1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes
Vom 28. Juni 2007
Auf Grund des Artikels 14 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs-
verfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833,
2007 I S. 691) wird nachstehend der Wortlaut des Bundesfernstraßengesetzes
in der seit dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 20. Februar 2003
(BGBl. I S. 286),
2. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April
2005 (BGBl. I S. 1128),
3. den am 17. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs ge-
nannten Gesetzes.
Berlin, den 28. Juni 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1207
Bundesfernstraßengesetz
(FStrG)
§1 § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Ver-
Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs fahren erlangt hat.
(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfern- (3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch
straßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammen- Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über
hängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumi- die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte
gen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In an ihnen wird die Widmung nicht berührt.
der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum (3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen
zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn
des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen. oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraus-
(2) Sie gliedern sich in setzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn
1. Bundesautobahnen, aufzustufen.
2. Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 (4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrs-
Abs. 4). bedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzun-
gen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder
(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbe-
nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen be- deutung verloren hat oder überwiegende Gründe des
stimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhen- öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unver-
gleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit be- züglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen,
sonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung).
getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.
(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher
(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören
in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich be-
1. der Straßenkörper; das sind besonders der Stra- kannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu
ßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen wer-
die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, den, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstre-
Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmau- cken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausge-
ern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- legten Plänen als solche kenntlich gemacht worden
und Sicherheitsstreifen; sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderun-
2. der Luftraum über dem Straßenkörper; gen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit
3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die
§ 17b Abs. 1 Nr. 4) eingezogen werden sollen. Die Ab-
Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die
stufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres aus-
der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenver-
gesprochen und drei Monate vorher angekündigt wer-
kehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und
den.
die Bepflanzung;
3a. Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kon- (6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung ent-
trolle der Einhaltung der Mautpflicht; scheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Die
Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbe-
4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die schluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die
überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwal- Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit
tung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßen- der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck
meistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ent- und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird.
nahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen; Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer
5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Bun-
(§ 15 Abs. 1). desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenver- einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu
zeichnisse geführt. Das Bundesministerium für Verkehr, bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die Be-
Bau und Stadtentwicklung bestimmt die Nummerung kanntmachung nach Satz 4 ist entbehrlich, wenn die
und Bezeichnung der Bundesfernstraßen. zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehe-
nen Straßen bereits in den im Planfeststellungsverfah-
ren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die
§2
Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss be-
Widmung, Umstufung, Einziehung kannt gemacht worden ist.
(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundes- (6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begra-
fernstraße durch Widmung. digt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue
(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Trä- Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet,
ger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach
ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Wid- Satz 1 der Teil einer Bundesfernstraße dem Verkehr
mung zugestimmt hat, oder der Träger der Straßenbau- auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch
last den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach die Sperrung als eingezogen. In diesen Fällen bedarf
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es keiner Ankündigung (Absatz 5) und keiner öffent- durchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Be-
lichen Bekanntmachung (Absatz 6). ginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der
(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Um- (2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2
stufung gilt § 6 Abs. 1. Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im
Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung
§3 der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber
Straßenbaulast der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine
Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als
(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für
der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammen- die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn
hängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalauf-
haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfern- sichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßen-
straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis baubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt ent-
genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu er- sprechend.
weitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sons-
tigen öffentlichen Belange einschließlich des Umwelt- (3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden
schutzes sowie behinderter und anderer Menschen ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Geh-
mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst wege und Parkplätze.
weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berück- (3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und
sichtigen. Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bun-
(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Be- desstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einver-
rücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchfüh- nehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der
rung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außer- Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein
stande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die
Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat oberste Landesstraßenbaubehörde.
die Straßenbaubehörde vorbehaltlich anderweitiger (4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundes-
Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen. straße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt
(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten und auch der Erschließung der anliegenden Grundstü-
Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Auf- cke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstra-
gaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und ßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil
Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vor- des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offe-
schriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen ner Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne
und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung blei- unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes
ben unberührt. oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung
unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste
§4 Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der
höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Ge-
Sicherheitsvorschriften
meinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zu-
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzuste- stimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
hen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicher- und Stadtentwicklung und der Kommunalaufsichtsbe-
heit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigun- hörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen.
gen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Für Baudenkmä- Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend
ler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde
durchgeführt worden ist. eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§5
Träger der Straßenbaulast § 5a
(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Zuwendungen für
Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen fremde Träger der Straßenbaulast
nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtli-
Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge
chen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Ver-
von Bundesstraßen und zum Bau oder Ausbau von Ge-
pflichtungen Dritter bleiben unberührt.
meinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundes-
(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern fernstraßen in der Baulast des Bundes sind, kann der
sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten Bund Zuwendungen gewähren. Im Saarland werden die
im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Straßen, für die das Land auf Grund des § 46 des Saar-
Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergeb- ländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen
nis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Träger der Baulast ist, den Kreisstraßen gleichgestellt.
Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem
die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemein- §6
degrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet,
so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohner- Eigentum und andere Rechte
zahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In die- (1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so ge-
sen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Orts- hen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisheri-
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gen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an (2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden,
den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermei-
Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammen- dung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für
hang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Trä- die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig
ger der Straßenbaulast über. Verbindlichkeiten, die zur ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen
Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnah- kenntlich zu machen.
men eingegangen sind, sind vom Übergang ausge- (2a) Macht die dauernde Beschränkung des Ge-
schlossen. meingebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Her-
(1a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat stellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so
dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzuste- ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße
hen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbe- zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es
deutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhal- sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zu-
ten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt ständigen Trägers der Straßenbaulast selbst über-
hat. nimmt.
(1b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für (3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Ge-
den Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum meingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunrei-
an einem Grundstück erworben, so hat der neue Träger nigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unver-
der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung züglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbau-
des Eigentums. Steht dem bisherigen Träger der Stra- behörde die Verunreinigung auf seine Kosten beseiti-
ßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener gen.
Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem
Grundstück zu, so ist er verpflichtet, das Eigentum an § 7a
dem Grundstück zu erwerben und nach Erwerb auf den Vergütung von Mehrkosten
neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Die
Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Ge-
nur insoweit, als das Grundstück dauernd für die Straße brauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt
benötigt wird. Dem bisherigen Träger der Straßenbau- oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßi-
last steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel gen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem
der Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Trä- Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau
ger der Straßenbaulast ein Anspruch auf Erstattung der und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Hal-
Aufwendungen zu. Im Übrigen wird das Eigentum ohne testellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der
Entschädigung übertragen. Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder
Sicherheiten verlangen.
(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere
Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres ver- §8
langen, dass ihm das Eigentum an Grundstücken mit
den in Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Sondernutzungen
Entschädigung übertragen wird, wenn es vorher nach (1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den
Absatz 1 übergegangen war. Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf
(3) Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurch-
Straßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichtigung fahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Ge-
des Grundbuches von der vom Land bestimmten Be- meinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie
hörde zu stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaube-
Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder seinem hörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung be-
Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder stimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von
Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigen- der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit
tums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, be-
Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grund- darf die Satzung der Zustimmung der obersten Landes-
stück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht. straßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt
werden, wenn behinderte Menschen durch die Sonder-
(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die nutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheb-
„Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwal- lich beeinträchtigt würden.
tung)“.
(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf er-
teilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen
§7
verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger
Gemeingebrauch der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte
(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jeder- Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde
mann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbe- dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit
hördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemein- oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
gebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vor- (2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errich-
rang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch ten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der
liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln
Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Er- der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen
hebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaub-
einer besonderen gesetzlichen Regelung. nisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zu-
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ständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor,
ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bis-
der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entste- herigen Zustand einem erheblich größeren oder einem
hen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast ange- andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zu-
messene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. fahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öf-
(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungs- fentlicher Wege gleich.
gebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahr- (2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es
ten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Stra- nicht für die Anlage neuer oder die Änderung beste-
ßenbaulast zu. Die Landesregierungen werden ermäch- hender Zufahrten oder Zugänge
tigt, Gebührenordnungen zu erlassen. Die Ermächti-
gung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen 1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder erhebli-
werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch chen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste
Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsge- Landesstraßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2 zuge-
bühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind stimmt oder nach § 9 Abs. 8 eine Ausnahme zuge-
Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und lassen hat,
den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Inte-
resse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. 2. in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des
Wege- und Gewässerplans.
(4) (weggefallen)
(4a) (weggefallen) (3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge,
die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen,
(5) (weggefallen) gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.
(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrs-
(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch
rechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbe-
die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen
nutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich,
unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich er-
so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer
schwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen an-
Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die
gemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht
sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Be-
zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld
hörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingun-
zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch
gen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem
eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, de-
Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmi-
ren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemein-
gung aufzuerlegen.
sam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht
(7) (weggefallen) nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausrei-
(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderli- chende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz be-
che Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer sitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer
seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die widerruflichen Erlaubnis beruhen.
Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erfor-
(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge
derlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung
durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Be-
oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche
nutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfs-
Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßi-
maßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und
gem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend,
wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anlie-
so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des
genden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber
Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
eine Entschädigung in der Höhe des Betrages bean-
(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der spruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen
Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und
oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungs-
Straße. möglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich ge-
(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher gen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßen-
her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit bereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden.
(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des
§ 19 gilt entsprechend.
Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach
(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten
des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das
bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbin-
nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von dung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlos-
nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versor- sen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis
gung außer Betracht bleibt. zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt
unberührt.
§ 8a
(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer
Straßenanlieger Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu ei-
(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außer- nem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich be-
halb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke einträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Son- dadurch entstehende Vermögensnachteile eine ange-
dernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt messene Entschädigung in Geld zu gewähren.
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(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entste- den Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahr-
hung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt ten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung
§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zu-
stimmung die Genehmigung der obersten Landesstra-
§9 ßenbaubehörde.
Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen (5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes
(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errich- gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen An-
tet werden lagen gleichgestellten Anlagen.
1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu (6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der
40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Me- zur Erschließung der anliegenden Grundstücke be-
ter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschlie- stimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten
ßung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absat-
der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äuße- zes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen au-
ren Rand der befestigten Fahrbahn, ßerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anla-
2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschlie- gen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Wei-
ßung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile tergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften
der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge bleiben unberührt.
an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar ange- (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bau-
schlossen werden sollen. vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens
Abgrabungen größeren Umfangs. Weitergehende bun- die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen
des- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unbe- gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält
rührt. und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast
zustande gekommen ist.
(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder
nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigun- (8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann im
gen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbau- Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1,
behörde, wenn 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrif-
1. bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in ten im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten
einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Härte führen würde und die Abweichung mit den öffent-
Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der lichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des
anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern.
Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen
äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, versehen werden.
erheblich geändert oder anders genutzt werden sol- (9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4
len, und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf de-
2. bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb ren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand,
der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentü-
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahr- mer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld
ten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nut-
oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geän- zung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Um-
dert oder anders genutzt werden sollen. fang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche
Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschä-
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entspre-
digung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
chend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht an-
zeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder lan- (10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch
desrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festge-
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt stellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begon-
oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, so- nen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier
weit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1
Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbau- und 2 in Kraft getreten sind.
gestaltung nötig ist.
(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Ertei- § 9a
lung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Er- Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
schließung der anliegenden Grundstücke bestimmten
Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu be- (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Plan-
achten. feststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu
dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den
(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Be- Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen
schränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der
Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den ge-
oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen planten Straßenbau erheblich erschwerende Verände-
Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen. rungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen,
(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Ab- die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen wor-
satzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegen- den sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung ei-
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ner bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht (2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und an-
berührt. dere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Ein-
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier richtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die
Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch ent- Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits
standenen Vermögensnachteile vom Träger der Stra- vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung
ßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu dulden.
verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom (3) Die Straßenbaubehörde hat den Eigentümern die
Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Durchführung dieser Maßnahme 14 Tage vorher schrift-
Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich lich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge
nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen ist. Die Eigentümer können die Maßnahmen im Beneh-
oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt men mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen.
keine Einigung über die Übernahme zustande, so kön- (4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Besitzern
nen die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an ob.
den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 19 (Enteig-
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentü-
nung).
mern oder Besitzern die hierdurch verursachten Auf-
(3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu si- wendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.
chern, können die Landesregierungen durch Rechtsver-
ordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Pla- § 12
nungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Kreise, Kreuzungen
deren Bereich durch die festzulegenden Planungsge- und Einmündungen öffentlicher Straßen
biete betroffen wird, sind vorher zu hören. Die Ermäch-
tigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen (1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffent-
werden. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinnge- licher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der
mäß anzuwenden. Die Frist kann, wenn besondere Um- neu hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreu-
stände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf zung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der
höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den an-
tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfest- deren öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der
stellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die
Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen. Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue
Kreuzung zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg,
(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht ge-
Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen. eignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen
Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem
machen, die in den Gemeinden während der Geltungs- Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
dauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu ange-
(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann legt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlussstellen
Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbau-
wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entge- last die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der
genstehen. Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Stra-
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem ßenäste zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahn-
Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen breiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen
ein Vorkaufsrecht zu. und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so
§ 10 fallen die dadurch entstehenden Kosten
Schutzwaldungen 1. demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der
die Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen,
(1) Waldungen und Gehölze längs der Bundesfern-
straßen können von der Straßenbaubehörde im Einver- 2. den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last,
nehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldun- die die Änderung verlangen oder hätten verlangen
gen zuständigen Behörde in einer Breite von 40 Meter, müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten
gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahr- der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach
bahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden. der Änderung.
(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder (3a) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so
Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu unter- gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung
halten. Die Aufsicht hierüber liegt der nach Landesrecht Absatz 2. Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr
für Schutzwaldungen zuständigen Behörde ob. mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung be-
teiligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert
des Verkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so
§ 11
haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstär-
Schutzmaßnahmen keren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten
(1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nach- den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf
teiligen Einwirkungen der Natur (z. B. Schneeverwehun- den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwäche-
gen, Steinschlag, Vermurungen) haben die Eigentümer ren Straßenastes entfallen würde.
von Grundstücken an den Bundesfernstraßen die An- (4) Über die Errichtung neuer sowie die wesentliche
lage vorübergehender Einrichtungen zu dulden. Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1213
fernstraßen und anderen öffentlichen Straßen wird Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm
durch die Planfeststellung entschieden. Diese soll zu- durch die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 entste-
gleich die Aufteilung der Kosten regeln. hen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteilig-
(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Än- ten abzulösen.
derungen zu behandeln. (4) Nach einer wesentlichen Änderung einer beste-
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmündun- henden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast
gen. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneue-
andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als rung sowie für Wiederherstellung im Fall der Zerstörung
Kreuzung aller beteiligten Straßen. durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.
(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeit-
§ 12a punkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Geset-
Kreuzungen mit Gewässern zes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durch-
geführt ist.
(1) Werden Bundesfernstraßen neu angelegt oder
ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewäs- (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht,
sern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder soweit etwas anderes vereinbart wird.
bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der (7) Wesentliche Ergänzungen an Kreuzungsanlagen
Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden sind wie wesentliche Änderungen zu behandeln.
Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so aus-
zuführen, dass unter Berücksichtigung der übersehba- (8) § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.
ren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhält-
nisse der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst § 13a
wird. Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern
(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 31 des Wasser- (1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungs-
haushaltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen mit anlagen von Bundesfernstraßen und Gewässern auf
Bundesfernstraßen hergestellt oder bestehende Kreu- seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes ver-
zungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorha- einbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die
bens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast er-
eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer her- streckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Ab-
gestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwick- setzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung
lung auf der Bundesfernstraße zu berücksichtigen. Wird der Durchfahrt unter Brücken im Zuge von Bundes-
die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforder- fernstraßen für die Schifffahrt sowie auf Schifffahrtszei-
lich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so chen. Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trä-
sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berück- gers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser
sichtigen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast wei- dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten
tergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hier- und die Kosten des Betriebs dieser Einrichtungen zu
für zu tragen. ersetzen oder abzulösen.
(3) Wird eine Bundesfernstraße neu angelegt und (2) Wird im Fall des § 12a Abs. 2 eine neue Kreuzung
wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus an- hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die
deren als straßenbaulichen Gründen wesentlich umge- Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der
staltet, so dass eine neue Kreuzung entsteht, so haben Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte
der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreu-
des Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je zur zungsanlagen sind anzurechnen.
Hälfte zu tragen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem
(4) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten
Kosten keine Einigung zustande, so ist darüber durch auf Grund eines bestehenden Rechts anders geregelt
Planfeststellung zu entscheiden. ist.
(5) § 41 des Bundeswasserstraßengesetzes bleibt (4) Die §§ 42 und 43 des Bundeswasserstraßenge-
unberührt. setzes bleiben unberührt.
§ 13 § 13b
Unterhaltung der Straßenkreuzungen
Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
Straßenbaulast der Bundesfernstraße die Kreuzungs-
entwicklung kann mit Zustimmung des Bundesrates
anlage zu unterhalten.
Rechtsverordnungen erlassen, durch die
(2) Bei Über- oder Unterführungen hat das Kreu-
1. der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a
zungsbauwerk der Träger der Straßenbaulast der Bun-
näher bestimmt wird;
desfernstraße, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage
der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie 2. näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsan-
gehören, zu unterhalten. lage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder ande-
(3) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat der Träger der ren Straße gehören;
Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße dem 3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbe-
Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die trägen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 2 nä-
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
her bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen gabe an den Bund zu entrichten. Das Bundesministe-
Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden. rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
§ 14 mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustim-
Umleitungen mung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsab-
gabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das
(1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen vor- Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu re-
übergehender Behinderung sind die Träger der Stra- geln. Die Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an
ßenbaulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten,
die Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dul- der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zu-
den. wächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn
(2) Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungs- zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhun-
strecke und die Straßenverkehrsbehörden sind vor der dert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens
Sperrung zu unterrichten. 3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. Die
(3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Güter-
der Umleitungsstrecke ist festzustellen, was notwendig verkehr zu entrichten.
ist, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zu- (4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Ne-
sätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hier- benbetriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit
für nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch
Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. verkauft werden.
Das gilt auch für Aufwendungen, die der Träger der
Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zur Beseitigung § 16
wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schä-
den machen muss. Planungen
(4) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Ver- Stadtentwicklung bestimmt im Benehmen mit den Lan-
kehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der desplanungsbehörden der beteiligten Länder die Pla-
Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Stra- nung und Linienführung der Bundesfernstraßen. Dies
ßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine
entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist ver- Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der
pflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient.
des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wie-
(2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die
derherzustellen.
von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange ein-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn schließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnis-
neue Bundesfernstraßen vorübergehend über andere ses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Ab-
öffentliche Straßen an das Bundesfernstraßennetz an- wägung zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Lini-
geschlossen werden müssen. enführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab-
zuschließen.
§ 15
(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die
Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bun-
(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Be- desfernstraßen zur Folge haben können, ist die Stra-
langen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen ßenbaubehörde zu beteiligen. Sie hat die Belange der
dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werk- Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bun-
stätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) desplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts-
und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobah- und Landesplanungen.
nen haben, sind Nebenbetriebe.
(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte § 16a
übertragen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben Vorarbeiten
ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche In-
teressen oder besondere betriebliche Gründe entge- (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
genstehen. Die Übertragung von Bau und Betrieb kann haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurch-
unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfol- führung notwendige Vermessungen, Boden- und
gen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Ände- Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vor-
rung oder Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwal- übergehenden Anbringung von Markierungszeichen
tungsverfahrensgesetzes) ist ausgeschlossen. Die und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaube-
Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für je- hörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen
den Dritten gleichwertig sind. Dies gilt besonders für dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers be-
Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrich- treten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs-
tungen sowie Auflagen für die Betriebsführung. Hoheit- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-,
liche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und 18f Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
bis 19a finden Anwendung. (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist
(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bun- dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
desautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder
eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsab- durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden,
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in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, 5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung ver-
bekannt zu geben. zichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die An-
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 hörungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei
einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtig- Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzu-
ten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger schließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellung-
der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung nahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der
in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geld- Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit
entschädigung nicht zustande, so setzt die nach Lan- dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den
desrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßen- Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht er-
baubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung ledigten Einwendungen der Planfeststellungsbe-
fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hö- hörde zu. Findet keine Erörterung statt, so hat die
ren. Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb
von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungs-
§ 17 frist abzugeben und zusammen mit den sonstigen
in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststel-
Erfordernis der Planfeststellung lungsbehörde zuzuleiten.
Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert
6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind
werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der
auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1
Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten
des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen.
öffentlichen und privaten Belange einschließlich der
Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus
Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu
Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1
berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren
des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden
gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensge-
Frist geäußert haben, und im Fall des § 73 Abs. 8
setzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt
gelten entsprechend, soweit das Verfahren landes-
die Benachrichtigung von der Planänderung und
rechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz gere-
der Frist zur Stellungnahme in entsprechender An-
gelt ist.
wendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann
von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des
§ 17a Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1
Anhörungsverfahren Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal- keitsprüfung abgesehen werden.
tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Fall des
1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungs- § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes –
verfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in de- dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwen-
nen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. dungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stel-
2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der lungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der
Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensge- Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausge-
setzes die nach landesrechtlichen Vorschriften im schlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2
Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei
anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellung-
soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen nahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Ver-
und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur einigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73
Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegen- Abs. 3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
heiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Ver- können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ab-
einigungen) von der Auslegung des Plans und gibt lauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwal-
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benach- tungsverfahrensgesetzes eingehen, auch noch nach
richtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntma- Fristablauf berücksichtigt werden; sie sind stets zu
chung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des berücksichtigen, wenn später von einer Behörde
Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststel-
nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Be- lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt
teiligung anderer Vereinigungen nach den allgemei- sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die
nen Vorschriften. Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung
sind.
3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des
§ 17b
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend,
wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung ge- Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
nommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin
zu benachrichtigen. (1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangeneh-
migung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und mit folgenden Maßgaben:
Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung
der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der 1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 – auch in Verbindung mit Nummer 2 – gilt nur, wenn
des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen
werden. für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Um-
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
weltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträg- 2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf
lichkeitsprüfung durchzuführen ist. den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die
Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vor-
2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwal-
geschriebenen Verfahren durchzuführen.
tungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmi-
gung auch dann erteilt werden, wenn Rechte ande- 3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfech-
rer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. tung der Entscheidung über die Verlängerung sind
die Bestimmungen über den Planfeststellungsbe-
3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der
schluss entsprechend anzuwenden.
Planfeststellung.
4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede
4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr
Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen
nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unter-
nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem brechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine den Beginn der Durchführung nicht.
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
5. Abweichend von Nummer 1 und § 74 Abs. 6 des § 17d
Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in den Län- Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
dern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfah-
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für
ren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungs-
ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die
verfahrensgesetzes und für die Planänderung vor
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträg-
Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungs-
lichkeitsprüfung durchzuführen ist und das vor dem
verfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des
31. Dezember 2007 beantragt wird, an Stelle eines
§ 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von
Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmi-
einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-
gung erteilt werden. Im Fall des Satzes 1 ist die Öf-
tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3
fentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubezie-
abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das
hen.
neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
6. Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den
Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die § 17e
Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsver-
Rechtsbehelfe
fahrensgesetzes. Bestehen zwischen der obersten
Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt, (1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsord-
und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenhei- nung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Satz 1, soweit
ten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent- 1. der Herstellung der Deutschen Einheit,
wicklung einzuholen. 2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Eu-
7. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung ropäische Union,
sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, 3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der
über deren Einwendungen und Stellungnahmen ent- deutschen Seehäfen,
schieden worden ist, und denjenigen, über deren
4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder
Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechts-
behelfsbelehrung zuzustellen. 5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwer-
wiegender Verkehrsengpässe
(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs
ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine Er- in der Anlage aufgeführt sind.
gänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des (2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-
Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Plan- lungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den
feststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In die- Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die
sen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs.1, 2, 4 und 5 sowie nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Be-
§ 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs. darf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
§ 17c der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungs-
beschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5
Rechtswirkungen
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur inner-
der Planfeststellung und der Plangenehmigung
halb eines Monats nach der Zustellung des Planfest-
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ge-
Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrens- stellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechts-
gesetzes mit folgenden Maßgaben: behelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungs-
1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb gerichtsordnung gilt entsprechend.
von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit (3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung
begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf
vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer
der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbe-
Jahre verlängert. schluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1217
die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvor- sung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
hergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen
Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Auf- zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Be-
nahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur inner- sitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt
halb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen auf-
über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt zufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag
und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Ent-
sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwal- eignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem da-
tungsgerichtsordnung gilt entsprechend. rauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über
(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfah-
Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstel- ren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
lung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-
kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder tung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitz-
die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestütz- einweisung in einer Niederschrift festzustellen oder
ten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsge- durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.
richtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder
stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wo-
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden chen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungs-
der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. behörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeit-
(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben punkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung
berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an
erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä- den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch
gungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz ent-
Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von zogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der
Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorha-
Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung ben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen
oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden treffen.
können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrens- (5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch
gesetzes bleiben unberührt. die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermö-
gensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die
§ 17f Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschä-
Anlagen der Verkehrsüberwachung, digung für die Entziehung oder Beschränkung des Ei-
der Unfallhilfe und des Zolls gentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen wer-
den. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Ent-
Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen eignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
an Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtun-
gen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmi-
wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundes- gung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzein-
fernstraßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die weisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder
Planfeststellung einbezogen werden. Das Gleiche gilt in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbau-
für Zollanlagen an Bundesfernstraßen. last hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung
entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu
§§ 18 bis 18e leisten.
(weggefallen) (6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitz-
einweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der An-
§ 18f trag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach
§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
Vorzeitige Besitzeinweisung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und be-
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Be- gründet werden.
sitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten
(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für
Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller
Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen
Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die
benötigt werden.
Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast
auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung
§ 19
der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Enteignung
müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen be- (1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfern-
darf es nicht. straßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteig-
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs nungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur
Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinwei- Ausführung eines nach § 17 festgestellten oder geneh-
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
migten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren § 22
Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es Zuständigkeit
nicht.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Stadtentwicklung kann seine Befugnisse nach diesem
Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Gesetz ganz oder zum Teil unter Vorbehalt jederzeitigen
Enteignungsbehörde bindend. Widerrufs auf die obersten Landesstraßenbaubehörden
(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung auch mit der Ermächtigung zur weiteren Übertragung
oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen auf andere Behörden übertragen.
Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Ent- (2) Im Fall des Artikels 90 Abs. 3 des Grundgesetzes
schädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt wer- treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßen-
den. baubehörden der Länder die vom Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten
(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f Bundesbehörden. Dies gilt auch für die nach § 36 des
genannten Anlagen entsprechend. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende
(3) (weggefallen) Behörde.
(4) (weggefallen) (3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich
das Verfahren für die Beitreibung von Ersatzleistungen
(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen gel- (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen
tenden Enteignungsgesetze der Länder. und Sicherheiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen,
in denen die Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7a
§ 19a trifft oder in denen jemand zur Duldung oder Unterlas-
sung verpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landesrecht.
Entschädigungsverfahren
(4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit
Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8a, 9 von Landesbehörden begründet ist, bestimmen die
oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses Länder die zuständigen Behörden. Sie sind ermächtigt,
(§ 17) oder einer Plangenehmigung (§ 74 Abs. 6 des die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörden
Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit der Länder, soweit sie nach diesem Gesetz begründet
§ 17b Abs. 1 Nr. 1) verpflichtet ist, eine Entschädigung ist, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Das
in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädi- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
gung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und lung ist hiervon zu unterrichten.
dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, ent-
(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der
scheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Lan-
Auftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Abs. 2 des
desrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und
Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des
den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der
Landesrechts an Stelle der Behörden des Landes zu-
Länder entsprechend.
ständig.
§ 20 § 23
Straßenaufsicht Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen obliegen, fahrlässig
wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die Län- 1. entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße über
der üben die Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis be-
aus. nutzt,
(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchfüh- 2. nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen
rung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer nicht nachkommt,
angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, 3. entgegen § 8 Abs. 2a
die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen
haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, damit sie a) Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder
möglichst zusammenhängend ausgeführt werden. unterhält oder
Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung b) auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Be-
nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die not- hörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert,
wendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine 4. entgegen § 8a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1
Kosten verfügen und vollziehen. Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder
ändert,
§ 21 5. entgegen § 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2a
Verwaltung der Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig un-
Bundesstraßen in den Ortsdurchfahrten terhält,
Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3 Träger 6. einer nach § 8a Abs. 6 ergangenen vollziehbaren
der Straßenbaulast sind, richtet sich die Zuständigkeit Anordnung nicht nachkommt,
zur Verwaltung der Ortsdurchfahrten nach Landesrecht. 7. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 Hochbauten oder bau-
Dieses regelt auch, wer insoweit zuständige Straßen- liche Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder
baubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist. Abgrabungen größeren Umfangs vornimmt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1219
8. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 9 Abs. 6 (5) (weggefallen)
Satz 1 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 er- (6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemes-
richtet oder entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 an Brücken sen sich nach ihrer Festsetzung nach §§ 13 ff. der Ver-
über Bundesfernstraßen anbringt, ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einst-
9. vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter de- weilige Neuregelung des Straßenwesens und der Stra-
nen eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 von den Ver- ßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (RGBl. I
boten des § 9 Abs. 1, 4 und 6 zugelassen wurde, S. 1237), bis sie nach § 5 Abs. 4 neu festgesetzt wer-
10. entgegen § 9a Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan be- den.
troffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach (7) Waldungen, die Schutzwaldungen nach § 9 des
Absatz 3 Veränderungen vornimmt, Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (RGBl. I
11. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen S. 313) sind, gelten als Schutzwaldungen nach § 10.
nicht erhält oder nicht ordnungsgemäß unterhält, (8) (weggefallen)
12. entgegen § 11 Abs. 1 die Anlage vorübergehender (9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem
Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 11 23. Mai 1949 die Worte „Reichsautobahnen“ oder
Abs. 2 Satz 1 Einrichtungen, die die Verkehrssicher- „Reichsstraßen“ gebraucht, so treten an ihre Stelle die
heit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 11 Worte „Bundesautobahnen“ oder „Bundesstraßen“.
Abs. 2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet, (10) Wo in anderen Gesetzen für das Unternehmen
13. entgegen § 16a Abs. 1 Satz 1 notwendige Vorarbei- „Reichsautobahnen“ besondere Rechte und Pflichten
ten oder die vorübergehende Anbringung von Mar- begründet sind, tritt an seine Stelle der Bund.
kierungszeichen nicht duldet.
(11) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 Stadtentwicklung ist ermächtigt, im Einvernehmen mit
und 11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu fünf- dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
hundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Nr. 7 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu fünftau- Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen, die in der
send Euro geahndet werden. Baulast der Länder oder öffentlich-rechtlicher Selbst-
verwaltungskörperschaften stehen, in die Baulast des
§ 24 Bundes zu übernehmen und die zur Überleitung not-
Übergangs- und Schlussbestimmungen wendigen Maßnahmen zu treffen. In der Rechtsverord-
nung können auch die nach den üblichen Berech-
(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfest-
nungsarten zu ermittelnden Ablösungsbeträge festge-
stellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren
setzt werden.
werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der
ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter- (12) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten die-
geführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbe- ses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge ver-
schleunigungsgesetzes bleibt unberührt. einbart sind, gelten die Vorschriften über Sondernut-
(2) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse zungen (§ 8) von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge
und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar
2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht sind.
außer Kraft getreten ist.
§ 25
(3) (weggefallen)
(Aufhebung von Vorschriften)
(4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichs-
straßen, die nach dem Gesetz über die vermögens- § 26
rechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und
sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom (weggefallen)
2. März 1951 (BGBl. I S. 157) Bundesautobahnen und
Bundesstraßen sind, sind Bundesautobahnen und Bun- § 27
desstraßen im Sinne dieses Gesetzes. (Inkrafttreten)
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
Anlage
(zu § 17e Abs. 1)
Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Vorbemerkung:
Im Sinne der Anlage bedeuten
1. A: Bundesautobahn,
2. B: Bundesstraße mit Ortsdurchfahrt.
Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen not-
wendigen Anlagen. Die Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den Knoten-
punkten, an denen sie mit dem bestehenden Straßennetz verbunden sind.
Lfd.
Bezeichnung
Nr.
1 A 1 Lohne/Dinklage – Münster/Nord
2 A 1 Blankenheim – Kelberg
3 A 1 Saarbrücken (A 623) – A 1
4 A 3 Köln-Dellbrück – Leverkusen
5 A 3 Offenbach – Hanau
6 A 3 Hösbach – Erlangen
7 A 4 Düren – Kerpen
8 A 5 Frankfurt – Friedberg
9 A 5 Kreuz Walldorf – Kreuz Heidelberg
10 A 6 Kreuz Weinsberg – Kupferzell (B 19)
11 A 7 Hamburg – Bordesholm
12 A 7 Salzgitter – Göttingen
13 A 8 Pforzheim-Nord – Wurmberg
14 A 8 Mühlhausen – Ulm
15 A 8 Rosenheim – Felden
16 A 20 Stade (A 26) – Geschendorf
17 A 30 Löhne – Rehme
18 A 33 Bielefeld/Brackwede – Borgholzhausen einschl. Zubringer Ummeln
19 A 33 Osnabrück/Schinkel – nördlich Osnabrück (A 1)
20 A 39 Lüneburg – Wolfsburg
21 A 44 Bochum (L 705) – Kreuz Bochum/Witten (A 43)
22 A 44 Ratingen (A 3) – Velbert
23 A 45 Hagen (A 46) – Westhofen (A 1)
24 A 46 Westring – Kreuz Sonnborn (L 418)
25 A 49 Bischhausen – A 5
26 A 52 Grenze Niederlande/Deutschland – Elmpt
27 A 57 Neuss-West (A 46) – Kaarst (A 52)
28 A 57 Meerbusch (A 44) – Kamp-Lintfort (A 42)
29 A 60 Dreieck Mainz – Kreuz Mainz Süd
30 A 61 Grenze Niederlande/Deutschland – Kaldenkirchen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1221
Lfd.
Bezeichnung
Nr.
31 A 61 A 6 – Kreuz Frankenthal
32 A 67 Darmstadt – Lorsch
33 A 81 Böblingen/Hulb – Sindelfingen Ost
34 A 94 Malching – Pocking (A 3)
35 A 99 Kreuz München-Nord – Haar
36 A 281 Eckverbindung in Bremen
37 A 445 Werl-Nord – Hamm-Rhynern (A 2)
38 B 2n Schwedt – B 167
39 B 4 Nordhausen – Ilfeld
40 B 6n Köthen – A 9
41 B 19 OU Meiningen
42 B 56 Grenze Niederlande/Deutschland – Heinsberg (B 221)
43 B 85 Untertraubenbach – südlich Altenkreith
44 B 87n Fulda – Meiningen
45 B 87n Leipzig – Torgau – Frankfurt (Oder)
46 B 95 OU Thum, Ehrenfriedersdorf, Burkhardtsdorf
47 B 96n A 13 – Hoyerswerda
48 B 107 A 4 – Südverbund Chemnitz
49 B 112 OU Frankfurt (Oder), OU Brieskow-Finkenheerd, OU Eisenhütten-
stadt, OU Neuzelle, OU Forst
50 B 160 Hoyerswerda – Weißwasser
51 B 166 OU Schwedt mit Grenzübergang
52 B 167 B 198 – B 112
53 B 174 Chemnitz – Grenze Deutschland/Tschechische Republik
54 B 180 Aschersleben – Quenstedt
55 B 188 Kloster Neudorf – Jävenitz – Hottendorf
56 B 190n A 39 – A 24
57 B 246n B 112 – Grenze Deutschland/Polen
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
Siebente Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
Vom 26. Juni 2007
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 e) In Absatz 11 Satz 1 Nr. 15 wird die Angabe „Un-
und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbin- terabschnitt 7.1.4.18“ durch die Angabe „Ab-
dung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in satz 7.1.4.14.7.7“ ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 4. § 7 wird wie folgt geändert:
1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2, § 5
Abs. 2 und § 7a Abs. 2 zuletzt durch Artikel 294 der a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) so- aa) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt ge-
wie § 3 Abs. 5 durch Artikel 45 Nr. 1 des Gesetzes vom fasst:
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden sind,
„b) die orangefarbene Tafel nach Ab-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
satz 5.3.2.1.7, ausgenommen Ab-
Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Ge-
satz 5.3.2.1.5 RID, angebracht wird;“.
fahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände,
Sicherheitsbehörden und -organisationen: bb) In Nummer 10 wird die Angabe „5.4.1.2.5.3
Satz 2“ durch die Angabe „5.4.1.2.5.4 Satz 2“
Artikel 1 ersetzt.
Die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch aa) Nummer 9 wird aufgehoben.
Artikel 506 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
bb) In Nummer 10 wird die Angabe „Ab-
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
satz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5 oder
1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2“
„1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnenge- durch die Angabe „Unterabschnitt 2.2.7.5,
wässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3,
von der Zentralkommission für die Rheinschiff- 2.2.7.9.2 oder 2.2.7.9.3“ ersetzt.
fahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2002 beschlossenen Neufassung der Verord-
nung über die Beförderung gefährlicher Güter aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), „2. dafür zu sorgen, dass an vollständig ent-
zuletzt geändert nach Maßgabe der Verordnung ladenen, gereinigten und entgasten oder
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. 2006 II S. 1378) entgifteten Containern, MEGC, Tankcon-
sowie die Vorschriften der Anlage 1;“. tainern, ortsbeweglichen Tanks und Wa-
2. In § 2 Nr. 7 werden die Wörter „verpackten gefähr- gen die Großzettel (Placards) nach Ab-
lichen Güter“ durch das Wort „Versandstücke“ er- satz 5.3.1.1.1.5 entfernt oder abgedeckt
setzt. sind und die orangefarbene Tafel nach Ab-
satz 5.3.2.1.8 Satz 1 entfernt oder ver-
3. § 6 wird wie folgt geändert: deckt ist;“.
a) In Absatz 5 Nr. 2 werden nach der Angabe bb) In Nummer 6 wird die Angabe „Ab-
„2.2.1.1.3“ die Wörter „ , die Zustimmung nach satz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Ab-
Absatz 2.2.1.1.7.2“ eingefügt. satz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2“ durch
b) In Absatz 6 Nr. 1 wird das Wort „Genehmigung“ die Angabe „Unterabschnitt 2.2.7.5, Ab-
durch die Wörter „multilaterale Genehmigung“ satz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2
ersetzt und nach der Angabe „2.2.7.7.2.2“ die An- oder 2.2.7.9.3“ ersetzt.
gabe „in Verbindung mit Unterabschnitt 2.2.7.2“ d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 9 wird im einleitenden Satzteil nach
dem Wort „Zentralstelle“ das Wort „der“ gestri- aaa) In Buchstabe c werden die Angaben
chen. „162,“, „298,“ und „634 und“ gestrichen
und nach der Angabe „637 Satz 4“ die
d) Absatz 10 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: Angabe „und 653“ eingefügt.
„2. die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtun- bbb) In Buchstabe d wird das Wort „und“
gen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung durch ein Komma ersetzt.
„Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)“
und „Probeentnahmeeinrichtung (teilweise ccc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
geschlossen)“ und von Flammensperren nach „e) die Vorschrift über das Ausrichten
Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probe- von Versandstücken nach Ab-
entnahmeöffnung“.“ satz 7.1.4.14.1.4 und“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1223
bb) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe c) Folgende neue Nummer 55 wird angefügt:
„647 Satz 1“ durch die Angabe „647 Buch- „55. Nr. 67 nicht dafür sorgt, dass die Reise-
stabe a und d“ ersetzt. registrierung oder die dort genannten Doku-
e) In Absatz 10 Nr. 1 wird die Angabe „5.4.1.1 und mente entsprechend geführt und an Bord
5.4.1.2“ durch die Angabe „5.4.1.1, 5.4.1.2 und aufbewahrt werden.“
5.5.2.1“ ersetzt.
6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
f) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
„§ 8a
aa) In Nummer 65 wird das Wort „und“ durch ein
Übergangsbestimmungen
Semikolon ersetzt.
bb) In Nummer 66 wird der Punkt am Ende durch Bis zum 30. Juni 2007 kann die Beförderung ge-
das Wort „und“ ersetzt. fährlicher Güter mit Schiffen noch nach den Bestim-
mungen dieser Verordnung in der bis zum 31. De-
cc) Folgende Nummer 67 wird angefügt: zember 2006 geltenden Fassung durchgeführt wer-
„67. hat dafür zu sorgen, dass die nach Ab- den.“
schnitt 8.1.11 Satz 3 geforderte Reise- 7. Der Anlage 1 werden folgende Nummern angefügt:
registrierung oder die sie ersetzenden
Dokumente entsprechend Ab- „9. Als gleichwertig anerkannt im Sinne des Unter-
satz 7.2.4.12 geführt und mindestens abschnitts 8.2.1.2, zweiter Spiegelstrich sind die
drei Monate an Bord aufbewahrt werden Bescheinigungen der zuständigen Behörden der
und mindestens die letzten drei Ladun- Republik Österreich und der Tschechischen
gen umfassen.“ Republik. Die Anerkennung erfolgte durch Be-
schluss der Zentralkommission für die Rhein-
g) Folgender Absatz 16 wird angefügt: schifffahrt vom 28. Mai 2004 (Dokument CC/R
„(16) Der Verlader, Befüller, Beförderer und (04) 1-Endg. – Protokoll 23).
Empfänger haben nach Unterabschnitt 1.8.5.1
10. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverstän-
die Vorlage eines Berichts an das Bundes-
dige für Feuerlöschgeräte oder Feuerlösch-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
schläuche gelten als von der zuständigen Be-
lung für den eigenen Verantwortungsbereich
hörde zugelassene Personen im Sinne des Un-
sicherzustellen.“
terabschnitts 8.1.6.1 ADNR.“
5. § 8 Abs. 11 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 53 wird das Wort „oder“ durch ein Artikel 2
Semikolon ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 tritt am Tag nach der Verkündung in
b) In Nummer 54 wird am Ende der Punkt durch das Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung
Wort „oder“ ersetzt. vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Juni 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
Erste Verordnung
zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Vom 28. Juni 2007
Auf Grund des § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
§ 15 der Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I
S. 2937), die durch Artikel 366 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Dienstleistungserbringung
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen,
die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt
sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundes-
gebiet entsandt werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Juni 2007
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1225
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gebühren und Auslagen für
Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
Vom 29. Juni 2007
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit 3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Abs. 3 Satz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
a) Das Gebührenverzeichnis erhält die aus dem An-
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I
hang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
S. 2439), von denen § 26 Abs. 1 Nr. 9 zuletzt durch
sung.
Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2919) ge- b) Der Anhang zum Gebührenverzeichnis wird wie
ändert und § 26 Abs. 3 Satz 5 durch Artikel 1 Nr. 12 folgt geändert:
Buchstabe b des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
S. 1138) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 9 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert „Anhang zum Gebührenverzeichnis Teil I
worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-
Anwendung der Gebührentafeln“.
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, bb) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Nummern“
Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem die Angabe „301 bis 303, 308 und 403
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesmi- bis 407“ ersetzt durch die Angabe „2.1 bis 2.4
nisterium für Wirtschaft und Technologie: und 2.6 bis 2.10“.
cc) Die Tafeln 1 bis 4 erhalten die aus dem An-
Artikel 1
hang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
Die Verordnung über die Gebühren und Auslagen für sung.
Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung
des Bundes vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 562), geän- Artikel 2
dert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juni 2005
(BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert: Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
1. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „160 Deutsche Mark“ entwicklung kann den Wortlaut der Verordnung über die
durch „100 Euro“ und die Angabe „40 Deutsche Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Ei-
Mark“ durch „25 Euro“ ersetzt. senbahnverkehrsverwaltung des Bundes in der vom In-
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
2. In § 3 werden nach den Wörtern „Allgemeinen Eisen- Bundesgesetzblatt bekannt machen.
bahngesetzes“ die Wörter „sowie für die Untersu-
chung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahn-
Artikel 3
betrieb“ eingefügt und die Wörter „wird keine Ge-
bühr“ durch die Wörter „werden keine Gebühren“ er- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
setzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Juni 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
A n h a n g 1 z u A r t i k e l 1 N r. 3 B u c h s t a b e a
„Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Te i l I
Gebühren für Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes
Abschnitt 1
Amtshandlungen nach dem AEG
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
1.1 Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen, Zulassungen, § 6 Abs. 3 PflSchG i.V.m. nach Zeitaufwand
Genehmigungen und Überwachungen für Errichtung, § 4 Abs. 2 AEG,
Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsan- § 4 BImSchG i.V.m.
lagen und für Schienenfahrzeuge § 4 Abs. 2 AEG,
§ 8 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 8a BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 16 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 17 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 20 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 21 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 24 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 25 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 26 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 29 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 29a BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 31 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 52 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 53 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 58a BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 20 BImSchV 1 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 1 BImSchV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 2 BImSchV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 4 BImschV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 5 BImSchV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1227
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
§ 6 BImSchV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 8 BImSchV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 BImSchV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 7 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 11 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 1 BImSchV 12 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 12 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 BImSchV 12 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 16 BImSchV 12 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 19 BImSchV 12 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 21 BImSchV 13 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 19 BImSchV 17 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 8 BImSchV 26 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 11 BImSchV 31 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 3 BImSchV 34 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 Abs. 2 BBodSchG
i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 10 Abs. 1 BBodSchG
i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 13 BBodSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 14 Satz 1 BBodSchG
i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 15 Abs. 2 BBodSchG
i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 16 Abs. 1 BBodSchG
i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG
1.2 Überwachung von Eisenbahnen im Rahmen der Eisen- § 5a Abs. 2 AEG nach Aufwand von
bahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG ge- 300 bis 1 000 Euro
nannten Vorschriften auf Grund eines Verdachtes, einer
Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn
der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen ver-
antwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine
Rechtsvorschrift festgestellt wurde
1.3 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen eisenbahnrecht-
liche Vorschriften, soweit nichts besonderes geregelt ist
1.4 Prüfung von neuen Bauprodukten und Bauarten sowie § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
eisenbahnspezifischen Bauprodukten und Bauarten
und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung
bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Ver-
dacht oder auf Antrag
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
1.5 Prüfung einer Typzulassung für eisenbahnspezifische § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
bauliche Anlagen und Ausstellen einer entsprechenden
Bescheinigung bei verantwortlich veranlasstem oder be-
gründetem Verdacht oder auf Antrag
1.6 Prüfung einer neuen oder geänderten Bauform bzw. -art § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
(Typzulassung) von Signal-, Telekommunikations- und
Elektrotechnischen Anlagen und Ausstellen einer ent-
sprechenden Bescheinigung bei verantwortlich veran-
lasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag
1.7 Protokollpflichtige Prüfung bestimmter Bauteile oder § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
Bauarbeiten und Ausstellen einer entsprechenden Be-
scheinigung bei verantwortlich veranlasstem begründe-
tem Verdacht oder auf Antrag
1.8 Genehmigung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, § 6 AEG 5 000 Euro
Halters oder eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens
1.9 Änderung einer Genehmigung eines Eisenbahnverkehrs- § 6 AEG 2 500 Euro
unternehmens, Halters oder eines Eisenbahninfrastruk-
turunternehmens
1.10 Entscheidung über die Erlaubnis zur Aufnahme des § 7a AEG nach Zeitaufwand
Betriebs
1.11 Entscheidung über die Abgabe und Stilllegung von § 11 AEG 3 000 Euro
Eisenbahninfrastruktureinrichtungen
1.12 Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung § 14 Abs. 7 AEG nach Zeitaufwand
1.13 Freistellen von Bahnbetriebszwecken § 23 Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
Abschnitt 2
Amtshandlungen nach dem AEG i.V.m. VwVfG
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
2.1 Planfeststellung: § 18 Abs. 1 AEG i.V.m. nach Tafel 1
— Bau neuer Betriebsanlagen § 74 Abs. 1 VwVfG des Anhangs
— Änderung bestehender Betriebsanlagen
2.2 Plangenehmigung § 18 Abs. 2 AEG i.V.m. 50 % der Gebühr
§ 74 VwVfG nach Nr. 2.1
2.3 Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung § 18 Abs. 3 i.V.m. 25 % der Gebühr
und Plangenehmigung Abs. 1 AEG nach Nr. 2.1
2.4 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der § 20 Abs. 7 AEG i.V.m. nach Zeitaufwand
Plangenehmigung nach Baubeginn § 77 VwVfG bis zu 75 % der
Gebühr nach
Nr. 2.1 oder Nr. 2.2
2.5 Bautechnische Prüfung der Bauvorlagen § 18 AEG i.V.m. 500 Euro bis
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG 1 500 000 Euro
2.6 Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich § 18 AEG i.V.m. nach Tafel 2
Bauaufsicht und Abnahme für Ingenieurbau § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG des Anhangs
2.7 Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich § 18 AEG i.V.m. nach Tafel 3
Bauaufsicht und Abnahme für Oberbau § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG des Anhangs
2.8 Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich § 18 AEG i.V.m. nach Tafel 4
Bauaufsicht und Abnahme für Hochbau § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG des Anhangs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1229
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
2.9 Prüfen geänderter Bauvorlagen bei Planungsänderun- § 18 AEG i.V.m. nach Nr. 2.6, 2.7
gen mit einem Umfang von mehr als 1/20 der Ur- § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder Nr. 2.8, ver-
sprungsplanung im Ingenieur-, Ober- oder Hochbau vielfacht mit dem
Verhältnis vom
Umfang der Ände-
rungsplanung zum
Umfang der Ur-
sprungsplanung
2.10 Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich § 18 AEG i.V.m. nach Nr. 2.6, 2.7
Bauaufsicht und Abnahme von Umbauten einer vorhan- § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder Nr. 2.8, zu-
denen Anlage mit wesentlichen Eingriffen in Konstruk- züglich eines Zu-
tionen oder Bestand im Ingenieur-, Ober- oder Hochbau schlages von 20
bis 50 % je nach
Schwierigkeits-
grad; die Kosten
für das Abbrechen
von Bauwerkteilen
werden den Bau-
kosten zugerech-
net
2.11 Genehmigung der Ausführungsplanung für den Abbruch § 18 AEG i.V.m. nach Zeitaufwand
oder die Beseitigung von Anlagen einschließlich Bauauf- § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
sicht und Abnahme im Ingenieur-, Ober- oder Hochbau
2.12 Genehmigung der Ausführungsplanung für Signal-, Tele- § 18 AEG i.V.m. nach Zeitaufwand
kommunikations- und Elektrotechnischen Anlagen § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
2.13 Bauaufsichtliche Abnahme einer Signal-, Telekommuni- § 18 AEG i.V.m. nach Zeitaufwand
kations- und Elektrotechnischen Anlage einschließlich § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
Bauaufsicht während der Bauausführung
Abschnitt 3
Amtshandlungen nach der EBV, EBPV
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
3.1 Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder § 2 EBV 150 Euro
eines Stellvertreters
3.2 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung als § 9 EBPV 330 Euro
Betriebsleiter
3.3 Durchführung einer Betriebsleiterprüfung §§ 13, 14, 20, 21, 1 850 Euro
22 EBPV
3.4 Durchführung der Wiederholungsprüfung § 23 EBPV
a) Wiederholungsprüfung mit drei Prüfungsfächern a) 1 730 Euro
b) Wiederholungsprüfung mit zwei Prüfungsfächern b) 1 610 Euro
c) Wiederholungsprüfung mit einem Prüfungsfach c) 1 490 Euro
Abschnitt 4
Amtshandlungen nach der EBO, ESBO und ESO 1959
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
4.1 Ausnahmen nach EBO/ESBO § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buch- nach Zeitaufwand
stabe a EBO bzw. ESBO
4.2 Genehmigungen nach EBO/ESBO § 3 Abs. 2 Nr. 1 EBO nach Zeitaufwand
bzw. ESBO
4.3 Abnahme eines Fahrzeuges im Geltungsbereich der § 32 Abs. 1 EBO nach Zeitaufwand
EBO
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
4.4 Überwachungsbedürftige Anlagen: Prüfen einer neuen § 33 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 nach Zeitaufwand
oder geänderten Bauart; Prüfung vor Inbetriebnahme; EBO
planmäßig wiederkehrende Prüfungen; Ausnahmen und
Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung
4.5 Genehmigung von Abweichungen von der Eisenbahn- Abschnitt A Buchstabe a nach Zeitaufwand
Signalordnung Abs. 4 ESO 1959
Abschnitt 5
Amtshandlungen nach der EIBV
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
5.1 Zustimmung zur Erhebung von Entgelten bei mangeln- § 18 Abs. 4 EIBV nach Zeitaufwand
der Fahrwegkapazität
5.2 Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 AEG § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV nach Zeitaufwand
Abschnitt 6
Amtshandlungen nach der EIV
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
6.1 Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen § 2 Nr. 1 EIV nach Zeitaufwand
Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuro-
päischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
6.2 Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglich- § 5a Abs. 2 AEG i.V.m. nach Zeitaufwand
keit von Interoperabilitätskomponenten im Anwen- § 2 Nr. 2 EIV
dungsbereich des transeuropäischen Hochgeschwin-
digkeitsbahnsystems auf Grund eines Verdachtes, einer
Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn
der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen ver-
antwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine
Rechtsvorschrift festgestellt wurde
6.3 Überwachung der Anwendung und Einhaltung der TSI § 5a Abs. 2 AEG i.V.m. nach Zeitaufwand
im Anwendungsbereich des transeuropäischen Hoch- § 2 Nr. 3 Buchstabe a EIV
geschwindigkeitsbahnsystems auf Grund eines Ver-
dachtes, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer
Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde
vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Ver-
stoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde
6.4 Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter § 2 Nr. 4 EIV nach Zeitaufwand
TSI im Anwendungsbereich des transeuropäischen
Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
6.5 Anerkennung einer Benannten Stelle im Anwendungsbe- § 3 Abs. 3 bis 6 EIV i.V.m. nach Zeitaufwand
reich des transeuropäischen Hochgeschwindigkeits- § 2 Nr. 5 EIV
bahnsystems
6.6 Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit § 3 Abs. 1 Nr. 1 EIV nach Zeitaufwand
einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer
entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahn-
systems
6.7 EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer ent- § 3 Abs. 1 Nr. 2 EIV nach Zeitaufwand
sprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahn-
systems
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1231
Abschnitt 7
Amtshandlungen nach der KonVEIV
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
7.1 Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen § 4 Abs. 3 KonVEIV auch nach Zeitaufwand
Teilsystems im Anwendungsbereich des konventionellen i.V.m. § 5 Abs. 1 KonVEIV
transeuropäischen Eisenbahnsystems
7.2 Genehmigung eines strukturellen Teilsystems, für das § 4 Abs. 4 KonVEIV nach Zeitaufwand
keine TSI vorliegt im Anwendungsbereich des konven-
tionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems
7.3 Genehmigung für Probe- und Überführungsfahrten im § 4 Abs. 6 KonVEIV nach Zeitaufwand
Anwendungsbereich des konventionellen transeuropä-
ischen Eisenbahnsystems
7.4 Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter § 5 Abs. 2 KonVEIV nach Zeitaufwand
TSI im Anwendungsbereich des konventionellen trans-
europäischen Eisenbahnsystems
7.5 Inbetriebnahme eines wesentlich umgerüsteten struktu- § 8 Abs. 1 KonVEIV nach Zeitaufwand
rellen Teilsystems im Anwendungsbereich des konven-
tionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems
7.6 Zulassung von Ausnahmen von der Genehmigungs- § 8 Abs. 2 KonVEIV nach Zeitaufwand
pflicht bei wesentlich umgerüsteten strukturellen Teil-
systemen im Anwendungsbereich des konventionellen
transeuropäischen Eisenbahnsystems
7.7 Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit § 10 Abs. 1 Nr. 1 KonVEIV nach Zeitaufwand
einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer
entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich
des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsys-
tems
7.8 EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer Kon- § 10 Abs. 1 Nr. 2 KonVEIV nach Zeitaufwand
formitätsbescheinigung im Anwendungsbereich des
konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems
Abschnitt 8
Amtshandlung nach dem ArbSchG
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
8.1 Anordnung von Maßnahmen für den Arbeitsschutz § 22 Abs. 3 ArbSchG nach Zeitaufwand
Abschnitt 9
Amtshandlungen nach dem IfSG
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
9.1 Prüfen der Wasserversorgungsanlagen in den Schienen- § 39 IfSG, §§ 18, 19, 400 Euro
fahrzeugen 20 TrinkwV
9.2 Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be- § 39 IfSG, §§ 18, 19, 800 Euro
füllung von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten 20 TrinkwV
9.3 Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be- § 39 IfSG, §§ 18, 19, 1 000 Euro
füllung von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten 20 TrinkwV
9.4 Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be- § 39 IfSG, §§ 18, 19, 1 350 Euro
füllung von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten 20 TrinkwV
9.5 Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be- § 39 IfSG, §§ 18, 19, 1 500 Euro
füllung von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten 20 TrinkwV
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
9.6 Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be- § 39 IfSG, §§ 18, 19, 2 000 Euro
füllung von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten 20 TrinkwV
9.7 Entscheidung über Maßnahmen im Falle der Nicht- § 39 IfSG, § 9 TrinkwV nach Zeitaufwand
einhaltung von Grenzwerten und Anforderungen
9.8 Infektionshygienische Überwachung der Abwasserbe- § 41 IfSG 400 Euro
seitigungsanlagen in den Schienenfahrzeugen sowie in
den ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Entsorgung
von Schienenfahrzeugen
Abschnitt 10
Sonstige Amtshandlungen
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
10.1 Ändern, Erweitern und Verlängern der Gültigkeit des Ver- nach Zeitaufwand,
waltungsaktes bis zur Hälfte der
Gebühr für den
Verwaltungsakt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1233
Te i l I I
Gebühren für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
1 Genehmigung der Laufzeit eines Rahmenvertrages über § 14a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
die Nutzung von Zugtrassen
2 Überwachung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder
zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder
die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veran-
lasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift fest-
gestellt wurde
3 Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften über den § 14c Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
4 Prüfung der vorab mitzuteilenden beabsichtigten Ent- § 14e Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
scheidungen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen
nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den
Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen und
kein Widerspruch nach § 14e Abs. 1 AEG erfolgt
5 Widerspruch gegen vorab mitzuteilende beabsichtigte § 14e Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
Entscheidungen gemäß § 14d AEG
6 Überwachung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur § 14f Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder
zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder
die Beschwerde vom Betroffenen veranlasst oder ein
Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde
7 Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften über den § 14f Abs. 1 Satz 2 oder nach Zeitaufwand “
Zugang zur Eisenbahninfrastruktur Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AEG
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
Anhang 2
z u A r t i k e l 1 N r. 3 B u c h s t a b e b D o p p e l b u c h s t a b e c c
„Tafel 1
Planfeststellung
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren
Baukosten Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
in Euro Euro Euro Euro Euro Euro
25 000 280 360 440 500 580
30 000 330 420 500 580 660
35 000 370 470 560 650 740
40 000 420 520 620 720 820
45 000 460 670 690 790 910
50 000 500 610 740 860 980
75 000 690 850 1 010 1 170 1 330
100 000 860 1 060 1 260 1 450 1 650
150 000 1 190 1 450 1 700 1 960 2 220
200 000 1 490 1 800 2 120 2 430 2 740
250 000 1 750 2 120 2 500 2 860 3 220
300 000 2 020 2 430 2 850 3 260 3 670
350 000 2 270 2 720 3 180 3 640 4 100
400 000 2 500 3 000 3 500 3 990 4 490
450 000 2 720 3 260 3 800 4 340 4 870
500 000 2 940 3 510 4 090 4 660 5 230
750 000 3 890 4 610 5 340 6 070 6 800
1 000 000 4 660 5 510 6 360 7 210 8 030
1 500 000 6 470 7 590 8 690 9 860 11 000
2 000 000 8 180 9 560 10 900 12 300 13 700
2 500 000 9 780 11 400 13 000 14 600 16 200
3 000 000 11 300 13 100 15 000 16 800 18 600
3 500 000 12 800 14 800 16 900 18 900 21 000
4 000 000 14 300 16 500 18 700 21 000 23 100
4 500 000 15 700 18 100 20 500 22 900 25 300
5 000 000 17 100 19 700 22 300 24 900 27 400
7 500 000 23 700 27 200 30 600 34 000 37 400
10 000 000 29 900 34 100 38 300 42 500 46 600
15 000 000 43 300 46 900 52 500 58 000 63 600
20 000 000 52 300 59 000 65 700 72 400 79 200
25 000 000 62 600 70 400 78 300 86 100 93 900
30 000 000 70 400 79 000 87 400 96 000 104 700
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1235
noch Tafel 1
Baukosten Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
in Euro Euro Euro Euro Euro Euro
35 000 000 79 600 89 000 99 000 108 100 117 700
40 000 000 88 800 99 000 109 400 119 800 130 400
45 000 000 97 600 108 600 119 900 131 200 142 600
50 000 000 106 200 118 000 130 100 142 300 154 600
55 000 000 114 700 127 300 140 000 153 200 166 200
60 000 000 123 100 136 400 149 900 158 100 177 700
65 000 000 131 300 145 000 159 700 174 200 188 900
70 000 000 139 400 154 000 169 100 184 400 199 800
75 000 000 147 300 162 600 178 400 194 400 210 600
80 000 000 155 200 171 200 187 700 204 300 221 300
85 000 000 162 900 180 000 196 700 214 100 231 700
90 000 000 170 700 187 900 205 700 223 700 242 100
95 000 000 178 300 196 100 214 500 233 200 252 300
100 000 000 185 800 204 300 223 300 242 700 262 400
112 500 000 204 300 224 200 244 800 266 000 287 000
125 000 000 222 400 243 700 266 000 288 100 311 100
137 500 000 240 000 262 700 286 000 310 100 334 500
150 000 000 257 600 281 400 306 200 331 600 357 500
200 000 000 332 200 353 300 383 200 413 800 438 700
250 000 000 396 200 421 500 456 000 491 400 520 900
375 000 000 546 000 580 900 625 400 671 600 711 900
500 000 000 685 500 729 300 782 500 838 200 888 500
625 000 000 817 700 870 000 931 100 995 500 1 055 100
750 000 000 944 600 1 004 900 1 073 200 1 145 400 1 214 100
1 000 000 000 1 185 900 1 261 600 1 342 900 1 429 400 1 515 200
1 250 000 000 1 414 800 1 505 100 1 598 000 1 697 500 1 799 300
1 500 000 000 1 634 200 1 738 500 1 841 900 1 953 400 2 070 600
1 750 000 000 1 846 100 1 963 900 2 076 900 2 199 600 2 331 600
2 000 000 000 2 051 700 2 182 600 2 304 700 2 437 900 2 584 100
Tafel 2
Ingenieurbau
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren
Baukosten Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
in Euro Euro Euro Euro Euro Euro
25 000 300 370 450 530 600
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
noch Tafel 2
Baukosten Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
in Euro Euro Euro Euro Euro Euro
30 000 350 430 520 610 700
35 000 390 490 590 690 780
40 000 430 540 650 760 860
45 000 480 590 710 830 950
50 000 520 640 770 900 1 020
75 000 720 890 1 060 1 230 1 400
100 000 910 1 110 1 320 1 530 1 730
150 000 1 260 1 540 1 820 2 090 2 360
200 000 1 590 1 930 2 270 2 610 2 950
250 000 1 910 2 300 2 700 3 090 3 490
300 000 2 210 2 660 3 110 3 560 4 010
350 000 2 500 3 000 3 510 4 010 4 510
400 000 2 790 3 340 3 890 4 440 5 000
450 000 3 060 3 660 4 260 4 860 5 470
500 000 3 330 3 980 4 630 5 270 5 920
750 000 4 620 5 480 6 350 7 200 8 070
1 000 000 5 830 6 880 7 940 8 990 10 000
1 500 000 8 080 9 480 10 900 12 300 13 700
2 000 000 10 200 11 900 13 600 15 300 17 000
2 500 000 12 200 14 200 16 200 18 200 20 200
3 000 000 14 100 16 400 18 700 21 000 23 200
3 500 000 16 000 18 500 21 100 23 600 26 100
4 000 000 17 800 20 600 23 400 26 200 28 900
4 500 000 19 600 22 600 25 600 28 600 31 700
5 000 000 21 300 24 600 27 800 29 900 34 300
7 500 000 29 600 33 900 38 200 42 500 46 800
10 000 000 37 300 42 500 47 800 53 000 58 200
15 000 000 51 700 58 600 65 600 72 500 79 400
20 000 000 65 300 73 700 82 100 90 500 98 900
25 000 000 78 100 87 900 97 700 107 500 117 200
