Bundesgesetzblatt
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Teil I G 5702
2007 Ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2007 Nr. 3
Tag Inhalt Seite
2. 2. 2007 Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
FNA: 7141-6
GESTA: E017
29. 1. 2007 Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Ener-
giesteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
FNA: neu: 2129-8-36; 612-20-1
22. 1. 2007 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung
2007) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
FNA: neu: 310-4-10-3
24. 1. 2007 Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von
10 Euro (Gedenkmünze „50 Jahre Römische Verträge“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
FNA: neu: 692-1-30
30. 1. 2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Teilen des Biokraftstoffquoten-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
FNA: 612-20
31. 1. 2007 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . 67
FNA: 424-2-1-1
24. 1. 2007 Berichtigung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen
Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
FNA: 611-4-4
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts sind für die Abonnenten die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 2006 des Bundesgesetz-
blatts Teil I und Teil II beigelegt.
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2007
Gesetz
zur Änderung des Eichgesetzes
Vom 2. Februar 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- gestellt und insoweit von deren Anwendung
sen: ausgenommen sind; dabei kann auch das
Verfahren einschließlich einer Veröffentli-
Artikel 1 chung der Entscheidung geregelt werden.“
Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2“
vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert ersetzt durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2“.
durch Artikel 115 der Verordnung vom 25. November
2a. In der Überschrift des zweiten Abschnittes, in der
2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
Überschrift des § 9 sowie in § 9 Abs. 1, 2 und 3
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nr. 1 wird jeweils das Wort „Schankgefäße“ durch
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: das Wort „Ausschankmaße“ ersetzt.
„§ 9 Ausschankmaße“. 3. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „zuständig“
die Wörter „oder auf Grund dieses Gesetzes etwas
b) Der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe
anderes bestimmt“ eingefügt.
vorangestellt:
4. § 13 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
„§ 13a Kostenerhebung“.
c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „prüfen“ das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
„§ 22 (weggefallen)“.
b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das
d) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: Wort „und“ ersetzt.
„§ 26 (weggefallen)“. c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
„5. die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1
a) Dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c werden Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stel-
die Wörter „sowie deren Zusammenarbeit unter- len abzustimmen.“
einander und mit ausländischen Behörden und
4a. Dem Fünften Abschnitt wird folgender § 13a voran-
Stellen,“ angefügt.
gestellt:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
„§ 13a
fügt:
„(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Kostenerhebung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Für
Bundesrates
1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10,
1. die Anerkennung und Überwachung von Stel- 21, 25 und 26,
len nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c
2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungs-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und
hilfsmitteln,
Technologie zuzuweisen,
3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung
2. die für die Durchführung des Gesetzes zu-
der Vorschriften dieses Gesetzes,
ständigen Behörden und Stellen zu bestim-
men, 4. die Nutzleistungen der Physikalisch-Techni-
3. Vorschriften über die Überwachung des In- schen Bundesanstalt
verkehrbringens von Messgeräten durch die werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.“
zuständigen Behörden zu erlassen, insbe- 4b. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sondere über
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
a) ein bei der Überwachung anzuwendendes
nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
einheitliches Konzept sowie die Abstim-
mit Zustimmung des Bundesrates die gebühren-
mung der Tätigkeit der Behörden,
pflichtigen Amtshandlungen näher sowie die Ge-
b) die behördlichen Maßnahmen einschließ- bührensätze für die einzelnen Amtshandlungen zu
lich des Verbots oder der Beschränkung bestimmen.“
des Inverkehrbringens oder des Verwen-
5. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 werden nach der Angabe „§ 21
dens,
Satz 1“ die Wörter „oder einer vollziehbaren Anord-
4. der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt nung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung“
die Entscheidung darüber zuzuweisen, dass eingefügt.
im Ausland hergestellte Messgeräte nach
Maßgabe einer nach den Absätzen 1 und 2 6. § 22 wird aufgehoben.
in Verbindung mit § 2 Abs. 2 oder 3 erlasse- 6a. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort
nen Rechtsverordnung Messgeräten, die die- „Kraftdroschken“ durch das Wort „Kraftfahrzeu-
ser Rechtsverordnung entsprechen, gleich- gen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2007 59
7. In § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 3 und § 21 Satz 1 werden 8. In § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, §§ 12, 15 Abs. 1 Satz 1
jeweils und § 17 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirt-
a) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ und Technologie“ ersetzt.
b) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Artikel 2
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Februar 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2007
Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung*)
Vom 29. Januar 2007
Es verordnen §2
– die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Ermittlung der
Kreise auf Grund des § 37d Abs. 2 Nr. 1 in Verbin- für die Erfüllung der Quoten-
dung mit § 51 des Bundes-Immissionsschutzgeset- verpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
(1) Der nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), von denen
mit § 37a Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
§ 37d Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes
zes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter
vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt
Aufzeichnungen für das jeweilige Kalenderjahr die Art
worden ist,
und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrach-
– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh- ten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. Er
schutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 37d hat dabei insbesondere zu erfassen:
Abs. 3 Nr. 1, 2 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
1. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Ver-
zes und des § 66 Abs. 1 Nr. 11b des Energiesteuer-
kehr gebrachten Biokraftstoffe, für die keine Steuer-
gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), von
entlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes be-
denen § 37d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
antragt wurde, und
durch Artikel 3 Nr. 4 und § 66 Abs. 1 Nr. 11b des
Energiesteuergesetzes durch Artikel 1 Nr. 12 des Ge- 2. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Ver-
setzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) ein- kehr gebrachten Biokraftstoffe, für die eine Steuer-
gefügt worden sind, sowie entlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes be-
antragt wurde.
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des
§ 66 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe d, Nr. 11 Buchstabe a, Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass
Nr. 14 und 17 des Energiesteuergesetzes: es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-
gemessenen Frist möglich ist, die Grundlage für die Be-
Artikel 1 rechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung
notwendigen Biokraftstoffmengen festzustellen. Soweit
Sechsunddreißigste Verordnung Kraftstoffe zu einem in § 37a Abs. 1 Satz 3 bis 8 des
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck
Bundes-Immissionsschutzgesetzes abgegeben wurden, sind auch hierüber Aufzeichnun-
(Verordnung gen nach Satz 1 zu führen.
zur Durchführung der Regelungen (2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 hat der Verpflich-
der Biokraftstoffquote – 36. BImSchV) tete die Abgabe zu dem in § 37a Abs. 1 Satz 3 bis 8 des
Inhaltsübersicht Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck
in geeigneter Form nachzuweisen. Die zuständige
§1 Einlagerer
Stelle kann hierzu nähere Regelungen treffen.
§2 Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung
notwendigen Biokraftstoffmenge
§3 Erfüllung der Quotenverpflichtung §3
§4 Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft Erfüllung der Quotenverpflichtung
§5 Klimatisch abhängige Anforderungen und Prüfverfahren für
beigemischte Fettsäuremethylester (FAME)
(1) Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten
Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche
§6 Mitteilungspflichten des Dritten
Unterlagen die Erfüllung der Quotenverpflichtung nach-
zuweisen. Die zuständige Stelle kann hierzu nähere Re-
§1
gelungen treffen.
Einlagerer
(2) Im Fall des § 37a Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Im-
Dient das Steuerlager der Einlagerung von Energie- missionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf
erzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) im Sinne des § 7 die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen
Abs. 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes, hat der Steu- die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen. Ab-
erlagerinhaber mit der monatlichen Energiesteueran- satz 1 gilt entsprechend. Aus den Aufzeichnungen
meldung die Einlagerer sowie die Energieerzeugnisse müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrach-
nach Art und zugehöriger Menge zu benennen. Andern- ten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein.
