962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes
Vom 23. Mai 2007
Auf Grund des Artikels 14 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs-
verfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833,
2007 I S. 691) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeswasserstraßengeset-
zes in der seit dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung bekannt gegeben.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 4. November 1998
(BGBl. I S. 3294),
2. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2489),
3. den am 15. Dezember 2000 in Kraft getretenen § 2 der Verordnung vom
28. November 2000 (BGBl. I S. 1679),
4. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950),
5. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 267 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
6. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762),
7. den am 4. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom
25. März 2002 (BGBl. I S. 1193),
8. den am 25. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 2a des Gesetzes vom
18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914),
9. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 238 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
10. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
22. April 2005 (BGBl. I S. 1128),
11. den am 10. Mai 2005 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai
2005 (BGBl. I S. 1224),
12. den am 14. Juni 2005 in Kraft getretenen § 2 der Verordnung vom 25. Mai
2005 (BGBl. I S. 1537),
13. den am 1. Oktober 2006 in Kraft getretenen Artikel 41 des Gesetzes vom
19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),
14. den am 17. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs ge-
nannten Gesetzes.
Berlin, den 23. Mai 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
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Bundeswasserstraßengesetz
(WaStrG)
Abschnitt 1 (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt,
Bundeswasserstraßen die Anlage 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte
§1 Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammen-
Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen gefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festge-
setzt oder geändert werden.
(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind
1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem all- §2
gemeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in
Bestandsänderung
der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen; dazu ge-
hören auch alle Gewässerteile, die (1) Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden
oder soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswas-
a) mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erschei- serstraße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwi-
nungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind, schen dem Bund, dem Land und dem bisherigen oder
b) mit der Bundeswasserstraße durch einen Was- dem künftigen Eigentümer. Den Übergang bewirkt ein
serzu- oder -abfluss in Verbindung stehen, Bundesgesetz; das Bundesministerium für Verkehr, Bau
c) einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einverneh-
zulassen und men mit dem Bundesministerium der Finanzen den
Übergang von Gewässern oder Gewässerstrecken mit
d) im Eigentum des Bundes stehen, nur örtlicher Bedeutung durch Rechtsverordnung zu
2. die Seewasserstraßen. bewirken.
(2) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der (2) In Rechtsvorschriften nach Absatz 1 ist die An-
Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewär- lage 1 zu ändern.
tigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der
seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den §3
Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, Erweiterung und Durchstiche
die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig
(1) Werden Landflächen an einer Bundeswasser-
begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Ent-
straße zum Gewässer und wird dadurch das Gewässer-
wässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen
bett der Bundeswasserstraße für dauernd erweitert, so
und der trockenfallende Badestrand.
ist das Gewässer ein Teil der Bundeswasserstraße.
(3) Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben (2) Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem
des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jewei- Bund zu. Ist die Erweiterung künstlich herbeigeführt,
lige Land das Eigentum des Bundes an den Seewas- hat derjenige, der sie veranlasst hat, den bisherigen Ei-
serstraßen und an den angrenzenden Mündungstrich- gentümer zu entschädigen.
tern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Durchstiche
1. wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, ins- an Bundeswasserstraßen.
besondere zur Landgewinnung, Boden- und Was-
serentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maß- Abschnitt 2
nahmen für den Küstenschutz und für den Wasser-
abfluss sowie für die Durchführung des Badebetrie- Wahrung der Bedürfnisse der
bes, Landeskultur und der Wasserwirtschaft
2. zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei,
der Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der §4
aus dem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur Einvernehmen mit den Ländern
Nutzung von Bodenschätzen. Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau
Das Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewon- von Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der
nenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bau- Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einverneh-
werke. Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Num- men mit den Ländern zu wahren.
mer 1 und 2 im Einzelfall auf einen Dritten übertragen.
Rechte Dritter bleiben unberührt. Abschnitt 3
(4) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch Befahren mit Wasserfahrzeugen
1. die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders und Gemeingebrauch
Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-,
Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsper- §5
ren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Befahren mit Wasserfahrzeugen
Entlastungsanlagen, Jedermann darf im Rahmen der Vorschriften des
2. die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Schifffahrtsrechts einschließlich des Schifffahrtabga-
Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten. benrechts sowie der Vorschriften dieses Gesetzes die
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Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. nach §§ 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Befahren der bundeseigenen Talsperren und Spei- maßgebenden Bewirtschaftungsziele berücksichtigen
cherbecken ist nur zulässig, soweit es durch Rechts- und werden so durchgeführt, dass mehr als nur gering-
verordnung nach § 46 Nr. 2 gestattet wird. Das Befah- fügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz ver-
ren der Bundeswasserstraßen in Naturschutzgebieten mieden werden.
und Nationalparken nach den §§ 23 und 24 des Bun- (2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen
desnaturschutzgesetzes kann durch Rechtsverord- Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unter-
nung, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und haltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der
Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesmi- Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen
nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- Ufern. Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht
heit erlässt, geregelt, eingeschränkt oder untersagt zu nehmen.
werden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes
erforderlich ist. (3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die
Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen so-
§6 wie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-,
Liege- und Bauhäfen.
Gemeingebrauch
(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Be-
Durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 3 kann der seitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrund-
Gemeingebrauch geregelt, beschränkt oder untersagt stücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder
werden, soweit es zur Erhaltung der Bundeswasser- entstehen können, soweit die Schäden den Bestand
straßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zu- der Ufergrundstücke gefährden.
stand notwendig ist. Unter der gleichen Voraussetzung
können die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsver- (5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1
waltung des Bundes durch Verfügung den Gemeinge- Abs. 1 Nr. 2) umfasst nur die Erhaltung der Schiffbarkeit
brauch regeln, beschränken oder untersagen. der von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes gekennzeichneten Schifffahrtswege, soweit es
wirtschaftlich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Ar-
Abschnitt 4
beiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes
Unterhaltung der der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und
Bundeswasserstraßen und Betrieb Borkum. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen (6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung
nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staats-
§7 vertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen
Allgemeine Vorschriften von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922
über Unterhaltung und Betrieb (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.
(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und §9
der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind
Hoheitsaufgaben des Bundes. Maßnahmen in Landflächen
an Bundeswasserstraßen
(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und
der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen (1) Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasser-
kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen straßen, die notwendig sind, um für die Schifffahrt
werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bun- nachteilige Veränderungen des Gewässerbettes zu ver-
des nicht über. hindern oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen
Planfeststellung. Die §§ 14 bis 21 sind anzuwenden.
(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstra-
ßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen (2) (aufgehoben)
oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseige-
nen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner was- § 10
serrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmi- Anlagen und Einrichtungen Dritter
gung. Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer
(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer sind von ihren
sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseige- Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten und zu
nen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des betreiben, dass die Unterhaltung der Bundeswasser-
Denkmalschutzes zu berücksichtigen. straße, der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsan-
lagen oder der Schifffahrtszeichen sowie die Schifffahrt
§8 nicht beeinträchtigt werden.
Umfang der Unterhaltung
§ 11
(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1
Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsge- Besondere Pflichten
mäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhal- im Interesse der Unterhaltung
tung der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Be- (1) Soweit es zur Unterhaltung einer Bundeswasser-
langen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild straße erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hin-
und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu be- terlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass
rücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind Beauftragte des Bundes die Grundstücke betreten, vor-
zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die übergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile ent-
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nehmen, wenn diese sonst nur mit unverhältnismäßig Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaf-
hohen Kosten beschafft werden können. tungsziele berücksichtigen. Ausbau- oder Neubaumaß-
(2) Die Anlieger haben das Bepflanzen der Ufer zu nahmen werden so durchgeführt, dass mehr als nur ge-
dulden, soweit es für die Unterhaltung der Bundeswas- ringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz
serstraße erforderlich ist. Die Anlieger können durch vermieden werden.
Verfügung der Behörden der Wasser- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes verpflichtet werden, die Ufer- § 13
grundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaf- Planungen
ten, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
haben bei der Nutzung die Erfordernisse des Ufer-
Stadtentwicklung bestimmt im Einvernehmen mit der
schutzes zu beachten.
zuständigen Landesbehörde die Planung und Linien-
(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 führung der Bundeswasserstraßen. Bei der Bestim-
oder 2 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf mung der Linienführung sind die von dem Vorhaben
Schadenersatz. berührten öffentlichen Belange einschließlich der Um-
(4) Der Inhaber einer strom- und schifffahrtspolizei- weltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu be-
lichen Genehmigung (§ 31) hat ohne Anspruch auf Ent- rücksichtigen.
schädigung zu dulden, dass die Ausübung der Geneh- (2) (weggefallen)
migung durch Arbeiten zur Unterhaltung vorüberge-
(3) Diese Bundesplanung hat Vorrang vor der Orts-
hend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interes-
planung. Entstehen der Gemeinde infolge der Durch-
sen des zur Duldung Verpflichteten ist Rücksicht zu
führung von Maßnahmen nach Absatz 1 Aufwendungen
nehmen.
für Entschädigungen, so sind sie ihr vom Träger der
Maßnahmen zu ersetzen. Muss infolge dieser Maßnah-
Abschnitt 5 men ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt
Ausbau und Neubau oder aufgehoben werden, so sind ihr auch die dadurch
der Bundeswasserstraßen entstandenen Kosten zu ersetzen.
§ 12 § 14
Allgemeine Vorschriften Planfeststellung,
über Ausbau und Neubau vorläufige Anordnung
(1) Der Ausbau und der Neubau der Bundeswas- (1) Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung
serstraßen als Verkehrswege sind Hoheitsaufgaben von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Plan-
des Bundes. feststellung. Bei der Planfeststellung sind die von dem
Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange
(2) Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen
einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der
Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer Kreu-
Abwägung zu berücksichtigen. Anhörungs- und Plan-
zung mit einer Bundeswasserstraße, eines oder beider
feststellungsbehörde ist die Wasser- und Schifffahrts-
Ufer, die über die Unterhaltung hinausgehen und die
direktion; sie ist auch Genehmigungsbehörde. Erstreckt
Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen. Für
sich das Vorhaben auf den Bereich mehrerer Wasser-
die Beseitigung einer Bundeswasserstraße gelten die
und Schifffahrtsdirektionen, bestimmt das Bundes-
Vorschriften über den Ausbau entsprechend.
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine
(3) Gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, die der beteiligten Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zur
zum Ausbau oder Neubau Beitragsleistungen Dritter zuständigen Behörde. Für das Planfeststellungsverfah-
vorsehen oder nach denen die Leistungen Dritten auf- ren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrens-
erlegt werden können, bleiben unberührt. gesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(4) Ausbauverpflichtungen des Bundes nach dem (1a) (weggefallen)
Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betref-
fend den Übergang der Wasserstraßen von den Län- (1b) (weggefallen)
dern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I (2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet,
S. 222) bleiben unberührt. kann die Wasser- und Schifffahrtsdirektion nach Zu-
(5) Der Ausbau oder der Neubau kann im Einzelfall stimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen und Stadtentwicklung und nach Anhörung der zustän-
hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über. digen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden
und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung er-
(6) Maßnahmen, die dem Ausbau oder dem Neubau lassen, in der Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neu-
einer Bundeswasserstraße dienen, bedürfen keiner bau festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der
wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Geneh- Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten
migung. erfordern und die nach § 74 Abs. 2 des Verwaltungs-
(7) Beim Ausbau oder dem Neubau einer Bundes- verfahrensgesetzes und nach § 14b Nr. 6 zu berück-
wasserstraße sind in Linienführung und Bauweise Bild sichtigenden Interessen gewahrt werden. In der vorläu-
und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie figen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser
die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungs- Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen
vermögens des Gewässers zu beachten. Die natürli- Bauarbeiten festzulegen. Die vorläufige Anordnung be-
chen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Ausbau- rechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des
maßnahmen müssen die nach §§ 25a bis 25d des Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. Sie
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ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbän- des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen.
den sowie den Beteiligten zuzustellen und ortsüblich Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus
öffentlich bekannt zu machen. Die vorläufige Anord- Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1
nung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Mona- des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden
ten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird. Frist geäußert haben, und im Falle des § 73 Abs. 8
Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Teil- Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt
maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig die Benachrichtigung von der Planänderung und
erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. der Frist zur Stellungnahme in entsprechender An-
Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden wendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann
eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des frü- von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des
heren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1
(3) Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
oder der Wasserwirtschaft berührt, bedürfen die Fest- keitsprüfung abgesehen werden.
stellung des Planes, die Genehmigung und die vorläu- 7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle des
fige Anordnung des Einvernehmens mit der zuständi- § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes –
gen Landesbehörde. Über die Erteilung des Einverneh- dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwen-
mens ist innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stel-
des Entscheidungsentwurfs zu entscheiden. lungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der
Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausge-
§ 14a schlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2
Anhörungsverfahren ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei
der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellung-
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal- nahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Ver-
tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: einigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73
1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungs- Abs. 3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
verfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ab-
denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. lauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes eingehen, auch noch nach
2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der
Fristablauf berücksichtigt werden; sie sind stets zu
Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensge-
berücksichtigen, wenn später von einer Behörde
setzes die nach § 59 des Bundesnaturschutzgeset-
vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststel-
zes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im
lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt
Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes
sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die
anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen,
Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung
soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen
sind.
und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur
Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegen-
heiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Ver- § 14b
einigungen) von der Auslegung des Plans und gibt Planfeststellungs-
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benach- beschluss, Plangenehmigung
richtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntma-
Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi-
chung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des
gung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit
Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden
folgenden Maßgaben:
nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Be-
teiligung anderer Vereinigungen nach den allgemei- 1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
nen Vorschriften. – auch in Verbindung mit Nummer 2 – gilt nur, wenn
zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen
3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungs-
für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Um-
verfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des
weltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträg-
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend,
lichkeitsprüfung durchzuführen ist.
wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung ge-
nommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin 2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwal-
zu benachrichtigen. tungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmi-
gung auch dann erteilt werden, wenn Rechte ande-
4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und
rer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung
der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der 3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der
Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 Planfeststellung.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt 4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74
werden. Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen
5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung ver- nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich
zichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die An- nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem
hörungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzu- Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
schließen. 5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung
6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigun-
auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 gen, über deren Einwendungen und Stellungnah-
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men entschieden worden ist, und denjenigen, über 3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfech-
deren Einwendungen entschieden worden ist, mit tung der Entscheidung über die Verlängerung sind
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. die Bestimmungen über den Planfeststellungsbe-
6. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des schluss entsprechend anzuwenden.
Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und 4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede
Unterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen, erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr
wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen
sind, dass Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unter-
a) der Wasserstand verändert wird oder brechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt
den Beginn der Durchführung nicht.
b) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis
oder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt § 14d
wird.
Planänderung vor
7. Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem Ent- Fertigstellung des Vorhabens
schädigungsverfahren vorbehalten.
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfah-
8. Müssen vorhandene Anlagen infolge des Planfest- ren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungs-
stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung verfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fer-
ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des tigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsver-
Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tra- fahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des
gen. § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von
9. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-
den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plange- tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des
nehmigung von Bedeutung sein können, besonders Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ab-
zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann gesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue
die Planfeststellungsbehörde – auch vor Erlass des Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-
migung – durch eine selbständige Beweissiche- § 14e
rungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen an- Rechtsbehelfe
ordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsord-
oder wesentlich erschwert werden würde.
nung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1,
10. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vor- soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen,
behaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3 des Ver- die wegen
waltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. 1. der Herstellung der Deutschen Einheit,
11. Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem 2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die
Ausbau oder Neubau Europäische Union,
a) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemein- 3. der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu den
heit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen ver- deutschen Seehäfen und deren Hinterlandanbin-
hütet oder ausgeglichen werden kann, oder dung,
b) nachteilige Wirkungen auf das Recht eines an- 4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder
deren oder der in Nummer 6 bezeichneten Art
zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen ver- 5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwer-
hütet oder ausgeglichen werden können, der Be- wiegender Verkehrsengpässe
rechtigte fristgemäß Einwendungen erhoben hat in der Anlage 2 aufgeführt sind.
und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl (2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-
der Allgemeinheit dient. lungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den
Neubau oder Ausbau der in Anlage 2 genannten Bun-
§ 14c deswasserstraßen hat keine aufschiebende Wirkung.
Rechtswirkungen der Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Planfeststellung und der Plangenehmigung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungs-
beschluss oder gegen eine Plangenehmigung nach
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrens- kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung
gesetzes mit folgenden Maßgaben: des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-
1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb migung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwal-
begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird tungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von (3) Ist in anderen Fällen als denen des Absatzes 2
der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbe-
Jahre verlängert. schlusses oder der Plangenehmigung für den Neubau
2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen angeord-
den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die net, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vor- Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der
geschriebenen Verfahren durchzuführen. aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nur in-
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nerhalb eines Monats nach der Anordnung der soforti- dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers be-
gen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf treten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs-
ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-,
der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(4) Treten in den Fällen der Absätze 2 und 3 später (2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1
Tatsachen ein, die die Anordnung der Wiederherstel- Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen
lung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher
kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in
die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf ge- den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten
stützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal- durchzuführen sind, bekannt zu geben.
tungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem (3) Ein Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberech-
Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit tigter kann eine Entschädigung verlangen, wenn ihm
dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsa- durch eine Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbare Ver-
chen Kenntnis erlangt. mögensnachteile entstehen.
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs (4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden
Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 § 17
der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(weggefallen)
(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben
berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur § 18
erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-
(weggefallen)
gungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche
Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von
§ 19
Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der (weggefallen)
Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung
oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden § 20
können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrens- Vorzeitige Besitzeinweisung
gesetzes bleiben unberührt. (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Be-
§ 15 sitz eines für den Neubau oder den Ausbau einer Bun-
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht deswasserstraße benötigten Grundstücks durch Ver-
einbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprü-
(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegen-
heit gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des che zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den
Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des
Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Be-
Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme
wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaß- sitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder
nahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weite-
rer Voraussetzungen bedarf es nicht.
vorgenommen werden (Veränderungssperre). Verände-
rungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begon- (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
nen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fort- Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinwei-
führung einer bisher ausgeübten Nutzung werden da- sung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
von nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben Hierzu sind der Träger des Vorhabens und die Betroffe-
bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen nen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf
(§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt
§ 14b Nr. 6) und im Entschädigungsverfahren unbe- drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen auf-
rücksichtigt. zufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag
vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungs-
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre,
behörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzu-
können die Eigentümer für die dadurch entstandenen
weisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag
Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erle-
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem digende Anträge entschieden werden kann.
Bund an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-
tung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum
§ 16 Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder-
Besondere Pflichten schrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen
im Interesse des Vorhabens ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu
haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurch- übersenden.
führung notwendige Vermessungen, Boden- und (4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem
Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vor- Träger des Vorhabens und den Betroffenen spätestens
übergehenden Anbringung von Markierungszeichen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzu-
und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorha- stellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Ent-
bens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Wohnungen eignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 969
Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach § 25
Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzein- Verantwortliche Personen
weisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt wer-
den. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der (1) Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das
Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besit- Verhalten von Personen erforderlich werden, sind ge-
zer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück gen die Personen zu richten, die die Gefahr oder die
das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bau- Störung verursacht haben. Sie können auch gegen die-
vorhaben durchführen und die dafür erforderlichen jenigen gerichtet werden, die für die Personen auf-
Maßnahmen treffen. sichtspflichtig sind.
(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die (2) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt,
vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens- ist neben diesem dafür verantwortlich, dass sich der
nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nach- andere bei der Ausführung der Verrichtung ordnungs-
teile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung gemäß verhält.
für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums (3) Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das
oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art Verhalten oder den Zustand eines Tieres oder durch
und Höhe der Entschädigung sind von der Enteig- den Zustand einer Sache erforderlich werden, sind ge-
nungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen. gen den Eigentümer zu richten. Strompolizeiliche Maß-
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmi- nahmen können auch gegen den gerichtet werden, der
gung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzein- die tatsächliche Gewalt ausübt; die Maßnahmen sind
weisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder nur gegen diesen zu richten, wenn er die tatsächliche
in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens Gewalt gegen den Willen des Eigentümers oder eines
hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen anderen Verfügungsberechtigten ausübt, oder wenn er
besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. auf einen im Einverständnis mit dem Eigentümer
schriftlich gestellten Antrag als allein verantwortlich an-
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-
erkannt worden ist.
weisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
§ 26
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur
innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitz- Inanspruchnahme
einweisungsbeschlusses gestellt und begründet wer- nicht verantwortlicher Personen
den. (1) Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden
Gefahr oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen
§ 21 Störung können die Behörden der Wasser- und Schiff-
Ausschluss von Ansprüchen fahrtsverwaltung des Bundes strompolizeiliche Maß-
Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der nahmen auch gegen andere als die in § 25 bezeichne-
Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfecht- ten Personen treffen und sie besonders zur Hilfeleis-
bar, gilt § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes entspre- tung anhalten, wenn
chend. a) nach § 25 verantwortliche Personen nicht in An-
spruch genommen werden können,
§ 22 b) Maßnahmen durch die Behörden der Wasser- und
(weggefallen) Schifffahrtsverwaltung des Bundes selbst oder
durch beauftragte Dritte nicht möglich oder ausrei-
§ 23 chend sind und
(weggefallen) c) die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche ei-
gene Gefahr oder Verletzung überwiegender ander-
Abschnitt 6 weitiger Verpflichtungen in Anspruch genommen
werden können.
Ordnungsvorschriften
Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahme
§ 24 entstandenen Schaden eine angemessene Entschädi-
gung in Geld verlangen.
Strompolizei
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur solange
(1) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsver-
und soweit getroffen und aufrechterhalten werden, als
waltung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahren-
nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr
abwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die
oder der Störung getroffen werden können.
Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erfor-
derlichen Zustand zu erhalten (Strompolizei).
§ 27
(2) Zur strompolizeilichen Überwachung der Bun-
deswasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasser- und Strompolizeiverordnungen
Schifffahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Ein- (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
richtungen sowie Wasserfahrzeuge betreten. Das Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnun-
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti- gen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompoli-
kel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit einge- zeiverordnungen) zu erlassen.
schränkt. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
(3) Die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) bleibt unberührt. Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung die Er-
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007
mächtigung nach Absatz 1 auf die Wasser- und Schiff- bende, festgekommene, gestrandete oder gesunkene
fahrtsdirektionen übertragen. Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen oder durch an-
(3) Strompolizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt dere treibende oder auf Grund geratene Gegenstände
bestimmt sein. beeinträchtigt, können die Behörden der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes das Hindernis be-
(4) Zuständig für die Änderung oder Aufhebung einer seitigen, wenn ein sofortiges Einschreiten erforderlich
Strompolizeiverordnung ist die im Zeitpunkt der Ände- ist und wenn ein nach § 25 Verantwortlicher nicht oder
rung oder Aufhebung für ihren Erlass zuständige Be- nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder wenn
hörde. zu besorgen ist, dass dieser Verantwortliche das Hin-
dernis nicht oder nicht wirksam beseitigen wird.
§ 28
(2) Hat das Wasser- und Schifffahrtsamt erkennbar
Strompolizeiliche Verfügungen mit der Beseitigung begonnen, so dürfen ohne seine
(1) Die Wasser- und Schifffahrtsämter können zur Er- Zustimmung das Hindernis nicht mehr beseitigt und
füllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen Gegenstände nicht mehr von diesem fortgeschafft wer-
erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen be- den. Soweit möglich, sind die nach § 25 Verantwortli-
stimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot chen und die Eigentümer der beseitigten Gegenstände
oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen). darüber unverzüglich zu unterrichten.
(2) Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich, (3) Ist das Hindernis beseitigt, ist den nach § 25 Ver-
schriftlich oder durch Zeichen erlassen werden. Sie antwortlichen, den Eigentümern der beseitigten Gegen-
müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Schriftlich stände und den Inhabern von Rechten an den Gegen-
erlassene Verfügungen sind zu begründen. ständen, soweit sie bekannt und alsbald zu erreichen
(3) Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht sind, von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion anheim-
rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasser- und Schiff- zugeben, binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist
fahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. Der zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung die Kosten
Verantwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu der Beseitigung zu erstatten oder für sie Sicherheit zu
unterrichten. Entstehen durch die Maßnahme Kosten, leisten.
können sie ihm auferlegt werden. (4) Soweit die Kosten der Beseitigung nicht erstattet
(4) Die Vorschriften der §§ 486 bis 487e des Han- werden oder nicht Sicherheit für sie geleistet wird, sind
delsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des Binnen- sie aus den beseitigten Gegenständen zu zahlen. Ab-
schifffahrtsgesetzes bleiben unberührt. satz 12 bleibt unberührt.
(5) Die Vollstreckung in die Gegenstände erfolgt im
§ 29 Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. Vollstre-
Verhältnismäßigkeit, Wahl der Mittel ckungsbehörde ist die Wasser- und Schifffahrtsdirek-
tion. Vollstreckungsschuldner sind die Eigentümer der
(1) Eine strompolizeiliche Verfügung darf nicht zu
beseitigten Gegenstände, die als solche jedoch nur zur
einem Schaden führen, der zu dem beabsichtigten Er-
Duldung der Zwangsvollstreckung in die Gegenstände
folg erkennbar außer Verhältnis steht. Die Wasser- und
verpflichtet sind. Der Anspruch des Bundes wegen der
Schifffahrtsämter sollen das Mittel zur Abwehr der Ge-
Kosten der Beseitigung und der Verwertung geht allen
fahr oder zur Beseitigung der Störung bestimmen,
anderen Rechten an dem Erlös vor.
wenn dieses für den Betroffenen nach den Umständen
nicht ohne weiteres erkennbar ist. Kommen für die Er- (6) Die Vollstreckung darf, wenn eine Aufforderung
füllung einer Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht, nach Absatz 3 ergangen ist, nicht vor dem Ablauf der
haben die Wasser- und Schifffahrtsämter nach pflicht- Frist angeordnet werden, die den in Absatz 3 genann-
gemäßem Ermessen die Maßnahmen zu wählen, die ten Personen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten be- gesetzt ist.
einträchtigen. (7) Beseitigte Gegenstände, die nicht der Zwangs-
(2) Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, an vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterlie-
Stelle eines durch strompolizeiliche Verfügung ange- gen, kann die Wasser- und Schifffahrtsdirektion auch
drohten oder festgesetzten Mittels ein von ihm ange- öffentlich versteigern lassen. Die §§ 979 und 980 des
botenes anderes Mittel anzuwenden, das die Gefahr Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Aus
ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit ebenso wirk- dem Erlös sind die Kosten der Beseitigung und der Ver-
sam abwehren kann. Der Antrag kann nur bis zum Ab- wertung vorweg zu entnehmen.
lauf einer Frist gestellt werden, die dem Betroffenen zur
(8) Ein Überschuss bei der Verwertung der beseitig-
Ausführung der Verfügung gesetzt wird, spätestens bis
ten Gegenstände ist unter Verzicht auf das Recht der
zum Ablauf der Frist für die Erhebung der verwaltungs-
Rücknahme zu hinterlegen.
gerichtlichen Anfechtungsklage.
(9) Die Absätze 2 bis 7 gelten nicht für die Habe der
§ 30 Besatzung, für das Reisegut der Reisenden und die
Post.
Besondere Befugnisse zur
Beseitigung von Schifffahrtshindernissen (10) Verfahren die Behörden der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes nach den Vorschriften der
(1) Wird der für die Schifffahrt erforderliche Zustand
Absätze 2 bis 8, ist § 28 Abs. 3 Sätze 2 und 3 nicht
einer Bundeswasserstraße oder die Sicherheit oder
anzuwenden.