30 000 000 85 400 95 600 106 000 116 500 127 000
35 000 000 96 700 108 000 119 600 131 200 142 900
40 000 000 107 700 120 100 132 700 145 400 158 200
45 000 000 118 400 131 800 145 400 159 200 173 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1237
noch Tafel 2
Baukosten Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
in Euro Euro Euro Euro Euro Euro
50 000 000 128 900 143 200 157 900 172 600 187 500
55 000 000 139 200 154 400 170 000 185 800 201 700
60 000 000 149 300 165 400 181 900 198 700 215 500
65 000 000 159 200 176 300 193 700 211 300 229 100
70 000 000 169 100 186 900 205 200 223 700 242 400
75 000 000 178 700 197 400 216 500 235 900 255 500
80 000 000 188 300 207 700 227 700 247 900 268 400
85 000 000 197 700 217 900 238 700 259 800 281 200
90 000 000 207 000 228 000 249 600 271 500 293 700
95 000 000 216 300 237 900 260 300 283 000 306 100
100 000 000 225 400 247 800 270 900 294 400 318 300
112 500 000 247 900 272 000 296 900 322 400 348 200
125 000 000 269 800 295 600 322 300 349 600 377 400
137 500 000 291 400 318 700 347 200 376 200 405 800
150 000 000 312 600 341 500 371 600 402 300 433 700
Tafel 3
Oberbau
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren
Baukosten Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
in Euro Euro Euro Euro Euro Euro
25 000 330 410 500 580 660
30 000 380 480 570 660 760
35 000 430 540 640 750 850
40 000 480 590 710 830 950
45 000 520 650 780 900 1 030
50 000 570 710 840 980 1 120
75 000 780 970 1 150 1 330 1 520
100 000 990 1 210 1 430 1 660 1 880
150 000 1 350 1 650 1 950 2 240 2 540
200 000 1 690 2 060 2 410 2 780 3 130
250 000 2 010 2 430 2 850 3 260 3 680
300 000 2 310 2 780 3 250 3 720 4 190
350 000 2 590 3 110 3 630 4 150 4 670
400 000 2 860 3 430 3 990 4 560 5 130
450 000 3 110 3 730 4 340 4 950 5 560
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
noch Tafel 3
Baukosten Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
in Euro Euro Euro Euro Euro Euro
500 000 3 360 4 010 4 660 5 320 5 970
750 000 4 440 5 270 6 090 6 920 7 750
1 000 000 5 330 6 290 7 260 8 220 9 180
1 500 000 7 390 8 670 9 950 11 200 12 500
2 000 000 9 320 10 900 12 400 14 000 15 600
2 500 000 11 200 13 000 14 800 16 600 18 500
3 000 000 12 900 15 000 17 100 19 200 21 200
3 500 000 14 600 16 900 19 300 21 600 23 900
4 000 000 16 300 18 800 21 400 23 900 26 500
4 500 000 17 900 20 700 23 400 26 200 28 900
5 000 000 19 500 22 500 25 400 28 400 31 400
7 500 000 27 100 31 000 34 900 38 800 42 700
10 000 000 34 100 38 900 43 700 48 500 53 200
15 000 000 47 300 53 600 59 900 66 200 72 600
20 000 000 59 700 67 300 75 000 82 700 90 400
25 000 000 71 400 80 400 89 300 98 200 107 200
30 000 000 80 300 90 000 99 800 109 600 119 500
35 000 000 91 000 101 600 112 500 123 400 134 400
40 000 000 101 300 113 000 124 800 136 800 148 800
45 000 000 111 400 124 000 136 800 149 800 162 800
50 000 000 121 300 134 800 148 500 162 400 176 500
55 000 000 131 000 145 300 160 000 174 800 189 800
60 000 000 140 500 155 700 171 200 180 500 202 800
65 000 000 149 800 165 800 182 200 198 800 215 600
70 000 000 159 100 175 800 193 000 210 500 228 100
75 000 000 168 200 185 700 203 700 222 000 240 400
80 000 000 177 200 195 400 214 200 233 300 252 600
85 000 000 186 000 205 000 224 600 244 400 264 500
90 000 000 194 800 214 500 234 800 255 400 276 300
95 000 000 203 500 223 900 244 900 266 300 288 000
100 000 000 212 100 233 100 254 900 277 000 299 500
112 500 000 233 200 255 900 279 400 303 300 327 600
125 000 000 253 900 278 100 303 300 329 000 355 100
137 500 000 274 200 299 900 326 700 354 000 381 800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1239
noch Tafel 3
Baukosten Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
in Euro Euro Euro Euro Euro Euro
150 000 000 294 100 321 300 349 600 378 500 408 000
200 000 000 379 200 403 400 437 400 472 400 500 800
250 000 000 452 300 481 200 520 500 561 000 594 700
375 000 000 623 300 663 100 713 900 766 700 812 700
500 000 000 782 500 832 500 893 300 956 800 1 014 200
625 000 000 933 500 993 100 1 062 900 1 136 200 1 204 400
750 000 000 1 078 300 1 147 100 1 225 200 1 307 500 1 385 900
1 000 000 000 1 353 800 1 440 200 1 533 000 1 631 800 1 729 700
1 250 000 000 1 615 000 1 718 100 1 824 100 1 937 800 2 054 000
1 500 000 000 1 865 500 1 984 600 2 102 600 2 229 900 2 363 700
1 750 000 000 2 107 400 2 241 900 2 370 900 2 511 000 2 661 600
2 000 000 000 2 342 100 2 491 600 2 630 900 2 783 000 2 949 900
Tafel 4
Hochbau
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren
Baukosten Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4
in Euro Euro Euro Euro Euro
25 000 250 300 370 480
30 000 300 360 440 570
35 000 350 420 520 670
40 000 400 480 590 760
45 000 440 540 670 860
50 000 500 600 740 950
100 000 990 1 190 1 450 1 840
150 000 1 490 1 760 2 120 2 660
200 000 1 980 2 320 2 760 3 420
250 000 2 480 2 860 3 360 4 130
300 000 2 860 3 310 3 900 4 800
350 000 3 180 3 700 4 400 5 440
400 000 3 460 4 050 4 850 6 030
450 000 3 690 4 360 5 250 6 590
500 000 3 880 4 620 5 610 7 100
1 000 000 7 050 8 360 10 100 12 700
1 500 000 10 200 12 100 14 600 18 300
2 000 000 13 400 15 800 19 100 23 900
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
noch Tafel 4
Baukosten Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4
in Euro Euro Euro Euro Euro
2 500 000 16 600 19 600 23 600 29 500
3 000 000 19 900 23 300 27 700 34 500
3 500 000 23 200 27 000 31 900 39 400
4 000 000 26 500 30 600 36 100 44 400
4 500 000 29 800 34 300 40 300 49 300
5 000 000 33 200 38 000 44 500 54 200
10 000 000 66 300 75 400 87 500 105 600
15 000 000 99 500 112 100 128 800 154 000
20 000 000 132 600 148 100 168 600 199 500
25 000 000 165 800 184 300 208 800 245 700
30 000 000 186 500 206 100 232 900 273 100
35 000 000 215 400 237 300 267 300 312 400
40 000 000 243 000 267 100 300 200 350 100
45 000 000 269 600 295 600 331 600 386 000
50 000 000 295 300 323 200 361 800 420 700
55 000 000 320 100 349 900 391 300 454 100
60 000 000 344 400 375 500 419 600 486 600
65 000 000 368 100 400 900 447 500 518 000
70 000 000 391 200 425 500 474 500 549 000
75 000 000 414 000 449 800 501 200 579 500
80 000 000 436 100 473 300 527 100 609 100
85 000 000 457 900 496 600 552 600 638 200
90 000 000 479 500 519 500 577 800 666 900
95 000 000 500 900 542 200 602 600 695 300
100 000 000 522 100 564 700 627 200 723 300
112 500 000 574 100 619 800 687 500 791 900
125 000 000 625 000 673 700 746 300 858 900
137 500 000 674 900 726 400 803 800 924 300
150 000 000 724 000 778 100 860 200 988 400 “
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1241
Verordnung
über den Übergang von zur Bundeswasserstraße Trave
gehörenden Nebenstrecken auf die Hansestadt Lübeck
Vom 29. Juni 2007
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundeswas-
serstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007
(BGBl. I S. 962) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die Nebenarme „An der Lachswehr“ und „Stadttrave (von der Südkante der
Wipperbrücke bis zur Einmündung in die Untertrave)“ sowie die beiden Altarme
an der Teerhofinsel der Bundeswasserstraße „Trave“ verlieren die Eigenschaft
einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes und
gehen auf die Hansestadt Lübeck über.
§2
In Nummer 58 der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962) werden in Spalte 2
1. die Wörter „Nebenarm An der Lachswehr,“ und die Wörter „den beiden Altar-
men an der Teerhofinsel“ gestrichen und
2. die Wörter „Nebenarm Stadttrave“ durch die Wörter „Nebenarm Stadttrave
(von der Abzweigung aus der Kanaltrave bis zur Südkante der Wipper-
brücke)“ ersetzt.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Juni 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau*)
Vom 4. Juli 2007
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 4. Planung und Organisation von Veranstaltungen;
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 5. Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit;
S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) 6. Rechnungsvorgänge und Kalkulation;
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium 7. Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstät-
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit ten;
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 8. Training;
9. Wettkampfdurchführung;
§1
Abschnitt B
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Der Ausbildungsberuf Sportfachmann/Sportfachfrau 1. Der Ausbildungsbetrieb:
wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
staatlich anerkannt.
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche
Grundlagen,
§2
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-
Dauer der Berufsausbildung beit,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 1.4 Umweltschutz;
§3 2. Information, Kommunikation und Kooperation:
Ausbildungsrahmenplan, 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
Ausbildungsberufsbild 2.2 Arbeitsorganisation,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 2.3 Teamarbeit und Kooperation,
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachli- 2.4 Kundenorientierte Kommunikation.
che Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine §4
von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche
Durchführung der Berufsausbildung
Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Besonderheiten die Abweichung erfordern. Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
(2) Die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3
Sportfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe-
des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-
rufsbild):
besondere selbstständiges Planen, Durchführen und
Abschnitt A Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
higkeiten: (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
1. Sport und Bewegung; des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
2. Geschäfts - und Leistungsprozess:
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssiche-
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
rung,
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
2.2 Leistungsangebote, rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
2.3 Beschaffung; haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
ßig durchzusehen.
3. Marketing:
3.1 Verkauf, §5
3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1243
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den d) die Sicherheit des laufenden Betriebs gewährleis-
im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, ten sowie
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich heitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umwelt-
Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich statt. schutz beachten
Darin soll der Prüfling nachweisen, dass er kann;
1. betriebliche Rechnungsvorgänge bearbeiten,
2. der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufga-
2. einzelne betriebliche Leistungsangebote ausgestal- ben bearbeiten;
ten und
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
3. den Einsatz von Kommunikationsmitteln planen
(5) Für den Prüfungsbereich Sportpraktische Anlei-
kann. tung bestehen folgende Vorgaben:
(4) Im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
und Fitnessbereich soll der Prüfling praxisbezogene
schriftliche Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit be- a) eine Trainingseinheit planen,
trägt 120 Minuten. b) eine Trainingsmethode anwenden,
c) sportspezifische Techniken vermitteln und trainie-
§6 ren sowie
Abschlussprüfung
d) eine Gruppe anleiten und betreuen
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
kann;
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei- 2. der Prüfling soll eine schriftliche Aufgabe und eine
sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig- Arbeitsaufgabe durchführen, wobei die schriftliche
keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt- Aufgabe die Erstellung eines Planes für eine Trai-
nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs- ningseinheit auf der Grundlage vorgegebener
schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil- Rahmenbedingungen und die Arbeitsaufgabe die
dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil- Durchführung dieser Trainingseinheit mit einer
dungsordnung ist zugrunde zu legen. Gruppe umfasst;
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- 3. das Ergebnis der schriftlichen Aufgabe wird mit
bereichen: 20 Prozent und die Durchführung der Arbeitsauf-
gabe mit 80 Prozent gewichtet;
1. Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot,
2. Training und Wettkampf, 4. die Prüfungszeiten für die schriftliche Aufgabe und
die Arbeitsaufgabe betragen jeweils 30 Minuten.
3. Sportpraktische Anleitung,
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. kunde bestehen folgende Vorgaben:
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
Leistungsangebot bestehen folgende Vorgaben: wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
a) Leistungsangebote planen, bewerben und ver- beurteilen kann;
kaufen, 2. der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufga-
b) Beschaffungsvorgänge bearbeiten, ben bearbeiten;
c) Geschäftsvorgänge im Rechnungswesen bear- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
beiten, (7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
d) Arbeitsprozesse gestalten, gewichten:
e) Maßnahmen zur Kundenpflege einsetzen sowie 1. Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb
f) qualitätssichernde Maßnahmen planen und und Leistungsangebot 30 Prozent,
durchführen 2. Prüfungsbereich Training
kann; und Wettkampf 30 Prozent,
2. der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufga- 3. Prüfungsbereich
ben bearbeiten; Sportpraktische Anleitung 30 Prozent,
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. 4. Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 10 Prozent.
(4) Für den Prüfungsbereich Training und Wettkampf
bestehen folgende Vorgaben: (8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Leistungen
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
a) Trainingsbedingungen planen,
b) Trainingsmethoden und Bewegungstechniken er- 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-
läutern, tens „ausreichend“ und
c) Beratungs- und Betreuungskonzepte für Sportle- 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
rinnen und Sportler erstellen, bewertet worden sind.
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli-
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü- chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu ge-
fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige- wichten.
ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-
gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa §7
15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
Inkrafttreten
der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Berlin, den 4. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1245
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Sport und Bewegung a) individuelle Eingangschecks durchführen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) b) individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzen
c) anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte
berücksichtigen
d) Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnah-
men als Gesundheitsvorsorge beraten
e) Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden
2 Geschäfts- und
Leistungsprozess
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1 Betriebliche Ablauforganisation, a) betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläu-
Qualitätssicherung tern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstel-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) len berücksichtigen
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
wenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
prozessen beitragen
c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufrieden-
heit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergeb-
nis darstellen
d) Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellen
e) Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaß-
nahmen ergreifen
2.2 Leistungsangebote a) Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangebo-
ten berücksichtigen
b) Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport-
und Fitnessbereich darstellen
c) zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportli-
chen und außersportlichen Angeboten erarbeiten
d) Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen ent-
wickeln und anbieten
e) Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots
erarbeiten
f) Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei
Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
2.3 Beschaffung a) Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermitteln
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) b) Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maß-
nahmen einleiten; Lagerung überwachen
c) Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informatio-
nen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Ge-
sichtspunkten auswerten
d) Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglich-
keiten nutzen
e) erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstan-
dung Maßnahmen einleiten
3 Marketing
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
3.1 Verkauf a) Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, recht-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) liche Regelungen berücksichtigen
b) Verkaufsgespräche führen und nachbereiten
c) Mitgliedsverträge abschließen
d) Vertriebsformen und -wege nutzen
e) Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieb-
lichen Leistungen beachten
3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit a) an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirken
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) b) Werbemittel und -träger auswählen und einsetzen
c) Kosten für Werbeaktionen kalkulieren
d) Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berück-
sichtigen
e) mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen
durchführen
4 Planung und Organisation von a) Veranstaltungen konzipieren und organisieren
Veranstaltungen b) Planungshilfen erstellen und anwenden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
c) organisatorische und technische Voraussetzungen für Veran-
staltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachten
d) Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuen
e) Veranstaltungen abrechnen und auswerten
5 Technischer Betriebsablauf, a) sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Be-
Betriebssicherheit triebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allge-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) meine Sicherheitsbestimmungen anwenden
b) den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungs-
pflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maß-
nahmen einleiten
c) Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sport-
einrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und
dokumentieren
d) Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen
und Geräten veranlassen
6 Rechnungsvorgänge und Kalkulation a) Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen be-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) arbeiten
b) Beiträge einziehen
c) Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern
d) Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachen
e) Einzelmaßnahmen kalkulieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1247
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
7 Sportartspezifische Trainings- a) sportartspezifische Sicherheitsbestimmungen beachten
und Wettkampfstätten b) Trainingsstätten herrichten und an Trainingsabläufe anpassen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
c) Sportgeräte und -ausrüstung funktionsgerecht bereitstellen
d) Sportgeräte und -anlagen pflegen und Mängel beseitigen
e) Wettkampfstätten unter Berücksichtigung sportartspezifischer
Regeln herrichten
f) Wettkämpfe organisieren, Wettkampfbestimmungen beachten
8 Training a) Regeln einer Sportart erläutern und anwenden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) b) sportartspezifische Techniken vermitteln und trainieren, Trai-
ningsmethoden anwenden
c) Maßnahmen zur unmittelbaren persönlichen Wettkampfvorbe-
reitung von Sportlerinnen und Sportlern anwenden
d) auf Training und Wettkampf ausgerichtete Ernährungspläne er-
stellen
e) wettkampforientierte Trainingspläne für Gruppen und Einzel-
personen erstellen und umsetzen, leistungshemmende und
-fördernde Faktoren berücksichtigen
f) Prinzipien der Periodisierung und Zyklisierung anwenden
g) internationale und nationale Übereinkünfte und Regelungen im
Zusammenhang mit Anti-Doping beachten und einhalten
h) Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe analysieren und die Er-
kenntnisse bei der Trainingsplanung und der Durchführung von
Wettkämpfen berücksichtigen
i) Taktiken entwickeln, vermitteln und trainieren
9 Wettkampfdurchführung a) Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler bei Wett-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) kämpfen erstellen
b) Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen führen und beglei-
ten
c) den Einsatz technischer Hilfsmittel für die Betreuung sicherstel-
len
d) über die Hinzuziehung von externen Fachkräften entscheiden
und deren Einsatz organisieren
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) Sport- oder Fitnessbereich darstellen
b) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes
im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
c) Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
d) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
e) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
f) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor-
ganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Be-
rufsvertretungen beschreiben
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1.2 Berufsbildung, arbeits- und a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststel-
sozialrechtliche Grundlagen len und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) schreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken
zu seiner Umsetzung beitragen
c) Fachinformationen nutzen
d) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche
und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene
Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
e) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-
wie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-
lungen beachten
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
2 Information, Kommunikation und
Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
2.1 Informations- und Kommunikations- a) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische
systeme Software anwenden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)
b) rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz ein-
halten
c) externe und interne Netze und Dienste nutzen
d) Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und
Softwarekomponenten beachten
e) Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen,
Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten
2.2 Arbeitsorganisation a) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Be-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) rücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkei-
ten organisieren
b) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstech-
niken einsetzen
c) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz-
und Arbeitsraumgestaltung nutzen
d) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Ar-
beitsplatzgestaltung vorschlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1249
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
2.3 Teamarbeit und Kooperation a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3) b) an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken an-
wenden
c) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbe-
reiten und präsentieren
d) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
e) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
2.4 Kundenorientierte Kommunikation a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4) tion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg be-
achten
b) Kundenkontakte nutzen und pflegen
c) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
d) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
e) Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen
und nachbereiten
f) Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten
und Lösungen aufzeigen
g) zur Vermeidung von Konflikten beitragen
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau
– Zeitliche Gliederung –
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nr. 1 Sport und Bewegung
zu vermitteln.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,
Abschnitt B Nr. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
higkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 6 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,
Abschnitt B Nr. 1.4 Umweltschutz,
Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
higkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 3.1 Verkauf, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 5 Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,
Abschnitt A Nr. 6 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,
Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
higkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel f,
Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 3.1 Verkauf, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,
Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,
zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1251
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 3.1 Verkauf, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,
Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,
Abschnitt A Nr. 6 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
higkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 7 Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nr. 8 Training, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nr. 9 Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
higkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 7 Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 8 Training, Lernziele e bis g,
Abschnitt A Nr. 9 Wettkampfdurchführung, Lernziel c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 7 Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,
Abschnitt A Nr. 8 Training, Lernziele h und i,
Abschnitt A Nr. 9 Wettkampfdurchführung, Lernziel d,
zu vermitteln.
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
Verordnung
zur Regelung der Berufsausbildung zum
Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau
Vom 4. Juli 2007
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 3. Marketing:
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
3.1 Märkte und Zielgruppen,
S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) 3.2 Verkauf,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
3.3 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 4. Planung und Organisation von Veranstaltungen;
5. Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit;
Artikel 1
6. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
Verordnung
über die Berufsausbildung 6.1 Rechnungsvorgänge und Kalkulation,
zum Sport- und Fitnesskaufmann/ 6.2 Betriebliches Rechnungswesen,
zur Sport- und Fitnesskauffrau*)
6.3 Controlling;
§1 7. Personalwirtschaft;
Staatliche Abschnitt B
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Der Ausbildungsberuf Sport- und Fitnesskaufmann/
Sport- und Fitnesskauffrau wird nach § 4 Abs. 1 des 1. Der Ausbildungsbetrieb:
Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
§2 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche
Grundlagen,
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit,
§3 1.4 Umweltschutz;
Ausbildungsrahmenplan, 2. Information, Kommunikation und Kooperation:
Ausbildungsberufsbild
2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach- 2.2 Arbeitsorganisation,
liche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
2.3 Teamarbeit und Kooperation,
und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche 2.4 Kundenorientierte Kommunikation.
Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische §4
Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Durchführung der Berufsausbildung
(2) Die Berufsausbildung zum Sport- und Fitness-
kaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau gliedert sich (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt
Abschnitt A werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
Fähigkeiten: die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
1. Sport und Bewegung; und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
2. Geschäfts- und Leistungsprozess: auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzu-
weisen.
2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitäts-
sicherung, (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden
2.2 Leistungsangebote,
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
2.3 Beschaffung;
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. mäßig durchzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1253
§5 2. der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Auf-
Zwischenprüfung gaben bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des (4) Für den Prüfungsbereich Angebotsentwicklung
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten a) Leistungsangebote unter Berücksichtigung von
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf Märkten und Zielgruppen entwickeln,
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- b) Personaleinsatz planen und arbeitsrechtliche
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Regelungen beachten,
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich c) Produkte und Dienstleistungen verkaufen,
Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich statt.
Darin soll der Prüfling nachweisen, dass er d) Maßnahmen zur Kundengewinnung und zur
Kundenbindung anwenden sowie
1. betriebliche Rechnungsvorgänge bearbeiten,
e) qualitätssichernde Maßnahmen planen und die
2. einzelne betriebliche Leistungsangebote ausgestal- Sicherheit des laufenden Betriebes gewährleisten
ten und
kann;
3. den Einsatz von Kommunikationsmitteln planen 2. der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Auf-
kann. gaben bearbeiten;
(4) Im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
und Fitnessbereich soll der Prüfling praxisbezogene (5) Für den Prüfungsbereich Trainingsplanung und
schriftliche Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit be- Beratung bestehen folgende Vorgaben:
trägt 120 Minuten.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
§6 a) Trainingspläne erstellen und Kunden die Um-
setzung erläutern,
Abschlussprüfung
b) Kunden beraten sowie
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
c) Gespräche situationsgerecht führen
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach- kann;
weisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen 2. der Prüfling soll eine schriftliche Aufgabe und eine
Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Gesprächssimulation durchführen, wobei die schrift-
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Be- liche Aufgabe die Erstellung eines Trainingsplanes
rufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsaus- umfasst;
bildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
3. die Durchführung der schriftlichen Aufgabe wird mit
dungsordnung ist zugrunde zu legen.
40 Prozent und die Durchführung der Gesprächs-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- simulation mit 60 Prozent gewichtet;
bereichen:
4. die Prüfungszeit für die schriftliche Aufgabe beträgt
1. Kaufmännische Steuerung von Sport- und Fitness- 30 Minuten und für die Durchführung der Ge-
aktionen, sprächssimulation 15 Minuten.
2. Angebotsentwicklung und Verkauf, (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben:
3. Trainingsplanung und Beratung,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
wirtschaftliche und gesellschaftiche Zusammen-
(3) Für den Prüfungsbereich Kaufmännische Steue- hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
rung von Sport- und Fitnessaktionen bestehen fol- beurteilen kann;
gende Vorgaben: 2. der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufga-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er ben bearbeiten;
a) Veranstaltungen planen, bewerben und ihre 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Durchführung organisieren, (7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
b) Beschaffungsvorgänge bearbeiten, gewichten:
c) Kosten kalkulieren und Finanzierung sicher- 1. Prüfungsbereich
stellen, Kaufmännische Steuerung von
Sport- und Fitnessaktionen 30 Prozent,
d) Controlling für Veranstaltungen durchführen,
2. Prüfungsbereich
e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- Angebotsentwicklung und Verkauf 30 Prozent,
heitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umwelt-
3. Prüfungsbereich
schutz beachten sowie
Trainingsplanung und Beratung 30 Prozent,
f) Rechnungsvorgänge bearbeiten 4. Prüfungsbereich
kann; Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die wesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstal-
Leistungen tungswirtschaft vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1262,
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, 1878) wird wie folgt geändert:
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes- 1. In der Überschrift werden die Wörter „ , Sport- und
tens „ausreichend“ und Fitnesswirtschaft“ gestrichen.
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ be-
wertet worden sind. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem a) Die Angaben zum Dritten Teil werden wie folgt
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten gefasst:
Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit
eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu er- „Dritter Teil
bringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen (weggefallen)
der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind §§ 10 bis 15 (weggefallen)“.
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu b) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
gewichten.
„Anlage 2: (weggefallen)“.
§7
3. § 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
Bestehende
Berufsausbildungsverhältnisse 4. § 3 wird wie folgt geändert:
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
a) In Absatz 1 werden die Wörter „ , Sport- und Fit-
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
nesswirtschaft“ und die Angabe „ , § 10 Nr. 1
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
bis 6“ gestrichen.
Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. b) Absatz 2 Buchstabe b wird aufgehoben.
Artikel 2 c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „ , 14 und 15“
Änderung der Verordnung gestrichen.
über die Berufsausbildung für Kaufleute 5. Der Dritte Teil wird aufgehoben.
in den Dienstleistungsbereichen
Gesundheitswesen, Sport- und 6. Die Anlage 2 (zu § 11) wird aufgehoben.
Fitnesswirtschaft sowie
Veranstaltungswirtschaft Artikel 3
Die Verordnung über die Berufsausbildung für Kauf-
leute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheits- Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Berlin, den 4. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1255
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Sport und Bewegung a) individuelle Eingangschecks durchführen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) b) individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzen
c) anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte
berücksichtigen
d) Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maß-
nahmen als Gesundheitsvorsorge beraten
e) Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden
2 Geschäfts- und
Leistungsprozess
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1 Betriebliche Ablauforganisation, a) betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläu-
Qualitätssicherung tern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) berücksichtigen
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
wenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
prozessen beitragen
c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufrieden-
heit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergeb-
nis darstellen
d) Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellen
e) Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaß-
nahmen ergreifen
2.2 Leistungsangebote a) Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangebo-
ten berücksichtigen
b) Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport-
und Fitnessbereich darstellen
c) zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sport-
lichen und außersportlichen Angeboten erarbeiten
d) Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen ent-
wickeln und anbieten
e) Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots
erarbeiten
f) Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei
Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
2.3 Beschaffung a) Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermitteln
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) b) Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maß-
nahmen einleiten; Lagerung überwachen
c) Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen
von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichts-
punkten auswerten
d) Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglich-
keiten nutzen
e) erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung
Maßnahmen einleiten
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
3 Marketing
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
3.1 Märkte und Zielgruppen a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise,
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
b) betriebsbezogenes Nachfragepotenzial für Dienstleistungen er-
mitteln
c) Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und
Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen aus-
werten und nutzen
d) Mitgliederwerbungs- und Rückgewinnungsaktionen durchführen
e) bei der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten
mitwirken; Medien einsetzen
3.2 Verkauf a) Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, recht-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) liche Regelungen berücksichtigen
b) Verkaufsgespräche führen und nachbereiten
c) Mitgliedsverträge abschließen
d) Vertriebsformen und -wege nutzen
e) Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieb-
lichen Leistungen beachten
3.3 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit a) an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirken
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3) b) Werbekonzepte entwickeln
c) Werbemittel und -träger auswählen und einsetzen
d) Kosten für Werbeaktionen kalkulieren
e) Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berück-
sichtigen
f) mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen
durchführen
4 Planung und Organisation von a) Veranstaltungen konzipieren und organisieren
Veranstaltungen b) Planungshilfen erstellen und anwenden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
c) organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstal-
tungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachten
d) Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuen
e) Veranstaltungen abrechnen und auswerten
5 Technischer Betriebsablauf, a) sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Be-
Betriebssicherheit triebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allge-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) meine Sicherheitsbestimmungen anwenden
b) den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen
einleiten
c) Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sport-
einrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und
dokumentieren
d) Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und
Geräten veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1257
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
6 Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
6.1 Rechnungsvorgänge und Kalkulation a) Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen be-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.1) arbeiten
b) Beiträge einziehen
c) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs-
rechnung erläutern
d) Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachen
e) Einzelmaßnahmen kalkulieren
6.2 Betriebliches Rechnungswesen a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.2) und Kontrolle beschreiben
b) den betrieblichen Kontenplan anwenden
c) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbei-
ten
d) Berechnung von Steuern vorbereiten, Gebühren und Beiträge
berechnen
e) vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluss durchführen, In-
ventur durchführen
f) Leistungen bewerten und verrechnen
g) Finanzierungsarten und -formen unterscheiden, bewerten und
nutzen; Finanzpläne erstellen
6.3 Controlling a) Ergebnisse des betrieblichen Rechnungswesens zum Zweck der
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.3) Steuerung und Kontrolle anwenden, insbesondere betriebliche
Kennzahlen auswerten
b) Statistiken erstellen, zur Vorbereitung von Entscheidungen be-
werten und aufbereiten
7 Personalwirtschaft a) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Ar-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) beitsverhältnissen bearbeiten, insbesondere Arbeitsverträge
vorbereiten
b) Auswirkungen unterschiedlicher Vertragsformen für Beschäfti-
gungsverhältnisse und flexibler Arbeitszeiten auf die Planung
des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung be-
rücksichtigen
c) Positionen der Entgeltabrechnung erklären
d) Einsatz von internen und externen Personaldienstleistungen
planen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) Sport- oder Fitnessbereich darstellen
b) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes
im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
c) Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
d) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
e) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
f) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Be-
rufsvertretungen beschreiben
1.2 Berufsbildung, arbeits- und a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststel-
sozialrechtliche Grundlagen len und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) schreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken
zu seiner Umsetzung beitragen
c) Fachinformationen nutzen
d) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche
und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene
Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
e) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-
wie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-
lungen beachten
1.3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
schutz bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2 Information, Kommunikation
und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
2.1 Informations- und a) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische
Kommunikationssysteme Software anwenden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)
b) rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz ein-
halten
c) externe und interne Netze und Dienste nutzen
d) Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Soft-
warekomponenten beachten
e) Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen,
Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten
2.2 Arbeitsorganisation a) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Be-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) rücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendig-
keiten organisieren
b) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechni-
ken einsetzen
c) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und
Arbeitsraumgestaltung nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1259
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
d) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und
Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
2.3 Teamarbeit und Kooperation a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3) b) an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken an-
wenden
c) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbe-
reiten und präsentieren
d) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
e) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
2.4 Kundenorientierte Kommunikation a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4) tion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg be-
achten
b) Kundenkontakte nutzen und pflegen
c) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
d) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
e) Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und
nachbereiten
f) Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten
und Lösungen aufzeigen
g) zur Vermeidung von Konflikten beitragen
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau
– Zeitliche Gliederung –
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nr. 1 Sport und Bewegung
zu vermitteln.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,
Abschnitt B Nr. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 6.1 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,
Abschnitt B Nr. 1.4 Umweltschutz,
Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 3.2 Verkauf, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 5 Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,
Abschnitt A Nr. 6.1 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,
Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel f,
Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 3.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziele a bis c,
Abschnitt A Nr. 3.2 Verkauf, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 3.3 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,
Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,
zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1261
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 3.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,
Abschnitt A Nr. 3.2 Verkauf, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.3 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,
Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.3 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d bis f,
Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,
Abschnitt A Nr. 6.1 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 6.2 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nr. 6.3 Controlling, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 6.2 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e bis g,
Abschnitt A Nr. 6.3 Controlling, Lernziel b,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nr. 7 Personalwirtschaft
zu vermitteln.
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die
Vesikuläre Schweinekrankheit*) und zur Aufhebung der Speiseabfallverordnung
Vom 6. Juli 2007
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- S. 11) in der jeweils geltenden Fassung
schaft und Verbraucherschutz verordnet versehen ist,
– auf Grund des § 17b Nr. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in b) sichergestellt ist, dass das Fleisch
Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 20 und des § 79 Abs. 1
Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 Nr. 2 aa) getrennt gewonnen, zerlegt, befördert
und des § 22, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, oder gelagert wird, soweit es für das in-
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be- nergemeinschaftliche Verbringen oder
kanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248), die Ausfuhr bestimmt ist, und
– auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, bb) nicht in Fleischerzeugnisse gelangt
Nr. 5 Buchstabe b bis d und Nr. 6 des Tierische Ne- oder zu Fleischerzeugnissen verarbei-
benprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar tet wird, die für das innergemeinschaft-
2004 (BGBl. I S. 82), der durch Artikel 16b des Ge- liche Verbringen oder die Ausfuhr be-
setzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert stimmt sind.
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
heit, gilt nicht, soweit das Fleisch nach An-
hang III der Richtlinie 2002/99/EG behan-
– auf Grund des § 18 Abs. 3 des Lebensmittel- und delt worden ist.“
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945): b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Falle der erneuten Festlegung eines
Artikel 1 Sperrbezirks auf Grund eines weiteren Aus-
Die Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre bruchs der Vesikulären Schweinekrankheit dürfen
Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntma- Schweine abweichend von Absatz 2 Nr. 2 mit Ge-
chung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) wird wie folgt nehmigung der zuständigen Behörde aus dem
geändert: Bestand verbracht werden, soweit
1. § 9 wird wie folgt geändert: 1. die erneute Festlegung des Sperrbezirks zu ei-
nem Verbringungsverbot von mehr als 21 Ta-
a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
gen führt und
„4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem
Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 2. ohne ein Verbringen tierschutzrechtliche Vor-
21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks schriften nicht eingehalten werden können.
geschlachtet worden sind, darf innerstaatlich Für das Verbringen gilt Absatz 2 Nr. 3 Satz 2,
nur verbracht werden, soweit 3 und 4 entsprechend.“
a) das Fleisch mit einem Genusstauglich-
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.
keitskennzeichen nach Anhang II der
Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 2. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1“
16. Dezember 2002 zur Festlegung von durch die Angaben „§ 9 Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für
das Herstellen, die Verarbeitung, den Ver- 3. § 15 wird wie folgt geändert:
trieb und die Einfuhr von Lebensmitteln a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 9 Abs. 2
tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 2“ die
Angabe „oder Abs. 3 Satz 1“ eingefügt.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/10/EG der
Kommission vom 21. Februar 2007 zur Änderung des Anhangs II der b) In Absatz 2 wird in Nummer 11 die Angabe „§ 9
Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich der nach einem Aus-
bruch der vesikulären Schweinekrankheit innerhalb einer Schutzzone Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 4
zu treffenden Maßnahmen (ABl. EU Nr. L 63 S. 24). Satz 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1263
Artikel 2 ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird
aufgehoben.
Aufhebung
der Speiseabfallverordnung Artikel 3
Die Speiseabfallverordnung vom 5. November 2004 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(BGBl. I S. 2785), geändert durch Artikel 416 der Ver- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen
zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Vom 6. Juli 2007
Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 73a Satz 1 und 2 cc) In Doppelbuchstabe cc wird das abschlie-
Nr. 1 und 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 ßende Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Ver-
dd) Folgender Doppelbuchstabe dd wird ange-
bindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2,
fügt:
§ 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 26 und 27 Abs. 1 und 3
und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in „dd) sichergestellt ist, dass die Tiere
Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in
Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der aaa) im Bestimmungsbetrieb in ge-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 schlossenen Ställen gehalten wer-
(BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für den und
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: bbb) aus diesem Betrieb nur unmittelbar
zur Schlachtung verbracht wer-
Artikel 1 den,“.
In Artikel 2 der c) In Buchstabe d wird Doppelbuchstabe aa ge-
1. Neunten Verordnung zum Schutz vor der Verschlep- strichen; die bisherigen Doppelbuchstaben bb
pung der Blauzungenkrankheit vom 11. Januar 2007 und cc werden die neuen Doppelbuchstaben aa
(eBAnz AT1 2007 V1), und bb.
2. Zehnten Verordnung zum Schutz vor der Verschlep- d) Buchstabe e wird wie folgt geändert:
pung der Blauzungenkrankheit vom 8. März 2007
aa) In Doppelbuchstabe aa wird in Dreifachbuch-
(eBAnz AT8 2007 V1),
stabe bbb das abschließende Komma durch
3. Elften Verordnung zum Schutz vor der Verschlep- das Wort „und“ ersetzt.
pung der Blauzungenkrankheit vom 3. April 2007
(eBAnz AT14 2007 V1), bb) Dreifachbuchstabe ccc wird gestrichen.
4. Zwölften Verordnung zum Schutz vor der Verschlep- cc) Die Doppelbuchstaben bb und cc werden wie
pung der Blauzungenkrankheit vom 11. Mai 2007 folgt gefasst:
(eBAnz AT17 2007 V1, AT18 2007 V1)
„bb) die für den Bestimmungsort zuständige
werden jeweils in Absatz 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ Behörde zugestimmt hat und
gestrichen und Absatz 2 aufgehoben.
cc) sichergestellt ist, dass die Tiere
Artikel 2 aaa) in dem in der Anlage bezeichneten
Änderung der Gebiet erneut frühestens nach acht
Verordnung zum Schutz vor der Tagen, nachdem sie in dieses Ge-
Verschleppung der Blauzungenkrankheit biet verbracht worden sind, serolo-
gisch mit negativem Ergebnis auf
Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung Blauzungenkrankheit untersucht
der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz worden sind und
AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 11. Mai 2007 (eBAnz AT17 2007 V1, AT18 2007 V1), bbb) nicht in einen anderen Mitglied-
wird wie folgt geändert: staat verbracht werden,“.
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: 2. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt a) Im einleitenden Textteil wird nach dem Wort „Bel-
gefasst: giens,“ das Wort „Frankreichs,“ eingefügt.
„aa) die zu verbringenden Tiere nach Maß-
b) In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch ein
gabe des Anhangs II Abschnitt A Nr. 1
Komma ersetzt.
Buchstabe b oder c der Entscheidung
2005/393/EG behandelt und mit negativem c) In Buchstabe c wird der Schlusspunkt durch das
Ergebnis auf Blauzungenkrankheit unter- Wort „und“ ersetzt.
sucht worden sind und“.
d) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
b) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
„d) sichergestellt ist, dass die Tiere
aa) Im einleitenden Textteil wird nach dem Wort
„Belgiens,“ das Wort „Frankreichs,“ einge- aa) im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen
fügt. Ställen gehalten werden und
bb) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „und“ bb) aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur
durch ein Komma ersetzt. Schlachtung verbracht werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1265
Artikel 3 Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
ersetzt.
Änderung
der Verordnung zum 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
Schutz gegen die Blauzungenkrankheit „§ 6a
Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungen- Seuchenausbruch
krankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), geän- in einem benachbarten Mitgliedstaat
dert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mit-
2006 (eBAnz AT43 2006 V1), wird wie folgt geändert: gliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch
der Blauzungenkrankheit innerhalb einer Entfernung
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
von weniger als 150 Kilometern von der deutschen
„1. Blauzungenkrankheit, wenn diese durch Grenze durch die zuständige Behörde des betroffe-
nen Mitgliedstaates amtlich festgestellt und der für
a) virologische Untersuchung (Virus- oder Ge- das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Be-
nomnachweis) oder hörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet
b) serologische Untersuchung in Verbindung mit diese die Maßnahmen entsprechend § 5 Abs. 3
klinischen oder epizootiologischen Befunden und 4 an. § 5 Abs. 5, die §§ 6 und 7 gelten entspre-
chend.“
festgestellt ist;“.
2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesministerium Artikel 4
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
schaft“ durch die Wörter „Bundesministerium für Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer