1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007
Gesetz
zur Ausführung des Protokolls über
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003
sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Vom 6. Juni 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- gesellschaft, zu der Informationen nach Nummer 1,
sen: 2 oder 4 in das Register eingestellt werden,
4. die Angaben nach § 5 Abs. 5 sowie
Artikel 1
5. über die Freisetzungen von Schadstoffen aus diffu-
Gesetz sen Quellen, die in angemessener räumlicher Detail-
zur Ausführung des Protokolls lierung bei den zuständigen Bundes- und Landesbe-
über Schadstofffreisetzungs- und hörden vorhanden sind und deren Aufnahme in das
-verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Register praktikabel ist.
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (3) Das Umweltbundesamt stellt Informationen in zu-
sammengefasster und nicht zusammengefasster Form
§1 in das Register ein, so dass Freisetzungen und Verbrin-
gungen nach dem Kalenderjahr und weiteren Merkma-
Anwendungsbereich
len gesucht werden können, insbesondere nach
Dieses Gesetz gilt für Betriebseinrichtungen im Sinne
1. dem Namen der Betriebseinrichtung,
von Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. dem geographischen Standort der Betriebseinrich-
18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europä- tung und dem Flusseinzugsgebiet,
ischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsre- 3. der Tätigkeit, die in der Betriebseinrichtung ausge-
gisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG übt wird,
und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1) in der
4. dem Eigentümer oder Betreiber der Betriebseinrich-
jeweils geltenden Fassung, in denen eine oder mehrere
tung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft,
der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ge-
nannten Tätigkeiten ausgeübt werden. 5. dem Schadstoff oder Abfall,
6. dem Umweltmedium, in das der Schadstoff freige-
§2 setzt wird,
Errichtung eines Schadstoff- 7. der Verbringung außerhalb des Standortes von Ab-
freisetzungs- und -verbringungsregisters fällen, Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Ver-
(1) Das Umweltbundesamt errichtet und unterhält wertung sowie gegebenenfalls dem Zielort der Ver-
ein der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugäng- bringung der Abfälle,
liches, internetgestütztes Schadstofffreisetzungs- und 8. der Verbringung außerhalb des Standortes von
-verbringungsregister (Register). Schadstoffen im Abwasser sowie
(2) Das Umweltbundesamt stellt in das Register die 9. der Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quel-
von den nach Landesrecht zuständigen Behörden über- len im Sinne von Absatz 2 Nr. 5.
mittelten Informationen ein: (4) Das Umweltbundesamt stellt die in Absatz 2 Nr. 1
1. über die Freisetzungen der in Artikel 5 Abs. 1 Buch- bis 4 genannten Informationen jährlich und zwar spä-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genann- testens 15 Monate nach Ende eines jeden Kalenderjah-
ten Schadstoffe, die von Betriebseinrichtungen mit- res, für das Informationen über die Freisetzung von
geteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere Schadstoffen und die Verbringung außerhalb des
der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 Standortes von Abfällen und von Schadstoffen in Ab-
genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, wasser erfasst werden (Berichtsjahr), in das Register
2. über die Verbringung außerhalb des Standortes von ein. Zehn Jahre nach der erstmaligen Einstellung der
in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Informationen in das Register kann das Umweltbundes-
Nr. 166/2006 genannten Abfällen und von in Artikel 5 amt ihre Löschung vornehmen.
Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 166/
2006 genannten Schadstoffen in Abwasser, die von §3
Betriebseinrichtungen mitgeteilt werden müssen, in Erhebung der Informationen
denen eine oder mehrere der in Anhang I der Verord- (1) Der Betreiber übermittelt die in Artikel 5 der Ver-
nung (EG) Nr. 166/2006 genannten Tätigkeiten aus- ordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Informationen
geübt werden, unter Angabe seines Namens sowie des Namens des
3. den Namen des Eigentümers oder Betreibers der Eigentümers der Betriebseinrichtung (Bericht) zum ers-
Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der Mutter- ten Mal für das Jahr 2007 in elektronischer Form und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007 1003
nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an 2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urhe-
die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die nach berrechte, durch das Zugänglichmachen der Infor-
Landesrecht zuständige Behörde kann vorschreiben, mationen verletzt würden oder
dass der Betreiber das von ihr festgelegte Format der 3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäfts-
elektronischen Form zu benutzen hat. geheimnisse zugänglich gemacht würden oder die
(2) Der Bericht ist bis zum 31. Mai des dem jeweili- Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Sta-
gen Berichtsjahr folgenden Jahres abzugeben. Die tistikgeheimnis unterliegen,
nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzel- werden diese nicht an das Umweltbundesamt übermit-
fall auf Antrag des Betreibers die Frist bis zum 30. Juni telt, es sei denn, der Betroffene hat zugestimmt oder
des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres ver- das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe über-
längern, wenn die spätere Abgabe die rechtzeitige Wei- wiegt. Die Übermittlung von Informationen über die
terleitung des Berichts an die Europäische Kommission Freisetzung von Schadstoffen an das Umweltbundes-
nicht erschwert. Der Verlängerungsantrag muss spä- amt darf nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1
testens bis zum 30. April des dem jeweiligen Berichts- und 3 genannten Gründe unterbleiben. Die nach Lan-
jahr folgenden Jahres gestellt werden. desrecht zuständige Behörde hat in der Regel von einer
Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen,
§4 soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Ge-
Informantenschutz schäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind und die be-
troffene Person bei der Übermittlung der Informationen
(1) Der Betreiber einer Betriebseinrichtung darf einen
im Einzelnen dargelegt hat, warum diese als Betriebs-
Betriebsangehörigen nicht benachteiligen, weil der Be-
oder Geschäftsgeheimnis schützenswert sind. Steht
triebsangehörige der zuständigen Behörde konkrete
das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Infor-
Anhaltspunkte für eine Verletzung einer Bestimmung
mationen dem Geheimhaltungsinteresse entgegen, ist
dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 166/
die betroffene Person vor der Entscheidung über die
2006 anzeigt.
Übermittlung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten
(2) Eine Behörde darf bei der Ausübung ihrer Zu- Informationen an das Umweltbundesamt für Zwecke
ständigkeiten niemanden benachteiligen, weil er ihr des § 2 Abs. 2 oder des Artikels 7 Abs. 2 der Verord-
konkrete Anhaltspunkte für die Verletzung einer Bestim- nung (EG) Nr. 166/2006 anzuhören. Die Entscheidung,
mung dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) dass durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Informationen
Nr. 166/2006 anzeigt. an das Umweltbundesamt übermittelt werden, wird der
betroffenen Person bekannt gegeben.
§5
(4) Liegt nach Absatz 2 oder 3 ein Grund für die
Übermittlung der Nichtübermittlung der den nach Landesrecht zuständi-
Informationen an das Umweltbundesamt gen Behörden nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit
(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 übermitteln die Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vorliegen-
nach Landesrecht zuständigen Behörden die Berichte den Informationen vor, sind die hiervon nicht betroffe-
der Betreiber in elektronischer Form und nach Anhang nen Informationen zu übermitteln, soweit es möglich
III der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 bis zum 31. De- ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
zember des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jah- (5) Wird eine Information nicht übermittelt, geben die
res, durch Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Infor- nach Landesrecht zuständigen Behörden an, welche
mationen jedoch frühestens nach Bestandskraft der in Art von Information aus welchem Grund nicht übermit-
Absatz 3 Satz 4 genannten Entscheidung, zur Einstel- telt wird.
lung in das Register und für die Zwecke des Artikels 7
(6) Bei Betriebseinrichtungen im Geschäftsbereich
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an das Um-
des Bundesministeriums der Verteidigung und der in
weltbundesamt. Soweit das Umweltbundesamt vor
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen
Ende des Erklärungszeitraums das Format der elek-
entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung
tronischen Form festlegt, ist dieses zu verwenden.
oder eine von ihm beauftragte Stelle über die Schutz-
(2) Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige bedürftigkeit nach Absatz 2 Nr. 1.
Auswirkungen hätte auf
1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung §6
oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Si- Übermittlung der Informationen
cherheit oder an die Europäische Kommission
2. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfah- Zuständig für die Durchführung von Artikel 7 Abs. 2
rens, den Anspruch einer Person auf ein faires Ver- der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist das Umweltbun-
fahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ord- desamt.
nungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtli-
cher Ermittlungen, §7
werden nicht an das Umweltbundesamt übermittelt, es Bußgeldvorschriften
sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
überwiegt. fahrlässig
(3) Soweit 1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verord-
1. durch das Bekanntgeben der Informationen perso- nung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parla-
nenbezogene Daten offenbart, ments und des Rates vom 18. Januar 2006 über
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007
die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreiset- Antrag des Betreibers die Frist bis zum 31. Juli 2008
zungs- und -verbringungsregisters und zur Ände- verlängern, wenn die spätere Abgabe die rechtzeitige
rung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Weiterleitung des Berichts an die Europäische Kommis-
Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), jeweils in Verbindung sion nicht erschwert. Der Verlängerungsantrag muss
mit § 3 Abs. 2 Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht spätestens bis zum 15. Mai 2008 gestellt werden.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 und unbeschadet des
oder
§ 5 Abs. 2 und 3 übermitteln die nach Landesrecht zu-
2. entgegen Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) ständigen Behörden für das Jahr 2007 die Berichte der
Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und Betreiber in elektronischer Form bis zum 15. Februar
des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung 2009, durch § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte
eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Informationen jedoch frühestens nach Bestandskraft
-verbringungsregisters und zur Änderung der Richt- der in § 5 Abs. 3 Satz 4 genannten Entscheidung, zur
linien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Einstellung in das Register und für die Zwecke des
Nr. L 33 S. 1) Daten nicht, nicht vollständig oder Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an
nicht ausreichend lang verfügbar hält. das Umweltbundesamt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet Artikel 2
werden.
Änderung der Verordnung
§8 über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
Übergangsvorschriften In § 19 der Verordnung über Großfeuerungs- und
(1) Abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 1 veröffentlicht Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I
das Umweltbundesamt die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 S. 1717, 2847) wird in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
genannten Informationen für das Jahr 2007 spätestens jeweils das Wort „März“ durch das Wort „Mai“ ersetzt.
bis zum 30. Juni 2009.
Artikel 3
(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist der Bericht für das
Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2008 abzugeben. Die nach Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Juni 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007 1005
Verordnung
über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen
berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
(Verklarungsverordnung — VerklV)
Vom 28. Mai 2007
Auf Grund des § 522 Abs. 2 des Handelsgesetz- Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland in
buchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Barcelona Mumbai
nummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Chicago New York
der durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juni
Hongkong Rio de Janeiro
1972 (BGBl. I S. 966) neu gefasst und durch Artikel 91
Nr. 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Istanbul São Paulo
S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Auswärtige Karachi St. Petersburg
Amt: Los Angeles Toronto.
§1 §2
Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
werden Verklarungen durch folgende Auslandsvertre- in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
tungen aufgenommen: 1. die Verordnung über die Bestimmung der zur Auf-
Botschaften der Bundesrepublik Deutschland in nahme von Verklarungen berechtigten Auslandsver-
Addis Abeba Lima tretungen der Bundesrepublik Deutschland vom
14. Mai 1974 (BGBl. I S. 1189);
Algier Lissabon
2. die Erste Verordnung zur Ergänzung der Verordnung
Athen London über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verkla-
rungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bun-
Bangkok Montevideo
desrepublik Deutschland vom 14. Juli 1975 (BGBl. I
Beirut Moskau S. 1957);
Bogotá Oslo 3. die Zweite Verordnung zur Ergänzung und Änderung
der Verordnung über die Bestimmung der zur Auf-
Brüssel Paris
nahme von Verklarungen berechtigten Auslandsver-
Buenos Aires Rom tretungen der Bundesrepublik Deutschland vom
24. März 1977 (BGBl. I S. 562);
Bukarest Santiago de Chile
4. die Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung
Canberra Singapur der Verordnung über die Bestimmung der zur Auf-
Caracas Stockholm nahme von Verklarungen berechtigten Auslandsver-
tretungen der Bundesrepublik Deutschland vom
Den Haag Teheran
13. Juni 1978 (BGBl. I S. 765);
Dublin Tel Aviv 5. die Vierte Verordnung zur Ergänzung und Änderung
Helsinki Tokyo der Verordnung über die Bestimmung der zur Auf-
nahme von Verklarungen berechtigten Auslandsver-
Kairo Washington
tretungen der Bundesrepublik Deutschland vom
Kopenhagen Zagreb 29. April 1988 (BGBl. I S. 607).
Berlin, den 28. Mai 2007
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
Vom 4. Juni 2007
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft vom 27. Februar 2007 (BGBl. I
S. 241) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Immissionswerte für
Schadstoffe in der Luft in der seit dem 6. März 2007 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 18. September 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 11. Septem-
ber 2002 (BGBl. I S. 3626),
2. den am 21. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli
2004 (BGBl. I S. 1612),
3. den am 6. März 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 241).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I
S. 880), von denen Absatz 3 durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes
vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) eingefügt worden ist,
zu 2. und 3. des § 48a Abs. 1 und 3 und des § 48b des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830).
Bonn, den 4. Juni 2007
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007 1007
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft – 22. BImSchV)*)
Inhaltsübersicht § 18 Berichterstattung über Daten, Zielwertüberschreitungen
und Maßnahmen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit über Immissionskonzen-
trationen, Ablagerungen und Maßnahmen
Erster Teil
Immissionswerte, Beurteilung,
Dritter Teil
Maßnahmen und Informationspflichten
§ 2 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Schwefel- Schlussvorschriften
dioxid
§ 3 Immissionsgrenzwerte, Toleranzmargen für Stickstoffdioxid § 20 Inkrafttreten
(NO2), Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide (NOx) und
Alarmschwelle für Stickstoffdioxid Verzeichnis der Anlagen
§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)
§ 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge für Blei Anlage 1 – Ermittlung der Anforderungen für die Beurteilung der
§ 6 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge für Benzol Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid
(NO2) und Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln (PM10),
§ 7 Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge für Kohlen- Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft inner-
monoxid
halb eines Gebiets oder Ballungsraums
§ 8 (weggefallen)
Anlage 2 – Lage der Probenahmestellen für Messungen von
§ 9 Festlegung der Ballungsräume und Einstufung der Gebiete Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxi-
und Ballungsräume den, Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in
§ 10 Beurteilung der Luftqualität der Luft
§ 11 Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Listen von Gebieten und Anlage 3 – Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der
Ballungsräumen Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von
§ 12 Unterrichtung der Öffentlichkeit Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2) und
§ 13 Berichtspflichten Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln, Blei, Benzol und
Kohlenmonoxid in der Luft
§ 14 Prüfpflicht
Anlage 4 – Datenqualitätsziele und Zusammenstellung der Er-
gebnisse der Luftqualitätsbeurteilung
Zweiter Teil Anlage 5 – Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzen-
Regelungen für Arsen, tration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und
Kadmium, Quecksilber, Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei,
Nickel und Benzo(a)pyren Benzol und Kohlenmonoxid
Anlage 6 – In Plänen zur Verbesserung der Luftqualität zu
§ 15 Zielwerte berücksichtigende Informationen
§ 16 Maßnahmen, Listen von Gebieten und Ballungsräumen Anlage 7 – Mindestinformation der Öffentlichkeit bei Über-
§ 17 Beurteilung der Immissionskonzentrationen und Ablage- schreiten von Alarmschwellen für Schwefeldioxid
rungsraten und Stickstoffdioxid
Anlage 8 – Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates 85/ der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmi-
203/EWG vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoff- um, Nickel und Benzo(a)pyren innerhalb eines Ge-
dioxid (ABl. EG Nr. L 87 S. 1) in der Fassung der Änderung durch biets oder Ballungsraums
Artikel 9 der Richtlinie 1999/30/EG (ABl. EG Nr. L 163 S. 41) sowie Anlage 9 – Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen
der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die
für die Messung der Immissionskonzentrationen und
Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296
S. 55), der Richtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 über Grenzwerte
der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel
für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und und Benzo(a)pyren
Blei in der Luft (ABl. EG Nr. L 163 S. 41), der Richtlinie 2000/69/EG Anlage 10 – Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November zur Bestimmung der Luftqualität von Arsen, Kadmi-
2000 über Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (ABl. EG Nr. L 313 um, Nickel und Benzo(a)pyren
S. 12, ABl. EG Nr. L 111 S. 31) und der Richtlinie 2004/107/EG des
Anlage 11 – Referenzmethoden für die Beurteilung der Immis-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004
über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aroma-
sionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von
tische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. EU Nr. L 23 S. 3) in deut- Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzykli-
sches Recht. schen aromatischen Kohlenwasserstoffen
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007
§1 zentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die
Begriffsbestimmungen schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesund-
heit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten verhindern oder zu verringern;
1. „Wert“ die Konzentration eines Schadstoffes in der
Luft; 15. „Gesamtablagerung“ ist die Gesamtmenge der
Schadstoffe, die auf einer bestimmten Fläche inner-
2. „Beurteilung“ die Ermittlung und Bewertung der halb eines bestimmten Zeitraums aus der Luft auf
Luftqualität durch Messung, Berechnung, Vorher- Oberflächen (zum Beispiel Boden, Vegetation, Ge-
sage oder Schätzung anhand der Methoden und wässer, Gebäude und so weiter) gelangt;
Kriterien, die in dieser Verordnung genannt sind;
16. „Ortsfeste Messungen“ sind Messungen gemäß Ar-
3. „Immissionsgrenzwert“ einen Wert für einen be-
tikel 6 Abs. 5 der Richtlinie 96/62/EG des Rates
stimmten Schadstoff, der nach den Regelungen
vom 27. September 1996 über die Beurteilung und
der §§ 2 bis 7 bis zu dem dort genannten Zeitpunkt
die Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296
einzuhalten ist und danach nicht überschritten wer-
S. 55), geändert durch die Verordnung (EG)
den darf;
Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und
4. „Alarmschwelle“ einen Wert, bei dessen Über- des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU
schreitung bereits bei kurzfristiger Exposition eine Nr. L 284 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht; die kontinuierlich oder stichprobenartig (Zufalls-
5. „Toleranzmarge“ einen in jährlichen Stufen ab- stichproben) an festen Orten durchgeführt werden;
nehmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert
17. „Arsen“, „Kadmium“, „Nickel“ und „Benzo(a)pyren“
innerhalb der in den §§ 3, 5 und 6 festgesetzten
sind der Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbin-
Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstel-
dungen in der PM10-Fraktion;
lung von Luftreinhalteplänen zu bedingen;
6. „Gebiet“ ein von den zuständigen Behörden festge- 18. „Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe“
legter Teil der Fläche eines Landes im Sinne des § 9 sind organische Verbindungen, die sich aus min-
Abs. 2 dieser Verordnung; destens zwei miteinander verbundenen aromati-
schen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich
7. „Ballungsraum“ ein Gebiet mit mindestens 250 000
aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen;
Einwohnern, das aus einer oder mehreren Gemein-
den besteht, oder ein Gebiet, das aus einer oder 19. „Gesamtes gasförmiges Quecksilber“ sind elemen-
mehreren Gemeinden besteht, welche jeweils eine tarer Quecksilberdampf (Hg°) und reaktives gasför-
Einwohnerdichte von 1 000 Einwohnern oder mehr miges Quecksilber. Reaktives gasförmiges Queck-
je Quadratkilometer bezogen auf die Gemarkungs- silber besteht aus wasserlöslichen Quecksilberver-
fläche haben und die zusammen mindestens eine bindungen mit ausreichend hohem Dampfdruck,
Fläche von 100 Quadratkilometern darstellen; um in der Gasphase zu existieren.
8. „Stickstoffoxide“ die Summe von Stickstoffmon-
oxid und Stickstoffdioxid, ermittelt durch die Addi- Erster Teil
tion als Teile auf 1 Milliarde Teile und ausgedrückt
als Stickstoffdioxid in Mikrogramm pro Kubikmeter; Immissionswerte, Beurteilung,
9. „PM10“ die Partikel, die einen größenselektierenden
Maßnahmen und Informationspflichten
Lufteinlass passieren, der für einen aerodynami-
schen Durchmesser von 10 Mikrometer einen Ab- §2
scheidegrad von 50 Prozent aufweist;
Immissionsgrenzwerte
10. „PM2,5“ die Partikel, die einen größenselektieren- und Alarmschwelle für Schwefeldioxid
den Lufteinlass passieren, der für einen aerodyna-
mischen Durchmesser von 2,5 Mikrometer einen (1) Für Schwefeldioxid beträgt der über eine volle
Abscheidegrad von 50 Prozent aufweist; Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert zum Schutz
der menschlichen Gesundheit
11. „Obere Beurteilungsschwelle“ einen Wert, unter-
halb dessen eine Kombination von Messungen 350 Mikrogramm pro Kubikmeter
und Modellrechnungen zur Beurteilung der Luft- bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
qualität angewandt werden kann;
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be-
12. „Untere Beurteilungsschwelle“ einen Wert, unter- trägt der über 24 Stunden, das heißt einen Zeitraum
halb dessen für die Beurteilung der Luftqualität von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, gemittelte Immissions-
nur Modellrechnungen oder Schätzverfahren, die grenzwert
den Genauigkeitsanforderungen der Anlage 4 ent-
125 Mikrogramm pro Kubikmeter
sprechen, angewandt zu werden brauchen;
bei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalender-
13. „Naturereignisse“ Vulkanausbrüche, Erdbeben,
jahr.
geothermische Aktivitäten, Freilandbrände, Stürme
oder die atmosphärische Aufwirbelung oder den at- (3) Zum Schutz von Ökosystemen beträgt der Im-
mosphärischen Transport natürlicher Partikel aus missionsgrenzwert für das Kalenderjahr sowie für das
Trockengebieten; Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis
14. „Zielwert“ ist die nach Möglichkeit in einem be- 31. März des Folgejahres)
stimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskon- 20 Mikrogramm pro Kubikmeter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007 1009
(4) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt (8) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den
über eine volle Stunde gemittelt Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kel-
500 Mikrogramm pro Kubikmeter, vin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird.
gemessen an drei aufeinander folgenden Stunden an
§4
den von den Ländern gemäß Anlage 2 dieser Verord-
nung eingerichteten Probenahmestellen, die für die Immissionsgrenzwerte
Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 für Partikel (PM10)
Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Bal- (1) Für Partikel PM10 beträgt der über 24 Stunden
lungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die klein- gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der
ste dieser Flächen. menschlichen Gesundheit
(5) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den 50 Mikrogramm pro Kubikmeter
Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kel- bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
vin und einem Druck von 101,3 Kilopascal definiert Eine Probenahmezeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr ist
wird. anzustreben.
(2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit
§3
beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissi-
Immissionsgrenzwerte, Toleranzmargen onsgrenzwert für Partikel PM10
für Stickstoffdioxid (NO2), Immissions-
40 Mikrogramm pro Kubikmeter.
grenzwert für Stickstoffoxide (NOx)
und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid
§5
(1) Für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt der Immissi-
Immissionsgrenzwerte
onsgrenzwert bis zum 31. Dezember 2009 200 Mikro-
und Toleranzmarge für Blei
gramm pro Kubikmeter (98-Prozent-Wert der Summen-
häufigkeit, berechnet aus den während eines Jahres (1) Für Blei beträgt der über ein Kalenderjahr gemit-
gemessenen Mittelwerten über eine Stunde oder kür- telte Immissionsgrenzwert für den Schutz der mensch-
zere Zeiträume). lichen Gesundheit
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be- 0,5 Mikrogramm pro Kubikmeter.
trägt der ab 1. Januar 2010 einzuhaltende über eine (2) In der Nachbarschaft industrieller Quellen an
volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stick- Standorten, die durch jahrzehntelange industrielle
stoffdioxid (NO2) Tätigkeit belastet worden sind, beträgt der Immissions-
200 Mikrogramm pro Kubikmeter grenzwert
bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. 1,0 Mikrogramm pro Kubikmeter
(3) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 be- im Umkreis von nicht mehr als 1 000 Meter von derar-
trägt die Toleranzmarge 40 Mikrogramm pro Kubikme- tigen Quellen, wenn diese Gebiete dem Bundesminis-
ter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 10 Mikrogramm von der zuständigen Behörde über die nach Landes-
pro Kubikmeter. recht zuständige Behörde mit einer angemessenen Be-
gründung mitgeteilt worden sind. In diesen Fällen muss
(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be- der Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 ab dem Jahr
trägt der ab dem Jahr 2010 einzuhaltende über ein Ka- 2010 eingehalten werden.
lenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stick-
stoffdioxid (NO2) (3) In den Fällen des Absatzes 2 beträgt die Tole-
ranzmarge, bezogen auf den ab dem Jahr 2010 einzu-
40 Mikrogramm pro Kubikmeter. haltenden Grenzwert, 0,20 Mikrogramm pro Kubikme-
(5) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 4 be- ter. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2007 bis zum 1. Ja-
trägt die Toleranzmarge 8 Mikrogramm pro Kubikmeter. nuar 2010 stufenweise um jährlich 0,05 Mikrogramm
Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum pro Kubikmeter.
1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 2 Mikrogramm
pro Kubikmeter. §6
(6) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Immissionsgrenzwerte
Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stick- und Toleranzmarge für Benzol
stoffoxide (NOx) (1) Für Benzol beträgt der ab dem Jahr 2010 einzu-
30 Mikrogramm pro Kubikmeter. haltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissions-
(7) Die Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2) be- grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
trägt über eine volle Stunde gemittelt 5 Mikrogramm pro Kubikmeter.
400 Mikrogramm pro Kubikmeter, (2) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 be-
gemessen an drei aufeinander folgenden Stunden an trägt die Toleranzmarge 4 Mikrogramm pro Kubikmeter.
den von den Ländern gemäß Anlage 2 dieser Verord- Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum
nung eingerichteten Probenahmestellen, die für die 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 1 Mikrogramm
Luftqualität in einem Bereich von mindestens pro Kubikmeter.
100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder (3) Ist die Einhaltung des in Absatz 1 festgelegten
Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die Immissionsgrenzwertes in einem Bundesland aufgrund
kleinste dieser Flächen. standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen oder
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007
maßgebender klimatischer Bedingungen, wie geringe (2) Die zuständigen Behörden legen die Ballungs-
Windgeschwindigkeit und/oder verdunstungsfördernde räume fest. Sie stufen jährlich Gebiete und Ballungs-
Bedingungen, schwierig und würde die Anwendung der räume wie folgt ein:
Maßnahmen zu schwerwiegenden sozioökonomischen Gebiete und Ballungsräume
Problemen führen, so bittet das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Antrag 1. mit Werten oberhalb der Summe von Immissions-
dieses Bundeslandes bei der Kommission um eine auf grenzwert und Toleranzmarge;
höchstens fünf Jahre begrenzte Verlängerung der Frist 2. mit Werten oberhalb des Immissionsgrenzwertes bis
des Absatzes 1. Zu diesem Zweck einschließlich dem Wert aus Summe von Immissions-
grenzwert und Toleranzmarge;
– benennt das Bundesland die betreffenden Gebiete
und Ballungsräume, 3. mit Werten gleich oder unterhalb des Immissions-
grenzwertes.
– erbringt das Bundesland den Nachweis, dass die
Verlängerung gerechtfertigt ist, (3) Die Festlegung der Gebiete wird spätestens alle
fünf Jahre nach dem Verfahren der Anlage 1 Abschnitt II
– weist das Bundesland nach, dass alle zumutbaren überprüft. Sie wird bei signifikanten Änderungen der
Maßnahmen zur Senkung der Konzentrationen der Konzentration der Schadstoffe früher überprüft.
betreffenden Schadstoffe und zur weitestmöglichen
Eingrenzung des Gebiets, in dem der Immissions- (4) Die zuständigen Behörden weisen Probenahme-
grenzwert überschritten ist, ergriffen wurden, und stellen aus, die
1. für den Schutz von Ökosystemen repräsentativ sind;
– skizziert das Bundesland die künftigen Entwicklun-
für diese findet der Immissionsgrenzwert für Schwe-
gen im Hinblick auf die von ihm beabsichtigten Maß-
feldioxid nach § 2 Abs. 3 Anwendung,
nahmen.
2. für den Schutz der Vegetation repräsentativ sind; für
Der während dieser Verlängerung zulässige Immissi- diese findet der Immissionsgrenzwert für Stickstoff-
onsgrenzwert für Benzol darf 10 Mikrogramm pro Ku- oxide nach § 3 Abs. 6 Anwendung.
bikmeter nicht überschreiten.
(4) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den § 10
Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kel- Beurteilung der Luftqualität
vin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird.
(1) Die zuständigen Behörden haben die Luftqualität
für die gesamte Fläche ihres Landes in einem bestimm-
§7
ten Zeitraum oder fortlaufend nach Maßgabe der nach-
Immissionsgrenzwert folgenden Absätze zu beurteilen. Die Einstufung jedes
und Toleranzmarge für Kohlenmonoxid Gebiets oder Ballungsraums für Zwecke der Anwen-
dung der Absätze 2 bis 4 wird spätestens alle fünf
(1) Für Kohlenmonoxid beträgt der gemäß Absatz 2
Jahre nach dem Verfahren der Anlage 1 Abschnitt II
ermittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der
überprüft. Sie wird bei signifikanten Änderungen der
menschlichen Gesundheit
Konzentration der Schadstoffe früher überprüft.
10 Milligramm pro Kubikmeter.
(2) Die zuständigen Behörden haben zur Beurteilung
(2) Der höchste Achtstundenmittelwert der Konzen- der Konzentrationen der einzelnen Schadstoffe Mes-
tration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden sungen nach den Anlagen 2 bis 5 durchzuführen
Achtstundenmittelwerte geprüft werden, die aus Ein-
– in Ballungsräumen, wenn die Werte die in der An-
stundenmittelwerten berechnet und stündlich aktuali-
lage 1 festgelegten unteren Beurteilungsschwellen
siert werden. Jeder auf diese Weise errechnete Acht-
überschreiten,
stundenmittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeit-
raum endet, das heißt, dass der erste Berechnungszeit- – in Ballungsräumen bei Stoffen, für die Alarmschwel-
raum für jeden einzelnen Tag die Zeitspanne von len festgelegt sind,
17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr – in Gebieten, in denen die Werte die in der Anlage 1
des betreffenden Tages umfasst, während für den letz- festgelegten unteren Beurteilungsschwellen über-
ten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von schreiten.
16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zu- Um angemessene Informationen über die Luftqualität
grunde gelegt werden. zu erhalten, können für ihre Beurteilung ergänzende
(3) Der Immissionsgrenzwert bezieht sich auf den Modellrechnungen durchgeführt werden.
Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kel- (3) Zur Beurteilung der Luftqualität kann eine Kombi-
vin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird. nation von Messungen und Modellrechnungen ange-
wandt werden, wenn die Werte über einen repräsenta-
§8 tiven Zeitraum zwischen der oberen und der unteren
(weggefallen) Beurteilungsschwelle liegen. Die Modellrechnungen
müssen den Anforderungen der Anlage 4 genügen.
§9 (4) Wenn die Werte unterhalb der unteren Beurtei-
lungsschwelle liegen, genügen für ihre Beurteilung Mo-
Festlegung der Ballungsräume und
dellrechnungen oder Schätzverfahren. In diesem Falle
Einstufung der Gebiete und Ballungsräume
und in solchen Gebieten und Ballungsräumen, in denen
(1) Die nachfolgenden Absätze gelten nicht für den Informationen von ortsfesten Probenahmestellen durch
in § 3 Abs. 1 festgesetzten Immissionsgrenzwert. Informationen aus anderen Quellen, wie Emissionska-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007 1011
tastern, orientierenden Messungen oder Ergebnissen räume auf, in denen die Werte eines oder mehrerer
aus Modellrechnungen, ergänzt werden, müssen die Er- Schadstoffe die Summe von Immissionsgrenzwert und
gebnisse der Messungen und anderer Verfahren die An- Toleranzmarge überschreiten. Gibt es für einen be-
forderungen der Anlage 4 erfüllen. stimmten Schadstoff keine Toleranzmarge, so werden
(5) Die Messung von Schadstoffen hat an ortsfesten die Gebiete und Ballungsräume, in denen der Wert die-
Probenahmestellen so häufig zu erfolgen, dass die ses Schadstoffes den Immissionsgrenzwert überschrei-
Werte mit der in Anlage 4 festgelegten Qualität be- tet, wie Gebiete und Ballungsräume des Satzes 1 be-
stimmt werden können. handelt.
(6) Für die kontinuierliche Überwachung der Luft- (2) Die zuständigen Behörden erstellen eine Liste der
qualität sind Messeinrichtungen einzusetzen, die die Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines
Qualitätsanforderungen der Anlagen 4 und 5 erfüllen. oder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Immissions-
grenzwert und der Summe von Immissionsgrenzwert
(7) Die Festlegung der Standorte von Probenahme- und Toleranzmarge liegen.
stellen zur Messung der in den §§ 2 bis 7 genannten
Schadstoffe richtet sich nach den in Anlage 2 aufge- (3) Luftreinhaltepläne zur Einhaltung der in Absatz 1
führten Kriterien. Nach Anlage 3 bestimmt sich die Min- genannten Immissionsgrenzwerte umfassen mindes-
destzahl der ortsfesten Probenahmestellen für die Mes- tens die in Anlage 6 aufgeführten Angaben. Luftreinhal-
sung der Konzentrationen jedes relevanten Schadstof- tepläne zur Verringerung der Konzentration von PM10
fes, die in jedem Gebiet oder Ballungsraum einzurich- müssen auch auf die Verringerung der Konzentration
ten sind, in dem Messungen vorgenommen werden von PM2,5 abzielen.
müssen, sofern Daten über die Konzentration in dem (4) Aktionspläne, die bei der Gefahr der Überschrei-
Gebiet oder Ballungsraum ausschließlich durch Mes- tung der in Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte
sungen gewonnen werden. und Alarmschwellen dieser Verordnung zu erstellen
(8) Die Referenzmethoden sind sind, können je nach Fall Maßnahmen zur Beschrän-
– für die Analyse von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid kung und soweit erforderlich zur Aussetzung der Tätig-
und Stickstoffoxiden sowie für die Probenahme und keiten, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs, vorse-
Analyse von Blei in Anlage 5 Abschnitte I bis III, hen, die zu der Gefahr einer Überschreitung der Immis-
sionsgrenzwerte und/oder Alarmschwellen beitragen.
– für die Probenahme und Messung der PM10-Kon- Im Falle der Gefahr der Überschreitung von Immissi-
zentration in Anlage 5 Abschnitt IV, onsgrenzwerten sind Aktionspläne jedoch erst ab den
– für die Analyse und Probenahme von Benzol und für die Einhaltung dieser Immissionsgrenzwerte festge-
Kohlenmonoxid in Anlage 5 Abschnitte VI und VII setzten Zeitpunkten durchzuführen.
festgelegt. Andere Probenahme- und Analysemethoden (5) Die zuständigen Behörden können dem Bundes-
sind zulässig, wenn die Gleichwertigkeit der Ergebnisse ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
mit der Referenzmethode gewährleistet ist. cherheit über die nach Landesrecht zuständige Be-
(9) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass hörde Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen
insgesamt ausreichend Probenahmestellen zur Bereit- die Konzentration von PM10 die Immissionsgrenzwerte
stellung von Daten über die PM2,5-Konzentration einge- deshalb überschreitet, weil Partikel nach einer Streuung
richtet und betrieben werden. Anzahl und Lage dieser der Straßen mit Sand im Winter aufgewirbelt werden. In
Probenahmestellen sind so zu bestimmen, dass die diesem Fall muss der Nachweis darüber erbracht wer-
PM2,5-Konzentrationen im Bundesgebiet repräsentativ den, dass die Überschreitungen auf derartige Aufwirbe-
erfasst werden. Soweit möglich sollen diese Probenah- lungen zurückzuführen sind und dass angemessene
mestellen mit den Probenahmestellen für die PM10- Maßnahmen getroffen worden sind, diese Belastungen
Konzentration zusammengelegt werden. Über die Ein- so weit wie möglich zu verringern. In diesen Gebieten
zelheiten stimmen sich die Länder untereinander ab. und Ballungsräumen sind Maßnahmen nur dann durch-
zuführen, wenn die Überschreitung der Immissions-
(10) Die zuständigen Behörden stellen hinsichtlich grenzwerte für PM10 auf anderen Ursachen als dem
der PM2,5-Konzentrationen jährlich Angaben zum arith- Streuen im Winter beruht.
metischen Mittel, zum Median, zum 98-Perzentil und
zur Höchstkonzentration, die anhand der 24-Stunden- (6) Die zuständigen Behörden können dem Bundes-
Messwerte in dem betreffenden Jahr berechnet wur- ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
den, zusammen; das 98-Perzentil ist entsprechend An- cherheit über die nach Landesrecht zuständige Be-
hang III der Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom hörde Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen
21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch die Immissionsgrenzwerte für PM10 infolge von Natur-
Ozon (ABl. EG Nr. L 297 S.1) in der jeweils geltenden ereignissen überschritten werden, die gegenüber dem
Fassung zu berechnen. normalen, durch natürliche Quellen bedingten Hinter-
grundwert zu signifikant höheren Konzentrationen füh-
§ 11 ren. Im Falle des Satzes 1 sind die zuständigen Behör-
den zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3
Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, nur dann verpflichtet, wenn die Überschreitung der Im-
Listen von Gebieten und Ballungsräumen missionsgrenzwerte auf andere Ursachen als Natur-
(1) Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen im ereignisse zurückzuführen ist. Die Erhöhung ist durch
Sinne der nachfolgenden Absätze sind die in § 2 Abs. 1 die zuständigen Behörden nachzuweisen. Die Ergeb-
bis 3, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 nisse der Untersuchungen sind der Öffentlichkeit im
bis 3 und § 7 Abs. 1 genannten Werte. Die zuständigen Rahmen der Unterrichtung nach § 12 bekannt zu ge-
Behörden stellen die Liste der Gebiete und Ballungs- ben.
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007
(7) Die zuständigen Behörden können dem Bundes- (6) Wird eine der in den §§ 2 und 3 genannten Alarm-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- schwellen überschritten, informieren die zuständigen
cherheit über die nach Landesrecht zuständige Be- Behörden die Öffentlichkeit darüber. Diese Informatio-
hörde Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen nen müssen mindestens die in der Anlage 7 genannten
die Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid aufgrund Angaben enthalten.
der Konzentrationen von Schwefeldioxid in der Luft, die (7) Luftreinhaltepläne und Aktionspläne nach § 11
aus natürlichen Quellen stammen, überschritten wer- werden der Öffentlichkeit und den in Absatz 1 genann-
den. In diesem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass ten Organisationen zugänglich gemacht.
die Überschreitungen auf erhöhte Schadstoffanteile
aus natürlichen Quellen zurückzuführen sind. Die Er- § 13
gebnisse der Untersuchungen sind der Öffentlichkeit
im Rahmen der Unterrichtung nach § 12 bekannt zu Berichtspflichten
geben. In diesem Fall sind die zuständigen Behörden (1) Für die Berichterstattung an die Kommission der
zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 nur Europäischen Gemeinschaften übermitteln die zustän-
dann verpflichtet, wenn die Überschreitung der Immis- digen Behörden über die nach Landesrecht zuständige
sionsgrenzwerte auf andere Ursachen als erhöhte Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Schadstoffanteile aus natürlichen Quellen zurückzufüh- schutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauf-
ren ist. tragten Stelle:
(8) Die zuständigen Behörden benennen die Gebiete 1. die für die Durchführung dieser Verordnung zustän-
und Ballungsräume, in denen die Immissionsgrenz- digen Stellen;
werte eingehalten oder unterschritten werden. Die zu- 2. jährlich, spätestens sieben Monate nach Jahres-
ständigen Behörden bemühen sich, dass in diesen Ge- ende, die Liste der nach den §§ 9 und 11 festgeleg-
bieten und Ballungsräumen die bestmögliche Luftqua- ten Gebiete und Ballungsräume;
lität im Einklang mit der Strategie einer dauerhaften und
3. soweit Alarmschwellen überschritten wurden, spä-
umweltgerechten Entwicklung unterhalb der Immissi-
testens zwei Monate danach Informationen über
onsgrenzwerte erhalten bleibt und berücksichtigen dies
die festgestellten Werte und über die Dauer der
bei allen relevanten Planungen.
Überschreitungen;
§ 12 4. soweit die Summen von Immissionsgrenzwerten und
Toleranzmargen überschritten wurden,
Unterrichtung der Öffentlichkeit
– spätestens sieben Monate nach Jahresende die
(1) Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlich-
festgestellten Werte und die Zeitpunkte oder Zeit-
keit und mit dem Gesundheitsschutz befassten rele-
räume ihres Auftretens sowie die Ursachen für je-
vanten Stellen in leicht zugänglicher Form aktuelle In-
den einzelnen festgestellten Fall,
formationen über die Immissionskonzentration der in
den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe zur Verfügung. – spätestens 22 Monate nach Ablauf des Jahres, in
dem die Werte festgestellt wurden, die Luftrein-
(2) Die zuständigen Behörden aktualisieren täglich
haltepläne nach § 11 Abs. 3 zur Einhaltung der
die Informationen über die Konzentrationen von
Immissionsgrenzwerte ab den vorgesehenen Zeit-
Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Partikeln in der
punkten und
Luft. Bei stündlich gemittelten Werten für Schwefeldi-
oxid und Stickstoffdioxid aktualisieren sie die Informa- – alle drei Jahre zum 30. September den Stand der
tionen stündlich; die stündliche Aktualisierung kann un- Durchführung der mitgeteilten Luftreinhaltepläne;
terbleiben, wenn die zuständigen Behörden zwingende 5. jährlich, spätestens sieben Monate nach Jahres-
Gründe haben, nach denen diese Aktualisierung nicht ende, die Daten nach § 10 Abs. 11 zweiter und drit-
möglich ist. Informationen über die Konzentrationen ter Spiegelstrich.
von Blei in der Luft aktualisieren sie auf der Grundlage Gibt es für einen bestimmten Stoff keine Toleranz-
von Messungen der letzten drei Monate. marge, tritt an die Stelle der Überschreitung der
(3) Die zuständigen Behörden aktualisieren die Infor- Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge
mationen über die Konzentration von Benzol in der Luft, die Überschreitung des Immissionsgrenzwertes.
ausgedrückt als Mittelwert der letzten zwölf Monate (2) Sind Gebiete oder Ballungsräume nach § 11
mindestens alle drei Monate und, soweit dies möglich Abs. 5 benannt worden, übermitteln die zuständigen
ist, monatlich. Behörden dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
(4) Die zuständigen Behörden aktualisieren die Infor- schutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauf-
mationen über die Konzentration von Kohlenmonoxid in tragten Stelle über die nach Landesrecht zuständige
der Luft, ausgedrückt als höchster gleitender Achtstun- Behörde jährlich und spätestens sieben Monate nach
denmittelwert, täglich und, soweit dies möglich ist, Jahresende eine Liste dieser Gebiete und Ballungs-
stündlich. räume zusammen mit Informationen über die dortigen
(5) Im Rahmen dieser Informationen sind für eine an- Konzentrationen und Quellen von PM10 und dem Nach-
gemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit mindes- weis, dass die Überschreitungen auf die dort genann-
tens alle Überschreitungen der Konzentrationen von ten aufgewirbelten Partikel zurückzuführen sind und
Immissionsgrenzwerten und Alarmschwellen, die sich angemessene Maßnahmen zur Verringerung der Kon-
über die in § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 1 zentrationen getroffen worden sind.
und 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 (3) Soweit Immissionsgrenzwerte für Partikel PM10
angegebenen Mittelungszeiträume ergeben haben, an- aufgrund erhöhter Konzentrationen infolge von Natur-
zugeben und zu bewerten. ereignissen überschritten waren, weisen die zuständi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007 1013
gen Behörden dies dem Bundesministerium für Um- zember 2012 die Zielwerte des § 15 nicht überschrei-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach ten.
Landesrecht zuständige Behörde nach.
(2) Die zuständigen Behörden erstellen für Arsen,
(4) Soweit Gebiete oder Ballungsräume nach § 11 Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren jeweils eine Liste
Abs. 7 benannt wurden, übermitteln die zuständigen von Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Wert
Behörden dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- unter dem jeweiligen Zielwert liegt. Die zuständigen Be-
schutz und Reaktorsicherheit über die nach Landes- hörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu
recht zuständige Behörde jährlich und spätestens sie- verhindern, dass in diesen Gebieten und Ballungsräu-
ben Monate nach Jahresende eine Liste dieser Gebiete men die Immissionskonzentrationen die jeweiligen Ziel-
und Ballungsräume zusammen mit Informationen über werte überschreiten und bemühen sich, die bestmög-
die dortigen Konzentrationen und Quellen von Schwe- liche Luftqualität zu erhalten.
feldioxid sowie dem Nachweis, dass die Überschreitun-
gen auf erhöhte Konzentrationen aus natürlichen Quel- (3) Die zuständigen Behörden erstellen eine Liste
len zurückzuführen sind. von Gebieten und Ballungsräumen, in denen ein in
§ 15 angegebener Zielwert überschritten wird. Sie ge-
(5) Solange der Immissionsgrenzwert des § 3 Abs. 1 ben für diese Gebiete und Ballungsräume an, in wel-
gilt, ermitteln die zuständigen Behörden alle Über- chen Teilgebieten Werte überschritten werden und wel-
schreitungen dieses Immissionsgrenzwertes und über- che Quellen hierzu beitragen und weisen für die betref-
mitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- fenden Teilgebiete nach, dass, insbesondere abzielend
schutz und Reaktorsicherheit über die nach Landes- auf die vorherrschenden Emissionsquellen, alle erfor-
recht zuständige Behörde bis zum 31. Juli jedes Jahres derlichen und ohne unverhältnismäßige Kosten durch-
für das abgelaufene Vorjahr die aufgezeichneten Werte, führbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Ziel-
die Gründe für alle Fälle von Überschreitungen und die werte zu erreichen.
zur Vermeidung von erneuten Überschreitungen ergrif-
fenen Maßnahmen.
§ 17
§ 14 Beurteilung der Immissions-
Prüfpflicht konzentrationen und der Ablagerungsraten
Wenn in bestimmten Gebieten oder Ballungsräumen (1) Die zuständigen Behörden informieren das Bun-
die Konzentration eines oder mehrerer Schadstoffe ei- desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
nen Immissionsgrenzwert des § 3 Abs. 2 bis 5, § 5 cherheit oder die von ihm beauftragte Stelle über die
Abs. 2 und 3 oder des § 6 Abs. 1 bis 3 im Zeitraum nach Landesrecht zuständige Behörde bis zum 1. De-
zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und zember 2006 über die Methoden für die Ausgangsbeur-
den dort genannten Kalenderdaten für das Wirksam- teilung der Luftqualität nach Artikel 5 der Richtlinie
werden dieser Immissionsgrenzwerte überschreitet, 96/62/EG.
hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob Maßnahmen (2) Die zuständigen Behörden haben die Luftqualität
zur fristgerechten Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für die gesamte Fläche ihres Landes in Bezug auf Ar-
erforderlich sind. sen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren gemäß den
Bestimmungen der folgenden Absätze zu beurteilen.
Zweiter Teil
(3) Messungen nach den Anforderungen der An-
Regelungen für Arsen, Kadmium, lage 9 Abschnitte I und II sind in folgenden Gebieten
Quecksilber, Nickel und Benzo(a)pyren erforderlich:
a) Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte zwi-
§ 15
schen der oberen und der unteren Beurteilungs-
Zielwerte schwelle gemäß Anlage 8 liegen, sowie
Für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren (Mar-
b) Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte über
ker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)
der oberen Beurteilungsschwelle liegen.
in der Luft werden folgende Zielwerte als Gesamtgehalt
in der PM10-Fraktion über ein Kalenderjahr gemittelt Die Messungen können durch Modellrechnungen er-
festgesetzt: gänzt werden, damit in angemessenem Umfang Infor-
Arsen 6 Nanogramm pro Kubikmeter mationen über die Luftqualität gewonnen werden.
Kadmium 5 Nanogramm pro Kubikmeter (4) Eine Kombination von Messungen, einschließlich
orientierender Messungen nach Anlage 10 Abschnitt I,
Nickel 20 Nanogramm pro Kubikmeter
und Modellrechnungen kann herangezogen werden,
Benzo(a)pyren 1 Nanogramm pro Kubikmeter. um die Luftqualität in Gebieten und Ballungsräumen
zu beurteilen, in denen die Werte während eines reprä-
§ 16 sentativen Zeitraums zwischen der oberen und der un-
Maßnahmen, Listen teren Beurteilungsschwelle gemäß Anlage 8 Abschnitt II
von Gebieten und Ballungsräumen liegen.
(1) Die zuständigen Behörden ergreifen alle erforder- (5) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die
lichen und ohne unverhältnismäßige Kosten durchführ- Werte unter der unteren Beurteilungsschwelle gemäß
baren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Anlage 8 Abschnitt I liegen, brauchen nur Modellrech-
§ 17 ermittelten Immissionskonzentrationen von Arsen, nungen oder Methoden der objektiven Schätzung für
Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren ab dem 31. De- die Beurteilung der Werte angewandt zu werden.
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007
(6) Die oberen und unteren Beurteilungsschwellen lierung der Luftqualität ergänzt werden, muss die Zahl
für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der einzurichtender ortsfester Messstationen und die räum-
Luft werden in Anlage 8 Abschnitt I festgelegt. Die Ein- liche Auflösung anderer Techniken ausreichen, um die
stufung jedes Gebiets oder Ballungsraums ist spätes- Konzentrationen von Luftschadstoffen gemäß Anlage 9
tens alle fünf Jahre nach dem Verfahren der Anlage 8 Abschnitt I und Anlage 10 Abschnitt I zu ermitteln.
Abschnitt II zu überprüfen. Die Einstufung ist bei signi-
fikanten Änderungen der Aktivitäten, die Auswirkungen (12) Für die Datenqualität sind die Anforderungen in
auf die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kad- Anlage 10 Abschnitt I maßgebend. Werden Modelle zur
mium, Nickel oder Benzo(a)pyren haben, früher zu Beurteilung der Luftqualität verwendet, so gilt Anlage 10
überprüfen. Abschnitt II.
(7) Soweit Schadstoffe gemessen werden müssen, (13) Für die Referenzmethoden für die Probenahmen
sind die Messungen kontinuierlich oder stichprobenar- und die Analyse von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Ni-
tig an festen Orten durchzuführen. Die Messungen wer- ckel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser-
den hinreichend häufig durchgeführt, damit die ent- stoffen in der Luft sind die Anforderungen in Anlage 11
sprechenden Werte bestimmt werden können. Abschnitte I, II und III maßgebend; für Referenzmetho-
(8) Um den Beitrag von Benzo(a)pyren-Immissionen den zur Messung der Ablagerung von Arsen, Kadmium,
beurteilen zu können, werden andere relevante poly- Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen
zyklische aromatische Kohlenwasserstoffe an ausge- Kohlenwasserstoffen ist Anlage 11 Abschnitt IV maßge-
wählten Probenahmestellen des Umweltbundesamtes bend. Anlage 11 Abschnitt V betrifft Referenzmethoden
überwacht. Diese Verbindungen umfassen mindestens: zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen, soweit solche
Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluo- Methoden verfügbar sind.
ranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren
und Dibenz(a,h)anthracen. Die Überwachungsstellen § 18
für diese polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser-
stoffe werden mit Probenahmestellen für Benzo(a)pyren Berichterstattung über Daten,
zusammengelegt und so gewählt, dass geografische Zielwertüberschreitungen und Maßnahmen
Unterschiede und langfristige Trends bestimmt werden
können. Es gelten die Bestimmungen der Anlage 9 Ab- (1) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bun-
schnitte I, II und III. Sofern die Länder diese Stoffe mes- desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
sen, stimmen sie sich mit dem Bundesministerium für cherheit oder der von ihm beauftragte Stelle über die
Umweltschutz, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder nach Landesrecht zuständigen Behörden in Bezug auf
der von ihm beauftragten Stelle ab. Gebiete und Ballungsräume, in denen einer der in § 15
festgelegten Zielwerte überschritten wird, folgende In-
(9) Ungeachtet der Konzentrationswerte wird für formationen:
eine Fläche von je 100 000 Quadratkilometer jeweils
eine Hintergrundprobenahmestelle installiert, die zur a) die Listen der betreffenden Gebiete und Ballungs-
orientierenden Messung von Arsen, Kadmium, Nickel, räume,
dem gesamten gasförmigen Quecksilber, Benzo(a)py-
ren und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzykli- b) die Teilgebiete, in denen die Werte überschritten
schen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft werden,
sowie der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksil-
ber, Nickel, Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 c) die beurteilten Konzentrationswerte,
genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwas-
d) die Gründe für die Überschreitung der Werte und
serstoffen dient. Das Bundesministerium für Umwelt,
insbesondere die Quellen, die dazu beitragen,
Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die von ihm
beauftragte Stelle errichtet und betreibt im Bundesge- e) die Teile der Bevölkerung, die diesen überhöhten
biet mindestens drei Messstationen, um die notwen- Werten ausgesetzt sind.
dige räumliche Auflösung zu erreichen. An einer der
Hintergrundprobenahmestellen erfolgt zusätzlich die Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesmi-
Messung von partikel- und gasförmigem zweiwertigem nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
Quecksilber. Die Überwachung ist mit der des Mess- heit oder der von ihm beauftragte Stelle über die nach
und Bewertungsprogramms der Messung und Bewer- Landesrecht zuständigen Behörden ferner alle gemäß
tung der weiträumigen Verfrachtung von Luftschadstof- § 17 beurteilten Daten, sofern diese nicht bereits auf-
fen in Europa (EMEP) abzustimmen. Die Probenahme- grund der Entscheidung 97/101/EG des Rates vom
stellen für diese Schadstoffe werden so gewählt, dass 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von
geografische Unterschiede und langfristige Trends be- Informationen und Daten aus den Netzen und Einzel-
stimmt werden können. Es gelten die Bestimmungen stationen zur Messung der Luftverschmutzung in den
der Anlage 9 Abschnitte I, II und III. Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 35 S. 14) gemeldet wor-
(10) Die Verwendung von Bioindikatoren kann erwo- den sind. Diese Informationen werden für jedes Kalen-
gen werden, wenn regionale Muster der Auswirkungen derjahr bis spätestens zum 31. Juli des darauf folgen-
auf Ökosysteme beurteilt werden sollen. den Jahres und zum ersten Mal für das Jahr 2008 über-
mittelt.
(11) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen In-
formationen von ortsfesten Messstationen durch Infor- (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten Anga-
mationen aus anderen Quellen, zum Beispiel Emissi- ben melden sie alle gemäß § 16 ergriffenen Maßnah-
onskataster, orientierende Messmethoden oder Model- men.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007 1015
§ 19 Informationen über gemäß § 16 ergriffene Maßnahmen
Unterrichtung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
über Immissionskonzentrationen, (2) Die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 müssen
Ablagerungen und Maßnahmen auch Angaben zu jeder jährlichen Überschreitung der in
(1) Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlich- § 15 festgelegten Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel
keit und mit dem Gesundheitsschutz befassten Stellen und Benzo(a)pyren enthalten. Dabei werden die Gründe
in leicht zugänglicher Form routinemäßig anfallende In- für die Überschreitung und das Gebiet angegeben, in
formationen über die Immissionskonzentrationen von dem die Überschreitung festgestellt wurde. Hinzu kom-
Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo(a)py- men ferner eine kurze Beurteilung anhand des Zielwerts
ren und den übrigen in § 17 Abs. 8 genannten polyzyk- sowie einschlägige Angaben über gesundheitliche Aus-
lischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie über wirkungen und Umweltfolgen.
die Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Quecksil-
ber, Nickel und Benzo(a)pyren und den übrigen in § 17 § 20
Abs. 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlen-
wasserstoffen zur Verfügung. Darüber hinaus werden (Inkrafttreten)
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007
Anlage 1
Ermittlung der Anforderungen für die Beurteilung der Konzentration von
Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (NO2) und Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln (PM10),
Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
I. Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
a) Schwefeldioxid
Gesundheitsschutz Ökosystemschutz
Obere Beurteilungsschwelle 60 % des 24-Stunden-Immissions- 60 % des Winter-Immissions-
grenzwertes (75 µg/m3 dürfen nicht grenzwertes
öfter als 3-mal im Kalenderjahr (12 µg/m3)
überschritten werden)
Untere Beurteilungsschwelle 40 % des 24-Stunden-Immissions- 40 % des Winter-Immissions-
grenzwertes (50 µg/m3 dürfen nicht grenzwertes
öfter als 3-mal im Kalenderjahr (8 µg/m3)
überschritten werden)
b) Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide
Gesundheitsschutz Gesundheitsschutz Vegetationsschutz
(NO2) (NO2) (NOx)
Obere 70 % des 1-Stunden-Im- 80 % des Jahres-Immis- 80 % des Jahres-Immis-
Beurteilungsschwelle missionsgrenzwertes sionsgrenzwertes sionsgrenzwertes
(140 µg/m3 dürfen nicht (32 µg/m3) (24 µg/m3)
öfter als 18-mal im Kalen-
derjahr überschritten
werden)
Untere 50 % des 1-Stunden-Im- 65 % des Jahres-Immis- 65 % des Jahres-Immis-
Beurteilungsschwelle missionsgrenzwertes sionsgrenzwertes sionsgrenzwertes
(100 µg/m3 dürfen nicht (26 µg/m3) (19,5 µg/m3)
öfter als 18-mal im Kalen-
derjahr überschritten
werden)
c) Partikel
Gesundheitsschutz Gesundheitsschutz
Obere Beurteilungsschwelle 60 % des 24-Stundenwertes 14 µg/m3 als Jahresmittelwert
(30 µg/m3 dürfen nicht öfter
als 7-mal im Kalenderjahr über-
schritten werden)
Untere Beurteilungsschwelle 40 % des 24-Stundenwertes 10 µg/m3 als Jahresmittelwert
(20 µg/m3 dürfen nicht öfter
als 7-mal im Kalenderjahr über-
schritten werden)
d) Blei
Gesundheitsschutz
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,35 µg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,25 µg/m3)
e) Benzol
Gesundheitsschutz
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Immissionsgrenzwertes (3,5 µg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 40 % des Immissionsgrenzwertes (2 µg/m3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007 1017
f) Kohlenmonoxid
Gesundheitsschutz
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Immissionsgrenzwertes (7 mg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Immissionsgrenzwertes (5 mg/m3)
II. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist aufgrund der Konzentration während der
vorhergehenden fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt
als überschritten, falls sie in mindestens drei dieser fünf vorhergehenden Jahre überschritten wurde. Führt dies
im Vergleich zu den gemäß Abschnitt I ermittelten Überschreitungen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so gilt
die strengere Regelung.
Liegen Daten für weniger als fünf vorhergehende Jahre vor, können die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkam-
pagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch
sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbunden werden, um die Überschrei-
tungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007
Anlage 2
Lage der Probenahmestellen für Messungen
von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden,
Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
Die folgenden Kriterien gelten für ortsfeste Messungen.
I. Großräumige Standortkriterien
a) Schutz der menschlichen Gesundheit
Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen
werden, sollten so gelegt werden, dass
i) Daten zu den Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die
höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über
einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der der Mittelungszeit des betreffenden Immissionsgrenzwertes
Rechnung trägt;
ii) Daten zu den Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die
höchsten Konzentrationen von Benzol und Kohlenmonoxid auftreten, denen die Bevölkerung wahr-
scheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, die für die Exposition der
Bevölkerung allgemein repräsentativ sind;
iii) Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewon-
nen werden, die für die Exposition der Bevölkerung im Allgemeinen repräsentativ sind.
Die Probenahmestellen sollten im Allgemeinen so gelegt werden, dass die Messung sehr begrenzter und
kleinräumiger Umweltbedingungen in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird. Als Anhaltspunkt gilt, dass
eine Probenahmestelle so gelegen sein sollte, dass sie für die Luftqualität in einem umgebenden Bereich
von mindestens 200 m2 bei Probenahmestellen für den Verkehr und mehreren Quadratkilometern bei Pro-
benahmestellen für städtische Hintergrundquellen repräsentativ ist.
Die Probenahmestellen sollten so weit wie möglich auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die
nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.
Es ist zu berücksichtigen, dass Probenahmestellen gegebenenfalls auf Inseln angelegt werden müssen,
falls dies für den Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.
b) Schutz von Ökosystemen und Schutz der Vegetation
Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz von Ökosystemen oder zum Schutz der Vege-
tation vorgenommen werden, sollten so gelegt werden, dass sie mehr als 20 km von Ballungsräumen oder
5 km von anderen bebauten Gebieten, Industrieanlagen oder Bundesautobahnen oder mindestens vier-
spurigen Bundesfernstraßen entfernt sind. Als Anhaltspunkt gilt, dass eine Probenahmestelle so gelegen
sein sollte, dass sie für die Luftqualität in einem umgebenden Bereich von mindestens 1 000 km2 reprä-
sentativ ist. Unter Berücksichtigung der geografischen Gegebenheiten kann vorgesehen werden, dass eine
Probenahmestelle in geringerer Entfernung gelegen oder für die Luftqualität in einem kleineren umgeben-
den Bereich repräsentativ ist.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Luftqualität auf Inseln bewertet werden muss.
II. Lokale Standortkriterien
Die folgenden Leitlinien sollten berücksichtigt werden, soweit dies praktisch möglich ist:
– Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden und es dürfen keine den Luftstrom
beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Messeinlasses vorhanden sein (die Messsonde muss in der
Regel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Falle von Pro-
benahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt
sein).
– Im Allgemeinen sollte der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden
angeordnet sein. Eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 m) kann unter Umständen angezeigt sein. Ein
höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein größeres Gebiet reprä-
sentativ ist.
– Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Quellen platziert werden, um die unmittelbare Einleitung
von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.
– Die Abluftleitung der Messstation ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass
vermieden wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007 1019
– Probenahmestellen für den Verkehr sollten
– in Bezug auf alle Schadstoffe mindestens 25 m von großen Kreuzungen und mindestens 4 m von der
Mitte des nächstgelegenen Fahrstreifens entfernt sein;
– für Stickstoffdioxid- und Kohlenmonoxid-Messungen höchstens 5 m vom Fahrbahnrand entfernt sein;
– zur Messung von Partikeln, Blei und Benzol so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität nahe der
Baufluchtlinie repräsentativ sind.
Die folgenden Faktoren sind unter Umständen ebenfalls zu berücksichtigen:
– Störquellen;
– Sicherheit gegen äußeren Eingriff;
– Zugänglichkeit;
– vorhandene elektrische Versorgung und Telekommunikationsleitungen;
– Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;
– Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;
– Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;
– bebauungsplanerische Anforderungen.
III. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl
Die Verfahren für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, z. B. mit
Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte soll-
ten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für
die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007
Anlage 3
Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl
der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von
Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2) und Stickstoffoxiden (NOx),
Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
I. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung
der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen
Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in
denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen
a) Diffuse Quellen (Messung der urbanen Belastung einschließlich Verkehr)
Bevölkerung des Falls die maximale Konzen- Falls die maximale Konzen- Für SO2 und NO2 in
Ballungsraums oder tration die obere Beurtei- tration zwischen der oberen Ballungsräumen, in denen
Gebiets (Tausend) lungsschwelle überschreitet und der unteren Beurtei- die maximale Konzentration
lungsschwelle liegt unter der unteren Beurtei-
lungsschwelle liegt
0– 250 1 1 nicht anwendbar
250 – 499 2 1 1
500 – 749 2 1 1
750 – 999 3 1 1
1 000 – 1 499 4 2 1
1 500 – 1 999 5 2 1
2 000 – 2 749 6 3 2
2 750 – 3 749 7 3 2
3 750 – 4 749 8 4 2
4 750 – 5 999 9 4 2
> 6 000 10 5 3
Für Benzol, Kohlen-
monoxid, NO2 und
Partikel: einschließlich
mindestens einer Mess-
station für städtische
Hintergrundquellen und
einer Messstation für
den Verkehr
b) Punktquellen (Messung im direkten Einwirkungsbereich ortsfester Anlagen)
Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen
für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der
Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung berechnet werden.
II. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung
der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz von Ökosystemen
o d e r d e r Ve g e t a t i o n i n a n d e r e n G e b i e t e n a l s B a l l u n g s r ä u m e n
Falls die maximale Konzentration die obere Falls die maximale Konzentration zwischen der
Beurteilungsschwelle überschreitet der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt
1 Station je 20 000 km2 1 Station je 40 000 km2
Im Falle von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen
Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Ökosysteme oder der Vegetation berechnet
werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007 1021
Anlage 4
Datenqualitätsziele und
Zusammenstellung der Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung
I. Datenqualitätsziele
Die folgenden Ziele für die Datenqualität hinsichtlich der erforderlichen Genauigkeit der Beurteilungsmethoden
sowie der Mindestzeitdauer und der Messdatenerfassung dienen als Richtschnur für Qualitätssicherungspro-
gramme.
Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid Partikel und Blei
und Stickstoffoxide
Kontinuierliche Messung1)
Genauigkeit 15 % 25 %
Mindestdatenerfassung 90 % 90 %
Orientierende Messung
Genauigkeit 25 % 50 %
Mindestdatenerfassung 90 % 90 %
Mindestzeitdauer 14 % (eine Messung wöchentlich 14 % (eine Messung wöchentlich
nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig
über das Jahr verteilt oder acht über das Jahr verteilt oder acht
Wochen gleichmäßig über das Jahr Wochen gleichmäßig über das Jahr
verteilt) verteilt)
Modellberechnung
Genauigkeit:
Stundenmittelwerte 50–60 %
Tagesmittelwerte 50 % noch nicht festgelegt2)
Jahresmittelwerte 30 % 50 %
Objektive Schätzung
Genauigkeit 75 % 100 %
1
) Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen können durchgeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die
Genauigkeit mit einem Vertrauensbereich von 95 % in Bezug auf kontinuierliche Messungen bei 10 % liegt. Stichprobenmessungen sind
gleichmäßig über das Jahr zu verteilen.
2
) Änderungen zur Anpassung dieses Punktes an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Arti-
kels 12 Abs. 2 der Richtlinie 96/62/EG erlassen.
Benzol Kohlenmonoxid
Ortsfeste Messungen1)
Unsicherheit 25 % 15 %
Mindestdatenerfassung 90 % 90 %
Mindestzeitdauer 35 % städtische und verkehrsnahe
Gebiete (verteilt über das Jahr, damit
die Werte repräsentativ für ver-
schiedene Klima- und Verkehrs-
bedingungen sind)
90 % Industriegebiete
Orientierende Messung
Unsicherheit 30 % 25 %
Mindestdatenerfassung 90 % 90 %
Mindestzeitdauer 14 % (eine Messung wöchentlich 14 % (eine Messung wöchentlich
nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig
über das Jahr verteilt oder acht über das Jahr verteilt oder acht
Wochen gleichmäßig über das Jahr Wochen gleichmäßig über das Jahr
verteilt) verteilt)
Modellberechnung
Unsicherheit
8-Stundenmittelwerte – 50 %
Jahresmittelwerte 50 % –
Objektive Schätzung
Unsicherheit 100 % 75 %
1
) Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen können durchgeführt werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass die
Unsicherheit, einschließlich der Unsicherheit aufgrund der Zufallsproben, das Qualitätsziel von 25 % erreicht. Stichprobenmessungen sind
gleichmäßig über das Jahr zu verteilen, um Verzerrungen der Ergebnisse zu vermeiden.
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007
Die Messgenauigkeit ist definiert im „Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen“ (ISO 1993) oder in
ISO 5725-1 „Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen“ (1994). Die
Prozentangaben in der Tabelle gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den betreffenden Zeitraum in Bezug
auf den Immissionsgrenzwert bei einem Vertrauensbereich von 95 % (systematische Abweichung + zweimalige
Standardabweichung). Die Genauigkeit von kontinuierlichen Messungen sollte so interpretiert werden, dass sie
in der Nähe des jeweiligen Immissionsgrenzwertes gilt.
Die Genauigkeit von Modellberechnungen und objektiven Schätzungen ist definiert als die größte Abweichung
der gemessenen und berechneten Konzentrationswerte über den betreffenden Zeitraum in Bezug auf den
Immissionsgrenzwert, ohne dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse berücksichtigt wird.
Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die Mindestzeitdauer erstrecken sich nicht auf Daten-
verlust aufgrund der regelmäßigen Kalibrierung oder der üblichen Wartung der Messgeräte.
II. Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung
Die folgenden Informationen sollten für Gebiete oder Ballungsräume zusammengestellt werden, in denen an-
stelle von Messungen andere Datenquellen als ergänzende Information zu Messdaten oder als alleiniges Mittel
zur Luftqualitätsbeurteilung genutzt werden:
– Beschreibung der durchgeführten Beurteilungstätigkeit;
– eingesetzte spezifische Methoden, mit Verweisen auf Beschreibungen der Methode;
– Quellen von Daten und Informationen;
– Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten; insbesondere die Ausdehnung von Flächen
oder gegebenenfalls die Länge von Straßen innerhalb des Gebiets oder Ballungsraums, in denen die Schad-
stoffkonzentrationen die Immissionsgrenzwerte zuzüglich etwaiger Toleranzmargen übersteigen, sowie alle
geografischen Bereiche, in denen die Konzentration die obere oder die untere Beurteilungsschwelle über-
schreitet;
– bei Immissionsgrenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit Angabe der Bevölkerung, die poten-
ziell einer Konzentration oberhalb des Immissionsgrenzwertes ausgesetzt ist.
Wo dies möglich ist, sollten kartografische Darstellungen der Konzentrationsverteilung innerhalb jedes Gebiets
und Ballungsraums erstellt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007 1023
Anlage 5
Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentration
von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden,
Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
I. Referenzmethode zur Bestimmung von Schwefeldioxid
ISO/FDIS 10498 (Normentwurf) Luft – Bestimmung von Schwefeldioxid – UV-Fluoreszenz-Verfahren. Ein
anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige
Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.
II. Referenzmethode zur Bestimmung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden
ISO 7996: 1985 Luft – Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden – Chemilumineszenzver-
fahren. Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit
gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.
III.A Referenzmethode für die Probenahme von Blei
Das im Anhang der Richtlinie 82/884/EWG des Rates vorgesehene Verfahren ist als Referenzverfahren für
die Probenahme von Blei bis zu dem Zeitpunkt zu verwenden, zu dem der Immissionsgrenzwert nach § 5
der vorliegenden Verordnung erreicht werden muss. Danach ist das in Abschnitt IV dieser Anlage beschrie-
bene Verfahren anzuwenden. Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden
kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.
III.B Referenzmethode für die Analyse von Blei
ISO 9855: 1993 Luft – Bestimmung des partikelgebundenen Bleianteils in Schwebstaub mittels Filterprobe-
nahme – Atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren. Ein anderes Verfahren kann verwendet werden,
wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren
erzielt werden.
IV. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM10-Konzentration
Als Referenzmethode ist die in der folgenden Norm beschriebene Methode zu verwenden:
EN 12341 „Luftqualität – Felduntersuchung zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Probenahmeverfahren
für die PM10-Fraktion von Partikeln“. Das Messprinzip stützt sich auf die Abscheidung der PM10-Fraktion
von Partikeln in der Luft auf einem Filter und die gravimetrische Massenbestimmung. Es können auch
andere Verfahren verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergeb-
nisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden, oder ein anderes Verfahren, wenn nachgewiesen wird,
dass dieses eine feste Beziehung zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen die mit diesem
Verfahren erzielten Ergebnisse um einen geeigneten Faktor korrigiert werden, damit gleichwertige Ergeb-
nisse wie bei Verwendung der Referenzmethode erzielt werden.
V. Vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM2,5-Konzentration
Eine geeignete vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM2,5-Konzentration
wird vorbereitet. Bis dieses Verfahren vorliegt, kann das Verfahren verwendet werden, das die zuständigen
Behörden für angemessen halten.
VI. Referenzmethode für die Probenahme/Analyse von Benzol
Die Referenzmethode für die Messung von Benzol ist die aktive Probenahme auf eine Adsorptionskartu-
sche, gefolgt von einer gaschromatographischen Bestimmung. Diese Methode wird derzeit von CEN ge-
normt. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die zuständigen Behörden Standardmetho-
den auf der Grundlage der gleichen Messmethode verwenden. Es kann auch eine andere Methode verwen-
det werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese gleichwertige Ergebnisse erbringt wie die obige
Methode.
VII. Referenzmethode für die Analyse von Kohlenmonoxid
Referenzmethode für die Messung von Kohlenmonoxid ist die Methode der nicht dispersiven Infraspektro-
nomie (NDIR), die derzeit von CEN genormt wird. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können
die zuständigen Behörden Standardmethoden auf der Grundlage der gleichen Messmethode verwenden. Es
kann auch eine andere Methode verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese gleich-
wertige Ergebnisse erbringt wie die obige Methode.
VIII. Referenz-/Modellberechnungstechniken
Derzeit können noch keine Referenz-/Modellberechnungstechniken angegeben werden.
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007
Anlage 6
In Plänen zur Verbesserung der
Luftqualität zu berücksichtigende Informationen
Nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EWG zu übermittelnde Informationen:
1. Ort des Überschreitens
– Region
– Ortschaft (Karte)
– Messstation (Karte, geografische Koordinaten)
2. Allgemeine Informationen
– Art des Gebiets (Stadt, Industrie- oder ländliches Gebiet)
– Schätzung des verschmutzten Gebiets (km2) und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung
– zweckdienliche Klimaangaben
– zweckdienliche topografische Daten
– ausreichende Informationen über die Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele
3. Zuständige Behörden
Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen
4. Art und Beurteilung der Verschmutzung
– in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellte Konzen-
trationen
– seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Konzentrationen
– angewandte Beurteilungstechniken
5. Ursprung der Verschmutzung
– Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)
– Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)
– Informationen über Verschmutzungen, die aus anderen Gebieten stammen
6. Lageanalyse
– Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (Verfrachtung, einschließlich grenz-
überschreitende Verfrachtung, Entstehung)
– Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität
7. Angaben zu den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden
Verbesserungsvorhaben
– örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen
– festgestellte Wirkungen
8. Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen
Maßnahmen oder Vorhaben
– Auflistung und Beschreibung aller im Vorhaben genannten Maßnahmen
– Zeitplan für die Durchführung
– Schätzung der zu erwartenden Verbesserung der Luftqualität und der für die Verwirklichung dieser Ziele
vorgesehenen Frist
9. Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben
10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informatio-
nen ergänzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007 1025
Anlage 7
Mindestinformation der Öffentlichkeit bei Überschreiten
der Alarmschwellen für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid
Die Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten mindestens folgende Punkte umfas-
sen:
– Datum, Uhrzeit und Ort der Überschreitung sowie die Gründe für diese Überschreitungen, sofern bekannt;
– Vorhersagen:
– Änderungen der Konzentration (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für
diese Änderungen;
– betroffenen geografischen Bereich;
– Dauer der Überschreitung;
– gegen die Überschreitung potenziell empfindliche Personengruppen;
– von den betroffenen empfindlichen Personengruppen vorbeugend zu ergreifende Maßnahmen.
Anlage 8
Festlegung der Anforderungen
an die Beurteilung der Immissionskonzentrationen von Arsen,
Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
I. Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
Arsen Kadmium Nickel B(a)P
Obere Beurteilungsschwelle 60 % 60 % 70 % 60 %
in Prozent des Zielwertes (3,6 ng/m3) (3 ng/m3) (14 ng/m3) (0,6 ng/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 40 % 40 % 50 % 40 %
in Prozent des Zielwertes (2,4 ng/m3) (2 ng/m3) (10 ng/m3) (0,4 ng/m3)
II. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentrationen
während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurtei-
lungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren während mindestens drei
Kalenderjahren überschritten worden ist.
Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine Überschreitung
der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den Standorten,
während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen kurzer
Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet
werden.
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007
Anlage 9
Standort und Mindestanzahl
der Probenahmestellen für die Messung der Immissionskonzentrationen
und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
I. Großräumige Standortkriterien
Die Standorte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass
– Daten über die Teile von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, in denen die Bevölkerung
während eines Kalenderjahres auf direktem oder indirektem Wege im Durchschnitt wahrscheinlich den
höchsten Konzentrationen ausgesetzt ist;
– Daten über Werte in anderen Teilen von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, die reprä-
sentative Aussagen über die Exposition der Bevölkerung ermöglichen;
– Daten über die Ablagerungsraten erfasst werden können, die der indirekten Exposition der Bevölkerung
über die Nahrungskette entsprechen.
Der Standort der Probenahmestellen sollte im Allgemeinen so gewählt werden, dass die Messung sehr klein-
räumiger Umweltbedingungen in unmittelbarer Nähe vermieden wird. In der Regel sollte eine Probenahme-
stelle in verkehrsnahen Zonen für die Luftqualität einer Fläche von nicht weniger als 200 Quadratmeter, an
Industriestandorten für die Luftqualität einer Fläche von mindestens 250 Meter × 250 Meter, sofern möglich,
und in Gebieten mit typischen städtischen Hintergrundwerten für die Luftqualität einer Fläche von mehreren
Quadratkilometern repräsentativ sein.
Besteht das Ziel in der Beurteilung von Hintergrundwerten, so sollten sich in der Nähe der Probenahmestelle
befindliche Ballungsräume oder Industriestandorte, d. h. Standorte in einer Entfernung von weniger als eini-
gen Kilometern, nicht auf die Messergebnisse auswirken.
Soll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist zumindest eine Probenahmestelle im Lee der Haupt-
windrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration
nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt. Kommt § 16
Abs. 3 zur Anwendung, so sollten die Probenahmestellen so aufgestellt werden, dass die Anwendung der
besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.
Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmit-
telbaren Nähe gelegen sind. Sofern sinnvoll, sollten sie mit Probenahmestellen für die PM10-Fraktion zusam-
mengelegt werden.
II. Kleinräumige Standortkriterien
Folgende Leitlinien sollten so weit wie praktisch möglich eingehalten werden:
a) Der Luftstrom um den Messeinlass sollte nicht beeinträchtigt werden, und es sollten keine den Luftstrom
beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Probensammlers vorhanden sein (die Messsonde sollte in
der Regel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Falle von
Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude
entfernt sein);
b) im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über
dem Boden befinden. Unter bestimmten Umständen kann eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 Meter)
erforderlich sein. Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein
größeres Gebiet repräsentativ ist;
c) der Messeinlass sollte nicht in unmittelbarer Nähe von Quellen platziert werden, um den unmittelbaren
Einlass von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden;
d) die Abluftleitung des Probensammlers sollte so gelegt werden, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den
Messeinlass vermieden wird;
e) Probenahmestellen an verkehrsnahen Messorten sollten mindestens 25 Meter vom Rand verkehrsreicher
Kreuzungen und mindestens 4 Meter von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein; die Ein-
lässe sollten so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität in der Nähe der Baufluchtlinie repräsentativ sind;
f) bei Ablagerungsmessungen in ländlichen Hintergrundgebieten sollten, sofern durchführbar und nicht in
diesen Anhängen vorgesehen, die Leitlinien und Kriterien des EMEP-Mess- und Bewertungsprogramms
angewandt werden.
Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:
g) Störquellen;
h) Sicherheit;
i) Zugänglichkeit;
j) Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007 1027
k) Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;
l) Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;
m) eventuelle Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;
n) planerische Anforderungen.
III. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl
Die Verfahren für die Standortwahl sollten in der Einstufungsphase vollständig dokumentiert werden, z. B. mit
Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte soll-
ten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, um sicherzustellen, dass die Kriterien für die
Standortwahl weiterhin erfüllt sind.
I V. K r i t e r i e n z u r F e s t l e g u n g d e r Z a h l v o n P r o b e n a h m e s t e l l e n f ü r o r t s f e s t e
Messungen von Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und
Benzo(a)pyren
Mindestanzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Zielwer-
ten für den Schutz der menschlichen Gesundheit in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Mes-
sungen die einzige Informationsquelle darstellen.
a) Diffuse Quellen
Wenn die maximalen
Wenn die maximalen Konzentrationen
Bevölkerung des Konzentrationen die obere
zwischen der oberen und
Ballungsraums oder Gebiets Beurteilungsschwelle
unteren Beurteilungsschwelle liegen
(Tausend) überschreiten*)
As, Cd, Ni B(a)P As, Cd, Ni, B(a)P
0– 749 1 1 1
750 – 1 999 2 2 1
2 000 – 3 749 2 3 1
3 750 – 4 749 3 4 2
4 750 – 5 999 4 5 2
≥ 6 000 5 5 2
*) Es ist mindestens eine Messstation für typische städtische Hintergrundwerte und für Benzo(a)pyren auch eine verkehrsnahe Mess-
station einzubeziehen, ohne dadurch die Zahl der Probenahmestellen zu erhöhen.
b) Punktquellen
Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestel-
len für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung
der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung festgelegt werden.
Die Orte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren
Techniken gemäß Artikel 2 Nr. 11 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die
integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung kontrolliert werden kann.
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007
Anlage 10
Datenqualitätsziele und Anforderungen an
Modelle zur Bestimmung der Luftqualität von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
I. Datenqualitätsziele
Folgende Datenqualitätsziele können als Leitfaden für die Qualitätssicherung dienen:
Polyzyklische
aromatische Kohlen-
Arsen, wasserstoffe außer
Gesamt-
Benzo(a)pyren Kadmium und Benzo(a)pyren,
ablagerung
Nickel gesamtes
gasförmiges
Quecksilber
Unsicherheitsgrad
ortsfeste und orientierende Messungen 50 % 40 % 50 % 70 %
Modell 60 % 60 % 60 % 60 %
Mindestdatenerfassung 90 % 90 % 90 % 90 %
Mindestzeiterfassung
ortsfeste Messungen 33 % 50 % –
orientierende Messungen*) 14 % 14 % 14 % 33 %
*) Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.
Die (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95 Prozent ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Be-
urteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß den Prinzipien des
CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005-1999 vom Juni 1999), den ISO 5725:1994 (DIN ISO
Teil 1 vom November 1997)-Verfahren und den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität – Ansatz für die
Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität (CR 14377: 2002 E
vom Januar 2002) errechnet. Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne Messungen angege-
ben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für einen Vertrauensbereich von
95 Prozent. Die Unsicherheit der Messungen gilt für den Bereich des entsprechenden Zielwerts. Ortsfeste und
orientierende Messungen müssen gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, um verfälschte Ergebnisse zu
vermeiden.
Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust
von Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine 24-
stündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo(a)pyren und anderen polyzyklischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen erforderlich. Während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommene Einzelpro-
ben können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, voraus-
gesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten
Stoffe Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch
trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Empfohlen wird eine 24-stündige Probe-
nahme auch für die Messung der Arsen-, Kadmium- und Nickelkonzentrationen. Die Probenahmen müssen
gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Ablagerungsraten werden
über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.
Anstelle einer „bulk-Probenahme“ kann eine „wet-only“-Probenahme verwendet werden, wenn nachgewie-
sen wird, dass der Unterschied zwischen ihnen nicht mehr als 10 Prozent ausmacht. Die Ablagerungsraten
sollten generell in Mikrogramm pro Quadratmeter und Tag angegeben werden.
Eine Mindestzeiterfassung, die unter dem in der Tabelle angegebenen Wert liegt, jedoch nicht weniger als
14 Prozent bei ortsfesten Messungen und 6 Prozent bei orientierenden Messungen, ist ausreichend, wenn
nachgewiesen wird, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent für den Jahresdurch-
schnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11222:2002 – „Ermitt-
lung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen“ vom Dezember 2002
eingehalten wird.
DIN EN- und DIN ISO-Normen, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
II. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität
Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells
und Informationen über die Unsicherheit zusammenzustellen. Die Unsicherheit von Modellen wird als die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007 1029
maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationen über ein ganzes Jahr definiert,
wobei der genaue Zeitpunkt des Auftretens keine Berücksichtigung findet.
III. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken
Werden objektive Schätzungstechniken verwendet, so darf die Unsicherheit 100 Prozent nicht überschreiten.
IV. Standardbedingungen
Für Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die Um-
gebungsbedingungen.
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007
Anlage 11
Referenzmethoden für die Beurteilung
der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von Arsen,
Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
I. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft
DIN EN 14902: Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als
Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes; Ausgabe: Oktober 2005.
Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige
Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.
II. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in
der Luft
a) Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung von Benzo(a)pyren oder der anderen in § 17 Abs. 8
genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können genormte nationale Metho-
den oder genormte ISO-Methoden wie die DIN ISO-Norm 12884 vom Dezember 2000 angewendet wer-
den.
b) Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwer-
tige Ergebnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden.
III. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft
a) Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können genormte nationale Methoden oder genormte
ISO-Methoden angewendet werden.
b) Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwer-
tige Ergebnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden.
IV. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber,
Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können nationale Methoden angewendet werden.
DIN ISO-Normen, auf die in den Abschnitten I bis IV verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und
Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niederge-
legt.
V. Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen
Für die Erstellung von Luftqualitätsmodellen lassen sich zurzeit keine Referenzmethoden festlegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007 1031
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 6. Juni 2007
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der
durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) einge-
fügt worden ist, und des § 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „1. Schweisstec – Die internationale Fachmesse für Fügetechnologie“
vom 13. bis 16. Juni 2007 in Stuttgart
2. „1. Bondexpo – Die Fachmesse für industrielle Klebetechnologie“
vom 24. bis 27. September 2007 in Stuttgart
3. „COMPAMED 2007 – High tech solutions for medical technology – 16. Inter-
nationale Fachmesse“
vom 14. bis 16. November 2007 in Düsseldorf
4. „MEDICA 2007 – Weltforum der Medizin – 39. Internationale Fachmesse und
Kongress“
vom 14. bis 17. November 2007 in Düsseldorf
5. „Hobby + Elektronik 2007 – Ausstellung für Computer und Elektronik“
vom 15. bis 18. November 2007 in Stuttgart
6. „KREATIV- & BASTELWELT 2007 – Süddeutschlands große Kreativmesse“
vom 15. bis 18. November 2007 in Stuttgart
7. „Modell Süd 2007 – Süddeutschlands große Messe für Modellbau und
Modellbahn“
vom 15. bis 18. November 2007 in Stuttgart
8. „SÜDDEUTSCHE SPIELEMESSE 2007 – Süddeutschlands große Spiele-
messe“
vom 15. bis 18. November 2007 in Stuttgart
9. „FAMILIE & HEIM 2007 – Stuttgarts größte Einkaufs- und Erlebnismesse“
vom 17. bis 25. November 2007 in Stuttgart
Berlin, den 6. Juni 2007
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007
– 1 BvL 9/04 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Pflege
oder Erziehung von Kindern in § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches einer-
seits und § 1615 l Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches anderer-
seits ist mit Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2008 eine ver-
fassungsmäßige Regelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 4. Juni 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries