770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Bekanntmachung
der Neufassung der Futtermittelverordnung
Vom 24. Mai 2007
Auf Grund des Artikels 3 der Neunten Verordnung zur des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom ches vom 1. September 2005 (BGBl. I
14. März 2007 (BGBl. I S. 335) wird nachstehend der S. 2618, 3007),
Wortlaut der Futtermittelverordnung in der seit dem
– des § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und des § 37
24. März 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht.
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
Die Neufassung berücksichtigt:
ches vom 1. September 2005 (BGBl. I
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit dem Bun-
vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), desministerium für Wirtschaft und Technologie
2. die am 18. März 2005 in Kraft getretene Verordnung sowie
vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 751), – des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b
3. den nach Artikel 3 am 30. Juni 2005 in Kraft getrete- und c, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1,
nen Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2005 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
(BGBl. I S. 1811), ches vom 1. September 2005 (BGBl. I
4. den nach Artikel 9 am 7. September 2005 in Kraft S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit dem Bun-
getretenen Artikel 2 § 3 Abs. 24 des Gesetzes vom desministerium der Finanzen,
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), zu 6. des § 23 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit
5. den nach Artikel 5 am 31. Dezember 2005 in Kraft § 70 Abs. 5 und des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Le-
getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezem- bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom
ber 2005 (BGBl. I S. 3707, 2006 I S. 329), 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), je-
weils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zustän-
6. die am 7. März 2006 in Kraft getretene Verordnung digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 454), 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
7. den nach Artikel 3 am 14. Juli 2006 in Kraft getrete- erlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
nen Artikel 1 und den am 4. November 2006 in Kraft
getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2006 zu 7. des § 23 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a und des § 34
(BGBl. I S. 1444), Satz 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5,
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
8. die am 10. November 2006 in Kraft getretene Ver- in der Fassung der Bekanntmachung vom
ordnung vom 2. November 2006 (BGBl. I S. 2510), 26. April 2006 (BGBl. I S. 945),
9. den nach Artikel 4 am 24. März 2007 in Kraft getre- zu 8. des § 23 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit
tenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittel-
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund gesetzbuches in der Fassung der Bekanntma-
zu 2. des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5 Buchstabe b in Ver- chung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945),
bindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der zu 9. – des § 21 Abs. 3 Satz 3, des § 23 Nr. 1, 5, 8, 9
Fassung der Bekanntmachung vom 25. August Buchstabe b, Nr. 10 und 11 Buchstabe b, des
2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 § 25, des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
durch Artikel 188 Nr. 1 Buchstabe a der Verord- in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Buchstabe c
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und Doppelbuchstabe aa, des § 65 Satz 1 Nr. 2
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b durch Artikel 1 des und 3, des § 68 Abs. 7, des § 70 Abs. 6 und
Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) ge- des § 72 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4
ändert worden sind, Abs. 2 Nr. 2, des Lebensmittel- und Futtermit-
zu 3. des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in Verbindung telgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945),
der Bekanntmachung vom 25. August 2000 – des § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Nr. 4
(BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5 und des § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Buchstabe a durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Nr. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 21. Juli Nr. 2, des Lebensmittel- und Futtermittelge-
2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, setzbuches in der Fassung der Bekanntma-
zu 5. – des § 23 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 8, 9 Buch- chung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im
stabe b, Nr. 12 und 14 und des § 46 Abs. 2 Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Satz 2 Nr. 1 Wirtschaft und Technologie,
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– des § 53 Abs. 2 und des § 56 Abs. 1 Satz 1 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem
Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2 und Bundesministerium der Finanzen,
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und – des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über den
Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmit- Übergang auf das neue Lebensmittel- und Fut-
tel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fas- termittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I
sung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 S. 2618, 2653).
Bonn, den 24. Mai 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Futtermittelverordnung*)
*) Diese Verordnung dient in der bis zum 10. November 2004 geltenden 12. Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlamentes und des
Fassung der Umsetzung der in der Fassung der Bekanntmachung Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 79/373/
der Futtermittelverordnung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522) ge- EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der
nannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft. Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-
Ausgangserzeugnissen (ABl. EG Nr. L 105 S. 36);
Diese Verordnung dient in der ab dem 11. November 2004 geltenden
Fassung darüber hinaus der Umsetzung der folgenden Rechtsakte 13. Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur
der Europäischen Gemeinschaft: Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/
EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Fest-
1. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über setzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-
die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tie-
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen pflanz- rischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
lichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 107
L 350 S. 71); S. 28);
2. Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 zur Ände-
14. Richtlinie 2000/42/EG der Kommission vom 22. Juni 2000 zur
rung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festset-
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/
zung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbe-
EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von
kämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse sowie zur Än-
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-
derung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG über die Fest-
mitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs
setzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-
und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, ein-
bekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen
schließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 158 S. 51; L 262
pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie
S. 46);
zur Erstellung einer ersten Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr.
L 211 S. 6, L 219 S. 26); 15. Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und
3. Richtlinie 94/30/EG des Rates vom 23. Juni 1994 zur Änderung
90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehal-
des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung
ten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf
von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp-
und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ur-
fungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
sprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 197
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstel-
S. 26);
lung einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 189 S. 70);
4. Richtlinie 95/38/EG des Rates vom 17. Juli 1995 zur Änderung 16. Richtlinie 2000/57/EG der Kommission vom 22. September
der Anhänge I und II der Richtlinie 90/642/EWG über die Fest- 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG
setzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings- und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchst-
bekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie auf und in Obst und Gemüse und bestimmten Erzeugnissen
zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 197 pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl.
S. 14); EG Nr. L 244 S. 76);
5. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grund- 17. Richtlinie 2000/58/EG der Kommission vom 22. September
regeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
(ABl. EG Nr. L 265 S. 17); 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp-
6. Richtlinie 95/61/EG des Rates vom 29. November 1995 zur Än- fungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ur-
derung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Fest- sprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,
setzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings- einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244 S. 78);
bekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen
pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 18. Richtlinie 2000/81/EG der Kommission vom 18. Dezember 2000
(ABl. EG Nr. L 292 S. 27); zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/
EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von
7. Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21. Mai 1996 zur Änderung Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-
von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG zur Festsetzung von mitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs- und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, ein-
mitteln in und auf Obst und Gemüse sowie zur Änderung von schließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 326 S. 56);
Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs- 19. Richtlinie 2000/82/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000
mitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ur- zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/
sprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Fest-
einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 144 S. 12); setzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-
bekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Le-
8. Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung bensmitteln tierischen Ursprungs bzw. bestimmten Erzeugnis-
der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und sen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse
90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an (ABl. EG 2001 Nr. L 3 S. 18);
Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in
Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ur- 20. Richtlinie 2001/35/EG der Kommission vom 11. Mai 2001 zur
sprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates
einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 184 S. 33); über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeug-
9. Richtlinie 97/71/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 nissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, (ABl. EG Nr. L 136 S. 42);
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp- 21. Richtlinie 2001/39/EG der Kommission vom 23. Mai 2001 zur
fungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ur- Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und
sprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehal-
einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 347 S. 42); ten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf
und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be-
10. Richtlinie 98/82/EG der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur
stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/
Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 148 S. 70);
EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs- 22. Richtlinie 2001/48/EG der Kommission vom 28. Juni 2001 zur
mitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Ra-
und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, ein- tes über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen
schließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 290 S. 25); von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und be-
stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
11. Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur
Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 180 S. 26);
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/
EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von 23. Richtlinie 2001/57/EG der Kommission vom 25. Juli 2001 zur
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs- Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/
mitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von
und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, ein- Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-
schließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 194 S. 36); mitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs
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und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, ein- EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung
schließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 208 S. 36); von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp-
24. Richtlinie 2001/102/EG des Rates vom 27. November 2001 zur fungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und Thifensulfuron-methyl) auf
Änderung der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über uner- und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be-
wünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
EG Nr. L 6 S. 45); Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 343 S. 23);
25. Richtlinie 2002/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2002 zur 38. Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember
Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hin-
Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizi- sichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin
enz (ABl. EG Nr. L 5 S. 8); (ABl. EG Nr. L 2 S. 33);
26. Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlamentes und des 39. Richtlinie 2003/7/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 zur
Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie Änderung der Bedingungen für die Zulassung von Canthaxan-
79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln thin in Futtermitteln gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Ra-
und zur Aushebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission tes (ABl. EG Nr. L 22 S. 28);
(ABl. EG Nr. L 63 S. 23); 40. Richtlinie 2003/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2003 zur
27. Richtlinie 2002/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parla-
Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates ments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte
über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Stoffe in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 151 S. 38);
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeug- 41. Richtlinie 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur
nissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/
(ABl. EG Nr. L 34 S. 7); EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich
28. Richtlinie 2002/23/EG der Kommission vom 26. Februar 2002 der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von be-
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, stimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Fest- Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnis-
setzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings- sen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse
bekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tier- (ABl. EU Nr. L 155 S. 15);
ischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen 42. Richtlinie 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 64 Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Ra-
S. 13); tes hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol,
29. Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz (ABl. EU Nr. L 154
Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierer- S. 70);
nährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10); 43. Richtlinie 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur
30. Richtlinie 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/ der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-
EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Di-
von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp- thiocarbamate (ABl. EU Nr. L 175 S. 37);
fungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Le-
44. Richtlinie 2003/100/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003
bensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen
zur Änderung von Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG des Euro-
pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl.
päischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe
EG Nr. L 134 S. 29);
in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 285 S. 33);
31. Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur
Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amt- 45. Richtlinie 2003/104/EG der Kommission vom 12. November
lichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnis- 2003 zur Zulassung von Isopropylester des Methioninhydroxy-
sen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung analogs (ABl. EU Nr. L 295 S. 83);
der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. EG Nr. L 187 S. 30); 46. Richtlinie 2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003
32. Richtlinie 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/
Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/ EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung
EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schäd-
der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von lingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln
Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 324
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und S. 24, 2004 Nr. L 104 S. 135);
Gemüse (ABl. EG Nr. L 192 S. 47); 47. Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003
33. Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/
Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte EWG, 86/363/EWG und 90/642/ EWG des Rates hinsichtlich der
an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EG Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und Para-
Nr. L 209 S. 15); thion-Methyl (ABl. EU Nr. L 327 S. 25);
34. Richtlinie 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur 48. Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember
Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/ 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestand-
EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich teile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von
der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Futtermitteln (ABl. EU Nr. L 339 S. 78);
Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat und 49. Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur
Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tie- Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und
rischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rück-
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 225 ständen von Fenamiphos (ABl. EU Nr. L 14 S. 10, Nr. L 28 S. 30);
S. 21);
50. Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur
35. Richtlinie 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bromopropy-
90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von lat (ABl. EU Nr. L 120 S. 30);
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-
mitteln (Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und bestimm- 51. Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur
ten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/
und Gemüse (ABl. EG Nr. L 240 S. 45); EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstands-
höchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene
36. Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Schädlingsbekämpfungsmittel (ABl. EU Nr. L 127 S. 81);
Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/
EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich 52. Entscheidung 2004/217/EG der Kommission vom 1. März 2004
der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von zur Annahme eines Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen,
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmit- deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten
teln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanz- ist (ABl. EU Nr. L 67 S. 31);
lichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. 53. Richtlinie 2004/95/EG der Kommission vom 24. September
L 291 S. 1); 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüg-
37. Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 lich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bi-
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/ fenthrin und Famoxadon (ABl. EU Nr. 301 S. 42);
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
54. Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 65. Richtlinie 2005/86/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005
2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüg- zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Eu-
lich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von be- ropäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte
stimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln (ABl. EU Nr. 374 Stoffe in der Tierernährung hinsichtlich Camphechlor (ABl. EU
S. 64); Nr. L 318 S. 16);
55. Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 66. Richtlinie 2005/87/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005
2004 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Eu-
des Rates zwecks Aufnahme von Candida guilliermondii (ABl. ropäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte
EU Nr. L 379 S. 81); Stoffe in der Tierernährung in Bezug auf Blei, Fluor und Cad-
mium (ABl. EU Nr. L 318 S. 19);
56. Richtlinie 2005/6/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur
Änderung der Richtlinie 71/250/EWG hinsichtlich der gemäß der 67. Richtlinie 2006/4/EG der Kommission vom 26. Januar 2006 zur
Richtlinie 2002/32/EG vorgeschriebenen Angabe und Auswer- Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/
tung der Analyseergebnisse (ABl. EU Nr. L 24 S. 33); EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für
Carbofuran (ABl. EU Nr. L 23 S. 69);
57. Richtlinie 2005/7/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur
Änderung der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission zur Fest- 68. Richtlinie 2006/9/EG der Kommission vom 23. Januar 2006 zur
legung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der
Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EU Nr. dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Diquat (ABl.
L 27 S. 41); EU Nr. L 22 S. 24);
58. Richtlinie 2005/8/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur 69. Richtlinie 2006/13/EG der Kommission vom 3. Februar 2006 zur
Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä- Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG des
ischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte
der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 27 S. 44); Stoffe in Futtermitteln in Bezug auf Dioxine und dioxinähnliche
PCB (ABl. EU Nr. L 32 S. 44);
59. Richtlinie 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juli 2005 zur Än-
70. Richtlinie 2006/30/EG der Kommission vom 13. März 2006 zur
derung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates
Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und
hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter
90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte
Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und be-
für die Benomylgruppe (ABl. EU Nr. L 75 S. 7);
stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 141 S. 10); 71. Richtlinie 2006/53/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 zur
Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der
60. Richtlinie 2005/46/EG der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Än- dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Fenbutatin-
derung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG oxid, Fenhexamid, Cyazofamid, Linuron, Triadimefon/Triadi-
und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an menol, Pymetrozin und Pyraclostrobin (ABl. EU Nr. L 154 S. 11);
Rückständen für Amitraz (ABl. EU Nr. L177 S. 35);
72. Richtlinie 2006/59/EG der Kommission vom 28. Juni 2006 zur
61. Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/
Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der
90/642/EWG hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für be- Rückstandshöchstgehalte für Carbaryl, Deltamethrin, Endosul-
stimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und fan, Fenithrothion, Methidathion und Oxamyl (ABl. EU Nr.
bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs L 175 S. 61);
(ABl. EU Nr. L 219 S. 29);
73. Richtlinie 2006/60/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Än-
62. Richtlinie 2005/70/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 derung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort
zur Änderung der Richtlinien 70/895/EWG, 86/363/EWG und festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Trifloxystrobin, Thi-
90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte abendazol, Abamectin, Benomyl, Carbendazim, Thiophanatme-
für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Ge- thyl, Myclobutanyl, Glyphosat, Trimethylsulfon, Fenpropimorph
treide sowie in bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanz- und Chlormequat (ABl. EU Nr. L 206 S. 1);
lichen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 276 S. 35);
74. Richtlinie 2006/61/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Än-
63. Richtlinie 2005/74/EG der Kommission vom 25. Oktober 2005 derung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG
zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchst-
der Rückstandshöchstwerte für Ethofumesat, Lambda-Cyha- gehalte für Atrazin, Azinphosethyl, Cyfluthrin, Ethephon, Fen-
lothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol (ABl. EU Nr. thion, Methamidophos, Methomyl, Paraquat und Triazophos
L 282 S. 9); (ABl. EU Nr. L 206 S. 12);
64. Richtlinie 2005/76/EG der Kommission vom 6. November 2005 75. Richtlinie 2006/62/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 zur
zur Änderung der Richtlinie 86/362/EWG des Rates bezüglich Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/
der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Kresoxim- EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der
methyl, Cyromazin, Bifenthrin, Metalaxyl und Azoxystrobin (ABl. Rückstandshöchstgehalte für Desmedipham, Phenmedipham
EU Nr. L 293 S. 14); und Chlorfenvinphos (ABl. EU Nr. L 206 S. 27).
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;
2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für die jeweilige Tier-
kategorie höheren Gehalt an bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts- oder Zusatzstoffen, aufweisen und die
auf Grund ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungsbedarf
der Tiere zu decken;
3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindes-
tens 14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 775
4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammen-
gesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;
5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zube-
reitet an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere
verfüttert zu werden;
6. Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täg-
lich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtig-
keitsgehalt von 12 vom Hundert;
7. Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen –, die in
einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn,
dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;
8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungs-
verhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;
9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenom-
men Tiere, die der Pelzgewinnung dienen;
10. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach
a) Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichti-
gung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG,
b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268
S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005
(ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden ist.
(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel
1. zur Verbesserung der Pressfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder
2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften
zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.
§2
Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln
(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dieser
Verordnung vorgeschriebenen Angaben bei
1. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die in verschlossenen Packungen oder verschlosse-
nen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf
der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbunde-
nen Aufkleber oder Anhänger,
2. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder
unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder
einem sonstigen Warenbegleitpapier,
3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf
der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbunde-
nen Aufkleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleit-
papier, oder
4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen
Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild
gemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln, die
in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware
befindlichen Schild gemacht werden.
(2) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeich-
nung in deutscher Sprache abgefasst, deutlich lesbar und haltbar ist, sonstige Aufschriften von ihr deutlich ge-
trennt sind und diese ihr nicht entgegenstehen.
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Zweiter Abschnitt
Einzelfuttermittel
§3
Zulassung von Einzelfuttermitteln
Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind
zugelassen.
§4
Anforderungen an Einzelfuttermittel
(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muss die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert,
bezogen auf die Originalsubstanz, betragen. Ist für nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel nach Anlage 1a
Teil B Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Als botanische Verunreinigungen
gelten:
1. naturbedingte, unschädliche Verunreinigungen wie Stroh, Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkraut-
samen,
2. im Fall von Ölsaaten oder Ölfrüchten unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem
vorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 vom Hun-
dert, bezogen auf die Originalsubstanz, nicht übersteigt.
(2) Einzelfuttermittel müssen, soweit nach dem Stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunrei-
nigungen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe h der
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 im Herstellungsprozess in die Erzeugnisse gelangen können, es sei denn, nach
Anlage 1a Teil B Spalte 3 ist ein Höchstgehalt festgesetzt.
(3) Einzelfuttermittel, die nach Anlage 1a Teil B Spalte 2 bezeichnet werden, müssen die jeweiligen Anforde-
rungen nach Spalte 3 an den Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, Rohfaser, Rohprotein oder Gesamtphosphor
oder an die Ureaseaktivität erfüllen.
§5
Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln
(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. das Wort „Einzelfuttermittel“,
2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4,
3. bei den in Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach
Spalte 4 und bei den in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen
nach Spalte 3, jeweils bezogen auf die Originalsubstanz, sowie die nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehenen
sonstigen Angaben,
4. bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind und die einer
Gruppe nach Anlage 1a Teil C Spalte 2 zugehören, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Anlage 1a Teil C
Spalte 3, bezogen auf die Originalsubstanz,
5. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermit-
teln der Gehalt an Wasser, wenn er 14 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, überschreitet,
6. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, wenn er
2,2 vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, überschreitet,
7. die Nettomasse, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse,
8. bei Einzelfuttermitteln nach § 1 Nr. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung der Name und die Anschrift des
Herstellerbetriebes, die Veterinärkontrollnummer nach § 4 Satz 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung sowie
die Referenznummer der Partie oder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des
Einzelfuttermittels gewährleistet,
9. bei anderen als unter Nummer 8 genannten Einzelfuttermitteln der Name und die Anschrift des für das Inver-
kehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen.
(2) Bei den in Anlage 1a Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 2 zu verwenden,
wenn das Einzelfuttermittel der in Spalte 3 festgelegten Beschreibung entspricht.
(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden.
(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach Absatz 2 zu bezeichnen sind, ist eine
Bezeichnung zu verwenden, die sich von den in der Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Bezeichnungen unter-
scheidet und die der Natur des Einzelfuttermittels entspricht. Enthält diese Bezeichnung einen in Anlage 1a Teil A
Abschnitt III Spalte 4 genannten Begriff, so muss das bei der Herstellung des betreffenden Einzelfuttermittels
verwendete Verfahren der Beschreibung nach Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 3 entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 777
(5) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mit den Angaben nach Spalte 2 gekennzeichnet sind:
Einzelfuttermittel anzugeben
1 2
1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2 a) Art des zur Verbesserung der Pressfähigkeit zuge-
setzten Einzelfuttermittels
b) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten
Einzelfuttermittels
2. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnis- „Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Er-
sen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen zeugnissen aus Säugetiergewebe, die nicht an Wieder-
worden sind, mit Ausnahme von käuer verfüttert werden dürfen.“
a) Milch und Milcherzeugnissen,
b) Gelatine,
c) hydrolisierte Proteine, die die Anforderungen des
Teils A Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie
96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über
den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnis-
sen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG,
74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie
zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG
Nr. L 125 S. 35) in der Fassung des Artikels 2 der
Richtlinie 1999/61/EG der Kommission vom
18. Juni 1999 zur Änderung der Anhänge der
Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates
(ABl. EG Nr. L 162 S. 67) erfüllen,
d) Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen
sowie
e) Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse
(6) Wird eine in den Verkehr gebrachte Partie eines Einzelfuttermittels in mehrere neue Partien aufgeteilt, dürfen
die neuen Partien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1
und 5 mit einem Hinweis auf die vorherige Partie, den vorherigen Handelsbetrieb oder den Herstellerbetrieb ge-
kennzeichnet sind.
(7) Einzelfuttermittel, die mit Angaben versehen sind, die über die nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgeschrie-
benen Angaben hinausgehen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sich die Angaben auf nachprüf-
bare objektive oder messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach den Absätzen 1, 5
und 6 sind.
§6
Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln in besonderen Fällen
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürf-
tigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn
1. der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages auf diese Angaben schriftlich verzichtet hat oder
2. frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die für Heimtiere bestimmt sind und die allenfalls einer einfa-
chen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind, in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm
von einem im Inland ansässigen Hersteller- oder Handelsbetrieb unmittelbar an einen im Inland ansässigen
Tierhalter abgegeben werden.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbe-
dürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn sie als frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die
allenfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind und außer Konservierungsstoffen
keine anderen Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, von einem im Inland ansässigen Erzeugerbetrieb an einen im
Inland ansässigen Tierhalter abgegeben werden.
(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht
zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Einzelfuttermittel um ein bei
einem gewerbsmäßigen Verarbeitungsprozess anfallendes Nebenerzeugnis handelt, das bezogen auf die Original-
substanz mehr als 50 vom Hundert Wasser enthält.
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln mit einem Gehalt an Wasser bis zu 50 vom Hundert ist
der Gehalt an Wasser außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 auch dann anzugeben, wenn der Käufer diese
Angabe bei Abschluss des Kaufvertrages verlangt.
§7
Toleranzen für die Angabe über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln
Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten
Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die
Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der
Tabelle bedeuten
„a“: absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,
„r“: relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.
zulässige Abweichung
angegebener Gehalt
Inhaltsstoff unterschreitend überschreitend
v. H.
v. H. v. H.
1 2 3
a b
Rohprotein unter 10 1 a
10 bis 20 10 r
über 20 2 a
Gesamtzucker, reduzierende Zucker, unter 5 0,5 a
Saccharose, Laktose und Glukose 5 bis 20 10 r
(Dextrose) über 20 2 a
Stärke und Inulin unter 10 1 a
10 bis 30 10 r
über 30 3 a
Rohfett unter 5 0,6 a
5 bis 15 12 r
über 15 1,8 a
Rohfaser unter 6 0,9 a
6 bis 14 15 r
über 14 2,1 a
Rohasche unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Wasser unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Calcium, Phosphor, Magnesium unter 2 0,2 a
2 bis 15 10 r
über 15 1,5 a
Calciumcarbonat, Natrium unter 2 0,2 a
2 bis 15 10 r
über 15 1,5 a
Chloride, berechnet als Natriumchlorid, unter 3 0,3 a
salzsäureunlösliche Asche ab 3 10 r
Carotin, Vitamin A, Xanthophyll 30 r
Lysin, Methionin 20 r
flüchtige Stickstoffbasen 20 r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 779
zulässige Abweichung
angegebener Gehalt
Inhaltsstoff unterschreitend überschreitend
v. H.
v. H. v. H.
1 2 3
a b
petrolätherunlösliche Verunreinigungen unter 2 0,2 a
2 bis 15 10 r
über 15 1,5 a
Säurezahl unter 2 Einheiten 0,2 Einheiten
2 bis 15 Einheiten 10 r
über 15 Einheiten 1,5 Einheiten
Dritter Abschnitt
Mischfuttermittel
§8
Anforderungen an Mischfuttermittel
(1) In Mischfuttermitteln – ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten – darf
der Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:
1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert Milcherzeug-
nisse enthalten, 7 vom Hundert,
2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10 vom Hundert,
3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5 vom Hundert,
4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 vom Hundert.
Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.
(2) In Mischfuttermitteln – ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten – darf
der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:
1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3 vom Hun-
dert,
2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 vom Hundert.
Dies gilt nicht für
1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,
2. Mineralfuttermittel,
3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie
4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten,
wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.
(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens
30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten.
§9
Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
(1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen“ und
„Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)“ nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt
sind.
(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnen sind, nur enthalten,
wenn sie für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.
§ 9a
Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt.
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
§ 10
Verpackung von Mischfuttermitteln
(1) Mischfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder in verschlossenen Behältnissen in den Ver-
kehr gebracht werden, wobei die Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung so beschaffen sein muss,
dass sie beim Öffnen der Packung oder des Behältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für Mischfuttermittel,
die aus ganzen Körnern oder Früchten bestehen.
(2) Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur
in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,
2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder
3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnis-
sen an Tierhalter
abgegeben werden. Ferner dürfen
1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,
2. gepresste Mischfuttermittel sowie
3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden,
lose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.
§ 11
Kennzeichnung von Mischfuttermitteln
(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12,
2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14,
3. die Nettomasse, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse, soweit nicht etwas
anderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem
jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehaltes oder der
Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die An-
gabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,
5. die Bezugsnummer der Partie,
6. der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der
Bezeichnung hervorgehen, ferner
a) bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hin-
weis, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf;
b) bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen
(NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, aus-
gedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht
überschritten werden darf, mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist;
c) bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforde-
rungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp“ gekennzeichnet sind;
d) bei Diätfuttermitteln der besondere Ernährungszweck nach Anlage 2a Spalte 1, die empfohlene Fütterungs-
dauer nach Anlage 2a Spalte 6 sowie die in der Gebrauchsanweisung zu machenden Angaben und die
sonstigen Angaben nach Anlage 2a Spalte 7, ferner bei Diät-Ergänzungsfuttermitteln Hinweise auf eine
ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration,
6a. bei Diätfuttermitteln Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, soweit
entsprechende Angaben in Anlage 2a Spalte 5 vorgesehen sind,
6b. bei Mischfuttermitteln, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnende Einzelfuttermittel enthalten und die für
andere Tiere als Wiederkäuer, ausgenommen Heimtiere, bestimmt sind, die Angabe: „Dieses Mischfuttermittel
enthält proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.“,
7. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verant-
wortlichen,
8. die Zulassungs-Kennnummer des Betriebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene
(ABl. EU Nr. L 35 S. 1) oder, soweit dem Betrieb eine Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 19 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 nicht erteilt wird oder noch nicht erteilt worden ist, die Anerkennungs-Kenn-
nummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer des Betriebes nach
§ 33a Abs. 3 Nr. 2, soweit dem Betrieb eine Anerkennungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnum-
mer erteilt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 781
(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefasst und von
anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 genannten
Angaben an anderer Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis
anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.
(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Ab-
satz 1 Nr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzel-
futtermittel erkennen lässt.
(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss wie folgt angegeben werden:
1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: „spätestens zu verbrauchen am … (Tag, Monat,
Jahr)“,
2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: „mindestens haltbar bis … (Monat und Jahr)“.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6b bleiben die Kennzeichnungsvorschriften des Anhangs IV Teil II der
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften
zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
§ 12
Bezeichnung von Mischfuttermitteln
(1) Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfutter-
mittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergän-
zungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfut-
termitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln – ausgenommen NPN-Verbindungen – bestehen, ist die An-
gabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt. Bei
Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel“ oder
„Ergänzungsfuttermittel“ durch die Bezeichnung „Mischfuttermittel“ ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vor-
schriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.
(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu be-
zeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel“, auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der
Angabe der Wortteil „-mittel“ entfallen.
(3) Bei Mischfuttermitteln, die zu einem in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck be-
stimmt sind, ist der Bezeichnung der Wortteil „Diät-“ voranzustellen.
§ 13
Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln – ausgenommen Mischfuttermittel
aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten – sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tier-
kategorien die Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom
Hundert anzugeben:
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe
1 2 3
Alleinfuttermittel alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
als Hunde und Katzen Rohasche
Schweine außerdem Lysin
Geflügel außerdem Methionin
Fische, ausgenommen Zierfische, Phosphor
außerdem
Mineralfuttermittel alle Calcium, Natrium, Phosphor
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium
Melassefuttermittel alle Rohprotein, Rohfaser, Rohasche,
Gesamtzucker (berechnet als Saccha-
rose)
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von 0,5
v. H. und mehr
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe
1 2 3
andere Ergänzungsfuttermittel alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
als Hunde und Katzen Rohasche
alle, ausgenommen Heimtiere, Calcium bei einem Gehalt von 5 v. H.
außerdem und mehr, Phosphor bei einem
Gehalt von 2 v. H. und mehr
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von 0,5
v. H. und mehr
Schweine außerdem Lysin
Geflügel außerdem Methionin
Bei Mischfuttermitteln, die NPN-Verbindungen nach der Anlage 1, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt
sind, oder Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe „Harnstoff und seine Derivate“ enthalten, ist außer dem
Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein anzugeben, der sich aus dem Stickstoff dieser Bei-
mengungen ergibt. Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel
enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben.
Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2
gekennzeichnet sind, sind
1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und
Phosphor,
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche
in vom Hundert anzugeben.
(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:
1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a in vom
Hundert in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,
2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der ab-
steigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.
(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel ist bei
1. Einzelfuttermitteln, die in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 2,
2. Einzelfuttermitteln, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 3, und
3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach § 5 Abs. 2 zu bezeichnen sind, eine Bezeichnung
nach § 5 Abs. 4
zu verwenden.
(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom
angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen.
(2c) Bei Diätfuttermitteln sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 2a anzugeben:
1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2,
2. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen, sofern dies nicht bereits nach Absatz 1
vorgeschrieben ist, und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist,
3. die Einzelfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologi-
schen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.
(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b
angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter
eine der genannten Gruppen fallen oder für den besonderen Ernährungszweck eines Diätfuttermittels wesentlich
sind.
(4) Sind bei Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen nach Anlage 2a Spalte 4 Angaben über den Gehalt an
Energie vorgesehen, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und
als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 783
§ 14
Zusätzliche Angaben bei Mischfuttermitteln
(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben
werden:
1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,
2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verant-
wortlich ist,
3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,
4. (aufgehoben)
5. das Herstellungsdatum durch die Angabe „… Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbar-
keitsdatum hergestellt“ sowie im Fall des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbar-
keitsdatum angegeben ist,
6. das Erzeuger- oder Herstellerland,
7. der Preis,
8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,
9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäu-
reunlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,
10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der
Hinweis „Normtyp“,
11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,
12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 ge-
nannten Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der
Energiegehalt, bezogen auf die Originalsubstanz,
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe, Energie
1 2 3
Alleinfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker
plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium,
Natrium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
andere Heimtiere als Hunde und Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Katzen außerdem Rohasche
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine Energie nach Absatz 2
und Ziegen außerdem
andere als Fische, ausgenommen Phosphor
Zierfische, außerdem
Mineralfuttermittel alle Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Rohasche;
Cystin, Lysin, Methionin, Threonin,
Tryptophan;
Kalium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Rinder, Schafe und Magnesium
Ziegen außerdem
Melassefuttermittel alle Rohfett;
Calcium, Kalium, Magnesium,
Natrium, Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe, Energie
1 2 3
andere Ergänzungsfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker
plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium,
Natrium, Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine Energie nach Absatz 2
und Ziegen außerdem
andere Heimtiere als Hunde und Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Katzen außerdem Rohasche
13. die Zulassungs-Kennnummer oder die Registrierungs-Kennnummer, die dem Betrieb, der seinen Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG des Rates
vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung
bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der
Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) erteilt worden
ist.
Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2
gekennzeichnet sind, dürfen
1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett,
Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher
Asche,
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus
Stärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche
in vom Hundert angegeben werden.
Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jewei-
ligen Aminosäure anzugeben.
(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral-
und Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätz-
gleichungen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in
Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.
(3) (weggefallen)
(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zu-
sammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden
Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Bei für alle Tiere bestimmten Diätfuttermitteln und sonstigen Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vor-
handensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für
die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgeho-
benen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfutter-
mittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2.
(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebe-
nen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere messbare Faktoren beziehen
und deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die
über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die
Vorschriften über die Kennzeichnung von Futtermittel-Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbe-
kämpfungsmitteln bleiben davon unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 785
§ 15
Toleranzen für die Angaben über Gehalte an Inhaltstoffen in Mischfuttermitteln
(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten
Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die
Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der
Tabelle bedeuten
„a“: absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,
„r“: relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.
zulässige Abweichung
angegebener Gehalt
Inhaltsstoff unterschreitend überschreitend
v. H.
v. H. v. H.
1 2 3
a b
Rohprotein unter 10 1 a 2 a
10 bis 20 10 r 20 r
über 20 2 a 4 a
Rohfett unter 8 0,8 a 1,6 a
8 bis 15 10 r 20 r
über 15 1,5 a 3 a
Stärke, Gesamtzucker unter 10 1 a 2 a
plus Stärke 10 bis 25 10 r 20 r
über 25 2,5 a 5 a
Gesamtzucker unter 10 1 a 2 a
10 bis 20 10 r 20 r
über 20 2 a 4 a
Kalium, Magnesium, unter 0,7 0,1 a 0,3 a
Natrium 0,7 bis 5 15 r 45 r
5 bis 7,5 0,75 a 2,25 a
7,5 bis 15 10 r 30 r
über 15 1,5 a 4,5 a
Calcium, Phosphor unter 1 0,15 a 0,45 a
1 bis 6 15 r 45 r
6 bis 12 0,9 a 2,7 a
12 bis 16 7,5 r 22,5 r
über 16 1,2 a 3,6 a
Methionin, Lysin, Threonin 15 r
Cystin, Tryptophan 20 r
Wasser unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Rohfaser unter 6 2,7 a 0,9 a
6 bis 12 45 r 15 r
über 12 5,4 a 1,8 a
Rohasche unter 5 1,5 a 0,5 a
5 bis 10 30 r 10 r
über 10 3 a 1 a
salzsäureunlösliche Asche unter 4 0,4 a
4 bis 10 10 r
über 10 1 a
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere
noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle
festgesetzten Werte abweichen.
zulässige Abweichung
angegebener Gehalt
Inhaltsstoff unterschreitend überschreitend
v. H.
v. H. v. H.
1 2 3
a b
Rohprotein unter 12,5 2 a 4 a
12,5 bis 20 16 r 32 r
über 20 3,2 a 6,4 a
Rohfett 2,5 a 2,5 a
Wasser unter 20 1,5 a
20 bis 40 7,5 r
über 40 3 a
Rohfaser 3 a 1 a
Rohasche 4,5 a 1,5 a
(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angege-
benen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:
1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 gelten die Angaben über den Gehalt an Energie in Diätfuttermitteln für Hunde und
Katzen noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen
Gehalten abweichen.
Vierter Abschnitt
Zulassung und Verwendung von Futtermittel-Zusatzstoffen
§ 16
Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe
In der Europäischen Gemeinschaft zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der
Futtermittel-Zusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003*) aufgeführt.
§§ 16a bis 17a
(weggefallen)
§ 18
Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln mit Futtermittel-Zusatzstoffen
(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgen-
den Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der
Bezeichnung dieser Futtermittel-Zusatzstoffe
1. nach einer EG-Zulassungsverordnung oder
2. nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern
diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,
und mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.
*) Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/feedadditives/registeradditives_en.htm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 787
Futtermittel-Zusatzstoff zusätzliche Angaben
1 2
Antioxidantien bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln
für Heimtiere die der Bezeichnung vorange-
stellte Angabe: "mit Antioxidans"
Bentonit-Montmorillonit,
Citronensäure
Enzyme, Mikroorganismen Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der
Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an, EG-Registernum-
mer nach dem Anhang der jeweiligen EG-
Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“
oder Spalte „Zulassungsnummer des Zusatz-
stoffs“ oder Spalte „Kennnummer des Futter-
mittel-Zusatzstoffs“
färbende Stoffe einschließlich bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln
Pigmente für Heimtiere die der Bezeichnung vorange-
stellte Angabe: „mit Farbstoff“ oder „gefärbt
mit“
Konservierungsstoffe bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln
für Heimtiere die der Bezeichnung vorange-
stellte Angabe: „mit Konservierungsstoff“
oder „konserviert mit“
Kupfer Gehalt an Kupfer
Sonstige zootechnische Zusatz- Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der
stoffe, Kokzidiostatika oder His- Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer
tomonostatika vom Herstellungsdatum an, Zulassungs-
Kennnummer des Betriebes nach Artikel 19
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Vitamin A und Vitamin D Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der
Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an
Vitamin E Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Al-
pha-Tocopherolacetat, Endtermin der Garan-
tie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom
Herstellungsdatum an
(2) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem
Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder
Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen
EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis
zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungs-
verordnung zugelassen sind, entbehrlich, wenn
1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EG-Zusatzstoff“ oder „EG-Zusatzstoffe“ angefügt
ist,
2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und
3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Futtermittel-Zusatz-
stoffe mitteilt.
(3) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt
worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Her-
stellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeits-
dauer.
(4) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, jeweils mit Futtermittel-Zusatzstoffen, für die
1. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstalter“,
2. in Anlage 3 Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese
Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,
3. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
4. in Anlage 3 Spalte 7 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese
Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,
Höchstalter oder Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit
in den Verkehr gebracht werden. Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermit-
tel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten
Wartezeit.
(5) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für
1. die
a) im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“,
b) in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fas-
sung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,
eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder
2. die
a) im Anhang der jeweiligen Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder
b) in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fas-
sung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,
Angaben zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind,
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.
(6) Bei Ergänzungsfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für ent-
sprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, ist in der Gebrauchsanweisung in geeigneter Weise darauf hinzuweisen,
dass der zulässige Höchstgehalt des Futtermittel-Zusatzstoffs oder der Futtermittel-Zusatzstoffe im Alleinfutter
oder in der Tagesration nicht überschritten werden darf.
(7) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente
als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. diese Futtermittel-Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode be-
stimmbar sind und
2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte
„Zusatzstoff“, oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 gelten-
den Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen
sind, sowie der Gehalt an dem Element,
b) bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind (Vita-
mine), die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“,
oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung,
sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, der Ge-
halt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom
Herstellungsdatum an
angegeben sind.
(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Futtermittel-Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie
auf die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“
oder Spalte „Zulassungsnummer des Zusatzstoffs“ oder nach Anlage 3 Spalte 1 der Futtermittelverordnung in der
bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungs-
verordnung zugelassen sind, hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernummer bereits nach
Absatz 1 vorgeschrieben ist.
(9) Die Gehalte an Futtermittel-Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilo-
gramm Futtermittel anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je
Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den
Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je
Kilogramm anzugeben.
§ 19
Toleranzen für Futtermittel-Zusatzstoffe
Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den ange-
gebenen höchstens abweichen:
1. bis 0,5 Einheiten um 40 v. H.,
2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 v. H.,
4. über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,
5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 v. H.,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 789
6. über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten,
7. über 1 000 Einheiten um 5 v. H.
Eine Einheit entspricht 1 mg, 1000 μg, 1000 IE, 100 FTU, 100 FYT oder 100 PPU.
Fünfter Abschnitt
§§ 20 bis 22
(weggefallen)
Sechster Abschnitt
Unerwünschte Stoffe, Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe
§ 23
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchst-
gehalte nicht überschreiten.
(2) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3
festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futter-
mittel zu mischen.
(3) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festge-
setzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder
zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach
der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.
§ 23a
Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anlage 5 Spalte 4 festgesetzt.
§ 24
Kennzeichnung
(1) Futtermittel mit einem höheren Gehalt an einem unerwünschten Stoff als in § 23 Abs. 1 festgesetzt, dürfen
nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben ist:
1. im Fall einer vorgesehenen Reinigung der Hinweis: „Futtermittel (im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen oder
Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden) mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des uner-
wünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur nach Reinigung zu verwenden“;
2. im Fall einer vorgesehenen Dekontamination der Hinweis: „Futtermittel (im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen
oder Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden) mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des
unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur zur Dekontamination durch einen anerkannten Betrieb bestimmt“.
(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 Spalte 3 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festge-
setzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur
mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der
Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 Spalte 3 fest-
gesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.
§ 24a
Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
(1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermit-
teln nach Anlage 5a Teil A darf die in Anlage 5a Teil B oder C jeweils in Spalte 5 festgesetzten oder die nach
Absatz 2 oder 3 ermittelten Höchstgehalte nicht überschreiten.
(2) Soweit für getrocknete oder verarbeitete Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach
Absatz 1 festgesetzt sind, gelten die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte zuzüglich einer
durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder abzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Verringe-
rung.
(3) Soweit für Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gilt der Höchstgehalt, der
sich aus der Summe der für die Einzelfuttermittel nach Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten oder der nach
Absatz 2 errechneten Höchstgehalte, berechnet entsprechend ihrem Anteil an dem Mischfuttermittel, ergibt. Für
Einzelfuttermittel, die aus mehreren Rohstoffen bestehen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 5a Teil B
Spalte 5 für Futtermittel festgesetzten Höchstgehalte für stoffgleiche Rohstoffe entsprechend anzuwenden sind.
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
§ 24b
Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel
(1) Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf
Getreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Betriebe, die
Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, abgegeben werden,
auch wenn die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte überschreiten. Das Getreide darf
zur Herstellung von Mischfuttermitteln nur verwendet werden, soweit durch eine geeignete Be- oder Verarbeitung
sichergestellt ist, dass die Rückstände diese Höchstgehalte nicht überschreiten.
(2) Getreide nach Absatz 1 Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. der Gehalt an Rückständen der Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anlage 5a Teil C Spalte 5,
2. der Hinweis: „Getreide enthält überhöhte Rückstände aus Begasungsmitteln. Nicht zur Verfütterung abgeben
oder zu Mischfuttermitteln vermischen.“.
§ 25
Verbotene Stoffe
Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Einzelfuttermittel oder Misch-
futtermittel in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an
öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend
gekennzeichnet sind.
Siebenter Abschnitt
Fütterungsvorschriften
§ 26
Fütterungsvorschriften
(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entspre-
chende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie zulässig ist, dürfen nur verfüttert werden, wenn
bei ihrer Verfütterung zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-
nung in der Spalte „Höchstgehalte“ oder in Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März
2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zuge-
lassen sind, festgesetzten Höchstgehalte an den Futtermittel-Zusatzstoffen in der Tagesration eingehalten werden.
(2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für
entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder
Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die
jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Ent-
sprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festge-
setzt sind.
§ 27
Fütterungsverbot
Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt nicht für
das Verfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden
Anstalten.
Achter Abschnitt
Anforderungen an Betriebe
§ 28
Zulassungsbedürftige Betriebe
(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.
(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfut-
termittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zu-
ständigen Behörde zugelassen worden sein.
(3) Sofern
1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“
oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung,
sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchst-
gehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Futtermittel-Zusatz-
stoffe der Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe“, Kokzidiostatika oder Histomo-
nostatika, Spurenelementverbindungen, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 791
futtermittel der Gruppe „Ammoniumsalze“ und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüch-
tete Hefen,
2. Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische Futtermittel-Zu-
satzstoffe“, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer- oder Selenverbindungen oder
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe
„Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe“ oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika
in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten
Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die
1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde zugelassen worden sind oder,
2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Ver-
tragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richt-
linie 95/69/EG erfüllen.
(4) Betriebe, die Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen, müssen von der
zuständigen Behörde zugelassen worden sein.
(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der jeweils geltenden Fassung bleibt
unberührt.
§ 29
Zulassung
(1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für
den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten
Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und
Forschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die
Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Soweit nach
Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über uner-
wünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrie-
ben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1 genannten Betrieben anzuwenden.
(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für
den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass
1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und
2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a ergebenden Pflichten erfüllt werden.
(3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort
zuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag
1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des
Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und
2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 3 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der
Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.
(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 4 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit
von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass die
sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt sind.
Abweichend von Satz 1 kann bei Betrieben, die keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen, von einer
Prüfung im Betrieb abgesehen werden, wenn der Betrieb mit dem Antrag auf Zulassung eine Erklärung vorgelegt
hat, in der er bestätigt, dass die Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die er in den Verkehr bringt, den futter-
mittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.
(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässig-
keit oder Sachkenntnis
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen
lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen
Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den
Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der
Verfahrenstechnik und der Tierernährung.
(6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und
Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten
Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits
zugelassene Betriebe entsprechende Anwendung.
(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungs-
voraussetzungen erforderlich sind.
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich
1. aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4,
2. aus Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. Sie
kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.
§ 29a
Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe
Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag
unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des
Trocknungsverfahrens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbeson-
dere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüt-
tern nach § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbesondere
1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial po-
tenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen,
2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren,
3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen
und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden
Mengen zu dokumentieren und
4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
§ 30
Registrierungsbedürftige Betriebe
Sofern
1. Futtermittel-Zusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte
„Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden
Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,
ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittel-Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 3 Nr. 1,
2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der
Spalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007
geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelas-
sen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden
oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen, ausgenommen Kupfer und
Selen,
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A,
Vitamin D, Kupfer oder Selen,
4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-
Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in
der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-
Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen
Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindun-
gen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder
5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen
in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten
Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die
1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Behörde registriert worden sind oder,
2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertrags-
staates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie
95/69/EG erfüllen.
§ 30a
Anzeigebedürftige Betriebe
(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes
der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackun-
gen im Sinne der Fertigpackungsverordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 793
(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen
oder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der
nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benach-
richtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungs-
pflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt.
§ 31
Registrierung
(1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von
der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert.
(2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässig-
keit oder Sachkenntnis
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen
lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen
Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den
Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der
Verfahrenstechnik und der Tierernährung.
(3) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag
1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus dem
Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und
2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfut-
termittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.
(4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom
Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.
(5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrie-
rungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und Pflichten
nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nach-
träglich mit Auflagen verbinden.
§ 31a
(weggefallen)
§ 31b
Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb
1. mit der Zulassung nach § 29 eine Zulassungs-Kennnummer und
2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennnummer.
§ 31c
(weggefallen)
§ 32
Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung
(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen
nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 weggefallen ist.
(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29
Abs. 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 weggefallen ist oder
2. eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 3 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29
Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder
2. die in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.
(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29
Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder
2. eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt wird.
(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31
Abs. 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 weggefallen ist oder
2. die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.
(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder
Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den
Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.
(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die
Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.
§ 33
Bekanntmachung
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
telsicherheit (Bundesamt)
1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,
2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,
3. die Zulassung von Betrieben nach § 29,
4. die Registrierung von Betrieben nach § 31
sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für
die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach
Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.
(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Abs. 6 der
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.
§ 33a
Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe
(1) Betriebe nach
1. § 28 Abs. 1 oder 3 Satz 2 Nr. 1, die nach § 29 Abs. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007
geltenden Fassung anerkannt waren,
2. § 28 Abs. 2, die nach § 31 Abs. 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung
registriert waren,
gelten als nach § 29 zugelassen.
(2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nr. 1, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum
23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 31 registriert.
(3) Betriebe, denen eine
1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 gelten-
den Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kennnummer oder eine
Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist,
2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 gelten-
den Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-Kennnummer erteilt
worden ist.
(4) Betriebe nach § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über
den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden
Fassung weiter anzuwendenden § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und Abs. 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt
haben, gelten als angezeigt nach § 30a.
*) Amtlicher Hinweis zu § 33: http://www.ebundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 795
§ 34
Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen
(1) Wer gewerbsmäßig
1. ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlas-
sung,
2. in ortsfesten oder beweglichen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellt, hat über deren Her-
stellung, Bestände, Eingänge und Ausgänge
Buch zu führen.
(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder
Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungs-
unterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewah-
rungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
Neunter Abschnitt
Ausnahmegenehmigungen
§ 34a
Ausnahmegenehmigungen
(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelge-
setzbuches muss folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
2. die Bezeichnung des Futtermittels,
3. bei Einzelfuttermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen,
4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,
5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zusammensetzung,
6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels erforderliche Angaben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder For-
schungsinstitutes, eines vereidigten Handelschemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Person eines
Vertragsstaates über eine Untersuchung des Futtermittels;
2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes oder
einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertragsstaates, aus dem hervorgeht, dass das Futtermittel für den vor-
gesehenen Verwendungszweck geeignet ist.
(3) Bezieht sich ein Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungs-
mittel, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung.
Zehnter Abschnitt
Überwachung
§ 35
Ausnahmen von Verbringungsverboten
(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in
das Inland verbracht werden, soweit sie
1. unter zollamtlicher Überwachung befördert werden,
2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen gelagert werden,
3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befinden.
Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches oder des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 nicht entsprechen.
(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches.
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
§ 35a
Eingangsstellen, Anmeldepflicht
(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29
zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, ist
nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflan-
zenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.
(2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, hat dies
spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle
zuständigen Behörde anzumelden.
§ 35b
Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung
(1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts
sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191. S. 1) oder eines auf
Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft bei der Einfuhr
von Futtermitteln
1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom Bundes-
ministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen),
2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Be-
hörden in Abstimmung mit den Zollstellen
durchzuführen.
(2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zoll-
verschlusses.
§ 35c
Bescheinigungen
(1) Die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil der Waren-
begleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.
(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten zur Über-
führung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle die von dem zuerst berührten
Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen
vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen.
§ 35d
Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung
von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertra-
gen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.
§ 35e
Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt werden,
soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit
1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische
Gemeinschaft auf Grund
a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Ja-
nuar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Er-
richtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebens-
mittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder
b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln
für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998
Nr. L 24 S. 9)
in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gele-
genen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 797
2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundes-
anzeiger*) bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des
Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach
Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.
(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt,
wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
Elfter Abschnitt
Mitwirkung des Bundesamtes
§ 35f
Mitwirkung
(1) Das Bundesamt wirkt mit bei:
1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982
über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung,
2. der Festsetzung von Verwendungszwecken für Mischfuttermittel nach der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom
13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23) in der jeweils
geltenden Fassung,
3. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996
über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien
70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG
(ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung,
4. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 183/2005.
(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung
1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebens-
mittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie
2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersu-
chungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.
Zwölfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 36
Straftaten
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer ent-
gegen § 35e Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt.
§ 36a
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
ches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3
Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6,
7 oder 9, § 24 oder § 24b Abs. 2 Futtermittel in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,
4. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 oder 12 oder Satz 2 ein Mischfuttermittel
in den Verkehr bringt, bei dem eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig gemacht ist,
5. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht,
*) Amtlicher Hinweis zu § 35e: http://www.ebundesanzeiger.de
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
6. entgegen § 23 Abs. 2 ein Futtermittel mischt,
7. entgegen § 25 Satz 1 oder § 27 Satz 1 einen Stoff als Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
8. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,
9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1, 2 oder 4 Futtermittel dekontaminiert, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebens-
mittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet oder Kokzi-
diostatika oder Histomonostatika herstellt,
10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage
nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,
11. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
12. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1
Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf-
bewahrt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
ches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfutter-
mittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder
2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 36b
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
ches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr.
L 192 S. 34), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59
S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet,
2. entgegen Artikel 10 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 und 3 einen Futtermittel-Zusatzstoff, der in das
Register nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder
3. entgegen Artikel 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
ches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5
a) Abs. 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen
Behörde,
b) Abs. 2 die Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nr. 7 Satz 1, Abschnitt
Herstellung Nr. 2 oder 5 Satz 2, Abschnitt Qualitätskontrolle Nr. 4 Satz 1, Abschnitt Lagerung und Beförde-
rung Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 3 oder Abschnitt Dokumentation Nr. 1 oder
c) Abs. 5 die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen
Satz 3 oder Abschnitt Fütterung Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 3
nicht erfüllt,
2. entgegen Artikel 5 Abs. 6 sich ein Futtermittel beschafft oder ein Futtermittel verwendet,
3. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrierung oder Zulassung ausübt oder
4. entgegen Artikel 23 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort genannten
Bedingungen eingeführt werden.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
ches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 3,
der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittel-Zusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt.
§ 37
Übergangsregelungen
Futtermittel, die der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung entsprechen,
dürfen noch bis zum 1. September 2007 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 799
§ 37a
Technische Festlegungen
Soweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH,
10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 37b
Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.
§ 38
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Anlage 1
(zu den §§ 2, 3, 4, 5, 9, 11, 13 und 28)
Zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel
Vorbemerkungen
Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 beziehen sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme von Was-
ser, auf die Trockensubstanz.
Verzeichnis der zugelassenen Einzelfuttermittel
1. Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
Auf Methanol Erzeugnis, das durch Trocknen der in der Nähr- Rohprotein a) „nicht einatmen”
gezüchtete Bakterien lösung auf Methanol-Basis vermehrten Bakterien b) Zulassungs-Kenn-
Rohfett
für Kälber, Schweine, Methylophilus methylotrophus, Stamm NCIB
nummer des Betriebes
Geflügel und Fische 10.515, gewonnen wird Rohasche
Wasser
Rohprotein min. 68 v. H.
in der Originalsubstanz
Reflexionszahl: über 50
Eiweißfermentations- Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas Rohprotein a) „Bei Mastschweinen
erzeugnis, das auf Erd- (ca. 91 v. H. Methan, 5 v. H. Ethan, 2 v. H. Propan, und Kälbern darf der
Rohasche
gas gezüchtet ist, aus 0,5 v. H. Isobutan, 0,5 v. H. n-Butan, 1 v. H. sonstige Gehalt an dem in
Methylococcus capsu- Bestandteile), Ammonium- und Mineralsalzen unter Rohfett Spalte 1 genannten
latus (Bath) Stamm Verwendung von Methylococcus capsulatus (Bath), Wasser Erzeugnis 8 v. H., bei
NCIMB 11132, Alcali- Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacil- Lachsen (Süßwasser)
genes acidovorans lus firmus gezüchtet ist und deren Zellen abgetötet 19 v. H. und bei Lachsen
Stamm NCIMB 12387, sind
(Meerwasser) 33 v. H.
Bacillus brevis
in der täglichen Ration
Stamm NCIMB 13288 Rohprotein min. 65 v. H.
und Bacillus firmus nicht überschreiten.“
in der Originalsubstanz
Stamm NCIMB 13280, b) „nicht einatmen“
für Mastschweine von c) Zulassungs-Kenn-
25 kg bis 60 kg
nummer des Betriebes
Lebendgewicht, Kälber
mit mindestens
80 kg Lebendgewicht
und Lachse
Hefe Alle Hefen aus der Fermentation tierischer oder Rohprotein
pflanzlicher Nährsubstrate, wie Melasse, Nachwein,
Wasser
Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte,
Molke, Milchsäure oder Hydrolisate aus Pflanzen-
fasern, mit Saccharomyces cerevisiae, Saccha-
romyces carlsbergienis, Kluyveromyces lactis oder
Kluyveromyces fragilis und deren Zellen abgetötet
sind
Hefe für Mastschweine Alle Hefen aus der Fermentation tierischer oder Rohprotein
pflanzlicher Nährsubstrate wie Melasse, Nachwein,
Wasser
Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte,
Molke, Milchsäure oder Hydrolisate aus Pflanzen-
fasern, mit Candida guilliermondii und deren Zellen
abgetötet sind
Trockensubstanzgehalt min. 16 v. H.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 801
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
Mycel-Silage aus der Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillin- Rohprotein Zulassungs-Kenn-
Herstellung von Peni- herstellung mit Penicillium chrysogenum Stamm nummer des Betriebes
Rohasche
cillin für Schweine, Rin- ATCC 48271, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis,
der, Schafe und Ziegen L. collinoides, L. plantarum, L. sake und Streptococ- Wasser
cus lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert und
danach erhitzt worden ist
Rohprotein min. 7 v. H.
in der Originalsubstanz
2 . (weggefallen)
3 . N i c h t p r o t e i n h a l t i g e S t i c k s t o f f v e r b i n d u n g e n ( N P N - Ve r b i n d u n g e n )
3.1 Ammoniumsalze
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
Ammoniumacetat für Erzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von Stickstoff
Rinder, Schafe und Ammoniumacetat besteht
Wasser
Ziegen mit Pansen- CH3COONH4
funktion
Ammoniumacetat min. 55 v. H.
in der Originalsubstanz
Ammoniumlaktat aus Ammoniumlaktat aus der Fermentation von Molke Rohprotein
der Fermentation für mit Lactobacillus bulgaricus CH3CHOHCOONH4
Rohasche
Rinder, Schafe und
Ziegen mit Pansen- Rohprotein min. 44 v. H. Wasser
funktion in der Originalsubstanz
Ammoniumsulfat für Erzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von Stickstoff „Bei Kälbern, Schaf- und
Rinder, Schafe und Ammoniumsulfat besteht Ziegenlämmern darf der
Wasser
Ziegen mit Pansen- (NH4)2SO4 Gehalt an Ammoniumsulfat
funktion 0,5 v. H. in der täglichen
Ammoniumsulfat min. 35 v. H. Ration nicht überschreiten.“
in der Originalsubstanz
3.2 Andere NPN-Verbindungen
anzugebende
Bezeichnung Beschreibung sonstige Angaben
Inhaltsstoffe
1 2 3 4
Nebenerzeugnis aus Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis aus der Rohprotein Zulassungs-Kenn-
der Herstellung von Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermen- nummer des Betriebes
Rohasche
L-Glutaminsäure für tation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnis-
Rinder, Schafe und sen und ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium Wasser
Ziegen mit Pansen- melassecola
funktion
Rohprotein min. 48 v. H.
in der Originalsubstanz
Nebenerzeugnis aus Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis von Rohprotein Zulassungs-Kenn-
der Herstellung von L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation von nummer des Betriebes
Rohasche
L-Lysin für Rinder, Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren
Schafe und Ziegen mit Hydrolysaten mit Brevibacterium lactofermentum Wasser
Pansenfunktion
Rohprotein min. 45 v. H.
in der Originalsubstanz
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Anlage 1a
(zu den §§ 4, 5 und 13)
Nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel
Teil A
Vorbemerkungen
I. Erläuterungen
1. Die nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel sind in Teil B nach folgenden Merkmalen aufgeführt und
bezeichnet:
– die Herkunft des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z. B. pflanzlich, tierisch, mineralisch;
– der verwendete Teil des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z. B. ganzes Erzeugnis, Samen, Knollen,
Knochen;
– das Verfahren, dem das Erzeugnis oder Nebenerzeugnis unterworfen wurde, z. B. Enthülsen, Extraktion,
Erhitzung, oder das entstandene Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, z. B. Flocken, Kleie, Trester, Fett;
– der Reifegrad des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses oder die Qualität des Erzeugnisses oder Ne-
benerzeugnisses, z. B. „glucosinolatarm“, „fettreich“, „zuckerarm“.
2. Die in Teil B enthaltene Liste ist in 12 Kapitel untergliedert:
1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
6. Grünfutter und Rauhfutter
7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
8. Milcherzeugnisse
9. Erzeugnisse von Landtieren
10. Fische sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
11. Mineralstoffe
12. Verschiedene Einzelfuttermittel
II. Bezeichnung
Enthält der Name eines in Teil B aufgeführten Einzelfuttermittels ein eingeklammertes Wort oder mehrere ein-
geklammerte Worte, so dürfen diese Worte weggelassen werden. Beispiel: Soja(bohnen)öl darf entweder als
Sojabohnenöl oder als Sojaöl bezeichnet werden.
III. Glossar
Das nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten Verfahren zur Herstellung der in Teil B und Teil C
aufgeführten Einzelfuttermittel. Enthalten die Bezeichnungen für diese Einzelfuttermittel eine gebräuchliche
Bezeichnung oder einen Begriff nach Spalte 4, so muss das verwendete Verfahren der in Spalte 3 aufgeführten
Beschreibung entsprechen.
Gebräuchliche Bezeichnung,
Nummer Verfahren Beschreibung
Begriff
1 2 3 4
1 Konzentrieren1) Anreicherung bestimmter Inhaltsstoffe Konzentrat
durch Entfernen des Wassers oder sonstiger
Bestandteile
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 803
Gebräuchliche Bezeichnung,
Nummer Verfahren Beschreibung
Begriff
1 2 3 4
2 Schälen2) Vollständiges oder teilweises Entfernen geschält, teilgeschält
der äußeren Schale oder Schalen von Körnern,
Samen, Früchten, Nüssen und anderem
3 Trocknen Künstlicher oder natürlicher Wasserentzug getrocknet (Sonne oder künstlich)
4 Extraktion Gewinnung von Fett oder Öl aus bestimmten Extraktionsschrot (bei ölhaltigen
Materialien durch Entzug mit Hilfe organischer Materialien), Melasse, Trocken-
Lösungsmittel oder Gewinnung von Zucker schnitzel (bei Zucker oder andere
oder anderer wasserlöslicher Bestandteile wasserlösliche Bestandteile
durch wässrige Extraktion. Bei Anwendung enthaltenden Materialien)
eines organischen Lösungsmittels muss das
extrahierte Material technisch frei von
Lösungsmittelrückständen sein
5 Extrudieren Pressen oder Drücken von Material durch eine extrudiert
Öffnung unter Druckeinwirkung (vgl. auch
Vorverkleistern)
6 Flockieren Walzen von feuchtem, wärmebehandeltem Flocken
Material
7 Mehlmüllerei Mechanische Verarbeitung von Körnern zur Mehl, Kleie, Futtermehl, Grieß-
Verringerung der Korngröße und zur leichteren kleie
Auftrennung in seine Bestandteile, vor allem
Mehl, Kleie und Grießkleie
8 Erhitzen Allgemeine Bezeichnung für eine Reihe von dampferhitzt, gekocht, wärme-
Wärmebehandlungen, die unter bestimmten behandelt
Bedingungen durchgeführt werden, um den
Nährwert oder die Struktur des Materials zu
verändern
9 Fetthärtung Umwandlung von ungesättigten Glyceriden in gehärtet, teilweise gehärtet
gesättigte Glyceride (Härtung von Ölen und
Fetten)
10 Hydrolyse Aufschluss in einfachere chemische Bestand- hydrolisiert
teile durch geeignete Behandlung mit Wasser
und gegebenenfalls Enzymen, Säuren oder
Alkalien
11 Abpressen Gewinnung von Fett oder Öl aus ölreichen Expeller3) (bei ölenthaltenden
Materialien oder von Saft aus Früchten Materialien), Pülpe, Trester
oder anderen Pflanzenerzeugnissen durch (z. B. bei Früchten), Press-
mechanische Behandlung (durch Spindel- schnitzel (bei Zuckerrüben)
oder sonstige Pressen), auch bei leichter
Wärmebehandlung
12 Pelletieren Spezielle Formgebung durch Pressen mittels Pellet, pelletiert
Matrize
13 Vorverkleistern Modifizierung von Stärke, um die Quellfähigkeit vorverkleistert4), gequellt
in kaltem Wasser wesentlich zu erhöhen
14 Raffinieren Vollständiges oder teilweises Entfernen von raffiniert, teilraffiniert
Begleitstoffen aus Zucker, Ölen, Fetten und
anderen Naturmaterialien durch chemische
oder physikalische Behandlung
15 Nassmüllerei Mechanische Abtrennung einzelner Bestand- Keime, Kleber, Stärke
teile von Kernen oder Körnern, auch nach
Einweichen in Wasser, mit oder ohne Zusatz
von Schwefeldioxid, zur Gewinnung von Stärke
16 Schroten Mechanische Verarbeitung von Körnern oder Schrot, geschrotet
anderen Einzelfuttermitteln zur Verringerung
ihrer Größe
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Gebräuchliche Bezeichnung,
Nummer Verfahren Beschreibung
Begriff
1 2 3 4
17 Entzuckern Vollständiger oder teilweiser Entzug von Mono- entzuckert, teilentzuckert
und Disacchariden aus Melasse und anderen
zuckerhaltigen Materialien durch chemische
oder physikalische Verfahren
1
) „Konzentrieren“ darf durch „Eindicken“ ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann „eingedickt”.
2
) „Schälen“ darf je nach Fall durch „Enthülsen“ oder „Entspelzen“ ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann „enthülst“ oder
„entspelzt“.
3
) „Expeller“ darf durch den Begriff „Kuchen“ ersetzt werden.
4
) „Vorverkleistert“ darf durch den Begriff „aufgeschlossen (bezogen auf Stärke)“ ersetzt werden.
IV. Erläuterung zu den Gehalten an Inhaltsstoffen
Die in Teil B und Teil C angegebenen Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes ange-
geben ist, auf die Originalsubstanz.
Teil B
Nicht ausschließliches Verzeichnis der wichtigsten nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel
1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
1.01 Hafer Körner von Avena sativa L. und anderen kulti-
vierten Haferarten
1.02 Haferflocken Erzeugnis, das durch Dämpfen und Walzen von Stärke
entspelztem Hafer entsteht und das geringe
Mengen an Spelzen enthalten kann
1.03 Haferfuttermehl Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung des Rohfaser
gereinigten, entspelzten Hafers zu Hafergrütze
und Mehl anfällt. Es besteht überwiegend aus
Haferkleie und einem geringeren Anteil an
Mehlkörper
1.04 Haferschälkleie Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung von Rohfaser
gereinigtem Hafer zu Haferkernen anfällt und
überwiegend aus Teilen der Schale und aus
Kleie besteht
1.05 Gerste Körner von Hordeum vulgare L.
1.06 Gerstenfuttermehl Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung der Rohfaser
gereinigten, geschälten Gerste zu Graupen,
Grieß oder Mehl anfällt
1.07 Gerstenprotein Getrocknetes Nebenerzeugnis der Gersten- Rohprotein
stärkegewinnung, das überwiegend aus Eiweiß
Stärke
besteht, das beim Abtrennen der Stärke anfällt
1.08 Bruchreis Nebenerzeugnis der Herstellung von poliertem Stärke
oder glasiertem Reis, Oryza sativa L., das im
Wesentlichen aus kleinen oder gebrochenen
Körnern besteht
1.09 Gelbes Reisfuttermehl Nebenerzeugnis des ersten Schleifens von Rohfaser
geschältem Rohreis, das aus Silberhäutchen,
Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und
des Keims besteht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 805
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
1.10 Weißes Reisfuttermehl Nebenerzeugnis des zweiten Schleifens Rohfaser
von geschältem Reis, das im Wesentlichen
aus den äußeren Teilen des Mehlkörpers
besteht und außerdem Bestandteile der
Aleuronschicht und der Keime enthält
1.11 Reisfuttermehl, kalkhaltig Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von Rohfaser
geschältem Reis anfällt und überwiegend aus
Calciumcarbonat
Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des
Mehlkörpers und des Keims besteht und,
bedingt durch die Herstellung, unterschiedliche
Mengen an Calciumcarbonat enthält
1.12 Reisfuttermehl „parboiled” Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von Rohfaser
geschältem parboiled Reis anfällt und über-
Calciumcarbonat
wiegend aus Silberhäutchen, Teilen der
Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des
Keims besteht und, bedingt durch die
Herstellung, unterschiedliche Mengen an
Calciumcarbonat enthält
1.13 Futterreis, gemahlen Erzeugnis, das durch Mahlen von Futterreis Stärke
gewonnen wird, das aus unreifen, grünen oder
kreidigen Körnern, die bei der Bearbeitung von
Halbrohreis beim Absieben ausgesondert
werden, oder aus normal ausgebildeten Reis-
körnern, geschält, fleckig oder gelb, besteht
1.14 Reiskeimkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen von Reiskeimen, denen noch
Rohfett
Teile des Mehlkörpers und der Samenschale
anhaften, anfällt Rohfaser
1.15 Reiskeimextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Extraktion von Reiskeimen, denen noch
Teile des Mehlkörpers und der Samenschale
anhaften, anfällt
1.16 Reisstärke Aus Reis gewonnene, technisch reine Stärke Stärke
1.17 Rispenhirse Körner von Panicum miliaceum L.
1.18 Roggen Körner von Secale cereale L.
1.19 Roggenfuttermehl1) Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl Stärke
aus gereinigtem Roggen. Es besteht im
Wesentlichen aus Teilen des Mehlkörpers,
feinen Schalenteilen und wenigen sonstigen
Kornbestandteilen
1.20 Roggengrießkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus Rohfaser
gereinigtem Roggen, das überwiegend
aus Teilen der Schale, im Übrigen aus Korn-
bestandteilen besteht, die vom Mehlkörper
nicht so weitgehend befreit sind wie bei der
Roggenkleie
1.21 Roggenkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl Rohfaser
aus gereinigtem Roggen, das überwiegend
aus Teilen der Schale, im Übrigen aus Korn-
bestandteilen besteht, die vom Mehlkörper
weitgehend befreit sind
1.22 Sorghum Körner von Sorghum bicolor (L.) Moench s.l.
1.23 Weizen Körner von Triticum aestivum L., Triticum
durum Desf. und anderen kultivierten
Nacktweizenarten
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
1.24 Weizenfuttermehl2) Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl Stärke
aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt,
das überwiegend aus Teilen des Mehlkörpers,
im Übrigen aus feinen Schalenteilen und
wenigen sonstigen Kornbestandteilen besteht
1.25 Weizengrießkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl Rohfaser
aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt,
das überwiegend aus Teilen der Schale, im
Übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die
vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit
sind wie bei der Weizenkleie
1.26 Weizenkleie3) Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus Rohfaser
gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das
überwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen
aus sonstigen Kornbestandteilen besteht, die
vom Mehlkörper weitgehend befreit sind
1.27 Weizenkeime Nebenerzeugnis der Mehlgewinnung, das Rohprotein
im Wesentlichen aus gewalzten oder nicht
Rohfett
gewalzten Weizenkeimen besteht, denen
noch Teile des Mehlkörpers und der Schale
anhaften können
1.28 Weizenkleber Getrocknetes Nebenerzeugnis der Weizenstär- Rohprotein
kegewinnung, das überwiegend aus Kleber
besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt
1.29 Weizenkleberfutter Nebenerzeugnis der Weizenstärke- und Rohprotein
-klebergewinnung. Es besteht aus Kleie, deren
Stärke
Keime teilweise entfernt worden sein können,
und Kleber, denen in geringen Mengen Bruch-
weizen, der bei der Körnerreinigung anfällt, und
geringe Mengen von Rückständen aus der
Stärkehydrolyse zugesetzt werden können
1.30 Weizenstärke Aus Weizen gewonnene, technisch reine Stärke Stärke
1.31 Weizenquellstärke Erzeugnis, das aus Weizenstärke besteht, die Stärke
durch Wärmebehandlung weitgehend auf-
geschlossen ist
1.32 Dinkel Dinkelkörner, Triticum spelta L.,
Triticum dioccum Schrank,
Triticum monococcum
1.33 Triticale Körner der Hybride Triticum X Secale
1.34 Mais Körner von Zea mays L.
1.35 Maisfuttermehl4) Nebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl Rohfaser
oder Maisgrieß, das überwiegend aus Mais-
schalen und anderen Kornbestandteilen
besteht, die vom Mehlkörper nicht so weit-
gehend befreit sind wie bei der Maiskleie
1.36 Maiskleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl Rohfaser
oder Maisgrieß, das überwiegend aus Mais-
schalen sowie aus Maiskörperteilen besteht
und Teile der Maiskeime enthalten kann
1.37 Maiskeimkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen von Keimen anfällt, die auf
Rohfett
trockenem oder nassem Wege aus Mais
gewonnen werden und denen noch Teile des
Mehlkörpers und der Schale anhaften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 807
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
1.38 Maiskeimextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Extraktion von Keimen anfällt, die auf
trockenem oder nassem Wege aus Mais
gewonnen werden und denen noch Teile des
Mehlkörpers und der Schale anhaften
1.39 Maiskleberfutter5) Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung Rohprotein
(Nassmüllerei). Es besteht aus Kleie und Kleber,
Stärke
denen bis zu 15 v. H. des Gewichts Rückstände
vom Sichten von Mais oder Rückstände von Rohfett, wenn > 4,5 v. H.
Maisquellwasser aus der Gewinnung von
Alkohol oder anderen Stärkederivaten zugefügt
worden sind. Das Erzeugnis kann außerdem
Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung
(ebenfalls Nassmüllerei) enthalten.
1.40 Maiskleber Getrocknetes Nebenerzeugnis der Maisstärke- Rohprotein
gewinnung, das überwiegend aus Kleber
besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt
1.41 Maisstärke Aus Mais gewonnene, technisch reine Stärke Stärke
1.42 Maisquellstärke6) Erzeugnis, das aus Maisstärke besteht, die Stärke
durch Wärmebehandlung weitgehend aufge-
schlossen ist
1.43 Malzkeime Nebenerzeugnis der Vermälzung, das haupt- Rohprotein
sächlich aus getrockneten Keimlingen des
Getreides besteht
1.44 Biertreber, getrocknet Nebenerzeugnis der Brauerei, das durch Rohprotein
Trocknen der Rückstände von gemälztem
und nicht gemälztem Getreide und anderen
stärkehaltigen Erzeugnissen gewonnen wird
1.45 Getreideschlempe, Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das Rohprotein
getrocknet7) durch Trocknen der Rückstände fermentierten
Getreides gewonnen wird
1.46 Getreideschlempe, dunkel8) Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, Rohprotein
das durch Trocknen der festen Rückstände
fermentierten Getreides gewonnen wird
und dem Teile des Schlempesirups oder
der Destillationsrückstände zugesetzt worden
sind
1
) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als „stärkereich“ oder als „Roggennachmehl“ bezeichnet werden.
2
) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als „stärkereich“ oder als „Weizennachmehl“ bezeichnet werden.
3
) Wenn dieses Erzeugnis fein gemahlen wurde, darf das Wort „fein“ der Bezeichnung hinzugefügt werden oder die Bezeichnung darf durch
eine andere entsprechende Bezeichnung ersetzt werden.
4
) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als „stärkereich“ oder als „Maisnachmehl“ bezeichnet werden.
5
) Die Bezeichnung darf durch „Maisglutenfutter“ ersetzt werden.
6
) Die Bezeichnung darf durch „extrudierte Maisstärke“ ersetzt werden.
7
) Die Getreideart darf bei der Bezeichnung angegeben werden.
8
) Die Bezeichnung darf durch „getrocknete Körner und Quellwasser aus der Destillation“ ersetzt werden.
2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
2.01 Erdnusskuchen aus Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
teilenthülster Saat durch Pressen der teilweise von den Hülsen
Rohfett
befreiten Samen der Erdnuss (Arachis hypo-
gaea L. und andere Arachisarten) anfällt Rohfaser
(Höchstgehalt an Rohfaser:
16 v. H. in der Trockenmasse)
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
2.02 Erdnussextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
aus teilenthülster Saat durch Extraktion der teilweise von den Hülsen
Rohfaser
befreiten Samen der Erdnuss anfällt
(Höchstgehalt an Rohfaser:
16 v. H. in der Trockenmasse)
2.03 Erdnusskuchen aus ent- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
hülster Saat durch Pressen der von den Hülsen befreiten
Rohfett
Samen der Erdnuss anfällt
Rohfaser
2.04 Erdnussextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
aus enthülster Saat durch Extraktion der von den Hülsen befreiten
Rohfaser
Samen der Erdnuss anfällt
2.05 Rapssaat1) Samen von Raps, Brassica napus L. ssp.
Oleifera (Metzg.) Sinsk., indischem Sarson,
Brassica napus L. var. glauca (Roxb.) O. E.
Schulz sowie Rübsen, Brassica napa L. ssp.
Oleifera (Metzg.) Sinsk.
(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.)
2.06 Rapskuchen1) Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen von Rapssaat anfällt
Rohfett
(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.)
Rohfaser
2.07 Rapsextraktionsschrot1) Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Extraktion von Rapssaat anfällt
(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.)
2.08 Rapsschalen Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Rohfaser
Rapssamen anfällt
2.09 Saflorextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
aus teilgeschälter Saat durch Extraktion von teilweise geschälten
Rohfaser
Samen der Saflorpflanze Carthamus tinctorius
L. anfällt
2.10 Kokoskuchen Nebenerzeugnis, das bei der Fettgewinnung Rohprotein
durch Pressen des getrockneten Kerns
Rohfett
(Endosperm) und der Samenschale
(Integument) des Samens der Kokospalme Rohfaser
Cocos nucifera L. anfällt
2.11 Kokosextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Extraktion des getrockneten Kerns
(Endosperm) und der Samenschale
(Integument) des Samens der Kokospalme
anfällt
2.12 Palmkernkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen von Palmkernen Elaeis
Rohfaser
guineensis Jacq., Corozo oleifera (H.B.K.)
L. H. Bailey (Elaeis melanococca auct.) anfällt, Rohfett
bei denen die Steinschale so weit wie möglich
entfernt worden ist
2.13 Palmkernextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Extraktion von Palmkernen anfällt, bei
Rohfaser
denen die Steinschale so weit wie möglich
entfernt worden ist
2.14 Soja(bohnen), dampferhitzt Sojabohnen Glycine max. L. Merr., die einer
geeigneten Wärmebehandlung unterworfen
wurden
(Ureaseaktivität:
höchstens 0,4 mg N/g ∙ Minute)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 809
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
2.15 Soja(bohnen)extraktions- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
schrot, dampferhitzt durch Extraktion aus Sojabohnen anfällt und
Rohfaser, wenn > 8 v. H.
einer geeigneten Wärmebehandlung unterwor-
fen wurde
(Ureaseaktivität:
höchstens 0,4 mg N/g ∙ Minute)
2.16 Soja(bohnen)extraktions- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
schrot aus geschälter Saat, durch Extraktion aus geschälten Sojabohnen
dampferhitzt anfällt und einer geeigneten Wärmebehandlung
unterworfen wurde
(Höchstgehalt an Rohfaser: 8 v. H. in der
Trockenmasse)
(Ureaseaktivität:
höchstens 0,5 mg N/g ∙ Minute)
2.17 Soja(bohnen)protein- Nebenerzeugnis aus geschälten, entfetteten Rohprotein
konzentrat Sojabohnen, das noch weiter extrahiert wurde,
um den Anteil löslicher Nicht-Proteinbestand-
teile zu verringern
2.18 Pflanzenöl2) Aus Pflanzen gewonnenes Öl Wasser, wenn > 1 v. H.
2.19 Soja(bohnen)schalen Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Soja- Rohfaser
bohnen anfällt
2.20 Baumwollsaat Entlinterte Samen der Baumwollpflanze Rohprotein
Gossypium spp.
Rohfaser
Rohfett
2.21 Baumwollsaatextraktions- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
schrot aus teilgeschälter durch Extraktion der entlinterten und teilweise
Rohfaser
Saat geschälten Samen der Baumwollpflanze anfällt
(Höchstgehalt an Rohfaser:
22,5 v. H. in der Trockenmasse)
2.22 Baumwollsaatkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen der entlinterten Samen der
Rohfaser
Baumwollpflanze anfällt
Rohfett
2.23 Nigersaatkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen von Nigersaat, Guizotia abyssi-
Rohfett
nica (L.F.) Cass., anfällt
Rohfaser
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:
3,4 v. H.)
2.24 Sonnenblumensaat Früchte der Sonnenblume Helianthus
annuus L.
2.25 Sonnenblumenextraktions- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
schrot durch Extraktion von Sonnenblumenfrüchten
anfällt
2.26 Sonnenblumenextraktions- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
schrot aus teilgeschälter durch Extraktion der teilweise geschälten
Rohfaser
Saat Früchte der Sonnenblume anfällt
(Höchstgehalt an Rohfaser:
27,5 v. H. in der Trockenmasse)
2.27 Lein Samen des Leins Linum usitatissimum L.
(Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.)
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
2.28 Leinkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen des Leins anfällt
Rohfett
(Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.)
Rohfaser
2.29 Leinextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Extraktion der Samen des Leins anfällt
(Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.)
2.30 Olivenextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Extraktion nach dem Pressen von Oliven
Rohfaser
der Varietät Olea europaea L. anfällt, die so weit
wie möglich von Kernteilen befreit sind
2.31 Sesamkuchen Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
durch Pressen der Samen des Sesams,
Rohfaser
Sesamum indicum L., anfällt
Rohfett
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:
5 v. H.)
2.32 Kakaoextraktionsschrot Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung Rohprotein
aus teilgeschälter Saat durch Extraktion der teilweise geschälten,
Rohfaser
getrockneten und gerösteten Samen der
Kakaopflanze, Theobroma cacao L., anfällt
2.33 Kakaoschalen Schalen der getrockneten und gerösteten Rohfaser
Samen der Kakaopflanze Theobroma cacao L.
1
) Der Bezeichnung darf das Wort „glucosinolatarm“ hinzugefügt werden, wenn das Einzelfuttermittel den Anforderungen an den Gehalt an
Glucosinolat im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 über die Voraussetzungen für
die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 91
S. 46) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
2
) Die Pflanzenart muss bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.
3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
3.01 Kichererbsen Samen von Cicer arietinum L.
3.02 Guar-Keimextraktions- Nebenerzeugnis, das nach der Extraktion des Rohprotein
schrot Pflanzenschleims von Samen von Cyamopsis
tetragonoloba (L.) Taub. anfällt
3.03 Ervilie Samen von Ervum ervilia L.
3.04 Platterbse1) Samen von Lathyrus sativus L., die einer
geeigneten Wärmebehandlung unterworfen
wurden
3.05 Linsen Samen der Linse Lens culinaris a.o. Medik.
3.06 Süßlupinen Samen von bitterstoffarmen Lupinus spp.
3.07 Bohnen, dampferhitzt Samen von Phaseolus oder Vigna spp., die
bis zur Zerstörung der toxischen Lectine einer
geeigneten Wärmebehandlung unterworfen
wurden
3.08 Erbsen Samen von Pisum spp.
3.09 Erbsenfuttermehl Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus Rohprotein
Erbsen, das in der Hauptsache aus Bestand-
Rohfaser
teilen der Kotyledonen besteht und Erbsen-
schalen nur in geringerer Menge enthält
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 811
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
3.10 Erbsenkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl Rohfaser
aus Erbsen, das in der Hauptsache aus
Erbsenschalen besteht, die bei der Schälung
und Reinigung von Erbsen anfallen
3.11 Ackerbohnen Samen von Vicia faba L. ssp. faba var. equina
Pers. und var. minuta (Alef.) Mansf.
3.12 Wicklinse Samen von Vicia monanthos Desf.
3.13 Wicken Samen von Vicia sativa L. var. sativa und
anderen Varietäten
1
) Die Bezeichnung muss durch die Angabe der Art der durchgeführten Wärmebehandlung ergänzt werden.
4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
4.01 (Zucker-)Rübentrocken- Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung salzsäureunlösliche Asche, wenn
schnitzel aus Zuckerrüben der Varietät Beta vulgaris L. > 3,5 v. H. in der Trockenmasse
ssp. vulgaris var. altissima Doell anfällt und aus
Gesamtzucker, berechnet als
extrahierten getrockneten Schnitzeln besteht
Saccharose, wenn > 10,5 v. H.
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:
4,5 v. H. in der Trockenmasse)
4.02 (Zucker-)Rübenmelasse Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Gesamtzucker, berechnet als
Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus Saccharose
Zuckerrüben anfällt
Wasser, wenn > 28 v. H.
4.03 (Zucker-)Rübenmelasse- Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung Gesamtzucker, berechnet als
schnitzel anfällt und durch Trocknung extrahierter, Saccharose
melassierter Pressschnitzel von Zuckerrüben
salzsäureunlösliche Asche, wenn
gewonnen wird
> 3,5 v. H. in der Trockenmasse
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:
4,5 v. H. in der Trockenmasse)
4.04 (Zucker-)Rübenvinasse Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen Rohprotein
Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure
Wasser, wenn > 35 v. H.
oder anderer organischer Substanzen aus
Rübenmelasse anfällt
4.05 (Rüben-)Zucker1) Zucker aus Zuckerrüben Saccharose
4.06 Süßkartoffel Knollen von Ipomoea batatas (L.) Poir, Stärke
auch verarbeitet
4.07 Maniok2) Wurzelknollen von Manihot esculenta Crantz, Stärke
auch verarbeitet
salzsäureunlösliche Asche, wenn
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: > 3,5 v. H. in der Trockenmasse
4,5 v. H. in der Trockenmasse)
4.08 Maniokquellstärke3) Stärke aus Maniokwurzeln, deren Volumen Stärke
durch geeignete Wärmebehandlung stark
erhöht wurde
4.09 Kartoffelpülpe Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung
aus Kartoffeln der Varietät Solanum tuberosum
L. anfällt
4.10 Kartoffelstärke Aus Kartoffeln gewonnene, technisch reine Stärke
Stärke
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
4.11 Kartoffeleiweiß Getrocknetes Nebenerzeugnis der Kartoffel- Rohprotein
stärkegewinnung, das in der Hauptsache aus
Eiweißsubstanzen besteht, die beim Abtrennen
der Stärke anfallen
4.12 Kartoffelflocken Erzeugnis, das durch Walzentrocknung von Stärke
gewaschenen, geschälten oder ungeschälten
Rohfaser
gedämpften Kartoffeln gewonnen wird
4.13 Kartoffelwasser, eingedickt Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung Rohprotein
aus Kartoffeln anfällt und dem Rohprotein und
Rohasche
Wasser teilweise entzogen sind
4.14 Kartoffelquellstärke Erzeugnis, das aus Kartoffelstärke besteht, die Stärke
durch Wärmebehandlung weitgehend aufge-
schlossen ist
1
) Die Bezeichnung darf durch „Saccharose“ ersetzt werden.
2
) Die Bezeichnung darf durch „Tapioka“ ersetzt werden.
3
) Die Bezeichnung darf durch „Tapiokaquellstärke“ ersetzt werden.
5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
5.01 Johannisbrotschrot Erzeugnis, das durch Schroten der von ihren Rohfaser
Kernen befreiten, getrockneten Früchte
(Hülsen) des Johannisbrotbaums, Ceratonia
siliqua L., gewonnen wird
5.02 Zitrustrester Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Rohfaser
Saft durch Pressen von Zitrusfrüchten Citrus
ssp. anfällt
5.03 Obsttrester1) Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Rohfaser
Saft aus Kern- oder Steinobst durch Pressen
anfällt
5.04 Tomatentrester Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Rohfaser
Tomatensaft durch Pressen von Tomaten der
Varietät Solanum Lycopersicum Karst. anfällt
5.05 Traubenkerne, extrahiert Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung Rohfaser, wenn > 45 v. H.
von Traubenkernöl aus der Verarbeitung
von Trauben anfällt und praktisch nur aus
extrahierten Kernen besteht
5.06 Traubentrester, getrocknet Nach der Kelterung zurückgebliebene Trauben- Rohfaser, wenn > 25 v. H.
bestandteile, die nach der Alkoholextraktion
schnell getrocknet und soweit wie möglich
von Stielen und Kernen befreit wurden
5.07 Traubenkerne Aus dem Traubentrester extrahierte Kerne, Rohfett
nicht entölt
Rohfaser, wenn > 45 v. H.
1
) Die Obstart darf bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 813
6. Grünfutter und Raufutter
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
6.01 Luzernegrünmehl1) Durch Trocknen und Mahlen von junger Rohprotein
Luzerne der Varietäten Medicago sativa L. oder
Rohfaser
Medicago var. Martyn gewonnenes Erzeugnis,
das jedoch bis zu 20 v. H. Jungklee oder salzsäureunlösliche Asche, wenn
andere Futterpflanzen enthalten kann, die zur > 3,5 v. H. in der Trockenmasse
gleichen Zeit wie die Luzerne getrocknet und
gemahlen wurden
6.02 Luzernetrester Nebenerzeugnis, das beim Pressen von Saft Rohprotein
aus Luzerne anfällt
6.03 Luzerneproteinkonzentrat Erzeugnis, das bei der künstlichen Trocknung Karotin
von Bestandteilen des Luzernepresssaftes
Rohprotein
anfällt und das zum Ausfällen der Proteine
zentrifugiert und wärmebehandelt wurde
6.04 Kleegrünmehl1) Durch Trocknen und Mahlen von jungem Klee Rohprotein
der Varietät Trifolium spp. gewonnenes
Rohfaser
Erzeugnis, das jedoch bis zu 20 v. H. junge
Luzerne oder andere Futterpflanzen enthalten salzsäureunlösliche Asche, wenn
kann, die zur gleichen Zeit wie der Klee > 3,5 v. H. in der Trockenmasse
getrocknet und gemahlen wurden
(Botanische Reinheit mindestens 80 v. H.)
6.05 Grünmehl1)2) Durch Trocknen und Mahlen von jungen Rohprotein
Futterpflanzen gewonnenes Erzeugnis
Rohfaser
salzsäureunlösliche Asche, wenn
> 3,5 v. H. in der Trockenmasse
6.06 Getreidestroh3) Stroh von Getreide
6.07 Getreidestroh, behandelt4) Erzeugnis, das bei einer geeigneten Behand- Natrium bei Behandlung mit
lung von Getreidestroh anfällt NaOH
1
) Der Wortteil „Mehl“ darf durch „Pellets“ ersetzt werden. Die Bezeichnung des Trocknungsverfahrens darf der Bezeichnung hinzugefügt
werden.
2
) Die Futterpflanzenart ist in der Bezeichnung anzugeben.
3
) Die Strohart ist in der Bezeichnung anzugeben.
4
) Die Bezeichnung muss um die Bezeichnung der Art der chemischen Behandlung ergänzt werden.
7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
7.01 (Zucker-)Rohrmelasse Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Gesamtzucker, berechnet als
Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus Saccharose
Zuckerrohr der Varietät Saccharum officinarum
Wasser, wenn > 30 v. H.
L. anfällt
7.02 (Zucker-)Rohrvinasse Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen Rohprotein
Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure
Wasser, wenn > 35 v. H.
oder anderen organischen Substanzen aus
Zuckerrohrmelasse anfällt
7.03 (Rohr-)Zucker1) Zucker aus Zuckerrohr Saccharose
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
7.04 Seealgenmehl Erzeugnis, das durch Trocknen und Zerkleinern Rohasche
von Seealgen, insbesondere Braunalgen,
anfällt. Das Erzeugnis kann zur Verringerung
des Jodgehalts gewaschen sein
1
) Die Bezeichnung darf durch „Saccharose“ ersetzt werden.
8. Milcherzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
8.01 Magermilchpulver Erzeugnis, das durch Trocknen von weitgehend Rohprotein
entfetteter Milch gewonnen wird
Wasser, wenn > 5 v. H.
8.02 Buttermilchpulver Erzeugnis, das durch Trocknen der Flüssigkeit Rohprotein
gewonnen wird, die bei der Butterherstellung
Rohfett
anfällt
Laktose
Wasser, wenn > 6 v. H.
8.03 Molkepulver Erzeugnis, das durch Trocknen der bei der Rohprotein
Herstellung von Käse, Quark, Kasein oder
Laktose
ähnlichen Herstellungsverfahren anfallenden
Flüssigkeit gewonnen wird Rohasche
Wasser, wenn > 8 v. H.
8.04 Molkepulver, teilentzuckert Erzeugnis, das durch Trocknen von Molke Rohprotein
gewonnen wird, der ein Teil der Laktose ent-
Laktose
zogen wurde
Rohasche
Wasser, wenn > 8 v. H.
8.05 Molkeeiweißpulver1) Erzeugnis, das aus getrockneten Eiweißbe- Rohprotein
standteilen entsteht, die aus Molke oder Milch
Wasser, wenn > 8 v. H.
durch chemische oder physikalische Behand-
lung gewonnen wurden
8.06 Kaseinpulver Erzeugnis, das durch Trocknen des aus Ma- Rohprotein
germilch oder Buttermilch durch Säuren oder
Wasser, wenn > 10 v. H.
Lab gefällten Kaseins gewonnen wird
8.07 Milchzuckerpulver Aus Milch oder Molke durch Reinigung und Laktose
Trocknen abgetrennter Zucker
Wasser, wenn > 5 v. H.
1
) Die Bezeichnung darf durch „Milchalbuminpulver“ ersetzt werden.
9. Erzeugnisse von Landtieren
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
9.01 Tiermehl1) Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen Rohprotein
und Mahlen von Körpern und Körperteilen
Rohfett
warmblütiger Landtiere gewonnen wird
und dessen Fett teilweise extrahiert oder Rohasche
physikalisch entzogen sein kann. Es muss Wasser, wenn > 8 v. H.
soweit wie technisch möglich von Horn,
Borsten, Haaren und Federn sowie Magen-
und Darminhalt frei sein
(Mindestgehalt an Rohprotein:
50 v. H. in der Trockenmasse;
Höchstgehalt an Gesamtphosphor:
8 v. H.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 815
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
9.02 Fleischknochenmehl1) Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Rohprotein
Mahlen von Körperteilen warmblütiger Land-
Rohfett
tiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise
extrahiert oder physikalisch entzogen sein Rohasche
kann. Es muss soweit wie technisch möglich Wasser, wenn > 8 v. H.
von Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie
von Magen- und Darminhalt frei sein
9.03 Futterknochenschrot Erzeugnis, das durch Trocknen, Erhitzen und Rohprotein
feines Zerkleinern der Knochen warmblütiger
Rohasche
Landtiere gewonnen wird, deren Fett weitge-
hend extrahiert oder physikalisch entzogen Wasser, wenn > 8 v. H.
wurde. Es muss soweit wie technisch möglich
von Haaren, Horn, Borsten und Federn sowie
von Magen- und Darminhalt frei sein
9.04 Grieben Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Rohprotein
Talg, Schmalz oder sonstigen extrahierten oder
Rohfett
physikalisch entzogenen tierischen Fetten an-
fällt Wasser, wenn > 8 v. H.
9.05 Geflügelmehl1) Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Rohprotein
Mahlen von Nebenprodukten der Geflügel-
Rohfett
schlachtung gewonnen wird. Es muss soweit
wie technisch möglich von Federn frei sein Rohasche
salzsäureunlösliche Asche:
wenn > 3,3 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.
9.06 Federmehl, hydrolysiert Erzeugnis, das durch Hydrolyse, Trocknen und Rohprotein
Mahlen von Geflügelfedern gewonnen wird
salzsäureunlösliche Asche:
wenn > 3,4 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.
9.07 Blutmehl Erzeugnis, das durch Trocknen von Blut Rohprotein
geschlachteter warmblütiger Tiere gewonnen
Wasser, wenn > 8 v. H.
wird. Es soll soweit wie technisch möglich von
fremden Bestandteilen frei sein
9.08 Tierfett2) Erzeugnis, das aus Fett warmblütiger Landtiere Wasser, wenn > 1 v. H.
besteht
1
) Erzeugnisse, die mehr als 13 v. H. Fett in der Trockenmasse enthalten, sind als „fettreich“ zu bezeichnen.
2
) Die Bezeichnung darf um eine genauere Angabe der je nach Herkunft oder Gewinnung unterschiedlichen Fettart (Talg, Schmalz, Knochen-
fett usw.) ergänzt werden.
10. Fisch sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
10.01 Fischmehl1) Erzeugnis, das beim Verarbeiten ganzer Fische Rohprotein
oder von Fischteilen anfällt, dem Öl teilweise
Rohfett
entzogen und der Fischpresssaft wieder zuge-
setzt worden sein kann Rohasche, wenn > 20 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.
10.02 Fischpresssaft, eingedickt Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Fisch- Rohprotein
mehl anfällt und durch Säurekonservierung
Rohfett
oder Trocknung stabilisiert worden ist
Wasser, wenn > 5 v. H.
10.03 Fischöl Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl Wasser, wenn > 1 v. H.
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
10.04 Fischöl, raffiniert, gehärtet Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl, Jodzahl
das raffiniert und gehärtet wurde
Wasser, wenn > 1 v. H.
1
) Erzeugnisse, die mehr als 75 v. H. Rohprotein in der Trockenmasse enthalten, dürfen als „proteinreich“ bezeichnet werden.
11. Mineralstoffe
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
11.01 Calciumcarbonat1) Erzeugnis, das durch Mahlen calciumcarbo- Calcium
nathaltiger Stoffe wie Kalkstein, Muschel- oder
salzsäureunlösliche Asche,
Austernschalen oder durch Ausfällen aus
wenn > 5 v. H.
sauren Lösungen gewonnen wird
11.02 Calcium-Magnesium- Natürliches Gemisch aus Calciumcarbonat und Calcium
carbonat Magnesiumcarbonat
Magnesium
11.03 Kohlensaurer-Algenkalk Natürlich vorkommendes, aus Kalkalgen Calcium
(Maerl) gewonnenes Erzeugnis, gemahlen oder ge-
salzsäureunlösliche Asche,
körnt
wenn > 5 v. H.
11.04 Magnesiumoxid Technisch reines Magnesiumoxid (MgO) Magnesium
11.05 Magnesiumsulfat Technisch reines Magnesiumsulfat Magnesium
(MgSO4 ∙ 7H2O)
Schwefel
11.06 Dicalciumphosphat2) Aus Knochen oder anorganischen Verbindun- Calcium
gen durch Ausfällen gewonnenes Calcium-
Gesamtphosphor
monohydrogenphosphat
(CaHPO4 ∙ xH2O)
11.07 Mono-Dicalciumphosphat Erzeugnis, das chemisch gewonnen wird Gesamtphosphor
und zu etwa gleichen Teilen aus Mono- und
Calcium
Dicalciumphosphat besteht
(CaHPO4-Ca(H2PO4)2 ∙ H2O)
11.08 Rohphosphat, entfluoriert Erzeugnis, das durch Mahlen gereinigter sowie Gesamtphosphor
in geeigneter Weise entfluorierter
Calcium
Naturphosphate gewonnen wird
11.09 Knochenfuttermehl, Entfettete, entleimte, sterilisierte, gemahlene Gesamtphosphor
entleimt Knochen
Calcium
11.10 Monocalciumphosphat Technisch reines Calcium-bis Gesamtphosphor
(dihydrogenphosphat)
Calcium
(Ca(H2PO4)2 ∙ xH2O)
11.11 Calcium-Magnesium- Technisch reines Calcium-Magnesiumphos- Calcium
phosphat phat
Magnesium
Gesamtphosphor
11.12 Monoammoniumphosphat Technisch reines Monoammoniumphosphat Gesamtstickstoff
(NH4H2PO4)
Gesamtphosphor
11.13 Natriumchlorid1) Technisch reines Natriumchlorid oder Erzeug- Natrium
nis, das durch Vermahlen von natürlichen,
natriumchloridhaltigen Stoffen wie Stein-,
Siede- oder Seesalz gewonnen wird
11.14 Magnesiumpropionat Technisch reines Magnesiumpropionat Magnesium
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 817
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
11.15 Magnesiumphosphat Erzeugnis aus technisch reinem Dimagnesi- Gesamtphosphor
umphosphat
Magnesium
(MgHPO4 ∙ xH2O)
11.16 Natrium-Calcium- Erzeugnis aus Natrium-Calcium-Magnesium- Gesamtphosphor
Magnesium-Phosphat Phosphat
Magnesium
Calcium
Natrium
11.17 Mononatriumphosphat Technisch reines Mononatriumphosphat Gesamtphosphor
(NaH2PO ∙ H2O)
Natrium
11.18 Natriumbicarbonat Technisch reines Natriumbicarbonat (NaHCO3) Natrium
1
) Die Art der Herkunft darf die Bezeichnung ersetzen oder bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.
2
) Das Herstellungsverfahren darf in der Bezeichnung angegeben werden.
12. Verschiedene Einzelfuttermittel
Nummer Bezeichnung Beschreibung anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3 4
12.01 Erzeugnisse und Nebener- Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Stärke
zeugnisse der Back- und Herstellung von Brot, einschließlich Fein-
Gesamtzucker, berechnet als
Teigwarenindustrie1) gebäck, Keksen oder Teigwaren, anfällt
Saccharose
12.02 Erzeugnisse und Nebener- Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Stärke
zeugnisse der Süßwarenin- Herstellung von Süßigkeiten, einschließlich
Gesamtzucker, berechnet als
dustrie1) Schokolade, anfällt
Saccharose
12.03 Erzeugnisse und Nebener- Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Stärke
zeugnisse der Konditorei- Herstellung von Konditoreiwaren, Kuchen oder
Gesamtzucker, berechnet als
und Speiseeisindustrie1) Speiseeis anfällt
Saccharose
Rohfett
12.04 Fettsäuren Nebenerzeugnis, das bei der Entsäuerung von Rohfett
Ölen und Fetten unbestimmten pflanzlichen
Wasser, wenn > 1 v. H.
oder tierischen Ursprungs mit Lauge oder
durch Destillation anfällt
12.05 Salze von Fettsäuren2) Erzeugnis, das bei der Verseifung von Rohfett
Fettsäuren mit Hilfe von Calcium-, Natrium-
Ca (bzw. Na oder K)
oder Kaliumhydroxid entsteht
1
) Die Bezeichnung muss durch Angabe des Verfahrens, nach dem das Einzelfuttermittel gewonnen wurde, geändert oder ergänzt werden.
2
) In der Bezeichnung darf das gewonnene Salz angegeben werden.
Teil C
Anzugebende Inhaltsstoffe bei den nicht im
Verzeichnis nach Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln
Nummer Gruppe anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3
1 Getreidekörner
2 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Getreidekörnern Stärke, wenn > 20 v. H.
Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Rohfaser
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Nummer Gruppe anzugebende Inhaltsstoffe
1 2 3
3 Ölsaaten, Ölfrüchte
4 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Ölsaaten und Ölfrüchten Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Rohfaser
5 Körnerleguminosen
6 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Körnerleguminosen Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser
7 Knollen, Wurzeln
8 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln Stärke
Rohfaser
salzsäureunlösliche Asche, wenn
> 3,5 v. H.
9 Sonstige Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Zuckerrüben Rohfaser, wenn > 15 v. H.
verarbeitenden Industrie
Gesamtzucker, berechnet als
Saccharose
salzsäureunlösliche Asche, wenn
> 3,5 v. H.
10 Andere Saaten und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Rohprotein
Rohfaser
Rohfett, wenn > 10 v. H.
11 Grünfutter und Rauhfutter Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser
12 Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser
13 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Zuckerrohr verarbeitenden Industrie Rohfaser, wenn > 15 v. H.
Gesamtzucker, berechnet als
Saccharose
14 Milcherzeugnisse und -nebenerzeugnisse Rohprotein
Wasser, wenn > 5 v. H.
Lactose, wenn > 10 v. H.
15 Erzeugnisse von Landtieren Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.
16 Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.
17 Mineralstoffe entsprechende Mineralstoffe
18 Sonstige Einzelfuttermittel Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser
Rohfett, wenn > 10 v. H.
Stärke, wenn > 30 v. H.
Gesamtzucker, berechnet als
Saccharose, wenn > 10 v. H.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 819
Anlage 2
(zu den §§ 11 bis 14, 18)
Mischfuttermittel
Vorbemerkungen
1. Die in Spalte 3 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf
Mischfuttermittel mit 88 v. H. Trockensubstanz.
2. In Spalte 3 wird für den Begriff „umsetzbare Energie“ die von dem englischen Begriff „metabolizable energy“
abgeleitete Abkürzung „ME“ verwendet.
3. Das in den aufgeführten Milchaustauschfuttermitteln enthaltene Fett muss, soweit es sich um Mischfuttermittel
im Sinne des Normtyps handelt, folgenden Anforderungen entsprechen:
Anisidinzahl max. 25
Fließschmelzpunkt max. 40 °C
Ocetadencadiensäuren max. 12 v. H. Gesamtfettsäuren
4. Gesamtzucker bedeutet: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose.
Normtyp
a) Inhaltsstoffe in v. H. Hinweise
Nr. Bezeichnung b) Zusatzstoffe je kg für die sachgerechte
c) umsetzbare Energie je ka Verwendung
1 2 3 4
1.1 Milchaustauschfuttermittel für a) Lysin min. 1,45
Aufzuchtkälber (Alleinfuttermittel) Rohprotein min. 20
Rohfett 13 bis 25
Rohfaser max. 3
Calcium min. 0,9
Phosphor min. 0,65
b) Kupfer 4 bis 15 mg
Eisen min. 60 mg
Vitamin A min. 12 000 IE
Vitamin D min. 1 500 IE
Vitamin E min. 20 mg
1.2 Ergänzungsfuttermittel zu Mager- b) Kupfer max. 120 mg Täglich bis 200 g
milch für Aufzuchtkälber Eisen min. 120 mg je Tier verfüttern
Vitamin A min. 80 000 IE
Vitamin D min. 10 000 IE
Vitamin E min. 160 mg
1.3 Ergänzungsfuttermittel für a) Rohprotein min. 18 Täglich bis 2 kg
Aufzuchtkälber Rohfaser max. 10 je Tier verfüttern
Rohasche max. 10
b) Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
1.4 Milchaustauschfuttermittel I für a) Lysin min. 1,75
Mastkälber (Alleinfuttermittel) Rohprotein min. bis 22
Rohfett 15 bis 30
Rohfaser max. 1,5
Rohasche max. 10
Calcium min. 0,9
Phosphor min. 0,2 bis 0,65
Natrium 0,6
Magnesium min. 0,13
b) Kupfer 4 bis 15 mg
Eisen min. 40 mg
Vitamin A min. 10 000 IE
Vitamin D min. 1 250 IE
Vitamin E min. 20 mg
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Normtyp
a) Inhaltsstoffe in v. H. Hinweise
Nr. Bezeichnung b) Zusatzstoffe je kg für die sachgerechte
c) umsetzbare Energie je ka Verwendung
1 2 3 4
1.5 Milchaustauschfuttermittel II für a) Lysin min. 1,25
Mastkälber von etwa 80 kg an Rohprotein min. 17
(Alleinfuttermittel) Rohfett 15 bis 30
Rohfaser max. 2
Rohasche max. 10
Calcium min. 0,9
Phosphor min. 0,7
Natrium 0,2 bis 0,6
Magnesium min. 0,13
b) Kupfer max. 15 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
Vitamin E min. 20 mg
1.6 Energiereiches Ergänzungs- a) Rohfett 30 bis 60
futtermittel zu Magermilch für Rohfaser max. 3
Mastkälber Magnesium min. 0,15
Natrium max. 0,6
b) Kupfer 8 bis 30 mg
Vitamin A min. 20 000 IE
Vitamin D min. 2 500 IE
Vitamin E min. 40 mg
1.7 Milchleistungsfutter I zu eiweiß- a) Rohprotein max. 15
reichen Grundfutterrationen Rohfett max. 5
(Ergänzungsfuttermittel für Calcium 0,65 bis 0,9
Milchkühe) Phosphor 0,35 bis 0,6
Natrium min. 0,15
1.8 Milchleistungsfutter II zu aus- a) Rohprotein 16 bis 20
geglichenen Grundfutterrationen darunter:
(Ergänzungsfuttermittel für Milch- Rohprotein
kühe) aus NPN-Ver-
bindungen max. 3
Rohfett max. 5
Calcium 0,65 bis 0,9
Phosphor 0,35 bis 0,6
Natrium min. 0,15
1.9 Milchleistungsfutter III (Ergän- a) Rohprotein 21 bis 25 Im Verhältnis etwa
zungsfuttermittel für Milchkühe) darunter: 1 : 1 mit Getreide
Rohprotein oder anderen
aus NPN-Ver- energiereichen
bindungen max. 6 Einzelfuttermitteln
Rohfett max. 8 verfüttern
Calcium min. 1,3
Phosphor 0,6 bis 0,75
Natrium min. 0,3
1.10 Milchleistungsfutter IV (Eiweißrei- a) Rohprotein 28 bis 32 Im Verhältnis etwa
ches Ergänzungsfuttermittel für darunter: 1 : 2 mit Getreide
Milchkühe) Rohprotein oder anderen
aus NPN-Ver- energiereichen
bindungen max. 6 Einzelfuttermitteln
Rohfett max. 8 verfüttern
Calcium min. 1,9
Phosphor 0,7 bis 1
Natrium min. 0,4
1.11 Rindermastfutter I (Ergänzungs- a) Rohprotein 13 bis 16
futtermittel zu eiweißreichem darunter:
Grundfutter für Mastrinder) Rohprotein
aus NPN-Ver-
bindungen max. 6
Rohfett max. 8
Calcium 0,6 bis 1
Phosphor 0,5 bis 0,7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 821
Normtyp
a) Inhaltsstoffe in v. H. Hinweise
Nr. Bezeichnung b) Zusatzstoffe je kg für die sachgerechte
c) umsetzbare Energie je ka Verwendung
1 2 3 4
1.12 Rindermastfutter II (Ergänzungs- a) Rohprotein 20 bis 30
futtermittel zu eiweißarmem darunter:
Grundfutter für Mastrinder) Rohprotein
aus NPN-Ver-
bindungen max. 6
Rohfett max. 10
Calcium 1,5 bis 2,4
Phosphor 0,9 bis 1,5
1.13 Mineralstoffreiches Ergänzungs- a) Calcium 2 bis 6 Täglich 400 bis
futtermittel für Rinder Phosphor 1,2 bis 4 1 000 g je Großvieh-
Magnesium min. 0,4 einheit verfüttern
Natrium min. 1,5
b) Kobalt min. 5 mg
Kupfer min. 150 mg
Zink min. 600 mg
1.14 Mineralfuttermittel I für Rinder a) Calcium max. 11 Täglich 100 bis
Phosphor 8 bis 13 200 g je Großvieh-
Magnesium min. 2 einheit zu calcium-
Natrium min. 5 reichem Grundfutter
verfüttern
b) Kobalt min. 10 mg
Kupfer min. 700 mg
Zink min. 3 000 mg
1.15 Mineralfuttermittel II für Rinder a) Calcium min. 14 Täglich 100 bis
Phosphor 4 bis 8 200 g je Großvieh-
Magnesium min. 2 einheit zu calcium-
Natrium min. 8 armem Grundfutter
verfüttern
b) Kobalt min. 10 mg
Kupfer min. 700 mg
Zink min. 3 000 mg
1.16 Eiweißkonzentrat für Mastrinder a) Rohprotein min. 36 Je nach Grundfutter-
(Ergänzungsfuttermittel) darunter: typ im Verhältnis 1 : 1
Rohprotein mit Getreide oder
aus NPN-Ver- anderen energie-
bindungen max. 6 reichen Einzelfutter-
Rohfett max. 10 mitteln verfüttern
Calcium min. 3
Phosphor min. 1,8
2.1 Milchaustauschfuttermittel für a) Lysin min. 1,5
Ferkel (Alleinfuttermittel) Rohprotein min. 24
Rohfett min. 4
Rohfaser max. 1,5
Calcium min. 1
Phosphor min. 0,7
Natrium min. 0,2
b) Eisen min. 100 mg
Kupfer min. 20 mg
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
Vitamin B12 min. 20 µg
Vitamin E min. 20 mg
2.2 Ferkelaufzuchtfutter I a) Lysin min. 1,1 Vorzugsweise für
(Alleinfuttermittel) bis etwa 20 kg Rohprotein min. 18,5 frühabgesetzte Fer-
Rohfett max. 7 kel bis etwa 20 kg
Rohfaser max. 6 Lebendgewicht
Stärke min. 33 verfüttern
Calcium min. 0,85
Phosphor min. 0,65
Natrium min. 0,2
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Normtyp
a) Inhaltsstoffe in v. H. Hinweise
Nr. Bezeichnung b) Zusatzstoffe je kg für die sachgerechte
c) umsetzbare Energie je ka Verwendung
1 2 3 4
b) Eisen min. 100 mg
Kupfer min. 20 mg
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.3 Ferkelaufzuchtfutter II a) Lysin min. 1,0 Bis etwa 35 kg
(Alleinfuttermittel) bis etwa 35 kg Rohprotein min. 17,5 Lebendgewicht ver-
Rohfaser max. 6 füttern
Rohfett max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,8
Phosphor min. 0,6
Natrium min. 0,15
b) Eisen min. 100 mg
Kupfer min. 20 mg
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.4 Alleinfuttermittel I für a) Lysin min. 0,9
Mastschweine bis etwa 50 kg Rohprotein min. 17
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,75
Phosphor min. 0,55
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D min. 500 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.4a Alleinfuttermittel I für Mast- a) Lysin min. 0,9
schweine bis etwa 50 kg zur Methionin
Verminderung der N- und und Cystin min. 0,55
P-Ausscheidungen Threonin min. 0,55
Rohprotein max. 17
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,75
Phosphor 0,55 bis 0,7
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D min. 500 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.5 Alleinfuttermittel II für Mast- a) Lysin min. 0,75
schweine von etwa 50 kg an Rohprotein min. 14
Rohfett max. 10
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,65
Phosphor min. 0,45
Natrium min. 0,15
b) Zink min. 50 mg
c) ME min. 12,5 MJ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 823
Normtyp
a) Inhaltsstoffe in v. H. Hinweise
Nr. Bezeichnung b) Zusatzstoffe je kg für die sachgerechte
c) umsetzbare Energie je ka Verwendung
1 2 3 4
2.5a Alleinfuttermittel II für Mast- a) Lysin min. 0,75
schweine von etwa 50 kg an zur Methionin
Verminderung der N- und und Cystin min. 0,45
P-Ausscheidungen Threonin min. 0,45
Rohprotein max. 15
Rohfett max. 10
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,65
Phosphor 0,45 bis 0,6
Natrium min. 0,15
b) Zink min. 50 mg
c) ME min. 12,5 MJ
2.6 Alleinfuttermittel für Mast- a) Lysin min. 0,85
schweine von etwa 35 kg an Rohprotein min. 15,5
Rohfett max. 9
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,7
Phosphor min. 0,5
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D min. 500 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.6a Alleinfuttermittel für Mast- a) Lysin min. 0,85
schweine von etwa 35 bis 75 kg Methionin
zur Verminderung der N- und und Cystin min. 0,5
P-Ausscheidungen Threonin min. 0,5
Rohprotein max. 15,5
Rohfett max. 9
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,7
Phosphor 0,5 bis 0,65
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D min. 500 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.6b Alleinfuttermittel für Mast- a) Lysin min. 0,7
schweine von etwa 75 kg an Methionin
zur Verminderung der N- und und Cystin min. 0,42
P-Ausscheidungen Threonin min. 0,42
Rohprotein max. 13
Rohfett max. 10
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,65
Phosphor 0,4 bis 0,55
Natrium min. 0,15
b) Zink min. 50 mg
c) ME min. 12,5 MJ
2.7 Alleinfuttermittel für tragende a) Lysin min. 0,5
Sauen Rohprotein min. 11,5
Calcium min. 0,7
Phosphor 0,4 bis 0,55
Natrium min. 0,2
b) Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D min. 500 IE
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Normtyp
a) Inhaltsstoffe in v. H. Hinweise
Nr. Bezeichnung b) Zusatzstoffe je kg für die sachgerechte
c) umsetzbare Energie je ka Verwendung
1 2 3 4
2.8 Alleinfuttermittel für säugende a) Lysin min. 0,8
Sauen Rohprotein min. 16
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,8
Phosphor 0,6 bis 0,75
Natrium min. 0,25
b) Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 5 000 IE
Vitamin D min. 625 IE
c) ME min. 13 MJ
2.8a Alleinfuttermittel für säugende a) Lysin min. 0,85
Jungsauen Rohprotein min. 17,5
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,9
Phosphor 0,65 bis 0,8
Natrium min. 0,25
b) Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 5 000 IE
Vitamin D min. 625 IE
c) ME min. 13 MJ
2.9 Ergänzungsfuttermittel für a) Lysin min. 1,4
Saugferkel Rohprotein min. 22
Rohfett max. 6
Rohfaser max. 5
Stärke min. 30
Laktose min. 10
Calcium min. 0,8
Phosphor min. 0,7
Natrium min. 0,2
b) Eisen min. 100 mg
Kupfer min. 20 mg
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
Vitamin B12 min. 20 µg
c) ME min. 13 MJ
2.10 Ergänzungsfuttermittel zur Eisen- a) Rohfaser max. 2
versorgung für Ferkel in den
ersten Lebenswochen b) Eisen min. 6
2.11 Ergänzungsfuttermittel I für a) Lysin min. 1,45 Bis 50 v. H. der
Mastschweine Lysin im Tagesration
Rohprotein min. 6 verfüttern
Rohprotein 24 bis 27
Rohfett max. 12
Rohfaser max. 7
Calcium min. 2,1
Phosphor min. 0,75
Natrium min. 0,35
b) Kupfer min. 40 mg
Zink min. 200 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 825
Normtyp
a) Inhaltsstoffe in v. H. Hinweise
Nr. Bezeichnung b) Zusatzstoffe je kg für die sachgerechte
c) umsetzbare Energie je ka Verwendung
1 2 3 4
2.12 Ergänzungsfuttermittel II für a) Lysin min. 1,75 Bis 35 v. H. der
Mastschweine Lysin im Tagesration
Rohprotein min. 6 verfüttern
Rohprotein 28 bis 33
Rohfett max. 12
Rohfaser max. 8
Calcium min. 2,4
Phosphor min. 0,9
Natrium min. 0,4
b) Kupfer min. 60 mg
Zink min. 200 mg
Vitamin A min. 12 000 IE
Vitamin D min. 1 500 IE
2.13 Ergänzungsfuttermittel für a) Lysin min. 1,2 Bis 50 v. H. der
Zuchtschweine Rohprotein min. 22 Tagesration
Rohfett max. 12 verfüttern
Rohfaser max. 8
Calcium min. 1,6
Phosphor min. 0,9
Natrium min. 0,5
b) Zink min. 100 mg
Vitamin A min. 10 000 IE
Vitamin D min. 1 250 IE
2.14 Eiweißreiches Ergänzungs- a) Lysin min. 2,3 Bis 25 v. H. der
futtermittel für Schweine Lysin im Tagesration
Rohprotein min. 6,4 verfüttern
Rohprotein min. 36
Calcium min. 3,1
Phosphor min. 1,1
Natrium min. 0,45
b) Kupfer min. 80 mg
Zink min. 300 mg
Vitamin A min. 16 000 IE
Vitamin D min. 2 000 IE
2.15 Eiweißkonzentrat für Schweine a) Lysin min. 2,85 Bis 20 v. H. der
(Ergänzungsfuttermittel) Lysin im Tagesration
Rohprotein min. 6,45 verfüttern
Rohprotein min. 44
Calcium min. 4,2
Phosphor min. 1,35
Natrium min. 0,6
b) Kupfer min. 100 mg
Zink min. 400 mg
Vitamin A min. 20 000 IE
Vitamin D min. 2 500 IE
2.16 Mineralfuttermittel für Schweine a) Calcium min. 20 Bis 3 v. H. der
Phosphor min. 4 Tagesration
Natrium min. 5 verfüttern
b) Kupfer min. 700 mg
Zink min. 2 000 mg
Vitamin A min. 150 000 IE
Vitamin D min. 18 750 IE
2.17 Lysinhaltiges Mineralfuttermittel a) Calcium min. 18 Bis 4 v. H. der
für Schweine Phosphor min. 4 Tagesration
Natrium min. 5 verfüttern
b) Kupfer min. 500 mg
Zink min. 1 500 mg
Vitamin A min. 100 000 IE
Vitamin D min. 12 500 IE
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Normtyp
a) Inhaltsstoffe in v. H. Hinweise
Nr. Bezeichnung b) Zusatzstoffe je kg für die sachgerechte
c) umsetzbare Energie je ka Verwendung
1 2 3 4
3.1 Milchaustauschfuttermittel für a) Lysin min. 1,5
Schaflämmer (Alleinfuttermittel) Rohprotein min. 20
Rohfett 15 bis 30
Rohfaser max. 1
Calcium min. 0,9
Phosphor min. 0,6
b) Vitamin A min. 10 000 IE
Vitamin D min. 1 250 IE
Vitamin E min. 20 mg
3.2 Alleinfuttermittel für a) Rohprotein min. 16
Mastschaflämmer Rohfaser max. 8
Rohasche max. 9
Calcium min. 1
Phosphor min. 0,5
(Ca : P-Verhältnis nicht unter 2 : 1)
b) Vitamin A min. 10 000 IE
Vitamin D min. 1 250 IE
Vitamin E min. 12 mg
3.3 Ergänzungsfuttermittel für a) Rohprotein min. 15
Zuchtschafe darunter:
Rohprotein
aus NPN-Ver-
bindungen max. 4,5
Rohfaser max. 14
Rohasche max. 10
Calcium min. 1
Phosphor min. 0,5
3.4 Mineralfuttermittel für Schafe a) Calcium 10 bis 20 Täglich 15 bis 30 g
Phosphor 4 bis 10 je Tier verfüttern
Magnesium min. 2
Natrium min. 8
b) Kobalt min. 10 mg
Zink min. 3 000 mg
4.1 Mineralfuttermittel für Ziegen a) Calcium 10 bis 20 Täglich 15 bis 30 g
Phosphor 4 bis 10 je Tier verfüttern
Magnesium min. 2
Natrium min. 8
b) Kobalt min. 10 mg
Zink min. 3 000 mg
5.1 Ergänzungsfuttermittel für Fohlen a) Rohprotein min. 15
(Fohlenstarterfuttermittel) Rohfaser max. 10
Calcium min. 1,2
Phosphor max. 1
(jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3 : 1)
b) Vitamin A min. 20 000 IE
Vitamin D min. 2 500 IE
Vitamin E min. 100 mg
5.2 Ergänzungsfuttermittel für Pferde a) Calcium min. 0,6
Phosphor max. 0,6
(jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3 : 1)
b) Vitamin A min. 15 000 IE
Vitamin D min. 1 500 IE
Vitamin E min. 50 mg
5.3 Ergänzungsfuttermittel für hoch- a) Rohprotein min. 15
tragende und laktierende Stuten Calcium min. 0,8
Phosphor max. 0,6
(jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3 : 1)
b) Vitamin A min. 16 000 IE
Vitamin D min. 2 000 IE
Vitamin E min. 75 mg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 827
Normtyp
a) Inhaltsstoffe in v. H. Hinweise
Nr. Bezeichnung b) Zusatzstoffe je kg für die sachgerechte
c) umsetzbare Energie je ka Verwendung
1 2 3 4
5.4 Mineralfuttermittel für Pferde a) Calcium min. 12 Täglich bis 200 g
Phosphor 4 bis 8 je Tier verfüttern
Natrium min. 6
b) Eisen min. 500 mg
Vitamin A min. 300 000 IE
Vitamin D min. 37 500 IE
Vitamin E min. 1 500 mg
6.1 Alleinfuttermittel für Entenküken a) Methionin min. 0,35
Rohprotein min. 17
Gesamtzucker max. 8
Calcium 0,8 bis 1,6
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D3 min. 500 IE
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 11 MJ
6.2 Alleinfuttermittel für a) Methionin min. 0,38
Moschusentenküken Rohprotein min. 19
Gesamtzucker max. 8
Calcium 0,85 bis 1,6
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Vitamin E min. 10 mg
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
Vitamin B12 min. 10 µg
c) ME min. 11,5 MJ
6.3 Alleinfuttermittel für Mastenten a) Methionin min. 0,3
Rohprotein min. 15
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,75 bis 1,5
Phosphor min. 0,55
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 3 200 IE
Vitamin D3 min. 400 IE
Riboflavin min. 2 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 11,5 MJ
6.4 Alleinfuttermittel I für a) Methionin min. 0,3
Mastmoschusenten Rohprotein min. 15
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,75 bis 1,5
Phosphor min. 0,55
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 3 200 IE
Vitamin D3 min. 400 IE
Riboflavin min. 2 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 11,5 MJ
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Normtyp
a) Inhaltsstoffe in v. H. Hinweise
Nr. Bezeichnung b) Zusatzstoffe je kg für die sachgerechte
c) umsetzbare Energie je ka Verwendung
1 2 3 4
6.5 Alleinfuttermittel II für Mast- a) Methionin min. 0,25
moschusenten ab 42. Lebenstag Rohprotein min. 13
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,65 bis 1,4
Phosphor min. 0,5
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 3 200 IE
Vitamin D3 min. 400 IE
Riboflavin min. 2 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 11,5 MJ
7.1 Alleinfuttermittel für Hühnerküken a) Methionin min. 0,45
in den ersten Lebenswochen Rohprotein min. 22
Gesamtzucker max. 8
Calcium 0,9 bis 1,3
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Vitamin E min. 10 mg
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
Vitamin B12 min. 10 µg
c) ME min. 11,5 MJ
7.2 Alleinfuttermittel für Hühnerküken a) Methionin min. 0,35
Rohprotein min. 17
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,7 bis 1,2
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D3 min. 500 IE
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 10,5 MJ
7.3 Alleinfuttermittel I für Junghennen a) Rohprotein min. 15
ab 7. Lebenswoche Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,6 bis 1,2
Phosphor min. 0,5
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D3 min. 500 IE
Riboflavin min. 2 mg
(Vitamin B2)
7.4 Alleinfuttermittel II für Jung- a) Rohprotein min. 12
hennen ab 13. Lebenswoche Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,5 bis 1,2
Phosphor min. 0,45
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 3 200 IE
Vitamin D3 min. 400 IE
Riboflavin min. 2 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 10 MJ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 829
Normtyp
a) Inhaltsstoffe in v. H. Hinweise
Nr. Bezeichnung b) Zusatzstoffe je kg für die sachgerechte
c) umsetzbare Energie je ka Verwendung
1 2 3 4
7.5 Alleinfuttermittel I für a) Methionin min. 0,28
Legehennen, energiearm Rohprotein 14,5 bis 16,5
Gesamtzucker max. 12
Calcium 3 bis 4
Phosphor 0,45 bis 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 40 mg
Zink min. 60 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin min. 2,5 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 10 MJ
7.6 Alleinfuttermittel I für Legehennen a) Methionin min. 0,32
Rohprotein 15,5 bis 17,5
Gesamtzucker max. 12
Calcium 3,2 bis 4
Phosphor 0,48 bis 0,63
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 40 mg
Zink min. 60 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin min. 2,5 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 11 MJ
7.7 Alleinfuttermittel II für Lege- a) Methionin min. 0,28 Nur für Bestände
hennen (ab etwa 10. Legemonat) Rohprotein 15 bis 17 mit weniger als
Gesamtzucker max. 12 70 v. H. Legeleistung
Calcium 3,7 bis 4,5 vorgesehen
Phosphor 0,45 bis 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 40 mg
Zink min. 60 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin min. 2,5 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 10 MJ
7.8 Alleinfuttermittel I für Mast- a) Methionin min. 0,45
hühnerküken (Broiler) Rohprotein min. 22
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,8 bis 1,2
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
Vitamin B12 min. 10 µg
c) ME min. 12,5 MJ
7.9 Alleinfuttermittel II für Mast- a) Methionin min. 0,36
hühnerküken (Broiler) Rohprotein min. 18
ab 5. Lebenswoche Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,7 bis 1,2
Phosphor min. 0,55
Natrium 0,12 bis 0,25
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Normtyp
a) Inhaltsstoffe in v. H. Hinweise
Nr. Bezeichnung b) Zusatzstoffe je kg für die sachgerechte
c) umsetzbare Energie je ka Verwendung
1 2 3 4
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin min. 2,5 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 12 MJ
7.10 Ergänzungsfuttermittel für a) Methionin min. 0,35 Im Verhältnis
Legehennen (Legemehl) Rohprotein min. 18 bis 2 : 1 mit Getreide
Gesamtzucker max. 12 verfüttern. Sofern
Calcium 2 bis 6 das Futtermittel
Phosphor 0,6 bis 0,8 weniger als 4,5 v. H.
Natrium 0,18 bis 0,4 Calcium enthält,
ist anzugeben:
„Zusätzlich
Muschelschalen
verfüttern“
b) Mangan min. 60 mg
Zink min. 100 mg
Vitamin A min. 9 000 IE
Vitamin D3 min. 1 125 IE
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
7.11 Eiweißreiches Ergänzungs- a) Methionin min. 0,54 Im Verhältnis 1 : 2
futtermittel für Legehennen Methionin und mit Getreide
Cystin min. 1 verfüttern
Rohprotein min. 27
Gesamtzucker max. 12
Calcium 8,5 bis 12
Phosphor 0,65 bis 1,25
Natrium 0,3 bis 0,7
b) Mangan min. 120 mg
Zink min. 180 mg
Vitamin A min. 18 000 IE
Vitamin D3 min. 2 250 IE
Riboflavin min. 7,5 mg
(Vitamin B2)
7.12 Mineralfuttermittel für a) Phosphor min. 8 Bis 2 v. H. der
Legehennen Natrium 4 bis 8 Tagesration
b) Mangan min. 2 000 mg
Zink min. 3 000 mg
Vitamin A min. 300 000 IE
Vitamin D3 min. 37 500 IE
Riboflavin min. 125 mg
(Vitamin B2)
8.1 Alleinfuttermittel für a) Methionin min. 0,5
Truthühnerküken Methionin und
Cystin min. 0,95
Rohprotein min. 25
Gesamtzucker max. 8
Calcium 1,2 bis 2
Phosphor min. 0,75
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 70 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 10 000 IE
Vitamin D3 min. 1 250 IE
Vitamin E min. 10 mg
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
Vitamin B12 min. 10 µg
Biotin min. 0,25 mg
c) ME min. 11 MJ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 831
Normtyp
a) Inhaltsstoffe in v. H. Hinweise
Nr. Bezeichnung b) Zusatzstoffe je kg für die sachgerechte
c) umsetzbare Energie je ka Verwendung
1 2 3 4
8.2 Alleinfuttermittel für a) Methionin
Masttruthühner bezogen auf
Rohprotein min. 2
Rohprotein min. 20
Gesamtzucker max. 12
Calcium 1,0 bis 1,8
Phosphor min. 0,65
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D3 min. 1 000 IE
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
Biotin min. 0,15 mg
c) ME min. 11,5 MJ
8.3 Alleinfuttermittel II für Mast- a) Methionin
truthühner ab 14. Lebenswoche bezogen auf
Rohprotein min. 2
Rohprotein min. 14
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,8 bis 1,6
Phosphor min. 0,62
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D3 min. 1 000 IE
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
Biotin min. 0,15 mg
c) ME min. 11,5 MJ
9.1 Alleinfuttermittel für Forellen a) Lysin min. 1,8
Rohprotein min. 40
Rohfaser max. 6
b) Vitamin A min. 2 500 IE
10.1 Ergänzungsfuttermittel, flüssig, a) Rohfett min. 10*) Bei erhöhten Leis-
für Rinder, Schweine und Hühner Natrium min. 1*) tungsanforderungen
(zur kurzfristigen zusätzlichen täglich höchstens
Vitaminversorgung) b) Vitamin A 20 000 verfüttern an:
bis 50 000 IE/ml*)
Vitamin C 50 bis 100 mg/ml*) 100 Küken 10 ml
Vitamin D3 100 bis 200 IE/ml*) 100 Jung-
Vitamin E 20 bis 50 mg/ml*) hennen 15 ml
100 Lege-
hennen 25 ml
10 Ferkel 20 ml
1 Zuchtsau 10 ml
1 Kalb 10 ml
*) = in der Originalsubstanz
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Anlage 2a
(zu den §§ 9a und 11 bis 13)
Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke
Vorbemerkungen
1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphy-
siologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben wer-
den.
2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe „(insgesamt)“ versehen, so sind der natürliche Gehalt oder
gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.
3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe „(falls zugesetzt)“ versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn
sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.
4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck
normalerweise erreicht sein sollte.
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung niedriger Ge- Wiederkäuer Stärke höchstens a) Angaben zur Ausgewogenheit
der Gefahr halt an leicht Gesamt- 2 Monate, bei der täglichen Ration hinsichtlich
der Azidose vergärbaren zucker Milchkühen des Gesamtgehalts an Rohfaser
Kohlenhydra- höchstens und leicht vergärbaren kohlen-
ten, hohe 2 Monate ab hydrathaltigen Stoffen
Pufferkapa- Beginn der
zität Laktation Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: „Insbesondere für
Hochleistungskühe“ oder „Ins-
besondere für intensiv gefüt-
terte (Angabe der betreffenden
Wiederkäuerkategorie)“
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Ausgleich bei leicht ver- Pferde ein- n-3-Fettsäu- Einzelfutter- zunächst bis a) Angaben über die Art der Ver-
chronischer dauliche schließlich ren (falls mittel als zu 6 Monaten abreichung
Störung der Fasern Ponys zugesetzt) Faserquelle
Angabe in der Gebrauchsan-
Dickdarm-
funktion weisung: „Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.“
Ausgleich bei Präcaecal Pferde ein- leicht verdau- zunächst bis a) Angaben über die Art der Ver-
chronischer leicht ver- schließlich liche Einzel- zu 6 Monaten abreichung (z. B. viele kleine
Insuffizienz dauliche Ponys futtermittel Rationen pro Tag)
der Dünn- Kohlenhy- als Quelle
darmfunk- drate, Pro- von Kohlen- Angabe in der Gebrauchsan-
tion teine und hydraten, weisung: „Es wird empfohlen,
Fette Proteinen vor der Verfütterung oder Verlän-
und Fetten gerung der Fütterungsdauer den
(gegebenen- Rat eines Tierarztes einzuholen.“
falls Angabe b) Bei speziell auf die Bedürfnisse
ihrer Bearbei- sehr alter Tiere abgestellten Diät-
tung) futtermitteln ist neben der Angabe
der Tierart oder Tierkategorie ein
Hinweis „alte Tiere“ aufzu-
nehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 833
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung niedriger Legehennen mehrfach bis zu a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Gefahr Energiege- ungesättigte 12 Wochen weisung: „Es wird empfohlen,
des Fett- halt, hoher Fettsäuren vor der Verfütterung den Rat
leber- Anteil an eines Fachmanns einzuholen.“
Energiegehalt
syndroms umsetzbarer
Energie aus b) Prozentsatz an umsetzbarer Ener-
Lipiden mit gie aus Lipiden
hohem
Gehalt an
mehrfach
ungesättigten
Fettsäuren
Regulierung niedriger Hunde und Stärke Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Glucose- Kohlenhy- Katzen Gesamt- mittel als zu 6 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
versorgung dratgehalt zucker Quelle kurz- vor der Verfütterung oder Ver-
– Diabetes mit schneller Fructose und mittel- längerung der Fütterungsdauer
mellitus – Glucosefrei- (falls zuge- kettiger Fett- den Rat eines Tierarztes einzu-
setzung setzt) säuren (falls holen.“
essentielle zugesetzt)
Fettsäuren kohlen-
(falls zuge- hydrathaltige
setzt) Einzelfutter-
mittel (gege-
benenfalls
Angabe ihrer
Bearbeitung)
Verringerung niedriger Wiederkäuer Calcium harnsäu- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Gefahr Phosphor- Phosphor ernde Einzel- 6 Wochen weisung: „Besonders für intensiv
von Harn- und Magne- Natrium futtermittel gefütterte Jungtiere“
steinbildung siumgehalt, Magnesium oder Zusatz-
harnsäuern- Kalium stoffe (falls „Wasser zur freien Aufnahme
de Stoffe Chloride zugesetzt) anbieten.“
Schwefel „Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Unterstüt- hoher Gehalt Hunde und essentielle bis zu a) Angabe in der Gebrauchsan-
zung der an essen- Katzen Fettsäuren 2 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
Hautfunk- tiellen Fett- vor der Verfütterung den Rat
tion bei Der- säuren eines Tierarztes einzuholen.“
matose und
übermäßi-
gem Haar-
ausfall
Unterstüt- niedriger Hunde und Natrium zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
zung der Natriumge- Katzen Kalium zu 6 Monaten sung: „Es wird empfohlen, vor
Herzfunktion halt, weites Magnesium der Verfütterung oder Verlänge-
bei chroni- Kalium/ rung der Fütterungsdauer den
scher Herz- Natrium- Rat eines Tierarztes einzuholen.“
insuffizienz Verhältnis
Regulierung niedriger Hunde und essentielle zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
des Fettstoff- Fettgehalt, Katzen Fettsäuren zu 2 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
wechsels bei hoher Gehalt n-3-Fett- vor der Verfütterung oder Ver-
Hyper- an essen- säuren (falls längerung der Fütterungsdauer
lipidämie tiellen Fett- zugesetzt) den Rat eines Tierarztes einzu-
säuren holen.“
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung glucose- Milchkühe Propan-1,2- energiehal- 3–6 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Gefahr liefernde und Mutter- diol (falls als tige Einzel- nach dem weisung: „Es wird empfohlen,
der Ketose/ Energie- schafe Glucoseliefe- futtermittel, Abkalben vor der Verfütterung den Rat
Azetonämie quellen rant zuge- glucose- die letzten eines Fachmanns einzuholen.“
setzt) liefernde Ein- 6 Wochen
Glycerin (falls zelfuttermittel b) Es kann empfohlen werden, das
vor und Diätfuttermittel auch zum Zwecke
als Glucose- oder Zusatz-
die ersten der Ketoserekonvaleszenz zu
lieferant stoffe als
3 Wochen verfüttern.
zugesetzt) Energiequelle nach dem
Lammen
Verringerung niedriger Hunde Kupfer zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Kupfer- Kupfergehalt (insgesamt) zu 6 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
speicherung vor der Verfütterung oder Verlän-
in der Leber gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.“
Unterstüt- Hochwer- Hunde – Protein- zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsan-
zung der tiges Protein, quelle(n) zu 6 Monaten weisung: „Wasser zur freien Auf-
Leberfunk- mittlerer Pro- – Gehalt an nahme anbieten.“
tion bei teingehalt, essentiellen
chronischer hoher Gehalt b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
Fettsäuren nis, Etikett: „Es wird empfohlen,
Leber- an essen-
insuffizienz tiellen Fett- – leicht ver- vor der Verwendung oder Verlän-
säuren und dauliche gerung der Verfütterungsdauer
hoher Gehalt Kohlenhy- den Rat eines Tierarztes einzu-
an leicht ver- drate (ggf. holen.“
daulichen mit Angabe
Kohlenhy- ihrer Be-
draten handlung)
– Natrium
– Kupfer
(insgesamt)
Hochwer- Katzen – Protein- zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsan-
tiges Protein, quelle(n) zu 6 Monaten weisung: „Wasser zur freien Auf-
mittlerer Pro- – Gehalt an nahme anbieten.“
teingehalt essentiellen
und hoher b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
Fettsäuren nis, Etikett: „Es wird empfohlen,
Gehalt an
essentiellen – Natrium vor der Verwendung oder Verlän-
Fettsäuren gerung der Verfütterungsdauer
– Kupfer
den Rat eines Tierarztes einzu-
(insgesamt)
holen.“
Hochwer- Pferde ein- Methionin Einzelfutter- zunächst bis a) Angaben der Art der Verabrei-
tiges Protein, schließlich Cholin mittel als zu 6 Monaten chung (z. B. viele kleine Rationen
niedriger Ponys n-3-Fett- Protein- und pro Tag)
Proteinge- säuren (falls Faserquelle,
halt, leicht zugesetzt) leicht ver- Angabe in der Gebrauchsan-
verdauliche dauliche weisung: „Es wird empfohlen,
Kohlenhy- Kohlenhy- vor der Verfütterung oder Ver-
drate drate (ggf. längerung der Fütterungsdauer
Angabe ihrer den Rat eines Tierarztes einzu-
Bearbeitung) holen.“
Ausgleich bei niedriger Geflügel Vitamin A innerhalb a) Angabe in der Gebrauchsan-
Malabsorp- Gehalt an außer Gänse (insgesamt) der ersten weisung: „Es wird empfohlen,
tion/Verdau- gesättigten und Tauben Vitamin D 2 Wochen vor der Verfütterung den Rat
ungsinsuffi- Fettsäuren, (insgesamt) nach dem eines Fachmanns einzuholen.“
zienz hoher Gehalt Vitamin E Schlupf
fettlöslicher (insgesamt) b) Prozentsatz gesättigter Fett-
Vitamine Vitamin K säuren bezogen auf die Gesamt-
(insgesamt) fettsäuren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 835
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung niedriger Milchkühe Calcium 1–4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Gefahr Calcium- Phosphor vor dem weisung: „Nur bis zum Abkalben
des Milch- gehalt Magnesium Abkalben verfüttern.“
fiebers
oder „Es wird empfohlen, vor der Ver-
enges Kat- Calcium fütterung den Rat eines Fach-
ionen/An- Phosphor manns einzuholen.“
ionen-Ver- Natrium
hältnis Kalium
Chloride
Schwefel
Minderung ausgewählte Hunde und essentielle Einzelfutter- 3–8 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
von Nähr- Eiweißquellen Katzen Fettsäuren mittel als bei Nach- weisung: „Es wird empfohlen,
stoff- oder (falls zuge- Proteinquelle lassen der vor der Verfütterung den Rat
unverträg- setzt) Intoleranzer- eines Fachmanns einzuholen.“
lichkeiten ausgewählte Einzelfutter- scheinungen
Kohlenhy- mittel als
dratquellen unbegrenzt
Kohlenhy-
weiterver-
dratquelle wendbar
Unterstüt- niedriger Hunde und Calcium Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
zung der Phosphorge- Katzen Phosphor mittel als zu 6 Mona- weisung: „Wasser zur freien Auf-
Nierenfunk- halt, niedriger Kalium Proteinquelle ten. Wird das nahme anbieten.“
tion bei Proteinge- Natrium Diätfuttermit-
chronischer halt, jedoch essentielle tel bei akuter „Es wird empfohlen, vor der Ver-
Nieren- hochwertiges Fettsäuren Niereninsuffi- fütterung oder Verlängerung der
insuffizienz Protein (falls zuge- zienz emp- Fütterungsdauer den Rat eines
setzt) fohlen, so Tierarztes einzuholen.“
beträgt die b) Es kann empfohlen werden, das
empfohlene Diätfuttermittel auch bei akuter
Fütterungs- Niereninsuffizienz zu verfüttern.
dauer 2 bis
4 Wochen
Unterstüt- niedriger Pferde ein- Calcium Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
zung der Proteinge- schließlich Phosphor mittel als zu 6 Monaten weisung: „Wasser zur freien Auf-
Nierenfunk- halt, jedoch Ponys Kalium Proteinquelle nahme anbieten.“
tion bei hochwertiges Magnesium
chronischer Protein, Natrium „Es wird empfohlen, vor der Ver-
Nieren- niedriger fütterung oder Verlängerung der
insuffizienz Phosphor- Fütterungsdauer den Rat eines
gehalt Tierarztes einzuholen.“
Verringerung niedriger Hunde und Phosphor Einzelfutter- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Oxal- Calciumge- Katzen Calcium mittel oder 6 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
steinbildung halt, niedriger Natrium Zusatzstoff vor der Verfütterung den Rat
Vitamin-D- Magnesium als harnalka- eines Tierarztes einzuholen.“
Gehalt, Kalium lisierende
harnalkalisie- Chloride Stoffe
rende Stoffe Schwefel
Vitamin D
(insgesamt)
Hydroxy-
prolin
Linderung hoher Elek- Hunde und Natrium leicht ver- 1–2 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
akuter trolytgehalt, Katzen Kalium dauliche Ein- weisung: „Bei und nach akutem
Resorp- leicht ver- zelfuttermittel Durchfall“
tionsstörun- dauliche (gegebenen-
gen des Einzelfutter- falls Angabe „Es wird empfohlen, vor der Ver-
Darms mittel ihrer Bearbei- fütterung den Rat eines Tierarztes
tung) einzuholen.“
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt)
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Rekonvales- hoher Ener- Hunde und n-3- und n-6- leicht verdau- bis zur a) Angabe in der Gebrauchsan-
zenz/Unter- giegehalt, Katzen Fettsäuren liche Einzel- Genesung weisung bei Futtermitteln zur
gewicht hohe Kon- (falls zuge- futtermittel Verabreichung mit Hilfe von
zentration setzt) (gegebenen- Schlundsonden:
wichtiger falls Angabe
Energiegehalt „Verabreichung unter tierärztli-
Nährstoffe, ihrer Bearbei-
leicht verdau- tung) cher Aufsicht“
liche Einzel- b) Bei Diätfuttermitteln für Katzen
futtermittel kann der Angabe des besonderen
Ernährungszweckes die Angabe
„Hepatische Lipidose bei der
Katze“ hinzugefügt werden.
Rekonvales- hohe Kon- Pferde ein- n-3- und n-6- leicht verdau- bis zur a) Angabe in der Gebrauchsan-
zenz/Unter- zentration an schließlich Fettsäuren liche Einzel- Genesung weisung bei Futtermitteln zur
gewicht wichtigen Ponys (falls zuge- futtermittel Verabreichung mit Hilfe von
Nährstoffen, setzt) (gegebenen- Schlundsonden:
leicht verdau- falls Angabe
liche Einzel- ihrer Bearbei- „Verabreichung unter tierärztli-
futtermittel tung) cher Aufsicht“
Ausgleich vorwiegend Pferde ein- Calcium 1–3 Tage a) Wenn das Futtermittel einen
von Elektro- Elektrolyte, schließlich Natrium bedeutenden Teil der Tagesration
lytverlusten leicht verfüg- Ponys Magnesium ausmacht, sind Angaben über die
bei über- bare Kohlen- Kalium Gefahr plötzlicher Umstellungen
mäßigem hydrate Chloride in der Fütterung zu machen.
Schwitzen Glukose
Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: „Wasser zur freien Aufnah-
me anbieten.“
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Minderung hoher Schweine Magnesium 1–7 Tage a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
von Stress- Magnesium- sung: „Es wird empfohlen, vor
reaktionen gehalt der Verfütterung den Rat eines
oder Fachmanns einzuholen.“
leicht verdau- n-3-Fettsäu- leicht verdau-
liche Einzel- ren (falls zu- liche Einzel-
futtermittel gesetzt) futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung)
Minderung leicht verdau- Pferde ein- Magnesium leicht verdau- 2–4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
von Stress- liche Einzel- schließlich n-3-Fettsäu- liche Einzel- sung: „Es wird empfohlen, vor
reaktionen futtermittel Ponys ren (falls zu- futtermittel der Verfütterung den Rat eines
gesetzt) (gegebenen- Fachmanns einzuholen.“
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung)
Unterstüt- harnsäu- Hunde Calcium Einzelfutter- 5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
zung der Auf- ernde Stoffe, Phosphor mittel als sung: „Wasser zur freien Aufnah-
lösung von niedriger Natrium Proteinquelle me anbieten.“
Struvit- Magnesium- Magnesium Einzelfutter-
steinen gehalt, niedri- Kalium mittel oder „Es wird empfohlen, vor der Ver-
ger Protein- Chloride Zusatzstoffe fütterung den Rat eines Tierarztes
gehalt, je- Schwefel als harnsäu- einzuholen.“
doch hoch- ernde Stoffe
wertiges (falls zuge-
Protein setzt)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 837
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
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niedriger Katzen Calcium Einzelfutter- 5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
Magnesium- Phosphor mittel oder weisung: „Wasser zur freien Auf-
gehalt, harn- Natrium Zusatzstoffe nahme anbieten.“
säuernde Magnesium als harnsäu-
Stoffe Kalium ernde Stoffe „Es wird empfohlen, vor der Ver-
Chloride (falls zuge- fütterung den Rat eines Tierarztes
Schwefel setzt) einzuholen.“
Taurin b) Der Angabe des besonderen
(insgesamt) Ernährungszweckes kann die
Angabe „Erkrankung der unteren
Harnwege bei Katzen“ oder
„Felines Urologisches Syndrom –
FUS“ hinzugefügt werden.
Verringerung mittlerer Hunde und Calcium Einzelfutter- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Gefahr Magnesium- Katzen Phosphor mittel oder 6 Monaten weisung: „Es wird empfohlen,
des Wieder- gehalt, harn- Natrium Zusatzstoffe vor der Verfütterung den Rat
auftretens säuernde Magnesium als harnsäu- eines Tierarztes einzuholen.“
von Struvit- Stoffe Kalium ernde Stoffe
steinen Chloride (falls zuge- b) Es kann empfohlen werden, das
Schwefel setzt) Diätfuttermittel auch bei akuter
Niereninsuffizienz zu verfüttern.
Verringerung hoher Wiederkäuer Stärke 3–10 Wochen a) Angaben zur Ausgewogenheit der
der Tetanie- Magnesium- Gesamt- während des täglichen Ration hinsichtlich des
gefahr – gehalt, leicht zucker schnellen Gesamtgehaltes an Rohfaser und
Hypo- verfügbare Magnesium Grasauf- leicht verfügbaren Energiequellen
magne- Kohlenhy- Natrium wuchses
sämie – drate, mittle- Kalium Angabe in der Gebrauchsan-
rer Proteinge- weisung: „Besonders für laktie-
halt, niedriger rende Mutterschafe“
Kaliumgehalt „Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Verringerung niedriger Hunde und Energiegehalt bis zum a) Angabe der empfohlenen täg-
des Über- Energiegehalt Katzen Erreichen des lichen Futtermenge
gewichts angestrebten
Angabe in der Gebrauchsan-
Körperge-
wichts weisung: „Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.“
Verringerung niedriger Hunde und Einzelfutter- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Urat- Purin- und Katzen mittel als 6 Monaten, weisung: „Es wird empfohlen,
steinbildung Proteinge- Proteinquelle bei irreversib- vor der Verfütterung den Rat
halt, jedoch ler Störung eines Tierarztes einzuholen.“
hochwertiges des Harn-
Protein säurestoff-
wechsels
lebenslang
Ausgleich leicht verdau- Hunde und leicht ver- 3–12 Wo- a) Angabe in der Gebrauchsan-
bei unzu- liche Einzel- Katzen dauliche Ein- chen, bei weisung: „Es wird empfohlen,
reichender futtermittel, zelfuttermittel chronischer vor der Verfütterung den Rat
Verdauung niedriger (gegebenen- Insuffizienz eines Tierarztes einzuholen.“
Fettgehalt falls Angabe der Bauch-
ihrer Bearbei- speicheldrüse b) Der Angabe zum besonderen
tung) lebenslang Ernährungszweck kann der Hin-
weis „Exokrine Pankreasinsuffi-
zienz“ hinzugefügt werden.
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Stabilisierung niedrige Ferkel leicht ver- 2–4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
der physiolo- Pufferkapa- dauliche Ein- weisung: „Bei Gefahr von oder
gischen Ver- zität, leicht zelfuttermittel während Verdauungsstörungen
dauung verdauliche (gegebenen- und in der Erholungsphase“
Einzelfutter- falls Angabe
mittel ihrer Bearbei- „Es wird empfohlen, vor der Ver-
tung) fütterung den Rat eines Fach-
Einzelfutter- manns einzuholen.“
mittel oder b) Pufferkapazität (mEq/l oder
Zusatzstoffe mEq/kg)
als Quelle der
adstringie-
renden Stoffe
(falls zuge-
setzt)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt)
leicht verdau- Schweine leicht ver- 2–4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-
liche Einzel- dauliche Ein- weisung: „Bei Gefahr von oder
futtermittel zelfuttermittel während Verdauungsstörungen
(gegebenen- und in der Erholungsphase“
falls Angabe
ihrer Bearbei- „Es wird empfohlen, vor der Ver-
tung) fütterung den Rat eines Fach-
Einzelfutter- manns einzuholen.“
mittel oder b) Pufferkapazität (mEq/l oder
Zusatzstoffe mEq/kg)
als Quelle der
adstringie-
renden Stoffe
(falls zuge-
setzt)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt)
Verringerung Einzelfutter- Sauen Einzelfutter- 10–14 Tage a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr mittel zur mittel zur vor und sung: „Es wird empfohlen, vor
der Verstop- Beschleu- Beschleu- 10–14 Tage der Verfütterung den Rat eines
fung nigung der nigung der nach dem Fachmanns einzuholen.“
Darm- Darm- Abferkeln
passage passage
Stabilisierung vorwiegend Kälber Natrium Einzelfutter- 1–7 Tage a) Angabe in der Gebrauchsan-
des Wasser- Elektrolyte, Ferkel Kalium mittel als (1–3 Tage weisung: „Bei Gefahr von, wäh-
und Elektro- leicht verfüg- Lämmer Chloride Kohlen- bei Allein- rend oder nach Verdauungs-
lythaushalts bare Kohlen- Ziegen- hydratquelle fütterung) störungen (Durchfall)“
hydrate lämmer
Fohlen „Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tierarztes
einzuholen.“
Verringerung niedriger Hunde und schwefelhal- Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-
der Zystin- Proteinge- Katzen tige Ami- mittel oder zu 1 Jahr weisung: „Es wird empfohlen,
steinbildung halt, mittlerer nosäuren Zusatzstoffe vor der Verfütterung oder vor
Gehalt an (insgesamt) als harnalkali- Verlängerung der Fütterungs-
schwefel- Natrium sierende dauer den Rat eines Tierarztes
haltigen Ami- Kalium Stoffe einzuholen.“
nosäuren, Chloride
harnalkalisie- Schwefel
rende Stoffe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 839
Anlage 2b
(zu § 13 Abs. 3 Satz 1)
Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe
von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt
Gruppe Beschreibung
1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Neben-
erzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern
warmblütiger Landtiere
2. Milch und Molkereierzeugnisse Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar ge-
macht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
3. Eier und Eiererzeugnisse Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar ge-
macht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
4. Öle und Fette Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette
5. Hefen Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind
6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar ge-
macht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
7. Getreide Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Er-
zeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers
8. Gemüse Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes
Verfahren haltbar gemacht
9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbeson-
dere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte
10. Pflanzliche Eiweißextrakte Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes
Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse,
angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können
11. Mineralstoffe Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind
12. Zucker Alle Zuckerarten
13. Früchte Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht
14. Nüsse Alle Kerne von Schalenfrüchten
15. Saaten Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen
16. Algen Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar ge-
macht
17. Weich- und Krebstiere Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeig-
netes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Ver-
arbeitung
18. Insekten Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien
19. Bäckereierzeugnisse Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen,
Kekse sowie Teigwaren
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Anlage 3
(weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 841
Anlage 4
(zu den §§ 13 und 14)
Schätzgleichungen zur
Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
Verwendete Abkürzungen
ME = umsetzbare Energie
MJ/kg = Megajoule je Kilogramm
NEL = Nettoenergie-Laktation
v. H. = vom Hundert
g = Gramm
ml = Milliliter
mg = Milligramm
Tierart Mischfuttermittel Schätzgleichung
1 2 3
Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2
Milchvieh alle, ausgenommen Misch- NEL in MJ/kg =
futtermittel mit weniger als g Rohprotein x ml Gasbildung1) in 200 mg Mischfuttermittel x 0,0001329
5 MJ NEL/kg +g Rohfett2) x g Rohfett2) x 0,0001601
+g Rohfaser x g Rohfaser x 0,0000135
+g N-freie Ex- x ml Gasbildung1) in 200 mg Mischfuttermittel x 0,0000631
traktstoffe
– g Rohasche xg Rohfaser x 0,0000487
+ 3,81
Rinder, alle, ausgenommen Misch- ME in MJ/kg =
Schafe, futtermittel mit weniger als g Rohprotein x 0,0126
Ziegen, 9 MJ ME/kg oder weniger + g Rohfaser x 0,0225
ausgenommen als 4 v. H. Rohfaser in der + g N-freie Ex- x 0,0112
Milchvieh Trockensubstanz sowie traktstoffe
Milchaustauschfuttermittel + g Rohasche x g Rohfett2) x 0,0003975
– g Rohasche x g Rohfaser x 0,0001993
+ % Cellulase- x % Cellulase-Löslichkeit3) x 0,0002449
Löslichkeit3)
– 0,15
Schweine alle, ausgenommen Ergän- ME in MJ/kg =
zungsfuttermittel mit mehr g Rohprotein x 0,0223
als 25 v. H. Rohprotein und + g Rohfett2) x 0,0341
Milchaustauschfuttermittel + g Stärke4) x 0,017
+ g Zucker5) x 0,0168
+ g organischer Rest x 0,0074
– g Rohfaser x 0,0109
Ergänzungsfuttermittel mit ME in MJ/kg =
mehr als 25 v. H. Rohprotein g Rohprotein x 0,0199
+ g Rohfett2) x 0,035
+ g Stärke4) x 0,0163
+ g Zucker5) x 0,0189
+ g organischer Rest x 0,0062
– g Rohfaser x 0,0013
Geflügel alle ME in MJ/kg =
g Rohprotein x 0,01551
+ g Rohfett2) x 0,03431
+ g Stärke4) x 0,01669
+ g Gesamtzucker6) x 0,01301
(berechnet als Saccharose)
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Tierart Mischfuttermittel Schätzgleichung
1 2 3
Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 4
Hunde, Diätfuttermittel, ausgenommen ME in MJ/kg =
Katzen Diätfuttermittel für Katzen mit g Rohprotein x 0,01464
einem Feuchtigkeitsgehalt von + g Rohfett2) x 0,03556
mehr als 14 v. H. + g N-freie Extraktstoffe x 0,01464
Katzen Diätfuttermittel mit einem ME in MJ/kg =
Feuchtigkeitsgehalt von mehr g Rohprotein x 0,01632
als 14 v. H. + g Rohfett2) x 0,03222
+ g N-freie Extraktstoffe x 0,01255
– 0,2092
1
) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.
2
) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978, der zuletzt
durch Verordnung vom 18. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, genannten 2. Richtlinie.
3
) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
De Boever, J. L., B. G. Cottyn, F. X. Buysse, F. W. Waimann, J. M. Vanacker (1986): Animal Feed Science and Technology, Band 14, S. 203; Elsevier
Science Publishers, Amsterdam.
Die Bestimmung ist mit dem Cellulase-Präparat aus Trichoderma viride „Onozuka R 10“ vorzunehmen.
4
) Zu bestimmen nach der polarimetrischen Methode nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 3. Richt-
linie.
5
) Zucker = Laktose sowie sonstige Zucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in § 12 der Futtermittel-
Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie.
6
) Gesamtzucker berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten
1. Richtlinie.
Anlage 5
(zu den §§ 23, 23a, 24 und 26)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Unerwünschte Stoffe
Vorbemerkung
Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen mit 88 v. H. Trockenmasse. Die Gehalte werden, soweit
Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilogramm angegeben.
Anmerkungen und Zusatzinformationen
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
(1) (2) (3) (4) (5)
1. Arsen (Gesamtarsengehalt) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 2
– Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl
sowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und
getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel 4
– Palmkernexpeller 4
– Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 10
– Calciumcarbonat 15
– Magnesiumoxid 20
– Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen
oder anderen Meerestieren 15
– Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene
Einzelfuttermittel 40
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 2
– Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere 6 843
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Anmerkungen und Zusatzinformationen 844
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
(1) (2) (3) (4) (5)
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
– Mineralfuttermittel 12
2. Blei1) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 10
– Grünfutter einschließlich weitere zur Fütterung
bestimmte Erzeugnisse wie Heu, Silage und
frisches Gras 30
– Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 15
– Calciumcarbonat 20
– Hefen 5
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenele- 100
mentverbindungen2), ausgenommen:
– Zinkoxid 400
– Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfercarbonat 200
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3)
und der Trennmittel4), ausgenommen 30
– Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs 60
Vormischungen 200
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 10
– Mineralfuttermittel 15
Alleinfuttermittel 5
3. Fluor5) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 150
– Futtermittel tierischen Ursprungs,
ausgenommen Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill 500
– Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill 3 000
– Phosphate 2 000
– Calciumcarbonat 350
– Magnesiumoxid 600
– kohlensaurer Algenkalk 1 000
Anmerkungen und Zusatzinformationen
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
(1) (2) (3) (4) (5)
Vermiculit (E 561) 3 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Ergänzungsfuttermittel
– mit ≤ 4 % Phosphor 500
– mit > 4 % Phosphor 1256)
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150
– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
= laktierend 30
= sonstige 50
– Alleinfuttermittel für Schweine 100
– Alleinfuttermittel für Geflügel 350
– Alleinfuttermittel für Küken 250
4. Quecksilber Einzelfuttermittel, ausgenommen: 0,1
– Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung von
Fischen oder anderen Meerestieren 0,5
– Calciumcarbonat 0,3
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 0,1
– Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen 0,4
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 0,2
– Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen
5. Nitrit Fischmehl 60
(berechnet als Natriumnitrit)
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 15
(berechnet als Natriumnitrit)
– Alleinfuttermittel für Heimtiere außer Vögel
und Zierfische
6. Cadmium7) Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs 1
Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs 2 845
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Anmerkungen und Zusatzinformationen 846
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
(1) (2) (3) (4) (5)
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs,
ausgenommen: 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
– Phosphate 10
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spuren-
elementverbindungen2), ausgenommen: 10
– Kupferoxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und
Mangan(II)-sulfat-Monohydrat 30
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3)
und der Trennmittel4) 2
Vormischungen 15
Mineralfuttermittel
– mit < 7 % Phosphor 5
– mit ≥ 7 % Phosphor 0,758)
Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere 2
Andere Ergänzungsfuttermittel 0,5
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe, Ziegen und
Fische, ausgenommen: 1
– Alleinfuttermittel für Heimtiere 2
– Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und Zie-
genlämmer und sonstige Alleinfuttermittel 0,5
7. Aflatoxin B1 Einzelfuttermittel 0,02
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen,
ausgenommen: 0,02
– Alleinfuttermittel für Milchvieh 0,005
– Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer 0,01
Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel,
ausgenommen Jungtiere 0,02
Andere Alleinfuttermittel 0,01
Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und
Ziegen, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel
für Milchvieh, Kälber und Lämmer 0,02
Anmerkungen und Zusatzinformationen
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
(1) (2) (3) (4) (5)
Ergänzungsfuttermittel für Schweine und Geflügel,
ausgenommen Jungtiere 0,02
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Andere Ergänzungsfuttermittel 0,005
8. Blausäure Einzelfuttermittel, ausgenommen: 50
– Leinsamen 250
– Leinkuchen, Leinextraktionsschrot 350
– Einzelfuttermittel aus Maniokwurzeln oder
Mandeln 100
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 50
– Alleinfuttermittel für Küken 10
9. Freies Gossypol Einzelfuttermittel, ausgenommen: 20
– Baumwollsaat 5 000
– Baumwollsaatkuchen und Baumwoll-
extraktionsschrot 1 200
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 20
– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen 500
– Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen
Legehennen, und Kälber 100
– Alleinfuttermittel für Kaninchen und Schweine,
ausgenommen Ferkel 60
10. Theobromin Alleinfuttermittel, ausgenommen: 300
– Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder 700
11. Senföl, flüchtig, berechnet als Allyli- Einzelfuttermittel, ausgenommen: 100
sothiocyanat
– Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot 4 000
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150
– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
(ausgenommen Jungtiere) 1 000
– Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen
Ferkel) und Geflügel 500 847
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Anmerkungen und Zusatzinformationen 848
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
(1) (2) (3) (4) (5)
12. Vinylthiooxazolidon Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen: 1 000
(Vinyloxazolidinthion)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
– Alleinfuttermittel für Legegeflügel 500
13. Mutterkorn (Claviceps purpurea) Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide ent-
halten 1 000
14. Unkrautsamen und Früchte, die Alle Futtermittel 3 000
Alkaloide, Glukoside oder andere
giftige Stoffe enthalten, darunter
a) Lolium temulentum L. 1 000
b) Lolium remotum Schrank 1 000
c) Datura stramonium L. 1 000
15. Rizinus – Ricinus communis L. Alle Futtermittel 10
(berechnet als
Rizinusschalen)
16. Crotalaria spp. Alle Futtermittel 100
17. Aldrin 7 Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
3
8 einzeln oder insgesamt,
3 berechnet als Dieldrin
18. Dieldrin 9 – Fette 0,2
19. Camphechlor (Toxaphen)9) Fischöl 0,2
Fisch, sonstige Seetiere, ihre Erzeugnisse und Ne-
benerzeugnisse, ausgenommen Fischöl 0,02
Mischfuttermittel für Fische 0,05
20. Chlordan (Summe aus Cis- und Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,02
Trans-Isomeren und aus Oxychlor-
dan, berechnet als Chlordan) – Fette 0,05
21. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,05
DDE-Isomeren, berechnet als DDT)
– Fette 0,5
22. Endosulfan (Summe aus alpha- Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,1
und beta-Isomeren und aus
Endosulfansulfat, berechnet als – Maiskörner und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung 0,2
Endosulfan)
– Ölsaaten und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung 0,5
– Alleinfuttermittel für Fische 0,005
Anmerkungen und Zusatzinformationen
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
(1) (2) (3) (4) (5)
23. Endrin (Summe aus Endrin und Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
delta-Ketoendrin, berechnet als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Endrin) – Fette 0,05
24. Heptachlor (Summe aus Hepta- Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
chlor und Heptachlorepoxid,
berechnet als Heptachlor) – Fette 0,2
25. Hexachlorbenzol (HCB) Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
– Fette 0,2
26. Hexachlorcyclohexan (HCH)
26.1. alpha-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,02
– Fette 0,2
26.2. beta-Isomere Mischfuttermittel, ausgenommen: 0,01
– Mischfuttermittel für Milchvieh 0,005
Einzelfuttermittel, ausgenommen: 0,01
– Fette 0,1
26.3. gamma-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,2
– Fette 2,0
27. Dioxin10) (Summe aus polychlorierten Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit
Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Neben-
polychlorierten Dibenzofuranen erzeugnissen 0,75 0,5
(PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsä-
quivalenten (TEQ) der WHO unter Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte 0,75 0,5
Verwendung der WHO-TEF (199712))
PCDD/F11) Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs 1 0,5
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 2 1
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich
Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und
Eierzeugnisse 0,75 0,5
Fischöl 6 5
849
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Anmerkungen und Zusatzinformationen 850
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
(1) (2) (3) (4) (5)
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und
Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett
enthalten 1,2513) 1
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett
enthalten 2,25 1,75
Zusatzstoffe Kaolinit-Tone, Calcium-Sulfat-Dihydrat,
Vermiculith, Natrolith-Phonolith, synthetische Cal-
ciumaluminate und Klinoptilith sedimentärer Her-
kunft aus den Funktionsgruppen Bindemittel3) und
der Trennmittel4) 0,75
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3)
und der Trennmittel4) 0,5
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenele-
mentverbindungen2) 1 0,5
Vormischungen 1 0,5
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel
für Pelztiere, Heimtiere und Fische 0,75 0,5
Mischfutter für Fische sowie für Heimtiere 2,25 1,75
27a. Summe der Dioxine und dioxinähnli- Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit
chen PCB (Summe aus polychlorier- Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Neben-
ten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), erzeugnissen 1,25
polychlorierten Dibenzofuranen
(PCDF) und polychlorierten Bipheny- Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte 1,5
len (PCB), ausgedrückt in Toxizitäts-
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs 1,5
äquivalenten (TEQ) der WHO unter
Verwendung der WHO-TEF Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 3
(199712))11)
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren, einschließlich
Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und
Eierzeugnisse 1,25
Fischöl 24
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und
Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett
enthalten 4,513)
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett
enthalten 11
Anmerkungen und Zusatzinformationen
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
(1) (2) (3) (4) (5)
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemit-
tel3) und der Trennmittel4) 1,5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenele-
mentverbindungen2) 1,5
Vormischungen 1,5
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel
für Pelztiere, Heimtiere und Fische 1,5
Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere 7
27b. Dioxinähnliche PCB (Summe der po- Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs, mit
lychlorierten Biphenyle (PCB), aus- Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Neben-
gedrückt in Toxizitätsäquivalenten erzeugnissen 0,35
(TEQ) der WHO unter Verwendung
der WHO-TEF (199712))11) Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte 0,5
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs 0,35
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 0,75
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich
Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und
Eierzeugnisse 0,35
Fischöl 14
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und
Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett
enthalten 2,5
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett
enthalten 7
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3)
und der Trennmittel4) 0,5
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der
Spurenelementverbindungen2) 0,35
Vormischungen 0,35
Mischfuttermittel, ausgenommen
Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische 0,5
Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere 3,5 851
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Anmerkungen und Zusatzinformationen 852
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
(1) (2) (3) (4) (5)
28. Aprikose – Prunus armeniaca L.
7 7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
29. Bittermandel – Prunus dulcis (Mill.)
D. A. Webb var. amara (DC.) Focke
(= Prunus amygdalus Batsch var.
3 3
amara (DC.) Focke) 3 3
30. Buchecker, ungeschält – Fagus
silvatica L. 3 3
31. Leindotter – Camelina sativa (L.) 3 3
Crantz
32. Mowrah, Bassia, Madhuca –
3 3
Madhuca longifolia (L.) Macbr.
(= Bassia longifolia L. = Illipe
3 3 Saaten und Früchte
malabrorum Engl.), Madhuca indica 3 3 und aus deren Ver-
arbeitung gewonnene
Gmelin (= Bassia latifolia Roxb.)
= Illipe latifolia (Roscb.) F. Mueller) 3 3 Erzeugnisse der ne-
benstehenden Pflan-
33. Purgierstrauch – Jatropha curcas L. 8 Alle Futtermittel
8 zenarten dürfen in
Futtermitteln nur in
34. Purgierölbaum – Croton tiglium L. 3 3 nicht bestimmbarer
Menge vorhanden
35. Indischer Braunsenf – Brassica
juncea (L.) Czern. und Coss. Ssp.
3 3 sein.
integrifolia (West.) Thell. 3 3
36. Sareptasenf – Brassica juncea (L.)
Cern. und Coss. ssp. juncea 3 3
37. Chinesischer Gelbsenf – Brassica 3 3
juncea (L.) Czern. und Coss. ssp.
juncea var. lutea Batalin 3 3
38. Schwarzer Senf – Brassica nigra 3 3
(L.) Koch
39. Abessinischer (äthiopischer) Senf –
3 3
Brassica carinata A. Braun 9 9
1
) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren
verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
2
) Anhang I Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
3
) Anhang I Nr. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
4
) Anhang I Nr. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
5
) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren
verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
6
) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor.
7
) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Cadmium, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsver-
fahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
8
) Gehalt an Cadmium je 1 % Phosphor, höchstens jedoch 7,5 mg/kg.
9
) Summe der Indikatorkongenere CHB 26, 50, 62 (weitere Erläuterung siehe Fußnote der Richtlinie 2005/86/EG).
10
) Erzeugnisse, die unter Nummer 27 aufgeführt sind, müssen sowohl den jeweils für sie dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für Dioxin als auch den jeweils für sie in Nummer 27a Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt
für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB einhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
11
) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.
12
) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: "Van den Berg und andere, 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs,
PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792.
13
) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt der Höchstgehalt nicht; Höchstgehalte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt
und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt gelten dagegen für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere verwendet wird. Die Erzeugnisse und verarbeiteten tierischen Proteine, die
aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder
gezüchtet werden, verfüttert werden.
853
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Anlage 5a
(zu den §§ 24a und 24b)
Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln
Vorbemerkungen
1. Bei den in Teil A genannten Futtermitteln beziehen sich die in Teil B und Teil C jeweils in Spalte 5 festgelegten
Höchstgehalte auf die Teile, die als Lebensmittel oder zur Verarbeitung zu Lebensmitteln üblicherweise in den
Verkehr gebracht werden. Für die in Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990
über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in be-
stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71) in der
jeweils geltenden Fassung genannten Futtermittel sind hinsichtlich der Teile, auf die sich die Höchstgehalte
beziehen, die dort aufgeführten Beschreibungen heranzuziehen.
2. Soweit in Teil B oder Teil C jeweils in Spalte 4 für Futtermittel Gruppenbezeichnungen angegeben sind, beziehen
sich die Höchstgehalte auf alle Futtermittel dieser Gruppe nach Teil A Spalte 1.
3. Die Höchstgehalte für Futtermittel pflanzlichen Ursprungs beziehen sich auf die Originalsubstanz.
4. Sofern nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Höchstgehalte für Erzeugnisse aus Landtieren auf den
Fettanteil, für Milch und Eier auf die Originalsubstanz.
5. Abweichend von § 2 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes sind Futtermittel im Sinne dieser Anlage
Futtermittel im Sinne des § 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Ausnahme von Futtermittel-Zusatz-
stoffen und Vormischungen.
Teil A
Futtermittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs,
für die die Höchstgehalte gemäß Teil B und Teil C gelten
Gruppen von Futtermitteln Darunter fallende Einzelfuttermittel
1 2
I. Futtermittel pflanzlichen Ursprungs
1. Getreide Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Reis, Körner-Sorghum,
Buchweizen, Hirse, andere Getreidearten
2. Früchte
2.1 Zitrusfrüchte z. B. Orangen, Zitronen, Pampelmusen
2.2 Schalenfrüchte z. B. Mandeln, Nüsse, Pistazienkerne
2.3 Kernobst z. B. Äpfel, Birnen, Quitten
2.4 Steinobst z. B. Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen
2.5 Beeren und Kleinobst
2.5.1 Trauben Tafeltrauben, Keltertrauben
2.5.2 Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)
2.5.3 Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) z. B. Brombeeren, Loganbeeren, Himbeeren
2.5.4 Andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) z. B. Heidelbeeren, Preiselbeeren, Johannisbeeren
2.5.5 Wildfrüchte
2.6 Sonstige Früchte z. B. Ananas, Bananen, Kiwis, Oliven
3. Gemüse
3.1 Wurzel- und Knollengemüse z. B. Rote Bete, Karotten
3.2 Zwiebelgemüse z. B. Knoblauch, Speisezwiebeln, Schalotten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 855
Gruppen von Futtermitteln Darunter fallende Einzelfuttermittel
1 2
3.3 Fruchtgemüse
3.3.1 Solanaceen z. B. Auberginen, Paprika, Tomaten
3.3.2 Cucurbitaceen mit genießbarer Schale z. B. Gurken, Zucchini
3.3.3 Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale z. B. Kürbisse, Melonen
3.3.4 Zuckermais
3.4 Kohlgemüse
3.4.1 Blumenkohle z. B. Blumenkohl, Brokkoli
3.4.2 Kopfkohle z. B. Kopfkohl, Rosenkohl
3.4.3 Blattkohle z. B. Chinakohl, Grünkohl
3.4.4 Kohlrabi
3.5 Blattgemüse und Kräuter
3.5.1 Salate z. B. Feldsalat, Kopfsalat, Kresse
3.5.2 Spinat oder Spinatarten z. B. Spinat, Mangold
3.5.3 Brunnenkresse
3.5.4 Chicorée
3.5.5 Kräuter z. B. Kerbel, Schnittlauch, Petersilie
3.6 Hülsengemüse z. B. Gemüsebohnen, Gemüseerbsen
3.7 Stängelgemüse z. B. Spargel, Porree, Stangensellerie
3.8 Pilze Zuchtpilze, wildwachsende Pilze
4. Hülsenfrüchte z. B. Bohnen, Erbsen, Linsen
5. Ölsaaten z. B. Erdnüsse, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne
6. Kartoffeln
7. Tee Blätter und Stiele von Camilla sinensis
8. Hopfen
9. Gewürze z. B. Pfeffer, Vanilleschoten, Wacholderbeeren
II. Futtermittel tierischen Ursprungs
1. Futtermittel aus Landtieren z. B. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Schlachtnebenerzeugnisse,
tierische Fette
2. Milch Milch, Milcherzeugnisse
3. Eier Eier, Eier ohne Schale, Eigelb
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Teil B
Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Abamectink) 71751-41-2 Avermectin B1 Brombeeren, Erdbeeren (ohne 0,1
Summe von Avermectin B1a, Aver- Wildfrüchte), Himbeeren und Salate
mectin B1b und Delta-8,9-Isomer von
Hopfen und Paprika 0,05
Avermectin B1a
Auberginen, Cucurbitaceen mit 0,02
genießbarer Schale, Leber von
Rindern1), Ölsaaten, Schalenfrüchte,
Tee und Tomaten
Eier3), übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze, und sonstige
Futtermittel aus Landtieren1)
Milch2) 0,005
Acephat 30560-19-1 O,S-Dimethyl-N-acetyl-amidothio- Ölsaaten, Hopfen und Tee 0,05
phosphat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Acibenzolar-S- 135158-54-2 Benzo[1,2,3]thiadiazol-7-thiocarbon- Tomaten 1
methyl säure-S-methylester
Mangos 0,5
Bananen und Haselnüsse 0,1
Getreide, Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Aldicarb 116-06-3 2-Methyl-2-(methylthio)-propion- Kartoffeln 0,5
aldehyd-O-(methylcarbamoyl)oxim
Blumenkohl, Pekan-Nüsse, Rosenkohl 0,2
Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid
und Zitrusfrüchte
und Sulfon, berechnet als Aldicarb
Bananen, Karotten und Pastinaken 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01
Amitraza) 33089-61-1 N,N-Bis-(2,4-xylyliminomethyl)- Baumwollsamen 1
methylamin
Hopfen und Tee 0,1
Summe aus Amitraz und allen
Metaboliten, die die 2,4-Dimethyl- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
anilingruppe enthalten, berechnet als ausgenommen Gewürze, und
Amitraz Futtermittel aus Geflügel
Eier 0,01
Amitrol 61-82-5 3-Amino-1H-1,2,4-triazol Oliven 0,05
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze
Aramit 140-57-8 2-(4-tert.-Butylphenoxy)-isopropyl-2'- Hopfen und Tee 0,1
chlorethylsulfit
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Atrazink) 1912-24-9 2-Chlor-4-ethylamino-6-isopropylami- Hopfen, Tee und Zuckermais 0,1
no-1,3,5-triazin
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 857
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Azimsulfuron 120162-55-2 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
[1-methyl-4-(2-methyl-2H-tetrazol
-5-yl)-2H-pyrazole-3-sulfonyl]-harnstoff übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Azinphos-ethylk) 2642-71-9 O,O-Diethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3-ben- Getreide, Hopfen und Tee 0,05
zotriazin-3-yl)-methyl-dithiophosphat
übrige pflanzliche Futtermittel 0,02
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) 0,01
Azinphos- 86-50-0 O,O-Dimethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3- Trauben und Zitrusfrüchte 1
methyl benzotriazin-3-yl)-methyl-dithio-
phosphat übrige Früchte und Gemüse 0,5
Azocyclotin 41083-11-8 1-Tricyclohexyl 7 Summe Gemüsebohnen (mit Hülsen) 0,5
und stannyl-1,2,4- von
Cyhexatin triazol 3 Azocyclo- Keltertrauben und Pflaumen 0,3
3 tin und
013121-70-5 Tricyclohexyl- 8 Cyhexatin, Äpfel, Fleisch von Rindern und 0,2
zinnhydroxid 3 berechnet Zitrusfrüchte
3 als
Cyhexatin Birnen, Hopfen, Schalenfrüchte und 0,1
9 Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und sonstige
Futtermittel tierischen Ursprungs
Azoxystrobinf) 131860-33-8 Methyl-(E)-2-{2-[6-(2-cyanophenoxy)- Hopfen 20
pyrimidin-4-yloxy]phenyl}-3-methoxy-
acrylat Blattkohle, Stangensellerie und Reis 5
Brombeeren, Himbeeren, Salate und 3
Kräuter
Trauben, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 2
Bananen, Frühlingszwiebeln und
Solanaceen
Zitrusfrüchte, Cucurbitaceen mit 1
genießbarer Schale, Gemüsebohnen
(mit Hülsen) und Artischocken
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,5
Schale, Blumenkohle, Gemüseerbsen
(mit Hülsen), Rapssamen und
Sojabohnen
Knollensellerie, Kopfkohle, Gerste, 0,3
Hafer, Roggen, Triticale und Weizen
Mangos, Papayas, Karotten, Meer- 0,2
rettich, Pastinaken, Petersilienwurzel,
Rettich und Radieschen, Schwarz-
wurzeln, Kohlrabi, Chicorée,
Gemüsebohnen (ohne Hülsen) und
Gemüseerbsen (ohne Hülsen)
Schalenfrüchte, Porree, Hülsenfrüchte 0,1
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel aus Landtieren und Eier
Milch 0,01
Barban 101-27-9 4-Chlorbut-2-inyl-3-chlorphenylcarba- Hopfen und Tee 0,1
mat
übrige pflanzliche Futtermittel, ausge- 0,05
nommen Gewürze, sowie Futtermittel
tierischen Ursprungs1),2),3)
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Benalaxyl 71626-11-4 Methyl-N-phenylacetyl-N-2,6-xylyl- Salat 0,5
DL-alaninat
Auberginen, Paprika, Speisezwiebeln, 0,2
Tomaten und Trauben
Hopfen, Melonen, Tee und 0,1
Wassermelonen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Benfuracarb 82560-54-1 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzo- Hopfen 5
furanyl-N-(N-(2-(ethoxycarbonyl)-
ethyl)-N-isopropylsulfenamoyl)-N- Tee 0,1
methylcarbamat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Benomyl 17804-35-2 Methyl-1-(butyl-carba- 7 Gerste, Hafer und Okra 2
moyl)benzimidazol-2- 3
yl-carbamat Auberginen, Keltertrauben, Kirschen, 0,5
3 Pflaumen, Rosenkohl und Tomaten
3
3 Tafeltrauben 0,3
3
Carbendazim 10605-21-7 Methyl-benzimidazol- 3 Aprikosen, Gemüsebohnen (mit 0,2
2-yl-carbamat Summe Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen),
8 berechnet
3 Kernobst, Papayas, Pfirsiche und
als Car- Sojabohnen
3 bendazim
Thiophanat- 23564-05-8 Carbendazim und
3 Roggen, Triticale, Weizen und übrige 0,1
methyl Thiophanat- 3 pflanzliche Futtermittel, ausgenommen
methyl, berechnet als 3 Gewürze und Getreide
Carbendazim 3
9 sonstiges Getreide 0,01
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Bentazon 25057-89-0 3-Isopropyl-(1H)-2,1,3-benzothia- Gemüseerbsen (mit Hülsen) 0,5
diazin-4-(3H)-on-2,2-dioxid
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,2
Summe von Bentazon und den 6-OH-
und 8-OH-Bentazon-Konjugaten, übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1
ausgedrückt als Bentazon ausgenommen Gewürze
Eier und Futtermittel aus Landtieren, 0,05
Milch 0,02
Bifenthrinf) 82657-04-3 [1α,3α(Z)]-(±)-(2-Methyl[1,1'-biphe- Hopfen 10
nyl]-3yl)methyl-3-(2-chlor-3,3,3-triflu-
or-1-propenyl)-2,2-dimethylcyclopro- Tee 5
pancarboxylat Salate 2
Kopfkohle 1
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 0,5
Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gerste,
Hafer, Johannisbeeren, Triticale und
Weizen
Kernobst, Brombeeren und Himbeeren 0,3
Steinobst, Trauben, Solanaceen und 0,2
Blumenkohle
Zitrusfrüchte, Bananen, Cucurbitaceen 0,1
mit genießbarer Schale, Gemüseerbsen
(mit Hülsen) und Ölsaaten sowie Fett
von Rindern1)
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und
sonstige Futtermittel aus Landtieren1)
Eier3) und Milch2) 0,01
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 859
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Binapacryl 485-31-4 2-(1-Methyl-propyl)-4,6-dinitrophenyl- Hopfen und Tee 0,1
3-methylcrotonat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide und Gewürze
Getreide, Futtermittel tierischen 0,01
Ursprungs
Bitertanol 55179-31-2 β-([1,1'-Biphenyl]-4-yloxy)-α- Bananen und Tomaten 3
(1,1-dimethylethyl)-1H-1,2,4-
triazol-1-ethanol Kernobst und Pflaumen 2
Aprikosen, Kirschen und Pfirsiche 1
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,5
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,1
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Bromid 24959-67-9 Anorganisches Gesamtbromid, Getreide 50
berechnet als Bromionen
Bromophos- 4824-78-6 O-(4-Brom-2,5-dichlor-phenyl)-O,O- Hopfen und Tee 0,1
ethyl diethyl-thiophosphat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide und Gewürze
Brompropylat 18181-80-1 1-Methylethyl 4-brom-α-(4-bromphe- Zitrusfrüchte, Kernobst, Tafel- 2
nyl)-α-hydroxyphenylacetat und Keltertrauben
Tomaten, Bohnen (mit Hülsen) 1
Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Bromoxynild) 1689-84-5 3,5-Dibrom-4-hydroxy-benzonitril Fleischerzeugnisse 0,2
Hopfen, Mais, Ölsaaten und Tee 0,1
Bromoxynil und seine Ester, berechnet übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
als Bromoxynil ausgenommen Gewürze, übrige
Futtermittel aus Landtieren
Milch 0,01
Captafol 2425-06-1 N-(1,1,2,2-Tetrachlorethylthio) Hopfen und Tee 0,1
cyclohex-4-en-1,2-dicarboximid
Getreide 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01
Captan 133-06-2 N-(Trichlormethylthio)- 7 Keltertrauben 10
cyclohex-4-en-1,2- 3
dicarboximid übriges Beeren- und Kleinobst, 3
3 insgesamt Kernobst und Tomaten
8
Folpet 133-07-3 N-(Trichlormethyl- 3 Chicorée, Endivien, Gemüsebohnen, 2
thio)phtalimid 3 Gemüseerbsen, Kopfsalat, Porree und
9 Steinobst
übrige Früchte und übriges Gemüse 0,1
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Carbarylj) 63-25-2 1-Naphtyl-N-methylcarbamat Oliven 5
Reis 1
Tomaten, übriges Getreide 0,5
Tee und Hopfen 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Carbofurang) 1563-66-2 2,3-Dihydro-2,2- 7 Zitrusfrüchte 0,3
dimethyl-7-benzofura-
nyl-methylcarbamat 3 Ölsaaten sowie Futtermittel 0,1
3 Summe tierischen Ursprungs
8 berechnet
3-Hydroxy- 16655-82-6 2,3-Dihydro-2,2- als Carbo- Hopfen und Tee 0,05
carbofuran dimethyl-3-hydroxy-
3 furan
7-benzofuranyl- 3 übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
methylcarbamat 9 ausgenommen Gewürze
Carbosulfan 55285-14-8 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzo- Hopfen 1
furanyl- [(dibuthyl-amino)-thio]-methyl-
carbamat Karotten, Pastinaken und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Carfentrazone- 128639-02-1 Ethyl-2chlor-3[2chlor-5(4-difluormethyl- Getreide 0,05
ethylb) 4,5dihydro-3methyl-5oxo-1H-1,2,4tria-
zol-1-yl)-4-fluorphenyl]propionat Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,02
definiert als Carfentrazone und übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgedrückt als Carfentrazone-ethyl ausgenommen Gewürze
Cartap 15263-53-3 S,S'-2-dimethylaminotrimethylene Tee 0,1
bis(thiocarbamat)
Chinomethionat 2439-01-2 6-Methyl-chinoxalin-2,3-dithio- Früchte und Gemüse 0,3
carbonat
Chlorbensid 103-17-3 (4-Chlor-benzyl)-(4-chlorphenyl)-sulfid Hopfen und Tee 0,1
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze
Chlorbenzilat 510-15-6 Ethyl-4,4'-dichlorbenzilat Hopfen und Tee sowie Futtermittel 0,1
tierischen Ursprungs1),2),3)
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Chlorbufam 1967-16-4 1-Methylprop-2-inyl-(3-chlorphenyl)- Hopfen und Tee 0,1
carbamat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Chlorfenapyr 122453-73-0 4-Brom-2-(4-chlorphenyl)-1- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
ethoxymethyl-5-trifluormethyl-
pyrrol-3-carbonitril übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Chlorfenson 80-33-1 4-Chlorphenyl-4-chlorbenzol-sulfonat Hopfen und Tee 0,1
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 861
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Chlorfen- 470-90-6 2-Chlor-1-(2,4-dichlorphenyl)- Karotten, Knoblauch, Kohlrüben, 0,5
vinphosl) vinyl-O,O-diethyl-phosphat Kopfkohl, Pastinaken, Petersilie,
Radieschen und Rettich, Schalotten,
Summe der E- und Z-Isomere Speiserüben und Stangensellerie
Kohlrabi 0,3
Feldsalat, Kresse, Porree, Rosenkohl, 0,1
Spargel, Spinat und Zucchini
Hopfen, Tee und Zuchtpilze 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01
Chlormequat 7003-89-6 2-Chlorethyltrimethylammonium-Ion Zuchtpilze 10
Hafer 5
Gerste, Roggen, Triticale und Weizen 2
Birnen und Rinderniere 0,2
Hopfen, Ölsaaten, Oliven, Schalen- 0,1
früchte und Tee sowie Rinderleber
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie übrige
Futtermittel tierischen Ursprungs
Chloroxuron 1982-47-6 3-[4-(4-Chlorphenoxyl)-phenyl]-1,1- Hopfen und Tee 0,1
dimethylharnstoff
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Chlorprophamd) 101-21-3 Isopropyl-3-chlorcarbanilat Kartoffeln 10
Chlorpropham und 3-Chloranilin, Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
berechnet als Chlorpropham
Früchte, Gemüse und Hülsenfrüchte 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Chlorpropham und 4'-Hydroxychlor- Niere und Milch 0,2
propham-O-sulfonsäure, berechnet
als Chlorpropham übrige Futtermittel aus Landtieren 0,05
Chlorpyrifos 2921-88-2 O,O-Diethyl-O-3,5,6-trichlor- Bananen 3
2-pyridyl-thiophosphat
Kiwis und Mandarinen 2
Artischocken, Johannisbeeren, 1
Kopfkohl und Stachelbeeren
Brombeeren, Chinakohl, Himbeeren, 0,5
Kernobst, Solanaceen und Trauben
Kirschen, Zitrusfrüchte, 0,3
ausgenommen Mandarinen
und Zitronen
Erdbeeren, Gerste, Pfirsiche, 0,2
Pflaumen, Radieschen, Rettich,
Speisezwiebeln und Zitronen
Hopfen, Karotten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel aus Geflügel1)
Eier3) und Milch2) 0,01
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Chlorpyrifos- 5598-13-0 O,O-Dimethyl-O-3,5,6-trichlor-2- Getreide 3
methyl pyridyl-thiophosphat
Mandarinen 1
Erdbeeren, Kernobst, Orangen, 0,5
Pfirsiche und Solanaceen
Zitronen 0,3
Trauben 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel aus Landtieren1)
Eier3) und Milch2) 0,01
Chlorthalonil 1897-45-6 2,4,5,6-Tetrachlorisophtalonitril Hopfen 50
Brombeeren, Himbeeren, Johannis- 10
beeren, Porree, Stachelbeeren und
Stangensellerie
Einlegegurken, Frühlingszwiebeln 5
und Kräuter
Blumenkohle, Erdbeeren, Kelter- 3
trauben und Kopfkohl
Gemüseerbsen (mit Hülsen), 2
Preiselbeeren, Solanaceen
und Zuchtpilze
Aprikosen, Cucurbitaceen mit 1
ungenießbarer Schale, Gurken,
ausgenommen Einlegegurken,
Karotten, Kernobst, Knollensellerie,
Pfirsiche und Tafeltrauben
Knoblauch, Rosenkohl, Schalotten 0,5
und Speisezwiebeln
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,3
Bananen 0,2
Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale 0,1
und Weizen
Erdnüsse und Gemüsebohnen 0,05
(ohne Hülsen)
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Chlozolinat 84332-86-5 N-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl-5-car- Hopfen und Tee 0,1
bethoxy-1,3-oxazolidin-2,4-dion
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Cinidon-ethyl 142891-20-1 (Z)-Ethyl-2-chlor-3-[2-chlor-5- Getreide, Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
(cyclohex-1-en-1,2-dicarboximido)-
phenyl]acrylat übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Summe von Cinidon-ethyl und seinem
E-Isomer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 863
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Clofentezin 74115-24-5 3,6-Bis-(2-chlorphenyl)-1,2,4,5- Brombeeren und Himbeeren 3
tetrazin
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 2
Keltertrauben 1
Johannisbeeren, Kernobst und 0,5
Zitrusfrüchte
sonstiges Strauchbeerenobst 0,3
(ohne Wildfrüchte) und Tomaten
Pflaumen 0,2
Melonen 0,1
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,05
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Summe aller Verbindungen, die die Leber von Rind, Schaf und Ziege 0,1
2-Chlorbenzoyl-Gruppe enthalten,
berechnet als Clofentezin Milch und sonstige Futtermittel 0,05
aus Landtieren
Eier 0,02
Cyazofamidi) 120116-88-3 4-Chlor-2-cyano-N,N-dimethyl- Trauben 0,5
5-p-tolylimidazol-1-sulfonamid
Tomaten 0,2
Cucurbitaceen mit genießbarer 0,1
und ungenießbarer Schale
Getreide, Tee, Hopfen und Ölsaaten 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze
Cyclanilid 113136-77-9 1-(2,4-Dichloranilinocarbonyl)- Baumwollsamen 0,2
cyclopropancarbonsäure
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) 0,01
Cyfluthrink) 68359-37-5 (RS)-α-Cyano-4-fluor-3-phenoxy- Hopfen 20
benzyl-(1RS,3RS) (1RS,3SR)-
3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethyl- Salate 0,5
cyclopropancarboxylat
Aprikosen, Blattkohle, Paprika, 0,3
einschließlich anderer verwandter Pfirsiche und Trauben
Isomerengemische
Kernobst, Kirschen, Kopfkohle und 0,2
Pflaumen
Gurken, ausgenommen Einlege- 0,1
gurken, und Tee
Blumenkohle, Hülsengemüse, Mais, 0,05
Rapssamen und Tomaten sowie
Futtermittel aus Landtieren1)
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze, sowie
Milch2) und Eier3)
Cyhalofop-butyl 122008-85-9 (R)-2-[4-(4-cyano-2-fluorphenoxy) Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
phenoxy]propansäurebutylester
Summe von Cyhalofop-butyl und übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
seinen freien Säuren ausgenommen Gewürze
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Cypermethrin 52315-07-8 Cyano(3-phenoxyphenyl)-methyl-3- Hopfen 30
(2,2-dichlorethenyl)-2,2-dimethyl-
cyclopropancarboxylat Aprikosen, Artischocken, Kräuter, 2
einschließlich anderer verwandter Pfirsiche, Salate, Wildfrüchte und
Isomerengemische Zitrusfrüchte
Blattkohle, Kernobst, Kirschen, Pflau- 1
men und wild wachsende Pilze
Blumenkohle, Gemüsebohnen (mit 0,5
Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen),
Kopfkohle, Porree, Solanaceen, Spinat,
Strauchbeerenobst, Tee und Trauben
Baumwollsamen, Cucurbitaceen 0,2
mit genießbarer und ungenießbarer
Schale, Gerste, Hafer, Kohlrabi,
Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen,
Sesamsamen und Sonnenblumenker-
ne sowie Futtermittel aus Landtieren1),
ausgenommen Futtermittel aus
Geflügel
Knoblauch, Schalotten, Spargel 0,1
und Speisezwiebeln
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel aus Geflügel1) und Eier3)
Milch2) 0,02
Cyromazinf) 66215-27-8 N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin- Salate und frische Kräuter 15
2,4,6-triamin
Gemüsebohnen (mit Hülsen), 5
Gemüseerbsen (mit Hülsen)
und Zuchtpilze
Artischocken und Stangensellerie 2
Karotten, Solanaceen, Cucurbitaceen 1
mit genießbarer Schale und Kartoffeln
Melonen und Wassermelonen 0,3
Eier 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und Futter-
mittel aus Landtieren, ausgenommen
Schafe
Milch 0,02
2,4-D 000094-75-7 2,4-Dichlorphenoxy-essigsäure Niere, ausgenommen Geflügel, 1
und Zitrusfrüchte
Summe von 2,4-D und seiner Ester, Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
ausgedrückt als 2,4-D
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und
sonstige Futtermittel aus Landtieren
Eier und Milch 0,01
2,4 DB 94-82-6 4-(2,4-Dichlorphenoxy)-buttersäure Tee, Hopfen, Leber, Nieren 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze und
übrige Futtermittel aus Landtieren
und Eier
Milch 0,01
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 865
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Daminozid 1596-84-5 Bernsteinsäure-2,2-dimethylhydrazid Hopfen und Tee 0,1
Summe aus Daminozid und Ölsaaten und Schalenfrüchte sowie 0,05
1,1-Dimethylhydrazin, berechnet als Futtermittel tierischen Ursprungs
Daminozid
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Deltamethrinj) 52918-63-5 (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl- Hopfen und Tee 5
(1R,3R)-3-(2,2-dibromvinyl)-2,2-
dimethylcyclopropancarboxylat Getreide 2
(cis-Deltamethrin) Oliven und Hülsenfrüchte 1
Blattkohle, Brombeeren, Himbeeren, 0,5
Johannisbeeren, Salate, Spinat und
frische Kräuter sowie Futtermittel
aus Landtieren, ausgenommen
Leber und Niere aus Landtieren und
Geflügel und Geflügelerzeugnisse
Auberginen, Okra und Tomaten 0,3
Äpfel, Cucurbitaceen mit genießbarer 0,2
und ungenießbarer Schale, Erdbeeren
(ohne Wildfrüchte), Kirschen, Kiwis,
Hülsengemüse, Porree, übrige
Solanaceen, Stachelbeeren und
Trauben
Artischocken, Blumenkohle, 0,1
Frühlingszwiebeln, übriges Kernobst,
Knoblauch, Kopfkohle, Rapssamen,
Schalotten, Senfkörner, Speise-
zwiebeln, übriges Steinobst sowie
Geflügel und Geflügelerzeugnisse
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie Milch
und Eier3)
Leber und Niere aus Landtieren 0,03
Desmediphaml) 13684-56-5 Ethyl-3-phenyl-carbamoyloxyphenyl- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
carbanilat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Diallat 2303-16-4 S-(2,3-Dichlorallyl)-diisopropylthio- Futtermittel tierischen Ursprungs 0,2
carbamat
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Diazinon 333-41-5 O,O-Diethyl-O-(2-isopropyl-6- Grapefruits, Orangen und 1
methylpyrimidin-4-yl)-thiophosphat Pampelmusen
Solanaceen 0,5
Äpfel, Birnen und Kirschen 0,3
Heidelbeeren, Johannisbeeren, 0,2
Karotten, Kiwis und Stachelbeeren
Pflaumen 0,1
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,05
und Tee, Futtermittel aus Schweinen
und Geflügel1) sowie Eier3)
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Milch2) 0,01
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
1,2-Dibromethan 106-93-4 1,2-Dibromethan Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze
1,1-Dichlor-2,2- 72-56-0 Hopfen und Tee 0,1
bis(4-ethyl-
phenyl) -ethan übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
1,2-Dichlorethan 107-06-2 1,2-Dichlorethan Futtermittel tierischen Ursprungs 0,1
Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze
Dichlorfluanid 1085-98-9 N-Dichlorfluormethylthio-N,N'- Beeren, Kleinobst und Kopfsalat 10
dimethyl-N-phenylsulfamid
übrige Früchte und übriges Gemüse 5
Dichlorprop 120-36-5 2-(2,4-Dichlorphenoxy)-propionsäure Hopfen und Tee 0,1
einschließlich Dichlorprop-P übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide und Gewürze
Dichlorvos 62-73-7 O,O-Dimethyl-O-(2,2-dichlorvinyl)- Getreide 2
phosphat
Früchte, Gemüse und Tee 0,1
Dicofol 115-32-2 1,1-Bis(4-chlorphenyl)-2,2,2- Hopfen 50
trichlor-ethanol
Tee 20
Summe aus p,p'- und o,p'-Isomeren Trauben und Zitrusfrüchte 2
Tomaten 1
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,5
Schale sowie Futtermittel aus
Rindern1), Schafen1) und Ziegen1)
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,2
Baumwollsamen sowie Futtermittel 0,1
aus Geflügel1)
übrige Ölsaaten und Schalenfrüchte, 0,05
übrige Futtermittel aus Landtieren1)
sowie Eier3)
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze,
sowie Milch2)
Dimethenamid- 163515-14-8 S-2-Chlor-N-(2,4- 7 Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,02
Pd) dimethyl-3-thienyl)-N- 3
(2-methoxy-1-methyle- 3 übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
thyl)-acetamid 3 ausgenommen Gewürze
3 Summe
8 aller
Dimethenamid 87674-68-8 R,S-2-Chlor-N-(2,4- 3 Isomere
dimethyl-3-thienyl)-N- 3
(2-methoxy-1-methyle- 3
thyl)-acetamid
3
9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 867
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Dimethoat 60-51-5 O,O-Dimethyl-S-(methylcarbomyl)- Frühlingszwiebeln und Oliven 2
dithiophosphat
Gemüseerbsen (mit Hülsen), 1
Kirschen und Kopfkohl
Summe von Dimethoat und Omethoat, Salat 0,5
ausgedrückt als Dimethoat
Roggen, Rosenkohl, Triticale 0,3
und Weizen
Blumenkohl 0,2
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,05
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Dinoseb 88-85-7 6-(1-Methyl-propyl)-2,4-dinitrophenol Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide und Gewürze
Getreide, Futtermittel tierischen 0,01
Ursprungs
Dinoterb 1420-07-1 2,4-Dinitro-6-tert-butylphenol Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Dioxathion 78-34-2 S,S'-(1,4-Dioxan-2,3-diyl)-bis- Hopfen und Tee 0,1
(O,O-diethyl-dithiophosphat)
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide und Gewürze
Diphenylamin 122-39-4 N-Phenylaminobenzol Birnen 10
Äpfel 5
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide und Gewürze
Diquatg) 2764-72-9 9,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphe- Gerste 10
nanthren-Ion
Leinsamen 5
Hafer, Rapssamen 2
Hirse, Mais und Sonnenblumenkerne 1
Hanfsamen, Senfkörner 0,5
Hülsenfrüchte, Sojabohnen 0,2
Hopfen, sonstige Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Disulfoton 298-04-4 O,O-Diethyl-S-2-ethylthio-ethyl- Gerste und Sorghum 0,2
dithiophosphat
Weizen 0,1
Summe aus Disulfoton, Disulfoton- Hopfen und Tee 0,05
sulfoxid und Disulfotonsulfon,
berechnet als Disulfoton übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
DNOC 534-52-1 4,6-Dinitro-2-methylphenol Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Dodin 2439-10-3 Dodecylguanidin-acetat Kernobst und Steinobst 1
übrige Früchte und Gemüse 0,2
Ethephonk) 16672-87-0 2-Chlorethanphosphonsäure Johannisbeeren 5
Kirschen und Paprika 3
Ananas und Baumwollsamen 2
Tomaten und Trauben 1
Äpfel, Gerste und Roggen 0,5
Triticale und Weizen 0,2
Hopfen, Schalenfrüchte, Tee und 0,1
Ölsaaten, ausgenommen
Baumwollsamen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Ethion 563-12-2 O,O,O,O-Tetraethyl-S,S-methylen-di- Tee 3
(dithiophosphat)
Zitrusfrüchte 2
Kernobst, Steinobst und Trauben 0,5
übrige Früchte und Gemüse 0,1
Ethofumesate) 26225-79-6 2-Ethoxy-2,3-dihydro-3,3-dimethyl- Kräuter 1
benzofuran-5-yl-methansulfonat
Gewürze 0,5
Summe von Ethofumesat und dem Hopfen, Rote Rüben, Ölsaaten, Tee 0,1
Metaboliten 2,3-dihydro-3,3-dimethyl- und Futtermittel tierischen Ursprungs
2-oxo-benzofuran-5yl-methan
sulfonat, berechnet als Ethofumesat übrige pflanzliche Futtermittel 0,05
Ethoxysulfuron 126801-58-9 3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-1-(2- Tee und Hopfen 0,1
ethoxyphenoxy-sulfonyl)harnstoff
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Ethylenoxid 75-21-8 Ethylenoxid Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,2
Summe von Ethylenoxid und 2-Chlor- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1
ethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid ausgenommen Getreide und Gewürze
Getreide, Futtermittel tierischen 0,02
Ursprungs
Famoxadone 131807-57-3 3-Anilino-5-methyl-5-(4-phenoxy- Trauben 2
phenyl)-1,3-oxazolidin-2,4-dion
Tomaten 1
Melonen 0,3
Auberginen, Cucurbitaceen mit 0,2
genießbarer Schale und Gerste
sonstige Getreide, ausgenommen 0,1
Mais und Reis
Futtermittel tierischen Ursprungs, 0,05
Hopfen, Ölsaaten und Tee
Mais, Reis und übrige pflanzliche 0,02
Futtermittel, ausgenommen Gewürze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 869
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Fenamidonb) 161326-34-7 (S)-5-methyl-2-methylthio-5- Salate 2
phenyl-3-phenylamino-3,5-
dihydroimidazol-4-on Trauben und Tomaten 0,5
Melonen 0,1
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Fenamiphos 22224-92-6 O-Ethyl-O-(3-methyl- 7 Paprika 0,1
4-methylthiophenyl)-
iso-propylamidophos- 3
phat 3
3
Fenamiphos- 31972-43-7 O-Ethyl-O-(3-methyl- 3 Bananen, Karotten, Tomaten, 0,05
sulfoxid 4-methylsulfinylphe- Insgesamt Auberginen, Gurken, Zucchini,
nyl)-isopropylamido- 8 berechet Melonen, Wassermelonen, Rosenkohl,
phosphat 3 als Fena- Kopfkohl, Ölsaaten, Tee, Hopfen
3 miphos
Fenamiphos- 31972-44-8 O-Ethyl-O-(3-methyl- 3 übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
sulfon 4-methylsulfonylphe- ausgenommen Gewürze
nyl)-isopropylamido- 3
phosphat 9 Futtermittel aus Landtieren, Eier 0,01
Milch 0,005
Fenarimol 60168-88-9 α-(2-Chlorphenyl)-α-(4-chlorphenyl)- Hopfen 5
-pyrimidinmethanol
Johannisbeeren, Kirschen und 1
Stachelbeeren
Aprikosen, Paprika, Pfirsiche und 0,5
Tomaten
Bananen, Erdbeeren, Kernobst und 0,3
Trauben
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,2
Himbeeren 0,1
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,05
Schale und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Fenbutatinoxidi) 13356-08-6 Hexakis-(2-methyl-2-phenylpropyl)- Brombeeren, Himbeeren und 5
distannoxan Zitrusfrüchte
Bananen 3
Kernobst und Trauben 2
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) und 1
Solanaceen
Gurken, ausgenommen Einlege- 0,5
gurken, und Zucchini
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),3)
ausgenommen Milch
Milch2) 0,02
Fenchlorphos 299-84-3 O,O-Dimethyl-O-(2,4,5-trichlor- Hopfen und Tee 0,1
phenyl)-monothiophosphat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
Summe von Fenchlorphos und
ausgenommen Getreide und Gewürze
Fenchlor-phos-oxon, berechnet als
Fenchlorphos
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Fenhexamidi) 126833-17-8 N-(2,3-Dichlor-4-hydroxyphenyl)-1- Salate und frische Kräuter 30
methyl-cyclohexancarbonsäureamid
Kiwis und Strauchbeerenobst 10
(ohne Wildfrüchte)
Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, 5
Trauben, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte),
andere Kleinfrüchte und Beeren
(ohne Wildfrüchte)
Paprika 2
Pflaumen, Tomaten, Auberginen und 1
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale
Ölsaaten, Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Fenitrothionj) 122-14-5 O,O-Dimethyl-O-(3-methyl-4- Tee 0,5
nitrophenyl)-thiophosphat
Hopfen 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Getreide und Gewürze
Fenpropimorphk) 67564-91-4 cis-4-[3-[4-(1,1-Dimethylethyl)phenyl]- Hopfen 10
2-methylpropyl]-2,6-dimethyl-
morpholin Bananen 2
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 1
Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte),
andere Kleinfrüchte und Beeren
(ohne Wildfrüchte) und Porree
Dinkel, Gerste, Hafer, Porree, Roggen, 0,5
Rosenkohl, Triticale und Weizen
Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Fenpropimorph-Carbonsäure Leber von Rind, Schwein, Schaf 0,3
(BF421-2), berechnet als und Ziege
Fenpropimorph
Niere von Rind, Schwein, Schaf 0,05
und Ziege
übriges Fleisch von Rind, Schwein, 0,02
Schaf und Ziege
Eier, Milch und sonstige Futtermittel 0,01
aus Landtieren
Fenthionk) 55-38-9 O,O-Dimethyl-O-(3-methyl-4- Zitrusfrüchte 3
methylthio-phenyl)-thiophosphat
Fenthion und sein Sauerstoff-Analogon, Kirschen 2
deren Sulfoxide und Sulfone,
ausgedrückt als Fenthion Oliven 1
Hopfen und Tee 0,1
Futtermittel aus Landtieren 0,05
Ölsaaten 0,02
Milch und übrige pflanzliche 0,01
Futtermittel, ausgenommen Gewürze
und Getreide
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 871
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Fentin 668-34-8 Triphenylzinnverbindungen Hopfen 0,5
ausgedrückt als
Triphenylzinn- Kartoffeln und Tee 0,1
kation
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Fentin-acetat 900-95-8 Triphenyl-zinn-acetat Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Fentin-hydroxid 76-87-9 Triphenyl-zinn-hydroxid Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Fenvalerat 51630-58-1 (RS)-α-Cyano-3-phenoxy- Summe Gerste und Hafer sowie Futtermittel 0,2
benzyl-(RS)-2-(4-chlor- der SS- aus Landtieren1), ausgenommen
phenyl)-3-methylbutyrat und Geflügel
RR-Iso-
mere Trauben 0,1
Esfenvalerat 66230-04-4 (S)-α-Cyano-3-phenoxy- Hopfen, Kernobst, Kopfkohl, Ölsaaten, 0,05
benzyl-(S)-2-(4-chlorphe- Roggen, Rosenkohl, Tee, Tomaten,
nyl)-3-methylbutyrat Triticale und Weizen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze, sowie übrige
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Summe Gerste, Hafer, Hopfen, Ölsaaten und 0,05
der RS- Tee sowie Futtermittel aus Landtieren1),
und ausgenommen Geflügel
SR-Iso-
mere übrige pflanzliche Futtermittel, ausge- 0,02
nommen Gewürze, sowie übrige Fut-
termittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Flazasulfurond) 104040-78-0 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3- Getreide, Hopfen, Oliven, Ölsaaten, 0,02
(3-trifluormethyl-2-pyridylsulfonyl) Tee, Trauben und Zitrusfrüchte
harnstoff
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze
Florasulam 145701-23-1 2',6',8'-Trifluor-5-methoxy[1,2,4] Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,1
triazolo[1,5-c]pyrimidin-2-sulfonanilid und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze
Flucythrinat 70124-77-5 Cyano-(3-phenoxyphenyl)methyl (S)- Hopfen und Tee 0,1
4-(difluormethoxy)-α-(1-
methylethyl)phenylacetat übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und
Summe der Isomere, berechnet als Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Flucythrinat
Flufenacetc) 142459-58-3 N-((4-Fluorphenyl)-N-isopropyl-2-(5-tri- Kartoffeln 0,1
fluormethyl-[1,3,4]thiadiazol-2-yloxy)
acetamid übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Summe aller Verbindungen, die die N-
Fluorphenyl-N-isopropyl-gruppe enthal-
ten, berechnet als Flufenacet
Flumioxazin 103361-09-7 N-(7-Fluor-3,4-dihydro-3-oxo-4-prop- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
2-ynyl)-2H-1,4-benzoxazin-6-yl)
cyclohex-1-en-1,2-dicarboximide übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Flupyrsulfuron- 144740-54-5 Methyl-2-(4,6-dimethoxypyrimidin-2- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
methyl ylcarbamoylsulfamoyl)-6-trifluoro-
methylnicotinat übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Fluroxypyr 69377-81-7 4-Amino-3,5-dichlor-6-fluor-2- Futtermittel aus Niere von Landtieren, 0,5
pyridyloxyessigsäure ausgenommen Geflügelniere und
Nieren von Hauskaninchen
Fluroxypyr und seine Ester, berechnet
als Fluroxypyr Gerste, Hafer, Hopfen, Roggen, Tee, 0,1
Triticale und Weizen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie übrige
Futtermittel tierischen Ursprungs
Flurtamonedd) 096525-23-4 5-Methylamino-2-phenyl-4- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
(α,α,α-trifluor-m-tolyl)furan-3(2H)-on
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Foramsulfuron 173159-57-4 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3- Tee und Hopfen 0,05
(2-dimethylcarbamoyl-5-formamido-
phenylsulfonyl)harnstoff übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze
Formothion 2540-82-1 O,O-Dimethyl-S-(N-formyl-N-methyl- Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,05
carbamoyl)methyl-dithiophosphat und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Fosthiazatc) 098886-44-3 (RS)-S-sec-Butyl-O-ethyl-2-oxo-1,3- Bananen, Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
thiazolidin-3-ylphosphonothioat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Furathiocarb 65907-30-4 Butyl-(2,3-dihydro-2,2-dimethylbenzo- Hopfen 5
furan-7-yl)-N,N'-dimethyl-N,N'-thiodi-
carbamat Blumenkohle und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Glyphosatk) 1071-83-6 N-Phosphonomethylglycin wild wachsende Pilze 50
Gerste, Hafer, Sojabohnen, 20
Sonnenblumenkerne und Sorghum
Baumwollsamen, Erbsen, Leinsamen, 10
Lupinen, Rapssamen, Roggen, Senf-
körner, Triticale und Weizen
Bohnen, Tee und Rinderniere 2
Mais und Oliven (Ölextraktion) 1
Kartoffeln, Mandarinen, Orangen, 0,5
Schweineniere und Trauben
Rinderleber 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1
ausgenommen Gewürze, und
Geflügelniere
übrige Futtermittel aus Landtieren 0,05
Milch und Eier 0,01
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 873
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Hexaconazol 79983-71-4 (RS)-2-(2,4-Dichlorphenyl)-1- Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 0,2
(1H-1,2,4-triazol-1-yl)-hexan-2-ol
Äpfel, Bananen, Birnen, Gerste, 0,1
Trauben, Tomaten und Weizen
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,05
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Imazalil 35554-44-0 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-2- gelagerte Kartoffeln, Kernobst 5
(2-propenyloxy)-ethyl]-imidazol und Zitrusfrüchte
Bananen und Melonen 2
Tomaten 0,5
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Imazamox 114311-32-9 (RS)-2-(4-Isopropyl-4-methyl-5- Tee und Hopfen 0,1
oxo-2-imidazolin-2-yl)-5-
(methoxymethyl)nikotinsäure übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Iodosulfuron- 144550-36-7 4-Jod-2-[3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5- Hopfen und Tee 0,05
methyl-Natriumc) triazin-2-yl)ureidosulfonyl]benzoesäure
methylester-Natriumsalz
Iodosulfuron-methyl, einschließlich übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
der Salze, berechnet als Iodosulfuron- ausgenommen Gewürze
methyl
Ioxynild) 1689-83-4 4-Hydroxy-3,5-dijod-benzonitril Karotten, Pastinaken, Zwiebeln und 0,2
Fleischerzeugnisse
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
Ioxynil und seine Ester, ausgedrückt übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
als Ioxynil ausgenommen Gewürze, und übrige
Futtermittel aus Landtieren
Milch 0,01
Iprodionc) 36734-19-7 3-(3,5-Dichlorphenyl)-N-isopropyl-2,4- Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 15
dioxoimidazolin-1-carboxamid
Kräuter, Salate, Strauchbeerenobst 10
(ohne Wildfrüchte), andere Kleinfrüchte
und Beeren (ohne Wildfrüchte) und
Trauben
Chinakohl, Gemüsebohnen 5
(mit Hülsen), Kernobst, Kiwis, Kopfkohl,
Solanaceen und Zitronen
Frühlingszwiebeln, Reis und Steinobst 3
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 2
und Gemüseerbsen (mit Hülsen)
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 1
Schale und Mandarinen
Gerste, Hafer, Weizen, Rosenkohl, 0,5
Leinsamen, Sonnenblumenkerne und
Raps
Gemüseerbsen (ohne Hülsen), 0,3
Karotten, Knollensellerie, Pastinaken,
Radieschen und Rettich
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Chicorée, Haselnüsse, Hülsenfrüchte, 0,2
Knoblauch, Rhabarber, Schalotten
und Zwiebeln
Blumenkohle, Hopfen, Meerrettich 0,1
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Summe aus den Verbindungen Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Iprodion, Procymidon und Vinclozolin
sowie allen Metaboliten, die die
3,5-Dichloranilingruppe enthalten,
berechnet als 3,5-Dichloranilin
Iprovalicarb 140923-17-7 {2-Methyl-1-[1-(4-methylphenyl)ethyl- Trauben 2
carbamoyl]propyl}-carbaminsäure-
isopropylester Tomaten und Salate 1
Melonen und Wassermelonen 0,2
Zwiebeln, Gurken, Einlegegurken, 0,1
Zucchini, Ölsaaten, Hopfen und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Isoproturon 34123-59-6 3-(4-Isopropyl-phenyl)-1,1-dimethyl- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
harnstoff
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Isoxaflutoleb) 141112-29-0 5-Cyclopropyl-4-(2-methylsulfonyl- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
4-trifluormethyl-bezoyl)isoxazol
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
Summe von Isoxaflutole, 2-Cyano-3- ausgenommen Gewürze
cyclopropyl-1-(2-methylsulfonyl-4-
trifluormethylphenyl)propan-1,3-dion
(RPA 202248) und 2-Methansulfonyl-
4-trifluormethyl-benzoesäure (RPA
203328), ausgedrückt als Isoxaflutole
Kresoxim- 143390-89-0 Methyl-[(E)-2-methoxyimino-2- Porree 5
methylf) [2-(o-tolyloxymethyl)phenyl]acetat]
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 1
Johannisbeeren, Paprika, Stachel-
beeren und Trauben
Auberginen und Tomaten 0,5
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,2
Schale, Kernobst und Oliven
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,1
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Eier 0,02
Metabolit 490M1: 2-methoxyimino Futtermittel aus Niere von Landtieren 0,05
-2-2[o-tolyloxy-methyl(phenyl]essig-
säure Futtermittel aus Fett, Fleisch und Leber 0,02
von Landtieren
Metabolit 490M9: 2[2-(4-Hydroxy-2- Milch 0,02
methylphenoxy-methyl)phenyl]-2-
methoxy-iminoessigsäure
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 875
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Lambda- 91465-08-6 1α-(S),3α-(cis)]-(+-)-Cyano-(3- Hopfen 10
Cyhalothrine) phenoxyphenyl)-methyl-3-
(2-chlor-3,3,3-trifluor-1-propenyl)- Blattkohle, Kräuter, Salate und Tee 1
2,2-dimethylcyclopropancarboxylat
Auberginen, Erdbeeren 0,5
(ohne Wildfrüchte), Spinat oder
Spinatarten und wild wachsende Pilze
Porree und Stangensellerie 0,3
Aprikosen, Gemüsebohnen 0,2
(mit Hülsen), Gemüseerbsen, Kopfkohl,
Limonen, Mandarinen, Pfirsiche,
Trauben, Wildfrüchte und Zitronen
Blumenkohle, Cucurbitaceen mit 0,1
genießbarer Schale, Johannisbeeren,
Kernobst, Knollensellerie, Orangen,
Pampelmusen, Paprika, Grapefruit,
Rettich und Radieschen, Stachel-
beeren, übriges Steinobst
und Tomaten
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,05
Schale, Frühlingszwiebeln, Zucker-
mais, Schalenfrüchte und Rosenkohl
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Lambda-Cyhalothrin einschließlich Futtermittel aus Landtieren1), 0,5
anderer verwandter Isomerengemische ausgenommen Futtermittel aus
(Summe der Isomeren) Geflügel
Milch2) 0,05
Futtermittel aus Geflügel1) und Eier3) 0,02
Linuroni) 330-55-2 3-(3,4-Dichlorphenyl)-1-methoxy-1- frische Kräuter 1
methylharnstoff
Knollensellerie 0,5
Karotten, Pastinaken und 0,2
Petersilienwurzel
Gemüsebohnen (ohne Hülsen), 0,1
Gemüseerbsen (ohne Hülsen),
Stangensellerie, Ölsaaten, Tee
und Hopfen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Malathion 121-75-5 O,O-Dimethyl-S- 7 Getreide 8
[1,2-bis (ethoxy-
carbonyl)ethyl]- 3 Gemüse, ausgenommen 3
dithiophosphat 3 Summe
berechnet
Wurzel- und Knollengemüse
8 als
Malaoxon 1634-78-2 O,O-Dimethyl-S- Zitrusfrüchte 2
[1,2-bis (ethoxy- 3 Malathion
carbonyl)ethyl]- 3 übrige Früchte, Wurzel- und 0,5
thiophosphat 9 Knollengemüse und Tee
Maleinsäure- 123-33-1 6-Hydroxy-3-(2H)-pyridazinon Kartoffeln 50
hydrazidb)
Knoblauch, Schalotten und Zwiebeln 15
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,5
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,2
ausgenommen Gewürze
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Mancozeb 8018-01-7 Maneb-Zineb-Misch- 7 Hopfen 25
fällung mit 20 % Mn
und 2,5 % Zn 3
3
Maneb 12427-38-2 Mangan-ethylen- 3 Zitrusfrüchte, Johannisbeeren, 5
1,2-bis-dithio- Stachelbeeren, Oliven, Salate
carbamat 3 und Kräuter
3
Metiram 9006-42-2 Mischfällung aus NH3- 3 Kernobst, Tomaten und Porree 3
Kompl. Zn-(N,N'-ethy-
len-bis-dithiocarbamat) 3 Summe
+N,N-Polyethylen-bis- 8 berechnet
als CS2
(thiocarbamoyl)disulfid 3
Propineb 12071-83-9 Zink-propylen-bis-
3 Aprikosen, Pfirsiche, Trauben, 2
dithiocarbamat 3 Erdbeeren (ohne Wildfrüchte),
(polymer) 3 Radieschen, Rettich, übrige
3 Solanaceen, Einlegegurken, Zucchini,
Grünkohl, Gerste und Hafer
3
Zineb 12122-67-7 Zink-ethylen-1,2- 3 Kirschen, Pflaumen, Frühlingszwiebeln, 1
bis-dithiocarbamat 9 Blumenkohle, Kopfkohle, Gemüse-
bohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen
(mit Hülsen), Roggen und Weizen
Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, 0,5
Gurken ausgenommen Einlegegurken,
Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale, übrige Blattkohle, Stangen-
sellerie und Rapssamen
Brunnenkresse 0,3
Karotten, Knollensellerie, 0,2
Schwarzwurzeln und Chicorée
Schalenfrüchte, Kohlrabi, Gemüse- 0,1
bohnen (ohne Hülsen), Gemüseerbsen
(ohne Hülsen), Kartoffeln, übrige
Ölsaaten und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Mecarbam 2595-54-2 S-(N-ethoxycarbonyl-N-methyl- Hopfen und Tee 0,1
carbamoyl)-O,O-diethylphosphor-
odithioat übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Mepanipyrimd) 110235-47-7 N-(4-Methyl-6-prop-1-ynylpyrimidin- Trauben 3
2-yl)anilin
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 2
Mepanipyrim und sein Metabolit 2- Tomaten 1
anilino-4-(2-hydroxy-propyl)-6-methyl-
pyrimidin, berechnet als Mepanipyrim Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze
Mesotrionec) 104206-82-8 2-(4-Mesyl-2-nitrobenzoyl)cyclohexan- Hopfen und Tee 0,1
1,3-dion
Summe von Mesotrione und MNBA übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
(4-Methyl-sulfonyl-2-Nitrobenzoesäure) ausgenommen Gewürze
berechnet als Mesotrione
Mecopropb) 7085-19-0 (RS)-2-(4-Chlor-2- Summe von Hopfen und Tee 0,1
methylphenoxy)pro Mecoprop-P
pionsäure und Meco-
prop aus-
Mecoprop-Pb) 16484-77-8 (R)-2-(4-Chlor-2- gedrückt als übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
methylphenoxy)pro Mecoprop ausgenommen Gewürze
pionsäure
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 877
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Metalaxylf) 57837-19-1 Methyl-N- 7 Hopfen 10
(2-methoxyacetyl)-N- 3
(2,6-xylyl)-alaninat 3 Tafeltrauben und Salat 2
3 Kernobst, Keltertrauben, Kopfkohl, 1
3 Summe
aller Iso- Endivien und Kräuter
8
3 mere
Metalaxyl-M 70630-17-0 (R)-2-[(2,6-Dimethyl- Zitrusfrüchte, Erdbeeren (ohne 0,5
phenyl)-methoxyacety- 3 Wildfrüchte), Knoblauch,
lamino]propionsäure- 3 Zwiebeln, Schalotten, Paprika
methylester 3 und Gurken
9
Chicorée 0,3
Frühlingszwiebeln, Tomaten, Melonen, 0,2
Wassermelonen, Grünkohl, Porree
Blumenkohle, Karotten, Meerrettich, 0,1
Pastinaken, Rettich, Radieschen,
Ölsaaten und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Methacrifos 62610-77-9 Methyl (E)-3-[(dimethoxyphosphino- Hopfen und Tee 0,1
thioyl)oxy]-2-methyl-2-propenoat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) 0,01
Methamido- 10265-92-6 O,S-Dimethylamidothiophosphat Gemüsebohnen (mit Hülsen) und 0,5
phosk) Gemüseerbsen (mit Hülsen)
Baumwollsamen und Sojabohnen 0,2
Aprikosen und Artischocken 0,1
Pfirsiche 0,05
Blumenkohle, Tee und Hopfen 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Methidathionj) 950-37-8 O,O-Dimethyl-S-(2,3-dihydro-5- Zitrusfrüchte 2
methoxy-2-oxo-1,3,4-thiadiazol-3-yl-
methyl)-dithiophosphat Oliven 1
Pflaumen 0,2
Tee und Hopfen 0,1
Pfirsiche, Rapssamen und 0,05
Schalenfrüchte
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Methomylk) 16752-77-5 S-Methyl-N-(methyl- 7 Hopfen 10
carbamoyloxy)-thioa- 3
cetamid 3 Keltertrauben, Limonen, Mandarinen 1
3 Summe und Zitronen
3 ausge-
Thiodicarb 59669-26-0 3,7,9,13-Tetramethyl- 8 drückt als Grapefruits, Orangen, Pampelmusen, 0,5
5,11-dioxa-2,8,14- 3 Methomyl Pflaumen, Radieschen und Rettiche
trithia-4,7,9,12-tetra- 3
azapentadeca-3,12- 3 frische Kräuter und Salat 0,3
3
dien-6,10-dion 9 Aprikosen, Auberginen, Brokkoli, 0,2
Kernobst, Pfirsiche und Tomaten
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Baumwollsamen, Erdnüsse, Kirschen, 0,1
Sojabohnen und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,02
Methoxychlor 72-43-5 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-methoxy- Hopfen und Tee 0,1
phenyl)-ethan
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Methylbromid 74-83-9 Brommethan Aprikosen, Feigen, Ölsaaten, Pfirsiche, 0,1
Pflaumen, Schalenfrüchte und Trauben
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Metsulfuron- 74223-64-6 Methyl-2-(4-methoxy-6-methyl- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
methyl 1,3,5,-triazin-2-ylcarbamoyl-
sulfa-moyl)benzoate übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Mevinphos 7786-34-7 O-2-Methoxycarbonyl-1-methyl- Blattgemüse und Kräuter, Steinobst, 0,5
vinyl-O,O-dimethylphosphat ausgenommen Aprikosen
(Gemisch aus cis- und trans-Isomeren)
Aprikosen, Kernobst und Zitrusfrüchte 0,2
übrige Früchte und übriges Gemüse 0,1
Molinatc) 002212-67-1 S-Ethyl-perhydroazepinthiolcarbonat Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Monocrotophos 6923-22-4 3-Hydroxy-N-methyl-crotonamid- Tee 0,1
O,O-dimethylphosphat
Monolinuron 1746-81-2 3-(4-Chlorphenyl)-1-methoxy-1- Hopfen und Tee 0,1
methylharnstoff
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Myclobutanilk) 88671-89-0 α-Butyl-α-(4-chlorphenyl)-1H-1,2,4- Feldsalat 5
triazol-1-propannitril
Zitrusfrüchte 3
Bananen und Hopfen 2
Brombeeren, Erdbeeren 1
(ohne Wildfrüchte), Himbeeren,
Johannisbeeren, Kirschen,
Stachelbeeren und Trauben
Artischocken, Kernobst, Paprika, 0,5
Pfirsiche und Pflaumen
Aprikosen, Auberginen, Gemüse- 0,3
bohnen (mit Hülsen) und Tomaten
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,2
Schale, Karotten, Meerrettich,
Pastinaken und Petersilienwurzeln
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,1
Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
α-(3-Hydroxybutyl)-α-(4-chlorphenyl)- Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01
1H-1,2,4-triazol-1-propannitril
(RH9090), berechnet als Myclobutanil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 879
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Nitrofen 1836-75-5 2,4-Dichlorphenyl-4-nitrophenylether Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Oxadiargyl 39807-15-3 5-tert-Butyl-3-(2,4-dichlor-5- Tee und Hopfen 0,05
(prop-2-inyloxy)phenyl)-
1,3,4 oxadiazol-3H)-on übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze
Oxamylj) 23135-22-0 2-Dimethylamino-1-(methylthio)- Zucchini 0,03
glyoxal-O-methyl-carbamoyl-oxim
Auberginen, Gurken, Hopfen, 0,02
Mandarinen, Ölsaaten, Paprika, Tee
und Tomaten
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze, und Getreide
Oxasulfuron 144651-06-9 Oxetan-3-yl 2[(4,6-dimethylpyrimidin- Tee und Hopfen 0,1
2-yl)carbamoyl-sulfamoyl]benzoat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Futtermittel aus Landtieren 0,05
Oxydemeton- 301-12-2 O,O-Dimethyl-S-2-ethylsulfinylethyl- Gerste und Hafer 0,1
methyl thiophosphat
Hopfen, Kohlrabi, Kopfkohl, Ölsaaten, 0,05
Summe von Oxydemeton-methyl Rosenkohl, Salate und Tee
und Demeton-S-methylsulfon,
ausgedrückt als Oxydemeton-methyl übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Paraquatk) 4685-14-7 1,1'-Dimethyl-4,4'-bipyridinium-Ion Hopfen und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze und Getreide
Parathion 56-38-2 O,O-Dimethyl-O-(4-nitrophenyl) Hopfen und Tee 0,1
thio-phosphat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Parathion- 298-00-0 O,O-Dimethyl-O- 7 Summe Erbsen 0,2
methyl (-nitrophenyl) 3 von Para-
thiophosphat 3 thion- Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,05
3 methyl
950-35-6 O,O-Dimethyl-O-4- und übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
3 Para-
nitrophenylphosphat 8 ausgenommen Gewürze, sowie
oxon- Futtermittel tierischen Ursprungs
3 methyl,
3 ausge-
3 drückt als
3 Parathion-
9 methyl
Penconazol 66246-88-6 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)pentyl]- Hopfen und Johannisbeeren 0,5
1H-1,2,4-triazol
Kernobst, Trauben und Artischocken 0,2
Aprikosen, Pfirsiche, Cucurbitaceen 0,1
mit ungenießbarer Schale und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, Futtermittel
aus Landtieren1) und Eier3)
Milch2) 0,01
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Pendimethalin 40487-42-1 N-(1-Ethylpropyl)-2,6-dinitro-3,4-xylidin Karotten, Pastinaken, Meerrettich, 0,2
Petersilienwurzel und Hülsengemüse
Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Permethrin 52645-53-1 3-Phenoxybenzyl-(+/-)-cis,trans- Futtermittel aus Landtieren1) 0,5
2,2-dimethyl-3-(2,2-dichlorvinyl)
cyclo-propancarboxylat Hopfen und Tee 0,1
Summe von Isomeren übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie übrige
Futtermittel tierischen Ursprungs2),3)
Phenmediphaml) 13684-63-4 Methyl-3-(m-tolyl-carbamoyloxy)- Spinat oder Spinatarten 0,5
phenylcarbamat
Artischocken 0,2
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Hopfen, 0,1
Ölsaaten, Rote Rüben und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Methyl-N-(3-hydroxyphenyl)carbamat, Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
berechnet als Phenmedipham
Phorat 298-02-2 O,O-Dimethyl-S-(ethylthio-methyl)- Erdnüsse, Hopfen und Tee 0,1
dithiophosphat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
Summe aus Phorat, seinen Sauer- ausgenommen Gewürze, sowie
stoffanalogen und ihren Sulfoxiden Futtermittel aus Landtieren und Eier
und Sulfonen, berechnet als Phorat
Milch 0,02
Phosalon 2310-17-0 S-(6-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo- Kernobst und Pfirsiche 2
1,3-benzoxazolin-3-yl-methyl)-O,O-
diethyldithiophosphat Oliven und Wurzelgemüse 0,1
übrige Früchte und übriges Gemüse 1
Phosmet 732-11-6 O,O-Dimethyl-S-phtalimidomethyl- Tee 0,1
dithiophosphat
Summe aus Phosmet und
Phosmetoxon, berechnet als Phosmet
Phosphamidon 13171-21-6 O-(2-Chlor-2-diethyl-carbamoyl- Früchte und Gemüse 0,15
1-methylvinyl)-O,O-dimethylphosphat
Getreide 0,05
Phoxim 14816-18-3 O-α-Cyanobenzyliden-amino-O,O- Tee 0,1
diethylthiophosphat
Picolinafen 137641-05-5 4'-Fluor-6-[(α,α,α-trifluor- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
m-tolyl)oxy]picolinanilid
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Picoxystrobinc) 117428-22-5 Methyl-(E)-2-{2-[6-(trifluormethyl) Gerste und Hafer 0,2
pyridin-2-yloxymethyl]phenyl}-3-
methoxyacrylate Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze,
Futtermittel aus Landtieren und Eier
Milch 0,02
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 881
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Pirimiphos- 29232-93-7 O-2-Diethylamino-6-methylpyrimidin- Getreide 5
methyl 4-yl-O,O-dimethylthiophosphat
Keltertrauben, Kiwis, Mandarinen, 2
Rosenkohl und Zuchtpilze
Blumenkohle, Karotten, Melonen, 1
Paprika, Tomaten und übrige Zitrus-
früchte
Gurken, ausgenommen Einlegegurken 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Prochloraz 67747-09-5 N-Propyl-N-[2-(2,4,6-trichlor- Zitrusfrüchte 10
phenoxy)ethyl]-1H-imidazol-1-
carboxamid Ananas, Avocados, Kräuter, Mangos, 5
Papaya, Salate und Schalotten
Summe von Prochloraz und seiner
Metaboliten, die die 2,4,6-Trichlor- Leber von Rindern1) und Zuchtpilze 2
phenol-Gruppe enthalten, berechnet
als Prochloraz Gerste, Hafer und Reis 1
Knoblauch, Leinsamen, Niere von 0,5
Rindern1), Rapssamen, Roggen,
Sonnenblumenkerne, Triticale und
Weizen
Erbsen 0,3
Fett von Rindern1) 0,2
Eier3), Hopfen, sonstige Ölsaaten, 0,1
Schalenfrüchte, Tee und sonstige
Futtermittel aus Landtieren1)
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Milch2) 0,02
Procymidon 32809-16-8 N-(3,5-Dichlorphenyl)-1,2-dimethyl- Himbeeren 10
1,2-cyclopropandicarb-oximid
Erdbeeren, Kiwis, Salate und Trauben 5
Chicorée, Gemüsebohnen 2
(mit Hülsen), Solanaceen und
Steinobst, ausgenommen Kirschen
Birnen, Cucurbitaceen mit 1
genießbarer oder ungenießbarer
Schale, Gemüseerbsen (mit Hülsen),
Rapssamen, Sojabohnen und
Sonnenblumenkerne mit Schale
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,3
Knoblauch, Schalotten, 0,2
Speisezwiebeln und Erbsen
Hopfen und Tee 0,1
übrige Ölsaaten und Schalenfrüchte 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Summe aus den Verbindungen Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Iprodion, Procymidon und Vinclozolin
sowie allen Metaboliten, die die
3,5-Dichloranilingruppe enthalten,
berechnet als 3,5-Dichloranilin
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Profenofos 41198-08-7 O-Ethyl-O-(4-brom-2-chlorphenyl)- Peperoni 5
S-n-propylthiophosphat
Baumwollsamen 2
Hopfen und Tee 0,1
Eier3), übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und
Futtermittel aus Landtieren1)
Milch2) 0,01
Prohexadion 88805-35-0 3,5-Dioxo-4-propionylhexancarbon- Gerste und Weizen 0,2
säure
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
Prohexadion und seine Salze,
berechnet als Prohexadion übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs,
ausgenommen Milch
Milch 0,01
Propargit 2312-35-8 1-(p-tert-Butylphenoxyl)-cyclohexyl- Tee 5
2-propinylsulfit
Propham 122-42-9 Isopropyl-phenylcarbamat Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Propiconazolc) 60207-90-1 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-4-propyl- Aprikosen, Erdnüsse, Gerste, Hafer 0,2
1,3-dioxolan-2-yl-methyl]-1H- und Pfirsiche
1,2,4-triazol
Bananen, Hopfen, Porree, Leber 0,1
von Wiederkäuern, sonstige Ölsaaten
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
übrige Futtermittel aus Landtieren, 0,01
Milch und Eier
Propoxur 114-26-1 2-Isopropoxyphenyl-N-methyl- Porree 1
carbamat
Blumenkohle und Kopfkohl 0,5
Limonen, Mandarinen und Zitronen 0,3
Johannisbeeren und Stachelbeeren 0,2
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Propoxy- 145026-81-9 2-(4,5-Dihydro-4-methyl-5-oxo-3- Hopfen und Tee 0,05
carbazoned) propoxy-1H-1,2,4-triazol-1-yl)
carboxamidosulfonyl-benzoesäure-
methylester
Propoxycarbazone, seine Salze und 2- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
Hydroxypropoxy-Propoxycarbazone, ausgenommen Gewürze
berechnet als Propoxycarbazone
Propyzamidb) 23950-58-5 3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethylpropinyl)- Kräuter und Salate 1
benzamid
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 883
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Rückstand: Summe aus Propyzamid Fett, Leber und Niere aus Landtieren 0,05
und allen Metaboliten, die die
3,5-Dichlorbenzoesäurefraktion übrige Futtermittel aus Landtieren 0,02
enthalten, berechnet als Propyzamid und Eier
Milch 0,01
Prosulfuron 94125-34-5 1-(4-Methoxy-6-methyltriazin-2-yl)-3- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
[2-(3,3,3-trifluorpropyl)phenyl-
sulfonyl]harnstoff Hülsenfrüchte 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Pymetrozini) 123312-89-0 (E)-6-methyl-4-[(pyridin-3-yl- Hopfen 15
methylen)amino]-4,5-dihydro-2H-
[1,2,4]-triazin-3-on Salate 2
Hülsengemüse, frische Kräuter 1
und Paprika
Auberginen, Cucurbitaceen mit 0,5
genießbarer Schale und Tomaten
Zitrusfrüchte 0,3
Blattkohle und Cucurbitaceen 0,2
mit ungenießbarer Schale
Tee 0,1
Aprikosen, Baumwollsamen, Kopfkohl 0,05
und Pfirsiche
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01
Pyraclostrobini) 175013-18-0 Methyl N-(2-{[1-(4-chlorphenyl)-1H- Hopfen 10
pyrazol-3-yl]oxymethyl}phenyl)
N-methoxy carbamat Keltertrauben, frische Kräuter 2
und Salate
Pistazien, Tafeltrauben und 1
Zitrusfrüchte
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 0,5
Paprika und Porree
Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte, 0,3
Kernobst, Meerrettich und Pastinaken
Aprikosen, Auberginen, Kirschen, 0,2
Knoblauch, Kopfkohl, Pfirsiche,
Rosenkohl, Schalotten, Speise-
zwiebeln und Tomaten
Blumenkohle, Karotten, Pflaumen, 0,1
Roggen, Triticale und Weizen
Mangos, Papayas, Tee sowie 0,05
Futtermittel aus Landtieren und Eier
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Milch 0,01
Pyraflufenethyl 129630-19-9 2-Chlor-5-(4-Chlor-5-difluormethoxy- Schalenfrüchte 0,1
1-methylpyrazol-3-yl)-4-fluor phenoxy-
essigsäure Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Pyrazophos 13457-18-6 O,O-Diethyl-O-[6-ethoxy-carbonyl-5- Hopfen, Tee und Eier3) 0,1
methylpyrazolo-(1,5a)-pyrimidin-2-yl]-
thiophosphat übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
übrige Futtermittel tierischen 0,02
Ursprungs1),2)
Pyrethrine 8003-34-7 Gemisch aus Pyrethrin I und II, Getreide 3
Cinerin I und II sowie Jasmolin I und II
Früchte und Gemüse 1
Pyridat 55512-33-9 6-Chlor-3-phenylpyridazin-4-ylS- Porree 1
octyl-thiocarbonat
Grünkohl 0,2
Summe von Pyridat, seinem Hydro- Hopfen und Tee 0,1
lyseprodukt CL 9673 (6-Chlor-4-
hydroxy-3-phenylpyridazin) und der übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
hydrolysierbaren CL-9673-Konjugate, ausgenommen Gewürze
ausgedrückt als Pyridat
Summe von Pyridat und seinem Futtermittel aus Niere von Landtieren, 0,4
Hydrolyseprodukt CL 9673 (6-Chlor- ausgenommen Geflügelniere
4-hydroxy-3-phenylpyridazin),
ausgedrückt als Pyridat übrige Futtermittel tierischen 0,05
Ursprungs
Quinalphos 13593-03-8 O,O-Diethyl-O-chinoxalin-2-yl- Hopfen und Tee 0,1
thio-phosphat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide und Gewürze
Quinoxyfend) 124495-18-7 5,7-Dichloro-4-(p-fluorophenoxy) Trauben, andere Kleinfrüchte und 1
chinolin Beeren (ohne Wildfrüchte)
Hopfen 0,5
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) und 0,3
Kirschen
Gerste, Hafer und Futtermittel aus 0,2
Landtieren
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,05
Schale, Ölsaaten, Tee und Milch
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze, und Eier
Quintozen 82-68-8 Pentachlornitrobenzol Erdnüsse, Hopfen und Tee 0,05
Summe von Quintozen und Penta- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
chloroanilin, ausgedrückt als ausgenommen Gewürze
Quintozen
Quintozen Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) 0,01
Resmethrin 10453-86-8 [5-(Phenylmethyl)-3-furanyl]methyl Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,2
2,2-dimethyl-3-(2-methyl-1- und Tee
propenyl)cyclopropancarboxylat
einschließlich anderer verwandter Iso- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1
merengemische, Summe aller Isomere ausgenommen Gewürze, Futtermittel
tierischen Ursprungs1),2),3)
Getreide 0,05
Silthiofamc) 175217-20-6 N-Allyl-4,5-dimethyl-2-(trimethylsilyl) Hopfen und Tee 0,1
thiophene-3-carboxamide
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 885
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Spiroxamin 118134-30-8 (8-tert-butyl-1,4-dioxaspiro[4,5]dec- Trauben 1
2-yl-methyl)-ethyl-propyl-amin
Gerste und Hafer 0,3
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
2-[Ethylpropylamino)methyl]-α,α- Futtermittel aus Niere und Leber, 0,2
dimethyl-1,4-dioxaspiro[4,5]decan-8- ausgenommen von Geflügel und
essigsäure Hauskaninchen
Spiroxamincarbonsäure, berechnet Eier sowie übrige Futtermittel aus 0,05
als Spiroxamin Landtieren
Milch 0,02
Sulfosulfuron 141776-32-1 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
(2-ethylsulfonylimidazol
[1,2-a]pyridin)sulfonylharnstoff übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
2,4,5-T 93-76-5 (2,4,5-Trichlorphenoxy)-essigsäure pflanzliche Futtermittel, ausgenommen 0,05
Getreide und Gewürze
Tecnazen 117-18-0 1,2,4,5-Tetrachlor-3-nitrobenzol Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
TEPP 107-49-3 O,O,O,O-Tetraethyl-pyrophosphat Hopfen und Tee 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Getreide und Gewürze
Thiabendazolk) 148-79-8 2-(4-Thiazolyl)-benzimidazol Avocados, Kassava, gelagerte 15
Kartoffeln, Süßkartoffeln und
Yamswurzeln
Papayas und Zuchtpilze 10
Äpfel, Bananen, Birnen, Brokkoli, 5
Mangos und Zitrusfrüchte
Chicorée 1
Hopfen, Schalenfrüchte und 0,1
Tee
übrige Futtermittel, ausgenommen 0,05
Gewürze
Summe aus Thiabendazol und Eier und Futtermittel aus Landtieren, 0,1
5-Hydroxythiabendazol ausgenommen Futtermittel aus
Rindern, Schafen und Ziegen
Thifensulfuron- 079277-67-1 3-(4-Methoxy-6-methyl-1,3,5- Hopfen und Tee 0,1
Methyl triazin-2-yl-)carbamoylsulfamoyl)-
2-thiophencarbonsäure übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Thiophanat- 23564-05-8 Dimethyl-4,4-O-phenylen-bis- Keltertrauben 3
methyl (3-thioallophanat)
Aprikosen, Auberginen, Pfirsiche und 2
Tomaten
Okra, Papayas und Rosenkohl 1
Kernobst 0,5
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,3
Schale, Gerste, Hafer, Kirschen,
Pflaumen und Sojabohnen
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Schalenfrüchte 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausge- 0,1
nommen Gewürze und Getreide
Roggen, Triticale und Weizen 0,05
sonstiges Getreide 0,01
Thiram 137-26-8 Tetramethylthiuramdisulfid Erdbeeren und Trauben 3,8
übrige Früchte und Gemüse 3
Triadimefoni) 43121-43-3 1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl-1- Hopfen 10
und (1H-1,2,4-triazol-1-yl)-2-butanon
Triadimenoli) Ananas 3
55219-65-3 1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl-1- Trauben 2
(1H-1,2,4-triazol-1-yl)-butanol-2
Artischocken, Frühlingszwiebeln 1
und andere Kleinfrüchte und Beeren
(ohne Wildfrüchte)
Summe von Triadimefon und Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Paprika 0,5
Triadimenol und Speisezwiebeln
Tomaten 0,3
Äpfel, Bananen, Gerste, Hafer, 0,2
Ölsaaten, Roggen, Schalenfrüchte,
Tee, Triticale und Weizen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1
ausgenommen Gewürze und
Getreide, und Futtermittel tierischen
Ursprungs1),2),3)
Übriges Getreide 0,01
Triallat 2303-17-5 S-(2,3,3-Trichlorallyl)-N,N-diiso- Früchte und Gemüse 0,1
propylthiocarbamat
Triasulfuron 082097-50-5 1-[2-(2-chloroethoxy)phenylsulfonyl]- Hopfen und Tee 0,1
3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-
triazin-2-yl)urea übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Triazophosk) 24017-47-8 O,O-Diethyl-O-(1-phenyl-1H-1,2,4- Hopfen, Getreide und Tee 0,02
triazol-3-yl)-thiophosphat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Trichlorfon 52-68-2 O,O-Dimethyl-2,2,2-trichlor-1- Früchte und Gemüse 0,5
hydroxy-ethylphosphonat
Getreide 0,1
Tridemorph 081412-43-3 2,6-dimethyl-4-tridecylmorpholine Tee 20
(Reaktionsgemisch aus C 11-
C 14 -Alkyl-2,6-dimethylmorpholin- Gerste und Hafer 0,2
Homologen mit 60-70% 4-Tridecyl-
Isomeren) Hopfen, Ölsaaten und Schalenfrüchte 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und
Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Trifloxystrobink) 141517-21-7 (E,E)-Methoxyimino-{2-[1-(3-trifluor- Hopfen 30
methylphenyl)-ethylidenaminoxymethyl]
phenyl}essigsäuremethylester Trauben 5
Aprikosen, Johannisbeeren, Kirschen, 1
Pfirsiche und Stachelbeeren
Gemüsebohnen (mit Hülsen), 0,5
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte),
Kernobst und Tomaten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 887
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Gerste, Melonen und Zitrusfrüchte 0,3
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,2
und Pflaumen
Bananen, Roggen, Ölsaaten, Tee, 0,05
Triticale und Weizen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Triforin 26644-46-2 1,4-Di-(2,2,2-trichlor-1-formamido- Hopfen 30
ethyl)-piperazin
Aprikosen, Johannisbeeren, Kernobst, 2
Kirschen, Pfirsiche, Stachelbeeren
Pflaumen 1
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,5
Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale 0,1
und Weizen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
Trimethylsulfonk) — Trimethylsulfonium-Kation, wild wachsende Pilze 20
Kation, das sich bei der Verwendung
von Glyphosat bildet Gerste, Hafer und Sojabohnen 10
Roggen, Triticale und Weizen 5
Oliven (Ölextraktion) 1
Mandarinen, Orangen und Rinderleber 0,5
Rinderniere und Rindfleisch 0,2
Geflügelniere und Milch 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und übrige
Futtermittel aus Landtieren
Eier 0,01
Vamidothion 2275-23-2 O,O-Dimethyl-S-[2-(1-methylcarba- Kernobst 0,5
moylethylthio)ethyl]-thiophosphat
Summe von Vamidothion und übrige Früchte und Gemüse 0,05
Vamidothion-sulfoxid
Vinclozolin 50471-44-8 3-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl- Hopfen 40
5-vinyl-1,3-oxazolidin-2,4-dion
Johannisbeeren und Kiwis 10
Summe aus Vinclozolin und seinen
Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilin- Erdbeeren, Salate, Strauchbeerenobst 5
gruppe enthalten, berechnet als und Trauben
Vinclozolin
Solanaceen, ausgenommen Tomaten 3
Aprikosen, Chicorée, Chinakohl, 2
Gemüsebohnen (mit Hülsen),
Gemüseerbsen (mit Hülsen)
und Pflaumen
Cucurbitaceen mit genießbarer und 1
ungenießbarer Schale, Kernobst,
Rapssamen und Zwiebelgemüse
Gemüsebohnen (ohne Hülsen), 0,5
Bohnen, Erbsen, Karotten
und Kirschen
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,3
Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Summe aus den Verbindungen Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05
Iprodion, Procymidon und Vinclozolin
sowie allen Metaboliten, die die
3,5-Dichloranilingruppe enthalten,
berechnet als 3,5-Dichloranilin
Zoxamided) 156052-68-5 3,5-Dichlor-N-(3-chlor-1-ethyl-1- Trauben 5
methyl-2-oxopropyl)-p-toluamid
Tomaten 0,5
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
1
) Bei Futtermitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 v. H. Gewichtshundertteilen beziehen sich die Höchstgehalte auf das Gesamtgewicht des
entbeinten Futtermittels. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch
0,01 mg/kg.
2
) Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 v. H. des Gewichts zu Grunde zu
legen. Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt.
Für Milcherzeugnisse
– mit einem Fettgehalt von weniger als 2 v. H. gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts,
– mit einem Fettgehalt von mindestens 2 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das
25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts.
3
) Für Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von mehr als 10 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der
Höchstgehalt das 10fache des für Frischei festgesetzten Höchstgehalts.
a
) Diese Position ist bis zum 9. Januar 2007 in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertig-
packungen, die der ab dem 10. Januar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 9. Januar 2007 erstmals in den Verkehr
gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
b
) Diese Position ist bis zum 3. Dezember 2006 in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertig-
packungen, die der ab dem 4. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 3. Dezember 2006 erstmals in den
Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung
der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 4. Dezember 2006 anzuwenden.
c
) Diese Position ist bis zum 23. Februar 2007 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackun-
gen, die der ab dem 24. Februar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 23. Februar 2007 erstmals in den Verkehr
gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 6. März 2006 geltenden Fassung der Verordnung
nicht enthalten, ist sie ab dem 24. Februar 2007 anzuwenden.
d
) Diese Position ist bis zum 20. April 2007 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen,
die der ab dem 21. April 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 20. April 2007 erstmals in den Verkehr gebracht
worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 6. März 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht
enthalten, ist sie ab dem 21. April 2007 anzuwenden.
e
) Diese Position ist bis zum 26. April 2006 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen,
die der ab dem 27. April 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 26. April 2006 erstmals in den Verkehr gebracht
worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
f
) Diese Position ist bis zum 9. Mai 2006 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die
der ab dem 10. Mai 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 9. Mai 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden
sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
g
) Diese Position ist bis zum 26. Juli 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die
der ab dem 27. Juli 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 26. Juli 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden
sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
h
) Diese Position ist bis zum 14. September 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertig-
packungen, die der ab dem 15. September 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 14. September 2006 erstmals in
den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
i
) Diese Position ist bis zum 8. Dezember 2006 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertig-
packungen, die der ab dem 9. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 8. Dezember 2006 erstmals in den
Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
j
) Diese Position ist bis zum 29. Dezember 2006 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertig-
packungen, die der ab dem 30. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 29. Dezember 2006 erstmals in den
Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 9. November 2006 geltenden Fassung
der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 30. Dezember 2006 anzuwenden.
k
) Diese Position ist bis zum 20. Januar 2007 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertig-
packungen, die der ab dem 21. Januar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 20. Januar 2007 erstmals in den
Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 9. November 2006 geltenden Fassung
der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 21. Januar 2007 anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 889
l
) Diese Position ist bis zum 20. Januar 2008 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertig-
packungen, die der ab dem 21. Januar 2008 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 20. Januar 2008 erstmals in den Verkehr
gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 9. November 2006 geltenden Fassung der
Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 21. Januar 2008 anzuwenden.
Teil C
Höchstgehalte an Rückständen bestimmter
Schädlingsbekämpfungsmittel (Begasungsmittel) auf oder in Getreide
Höchstgehalt
Chemische Futtermittel
Stoff CAS-Nummer in mg/kg
Bezeichnung gemäß Teil A
(siehe Vorbemerkungen)
1 2 3 4 5
Blausäure, 74-90-8 Cyanwasserstoffsäure, Getreide 151)
einschließlich Salze Cyanide, berechnet als
Cyanwasserstoffsäure
Methylbromid 74-83-9 Brom-methan Getreide 0,1
Phosphorwasserstoff, 7803-51-2 Phosphin Getreide 0,1
Phosphide, berechnet als
Phosphorwasserstoff
Schwefelkohlenstoff 75-15-0 Getreide 0,1
Tetrachlorkohlenstoff 56-23-5 Getreide 0,1
1
) Diese Höchstgehalte beziehen sich ausschließlich auf die Verwendung von Blausäure als Schädlingsbekämpfungsmittel.
§ 23 in Verbindung mit Anlage 5 bleibt unberührt.
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Anlage 6
(zu den §§ 25 und 27)
Verbotene Stoffe
1. Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des
Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder
Beimischung
2. Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle
3. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im
Hinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) einer besonderen
Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche da-
raus gewonnene Nebenerzeugnisse
4. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sons-
tiges aus Holz gewonnenes Material im Sinne des Anhangs V der Richtlinie
98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998
über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1)
5. Alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommu-
nalem, häuslichem oder industriellem Abwasser im Sinne des Artikels 2 der
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung
von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) gewonnen wurden,
unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden, und unab-
hängig vom Ursprung des Abwassers1)
6. Fester Siedlungsmüll2), wie z. B. Hausmüll
7. Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittel-
industrie
1
) Der Begriff „Abwasser“ bezieht sich nicht auf „Prozesswasser“, das heißt Wasser aus unabhängigen
Leitungen in Lebensmittel- oder Futtermittelbetrieben; sofern in diesen Leitungen Wasser geführt
wird, darf zur Tierernährung nur genusstaugliches und sauberes Wasser im Sinne des Artikels 4
der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den
menschlichen Gebrauch (ABl. EG Nr. L 330 S. 32) verwendet werden. In Fisch verarbeitenden Be-
trieben kann in diesen Leitungen auch sauberes Meerwasser im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie
91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung
und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) geführt werden. Prozess-
wasser darf nur dann zur Tierernährung verwendet werden, wenn es Futtermittel- oder Lebensmittel-
Ausgangserzeugnisse enthält und technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie
sonstigen Stoffen ist, die in den Vorschriften über Tierernährung nicht zugelassen sind.
2
) Mit dem Begriff „fester Siedlungsmüll“ sind nicht Küchen- und Speiseabfälle im Sinne der Verord-
nung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
(ABl. EG Nr. L 273 S. 1) gemeint.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 891
Anlage 7
(weggefallen)
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Anlage 7a
(zu § 29 Abs. 2)
Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2
1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen
Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen
sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte
Lagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygieni-
schen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.
2. Anforderungen an die Trocknungsanlage
Die zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass
a) eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie
möglich ausgeschlossen wird,
b) während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins
unerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und
c) eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines
öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes
nachzuweisen.
3. Anforderungen an die Trocknung
Durch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe
in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfah-
rens die nach Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen einhält und die Voraus-
setzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
erfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Temperaturführung auf eine Mini-
mierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden.
Die Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in
das Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öf-
fentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nach-
zuweisen.
4. Ausnahmen
Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a
und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL
oder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Num-
mern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – in der
jeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen
werden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit
der verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für
Spurenstoffe einhält.
Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b
und c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
vorliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine
Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2
Satz 1 Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahren-
analyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 893
Dreißigste Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)
Vom 24. Mai 2007
Es verordnen 2. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wer-
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
den die Wörter „und/oder“ durch das Wort „oder“
entwicklung auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
ersetzt.
stabe a, c, e und t des Straßenverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs. 1 geändert durch Arti- „(2) Partikelminderungssysteme, die für eine
kel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor an-
S. 1958), getriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Ma-
schinen und Geräten vorgesehen sind, müssen
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- den Anforderungen der Anlage XXVI oder XXVII
entwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, entsprechen und nach Maßgabe der jeweiligen
Naturschutz und Reaktorsicherheit Anlage geprüft, genehmigt und eingebaut wer-
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und den.“
Nr. 5a in Verbindung mit Abs. 2a des Straßenver- 3. Anlage XIV wird wie folgt geändert:
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- a) Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.4 ein-
chung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), gefügt:
§ 6 Abs. 1 und 2a geändert durch Artikel 2 des
„2.4 Partikelminderungsklassen
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958),
und Die Emission der luftverunreinigenden Par-
tikel ist Grundlage für die Partikelminde-
– auf Grund des § 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung rungsklassen.“
mit § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in b) Nach Nummer 3.3.1 wird folgende Nummer 3.4
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Sep- angefügt:
tember 2002 (BGBl. I S. 3830), § 38 Abs. 2 Satz 1
geändert durch Artikel 60 der Verordnung vom „3.4 Partikelminderungsklassen
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), nach Anhö- 3.4.1 Partikelminderungsklasse PMK 01
rung der beteiligten Kreise: Zur Partikelminderungsklasse PMK 01 ge-
hören Kraftfahrzeuge, die zur Schadstoff-
Artikel 1 klasse S 1 Nr. 2, 3 oder 4 gehören, nicht
bereits die Grenzwerte für die Gruppe I
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des An-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. September hangs I der dort genannten Richtlinie ein-
1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Arti- halten und mit einem im Sinne der Num-
kel 473 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I mer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Par-
S. 2407), wird wie folgt geändert: tikelminderungssystem ausgerüstet wor-
den sind, das sicherstellt, dass der Grenz-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage wert für die Partikelmasse von 0,170 g/km
XXVII (aufgehoben)“ wie folgt gefasst: nicht überschritten wird.
„Anlage XXVII Maßnahmen gegen die Verunreini- 3.4.2 Partikelminderungsklasse PMK 0
gung der Luft durch Partikel von Zur Partikelminderungsklasse PMK 0 gehö-
Nutzfahrzeugen sowie von mobilen ren Kraftfahrzeuge, die zur
Maschinen und Geräten mit Selbst-
1. Schadstoffklasse S 1 Nr. 1 gehören und
zündungsmotor“.
mit einem nach Nummer 8 der An-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
lage XXVII genehmigten Partikelminde-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- rungssystem ausgerüstet worden sind,
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften das sicherstellt, dass der Grenzwert für
und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. die Partikelmasse von 0,150 g/kWh bei
EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. der ESC-Prüfung nach Nummer 1.3.1
L 217 S. 18), sind beachtet worden. Anhang III der Richtlinie 2005/55/EG
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
des Europäischen Parlaments und des minderungssystem ausgerüstet worden
Rates vom 28. September 2005 (ABl. sind, das sicherstellt, dass der Grenz-
EU Nr. L 275 S. 1) in der Fassung der wert für die Partikelmasse von 0,100 g/
Richtlinie 2005/78/EG der Kommission kWh bei der NRSC-Prüfung nach Num-
vom 14. November 2005 (ABl. EU mer 3 Anhang III der Richtlinie 97/68/EG
Nr. L 313 S. 1) nicht überschritten wird des Europäischen Parlaments und des
oder Rates vom 16. Dezember 1997 (ABl.
2. Schadstoffklasse S 1 Nr. 2, 3, 4, 5 oder 6 EG 1998 Nr. L 59 S. 1) in der Fassung
gehören und mit einem im Sinne von der Richtlinie 2004/26/EG des Europä-
Nummer 6.2 der Anlage XXVI genehmig- ischen Parlaments und des Rates vom
ten Partikelminderungssystem ausge- 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 225 S. 3)
rüstet worden sind, das sicherstellt, nicht überschritten wird oder
dass der Grenzwert für die Partikel- 4. Schadstoffklasse S 3
masse von 0,100 g/km nicht überschrit- gehören.
ten wird oder
3.4.4 Partikelminderungsklasse PMK 2
3. Schadstoffklasse S 1 Nr. 7, 8 oder 9 ge-
hören und mit einem nach Nummer 8 Zur Partikelminderungsklasse PMK 2 gehö-
der Anlage XXVII genehmigten Parti- ren Kraftfahrzeuge, die zur
kelminderungssystem ausgerüstet wor- 1. Schadstoffklasse S 1 Nr. 1, Schadstoff-
den sind, das sicherstellt, dass der klasse S 2 Nr. 1 oder 2 oder Schadstoff-
Grenzwert für die Partikelmasse von klasse S 3 Nr. 9 oder 10 gehören und mit
0,200 g/kWh bei der NRSC-Prüfung einem nach Nummer 8 der Anlage XXVII
nach Nummer 3 Anhang III der Richtlinie genehmigten Partikelminderungssystem
97/68/EG des Europäischen Parlaments ausgerüstet worden sind, das sicher-
und des Rates vom 16. Dezember 1997 stellt, dass der Grenzwert für die Parti-
(ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1) in der Fas- kelmasse von 0,020 g/kWh bei der ESC-
sung der Richtlinie 2004/26/EG des Eu- Prüfung nach Nummer 1.3.1 und
ropäischen Parlaments und des Rates 0,030 g/kWh bei der ETC-Prüfung nach
vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 225 Nummer 1.3.3 Anhang III der Richtlinie
S. 3) nicht überschritten wird oder 2005/55/EG des Europäischen Parla-
4. Schadstoffklasse S 2 ments und des Rates vom 28. Septem-
ber 2005 (ABl. EU Nr. L 275 S. 1) in der
gehören. Fassung der Richtlinie 2005/78/EG der
3.4.3 Partikelminderungsklasse PMK 1 Kommission vom 14. November 2005
Zur Partikelminderungsklasse PMK 1 gehö- (ABl. EU Nr. L 313 S. 1) nicht überschrit-
ren Kraftfahrzeuge, die zur ten wird oder
1. Schadstoffklasse S 1 Nr. 1 oder Schad- 2. Schadstoffklasse S 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6,
stoffklasse S 2 Nr. 1 oder 2 gehören und Schadstoffklasse S 2 Nr. 3, 4, 5, 6, 7,
mit einem nach Nummer 8 der Anlage 9, 10 oder 11 oder Schadstoffklasse
XXVII genehmigten Partikelminderungs- S 3 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 gehören
system ausgerüstet worden sind, das si- und mit einem im Sinne von Nummer 6.2
cherstellt, dass der Grenzwert für die der Anlage XXVI genehmigten Parti-
Partikelmasse von 0,100 g/kWh bei der kelminderungssystem ausgerüstet wor-
ESC-Prüfung nach Nummer 1.3.1 An- den sind, das sicherstellt, dass der
hang III der Richtlinie 2005/55/EG des Grenzwert für die Partikelmasse von
Europäischen Parlaments und des Ra- 0,025 g/km nicht überschritten wird oder
tes vom 28. September 2005 (ABl. EU 3. Schadstoffklasse S 1 Nr. 7, 8, 9 oder
Nr. L 275 S. 1) in der Fassung der Richt- Schadstoffklasse S 2 Nr. 8 oder 12 ge-
linie 2005/78/EG der Kommission vom hören und mit einem nach Nummer 8
14. November 2005 (ABl. EU Nr. L 313 der Anlage XXVII genehmigten Parti-
S. 1) nicht überschritten wird oder kelminderungssystem ausgerüstet wor-
2. Schadstoffklasse S 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 den sind, das sicherstellt, dass der
oder Schadstoffklasse S 2 Nr. 3, 4, 5, Grenzwert für die Partikelmasse von
6, 7, 9, 10 oder 11 gehören und mit ei- 0,025 g/kWh bei der NRTC-Prüfung
nem im Sinne von Nummer 6.2 der An- nach Nummer 4 Anhang III der Richtlinie
lage XXVI genehmigten Partikelminde- 97/68/EG des Europäischen Parlaments
rungssystem ausgerüstet worden sind, und des Rates vom 16. Dezember 1997
das sicherstellt, dass der Grenzwert für (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1) in der Fas-
die Partikelmasse von 0,050 g/km nicht sung der Richtlinie 2004/26/EG des Eu-
überschritten wird oder ropäischen Parlaments und des Rates
vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 225
3. Schadstoffklasse S 1 Nr. 7, 8, 9 oder S. 3) nicht überschritten wird oder
Schadstoffklasse S 2 Nr. 8 oder 12 ge-
hören und mit einem nach Nummer 8 4. Schadstoffklasse S 4 oder S 5
der Anlage XXVII genehmigten Partikel- gehören.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 895
3.4.5 Partikelminderungsklasse PMK 3 nem nach Nummer 6.2.3
genehmigten Partikelminde-
Zur Partikelminderungsklasse PMK 3 gehö-
rungssystem ausgerüstet
ren Kraftfahrzeuge, die zur
worden sind, das sicher-
1. Schadstoffklasse S 2 Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 9, stellt, dass der Grenzwert
10 oder 11 oder Schadstoffklasse S 3 für die Partikelmasse von
Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 oder Schad- 0,170 g/km nicht überschrit-
stoffklasse S 4 Nr. 1, 2, 3 oder 4 gehören ten wird;
und mit einem im Sinne von Nummer 6.2
2.1.2 Stufe PM 0, wenn
der Anlage XXVI genehmigten Parti-
kelminderungssystem ausgerüstet wor- a) sie den Anforderungen
den sind, das sicherstellt, dass der des § 47 Abs. 3 Nr. 3
Grenzwert für die Partikelmasse von oder 4 entsprechen oder
0,0125 g/km nicht überschritten wird
b) sie bei mehr als sechs
oder
Sitzplätzen einschließlich
2. EEV Klasse 1 des Fahrersitzes oder bei
einer zulässigen Gesamt-
gehören.
masse von mehr als
3.4.6 Partikelminderungsklasse PMK 4 2 500 kg den Anfor-
Zur Partikelminderungsklasse PMK 4 gehö- derungen des § 47 Abs. 3
ren Kraftfahrzeuge, die zur Schadstoff- Nr. 6 oder 7 entsprechen
klasse S 2 Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 oder 11 und dabei nur die Grenz-
oder Schadstoffklasse S 3 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, werte für die Gruppe II
6, 7 oder 8 oder Schadstoffklasse S 4 Nr. 1, oder III der Tabelle im Ab-
2, 3 oder 4 gehören und mit einem im Sinne schnitt 5.3.1.4 des An-
von Nummer 6 der Anlage XXVI geneh- hangs I eingehalten wer-
migten Partikelminderungssystem ausge- den
rüstet worden sind, das sicherstellt, dass und mit einem nach Num-
der Grenzwert für die Partikelmasse von mer 6.2.3 genehmigten Par-
0,005 g/km nicht überschritten wird.“ tikelminderungssystem aus-
4. Anlage XXVI wird wie folgt geändert: gerüstet worden sind, das
sicherstellt, dass der Grenz-
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: wert für die Partikelmasse
a) Nach der Angabe zu Nummer 2 werden fol- von 0,100 g/km nicht über-
gende Angaben eingefügt: schritten wird;“.
„2.1.1 Stufe PM 01 d) Die bisherigen Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 werden
die neuen Nummern 2.1.3 bis 2.1.6.
2.1.2 Stufe PM 0“.
e) In Nummer 4.1.2 wird im dritten Spiegelstrich vor
b) Die bisherigen Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 wer- der Bezeichnung „Klasse I“ die Bezeichnung
den die neuen Nummern 2.1.3 bis 2.1.6. „• Klasse 0: Euro 1“ eingefügt.
b) Der Nummer 1.1 wird der folgende Absatz ange- f) In Nummer 4.5.1.1 Satz 1 wird nach dem Wort
fügt: „Minderungsstufe“ die Angabe „PM 01, PM 0,“
„Die Anforderungen dieser Anlage können sinn- eingefügt.
gemäß auch für Nutzfahrzeuge der Klasse N1, g) In Nummer 6.2.3 wird in Satz 2 die Angabe
die unter den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 „PM 1“ durch die Angabe „PM 01“ ersetzt.
fallen, angewendet werden. Der Verwendungsbe-
reich genehmigter Partikelminderungssysteme für h) In Nummer 10.1.1 Satz 1 werden die Wörter
Personenkraftwagen oder Wohnmobile kann da- „nach § 47a in Verbindung mit Anlage XIa
bei auf die entsprechenden Nutzfahrzeuge der Nr. 3.2“ durch die Wörter „an Kraftfahrzeugen
Klasse N1 erweitert werden. Die Einhaltung der mit Kompressionszündungsmotor nach Anla-
Anforderungen nach Nummer 4 dieser Anlage ist ge VIIIc Nr. 1 in Verbindung mit Anlage VIII
nachzuweisen. Für die Zuordnung der Partikel- Nr. 3.1.1.1“ ersetzt.
minderungsklasse gilt Anlage XIV Nr. 3.4.“ i) In Anhang III wird beim ersten Spiegelstrich die
c) Die bisherige Nummer 2.1.1 wird durch folgende Angabe „PM 1“ durch die Angabe „PM 01“ er-
neue Nummern ersetzt: setzt.
„2.1.1 Stufe PM 01, wenn sie die im Anhang j) Anhang V Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
zur Vorschrift des § 47 Abs. 1 a) Dem ersten Spiegelstrich werden die folgen-
aufgeführten Bestimmungen den Spiegelstriche vorangestellt:
m, n oder o erfüllen, nicht
„ – „Stufe PM 01 nachger. m. Typ: (eintragen);
bereits die Grenzwerte für
KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“*)
die Gruppe I der Tabelle im
Abschnitt 5.3.1.4 des An- – „Stufe PM 0 nachger. m. Typ: (eintragen);
hangs I einhalten und mit ei- KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“*)“.
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
b) In der letzten Zeile vor der Fußnote werden die 5. Nach der Anlage XXVI wird die aus dem Anhang die-
Wörter „verantwortlichen Person nach § 47a ser Verordnung ersichtliche Anlage XXVII eingefügt.
Abs. 3 StVZO“ durch die Wörter „nach § 29
Abs. 12 oder § 47a Abs. 3 StVZO für die Unter- Artikel 2
suchung der Abgase verantwortlichen Person“ Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Mai 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 897
A n h a n g z u A r t i k e l 1 N r. 5
„Anlage XXVII
(zu § 48 Abs. 2 und Anlage XIV Nr. 3.4)
Maßnahmen
gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von
Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines 7.3 Prüf- und Messablauf auf dem Motorenprüfstand
1.1 Anwendungsbereich 7.4 Bewertung der Partikelminderungssysteme für
den Verwendungsbereich innerhalb einer Moto-
1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
ren-/Fahrzeugfamilie
2. Definitionen der Partikelminderungsklassen 7.4.1 Partikelemission
3. Anforderungen an Partikelminderungssysteme 7.4.2 Rückhaltegrad
3.1 Übereinstimmungskriterien 7.4.3 Rauchgastrübung
3.2 Aktive Einrichtungen 7.4.4 Limitierte gasförmige Komponenten
3.3 Kraftstoff 8. Genehmigung
3.3.1 Kraftstoffqualität
9. Genehmigungsbehörde
3.3.2 Kraftstoffverbrauch
10. Rücknahme der Genehmigung
4. Prüfung eines Partikelminderungssystems
11. Zusätzliche Anforderungen
4.1 Nachweis der kontinuierlichen Regeneration
11.1 Betriebsverhalten
4.2 Auswahl des Familien-Prüfmotors
11.2 Geräuschverhalten
4.3 Prüfung des Regenerationsverhaltens bei ungere-
gelten Systemen 11.3 Additivierung
4.4 Prüfung der Rauchgastrübung im ELR-Prüfzyklus 11.4 Elektromagnetische Verträglichkeit
5. Bewertungskriterien für kontinuierlich regene- 12. Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit
rierende Partikelminderungssysteme einem genehmigten Partikelminderungssys-
tem
5.1 Rückhaltegrad
12.1 Einbau
5.2 Limitierte Schadstoffe
12.2 Abnahme
5.3 Rauchgastrübung
6. Bewertungskriterien für periodisch regenerie- Anhang I Übersicht über Prüfablauf
rende Partikelminderungssysteme
Anhang II Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für
6.1 Rückhaltegrad Einzelfahrzeuge
6.2 Limitierte Schadstoffe Anhang III Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis
6.2.1 Gewichtete gasförmige Emissionen für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelmin-
derungssysteme und erforderliche Unterlagen
6.3 Rauchgastrübung
Anhang IV Abnahmebescheinigung über den ordnungs-
7. Anforderungen an Partikelminderungssysteme gemäßen Einbau eines genehmigten Partikel-
zur Bildung einer Systemfamilie minderungssystems zur Vorlage bei der Zu-
7.1 Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien lassungsbehörde
7.2 Anforderungen an den Prüfmotor Anhang V Angepasster ESC-Zyklus
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
1. Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
Diese Anlage regelt die Anforderungen an Partikelminderungssysteme, die für eine Nachrüstung von mit
Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten, für die oder
deren Motor § 47 Abs. 6 oder Abs. 8b gilt, vorgesehen sind. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als Nutzfahr-
zeuge
– Kraftfahrzeuge der Klasse M, ausgenommen Personenkraftwagen (M1)
– Kraftfahrzeuge der Klasse N
nach Anhang II Abschnitt A und Abschnitt C der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraft-
fahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), die durch die Richtlinie 2001/116/EG vom 20. Dezember 2001
(ABl. EG 2002 Nr. L 18 S. 1) geändert worden ist, die mit Selbstzündungsmotor angetrieben und mit Diesel-
kraftstoff nach der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998
über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates
(ABl. EG Nr. L 350 S. 58), geändert durch die Richtlinie 2003/17/EG vom 3. März 2003 (ABl. EU Nr. L 76
S. 10), betrieben werden.
1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
Beladungszustand:
Konstanter Partikelbeladungszustand des Partikelminderungssystems unter bestimmten Fahrzuständen
ohne externe Regenerationsmaßnahmen.
ESC-Prüfzyklus:
Prüfzyklus – bestehend aus 13 stationären Prüfphasen – nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie
2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 275 S. 1)
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasför-
miger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeu-
gen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzün-
dungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG der Kommission
vom 6. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 152 S. 11).
ELR-Prüfzyklus:
Prüfzyklus – bestehend aus einer Folge von Belastungsschritten bei gleich bleibenden Drehzahlen – nach
Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Sep-
tember 2005 (ABl. EU Nr. L 275 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni
2006 (ABl. EU Nr. L 152 S. 11).
ETC-Prüfzyklus:
Prüfzyklus – bestehend aus instationären, wechselnden Phasen – nach Anhang III Anlage 2 der Richtlinie
2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 275 S. 1)
in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 152 S. 11).
NRSC-Zyklus:
Stationärer Test für mobile Maschinen und Geräte nach Anhang III Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1) zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen
Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Ge-
räte in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 (ABl. EU Nr. L 225 S. 3).
NRTC:
Dynamischer Test für mobile Maschinen und Geräte nach Anhang III Nr. 4 der Richtlinie 97/68/EG in der
Fassung der Richtlinie 2004/26/EG.
Partikelminderungssystem (PMS):
Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aerodyna-
mische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderungen an
Bauteilen und elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelmin-
derungssystemen. Sind jedoch für die Nachrüstung mit dem PMS zusätzliche Maßnahmen an emissions-
relevanten Bauteilen und/oder Systemkomponenten wie beispielsweise eine Änderung der Abgasrückfüh-
rungs(AGR)-Regelung zu weiteren einwandfreien Funktion notwendig, muss hierfür eine Freigabe durch den
Motorenhersteller vorliegen.
Geregeltes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, das einen nach Nummer 5 oder Nummer 6 ermittelten gravimetrischen Parti-
kelrückhaltegrad von mindestens 90 % besitzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 899
Kontinuierliche Regeneration:
Regenerationsprozess eines Nachbehandlungssystems, der permanent bzw. wenigstens einmal pro Prüf-
zyklus abläuft.
Ungeregeltes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, welches einen nach Nummer 5 oder Nummer 6 ermittelten gravimetrischen
Partikelrückhaltegrad von mindestens 50 % besitzt. Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3
je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 gilt ein Partikelrückhaltegrad von mindes-
tens 30 %.
Partikelminderungssystemfamilie:
Familie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch nach den Überein-
stimmungskriterien für Systemfamilien in Nummer 7.1 angesehen werden.
Periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration wiederkehrend in weniger als 100 Stun-
den Motorbetrieb abläuft.
Rückhaltegrad:
Verhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikelmasse
im Ausgangszustand des Fahrzeugs, gemessen im ESC-Prüfzyklus für PMK 0 und PMK 1 und im ETC-
Prüfzyklus für PMK 2 bzw. im NRSC-Zyklus für PMK 0, PMK 1 und NRTC-Zyklus für PMK 2 und berechnet
nach der Formel in Nummer 5.1 oder Nummer 6.1.
Abkürzungen:
η: Rückhaltegrad
Mpi: gewichtete Gesamtemission (g/kWh) bei geregelten Partikelminderungssystemen
Mri: Emission während der Regeneration
Msi: über mehrere Zyklen gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/kWh)
MGas: Emission der gasförmigen Komponenten
PT: Partikelemission
PTNg: arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand nach Nummer 4.1 oder Num-
mer 6
PTS: arithmetisch gemittelte Partikelemission des Motors ohne Partikelminderungssystem aus mindes-
tens zwei Zykluswerten des jeweils anzuwendenden Zyklus
VF : Volumen des Partikelminderungssystems
VH : Hubvolumen des Motors
2. Definitionen der Partikelminderungsklassen
Mit einem Partikelminderungssystem nachgerüstete Nutzfahrzeuge gehören zur Partikelminderungsklasse
a) PMK 01, wenn sie die in Nummer 3.4.1,
b) PMK 0, wenn sie die in Nummer 3.4.2 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,
c) PMK 1, wenn sie die in Nummer 3.4.3 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,
d) PMK 2, wenn sie die in Nummer 3.4.4 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,
e) PMK 3, wenn sie die in Nummer 3.4.5 unter Abschnitt 1,
f) PMK 4, wenn sie die in Nummer 3.4.6
der Anlage XIV beschriebenen Anforderungen einhalten.
3. Anforderungen an Partikelminderungssysteme
Der Antragsteller muss durch die in Nummer 4 und 5 oder 6 beschriebenen Prüfungen belegen und be-
stätigen, dass die Funktionsfähigkeit des Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb in
a) Nutzfahrzeugen über eine Kilometerleistung von 80 000 km bei Motoren mit einem Hubraum von unter
0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1, ansonsten von 200 000 km
oder über eine Lebensdauer von bis zu 6 Jahren – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird –,
b) mobilen Maschinen oder Geräten über 4 000 Betriebsstunden oder über eine Lebensdauer von bis zu
6 Jahren – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird –
gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese
Systeme außer Funktion setzen; ansonsten gelten die Anforderungen nach Nummer 3.2.
3.1 Übereinstimmungskriterien
Das Partikelminderungssystem darf in folgenden Merkmalen nicht abweichen:
a) Rückhalteart und Arbeitsweise Minderungsmaterial (Metall, Keramik),
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
b) Minderungskonstruktion des Filtermaterials (Platten, Geflecht, gewickelt, Zellen-/Material-/Vliesdichte,
Porosität, Porendurchmesser, Taschen-/Schaufel-/Kugelanzahl, Oberflächenrauigkeit, Draht-/Kugel-/
Faserdurchmesser),
c) Mindestbeschichtung des Partikelminderungssystems bzw. vorgeschalteter Katalysatoren (g/ft3),
d) Canning/Verpackung (Lagerung/Halterung des Trägers),
e) Volumen ± 30 %,
f) Regenerationstyp (periodisch oder kontinuierlich),
g) Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration),
h) Art der Additivierung/des Dosiersystems (falls vorhanden),
i) Typ des Additivs (falls vorhanden),
j) Anbringungsgegebenheiten (max. + 0,5 m Anbringungsdifferenz zwischen Turboladerausgang (Turbine)
und Einlass Partikelminderungssystem),
k) mit oder ohne vorgeschaltetem Oxidationskatalysator.
Weiterverwendung des oder der vorhandenen Oxidationskatalysator(en):
Dem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall
weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:
a) nicht älter als 5 Jahre sind,
b) bei Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von
über 3 000 min-1 nicht länger als 80 000 km, ansonsten 150 000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nach-
weis der Laufleistung über Serviceheft und Wegstreckenzähler) und
c) nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder
d) der Hersteller des Partikelminderungssystems im Rahmen der unter Nummer 8 geforderten Betriebser-
laubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serienmäßigen
Oxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).
Wird keiner der vorgenannten Nachweise erbracht, sind die Oxidationskatalysatoren vor der Nachrüstung
mit dem Partikelminderungssystem zu erneuern.
Zur Prüfung des Partikelminderungssystems auf dem Motorenprüfstand muss das System mindestens in
einem Abstand von 2 m zum Ausgang des Turboladers (Turbine) angebracht werden. Kann der Antragsteller
nachweisen, dass innerhalb seines späteren Verwendungsbereichs ein kürzerer Abstand als maximaler Ab-
stand zu betrachten ist, kann die Leitungslänge entsprechend gekürzt werden. Isolationen oder ähnliches
sind nur zulässig, wenn diese auch im späteren Fahrzeugeinsatz Verwendung finden.
3.2 Aktive Einrichtungen
Sind im oder mit dem PMS Einrichtungen vorhanden und verbaut, die dazu führen, dass unter bestimmten
Voraussetzungen die für das System nach Nummer 2 bestimmten Grenzwerte nicht mehr eingehalten wer-
den, so muss der Antragsteller nachweisen,
a) unter welchen Bedingungen solche Einrichtungen aktiviert/deaktiviert werden,
b) dass sie lediglich zum Schutze des PMS oder des Motors und/oder der Regeneration des PMS dienen
und nicht dauerhaft aktiviert werden,
c) dass nach einer Aktivierung die Einrichtung nach spätestens zwei für das System nach Nummer 2 be-
stimmten Prüfzyklen derart deaktiviert wird, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist. Der
Nachweis muss in einem Dauerlauf, der mindestens fünf Aktivierungen/Deaktivierungen beinhaltet, er-
bracht werden,
d) dass die vorgegebenen Dauerhaltbarkeitskriterien eingehalten werden und
e) dass der Fahrer über die Aktivierung einer solchen Einrichtung informiert wird.
3.3 Kraftstoff
3.3.1 Kraftstoffqualität
Die zur Prüfung der Partikelminderungssysteme heranzuziehenden Messungen erfolgen mit handelsübli-
chen Kraftstoffen nach Nummer 1.1.
3.3.2 Kraftstoffverbrauch
Der auf den jeweilig anzuwendenden Prüfzyklus bezogene spezifische Kraftstoffverbrauch darf im nach-
gerüsteten Zustand maximal 4 % über dem spezifischen Verbrauch im nicht nachgerüsteten Zustand lie-
gen. Die Messungen zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs erfolgen parallel zu den Messungen nach
Nummer 4.1 für kontinuierlich regenerierende Systeme oder nach Nummer 6.2.1 für periodisch regenerie-
rende Systeme.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 901
4. Prüfung eines Partikelminderungssystems
Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I.
Für die Begutachtung des Partikelminderungssystems muss zum Beweis der Funktionstüchtigkeit im spä-
teren Feldeinsatz ein Dauerlauf von mindestens 100 ETC-Prüfzyklen bzw. 50 NRTC-Zyklen durchgeführt
werden. Der Dauerlauf dient dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit und der Stabilität des Systems sowie
dessen Wirkungsgrad. Die Messung der gasförmigen Emissionen sowie die der Partikel sollte mindestens
in jedem fünften Prüfzyklus durchgeführt werden. Die Prüfung des Partikelminderungssystems erfolgt sys-
tem- bzw. familiengebunden für den jeweiligen Verwendungsbereich, d. h. pro Verwendungsbereich erfolgt
eine Systemprüfung.
Darüber hinaus wird durch den Dauerlauf der Nachweis erbracht, ob es sich um ein kontinuierlich oder
periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem handelt.
Kann der Antragsteller nachweisen, dass ein für Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen M1, oder der
Klasse N geprüftes Partikelminderungssystem baugleich Verwendung an Selbstzündungsmotoren zum Ein-
satz in mobilen Maschinen und Geräten Verwendung findet und der Familien-Prüfmotor nach Nummer 4.2
sowie die Übereinstimmungskriterien nach Nummer 7.1.2 ebenso für solche Anwendungen repräsentativ
sind, kann der Anwendungsbereich auch auf Selbstzündungsmotoren zum Einsatz in mobilen Maschinen
und Geräten erweitert werden. Eine umgekehrte Erweiterung ist nicht möglich.
4.1 Nachweis der kontinuierlichen Regeneration
Der Nachweis für einen kontinuierlich ablaufenden Regenerationsprozess gilt als erbracht, wenn über einen
Zeitraum von mindestens 25 Prüfzyklen eine geeignete Bewertungsgröße am Partikelminderungssystem als
konstant betrachtet werden kann. Als geeignete Bewertungsgrößen sind die Partikelemission sowie der
Abgasgegendruck anzusehen. Diese Größen gelten bei einer Varianz unter 15 % über 25 Prüfzyklen als
konstant im Sinne dieser Prüfvorschrift. Die Messung des Abgasgegendrucks erfolgt hierbei kontinuierlich,
die Messung der Partikelemission mindestens in jedem fünften Prüfzyklus.
Die Varianz berechnet sich wie folgt:
Standardabweichung X (n)
Varianz =
Mittelwert X (n)
mit:
Standardabweichung =
und:
Mittelwert = (x1 + x2 + … + xn)/n
mit:
n = Anzahl der Messwerte
x = jeweiliger Einzelmesswert
4.2 Auswahl des Familien-Prüfmotors
Der für die Prüfungen ausgewählte Motor sollte aus einer dem späteren Verwendungsbereich entsprechen-
den Motorenfamilie stammen.
Der Prüfmotor für den gewählten Verwendungsbereich muss folgende Kriterien erfüllen:
– 100 % bis 60 % Leistung des Stamm-Motors im Verwendungsbereich (Stamm-Motor einer Motorenfa-
milie nach Anhang I Nr. 8.2 bzw. Anhang I Nr. 7 der in Nummer 7.1.2 genannten Richtlinien),
– kleinstes angewendetes Filtervolumen (VFI) für den gewählten Prüfmotor entsprechend der späteren Ver-
wendung.
Als Prüfzyklus für die Abgasmessungen von Motoren für Nutzfahrzeuge auf dem Motorenprüfstand ist in
allen Fällen der angepasste ESC-Prüfzyklus nach Anhang V und für PMK 2 auch der ETC-Prüfzyklus anzu-
wenden. Für Motoren für mobile Maschinen und Geräte ist für PMK 0 und PMK 1 der NRSC-Zyklus und für
PMK 2 der NRTC-Zyklus anzuwenden. Die Messung der gasförmigen Emissionen sowie die der Partikel
sollte mindestens in jedem fünften Prüfzyklus innerhalb der Messungen zum Nachweis des Regenerations-
verhaltens erfolgen.
4.3 Prüfung des Regenerationsverhaltens bei ungeregelten Systemen
Ungeregelte Partikelminderungssysteme nach Nummer 1.2 sind einer weiteren Prüfung zum Nachweis des
Regenerationsverhaltens zu unterziehen.
Diese Prüfung erfolgt über eine Systembeladung bis zum Erreichen eines konstanten Abgasgegendrucks
oder über eine Zeitdauer von maximal 100 h. Der Abgasgegendruck gilt als konstant, wenn frühestens nach
50 h innerhalb eines Zeitraumes von 30 min der Abgasgegendruck innerhalb eines Bereiches von 4 mbar
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
liegt. Die Prüfpunkte des Beladungs-Zyklus sind so zu wählen, dass eine maximale Abgastemperatur von
180 °C vor dem Partikelminderungssystem nicht überschritten wird. Die Beladung erfolgt vorzugsweise
durch Anfahren einer konstanten Drehzahl im Bereich zwischen 50 % bis 75 % der Nenndrehzahl des
Prüfmotors.
Nach Erreichung der Systembeladung oder nach maximal 100 h wird eine Regeneration eingeleitet. Diese
kann beispielsweise durch das Anfahren der Prüfphase 8 im angepassten ESC-Prüfzyklus nach Anhang V
veranlasst werden. Nach Abschluss der Regeneration sind Abgasmessungen in mindestens drei ESC-Prüf-
zyklen nach Anhang V und/oder drei ETC-Prüfzyklen bzw. drei NRSC- oder NRTC-Zyklen durchzuführen.
Die dabei gemessenen Abgaswerte dürfen um nicht mehr als 15 % für die gasförmigen Emissionen und
20 % für die Emissionen der Partikelmasse von den gemessenen Abgaswerten vor dem Beladungs-Dauer-
lauf abweichen.
Der Hersteller muss bestätigen, dass die bei der Regeneration eintretenden Temperaturen maximal als
unkritisch einzustufen sind.
Alternativ zum Beladungs-Dauerlauf kann der Hersteller ein bereits grenzbeladenes Partikelminderungs-
system zur Regenerations-Prüfung vorstellen.
4.4 Prüfung der Rauchgastrübung im ELR-Prüfzyklus
Die Prüfung der Rauchgastrübung ist nach den Bestimmungen von Anhang III Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung
mit Nr. 6 der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005
(ABl. EU Nr. L 275 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 (ABl.
EU Nr. L 152 S. 11) durchzuführen. Im Anhang I ist festgelegt, wann diese Prüfung erfolgen muss.
5. Bewertungskriterien für kontinuierlich regenerierende Partikelminde-
rungssysteme
Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I. Die Systemprüfung des Partikelminde-
rungssystems gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
5.1 Rückhaltegrad
Der Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand
a) bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und ei-
ner Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 mindestens 0,3 (= 30 %), ansonsten mindestens
0,5 (= 50 %),
b) bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 %)
erreichen.
Der Rückhaltegrad η berechnet sich wie folgt: η = 1 – (PTNg/PTS).
5.2 Limitierte Schadstoffe
Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die
Grenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoffklasse einhalten. Das NO2/NOx-Verhältnis ist für den
Ausgangs- und Nachrüstzustand zu dokumentieren und im Prüfbericht anzugeben.
Die Bestimmung der NO2- und NOx-Massenemissionen ist durch simultane Messung zu bestimmen. Die
Messung kann durch jeweils einen NO2- und NOx-Analysator oder durch einen kombinierten NO2-/NOx-
Analysator erfolgen.
5.3 Rauchgastrübung
Die nach Anhang III Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 6 der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 275 S. 1) in der Fassung der Richtlinie
2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 152 S. 11) ermittelte Rauchgastrübung darf im
Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m-1 nicht überschreiten.
6. Bewertungskriterien für periodisch regenerierende Partikelminderungs-
systeme
Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I.
Die Systemprüfung des Partikelminderungssystems gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Für periodisch regenerierende Systeme wird die Partikelemission wie folgt bestimmt:
PT = (n1 × PT,n1 + n2 × PT,n2)/(n1 + n2)
mit:
n1 = Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus
(PMK 2) zwischen zwei Regenerationen
n2 = Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus
(PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 903
PT,n1 = Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn der
Beladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Messungen
zulässig)
PT,n2 = Emission während der Regeneration
Für eine periodisch regenerierende Abgasnachbehandlung müssen die Emissionen mindestens in drei an-
gepasste ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (einmal zu Beginn, einmal zu Ende der Beladung und einmal
während der Regeneration) bestimmt werden. Der Regenerationsprozess muss wenigstens einmal während
eines angepassten ESC-Prüfzyklus nach Anhang V auftreten. Die Messungen können innerhalb des Dauer-
laufs nach Nummer 4.1 erfolgen.
Werden mehr als zwei Messungen zwischen den Regenerationsphasen zur Emissionsbestimmung heran-
gezogen, müssen diese weiteren Messungen in äquidistanten Abständen erfolgen und per arithmetischer
Mittelwertbildung zusammengefasst werden.
Der Hersteller muss angeben, unter welchen Bedingungen (Beladung, Temperatur, Gegendruck, Zeitdauer
usw.) die Regeneration im Normalfall auftritt. Für die Messungen während der Regeneration kann der An-
tragsteller ein grenzbeladenes System zur Messung beistellen.
Während der Regenerationsphasen dürfen die jeweiligen heranzuziehenden Grenzwerte überschritten wer-
den.
6.1 Rückhaltegrad
Der Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand
a) bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und
einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 mindestens 0,3 (= 30 %), ansonsten mindestens
0,5 (= 50 %),
b) bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 %)
erreichen.
Der Rückhaltegrad η berechnet sich wie folgt: η = 1 – (PT/PTS).
6.2 Limitierte Schadstoffe
Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) müssen unter Berücksichtigung der Berechnung in Nummer 6.2.1
im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglich homologierten
Schadstoffklasse einhalten. Das NO2/NOx-Verhältnis ist entsprechend Nummer 5.2 für den Ausgangs-
und Nachrüstzustand zu dokumentieren und im Prüfbericht anzugeben.
6.2.1 Gewichtete gasförmige Emissionen
Für periodisch regenerierende Systeme wird die Emission der gasförmigen Komponenten wie folgt be-
stimmt:
MGas = (n1 × MGas,n1 + n2 × MGas,n2)/(n1 + n2)
mit:
n1 = Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus
(PMK 2) zwischen zwei Regenerationen
n2 = Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus
(PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus)
MGas,n1 = Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn der
Beladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Messungen
zulässig)
MGas,n2 = Emission während der Regeneration
6.3 Rauchgastrübung
Die nach Anhang III Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 6 der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 275 S. 1) in der Fassung der Richtlinie
2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 152 S. 11) ermittelte Rauchgastrübung darf im
Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m–1 nicht überschreiten.
7. Anforderungen an Partikelminderungssysteme zur Bildung einer System-
familie
Systemfamilien können mit Partikelminderungssystemen unterschiedlicher Größe (Volumen) unter Einhal-
tung der Übereinstimmungskriterien nach Nummer 7.1 gebildet werden.
7.1 Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien
7.1.1 Für die Festlegung des Verwendungsbereichs eines baugleichen Partikelminderungssystems, mit unter-
schiedlichen Volumina, für verschiedene Motoren bzw. Fahrzeugtypen, dürfen sich die Versuchsträger in
den Merkmalen nach Nummer 3 nicht unterscheiden. Die Grenze des Verwendungsbereichs eines Systems
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
wird je Motoren- bzw. Fahrzeughersteller durch Vermessen eines Prüfmotors nach Nummer 4.2 auf dem
Motorenprüfstand bestimmt.
7.1.2 Der Verwendungsbereich einer PMS-Systemfamilie erstreckt sich über die mit dem jeweiligen Prüfmotor
nach Nummer 4.2 abgedeckte Motorenfamilie nach der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 275 S. 1) in der Fassung der Richtlinie
2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 152 S. 11) bzw. der Richtlinie 97/68/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1) in der
Fassung der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004
(ABl. EU Nr. L 225 S. 3) eines Motorenherstellers. Kann der Antragsteller nachweisen, dass weitere Moto-
renfamilien des durch den Prüfmotor abgedeckten Verwendungsbereichs eines Herstellers oder Motoren-
familien weiterer Hersteller hinsichtlich der Familienbildungskriterien identisch sind, kann der Verwendungs-
bereich auf diese Motorenfamilien ausgeweitet werden. Für die Ausweitung des Verwendungsbereichs gel-
ten als Familienbildungskriterien ± 15 % des Einzelzylinderhubvolumens sowie das Ansaugverfahren
(Turbo-/Saugmotor).
7.2 Anforderungen an den Prüfmotor
Der Prüfmotor muss im Serienzustand und im nachgerüsteten Zustand bei allen limitierten Emissionen die
Werte der ursprünglich homologierten Grenzwertstufe einhalten.
Der Umbau am Prüfmotor muss dem beantragten späteren Serienstand der Umrüstung entsprechen.
Fahrzeuge mit „On-Board-Diagnose“ dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Überwa-
chungsfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (z. B. für Einspritzung,
Luftmassenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.
Hat der Prüfmotor keine AGR, darf der Verwendungsbereich auf Motoren mit AGR nur dann ausgeweitet
werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass das PMS keinen negativen Einfluss auf die limitier-
ten gasförmigen Schadstoffkomponenten nimmt. Liegt eine entsprechende Freigabe des Motorenherstel-
lers vor, ist kein Nachweis erforderlich.
7.3 Prüf- und Messablauf auf dem Motorenprüfstand
Im Anhang I ist der Prüfablauf für ungeregelte und geregelte Partikelminderungssysteme dargestellt.
7.4 Bewertung der Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Motoren-/
Fahrzeugfamilie
Die Prüfung eines Partikelminderungssystems für den Verwendungsbereich gilt als bestanden, wenn fol-
gende Kriterien erfüllt sind:
7.4.1 Partikelemission
Die Partikelemission im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden Minde-
rungsstufe PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 liegen.
7.4.2 Rückhaltegrad
Der Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand
a) bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und
einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min–1 mindestens 0,3 (= 30 %), ansonsten mindestens
0,5 (= 50 %),
b) bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 %)
erreichen.
7.4.3 Rauchgastrübung
Die nach Anhang III Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 6 der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 275 S. 1) in der Fassung der Richtlinie
2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 152 S. 11) ermittelte Rauchgastrübung darf im
Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m–1 nicht überschreiten.
7.4.4 Limitierte gasförmige Komponenten
Die limitierten gasförmigen Komponenten müssen im Serienzustand und im nachgerüsteten Zustand die
Grenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.
8. Genehmigung
Sollen durch Einbau von Partikelminderungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Partikel von
bereits für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist für das Partikelminderungs-
system eine
a) Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 905
b) Genehmigung im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 21
erforderlich.
Im Falle von Buchstabe a muss die Betriebserlaubnis für das Partikelminderungssystem die Einhaltung
einer der Partikelminderungsklassen PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 nach den Bestimmungen dieser Anlage
nachweisen. Einzelheiten über die Verwendung des Partikelminderungssystems und des Einbaus ergeben
sich aus der Betriebserlaubnis.
Im Falle von Buchstabe b hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige
festzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Partikelminderungsklasse PMK 0, PMK 1 oder
PMK 2 genügt. Er hat zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer
Bescheinigung entsprechend Anhang II zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgasver-
halten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der entsprechenden, in Nummer 3 vorge-
gebenen Laufleistungszeit nicht wesentlich verschlechtern wird.
9. Genehmigungsbehörde
9.1 Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flens-
burg. Dies gilt nicht für das Verfahren nach § 21.
9.2 Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei
oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für die Nachrüstung von Kraftfahr-
zeugen mit Dieselmotor werden anerkannt, wenn dasselbe Niveau für die Partikelminderung gewährleistet
wird, das diese Anlage beinhaltet.
10. Rücknahme der Genehmigung
Eine Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Geneh-
migung nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden oder der Inhaber der Genehmigung gegen die Pflichten
aus der Genehmigung grob verstoßen hat.
11. Zusätzliche Anforderungen
11.1 Betriebsverhalten
Durch den Einbau des Partikelminderungssystems dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens
und keine zusätzlichen Gefährdungen der Fahrzeugsicherheit eintreten.
11.2 Geräuschverhalten
Der Antragsteller muss nachweisen, dass durch die Nachrüstung eines Partikelminderungssystems keine
Verschlechterung des Geräuschverhaltens zu erwarten ist. Bei zusätzlich zu der serienmäßigen Schall-
dämpfungsanlage angebrachten Partikelminderungssystemen kann auf eine Geräuschmessung verzichtet
werden.
11.3 Additivierung
Handelt es sich um ein additiv unterstütztes Partikelminderungssystem, so ist eine Unbedenklichkeitser-
klärung des Umweltbundesamtes bezüglich des Systems in Verbindung mit dem verwendeten Additiv der
mit der Begutachtung beauftragten Stelle vorzulegen.
11.4 Elektromagnetische Verträglichkeit
Werden elektronische Bauteile und/oder Steuergeräte verwendet, so müssen diese den Bestimmungen des
§ 55a entsprechen.
12. Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikel-
minderungssystem
12.1 Einbau
12.1.1 Die Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ist von einer für die Durchführung der
Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nr. 1 in Ver-
bindung mit Anlage VIIIa Nr. 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Abweichend
von Satz 1 kann die Nachrüstung auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden. In diesem Falle gilt
Nummer 12.2 Buchstabe b.
12.1.2 Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern
erforderlich sind vor der Nachrüstung Mängel zu beseitigen, die das Erreichen des durch die Betriebser-
laubnis des Partikelminderungssystems nachgewiesene Partikelminderung oder die Dauerhaltbarkeit in
Frage stellen.
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
12.2 Abnahme
Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems sind
a) von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen hat,
auf einer dem Anhang IV entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme zur
Vorlage bei der Zulassungsbehörde oder
b) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch
einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der Anlage VIIIb auf
einer Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang IV
zu bestätigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 907
Anhang I
(zu Nr. 4, 5 oder 6)
Übersicht über Prüfabläufe
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Anhang II
(zu Nr. 8b)
Bescheinigung zu § 21
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVII
Fahrzeughersteller:
Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
1 2 3 4
Typ-Schlüsselnummer Emissions- Genehmigung des Eintragung der
Schlüsselnummer Partikelminderungssystems Partikelminderungsklasse
Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen
der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsklasse nach Anlage XIV zu § 48 in Verbindung mit Anlage XXVII
einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ entsprechend den Vorgaben im Anhang V
gekennzeichnet werden dürfen.
Verwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung, wie Bescheinigungen nach Anhang IV oder Allgemeine Be-
triebserlaubnisse nach § 22, sind zu nennen.
Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem
Zeitraum von bis zu 5 Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km bei Motoren mit einem Hubraum
unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 m-1, ansonsten von 200 000 km, je
nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
Technischer Dienst: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum, Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Anhang III
(zu Nr. 3 und 8a)
Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen
1. Es ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem
bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.
2. Der Antragsteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen für die Erteilung einer All-
gemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 StVZO in Verbindung mit § 22 StVZO erfüllen und die erforderlichen
Unterlagen nach Vorgabe der Genehmigungsbehörde vorlegen.
3. Grundlage für die Erteilung ist der Technische Bericht eines akkreditierten Technischen Dienstes, in dem das
Partikelminderungssystem beschrieben ist, die nach Anlage XXVII durchzuführenden Prüfungen dokumentiert
sind und bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVII eingehalten werden.
4. Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines Partikelminderungssystems hinsichtlich der Form
und Abmessung des Trägers festgelegt. Nachträgliche Änderungen an der Trägerlänge und dem -querschnitt
sind im Rahmen einer Erweiterung mit maximalen Abweichungen bis zu ± 10 % möglich. Durch diese Ände-
rungen darf das Volumen bis zu maximal 10 % vergrößert werden. Eine Verringerung des ursprünglichen Volu-
mens ist unzulässig.
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Anhang IV
(zu Nr. 12.2)
Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau
eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
1. Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus
1.1 Vor dem Einbau des Partikelminderungssystems ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs
festgestellt/hergestellt*) worden.
1.2 Das unter Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde mit dem unter Nummer 3 benannten Partikelmin-
derungssystem ausgerüstet; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des
Partikelminderungssystems werden hiermit bestätigt.
1.3 Die Erneuerung des eingebauten Oxidationskatalysators war
– nicht erforderlich*)
– erforderlich und ist vorgenommen worden*)
2. Angaben zum Kraftfahrzeug
2.1 Amtliches Kennzeichen:
2.2 Name und Anschrift des Fahrzeughalters:
2.3 Fahrzeughersteller:
2.4 Typ:
2.5 Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
2.6 Datum der Erstzulassung:
2.7 Stand des Wegstreckenzählers:
3. Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)
3.1 Hersteller des PMS:
3.2 Typ/Ausführung:
3.3 Genehmigungsnummer:
3.3.1 Abdruck der ABE für das PMS nach § 22 StVZO*)
3.3.2 Abdruck der ABE nach § 21 StVZO für das Einzelfahrzeug*)
4. Angaben zu den Fahrzeugpapieren:
4.1 Durch die Ausrüstung mit dem unter Nummer 3 beschriebenen Partikelminderungssystem erfüllt das Kraft-
fahrzeug die Anforderungen der nachfolgend aufgeführten Partikelminderungsklasse und ist in den Fahr-
zeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ wie folgt zu kennzeichnen:
– „PMK 0 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“*)
– „PMK 1 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“*)
– „PMK 2 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“*)
Ausführende Stelle: (Name, Anschrift, Kontrollnummer der anerkannten AU-Werkstatt)
Ort, Datum, Unterschrift der nach § 29 Abs. 12 oder § 47a Abs. 3 StVZO für die Untersuchung der Abgase verant-
wortlichen Person
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 911
Anhang V
(zu Nr. 4.2, 4.3 oder 6)
Angepasster ESC-Zyklus
1. ESC-Zyklus zur Bestimmung der Partikelemission bei periodisch regenerierenden Systemen
1.1 Zur Bestimmung der Partikelemission bei periodisch regenerierenden Systemen wird ein ESC-Zyklus mit
folgenden Stufen- und Sammelzeiten herangezogen:
Prüfphase Motordrehzahl Teillastverhältnis Dauer der Prüfphase PM-Sammelzeit
1 Leerlauf – 240 sec 210 sec
2 A 100 120 sec 90 sec
3 B 50 120 sec 90 sec
4 B 75 120 sec 90 sec
5 A 50 120 sec 90 sec
6 A 75 120 sec 90 sec
7 A 25 120 sec 90 sec
8 B 100 120 sec 90 sec
9 B 25 120 sec 90 sec
10 C 100 120 sec 90 sec
11 C 25 120 sec 90 sec
12 C 75 120 sec 90 sec
13 C 50 120 sec 90 sec
1.2 Die Bestimmung der effektiven Wichtungsfaktoren entfällt bei der Beurteilung von periodisch regenerierenden
Systemen nach Nummer 6.“
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Lieferung gegen Vorausrechnung 14,65 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Achtzehnten Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Vom 14. Mai 2007
Die Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengen-
verordnung vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 580) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist die Angabe: „0,2 mg/kg“
durch die Angabe: „0,02 mg/kg“ zu ersetzen.
Bonn, den 14. Mai 2007
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Galle-Hoffmann