falls ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen
des § 37a Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissions- (3) Für die Mengen an Biokraftstoffen, für die eine
schutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 94 Abs. 5
des Energiesteuergesetzes nicht erfüllt sind. der Energiesteuer-Durchführungsverordnung durchge-
führt wurde, gilt die Steuerentlastung als nicht bean-
*) Diese Verordnung ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 22. De- tragt im Sinne des § 37a Abs. 4 Satz 4 des Bundes-
zember 2006 (BGBl. I S. 3396). Immissionsschutzgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2007 61
§4 geregelten klimatisch abhängigen Anforderungen und
Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft Prüfverfahren für den FAME-Anteil mit der Maßgabe,
Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft dass für den Zeitraum vom 16. November eines Jahres
nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Hersteller- bis zum 28. Februar, in Schaltjahren bis zum 29. Feb-
erklärung oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle ruar, des Folgejahres der CFPP-Wert höchstens –10 °C
in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf beträgt; der FAME-Anteil muss jedoch so beschaffen
Verlangen vorzulegen. Daneben hat er auf Verlangen sein, dass durch Hinzufügung geeigneter Additive ein
der zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese CFPP-Wert von –20 °C erreicht werden könnte. Der
auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtli- Verpflichtete hat dies der zuständigen Stelle auf deren
chen Normparameter zu untersuchen und der zustän- Verlangen durch eine entsprechende Bescheinigung
digen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder des Herstellers oder mit Zustimmung der zuständigen
Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit Analyse- Stelle in anderer geeigneter Form nachzuweisen.
zertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen,
die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefor-
§6
dert sind, können diese anerkannt werden.
§5 Mitteilungspflichten des Dritten
Klimatisch abhängige Der Dritte hat die nach § 37c Abs. 1 Satz 4 des Bun-
Anforderungen und Prüfverfahren des-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben
für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME) bis zum 15. April des auf die Entstehung der Quoten-
Wird FAME Dieselkraftstoff beigemischt, gelten ab- verpflichtung folgenden Jahres der zuständigen Stelle
weichend von § 37b Satz 3 des Bundes-Immissions- mitzuteilen. Diese Mitteilung ist auf Verlangen der zu-
schutzgesetzes die in der DIN EN 14214 (Stand: No- ständigen Stelle durch die Vorlage der in § 3 Abs. 2
vember 2003) im Nationalen Anhang NB unter Punkt 3 genannten Aufzeichnungen zu belegen.
Anlage
(zu § 4)
Nachweis der Einhaltung der Normen
Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf folgende
Normparameter zu untersuchen:
Energieerzeugnis Norm Normparameter
Fettsäuremethylester DIN EN 14214 Dichte bei 15 °C
(Stand: November Schwefelgehalt
2003) Wassergehalt
Monoglyzerid-Gehalt
Diglycerid-Gehalt
Triglyzerid-Gehalt
Gehalt an freiem Glycerin
Gehalt an Alkali
Gehalt an Erdalkali
Phosphorgehalt
CFPP
Pflanzenöl DIN V 51605 Dichte bei 15 °C
(Stand: Juli 2006) Schwefelgehalt
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Summengehalt Magnesium/Calcium
Jodzahl
Bioethanol DIN EN 15376 Ethanolgehalt
(Stand: Mai 2006) Wassergehalt
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und
Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hin-
terlegt.
Artikel 2 a) Nach der Angabe „§ 23 Entfernung und Ent-
nahme von Energieerzeugnissen“ wird folgende
Änderung der Zwischenangabe eingefügt:
Energiesteuer-Durchführungsverordnung „Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Ge-
setzes“.
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8, 9, 11,
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) wird wie folgt geändert: 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes“ wird folgende
Angabe eingefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 23a Steueranmeldung“.
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2007
2. Nach § 23 werden folgende Zwischenangabe und „(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Ge-
folgender § 23a eingefügt: setzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit ei-
„Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes ner Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck in doppelter Ausfertigung für alle Ener-
§ 23a gieerzeugnisse zu beantragen, für die innerhalb
eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlas-
Steueranmeldung tungsanspruch entstanden ist. Der Antragsteller
Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, hat in der Anmeldung alle für die Bemessung
§ 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu
Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 6 des machen, die Steuerentlastung selbst zu berech-
Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vor- nen und zu erklären, dass die Biokraftstoffe, für
druck und – soweit sie Kraftstoffe betreffen, die nach die die Entlastung beantragt wird, nicht der Erfül-
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes zu versteuern lung einer Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1
sind – in doppelter Ausfertigung abzugeben.“ und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bun-
3. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a des-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
eingefügt: der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des
„2a. wenn im Fall des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I
Gesetzes Kohle steuerfrei für Prozesse und
S. 3180) geändert worden ist, in der jeweils gel-
Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
tenden Fassung dienen. Bei der Berechnung der
verwendet werden soll, eine Beschreibung der
Steuerentlastung je Entlastungsabschnitt für die
wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unterneh-
in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Geset-
mens, die dem Hauptzollamt ermöglicht zu
zes genannten Biokraftstoffe sind die in § 37a
prüfen, ob das Unternehmen dem Produzieren-
Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissions-
den Gewerbe zuzuordnen ist,“.
