914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
Gesetz
zur Schaffung deutscher
Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
Vom 28. Mai 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 5. Anteile an Kapitalgesellschaften zu erwerben, zu
tes das folgende Gesetz beschlossen: halten, zu verwalten und zu veräußern, die persön-
lich haftende Gesellschafter einer Gesellschaft im
Inhaltsübersicht Sinne der Nummer 2 und an dieser vermögensmäßig
Artikel 1 Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaf- nicht beteiligt sind
ten mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz – REITG) und deren Aktien zum Handel an einem organisierten
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandels-
Artikel 3 Änderung des Außensteuergesetzes gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Artikel 4 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
Artikel 5 Änderung des Investmentsteuergesetzes mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-
Artikel 6 Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen sen sind.
Artikel 7 Inkrafttreten
(2) Entgeltliche Nebentätigkeiten für Dritte darf die
REIT-Aktiengesellschaft ausschließlich über eine REIT-
Artikel 1 Dienstleistungsgesellschaft erbringen.
Gesetz (3) REIT-Aktiengesellschaften unterliegen den allge-
über deutsche meinen für Aktiengesellschaften geltenden Vorschrif-
Immobilien-Aktiengesellschaften ten, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes be-
mit börsennotierten Anteilen stimmt.
(REIT-Gesetz – REITG) (4) Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses hat
im Rahmen der Jahresabschlussprüfung festzustellen,
Abschnitt 1 ob die Berechnung der Streubesitzquote und des ma-
ximalen Anteilsbesitzes je Aktionär gemäß § 11 Abs. 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
und 4 durch die REIT-Aktiengesellschaft mit den Mel-
dungen gemäß § 11 Abs. 5 zum Bilanzstichtag überein-
§1 stimmt. Er hat auch Feststellungen zur Einhaltung des
Wesen der REIT-Aktiengesellschaften § 13 zu treffen, hinsichtlich des § 13 Abs. 1 beziehen
sich diese auf die im Geschäftsjahr für das vorangegan-
(1) REIT-Aktiengesellschaften sind Aktiengesell-
gene Geschäftsjahr vorgenommene Ausschüttung. So-
schaften, deren Unternehmensgegenstand sich darauf
fern kein Konzernabschluss aufgestellt wird, hat der
beschränkt,
Abschlussprüfer außerdem festzustellen, ob die §§ 12,
1. Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an 14 und 15 zum Bilanzstichtag eingehalten waren. Das
a) inländischem unbeweglichen Vermögen mit Aus- Ergebnis seiner Prüfungshandlungen hat der Ab-
nahme von Bestandsmietwohnimmobilien, schlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusam-
menzufassen. Der Konzernabschlussprüfer hat im Rah-
b) ausländischem unbeweglichen Vermögen, soweit men der Konzernabschlussprüfung zu prüfen, ob die
dies im Belegenheitsstaat im Eigentum einer Anforderungen der §§ 12, 14 und 15 zum Bilanzstichtag
REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder eingehalten waren und darüber einen besonderen Ver-
-Vermögensmasse oder einer einem REIT ver- merk anzufertigen. Auf den besonderen Vermerk des
gleichbaren Körperschaft, Personenvereinigung Abschlussprüfers oder Konzernabschlussprüfers ist
oder Vermögensmasse stehen darf und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzu-
c) anderen Vermögensgegenständen im Sinne des wenden.
§ 3 Abs. 7
§2
zu erwerben, zu halten, im Rahmen der Vermietung,
der Verpachtung und des Leasings einschließlich Vor-REIT
notwendiger immobiliennaher Hilfstätigkeiten zu ver- Ein Vor-REIT ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im
walten und zu veräußern, Geltungsbereich dieses Gesetzes, die beim Bundes-
2. Anteile an Immobilienpersonengesellschaften zu er- zentralamt für Steuern als Vor-REIT registriert ist. Zum
werben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern, Ende des auf die Registrierung folgenden Geschäfts-
jahres hat der Vor-REIT gegenüber dem Bundeszentral-
3. Anteile an REIT-Dienstleistungsgesellschaften zu er- amt für Steuern nachzuweisen, dass sein Unterneh-
werben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern, mensgegenstand im Sinne des § 1 Abs. 1 erster Halb-
4. Anteile an Auslandsobjektgesellschaften zu erwer- satz beschränkt ist. Zum Ende des dem Jahr der An-
ben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern sowie meldung folgenden und jedes darauf folgenden Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 915
schäftsjahres hat der Vor-REIT auf Aufforderung des sellschaften, REIT-Dienstleistungsgesellschaften sowie
Bundeszentralamts für Steuern innerhalb einer in der Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5.
Aufforderung bestimmten Frist durch Vorlage von ge- (8) Unbewegliches Vermögen sind Grundstücke und
eigneten, von einem Wirtschaftsprüfer testierten Unter- grundstücksgleiche Rechte sowie vergleichbare Rechte
lagen nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen des nach dem Recht anderer Staaten. Schiffe und Luftfahr-
§ 12 erfüllt. Erfüllt der Vor-REIT zum Ende des dem Jahr zeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
der Anmeldung folgenden oder eines späteren Ge-
schäftsjahres die Voraussetzungen des § 12 und des (9) Bestandsmietwohnimmobilien sind Immobilien,
§ 1 Abs. 1 erster Halbsatz nicht oder nicht mehr, entfällt die überwiegend Wohnzwecken dienen, sofern diese
der Status als Vor-REIT zum Ende dieses Geschäftsjah- vor dem 1. Januar 2007 erbaut worden sind.
res.
§4
§3 Mindestnennbetrag
Begriffsbestimmung des Grundkapitals
(1) Immobilienpersonengesellschaften sind Perso- Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer
nengesellschaften, deren Unternehmensgegenstand REIT-Aktiengesellschaft ist 15 Millionen Euro.
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beschränkt ist
und die nach dem Gesellschaftsvertrag nur Vermö- §5
gensgegenstände im Sinne des Absatzes 7 mit Aus- Form der Aktien
nahme von Beteiligungen an Auslandsobjektgesell-
schaften und REIT-Dienstleistungsgesellschaften er- (1) Sämtliche Aktien der REIT-Aktiengesellschaft
werben dürfen. müssen als stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung
begründet werden. Sie dürfen nur gegen volle Leistung
(2) REIT-Dienstleistungsgesellschaften sind Kapital-
des Ausgabebetrages ausgegeben werden.
gesellschaften, deren sämtliche Anteile von der REIT-
Aktiengesellschaft gehalten werden und deren Unter- (2) Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung sei-
nehmensgegenstand darauf beschränkt ist, entgeltliche nes Anteils besteht nicht.
immobiliennahe Nebentätigkeiten im Auftrag der REIT-
Aktiengesellschaft für Dritte zu erbringen. §6
(3) Auslandsobjektgesellschaften sind Kapitalgesell- Firma
schaften, deren sämtliche Anteile von der REIT-Aktien- Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch
gesellschaft gehalten werden und deren unbewegliches wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder
Vermögen nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt
1. mindestens 90 Prozent ihres Gesamtvermögens wird, die Bezeichnung „REIT-Aktiengesellschaft“ oder
ausmacht, „REIT-AG“ enthalten.
2. ausschließlich außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes belegen ist und §7
3. nur solche Vermögensgegenstände umfasst, die im Bezeichnungsschutz
Belegenheitsstaat im Eigentum einer REIT-Körper- Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich
schaft, -Personenvereinigung oder -Vermögens- dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung „REIT-Akti-
masse oder einer einem REIT vergleichbaren Körper- engesellschaft“ oder eine Bezeichnung, in der der Be-
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse griff „Real Estate Investment Trust“ oder die Abkürzung
stehen dürfen. „REIT“ allein oder im Zusammenhang mit anderen Wor-
(4) Hilfstätigkeiten sind Tätigkeiten, die der Haupttä- ten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma
tigkeit, also dem eigenen Anlagebestand dienen. nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im
Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen
(5) Nebentätigkeiten sind Tätigkeiten, die einem
der §§ 8 bis 15 erfüllt.
fremden Anlagebestand dienen.
(6) Immobiliennah sind solche Tätigkeiten, die der Abschnitt 2
Verwaltung, Pflege und Fortentwicklung von Immobili-
enbeständen dienen (insbesondere technische und Qualifikation
kaufmännische Bestandsverwaltung, Mietbestandsver- a l s R E I T- A k t i e n g e s e l l s c h a f t
waltung, Vermittlungstätigkeit, Projektsteuerung und
Projektentwicklung). §8
(7) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Geset- Anmeldung
zes sind unbewegliches Vermögen im Sinne des Absat- als REIT-Aktiengesellschaft
zes 8, ferner zu dessen Bewirtschaftung erforderliche Die Firma der REIT-Aktiengesellschaft (§ 6) ist bei
Gegenstände sowie Bankguthaben, Geldmarktinstru- dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das Han-
mente, Forderungen und Verbindlichkeiten, die aus delsregister anzumelden.
der Nutzung oder Veräußerung des unbeweglichen Ver-
mögens stammen oder zum Zwecke der Wertsiche- §9
rung, Bewirtschaftung oder Bestandsveränderung die-
ser Vermögensgegenstände bereitgehalten, eingegan- Sitz
gen oder begründet werden, sowie Beteiligungen an Die REIT-Aktiengesellschaft muss ihren Sitz und ihre
Immobilienpersonengesellschaften, Auslandsobjektge- Geschäftsleitung im Inland haben.
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
§ 10 § 12
Börsenzulassung Vermögens- und Ertragsanforderungen
(1) Ist die REIT-Aktiengesellschaft zur Aufstellung
(1) Die Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen
eines Konzernabschlusses gemäß § 315a des Handels-
zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne
gesetzbuchs verpflichtet, ist für Zwecke dieser Vor-
des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in ei-
schrift oder der §§ 14 und 15 auf den Konzernab-
nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ei-
schluss abzustellen, anderenfalls auf den Einzelab-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
schluss gemäß § 325 Abs. 2a des Handelsgesetz-
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sein.
buchs. Dabei ist für Zwecke dieser Vorschrift oder der
(2) Der Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 1 muss §§ 14 und 15 für als Finanzinvestition gehaltenes unbe-
innerhalb von drei Jahren nach Anmeldung der Aktien- wegliches Vermögen der beizulegende Zeitwert im
gesellschaft als Vor-REIT beantragt werden. Die Frist Sinne des IAS 40 maßgebend. Beteiligungen an Immo-
des Satzes 1 kann auf Antrag von der Bundesanstalt bilienpersonengesellschaften gelten für Zwecke dieser
für Finanzdienstleistungsaufsicht um ein Jahr verlän- Vorschrift und der §§ 14 und 15 als unbewegliches Ver-
gert werden, wenn Umstände außerhalb des Verant- mögen und sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu
wortungsbereichs des Vor-REIT eine solche Verlänge- bewerten.
rung rechtfertigen. (2) Bezogen auf die Summe der Aktiva gemäß Ein-
(3) Wird innerhalb der nach Absatz 2 maßgeblichen zel- bzw. Konzernabschluss nach Absatz 1 abzüglich
Frist kein Antrag gestellt oder wird ein innerhalb dieser der Ausschüttungsverpflichtung im Sinne des § 13
Frist gestellter Antrag bestandskräftig abgelehnt, so Abs. 1 und der Rücklagen im Sinne des § 13 Abs. 3
verliert die Gesellschaft ihren Status als Vor-REIT. Der a) müssen zum Ende eines jeden Geschäftsjahres min-
Status lebt wieder auf, wenn die Zulassung erneut be- destens 75 Prozent der Aktiva zum unbeweglichen
antragt wird. Vermögen gehören und
b) dürfen die Aktiva, die zum Vermögen von in den
§ 11 Konzernabschluss der REIT-Aktiengesellschaft ein-
zubeziehenden REIT-Dienstleistungsgesellschaften
Streuung der Aktien
gehören, zum Ende eines jeden Geschäftsjahres
(1) Mindestens 15 Prozent der Aktien einer REIT-Ak- höchstens 20 Prozent ausmachen.
tiengesellschaft müssen sich im Streubesitz befinden. (3) Bezogen auf die gesamten Umsatzerlöse zuzüg-
Im Zeitpunkt der Börsenzulassung müssen sich jedoch lich der sonstigen Erträge aus unbeweglichem Vermö-
mindestens 25 Prozent der Aktien im Streubesitz befin- gen eines Geschäftsjahres gemäß Einzel- bzw. Kon-
den. Den Streubesitz bilden die Aktien derjenigen Ak- zernabschluss nach Absatz 1
tionäre, denen jeweils weniger als 3 Prozent der Stimm-
rechte an der REIT-Aktiengesellschaft zustehen. Die a) müssen mindestens 75 Prozent der Umsatzerlöse
Berechnung richtet sich nach den §§ 22 und 23 des zuzüglich der sonstigen Erträge aus unbeweglichem
Wertpapierhandelsgesetzes. Vermögen eines Geschäftsjahres aus Vermietung,
Leasing, Verpachtung einschließlich immobilienna-
(2) Die REIT-Aktiengesellschaft hat jährlich zum her Tätigkeiten oder Veräußerung von unbeweg-
31. Dezember gegenüber der Bundesanstalt für Finanz- lichem Vermögen stammen und
dienstleistungsaufsicht die Streubesitzquote ihrer Ak-
b) darf die Summe der Umsatzerlöse zuzüglich der
tionäre mitzuteilen. Die Bundesanstalt für Finanzdienst-
sonstigen Erträge aus unbeweglichem Vermögen ei-
leistungsaufsicht teilt dem Bundeszentralamt für Steu-
nes Geschäftsjahres von REIT-Dienstleistungsge-
ern mit, wenn die Quote von 15 Prozent unterschritten
sellschaften, die in den Konzernabschluss der
wird.
REIT-Aktiengesellschaft einzubeziehen sind, höchs-
(3) Die REIT-Aktiengesellschaft hat in ihrer Satzung tens 20 Prozent ausmachen.
für den Fall der Beendigung der Steuerbefreiung gemäß (4) Zu den sonstigen Erträgen aus unbeweglichem
§ 18 Abs. 3 eine Entschädigung aller Aktionäre vorzu- Vermögen im Sinne des Absatzes 3 zählen nicht regel-
sehen, denen weniger als 3 Prozent der Stimmrechte mäßig wiederkehrende Erträge, erfolgswirksam erfasste
zustehen. Bewertungsgewinne und -verluste, realisierte Veräuße-
(4) Kein Anleger darf direkt 10 Prozent oder mehr der rungsverluste sowie Erträge aus Vermietung, Leasing,
Aktien oder Aktien in einem Umfang halten, dass er Verpachtung und Veräußerung von unbeweglichem Ver-
über 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte verfügt. mögen, soweit sie nicht unter den Umsatzerlösen zu
Für die Anwendung dieses Absatzes gelten Aktien, die erfassen sind. Bewertungsgewinne und -verluste sind
für Rechnung eines Dritten gehalten werden, als direkt Gewinne und Verluste aus dem Ansatz des als Finanz-
durch den Dritten gehalten. investition gehaltenen unbeweglichen Vermögens im
Einzel- bzw. Konzernabschluss nach Absatz 1 mit
(5) Die Meldepflicht gemäß § 21 Abs. 1 des Wertpa- dem beizulegenden Zeitwert im Sinne des IAS 40. Er-
pierhandelsgesetzes und die Mitteilungspflicht gemäß folgt der Ansatz des als Finanzinvestition gehaltenen
§ 25 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten unbeweglichen Vermögens im Einzel- bzw. Konzernab-
auch dann, wenn ein Meldepflichtiger durch Erwerb, schluss der REIT-Aktiengesellschaft gemäß IAS 40 mit
Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 80 Pro- den fortgeführten Anschaffungskosten, sind in einer
zent oder 85 Prozent der Stimmrechte an einer REIT- Nebenrechnung Bewertungsgewinne und -verluste im
Aktiengesellschaft erreicht, überschreitet oder unter- Sinne des Satzes 2 zu ermitteln und den sonstigen Er-
schreitet. trägen hinzuzusetzen.
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§ 13 § 15
Ausschüttung an die Anleger Mindesteigenkapital
Das am Ende eines Geschäftsjahres im Einzel- bzw.
(1) Die REIT-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, bis Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 ausgewiesene Ei-
zum Ende des folgenden Geschäftsjahres mindestens genkapital der REIT-Aktiengesellschaft darf 45 Prozent
90 Prozent ihres handelsrechtlichen Jahresüberschus- des Betrages, mit dem das unbewegliche Vermögen im
ses im Sinne des § 275 des Handelsgesetzbuchs, ge- Einzel- bzw. Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 ange-
mindert um die Dotierung der Rücklage gemäß Absatz 3 setzt ist, nicht unterschreiten.
Satz 1 und erhöht um die Auflösung der Rücklage ge-
mäß Absatz 3 Satz 2, an die Aktionäre als Dividende
Abschnitt 3
auszuschütten. § 150 des Aktiengesetzes findet keine
Anwendung. Steuerliche Regelungen
(2) Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses sind
§ 16
planmäßige Abschreibungen nur in gleich bleibenden
Jahresraten zulässig. Steuerbefreiung
der REIT-Aktiengesellschaft
(3) Gewinne einer REIT-Aktiengesellschaft aus der
Veräußerung unbeweglichen Vermögens können im (1) Eine REIT-Aktiengesellschaft, die die Vorausset-
handelsrechtlichen Jahresabschluss bis zur Hälfte in zungen der §§ 8 bis 15 erfüllt, unbeschränkt körper-
eine Rücklage eingestellt werden. Die Rücklage ist bis schaftsteuerpflichtig ist und nicht im Sinne eines Dop-
zum Ablauf des zweiten auf das Jahr der Einstellung pelbesteuerungsabkommens als in dem anderen Ver-
folgenden Geschäftsjahres aufzulösen und erhöht den tragsstaat ansässig gilt, ist von der Körperschaftsteuer
ausschüttungsfähigen Betrag nach Absatz 1, soweit die befreit. Eine REIT-Aktiengesellschaft, die die Vorausset-
Rücklage nicht von den Anschaffungs- oder Herstel- zungen der §§ 8 bis 15 erfüllt, ist von der Gewerbe-
lungskosten von im ersten oder zweiten auf das Jahr steuer befreit.
der Einstellung folgenden Geschäftsjahres angeschaff- (2) Sind einem Anteilseigner nach § 20 des Einkom-
ten oder hergestellten unbeweglichen Vermögens ab- mensteuergesetzes direkt Gesellschaftsanteile in Höhe
gezogen worden ist. Gehörte das veräußerte unbeweg- von 10 Prozent des Kapitals oder mehr zuzurechnen,
liche Vermögen bereits zum Beginn der Steuerbefreiung entfällt entgegen Absatz 1 die Steuerbefreiung der
zum Betriebsvermögen der REIT-Aktiengesellschaft, ist REIT-Aktiengesellschaft nicht. Der Anteilseigner verliert
der Veräußerungsgewinn als Summe aus dem Veräuße- deswegen auch nicht seinen Anspruch auf Dividende
rungsgewinn I und dem Veräußerungsgewinn II zu er- oder sein Stimmrecht, er kann aber aus seiner Beteili-
mitteln. Veräußerungsgewinn I ist die Differenz zwi- gung im Übrigen nur die Rechte geltend machen, die
schen dem Buchwert in der Handelsbilanz und dem ihm aus einer Beteiligung von weniger als 10 Prozent
im Rahmen von steuerlichen Gewinnermittlungen vor zustehen würden. Dies gilt auch für die Anwendung der
dem Beginn der Steuerbefreiung für den Grund und Bo- Doppelbesteuerungsabkommen. Die Vorschriften des
den oder das Gebäude angesetzten Wert. Der restliche Wertpapierhandelsgesetzes bleiben unberührt.
Veräußerungsgewinn bildet den Veräußerungsgewinn II.
Für die Rücklage nach Satz 1 darf nur der Veräuße- (3) Besteht das gesamte Vermögen der inländischen
rungsgewinn II verwendet werden. REIT-Aktiengesellschaft zum Ende eines Wirtschafts-
jahres zu weniger als 75 Prozent aus unbeweglichem
Vermögen gemäß der Berechnung nach § 12, setzt die
§ 14 zuständige Finanzbehörde eine Zahlung gegen die Ak-
tiengesellschaft fest. Die Zahlung beträgt mindestens
Ausschluss des Immobilienhandels 1 Prozent und höchstens 3 Prozent des Betrages, um
den der Anteil des unbeweglichen Vermögens hinter
(1) Die REIT-Aktiengesellschaft darf keinen Handel dem Anteil von 75 Prozent zurückbleibt. Bei der Fest-
mit ihrem unbeweglichen Vermögen betreiben. setzung der Zahlung berücksichtigt die Finanzbehörde,
ob und wie oft bereits in früheren Wirtschaftsjahren das
(2) Ein Handel im Sinne von Absatz 1 findet nur statt, unbewegliche Vermögen hinter der Vorgabe von 75 Pro-
wenn die REIT-Aktiengesellschaft sowie ihre in einen zent zurückgeblieben ist. Eine Zahlung nach diesem
Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunterneh- Absatz kann auch neben einer Zahlung nach Absatz 4
men innerhalb der letzten fünf Geschäftsjahre Erlöse oder 5 festgesetzt werden, wenn jeweils die Vorausset-
aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen er- zungen für die Zahlung erfüllt sind.
zielt haben, die mehr als die Hälfte des Wertes des
durchschnittlichen Bestandes an unbeweglichem Ver- (4) Stammen in einem Wirtschaftsjahr weniger als
mögen innerhalb desselben Zeitraums ausmachen. 75 Prozent der Bruttoerträge der inländischen REIT-Ak-
Zur Ermittlung des durchschnittlichen Bestandes ist tiengesellschaft aus der Vermietung und Verpachtung
auf die Bestände abzustellen, die im Einzel- bzw. Kon- oder der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen
zernabschluss gemäß § 12 Abs. 1 der REIT-Aktienge- gemäß der Berechnung nach § 12, setzt die zuständige
sellschaft am Ende jener Geschäftsjahre, die in den Finanzbehörde eine Zahlung gegen die Aktiengesell-
Fünfjahreszeitraum einzubeziehen sind, ausgewiesen schaft fest. Die Zahlung beträgt mindestens 10 Prozent
werden. Besteht die REIT-Aktiengesellschaft noch nicht und höchstens 20 Prozent des Betrages, um den die
fünf Jahre, ist auf die Einzel- bzw. Konzernabschlüsse Bruttoerträge aus der Vermietung und Verpachtung
der bisherigen Geschäftsjahre abzustellen. oder der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
hinter der Vorgabe von 75 Prozent der Bruttoerträge die Steuerbefreiung mit Ablauf des dritten Wirtschafts-
zurückbleiben. Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend jahres. Wird während dreier aufeinander folgender Wirt-
anzuwenden. schaftsjahre gegen die Vorschrift über die Höchstbetei-
(5) Schüttet eine inländische REIT-Aktiengesell- ligung nach § 11 Abs. 4 verstoßen, so endet die Steuer-
schaft bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres befreiung mit Ablauf des dritten Wirtschaftsjahres. So-
weniger als 90 Prozent des Jahresüberschusses gemäß lange die REIT-Aktiengesellschaft aus den Meldungen
der Berechnung nach § 13 Abs. 1 an die Anteilseigner nach dem Wertpapierhandelsgesetz den Verstoß nicht
aus, setzt die zuständige Finanzbehörde eine Zahlung entnehmen kann, ist Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.
gegen die Kapitalgesellschaft fest. Die Zahlung beträgt Nach Aufdeckung eines Verstoßes gegen die Vorschrif-
mindestens 20 Prozent und höchstens 30 Prozent des ten über den Streubesitz oder die Höchstbeteiligung
Betrages, um den die tatsächliche Ausschüttung hinter muss die REIT-Aktiengesellschaft bis zum Ende des
der Vorgabe von 90 Prozent des nach § 13 Abs. 1 be- auf die Aufdeckung des Verstoßes folgenden Wirt-
rechneten Jahresüberschusses zurückbleibt. Absatz 3 schaftsjahres die Einhaltung der Vorschriften über den
Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Streubesitz und die Höchstbeteiligung erreichen. Ge-
lingt ihr dies nicht, endet die Steuerbefreiung rückwir-
(6) Erbringt die REIT-Aktiengesellschaft oder eine ihr kend zum Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Ver-
nachgeordnete Immobilienpersonengesellschaft ent- stoß aufgedeckt wurde.
geltliche Nebentätigkeiten für Dritte, setzt die zustän-
dige Finanzbehörde eine Zahlung gegen die Aktienge- (4) Sind die Voraussetzungen des § 15 in drei auf-
sellschaft fest. Die Zahlung beträgt mindestens 20 Pro- einander folgenden Wirtschaftsjahren nicht erfüllt, so
zent und höchstens 30 Prozent der durch die entgelt- endet die Steuerbefreiung mit Ablauf des dritten Wirt-
liche Nebentätigkeit erzielten Einnahmen. Absatz 3 schaftsjahres.
Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (5) Sind bei einer REIT-Aktiengesellschaft für drei
aufeinander folgende Wirtschaftsjahre die Vorausset-
§ 17 zungen desselben Absatzes des § 16 Abs. 3 bis 6 er-
Beginn der Steuerbefreiung füllt, endet die Steuerbefreiung mit Ablauf des dritten
Wirtschaftsjahres. Sind bei einer REIT-Aktiengesell-
(1) Die Steuerbefreiung tritt zu Beginn des Wirt-
schaft die Voraussetzungen verschiedener, für fünf auf-
schaftsjahres ein, in dem die REIT-Aktiengesellschaft
einander folgende Wirtschaftsjahre aber jeweils min-
nach der Anmeldung gemäß § 8 unter einer Firma ge-
destens einer der Absätze 3 bis 6 des § 16 erfüllt, endet
mäß § 6 in das Handelsregister eingetragen wird.
die Steuerbefreiung mit Ablauf des fünften Wirtschafts-
(2) Bei Anwendung des § 13 Abs. 1 und 3 Satz 1 jahres. Die zuständige Finanzbehörde kann ausnahms-
des Körperschaftsteuergesetzes gelten § 3 Nr. 70 Satz 1 weise bestimmen, dass die Steuerbefreiung nicht ent-
Buchstabe b, Satz 2, 3 und § 3c Abs. 3 des Einkom- fällt; in diesem Falle setzt sie die höchstmöglichen
mensteuergesetzes entsprechend. Zahlungen nach § 16 Abs. 3 bis 6 fest.
(3) Hält die steuerpflichtige Aktiengesellschaft Betei- (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 sowie des Ab-
ligungen an Immobilienpersonengesellschaften, ist das satzes 5 Satz 1 und 2 ist § 13 Abs. 2 des Körper-
unbewegliche Vermögen der Immobilienpersonenge- schaftsteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,
sellschaften, soweit es der Beteiligung der Aktienge- dass in der Anfangsbilanz die Wirtschaftsgüter mit
sellschaft entspricht, mit dem Teilwert anzusetzen. dem Wert anzusetzen sind, der sich ausgehend von
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Schlussbilanz der Ak- der Anfangsbilanz der inländischen REIT-Aktiengesell-
tiengesellschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 und 3 Satz 1 schaft bei ununterbrochener Steuerpflicht nach den
des Körperschaftsteuergesetzes. Eine mittelbare Betei- Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung er-
ligung über eine oder mehrere Personengesellschaften geben würde.
steht der unmittelbaren Beteiligung gleich, § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt (7) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 sowie des Ab-
sinngemäß. satzes 5 Satz 1 und 2 ist die Rücklage nach § 13 Abs. 3
aufzulösen und erhöht zusammen mit den nicht ausge-
(4) Nach einem Verlust der Steuerbefreiung im Sinne schütteten Teilen des nach § 13 Abs. 1 berechneten
des § 18 kann die Steuerbefreiung nicht vor Ablauf von Jahresüberschusses der Geschäftsjahre, für die die
vier Jahren seit dem Verlust wieder aufleben oder be- Steuerbefreiung der inländischen REIT-Aktiengesell-
ginnen. schaft galt, den Gewinn der steuerpflichtigen Aktienge-
sellschaft im Jahr der erstmaligen Steuerpflicht.
§ 18
Ende der Steuerbefreiung § 19
(1) Die Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 1 endet zum Besteuerung der Anteilsinhaber
Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Verlust der Bör-
senzulassung nach § 10 vorausgeht. (1) Die Ausschüttungen der REIT-Aktiengesellschaft
und anderer REIT-Körperschaften, -Personenvereini-
(2) Betreibt die REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des gungen oder -Vermögensmassen sowie sonstige Vor-
§ 14 Handel mit unbeweglichem Vermögen, entfällt die teile, die neben oder an Stelle der Ausschüttungen ge-
Steuerbefreiung erstmals für das Wirtschaftsjahr, in währt werden, gehören zu den Einkünften aus Kapital-
dem die Grenze nach § 14 Abs. 2 überschritten wird. vermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkom-
(3) Befinden sich während dreier aufeinander folgen- mensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen
der Wirtschaftsjahre weniger als 15 Prozent der Aktien des Anteilseigners sind. § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom-
der REIT-Aktiengesellschaft im Streubesitz, so endet mensteuergesetzes ist entsprechend, § 20 Abs. 2 Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 919
Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes ist (3) In der Steuerbescheinigung nach § 45a des Ein-
nicht anzuwenden. kommensteuergesetzes ist anzugeben, dass es sich
um Bezüge von einer REIT-Aktiengesellschaft handelt.
(2) Auf die Veräußerung von Aktien an REIT-Aktien-
gesellschaften und Anteilen an anderen REIT-Körper- (4) Für die Anrechnung der einbehaltenen und abge-
schaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögens- führten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des Ein-
massen, die nicht Bestandteil eines Betriebsvermögens kommensteuergesetzes oder deren Erstattung nach
sind, sind § 17 sowie § 22 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 § 50d des Einkommensteuergesetzes gelten die Vor-
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, an- schriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
derenfalls ist der Gewinn nach § 4 oder § 5 des Ein- Werden 10 Prozent oder mehr der Aktien, der stimmbe-
kommensteuergesetzes zu ermitteln. rechtigten Aktien oder der Stimmrechte indirekt gehal-
(3) § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und ten oder kontrolliert, so wird im Fall der Anwendung
§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzu- eines Doppelbesteuerungsabkommens ungeachtet da-
wenden. rin enthaltener oder für seine Anwendung vereinbarter
weitergehender Vergünstigungen die deutsche Quellen-
(4) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsaus- steuer auf die Ausschüttungen stets mit dem Satz er-
gaben oder Veräußerungskosten, die mit Aktien einer hoben, den das Doppelbesteuerungsabkommen für
REIT-Aktiengesellschaft oder Anteilen an anderen REIT- Fälle des indirekten Haltens oder der Kontrolle von we-
Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Ver- niger als 10 Prozent der Aktien, der stimmberechtigten
mögensmassen in wirtschaftlichem Zusammenhang Aktien oder der Stimmrechte vorsieht. Satz 2 gilt eben-
stehen, dürfen nur mit Betriebsvermögensmehrungen, falls, wenn weniger als 10 Prozent der Aktien, der
Betriebseinnahmen oder Einnahmen aus der Veräuße- stimmberechtigten Aktien oder der Stimmrechte indi-
rung von Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder An- rekt gehalten oder kontrolliert werden und dem Anteils-
teilen an anderen REIT-Körperschaften, -Personenver- eigner zugleich direkt Aktien nach Maßgabe des § 16
einigungen oder -Vermögensmassen ausgeglichen wer- Abs. 2 zuzurechnen sind und bei Zusammenrechnung
den; § 10d des Einkommensteuergesetzes gilt entspre- 10 Prozent oder mehr der Aktien, der stimmberechtig-
chend. ten Aktien oder der Stimmrechte gehalten oder kontrol-
liert werden.
(5) Andere REIT-Körperschaften, -Personenvereini-
gungen oder -Vermögensmassen im Sinne dieser Vor-
schrift sind alle Körperschaften, Personenvereinigun- § 21
gen oder Vermögensmassen, die nicht im Inland ansäs-
sig sind, deren Bruttovermögen zu mehr als zwei Drit- Verfahrensvorschriften
teln aus unbeweglichem Vermögen besteht, deren
(1) Auf die Zahlungen nach § 16 sind die für die Kör-
Bruttoerträge zu mehr als zwei Dritteln aus der Vermie-
perschaftsteuer geltenden Vorschriften der Abgaben-
tung und Verpachtung und der Veräußerung von unbe-
ordnung entsprechend anzuwenden. In öffentlich-
weglichem Vermögen stammen, die in ihrem Sitzstaat
rechtlichen Streitigkeiten wegen einer Zahlung ist der
keiner Investmentaufsicht unterliegen, deren Anteile im
Finanzrechtsweg gegeben. Das Aufkommen aus der
Rahmen eines geregelten Marktes gehandelt werden
Zahlung steht je zur Hälfte dem Bund und dem Land
und deren Ausschüttungen an ihre Anleger nicht mit
zu, in dem die REIT-Aktiengesellschaft ihren Sitz hat.
einer der deutschen Körperschaftsteuer vergleichbaren
ausländischen Steuer in ihrem Sitzstaat vorbelastet (2) Die REIT-Aktiengesellschaft hat für den abgelau-
sind. fenen Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung ab-
zugeben. In dieser sind neben den Voraussetzungen
§ 20 für die Steuerbefreiung auch Angaben zum Einhalten
der Vorgaben über die Zusammensetzung des Vermö-
Kapitalertragsteuerabzug gens und der Erträge, der Erfüllung der Mindestaus-
(1) Von den Ausschüttungen, sonstigen Vorteilen schüttungsverpflichtung und der Höhe des Eigenkapi-
und Bezügen nach Kapitalherabsetzung oder Auflö- tals im Vergleich zum unbeweglichen Vermögen zu ma-
sung einer inländischen REIT-Aktiengesellschaft wird chen. § 152 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe
die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer durch anzuwenden, dass ein Verspätungszuschlag auch bei
Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Die für den Steuerabzug vom Kapitalertrag nach § 43 festgesetzt werden kann. Bemessungsgrundlage im
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Einkommensteuer- Sinne des § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung ist der
gesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteu- nach § 13 Abs. 1 ermittelte auszuschüttende Betrag.
ergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Eine beglaubigte Abschrift des besonderen Vermerks
nach § 1 Abs. 4 ist der Steuererklärung beizufügen.
(2) Abweichend von § 43a Abs. 1 Nr. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes beträgt die Kapitalertragsteuer (3) Nach Aufforderung durch die Finanzbehörde hat
25 Prozent des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die die REIT-Aktiengesellschaft die Ermittlung der Angaben
Kapitalertragsteuer trägt und 331/3 Prozent des tat- nach Absatz 2 darzulegen. Art und Umfang bestimmt
sächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Finanzbehörde. Die Finanzbehörde kann verlangen,
die Kapitalertragsteuer übernimmt. Bei Gläubigern im dass der jeweilige Abschlussprüfer die Richtigkeit ein-
Sinne des § 44a Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes zelner Angaben bestätigt. Unberührt bleibt das Recht
ist § 45b des Einkommensteuergesetzes mit der Maß- der Finanzbehörde, weitere Sachaufklärung zu betrei-
gabe anzuwenden, dass 2/5 der in Satz 1 vorgeschrie- ben, insbesondere eine Außenprüfung anzuordnen oder
benen Kapitalertragsteuer erstattet wird. Sachverständige hinzuzuziehen.
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
Abschnitt 4 Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie
folgt geändert:
Schlussvorschriften
1. In § 3 Nr. 69 wird der abschließende Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 70 ange-
§ 22
fügt:
Übergangsregelung zu § 7 „70. die Hälfte
Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Be- a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Ein-
zeichnung „REIT-Aktiengesellschaft“ oder eine Be- nahmen aus der Veräußerung von Grund
zeichnung, in der der Begriff „Real Estate Investment und Boden und Gebäuden, die am 1. Ja-
Trust“ oder die Abkürzung „REIT“ allein oder im Zusam- nuar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anla-
menhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma gevermögen eines inländischen Betriebsver-
oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember mögens des Steuerpflichtigen gehören,
2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Ein- wenn diese auf Grund eines nach dem
tragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar
Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzu- 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obli-
lässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gatorischen Vertrages an eine REIT-Aktien-
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- gesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert
keit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden. werden,
b) der Betriebsvermögensmehrungen, die auf
§ 23 Grund der Eintragung eines Steuerpflichti-
gen in das Handelsregister als REIT-Aktien-
Anwendungsregelungen
gesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes
(1) § 19 ist erstmals auf Bezüge anzuwenden, die vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch An-
dem Anteilseigner nach dem Beginn der Steuerbefrei- wendung des § 13 Abs. 1 und 3 Satz 1 des
ung der REIT-Aktiengesellschaft zufließen. Abweichend Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und
von Satz 1 ist auf Gewinnausschüttungen, die auf ei- Boden und Gebäude entstehen, wenn diese
nem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent- Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005
sprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abge- angeschafft oder hergestellt wurden, und
laufenes Wirtschaftsjahr beruhen, im ersten Wirt- die Schlussbilanz im Sinne des § 13 Abs. 1
schaftsjahr der steuerbefreiten REIT-Aktiengesellschaft und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf
§ 19 noch nicht anzuwenden. einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 auf-
zustellen ist.
