1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
Drittes Gesetz
zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Vom 6. Juli 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- alvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr
sen: sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/
EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 35)“
Artikel 1 ersetzt.
Änderung des Fahrpersonalgesetzes bb) In Buchstabe c wird das Wort „Lenkzeitunter-
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Be- brechungen“ durch das Wort „Fahrtunterbre-
kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), chungen“ ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom cc) Im Satzteil nach Buchstabe e wird die Angabe
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge- „Artikeln 5, 6, 7, 11, 13 und 17 der Verord-
ändert: nung (EWG) Nr. 3820/85“ durch die Angabe
1. § 2 wird wie folgt geändert: „Artikeln 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19, 21 und 22 der Verordnung
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: (EG) Nr. 561/2006“ ersetzt.
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
ter „der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des fügt:
Rates vom 20. Dezember 1985 über die Har-
monisierung bestimmter Sozialvorschriften im „1a. zur Durchführung des Artikels 5 Abs. 1, 2
Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) sowie und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates des Rates vom 20. Dezember 1985 über
vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollge- die Harmonisierung bestimmter Sozial-
rät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8)“ vorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG
durch die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. L 370 S. 1), in der jeweils geltenden Fas-
Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments sung, Rechtsverordnungen
und des Rates vom 15. März 2006 zur Har- a) über die Organisation, das Verfahren und
monisierung bestimmter Sozialvorschriften die Mittel der Überwachung der Durch-
im Straßenverkehr und zur Änderung der Ver- führung dieser Regelung,
ordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) b) soweit es zur Durchsetzung der Rechts-
Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung akte der Europäischen Gemeinschaft er-
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates forderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbe-
(ABl. EU Nr. L 102 S. 1), der Verordnung stände, die als Ordnungswidrigkeiten
(EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezem- nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und
ber 1985 über das Kontrollgerät im Straßen- Nr. 2 Buchstabe b geahndet werden kön-
verkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) sowie der nen,
Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. März 2006 zu erlassen,“.
über Mindestbedingungen für die Durchfüh- c) In Nummer 3 Buchstabe a und e wird das Wort
rung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 „Lenkzeitunterbrechungen“ jeweils durch das
und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozi- Wort „Fahrtunterbrechungen“ ersetzt.
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2. § 4 wird wie folgt geändert: Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Verordnungen
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 an die hierfür zustän-
(EWG) Nr. 3820/85,“ die Angabe „(EG) Nr. 561/
digen Behörden und Stellen im Inland, in einem
2006,“ eingefügt.
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Ver-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird jeweils die Angabe Wirtschaftsraum und in der Schweiz übermittelt wer-
„Satz 11“ durch die Angabe „Satz 12“ ersetzt. den.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Tätigkeits- (2) Die zuständigen Behörden und Stellen dürfen
nachweise“ die Wörter „Schaublätter und“ die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespei-
eingefügt. cherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen,
soweit die Kenntnis dieser Daten für Maßnahmen im
cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst: Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von
„Der Unternehmer hat die von den Fahrerkar- Fahrerkarten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/
ten und den Massenspeichern kopierten Da- 85 erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für diese
ten unter Berücksichtigung der Grundsätze Zwecke verwendet werden. Die Daten sind zu lö-
des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt schen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr
des Kopierens zu speichern.“ erforderlich sind.
dd) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt: (3) Die für das Kontrollgerätkartenregister zustän-
„Der Unternehmer hat die Schaublätter im dige Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermitt-
Sinne des Artikels 14 Abs. 2 der Verordnung lung der Daten zumindest durch geeignete Stichpro-
(EWG) Nr. 3821/85 und die gemäß Artikel 16 benverfahren festgestellt und überprüft werden
Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/ kann.“
85 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahr- 4. § 8 wird wie folgt gefasst:
personalverordnung zu fertigenden Ausdru-
cke ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführ- „§ 8
pflicht nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung Bußgeldvorschriften
(EWG) Nr. 3821/85 aufzubewahren.“
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
ee) Die bisherigen Sätze 7 bis 11 werden die
fahrlässig
Sätze 8 bis 12.
ff) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst: 1. als Unternehmer
„Danach sind bis zum 31. März des auf das a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buch-
Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist stabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren An-
endet, folgenden Kalenderjahres die Daten ordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-
zu löschen und die Schaublätter und die ge- ordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
mäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung verordnung für einen bestimmten Tatbestand
(EWG) Nr. 3821/85 und § 2 Abs. 3 Satz 1 auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
und 2 der Fahrpersonalverordnung zu ferti- b) einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/
genden Ausdrucke zu vernichten, soweit sie 98, des Artikels 5 Abs. 1 oder 2 der Verord-
nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflich- nung (EWG) Nr. 3820/85, der Verordnung
ten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR zuwider-
Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Ver- handelt, soweit eine Rechtsverordnung nach
bindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und § 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 1a Buchstabe b oder
§ 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozi- Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tat-
algesetzbuch benötigt werden.“ bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
gg) Im neuen Satz 9 werden nach dem Wort „Da-
c) entgegen § 3 Satz 1 ein Mitglied des Fahrper-
ten“ die Wörter „sowie die Schaublätter und
sonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke
die gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Ver-
oder der Menge der beförderten Güter ent-
ordnung (EWG) Nr. 3821/85 und § 2 Abs. 3
lohnt,
Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu
fertigenden Ausdrucke“ eingefügt. d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft
hh) Im neuen Satz 11 wird die Angabe „Artikel 15 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85“ rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht
durch die Angabe „Artikel 10 Abs. 2 der Ver- oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder
ordnung (EG) Nr. 561/2006“ ersetzt. nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
3. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:
e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 dort genannte Da-
„§ 4c ten nicht, nicht richtig oder nicht für die vorge-
Auskünfte aus dem Kontrollgerätkartenregister schriebene Dauer speichert,
(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dür- f) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 ein Schaublatt
fen aus dem Kontrollgerätkartenregister die nach oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die
§ 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
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g) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 8 dort genannte Da- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
ten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder ein Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu
Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder fünfzehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit ei-
nicht rechtzeitig vernichtet, ner Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer-
h) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 9 nicht dafür Sorge den.
trägt, dass eine lückenlose Dokumentation (3) Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 des Fahrper-
und Datensicherung erfolgt, sonalgesetzes, die bis zum 10. April 2007 unter Gel-
tung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen
i) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme
wurden, werden abweichend von § 4 Abs. 3 des Ge-
nicht duldet oder
setzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum
j) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahn-
Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt, det.“
2. als Fahrer 5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buch- „§ 8a
stabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren An- Bußgeldvorschriften
ordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-
ordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts- (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer
verordnung für einen bestimmten Tatbestand gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Euro-
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, päischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvor-
b) einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/ schriften im Straßenverkehr und zur Änderung der
98, des Artikels 5 Abs. 1 oder 2 der Verord- Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG)
nung (EWG) Nr. 3820/85, der Verordnung Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der
(EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR zuwider- Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU
handelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Nr. L 102 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder
§ 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 1a Buchstabe b oder fahrlässig
Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 1. einen Schaffner oder Beifahrer einsetzt, der das in
Artikel 5 genannte Mindestalter nicht erreicht hat,
c) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft
2. nicht dafür sorgt, dass die in Artikel 6 Abs. 1
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Satz 1, Abs. 2 und 3 genannten Lenkzeiten, die
rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aus-
in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung
händigt,
und die in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 7
d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Tätigkeits- genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten
nachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushän- werden,
digt,
3. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 die Fahrerkarte mit Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1 einen Fahrplan
zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder
Verfügung stellt, nicht vollständig erstellt oder
f) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme 4. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe c einen Ar-
nicht duldet oder beitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr
aufbewahrt.
g) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1
Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt oder (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer gegen
die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstößt, indem er
3. als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1
vorsätzlich oder fahrlässig
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage 1. eine in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 ge-
nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nannte Lenkzeit, die in Artikel 7 Satz 1 genannte
nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht Fahrtunterbrechung oder eine in Artikel 8 Abs. 2
rechtzeitig zur Verfügung stellt oder Satz 1, Abs. 4, 5, 6 oder 7 genannte Ruhezeit
oder Ruhepause nicht einhält,
4. als Werkstattinhaber oder Installateur
2. entgegen Artikel 6 Abs. 5 eine andere Arbeit oder
a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buch- eine Bereitschaftszeit nicht, nicht richtig oder
stabe b oder Nr. 3 Buchstabe c oder einer voll- nicht in der vorgeschriebenen Weise festhält,
ziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die 3. entgegen Artikel 12 Satz 2 Art oder Grund einer
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat- Abweichung nicht, nicht richtig, nicht in der vor-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-
oder merkt oder
b) einer Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 4. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 2 einen
3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt, so- Auszug auf dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfer-
weit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 tigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt.
Buchstabe e oder Nr. 2 Buchstabe e für einen (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer,
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- Verlader, Spediteur, Reiseveranstalter oder Fahrer-
schrift verweist. vermittler einen Beförderungszeitplan vertraglich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1273
vereinbart und nicht sicherstellt, dass dieser Beför- Artikel 2
derungszeitplan nicht gegen eine in Absatz 2 Nr. 1 Neubekanntmachung des Fahrpersonalgesetzes
genannte Vorschrift verstößt.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der entwicklung kann den Wortlaut des Fahrpersonalgeset-
Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehn- zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geld- den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Artikel 3
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die
Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, Inkrafttreten
wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
begangen wurde.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
Verordnung
zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
(Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV)1)
Vom 6. Juli 2007
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buch- Abschnitt 3
stabe d und Nr. 2 Buchstabe a, des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Gastställe
Buchstabe a, b, c, d, e und f, des § 17h Nr. 1, des § 73a
Satz 1 und 2 Nr. 4 und 5, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Ver- § 8 Gastställe
bindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 4a, 6, 7, 9, 10, 11,
12, 13, 14, 18, 19 und 20 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Abschnitt 4
Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, b und d und Viehkastrierer
Nr. 2, auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 9 Viehkastrierer
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- Abschnitt 5
cherschutz: Wanderschafherden
§ 10 Wanderschafherden
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt 6
Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen Viehhandelsunternehmen,
Transportunternehmen, Sammelstellen
§ 1 Viehtransportfahrzeuge
§ 11 Anzeige
§ 2 Viehladestellen
§ 12 Viehhandelsunternehmen
§ 13 Transportunternehmen
Abschnitt 2 § 14 Sammelstellen
Viehausstellungen, § 15 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, An-
Viehmärkte, Schlachtstätten erkennung von Zulassungen
§ 16 Ruhen der Zulassung
§ 3 Viehausstellungen, Viehmärkte
§ 4 Anzeige, Beschränkung und Verbot Abschnitt 7
§ 5 Auftrieb
§ 6 Amtstierärztliche Untersuchung Reinigung und Desinfektion
§ 7 Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten § 17 Transportmittel
§ 18 Flächen, Räume und Gerätschaften
1
) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: § 19 Dung, Streumaterial und Futterreste
1. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle-
gung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen
Abschnitt 8
von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr.
L 224 S. 42, Nr. L 296 S. 66), zuletzt geändert durch die Richtlinie Zeugnisse, Kontrollbücher
2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 139
S. 321, Nr. L 226 S. 128), § 20 Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse
2. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle- § 21 Viehhandels- und Transportkontrollbücher
gung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für
den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. § 22 Desinfektionskontrollbuch
L 224 S. 55), § 23 Kastrations- und Klauenpflegekontrollbuch
3. Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über § 24 Deckregister
die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. EG Nr. § 25 Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und
L 355 S. 32), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/
des Deckregisters
2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 5
S. 8),
4. Richtlinie 2000/15/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- Abschnitt 9
tes vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG
des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim in- Tierhaltung
nergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schwei-
nen (ABl. EG Nr. L 105 S. 34). § 26 Anzeige und Registrierung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1275
Abschnitt 10 tiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen
Kennzeichnung sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwa-
und Registrierung von Rindern gen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung le-
nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 benden Viehs benutzt werden.
§ 27 Kennzeichnung
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Ab-
§ 28 Anzeige der Kennzeichnung satz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen:
§ 29 Anzeige von Bestandsveränderungen
§ 30 Rinderpass 1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,
§ 31 Stammdatenblatt 2. bei Behältnissen der Benutzer,
§ 32 Bestandsregister
3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der
§ 33 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Verfügungsberechtigte.
Abschnitt 11
Kennzeichnung und §2
Registrierung von Schafen und Ziegen Viehladestellen
nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
§ 34 Kennzeichnung
(1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wieder-
kehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entla-
§ 35 Anzeige von Bestandsveränderungen
den, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen
§ 36 Begleitpapier
Grenzkontrollstellen, (Viehladestelle), hat dies der zu-
§ 37 Bestandsregister
ständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter An-
§ 38 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
gabe seines Namens und seiner Anschrift sowie des
Abschnitt 12
Ortes der Viehladestelle anzuzeigen. Änderungen sind
unverzüglich anzuzeigen.
Kennzeichnung
und Registrierung von Schweinen (2) Viehladestellen müssen folgende Anforderungen
§ 39 Kennzeichnung erfüllen:
§ 40 Anzeige der Übernahme 1. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Verla-
§ 41 Begleitpapier den, Entladen, Umladen oder Verwiegen von Vieh
§ 42 Bestandsregister müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizier-
§ 43 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken bar sein.
Abschnitt 13 2. Der Boden der Plätze nach Nummer 1 muss flüssig-
keitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Ab-
Kennzeichnung von Einhufern
fluss haben, der an die Kanalisation oder eine sons-
§ 44 Equidenpass tige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser an-
geschlossen sein muss.
Abschnitt 14
Sonstige Tierhaltungen 3. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfal-
lenden Dungs und Streumaterials (Dunglagerstätte)
§ 45 Tierhaltung in besonderen Fällen
muss vorhanden sein, in der der Dung und das
Abschnitt 15 Streumaterial so behandelt werden können, dass
Tierseuchenerreger abgetötet werden.
Schlussvorschriften
§ 46 Ordnungswidrigkeiten 4. Der Boden und die Wände der Dunglagerstätte müs-
§ 47 Übergangsvorschriften sen flüssigkeitsundurchlässig sein.
§ 48 Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsver- 5. Die Laderampen und sonstigen Einrichtungen zum
ordnung Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen
§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
Abschnitt 1 6. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen
für eine schnelle und sichere Reinigung und Desin-
Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen fektion der Plätze nach Nummer 1, der Dunglager-
stätte nach Nummer 3 und der Laderampen und Ein-
§1 richtungen nach Nummer 5 müssen zur Verfügung
Viehtransportfahrzeuge stehen.
(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung 7. Eine ausreichende Beleuchtung muss vorhanden
lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahr- sein.
zeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Be-
8. Eine Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion der
hältnisse müssen
Hände und des Schuhwerks muss vorhanden sein.
1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Ein-
streu oder Futter während des Transportes nicht he- (3) Der Betreiber einer Viehladestelle hat sicherzu-
raussickern oder herausfallen können, und stellen, dass kein Vieh verladen, entladen, umgeladen
oder verwogen wird, das sichtbare Anzeichen einer
2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. übertragbaren Krankheit aufweist. Satz 1 gilt nicht, so-
Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene weit die Tiere mit Genehmigung der zuständigen Be-
Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh zwischen hörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Besei-
dem eigenen Bestand und einer Weidefläche transpor- tigung verbracht werden.
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(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge- ärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zu-
nehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämp- ständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 bis 7
fung nicht entgegenstehen, genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämp-
1. von Absatz 2 Nr. 2, 3, 4 und 6 für Viehladestellen mit fung nicht entgegenstehen.
geringem Viehverkehr und (3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte an-
2. von Absatz 2 für Viehladestellen, an denen nur von ordnen, dass diese
einem Transportmittel zum anderen umgeladen wird. 1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,
(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen 2. insgesamt mit befestigtem, leicht zu reinigendem
mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass und desinfizierbarem Boden versehen werden,
1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem 3. Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kana-
Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh, lisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseiti-
2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von gung von Abwasser angeschlossen ist.
Tieren verschiedener Gattungen und Größen und
§4
3. ausreichende Anbindevorrichtungen
Anzeige,
geschaffen werden. Beschränkung und Verbot
(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltun-
Abschnitt 2 gen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom
Viehausstellungen, Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung
Viehmärkte, Schlachtstätten mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn
schriftlich anzuzeigen.
§3 (2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen
Viehausstellungen, Viehmärkte nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich
(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Vieh-
ist.
märkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen
folgende Anforderungen erfüllen:
§5
1. Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführ-
Auftrieb
ten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Aus-
gänge verbracht werden können. Auf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstal-
tungen ähnlicher Art dürfen Tiere, für die eine Kenn-
2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- zeichnung nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist,
oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müs- nur aufgetrieben werden, soweit die Tiere mit der vor-
sen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar
geschriebenen Kennzeichnung dauerhaft gekennzeich-
sein. net sind. Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für eine
3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so
muss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurch- festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Sonnenauf-
lässigem Boden und unter Druck stehendem Was- gang beginnt und nicht nach Sonnenuntergang endet.
ser vorhanden sein. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf be-
4. Der Boden des Platzes nach Nummer 3 muss Ge- stimmte Stunden beschränken.
fälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisa-
tion oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung §6
von Abwasser angeschlossen ist. Amtstierärztliche Untersuchung
5. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh (1) Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amts-
müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden tierärztlich zu untersuchen. Die zuständige Behörde
und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der
Wände haben. Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit
6. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend be- es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder-
leuchtbar sein. lich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchun-
gen der Tiere anordnen.
7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten
unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben. (2) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von
Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Unter-
8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung suchung anordnen, soweit dies aus Gründen der Tier-
seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vor- seuchenbekämpfung erforderlich ist. In Zeiten erhöhter
handen sein. Seuchengefahr kann sie ferner eine amtstierärztliche
9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrich- Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlachtstät-
tungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände ten anordnen.
und des Schuhwerks vorhanden sein.
10. Eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von §7
tierischen Nebenprodukten muss vorhanden sein. Abtrieb von
(2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten
Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach Der Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt
§ 16 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes von der amtstier- oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1277
zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt 2. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht
werden entgegenstehen.
1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sicher- Die Genehmigung kann insbesondere auf bestimmte
gestellt ist, dass die Tiere im Bereich der zuständi- Wege oder Flächen beschränkt und mit der Auflage ver-
gen Behörde verbleiben oder die für den Bestim- bunden werden, dass während der Wanderung weitere
mungsort zuständige Behörde zugestimmt hat, Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe
2. für Tiere, die von einem Schlachtviehmarkt abgetrie- zu erbringen sind.
ben und in einen Mastbetrieb verbracht werden sol- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 hat der Hal-
len, soweit sichergestellt ist, dass sie bis zum Ver- ter der Herde über die Zu- und Abgänge Aufzeichnun-
bringen zur Schlachtung dort verbleiben, gen zu machen. Er hat diese Aufzeichnungen und die
und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge- Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 während der Wan-
genstehen. Satz 1 gilt nicht für Tiere, die unmittelbar derung mitzuführen und der zuständigen Behörde auf
auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder in eine Verlangen vorzulegen.
Schlachtstätte verbracht werden.
Abschnitt 6
Abschnitt 3 Viehhandelsunternehmen,
Gastställe Transportunternehmen, Sammelstellen
§8 § 11
Gastställe Anzeige
Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen: Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbs-
mäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduk-
1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen tion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betrei-
Boden und glatte Wände haben. ben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn
2. Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein. der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner
3. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Anschrift sowie, im Falle des Betreibens einer Sammel-
Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus stelle, den Ort der Sammelstelle, anzuzeigen. Änderun-
leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Ma- gen sind unverzüglich anzuzeigen.
terial sein.
§ 12
Abschnitt 4 Viehhandelsunternehmen
Viehkastrierer (1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder,
Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ge-
§9 werbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen
und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu
Viehkastrierer verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine an-
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne dere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunterneh-
Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an men), bedarf der Zulassung durch die zuständige Be-
einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei de- hörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in
nen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt. Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer
und Verkäufer vermittelt werden.
Abschnitt 5 (2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des
Wanderschafherden Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelas-
sen, soweit
§ 10 1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind und
Wanderschafherden 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An-
(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehre- lage 2 eingehalten werden.
rer Kreise oder kreisfreier Städte treiben will, bedarf, Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebs-
vorbehaltlich des Satzes 2, der Genehmigung der zu- stätte zu begrenzen. Sie kann auf den Handel mit
ständigen Behörde. Wer Wanderschafherden nur im Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt
Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt sowie werden.
in an diese Gebiete angrenzende Gemeindegebiete
treiben will, hat dies der zuständigen Behörde jährlich, § 13
spätestens vor Beginn der Weidesaison, anzuzeigen. Transportunternehmen
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist von (1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder,
dem Halter der Herde unter Angabe der Anzahl der Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ge-
Tiere und des Treibweges zu beantragen. Sie ist zu er- werbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tier-
teilen, soweit produktion zu transportieren oder Dritten für gewerbs-
1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, mäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Ver-
dass die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, fügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der
die auf eine Tierseuche schließen lassen, und Zulassung durch die zuständige Behörde.
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und
Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelas- Sammelstellen unter Angabe der jeweils erteilten Re-
sen, soweit gistriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf
1. die Anforderungen nach Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 oder das Ruhen der Zulassung im Bundesanzeiger oder
und Nr. 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An- § 16
lage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden.
Ruhen der Zulassung
Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren der-
selben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden. Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelasse-
nen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen
§ 14 oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die
Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt
Sammelstellen sind, so ordnet sie bis zur Behebung der festgestellten
(1) Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine, Mängel für einen bestimmten Zeitraum das Ruhen der
Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiede- Zulassung an. Im Falle eines Betriebes oder einer
nen Betrieben für den Handel zusammengeführt wer- Schlachtstätte bestimmt sich das Ruhen der Zulassung
den (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zu- nach den in § 15 Abs. 2 genannten Vorschriften.
ständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellun-
gen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhan- Abschnitt 7
delsunternehmens und Schlachtstätten.
Reinigung und Desinfektion
(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers
von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
§ 17
1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind,
Transportmittel
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An-
(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beför-
lage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden, und
derung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Ge-
3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und rätschaften sind nach jedem Transport, spätestens je-
Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird. doch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des
Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt
Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt nicht für nichtgewerblich genutzte bestandseigene
werden. Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem
eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt entspre-
§ 15 chend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von
Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen,
Registrierung und
die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt worden
Bekanntmachung der Zulassung,
sind. Abweichend von Satz 1 kann die Reinigung und
Anerkennung von Zulassungen
Desinfektion nach Abschluss mehrerer Transporte le-
(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach den benden Viehs von demselben Herkunftsbetrieb in den-
§§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen, selben Bestimmungsbetrieb durchgeführt werden, spä-
Transportunternehmen und Sammelstellen jeweils unter testens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden.
Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in ei-
(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Vieh-
nem Register. Die Registriernummer wird aus der für
ladestellen, Sammelstellen oder Schlachtstätten ver-
die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen
bracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen,
Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt
gereinigt und desinfiziert werden. Die zuständige Be-
herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses
hörde kann im Falle des Verbringens in eine Schlacht-
sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
stätte Ausnahmen genehmigen, soweit die Reinigung
(2) Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchen- und Desinfektion der Viehtransportfahrzeuge unverzüg-
schutzverordnung zugelassener Betrieb oder eine nach lich nach dem Verlassen der Viehladestelle, der Vieh-
Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des sammelstelle oder der Schlachtstätte an einem anderen
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April geeigneten Ort vorgenommen wird und Belange der
2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebens- Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
mittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55,
(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter
Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung zuge-
Tierseuchengefahr anordnen, dass
lassene Schlachtstätte gilt als nach dieser Verordnung
zugelassen. 1. die nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 4 Buch-
(3) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesminis- stabe a vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem
geeigneten Desinfektionsmittel versehen werden,
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz die Zulassung von Viehhandelsunternehmen, 2. Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Viehaus-
Transportunternehmen und Sammelstellen unter An- stellungen oder Viehmärkten verbracht worden ist,
gabe der erteilten Registriernummer sowie die Rück- zu reinigen und zu desinfizieren sind, bevor sie diese
nahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung verlassen,
mit. 3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren
schaft und Verbraucherschutz gibt die Zulassung der sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1279
(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verant- heitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere
wortlich: Frist bestimmt ist, zehn Tage jeweils vom Tag ihrer Aus-
1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer, stellung an. Die Gesundheitszeugnisse müssen von der
zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten
2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer, Tierarzt ausgestellt sein.
3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der
Verfügungsberechtigte. § 21
Viehhandels-
§ 18
und Transportkontrollbücher
Flächen,
(1) Ein Viehhandelskontrollbuch über die im Besitz
Räume und Gerätschaften
befindlichen und die gehandelten, transportierten oder
(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vo- vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder
rübergehende Unterkunft und die Vermarktung von Rin- Pferde sowie über das im Besitz befindliche und das
dern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflü- gehandelte, transportierte oder vermittelte Geflügel
gel, Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und Entla- hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen, wer
den auf Viehmärkten, auf Sammelstellen, in Schlacht-
1. gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen,
stätten und bei Viehhandelsunternehmen sowie die dort
Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder ver-
benutzten Gerätschaften sind vom jeweiligen Betreiber
mittelt oder eine Sammelstelle betreibt,
der Einrichtung oder vom jeweiligen Veranstalter nach
jeder zusammenhängenden Benutzung zu reinigen und 2. eine Genossenschaft und Erzeugergemeinschaft,
zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu las- die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder
sen. Gastställe und die Betriebsstätten von Viehhan- Geflügel übernimmt oder abgibt, sowie für Brü-
delsunternehmen sind vom Betreiber nach jeder Räu- tereien, die Küken, auch aus Bruteiern anderer Be-
mung oder bei ständiger Belegung in regelmäßigen Ab- triebe, erbrütet und abgibt.
ständen von höchstens einer Woche zu reinigen und zu Das Viehhandelskontrollbuch muss folgende Angaben
desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen. enthalten:
(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde 1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und An-
Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 schrift des bisherigen Besitzers,
genehmigen.
2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, Übernehmers,
1. dass die in Absatz 1 genannten Wege, Plätze, 3. die Registriernummer des Transportunternehmens,
Räume und Gerätschaften in kürzeren Zeitabstän- das die Tiere zu oder von einer Sammelstelle oder
den als dort vorgeschrieben gereinigt und desinfi- einem Viehhandelsunternehmen transportiert, sowie
ziert werden müssen, das Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransport-
2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunter- fahrzeuges,
nehmen, Sammelstellen oder in Schlachtstätten eine 4. folgende Beschreibung der Tiere:
häufigere Reinigung und Desinfektion durchgeführt
werden muss, als im Reinigungs- und Desinfektions- a) bei Rindern die Ohrmarkennummer,
plan vorgesehen ist, b) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter und
3. welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden Kennzeichnung,
ist, c) bei Schafen und Ziegen
soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich aa) für vor dem 10. Juli 2005 geborene Tiere
ist. Stückzahl und Kennzeichnung,
bb) für nach dem 9. Juli 2005 geborene Tiere
§ 19
Stückzahl und Kennzeichnung nach § 34
Dung, Abs. 3,
Streumaterial und Futterreste
d) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter,
Der für die Reinigung und Desinfektion nach den Abzeichen und Markierungen,
§§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden
e) bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres Al-
Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futter-
ter.
reste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu las-
sen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen, Nach anderen Vorschriften erforderliche Bescheinigun-
dass Tierseuchenerreger abgetötet werden. gen über die Tiergesundheit sind im Viehhandelskon-
trollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Ohne
Abschnitt 8 Genehmigung der zuständigen Behörde darf das Vieh-
handelskontrollbuch aus dem Betrieb nicht entfernt
Zeugnisse, Kontrollbücher werden.
§ 20 (2) Während des Transportes ist ein Transportkon-
trollbuch mitzuführen, das die nach Absatz 1 erforder-
Ursprungszeugnisse, lichen Angaben über die jeweils transportierten Tiere
Gesundheitszeugnisse sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel, zusammen mit nach
Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubrin- anderen Vorschriften erforderlichen Bescheinigungen
gende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesund- über die Tiergesundheit, enthält. Die Eintragungen sind
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
abweichend von § 25 Abs. 2 vor Beginn des Transpor- und das Deckregister dürfen statt in gebundener Form
tes vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für Transporte, auf auch
denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit bestandsei- 1. als Loseblattsystem oder
genen Viehtransportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte
transportiert wird. 2. in elektronischer Form
geführt werden. Das Transportkontrollbuch und das
§ 22 Desinfektionskontrollbuch können zusammen als ein
Desinfektionskontrollbuch Buch geführt werden. Das Viehhandelskontrollbuch,
das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskon-
(1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das trollbuch müssen dem Muster der Anlage 3 entspre-
nach § 17 Abs. 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion chen.
vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug gesondert
ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das fol- (2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausfüh-
gende Angaben enthält: rung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauer-
hafter Weise vorzunehmen.
1. Tag des Transportes,
(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind für
2. Art der beförderten Tiere, die Zeit ihrer Verwendung und im Anschluss daran drei
3. Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem
Fahrzeuges, Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem
die letzte Eintragung gemacht worden ist. Ergänzend
4. Handelsname des verwendeten Desinfektionsmit-
zu § 73 Abs. 2, 3 und 5 des Tierseuchengesetzes hat
tels.
im Falle eines elektronisch geführten Kontrollbuches
(2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunter- oder Deckregisters der Aufzeichnungspflichtige der zu-
nehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer ständigen Behörde einen Ausdruck auf seine Kosten
Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des ver- vorzulegen.
wendeten Desinfektionsmittels schriftliche Aufzeich-
nungen zu machen. Abschnitt 9
§ 23 Tierhaltung
Kastrations- § 26
und Klauenpflegekontrollbuch
Anzeige und Registrierung
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne
Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu (1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer,
führen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen Or- Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner,
ten und in welchen Betrieben sie Kastrationen vorge- Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten
nommen haben. Für Personen, die gewerbsmäßig will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von
Klauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, gilt Satz 1 dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit un-
mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ein Klauen- ter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der
pflegekontrollbuch zu führen haben. Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich ge-
haltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes,
§ 24 bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderun-
gen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wan-
Deckregister derschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im
Tierhalter, die einen Hengst, einen Bullen, einen Eber Sinne des Satzes 1.
oder einen Bock zum Decken fremder Tiere verwenden, (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser be-
haben ein Deckregister zu führen, das folgende Anga- auftragten Stelle erfasst die
ben enthalten muss:
1. nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe
1. Name und Anschrift des Vatertierhalters, sowie
2. Art, Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes 2. die nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Kennzeichen und gegebenenfalls Zuchtnummer Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober
des Vatertieres, 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für
3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tie- die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitglied-
res, staaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 47) zu registrierenden
Zirkusse
4. Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes
Kennzeichen des gedeckten Tieres, unter Erteilung einer Registriernummer in einem Regis-
ter. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus
5. Tag des Deckaktes.
der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes
oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüssel-
§ 25 nummer des vom Statistischen Bundesamt herausge-
Form, Aufbewahrung und Vorlage gebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer
der Kontrollbücher und des Deckregisters vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder
(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen den Zirkus gebildet.
gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufen- (3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder
den Seitenzahlen versehen sein. Die Kontrollbücher einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1281
eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen
(Stichtag) im Bestand vorhandenen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen
1. Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3
Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm so- der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom
wie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG)
Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des
2. Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgrup- Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Be-
pen bis einschließlich neun Monate, zehn bis ein- standsregister (ABl. EU Nr. L 163 S. 65) in der jeweils
schließlich 18 Monate und ab 19 Monaten, geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der An- eingehalten werden.
zeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach
(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die
Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde,
zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den
auch zu einem anderen Datum oder einem anderen
Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit
Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde be-
diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Trans-
rechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung
ponder) enthält und sichergestellt ist, dass
der Anzeigepflicht zu verwenden.
1. ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, des-
Abschnitt 10 sen Codierung nach der ISO-Norm 117842) aufge-
baut und schreibgeschützt ist und die Angaben der
Kennzeichnung
Ohrmarke nach Anlage 4 enthält,
und Registrierung von Rindern
nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 2. der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät
ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-
§ 27 Norm 117852) entspricht, und
Kennzeichnung 3. die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verord- gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar
nung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments ist.
und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines (5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder
Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat
Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Be-
und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der hörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Er-
Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 satzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und
Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke
1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Ge-
(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter
burt,
die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständi-
2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt wor- gen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen
den sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbe- lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines
triebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Ein- Rindes.
stellen in den Betrieb
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Abwei- § 28
chend von Satz 1 Nr. 1 hat der Tierhalter die Kennzeich-
nung von Bisons (Bison bison spp.), vorbehaltlich des Anzeige der Kennzeichnung
Artikels 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter
Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner An-
Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bi- schrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie
sons (Bison bison spp.) (ABl. EG Nr. L 60 S. 53), inner- der verwendeten Ohrmarkennummer und,
halb von neun Monaten durchzuführen oder durchfüh-
ren zu lassen. 1. im Falle des § 27 Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums,
des Geschlechts und der Rasse nach dem Schlüssel
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der
der Anlage 6 des Tieres sowie der Ohrmarkennum-
zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-
mer des Muttertieres,
ten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berück-
sichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zu- 2. im Falle des § 27 Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums,
geteilt. des Geschlechts, der Rasse nach dem Schlüssel der
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/ Anlage 6, des Ursprungslandes, des Drittlandes, aus
2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmit- dem das Rind eingeführt worden ist, sowie der ur-
telbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Ge- sprünglichen Kennzeichnung des Tieres,
meinschaft nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmar- der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauf-
ken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohr- tragten Stelle anzuzeigen.
markennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund
enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem 2
) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.
nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesi-
zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger chert niedergelegt.
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
§ 29 hörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu über-
Anzeige geben. Die zuständige Behörde oder die von dieser be-
von Bestandsveränderungen auftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des Rinderpas-
ses und sendet diesen an den Mitgliedstaat zurück, aus
(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder dem das Rind verbracht worden ist.
einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung
seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen (4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsver-
anzuzeigen, und zwar unter Angabe ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. der Registriernummer seines Betriebes sowie, 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass
im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleitpa-
2. bezogen auf das einzelne Tier,
piere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeit-
a) der Ohrmarkennummer, raum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 ge-
b) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburts- boren worden sind.
datums,
c) des Abgangsdatums. § 31
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhal- Stammdatenblatt
ter im Falle
1. des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauf-
Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den be- tragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Ge-
treffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das burtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster
Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten Anga-
unmittelbaren Schlachtung, ben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die Ohrmarken-
nummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten
2. der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlach- Strichcode zu vermerken. Das Stammdatenblatt kann
tung das in der Tiergesundheitsbescheinigung ange- als Rinderpass im Sinne des § 30 verwendet werden,
gebene Geburtsdatum, soweit es die in Anlage 7 Nr. 3 und 4 vorgesehenen
3. des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Angaben enthält.
Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,
4. der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das § 32
Rind ausgeführt worden ist,
Bestandsregister
5. des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlach-
tet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet (1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Abs. 1 der
worden oder verendet ist, Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu
anzuzeigen. den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG)
(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Be- Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind
seitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von 1. die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der An-
diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder lage 6 und
einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme ei-
nes toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzei- 2. die Ohrmarkennummer des Muttertieres
gen, und zwar unter Angabe des Namens und der An-
schrift seines Betriebes oder der Registriernummer so- a) der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und
wie der Ohrmarkennummer und des Übernahmeda-
b) derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Be-
tums des toten Rindes.
hörde oder einer von dieser beauftragten Stelle
(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rin- die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach
des zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt § 24f Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der
der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März
Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unver- 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411
züglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein. der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nach-
§ 30 gewiesen worden ist,
Rinderpass
enthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen.
