746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007
Gesetz
über Einmalzahlungen und zur Änderung des Besoldungsstrukturgesetzes
Vom 16. Mai 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §3
sen:
Sanitätsoffiziersanwärterinnen
und Sanitätsoffiziersanwärter
Artikel 1
Für Sanitätsoffiziersanwärterinnen und Sanitätsoffi-
Gesetz ziersanwärter mit Anspruch auf Ausbildungsgeld gilt
über Einmalzahlungen § 1 entsprechend.
für die Jahre 2005, 2006 und 2007
(Einmalzahlungsgesetz §4
2005, 2006 und 2007 – EzG 2007)
Empfängerinnen und
Empfänger von Anwärterbezügen
§1
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Anwärter-
Empfängerinnen und
bezügen des Bundes erhalten für die Jahre 2005,
Empfänger von Dienstbezügen
2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezü- von 100 Euro.
gen des Bundes erhalten für die Jahre 2005, 2006 und
2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. (2) Den jeweiligen Teilbetrag erhält, wer jeweils an
Gezahlt werden für das Jahr 2005 drei Teilbeträge in mindestens einem Tag des Monats Juli der Jahre
Höhe von jeweils 100 Euro. Für die Jahre 2006 und 2005, 2006 und 2007 Anspruch auf Anwärterbezüge
2007 werden jeweils zwei Teilbeträge in Höhe von je- gegen den Bund hat.
weils 150 Euro gezahlt.
§5
(2) Den jeweiligen Teilbetrag erhält, wer jeweils an
mindestens einem Tag der Monate Juli, Oktober und Zahlung
Dezember 2005 sowie April und Juli der Jahre 2006
(1) Der Anspruch auf den jeweiligen Teilbetrag nach
und 2007 Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Bund
den §§ 1, 2, 3 oder § 4 entsteht für die Berechtigten nur
hat.
einmal. Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
(3) Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teil- nach den §§ 1, 2, 3 oder § 4 sind die jeweiligen Ver-
betrag der Einmalzahlung entsprechend dem Verhältnis hältnisse am Ersten des jeweils maßgebenden Monats
der ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Ar- entscheidend.
beitszeit. Maßgebend ist jeweils das Verhältnis am
(2) Den Zahlungen nach diesem Gesetz stehen ent-
1. Juli, 1. Oktober und 1. Dezember 2005 sowie am
sprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsver-
1. April und 1. Juli der Jahre 2006 und 2007.
hältnis im unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen
Dienst gleich, auch wenn die Regelungen im Einzelnen
§2 nicht übereinstimmen.
Empfängerinnen und
(3) Die Einmalzahlungen bleiben bei sonstigen Be-
Empfänger von Amtsbezügen
soldungsleistungen des Bundes unberücksichtigt. Sie
Für Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezü- sind bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags
gen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berück-
zum Bund gilt § 1 entsprechend. sichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007 747
(4) Bei Berechnungen nach den §§ 1 bis 4 sind gabe „1. Juli 2007“ die Angabe „und im Bundesbereich
Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und bis zum 1. Juli 2009“ eingefügt.
Bruchteile eines Cents von 0,5 und mehr aufzurunden.
Artikel 2
Artikel 3
Änderung des Besoldungsstrukturgesetzes
In Artikel 10 Abs. 2 des Besoldungsstrukturgesetzes
Inkrafttreten
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) wird nach der An- Dieses Gesetz tritt zum 1. Dezember 2006 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Mai 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Vom 16. Mai 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- d) eine rechtswidrige Tat begangen hat, die
sen: im Inland als Verbrechen im Sinne des
§ 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzuse-
Artikel 1 hen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach
deutschem Recht verjährt oder eine Verur-
Änderung des
teilung deswegen nach dem Bundeszen-
Bundesvertriebenengesetzes
tralregistergesetz zu tilgen, oder
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), e) nach einer durch tatsächliche Anhalts-
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes punkte gerechtfertigten Schlussfolgerung
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt aa) einer Vereinigung angehört oder ange-
geändert: hört hat, die den Terrorismus unter-
1. § 4 wird wie folgt geändert: stützt, oder eine derartige Vereinigung
unterstützt oder unterstützt hat,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „ , Estland, Lett-
land oder Litauen“ gestrichen. bb) bei der Verfolgung politischer Ziele
sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Nichtdeut- öffentlich zur Gewaltanwendung auf-
sche“ gestrichen. gerufen oder mit Gewaltanwendung
2. § 5 wird wie folgt geändert: gedroht hat oder
a) Der Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 1 wer- cc) Bestrebungen verfolgt oder unterstützt
den wie folgt gefasst: oder verfolgt oder unterstützt hat, die
gegen die freiheitliche demokratische
„Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder
Grundordnung, den Bestand oder die
Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer
Sicherheit des Bundes oder eines
1. a) in den Aussiedlungsgebieten der national- Landes oder den Gedanken der Völ-
sozialistischen oder einer anderen Gewalt- kerverständigung gerichtet sind,
herrschaft erheblich Vorschub geleistet
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er
hat,
sich von den früheren Handlungen abge-
b) in den Aussiedlungsgebieten durch sein wandt hat, oder“.
Verhalten gegen die Grundsätze der
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen hat, aa) In Buchstabe b wird das Wort „aufgrund“
c) in den Aussiedlungsgebieten in schwer- durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.
wiegendem Maße seine Stellung zum eige- bb) In Buchstabe c wird die Angabe „Num-
nen Vorteil oder zum Nachteil anderer mer 2b“ durch die Angabe „Buchstabe b“ er-
missbraucht hat, setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007 749
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: stellt wurde, gestellt werden. Die Frist endet frü-
a) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: hestens am 31. Dezember 2009.“
„Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeit- 6. § 11 wird wie folgt geändert:
punkt der verwaltungsbehördlichen Entschei- a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
dung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des
§ 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich die- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „43a
ses Gesetzes, auf Grund dieser Vermittlung zu- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ die
mindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch Wörter „sowie Zuschüsse zur Versorgung
führen kann, es sei denn, er kann die familiäre mit Zahnersatz nach § 55 des Fünften Bu-
Vermittlung auf Grund einer später eingetretenen ches Sozialgesetzbuch“ eingefügt und die
Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Angabe „156 Tage“ durch die Angabe
Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr „182 Tage“ ersetzt.
auf diese Weise nachweisen. Ihre Feststellung
entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Entbin-
der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungs- dungsgeld“ gestrichen.
gebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „die voll-
oder wenn dem Aufnahmebewerber die deut- ständige und teilweise Befreiung von der Zuzah-
sche Sprache wegen einer in seiner Person vor- lung und anderen Kosten“ durch die Wörter „Zu-
liegenden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 zahlungen und Belastungsgrenze“ ersetzt.
Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
nicht vermittelt werden konnte.“ d) In Absatz 7a werden die Wörter „oder dem der
Spätaussiedler ohne Festlegung zugerechnet
b) In Satz 5 wird das Wort „aufgrund“ durch die wird“ gestrichen.
Wörter „auf Grund“ ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Spätaussiedler und in den Aufnahmebescheid „(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spät-
einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge sind aussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedler-
verpflichtet, sich nach der Einreise in den Gel- eigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wie-
tungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnah- derholung des Gesprächs im Sinne von § 6
meeinrichtung des Bundes registrieren zu las- Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Per-
sen.“ sonen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Ertei-
b) Absatz 4 Satz 3 und 4 und Absatz 6 werden auf- lung der Bescheinigung den Bundesnachrich-
gehoben. tendienst, das Bundesamt für Verfassungs-
5. § 9 wird wie folgt geändert: schutz, den Militärischen Abschirmdienst, das
a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ein- Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt,
gefügt: wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgrün-
den nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten
„Spätaussiedlern sowie deren Ehegatten oder ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der
Abkömmlingen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbe-
denen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die hörden und alle Behörden und Stellen verbind-
Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für lich, die für die Gewährung von Rechten oder
Spätaussiedler ein Wohnort zugewiesen wurde, Vergünstigungen als Spätaussiedler nach die-
wird, solange die Entscheidung über die Zuwei- sem oder einem anderen Gesetz zuständig sind.
sung eines vorläufigen Wohnortes nicht nach § 2 Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung
Abs. 4 des Gesetzes über die Festlegung eines des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstel-
vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler ge- lung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt,
genstandslos geworden ist, ein Fahrkostenzu- so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung
schuss zur Teilnahme an einem Integrationskurs durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.“
gewährt, wenn ein Kursangebot nicht zumutbar
erreichbar ist.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den
Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbe-
„(3) Spätaussiedlern aus der ehemaligen
zogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Be-
UdSSR, die vor dem 1. April 1956 geboren sind,
scheinigung zum Nachweis des Status nach Ar-
gewährt das Bundesverwaltungsamt zum Aus-
tikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner
gleich für den erlittenen Gewahrsam auf Antrag
Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1
eine pauschale Eingliederungshilfe in Höhe
aus.“
von 2 046 Euro. Sie beträgt bei Personen im
Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946 8. § 16 wird wie folgt geändert:
geboren sind, 3 068 Euro. Der Antrag auf pau-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
schale Eingliederungshilfe kann nur bis zum Ab-
lauf von drei Jahren nach Ablauf des Monats, in „Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1
dem die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 ausge- und 1a entsprechend.“
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 5. das Geburtsdatum,
„Wird eine ganz oder teilweise ablehnende Ent- 6. den Geburtsort und
scheidung nach § 15 getroffen oder eine Ent-
7. die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet.
scheidung nach § 15 ganz oder teilweise zurück-
genommen oder widerrufen, werden alle Stellen, Die nach Satz 1 beteiligten Behörden teilen dem
die Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Rechte Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der inso-
einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen weit bestehenden besonderen gesetzlichen Ver-
gewähren und die Staatsangehörigkeits- sowie wendungsregelungen binnen eines Monats nach
Pass- und Personalausweisbehörde von der Übermittlung der Daten nach Satz 1 mit, ob Aus-
Entscheidung unterrichtet.“ schlussgründe nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder
9. § 21 wird aufgehoben. Buchstabe e vorliegen.“
10. § 27 wird wie folgt geändert: 13. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „Ehegatte“ und „Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegat-
vor dem Wort „Abkömmling“ jeweils das ten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne
Wort „nichtdeutsche“ gestrichen. des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: können durch Erklärung gegenüber dem Bun-
desverwaltungsamt im Verteilungsverfahren
„Abweichend von Satz 2 wird einbezogen, oder dem Standesbeamten
wer wegen einer Behinderung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches So- 1. Bestandteile des Namens ablegen, die das
zialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutsche Recht nicht vorsieht,
deutschen Sprache besitzen kann.“ 2. die ursprüngliche Form eines nach dem Ge-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: schlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis
abgewandelten Namens annehmen,
„Die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 wird nach-
geholt, wenn ein Abkömmling einer Person nach 3. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder
Absatz 1 Satz 1 nicht mehr im Aussiedlungsge- Familiennamens annehmen; gibt es eine sol-
biet, sondern während des Aussiedlungsvorgan- che Form des Vornamens nicht, so können
ges und vor Ausstellung der Bescheinigung sie neue Vornamen annehmen,
nach § 15 geboren wird.“ 4. im Falle der Führung eines gemeinsamen Fa-
c) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 werden aufgeho- miliennamens durch Ehegatten einen Ehena-
ben. men nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen
11. § 28 wird wie folgt gefasst: Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung
nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetz-
„§ 28 buchs abgeben,
Verfahren
5. den Familiennamen in einer deutschen Über-
Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnah- setzung annehmen, sofern die Übersetzung
meverfahren durch und erteilt den Aufnahmebe- einen im deutschen Sprachraum in Betracht
scheid. Zur Feststellung von Ausschlussgründen kommenden Familiennamen ergibt.“
nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e beteiligt das Bun-
desverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst, b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die
das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militä- Angabe „Nummern 3 bis 5“ ersetzt.
rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt 14. § 100 Abs. 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
und das Zollkriminalamt, wenn die zu überprüfende
„(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine
Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.“
Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungs-
12. Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge- amtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sons-
fügt: tigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der
„(1a) Zur Feststellung von Ausschlussgründen Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5
nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e darf das Bundes- Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder
verwaltungsamt folgende Daten der Spätaussiedler des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein
und ihrer Ehegatten oder Abkömmlinge, die in den Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde. Sind
Aufnahmebescheid einbezogen worden sind oder diese Personen Staatsangehörige eines Mitglied-
einbezogen werden sollen, an den Bundesnach- staates der Europäischen Union, wird die ihnen er-
richtendienst, das Bundesamt für Verfassungs- teilte Übernahmegenehmigung ab 1. Januar 2010
schutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bun- unwirksam.
deskriminalamt und das Zollkriminalamt übermit- (5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen
teln: Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind
1. den Familiennamen, Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des
2. Bestandteile des Namens, die das deutsche § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Aus-
Recht nicht vorsieht, schlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder
Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 erfüllen. Sind
3. die Vornamen, diese Personen Staatsangehörige eines Mitglied-
4. frühere Namen, staates der Europäischen Union, wird der ihnen er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007 751
teilte Aufnahmebescheid ab 1. Januar 2010 unwirk- sehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berech-
sam.“ tigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“
15. § 100a wird wie folgt geändert: 3. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. „2. einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 erhält.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 4. § 75 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Spätaussiedlereigenschaft von Per- „8. die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach
sonen aus Estland, Lettland oder Litauen, die § 23 Abs. 2 und die Verteilung der nach § 23
vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen
nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter Ausländer auf die Länder;“.
nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007
geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein 5. Dem § 104 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d „(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 gel-
oder Buchstabe e vorliegt. Sind diese Personen tenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwen-
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Eu- dung, in denen die Anordnung der obersten Landes-
ropäischen Union, wird der ihnen erteilte Auf- behörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007
nahmebescheid ab 1. Januar 2010 unwirksam.“ geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung
16. § 100b Abs. 1 wird wie folgt gefasst: einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gela-
gerten politischen Interessen der Bundesrepublik
„(1) § 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Ja- Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44
nuar 2005 geltenden Fassung auf Ehegatten, die Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und
bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohn-
einbezogen worden sind und deren Ehe mit dem sitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend an-
Spätaussiedler zum Zeitpunkt des Verlassens der zuwenden.“
Aussiedlungsgebiete noch keine drei Jahre bestan-
den hat, anzuwenden. Werden Ehegatten im Sinne Artikel 3
des Satzes 1 nach dem 24. Mai 2007 im Geltungs-
bereich des Gesetzes aufgenommen, ist ihnen eine Änderung des
Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 auszustellen, aus Häftlingshilfegesetzes
der hervorgeht, dass sie den Status im Sinne des In § 10 Abs. 7 des Häftlingshilfegesetzes in der Fas-
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht erwor- sung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I
ben haben.“ S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. § 102 wird aufgehoben. 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2674) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4“ durch die
Artikel 2 Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 4 bis 5“ ersetzt.
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 4
Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes Änderung des
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127), Personenstandsrechtsreformgesetzes
wird wie folgt geändert: Artikel 5 des Personenstandsrechtsreformgesetzes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) wird wie folgt
geändert:
Der Angabe zu § 23 werden ein Semikolon und die
Wörter „Aufnahme bei besonders gelagerten politi- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
schen Interessen“ angefügt. „(1a) Artikel 2 Abs. 15 Buchstabe b tritt am Tag nach
2. § 23 wird wie folgt geändert: der Verkündung des Siebten Gesetzes zur Änderung
des Bundesvertriebenengesetzes in Kraft.“
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
Wörter „Aufnahme bei besonders gelagerten po-
Artikel 5
litischen Interessen“ angefügt.
Änderung des
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Einführungsgesetzes
„(2) Das Bundesministerium des Innern kann zum Bürgerlichen Gesetzbuche
zur Wahrung besonders gelagerter politischer In-
teressen der Bundesrepublik Deutschland im Be- Dem Artikel 47 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum
nehmen mit den obersten Landesbehörden an- Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
ordnen, dass das Bundesamt für Migration und machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 15
oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländer- des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)
gruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorver- geändert worden ist, werden die folgenden Sätze ange-
fahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsord- fügt:
nung findet nicht statt. Den betroffenen Auslän- „Die Erklärungen können auch von den Standesbeam-
dern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine ten öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Ge-
Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaub- bühren und Auslagen werden nicht erhoben. § 15e
nis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann Abs. 2 des Personenstandsgesetzes gilt entspre-
mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage ver- chend.“
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007
Artikel 6 Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Bundesministerium des Innern kann das Bun-
desvertriebenengesetz in der vom Inkrafttreten dieses Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt Kraft. Die Änderungen durch Artikel 5 treten am 31. De-
bekannt machen. zember 2008 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Mai 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007 753
Drittes Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes
Vom 16. Mai 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- „Rechtsverordnung“ das Wort „ferner“ einge-
tes das folgende Gesetz beschlossen: fügt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 6; er
Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Weingesetzes „(6) Soweit die Landesregierungen von der
Ermächtigung
Das Weingesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt 1. des Absatzes 3 Gebrauch machen oder
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Septem- 2. des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch
ber 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie folgt geändert: machen,
1. In der Inhaltsübersicht wird die § 34 betreffende regeln sie durch Rechtsverordnung die näheren
Zeile wie folgt gefasst: Voraussetzungen, um zu gewährleisten, dass die
Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten
„§ 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe
nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktions-
von Daten aus der Weinbaukartei“.
potentials im Sinne des Artikels 4 Abs. 4 Unter-
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des
Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2, den §§ 8b, Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame
12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3, den §§ 14, 15, 16 Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179
Abs. 1a, 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5, § 17 Abs. 2, § 18 S. 1) in ihrem Gebiet führt.“
Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 24 4. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3,
§ 29 Abs. 1, den §§ 30, 31 Abs. 4, § 33 Abs. 1 „(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2
und 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 2, § 36 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 Buchstabe a, § 41 Satz 2, nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen
§ 42 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 45 Satz 2, § 47 gesondert festgesetzt, können die Landesregierun-
Satz 4, den §§ 51, 53 Abs. 2 und 4, den §§ 55, 57 gen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung
Abs. 3 und § 57a Abs. 1 werden jeweils die Wörter regionaler Besonderheiten abweichend von Ab-
„Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- satz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den geson-
schaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirt- dert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen.“
schaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. 5. § 11 Abs. 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
3. § 6 wird wie folgt geändert:
„Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht vorge-
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. legt, ist die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnum-
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 mer für von diesem Betrieb stammende oder von
eingefügt: dem Betrieb zur amtlichen Qualitätsweinprüfung
angestellte Erzeugnisse ausgeschlossen. Der Aus-
„(3) Abweichend von Absatz 2 können die schluss besteht so lange, bis der Betrieb den Nach-
Landesregierungen durch Rechtsverordnung weis über die Destillation der in Satz 1 bestimmten
zur Erhaltung des Produktionspotentials in ihrem Menge oder, sofern dies unmöglich ist, über die
Gebiet die Übertragung eines Wiederbepflan- Destillation einer entsprechenden, verkehrsfähigen
zungsrechts aus einem bestimmten Anbauge- und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom
biet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet zu- Betrieb erzeugten Menge Weines eines anderen
lassen. Erntejahres erbracht hat.“
(4) Ferner kann die zuständige Behörde ab- 6. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
weichend von Absatz 2 – auch soweit eine
„In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 kann für
Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergangen ist –
die Fälle, in denen Weinbaubetriebe bis zu 1 000 Li-
zur Sicherung der Qualität oder zur Erhaltung
ter Wein zu destillieren haben, vorgesehen werden,
der Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermei-
dass an Stelle der Destillation der Wein gegen Er-
dung unbilliger Härten die Übertragung eines
teilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage
Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf
als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der
Flachlagen oder aus einem bestimmten Anbau-
zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschafts-
gebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet
dünger auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht
genehmigen.“
werden kann; § 11 Abs. 1 Satz 4 und, soweit der
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5; in Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
ihm wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort § 11 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.“
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007
7. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: betroffenen Personenkreises erforderlich ist, und
„(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuer- kein Grund zu der Annahme besteht, dass der
kannt, wenn eine Anreicherung nicht vorgenommen Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges
worden ist.“ Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat.“
8. Dem § 23 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 angefügt: 11. In § 39 Abs. 3 werden die Wörter „Beschlüsse und
Richtlinien des Verwaltungsrates nach § 40 Abs. 4“
„4. bei anderen Erzeugnissen, für die nach den durch die Wörter „Beschlüsse des Verwaltungsra-
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft tes“ ersetzt.
Namen von geographischen Einheiten festge-
legt werden dürfen, die geographischen Be- 12. § 40 wird wie folgt geändert:
zeichnungen, die unter Berücksichtigung der in a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils
den Nummern 1 bis 3 genannten Namen in ei- die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und
ner Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung,
geregelt sind.“ Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
9. § 26 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn 13. § 44 wird wie folgt geändert:
eine“ die Wörter „Vorschrift in Rechtsakten der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Europäischen Gemeinschaft oder eine“ einge-
fügt. aa) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz
vorangestellt:
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ohne Er-
zeugnisse zu sein,“ die Wörter „oder Vormi- „Berechnungsgrundlage für die Erhebung
schungen für solche Getränke“ eingefügt. der Abgabe nach § 43 Nr. 1 ist die zur Wein-
baukartei nach der Verordnung (EWG)
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zur Siche- zur Einführung der gemeinschaftlichen Wein-
rung einer ausreichenden Überwachung das baukartei (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in der je-
Inverkehrbringen von einer Anzeige, Geneh- weils geltenden Fassung gemeldete Fläche.“
migung oder anderen Voraussetzungen ab- bb) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Die
hängig zu machen sowie“ gestrichen. Landesregierungen erlassen“ durch die Wör-
bb) Folgender Satz wird angefügt: ter „Im Übrigen erlassen die Landesregierun-
gen“ ersetzt.
„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1
kann vorgesehen werden, dass zur Siche- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verbrau-
rung einer ausreichenden Überwachung das cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
Inverkehrbringen von einer Anzeige, Geneh- durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft
migung oder von anderen Voraussetzungen und Verbraucherschutz“ ersetzt.
abhängig gemacht werden kann.“ 14. § 49 wird wie folgt geändert:
10. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Satz 5“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 6“
Wörter „Weitergabe von Daten aus der Weinbau- ersetzt.
kartei“ angefügt. b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „ohne
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ein Erzeugnis zu sein,“ die Wörter „oder eine
Vormischung für ein solches Getränk,“ einge-
„(3) Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86
fügt.
des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der
gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. EG 15. In § 50 Abs. 2 werden
Nr. L 208 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung a) in Nummer 3 die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1“
gemeldeten Angaben über die Weinbergsflächen durch die Angabe „§ 6 Abs. 2“,
dürfen von der für die Führung der Weinbaukar-
tei zuständigen Stelle zur Erhebung der Abgabe b) in Nummer 4
nach § 43 Nr. 1 an die dafür zuständigen Stellen aa) die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 1“ durch die
übermittelt werden. Die für die Führung der Angabe „§ 6 Abs. 5 Satz 1“ und
Weinbaukartei zuständige Stelle erteilt ferner ei-
bb) die Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1“ durch
ner Person, die für die Durchführung von ge-
die Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in
meinschaftlichen Maßnahmen zum Pflanzen-
Verbindung mit Satz 2“,
schutz oder zur Qualitätssicherung verantwort-
lich ist, auf Antrag Auskunft über die Namen c) in Nummer 5 die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 2“
und Anschriften der Bewirtschafter der hinsicht- durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 Satz 2“
lich der gemeinschaftlichen Maßnahme in Be- ersetzt.
tracht kommenden Flächen und die zur Identifi-
zierung der jeweiligen Flächen erforderlichen An- Artikel 2
gaben zum Flurstück und zur Nutzung, soweit
der Antragsteller ein berechtigtes Interesse Weitere Änderungen des Weingesetzes
glaubhaft macht, insbesondere die Auskunft zur Das Weingesetz in der Fassung der Bekannt-
Feststellung des von der jeweiligen Maßnahme machung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007 755
geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt Vorschriften gekennzeichnet werden. Erzeugnisse,
geändert: die vor dem 1. August 2009 gekennzeichnet oder
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter-
hin in den Verkehr gebracht werden.“
a) Die § 18 betreffende Zeile wird gestrichen.
b) Die § 20 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„§ 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine“. Weitere Änderungen des Weingesetzes
2. § 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: Das Weingesetz in der Fassung der Bekannt-
„6. Mosel,“. machung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt
geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt
3. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 werden jeweils
geändert:
die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat“ durch das
Wort „Prädikatswein“ ersetzt. 1. § 37 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
4. § 17 wird wie folgt geändert: „1. die Qualität des Weines sowie durch Erschlie-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ßung und Pflege des Marktes den Absatz des
Weines und sonstiger Erzeugnisse des Wein-
„(1) Qualitätswein und die Prädikatsweine Ka- baus zu fördern,“.
binett, Spätlese oder Auslese müssen mindes-
tens 7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, die 2. § 39 wird wie folgt geändert:
Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeeren- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
auslese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Vo- „Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.“
lumenprozent vorhandenen Alkohol aufweisen.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
„In den Aufsichtsrat werden gewählt
aa) Im einleitenden Satzteil sowie in den Buch-
staben c und d werden jeweils die Wörter 1. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat
„Qualitätswein mit Prädikat“ durch das Wort angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ih-
„Prädikatswein“ ersetzt. rer Mitte,
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: 2. ein Mitglied von den dem Verwaltungsrat an-
gehörenden Vertretern der Winzergenossen-
„b) dürfen in der Weinbauzone A bei Quali-
schaften aus ihrer Mitte,
tätswein b.A. nicht unter 7,0 Volumen-
prozent, bei Prädikatswein nicht unter 9,5 3. je ein Mitglied für den Bereich Weinhandel und
Volumenprozent liegen; für die bestimm- den Bereich Ausfuhrhandel von den dem Ver-
ten Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Mosel waltungsrat angehörenden Vertretern des
und Saale-Unstrut darf für bestimmte Weinhandels und des Ausfuhrhandels aus ihrer
Rebsorten und für bestimmte Rebflä- Mitte und
chen der natürliche Mindestalkoholge- 4. drei Mitglieder vom Verwaltungsrat aus seiner
halt bei Qualitätswein b.A. bis auf 6,0 Vo- Mitte.“
lumenprozent, bei Prädikatswein bis
auf 9,0 Volumenprozent herabgesetzt 3. § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
werden,“. „2. 5 Vertretern des Weinhandels, davon mindes-
5. § 18 wird aufgehoben. tens 1 Vertreter des Ausfuhrhandels,“.
6. In § 20 werden 4. § 43 wird wie folgt gefasst:
a) in der Überschrift und in Absatz 4 jeweils die „§ 43
Wörter „Qualitätsweine mit Prädikat“ durch das Abgabe für den Deutschen Weinfonds
Wort „Prädikatsweine“ und
(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der
b) in Absatz 1 die Wörter „Qualitätswein mit Prädi- Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen
kat“ durch das Wort „Prädikatswein“ Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrich-
ersetzt. ten:
7. In § 21 Abs. 1 einleitender Satzteil und Nr. 2 werden 1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten
jeweils die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat“ eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der
durch das Wort „Prädikatswein“ ersetzt. Weinbergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar
umfasst, und
8. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Qualitäts-
weine mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikats- 2. von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre
weine“ ersetzt. Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere ab-
geben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter
9. In § 50 Abs. 2 werden
eines der folgenden erstmals an andere abgege-
a) in Nummer 4 die Angabe „§ 18 Abs. 4“ gestri- benen Erzeugnisse:
chen und
a) inländischer Prädikatswein, Qualitätswein,
b) die Nummer 6 aufgehoben. Landwein und Tafelwein,
10. Dem § 56 wird folgender Absatz 10 angefügt: b) inländischer Qualitätsperlwein b.A. sowie im
„(10) Erzeugnisse dürfen bis zum 1. August 2009 Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit
noch nach den vor dem 1. August 2007 geltenden zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007
der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Nr. 2“
an inländischem Wein und durch die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
c) im Inland aus inländischem Wein hergestellter Satz 2“ ersetzt.
Qualitätsschaumwein b.A. sowie inländischer 6. In § 46 Satz 1 wird die Angabe „§ 43“ durch die An-
Qualitätsschaumwein, Schaumwein und gabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure je- 7. Dem § 56 wird folgender Absatz 11 angefügt:
weils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung ver-
„(11) Werden Erzeugnisse erstmals an andere ab-
wendeten Menge an inländischem Wein.
gegeben, die aus Weintrauben, Traubenmaische,
Die Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch Traubenmost oder Wein hergestellt sind, für deren
für die dort genannten Erzeugnisse zu entrichten, Übernahme eine Abgabe nach § 43 Nr. 2 in der bis
die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere zum Tag des Inkrafttretens des Artikels 3 des Dritten
abgegeben werden. Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes geltenden
(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Fassung entrichtet worden ist, ist für die betreffende
oder Satz 2 besteht nicht, wenn Menge keine Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
oder Satz 2 zu entrichten. Das Bundesministerium
a) die dort genannten Erzeugnisse an Endverbrau- für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
cher abgegeben werden von
schutz gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetz-
aa) Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Er- blatt bekannt.“
zeugnis von diesem Betrieb ausschließlich
aus in diesem Betrieb geernteten Trauben Artikel 4
hergestellt worden ist, Bekanntmachungserlaubnis
bb) Winzergenossenschaften oder Erzeugerge- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
meinschaften anderer Rechtsform, sofern schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenos- Weingesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
senschaft oder der Erzeugergemeinschaft an- nach Artikel 5 Abs. 1, 2 und 3 an jeweils geltenden Fas-
derer Rechtsform selbst ausschließlich aus sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden
ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet Artikel 5
worden sind,
Inkrafttreten
b) die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1
(2) Der Artikel 2 tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalen-
derjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug ge- (3) Der Artikel 3 tritt am ersten Tag des vierten Mo-
bracht.“ nats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften die dort vor-
5. § 44 wird wie folgt geändert: gesehene Regelung nach Artikel 88 des EG-Vertrages
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 43 genehmigt hat. Das Bundesministerium für Ernährung,
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag
ersetzt. des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Mai 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007 757
Gesetz
zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970
über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung
der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut*)
Vom 18. Mai 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §2
sen: Zentralstellen
Der Bund und die Länder benennen jeweils ihre
Artikel 1 Zentralstellen.
Gesetz
Abschnitt 2
zur Ausführung des
UNESCO-Übereinkommens Geltendmachung
vom 14. November 1970 über des Rückgabeanspruchs für
geschütztes deutsches Kulturgut
Maßnahmen zum Verbot und zur
Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr §3
und Übereignung von Kulturgut und zur
Rückgabeanspruch gegen andere
Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vom 15. März 1993 über die Rückgabe von
Die Länder machen den Anspruch auf Rückgabe von
unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines
Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ver-
(Kulturgüterrückgabegesetz – KultGüRückG) bracht wurde, im Benehmen mit der Zentralstelle des
Bundes im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen
Abschnitt 1 Union im Rahmen der dort geltenden Vorschriften au-
ßergerichtlich und gerichtlich geltend.
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§4
§1
Rückgabeanspruch
Begriffsbestimmungen gegen andere Vertragsstaaten
(1) Kulturgutübereinkommen ist das UNESCO-Über- Der Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das un-
einkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen Ver-
zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Ein- tragsstaats gebracht wurde, wird auf diplomatischem
fuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (BGBl. Weg geltend gemacht.
2007 II S. 626).
§5
(2) Vertragsstaat ist jeder Staat, der das Kulturgut-
übereinkommen ratifiziert hat, ihm beigetreten ist oder Eigentum
es angenommen hat. (1) Das Eigentum an geschütztem deutschem Kul-
turgut, das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
(3) Geschütztes deutsches Kulturgut sind Gegen-
auf Verlangen in das Bundesgebiet zurückgegeben
stände, die nach dem Gesetz zum Schutz deutschen
wird, richtet sich nach den deutschen Sachvorschriften.
Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), (2) Bürgerlich-rechtliche Ansprüche und Rechte auf
geändert durch Artikel 71 der Verordnung vom 29. Ok- das Kulturgut werden durch Rückgabeansprüche im
tober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Sinne des § 6 nicht berührt.
Fassung durch Eintragung in das Verzeichnis national
wertvollen Kulturgutes oder in das Verzeichnis national Abschnitt 3
wertvoller Archive geschützt sind oder für die ein Ein- Rückgabeansprüche
tragungsverfahren eingeleitet und die Einleitung des anderer Staaten
Verfahrens öffentlich bekannt gemacht worden ist.
§6
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 93/7/
EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrecht- Voraussetzungen der Rückgabepflicht
mäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kul- (1) Ein unrechtmäßig nach dem 31. Dezember 1992
turgütern (ABl. EG Nr. L 74 S. 74), zuletzt geändert durch die Richt-
linie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
5. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 187 S. 43). der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbrach-
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007
ter Gegenstand ist diesem Mitgliedstaat auf sein Ersu- (2a) Ist der ersuchende Staat durch innere Unruhen,
chen zurückzugeben, wenn kriegerische Auseinandersetzungen oder vergleichbare
1. dieser Gegenstand vor der Verbringung oder im Fall Umstände gehindert, innerhalb der in Absatz 1 Nr. 1
von archäologischen Gegenständen, die vor der Ver- oder der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Frist das
bringung unbekannt waren, innerhalb eines Jahres, Verfahren zur Einstufung oder Bezeichnung einzuleiten
nachdem die zuständige Behörde des betroffenen oder die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt zu
Mitgliedstaats von dem Gegenstand Kenntnis erlan- machen, so beginnt die Frist erst mit dem Wegfall die-
gen konnte, von dem ersuchenden Mitgliedstaat ser Umstände.
durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt als na- (3) Vom Besitzer oder Dritten auf Grund rechtsge-
tionales Kulturgut von künstlerischem, geschicht- schäftlicher Verfügung oder Verfügung im Wege der
lichem oder archäologischem Wert im Sinne des Ar- Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erworbene
tikels 30 des Vertrags zur Gründung der Europä- Rechte stehen der Rückgabepflicht nicht entgegen.
ischen Gemeinschaft öffentlich eingestuft wurde (4) Kulturgut ist unrechtmäßig aus einem anderen
oder seine Einstufung als nationales Kulturgut einge- Staat verbracht worden, wenn bei seiner Ausfuhr gegen
leitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich be- die dort gültigen Rechtsvorschriften für den Schutz von
kannt gemacht wurde und Kulturgütern verstoßen worden ist.
2. der Gegenstand entweder (5) Als unrechtmäßiges Verbringen gilt auch jede
a) unter eine der im Anhang der Richtlinie 93/7/EWG nicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine
des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe vorübergehende rechtmäßige Verbringung und jeder
von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Verstoß gegen eine andere Bedingung für diese vor-
Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. EG übergehende Verbringung.
Nr. L 74 S. 74), zuletzt geändert durch die Richt- (6) Die Kosten der Rückgabe und der zur Sicherung
linie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und Erhaltung des betroffenen Kulturgutes erforderli-
und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 187 chen Maßnahmen trägt der ersuchende Staat.
S. 43), genannten Kategorien fällt oder
b) als Teil einer öffentlichen Sammlung in ein Be- §7
standsverzeichnis eines Museums, eines Archivs, Rückgabegläubiger, Rückgabeschuldner
einer religiösen Einrichtung oder in das Bestands- (1) Der Rückgabeanspruch steht dem Mitgliedstaat
verzeichnis der erhaltungswürdigen Bestände ei- der Europäischen Union oder Vertragsstaat zu, aus
ner Bibliothek eingetragen ist und die Sammlung dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig in
selbst oder die Einrichtung, zu der sie gehört, das Bundesgebiet verbracht worden ist.
nach der für sie gültigen Rechtsordnung einer öf-
fentlichen Einrichtung gleichsteht. (2) Rückgabeschuldner ist, wer für sich selbst oder
für einen anderen die tatsächliche Sachherrschaft über
(2) Ein unrechtmäßig nach dem 26. April 2007 aus das Kulturgut ausübt.
dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in das Bundes-
gebiet verbrachter Gegenstand ist dem Vertragsstaat §8
auf sein Ersuchen zurückzugeben, wenn
Durchführung und
1. dieser Gegenstand vor der Verbringung oder im Fall Sicherung der Rückgabe
von archäologischen Gegenständen, die vor der Ver-
(1) Für die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung
bringung unbekannt waren, innerhalb eines Jahres,
des rückgabepflichtigen Kulturgutes, seiner Sicherung
nachdem die zuständige Behörde des betroffenen
und seiner Rückgabe sind die Länder zuständig.
Vertragsstaats von dem Gegenstand Kenntnis erlan-
gen konnte, von dem ersuchenden Vertragsstaat aus (2) Erhalten die für die Rückgabe des Kulturgutes
religiösen oder weltlichen Gründen als für die Archä- zuständigen Behörden Kenntnis von Kulturgut, bei
ologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst dem der dringende Verdacht besteht, dass es unrecht-
oder Wissenschaft besonders bedeutsam bezeich- mäßig aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
net wurde oder ein Verfahren zur Bezeichnung ein- ischen Union oder Vertragsstaat in das Bundesgebiet
geleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich verbracht worden und an diesen Staat zurückzugeben
bekannt gemacht wurde und ist, so ordnen sie seine Anhaltung an oder veranlassen
die Anordnung durch die dafür zuständige Behörde. Die
2. der Gegenstand einer der in Artikel 1 des Kulturgut-
Anhaltung ist unverzüglich der Zentralstelle des Bundes
übereinkommens genannten Kategorien angehört.
zu melden.
Als „besonders bedeutsam bezeichnet“ im Sinne von (3) Das angehaltene Kulturgut darf nur mit schriftli-
Satz 1 Nr. 1 gilt ein Gegenstand, wenn er individuell cher Zustimmung der zuständigen Zentralstelle des
identifizierbar von einem anderen Vertragsstaat in ein Landes an andere Personen oder Einrichtungen weiter-
Verzeichnis des bedeutenden öffentlichen und privaten gegeben werden.
Kulturgutes aufgenommen worden ist. Das Verzeichnis
muss im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse (4) Es ist verboten, nach Absatz 2 angehaltenes Kul-
öffentlich zugänglich sein. Lässt sich nicht klären, ob turgut auszuführen, der zuständigen Stelle vorzuenthal-
ein Gegenstand, der vor dem 26. April 2007 als beson- ten, zu beschädigen oder zu zerstören.
ders bedeutsam im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bezeichnet (5) Die Anhaltung ist aufzuheben, wenn keiner der
worden ist, vor oder nach diesem Tag ins Bundesgebiet von den nach § 12 zuständigen Zentralstellen zu unter-
verbracht worden ist, so gilt er als nach diesem Tag ins richtenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgebiet verbracht. oder Vertragsstaaten fristgemäß um die Rückgabe des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007 759
angehaltenen Kulturgutes ersucht. Das Rückgabeersu- spruch erlischt jedoch spätestens 30 Jahre nach dem
chen ist innerhalb von zwei Monaten bei der zuständi- Zeitpunkt, in dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem
gen Zentralstelle zu stellen. Die Frist beginnt mit dem ersuchenden Staat ausgeführt worden ist.
Eingang der Mitteilung über die Anhaltung bei der zu- (2) Bei Kulturgut, das Teil einer öffentlichen Samm-
ständigen Behörde des Mitgliedstaats der Europä- lung des ersuchenden Staats im Sinne von § 6 Abs. 1
ischen Union oder Vertragsstaats, aus dessen Hoheits- Nr. 2 Buchstabe b ist, erlischt der Rückgabeanspruch
gebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht worden nach 75 Jahren. Dieser Rückgabeanspruch erlischt je-
ist. Der Rückgabeanspruch ist glaubhaft zu machen. doch nicht, wenn und soweit er auch nach dem Recht
(6) Das angehaltene Kulturgut ist nach Maßgabe lan- des um die Rückgabe ersuchenden Staats keiner Ver-
desrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, sofern zu jährung und keinem durch Zeitablauf bedingten Erlö-
befürchten ist, dass seine Rückgabe an den ersuchen- schen unterliegt.
den Staat verhindert werden soll oder dass es Schaden (3) Erteilt die zuständige Behörde des ersuchenden
erleidet. Staats für unrechtmäßig ausgeführtes Kulturgut nach-
träglich eine wirksame Ausfuhrgenehmigung, so kann
§9 seine Rückgabe nicht mehr gefordert werden. Das Glei-
Eigentum an che gilt, wenn die Ausfuhr auf Grund einer nach ihr in
zurückgegebenem Kulturgut Kraft getretenen Rechtsänderung Rechtmäßigkeit er-
Das Eigentum an Kulturgut bestimmt sich nach er- langt.
folgter Rückgabe nach den Sachvorschriften des er-
suchenden Staats. § 12
Aufgaben des Bundes
§ 10 und der Zentralstellen der Länder
Entschädigung (1) Die Zentralstellen der Länder nehmen im Zusam-
(1) Der Rückgabeschuldner ist zur Rückgabe nur menhang mit der Rückführung rechtswidrig in das Bun-
Zug um Zug gegen eine angemessene Entschädigung desgebiet verbrachten Kulturgutes der Mitgliedstaaten
verpflichtet, wenn nicht der ersuchende Staat nach- der Europäischen Union oder Vertragsstaaten insbe-
weist, dass dem Rückgabeschuldner bei Erwerb des sondere folgende Aufgaben wahr:
Kulturgutes die unrechtmäßige Verbringung aus dem 1. die von dem ersuchenden Staat beantragten Nach-
Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats bekannt oder forschungen nach einem bestimmten Kulturgut, das
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Bei der unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht
Bemessung der Entschädigungshöhe ist die Entzie- wurde, und nach der Identität seines Eigentümers
hung der Nutzung des Kulturgutes unter gerechter Ab- oder Besitzers. Dem Antrag sind zur Erleichterung
wägung der Interessen der Allgemeinheit und des der Nachforschungen alle erforderlichen Angaben
Rückgabeschuldners zu berücksichtigen. Für entgan- beizufügen, insbesondere über die Veröffentlichung
genen Gewinn und für sonstige Vermögensnachteile, als national wertvolles Kulturgut und den tatsächli-
die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem chen oder vermutlichen Ort der Belegenheit des Kul-
Entzug der Nutzung stehen, ist dem Rückgabeschuld- turgutes;
ner eine Entschädigung zu zahlen, wenn und insoweit 2. die Erleichterung der Überprüfung durch die zustän-
dies zur Abwendung oder zum Ausgleich einer unbilli- digen Behörden des ersuchenden Staats, ob der be-
gen Härte geboten erscheint. treffende Gegenstand des ersuchenden Staats ein
(2) Die Entschädigung ist von dem ersuchenden Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb
Staat zu entrichten. von zwei Monaten nach der Unterrichtung nach Ab-
(3) Sichert der ersuchende Staat schriftlich zu, dass satz 2 Nr. 1 oder einer Unterrichtung auf dem diplo-
die Rechte des Rückgabeschuldners an dem Kulturgut matischen Weg erfolgt. Wird diese Überprüfung
durch die Rückgabe nicht berührt werden, so hat er nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt,
diesem nur die Kosten zu erstatten, die ihm daraus ent- so entfallen die Verpflichtungen nach den Num-
standen sind, dass er darauf vertraut hat, das Kulturgut mern 3 und 4;
im Bundesgebiet belassen zu dürfen. 3. die Durchführung und erforderlichenfalls die Anord-
(4) Ist das zurückzugebende Kulturgut dem Rückga- nung der notwendigen Maßnahmen für die physi-
beschuldner geschenkt, vererbt oder vermacht worden, sche Erhaltung des Kulturgutes in Zusammenarbeit
so fallen ihm die Sorgfaltspflichtverletzungen des mit dem betroffenen Staat;
Schenkers oder Erblassers zur Last. 4. den Erlass der erforderlichen vorläufigen Maßnah-
men, um zu verhindern, dass das Kulturgut dem
§ 11 Rückgabeverfahren entzogen wird.
Verjährung und (2) Die Zentralstellen der Länder nehmen in Bezug
Erlöschen des Rückgabeanspruchs auf Rückgabebegehren von Mitgliedstaaten der Euro-
(1) Der Rückgabeanspruch des ersuchenden Staats päischen Union außerdem folgende Aufgaben wahr:
verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem 1. die Unterrichtung der betroffenen Mitgliedstaaten
dessen Behörden von dem Ort der Belegenheit und der Europäischen Union im Fall des Auffindens eines
der Person des Rückgabeschuldners Kenntnis erlan- Kulturgutes, wenn begründeter Anlass für die Ver-
gen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches mutung besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig
über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
sind entsprechend anzuwenden. Der Rückgabean- der Europäischen Union verbracht wurde;
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007
2. die Wahrnehmung der Rolle eines Vermittlers zwi- besonders bedeutsam bezeichneten Gegenstände und
schen dem Eigentümer oder Besitzer und dem er- den Hinweis darauf, ob die Ausfuhr aus dem Herkunfts-
suchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union in staat aus kulturgutschutzrechtlichen Gründen grund-
der Frage der Rückgabe. Das Landesrecht kann vor- sätzlich verboten ist. Jede Eintragung und ihre Verän-
sehen, dass, unabhängig von der Erhebung der derung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Klage, der Rückgabeanspruch zunächst im Schieds- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
verfahren geklärt wird, sofern zwischen Rückgabe- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
gläubiger und Rückgabeschuldner hierüber Einver- Vorschriften zu erlassen, die das Verfahren und die Vo-
nehmen besteht. raussetzungen bei der Erstellung, Führung und Aktuali-
(3) In Bezug auf Rückgabebegehren von Vertrags- sierung des Verzeichnisses regeln.
staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sind, nimmt das Auswärtige Amt in Zusammen- § 15
arbeit mit der Zentralstelle des Bundes insbesondere Genehmigung
die in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben auf diplomati-
schem Weg wahr. (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Aus-
fuhr des Gegenstandes aus dem Herkunftsstaat nicht
§ 13 verboten ist.
Rückgabeklage (2) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist
des ersuchenden Staats die Zentralstelle des Bundes.
(1) Unabhängig von der Möglichkeit, eine gütliche § 16
Einigung über die Rückgabe anzustreben, kann der er-
suchende Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Mitwirkung der Zollbehörden
Vertragsstaat den Rückgabeschuldner auf dem verwal- (1) Das unmittelbare Verbringen von Gegenständen
tungsgerichtlichen Rechtsweg auf Rückgabe verkla- aus Drittländern sowie die Ausfuhr von Kulturgut, wel-
gen. che
(2) Drei Monate nach Eingang des Rückgabeersu- 1. dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes ge-
chens bei der zuständigen Zentralstelle kann Klage er- gen Abwanderung oder
hoben werden. Ihr sind eine Beschreibung des streitbe- 2. einer von den Europäischen Gemeinschaften erlas-
fangenen Gegenstandes und die zum Nachweis der Vo- senen Ein- oder Ausfuhrregelung
raussetzungen erforderlichen Urkunden und Erklärun-
unterliegt, werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gen beizufügen.
zollamtlich überwacht.
(3) Die Beweislast für das Bestehen des Rückga-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
beanspruchs, den Entschädigungsanspruch des Rück-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kultur und Me-
gabeschuldners und die für die Höhe der Entschädi-
dien zuständigen Mitglied der Bundesregierung durch
gung maßgeblichen Umstände bemisst sich nach
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
deutschem Recht.
die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1, insbe-
(4) Gibt das Gericht der Klage statt, so entscheidet sondere über die Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen,
es zugleich über die dem Beklagten zu gewährende Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie
Entschädigung. zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere
(5) § 6 Abs. 6 bleibt unberührt. und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Zollbe-
schauen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster
(6) Dem Berechtigten steht es frei, unbeschadet des
und Proben zu regeln.
Vorgehens des Staats seine Rechte gegen den Besitzer
auf dem ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen.
§ 17
Abschnitt 4 Beschlagnahme und
Einziehung durch die Zollstellen
Vo r s c h r i f t e n z u m
Schutz von bedeutendem (1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Über-
Kulturgut anderer Staaten wachung nach § 16 Abs. 1 Zweifel, ob das Verbringen
von Gegenständen nach § 14 Abs. 1 einer Genehmi-
§ 14 gung bedarf oder ob die vorgelegte Genehmigung
rechtmäßig ist, kann die zuständige Zollstelle die Ge-
Genehmigungspflicht genstände auf Kosten des Verfügungsberechtigten bis
(1) Das Verbringen von Gegenständen, die im Ver- zur Klärung der Zweifel in Verwahrung nehmen oder ei-
zeichnis wertvollen Kulturgutes der Vertragsstaaten ge- nen Dritten mit der Verwahrung beauftragen. Zur Klä-
führt werden, in das Bundesgebiet bedarf der Geneh- rung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungsbe-
migung. rechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer von
(2) Das Verzeichnis wertvollen Kulturgutes der Ver- der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für
tragsstaaten wird von der oder dem Beauftragten der Kultur und Medien anerkannten unabhängigen sachver-
Bundesregierung für Kultur und Medien erstellt und ständigen Stelle oder Person darüber verlangen, dass
nach Bedarf ergänzt. Die Aufgabe kann der Zentral- es sich nicht um Gegenstände handelt, die in dem Ver-
stelle des Bundes übertragen werden. Es enthält die zeichnis im Sinne von § 14 Abs. 2 enthalten sind.
individuell bestimmbaren, von den Vertragsstaaten als (2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung festge-
im Sinne von Artikel 1 des Kulturgutübereinkommens stellt, dass Gegenstände ohne die vorgeschriebenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007 761
Genehmigungen in das Bundesgebiet verbracht wur- § 19
den, werden sie durch die zuständige Zollstelle be- Auskunfts- und Zutrittsrecht
schlagnahmt. Werden die vorgeschriebenen Genehmi-
gungen nicht innerhalb eines Monats nach der Be- Die Auskunfts- und Zutrittsrechte, die den zuständi-
schlagnahme vorgelegt, ordnet die zuständige Zoll- gen Behörden und ihren Beauftragten zur Durchführung
stelle die Einziehung an; die Frist kann angemessen dieses Abschnitts zustehen, bestimmen sich nach der
verlängert werden, längstens bis zu insgesamt sechs Gewerbeordnung.
Monaten.
Abschnitt 5
(3) Werden Gegenstände beschlagnahmt oder ein-
gezogen, so werden die hierdurch entstandenen Kos- Straf- und Bußgeldvorschriften
ten, insbesondere für fachgerechte Aufbewahrung, Be-
förderung oder Rücksendung, dem Einführer auferlegt. § 20
Kann dieser nicht ermittelt werden, werden sie dem Ab- Strafvorschriften
sender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn die-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
sem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Ein-
Geldstrafe wird bestraft, wer
ziehung veranlasst haben, bekannt waren.
1. entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut ausführt
(4) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für oder der zuständigen Stelle vorenthält,
Kultur und Medien gibt die unabhängigen sachverstän-
digen Stellen und Personen im Sinne von Absatz 1 2. entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut beschä-
Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt. digt oder zerstört oder
3. ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 einen Gegen-
§ 18 stand in das Bundesgebiet verbringt.
(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bleibt die
Aufzeichnungspflichten
Strafbarkeit nach § 304 des Strafgesetzbuches unbe-
im Kunst- und Antiquitätenhandel
rührt.
sowie im Versteigerergewerbe
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
(1) Der Betreiber eines Kunst- oder Antiquitätenhan- Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-
dels oder eines Versteigerungsunternehmens hat bei zes 1 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelt.
Erwerb und Veräußerung von Kulturgut gemäß Absatz 2
folgende Aufzeichnungen zu machen: § 21
1. eine zur Feststellung der Identität des Kulturgutes Bußgeldvorschriften
geeignete Beschreibung,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
2. die Angabe seines Ursprungs, soweit bekannt, fahrlässig
3. Name und Anschrift des Veräußerers, des Einliefe- 1. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Aufzeichnung
rers, des Erwerbers und des Auftraggebers sowie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig macht oder
4. Preise für den An- und Verkauf.
2. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht
Dabei hat er die einliefernde Person und den Erwerber oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbe-
zu identifizieren. Die Aufzeichnungen mit den dazuge- wahrt.
hörigen Unterlagen und Belegen sind in den Geschäfts- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
räumen für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(2) Als Kulturgut im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gilt
ein Gegenstand im Wert von mindestens 1 000 Euro, § 22
Befugnisse der Zollbehörden
1. der zu einer der Kategorien gehört, die in Teil A des
Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Ra- Die zuständigen Verwaltungsbehörden und Staats-
tes vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von anwaltschaften können bei Verdacht von Ordnungswid-
Kulturgütern (ABl. EG Nr. L 395 S. 1, 1996 Nr. L 267 rigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz und dem
S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/ Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Ab-
2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 wanderung Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafpro-
S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden zessordnung) auch durch die Hauptzollämter und die
Fassung aufgeführt sind, und Zollfahndungsämter vornehmen lassen. § 37 Abs. 2
bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
2. dessen Wert mindestens den in Teil B des Anhangs
zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 aufgeführten
Artikel 2
Wertgruppen entspricht.
Änderung
(3) Eine Aufzeichnungspflicht nach Absatz 1 entfällt,
des Gesetzes zum Schutz
soweit bereits auf Grund allgemeiner Buchführungs-
pflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga- deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
benordnung Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes ge-
werden, die den in Absatz 1 bezeichneten Anforderun- gen Abwanderung in der Fassung der Bekanntma-
gen entsprechen. chung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), geändert
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007
durch Artikel 71 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 weiteren Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sein
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: müssen.
1. § 18 wird wie folgt geändert: (3) Die Kosten der Rückgabe trägt der ersuchende
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Staat.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: (4) Derjenige, der für sich selbst oder für einen ande-
„(2) Im öffentlichen Eigentum befindliches na- ren die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut
tional wertvolles Kulturgut und Archivgut, auf das ausübt (Rückgabeschuldner), ist zur Rückgabe nur Zug
das Gesetz nach Absatz 1 keine Anwendung fin- um Zug gegen eine angemessene Entschädigung ver-
det, kann von Amts wegen, auf Grund einer An- pflichtet. Eine Entschädigungspflicht entfällt, wenn der
meldung durch den jeweiligen Eigentümer oder ersuchende Staat nachweist, dass dem Rückgabe-
auf Antrag der oder des Beauftragten der Bun- schuldner bei Erwerb des Kulturgutes bekannt oder in-
desregierung für Kultur und Medien in das Ver- folge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass der
zeichnis national wertvollen Kulturgutes oder Gegenstand aus einem besetzten Gebiet verbracht
das Verzeichnis national wertvoller Archive einge- oder zu Schutzzwecken deponiert wurde.
tragen werden. Über die Eintragung entscheidet (5) Ist das zurückzugebende Kulturgut dem Rückga-
die oberste Landesbehörde nach diesem Ge- beschuldner geschenkt, vererbt oder vermacht worden,
setz.“ so fallen ihm die Sorgfaltsverpflichtungen des Schen-
2. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: kers oder Erblassers zur Last.
„Die Kirchen und die als Körperschaften des öffent-
lichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften §2
können in ihrem Eigentum stehendes Kulturgut im Verbringungsverbot und Beschlagnahme
Sinne dieses Gesetzes sowie Archivgut zur Auf-
nahme in das Verzeichnis national wertvollen Kultur- (1) Jede Verbringung von Kulturgut im Widerspruch
gutes oder Verzeichnis national wertvoller Archive zu Abschnitt I Nr. 2 des Protokolls aus einem besetzten
anmelden.“ Gebiet eines Vertragsstaats während eines bewaffneten
Konflikts in das Bundesgebiet ist verboten. Dies gilt
Artikel 3 nicht für Kulturgut, das im Sinne von Abschnitt II Nr. 5
des Protokolls zum Schutz vor den Gefahren eines be-
Änderung der Gewerbeordnung waffneten Konflikts im Bundesgebiet deponiert werden
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- soll.
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt (2) Das Verbringen von Kulturgut nach Absatz 1 in
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezem- das Bundesgebiet im unmittelbaren Warenverkehr mit
ber 2006 (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert: Drittländern wird zollamtlich überwacht.
In § 29 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
„6. im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 KultGüRückG.“ mächtigt, im Einvernehmen mit dem für Angelegenhei-
ten der Kultur und der Medien zuständigen Mitglied der
Artikel 4 Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zu-
Gesetz stimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Ver-
fahrens nach Absatz 2 zu regeln; dabei kann es auch
zur Ausführung der
Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und
Konvention vom 14. Mai 1954 zum zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Un-
terlagen und zur Duldung von Zollbeschauen und von
§1 Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorse-
Rückgabepflicht hen.
(1) Kulturgut im Sinne von Artikel 1 der Konvention (4) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Über-
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten wachung Zweifel, ob es sich um Kulturgut eines be-
vom 14. Mai 1954 (BGBl. 1967 II S. 1233) aus einem setzten Gebietes eines Vertragsstaats handelt, kann
besetzten Gebiet eines Vertragsstaats ist nach Beendi- die zuständige Zollstelle den Gegenstand auf Kosten
gung der Feindseligkeiten an die jeweils zuständigen der Person, die den Gegenstand in das Bundesgebiet
Behörden des früher besetzten Gebietes zurückzuge- verbringt oder in ihrem Namen verbringen lässt (Verfü-
ben, wenn gungsberechtigter), bis zur Klärung der Zweifel in Ver-
1. es nach dem 11. November 1967 während eines be- wahrung nehmen oder einen Dritten mit der Verwah-
waffneten Konflikts aus dem Hoheitsgebiet dieses rung beauftragen. Zur Klärung der Zweifel kann die
Staats in das Bundesgebiet verbracht wurde und Zollstelle vom Verfügungsberechtigten die Vorlage einer
Bescheinigung einer von der oder dem Beauftragten
2. die Behörden des Vertragsstaats das Auswärtige der Bundesregierung für Kultur und Medien anerkann-
Amt auf dem diplomatischen Weg um Rückgabe er- ten und nach § 17 Abs. 4 des Kulturgüterrückgabe-
suchen. gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) bekannt
(2) Deponiertes Kulturgut im Sinne von Abschnitt II gemachten unabhängigen sachverständigen Stelle
Nr. 5 des Protokolls zu der Konvention vom 14. Mai oder Person darüber verlangen, dass der Gegenstand
1954 (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) ist nach Beendigung nicht ein Kulturgut aus einem besetzen Gebiet eines
der Feindseligkeiten zurückzugeben, ohne dass die Vertragsstaats ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007 763
(5) Kulturgut, das entgegen dem Verbot in Absatz 1 werden soll oder dass sie Schaden erleiden. Die Kosten
unmittelbar aus einem Drittland in das Bundesgebiet für die Sicherstellung trägt der ersuchende Staat.
verbracht wird, unterliegt der Beschlagnahme durch (3) Die Sicherstellung ist unverzüglich dem Auswär-
die zuständigen Zollstellen. Die Beschlagnahme ist un- tigen Amt und der oder dem Beauftragten der Bundes-
verzüglich dem Auswärtigen Amt und der oder dem Be- regierung für Kultur und Medien zu melden.
auftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
zu melden. (4) Die Länder sind auch für die erforderlichen Maß-
nahmen zur Entgegennahme, Verwahrung und Rück-
(6) Das Auswärtige Amt unterrichtet unverzüglich die
gabe von nach Abschnitt II Nr. 5 des Protokolls depo-
Behörden des Vertragsstaats von der Beschlagnahme.
niertem Kulturgut zuständig. Die damit im Zusammen-
(7) Beschlagnahmte Gegenstände werden nach hang stehenden Aufgaben werden in entsprechender
Ende der Feindseligkeiten an den Verfügungsberechtig- Anwendung von §§ 8 und 12 des Kulturgüterrückgabe-
ten zurückgegeben, wenn der Vertragsstaat auf Rück- gesetzes wahrgenommen.
frage erklärt, kein Ersuchen zu stellen. Die Rückgabe an
den Verfügungsberechtigten erfolgt auch, wenn der Artikel 4a
Vertragsstaat sich binnen eines Jahres nicht äußert.
Die Kosten der Lagerung nach Beschlagnahme trägt Einschränkung von Grundrechten
der Verfügungsberechtigte. Die Rückfrage und Ent- Durch Artikel 3 dieses Gesetzes wird das Grundrecht
scheidung über die Rückgabe erfolgt durch das Aus- der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
wärtige Amt im Einvernehmen mit der oder dem Beauf- Grundgesetzes) eingeschränkt.
tragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, die
die zuständige Zollstelle von der Entscheidung in
Artikel 5
Kenntnis setzen.
(8) Die besetzten Gebiete der Vertragsstaaten wer- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
den vom Auswärtigen Amt im Bundesanzeiger bekannt (1) Artikel 1 § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 sowie die
gegeben. Artikel 2 und 4 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
§3
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in
Durchführung der Kraft, an dem das Übereinkommen vom 14. November
Rückgabe und Sicherstellung 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung
(1) Die zur Ermittlung des rückgabepflichtigen Kul- der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung
turgutes, seiner Sicherung und seiner Rückgabe erfor- von Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626) für die Bundesre-
derlichen Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der publik Deutschland in Kraft tritt; gleichzeitig tritt das
Länder. Die Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Kulturgüterrückgabegesetz vom 15. Oktober 1998
Rückführung stehen, werden in entsprechender An- (BGBl. I S. 3162), geändert durch Artikel 80 der Verord-
wendung von § 12 des Kulturgüterrückgabegesetzes nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer
von den dort bezeichneten Zentralstellen wahrgenom- Kraft.
men. (3) Der Tag, an dem das Übereinkommen vom
(2) Die nach § 1 zurückzugebenden Gegenstände, 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und
die nicht bereits nach § 2 Abs. 5 beschlagnahmt wur- zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und
den, sind nach Maßgabe der landesrechtlichen Vor- Übereignung von Kulturgut nach seinem Artikel 21 für
schriften sicherzustellen, sofern zu befürchten ist, dass die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im
ihre Rückgabe an den ersuchenden Staat verhindert Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Mai 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007
Berichtigung
des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes
infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Vom 15. Mai 2007
Das Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des
Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 Nr. 2 ist die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1“ zu er-
setzen.
Berlin, den 15. Mai 2007
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
M. Berger
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 15. Mai 2007
Tag Inhalt Seite
26. 4. 2007 Dreizehnte Verordnung über Änderungen des TIR-Übereinkommens 1975 und seiner Anlagen . . . . . 658
15. 3. 2007 Bekanntmachung des deutsch-französischen Rahmenabkommens über die gemeinsame Unter-
bringung diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666
19. 3. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung inter-
nationaler Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669
19. 3. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669
19. 3. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektoni-
schen Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 670
20. 3. 2007 Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 670
2. 5. 2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . 672