(2) § 19 ist erstmals auf Bezüge einer anderen REIT-
Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögens- Satz 1 ist nicht anzuwenden,
masse anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31. De- a) wenn der Steuerpflichtige den Betrieb ver-
zember 2007 zufließen. äußert oder aufgibt und der Veräußerungs-
gewinn nach § 34 besteuert wird,
(3) Bei Wegfall der Steuerbefreiung ist auf Gewinn-
ausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrecht- b) soweit der Steuerpflichtige von den Rege-
lichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungs- lungen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht,
beschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beru- c) soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts
hen, für das noch die Steuerbefreiung der REIT-Aktien- in vollem Umfang zu einer Gewinnminde-
gesellschaft galt, § 19 anzuwenden. rung geführt hat und soweit diese Gewinn-
minderung nicht durch den Ansatz eines
(4) § 19 ist nicht mehr auf Bezüge anzuwenden, die Werts, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4
dem Anleger nach dem Ende des Wirtschaftsjahres zu- ergibt, ausgeglichen worden ist,
fließen, in dem die ausländische Körperschaft, Perso-
nenvereinigung oder Vermögensmasse nicht mehr die d) wenn im Falle des Satzes 1 Buchstabe a der
Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 erfüllt. Buchwert zuzüglich der Veräußerungskos-
ten den Veräußerungserlös oder im Falle
(5) Auf Veräußerungen oder die Bewertung von An- des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert
teilen an einer REIT-Aktiengesellschaft oder anderen den Teilwert übersteigt. Ermittelt der Steuer-
REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Ver- pflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 3, tre-
mögensmasse ist § 19 Abs. 4 anzuwenden, solange ten an die Stelle des Buchwerts die An-
die REIT-Aktiengesellschaft steuerbefreit ist oder die schaffungs- oder Herstellungskosten verrin-
andere REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder gert um die vorgenommenen Absetzungen
-Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 19 für Abnutzung oder Substanzverringerung,
Abs. 5 erfüllt.
e) soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergan-
genheit Abzüge bei den Anschaffungs- oder
Artikel 2 Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern
im Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähn-
Änderung des liche Abzüge voll steuerwirksam vorgenom-
Einkommensteuergesetzes men worden sind,
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- f) wenn es sich um eine Übertragung im Zu-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, sammenhang mit Rechtsvorgängen handelt,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 10 des die dem Umwandlungssteuergesetz unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 921
liegen und die Übertragung zu einem Wert Artikel 3
unterhalb des gemeinen Werts erfolgt.
Änderung des
Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn Außensteuergesetzes
a) innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
seit dem Vertragsschluss im Sinne des Sat- (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
zes 1 Buchstabe a der Erwerber oder inner- Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird
halb eines Zeitraums von vier Jahren nach wie folgt geändert:
dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne
des Satzes 1 Buchstabe b die REIT-Aktien- 1. Nach § 7 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
gesellschaft den Grund und Boden oder das „(8) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer
Gebäude veräußert, ausländischen Gesellschaft beteiligt und ist diese
b) innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren an einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-
seit dem Vertragsschluss im Sinne des Sat- Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der
zes 1 Buchstabe a der Vor-REIT oder ein an- jeweils geltenden Fassung beteiligt, gilt Absatz 1 un-
derer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnach- beschadet des Umfangs der jeweiligen Beteiligung
folger nicht als REIT-Aktiengesellschaft in an der ausländischen Gesellschaft, es sei denn,
das Handelsregister eingetragen wird, dass mit der Hauptgattung der Aktien der auslän-
dischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßi-
c) die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines ger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.“
Zeitraums von vier Jahren seit dem Ver-
tragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buch- 2. § 8 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
stabe a oder nach dem Stichtag der „9. der Veräußerung eines Anteils an einer anderen
Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buch- Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder
stabe b in keinem Veranlagungszeitraum die der Herabsetzung ihres Kapitals, soweit der
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung er- Steuerpflichtige nachweist, dass der Veräuße-
füllt, rungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen
d) die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesell- Gesellschaft entfällt, die anderen als den in
schaft innerhalb eines Zeitraums von vier Nummer 6 Buchstabe b, soweit es sich um Ein-
Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne künfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des
des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem REIT-Gesetzes handelt, oder § 7 Abs. 6a be-
Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des zeichneten Tätigkeiten dienen; dies gilt entspre-
Satzes 1 Buchstabe b endet, chend, soweit der Gewinn auf solche Wirt-
schaftsgüter einer Gesellschaft entfällt, an der
e) das Bundeszentralamt für Steuern dem Er- die andere Gesellschaft beteiligt ist; Verluste
werber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a aus der Veräußerung von Anteilen an der ande-
den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 ren Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder
Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai der Herabsetzung ihres Kapitals sind nur inso-
2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aber- weit zu berücksichtigen, als der Steuerpflichtige
kannt hat. nachweist, dass sie auf Wirtschaftsgüter zurück-
zuführen sind, die Tätigkeiten im Sinne der Num-
Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend, mer 6 Buchstabe b oder, soweit es sich um Ein-
wenn die Wirtschaftsgüter im Sinne des Sat- künfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des
zes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Ver- REIT-Gesetzes handelt, im Sinne des § 7 Abs. 6a
äußerer oder eine ihm nahe stehende Person dienen,“.
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuerge-
setzes überlassen werden und der Veräußerer 3. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne
„(2) Ist eine ausländische Gesellschaft gemäß § 7
des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes nach
an einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-
Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Eintra-
Gesetzes (Untergesellschaft) beteiligt, gilt Absatz 1,
gung des Erwerbers als REIT-Aktiengesell-
auch bezogen auf § 8 Abs. 3, sinngemäß.“
schaft in das Handelsregister an dieser mittel-
bar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent 4. Dem § 21 wird folgender Absatz 13 angefügt:
beteiligt ist. Der Grundstückserwerber haftet
„(13) § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 14 Abs. 2
für die sich aus dem rückwirkenden Wegfall
in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom
der Steuerbefreiung ergebenden Steuern.“
28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) sind erstmals anzu-
2. Dem § 3c wird folgender Absatz 3 angefügt: wenden für
„(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebs- 1. die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den
ausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den Be- Veranlagungszeitraum sowie
triebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im
2. die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
Sinne des § 3 Nr. 70 in wirtschaftlichem Zusammen-
hang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die
Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmeh- in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
rungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte ab- oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach
gezogen werden.“ dem 31. Dezember 2006 beginnt.“
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
Artikel 4 a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 4
Abs. 1“ ein Komma und die Angabe „aber auch
Änderung des
§ 19 des REIT-Gesetzes,“ eingefügt.
Finanzverwaltungsgesetzes
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
§ 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beteiligungen
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des des Investmentvermögens an inländischen REIT-
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ge- Aktiengesellschaften oder anderen REIT-Körper-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: schaften, -Personenvereinigungen oder -Vermö-
gensmassen im Sinne des REIT-Gesetzes.“
Nach Nummer 30 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Nummer 31 angefügt: 3. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 2 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Mai
„31. die Registrierung eines Vor-REIT nach § 2 des
2007 (BGBl. I S. 914) ist erstmals auf Dividenden und
REIT-Gesetzes.“
Veräußerungserlöse anzuwenden, die dem Invest-
mentvermögen nach dem 31. Dezember 2006 zuflie-
Artikel 5 ßen oder als zugeflossen gelten. § 8 in der Fassung
Änderung des des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) ist
Investmentsteuergesetzes erstmals bei der Rückgabe oder Veräußerung oder
der Bewertung eines Investmentanteils nach dem
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
31. Dezember 2006 anzuwenden. Die Investmentge-
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch
sellschaft hat für Bewertungstage nach dem 31. De-
Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
zember 2006 bei der Ermittlung des Prozentsatzes
(BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:
nach § 5 Abs. 2 die Neufassung des § 8 zu berück-
1. § 2 wird wie folgt geändert: sichtigen.“
a) In Absatz 2 wird die Angabe „sind § 3 Nr. 40 des
Einkommensteuergesetzes und § 8b sowie § 37 Artikel 6
Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes“ durch Neufassung
die Angabe „sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteu-
geänderter Gesetze und Verordnungen
ergesetzes, die §§ 8b und 37 Abs. 3 des Körper-
schaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Geset- Das Bundesministerium der Finanzen kann den
zes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914)“ ersetzt. Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 5 geänderten Ge-
setze und Verordnungen in der vom Inkrafttreten der
b) In Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3
Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundes-
Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b
gesetzblatt bekannt machen.
des Körperschaftsteuergesetzes sind“ durch die
Angabe „§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergeset-
zes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und Artikel 7
§ 19 des REIT-Gesetzes sind“ ersetzt. Inkrafttreten
2. § 8 wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Mai 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 923
Achtes Gesetz
zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 28. Mai 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- e) Die Angabe zu § 121e wird wie folgt gefasst:
tes das folgende Gesetz beschlossen:
„§ 121e Finanzrückversicherung“.
Artikel 1 f) Nach der Angabe zu § 121e werden folgende
Angaben eingefügt:
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes „§ 121f Bestandsübertragung
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung § 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. § 121h Geschäftstätigkeit durch eine Nieder-
1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Ge- lassung oder im Dienstleistungsver-
setzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie kehr
folgt geändert:
§ 121i Unternehmen mit Sitz in einem Dritt-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: staat
a) Nach der Angabe zu § 81e wird folgende An- § 121j Bestandsschutz“.
gabe eingefügt: 2. § 1 wird wie folgt geändert:
„§ 81f Einschreiten gegen unerlaubte Versi- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
cherungsgeschäfte“.
„(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unter-
b) Nach der Angabe zu § 83a wird folgende An- liegen
gabe eingefügt:
1. Unternehmen, die den Betrieb von Versiche-
„§ 83b Verfolgung unerlaubter Versicherungs- rungsgeschäften zum Gegenstand haben
geschäfte“. und nicht Träger der Sozialversicherung sind
c) Die Überschrift zu Kapitel Vb wird wie folgt ge- (Versicherungsunternehmen),
fasst: 2. Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1
„Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung und
von Erst- und Rückversicherungsunternehmen 3. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sin-
in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe“. ne des § 121g.“
d) Die Überschrift zu Kapitel VIb wird wie folgt ge- b) In Absatz 3 Nr. 4b wird die Angabe „Bahnver-
fasst: sicherungsanstalt – Abteilung B –“ durch die
Wörter „Deutsche Rentenversicherung Knapp-
„VIb. Meldungen
schaft-Bahn-See“ ersetzt.
an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 23
und die zuständigen Behörden und 24“ durch die Angabe „Nr. 22 bis 24“ er-
der anderen Mitgliedstaaten“. setzt.
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
3. In § 1a Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz werden die handen ist, einem entsprechenden obersten
Wörter „mit Ausnahme des § 156a“ gestrichen. Organ bestellt oder entlassen.“
4. § 1b wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gefügt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beteiligungen „(2b) Der Verantwortliche Aktuar hat an der
an Erst- oder Rückversicherungsunterneh- Sitzung des Aufsichtsrats über die Feststellung
men“ durch die Wörter „unmittelbaren oder des Jahresabschlusses teilzunehmen und über
mittelbaren Beteiligungen an Erst- oder die wesentlichen Ergebnisse seines Erläute-
Rückversicherungsunternehmen oder Pen- rungsberichts zur versicherungsmathemati-
sionsfonds“ ersetzt. schen Bestätigung zu berichten. Der Aufsichts-
rat hat in seinem Bericht an die Hauptver-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 einge- sammlung zu dem Erläuterungsbericht des Ver-
fügt: antwortlichen Aktuars Stellung zu nehmen.“
„Unternehmen, die nachweislich keine Lei- 9. § 12b Abs. 4 wird wie folgt geändert:
tungsfunktion ausüben, gelten nicht als
Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sin- a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ne dieser Vorschrift.“ „Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich er-
cc) In Satz 3 wird nach dem Wort „gelten“ die gibt, dass der in Aussicht genommene Treu-
Angabe „neben Absatz 3“ eingefügt. händer die Anforderungen nach Absatz 3 nicht
erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen,
b) In Absatz 5 wird nach dem Wort „verstoßen“ dass eine andere Person benannt wird.“
das Wort „haben“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne
von § 1 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „im Sinne „Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Auf-
von § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1“ ersetzt. sichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.“
6. § 5a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 9a. In § 12c Abs. 1 Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Angabe
a) In Nummer 1 wird das Wort „Erstversiche-
angefügt:
rungsunternehmens“ durch das Wort „Versi-
cherungsunternehmens“ ersetzt. „5. festzulegen, dass die Versicherungsunterneh-
men auch berechtigt sind, bis zum 1. Januar
b) In Nummer 2 wird das Wort „Erstversiche-
2008 für bestehende Verträge die technischen
rungsunternehmen“ durch das Wort „Versiche-
Berechnungsgrundlagen insoweit zu ändern,
rungsunternehmen“ ersetzt.
dass die Leistungen für Schwangerschaft
7. § 7 wird wie folgt geändert: und Mutterschaft geschlechtsunabhängig um-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Aktienge- gelegt werden, und die Prämien daran anzu-
sellschaften“ die Wörter „einschließlich der Eu- passen; § 12b Abs. 1 findet Anwendung.“
ropäischen Gesellschaft (SE)“ eingefügt. 9b. In § 13d wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: und folgende Angabe angefügt:
„(3) Die Vermittlungstätigkeiten, die nach Ar- „10. die Verwendung von Tarifen, bei denen Prä-
tikel 2 Nr. 3 und 4 der Richtlinie 2002/92/EG mien oder Leistungen für Männer und Frauen
des Europäischen Parlaments und des Rates unterschiedlich sind; die gemäß § 10a
vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsver- Abs. 2a zu veröffentlichenden Daten sind
mittlung nicht als Versicherungs- und Rückver- beizufügen.“
sicherungsvermittlung gelten, gehören zum 10. § 53c wird wie folgt geändert:
Geschäftsbetrieb eines Erst- oder Rückversi-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
cherungsunternehmens.“
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
7a. In § 10a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
„von Richtlinien des Rates“ durch die Wör-
eingefügt:
ter „oder Umsetzung von Rechtsakten“ er-
„(2a) Ein Versicherungsunternehmen, das un- setzt.
terschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen
bb) Der Nummer 2 werden folgende Wörter an-
und Männer vorsieht, hat die versicherungsmathe-
gefügt:
matischen und statistischen Daten zu veröffentli-
chen, aus denen die Berücksichtigung des Ge- „seine Berechnung sowie damit zusam-
schlechts als Faktor der Risikobewertung abgelei- menhängende Genehmigungsbefugnisse
tet wird; diese Daten sind regelmäßig zu aktuali- einschließlich des Verfahrens,“.
sieren. Bei Daten, die bereits von anderen Stellen b) In Absatz 3b Satz 3 werden im einleitenden
veröffentlicht worden sind, genügt ein Hinweis auf Satzteil nach dem Wort „und“ die Wörter „so-
diese Veröffentlichung.“ fern nicht“ eingefügt.
8. § 11a wird wie folgt geändert: c) Absatz 3e Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: aa) Die Angabe „§ 104k Nr. 2 zweiter Halbsatz“
„(2a) Der Verantwortliche Aktuar wird vom wird durch die Angabe „§ 104k Nr. 2 Buch-
Aufsichtsrat oder, soweit ein solcher nicht vor- stabe a“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 925
bb) Nach der Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 3“ 13. § 67 wird wie folgt gefasst:
werden die Wörter „ , Rückversicherungs- „§ 67
unternehmen eines Drittstaates im Sinne
des § 104a Abs. 2 Nr. 7“ eingefügt. Sicherungsvermögen bei Rückversicherung
In den in § 66 Abs. 6a Satz 3 genannten Versi-
11. § 54 wird wie folgt geändert:
cherungszweigen hat das Unternehmen mit Aus-
a) In Absatz 3 wird die Angabe „ , die der Zustim- nahme der Beitragsüberträge nach § 341e Abs. 2
mung des Bundesrates bedarf,“ gestrichen. Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs und der Rückstel-
lung für noch nicht abgewickelte Versicherungs-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
fälle nach § 341g des Handelsgesetzbuchs die an-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: teiligen Werte des Sicherungsvermögens nach
§ 66 auch für den in Rückdeckung gegebenen An-
„Bilanzwerte sind die Bruttobeträge für das
gesamte Versicherungsgeschäft abzüglich teil selbst aufzubewahren und zu verwalten.“
der darauf entfallenden Teile für das in 14. § 81 Abs. 2 Satz 5 wird aufgehoben.
Rückdeckung gegebene und für das an 15. § 81b wird wie folgt geändert:
zum Geschäftsbetrieb zugelassene Zweck-
a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Liegen
gesellschaften im Sinne des Artikels 46 der
die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht
Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen
vor und“ gestrichen und das Wort „rechtferti-
Parlaments und des Rates vom 16. Novem-
gen“ durch das Wort „Rechtfertigen“ ersetzt.
ber 2005 über die Rückversicherung und
zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, b) Absatz 2c wird wie folgt geändert:
92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/78/EG aa) Folgender Satz wird vorangestellt:
und 2002/83/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1)
„Die Aufsichtsbehörde darf einen Rückver-
abgegebene Versicherungsgeschäft.“
sicherungsvertrag, den das Versicherungs-
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz neu einge- unternehmen mit einem gemäß Artikel 3 der
fügt: Richtlinie 2005/68/EG zugelassenen Rück-
„Forderungen an Versicherungs-Zweckge- versicherungsunternehmen oder einem
sellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dür- nach Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG
fen nur dann bei den Bilanzwerten abgezo- oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG zu-
gen werden, wenn die Versicherungs- gelassenen Erstversicherungsunternehmen
Zweckgesellschaft im Sitzland zum Ge- geschlossen hat, nur aus Gründen zurück-
schäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und weisen, die sich nicht unmittelbar auf die
beaufsichtigt wird und über eine mit den finanzielle Solidität des anderen Unterneh-
Anforderungen des § 121g vergleichbare mens beziehen.“
Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt.“ bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „zu
keinem oder“ gestrichen und das Wort „un-
12. § 66 wird wie folgt geändert:
wesentlichen“ durch das Wort „begrenz-
a) Absatz 3a Satz 5 wird aufgehoben. ten“ ersetzt.
b) Absatz 6a wird wie folgt gefasst: cc) Folgender Satz wird angefügt:
„(6a) Die Anteile der Rückversicherer sowie „§ 121e findet Anwendung.“
die Anteile der zum Geschäftsbetrieb zugelas- 16. Nach § 81e wird folgender § 81f eingefügt:
senen Zweckgesellschaften im Sinne des Arti- „§ 81f
kels 46 der Richtlinie 2005/68/EG an den ver-
sicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen Einschreiten gegen
des selbst abgeschlossenen Versicherungsge- unerlaubte Versicherungsgeschäfte
schäftes gehören auch ohne Eintragung in das (1) Werden ohne die nach § 5 oder § 119 erfor-
Vermögensverzeichnis zum Sicherungsvermö- derliche Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betrie-
gen. Für Forderungen an Versicherungs- ben, die Geschäftstätigkeit entgegen § 105 Abs. 2,
Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Dritt- § 110a Abs. 2 oder § 121i Abs. 2 Satz 1 aufge-
staat gilt dies nur dann, wenn die Versiche- nommen oder entgegen § 111b Abs. 1 Satz 2
rungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Ge- oder 3 oder § 121h Abs. 3 Satz 2 oder 3 fortge-
schäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und be- führt (unerlaubte Versicherungsgeschäfte), kann
aufsichtigt wird und über eine mit den Anforde- die Aufsichtsbehörde die sofortige Einstellung
rungen des §121g vergleichbare Ausstattung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Ab-
mit Kapitalanlagen verfügt. Die Sätze 1 und 2 wicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unter-
gelten für die Lebensversicherung, die Unfall- nehmen anordnen. Sie kann für die Abwicklung
versicherung mit Prämienrückgewähr nach Weisungen erlassen und eine geeignete Person
§ 11d, die Krankenversicherung der in § 12 ge- als Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen
nannten Art und die private Pflegepflichtversi- nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichen, sofern
cherung nach § 12f nur für die Beitragsüber- diese unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind;
träge nach § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Handelsge- personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht
setzbuchs und die Rückstellung für noch nicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforder-
abgewickelte Versicherungsfälle nach § 341g lich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
des Handelsgesetzbuchs.“ Maßnahmen gegenüber den Mitgliedern der Or-
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
gane und den Gesellschaftern des Unternehmens. Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen
Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den vorzulegen. § 83 Abs. 6 gilt entsprechend.
Sätzen 1 bis 4 bestehen auch gegenüber dem Un- (2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder
ternehmen oder den in Satz 4 genannten Perso- des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten er-
nen, bei denen feststeht oder Tatsachen die An- forderlich ist, darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen
nahme rechtfertigen, dass es in die Anbahnung, in den Räumen des Unternehmens sowie in den
den Abschluss oder die Abwicklung dieser Ge- Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorle-
schäfte einbezogen ist; dies gilt insbesondere ge- gungspflichtigen Personen und Unternehmen vor-
genüber nehmen. Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde
1. Unternehmen, die für dieses Versicherungsun- dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen
ternehmen Verträge abschließen oder vermit- Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und be-
teln, sichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen sie
2. Unternehmen, die für das Versicherungsunter-
diese Räume auch außerhalb der üblichen Be-
nehmen Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegen-
triebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die
stand eines Vertrages über die Funktionsaus-
auch als Wohnung dienen, betreten und besichti-
gliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2
gen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundge-
Nr. 6) sein können, und
setzes wird insoweit eingeschränkt.
3. Unternehmen, die für das Versicherungsunter- (3) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde dür-
nehmen Leistungen auf Grund von Verträgen fen die in Absatz 2 aufgeführten Räume durchsu-
nach § 53d erbringen. chen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grund-
(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung gesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsu-
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des chungen von
Unternehmens berechtigt.“ 1. Geschäftsräumen, außer bei Gefahr im Verzug,
17. § 83 wird wie folgt geändert: 2. von Räumen, die zugleich als Wohnung dienen,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume
befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist
aaa) Nach dem Wort „Versicherungsneh- die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310
mern“ werden die Wörter „oder den und 311a der Strafprozessordnung gelten ent-
abgebenden Versicherungsunterneh- sprechend. Über die Durchsuchung ist eine Nie-
men (Vorversicherer)“ eingefügt. derschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortli-
bbb) Nach der Angabe „§ 5 Abs. 3 Nr. 3 che Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durch-
und 4“ wird die Angabe „§ 119 Abs. 2 suchung und ihr Ergebnis sowie, falls keine rich-
Nr. 5 und 6“ eingefügt. terliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsa-
chen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug
bb) In Nummer 1a und Nummer 1b wird das
begründet haben, enthalten.
Wort „Erstversicherungsunternehmen“ je-
weils durch das Wort „Versicherungsunter- (4) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde
nehmen“ ersetzt. können Gegenstände beschlagnahmen, die als
Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes
b) Die Absätze 2 und 4 sowie Absatz 5 Satz 3
von Bedeutung sein können.
werden aufgehoben.
(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach
c) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1, 2, 5, 5a den Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 zu
oder 5b“ durch die Angabe „Absatz 1, 5, 5a dulden.
oder 5b“ ersetzt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend,
18. Nach § 83a wird folgender § 83b eingefügt: soweit
„§ 83b 1. feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfer-
Verfolgung unerlaubter tigen, dass Unternehmen oder Personen in die
Versicherungsgeschäfte Anbahnung, den Abschluss oder die Abwick-
lung von Versicherungsgeschäften einbezogen
(1) Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder sind, die in einem anderen Mitglied- oder Ver-
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es un- tragsstaat oder in einem Drittstaat entgegen ei-
erlaubte Versicherungsgeschäfte (§ 81f Abs. 1 nem entsprechenden Verbot in diesem Staat
Satz 1) betreibt oder dass es in die Anbahnung, erbracht werden, und
den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter
Versicherungsgeschäfte einbezogen ist oder war, 2. die zuständige Behörde des anderen Staates
sowie die Mitglieder der Organe und die Gesell- ein entsprechendes Ersuchen an die Aufsichts-
schafter und Beschäftigten eines solchen Unter- behörde stellt.
nehmens haben der Aufsichtsbehörde auf Verlan- (7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme
gen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenhei- rechtfertigen, dass ein Unternehmen unerlaubte
ten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein Versicherungsgeschäfte betreibt, kann die Auf-
Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter sowie sichtsbehörde die Öffentlichkeit unter Nennung
ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach des Namens oder der Firma des Unternehmens
seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem über den Verdacht informieren. Satz 1 gilt entspre-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 927
chend, wenn ein Unternehmen unerlaubte Versi- 22. Die Überschrift zu Kapitel Vb wird wie folgt ge-
cherungsgeschäfte zwar nicht betreibt, aber in fasst:
der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein „Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung
setzt. Vor der Entscheidung über die Veröffentli- von Erst- und Rückversicherungsunternehmen
chung der Information ist das Unternehmen anzu- in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe“.
hören. Stellen sich die von der Aufsichtsbehörde
veröffentlichten Informationen als falsch oder die 23. § 104a wird wie folgt geändert:
zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wie- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
dergegeben heraus, so informiert die Aufsichtsbe-
„(1) Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen
hörde die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen
Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit
Art und Weise, in der sie die betreffende Informa-
Sitz im Inland, die
tion zuvor bekannt gegeben hat.
1. beteiligte Unternehmen mindestens eines
(8) Die Aufsichtsbehörde darf einzelne Daten
Erstversicherungsunternehmens, Rückversi-
aus der Datei nach § 24c Abs. 1 Satz 1 des Kredit-
cherungsunternehmens, Versicherungsun-
wesengesetzes abrufen, soweit dies zur Erfüllung
ternehmens eines Drittstaates oder Rück-
ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Ge-
versicherungsunternehmens eines Dritt-
setz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubt be-
staates,
triebene Versicherungsgeschäfte, erforderlich ist
und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vor- 2. Tochterunternehmen einer Versicherungs-
liegt. § 24c Abs. 4 des Kreditwesengesetzes gilt Holdinggesellschaft, eines Versicherungs-
entsprechend.“ unternehmens eines Drittstaates oder ei-
nes Rückversicherungsunternehmens eines
19. § 89a wird wie folgt gefasst:
Drittstaates,
„§ 89a
3. Tochterunternehmen einer gemischten Ver-
Keine aufschiebende Wirkung
sicherungs-Holdinggesellschaft
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
sind.“
Maßnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in
Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1a und 2, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, den §§ 58, 66 aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
oder § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, „3. Rückversicherungsunternehmen: Un-
Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, ternehmen, die eine Zulassung nach Ar-
83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, den tikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG besit-
§§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 zen;“.
und Abs. 4, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ 104t, 104u bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Abs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58, „4. Versicherungs-Holdinggesellschaften:
81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Mutterunternehmen, die keine ge-
Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88 mischte Finanzholding-Gesellschaft im
Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1a und 2, Sinne des § 104k Nr. 3 sind, deren
§ 121a Abs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 Haupttätigkeit der Erwerb und das
und 5 haben keine aufschiebende Wirkung.“ Halten von Beteiligungen an Tochter-
20. § 101 wird aufgehoben. unternehmen ist, wobei diese Tochter-
21. § 104 wird wie folgt geändert: unternehmen ausschließlich oder
hauptsächlich Erstversicherungsunter-
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 Nr. 2 und 3,
nehmen, Rückversicherungsunterneh-
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
men oder Versicherungsunternehmen
Satz 1 wird das Wort „Erstversicherungsunter-
eines Drittstaates im Sinne des § 105
nehmen“ jeweils durch das Wort „Versiche-
Abs. 1 Satz 2 und 3 sind und mindes-
rungsunternehmen“ ersetzt.
tens eines dieser Tochterunternehmen
b) In Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Erst- ein Erst- oder Rückversicherungsunter-
versicherungsunternehmens“ durch das Wort nehmen ist;“.
„Versicherungsunternehmens“ ersetzt und
nach dem Wort „Versicherten“ die Angabe cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„oder die berechtigten Interessen der Vorversi- „5. Gemischte Versicherungs-Holdingge-
cherer“ eingefügt. sellschaften: Mutterunternehmen, die
c) In Absatz 2a wird weder Erstversicherungsunternehmen
noch Versicherungsunternehmen eines
aa) in den Nummern 1 und 3 sowie im ab-
Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1
schließenden Satzteil das Wort „Erstversi-
Satz 2 und 3 noch Rückversicherungs-
cherungsunternehmen“ jeweils durch die
unternehmen noch Rückversicherungs-
Wörter „Erst- oder Rückversicherungsun-
unternehmen eines Drittstaates im
ternehmen“ und
Sinne des § 121i Abs. 1 noch Versiche-
bb) in Nummer 2 das Wort „Erstversicherungs- rungs-Holdinggesellschaften noch ge-
unternehmens“ durch die Wörter „Erst- mischte Finanzholding-Gesellschaften
oder Rückversicherungsunternehmens“ im Sinne des § 104k Nr. 3 sind, und zu
ersetzt. deren Tochterunternehmen mindestens
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
ein Erst- oder Rückversicherungsunter- der Richtlinie genannten Befugnisse ganz oder
nehmen zählt;“. teilweise zu übertragen und das jeweilige Verwal-
dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch tungsverfahren zu regeln. Die Ermächtigung nach
ein Semikolon ersetzt und folgende Num- Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die Bun-
mer 7 angefügt: desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-
tragen werden. Diese erlässt die Verordnung nach
„7. Rückversicherungsunternehmen eines Anhörung des Versicherungsbeirates im Beneh-
Drittstaates: Rückversicherungsunter- men mit den Aufsichtsbehörden der Länder.“
nehmen nach § 121i Abs. 1.“
27. In § 104k Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „be-
24. § 104b wird wie folgt geändert:
ziehungsweise des § 119 Abs. 1“ gestrichen.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Erstversicherungs-
27a. In § 104q Abs. 1 Satz 2 und § 104r Abs. 2 Satz 1
unternehmen“ durch die Wörter „Erst- und
wird die Angabe „ , die der Zustimmung des Bun-
Rückversicherungsunternehmen“ ersetzt.
desrates bedarf,“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird das Wort
„Erstversicherungsunternehmens“ jeweils 28. § 110a wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Erst- oder Rückversiche- a) Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt
rungsunternehmens“ ersetzt. gefasst:
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht er-
„Die Aufsichtsbehörde kann mit der zuständi- forderlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Her-
gen Behörde eines Mitglied- und Vertragsstaa- kunftsmitgliedstaates in Begleitung der mit der
tes in den Fällen des Artikels 4 Abs. 2 der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Bun-
Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parla- desanstalt befugt, in den Geschäftsräumen
ments und des Rates vom 27. Oktober 1998 der Niederlassung durch eigenes Personal oder
über die zusätzliche Beaufsichtigung von Ver- durch Beauftragte Prüfungen des Geschäfts-
sicherungs- und Rückversicherungsunterneh- betriebs vorzunehmen;“.
men in einer Versicherungs- oder Rückversi-
b) Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-
cherungsgruppe (ABl. EG Nr. L 330 S. 1) mit
fasst:
Zustimmung des Bundesministeriums der Fi-
nanzen vereinbaren, dass die zusätzliche Be- „a) § 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, die §§ 81f, 83
aufsichtigung für ein Erst- oder Rückversiche- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2, Abs. 4
rungsunternehmen von dieser Behörde durch- und 5 Nr. 1 und 2, Abs. 6, die §§ 83b, 89a,“.
geführt wird.“
29. In § 111b Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern
25. § 104e wird wie folgt geändert: „Anordnungen der Bundesanstalt nach § 81
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 2“ die Angabe „ , § 81f oder § 83b“ eingefügt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Erstversicherungs- 30. In § 111c Abs. 2a wird die Angabe „§§ 81, 83, 84
unternehmen“ durch die Wörter „Erst- oder und 93“ durch die Angabe „§§ 81, 83 und 84“ er-
Rückversicherungsunternehmen“ ersetzt. setzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Versi- 31. § 111f Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
cherten“ die Wörter „oder der berechtigten
„Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im In-
Interessen der Vorversicherer“ eingefügt.
land mit einem Versicherungsunternehmen, einem
b) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG
„5. Rückversicherungs- und Retrozessionsge- des Europäischen Parlaments und des Rates
schäfte und“. vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Aus-
übung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr.
26. § 104g wird wie folgt gefasst:
L 126 S. 1) oder einer Wertpapierfirma im Sinne
„§ 104g der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai
Ermächtigungsgrundlage 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr.
L 141 S. 27) in einem anderen Mitglied- oder Ver-
(1) Für Erst- und Rückversicherungsunterneh- tragsstaat unmittelbar oder mittelbar verbunden
men, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder hat es mit einem solchen Unternehmen ein
einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen, wird zu- gemeinsames beteiligtes Unternehmen, teilt die
sätzlich zur Berechnung der Solvabilitätsspanne Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des an-
nach den gemäß § 53c Abs. 2 und § 121d erlas- deren Mitglied- oder Vertragsstaates alle Informa-
senen Verordnungen eine bereinigte Solvabilität tionen mit, die ihr für diese Behörde wesentlich
berechnet. erscheinen.“
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
32. Die Überschrift zu Kapitel VIb wird wie folgt ge-
ermächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 98/78/
fasst:
EG durch Rechtsverordnung die Grundsätze und
die in Anhang I und II der Richtlinie genannten Me- „VIb. Meldungen
thoden für die Berechnung der bereinigten Solva- an die Kommission der
bilität von Erst- und Rückversicherungsunterneh- Europäischen Gemeinschaften
men näher zu bestimmen sowie der Aufsichtsbe- und die zuständigen Behörden
hörde insbesondere die in Anhang I Nr. 1 und 2 der anderen Mitgliedstaaten“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 929
33. § 111g wird wie folgt geändert: 35a. In § 116 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„In der Verordnung nach Satz 1 kann der Bundes-
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 5
anstalt die Befugnis übertragen werden, bei be-
Abs. 1“ die Angabe „oder § 119 Abs. 1“
stimmten, nicht auf Euro lautenden Versiche-
eingefügt.
rungsverträgen den Höchstzinssatz sowie Nähe-
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Versiche- res hierzu nach pflichtgemäßem Ermessen festzu-
rungsunternehmen“ jeweils durch die Wör- setzen.“
ter „Erst- oder Rückversicherungsunter- 36. Dem § 117 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
nehmen“ ersetzt.
„Auf dieses Geschäft sind § 112 Abs. 1 Satz 1
cc) In Nummer 5 wird das Wort „Versiche- Nr. 2 bis 4, Satz 2, Abs. 1a und § 115 Abs. 2 Satz 3
rungsunternehmen“ durch die Wörter „Erst- nicht anzuwenden.“
oder Rückversicherungsunternehmen“ und
36a. In § 118a wird in Nummer 2 das Komma durch ein
das Wort „Versicherungsgeschäften“ durch
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
die Wörter „Erst- oder Rückversicherungs-
fügt:
geschäften“ ersetzt.
„soweit das Erwerbseinkommen teilweise weg-
dd) In Nummer 9 werden der Punkt am Ende fällt, können die allgemeinen Versicherungsbedin-
durch ein Semikolon ersetzt und die folgen- gungen anteilige Leistungen vorsehen,“.
den Nummern 10 bis 13 angefügt:
37. In § 118a Nr. 3 werden die Wörter „die die Beerdi-
„10. die in § 84 Abs. 4 Nr. 3 und 4 genann- gungskosten zu tragen haben“ gestrichen.
ten Personen und Stellen;
38. § 118b wird wie folgt geändert:
11. die nach §121e Abs. 2 erlassenen Vor- a) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 13a
schriften; Abs. 1 Satz 3,“ gestrichen.
12. die für Versicherungs-Zweckgesell- b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
schaften im Sinne des § 121g gelten-
„Für separate Abrechnungsverbände nach § 1a
den Vorschriften;
Abs. 2 gilt Satz 1 entsprechend.“
13. eine Liste aller Rückversicherungsun- 39. § 118c wird wie folgt gefasst:
ternehmen, die den Abschluss neuer
Rückversicherungsverträge bis zum „§ 118c
10. Dezember 2007 eingestellt haben Grenzüberschreitende
und ausschließlich ihr Portfolio mit Tätigkeit von Pensionskassen
dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit ein- Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von
zustellen.“ Pensionskassen gilt § 117 mit Ausnahme des Ab-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: satzes 1 Satz 2 entsprechend; die §§ 13a bis 13c
sind nicht anzuwenden. Auf die Geschäfte im Aus-
„(3) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 1,
land ist § 118a Nr. 2 und 3 nicht anzuwenden.“
2 und 10 bestehen auch gegenüber den zu-
ständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa- 40. § 119 wird wie folgt geändert:
ten.“ a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
34. § 113 Abs. 2 wird folgt geändert: „§ 5a gilt entsprechend.“
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Aktien- b) Dem Absatz 2 Nr. 2 werden folgende Wörter
gesellschaften“ die Wörter „einschließlich der angefügt:
Europäischen Gesellschaft (SE)“ eingefügt. „insbesondere eine Darstellung, in welchen
b) In Nummer 4b wird die Angabe „§ 11b Satz 4“ Mitglied- oder Vertragsstaaten das Rückversi-
durch die Angabe „§ 11b Satz 3“ ersetzt. cherungsgeschäft über Niederlassungen be-
trieben werden soll,“.
c) In Nummer 5 werden die Wörter „aus den
41. § 120 wird wie folgt geändert:
Gründen des § 8 Abs. 1 widerspricht oder“ ge-
strichen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
35. § 114 Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aktien-
gesellschaften“ die Wörter „einschließlich
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch die der Europäischen Gesellschaft (SE)“ einge-
Wörter „seine Berechnung sowie damit zusam- fügt.
menhängende Genehmigungsbefugnisse ein-
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
schließlich des Verfahrens,“ ersetzt.
„Rückversicherungsunternehmen dürfen
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
nur Rückversicherungsgeschäfte und damit
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-
verbundene Geschäfte und Dienstleistun-
fügt:
gen betreiben. Als verbundenes Geschäft
„4. darüber, dass der Aufsichtsbehörde über gelten auch die Funktion und die Tätigkei-
die Solvabilitätsspanne und die Eigenmittel ten als Holdinggesellschaft in Bezug auf
zu berichten ist, sowie über Form und Inhalt Unternehmen der Finanzbranche im Sinne
dieses Berichts.“ des § 104k Nr. 2.“
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: gemessener interner Kontrollverfahren und
die Einhaltung der übrigen finanziellen
„Der Umfang der Erlaubnis richtet sich im
Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu ach-
Übrigen nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie
ten.“
2005/68/EG.“
bb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „können“
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
die Wörter „in gegenständlicher Hinsicht“ ein-
gefügt. e) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
42. § 121a wird wie folgt geändert: „(5) Ergibt sich bei der Prüfung der Ge-
schäftsführung und der Vermögenslage eines
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht
„(1) Für Rückversicherungsunternehmen mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu er-
gelten neben den Vorschriften dieses Kapitels füllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens
nur die §§ 2 bis 4, 7 Abs. 3, die §§ 7a, 13d Nr. 1, aber weiterhin geboten erscheint, so kann die
2, 4, 4a und 5, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche an-
81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 ordnen. Insbesondere kann sie Zahlungen des
Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 Unternehmens zeitweilig verbieten und die Ver-
bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, treter des Unternehmens auffordern, binnen ei-
10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 ner bestimmten Frist eine Änderung der Ge-
sowie § 83a gelten entsprechend. § 81b gilt mit schäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung
folgenden Maßgaben entsprechend: der Mängel herbeizuführen. Die Vorschriften
der Insolvenzordnung zum Schutz von Zah-
1. In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 tritt
lungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrech-
an die Stelle der Bezugnahme auf § 81
nungssystemen sowie von dinglichen Sicher-
Abs. 2 die Bezugnahme auf § 121a Abs. 4.
heiten der Zentralbanken und von Finanzsi-
2. In Absatz 2a Satz 5 und Absatz 2c tritt an cherheiten finden entsprechend Anwendung.
die Stelle der Verordnung nach § 53c Abs. 2
(6) Die Aufsicht erstreckt sich über das In-
die Verordnung nach § 121d.
land hinaus auf die in anderen Mitglied- und
3. In Absatz 2b treten an die Stelle der Belange Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im
der Versicherten die berechtigten Interessen Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäfts-
der Vorversicherer. tätigkeit. Dabei hat die Aufsichtsbehörde bei
der über die Finanzaufsicht hinausgehenden
4. In Absatz 3 treten an die Stelle des gebun-
Aufsicht mit der Aufsichtsbehörde des anderen
denen Vermögens die Vermögensbestände
Mitglied- oder Vertragsstaates zusammenzuar-
nach § 121b.
beiten. § 111c gilt mit der Maßgabe entspre-
§ 34 Satz 1 gilt entsprechend auch für die in chend, dass an die Stelle der Verweisungen
§ 119 Abs. 1 genannten Unternehmen, soweit auf die §§ 81, 87 und 87 Abs. 4 die Verweisung
es sich bei ihnen um Versicherungsaktienge- auf § 121a Abs. 4, § 121c und § 121c Abs. 4
sellschaften handelt. Die Vorschriften der Kapi- tritt. Hat die Aufsichtsbehörde nach § 121a
tel IX bis XI bleiben unberührt.“ Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 2a
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- einen finanziellen Sanierungsplan von dem Un-
fügt: ternehmen gefordert, steht dies einer Beschei-
nigung darüber entgegen, dass das Unterneh-
„(2) Für Unternehmen, die die Rechtsform men über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitäts-
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit spanne oder des erforderlichen Mindestbetra-
haben und ausschließlich die Rückversiche- ges des Garantiefonds verfügt, falls dieser hö-
rung betreiben, gelten ferner die §§ 15 bis 38, her ist. Trifft die Aufsichtsbehörde Maßnahmen
39 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1 Satz 1 und 3, nach § 121a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit
Abs. 2 und 3, die §§ 42, 43, 45 bis 52 und 87 § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4,
Abs. 5.“ unterrichtet sie hierüber die Behörden derjeni-
c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3. gen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet
das Rückversicherungsunternehmen seine Tä-
d) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4 und tigkeit ausübt. Sie ersucht erforderlichenfalls
wie folgt geändert: die Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in
aa) Folgender Satz wird vorangestellt: Bezug auf bestimmte genau zu bezeichnende
Vermögenswerte die gleichen Maßnahmen zu
„Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die ergreifen.“
Bundesanstalt für die gesamte Geschäfts-
tätigkeit insbesondere auf die Solvabilität 43. § 121b wird wie folgt gefasst:
des Rückversicherungsunternehmens, die „§ 121b
Bildung ausreichender versicherungstech-
nischer Rückstellungen, die Anlage in ent- Anlagegrundsätze
sprechenden geeigneten Vermögenswerten (1) Für die Vermögensbestände, die der dau-
und die Einhaltung der kaufmännischen ernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
Grundsätze einschließlich einer ordnungs- Rückversicherungsverhältnissen dienen, gilt § 54
gemäßen Verwaltung, Buchhaltung und an- Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 931
ausreichende Währungskongruenz zu gewährleis- 46. § 121e wird wie folgt gefasst:
ten und die Angemessenheit der Mischung und „§ 121e
Streuung unter Berücksichtigung der Besonder-
heiten des jeweiligen Rückversicherungsunter- Finanzrückversicherung
nehmens zu bewerten ist; hierbei sind auch die (1) Finanzrückversicherung ist eine Rückversi-
Kapitalausstattung sowie die gesamte Finanzsitu- cherung, bei der das übernommene wirtschaftli-
ation des Unternehmens und dessen Konzern- che Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme
struktur zu beachten. Anlagen in derivativen Fi- sowohl eines erheblichen versicherungstechni-
nanzinstrumenten sind zulässig, sofern sie zur schen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich
Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichte- der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme
rung der Portfolioverwaltung beitragen. über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsver-
trags um einen begrenzten, aber erheblichen Be-
(2) Zu den Vermögensbeständen im Sinne des trag übersteigt (hinreichender Risikotransfer) und
Absatzes 1 Satz 1 gehören Vermögenswerte in dabei zumindest
Höhe der versicherungstechnischen Rückstellun-
gen sowie der aus Rückversicherungsverhältnis- 1. Verzinsungsfaktoren (Zeitwert des Geldes) be-
sen entstandenen Verbindlichkeiten und Rech- rücksichtigt werden oder
nungsabgrenzungsposten. Bei der Ermittlung der 2. durch vertragliche Bestimmungen sicherge-
sicherzustellenden Verpflichtungen sind solche stellt ist, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse
Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen, bei de- zwischen den Vertragsparteien über die Ge-
nen die Sicherstellung durch beim Vorversicherer samtlaufzeit des Vertrags ausgeglichen wer-
gestellte Bardepots erfolgt. Die Anteile, die auf den, um einen gezielten Risikotransfer zu er-
Retrozessionare und auf zum Geschäftsbetrieb möglichen.
zugelassene Zweckgesellschaften im Sinne des Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG entfallen, die an das Bestehen einer Rückversicherung an-
bleiben außer Betracht. Anteile, die auf Zweckge- knüpfen, finden nur auf Verträge mit hinreichen-
sellschaften mit Sitz in einem Drittstaat entfallen, dem Risikotransfer Anwendung; Verträge ohne
bleiben nur dann außer Betracht, wenn die Versi- hinreichenden Risikotransfer gehören vorbehalt-
cherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Ge- lich der Vorschriften über versicherungsfremde
schäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beauf- Geschäfte zum Geschäftsbetrieb. Über Finanz-
sichtigt wird, über eine mit den Anforderungen des rückversicherungsverträge und die im Rahmen
§ 121g vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanla- des Geschäftsbetriebs abgeschlossenen Verträge
gen verfügt. Gehören Rückversicherungsverhält- ohne hinreichenden Risikotransfer ist der Bundes-
nisse zu einem selbstständigen Bestand eines anstalt gesondert zu berichten.
Rückversicherungsunternehmens in einem Dritt-
staat, so gelten die Absätze 1 und 2 auch für die (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
aus diesen Rückversicherungsverhältnissen ent- ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Fi-
standenen Vermögensbestände, soweit das aus- nanzrückversicherung im Sinne des Absatzes 1
ländische Recht nichts Abweichendes vor- und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer
schreibt.“ Vorschriften zu erlassen darüber,
1. unter welchen Voraussetzungen ein Risiko-
44. § 121c wird wie folgt geändert: transfer als hinreichend anzusehen ist,
a) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „entsprechend“ 2. welche Mindestbestimmungen in jedem Fi-
durch das Wort „nach“ ersetzt. nanzrückversicherungsvertrag enthalten sein
müssen,
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
3. wie Unternehmen durch geeignete interne Ver-
„Im Falle des Widerrufs oder Erlöschens der Er- fahren den Risikotransfer unter einem Vertrag
laubnis unterrichtet die Aufsichtsbehörde die zu ermitteln haben,
zuständigen Behörden aller übrigen Mitglied- 4. wie interne Verwaltungs- und Rechnungsle-
und Vertragsstaaten.“ gungsverfahren auszugestalten sind, um eine
45. § 121d wird wie folgt gefasst: zuverlässige Dokumentation der Verträge und
ihrer Wirkungsweise sowie Transparenz in der
„§ 121d Berichterstattung sicherzustellen, und
Verordnungsermächtigung 5. welchen Inhalt und Umfang die Berichtspflich-
ten nach Absatz 1 Satz 3 haben.“
Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 47. Nach § 121e werden folgende §§ 121f bis 121j
mächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/68/ eingefügt:
EG durch Rechtsverordnung Vorschriften für
Rückversicherungsunternehmen zu erlassen über „§ 121f
Bestandsübertragung
1. die Berechnung und Höhe der Solvabilitäts-
spanne, (1) Jeder Vertrag, durch den ein Versicherungs-
bestand eines inländischen Rückversicherungs-
2. den für die Lebensrückversicherung und die unternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes
Nichtlebensrückversicherung maßgebenden Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mit-
Mindestbetrag des Garantiefonds.“ glied- oder Vertragsstaat übertragen werden soll,
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. Der (3) Um die dauernde Erfüllbarkeit aus Rückver-
Bestandsübertragungsvertrag bedarf der Schrift- sicherungsverträgen mit dem Erst- oder Rückver-
form; § 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetz- sicherungsunternehmen stets sicherzustellen,
buchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung muss der Zeitwert der Kapitalanlagen der Versi-
wird erteilt, wenn durch eine Bescheinigung der cherungs-Zweckgesellschaft zu jeder Zeit die
zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertrags- Schadensrisiken aus dem Rückversicherungsver-
staates nachgewiesen ist, dass das überneh- trag übersteigen. Dies kann auch durch geeignete
mende Unternehmen unter Berücksichtigung der Sicherungsinstrumente gewährleistet sein. Die
Übertragung über Eigenmittel in Höhe der gefor- Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob ein Si-
derten Solvabilitätsspanne verfügt. Die Rechte cherungsinstrument als geeignet anzusehen ist.
und Pflichten des übertragenden Unternehmens Davon unberührt müssen ausreichende finanzielle
aus den Rückversicherungsverträgen gehen mit Mittel für den laufenden Geschäftsbetrieb ein-
der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu schließlich der Kosten für etwaige Sicherungsin-
den Vorversicherern auf das übernehmende Un- strumente zur Verfügung stehen. Die Versiche-
ternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetz- rungs-Zweckgesellschaft muss ferner jederzeit in
buchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung der Lage sein, die Verpflichtungen aus den
der Bestandsübertragung ist im elektronischen Schuldtiteln oder dem anderen Finanzierungsme-
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. chanismus, soweit diese nicht nachgeordnet sind,
(2) Die vollständige oder teilweise Übertragung zu erfüllen; Satz 1 bleibt unberührt. Sind die Mittel
eines Versicherungsbestandes durch ein inländi- nicht ausreichend oder drohen sie nicht ausrei-
sches Rückversicherungsunternehmen auf eine chend zu werden, hat die Versicherungs-Zweck-
Niederlassung eines Erstversicherungsunterneh- gesellschaft auf Verlangen der Aufsichtsbehörde
mens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 dieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder
Satz 1 oder eines Rückversicherungsunterneh- Finanzverhältnisse zur Genehmigung vorzulegen.
mens im Sinne des § 121i Abs. 2 bedarf der Ge- § 121c Abs. 2 Nr. 4 gilt insoweit entsprechend.
nehmigung durch die Bundesanstalt. Diese darf (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
nur erteilt werden, wenn die übernehmende Dritt- ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Versiche-
staatenniederlassung nachweist, dass sie nach rungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Absat-
der Übertragung über Eigenmittel in Höhe der Sol- zes 1 Satz 1 Vorschriften zu erlassen über
vabilitätsspanne verfügt. Wird die Kapitalausstat-
1. die Mindestbestimmungen, die in jedem mit ei-
tung der Drittstaatenniederlassung von der Auf-
nem Vorversicherer abgeschlossenen Rückver-
sichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Ver-
sicherungsvertrag enthalten sein müssen,
tragsstaates überwacht, hat der Nachweis durch
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des 2. die Ausgestaltung von internen Verwaltungs-
anderen Mitglied- oder Vertragsstaates zu erfol- und Rechnungslegungsverfahren, die eine zu-
gen. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. verlässige Dokumentation der Verträge und ih-
rer Wirkungsweise sowie Transparenz sicher-
§ 121g stellen.
Versicherungs-Zweckgesellschaften
§ 121h
(1) Eine Versicherungs-Zweckgesellschaft ist
eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenge- Geschäftstätigkeit durch eine
Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr
sellschaft mit Sitz oder Hauptverwaltung im In-
land, die kein bestehendes Erst- oder Rückversi- (1) Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in
cherungsunternehmen ist und Risiken von Erst- einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (Her-
oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, kunftsmitgliedstaat), die eine behördliche Zulas-
wobei sie die Schadensrisiken vollständig über die sung nach den Rechtsvorschriften, die in dem
Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Fi- Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung von Arti-
nanzierungsmechanismus absichert, bei dem die kel 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassen worden
Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder sind, besitzen, dürfen das Rückversicherungsge-
der Finanzierungsmechanismus den Rückversi- schäft im Inland durch eine Niederlassung oder im
cherungsverpflichtungen der Gesellschaft nach- Dienstleistungsverkehr betreiben. Die Aufsicht mit
geordnet sind. Versicherungs-Zweckgesellschaf- Ausnahme der Finanzaufsicht obliegt der Bundes-
ten im Sinne des Satzes 1 bedürfen zur Aufnahme anstalt, die hierbei mit der zuständigen Aufsichts-
des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Auf- behörde des Herkunftsmitgliedstaates zusam-
sichtsbehörde. menzuarbeiten hat. Soweit es zur Ausübung der
(2) Für Versicherungs-Zweckgesellschaften Finanzaufsicht erforderlich ist, ist die Aufsichtsbe-
gelten die §§ 2, 7a Abs. 1 und 2, § 13d Nr. 1 und 2, hörde des Herkunftsmitgliedstaates in Begleitung
die §§ 83, 83a, 84, 86, 89a, 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten
bis 3, 5, 6, 8 und 9, § 120 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, der Bundesanstalt befugt, in den Geschäftsräu-
die §§ 121, 121a Abs. 4 und § 121c entsprechend. men der Niederlassung durch eigenes Personal
Die Vermögensbestände, die zur Bedeckung ver- oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäfts-
sicherungstechnischer Risiken dienen, sind in betriebs vorzunehmen. § 81 Abs. 1 Satz 3 und
ausreichend sichere und liquide Vermögenswerte § 83 Abs. 3 und 6 gelten entsprechend.
anzulegen. Die Vorschriften der Kapitel IX bis XI (2) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Rück-
bleiben unberührt. versicherungsunternehmen im Sinne des Absat-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 933
zes 1 die für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG benöti-
beachtenden Rechtsvorschriften nicht einhält, so gen würden, wenn sie ihren Sitz in einem Staat
fordert sie das Unternehmen auf, diese Verstöße innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
abzustellen, unterrichtet hierüber die Aufsichtsbe- hätten. § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-
hörde des Herkunftsmitgliedstaates und ersucht chend. Diese Unternehmen dürfen im Inland so-
diese um Zusammenarbeit. § 111a Abs. 1 Satz 1 wohl Zweigniederlassungen errichten als auch
gilt entsprechend. Die Bundesanstalt unterrichtet von ihrem Sitz aus im Inland die Rückversicherung
die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaa- betreiben, wenn sie befugt sind, in ihrem Sitzland
tes auch, wenn sie Gründe für die Annahme hat, Rückversicherungsgeschäfte zu betreiben, dort
dass die Tätigkeiten des Rückversicherungsunter- ihre Hauptverwaltung haben, dort nach internatio-
nehmens zu einer Beeinträchtigung seiner finan- nal anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt wer-
ziellen Solidität führen könnten. Auf Antrag des den und eine befriedigende Zusammenarbeit der
Herkunftsmitgliedstaates des Rückversicherungs- zuständigen Behörden des Sitzlandes mit der
unternehmens trifft die Bundesanstalt in den Fäl- Bundesanstalt gewährleistet ist.
len des § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und (2) Für die Errichtung und Erweiterung des Ge-
Abs. 4 die dort vorgesehenen Maßnahmen. Der schäftsbetriebs einer Niederlassung ist eine Er-
Herkunftsmitgliedstaat hat die Vermögenswerte laubnis erforderlich. Für die Errichtung und den
zu bezeichnen, die Gegenstand dieser Maßnahme Geschäftsbetrieb der Niederlassung gelten neben
sein sollen. den Vorraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 die
(3) Verstößt das Rückversicherungsunterneh- §§ 106 und 111e entsprechend. § 106b mit Aus-
men trotz der eingeleiteten Maßnahmen nach Ab- nahme von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, Absatz 2 Satz 5
satz 2 auch weiterhin gegen die zu beachtenden bis 7, Absatz 3, 4 Nr. 3, Absatz 5 Nr. 3 und Ab-
Rechtsvorschriften, so kann die Bundesanstalt satz 7 Satz 2 gilt mit folgenden Maßgaben ent-
nach erneuter Unterrichtung der zuständigen Be- sprechend:
hörde des Herkunftsmitgliedstaates selbst alle er-
1. Die mit dem Antrag auf Erlaubnis bei der Auf-
forderlichen Maßnahmen zur Beseitigung früherer
sichtsbehörde einzureichenden Unterlagen er-
und Verhütung künftiger Verstöße ergreifen. Sind
geben sich über § 106b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
hierbei Versuche, Anordnungen mit Zwangsmitteln
hinaus aus der entsprechenden Anwendung
durchzusetzen oder wegen Zwangsgeld zu voll-
des § 119 Abs. 2.
strecken, aussichtslos oder erfolglos, kann die
Bundesanstalt, wenn andere Maßnahmen nicht 2. Die Anforderungen an die Kapitalausstattung
zum Ziel führen oder untunlich sind, die weitere richten sich über § 106b Abs. 2 Satz 2 und 3
Geschäftstätigkeit im Inland ganz oder teilweise hinaus nach § 119. An die Stelle des in § 106b
untersagen. Abs. 2 Satz 4 genannten § 53c Abs. 2 tritt
(4) Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Ab- § 121d.
satz 1 gelten neben den Absätzen 2 und 3 die 3. Die gutachtliche Äußerung der Bundesanstalt
§§ 2, 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis 4, Satz 2, Abs. 3, nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 hat sich auf die Er-
Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6, die §§ 89a, 106 Abs. 3 Satz 4 laubnisversagungsgründe des § 121 Abs. 1 zu
und § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge- beziehen.
setzes entsprechend. § 83 Abs. 1 Nr. 1 findet mit
4. Die Erlaubnis kann auch dann versagt oder wi-
der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an
derrufen werden, wenn die Voraussetzungen
die Stelle der Versicherungsnehmer die Vorversi-
des Absatzes 1 Satz 3 nicht vorliegen.
cherer treten. § 111b Abs. 2, 4 und 5 findet mit
folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: Im Übrigen finden die §§ 121, 121a Abs. 1 bis 5
sowie die §§ 121c und 121e entsprechend An-
1. In Absatz 2 tritt an die Stelle der Bezugnahme
wendung. § 121b gilt entsprechend für das durch
auf § 110a Abs. 3 Satz 2 die Bezugnahme auf
die Niederlassung abgeschlossene Rückversiche-
Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift.
rungsgeschäft.
2. In Absatz 4 tritt an die Stelle der Bezugnahmen
auf Artikel 20 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder (3) Für Unternehmen im Sinne des Absatzes 1,
Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG die bestehende Zweigniederlassungen fortführen
und Artikel 37 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder und dies der Bundesanstalt unter Beifügung der
Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/83/EG Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 spätestens bis zum
die Bezugnahme auf Artikel 42 Abs. 1, Abs. 2 31. Dezember 2007 anzeigen, gilt die Erlaubnis
Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richt- nach Absatz 2 Satz 1 im Umfang des angezeigten
linie 2005/68/EG. Geschäftsbetriebs als erteilt, soweit die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Satz 3 vorliegen. Sie
3. In Absatz 5 tritt an die Stelle der Bezugnahme unterliegen jedoch ohne Einschränkung der lau-
auf § 110a Abs. 1 die Bezugnahme auf Absatz 1 fenden Aufsicht nach Absatz 2. Unterbleibt die
Satz 1. Anzeige nach Satz 1, ist eine Fortführung des bis-
herigen Geschäftsbetriebs der Niederlassung
§ 121i nicht zulässig; die §§ 81f und 83b finden Anwen-
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat dung.
(1) Rückversicherungsunternehmen eines Dritt- (4) Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbe-
staates sind Unternehmen, die ihren Sitz in einem stand einer inländischen Niederlassung im Sinne
Drittstaat haben und eine behördliche Zulassung des Absatzes 2 ganz oder teilweise auf die inlän-
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
dische Niederlassung eines Erstversicherungsun- § 108 Abs. 2 Satz 1, § 121f Abs. 1 Satz 1,
ternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 2 Satz 1, § 121i Abs. 4 Satz 1)“ ersetzt.
Abs. 1 Satz 1 oder eines Rückversicherungsunter-
51. In § 140 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe
nehmens im Sinne des Absatzes 2 oder auf ein
„§ 110d Abs. 1 Satz 1“ ein Komma gesetzt, das
Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Ver-
nachfolgende Wort „oder“ gestrichen, nach der
tragsstaat übertragen wird, bedarf der Genehmi-
Angabe „§ 119 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1 oder
gung der Bundesanstalt. Sie darf nur erteilt wer-
§ 121i Abs. 2 Satz 1“ und nach dem Wort „be-
den, wenn die übernehmende Drittstaatennieder-
treibt“ die Wörter „oder den Geschäftsbetrieb ei-
lassung oder das übernehmende Unternehmen
ner Niederlassung errichtet oder erweitert“ einge-
mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat
fügt.
nachweist, dass es nach der Übertragung Eigen-
mittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt. Der 52. In § 141 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 113
Nachweis hat durch eine Bescheinigung der zu- Abs. 1“ die Angabe „oder § 121a Abs. 1 Satz 1“
ständigen Behörde des anderen Mitglied- oder eingefügt.
Vertragsstaates zu erfolgen, wenn
53. § 144 wird wie folgt geändert:
1. die Kapitalausstattung der Drittstaatennieder-
lassung von der Aufsichtsbehörde eines ande- a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird nach der Angabe
ren Mitglied- oder Vertragsstaates überwacht „§ 106 Abs. 2 Satz 4“ die Angabe „oder § 121a
wird oder Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.
2. das übernehmende Unternehmen seinen Sitz in b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 121a
hat. Abs. 2“ durch die Angabe „§ 121a Abs. 3,
Die Bestandsübertragung bedarf der Schriftform; auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2
§ 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 4“ ersetzt.
nicht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten des
bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-
übertragenden Unternehmens aus den Rückversi-
mer 2a eingefügt:
cherungsverträgen gehen mit der Bestandsüber-
tragung auch im Verhältnis zu den Vorversicherern „2a. einer vollziehbaren Anordnung nach
auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 § 55b Satz 1, auch in Verbindung mit
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwen- § 121a Abs. 1 Satz 1, zuwiderhan-
den. Die Genehmigung der Bestandsübertragung delt,“.
ist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröf-
cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 83
fentlichen.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a“ die Angabe „oder
Abs. 2 Satz 1“ gestrichen.
§ 121j
Bestandsschutz dd) In Nummer 8 wird nach der Angabe „§ 110a
Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a,“ die Angabe
(1) Für Unternehmen, die ausschließlich die „oder § 83b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbin-
Rückversicherung betreiben, dieses Geschäft be- dung mit § 121a Abs. 1 Satz 1,“ eingefügt.
reits vor dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben
und als Rückversicherungsunternehmen bei der ee) Nach Nummer 8 wird folgende neue Num-
Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis mer 8a eingefügt:
nach § 119 Abs. 1 im Umfang des bisherigen Ge- „8a. entgegen § 83b Abs. 1, auch in Ver-
schäftsbetriebs als erteilt. Sie unterliegen jedoch bindung mit § 121a Abs. 1 Satz 1,
ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht. oder § 131 Abs. 1 eine Auskunft nicht,
(2) Für Unternehmen im Sinne des § 111g nicht richtig, nicht vollständig oder
Abs. 1 Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b, nicht rechtzeitig erteilt oder eine Un-
121c, 121d und 121f.“ terlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
48. In § 125 Abs. 2 wird das Wort „Vermögensgegen- ständig oder nicht rechtzeitig vor-
stände“ durch das Wort „Vermögensgegenstän- legt,“.
den“ ersetzt. ff) In Nummer 10 wird am Ende das Wort
49. In § 127 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Bun- „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
gg) Nummer 11 wird aufgehoben.
und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Bundesmi-
nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- 54. In § 144a Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 81 Abs. 2
braucherschutz“ ersetzt. Satz 3, 4 oder 5, jeweils“ durch die Angabe „§ 81
50. § 134 wird wie folgt geändert: Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 81f Abs. 1 Satz 5
Nr. 1,“ ersetzt.
a) Nach den Wörtern „Erlaubnis zum Geschäfts-
betrieb“ werden ein Komma und die Wörter 55. In § 146 Abs. 1 Nr. 2 werden nach der Angabe
„die Erlaubnis zur Erweiterung des Geschäfts- „§ 1b“ die Wörter „die Versicherungs-Zweckge-
betriebs (§ 119 Abs. 1 Satz 1, § 121i Abs. 2 sellschaften im Sinne des § 121g“ eingefügt.
Satz 1)“ eingefügt. 56. In § 157a Abs. 3 erster Halbsatz wird die Angabe
b) Die Angabe „(§§ 14, 108)“ wird durch die An- „der §§ 89a und 93“ durch die Angabe „des § 89a“
gabe „(§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 oder 3, ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 935
57. In § 159 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 54 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2,“ gestri- a) In Absatz 2 wird die Angabe „50 Millionen“ durch
chen. die Angabe „53,1 Millionen“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
Artikel 2
„Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Versi-
Änderung des
cherungsfälle für eigene Rechnung dürfen auf
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Antrag des Versicherungsunternehmens und mit
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch Beträge
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch als Rückversicherungsanteil berücksichtigt wer-
Artikel 7 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I den, die von zum Geschäftsbetrieb staatlich zu-
S. 2606), wird wie folgt geändert: gelassenen Versicherungs-Zweckgesellschaften
1. § 15 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert: im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates
a) Die Wörter „durch eine auf Grund“ werden durch vom 16. November 2005 über die Rückversiche-
die Wörter „durch die Bestellung eines Abwick- rung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/
lers nach § 81f Abs. 1 Satz 2, durch eine auf EWG, 92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/78/
Grund des § 83b Abs. 2 auch in Verbindung mit EG und 2002/83/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1) ein-
Maßnahmen nach § 83b Abs. 3 oder“ ersetzt. gefordert werden können. Forderungen an Versi-
b) Die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1, § 1a Abs. 1 Satz 2“ cherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem
wird durch die Angabe „§ 1a Abs. 1“ ersetzt. Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt wer-
den, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft
c) Nach der Angabe „§ 113 Abs. 1“ wird ein Komma
im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zu-
gesetzt und die Angabe „§ 121a Abs. 1 Satz 1,
gelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine
§ 128 Satz 3“ eingefügt.
mit den Anforderungen des § 121g des Versiche-
2. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt: rungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Ausstat-
„(3) Einnahmen aus rechtskräftig festgesetzten tung mit Kapitalanlagen verfügt.“
Zwangsgeldern, aus Erstattungen für Aufwendungen c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
in Zusammenhang mit Geldstrafen, Geldbußen und
aa) Die Angabe „35 Millionen“ wird durch die
Gerichtskosten, aus Veröffentlichungen, vermischte
Angabe „37,2 Millionen“ ersetzt.
Einnahmen sowie Zinsen aus der Anlage überschüs-
siger Liquidität, die bei der Umlageerhebung für die bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
Jahre 2002 und 2003 nicht berücksichtigt wurden, „Absatz 2 Satz 6 bis 9 ist anzuwenden.“
sind von den Kosten des Umlagejahres 2007 abzu- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
ziehen.“
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 Millionen“ durch
Artikel 2a die Angabe „2,2 Millionen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „3 Millionen“ durch
Änderung des
die Angabe „3,2 Millionen“ ersetzt.
Investmentsteuergesetzes
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
§ 2 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes vom
fügt:
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I „(2a) Betreibt das Versicherungsunternehmen
S. 914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: auch das in Rückdeckung übernommene Versi-
cherungsgeschäft, beträgt der Garantiefonds für
1. In Satz 1 wird nach dem Wort „Anlegers“ folgende das gesamte Versicherungsgeschäft mindestens
Angabe eingefügt: 3,2 Millionen Euro, wenn
„ , Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a 1. die Beiträge aus dem in Rückdeckung über-
Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes nommenen Versicherungsgeschäft 10 vom
in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Hundert der Gesamtbeiträge des Unterneh-
Einkommensteuergesetzes“. mens übersteigen,
2. In Satz 2 wird hinter dem Wort „Fällen“ folgende An- 2. die Beiträge aus dem in Rückdeckung über-
gabe eingefügt: nommenen Versicherungsgeschäft 50 Millio-
„des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch- nen Euro übersteigen oder
stabe aa des Einkommensteuergesetzes in Verbin- 3. die sich aus dem in Rückdeckung übernom-
dung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkom- menen Versicherungsgeschäft ergebenden
mensteuergesetzes oder“. versicherungstechnischen Rückstellungen
10 vom Hundert der gesamten versicherungs-
Artikel 3 technischen Rückstellungen des Unterneh-
Änderung der mens übersteigen.“
Kapitalausstattungs-Verordnung 3. Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezem- „Im Rahmen der Berechnungen nach Satz 1 Buch-
ber 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Arti- stabe a und b dürfen auf Antrag des Versicherungs-
kel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I unternehmens mit Zustimmung der Aufsichtsbe-
S. 2478), wird wie folgt geändert: hörde auch solche Beträge als Rückversicherungs-
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
anteil berücksichtigt werden, die von zum Ge- § 1 wird wie folgt gefasst:
schäftsbetrieb zugelassenen Zweckgesellschaften
im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/ „§ 1
EG eingefordert werden können. Forderungen an
Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in ei- Für die Berechnung und Höhe der Solvabilitäts-
nem Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt wer- spanne findet § 1 der Verordnung über die Kapitalaus-
den, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im stattung von Versicherungsunternehmen vom 13. De-
Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen zember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der jeweils geltenden
ist und beaufsichtigt wird und über eine mit den Fassung entsprechende Anwendung.“
Anforderungen des § 121g des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes vergleichbare Ausstattung mit Kapi- Artikel 5
talanlagen verfügt.“ Änderung der
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung
„§ 4a Die Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung
Für das in Rückdeckung übernommene Lebens- vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180) wird wie folgt
versicherungsgeschäft gilt der erste Abschnitt, so- geändert:
weit 1. Die Überschrift zu § 1 wird wie folgt gefasst:
1. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernom- „§ 1
menen Versicherungsgeschäft 10 vom Hundert
der Gesamtbeiträge des Unternehmens über- Berechnung und Höhe
steigen, der geforderten Solvabilitätsspanne“.
2. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernom- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
menen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
übersteigen oder
„(1) Bei Pensionsfonds beträgt die geforderte
3. die sich aus dem in Rückdeckung übernomme- Solvabilitätsspanne, bezogen auf die jeweiligen
nen Versicherungsgeschäft ergebenden versi- Pensionspläne
cherungstechnischen Rückstellungen 10 vom
Hundert der gesamten versicherungstechni- 1. 4 Prozent der Deckungsrückstellung und der
schen Rückstellungen des Unternehmens über- um die Kostenanteile verminderten Beitrags-
steigen.“ überträge, soweit der Pensionsfonds ein Kapi-
talanlagerisiko im Sinne des Absatzes 3 selbst
4a. In § 5 wird die Angabe „3 Millionen“ durch die An-
trägt,
gabe „3,2 Millionen“ ersetzt.
2. zuzüglich 1 Prozent der Deckungsrückstellung
5. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 156a Abs. 1 Buch-
und der um die Kostenanteile verminderten
stabe b des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 156a
Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds
Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der
ersetzt.
im Beitrag eingerechnete Verwaltungskosten-
6. § 8 wird wie folgt geändert: zuschlag für einen Zeitraum von mehr als fünf
a) Absatz 2 wird aufgehoben. Jahren festgelegt wird,
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Pensions- und“ 3. zuzüglich 25 Prozent der Nettoverwaltungs-
gestrichen. aufwendungen im letzten Geschäftsjahr, die
solchen Verträgen zurechenbar sind, bei de-
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: nen der Pensionsfonds kein Kapitalanlageri-
„(4) Für Pensionskassen, deren jährliche siko übernimmt und der im Beitrag eingerech-
Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren nete Verwaltungskostenzuschlag für einen
500 000 Euro nicht überschritten haben und die Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt
am 23. September 2005 die Vomhundertsätze wird,
des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung
4. zuzüglich 0,3 Prozent des Risikokapitals im
mit § 4 Abs. 3 noch nicht erfüllt haben, gilt Ab-
Sinne der Kapitalausstattungs-Verordnung,
satz 2 bis die Vomhundertsätze erfüllt sind,
soweit das Risiko im Sinne des Absatzes 3
längstens jedoch bis zum 23. September 2010
selbst getragen wird; für die Berechnung gilt
entsprechend. Sofern Pensionskassen grenz-
§ 4 Abs. 1 Buchstabe b Satz 4 bis 12 sowie
überschreitende Tätigkeiten im Sinne von
Abs. 2 Satz 4 der Kapitalausstattungs-Verord-
§ 118c des Versicherungsaufsichtsgesetzes be-
nung in der jeweils geltenden Fassung ent-
treiben, gilt Satz 1 nicht.“
sprechend.
Artikel 4 Soweit der Pensionsfonds Leistungen garantiert,
kann das den Barwert dieser Garantie überstei-
Änderung der gende Kapital auf drei Viertel der auf den Barwert
Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung bezogenen, geforderten Solvabilitätsspanne ge-
Die Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verord- mäß Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden, unter der
nung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018) wird wie Voraussetzung, dass der Pensionsplan eine Her-
folgt geändert: anziehung in dieser Höhe erlaubt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 937
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: cc) In dem neuen Satz 3 wird
„Die sich durch Zukauf von Versicherungsschutz aaa) im einleitenden Satzteil das Wort „Bei-
ergebende Verminderung der Solvabilitätsspanne träge“ durch das Wort „Beträge“ ersetzt
ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auf und
15 Prozent und im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 auf
bbb) werden dem Wort „Verlustvortrag“ die
50 Prozent der ohne Berücksichtigung des Zu-
Wörter „um die auszuschüttende Divi-
kaufs von Versicherungsschutz geforderten Sol-
dende erhöhte“ vorangestellt.
vabilitätsspanne, bezogen auf das gesamte über-
nommene Risiko, begrenzt.“ c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3. § 2 wird wie folgt geändert: „Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Pensions-
fonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Ver-
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „der“ das Wort „ge-
einbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das
forderten“ eingefügt.
Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest
b) In Satz 3 werden die Wörter „ , sofern satzungs- gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder
gemäß Nachschüsse im Sinne von § 24 des Ver- die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzah-
sicherungsaufsichtsgesetzes in Höhe des Ermä- lung zustimmt; der Pensionsfonds kann sich ein
ßigungsbetrages vorbehalten sind“ gestrichen. entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.“
4. § 3 wird wie folgt geändert: d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(ver- aa) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
fügbare Solvabilitätsspanne)“ gestrichen.
„4. solange der Rückerstattungsanspruch
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nicht in weniger als einem Jahr fällig wird
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: oder auf Grund des Vertrages fällig wer-
den kann; sobald der Rückerstattungsan-
aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
spruch in weniger als zwei Jahren fällig
„insbesondere“ gestrichen.
wird oder auf Grund des Vertrages fällig
bbb) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie werden kann, erfolgt die Zurechnung nur
folgt gefasst: noch zu zwei Fünfteln.“
„a) bei Aktiengesellschaften das einge- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
zahlte Grundkapital abzüglich des
„Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Pen-
Betrages der eigenen Aktien;
sionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenste-
b) bei Pensionsfondsvereinen auf Ge- hende Vereinbarungen zurückzugewähren,
genseitigkeit der eingezahlte Grün- soweit der Pensionsfonds nicht aufgelöst
dungsstock;“. wurde und sofern nicht
ccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort 1. das Kapital durch die Einzahlung anderer,
„der“ die Wörter „sich nach Abzug der zumindest gleichwertiger Eigenmittel er-
auszuschüttenden Dividenden erge- setzt worden ist oder
bende“ eingefügt.
2. die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen
ddd) Nummer 6 wird aufgehoben. Rückerstattung zustimmt; der Pensions-
eee) Der Punkt am Ende von Nummer 7 wird fonds kann sich ein entsprechendes Recht
durch ein Semikolon ersetzt. vertraglich vorbehalten.“
fff) Folgende Nummer 8 wird angefügt: e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„8. auf Antrag und mit Zustimmung der „(4) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapi-
Aufsichtsbehörde tals nach Absatz 2 und der nachrangigen Ver-
bindlichkeiten nach Absatz 3 ist den Eigenmitteln
a) die Hälfte des nicht eingezahlten
nach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsge-
Teils des Grundkapitals oder des
setzes nur zuzurechnen, soweit er 50 Prozent der
Gründungsstocks, wenn der ein-
Eigenmittel und 50 Prozent der geforderten Sol-
gezahlte Teil 25 Prozent des
vabilitätsspanne nicht übersteigt; davon können
Grundkapitals oder des Grün-
höchstens 25 Prozent auf nachrangige Darlehen
dungsstocks erreicht;
mit fester Laufzeit entfallen.“
b) die stillen Nettoreserven, die sich
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
aus der Bewertung der Aktiva er-
geben, soweit diese Reserven „§ 4
nicht Ausnahmecharakter ha- Berichtspflicht
ben.“ gegenüber der Aufsichtsbehörde
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: (1) Der Aufsichtsbehörde sind jährlich zusammen
„Mittel nach Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a können mit dem gemäß § 341a des Handelsgesetzbuchs
den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchst- vorgeschriebenen Jahresabschluss und dem Lage-
grenze von 50 Prozent des jeweils niedrigeren bericht eine Berechnung der geforderten Solvabili-
Betrages der Eigenmittel und der geforderten tätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzu-
Solvabilitätsspanne zugerechnet werden.“ weisen.
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Näheres über die schäftsunterlagen (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 des Versicherungs-
Form der Einreichung bestimmen.“ aufsichtsgesetzes), denen keine Genehmigung zu-
grunde liegt, mit Wirkung für bestehende Versiche-
Artikel 6 rungsverhältnisse beantragen. Der Antrag kann nur bis
Übergangsregelung zum 31. Dezember 2008 gestellt werden.
Sofern eine Pensionskasse gemäß § 118b Abs. 3
Satz 3 oder Abs. 4 Satz 2 des Versicherungsaufsichts- Artikel 7
gesetzes reguliert ist, kann die Pensionskasse bei der Inkrafttreten
Bundesanstalt die Genehmigung der vor der Regulie-
rung verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedin- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gungen nebst den dazugehörigen fachlichen Ge- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Mai 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 939
Erste Verordnung
zur Änderung der Holzabsatzfondsverordnung
Vom 20. Mai 2007
Auf Grund des § 10 Abs. 5 des Holzabsatzfondsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Holzabsatzfondsverordnung vom 4. Januar 1999
(BGBl. I S. 2), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1215) geändert worden ist, wird die Angabe „hundert Euro“ durch die Angabe
„fünfhundert Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Mai 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
Verordnung
zur innerstaatlichen Bestimmung
der zuständigen Behörden für die Abfrage des Europol-Informationssystems
(Europol-Abfrageverordnung – Europol-AbfrageV)
Vom 22. Mai 2007
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. No-
vember 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung
des Europol-Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. 2006 II S. 250) verordnet
das Bundesministerium des Innern:
§1
Zuständige Behörden
Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 9 Abs. 4 Satz 1 des Übereinkom-
mens vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europä-
ische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Über-
einkommen) (BGBl. 1997 II S. 2150, 1998 II S. 2930), zuletzt geändert durch das
von der Bundesrepublik Deutschland am 27. November 2003 unterzeichnete
Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 250), sind
1. die im Anhang bezeichneten Staatsanwaltschaften,
2. die Behörden des Zollfahndungsdienstes gemäß § 1 des Zollfahndungs-
dienstgesetzes,
3. die Behörden der Bundespolizei.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Gesetz zu
dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkom-
mens und zur Änderung des Europol-Gesetzes außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu ge-
ben.
Berlin, den 22. Mai 2007
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 941
Anhang
Zuständige Behörden für die Abfrage des Europol-Informationssystems
Baden-Württemberg Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Staatsanwaltschaft Ellwangen
Staatsanwaltschaft Hechingen
Staatsanwaltschaft Heilbronn
Staatsanwaltschaft Ravensburg
Staatsanwaltschaft Rottweil
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Staatsanwaltschaft Tübingen
Staatsanwaltschaft Ulm
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Staatsanwaltschaft Baden-Baden
Staatsanwaltschaft Freiburg
Staatsanwaltschaft Heidelberg
Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Staatsanwaltschaft Konstanz
Staatsanwaltschaft Mannheim
Staatsanwaltschaft Mosbach
Staatsanwaltschaft Offenbach
Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen
Bayern Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
Generalstaatsanwaltschaft München
Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg
Staatsanwaltschaft Amberg
Staatsanwaltschaft Ansbach
Staatsanwaltschaft Aschaffenburg
Staatsanwaltschaft Augsburg
Staatsanwaltschaft Bamberg
Staatsanwaltschaft Bayreuth
Staatsanwaltschaft Coburg
Staatsanwaltschaft Deggendorf
Staatsanwaltschaft Hof
Staatsanwaltschaft Ingolstadt
Staatsanwaltschaft Kempten
Staatsanwaltschaft Landshut
Staatsanwaltschaft Memmingen
Staatsanwaltschaft München I
Staatsanwaltschaft München II
Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
Staatsanwaltschaft Passau
Staatsanwaltschaft Regensburg
Staatsanwaltschaft Schweinfurt
Staatsanwaltschaft Traunstein
Staatsanwaltschaft Weiden
Staatsanwaltschaft Würzburg
Berlin Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Brandenburg Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Staatsanwaltschaft Cottbus
Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)
Staatsanwaltschaft Neuruppin
Staatsanwaltschaft Potsdam
Bremen Staatsanwaltschaft Bremen
Hamburg Staatsanwaltschaft Hamburg
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
Hessen Staatsanwaltschaft Darmstadt
Staatsanwaltschaft Frankfurt
Staatsanwaltschaft Fulda
Staatsanwaltschaft Gießen
Staatsanwaltschaft Hanau
Staatsanwaltschaft Kassel
Staatsanwaltschaft Limburg
Staatsanwaltschaft Marburg
Staatsanwaltschaft Offenbach
Staatsanwaltschaft Wetzlar
Staatsanwaltschaft Wiesbaden
Staatsanwaltschaft bei dem OLG Frankfurt
Mecklenburg-Vorpommern Generalstaatsanwaltschaft Rostock
Staatsanwaltschaft Rostock
Staatsanwaltschaft Schwerin
Staatsanwaltschaft Neubrandenburg
Staatsanwaltschaft Stralsund
Niedersachsen Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig
Generalstaatsanwaltschaft Celle
Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
Staatsanwaltschaft Aurich
Staatsanwaltschaft Braunschweig
Staatsanwaltschaft Bückeburg
Staatsanwaltschaft Göttingen
Staatsanwaltschaft Hannover
Staatsanwaltschaft Hildesheim
Staatsanwaltschaft Lüneburg
Staatsanwaltschaft Oldenburg
Staatsanwaltschaft Osnabrück
Staatsanwaltschaft Stade
Staatsanwaltschaft Verden (Aller)
Nordrhein-Westfalen Generalstaatsanwaltschaft Köln
Staatsanwaltschaft Aachen
Staatsanwaltschaft Bonn
Staatsanwaltschaft Köln
Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Staatsanwaltschaft Arnsberg
Staatsanwaltschaft Bielefeld
Staatsanwaltschaft Bochum
Staatsanwaltschaft Detmold
Staatsanwaltschaft Dortmund
Staatsanwaltschaft Essen
Staatsanwaltschaft Hagen
Staatsanwaltschaft Münster
Staatsanwaltschaft Paderborn
Staatsanwaltschaft Siegen
Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Staatsanwaltschaft Duisburg
Staatsanwaltschaft Kleve
Staatsanwaltschaft Krefeld
Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
Staatsanwaltschaft Wuppertal
Rheinland-Pfalz Generalstaatsanwaltschaft Koblenz
Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken
Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach
Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)
Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Staatsanwaltschaft Koblenz
Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz
Staatsanwaltschaft Mainz
Staatsanwaltschaft Trier
Staatsanwaltschaft Zweibrücken
Saarland Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Saarbrücken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 943
Sachsen Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Staatsanwaltschaft Bautzen
Staatsanwaltschaft Chemnitz
Staatsanwaltschaft Dresden
Staatsanwaltschaft Görlitz
Staatsanwaltschaft Leipzig
Staatsanwaltschaft Zwickau
Sachsen-Anhalt Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
Staatsanwaltschaft Halle
Staatsanwaltschaft Magdeburg
Staatsanwaltschaft Dessau
Staatsanwaltschaft Stendal
Schleswig-Holstein Staatsanwaltschaft beim LG Kiel
Staatsanwaltschaft Lübeck
Staatsanwaltschaft Itzehoe
Staatsanwaltschaft Flensburg
Thürigen Generalstaatsanwaltschaft Jena
Staatsanwaltschaft Erfurt
Staatsanwaltschaft Gera
Staatsanwaltschaft Meiningen
Staatsanwaltschaft Mühlhausen
Generalbundesanwalt Generalbundesanwalt
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
Luftsicherheitsgebührenverordnung
(LuftSiGebV)
Vom 23. Mai 2007
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Luftsicherheitsgeset- 4. für Amtshandlungen nach Nummer 5 des Gebühren-
zes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), der zuletzt verzeichnisses der Flugplatzbetreiber;
durch Artikel 337 der Verordnung vom 31. Oktober 5. für Amtshandlungen nach den Nummern 7 und 8
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbin- des Gebührenverzeichnisses der jeweilige Antrag-
dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- steller nach den Kapiteln 6 und 7 des Anhangs der
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen
das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002
mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bun- zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Si-
desministerium für Wirtschaft und Technologie und cherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1).
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung: §4
Auslagen
§1
(1) Auslagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des
Gebühren Verwaltungskostengesetzes zu erheben, soweit nichts
Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die anderes bestimmt ist.
Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Ge- (2) Auslagen für innerhalb des Geltungsbereiches
bührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist. dieser Verordnung geführte Ferngespräche sowie für
entsprechend gesendete Fernschreiben und Telefaxe
§2 werden nicht erhoben.
Pflichten der (3) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienst-
Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter kraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der
Dienststelle sind gesondert zu erheben.
Im Falle von Amtshandlungen nach Nummer 2 des
Gebührenverzeichnisses sind Luftfahrtunternehmer und
§5
Luftfahrzeughalter verpflichtet, der für den Vollzug des
§ 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Luft- Gebühren- und
sicherheitsbehörde die Anzahl der durchsuchten oder Auslagenermäßigung und -befreiung
überprüften Fluggäste mitzuteilen. Die Einzelheiten Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen In-
werden von der nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes teresses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und
zuständigen Behörde festgelegt und den Gebühren- Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und
und Auslagenschuldnern (§ 3) bekannt gegeben. Auslagenbefreiung zugelassen werden.
§3 §6
Gebühren- und Auslagenschuldnerschaft Übergangsregelungen
Gebühren- und Auslagenschuldner sind Ist für die in den Nummern 1 bis 4, 7 und 8 des Ge-
bührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen,
1. für Amtshandlungen nach den Nummern 1 und 4 die ab dem 15. Januar 2005 beantragt waren, durch
des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller; diese Verordnung eine Gebührenpflicht neu begründet
2. für Amtshandlungen nach den Nummern 2, 6 und 9 worden, so können die Gebühren nach dieser Verord-
des Gebührenverzeichnisses das Luftfahrtunterneh- nung erhoben werden.
men und der Halter von Luftfahrzeugen;
§7
3. für Amtshandlungen nach Nummer 3 des Gebühren-
verzeichnisses der Antragsteller oder im Falle des Inkrafttreten
§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Arbeitgeber des Antragstellers; in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Mai 2007
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 945
Anhang
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
1 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mit-
führens von Waffen oder anderen verbotenen Ge-
genständen (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11
Abs. 1 LuftSiG)
1.1 allgemein 30 bis 110 €
1.2 im Einzelfall 15 bis 55 €
2 Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten 2 bis 10 €
Gegenständen (einschließlich des aufgegebenen
Gepäcks) oder deren Überprüfung in sonstiger
Weise je Fluggast
3 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen nach § 7 5 bis 150 €
LuftSiG je Person
4 Zulassung von Ausbildern für die Schulung von Per- 500 €
sonen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 LuftSiG und für die Schulung von Personen zur
Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 bis 3
LuftSiG
5 Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 8 1 000 bis 100 000 €
Abs. 1 LuftSiG
5.1 Erlass von nachträglichen Auflagen 100 bis 5 000 €
5.2 Zulassung von Änderungen 100 bis 1 000 €
6 a) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9 1 000 bis 10 000 €
Abs. 1 LuftSiG (für deutsche Luftfahrtunterneh-
men)
b) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9 500 bis 5 000 €
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 LuftSiG (für
ausländische Luftfahrtunternehmen)
6.1 Erlass von nachträglichen Auflagen 100 bis 1 000 €
6.2 Zulassung von Änderungen 100 bis 1 000 €
7 Zulassung eines reglementierten Beauftragten nach 200 bis 10 000 €
Kapitel 6 des Anhangs der Verordnungen (EG) Nr.
2320/2002 und Nr. 622/2003
7.1 Zulassung von Änderungen 100 bis 2 500 €
7.2 Verlängerung der Zulassung 100 bis 2 500 €
8 Zulassung einer reglementierten Postbehörde/-ver- 100 bis 10 000 €
waltung nach Kapitel 7 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 2320/2002
8.1 Zulassung von Änderungen 100 bis 2 500 €
8.2 Verlängerung der Zulassung 100 bis 2 500 €
9 Überwachung der im Luftsicherheitsplan dargestell- 500 bis 20 000 €
ten Sicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1
LuftSiG pro Kalenderjahr
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
10 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
Widerspruchs eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten
Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Wider-
spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet-
zung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene
Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis
nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei
oder ist ein Widerspruch von einem Dritten eingelegt
worden, wird eine Gebühr bis zu 2 500 € erhoben. Bei
einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließ-
lich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt
die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen
Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner
sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-
gung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchs-
tens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen
Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 25 €.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 947
Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
(LuftSiZÜV)
Vom 23. Mai 2007
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Luftsicherheitsgeset- cherheitsgesetzes hat, ist der Ort der Niederlassung
zes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) verordnet das maßgeblich, oder
Bundesministerium des Innern:
3. im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsge-
setzes von der für den Hauptwohnsitz des Antrag-
§1 stellers zuständigen Luftsicherheitsbehörde, soweit
(1) Die Luftsicherheitsbehörde überprüft die Zuver- nicht Nummer 1 Anwendung findet; soweit der An-
lässigkeit der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes tragsteller keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des
genannten Personen nach Maßgabe des § 7 des Luft- Luftsicherheitsgesetzes hat, erfolgt die Zuverlässig-
sicherheitsgesetzes und nach Maßgabe dieser Verord- keitsüberprüfung von der am Sitz der Luftfahrtbe-
nung. hörde für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer
(2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt zuständigen Luftsicherheitsbehörde.
1. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 (2) Sind Personen nach Absatz 1 Beschäftigte von
des Luftsicherheitsgesetzes vor Erteilung einer Zu- Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich die-
gangsberechtigung zu nicht allgemein zugängli- ser Verordnung, erfolgt abweichend von Absatz 1 die
chen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Überprüfung durch die Luftsicherheitsbehörde, in deren
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes, Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Unternehmens
befindet. Soweit die in Satz 1 genannten Unternehmen
2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luft- als herrschende Unternehmen mit mehreren abhängi-
sicherheitsgesetzes vor Übertragung der Tätigkeit gen Luftfahrtunternehmen oder sonstigen Unterneh-
oder, falls vor einer vorgesehenen Tätigkeit als Kon- men unter einer einheitlichen Leitung als Konzern
trollkraft zur Durchführung der Personal- und Waren- (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefasst sind, ist
kontrollen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 9 auch für die Zuverlässigkeitsüberprüfung der in den ab-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes eine hängigen Unternehmen Beschäftigten der Sitz des
Ausbildung erfolgt, vor Aufnahme dieser Ausbildung, herrschenden Unternehmens maßgeblich. Die Zustän-
3. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Luft- digkeit für die Erteilung der Zugangsberechtigung nach
sicherheitsgesetzes vor der Beleihung oder, falls vor § 10 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt davon unbe-
der Beleihung eine Ausbildung erfolgt, vor Aufnahme rührt.
der Ausbildung oder vor der Beauftragung mit einer
Aufgabe, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet, §3
oder
(1) Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprü-
4. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luft- fung soll von den in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsge-
sicherheitsgesetzes mit Aufnahme der Ausbildung, setzes genannten Personen bei der nach § 2 zuständi-
vor der Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer nach gen Luftsicherheitsbehörde einen Monat vor der ge-
§ 4 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes oder vor der planten Tätigkeit oder der Aufnahme einer Ausbildung
Anerkennung ausländischer Erlaubnisse für Luftfah- im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder mit Beginn
rer, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet. der Ausbildung als Luftfahrer beantragt werden.
§2 (2) Der Antrag ist zu stellen
(1) Die Zuverlässigkeit der in § 7 Abs. 1 des Luftsi- 1. für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2
cherheitsgesetzes genannten Personen wird überprüft Nr. 1 und 3 über das Flugplatz- oder Luftfahrtunter-
nehmen, zu dessen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1
1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 des Luft- Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicher-
sicherheitsgesetzes von der Luftsicherheitsbehörde, heitsgesetzes Zutritt gewährt werden soll; diese lei-
in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich das ten den Antrag an die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zustän-
Flugplatzgelände nach § 8 des Luftsicherheitsgeset- dige Luftsicherheitsbehörde weiter,
zes oder der überlassene, nicht allgemein zugängli-
che Bereich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsi- 2. für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2
cherheitsgesetzes befindet, Nr. 2 über den Arbeitgeber bei der zuständigen Luft-
sicherheitsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
2. im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsge-
setzes von der für den Sitz des Unternehmens zu- 3. für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2
ständigen Luftsicherheitsbehörde, soweit das Unter- Nr. 4 bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde
nehmen keinen Sitz im Geltungsbereich des Luftsi- nach § 2 Abs. 1 Nr. 3.
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann abwei- §4
chende Regelungen von Nummer 1 festlegen. (1) Die Luftsicherheitsbehörde soll über den Antrag
(3) In dem Antrag sind von dem Betroffenen anzuge- auf Überprüfung der Zuverlässigkeit innerhalb eines
ben: Monats entscheiden.
1. der Familienname einschließlich früherer Namen, (2) Die Luftsicherheitsbehörde darf zum Zwecke der
2. der Geburtsname, Zuverlässigkeitsüberprüfung die Polizeivollzugs- und
die Verfassungsschutzbehörden der Länder ersuchen,
3. sämtliche Vornamen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antrag-
4. das Geschlecht, stellers nach dem Luftsicherheitsgesetz vorhandenen
5. das Geburtsdatum, bedeutsamen Informationen zu übermitteln. Das Ersu-
chen an die Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbe-
6. der Geburtsort und das Geburtsland, hörden ist an die nach Landesrecht zuständige Be-
7. die Wohnsitze der letzten zehn Jahre vor der An- hörde zu richten. Die Luftsicherheitsbehörde darf die
tragstellung, hilfsweise die gewöhnlichen Aufent- Registerbehörde nach dem Bundeszentralregisterge-
haltsorte, setz um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bun-
deszentralregister ersuchen. Bei ausländischen Antrag-
8. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte
stellern darf sie zusätzlich das Bundesverwaltungsamt
Staatsangehörigkeiten,
als Registerbehörde nach dem Ausländerzentralregis-
9. die Nummer des Personalausweises oder Passes; tergesetz um Auskunft ersuchen. Soweit dies im Einzel-
bei einem Pass oder Passersatz eines Ausländers fall erforderlich ist, darf die Luftsicherheitsbehörde
auch die Bezeichnung des Papiers und des Aus- auch bei den zuständigen Ausländerbehörden anfra-
stellers, sowie gen, ob diese Anhaltspunkte dafür haben, dass auslän-
10. in der Vergangenheit durchgeführte oder laufende dische Antragsteller die öffentliche Sicherheit beein-
Zuverlässigkeits- oder Sicherheitsüberprüfungen. trächtigen.
Zusätzlich sind anzugeben oder beizufügen: (3) Die Polizeivollzugsbehörden übermitteln der Luft-
sicherheitsbehörde auf Ersuchen nach Absatz 2 Satz 1
1. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3
bedeutsame Informationen für die Beurteilung der Zu-
des Luftsicherheitsgesetzes
verlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz, insbe-
a) der Name und die Anschrift des Arbeitgebers, sondere aus
b) die vorgesehene berufliche Tätigkeit und 1. Kriminalaktennachweisen,
c) die Flugplätze, die betreten werden sollen; 2. Personen- und Sachfahndungsdateien und
2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luft- 3. polizeilichen Staatsschutzdateien.
sicherheitsgesetzes
Die für den Sitz der Luftsicherheitsbehörde nach Lan-
a) der Name und die Anschrift des Arbeitgebers und desrecht zuständige Verfassungsschutzbehörde führt
b) die vorgesehene berufliche Tätigkeit; insbesondere eine Abfrage des nachrichtendienstlichen
Informationssystems durch.
3. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luft-
sicherheitsgesetzes ein Nachweis zur erteilten oder (4) Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, darf die
Angaben zur angestrebten Erlaubnis für Luftfahrer Luftsicherheitsbehörde auch die folgenden Stellen um
nach § 4 des Luftverkehrsgesetzes; Übermittlung von bedeutsamen Informationen für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicher-
4. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Luft- heitsgesetz ersuchen:
sicherheitsgesetzes
1. das Bundeskriminalamt,
a) die Flugplätze, die betreten werden sollen, und
2. das Zollkriminalamt,
b) ein Nachweis für die Erforderlichkeit zum Zugang
zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines 3. das Bundesamt für Verfassungsschutz,
Flugplatzes. 4. den Bundesnachrichtendienst,
(4) Der Betroffene ist verpflichtet, auf Verlangen der 5. den Militärischen Abschirmdienst und
Luftsicherheitsbehörde 6. die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des
a) die Angaben nach Absatz 3 zu belegen und Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-
b) weitere Nachweise vorzulegen. schen Demokratischen Republik.
(5) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässig- (5) Hatte der Betroffene in den letzten zehn Jahren
keit fest, ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Ab- vor der Überprüfung weitere Wohnsitze auch in anderen
lauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses Bundesländern, so darf die Luftsicherheitsbehörde
der letzten Überprüfung auf Antrag des Betroffenen zu auch die für diese Wohnsitze zuständigen Polizeivoll-
wiederholen. Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Wieder- zugsbehörden um Übermittlung dort vorhandener be-
holungsüberprüfung entsprechend. Wird die Zuverläs- deutsamer Informationen für die Beurteilung der Zuver-
sigkeit verneint, kann ein erneuter Antrag auf Durchfüh- lässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz ersuchen.
rung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung frühestens (6) Hat der Betroffene im Geltungsbereich des Luft-
nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten sicherheitsgesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnli-
Überprüfungsergebnisses gestellt werden; dies gilt chen Aufenthaltsort, so ist das Ersuchen um Übermitt-
nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass die Gründe lung der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeut-
für die Verneinung der Zuverlässigkeit entfallen sind. samen Informationen der Luftsicherheitsbehörde an die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 949
für den Unternehmenssitz seines Arbeitgebers zustän- Luftfahrtunternehmen sowie die beteiligten Polizei-
dige Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörde vollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bun-
zu richten. Hat auch der Arbeitgeber keinen Unterneh- des und der Länder.
menssitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgeset- (2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 beinhaltet:
zes, so ist das Ersuchen an die für den Sitz der Luft-
sicherheitsbehörde zuständige Polizeivollzugs- und 1. den Familiennamen,
Verfassungsschutzbehörde zu richten. 2. den Geburtsnamen,
(7) Bestehen auf Grund der übermittelten Informati- 3. sämtliche Vornamen,
onen der in § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Luftsicherheits- 4. das Geburtdatum,
gesetzes genannten Behörden Anhaltspunkte für Zwei-
5. den Geburtsort,
fel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Luft-
sicherheitsbehörde zur Behebung dieser Zweifel Aus- 6. den Wohnsitz,
künfte von Strafverfolgungsbehörden einholen. Sie darf 7. die Staatsangehörigkeit,
vom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen
8. das Aktenzeichen,
und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen.
9. die Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung
§5 und
10. das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung.
(1) Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu ver-
neinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an sei- (3) Bei Verneinung der Zuverlässigkeit sind dem Be-
ner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betrof- troffenen die maßgeblichen Gründe hierfür durch einen
fene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheits- schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verse-
gesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt henen Bescheid mitzuteilen. Die Begründung hat den
hat. Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse und
Tatsachen zu gewährleisten. Stammen die Erkenntnisse
(2) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässig-
von einer in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 4 des
keit fest, gilt die Feststellung fünf Jahre ab Bekannt-
Luftsicherheitsgesetzes genannten Stelle, ist das Ein-
gabe oder, wenn zuvor die personenbezogenen Daten
vernehmen dieser Stellen erforderlich.
des Betroffenen von der Luftsicherheitsbehörde nach
§ 7 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes (4) Über die Verneinung der Zuverlässigkeit sind die
zu löschen sind, bis zur Löschung. Hat der Betroffene anderen Luftsicherheitsbehörden im Geltungsbereich
die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens des Luftsicherheitsgesetzes zu unterrichten. Die Unter-
drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuver- richtung enthält die in Absatz 2 genannten Angaben.
lässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Ab- (5) Das Ergebnis einer nach dieser Verordnung
schluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig. durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung gilt im ge-
Werden bei der Wiederholungsüberprüfung für die Be- samten Bundesgebiet.
urteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informatio-
nen bekannt oder entstehen Zweifel an der Identität §7
des Betroffenen, kann bei Personen nach § 7 Abs. 1
(1) Werden den nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5
Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes der Zu-
des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden oder
gang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder
Stellen oder den nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten
die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und
Ausländerbehörden hinsichtlich der in § 7 Abs. 1 des
Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.
Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen im Nach-
hinein bedeutsame Informationen für die Beurteilung
§6 der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz be-
(1) Über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprü- kannt, sind diese verpflichtet, die Luftsicherheitsbe-
fung werden gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 des Luftsicher- hörde hierüber unverzüglich zu unterrichten. Werden
heitsgesetzes unterrichtet: der Luftsicherheitsbehörde nachträglich für die Beurtei-
lung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen
1. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3
bekannt oder entstehen nachträglich Zweifel an der
des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene, der ge-
Identität des Betroffenen, so darf die Luftsicherheits-
genwärtige Arbeitgeber, das Flugplatz- oder Luft-
behörde zur Prüfung der Aufhebung der Feststellung
fahrtunternehmen sowie die beteiligten Polizeivoll-
der Zuverlässigkeit die erforderlichen Auskünfte ent-
zugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes
sprechend § 4 Abs. 2 bis 7 einholen.
und der Länder,
(2) Für die Dauer der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2
2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luft-
kann bei Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des
sicherheitsgesetzes der Betroffene, der gegenwär-
Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein
tige Arbeitgeber sowie die beteiligten Polizeivoll-
zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Be-
zugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes
rücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des
und der Länder,
Einzelfalls versagt werden.
3. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luft- (3) Wird das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprü-
sicherheitsgesetzes der Betroffene und die beteilig- fung zurückgenommen oder widerrufen, gelten die Mit-
ten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehör- teilungspflichten des § 6 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Bei
den des Bundes und der Länder oder Luftfahrern ist auch die für die Aufhebung der Erlaubnis
4. bei Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Luftsicher- für Luftfahrer zuständige Luftfahrtbehörde zu unterrich-
heitsgesetzes der Betroffene, das Flugplatz- oder ten.
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
§8 §9
Von der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind ausge- Bis zum 31. Dezember 2008 ist § 3 Abs. 5 Satz 1 und
nommen: § 5 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des anstelle der Frist von fünf Jahren die Frist von zwei Jah-
Luftsicherheitsgesetzes, wenn diese nur gelegent- ren tritt.
lich, in der Regel bis zu einem Tag im Monat, Zugang
zu den nicht allgemeinen zugänglichen Bereichen § 10
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes erhalten sollen, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Luftverkehrs-Zuverlässig-
sowie keitsüberprüfungsverordnung vom 8. Oktober 2001
2. Beamte des Polizeivollzugsdienstes und der Zollver- (BGBl. I S. 2625), geändert durch Artikel 19a des Ge-
waltung. setzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Mai 2007
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 951
Verordnung
zur Änderung der
Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Vom 23. Mai 2007
Auf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Weinge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985),
von denen § 21 Abs. 1 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zustän-
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Artikel 2 Abs. 2 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverord-
nung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2729) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Mai 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
Erste Verordnung
zur Änderung der Abfallverbringungsgebührenverordnung
Vom 23. Mai 2007
Auf Grund des § 4 Abs. 6 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Abfallverbrin-
gungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), der durch Artikel 9
Nr. 1 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) neu gefasst wor-
den ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2749) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Gebühr beträgt gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 3 des Abfallverbringungsgesetzes
im Einzelfall höchstens 5 000 Euro.“
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Übergangsvorschrift
Für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit
Entscheidungen über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen
durch das Bundesgebiet, die gemäß den Übergangsbestimmungen in Arti-
kel 61 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
(ABl. EU Nr. L 190 S. 1) den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93
des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbrin-
gung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl.
EG Nr. L 30 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001
der Kommission vom 28. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 349 S. 1), unterliegt,
ist die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom 17. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2749) in der vor dem 12. Juli 2007 geltenden Fassung anzuwen-
den.“
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2)
Gebührenverzeichnis
Verwertung Beseitigung
Gefährliche Abfälle
gemäß Anhang V
Anhang IV
sowie Abfälle
(„Gelbe“ Abfallliste)
Nr. AB 130, AC 250,
Abfallart der Verordnung Andere Abfälle
AC 260 und AC 270
(EG) Nr. 1013/
1 gemäß Anhang IV
2006 )
der Verordnung (EG)
Nr. 1013/20061)
Grundgebühr in 50 50 50
Euro
Zuschlag je ange- 1,5 1,5 1
fangene 25 t der
notifizierten
Menge in Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 953
1. Abfälle, die nicht einem der Anhänge III, IIIA, IIIB, IV und IVA der Verord-
nung (EG) Nr. 1013/20061) zugeordnet worden sind, werden wie Abfälle
des Anhangs IV behandelt.
2. Für in Anhang III („Grüne“ Abfallliste) oder IIIA der Verordnung (EG)
Nr. 1013/20061) aufgeführte Abfälle, für die ein Staat, für den der OECD-
Beschluss nicht gilt, gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 1013/20061) ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizie-
rung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/
20061) wählt, wird lediglich die Grundgebühr erhoben. Dies gilt auch ge-
mäß Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/20061),
wenn ein Staat keine Bestätigung gemäß Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1013/20061) erteilt oder wenn an einen Staat kein Ersuchen
ergangen ist.
3. Im Falle der elektronischen Übermittlung von Notifizierungsunterlagen
(insbesondere von Notifizierungsformularen und Begleitformularen) in ei-
nem vom Umweltbundesamt vorgegebenen standardisierten Datenformat
wird eine Gebührenermäßigung auf den Zuschlag in Höhe von einem Drit-
tel gewährt. Das Datenformat ist auf der Homepage des Umweltbundes-
amtes (www.umweltbundesamt.de) veröffentlicht.
1
) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der jeweils geltenden Fassung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Juli 2007 in Kraft.
Berlin, den 23. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
Verordnung
über die Durchführung einer dritten Bundeswaldinventur
(Dritte Bundeswaldinventur-Verordnung)
Vom 23. Mai 2007
Auf Grund des § 41a Abs. 4 des Bundeswaldgeset- 1. Betriebsart,
zes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), § 41a zuletzt
2. Eigentumsart,
geändert durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesmi- 3. Waldstruktur,
nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- 4. Baumarten,
cherschutz:
5. Alter,
§1 6. Baumdurchmesser,
Zeitpunkt
7. Baumhöhe an ausgewählten Probebäumen,
In der Zeit vom 1. April 2011 bis zum Ablauf des
31. Dezember 2012 wird eine Bundeswaldinventur 8. Geländeform,
durchgeführt. Stichtag für die Auswertung der Daten 9. Schäden,
ist der 1. Oktober 2012.
10. Totholz,
§2 11. Bodennutzung auf Nichtholzboden, Aufforstung
Stichprobenverfahren und Umwandlung.
Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen
terrestrischen Stichprobenverfahren mit gleichmäßig §4
systematischer Stichprobenverteilung über das ge- Aufhebung der
samte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem Zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung
für die Zwecke der Zweiten Bundeswaldinventur-Ver-
Die Zweite Bundeswaldinventur-Verordnung vom
ordnung vom 28. Mai 1998 (BGBl. I S. 1180) verwende-
28. Mai 1998 (BGBl. I S. 1180) wird aufgehoben.
ten 4 x 4 km-Quadratverband durchzuführen. Verdich-
tungen sind nach Maßgabe der Anlage vorzunehmen.
§5
§3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Grunddaten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
An den Stichprobenpunkten werden nachstehende in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer
Grunddaten gemessen oder beschrieben: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Mai 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 955
Anlage
(zu § 2 Satz 2)
Verdichtung der Bundeswaldinventur
Das Stichprobengrundnetz im 4 x 4 km-Quadratverband ist wie folgt zu verdichten:
Auf einen 2,83 x 2,83 km-Quadratverband in
– Bayern im Bereich der Regierungsbezirke Schwaben – Sachsen,
und Mittelfranken,
– Niedersachsen in den Wuchsgebieten Niedersächsi- – Thüringen.
scher Küstenraum und Mittel-Westniedersächsisches
Tiefland,
Auf einen 2 x 2 km-Quadratverband in
– Baden-Württemberg, – Sachsen-Anhalt,
– Mecklenburg- Vorpommern, – Schleswig-Holstein.
– Rheinland-Pfalz,
Sowohl der 2,83 x 2,83 km-Quadratverband wie auch der 2 x 2 km-Quadratverband sind nach der folgenden
Abbildung in das 4 x 4 km-Grundnetz einzupassen:
956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „50 Jahre Deutsche Bundesbank“)
Vom 15. Mai 2007
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Banken). Über 50 Jahre hat die Deutsche Bundesbank
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- zum Ausgleich beider Teile und damit zum Wirtschafts-
regierung beschlossen, aus Anlass des 50-jährigen Be- wachstum beigetragen; dies hat die Künstlerin im
stehens der Deutschen Bundesbank eine deutsche Hintergrund mit dem fünf Jahrzehnte umfassenden
Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen Diagramm verdeutlicht.
zu lassen. Die Auflage beträgt 1 900 000 Stück, darun- Auf der Wertseite hat die Künstlerin das Diagramm-
ter 300 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prä- element wieder aufgenommen, wodurch eine gute Kor-
gung erfolgt durch die Hamburgische Münze. respondenz zur Bildseite hergestellt wird. Der Adler ist
Die Münze wird ab dem 9. August 2007 in den Ver- würdevoll gestaltet und künstlerisch gut ausgearbeitet.
kehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von Die Wertseite zeigt weiterhin den Schriftzug „BUNDES-
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, REPUBLIK DEUTSCHLAND“, die Wertziffer und Wert-
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine bezeichnung, die Jahreszahl 2007 sowie das Prägezei-
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten chen „J“ der Hamburgischen Münze.
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Randstab umgeben.
Inschrift:
Die Bildseite zeigt auf der linken Seite einer Waage
Objekte, die den monetären Teil der Wirtschaft symbo- „PREISSTABILITÄT GEWÄHRLEISTEN H“.
lisieren (Geld, Währungsreserven) und auf der rechten Der Entwurf der Münze stammt von Frau Susanne
Seite die reale Wirtschaft (Produktionsunternehmen, Kraißer, Belzig.
Berlin, den 15. Mai 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007 957
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zur Bestattungsfachkraft
Vom 29. Mai 2007
Die Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft vom
7. Mai 2007 (BGBl. I S. 673) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist die Angabe „Abschnitt B“ durch die Angabe
„Abschnitt A“ zu ersetzen.
Berlin, den 29. Mai 2007
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Heinz Ackermann
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
3. 5. 2007 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihundertvierundzwanzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen Dortmund) 5027 (91 16. 5. 2007) 17. 5. 2007
96-1-2-224
4. 5. 2007 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Sie-
benundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslande-
platz Wilhelmshaven-Mariensiel) 5073 (92 19. 5. 2007) 20. 5. 2007
96-1-2-77
8. 5. 2007 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Bremen) 5293 (95 24. 5. 2007) s. Artikel 2
96-1-2-222