(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle
oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Be-
von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestim- trieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen.
mungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht. (2) Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verord-
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser be- nung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung
auftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28 ge- (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrie-
nannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohr- ben ist, gilt § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
markennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 ge- (3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestands-
bildeten Strichcode zu vermerken. registers und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach
(3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mit- Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt
gliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen Be- § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1283
§ 33 2. das zweite Kennzeichen nach Artikel 4 Abs. 2 Buch-
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 aus einer
Verbot der Übernahme, Ohrmarke oder einem Transponder bestehen und als
Inverkehrbringen von Ohrmarken
a) Ohrmarke die Anforderungen nach Nummer 1
(1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur oder
übernehmen, soweit es nach Artikel 4 Abs. 1 oder 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung b) Transponder die Anforderungen nach Nummer 6
mit § 27 Abs. 3 und 4, nach Artikel 4 Abs. 4 der Ver- Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG)
ordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Abs. 3 bis 5 Nr. 21/2004
gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme
erfüllen.
von Rindern durch Transportunternehmen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann das zweite Kennzei-
(2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 27 Abs. 3 chen bei Ziegen aus einer Fußfessel bestehen, soweit
oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde sie dieselben Angaben enthält wie die Ohrmarke nach
in den Verkehr zu bringen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und so beschaffen ist, dass
sie nur einmal verwendet werden kann und die vorge-
Abschnitt 11 schriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem
Grund enthält. Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gelten nicht für
Kennzeichnung und Schafe und Ziegen, die nicht für den innergemein-
Registrierung von Schafen und Ziegen schaftlichen Handel bestimmt sind, soweit durch eine
nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 Tätowierung des Ohres, die von der zuständigen Be-
hörde oder einer anerkannten Züchtervereinigung vor-
genommen worden ist, der Geburtsbetrieb ermittelt
§ 34 werden kann und, im Falle der Tätowierung durch eine
Züchtervereinigung, diese die zuständige Behörde über
Kennzeichnung die vorgenommene Kennzeichnung unterrichtet hat.
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verord- Die zuständige Behörde kann für Schafe und Ziegen
nung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungs-
2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung tiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 9 ergeben-
und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Än- den Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke geneh-
derung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der migen, soweit diese Ohrmarke die in Anlage 9 vorge-
Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU schriebenen Angaben enthält.
2004 Nr. L 5 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann die zu-
ist bei Schafen und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 ständige Behörde genehmigen, dass
im Inland geboren worden sind, durch den Tierhalter
innerhalb von neun Monaten nach der Geburt, spätes- 1. beide Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Nr. 1 Ab-
tens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungsbe- schnitt A und C entsprechen und die dort vorge-
trieb, durchzuführen oder durchführen zu lassen. schriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf
Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 aus ei- gelbem Grund enthalten,
nem Drittland eingeführt worden sind, sind durch den
Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von 14 2. Schafe oder Ziegen mit nur einer Ohrmarke gekenn-
Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb, spätestens zeichnet werden, soweit sichergestellt ist, dass die
jedoch vor dem Verbringen aus dem Betrieb, zu kenn- Schafe und Ziegen vor der Vollendung des ersten
zeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Satz 2 gilt nicht Lebensjahres im Inland geschlachtet werden und
für Schafe oder Ziegen, die unter Einhaltung der Be- die Ohrmarke der
stimmungen des § 33 Abs. 1 der Binnenmarkt-Tierseu- a) Anlage 9 Nr. 1 Abschnitt A und C entspricht und
chenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer
verbracht werden. Schrift auf gelbem Grund oder
(2) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderli- b) Anlage 9 Nr. 2 entspricht und die dort vorge-
chen Ohrmarken, Transponder oder Fußfesseln (Kenn- schriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf
zeichen) werden dem Tierhalter von der zuständigen weißem Grund
Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf
Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des enthält.
voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(5) Verliert ein Schaf oder eine Ziege eines oder
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 beide Kennzeichen oder ist ein Kennzeichen unlesbar
und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der
geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein- zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-
schaft nichts anderes ergibt, muss ten Stelle ein Ersatzkennzeichen mit denselben Anga-
ben, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen be-
1. das erste Kennzeichen nach Artikel 4 Abs. 2 Buch- fanden, zu beantragen und das Schaf oder die Ziege
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 dem Mus- unverzüglich nach Erhalt des Ersatzkennzeichens er-
ter der Anlage 9 Nr. 1 Abschnitt A und B entsprechen neut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwar- Abweichend von Satz 1 kann die erneute Kennzeich-
zer Schrift auf gelbem Grund enthalten, nung durch zwei Kennzeichen mit anderen Angaben
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
als denjenigen erfolgen, die sich auf dem zu ersetzen- § 38
den Kennzeichen befanden, soweit Verbot der Übernahme,
1. diese Kennzeichen den Anforderungen der Absätze 1 Inverkehrbringen von Ohrmarken
und 3 entsprechen und (1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 9. Juli 2005 ge-
2. die geänderte Kennzeichnung in das Bestandsregis- borenes Schaf oder eine nach dem 9. Juli 2005 gebo-
ter nach § 37 eingetragen worden ist. rene Ziege in seinen Bestand nur übernehmen, soweit
das Schaf oder die Ziege nach Artikel 4 Abs. 1 oder 4
Absatz 4 gilt entsprechend.
der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 jeweils in Verbindung
(6) Nach dem Tod eines Schafes oder einer Ziege mit § 34 Abs. 3 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für
darf der Tierhalter ein Kennzeichen nicht ohne Geneh- die Übernahme eines Schafes oder einer Ziege durch
migung der zuständigen Behörde vom Tierkörper ent- Transportunternehmen. Ein vor dem 10. Juli 2005 ge-
fernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle borenes Schaf oder eine vor dem 10. Juli 2005 gebo-
der Schlachtung eines Schafes oder einer Ziege. rene Ziege darf ein Tierhalter in seinen Bestand nur
übernehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach
§ 35 § 19d Abs.1 der Viehverkehrsverordnung in der Fas-
Anzeige sung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I
von Bestandsveränderungen S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand über-
den ist, gekennzeichnet ist.
nimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer
von dieser beauftragten Stelle ab dem 1. Januar 2008 (2) Es ist verboten, Kennzeichen nach § 34 Abs. 3
innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzu- oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde
zeigen, und zwar unter Angabe in den Verkehr zu bringen.
1. der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,
Abschnitt 12
2. der Registriernummer seines Betriebes,
Kennzeichnung
3. des Datums des Verbringens, und Registrierung von Schweinen
4. der Registriernummer des abgebenden Betriebes,
5. des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des § 39
Verbringens abweicht. Kennzeichnung
(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbe-
§ 36 trieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe
Begleitpapier des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Be-
hörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zuge-
(1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpa-
teilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen
pier für Ziegen nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung
oder kennzeichnen zu lassen.
(EG) Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und
muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt C (2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der
Nr. 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-
den Namen und die Anschrift des Tierhalters des Be- ten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berück-
stimmungsbetriebes und die Angabe der Kennzeichen sichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zu-
der verbrachten Tiere enthalten sowie dem Muster der geteilt.
Anlage 10 entsprechen. (3) Die Ohrmarke muss
(2) Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der 1. so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar
Übergabe der Schafe oder Ziegen auszuhändigen. Der ist,
Empfänger hat das Begleitpapier für Schafe oder das
2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer
Begleitpapier für Ziegen vom Tage der Aushändigung
Schrift auf weißem Grund mindestens folgende An-
an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf-
gaben (Ohrmarkennummer) enthalten:
zubewahren.
a) „DE“ (für Deutschland),
§ 37 b) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche
Bestandsregister Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder
der kreisfreien Stadt und
(1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den c) die letzten sieben Zeichen der Registriernummer
Angaben nach Abschnitt B Nr. 1 des Anhangs der Ver- nach § 26 Abs. 2 Satz 2.
ordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der in sei- Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu
nem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthal- kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.
ten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B und D (4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt
entsprechen. Vom 1. Januar 2008 an muss das Be- werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Be-
standsregister die Angaben nach Abschnitt B Nr. 2 trieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder
des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 enthal- kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine,
ten sowie dem Muster der Anlage 11 entsprechen. die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Abs. 1
(2) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 gilt der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmit-
entsprechend. telbar zur Schlachtung verbracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1285
(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitglied- einem Begleitpapier, das auch in elektronischer Form
staat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung erstellt werden kann, begleitet sind. Das Begleitpapier
nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der muss
Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung
1. Angaben zu dem Namen und der Anschrift des ab-
mit Absatz 4, gleich.
gebenden Tierhalters oder die Registriernummer sei-
(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein nes Betriebes,
Kennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarken-
nummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar 2. die Angabe der Anzahl der verbrachten Schweine
geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich und
erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offe- 3. die Kennzeichnung
nen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kenn-
enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Schweine mit
zeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine in End-
einem nach anderen tierseuchenrechtlichen Vorschrif-
mastbetrieben, die
ten vorgeschriebenen oder einem sonstigen Dokument
1. unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte be- begleitet sind, das die Angaben nach Satz 2 enthält.
stimmt sind und
(2) Das Begleitpapier nach Absatz 1 Satz 1 oder eine
2. nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 3 der Ver- Ablichtung des Dokuments nach Absatz 1 Satz 3 ist
ordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet sind, dem Empfänger bei der Übergabe der Schweine aus-
dass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifiziert zuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier vom
werden kann. Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von min-
(7) Nach dem Tod eines Schweines darf der Tierhal- destens drei Jahren aufzubewahren.
ter die Ohrmarke nicht ohne Genehmigung der zustän-
digen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfer- § 42
nen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung
eines Schweines. Bestandsregister
(1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand
§ 40 ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen.
Anzeige der Übernahme In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhande-
nen Tiere sowie die Zu- und Abgänge unter Angabe
Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies
ihrer Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens ent-
der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauf-
sprechend § 39 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 einzutragen. Zusätz-
tragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der
lich sind
Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe
1. der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Trans- 1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis-
portunternehmen oder seiner Sammelstelle nach herigen Tierhalters oder die Registriernummer sei-
§ 15 Abs. 1, seinem Betrieb nach § 26 Abs. 2 oder nes Betriebes und das Datum des Zugangs sowie
seiner Schlachtstätte nach Artikel 3 Abs. 3 der Ver- 2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Er-
ordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parla- werbers oder die Registriernummer seines Betriebes
ments und des Rates vom 29. April 2004 mit beson- und das Datum des Abgangs
deren Verfahrensvorschriften für die amtliche Über-
anzugeben. Die Pflicht zur Eintragung der Angaben in
wachung von zum menschlichen Verzehr bestimm-
die Spalten 3, 4b und 5b des Bestandsregisters nach
ten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr.
Anlage 12 wird auch dadurch erfüllt, dass
L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils gelten-
den Fassung erteilten Registrier- oder Zulassungs- 1. die erforderlichen Angaben aus anderen Unterlagen
nummer, hervorgehen,
2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen, 2. diese Unterlagen dem Bestandsregister als Ablich-
dem abgebenden Transportunternehmen, der ab- tung in chronologischer Reihenfolge beigefügt sind
gebenden Sammelstelle nach § 15 Abs. 1, dem ab- und
gebenden Betrieb nach § 26 Abs. 2 oder der
Schlachtstätte nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung 3. in Spalte 7 des Bestandsregisters nach Anlage 12
(EG) Nr. 854/2004 erteilten Registrier- oder Zulas- auf diese Unterlagen verwiesen wird.
sungsnummer, (2) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 gilt
3. der Anzahl der übernommenen Schweine und entsprechend.
4. des Datums der Übernahme.
§ 43
Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 ist im Falle der
Übernahme unmittelbar aus einem anderen Mitglied- Verbot der Übernahme,
staat oder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat Inverkehrbringen von Ohrmarken
oder das betreffende Drittland anzuzeigen. (1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand
nur übernehmen, soweit es nach § 39 Abs. 1 oder 4
§ 41 bis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Über-
Begleitpapier nahme eines Schweines durch Transportunternehmen.
(1) Schweine dürfen auf einen Viehmarkt oder zu ei- (2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Abs. 3
ner Sammelstelle oder von einem Viehmarkt oder von ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den
einer Sammelstelle nur verbracht werden, wenn sie von Verkehr zu bringen.
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
Abschnitt 13 (2) Für nach dieser Verordnung kennzeichnungs-
pflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder
Kennzeichnung von Einhufern ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zu-
ständige Behörde andere Kennzeichnungen genehmi-
§ 44 gen, soweit deren jederzeitige Ablesbarkeit gewährleis-
Equidenpass tet ist.
Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder
dort vermerkt sind und eingetragen werden können, so- Abschnitt 15
wie Einhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilneh- Schlussvorschriften
men, dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder ab-
gegeben werden, wenn sie von einem Dokument be-
§ 46
gleitet sind, das
Ordnungswidrigkeiten
1. bei Einhufern, die vor dem 1. Januar 1998 geboren
sind, (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
a) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Ra- Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
tes vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tier- vorsätzlich oder fahrlässig
züchterischen und genealogischen Vorschriften 1. einer
für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equi-
a) mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10
den (ABl. EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils gel-
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 3 oder § 18 Abs. 2
tenden Fassung oder
oder
b) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der
Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Do- b) mit einer Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13
kument zur Identifizierung eingetragener Equiden Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1,
(Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der verbundenen vollziehbaren Auflage oder
jeweils geltenden Fassung,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3
2. bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997 ge- Abs. 3, § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, § 6
boren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/ Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 3
EWG
zuwiderhandelt.
entspricht. Das Dokument nach Satz 1 muss von einer
anerkannten Züchtervereinigung oder in Fällen, in de- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
nen die Einhufer nicht in ein Zuchtbuch eingetragen des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wett- fahrlässig
kampforganisation ausgestellt sein. Für andere als die 1. entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1
in Satz 1 genannten Einhufer gilt Satz 1 Nr. 2 mit der und 3 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten
Maßgabe entsprechend, dass das Dokument von der Anforderungen an ein dort genanntes Beförde-
zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag- rungsmittel eingehalten werden,
ten Stelle ausgestellt sein und lediglich die Angaben
nach Nummer II Abschnitt A Kapitel I bis IV und IX 2. entgegen § 4 Abs. 1, § 11 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1
des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG enthalten Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 28, § 29 Abs. 1
muss. Satz 1 oder 2 oder Abs. 2, § 35, § 40 Satz 1 oder
§ 45 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
Abschnitt 14
3. entgegen § 5 Satz 1 ein Tier ohne die vorgeschrie-
Sonstige Tierhaltungen bene Kennzeichnung auftreibt,
§ 45 4. ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt,
Tierhaltung in besonderen Fällen 5. entgegen § 9 ein Tier kastriert,
(1) Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht 6. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Wander-
in § 26 Abs. 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren schafherde ohne Genehmigung treibt,
Betrieb entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 7. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit
Abs. 3 anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister zu Abs. 1 Satz 1 eine Aufzeichnung und eine Geneh-
führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines migung nicht mitführt oder nicht vorlegt,
jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jewei-
ligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind. 8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder § 14
Zusätzlich sind Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein
Transportunternehmen oder eine Sammelstelle
1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis- ohne Zulassung betreibt,
herigen Besitzers und das Datum des Zugangs so-
wie 9. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2
Satz 1, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, die dort
2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Er- genannten Viehtransportfahrzeuge, Behältnisse,
werbers und das Datum des Abgangs Gerätschaften oder Beförderungsmittel nicht, nicht
anzugeben. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder desinfi-
gilt entsprechend. ziert,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1287
10. entgegen § 18 Abs. 1 die dort genannten Flächen, Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr.
Räume oder Gerätschaften nicht reinigt, nicht des- L 204 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-
infiziert oder nicht reinigen oder nicht desinfizieren sig
lässt, 1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten
11. entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder Futterreste Pass nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder nicht
nicht oder nicht richtig beseitigt, nicht oder nicht oder nicht rechtzeitig zusendet,
richtig behandelt oder nicht oder nicht richtig be- 2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbin-
seitigen oder nicht oder nicht richtig behandeln dung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004
lässt, der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung
12. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europä-
Satz 3 und 4, § 23, § 24 in Verbindung mit § 25 ischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohr-
Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder Abs. 2 ein Viehhandels- marken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. EU Nr.
kontrollbuch, ein Kastrationskontrollbuch, ein Klau- L 163 S. 65) ein Register nicht, nicht richtig oder
enpflegekontrollbuch oder ein Deckregister nicht, nicht vollständig führt,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten Pass
führt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
13. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit zeitig ergänzt oder
Abs. 1, § 22 Abs. 1 ein Transportkontrollbuch oder 4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Regis-
ein Desinfektionskontrollbuch nicht oder nicht voll- ter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
ständig mitführt, rechtzeitig offen legt.
14. entgegen § 22 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 eine Auf- (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6
zeichnung oder Eintragung nicht, nicht richtig, nicht des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Ver-
vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember
2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung
15. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Än-
mit § 37 Abs. 2 oder § 42 Abs. 2, ein dort genanntes derung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der
Buch oder Register nicht aufbewahrt, Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU
16. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5, § 34 2004 Nr. L 5 S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder
Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 Satz 1, § 39 Abs. 1, fahrlässig
4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 ein Rind, ein Schaf, eine 1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 ein Register nicht, nicht
Ziege oder ein Schwein nicht, nicht richtig, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 als Tierhalter das Verbrin-
kennzeichnen lässt,
gen eines Tieres nicht mit einem Begleitdokument
17. entgegen § 27 Abs. 6 Satz 1, § 34 Abs. 6 Satz 1 versieht,
oder § 39 Abs. 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein
3. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit
Kennzeichen entfernt oder entfernen lässt,
Satz 1 und in Verbindung mit Abs. 1 das dort ge-
18. entgegen § 30 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 ein nannte Begleitdokument nicht oder nicht vollständig
Rind oder ein Schwein verbringt, abgibt, ausführt übermittelt.
oder einstellt,
§ 47
19. entgegen § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 37
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 42 Abs. 1 Satz 1 Übergangsvorschriften
in Verbindung mit Abs. 2 oder § 45 Abs. 1 Satz 2 in (1) Wer am 13. Juli 2007 eine Viehladestelle betreibt,
Verbindung mit Satz 4, jeweils in Verbindung mit hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 2
§ 25 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder Abs. 2, ein Be- Abs. 1 bis zum 31. Oktober 2007 anzuzeigen. § 2 Abs. 2
standsregister nicht, nicht richtig, nicht vollständig ist auf Viehladestellen, die am 13. Juli 2007 bestehen,
oder nicht rechtzeitig führt, erstmals ab dem 31. Juli 2008 anzuwenden. Bis zu die-
20. entgegen § 33 Abs. 1, § 38 Abs. 1 oder § 43 Abs. 1 sem Tage ist § 2 Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung in
ein Rind, ein Schaf, eine Ziege oder ein Schwein der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003
übernimmt, (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
21. entgegen § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2 oder § 43 Abs. 2 ändert worden ist, weiter anzuwenden.
eine Ohrmarke oder ein Kennzeichen in den Verkehr
bringt, (2) Wer das Halten der in § 26 Abs. 1 Satz 1 genann-
ten Tiere nach den Vorschriften der Viehverkehrsver-
22. entgegen § 44 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ei- ordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung nicht
nen Einhufer verbringt oder abgibt. angezeigt hat oder nicht in § 26 Abs. 1 aufgeführte
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 Klauentiere hält, hat dies abweichend von § 26 Abs. 1
des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Ver- Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 der zuständigen Be-
ordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parla- hörde bis zum 31. Januar 2008 anzuzeigen.
ments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung (3) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 nach
eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung den §§ 19a und 19c der Viehverkehrsverordnung vom
von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), die zuletzt durch die
und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung vom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417) geän-
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
dert worden ist, gekennzeichnet worden sind, sind ab- 1. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
weichend von Abschnitt 10 die §§ 20, 24c und 25 der
Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekannt- „(5) Abfälle tierischer Herkunft, ausgenommen
machung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) anzuwen- Gülle, Milch und Kolostrum, die in einem Betrieb ver-
den. wertet werden sollen, in dem Nutztiere gehalten wer-
(4) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 13. Juli 2007 den, müssen vor dem Verbringen in den Betrieb ei-
nach § 19d der Viehverkehrsverordnung in der in Ab- nem Verfahren unterzogen worden sein, durch das
satz 1 genannten Fassung gekennzeichnet worden Tierseuchenerreger abgetötet werden. Die Verord-
sind, ist § 34 Abs. 1, 3 und 4 nicht anzuwenden. nung (EG) Nr. 1774/2002 bleibt unberührt.“
(5) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren 2. In § 28 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Num-
worden sind, ist abweichend von § 39 Abs. 3 Nr. 2 mer 5a eingefügt:
Buchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der
Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekannt- „5a. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Abfall verbringt,“.
machung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016),
die durch Artikel 364 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, anzuwen- § 49
den.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 48
Die Viehverkehrsverordnung tritt am Tage nach der
Änderung der Tierische Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Viehverkehrs-
Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverord- 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), zuletzt geändert durch
nung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) wird wie folgt Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
geändert: (BGBl. I S. 2407), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1289
Anlage 1
(zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 3)
Voraussetzungen für die Zulassung
eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
1. Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und art-
gerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüs-
sigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen
zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stall-
abgängen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt
wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.
2. In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von
Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und ver-
dächtigen Tiere abgesondert werden können.
3. Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs
einer Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck ste-
hendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der Nach-
weis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt wird. Die
Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten. Der Boden
des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in
eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.
4. Es müssen
a) Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sowie,
b) soweit erforderlich, ein Raum für den beamteten Tierarzt
vorhanden sein.
5. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schrift-
lichen Plan für die Reinigung und die Desinfektion
a) der Transportfahrzeuge,
b) der Stallungen und Verkehrswege
verfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das
vorgesehene Desinfektionsmittel ersichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung wäh-
rend der üblichen Geschäftszeiten jederzeit vorzulegen.
6. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle
Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.
7. Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch über-
wachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können.
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
Anlage 2
(zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2)
Anforderungen an den Betrieb
eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
1. Der Viehhandelsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
a) eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird und
b) das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.
2. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere
Weise verbracht werden, wenn die Tiere keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hin-
weisen, es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und
unschädlichen Beseitigung verbracht.
3. Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb und Zucht- und
Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.
4. Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur
Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheits-
status haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1291
Anlage 3
(zu § 25 Abs. 1)
Muster für Kontrollbücher
A. Viehhandelskontrollbuch
Abgabe Identizifierung Übernehmer
1 2 3 4 5 6
Ort und Datum bisheriger Besitzer bei Rindern Ohr- Datum der Name und gegebenenfalls
der Übernahme a) Name und markennummer; Abgabe Anschrift Nummer der
Anschrift bei Schweinen Stückzahl, Bescheinigung
ungefähres Alter, Kenn-
b) Registriernummer zeichnung;
bei Transportunter- bei Schafen und
nehmen Ziegen Stückzahl, Kenn-
c) Kfz-Kennzeichen des zeichnung;
Transportfahrzeugs bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stückzahl,
Rasse,
ungefähres Alter
B. Transportkontrollbuch
1 2 3 4 5 6
a) Ort und Name und Anschrift des bei Rindern Ohr- Datum und Zeit- Fahrtziel gegebenenfalls
Datum der bisherigen Tierhalters markennummer; punkt der Über- Name und Nummer der
Übernahme bei Schweinen Stückzahl, gabe Anschrift des Bescheinigung
ungefähres Alter, Kenn- Übernehmers
b) Uhrzeit des
zeichnung;
Verlade- bei Schafen und
beginns Ziegen Stückzahl, Kenn-
c) Abfahrtszeit zeichnung;
bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stück-
zahl, Rasse,
ungefähres Alter
C. Desinfektionskontrollbuch
1 2 3 4 5
Datum des Art der beförderten Tiere Datum der Reinigung Ort der Reinigung und Desinfektionsmittel/
Transports und Desinfektion Desinfektion eingesetzte Konzen-
tration
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
Anlage 4
(zu § 27 Abs. 3 und 4)
Ohrmarken zur Rinderkennzeichnung
1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer,
(zweizeilig):
– 2 Ziffern (Bundesland)*)
– 8 Ziffern (individuell)
erste Zeile: mindestens 5 mm
zweite Zeile: mindestens 18 mm
Strichcode mit Prüfziffer, Mindesthöhe 8 mm
Mindestgröße der Ohrmarke:
Höhe 68 mm
Breite 55 mm
*) 01 = Schleswig-Holstein 07 = Rheinland-Pfalz 13 = Mecklenburg-Vorpommern
02 = Hamburg 08 = Baden-Württemberg 14 = Sachsen
03 = Niedersachsen 09 = Bayern 15 = Sachsen-Anhalt
04 = Bremen 10 = Saarland 16 = Thüringen
05 = Nordrhein-Westfalen 11 = Berlin
06 = Hessen 12 = Brandenburg
2. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer*),
zweizeilig;
erste Zeile: mindestens 5 mm
zweite Zeile: mindestens 18 mm
Freiraum für handschriftliche Eintragungen
Mindestgröße der Ohrmarke:
Höhe 68 mm
Breite 55 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1293
1. und 2. Ohrmarke (Rückseite/Dornteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer*),
zweizeilig;
erste Zeile: mindestens 5 mm
zweite Zeile: mindestens 15 mm
Mindestgröße der Ohrmarke:
Höhe 68 mm
Breite 55 mm
*) siehe 1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
Anlage 5
(zu § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und § 31 Satz 2)
Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes
gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 2 und § 31 Satz 2
Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist
wie nachfolgend beschrieben aufzubauen:
1. Art des Strichcodes
Es kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zur Anwendung.
1.1 Kriterien des Strichcodetyps
Zeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer gerad-
zahlig.
1.2 Prüfziffernberechnung
Die Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes
dargestellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer
nicht mit der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen.
Nachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der
Gewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter
der Nutzziffernfolge verteilt:
Beispiel:
089013350807
Klartext: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7
Prüfziffer: 7
Nutzziffernfolge: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0
Gewichtungsfaktoren: 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
Einzelprodukte: 0 8 27 0 3 3 9 5 0 8 0
Summe Einzelprodukte: 0 + 8 + 27 + 0 + 3 + 3 + 9 + 5 + 0 + 8 + 0 = 63
Modulo 10: 63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)
Differenz zu 10
ergibt die Prüfziffer: 10 – 3 = 7
Prüfziffer: 7
Zu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn
die auszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt
werden muss. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).
2. Strichcode auf der Ohrmarke (§ 27 Abs. 3 Satz 2)
Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer
dargestellt:
Auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt
Ja1) Nein2)
LS3) Individuelle Nummer 04) PZ5)
5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
1
) Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt.
2
) Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt.
1 2
)+ ) Felder 5–16 als Strichcode dargestellt.
3
) Felder 5–6, Länderschlüssel.
4
) Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel).
5
) Feld 16, Prüfziffer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1295
3. Strichcode auf dem Rinderpass (§ 30 Abs. 2 Satz 2)
Darstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:
Auf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt
Nein, dafür DE1) Nein2) Ja3) Nein4)
2 7 65) 0 06) LS7) Individuelle Nummer PZ8)
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
1
)+3) DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt.
5 6 8
)+ )+ ) Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass.
1
)+2)+3)+4) Felder 0–15 als Strichcode dargestellt.
5
) Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“.
6
) Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen.
7
) Felder 5–6, Länderschlüssel.
8
) Feld 15, Prüfziffer.
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
Anlage 6
(zu § 28 und § 32 Abs. 1)
Rasseschlüssel
Holstein-Schwarzbunt 01 Normanne 52
Holstein-Rotbunt 02 Ungarisches Steppenrind 53
Jersey 03 Zwerg-Zebus 54
Braunvieh 04 Grauvieh 55
Angler 05 Dexter 56
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung 06 White Galloway 57
Doppelnutzung Rotbunt 09 Longhorn 58
Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN) 10 South Devon 59
Fleckvieh 11 Fjäll-Rind 60
Gelbvieh 12 Tuxer 61
Pinzgauer 13 Telemark 65
Hinterwälder 14 Fleckvieh Fleischnutzung 66
Murnau-Werdenfelser 15 Uckermärker 67
Vorderwälder 16 Blaarkop 68
Limpurger 17 Witrug 69
Braunvieh alter Zuchtrichtung 18 Lakenfelder 70
Ayrshire 19 Rotes Höhenvieh (RHV) 71
Vogesen-Rind 20 Ansbach-Triesdorfer 72
Charolais 21 Glanrind 73
Limousin 22 Pinzgauer Fleischnutzung 74
Weißblaue Belgier 23 Pustertaler Schecken 75
Blonde d'Aquitaine 24 Gelbvieh Fleischnutzung 76
Maine Anjou 25 Braunvieh Fleischnutzung 77
Salers 26 Rotbunt Fleischnutzung 78
Montbeliard 27 Hinterwälder Fleischnutzung 79
Aubrac 28 Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung 80
Piemonteser 31 Vorderwälder Fleischnutzung 81
Chianina 32 Limpurger Fleischnutzung 82
Romagnola 33 Brahman 83
Marchigiana 34 Bazadaise 84
White Park 35 Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) 85
Angus (DA) 41 Beefalo 86
Angus/AA (AA) 42 Wasserbüffel (Bubalus bubalus) 87
Hereford 43 Bison/Wisent 88
Deutsches Shorthorn 44 Yak 89
Highland 45 Sonstige Rassen (SON) 90
Welsh-Black 46 Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) 91
Galloway 47 Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) 92
Lincoln Red 48 Sonstige taur indicus-Rinder 93
Belted Galloway 49 Kreuzung Fleischrind x Fleischrind 97
Luing 50 Kreuzung Fleischrind x Milchrind 98
Brangus 51 Kreuzung Milchrind x Milchrind 99
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1297
Anlage 7
(zu § 30 Abs. 1 und § 31)
Ausgebende Stelle Rinderpass
nach § 30/Stammdatenblatt nach § 31 der Viehverkehrsverordnung
(Passnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Logo)
(Barcode) Ohrmarkennummer
(Barcode) Registrier-Nr. nach § 26 der Viehverkehrsverordnung
Datum der Ausgabe
Tierhalter (Name, Vorname, Anschrift) 1. Tierdaten
Geburtsdatum:
Geschlecht:
Rasse:
Ohrmarkennummer des Muttertieres:
2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem Ursprungsbetrieb:
aus folgendem Mitgliedstaat der EU:
aus folgendem Drittland eingeführt:
vom Drittland vergebene Ohrmarkennummer:
3. Angaben zu den Vorbesitzern des Tieres:
Registriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Registriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Registriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Ort, Datum, Unterschrift des letzten Tierhalters
Anlage 8
(zu § 32 Abs. 1) 1298
Bestandsregister für Rinderhaltungen
Seite: …
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
Name:
Anschrift:
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Abs. 2:
1 2 3 4 5 6 7a 7b 7c 8a 8b 8c 9
Lfd. Ohrmarken- Geburts- Geschlecht Rasse nach Ohrmarken- Zugang Abgang Bemerkungen2)
Nr. nummer datum m/w1) Rasseschlüssel nummer des
Muttertieres
Datum Vorheriger Tierhalter, Name Datum Name und Anschrift des
und Anschrift oder Registrier- Übernehmers oder Regis-
nummer des vorherigen Tier- triernummer des Überneh-
halters oder Geburt im eige- mers oder Tod im eigenen
nen Betrieb Betrieb
1
) m = männlich, w = weiblich.
2
) Datum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke; Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.
Angaben im Fall der Überprüfung
Datum der Überprüfung: Zuständige Behörde:
Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1299
Anlage 9
(zu § 34 Abs. 3 und 4)
Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
Nummer 1
Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (zweizeilig):
– „01“ (Tierartenkenncode)
– 2 Ziffern (Bundesland)*)
– 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm
*) 01 = Schleswig-Holstein 07 = Rheinland-Pfalz 13 = Mecklenburg-Vorpommern
02 = Hamburg 08 = Baden-Württemberg 14 = Sachsen
03 = Niedersachsen 09 = Bayern 15 = Sachsen-Anhalt
04 = Bremen 10 = Saarland 16 = Thüringen
05 = Nordrhein-Westfalen 11 = Berlin
06 = Hessen 12 = Brandenburg
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
ohne Beschriftung
Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Abschnitt C (Rückseite/Lochteil)
Ländercode „DE“ (Deutschland) und
– Kfz-Kennzeichen
– letzte sieben Ziffern der nach § 26 Abs. 2 Satz 2 erteilten Registriernummer
Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Nummer 2
Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und
– Kfz-Kennzeichen
– letzte sieben Ziffern der nach § 26 Abs. 2 Satz 2 erteilten Registriernummer
Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
ohne Beschriftung
Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1301
Anlage 10
(zu § 36 Abs. 1)
Begleitpapier
für Schafe für Ziegen
Angaben zum abgebenden Betrieb
Name:
Anschrift:
Registriernummer:
Angaben zum Bestimmungsbetrieb (Tierhalter/Schlachthof)1)
Name:
Anschrift:
oder Registriernummer:
bei Wanderschafherden: Bestimmungsort oder Ablichtung der Genehmigung nach § 10 Abs. 12)
Angaben zu den zu verbringenden Tieren
Anzahl Schafe3): Anzahl Ziegen3):
Kennzeichen:
Angaben zum Transportmittel
Transportunternehmen:
Name:
Anschrift:
Registriernummer:
Transportmittel:
Kraftfahrzeugkennzeichen:
Ort, Datum Unterschrift des abgebenden Tierhalters
1
) Nicht zutreffenden Bestimmungsbetrieb streichen.
2
) Nicht Zutreffendes streichen.
3
) Nicht zutreffende Tierart streichen.
Anlage 11
(zu § 37 Abs. 1) 1302
Seite: ...
Bestandsregister
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
für Schafe für Ziegen
A. Angaben zum Betrieb
Name: Nutzungsart:
Anschrift: Zucht Milch Mast Gesamtanzahl am 1. Januar …
Registriernummer Schafe: Ziegen:
nach § 15 oder
§ 26 Abs. 2:
B. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen1)
Lfd. Nr. Datum des Zugang Abgang Kennzeichen Anzahl Bemerkungen2)
Zugangs des Tieres oder
oder des Name und Anschrift oder Name und Anschrift oder Name und Anschrift oder Registriernummer der Tiere
Abgangs Registriernummer des Registriernummer des des Transportunternehmers, Kfz-Kennzeichen
vorherigen Tierhalters Übernehmers des Transportmittels
C. Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen
Lfd. Nr. Datum Kennzeichen Geburtsjahr Datum der Rasse Genotyp, Tod Ersatzkennzeichen Bemerkungen
des Tieres Kennzeichnung soweit bekannt (Monat und Jahr)
1
) Ersatz der Angaben durch Beifügen einer Ablichtung des Begleitdokuments mit diesen Angaben möglich.
2
) Z. B. Angabe des Ersatzkennzeichens; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren.
D. Angaben im Fall der Überprüfung
Datum der Überprüfung:
Zuständige Behörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
Unterschrift des Vertreters
der zuständigen Behörde
1303
Anlage 12
(zu § 42 Abs. 1) 1304
Bestandsregister für Schweinehaltungen
Seite: …
Name: Gesamtzahl am Stichtag nach § 26 Abs. 3:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
Anschrift: davon Zuchtsauen:
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Abs. 2: davon sonstige Zucht- und Mastschweine
über 30 Kilogramm:
davon Ferkel bis 30 Kilogramm:
1 2 3 4a 4b 5a 5b 6 7
Lfd. Nr. Anzahl Ohrmarken- Zugang Abgang aktueller Bemerkungen1)
nummern/ Bestand
Kennzeichen
Datum Name und Anschrift oder Registrier- Datum Name und Anschrift oder Registrier-
nummer des vorherigen Tierhalters nummer des Übernehmers oder Tod im
oder Geburt im eigenen Betrieb eigenen Betrieb
1
) Datum der Nachkennzeichnung, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1305
Zweite Verordnung
zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)
Vom 5. Juli 2007
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- – § 26 Abs. 1 Nr. 13 bis 15 jeweils in Verbindung mit
entwicklung verordnet auf Grund des Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
– § 26 Abs. 1 Nr. 1, 1c und 1d jeweils in Verbindung mit S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von denen § 26 Abs. 1
Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Nr. 13 bis 15 durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) einge-
1994 I S. 2439), von denen § 26 Abs. 1 Nr. 1, 1c fügt und § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 16 des Ge-
und 1d zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a setzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert
des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) worden sind:
und § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden Artikel 1
sind,
Verordnung
– § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 5 jeweils in Verbindung mit über die Interoperabilität
Abs. 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes des transeuropäischen Eisenbahnsystems
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396,
(Transeuropäische-Eisenbahn-
1994 I S. 2439),
Interoperabilitätsverordnung – TEIV)
– § 26 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 5 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember E r s t e r Te i l
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
denen § 26 Abs. 1 Nr. 9 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4
Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 §1
(BGBl. I S. 2919) geändert und § 26 Abs. 3 Satz 5
durch Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes Anwendungsbereich
vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) eingefügt und (1) Diese Verordnung gilt für den aus der Anlage 1
durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember ersichtlichen deutschen Teil des transeuropäischen
2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in Ver- Eisenbahnsystems mit den darin festgelegten Infra-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos- strukturen und den auf diesen Infrastrukturen verkeh-
tengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im renden Fahrzeugen.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi- (2) Diese Verordnung gilt nicht für
nanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie, 1. Eisenbahninfrastrukturen von Serviceeinrichtungen
sowie für Fahrzeuge, die ausschließlich auf diesen
– § 26 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 des Infrastrukturen verkehren;
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 2. Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge, die aus-
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von schließlich für historische oder touristische Zwecke
denen § 26 Abs. 1 Nr. 11 zuletzt durch Artikel 1 genutzt werden.
Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. April 2007
(BGBl. I S. 522) und § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 16 §2
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)
geändert worden sind, Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/49/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über 1. „Interoperabilität“ die Eignung des transeuropäi-
Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der schen Eisenbahnsystems für den sicheren und
Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigun- durchgehenden Zugverkehr;
gen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über
die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung 2. „Teilsysteme“ die in Anhang II der Richtlinie
von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die 96/48/EG des Europäischen Parlaments vom
Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeu-
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 ropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
S. 114, Nr. L 220 S. 40), sowie der Umsetzung der Richtlinie 96/48/ (ABl. EG Nr. L 235 S. 6) sowie der Richtlinie
EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hoch-
geschwindigkeitsbahnsystems vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235
2001/16/EG des Europäischen Parlaments und
S. 6) und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments des Rates vom 19. März 2001 über die Interopera-
und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen Eisen- bilität des konventionellen Eisenbahnsystems
bahnsystems vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt geändert
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen
S. 114, Nr. L 220 S. 40). Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
(ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40), aufge- Z w e i t e r Te i l
führten strukturellen und funktionellen Teilsysteme; Erteilung der
3. „Interoperabilitätskomponenten“ Bauteile, Bauteil- Inbetriebnahmegenehmigung
gruppen, Unterbaugruppen oder komplette Mate-
rialbaugruppen, einschließlich Computerprogram- §5
men und anderen immateriellen Produkten, die in Ausnahmen von der
ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut wer- Anwendung von Technischen Spezifikationen
den sollen;
(1) Ausnahmen von der Anwendung bestimmter
4. „Grundlegende Anforderungen“ die Gesamtheit der Technischer Spezifikationen können von der Sicher-
in Anhang III der Richtlinien 96/48/EG sowie heitsbehörde auf schriftlichen Antrag zugelassen wer-
2001/16/EG beschriebenen Bedingungen; den
5. „Technische Spezifikationen für die Interoperabili- 1. bei Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder
tät“ (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II Umrüstung einer Strecke oder von Fahrzeugen be-
der Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG, die treffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentli-
für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick chung der Technischen Spezifikationen in einem
auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegen-
gelten und die Interoperabilität gewährleisten; stand eines in der Durchführung befindlichen Vertra-
6. „Benannte Stellen“ Stellen im Sinne des Kapitels V ges sind;
der Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG, die da- 2. bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung oder Um-
mit betraut sind, die Konformität oder die Ge- rüstung einer Strecke oder von Fahrzeugen, soweit
brauchstauglichkeit der Interoperabilitätskompo- die Anwendung der Technischen Spezifikationen die
nenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfahren für wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens oder
Teilsysteme durchzuführen; den Zusammenhang des Eisenbahnsystems in der
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt;
7. „Umrüstung“ Änderungsarbeiten an einem Teilsys-
tem oder einem Teil davon, mit denen die Gesamt- 3. soweit nach einem Unglücksfall einschließlich eines
leistung des Teilsystems verändert wird; terroristischen Anschlags oder einer Naturkatastro-
phe bei teilweiser oder vollständiger Anwendung der
8. „Erneuerung“ Arbeiten zum Austausch eines Teil-
entsprechenden Technischen Spezifikationen eine
systems oder eines Teils davon, mit denen die Ge- rasche Wiederherstellung des Netzes wirtschaftlich
samtleistung des Teilsystems nicht verändert wird; nicht zumutbar oder technisch nicht sinnvoll ist;
9. „Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten“ 4. bei Wagen des konventionellen Teils des transeuro-
die Ersetzung von Bauteilen im Rahmen von War- päischen Eisenbahnsystems, die auch in Drittlän-
tungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher dern mit einer anderen Spurweite als der Regelspur-
Funktion und Leistung; weite verkehren sollen.
10. „Probefahrten“ Fahrten zur praktischen Erprobung (2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
neuer technischer oder betrieblicher Parameter von
Fahrzeugen sowie Fahrten zur Erprobung des 1. eine Beschreibung des Vorhabens einschließlich der
sicheren Betriebs von Fahrzeugen; geplanten Umsetzungsstrategie sowie des techni-
schen und betrieblichen Rahmens des Vorhabens,
11. „Bevollmächtigter“ derjenige, der vom Hersteller
2. die Bezeichnung der Technischen Spezifikationen
einer Interoperabilitätskomponente in einer schrift-
oder der Teile davon, die nicht angewendet werden
lichen Erklärung beauftragt worden ist, bezüglich
sollen,
bestimmter ihm nach dieser Verordnung auferlegter
Pflichten in seinem Namen zu handeln. 3. die Bezeichnung der Vorschriften, die stattdessen
angewendet werden sollen, und
§3 4. die Begründung der beantragten Ausnahme anhand
technischer und wirtschaftlicher Kriterien, die das
Erfüllung der
Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach Ab-
grundlegenden Anforderungen
satz 1 nachweist.
Das transeuropäische Eisenbahnsystem, seine Teil-
Die Sicherheitsbehörde kann verlangen, dass der An-
systeme und die Interoperabilitätskomponenten müs-
trag in elektronischer Form und in einem bestimmten
sen die sie betreffenden grundlegenden Anforderungen
Dateiformat übermittelt wird.
erfüllen.
(3) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Kommis-
§4 sion nach Maßgabe des Artikels 7 Unterabs. 2 der je-
weils anzuwendenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/
Technische 16/EG über den Antrag.
Spezifikationen für die Interoperabiliät
(4) Die Entscheidung der Sicherheitsbehörde ergeht
Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabi- schriftlich, nachdem das nach Artikel 7 Unterabs. 2 in
lität (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe Verbindung mit Artikel 21 der jeweils anzuwendenden
der Anlage 2 anzuwenden. Die Anwendung von Techni- Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG erforderliche Ver-
schen Spezifikationen, die unmittelbar geltendes Ge- fahren abgeschlossen ist. Zugleich ist über die statt-
meinschaftsrecht sind, bleibt unberührt. dessen anzuwendenden Regelungen zu entscheiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1307
§6 megenehmigung verkehren, wenn sie nach anderen ei-
Inbetriebnahmegenehmigung senbahnrechtlichen Vorschriften für den öffentlichen
von strukturellen Teilsystemen Verkehr zugelassen sind.
(1) Die erstmalige Inbetriebnahme eines strukturellen (7) Probefahrten bedürfen einer besonderen Geneh-
Teilsystems bedarf einer Genehmigung (Inbetriebnah- migung. Die Genehmigung kann von den in Absatz 2
megenehmigung), soweit in den anwendbaren Techni- Satz 1 Nr. 1 bis 3 Genannten beantragt werden und
schen Spezifikationen nicht etwas anderes bestimmt ist von der Sicherheitsbehörde zu erteilen, wenn nach-
ist. Dies gilt unbeschadet einer vorherigen Planfeststel- gewiesen worden ist, dass durch die Probefahrten die
lung oder Plangenehmigung für das Vorhaben. Sicherheit des Eisenbahnbetriebs nicht beeinträchtigt
(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung kann beantragt wird.
werden von (8) Die Sicherheitsbehörde entscheidet über einen
1. Eisenbahnen gemäß § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung
Eisenbahngesetzes, unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Vor-
2. Haltern von Fahrzeugen oder lage der für die Entscheidung erforderlichen Unterla-
gen. Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist
3. Herstellern. Mängel hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen fest,
Der schriftliche Antrag und die zur Prüfung erforderli- hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung
chen Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen. zu geben. Im Fall des Satzes 2 ist die Frist nach Satz 1
(3) Sofern für ein strukturelles Teilsystem Technische bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.
Spezifikationen nach Maßgabe des § 4 anzuwenden (9) Der Inhaber einer Inbetriebnahmegenehmigung
sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen für ein Fahrzeug hat bei erstmaliger Inbetriebnahme ei-
bei Nachweis nen von der Sicherheitsbehörde zugewiesenen alpha-
1. einer EG-Prüferklärung nach Artikel 18 in Verbindung numerischen Kennzeichnungscode am Fahrzeug nach
mit Anhang V der jeweils anzuwendenden Richtlinie näherer Weisung der Sicherheitsbehörde anzubringen.
96/48/EG oder 2001/16/EG einschließlich der tech-
nischen Unterlagen, nachdem eine benannte Stelle (10) Die Inbetriebnahmegenehmigung sowie die be-
ein EG-Prüfverfahren nach Anhang VI der jeweils an- sondere Genehmigung nach Absatz 7 können mit Ne-
zuwendenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG benbestimmungen versehen werden, soweit dies zur
durchgeführt und darüber eine Konformitätsbeschei- Gewährleistung der Erfüllung der grundlegenden Anfor-
nigung ausgestellt hat, derungen oder zur Gewährleistung der Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs erforderlich ist.
2. der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften,
deren Anwendung für die Erfüllung der grundlegen-
den Anforderungen erforderlich ist, §7
3. der Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in Vereinfachte Inbetriebnahmegenehmigung
dem transeuropäischen Eisenbahnsystem und für Fahrzeuge einer zugelassenen Bauart
4. der Einhaltung derjenigen Vorschriften, die im Fall (1) Für serienweise zu fertigende oder gefertigte
der Erteilung einer Ausnahme nach § 5 statt der Fahrzeuge können
Technischen Spezifikationen zu beachten sind.
Die Sicherheitsbehörde kann, soweit ein strukturelles 1. Eisenbahnen,
Teilsystem, für das eine EG-Prüferklärung zusammen 2. Halter von Fahrzeugen oder
mit den erforderlichen Unterlagen vorliegt und das trotz
einer erteilten Konformitätsbescheinigung den grundle- 3. Hersteller
genden Anforderungen nicht in vollem Umfang genügt,
anordnen, dass der Antragsteller vor Erteilung der Ge- bei der Sicherheitsbehörde die allgemeine Zulassung
nehmigung ergänzende Prüfungen durchführen lässt der Fahrzeugbaureihe (Bauartzulassung) beantragen.
und das Ergebnis dieser Prüfungen vorzulegen hat. Un- (2) Die Bauartzulassung wird erteilt, wenn dem ge-
ter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann die Sicher- prüften Musterfahrzeug eine Inbetriebnahmegenehmi-
heitsbehörde die dort vorgesehenen Prüfungen auch gung zu erteilen wäre. Die Bauartzulassung ist auf eine
selber durchführen. Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu befristen.
(4) Sofern für ein strukturelles Teilsystem noch keine Die Bauartzulassung wird auf Antrag verlängert; Satz 1
Technischen Spezifikationen anwendbar sind, trifft die gilt entsprechend.
Sicherheitsbehörde die Entscheidung über die Inbe-
triebnahmegenehmigung bei Nachweis der Einhaltung (3) Mit der Bauartzulassung wird gleichzeitig die In-
der anwendbaren Rechtsvorschriften, soweit sie die betriebnahmegenehmigung für das Musterfahrzeug er-
grundlegenden Anforderungen regeln, und der Ver- teilt.
wendbarkeit des strukturellen Teilsystems in dem trans- (4) Abweichend von § 6 Abs. 3 und 4 ist eine Inbe-
europäischen Eisenbahnsystem. triebnahmegenehmigung für ein Fahrzeug einer zuge-
(5) Fahrzeuge mit einer Inbetriebnahmegenehmi- lassenen Bauart zu erteilen bei Vorlage
gung bedürfen keiner weiteren Abnahme oder sonsti-
gen eisenbahnrechtlichen Genehmigung. 1. der Bauartzulassung und
(6) Fahrzeuge, die durch die Technischen Spezifika- 2. einer Erklärung des Antragstellers, dass das Fahr-
tionen nicht erfasst werden, dürfen ohne Inbetriebnah- zeug mit der Bauartzulassung übereinstimmt.
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
§8 wendung der Technischen Spezifikationen abgewichen
Vereinfachte Inbetrieb- werden soll, ist dies zu begründen. Der Eingang der
nahmegenehmigung für Fahrzeuge Anzeige ist dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich
mit ausländischer Inbetriebnahmegenehmigung zu bestätigen.
(1) Abweichend von § 6 Abs. 3 und 4 ist Eisenbahn- (3) Als umfangreich gilt eine Umrüstung oder Erneu-
verkehrsunternehmen, die bereits in einem anderen erung im Sinne der Anlage 3.
Mitgliedstaat oder der Schweiz eine Sicherheitsbe- (4) Innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der
scheinigung im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Buch- Anzeige und der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen
stabe b der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen soll die Sicherheitsbehörde unter Berücksichtigung der
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Ei- anwendbaren Technischen Spezifikationen durch
senbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Ände- schriftlichen Bescheid darüber entscheiden, ob eine
rung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Ertei- Umrüstung oder Erneuerung umfangreich ist und damit
lung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen eine Inbetriebnahmegenehmigung erfordert. Stellt die
und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist Mängel hin-
von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung sichtlich der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem
von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruk- Anzeigenden Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Im
tur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 Fall des Satzes 2 ist die Frist nach Satz 1 bis zur Be-
S. 44, ABl. EU Nr. L 220 S. 16) erhalten haben und die seitigung der Mängel gehemmt.
Eisenbahnverkehrsleistungen in Deutschland erbringen (5) Die Anzeige gilt als Antrag auf Erteilung der Inbe-
wollen, für ein von ihnen betriebenes und im Ausland triebnahmegenehmigung, wenn eine solche nach Ab-
dafür bereits zugelassenes Fahrzeug, das hinsichtlich satz 4 für notwendig erklärt wird.
der grundlegenden Anforderungen nicht vollständig
durch Technische Spezifikationen geregelt ist, abwei- (6) Die Sicherheitsbehörde hat bei der geplanten
chend von § 6 Abs. 3 und 4 eine Inbetriebnahmegeneh- Umrüstung oder Erneuerung eines strukturellen Teilsys-
migung zu erteilen bei Nachweis, tems mit der Inbetriebnahmegenehmigung zugleich da-
rüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche
1. dass die Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Eisen-
Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Techni-
bahnsicherheit nicht beeinträchtigt und
schen Spezifikationen zuzulassen sind. Ausnahmen
2. der technischen und betrieblichen Vereinbarkeit des sind zuzulassen, soweit dies verhältnismäßig ist und
Fahrzeugs mit den einschlägigen Betriebsbedingun- die Betriebssicherheit der Eisenbahnen nicht gefährdet
gen, insbesondere mit der Energieversorgung, der wird. Zu entscheiden ist zudem über die statt der Tech-
Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, nischen Spezifikationen anzuwendenden Vorschriften.
der Spurweite, dem Lichtraum, der Belastbarkeit
(7) Die Sicherheitsbehörde entscheidet spätestens
des Oberbaus und der Bauwerke.
innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aller erforder-
(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung ist schriftlich zu lichen Unterlagen über die Inbetriebnahmegenehmi-
beantragen. Neben der ausländischen Zulassung des gung. Die Prüfung beschränkt sich auf den von der Um-
Fahrzeugs sind die zur Prüfung des Antrags erforderli- rüstung oder Erneuerung betroffenen Teil des Teilsys-
chen Unterlagen beizufügen. Außerdem sind Angaben tems. Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist
erforderlich zum Verwendungszweck, zum Betrieb, zur Mängel hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen fest,
Instandhaltung und gegebenenfalls zu den technischen hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung
Änderungen, die nach der Zulassung durchgeführt wur- zu geben. Im Fall des Satzes 3 ist die Frist nach Satz 1
den. bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.
(3) Zur Prüfung, ob die Anforderungen nach Absatz 1
Nr. 1 und 2 gewährleistet sind, kann die Sicherheitsbe- D r i t t e r Te i l
hörde Probefahrten anordnen. § 6 Abs. 7 gilt entspre- Interoperabilitätskomponenten
chend.
§ 10
§9
Inverkehrbringen und Verwenden
Umfangreiche Umrüstung und von Interoperabilitätskomponenten
Erneuerung von strukturellen Teilsystemen
(1) Interoperabilitätskomponenten dürfen nur in Ver-
(1) Eine umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung kehr gebracht werden, wenn
eines strukturellen Teilsystems, die über den Austausch
im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgeht, be- 1. sie den für sie einschlägigen Bestimmungen der
darf einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6, die Technischen Spezifikationen entsprechen,
auf Antrag des Betreibers des strukturellen Teilsystems 2. sie nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Techni-
von der Sicherheitsbehörde erteilt wird. schen Spezifikationen einer Bewertung der Konfor-
(2) Geplante Arbeiten an einem strukturellen Teilsys- mität und, soweit zum Nachweis der Erfüllung der
tem oder einem Teil davon, die über den Austausch im grundlegenden Anforderungen erforderlich, der Ge-
Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen, sind brauchstauglichkeit unterzogen worden sind und
der Sicherheitsbehörde durch den Betreiber des struk- 3. für sie eine EG-Konformitätserklärung und, soweit
turellen Teilsystems mit einer Beschreibung der geplan- zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden An-
ten Arbeiten, die der Sicherheitsbehörde eine Beurtei- forderungen erforderlich, über eine Gebrauchstaug-
lung des Umfangs und der Art der geplanten Arbeiten lichkeitserklärung nach Artikel 13 Abs. 1 in Verbin-
erlaubt, schriftlich anzuzeigen. Falls hierbei von der An- dung mit Anhang IV der jeweils anzuwendenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1309
Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG erteilt worden 1. die von ihnen betriebenen strukturellen Teilsysteme
ist. dauerhaft die sich aus den bei Erteilung der Inbe-
(2) Die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen triebnahmegenehmigung anzuwendenden Techni-
nach Absatz 1 trifft den Hersteller der Interoperabilitäts- schen Spezifikationen und Rechtsvorschriften er-
komponente oder seinen in der Europäischen Union gebenden Anforderungen erfüllen,
ansässigen Bevollmächtigten. Kommt ein Hersteller, 2. ein Infrastrukturverzeichnis oder Fahrzeugverzeich-
der weder einen Sitz in der Europäischen Union noch nis nach Maßgabe der anwendbaren Technischen
einen in der Europäischen Union ansässigen Bevoll- Spezifikationen erstellt und jährlich aktualisiert und
mächtigten hat, den Verpflichtungen nach Satz 1 nicht auf ihrer Internetseite veröffentlicht, die Adresse der
nach oder ist der Nachweis der Erfüllung der Anforde- Internetseite im Bundesanzeiger bekannt gemacht
rungen nach Absatz 1 aus sonstigen Gründen nicht er- und diese Verzeichnisse nach ihrer Erstellung und
bracht, ist die Verpflichtung von demjenigen zu erfüllen, nach jeder Aktualisierung der Sicherheitsbehörde in
der eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr brin- einem von dieser bestimmten elektronischen Datei-
gen will. format übermittelt werden.
(3) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben
sicherzustellen, dass Interoperabilitätskomponenten § 13
ordnungsgemäß installiert, bestimmungsgemäß ver- Mitwirkungspflichten
wendet und planmäßig instand gehalten werden.
(1) Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik
(4) Soweit die Technischen Spezifikationen keine Deutschland
vollständigen Regelungen enthalten, um eine Erfüllung
der grundlegenden Anforderungen im deutschen Teil 1. Eisenbahnen oder Halter von Fahrzeugen mit Sitz im
des transeuropäischen Eisenbahnsystems zu gewähr- Inland oder
leisten, haben die Eisenbahnen und Halter von Fahr- 2. Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder
zeugen die Einhaltung der anwendbaren Rechtsvor- strukturellen Teilsystemen mit Sitz im Inland
schriften zu gewährleisten. fest, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für zu- Europäischen Union benannte Stelle den Bestimmun-
sammengesetzte Interoperabilitätskomponenten im gen des Artikels 20 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII
Sinne des Artikels 13 Abs. 4 Satz 2 der jeweils anzu- der jeweils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG oder
wendenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG für 2001/16/EG nicht entspricht oder die mit der Betrauung
die Herstellung zum Eigengebrauch und im Fall we- verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so ist das Eisen-
sentlicher Änderungen an bereits in Verkehr gebrachten bahn-Bundesamt darüber zu unterrichten. Das Eisen-
Interoperabilitätskomponenten oder wesentlicher Än- bahn-Bundesamt teilt dies der Kommission mit.
derungen in Bezug auf ihre Verwendung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, soweit die
nach Absatz 1 Verpflichteten Anhaltspunkte dafür ha-
§ 11
ben, dass eine deutsche benannte Stelle den Bestim-
Beeinträchtigung der mungen des Artikels 20 Abs. 4 in Verbindung mit An-
grundlegenden Anforderungen hang VII der jeweils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG
(1) Ergreift die Sicherheitsbehörde Maßnahmen nach oder 2001/16/EG nicht genügt.
§ 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, weil eine In-
teroperabilitätskomponente die grundlegenden Anfor- § 14
derungen nicht erfüllt, führt sie das Verfahren nach Arti- Aufbewahrungspflichten
kel 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der jeweils anzuwen-
denden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG durch (1) Wer nach den Vorschriften des Zweiten Teils die-
und unterrichtet unverzüglich die Kommission sowie ser Verordnung eine Inbetriebnahmegenehmigung er-
die anderen Mitgliedstaaten. halten hat, ist verpflichtet, die Inbetriebnahmegenehmi-
gung und die zur Erlangung der Inbetriebnahmegeneh-
(2) Werden der nach Landesrecht zuständigen Auf- migung erforderlichen Nachweise so lange aufzube-
sichtsbehörde Tatsachen bekannt, die auf eine Beein- wahren, wie das Teilsystem seinem Verwendungszweck
trächtigung der grundlegenden Anforderungen durch dienen kann. Veräußert er das genehmigte strukturelle
eine Interoperabilitätskomponente hinweisen, unter- Teilsystem, sind die Unterlagen mit auszuhändigen.
richtet sie hiervon die Sicherheitsbehörde, die entspre- Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerber des Teilsys-
chend Absatz 1 vorgeht. tems.
V i e r t e r Te i l (2) Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder
einem Teil davon, die nicht umfangreich sind, sind zu
Pflichten der dokumentieren. Absatz 1 gilt entsprechend.
Eisenbahnen, Halter
von Eisenbahnfahrzeugen,Hersteller
F ü n f t e r Te i l
§ 12 Benannte Stellen
Pflichten der Eisenbahnen
§ 15
und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen
Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen Aufgaben der benannten Stellen
haben beim Betrieb von Teilsystemen sicherzustellen, (1) Benannte Stellen haben auf schriftlichen Antrag
dass hin
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
1. bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität rung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen Auskünfte
und Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 13 Abs. 2 zu erteilen.
in Verbindung mit Anhang IV Nr. 2 der jeweils an- (4) Die benannten Stellen haben mit der Koordinie-
wendbaren Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG rungsgruppe nach Artikel 20 Abs. 5 der Richtlinien
und nach Maßgabe der anzuwendenden Techni- 96/48/EG sowie 2001/16/EG zusammenzuarbeiten.
schen Spezifikationen zu bewerten und bei Nach-
weis der Konformität und gegebenenfalls der Ge- § 18
brauchstauglichkeit eine Prüfbescheinigung auszu-
stellen, Übertragungsverfahren für benannte Stellen
2. bei Teilsystemen die EG-Prüfung nach Artikel 18 in (1) Der Antrag auf Übertragung der Aufgaben einer
Verbindung mit Anhang VI der jeweils anwendbaren benannten Stelle ist schriftlich an das Eisenbahn-Bun-
Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG und nach desamt zu richten. Sind von diesem Muster oder Form-
Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifi- blätter vorgesehen, so sind diese zu verwenden.
kationen durchzuführen und bei Nachweis der Kon- (2) Die Übertragung erfolgt durch schriftlichen Be-
formität eine Prüfbescheinigung nach Anhang VI scheid, aus dem sich Art und Umfang der Prüfzustän-
Nr. 3 der jeweils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG digkeit der benannten Stelle ergeben müssen. Hiervon
oder 2001/16/EG auszustellen und die technischen ist die Kommission zu unterrichten.
Unterlagen nach Artikel 18 Abs. 3 in Verbindung mit
Anhang VI Nr. 4 der jeweils anwendbaren Richtlinie § 19
96/48/EG oder 2001/16/EG zu erstellen und der Rücknahme, Widerruf
Prüfbescheinigung beizufügen.
(1) Die Übertragung der Aufgaben einer benannten
(2) Dem Antrag beizufügen sind die zum Nachweis Stelle ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass
der Konformität und gegebenenfalls Gebrauchstaug- bei der Übertragung die in Anhang VII der Richtlinie
lichkeit notwendigen Unterlagen. 96/48/EG aufgeführten Kriterien nicht vorlagen.
(3) Die benannte Stelle hat eine Prüfbescheinigung
(2) Die Übertragung der Aufgaben einer benannten
auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die Ausstel-
Stelle ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraus-
lungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
setzungen der Übertragung entfallen sind. Hiervon ist
(4) Die benannten Stellen veröffentlichen die nach die Kommission zu unterrichten.
Anhang VI Nr. 7 der Richtlinien 96/48/EG und
(3) Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrif-
2001/16/EG vorgesehenen Angaben regelmäßig. Per-
ten über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.
sonen- und betriebsbezogene Daten dürfen nicht ver-
öffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und Ge-
S e c h s t e r Te i l
schäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.
Fahrzeugeinstellungsregister
§ 16
§ 20
Unterauftragsvergabe
Inhalt des Fahrzeugeinstellungsregisters
(1) Eine benannte Stelle kann sich Dritter bedienen,
die Teile des EG-Prüfverfahrens sowie des Konformi- (1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die fol-
täts- und Gebrauchstauglichkeitsverfahrens ausführen genden Angaben:
(Unterauftragnehmer). Der Unterauftragnehmer muss 1. den nach § 6 Abs. 9 zugeteilten alphanumerischen
über die erforderliche Kompetenz und Zuverlässigkeit Fahrzeugcode,
verfügen, um die ihm überlassenen Arbeiten ordnungs-
2. die EG-Prüferklärung sowie den Namen und die An-
gemäß auszuführen.
schrift der diese ausstellenden Stelle,
(2) Die benannte Stelle hat ein Verzeichnis aller ihrer
3. den Namen und die Geschäftsanschrift des Fahr-
Unterauftragnehmer zu führen und laufend zu aktua-
zeughalters und des Fahrzeugeigentümers,
lisieren.
4. Betriebsbeschränkungen hinsichtlich der techni-
§ 17 schen oder räumlichen Einsetzbarkeit des Fahr-
Sonstige Pflichten der benannten Stellen zeugs, soweit diese sich aus Genehmigungen oder
sonstigen behördlichen Maßnahmen ergeben,
(1) Hat eine deutsche benannte Stelle Anhaltspunkte
dafür, dass eine andere benannte Stelle den Bestim- 5. den Instandhaltungsplan des Fahrzeugs und
mungen des Artikels 20 Abs. 3 in Verbindung mit An- 6. die sich aus den jeweils anwendbaren Technischen
hang VII der Richtlinie 96/48/EG nicht genügt, hat sie Spezifikationen ergebenden Angaben.
unverzüglich das Eisenbahn-Bundesamt zu unterrich- (2) Neue Fahrzeuge sind unverzüglich nach Erteilung
ten. der Inbetriebnahmegenehmigung in das Register einzu-
(2) Eine benannte Stelle hat die benannten Stellen im stellen.
Inland sowie in den übrigen Mitgliedstaaten und die (3) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben
Aufsichts- und Genehmigungsbehörden über sämtliche der Registerbehörde die erforderlichen Angaben nach
von ihr ausgesetzte, zurückgezogene sowie verwei- Absatz 1 bezüglich ihrer am 14. Juli 2007 bereits im
gerte Prüfbescheinigungen und die zugrunde liegenden Betrieb befindlichen Fahrzeuge in einem von der Regis-
Umstände unverzüglich zu informieren. terbehörde bestimmten Format bis zum 1. August 2008
(3) Die benannten Stellen haben den Aufsichtsbe- zu übermitteln. Die Registerbehörde stellt diese unver-
hörden anderer Mitgliedstaaten alle für die Durchfüh- züglich in das Register ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1311
(4) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen sind ter, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse
verpflichtet, Änderungen der in das Register eingestell- glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme be-
ten Angaben sowie Ausmusterungen, die ihre Fahr- steht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutz-
zeuge betreffen, unverzüglich der Registerbehörde an- würdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft
zuzeigen. Die Registerbehörde nimmt die erforderlichen hat.
Änderungen im Fahrzeugeinstellungsregister vor.
(5) Die in dem Fahrzeugeinstellungsregister enthal- S i e b t e r Te i l
tenen Angaben sind spätestens ein Jahr nach der Aus- Schlussbestimmungen
musterung des Fahrzeugs zu löschen.
§ 22
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
Zugang zum Fahrzeugeinstellungsregister
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6
(1) Auf Ersuchen der Untersuchungsbehörde nach Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes han-
§ 5 Abs. 1f des Allgemeines Eisenbahngesetzes oder delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Sicherheitsbehörde oder Untersuchungsstelle im
Sinne der Richtlinie 2004/49/EG eines anderen Mit- 1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 9
gliedstaates übermittelt die Registerbehörde dieser die Abs. 1 Satz 1 ein strukturelles Teilsystem erstmalig
im Fahrzeugeinstellungsregister gespeicherten Anga- in Betrieb nimmt, umfangreich umrüstet oder um-
ben, soweit dies für die Tätigkeit der ersuchenden fangreich erneuert,
Stelle erforderlich ist. 2. entgegen § 10 Abs. 1 eine dort genannte Kompo-
(2) Auf Antrag von Regulierungsstellen im Sinne der nente in Verkehr bringt.
Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6
und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuwei- Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes han-
sung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Er- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als im Unterneh-
hebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahn- men Verantwortlicher
infrastruktur (ABl. EG Nr. L 75 S. 29), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2004/49/EG vom 29. April 2004 1. einer Vorschrift des § 12 Nr. 2 über eine dort ge-
über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft nannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt oder
(ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16), der Euro- 2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die Inbetriebnahmege-
päischen Eisenbahnagentur, von Eisenbahnen, Haltern nehmigung oder einen dort genannten Nachweis
oder Eigentümern von Fahrzeugen erteilt die Register- nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf-
behörde Auskunft aus dem Fahrzeugeinstellungsregis- bewahrt.
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
Anlage 1
(zu § 1)
Geltungsbereich der Verordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1313
Anlage 2
(zu § 4)
Umsetzung von Entscheidungen der Kommission
über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
1. Te i l s y s t e m I n f r a s t r u k t u r
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
a) Die Entscheidung 2002/732/EG der Kommission über die TSI „Infrastruktur“ vom 30. Mai 2002 (ABl. EG
Nr. L 245 S. 143, Nr. L 275 S. 5) findet Anwendung auf die Infrastruktur des Hochgeschwindigkeitsbahn-
systems.
b) Die TSI „Infrastruktur“ gilt auch für Bauvorhaben, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des strukturellen
Teilsystems noch nicht zur Nutzung mit Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde
vorgesehen sind, wenn der Antragsteller die Anwendung verlangt.
c) Anforderungen der TSI „Infrastruktur“ zur Gestaltung von Bahnsteigen sind auch in denjenigen Bahnhöfen
und Haltepunkten zu erfüllen, die nicht unmittelbar an den mit mindestens 200 Kilometer pro Stunde
befahrbaren Gleisanlagen liegen, soweit an diesen Züge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems planmä-
ßig halten.
d) Soweit die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung weiterreichende Anforderungen an die Erfüllung der
grundlegenden Anforderungen enthält, sind diese maßgebend.
2. Te i l s y s t e m F a h r z e u g e
2.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2002/735/EG der Kommission über die TSI „Fahrzeuge“ vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr.
L 245 S. 402, Nr. L 275 S. 13) findet Anwendung auf Verbände von Fahrzeugen des Hochgeschwindigkeits-
bahnsystems, die in der TSI als Züge bezeichnet werden, die jeweils für Geschwindigkeiten von mindestens
200 Kilometer pro Stunde ausgelegt sind und als betriebliche Einheit nicht getrennt werden.
2.2 Konventionelles Eisenbahnsystem
a) Die Entscheidung 2006/66/EG der Kommission über die TSI „Fahrzeuge-Lärm“ vom 23. Dezember 2005
(ABl. EU 2006 Nr. L 37 S. 1) findet Anwendung auf Triebfahrzeuge, Reisezugwagen und Güterwagen.
b) Die Entscheidung 2006/861/EG der Kommission über die TSI „Fahrzeuge-Güterwagen“ vom 28. Juli 2006
(ABl. EU Nr. L 344 S. 1) findet Anwendung auf Güterwagen.
3. Te i l s y s t e m E n e r g i e
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2002/733/EG der Kommission über die TSI „Energie“ vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245
S. 280, Nr. L 275 S. 8) findet Anwendung
a) auf die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung,
b) auf die Stromabnehmer der Triebfahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und
c) auf das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmer.
4. Te i l s y s t e m Z u g s t e u e r u n g , Z u g s i c h e r u n g u n d S i g n a l g e b u n g
4.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2002/731/EG der Kommission über die TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalge-
bung“ vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245 S. 37, Nr. L 275 S. 3), geändert durch die Entscheidung 2004/447/
EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 155 S. 69, Nr. L 193 S. 53) und die Entscheidung
2006/860/EG der Kommission über die TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ vom 7. Novem-
ber 2006 (ABl. EU Nr. L 243 S. 1), findet Anwendung auf die Instandhaltung von Infrastruktur und führenden
Fahrzeugen von Zügen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.
4.2 Konventionelles Eisenbahnsystem
Die Entscheidung 2006/679/EG der Kommission über die TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalge-
bung“ vom 28. März 2006 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/860/EG der
Kommission über die TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ vom 7. November 2006 (ABl. EU
Nr. L 342 S. 1), findet Anwendung auf die Infrastruktur und führende Fahrzeuge von Zügen des konventio-
nellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.
5. Te i l s y s t e m V e r k e h r s b e t r i e b u n d V e r k e h r s s t e u e r u n g
5.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2002/734/EG der Kommission über die TSI „Betrieb“ vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245
S. 370, Nr. L 275 S. 11) findet Anwendung auf die Betriebsführung im Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
5.2 Konventionelles Eisenbahnsystem
Die Entscheidung 2006/920/EG der Kommission über die TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ vom
11. August 2006 (ABl. EU Nr. L 359 S. 1) findet Anwendung auf die Betriebsführung im konventionellen
transeuropäischen Eisenbahnsystem.
6. Te i l s y s t e m I n s t a n d h a l t u n g
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2002/730/EG der Kommission über die TSI „Instandhaltung“ vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr.
L 245 S. 1, Nr. L 275 S. 1) findet Anwendung auf die Instandhaltung von Anlagen und Fahrzeugen des trans-
europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1315
Anlage 3
(zu § 9 Abs. 3)
Maßnahmen, die als
umfangreiche Erneuerung oder Umrüstung einzustufen sind
Umfangreiche Erneuerungen oder Umrüstungen liegen in der Regel vor, wenn die Projektkosten, oder im Fall von
Infrastrukturmaßnahmen die Baukosten, 1 Million Euro überschreiten.
Maßnahmen mit Projekt- bzw. Baukosten unter 0,4 Millionen Euro stellen keine umfangreichen Umrüstungen oder
Erneuerungen dar.
Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung gelten zudem folgende Maßnahmen:
A . Te i l s y s t e m I n f r a s t r u k t u r
Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen gelten:
1. Änderungen an Strecken- oder Bahnhofsgleisen oder Zuführungsgleisen zu Behandlungs- und Abstellanlagen
sowie Änderungen an Zugbildungsanlagen, soweit mehr als 400 m Gleis oder mehr als zwei Weichen betrof-
fen sind;
2. Änderungen an Terminals des kombinierten Ladungsverkehrs (Anlagen sowie Gleise), die die Umschlagkapa-
zität um mehr als 10 % steigern;
3. Erneuerung von Brücken, Überbauten oder Widerlagern;
4. bauliche Maßnahmen in unterirdischen Personenverkehrsanlagen, die durch ein geändertes Brandschutzkon-
zept ausgelöst werden;
5. Erhöhung der Geschwindigkeit um mindestens 10 % durch:
5.1 Änderung der Trassierungselemente oder Gleisabstände,
5.2 Änderung der BÜ Sicherung,
5.3 Ertüchtigung für den Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik;
6. Erhöhung der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke über 225 kN (22,5 t) durch:
6.1 Einbau von Schutz- oder Tragschichten,
6.2 Erneuerung von Überbauten,
6.3 Änderung der Oberbauart.
B . Te i l s y s t e m E n e r g i e
Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen gelten:
1. Maßnahmen an Oberleitungsanlagen, die sich über mehr als eine Nachspannlänge pro Gleis erstrecken;
2. Maßnahmen an Bahnstromversorgungsanlagen bezogen auf einen Speiseabschnitt bzw. ein Unterwerk, wenn
die
2.1 Versorgungsart (zentrale bzw. dezentrale),
2.2 die Spannung,
2.3 die Frequenz,
2.4 die Schutzfunktion (einschließlich Schnittstelle zum Fahrzeug) geändert oder
2.5 die Leistung um mehr als 35 %
gesteigert wird.
C . Te i l s y s t e m Z u g s t e u e r u n g , Z u g s i c h e r u n g u n d S i g n a l g e b u n g :
Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen gelten:
1. Maßnahmen innerhalb anderer in dieser Anlage aufgeführten Teilsysteme, auf Grund derer die Projektierungs-
und Systemdaten von Interoperabilitätskomponenten und anderer Sicherungssysteme (z. B. Stellwerkstech-
nik), verändert werden müssen;
2. funktionale Änderungen an Strecken- oder Bahnhofssicherungsanlagen sowie Fahrzeugeinrichtungen
2.1 im Zusammenhang mit einer fortgeschriebenen ETCS-Spezifikation;
2.2 bei denen Risikoakzeptanzwerte einer genehmigten Risikoanalyse überschritten werden;
2.3 an Klasse B-Systemen nach einer in Nummer 4 der Anlage 2 aufgeführten TSI, die Auswirkungen auf die
notifizierten Anforderungen dieser Techniken haben;
2.4 am zertifizierten Teilsystem, durch die eine Fortschreibung der Sicherheits- und Funktionsnachweise notwen-
dig wird;
2.5 an Sicherungssystemen (z. B. Stellwerkstechnik), die vorangegangene Kohärenzprüfungen bezüglich beste-
hender Sicherheits- und Funktionsnachweise ungültig machen.
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
D . Te i l s y s t e m F a h r z e u g e :
Als umfangreiche Änderungen an Fahrzeugen gelten:
1. Änderungen der Fahrzeugparameter außerhalb des vereinfachten Verfahrens (λ) nach UIC 518 (Stand: UIC 518
2005-08; UIC 518-1 2004-05, UIC 518-2 2004-06)1)
1.1 bei Ein-/Umbau von „neuen“ Technologien, d.h. neuartige Federelemente, Kopplungen, aktive Fahrwerk-/Wa-
genkastensteuerungen;
1.2 bei Überschreitung der grundsätzlichen Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Messverfahrens:
a) Statische Radsatzlast (bei einfacher Beladung)
1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen, Güterwagen 2 Q0≤ 200 kN
2. Spezialfahrzeuge 2 Q0≤ 225 kN
b) Zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit vzul
1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen Vzul≤ 160 km/h
2. Triebwagen mit Drehgestellmasse m+> 10 t Vzul≤ 160 km/h
3. Triebwagen, Reisezugwagen Vzul≤ 200 km/h
4. Güterwagen, Spezialfahrzeuge Vzul≤ 120 km/h
c) Zulässiger Überhöhungsfehlbetrag ufzul
1. Lokomotiven, Triebköpfe ufzul≤ 150 mm
2. Güterwagen, Spezialfahrzeuge ufzul≤ 130 mm
3. Triebwagen mit besonderen Merkmalen
(d.h. tiefer Schwerpunkt, niedrige Radsatzkräfte) ufzul≤ 165 mm;
1.3 wenn gemessene Abweichungen von Sicherheitsgrenzwerten weniger als 10 % betragen und damit der Si-
cherheitsfaktor λ kleiner als 1,1 ist;
1.4 bei Überschreitung der in
– UIC-Merkblatt 518 – Anlage B „Fahrtechnische Prüfung und Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen – Fahr-
sicherheit Fahrwegbeanspruchung und Fahrverhalten“ oder
– CEN TC 256 – EN 14363 „Bahnanwendungen – Prüfung für die fahrtechnische Zulassung von Schienen-
fahrzeugen – Prüfung des Fahrverhaltens und stationäre Versuche“ in Tabelle 3 (Stand: EN 14363 2005-
10)2)
festgelegten Toleranzen der Betriebs-, Fahrzeug- und Fahrwerkparameter. Die für die neue Inbetriebnahme
erforderlichen Nachweise sind im jeweiligen Einzelfall, ggf. in Abstimmung mit Gutachtern, anhand der gülti-
gen technischen Regelwerke festzulegen. Für das Gebiet der Fahrsicherheit sind hier das UIC-Merkblatt 518
bzw. CEN TC 256 – EN 14363 heranzuziehen.
2. Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit vmax um mehr als 10 %, mindestens aber 10 km/h
Bei Güterwagen reicht bis vmax = 120 km/h ein Nachweis der Fahrsicherheit; darüber hinaus sind gegenüber
der Sicherheitsbehörde zusätzlich weitere Nachweise zu führen (z. B. Nachweis Bremstechnik, Nachweis der
Wechselfestigkeit (Dauerfestigkeit), Radsätze, Radsatzlager, Laufwerke, Tragverband Wagenkasten, Auswir-
kungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets
eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.
3. Veränderung des Fahrzeuggesamtgewichtes um mehr als 20 %
(Ermittlung der Lasten nach DIN 25008 (Stand: 2005-10))2). Bei Erhöhung und Verringerung des Fahrzeugge-
samtgewichtes sind die sich hierdurch ergebenden Nachweisführungen gegenüber der Sicherheitsbehörde
erforderlich (z. B. Nachweis der Fahrsicherheit, Festigkeitsnachweise, bremstechnische Nachweise, Auswir-
kungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets
eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.
4. Erhöhung der Radsatzlast (RSL) um mehr als 15 kN (1,5 t)
Bei einer Erhöhung der Radsatzlasten sind durch Betreiber bzw. Hersteller grundsätzlich die hierfür erforder-
lichen Nachweise zu führen (z. B. Dauerfestigkeitsnachweise für Radsatzwelle und Radscheiben, Dauerfes-
tigkeitsnachweise Fahrwerke und Tragverbände, bremstechnische Nachweise, Nachweis der Fahrsicherheit,
Auswirkungen auf die Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen).
Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforder-
lich.
1
) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Union Internationale de Chemins de Fer, Paris.
2
) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1317
5. Änderungen der Konzepte für:
5.1 Notausstieg und Rettung
Unter einen erneuten Genehmigungsvorbehalt der Sicherheitsbehörde fallen grundsätzliche Veränderungen
der Flucht- bzw. Rettungsmöglichkeiten gegenüber ursprünglich genehmigten Rettungsalternativen der Bau-
art (z. B. Lage und Anzahl von Notausstiegsfenstern und -türen).
Eine Veränderung der Bauart einzelner Komponenten (Notausstiegsfenster, -türen) ist nicht als Konzeptände-
rung zu betrachten.
5.2 Brandschutz
Grundsätzliches Abweichen von dem auf der Grundlage der DIN 5510 (Stand: DIN 5510-1 1988-10;
DIN 5510-2 2003-09; DIN 5510-4 1988-10; DIN 5510-5 1988-10; DIN 5510-6 1988-10) bzw. prEN 45545
(Stand: prEN 45545-1 1998-11; prEN 45545-2 2005-04; prEN 45545-3 1998-11; prEN 45545-4 2003-06; prEN
45545-6 2004-06; prEN 45545-7 2003-07) zugelassenen Brandschutzkonzept, insbesondere bzgl. der hier-
nach für die Bauart verwendeten Materialien (z. B. alternativ Einsatz von automatischen Brandmelde- und
Feuerlöschanlagen (Sprinkleranlagen) und sonstigen Brandbekämpfungssystemen).
5.3 Arbeitsschutz und Umweltschutz
a) Verlassen der Anforderungen nach den anerkannten Regeln der Technik für den Arbeitsschutz (z. B. Füh-
rerstand und Frontscheibe, Verwendung von Gefahrstoffen, Lösungen außerhalb der Unfallverhütungsvor-
schriften (UVV) wie Immissionen (Lärm, Schwingungen, Strahlen etc.)).
b) Veränderungen der umweltrelevanten Parameter der ursprünglich zugelassenen Bauart (z. B. hinsichtlich
Emissionen, boden- und wassergefährdender Stoffe).
5.4 Fahrzeugleittechnik einschließlich der entsprechenden Software
Wesentliche Änderungen bzw. Erneuerungen an sicherheitsrelevanten Software-Teilen erfordern im Sinne ei-
nes umfangreichen Umbaues eine neue Inbetriebnahmegenehmigung. Hierfür ist der Sicherheitsbehörde eine
ausführliche Dokumentation vorzulegen.
Die Einstufung in der Softwaresicherheits-Anforderungsstufe (SSAS) bedarf immer einer neuen Inbetriebnah-
megenehmigung.
Nur eine Mitteilung an die Sicherheitsbehörde ohne neue Inbetriebnahmegenehmigung erfolgt bei lokalen
modulspezifischen Softwareänderungen (z. B. kompletter Ersatz einer Türsteuerungssoftware). Dabei sind
neben dem Abschlussgutachten auch eine Beschreibung der Änderungen und eine Erklärung abzugeben,
dass die Vorgaben eingehalten wurden und die Software die Sicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt.
Von den oben genannten sicherheitsrelevanten Funktionen mit den Vorgaben zur Bewertung in der SSAS kann
abgewichen werden, wenn gem. DIN EN 50128 (Stand: 2001-11)2) ein von der Sicherheitsbehörde anerkann-
ter Gutachter die Zweckmäßigkeit einer Herabstufung der SSAS bestätigt. Bei Unstimmigkeiten kann die
Sicherheitsbehörde herangezogen werden.
5.5 Bremse
a) Änderungen an der Bremseinrichtung mit Auswirkungen auf den Bremsweg (z. B. Änderung des Brems-
belages ohne UIC Bewertung, Änderung des Bremszylinderdruckes, Änderung der Bremsentwicklungszeit,
Änderung der automatischen Lastabbremsung, Änderungen am Bremssystem in Bezug auf das Ausfall-
verhalten, Masseänderungen um mehr als 5 %, Änderungen an der Ansteuerung der Bremse),
b) Änderungen an der Schnittstelle zwischen Bremse und Leittechnik (z. B. Änderung des Kuppelkonzepts
(Kuppelkriterien), Änderung des Diagnosekonzepts, Änderungen des Notbrems- oder Zwangsbremskon-
zepts),
c) Gleitschutz mit Auswirkungen auf den Nassbremsweg.
2
) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
Artikel 2 (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung übermittelt der Kommission unver-
Verordnung züglich alle Änderungen an Sicherheitsvorschriften,
über die Sicherheit des Eisenbahnsystems die bereits nach Absatz 2 übermittelt worden sind, so-
(Eisenbahn-Sicherheitsverordnung – ESiV) fern die betreffenden Vorschriften nicht ausschließlich
die Anwendung von Technischen Spezifikationen für
§1 die Interoperabilität betreffen.
Anwendungsbereich (4) Sobald die gemeinsamen Sicherheitsziele im
Sinne des Artikels 1 Buchstabe e der Richtlinie 2004/
Diese Verordnung gilt für regelspurige öffentliche Ei-
49/EG in einem Verfahren nach Artikel 7 der Richtlinie
senbahnen, soweit diese nicht Netze des Regionalver-
2004/49/EG erlassen sind, darf eine Eisenbahn eine
kehrs oder Serviceeinrichtungen betreiben oder Regio-
neue Sicherheitsvorschrift, die über die gemeinsamen
nalbahnen sind.
Sicherheitsziele hinausgehende Anforderungen an die
Sicherheit vorsieht, nicht festlegen und anwenden,
§2
1. solange dazu nicht das Verfahren nach Artikel 8
Begriffsbestimmungen
Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2004/49/EG (EG-Beteili-
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: gungsverfahren) abgeschlossen ist oder
1. „Sicherheitsvorschriften“ alle Regeln, die Anforde- 2. wenn die Kommission eine ablehnende Entschei-
rungen zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssi- dung dazu getroffen hat.
cherheit enthalten und für mehr als eine Eisenbahn
gelten, unabhängig davon, welche Stelle diese Re- Die Eisenbahn hat den Entwurf der Sicherheitsvor-
schrift der Sicherheitsbehörde vorzulegen. Diese über-
geln festlegt;
mittelt ihn über das Bundesministerium für Verkehr, Bau
2. „Technische Spezifikationen für die Interoperabilität“ und Stadtentwicklung an die Kommission und unter-
(TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der richtet die Eisenbahn über das Ergebnis des EG-Betei-
Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 ligungsverfahrens.
über die Interoperabilität des transeuropäischen
Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EG Nr. §4
L 235 S. 6) und der Richtlinie 2001/16/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 19. März Beantragung von
2001 über die Interoperabilität des konventionellen Sicherheitsbescheinigungen
Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils und Sicherheitsgenehmigungen
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des (1) Anträge auf Erteilung von Sicherheitsbescheini-
Europäischen Parlaments und des Rates vom gungen und Sicherheitsgenehmigungen sind in deut-
29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 scher Sprache vorzulegen.
S. 40), die für jedes Teilsystem oder Teile davon im
Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anfor- (2) Die Sicherheitsbehörde stellt den Antragstellern
derungen gelten und die Interoperabilität gewähr- im Rahmen der Antragstellung kostenlos einen Leitfa-
leisten. den zur Verfügung, in dem die Anforderungen für Si-
cherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmi-
§3 gungen erläutert sowie die vorzulegenden Dokumente
aufgelistet sind.
Sicherheitsvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und §5
Stadtentwicklung übermittelt der Kommission alle vor
Unterrichtungspflichten
dem 14. Juli 2007 und danach festgelegten Sicher-
heitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie (1) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet nach dem
2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Widerruf einer nationalen Bescheinigung im Sinne des
Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit § 7a Abs. 4 des Allgemeines Eisenbahngesetzes unver-
in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie züglich die Sicherheitsbehörde des anderen Mitglied-
95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmi- staates, die die der nationalen Bescheinigung zugrunde
gungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie liegende Sicherheitsbescheinigung erteilt hat, über ihre
2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität Entscheidung.
der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nut-
(2) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Europä-
zung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbe-
ische Eisenbahnagentur (Agentur) binnen einen Monats
scheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16)
über die Erteilung, Erneuerung, Änderung oder den Wi-
unter der Angabe ihres Anwendungsbereichs.
derruf von Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a
(2) Eisenbahnen haben der Sicherheitsbehörde un- Abs. 2 Nr. 1 und von Sicherheitsgenehmigungen nach
verzüglich sämtliche Änderungen an den von ihnen § 7c Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 7b des Allgemei-
festgelegten und bereits nach Absatz 1 übermittelten nen Eisenbahngesetzes. Die Mitteilung enthält Name
Sicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der und Anschrift des Eisenbahnverkehrsunternehmens,
Richtlinie 2004/49/EG schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt das Ausgabedatum, den Geltungsbereich und die Gül-
entsprechend für die Übermittlung von Sicherheitsvor- tigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigung oder Si-
schriften, die von den Ländern als Rechts- oder Verwal- cherheitsgenehmigung, sowie im Fall des Widerrufs
tungsvorschriften erlassen worden sind. die Gründe dafür.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1319
§6 Artikel 3
Sicherheitsbericht Verordnung
über die Untersuchung
Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb
oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen, sind verpflich-
(Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordung – EUV)
tet, der Sicherheitsbehörde zum 30. Juni jeden Jahres
einen schriftlichen Sicherheitsbericht nach Maßgabe
des Satzes 2 vorzulegen, der sich auf das vorangegan- §1
gene Kalenderjahr bezieht. Dieser Sicherheitsbericht Anwendungsbereich
muss enthalten:
Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährli-
1. Angaben darüber, wie bezogen auf das betreffende cher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, soweit diese dem
Unternehmen die Ziele zur Erhaltung und Verbesse- Bund obliegt.
rung der Sicherheit im Sinne der Nummer 2 Buch-
stabe b des Anhangs III der Richtlinie 2004/49/EG §2
erreicht und die dort genannten Pläne für die Errei-
chung dieser Ziele umgesetzt worden sind; Untersuchungs- und Meldepflicht
2. die Entwicklung der in Anhang I der Richtlinie (1) Zweck der Untersuchung gefährlicher Ereignisse
2004/49/EG festgelegten gemeinsamen Sicherheits- im Eisenbahnbetrieb ist die Ermittlung der Ursachen mit
indikatoren bezogen auf das betreffende Unterneh- dem Ziel, gefährliche Ereignisse zu verhüten und die
men; Eisenbahnsicherheit zu verbessern.
(2) Die zuständige Untersuchungsbehörde hat nach
3. die Ergebnisse interner Sicherheitsprüfungen;
schweren Unfällen im Eisenbahnbetrieb Untersuchun-
4. Angaben über gefährliche Ereignisse im Eisenbahn- gen durchzuführen. In den übrigen Fällen kann sie Un-
betrieb, die von der für die Untersuchung schwerer tersuchungen durchführen.
Unfälle im Eisenbahnbetrieb zuständigen Untersu- (3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben dem
chungsbehörde untersucht wurden, und die infolge- Eisenbahn-Bundesamt sämtliche gefährliche Ereig-
dessen ergriffenen Maßnahmen. nisse im Eisenbahnbetrieb unverzüglich zu melden.
Die Untersuchungsbehörde kann eine bestimmte Form
§7 der Meldung vorschreiben.
(4) Die Eisenbahnen haben den Untersuchungsbe-
Jahresbericht
hörden sämtliche für die Untersuchung erforderlichen
(1) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht jedes Jahr Informationen zur Verfügung zu stellen.
einen Bericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres und
übermittelt ihn der Agentur spätestens bis zum 30. Sep- §3
tember jeden Jahres.
Zusammenarbeit mit anderen
(2) Der Bericht enthält Angaben über: Mitgliedstaaten, der Agentur und den Ländern
(1) Wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit
1. die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließ-
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat an einem gefähr-
lich einer Zusammenstellung der gemeinsamen Si-
lichen Ereignis beteiligt ist, ist die Untersuchungsstelle
cherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie
dieses Mitgliedstaates von der zuständigen Untersu-
2004/49/EG;
chungsbehörde zu unterrichten und ihr ist die Mitwir-
2. wichtige Änderungen von Rechts- und Verwaltungs- kung an der Untersuchung zu ermöglichen. Im Übrigen
vorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit; kann eine Mitwirkung der Untersuchungsstelle eines
anderen Mitgliedstaates an einer Untersuchung erfol-
3. den Vollzug der Vorschriften über Sicherheitsbe- gen, wenn das gefährliche Ereignis nicht eindeutig
scheinigungen sowie der Sicherheitsgenehmigun- dem Inland oder Ausland zugeordnet werden kann oder
gen in allgemeiner Form und an der Grenze eingetreten ist.
(2) Führt die für die Untersuchung schwerer Unfälle
4. die Durchführung der Eisenbahnaufsicht in allgemei-
zuständige Untersuchungsbehörde eine Untersuchung
ner Form.
durch, so teilt sie dies der Europäischen Eisenbahn-
agentur (Agentur) innerhalb einer Woche nach Beginn
§8 der Untersuchung mit. Diese Mitteilung muss Datum,
Uhrzeit und Ort des Ereignisses sowie Art und Folgen
Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Todesopfer, Verletzte und Sachschäden
enthalten.
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6
Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes han- (3) Hat sich ein gefährliches Ereignis auf einer nicht-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als im Unterneh- bundeseigenen Eisenbahninfrastruktur ereignet, ist die
men Verantwortlicher entgegen § 6 Satz 1 den Sicher- zuständige Genehmigungsbehörde des Landes unver-
heitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder züglich hierüber zu unterrichten. Die Untersuchung ist
nicht rechtzeitig vorlegt. im Benehmen mit ihr zu führen.
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
§4 einer von der zuständigen Untersuchungsbehörde fest-
Maßnahmen an der Unfallstelle gelegten angemessenen Frist schriftlich äußern kön-
nen.
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind ver-
pflichtet, die Unfallstelle unverzüglich zu sichern und (5) Der Untersuchungsbericht nach Absatz 1 soll in-
gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren. Über den nerhalb eines Jahres nach dem gefährlichen Ereignis
Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle und über die Frei- fertiggestellt werden und ist der Agentur zuzuleiten.
gabe der Unfallstelle, der Fahrzeuge und deren Teile Den Betroffenen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 wird
sowie der Ladung entscheidet der mit der Untersu- der Bericht ohne den gesonderten Berichtsteil zugelei-
chung betraute Mitarbeiter der zuständigen Untersu- tet. Er wird ferner ohne den gesonderten Berichtsteil
chungsbehörde (Untersuchungsbeauftragte) im Beneh- auf der Internetseite der für die Untersuchung schwerer
men mit der Strafverfolgungsbehörde. Unfälle zuständigen Untersuchungsbehörde veröffent-
licht.
(2) Die Unfallstelle, Unfallspuren, Fahrzeuge, Fahr-
zeugteile und sonstiger Inhalt der Fahrzeuge dürfen
§6
bis zur Freigabe durch den Untersuchungsbeauftragten
nicht berührt oder verändert werden. Sicherheitsempfehlungen
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt (1) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zu-
1. Bergungs- und Rettungsmaßnahmen, ständige Untersuchungsbehörde kann jederzeit Sicher-
heitsempfehlungen aussprechen. Diese enthalten die
2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohen- Maßnahmen, die nach den bei der Untersuchung
den Gefahr, schwerer Unfälle gewonnenen Erkenntnisse zur Ver-
3. Löschmaßnahmen. besserung der Eisenbahnsicherheit und Verhütung ge-
fährlicher Ereignisse erforderlich sind.
§5 (2) Die Sicherheitsempfehlungen sind an die Sicher-
Untersuchungsbericht heitsbehörde und, sofern erforderlich, an andere Stellen
(1) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zu- oder Behörden oder an andere Mitgliedstaaten der Eu-
ständige Untersuchungsbehörde unterrichtet die Öf- ropäischen Gemeinschaft zu richten. Die Sicherheits-
fentlichkeit regelmäßig über Untersuchungen schwerer behörde stellt im Rahmen ihrer Befugnisse sicher, dass
Unfälle oder sonstiger gefährlicher Ereignisse, die zu die an sie gerichteten Sicherheitsempfehlungen, auch
schweren Unfällen hätten führen können. solche anderer Mitgliedstaaten, beachtet und soweit
erforderlich umgesetzt werden. Die inländischen Adres-
(2) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zu- saten von Sicherheitsempfehlungen unterrichten die für
ständige Untersuchungsbehörde erstellt einen Untersu- die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Unter-
chungsbericht. Der Untersuchungsbericht berücksich- suchungsbehörde bis zum 31. August jeden Jahres
tigt die Vorgaben nach Anhang V der Richtlinie 2004/ über die auf Grund der Sicherheitsempfehlungen im
49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Vorjahr ergriffenen oder geplanten Maßnahmen. Im Fall
vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Ge- einer Sicherheitsempfehlung, die durch einen anderen
meinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG Mitgliedstaat ausgesprochen wurde, gilt Satz 3 mit der
des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde diesen unter-
Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG richtet.
über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisen-
bahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von
§7
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheini-
gung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16) und Jahresbericht
enthält die im Zusammenhang mit der Untersuchung (1) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zu-
ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen. ständige Untersuchungsbehörde veröffentlicht jedes
(3) Angaben im Untersuchungsbericht, die nachtei- Jahr spätestens bis zum 30. September einen Bericht
lige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äuße- über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen,
ren Sicherheit haben können, sind ausschließlich in ei- die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und
nem gesonderten Berichtsteil zu führen. die auf Grund früherer Sicherheitsempfehlungen getrof-
(4) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zu- fenen Maßnahmen.
ständige Untersuchungsbehörde kann (2) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zu-
1. schriftlich die betroffenen Eisenbahnen, Halter, Her- ständige Untersuchungsbehörde übermittelt der Agen-
steller, die Sicherheitsbehörde sowie die beteiligten tur jährlich ein Exemplar des Jahresberichts.
Rettungsdienste und
§8
2. durch Bekanntmachung auf ihrer Internetseite Un-
fallopfer und deren Angehörige sowie Eigentümer Aufbewahrungsfristen
beschädigter Sachen, einschließlich ihrer bevoll- Sachakten über die Untersuchung von gefährlichen
mächtigten Vertreter, Ereignissen mit Todesopfern müssen von der Unter-
darauf hinweisen, dass sie den Entwurf des Untersu- suchungsbehörde mindestens 30 Jahre, Sachakten
chungsberichts, mit Ausnahme des gesonderten Be- über die Untersuchung anderer gefährlicher Ereignisse
richtsteils im Sinne des Absatzes 3, schriftlich anfor- müssen mindestens 20 Jahre aufbewahrt werden. Die
dern und sich zu den für die Ursachenfeststellung maß- Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Abschluss des Ver-
geblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen innerhalb fahrens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1321
§9 Artikel 5
Ordnungswidrigkeiten Änderung der
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes han- Die Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als im Unterneh- 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025) wird wie folgt ge-
men Verantwortlicher entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 eine ändert:
Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig 1. In § 12 Abs. 7 werden in Nummer 6 der Punkt am
macht. Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mern 7 und 8 angefügt:
Artikel 4
„7. Verfahren für die Durchführung von Risikoanaly-
Änderung der sen und Risikobewertungen,
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung 8. Elemente und Methoden eines Sicherheitsma-
Die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli nagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3
2000 (BGBl. I S. 1023) wird wie folgt geändert: der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
1. § 1 wird wie folgt geändert: über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Eisenbahn- und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des
infrastrukturunternehmen“ die Wörter „mit Sitz im Rates über die Erteilung von Genehmigungen
Inland“ eingefügt. an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie
2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrweg-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: kapazität der Eisenbahn, die Erhebung von
„(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfra-
im Inland, ausgenommen diejenigen, die einer struktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl.
Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 des EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16).“
Allgemeinen Eisenbahngesetzes bedürfen, haben 2. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:
vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere „§ 19
Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der
Verantwortung des Unternehmens für das sichere Bewerten der
Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen ver- einzelnen Prüfungsleistungen
antwortlich sind. Im Übrigen können für Eisen- (1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die
bahnverkehrsunternehmen Betriebsleiter nach Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung
Maßgabe dieser Verordnung bestellt werden.“ sind nach der Anlage zu bewerten.
2. § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: (2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleis-
tungen sind neben Kenntnissen auch Form und Aus-
„3. für die Zusammenarbeit in der Eisenbahn und
drucksweise zu berücksichtigen.
für eine Abstimmung zwischen Eisenbahnin-
frastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsun-
§ 20
ternehmen und gegebenenfalls einzubindenden
Dritten Sorge zu tragen, soweit dies für das Feststellen und
sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
und das sichere Erbringen von Eisenbahnver- (1) Die Prüfungskommission stellt auf Grund der
kehrsleistungen erforderlich ist;“. Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen das
3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Prüfungsergebnis fest.
(2) Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind
„(1) Die für die Führung der Geschäfte des Eisen-
jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach
bahnunternehmens bestellten Personen haben die
mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen
Aufgaben des Betriebsleiters sowie die Geschäfts-
aus diesen der Mittelwert zu bilden ist. Das Gesamt-
verteilung für die Stellvertreter in einer Geschäftsan-
ergebnis lautet bei einem Notenmittelwert
weisung zusammenzufassen, die auch die Doku-
mentation des Sicherheitsmanagementsystems 1. von 1,00 bis 1,49 „sehr gut“,
nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/ 2. von 1,50 bis 2,44 „gut“,
EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der 3. von 2,45 bis 3,34 „befriedigend“,
Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 4. von 3,35 bis 4,00 „ausreichend“.
95/18/EG des Rates über die Erteilung von Geneh- Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen
migungen an Eisenbahnunternehmen und der Richt- hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung be-
linie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrweg- rechnet.
kapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Ent-
gelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären,
und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. wenn in allen Fächern jeweils mindestens ausrei-
L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16) enthalten muss. Ferner chende Leistungen erbracht worden sind.
haben sie diese Geschäftsanweisung ihren Beschäf- (4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prü-
tigten zugänglich zu machen und der zuständigen fung ist dem Prüfling unmittelbar nach dem Ab-
Aufsichtsbehörde vorzulegen.“ schluss der Prüfung mitzuteilen.
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststel- ausreichend 3,7 eine Leistung, die zwar Mängel
lung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift 4,0 aufweist, aber im Ganzen den
zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungs- Anforderungen noch entspricht
kommission zu unterzeichnen.“
mangelhaft 5,0 eine Leistung, die den Anforde-
3. Folgende Anlage wird angefügt: rungen nicht entspricht, jedoch
„Anlage erkennen lässt, dass die not-
(zu § 19 Abs. 1) wendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel
in absehbarer Zeit behoben
sehr gut 1,0 eine Leistung, die den Anforde- werden können
1,3 rungen in besonderem Maße
entspricht ungenügend 6,0 eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht und bei
gut 1,7 eine Leistung, die den Anforde- der selbst die Grundkenntnisse
2,0 rungen voll entspricht so lückenhaft sind, dass die
2,3 Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können
befriedigend 2,7 eine Leistung, die im Allgemei-
3,0 nen den Anforderungen ent-
3,3 spricht Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischenno-
ten dürfen nicht verwendet werden.“
Artikel 6
Änderung
der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung
Dem § 3 der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3203), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die für ein Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich
sind, das im Rahmen der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
oder einer Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zugelassen wurde.“
Artikel 7
Änderung der Verordnung
über die Gebühren und Auslagen
für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
Die Anlage der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsver-
waltung des Bundes vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Gebührenverzeichnis Teil I wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 werden die Nummern 1.10 bis 1.13 durch folgende Nummern ersetzt:
„1.10 Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung § 7a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.11 Erteilen einer nationalen Bescheinigung § 7a Abs. 4 AEG nach Zeitaufwand
1.12 Erteilen einer Sicherheitsgenehmigung § 7c Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.13 Genehmigung von Schulungseinrichtungen § 7d Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
1.14 Entscheidung über die Erlaubnis zur Aufnahme des § 7e AEG nach Zeitaufwand
Betriebs
1.15 Entscheidung über die Abgabe und Stilllegung von § 11 AEG 3 000 Euro
Eisenbahninfrastruktureinrichtungen
1.16 Freistellen von Bahnbetriebszwecken § 23 Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
1.17 Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle § 25b Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand“.
im Anwendungsbereich des transeuropäischen Hochge-
schwindigkeitsbahnsystems
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1323
b) Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Amtshandlungen nach der TEIV
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
6.1 Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter § 5 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
TSI im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems
6.2 Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsys- § 6 Abs. 3 TEIV nach Zeitaufwand
tems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems
6.3 Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teil- § 6 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand
systems, für das keine TSI vorliegt im Anwendungsbereich des
transeuropäischen Eisenbahnsystems
6.4 Genehmigung für Probefahrten im Anwendungsbereich § 6 Abs. 7 TEIV nach Zeitaufwand
des transeuropäischen Eisenbahnsystems
6.5 Allgemeine Zulassung von Fahrzeugbaureihen (Bauartzulas- § 7 Abs. 2 TEIV nach Zeitaufwand
sung) im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems
6.6 Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für Fahr- § 7 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand
zeuge einer zugelassenen Bauart im Anwendungs-
bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems
6.7 Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für auslän- § 8 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
dische Fahrzeuge im Anwendungsbereich des transeuropäi-
schen Eisenbahnsystems
6.8 Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich um- § 9 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
gerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems
im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsys-
tems oder Versagung des Genehmigungserfordernisses für die
Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten struktu-
rellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäi-
schen Eisenbahnsystems
6.9 Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
Interoperabilitätskomponenten im Anwendungsbereich des i.V.m. § 11 TEIV
transeuropäischen Eisenbahnsystems auf Grund eines Ver-
dachtes, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe,
wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen
verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechts-
vorschrift festgestellt wurde
6.10 Einstellung eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsre- § 20 Abs. 2 und 3 50 Euro
gister TEIV
6.11 Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das § 20 Abs. 2 und 3 35 Euro je Fahr-
Fahrzeugeinstellungsregister TEIV zeug
6.12 Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das § 20 Abs. 2 und 3 30 Euro je Fahr-
Fahrzeugeinstellungsregister TEIV zeug
6.13 Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das § 20 Abs. 2 und 3 25 Euro je Fahr-
Fahrzeugeinstellungsregister TEIV zeug
6.14 Änderung/Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregis- § 20 Abs. 4 TEIV 10 Euro je Fahr-
ter zeug“.
c) Abschnitt 7 wird aufgehoben.
2. Folgender Teil III wird angefügt:
„Teil III
Gebühren für
Amtshandlungen der benannten Stellen
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
1 Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit § 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV nach Zeitaufwand
einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer
entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsystems
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
2 EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer § 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV nach Zeitaufwand“.
entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsys-
tems
Artikel 8 2005 (BGBl. I S. 1653), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 8. Februar 2007 (BAnz. S. 1565), und die
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 20. Mai
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung 1999 (BGBl. I S. 1072), geändert durch Artikel 494 der
in Kraft. Gleichzeitig treten die Konventioneller-Verkehr- Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 9. Juni außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e