1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Zweites Gesetz
zur Änderung des Ersten Gesetzes
zur Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
Vom 26. Juni 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Artikel 2 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesgrenzschutz-
gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2486), das durch das Gesetz vom
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1143
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2007
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2007)
Vom 26. Juni 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §3
sen: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur
§1 Höhe von 20 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages
aufzunehmen.
Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Geset-
zes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in §4
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge ei-
640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt nes unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis-
durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. Oktober ses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, aufgestellte Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirt-
Wirtschaftsplan – Teil I des Gesamtplans des ERP-Son- schaftsplans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall
dervermögens für das Jahr 2007 – wird in Einnahmen einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet
und Ausgaben auf oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
4 777 231 000 Euro
festgestellt. §5
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes-
§2 ministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien
oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der ge-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
werblichen Wirtschaft einschließlich der Freien Berufe
nologie wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für
bis zum Gesamtbetrag von 360 000 000 Euro zu Lasten
das Jahr 2007 Kredite bis zur Höhe von
des ERP-Sondervermögens zu übernehmen (Pro-
2 458 729 000 Euro gramme Startfonds, Europäischer Investitionsfonds,
aufzunehmen. Beteiligungskapital für kleine Technologieunternehmen
und ERP-Innovationsprogramm).
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die
Beträge zur Tilgung von im Jahr 2007 fällig werdenden auf Grund der Ermächtigungen der früheren Wirt-
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungs- schaftsplangesetze übernommenen Gewährleistungen
übersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch
in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- genommen worden ist und für die erbrachten Leistun-
nologie wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzie- gen keinen Ersatz erlangt hat.
rung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung
leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-
von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen
rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
von höchstens 1 100 000 000 Euro abzuschließen. Auf
Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht
sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden
soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
Verträgen verringern oder ganz ausschließen.
betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
(4) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 2005 gelegt wird.
und 2006 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-
von Geldmitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- §7
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
anzurechnen. unter Einschaltung von Förderinstituten vergeben wer-
den.
§6
§8
Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlag- Die §§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung
ten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2008 weiter.
von der Begrenzung der in § 2 des Gesetzes über die
Verwaltung des ERP-Sondervermögens festgelegten §9
Zweckbestimmung ausgenommen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1145
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 2007
Teil I: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2005
Teil I
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953,
das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 geändert worden ist
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 3 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 4 (Einnahmen): Einnahmen
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Kap. 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2007 2006 2005
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die in den Titeln 862 01 und 862 02 veranschlagten Mittel
werden nach Maßgabe von Einzelrichtlinien von Förderinstituten
vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer
privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . 2 950 000 2 950 000 566 305
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 598 000 T€
davon fällig:
Jahr 2008 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556 500 T€
Jahr 2009 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 500 T€
Jahr 2010 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 300 T€
Jahr 2011 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 000 T€
Jahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 600 T€
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 200 T€
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 900 T€
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 900 T€
Jahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 300 T€
Jahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800 T€
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei Tit. 870 01.
Mehrausgaben für das ERP-Innovationsprogramm dürfen bis zur Höhe der
Ist-Einnahmen bei Tit. 231 01 geleistet werden.
862 02-330 Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Umweltschutz
und Energieeinsparung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 000 900 000 1 470 664
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 300 000 T€
fällig im Jahr 2008
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissen-
schaftler sowie langfristige Förderung von Informationsreisen
von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von
Multiplikatoren nach Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 600 2 600 2 665
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 3 120 T€
davon fällig:
Jahr 2008 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 040 T€
Jahr 2009 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 560 T€
Jahr 2010 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520 T€
Die Ausgaben bei Tit. 681 02 und 681 03 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
Die Ausgaben sind übertragbar.
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Pro-
gramms für transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 600 3 600 1 980
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 5 100 T€
davon fällig:
Jahr 2008 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 T€
Jahr 2009 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2010 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2011 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 T€
Die Ausgaben bei Tit. 681 02 und 681 03 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
Die Ausgaben sind übertragbar.
Gesamtausgaben 3 956 200 3 856 200
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 200 6 200
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 850 000 3 850 000
Gesamtausgaben 3 856 200 3 856 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1147
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 01 Zu Tit. 862 02
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Leistungsfähigkeit und -stei- Es können Darlehen für folgende Zwecke gewährt werden:
gerung mittelständischer Unternehmen dienen.
a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung
Im Einzelnen sind vorgesehen für: sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen in
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . 650 Mio. € Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,
b) Existenzgründungen und Wachstums- b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
finanzierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 100 Mio. €
c) mittelständische Bürgschaftsbanken c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,
sowie Refinanzierung privater Kapital- d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energieverwen-
beteiligungsgesellschaften und dung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien,
Beteiligungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 Mio. €
e) umweltfreundliche Produktionsanlagen.
d) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 850 Mio. €
Wenn es die Mittelnachfrage erfordert, können Verschiebungen zwi-
schen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden. Zu Tit. 681 02
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung, Von dem veranschlagten Baransatz entfallen auf Stipendienprogram-
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Agen- me, und zwar
da 21 beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen für fol- – 1,040 Mio. € auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
gende Zwecke gewährt werden:
Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der südosteuropäischen Ländern ein einjähriger Studienaufenthalt in
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts- Deutschland ermöglicht wird,
struktur“ in den alten Bundesländern, soweit diese Unternehmen
nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 09 02 Titel 882 81) – 0,830 Mio. € auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem jun-
erhalten, sowie allgemeine Aufbauinvestitionen bestehender mit- gen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Möglichkeit
telständischer Unternehmen in den neuen Bundesländern und gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule in
Berlin zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen. den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
b) Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen mittelständi- – 0,210 Mio. € zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholar-
scher Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. ship Program.
Im Rahmen des Programms ERP-Kapital für Gründung werden Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch Ausgaben
zinsverbilligte, persönliche Darlehen an natürliche Personen für die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in
gewährt. Die Darlehen dienen dem Aufbau oder der Stärkung Mittel-, Ost- und Südosteuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher
einer selbständigen Existenz in den ersten beiden Jahren nach Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Ausgaben für
Gründung. Auch Angehörige Freier Berufe können gefördert wer-
Evaluierung und Stipendiatenauswahl der genannten Stipendienpro-
den. Die Darlehen haben Eigenkapitalfunktion, da sie – abge-
sehen von der persönlichen Haftung – vom Existenzgründer nicht gramme finanziert werden.
abgesichert zu werden brauchen und im Insolvenzfall unbe- 0,520 Mio. € des Baransatzes entfallen auf das deutsch/jüdisch-
schränkt haften. Zur Aufrechterhaltung des eigenkapitalersetzen- amerikanische Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerikanischen
den Charakters der Eigenkapitalhilfedarlehen muss der Bund die Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich an Ort
eintretenden Ausfälle übernehmen. Im Gegenzug zahlen die Dar- und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen Deutschland
lehensnehmer eine angemessene Gebühr. und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern zu machen.
Darüber hinaus können im Rahmen des Programms ERP-Kapital Dieses Projekt ist langfristig angelegt. Es wird unter dem Namen
für Wachstum Investitionen von kleinen und mittleren Unterneh- „Bridge of Understanding – The Jewish Experience of Modern
men im Sinne des EU-Gemeinschaftsrechts mitfinanziert werden, Germany“ durchgeführt.
die der Festigung und Erweiterung des Unternehmens mit einem Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.
Unternehmensalter von 2 bis zu 5 Jahren dienen. Diese Nachrang-
darlehen haben ebenfalls eigenkapitalähnlichen Charakter. Für das Bei dem Titel ist eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von
bestehende Ausfallrisiko zahlen die Darlehensnehmer eine ihrer 3,120 Mio. € für die Jahre 2008 bis 2010 zur kontinuierlichen Fort-
unternehmensindividuellen Bonität entsprechende Risikoprämie. setzung der Stipendienprogramme MOE/GUS und des Projektes
c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften Bridge of Unterstanding veranschlagt.
und Beteiligungsfonds, um mittelständischen Unternehmen die Aus dem Ansatz können auch Mandatarkosten/Projektträgerkos-
Beschaffung von haftendem Kapital zu erleichtern, sowie ERP- ten/Verwaltungskosten u. Ä. geleistet werden.
Darlehen an mittelständische Bürgschaftsbanken zur Übernahme
von Bürgschaften bei der Kreditaufnahme mittelständischer Unter-
nehmen und Angehöriger Freier Berufe. Der Ansatz dient auch der Zu Tit. 681 03
anteiligen Finanzierung des ERP/EIF-Dachfonds sowie des ERP- Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
Startfonds. transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
d) Langfristige Finanzierungen marktnaher Forschung und Entwick- dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere trans-
lung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer atlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell geför-
Markteinführung. In dem neu gestalteten ERP-Innovationspro- dert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für
gramm kann das Darlehen in einer kombinierten Form von Fremd- Wirtschaft und Technologie (BMWi) grundsätzlich im Einvernehmen
kapitaltranche und Nachrangtranche in Anspruch genommen mit dem Interministeriellen Ausschuss (IMA). Über die Projekte ist der
werden, auf Wunsch auch nur in Form der Fremdkapitaltranche. Unterausschuss ERP-Wirtschaftspläne des Ausschusses für Wirt-
Abhängig von der Unternehmensgröße kann die Nachrang- schaft des Deutschen Bundestages regelmäßig zu unterrichten.
tranche bis zu 60 Prozent des Kredites ausmachen. Für die Nach-
rangtranche wird das Kreditinstitut zu 100 Prozent von der Haf- Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
tung freigestellt. tigung in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. € veranschlagt, fällig in den
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. € Jahren 2008 bis 2011, um auch mehrjährige Projekte fördern zu kön-
für neue Förderansätze gewährt werden. nen.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver- Aus dem Ansatz können auch Mandatarkosten/Projektkosten/Ver-
waltungskosten u. Ä. geleistet werden. waltungskosten u. Ä. geleistet werden.
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Kap. 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2007 2006 2005
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die in Titel 866 01 veranschlagten Mittel werden nach Maßgabe
einer Richtlinie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau vergeben.
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in Entwick-
lungsländer (Exportfonds). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 000 150 000 49 143
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 500 T€
fällig im Jahr 2009
Gesamtausgaben 150 000 150 000
Abschluss
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 000 150 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1149
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die teilweise auf Grund früherer Verpflichtungsermäch-
tigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Lieferungen
und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Investitions-
gütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau
verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 : 3 mit Mitteln, die sie auf
dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau bestehende Exportfonds I (Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-
schaftsplangesetz 1981 – BGBl. I S. 745 – Erläuterungen zu Kap. 3
Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-
weise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titelansätze
im Exportfonds sind entsprechend angepasst, um eine Förderung
wie bisher zu gewährleisten.
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Kap. 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2007 2006 2005
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 1 500 92
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 50 1
575 01-928 Verzinsung der Kredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719 481 959 000 984 168
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 000 50 000 28
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei
Titel 862 01 geleistet werden.
Gesamtausgaben 771 031 1 010 550
Abschluss
Sächliche Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 550 1 550
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719 481 959 000
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 000 50 000
Gesamtausgaben 771 031 1 010 550
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1151
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden, die mit
der Verwaltung des ERP-Sondervermögens in Zusammenhang
stehen. Hierzu gehört die jährliche ERP-Broschüre, in der über
Tätigkeit und Programme des ERP-Sondervermögens berichtet wird.
Ferner können aus dem Ansatz Ausgaben geleistet werden, die im
Zusammenhang mit dem jährlichen ERP-Wirtschaftsplangesetz ent-
stehen.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Program-
men sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Work-
shops, Tagungen u. Ä.), aus denen Erkenntnisse für die Fortentwick-
lung der ERP-Programme gewonnen werden können.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Förder-
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen
übergegangenen Forderungen übertragen worden ist). Aus dem
Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten ge-
zahlt werden.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für Inanspruchnahmen aus Gewährleistungen, Bürg-
schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezem-
ber 2005 242 Mio. €.
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Kap. 4
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2007 2006 2005
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 50 0
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 500 1 426
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 50 100 93
162 01-691 Zinsen aus Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556 040 620 701 665 243
162 03-872 Sonstige Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 100 000 302 684
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 652 202 1 937 402 6 280 433
231 01-699 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur Leistungssteige-
rung mittelständischer privaten Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 710 2 350 0
Ist-Einnahmen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
Tit. 862 01 im Rahmen des ERP-Innovationsprogramms
325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 458 729 2 355 647 –3 134 219
Gesamteinnahmen 4 777 231 5 016 750
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550 550
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 776 681 5 016 200
Gesamteinnahmen 4 777 231 5 016 750
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1153
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99 a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . 1 650 000 T€
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits aus- b) Landesbank Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 T€
gebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt.
c) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 T€
1 652 202 T€
Zu Tit. 162 01
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen: Zu Tit. 231 01
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . 510 000 T€ Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus dem Titel 862 01
b) Landesbank Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 T€ (Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer priva-
ter Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft) des ERP-Wirtschafts-
c) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 640 T€ plans im Rahmen des Innovationsprogramms (neu)gewährten Zins-
556 040 T€ zuschüsse in Höhe von 50 Prozent. Die vom Bundeshaushalt dem
ERP-Sondervermögen zu erstattenden Beträge werden bei diesem
Margen für die Bankendurchleitung dürfen mit den Einnahmen ver- Titel vereinnahmt.
rechnet werden.
Zu Tit. 325 02
Zu Tit. 162 03
Nach § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch
Veranschlagt sind Zinsen aus Guthaben des ERP-Sondervermögens. Kredite beschafft werden. Die Veranschlagung der Netto-Kreditauf-
nahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BHO (vgl. im
Übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4). Die Mittel aus der Kredit-
Zu Tit. 182 01
aufnahme dienen der Gewährung von Krediten insbesondere für
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen: Investitionen in den neuen Bundesländern.
