchgeführte Kundeneinstu-
setzes auf diese Anwendung finden. fung entspricht den Anforderungen des § 31a Abs. 6
Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes. Die Information
§2 nach § 31a Abs. 6 Satz 6 des Wertpapierhandelsgeset-
Kunden zes kann in standardisierter Form erfolgen.
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen §3
die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen tref-
fen, insbesondere Grundsätze aufstellen, Verfahren ein- Dauerhafter Datenträger
richten und Maßnahmen ergreifen, um Kunden nach (1) Ist für die Bereitstellung von Informationen nach
§ 31a des Wertpapierhandelsgesetzes einzustufen und dieser Verordnung in Verbindung mit den Vorschriften
die Einstufung professioneller Kunden aus begründe- des Wertpapierhandelsgesetzes die Verwendung eines
tem Anlass überprüfen zu können. dauerhaften Datenträgers vorgesehen, sind diese dem
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007
Kunden in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren 1. muss der Vergleich aussagekräftig und die Darstel-
Form zur Verfügung zu stellen, die für einen angemes- lung ausgewogen sein und
senen Zeitraum die inhaltlich unveränderte Wiedergabe 2. müssen die für den Vergleich herangezogenen Infor-
der Informationen ermöglicht. mationsquellen, wesentlichen Fakten und Hypothe-
(2) Die Verwendung eines anderen dauerhaften Da- sen angegeben werden.
tenträgers als Papier ist nur zulässig, wenn dies auf- (4) Aussagen zu der früheren Wertentwicklung eines
grund der Rahmenbedingungen, unter denen das Ge- Finanzinstruments, eines Finanzindexes oder einer
schäft ausgeführt wird, angemessen ist und der Kunde Wertpapierdienstleistung dürfen nicht im Vordergrund
sich ausdrücklich für diese andere Form der Bereitstel- der Information stehen und müssen
lung von Informationen entschieden hat.
1. geeignete Angaben zur Wertentwicklung enthalten,
(3) Eine auf aktuellem Stand zu haltende Veröffentli- die sich auf die unmittelbar vorausgegangenen fünf
chung auf einer Internetseite genügt in den Fällen des Jahre beziehen, in denen das Finanzinstrument an-
§ 5 Abs. 5 und des § 11 Abs. 4 für die Bereitstellung geboten, der Finanzindex festgestellt oder die Wert-
von Informationen, die nicht an den Kunden persönlich papierdienstleistung erbracht worden sind; Angaben
gerichtet sind, wenn über einen längeren Zeitraum müssen in Zwölfmo-
natszeiträumen erfolgen; liegen Angaben nur über
1. die Bereitstellung der betreffenden Informationen
einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre vor, müssen
über dieses Medium den Rahmenbedingungen, un-
Angaben zu dem gesamten Zeitraum gemacht wer-
ter denen das Geschäft zwischen dem Wertpapier-
den, der sich mindestens auf einen Zeitraum von
dienstleistungsunternehmen und dem Kunden aus-
zwölf Monaten erstrecken muss,
geführt wird, angemessen ist,
2. den Referenzzeitraum und die Informationsquelle
2. der Kunde der Bereitstellung der Informationen in eindeutig angeben,
dieser Form ausdrücklich zugestimmt hat,
3. bei Angaben in einer anderen Währung als in der
3. die Adresse der Internetseite, auf der die Informatio- Währung des Staates, in dem der Privatkunde an-
nen bereitgestellt werden, dem Kunden zumindest sässig ist, die Währung eindeutig angeben und ei-
auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt wor- nen Hinweis enthalten, dass die Rendite in diesen
den ist, und Fällen infolge von Währungsschwankungen steigen
4. die Informationen auf der Internetseite laufend abge- oder fallen kann, und
fragt werden können und so lange eingestellt blei- 4. im Fall einer Bezugnahme auf die Bruttowertent-
ben, wie unter billigem Ermessen für den Kunden wicklung angeben, wie sich Provisionen, Gebühren
zu erwarten ist. und andere Entgelte auswirken.
(4) Eine Bereitstellung von Informationen über das (5) Simulationen einer früheren Wertentwicklung
Internet gilt insbesondere dann als angemessen, wenn oder Verweise auf eine solche Simulation dürfen sich
der Kunde nachweislich über regelmäßigen Zugang nur auf ein Finanzinstrument, den einem Finanzinstru-
zum Internet verfügt. Der Nachweis ist geführt, wenn ment zugrunde liegenden Basiswert oder einen Finanz-
der Kunde für die Bereitstellung von Informationen oder index beziehen. Sie müssen auf der tatsächlichen frü-
im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen eine heren Wertentwicklung mindestens eines Finanzinstru-
E-Mail-Adresse angegeben hat. mentes, eines Basiswertes oder eines Finanzindexes
beruhen, die mit dem betreffenden Finanzinstrument
§4 übereinstimmen oder diesem zugrunde liegen und die
Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen.
Redliche, eindeutige und nicht
(6) Angaben zur künftigen Wertentwicklung dürfen
irreführende Informationen an Privatkunden
nicht auf einer simulierten früheren Wertentwicklung
(1) Informationen einschließlich Werbemitteilungen, beruhen oder auf eine solche Simulation Bezug neh-
die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Privatkun- men. Die Angaben müssen auf angemessenen, durch
den zugänglich machen, müssen ausreichend und in objektive Daten gestützten Annahmen beruhen und für
einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für den den Fall, dass sie auf der Bruttowertentwicklung beru-
angesprochenen Kundenkreis verständlich sind. Sie hen, deutlich angeben, wie sich Provisionen, Gebühren
sind nur dann redlich, eindeutig und nicht irreführend und andere Entgelte auswirken.
im Sinne des § 31 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgeset- (7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 dargestellten
zes, wenn sie die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11 Wertentwicklungen müssen jeweils deutliche Hinweise
erfüllen. enthalten, auf welchen Zeitraum sich die Angaben be-
(2) Mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung ziehen und dass frühere Wertentwicklungen, Simulatio-
oder eines Finanzinstruments dürfen nur hervorgeho- nen oder Prognosen kein verlässlicher Indikator für die
ben werden, wenn gleichzeitig eindeutig auf etwaige künftige Wertentwicklung sind.
damit einhergehende Risiken verwiesen wird. Wichtige (8) Informationen zu einer bestimmten steuerlichen
Aussagen oder Warnungen dürfen nicht unverständlich Behandlung müssen einen deutlichen Hinweis enthal-
oder abgeschwächt dargestellt werden. ten, dass die steuerliche Behandlung von den persön-
(3) Werden im Rahmen der Informationen im Sinne lichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden abhängt
des Absatzes 1 Wertpapierdienstleistungen, Wertpa- und künftig Änderungen unterworfen sein kann.
piernebendienstleistungen, Finanzinstrumente oder (9) Informationen im Zusammenhang mit einer Wer-
Personen, die Wertpapierdienstleistungen oder Neben- bemitteilung dürfen denjenigen Informationen nicht
dienstleistungen erbringen, verglichen, widersprechen, die das Wertpapierdienstleistungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007 1435
unternehmen dem Kunden im Zuge der Erbringung von und Weise, in der sich das Risiko durch die gegen-
Wertpapierdienstleistungen und Wertpapierneben- seitige Beeinflussung dieser Bestandteile erhöht.
dienstleistungen zur Verfügung stellt. (2) Zu den Informationen im Sinne des § 31 Abs. 3
(10) Enthält eine Werbemitteilung eine Willenserklä- Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gehören gegen-
rung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines Ver- über Privatkunden auch Informationen über die Ver-
tragsschlusses über ein Finanzinstrument, eine Wertpa- tragsbedingungen. Die nach § 31 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1,
pierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung 2 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung
gerichtet ist, oder eine Aufforderung an den Kunden, zu stellenden Informationen müssen bei Privatkunden,
ein solches Angebot abzugeben und ist die Art und soweit relevant, die folgenden Angaben enthalten:
Weise der Antwort oder ein Antwortformular vorgege- 1. hinsichtlich des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
ben, so sind bereits in der Werbemitteilung die Informa- mens und seiner Dienstleistungen:
tionen nach § 5 Abs. 1 und 2 anzugeben, soweit diese
für den Vertragsschluss relevant sind. Satz 1 gilt nicht, a) den Namen und die Anschrift des Wertpapier-
wenn ein Privatkunde zur Annahme oder zur Abgabe dienstleistungsunternehmens sowie weitere An-
eines Angebots im Sinne des Satzes 1 mehrere zur Ver- gaben, die dem Kunden eine effektive Kommuni-
fügung gestellte Dokumente heranziehen muss, aus kation mit diesem ermöglichen,
denen sich, einzeln oder zusammengenommen, die ge- b) die Sprachen, in denen der Kunde mit der Wert-
forderten Informationen ergeben. papierfirma kommunizieren und Dokumente so-
wie andere Informationen von ihr erhalten kann,
(11) Der Name einer zuständigen Behörde im Sinne
des Wertpapierhandelsgesetzes darf nicht in einer c) die Kommunikationsmittel, die verwendet wer-
Weise genannt werden, die so verstanden werden den, einschließlich der Kommunikationsmittel zur
kann, dass die Produkte oder Dienstleistungen des Übermittlung und zum Empfang von Aufträgen,
Wertpapierdienstleistungsunternehmens von der be- d) Namen und Anschrift der zuständigen Behörde,
troffenen Behörde gebilligt oder genehmigt werden die die Zulassung erteilt hat,
oder worden sind.
e) einen Hinweis, wenn das Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen über einen vertraglich gebun-
§5 denen Vermittler handelt, einschließlich der An-
Kundeninformationen über Risiken, das gabe des Mitgliedstaats, in dem dieser Vermittler
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die registriert ist,
Wertpapierdienstleistung, Kosten und Nebenkosten f) Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichte über
(1) Die nach § 31 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 des Wertpapier- die erbrachten Dienstleistungen, die das Wertpa-
handelsgesetzes zur Verfügung zu stellenden Informa- pierdienstleistungsunternehmen dem Kunden
tionen über Finanzinstrumente müssen unter Berück- nach § 31 Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes
sichtigung der Einstufung des Kunden eine ausrei- in Verbindung mit den §§ 8 und 9 dieser Verord-
chend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art nung zu übermitteln hat,
und der Risiken der Finanzinstrumente enthalten. Die g) eine Beschreibung der wesentlichen Maßnah-
Beschreibung der Risiken muss, soweit nach Art des men, die das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
Finanzinstruments, der Einstufung und der Kenntnis men zum Schutz der bei ihm verwahrten Finanz-
des Kunden relevant, folgende Angaben enthalten: instrumente oder Gelder seiner Kunden trifft, ein-
1. die mit Finanzinstrumenten der betreffenden Art ein- schließlich Angaben zu etwaigen Anlegerent-
hergehenden Risiken, einschließlich einer Erläute- schädigungs- oder Einlagensicherungssystemen,
rung der Hebelwirkung und ihrer Effekte sowie des denen das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
Risikos des Verlustes der gesamten Kapitalanlage, men aufgrund seiner Tätigkeit in einem Mitglied-
staat angeschlossen sein muss,
2. das Ausmaß der Schwankungen des Preises (Volati-
lität) der betreffenden Finanzinstrumente und et- h) eine Beschreibung der Grundsätze des Wertpa-
waige Beschränkungen des für solche Finanzinstru- pierdienstleistungsunternehmens für den Um-
mente verfügbaren Marktes, gang mit Interessenkonflikten nach § 33 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und
3. den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Ge- § 13 Abs. 2 dieser Verordnung und
schäften mit den betreffenden Instrumenten mögli-
i) auf Wunsch des Kunden jederzeit Einzelheiten zu
cherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen
diesen Grundsätzen;
einschließlich Eventualverbindlichkeiten überneh-
men muss, die zu den Kosten für den Erwerb der 2. bei der Erbringung von Finanzportfolioverwaltung:
Finanzinstrumente hinzukommen, a) eine Bewertungs- oder andere Vergleichsme-
4. Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen, thode, die dem Privatkunden eine Bewertung
die für Instrumente der betreffenden Art gelten, und, der Leistung des Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmens ermöglicht,
5. sofern die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Risi-
ken durch die Verknüpfung verschiedener Finanzin- b) die Managementziele, das bei der Ausübung des
strumente oder Wertpapierdienstleistungen in einem Ermessens durch den Verwalter zu beachtende
zusammengesetzten Finanzinstrument größer sind Risikoniveau und etwaige spezifische Einschrän-
als die mit jedem der Bestandteile verbundenen Ri- kungen dieses Ermessens,
siken, angemessene Informationen über die Be- c) die Art und Weise sowie die Häufigkeit der Bewer-
standteile des betreffenden Instruments und die Art tung der Finanzinstrumente im Kundenportfolio,
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007
d) Einzelheiten über eine Delegation der Vermö- Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Privatkun-
gensverwaltung mit Ermessensspielraum in Be- den die Informationen über die Vertragsbedingungen
zug auf alle oder einen Teil der Finanzinstrumente unverzüglich nach Abschluss des Vertrags, die übrigen
oder Gelder im Kundenportfolio, Informationen unverzüglich nach dem Beginn der Er-
e) die Art der Finanzinstrumente, die in das Kunden- bringung der Wertpapierdienstleistung auf einem dau-
portfolio aufgenommen werden können, und die erhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. § 312c
Art der Geschäfte, die mit diesen Instrumenten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt; ist der
ausgeführt werden können, einschließlich Angabe Privatkunde Unternehmer im Sinne des § 14 des Bür-
etwaiger Einschränkungen; gerlichen Gesetzbuchs, ist § 312c Abs. 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit
3. falls ein Prospekt nach dem Wertpapierprospektge- dort die Offenlegung der Identität und des geschäftli-
setz veröffentlicht worden ist und das Finanzinstru- chen Zwecks des Kontakts und die Zurverfügungstel-
ment zu diesem Zeitpunkt öffentlich angeboten wird, lung von Informationen bei Telefongesprächen geregelt
die Angabe, bei welcher Stelle dieser Prospekt er- ist.
hältlich ist;
(4) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat
4. im Fall von Finanzinstrumenten, die eine Garantie den Kunden alle wesentlichen Änderungen in Bezug
durch einen Dritten beinhalten, alle wesentlichen An- auf die ihnen nach den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung
gaben über die Garantie und über den Garantiege- gestellten Informationen rechtzeitig mitzuteilen, soweit
ber; diese für eine Dienstleistung relevant sind, die das
5. hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten: Wertpapierdienstleistungsunternehmen für den Kunden
erbringt.
a) Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Kunde im
Zusammenhang mit dem Finanzinstrument, der (5) Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2
Wertpapierdienstleistung oder der Wertpapierne- sind auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
bendienstleistung zu zahlen hat, einschließlich al- zu stellen. Das Gleiche gilt für eine Information nach
ler damit verbundener Gebühren, Provisionen, Absatz 4, wenn für die Information, auf die sie sich be-
Entgelte und Auslagen sowie aller über das Wert- zieht, ebenfalls eine Übermittlung auf einem dauerhaf-
papierdienstleistungsunternehmen zu entrichten- ten Datenträger vorgesehen ist. Eine Veröffentlichung
den Steuern, oder, wenn die Angabe eines ge- auf einer Internetseite genügt unter den Voraussetzun-
nauen Preises nicht möglich ist, die Grundlage gen des § 3 Abs. 3.
für die Berechnung des Gesamtpreises, damit
der Kunde diesen überprüfen kann; die von dem §6
Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Rech-
Einholung von Kundenangaben
nung gestellten Provisionen sind in jedem Fall se-
parat aufzuführen. Falls ein Teil des Gesamtprei- (1) Zu den nach § 31 Abs. 4 des Wertpapierhandels-
ses in einer Fremdwährung zu zahlen oder in ei- gesetzes einzuholenden Informationen gehören, soweit
ner anderen Währung als in Euro dargestellt ist, erforderlich,
müssen die betreffende Währung und der anzu-
1. hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Kunden
wendende Wechselkurs und die damit verbunde-
Angaben über Grundlage und Höhe regelmäßiger
nen Kosten oder, wenn die genaue Angabe des
Einkommen und regelmäßiger finanzieller Verpflich-
Wechselkurses nicht möglich ist, die Grundlage
tungen sowie über vorhandene Vermögenswerte,
für seine Berechnung angegeben werden,
insbesondere Barvermögen, Kapitalanlagen und Im-
b) einen Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem mobilienvermögen und
Kunden aus Geschäften in Zusammenhang mit
2. hinsichtlich der mit den Geschäften verfolgten Ziele
dem Finanzinstrument oder der Wertpapierdienst-
Angaben über die Anlagedauer, die Risikobereit-
leistung noch weitere Kosten und Steuern entste-
schaft des Kunden und den Zweck der Anlage.
hen können, die nicht über das Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen gezahlt oder von ihm in (2) Zu den nach § 31 Abs. 4 und 5 des Wertpapier-
Rechnung gestellt werden, und handelsgesetzes einzuholenden Informationen über
Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden gehören, so-
c) Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige
weit in Abhängigkeit von der Einstufung des Kunden,
Gegenleistungen.
der Art und des Umfanges der Wertpapierdienstleis-
(3) Die Informationen über die Vertragsbedingungen tung, der Art der Finanzinstrumente und der jeweils da-
und die Informationen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buch- mit verbundenen Komplexität und Risiken erforderlich,
stabe a bis h und Nr. 2 sind den Privatkunden zur Ver- Angaben zu
fügung zu stellen, bevor eine Wertpapierdienstleistung
oder Wertpapiernebendienstleistung erbracht oder ein 1. Arten von Wertpapierdienstleistungen oder Finanz-
Vertrag hierüber geschlossen wird; die übrigen Informa- instrumenten, mit denen der Kunde vertraut ist,
tionen sind den Privatkunden vor Erbringung der Wert- 2. Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum zurückliegen-
papierdienstleistung oder Nebendienstleistung zur Ver- der Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten,
fügung zu stellen. Wird auf Verlangen des Privatkunden
3. Ausbildung sowie der gegenwärtigen und relevanten
der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines
früheren beruflichen Tätigkeiten des Kunden.
anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen, das
eine Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger vor Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen Kunden
Vertragsschluss oder vor Beginn der Erbringung der nicht dazu verleiten, Angaben nach § 31 Abs. 4 oder 5
Wertpapierdienstleistung nicht ermöglicht, hat das des Wertpapierhandelsgesetzes zurückzuhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007 1437
§7 nes Durchschnittspreises hat es einem Privatkun-
Nicht komplexe Finanzinstrumente den auf Wunsch den Preis der einzelnen Tranchen
zu übermitteln,
Nicht komplex im Sinne von § 31 Abs. 7 Nr. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes sind neben den dort ge- 12. Gesamtentgelt,
nannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sol-
che Finanzinstrumente, 13. Summe der in Rechnung gestellten Provisionen
und Auslagen sowie auf Wunsch des Privatkunden
1. die nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b eine Aufschlüsselung nach Einzelposten,
oder Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes fallen,
2. für die regelmäßig Möglichkeiten zur Veräußerung, 14. Obliegenheiten des Kunden in Zusammenhang mit
Einlösung oder anderweitigen Realisierung zu der Abwicklung des Geschäfts unter Angabe der
Marktpreisen oder emittentenunabhängig ermittelten Zahlungs- oder Einlieferungsfrist sowie der jeweili-
oder bestätigten Preisen bestehen, welche für gen Konten, sofern diese Angaben und Aufgaben
Marktteilnehmer allgemein zugänglich sind, dem Kunden nicht bereits früher mitgeteilt worden
sind, und
3. die über die Zahlung der Anschaffungskosten hinaus
für den Kunden mit keinen, auch nur bedingten, Ver- 15. einen Hinweis entsprechenden Inhalts für den Fall,
pflichtungen verbunden sind und dass die Gegenpartei des Kunden das Wertpapier-
4. über deren Merkmale in angemessenem Umfang öf- dienstleistungsunternehmen selbst oder eine Per-
fentlich Informationen verfügbar sind, die für einen son der Gruppe, der das Wertpapierdienstleis-
durchschnittlichen Privatkunden verständlich genug tungsunternehmen angehört, oder ein anderer
sind, um auf ihrer Grundlage eine sachkundige Anla- Kunde des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
geentscheidung treffen zu können. mens war, es sei denn, der Auftrag wurde über ein
Handelssystem ausgeführt, das den anonymen
§8 Handel erleichtert.
Berichtspflichten des Die Bestätigung kann unter Verwendung von Standard-
Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach codes erfolgen, wenn eine Erläuterung der verwende-
§ 31 Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes ten Codes beigefügt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
über die Ausführung von Aufträgen wenn die Bestätigung der Auftragsausführung die glei-
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat chen Informationen enthalten würde wie eine Bestäti-
dem Kunden unverzüglich nach Ausführung des Auf- gung, die dem Privatkunden unverzüglich von einer an-
trags auf einem dauerhaften Datenträger die wesentli- deren Person zuzusenden ist.
chen Informationen über die Ausführung des Auftrags
(3) Wenn sich die Aufträge auf Anleihen zur Finanzie-
zu übermitteln.
rung von Hypothekarkreditverträgen zwischen dem
(2) Einem Privatkunden ist vorbehaltlich des Absat- Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem
zes 3 unverzüglich, spätestens am ersten Geschäftstag Kunden beziehen, ist das Finanzierungsgeschäft dem
nach der Ausführung des Auftrags oder, sofern das Kunden spätestens einen Monat nach Auftragsausfüh-
Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Bestäti- rung zusammen mit den Gesamtbedingungen des Hy-
gung der Ausführung von einem Dritten erhält, spätes- pothekendarlehens zu melden.
tens am ersten Geschäftstag nach Eingang dieser Be-
stätigung auf einem dauerhaften Datenträger eine Be- (4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 ist das Wert-
stätigung der Auftragsausführung zu übermitteln. Die papierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, den
Bestätigung muss, soweit relevant, die folgenden An- Kunden auf Wunsch über den Stand der Ausführung
gaben enthalten: seines Auftrags zu informieren.
1. Name des Unternehmens, welches die Auftrags- (5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wel-
ausführung bestätigt, ches regelmäßig Aufträge von Privatkunden über In-
2. Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden, vestmentanteile ausführt, muss dem Privatkunden ent-
weder eine Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 bis 3
3. Handelstag,
übermitteln oder ihm mindestens alle sechs Monate
4. Handelszeitpunkt, die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 15 genannten Informa-
5. Art des Auftrags, tionen über die betreffenden Geschäfte übermitteln.
6. Ausführungsplatz, (6) Hat die Führung von Privatkundenkonten ein Ge-
7. Finanzinstrument, schäft zum Gegenstand, das eine ungedeckte Position
bei einem Geschäft mit Eventualverbindlichkeiten ent-
8. Kauf-/Verkauf-Indikator, hält, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
9. Wesen des Auftrags, falls es sich nicht um einen dem Privatkunden auch diejenigen Verluste mitteilen,
Kauf- oder Verkaufsauftrag handelt, die einen etwaigen, zuvor zwischen ihm und dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen vereinbarten
10. Menge, Schwellenwert übersteigen, und zwar spätestens am
11. Stückpreis; bei tranchenweiser Ausführung des Ende des Geschäftstags, an dem der Schwellenwert
Auftrags darf das Wertpapierdienstleistungsunter- überschritten wird oder, falls der Schwellenwert an ei-
nehmen den Preis für die einzelnen Tranchen oder nem geschäftsfreien Tag überschritten wird, am Ende
den Durchschnittspreis übermitteln; bei Angabe ei- des folgenden Geschäftstags.
1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007
§9 walter auf einem dauerhaften Datenträger zu übermit-
Berichtspflichten teln. Für Privatkunden gilt hinsichtlich der Bestätigung
des Wertpapierdienstleistungs- der Geschäftsausführung § 8 Abs. 2 entsprechend. Die
unternehmens nach § 31 Abs. 8 des Wertpapier- periodische Aufstellung ist einem Privatkunden in die-
handelsgesetzes bei Finanzportfolioverwaltung sem Fall abweichend von Absatz 3 Satz 1 mindestens
einmal alle zwölf Monate zu übermitteln; betreffen ein-
(1) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- zelne Geschäfte Finanzinstrumente im Sinne des § 2
men Finanzportfolioverwaltung, hat es dem Kunden Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 2 des Wert-
auf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Auf- papierhandelsgesetzes, ist die periodische Aufstellung
stellung der in seinem Namen erbrachten Finanzportfo- alle sechs Monate zu übermitteln.
lioverwaltungsdienstleistungen zu übermitteln, es sei
denn, eine derartige Aufstellung wird bereits von ande- (5) Für Verluste, die bei der Finanzportfolioverwal-
rer Seite übermittelt. tung für Privatkunden entstehen und vereinbarte
Schwellenwerte überschreiten, gilt die Informations-
(2) Handelt es sich bei dem Kunden um einen Privat- pflicht des § 8 Abs. 6 entsprechend.
kunden, muss die Aufstellung nach Absatz 1, soweit
relevant, folgende Angaben enthalten: § 10
1. Name des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, Zusammenlegung von Kundenaufträgen;
2. Name oder sonstige Bezeichnung des Kontos des Aufhebung der Bekanntmachungspflicht nach
Privatkunden, § 31c Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
3. Zusammensetzung und Bewertung des Finanzport- (1) Die Wahrung von Kundeninteressen nach § 31c
folios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Fi- Abs. 1 Nr. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes bei der
nanzinstrument, seinem Marktwert oder, wenn die- Zusammenlegung von Kundenaufträgen mit Aufträgen
ser nicht verfügbar ist, dem beizulegenden Zeitwert, anderer Kunden oder Eigengeschäften (Sammelauftrag)
dem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Be- setzt zumindest voraus, dass
richtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Fi- 1. eine Benachteiligung der betroffenen Kunden durch
nanzportfolios während des Berichtszeitraums, die Zusammenlegung unwahrscheinlich ist,
4. Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefal- 2. jeder betroffene Kunde rechtzeitig darüber informiert
lenen Gebühren und Entgelte, mindestens aufge- wird, dass eine Zusammenlegung für einen einzel-
schlüsselt in Gesamtverwaltungsgebühren und Ge- nen Auftrag nachteilig sein kann,
samtkosten im Zusammenhang mit der Leistungser-
bringung sowie einen Hinweis, dass eine detaillier- 3. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Grund-
tere Aufschlüsselung auf Anfrage übermittelt wird, sätze der Auftragszuteilung niederlegt und umsetzt,
in denen die ordnungsgemäße Zuteilung zusammen-
5. Vergleich der Wertentwicklung während des Be- gelegter Aufträge und Geschäfte, unter Berücksich-
richtszeitraums unter Angabe einer Vergleichsgröße, tigung des Einflusses von Volumen und Preis auf die
falls eine solche zwischen dem Wertpapierdienst- Zuteilung und Teilausführung von Aufträgen, gere-
leistungsunternehmen und dem Kunden vereinbart gelt wird, und
wurde,
4. jede Teilausführung eines aus zusammengelegten
6. Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen Aufträgen bestehenden Sammelauftrags im Einklang
Zahlungen, die während des Berichtszeitraums im mit den Grundsätzen nach Nummer 3 zugeteilt wird.
Zusammenhang mit dem Kundenportfolio eingegan-
gen sind, (2) Soweit Kundenaufträge mit Eigengeschäften zu-
sammengelegt werden, ist zur Wahrung der Kundenin-
7. Informationen über sonstige Maßnahmen des Unter- teressen nach § 31c Abs. 1 Nr. 4 des Wertpapierhan-
nehmens, die Rechte in Bezug auf im Finanzportfolio delsgesetzes über die Erfüllung der Anforderungen
gehaltene Finanzinstrumente verleihen, und nach Absatz 2 hinaus zu gewährleisten, dass
8. für jedes in dem Berichtszeitraum ausgeführte Ge- 1. die Sammelaufträge nicht in einer für den Kunden
schäft die in § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 12 aufge- nachteiligen Weise zugeteilt werden,
führten Angaben, es sei denn, der Kunde hat ver-
langt, die Informationen jeweils gesondert für jedes 2. bei der Teilausführung eines Sammelauftrags die
ausgeführte Geschäft zu erhalten. Kundenaufträge gegenüber den Eigengeschäften
bevorzugt werden,
(3) Bei Privatkunden beträgt der Zeitraum der perio-
dischen Aufstellung grundsätzlich sechs Monate. Das 3. in den Grundsätzen der Auftragszuteilung nach Ab-
Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Privat- satz 1 Nr. 3 Verfahren vorgesehen sind, die eine Än-
kunden darauf hinzuweisen, dass der Zeitraum auf An- derung der Zuteilung von Eigengeschäftsaufträgen
trag auf drei Monate verkürzt werden kann. Der Zeit- zum Nachteil von Kunden verhindert, deren Aufträge
raum beträgt höchstens einen Monat, wenn der Vertrag damit zusammengelegt ausgeführt werden.
zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Soweit Kundenaufträge erst durch die Zusammenle-
einem Privatkunden über Finanzportfolioverwaltung gung überhaupt oder für den Kunden wesentlich vor-
ein kreditfinanziertes Finanzportfolio oder Finanzinstru- teilhafter ausführbar sind, können die Eigengeschäfts-
mente mit Hebelwirkung zulässt. aufträge in Abweichung von Satz 1 Nr. 2 nach Maßgabe
(4) Verlangt ein Kunde Einzelmitteilungen über die der Grundsätze der Auftragszuteilung nach Absatz 1
jeweiligen Geschäfte, sind ihm die wesentlichen Infor- Nr. 3 anteilig zugeteilt werden.
mationen über das betreffende Geschäft unverzüglich (3) Eine Aufhebung der Bekanntmachungspflicht
nach dessen Ausführung durch den Finanzportfoliover- nach § 31c Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgeset-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007 1439
zes setzt voraus, dass die in Anhang II Tabelle 2 der einer Internetseite genügt unter den Voraussetzungen
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom nach § 3 Abs. 3.
10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/
39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates § 12
betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfir- Organisationspflichten
men, die Meldung von Geschäften, die Markttranspa-
renz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Han- (1) Die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung
del und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie mit Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes niederzule-
(ABl. EU Nr. L 241 S. 1) genannten Mindestvolumina genden Grundsätze und einzurichtenden Verfahren
erreicht sind. müssen darauf ausgerichtet sein, die Gefahr einer Ver-
letzung des Wertpapierhandelsgesetzes und der in ent-
§ 11 sprechenden Verordnungen geregelten Verpflichtungen
durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder
Bestmögliche seine Mitarbeiter sowie die mit einer solchen Verletzung
Ausführung von Kundenaufträgen verbundenen Risiken aufzudecken.
(1) Ausführungsplätze im Sinne von § 33a Abs. 5 des (2) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben
Wertpapierhandelsgesetzes sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen und Verfahren
1. organisierte Märkte, multilaterale Handelssysteme, einzurichten, um die Gefahren und Risiken nach Ab-
systematische Internalisierer, Market-Maker und satz 1 so weit wie möglich zu beschränken und der
sonstige Liquiditätsgeber sowie Bundesanstalt eine effektive Ausübung ihrer Aufsicht
2. vergleichbare Unternehmen und Einrichtungen in zu ermöglichen.
Drittstaaten. (3) Die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung
(2) Zu den nach § 33a Abs. 3 des Wertpapierhan- mit Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes einzurich-
delsgesetzes bei der Berechnung des Gesamtentgelts tende Compliance-Funktion muss
zu berücksichtigenden Kosten zählen Gebühren und 1. die Angemessenheit und Wirksamkeit der Grund-
Entgelte des Ausführungsplatzes, an dem das Geschäft sätze und Vorkehrungen im Sinne der Absätze 1
ausgeführt wird, Kosten für Clearing und Abwicklung und 2 sowie die zur Behebung von Defiziten getrof-
und alle sonstigen Entgelte, die an Dritte gezahlt wer- fenen Maßnahmen überwachen und regelmäßig be-
den, die an der Auftragsausführung beteiligt sind. werten und
(3) Eine Überprüfung der Ausführungsgrundsätze 2. die Mitarbeiter im Hinblick auf die Einhaltung der in
nach § 33a Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgeset- Absatz 1 genannten Bestimmungen beraten und un-
zes ist außerhalb des Jahresrhythmus dann vorzuneh- terstützen.
men, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
(4) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss
von einer wesentlichen Veränderung Kenntnis erhält,
einen Compliance-Beauftragten benennen, der für die
die dazu führt, dass an den von den Ausführungs-
Compliance-Funktion sowie die Berichte an die Ge-
grundsätzen umfassten Ausführungsplätzen eine Aus-
schäftsleitung und das Aufsichtsorgan nach § 33 Abs. 1
führung von Aufträgen nicht mehr gleichbleibend im
Satz 2 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes verant-
bestmöglichen Interesse des Kunden gewährleistet ist.
wortlich ist. Die mit der Compliance-Funktion betrauten
Eine Überprüfung der Grundsätze nach § 33a Abs. 8
Personen müssen über die für eine ordnungsgemäße
Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist außer-
und unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maß-
halb des Jahresrhythmus nach § 33a Abs. 8 Nr. 3 des
gabe des Absatzes 3 erforderlichen Fachkenntnisse,
Wertpapierhandelsgesetzes dann vorzunehmen, wenn
Mittel und Kompetenzen sowie über Zugang zu allen
eine wesentliche Veränderung eintritt, die das Wertpa-
für ihre Tätigkeit relevanten Informationen verfügen.
pierdienstleistungsunternehmen in der Erfüllung seiner
Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen sie weder an den
Pflichten nach § 33a Abs. 8 des Wertpapierhandelsge-
Wertpapierdienstleistungen beteiligt sein, die sie über-
setzes beeinträchtigt.
wachen, noch darf die Art und Weise ihrer Vergütung
(4) Die Information nach § 33a Abs. 6 Nr. 1 des Wert- eine Beeinträchtigung ihrer Unvoreingenommenheit be-
papierhandelsgesetzes muss folgende Angaben ent- wirken oder wahrscheinlich erscheinen lassen.
halten:
(5) Soweit das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
1. Beschreibung der vorgenommenen Gewichtung der men darlegen kann, dass die Anforderungen nach Ab-
relevanten Kriterien zur Erzielung des bestmöglichen satz 4 Satz 3 aufgrund Art, Umfang und Komplexität
Ergebnisses nach § 33a Abs. 2 des Wertpapierhan- seiner Geschäftstätigkeit oder der Art und des Spekt-
delsgesetzes oder eine Beschreibung der Methode, rums seiner Wertpapierdienstleistungen unverhältnis-
die für diese Gewichtung jeweils angewandt wird, mäßig sind und die ordnungsgemäße Erfüllung der
2. Verzeichnis der wesentlichen Ausführungsplätze Compliance-Funktion nicht gefährdet ist, entfallen
nach § 33a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhan- diese Anforderungen.
delsgesetzes, an denen das Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen gleichbleibend die bestmögli- § 13
chen Ergebnisse bei der Ausführung von Kunden- Interessenkonflikte
aufträgen erzielen kann,
(1) Um die Arten von Interessenkonflikten nach § 33
3. einen ausdrücklichen Hinweis nach § 33a Abs. 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes zu
Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes. erkennen, die in die Grundsätze zum Interessenkon-
Diese Informationen sind auf einem dauerhaften Daten- fliktmanagement nach Absatz 2 aufzunehmen sind,
träger zur Verfügung zu stellen. Die Veröffentlichung auf müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen prüfen,
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007
inwieweit sie selbst, ihre Mitarbeiter oder Personen Risiko einer Beeinträchtigung von Kundeninteressen
oder Unternehmen, die direkt oder indirekt durch Kon- angemessenen Unabhängigkeit ausführen. Soweit die-
trolle im Sinne von § 1 Abs. 8 des Kreditwesengesetzes ses zur Gewährleistung des erforderlichen Grades an
mit ihm verbunden sind, aufgrund der Erbringung von Unabhängigkeit notwendig und angemessen ist, um-
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapierneben- fassen die Maßnahmen nach Satz 1
dienstleistungen 1. Vorkehrungen zur wirksamen Verhinderung oder
1. zu Lasten von Kunden einen finanziellen Vorteil er- Kontrolle eines Informationsaustauschs zwischen
zielen oder Verlust vermeiden könnten, Mitarbeitern, deren Tätigkeiten einen Interessen-
2. am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Dienstleis- konflikt nach sich ziehen könnten, wenn dieser Infor-
tung oder eines für diese getätigten Geschäfts ein mationsaustausch Kundeninteressen beeinträchti-
Interesse haben, das nicht mit dem Kundeninteresse gen könnte,
an diesem Ergebnis übereinstimmt, 2. die Unabhängigkeit der Vergütung von Mitarbeitern
3. einen finanziellen oder sonstigen Anreiz haben, die von der Vergütung anderer Mitarbeiter mit anderen
Interessen eines Kunden oder einer Kundengruppe Aufgabenbereichen sowie von den von diesen er-
über die Interessen anderer Kunden zu stellen, wirtschafteten Unternehmenserlösen oder Prämien,
sofern die beiden Tätigkeiten einen Interessenkon-
4. dem gleichen Geschäft nachgehen wie Kunden, flikt auslösen könnten,
5. im Zusammenhang mit der für einen Kunden er- 3. die Verhinderung einer unsachgemäßen Einfluss-
brachten Dienstleistung über die hierfür übliche Pro- nahme anderer Personen auf die Tätigkeit von Mit-
vision oder Gebühr hinaus von einem Dritten eine arbeitern, die Wertpapierdienstleistungen oder Wert-
Zuwendung im Sinne von § 31d Abs. 2 des Wertpa- papiernebendienstleistungen erbringen,
pierhandelsgesetzes erhalten oder in Zukunft erhal-
ten könnten. 4. die Verhinderung oder Kontrolle einer Beteiligung ei-
nes Mitarbeiters an verschiedenen Wertpapier-
(2) Um eine Beeinträchtigung von Kundeninteressen dienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleis-
nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Wertpapierhandels- tungen in engem zeitlichen Zusammenhang, sofern
gesetzes zu verhindern, müssen Wertpapierdienstleis- diese Beteiligung ein ordnungsgemäßes Interessen-
tungsunternehmen ihrer Größe und Organisation sowie konfliktmanagement beeinträchtigen könnte, und
der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Ge-
schäftstätigkeit entsprechend angemessene Grund- 5. die gesonderte Überwachung von Mitarbeitern, die
sätze für den Umgang mit Interessenkonflikten auf ei- im Rahmen ihrer Haupttätigkeit potentiell widerstrei-
nem dauerhaften Datenträger festlegen und dauerhaft tende Interessen, insbesondere von Kunden oder
anwenden, in denen sie bestimmen, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, wahr-
nehmen.
1. unter welchen Umständen bei der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapierneben- Soweit mit einer oder mehrerer dieser Maßnahmen der
dienstleistungen Interessenkonflikte auftreten kön- erforderliche Grad an Unabhängigkeit nicht erzielt wird,
nen, die den Kundeninteressen erheblich schaden sind dafür notwendige alternative oder zusätzliche
könnten und Maßnahmen zu treffen.
2. welche Maßnahmen zu treffen sind, um diese Inte- (4) Die Unterrichtung des Kunden über Interessen-
ressenkonflikte zu bewältigen. konflikte nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Wertpapierhandels-
gesetzes muss unter Berücksichtigung seiner Einstu-
In den Grundsätzen ist auch Interessenkonflikten Rech- fung als Privatkunde, professioneller Kunde oder geeig-
nung zu tragen, die sich aus der Struktur und Ge- neter Gegenpartei dem Kunden ermöglichen, seine
schäftstätigkeit anderer Unternehmen derselben Unter- Entscheidung über die Wertpapierdienstleistung oder
nehmensgruppe ergeben und die das Wertpapier- Wertpapiernebendienstleistung, in deren Zusammen-
dienstleistungsunternehmen kennt oder kennen hang der Interessenkonflikt auftritt, auf informierter
müsste. Eine Unternehmensgruppe im Sinne des Sat- Grundlage zu treffen. Die Information hat auf einem
zes 2 und des Absatzes 3 erfasst Mutterunternehmen dauerhaften Datenträger zu erfolgen.
und Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Han-
delsgesetzbuchs, Unternehmen, an denen diese eine § 14
Beteiligung im Sinne des § 271 Abs. 1 des Handelsge-
setzbuchs halten, sowie alle Unternehmen, die auf- Aufzeichnungs-
grund eines mit diesen Unternehmen geschlossenen und Aufbewahrungspflichten
Vertrages oder einer Satzungsbestimmung dieser Un- (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ge-
ternehmen einer einheitlichen Leitung unterstehen oder nügt seiner Pflicht, Aufzeichnungen zu erstellen, die
deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane eine Nachprüfbarkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 des
sich während des Geschäftsjahres und bis zur Aufstel- Wertpapierhandelsgesetzes ermöglichen, wenn auf-
lung des konsolidierten Abschlusses mehrheitlich aus grund der Aufzeichnung nachvollziehbar ist, ob das
denselben Personen zusammensetzen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen die jeweils in
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 müs- Rede stehende Pflicht erfüllt hat. Organisationsanwei-
sen so ausgestaltet sein, dass Mitarbeiter Tätigkeiten, sungen und Aufzeichnungen über systemische Vorkeh-
bei denen Interessenkonflikte im Sinne des Absatzes 2 rungen sind geeignete Formen der Aufzeichnung, wenn
Satz 1 Nr. 1 auftreten und Kundeninteressen beein- durch sie die Nachvollziehbarkeit im Sinne des Satzes 1
trächtigt werden könnten, mit einer der Größe und Ge- gewährleistet ist.
schäftstätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunter- (2) Unbeschadet der im Wertpapierhandelsgesetz
nehmens und seiner Unternehmensgruppe sowie dem und in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ausdrücklich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007 1441
normierten Aufzeichnungs- und Dokumentationspflich- treten ist oder noch während der Erbringung der
ten sind nach § 34 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgeset- Dienstleistung auftreten könnte, sind ebenfalls aufzu-
zes insbesondere aufzuzeichnen: zeichnen.
1. die Identität des Kunden und der Personen, die im (6) Aufzeichnungen über eine erfolgte Anlagebera-
Auftrag des Kunden handeln, soweit notwendig zu- tung sind dann nicht notwendig, wenn es zu einem ent-
sätzlich die Identität der Kunden, deren Aufträge in sprechenden Geschäftsabschluss kommt, der im Sinne
einem Geschäft zusammengefasst wurden, sowie des § 31 Abs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
vorbehaltlich des Absatzes 8 die Merkmale oder geeignet ist und dies entsprechend nachvollzogen wer-
die Bewertung als professioneller Kunde oder geeig- den kann. Der Umstand, dass ein Geschäftsabschluss
nete Gegenpartei im Sinne des § 31a Abs. 2 Satz 2 auf einer Beratung beruht, muss jedoch stets erkennbar
Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 des Wertpapierhan- sein.
delsgesetzes,
(7) Hinsichtlich der Informationen im Sinne des Ab-
2. der Umstand, ob das Geschäft ganz oder teilweise satzes 2 Nr. 3, der Werbemitteilungen im Sinne des § 31
im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung erbracht Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
wurde, und der Finanzanalysen im Sinne des § 34b des Wert-
3. die Kundeninformationen nach § 31 Abs. 3 des papierhandelsgesetzes bedarf es neben der Aufbewah-
Wertpapierhandelsgesetzes, rung eines Exemplars der jeweiligen standardisierten
4. Nachweise der regelmäßigen Überprüfung der Aus- Information, Werbemitteilung oder Finanzanalyse keiner
führungsgrundsätze nach § 33a des Wertpapierhan- weiteren Aufzeichnungen, soweit aus der Aufzeichnung
delsgesetzes und hervorgeht, an welchen Kundenkreis sich die Informa-
tion, Werbemitteilung oder Finanzanalyse richtet.
5. die Umstände, aus denen sich ergibt, dass eine Zu-
wendung im Sinne des § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des (8) Tätigt das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
Wertpapierhandelsgesetzes darauf ausgelegt ist, die men ausschließlich Geschäfte mit nur einer Art von
Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistun- Kunden im Sinne des § 31a Abs. 2, 3 oder 4 des Wert-
gen zu verbessern. papierhandelsgesetzes, ist hinsichtlich der Einstufung
(3) Grundsätze und Organisationsanweisungen im der Kunden die Aufzeichnung der entsprechenden Or-
Zusammenhang mit Geschäften oder Dienstleistungen, ganisationsanweisung ausreichend.
die zur Erfüllung der Pflichten des Abschnitts 6 des (9) Die Aufzeichnungen nach § 34 des Wertpapier-
Wertpapierhandelsgesetzes gegenüber Kunden erfor- handelsgesetzes sind in der Weise auf einem dauerhaf-
derlich sind, sowie die notwendigen Berichte an die ten Datenträger vorzuhalten, dass die Bundesanstalt
Geschäftsleitung sind ebenfalls aufzuzeichnen. innerhalb der Aufbewahrungsfrist jederzeit leicht darauf
(4) Angaben der Kunden im Zusammenhang mit Ge- zugreifen und jede wesentliche Phase der Bearbeitung
schäften oder Dienstleistungen, die zur Erfüllung der sämtlicher Geschäfte rekonstruieren kann. Das Wertpa-
Pflichten des Abschnitts 6 des Wertpapierhandelsge- pierdienstleistungsunternehmen muss sicherstellen,
setzes gegenüber Kunden notwendig sind, sowie die dass jede nachträgliche Änderung einer Aufzeichnung
Weigerung des Kunden, die erforderlichen Angaben zu und der Zustand vor der Änderung deutlich erkennbar
machen, sind ebenfalls aufzuzeichnen; sie können zu- und die Aufzeichnungen vor sachlich nicht gebotenen
sammengefasst werden mit den Aufzeichnungen des Änderungen geschützt bleiben.
Wertpapierdienstleistungsunternehmens über die Erfül-
lung dieser Pflichten. § 15
(5) Die jeweiligen von dem Wertpapierdienstleis- Inkrafttreten
tungsunternehmen erbrachten Arten von Wertpapier-
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
dienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistun-
zes 2 am 1. November 2007 in Kraft.
gen, bei denen ein den Interessen eines Kunden in er-
heblichem Maße abträglicher Interessenkonflikt aufge- (2) § 14 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Berlin, den 20. Juli 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück