1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Vom 12. Juli 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesver-
sammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 1 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
1. a) Nach § 7 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Für Immunitätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom
Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen
in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2. § 13 wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1327
Gesetz
zur Sicherung der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
Vom 16. Juli 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- gehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten,
sen: die auf ihren Hang zurückgehen.“
2. § 67 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- „Bei Anordnung der Unterbringung in einer Ent-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), ziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheits-
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom strafe von über drei Jahren soll das Gericht be-
13. April 2007 (BGBl. I S. 513), wird wie folgt geändert: stimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßre-
gel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so
1. § 64 wird wie folgt gefasst: zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und
„§ 64 einer anschließenden Unterbringung eine Ent-
scheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist.
Unterbringung Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die
in einer Entziehungsanstalt Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise
oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufent-
sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechts- halt im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-
widrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder setzes während oder unmittelbar nach Verbüßung
die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur der Strafe beendet wird.“
deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das
Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsan- aa) Nach der Angabe „Absatz 2“ wird die Angabe
stalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie „Satz 1 oder Satz 2“ eingefügt.
infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine
hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person „Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann
durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es
zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getrof-
Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Be- fen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendi-
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
gung des Aufenthalts der verurteilten Person 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
im räumlichen Geltungsbereich dieses Geset- vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513), wird wie folgt ge-
zes während oder unmittelbar nach Verbü- ändert:
ßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.“ 1. § 126a wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „vor aa) In Satz 1 wird die Angabe „117 bis 119,“
der Strafe“ die Wörter „oder vor einem Rest der durch die Angabe „116 Abs. 3 und 4,
Strafe“ eingefügt. §§ 117 bis 119, 123,“ ersetzt.
3. § 67a wird wie folgt gefasst: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„67a „Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit
Überweisung in den der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht
Vollzug einer anderen Maßregel prüft, ob die Voraussetzungen der einstwei-
(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen ligen Unterbringung weiterhin vorliegen.“
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt ange- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
ordnet worden, so kann das Gericht die unterge- „(4) Hat der Untergebrachte einen gesetz-
brachte Person nachträglich in den Vollzug der an- lichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im
deren Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisie- Sinne des § 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Ge-
rung dadurch besser gefördert werden kann. setzbuches, so sind Entscheidungen nach Ab-
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 satz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.“
kann das Gericht nachträglich auch eine Person, ge- 1a. In § 246a wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
gen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden
ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten „Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des
Maßregeln überweisen. Dies gilt bereits dann, wenn Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-
sich die Person noch im Vollzug der Freiheitsstrafe haus oder in der Sicherungsverwahrung angeord-
befindet und bei ihr ein Zustand nach § 20 oder § 21 net oder vorbehalten werden wird, so ist in der
vorliegt. Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den
Zustand des Angeklagten und die Behandlungs-
(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den aussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das
Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten
nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.“
untergebrachten Person dadurch besser gefördert
werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 1b. § 358 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nach- setzt:
träglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 „Wird die Anordnung der Unterbringung in einem
genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert
kann. diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung
(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht
und die Überprüfung richten sich nach den Vor- der Anordnung der Unterbringung in einem psy-
schriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbrin- chiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungs-
gung gelten. Im Falle des Absatzes 2 hat das Gericht anstalt entgegen.“
erstmals nach Ablauf von einem Jahr, sodann im 2. § 463 wird wie folgt geändert:
Falle des Satzes 2 bis zum Beginn der Vollstreckung a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf von
weiteren zwei Jahren zu prüfen, ob die Vorausset- „§ 454 Abs. 2 findet unabhängig von den dort
zungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 genannten Straftaten in den Fällen des § 67d
vorliegen.“ Abs. 2 und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72
Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechende
4. § 67d Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Anwendung, soweit das Gericht über die Voll-
„Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Ent- streckung der Sicherungsverwahrung zu ent-
ziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzun- scheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2
gen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen.“ bei den dort genannten Straftaten Anwendung.“
5. § 67e wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „aus- fügt:
zusetzen“ die Wörter „oder für erledigt zu erklä- „(4) Im Rahmen der Überprüfungen nach
ren“ eingefügt. § 67e des Strafgesetzbuches soll das Gericht
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Aus- nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbrin-
setzung“ die Wörter „oder Erledigungserklärung“ gung in einem psychiatrischen Krankenhaus
eingefügt. (§ 63) das Gutachten eines Sachverständigen
einholen. Der Sachverständige darf weder im
Artikel 2 Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit
der Behandlung der untergebrachten Person be-
Änderung der Strafprozessordnung fasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- Krankenhaus arbeiten, in dem sich die unterge-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, brachte Person befindet. Dem Sachverständi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1329
gen ist Einsicht in die Patientendaten des Kran- d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in ihm
kenhauses über die untergebrachte Person zu wird die Angabe „§ 67d Abs. 2, 4“ durch die An-
gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der gabe „§ 67d Abs. 2 bis 6“ ersetzt.
untergebrachten Person, die keinen Verteidiger
hat, bestellt das Gericht für das Verfahren nach Artikel 3
Satz 1 einen Verteidiger.“ Inkrafttreten
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
sätze 5 und 6. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte
für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission
(Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)*)
Vom 16. Juli 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 7 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
sen: schädigungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Artikel 9 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Inhaltsübersicht
Artikel 10 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 11 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 2 Börsengesetz (BörsG) Artikel 12 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes zes
Artikel 4 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme- Artikel 13 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
gesetzes rungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung Artikel 13a Anpassung der Begriffe „amtlicher Markt“ und „ge-
regelter Markt“ in anderen Gesetzen
Artikel 6 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 13b Sonstige Folgeänderungen in anderen Gesetzen
Artikel 13c Neufassung des Kreditwesengesetzes
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
Artikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
– der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur
Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates
und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und Artikel 1
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates
(ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), Änderung
– der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG
des Wertpapierhandelsgesetzes
über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen
(ABl. EU Nr. L 114 S. 60), Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
– in Artikel 3 Nr. 13 der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2006/49/EG des Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen
und Kreditinstituten (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) und vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt ge-
– der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 ändert:
zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen An- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
forderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die
Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition be-
stimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. a) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 4
EU Nr. L 241 S. 26). wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1331
„Abschnitt 4 i) Die Angabe zu § 36c wird wie folgt gefasst:
Überwachung des „§ 36c (weggefallen)“.
Verbots der Marktmanipulation“.
j) Die Angabe zu § 37d wird wie folgt gefasst:
b) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 6
„§ 37d (weggefallen)“.
wird wie folgt gefasst:
k) Die Angabe zu § 37f wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6
„§ 37f (weggefallen)“.
Verhaltenspflichten,
Organisationspflichten, Transparenzpflichten, l) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 10
Verjährung von Ersatzansprüchen“. wird wie folgt gefasst:
c) Nach der Angabe zu § 31 werden folgende An- „Abschnitt 10
gaben eingefügt: Märkte für Finanzinstrumente mit
„§ 31a Kunden Sitz außerhalb der Europäischen Union“.
§ 31b Geschäfte mit geeigneten Gegenpar- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
teien
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 31c Bearbeitung von Kundenaufträgen
„Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind,
§ 31d Zuwendungen auch wenn keine Urkunden über sie ausge-
§ 31e Erbringung von Wertpapierdienstleis- stellt sind, alle Gattungen von übertragbaren
tungen und Wertpapiernebendienst- Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsins-
leistungen über ein anderes Wertpa- trumenten, die ihrer Art nach auf den Finanz-
pierdienstleistungsunternehmen märkten handelbar sind, insbesondere
§ 31f Betrieb eines multilateralen Handels- 1. Aktien,
systems 2. andere Anteile an in- oder ausländischen ju-
§ 31g Vor- und Nachhandelstransparenz für ristischen Personen, Personengesellschaf-
multilaterale Handelssysteme ten und sonstigen Unternehmen, soweit
sie Aktien vergleichbar sind, sowie Zertifi-
§ 31h Veröffentlichungspflichten von Wertpa-
kate, die Aktien vertreten,
pierdienstleistungsunternehmen nach
dem Handel“. 3. Schuldtitel,
d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: a) insbesondere Genussscheine und Inha-
„§ 32 Systematische Internalisierung“. berschuldverschreibungen und Order-
schuldverschreibungen sowie Zertifikate,
e) Nach der Angabe zu § 32 werden folgende An- die Schuldtitel vertreten,
gaben eingefügt:
b) sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb
„§ 32a Veröffentlichen von Quotes durch sys- oder zur Veräußerung von Wertpapieren
tematische Internalisierer nach den Nummern 1 und 2 berechtigen
§ 32b Bestimmung der standardmäßigen oder zu einer Barzahlung führen, die in
Marktgröße und Aufgaben der Bundes- Abhängigkeit von Wertpapieren, von
anstalt Währungen, Zinssätzen oder anderen Er-
§ 32c Ausführung von Kundenaufträgen trägen, von Waren, Indices oder Mess-
durch systematische Internalisierer größen bestimmt wird.“
§ 32d Zugang zu Quotes, Geschäftsbedin- b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
gungen bei systematischer Internalisie- „(1a) Geldmarktinstrumente im Sinne die-
rung“. ses Gesetzes sind alle Gattungen von Forde-
f) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende An- rungen, die nicht unter Absatz 1 fallen und die
gaben eingefügt: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt
werden, mit Ausnahme von Zahlungsinstru-
„§ 33a Bestmögliche Ausführung von Kunden- menten.“
aufträgen
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 33b Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte“.
„(2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind
g) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausge-
„§ 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-
staltete Festgeschäfte oder Optionsge-
pflicht“.
schäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen
h) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst: sind und deren Wert sich unmittelbar oder
„§ 36a Unternehmen, organisierte Märkte und mittelbar vom Preis oder Maß eines Basis-
multilaterale Handelssysteme mit Sitz wertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug
in einem anderen Mitgliedstaat der Eu- auf die folgenden Basiswerte:
ropäischen Union oder in einem ande- a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
ren Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschafts- b) Devisen oder Rechnungseinheiten,
raum“. c) Zinssätze oder andere Erträge,
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
d) Indices der Basiswerte der Buchstaben a, 1. die Anschaffung oder Veräußerung von Fi-
b oder c, andere Finanzindices oder Fi- nanzinstrumenten im eigenen Namen für
nanzmessgrößen oder fremde Rechnung (Finanzkommissionsge-
e) Derivate; schäft),
2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, 2. die Anschaffung oder Veräußerung von Fi-
Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, nanzinstrumenten für eigene Rechnung als
Klima- oder andere physikalische Variablen, Dienstleistung für andere (Eigenhandel),
Inflationsraten oder andere volkswirtschaft- 3. die Anschaffung oder Veräußerung von Fi-
liche Variablen oder sonstige Vermögens- nanzinstrumenten in fremdem Namen für
werte, Indices oder Messwerte als Basis- fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),
werte, sofern sie 4. die Vermittlung von Geschäften über die
a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder Anschaffung und die Veräußerung von Fi-
einer Vertragspartei das Recht geben, ei- nanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
nen Barausgleich zu verlangen, ohne 5. die Übernahme von Finanzinstrumenten für
dass dieses Recht durch Ausfall oder eigenes Risiko zur Platzierung oder die
ein anderes Beendigungsereignis be- Übernahme gleichwertiger Garantien (Emis-
gründet ist, sionsgeschäft),
b) auf einem organisierten Markt oder in ei- 6. die Platzierung von Finanzinstrumenten
nem multilateralen Handelssystem ge- ohne feste Übernahmeverpflichtung (Plat-
schlossen werden oder zierungsgeschäft),
c) nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 der 7. die Verwaltung einzelner oder mehrerer in
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kom- Finanzinstrumenten angelegter Vermögen
mission vom 10. August 2006 zur Durch- für andere mit Entscheidungsspielraum (Fi-
führung der Richtlinie 2004/39/EG des nanzportfolioverwaltung),
Europäischen Parlaments und des Rates 8. der Betrieb eines multilateralen Systems,
betreffend die Aufzeichnungspflichten das die Interessen einer Vielzahl von Perso-
für Wertpapierfirmen, die Meldung von nen am Kauf und Verkauf von Finanzinstru-
Geschäften, die Markttransparenz, die menten innerhalb des Systems und nach
Zulassung von Finanzinstrumenten zum festgelegten Bestimmungen in einer Weise
Handel und bestimmte Begriffe im Sinne zusammenbringt, die zu einem Vertrag über
dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) den Kauf dieser Finanzinstrumente führt
Merkmale anderer Derivate aufweisen (Betrieb eines multilateralen Handelssys-
und nichtkommerziellen Zwecken dienen tems),
und nicht die Voraussetzungen des Arti-
kels 38 Abs. 4 dieser Verordnung gege- 9. die Abgabe von persönlichen Empfehlun-
ben sind, gen an Kunden oder deren Vertreter, die
sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanz-
und sofern sie keine Kassageschäfte im instrumenten beziehen, sofern die Empfeh-
Sinne des Artikels 38 Abs. 2 der Verordnung lung auf eine Prüfung der persönlichen Um-
(EG) Nr. 1287/2006 sind; stände des Anlegers gestützt oder als für
3. finanzielle Differenzgeschäfte; ihn geeignet dargestellt wird und nicht aus-
4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausge- schließlich über Informationsverbreitungs-
staltete Festgeschäfte oder Optionsge- kanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt
schäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen gegeben wird (Anlageberatung).
sind und dem Transfer von Kreditrisiken Als Wertpapierdienstleistung gilt auch die An-
dienen (Kreditderivate); schaffung und Veräußerung von Finanzinstru-
5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Arti- menten für eigene Rechnung, die keine Dienst-
kel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 leistung für andere im Sinne des Satzes 1 Nr. 2
genannten Basiswerte, sofern sie die Be- darstellt (Eigengeschäft).“
dingungen der Nummer 2 erfüllen.“ g) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 2a wird aufgehoben. „(3a) Wertpapiernebendienstleistungen im
Sinne dieses Gesetzes sind
e) Absatz 2b Satz 2 wird aufgehoben.
1. die Verwahrung und die Verwaltung von Fi-
e1) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein-
nanzinstrumenten für andere und damit ver-
gefügt:
bundene Dienstleistungen (Depotgeschäft),
„(2c) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind 2. die Gewährung von Krediten oder Darlehen
fungible Wirtschaftsgüter, die geliefert werden an andere für die Durchführung von Wertpa-
können; dazu zählen auch Metalle, Erze und pierdienstleistungen, sofern das Unterneh-
Legierungen, landwirtschaftliche Produkte men, das den Kredit oder das Darlehen ge-
und Energien wie Strom.“ währt, an diesen Geschäften beteiligt ist,
f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 3. die Beratung von Unternehmen über die
„(3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne Kapitalstruktur, die industrielle Strategie so-
dieses Gesetzes sind wie die Beratung und das Angebot von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1333
Dienstleistungen bei Unternehmenskäufen nach Maßgabe des Artikels 21 der Verordnung
und Unternehmenszusammenschlüssen, (EG) Nr. 1287/2006 häufig regelmäßig und auf
4. Devisengeschäfte, die in Zusammenhang organisierte und systematische Weise Eigen-
mit Wertpapierdienstleistungen stehen, handel außerhalb organisierter Märkte und
multilateraler Handelssysteme betreibt.“
5. die Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe
von Finanzanalysen oder anderen Informa- 3. § 2a wird wie folgt geändert:
tionen über Finanzinstrumente oder deren a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Emittenten, die direkt oder indirekt eine
Empfehlungen für eine bestimmte Anlage- „(1) Als Wertpapierdienstleistungsunterneh-
entscheidung enthalten, men gelten nicht
6. Dienstleistungen, die im Zusammenhang 1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistun-
mit dem Emissionsgeschäft stehen, gen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 aus-
schließlich für ihr Mutterunternehmen oder
7. Dienstleistungen, die sich auf einen Basis-
ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen
wert im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder
im Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 des Kredit-
Nr. 5 beziehen und im Zusammenhang mit
wesengesetzes erbringen,
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpa-
piernebendienstleistungen stehen.“ 2. Unternehmen, deren Wertpaperdienstleis-
h) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: tung für andere ausschließlich in der Ver-
waltung eines Systems von Arbeitnehmer-
„(5) Organisierter Markt im Sinne dieses beteiligungen an den eigenen oder an mit
Gesetzes ist ein im Inland, in einem anderen ihnen verbundenen Unternehmen besteht,
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens 3. Unternehmen, die ausschließlich Wertpa-
über den Europäischen Wirtschaftsraum be- pierdienstleistungen sowohl nach Num-
triebenes oder verwaltetes, durch staatliche mer 1 als auch nach Nummer 2 erbringen,
Stellen genehmigtes, geregeltes und über- 4. private und öffentlich-rechtliche Versiche-
wachtes multilaterales System, das die Inte- rungsunternehmen,
ressen einer Vielzahl von Personen am Kauf
und Verkauf von dort zum Handel zugelasse- 5. die öffentliche Schuldenverwaltung des
nen Finanzinstrumenten innerhalb des Sys- Bundes, eines seiner Sondervermögen, ei-
tems und nach festgelegten Bestimmungen in nes Landes, eines anderen Mitgliedstaates
einer Weise zusammenbringt oder das Zusam- der Europäischen Union oder eines anderen
menbringen fördert, die zu einem Vertrag über Vertragsstaates des Abkommens über den
den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.“ Europäischen Wirtschaftsraum, die Deut-
sche Bundesbank und andere Mitglieder
i) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8
des Europäischen Systems der Zentralban-
bis 10 angefügt:
ken sowie die Zentralbanken der anderen
„(8) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne dieses Vertragsstaaten,
Gesetzes ist
6. Angehörige freier Berufe, die Wertpapier-
1. für ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- dienstleistungen nur gelegentlich im Rah-
men der Mitgliedstaat, in dem sich seine men eines Mandatsverhältnisses als Freibe-
Hauptniederlassung befindet; rufler erbringen und einer Berufskammer in
2. für einen organisierten Markt der Mitglied- der Form der Körperschaft des öffentlichen
staat, in dem der organisierte Markt regis- Rechts angehören, deren Berufsrecht die
triert oder zugelassen ist, oder, sofern er Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
nach dem Recht dieses Mitgliedstaates kei- nicht ausschließt,
nen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich
7. Unternehmen, die als Wertpapierdienstleis-
die Hauptniederlassung des organisierten
tung für andere ausschließlich die Anlage-
Marktes befindet.
beratung und die Anlagevermittlung zwi-
(9) Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieses schen Kunden und
Gesetzes ist
a) Instituten im Sinne des Kreditwesenge-
1. für ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- setzes,
men der Mitgliedstaat, in dem es eine
Zweigniederlassung unterhält oder im Wege b) Instituten oder Finanzunternehmen mit
des grenzüberschreitenden Dienstleis- Sitz in einem anderen Staat des Europä-
tungsverkehrs tätig wird; ischen Wirtschaftsraums, die die Voraus-
setzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder
2. für einen organisierten Markt der Mitglied- Abs. 7 des Kreditwesengesetzes erfül-
staat, in dem er geeignete Vorkehrungen len,
bietet, um in diesem Mitgliedstaat niederge-
lassenen Marktteilnehmern den Zugang c) Unternehmen, die aufgrund einer
zum Handel über sein System zu erleich- Rechtsverordnung nach § 53c des Kre-
tern. ditwesengesetzes gleichgestellt oder
freigestellt sind, oder
(10) Systematischer Internalisierer im Sinne
dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das d) Investmentgesellschaften
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
betreiben, sofern sich diese Wertpapier- mit Geschäften der Haupttätigkeit er-
dienstleistungen auf Anteile an Investment- bracht werden,
vermögen, die von einer inländischen Kapi- 10. Unternehmen, die als einzige Wertpapier-
talanlagegesellschaft oder Investmentakti- dienstleistung Eigengeschäfte und Eigen-
engesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111 handel betreiben, sofern sie nicht
des Investmentgesetzes ausgegeben wer-
den, oder auf ausländische Investmentan- a) an einem organisierten Markt oder in ei-
teile, die nach dem Investmentgesetz öf- nem multilateralen Handelssystem konti-
fentlich vertrieben werden dürfen, be- nuierlich den Kauf oder Verkauf von Fi-
schränken und die Unternehmen nicht be- nanzinstrumenten im Wege des Eigen-
fugt sind, sich bei der Erbringung dieser Fi- handels zu selbst gestellten Preisen an-
nanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz bieten oder
an Geldern oder Anteilen von Kunden zu b) in organisierter und systematischer
verschaffen, es sei denn, das Unternehmen Weise häufig für eigene Rechnung au-
beantragt und erhält eine entsprechende ßerhalb eines organisierten Marktes oder
Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwe- eines multilateralen Handelssystems
sengesetzes; Anteile an Sondervermögen Handel treiben, indem sie ein für Dritte
mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des In- zugängliches System anbieten, um mit
vestmentgesetzes gelten nicht als Anteile ihnen Geschäfte durchzuführen,
an Investmentvermögen im Sinne dieser
Vorschrift, 11. Unternehmen, die als Wertpapierdienstleis-
tung ausschließlich die Anlageberatung im
8. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleis- Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit
tung ausschließlich in der Erbringung einer erbringen, ohne sich die Anlageberatung
oder mehrerer der folgenden Dienstleistun- gesondert vergüten zu lassen,
gen besteht:
12. Unternehmen, soweit sie als Haupttätigkeit
a) Eigengeschäfte an inländischen Börsen Eigengeschäfte und Eigenhandel mit Waren
oder in multilateralen Handelssystemen oder Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2
im Inland, an oder in denen Derivate ge- in Bezug auf Waren betreiben, sofern sie
handelt werden (Derivatemärkte), und an nicht einer Unternehmensgruppe angehö-
Kassamärkten nur zur Absicherung die- ren, deren Haupttätigkeit in der Erbringung
ser Positionen, von Wertpapierdienstleistungen oder dem
b) Eigenhandel, Finanzkommissionsge- Betreiben von Bankgeschäften im Sinne
schäft oder Abschlussvermittlung an De- des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 8 oder 11
rivatemärkten nur für andere Mitglieder des Kreditwesengesetzes besteht,
dieser Märkte, 13. Börsenträger oder Betreiber organisierter
c) Preisstellung als Market Maker im Sinne Märkte, die neben dem Betrieb eines multi-
des § 23 Abs. 4 im Rahmen des Eigen- lateralen Handelssystems keine anderen
handels für andere Mitglieder dieser De- Wertpapierdienstleistungen im Sinne des
rivatemärkte, § 2 Abs. 3 Satz 1 erbringen,
sofern für die Erfüllung der Verträge, die 14. Unternehmen, die als Kapitalanlagegesell-
diese Unternehmen an diesen Märkten oder schaft oder Investmentaktiengesellschaft
in diesen Handelssystemen schließen, nach dem Investmentgesetz die kollektive
Clearingmitglieder derselben Märkte oder Vermögensverwaltung erbringen.“
Handelssysteme haften, b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
9. Unternehmen, die Eigengeschäfte in Fi- „(2) Ein Unternehmen, das als vertraglich ge-
nanzinstrumenten betreiben oder Wertpa- bundener Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10
pierdienstleistungen in Bezug auf Derivate Satz 1 des Kreditwesengesetzes als Wertpa-
im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 erbrin- pierdienstleistung nur die Abschlussvermitt-
gen, sofern lung, Anlagevermittlung, das Platzieren von Fi-
a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe nanzinstrumenten ohne feste Übernahmever-
sind, deren Haupttätigkeit in der Erbrin- pflichtung oder Anlageberatung erbringt, gilt
gung von Wertpapierdienstleistungen nicht als Wertpapierdienstleistungsunterneh-
oder Bankgeschäften im Sinne des § 1 men. Seine Tätigkeit wird dem Institut oder Un-
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 8 oder 11 des ternehmen zugerechnet, für dessen Rechnung
Kreditwesengesetzes besteht, und unter dessen Haftung es seine Tätigkeit er-
b) diese Wertpapierdienstleistungen auf bringt.“
Ebene der Unternehmensgruppe von un- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
tergeordneter Bedeutung im Verhältnis „(3) Für Unternehmen, denen eine Erlaubnis
zur Haupttätigkeit sind und als Kapitalanlagegesellschaften oder Invest-
c) die Wertpapierdienstleistungen in Bezug mentaktiengesellschaften nach dem Invest-
auf Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 mentgesetz erteilt wurde, gelten ausschließlich
Nr. 2 und 5 nur für Kunden ihrer Haupt- die §§ 31, 31a, 31b, 31d, 33, 33a, 33b, 34
tätigkeit im sachlichen Zusammenhang und 34a entsprechend, wenn sie Dienstleistun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1335
gen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 7, Nr. 9 oder Vorschriften des Börsengesetzes über die Zu-
Abs. 3a Nr. 1 erbringen.“ sammenarbeit der Handelsüberwachungsstel-
4. § 4 wird wie folgt geändert: len mit entsprechenden Stellen oder Börsenge-
schäftsführungen anderer Staaten bleiben hier-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: von unberührt.“
„Sie kann den Handel mit einzelnen oder meh-
b) In Absatz 2 wird in Satz 1 nach dem Wort „Bun-
reren Finanzinstrumenten vorübergehend un-
desanstalt“ die Angabe „nach Maßgabe des Ar-
tersagen oder die Aussetzung des Handels in
tikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006“
einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten
eingefügt und Satz 3 aufgehoben.
an Märkten, an denen Finanzinstrumente ge-
handelt werden, anordnen, soweit dies zur c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a
Durchsetzung der Verbote und Gebote dieses und 2b eingefügt:
Gesetzes oder zur Beseitigung oder Verhinde- „(2a) Die Bundesanstalt trifft angemessene
rung von Missständen nach Absatz 1 geboten Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenar-
ist.“ beit insbesondere gegenüber solchen Mitglied-
a1) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 staaten, in denen die Geschäfte einer inländi-
oder § 7“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2, Abs. 2b schen Börse eine wesentliche Bedeutung für
Satz 1 oder“ ersetzt. das Funktionieren der Finanzmärkte und den
b) Folgender Absatz 11 wird angefügt: Anlegerschutz nach Maßgabe des Artikels 16
der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 haben oder
„(11) Die Bundesanstalt kann zur Erfüllung deren organisierte Märkte eine solche Bedeu-
ihrer Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder tung im Inland haben.
Sachverständige bei Ermittlungen oder Über-
prüfungen einsetzen.“ (2b) Die Bundesanstalt kann Bediensteten
der zuständigen Stellen anderer Staaten auf Er-
5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
suchen die Teilnahme an den von der Bundes-
„(2) Die Bundesanstalt, die Deutsche Bundes- anstalt durchgeführten Untersuchungen gestat-
bank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe ten. Nach vorheriger Unterrichtung der Bundes-
des Kreditwesengesetzes, das Bundeskartellamt, anstalt sind die zuständigen Stellen im Sinne
die Börsenaufsichtsbehörden, die Handelsüber- des Absatzes 1 Satz 1 befugt, selbst oder
wachungsstellen sowie die für die Aufsicht über durch ihre Beauftragten die Informationen, die
Versicherungsvermittler und die Vermittler von An- für eine Überwachung der Einhaltung der Mel-
teilen an Investmentvermögen zuständigen Stellen depflichten nach § 9, der Verhaltens-, Organisa-
haben einander Beobachtungen und Feststellun- tions- und Transparenzpflichten nach den §§ 31
gen einschließlich personenbezogener Daten mit- bis 34 oder entsprechender ausländischer Vor-
zuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erfor- schriften durch eine Zweigniederlassung im
derlich sind.“ Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwe-
6. § 7 wird wie folgt geändert: sengesetzes erforderlich sind, bei dieser Zweig-
niederlassung zu prüfen.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusam- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
menarbeit mit den für die Überwachung von „(4) Die Bundesanstalt ersucht die in Ab-
Verhaltens- und Organisationspflichten von Un- satz 1 genannten zuständigen Stellen nach
ternehmen, die Wertpapierdienstleistungen er- Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EG)
bringen, von Finanzinstrumenten und von Nr. 1287/2006 um die Durchführung von Unter-
Märkten, an denen Finanzinstrumente gehan- suchungen und die Übermittlung von Informati-
delt werden, zuständigen Stellen der anderen onen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vorschriften dieses Gesetzes geeignet und
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens erforderlich sind. Sie kann die zuständigen Stel-
über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die len ersuchen, Bediensteten der Bundesanstalt
Bundesanstalt kann im Rahmen ihrer Zusam- die Teilnahme an den Untersuchungen zu ge-
menarbeit zum Zwecke der Überwachung der statten. Mit Einverständnis der zuständigen
Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Ge- Stellen kann die Bundesanstalt Untersuchun-
setzes sowie der Verbote und Gebote der in gen im Ausland durchführen und hierfür Wirt-
Satz 1 genannten Staaten, die denen dieses schaftsprüfer oder Sachverständige beauftra-
Gesetzes oder des Börsengesetzes entspre- gen; bei Untersuchung eine Zweigniederlas-
chen, von allen ihr nach diesem Gesetz zuste- sung eines inländischen Wertpapierdienstleis-
henden Befugnissen Gebrauch machen, soweit tungsunternehmens in einem Aufnahmemit-
dies geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen gliedstaat durch die Bundesanstalt genügt eine
der in Satz 1 genannten Stellen nachzukom- vorherige Unterrichtung der zuständigen Stelle
men. Sie kann auf ein Ersuchen der in Satz 1 im Ausland. Trifft die Bundesanstalt Anordnun-
genannten Stellen die Untersagung oder Aus- gen gegenüber Unternehmen mit Sitz im Aus-
setzung des Handels nach § 4 Abs. 2 Satz 2 land, die Mitglieder inländischer organisierter
an einem inländischen Markt nur anordnen, so- Märkte sind, unterrichtet sie die für die Überwa-
fern die Interessen der Anleger oder der ord- chung dieser Unternehmen zuständigen Stel-
nungsgemäße Handel an dem betreffenden len. Werden der Bundesanstalt von einer Stelle
Markt nicht erheblich gefährdet werden. Die eines anderen Staates Informationen mitgeteilt,
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
so darf sie diese unbeschadet ihrer Verpflich- b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
tungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Ver-
Verstöße gegen Verbote nach den Vorschriften
werten“ durch das Wort „Verwenden“ er-
dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, nur
setzt.
zur Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach
Absatz 2 Satz 1 und für damit zusammenhän- bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi-
gende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ver- nanzunternehmen“ das Wort „oder“ durch
wenden. Die Bundesanstalt darf diese Informa- ein Komma ersetzt und nach dem Wort
tionen unter Beachtung der Zweckbestimmung „Versicherungsunternehmen“ ein Komma
der übermittelnden Stelle den in § 6 Abs. 2 ge- und die Wörter „Versicherungsvermittlern,
nannten Stellen mitteilen, sofern dies für die Er- Anlageberatern oder Vermittlern von Antei-
füllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Eine an- len an Investmentvermögen im Sinne von
derweitige Verwendung der Informationen ist § 2a Abs. 1 Nr. 7“ eingefügt.
nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle
zulässig. Außer bei Informationen im Zusam- cc) Nach Nummer 2 werden folgende Num-
menhang mit Insiderhandel oder Marktmanipu- mern 3 und 4 eingefügt:
lation kann in begründeten Ausnahmefällen auf „3. Zentralbanken, das Europäische Sys-
diese Zustimmung verzichtet werden, sofern tem der Zentralbanken oder die Europä-
dieses der übermittelnden Stelle unverzüglich ische Zentralbank in ihrer Eigenschaft
unter Angabe der Gründe mitgeteilt wird. Wird als Währungsbehörden sowie an an-
einem Ersuchen der Bundesanstalt nach den dere staatliche Behörden, die mit der
Sätzen 1 bis 3 nicht innerhalb angemessener Überwachung der Zahlungssysteme
Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinrei- betraut sind,
chende Gründe abgelehnt, kann die Bundesan-
stalt den Ausschuss der Europäischen Wertpa- 4. mit der Liquidation oder dem
pierregulierungsbehörden hiervon in Kenntnis Insolvenzverfahren über das Vermögen
setzen.“ eines Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmens, eines organisierten Marktes
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: oder des Betreibers eines organisierten
„Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Marktes befasste Stellen,“.
Stellen nach Satz 1 über Anordnungen zur Aus- 8. § 9 wird wie folgt geändert:
setzung, Untersagung oder Einstellung des
Handels nach § 4 Abs. 2 Satz 2 dieses Geset- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
zes sowie § 3 Abs. 5 Nr. 1 und § 25 Abs. 1 des „(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Börsengesetzes sowie innerhalb eines Monats und Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b
nach Erhalt einer Mitteilung nach § 19 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes sind verpflichtet, der
des Börsengesetzes von der Absicht der Ge- Bundesanstalt jedes Geschäft in Finanzinstru-
schäftsführung einer Börse, Handelsteilneh- menten, die zum Handel an einem organisierten
mern aus diesen Staaten einen unmittelbaren Markt zugelassen oder in den regulierten Markt
Zugang zu ihrem Handelssystem zu gewähren.“ einer inländischen Börse einbezogen sind, spä-
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: testens an dem auf den Tag des Geschäftsab-
schlusses folgenden Werktag, der kein Sams-
„(7) Die Bundesanstalt kann mit den zustän-
tag ist, nach Maßgabe des Absatzes 2 mitzu-
digen Stellen anderer als der in Absatz 1 ge-
teilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch
nannten Staaten entsprechend den Absätzen 1
für den Erwerb und die Veräußerung von Rech-
bis 6 zusammenarbeiten und Vereinbarungen
ten auf Zeichnung von Wertpapieren, sofern
über den Informationsaustausch abschließen.
diese Wertpapiere an einem organisierten Markt
Absatz 4 Satz 5 und 6 findet mit der Maßgabe
gehandelt werden sollen, sowie für Geschäfte
Anwendung, dass Informationen, die von die-
in Aktien und Optionsscheinen, bei denen ein
sen Stellen übermittelt werden, nur unter Be-
Antrag auf Zulassung zum Handel an einem or-
achtung einer Zweckbestimmung der übermit-
ganisierten Markt oder auf Einbeziehung in den
telnden Stelle verwendet und nur mit ausdrück-
regulierten Markt gestellt oder öffentlich ange-
licher Zustimmung der übermittelnden Stelle
kündigt ist. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1
der Deutschen Bundesbank oder dem Bundes-
und 2 gilt auch für inländische zentrale Kontra-
kartellamt mitgeteilt werden dürfen, sofern dies
henten im Sinne des § 1 Abs. 31 des Kreditwe-
für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
sengesetzes hinsichtlich der von ihnen abge-
Absatz 4 Satz 8 findet keine Anwendung. Für
schlossenen Geschäfte. Die Verpflichtung nach
die Übermittlung personenbezogener Daten gilt
den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Unternehmen,
§ 4b des Bundesdatenschutzgesetzes.“
die ihren Sitz in einem Staat haben, der nicht
g) In Absatz 8 wird die Angabe „in den Absätzen 2 Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Ver-
und 4“ durch die Angabe „in den Absätzen 2, 2a tragsstaat des Abkommens über den Europä-
und 4“ ersetzt. ischen Wirtschaftsraum ist, und an einer inlän-
dischen Börse zur Teilnahme am Handel zuge-
7. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
lassen sind, hinsichtlich der von ihnen an dieser
a) In Satz 1 wird das Wort „verwerten“ durch das inländischen Börse geschlossenen Geschäfte
Wort „verwenden“ ersetzt. in Finanzinstrumenten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1337
b) In Absatz 1a werden in Satz 1 die Angabe „§ 2 nach dieser Vorschrift oder vergleichbaren aus-
Abs. 1, 4 und 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 ländischen Vorschriften gilt Artikel 15 der Ver-
und 5“ ersetzt und in Satz 2 die Wörter „, sowie ordnung (EG) Nr. 1287/2006. Zur Erfüllung der
auf Geschäfte in Derivaten im Sinne des § 2 Pflichten nach Satz 2 erstellt die Bundesanstalt
Abs. 2 Nr. 2 und 4“ gestrichen. eine Liste der Finanzinstrumente nach Maß-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gabe des Artikels 11 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006 und kann unter den dort geregel-
„(2) Die Mitteilung ist der Bundesanstalt im ten Voraussetzungen Referenzdaten von in-
Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln, ländischen Börsen anfordern. § 7 bleibt unbe-
es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des rührt.“
Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006
vor, unter denen eine Speicherung auf einem e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
Datenträger erfolgen kann. Die Mitteilung muss folgt geändert:
für jedes Geschäft mindestens die Angaben aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
„2. neben den Angaben nach Absatz 2 zu-
mit Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung
sätzliche Angaben vorschreiben, soweit
(EG) Nr. 1287/2006 enthalten, soweit die Bun-
dies aufgrund der besonderen Eigen-
desanstalt im Hinblick auf diese Angaben eine
schaften des Finanzinstruments, das
Erklärung nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 der Ver-
Gegenstand der Mitteilung ist, oder der
ordnung (EG) Nr. 1287/2006 abgegeben hat.
besonderen Bedingungen an dem Han-
Die Mitteilung muss darüber hinaus enthalten:
delsplatz, an dem das Geschäft ausge-
1. Kennzeichen zur Identifikation des Depotin- führt wurde, gerechtfertigt ist und die
habers oder des Depots, sofern der Depot- zusätzlichen Angaben zur Erfüllung der
inhaber nicht selbst nach Absatz 1 zur Mel- Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt
dung verpflichtet ist, erforderlich sind,“.
2. Kennzeichen für Auftraggeber, sofern dieser bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
nicht mit dem Depotinhaber identisch ist.“
„4. für Geschäfte, die Schuldverschreibun-
d) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 ein- gen zum Gegenstand haben, zulassen,
gefügt: dass Angaben nach Absatz 2 in einer
„(3) Die Bundesanstalt ist zuständige Be- zusammengefassten Form mitgeteilt
hörde für die Zwecke der Artikel 9 bis 15 der werden,“.
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006. Sie übermittelt cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
Mitteilungen nach Absatz 1 innerhalb der in Ar-
tikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/ dd) Die bisherige Nummer 6 wird neue Num-
2006 genannten Frist an die zuständige Be- mer 5.
hörde eines anderen Mitgliedstaates der Euro- f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
päischen Union oder eines anderen Vertrags- Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Ab-
staates des Abkommens über den Europä- satz 4“ ersetzt.
ischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem
9. In § 12 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 werden jeweils die
Staat der unter Liquiditätsaspekten wichtigste
Wörter „geregelten Markt“ durch die Wörter „regu-
Markt für das gemeldete Finanzinstrument im
lierten Markt“ ersetzt.
Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006 befindet oder eine Anforderung 10. In § 13 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 wird die Angabe „§ 2
einer zuständigen Behörde nach Artikel 14 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2
Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) mit Bezug auf Waren“ ersetzt.
Nr. 1287/2006 vorliegt. Satz 2 gilt entsprechend 11. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „geregel-
für Mitteilungen einer Zweigniederlassung im ten Markt“ durch die Wörter „regulierten Markt“ er-
Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwe- setzt.
sengesetzes an die Bundesanstalt, falls die zu-
ständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates 12. § 15a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
nicht auf eine Übermittlung verzichtet hat. Eine „2. zum Handel an einem ausländischen organi-
Übermittlung nach Satz 2, auch in Verbindung sierten Markt zugelassen sind, sofern der
mit Satz 3, gilt auch dann als an die zuständige Emittent seinen Sitz im Inland hat oder es sich
Behörde im Herkunftsmitgliedstaat übermittelt, um Aktien eines Emittenten mit Sitz außerhalb
wenn sie im Einvernehmen mit dieser Behörde der Europäischen Union und des Europä-
an eine andere Einrichtung übermittelt wird. Für ischen Wirtschaftsraums handelt, für welche
Inhalt, Form und Frist der Übermittlungen nach die Bundesrepublik Deutschland Herkunfts-
den Sätzen 2 bis 4 gilt Artikel 14 Abs. 2 und 3 staat im Sinne des Wertpapierprospektgeset-
der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006. Für die zes ist.“
nicht automatisierte Zusammenarbeit der Bun-
12a. In § 16b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „gere-
desanstalt mit der zuständigen Behörde eines
gelten Markt“ durch die Wörter „regulierten Markt“
anderen Mitgliedstaates der Europäischen
ersetzt.
Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirt- 13. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
schaftsraum auf dem Gebiet des Meldewesens fasst:
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
„Abschnitt 4 c) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3
bis 9 eingefügt:
Überwachung des
Verbots der Marktmanipulation“. „(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen
sind verpflichtet, Kunden rechtzeitig und in ver-
14. § 20a wird wie folgt geändert:
ständlicher Form Informationen zur Verfügung
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie in zu stellen, die angemessen sind, damit die Kun-
Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „ge- den nach vernünftigem Ermessen die Art und
regelten Markt“ durch die Wörter „regulierten die Risiken der ihnen angebotenen oder von ih-
Markt“ ersetzt. nen nachgefragten Arten von Finanzinstrumen-
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 63 Abs. 2“ ten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen
durch die Angabe „§ 51 Abs. 2“ ersetzt. und auf dieser Grundlage ihre Anlageentschei-
dungen treffen können. Die Informationen kön-
15. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge- nen auch in standardisierter Form zur Verfü-
fasst: gung gestellt werden. Die Informationen müs-
„Abschnitt 6 sen sich beziehen auf
Verhaltenspflichten, 1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Organisationspflichten, Transparenzpflichten, und seine Dienstleistungen,
Verjährung von Ersatzansprüchen“. 2. die Arten von Finanzinstrumenten und vor-
16. § 31 wird wie folgt geändert: geschlagene Anlagestrategien einschließlich
damit verbundener Risiken,
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
3. Ausführungsplätze und
„2. sich um die Vermeidung von Interessen-
4. Kosten und Nebenkosten.
konflikten zu bemühen und vor Durchfüh-
rung von Geschäften für Kunden, diesen Vertreibt ein Wertpapierdienstleistungsunter-
die allgemeine Art und Herkunft der Interes- nehmen Anteile an Investmentvermögen im
senkonflikte eindeutig darzulegen, soweit Sinne des Investmentgesetzes, gelten die im
die organisatorischen Vorkehrungen nach vereinfachten Verkaufsprospekt nach § 121
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 nicht ausreichen, Abs. 1 bis 3 und § 123 des Investmentgesetzes
um nach vernünftigem Ermessen das Risiko enthaltenen Informationen als angemessen im
der Beeinträchtigung von Kundeninteressen Sinne des Satzes 1.
zu vermeiden.“ (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: men, das Anlageberatung oder Finanzportfolio-
verwaltung erbringt, muss von den Kunden alle
„(2) Alle Informationen einschließlich Werbe-
Informationen einholen über Kenntnisse und Er-
mitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsun-
fahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte
ternehmen Kunden zugänglich machen, müs-
mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten
sen redlich, eindeutig und nicht irreführend
oder Wertpapierdienstleistungen, über die Anla-
sein. Werbemitteilungen müssen eindeutig als
geziele der Kunden und über ihre finanziellen
solche erkennbar sein. § 124 des Investment-
Verhältnisse, die erforderlich sind, um den Kun-
gesetzes und § 15 des Wertpapierprospektge-
den ein für sie geeignetes Finanzinstrument
setzes bleiben unberührt. Sofern Informationen
oder eine für sie geeignete Wertpapierdienst-
über Finanzinstrumente oder deren Emittenten
leistung empfehlen zu können. Die Geeignetheit
gegeben werden, die direkt oder indirekt eine
beurteilt sich danach, ob das konkrete Ge-
allgemeine Empfehlung für eine bestimmte An-
schäft, das dem Kunden empfohlen wird, oder
lageentscheidung enthalten, müssen
die konkrete Wertpapierdienstleistung im Rah-
1. die Wertpapierdienstleistungsunternehmen men der Finanzportfolioverwaltung den Anlage-
den Anforderungen des § 33b Abs. 5 und 6 zielen des betreffenden Kunden entspricht, die
sowie des § 34b Abs. 5, auch in Verbindung hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den
mit einer Rechtsverordnung nach § 34b Kunden seinen Anlagezielen entsprechend fi-
Abs. 8, oder vergleichbaren ausländischen nanziell tragbar sind und der Kunde mit seinen
Vorschriften entsprechen oder Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus er-
2. die Informationen, sofern sie ohne Einhal- wachsenden Anlagerisiken verstehen kann. Er-
tung der Nummer 1 als Finanzanalyse oder langt das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
Ähnliches beschrieben oder als objektive men die erforderlichen Informationen nicht, darf
oder unabhängige Erläuterung der in der es im Zusammenhang mit einer Anlageberatung
Empfehlung enthaltenen Punkte dargestellt kein Finanzinstrument empfehlen oder im Zu-
werden, eindeutig als Werbemitteilung ge- sammenhang mit einer Finanzportfolioverwal-
kennzeichnet und mit einem Hinweis verse- tung keine Empfehlung abgeben.
hen sein, dass sie nicht allen gesetzlichen (5) Vor der Erbringung anderer als der in Ab-
Anforderungen zur Gewährleistung der Un- satz 4 genannten Wertpapierdienstleistungen
voreingenommenheit von Finanzanalysen zur Ausführung von Kundenaufträgen hat ein
genügen und dass sie einem Verbot des Wertpapierdienstleistungsunternehmen von
Handels vor der Veröffentlichung von Fi- den Kunden Informationen über Kenntnisse
nanzanalysen nicht unterliegen.“ und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1339
schäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstru- tungen, für die sie als professionelle Kunden
menten oder Wertpapierdienstleistungen einzu- eingestuft sind, über die erforderlichen Kennt-
holen, soweit diese Informationen erforderlich nisse und Erfahrungen verfügen, um die mit
sind, um die Angemessenheit der Finanzinstru- den Geschäften oder der Finanzportfolioverwal-
mente oder Wertpapierdienstleistungen für die tung einhergehenden Risiken zu verstehen, und
Kunden beurteilen zu können. Die Angemes- dass für sie etwaige mit dem Geschäft oder der
senheit beurteilt sich danach, ob der Kunde Finanzportfolioverwaltung einhergehende Anla-
über die erforderlichen Kenntnisse und Erfah- gerisiken entsprechend ihren Anlagezielen fi-
rungen verfügt, um die Risiken in Zusammen- nanziell tragbar sind.“
hang mit der Art der Finanzinstrumente, Wert- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 10 und es
papierdienstleistungen angemessen beurteilen werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2“ durch
zu können. Gelangt ein Wertpapierdienstleis- die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 und die Absätze 2
tungsunternehmen aufgrund der nach Satz 1 bis 9 sowie die §§ 31a, 31b, 31d und 31e“ er-
erhaltenen Informationen zu der Auffassung, setzt, nach dem Wort „gelten“ das Wort „ent-
dass das vom Kunden gewünschte Finanzin- sprechend“ eingefügt und jeweils die Wörter
strument oder die Wertpapierdienstleistung für „im Ausland“ durch die Wörter „in einem Dritt-
den Kunden nicht angemessen ist, hat es den staat“ ersetzt.
Kunden darauf hinzuweisen. Erlangt das Wert-
papierdienstleistungsunternehmen nicht die er- e) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 an-
forderlichen Informationen, hat es den Kunden gefügt:
darüber zu informieren, dass eine Beurteilung „(11) Das Bundesministerium der Finanzen
der Angemessenheit im Sinne des Satzes 1 kann durch Rechtsverordnung, die nicht der
nicht möglich ist. Der Hinweis nach Satz 3 und Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
die Information nach Satz 4 können in standar- Bestimmungen erlassen
disierter Form erfolgen. 1. zu Art, Umfang und Form der Offenlegung
(6) Soweit die in den Absätzen 4 und 5 ge- nach Absatz 1 Nr. 2,
nannten Informationen auf Angaben des Kun- 2. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt und
den beruhen, hat das Wertpapierdienstleis- Datenträger der nach den Absätzen 2 und 3
tungsunternehmen die Fehlerhaftigkeit oder notwendigen Informationen für die Kunden,
Unvollständigkeit der Angaben seiner Kunden
3. zur Art der nach den Absätzen 4 und 5 von
nicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollstän-
den Kunden einzuholenden Informationen,
digkeit oder Unrichtigkeit der Kundenangaben
ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässig- 4. zur Zuordnung anderer Finanzinstrumente zu
keit unbekannt. den nicht komplexen Finanzinstrumenten im
Sinne des Absatzes 7 Nr. 1,
(7) Die Pflichten nach Absatz 5 gelten nicht,
soweit das Wertpapierdienstleistungsunterneh- 5. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt und
men Datenträger der Berichtspflichten nach Ab-
satz 8.
1. auf Veranlassung des Kunden Finanzkom-
missionsgeschäft, Eigenhandel, Abschluss- Das Bundesministerium der Finanzen kann die
vermittlung oder Anlagevermittlung in Bezug Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
auf Aktien, die zum Handel an einem orga- Bundesanstalt übertragen.“
nisierten Markt oder einem gleichwertigen 17. Nach § 31 werden folgende §§ 31a bis 31h ange-
Markt zugelassen sind, Geldmarktinstru- fügt:
mente, Schuldverschreibungen und andere „§ 31a
verbriefte Schuldtitel, in die kein Derivat ein-
gebettet ist, von einer Kapitalanlagegesell- Kunden
schaft verwaltete Publikums-Sondervermö- (1) Kunden im Sinne dieses Gesetzes sind alle
gen nach den Anforderungen der Richtli- natürlichen oder juristischen Personen, für die
nie 85/611/EWG oder in Bezug auf andere Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpa-
nicht komplexe Finanzinstrumente erbringt pierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienst-
und leistungen erbringen oder anbahnen.
2. den Kunden darüber informiert, dass keine (2) Professionelle Kunden im Sinne dieses Ge-
Angemessenheitsprüfung im Sinne des Ab- setzes sind Kunden, bei denen das Wertpapier-
satzes 5 vorgenommen wird. Die Information dienstleistungsunternehmen davon ausgehen
kann in standardisierter Form erfolgen. kann, dass sie über ausreichende Erfahrungen,
Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um ihre
(8) Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Anlageentscheidungen zu treffen und die damit
müssen ihren Kunden in geeigneter Form über
verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu
die ausgeführten Geschäfte oder die erbrachte
können. Professionelle Kunden im Sinne des Sat-
Finanzportfolioverwaltung berichten.
zes 1 sind
(9) Bei professionellen Kunden im Sinne des 1. Unternehmen, die als
§ 31a Abs. 2 ist das Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen im Rahmen seiner Pflichten nach a) Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
Absatz 4 berechtigt, davon auszugehen, dass b) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Fi-
sie für die Produkte, Geschäfte oder Dienstleis- nanzinstitute,
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
c) Versicherungsunternehmen, Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
d) Organismen für gemeinsame Anlagen und der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU
ihre Verwaltungsgesellschaften, Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18) in der jeweils
geltenden Fassung anzusehen sind,
e) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesell-
schaften, wenn diese zugestimmt haben, für alle oder ein-
zelne Geschäfte als geeignete Gegenpartei behan-
f) Unternehmen im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 8, delt zu werden.
g) Börsenhändler und Warenderivatehändler, (5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
h) sonstige institutionelle Anleger, deren kann ungeachtet der Absätze 2 und 4 geeignete
Haupttätigkeit nicht von den Buchstaben a Gegenparteien als professionelle Kunden oder Pri-
bis g erfasst wird, vatkunden und professionelle Kunden als Privat-
kunden einstufen. Das Wertpapierdienstleistungs-
im Inland oder Ausland zulassungs- oder auf-
unternehmen muss seine Kunden über eine Ände-
sichtspflichtig sind, um auf den Finanzmärkten
rung der Einstufung informieren.
tätig werden zu können;
(6) Ein professioneller Kunde kann mit dem
2. nicht im Sinne der Nummer 1 zulassungs- oder
Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Ein-
aufsichtspflichtige Unternehmen, die mindes-
stufung als Privatkunde vereinbaren. Die Vereinba-
tens zwei der drei nachfolgenden Merkmale
rung über die Änderung der Einstufung bedarf der
überschreiten:
Schriftform. Soll die Änderung nicht alle Wertpa-
a) 20 000 000 Euro Bilanzsumme, pierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleis-
b) 40 000 000 Euro Umsatzerlöse, tungen und Finanzinstrumente betreffen, ist dies
ausdrücklich festzulegen. Ein Wertpapierdienst-
c) 2 000 000 Euro Eigenmittel;
leistungsunternehmen muss professionelle Kun-
3. nationale und regionale Regierungen sowie den im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 und
Stellen der öffentlichen Schuldenverwaltung; des Absatzes 7 am Anfang einer Geschäftsbezie-
4. Zentralbanken, internationale und überstaatli- hung darauf hinweisen, dass sie als professionelle
che Einrichtungen wie die Weltbank, der Inter- Kunden eingestuft sind und die Möglichkeit einer
nationale Währungsfonds, die Europäische Änderung der Einstufung nach Satz 1 besteht. Hat
Zentralbank, die Europäische Investmentbank ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kun-
und andere vergleichbare internationale Organi- den vor dem 1. November 2007 auf der Grundlage
sationen; eines Bewertungsverfahrens, das auf den Sach-
verstand, die Erfahrungen und Kenntnisse der
5. andere nicht im Sinne der Nummer 1 zulas-
Kunden abstellt, im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
sungs- oder aufsichtspflichtige institutionelle eingestuft, hat die Einstufung nach dem 1. Novem-
Anleger, deren Haupttätigkeit in der Investition
ber 2007 Bestand. Diese Kunden sind über die Vo-
in Finanzinstrumente besteht, und Einrichtun-
raussetzungen der Einstufung nach den Absät-
gen, die die Verbriefung von Vermögenswerten zen 2, 5 und 6 und die Möglichkeit der Änderung
und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.
der Einstufung nach Absatz 6 Satz 4 zu informie-
Sie werden in Bezug auf alle Finanzinstrumente, ren.
Wertpapierdienstleistungen und Wertpapierne- (7) Ein Privatkunde kann auf Antrag oder durch
bendienstleistungen als professionelle Kunden an- Festlegung des Wertpapierdienstleistungsunter-
gesehen. nehmens als professioneller Kunde eingestuft wer-
(3) Privatkunden im Sinne dieses Gesetzes sind den. Der Änderung der Einstufung hat eine Bewer-
Kunden, die keine professionellen Kunden sind. tung durch das Wertpapierdienstleistungsunter-
(4) Geeignete Gegenparteien sind Unterneh- nehmen vorauszugehen, ob der Kunde aufgrund
men im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a seiner Erfahrungen, Kenntnisse und seines Sach-
bis f, Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 so- verstandes in der Lage ist, generell oder für eine
wie Unternehmen im Sinne des § 2a Abs. 1 bestimmte Art von Geschäften eine Anlageent-
Nr. 12. Den geeigneten Gegenparteien stehen scheidung zu treffen und die damit verbundenen
gleich Risiken angemessen zu beurteilen. Eine Änderung
der Einstufung kommt nur in Betracht, wenn der
1. Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 mit Privatkunde mindestens zwei der drei folgenden
Sitz im In- oder Ausland, Kriterien erfüllt:
2. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mit- 1. der Kunde hat an dem Markt, an dem die Fi-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem nanzinstrumente gehandelt werden, für die er
anderen Vertragsstaat des Abkommens über als professioneller Kunde eingestuft werden
den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach soll, während des letzten Jahres durchschnitt-
dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates als lich zehn Geschäfte von erheblichem Umfang
geeignete Gegenparteien im Sinne des Arti- im Quartal getätigt;
kels 24 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2004/39/
EG des Europäischen Parlaments und des 2. der Kunde verfügt über Bankguthaben und Fi-
Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Fi- nanzinstrumente im Wert von mehr als 500 000
nanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien Euro;
85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und 3. der Kunde hat mindestens für ein Jahr einen
der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Beruf am Kapitalmarkt ausgeübt, der Kennt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1341
nisse über die in Betracht kommenden Ge- den Handelsinteressen des Wertpapierdienst-
schäfte, Wertpapierdienstleistungen und Wert- leistungsunternehmens auszuführen oder an
papiernebendienstleistungen voraussetzt. Dritte weiterzuleiten,
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss 2. vergleichbare Kundenaufträge der Reihenfolge
den Privatkunden schriftlich darauf hinweisen, ihres Eingangs nach auszuführen oder an Dritte
dass mit der Änderung der Einstufung die Schutz- zum Zwecke der Ausführung weiterzuleiten,
vorschriften dieses Gesetzes für Privatkunden vorbehaltlich vorherrschender Marktbedingun-
nicht mehr gelten. Der Kunde muss schriftlich be- gen oder eines anderweitigen Interesses des
stätigen, dass er diesen Hinweis zur Kenntnis ge- Kunden,
nommen hat. Informiert ein professioneller Kunde 3. sicherzustellen, dass Kundengelder und Kun-
im Sinne des Satzes 1 oder des Absatzes 2 Satz 2 denfinanzinstrumente korrekt verbucht werden,
Nr. 2 das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
nicht über alle Änderungen, die seine Einstufung 4. bei der Zusammenlegung von Kundenaufträgen
als professioneller Kunde beeinflussen können, mit anderen Kundenaufträgen oder mit Aufträ-
begründet eine darauf beruhende fehlerhafte Ein- gen für eigene Rechnung des Wertpapierdienst-
stufung keinen Pflichtverstoß des Wertpapier- leistungsunternehmens die Interessen aller be-
dienstleistungsunternehmens. teiligten Kunden zu wahren,
5. sicherzustellen, dass Informationen im Zusam-
(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann
menhang mit noch nicht ausgeführten Kunden-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
aufträgen nicht missbraucht werden,
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen erlassen zu den Vorgaben an eine Einstu- 6. jeden betroffenen Kunden über die Zusammen-
fung gemäß Absatz 2 Nr. 2, dem Verfahren und legung der Aufträge und damit verbundene Ri-
den organisatorischen Vorkehrungen der Wertpa- siken und jeden betroffenen Privatkunden un-
pierdienstleistungsunternehmen bei einer Ände- verzüglich über alle ihm bekannten wesentli-
rung der Einstufung nach Absatz 5 und den Krite- chen Probleme bei der Auftragsausführung zu
rien, dem Verfahren und den organisatorischen informieren.
Vorkehrungen bei einer Änderung oder Beibehal- (2) Können limitierte Kundenaufträge in Bezug
tung der Einstufung nach den Absätzen 6 auf Aktien, die zum Handel an einem organisierten
und 7. Das Bundesministerium der Finanzen kann Markt zugelassen sind, aufgrund der Marktbedin-
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die gungen nicht unverzüglich ausgeführt werden,
Bundesanstalt übertragen. muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
diese Aufträge unverzüglich so bekannt machen,
§ 31b dass sie anderen Marktteilnehmern leicht zugäng-
Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien lich sind, soweit der Kunde keine andere Weisung
erteilt. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt,
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die wenn die Aufträge an einen organisierten Markt
das Finanzkommissionsgeschäft, die Anlage- und oder ein multilaterales Handelssystem weitergelei-
Abschlussvermittlung und den Eigenhandel sowie tet worden sind oder werden, die den Vorgaben
damit in direktem Zusammenhang stehende Wert- des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 1287/
papiernebendienstleistungen gegenüber geeigne- 2006 entsprechen. Die Bundesanstalt kann die
ten Gegenparteien erbringen, sind nicht an die Pflicht nach Satz 1 in Bezug auf solche Aufträge,
Vorgaben des § 31 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie die den marktüblichen Geschäftsumfang erheblich
die §§ 31c, 31d und 33a gebunden. Satz 1 ist nicht überschreiten, aufheben.
anwendbar, sofern die geeignete Gegenpartei mit
dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
alle oder für einzelne Geschäfte vereinbart hat, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
als professioneller Kunde oder als Privatkunde be- mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
handelt zu werden. mungen zu den Verpflichtungen nach den Absät-
zen 1 und 2 Satz 1 sowie zu den Voraussetzungen,
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann unter denen die Bundesanstalt die Verpflichtung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- nach Absatz 2 Satz 3 aufheben kann, erlassen.
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim- Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mungen erlassen über die Form und den Inhalt ei- mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
ner Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 und die Art desanstalt übertragen.
und Weise der Zustimmung nach § 31a Abs. 4
Satz 2. Das Bundesministerium der Finanzen kann § 31d
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen. Zuwendungen
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
§ 31c darf im Zusammenhang mit der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapierne-
Bearbeitung von Kundenaufträgen
bendienstleistungen keine Zuwendungen von Drit-
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht
muss geeignete Vorkehrungen treffen, um Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn,
1. Kundenaufträge unverzüglich und redlich im 1. die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Quali-
Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen und tät der für den Kunden erbrachten Dienstleis-
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
tung zu verbessern und steht der ordnungsge- 2. das entgegennehmende Wertpapierdienstleis-
mäßen Erbringung der Dienstleistung im Inte- tungsunternehmen darf sich darauf verlassen,
resse des Kunden im Sinne des § 31 Abs. 1 dass Empfehlungen in Bezug auf die Wertpa-
Nr. 1 nicht entgegen und pierdienstleistung oder Wertpapiernebendienst-
2. Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, leistung dem Kunden von dem anderen Wert-
soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen papierdienstleistungsunternehmen im Einklang
lässt, die Art und Weise seiner Berechnung, mit den gesetzlichen Vorschriften gegeben wur-
wird dem Kunden vor der Erbringung der Wert- den.
papierdienstleistung oder Wertpapierneben-
dienstleistung in umfassender, zutreffender § 31f
und verständlicher Weise deutlich offen gelegt. Betrieb eines
Eine Zuwendung im Sinne des Satzes 1 liegt nicht multilateralen Handelssystems
vor, wenn das Wertpapierdienstleistungsunterneh- (1) Der Betreiber eines multilateralen Handels-
men diese von einem Dritten, der dazu von dem systems ist verpflichtet,
Kunden beauftragt worden ist, annimmt oder sie 1. Regelungen für den Zugang von Handelsteil-
einem solchen Dritten gewährt. nehmern zu dem multilateralen Handelssystem
(2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift festzulegen, die mindestens die Anforderungen
sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geld- für eine Teilnahme am Börsenhandel nach § 19
leistungen sowie alle geldwerten Vorteile. Abs. 2 und 4 Satz 1 des Börsengesetzes vor-
sehen; § 19 Abs. 4 Satz 2 des Börsengesetzes
(3) Die Offenlegung nach Absatz 1 Nr. 2 kann in
gilt entsprechend,
Form einer Zusammenfassung der wesentlichen
Bestandteile der Vereinbarungen über Zuwendun- 2. Regelungen für die Einbeziehung von Finanz-
gen erfolgen, sofern das Wertpapierdienstleis- instrumenten, die ordnungsgemäße Durchfüh-
tungsunternehmen dem Kunden die Offenlegung rung des Handels und der Preisermittlung, die
näherer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage Verwendung von einbezogenen Referenzprei-
gewährt. sen und die vertragsgemäße Abwicklung der
abgeschlossenen Geschäfte festzulegen, wo-
(4) Erfolgt die Annahme einer Zuwendung im
bei die Regelungen zum Handel und der Preis-
Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleis-
ermittlung dem Betreiber keinen Ermessens-
tung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 oder allgemeinen
spielraum einräumen dürfen,
Empfehlungen, die Geschäfte in Finanzinstrumen-
ten betreffen, und werden diese Dienstleistungen 3. über angemessene Kontrollverfahren zur Über-
trotz der Zuwendung unvoreingenommen er- wachung der Einhaltung der Regelungen nach
bracht, ist zu vermuten, dass die Zuwendung da- Nummer 2 und zur Überwachung der Einhal-
rauf ausgelegt ist, die Qualität der für den Kunden tung der §§ 14 und 20a zu verfügen,
erbrachten Dienstleistung zu verbessern. 4. sicherzustellen, dass die Preise im multilatera-
(5) Gebühren und Entgelte, die die Erbringung len Handelssystem entsprechend den Regelun-
von Wertpapierdienstleistungen erst ermöglichen gen des § 24 Abs. 2 des Börsengesetzes zu-
oder dafür notwendig sind, und die ihrer Art nach stande kommen,
nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach 5. dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnun-
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu gefährden, sind von gen über die erteilten Aufträge und abgeschlos-
dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen. senen Geschäfte im multilateralen Handelssys-
tem eine lückenlose Überwachung durch die
§ 31e Bundesanstalt gewährleisten, und
Erbringung von 6. unter Berücksichtigung der Art der Nutzer und
Wertpapierdienstleistungen und der gehandelten Finanzinstrumente alle für die
Wertpapiernebendienstleistungen über ein Nutzung des multilateralen Handelssystems er-
anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen forderlichen und zweckdienlichen Informatio-
Erhält ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- nen öffentlich bekannt zu geben.
men über ein anderes Wertpapierdienstleistungs- (2) Emittenten, deren Finanzinstrumente ohne
unternehmen einen Auftrag, Wertpapierdienstleis- ihre Zustimmung in den Handel in einem multilate-
tungen oder Wertpapiernebendienstleistungen für ralen Handelssystem einbezogen worden sind,
einen Kunden zu erbringen, ist das entgegenneh- können nicht dazu verpflichtet werden, Informatio-
mende Unternehmen mit folgenden Maßgaben nen in Bezug auf diese Finanzinstrumente für die-
verantwortlich für die Durchführung der Wertpa- ses multilaterale Handelssystem zu veröffentli-
pierdienstleistung oder Wertpapiernebendienst- chen.
leistung im Einklang mit den Bestimmungen die- (3) Der Betreiber eines multilateralen Handels-
ses Abschnitts: systems hat der Bundesanstalt schwerwiegende
1. das entgegennehmende Wertpapierdienstleis- Verstöße gegen die Handelsregeln und Störungen
tungsunternehmen ist nicht verpflichtet, Kun- der Marktintegrität mitzuteilen; bei Anhaltspunkten
denangaben und Kundenanweisungen, die ihm für einen Verstoß gegen § 14 oder § 20a ist die
von dem anderen Wertpapierdienstleistungsun- Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten und
ternehmen übermittelt werden, auf ihre Voll- bei ihren Untersuchungen umfassend zu unter-
ständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, stützen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1343
§ 31g 18. § 32 wird wie folgt gefasst:
Vor- und Nachhandelstransparenz „§ 32
für multilaterale Handelssysteme
Systematische Internalisierung
(1) Der Betreiber eines multilateralen Handels-
systems hat für in das System einbezogene Aktien Die §§ 32a bis 32d gelten für systematische In-
und Aktien vertretende Zertifikate, die zum Handel ternalisierer, soweit sie Aufträge in Aktien und Ak-
an einem organisierten Markt zugelassen sind, den tien vertretenden Zertifikaten, die zum Handel an
Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrags einem organisierten Markt zugelassen sind, bis zur
und des am niedrigsten limitierten Verkaufauftrags standardmäßigen Marktgröße ausführen. Einzel-
und das zu diesen Preisen handelbare Volumen heiten sind in den Kapiteln III und IV Abschnitt 2
kontinuierlich während der üblichen Geschäftszei- und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 geregelt.
ten zu angemessenen kaufmännischen Bedingun- Ein Markt im Sinne dieser Vorschriften besteht für
gen zu veröffentlichen. eine Aktiengattung aus allen Aufträgen, die in der
Europäischen Union im Hinblick auf diese Aktien-
(2) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe des
gattung ausgeführt werden, ausgenommen jene,
Kapitels IV Abschnitt 1 der Verordnung (EG)
die im Vergleich zur normalen Marktgröße für diese
Nr. 1287/2006 Betreibern von multilateralen Han-
Aktien ein großes Volumen aufweisen.“
delssystemen Ausnahmen von der Verpflichtung
nach Absatz 1 gestatten. 19. Nach § 32 werden folgende §§ 32a bis 32d ange-
(3) Der Betreiber eines multilateralen Handels- fügt:
systems hat den Marktpreis, das Volumen und „§ 32a
den Zeitpunkt für nach Absatz 1 abgeschlossene
Geschäfte zu angemessenen kaufmännischen Be- Veröffentlichen von
dingungen und so weit wie möglich auf Echtzeit- Quotes durch systematische Internalisierer
basis zu veröffentlichen. (1) Ein systematischer Internalisierer im Sinne
(4) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe von des § 32 Satz 1 ist verpflichtet, regelmäßig und
Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EG) kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten
Nr. 1287/2006 je nach Art und Umfang der abge- für die von ihm angebotenen Aktiengattungen zu
schlossenen Geschäfte eine verzögerte Veröffent- angemessenen kaufmännischen Bedingungen ver-
lichung von Informationen nach Absatz 3 gestat- bindliche Kauf- und Verkaufsangebote (Quotes) zu
ten. Der Betreiber eines multilateralen Handelssys- veröffentlichen, sofern es hierfür einen liquiden
tems hat eine Verzögerung nach Satz 1 zu veröf- Markt gibt. Besteht kein liquider Markt, ist er ver-
fentlichen. pflichtet, auf Anfrage seiner Kunden Quotes nach
(5) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflich- Maßgabe des Satzes 1 zu veröffentlichen. Die
ten nach den Absätzen 1, 3 und 4 regelt Kapitel IV Preise der veröffentlichten Quotes müssen die vor-
Abschnitt 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/ herrschenden Marktbedingungen widerspiegeln.
2006. (2) Der systematische Internalisierer kann die
Stückzahl der Aktien oder den auf einen Geldbe-
§ 31h trag gerechneten Wert (Größe) für seine Kauf- oder
Veröffentlichungspflichten von Wertpapier- Verkaufsangebote in den Aktiengattungen festle-
dienstleistungsunternehmen nach dem Handel gen, zu denen er Quotes veröffentlicht. Die Kauf-
und Verkaufspreise pro Aktie in einem Quote müs-
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die sen die vorherrschenden Marktbedingungen wi-
Geschäfte im Rahmen von Wertpapierdienstleis- derspiegeln.
tungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mit
zum Handel an einem organisierten Markt zugelas- (3) Der systematische Internalisierer kann die
senen Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten von ihm veröffentlichten Quotes jederzeit aktuali-
außerhalb eines organisierten Marktes oder eines sieren und im Falle außergewöhnlicher Marktum-
multilateralen Handelssystems abschließen, sind stände zurückziehen.
verpflichtet, das Volumen, den Marktpreis und
(4) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflich-
den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Geschäfte
ten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 regelt Kapital IV
zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen
Abschnitt 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/
und so weit wie möglich auf Echtzeitbasis zu ver-
2006.
öffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe von § 32b
Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006 je nach Umfang der abgeschlosse- Bestimmung der standardmäßigen
nen Geschäfte eine verzögerte Veröffentlichung Marktgröße und Aufgaben der Bundesanstalt
von Informationen nach Absatz 1 gestatten. Das (1) Die Bundesanstalt legt zur Bestimmung der
Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat eine standardmäßigen Marktgröße im Sinne des § 32
Verzögerung nach Satz 1 zu veröffentlichen. Satz 1 auf Basis des rechnerischen Durchschnitts-
(3) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflich- werts der auf dem Markt ausgeführten Geschäfte
ten nach den Absätzen 1 und 2 regelt Kapitel IV mindestens einmal jährlich die Klassen für die Ak-
Abschnitt 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/ tiengattungen fest, welche ihren unter Liquiditäts-
2006 der Kommission.“ aspekten wichtigsten Markt im Inland haben.
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht die nach den kann, sofern dies zur Verminderung des
Absatz 1 ermittelten Klassen auf ihrer Internet- Ausfallrisikos notwendig ist, und
seite. 3. unter Berücksichtigung der Anforderungen des
§ 31c die Gesamtzahl der gleichzeitig von meh-
§ 32c reren Kunden auszuführenden Aufträge in nicht
Ausführung von Kundenaufträgen diskriminierender Weise beschränkt werden
durch systematische Internalisierer kann, sofern die Anzahl oder das Volumen der
Aufträge erheblich über der Norm liegt.“
(1) Ein systematischer Internalisierer im Sinne
des § 32 Satz 1 ist verpflichtet, Aufträge zu dem 20. § 33 wird wie folgt gefasst:
zum Zeitpunkt des Auftragseingangs veröffentlich- „§ 33
ten Preis auszuführen. Die Ausführung von Aufträ-
gen für Privatkunden muss den Anforderungen Organisationspflichten
des § 33a genügen. (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
(2) Der systematische Internalisierer kann die muss die organisatorischen Pflichten nach § 25a
Aufträge professioneller Kunden zu einem anderen Abs. 1 und 4 des Kreditwesengesetzes einhalten.
als dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Preis aus- Darüber hinaus muss es
führen, wenn die Auftragsausführung 1. angemessene Grundsätze aufstellen, Mittel vor-
1. zu einem besseren Preis erfolgt, der innerhalb halten und Verfahren einrichten, die darauf aus-
einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite gerichtet sind, sicherzustellen, dass das Wert-
liegt und das Volumen des Auftrags einen Be- papierdienstleistungsunternehmen selbst und
trag von 7 500 Euro übersteigt, seine Mitarbeiter den Verpflichtungen dieses
Gesetzes nachkommen, wobei insbesondere
2. eines Portfoliogeschäftes in mindestens zehn eine dauerhafte und wirksame Compliance-
verschiedenen Wertpapieren erfolgt, die Teil ei- Funktion einzurichten ist, die ihre Aufgaben un-
nes einzigen Auftrags sind, oder abhängig wahrnehmen kann;
3. zu anderen Bedingungen erfolgt, als denjeni- 2. angemessene Vorkehrungen treffen, um die
gen, die für den jeweils geltenden Marktpreis Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapier-
anwendbar sind. dienstleistungen und Wertpapiernebendienst-
(3) Hat der systematische Internalisierer nur ei- leistungen zu gewährleisten;
nen Quote veröffentlicht oder liegt sein größter 3. auf Dauer wirksame Vorkehrungen für ange-
Quote unter der standardmäßigen Marktgröße, so messene Maßnahmen treffen, um Interessen-
kann er einen Kundenauftrag, der über der Größe konflikte bei der Erbringung von Wertpapier-
seines Quotes und unter der standardmäßigen dienstleistungen oder Wertpapiernebendienst-
Marktgröße liegt, auch insoweit ausführen, als die- leistungen zwischen ihm selbst einschließlich
ser die Größe seines Quotes übersteigt, wenn die seiner Mitarbeiter und der mit ihm direkt oder
Ausführung zum quotierten Preis erfolgt. Absatz 2 indirekt durch Kontrolle im Sinne des § 1 Abs. 8
bleibt unberührt. des Kreditwesengesetzes verbundenen Perso-
(4) Hat der systematische Internalisierer Quotes nen und Unternehmen und seinen Kunden oder
für verschiedene Größen veröffentlicht, so kann er zwischen seinen Kunden zu erkennen und eine
einen Kundenauftrag, der zwischen diesen Größen Beeinträchtigung der Kundeninteressen zu ver-
liegt, nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu einem meiden;
der quotierten Preise ausführen. 4. wirksame und transparente Verfahren für eine
angemessene und unverzügliche Bearbeitung
§ 32d von Beschwerden durch Privatkunden vorhal-
Zugang zu Quotes, Geschäfts- ten und jede Beschwerde sowie die zu ihrer Ab-
bedingungen bei systematischer Internalisierung hilfe getroffenen Maßnahmen dokumentieren;
(1) Ein systematischer Internalisierer im Sinne 5. sicherstellen, dass die Geschäftsleitung und
des § 32 Satz 1 hat den Zugang zu den von ihm das Aufsichtsorgan in angemessenen Zeitab-
veröffentlichten Quotes in objektiver und nicht dis- ständen, zumindest einmal jährlich, Berichte
kriminierender Weise zu gewähren. Er hat die Zu- der mit der Compliance-Funktion betrauten
gangsgewährung in eindeutiger Weise in seinen Mitarbeiter über die Angemessenheit und Wirk-
Geschäftsbedingungen zu regeln. samkeit der Grundsätze, Mittel und Verfahren
nach Nummer 1 erhalten, die insbesondere an-
(2) Die Geschäftsbedingungen können ferner geben, ob zur Behebung von Verstößen des
vorsehen, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder
1. die Aufnahme und Fortführung einer Geschäfts- seiner Mitarbeiter gegen Verpflichtungen dieses
beziehung mit Kunden abgelehnt werden kann, Gesetzes oder zur Beseitigung des Risikos ei-
sofern dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägun- nes solchen Verstoßes geeignete Maßnahmen
gen, insbesondere der Bonität des Kunden, ergriffen wurden;
dem Gegenparteienrisiko oder der Abwicklung 6. die Angemessenheit und Wirksamkeit der nach
der Geschäfte geboten ist, diesem Abschnitt getroffenen organisatori-
2. die Ausführung von Aufträgen eines Kunden in schen Maßnahmen überwachen und regelmä-
nicht diskriminierender Weise beschränkt wer- ßig bewerten sowie die erforderlichen Maßnah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1345
men zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten er- 1. alle angemessenen Vorkehrungen treffen, ins-
greifen. besondere Grundsätze zur Auftragsausführung
festlegen und mindestens jährlich überprüfen,
Im Rahmen der nach Satz 2 Nr. 1 zu treffenden
um das bestmögliche Ergebnis für seine Kun-
Vorkehrungen muss das Wertpapierdienstleis-
den zu erreichen und
tungsunternehmen Art, Umfang, Komplexität und
Risikogehalt seines Geschäfts sowie Art und 2. sicherstellen, dass die Ausführung jedes einzel-
Spektrum der von ihm angebotenen Wertpapier- nen Kundenauftrags nach Maßgabe dieser
dienstleistungen berücksichtigen. Grundsätze vorgenommen wird.
(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss bei einer Auslagerung von Aktivitäten und muss bei der Aufstellung der Ausführungsgrund-
Prozessen sowie von Finanzdienstleistungen die sätze alle relevanten Kriterien zur Erzielung des
Anforderungen nach § 25a Abs. 2 des Kreditwe- bestmöglichen Ergebnisses, insbesondere die
sengesetzes einhalten. Die Auslagerung darf nicht Preise der Finanzinstrumente, die mit der Auf-
die Rechtsverhältnisse des Unternehmens zu sei- tragsausführung verbundenen Kosten, die Ge-
nen Kunden und seine Pflichten, die nach diesem schwindigkeit, die Wahrscheinlichkeit der Ausfüh-
Abschnitt gegenüber den Kunden bestehen, ver- rung und die Abwicklung des Auftrags sowie den
ändern. Die Auslagerung darf die Voraussetzun- Umfang und die Art des Auftrags berücksichtigen
gen, unter denen dem Wertpapierdienstleistungs- und die Kriterien unter Berücksichtigung der Merk-
unternehmen eine Erlaubnis nach § 32 des Kredit- male des Kunden, des Kundenauftrags, des Fi-
wesengesetzes erteilt worden ist, nicht verändern. nanzinstrumentes und des Ausführungsplatzes
gewichten.
(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
darf die Finanzportfolioverwaltung für Privatkun- (3) Führt das Wertpapierdienstleistungsunter-
den im Sinne des § 31a Abs. 3 nur dann an ein nehmen Aufträge von Privatkunden aus, müssen
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausla- die Ausführungsgrundsätze Vorkehrungen dafür
gern, wenn enthalten, dass sich das bestmögliche Ergebnis
am Gesamtentgelt orientiert. Das Gesamtentgelt
1. das Auslagerungsunternehmen für diese ergibt sich aus dem Preis für das Finanzinstrument
Dienstleistung im Drittstaat zugelassen oder re- und sämtlichen mit der Auftragsausführung ver-
gistriert ist und von einer Behörde beaufsichtigt bundenen Kosten. Kann ein Auftrag über ein Fi-
wird, die mit der Bundesanstalt eine hinrei- nanzinstrument nach Maßgabe der Ausführungs-
chende Kooperationsvereinbarung unterhält, grundsätze des Wertpapierdienstleistungsunter-
oder nehmens an mehreren konkurrierenden Plätzen
2. die Auslagerungsvereinbarung bei der Bundes- ausgeführt werden, zählen zu den Kosten auch
anstalt angezeigt und von ihr nicht innerhalb ei- die eigenen Provisionen oder Gebühren, die das
nes angemessenen Zeitraums beanstandet Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kun-
worden ist. den für eine Wertpapierdienstleistung in Rechnung
stellt. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internet- dürfen ihre Provisionen nicht in einer Weise struk-
seite eine Liste der ausländischen Aufsichtsbehör- turieren oder in Rechnung stellen, die eine sach-
den, mit denen sie eine angemessene Kooperati- lich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der
onsvereinbarung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 un- Ausführungsplätze bewirkt.
terhält und die Bedingungen, unter denen sie Aus-
lagerungsvereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 in der (4) Führt das Wertpapierdienstleistungsunter-
Regel nicht beanstandet, einschließlich einer Be- nehmen einen Auftrag gemäß einer ausdrücklichen
gründung, weshalb damit die Einhaltung der Vor- Kundenweisung aus, gilt die Pflicht zur Erzielung
gaben nach Absatz 2 gewährleistet werden kann. des bestmöglichen Ergebnisses entsprechend
dem Umfang der Weisung als erfüllt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- (5) Die Grundsätze zur Auftragsausführung
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim- müssen
mungen zu den organisatorischen Anforderungen 1. Angaben zu den verschiedenen Ausführungs-
nach Absatz 1 Satz 2 erlassen. Das Bundesminis- plätzen in Bezug auf jede Gattung von Finanz-
terium der Finanzen kann die Ermächtigung durch instrumenten und die ausschlaggebenden Fak-
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra- toren für die Auswahl eines Ausführungsplat-
gen.“ zes,
21. Nach § 33 werden folgende §§ 33a und 33b ein- 2. mindestens die Ausführungsplätze, an denen
gefügt: das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
gleichbleibend die bestmöglichen Ergebnisse
„§ 33a
bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzie-
Bestmögliche len kann,
Ausführung von Kundenaufträgen
enthalten. Lassen die Ausführungsgrundsätze im
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auch eine Auftragsaus-
das Aufträge seiner Kunden für den Kauf oder Ver- führung außerhalb organisierter Märkte und multi-
kauf von Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 lateraler Handelssysteme zu, muss das Wertpa-
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ausführt, muss pierdienstleistungsunternehmen seine Kunden auf
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
diesen Umstand gesondert hinweisen und deren kehrungen nach den Absätzen 1 und 8 sowie Art,
ausdrückliche Einwilligung generell oder in Bezug Umfang und Datenträger der Information über die
auf jedes Geschäft einholen, bevor die Kundenauf- Ausführungsgrundsätze nach Absatz 6. Das Bun-
träge an diesen Ausführungsplätzen ausgeführt desministerium der Finanzen kann die Ermächti-
werden. gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
(6) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen stalt übertragen.
muss
§ 33b
1. seine Kunden vor der erstmaligen Erbringung
von Wertpapierdienstleistungen über seine Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte
Ausführungsgrundsätze informieren und seine (1) Mitarbeiter eines Wertpapierdienstleistungs-
Zustimmung zu diesen Grundsätzen einholen, unternehmens sind
2. seine Privatkunden ausdrücklich darauf hinwei- 1. die Mitglieder der Leitungsorgane, die persön-
sen, dass im Falle einer Kundenweisung das lich haftenden Gesellschafter und vergleichbare
Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Personen, die Geschäftsführer sowie die ver-
Auftrag entsprechend der Kundenweisung aus- traglich gebundenen Vermittler im Sinne des
führt und insoweit nicht verpflichtet ist, den § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
Auftrag entsprechend seinen Grundsätzen zur 2. die Mitglieder der Leitungsorgane, die persön-
Auftragsausführung zum bestmöglichen Ergeb- lich haftenden Gesellschafter und vergleichbare
nis auszuführen, Personen sowie die Geschäftsführer der ver-
3. seinen Kunden wesentliche Änderungen der traglich gebundenen Vermittler,
Vorkehrungen nach Absatz 1 Nr. 1 unverzüglich 3. alle natürlichen Personen, deren sich das Wert-
mitteilen. papierdienstleistungsunternehmen oder dessen
(7) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen vertraglich gebundene Vermittler bei der Erbrin-
muss in der Lage sein, einem Kunden auf Anfrage gung von Wertpapierdienstleistungen, insbe-
darzulegen, dass sein Auftrag entsprechend den sondere aufgrund eines Arbeits-, Geschäftsbe-
Ausführungsgrundsätzen ausgeführt wurde. sorgungs- oder Dienstverhältnisses, bedienen,
und
(8) Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
die Aufträge ihrer Kunden an Dritte zur Ausführung 4. alle natürlichen Personen, die im Rahmen einer
weiterleiten oder Finanzportfolioverwaltung betrei- Auslagerungsvereinbarung unmittelbar an
ben, ohne die Aufträge oder Entscheidungen Dienstleistungen für das Wertpapierdienstleis-
selbst auszuführen, gelten die Absätze 1 bis 7 tungsunternehmen oder dessen vertraglich ge-
mit folgender Maßgabe entsprechend: bundene Vermittler zum Zweck der Erbringung
von Wertpapierdienstleistungen beteiligt sind.
1. im Rahmen der angemessenen Vorkehrungen
ist den Vorgaben Rechnung zu tragen, die bei (2) Mitarbeitergeschäfte im Sinne der Absätze 3
der Auftragsausführung nach den Absätzen 2 bis 6 sind Geschäfte mit einem Finanzinstrument
und 3 zu beachten sind, durch Mitarbeiter
2. die nach Absatz 1 Nr. 1 festzulegenden Grund- 1. für eigene Rechnung,
sätze müssen in Bezug auf jede Gruppe von 2. für Rechnung von Personen, mit denen sie im
Finanzinstrumenten die Einrichtungen nennen, Sinne des § 15a Abs. 3 Satz 1 in enger Bezie-
die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hung stehen, von minderjährigen Stiefkindern
mit der Ausführung seiner Entscheidungen be- oder Personen, an deren Geschäftserfolg der
auftragt oder an die es die Aufträge seiner Kun- Mitarbeiter ein zumindest mittelbares wesentli-
den zur Ausführung weiterleitet; das Wertpa- ches Interesse hat, welches nicht in einer Ge-
pierdienstleistungsunternehmen muss sicher- bühr oder Provision für die Ausführung des Ge-
stellen, dass die von ihm ausgewählten Unter- schäfts besteht, oder
nehmen Vorkehrungen treffen, die es ihm er-
3. außerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgaben-
möglichen, seinen Pflichten nach diesem Ab-
bereichs für eigene oder fremde Rechnung.
satz nachzukommen,
(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müs-
3. im Rahmen seiner Pflichten nach Absatz 1 Nr. 2 sen angemessene Mittel und Verfahren einsetzen,
muss das Wertpapierdienstleistungsunterneh- die bezwecken, Mitarbeiter, deren Tätigkeit Anlass
men mindestens einmal jährlich seine Grund- zu einem Interessenkonflikt geben könnte oder die
sätze überprüfen und regelmäßig überwachen, aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang haben zu Insider-
ob die beauftragten Einrichtungen die Aufträge informationen nach § 13 oder zu anderen vertrau-
im Einklang mit den getroffenen Vorkehrungen lichen Informationen über Kunden oder solche Ge-
ausführen und bei Bedarf etwaige Mängel be- schäfte, die mit oder für Kunden getätigt werden,
heben. daran zu hindern,
(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann 1. ein Mitarbeitergeschäft zu tätigen, welches
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim- a) gegen eine Vorschrift dieses Abschnitts oder
mungen erlassen über Mindestanforderungen zur § 14 verstoßen könnte oder
Aufstellung der Ausführungsgrundsätze nach den b) mit dem Missbrauch oder der vorschriftswid-
Absätzen 1 bis 5, über die Grundsätze im Sinne rigen Weitergabe vertraulicher Informationen
des Absatzes 8 Nr. 2 und die Überprüfung der Vor- verbunden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1347
2. außerhalb ihrer vorgesehenen Tätigkeit als Mit- Emittenten kennen, die weder veröffentlicht
arbeiter einem anderen ein Geschäft über noch für Kunden zugänglich sind und deren
Finanzinstrumente zu empfehlen, welches als Empfehlung Dritte nicht bereits aufgrund öffent-
Mitarbeitergeschäft lich verfügbarer Informationen erwarten wür-
a) die Voraussetzungen der Nummer 1 oder den, für eigene Rechnung oder für Rechnung
des Absatzes 5 Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllte oder Dritter, einschließlich des Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmens, keine Geschäfte mit Fi-
b) gegen § 31c Abs. 1 Nr. 5 verstieße nanzinstrumenten tätigen, auf die sich die
oder einen anderen zu einem solchen Geschäft Finanzanalysen beziehen, oder damit verbun-
zu verleiten, denen Finanzinstrumenten, bevor die Empfän-
3. unbeschadet des Verbots nach § 14 Abs. 1 ger der Finanzanalysen oder Anlageempfehlun-
Nr. 2, außerhalb ihrer vorgesehenen Tätigkeit gen ausreichend Gelegenheit für eine Reaktion
als Mitarbeiter einem anderen Meinungen oder hatten, es sei denn, die Mitarbeiter handeln in
Informationen in dem Bewusstsein zugänglich ihrer Eigenschaft als Market Maker nach Treu
zu machen, dass der andere hierdurch verleitet und Glauben und im üblichen Rahmen oder in
werden dürfte, Ausführung eines nicht selbst initiierten Kun-
denauftrags,
a) ein Geschäft zu tätigen, welches als Mitar-
beitergeschäft die Voraussetzungen der 2. in nicht unter Nummer 1 erfassten Fällen Mitar-
Nummer 1 oder des Absatzes 5 Nr. 1 oder beiter, die an der Erstellung von Finanzanalysen
Nr. 2 erfüllte oder gegen § 31c Abs. 1 Nr. 5 über Finanzinstrumente im Sinne des § 2
verstieße, oder Abs. 2b oder deren Emittenten beteiligt sind,
nur in Ausnahmefällen und mit vorheriger Zu-
b) einem Dritten ein Geschäft nach Buchstabe a stimmung der Rechtsabteilung oder der Com-
zu empfehlen oder ihn zu einem solchen zu pliance-Funktion ein Mitarbeitergeschäft über
verleiten. Finanzinstrumente, auf die sich die Finanzana-
(4) Die organisatorischen Vorkehrungen nach lysen beziehen, oder damit verbundene Finanz-
Absatz 3 müssen zumindest darauf ausgerichtet instrumente, entgegen den aktuellen Empfeh-
sein, zu gewährleisten, dass lungen tätigen.
1. alle von Absatz 3 erfassten Mitarbeiter die Be- (6) Die Pflichten des Absatzes 5 gelten auch für
schränkungen für Mitarbeitergeschäfte und die Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die von
Vorkehrungen des Wertpapierdienstleistungs- einem Dritten erstellte Finanzanalysen öffentlich
unternehmens nach Absatz 3 kennen, verbreiten oder an ihre Kunden weitergeben, es
2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen von sei denn,
jedem Mitarbeitergeschäft eines Mitarbeiters im 1. der Dritte, der die Finanzanalyse erstellt, gehört
Sinne des Absatzes 3 entweder durch Anzeige nicht zur selben Unternehmensgruppe und
des Mitarbeiters oder ein anderes Feststel-
2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
lungsverfahren unverzüglich Kenntnis erhalten
kann, a) ändert die in der Finanzanalyse enthaltenen
Empfehlungen nicht wesentlich ab,
3. im Rahmen von Auslagerungsvereinbarungen
im Sinne des § 25a Abs. 2 des Kreditwesenge- b) stellt die Finanzanalyse nicht als von ihm er-
setzes die Mitarbeitergeschäfte von Personen stellt dar und
nach Absatz 1 Nr. 4, welche die Voraussetzun- c) vergewissert sich, dass für den Ersteller der
gen des Absatzes 3 erfüllen, durch das Ausla- Finanzanalyse Bestimmungen gelten, die
gerungsunternehmen dokumentiert und dem den Anforderungen des Absatzes 5 gleich-
Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Ver- wertig sind, oder dieser Grundsätze im Sinne
langen vorgelegt werden und dieser Anforderungen festgelegt hat.
4. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle (7) Von den Absätzen 3 und 4 ausgenommen ist
Mitarbeitergeschäfte, von denen es nach Num- ein Mitarbeitergeschäft
mer 2 oder Nummer 3 Kenntnis erhält, und alle
Erlaubnisse und Verbote, die hierzu erteilt wer- 1. im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung, so-
den, dokumentiert. fern vor dem jeweiligen Geschäftsabschluss
kein Kontakt zwischen dem Portfolioverwalter
(5) Die organisatorischen Vorkehrungen von und dem Mitarbeiter oder demjenigen besteht,
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die auf ei- für dessen Rechnung dieser handelt,
gene Verantwortung oder auf Verantwortung eines
Mitglieds ihrer Unternehmensgruppe Finanzanaly- 2. mit Anteilen an Investmentvermögen, die
sen über Finanzinstrumente im Sinne des § 2 a) den Vorgaben der Richtlinie 85/611/EWG
Abs. 2b oder deren Emittenten erstellen oder er- des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Ko-
stellen lassen, die unter ihren Kunden oder in der ordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
Öffentlichkeit verbreitet werden sollen oder deren schriften betreffend bestimmte Organismen
Verbreitung wahrscheinlich ist, müssen zudem da- für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
rauf ausgerichtet sein, zu gewährleisten, dass (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) entsprechen oder
1. Mitarbeiter, die den Inhalt und wahrscheinlichen b) im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der
Zeitplan von Finanzanalysen über Finanzinstru- Europäischen Union oder einem anderen
mente im Sinne des § 2 Abs. 2b oder deren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
ropäischen Wirtschaftsraum beaufsichtigt langen, dass die Erlaubnis eines Wertpapierdienst-
werden und ein gleich hohes Maß an Risiko- leistungsunternehmens vor Ablauf der in Satz 1
streuung aufweisen müssen, wenn der Mit- genannten Frist endet.
arbeiter oder eine andere Person, für deren
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
Rechnung gehandelt wird, an der Verwaltung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
des Investmentvermögens nicht beteiligt
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
sind.“
mungen zu den Aufzeichnungspflichten und zu
22. § 34 wird wie folgt gefasst: der Geeignetheit von Datenträgern nach den Ab-
„§ 34 sätzen 1 und 2 erlassen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gen.
muss, unbeschadet der Aufzeichnungspflichten
(5) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer In-
nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG)
ternetseite ein Verzeichnis der Mindestaufzeich-
Nr. 1287/2006, über die von ihm erbrachten Wert-
nungen, die die Wertpapierdienstleistungsunter-
papierdienstleistungen und Wertpapierneben-
nehmen nach diesem Gesetz in Verbindung mit ei-
dienstleistungen sowie die von ihm getätigten Ge-
ner Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorzuneh-
schäfte Aufzeichnungen erstellen, die es der Bun-
men haben.“
desanstalt ermöglichen, die Einhaltung der in die-
sem Abschnitt geregelten Pflichten zu prüfen. 23. § 34a wird wie folgt geändert:
(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
hat Aufzeichnungen zu erstellen über Vereinbarun-
gen mit Kunden, die die Rechte und Pflichten der „(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
Vertragsparteien sowie die sonstigen Bedingun- men, das über keine Erlaubnis für das Einlagen-
gen festlegen, zu denen das Wertpapierdienstleis- geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
tungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen des Kreditwesengesetzes verfügt, hat Kunden-
oder Wertpapiernebendienstleistungen für den gelder, die es im Zusammenhang mit einer
Kunden erbringt. Bei der erstmaligen Erbringung Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapier-
einer Wertpapierdienstleistung für einen Privatkun- nebendienstleistung entgegennimmt, unver-
den, die nicht Anlageberatung ist, muss die Auf- züglich getrennt von den Geldern des Unter-
zeichnung nach Satz 1 den Abschluss einer nehmens und von anderen Kundengeldern auf
schriftlichen Rahmenvereinbarung, die mindestens Treuhandkonten bei solchen Kreditinstituten,
die wesentlichen Rechte und Pflichten des Wert- Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1
papierdienstleistungsunternehmens und des Pri- des Kreditwesengesetzes oder vergleichbaren
vatkunden enthält, dokumentieren. In anderen Do- Instituten mit Sitz in einem Drittstaat, welche
kumenten oder Rechtstexten normierte oder ver- zum Betreiben des Einlagengeschäftes befugt
einbarte Rechte und Pflichten können durch Ver- sind, einer Zentralbank oder einem qualifizier-
weis in die Rahmenvereinbarung einbezogen wer- ten Geldmarktfonds zu verwahren, bis die Gel-
den. Die Rahmenvereinbarung muss dem Privat- der zum vereinbarten Zweck verwendet wer-
kunden in Papierform oder auf einem anderen den. Der Kunde kann im Wege individueller Ver-
dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt tragsabrede hinsichtlich der Trennung der Kun-
werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Me- dengelder voneinander anderweitige Weisung
dium, das dem Kunden die Speicherung der für ihn erteilen, wenn er über den mit der Trennung
bestimmten Informationen in der Weise gestattet, der Kundengelder verfolgten Schutzweck infor-
dass er die Informationen für eine ihrem Zweck an- miert wurde. Zur Verwahrung bei einem qualifi-
gemessene Dauer einsehen und unverändert wie- zierten Geldmarktfonds hat das Wertpapier-
dergeben kann. dienstleistungsunternehmen die vorherige Zu-
stimmung des Kunden einzuholen. Das Wertpa-
(3) Alle nach diesem Abschnitt erforderlichen
pierdienstleistungsunternehmen hat dem ver-
Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre ab
wahrenden Institut vor der Verwahrung offen
dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufzubewahren.
zu legen, dass die Gelder treuhänderisch einge-
Aufzeichnungen über Rechte und Pflichten des
legt werden. Es hat den Kunden unverzüglich
Wertpapierdienstleistungsunternehmens und sei-
darüber zu unterrichten, bei welchem Institut
ner Kunden sowie sonstige Bedingungen, zu de-
und auf welchem Konto die Kundengelder ver-
nen Wertpapierdienstleistungen und Wertpapier-
wahrt werden und ob das Institut, bei dem die
nebendienstleistungen erbracht werden, sind min-
Kundengelder verwahrt werden, einer Einrich-
destens für die Dauer der Geschäftsbeziehung mit
tung zur Sicherung der Ansprüche von Einle-
dem Kunden aufzubewahren. In Ausnahmefällen
gern und Anlegern angehört und in welchem
kann die Bundesanstalt für einzelne oder alle Auf-
Umfang die Kundengelder durch diese Einrich-
zeichnungen längere Aufbewahrungsfristen fest-
tung gesichert sind.“
setzen, wenn dies aufgrund außergewöhnlicher
Umstände unter Berücksichtigung der Art des Fi- b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „oder
nanzinstruments oder des Geschäfts für die Über- einem Kreditinstitut“ durch die Wörter „oder ei-
wachungstätigkeit der Bundesanstalt erforderlich nem Institut“ ersetzt und in Satz 2 wird die An-
ist. Die Bundesanstalt kann die Einhaltung der Auf- gabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ er-
bewahrungsfrist nach Satz 1 auch für den Fall ver- setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1349
c) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 ist nicht auf Wertpapierdienstleistungsunter-
und 4 eingefügt: nehmen im Sinne des § 33b Abs. 6 anwendbar.“
„(3) Das Wertpapierdienstleistungsunterneh- c) Absatz 6 wird aufgehoben.
men ist verpflichtet, jedem Kunden mindestens 25. § 35 wird wie folgt geändert:
einmal jährlich auf einem dauerhaften Datenträ-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den im einlei-
ger eine Aufstellung der Gelder und Finanzin-
tenden Satzteil des § 32 Abs. 2 genannten Per-
strumente zu übermitteln, die nach Absatz 1
sonen“ durch die Wörter „den Zweigniederlas-
oder Absatz 2 für ihn verwahrt werden.
sungen im Sinne des § 53b des Kreditwesen-
(4) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- gesetzes, den Unternehmen, mit denen eine
men darf Finanzinstrumente, die es nach Ab- Auslagerungsvereinbarung im Sinne des § 25a
satz 2 oder den Vorschriften des Depotgeset- Abs. 2 des Kreditwesengesetzes besteht oder
zes für Kunden hält, nur unter genau festgeleg- bestand,“ ersetzt.
ten Bedingungen, denen der Kunde im Voraus b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Ausland“
ausdrücklich zugestimmt hat, für eigene Rech- durch die Wörter „in einem Drittstaat“ ersetzt.
nung oder für Rechnung eines anderen Kunden,
insbesondere durch Vereinbarungen über Wert- c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „sie“
papierfinanzierungsgeschäfte nach Artikel 2 die Wörter „nach Maßgabe der Richtlinie 2004/
Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, 39/EG und der Richtlinie 2006/73/EG der Kom-
nutzen. Werden die Finanzinstrumente auf mission vom 10. August 2006 zur Durchführung
Sammeldepots bei einem Dritten verwahrt, sind der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
für eine Nutzung nach Satz 1 zusätzlich die Parlaments und des Rates in Bezug auf die or-
ausdrückliche Zustimmung aller anderen Kun- ganisatorischen Anforderungen an Wertpapier-
den des Sammeldepots oder Systeme und firmen und die Bedingungen für die Ausübung
Kontrolleinrichtungen erforderlich, mit denen ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition
die Beschränkung der Nutzung auf Finanzin- bestimmter Begriffe für die Zwecke der genann-
strumente gewährleistet ist, für die eine Zustim- ten Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 26)“ und die
mung nach Satz 1 vorliegt. Soweit es sich um Wörter „nach den §§ 31 bis 33“ durch die Wör-
Privatkunden handelt, muss die Zustimmung ter „dieses Abschnitts“ ersetzt.
nach den Sätzen 1 und 2 durch Unterschrift 26. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
des Kunden oder auf gleichwertige Weise doku-
a) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein
mentiert werden. In den Fällen des Satzes 2
Komma ersetzt und nach dem Wort „Pflichten“
muss das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
die Wörter „und der sich aus der Verordnung
men über Kunden, auf deren Weisung hin eine
(EG) Nr. 1287/2006 ergebenden Pflichten“ ein-
Nutzung der Finanzinstrumente erfolgt, und
gefügt.
über die Zahl der von jedem einzelnen Kunden
mit dessen Zustimmung genutzten Finanzinst- b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Prüfung“ ein
rumenten Aufzeichnungen führen, die eine ein- Komma und die Wörter „mit Ausnahme der Prü-
deutige und zutreffende Zuordnung der im Rah- fung der Einhaltung der Anforderungen nach
men der Nutzung eingetretenen Verluste er- § 34a, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
möglichen.“ ordnung nach § 34a Abs. 5,“ eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die 27. § 36a wird wie folgt gefasst:
Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“ wird „§ 36a
durch die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 4 Unternehmen, organisierte Märkte
sowie zu den Anforderungen an qualifizierte und multilaterale Handelssysteme
Geldmarktfonds im Sinne des Absatzes 1“ er- mit Sitz in einem anderen
setzt. Mitgliedstaat der Europäischen Union
24. § 34b wird wie folgt geändert: oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens
a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: über den Europäischen Wirtschaftsraum
„1. zum Handel an einer inländischen Börse zu- (1) Die in diesem Abschnitt geregelten Rechte
gelassen oder in den regulierten Markt oder und Pflichten sind mit Ausnahme des § 31 Abs. 1
den Freiverkehr einbezogen sind oder“. Nr. 2, der §§ 31f, 31g, 33, 33b, 34a und 34b Abs. 5
sowie des § 34c auf Zweigniederlassungen im
b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die
„Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungen erbringen, entspre-
die auf eigene Verantwortung oder auf Verant- chend anzuwenden. Ein Unternehmen mit Sitz in
wortung eines Mitglieds ihrer Unternehmens- einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
gruppe Finanzanalysen erstellen oder erstellen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
lassen, die unter ihren Kunden oder in der Öf- Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
fentlichkeit verbreitet werden sollen oder deren raum, das Wertpapierdienstleistungen allein oder
Verbreitung wahrscheinlich ist, gilt Satz 1 auch zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen
in Bezug auf Finanzanalysen über Finanzinstru- erbringt und das beabsichtigt, im Inland eine
mente im Sinne des § 2 Abs. 2b, die nicht unter Zweigniederlassung im Sinne des § 53b des Kre-
Absatz 3 fallen, oder deren Emittenten. Satz 3 ditwesengesetzes zu errichten, ist von der Bun-
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
desanstalt innerhalb der in § 53b Abs. 2 Satz 1 des Bestimmungen dieses Abschnitts oder entspre-
Kreditwesengesetzes bestimmten Frist auf die chende ausländische Vorschriften verstößt.
Meldepflichten nach § 9 und die nach Satz 1 für (5) Absatz 3 gilt für Betreiber organisierter
die Zweigniederlassung geltenden Rechte und Märkte und multilateraler Handelssysteme ent-
Pflichten hinzuweisen. sprechend mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen
der Bundesanstalt gegenüber einem solchen Be-
(2) Die Bundesanstalt kann von der Zweignie-
treiber Verstöße gegen Bestimmungen dieses Ab-
derlassung Änderungen der getroffenen Vorkeh-
schnitts, des Börsengesetzes oder entsprechende
rungen zur Einhaltung der für sie geltenden Pflich-
ausländische Vorschriften vorliegen müssen und
ten verlangen, soweit die Änderungen notwendig
dass zu den Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2
und verhältnismäßig sind, um der Bundesanstalt
insbesondere auch gehören kann, dem Betreiber
die Prüfung der Einhaltung der Pflichten zu ermög-
des organisierten Marktes oder des multilateralen
lichen. Stellt die Bundesanstalt fest, dass das Un-
Handelssystem zu untersagen, sein System Mit-
ternehmen die nach Absatz 1 Satz 1 für seine
gliedern im Inland zugänglich zu machen.
Zweigniederlassung geltenden Pflichten nicht be-
achtet, fordert es das Unternehmen auf, seine Ver- (6) Die Bundesanstalt unterrichtet die betroffe-
pflichtungen innerhalb einer von der Bundesan- nen Unternehmen oder Märkte von den jeweils
stalt zu bestimmenden Frist zu erfüllen. Kommt nach den Absätzen 2 bis 5 getroffenen Maßnah-
das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, men unter Nennung der Gründe.“
trifft die Bundesanstalt alle geeigneten Maßnah- 28. § 36c wird aufgehoben.
men, um die Erfüllung der Verpflichtungen sicher-
29. § 37 wird wie folgt gefasst:
zustellen und unterrichtet die zuständigen Behör-
den des Herkunftsmitgliedstaates über die Art der „§ 37
getroffenen Maßnahmen. Falls das betroffene Un- Ausnahmen
ternehmen den Mangel nicht behebt, kann die
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 8 sowie die
Bundesanstalt nach Unterrichtung der zuständi-
§§ 31c, 31d und 33a gelten nicht für Geschäfte,
gen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle
die an organisierten Märkten oder in multilateralen
Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu ver-
Handelssystemen zwischen Wertpapierdienstleis-
hindern oder zu ahnden. Soweit erforderlich, kann
tungsunternehmen oder zwischen diesen und
die Bundesanstalt dem betroffenen Unternehmen
sonstigen Mitgliedern oder Teilnehmern dieser
die Durchführung neuer Geschäfte im Inland unter-
Märkte oder Systeme geschlossen werden. Wird
sagen. Die Bundesanstalt unterrichtet die Kom-
ein Geschäft im Sinne des Satzes 1 in Ausführung
mission der Europäischen Gemeinschaften unver-
eines Kundenauftrags abgeschlossen, muss das
züglich von Maßnahmen nach den Sätzen 4 und 5.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen jedoch
(3) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unter- den Verpflichtungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, das im Abs. 2 bis 8 sowie der §§ 31c, 31d und 33a ge-
Inland eine Zweigniederlassung errichtet hat, ge- genüber dem Kunden nachkommen.“
gen andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten 30. § 37d wird aufgehoben.
Bestimmungen dieses Gesetzes oder entspre-
31. Dem § 37e wird folgender Satz angefügt:
chende ausländische Vorschriften verstößt, so teilt
sie dies der zuständigen Stelle des Herkunftsmit- „Finanztermingeschäfte im Sinne des Satzes 1
gliedstaates nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 Satz 1 und der §§ 37g und 37h sind die Derivate im Sinne
mit. Sind die daraufhin getroffenen Maßnahmen des § 2 Abs. 2 und Optionsscheine.“
der zuständigen Behörde des Herkunftsmitglied- 32. § 37f wird aufgehoben.
staates unzureichend oder verstößt das Unterneh-
33. Die Überschrift zu Abschnitt 10 wird wie folgt ge-
men aus anderen Gründen weiter gegen die sons-
fasst:
tigen Bestimmungen dieses Abschnitts und sind
dadurch Anlegerinteressen oder die ordnungsge- „Abschnitt 10
mäße Funktion des Marktes gefährdet, ergreift Märkte für Finanzinstrumente mit
die Bundesanstalt nach vorheriger Unterrichtung Sitz außerhalb der Europäischen Union“.
der zuständigen Behörde des Herkunftsmitglied-
34. § 37i wird wie folgt geändert:
staates alle erforderlichen Maßnahmen, um den
Anlegerschutz und die ordnungsgemäße Funktion a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Märkte zu gewährleisten. Absatz 2 Satz 4 und 5 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gilt entsprechend.
„Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz im
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für ein Unterneh- Ausland, die keine organisierten Märkte
men mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der oder multilateralen Handelssysteme im
Europäischen Union oder in einem anderen Ver- Sinne dieses Gesetzes sind, oder ihre Be-
tragsstaat des Abkommens über den Europä- treiber bedürfen der schriftlichen Erlaubnis
ischen Wirtschaftsraum, das Wertpapierdienstleis- der Bundesanstalt, wenn sie Handelsteil-
tungen oder Wertpapiernebendienstleistungen im nehmern mit Sitz im Inland über ein elek-
Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs- tronisches Handelssystem einen unmittel-
verkehrs gegenüber Kunden erbringt, die ihren ge- baren Marktzugang gewähren.“
wöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung bb) In Satz 2 Nr. 1, 3 und 5 wird jeweils das
im Inland haben, wenn das Unternehmen gegen Wort „organisierten“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1351
b) Absatz 4 wird aufgehoben. dd) In der neuen Nummer 20 wird die Angabe
35. § 37j wird wie folgt geändert: „sechs“ durch die Angabe „fünf“ ersetzt.
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2“ ee) In der neuen Nummer 21 werden die An-
durch die Angabe „§ 19 Abs. 2“ ersetzt. gabe „Satz 1, 2 oder 3“ durch die Angabe
„Satz 1, 3, 4 oder 5“ und die Angabe „§ 34a
b) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 34a
„organisierten“ gestrichen. Abs. 5 Satz 1“ ersetzt; nach der Angabe
36. In § 37k Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „organisierte“ „§ 34a Abs. 5 Satz 1“ wird die Angabe
gestrichen. „oder § 34a Abs. 4“ eingefügt.
37. In § 37l wird das Wort „organisierten“ gestrichen. c) In Absatz 3 werden in Nummer 1 nach dem
38. § 37m wird aufgehoben. Wort „zuwiderhandelt“ das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt, in Nummer 2 am Ende der
39. In § 37n werden die Wörter „amtlichen oder gere- Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Num-
gelten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt. mer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
40. § 39 wird wie folgt geändert: „3. entgegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine Port-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: folioverwaltung auslagert.“
aa) Nach Nummer 2 werden folgende neue d) In Absatz 4 werden die Angabe „Absatzes 1
Nummern 3 und 4 eingefügt: Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „Absatzes 1
„3. entgegen § 31g Abs. 1 eine Veröffentli- Nr. 3 und 5“ und die Angabe „Nr. 6, 19 und 20“
chung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- durch die Angabe „Nr. 6, 18, 24 und 25 und des
dig oder nicht rechtzeitig vornimmt, Absatzes 3 Nr. 3“ ersetzt.
4. entgegen § 32d Abs. 1 Satz 1 einen Zu- 41. § 40b wird wie folgt geändert:
gang nicht gewährt,“. a) In Satz 1 wird das Wort „Website“ durch das
bb) Die bisherigen Nummern 3 und 6 werden Wort „Internetseite“ ersetzt.
aufgehoben. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden
„Anordnungen nach § 4 Abs. 2 hat die Bundes-
die neuen Nummern 5 und 6.
anstalt unverzüglich auf ihrer Internetseite zu
dd) In der neuen Nummer 5 wird das Komma veröffentlichen.“
durch das Wort „oder“ ersetzt.
ee) In der neuen Nummer 6 wird das Wort
„oder“ durch einen Punkt ersetzt.
Artikel 2
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Börsengesetz (BörsG)
aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe
„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ er- Inhaltsübersicht
setzt.
Abschnitt 1
bb) Nach Nummer 14 werden folgende Num-
Allgemeine Bestimmungen
mern 15 bis 19 eingefügt: über die Börsen und ihre Organe
„15. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 einen Inte- § 1 Anwendungsbereich
ressenkonflikt nicht, nicht richtig, nicht § 2 Börsen
vollständig oder nicht rechtzeitig dar- § 3 Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
legt, § 4 Erlaubnis
16. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 3 ein Fi- § 5 Pflichten des Börsenträgers
nanzinstrument empfiehlt oder im Zu- § 6 Inhaber bedeutender Beteiligungen
sammenhang mit einer Finanzportfo- § 7 Handelsüberwachungsstelle
lioverwaltung eine Empfehlung abgibt, § 8 Zusammenarbeit
17. entgegen § 31 Abs. 5 Satz 3 oder 4 § 9 Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften
einen Hinweis oder eine Information § 10 Verschwiegenheitspflicht
nicht oder nicht rechtzeitig gibt, § 11 Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Wäh-
rungen
18. entgegen § 33a Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Börsenrat
Abs. 6 Nr. 1 oder 2 einen Hinweis oder § 13 Wahl des Börsenrates
eine Information nicht oder nicht recht- § 14 Börsenrat an Warenbörsen
zeitig gibt oder eine Einwilligung oder § 15 Leitung der Börse
Zustimmung nicht oder nicht rechtzei- § 16 Börsenordnung
tig einholt, § 17 Gebühren und Entgelte
19. entgegen § 33a Abs. 6 Nr. 3 eine Mit- § 18 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
teilung nicht richtig oder nicht vollstän- § 19 Zulassung zur Börse
dig macht,“. § 20 Sicherheitsleistungen
cc) Die bisherigen Nummern 15 bis 20 werden § 21 Externe Abwicklungssysteme
die Nummern 20 bis 25. § 22 Sanktionsausschuss
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
Abschnitt 2 Wirtschaftsgütern zum Börsenhandel und die Ermitt-
Börsenhandel lung von Börsenpreisen.
und Börsenpreisfeststellung
§ 23 Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten §2
§ 24 Börsenpreis Börsen
§ 25 Aussetzung und Einstellung des Handels (1) Börsen sind teilrechtsfähige Anstalten des öffent-
§ 26 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften lichen Rechts, die nach Maßgabe dieses Gesetzes mul-
tilaterale Systeme regeln und überwachen, welche die
Abschnitt 3 Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und
Skontroführung und Transparenz- Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Wirt-
anforderungen an Wertpapierbörsen schaftsgütern und Rechten innerhalb des Systems
§ 27 Zulassung zum Skontroführer nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zu-
§ 28 Pflichten des Skontroführers sammenbringen oder das Zusammenbringen fördern,
§ 29 Verteilung der Skontren die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Handelsob-
§ 30 Vorhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden jekte führt.
Zertifikaten (2) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 31 Nachhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertreten- Börsen, an denen Wertpapiere und sich hierauf bezie-
den Zertifikaten
hende Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes gehandelt werden. An Wertpapier-
Abschnitt 4
börsen können auch andere Finanzinstrumente im
Zulassung von Sinne des § 2 Abs. 2b des Wertpapierhandelsgesetzes
Wertpapieren zum Börsenhandel und Edelmetalle gehandelt werden.
§ 32 Zulassungspflicht
(3) Warenbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Bör-
§ 33 Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
sen, an denen Waren im Sinne des § 2 Abs. 2c des
§ 34 Ermächtigungen Wertpapierhandelsgesetzes und Termingeschäfte in
§ 35 Verweigerung der Zulassung Bezug auf Waren gehandelt werden. An Warenbörsen
§ 36 Zusammenarbeit in der Europäischen Union können auch Termingeschäfte im Sinne des § 2 Abs. 2
§ 37 Staatliche Schuldverschreibungen Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und die diesen
§ 38 Einführung zugrunde liegenden Basiswerte gehandelt werden.
§ 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
(4) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die
§ 40 Pflichten des Emittenten
Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.
§ 41 Auskunftserteilung
§ 42 Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflich-
ten für Emittenten §3
§ 43 Verpflichtung des Insolvenzverwalters Aufgaben und
§ 44 Unrichtiger Wertpapierprospekt Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
§ 45 Haftungsausschluss (1) Die zuständige oberste Landesbehörde (Börsen-
§ 46 Verjährung aufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Börse nach
§ 47 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Ihrer Aufsicht
unterliegen insbesondere der Börsenrat, die Börsenge-
Abschnitt 5 schäftsführung, der Sanktionsausschuss und die Han-
Freiverkehr delsüberwachungsstelle (Börsenorgane) sowie der Bör-
§ 48 Freiverkehr senträger, die Einrichtungen, die sich auf den Börsen-
verkehr einschließlich der nach § 5 Abs. 3 ausgelager-
Abschnitt 6 ten Bereiche beziehen, und der Freiverkehr. Die Auf-
sicht erstreckt sich auf die Einhaltung der börsenrecht-
Straf- und Bußgeldvorschriften;
Schlussvorschriften
lichen Vorschriften und Anordnungen, die ordnungsmä-
ßige Durchführung des Handels an der Börse sowie die
§ 49 Strafvorschriften ordnungsmäßige Erfüllung der Börsengeschäfte (Bör-
§ 50 Bußgeldvorschriften sengeschäftsabwicklung).
§ 51 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
§ 52 Übergangsregelungen (2) Die Börsenaufsichtsbehörde ist berechtigt, an
den Beratungen der Börsenorgane teilzunehmen. Die
Börsenorgane sind verpflichtet, die Börsenaufsichtsbe-
hörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Abschnitt 1 (3) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach
Allgemeine Bestimmungen diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befug-
nisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
über die Börsen und ihre Organe
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies
§1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne
besonderen Anlass von der Börse und dem Börsenträ-
Anwendungsbereich ger sowie von den nach § 19 zur Teilnahme am Börsen-
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf den Betrieb und handel zugelassenen Unternehmen, Börsenhändlern,
die Organisation von Börsen, die Zulassung von Han- Skontroführern und den skontroführenden Personen
delsteilnehmern, Finanzinstrumenten, Rechten und (Handelsteilnehmer) und von den Emittenten der zum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1353
regulierten Markt zugelassenen Wertpapiere Auskünfte (5) Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Auf-
und die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie Prü- rechterhaltung der Ordnung und für den Geschäftsver-
fungen vornehmen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann kehr an der Börse Anordnungen zu erlassen. Sie kann
verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte und gegenüber der Börse und den Handelsteilnehmern
Unterlagen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträ- Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich
gern erfolgt. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche sind, Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften
die Annahme rechtfertigen, dass börsenrechtliche Vor- und Anordnungen zu verhindern oder Missstände zu
schriften oder Anordnungen verletzt werden oder sons- beseitigen, welche die ordnungsgemäße Durchführung
tige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige des Handels an der Börse, der Börsengeschäftsab-
Durchführung des Handels an der Börse oder die Bör- wicklung oder deren Überwachung beeinträchtigen
sengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, kann können. Sie kann zu diesem Zweck insbesondere
die Börsenaufsichtsbehörde von jedermann Auskünfte,
die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von 1. die Aussetzung oder Einstellung des Börsenhandels
Kopien verlangen sowie Personen laden und verneh- mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten,
men, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder- Rechten oder Wirtschaftsgütern anordnen,
lich ist. Sie kann in diesen Fällen insbesondere
2. der Börse die Nutzung eines zentralen Kontrahen-
1. von den Handelsteilnehmern die Angabe der Identi- ten, einer Clearingstelle oder eines börslichen Ab-
tät der Auftraggeber und der aus den getätigten Ge- wicklungssystems untersagen, wenn hierdurch die
schäften berechtigten oder verpflichteten Personen ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der
sowie der Veränderungen der Bestände von Han- Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung beein-
delsteilnehmern in an der Börse gehandelten Finanz- trächtigt wird, oder
instrumenten verlangen,
3. die Nutzung eines externen Abwicklungssystems
2. von den Auftraggebern und berechtigten oder ver- untersagen,
pflichteten Personen Auskünfte über die getätigten
Geschäfte einschließlich der Angabe der Identität soweit dies zur Durchsetzung der Vorschriften dieses
der an diesen Geschäften beteiligten Personen ver- Gesetzes geboten ist. Eine Maßnahme nach Satz 1
langen, Nr. 1 hat die Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich auf
ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
3. von Wertpapiersammelbanken und Systemen zur Si-
cherung der Erfüllung von Börsengeschäften Aus- (6) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen
künfte über Veränderungen der Bestände von Han- fest, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Er-
delsteilnehmern in an der Börse gehandelten Finanz- laubnis zur Ermittlung des Börsenpreises oder der Zu-
instrumenten verlangen und lassung des Unternehmens oder andere Maßnahmen
der Geschäftsführung rechtfertigen können, hat sie die
4. von der Börse, den Handelsteilnehmern und mit die- Geschäftsführung zu unterrichten.
sen verbundenen Unternehmen die Vorlage von be-
reits existierenden Aufzeichnungen von Telefonge- (7) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird er-
sprächen und Datenübermittlungen verlangen; das mächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenauf-
Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird sichtsbehörde auf eine andere Behörde zu übertragen.
insoweit eingeschränkt, die Betroffenen sind nach
(8) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der
§ 101 der Strafprozessordnung zu benachrichtigen.
Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und
Die Auskunftspflichtigen haben den Bediensteten der Einrichtungen bedienen.
Börsenaufsichtsbehörde während der üblichen Arbeits-
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
zeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäfts-
nahmen nach den Absätzen 4 und 5 haben keine auf-
räume zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der
schiebende Wirkung.
Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde erforderlich ist.
Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder, wenn die Ge- (10) Kommt die Börse oder eines ihrer Organe wie-
schäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne derholt und dauerhaft den Anordnungen der Börsen-
Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Ge- aufsicht nicht nach, kann die Börsenaufsichtsbehörde,
fahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuläs- sofern ihre sonstigen Befugnisse nicht ausreichen und
sig und insoweit zu dulden. Das Grundrecht der Unver- soweit und solange der ordnungsgemäße Börsenbe-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset- trieb es erfordert, Beauftragte bestellen, die die Aufga-
zes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befugnisse und ben der Börse oder eines ihrer Organe auf Kosten des
Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten entspre- Börsenträgers wahrnehmen.
chend, sofern von der Börsenaufsichtsbehörde beauf-
tragte Personen und Einrichtungen nach diesem Ge- (11) Adressaten von Maßnahmen nach Absatz 4, die
setz tätig werden. Der zur Erteilung einer Auskunft Ver- von der Börsenaufsichtsbehörde wegen eines mögli-
pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei- chen Verstoßes gegen die Verbote des § 26 dieses Ge-
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in setzes oder des § 14 oder des § 20a des Wertpapier-
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be- handelsgesetzes vorgenommen werden, dürfen andere
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Personen als staatliche Stellen und solche, die auf
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegen-
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Ver- heitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder
pflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Aus- von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren
kunft zu belehren. nicht in Kenntnis setzen.
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
§4 (4) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht inner-
Erlaubnis halb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch ge-
macht wird.
(1) Die Errichtung einer Börse bedarf der schriftli-
(5) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Erlaubnis
chen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde.
außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfah-
(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schrift- rensgesetze der Länder aufheben, wenn
lich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu stellen. Er muss
1. der Börsenbetrieb, auf den sich die Erlaubnis be-
enthalten:
zieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr aus-
1. einen geeigneten Nachweis der nach § 5 Abs. 5 zum geübt worden ist,
Börsenbetrieb erforderlichen Mittel,
2. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versa-
2. die Namen der Geschäftsleiter des Trägers der gung der Erlaubnis nach Absatz 3 rechtfertigen wür-
Börse sowie Angaben, die für die Beurteilung der den, oder
Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung dieser 3. die Börse oder der Träger der Börse nachhaltig ge-
Personen erforderlich sind,
gen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur
3. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnun-
Geschäfte und der organisatorische Aufbau und die gen oder Anordnungen verstoßen hat.
geplanten internen Kontrollverfahren des Trägers der Die den § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des
Börse hervorgehen, sowie das Regelwerk der Börse, Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden Re-
4. die Angabe der Eigentümerstruktur des Trägers der gelungen der Landesgesetze sind nicht anzuwenden.
Börse, insbesondere die Inhaber bedeutender Betei- (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Art,
ligungen im Sinne des § 6 Abs. 6 und deren Beteili- Umfang, Zeitpunkt und Form der nach Absatz 2 zu
gungshöhe, und machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen
5. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässig- durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. Die Lan-
keit der Inhaber bedeutender Beteiligungen erforder- desregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
lich sind; ist der Inhaber einer bedeutenden Beteili- ordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
gung eine juristische Person oder Personenhandels- (7) Der Börsenträger hat der Börsenaufsichtsbe-
gesellschaft, sind die für die Beurteilung der Zuver- hörde einen Wechsel bei den Personen der Geschäfts-
lässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen leitung sowie wesentliche Änderungen hinsichtlich der
Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 gemachten Angaben
wesentlichen Tatsachen anzugeben. unverzüglich anzuzeigen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt
Die Börsenaufsichtsbehörde kann zusätzliche Angaben entsprechend.
verlangen, soweit diese erforderlich sind, um zu prüfen,
ob der Antragsteller die Einhaltung der Vorschriften die- §5
ses Gesetzes gewährleistet. Handelt es sich bei den Pflichten des Börsenträgers
Geschäftsleitern des Trägers der Börse um solche ei-
nes organisierten Marktes, kann der Antragsteller hin- (1) Mit Erteilung der Erlaubnis wird der Antragsteller
sichtlich dieser Personen von den Angaben nach Satz 2 als Träger der Börse zu deren Errichtung und Betrieb
Nr. 2 und 5 absehen. berechtigt und verpflichtet. Er ist verpflichtet, der Börse
auf Anforderung der Geschäftsführung der Börse die
(3) Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn zur Durchführung und angemessenen Fortentwicklung
1. der Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen des Börsenbetriebs erforderlichen finanziellen, perso-
Mittel nicht erbracht wird, nellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass (2) Der Börsenträger ist verpflichtet, die aktuellen
eine der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Perso- Angaben zu seiner Eigentümerstruktur in dem nach
nen nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 erforderlichen Umfang auf seiner
ist, Internetseite zu veröffentlichen.
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der In- (3) Die Auslagerung von Bereichen, die für die
haber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn er Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind, auf
eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher ein anderes Unternehmen darf weder die ordnungsmä-
oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine ßige Durchführung des Handels an der Börse und der
Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesell- Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über die
schafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Börse beeinträchtigen. Der Börsenträger hat sich ins-
Gründen nicht den im Interesse einer soliden und besondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse ver-
umsichtigen Führung des Trägers einer Börse zu traglich zu sichern und die ausgelagerten Bereiche in
stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen. Der
auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer- Börsenträger hat die Absicht der Auslagerung sowie ih-
tigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel ren Vollzug der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich
durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen anzuzeigen.
Straftatbestand erfüllt, oder (4) Der Börsenträger ist verpflichtet,
4. sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterla- 1. Vorkehrungen zu treffen, um Konflikte zwischen Ei-
gen ernstliche Zweifel an seiner Fähigkeit ergeben, geninteressen des Börsenträgers oder dessen Ei-
die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderun- gentümern und dem öffentlichen Interesse am ord-
gen an den Betrieb der Börse zu erfüllen. nungsgemäßen Betrieb der Börse zu erkennen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1355
zu verhindern, soweit diese geeignet sind, sich terlagen verlangen, wenn Tatsachen die Annahme
nachteilig auf den Börsenbetrieb oder auf die Han- rechtfertigen, dass es sich hierbei um eine bedeutende
delsteilnehmer auszuwirken, insbesondere soweit Beteiligung handelt.
die der Börse gesetzlich übertragenen Überwa- (2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann innerhalb ei-
chungsaufgaben betroffen sind, nes Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige
2. angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Er- nach Absatz 1 den beabsichtigten Erwerb der bedeu-
mittlung und zum Umgang mit den wesentlichen Ri- tenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen,
siken des Börsenbetriebs zu schaffen, um diese wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
wirksam zu begrenzen, und 1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische
3. die technische Funktionsfähigkeit der Börsenhan- Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmä-
dels- und Abwicklungssysteme sicherzustellen, ßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandels-
technische Vorkehrungen für einen reibungslosen gesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuver-
und zeitnahen Abschluss der im Handelssystem lässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im
ausgeführten Geschäfte zu schaffen und insbeson- Interesse einer soliden und umsichtigen Führung
dere wirksame Notfallmaßnahmen bei einem Sys- des Trägers der Börse zu stellenden Ansprüchen ge-
temausfall vorzusehen. nügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass die von ihm auf-
(5) Der Börsenträger muss über ausreichende fi- gebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden
nanzielle Mittel für eine ordnungsgemäße Durchführung Beteiligung aus einer objektiv rechtswidrigen Tat
des Börsenbetriebs verfügen, wobei Art, Umfang und herrühren,
Risikostruktur der an der Börse getätigten Geschäfte
zu berücksichtigen sind. 2. die Durchführung und angemessene Fortentwick-
lung des Börsenbetriebs beeinträchtigt wird.
§6 Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Börsenauf-
sichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf
Inhaber bedeutender Beteiligungen
die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche
(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 erstattet
im Sinne des § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes an hat, ihr den Vollzug oder den Nichtvollzug des beab-
dem Träger einer Börse zu erwerben, hat dies der Bör- sichtigten Erwerbs anzuzeigen hat. Nach Ablauf der
senaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesell-
Anzeige hat er die Höhe der Beteiligung und gegebe- schaft die Anzeige unverzüglich bei der Börsenauf-
nenfalls die für die Begründung des maßgeblichen Ein- sichtsbehörde einzureichen.
flusses wesentlichen Tatsachen sowie die für die Beur- (3) Die Börsenaufsichtsbehörde hat die Auskunfts-
teilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der wei- und Vorlagerechte nach Absatz 1 auch nach Ablauf
teren Untersagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 we- der Frist des Absatzes 2 Satz 1.
sentlichen Tatsachen und Unterlagen, die durch
Rechtsverordnung nach Absatz 7 näher zu bestimmen (4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann dem Inhaber
sind, sowie die Personen und Unternehmen anzuge- einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kon-
ben, von denen er die entsprechenden Anteile erwer- trollierten Unternehmen die Ausübung seiner Stimm-
ben will. Die Börsenaufsichtsbehörde kann über die rechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile
Vorgaben der Rechtsverordnung hinausgehende Anga- nur mit seiner Zustimmung verfügt werden darf, wenn
ben und die Vorlage von weiteren Unterlagen verlan- 1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfü-
gen, falls dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit gung nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen,
oder die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe 2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner
nach Absatz 2 Satz 1 zweckmäßig erscheint. Ist der Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung
Anzeigepflichtige eine juristische Person oder Perso- der Börsenaufsichtsbehörde nicht nachgekommen
nenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von der
die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen Börsenaufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht nach-
oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haf- geholt hat oder
tenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzuge-
ben. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat je- 3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Unter-
den neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen sagung nach Absatz 2 Satz 1 erworben oder erhöht
Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschaf- worden ist.
ter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässig- In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der
keit wesentlichen Tatsachen der Börsenaufsichtsbe- Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen werden;
hörde unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer be- dieser hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Inte-
deutenden Beteiligung hat der Börsenaufsichtsbehörde ressen einer soliden und umsichtigen Führung des Trä-
ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, gers einer Börse Rechnung zu tragen. In den Fällen des
den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhö- Satzes 1 kann die Börsenaufsichtsbehörde über die
hen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent Maßnahmen nach Satz 1 hinaus einen Treuhänder mit
oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals er- der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeu-
reicht oder überschritten werden oder dass der Träger tende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der
der Börse unter seine Kontrolle im Sinne des § 1 Abs. 8 Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Börsenauf-
des Kreditwesengesetzes kommt. Die Börsenaufsichts- sichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser be-
behörde kann von Inhabern einer Beteiligung an dem stimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Er-
Träger einer Börse Auskünfte und die Vorlage von Un- werber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwir- behörde kann der Handelsüberwachungsstelle Weisun-
ken. Der Treuhänder wird auf Antrag des Trägers der gen erteilen und die Ermittlungen übernehmen. Die Ge-
Börse, eines an ihm Beteiligten oder der Börsenauf- schäftsführung kann die Handelsüberwachungsstelle
sichtsbehörde vom Gericht des Sitzes des Trägers der im Rahmen der Aufgaben dieser Stelle nach den Sät-
Börse bestellt. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 zen 1 und 2 mit der Durchführung von Untersuchungen
entfallen, hat die Börsenaufsichtsbehörde den Widerruf beauftragen.
der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der (2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle hat
Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener der Börsenaufsichtsbehörde regelmäßig zu berichten.
Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Die bei der Handelsüberwachungsstelle mit Überwa-
Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen chungsaufgaben betrauten Personen können gegen ih-
und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist aus- ren Willen nur im Einvernehmen mit der Börsenauf-
geschlossen. Das Land schießt die Auslagen und die sichtsbehörde von ihrer Tätigkeit entbunden werden.
Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften dem Mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde kann die
Land der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteili- Geschäftsführung diesen Personen auch andere Aufga-
gung und der Träger der Börse gesamtschuldnerisch. ben übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
(5) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung hierdurch die Erfüllung der Überwachungsaufgaben der
an dem Träger der Börse aufzugeben oder den Betrag Handelsüberwachungsstelle nicht beeinträchtigt wird.
seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen (3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die Be-
von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimm- fugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 4
rechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteili- Satz 1 bis 5 zu; § 3 Abs. 4 Satz 9 und 10 und Abs. 9 gilt
gung so zu verändern, dass der Träger der Börse nicht entsprechend.
mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bör-
(4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über
senaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dabei
Geschäftsabschlüsse der Geschäftsführung und der
ist die beabsichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung
Handelsüberwachungsstelle einer anderen Börse über-
anzugeben. Die Börsenaufsichtsbehörde kann eine
mitteln, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben dieser
Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder
Stellen erforderlich sind. Die Handelsüberwachungs-
Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach
stelle kann Daten über Geschäftsabschlüsse auch den
Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug
zur Überwachung des Handels an ausländischen orga-
der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung der
nisierten Märkten oder entsprechenden Märkten mit
Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen hat. Nach Ablauf
Sitz außerhalb der Europäischen Union oder eines Ver-
der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesell-
tragstaates des Abkommens über den Europäischen
schaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat,
Wirtschaftsraum zuständigen Stellen übermitteln und
die Anzeige unverzüglich bei der Börsenaufsichtsbe-
solche Daten von diesen Stellen empfangen, soweit
hörde zu erstatten.
sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Handels
(6) Der Träger der Börse hat der Börsenaufsichtsbe- und der Börsengeschäftsabwicklung erforderlich sind.
hörde unverzüglich den Erwerb oder die Aufgabe einer An diese Stellen dürfen solche Daten nur übermittelt
bedeutenden Beteiligung an dem Träger, das Erreichen, werden, wenn diese Stellen und die von ihnen beauf-
das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungs- tragten Personen einer der Regelung des § 10 gleich-
schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent wertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Diese
der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, Stellen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Daten
dass der Träger Tochterunternehmen eines anderen nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dessen Erfül-
Unternehmens wird oder nicht mehr ist, anzuzeigen, lung sie ihnen übermittelt werden. Die Handelsüberwa-
wenn der Träger von der Änderung dieser Beteiligungs- chungsstelle hat der Börsenaufsichtsbehörde, der Ge-
verhältnisse Kenntnis erlangt. Der Träger der Börse hat schäftsführung und der Bundesanstalt mitzuteilen, mit
die nach Satz 1 anzeigepflichtigen Tatsachen unver- welchen zuständigen Stellen in anderen Staaten sie
züglich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. welche Art von Daten auszutauschen beabsichtigt.
(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch (5) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, fest, welche die Annahme rechtfertigen, dass börsen-
Umfang und Zeitpunkt der nach den Absätzen 1, 5 rechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt wer-
und 6 vorgesehenen Anzeigen zu erlassen. Die Landes- den oder sonstige Missstände vorliegen, welche die
regierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverord- ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der
nung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beein-
trächtigen können, hat sie die Börsenaufsichtsbehörde
§7 und die Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten.
Die Geschäftsführung kann eilbedürftige Anordnungen
Handelsüberwachungsstelle
treffen, die geeignet sind, die ordnungsmäßige Durch-
(1) Die Börse hat unter Beachtung von Maßgaben führung des Handels an der Börse und der Börsenge-
der Börsenaufsichtsbehörde eine Handelsüberwa- schäftsabwicklung sicherzustellen; § 3 Abs. 9 gilt ent-
chungsstelle als Börsenorgan einzurichten und zu be- sprechend. Die Geschäftsführung hat die Börsenauf-
treiben, die den Handel an der Börse und die Börsen- sichtsbehörde über die getroffenen Maßnahmen unver-
geschäftsabwicklung überwacht. Die Handelsüberwa- züglich zu unterrichten. Stellt die Handelsüberwa-
chungsstelle hat Daten über den Börsenhandel und chungsstelle Tatsachen fest, deren Kenntnis für die Er-
die Börsengeschäftsabwicklung systematisch und lü- füllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist,
ckenlos zu erfassen und auszuwerten sowie notwen- unterrichtet sie unverzüglich die Bundesanstalt. Die
dige Ermittlungen durchzuführen. Die Börsenaufsichts- Unterrichtung der Bundesanstalt hat insbesondere zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1357
erfolgen, wenn die Handelsüberwachungsstelle Tatsa- Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, In-
chen feststellt, deren Kenntnis für die Bundesanstalt für vestmentgesellschaften, Finanzunternehmen, Versi-
die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot von cherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern
Insidergeschäften oder das Verbot der Kurs- und oder den Vermittlern von Anteilen an Investmentver-
Marktpreismanipulation nach § 14 oder § 20a des Wert- mögen im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 7 des Wertpa-
papierhandelsgesetzes erforderlich ist. pierhandelsgesetzes oder mit der Überwachung des
(6) Die Handelsüberwachungsstelle nimmt die ihr Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen be-
nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Be- traute Stellen sowie von diesen beauftragten Perso-
fugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. nen,
3. Zentralnotenbanken, das Europäische System der
§8 Zentralbanken oder die Europäische Zentralbank in
Zusammenarbeit ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an
andere staatliche Behörden, die mit der Überwa-
(1) Die Börsenaufsichtsbehörden und die Bundesan-
chung der Zahlungssysteme betraut sind, und an
stalt arbeiten eng zusammen und tauschen nach Maß-
gabe des § 10 untereinander alle Informationen aus, die 4. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren
für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sachdienlich sind. über das Vermögen eines Wertpapierdienstleis-
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die tungsunternehmens im Sinne des § 2 Abs. 4 des
Bundesanstalt unverzüglich von Handelsaussetzungen Wertpapierhandelsgesetzes, eines Börsenträgers
und -einstellungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1. oder eines organisierten Marktes mit Sitz im Ausland
oder dessen Betreiber befasste Stellen,
§9 soweit die Kenntnis dieser Informationen für diese Stel-
Anwendbarkeit len zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für die
kartellrechtlicher Vorschriften bei diesen Stellen Beschäftigten gilt die Verschwiegen-
heitspflicht nach Satz 1 entsprechend.
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwir-
ken, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wett- (2) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Ver-
bewerbsbeschränkungen eingehalten werden. Dies gilt bindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abga-
insbesondere für den Zugang zu Handels-, Informati- benordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1
ons- und Abwicklungssystemen und sonstigen börsen- oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durch-
bezogenen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren führung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden An-
Nutzung. wendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für
die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-
(2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt un-
straftat sowie eines damit zusammenhängenden Be-
berührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die
steuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung
zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Ver-
ein zwingendes öffentliches Interesse besteht und nicht
stöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1
kungen. Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde
oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines
nach Abschluss ihrer Ermittlungen über das Ergebnis
anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2
der Ermittlungen.
oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mit-
geteilt worden sind.
§ 10
Verschwiegenheitspflicht § 11
(1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer Untersagung der
Behörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsenauf- Preisfeststellung für ausländische Währungen
sichtsbehörde nach § 3 Abs. 7 übertragen worden sind,
Beschäftigten, die nach § 3 Abs. 8 beauftragten Perso- Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-
nen, die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
Träger der Börse Beschäftigten, soweit sie für die Börse und Technologie und nach Anhörung der Deutschen
tätig sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt Bundesbank Einzelweisungen an eine Börse erteilen,
gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Inte- die Preisermittlung für ausländische Währungen vor-
resse der Handelsteilnehmer oder eines Dritten liegt, übergehend zu untersagen, wenn eine erhebliche
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse so- Marktstörung droht, die schwerwiegende Gefahren für
wie personenbezogene Daten, nicht unbefugt erheben die Gesamtwirtschaft oder das Publikum erwarten
oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst lässt.
sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für
andere Personen, die durch dienstliche Berichterstat- § 12
tung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsa- Börsenrat
chen erhalten. Ein unbefugtes Erheben oder Verwenden
im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, (1) Jede Wertpapierbörse hat einen Börsenrat zu bil-
wenn Informationen weitergegeben werden an den, der aus höchstens 24 Personen besteht. Im Bör-
senrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zu-
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß- gelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpa-
geldsachen zuständige Gerichte, pierhandelsbanken, die zugelassenen Finanzdienstleis-
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der tungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unterneh-
Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an men, die Skontroführer, die Versicherungsunternehmen,
denen Finanzinstrumente gehandelt werden, von deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
zugelassen sind, andere Emittenten solcher Wertpa- wählt; die Vertreter der Anleger werden von den übrigen
piere, die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelasse- Mitgliedern des Börsenrates hinzugewählt.
nen Kapitalanlagegesellschaften und die Anleger ver- (2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 12
treten sein. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute ein- Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen angehören, dürfen
schließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit nur in einer Gruppe wählen. Verbundene Unternehmen
den Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesell- dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten
schaften und sonstigen Unternehmen darf insgesamt sein.
nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates
betragen. Die nach § 13 Abs. 4 zu erlassende Rechts- (3) Die Mitglieder des Börsenrates müssen zuverläs-
verordnung kann für einzelne Börsen Ausnahmen von sig sein und die erforderliche fachliche Eignung haben.
den Bestimmungen der Sätze 2 und 3 zulassen. (4) Das Nähere über die Amtszeit des Börsenrates,
(2) Dem Börsenrat obliegt insbesondere die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahl-
rechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl
1. der Erlass der Börsenordnung, der Bedingungen für
und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im
Geschäfte an der Börse, der Gebührenordnung und
Börsenrat wird durch Rechtsverordnung der Landesre-
der Zulassungsordnung für Börsenhändler, die je-
gierung nach Anhörung des Börsenrates bestimmt. Die
weils als Satzung erlassen werden,
Landesregierung kann diese Ermächtigung durch
2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde, übertragen. Die Rechtsverordnung muss sicherstellen,
3. die Überwachung der Geschäftsführung, dass alle in § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen an-
gemessen vertreten sind. Sie kann zudem vorsehen,
4. der Erlass einer Geschäftsordnung für die Ge- dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ein
schäftsführung und Nachfolger für die restliche Amtsdauer aus der Mitte
5. die Bestellung oder Wiederbestellung des Leiters der jeweiligen Gruppe durch die übrigen Mitglieder
der Handelsüberwachungsstelle auf Vorschlag der des Börsenrates hinzugewählt wird.
Geschäftsführung und im Einvernehmen mit der Bör-
senaufsichtsbehörde. § 14
Die Entscheidung über die Einführung von technischen Börsenrat an Warenbörsen
Systemen, die dem Handel oder der Abwicklung von Auf Warenbörsen sind die §§ 12 und 13 über den
Börsengeschäften dienen, bedarf der Zustimmung des Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Börsenrates. Die Börsenordnung kann für andere Maß-
nahmen der Geschäftsführung von grundsätzlicher Be- 1. abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur
deutung die Zustimmung des Börsenrates vorsehen. Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unter-
Bei Kooperations- und Fusionsabkommen des Börsen- nehmen und die in § 19 Abs. 2 Satz 2 genannten
trägers, die den Börsenbetrieb betreffen, sowie bei der Personen im Börsenrat vertreten sein; die Rechts-
Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten auf ein verordnung nach § 13 Abs. 4 kann Ausnahmen zu-
anderes Unternehmen nach § 5 Abs. 3 ist dem Börsen- lassen und vorsehen, dass sonstige betroffene Wirt-
rat zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. schaftsgruppen und die Anleger im Börsenrat vertre-
ten sind;
(3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und min- 2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen-
destens einen Stellvertreter, der einer anderen Gruppe den; die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 kann
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 angehört als der Vor- vorsehen, dass mindestens ein Stellvertreter ge-
sitzende. Wahlen nach Satz 2 sind geheim; andere Ab- wählt wird, der einer anderen Wirtschaftsgruppe im
stimmungen sind auf Antrag eines Viertels der Mitglie- Sinne der Nummer 1 angehört;
der geheim durchzuführen. 3. die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 muss si-
(4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner Be- cherstellen, dass die in Nummer 1 genannten Grup-
schlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusammenset- pen angemessen vertreten sind; sie kann Untergrup-
zung der Ausschüsse dafür zu sorgen, dass Angehö- pen vorsehen; die Vertreter der nicht zum Börsen-
rige der Gruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, de- handel zugelassenen Unternehmen werden nach
ren Belange durch die Beschlüsse berührt werden kön- Maßgabe der Rechtsverordnung entsandt.
nen, angemessen vertreten sind.
§ 15
(5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse bestellt
die Börsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen Börsen- Leitung der Börse
rat höchstens für die Dauer eines Jahres. (1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsfüh-
(6) Der Börsenrat nimmt die ihm nach diesem Ge- rung in eigener Verantwortung. Sie kann aus einer oder
setz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im mehreren Personen bestehen. Die Geschäftsführer
öffentlichen Interesse wahr. müssen zuverlässig sein und die für die Leitung der
Börse erforderliche fachliche Eignung besitzen. Sie
§ 13 werden für höchstens fünf Jahre bestellt; die wieder-
holte Bestellung ist zulässig. Die Bestellung eines Ge-
Wahl des Börsenrates schäftsführers ist unverzüglich der Börsenaufsichtsbe-
(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die hörde anzuzeigen. Die Anzeige muss die in § 4 Abs. 2
Dauer von bis zu drei Jahren von den in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Angaben enthalten. § 4 Abs. 2
Satz 2 genannten Gruppen jeweils aus ihrer Mitte ge- Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1359
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde hat ihr Einverneh- 1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und
men zu der Bestellung der Geschäftsführer zu verwei- für die Teilnahme am Börsenhandel,
gern, wenn aus objektiven und nachweisbaren Gründen 2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das
Zweifel an der Zuverlässigkeit oder fachlichen Eignung Recht zur Teilnahme am Handel,
der Geschäftsführer bestehen oder die ordnungsge-
mäße Leitung der Börse gefährdet erscheint. 3. die Zulassung von Finanzinstrumenten, anderen
Wirtschaftsgütern und Rechten zum Börsenhandel,
(3) Die Geschäftsführer vertreten die Börse gericht-
die Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhan-
lich und außergerichtlich, soweit nicht der Träger der
del im regulierten Markt sowie den Widerruf der Zu-
Börse zuständig ist. Das Nähere über die Vertretungs-
lassung und der Einbeziehung,
befugnis der Geschäftsführer regelt die Börsenord-
nung. 4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse,
(4) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Bör- 5. die Notierung von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht
senräumen obliegt der Geschäftsführung. Sie ist be- bestimmt ist,
fugt, Personen, welche die Ordnung oder den Ge- 6. die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,
schäftsverkehr an der Börse stören, aus den Börsen-
räumen zu entfernen. Sie kann auch Personen, welche 7. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.
sich an der Börse zu Zwecken einfinden, welche mit der (2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung
Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an derselben un- durch die Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung
vereinbar sind, den Zutritt untersagen. gilt als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht inner-
(5) Die Geschäftsführung überwacht die Einhaltung halb von sechs Wochen nach Zugang bei der Börsen-
der Pflichten der Handelsteilnehmer und der für sie tä- aufsichtsbehörde von dieser gegenüber der Börse be-
tigen Personen. Sie trifft geeignete Vorkehrungen, die anstandet wird.
eine wirksame und dauerhafte Überwachung der Pflich- (3) Unbeschadet der nach Absatz 1 erhobenen Ge-
ten nach Satz 1 gewährleisten. Die Aufgaben der Han- bühren kann der Börsenträger für Dienstleistungen,
delsüberwachungsstelle nach § 7 bleiben unberührt. welche er im Rahmen des Börsenbetriebs für Handels-
(6) Die Geschäftsführung nimmt die ihr nach diesem teilnehmer oder Dritte erbringt, separate Entgelte ver-
Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im langen.
öffentlichen Interesse wahr.
§ 18
§ 16 Sonstige
Börsenordnung Benutzung von Börseneinrichtungen
(1) Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Die Börsenordnung kann für einen anderen als den
Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Ge-
dabei den Interessen des Publikums und des Handels schäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen
gerecht wird. Sie muss Bestimmungen enthalten über zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in
1. den Geschäftszweig der Börse; diesem Falle für die Beteiligten nicht.
2. die Organisation der Börse;
§ 19
3. die Handelsarten;
Zulassung zur Börse
4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der
(1) Zum Besuch der Börse, zur Teilnahme am Bör-
ihnen zugrunde liegenden Umsätze;
senhandel und für Personen, die berechtigt sein sollen,
5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontrofüh- für ein zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenes
rer. Unternehmen an der Börse zu handeln (Börsenhändler),
(2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung ist eine Zulassung durch die Geschäftsführung erfor-
zusätzlich Bestimmungen enthalten über derlich.
1. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise und (2) Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zuge-
lassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig
2. über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwick-
handelbaren Gegenständen
lung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungs-
systeme nach Maßgabe des § 21. 1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rech-
nung betreibt oder
(3) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung
durch die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Auf- 2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Na-
nahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung men für fremde Rechnung betreibt oder
verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der 3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung
Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden und Veräußerung übernimmt
gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang ei-
§ 17 nen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge-
schäftsbetrieb erfordert. An Warenbörsen können auch
Gebühren und Entgelte Landwirte und Personen zugelassen werden, deren Ge-
(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von werbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmän-
Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen nischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht er-
für fordert.
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
(3) Die Zulassung von Personen ohne das Recht zur zum Börsenhandel befähigten Personen und das Prü-
Teilnahme am Handel regelt die Börsenordnung. fungsverfahren regelt eine vom Börsenrat zu erlas-
(4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teil- sende Zulassungsordnung für Börsenhändler, die der
nahme am Börsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 ist zu Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde be-
erteilen, wenn darf.
(7) Das Nähere darüber, wie die in den Absätzen 4
1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzel-
bis 6 genannten Voraussetzungen nachzuweisen sind,
kaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber,
bestimmt die Börsenordnung.
bei anderen Unternehmen die Personen, die nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der (8) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der
Führung der Geschäfte des Unternehmens betraut in den Absätzen 2, 4 oder 5 bezeichneten Vorausset-
und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverläs- zungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich wegge-
sig sind und zumindest eine dieser Personen die für fallen ist, so kann die Geschäftsführung das Ruhen der
das börsenmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten
notwendige berufliche Eignung hat; anordnen. Das Ruhen der Zulassung kann auch für die
Dauer des Verzuges mit der Zahlung der nach § 17
2. die ordnungsgemäße Abwicklung der an der Börse
Abs. 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Gebühren angeordnet
abgeschlossenen Geschäfte sichergestellt ist;
werden. Das Recht einer nach Absatz 5 zugelassenen
3. das Unternehmen ein Eigenkapital von mindestens Person zum Abschluss von Börsengeschäften ruht für
50 000 Euro nachweist, es sei denn, es ist ein Kre- die Dauer des Wegfalls der Zulassung des Unterneh-
ditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein mens, für das sie Geschäfte an der Börse abschließt.
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1
(9) Die Geschäftsführung kann gegenüber Handels-
des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen, das
teilnehmern mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der
zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts im
Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbrin-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
gung einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1
raum das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes
von sechs Monaten anordnen oder die Zulassung wi-
befugt ist; als Eigenkapital sind das eingezahlte Ka-
derrufen, wenn die Erfüllung der Meldepflichten nach
pital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen
§ 9 des Wertpapierhandelsgesetzes oder der Informa-
des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesell-
tionsaustausch zum Zwecke der Überwachung der Ver-
schafter und der diesen gewährten Kredite sowie ei-
bote von Insidergeschäften oder des Verbots der
nes Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des
Marktmanipulation mit den in diesem Staat zuständigen
Inhabers anzusehen;
Stellen nicht gewährleistet erscheint. Die Bundesanstalt
4. bei dem Unternehmen, das nach Nummer 3 zum teilt der Geschäftsführung und der Börsenaufsichtsbe-
Nachweis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tat- hörde die für eine Anordnung oder den Widerruf nach
sachen die Annahme rechtfertigen, dass es unter Satz 1 maßgeblichen Tatsachen mit.
Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapi-
(10) Beabsichtigt die Geschäftsführung der Börse,
tals nicht die für eine ordnungsmäßige Teilnahme
Handelsteilnehmern in anderen Staaten einen unmittel-
am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leis-
baren Zugang zu ihrem Handelssystem zu gewähren,
tungsfähigkeit hat.
hat sie dies der Börsenaufsichtsbehörde und der Bun-
Die Börsenordnung kann vorsehen, dass bei Unterneh- desanstalt anzuzeigen, sofern es sich um die erstma-
men, die an einer inländischen Börse oder an einem lige Zugangsgewährung an einen Handelsteilnehmer in
organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wert- dem betreffenden Staat handelt.
papierhandelsgesetzes mit Sitz im Ausland zur Teil-
(11) Die Geschäftsführung der Börse übermittelt der
nahme am Handel zugelassen sind, die Zulassung ohne
Börsenaufsichtsbehörde regelmäßig ein aktuelles Ver-
den Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1,
zeichnis der an der Börse zugelassenen Handelsteil-
3 und 4 erfolgt, sofern die Zulassungsbestimmungen
nehmer.
des jeweiligen Marktes mit diesen vergleichbar sind.
Die Börsenordnung kann vorsehen, dass Handelsteil-
nehmer für den Zugang zu Handelssystemen der Börse § 20
weitere Voraussetzungen erfüllen müssen. Sicherheitsleistungen
(5) Als Börsenhändler ist zuzulassen, wer zuverläs- (1) Die Börsenordnung kann bestimmen, dass die
sig ist und die notwendige berufliche Eignung hat. zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unter-
(6) Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4 nehmen und die Skontroführer ausreichende Sicherheit
Satz 1 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Be- zu leisten haben, um die Verpflichtungen aus Geschäf-
rufsausbildung nachgewiesen wird, die zum börsenmä- ten, die an der Börse sowie in einem an der Börse zu-
ßigen Wertpapier- oder Warengeschäft befähigt. Die gelassenen elektronischen Handelssystem abge-
berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 5 ist anzu- schlossen werden, jederzeit erfüllen zu können. Die
nehmen, wenn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse Höhe der Sicherheitsleistung muss in angemessenem
und Erfahrungen nachgewiesen werden, die zum Han- Verhältnis zu den mit den abgeschlossenen Geschäften
del an der Börse befähigen. Der Nachweis über die er- verbundenen Risiken stehen. Das Nähere über die Art
forderlichen fachlichen Kenntnisse kann insbesondere und Weise der Sicherheitsleistung bestimmt die Bör-
durch die Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs- senordnung.
kommission einer Börse erbracht werden. Das Nähere (2) Wird die nach der Börsenordnung erforderliche
über die Anforderungen an die fachliche Eignung der Sicherheitsleistung nicht erbracht oder entfällt sie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1361
nachträglich, kann die Börsenordnung vorsehen, dass freizustellen, welches der Systeme sie zur Erfüllung der
das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von Börsengeschäfte nutzen.
sechs Monaten angeordnet werden kann. Die Börsen-
ordnung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Bör- § 22
senhandel zugelassene Unternehmen auf die Tätigkeit Sanktionsausschuss
als Vermittler beschränkt werden können, wenn die ge-
leistete Sicherheit nicht mehr den in der Börsenordnung (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
festgelegten Erfordernissen entspricht. Die Börsenord- Rechtsverordnung Vorschriften über die Errichtung ei-
nung kann auch bestimmen, dass das Recht eines Bör- nes Sanktionsausschusses, seine Zusammensetzung,
senhändlers zum Abschluss von Börsengeschäften für sein Verfahren einschließlich der Beweisaufnahme und
die Dauer des Ruhens der Zulassung des Unterneh- der Kosten sowie die Mitwirkung der Börsenaufsichts-
mens ruht, für das er Geschäfte an der Börse ab- behörde zu erlassen. Die Vorschriften können vorsehen,
schließt. dass der Sanktionsausschuss Zeugen und Sachver-
ständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, ohne Beeidi-
(3) Die Börsenordnung kann Regelungen zur Be- gung vernehmen und das Amtsgericht um die Durch-
grenzung und Überwachung der Börsenverbindlichkei- führung einer Beweisaufnahme, die er nicht vornehmen
ten von zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen kann, ersuchen darf. Die Landesregierung kann die Er-
Unternehmen und Skontroführern vorsehen. mächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf
(4) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach Ab- die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
satz 1 zu leistenden Sicherheiten und die Einhaltung (2) Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteil-
der Regelungen nach Absatz 3 zu überwachen. Ihr ste- nehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu zweihun-
hen die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach dertfünfzigtausend Euro oder mit Ausschluss von der
§ 3 Abs. 4 zu. Sie kann insbesondere von der jeweiligen Börse bis zu 30 Handelstagen belegen, wenn der Han-
Abrechnungsstelle die Liste der offenen Aufgabege- delsteilnehmer oder eine für ihn tätige Hilfsperson vor-
schäfte und die Mitteilung negativer Kursdifferenzen sätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vor-
verlangen. Stellt die Handelsüberwachungsstelle fest, schriften verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchfüh-
dass der Sicherheitsrahmen überschritten ist, hat die rung des Handels an der Börse oder der Börsenge-
Geschäftsführung Anordnungen zu treffen, die geeignet schäftsabwicklung sicherstellen sollen. Mit einem Ver-
sind, die Erfüllung der Verpflichtungen aus den börsli- weis oder mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig-
chen Geschäften nach Absatz 1 sicherzustellen. Sie tausend Euro kann der Sanktionsausschuss auch einen
kann insbesondere anordnen, dass das zur Teilnahme Emittenten belegen, wenn dieser oder eine für ihn tätige
am Börsenhandel zugelassene Unternehmen und der Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine
Skontroführer unverzüglich weitere Sicherheiten zu Pflichten aus der Zulassung verstößt. Der Sanktions-
leisten und offene Geschäfte zu erfüllen haben oder ausschuss nimmt die ihm nach diesem Gesetz zuge-
diese mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise vom wiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen
Börsenhandel vorläufig ausschließen. Die Geschäfts- Interesse wahr.
führung hat die Börsenaufsichtsbehörde über die Über-
(3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des
schreitung des Sicherheitsrahmens und die getroffenen
Sanktionsausschusses nach Absatz 2 ist der Verwal-
Anordnungen unverzüglich zu unterrichten.
tungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung einer Klage
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß- bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
nahmen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wir-
(4) Haben sich in einem Verfahren vor dem Sank-
kung.
tionsausschuss Tatsachen ergeben, welche die Rück-
nahme oder den Widerruf der Zulassung eines Han-
§ 21 delsteilnehmers oder eines Skontroführers rechtferti-
Externe Abwicklungssysteme gen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung ab-
zugeben. Sie ist berechtigt, in jeder Lage des Verfah-
(1) Die Börsenordnung kann die Anbindung von ex- rens von dem Sanktionsausschuss Berichte zu verlan-
ternen Abwicklungssystemen an die börslichen Sys- gen und das Verfahren an sich zu ziehen. Hat die Ge-
teme für den Börsenhandel und die Börsengeschäfts- schäftsführung das Verfahren übernommen und erweist
abwicklung vorsehen. Eine solche Anbindung ist zuläs- sich, dass die Zulassung nicht zurückzunehmen oder
sig, sofern sichergestellt ist, dass zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den
1. das System für die angebotene Dienstleistung zur Sanktionsausschuss zurück.
Abwicklung der Börsengeschäfte über die erforder-
lichen technischen Einrichtungen verfügt, und Abschnitt 2
2. der Betreiber des Systems die notwendigen rechtli- Börsenhandel
chen und technischen Voraussetzungen für eine An- und Börsenpreisfeststellung
bindung des Systems an die börslichen Systeme für
den Handel und die Börsengeschäftsabwicklung ge- § 23
schaffen hat, und
Zulassung von
3. eine ordnungsgemäße und unter wirtschaftlichen Wirtschaftsgütern und Rechten
Gesichtspunkten effiziente Abrechnung und Abwick-
(1) Wirtschaftsgüter und Rechte, die an der Börse
lung der Geschäfte an der Börse gewährleistet ist.
gehandelt werden sollen und nicht zum Handel im re-
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere alternative Abwick- gulierten Markt zugelassen oder in den regulierten
lungssysteme verfügbar, ist es den Handelsteilnehmern Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, bedür-
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
fen der Zulassung zum Handel durch die Geschäftsfüh- 2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhan-
rung. Vor der Zulassung zum Handel hat der Börsenrat del nicht mehr gewährleistet erscheint.
Geschäftsbedingungen für den Handel an der Börse zu Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichts-
erlassen. Das Nähere regeln die Artikel 36 und 37 der behörde und die Bundesanstalt unverzüglich über Maß-
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom nahmen nach Satz 1. Sie ist verpflichtet, diese Maßnah-
10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/ men zu veröffentlichen. Nähere Bestimmungen über die
39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Veröffentlichung sind in der Börsenordnung zu treffen.
betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfir-
men, die Meldung von Geschäften, die Markttranspa- (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
renz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Han- Aussetzung des Handels haben keine aufschiebende
del und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie Wirkung.
(ABl. EU Nr. L 241 S. 1) und die Börsenordnung.
§ 26
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat die Geschäfts-
führung vor der Zulassung von Derivaten zum Handel Verleitung
die Kontraktspezifikationen festzusetzen. Diese müs- zu Börsenspekulationsgeschäften
sen so ausgestaltet sein, dass ein ordnungsgemäßer (1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Aus-
Börsenhandel und eine wirksame Börsengeschäftsab- nutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsge-
wicklung möglich sind. Absatz 1 Satz 3 gilt entspre- schäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren
chend. oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu
verleiten.
§ 24 (2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Ab-
Börsenpreis satzes 1 sind insbesondere
(1) Preise, die während der Börsenzeit an einer 1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener
Börse festgestellt werden, sind Börsenpreise. Satz 1 Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländi-
gilt auch für Preise, die während der Börsenzeit im Frei- schen oder ausländischen Börse abgeschlossen
verkehr an einer Wertpapierbörse festgestellt werden. werden, und
(2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustande 2. Optionen auf solche Geschäfte,
kommen und der wirklichen Marktlage des Börsenhan- die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwi-
dels entsprechen. Soweit in § 30 nichts anderes be- schen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und
stimmt ist, müssen den Handelsteilnehmern insbeson- dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Markt-
dere Angebote zugänglich und die Annahme der Ange- preis einen Gewinn zu erzielen.
bote möglich sein. Bei der Ermittlung des Börsenprei-
ses können auch Preise einer anderen Börse, eines or- Abschnitt 3
ganisierten Marktes mit Sitz im Ausland oder eines mul-
tilateralen Handelssystems im Sinne des § 2 Abs. 3 Skontroführung und Transparenz-
Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes berück- anforderungen an Wertpapierbörsen
sichtigt werden.
§ 27
(3) Soweit in § 31 nicht anderes bestimmt ist, müs-
sen Börsenpreise und die ihnen zugrunde liegenden Zulassung zum Skontroführer
Umsätze den Handelsteilnehmern unverzüglich und zu (1) Die Geschäftsführung einer Wertpapierbörse
angemessenen kaufmännischen Bedingungen in leicht kann unter Berücksichtigung des von der Börse ge-
zugänglicher Weise bekannt gemacht werden, es sei nutzten Handelssystems zur Teilnahme am Börsenhan-
denn, es erscheint eine verzögerte Veröffentlichung im del zugelassene Unternehmen auf deren Antrag mit der
Interesse der Vermeidung einer unangemessenen Be- Feststellung von Börsenpreisen an dieser Wertpapier-
nachteiligung der am Geschäft Beteiligten notwendig. börse betrauen (Zulassung als Skontroführer). Der An-
Das Nähere regelt die Börsenordnung. Die Börsenord- tragsteller und seine Geschäftsleiter müssen die für die
nung kann auch festlegen, dass vor Feststellung eines Skontroführung erforderliche Zuverlässigkeit haben
Börsenpreises den Handelsteilnehmern zusätzlich der und auf Grund ihrer fachlichen und wirtschaftlichen
Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrags und Leistungsfähigkeit zur Skontroführung geeignet sein.
des am niedrigsten limitierten Verkaufsauftrags zur Die Geschäftsführung hat Personen, die berechtigt sein
Kenntnis gegeben werden muss. sollen, für einen Skontroführer bei der Skontroführung
(4) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben, zu handeln (skontroführende Personen), zuzulassen,
sind bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssys- wenn diese Personen Börsenhändler sind und die für
tem der Börse besonders zu kennzeichnen. die Skontroführung erforderliche berufliche Eignung ha-
ben. Das Nähere regelt die Börsenordnung.
§ 25 (2) Die Geschäftsführung hat die Zulassung als
Aussetzung Skontroführer nach Anhörung der Börsenaufsichtsbe-
und Einstellung des Handels hörde außer nach den Vorschriften des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes zu widerrufen, wenn der Skontroführer
(1) Die Geschäftsführung kann den Handel von Wirt- sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig
schaftsgütern oder Rechten gemacht hat. Die Geschäftsführung kann die Zulassung
1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhan- widerrufen, wenn die Bundesanstalt Maßnahmen zur
del zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des
des Publikums geboten erscheint; und Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1363
hat. In dringenden Fällen kann die Geschäftsführung (EG) Nr. 1287/2006 für Börsen Ausnahmen von der Ver-
einem Skontroführer auch ohne dessen Anhörung die pflichtung nach Satz 1 vorsehen.
Teilnahme am Börsenhandel mit sofortiger Wirkung vor- (2) Börsen dürfen Systematischen Internalisierern im
läufig untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage Sinne des § 2 Abs. 10 des Wertpapierhandelsgesetzes
haben keine aufschiebende Wirkung. unbeschadet des § 19 Zugang zu den Systemen ge-
(3) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der ben, die sie für die Veröffentlichung der Informationen
in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorge- nach Absatz 1 verwenden.
legen hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann die (3) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflichten
Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung eines nach Absatz 1 regelt die Verordnung (EG) Nr. 1287/
Skontroführers längstens für die Dauer von sechs Mo- 2006 und die Börsenordnung.
naten anordnen.
(4) Die Bundesanstalt hat die Geschäftsführung un- § 31
verzüglich zu unterrichten, wenn sie Maßnahmen zur Nachhandelstransparenz bei
Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten
Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen
(1) Für Aktien und Aktien vertretende Zertifikate, die
hat.
zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in
den regulierten Markt einbezogen sind, sind Börsen-
§ 28
preise sowie das Volumen und der Zeitpunkt der Bör-
Pflichten des Skontroführers sengeschäfte unverzüglich und zu angemessenen
kaufmännischen Bedingungen zu veröffentlichen. Die
(1) Der Skontroführer und die skontroführenden Per-
Börsenaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe von Ka-
sonen haben im Rahmen der Aufgaben des Skontro-
pitel IV Abschnitt 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/
führers auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken
2006 je nach Art und Umfang der Aufträge eine verzö-
und die Skontroführung neutral auszuüben. Der Skon-
gerte Veröffentlichung der Informationen nach Satz 1
troführer hat durch geeignete organisatorische Maß-
gestatten. Die Verzögerung ist nach Maßgabe von Ka-
nahmen die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten
pitel IV Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006
sicherzustellen. Bei der Preisfeststellung hat er wei-
zu veröffentlichen.
sungsfrei zu handeln. Die Wahrnehmung der Pflichten
hat so zu erfolgen, dass eine wirksame Überwachung (2) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflichten
der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist. Das Nä- nach Absatz 1 regelt Kapitel IV Abschnitt 1, 3 und 4
here regelt die Börsenordnung. der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 und die Börsenord-
nung.
(2) Der Skontroführer und die skontroführenden Per-
sonen haben alle zum Zeitpunkt der Preisfeststellung
vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Be- Abschnitt 4
achtung der an der Börse bestehenden besonderen Zulassung von
Regelungen gleich zu behandeln. Das Nähere regelt Wertpapieren zum Börsenhandel
die Börsenordnung.
§ 32
§ 29
Zulassungspflicht
Verteilung der Skontren (1) Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer
Über die Verteilung der Skontren unter den für die Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulas-
Skontroführung geeigneten Antragstellern nach § 27 sung oder der Einbeziehung durch die Geschäftsfüh-
Abs. 1 Satz 2 und die Anzahl der Skontroführer ent- rung, soweit nicht in § 37 oder in anderen Gesetzen
scheidet die Geschäftsführung. Die Zuteilung von etwas anderes bestimmt ist.
Skontren kann befristet erfolgen. Das Nähere regelt (2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpa-
die Börsenordnung. Die Börsenordnung kann als Krite- piere zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienst-
rien für die Zuteilung der Skontren insbesondere die leistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1
fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tä-
Antragstellers vorsehen. tigen Unternehmen zu beantragen. Das Institut oder
Unternehmen muss an einer inländischen Wertpapier-
§ 30 börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zuge-
Vorhandelstransparenz bei lassen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegen-
Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten wert von mindestens 730 000 Euro nachweisen. Ein
Emittent, der ein Institut oder Unternehmen im Sinne
(1) Für Aktien und Aktien vertretende Zertifikate, die des Satzes 1 ist und die Voraussetzungen des Satzes 2
zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in erfüllt, kann den Antrag allein stellen.
den regulierten Markt einbezogen sind, sind der Preis
des am höchsten limitierten Kaufauftrags und des am (3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn
niedrigsten limitierten Verkaufauftrags und das zu die- 1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderun-
sen Preisen handelbare Volumen während der üblichen gen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1287/
Geschäftszeiten der Börse kontinuierlich und zu ange- 2006 sowie den Bestimmungen entsprechen, die
messenen kaufmännischen Bedingungen zu veröffent- zum Schutz des Publikums und für einen ordnungs-
lichen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann nach Maß- gemäßen Börsenhandel nach § 34 erlassen worden
gabe von Kapitel IV Abschnitt 1 und 4 der Verordnung sind, und
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierprospekt- (3) Die Geschäftsführung unterrichtet den Emitten-
gesetzes gebilligter oder bescheinigter Prospekt ten, dessen Wertpapiere in den Handel nach Absatz 1
oder ein ausführlicher Verkaufsprospekt im Sinne einbezogen wurden, von der Einbeziehung.
des § 42 des Investmentgesetzes, ein Prospekt im (4) Für die Aussetzung und die Einstellung der Er-
Sinne des § 102 des Investmentgesetzes oder ein mittlung des Börsenpreises gilt § 25 entsprechend.
Prospekt im Sinne des § 137 Abs. 3 des Investment- Für den Widerruf der Einbeziehung gilt § 39 Abs. 1 ent-
gesetzes veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach sprechend.
§ 1 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 des Wertpapierprospekt-
gesetzes von der Veröffentlichung eines Prospekts § 34
abgesehen werden kann.
Ermächtigungen
(4) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann
trotz Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 ab- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
gelehnt werden, wenn der Emittent seine Pflichten aus verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum
der Zulassung zum regulierten Markt an einem anderen Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen
organisierten Markt nicht erfüllt. Börsenhandel erforderlichen Vorschriften über
1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere
(5) Die Geschäftsführung bestimmt mindestens drei
inländische Zeitungen mit überregionaler Verbreitung a) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick
zu Bekanntmachungsblättern für die vorgeschriebenen auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die
Veröffentlichungen (überregionale Börsenpflichtblätter). Dauer seines Bestehens;
Die Bestimmung kann zeitlich begrenzt werden; sie ist b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpa-
durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen. piere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Han-
delbarkeit, Stückelung und Druckausstattung;
§ 33
c) den Mindestbetrag der Emission;
Einbeziehung von d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle
Wertpapieren in den regulierten Markt Aktien derselben Gattung oder auf alle Schuldver-
(1) Wertpapiere können auf Antrag eines Handels- schreibungen derselben Emission zu erstrecken;
teilnehmers oder von Amts wegen durch die Geschäfts- 2. das Zulassungsverfahren
führung zum Börsenhandel in den regulierten Markt ein-
bezogen werden, wenn zu erlassen.
1. die Wertpapiere bereits § 35
a) an einer anderen inländischen Börse zum Handel Verweigerung der Zulassung
im regulierten Markt,
(1) Lehnt die Geschäftsführung einen Zulassungsan-
b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen trag ab, so hat sie dies den anderen Börsen, an denen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des die Wertpapiere des Emittenten gehandelt werden sol-
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- len, unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mitzu-
raum zum Handel an einem organisierten Markt teilen.
oder
(2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen
c) an einem Markt in einem Drittstaat, sofern an die- Börse abgelehnt worden ist, dürfen nur mit Zustim-
sem Markt Zulassungsvoraussetzungen und mung dieser Börse zugelassen werden. Die Zustim-
Melde- und Transparenzpflichten bestehen, die mung ist zu erteilen, wenn die Ablehnung aus Rück-
mit denen im regulierten Markt für zugelassene sicht auf örtliche Verhältnisse geschah oder wenn die
Wertpapiere vergleichbar sind, und der Informati- Gründe, die einer Zulassung entgegenstanden, wegge-
onsaustausch zum Zwecke der Überwachung fallen sind.
des Handels mit den zuständigen Stellen in dem
(3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inländi-
jeweiligen Staat gewährleistet ist,
schen Börsen gestellt, so dürfen die Wertpapiere nur
zugelassen sind und mit Zustimmung aller Börsen, die über den Antrag zu
2. keine Umstände bekannt sind, die bei Einbeziehung entscheiden haben, zugelassen werden. Die Zustim-
der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publi- mung darf nicht aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse
kums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner verweigert werden.
Interessen führen.
§ 36
(2) Die näheren Bestimmungen über die Einbezie-
hung von Wertpapieren sowie über die von dem An- Zusammenarbeit
tragsteller nach erfolgter Einbeziehung zu erfüllenden in der Europäischen Union
Pflichten sind in der Börsenordnung zu treffen. Die Bör- (1) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen
senordnung muss insbesondere Bestimmungen enthal- Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
ten über die Unterrichtung des Börsenhandels über Tat- anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
sachen, die von dem Emittenten an dem ausländischen päischen Wirtschaftsraum, dessen Aktien entspre-
Markt, an dem die Wertpapiere zugelassen sind, zum chend der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen
Schutz des Publikums und zur Sicherstellung der ord- Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die
nungsgemäßen Durchführung des Handels zu veröf- Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsenno-
fentlichen sind; § 38 Abs. 1, die §§ 39 und 41 finden tierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu
keine Anwendung. veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 184
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1365
S. 1) in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zuge- solchen Widerruf unverzüglich im Internet zu veröffent-
lassen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit de- lichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und
nen Bezugsrechte für diese Aktien verbunden sind, so der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht
hat die Geschäftsführung vor ihrer Entscheidung eine überschreiten. Nähere Bestimmungen über den Wider-
Stellungnahme der zuständigen Stelle des anderen Mit- ruf sind in der Börsenordnung zu treffen.
gliedstaates oder Vertragsstaates einzuholen.
(2) Die Vorschriften über die Zusammenarbeit nach § 40
dem Wertpapierprospektgesetz bleiben unberührt. Pflichten des Emittenten
(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet,
§ 37 für später ausgegebene Aktien derselben Gattung die
Staatliche Schuldverschreibungen Zulassung zum regulierten Markt zu beantragen.
Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonder- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
vermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Vorschriften darüber zu erlassen, wann und unter wel-
Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldver- chen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1
schreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat eintritt.
der Europäischen Union oder von einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen § 41
Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder in- Auskunftserteilung
ländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zu-
gelassen. (1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere so-
wie das Institut oder Unternehmen, das die Zulassung
§ 38 der Wertpapiere nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zusammen mit
dem Emittenten beantragt hat, sind verpflichtet, der
Einführung Geschäftsführung aus ihrem Bereich alle Auskünfte zu
(1) Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag des erteilen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Auf-
Emittenten über die Aufnahme der Notierung zugelas- gaben im Hinblick auf die Zulassung und die Einführung
sener Wertpapiere im regulierten Markt (Einführung). der Wertpapiere erforderlich sind.
Der Emittent hat der Geschäftsführung in dem Antrag (2) Die Geschäftsführung kann verlangen, dass der
den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der Emittent der zugelassenen Wertpapiere in angemesse-
einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen. Das Nähere ner Form und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht,
regelt die Börsenordnung. wenn dies zum Schutz des Publikums oder für einen
(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung auf- ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlich ist.
gelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung Kommt der Emittent dem Verlangen der Geschäftsfüh-
eingeführt werden. rung nicht nach, kann die Geschäftsführung nach An-
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch hörung des Emittenten auf dessen Kosten diese Aus-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates künfte selbst veröffentlichen.
zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestim-
men, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt § 42
werden dürfen. Teilbereiche des regulierten Marktes
(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei mit besonderen Pflichten für Emittenten
Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsent- (1) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des re-
scheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Ge- gulierten Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen
schäftsführung kann die Frist auf Antrag angemessen einzureichenden Unterlagen zusätzliche Voraussetzun-
verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emit- gen für die Einführung von Aktien oder Aktien vertreten-
tenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlänge- den Zertifikate und weitere Unterrichtungspflichten des
rung dargetan wird. Emittenten auf Grund der Einführung von Aktien oder
Aktien vertretenden Zertifikate zum Schutz des Publi-
§ 39 kums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel
Widerruf der vorsehen.
Zulassung bei Wertpapieren (2) Erfüllt der Emittent auch nach einer ihm gesetz-
(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von ten angemessenen Frist zusätzliche Pflichten nach § 42
Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nicht, kann die Geschäftsführung den Emittent aus dem
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge- entsprechenden Teilbereich des regulierten Marktes
setzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsen- ausschließen. § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt bei Maß-
handel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die nahmen der Geschäftsführung nach diesem Absatz ent-
Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt sprechend.
eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus
der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist § 43
nicht erfüllt. Verpflichtung des Insolvenzverwalters
(2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung im (1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Ge-
Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten setz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzver-
widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der An- fahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuld-
leger widersprechen. Die Geschäftführung hat einen ner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insol- kannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrläs-
venzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt. sigkeit beruht.
(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein (2) Der Anspruch nach § 44 besteht nicht, sofern
vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den
1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts er-
Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unter-
worben wurden,
stützen, insbesondere indem er der Verwendung der
Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn 2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvoll-
dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot ständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht
auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpa-
verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt. piere beigetragen hat,
3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständig-
§ 44 keit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb
Unrichtiger Wertpapierprospekt kannte,
(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund 4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rah-
eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, men des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts
in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche des Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des
Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann Wertpapierhandelsgesetzes oder einer vergleichba-
1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwor- ren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Be-
tung übernommen haben und richtigung der unrichtigen oder unvollständigen An-
gaben im Inland veröffentlicht wurde oder
2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts
ausgeht, 5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der
als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere Zusammenfassung oder einer Übersetzung ergibt,
gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend,
den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht über- unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen
schreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen übli- mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.
chen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft
nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb § 46
von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Verjährung
Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist ein Ausgabe-
Der Anspruch nach § 44 verjährt in einem Jahr seit
preis nicht festgelegt, gilt als Ausgabepreis der erste
dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtig-
nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder ge-
keit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts
bildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung
Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren
oder Bildung an mehreren inländischen Börsen der
seit der Veröffentlichung des Prospekts.
höchste erste Börsenpreis. Auf den Erwerb von Wert-
papieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1
genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerk- § 47
malen oder in sonstiger Weise unterschieden werden Unwirksame Haftungs-
können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwen- beschränkung; sonstige Ansprüche
den.
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpa- § 44 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirk-
piere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags sam.
zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten
(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vor-
Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräuße-
schriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Ver-
rungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb
trägen oder vorsätzlichen oder grob fahrlässigen uner-
und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten
laubten Handlungen erhoben werden können, bleiben
verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
unberührt.
(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im
Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zugelas-
Abschnitt 5
sen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur,
sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abge- Freiverkehr
schlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise
im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erwor- § 48
ben wurden.
Freiverkehr
(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstel-
lung gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emit- (1) Für Wertpapiere, die weder zum Handel im regu-
tent von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Pros- lierten Markt zugelassen noch zum Handel in den regu-
pekts befreit wurde. lierten Markt einbezogen sind, kann die Börse den Be-
trieb eines Freiverkehrs durch den Börsenträger zulas-
§ 45 sen, wenn durch Geschäftsbedingungen, die von der
Geschäftsführung gebilligt wurden, eine ordnungsmä-
Haftungsausschluss ßige Durchführung des Handels und der Geschäftsab-
(1) Nach § 44 kann nicht in Anspruch genommen wicklung gewährleistet erscheint. Emittenten, deren
werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Wertpapiere ohne ihre Zustimmung in den Freiverkehr
Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht ge- einbezogen worden sind, können durch Handelsrichtli-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1367
nien nicht dazu verpflichtet werden, Informationen in mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahn-
Bezug auf diese Wertpapiere zu veröffentlichen. det werden.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann den Handel im
Freiverkehr untersagen, wenn ein ordnungsgemäßer § 51
Handel für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet er- Geltung für Wechsel
scheint. und ausländische Zahlungsmittel
(3) Der Betrieb des Freiverkehrs bedarf der schriftli-
(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Bör-
chen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde. Auf den
senhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungs-
Betrieb des Freiverkehrs sind die Vorschriften dieses
mitteln.
Gesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 29 und 32 bis 47
entsprechend anzuwenden. (2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gel-
ten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.
Abschnitt 6
§ 52
Straf- und Bußgeldvorschriften;
Schlussvorschriften Übergangsregelungen
(1) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere
§ 49 zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassen
Strafvorschriften worden sind, oder Unternehmensberichte vor dem
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- 1. April 1998 veröffentlicht worden, so sind auf diese
strafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschriften
zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteili- der §§ 45 bis 49 und 77 des Börsengesetzes in der
gung an einem solchen Geschäft verleitet. Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996
(BGBl. I S. 1030) weiterhin anzuwenden.
§ 50 (2) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere
Bußgeldvorschriften zum Börsenhandel im amtlichen Markt zugelassen wor-
den sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. Juli
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
2002 veröffentlicht worden, so ist auf diese Prospekte
leichtfertig
und Unternehmensberichte die Vorschrift des § 47 des
1. entgegen § 3 Abs. 11 eine Person in Kenntnis setzt, Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
2. entgegen § 4 Abs. 7 einen Wechsel bei einer dort vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt
genannten Person nicht, nicht richtig, nicht vollstän- durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002
dig oder nicht rechtzeitig anzeigt, (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, weiterhin anzu-
3. entgegen wenden.
a) § 6 Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6 oder (3) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere
zum Handel im amtlichen Markt zugelassen worden
b) § 6 Abs. 5 Satz 1 oder 4 oder Abs. 6 Satz 1,
sind, vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden, so ist
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord- auf diese Prospekte die Vorschrift des § 45 dieses Ge-
nung nach Abs. 7 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht setzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat- weiterhin anzuwenden. Auf Unternehmensberichte, die
tet, vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden sind, finden
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 die §§ 44 bis 47 und 55 des Börsengesetzes in der vor
zuwiderhandelt, dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwen-
dung.
5. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 2 eine Veröffentlichung
nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder (4) Für Wertpapiere, deren Laufzeit nicht bestimmt
6. entgegen § 41 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rich- ist und die am 1. Juli 2002 weniger als zehn Jahre an
tig oder nicht vollständig erteilt. einer inländischen Börse eingeführt sind, gilt § 5 Abs. 1
Satz 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Be-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
fahrlässig S. 2682), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes
1. einer vollziehbaren Anordnung nach vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden
a) § 3 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 4 Nr. 1, jeweils auch in ist. Auf die in Satz 1 genannten Wertpapiere ist § 17
Verbindung mit § 7 Abs. 3, oder Abs. 1 Nr. 5 erst mit Ablauf von zehn Jahren seit der
Einführung anzuwenden.
b) § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1
zuwiderhandelt oder (5) Börsenträger, denen vor dem 1. November 2007
eine Genehmigung nach § 1 Abs. 1 des Börsengeset-
2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 5 oder 6, jeweils auch in zes in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung
Verbindung mit Satz 8, ein Betreten nicht gestattet erteilt worden ist, bedürfen insoweit keiner Erlaubnis
oder nicht duldet. nach § 4. Sie müssen jedoch der Börsenaufsichtsbe-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des hörde bis zum 30. April 2009 die nach § 4 Abs. 2 Satz 2
Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis erforderlichen Unterlagen einreichen. Die Befugnisse
zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absat- der Börsenaufsichtsbehörde nach § 4 gelten in Anse-
zes 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 und 6 mit einer Geld- hung der vor dem 1. November 2007 erteilten Geneh-
buße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen migungen entsprechend.
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
(6) Börsenträger, die den Betrieb eines Freiverkehrs 1c. das Platzieren von Finanzinstru-
bereits vor dem 1. November 2007 begonnen haben, menten ohne feste Übernahme-
sind verpflichtet, den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis verpflichtung (Platzierungsge-
nach § 48 Abs. 3 Satz 1 bis zum 30. April 2009 nach- schäft),“.
zureichen. ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
(7) Wertpapiere, die vor dem 1. November 2007 zum „4. die Anschaffung und die Veräuße-
amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen rung von Finanzinstrumenten für
waren, gelten ab dem 1. November 2007 als zum regu- eigene Rechnung als Dienstleis-
lierten Markt zugelassen. tung für andere (Eigenhandel),“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Als Finanzdienstleistung gilt auch eine An-
Artikel 3 schaffung oder Veräußerung von Finanz-
Änderung instrumenten für eigene Rechnung, die
des Kreditwesengesetzes keine Dienstleistung für andere im Sinne
des Satzes 1 Nr. 4 darstellt (Eigenge-
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- schäft).“
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zu-
letzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Ja- b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 wird der Klammerzu-
nuar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert: satz „(Anlageberatung)“ gestrichen.
c) In Absatz 3d Satz 2 werden die Wörter „Devi-
0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25b
sen, Rechnungseinheiten oder Derivate im
wie folgt gefasst:
Sinne des Absatzes 11 Satz 4 Nr. 5“ durch die
„§ 25b Einhaltung der besonderen organisatori- Wörter „Devisen oder Rechnungseinheiten“ er-
schen Pflichten im bargeldlosen Zah- setzt.
lungsverkehr“.
d) In Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter „Staaten
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
§ 64h folgende Angabe angefügt: Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen
„§ 64i Übergangsvorschriften zum Finanzmarkt- Union“ und die Wörter „Staaten des Abkom-
richtlinie-Umsetzungsgesetz“. mens“ durch die Wörter „anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
„(11) Finanzinstrumente im Sinne der Ab-
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: sätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder Abs. 1 und 6 sind abweichend von § 1a Abs. 3
deren Nachweis“ gestrichen. Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen
oder Rechnungseinheiten sowie Derivate.
bbb) Nach Nummer 1 werden folgende Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden
Nummern 1a, 1b und 1c eingefügt: über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von
„1a. die Abgabe von persönlichen übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme
Empfehlungen an Kunden oder von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach
deren Vertreter, die sich auf Ge- auf den Kapitalmärkten handelbar sind, insbe-
schäfte mit bestimmten Finanz- sondere
instrumenten beziehen, sofern 1. Aktien und andere Anteile an in- oder aus-
die Empfehlung auf eine Prüfung ländischen juristischen Personen, Perso-
der persönlichen Umstände des nengesellschaften und sonstigen Unterneh-
Anlegers gestützt oder als für ihn men, soweit sie Aktien vergleichbar sind, so-
geeignet dargestellt wird und wie Zertifikate, die Aktien vertreten,
nicht ausschließlich über Infor-
mationsverbreitungskanäle oder 2. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, In-
für die Öffentlichkeit bekannt ge- haberschuldverschreibungen, Orderschuld-
geben wird (Anlageberatung), verschreibungen und Zertifikate, die diese
Schuldtitel vertreten,
1b. der Betrieb eines multilateralen
Systems, das die Interessen ei- 3. sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder
ner Vielzahl von Personen am zur Veräußerung von Wertpapieren nach den
Kauf und Verkauf von Finanz- Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer
instrumenten innerhalb des Sys- Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von
tems und nach festgelegten Be- Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen
stimmungen in einer Weise zu- oder anderen Erträgen, von Waren, Indices
sammenbringt, die zu einem Ver- oder Messgrößen bestimmt wird,
trag über den Kauf dieser Fi- 4. Anteile an Investmentvermögen, die von ei-
nanzinstrumente führt (Betrieb ner Kapitalanlagegesellschaft oder einer
eines multilateralen Handelssys- ausländischen Investmentgesellschaft aus-
tems), gegeben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1369
Geldmarktinstrumente sind alle Gattungen von schäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen
Forderungen, die nicht unter Satz 1 fallen und sind und dem Transfer von Kreditrisiken die-
die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehan- nen (Kreditderivate);
delt werden, mit Ausnahme von Zahlungsinst-
rumenten. Derivate sind 5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Arti-
kel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006
1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausge- genannten Basiswerte, sofern sie die Bedin-
staltete Festgeschäfte oder Optionsge- gungen der Nummer 2 erfüllen.“
schäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen
f) Absatz 17 Satz 3 wird aufgehoben.
sind und deren Wert sich unmittelbar oder
mittelbar vom Preis oder Maß eines Basis- g) In Absatz 18 wird die Angabe „79/267/EWG,“
wertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug gestrichen und die Angabe „93/6/EWG, 93/22/
auf die folgenden Basiswerte: EWG und 2000/12/EG“ durch die Angabe
„2004/39/EG, 2006/48/EG und 2006/49/EG so-
a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, wie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG“
b) Devisen oder Rechnungseinheiten, ersetzt.
c) Zinssätze oder andere Erträge, 3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) Indices der Basiswerte des Buchstaben a,
b oder c, andere Finanzindices oder Fi- aa) In Nummer 3a werden die Wörter „Gelddar-
nanzmessgrößen oder lehen oder Akzeptkredite gewährt“ durch
die Wörter „das Kreditgeschäft betreibt“ er-
e) Derivate; setzt.
2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Kli-
ma- oder andere physikalische Variablen, „8. Unternehmen, die, ohne grenzüber-
Inflationsraten oder andere volkswirtschaft- schreitend tätig zu werden, als Bankge-
liche Variablen oder sonstige Vermögens- schäft ausschließlich das Finanzkom-
werte, Indices oder Messwerte als Basis- missionsgeschäft an inländischen Bör-
werte, sofern sie sen oder in inländischen multilateralen
Handelssystemen im Sinne des § 1
a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, an oder in denen
einer Vertragspartei das Recht geben, ei- Derivate gehandelt werden (Derivate-
nen Barausgleich zu verlangen, ohne märkte), für andere Mitglieder dieser
dass dieses Recht durch Ausfall oder Märkte oder Handelssysteme betrei-
ein anderes Beendigungsereignis be- ben, sofern für die Erfüllung der Ver-
gründet ist, träge, die diese Unternehmen an die-
sen Märkten oder in diesen Handels-
b) auf einem organisierten Markt oder in ei-
systemen schließen, Clearingmitglieder
nem multilateralen Handelssystem ge-
derselben Märkte oder Handelssys-
schlossen werden oder
teme haften;“.
c) nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 der cc) Folgende neue Nummer 9 wird angefügt:
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kom-
mission vom 10. August 2006 zur Durch- „9. Unternehmen, die Finanzkommissions-
führung der Richtlinie 2004/39/EG des geschäfte nur im Bezug auf Derivate im
Europäischen Parlaments und des Rates Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5
betreffend die Aufzeichnungspflichten für erbringen, sofern
Wertpapierfirmen, die Meldung von Ge-
a) sie nicht Teil einer Unternehmens-
schäften, die Markttransparenz, die Zu-
gruppe sind, deren Haupttätigkeit in
lassung von Finanzinstrumenten zum
der Erbringung von Finanzdienstleis-
Handel und bestimmte Begriffe im Sinne
tungen im Sinne des § 1 Abs. 1a
dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1)
Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder Bankgeschäf-
Merkmale anderer Derivate aufweisen
ten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2
und nicht kommerziellen Zwecken dienen
Nr. 1, 2, 8 oder 11 besteht,
und nicht die Voraussetzungen des Arti-
kels 38 Abs. 4 dieser Verordnung gege- b) Finanzkommissionsgeschäfte, Fi-
ben sind, nanzdienstleistungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 in Be-
und sofern sie keine Kassageschäfte im
zug auf Derivate im Sinne des § 1
Sinne des Artikels 38 Abs. 2 der Verordnung
Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 und Ei-
(EG) Nr. 1287/2006 sind;
gengeschäfte in Finanzinstrumenten
3. finanzielle Differenzgeschäfte; auf Ebene der Unternehmensgruppe
von untergeordneter Bedeutung im
4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausge- Verhältnis zur Haupttätigkeit sind
staltete Festgeschäfte oder Optionsge- und
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
c) die Finanzkommissionsgeschäfte schaffen, es sei denn, das Unternehmen
nur für Kunden ihrer Haupttätigkeit beantragt und erhält eine entsprechende
im sachlichen Zusammenhang mit Erlaubnis nach § 32 Abs. 1; Anteile an Son-
Geschäften der Haupttätigkeit er- dervermögen mit zusätzlichen Risiken nach
bracht werden.“ § 112 des Investmentgesetzes gelten nicht
als Anteile an Investmentvermögen im
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Sinne dieser Vorschrift;
„(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten
nicht 9. Unternehmen, die, ohne grenzüberschrei-
tend tätig zu werden, Eigengeschäfte an
1. die Deutsche Bundesbank; Derivatemärkten im Sinne des Absatzes 1
2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau; Nr. 8 betreiben und an Kassamärkten nur
zur Absicherung dieser Positionen handeln,
3. die öffentliche Schuldenverwaltung des Eigenhandel oder Abschlussvermittlung nur
Bundes, eines seiner Sondervermögen, ei- für andere Mitglieder dieser Derivatemärkte
nes Landes oder eines anderen Staates erbringen oder als Market Maker im Sinne
des Europäischen Wirtschaftsraums und des § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsge-
deren Zentralbanken; setzes im Wege des Eigenhandels Preise
für andere Mitglieder dieser Derivatemärkte
4. private und öffentlich-rechtliche Versiche-
stellen, sofern für die Erfüllung der Ver-
rungsunternehmen;
träge, die diese Unternehmen schließen,
5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen Clearingmitglieder derselben Märkte oder
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 aus- Handelssysteme haften;
schließlich innerhalb der Unternehmens-
gruppe erbringen; 10. Angehörige freier Berufe, die Finanzdienst-
leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2
6. Unternehmen, deren Finanzdienstleistung Nr. 1 bis 4 nur gelegentlich im Rahmen ei-
für andere ausschließlich in der Verwaltung nes Mandatsverhältnisses als Freiberufler
eines Systems von Arbeitnehmerbeteili- erbringen und einer Berufskammer in der
gungen an den eigenen oder an mit ihnen Form der Körperschaft des öffentlichen
verbundenen Unternehmen besteht; Rechts angehören, deren Berufsrecht die
7. Unternehmen, die ausschließlich Finanz- Erbringung von Finanzdienstleistungen
dienstleistungen im Sinne sowohl der Num- nicht ausschließt;
mer 5 als auch der Nummer 6 erbringen;
11. Unternehmen, die Eigengeschäfte in Fi-
8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistun- nanzinstrumenten betreiben oder Finanz-
gen für andere ausschließlich die Anlage- dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a
beratung und die Anlage- und Abschluss- Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur in Bezug auf Derivate
vermittlung zwischen Kunden und im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5
a) inländischen Instituten, erbringen, sofern
b) Instituten oder Finanzunternehmen mit a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe
Sitz in einem anderen Staat des Europä- sind, deren Haupttätigkeit in der Erbrin-
ischen Wirtschaftsraums, die die Vor- gung von Finanzdienstleistungen im
aussetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4
oder Abs. 7 erfüllen, oder Bankgeschäften im Sinne des § 1
c) Unternehmen, die auf Grund einer Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 8 oder 11 besteht,
Rechtsverordnung nach § 53c gleichge-
stellt oder freigestellt sind, oder b) diese Finanzdienstleistungen auf Ebene
der Unternehmensgruppe von unterge-
d) ausländischen Investmentgesellschaf- ordneter Bedeutung im Verhältnis zur
ten Haupttätigkeit sind und
betreiben, sofern sich diese Finanzdienst-
leistungen auf Anteile an Investmentvermö- c) die Finanzdienstleistungen in Bezug auf
gen, die von einer inländischen Kapitalanla- Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4
gegesellschaft oder Investmentaktienge- Nr. 2 und 5 nur für Kunden ihrer Haupt-
sellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111 des tätigkeit im sachlichen Zusammenhang
Investmentgesetzes ausgegeben werden, mit Geschäften der Haupttätigkeit er-
oder auf ausländische Investmentanteile, bracht werden,
die nach dem Investmentgesetz öffentlich
vertrieben werden dürfen, beschränken 12. Unternehmen, deren einzige Finanzdienst-
und die Unternehmen nicht befugt sind, leistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2
sich bei der Erbringung dieser Finanz- der Handel mit Sorten ist, sofern ihre
dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft be-
Geldern oder Anteilen von Kunden zu ver- steht;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1371
13. Unternehmen, soweit sie als Haupttätigkeit e) In Absatz 8a wird die Angabe „Warenderivaten
Eigengeschäfte und Eigenhandel mit Waren nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5“ durch die An-
oder Derivaten im Sinne des § 1 Abs. 11 gabe „Derivaten nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2,
Satz 4 Nr. 2 im Bezug auf Waren betreiben, 3 und 5“ ersetzt.
sofern sie nicht einer Unternehmensgruppe
f) Absatz 9 wird aufgehoben.
angehören, deren Haupttätigkeit in der Er-
bringung von Finanzdienstleistungen im g) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 „(10) Ein Unternehmen, das keine Bankge-
oder dem Betreiben von Bankgeschäften schäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 8 oder 11 und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage-
besteht; oder Abschlussvermittlung, das Platzierungs-
geschäft oder die Anlageberatung ausschließ-
14. Unternehmen, die als einzige Finanzdienst- lich für Rechnung und unter der Haftung eines
leistung Eigengeschäfte oder Eigenhandel Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapier-
betreiben, sofern sie nicht handelsunternehmens, das seinen Sitz im In-
land hat oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder
a) an einem organisierten Markt oder in ei- Abs. 7 im Inland tätig ist, erbringt (vertraglich
nem multilateralen Handelsystem konti- gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanz-
nuierlich den Kauf oder Verkauf von Fi- dienstleistungsinstitut, sondern als Finanzun-
nanzinstrumenten zu selbst gestellten ternehmen, wenn das Einlagenkreditinstitut
Preisen anbieten oder oder Wertpapierhandelsunternehmen als das
haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt
b) in organisierter und systematischer anzeigt. Die Tätigkeit des vertraglich gebunde-
Weise häufig für eigene Rechnung au- nen Vermittlers wird dem haftenden Unterneh-
ßerhalb eines organisierten Marktes men zugerechnet. Ändern sich die von dem
oder eines multilateralen Handelssys- haftenden Unternehmen angezeigten Verhält-
tems Handel treiben, indem sie ein für nisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich
Dritte zugängliches System anbieten, der Bundesanstalt anzuzeigen. Für den Inhalt
um mit ihnen Geschäfte durchzuführen; der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und
die beizufügenden Unterlagen und Nachweise
15. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung können durch Rechtsverordnung nach § 24
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 aus- Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen wer-
schließlich die Anlageberatung im Rahmen den. Die Bundesanstalt übermittelt die Anzei-
einer anderen beruflichen Tätigkeit erbrin- gen nach den Sätzen 1 und 3 der Deutschen
gen, ohne sich die Anlageberatung beson- Bundesbank. Die Bundesanstalt führt über die
ders vergüten zu lassen; ihr angezeigten vertraglich gebundenen Ver-
mittler nach diesem Absatz ein öffentliches Re-
gister im Internet, das das haftende Unterneh-
16. Betreiber organisierter Märkte, die neben
men, die vertraglich gebundenen Vermittler,
dem Betrieb eines multilateralen Handels-
das Datum des Beginns und des Endes der Tä-
systems keine anderen Finanzdienstleis-
tigkeit nach Satz 1 ausweist. Für die Vorausset-
tungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 er-
zungen zur Aufnahme in das Register, den In-
bringen.
halt und die Führung des Registers können
durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nä-
Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne here Bestimmungen getroffen werden, insbe-
des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften sondere kann dem haftenden Unternehmen
dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienst- ein schreibender Zugriff auf die für dieses Un-
leistungen erbringen, die nicht zu den ihnen ei- ternehmen einzurichtende Seite des Registers
gentümlichen Geschäften gehören.“ eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für
die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite über-
c) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem tragen werden. Die Bundesanstalt kann einem
Wort „Finanzdienstleistung“ die Angabe „im haftenden Unternehmen, das die Auswahl oder
Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2“ eingefügt. Überwachung seiner vertraglich gebundenen
Vermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführt
d) In Absatz 8 werden die Wörter „Anlagevermitt- hat oder die ihm im Zusammenhang mit der
ler und Abschlussvermittler“ durch die Wörter Führung des Registers übertragenen Pflichten
„Anlageberater, Anlagevermittler, Abschluss- verletzt hat, untersagen, vertraglich gebundene
vermittler, Betreiber multilateraler Handelssys- Vermittler im Sinne der Sätze 1 und 2 in das
teme und Unternehmen, die das Platzierungs- Unternehmen einzubinden.“
geschäft betreiben,“ und der Punkt am Ende
h) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
des Satzes durch ein Komma ersetzt sowie
die Wörter „sowie auf Unternehmen, die auf „(12) Für Betreiber organisierter Märkte mit
Grund der Rückausnahme für die Erbringung Sitz im Ausland, die als einzige Finanzdienst-
grenzüberschreitender Geschäfte in Absatz 1 leistung ein multilaterales Handelssystem im
Nr. 8 oder Absatz 6 Nr. 9 als Institute einzustu- Inland betreiben, gelten die Anforderungen der
fen sind.“ angefügt. §§ 25a und 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie die
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
Anzeigepflichten nach § 2c Abs. 1 und 4 sowie Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 zu erbringen beab-
§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11 und Abs. 1a Nr. 2 sichtigt, erforderlich sind.“
entsprechend. Die in Satz 1 genannten Anfor-
derungen gelten entsprechend auch für Träger b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
einer inländischen Börse, die außer dem Frei- fügt:
verkehr als einzige Finanzdienstleistung ein „(3a) Die zuständige Stelle im Sinne des Ab-
multilaterales Handelsystem im Inland betrei- satzes 3 Satz 1 kann die Bundesanstalt um Zu-
ben. Es wird vermutet, dass Geschäftsführer sammenarbeit bei einer Überwachung, einer
einer inländischen Börse und Personen, die Prüfung oder Ermittlung ersuchen. Die Bundes-
die Geschäfte eines ausländischen organisier- anstalt macht bei Ersuchen im Sinne des Sat-
ten Marktes tatsächlich leiten, den Anforderun- zes 1 zum Zwecke der Überwachung der Ein-
gen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genügen. Die haltung dieses Gesetzes und entsprechender
Befugnisse der Bundesanstalt nach den §§ 2c Bestimmungen dieser Staaten von allen ihr
und 25a Abs. 1 Satz 7 sowie den §§ 44 bis 48 nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen
gelten entsprechend. Die Bundesanstalt kann Gebrauch, soweit dies geeignet und erforder-
den in Satz 1 genannten Personen den Betrieb lich ist, den Ersuchen nachzukommen. Die
eines multilateralen Handelssystems in den Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die
Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 sowie Übermittlung von Informationen oder die Teil-
dann untersagen, wenn sie die Anforderungen nahme von Bediensteten dieser ausländischen
des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht erfüllen. Stellen an solchen Prüfungen verweigern, wenn
Die in Satz 1 genannten Personen haben der
Bundesanstalt die Aufnahme des Betriebs un- 1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit
verzüglich anzuzeigen.“ oder die öffentliche Ordnung der Bundesre-
publik Deutschland beeinträchtigt werden
könnte oder
4. § 2c wird wie folgt geändert:
2. auf Grund desselben Sachverhaltes gegen
a) In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort die betreffenden Personen bereits ein ge-
„Vor“ die Wörter „einer Entscheidung über“ ein- richtliches Verfahren eingeleitet worden oder
gefügt. eine unanfechtbare Entscheidung ergangen
ist.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „oder des Kommt die Bundesanstalt einem entsprechen-
Rates der Europäischen Gemeinschaften“ ge- den Ersuchen nicht nach oder macht sie von
strichen und die Angabe „der nach Artikel 60 ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt sie
Abs. 2 der Bankenrichtlinie oder Artikel 7 Abs. 5 dies der ersuchenden Stelle unverzüglich mit
der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom und legt die Gründe dar; im Falle einer Verwei-
10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen gerung nach Satz 3 Nr. 2 sind genaue Informa-
– ABl. EG Nr. L 141 S. 27 – (Wertpapierdienst- tionen über das gerichtliche Verfahren oder die
leistungsrichtlinie) zustande gekommen ist“ unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln.“
durch die Angabe „der nach Artikel 151 Abs. 2
der Bankenrichtlinie oder Artikel 15 Abs. 3 c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
Satz 2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europä- „(9) Hat die Bundesanstalt hinreichende An-
ischen Parlaments und des Rates vom 21. April haltspunkte für einen Verstoß gegen Vorschrif-
2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. ten dieses Gesetzes oder entsprechende Vor-
EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18) (Finanz- schriften der Staaten des Europäischen Wirt-
marktrichtlinie) zustande gekommen ist“ er- schaftsraums, teilt sie diese der für die Zusam-
setzt. menarbeit bei der Aufsicht über Institute zu-
ständigen Stelle mit, auf dessen Gebiet die vor-
5. § 8 wird wie folgt geändert: schriftswidrige Handlung stattgefunden hat. Er-
hält die Bundesanstalt eine entsprechende Mit-
teilung von zuständigen Stellen anderer Staa-
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
ten, unterrichtet sie diese über die Ergebnisse
daraufhin eingeleiteter Untersuchungen.“
„Die Bundesanstalt übermittelt der zuständigen
Stelle im Aufnahmestaat alle Informationen für 5a. § 10 wird wie folgt geändert
die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachli- a) Absatz 2c Satz 2 wird wie folgt gefasst:
chen Eignung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genann-
ten Personen sowie für die Beurteilung der Zu- „Die vorstehend genannten Positionen können
verlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel be-
Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe rücksichtigt werden, der zusammen mit dem
mit Sitz im Inland, die bei der Erteilung einer Ergänzungskapital nach Absatz 2b, das nicht
Erlaubnis und der laufenden Aufsicht über ein zur Unterlegung der Adressenausfallrisiken
Unternehmen im Sinne des § 33b Satz 1, wel- und des operationellen Risikos nach den Vor-
ches im Aufnahmestaat Bankgeschäfte ent- gaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Er-
sprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 10 gänzungskapital), 250 vom Hundert des Kern-
oder Finanzdienstleistungen entsprechend § 1 kapitals nach Absatz 2a, das nicht zur Unterle-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1373
gung der Adressenausfallrisiken und des ope- in anderen Staaten einen unmittelbaren Zugang
rationellen Risikos nach den Vorgaben dieses zu seinem Handelssystem zu gewähren, hat er
Gesetzes benötigt wird (freies Kernkapital), dies der Bundesanstalt anzuzeigen, sofern es
nicht übersteigt (anrechenbare Drittrangmit- sich um die erstmalige Zugangsgewährung an
tel).“ einen Handelsteilnehmer in dem betreffenden
Staat handelt. Die Bundesanstalt unterrichtet
b) Absatz 2e wird aufgehoben.
die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
6. § 20c wird wie folgt geändert: innerhalb eines Monats nach Eingang der An-
zeige von dieser Absicht. Der Betreiber hat der
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wör-
Bundesanstalt auf Anfrage die Namen der zu-
ter „in Bezug auf Waren oder Basiswerte nach
gelassenen Handelsteilnehmer aus diesem
Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e“ durch die Wörter
Staat zu nennen. Auf Ersuchen der zuständigen
„mit Bezug auf die in § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2
Stellen im Aufnahmestaat teilt die Bundesan-
und 5 genannten Basiswerte“ ersetzt.
stalt innerhalb einer angemessenen Frist diese
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Angaben mit.
„1. Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen (3b) Beabsichtigt ein Finanzdienstleistungs-
im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1 institut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1
Abs. 11 Satz 4 Nr. 2, 3 und 5 erbringt,“. bis 4 bei einer Tätigkeit im Sinne des Absat-
7. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: zes 3 vertraglich gebundene Vermittler heran-
zuziehen, so teilt die Bundesanstalt auf Ersu-
a) In Nummer 9 wird nach der Angabe „Satz 2“ chen der zuständigen Stellen des Aufnahme-
die Angabe „und 3“ eingefügt. staats innerhalb einer angemessenen Frist den
b) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch oder die Namen der vertraglich gebundenen
ein Semikolon ersetzt. Vermittler mit, die das Institut in diesem Staat
heranzuziehen beabsichtigt. Satz 1 gilt ent-
c) Folgende Nummer 14 wird angefügt: sprechend für das Ersuchen eines Aufnahme-
„14. die Feststellung, dass bei der Ermittlung staats um Übermittlung der Namen der Mitglie-
der Auswirkungen einer von der Bundes- der oder Teilnehmer eines im Inland niederge-
anstalt nach § 25a Abs. 1 Satz 7 vorgege- lassenen multilateralen Handelssystems, wel-
benen plötzlichen und unerwarteten Zins- ches beabsichtigt, derartige Systeme in diesem
änderung der Barwert des Instituts um Aufnahmestaat bereitzustellen.“
mehr als 20 vom Hundert der Eigenmittel
nach § 10 Abs. 2 absinkt.“ e) In Absatz 5 werden nach dem zweiten Komma
die Wörter „inwieweit die Absätze 1, 2 und 4
8. § 24a wird wie folgt geändert: auf den Einsatz eines vertraglich gebundenen
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden das Wort „und“ Vermittlers, der seinen Sitz oder seinen ge-
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort wöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mit-
„Zweigniederlassung“ die Wörter „und eine Ab- gliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
sicht zur Heranziehung vertraglich gebundener hat, entsprechend anzuwenden sind und“ ein-
Vermittler,“ eingefügt. gefügt.
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 9. § 24b wird wie folgt geändert:
„Nach Weiterleitung der Anzeige an die zustän- a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
digen Stellen des Aufnahmestaats kann das eingefügt:
Institut nach einer entsprechenden Mitteilung
dieser Stellen oder spätestens nach Ablauf ei- „(3) Ein Institut, das ein System nach § 1
ner Zweimonatsfrist seine Tätigkeit in dem an- Abs. 16 veranstaltet, hat Einlagenkreditinstitu-
deren Staat aufnehmen.“ ten oder Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsraums gleichberechtigend den Zu-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1a gang zu dem System nach denselben transpa-
Satz 2 Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 1 renten und objektiven Kriterien zu gewähren,
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 4 oder die für inländische Teilnehmer an diesem Sys-
Satz 3“ ersetzt. tem gelten. Davon unberührt bleibt das Recht
des Instituts, den Zugang aus berechtigten ge-
bb) In Satz 2 werden das Wort „und“ gestrichen
werblichen Gründen zu verweigern.“
und nach den Wörtern „beabsichtigten Tä-
tigkeiten“ die Wörter „und die Angabe, ob b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und das
in diesem Staat vertraglich gebundene Ver- Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und
mittler herangezogen werden sollen,“ ein- nach der Angabe „Absatz 2“ werden die Wörter
gefügt. „sowie der Zugangsgewährung nach Absatz 3“
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab- eingefügt.
sätze 3a und 3b eingefügt:
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
„(3a) Beabsichtigt der Betreiber eines multi- Angabe „Absätze 1 bis 3“ durch die Angabe
lateralen Handelssystems, Handelsteilnehmern „Absätze 1 bis 4“ ersetzt.
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
10. § 25a wird wie folgt geändert: oder ungewöhnlich sind, hat es diesen vor
dem Hintergrund der laufenden Geschäfts-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
beziehung und einzelner Transaktionen
„(1) Ein Institut muss über eine ordnungsge- nachzugehen.
mäße Geschäftsorganisation verfügen, die die
Einhaltung der vom Institut zu beachtenden ge- Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausge-
setzlichen Bestimmungen und der betriebswirt- staltung einer plötzlichen und unerwarteten
schaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Zinsänderung und zur Ermittlungsmethodik
Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen der Auswirkungen auf den Barwert bezüglich
sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorgani- der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch fest-
sation des Instituts verantwortlich. Eine ord- legen. Die Bundesanstalt kann gegenüber ei-
nungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst nem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen,
insbesondere ein angemessenes und wirksa- die geeignet und erforderlich sind, Vorkehrun-
mes Risikomanagement, das gen im Sinne der Sätze 3, 6 und 7 zu schaffen.“
1. auf der Grundlage von Verfahren zur Ermitt-
lung und Sicherstellung der Risikotragfähig- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
keit die Festlegung von Strategien sowie die
Einrichtung interner Kontrollverfahren mit ei- „(2) Ein Institut muss abhängig von Art, Um-
nem internen Kontrollsystem und einer inter- fang, Komplexität und Risikogehalt einer Aus-
nen Revision beinhaltet, wobei das interne lagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein
Kontrollsystem insbesondere anderes Unternehmen, die für die Durchfüh-
a) aufbau- und ablauforganisatorische Re- rung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistun-
gelungen mit klarer Abgrenzung der Ver- gen oder sonstigen institutstypischen Dienst-
antwortungsbereiche und leistungen wesentlich sind, angemessene Vor-
kehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche
b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Risiken zu vermeiden. Eine Auslagerung darf
Steuerung sowie Überwachung und weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Ge-
Kommunikation der Risiken entspre- schäfte und Dienstleistungen noch die Ge-
chend den in Anhang V der Bankenricht- schäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1
linie niedergelegten Kriterien umfasst; beeinträchtigen. Insbesondere muss ein ange-
messenes und wirksames Risikomanagement
2. eine angemessene personelle und tech-
durch das Institut gewährleistet bleiben, wel-
nisch-organisatorische Ausstattung des In-
ches die ausgelagerten Aktivitäten und Pro-
stituts voraussetzt und
zesse einbezieht. Die Auslagerung darf nicht
3. die Festlegung eines angemessenen Notfall- zu einer Delegation der Verantwortung der in
konzepts, insbesondere für IT-Systeme, ein- § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen an
schließt. das Auslagerungsunternehmen führen. Das In-
stitut bleibt bei einer Auslagerung für die Ein-
Die Ausgestaltung des Risikomanagements haltung der vom Institut zu beachtenden ge-
hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risi- setzlichen Bestimmungen verantwortlich.
kogehalt der Geschäftstätigkeit ab. Seine An- Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt
gemessenheit und Wirksamkeit ist vom Institut an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ge-
regelmäßig zu überprüfen. Eine ordnungsge- hindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungs-
mäße Geschäftsorganisation umfasst darüber rechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in
hinaus Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und
1. angemessene Regelungen, anhand derer Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein
sich die finanzielle Lage des Instituts jeder- Unternehmen mit Sitz in einem Staat des Euro-
zeit mit hinreichender Genauigkeit bestim- päischen Wirtschaftsraums oder einem Dritt-
men lässt; staat durch geeignete Vorkehrungen gewähr-
leistet werden. Entsprechendes gilt für die
2. eine vollständige Dokumentation der Ge- Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des In-
schäftstätigkeit, die eine lückenlose Über- stituts. Eine Auslagerung bedarf einer schriftli-
wachung durch die Bundesanstalt für ihren chen Vereinbarung, welche die zur Einhaltung
Zuständigkeitsbereich gewährleistet; erfor- der vorstehenden Voraussetzungen erforderli-
derliche Aufzeichnungen sind mindestens chen Rechte des Instituts, einschließlich Wei-
fünf Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 4 sungs- und Kündigungsrechten, sowie die kor-
des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt, respondierenden Pflichten des Auslagerungs-
§ 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetz- unternehmens festschreibt.“
buchs gilt entsprechend;
3. angemessene, geschäfts- und kundenbezo- c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Wörter „Hat
gene Sicherungssysteme gegen Geldwä- ein Institut nach Absatz 2 Bereiche ausgelagert
sche und gegen betrügerische Handlungen und sind“ durch die Wörter „Sind bei Auslage-
zu Lasten des Instituts; bei Sachverhalten, rungen nach Absatz 2“ und in Satz 2 die An-
die auf Grund des Erfahrungswissens über gabe „Absatz 1 Satz 5“ durch die Angabe „Ab-
die Methoden der Geldwäsche zweifelhaft satz 1 Satz 8“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1375
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Rahmen der Prüfung des Instituts bekannt
„(4) Bedient sich ein Einlagenkreditinstitut werden.“
oder Wertpapierhandelsunternehmen eines 12. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:
vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne „(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internet-
des § 2 Abs. 10 Satz 1, so hat es sicherzustel- seite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle
len, dass dieser zuverlässig und fachlich geeig- inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach
net ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleis- Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1
tungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kun- und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Er-
den vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung teilung und dem Umfang der Erlaubnis und gege-
über seinen Status nach § 2 Abs. 10 Satz 1 benenfalls dem Datum des Erlöschens oder der
und 2 informiert und unverzüglich von der Be- Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das
endigung dieses Status in Kenntnis setzt. Die Bundesministerium der Finanzen kann durch
erforderlichen Nachweise für die Erfüllung sei- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
ner Pflichten nach Satz 1 muss das Einlagen- Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum
kreditinstitut oder Wertpapierhandelsunterneh- Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten
men mindestens bis fünf Jahre nach dem Ende der Institute bei der Führung des Registers erlas-
des Status des vertraglich gebundenen Ver- sen.“
mittlers aufbewahren. Nähere Bestimmungen
zu den erforderlichen Nachweisen können 13. § 33 wird wie folgt geändert:
durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 ge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
troffen werden.“
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
10a. § 25b wird wie folgt gefasst:
aaa) In Buchstabe a werden vor dem Wort
„§ 25b „Anlagevermittlern“ das Wort „Anla-
Einhaltung geberatern,“ sowie nach dem Wort
der besonderen organisatorischen „Finanzportfolioverwaltern“ ein Kom-
Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr ma und die Wörter „Betreibern multi-
lateraler Handelssysteme oder Unter-
Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung nehmen, die das Platzierungsgeschäft
der in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Eu- betreiben“ eingefügt.
ropäischen Parlaments und des Rates vom 15. No-
vember 2006 über die Übermittlung von Angaben bbb) In Buchstabe d wird das Wort „und“
zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU Nr. durch ein Komma ersetzt.
L 345 S. 1) enthaltenen Pflichten durch die Kredit- ccc) In Buchstabe e wird das Semikolon
institute und die Finanzdienstleistungsinstitute, durch das Wort „und“ ersetzt.
die das Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1a
ddd) Folgende Buchstaben f und g werden
Satz 2 Nr. 6 betreiben.“
angefügt:
11. § 29 wird wie folgt geändert: „f) bei Anlageberatern, Anlagevermitt-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „25a Abs. 1 lern und Abschlussvermittlern, die
Satz 3 Nr. 1 und 3“ durch die Angabe „25a nicht befugt sind, sich bei der Er-
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Satz 6 Nr. 1“ ersetzt. bringung von Finanzdienstleistun-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gen Eigentum oder Besitz an Gel-
dern oder Wertpapieren von Kun-
„Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut den zu verschaffen, und nicht auf
seinen Verpflichtungen nach den §§ 24c und eigene Rechnung mit Finanzinstru-
25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3, dem Geldwäschege- menten handeln, ein Betrag von
setz und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 25 000 Euro, wenn sie zusätzlich
nachgekommen ist.“ als Versicherungsvermittler nach
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: der Richtlinie 2002/92/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des
aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern „den Be- Rates vom 9. Dezember 2002 über
stand des Instituts gefährden“ das Wort Versicherungsvermittler (ABl. EU
„die“ und nach den Wörtern „wesentlich Nr. L 9 S. 3) in ein Register einge-
beeinträchtigen können“ die Wörter „ , die tragen sind und die Anforderungen
einen erheblichen Verstoß gegen die Vor- des Artikels 4 Abs. 3 der Richtlinie
schriften über die Zulassungsvorausset- 2002/92/EG erfüllen, und
zungen des Instituts oder die Ausübung ei-
ner Tätigkeit nach diesem Gesetz darstel- g) bei Unternehmen, die Eigenge-
len“ eingefügt. schäfte auch an ausländischen De-
rivatemärkten und an Kassamärk-
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ten nur zur Absicherung dieser Po-
„Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mittei- sitionen betreiben, das Finanzkom-
lungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 be- missionsgeschäft oder die Anlage-
stehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, vermittlung nur für andere Mitglie-
das mit dem Institut in enger Verbindung der dieser Märkte erbringen oder
steht, sofern dem Prüfer die Tatsachen im im Wege des Eigenhandels als
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
Market Maker im Sinne des § 23 anderen Staat entgegen einem dort bestehen-
Abs. 4 des Wertpapierhandelsge- den Verbot betrieben oder erbracht werden.“
setzes Preise für andere Mitglieder
16. § 45b wird wie folgt geändert:
dieser Märkte stellen, ein Betrag
von 25 000 Euro, sofern für die Er- a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1
füllung der Verträge, die diese Un- Satz 5“ durch die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 8“
ternehmen an diesen Märkten oder ersetzt.
in diesen Handelssystemen schlie-
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1
ßen, Clearingmitglieder derselben
Satz 5“ durch die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 8“
Märkte oder Handelssysteme haf-
ersetzt.
ten;“.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Anlagever- 17. In § 46b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 24b
mittler“ das Wort „Anlageberater,“ und nach Abs. 4“ durch die Angabe „§ 24b Abs. 5“ ersetzt.
den Wörtern „zum Schutz der Kunden“ die 18. § 53b wird wie folgt geändert:
Wörter „die eine Versicherungssumme von
mindestens 1 000 000 Euro für jeden Versi- a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
cherungsfall und eine Versicherungssumme fügt:
von mindestens 1 500 000 Euro für alle „Für den Fall, dass ein Unternehmen im Sinne
Versicherungsfälle eines Versicherungsjah- des Absatzes 1 Satz 1 vertraglich gebundene
res vorsieht,“ eingefügt. Vermittler einzusetzen beabsichtigt, kann die
cc) Folgender Satz wird angefügt: Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Her-
kunftsstaats ersuchen, ihr deren Namen mitzu-
„Satz 2 gilt für Anlageberater und An- teilen. Die Bundesanstalt kann entsprechende
lagevermittler, die zusätzlich als Ver- Angaben auf ihrer Internetseite veröffentli-
sicherungsvermittler nach der Richtlinie chen.“
2002/92/EG in ein Register eingetragen
sind und die Anforderungen des Artikels 4 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG erfül- aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1
len, mit der Maßgabe entsprechend, dass Satz 3 Nr. 5 und 6“ durch die Angabe
eine Versicherungssumme von mindestens „§ 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
500 000 Euro für jeden Versicherungsfall
und eine Versicherungssumme von min- bb) Folgender Satz wird angefügt:
destens 750 000 Euro vorgesehen ist.“ „Auf Betreiber eines multilateralen Han-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: delssystems, die im Wege des grenzüber-
„(5) Die Bundesanstalt muss dem Antrag- schreitenden Dienstleistungsverkehrs im
steller einer Erlaubnis binnen sechs Monaten Inland einen Zugang anbieten, ist § 23a
nach Einreichung der vollständigen Unterlagen nicht anzuwenden.“
für einen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 19. § 53e Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 mitteilen, ob eine Erlaubnis erteilt oder
versagt wird.“ a) In Nummer 1 werden das Komma durch die
Wörter „oder ein“ ersetzt und die Wörter „oder
14. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ein Wertpapierhandelsunternehmen“ gestri-
a) In Satz 2 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „we- chen.
sentliche“ das Wort „Bereiche“ durch die Wör- b) Nummer 3 wird aufgehoben.
ter „Aktivitäten und Prozesse“ ersetzt und vor
dem Punkt der Klammerzusatz „(Auslagerungs- c) In Nummer 6 werden die Wörter „Einlagenkre-
unternehmen)“ eingefügt. ditinstitute, E-Geld-Institute oder“ gestrichen.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Instituts“ die 20. § 56 wird wie folgt geändert:
Wörter „oder Auslagerungsunternehmens“ ein-
a) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 25a Abs. 2
gefügt.
Satz 3,“ gestrichen.
15. § 44c wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1
a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Ge- Satz 5“ durch die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 8“
schäftsangelegenheiten“ das Wort „die“ durch ersetzt.
das Wort „alle“ ersetzt.
20a. § 64h Abs. 3 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „dass“ die An-
„Auf der Grundlage eines entsprechenden Er-
gabe „bis zum 31. Dezember 2015“ eingefügt.
suchens der zuständigen Behörde eines ande-
ren Staats an die Bundesanstalt bestehen sie b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
auch hinsichtlich der Unternehmen und Perso-
„Für Beteiligungen, die bis zum 31. Dezember
nen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-
2006 eingegangen worden sind, darf weiterhin
fertigen, dass die Unternehmen oder Personen
der aktivische Unterschiedsbetrag nach § 10a
in die Anbahnung, den Abschluss oder die Ab-
Abs. 6 Satz 10 abgezogen werden.“
wicklung von Bankgeschäften oder Finanz-
dienstleistungen einbezogen sind, die in dem 21. Nach § 64h wird folgender § 64i angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1377
„§ 64i Artikel 5
Übergangsvorschriften zum Änderung
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
(1) Für ein Unternehmen, das am 1. November machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
2007 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankge-
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai
schäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des
2007 (BGBl. I S. 757), wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis
für die Anlageberatung als zu diesem Zeitpunkt 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 34c
erteilt. Für ein Finanzdienstleistungsinstitut, das nach dem Wort „Makler,“ das Wort „Anlageberater,“
nicht unter Satz 1 fällt, gilt die Erlaubnis für die eingefügt.
Anlageberatung ab diesem Zeitpunkt bis zur Ent-
scheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, 2. § 34c wird wie folgt geändert:
wenn es bis zum 31. Januar 2008 einen vollstän- a0) In der Überschrift wird nach dem Wort „Makler,“
digen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 das Wort „Anlageberater,“ eingefügt.
und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 24 Abs. 4, stellt. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer gewerbsmäßig
(2) Für ein Unternehmen, das am 1. November
2007 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankge- 1. den Abschluss von Verträgen über Grundstü-
schäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des cke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 hat und bisher auf Räume, Wohnräume oder Darlehen vermitteln
eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehan- oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher
delt hat, gilt die Erlaubnis für das Eigengeschäft Verträge nachweisen,
als zu diesem Zeitpunkt erteilt.
2. den Abschluss von Verträgen über den Er-
werb von Anteilscheinen einer Kapitalanlage-
(3) Für ein Unternehmen, das auf Grund der gesellschaft, von ausländischen Investment-
Ausdehnung der Definition der Finanzinstrumente anteilen, von sonstigen öffentlich angebote-
in § 1 Abs. 11 am 1. November 2007 zum Finanz- nen Vermögensanlagen, die für gemeinsame
dienstleistungsinstitut oder zur Wertpapierhan- Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder
delsbank wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. von öffentlich angebotenen Anteilen an einer
und von verbrieften Forderungen gegen eine
(4) Für ein Unternehmen, das am 1. November Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesell-
2007 eine Erlaubnis für die Anlagevermittlung hat, schaft vermitteln,
gilt die Erlaubnis für den Betrieb eines multilatera-
len Handelssystems als zu diesem Zeitpunkt er- 3. Anlageberatung im Sinne der Bereichsaus-
teilt, wenn es bis zum 31. Januar 2008 einen voll- nahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kredit-
ständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 wesengesetzes betreiben,
und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
4. Bauvorhaben
nung nach § 24 Abs. 4, stellt und die Bundesan-
stalt dem nicht binnen drei Monaten nach Eingang a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene
des vollständigen Erlaubnisantrags widerspricht. oder fremde Rechnung vorbereiten oder
Die Bundesanstalt kann widersprechen, wenn sie durchführen und dazu Vermögenswerte
im Falle eines ordentlichen Erlaubnisantrags nach von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder
§ 32 das Recht hätte, die Erteilung der Erlaubnis sonstigen Nutzungsberechtigten oder von
nach § 33 zu versagen. Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungs-
rechte verwenden,
(5) Für ein Unternehmen, das am 1. November
2007 eine Erlaubnis für die Abschlussvermittlung b) als Baubetreuer im fremden Namen für
hat, gilt für die Erlaubnis zur Erbringung des Plat- fremde Rechnung wirtschaftlich vorberei-
zierungsgeschäfts Absatz 1 Satz 2 entspre- ten oder durchführen
chend.“ will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Be-
hörde.“
Artikel 4 b) In Absatz 5 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ver-
mittlungstätigkeiten“ die Wörter „oder Anlagebe-
Änderung des ratung“ eingefügt.
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes 3. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernah- a) Nummer 1 Buchstabe h wird wie folgt geändert:
megesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), aa) Nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“
das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom wird die Angabe „Buchstabe a“ gestrichen.
26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist,
werden die Wörter „amtliche Markt oder geregelte bb) Nach dem Wort „nachweist“ wird das Wort
Markt“ durch die Wörter „regulierte Markt“ ersetzt. „oder“ durch ein Komma ersetzt.
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
cc) Nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1“ wird 1998 (BGBl. I S. 2701), das zuletzt durch Artikel 13
die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 4“ des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911)
ersetzt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
dd) Die Wörter „nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Anlageberatung betreibt oder“ werden ange- Komma ersetzt.
fügt. 2. Folgende Nummer 9 wird angefügt:
b) In Nummer 1 Buchstabe i werden die Angabe
„9. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die
„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch
vor dem 1. Juli 2005 veräußert worden sind und
die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt
nach dem 1. Juli 2005 öffentlich auf einem Markt
und die Wörter „oder die Gelegenheit hierzu
angeboten werden, der regelmäßig stattfindet,
nachweist“ gestrichen.
geregelte Funktions- und Zugangsbedingungen
4. § 145 Abs. 1 wird wie folgt geändert: hat, für das Publikum unmittelbar oder mittelbar
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 34c zugänglich ist und unter der Verantwortung sei-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die An- nes Betreibers steht.“
gabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die An- Artikel 9
gabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
Änderung
5. In § 146 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird die Angabe
„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die der Börsenzulassungs-Verordnung
Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt. Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt ge-
Artikel 6 ändert:
Änderung 1. In der Überschrift wird das Wort „amtlichen“ durch
des Unterlassungsklagengesetzes das Wort „regulierten“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in 2. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August Ersten Kapitel das Wort „amtlichen“ durch das
2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 Wort „regulierten“ ersetzt und die Angabe zu
des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) § 49 wie folgt gefasst:
geändert worden ist, wird nach Nummer 6 der Punkt
„§ 49 (weggefallen)“.
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 an-
gefügt: 3. In der Überschrift des Ersten Kapitels wird das
Wort „amtlichen“ durch das Wort „regulierten“ er-
„7. die Vorschriften des Abschnitts 6 des Wertpapier-
setzt.
handelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen ei-
nem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und 4. § 2 wird wie folgt geändert:
einem Kunden regeln.“ a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „amtlichen“
durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Zulassungsstelle“
Artikel 7 durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
Änderung 5. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
des Einlagensicherungs- a) In Nummer 1 wird das Wort „Zulassungsstelle“
und Anlegerentschädigungsgesetzes durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2 Satz 2 des Einlagensicherungs- und b) In Nummer 2 werden die Wörter „amtlich no-
Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 tiert“ durch die Wörter „an einem organisierten
(BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge- Markt zugelassen“ ersetzt.
setzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) ge- c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wirt-
ändert worden ist, werden die Wörter „auf Devisen, schaftsraum“ die Wörter „amtlich notiert wer-
Rechnungseinheiten“ durch die Wörter „mit Devisen den“ durch die Wörter „an einem Markt, der
oder Rechnungseinheiten“ ersetzt und die Angabe mit einem organisierten Markt vergleichbar ist,
„oder Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5 zugelassen sind“ und nach dem Wort „Aktien“
des Gesetzes über das Kreditwesen“ gestrichen. die Wörter „amtlich notiert werden“ durch die
Wörter „zugelassen sind“ ersetzt.
6. In § 10 werden die Wörter „an einer Börse amtlich
Artikel 8 notiert“ durch die Wörter „an einem Markt, der mit
einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbar ist,
des Verkaufsprospektgesetzes zum Handel zugelassen sind“ und das Wort „No-
§ 8f Abs. 2 des Verkaufsprospektgesetzes in der tierung“ durch die Wörter „Zulassung in diesen
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September Staaten“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1379
7. In § 11 Abs. 2 werden das Wort „Zulassungsstelle“ 15. In § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 48a Satz 1 und § 51
durch das Wort „Geschäftsführung“ und die Wör- wird jeweils das Wort „Zulassungsstelle“ durch
ter „Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpa- das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
pierhandelsgesetzes“ durch die Wörter „organi-
sierten Markt“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert: Artikel 10
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Zulassungs- Änderung
stelle“ durch das Wort „Geschäftsführung“ und
des Handelsgesetzbuchs
die Angabe „§§ 39 bis 41“ durch die Angabe
„§§ 40 und 41“ ersetzt. Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
b) In Absatz 2 werden das Wort „werden“ durch
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des
das Wort „sind“ und die Wörter „amtlich no-
Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie
tiert“ durch die Wörter „an einem Markt, der
folgt geändert:
mit einem organisierten Markt vergleichbar ist,
zugelassen“ und das Wort „Notierung“ durch 1. In § 323 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „amtlichen“
das Wort „Zulassung“ ersetzt. durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
9. In § 48 Abs. 2 Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 2. In § 340 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1
und in Nummer 7 Buchstabe b jeweils das Wort des Börsengesetzes“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 1
„Zulassungsstelle“ durch das Wort „Geschäftsfüh- des Börsengesetzes“ ersetzt.
rung“ ersetzt. 3. In § 342b Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „amtli-
chen oder geregelten“ durch das Wort „regulierten“
10. § 49 wird aufgehoben.
ersetzt.
11. § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Zeitpunkt der Zulassung Artikel 11
Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Änderung
Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei des Aktiengesetzes
der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfol-
gen.“ Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
11a. In § 51 werden die Wörter „sowie durch Börsen- vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), wird wie folgt ge-
bekanntmachung“ gestrichen. ändert:
12. § 52 wird wie folgt gefasst: 1. In § 121 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „amtlichen“
„§ 52 durch die Wörter „Handel im regulierten“ ersetzt.
2. In § 142 Abs. 7, § 256 Abs. 7 Satz 2 und § 261a
Einführung
werden jeweils die Wörter „amtlichen oder geregel-
Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens ten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
an dem auf die erste Veröffentlichung des Pros-
pekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen
ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung
folgenden Werktag erfolgen.“ Artikel 12
13. In § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird je- Änderung des
weils das Wort „amtlichen“ durch das Wort „regu- Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
lierten“ ersetzt. In § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsauf-
14. § 72a wird wie folgt geändert: sichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, werden die
„(1) Für Schuldverschreibungen, für die ein Wörter „amtlichen oder geregelten“ durch das Wort „re-
Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor gulierten“ ersetzt.
dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, fin-
det diese Verordnung in der vor dem 1. Juli
2005 geltenden Fassung weiterhin Anwen-
dung.“ Artikel 13
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Änderung des Alters-
„(3) Sind Aktien eines Emittenten vor dem vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
1. November 2007 zum geregelten Markt zuge- In § 1 Abs. 2 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zer-
lassen worden, so ist für vor diesem Tag aus- tifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
gegebene Aktien, die noch nicht zugelassen S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 23 des Geset-
sind, der Antrag auf Zulassung nach § 69 Abs. 1 zes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert wor-
zum regulierten Markt spätestens bis zum den ist, werden die Wörter „im Sinne der Richtlinie 93/
31. Oktober 2009 zu stellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapier-
bleibt unberührt.“ dienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27)“ durch die
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
Wörter „im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Euro- 4. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Vermögensbildungsge-
päischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Arti-
Richtlinien 85/611/EWG des Rates und der Richtlinie kel 17 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
tes und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des dert:
Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18)“ 1. In Buchstabe a werden die Wörter „amtlichen
ersetzt. Handel oder zum geregelten“ durch das Wort „re-
gulierten“ ersetzt.
2. In Buchstabe b werden die Wörter „amtlichen
Artikel 13a Handel oder zum geregelten“ durch das Wort „re-
gulierten“ ersetzt.
Anpassung
der Begriffe „amtlicher Markt“ und 3. In Buchstabe f werden die Wörter „amtlichen
Handel oder zum geregelten“ durch das Wort „re-
„geregelter Markt“ in anderen Gesetzen
gulierten“ ersetzt.
1. § 11 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I Artikel 13b
S. 230), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert Sonstige
worden ist, wird wie folgt gefasst: Folgeänderungen in anderen Gesetzen
„(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die 1. § 15 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch
im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit Artikel 74 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag gefasst:
eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb „§ 15
von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt
notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Anwendbarkeit von
Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr ein- Vorschriften über das Kreditwesengesetz
bezogen sind.“ Berechtigungen nach diesem Gesetz sind keine
2. § 19a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober Kreditwesengesetzes oder des § 2 Abs. 2b des
2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt Wertpapierhandelsgesetzes.“
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierprospekt-
(BGBl. I S. 914) geändert worden ist, wird wie folgt gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das
geändert: durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Januar 2007
1. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird die Angabe
„amtlichen Handel“ durch die Wörter „regulierten „der §§ 42 und 54“ durch die Angabe „des § 42
Markt“ ersetzt. Abs. 1“ ersetzt.
2. In Satz 4 werden die Wörter „zum geregelten 3. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes
Markt zugelassen oder“ gestrichen. vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) wird der Satzteil
vor Satz 2 wie folgt gefasst:
3. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar „durch Ansprüche aus Zins- und Währungsswaps
1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 7 und aus anderen mit geeigneten Kreditinstituten, Fi-
des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) ge- nanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunter-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: nehmen, einer zentralen Gegenpartei bei einer
Börse, dem Bund und mit Bundesländern auf der
1. In Nummer 5 werden die Wörter „einer Börse im Grundlage standardisierter Rahmenverträge abge-
Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der schlossenen Derivategeschäften im Sinne des § 1
Europäischen Gemeinschaften oder in einem an- Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a bis d des Kredit-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den wesengesetzes mit Ausnahme der in Buchstabe d
Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen dieser Vorschrift genannten anderen Finanzindices
Handel oder zum geregelten Markt oder zu einem und Finanzmessgrößen, sofern sichergestellt ist,
vergleichbar organisierten Markt“ durch die Wör- dass die Ansprüche der Pfandbriefbank aus den De-
ter „an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 rivaten im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank
des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt. oder der anderen Deckungsmassen nicht beein-
2. In Nummer 6 Buchstabe c werden die Wörter „an trächtigt werden können.“
einer Börse im Inland oder in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften Artikel 13c
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
Neufassung
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zum amtlichen Handel“ durch die Wörter „zum des Kreditwesengesetzes
Handel an einem organisierten Markt nach § 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt. Wortlaut des Kreditwesengesetzes in der vom 1. No-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1381
vember 2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetz- 4. Artikel 1 Nr. 21 § 33a Abs. 9,
blatt bekannt machen.
5. Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 4 und
Artikel 14 6. Artikel 3 Nr. 12 § 32 Abs. 5 Satz 2.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (2) Artikel 1 Nr. 8 und 22 sowie Artikel 6 treten am
1. Januar 2008 in Kraft.
(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe e, (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November
2007 in Kraft; gleichzeitig tritt das Börsengesetz vom
2. Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2 und § 31c 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert durch
Abs. 3, Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I
3. Artikel 1 Nr. 20 § 33 Abs. 4, S. 10), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
Achtes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Vom 16. Juli 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden in Satz 2 die Wörter „von zwei weiteren Mitgliedern“
durch die Wörter „eines weiteren Mitglieds“ und das Wort „vier“ durch das
Wort „drei“ ersetzt und nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt:
„Für die Bestellung des Vizepräsidenten kann der Bundesrat der Bundes-
regierung einen Vorschlag zuleiten.“
2. In § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die
Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesenge-
setzes“ ersetzt.
3. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Weitere Übergangsvorschriften“.
b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem 20. Juli 2007
geltenden Fassung kann der Vorstand bis zum 30. April 2009 aus dem
Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern beste-
hen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1383
Zweites Gesetz
zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Vom 16. Juli 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen
rates das folgende Gesetz beschlossen: Sitz im Ausland, ist die Behörde des Landes zu-
ständig, in dem der nach der Streckenlänge über-
Artikel 1 wiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruk-
Änderung des tur liegt. Die zuständige Genehmigungsbehörde
Allgemeinen Eisenbahngesetzes trifft ihre Entscheidung nach Anhörung der Ge-
nehmigungsbehörden der vom Anwendungsbe-
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember reich eines Tarifs berührten Länder.“
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2. § 12 wird wie folgt geändert:
2007 (BGBl. I S. 522), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
„Tarife sind Beförderungsentgelte und Beförde-
a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
rungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunter-
„(1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Ge- nehmen. Die Beförderungsbedingungen umfas-
nehmigungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts sen auch die Entgeltbedingungen. Die Eisen-
anderes bestimmt ist, zuständig bahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, da-
1. für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Ab- ran mitzuwirken, dass
satz 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, in dem 1. für die Beförderung von Personen und Gütern,
sie ihren Sitz haben, die sich auf mehrere aneinander anschlie-
2. für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach ßende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
Absatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, in dem sie erstreckt, eine direkte Abfertigung eingerichtet
ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben. wird,
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die beteiligten 2. im Personenverkehr durchgehende Tarife auf-
Länder etwas anderes vereinbaren.“ gestellt werden.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
b) Die Absätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die Landesregierung bestimmt die Be-
hörde, die zuständig ist für Eisenbahnen des „(3) Ohne eine vorherige Genehmigung der
Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbah- Beförderungsbedingungen im Schienenperso-
nen ohne Sitz im Inland, soweit es sich um die nenverkehr dürfen Eisenbahnverkehrsleistungen
Einhaltung von Auflagen auf der Grundlage von im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht erbracht wer-
Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) den. Sofern in der beantragten Änderung der Be-
Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über förderungsbedingungen zu Gunsten des Reisen-
das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem den von den Bestimmungen der Eisenbahn-Ver-
Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen kehrsordnung oder von Vereinbarungen und Auf-
Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, lagen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABI. EG des Rates abgewichen werden soll, ist in dem An-
Nr. L 156 S. 1), zuletzt geändert durch die Verord- trag darauf besonders hinzuweisen. Die Geneh-
nung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni migung der Beförderungsbedingungen berührt
1991 (ABI. EG Nr. L 169 S. 1), betreffend den nicht die Rechte und Pflichten, die ein Eisenbahn-
Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbah- verkehrsunternehmen auf Grund einer Vereinba-
nen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- rung oder Auferlegung nach der Verordnung
land handelt. (EWG) Nr. 1191/69 des Rates gegenüber der nach
dieser Verordnung zuständigen Behörde hat. Die
(4) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b
Tarifhoheit liegt beim Bund, soweit es sich um
ist zuständig für die Genehmigung und Einhaltung
Beförderungsbedingungen einer Eisenbahn des
von Tarifen
Bundes für ihren Schienenpersonenfernverkehr
1. im Schienenpersonennahverkehr die von der handelt, im Übrigen bei den Ländern.
Landesregierung bestimmte Behörde des
Landes, in dem das Eisenbahnverkehrsunter- (4) Eine erforderliche Genehmigung gilt als er-
nehmen seinen Sitz hat, teilt,
2. eines Verkehrs- und Tarifverbundes, die von 1. wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen
einem Eisenbahnverkehrsunternehmen an- nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ein-
gewendet werden, die von der Landesregie- gang seines Antrages eine Äußerung der Ge-
rung bestimmte Behörde des Landes, in dem nehmigungsbehörde zugeht, in der eine Prüf-
der jeweilige Verbund seinen Sitz hat. frist im Sinne der Nummer 2 angezeigt wird,
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
2. wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt gemacht werden. Erhöhungen der Beför-
nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ein- derungsentgelte oder andere für den Kunden
gang seines Antrages eine vom Antrag abwei- nachteilige Änderungen der Beförderungsbedin-
chende Entscheidung der Genehmigungsbe- gungen werden frühestens einen Monat nach
hörde zugeht. der Bekanntmachung wirksam, soweit nicht die
(5) Die Genehmigungsbehörde kann in den Genehmigungsbehörde eine Abkürzung der Be-
Fällen des Artikels 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung kanntmachungsfrist genehmigt hat. Die Geneh-
(EWG) Nr. 1191/69 des Rates unter den dort ge- migung der Beförderungsbedingungen muss aus
nannten Voraussetzungen die Genehmigung ver- der Bekanntmachung ersichtlich sein.“
sagen oder die Änderung von Tarifen verlangen.
3. In § 14 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „Richtlinie 2004/
Die Genehmigung von Beförderungsbedingungen
51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
kann darüber hinaus versagt werden, wenn sie
vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 164)“ durch
mit dem geltenden Recht, insbesondere mit den
die Angabe „Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom
Grundsätzen des Handelsrechts und den Vor-
20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 344)“ er-
schriften über die Gestaltung rechtsgeschäft-
setzt.
licher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen, nicht in Einklang stehen.
Artikel 2
(6) Tarife im Sinne des Absatzes 2 sowie Be-
förderungsbedingungen im Sinne des Absatzes 3 Inkrafttreten
Satz 1 müssen im Tarif- und Verkehrsanzeiger
oder in einem anderen, der Genehmigungsbe- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
hörde vorher angezeigten Veröffentlichungsorgan Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1385
Gesetz
zur Einrichtung des Deutschen Ethikrats
(Ethikratgesetz – EthRG)
Vom 16. Juli 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §4
sen: Mitglieder
(1) Der Deutsche Ethikrat besteht aus 26 Mitglie-
§1 dern, die naturwissenschaftliche, medizinische, theolo-
Bildung des Deutschen Ethikrats gische, philosophische, ethische, soziale, ökonomische
und rechtliche Belange in besonderer Weise repräsen-
Es wird ein unabhängiger Sachverständigenrat gebil- tieren. Zu seinen Mitgliedern gehören Wissenschaft-
det, der die Bezeichnung „Deutscher Ethikrat“ trägt. lerinnen und Wissenschaftler aus den genannten
Wissenschaftsgebieten; darüber hinaus gehören ihm
§2 anerkannte Personen an, die in besonderer Weise mit
ethischen Fragen der Lebenswissenschaften vertraut
Aufgaben sind.
(1) Der Deutsche Ethikrat verfolgt die ethischen, (2) Im Deutschen Ethikrat sollen unterschiedliche
gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen, medizini- ethische Ansätze und ein plurales Meinungsspektrum
schen und rechtlichen Fragen sowie die voraussicht- vertreten sein.
lichen Folgen für Individuum und Gesellschaft, die sich
(3) Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats dürfen
im Zusammenhang mit der Forschung und den Ent-
weder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes
wicklungen insbesondere auf dem Gebiet der Lebens-
oder eines Landes noch der Bundesregierung oder ei-
wissenschaften und ihrer Anwendung auf den Men-
ner Landesregierung angehören.
schen ergeben. Zu seinen Aufgaben gehören insbeson-
dere:
§5
1. Information der Öffentlichkeit und Förderung der Berufung und Amtszeit der Mitglieder
Diskussion in der Gesellschaft unter Einbeziehung
der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen; (1) Der Präsident des Deutschen Bundestags beruft
die Mitglieder des Deutschen Ethikrats je zur Hälfte auf
2. Erarbeitung von Stellungnahmen sowie von Empfeh- Vorschlag des Deutschen Bundestags und der Bundes-
lungen für politisches und gesetzgeberisches Han- regierung.
deln; (2) Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jah-
3. Zusammenarbeit mit nationalen Ethikräten und ver- ren berufen. Eine Wiederberufung ist einmal möglich.
gleichbaren Einrichtungen anderer Staaten und in- (3) Die Mitglieder können jederzeit schriftlich gegen-
ternationaler Organisationen. über dem Präsidenten des Deutschen Bundestags ihr
Ausscheiden aus dem Deutschen Ethikrat erklären.
(2) Der Deutsche Ethikrat führt jedes Jahr mindes-
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues
tens eine öffentliche Veranstaltung zu ethischen Fragen
Mitglied für die Dauer von vier Jahren berufen. In die-
insbesondere im Bereich der Lebenswissenschaften
sem Fall erfolgt die Berufung des neuen Mitglieds auf
durch. Darüber hinaus kann er weitere öffentliche Ver-
Vorschlag desjenigen Organs, das nach Absatz 1 den
anstaltungen, Anhörungen und öffentliche Sitzungen
Vorschlag für das ausgeschiedene Mitglied unterbreitet
durchführen.
hatte.
(3) Der Deutsche Ethikrat erarbeitet seine Stellung-
nahmen auf Grund eigenen Entschlusses, im Auftrag §6
des Deutschen Bundestags oder im Auftrag der Bun- Arbeitsweise
desregierung. Er leitet seine Stellungnahmen dem
Deutschen Bundestag und der Bundesregierung vor (1) Der Deutsche Ethikrat wählt in geheimer Wahl
der Veröffentlichung zur Kenntnis zu. aus seiner Mitte Vorsitz und Stellvertretung für die
Dauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist einmal mög-
(4) Der Deutsche Ethikrat berichtet dem Deutschen lich.
Bundestag und der Bundesregierung zum Ablauf jedes (2) Der Deutsche Ethikrat gibt sich eine Geschäfts-
Kalenderjahres schriftlich über seine Aktivitäten und ordnung.
den Stand der gesellschaftlichen Debatte.
(3) Der Deutsche Ethikrat kann Arbeitsgruppen ein-
setzen und Gutachten durch dritte Personen erstellen
§3
lassen.
Stellung
§7
Der Deutsche Ethikrat ist in seiner Tätigkeit unab-
hängig und nur an den durch dieses Gesetz begründe- Öffentlichkeit
ten Auftrag gebunden. Die Mitglieder des Deutschen (1) Die Beratungen des Deutschen Ethikrats sind
Ethikrats üben ihr Amt persönlich und unabhängig aus. öffentlich; er kann auch nicht öffentlich beraten und
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
die Ergebnisse nicht öffentlicher Beratungen veröffent- heit über die nicht öffentlichen Beratungen und die vom
lichen. Deutschen Ethikrat als vertraulich bezeichneten Bera-
(2) Der Deutsche Ethikrat veröffentlicht seine Stel- tungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwie-
lungnahmen, Empfehlungen und Berichte. genheit bezieht sich auch auf Informationen, die dem
Deutschen Ethikrat gegeben und als vertraulich be-
(3) Vertreten Mitglieder bei der Abfassung eine ab- zeichnet werden.
weichende Auffassung, so können sie diese in der Stel-
lungnahme, der Empfehlung oder dem Bericht zum
Ausdruck bringen. § 10
Kosten
§8
(1) Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats erhalten
Geschäftsstelle eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz
Der Deutsche Ethikrat wird bei der Durchführung sei- ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz.
ner Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt. Die Die Aufwandsentschädigung wird vom Präsidenten des
Geschäftsstelle wird vom Präsidenten des Deutschen Deutschen Bundestags festgesetzt.
Bundestags eingerichtet. Sie untersteht fachlich der
(2) Die Kosten des Deutschen Ethikrats und seiner
oder dem Vorsitzenden des Deutschen Ethikrats.
Geschäftsstelle trägt der Bund.
§9
§ 11
Pflicht zur Verschwiegenheit
Inkrafttreten
Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats und die An-
gehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegen- Dieses Gesetz tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1387
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln
Vom 7. Juli 2007
Auf Grund des § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und § 21
Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) verordnet das Bundesministerium für Ge-
sundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
§ 2 der Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln vom
3. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1602), die zuletzt durch die Verordnung vom
18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2077) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 2
Arzneimittel, die sich am 19. Juli 2007 im Verkehr befinden und den Vorschrif-
ten dieser Verordnung in der bis zum 19. Juli 2007 geltenden Fassung entspre-
chen, müssen ab dem 1. Januar 2009 vom pharmazeutischen Unternehmer ent-
sprechend den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung gekennzeichnet und mit einer Packungsbeilage versehen werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. Juli 2007
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
Verordnung
zur Änderung der
Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Vom 10. Juli 2007
Es verordnen Artikel 2
– die Bundesregierung auf Grund des § 20 Abs. 1 in Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
Verbindung mit § 20 Abs. 3 sowie nung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni
– das Bundesministerium des Innern auf Grund des 2007 (BGBl. I S. 1185), wird wie folgt geändert:
§ 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 3
1. § 2 wird wie folgt geändert:
des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342):
aa) Nach dem Wort „Anmeldung“ werden die
Artikel 1 Wörter „eines deutschen Einwohners“ einge-
fügt.
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
nung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Dezem- „6. Anschriften (gegenwär- 1201 – 1206,
ber 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert: tige Anschrift, Gemeinde- 1208 – 1213,
schlüssel der bisherigen 1215, 1224,“.
1. § 2 wird wie folgt geändert: Wohnung oder der letzten
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. früheren Anschrift im In-
land bei Zuzug aus dem
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. Ausland)
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: cc) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein
„(3) Bei Datenübertragungen nach Absatz 1 Komma ersetzt und es wird folgende Num-
sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Absatz 4 mer 10 angefügt:
Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI- „10. Staatsangehörigkeiten 1001.“
Transport (Absatz 4 Satz 2) in der im elektro-
nischen Bundesanzeiger bekannt gemachten je- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
weils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Be- aa) Die Wörter „bei der der Einwohner sich ab-
treiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermitt- gemeldet hat“ werden durch die Wörter „aus
lungsstelle, kann bei Datenübertragungen zwi- deren Zuständigkeitsbereich der deutsche
schen Meldebehörden dieser Länder ein vom Einwohner weggezogen ist“ ersetzt.
OSCI-Transport abweichendes Übermittlungs-
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „1201 – 1213“
protokoll eingesetzt werden.“
durch die Angabe „1201 – 1206, 1208 – 1213“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „im Bundesanzei- ersetzt.
ger sowie“ gestrichen. c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 5 wird aufgehoben. aa) Nach der Angabe „(1901)“ wird die Angabe
2. § 3 wird wie folgt geändert: „und den Sterbeort (1904)“ eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „1201 – 1213“
a) In Nummer 9 wird die Angabe „1004“ durch die
durch die Angabe „1201 – 1206, 1208 – 1213“
Angabe „1005“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Nummer 11 wird die Angabe „1201 bis 1231“ 2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „1201 bis 1206, 1208 bis 1231“
ersetzt. „1. Familiennamen (jetziger Name 0101, 0102,“.
mit Namensbestandteilen)
3. In § 4 Abs. 3 Nr. 5 wird die Angabe „1201 bis 1212“
durch die Angabe „1201 bis 1206, 1208 bis 1212“ 3. In § 4 Nr. 6 wird die Angabe „1205 – 1207“ durch
ersetzt. die Angabe „1205, 1206, 1208 – 1211“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1389
4. § 5 wird wie folgt geändert: 14. Die Anlage 4b, Satzart KB1 oder KB2, zu § 5b wird
a) In Satz 1 werden die Wörter „den Vorschriften“ wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 196“ ersetzt. a) Auf den Seiten 2 und 3 wird im Feld „Stand“ die
b) In Nummer 5 wird die Angabe „1205 – 1207“ Angabe „16. Oktober 1998“ durch die An-
durch die Angabe „1205, 1206, 1208 – 1211“ er- gabe „01. April 2007“ ersetzt.
setzt. b) In der Nummer 22 werden in der Spalte „Feldbe-
5. In § 5b wird das Wort „Namensänderung“ durch die zeichnung“ nach dem Wort „Eheschließung“ die
Wörter „Änderung des Geburtsnamens oder des Wörter „oder Begründung der Lebenspartner-
Vornamens“ ersetzt. schaft“ angefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert: c) In der Nummer 23 werden in der Spalte „Feldbe-
zeichnung“ nach dem Wort „Eheschließung“ die
a) In Absatz 2 werden die Nummern 3 und 4 aufge- Wörter „oder zuständigen Behörde der letzten
hoben. Begründung der Lebenspartnerschaft“ angefügt.
b) In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern 15. Die Anlage 8 zu § 2 wird wie folgt geändert:
„Bundeszentralamt für Steuern“ die Wörter
a) Auf den Seiten 1 und 3 wird in der Beschreibung
„ , an die Deutsche Post AG und an die Daten-
der „Kennsätze auf der Magnetbandkassette“
stelle der Träger der Rentenversicherung“ einge-
sowie in der Beschreibung „Kennsätze auf dem
fügt und die Wörter „im Bundesanzeiger sowie“
Magnetband“ nach der Angabe „2. Blocklänge:“
gestrichen.
jeweils die Angabe „1602“ durch die An-
c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho- gabe „1720“ sowie nach der Angabe „3. Satz-
ben. länge:“ jeweils die Angabe „801“ durch die An-
d) Absatz 4 wird aufgehoben. gabe „860“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert: b) Auf den Seite 2 und 4 werden in den Feldern
„Satzlänge“ in den Abschnitten „Dateikenn-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „sind sie bis zum
werte“ und „Benutzerkennsätze/Datensätze“
31. Dezember 1998 im 7-Bit-Code nach
die Angaben „801“ jeweils durch die An-
DIN 66 003, Code-Tabelle 2: Deutsche Refe-
gabe „860“, im Feld „Blocklänge“ im Abschnitt
renz-Version (mit Umlauten), und nach DIN 66 004
„Dateikennwerte“ die Angaben „1602“ jeweils
Teil 3, darzustellen. Nach diesem Zeitpunkt“ ge-
durch die Angabe „1720“ sowie im Feld „Stand“
strichen.
die Angaben „23. Juni 1995“ jeweils durch die
b) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Datenübermitt- Angabe „01. September 2007“ ersetzt.
lung“ die Angabe „nach § 6 Abs. 1“ eingefügt.
c) Auf den Seiten 2 und 4 wird jeweils im Feld „Be-
8. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „10, 11,“ ge- merkungen“ des Abschnitts „Sicherungsmaß-
strichen. nahmen“ die Angabe „bis zum 31.12.1998 im
9. In § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „10, 11,“ ge- 7-Bit-Code nach DIN 66 003, Code-Tabelle 2:
strichen. Deutsche Referenzversion (mit Umlauten), und
nach DIN 66 004 Teil 3 (Magnetband), ab
10. Die Anlage 1 zu § 2 erhält die aus Anhang 1 zu
1.1.1999“ gestrichen.
dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
16. Die Seiten 2 und 4 der Anlage 9 werden wie folgt
11. Seite 2 der Anlage 2 zu § 3 erhält die aus Anhang 2
geändert:
zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
a) In den Feldern „Satzlänge“ in den Abschnitten
12. Die Anlagen 3, 4, 5, 6, 10 und 11 werden aufgeho-
„Dateikennwerte“ und „Benutzerkennsätze/Da-
ben.
tensätze“ werden die Angaben „48“ jeweils
13. Die Anlage 4a zu § 5a wird wie folgt geändert: durch die Angabe „144“ und im Feld „Stand“
a) Auf den Seiten 1 bis 3 wird jeweils im Feld die Angabe „23. Juni 1995“ jeweils durch die An-
„Stand“ die Angabe „16. Oktober 1998“ durch gabe „01. September 2007“ ersetzt.
die Angabe „01. September 2007“ ersetzt. b) Im Feld „Bemerkungen“ des Abschnitts „Siche-
b) Auf den Seiten 1 und 2 wird jeweils im Feld „Be- rungsmaßnahmen“ werden die Wörter „bis zum
merkungen“ in der Nummer 1 nach dem Wort 31.12.1998 im 7-Bit-Code nach DIN 66 003,
„Inhalt:“ die Angabe „0685“ durch die An- Code-Tabelle 2: Deutsche Referenzversion (mit
gabe „0699“ ersetzt. Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 3 (Magnet-
band), ab 1.1.1999“ jeweils gestrichen.
c) In der Satzbeschreibung „Satzart NA0“ wird in
der Nummer 6 die Angabe „685“ durch die An- 17. Die Anlage 11a zu § 5a wird wie folgt geändert:
gabe „699“ und die Angabe „547“ durch die An- a) Auf den Seiten 1 und 3 wird in der Beschreibung
gabe „561“ ersetzt. der „Kennsätze auf der Magnetbandkassette“
d) In der Satzbeschreibung „Satzart NA1 oder sowie in der Beschreibung „Kennsätze auf dem
NA2“ werden in der Nummer 27 die An- Magnetband“ nach der Angabe „3. Satzlänge:
gabe „659“ durch die Angabe „673“ und die An- max.“ jeweils die Angabe „685“ durch die An-
gabe „7“ durch die Angabe „21“ sowie in der gabe „699“ ersetzt.
Nummer 28 die Angabe „660“ durch die An- b) Auf den Seiten 2 und 4 werden in den Feldern
gabe „674“ und die Angabe „685“ durch die An- „Satzlänge“ in den Abschnitten „Dateikenn-
gabe „699“ ersetzt. werte“ und „Benutzerkennsätze/Datensätze“
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
die Angaben „685“ jeweils durch die Angabe DIN 66 004 Teil 3 (Magnetband), ab 1.1.1999“
„699“ und im Feld „Stand“ die Angabe „16. Ok- jeweils gestrichen.
tober 1998“ jeweils durch die Angabe „01. Sep-
tember 2007“ ersetzt. Artikel 3
Artikel 1 Nr. 1 sowie Artikel 2 Nr. 4a, 5, 7 und 14
c) Auf den Seiten 2 und 4 werden im Feld „Bemer- treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2
kungen“ des Abschnitts „Sicherungsmaßnah- Nr. 1, 2, 10, 11, 13 und 15 bis 17 treten am 1. Septem-
men“ die Wörter „bis zum 31.12.1998 im 7-Bit- ber 2007 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 3 und Artikel 2
Code nach DIN 66 003, Code-Tabelle 2: Deut- Nr. 3, 4b, 6, 8, 9 und 12 treten am 1. November 2007
sche Referenzversion (mit Umlauten), und nach in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Juli 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1391
Anhang 1
Anlage 1
Seite 1
Stand
Satzbeschreibung 01. September 2007
Dateiname Satzbeschreibung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung 000
Satzaufbau
Stellen
Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
länge format
von bis
1 Satzlänge – 1 4 4 n Inhalt: 0860
2 Satzart – 5 7 3 n Inhalt: 000
3 Datum Erstellungsdatum der Datei 8 13 6 n TTMMJJ
4 Absender Absenderangaben des 14 131 118 a Inhalt in der Folge:
Zulieferers 1. Bezeichnung des
Absenders
2. Anschrift – Straße
3. Anschrift – Hausnummer –
4. Anschrift – Postleitzahl –
5. Anschrift – Ort.
Die einzelnen Teile sind
durch 2 Leerzeichen von-
einander zu trennen.
5 Kennung Kennung für Verfahren 132 132 1 a Inhalt: W
Wehrüberwachungs-
mitteilung
6 Code Zeichensatz 133 137 5 a Inhalt: ’66303’
’437 ’
’850 ’
oder leer
7 – Reserve 138 860 723 a Leerzeichen
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
Seite 2
Stand
Satzbeschreibung 01. September 2007
Dateiname Satzbeschreibung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung – Zuzugsmitteilung 001
Satzaufbau
Stellen
Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
länge format
von bis
1 Satzlänge – 1 4 4 n Inhalt: 0860
2 Satzart – 5 7 3 n Inhalt: 001
3 0101 Familiennamen 8 52 45 a
4 0102 Namensbestandteile 53 97 45 a
des Familiennamens
5 0201 Geburtsnamen 98 142 45 a
6 0202 Namensbestandteile 143 187 45 a
des Geburtsnamens
7 – Reserve 188 232 45 a Leerzeichen
8 – Reserve 233 277 45 a Leerzeichen
9 0301 Vornamen 278 337 60 a
10 0302 gebräuchliche(r) 338 357 20 a
Vorname(n)
11 – Reserve 358 417 60 a Leerzeichen
12 0401 Doktorgrad 418 442 25 a
13 0601 Tag der Geburt 443 450 8 n TTMMJJJJ
14 0602 Geburtsort 451 490 40 a
15 0603 Geburtsort 491 493 3 n
– Staat –
16 1001 Staatsangehörigkeiten 494 496 3 n
– weitere –
17 1201 Anschrift 497 504 8 n
– Gemeindeschlüssel –
18 – Reserve 505 505 1 a Leerzeichen
19 1202 Anschrift 506 510 5 n
– Postleitzahl –
20 1203 Anschrift 511 535 25 a nur für Hauptwohnung
– Wohnort – (§ 12 Abs. 2 MRRG)
21 1204 Anschrift 536 560 25 a
– Wohnort – früherer
Gemeindename –
22 1205 Anschrift 561 585 25 a
– Straße –
23 1206 Anschrift 586 589 4 n
– Hausnummer –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1393
Seite 3
Stand
Satzbeschreibung 01. September 2007
Dateiname Satzbeschreibung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung – Zuzugsmitteilung 001
Satzaufbau
Stellen
Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
länge format
von bis
24 – Reserve 590 610 21 a Leerzeichen
25 1208 Anschrift 611 612 2 a
– Hausnummer – Buch-
stabe/Zusatzziffern –
26 1209 Anschrift 613 617 5 a
– Hausnummer –
Teilnummer –
27 1210 Anschrift 618 621 4 a
– Stockwerks-,
Wohnungsnummer –
28 1211 Anschrift 622 642 21 a
– Zusatzangaben –
29 1212 Anschrift 643 668 26 a
– Wohnungsgeber –
30 1213 Status der Wohnung 669 669 1 n
31 1215 Zuzug von 670 677 8 n
– Gemeindeschlüssel –
32 – Reserve 678 783 106 a Leerzeichen
33 1223 Zuzug aus dem Ausland 784 786 3 n
– Staat –
34 1224 Zuzug aus dem Ausland 787 794 8 n
– letzte frühere Anschrift
im Inland –
– Gemeindeschlüssel –
35 1301 Datum des Beziehens 795 802 8 n TTMMJJJJ
der Wohnung
36 – Reserve 803 810 8 a Leerzeichen
37 1401 Familienstand 811 812 2 a
38 – Reserve 813 860 48 a Leerzeichen
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
Seite 4
Stand
Satzbeschreibung 01. September 2007
Dateiname Satzbeschreibung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung – Wegzugsmitteilung 002
Satzaufbau
Stellen
Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
länge format
von bis
1 Satzlänge – 1 4 4 n Inhalt: 0860
2 Satzart – 5 7 3 n Inhalt: 002
3 0101 Familiennamen 8 52 45 a
4 0102 Namensbestandteile 53 97 45 a
des Familiennamens
5 0201 Geburtsnamen 98 142 45 a
6 0202 Namensbestandteile 143 187 45 a
des Geburtsnamens
7 0203 Familiename 188 232 45 a
vor Änderung
8 0204 Namensbestandteile 233 277 45 a
des Familiennamens
vor Änderung
9 0301 Vornamen 278 337 60 a
10 0302 gebräuchliche(r) 338 357 20 a
Vorname(n)
11 0303 Vornamen vor Änderung 358 417 60 a
12 – Reserve 418 442 25 a Leerzeichen
13 0601 Tag der Geburt 443 450 8 n TTMMJJJJ
14 0602 Geburtsort 451 490 40 a
15 0603 Geburtsort 491 493 3 n
– Staat –
16 – Reserve 494 496 3 n Leerzeichen
17 1201 Anschrift 497 504 8 n
– Gemeindeschlüssel –
18 – Reserve 505 505 1 a Leerzeichen
19 1202 Anschrift 506 510 5 n
– Postleitzahl –
20 1203 Anschrift 511 535 25 a nur für Hauptwohnung
– Wohnort – (§ 12 Abs. 2 MRRG)
21 1204 Anschrift 536 560 25 a
– Wohnort – früherer
Gemeindename –
22 1205 Anschrift 561 585 25 a
– Straße –
23 1206 Anschrift 586 589 4 n
– Hausnummer –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1395
Seite 5
Stand
Satzbeschreibung 01. September 2007
Dateiname Satzbeschreibung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung – Wegzugsmitteilung 002
Satzaufbau
Stellen
Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
länge format
von bis
24 – Reserve 590 610 21 a Leerzeichen
25 1208 Anschrift 611 612 2 a
– Hausnummer – Buch-
stabe/Zusatziffern –
26 1209 Anschrift 613 617 5 a
– Hausnummer –
Teilnummer –
27 1210 Anschrift 618 621 4 a
– Stockwerks-,
Wohnungsnummer –
28 1211 Anschrift 622 642 21 a
– Zusatzangaben –
29 1212 Anschrift 643 668 26 a
– Wohnungsgeber –
30 1213 Status der Wohnung 669 669 1 n
31 – Reserve 670 802 133 a Leerzeichen
32 1306 Datum des Auszugs 803 810 8 n TTMMJJJJ
aus der Wohnung
33 – Reserve 811 860 50 a Leerzeichen
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
Seite 6
Stand
Satzbeschreibung 01. September 2007
Dateiname Satzbeschreibung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung – Änderungsmitteilung 003
Satzaufbau
Stellen
Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
länge format
von bis
1 Satzlänge – 1 4 4 n Inhalt: 0860
2 Satzart – 5 7 3 n Inhalt: 003
3 0101 Familiennamen 8 52 45 a
4 0102 Namensbestandteile 53 97 45 a
des Familiennamens
5 0201 Geburtsnamen 98 142 45 a
6 0202 Namensbestandteile 143 187 45 a
des Geburtsnamens
7 0203 Familienname 188 232 45 a
vor Änderung
8 0204 Namensbestandteile 233 277 45 a
des Familienamens
vor Änderung
9 0301 Vornamen 278 337 60 a
10 0302 gebräuchliche(r) 338 357 20 a
Vorname(n)
11 0303 Vornamen vor Änderung 358 417 60 a
12 0401 Doktorgrad 418 442 25 a
13 0601 Tag der Geburt 443 450 8 n TTMMJJJJ
14 0602 Geburtsort 451 490 40 a
15 0603 Geburtsort 491 493 3 n
– Staat –
16 1001 Staatsangehörigkeiten 494 496 3 n
17 1201 Anschrift 497 504 8 n
– Gemeindeschlüssel –
18 – Reserve 505 505 1 a Leerzeichen
19 1202 Anschrift 506 510 5 n
– Postleitzahl –
20 1203 Anschrift 511 535 25 a nur für Hauptwohnung
– Wohnort – (§ 12 Abs. 2 MRRG)
21 1204 Anschrift 536 560 25 a
– Wohnort – früherer
Gemeindename –
22 1205 Anschrift 561 585 25 a
– Straße –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1397
Seite 7
Stand
Satzbeschreibung 01. September 2007
Dateiname Satzbeschreibung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung – Änderungsmitteilung 003
Satzaufbau
Stellen
Lfd. Feld- Feld-
Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
Nr. länge format
von bis
23 1206 Anschrift 586 589 4 n
– Hausnummer –
24 – Reserve 590 610 21 a Leerzeichen
25 1208 Anschrift 611 612 2 a
– Hausnummer – Buch-
stabe/Zusatzziffern –
26 1209 Anschrift 613 617 5 a
– Hausnummer –
Teilnummer –
27 1210 Anschrift 618 621 4 a
– Stockwerks-,
Wohnungsnummer –
28 1211 Anschrift 622 642 21 a
– Zusatzangaben –
29 1212 Anschrift 643 668 26 a
– Wohnungsgeber –
30 1213 Status der Wohnung 669 669 1 n
31 1215 Zuzug von 670 677 8 n
– Gemeindeschlüssel –
32 1216 Zuzug von 678 682 5 n
– Postleitzahl –
33 1217 Zuzug von 683 707 25 a
– Wohnort –
34 1218 Zuzug von 708 732 25 a
– Wohnort – früherer
Gemeindename –
35 1219 Zuzug von 733 757 25 a
– Straße –
36 1220 Zuzug von 758 761 4 n
– Hausnummer –
37 1221 Zuzug von 762 782 21 a
– Adressierungszusätze –
38 1222 Zuzug von 783 783 1 n
– Status der Wohnung –
39 – Reserve 784 810 27 a Leerzeichen
40 1401 Familienstand 811 812 2 a
41 1901 Sterbetag 813 820 8 n
42 1904 Sterbeort 821 860 40 a
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
Anhang 2
Anlage 2
„Seite 2
Stand
Satzbeschreibung 01. September 2007
Dateiname Satzbeschreibung Satzart
EMKINDKG Kindergeldabgleichsmitteilung KG1
Satzaufbau
Stellen
Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) Bemerkungen
länge format
von bis
1 Satzlänge – 1 4 4 n Länge des Datensatzes
einschl. Länge des Satz-
längenfeldes
2 – Datensatzkennung 5 7 3 a Inhalt: KG1
3 0101 Familiennamen 8 52 45 a
4 0102 Namensbestandteile 53 97 45 a
des Familiennamens
5 0601 Tag der Geburt 98 105 8 n TTMMJJJJ
6 1201 Anschrift 106 113 8 n Liegt keine Kennzahl vor, dann
– Gemeindeschlüssel – Zwischenraum
7 – Reserve 114 128 15 a Leerzeichen
8 1604 Minderjährige Kinder 129 136 8 n TTMMJJJJ***)
– Tag der Geburt –
9 1605 Minderjährige Kinder 137 144 8 n TTMMJJJJ; liegt kein Sterbe-
– Sterbetag – tag vor, dann Zwischenraum***)
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld)
angegeben.
***) Die Felder 8 und 9 können sich entsprechend der Kinderzahl wiederholen; es sind max. 20 Kinder möglich, d.h.: Satzlänge mind. 48 Bytes,
max. 352 Bytes.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1399
Zweite Verordnung
zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften*)
Vom 10. Juli 2007
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
– des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945):
Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 6“ durch die Angabe „§§ 3 bis 6a“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in
§ 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen bestimmt sind.“
2. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 6a
Zusatzstoffe für Trinkwasser
Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahme-
stellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch
Ionenaustauscher oder Elektrolyse zugefügt werden, zu den in Spalte 3 jeweils genannten technologischen
Zwecken zugelassen.“
3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden
a) die Angabe „Anlagen 1 bis 6“ durch die Angabe „Anlagen 1 bis 6a“ und
b) die Angabe „und § 6“ durch die Angabe „ , § 6 und § 6a“
ersetzt.
4. In § 8 Abs. 4 wird die Angabe „des § 5“ durch die Angabe „der §§ 5 und 6a“ ersetzt.
5. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt:
„Anlage 6a
(zu § 6a)
Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind
Höchst-
E-Nummer Zusatzstoff technologischer Zweck
menge
1 2 3 4
E 170 Calciumcarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, qs
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
E 509 Calciumchlorid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, qs
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
E 516 Calciumsulfat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, qs
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
E 526 Calciumhydroxid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, qs
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
E 529 Calciumoxid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, qs
des Calciumgehaltes, der Säurekapazität
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204
S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind
beachtet worden.
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
Höchst-
E-Nummer Zusatzstoff technologischer Zweck
menge
1 2 3 4
E 507 Salzsäure Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, qs
der Säurekapazität
E 500 I Natriumcarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, qs
der Säurekapazität
E 500 II Natriumhydrogencarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, qs
der Säurekapazität
E 501 I Kaliumcarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, qs
der Säurekapazität
E 501 II Kaliumhydrogencarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, qs
der Säurekapazität
E 525 Kaliumhydroxid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, qs
der Säurekapazität
E 524 Natriumhydroxid Einstellung des pH-Wertes qs
E 513 Schwefelsäure Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, qs
der Säurekapazität
E 174 Silber, Konservierung, nur bei nicht systematischem 0,08 mg/l,
— Silberchlorid, Gebrauch berechnet als
— Silbersulfat, Silber“.
— Natriumsilberchloridkomplex,
— Silbernitrat
Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 9. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2260), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In Anlage 2 Liste C werden nach der Position „Polyethylenglycol 6000" folgende Positionen angefügt:
„Silberchlorid AgCl Liste A
Silbersulfat Ag2SO4 Liste A
Natriumsilberchloridkomplex NaAgCl2 Liste A
Silbernitrat AgNO3 siehe Arzneibuch siehe Arzneibuch“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1401
Verordnung
über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung – AEntGMeldV)
Vom 16. Juli 2007
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 4 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), von
denen § 3 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 25. April
2007 (BGBl. I S. 576) neu gefasst und § 1 Abs. 1 Satz 4 zuletzt durch Artikel 1
Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 25. April 2007
(BGBl. I S. 576) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Abwandlung der Anmeldung
(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer im Gel-
tungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages des Gebäudereiniger-
handwerks nach § 1 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder
einer das Gebäudereinigerhandwerk betreffenden Rechtsverordnung nach § 1
Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, werden die Angaben nach § 3
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes durch eine ob-
jektbezogene Einsatzplanung gemacht. Diese bezeichnet das zu reinigende Ge-
bäude und gibt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten an, an welchen
Tagen und zu welchen Uhrzeiten welche Arbeitnehmer dort eingesetzt werden
sollen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angaben, die ein Entleiher nach § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu machen hat.
§2
Entfallen der Änderungsmeldung
Änderungen gegenüber einer objektbezogenen Einsatzplanung brauchen
nicht gemeldet zu werden, wenn
1. der Einsatz an einem bestimmten Ort der Beschäftigung um weniger als eine
Stunde verschoben wird oder
2. sich nach Abgabe einer objektbezogenen Einsatzplanung die personelle Zu-
sammensetzung der eingesetzten Gruppe ändert, sofern die Anzahl der in
der Gruppe befindlichen Arbeitnehmer um nicht mehr als zwei von der Ein-
satzplanung abweicht und alle eingesetzten entsandten Arbeitnehmer im
Rahmen einer anderen aktuellen objektbezogenen Einsatzplanung gemeldet
wurden.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Juli 2007
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
In Vertretung
R. A n z i n g e r
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
Verordnung
zur Änderung von Erprobungsverordnungen
Vom 17. Juli 2007
Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom „§ 5
23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Übergangsregelung
Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 27 Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma- 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-
chung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“
2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Ver- 3. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007“
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge- durch die Angabe „§ 5 am 31. Juli 2009“ ersetzt.
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Haupt- Artikel 2
ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung Änderung der Verordnung
und Forschung: über die Erprobung einer neuen
Ausbildungsform für die Berufsausbildung
zum Metallbauer/zur Metallbauerin
Artikel 1
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-
Änderung der Verordnung bildungsform für die Berufsausbildung zum Metall-
über die Erprobung einer neuen bauer/zur Metallbauerin vom 24. März 2003 (BGBl. I
Ausbildungsform für die Berufsausbildung S. 377) wird wie folgt geändert:
zum Feinwerkmechaniker/
1. § 1 wird wie folgt geändert:
zur Feinwerkmechanikerin
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-
bildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerk- „(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt
mechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 24. März und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei
2003 (BGBl. I S. 375) wird wie folgt geändert: Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich
auseinander fallenden Teilen.“
1. § 1 wird wie folgt geändert: b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie
folgt gefasst:
„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt
und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei „(2) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b
Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der
auseinander fallenden Teilen.“ Handwerksordnung können beide Teile der Ge-
sellenprüfung am Ende der Ausbildung zusam-
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. men durchgeführt werden.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
folgt gefasst: 2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„(2) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b „§ 7
Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der
Übergangsregelung
Handwerksordnung können beide Teile der Ge-
sellenprüfung am Ende der Ausbildung zusam- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
men durchgeführt werden.“ 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-
ten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
3. In § 8 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 am 31. Juli 2007“
2. § 5 wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „§ 7 am 31. Juli 2009“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1403
Artikel 3 „§ 3
Änderung der Verordnung Übergangsregelung
über die Erprobung einer neuen
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
Ausbildungsform für die Berufsausbildung
31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-
zum Elektroniker/zur Elektronikerin
ten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-
3. In § 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007“
bildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroni-
durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009“ ersetzt.
ker/zur Elektronikerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1130) wird wie folgt geändert:
Artikel 5
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Verordnung über die Erprobung
„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt einer neuen Ausbildungsform für die
und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Berufsausbildung zum Mechaniker für
Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin
auseinander fallenden Teilen.“ für Karosserieinstandhaltungstechnik
b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben. Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-
bildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker
c) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die
für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin
Absätze 2, 3, 4 und 5.
für Karosserieinstandhaltungstechnik vom 12. Februar
d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 2004 (BGBl. I S. 262) wird wie folgt geändert:
„(4) In den Fällen des § 27a Abs.1, des § 27b 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Handwerksordnung können beide Teile der Ge-
sellenprüfung am Ende der Ausbildung zusam- „(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt
men durchgeführt werden.“ und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei
2. § 3 wird wie folgt gefasst: Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich
auseinander fallenden Teilen.“
„§ 3
b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.
Übergangsregelung
c) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Absätze 2, 3, 4 und 5.
31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-
ten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“ d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
3. In § 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007“ „(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b
durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009“ ersetzt. Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der
Handwerksordnung können beide Teile der Ge-
Artikel 4 sellenprüfung am Ende der Ausbildung zusam-
men durchgeführt werden.“
Änderung der Verordnung
über die Erprobung einer neuen 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
Ausbildungsform für die Berufsausbildung „§ 3
zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin
Übergangsregelung
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
bildungsform für die Berufsausbildung zum System-
31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-
elektroniker/zur Systemelektronikerin vom 3. Juli 2003
ten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“
(BGBl. I S. 1143) wird wie folgt geändert:
3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli
1. § 1 wird wie folgt geändert:
2007“ durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009“ er-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: setzt.
„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt
und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Artikel 6
Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich Änderung der Verordnung
auseinander fallenden Teilen.“ über die Erprobung einer neuen
b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben. Ausbildungsform für die Berufsausbildung
im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
c) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die
Absätze 2, 3, 4 und 5. Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-
bildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich
d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Chemie, Biologie und Lack vom 17. Juni 2002 (BGBl. I
„(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b S. 1931) wird wie folgt geändert:
Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der
Handwerksordnung können beide Teile der Ge- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
sellenprüfung am Ende der Ausbildung zusam- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
men durchgeführt werden.“ „(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt
2. § 3 wird wie folgt gefasst: und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeit- Artikel 8
lich auseinander fallenden Teilen.“ Änderung der Verordnung
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. über die Erprobung einer neuen
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie Ausbildungsform für die Berufsausbildung
folgt gefasst: zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
„(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-
Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 bildungsform für die Berufsausbildung zum Pharma-
des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile kanten/zur Pharmakantin vom 12. Juni 2002 (BGBl. I
der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung S. 1837) wird wie folgt geändert:
zusammen durchgeführt werden.“ 1. § 1 wird wie folgt geändert:
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. In § 3 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 „(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt
Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 35 Abs. 1“ durch und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei
die Angabe „§ 38“ ersetzt. Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeit-
lich auseinander fallenden Teilen.“
3. § 11 wird wie folgt gefasst:
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
„§ 11
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie
Übergangsregelung
folgt gefasst:
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
„(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8
31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-
Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2
ten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“
des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile
4. In § 12 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 am 31. Juli der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung
2007“ durch die Angabe „§ 11 am 31. Juli 2009“ er- zusammen durchgeführt werden.“
setzt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
Artikel 7 2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 35“ durch die
Angabe „§ 38“ ersetzt.
Änderung der Verordnung
über die Erprobung einer neuen 3. § 5 wird wie folgt gefasst:
Ausbildungsform für die Berufsausbildung „§ 5
zum Chemikanten/zur Chemikantin
Übergangsregelung
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
bildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikan-
31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-
ten/zur Chemikantin vom 12. Juni 2002 (BGBl. I
ten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“
S. 1834) wird wie folgt geändert:
4. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007“
1. § 1 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 5 am 31. Juli 2009“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt Artikel 9
und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Änderung der
Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeit- Verordnung über die
lich auseinander fallen Teilen.“ Erprobung einer neuen Ausbildungsform
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. für die Berufsausbildung zum Elektroniker für
Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie für Maschinen und Antriebstechnik
folgt gefasst:
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-
„(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 bildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker
Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin
des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile für Maschinen und Antriebstechnik vom 3. Juli 2003
der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung (BGBl. I S. 1238) wird wie folgt geändert:
zusammen durchgeführt werden.“
1. § 1 wird wie folgt geändert:
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 35“ durch die
Angabe „§ 38“ ersetzt. „(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt
und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei
3. § 5 wird wie folgt gefasst: Durchführung der Abschlussprüfung/Gesellen-
„§ 5 prüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Tei-
Übergangsregelung len.“
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.
31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif- c) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die
ten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“ Absätze 2, 3, 4 und 5.
4. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007“ d) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 5 am 31. Juli 2009“ ersetzt. durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1405
e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Artikel 11
„(4) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Änderung der Verordnung
Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 über die Erprobung einer neuen
des Berufsbildungsgesetzes sowie des § 27a Ausbildungsform für die Berufsausbildung
Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-
beide Teile der Abschlussprüfung/Gesellenprü- bildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradme-
fung am Ende der Ausbildung zusammen durch- chaniker/zur Zweiradmechanikerin vom 9. Juli 2003
geführt werden.“ (BGBl. I S. 1357) wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt gefasst: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
„§ 3 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Übergangsregelung „(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt
und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
Durchführung der Gesellenprüfung/Abschluss-
31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-
prüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Tei-
ten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“
len.“
3. In § 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007“ b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.
durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009“ ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die
Artikel 10 Absätze 2, 3, 4 und 5.
d) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1“
Änderung der Verordnung
durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
über die Erprobung einer neuen
Ausbildungsform für die Berufsausbildung e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
in der Land- und Baumaschinentechnik
„(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus- Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der
bildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Handwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8
Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des
S. 1310) wird wie folgt geändert: Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der
1. § 1 wird wie folgt geändert: Ausbildung zusammen durchgeführt werden.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt „§ 3
und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei
Durchführung der Gesellenprüfung/Abschluss- Übergangsregelung
prüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Tei- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
len.“ 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-
b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben. ten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“
3. In § 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007“
c) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die
durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009“ ersetzt.
Absätze 2, 3, 4 und 5.
d) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1“ Artikel 12
durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
Änderung der Verordnung
e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst: über die Erprobung einer neuen
Ausbildungsform für die Berufsausbildung
„(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b
zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/
Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der
zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
Handwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8
Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-
Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der bildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie-
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahr-
Ausbildung zusammen durchgeführt werden.“ zeugbaumechanikerin vom 12. Februar 2004 (BGBl. I
S. 264) wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
„§ 3
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Übergangsregelung
„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei
31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif- Durchführung der Gesellenprüfung/Abschluss-
ten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“ prüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Tei-
len.“
3. In § 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007“
durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009“ ersetzt. b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007
c) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die „§ 3
Absätze 2, 3, 4 und 5. Übergangsregelung
d) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1“ Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
durch die Angabe „§ 38“ ersetzt. 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-
e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“
„(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b 3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli
Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der 2007“ durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009“ er-
Handwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8 setzt.
Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Artikel 13
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Inkrafttreten
Ausbildung zusammen durchgeführt werden.“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2. § 3 wird wie folgt gefasst: in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Bernd Pfaffenbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1407
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des Biokraftstoffquotengesetzes
Vom 16. Juli 2007
Nach Artikel 5 Abs. 5 Satz 2 des Biokraftstoffquotengesetzes vom 18. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66) wird hiermit bekannt gemacht, dass
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 13. Juni 2007 die nach
Artikel 5 Abs. 5 Satz 1 des Biokraftstoffquotengesetzes erforderlichen beihilfe-
rechtlichen Genehmigungen erteilt hat. In Bezug auf Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a
des Biokraftstoffquotengesetzes gilt die Genehmigung mit folgender Maßgabe:
Die Steuerentlastung nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, beträgt ab 1. Januar 2007
für die in § 54 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes genannten Unternehmen
16,36 Euro für 1 000 Liter der betreffenden Energieerzeugnisse.
Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des Biokraftstoffquotengesetzes im Umfang der
zuvor genannten Genehmigung, Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b und c, Nr. 9 sowie
Artikel 2 Nr. 4 dieses Gesetzes sind damit mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in
Kraft getreten.
Berlin, den 16. Juli 2007
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Wiezorek