schutzgesetzes festgelegten Mindestanteile, be-
4. Dem § 73 werden folgende Absätze 3 und 4 an- zogen auf die jeweilige Menge des Biokraftstoffs,
gefügt: vermindernd zu berücksichtigen. Die Steuerent-
„(3) Unbeschadet Absatz 2 ist die Erlaubnis zur lastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spä-
steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 testens bis zum 31. Dezember des Jahres, das
Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerent-
Gesetzes zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf lastungsanspruch entstanden ist, beim Haupt-
Grund der nach § 75 Abs. 2a jährlich vorzulegenden zollamt gestellt wird.“
Beschreibung nicht dem Produzierenden Gewerbe b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
zugeordnet werden kann. Legt der Erlaubnisinhaber
die Beschreibung nach Satz 1 nicht oder nicht frist- „(3) Der Antragsteller hat die Biokraft- und Bio-
gerecht vor, kann das Hauptzollamt die Erlaubnis heizstoffeigenschaft sicherzustellen und diese
unmittelbar widerrufen. neben Art und Menge des Biokraft- und Bioheiz-
stoffs nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine
(4) Wird die Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 1 oder
Herstellererklärung oder mit Zustimmung des
Satz 2 widerrufen, gilt die auf Grund der Erlaubnis
Hauptzollamts in anderer geeigneter Form zu füh-
seit 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Be-
ren und diesem auf Verlangen vorzulegen. Dane-
schreibung nach § 75 Abs. 2a vorzulegen war, steu-
ben hat er auf Verlangen des Hauptzollamts Pro-
erfrei bezogene Kohle als entgegen der Zweckbe-
ben zu entnehmen, diese auf die aus der An-
stimmung verwendet (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes).
lage 1a zu dieser Verordnung ersichtlichen Norm-
Abweichend von § 37 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt
parameter zu untersuchen und dem Hauptzollamt
das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steu-
die entsprechenden Analysezertifikate oder Un-
eranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der
tersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit Ana-
Steuer.“
lysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse
5. § 75 wird wie folgt geändert: vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Be-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- stimmungen gefordert sind, können diese aner-
fügt: kannt werden.“
„(2a) Der Inhaber einer Erlaubnis zur steuer- c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
freien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2
„(5) Die Steuerentlastung nach § 50 des Ge-
Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1
setzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzah-
des Gesetzes hat dem Hauptzollamt nach Ablauf
lung der Steuerentlastung nach § 50 des Geset-
jeden Kalenderjahres bis zum 31. März des fol-
zes ist bis zum 1. April des auf die Steuerentste-
genden Kalenderjahres eine Beschreibung der
hung folgenden Jahres nach amtlich vorgeschrie-
wirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 72 Abs. 2
benem Vordruck in doppelter Ausfertigung anzu-
Nr. 2a für das abgelaufene Kalenderjahr erneut
melden und unverzüglich nach der Anmeldung zu
vorzulegen.“
entrichten.“
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 72 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 72 Abs. 2 Satz 1 und 2 7. § 103 wird wie folgt geändert:
Nr. 1, 2 und 3 bis 5“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Vergütung“
6. § 94 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Steuerentlastung“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2007 63
„(6) Für Arbeiten, die ein in § 57 Abs. 2 Nr. 5 8. § 109 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes genannter Betrieb im Betrieb des „Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuerent-
Begünstigten unter Verwendung von selbst bezo- lastung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des
genem Gasöl ausgeführt hat, hat sich der Be- Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt-
günstigte Bescheinigungen ausstellen zu lassen, oder Reservebehälter von Motoren mit anderen
welche seine Anschrift, die des ausführenden Be- Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen
triebs, das Datum sowie Art und Umfang der aus- oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten
geführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte Gasöl- Nomenklatur, gemischt, entsteht für den enthaltenen
menge und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag Anteil Biokraftstoffs eine Steuer in Höhe der vorge-
enthalten.“ sehenen Steuerentlastung.“
9. Nach der Anlage 1 (zu den §§ 55 und 74) wird folgende Anlage 1a (zu § 94
Abs. 3) eingefügt:
„Anlage 1a
(zu § 94 Abs. 3)
Nachweis der Einhaltung der Normen
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Verpflichtete Proben auf folgende
Normparameter zu untersuchen:
Energieerzeugnis Norm Normparameter
Fettsäuremethylester DIN EN 14214 Dichte bei 15 °C
(Stand: November Schwefelgehalt
2003) Wassergehalt
Monoglyzerid-Gehalt
Diglycerid-Gehalt
Triglyzerid-Gehalt
Gehalt an freiem Glycerin
Gehalt an Alkali
Gehalt an Erdalkali
Phosphorgehalt
CFPP
Pflanzenöl DIN V 51605 Dichte bei 15 °C
(Stand: Juli 2006) Schwefelgehalt
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Summengehalt Magnesium/Calcium
Jodzahl
Bioethanol DIN EN 15376 Ethanolgehalt
(Stand: Mai 2006) Wassergehalt“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2007
Bekanntmachung
zu § 850c der Zivilprozessordnung
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007)
Vom 22. Januar 2007
Auf Grund des § 850c Abs. 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch
Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht:
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozess-
ordnung bleiben für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009
unverändert.
Berlin, den 22. Januar 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2007 65
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „50 Jahre Römische Verträge“)
Vom 24. Januar 2007
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom ten. Dieser Kern des europäischen Einigungswerkes
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- strahlt auf das übrige – stilisiert dargestellte – Europa
regierung beschlossen, zur Würdigung des 50. Jahres- aus und symbolisiert damit die Offenheit des Integra-
tages der Unterzeichnung der Römischen Verträge eine tionsprozesses sowie die Bedeutung des geeinten Eu-
deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro ropas in der Welt.
prägen zu lassen.
Die Auflage der Münze beträgt 1 900 000 Stück, da- Die Wertseite harmoniert in künstlerisch überzeugen-
runter 300 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die der Weise mit der Bildseite. Sie zeigt den Bundesadler,
Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen Baden- den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“,
Württemberg, Prägestätte Stuttgart. die Wertziffer und Wertbezeichnung, die Jahreszahl
2007 sowie das Prägezeichen „F“ der Staatlichen Mün-
Die Münze wird ab dem 1. März 2007 in den Verkehr zen Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart.
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau-
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Inschrift:
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten „EUROPÄISCHE UNION • IN VIELFALT GEEINT • “.
Randstab umgeben.
Die Bildseite zeigt in ihrem Zentrum die Umrisse der Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Carsten
sechs Gründerstaaten der Europäischen Gemeinschaf- Mahn, Berlin.
Berlin, den 24. Januar 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2007
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Teilen des Biokraftstoffquotengesetzes
Vom 30. Januar 2007
Nach Artikel 5 Abs. 2 und 3 des Biokraftstoffquotengesetzes vom 18. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 3180) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften am 20. Dezember 2006 die beihilfe-
rechtliche Genehmigung
1. für eine Steuerbegünstigung von besonders förderungswürdigen Biokraft-
stoffen, die dazu dienen, die Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2
in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu
erfüllen, sowie
2. für § 50 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534)
in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 des Biokraftstoffquotengesetzes
erteilt hat.
§ 50 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 des
Biokraftstoffquotengesetzes ist damit am 20. Dezember 2006 in Kraft getreten;
Artikel 1 Nr. 3 des Biokraftstoffquotengesetzes tritt in Bezug auf § 50 Abs. 1
Satz 6 des Energiesteuergesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2007 außer Kraft.
Berlin, den 30. Januar 2007
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Bille
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2007
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Teilen des Biokraftstoffquotengesetzes
Vom 30. Januar 2007
Nach Artikel 5 Abs. 2 und 3 des Biokraftstoffquotengesetzes vom 18. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 3180) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften am 20. Dezember 2006 die beihilfe-
rechtliche Genehmigung
1. für eine Steuerbegünstigung von besonders förderungswürdigen Biokraft-
stoffen, die dazu dienen, die Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2
in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu
erfüllen, sowie
2. für § 50 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534)
in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 des Biokraftstoffquotengesetzes
erteilt hat.
§ 50 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 des
Biokraftstoffquotengesetzes ist damit am 20. Dezember 2006 in Kraft getreten;
Artikel 1 Nr. 3 des Biokraftstoffquotengesetzes tritt in Bezug auf § 50 Abs. 1
Satz 6 des Energiesteuergesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2007 außer Kraft.
Berlin, den 30. Januar 2007
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Bille
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Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 31. Januar 2007
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmuster- messe & Kongress“
gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a vom 24. bis 26. April 2007 in Nürnberg
Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung
10. „EUROPEAN COATINGS SHOW 2007 plus Adhe-
der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I
sives, Sealants, Construction Chemicals“
S. 1455), der durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom
vom 8. bis 10. Mai 2007 in Nürnberg
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist,
und des § 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Ok- 11. „Hair & Beauty 2007 – Internationale Fachmesse
tober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt des Friseurhandwerks und der Haarkosmetikindus-
gemacht: trie“
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird vom 12. bis 14. Mai 2007 in Frankfurt am Main
für die folgenden Ausstellungen gewährt: 12. „Stone+tec 2007 – 15. Internationale Fachmesse
1. „embedded world 2007 – Exhibition & Conference für Naturstein und Natursteinbearbeitung“
Nürnberg“ vom 6. bis 9. Juni 2007 in Nürnberg
vom 13. bis 15. Februar 2007 in Nürnberg 13. „ELTEC 2007 – 28. Fachmesse für Gebäude- und
2. „BioFach 2007 – Weltleitmesse für Bio-Produkte“ Lichttechnik, Schaltgeräte und Industriesteuerun-
vom 15. bis 18. Februar 2007 in Nürnberg gen“
3. „Vivaness 2007 – Fachmesse für Naturkosmetik vom 20. bis 22. Juni 2007 in Nürnberg
und Wellness“ 14. „46. Internationaler CARAVAN SALON Düsseldorf
vom 15. bis 18. Februar 2007 in Nürnberg 2007“
4. „IWA & OutdoorClassics 2007 – 34. Internationale vom 24. August bis 2. September 2007 in Düssel-
Fachmesse für Jagd- und Sportwaffen, Outdoor dorf
und Zubehör“
15. „TourNatur 2007 – Wander- und Trekkingmesse“
vom 9. bis 12. März 2007 in Nürnberg
vom 31. August bis 2. September 2007 in Düssel-
5. „Altenpflege + ProPflege 2007 – Fachmesse mit dorf
Kongress für Pflege, Therapie, Betreuung + Profes-
sionelle Patientenversorgung“ 16. „62. IAA PKW 2007 – 62. Internationale Automobil-
vom 20. bis 22. März 2007 in Nürnberg Ausstellung Personenkraftwagen“
vom 13. bis 23. September 2007 in Frankfurt am
6. „POWTECH 2007 – Internationale Fachmesse für Main
Mechanische Verfahrenstechnik und Analytik“ (mit Pressetagen vom 11. bis 12. September 2007)
vom 27. bis 29. März 2007 in Nürnberg
7. „TechnoPharm 2007 – Internationale Fachmesse für 17. „FachPack 2007 – Fachmesse für Verpackungs-
Life Science Prozesstechnologien Pharma - Food - lösungen“
Cosmetics“ vom 25. bis 27. September 2007 in Nürnberg
vom 27. bis 29. März 2007 in Nürnberg 18. „LogIntern 2007 – Fachmesse für Interne Logistik“
8. „AERO – Internationale Fachmesse für Allgemeine vom 25. bis 27. September 2007 in Nürnberg
Luftfahrt“ 19. „BRAU Beviale 2007 – Rohstoffe - Technologien -
vom 19. bis 22. April 2007 in Friedrichshafen Logistik - Marketing – 47. Europäische Fachmesse
9. „SMT/HYBRID/PACKAGING 2007 – Systemintegra- für die Getränkewirtschaft“
tion in der Mikroelektronik – Internationale Fach- vom 14. bis 16. November 2007 in Nürnberg
Berlin, den 31. Januar 2007
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
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gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der
Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
Vom 24. Januar 2007
Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einfüh-
rung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrecht-
licher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbe-
schränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen,
die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 des Einkom-
mensteuergesetzes gewähren können.““
2. Der bisherige Buchstabe d wird der neue Buchstabe e.
Berlin, den 24. Januar 2007
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Lüttger