1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007
Drittes Gesetz
zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 12. Juni 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „haben der
sen: Künstlersozialkasse“ die Wörter „oder den Trä-
gern der Rentenversicherung“ und nach den Wör-
Artikel 1 tern „nach Wahl der Künstlersozialkasse“ die
Wörter „oder der Träger der Rentenversicherung“
Änderung des
eingefügt.
Künstlersozialversicherungsgesetzes
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Künstlersozial-
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli kasse“ die Wörter „oder der Träger der Renten-
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 19 versicherung“ eingefügt.
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird
wie folgt geändert: 7. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
„Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzei-
„§ 10b
tige und vollständige Entrichtung der Beitragsan-
Der Bescheid über die Festsetzung des endgül- teile der Versicherten und der Künstlersozialab-
tigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die gabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte
Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberech- und den Ausgleichsvereinigungen.“
tigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung
unrichtige Angaben enthält.“ „Die Träger der Rentenversicherung überwachen
im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern
2. Dem § 13 werden folgende Sätze angefügt: nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
„Außerdem kann die Künstlersozialkasse von den die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der
Versicherten und den Zuschussberechtigten Anga- Künstlersozialabgabe durch diese Unternehmer.“
ben darüber verlangen, in welcher Höhe Arbeitsein- 8. § 36 wird wie folgt geändert:
kommen aus künstlerischen, publizistischen und
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
sonstigen selbständigen Tätigkeiten in den vergan-
genen vier Kalenderjahren erzielt wurde. Für den „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
Nachweis der Angaben zur Höhe des Arbeitsein- des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu
kommens kann sie die Vorlage der erforderlichen fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2
Unterlagen, insbesondere von Einkommensteuerbe- Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzig-
scheiden oder Gewinn- und Verlustrechnungen, ver- tausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
langen. Die Erhebung dieser Angaben erfolgt durch Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer-
eine wechselnde jährliche Stichprobe.“ den.“
3. § 26 Abs. 6 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
4. § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
„Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforde- keiten ist
rung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder
1. der Träger der Rentenversicherung, wenn Ord-
unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozial-
nungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 2 und 3
kasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger
von ihm bei einer Prüfung nach § 28p Abs. 1a
der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schät-
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festge-
zung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künst-
stellt werden,
lersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35
oder die Träger der Rentenversicherung bei einer 2. im Übrigen die Künstlersozialkasse.“
Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches 9. Die §§ 37a, 37b, 55, 56 Abs. 1 und § 57 werden auf-
Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 gehoben.
ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemes-
sener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Artikel 2
Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungs-
Änderung des
gemäß erfüllt worden sind.“
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
5. In § 28 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Wort „Künstlersozialkasse“ die Wörter „oder der Trä-
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
ger der Rentenversicherung“ eingefügt.
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
6. § 29 wird wie folgt geändert: S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
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zes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt aus den Kreisen der nach dem Künstlersozialver-
geändert: sicherungsgesetz Versicherten und der zur Künstler-
1. § 28p wird wie folgt geändert: sozialabgabe Verpflichteten und Bedienstete der
Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deut-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
fügt: und der Regionalträger der gesetzlichen Rentenver-
„(1a) Die Träger der Rentenversicherung prü- sicherung bestellt werden.“
fen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Melde-
pflichten nach dem Künstlersozialversicherungs- Artikel 3
gesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstler- Änderung der
sozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrich- KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
ten. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung
zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Die KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom
Rentenversicherung erlassen insoweit die erfor- 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), zuletzt geändert
derlichen Verwaltungsakte einschließlich der Wi- durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. März 2005
derspruchsbescheide. Die Träger der Rentenver- (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:
sicherung unterrichten die Künstlersozialkasse 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
über Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abga-
„(1) Die Entrichtung der Beitragsanteile der Versi-
bepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstler-
cherten und der Künstlersozialabgabe durch die Un-
sozialversicherungsgesetz betreffen.“
ternehmer ohne Beschäftigte und die Ausgleichsver-
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: einigungen wird von der Künstlersozialkasse nach
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Maßgabe der folgenden Vorschriften überwacht.
Wort „Arbeitgebern“ die Wörter „und zur Die Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die
Ermittlung der nach dem Künstlersozialver- Arbeitgeber wird von den Trägern der Rentenversi-
sicherungsgesetz abgabepflichtigen Unter- cherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p
nehmer“ eingefügt. Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach
Maßgabe des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: der Beitragsverfahrensverordnung überwacht.“
„Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prü-
2. In § 7 Nr. 4 wird die Angabe „Lohnunterlagen nach
fenden Trägers der Rentenversicherung
§ 2 der Beitragsüberwachungsverordnung vom
1. die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 2 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992)“ durch die Angabe
gespeicherten Daten, „Entgeltunterlagen nach § 8 der Beitragsverfahrens-
2. die in den Versicherungskonten der Träger verordnung“ ersetzt.
der Rentenversicherung gespeicherten, 3. In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „der Anlage 3
auf den Prüfungszeitraum entfallenden Nr. 1 bis 5 Satz 1 und 2 zur Beitragsüberwachungs-
Daten der bei dem zu prüfenden Arbeit- verordnung“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 und 3
geber Beschäftigten, bis 5 der Beitragsverfahrensverordnung“ ersetzt.
3. die bei den für den Arbeitgeber zustän-
digen Einzugsstellen gespeicherten Daten Artikel 4
aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3) Änderung der
für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu Beitragsverfahrensverordnung
dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
sowie
(BGBl. I S. 1138), geändert durch Artikel 27 des Geset-
4. die bei der Künstlersozialkasse über den zes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt
Arbeitgeber gespeicherten Daten zur geändert:
Melde- und Abgabepflicht für den Zeit-
1. Dem § 7 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
raum seit der letzten Prüfung
„In den Fällen des § 28p Abs. 1a Satz 4 des Vierten
zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, so-
Buches Sozialgesetzbuch sind der Künstlersozial-
weit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber
kasse die Prüfberichte und Prüfbescheide zu über-
ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflich-
senden.“
ten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusam-
menhang mit dem Gesamtsozialversiche- 2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
rungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als „§ 13a
zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstler-
sozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß Prüfung der
erfüllen, erforderlich ist.“ Entrichtung der Künstlersozialabgabe
cc) In Satz 6 werden nach dem Wort „Einzugs- Die Vorschriften dieses Abschnitts finden für die
stellen“ ein Komma und die Wörter „die Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe
Künstlersozialkasse“ eingefügt. entsprechende Anwendung; § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 2 und die §§ 7 und 8 der KSVG-Bei-
2. Dem § 36a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: tragsüberwachungsverordnung sowie § 27 Abs. 1
„In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung Satz 3 und 4 des Künstlersozialversicherungsgeset-
können auf Vorschlag der Künstlersozialkasse zu zes gelten ergänzend. Den Zeitpunkt der Prüfung
Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen bestimmt der Versicherungsträger.“
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007
3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Künstlersozialversicherungsgesetz zu prüfen
a) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 28p Abs. 1 ist, sowie die Kennzeichnung des Verfah-
Satz 5“ durch die Angabe „§ 28p Abs. 1 Satz 5 rensstandes.“
und Abs. 1a Satz 3“ ersetzt.
b) Nach Nummer 19 wird der Schlusspunkt durch Artikel 5
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 20 an-
Inkrafttreten
gefügt:
„20. die Angabe, ob der Arbeitgeber hinsichtlich Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
der Melde- und Abgabepflicht nach dem Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juni 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 1037
Gesetz
zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
Vom 12. Juni 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
sen: a) In Satz 1 werden das Semikolon sowie die An-
gabe „es unterstützt die Zollfahndungsämter
Artikel 1 nach Maßgabe des Absatzes 8“ gestrichen.
Änderung des b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
Zollfahndungsdienstgesetzes
„Das Zollkriminalamt unterstützt die Zollfahn-
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August dungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8. Es
2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Arti- unterstützt auch andere Dienststellen der Zoll-
kel 114 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I verwaltung bei Ermittlungen, soweit sie die Er-
S. 2407), wird wie folgt geändert: mittlungen nicht selbständig im Sinne des
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen.“
a) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: 3. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 5
„§ 22 Eigensicherung durch Einsatz techni- Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 5
scher Mittel außerhalb von Wohnungen“. Satz 1 bis 4“ ersetzt.
b) Nach § 22 wird die Angabe „§ 22a Eigensiche- 4. § 8 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
rung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
von Wohnungen“ eingefügt. Komma ersetzt.
c) Nach § 23 wird folgender Abschnitt eingefügt: b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
„Abschnitt 3 „oder“ ersetzt.
Präventive c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
Telekommunikations- und Postüberwachung fügt:
§ 23a Beschränkung des Brief-, Post- und „3. die Daten nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 erhoben
Fernmeldegeheimnisses wurden.“
§ 23b Gerichtliche Anordnung 5. In § 15 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 bis 4 und § 5“
§ 23c Durchführungsvorschriften durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4
und § 5“ ersetzt.
§ 23d Übermittlungen durch das Zollkriminal-
amt 6. § 16 wird wie folgt gefasst:
§ 23e Verschwiegenheitspflicht „§ 16
§ 23f Entschädigung für Leistungen Weitere Befugnisse
§ 23g Erhebung von Verkehrsdaten“. Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen
die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu; seine
d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsan-
„§ 32 Eigensicherung durch Einsatz techni- waltschaft.“
scher Mittel außerhalb von Wohnungen“.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
e) Nach § 32 wird die Angabe „§ 32a Eigensiche-
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
rung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb
von Wohnungen“ eingefügt. „2. Personen, bei denen Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass sie mit einer Per-
f) In Kapitel 4 wird vor § 33 die Angabe „§ 32b Si-
son nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in
cherstellung, Verwahrung und Verwertung“ und
zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und
die Angabe „§ 32c Unterstützung durch Polizei-
vollzugsbeamte des Bundes und der Länder“ a) von der Vorbereitung von Straftaten im
eingefügt. Sinne der Nummer 1 Kenntnis haben,
g) Nach § 44 wird folgendes Kapitel eingefügt: b) aus der Verwertung der Taten Vorteile zie-
hen könnten oder
„Kapitel 5
Straf- und Bußgeldvorschriften c) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur
Begehung der Straftaten bedienen könnte
§ 45 Strafvorschriften (Kontakt- und Begleitpersonen),“.
§ 46 Bußgeldvorschriften b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „einen Mo-
§ 47 (weggefallen)“. nat“ durch die Angabe „14 Tage“ ersetzt.
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 12. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach „§ 22a
Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kenn- Eigensicherung durch Einsatz
zeichnen. Nach einer Übermittlung an eine an- technischer Mittel innerhalb von Wohnungen
dere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese
aufrechtzuerhalten. Soweit die Daten für den (1) Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner
der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von
erforderlich sind, nach Maßgabe der Strafpro- Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter
zessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihm beauf-
benötigt werden sowie nicht mehr für eine Be- tragten Personen technische Mittel zur Anfertigung
nachrichtigung nach Absatz 5 von Bedeutung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie
sein können, sind sie unverzüglich zu löschen. zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich
Die Löschung ist zu dokumentieren. Daten, die gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen
nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren
Absatz 5 gespeichert bleiben, sind zu sperren; für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist.
sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behör-
nur zu diesem Zweck verwendet werden.“ denleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten
des höheren Dienstes angeordnet.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
(2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestal-
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: tung betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen,
sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Per-
„2. Kontakt- und Begleitpersonen,“.
son möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge,
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: die den Kernbereich privater Lebensgestaltung be-
treffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse
„(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach
über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet wer-
Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kenn-
den. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ih-
zeichnen. Nach einer Übermittlung an eine an-
rer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten
dere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese
dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutz-
aufrechtzuerhalten. Soweit die Daten für den
kontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen,
der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht
wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich
erforderlich sind oder nach Maßgabe der Straf-
sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjah-
prozessordnung zur Verfolgung einer Straftat
res, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.
nicht benötigt werden, sind sie unverzüglich zu
löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren.“ (3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 er-
langten personenbezogenen Daten dürfen außer für
9. § 20 wird wie folgt geändert: den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: werden zur
„2. Kontakt- und Begleitpersonen,“. 1. Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffent-
liche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „einen Mo- Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder
nat“ durch die Angabe „14 Tage“ ersetzt.
2. Verfolgung einer in § 100c der Strafprozessord-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: nung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßig-
„(4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“ keit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in
dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz
10. § 21 wird wie folgt geändert: hat, gerichtlich festgestellt wurde. Entscheidet
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: das Zollkriminalamt über die Verwendung der
Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die Ent-
„2. Kontakt- und Begleitpersonen,“. scheidung des Gerichts unverzüglich nachzuho-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: len. Für das Verfahren gelten die Vorschriften
des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
„(4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“ willigen Gerichtsbarkeit entsprechend.
11. § 22 wird wie folgt geändert: (4) § 18 Abs. 4 und § 22 Abs. 4 gelten entspre-
chend.“
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mit-
tel“ die Wörter „außerhalb von Wohnungen“ an- 13. § 23a wird wie folgt geändert:
gefügt. a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Ver- aa) Im Einleitungssatz wird nach der Angabe „in
folgung“ die Wörter „Verhütung und“ und nach Verbindung mit Abs. 1“ die Angabe „oder 2“
dem Wort „Straftaten“ die Wörter „sowie zur eingefügt.
Aufdeckung unbekannter Straftaten“ eingefügt
bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
sowie die Wörter „innerhalb und“ gestrichen.
„Herstellungsausrüstung und Technologie“
c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. ein Komma und die Angabe „sowie von Gü-
tern, die geeignet sind und von denen auf
d) Der Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Grund von Tatsachen angenommen werden
„(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“ kann, dass sie ganz oder teilweise für eine
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militärische Endbestimmung im Sinne von auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozess-
Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) ordnung, genannte Person richtet, von dieser
Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder im Person Erkenntnisse erlangt werden, über die
Sinne von § 5c der Außenwirtschaftsverord- sie das Zeugnis verweigern dürfte. Soweit durch
nung bestimmt sind,“ eingefügt. eine Maßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
cc) In Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort bis 3b oder Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit
„wesentlichen“ durch das Wort „erhebli- § 53a der Strafprozessordnung, genannte Per-
chen“ ersetzt. son betroffen wäre und dadurch voraussichtlich
Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Per-
dd) In Nummer 3 wird nach dem Wort „leisten“ son das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im
das Wort „oder“ angefügt. Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit un-
ee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ter Würdigung des öffentlichen Interesses an
angefügt: den von dieser Person wahrgenommenen Auf-
gaben und des Interesses an der Geheimhaltung
„4. Gütern, die ganz oder teilweise geeignet
der dieser Person anvertrauten oder bekannt ge-
sind und von denen auf Grund von Tat-
wordenen Tatsachen besonders zu berücksichti-
sachen angenommen werden kann, dass
gen. Soweit hiernach geboten, ist die Maß-
sie dazu bestimmt sind, einen erhebli-
nahme zu unterlassen oder, soweit dies nach
chen Beitrag zur Errichtung, zum Betrieb
der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschrän-
einer oder zum Einbau in eine Anlage für
ken.“
kerntechnische Zwecke im Sinne der Ka-
tegorie 0 des Teils I Abschnitt C der Aus- e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fuhrliste (Anlage AL zur Außenwirt- fügt:
schaftsverordnung) zu leisten und das „(5a) Absatz 5 gilt nicht, wenn Tatsachen die
Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Annahme rechtfertigen, dass die dort genannten
Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Li- Personen an der Vorbereitung einer Tat nach Ab-
byen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien satz 1 oder 3 beteiligt sind. Die Verwendung von
ist,“. Daten im Sinne von Absatz 5 Satz 2 ist zur Ab-
b) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen. wehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensge-
fahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
Freiheit einer Person zulässig.“
fügt:
14. § 23b Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„(4a) Beschränkungen nach Absatz 1, 3
oder 4 sind unzulässig, wenn tatsächliche An- „Wird eine Maßnahme nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4
haltspunkte für die Annahme vorliegen, dass auf Grund einer Verlängerung die Dauer von neun
durch sie allein Kommunikationsinhalte aus Monaten überschreiten, so entscheidet das Ober-
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung er- landesgericht über die weiteren Verlängerungen.“
langt würden. Kommunikationsinhalte aus dem 15. § 23c wird wie folgt geändert:
Kernbereich privater Lebensgestaltung, die a) Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.
durch eine Beschränkung nach Absatz 1, 3
oder 4 erlangt worden sind, dürfen nicht verwer- b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „oder soll
tet werden. Sie sind unverzüglich unter Aufsicht sie auf Dauer unterbleiben“ gestrichen.
eines Bediensteten, der die Befähigung zum 16. Nach § 23f wird folgender § 23g eingefügt:
Richteramt hat, zu löschen. Die Tatsache der Er- „§ 23g
fassung der Daten und ihrer Löschung ist zu do-
kumentieren. Diese Daten dürfen ausschließlich Erhebung von Verkehrsdaten
zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass
werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Personen
Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens 1. Straftaten im Sinne des § 23a Abs. 1 vorbereiten
jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem oder
Jahr der Dokumentierung folgt.“
2. die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: des § 23a Abs. 3 erheblich gefährden,
„(5) Eine Maßnahme, die sich gegen eine in darf das Zollkriminalamt auch ohne Wissen des Be-
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils troffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 des Telekom-
auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozess- munikationsgesetzes) bei denjenigen, die ge-
ordnung, genannte Person richtet und voraus- schäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbrin-
sichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über gen oder daran mitwirken, erheben, soweit dies
die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, für die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-
ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse mittlung des Aufenthaltsortes der Person erforder-
dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen lich ist. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit
hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die ist zulässig.
Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der
Aufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die (2) Die Anordnung darf sich nur gegen Personen
Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch im Sinne des § 23a Abs. 1, 3 oder 4 richten.
eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in (3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Ver-
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007
zug auch durch das Bundesministerium der Finan- 22. § 32 wird wie folgt geändert:
zen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mit-
durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer tel“ die Wörter „außerhalb von Wohnungen“ an-
Kraft. § 23b Abs. 3 gilt entsprechend. gefügt.
(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind schriftlich b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Ver-
zu erlassen und zu begründen. § 23b Abs. 4 Satz 2 folgung“ die Wörter „Verhütung und“ und nach
gilt entsprechend. Abweichend von § 23b Abs. 4 dem Wort „Straftaten“ die Wörter „sowie zur
Satz 2 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hin- Aufdeckung unbekannter Straftaten“ angefügt
reichend bestimmte Bezeichnung der Telekommu- sowie die Wörter „innerhalb und“ gestrichen.
nikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich er-
schwert wäre. Die Anordnung ist auf höchstens drei d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils „(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“
bis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Voraus- 23. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
setzungen der Anordnung fortbestehen und die
Maßnahme verhältnismäßig ist. „§ 32a
Eigensicherung durch Einsatz
(5) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Tele- technischer Mittel innerhalb von Wohnungen
kommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
wirkt (Diensteanbieter), dem Zollkriminalamt die (1) Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen
Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und ihrer Befugnisse zur Verfolgung und Verhütung von
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ob und in Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter
welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihnen beauf-
sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikati- tragten Personen technische Mittel zur Anfertigung
onsgesetz und der Telekommunikations-Überwa- von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie
chungsverordnung. zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich
gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen
(6) § 23c Abs. 2 bis 8 und die §§ 23d bis 23f verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren
gelten entsprechend.“ für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist.
Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behör-
17. § 26 wird wie folgt geändert:
denleiter oder seinen Vertreter angeordnet.
a) Dem Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz (2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestal-
angefügt: tung betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen,
„Die §§ 17 bis 20 Abs. 1 des Bundespolizeige- sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Per-
setzes gelten entsprechend.“ son möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge,
die den Kernbereich privater Lebensgestaltung be-
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2“ treffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse
durch die Angabe „§ 23 Abs. 2 bis 4“ ersetzt. über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet wer-
18. Dem § 27 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: den. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ih-
rer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten
„Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutz-
Person Straftaten von erheblicher Bedeutung im kontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen,
Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung begehen wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich
wird, dürfen die Zollfahndungsämter personen- sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjah-
bezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen, die res, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.
am innergemeinschaftlichen oder internationalen (3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 er-
grenzüberschreitenden Waren-, Kapital- und langten personenbezogenen Daten dürfen außer für
Dienstleistungsverkehr teilnehmen oder die Teil- den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet
nahme anderer ermöglichen, erheben, soweit dies werden zur
zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist und die
Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen 1. Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffent-
nicht zum Ziel führt oder aussichtslos wäre.“ liche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen
Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder
19. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
2. Verfolgung einer in § 100c der Strafprozessord-
„(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zustän- nung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßig-
dig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 keit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in
Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.“ dessen Bezirk das Zollfahndungsamt seinen Sitz
hat, gerichtlich festgestellt wurde. Entscheidet
20. Dem § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt: das Zollfahndungsamt über die Verwendung
„(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“ der Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die
Entscheidung des Gerichts unverzüglich nach-
21. § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 werden jeweils wie folgt zuholen. Für das Verfahren gelten die Vorschrif-
gefasst: ten des Gesetzes über die Angelegenheiten der
„(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zustän- freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
dig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 (4) § 18 Abs. 4 und § 32 Abs. 4 gelten entspre-
Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.“ chend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 1041
24. In Kapitel 4 werden dem § 33 folgende §§ 32b 27. § 37 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
und 32c vorangestellt:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 32b
„Zuständig für die Verpflichtung zur Geheimhal-
Sicherstellung,
tung ist die übermittelnde Behörde des Zollfahn-
Verwahrung und Verwertung
dungsdienstes.“
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes
können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwal- b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
tung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwär-
„§ 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes
tige Gefahr abzuwehren.
findet entsprechende Anwendung.“
(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes
gelten entsprechend. 28. In § 42 wird nach der Angabe „§ 25 Abs. 2“ die
Angabe „sowie bei einer Inanspruchnahme nach
§ 26 Abs. 2“ eingefügt.
§ 32c
Unterstützung durch Polizei- 29. § 47 wird aufgehoben.
vollzugsbeamte des Bundes und der Länder
(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder ei- Artikel 2
nes Landes können auf Anforderung oder mit Zu- Änderung
stimmung der zuständigen Behörde des Zollfahn- des Zollverwaltungsgesetzes
dungsdienstes Amtshandlungen im Zuständigkeits-
bereich des Zollfahndungsdienstes vornehmen. Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(2) Werden Polizeivollzugsbeamte des Bundes (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch
oder eines Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I
die gleichen Befugnisse wie die Beamten der Be- S. 2), wird wie folgt geändert:
hörden des Zollfahndungsdienstes. Ihre Maßnah-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
men gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde
des Zollfahndungsdienstes, für die sie tätig gewor- a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
den sind; sie unterliegen insoweit deren Weisung.“
„(3a) Der Verkehr mit Barmitteln, die in die oder
25. § 33 wird wie folgt geändert:
aus der Gemeinschaft verbracht werden, wird ge-
a) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10 mäß der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Eu-
Abs. 2, 3 und 4 Satz 2“ die Angabe „und 3“ ge- ropäischen Parlaments und des Rates vom
strichen. 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Bar-
mitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft ver-
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: bracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), im Gel-
„§ 11 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.“ tungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich über-
wacht. Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1889/
26. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 2005 auf nationales Recht verweist, gelten die
Bestimmungen zur Überwachung des innerge-
„(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes
meinschaftlichen Bargeldverkehrs entsprechend,
dürfen an Zoll-, Polizei-, Justiz- und Verwaltungs-
soweit in diesem Gesetz keine abweichende Re-
behörden sowie an sonstige für die Verhütung oder
gelung getroffen wird. Zur Verhinderung und Ver-
Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche
folgung der Geldwäsche nach § 261 des Strafge-
Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und über-
setzbuches und der Finanzierung einer terroristi-
staatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung
schen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbin-
oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, perso-
dung mit § 129b des Strafgesetzbuches, wird un-
nenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erfor-
beschadet der Absätze 1 bis 3 und 4, der §§ 10
derlich ist
bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenord-
1. zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz nung das Verbringen von Bargeld oder gleichge-
obliegenden Aufgabe, stellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zoll-
2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvoll- amtlich überwacht. Dem Bargeld gleichgestellte
streckung nach Maßgabe der Vorschriften über Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 3 sind Wert-
die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen papiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgeset-
Angelegenheiten oder der Vorschriften über die zes und § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Straf- Schecks, Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine
gerichtshof oder sowie elektronisches Geld im Sinne des § 1
3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden er- Abs. 14 des Kreditwesengesetzes.“
heblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
b) In Absatz 3b wird nach der Angabe „Absatz 3a“
Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Angabe „Satz 3“ eingefügt und die Angabe
dass Straftaten von erheblicher Bedeutung began- „§ 12a“ wird ersetzt durch die Angabe „Absatz 3a
gen werden sollen.“ Satz 3“.
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007
2. Es wird folgender § 11 eingefügt: b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie
„§ 11 folgt geändert:
Datenübermittlung ins Ausland aa) In Satz 1 werden die Angabe „15 000“ durch
sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen die Angabe „10 000“ sowie die Angabe „in
die, aus den oder durch die in § 1 Abs. 3a
(1) Die Dienststellen der Zollverwaltung, die Auf- Satz 1 bezeichneten Gebiete“ durch die Wör-
gaben nach § 1 wahrnehmen, können an Zoll-, Poli- ter „in den, aus dem oder durch den Gel-
zei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie an tungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt.
sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von
Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer bb) Satz 2 und die bisherigen Sätze 4 und 5 wer-
Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, den gestrichen.
die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 4
Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten bis 6.
übermitteln, soweit dies erforderlich ist d) Nach dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Ab-
1. zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz ob- satz 3 eingefügt:
liegenden Aufgabe, „(3) Zur Ermittlung des Sachverhaltes nach
2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvoll- den Absätzen 1 und 2 haben die Zollbediensteten
streckung nach Maßgabe der Vorschriften über die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Gren-
die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen zen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Union findet § 10 Abs. 1 entsprechende Anwen-
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Straf- dung. Ist es zur Ermittlung des Sachverhalts er-
gerichtshof oder forderlich, dürfen die Zollbehörden personenbe-
3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden er- zogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erhe-
heblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. ben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch
den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder aus-
Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, sichtslos wäre.“
dass Straftaten von erheblicher Bedeutung began-
gen werden sollen. e) In dem bisherigen Absatz 2a wird die Angabe
„Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Dienststellen tra-
gen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über- f) In dem bisherigen Absatz 3 Satz 1 wird die An-
mittlung; sie haben die Übermittlung und ihren An- gabe „1 bis 2a“ durch die Angabe „1 bis 4a“ so-
lass aufzuzeichnen. Der Dritte, an den übermittelt wie in Satz 2 die Angabe „§ 31a Abs. 5“ durch die
wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu Angabe „§ 31a Abs. 4 und § 31b Abs. 3“ ersetzt.
dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie über- g) In dem bisherigen Absatz 4 wird die Angabe „Ab-
mittelt worden sind. Ferner ist ihm der vorgesehene satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1 und
Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung Absatz 3“ durch die Angabe „Absätze 2, 3, 4
personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5“ ersetzt.
zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den 4. § 31a wird wie folgt geändert:
Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
Die Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch a) In Absatz 1 werden die Angabe „Abs. 1 Satz 1“
sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein- durch die Angabe „Abs. 2 Satz 1“ ersetzt und die
trächtigt würden, insbesondere, wenn im Empfän- Wörter „auf Verlangen der zuständigen Beamten
gerland kein angemessener Datenschutzstandard des Zolldienstes oder der Bundespolizei“ gestri-
gewährleistet wäre. chen.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
ferner, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet wer-
und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen den.“
des Betroffenen das Allgemeininteresse an der
Übermittlung überwiegen. c) Absatz 3 wird gestrichen.
(4) § 3 Abs. 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes d) In Absatz 4 werden die Wörter „die örtlich zustän-
findet Anwendung.“ dige Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde“ er-
setzt durch die Wörter „das örtlich zuständige
3. § 12a wird wie folgt geändert: Hauptzollamt“.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange- 5. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:
stellt:
„§ 31b
„(1) Die nach Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments Bußgeldvorschriften
und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Überwachung von Barmitteln, die in die oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 oder
aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 in Verbin-
EU Nr. L 309 S. 9), erforderliche Anmeldung muss dung mit § 12a Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten
schriftlich im Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise er- Betrag an Barmitteln nicht, nicht richtig, nicht voll-
folgen. Die §§ 2 und 4 gelten entsprechend.“ ständig oder nicht rechtzeitig anmeldet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 1043
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- b) nach der Fußnote 9 folgende Fußnote 10 ange-
buße bis zu einer Million Euro geahndet werden. fügt:
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 „10) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiter-
das örtlich zuständige Hauptzollamt. hin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.“
(4) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben 2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Amtsbe-
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben zeichnung „Direktor bei der Bundesmonopolverwal-
Rechte und Pflichten wie Behörden und Beamte tung für Branntwein“ und die Zusätze „– als Leiter
des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ord- des Bundesmonopolamtes für Branntwein –“ und
nungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Er- „– als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmono-
mittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.“ polverwaltung für Branntwein –“ gestrichen.
3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden
Artikel 3
a) nach der Amtsbezeichnung „Leitender Senatsrat“
Änderung die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesmo-
des Außenwirtschaftsgesetzes nopolverwaltung für Branntwein“ und der Fußno-
In § 37 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der tenhinweis „8)“ eingefügt und
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 b) nach der Fußnote 7 folgende Fußnote 8 angefügt:
(BGBl. I S. 1386) wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 1
und 2,“ die Angabe „§ 20a Abs. 1 bis 3,“ sowie nach „8) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin
der Angabe „in Verbindung mit § 21“ ein Komma ein- Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.“
gefügt.
4. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeich-
Artikel 4 nung „Präsident der Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein“ gestrichen.
Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 4a
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Zitiergebot
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I Die Grundrechte des Fernmeldegeheimnisses (Arti-
S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Geset- kel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletz-
zes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundge-
worden ist, wird wie folgt geändert: setzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
schränkt.
1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden
a) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bun- Artikel 5
desanstalt für Immobilienaufgaben“ die Amtsbe- Inkrafttreten
zeichnung „Direktor bei der Bundesmonopolver-
waltung für Branntwein“, der Zusatz „– als der (1) Artikel 1, 3, 4, 4a und 5 treten am Tag nach der
ständige Vertreter des Präsidenten –“ und der Verkündung in Kraft.
Fußnotenhinweis „10)“ eingefügt und (2) Artikel 2 tritt am 15. Juni 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juni 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung
Vom 5. Juni 2007
Auf Grund des § 1612a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
Satz 1 und 2 und Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738) und
in Verbindung mit Artikel 5 § 1 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998
(BGBl. I S. 666), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2000
(BGBl. I S. 1479) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Justiz:
Artikel 1
Die §§ 1 und 2 der Regelbetrag-Verordnung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666,
668), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. April 2005 (BGBl. I S. 1055) ge-
ändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Festsetzung der Regelbeträge
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber
dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich
1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 202 Euro,
2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 245 Euro,
3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 288 Euro.
§2
Festsetzung der Regelbeträge für das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber
dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich
1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 186 Euro,
2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 226 Euro,
3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 267 Euro.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Berlin, den 5. Juni 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 1045
Verordnung
zur Änderung der Anlage zu § 24a des
Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 6. Juni 2007
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, e, g, q und w sowie des § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs. 1 zuletzt geändert durch
Artikel 2 Nr. 4 und § 63 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1958),
– des § 24a Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der
Justiz,
– des § 6 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vom 15. Juni 1990 (BGBl. I S. 1078), der zuletzt durch Arti-
kel 298 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Die Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 24a)
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Berauschende Mittel Substanzen
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Cocain Cocain
Cocain Benzoylecgonin
Amfetamin Amfetamin
Designer-Amfetamin Methylendioxyamfetamin (MDA)
Designer-Amfetamin Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Designer-Amfetamin Methylendioxymetamfetamin (MDMA)
Metamfetamin Metamfetamin“.
Artikel 2
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 468 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 5 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
„Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn“.
2. In § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15“ durch die
Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 15“ ersetzt.
3. In § 58 Abs. 4 wird die Angabe „§ 57 Nr. 1, 2, 5, 6 bis 10 und 12“ durch die Angabe „§ 57 Nr. 1, 2, 4 bis 10
und 12“ ersetzt.
4. § 76 Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „§§ 23, 24, 48“ die Angabe „und Anlage 5 und 6“ eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung
des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt
worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse
über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis
zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter
ausgefertigt werden.“
5. Nummer 11 der Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
„11. Verschiedenes
11.1 Organtransplantation
Die Beurteilung richtet sich nach
den Beurteilungsgrundsätzen zu
den betroffenen Organen
11.2 Schlafstörungen
11.2.1 unbehandelte Schlafstörung mit nein nein
Tagesschläfrigkeit wenn mess- wenn mess-
bare auffällige bare auffällige
Tagesschläf- Tagesschläf-
rigkeit vorliegt rigkeit vorliegt
11.2.2 behandelte Schlafstörung mit ja ja Regelmäßige Regelmäßige
Tagesschläfrigkeit wenn keine wenn keine Kontrollen von Kontrollen von
messbare auf- messbare auf- Tagesschläf- Tagesschläfrig-
fällige Tages- fällige Tages- rigkeit keit
schläfrigkeit schläfrigkeit
mehr vorliegt mehr vorliegt
11.3 Schwere Lungen- und Bronchi- nein nein
alerkrankungen mit schweren
Rückwirkungen auf die Herz-
Kreislauf-Dynamik “.
6. In Anlage 5 wird im Muster, Teil I, nach Nummer 13 folgende Nummer 14 angefügt:
„14. Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit (z. B. Schlafstörungen)
keine Anzeichen für Erkrankung mit erhöhter Tagesschläfrigkeit
Falls ja, welche: ____________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________________ “.
7. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche
Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen
Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2
und 2.2.3.2 erfüllt wurden.“
bb) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Über die“ die Wörter „nach Satz 1 erforderliche“ ein-
gefügt.
b) Auf der Rückseite des Musters der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Teil 1 und der Rückseite
des Musters des Zeugnisses über die augenärztliche Untersuchung, Teil 1 wird die Nummer 2.2 jeweils wie
folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche
Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen
Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2
und 2.2.3.2 erfüllt wurden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 1047
bb) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Über die“ die Wörter „nach Satz 1 erforderliche“ ein-
gefügt.
8. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete“ wird wie
folgt geändert:
aa) Vor dem Anstrich „Mississippi“ wird folgender Anstrich eingefügt:
„– Minnesota D ja7) nein“.
bb) Vor dem Anstrich „Oregon“ wird folgender Anstrich eingefügt:
„– Oklahoma D nein nein“.
cc) Vor dem Anstrich „West Virginia“ wird folgender Anstrich eingefügt:
„– Washington State Driver License8) nein nein“.
Intermediate Driver
License9)
b) In den Fußnoten werden nach Nummer 6 folgende Nummern 7 bis 9 angefügt:
„7 ) Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
8
) Sofern die „Driver License“ keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.
9
) Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.“
Artikel 3
Änderung der
Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls
mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
In § 1 Satz 2 der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden
Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3970) wird das Wort „Alkoholeinwirkung“
durch die Wörter „der Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Juni 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007
Zweite Verordnung
zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
Vom 13. Juni 2007
Auf Grund von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 13 in „(2a) Die Verwendung von synthetischen
Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 und Nr. 9a in Verbindung Flugübungsgeräten, die an Stelle eines Flugzeu-
mit Abs. 1 Satz 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas- ges oder eines Hubschraubers zu Ausbildungs-,
sung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I Prüfungs- oder Überprüfungszwecken einge-
S. 550), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 9 des Gesetzes setzt werden, richtet sich
vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert wor- 1. für Flugzeuge nach der vom Bundesministe-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Bau und Stadtentwicklung hinsichtlich § 32 Abs. 1 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fas-
Satz 1 Nr. 5 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundes- sung der Bestimmungen über die Qualifika-
ministerium der Finanzen und hinsichtlich § 32 Abs. 1 tion von synthetischen Flugübungsgeräten
Satz 1 Nr. 9a im Einvernehmen mit dem Bundesminis- (JAR-STD 1A bis 4A deutsch) vom 21. Mai
terium für Wirtschaft und Technologie: 2007 (BAnz. Nr. 105a vom 12. Juni 2007),
Artikel 1 2. für Hubschrauber nach der vom Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
Änderung der lung im Bundesanzeiger bekannt gemachten
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Fassung der Bestimmungen über die Qualifi-
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- kation von synthetischen Flugübungsgeräten
sung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I (JAR-STD 1H bis 3H deutsch) vom 21. Mai
S. 610), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2007 (BAnz. Nr. 105b vom 12. Juni 2007).“
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 158), wird wie folgt geän- c) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
dert:
„Für den Erwerb der Berechtigung zur prakti-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zwei- schen Ausbildung von Luftschiffführern im In-
ten Abschnitt wie folgt gefasst: strumentenflug sind die Bestimmungen über die
„Zweiter Abschnitt Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch, Abschnitt H)
sinngemäß anzuwenden.“
Luftfahrtpersonal und
synthetische Flugübungsgeräte“. 5. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Luft-
fahrtgerät“ die Wörter „und freigabeberechtigtes
2. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts nach Personal“ angefügt.
§ 19a werden nach dem Wort „Luftfahrtpersonal“
die Wörter „und synthetische Flugübungsgeräte“ 6. § 22 wird wie folgt geändert:
angefügt. a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Luft-
fahrtgerät“ die Wörter „und freigabeberechtigtes
3. In § 1 Abs. 1 Nr. 11, § 7 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1
Personal“ eingefügt.
Nr. 1 bis 5, Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 61
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2, § 63 b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Prü-
Abs. 1, § 63a Satz 1 Nr. 2, § 65 Abs. 2, § 73 Nr. 2, fungen“ die Wörter „und Prüfern“ eingefügt.
§§ 90, 92 Abs. 3 Satz 1, §§ 94, 97 Abs. 1 sowie 7. § 24 wird wie folgt geändert:
§ 99 Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Bau- und
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Stadtentwicklung“ ersetzt. „(2) Die Zuverlässigkeit von Bewerbern um
eine Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeuges
4. § 20 wird wie folgt geändert:
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftver-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: kehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zuverläs-
aa) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „genannten“ sigkeit der Bewerber nach § 7 des Luftsicher-
durch das Wort „genannte“ ersetzt. heitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber
bb) In Satz 2 wird die Angabe „der Bestimmun- um eine Lizenz nach § 20 ferner in der Regel
gen über Anforderungen an die Tauglichkeit nicht,
(JAR-FCL 3 deutsch) vom 15. April 2003
(BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003)“ durch 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
die Angabe „der Bestimmungen über die An- a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem
forderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurtei-
deutsch) vom 27. März 2007 (BAnz. Nr. 94a lung zehn Jahre noch nicht verstrichen
vom 23. Mai 2007)“ ersetzt. sind,
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ange- b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten
fügt: zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 1049
von mindestens einem Jahr, wenn seit ter nach § 114 der Verordnung über Luftfahrtper-
dem Eintritt der Rechtskraft der letzten sonal. Absatz 5 bleibt unberührt.“
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstri- c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
chen sind, „Unterlagen sind“ die Wörter „in Kopie“ einge-
2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrs- fügt.
rechtliche Vorschriften verstoßen haben, d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
wenn diese Verstöße für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit von Personen im Umgang „(5) Abweichend von der Vorlagepflicht nach
mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind, Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 haben Bewerber um eine
Lizenz für Segelflugzeugführer nach § 36 der
3. die regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Verordnung über Luftfahrtpersonal ein Tauglich-
Medikamente missbrauchen, keitszeugnis dem Ausbildungsbetrieb oder der
4. für die eine rechtliche Betreuung nach den registrierten Einrichtung spätestens vor dem ers-
§§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs be- ten Alleinflug vorzulegen. Der Ausbildungsbe-
steht. trieb oder die registrierte Einrichtung weist den
Bewerber vor Beginn der Ausbildung darauf hin,
Die Zuverlässigkeit kann auch im Falle von Ver-
dass die Lizenz nur bei nachgewiesener Taug-
urteilungen, die nicht von Nummer 1 erfasst
lichkeit erteilt wird. Inhaber einer Lizenz für Se-
sind, oder im Falle von Entscheidungen der Ge-
gelflugzeugführer haben spätestens sechs Wo-
richte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a
chen nach Beginn der Ausbildung mit dem Ziel
der Strafprozessordnung verneint werden, wenn
des Erwerbs einer Klassenberechtigung für Rei-
der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beur-
semotorsegler nach § 40a der Verordnung über
teilung der Zuverlässigkeit von Personen im Um-
Luftfahrtpersonal durch Vorlage einer Mitteilung
gang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und
der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzu-
seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Ver-
weisen, dass Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im
urteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch
Sinne des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht
nicht verstrichen sind.“
bestehen. Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Be-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: werbern um eine Lizenz für Segelflugzeugführer
„(3) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbe- oder Führer von nicht motorgetriebenen Luft-
trieb oder der registrierten Ausbildungseinrich- sportgerät nur erforderlich, wenn der für die Aus-
tung vor Beginn der Ausbildung folgende Unter- bildung Verantwortliche Zweifel hat, dass der
lagen vorzulegen: Bewerber die Voraussetzungen nach Absatz 1
erfüllt oder die erforderliche Zuverlässigkeit nach
1. der Personalausweis oder Pass zur Feststel-
Absatz 2 Satz 2 besitzt.“
lung der Identität und zur Erhebung der Daten
nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftver- 8. § 24a wird wie folgt geändert:
kehrsgesetzes, a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a, „Das Tauglichkeitszeugnis wird gemäß dem ent-
3. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- sprechenden Muster in Anlage 3 nach dem voll-
oder Strafverfahren und darüber, dass eine ständigen Abschluss der entsprechenden flug-
Auskunft nach § 30 Abs. 8 des Straßenver- medizinischen Untersuchung erteilt.“
kehrsgesetzes beantragt worden ist, b) In Absatz 2 wird das Wort „, Flugingenieure“ ge-
4. bei Personen, die sich erstmalig um eine Li- strichen.
zenz für das Führen eines Luftfahrzeuges c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Segelflugzeug-
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftver- führer,“ das Wort „Flugingenieure,“ eingefügt.
kehrsgesetzes bewerben, eine Bescheinigung 9. § 24b wird wie folgt gefasst:
der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über
die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 „§ 24b
des Luftsicherheitsgesetzes, deren Ausstel- Tauglichkeitsuntersuchungen
lungsdatum nicht länger als drei Monate zu- (1) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung ei-
rückliegen darf, oder die Bestätigung der zu- nes Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden
ständigen Luftsicherheitsbehörde, dass eine von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedi-
Überprüfung beantragt worden ist, oder bei zinischen Zentren durchgeführt. Untersuchungen
Personen, die sich erstmalig um eine andere zur Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglich-
Lizenz bewerben, eine Bescheinigung, dass keitszeugnisses der Klasse 1 sowie sonstige Unter-
ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des suchungen zur Beurteilung der flugmedizinischen
Bundeszentralregistergesetzes beantragt Tauglichkeit werden von den nach § 24e Abs. 4 an-
worden ist, erkannten flugmedizinischen Zentren oder von den
5. bei einem minderjährigen Bewerber die Zu- nach § 24e Abs. 3 anerkannten flugmedizinischen
stimmungserklärung des gesetzlichen Vertre- Sachverständigen durchgeführt.
ters. (2) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung ei-
Die Vorlagepflicht nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 gilt nes Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2, Untersu-
nicht für Bewerber um eine Lizenz für Luftsport- chungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines
geräte nach § 1 Abs. 4, Steuerer von Flugmodel- flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der
len nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und für Flugdienstbera- Klasse 2 sowie sonstige Untersuchungen zur Beur-
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007
teilung der flugmedizinischen Tauglichkeit werden Bestimmungen von JAR-FCL 3 deutsch, ob ein
von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedi- Tauglichkeitszeugnis oder ein Tauglichkeitszeugnis
zinischen Zentren oder von den nach § 24e Abs. 2 mit Auflagen und Einschränkungen ausgestellt wer-
oder 3 anerkannten flugmedizinischen Sachver- den kann oder die Untauglichkeit zu bestätigen ist,
ständigen durchgeführt. und kann Fachärzte, andere flugmedizinische
(3) Bei der Untersuchung hat der Bewerber seine Sachverständige und Psychologen hinzuziehen
Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdo- und die für eine Überprüfung erforderlichen medi-
kuments nachzuweisen, soweit er dem flugmedizi- zinischen Befunde mit Einwilligung des Bewerbers
nischen Sachverständigen nicht persönlich bekannt an diese übermitteln. Das nach abgeschlossener
ist. Bei Untersuchungen zur Verlängerung oder Er- Überprüfung ausgestellte Tauglichkeitszeugnis
neuerung eines Tauglichkeitszeugnisses ist zusätz- oder die Bestätigung der Untauglichkeit wird dem
lich das letzte Tauglichkeitszeugnis vorzulegen. Bewerber übergeben und nach § 24d Abs. 1 in
Kopie der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle
(4) Der anerkannte flugmedizinische Sachver- übermittelt. § 24b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
ständige nach § 24e Abs. 2 oder 3 oder das aner- Wenn nach dieser Überprüfung ein Tauglichkeits-
kannte flugmedizinische Zentrum nach § 24e Abs. 4 zeugnis ausgestellt wird, ist auf diesem zu vermer-
übermittelt dem Luftfahrt-Bundesamt nach jeder, ken, dass die Tauglichkeit nach einer weitergehen-
auch abgebrochenen Untersuchung in der vom den Überprüfung festgestellt wurde.
Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Form den Fami-
liennamen, den Geburtsnamen und sonstige frü- (2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken
here Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, gegen die Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit eines
den Geburtsort, das Geschlecht, die Anschrift des Bewerbers um eine Lizenz oder eines Inhabers ei-
Bewerbers, die Referenznummer, die Bezeichnung ner Lizenz begründen, kann die für die Lizenz zu-
der Stelle, die über die Tauglichkeit entschieden ständige Stelle anordnen, dass der Betroffene seine
hat, den Tag dieser Entscheidung und im Falle der Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit durch eine Begut-
Feststellung der Tauglichkeit das Tauglichkeits- achtung durch ein von ihr bestimmtes flugmedizini-
zeugnis. Ist keine abschließende Entscheidung ge- sches Zentrum nach § 24e Abs. 4 oder ein von ihr
troffen worden, da Tatsachen festgestellt wurden, bestimmten flugmedizinischen Sachverständigen
die Zweifel an der Tauglichkeit des Luftfahrers be- nach § 24e Abs. 2 oder 3 nachweist.“
gründen und eine Überprüfung nach § 24c erforder- 11. § 24d wird wie folgt geändert:
lich machen, oder ist die Untauglichkeit des Bewer- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bers festgestellt worden, ist dies ebenfalls zur Ein-
gabe in die Zentrale Luftfahrerdatei nach § 65 des „(1) Nach vollständigem Abschluss einer Un-
Luftverkehrsgesetzes mitzuteilen. tersuchung nach § 24b oder der Überprüfung
nach § 24c stellt die untersuchende oder über-
(5) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt auf An- prüfende Stelle im Falle der Tauglichkeit ein
trag der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle Tauglichkeitszeugnis aus. Ein Original oder eine
die ihm nach Absatz 4 übermittelten Daten zum vom ausstellenden flugmedizinischen Zentrum
Zweck der Durchführung der Aufsicht nach § 24e oder flugmedizinischen Sachverständigen be-
Abs. 7 über die nach § 24e Abs. 2 anerkannten stätigte Kopie des Tauglichkeitszeugnisses ist
Sachverständigen.“ der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermit-
10. § 24c wird wie folgt gefasst: teln. Wenn die Untauglichkeit eines Bewerbers
„§ 24c festgestellt wurde, ist ihm dies schriftlich mitzu-
teilen. Die für die Lizenz zuständige Stelle ist
Weitergehende Überprüfung der Tauglichkeit hierüber zu unterrichten. Die Pflicht zur Über-
(1) Wenn ein anerkanntes flugmedizinisches mittlung der Daten nach § 24b Abs. 4 bleibt un-
Zentrum oder ein nach § 24e Abs. 3 anerkannter berührt.“
flugmedizinischer Sachverständiger bei einem Be- b) Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefasst:
werber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1
die Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt hat „Die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses be-
oder Tatsachen, die Zweifel an der Tauglichkeit be- trägt ab dem Tag des Abschlusses der Untersu-
gründen, kann der Bewerber bei einem anerkannten chung
flugmedizinischem Zentrum diese Feststellung wei- 1. für Klasse 1:
tergehend überprüfen lassen. Wenn ein anerkann- Zwölf Monate, jedoch längstens bis zur Vollen-
tes flugmedizinisches Zentrum oder ein nach § 24e dung des 60. Lebensjahres, danach sechs Mo-
Abs. 2 oder 3 anerkannter flugmedizinischer Sach- nate, bei Inhabern einer Lizenz zum Führen von
verständiger bei einem Bewerber um ein Tauglich- Flugzeugen und Hubschraubern bereits nach
keitszeugnis der Klasse 2 die Untauglichkeit des Vollendung des 40. Lebensjahres sechs Monate,
Bewerbers festgestellt hat oder Tatsachen, die wenn diese gewerbsmäßig Transport von Flug-
Zweifel an der Tauglichkeit des Bewerbers begrün- gästen mit Luftfahrzeugen, die mit nur einem Pi-
den, kann der Bewerber bei einem anerkannten loten betrieben werden, durchführen;
flugmedizinischem Zentrum oder einem nach
§ 24e Abs. 3 anerkannten flugmedizinischen Sach- 2. für Klasse 2:
verständigen diese Feststellungen weitergehend 60 Monate bis zur Vollendung des 40. Lebens-
überprüfen lassen. Der überprüfende flugmedizini- jahres, danach 24 Monate bis zur Vollendung
sche Sachverständige oder das überprüfende flug- des 60. Lebensjahres und danach zwölf Mo-
medizinische Zentrum prüft unter Anwendung der nate.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 1051
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: kannten flugmedizinischen Sachverständigen
„(3) Bei der wiederholten Erteilung eines und Zentren. Sie prüft, ob die Voraussetzungen,
Tauglichkeitszeugnisses beginnt die Gültigkeit die für die Anerkennung maßgeblich waren, fort-
nach Absatz 2 am Tag des Abschlusses der Ver- bestehen und die erteilten Auflagen eingehalten
längerungs- oder Erneuerungsuntersuchung. werden. Sie kann ferner fachlich prüfen, ob die
Wird die Verlängerungsuntersuchung innerhalb flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen
der letzten 45 Tage vor dem Ablauf der Gültigkeit und die weitergehenden Überprüfungen nach
des vorhergehenden Tauglichkeitszeugnisses den Bestimmungen über die Anforderungen an
durchgeführt, bestimmt sich die Gültigkeit des die Tauglichkeit nach JAR-FCL 3 deutsch durch-
Tauglichkeitszeugnisses nach Absatz 2 vom geführt und die erforderlichen Eintragungen in
Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des vorher- die Tauglichkeitszeugnisse nach § 24d Abs. 4
gehenden Tauglichkeitszeugnisses.“ vorgenommen wurden. Zu diesem Zweck kön-
nen Beschäftigte der für die Anerkennung zu-
d) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ständigen Stelle auf Verlangen die Räumlichkei-
„Sind im Rahmen einer Untersuchung der Taug- ten der flugmedizinischen Sachverständigen und
lichkeit Einschränkungen oder Auflagen im Zentren betreten. Der flugmedizinische Sachver-
Tauglichkeitszeugnis zu vermerken, werden ständige oder der Leiter des flugmedizinischen
diese Eintragungen durch das flugmedizinische Zentrums oder dessen Vertreter haben die erfor-
Zentrum nach § 24e Abs. 4 oder durch den flug- derlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in
medizinischen Sachverständigen nach § 24e flugmedizinische Unterlagen zu gewähren. Ent-
Abs. 2 und 3 vorgenommen und der für die Li- sprechende Informationen sind der für die Aner-
zenz zuständigen Stelle mitgeteilt. Dies gilt auch kennung zuständigen Stelle auf deren Verlangen
im Falle der Aufhebung oder Änderung bereits auch zu übersenden. Medizinische Befunde und
eingetragener Auflagen oder Einschränkungen. die auf diesen beruhende Tauglichkeitszeug-
§ 24b Abs. 4 bleibt unberührt. Wurden im Rah- nisse werden in einer Weise übermittelt, dass
men einer Tauglichkeitsuntersuchung Tatsachen eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber
bei einem Inhaber einer Lizenz festgestellt, die nicht möglich ist. Die für die Anerkennung zu-
eine Nichttauglichkeit begründen, verliert das ständige Stelle hat alle Unterlagen, die perso-
bereits erteilte Tauglichkeitszeugnis seine Gül- nenbezogene, insbesondere medizinische Daten
tigkeit.“ enthalten und ihr entgegen Satz 7 übermittelt
12. § 24e wird wie folgt geändert: worden sind, an den flugmedizinischen Sachver-
ständigen oder das flugmedizinische Zentrum
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: zurückzugeben oder zu vernichten. Bereits bei
„Einem flugmedizinischen Zentrum oder einem ihr gespeicherte Daten sind zu löschen.“
flugmedizinischen Sachverständigen kann nur
e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-
eine Anerkennung ausgesprochen werden.“
fügt:
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„(8) Stellt die für die Anerkennung zuständige
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Stelle im Rahmen einer Überprüfung nach Ab-
„Für die Verlängerung der Anerkennung um satz 7 fest, dass einem offensichtlich untaugli-
jeweils drei Jahre sind chen Bewerber ein Tauglichkeitszeugnis ausge-
1. das Vorliegen der Voraussetzungen für stellt wurde und die Voraussetzungen des § 65
die Verlängerung der Anerkennung als Abs. 5 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes gege-
flugmedizinischer Sachverständiger nach ben sind, hat der flugmedizinische Sachverstän-
Absatz 6, dige der aufsichtführenden Stelle auf Verlangen
im Einzelfall die Zuordnung zu der Person des
2. weitere wissenschaftliche Forschung auf
Bewerbers zu ermöglichen, um die erforderli-
dem Gebiet der Luft- und Raumfahrtme-
chen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegen-
dizin und deren Publikation
über dem Inhaber dieses Zeugnisses treffen zu
nachzuweisen.“ können. Die aufsichtführende Stelle hat die nach
bb) Satz 4 wird aufgehoben. § 22 für die Lizenzerteilung zuständige Stelle
über die Untauglichkeit des Bewerbers zu unter-
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
richten.“
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
„Für die Verlängerung der Anerkennung um
jeweils drei Jahre ist die Teilnahme an vom 13. § 26a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedi-
„(1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung einer
zinischen Fortbildungslehrgängen im Um-
Lizenz müssen die Voraussetzungen des § 24
fang von mindestens 20 Stunden seit der
Abs. 1 und 2 fortbestehen. Ferner sind ein Tauglich-
letzten Anerkennung oder Verlängerung
keitszeugnis nach § 24a und in den Fällen des § 7
nachzuweisen.“
Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes eine gül-
bb) Satz 4 wird aufgehoben. tige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverläs-
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: sigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheits-
gesetzes vorzulegen.“
„(7) Die für die Anerkennung zuständige
Stelle führt die Aufsicht über die von ihr aner- 14. Nach § 26a wird folgender § 26b eingefügt:
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007
„§ 26b b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:
Ausübung der Rechte aus einer Lizenz
„(5) Behauptet der Inhaber eines Luftfah-
Die Rechte aus der Lizenz dürfen nur ausgeübt rerscheins, dessen Einziehung oder amtliche In-
werden, wenn der Inhaber neben dem Luftfahrer- verwahrungnahme für sofort vollziehbar ange-
schein ein gültiges Tauglichkeitszeugnis nach ordnet worden ist, der Rückgabeverpflichtung
§ 24d mitführt.“ deshalb nicht nachkommen zu können, weil
15. § 28 wird wie folgt geändert: ihm der Luftfahrerschein verloren gegangen oder
sonst abhanden gekommen sei, hat er auf Ver-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: langen der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle
„Die Staaten, deren Lizenzen, Tauglichkeits- eine Versicherung an Eides statt über den Ver-
zeugnisse, Berechtigungen und Anerkennungen bleib des Luftfahrerscheins abzugeben. Dies gilt
für Prüfer, Ausbildungsbetriebe sowie flugmedi- auch dann, wenn für einen abhanden gekomme-
zinische Sachverständige allgemein anerkannt nen Luftfahrerschein bereits eine neue Ausferti-
sind, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in den gung beantragt wurde.“
Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.“ 18. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz ein- „(2) Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für
gefügt: Luftfahrer auf weiteren Luftfahrzeugmustern und
Luftfahrzeugklassen richtet sich
„Auf Anforderung sind dem Luftfahrt-Bundesamt
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erfor- 1. für Luftfahrtpersonal, das unter § 20 Abs. 2
derlichen gültigen Unterlagen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 fällt, nach den Bestimmungen über
Satz 1 Nr. 3 und 4 vorzulegen.“ die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen
(JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz.
16. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt: Nr. 80a vom 29. April 2003),
„§ 28b 2. für Luftfahrtpersonal, das unter § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 fällt, nach den Bestimmungen über
Anerkennung synthetischer
die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern
Flugübungsgeräte anderer Staaten
(JAR-FCL 2 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz.
(1) Qualifikationen von synthetischen Flug- Nr. 80b vom 29. April 2003).
übungsgeräten, die nicht im Geltungsbereich dieser Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für Luft-
Verordnung erteilt worden sind, können vom Luft- fahrer zum Erwerb einer Berechtigung für weitere
fahrt-Bundesamt allgemein oder im Einzelfall aner- Luftfahrzeugmuster, Luftfahrzeugklassen oder Bal-
kannt werden, sofern sie nach Bestimmungen be- lonarten, die nicht unter Satz 1 fallen, richtet sich
wertet worden sind, die den jeweils anwendbaren nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal und
Bestimmungen JAR-STD deutsch entsprechen. kann auch außerhalb von Ausbildungsbetrieben
Die Staaten, deren Qualifikationen allgemein aner- oder registrierten Ausbildungseinrichtungen erfol-
kannt sind, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in gen.“
den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.
19. § 108 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(2) Synthetische Flugübungsgeräte, die bereits
von einer ausländischen Behörde nach anderen a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ausbil-
Vorschriften als den JAR-STD bewertet worden dungsbetriebes“ die Wörter „oder einer regis-
sind, können vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt trierten Ausbildungseinrichtung“ eingefügt.
werden, sofern ein vergleichbares Ergebnis in Be- b) Nummer 12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
zug auf die Eignung für die Ausbildungs-, Prüfungs-
„b) entgegen § 24e Abs. 7 Satz 4, 5 und 6 und
oder Überprüfungszwecke sichergestellt werden
Abs. 8 die im Einzelfall zur Aufsichtsführung
kann.“
erforderliche Auskunft nicht erteilt, die Ein-
17. § 29 wird wie folgt geändert: sicht nicht gewährt oder die Informationen
auf Verlangen der Behörde nicht übersen-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
det,“.
„(1) Die Lizenz ist von der nach § 22 Abs. 1 c) In Nummer 12 Buchstabe c wird die Angabe
zuständigen Stelle zu widerrufen und der Luft- „§ 24d Abs. 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 24d
fahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn Abs. 4 Satz 4“ ersetzt.
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträg-
lich nicht nur vorübergehend entfallen sind. An d) Nummer 12 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
Stelle des Widerrufs kann eine Lizenz be- „d) entgegen § 24b Abs. 4 die dort genannten
schränkt oder mit Nebenbestimmungen verse- Informationen nicht übermittelt,“.
hen werden, wenn dies ausreicht, die Sicherheit
des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. In den Fäl- e) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e
angefügt:
len des § 24c Abs. 2 und des § 24d Abs. 4 kann
die zuständige Stelle das Ruhen der Lizenz an- „e) entgegen § 24c Abs. 1 die Kopie des Zeug-
ordnen und den Luftfahrerschein einziehen, bis nisses oder die Bestätigung der Untauglich-
der Inhaber der Lizenz seine Tauglichkeit nach- keit nicht an die zuständige Stelle übermit-
gewiesen hat.“ telt;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 1053
20. § 110 Abs. 1 bis 3 wird durch folgenden Wortlaut aa) In den Sätzen 1 und 2 wird die Zahl „12“ je-
ersetzt: weils durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
„Der Nachweis der Zusatzbezeichnung „Flug- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Flugleh-
medizin“ gemäß § 24e Abs. 3 Nr. 1 ist bis zum rers“ die Wörter „mit der erforderlichen Klas-
30. April 2009 zu erbringen.“ senberechtigung“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Prüfer“ die
Artikel 2
Wörter „mit der erforderlichen Klassenbe-
Änderung der rechtigung“ eingefügt.
Verordnung über Luftfahrtpersonal
5. § 5 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(BGBI. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 3 der aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I
S. 2644), wird wie folgt geändert: „2. die Ausbildung nach § 82 Abs. 3 und 4.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
a) Die Angaben zu Nummer 18 werden wie folgt b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
gefasst: „(3) Der Bewerber hat die Prüfung nach § 82
„18. Berechtigung für Langstreckenflug Abs. 5 zu absolvieren.“
§ 77 Langstreckenflugberechtigung für Flug- 6. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Inhaber einer
zeugführer Lizenz als Segelflugzeugführer nach § 135 Abs. 5“
§§ 78 bis 80 (weggefallen)“. durch die Angabe „Inhaber einer Erlaubnis für
Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung
b) Die Angaben zu Nummer 19 werden wie folgt
Reisemotorsegler“ ersetzt.
geändert:
aa) In der Überschrift werden nach den Wörtern 7. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „und von Motor-
„Berechtigung für“ die Wörter „kontrollierten seglern der eingetragenen Arten“ durch die Wörter
Sichtflug, Nachtflug,“ eingefügt. „oder von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb“ ersetzt.
bb) Die Angabe „§§ 82 und 83 (weggefallen)“ 8. § 41 wird wie folgt geändert:
wird durch folgende Angaben ersetzt: a) In Absatz 3 wird die Zahl „12“ durch das Wort
„§ 82 Berechtigung zur Durchführung kon- „zwölf“ ersetzt.
trollierter Sichtflüge b) Absatz 4 wird aufgehoben.
§ 83 Nachtflugqualifikation“.
9. § 42 wird wie folgt geändert:
c) Im Dritten Abschnitt wird nach der Angabe zu
§ 126 folgende Überschrift eingefügt: a) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „eine Ein-
weisung auf aerodynamisch gesteuerte Ultra-
„2a. Altersbeschränkungen für Verkehrs-, Be- leichtflugzeuge durch einen dazu berechtigten
rufspiloten und Inhaber von Lizenzen nach Fluglehrer“ durch die Wörter „eine Ausbildung
§ 46 Abs. 5“. auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflug-
d) Die Angabe „§ 127 (weggefallen)“ wird durch fol- zeugen in einer dazu registrierten Ausbildungs-
gende Angabe ersetzt: einrichtung“ ersetzt.
„§ 127 Ausübung der Rechte einer Lizenz bei b) In Absatz 5 Nr. 1 wird die Zahl „10“ durch das
der gewerbsmäßigen Beförderung von Wort „zehn“ ersetzt.
Fluggästen, Post oder Fracht innerhalb
10. § 48 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik
Deutschland“. a) In Nummer 2 wird die Zahl „12“ durch das Wort
e) Die Angabe „§ 130 (weggefallen)“ wird durch fol- „zwölf“ ersetzt.
gende Angabe ersetzt: b) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Zahl „10“
„§ 130 Erneuerung einer Berechtigung“. durch das Wort „zehn“ ersetzt und die Wörter
„und Körbe von mehr als 6 bis 10 Insassen“
2. In § 3 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 1 bis 4, § 40 Satz 2 und „und Körbe von mehr als 10 bis 19 Insas-
Nr. 5, §§ 88, 98, 128 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 133a sen“ gestrichen.
Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Ver- c) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Zahl „10“
kehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. durch das Wort „zehn“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben. d) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Zahl „10“
4. § 4 wird wie folgt geändert: durch das Wort „zehn“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch fol- 11. Die Überschrift zu Nummer 18 wird wie folgt ge-
genden Satz ersetzt: fasst:
„Die Lizenz nach § 1 wird für einen Zeitraum von „18. Berechtigung für Langstreckenflug“.
60 Monaten ausgestellt.“ 12. Nach der Überschrift zu Nummer 18 wird folgender
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 77 eingefügt:
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007
„§ 77 2. die Flugausbildung.
Langstreckenflugberechtigung (3) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich
für Flugzeugführer auf die Sachgebiete
(1) Inhaber von Erlaubnissen, die nicht nach den 1. Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten 2. Funknavigation,
von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hub-
schraubern (JAR-FCL 2 deutsch) ausgestellt wor- 3. Instrumentenkunde.
den sind, bedürfen im gewerbsmäßigen Luftverkehr (4) Die Flugausbildung umfasst mindestens zehn
oder bei berufsmäßiger Betätigung zur Beförderung Flugstunden mit Fluglehrer mit Flügen nach Instru-
von Personen für Langstreckenflüge der Langstre- menten und zur Einführung in Navigationsverfahren
ckenflugberechtigung nach Maßgabe der Absätze 2 mittels bodenabhängiger Funknavigations- und
und 3. Als Langstreckenflug gilt ein Flug, der außer- Radarhilfen sowie in den Gebrauch von Funknavi-
halb des durch die Koordinaten 72 N 30 E - 25 N 55 gationsgeräten innerhalb der letzten fünf Monate
E - 25 N 20 W - 30 N 20 W - 40 N 10 W - 60 N 10 W vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 5. Hiervon
- 72 N 30 E begrenzten Gebietes (Europa und Mit- können bis zu fünf Stunden in einem vom Luftfahrt-
telmeerraum) durchgeführt wird und bei dem die Bundesamt für den Nutzer anerkannten synthe-
Entfernung zwischen Start- und Landeort mehr als tischen Flugübungsgerät (STD) durchgeführt wer-
500 Kilometer beträgt. den.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb (5) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
der Langstreckenflugberechtigung sind praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die zur
Durchführung kontrollierter Sichtflüge notwendigen
1. die Instrumentenflugberechtigung,
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.“
2. die theoretische Ausbildung.
15. § 83 wird wie folgt gefasst:
(3) Die theoretische Ausbildung umfasst im Rah-
„§ 83
men eines vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten
Lehrgangs in einem Ausbildungsbetrieb (FTO) min- Nachtflugqualifikation
destens 70 Unterrichtsstunden innerhalb der letz- (1) Inhaber von Erlaubnissen für Privatflugzeug-
ten 18 Monate vor Ablegung der Prüfung nach Ab- führer und Privathubschrauberführer und Segelflug-
satz 4. Sie erstreckt sich auf die Vermittlung der für zeugführer mit der Klassenberechtigung für Reise-
den Langstreckenflug erforderlichen Kenntnisse motorsegler, die nicht nach den Bestimmungen
aus den Sachgebieten über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor- (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-
schriften, FCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen
zur Durchführung von Flügen bei Nacht einer
2. Navigation, Nachtflugqualifikation nach Maßgabe der Absätze 2
3. Meteorologie. und 3.
(4) Der Bewerber hat in einer theoretischen Prü- (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
fung nachzuweisen, dass er die für Langstrecken- der Qualifikation sind
flüge erforderlichen Kenntnisse in den in Absatz 3 1. die Berechtigung zur Durchführung kontrollierter
aufgeführten Sachgebieten besitzt.“ Sichtflüge nach § 82,
13. In der Überschrift zu Nummer 19 werden nach den 2. die Flugausbildung.
Wörtern „Berechtigung für“ die Wörter „kontrollier-
(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens fünf
ten Sichtflug, Nachtflug,“ eingefügt.
Flugstunden mit Flügen unter Sichtflugbedingun-
14. § 82 wird wie folgt gefasst: gen bei Nacht, davon drei Stunden mit Fluglehrer
„§ 82 mit mindestens einer Stunde Überlandflugnaviga-
tion sowie fünf Alleinstarts und Alleinlandungen
Berechtigung zur
bis zum vollständigen Stillstand.“
Durchführung kontrollierter Sichtflüge
16. § 84 wird wie folgt geändert:
(1) Inhaber von Erlaubnissen für Privatflugzeug-
führer und Privathubschrauberführer und Segelflug- a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
zeugführer mit der Klassenberechtigung für Reise- „2. die Durchführung von fünf Flügen mit ande-
motorsegler, die nicht nach den Bestimmungen ren Luftfahrzeugen oder anderen Gegen-
über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen ständen im Schlepp ohne Beanstandung un-
(JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR- ter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers
FCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen mit der erforderlichen Klassenberechtigung
zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln und der entsprechenden Schleppberechti-
in bestimmten Teilen des kontrollierten Luftraumes gung innerhalb der letzten sechs Monate
der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter vor Stellung des Antrages auf Erteilung der
Sichtflüge, sofern sie nicht im Besitz einer Instru- Schleppberechtigung,“.
mentenflugberechtigung sind. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb aa) In Satz 1 werden das Wort „fünf“ durch das
der Berechtigung sind Wort „zehn“ und die Zahl „12“ durch die Zahl
1. die theoretische Ausbildung, „24“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 1055
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2 „2a. Altersbeschränkungen für Verkehrs-, Berufspi-
Nr. 2“ die Angabe „oder Absatz 3 Nr. 2“ ein- loten und Inhaber von Lizenzen nach § 46
gefügt. Abs. 5“.
17. In § 88a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „in einem 23. § 127 wird wie folgt gefasst:
Ausbildungsbetrieb nach § 30 der Luftverkehrs-Zu- „§ 127
lassungs-Ordnung“ gestrichen.
Ausübung der Rechte einer Lizenz
18. § 96 wird wie folgt geändert: bei der gewerbsmäßigen Beförderung
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine aus- von Fluggästen, Post oder Fracht
reichende Flugerfahrung“ durch die Wörter „min- innerhalb des Hoheitsgebietes
destens 20 Flugstunden nach Erwerb der ent- der Bundesrepublik Deutschland
sprechenden Klassen- oder Musterberechtigung Der Inhaber einer in der Bundesrepublik
nachgewiesen“ ersetzt. Deutschland ausgestellten Berufs- oder Verkehrspi-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: lotenlizenz oder der Inhaber einer Lizenz gemäß
§ 46 Abs. 5 darf nach Vollendung des 60. Lebens-
„Die für die Lizenz zuständige Stelle kann bei jahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die
Bedenken über ausreichende Flugerfahrung eine Rechte seiner Lizenz auch in Luftfahrzeugen mit ei-
Befähigungsüberprüfung anordnen.“ ner Mindestbesatzung von einem Piloten bei der
c) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen,
„2. Teilnahme an einem von der zuständigen Post oder Fracht, beschränkt auf das Hoheitsgebiet
Stelle durchgeführten oder anerkannten der Bundesrepublik Deutschland, ausüben. Der
Fortbildungslehrgang für Fluglehrer inner- Inhaber einer Lizenz nach Satz 1 darf nach Voll-
halb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechti- endung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Luft-
gung oder innerhalb der letzten zwölf Mo- fahrzeugführer bei der gewerbsmäßigen Beförde-
nate vor der Erneuerung der Lehrberechti- rung von Fluggästen, Post oder Fracht eingesetzt
gung,“. werden.“
24. § 128 wird wie folgt geändert:
19. In § 108 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Buchstaben b
der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
und folgender Buchstabe c angefügt: „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Prüfer auf
„c) bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte synthetischen Flugübungsgeräten.“
Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber für die b) In Absatz 10 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und elek- dem Wort „Lizenz“ die Wörter „oder einer Be-
tronische Ausrüstung.“ rechtigung“ eingefügt.
20. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert: c) Absatz 11 wird aufgehoben.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Abflugzeit, Lande- 25. § 129 Abs. 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
zeit mit der sich daraus ergebenden Flugdauer, „Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 finden auf die the-
Abflugort und Landeort“ durch die Wörter oretische Prüfung entsprechend Anwendung. Die
„Start-/Landeflugplatz sowie Abflug- und An- Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Luftsport-
kunftszeit (Zeiten in Blockzeit in koordinierter geräteführer.“
Weltzeit (UTC)), Gesamtdauer des Fluges, Ge-
26. § 130 wird wie folgt gefasst:
samtflugzeit“ ersetzt.
„§ 130
b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Erneuerung einer Berechtigung
„Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist zwei
Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintra- Die zuständige Stelle kann eine Berechtigung,
gung, aufzubewahren. Das Flug-, Fahrten- oder deren Gültigkeit nicht länger als drei Monate abge-
Sprungbuch ist während der lizenzpflichtigen laufen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die
Tätigkeit außerhalb des Flugplatzbereiches mit- Verlängerung erneuern, wenn die rechtzeitige Ver-
zuführen und ansonsten am Flugplatz vorzuhal- längerung aus vertretbaren Gründen unterblieben
ten.“ ist und diese Gründe glaubhaft gemacht werden.“
c) In den Sätzen 5 und 6 werden nach dem Wort 27. § 134 wird wie folgt geändert:
„Flug-“ jeweils ein Komma und das Wort „Fahr- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
ten-“ eingefügt. aa) Nach den Wörtern „ohne Berechtigung
21. § 122 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: nach“ wird die Angabe „§ 3a Abs. 1 oder
§ 3b Abs. 1,“ eingefügt.
„(2) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei
Nacht gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass bb) Nach der Angabe „§ 81 Abs.1,“ werden die
von den drei Starts und den drei Landungen min- Angaben „§ 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1,“ einge-
destens ein Start und eine Landung bei Nacht fügt.
durchgeführt wurden. Absatz 1 Satz 3 gilt mit der cc) Die Angabe „ohne Qualifikation nach § 41
Maßgabe, dass mindestens ein Start mit Freiballo- Abs. 4 Satz 1,“ wird gestrichen.
nen bei Nacht durchgeführt wurde.“ b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 65
22. Nach § 126 wird die folgende Nummer 2a einge- Abs. 2 Satz 1“ das Wort „oder“ gestrichen und
fügt: ein Komma eingefügt. Nach der Angabe „§ 84
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007
Abs. 5 Satz 1“ wird die Angabe „oder § 122“ ein- durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Februar 2003
gefügt. (BGBl. I S. 182), wird wie folgt geändert:
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange- 1. Abschnitt III der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt
fügt: geändert:
„7. entgegen § 120 Abs. 1 Satz 2 das Flug- oder
Sprungbuch nicht für zwei Jahre, gerechnet a) In Nummer 15 wird die Angabe in der Klammer
vom Tag der letzten Eintragung, aufbe- „§ 135 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt durch die Angabe
wahrt.“ „§ 77“.
28. § 135 wird wie folgt gefasst: b) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 135
„17. Berechtigung zur Durchführung
Übergangsvorschriften kontrollierter Sichtflüge, Nacht-
Eine Erlaubnis, die nicht nach den Bestimmun- flugberechtigung
gen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeu- (§§ 82, 83 LuftPersV) 75 EUR“.
gen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern
(JAR-FCL 2 deutsch) oder die Lizenzierung von 2. Abschnitt IV der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt
Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) erteilt worden geändert:
ist, kann in die entsprechende Lizenz in Überein-
a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 1“
stimmung mit diesen Bestimmungen umgeschrie-
durch die Angabe „§ 77“ ersetzt.
ben werden, sobald die erforderlichen Vorausset-
zungen zur Anpassung des Ausbildungsstandes b) In Nummer 7 wird die Angabe in der Klammer wie
an die entsprechenden Anforderungen gemäß die- folgt gefasst:
sen Bestimmungen erfüllt worden sind. Die weite-
ren Verlängerungen und Erneuerungen der einge- „§§ 81 bis 84 und 85 bis 86 LuftPersV, JAR-
tragenen Klassen- und Musterberechtigungen so- FCL 1.125 deutsch, JAR-FCL 2.125 deutsch“.
wie der Erwerb weiterer Klassen- und Musterbe-
3. Abschnitt VII der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt
rechtigungen sowie weiterer sonstiger Berechtigun-
geändert:
gen vor einer Umschreibung nach Satz 1 richten
sich nach den Bestimmungen über die Lizenzierung a) In Nummer 15 wird vor der Angabe „JAR-
von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) FCL 1.005 deutsch“ die Angabe „28b LuftVZO,“
oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) sowie eingefügt.
nach dieser Verordnung.“
29. In den in der Anlage enthaltenen Mustern 1, 3, 4, 5 b) Nummer 24 wird aufgehoben.
und 6 werden im Feld IX folgende Sätze gestrichen: c) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
„Der Inhaber der Lizenz ist berechtigt, in der Bun-
desrepublik Deutschland eingetragene Luftfahr- „25. Anordnung, die Tauglich-
zeuge im Umfang der Lizenz zu führen.“ und „The keit durch ein Gutachten
licence holder is entitled to exercise licence privile- nachzuweisen
ges on aircraft registered in Germany.“ (§ 24c Abs. 2 LuftVZO) 50 bis 150 EUR“.
Artikel 3 Artikel 4
Änderung der
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung Inkrafttreten
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-
14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juni 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 1057
Bekanntmachung
der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Vom 8. Juni 2007
Der Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch
Beschluss in seiner 834. Sitzung am 8. Juni 2007 seine Geschäftsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007),
zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesrates vom 22. September 2006
(BGBl. I S. 2176), wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 werden nach dem Wort „beraten“ die Wörter „und unterstützen“
eingefügt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
4. In § 45c Abs. 1 werden die Wörter „ , den zweiten und den dritten“ durch die
Wörter „und den zweiten“ ersetzt.
Die Änderungen treten zu den Wahlen für das Geschäftsjahr 2007/08 (vom
1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008) am 12. Oktober 2007 in Kraft; das
Geschäftsjahr 2006/07 (vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2007) wird
nach den bisherigen Regelungen beendet.
Berlin, den 8. Juni 2007
Der Präsident des Bundesrates
Peter Harry Carstensen
Vizepräsident
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 3228) wird aus dem Beschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 22. Mai 2007 – 1 BvR 2186/06 – die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 5. Dezember 2006 wird für die Dauer von
weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 11. Juni 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 1057
Bekanntmachung
der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Vom 8. Juni 2007
Der Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch
Beschluss in seiner 834. Sitzung am 8. Juni 2007 seine Geschäftsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007),
zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesrates vom 22. September 2006
(BGBl. I S. 2176), wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 werden nach dem Wort „beraten“ die Wörter „und unterstützen“
eingefügt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
4. In § 45c Abs. 1 werden die Wörter „ , den zweiten und den dritten“ durch die
Wörter „und den zweiten“ ersetzt.
Die Änderungen treten zu den Wahlen für das Geschäftsjahr 2007/08 (vom
1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008) am 12. Oktober 2007 in Kraft; das
Geschäftsjahr 2006/07 (vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2007) wird
nach den bisherigen Regelungen beendet.
Berlin, den 8. Juni 2007
Der Präsident des Bundesrates
Peter Harry Carstensen
Vizepräsident
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 3228) wird aus dem Beschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 22. Mai 2007 – 1 BvR 2186/06 – die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 5. Dezember 2006 wird für die Dauer von
weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 11. Juni 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2007 – PKHB 2007)
Vom 11. Juni 2007
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431)
wird bekannt gemacht:
Die vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 174 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 382 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b der Zivilpro-
zessordnung), 267 Euro.
Berlin, den 11. Juni 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Vom 12. Juni 2007
Nach Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 17. April 2007 (BGBl. I S. 529) wird
hiermit bekannt gemacht, dass das Gesetz nach seinem Artikel 4 Satz 1 mit
dem Inkrafttreten des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Euro-
päischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 299 S. 62, 2007 Nr. L 94 S. 70) am
1. Juli 2007 in Kraft tritt.
Berlin, den 12. Juni 2007
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Stein
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2007 – PKHB 2007)
Vom 11. Juni 2007
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431)
wird bekannt gemacht:
Die vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 174 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 382 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b der Zivilpro-
zessordnung), 267 Euro.
Berlin, den 11. Juni 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Vom 12. Juni 2007
Nach Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 17. April 2007 (BGBl. I S. 529) wird
hiermit bekannt gemacht, dass das Gesetz nach seinem Artikel 4 Satz 1 mit
dem Inkrafttreten des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Euro-
päischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 299 S. 62, 2007 Nr. L 94 S. 70) am
1. Juli 2007 in Kraft tritt.
Berlin, den 12. Juni 2007
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Stein