Leichtigkeit des Verkehrs auf einer Bundeswasser-
straße durch in der Bundeswasserstraße hilflos trei- (11) (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 971
(12) Für die Kosten der Beseitigung haften persön- 3. für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
lich rechtmäßig vorhanden sind,
1. der nach § 25 Abs. 1 Verantwortliche, sofern er 4. für Maßnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs.
Schiffseigentümer, Schiffseigner, Charterer, Reeder
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und
oder Ausrüster eines Schiffes ist und das Hindernis
Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung des
in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb
für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bun-
des Schiffes verursacht worden ist,
deswasserstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit
2. der nach § 25 Abs. 3 Verantwortliche, sofern es sich des Verkehrs verhüten oder ausgleichen.
bei dem beseitigten Gegenstand um ein Schiff han-
delt und der Verantwortliche Schiffseigentümer, (5) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
Schiffseigner, Charterer, Reeder oder Ausrüster des durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchti-
Schiffes ist. gung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes
der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Die Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die durch Be-
Vorschriften der §§ 486 bis 487e des Handelsgesetz- dingungen und Auflagen weder verhütet noch ausge-
buchs sowie der §§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsge- glichen werden kann. Sind diese Bedingungen und Auf-
setzes bleiben unberührt. lagen nicht möglich, darf die Genehmigung gleichwohl
aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt wer-
§ 31 den.
Strom- und schifffahrts- (6) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen
polizeiliche Genehmigung Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte.
(1) Einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Geneh-
migung des Wasser- und Schifffahrtsamtes bedürfen § 32
1. Benutzungen (§ 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) Rücknahme
einer Bundeswasserstraße, und Widerruf der strom- und
2. die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von schifffahrtspolizeilichen Genehmigung
Anlagen einschließlich des Verlegens, der Verände- (1) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann die strom-
rung und des Betriebs von Seekabeln in, über oder und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung ganz oder
unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer, teilweise widerrufen, wenn es zur Erhaltung der Bun-
wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beein- deswasserstraße in einem für die Schifffahrt erforderli-
trächtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zu- chen Zustand oder zur Abwehr von Gefahren für die
standes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendig
und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. ist. Wenn ein Verwaltungsakt, der nach anderen
(1a) Anlagen, die am 31. Dezember 1994 im Bereich Rechtsvorschriften für die Maßnahme erlassen ist
der Erweiterung des Küstenmeeres nach dem Be- (§ 31 Abs. 6), nur gegen Entschädigung ganz oder teil-
schluss der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994 weise widerrufen werden kann, ist auch bei gänzlichem
(BGBl. I S. 3428) vorhanden sind, sind dem Wasser- oder teilweisem Widerruf der strom- und schifffahrtspo-
und Schifffahrtsamt anzuzeigen. Sie bedürfen keiner lizeilichen Genehmigung Entschädigung zu leisten.
strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung, (2) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann die Ge-
wenn das Wasser- und Schifffahrtsamt binnen eines nehmigung ferner ohne Entschädigung ganz oder teil-
Monates nach Eingang der Anzeige nichts anderes mit- weise zurücknehmen, wenn der Unternehmer den
teilt. Ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Geneh- Zweck der Maßnahme so geändert hat, dass er mit
migung erforderlich, ersetzt die Anzeige den Antrag auf den Antragsunterlagen nicht mehr übereinstimmt.
Erteilung dieser Genehmigung.
(3) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann die Ge-
(2) Wer eine Bundeswasserstraße benutzen oder An- nehmigung ferner ohne Entschädigung widerrufen,
lagen in, über oder unter einer solchen Wasserstraße wenn der Unternehmer
oder an ihrem Ufer errichten, verändern oder betreiben
will, hat dies dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzei- 1. die Benutzung über den Rahmen der Genehmigung
gen. Die Maßnahme bedarf keiner strom- und schiff- erheblich ausgedehnt hat,
fahrtspolizeilichen Genehmigung, wenn das Wasser- 2. ihre Ausübung binnen einer ihm gesetzten angemes-
und Schifffahrtsamt binnen eines Monats nach Eingang senen Frist nicht begonnen oder die Genehmigung
der Anzeige nichts anderes mitteilt. Telekommunika- drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat.
tionslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunika-
tionsgesetzes sind anzeigepflichtig, aber genehmi- § 33
gungsfrei. Ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche
Besondere Pflichten
Genehmigung erforderlich, ersetzt die Anzeige den An-
im Interesse der Überwachung
trag auf Erteilung dieser Genehmigung.
(3) Eine Anzeige oder eine strom- und schifffahrts- (1) Überprüft das Wasser- und Schifffahrtsamt, ob
polizeiliche Genehmigung ist nicht erforderlich die Bedingungen und Auflagen der strom- und schiff-
fahrtspolizeilichen Genehmigung erfüllt werden, hat der
1. für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fi- Inhaber der Genehmigung das Betreten von Grundstü-
scherei, cken zu gestatten, die Anlagen und Einrichtungen zu-
2. für Benutzungen, die beim Inkrafttreten dieses Ge- gänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, die erforder-
setzes in zulässiger Weise ausgeübt werden, lichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007
Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und (5) Für Maßnahmen zum Setzen, zur Unterhaltung
Prüfungen zu dulden. oder zum Betrieb von Schifffahrtszeichen gelten § 7
Abs. 3 und § 16 entsprechend.
(2) Werden besondere Überwachungsmaßnahmen,
vor allem fachtechnische Untersuchungen, erforderlich, (6) Für die Ablieferung besitzlos gewordener bun-
können dem Inhaber der strom- und schifffahrtspolizei- deseigener Schifffahrtszeichen einschließlich Zubehör
lichen Genehmigung die Kosten dieser Maßnahmen und Anlageteile sowie bundeseigener meereskundli-
auferlegt oder die Untersuchungen auf seine Kosten cher Messgeräte setzt das zuständige Wasser- und
aufgegeben werden. Schifffahrtsamt auf Antrag des Bergers dieser Gegen-
stände einen von dem Amt zu erstattenden Bergelohn
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr,
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesmi-
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-
nisterium für Wirtschaft und Technologie festgelegten
hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
Vergütungssätze fest.
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten aussetzen würde.
§ 35
(4) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und
Wasserstands- und Hochwassermeldedienst,
Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5
Eisbekämpfung und Feuerschutz
in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der
Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, so- (1) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
weit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch- des unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden Un-
führung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat terhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen Was-
sowie eines damit zusammenhängenden Besteue- serstands- und Hochwassermeldedienst im Benehmen
rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein mit den Ländern, um zu einer rechtzeitigen und zuver-
zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit lässigen Hochwasserwarnung und -vorhersage beizu-
es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunfts- tragen. Sie soll, unbeschadet anderer besonderer Ver-
pflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. pflichtungen, für die Eisbekämpfung auf den Bundes-
wasserstraßen sorgen, soweit sie wirtschaftlich zu ver-
Abschnitt 7 treten ist.
(2) Soweit Brände auf den Seewasserstraßen und
Besondere Aufgaben
den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwas-
serstraßen den Verkehr behindern können, ist der Bund
§ 34 zur Unterhaltung des Feuerschutzes nach Maßgabe ei-
Schifffahrtszeichen ner mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung zu-
ständig.
(1) Das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszei-
chen, die für die Schifffahrt auf Bundeswasserstraßen
gelten, sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Abschnitt 8
(2) Rechtliche Verpflichtungen Dritter, bestimmte Entschädigung
Schifffahrtszeichen zu setzen oder zu betreiben, blei-
ben unberührt. Wer ein Schifffahrtszeichen setzen oder § 36
betreiben will, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, Allgemeine
bedarf einer Genehmigung der Wasser- und Schiff- Vorschriften über Entschädigung
fahrtsdirektion. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion
(1) Eine Entschädigung nach diesem Gesetz bemisst
kann die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung
sich nach dem Entgelt, das für eine vergleichbare Leis-
auf das Wasser- und Schifffahrtsamt übertragen. Die
tung im Wirtschaftsverkehr üblich ist. Fehlt es an einer
Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen
vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches Entgelt
erteilt werden, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit
nicht zu ermitteln, ist die Entschädigung unter gerech-
und Leichtigkeit des Verkehrs oder des für die Schiff-
ter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der
fahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasser-
Beteiligten zu bemessen. Wenn zur Zeit des Vorgangs,
straße verhüten oder ausgleichen. Die Genehmigung
der die Entschädigungspflicht auslöst, Nutzungen ge-
kann befristet werden. Für die Überwachung gilt § 33
zogen werden, ist die Entschädigung nach deren Be-
entsprechend.
einträchtigung zu bemessen; der Entschädigungsbe-
(3) Wer auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung rechtigte kann ferner eine angemessene Entschädigung
oder einer Genehmigung ein Schifffahrtszeichen setzt verlangen, soweit durch den die Entschädigungspflicht
oder betreibt, nimmt damit keine hoheitliche Befugnis auslösenden Vorgang Aufwendungen an Wert verlieren,
des Bundes wahr. mit denen er die Nutzung seines Grundstücks vorberei-
(4) Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dür- tet und die er im Vertrauen auf den Fortbestand des
fen weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren bisherigen Zustandes gemacht hat. Auch ist eine durch
Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen An- den entschädigungspflichtigen Vorgang eingetretene
lass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Be- Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks zu
trieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwir- berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 3 bereits
kungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder be- berücksichtigt ist.
hindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schiff- (2) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Als
fahrtszeichen ist unzulässig. Entschädigung können auch andere Maßnahmen fest-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 973
gesetzt werden, wenn sie mit wirtschaftlich zumutbaren § 39
Mitteln durchgeführt werden können und der Entschä- Rechtsweg
digungsberechtigte zustimmt. Ist die Entschädigung in
wiederkehrenden Leistungen festgesetzt und haben (1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung kön-
sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Festsetzung nen die Beteiligten binnen einer Frist von drei Monaten
der Entschädigung zugrunde lagen, wesentlich geän- nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordent-
dert, kann die Höhe der wiederkehrenden Leistungen lichen Gerichten erheben. Diese Frist ist eine Notfrist im
neu festgesetzt werden, wenn es notwendig ist, um Sinne der Zivilprozessordnung. Die Klage kann auch
eine offenbare Unbilligkeit zu vermeiden. erhoben werden, wenn die Wasser- und Schifffahrtsdi-
rektion binnen sechs Monaten nach Erlass des Verwal-
(3) Wird die Nutzung eines Grundstücks durch den tungsaktes oder nach dem Vorgang, der die Beein-
entschädigungspflichtigen Vorgang unmöglich ge- trächtigung herbeigeführt hat, eine Entschädigung
macht oder erheblich erschwert oder kann das Grund- nicht festgesetzt hat; ist eine Entschädigung nach
stück nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr § 22 Abs. 2 festzusetzen, beginnt die Frist von sechs
zweckmäßig genutzt werden, kann der Grundstücksei- Monaten mit der Antragstellung.
gentümer statt einer Entschädigung verlangen, dass
der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum Ver- (2) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rücksicht
kehrswert erwirbt. auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zu-
ständig. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Land-
§ 37 gericht, in dessen Bezirk die Beeinträchtigung eintritt;
§ 36 Nr. 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Einigung, Festsetzungsbescheid
(3) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen
(1) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung
wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des
ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion. Sie hat auf
verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die
eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt vor Festset-
Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist da-
zung der Entschädigung eine Einigung zustande, ist
rauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhe-
eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ent-
bung oder Abänderung des Bescheides anders festge-
hält:
setzt wird.
1. Ort und Zeit der Verhandlung;
(4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3 Satz 2
2. die Bezeichnung der Beteiligten (Entschädigungsbe- auf Antrag des Berechtigten den Bescheid für vorläufig
rechtigter und Entschädigungspflichtiger), ihrer ge- vollstreckbar erklären.
setzlichen Vertreter und ihrer Bevollmächtigten;
3. die Erklärungen der Beteiligten. Abschnitt 9
Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Kreuzungen
Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu ver- mit öffentlichen Verkehrswegen
merken, dass es geschehen und die Genehmigung er-
teilt ist. § 40
(2) Kommt keine Einigung zustande, setzt die Was- Duldungspflicht
ser- und Schifffahrtsdirektion die Entschädigung fest. In
den Festsetzungsbescheid sind die Angaben nach Ab- (1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauen-
satz 1 Satz 4 Nr. 2 aufzunehmen. Er ist zu begründen den Bundeswasserstraße oder eines anderen neuen öf-
und den Beteiligten mit einer Belehrung über den fentlichen Verkehrsweges eine Kreuzung, hat der an-
Rechtsweg (§ 39) zuzustellen; § 58 der Verwaltungsge- dere Beteiligte die Kreuzungsanlage zu dulden. Seine
richtsordnung gilt entsprechend. verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemes-
sen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Änderung
§ 38 bestehender Kreuzungsanlagen.