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben sächliche Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Ausgaben und
Kap. Bezeichnung Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitionsfinanzierung 3 900 000 3 900 000
2 Exportfinanzierung 150 000 150 000
3 Sonstige Ausgaben 727 231 1 550 719 481 6 200
4 Einnahmen 4 777 231
4 777 231 4 777 231 1 550 719 481 6 200 4 050 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1155
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl.
davon fällig
31. 12. 2005
Kapitel, Titel (Titelgr.) Ausgaben- eingegangene
sowie soll Verpflichtungen
Zweckbestimmung fällig ab 2006
(stichwortartig) 2007 2007 2008 2009 2010 ff.
b) VE 2006
c) VE 2007
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7
Kap. 1
862 01 Mittelständische Unternehmen . . . . . . 2 950,0 a) 554,790 550,000 0,760 0,740 3,290
b) 568,830 — 550,000 3,000 15,830
c) 598,000 556,500 6,500 35,000
862 02 Umweltschutz und Energie-
einsparung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900,0 a) 300,000 300,000 — —
b) 300,000 300,000 — — —
c) 300,000 300,000 — —
681 02 Gewährung von Stipendien und
Förderung Informationsreisen . . . . . . . 2,6 a) 2,080 0,520 1,040 0,520 —
b) 4,160 1,560 1,560 1,040 —
c) 3,120 — 1,040 1,560 0,520
681 03 Förderung von Maßnahmen im Rahmen
des Deutschen Programms
für transatlantische Begegnung . . . . . 3,6 a) 3,600 1,300 1,300 1,000 —
b) 5,100 1,500 1,300 1,300 1,000
c) 5,100 — 1,500 1,300 2,300
Kap. 2
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer . . . . . . . . . . . . . 150,0 a) 52,500 — 52,500 — —
b) 52,500 — — 52,500 —
c) 52,500 — — — 52,500
Summe a) 912,970 851,820 55,600 2,260 3,290
b) 930,590 303,060 552,860 57,840 16,830
c) 958,720 — 859,040 9,360 90,320
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil I
ERP-Sondervermögen
Betrag für
2007 2006
1 000 €
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 777 231 5 016 750
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 318 502 2 661 103
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 458 729 2 355 647
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 773 263 3 064 681
4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . 1 314 534 709 034
Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 458 729 2 355 647
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . — —
6. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 458 729 2 355 647
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1157
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil I
ERP-Sondervermögen
Betrag für
2007 2006
1 000 €
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 000 000 3 000 000
1.2 kurzfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 773 263 64 681
Summe 1. 3 773 263 3 064 681
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 314 534 709 034
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Summe 2. 1 314 534 709 034
3. Saldo aus 1. und 2. (im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 458 729 2 355 647
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 2005 am 31. 12. 2004
€ €
A. Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 831 597 884 8 812 358 014
B. Darlehensforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 369 573 378 20 568 735 073
C. Sonstige Forderungen
1. Zins- und Provisionsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 029 537 75 779 908
2. Tilgungsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 892 106 97 218 765
3. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-SV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702 581 616 653 868 419
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 088 053 908 1 088 053 908
2. Gesonderte Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667 196 667 636 638 865
28 824 925 096 31 932 652 952
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 2005
Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 252 223 3 631 949 €
Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . — —
Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . — —
2 252 223 3 631 949 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1159
nach dem Stand vom 31. Dezember 2005
Passiva:
Stand Stand
am 31. 12. 2005 am 31. 12. 2004
€ €
A. Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 066 140 412 18 200 359 644
B. Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 010 000 000 1 020 000 000
– BTU-Programm 120 000 000
– EKH-Programm 220 000 000
– ERP-Rücklage 350 000 000
– ERP-Innovationsprogramm 70 000 000
– ERP-Belastung vorzeitiger Tilgungen 250 000 000
C. Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 748 784 684 12 712 293 308
28 824 925 096 31 932 652 952
Verpflichtungen aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242 000 000 € 250 000 000 €
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Gesetz
zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung
(ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
Vom 26. Juni 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §4
sen:
Getrennte Vermögensverwaltung
Artikel 1 (1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver-
mögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich-
Gesetz keiten getrennt zu halten.
über die Verwaltung (2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des
des ERP-Sondervermögens Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen
(ERP-Verwaltungsgesetz) Verbindlichkeiten des Bundes.
§1 §5
Verwalter des Sondervermögens Substanzerhaltungsgebot
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- Das Sondervermögen soll in seinem Bestand erhal-
gie verwaltet die in Artikel III des Gesetzes vom 31. Ja- ten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen
nuar 1950 betreffend das Abkommen über Wirtschaft- zu verwalten.
liche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staa-
ten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland §6
vom 15. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 9) bezeichne-
ten Vermögenswerte der Bundesrepublik Deutschland Kapitalanlagen in der
als Sondervermögen des Bundes unter der Bezeich- Kreditanstalt für Wiederaufbau
nung „ERP-Sondervermögen“. (1) Teile des Sondervermögens werden als Eigenka-
pital in Form einer Kapitalrücklage (Förderrücklage) in
§2 die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebracht. Weitere
Teile des Sondervermögens können der Kreditanstalt
Zweckbestimmung
für Wiederaufbau als befristetes Nachrangdarlehen ge-
Das Sondervermögen dient der Förderung der deut- währt werden. Der Bestimmungszweck des Sonderver-
schen Wirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen mögens bleibt auch in Form der Förderrücklage und
des Abkommens über Wirtschaftliche Zusammenarbeit eines Nachrangdarlehens und der hierauf entfallenden
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Erträge erhalten; hierüber legt die Kreditanstalt für Wie-
Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 deraufbau dem Bundesministerium für Wirtschaft und
(BGBl. 1950 S. 10). Technologie einen jährlichen Bericht vor.
(2) Über das in die Kreditanstalt für Wiederaufbau als
§3
Eigenkapital einzubringende und das als Nachrangdar-
Rechtsgeschäftlicher Verkehr lehen gewährte Vermögen wird zwischen dem Sonder-
vermögen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann
Vertrag geschlossen, der insbesondere zum Inhalt hat:
unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr
handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine a) Vergütung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin. in einer Höhe, die es erlaubt, gemeinsam mit den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1161
übrigen Erträgen des Sondervermögens Substanz dervermögens auf der Grundlage des Wirtschaftsplans
und Förderung in vollem Umfang sicher zu stellen; des Vorjahres weitergeführt werden, soweit die Erzie-
b) Verpflichtung zu jährlichem Bericht über die Verwen- lung der Einnahmen aufgrund vertraglicher Vereinba-
dung des in die Kreditanstalt für Wiederaufbau ein- rungen sichergestellt ist.
gebrachten Eigenkapitals, des gewährten Nachrang- (3) Einzelne Ausgabeansätze des Wirtschaftsplans
darlehens und der Erträge; können überschritten werden, soweit andere Ansätze
c) Wert der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des entfallen, sich verringern oder sich die Einnahmen ent-
Vermögensübergangs; sprechend erhöhen.
d) Sicherung der Verwendung der Erträge entspre- (4) Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermö-
chend den Rahmenvorgaben des Sondervermö- gens vorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit über-
gens; tragbar, als die tatsächlich aufgekommenen Einnahmen
e) Regelung zu den Förderlasten einschließlich der Be- nicht verwendet sind.
arbeitungskosten;
f) Verzicht der Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Ei- §9
genkapitalkosten, soweit das einzusetzende Unter-
Durchführung
legungskapital durch das eingebrachte haftende Ei-
der Wirtschaftsförderung
genkapital und das gewährte Nachrangdarlehen ab-
gedeckt ist. (1) Der Wirtschaftsplan wird durch das Bundesmi-
(3) Der Vertrag nach Absatz 2 sowie seine Änderun- nisterium für Wirtschaft und Technologie und die Kre-
gen und Ergänzungen stehen unter dem Vorbehalt der ditanstalt für Wiederaufbau nach den Regelungen des
Zustimmung des Deutschen Bundestages. nach § 6 Abs. 2 geschlossenen Vertrages umgesetzt.
(2) Über Vertragsaufhebungen und -änderungen so-
§7 wie über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse
Fördertätigkeit von Ansprüchen werden das Bundesministerium für
(1) Im Rahmen der Zweckbestimmung können För- Wirtschaft und Technologie und das Bundesministe-
dermaßnahmen durchgeführt werden, insbesondere rium der Finanzen die erforderliche Rahmenvereinba-
Darlehen gewährt und Zinslasten aus der Verbilligung rung treffen.
von Darlehen getragen werden. Darüber hinaus können (3) Verträge, durch die die Verpflichtung übernom-
Sicherheiten bestellt, Gewährleistungen und Bürg- men werden soll, über ein Rechnungsjahr hinaus Leis-
schaften eingegangen sowie Beteiligungen erworben tungen aus dem Sondervermögen zu erbringen, dürfen
werden. Für die hiermit verbundenen Risiken ist in ge- endgültig erst abgeschlossen werden, nachdem erst-
eigneter Weise Vorsorge zu treffen. Im Ausnahmefall mals Ausgabemittel hierfür im Wirtschaftsplan vorgese-
können auch Zuschüsse gewährt werden. hen sind oder die Einwilligung durch das Bundesminis-
(2) Bei zeitweise nicht ausreichenden Erträgen kann terium der Finanzen erteilt worden ist.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Sondervermö-
gen nach Maßgabe der Ermächtigung im jährlichen Ge- (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
setz über den Wirtschaftsplan vorübergehend verzins- nologie wird dem Deutschen Bundestag nach Ab-
liche rückzahlbare Mittel bereitstellen. Kredite am Kapi- schluss des Förderjahres über die Umsetzung des Wirt-
talmarkt darf das Sondervermögen nicht aufnehmen. schaftsplans berichten.
§8 § 10
Wirtschaftsplan Kosten
(1) Über die für das jeweils folgende Rechnungsjahr
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens
(1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres) geplante
trägt das Sondervermögen, soweit sie nicht vom Bund
Wirtschaftsförderung des Sondervermögens stellt das
getragen werden.
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen einen Wirtschaftsplan auf. Dieser enthält die für die § 11
Wirtschaftsförderung des Sondervermögens vorgese-
Jahresabschluss
henen Fördermaßnahmen und Programme sowie die
dafür einzusetzenden Mittel. Darüber hinaus werden (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
die voraussichtlichen zukünftigen Risiken und Belas- nologie stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres
tungen ausgewiesen. Der Wirtschaftsplan ist in Einnah- die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf.
men und Ausgaben auszugleichen. In den Wirtschafts-
plan ist außerdem der Bericht der Kreditanstalt für Wie- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
deraufbau über die Verwendung des eingebrachten Ei- nologie erstellt außerdem zum 31. Dezember eines je-
genkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens den Jahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn-
aufzunehmen. und Verlustrechnung). Der Jahresabschluss ist im Rah-
men des jährlichen Gesetzes über den Wirtschaftsplan
(2) Der Wirtschaftsplan wird vor Beginn des Rech- zu veröffentlichen.
nungsjahres durch Gesetz festgestellt. Liegt das Wirt-
schaftsplangesetz zum Beginn des Rechnungsjahres (3) Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs
noch nicht vor, kann die Wirtschaftsförderung des Son- bleiben unberührt.
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
§ 12 gen. Die Lasten können pauschaliert werden. Sollten
Prüfungsrechte die aus allen Vermögensbestandteilen des ERP-Son-
des Sondervermögens dervermögens erzielten Erträge in einzelnen Jahren
nicht ausreichen, um die Förderung und den Substanz-
(1) Das Sondervermögen kann unmittelbar oder erhalt zu gewährleisten und die Lasten aus der Zwi-
durch Beauftragte von allen natürlichen oder juristi- schenfinanzierung zu tragen, tritt der Bund in Vorleis-
schen Personen, die durch die Wirtschaftsförderung tung für den Ausgleich des Fehlbetrags aus der Zwi-
des Sondervermögens finanziell begünstigt worden schenfinanzierung.
sind, Auskünfte oder Einsicht in die Geschäftsbücher
und Geschäftspapiere verlangen. Das Gleiche gilt ge- (3) Einzelheiten regeln der Bund und das ERP-Son-
genüber den Begünstigten in den Fällen, in denen im dervermögen durch Verwaltungsvereinbarung.
Rahmen der Wirtschaftsförderung Sicherheiten bestellt,
Bürgschaften oder Gewährleistungen übernommen
§2
oder Beteiligungen erworben worden sind.
(2) Das gleiche Recht besteht gegenüber den Ban- Im Innenverhältnis zum ERP-Sondervermögen ist der
ken und sonstigen Institutionen, die bei der Durchfüh- Bund alleiniger Schuldner der nach § 1 übernommenen
rung der Wirtschaftsförderung nach diesem Gesetz für Verbindlichkeiten und alleiniger Gläubiger der nach § 1
das Sondervermögen tätig geworden sind. übernommenen Kreditforderungen und sonstigen
Rechte.
Artikel 2
Gesetz §3
zur Mitübernahme der Schulden und
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Rechte des ERP-Sondervermögens in die tigt, zur Tilgung der nach § 1 vom Bund mitübernom-
Bundesschuld und in das Bundesvermögen, menen Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens
über die Zuführung von Mitteln Kredite bis zur Höhe von 1 314 533 505 Euro aufzuneh-
aus dem ERP-Sondervermögen men.
an den Bundeshaushalt sowie über
die Einbringung von ERP-Vermögen §4
in die Kreditanstalt für Wiederaufbau
(1) Aus dem ERP-Sondervermögen werden nach
§1 Maßgabe des § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes Kre-
(1) Der Bund übernimmt mit Wirkung vom 1. Juli ditforderungen und sonstige Rechte in Höhe von
2007 als Mitschuldner die bis dahin aufgelaufenen Ver- 4 650 000 000 Euro als Eigenkapital in die Kreditanstalt
bindlichkeiten des ERP-Sondervermögens im Nenn- für Wiederaufbau eingebracht. Das darüber hinaus ver-
wert von 14 080 977 718,92 Euro sowie die dazugehö- fügbare Kapital des ERP-Sondervermögens wird der
rigen Zinsverbindlichkeiten und als Mitgläubiger Kredit- Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des in
forderungen und sonstige Rechte des ERP-Sonderver- § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes genannten Vertra-
mögens in nominal gleicher Höhe. Vor der Übernahme ges als befristetes Nachrangdarlehen gewährt. Das ein-
nach Satz 1 können die zu übernehmenden Kreditfor- gebrachte Eigenkapital und das gewährte Nachrang-
derungen und sonstigen Rechte im Rahmen des gemäß darlehen werden unter Aufrechterhaltung der Zweckbe-
§ 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes zu schließenden stimmung der ERP-Wirtschaftsförderung und unter Be-
Vertrages durch ein einheitliches Schuldverhältnis er- achtung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wie-
setzt werden. In diesem Fall gehen die entsprechenden deraufbau für Zwecke der Wirtschaftsförderung einge-
ursprünglichen Kreditforderungen und sonstige Rechte setzt.
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem Wirk- (2) Die einzubringenden Kreditforderungen und
samwerden des in § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes sonstige Rechte gehen mit dem Inkrafttreten des Ge-
genannten Vertrages auf die Kreditanstalt für Wieder- setzes und dem Wirksamwerden des in § 6 des ERP-
aufbau über. Verwaltungsgesetzes genannten Vertrages auf die Kre-
(2) Das ERP-Sondervermögen überträgt dem Bund ditanstalt für Wiederaufbau über.
2 Milliarden Euro. Zum vollständigen Ausgleich über-
trägt der Bund mit Wirkung vom 1. Juli 2007 die Rechte
an Rücklagen, die ihm in der Kreditanstalt für Wieder- Artikel 3
aufbau zustehen, in Höhe von 1 Milliarde Euro auf das
Änderung des
Sondervermögen und übernimmt Risiken und Lasten,
soweit dafür in der Vermögensrechnung des ERP-Son- ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007
dervermögens Rückstellungen gebildet worden sind.
Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2007 vom 26. Juni
Das ERP-Sondervermögen löst dementsprechend
2007 (BGBl. I S. 1143) wird wie folgt geändert:
Rückstellungen im Wert von 1 Milliarde Euro auf. Die
nach der Übernahme von Verbindlichkeiten und Forde- 1. In § 1 wird die Angabe „4 777 231 000“ durch die
rungen gemäß Absatz 1 und nach der Übernahme von Angabe „6 777 231 000“ ersetzt.
Risiken und Lasten gemäß Satz 2 verbleibenden sons-
tigen Risiken und Lasten aus dem bisherigen Förderge- 2. Der ERP-Wirtschaftsplan 2007 wird nach Maßgabe
schäft und den hieraus resultierenden Differenzen aus des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nach-
Ein- und Auszahlungen trägt das ERP-Sondervermö- trags geändert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1163
Artikel 4 waltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröf-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 124 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
Die Artikel 1 bis 2 treten am Tag nach der Verkün- (BGBl. I S. 2407), außer Kraft. Der Artikel 3 tritt mit Wir-
dung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ver- kung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Anlage zu Artikel 3
Nachtrag zum Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 2007
Teil I: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Teil I
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953,
das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 geändert worden ist
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 3 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 4 (Einnahmen): Einnahmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1165
Kap. 1
Bisheriges Für 2007 Neues
Titel
Soll treten hinzu Soll
und Zweckbestimmung
2007 2007
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
611 01-873 Zuweisung an Bund – 2 000 000 2 000 000
Erläuterungen
Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden 2 Mrd. € an den Bundeshaushalt abgeführt.
691 01-873 Übertragung von Kreditforderungen und sonstigen Rechten an
den Bund – – –
Erläuterungen
Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden Kreditforderungen und sonstige Rechte des ERP-Son-
dervermögens auf den Bund gegen die Übernahme finanziell gleichwertiger Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens
übertragen, soweit sie nicht zur Fortsetzung des Fördergeschäfts benötigt werden; Einzelheiten regeln der Bund und das
ERP-Sondervermögen durch Verwaltungsvereinbarung.
697 01-873 Bildung einer Kapitalrücklage bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau – – –
Erläuterungen
Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden Kreditforderungen des ERP-Sondervermögens und
sonstige Rechte auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau gegen die Bildung einer finanziell gleichwertigen Kapitalrücklage
zugunsten des ERP-Sondervermögens übertragen. Erträge dieser Kapitalrücklage sind zur Fortführung der ERP-Wirt-
schaftsförderung bestimmt.
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 200 2 000 000 2 006 200
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 850 000 – 3 850 000
Gesamtausgaben 3 856 200 2 000 000 5 856 200
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Kap. 4
Bisheriges Für 2007 Neues
Titel
Soll treten hinzu Soll
und Zweckbestimmung
2007 2007
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
129 01-873 Einnahmen aus Vermögen – 2 000 000 2 000 000
Erläuterungen
Die Einnahmen aus dem ERP-Sondervermögen dienen der Deckung der Ausgaben bei Kap. 1 Titel 611 01 (Zuweisung an
Bund) in gleicher Höhe.
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550 – 550
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 776 681 2 000 000 6 776 681
Gesamtausgaben 4 777 231 2 000 000 6 777 231
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1167
Abschluss
Kap. Bezeichnung Einnahmen Ausgaben davon entfallen auf
sächliche Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Ausgaben und
Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitionsfinanzierung 3 900 000 3 900 000
2 Exportfinanzierung 150 000 150 000
3 Sonstige Ausgaben 2 727 231 1 550 719 481 2 006 200
4 Einnahmen 6 777 231
6 777 231 6 777 231 1 550 719 481 2 006 200 4 050 000
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Teil II
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Betrag Für 2007 Neuer Betrag
für 2007 treten hinzu für 2007
1 000 €
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 777 231 2 000 000 6 777 231
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 318 502 2 000 000 4 318 502
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 458 729 – 2 458 729
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 773 263 – 3 773 263
4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . 1 314 534 – 1 314 534
Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 458 729 – 2 458 729
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
6. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 458 729 – 2 458 729
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1169
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Betrag Für 2007 Neuer Betrag
für 2007 treten hinzu für 2007
1 000 €
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1. langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 000 000 – 3 000 000
1.2. kurzfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 777 263 – 777 263
Summe 1. 3 773 263 – 3 773 263
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1. Tilgung langfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 314 534 – 1 314 534
2.2. Tilgung kurzfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Summe 2. 1 314 534 – 1 314 534
3. Saldo aus 1. und 2. (im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kapitalmarkt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 458 729 – 2 458 729
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Gesetz
zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes
Vom 26. Juni 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes
sen: des Deutschen Groß- und Außenhandels,
1 Vertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes
Artikel 1 des Deutschen Lebensmitteleinzelhandels,
Änderung des Absatzfondsgesetzes
1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes
Das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekannt- der Verbraucherzentralen und Verbraucher-
machung vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998), zuletzt verbände – Verbraucherzentrale Bundesver-
geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom 31. Ok- band,
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1 Vertreter aus dem Bereich des Tierschutzes,
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Natur-
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. schutzringes.“
b) In Absatz 4 Satz 2 werden b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 werden
aa) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter
und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh- „und Technologie“ ersetzt.
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
c) In Absatz 6 werden die Wörter „ersten fünf Mona-
und
ten“ durch die Wörter „ersten acht Monaten“ er-
bb) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und setzt.
Technologie“
3. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit“
ersetzt. durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert: 4. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „ersten drei Mona-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ten“ durch die Wörter „ersten sieben Monaten“ er-
setzt.
„(1) Das Bundesministerium beruft in den Ver-
waltungsrat des Absatzfonds, der aus 25 Mitglie- 5. § 13a wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
dern besteht, auf die Dauer von fünf Jahren
„§ 13a
5 Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag ver-
Kostenerstattung
tretenen Parteien,
12 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschus- (1) Soweit auf Grund einer Rechtsverordnung
ses der Deutschen Landwirtschaft, nach § 10 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
1 Vertreter auf Vorschlag der Bundesvereini- für das Erheben der Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4
gung der Deutschen Ernährungsindustrie, zuständig ist, hat der Absatzfonds der Bundesan-
1 Vertreter auf Vorschlag des Bundes Ökologi- stalt für Landwirtschaft und Ernährung
sche Lebensmittelwirtschaft, 1. die dieser für die Erhebung der Beiträge entste-
1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes henden tatsächlichen Personal- und Sachkosten
des Deutschen Handwerks, sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1171
2. die von dieser im Zusammenhang mit der Erhe- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
bung der Beiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 an
Dritte, die an dem Erhebungsverfahren beteiligt a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „drei Jah-
sind, gezahlten Beträge ren“ durch die Wörter „fünf Jahren“ ersetzt.
für jedes Kalenderjahr (Erstattungsjahr) zu erstatten. b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 werden
Die Berechnung der Personal- und Sachkosten nach jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter
Satz 1 Nr. 1 erfolgt nach den für das Erstattungsjahr „und Technologie“ ersetzt.
geltenden allgemeinen Grundsätzen zur Berechnung
von Personal- und Sachkosten des Bundes. c) In Absatz 6 werden die Wörter „fünf Monaten“
durch die Wörter „sechs Monaten“ ersetzt.
(2) Auf den Erstattungsanspruch nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 hat der Absatzfonds für jedes Erstat- 3. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit“
tungsjahr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt.
Ernährung eine Vorauszahlung in Höhe von 90 vom
Hundert des Erstattungsbetrages des dem Erstat- 4. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „drei Monate“ durch
tungsjahr vorausgegangenen Jahres in vier gleich die Wörter „fünf Monate“ ersetzt.
bleibenden Raten zum Ende eines Vierteljahres zu 5. § 14 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
leisten. Die Vorauszahlung beträgt im Jahre 2007
1 747 000 Euro und ist in zwei gleich bleibenden Ra- „§ 14
ten zum Ende eines Halbjahres zu leisten.
Kostenerstattung
(3) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und
die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen (1) Der Holzabsatzfonds hat der Bundesanstalt
werden durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die für die Erhe-
für Landwirtschaft und Ernährung festgesetzt. bung der Abgaben nach § 10 Abs. 1 Satz 2 entste-
henden tatsächlichen Personal- und Sachkosten für
(4) Im Übrigen finden auf die Erstattungsansprü-
jedes Kalenderjahr (Erstattungsjahr) zu erstatten. Die
che nach Absatz 1 und die nach Absatz 2 zu leisten-
Berechnung der Personal- und Sachkosten erfolgt
den Vorauszahlungen die §§ 17 bis 21 des Verwal-
nach den für das Erstattungsjahr geltenden allge-
tungskostengesetzes entsprechende Anwendung.
meinen Grundsätzen zur Berechnung von Personal-
und Sachkosten des Bundes.
§ 13b
(2) Auf den Erstattungsanspruch nach Absatz 1
Übergangsregelungen Satz 1 hat der Holzabsatzfonds für jedes Erstat-
tungsjahr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
(1) Für die Vertretung des Absatzfonds in dem
Ernährung eine Vorauszahlung in Höhe von 90 vom
Aufsichtsorgan der in § 2 Abs. 2 genannten Einrich-
Hundert des Erstattungsbetrages des dem Erstat-
tung ist bis zum 30. Juni 2009 § 2 Abs. 2 in der am
tungsjahr vorausgegangenen Jahres in zwei gleich
29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu
(2) Für die Berufung der Mitglieder des Verwal- leisten. Die Vorauszahlung beträgt im Jahre 2007
tungsrates ist bis zum 30. Juni 2009 § 5 Abs. 1 in 648 000 Euro und ist in zwei gleich bleibenden Raten
der am 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwen- zum Ende eines Halbjahres zu leisten.
den.
(3) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und
(3) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen
30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für werden durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt
das Kalenderjahr anzuwenden, das auf das Jahr für Landwirtschaft und Ernährung festgesetzt.
2007 folgt.“
(4) Im Übrigen finden auf die Erstattungsansprü-
che nach Absatz 1 und die nach Absatz 2 zu leisten-
Artikel 2
den Vorauszahlungen die §§ 17 bis 21 des Verwal-
Änderung des Holzabsatzfondsgesetzes tungskostengesetzes entsprechende Anwendung.
Das Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130), § 14a
zuletzt geändert durch Artikel 187 der Verordnung vom Übergangsregelung
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert: (1) Für den am 30. Juni 2007 amtierenden Vor-
stand und Verwaltungsrat sind vorbehaltlich des Ab-
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
satzes 2 die am 29. Juni 2007 geltenden Vorschriften
a) In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahren“ durch bis zum Ablauf ihrer nach den zum Zeitpunkt der Be-
die Wörter „fünf Jahren“ ersetzt. stellung oder Berufung ihrer Mitglieder geltenden
Vorschriften vorgesehenen Amtszeit weiter anzu-
b) In Satz 2 werden die Wörter „Verbraucherschutz, wenden.
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter
„Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- (2) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem
schutz“ ersetzt. 30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
das Kalenderjahr anzuwenden, das auf das Jahr fondsgesetzes in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden
2007 folgt.“ Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.
Artikel 3 Artikel 4
Neubekanntmachung
Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort- Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
laut des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatz- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1173
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk
(Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung – SchiLichtrMstrV)
Vom 18. Juni 2007
Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 weltschutzes sowie von Informations- und Kommu-
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma- nikationstechniken,
chung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Ver- durchführen und überwachen,
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem sichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken
Bundesministerium für Bildung und Forschung: sowie von gestalterischen Aspekten, berufsbezo-
genen rechtlichen Vorschriften, technischen Nor-
§1 men und der allgemein anerkannten Regeln der
Technik, von Personal, Material und Geräten sowie
Gliederung von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubilden-
und Inhalt der Meisterprüfung den,
Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Schilder- 5. Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstrukti-
und Lichtreklamehersteller-Handwerk umfasst folgende onszeichnungen sowie Schaltpläne und Aufrisse,
selbständige Prüfungsteile: auch unter Einsatz von rechnergestützten Syste-
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig- men, anfertigen,
keiten (Teil I), 6. Genehmigungserfordernisse für Kommunikations-
2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen und Werbeanlagen feststellen sowie behördliche
Kenntnisse (Teil II), Genehmigungsverfahren einleiten und begleiten,
3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftli- 7. Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstat-
chen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse tung entwickeln und umsetzen,
(Teil III) und 8. beleuchtete sowie unbeleuchtete Kommunikations-
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- und Werbeanlagen für den Innen- und Außenbe-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). reich, insbesondere Schilder-, Buchstaben- und
Transparentanlagen, elektronische Werbe- und In-
§2 formationssysteme, statische und mobile Werbe-
träger, Orientierungs- und Leitsysteme sowie
Meisterprüfungsberufsbild Messe- und Ausstellungsstände nach ästhetischen
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der und werbewirksamen Kriterien sowie unter Berück-
Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, techni- sichtigung physikalischer, technischer und stati-
sche, kaufmännische und personalwirtschaftliche scher Bedingungen entwerfen, gestalten, fertigen
Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung und montieren, dabei auch die historische und zeit-
durchzuführen und seine berufliche Handlungskompe- gemäße Formensprache, Schrifttypen und architek-
tenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue tonische Vorgaben berücksichtigen,
Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. 9. energieabhängige Bauteile und Baugruppen für
(2) Im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Hand- Kommunikations- und Werbeanlagen einbauen,
werk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende 10. Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifika-
tionen zu berücksichtigen: 11. Beschriftungen und bildliche Darstellungen manuell
und rechnergestützt entwerfen und fertigen; Druck-
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser- und Beschichtungstechniken anwenden,
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal- 12. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-
kulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie- und Hilfsstoffe berücksichtigen,
ßen, 13. Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmit-
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- teln beherrschen,
men, insbesondere unter Berücksichtigung der Be- 14. beleuchtete und unbeleuchtete Kommunikations-
triebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei- und Werbeanlagen montieren, warten und demon-
terbildung, des Qualitätsmanagements, des Ar- tieren; Entsorgungskonzepte entwickeln und um-
beitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um- setzen,
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
15. Sanierungskonzepte für Kommunikations- und §6
Werbeanlagen erstellen, Sanierungsmaßnahmen Situationsaufgabe
planen, vorbereiten und ausführen,
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und
16. Fehler und Störungen feststellen sowie deren Ursa- vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die
chen bestimmen; Fehler und Störungen beseitigen, Meisterprüfung im Schilder- und Lichtreklameherstel-
Ergebnisse bewerten und dokumentieren, ler-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den
Meisterprüfungsausschuss.
17. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie
Nachkalkulation durchführen. (2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehenden
Aufgaben auszuführen:
§3 1. eine Sanierungsmaßnahme an einer Leuchtröhren-
anlage unter Berücksichtigung von Qualität, Materi-
Gliederung des Teils I aleinsatz und Arbeitsorganisation sowie deren ge-
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü- brauchsfähige Inbetriebnahme durchführen,
fungsbereiche: 2. einen Werbetext manuell zeichnen, schneiden und
mit Blattmetall belegen.
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-
nes Fachgespräch, (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe
wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-
2. eine Situationsaufgabe. gen für die Aufgaben nach Absatz 2 gebildet.
§4 §7
Meisterprüfungsprojekt Prüfungsdauer
und Bestehen des Teils I
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt
(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
soll nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachgespräch
Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen
nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si-
berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun-
tuationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
denanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus-
schuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situ-
Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer ationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-
Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im
der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.
Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule- Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
gen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um- Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-
setzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenan- tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
forderungen entspricht. (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im
Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein körperhaftes, der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-
beleuchtetes Werbeelement zu entwerfen, zu planen wertet worden sein darf.
und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage ist das Werbe-
element unter Berücksichtigung verschiedener Materi- §8
alien und unterschiedlicher Fertigungstechniken herzu- Gliederung,
stellen. Das Werbeelement ist zu installieren und in Be- Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
trieb zu nehmen. Die durchgeführten Arbeiten sind zu
protokollieren. (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den
in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Hand-
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter- lungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufs-
lagen werden mit 30 Prozent, die durchgeführten Arbei- bezogene Probleme analysieren und bewerten sowie
ten mit 60 Prozent und das Prüfprotokoll mit 10 Prozent Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei
gewichtet. aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
(2) Handlungsfelder sind:
§5
1. Gestaltung, Fertigungs- und Montagetechnik,
Fachgespräch 2. Auftragsabwicklung,
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der (3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf-
Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusam- gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
menhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungs-
projekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprü- 1. Gestaltung, Fertigungs- und Montagetechnik
fungsprojekts begründen und mit dem Meisterprü- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
fungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme gestalterische und konzeptionelle Aufgaben unter
sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer
der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen. Aspekte in einem Schilder- und Lichtreklameherstel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1175
lerbetrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezo- geln der Technik anwenden, insbesondere Haf-
gene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei tung bei der Herstellung und Montage von Wer-
der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der beanlagen beurteilen,
unter Buchstabe a bis j aufgeführten Qualifikationen e) Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstrukti-
verknüpft werden: onszeichnungen sowie Schaltpläne und Aufrisse
a) Wirkungsweisen von Gestaltungselementen dar- erstellen und korrigieren,
legen und bewerten, dabei die Grundlagen der f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschi-
visuellen Kommunikation sowie die Gesetzmäßig- nen und Geräten bestimmen und begründen,
keiten der Wahrnehmung und die Sehgewohnhei-
ten beachten, g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
b) Lichtsysteme und Beleuchtungsarten Verwen- h) Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken
dungszwecken zuordnen und Zuordnung begrün- bewerten,
den, i) Aufmass und Rechungslegung unter Beachtung
c) Arten und Eigenschaften von Werk- und Hilfsstof- der Vertragsgrundlagen erstellen,
fen beurteilen und deren Verwendung unter Be- j) Vor- und Nachkalkulation durchführen;
rücksichtigung ihrer besonderen Eignung begrün- 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
den,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
d) Maschinen und Werkzeuge unterschiedlichen Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-
Fertigungs- und Montagetechniken zuordnen sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-
und Zuordnung begründen, schriften, auch unter Anwendung von Informations-
e) Verfahren zur Speicherung von analogen und di- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei
gitalen Daten sowie Möglichkeiten der Digitalisie- der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
rung aufzeigen und deren Auswahl begründen, unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen
f) Verbindungstechniken unter Berücksichtigung verknüpft werden:
von Befestigungs-, Verbindungs- und Veranke- a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
rungsmitteln darstellen und deren Auswahl be- schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
gründen, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
g) Bedeutung elektrotechnischer Normen für Kom- triebliche Kennzahlen ermitteln,
munikations- und Werbeanlagen darstellen, er- c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
läutern und begründen, Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
h) Schriften, insbesondere unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
architektonischer Gegebenheiten, gestalten; die erarbeiten,
Bedeutung von Schrifttypen und zeitgemäßer d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
Formensprache für Erkennungswert und Lesbar- darstellen,
keit begründen und bewerten,
e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
i) Grundlagen der Werbeelektrik beschreiben, den Zusammenhang zwischen Personalverwal-
Kennzahlen des elektrischen Stroms berechnen, tung sowie Personalführung und -entwicklung
j) Grundlagen des Siebdrucks für Kommunikations- darstellen,
und Werbeanlagen beschreiben; f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
2. Auftragsabwicklung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen- ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- meidung und -beseitigung festlegen,
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh- g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische
rung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der Prozesse planen und darstellen,
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un- h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
ter Buchstabe a bis j aufgeführten Qualifikationen darstellen und beurteilen.
verknüpft werden:
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel- Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei
len, Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- den täglich darf nicht überschritten werden.
werten, Angebotskalkulation durchführen, (5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
-organisation unter Berücksichtigung der Ferti- lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
gungs- und Montagetechnik, des Einsatzes von (6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-
Material, Geräten und Personal bewerten, dabei satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-
qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berück- durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-
sichtigen, zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung
nische Normen sowie allgemein anerkannte Re- soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift- schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur
lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält- Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2008, sind auf
nis 2 : 1 zu gewichten. Verlangen des Prüflings die bis zum 30. September
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des 2007 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei- (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem 30. September 2007 anwendbaren Vorschriften nicht
Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs- bestanden haben und sich bis zum 30. September
prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, 2009 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön-
so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. nen auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach
den bis zum 30. September 2007 anwendbaren Vor-
§9 schriften ablegen.
Weitere Anforderungen (3) Ab dem 1. Oktober 2007 sind vorbehaltlich der
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV Absätze 1 und 2 der Erlass über die Anerkennung des
sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister- Berufsbildes für das Schilder- und Lichtreklameherstel-
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge- ler-Handwerk vom 11. April 1958 (Erlass des Bundes-
meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im ministers für Wirtschaft II B 1 – 824/58) und der Erlass
Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom vom 27. Januar 1967 (Erlass des Bundesministers für
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch die Ver- Wirtschaft II A 1 – 80 19 24) in Verbindung mit den
ordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der Fachlichen Vorschriften für die Meisterprüfung im Schil-
jeweils geltenden Fassung. der- und Lichtreklamehersteller-Handwerk nicht mehr
anzuwenden.
§ 10
Übergangsvorschrift § 11
(1) Die bis zum 30. September 2007 begonnenen Inkrafttreten
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
Berlin, den 18. Juni 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1177
Erste Verordnung
zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt*)
Vom 18. Juni 2007
Es verordnen auf Grund des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-
aktorsicherheit,
– Artikels 2 Abs. 1 Nr. 2 des MARPOL-Gesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. September – § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Septem-
1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), der zuletzt durch Arti- ber 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Arti-
kel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 kel 323 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, in Verbindung (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundes-
mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset- ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I Artikel 1
S. 3197) das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Änderung der Verordnung
Stadtentwicklung, über Zuwiderhandlungen gegen
das Internationale Übereinkommen
– § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten von 1973 zur Verhütung der
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Feb- Meeresverschmutzung durch Schiffe
ruar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 und gegen das Protokoll von 1978
Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 zu diesem Übereinkommen
(BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, das Bun-
Die Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung
lung,
der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen
– § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, auch in Verbindung mit das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 1989 (BGBl. I S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 2
(BGBl. I S. 2876), von denen Absatz 1 im einleitenden der Verordnung vom 12. Januar 2006 (BGBl. II S. 28),
Satzteil durch Artikel 319 Nr. 1 der Verordnung vom wird wie folgt geändert:
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden 1. Der Überschrift werden die Kurzbezeichnung und
ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und die Abkürzung „(MARPOL-Zuwiderhandlungsverord-
Stadtentwicklung, nung – MARPOL-ZuwV)“ angefügt.
– § 9 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung 2. § 1 wird wie folgt geändert:
der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I a) Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
S. 2876), der durch Artikel 319 Nr. 1 der Verordnung „Diese Verordnung regelt die Ahndung von Zuwi-
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert derhandlungen gegen Vorschriften des Internati-
worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau onalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung
und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem der Meeresverschmutzung durch Schiffe und ge-
Bundesministerium der Justiz, gen das Protokoll von 1978 zu diesem Überein-
– § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, auch in Verbindung mit kommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), zu-
Satz 2, sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Seeaufgaben- letzt geändert durch die in London vom Aus-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom schuss für den Schutz der Meeresumwelt der In-
26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) das Bundesministe- ternationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das angenommenen Entschließungen MEPC.117(52)
und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397) in der
*) Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 2 dieser Verordnung dienen der Umsetzung jeweils innerstaatlich geltenden Fassung (MAR-
der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine POL-Übereinkommmen);“.
Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder
Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. EG b) Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:
Nr. L 121 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2005/33/EG des Euro- aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 2, 3, 3a
päischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung
der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von oder 3b“ durch die Angabe „§ 1b Abs. 2,
Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59). § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Nr. 2, §§ 4, 5, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 § 1b
Nr. 1“ ersetzt.
Ergänzende Bestimmungen
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a zu Anlage I des MARPOL-Übereinkommens
eingefügt:
(1) Anlage I Regel 39 Abs. 2.2 des MARPOL-
„2a. für Fähren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Bin- Übereinkommens gilt bei Fahrzeugen, die nicht See-
nenschiffs-Untersuchungsordnung vom schiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zu- als erfüllt, wenn die erforderlichen Eintragungen auf
letzt durch Artikel 508 der Verordnung einem Beiblatt zu dem in § 1a Nr. 1 genannten Öl-
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) kontrollbuch gemacht werden und mit Datum und
geändert worden ist, in der jeweils gel- Unterschrift des Schiffsführers versehen sind.
tenden Fassung, wenn auf ihnen oder
von ihnen aus eine in § 1d Abs. 2, (2) Der Schiffsführer ist verpflichtet, in das Ölta-
§§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, gebuch unverzüglich einzutragen
§§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 be-
zeichnete Handlung auf einer Wasser- 1. die Abgabe von in Brennstofftanks mitgeführtem
straße der Zone 1 oder 2 nach deren An- Ballastwasser, das kein sauberer Ballast ist, an
lage 1 begangen wird,“. eine Auffanganlage oder dessen Einleitung ins
Meer (Anlage I Regel 16 Abs. 2 des MARPOL-
c) Folgender Satz wird angefügt: Übereinkommens),
„Die Pflichten, eine Handlung im Sinne der Re- 2. den Ausfall oder eine Störung der Ölfilteranlage
geln des MARPOL-Übereinkommens vorzuneh- (Anlage I Regel 17 Abs. 5 des MARPOL-Überein-
men oder zu unterlassen, soweit sie Gegenstand kommens),
dieser Verordnung sind, gelten auch auf See-
schifffahrtsstraßen im Sinne der Seeschiff- 3. die Behandlung und die Einleitung von in Lade-
fahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Be- oder Öltanks befördertem Ballastwasser (Anlage I
kanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Regel 18 Abs. 3, Abs. 10.2 des MARPOL-Über-
S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch einkommens).
Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006
(BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden Fas-
§ 1c
sung.“
3. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1f eingefügt: Ergänzende Bestimmungen
zu Anlage II des MARPOL-Übereinkommens
„§ 1a
Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkom-
Begriffsbestimmungen mens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staa-
tes führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des
Im Sinne dieser Verordnung
MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die
1. gilt als Öltagebuch das Ölkontrollbuch nach der nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im
Anlage 10 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch,
vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebe-
1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 505 der nen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen
S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils gel- des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirt-
tenden Fassung; schaftszone der Bundesrepublik Deutschland spä-
testens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirt-
2. ist schaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorge-
nommen werden.
a) Schiffskraftstoff auch Heizöl nach Anlage VI
Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens,
§ 1d
b) Lieferant auch der Heizöllieferant nach Anla-
ge VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens; Ergänzende Bestimmungen
zu Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens
3. gilt als Bunkerlieferbescheinigung nach Anhang V
der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens (1) Im Ostseegebiet gilt Regel 11 Abs. 1 der An-
auch der Tanklieferschein im Sinne des Artikels 4a lage IV des MARPOL-Übereinkommens auch für
Abs. 6 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom deutsche Sportboote.
26. April 1999 über eine Verringerung des Schwe-
felgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brenn- (2) Ein Schiff einschließlich eines Sportbootes,
stoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/ das über eine Toilette verfügt und entgegen Artikel 3
EWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13), geändert durch Abs. 1 der 2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung
die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Par- vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 1667) nicht mit
laments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Än- einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, darf
derung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des das Hoheitsgebiet und die ausschließliche Wirt-
Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU schaftszone der Bundesrepublik Deutschland nicht
Nr. L 191 S. 59). befahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1179
§ 1e „§ 3
Ergänzende Bestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der
zu Anlage V des MARPOL-Übereinkommens
Anlage I zu dem MARPOL-Übereinkommen
Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Überein-
kommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage V fahrlässig als Eigentümer oder als Schiffsführer ent-
des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn gegen Anlage I Regel 6 Abs. 4.3 Satz 2 des MAR-
die nach Regel 9 Abs. 3 vorgeschriebenen Eintra- POL-Übereinkommens die zuständige Behörde
gungen im Schiffstagebuch oder in einem Mülltage- nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.
buch, das dem nach dem Übereinkommen vorge-
schriebenen entspricht, und mindestens für den (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die An-
Zeitraum seit dem vorangehenden Anlaufhafen bis lage I des MARPOL-Übereinkommens verstößt, in-
zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der aus- dem er als Schiffsführer oder sonst für den Schiffs-
schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik betrieb oder für den Betrieb der in § 1 Satz 1 Nr. 3
Deutschland spätestens beim Einlaufen in die aus- genannten Geräte oder Plattformen Verantwortlicher
schließliche Wirtschaftszone vollständig und wahr- vorsätzlich oder fahrlässig
heitsgemäß vorgenommen werden.
1. einer Vorschrift der Regel 14 Abs. 3 Satz 3, Re-
§ 1f gel 15 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 oder 9, Regel 30 Abs. 6,
Regel 34 Abs. 1, 3 oder 9 oder Regel 39 Abs. 2.3
Ergänzende Bestimmungen über das Einleiten von Öl, ölhaltigen Gemischen,
zu Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens Ballastwasser oder ölverseuchtem Wasser ins
(1) Für Seeschifffahrtsstraßen gilt Regel 14 Abs. 4 Meer oder über die Verpflichtung, Bilgenwasser,
Buchstabe a und b Satz 2 der Anlage VI des MAR- Öl, ölhaltige Gemische, Ballastwasser oder Öl-
POL-Übereinkommens entsprechend. rückstände an Bord zurückzubehalten oder an
Auffanganlagen abzugeben, zuwiderhandelt oder
(2) Zuständige Dienststelle im Sinne der Regel 18,
ausgenommen Absatz 7 Buchstabe b und c und Ab- 2. entgegen Regel 16 Abs. 1 oder 3 oder Regel 18
satz 8 Buchstabe b, der Anlage VI des MARPOL- Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 10.2 Satz 1 Ballastwasser
Übereinkommens ist das Bundesamt für Seeschiff- in Öltanks, Ladetanks oder Brennstofftanks be-
fahrt und Hydrographie. fördert oder Öl in einem Vorpiektank oder einem
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, vor dem Kollisionsschott gelegenen Tank beför-
dert.
1. eine typische Probe des gelieferten Schiffskraft-
stoffs während des Bunkervorgangs zu ziehen, Das Schiff ist bei der Einleitung von Öl oder ölhalti-
2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Regel 18 gen Gemischen ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von
Abs. 6 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkom- Regel 15 Abs. 2, 3 oder 6 oder Regel 34 Abs. 1,
mens und wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe
durchführt.
a) der von dem Ausschuss für den Schutz der
Meeresumwelt der Internationalen Seeschiff- (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer
fahrts-Organisation (MEPC) angenommenen oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortli-
Richtlinie (Verkehrsblatt 2005 S. 262) oder cher gegen die Anlage I des MARPOL-Übereinkom-
b) eines anderen gleichwertigen und durch das mens verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
1. einer Vorschrift der Regel 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
phie im Verkehrsblatt bekannt gemachten Ver-
3, 4 Satz 1 oder Abs. 6 oder Regel 36 Abs. 1
fahrens
Satz 1, Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Abs. 7 über
durchzuführen, das Mitführen, Ausfüllen oder Aufbewahren von
Öltagebüchern oder die Eintragungen oder Anga-
3. dem Schiffsführer nach Abschluss des Bunker-
ben im Öltagebuch zuwiderhandelt oder
vorgangs eine dem Anhang V der Anlage VI des
MARPOL-Übereinkommens entsprechende Bun-
2. entgegen Regel 39 Abs. 2.2 ein Buch über alle
kerlieferbescheinigung über den gelieferten
Vorgänge, bei denen Öl oder ölhaltiges Gemisch
Schiffskraftstoff auszustellen und eine Probe
ins Meer eingeleitet wird, nicht führt.
nach Nummer 1 zu übergeben,
4. eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
mindestens drei Jahre lang seit ihrer Ausstellung fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den
aufzubewahren, Schiffsbetrieb Verantwortlicher nicht dafür sorgt,
dass Rohrleitungen nach Anlage I Regel 12 Abs. 2
5. die Abschrift nach Nummer 4 den Bediensteten
des MARPOL-Übereinkommens keine unmittelbare
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-
Verbindung nach außenbords haben. Eine unmittel-
graphie auf deren Verlangen zu Prüfungszwecken
bare Verbindung nach außenbords ist auch gege-
auszuhändigen.“
ben, wenn eine Umgehung der in der Anlage I Re-
4. Die §§ 3 bis 4 werden durch folgende Vorschriften gel 14 Abs. 1 und 2 des MARPOL-Übereinkommens
ersetzt: vorgeschriebene Ölfilteranlage vorhanden ist.
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
§4 1. nicht dafür sorgt, dass die nach Regel 9 Abs. 1
vorgeschriebenen Aushänge über die Müllbeseiti-
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der
gung angebracht sind oder
Anlage II zu dem MARPOL-Übereinkommen
2. entgegen Regel 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Satz 2 oder 3 einen Müllbehandlungsplan nicht
fahrlässig als Eigentümer oder als Schiffsführer ent-
mitführt.
gegen Anlage II Regel 8 Abs. 3.3 Satz 2 des MAR-
POL-Übereinkommens die zuständige Behörde (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt. fahrlässig als Schiffsführer oder als zur Führung von
Tagebüchern Verantwortlicher einer Vorschrift der
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die An- Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkom-
lage II des MARPOL-Übereinkommens verstößt, in- mens über das Führen oder Aufbewahren von Müll-
dem er als Schiffsführer oder sonst für den Schiffs- tagebüchern oder die Eintragungen in das Mülltage-
betrieb Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig buch zuwiderhandelt.
1. entgegen Regel 13 Abs. 1.1 oder 1.3, jeweils in
Verbindung mit Abs. 2.1, Stoffe, Rückstände dort §7
genannter Stoffe, Ballastwasser, Tankwaschwas- Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der
ser oder sonstige Gemische ins Meer einleitet Anlage VI zu dem MARPOL-Übereinkommen
oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer
2. einer Vorschrift der Regel 13 Abs. 6.1.1 Satz 1 oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher
bis 3, Abs. 7.1.2, 7.1.3.1 oder 7.1.3.2 über das gegen die Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens
Vorwaschen entladener Tanks oder über die Ver- verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
pflichtung, Tankwaschwasser, Wassergemische
1. einer Vorschrift der Regel 13 Abs. 3 Buchstabe a
oder Rückstände aus Tanks an Auffanganlagen
Satz 1, Regel 14 Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 oder
abzugeben, zuwiderhandelt.
Regel 16 Abs. 1, 4 oder 6 über den Betrieb von
Das Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der Dieselmotoren, das Einleiten von Abfallprodukten
Gruppen X, Y und Z im Sinne der Anlage II Regel 6 oder das Verbrennen an Bord zuwiderhandelt,
ins Meer nicht unterwegs im Sinne der Vorschrift der 2. nicht dafür sorgt, dass an Bord
Anlage II Regel 13 Abs. 2.1 des MARPOL-Überein-
kommens, wenn es die Reise nur zur Einleitung die- a) nur Schiffskraftstoff, der den in Regel 14 Abs. 1
ser Stoffe durchführt. genannten Schwefelgehalt nicht überschreitet,
verfeuert wird oder
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
b) in einem SOx-Emissions-Überwachungsgebiet
fahrlässig gegen die Anlage II des MARPOL-Über-
nur Schiffskraftstoff, der den in Regel 14 Abs. 4
einkommens verstößt, indem er als Schiffsführer
Buchstabe a genannten Schwefelgehalt nicht
oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortli-
überschreitet, verfeuert wird, sofern das in Re-
cher einer Vorschrift der Regel 15 Abs. 1, 2, 3, 4
gel 14 Abs. 4 Buchstabe b Satz 1 genannte
Satz 2 oder Abs. 5 über das Mitführen oder Aufbe-
Abgasreinigungssystem nicht vorhanden ist,
wahren von Ladungstagebüchern oder die Eintra-
oder
gungen in das Ladungstagebuch zuwiderhandelt.
3. Schiffskraftstoff bunkert, der nicht den Anforde-
§5 rungen der Regel 18 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i
Satz 1, Nr. ii oder iii oder Buchstabe b entspricht.
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der
Anlage IV zu dem MARPOL-Übereinkommen (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Lieferant
oder als für die Lieferung Verantwortlicher vorsätz-
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder lich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass für die
fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Verfeuerung an Bord von Schiffen nur Schiffskraft-
Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage IV stoff geliefert wird, der den in Anlage VI Regel 18
Regel 11 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens Ab- Abs. 1 Buchstabe a Nr. i Satz 1, Nr. ii oder iii oder
wasser einleitet. Buchstabe b des MARPOL-Übereinkommens ge-
nannten Anforderungen entspricht.
§6 (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher
Anlage V zu dem MARPOL-Übereinkommen gegen die Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer Vorschrift der Anlage V Regel 3 1. nicht dafür sorgt, dass an Bord eine Bedienungs-
Abs. 1 Buchstabe a oder b Halbsatz 2, Regel 4 anleitung des Herstellers nach Regel 16 Abs. 7
Abs. 1 oder Regel 5 Abs. 2 des MARPOL-Überein- vorhanden ist oder
kommens über die Beseitigung dort genannter Ge- 2. entgegen Regel 18 Abs. 3 oder 4 eine Aufzeich-
genstände oder Abfälle ins Meer zuwiderhandelt. nung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die An- führt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen
lage V des MARPOL-Übereinkommens verstößt, in- Weise oder nicht mindestens drei Jahre aufbe-
dem er als Schiffsführer oder als sonst für den wahrt.
Schiffsbetrieb Verantwortlicher vorsätzlich oder fahr- (4) Absatz 3 Nr. 1 gilt nicht für den Schiffsführer
lässig und sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen ei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1181
nes Seeschiffs, das die Flagge eines Staates führt, Artikel 2
der nicht Vertragspartei der Anlage VI des Überein-
Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
kommens ist.
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar
§8
2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch die Ver-
Weitere Ordnungswidrigkeiten ordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 294), wird wie
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 folgt geändert:
des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
1. § 3 wird wie folgt geändert:
oder fahrlässig
1. eine in den §§ 2 bis 7 genannte Handlung auf ei- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
ner Seeschifffahrtsstraße im Sinne des § 1 Satz 2 fügt:
begeht, „(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1
2. als Schiffsführer oder für die Führung von Tage- Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als
büchern Verantwortlicher entgegen § 1b Abs. 2 Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig
eine dort genannte Eintragung nicht oder nicht
1. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Num-
rechtzeitig vornimmt, mer 9.1 Satz 1 der Anlage einen Hafen anläuft,
3. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher 2. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Num-
mer 9.1 Satz 2 der Anlage die dort vorge-
a) entgegen § 1d Abs. 1 in Verbindung mit Re- schriebene Umstellung nicht oder nicht recht-
gel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOL- zeitig vornimmt,
Übereinkommens Abwasser einleitet oder
3. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Num-
b) entgegen § 1d Abs. 2 das Hoheitsgebiet oder
mer 9.2 Satz 1 der Anlage die dort vorge-
die ausschließliche Wirtschaftszone befährt
schriebenen Angaben nicht, nicht richtig, nicht
oder
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt
4. als Lieferant oder als für die Lieferung Verant- oder
wortlicher
4. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Num-
a) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 1 eine Probe nicht
mer 9.2 Satz 2 der Anlage eine Eintragung
oder nicht rechtzeitig zieht,
nicht oder nicht rechtzeitig nachmeldet.“
b) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 3 eine Bunkerlieferbe-
scheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
dig oder nicht rechzeitig ausstellt oder eine Angabe „und Absatz 1a“ eingefügt.
Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs nicht 2. Der Anlage wird folgende Nummer 9 angefügt:
oder nicht rechtzeitig übergibt,
„9 Verminderung von Schwefelemissionen
c) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 4 eine Abschrift der
Bunkerlieferbescheinigung nicht oder nicht 9.1 Schiffe, die unterschiedliche Schiffskraftstoffe
mindestens drei Jahre aufbewahrt oder verwenden, dürfen einen deutschen Hafen nur
d) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 5 eine dort genannte anlaufen, wenn im Schiffstagebuch folgende
Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aus- Angaben zur Schiffskraftstoffumstellung wahr-
händigt. heitsgetreu eingetragen sind:
§9 a) Menge an Schiffskraftstoff mit geringem
Schwefelgehalt (≤ 1,5 % m/m) in jedem
Höhe der Geldbußen Tank,
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 3
b) Datum, Zeitpunkt und Position für jeden Vor-
Abs. 2, § 4 Abs. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1
gang der Kraftstoffumstellung.
und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro, in den Fällen des § 3 Abs. 3, 4, § 4 Abs. 3, Der Schiffsführer hat die Umstellung so recht-
§ 6 Abs. 2, 3 und § 7 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zeitig vorzunehmen, dass bei dem Einfahren in
zu dreißigtausend Euro und in den Fällen der §§ 2, 3 das SOx-Überwachungsgebiet „Nordsee“ oder
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu „Ostsee“ alle Reste von Schiffskraftstoffen mit
fünftausend Euro geahndet werden. nicht geringem Schwefelgehalt aus dem Brenn-
stoffbetriebssystem vollständig herausgespült
§ 10 sind.
Zuständige Verwaltungsbehörden 9.2 Der Schiffsführer muss dem Meldepunkt des
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung jeweiligen deutschen Anlaufhafens die Angabe
von Ordnungswidrigkeiten wird über die nach Nummer 8.1 durchgeführte Ein-
1. für die in den §§ 2, 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 ge- tragung im Zusammenhang mit Erfüllung der
nannten Ordnungswidrigkeiten auf die Wasser- Meldeverpflichtung nach Nummer 2.7.1 über-
und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest, mitteln. Findet eine Schiffskraftstoffumstellung
zu einem späteren Zeitpunkt statt, hat er die
2. in den übrigen Fällen auf das Bundesamt für See- Eintragung in das Schiffstagebuch unmittelbar
schifffahrt und Hydrographie danach vorzunehmen und die durchgeführte
übertragen.“ Eintragung unverzüglich nachzumelden.“
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Artikel 3 a) In Nummer 3.1 Satz 1 wird die Angabe „(14)
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung bis (20) und (22)“ durch Angabe „(14) bis (20),
(22), (26) und (27)a)“ ersetzt.
Die Anlage 2 der Schiffssicherheitsverordnung vom
18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt b) Nummer 4 wird aufgehoben.
durch Artikel 7 der Verordnung vom 28. Juni 2006
(BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, wird wie folgt Artikel 4
geändert: Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
1. Abschnitt A Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-
a) Teil (II). wird wie folgt geändert: tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Arti-
aa) In Nummer (14.) wird die Angabe „Regel 5“ kel 323 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
durch die Angabe „Regel 6“ ersetzt. S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer (15.) wird die Angabe „Regel 11“ 1. In Abschnitt A Nr. II.3 werden die Angaben zu Re-
durch die Angabe „Regel 9“ ersetzt. gel 18 gestrichen.
cc) Nummer (16.) wird wie folgt gefasst: 2. Abschnitt E wird wie folgt geändert:
„(16.) Zeugnis über die Eignung a) In Nummer 19 wird am Ende der Punkt gestri-
zur Beförderung gefährli- chen.
cher Chemikalien als Mas-
sengut nach MARPOL An- b) Folgende Nummer 20 wird angefügt:
lage II Regel 11 in Verbin- „20. Richtlinien für die Probennahme von Bun-
dung mit Nummer 1.6.4 des keröl zur Feststellung der Einhaltung von
in Nummer II.2 der Anlage
Anlage VI von MARPOL 73/78 (MEPC.96(47))
zum Schiffssicherheitsge-
setz genannten BCH-Codes See-BG“. Angenommen am 8. März 2002
b) Nach Teil (VII). Nr. (27.) wird folgende Nummer (Verkehrsblatt 2005 S. 262).“
(27.)a eingefügt:
„(27.) a) Internationales Zeugnis über Artikel 5
ein Bewuchsschutzsystem
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nach Artikel 6 der Verord-
nung (EG) Nr. 782/2003 des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Europäischen Parlaments in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
und des Rates vom 14. April
2003 über das Verbot zinn- 1. die Verordnung über die Verhütung der Verschmut-
organischer Verbindungen zung der Nordsee durch Schiffsabwasser vom
auf Schiffen (ABl. EU 6. Juni 1991 (BGBl. I S. 1221);
Nr. L 115 S. 1) See-BG“. 2. Artikel 2 und 5 der 2. Ostseeschutz-Änderungsver-
2. Abschnitt B wird wie folgt geändert: ordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. II S. 1667).
Berlin, den 18. Juni 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1183
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Festlegung von
Übergangsmaßnahmen für das Verbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen
Ursprungs aus den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Inland
Vom 19. Juni 2007
Auf Grund des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und f bis i des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 4 Satz 2 der Verordnung zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für das
Verbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus den neuen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union in das Inland vom 17. Januar 2007 (BAnz.
S. 701) wird wie folgt gefasst:
„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juni 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Siebte Verordnung
zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom 19. Juni 2007
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
§ 6 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1958), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung:
Artikel 1
§ 1 Abs. 2 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die
zuletzt durch Artikel 475 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 wird die Spalte „Streckenbeschreibung“ wie folgt gefasst:
„von Anschlussstelle Schleswig Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnel-
sen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Ost bis Anschlussstelle Göttingen-
Nord, von Anschlussstelle Bad Kissingen/Oberthulba, Autobahnkreuz Bie-
belried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum
Autobahnende Bundesgrenze Füssen“.
2. Nummer 12 wird aufgehoben.
3. Die bisherigen Nummern 13 bis 22 werden die neuen Nummern 12 bis 21.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den
Wortlaut der Ferienreiseverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juni 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1185
Verordnung
zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung
und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Vom 26. Juni 2007
Auf Grund des § 139d Nr. 1 bis 4 der Abgabenord- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nung, von denen § 139d durch Artikel 8 Nr. 4 des Ge- „(2) Die Meldebehörde übermittelt die Daten
setzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, 2004 I unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerk-
S. 591) eingefügt und § 139d Nr. 4 durch Artikel 10 mals (§ 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung)
Nr. 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I mit der Blattnummer 2702 des DSMeld bis zum
S. 2878) geändert worden ist, sowie des § 20 Abs. 1 in 31. Juli 2007.“
Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Melderechtsrahmen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) verordnet die Bundes- „(4) Auf Grund der Datenübermittlungen der
regierung: Meldebehörden vergibt das Bundeszentralamt
für Steuern für jede gemeldete natürliche Person
Artikel 1 eine Identifikationsnummer. Die Identifikations-
Änderung der nummer ist der zuständigen Meldebehörde zu-
Steueridentifikationsnummerverordnung sammen mit dem Vorläufigen Bearbeitungsmerk-
mal zur Speicherung im Melderegister unverzüg-
Die Steueridentifikationsnummerverordnung vom lich mitzuteilen.“
28. November 2006 (BGBl. I S. 2726) wird wie folgt ge-
ändert: 3. § 5 wird wie folgt gefasst:
1. § 2 wird wie folgt geändert: „§ 5
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 139b Abs. 6 Sicherheit und
Satz 1, Abs. 7 Satz 1“ durch die Angabe „§ 139b Funktionsfähigkeit des Verfahrens
Abs. 6 Satz 1, 3, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8“ er- Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicher-
setzt. heit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu ge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: währleisten. Anforderungen an die Sicherheit der
elektronischen Übermittlung hat das Bundeszentral-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 139b Abs. 6 amt für Steuern im Benehmen mit dem Bundesamt
Satz 3“ durch die Angabe „§ 139b Abs. 6 für Sicherheit in der Informationstechnik festzule-
Satz 5“ ersetzt. gen.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, Artikel 2
wenn zwischen dem Bundeszentralamt für Änderung der Zweiten
Steuern und dem Empfänger darüber Einver- Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
nehmen besteht.“ Dem § 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
2. § 3 wird wie folgt geändert: lungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011),
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Abs. 6 Satz 2 der
17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden Abgabenordnung (2702).“
ist, wird folgender Satz angefügt:
Artikel 3
„Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine
Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Melde- Inkrafttreten
behörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Juni 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1187
Verordnung
zur Regelung des Netzanschlusses
von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie
(Kraftwerks-Netzanschlussverordnung – KraftNAV)*)
Vom 26. Juni 2007
Auf Grund des § 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit tung ab 100 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetze
Satz 2, des § 24 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt.
Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und des § 29 Abs. 3 des (2) Die Regelungen dieser Verordnung sind hinsicht-
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I lich der Pflichten der Netzbetreiber abschließend im
S. 1970) verordnet die Bundesregierung: Sinne des § 111 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsge-
setzes. Die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Ge-
Inhaltsübersicht
setzes sowie des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Teil 1 bleiben unberührt.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich §2
§ 2 Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 3 Verfahren
§ 4 Anschlusszusage und Netzanschlussvertrag Im Sinne dieser Verordnung
§ 5 Informationspflichten des Netzbetreibers 1. ist Anschlussnehmer derjenige, der als Projektent-
§ 6 Netzanschluss wicklungsträger, Errichter oder Betreiber die Herstel-
§ 7 Netzzugang bei Engpässen lung des Anschlusses an ein Elektrizitätsversor-
§ 8 Kostentragung gungsnetz mit einer Spannung von mindestens
110 Kilovolt für eine Erzeugungsanlage beansprucht,
Teil 2
2. ist Netzanschluss die Herstellung der elektrischen
Sonstige Bestimmungen Leitung, die Erzeugungsanlage und Anschlusspunkt
§ 9 Kraftwerksanschluss-Register verbindet, und ihre Verknüpfung mit dem Anschluss-
§ 10 Festlegungen der Regulierungsbehörde punkt,
3. sind Netzbetreiber die Betreiber von Elektrizitätsver-
Teil 3
sorgungsnetzen mit einer Spannung von 110 Kilovolt
Schlussvorschriften oder darüber,
§ 11 Inkrafttreten
4. ist Netzschemaplan ein schematischer Netzplan mit
allen Stromkreisen, Schaltanlagen, Sammelschienen
Teil 1
und Umspannwerken.
Allgemeine Vorschriften
§3
§1
Verfahren
Anwendungsbereich
(1) Der Netzbetreiber hat auf seiner Internetseite fol-
(1) Diese Verordnung regelt Bedingungen für den gende Angaben zu veröffentlichen:
Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektri-
scher Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleis- 1. die für die Prüfung eines Netzanschlussbegehrens
und einer Prognose der für eine entsprechende An-
*) Diese Verordnung dient u. a. der Umsetzung der Richtlinie 2005/89/ schlussnutzung verfügbaren Leitungskapazitäten
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar mindestens erforderlichen Angaben;
2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elek-
trizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. EU Nr. L 33 2. standardisierte Bedingungen für einen Netzan-
S. 22). schlussvertrag;
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung des Zustandekommens der weiteren erforderlichen
des Netzschemaplans sowie der Netzauslastung im vertraglichen Regelungen zu Netzanschluss (Netzan-
gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung schlussvertrag) und Anschlussnutzung. Die Anschluss-
tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe. zusage wird wirksam, wenn der Anschlussnehmer in-
(2) Richtet der Anschlussnehmer ein Netzanschluss- nerhalb von einem Monat nach Erteilung der An-
begehren an den Netzbetreiber, so hat dieser unverzüg- schlusszusage eine Reservierungsgebühr in Höhe von
lich, spätestens nach Ablauf von zwei Wochen, dem 1 000 Euro pro Megawatt Netzanschlussleistung und
Anschlussnehmer darzulegen, welche Prüfungen zur die Kosten der Prüfung nach § 3 Abs. 3 zahlt. Die Re-
Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzan- servierungsgebühr ist bei Herstellung des Netzan-
schlussbegehren und einer Prognose der für eine ent- schlusses vom Netzbetreiber auf Kostenersatzforde-
sprechende Anschlussnutzung verfügbaren Leitungs- rungen wegen der Herstellung des Netzanschlusses
kapazitäten notwendig sind und welche Kosten diese anzurechnen oder sie ist zurückzuzahlen, wenn eine
Prüfungen verursachen werden. Soweit zusätzliche An- Anrechnung nicht möglich oder der Netzanschluss
gaben erforderlich sind, hat der Netzbetreiber diese aus Gründen nicht hergestellt wird, die der Anschluss-
vollständig innerhalb von einer Woche von dem An- nehmer nicht zu vertreten hat. Im Fall des Absatzes 3
schlussnehmer anzufordern. Im Fall des Satzes 2 gilt Satz 1 ist die Reservierungsgebühr entgeltmindernd in
Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Darlegung des Netz- der Kalkulation der Netzentgelte durch den Netzbetrei-
betreibers eine Woche nach Eingang der zusätzlichen ber zu berücksichtigen.
Angaben erfolgen muss. (2) Netzbetreiber und Anschlussnehmer haben mit
dem Ziel der zügigen Vorbereitung eines Netzan-
(3) Nach Eingang einer Vorschusszahlung des An-
schlussvertrages zusammenzuarbeiten. Soweit es für
schlussnehmers in Höhe von 25 vom Hundert der
die Verwirklichung des in Satz 1 genannten Ziels erfor-
erwarteten Kosten im Sinne von Absatz 2 ist der Netz-
derlich ist, sind Betreiber anderer betroffener Elektrizi-
betreiber verpflichtet, umgehend die für eine An-
tätsversorgungsnetze zur Mitwirkung verpflichtet. Die
schlusszusage und für eine Prognose der für eine ent-
Pflicht nach Satz 1 umfasst insbesondere das Aufstel-
sprechende Anschlussnutzung verfügbaren Leitungs-
len eines Plans, in dem Fristen für die Verhandlungen
kapazitäten notwendigen Prüfungen, insbesondere zu
zum Abschluss des Netzanschlussvertrages (Verhand-
Anschlusspunkt, Anschlussleitungen sowie Lastflüssen
lungsfahrplan) vereinbart werden und der einen Ver-
und sonstigen Wirkungen auf das Netz, durchzuführen.
tragsabschluss in der Regel innerhalb von höchstens
Soweit erforderlich, sind Betreiber anderer betroffener
zwölf Monaten vorsieht. Der Verhandlungsfahrplan soll
Elektrizitätsversorgungsnetze zur Mitwirkung bei der
sich insbesondere auf die in Absatz 4 genannten Ver-
Prüfung verpflichtet. Der Anschlussnehmer kann ver-
tragsgegenstände beziehen. Der Anschlussnehmer
langen, dass der Netzbetreiber auch Prüfungen unter
kann verlangen, dass der Netzbetreiber ihm alle für
Zugrundelegung von Annahmen des Anschlussneh-
das Aufstellen des Verhandlungsfahrplans erforderli-
mers durchführt. Der Anschlussnehmer ist über Verlauf
chen Angaben übermittelt. Kommt eine Einigung über
und Ergebnis der Prüfungen angemessen und zeitnah
den Verhandlungsfahrplan nicht innerhalb von drei Mo-
zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem
naten zustande, so ist der Anschlussnehmer verpflich-
Anschlussnehmer unverzüglich, spätestens drei Mo-
tet, den Verhandlungsfahrplan unverzüglich einseitig
nate nach Eingang der Vorschusszahlung mitzuteilen,
aufzustellen.
es sei denn, der Netzbetreiber weist nach, dass zusätz-
liche Prüfungswünsche des Anschlussnehmers nach (3) Die Reservierung des Netzanschlusspunktes ver-
Satz 3 oder sonstige außergewöhnliche, nicht vom fällt, wenn
Netzbetreiber zu vertretende Umstände einen erhöhten 1. der Anschlussnehmer das Zustandekommen des
Zeitbedarf verursacht haben. Netzanschlussvertrages in der vereinbarten Frist
(4) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der Prü- nach Absatz 2 Satz 3 durch ausschließlich oder
fungen nach Absatz 3. überwiegend von ihm zu vertretende Nichteinhal-
tung des Verhandlungsfahrplans vereitelt oder
§4 2. ein Netzanschlussvertrag drei Monate nach dem im
Anschlusszusage Verhandlungsfahrplan vorgesehenen Zeitpunkt nicht
und Netzanschlussvertrag zustande gekommen ist und weder Anschlussneh-
mer noch Netzbetreiber einen Antrag nach § 31
(1) Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer zu- des Energiewirtschaftsgesetzes bei der Regulie-
sammen mit dem Prüfungsergebnis nach § 3 Abs. 3 rungsbehörde gestellt haben.
eine Anschlusszusage zu erteilen, soweit er nicht den
Anschluss verweigern darf. Haben Anschlussnehmer Der Netzbetreiber hat im Rahmen des Zumutbaren
für einen Anschlusspunkt mehrere Anschlussbegehren durch rechtzeitige eigene Vorleistungen zum zügigen
an den Netzbetreiber gerichtet und beeinflussen sich Abschluss eines Netzanschlussvertrages beizutragen.
die Anschlussbegehren gegenseitig in der Weise, dass (4) Der Netzanschlussvertrag muss unter Beachtung
nicht alle begehrten Anschlüsse hergestellt werden der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und
können, so ist auf diejenigen Netzanschlussbegehren dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgen-
vorrangig eine Anschlusszusage zu erteilen, die ein- den Gegenständen enthalten:
schließlich der Angaben, die nach § 3 Abs. 1 und 2 not- 1. Beschreibung von Kraftwerks- und Netzanschluss-
wendig sind, zeitlich früher beim Netzbetreiber einge- konzept,
gangen sind. Die Anschlusszusage beinhaltet die ver-
bindliche Reservierung von Netzanschlussleistung an 2. Bereitstellung der Netzanschlussleistung,
einem bestimmten Netzanschlusspunkt unbeschadet 3. Veränderungen der Netzanschlussleistung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1189
4. Eigentumsgrenzen, Der Anschlussnehmer hat den Verhandlungsfahrplan
5. technische Spezifikation und Dokumentation, und den Realisierungsfahrplan der Regulierungsbe-
hörde unverzüglich vorzulegen.
6. Übergabezählung,
7. Zutrittsrechte, §5
8. Störungen und Unterbrechungen, Informationspflichten des Netzbetreibers
9. Anforderungen an den Informationsaustausch, (1) Der Netzbetreiber ist im Rahmen seiner Prüfung
10. notwendige Anforderungen an das Kraftwerk, nach § 3 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet, auf Antrag dem An-
schlussnehmer die Netzdaten unverzüglich in geeigne-
11. Eigenbedarfskonzept,
ter Weise zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind,
12. Haftung, um eigene Bewertungen der zukünftigen Netznut-
13. Laufzeit und Kündigung, zungssituation vorzunehmen. Die erforderlichen Netz-
daten umfassen insbesondere
14. Rechtsnachfolge.
1. eine Dokumentation der durch den Netzbetreiber
(5) Netzbetreiber und Anschlussnehmer haben zu-
durchgeführten Lastflussberechnungen in verein-
sammen mit dem Netzanschlussvertrag einen Plan zu
fachter Form, aus denen die zu Grunde gelegten An-
vereinbaren über Inhalt, zeitliche Abfolge und Verant-
nahmen zu
wortlichkeit von Netzbetreiber oder Anschlussnehmer
für die einzelnen Schritte zur Errichtung des Kraftwer- a) den einzelnen Kraftwerken, nach Primärenergie-
kes, zur Herstellung des Netzanschlusses und, soweit trägern,
erforderlich, Maßnahmen zur Ertüchtigung des Netzan-
schlusspunktes oder zum Ausbau des Netzes bis zum b) der aggregierten Netzbelastung,
nächsten Netzknoten (Realisierungsfahrplan). Der Rea- c) den Lastflüssen aus den und in die angrenzenden
lisierungsfahrplan muss angemessene Folgen bei Regelzonen,
Nichteinhaltung der wesentlichen, insbesondere zeitli-
chen Vorgaben, vorsehen. Soweit es veränderte tat- d) den Kuppelstellen zu ausländischen Netzbetrei-
sächliche Umstände erfordern, hat jeder der Beteiligten bern,
Anspruch auf eine Anpassung des Realisierungsfahr- e) den Einspeisungen und Entnahmen und
plans.
f) den Transiten
(6) Richtet ein Anschlussnehmer für einen An-
schlusspunkt, für den bereits eine oder mehrere An- für die vom Antragsteller bezeichneten und für das
schlusszusagen erteilt worden sind, ein Anschlussbe- Anschlussbegehren relevanten Netzbereiche hervor-
gehren an den Netzbetreiber und beeinflussen sich die gehen, jeweils für das Netz im Ist-Zustand und für
Anschlussbegehren gegenseitig in der Weise, dass nur den angegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der
die Realisierung der bereits zugesagten Anschlüsse anzuschließenden Erzeugungsanlage; im Fall von
möglich ist, und wird zusammen mit dem Netzan- Netzengpässen müssen die Ergebnisse zu Häufig-
schlussvertrag der Realisierungsfahrplan nicht aufge- keit, Höhe und Dauer an den jeweiligen Netzeng-
stellt oder nicht eingehalten und ist dies ausschließlich passstellen dokumentiert werden sowie der erforder-
oder überwiegend vom Anschlussnehmer zu vertreten, liche Netzausbau zur dauerhaften Beseitigung des
so können sich der oder diejenigen Anschlussnehmer, Netzengpasses;
denen bereits eine Anschlusszusage erteilt worden ist,
nicht auf einen Vorrang vor dem zeitlich nachfolgenden 2. eine Dokumentation des verwendeten Netzmodells
Anschlussbegehren oder, auch im Verhältnis zum Netz- anhand eines 1-poligen Ersatzschaltbildes mit den
betreiber, nicht auf das Bestehen eines Netzanschluss- Auslegungsdaten der Netzbetriebsmittel für den Ist-
vertrages berufen. Zustand und den geplanten Netzausbau;
(7) Im Realisierungsfahrplan müssen Zeitpunkte, bis 3. eine Dokumentation der durch den Netzbetreiber
zu denen die wesentlichen Schritte zur Verwirklichung durchgeführten Lastflussberechnungen für die vom
des Netzanschlussvorhabens eingeleitet oder abge- Antragsteller bezeichneten und für das Anschluss-
schlossen sein müssen, festgelegt sein. Derartige begehren relevanten Netzbereiche, aus denen die
Schritte können insbesondere sein Netzbelastungen aller Betriebsmittel im (n-0)-Fall so-
wie in kritischen (n-1)-Fällen sowie die angenomme-
1. der Erwerb dinglicher Rechte oder langfristiger
nen Knoteneinspeisungen, Knotenlasten sowie Tran-
schuldrechtlicher Ansprüche, die die Nutzung der
site der Lastflussberechnung erkennbar sein müs-
für das Netzanschlussvorhaben benötigten Grund-
sen;
stücke ermöglichen,
2. die Beantragung der für das Vorhaben erforderlichen 4. eine Darstellung der zu Grunde gelegten Annahmen
behördlichen Genehmigungen, zur Entwicklung der Einspeisung durch privilegierte
Anlagen mit Einspeisevorrang und aus Erzeugungs-
3. der Abschluss von Verträgen über die Lieferung der anlagen mit einer Gesamtleistung von mehr als
wesentlichen notwendigen Kraftwerkstechnik oder 100 Megawatt;
entsprechende vertragliche Optionen,
5. den letzten jeweils für die betroffene Regelzone, in
4. die Freigabe der Netzanschlussarbeiten durch den der die Anlage angeschlossen werden soll, nach
Anschlussnehmer, § 12 Abs. 3a Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsge-
5. der Beginn von Baumaßnahmen. setzes erstellten Bericht.
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
(2) Die Netzdaten müssen in Form und Inhalt geeig- 2. deren Erzeugungsanlage in der Zeit vom 1. Januar
net sein, um sachkundigen Dritten als Entscheidungs- 2007 bis zum 31. Dezember 2012 an das Netz an-
grundlage zu dienen. geschlossen wird oder ausschließlich aufgrund von
Umständen, die sie nicht zu vertreten haben, erst zu
(3) Die Informationspflicht hinsichtlich der Netzdaten
einem späteren Zeitpunkt an das Netz angeschlos-
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 kann in der Weise er-
sen werden kann.
füllt werden, dass diese einem sachverständigen Drit-
ten übergeben werden (Gutachter). Der Gutachter ist im (3) Der Anspruch auf bevorzugten Netzzugang nach
Einvernehmen mit dem Anschlussnehmer zu bestim- Absatz 1 ist auf zehn Jahre ab dem Datum der ersten
men. Der Gutachter führt im Auftrag des Anschlussneh- Netzeinspeisung, spätestens jedoch ab dem 31. De-
mers die erforderlichen Lastflussberechnungen durch zember 2012, befristet. Er hat zum Inhalt, dass abwei-
und dokumentiert für diesen die Ergebnisse in geeigne- chend von § 15 Abs. 2 der Stromnetzzugangsverord-
ter und nachvollziehbarer Form. Die Kosten des Gut- nung von dem Netzbetreiber im Fall eines Engpasses
achters trägt der Anschlussnehmer. die Bereitstellung von Leitungskapazität ohne die Erhe-
bung von zusätzlichen Entgelten verlangt werden kann.
(4) Der Gutachter sowie die von ihm im Zusammen-
Würde durch die Ausübung von Rechten nach Absatz 1
hang mit der Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten
mehr als die Hälfte der verfügbaren Leitungskapazität
Dritten sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit ver-
in Anspruch genommen, so sind die bevorzugten Netz-
pflichtet, die Verschwiegenheit über die ihnen bekannt
zugangsrechte anteilig zu kürzen.
gewordenen Netzdaten nach Absatz 1 zu wahren.
§8
§6 Kostentragung
Netzanschluss (1) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten für die
(1) Die Gewährung des Netzanschlusses nach § 17 Verbindung zwischen der Erzeugungsanlage und dem
Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist insbeson- Netzanschlusspunkt.
dere dann unzumutbar, wenn der begehrte Netzan- (2) Vorbehaltlich des Satzes 3 hat der Anschlussneh-
schlusspunkt technisch nicht zur Aufnahme des er- mer Kosten, die im Zuge einer erforderlichen Ertüchti-
zeugten Stroms geeignet ist und die Eignung nicht gung des Netzanschlusspunktes anfallen, insoweit zu
durch dem Netzbetreiber mögliche und zumutbare tragen, als sie durch ausschließlich vom Anschlussneh-
Maßnahmen zur Ertüchtigung des Netzanschlusspunk- mer genutzte Betriebsmittel verursacht sind. Satz 1 gilt
tes oder zum Ausbau des Netzes bis zum nächsten für Kosten von Maßnahmen zum Ausbau des Netzes
Netzknoten hergestellt werden kann. Eine fehlende Eig- bis zum nächsten Netzknoten im Sinne von § 6 Abs. 1
nung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn trotz Satz 1 entsprechend. Anschaffungs- und Herstellungs-
zumutbarer Maßnahmen nach Satz 1 der Anschluss- kosten von Betriebsmitteln, die in das Eigentum des
punkt nicht über Netzbetreibers oder von Dritten übergehen, hat der An-
1. eine ausreichende Kurzschlussleistung oder schlussnehmer nicht zu tragen.
(3) Kosten zur Verstärkung des Netzes sowie einen
2. einen ausreichenden Abfuhrquerschnitt
Baukostenzuschuss hat der Anschlussnehmer nicht zu
verfügt. tragen.
(2) Ein Netzanschluss kann nicht mit dem Hinweis
darauf verweigert werden, dass in einem mit dem An- Teil 2
schlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Sonstige Bestimmungen
Kapazitätsengpässe auftreten oder auftreten werden.
§9
(3) Wird der Anschluss an dem begehrten An-
schlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber Kraftwerksanschluss-Register
dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen An- Die Netzbetreiber haben ein gemeinsames Register
schlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des wirt- aller Erzeugungsanlagen, die bestehen oder für die ein
schaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des Netzanschlussbegehren nach § 3 Abs. 2 vorliegt, und
Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht. eine übersichtliche Darstellung des Netzschemaplans
(4) Der Anschlussnehmer kann den Netzanschluss und der Netzauslastung, einschließlich der Kennzeich-
von einem fachkundigen Dritten oder dem Netzbetrei- nung bestehender oder erwarteter Engpässe zu führen.
ber vornehmen lassen. In diesem Register sind auch die Standorte nicht nur
vorübergehend stillgelegter oder endgültig aufgegebe-
ner Erzeugungsanlagen zu erfassen und jeweils mit ei-
§7
ner geeigneten Kennzeichnung zu versehen. Die Daten
Netzzugang bei Engpässen sind Anschlussnehmern sowie auf Anforderung den
(1) Anschlussnehmern steht nach Maßgabe der Ab- Energieaufsichtsbehörden und Regulierungsbehörden
sätze 2 und 3 ein Anspruch auf bevorzugten Netzzu- in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
gang im Fall von Engpässen im deutschen Übertra- § 10
gungsnetz zu.
Festlegungen
(2) Berechtigt sind Anschlussnehmer, der Regulierungsbehörde
1. die bis zum 31. Dezember 2007 ein Netzanschluss- Zur Verwirklichung eines effizienten Anschlusses von
begehren mit vollständigen Angaben nach § 3 Abs. 1 Erzeugungsanlagen an das Netz und der in § 1 Abs. 1
Nr. 1 an den Netzbetreiber gerichtet haben und des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1191
kann die Regulierungsbehörde Entscheidungen durch Teil 3
Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsge-
setzes zur näheren Ausgestaltung des zwischen An- Schlussvorschriften
schlussnehmern und Netzbetreibern einzuhaltenden
Verfahrens im Zuge der Beantragung und Gewährung
§ 11
eines Netzanschlusses treffen. Dies umfasst insbeson-
dere die Ausgestaltung und den Inhalt der gegenseiti- Inkrafttreten
gen Informationspflichten, Vorleistungspflichten, Fristen-
regelungen sowie der standardisierten Bedingungen für Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
einen Netzanschlussvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 2. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Juni 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
Vom 26. Juni 2007
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 erkannten Abschluss „Geprüfter Pharmareferent/Ge-
(BGBI. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 prüfte Pharmareferentin“.
Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet §2
das Bundesministerium für Bildung und Forschung Zulassungsvoraussetzungen
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesins-
tituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bun- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach-
desministerium für Gesundheit und dem Bundesminis- weist:
terium für Wirtschaft und Technologie: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
anerkannten medizinischen, naturwissenschaft-
§1 lichen, heilberuflichen oder kaufmännischen Aus-
bildungsberuf, der wesentliche Bezüge zu den Qua-
Ziel der Prüfung
lifikationsinhalten nach § 3 hat, und danach eine
und Bezeichnung des Abschlusses
mindestens zweijährige Berufspraxis oder
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-
2. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis sowie
dungsprüfungen zum Geprüften Pharmareferenten/zur
Geprüften Pharmareferentin nach den §§ 2 bis 8 durch- 3. die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme gemäß
führen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg ab- der Anlage 3 oder wer glaubhaft macht, entspre-
zielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähig- chende Kenntnisse über „Naturwissenschaftliche
keit nachzuweisen ist. und medizinische Grundlagen“, über „Pharmakolo-
gie, die Pharmakotherapie und Krankheitsbilder“,
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not-
über „Arzneimittelrecht, das Gesundheitsmanage-
wendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden
ment und -ökonomie“ sowie über „Kommunikation,
sind, um die folgenden Aufgaben eines Pharmaberaters
Pharmamarkt, Pharmamarketing“ auf andere Weise
im Sinne des Arzneimittelgesetzes wahrzunehmen:
erworben zu haben.
1. Angehörige von Heilberufen fachlich, kritisch und
(2) Die Berufspraxis muss wesentliche Bezüge zu
vollständig über Arzneimittel unter Beachtung der
den Qualifikationsinhalten nach § 3 haben und kann
geltenden Rechtsvorschriften zu informieren und
auch im Handel oder Vertrieb erworben worden sein.
2. Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe über
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
unerwünschte Arzneimittelwirkungen und Gegenan-
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zu-
zeigen oder sonstige Risiken bei Arzneimitteln oder
gelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
Einnahmeproblemen der Therapeutika zu dokumen-
oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,
tieren, schriftlich aufzuzeichnen und dem Auftragge-
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-
ber zu übermitteln.
fähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur
Dazu gehört die Befähigung, Prüfung rechtfertigen.
1. biologische, biochemische und molekularbiologi-
sche Zusammenhänge sowie die klinischen Grund- §3
lagen von Krankheitsbildern zu beschreiben, Qualifikationsbereiche
2. Krankheitsverläufe mit Pharmakotherapien zu ver- (1) Die Prüfung gliedert sich in die Qualifikationsbe-
knüpfen, reiche:
3. Wirkungen von Arzneimittel und Anwendungsemp- 1. Naturwissenschaftliche und medizinische Grund-
fehlungen zu erläutern, lagen,
4. Beratungsgespräche zu führen und Marketinginstru- 2. Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheits-
mente einzusetzen. bilder,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1193
3. Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und unerwünschte Arzneimittelwirkungen, Interaktionen
-ökonomie, und Anwendungsempfehlungen von Arzneimitteln er-
4. Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing. läutern und kommunizieren zu können. In diesem Zu-
sammenhang ist insbesondere zu zeigen, dass
(2) Im Qualifikationsbereich „Naturwissenschaftliche
und medizinische Grundlagen“ soll die Fähigkeit nach- 1. Wirkstoffgruppen und ihre Anwendungsgebiete un-
gewiesen werden, biologische, biochemische und mo- ter Berücksichtigung pharmakologischer Eigen-
lekularbiologische Zusammenhänge unter Berücksich- schaften und Darreichungsformen erklärt,
tigung der Grundlagen von Chemie und Physik sowie 2. Krankheitsbilder und deren Ursachen unter Berück-
Basiswissen der Anatomie und Physiologie darstellen sichtigung pathophysiologischer Vorgänge be-
und mit Inhalten des Qualifikationsbereiches „Pharma- schrieben,
kologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder“ ver- 3. Krankheitsbilder mit Arzneimitteltherapien verknüpft
knüpfen zu können. In diesem Rahmen können geprüft
werden: werden können. In diesem Rahmen können geprüft
werden:
1. Chemie und Physik
1. Allgemeine Pharmakologie
a) Aufbau der Materie,
a) Grundbegriffe,
b) Chemische Bindungen,
b) Wirkungen des Organismus auf Pharmaka,
c) Chemische Reaktionen,
c) Wirkungen von Pharmaka auf den Organismus,
d) Lösungssysteme,
d) Unerwünschte Arzneimittelwirkungen,
e) Grundlagen der organischen Chemie,
e) Wechselwirkungen von Arzneimitteln,
f) Grundlagen der Physik;
2. Biologie f) Pharmakogenetik,
a) Bau und Funktion der Zelle, g) Gen- und Antisensetherapie,
b) Vererbungslehre, h) Chronopharmakologie,
c) Gewebelehre, i) Arzneimittelentwicklung und -prüfung,
d) Grundzüge der Molekularbiologie, j) Arzneimittelsicherheit und Pharmakovigilanz,
e) Grundzüge der Biotechnologie, k) Phytopharmaka,
f) Grundzüge der Gentechnologie, l) Homöopathika,
g) Mikrobiologische Grundlagen; m) Diagnostika und Laborhilfsmittel;
3. Biochemie 2. Pharmazie und pharmazeutische Technologie
a) Ernährung und Verdauung, a) Definitionen,
b) Kohlenhydrate, b) Galenik,
c) Lipide, c) Herstellung von Fertigarzneimitteln,
d) Proteine und Aminosäuren, d) Qualitätssicherung,
e) Biologische Oxidation, e) Qualitätskontrolle,
f) Enzyme, f) Arzneimittelsicherheit;
g) Nucleinstoffwechsel, 3. Allgemeine Pathologie
h) Stoffwechselregulation, a) Gesundheit und Krankheit,
i) Vitamine, b) Zell- und Gewebereaktionen,
j) Mineralstoffe und Spurenelemente, c) Noxen,
k) Wasser- und Elektrolythaushalt; d) Reversible Schäden und Degeneration,
4. Anatomie, Physiologie e) Entzündung,
a) Medizinische Terminologie und Lagebezeichnun- f) Tumorpathologie,
gen,
g) Allgemeine Begriffserklärungen zur Pathologie
b) Regulation, Koordination und Kontrolle, der Systeme;
c) Transportsysteme, 4. Pharmakoprofile und Pharmakotherapie häufiger
d) Stoffwechsel, Krankheiten
e) Bewegung und Stabilität, a) Nervensystem,
f) Abwehr- und Überlebensfunktion, b) Endokrines System,
g) Fortpflanzung und Sexualität. c) Blut- und Gerinnungssystem,
(3) Im Qualifikationsbereich „Pharmakologie, Phar- d) Niere und ableitende Harnwege; Wasser- und
makotherapie und Krankheitsbilder“ soll die Fähigkeit Elektrolythaushalt,
nachgewiesen werden, die klinischen Grundlagen von e) Kardiovaskuläres System,
Krankheitsbildern beschreiben, Krankheitsverläufe mit
möglichen Pharmakotherapien verknüpfen sowie Wirk- f) Atmungssystem,
samkeit, Wirkmechanismen, Bioverfügbarkeit, Risiken, g) Verdauungssystem,
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
h) Stoffwechsel, sowie mit Partnern innerhalb und außerhalb des Unter-
i) Bewegungsapparat, nehmens kooperieren zu können. Hierzu gehört weiter-
hin, Marketinginstrumente unter Beachtung der Beson-
j) Haut, derheiten des Pharmamarktes sowie rechtlicher Rah-
k) Eingriffe in das Immunsystem, menbedingungen einsetzen zu können. In diesem Rah-
l) Klinische Grundlagen von Tumorerkrankungen, men können geprüft werden:
m) Infektionslehre, 1. Kommunikation
n) Antiinfektiva. a) Kommunikationspsychologie,
(4) Im Qualifikationsbereich „Arzneimittelrecht, Ge- b) Grundlagen der Gesprächspsychologie,
sundheitsmanagement und -ökonomie“ soll die Fähig- c) Beratungsgespräch,
keit nachgewiesen werden, im Sinne des Arzneimittel- d) Präsentations- und Moderationstechniken,
gesetzes und unter Beachtung weiterer einschlägiger
Rechtsvorschriften handeln zu können. Dazu gehört e) Arbeitstechniken und Zeitmanagement;
die Fähigkeit, über Risiken, unerwünschte Arzneimittel- 2. Pharmamarkt
wirkungen, Interaktionen und Gegenanzeigen zu infor- a) Relevanter Markt,
mieren sowie unerwünschte Wirkungen dokumentieren
und schriftlich weiterleiten zu können. Dazu zählt wei- b) Pharmamarktdaten,
terhin, im Rahmen der Beratungstätigkeit, Struktur und c) Akteure,
Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens sowie d) Marktverhalten,
des relevanten Marktes beachten zu können. In diesem
Rahmen können geprüft werden: e) Wettbewerb;
1. Arzneimittelrecht 3. Pharmamarketing
a) Zuständige Behörden, relevante Gesetze, a) Projektmanagement,
b) Gesetzliche Begriffsbestimmungen, b) Grundzüge des Marketing und der Marktfor-
schung,
c) Anforderungen an Arzneimittel,
c) Marketinginstrumente.
d) Herstellung,
e) Zulassung, §4
f) Klinische Prüfung, Durchführung der Prüfung
g) Abgabe von Arzneimitteln, (1) Die Prüfung ist in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
h) Sicherung und Kontrolle, genannten Qualifikationsbereichen schriftlich in Form
von anwendungsbezogenen Aufgaben durchzuführen.
i) Beobachtung, Sammlung und Auswertung von
Die Prüfung des in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Qualifi-
Arzneimittelrisiken,
kationsbereiches erfolgt integrativ im Rahmen des
j) Überwachung der Arzneimittelsicherheit, Fachgesprächs gemäß Absatz 4.
k) Grenzüberschreitender Arzneimittelverkehr, (2) Die Prüfungsdauer soll für den Qualifikationsbe-
l) Pflichten des Pharmaberaters, reich „Naturwissenschaftliche und medizinische Grund-
lagen“ 90 Minuten, für den Qualifikationsbereich „Phar-
m) Haftung für Arzneimittelschäden;
makologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder“
2. Europäisches Arzneimittelrecht 150 Minuten und für den Qualifikationsbereich „Arznei-
a) Bedeutung von EU-Richtlinien, Verordnungen mittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie“
und Leitlinien, 90 Minuten betragen. Die Prüfungsdauer soll insgesamt
360 Minuten nicht überschreiten.
b) Zulassungsverfahren,
c) Qualitätssicherungsvorschriften; (3) Zu dem Fachgespräch ist zuzulassen, wer in al-
len schriftlichen Prüfungen gemäß Absatz 1 Satz 1 min-
3. Heilmittelwerbung destens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat.
a) Werbung für Publikum und Fachkreise, (4) Das praxisorientierte Fachgespräch basiert auf
b) Selbstverpflichtungen; einer vom Prüfungsausschuss gestellten Situationsbe-
4. Gesundheitsmanagement und -ökonomie schreibung und soll Inhalte der Qualifikationsbereiche
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 berücksichtigen. Dabei soll
a) Aufgaben und Organisation des Gesundheits- die Fähigkeit nachgewiesen werden, berufstypische
wesens, Fragestellungen aufnehmen, sachgerechte Lösungen
b) Kranken- und Pflegeversicherung, aufzeigen und notwendige Maßnahmen ergreifen zu
c) Wirtschaftlichkeit von Arzneimittelverordnungen, können. Hierbei ist nachzuweisen, dass die Qualifikati-
onen gemäß § 3 handlungsorientiert eingesetzt werden
d) Evidenzbasierte Medizin, können. Das Fachgespräch dauert in der Regel 30 Mi-
e) Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen. nuten, es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30
(5) Im Qualifikationsbereich „Kommunikation, Phar- Minuten einzuräumen.
mamarkt, Pharmamarketing“ soll die Fähigkeit nachge- (5) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-
wiesen werden, Beratungsgespräche führen und damit fungsleistung in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten
insbesondere Fachinformationen kommunizieren, Infor- Qualifikationsbereichen eine mangelhafte Leistung er-
mationsmedien und -techniken zielorientiert einsetzen bracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine münd-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1195
liche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder §7
mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistun-
gen ist eine Ergänzungsprüfung nicht anzubieten. Die Wiederholung der Prüfung
Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchge- (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann
führt werden und nicht länger als 20 Minuten dauern. zweimal wiederholt werden.
Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und
die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu ei- (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
ner Bewertung zusammengefasst. Dabei wird die Be- wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt ge- merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn
wichtet. die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten
Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-
§5 fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-
Anrechnung nerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Been-
anderer Prüfungsleistungen digung der nicht bestandenen Prüfungsleistung an, zur
Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungs- Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wieder-
teilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Able- holt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten
gung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen be- Prüfung.
freien, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstel-
lung eine Prüfung vor einer zuständigen Stelle, einer
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein- §8
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss Übergangsvorschriften
bestanden wurde, die den Anforderungen der ent-
sprechenden Qualifikationsbereiche nach dieser Ver- (1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum
ordnung entspricht. Von dem Fachgespräch gemäß 30. Juni 2011 zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann
§ 4 Abs. 4 kann nicht freigestellt werden. bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum 31. Dezember
2009 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bean-
§6 tragt werden.
Bewerten und Bestehen der Prüfung (2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der
(1) Die in den Qualifikationsbereichen gemäß § 3 Prüfungsteilnehmerin kann die zuständige Stelle die
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erbrachten Prüfungsleistungen sind Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung
jeweils nach Punkten zu bewerten. durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine An-
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schrift- wendung.
lich geprüften Qualifikationsbereichen und im Fachge-
spräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen er- §9
bracht wurden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Im Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum Gleichzeitig tritt die Verordnung über die berufliche
der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeich- Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten vom
nung des Prüfungsgremiums anzugeben. 2. Mai 1978 (BGBl. I S. 600) außer Kraft.
Bonn, den 26. Juni 2007
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharma-
referentin vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1192)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1197
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharma-
referentin vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1192) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte*) Note
Schriftliche Prüfungsleistungen
„Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen“ ................ ................
„Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder“ ................ ................
„Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie“ ................ ................
Fachgespräch einschließlich Qualifikationsbereich
„Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing“ ................ ................
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung . . . . . . . . . . . . . . von der Prüfung in dem Qualifikationsbereich . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)
Anforderungen
an die Durchführung von Bildungsmaßnahmen
zur Vorbereitung auf die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
Inhaltsübersicht
Richtwert
Qualifikationsbereiche
Unterrichtsstunden
I. Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen 250
II. Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder 420
III. Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie 180
IV. Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing 150
Insgesamt 1 000
Zahl der
Qualifikationsbereiche Lerninhalte Unterrichts-
stunden
I. Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen 250 Stunden
Es sollen Grundkenntnisse, die zum 1 Chemie und Physik
Verständnis der anderen Lernberei- 1.1 Aufbau der Materie
che erforderlich sind, vermittelt
werden. Der Schwerpunkt ist hier- 1.2 Chemische Bindungen
bei auf Struktur, Stoffumsetzung 1.3 Chemische Reaktionen
und Reaktionsablauf zu legen, ins- 1.4 Lösungssysteme
besondere soweit sie zum Ver- 1.5 Grundlagen der organischen Chemie
ständnis von Biochemie und Arz-
neimittelwirkungen erforderlich 1.6 Grundlagen der Physik
sind. Physikalische Grundlagen
sind nur insoweit zu vermitteln, wie
sie für das Verständnis biologischer,
pharmazeutischer und pharma-
kologischer Prozesse erforderlich
sind.
Es sollen Kenntnisse des Aufbaus 2 Biologie
und der Funktion von Zellen und 2.1 Bau und Funktion der Zelle
Zellverbänden vermittelt werden,
um Organbau und -funktionen ver- 2.2 Vererbungslehre
stehen zu können. Darüber hinaus- 2.3 Gewebelehre
gehende Kenntnisse sollen nur in- 2.4 Grundzüge der Molekularbiologie
soweit vermittelt werden, als sie 2.5 Grundzüge der Biotechnologie
zum Verständnis der Mikrobiologie
und Molekularbiologie notwendig 2.6 Grundzüge der Gentechnologie
sind. 2.7 Mikrobiologische Grundlagen
In der Biochemie sollen grund- 3 Biochemie
legende biochemische Vorgänge im 3.1 Ernährung und Verdauung
Organismus vermittelt werden. Da-
bei soll der Schwerpunkt auf die 3.2 Kohlenhydrate
Aufnahme, Verarbeitung und Aus- 3.3 Lipide
scheidung von Stoffen sowie Auf- 3.4 Proteine und Aminosäuren
und Abbau von Zellstrukturen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1199
Zahl der
Qualifikationsbereiche Lerninhalte Unterrichts-
stunden
gelegt werden, um Metabolismus 3.5 Biologische Oxidation
und Wirkung von Arzneimitteln ver- 3.6 Enzyme
stehen zu können.
3.7 Nucleinstoffwechsel
3.8 Stoffwechselregulation
3.9 Vitamine
3.10 Mineralstoffe und Spurenelemente
3.11 Wasser- und Elektrolythaushalt
Es sollen Kenntnisse über Lage, 4 Anatomie, Physiologie
Bau und Funktionen des mensch- 4.1 Medizinische Terminologie und Lagebezeichnungen
lichen Organismus sowie Störun-
gen von Funktionsabläufen 4.2 Regulation, Koordination und Kontrolle
zusammenhängend vermittelt 4.3 Transportsysteme
werden. Die medizinische Nomen- 4.4 Stoffwechsel
klatur und anatomischer Feinbau 4.5 Bewegung und Stabilität: Knochen, Knorpel, Muskel
sind hierbei im notwendigen Maße und Gelenke
zu vermitteln.
4.6 Abwehr- und Überlebensfunktionen: Haut und Im-
munsystem
4.7 Fortpflanzung und Sexualität
II. Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder 420 Stunden
Es sollen Kenntnisse und mögliche 1 Allgemeine Pharmakologie
Gefahren im Umgang mit Arznei- 1.1 Grundbegriffe
mitteln vermittelt werden. Im Mit-
telpunkt stehen Aufnahme, Umbau 1.2 Wirkungen des Organismus auf Pharmaka
und Ausscheidung von Pharmaka. 1.3 Wirkungen von Pharmaka auf den Organismus
Des Weiteren sind Wirkungsme- 1.4 Unerwünschte Arzneimittelwirkungen
chanismen zu veranschaulichen 1.5 Wechselwirkungen von Arzneimitteln
und Arzneimittelrisiken aufzuzei-
gen. Ebenso sind die Wege der 1.6 Pharmakogenetik
Arzneimittelentwicklung, Prüfung 1.7 Gen- und Antisensetherapie
und Sicherheit zu vermitteln. 1.8 Chronopharmakologie
1.9 Arzneimittelentwicklung und -prüfung
1.10 Arzneimittelsicherheit und Pharmakovigilanz
1.11 Phytopharmaka
1.12 Homöopathika
1.13 Diagnostika und Laborhilfsmittel
Es sind Kenntnisse über die 2 Pharmazie und pharmazeutische Technologie
Herstellung von Fertigarzneimitteln 2.1 Definitionen
zu vermitteln. Dabei ist der
Schwerpunkt auf die unterschied- 2.2 Galenik
lichen Darreichungsformen und 2.3 Herstellung von Fertigarzneimitteln
Anforderungen an die Verpackun- 2.4 Qualitätssicherung
gen zu richten. Begleitend ist die 2.5 Qualitätskontrolle
Bedeutung von Qualitätssicherung
und -kontrolle sowie Arzneimittel- 2.6 Arzneimittelsicherheit
sicherheit zu verdeutlichen.
Es sollen Kenntnisse über krank- 3 Allgemeine Pathologie
hafte Veränderungen an Zellen 3.1 Gesundheit und Krankheit
und Geweben, deren Auslöser
und pathophysiologischen Mani- 3.2 Zell- und Gewebereaktionen
festationen vermittelt werden. 3.3 Noxen
3.4 Reversible Schäden und Degeneration
3.5 Entzündung
3.6 Tumorpathologie
3.7 Allgemeine Begriffserklärungen zur Pathologie
der Systeme
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Zahl der
Qualifikationsbereiche Lerninhalte Unterrichts-
stunden
Hier sind Krankheiten und 4 Pharmakoprofile und Pharmarkotherapie
Krankheitsverläufe mit den dazu- häufiger Krankheiten
gehörigen möglichen medikamen- 4.1 Nervensystem
tösen Therapien, ihren Wirkungen,
Interaktionen, unerwünschten 4.2 Endokrines System
Wirkungen und ihre Auswirkungen 4.3 Blut- und Gerinnungssystem
auf den menschlichen Organismus 4.4 Niere und ableitende Harnwege; Wasser-
zu verknüpfen. Dabei stehen die und Elektrolythaushalt
großen Volkskrankheiten im 4.5 Kardiovaskuläres System
Vordergrund.
4.6 Atmungssystem
4.7 Verdauungssystem
4.8 Stoffwechsel
4.9 Bewegungsapparat
4.10 Haut
4.11 Eingriffe in das Immunsystem
4.12 Klinische Grundlagen von Tumorerkrankungen
4.13 Infektionslehre
4.14 Antiinfektiva
III. Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie 180 Stunden
Der Pharmareferent soll in die Lage 1 Arzneimittelrecht
versetzt werden, nationale und 1.1 Zuständige Behörden, relevante Gesetze
europäische rechtliche Rahmen-
bedingungen beachten zu können, 1.2 Gesetzliche Begriffsbestimmungen
um Patientensicherheit und 1.3 Anforderungen an Arzneimittel
Produktsicherheit zu gewähr- 1.4 Herstellung
leisten. Hierzu gehören auch 1.5 Zulassung
gesetzlich festgelegte Informa-
tionspflichten und Selbstverpflich- 1.6 Klinische Prüfung
tungen. 1.7 Abgabe von Arzneimitteln
1.8 Sicherung und Kontrolle
1.9 Beobachtung, Sammlung und Auswertung
von Arzneimittelrisiken
1.10 Überwachung der Arzneimittelsicherheit
1.11 Grenzüberschreitender Arzneimittelverkehr
1.12 Pflichten des Pharmaberaters
1.13 Haftung für Arzneimittelschäden
2 Europäisches Arzneimittelrecht
2.1 Bedeutung von EU-Richtlinien, Verordnungen
und Leitlinien
2.2 Zulassungsverfahren
2.3 Qualitätssicherungsvorschriften
3 Heilmittelwerbung
3.1 Werbung für Publikum und Fachkreise
3.2 Selbstverpflichtungen
Es soll ein Überblick über das 4 Gesundheitsmanagement und -ökonomie
nationale Gesundheitswesen sowie 4.1 Aufgaben und Organisation des Gesundheitswesens
die Kranken- und Pflegeversiche-
rung vermittelt werden. Weitere 4.2 Kranken- und Pflegeversicherung
Schwerpunkte sind die Wirtschaft- 4.3 Wirtschaftlichkeit von Arzneimittelverordnungen
lichkeit von Arzneimittelverord- 4.4 Evidenzbasierte Medizin
nungen sowie die evidenzbasierte 4.5 Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen
Medizin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1201
Zahl der
Qualifikationsbereiche Lerninhalte Unterrichts-
stunden
IV. Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing 150 Stunden
Pharmareferenten sollen in die Lage 1 Kommunikation
versetzt werden, durch die Umset- 1.1 Kommunikationspsychologie
zung kommunikations- und ge-
sprächspsychologischer Kennt- 1.2 Grundlagen der Gesprächspsychologie
nisse den Beratungsauftrag gemäß 1.3 Beratungsgespräch
des Arzneimittelgesetzes gegen- 1.4 Präsentations- und Moderationstechnik
über Ärzten, Apothekern und an- 1.5 Arbeitstechniken und Zeitmanagement
deren Angehörigen der Heilberufe
wahrnehmen zu können. Dabei soll
der Pharmareferent über Produkt-
eigenschaften informieren und auf
die in den anderen Qualifikations-
bereichen erworbenen Kenntnisse
zurückgreifen können. Daneben
sollen dem Pharmareferenten
Präsentations- und Moderations-
techniken vermittelt werden, die es
ermöglichen, weitere Aufgaben wie
zum Beispiel Schulungen, Beratun-
gen und Informationsveran-
staltungen durchführen zu können.
Es soll die Fähigkeit erworben wer- 2 Pharmamarkt
den, anhand von Marktdaten, 2.1 Relevanter Markt
-teilnehmern und -strukturen rele-
vante Märkte beurteilen zu können. 2.2 Pharmamarktdaten
2.3 Akteure
2.4 Marktverhalten
2.5 Wettbewerb
Der Pharmareferent soll die auf dem 3 Pharmamarketing
Pharmamarkt eingesetzten Marke- 3.1 Projektmanagement
tinginstrumente kennen.
3.2 Grundzüge des Marketing und der Marktforschung
3.3 Marketinginstrumente
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
Vom 21. Juni 2007
Die Spalte 4 der laufenden Nummer 5 des Abschnitts B der Anlage (zu § 3)
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin
und Mälzerin vom 22. Februar 2007 (BGBl. I S. 186) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In der linken Halbspalte zu den Buchstaben e bis j ist die Angabe „8“ zu
streichen.
2. In der rechten Halbspalte zu den Buchstaben e bis j ist die Angabe „8“ ein-
zufügen.
Berlin, den 21. Juni 2007
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
F. H o l t e r h o f f
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
21. 5. 2007 Einunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Nürnberg) 5765 (104 9. 6. 2007) 10. 6. 2007
96-1-2-121
22. 5. 2007 Achtzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertdreiundsiebzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 5765 (104 9. 6. 2007) 10. 6. 2007
96-1-2-173
16. 5. 2007 Dreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Erfurt) 5815 (105 12. 6. 2007) 13. 6. 2007
96-1-2-111