Vollstreckung (2) Öffentliche Verkehrswege sind
(1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozess- 1. die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr die-
ordnung findet statt nen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentli-
chen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Ei-
1. aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die
senbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen
vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche
können (Anschlussbahnen), und ferner die den An-
vorher zugestellt ist;
schlussbahnen gleichgestellten Eisenbahnen,
2. aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die voll-
2. die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,
streckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder
gleichzeitig zugestellt wird. 3. die sonstigen öffentlichen Bahnen auf besonderen
Bahnkörpern.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
erteilt, in dessen Bezirk die Wasser- und Schifffahrtsdi- § 41
rektion ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 767 Kosten der
bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung ent- Herstellung von Kreuzungsanlagen
scheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht. (1) Werden Bundeswasserstraßen ausgebaut oder
(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festset- neu gebaut und müssen neue Kreuzungen mit öffentli-
zungsbescheides wird nur erteilt, wenn und soweit er chen Verkehrswegen hergestellt oder bestehende ge-
für die Beteiligten unanfechtbar ist. ändert werden, hat die Wasser- und Schifffahrtsverwal-
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007
tung des Bundes die Kosten der Kreuzungsanlagen gen. Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 1 oder 2 Ände-
oder ihrer Änderung zu tragen, soweit nicht ein anderer rungskosten getragen, ist er verpflichtet, dem anderen
auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses Beteiligten die Mehrkosten für die Unterhaltung zu er-
dazu verpflichtet ist. statten, die diesem durch die Änderung entstehen. Hat
(2) Werden öffentliche Verkehrswege verändert oder ein Beteiligter nach § 41 Abs. 5 Änderungskosten an-
neu angelegt und müssen neue Kreuzungen mit Bun- teilig getragen, ist er verpflichtet, dem anderen Beteilig-
deswasserstraßen hergestellt oder bestehende geän- ten im Verhältnis seines Anteils die Mehrkosten für die
dert werden, hat der Baulastträger des öffentlichen Ver- Unterhaltung zu erstatten, die diesem durch die Ände-
kehrsweges die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ih- rung entstehen.
rer Änderungen zu tragen, soweit nicht ein anderer auf (3) Der nach Absatz 1 Satz 1 zur Unterhaltung Ver-
Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu pflichtete hat die Mehrkosten zu erstatten, die anderen
verpflichtet ist. bei der Erfüllung ihrer Unterhaltungsaufgaben durch die
(3) Zu den Kosten neuer Kreuzungen gehören auch Kreuzungsanlagen erwachsen.
die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreu- (4) Ist die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
zung an dem Verkehrsweg des anderen Beteiligten un- Bundes zur Unterhaltung nach Absatz 1 verpflichtet, er-
ter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsent- streckt sich ihre Verpflichtung nur auf das Kreuzungs-
wicklung notwendig sind. bauwerk. Die übrigen Teile der Kreuzungsanlagen ha-
(4) Werden eine Bundeswasserstraße und ein öffent- ben die Beteiligten zu unterhalten, zu deren öffentlichen
licher Verkehrsweg gleichzeitig neu angelegt, haben die Verkehrswegen sie gehören. Die Wasser- und Schiff-
Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur fahrtsverwaltung des Bundes hat den Beteiligten die
Hälfte zu tragen. Mehrkosten der Unterhaltung an den Kreuzungsanla-
gen außerhalb des Kreuzungsbauwerks zu erstatten.
(5) Wird eine Bundeswasserstraße ausgebaut und
wird gleichzeitig ein öffentlicher Verkehrsweg geändert, (4a) In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 Satz 3 sind
haben die beiden Beteiligten die dadurch entstehenden die Mehrkosten und die anteiligen Unterhaltungskosten
Kosten in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen. Das Bun-
bei getrennter Durchführung der Maßnahmen zueinan- desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
der stehen würden. Als gleichzeitig gelten die Maßnah- wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
men, wenn beide Beteiligte sie verlangen oder hätten durch Rechtsverordnung die Berechnung und die Zah-
verlangen müssen. lung von Ablösungsbeträgen näher zu bestimmen so-
wie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von
(5a) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch Än- Streitigkeiten festzulegen.
derungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 5 erwachsen,
sind auszugleichen (Vorteilsausgleich). (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn bei dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten
(6) Zu den Kosten der Kreuzungsanlage gehören die nach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt
Kosten, die mit der Herstellung oder Änderung des ist oder wenn etwas anderes vereinbart wird.
Kreuzungsbauwerks, sowie die Kosten, die mit der
durch die Kreuzung notwendig gewordenen Änderung § 43
oder Beseitigung öffentlicher Verkehrswege verbunden
sind. Kommt über die Aufteilung der Kosten keine Eini- Durchfahrten unter Brücken
gung zustande, so ist hierüber im Planfeststellungsbe- im Zuge öffentlicher Verkehrswege
schluss (§ 14b) zu entscheiden. (1) Ist die Durchfahrt unter Brücken im Zuge öffentli-
(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und cher Verkehrswege durch Leitwerke, Leitpfähle, Dalben,
Stadtentwicklung kann mit Zustimmung des Bundesra- Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zu sichern
tes Rechtsverordnungen erlassen, durch die oder durch Schifffahrtszeichen zu bezeichnen, hat der
Rechtsträger, auf dessen Kosten die Brücke errichtet
1. der Umfang der Kosten näher bestimmt wird und für oder geändert wird, auch die Kosten der Herstellung
die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt dieser Einrichtungen zu tragen.
werden;
(2) Die Unterhaltung der Einrichtungen obliegt der
2. bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Die
der Maßnahmen nach Absatz 5 entstehenden Kos- Unterhaltung umfasst auch spätere Erneuerungen und
ten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die den Betrieb der Einrichtungen. Der Rechtsträger, auf
Baukosten in vereinfachter Form ermittelt werden. dessen Kosten die Einrichtungen hergestellt sind, hat
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
§ 42 die Unterhaltungskosten zu erstatten.
Unterhaltung der Kreuzungsanlagen (3) Sind die Einrichtungen wegen der Entwicklung
(1) Die Kreuzungsanlagen im Zuge öffentlicher Ver- der Schifffahrt oder bei einer Änderung von Rechtsvor-
kehrswege hat der Beteiligte zu unterhalten, der die schriften durch andere Einrichtungen zu ersetzen, hat
Kosten der Herstellung der Kreuzungsanlage ganz oder die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die
überwiegend getragen hat. Die Unterhaltung umfasst neuen Einrichtungen auf ihre Kosten herzustellen und
auch spätere Erneuerungen und den Betrieb der be- zu unterhalten. Der nach Absatz 2 Satz 3 Verpflichtete
weglichen Bestandteile der Kreuzungsanlagen. hat zu den weiteren Unterhaltungskosten bis zur Höhe
(2) Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 4 Herstellungs- seiner bisherigen Verpflichtungen beizutragen.
kosten anteilig getragen, ist er verpflichtet, im Verhält- (4) Werden die Einrichtungen erst nach der Errich-
nis seines Anteils zu den Unterhaltungskosten beizutra- tung der Brücke notwendig, hat sie die Wasser- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 975
Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf ihre Kosten her- den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922
zustellen und zu unterhalten. (RGBl. I S. 222) – Zusatzvertrag mit Hamburg – und
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn bei dem Zweiter Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsver-
Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten trag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von
nach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt den Ländern auf das Reich vom 22. Dezember 1928
ist. (RGBl. 1929 II S. 1) – Nachtrag zum Zusatzvertrag mit
Hamburg – in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 4 des
(6) Wenn es die besonderen Verhältnisse einer Brü- Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse
cke erfordern, kann die Wasser- und Schifffahrtsverwal- der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl. I
tung des Bundes mit dem für die Brücke zuständigen S. 352), § 1 der Verordnung über die Verwaltung der
Rechtsträger vereinbaren, dass dieser Einrichtungen Elbe im Gebiete Groß-Hamburg vom 30. Juni 1937
ganz oder teilweise herstellt, betreibt oder andere Auf- (RGBl. I S. 727) und § 1 der Verordnung über die Ver-
gaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des waltung der Elbe und anderer Reichswasserstraßen
Bundes zu ihrer Unterhaltung wahrnimmt. Durch die durch die Hansestadt Hamburg vom 31. Dezember
Vereinbarung werden die Obliegenheiten der Wasser- 1938 (RGBl. 1939 I S. 3) – bleiben unberührt.
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach den Ab-
sätzen 2 bis 4 nicht berührt.
§ 46
Abschnitt 10
Rechtsverordnungen
Durchführung des Gesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
§ 44 entwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu
Enteignung für Zwecke erlassen über
der Bundeswasserstraßen
1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1
(1) Für Zwecke der Unterhaltung, des Ausbaus und Abs. 4 Nr. 1,
des Neubaus von Bundeswasserstraßen durch den
Bund, für die Errichtung von bundeseigenen Schiff- 2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und
fahrtsanlagen und bundeseigenen Schifffahrtszeichen Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),
sowie für Maßnahmen in Landflächen an Bundeswas-
serstraßen nach § 9 ist die Enteignung zulässig, soweit 3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des
sie zur Ausführung des Vorhabens notwendig ist. Einer Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,
weiteren Feststellung der Zulässigkeit bedarf es nicht.
4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und
(2) Ist nach diesem Gesetz für das Vorhaben eine Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zu-
Planfeststellung durchzuführen, ist dem Enteignungs- ständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt
verfahren der festgestellte Plan zugrunde zu legen; er sind.
ist für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Die Enteignung wird von den zuständigen Lan- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
desbehörden nach Landesrecht durchgeführt. wicklung kann durch Rechtsverordnung diese Ermäch-
tigung auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
§ 45 übertragen.
Zuständigkeiten
(1) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsver- § 47
waltung des Bundes führen dieses Gesetz durch, wenn
es nichts anderes bestimmt. Kostenregelung
(2) (weggefallen) (1) Für Amtshandlungen nach den §§ 14, 14b, 14d,
(3) Als fachtechnische Behörden stehen der Wasser- 28, 31, 32, 34, 37 dieses Gesetzes und § 75 Abs. 2
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Bundesan- Satz 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
stalt für Wasserbau, die Bundesanstalt für Gewässer- nach den auf Grund der §§ 5, 27 und 46 erlassenen
kunde und, soweit Fragen der Fischerei berührt wer- Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und
den, auch die Bundesforschungsanstalt für Fischerei Auslagen) erhoben.
zur Verfügung.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
(4) Die nach diesem Gesetz begründeten Zuständig- Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen
keiten bestehen auch in den Teilen einer Bundeswas- mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
serstraße, die in einen Hafen einbezogen sind, der nicht Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen
vom Bund betrieben wird. Die Zuständigkeiten für die Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestim-
Hafenaufsicht (Hafenpolizei) bleiben unberührt. men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu-
(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Freien sehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass
und Hansestadt Hamburg nach den mit Hamburg und der mit den Amtshandlungen verbundene Personal-
Preußen abgeschlossenen Zusatzverträgen zum und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasser- Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der
straßen von den Ländern auf das Reich und ihre Ergän- wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den
zungen – Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsver- Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt wer-
trag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den.
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007
§ 48 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Anforderungen Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
der Sicherheit und Ordnung Wasser- und Schifffahrtsdirektion.
Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
ist dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen §§ 51 bis 55
Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die (weggefallen)
bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anfor-
derungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Be- § 56
hördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnah-
men bedarf es nicht. Überleitungsbestimmungen
(1) Wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Tal-
Abschnitt 11 sperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen
Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften befahren werden dürfen, ist eine neue Zulassung nach
der auf Grund des § 46 Nr. 2 erlassenen Rechtsverord-
§ 49 nung nicht nötig.
(weggefallen) (2) Für die Fortführung der beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes anhängigen Verfahren zum Ausbau oder Neu-
§ 50 bau einer Bundeswasserstraße gelten die Bestimmun-
Ordnungswidrigkeiten gen dieses Gesetzes, wenn eine Sachentscheidung bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ergangen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ist.
fahrlässig
(3) Soweit bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die
1. entgegen § 5 eine Talsperre oder ein Speicherbe-
Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft, die Neckar Akti-
cken mit Wasserfahrzeugen befährt,
engesellschaft, die Donaukraftwerk Jochenstein Akti-
2. einer Vorschrift einer nach § 5 Satz 3, § 27 oder § 46 engesellschaft und die Mittelweser-Aktiengesellschaft
Nr. 1 bis 3 ergangenen Rechtsverordnung zuwider- vertraglich verpflichtet sind, Bundeswasserstraßen
handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be- auszubauen oder neu zu bauen, ist eine neue Übertra-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift gung nach § 12 Abs. 5 nicht nötig.
verweist,
(4) Die der Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft in
3. entgegen der Vorschrift des § 30 Abs. 2 ein Hinder- Durchführung des Main-Donau-Staatsvertrages vom
nis beseitigt oder Gegenstände von diesem fort- 13. Juni 1921 übertragene Aufgabe wird durch die Auf-
schafft, hebung des Rhein-Main-Donau-Gesetzes vom 11. Mai
4. entgegen § 31 Abs. 1 ohne strom- und schifffahrts- 1938 (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) nicht berührt.
polizeiliche Genehmigung eine Bundeswasserstraße
benutzt oder Anlagen errichtet, verändert oder be- (5) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfest-
treibt oder einer nach § 31 Abs. 4 erteilten Auflage stellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren
nicht nachkommt, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der
ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter-
5. entgegen der Vorschrift des § 33 Abs. 1 geführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbe-
a) das Betreten von Grundstücken nicht gestattet, schleunigungsgesetzes bleibt unberührt.
Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich
(6) § 14c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse
macht oder technische Ermittlungen ohne Prü-
und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember
fungen nicht duldet,
2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht
b) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder außer Kraft getreten ist.
Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder
c) die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder § 57
nicht rechtzeitig erteilt,
(weggefallen)
6. ohne die nach § 34 Abs. 2 erforderliche Genehmi-
gung ein Schifffahrtszeichen setzt oder betreibt oder
§ 58
7. der Vorschrift des § 34 Abs. 4 über die Ausgestal-
tung oder den Betrieb von Anlagen, ortsfesten Ein- (weggefallen)
richtungen oder Schifffahrtszeichen zuwiderhandelt.
§ 59
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 977
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2)
Verzeichnis
der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
1 Aller Mühlenwehr in Celle (km 0,25) Weser
2 Altmühl 90 m oberhalb der Brückenachse Main-Donau-Kanal
des Wehres Dietfurt
3 Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal Havel-Oder-Wasserstraße Spree-Oder-Wasserstraße,
mit [Spandauer Havel] Humboldthafen
Westhafen-Verbindungskanal,
Westhafenkanal nebst
Charlottenburger Verbindungskanal
(zur Spree)
4 Dahme-Wasserstraße Prieros (km 25,00) Spree-Oder-Wasserstraße,
[Dolgensee, Krüpelsee, Krimnicksee, Schmöckwitz
Sellenzugsee, Zeuthener See]
mit
Storkower Gewässer
[Scharmützelsee, Storkower See,
Storkower Kanal, Wolziger See,
Langer See],
Möllenzugsee,
Wernsdorfer Seenkette
[Wernsdorfer See südlich
Oder-Spree-Kanal,
Krossinsee, Gr. Zug]
5 Datteln-Hamm-Kanal Dortmund-Ems-Kanal, Datteln Schmehausen (km 47,20)
6 Donau Kelheim (km 2 414,72) deutsch-österreichische
[Regen vom Schleusenkanal Regensburg Grenze bei Jochenstein
bis zum Donau-Nordarm]
mit
Donau-Südarm in Regensburg
7 Dortmund-Ems-Kanal Hafen Dortmund (km 1,44) Ems,
[Ems von Gleesen bis Hanekenfähr, und Verbindungslinie bei Papen-
Hase vom Dortmund-Ems-Kanal Einmündung des burg zwischen dem Diemer
bis zur Ems, Ems von Meppen Rhein-Herne-Kanals bei Schöpfwerk und dem Deich-
bis Papenburg] Henrichenburg (km 15,45) durchlass bei Halte
mit
Ersten Fahrten
8 Eider oberhalb der Einmündung des Nordsee,
Gieselaukanals (km 22,64) Verbindungslinie zwischen
der Mitte der Burg (Tränke)
und dem Kirchturm von
Vollerwiek
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
9 Elbe deutsch-tschechische Grenze Nordsee,
[Norderelbe] bei Schöna Verbindungslinie zwischen der
mit Kugelbake bei Döse und der
Süderelbe und Köhlbrand, westlichen Kante des Deichs
Bützflether Süderelbe des Friedrichskoogs
(von km 0,69 bis zur Elbe), (Dieksand)
Ruthenstrom
(von km 3,75 bis zur Elbe),
Wischhafener Süderelbe
(von km 8,03 bis zur Elbe)
10 Elbe-Havel-Kanal Mittellandkanal, Untere Havel-Wasserstraße
[Gr. Wendsee] Ende des unteren Schleusen- [Plauer See]
mit vorhafens Hohenwarthe
Niegripper Verbindungskanal
(zur Elbe),
Pareyer Verbindungskanal
(zur Elbe) nebst
Baggerelbe (von km 0,31 bis zum
Pareyer Verbindungskanal),
Roßdorfer Altkanal
(von der westlichen Abzweigung
bis km 0,90),
Woltersdorfer Altkanal
11 Elbe-Lübeck-Kanal Trave, Elbe
71 m nordöstlich der Achse der
Geniner Straßenbrücke
12 Elbe-Seitenkanal Mittellandkanal Elbe
13 Ems Hanekenfähr (km 84,41) Nordsee,
(ohne Abschnitt des Verbindungslinie der nord-
Dortmund-Ems-Kanals von östlichen Deichecke bei
Meppen bis Papenburg) Het Oude Schip (ungefähre
Lage 53° 26' 5" N und
6° 52' 4" 0) und der vorsprin-
genden Deichecke westlich
Pilsum (ungefähre Lage
53° 29' 8" N und 7° 1' 52" O)
14 Ems-Seitenkanal Ems, Oldersum Unterhaupt der Borßumer
Schleuse in Emden
15 Este Unterwasser der Schleuse Elbe
Buxtehude (km 0,25) [Mühlenberger Loch]
16 Freiburger Hafenpriel Ostkante der Deichschleuse in Elbe
Freiburg an der Elbe
17 Fulda Kiesgrube bei Kassel Weser
(km 76,78)
18 Gieselaukanal Nord-Ostsee-Kanal Eider
19 Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanal
Ems-Hase-Kanals (km 165,07)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 979
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
20 Havelkanal Havel-Oder-Wasserstraße, Untere Havel-Wasserstraße,
Nieder Neuendorf Paretz
21 Havel-Oder-Wasserstraße Spreemündung, Spandau deutsch-polnische Grenze bei
[Spandauer Havel (Spandauer See, Mescherin
Nieder Neuendorfer See),
Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee),
Oderberger Gewässer (Lieper See,
Oderberger See, Alte Oder),
Hohensaaten-Friedrichsthaler
Wasserstraße,
Westoder von der Einmündung
der Hohensaaten-Friedrichsthaler
Wasserstraße]
mit
Tegeler See,
Veltener Stichkanal,
Oranienburger Havel
(von km 2,81 bis zur
Havel-Oder-Wasserstraße),
Malzer Kanal (bei Malz)
(von der unteren Trenndamm-
spitze der Schleuse Malz bis zur
Havel-Oder-Wasserstraße),
Werbelliner Gewässer [Werbellinsee,
Werbellinkanal nördlich
Oder-Havel-Kanal, Pechteichsee],
Wriezener Alte Oder
(von km 2,53 bis zur
Havel-Oder-Wasserstraße),
Verbindungskanal Hohensaaten
Ost (zur Oder),
Verbindungskanal Schwedter
Querfahrt (zur Oder),
Westoder (von der Oder bis zur
Hohensaaten-Friedrichsthaler
Wasserstraße)
22 Hunte 140 m unterhalb der Weser
Amalienbrücke in Oldenburg
23 Ilmenau Nordwestkante der Elbe
Brausebrücke an der
Abtsmühle in Lüneburg
24 Krückau Südwestkante der im Verlauf Elbe
der Straße Wedenkamp [Pagensander Nebenelbe]
liegenden Straßenbrücke in
Elmshorn
25 Küstenkanal 140 m unterhalb der Dortmund-Ems-Kanal
[Hunte von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg [Ems]
Amalienbrücke in Oldenburg
bis zur Einmündung des
Landesgewässers Hunte]
mit
Stichkanal Dörpen (bis km 64,47)
26 Lahn Wetzlar (km 12,22) Rhein
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
27 Leda Einmündung des Ems
und Sagter Ems (vom Elisabethfehn- Elisabethfehnkanals in die
kanal bis zum Zusammenfluss mit dem Sagter Ems
Dreyschloot)
28 Leine Einmündung des Schnellen Brückenachse des Wehres
und Ihme (vom Schnellen Graben Grabens in die Ihme Herrenhausen
bis zur Leine)
oberhalb der Einmündung des Aller
Schleusenkanals Hademstorf
der Aller (km 110,00)
29 Lesum Zusammenfluss von Hamme Weser
und Wümme (km 0,00)
30 Lühe Unterwasser der Au-Mühle in Elbe
Horneburg (km 0,00)
31 Main oberhalb der Eisenbahnbrücke Rhein
bei Hallstadt (km 387,69)
32 Main-Donau-Kanal Main Donau
[Regnitz vom Main bis unterhalb
der Schleuse Bamberg und von ober-
halb des Hochwassersperrtores
Neuses bis unterhalb der Schleuse
Hausen, Altmühl von unterhalb der
Schleuse Dietfurt bis zur Donau]
33 Mittellandkanal Dortmund-Ems-Kanal Elbe-Havel-Kanal,
mit Ende des unteren Schleusen-
Ersten Fahrten, vorhafens Hohenwarthe
Stichkanal Ibbenbüren
(bis km 1,11),
Stichkanal Osnabrück
(bis km 13,00),
Verbindungskanal Nord zur Weser,
Verbindungskanal Süd zur Weser,
Stichkanal Hannover-Linden
(bis km 10,75) nebst
Verbindungskanal zur Leine,
Stichkanal Misburg (bis km 0,92),
Stichkanal Hildesheim
(bis km 14,40),
Stichkanal Salzgitter
(bis km 17,96),
Rothenseer Verbindungskanal (zur
Elbe)
34 Mosel deutsch-französische Grenze Rhein
bei Apach
35 Müritz-Elde-Wasserstraße Buchholz (km 180,00) Elbe
[Mecklenburgische Oberseen
(Müritz, Kölpinsee, Fleesensee,
Malchower See, Petersdorfer See,
Plauer See), Elde-Seitenkanal]
mit
Verbindungskanal Elde-Dreieck,
Stör-Wasserstraße
[Schweriner See, Störkanal] nebst
Ziegelsee
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 981
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
36 Müritz-Havel-Wasserstraße Müritz-Elde-Wasserstraße Obere Havel-Wasserstraße,
[Mirower Kanal (Sumpfsee, Ragunsee), [Kl. Müritz] Priepert
Zotzensee, Mössensee, Vilzsee Ostteil,
Kl. Peetschsee, Labussee, Canower
See, Kl. Pälitzsee Ostteil, Gr. Pälitzsee
Nordteil, Ellbogensee Westteil]
mit
Mirower Adlersee und Vilzsee Westteil,
Gr. Peetschsee,
Rheinsberger Gewässer
[Kl. Pälitzsee Südteil,
Wolfsbrucher Kanal]
37 Neckar Gemeindegrenze Rhein
Wernau – Plochingen
38 Nord-Ostsee-Kanal Elbe, Ostsee [Kieler Förde],
[Audorfer See, Schirnauer See] Verbindungslinie zwischen den Verbindungslinie zwischen
mit Molenköpfen in Brunsbüttel den Einfahrtsfeuern in
Obereidersee mit Enge, Kiel-Holtenau
Borgstedter See mit Enge,
Flemhuder See,
Stichkanal Achterwehrer
Schifffahrtskanal
39 Obere Havel-Wasserstraße Zierker See, Neustrelitz Havel-Oder-Wasserstraße
[Kammerkanal (Zierker See),
Obere Havel (Woblitzsee, Finowsee,
Kl. und Gr. Priepertsee, Ellbogensee
Ostteil, Ziernsee, Röblinsee, Baalen-
see, Stolpsee), Voßkanal, Malzer Kanal]
mit
Menowsee,
Schwedtsee,
Lychener Gewässer
[Stadtsee, Gr. Lychensee, Woblitz,
Haussee],
Templiner Gewässer
[Zaarsee, Fährsee, Bruchsee,
Templiner See, Templiner Kanal,
Röddelinsee, Kl. Lankensee,
Kuhwallsee, Templiner Wasser] nebst
Gleuensee [Gleuenfließ] und
Gr. Lankensee,
Wentow-Gewässer
[Kl. und Gr. Wentowsee, Wentowkanal]
nebst Tornowfließ
40 Oder deutsch-polnische Grenze bei deutsch-polnische Grenze an
Ratzdorf der Abzweigung der Westoder
41 Oste Nordostkante des Mühlen- Elbe
wehres Bremervörde
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
42 Peene Einmündung des Malchiner Ostsee [Peenestrom],
[Westpeene, Kummerower See, Peenekanals in die Westpeene Verbindungslinie zwischen
Richtgraben] (km 2,50) dem Oberfeuer Jahnkenort
mit und dem Unterfeuer Pinnow
Mündungsstrecke Peene
43 Pinnau Südwestkante der Elbe
Eisenbahnbrücke in Pinneberg [Pagensander Nebenelbe]
44 Regen (km 0,44) Schleusenkanal Regensburg
45 Regnitz 270 m oberhalb der Brücken- Main-Donau-Kanal
achse des Wehres Hausen
Main-Donau-Kanal 150 m unterhalb des
Wehres Neuses (km 21,79)
170 m oberhalb der Brücken- Main-Donau-Kanal
achse des Wehres Bamberg
46 Rhein deutsch-schweizerische Grenze deutsch-niederländische
mit bei Basel Grenze bei Millingen
Lampertheimer Altrhein
(von km 4,75 bis zum Rhein),
Altrhein Stockstadt-Erfelden
(von km 9,80 bis zum Rhein),
47 Rhein-Herne-Kanal Ruhrorter Hafen, Einmündung Dortmund-Ems-Kanal,
mit des Beckens C (km 0,16) unterer Vorhafen des alten
Verbindungskanal zur Ruhr Hebewerks Henrichenburg
48 Rüdersdorfer Gewässer oberhalb der Abzweigung des Gosener Kanal
[Strausberger Mühlenfließ, Hohler See, Langerhanskanals (km 9,85)
Stolpgraben, Kalksee, Flakensee,
Dämeritzsee]
mit
Stichkanal Langerhanskanal [Kriensee]
49 Ruhr oberhalb der Schlossbrücke in Rhein
Mülheim (km 12,21)
50 Ryck Ostkante der Steinbecker Ostsee
Brücke in Greifswald [Greifswalder Bodden],
Verbindungslinie der See-
kanten der Molenköpfe
51 Saale Bad Dürrenberg (km 124,16) Elbe
52 Saar deutsch-französische Grenze Mosel
bei Saargemünd
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 983
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
53 Schifffahrtsweg Rhein-Kleve Hafen Kleve (km 1,78) Rhein
[Spoykanal vom Hafen Kleve bis zum
Unterwasser der Schleuse Brienen,
Griethauser Altrhein vom Unterwasser
der Schleuse Brienen bis zum Rhein]
54 Schwinge Nordkante der Salztorschleuse Elbe
in Stade
55 Spree-Oder-Wasserstraße Havel-Oder-Wasserstraße, Oder
[Untere Spree, Berliner Spree, Spandau
Treptower Spree, Dahme (Langer See),
Oder-Spree-Kanal, Fürstenwalder
Spree]
mit
Ruhlebener Altarm,
Landwehrkanal,
Spreekanal,
Rummelsburger See,
Müggelspree [Gr. Müggelsee]
(von Köpenick bis km 11,85 und
vom Unterwasser des Wehres
Gr. Tränke (km 44,85) bis zur
Spree-Oder-Wasserstraße),
Wasserstraße Seddinsee und
Gosener Kanal,
Neuhauser Speisekanal
(bis zum Ende des unteren
Schleusenvorhafens Neuhaus),
Kl. Müllroser See
(von der Schlaube bis zur
Spree-Oder-Wasserstraße)
56 Stör Pegel Rensing Elbe
57 Teltowkanal Potsdamer Havel Spree-Oder-Wasserstraße
[Glienicker Lake, Griebnitzsee, [Dahme]
Kleinmachnower See]
mit
Griebnitzkanal
[Stölpchensee, Pohlesee,
Kl. Wannsee],
Britzer Verbindungskanal (zur Spree)
58 Trave Elbe-Lübeck-Kanal, Ostsee [Lübecker Bucht],
[Kanaltrave, Untertrave] 71 m nordöstlich der Achse der Verbindungslinie der Köpfe
mit Geniner Straßenbrücke der Süderinnenmole und
Nebenarm An der Lachswehr, Norderaußenmole
Nebenarm Stadttrave,
den beiden Altarmen
an der Teerhofinsel,
Dassower See,
Pötenitzer Wiek
59 Uecker Südwestkante der Straßen- Ostsee [Stettiner Haff],
brücke in Ueckermünde Verbindungslinie der See-
kanten der Molenköpfe
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
60 Untere Havel-Wasserstraße Spreemündung, Spandau Einmündung des
[Pichelsdorfer Havel (Pichelssee), Havelberger Schleusenkanals
Kladower Seestrecke, Jungfernsee, in die Elbe
Sacrow-Paretzer Kanal (Weißer See),
Brandenburger Oberhavel (Trebelsee),
Silokanal, Quenzsee, Plauer See]
mit
Gr. Wannsee,
Potsdamer Havel
[Tiefer See, Templiner See,
Gr. und Kl. Zernsee] nebst
Schwielowsee,
Ketziner Havel,
Brandenburger Stadtkanal,
Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße
(von der Ostkante der
Pählbrücke bis zur Unteren
Havel-Wasserstraße),
Brandenburger Niederhavel,
Breitlingsee und Möserscher See,
Rathenower Havel
[Rathenower Stadtkanal],
Mündungsstrecke Untere Havel
(bis km 156,75)
61 Warnow Südkante der Eisenbahnbrücke Ostsee [Unterwarnow],
(ohne Nebenarm westlich der Rostock — Stralsund Verbindungslinie zwischen der
Badewieseninsel in Rostock) nördlichen Böschungsunter-
kante auf der Landzunge
zwischen Osthafen und
Warnow (ungefähre Lage
54° 05' 41" N und
12° 09' 09" O) und der
nordwestlichen Böschungs-
unterkante am östlichen Ende
des Stadthafens Rostock
(ungefähre Lage 54° 05' 47" N
und 12° 09' 14" O)
62 Werra Unterwasser der Staustufe Weser
„Letzter Heller“ (km 84,00)
63 Wesel-Datteln-Kanal Rhein Dortmund-Ems-Kanal, Datteln
64 Weser Zusammenfluss von Fulda und Nordsee,
mit den Nebenarmen: Werra Verbindungslinie zwischen
Kleine Weser in Bremen dem Kirchturm von Lang-
(von der unterstromigen Kante warden und der Mündung
der Wehranlage am Teerhof bis des Arenschen
zur Weser), Baches
Westergate,
Rekumer Loch,
Rechter Nebenarm,
Schweiburg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 985
Anlage 2
(zu § 14e Abs. 1)
Bundeswasserstraßen
mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Lfd.
Bezeichnung
Nr.
1 Mittellandkanal (Hannover – Magde-
burg)/Elbe-Havel-Kanal/Untere Havel-
Wasserstraße/Berliner Wasserstraßen
2 Havel-Oder-Wasserstraße und Hohen-
saaten-Friedrichsthaler Wasserstraße
3 Dortmund-Ems-Kanal (Südstrecke)
4 Main-Donau-Wasserstraße
5 Unter- und Außenelbe
6 Unter- und Außenweser
986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007
Gesetz
zur Verbesserung
des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
Vom 1. Juni 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- jenigen Gebiete, in denen der durch Fluglärm her-
sen: vorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq so-
wie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbe-
Artikel 1 dingte Maximalpegel LAmax die nachfolgend ge-
nannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit
Änderung des Gesetzes
zum Schutz gegen Fluglärm aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichs-
ten Monate des Prognosejahres bestimmt wird (An-
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom lage zu § 3):
30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch
Artikel 46 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 1. Werte für neue oder wesentlich baulich erwei-
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: terte zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1
1. Vor § 1 wird die Überschrift „Erster Abschnitt“ ge- Nr. 1 und 2:
strichen. Tag-Schutzzone 1:
2. § 1 wird wie folgt gefasst: LAeq Tag = 60 dB(A),
„§ 1 Tag-Schutzzone 2:
Zweck und Geltungsbereich LAeq Tag = 55 dB(A),
Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Umgebung Nacht-Schutzzone
von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkun- a) bis zum 31. Dezember 2010:
gen und baulichen Schallschutz zum Schutz der LAeq Nacht = 53 dB(A),
Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, LAmax = 6 mal 57 dB(A),
erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigun-
gen durch Fluglärm sicherzustellen.“ b) ab dem 1. Januar 2011:
LAeq Nacht = 50 dB(A),
3. § 2 wird wie folgt gefasst: LAmax = 6 mal 53 dB(A);
„§ 2
2. Werte für bestehende zivile Flugplätze im Sinne
Einrichtung von Lärmschutzbereichen
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:
(1) In der Umgebung von Flugplätzen werden
Lärmschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet Tag-Schutzzone 1:
der in dem nachfolgenden Absatz genannten LAeq Tag = 65 dB(A),
Schutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes um- Tag-Schutzzone 2:
fassen. LAeq Tag = 60 dB(A),
(2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes
Nacht-Schutzzone:
wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei
LAeq Nacht = 55 dB(A),
Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für
LAmax = 6 mal 57 dB(A);
die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils die-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 987
3. Werte für neue oder wesentlich baulich erwei- „(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
terte militärische Flugplätze im Sinne des § 4 nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15)
Abs. 1 Nr. 3 und 4: durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Art und Umfang der erforderlichen
Tag-Schutzzone 1: Auskünfte der nach § 11 Verpflichteten und die
LAeq Tag = 63 dB(A), Berechnungsmethode für die Ermittlung der
Tag-Schutzzone 2: Lärmbelastung zu regeln.“
LAeq Tag = 58 dB(A), 5. § 4 wird wie folgt geändert:
Nacht-Schutzzone a) Die Angabe „§ 4 Festsetzung des Lärmschutz-
bereichs“ und die Absätze 1 und 2 werden wie
a) bis zum 31. Dezember 2010:
folgt gefasst:
LAeq Nacht = 53 dB(A),
LAmax = 6 mal 57 dB(A), „§ 4
b) ab dem 1. Januar 2011: Festsetzung von Lärmschutzbereichen
LAeq Nacht = 50 dB(A), (1) Ein Lärmschutzbereich ist für folgende
LAmax = 6 mal 53 dB(A); Flugplätze festzusetzen:
1. Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pau-
4. Werte für bestehende militärische Flugplätze im
schalflugreiseverkehr,
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:
2. Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pau-
Tag-Schutzzone 1: schalflugreiseverkehr und mit einem Ver-
LAeq Tag = 68 dB(A), kehrsaufkommen von über 25 000 Bewegun-
Tag-Schutzzone 2: gen pro Jahr; hiervon sind ausschließlich der
LAeq Tag = 63 dB(A), Ausbildung dienende Bewegungen mit
Leichtflugzeugen ausgenommen,
Nacht-Schutzzone:
3. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von
LAeq Nacht = 55 dB(A),
Flugzeugen mit Strahltriebwerken zu dienen
LAmax = 6 mal 57 dB(A).
bestimmt sind,
Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze 4. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von
im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, für die ab Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Start-
dem 7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfest- masse von mehr als 20 Tonnen zu dienen be-
stellung oder eine Plangenehmigung nach § 6 oder stimmt sind, mit einem Verkehrsaufkommen
§ 8 des Luftverkehrsgesetzes für ihre Anlegung, von über 25 000 Bewegungen pro Jahr; hier-
den Bau einer neuen Start- oder Landebahn oder von sind ausschließlich der Ausbildung die-
eine sonstige wesentliche bauliche Erweiterung er- nende Bewegungen mit Leichtflugzeugen
teilt wird. Die sonstige bauliche Erweiterung eines ausgenommen.
Flugplatzes ist wesentlich, wenn sie zu einer Erhö- (2) Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
hung des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq Tag erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesre-
an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äqui- gierung. Karten und Pläne, die Bestandteil der
valenten Dauerschallpegels LAeq Nacht an der Grenze Rechtsverordnung sind, können dadurch ver-
der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) kündet werden, dass sie bei einer Amtsstelle zu
führt. Bestehende Flugplätze im Sinne dieser Vor- jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert nie-
schrift sind Flugplätze, bei denen die Vorausset- dergelegt werden. In der Rechtsverordnung ist
zungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind. darauf hinzuweisen.“
(3) Die Bundesregierung erstattet spätestens im b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
Jahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils bis 5 eingefügt:
weiteren zehn Jahren dem Deutschen Bundestag „(3) Der Lärmschutzbereich für einen neuen
Bericht über die Überprüfung der in Absatz 2 ge- Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
nannten Werte unter Berücksichtigung des Standes und 3 ist auf der Grundlage der dort angegebe-
der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttech- nen Werte festzusetzen. Auf derselben Grund-
nik.“ lage ist der Lärmschutzbereich für einen wesent-
4. § 3 wird wie folgt geändert: lich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 neu festzusetzen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie oder erstmalig festzusetzen, wenn bislang noch
folgt gefasst: keine Festsetzung erfolgt ist. Die Festsetzung
soll vorgenommen werden, sobald die Genehmi-
„(1) Der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag gung, die Planfeststellung oder die Plangeneh-
für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie der äqui- migung für die Anlegung oder die Erweiterung
valente Dauerschallpegel LAeq Nacht und der Ma- des Flugplatzes erteilt ist.
ximalpegel LAmax für die Nacht-Schutzzone wer-
den unter Berücksichtigung von Art und Umfang (4) Der Lärmschutzbereich für einen beste-
des voraussehbaren Flugbetriebs nach der An- henden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2
lage zu diesem Gesetz ermittelt.“ Nr. 2 und 4 ist auf der Grundlage der dort ange-
gebenen Werte spätestens bis zum Ende des
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Jahres 2009 neu festzusetzen oder erstmalig
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007
festzusetzen, wenn bislang noch keine Festset- 6. § 5 wird wie folgt gefasst:
zung erfolgt ist. Ist eine wesentliche bauliche Er- „§ 5
weiterung beantragt, ist eine Festsetzung für
den bestehenden Flugplatz, die den bisherigen Bauverbote
Bestand zur Grundlage hat, nicht mehr erforder- (1) In einem Lärmschutzbereich dürfen Kranken-
lich, wenn eine Festsetzung des Lärmschutzbe- häuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche
reichs für den wesentlich baulich erweiterten in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen
Flugplatz vorgenommen wird und die Inbetrieb- nicht errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen
nahme des erweiterten Flugplatzes unmittelbar des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen,
folgt. Die Festsetzungen für verschiedene Flug- Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße
plätze sollen nach Prioritäten vorgenommen schutzbedürftige Einrichtungen. Die nach Landes-
werden, die sich aus der voraussichtlichen recht zuständige Behörde kann Ausnahmen zulas-
Größe der Lärmschutzbereiche und der betroffe- sen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit
nen Bevölkerung ergeben; die vorgesehene Ab- öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentli-
folge der Festsetzungen und ihr voraussichtli- chen Interesse dringend geboten ist.
cher Zeitpunkt sind festzulegen und der Öffent- (2) In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-
lichkeit mitzuteilen. Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet wer-
den.
(5) Der Lärmschutzbereich für einen neuen,
(3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die
wesentlich baulich erweiterten oder bestehen-
Errichtung von
den Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 bis 4 ist neu festzusetzen, wenn eine Än- 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsper-
derung in der Anlage oder im Betrieb des Flug- sonen von Betrieben oder öffentlichen Einrich-
platzes zu einer wesentlichen Veränderung der tungen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs-
Lärmbelastung in der Umgebung des Flugplat- leiter,
zes führen wird. Eine Veränderung der Lärmbe- 2. Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Bauge-
lastung ist insbesondere dann als wesentlich an- setzbuchs im Außenbereich zulässig sind,
zusehen, wenn sich die Höhe des äquivalenten 3. Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für
Dauerschallpegels LAeq Tag an der Grenze der Angehörige der Bundeswehr und der auf Grund
Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten Dauer- völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik
schallpegels LAeq Nacht an der Grenze der Nacht- Deutschland stationierten Streitkräfte,
Schutzzone um mindestens 2 dB(A) ändert. Die
Neufestsetzung ist für einen neuen oder wesent- 4. Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der
lich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 auf der Grundlage gemachten Bebauungsplans,
der dort angegebenen Werte vorzunehmen. Die 5. Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang
Neufestsetzung ist für einen bestehenden Flug- bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetz-
platz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 buchs,
auf der Grundlage der dort angegebenen Werte 6. Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der
vorzunehmen, solange kein Fall des Absatzes 4 Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt
Satz 2 vorliegt.“ gemachten Bebauungsplans, wenn dieser der
Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit
Wohnbebauung dient.
d) Nach dem neuen Absatz 6 werden die folgenden
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Grundstücke, auf denen
Absätze 7 und 8 angefügt:
die Errichtung von Wohnungen bauplanungsrecht-
lich mehr als sieben Jahre nach einer nach dem
„(7) Für einen Flugplatz nach Absatz 1 ist kein
6. Juni 2007 erfolgten Festsetzung des Lärm-
Lärmschutzbereich festzusetzen oder neu fest-
schutzbereichs vorgesehen gewesen ist, sofern im
zusetzen, wenn dieser innerhalb einer Frist von
Geltungsbereich des Bebauungsplans noch nicht
zehn Jahren nach Vorliegen eines Festsetzungs-
mit der Erschließung oder der Bebauung begonnen
erfordernisses nach den Absätzen 4 und 5 ge-
worden ist.
schlossen werden soll und für seine Schließung
das Verwaltungsverfahren bereits begonnen hat. (4) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten
Nach der Schließung eines Flugplatzes ist ein nicht für bauliche Anlagen, für die vor der Festset-
bestehender Lärmschutzbereich aufzuheben. zung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmi-
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen gung erteilt worden ist, sowie für nichtgenehmi-
Flugplatz nach Absatz 1, wenn dieser die dort gungsbedürftige bauliche Anlagen, mit deren Er-
genannten Merkmale in sonstiger Weise dauer- richtung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
haft verliert; Absatz 8 bleibt unberührt. vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs hätte
begonnen werden dürfen.“
(8) Wenn der Schutz der Allgemeinheit es er- 7. In § 6 werden die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 und
fordert, sollen auch für andere als in Absatz 1 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
genannte Flugplätze Lärmschutzbereiche fest- Satz 2 und Abs. 3“ sowie die Angabe „Schutz-
gesetzt werden. Die Absätze 2 bis 7 gelten ent- zone 2“ durch die Angabe „Tag-Schutzzone 2“ er-
sprechend.“ setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 989
8. § 7 wird wie folgt geändert: platz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2
a) Nach den Wörtern „wird ermächtigt,“ werden die einschließlich des Einbaus von Belüftungsein-
Wörter „nach Anhörung der beteiligten Kreise richtungen, nach Maßgabe der Absätze 3 und 4
(§ 15)“ eingefügt. und des § 10 erstattet. Soweit für einen beste-
henden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2
b) Nach dem Wort „Schallschutzanforderungen“ Nr. 2 und 4 der durch Fluglärm hervorgerufene
werden die Wörter „einschließlich Anforderun- äquivalente Dauerschallpegel LAeq Nacht bei ei-
gen an Belüftungseinrichtungen“ eingefügt. nem Grundstück den Wert von 60 dB(A) über-
9. § 8 wird wie folgt geändert: steigt, entsteht der Anspruch mit der Festset-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ zung des Lärmschutzbereichs; ansonsten ent-
durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt und steht der Anspruch mit Beginn des sechsten
hinter der Angabe „Absatz 2“ die Angabe Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbe-
„Satz 1“ eingefügt. reichs. Für einen neuen oder wesentlich baulich
erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2
b) In Absatz 2 wird die Angabe „das Einführungs-
Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert
vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503)“ durch die
von 58 dB(A) abzustellen ist; für einen Flugplatz
Angabe „Artikel 1 Abs. 6 der Verordnung vom
im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b
5. April 2002 (BGBl. I S. 1250)“ ersetzt.
und Nr. 3 Buchstabe b ist auf einen Wert von
10. § 9 wird wie folgt geändert: 55 dB(A) abzustellen.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (3) Ist ein Lärmschutzbereich auf Grund des
„§ 9 § 4 Abs. 3, 4 oder 5 neu festgesetzt worden,
Erstattung von Aufwendungen werden Aufwendungen für bauliche Schall-
für bauliche Schallschutzmaßnahmen, schutzmaßnahmen nicht erstattet, wenn gemäß
Entschädigung für Beeinträchtigungen § 6 bauliche Anlagen sowie Wohnungen schon
des Außenwohnbereichs“. bei der Errichtung in der bis zur Neufestsetzung
geltenden Tag-Schutzzone 2 den Schallschutz-
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „Schutz- anforderungen genügen mussten und die da-
zone 1“ durch die Angabe „Tag-Schutzzone 1“ nach erforderlichen Schallschutzmaßnahmen
sowie die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“ durch die sich im Rahmen der nach § 7 erlassenen
Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2“ ersetzt. Rechtsverordnung halten. Ferner ist eine Erstat-
c) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 durch die tung ausgeschlossen, wenn der nach § 12 Zah-
folgenden Sätze ersetzt: lungspflichtige bereits im Rahmen freiwilliger
„Soweit für einen bestehenden zivilen Flugplatz Schallschutzprogramme oder in sonstigen Fäl-
im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der durch len Aufwendungen für bauliche Schallschutz-
Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauer- maßnahmen erstattet hat, die sich im Rahmen
schallpegel LAeq Tag bei einem Grundstück den der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung hal-
Wert von 70 dB(A) übersteigt, entsteht der An- ten. Einer Erstattung steht nicht entgegen, dass
spruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbe- ein Grundstückseigentümer oder ein sonstiger
reichs; ansonsten entsteht der Anspruch mit Be- nach Absatz 7 Anspruchsberechtigter bauliche
ginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Schallschutzmaßnahmen vor dem Zeitpunkt
Lärmschutzbereichs. Für einen bestehenden mi- des Entstehens des Anspruchs auf Erstattung
litärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 der Aufwendungen durchgeführt hat, soweit die
Satz 2 Nr. 4 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass Durchführung nach der Festsetzung des der An-
auf einen Wert von 73 dB(A) abzustellen ist. Für spruchsentstehung zugrunde liegenden Lärm-
einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten schutzbereichs erfolgt ist.
zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 (4) Die Aufwendungen für bauliche Schall-
Nr. 1 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen schutzmaßnahmen werden nur erstattet, soweit
Wert von 65 dB(A) abzustellen ist. Für einen sich die Maßnahmen im Rahmen der nach § 7
neuen oder wesentlich baulich erweiterten mili- erlassenen Rechtsverordnung halten. Die Bun-
tärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 desregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass ordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
auf einen Wert von 68 dB(A) abzustellen ist.“ Höchstbetrag der Erstattung je Quadratmeter
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden durch die Wohnfläche und die Berechnung der Wohnflä-
folgenden Absätze 2 bis 7 ersetzt: che, pauschalierte Erstattungsbeträge sowie Art
und Umfang der erstattungsfähigen Nebenleis-
„(2) Dem Eigentümer eines in der Nacht-
tungen zu regeln.
Schutzzone gelegenen Grundstücks, auf dem
bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs Ein- (5) Der Eigentümer eines in der Tag-Schutz-
richtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Woh- zone 1 gelegenen Grundstücks, auf dem bei
nungen errichtet sind oder auf dem die Errich- Festsetzung des Lärmschutzbereichs für einen
tung von solchen baulichen Anlagen gemäß § 5 neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flug-
Abs. 4 zulässig ist, werden für Räume, die in platz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3
nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder
benutzt werden, Aufwendungen für bauliche Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Er-
Schallschutzmaßnahmen, bei einem zivilen Flug- richtung von solchen baulichen Anlagen gemäß
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007
§ 5 Abs. 4 zulässig ist, kann eine angemessene „§ 13
Entschädigung für Beeinträchtigungen des Au-
Sonstige Vorschriften
ßenwohnbereichs in Geld nach Maßgabe der
nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung (1) Dieses Gesetz regelt in der ab dem 7. Juni
verlangen. Soweit für einen neuen oder wesent- 2007 geltenden Fassung für die Umgebung von
lich baulich erweiterten zivilen Flugplatz im Flugplätzen mit Wirkung auch für das Genehmi-
Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der durch Flug- gungsverfahren nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes
lärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpe- sowie das Planfeststellungs- und Plangenehmi-
gel LAeq Tag bei einem Grundstück den Wert von gungsverfahren nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes
65 dB(A) übersteigt, entsteht der Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für bauliche
Erstattung mit der Inbetriebnahme des neuen Schallschutzmaßnahmen, einschließlich der zu-
oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatzes; grunde liegenden Schallschutzanforderungen, nach
ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des § 9 Abs. 1 bis 4 und die Entschädigung für Beein-
sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärm- trächtigungen des Außenwohnbereichs in der Um-
schutzbereichs. Für einen neuen oder wesent- gebung neuer und wesentlich baulich erweiterter
lich baulich erweiterten militärischen Flugplatz Flugplätze nach § 9 Abs. 5 und 6. Soweit in einer
im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmi-
mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von gung, die bis zum 6. Juni 2007 erteilt worden ist,
68 dB(A) abzustellen ist. weitergehende Regelungen getroffen worden sind,
bleiben diese unberührt. Solange die Genehmi-
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, gung, Planfeststellung oder Plangenehmigung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des nicht bestandskräftig ist, ist die Vollziehung der
Bundesrates Regelungen über die Entschädi- weitergehenden Regelungen ausgesetzt.
gung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbe- (2) Vorschriften, die weitergehende Planungs-
reichs zu treffen, insbesondere über den schutz- maßnahmen zulassen, bleiben unberührt.
würdigen Umfang des Außenwohnbereichs und
die Bemessung der Wertminderung und Ent- § 14
schädigung, auch unter Berücksichtigung der
Intensität der Fluglärmbelastung, der Vorbelas- Schutzziele für die Lärmaktionsplanung
tung und der Art der baulichen Nutzung der be- Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des
troffenen Flächen. Im Übrigen gelten für das Ver- Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind für Flug-
fahren die Enteignungsgesetze der Länder. plätze die jeweils anwendbaren Werte des § 2
Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(7) An die Stelle des nach den Absätzen 1, 2 zu beachten.
und 5 anspruchsberechtigten Grundstücksei-
gentümers tritt der Erbbauberechtigte oder der § 15
Wohnungseigentümer, wenn das auf dem
Grundstück stehende Gebäude oder Teile des Anhörung beteiligter Kreise
Gebäudes im Eigentum eines Erbbauberechtig- Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-
ten oder eines Wohnungseigentümers stehen. verordnungen die Anhörung der beteiligten Kreise
Der Anspruch nach den Absätzen 1, 2 und 5 vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis
kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren von Vertretern der Wissenschaft, der Technik, der
nach Entstehung des Anspruchs geltend ge- Flugplatzhalter, der Luftfahrtunternehmen, der
macht werden.“ kommunalen Spitzenverbände, der Lärmschutz-
und Umweltverbände, der Kommissionen nach
11. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: § 32b des Luftverkehrsgesetzes und der für die
Luftfahrt und den Immissionsschutz zuständigen
„(1) Der Halter eines Flugplatzes und die mit der obersten Landesbehörden zu hören.“
Flugsicherung Beauftragten sind verpflichtet, der 14. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefasst:
nach Landesrecht zuständigen Behörde die zur Er-
mittlung der Lärmbelastung nach § 3 erforderlichen „Anlage
Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Da- (zu § 3)
ten, Unterlagen und Pläne vorzulegen.“ Der äquivalente Dauerschallpegel für die Tag-
Schutzzonen 1 und 2 wird nach Gleichung (1) und
12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: für die Nacht-Schutzzone nach Gleichung (2) ermit-
telt:
„(1) Zur Zahlung der Entschädigung nach § 8,
zur Erstattung der Aufwendungen für bauliche
Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 (1)
und zur Zahlung der Entschädigung für Beeinträch-
tigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5
ist der Flugplatzhalter verpflichtet.“
(2)
13. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden durch die fol-
genden §§ 13 bis 15 ersetzt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 991
mit „Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
LAeq Tag – äquivalenter Dauerschallpegel wäh- durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des
rend der Beurteilungszeit T tags § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(6 bis 22 Uhr) in dB(A) zu beachten. Satz 3 ist auf Genehmigungen nach § 6
LAeq Nacht – äquivalenter Dauerschallpegel wäh- Abs. 1 und 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.“
rend der Beurteilungszeit T nachts
(22 bis 6 Uhr) in dB(A) 2. § 19a wird wie folgt geändert:
lg – Logarithmus zur Basis 10 a) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehrsflughafens,
T – Beurteilungszeit T in s; die Beurtei- der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist“
lungszeit umfasst die sechs verkehrs- durch die Wörter „Flughafens oder eines Lande-
reichsten Monate (180 Tage) des platzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Prognosejahres Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm“ sowie das
– Summe über alle Flugbewegungen Wort „Flughafen“ durch die Wörter „Flughafen
tags (6 bis 22 Uhr) bzw. nachts oder Landeplatz“ ersetzt.
(22 bis 6 Uhr) während der Beurtei-
lungszeit T, wobei die prognostizierten b) In Satz 2 werden hinter dem Wort „mitzuteilen“
Flugbewegungszahlen für die einzel- die Wörter „und regelmäßig zu veröffentlichen“
nen Betriebsrichtungen jeweils um ei- angefügt.
nen Zuschlag zur Berücksichtigung
der zeitlich variierenden Nutzung der 3. Dem § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
einzelnen Betriebsrichtungen erhöht
werden. Für die Tag-Schutzzonen 1 „Verordnungen nach Satz 3, die von besonderer Be-
und 2 sowie für die Nacht-Schutzzone deutung für den Schutz der Bevölkerung vor Flug-
beträgt der Zuschlag dreimal die lärm sind, werden im Benehmen mit dem Umwelt-
Streuung der Nutzungsanteile der je-
bundesamt erlassen.“
weiligen Betriebsrichtung in den zu-
rückliegenden 10 Jahren (3 Sigma).
4. § 32a wird wie folgt geändert:
i – laufender Index des einzelnen Flug-
lärmereignisses a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Bun-
t10, – Dauer des Geräusches des i-ten Flug- desvereinigung gegen Fluglärm“ durch die Wörter
i
lärmereignisses am Immissionsort in s „der Lärmschutz- und Umweltverbände“ ersetzt
(Zeitdauer des Fluglärmereignisses, und nach den Wörtern „obersten Landesbehör-
während der der Schallpegel höchs- den“ die Wörter „und des Umweltbundesamtes“
tens 10 dB(A) unter dem höchsten eingefügt.
Schallpegel liegt (10 dB-down-time))
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wer-
LAmax, i – Maximalwert des Schalldruckpegels
den“ die Wörter „je zur Hälfte“ eingefügt.
des i-ten Fluglärmereignisses am Im-
missionsort in dB(A), ermittelt aus der
Geräuschemission des Luftfahrzeuges 5. In § 32b Abs. 1 Satz 1 werden hinter der Angabe
unter Berücksichtigung des Abstan- „Verkehrsflughafen,“ die Wörter „der dem Fluglinien-
des zur Flugbahn und der Schallaus- verkehr angeschlossen ist und“ eingefügt.
breitungsverhältnisse.
Artikel 3
Zusätzlich wird auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2
erlassenen Rechtsverordnung für die Nachtzeit (22 bis
Fortgeltung von Vorschriften
6 Uhr) die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für das Häu-
figkeits-Maximalpegelkriterium unter Berücksichtigung
Bis zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach
eines Pegelunterschiedes zwischen außen und innen
§ 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der
von 15 dB(A) ermittelt. Die Nacht-Schutzzone bestimmt
ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung gelten die bis
sich als Umhüllende dieser Kontur und der Kontur glei-
zum 6. Juni 2007 erlassenen Rechtsverordnungen zur
chen äquivalenten Dauerschallpegels während der Be-
Festsetzung der Lärmschutzbereiche fort. Für die darin
urteilungszeit T nachts.“
festgesetzten Lärmschutzbereiche gelten die Bestim-
mungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in
Artikel 2 der bis zum 6. Juni 2007 geltenden Fassung fort.
Änderung des Luftverkehrsgesetzes Artikel 4
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- Übergangsvorschrift
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), wird wie
folgt geändert: Die Regelung des Artikels 1 Nr. 10 Buchstabe d (§ 9
Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Flug-
1. In § 8 Abs. 1 werden nach Satz 2 die folgenden lärm) findet auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses
Sätze angefügt: Gesetzes entstanden sind, mit der Maßgabe Anwen-
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007
dung, dass die Fünfjahresfrist sich nicht durch die Neu- dieses Artikelgesetzes an geltenden Fassung im Bun-
festsetzung eines Lärmschutzbereichs verlängert. desgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Artikel 6
Neufassung des Gesetzes
zum Schutz gegen Fluglärm Inkrafttreten
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
zum Schutz gegen Fluglärm in der vom Inkrafttreten Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Juni 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 993
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 14. Mai 2007
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf – § 81c Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, der
Grund folgender Bestimmungen des Versicherungsauf- zuletzt durch Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe a des Ge-
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung setzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert
vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2): worden ist,
– § 5 Abs. 6 Satz 2, der durch Artikel 3 Nr. 3 des Ge- – § 81d Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, der
setzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert zuletzt durch Artikel 3 Nr. 11 Buchstabe a des Ge-
worden ist, in Verbindung mit § 5 Abs. 6 Satz 1, der setzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert
zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom worden ist, und
21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3410) geändert wor-
den ist, auch in Verbindung mit § 118, der durch Arti- – § 104 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, der
kel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I durch Artikel 16 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. Juni
S. 1310) eingefügt worden ist, 2002 (BGBl. I S. 2010) eingefügt worden ist, auch in
– § 11a Abs. 6 Satz 2, der durch Artikel 3 Nr. 5 Buch- Verbindung mit § 118, der durch Artikel 10 Nr. 4 des
stabe a des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) einge-
S. 1310) geändert worden ist, in Verbindung mit fügt worden ist:
§ 11a Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 118,
der durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni Artikel 1
2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist,
Nach § 1 der Verordnung zur Übertragung von Be-
– § 12c Abs. 1 Satz 2, der durch Artikel 1 Nr. 12 des fugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) einge- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
fügt und durch Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe a des Ge- 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
setzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert durch die Verordnung vom 17. Juli 2006 (BGBl. I
worden ist, in Verbindung mit § 12c Abs. 1 Satz 1, S. 1699) geändert worden ist, wird folgender neuer
der durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juli § 1a eingefügt:
1994 (BGBl. I S. 1630) eingefügt und durch Artikel 1
Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
„§ 1a
(BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, und jeweils in
Verbindung mit § 12c Abs. 2, der durch Artikel 1 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I wird ermächtigt,
S. 1630) eingefügt worden ist,
1. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 6
– § 55a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und Satz 1 und 3 und des § 11a Abs. 6 Satz 1 und 3,
Abs. 2, der zuletzt durch Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe a jeweils auch in Verbindung mit § 118, des § 81c
des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) Abs. 3 Satz 1 und 3, des § 81d Abs. 3 Satz 1 und 3
geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 118, sowie des § 104 Abs. 6 Satz 1 und 3, dieser auch in
der durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni Verbindung mit § 118, des Versicherungsaufsichts-
2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist, gesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichts-
– § 57 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, der zu- behörden der Länder,
letzt durch Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe a des Gesetzes
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert wor- 2. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 55a
den ist, auch in Verbindung mit § 118, der durch Arti- Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und des
kel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I § 57 Abs. 2 Satz 1 und 3, jeweils auch in Verbindung
S. 1310) eingefügt worden ist, mit § 118, des Versicherungsaufsichtsgesetzes je-
weils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der
– § 65 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und Länder nach Anhörung des Versicherungsbeirats so-
Abs. 2 bis 4, der zuletzt durch Artikel 3 Nr. 9 Buch- wie
stabe a des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I
S. 1310) geändert worden ist, 3. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 12c
– § 66 Abs. 3b Satz 3 in Verbindung mit Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2, des
und 5, der durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom § 65 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2
10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) neu gefasst bis 4 und des § 66 Abs. 3b Satz 1, 2 und 4 des Ver-
worden ist, sicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen
mit den Aufsichtsbehörden der Länder und im Ein-
– § 81 Abs. 2 Satz 4, der durch Artikel 1 Nr. 35 Buch- vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
stabe b des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1630) neu gefasst worden ist, zu erlassen.“
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007
Artikel 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Beaufsichti-
Es werden aufgehoben: gung der privaten Versicherungsunternehmungen
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
1. die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit sicht vom 8. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2021), ge-
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 5 ändert durch Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung vom
Abs. 6, § 11a Abs. 6, § 57 Abs. 2, § 81c Abs. 3, 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 2),
§ 81d Abs. 3 und § 104 Abs. 6 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für 5. die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit
das Versicherungswesen vom 7. September 1994 zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 81c
(BGBl. I S. 2398), Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
2. die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit
vom 28. Februar 1984 (BGBl. I S. 378), geändert
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 12c
durch Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung vom 13. De-
Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Versicherungsaufsichts-
zember 2002 (BGBl. 2003 I S. 2), und
gesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versi-
cherungswesen vom 7. September 1994 (BGBl. I 6. die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit
S. 2399), zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 163
3. die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 55a auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das wesen vom 31. Juli 1990 (BGBl. I S. 1773).
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
vom 10. Juli 1986 (BGBl. I S. 1094), Artikel 3
4. die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 81 in Kraft.
Berlin, den 14. Mai 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 995
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 24. Mai 2007
Auf Grund des § 1a Abs. 9 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und 3, des § 10
Abs. 1 Satz 10 in Verbindung mit Satz 9 und 11, Abs. 1e Satz 2 und § 26a Abs. 1
Satz 3, des § 10 Abs. 9 Satz 7 in Verbindung mit Satz 6, des § 10a Abs. 9 Satz 2
in Verbindung mit Satz 1 und 3, des § 11 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2,
3 und 5, des § 22 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und 3, des § 24 Abs. 4 Satz 2
in Verbindung mit Satz 1 und 3 und § 2c Abs. 1 Satz 2 und 3 und des § 25
Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), von
denen § 1a Abs. 9, § 10 Abs. 1e und § 26a durch Artikel 1 Nr. 3, 12 und 35 des
Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) eingefügt, § 10 Abs. 1,
§ 10a Abs. 9, § 11 Abs. 1 und § 22 durch Artikel 1 Nr. 12, 13, 16 und 29 des
Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst und § 2c, § 10
Abs. 9, § 24 Abs. 4 und § 25 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6, 12, 30 und 32
des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden sind,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) geändert worden ist, werden
die Angabe „des § 1 Abs. 12 Satz 3“ durch die Angabe „des § 1a Abs. 9 Satz 1
und 3“, die Angaben „des § 10 Abs. 1 Satz 2 sowie 4 und 5, des § 10 Abs. 9
Satz 5, des § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie 5, des § 22 Satz 1 bis 5“ durch die
Angaben „des § 10 Abs. 1 Satz 9 und 11, dieser auch in Verbindung mit Abs. 1e
Satz 2 und § 26a Abs. 1 Satz 3, des § 10 Abs. 9 Satz 6, des § 10a Abs. 9 Satz 1
und 3, des § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5, des § 22 Satz 1 und 3“ und die Angaben
„des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 2b Abs. 1 Satz 2
und 3 und des § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2“ durch die Angaben „des § 24 Abs. 4
Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 2c Abs. 1 Satz 2 und 3, und des
§ 25 Abs. 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Mai 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007
Dreißigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 1. Juni 2007
Auf Grund des § 23 Nr. 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770) wird wie folgt
geändert:
1. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 17 bis 26 werden wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„17. Aldrin Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
7 einzeln oder ins-
18. Dieldrin gesamt, berechnet — Fette und Öle 0,1
8 als Dieldrin
9 — Alleinfuttermittel für Fische 0,02
19. Camphechlor (Toxaphen)9) — Fisch, sonstige Seetiere, 0,02
ihre Erzeugnisse und Neben-
erzeugnisse, ausgenommen
Fischöl
— Fischöl 0,2
— Alleinfuttermittel für Fische 0,05
20. Chlordan (Summe aus Cis- und Trans-Isomeren Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,02
und aus Oxychlordan, berechnet als Chlordan)
— Fette und Öle 0,05
21. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und DDE-Isomeren, Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,05
berechnet als DDT)
— Fette und Öle 0,5
22. Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,1
und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan)
— Maiskörner und Erzeugnisse 0,2
ihrer Verarbeitung
— Ölsaaten und Erzeugnisse 0,5
ihrer Verarbeitung mit Aus-
nahme von rohem Pflanzenöl
— rohes Pflanzenöl 1,0
— Alleinfuttermittel für Fische 0,005
23. Endrin (Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin, Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
berechnet als Endrin)
— Fette und Öle 0,05
24. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Hepta- Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
chlorepoxid, berechnet als Heptachlor)
— Fette und Öle 0,2
25. Hexachlorbenzol (HCB) Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
— Fette und Öle 0,2
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 2006/77/EG der Kommission vom 29. September 2006 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die Höchstgehalte für organische Chlorverbindungen in Futtermitteln (ABl. EU Nr. L 271 S. 53);
– Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und
90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet (ABl. EU Nr. L 311 S. 31);
– Richtlinie 2007/7/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG
des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Lambda-Cyhalotrhin, Phenmedipham, Methomyl, Linuron,
Penconazol, Pymetrozin, Bifenthrin und Abamectin (ABl. EU Nr. L 43 S. 19).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 997
1 2 3 4 5
26. Hexachlorcyclohexan (HCH)
26.1. alpha-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,02
— Fette und Öle 0,2
26.2. beta-Isomere Alle Einzelfuttermittel, ausge- 0,01
nommen:
— Fette und Öle 0,1
Alle Mischfuttermittel, ausge- 0,01
nommen:
— Mischfuttermittel für Milch- 0,005
vieh
26.3. gamma-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,2
— Fette und Öle 2,0“.
b) In der Fußnote 9 wird die Angabe „2005/86/EG“ durch die Angabe „2006/77/EG“ ersetzt.
2. Die Anlage 5a Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Atrazin“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Atrazinn) 1912-24-9 2-Chlor-4-ethylamino-6-isopropylamino- Getreide, Hopfen, Tee 0,1
1,3,5-triazin und Zuckermais
übrige pflanzliche Fut- 0,05“.
termittel, ausgenommen
Gewürze
b) Die Position „Captan/Folpet“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Captano) 133-06-2 N-(Trichlormethylthio)-cyclohex-4-en-1,2- Kirschen 5
dicarboximid
Aprikosen 3
Breitblättrige Endivie, 2
Mangos und Porree
Pflaumen 1
Mandeln 0,3
Karotten, Knollenselle- 0,1
rie, Melonen, Paprika,
Petersilie, Spinat und
Stangensellerie
Hopfen, Kartoffeln und 0,05
Tee
übrige pflanzliche Fut- 0,02
termittel, ausgenommen
Gewürze
Captano) 133-06-2 N-(Trichlormethylthio)-cyclohex- 7 Brombeeren, Erdbeeren, 3
4-en-1,2-dicarboximid Himbeeren, Johannis-
3 beeren, Kernobst und
8 insge-
samt Stachelbeeren
Folpeto) 133-07-3 N-(Trichlormethylthio)phtalimid
3 Gemüsebohnen und 2
9 Tomaten
Folpeto) 133-07-3 N-(Trichlormethylthio)phtalimid Hopfen 150
Keltertrauben 5
Gerste, Kirschen, Salat 2
und Weizen
Cucurbitaceen mit 1
ungenießbarer Schale
Kartoffeln und Zwiebeln 0,1
Kohlrabi und Tee 0,05
übrige pflanzliche Fut- 0,02“.
termittel, ausgenommen
Gewürze
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007
c) Die Position „Dichlorvos“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Dichlorvoso) 62-73-7 O,O-Dimethyl-O-(2,2-dichlorvinyl)-phosphat Tee und Hopfen 0,02
übrige pflanzliche Fut- 0,01“.
termittel, ausgenommen
Gewürze
d) Die Position „Ethion“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Ethiono) 563-12-2 O,O,O,O-Tetraethyl-S,S-methylen-di- Tee 3
(dithiophosphat)
Petersilie 2
Stangensellerie 0,1
Hopfen und Ölsaaten 0,02
übrige pflanzliche Fut- 0,01“.
termittel, ausgenommen
Gewürze
e) Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:
„n) Diese Position ist mit Wirkung vom 21. Januar 2007 anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der am
9. November 2006 geltenden Fassung entsprechen und der mit Wirkung vom 21. Januar 2007 anzuwendenden Fassung nicht
entsprechen und die bis zum 20. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr
gebracht werden.
o
) Diese Position ist bis zum 10. Mai 2007 in der am 6. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in
Fertigpackungen, die der ab dem 11. Mai 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 10. Mai 2007
erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1. Juni 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer