698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007
Bekanntmachung
der Neufassung des Luftverkehrsgesetzes
Vom 10. Mai 2007
Auf Grund des Artikels 14 des Gesetzes zur Be- 10. den am 1. September 2002 in Kraft getretenen Ar-
schleunigung von Planungsverfahren für Infrastruktur- tikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I
vorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. 2006 I S. 2833, S. 3355),
2007 I S. 691) wird nachstehend der Wortlaut des Luft-
verkehrsgesetzes in der seit dem 17. Dezember 2006 11. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Ar-
geltenden Fassung bekannt gegeben. Die Neufassung tikel 244 der Verordnung vom 25. November 2003
berücksichtigt: (BGBl. I S. 2304),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes 12. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1
vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3093),
2. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen § 58 des
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), 13. den am 28. Juni 2004 in Kraft getretenen Artikel 2
3. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550,
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), 1027),
4. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti- 14. den am 15. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 2
kel 285 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78),
(BGBl. I S. 2785),
15. den am 27. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 2
5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 27
Nr. 2 und den am 30. April 2005 in Kraft getretenen
des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I
Artikel 2 Nr. 1 und 3 bis 8 des Gesetzes vom
S. 3762),
19. April 2005 (BGBl. I S. 1070),
6. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 19
des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), 16. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 48
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
7. den am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 53
des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), 17. den am 31. Mai 2006 in Kraft getretenen Artikel 1
8. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2006 (BGBl. I S. 1223)
des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674), und
9. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Arti- 18. den am 17. Dezember 2006 in Kraft getretenen Ar-
kel 55 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I tikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3322), S. 2833, 2007 I S. 691).
Berlin, den 10. Mai 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 699
Luftverkehrsgesetz
(LuftVG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Luftverkehr §§
1. Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal 1 – 5
2. Unterabschnitt Flugplätze 6 – 19d
3. Unterabschnitt Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen 20 – 24
4. Unterabschnitt Verkehrsvorschriften 25 – 27
5. Unterabschnitt Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst 27a – 27f
6. Unterabschnitt Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung 27g – 28a
7. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften 29 – 32c
Zweiter Abschnitt: Haftpflicht
1. Unterabschnitt Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug
befördert werden 33 – 43
2. Unterabschnitt Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug
befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung 44 – 52
§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Haftung für Personenschäden
§ 46 Haftung bei verspäteter Personenbeförderung
§ 47 Haftung für Gepäckschäden
§ 48 Haftung auf Grund sonstigen Rechts
§ 48a Luftbeförderung durch mehrere Luftfrachtführer
§ 48b Haftung des vertraglichen und des ausführenden
Luftfrachtführers
§ 49 Anzuwendende Vorschriften
§ 49a Ausschlussfrist
§ 49b Umrechnung von Rechnungseinheiten
§ 49c Unabdingbarkeit
§ 50 Obligatorische Haftpflichtversicherung
§ 51 Subsidiarität der Versicherung des vertraglichen Luft-
frachtführers
§ 52 (weggefallen)
3. Unterabschnitt Haftung für militärische Luftfahrzeuge 53 – 54
§ 53 Haftung für Schäden außerhalb eines militärischen
Luftfahrzeugs
§ 54 Haftung für Schäden bei Beförderung in einem
militärischen Luftfahrzeug
4. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht 55 – 57
§ 55 Verhältnis zu sozial- und versorgungsrechtlichen
Vorschriften
§ 56 Gerichtsstand
§ 57 (weggefallen)
Dritter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften 58 – 63
Vierter Abschnitt
Luftfahrtdateien 64 – 70
Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen 71 – 72
Erster Abschnitt vorschriften, durch im Inland anwendbares internatio-
nales Recht, durch Verordnungen des Rates der Euro-
Luftverkehr päischen Union und die zu deren Durchführung erlas-
senen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
1. Unterabschnitt
(2) Luftfahrzeuge sind
Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal
1. Flugzeuge
§1 2. Drehflügler
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahr-
3. Luftschiffe
zeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz,
durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechts- 4. Segelflugzeuge
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5. Motorsegler § 1c
6. Frei- und Fesselballone Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Bun-
desrepublik Deutschland haben nach Maßgabe des § 1
7. Drachen Abs. 1
8. Rettungsfallschirme 1. Luftfahrzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeug-
9. Flugmodelle rolle oder im Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen
sind;
10. Luftsportgeräte
2. Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der Bundes-
11. sonstige für die Benutzung des Luftraums be- wehr;
stimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als 3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der
dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben Bundesrepublik Deutschland nicht bedürfen;
werden können.
4. Luftfahrzeuge, die in Mitgliedstaaten der Europäi-
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gel- schen Union oder in anderen Vertragsstaaten des
ten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum be- Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
finden. raum in einem Register eingetragen sind, auf Grund
des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder
§ 1a des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum;
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und die zur
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor- 5. Luftfahrzeuge, die außerhalb der Mitgliedstaaten der
schriften sind beim Betrieb Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
1. eines in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetrage- schaftsraum in einem Register eingetragen sind,
nen Luftfahrzeugs oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung;
2. eines anderen Luftfahrzeugs, für das die Bundesre- 6. Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Einfluger-
publik Deutschland die Verantwortung des Eintra- laubnis nach § 2 Abs. 7 die Benutzung des deut-
gungsstaats übernommen hat, oder schen Luftraums gestattet ist.
3. eines Luftfahrzeugs, welches in einem anderen Land
registriert ist, aber unter einer deutschen Genehmi- §2
gung nach § 20 oder nach Maßgabe des Rechts der (1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren,
Europäischen Gemeinschaft eingesetzt wird, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulas-
auch außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepu- sung) und – soweit es durch Rechtsverordnung vorge-
blik Deutschland anzuwenden, soweit ihr materieller In- schrieben ist – in das Verzeichnis der deutschen Luft-
halt dem nicht erkennbar entgegensteht oder nach völ- fahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind. Ein Luft-
kerrechtlichen Grundsätzen die Befolgung ausländi- fahrzeug wird zum Verkehr nur zugelassen, wenn
scher Rechtsvorschriften vorgeht. 1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist (Mus-
(2) Soweit ausländisches Recht in Übereinstimmung terzulassung),
mit völkerrechtlichen Grundsätzen extraterritoriale Wir- 2. der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der Prüf-
kung beansprucht und sich auf Gegenstände bezieht, ordnung für Luftfahrtgerät geführt ist,
die von den Vorschriften nach § 1 Abs. 1 geregelt sind
3. der Halter des Luftfahrzeugs eine Haftpflichtversi-
oder in einer sonstigen Beziehung zur Luftfahrt stehen,
cherung zur Deckung der Haftung auf Schadenser-
findet es im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
satz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder
Deutschland nur insoweit Anwendung, als es deut-
der Gesundheitsbeschädigung einer nicht im Luft-
schem Recht nicht entgegensteht.
fahrzeug beförderten Person und der Zerstörung
oder der Beschädigung einer nicht im Luftfahrzeug
§ 1b beförderten Sache beim Betrieb eines Luftfahrzeugs
(1) Wird ein Luftfahrzeug im Sinne des § 1a Abs. 1 nach den Vorschriften dieses Gesetzes und von Ver-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be- ordnungen der Europäischen Gemeinschaft unter-
trieben, so sind international verbindliche Luftverkehrs- hält und
regeln und Betriebsvorschriften im Sinne des Artikels 37 4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so ge-
Abs. 2 Buchstabe c und des Artikels 38 des Abkom- staltet ist, dass das durch seinen Betrieb entste-
mens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale hende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand
Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) zu beachten und zu der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
befolgen, soweit sie dort gelten.
(2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf
(2) Bekannt gewordene und im Ausland nicht geahn- auch das sonstige Luftfahrtgerät.
dete Verstöße werden von den zuständigen Behörden
(3) Auf Startgeräte, ausgenommen Startwinden für
in der Bundesrepublik Deutschland verfolgt und geahn-
Segelflugzeuge, sind die Vorschriften des Absatzes 1
det, als ob sie im Inland begangen worden wären. Die
über die Verkehrszulassung sinngemäß anzuwenden.
Ahndung erfolgt entsprechend der Umsetzung der in
Absatz 1 genannten Regeln und Vorschriften durch (4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Vo-
deutsches Recht. raussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
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(5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staatszuge- § 3a
hörigkeitszeichen und eine besondere Kennzeichnung (1) Mit der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle wird
zu führen. die Pflicht nach § 2 Abs. 5 begründet.
(6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungsbe- (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
reich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen. Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte Be-
(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich die- hörde kann durch Verwaltungsabkommen mit der zu-
ses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen ständigen Behörde eines ausländischen Staates zur
nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Geset- Umsetzung von Artikel 83bis des Abkommens über die
zes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944
werden, um dort zu verkehren. Der Erlaubnis bedarf es (BGBl. 1956 II S. 412, 1997 II S. 1777) die völkerrecht-
nicht, soweit ein Abkommen zwischen dem Heimat- liche Verantwortung und die damit verbundene Zustän-
staat und der Bundesrepublik Deutschland oder ein digkeit für ein nach § 3 eingetragenes Luftfahrzeug auf
für beide Staaten verbindliches Übereinkommen etwas die zuständige Stelle des anderen Staates übertragen.
anderes bestimmt. (3) Desgleichen kann die Bundesrepublik Deutsch-
(8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann land durch Verwaltungsabkommen nach Absatz 2 die
allgemein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen Zuständigkeit für ein in einem ausländischen Register
verbunden und befristet werden. eingetragenes Luftfahrzeug übernehmen. Ein derartiges
Luftfahrzeug unterliegt den Anforderungen dieses Ge-
(9) Soweit eine von der Kommission der Europäi- setzes und den auf seiner Grundlage erlassenen
schen Gemeinschaften auf Grund der Verordnung (EG) Rechtsvorschriften.
Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer §4
gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen,
gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersa- (1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfah-
gung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von rer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt,
Fluggästen über die Identität des ausführenden Luft- wenn
fahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter be-
der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) er- sitzt,
lassene und in der im Amtsblatt der Europäischen 2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,
Union veröffentlichten gemeinschaftlichen Liste aufge-
führte Betriebsuntersagung dem entgegensteht, ist die 3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als un-
Erlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 unwirksam und gilt Ab- zuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu
satz 7 Satz 2 nicht. führen oder zu bedienen, und keine Zweifel an der
Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsi-
cherheitsgesetzes bestehen,
§3
4. der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung
(1) Luftfahrzeuge werden vorbehaltlich abweichen- über Luftfahrtpersonal bestanden hat und
der Verordnungen des Rates der Europäischen Union
in die deutsche Luftfahrzeugrolle nur eingetragen, wenn 5. dem Bewerber nicht bereits eine Erlaubnis gleicher
Art und gleichen Umfangs nach Maßgabe dieser
1. sie in einem ausländischen staatlichen Luftfahrzeug- Vorschrift erteilt worden ist.
register nicht eingetragen sind und im ausschließli-
chen Eigentum deutscher Staatsangehöriger stehen; (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonsti-
juristische Personen und Gesellschaften des Han- ges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, soweit
delsrechts mit Sitz im Inland werden deutschen seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach
Staatsangehörigen gleichgestellt, wenn der überwie- § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.
gende Teil ihres Vermögens oder Kapitals sowie die (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraus-
tatsächliche Kontrolle darüber deutschen Staatsan- setzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
gehörigen zusteht und die Mehrheit der Vertretungs- (4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung
berechtigten oder persönlich haftenden Personen von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als
deutsche Staatsangehörige sind; diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen.
2. ein Recht eines deutschen Staatsangehörigen, an Das Gleiche gilt auch für Prüfungsratsmitglieder bei
einem Luftfahrzeug Eigentum durch Kauf zu erwer- Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer
ben, oder ein Recht zum Besitz auf Grund eines für in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem
einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ab- vertraut machen, es sei denn, dass ein anderer als ver-
geschlossenen Mietvertrages oder eines dem Miet- antwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei
vertrag ähnlichen Rechtsverhältnisses besteht. Übungs- und Prüfungsflügen ohne Begleitung von
Fluglehrern oder Prüfungsratsmitgliedern bedürfen
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäi- Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge han-
schen Union stehen deutschen Staatsangehörigen delt, die von Fluglehrern oder Prüfungsratsmitgliedern
gleich. Das Gleiche gilt für Angehörige aus anderen angeordnet und beaufsichtigt werden.
Staaten, in denen das Luftverkehrsrecht der Europäi-
schen Gemeinschaft Anwendung findet. (5) Auf das Personal für die Flugsicherung
(2) Die für die Verkehrszulassung zuständige Stelle a) in den Flugsicherungsbetriebsdiensten,
kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn beson- b) bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der
dere Umstände vorliegen. flugsicherungstechnischen Einrichtungen
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sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 ent- migungsverfahrens auch § 10 Abs. 6 und 7 entspre-
sprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner der chend.
Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß einer (6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Wider-
Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 4 Nr. 4. spruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmi-
gung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf An-
§5 ordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5
(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur inner-
die Flugsicherung auszubilden, bedarf unbeschadet der halb eines Monats nach Zustellung des Genehmi-
Vorschrift des Absatzes 3 der Erlaubnis. Die Erlaubnis gungsbescheides gestellt und begründet werden. Da-
kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. rauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen (7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-
die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicher- keitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umwelt-
heit oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Be- verträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es
werber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 9 Abs. 1
sind; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
Erlaubnis zu widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem prüfung.
widerrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht
ausgenutzt worden ist. §7
(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf nur (1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antrag-
von Personen vorgenommen werden, die eine Lehrbe- steller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6) oder
rechtigung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Ver-
besitzen (Fluglehrer). messungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen
einschließlich der vorübergehenden Anbringung von
2. Unterabschnitt Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten gestat-
ten, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass die Voraus-
Flugplätze
setzungen für die Erteilung einer Genehmigung voraus-
sichtlich vorliegen.
§6
(2) Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht
(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segel- überschreiten. Diese Erlaubnis gibt keinen Anspruch
fluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt auf Erteilung der Genehmigung nach § 6.
oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für
Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die (3) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde
Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des können Grundstücke, die für die Genehmigung in Be-
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt tracht kommen, auch ohne Zustimmung des Berechtig-
unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen ver- ten betreten, diese Grundstücke vermessen und sons-
bunden und befristet werden. tige Vorarbeiten vornehmen, die für die endgültige Ent-
scheidung über die Eignung des Geländes notwendig
(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu sind. Zum Betreten von Wohnungen sind sie nicht be-
prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen rechtigt.
der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie (4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vorarbeiten
des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemes- von Auflagen abhängig machen. Ist durch die Vorarbei-
sen berücksichtigt sind. § 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 des ten ein erheblicher Schaden zu erwarten, hat die Ge-
Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in nehmigungsbehörde Sicherheitsleistung durch den An-
Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder recht- tragsteller anzuordnen.
fertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche (5) Wenn durch die Vorarbeiten Schäden verursacht
Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Geneh- werden, hat der Antragsteller unverzüglich nach Eintritt
migung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsa- des jeweiligen Schadens volle Entschädigung in Geld
chen, so kann die Genehmigung widerrufen werden. zu leisten oder auf Verlangen des Geschädigten den
(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem all- früheren Zustand wiederherzustellen. Über Art und
gemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versa- Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfalle die
gen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des be- ordentlichen Gerichte.
antragten Flughafens die öffentlichen Interessen in un-
angemessener Weise beeinträchtigt werden. §8
(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu än- (1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem
dern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststel- Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, be-
lungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Ände- stehende nur geändert werden, wenn der Plan nach
rung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind
Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich er- die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und pri-
weitert oder geändert werden soll. vaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit
im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10
Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 8 sowie § 74 Abs. 4 (2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Be- kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
kanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeich- 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben
neten Flugplätze gilt für die Durchführung des Geneh- handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-
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verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits- militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplat-
prüfung durchzuführen ist, zes.
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufga- (8) § 7 dieses Gesetzes sowie § 71c des Verwal-
benbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt tungsverfahrensgesetzes gelten für das Planfeststel-
worden ist und lungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Bau-
3. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beein- durchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der
trächtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder
Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines ande- einer Plangenehmigung zu dulden.
ren Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.
Für die Plangenehmigung gelten § 9 Abs. 1 bis 3 dieses § 8a
Gesetzes sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsver- (1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegen-
fahrensgesetzes entsprechend; auf ihre Erteilung finden heit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den
die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruch-
keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsge- nahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten
richtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in ei- Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderun-
nem Vorverfahren. gen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).
(3) Planfeststellung und Plangenehmigung können Als vom Plan betroffen gelten Flächen auch insoweit,
bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentli- als für die Erteilung einer Baugenehmigung nach dem
cher Bedeutung unterbleiben. Fälle unwesentlicher Be- im Plan für den Ausbau bezeichneten Bauschutzbe-
deutung liegen vor, wenn reich (§§ 12, 17) ein Zustimmungsvorbehalt der Luft-
1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung fahrtbehörde besteht. Veränderungen, die in rechtlich
handelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt- zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unter-
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits- haltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher aus-
prüfung durchzuführen ist, geübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzuläs-
sige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder Vorkehrungen und Anlagen und im Entschädigungsver-
die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vor- fahren unberücksichtigt.
liegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre,
3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit
können die Eigentümer für die dadurch entstandenen
den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinba-
Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
rungen getroffen werden.
(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungs- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem
rechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flug- Unternehmer an den betroffenen Flächen ein Vorkaufs-
platzgelände können Gegenstand der Planfeststellung recht zu.
sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher
Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend §9
§ 6 Abs. 4 Satz 2.
(1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen
(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen
Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zu-
ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 stimmungen. Durch sie werden alle öffentlich-rechtli-
durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, chen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und
in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend gere-
Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die gelt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen
entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-
enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der wicklung nach § 27d Abs. 1 und 4 und Entscheidungen
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststel- der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Bau-
lung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch rechts.
muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (2) Im Planfeststellungsbeschluss sind dem Unter-
entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes nehmer die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen
mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbun- aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Si-
den ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltver- cherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke
träglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü- gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind.
fung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbe- (3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind Be-
reich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde seitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber fest-
etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekannt- gestellten Anlagen ausgeschlossen.
gabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4
Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militä- (4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren
rischen auf den zivilen Träger über. nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan
betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass
(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Vorausset- der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte inso-
zung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plan- weit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist.
genehmigungsverfahren. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die
(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Ent-
zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der eignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007
(5) Wird mit der Durchführung des Plans nicht inner- gesetzes innerhalb eines Monats nach Abschluss
halb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Erörterung ab.
begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird 5. Bei der Änderung eines Flughafens oder eines Lan-
vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der deplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach
Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre ver- § 17 kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne
längert. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit zur und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens. Eine spä- Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
tere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens
berührt den Beginn der Durchführung nicht. ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu ge-
ben. Die Stellungnahme der Anhörungsbehörde
§ 10 nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgeset-
(1) Planfeststellungsbehörde ist die von der Landes- zes ist innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der
regierung bestimmte Behörde des Landes, in dem das Einwendungsfrist abzugeben.
Gelände liegt. Erstreckt sich das Gelände auf mehrere 6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind
Länder, so trifft die Bestimmung nach Satz 1 die Lan- auch die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes
desregierung des Landes, in dem der überwiegende oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rah-
Teil des Geländes liegt. Die Planfeststellungsbehörde men des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes aner-
stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung nach kannten Vereine entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1
§ 8 Abs. 2 und trifft die Entscheidung nach § 8 Abs. 3. des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen.
(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal- Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsver-
tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: fahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entspre-
chender Anwendung der Nummer 3 Satz 3 und 4.
1. Die Pläne sind der von der Landesregierung be-
Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des
stimmten Behörde (Anhörungsbehörde) zur Stel-
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1
lungnahme vorzulegen. Diese hat alle in ihrem Auf-
Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
gabenbereich durch das Vorhaben berührten Behör-
keitsprüfung kann abgesehen werden.
den des Bundes, der Länder, der Gemeinden und die
übrigen Beteiligten zu hören und ihre Stellungnahme Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfah-
der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. ren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensge-
setz geregelt ist.
2. Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden so-
wie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in (3) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die
denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behör-
veranlasst die Anhörungsbehörde innerhalb eines den, die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben
Monats, nachdem der Unternehmer den Plan bei ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Plan-
ihr eingereicht hat. Nicht ortsansässige Betroffene, feststellungsbehörde und den genannten Behörden
deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde
auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,
Auslegung mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 Bau und Stadtentwicklung zu entscheiden.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt (4) Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle
werden. des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes –
3. Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungs-
haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer von der frist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnah-
Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, men der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes
die drei Monate nicht übersteigen darf. Danach ein- oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen
gehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten
der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt wer- Vereine sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach Ab-
den; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde satz 2 Nr. 3 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der
vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststel- Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Ausle-
lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt gung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach
sind oder hätten bekannt sein müssen. Die Sätze 1 dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen
und 2 gelten auch für die Äußerungen der Kommis- der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans
sion nach § 32b. Für die Äußerungen der nach § 59 nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn spä-
des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landes- ter von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange
rechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen
Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für
gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung
Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei sind.
Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Ausle- (5) Der Planfeststellungsbeschluss ist denjenigen,
gung ortsüblich bekannt. über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit
4. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungs- Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften
verfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde in- des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekannt-
nerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwen- gabe bleiben im Übrigen unberührt.
dungsfrist abzuschließen. Sie gibt ihre Stellung- (6) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-
nahme nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrens- lungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 705
Bau oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplät- und Nebenlandeflächen in einer Entfernung von
zen mit beschränktem Bauschutzbereich hat keine auf- 8,5 Kilometern vom Startbahnbezugspunkt.
schiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der (2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die für
aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Be-
einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangeneh- hörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von
migung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsge- 1,5 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugs-
richtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach punkt sowie auf den Start- und Landeflächen und den
Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Sicherheitsflächen nur mit Zustimmung der Luftfahrt-
Plangenehmigung gestellt und begründet werden. behörden genehmigen. Die Zustimmung der Luftfahrt-
§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entspre- behörden gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Mo-
chend. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederher- naten nach Eingang des Ersuchens der für die Erteilung
stellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so einer Baugenehmigung zuständigen Behörde verwei-
kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder gert wird. Ist die fachliche Beurteilung innerhalb dieser
die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf ge- Frist wegen des Ausmaßes der erforderlichen Prüfun-
stützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal- gen nicht möglich, kann sie von der für die Baugeneh-
tungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stel- migung zuständigen Behörde im Benehmen mit der für
len. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Be- die Flugsicherung zuständigen Stelle verlängert wer-
schwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. den. Sehen landesrechtliche Bestimmungen für die Er-
(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs richtung von Bauwerken nach Satz 1 die Einholung ei-
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden ner Baugenehmigung nicht vor, bedarf die Errichtung
Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 dieser Bauwerke der Genehmigung der Luftfahrtbe-
und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten hörde unter ausschließlich luftverkehrssicherheitlichen
entsprechend. Erwägungen.
(8) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben (3) In der weiteren Umgebung eines Flughafens ist
berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur die Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforderlich,
erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä- wenn die Bauwerke folgende Begrenzung überschrei-
gungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche ten sollen:
Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von 1. außerhalb der Anflugsektoren
Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur
a) im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Flughafenbezugspunkt eine Höhe von 25 Metern
Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung
(Höhe bezogen auf den Flughafenbezugspunkt),
oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden
können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrens- b) im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer Halb-
gesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen messer um den Flughafenbezugspunkt die Ver-
Bestimmungen bleiben unberührt. bindungslinie, die von 45 Meter Höhe bis 100 Me-
ter Höhe (Höhen bezogen auf den Flughafenbe-
§ 11 zugspunkt) ansteigt;
Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissions- 2. innerhalb der Anflugsektoren
schutzgesetzes gilt für Flugplätze entsprechend. a) von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu ei-
nem Umkreis um den Startbahnbezugspunkt
§ 12 von 10 Kilometer Halbmesser bei Hauptstart-
(1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den und Hauptlandeflächen und von 8,5 Kilometer
Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen die Ver-
für den Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3 bindungslinie, die von 0 Meter Höhe an diesem
bezeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutz- Ende bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf
bereich). Der Plan muss enthalten den Startbahnbezugspunkt der betreffenden
Start- und Landefläche) ansteigt,
1. die Start- und Landebahnen einschließlich der sie
b) im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer
umgebenden Schutzstreifen (Start- und Landeflä-
Halbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei
chen),
Hauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe
2. die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start- von 100 Metern (Höhe bezogen auf den Start-
und Landeflächen nicht länger als je 1 000 Meter bahnbezugspunkt der betreffenden Start- und
und seitlich der Start- und Landeflächen bis zum Be- Landeflächen).
ginn der Anflugsektoren je 350 Meter breit sein sol-
Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
len,
(4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum
3. den Flughafenbezugspunkt, der in der Mitte des Schutz der Allgemeinheit können die Luftfahrtbehörden
Systems der Start- und Landeflächen liegen soll, ihre Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 davon
4. die Startbahnbezugspunkte, die je in der Mitte der abhängig machen, dass die Baugenehmigung unter
Start- und Landeflächen liegen sollen, Auflagen erteilt wird.
5. die Anflugsektoren, die sich beiderseits der Außen-
kanten der Sicherheitsflächen an deren Enden mit § 13
einem Öffnungswinkel von je 15 Grad anschließen; Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich in-
sie enden bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen in folge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Ver-
einer Entfernung von 15 Kilometern, bei Nebenstart- wendungszwecks des Flughafens in bestimmten Ge-
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007
ländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht in dem lichen Anlagen, die in einer Länge von mehr als 75 m
nach § 12 festgelegten Umfang notwendig sind, kön- Täler oder Schluchten überspannen oder Steilabhän-
nen die Luftfahrtbehörden für diese Geländeteile Bau- gen folgen und dabei die Höhe von 20 m über der Erd-
höhen festlegen, bis zu welchen Bauwerke ohne ihre oberfläche überschreiten, sind der für die Flugsiche-
Zustimmung genehmigt werden können. rung zuständigen Stelle von den Eigentümern und an-
deren Berechtigten unverzüglich anzuzeigen.
§ 14 (2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die
Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde § 17
die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von Bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segel-
100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur fluggeländen können die Luftfahrtbehörden bestimmen,
mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zustän-
§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. dige Behörde die Errichtung von Bauwerken im Um-
(2) Das Gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Me- kreis von 1,5 Kilometer Halbmesser um den dem Flug-
ter Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhe- hafenbezugspunkt entsprechenden Punkt nur mit Zu-
bungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als stimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen darf (be-
100 Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung im schränkter Bauschutzbereich). Auf den beschränkten
Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Bauschutzbereich sind § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und
Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Im Um- Abs. 4 sowie die §§ 13, 15 und 16 sinngemäß anzuwen-
kreis von 10 Kilometer Halbmesser um einen Flugha- den.
fenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhe-
bung die Höhe des Flughafenbezugspunktes. § 18
Der Umfang des Bauschutzbereichs ist den Eigentü-
§ 15 mern von Grundstücken im Bauschutzbereich und den
(1) Die §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume, anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser
Freileitungen, Masten, Dämme sowie für andere Anla- Grundstücke Berechtigten sowie den dinglich Berech-
gen und Geräte. § 12 Abs. 2 ist auf Gruben, Anlagen tigten, soweit sie der zuständigen Behörde bekannt
der Kanalisation und ähnliche Bodenvertiefungen sinn- oder aus dem Grundbuch ersichtlich sind, bekannt zu
gemäß anzuwenden. geben oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu
(2) Die Errichtung der in Absatz 1 genannten Luft- machen.
fahrthindernisse bedarf der Genehmigung. Falls die Ge-
nehmigung von einer anderen als der Baugenehmi- § 18a
gungsbehörde erteilt wird, bedarf diese der Zustim- (1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn
mung der Luftfahrtbehörde. Ist eine andere Genehmi- die für die Flugsicherung zuständige Stelle der obersten
gungsbehörde nicht vorgesehen, so ist die Genehmi- Luftfahrtbehörde des Landes gegenüber anzeigt, dass
gung der Luftfahrtbehörde erforderlich. durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungsein-
richtungen gestört werden. Die für die Flugsicherung
§ 16 zuständige Stelle unterrichtet die oberste Luftfahrtbe-
(1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben hörde des Landes über die Standorte aller Flugsiche-
auf Verlangen der Luftfahrtbehörden zu dulden, dass rungseinrichtungen und Bereiche um diese Anlagen, in
Bauwerke und andere Luftfahrthindernisse (§ 15), wel- denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind.
che die nach den §§ 12 bis 15 zulässige Höhe überra- Die obersten Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten
gen, auf diese Höhe abgetragen werden. Im Falle des die für die Flugsicherung zuständige Stelle, wenn sie
§ 15 Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich die Verpflichtung zur von der Planung derartiger Bauwerke Kenntnis erhal-
Duldung auf die Beseitigung der Vertiefungen. Ist die ten.
Abtragung oder Beseitigung der Luftfahrthindernisse (2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben
im Einzelfall nicht durchführbar, so sind die erforderli- auf Verlangen der für die Flugsicherung zuständigen
chen Sicherungsmaßnahmen für die Luftfahrt zu dul- Stelle zu dulden, dass Bauwerke, die den Betrieb von
den. Flugsicherungseinrichtungen stören, in einer Weise ver-
(2) Das Recht des Eigentümers oder eines anderen ändert werden, dass Störungen unterbleiben, es sei
Berechtigten und eine nach anderen Vorschriften be- denn, die Störungen können durch die für die Flugsi-
stehende Verpflichtung, diese Maßnahmen auf eigene cherung zuständige Stelle mit einem Kostenaufwand
Kosten selbst durchzuführen, bleiben unberührt. verhindert werden, der nicht über dem Geldwert der
beabsichtigten Veränderung liegt.
§ 16a (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die
(1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten von nach § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände.
Bauwerken und von Gegenständen im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 1, die die nach § 14 zulässige Höhe nicht § 18b
überschreiten, haben auf Verlangen der zuständigen (1) Bauwerke dürfen in den Bereichen, die für die
Stelle zu dulden, dass die Bauwerke und Gegenstände Einrichtung und Überwachung von Verfahren für Flüge
in geeigneter Weise gekennzeichnet werden, wenn und nach Instrumentenflugregeln aus Gründen der Hinder-
insoweit dies zur Sicherheit des Luftverkehrs erforder- nisfreiheit zu bewerten sind, nur errichtet werden, wenn
lich ist. Das Bestehen sowie der Beginn des Errichtens die zuständige Luftfahrtbehörde zuvor über das Vorha-
oder Abbauens von Freileitungen, Seilbahnen und ähn- ben informiert wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 707
(2) Die für die Flugsicherung zuständige Stelle unter- § 19a
richtet die obersten Luftfahrtbehörden der Länder über Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens, der dem
die Bereiche, die für die Einrichtung und Überwachung Fluglinienverkehr angeschlossen ist, hat innerhalb einer
von Verfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist
aus Gründen der Hindernisfreiheit zu bewerten sind. auf dem Flughafen und in dessen Umgebung Anlagen
Die obersten Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten zur fortlaufend registrierenden Messung der durch die
die für die Flugsicherung zuständige Stelle über Bau- an- und abfliegenden Luftfahrzeuge entstehenden Ge-
werke, welche in diesem Bereich errichtet werden sol- räusche einzurichten und zu betreiben. Die Mess- und
len. Auswertungsergebnisse sind der Genehmigungsbe-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die hörde und der Kommission nach § 32b sowie auf Ver-
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände. langen der Genehmigungsbehörde anderen Behörden
mitzuteilen. Sofern ein Bedürfnis für die Beschaffung
und den Betrieb von Anlagen nach Satz 1 nicht besteht,
§ 19 kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen zulassen.
(1) Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der Vor-
schriften der §§ 12, 14 bis 17 und 18a dem Eigentümer § 19b
oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile, (weggefallen)
so ist hierfür eine angemessene Entschädigung in Geld
zu leisten. Hierbei ist die entzogene Nutzung, die Be- § 19c
schädigung oder Zerstörung einer Sache unter gerech- (1) Die Unternehmer von Flugplätzen mit gewerbli-
ter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der chem Luftverkehr haben Luftfahrtunternehmen sowie
Beteiligten zu berücksichtigen. Für Vermögensnachtei- sonstigen Anbietern die Erbringung von Bodenabferti-
le, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der gungsdiensten zu ermöglichen. Bodenabfertigungs-
Beeinträchtigung stehen, ist den in Satz 1 bezeichneten dienste in diesem Sinne sind die administrative Abfer-
Personen eine Entschädigung zu zahlen, wenn und so- tigung am Boden und deren Überwachung, die Flug-
weit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger gastabfertigung, die Gepäckabfertigung, die Fracht-
Härten geboten erscheint. und Postabfertigung, die Vorfelddienste, die Reini-
(2) Unterlässt der Berechtigte eine Änderung der gungsdienste und der Flugzeugservice, die Betan-
Nutzung, die ihm zuzumuten ist, so mindert sich seine kungsdienste, die Stationswartungsdienste, die Flug-
Entschädigung um den Wert der Vermögensvorteile, die betriebs- und Besatzungsdienste, die Transportdienste
ihm bei Ausübung der geänderten Nutzung erwachsen am Boden sowie die Bordverpflegungsdienste.
wären. (2) Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten,
den Betankungsdiensten sowie der Fracht- und Post-
(3) Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrthinder- abfertigung, soweit diese die konkrete Beförderung von
nisse (§ 15), deren entschädigungslose Entfernung Fracht und Post zwischen Flugplatz und Flugzeug bei
oder Umgestaltung nach dem jeweils geltenden Recht der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft, wird
gefordert werden kann, auf Grund von Maßnahmen die Anzahl derer, die berechtigt sind, diese Bodenabfer-
nach § 16 ganz oder teilweise entfernt oder umgestal- tigungsdienste für sich zu erbringen, durch Rechtsver-
tet, so ist eine Entschädigung nur zu leisten, wenn es ordnung festgelegt. Das Gleiche gilt für die Anzahl de-
aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Sind sie befristet rer, die berechtigt sind, diese Bodenabfertigungs-
zugelassen und ist die Frist noch nicht abgelaufen, so dienste für andere zu erbringen. Die Anzahl der nach
ist eine Entschädigung nach dem Verhältnis der restli- den Sätzen 1 und 2 jeweils Berechtigten darf jedoch
chen Frist zu der gesamten Frist zu leisten. nicht auf weniger als zwei festgelegt werden. Ist bei
(4) Dinglich Berechtigte, die nicht zum Gebrauch Inkrafttreten des Gesetzes über Bodenabfertigungs-
oder zur Nutzung der Sache berechtigt sind, sind nach dienste auf Flugplätzen vom 11. November 1997
den Artikeln 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum (BGBl. I S. 2694) auf einem Flugplatz die Anzahl der
Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des nach den Sätzen 1 und 2 Berechtigten größer als zwei,
Eigentümers angewiesen. ist diese Anzahl maßgeblich.
(3) Sofern besondere Platz- oder Kapazitätsgründe,
(5) Die Entschädigung ist in den Fällen der §§ 12 insbesondere in Zusammenhang mit der Verkehrs-
und 17 von dem Flugplatzunternehmer zu zahlen. In dichte und dem Grad der Nutzung der Flächen auf ei-
den Fällen des § 18a und soweit die bezeichneten Maß- nem Flugplatz es erfordern, kann die Anzahl derer, die
nahmen Grundstücke oder andere Sachen außerhalb berechtigt sind, die in Absatz 2 genannten Bodenabfer-
der Bauschutzbereiche der §§ 12 und 17 betreffen, ist tigungsdienste zu erbringen, im Einzelfall über Absatz 2
die Entschädigung, wenn es sich um Maßnahmen der hinaus beschränkt werden. Bei Vorliegen der in Satz 1
Flugsicherung handelt, die sich nicht auf den Start- und genannten Gründe kann die Anzahl derer, die berechtigt
Landevorgang beziehen, von der für die Flugsicherung sind, die übrigen der in Absatz 1 genannten Bodenab-
zuständigen Stelle, im Übrigen von dem jeweiligen fertigungsdienste zu erbringen, im Einzelfall auf nicht
Flugplatzunternehmer zu leisten. In den Fällen des weniger als jeweils zwei festgelegt werden.
§ 16a ist die Entschädigung von demjenigen zu leisten,
der ein Interesse an der Kennzeichnung geltend macht. § 19d
(6) Im Übrigen sind die Vorschriften des § 13 Abs. 2, Die Unternehmer von Flughäfen haben für eine ge-
der §§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des Schutzbereich- fahrlose und leicht zugängliche Benutzung von allge-
gesetzes sinngemäß anzuwenden. mein zugänglichen Flughafenanlagen, Bauwerken,
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007
Räumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu genehmigungen an Luftfahrtunternehmen vom 23. Juli
tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 1). Die Absätze 2 und 3
anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung be- gelten entsprechend, soweit dem nicht die in Satz 1
sonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefrei- genannte Verordnung der Europäischen Gemeinschaft
heit zu erreichen. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit entgegensteht.
können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5
des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt § 20a
werden. (weggefallen)
3. Unterabschnitt § 20b
Luftfahrtunternehmen Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit
und -veranstaltungen mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreiben, haben
für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung
§ 20 der Luftfahrzeuge Sorge zu tragen. Dabei sind die Be-
(1) Juristische oder natürliche Personen sowie Per- lange von behinderten und anderen Menschen mit Mo-
sonenhandelsgesellschaften bedürfen für bilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen,
mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. § 9 Abs. 2
1. gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit
des Luftsicherheitsgesetzes gilt entsprechend. Die Ein-
denen eine Beförderung nicht zwischen verschiede-
zelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielverein-
nen Punkten verbunden ist,
barungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstel-
2. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und lungsgesetzes festgelegt werden.
Sachen mit Ballonen
einer Betriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen). § 21
Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtge- (1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen
werbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/ gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Li-
oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt; ausge- nien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienver-
nommen hiervon sind Flüge zum Absetzen von Fall- kehr), bedürfen dafür außer der Genehmigung nach
schirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für höchs- § 20 Abs. 1 einer besonderen Genehmigung (Fluglini-
tens vier Personen zugelassen sind. Satz 1 Nr. 1 und engenehmigung). Die Flugliniengenehmigung soll die
Satz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte. Bedingungen berücksichtigen, die in den Vereinbarun-
(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und an-
versehen werden. Die Genehmigung ist zu versagen, deren Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die wird, festgelegt sind. § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden findet entsprechende Anwendung. Die Flugliniengeneh-
kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder andere migung kann versagt werden, wenn durch den bean-
für die Beförderung verantwortliche Personen nicht zu- tragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen beein-
verlässig sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn trächtigt werden.
die für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen (2) Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförde-
finanziellen Mittel oder entsprechende Sicherheiten rungsbedingungen sind der Öffentlichkeit zugänglich
nicht nachgewiesen werden. Die Genehmigung kann zu machen und der zuständigen Behörde auf Verlangen
versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden vorzulegen. Die Anwendung von Flugplänen, Beförde-
sollen, die nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle ein- rungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann
getragen sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dadurch
des Antragstellers stehen. Der deutschen Luftfahrzeug- die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beein-
rolle gleichgestellt sind Eintragungsregister von Staaten trächtigt werden. Luftfahrtunternehmen, die Linienver-
im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Euro- kehr betreiben, sind außer im Falle der Unzumutbarkeit
päischen Gemeinschaft. jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsver-
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Vo- träge abzuschließen und ihn im Rahmen des veröffent-
raussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur lichten Flugplanes zu befördern. Den Beförderungsver-
vorübergehend entfallen sind. Die Genehmigung kann trägen sind die veröffentlichten Beförderungsentgelte
widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht und Beförderungsbedingungen zu Grunde zu legen, so-
eingehalten werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn weit sie nicht nach Satz 2 ganz oder teilweise untersagt
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen sind. Im Übrigen werden Beförderungsentgelte und Be-
haben. Das Ruhen der Genehmigung auf Zeit kann an- förderungsbedingungen von den Parteien des Beförde-
geordnet werden, wenn dies ausreicht, um die Sicher- rungsvertrages frei vereinbart. Von den der Öffentlich-
heit und Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. keit bekannt gemachten Beförderungsentgelten und
Die Genehmigung erlischt, wenn von ihr länger als Beförderungsbedingungen kann zugunsten der Ver-
sechs Monate kein Gebrauch gemacht worden ist. tragspartner der Luftfahrtunternehmen abgewichen
werden.
(4) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht
der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, bedürfen (3) Beförderungsverpflichtungen auf Grund ander-
zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im weitiger gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.
gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung (4) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht
gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, bedürfen
Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebs- neben der in § 20 Abs. 4 genannten Betriebsgenehmi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 709
gung einer Streckengenehmigung gemäß Artikel 3 fahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz innerhalb des
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts haben, so-
über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Ge- weit sie Luftverkehr zwischen der Bundesrepublik
meinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Deutschland und Staaten außerhalb des Geltungsbe-
Flugverkehrs vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 8). reichs des Gemeinschaftsrechts durchführen.
Sofern es die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 erlassene Verord-
nung vorsieht, haben diese Luftfahrtunternehmen die § 23b
Flugpreise gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (1) Soweit dies zur vorherigen Prüfung und zur stän-
(EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luft- digen Kontrolle der Einhaltung der Genehmigungsvo-
frachtraten vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 15) raussetzungen erforderlich ist, kann die Genehmi-
vorzulegen. Unter den Voraussetzungen, die in Artikel 6 gungsbehörde
Abs. 1 der in Satz 2 genannten Verordnung der Euro-
päischen Gemeinschaft aufgeführt sind, kann die An- 1. Ermittlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher
wendung eines Flugpreises untersagt werden. Im Übri- und Geschäftspapiere einschließlich der Unterlagen
gen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend, soweit über den Einsatz von Luftfahrzeugen nehmen, und
dem nicht die in Satz 1 und 2 genannten Verordnungen zwar bei
der Europäischen Gemeinschaft entgegenstehen. a) Haltern von Luftfahrzeugen anlässlich gewerbli-
cher Beförderung,
§ 21a b) allen an der Beförderung Beteiligten,
Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im c) den Beteiligten an Verträgen über gewerbliche
Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäi- Beförderungen und
schen Gemeinschaft haben, bedürfen einer Betriebsge-
nehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von d) den Betreibern von Platzreservierungssystemen;
und nach der Bundesrepublik Deutschland. § 2 Abs. 9 2. von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und den
und § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 finden in deren Geschäftsbereichen tätigen Personen Aus-
entsprechende Anwendung. kunft über alle Tatsachen verlangen, die für die
Durchführung der Prüfung und der Kontrolle von Be-
§ 22 deutung sind. Der um Auskunft Ersuchte kann die
Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinienver- Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-
kehr ist (Gelegenheitsverkehr), kann die Genehmi- antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
gungsbehörde Bedingungen und Auflagen festsetzen Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
oder Beförderungen untersagen, soweit durch diesen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
Luftverkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen nach- oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
haltig beeinträchtigt werden. Die Genehmigung von nungswidrigkeiten aussetzen würde;
Gelegenheitsverkehr durch Luftfahrtunternehmen mit 3. den Start von Luftfahrzeugen so lange untersagen,
Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrs- bis sie ihre Kontrollen beendet hat.
rechts der Europäischen Gemeinschaft kann vom Be- (2) Die Inhaber der Genehmigungen oder ihre Vertre-
stehen der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden. ter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und
Der Luftverkehr durch die in Satz 2 und die in § 23a nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Sat-
Satz 2 genannten Luftfahrtunternehmen mit anderen zung zur Vertretung berufenen Personen, sind ver-
Staaten kann untersagt werden oder mit Nebenbestim- pflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die ge-
mungen versehen werden, sofern dies zum Schutze vor schäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung
nachteiligen Auswirkungen für Luftfahrtunternehmen dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten
mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforder- von Geschäftsräumen und -grundstücken zu dulden.
lich ist.
§ 24
§ 23
(1) Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben
Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäi- oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge be-
schen Gemeinschaft kann die gewerbsmäßige Beförde- teiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), bedürfen der Ge-
rung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge nehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen ver-
zwischen Orten des Inlands deutschen Luftfahrtunter- bunden und befristet werden.
nehmen vorbehalten werden.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsa-
§ 23a chen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung ge-
Für den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, die ihren fährdet werden kann.
Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftver-
kehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft haben, 4. Unterabschnitt
kann die Genehmigungsbehörde zur Herstellung und
Gewährleistung der Gegenseitigkeit über die Vorschrif- Ve r k e h r s v o r s c h r i f t e n
ten der §§ 20 bis 23 hinaus der Art und Wirkung nach
gleiche Beschränkungen festsetzen, denen Luftfahrtun- § 25
ternehmen, die ihren Hauptsitz im Geltungsbereich die- (1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie geneh-
ses Gesetzes haben, im Heimatstaat jener Unterneh- migten Flugplätze nur starten und landen, wenn der
men unterliegen. Gleiches gilt vorbehaltlich des Luftver- Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zuge-
kehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft für Luft- stimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007
hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetrie- (3) Der Betrieb von elektronischen Geräten, die nicht
benen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis als Luftfahrtgerät zugelassen sind und Störungen der
der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten Bordelektronik verursachen können, ist in Luftfahrzeu-
nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrt- gen nicht zulässig. Ausnahmen können durch Rechts-
behörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände we- verordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7a zugelassen werden,
niger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. wenn und soweit für den Betrieb von elektronischen
Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen Geräten ein besonderes Bedürfnis besteht und dies
1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festge- mit dem Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs verein-
legten Start- oder Landebahnen oder bar ist; in der Rechtsverordnung kann auch bestimmt
werden, dass der verantwortliche Luftfahrzeugführer
2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder oder der Luftfahrzeughalter allgemein oder für den Ein-
3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den zelfall Ausnahmen zulassen kann.
Flugplatz (4) § 11 Abs. 1 und 2 des Luftsicherheitsgesetzes
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer bleibt unberührt.
zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Er-
laubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 5. Unterabschnitt
kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen
Flughafenkoordinierung,
verbunden und befristet werden.
Flugsicherung und Flugwetterdienst
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des § 27a
Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder (1) Die Flughafenkoordinierung wird nach Maßgabe
2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur des Rechts der Europäischen Gemeinschaft vorgenom-
Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben men.
einer Person erforderlich ist. Das Gleiche gilt für (2) Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapazi-
den Wiederstart nach einer solchen Landung mit tät ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung. Stadtentwicklung die für den Flughafen zuständige Be-
In diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs hörde. Es bestimmt bei zu vollständig koordiniert er-
verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohn- klärten Verkehrsflughäfen im Einvernehmen mit der
sitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Ver- obersten Luftfahrtbehörde des Landes und nach Anhö-
sicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten rung der für die Flugsicherung zuständigen Stelle, des
Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft betreffenden Flugplatzunternehmers und der Luftfahrt-
verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Be- unternehmen, die den Flugplatz regelmäßig benutzen,
rechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luft- die Anzahl der im Voraus planbaren Zeitnischen (Koor-
fahrzeugs nicht verhindern. dinierungseckwert).
(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den
Start oder die Landung entstandenen Schadens nach § 27b
den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 bean- Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung kann
spruchen. aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbesondere
der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen Verkehrs-
§ 26 interessen oder der Verpflichtungen aus völkerrechtli-
(1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend chen Verträgen abgewichen werden.
oder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden
(Luftsperrgebiete). § 27c
(2) In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug (1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten
von Luftfahrzeugen besonderen Beschränkungen un- und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.
terworfen werden (Gebiete mit Flugbeschränkungen). (2) Sie umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
§ 27 1. die Flugsicherungsbetriebsdienste, zu denen gehö-
ren
(1) Die Beförderung von Stoffen und Gegenständen,
die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter be- a) die Flugverkehrskontrolle zur Überwachung und
stimmt sind, insbesondere Giftgase, Kernbrennstoffe Lenkung der Bewegungen im Luftraum und auf
und andere radioaktive Stoffe, mit Luftfahrzeugen be- den Rollflächen von Flugplätzen einschließlich
darf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann allgemein oder der Überprüfung, Warnung und Umleitung von
im Einzelfall erteilt werden; sie kann mit Nebenbestim- Luftfahrzeugen im Luftraum,
mungen verbunden werden. Im Übrigen bleiben die für b) die Verkehrsflussregelung und die Steuerung der
die Beförderung von Giftgasen, Kernbrennstoffen oder Luftraumnutzung,
anderen radioaktiven Stoffen geltenden Vorschriften
c) die Flugberatung, ausgenommen Flugwetterbera-
unberührt.
tung,
(2) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen
von Stoffen und Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 in d) die Mitwirkung beim Such- und Rettungsdienst
Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis. Absatz 1 Satz 2 für Luftfahrzeuge,
gilt entsprechend. Eine Erlaubnis in Bezug auf Kern- e) die Übermittlung von Flugsicherungsinformatio-
brennstoffe darf nicht erteilt werden. nen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 711
2. die flugsicherungstechnischen Dienste, zu denen Kosten ohne Inanspruchnahme des Bundes sicherge-
gehören stellt ist, Flugsicherungsbetriebsdienste und flugsiche-
a) die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme rungstechnische Einrichtungen im erforderlichen Um-
der flugsicherungstechnischen Einrichtungen, fang vorgehalten werden. Dies gilt jedoch nur, wenn
die örtlichen Voraussetzungen erfüllt und andere Be-
b) der Betrieb, die Instandhaltung und die Überwa- lange der Flugsicherung nicht beeinträchtigt werden.
chung der flugsicherungstechnischen Einrichtun- Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium
gen, für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Absatz 2 ist an-
c) die Entwicklung und Pflege der Anwendungspro- zuwenden.
gramme in der elektronischen Datenverarbeitung
für die Flugsicherung; § 27e
3. die Planung und die Erprobung von Verfahren und (1) Der Flugwetterdienst dient der meteorologischen
Einrichtungen für die Flugsicherung; Sicherung des Luftverkehrs. Die Erfüllung dieser Auf-
gabe obliegt dem Deutschen Wetterdienst oder ande-
4. die Sammlung und die Bekanntgabe von Nachrich-
ren damit ausdrücklich beauftragten Stellen (§ 27f
ten für die Luftfahrt sowie die Herstellung und die
Abs. 5).
Herausgabe der Karten sowie der Veröffentlichung
von Verfahrensvorschriften für die Luftfahrt. (2) Der Flugwetterdienst umfasst insbesondere fol-
gende Aufgaben:
(3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung perso-
nenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfül- 1. die Flugwetterberatungs- und -betriebsdienste, zu
lung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben denen gehören
jeweils erforderlich ist. Die Daten sind zu löschen, so- a) die Wetterüberwachung,
bald und soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht
b) die Erstellung standardisierter Vorhersagen nach
mehr benötigt werden.
internationalen und nationalen Vorgaben,
(4) § 15 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unbe- c) die Flugwetterberatung,
rührt.
d) die Erstellung und Verbreitung von Warnungen
§ 27d vor Wettererscheinungen mit Auswirkungen auf
den An- und Abflug- sowie den Rollverkehr und
(1) Flugsicherungsbetriebsdienste und die dazu er- vor fluggefährdenden Wetterereignissen auf der
forderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtungen Strecke,
werden an den Flugplätzen vorgehalten, bei denen
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- e) die Ausgabe standardisierter Flugwetterbera-
wicklung einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und tungsunterlagen in alphanumerischer und grafi-
aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt. scher Form;
(2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen der 2. die erforderlichen technischen Einrichtungen und
für die Flugsicherung zuständigen Stelle im erforderli- Dienste, zu denen gehören
chen Umfang verpflichtet, a) die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme
der meteorologischen Messanlagen und der Da-
1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für
tenerfassungs- und -verbreitungsanlagen sowie
Zwecke der Flugsicherung zu schaffen und zu erhal-
der fachtechnischen Systeme,
ten, die hierfür benötigten Grundstücke zur Verfü-
gung zu stellen und die Verlegung und Instandhal- b) der Betrieb, die Instandhaltung und die Überwa-
tung von Kabelverbindungen auf ihren Grundstü- chung der meteorologischen Messanlagen und
cken zu dulden, Übertragungssysteme,
2. dem Flugsicherungspersonal die Mitbenutzung der c) die Entwicklung und Pflege der Anwendungspro-
an den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur zu er- gramme in der elektronischen Datenverarbeitung
möglichen, für den Flugwetterdienst;
3. die von ihnen überlassenen Bauten und Räume mit 3. die Planung und Erprobung von Verfahren und Ein-
Energie und Wasser zu versorgen, sie zu heizen und richtungen für den Flugwetterdienst;
zu klimatisieren, sonstige Versorgungsleistungen zu 4. die Sammlung und die Bereitstellung von flugklima-
erbringen und die notwendige Entsorgung sicherzu- tologischen Daten und Statistiken.
stellen.
Außerhalb der Flugplätze gilt dies nur, soweit die Anla- § 27f
gen und Einrichtungen der Flugsicherung dem Start- (1) Flugwetterbetriebsdienste und die dazu erforder-
und Landevorgang dienen. lichen Einrichtungen werden an den Flugplätzen vorge-
(3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach Ab- halten, bei denen das Bundesministerium für Verkehr,
satz 2 ergebenden Selbstkosten werden den Flugplatz- Bau und Stadtentwicklung einen Bedarf aus Gründen
unternehmern von der für die Flugsicherung zuständi- der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen
gen Stelle erstattet. anerkennt.
(4) Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Absatz 1 (2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen des
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- Deutschen Wetterdienstes im erforderlichen Umfang
wicklung nicht anerkannt, können auf diesem Flugplatz verpflichtet,
auf Antrag und zu Lasten des Flugplatzunternehmers, 1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für
oder wenn auf andere Weise die volle Deckung der Zwecke des Flugwetterbetriebsdienstes und die er-
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007
forderlichen technischen Einrichtungen zu schaffen Hierzu sind der Unternehmer und die Betroffenen zu
und zu erhalten, die hierfür benötigten Grundstücke laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitz-
zur Verfügung zu stellen und die Verlegung und In- einweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei
standhaltung von Kabelverbindungen auf ihren Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufor-
Grundstücken zu dulden, dern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der
2. dem Flugwetterdienstpersonal die Mitbenutzung der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde
an den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur zu er- einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen,
möglichen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Be-
sitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende
3. die von ihnen überlassenen Bauten und Räume mit Anträge entschieden werden kann.
Energie und Wasser zu versorgen, sie zu heizen und
zu klimatisieren, sonstige Versorgungsleistungen zu (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-
erbringen und die notwendige Entsorgung sicherzu- tung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum
stellen. Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder-
schrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen
(3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach Ab- ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift
satz 2 ergebenden Selbstkosten werden den Flugplatz- der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu
unternehmern vom Deutschen Wetterdienst erstattet. übersenden.
(4) Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Absatz 1 (4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- Unternehmer und den Betroffenen spätestens zwei Wo-
wicklung nicht anerkannt, können auf diesem Flugplatz chen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
auf Antrag und zu Lasten des Flugplatzunternehmers, Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungs-
oder wenn auf andere Weise die volle Deckung der behörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeit-
Kosten ohne Inanspruchnahme des Bundes sicherge- punkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung
stellt ist, Flugwetterbetriebsdienste und die erforderli- der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an
chen technischen Einrichtungen im erforderlichen Um- den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch
fang vorgehalten werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz ent-
örtlichen Voraussetzungen erfüllt und andere Belange zogen und der Unternehmer Besitzer. Der Unternehmer
des Flugwetterbetriebsdienstes nicht beeinträchtigt darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzein-
werden. Über den Antrag entscheidet das Bundesmi- weisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Ab- die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
satz 2 ist anzuwenden.
(5) Der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige
(5) Wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile
und Stadtentwicklung einen Bedarf im Sinne des Ab- Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht
satzes 1 anerkennt, ist der Deutsche Wetterdienst ver- durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die
pflichtet, Flugwetterbetriebsdienste und die erforderli- Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder ei-
chen technischen Einrichtungen im erforderlichen Um- nes anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und
fang auf dem entsprechenden Flugplatz vorzuhalten. Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbe-
Das Gleiche gilt im Falle des Absatzes 4, soweit nicht hörde in einem Beschluss festzusetzen.
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung geeignete natürliche Personen mit der Wahr- (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmi-
nehmung bestimmter Aufgaben nach § 27e Abs. 2 Nr. 1 gung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzein-
und 2 beauftragt; diese Beauftragten unterstehen der weisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder
Fachaufsicht des Deutschen Wetterdienstes. in den Besitz einzuweisen. Der Unternehmer hat für alle
durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen
Nachteile Entschädigung zu leisten.
6. Unterabschnitt
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-
Vo r z e i t i g e
weisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
Besitzeinweisung und Enteignung
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur
§ 27g
innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitz-
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten einweisungsbeschlusses gestellt und begründet wer-
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Be- den.
sitz eines für den Bau oder die Änderung eines Flugha-
fens oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bau- § 28
schutzbereich nach § 17 benötigten Grundstücks durch
Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsan- (1) Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteignung
sprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde zulässig. Die Befugnis der Länder, Enteignungen für
den Unternehmer auf Antrag nach Feststellung des Sonderflugplätze vorzusehen, bleibt unberührt.
Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Be- (2) Hat ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs-
sitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder oder Genehmigungsverfahren stattgefunden, so ist der
die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weite- festgestellte Plan, die Plangenehmigung oder die Ge-
rer Voraussetzungen bedarf es nicht. nehmigung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu le-
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs gen und für die Enteignungsbehörde bindend.
Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinwei- (3) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der
sung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Länder.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 713
§ 28a und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit
Entschädigungsverfahren von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in
der Gemeinschaft anfliegen (ABl. EU Nr. L 143 S. 76)
Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfest- und die in Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie auf-
stellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung ver- geführten tatsächlichen Hinweise. Die Untersuchung
pflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und wird nach dem in Anhang II dieser Richtlinie festgeleg-
über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwi- ten Verfahren durchgeführt.
schen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens
zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Be- (5) Die für die Luftaufsicht nach Absatz 1 zuständi-
teiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für gen Stellen übermitteln unverzüglich nach Abschluss
das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteig- der Untersuchung eines Luftfahrzeugs nach Absatz 3
nungsgesetze der Länder entsprechend. folgende Informationen zur Verkehrssicherheit von Luft-
fahrzeugen unter Verwendung der in den Anhängen I
7. Unterabschnitt und II der Richtlinie 2004/36/EG genannten Vordrucke
an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n und auf Anforderung an die für Luftverkehrssicherheit
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
§ 29 der Europäischen Union und die Europäische Agentur
(1) Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für für Flugsicherheit:
die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche 1. Art, Muster und Baureihe des Luftfahrzeugs,
Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftauf-
sicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der für 2. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des
die Flugsicherung zuständigen Stelle. Sie können in Luftfahrzeugs,
Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. Maß- 3. Seriennummer des Luftfahrzeugs,
nahmen zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nach- 4. Halter oder Betreiber des Luftfahrzeugs,
teilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm
5. Nummer des Luftverkehrbetreiberzeugnisses oder
oder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in
eines gleichwertigen Dokuments,
der Umgebung von Flugplätzen dürfen nur im Beneh-
men mit den für den Immissionsschutz zuständigen 6. Name und Staat des Leasinggebers,
Landesbehörden getroffen werden. 7. Abflug- oder Zielflughafen, Flugnummer,
(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben 8. Staat der Ausstellung und Art der Erlaubnisscheine
auf andere Stellen übertragen oder sich anderer geeig- sowie Berechtigungen der Flugbesatzung,
neter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei
9. Art und Kategorisierung von Beanstandungen, ins-
der Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen.
besondere Abweichungen von internationalen Si-
(3) Die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen sind cherheitsstandards nach Artikel 2 Buchstabe b der
zur Abwehr der in Absatz 1 genannten Gefahren, ins- Richtlinie 2004/36/EG.
besondere zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit
Neben den Daten nach Satz 1 können die folgenden die
des Luftfahrzeugs befugt, auch stichprobenartig Luft-
Verkehrssicherheit von Luftfahrzeugen betreffenden
fahrzeuge zu betreten und sie und ihren Inhalt ohne un-
Angaben erhoben und an die in Satz 1 genannten Stel-
billige Verzögerung zu untersuchen. Die zuständigen
len übermittelt werden:
Stellen können die an Bord mitgeführten Urkunden so-
wie Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungsmit- 1. Informationen, die aus Berichten von Flugbesatzun-
glieder prüfen. Der Flugplatzbetreiber ist verpflichtet, gen, von Fluggästen, von Instandhaltungsbetrieben,
das Betreten des Flugplatzes durch Vertreter der zu- von den zuständigen Luftfahrtbehörden der anderen
ständigen Stellen zum Zwecke der Durchführung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von
Untersuchungen zu dulden. Nach Abschluss der Unter- sonstigen von diesen unabhängigen Stellen hervor-
suchung eines Luftfahrzeugs unterrichtet die zustän- gehen. Die Namen der berichtenden natürlichen Per-
dige Stelle den verantwortlichen Luftfahrzeugführer sonen dürfen nicht weitergegeben werden; ihre Iden-
oder den Halter des Luftfahrzeugs über das Ergebnis tität ist vor Weitergabe zu anonymisieren,
der Untersuchung. Behindert die Besatzung eines Luft- 2. Angaben über die im Anschluss an eine Untersu-
fahrzeugs die Untersuchung, insbesondere das Betre- chung nach § 29 Abs. 3 getroffenen Maßnahmen
ten des Luftfahrzeugs, kann die zuständige Stelle ein und deren Überwachung einschließlich der vom Hal-
Startverbot verhängen. Ein Startverbot kann auch ver- ter des Luftfahrzeugs getroffenen Abhilfemaßnah-
hängt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer- men,
tigen, dass die an die Verkehrssicherheit des unter- 3. Angaben über freiwillig durchgeführte Überprüfun-
suchten Luftfahrzeugs oder an die Tauglichkeit der Be- gen der Luftfahrtunternehmen im Bereich der Luft-
satzung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt sind. verkehrssicherheit,
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein Startver-
bot haben keine aufschiebende Wirkung. 4. Angaben über Kontakte mit den für Luftverkehrssi-
cherheit zuständigen Luftfahrtbehörden anderer
(4) Bei der Auswahl der nach Absatz 3 zu überprü- Staaten,
fenden Luftfahrzeuge berücksichtigen die für die Luft-
aufsicht zuständigen Stellen die ihnen bekannten Infor- 5. Informationen über die staatliche Aufsicht über die
mationen, insbesondere die Erkenntnisse aus dem In- Luftverkehrssicherheit in einzelnen Staaten.
formationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten können
der Europäischen Union nach Artikel 5 Abs. 1 der außerdem den mit Aufgaben der Flugsicherung beauf-
Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments tragten Stellen und an die Europäische Organisation für
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007
Flugsicherung (EUROCONTROL) übermittelt werden, § 29b
soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der (1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und
empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von
ist. Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare
Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unver-
(6) Die Datenübermittlung nach Absatz 5 und die
meidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschrän-
Verwendung der im Rahmen des Informationsaustau-
ken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor
sches mit den anderen Mitgliedstaaten der Euro-
Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Be-
päischen Union erhaltenen Erkenntnisse dürfen nur
lästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe
zum Zwecke der Verbesserung der Luftverkehrssicher-
der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu
heit im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie
nehmen.
2004/36/EG erfolgen. § 70 bleibt unberührt. Eine Über-
mittlung an Luftfahrtbehörden in Staaten außerhalb der (2) Die Luftfahrtbehörden und die für die Flugsiche-
Europäischen Union kann nur unter der Voraussetzung rung zuständige Stelle haben auf den Schutz der Be-
erfolgen, dass sich diese Staaten verpflichtet haben, völkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.
die Daten ausschließlich zur Verbesserung der Luftver-
kehrssicherheit zu verwenden. § 29c
(weggefallen)
(7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die
Luftverkehrssicherheit durch den Betrieb eines Luft-
fahrzeugs gefährdet wird, da internationale Sicherheits- § 29d
standards im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der (weggefallen)
Richtlinie 2004/36/EG nicht wirksam angewendet oder
eingehalten werden, und dass die Sicherheit des Flug- § 29e
betriebs des das Luftfahrzeug verwendenden Luftfahrt-
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
unternehmens insgesamt nicht gewährleistet ist, kann
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post-
das Luftfahrt-Bundesamt die Erlaubnis nach § 2 Abs. 7
und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundge-
oder die Betriebsgenehmigung nach § 21a für alle Luft-
setzes) sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
fahrzeuge dieses Luftfahrtunternehmens widerrufen. Ist
kel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe die-
eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 Satz 2 nicht erforderlich,
ses Gesetzes eingeschränkt.
kann ein allgemeines Einflugverbot verhängt werden.
Bei der Entscheidung über den Widerruf oder die Ver-
hängung eines Einflugverbots berücksichtigt das Luft- § 30
fahrt-Bundesamt die im Anhang der Verordnung (EG) (1) Die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei
Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des sowie die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der
Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen
gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts die-
gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersa- ses Gesetzes – ausgenommen die §§ 12, 13 und 15
gung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von bis 19 – und den zu seiner Durchführung erlassenen
Fluggästen über die Identität des ausführenden Luft- Vorschriften abweichen; soweit dies zur Erfüllung ihrer
fahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öf-
der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) auf- fentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
geführten gemeinsamen Kriterien. Die Anfechtungs- Das in § 8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren ent-
klage gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach § 2 fällt, wenn militärische Flugplätze angelegt oder geän-
Abs. 7 oder einer Betriebsgenehmigung nach § 21a dert werden sollen. Von den Vorschriften über das Ver-
oder gegen die Verhängung eines Einflugverbots hat halten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit
keine aufschiebende Wirkung. dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend not-
wendig ist. Hinsichtlich der Ausnahmebefugnisse der
(8) Die Absätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Polizei bleiben auch die §§ 6 bis 10 unberührt.
Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b
(2) Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund die-
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
ses Gesetzes werden für den Dienstbereich der Bun-
nationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) und Luft-
deswehr und, soweit völkerrechtliche Verträge nicht
fahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse unter 5 700 Ki-
entgegenstehen, der stationierten Truppen durch
logramm, die nicht zu gewerblichen Zwecken betrieben
Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen
werden. Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs gilt
des Bundesministeriums der Verteidigung wahrgenom-
§ 27c Abs. 3 entsprechend.
men. Dies gilt nicht für die Aufgaben der Flugsicherung
nach § 27c mit Ausnahme der örtlichen Flugsicherung
§ 29a an den militärischen Flugplätzen; die notwendigen Vor-
bereitungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Ar-
Die für die Durchführung der Luftaufsicht auf Flug- tikel 87a des Grundgesetzes bleiben unberührt. Das
plätzen erforderlichen Räume hat der Unternehmer Bundesministerium der Verteidigung erteilt die Erlaub-
des Flugplatzes kostenfrei bereitzustellen und zu unter- nisse nach § 2 Abs. 7 und § 27 auch für andere militä-
halten. Auf Flugplätzen, die nicht dem allgemeinen Ver- rische Luftfahrzeuge. Bei militärischen Flugplätzen tre-
kehr dienen, hat der Unternehmer des Flugplatzes die ten an die Stelle der in den §§ 12, 13 und 15 bis 19
Kosten der Luftaufsicht zu tragen. § 27d bleibt unbe- genannten Luftfahrtbehörden die Behörden der Bun-
rührt. deswehrverwaltung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 715
(3) Bei der Anlegung und wesentlichen Änderung mi- 5. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbei-
litärischer Flugplätze auf Gelände, das nicht durch ten zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);
Maßnahmen auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes 6. die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbe-
beschafft zu werden braucht, sind die Erfordernisse der reichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen
Raumordnung, insbesondere des zivilen Luftverkehrs, (§ 17);
nach Anhörung der Regierungen der Länder, die von
der Anlegung oder Änderung betroffen werden, ange- 7. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer
messen zu berücksichtigen. § 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforder-
des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Das lichen Genehmigung oder die luftrechtliche Ge-
Bundesministerium der Verteidigung kann von der Stel- nehmigung bei der Errichtung von Bauwerken,
lungnahme dieser Länder hinsichtlich der Erfordernisse Anlagen und Geräten, bei Bäumen sowie bei der
des zivilen Luftverkehrs nur im Einvernehmen mit dem Herstellung von Bodenvertiefungen in Bauschutz-
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- bereichen und beschränkten Bauschutzbereichen
lung abweichen; es unterrichtet die Regierungen der (§§ 12, 15 und 17);
betroffenen Länder von seiner Entscheidung. Wird Ge- 8. die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in
lände für die Anlegung und wesentliche Änderung mi- Bauschutzbereichen und beschränkten Bau-
litärischer Flugplätze nach den Vorschriften des Land- schutzbereichen ohne Zustimmung der Luftfahrt-
beschaffungsgesetzes beschafft, findet allein das An- behörden Baugenehmigungen oder sonstige nach
hörungsverfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaf- allgemeinen Vorschriften erforderliche Genehmi-
fungsgesetzes statt; hierbei sind insbesondere die Er- gungen erteilt werden können (§§ 13, 15 und 17);
fordernisse des zivilen Luftverkehrs angemessen zu be-
9. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer
rücksichtigen.
sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforder-
lichen Genehmigung oder die luftrechtliche Ge-
§ 31 nehmigung bei der Errichtung von Bauwerken,
(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen außer-
und den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft halb der Bauschutzbereiche (§§ 14 und 15);
werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem
10. das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässi-
lung oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenom-
gen Höhen überragen, und die Beseitigung von
men. Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung, Vertiefungen oder die erforderlichen Sicherheits-
so bedarf diese nicht der Zustimmung des Bundesra-
maßnahmen zu dulden (§§ 16 und 17);
tes. Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleibt
unberührt. 11. die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 sowie die
Genehmigungen nach § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 4
(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben die-
für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge
ses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:
ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben wer-
1. die Erteilung der Erlaubnis für Privatflugzeugfüh- den. Auf Antrag eines Landes kann der Bund
rer, nichtberufsmäßige Führer von Drehflüglern, diese Aufgaben in bundeseigener Verwaltung aus-
Motorseglerführer, Segelflugzeugführer, Freibal- führen. In diesem Falle werden die Aufgaben vom
lonführer, Steuerer von verkehrszulassungspflich- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
tigen Flugmodellen und sonstigem verkehrszulas- wicklung oder einer anderen von ihm bestimmten
sungspflichtigen Luftfahrtgerät ohne Luftsportge- Stelle wahrgenommen;
rät (§ 4) sowie der Berechtigungen nach der Ver-
12. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen,
ordnung über Luftfahrtpersonal an diese Perso-
die nicht über das Land, in dem die Veranstaltung
nen; ausgenommen hiervon bleiben die Erlaubnis-
stattfindet, hinausgehen oder für die das Bundes-
se, die zugleich mit der Instrumentenflugberechti-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
gung erteilt oder die nachträglich um die Instru-
lung im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern
mentenflugberechtigung erweitert werden;
einen Auftrag erteilt hat (§ 24);
2. die Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungs-
13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Lan-
stellen und die Bestellung ärztlicher Sachverstän-
den außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25),
diger für die fliegerärztlichen Untersuchungen der
ausgenommen die Erteilung der Erlaubnis zum
in Nummer 1 genannten Luftfahrer (§ 4);
Starten und Landen für nicht motorgetriebene
3. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des Luftsportgeräte;
in Nummer 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 5);
14. (weggefallen)
4. die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme
15. die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinie-
der Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch
rungseckwerte (§ 27a Abs. 2);
die Anlegung und den Betrieb eines Flughafens,
der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die öf- 16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benut-
fentlichen Interessen des Bundes berührt werden zung des Luftraums für
(§ 6) sowie die Genehmigung der Flugplatzent- a) Kunstflüge,
gelte und der Flugplatzbenutzungsordnung;
b) Schleppflüge,
4a. die im Zusammenhang mit der Regelung der Bo-
denabfertigungsdienste auf Flugplätzen nach c) Reklameflüge,
§ 19c Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen d) Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeu-
und Verwaltungsentscheidungen; gen,
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007
e) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen, (3) Für Gebühren und Auslagen nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 6 ist das Flugsicherungsunternehmen Kos-
f) Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und
tengläubiger, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Flugkörpern mit Eigenantrieb,
Bei der Einziehung der Gebühr im Sinne des Artikels 3
g) Abweichung von Sicherheitsmindestflughöhen, des Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll
Sicherheitsmindestabständen, Mindesthöhen vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationa-
len Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Siche-
mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der für die
rung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezem-
Flugsicherung zuständigen Stelle erteilt werden
ber 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom
(§ 32);
12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebüh-
17. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 ren (BGBl. 1984 II S. 69) tritt das Flugsicherungsunter-
bis 16 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten; nehmen an die Stelle der Bundesrepublik Deutschland,
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
18. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und (4) Einnahmeausfälle aus Kostenbefreiungen bei In-
Stadtentwicklung auf Grund gesetzlicher Rege- anspruchnahme von Streckennavigationsdiensten und
lung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt oder die für Streckennavigationseinrichtungen der Flugsicherung
die Flughafenkoordinierung, die Flugsicherung bei der Benutzung des Luftraums der Informationsge-
und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im biete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie
Rahmen ihrer Aufgaben ausüben. durch Beschlüsse der Erweiterten Kommission der Or-
ganisation EUROCONTROL festgelegt sind, werden
(3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 dem Flugsicherungsunternehmen durch den Bund er-
Nr. 4, 6 bis 10 und 12, ausgenommen die Genehmigun- stattet. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme
gen der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenut- von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung
zungsordnungen, werden auf Grund einer gutachtlichen beim An- und Abflug auf den in § 27d Abs. 1 genannten
Stellungnahme der für die Flugsicherung zuständigen Flughäfen durch
Stelle getroffen.
a) militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaa-
(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen ten;
nach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung
b) militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mit-
des technischen und betrieblichen Zustandes des Un-
gliedstaaten, die von Kosten befreit sind;
ternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt,
wenn die Genehmigungsbehörde dies im besonders c) Luftfahrzeuge bei Ausbildungs- und Prüfungsflügen
gelagerten Einzelfall für erforderlich hält. zum Erwerb und zur Erneuerung einer nach der Ver-
ordnung über Luftfahrtpersonal zu erteilenden oder
erteilten Erlaubnis oder Berechtigung für Luftfahrer,
§ 31a
wenn bei diesen Flügen weder Fluggäste noch
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- Fracht befördert werden.
entwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 des Verwaltungskostenge-
ohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder ju- setzes ist auch für Amtshandlungen des Flugsiche-
ristische Personen des privaten Rechts mit der Wahr- rungsunternehmens sowie des Luftfahrt-Bundesamtes
nehmung der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe im Aufgabenbereich der Flugsicherung anzuwenden.
des Rechts der Europäischen Gemeinschaft zu beauf-
tragen (Flughafenkoordinator). (5) Das Flugsicherungsunternehmen kann sich mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung zur Erfüllung seiner Aufgaben an
§ 31b
anderen Unternehmen beteiligen oder Unternehmen er-
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und werben oder errichten. Seine Verantwortlichkeit für die
Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord- ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Auf-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates eine Gesell- gaben bleibt unberührt. Die Zustimmung stellt keine
schaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile aus- Beleihung dar. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften
schließlich vom Bund gehalten werden, mit der Wahr- des Bundes bleiben unberührt.
nehmung von in § 27c genannten Aufgaben der Flugsi-
cherung zu beauftragen (Flugsicherungsunternehmen). § 31c
Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Ver- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
kehr, Bau und Stadtentwicklung geeignete natürliche entwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Personen mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben ohne Zustimmung des Bundesrates juristische Perso-
nach § 27c Abs. 2 beauftragen. nen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgen-
(2) Wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau der Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung
und Stadtentwicklung einen Bedarf im Sinne des des Luftraums durch Freiballone, Luftsportgeräte und
§ 27d Abs. 1 anerkennt, ist das Flugsicherungsunter- Flugmodelle zu beauftragen:
nehmen verpflichtet, Flugsicherungsbetriebsdienste 1. Muster- und Verkehrszulassung (§ 2),
und flugsicherungstechnische Einrichtungen im erfor- 2. Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (§ 4),
derlichen Umfang auf dem entsprechenden Flugplatz
vorzuhalten. Das Gleiche gilt im Falle des § 27d Abs. 4. 3. Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung (§ 5),
Die Verpflichtung entfällt, soweit das Bundesministe- 4. Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen au-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geeignete ßerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25) für nicht
natürliche Personen nach Absatz 1 Satz 2 beauftragt. motorgetriebene Luftsportgeräte,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 717
5. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Deutschland, vertreten durch den Beauftragten, zu
Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließ- richten. Ist im Falle des § 31b Abs. 2 Satz 2 eine natür-
lich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen (§ 29 liche Person beauftragt, so ist die Klage gegen die Bun-
Abs. 1 und 4), desrepublik Deutschland zu richten, vertreten durch
6. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung das Flugsicherungsunternehmen.
der Luftfahrtverwaltung.
§ 31e
Satz 1 findet Anwendung auf Segelflugzeuge, sofern
das betreffende Land für seinen Aufgabenbereich (§ 31 Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter
Abs. 2) zustimmt. können die Beauftragten nach den §§ 31a bis 31c bei
Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom
Bund bis zu einem vom Bundesministerium für Verkehr,
§ 31d
Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
(1) Die Beauftragung nach den §§ 31a bis 31c ist nur Bundesministerium der Finanzen festgelegten Höchst-
zulässig, wenn der zu Beauftragende einwilligt und hin- betrag in Rückgriff genommen werden. Gegenüber Or-
reichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung ganen und Personal der Beauftragten nach den §§ 31a
der Aufgabe bietet. Sind diese Voraussetzungen nicht bis 31c richtet sich der Rückgriff des Beauftragten nach
mehr erfüllt, wird die Beauftragung ohne Entschädi- den allgemeinen Vorschriften.
gung zurückgezogen.
(2) Die Beauftragten nach den §§ 31a und 31c arbei- § 32
ten nach den Richtlinien des Bundesministeriums für (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und unterstehen Stadtentwicklung erlässt mit Zustimmung des Bundes-
seiner Rechts- und Fachaufsicht. Beauftragte nach rates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von
§ 31b unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesmi- Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft notwen-
nisteriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; die digen Rechtsverordnungen über
Beauftragte nach § 31b Abs. 1 Satz 1 untersteht bei der
1. das Verhalten im Luftraum und am Boden, insbe-
Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27c Abs. 2 Nr. 1
sondere Flugvorbereitungen, Verhalten bei Start
der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr,
und Landung, die Benutzung von Flughäfen,
Bau und Stadtentwicklung; Beauftragte nach § 31b
Abs. 1 Satz 2 unterstehen bei der Wahrnehmung der 2. die Bestimmung der näheren Einzelheiten über
Aufgaben der Fachaufsicht des Flugsicherungsunter- Zulassung und Marktzugang von Luftfahrtunter-
nehmens. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau nehmen, Preisgestaltung, Wettbewerb und Wirt-
und Stadtentwicklung kann im Falle des § 31c die schaftsregulierung im Luftverkehr,
Rechts- und Fachaufsicht auf das Luftfahrt-Bundesamt 3. die Einteilung, die Größe, die Lage, die Beschaf-
übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann Berichte und fenheit, die Ausstattung und den Betrieb von Flug-
die Vorlage von Aufzeichnungen aller Art verlangen. plätzen sowie die Verhinderung von Störungen der
Vertreter der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die An- Flugsicherungseinrichtungen,
lagen und Betriebsräume des Beauftragten während
3a. die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen
der Dienstzeit zu betreten. Kosten, insbesondere sol-
(§ 19c). Die Aufnahme von Bodenabfertigungs-
che für Gutachten und den Einsatz von Verwaltungshel-
diensten kann von der Erfüllung fachlicher, tech-
fern, die den Aufsichtsbehörden bei der Beaufsichti-
nischer und betrieblicher Voraussetzungen sowie
gung von Beauftragten im Sinne von § 31b entstehen,
von der Übernahme von Arbeitnehmern abhängig
sind vom Beauftragten zu tragen.
gemacht werden. Die Rechtsverordnung kann da-
(3) Die Beauftragten wenden das Verwaltungsver- rüber hinaus Regelungen über die Bildung von In-
fahrensgesetz, das Verwaltungskostengesetz, das Ver- teressenvertretungen der Luftfahrtunternehmen
waltungszustellungsgesetz und das Verwaltungsvoll- an Flugplätzen, über die Auswahl derer, die Bo-
streckungsgesetz an, soweit nicht in diesem Gesetz et- denabfertigungsdienste erbringen dürfen, über
was anderes bestimmt ist. Für Amtshandlungen in Er- die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs Bodenab-
füllung der ihnen übertragenen Aufgaben werden von fertigungsdienste von anderen Tätigkeitsberei-
den Beauftragten Kosten (Gebühren und Auslagen) er- chen sowie über die Untersagung von Subventio-
hoben. Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskos- nen zwischen diesen Tätigkeitsbereichen treffen.
tengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf die Des Weiteren kann die Rechtsverordnung Rege-
Kosten nach Satz 2 entfallende, gesetzlich geschuldete lungen über die Erhebung von Entgelten durch
Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Auskünfte an den Be- den Flugplatzunternehmer sowie über den Zugang
troffenen über die zu seiner Person gespeicherten Da- zu Flugplatzeinrichtungen vorsehen. Änderungen
ten sind unentgeltlich. der Rechtsverordnung, die sich auf die Festlegung
(4) Gegen die Entscheidungen des Beauftragten im der Anzahl derer, die im Rahmen des § 19c Abs. 2
Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft. zur Erbringung der dort genannten Bodenabferti-
Hilft der Beauftragte nicht ab, so entscheidet die Auf- gungsdienste für sich oder andere berechtigt sind,
sichtsbehörde; im Falle des § 31b Abs. 3 erfolgt die beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung des
Entscheidung über den Widerspruch durch das Flugsi- Bundesrates,
cherungsunternehmen. Im Falle des § 31a ist die Klage 4. den Kreis der Personen (ausgenommen Personal
gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten für die Flugsicherung), die einer Erlaubnis nach
durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und diesem Gesetz bedürfen, einschließlich der Aus-
Stadtentwicklung, zu richten. In den Fällen der §§ 31b bilder und die Anforderungen an die Befähigung
und 31c ist die Klage gegen die Bundesrepublik und Eignung dieser Personen, sowie das Verfah-
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007
ren zur Erlangung der Erlaubnisse und Berechti- 14. (weggefallen)
gungen und deren Entziehung oder Beschrän- 15. den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, insbe-
kung, sondere durch Maßnahmen zur Geräuschminde-
5. die Ausbildung von Luftfahrern und den Betrieb rung am Luftfahrzeug, beim Betrieb von Luftfahr-
von Fliegerschulen, zeugen am Boden, beim Starten und Landen und
6. die Meldung von Flugunfällen und Störungen des beim Überfliegen besiedelter Gebiete einschließ-
Luftverkehrs sowie den Such- und Rettungsdienst lich der Anlagen zur Messung des Fluglärms und
für Luftfahrzeuge, zur Auswertung der Messergebnisse,
7. die Abgrenzung des Begriffs „gefährliche Güter“ 16. den Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luft-
und das Mitführen gefährlicher Güter an Bord fahrzeuge, insbesondere darüber, dass die Verun-
von Luftfahrzeugen, reinigung der Luft durch Abgase der Luftfahrzeuge
das nach dem jeweiligen Stand der Technik unver-
7a. die Erlaubnis zum Betrieb von elektronischen Ge-
meidbare Maß nicht übersteigen darf,
räten in Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 3 Satz 2,
8. die im Rahmen der Luftaufsicht erforderlichen 17. die zur Durchführung der Flughafenkoordinierung
Maßnahmen und deren Durchführung, nach § 27a notwendigen Einzelheiten, insbeson-
dere die Verfahren, nach denen ein Verkehrsflug-
9. die Voraussetzungen und das Verfahren für die hafen zum koordinierten oder vollständig koordi-
Einrichtung und Aufhebung von Luftsperrgebieten nierten Flughafen zu erklären ist, und den Umfang
und von Gebieten mit Flugbeschränkungen, der Koordinierungspflicht,
9a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Er- 18. die Genehmigung der Regelungen der Entgelte für
teilung und den Widerruf der in diesem Gesetz das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahr-
vorgesehenen Genehmigungen, Zulassungen und zeugen und für die Benutzung von Fluggastein-
Erlaubnisse sowie Befreiungen hiervon, richtungen auf Flugplätzen.
10. die Verpflichtung zur Mitführung von Urkunden
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
(Bordpapiere) in Luftfahrzeugen und deren Inhalt,
wicklung kann in den Rechtsverordnungen nach Satz 1
11. (weggefallen) Ausnahmen von der in diesem Gesetz vorgeschriebe-
12. die Einzelheiten über den Abschluss, die Aufrecht- nen Zulassung von Luftfahrtgerät und Einholung einer
erhaltung, den Inhalt, den Umfang, die zulässigen Erlaubnis sowie von der Pflicht zur Führung des Staats-
Ausschlüsse und den Nachweis der nach diesem zugehörigkeitszeichens und der besonderen Kenn-
Gesetz und nach Verordnungen der Europäischen zeichnung zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit
Gemeinschaft zu unterhaltenden Haftpflichtversi- und Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftver-
cherung, einschließlich der Mindestversicherungs- kehrs, nicht beeinträchtigt werden. Rechtsverordnun-
summe, soweit sie nicht die Deckung der Haftung gen nach den Nummern 3, 5 und 13 werden im Einver-
für die Zerstörung, die Beschädigung und den Ver- nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen er-
lust von Gütern betreffen. Soweit Versicherungs- lassen. Rechtsverordnungen nach Nummer 9a, soweit
nachweise bei Landesbehörden zu hinterlegen sie die Genehmigung von Beförderungsentgelten be-
sind, bleibt die Bestimmung der zuständigen Be- treffen, und nach der Nummer 13 werden im Einverneh-
hörde dem Landesrecht vorbehalten, men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie erlassen; die Bestimmungen des allgemei-
13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amts-
nen Preisrechts bleiben unberührt. Rechtsverordnun-
handlungen, insbesondere Prüfungen und Unter-
gen nach den Nummern 15 und 16 werden vom Bun-
suchungen nach diesem Gesetz, dem Gesetz über
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
das Luftfahrt-Bundesamt oder nach den auf die-
und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
sen Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften. In
und Reaktorsicherheit erlassen. Rechtsverordnungen
der Rechtsverordnung kann festgelegt werden,
nach Nummer 17 werden erlassen im Einvernehmen
dass bei Auslagen Kostengläubiger auch derje-
mit dem Bundesministerium der Verteidigung, soweit
nige Rechtsträger ist, bei dessen Behörde die
mit ihnen Flüge militärischer Luftfahrzeuge, mit dem
Auslagen entstehen. Sie bestimmt ferner die ge-
Bundesministerium des Innern, soweit mit ihnen Flüge
bührenpflichtigen Tatbestände und kann dafür
der Bundespolizei oder der Polizei der Flugplankoordi-
feste Sätze, Rahmensätze oder Zeitgebühren vor-
nierung unterworfen werden sollen.
sehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,
dass der mit den Amtshandlungen verbundene (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und das
Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; dabei Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
kann die Berechnung des erforderlichen Verwal- lung erlassen mit Zustimmung des Bundesrates die zur
tungsaufwands nach Stundensätzen vorgenom- Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechts-
men werden. Bei begünstigenden Amtshandlun- verordnungen über die Bekämpfung der Verbreitung
gen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaft- übertragbarer Krankheiten durch die Luftfahrt.
liche Wert oder der sonstige Nutzen für den Ge- (2a) (weggefallen)
bührenschuldner angemessen berücksichtigt wer-
den. In der Rechtsverordnung können die Kosten- (2b) (weggefallen)
befreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kosten- (3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustim-
schuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden mung des Bundesrates, wenn sie der Durchführung von
Auslagen und die Kostenerhebung abweichend Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivil-
von den Vorschriften des Verwaltungskostenge- luftfahrt-Organisation (ICAO) dienen. Das Gleiche gilt für
setzes geregelt werden, Rechtsverordnungen, die die zur Gewährleistung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 719
Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicher- terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch
heit oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
Durchführung der Verhaltensvorschriften nach Absatz 1 desrates bedarf, Bestimmungen über den Kreis der
Satz 1 Nr. 1 und über die Durchführung der Ausbil- Personen, die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen, über
dungs- und Prüfvorschriften für Luftfahrtpersonal nach den Erwerb von Flugfunkzeugnissen und Berechti-
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 regeln. Das Bundesminis- gungsausweisen sowie über die Kosten (Gebühren
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die und Auslagen) für die damit zusammenhängenden
Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach Amtshandlungen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2 bis 5
Satz 2 und von Verordnungen, die die zur Gewährleis- gilt entsprechend. Die Gebühren dürfen 100 Euro für
tung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentli- die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen.
chen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Einzelhei-
(5a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
ten über die Durchführung der Bau-, Prüf- und Be-
Stadtentwicklung wird ermächtigt, soweit dies zur
triebsvorschriften nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 regeln,
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Ge-
durch Rechtsverordnung auf das Luftfahrt-Bundesamt
meinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
übertragen.
mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 58
Stadtentwicklung erlässt ohne Zustimmung des Bun- Abs. 1 Nr. 13 geahndet werden können.
desrates Rechtsverordnungen über
(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
1. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und Stadtentwicklung erlässt die zur Durchführung dieses
den Betrieb der Luftfahrzeuge und des sonstigen Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnun-
Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung und Kennzeich- gen notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
nung der Luftfahrzeuge; Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung
2. Art, Umfang, Beschaffenheit und Betrieb der Anla- der in § 31 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben bedürfen
gen, Einrichtungen und Geräte für die Flugsicherung der Zustimmung des Bundesrates. Soweit die allgemei-
und der Flugsicherungsausrüstung an Bord; nen Verwaltungsvorschriften dem Schutz vor Fluglärm
oder dem Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luft-
3. Art und Durchführung der Flugsicherung;
fahrzeuge dienen, werden sie vom Bundesministerium
4. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bun-
des nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Perso- desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
nals für die Flugsicherung und seiner Ausbilder, die cherheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Art, den Umfang und die fachlichen Voraussetzun-
(7) Sofern nach den Vorschriften dieses Gesetzes
gen der Erlaubnisse sowie das Verfahren zur Erlan-
ein Zeugnis oder anderes Dokument mitzuführen, aus-
gung der Erlaubnisse und Berechtigungen und deren
zuhändigen oder einem Antrag beizufügen ist, ist die
Rücknahme und Widerruf oder Beschränkung;
elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht in
5. die Ausbildung von Personal für die Flugsicherung den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
und den Betrieb entsprechender Ausbildungsstät- Rechtsverordnungen eine abweichende Regelung ge-
ten; troffen ist.
6. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Inan-
spruchnahme § 32a
a) von Diensten und Einrichtungen der Flugsiche- (1) Bei dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
rung, schutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministe-
b) der Flughafenkoordinierung. rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ein
Beratender Ausschuss gebildet, der vor Erlass von
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvor-
gesamte Aufwand für die Flugsicherung und für die schriften auf Grund dieses Gesetzes zu hören ist, so-
Flughafenkoordinierung gedeckt wird. Absatz 1 weit sie dem Schutz gegen Fluglärm und gegen Luft-
Satz 1 Nr. 13 Satz 2, 3, 4 zweiter Halbsatz und Satz 5 verunreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen. Zum
gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung kann Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigun-
festgelegt werden, dass die Kosten von dem Flug- gen durch Luftfahrzeuge kann der Beratende Aus-
sicherungsunternehmen oder von EUROCONTROL schuss Empfehlungen aussprechen. Dem Ausschuss
beziehungsweise von dem Flughafenkoordinator er- sollen Vertreter der Wissenschaft, der Technik, der
hoben werden können. Flugplatzunternehmer, der Luftfahrtunternehmen, der
Rechtsverordnungen, die sich auf die Art und Beschaf- kommunalen Spitzenverbände, der Bundesvereinigung
fenheit von funktechnischen Anlagen, Einrichtungen gegen Fluglärm, der Kommissionen nach § 32b, der
und Geräten für die Flugsicherung und für die Flugsi- Luftfahrtbehörden, der von der Landesregierung be-
cherungsausrüstung an Bord beziehen, sind im Beneh- stimmten obersten Landesbehörden angehören. Die
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
Technologie zu erlassen. Rechtsverordnungen nach (2) Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses wer-
Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundes- den vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
ministerium für Bildung und Forschung erlassen; die und Reaktorsicherheit und vom Bundesministerium für
Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unbe- Verkehr, Bau und Stadtentwicklung berufen. Der Aus-
rührt. schuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- den Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung und die Wahl
nologie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesminis- des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bun-
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007
desministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- (7) Die Genehmigungsbehörde ordnet für andere als
sicherheit und des Bundesministeriums für Verkehr, die in Absatz 1 bezeichneten Flugplätze die Bildung ei-
Bau und Stadtentwicklung. ner Kommission an, wenn hierzu aus Gründen des
(3) Der Beratende Ausschuss tagt mindestens ein- Lärmschutzes oder zur Verringerung der Luftverunreini-
mal jährlich. Dazu lädt der Vorsitzende unter Vorlage gung durch Luftfahrzeuge ein Bedürfnis besteht. Die
einer Tagesordnung ein. Halten das Bundesministerium Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß.
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- § 32c
lung die Empfehlungen des Ausschusses für nicht ge- Eine Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung oder Be-
eignet oder nicht durchführbar, so ist dies dem Aus- rechtigung auf Grund dieses Gesetzes, der zu seiner
schuss unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, der im In-
land anwendbaren international verbindlichen Luftver-
§ 32b kehrsregeln und Betriebsvorschriften im Sinne des Ar-
(1) Zur Beratung der Genehmigungsbehörde sowie tikels 37 Abs. 2 Buchstabe c und des Artikels 38 des
der für die Flugsicherung zuständigen Stelle über Maß- Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Interna-
nahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luft- tionale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411), der Verord-
verunreinigungen durch Luftfahrzeuge wird für jeden nungen des Rates der Europäischen Union oder der zu
Verkehrsflughafen, für den ein Lärmschutzbereich nach deren Durchführung erlassenen nationalen Rechtsvor-
dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzen schriften kann widerrufen werden, wenn der Antragstel-
ist, eine Kommission gebildet. Ist die Anlage eines ler mit der Zahlung fälliger Gebühren auf Grund des
neuen Flugplatzes geplant, wird die Kommission vor Luftrechts und fälliger Entgelte für das Starten, Landen
Einleitung des Genehmigungsverfahrens gebildet. oder Abstellen von Luftfahrzeugen länger als drei Mo-
nate im Rückstand ist. An Stelle des Widerrufs kann
(2) Die Genehmigungsbehörde sowie die für die das Ruhen auf Zeit angeordnet werden, solange der
Flugsicherung zuständige Stelle unterrichtet die Kom- Zahlungsrückstand währt. Eine beantragte Erteilung
mission über die aus Lärmschutzgründen oder zur Ver- kann aus den Gründen nach Satz 1 versagt werden,
ringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge bis die ausstehende Zahlung eingegangen ist.
beabsichtigten Maßnahmen. Vor Erteilung der Geneh-
migung zur Anlage oder Erweiterung eines Flugplatzes
Zweiter Abschnitt
nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ist der Kommission der Geneh-
migungsantrag mit den vorgeschriebenen Unterlagen Haftpflicht
zuzuleiten.
(3) Die Kommission ist berechtigt, der Genehmi- 1. Unterabschnitt
gungsbehörde sowie der für die Flugsicherung zustän- Haftung für
digen Stelle Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung Personen und Sachen, die
gegen Fluglärm oder zur Verringerung der Luftverunrei- nicht im Luftfahrzeug befördert werden
nigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung des Flug-
platzes vorzuschlagen. Hält die Genehmigungsbehörde § 33
oder die für die Flugsicherung zuständige Stelle die vor- (1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Un-
geschlagenen Maßnahmen nicht für geeignet oder fall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit
nicht für durchführbar, so teilt sie dies der Kommission verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter
unter Angabe der Gründe mit. des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu erset-
(4) Der Kommission sollen angehören: Vertreter der zen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag ge-
vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betrof- genüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Hal-
fenen Gemeinden, Vertreter der Bundesvereinigung ge- ters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen
gen Fluglärm, Vertreter der Luftfahrzeughalter, Vertreter Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfah-
der für die Flugverkehrskontrolle zuständigen Stelle, rern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur
Vertreter des Flugplatzunternehmers, Vertreter der von nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
der Landesregierung bestimmten obersten Landesbe- (2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen
hörden. In die Kommission können weitere Mitglieder und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters
berufen werden, soweit es die besonderen Umstände zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt
des Einzelfalles erfordern. In die Kommission sollen der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn
nicht mehr als 15 Mitglieder berufen werden. Die Mit- die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschul-
gliedschaft ist ehrenamtlich. den ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom
(5) Die Mitglieder der Kommission werden von der Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder
Genehmigungsbehörde berufen. Die Kommission gibt ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen wor-
sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte den, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens ver-
den Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung und die Wahl pflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemei-
des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung der Ge- nen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
nehmigungsbehörde.
(6) Zu den Sitzungen der Kommission ist die Geneh- § 34
migungsbehörde sowie die für die Flugsicherung zu- Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschul-
ständige Stelle einzuladen. Die durch die Sitzungen den des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürger-
entstehenden Kosten trägt das Land, in dessen Gebiet lichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache
der Flugplatz liegt. steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche
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Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Verletz- i) bei Luftfahrzeugen unter 500 000 Kilogramm
ten gleich. Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag
von 500 Millionen Rechnungseinheiten,
§ 35 j) bei Luftfahrzeugen ab 500 000 Kilogramm Höchst-
(1) Bei Tötung umfasst der Schadensersatz die Kos- abflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von
ten versuchter Heilung sowie den Vermögensnachteil, 700 Millionen Rechnungseinheiten.
den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene
der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. Für die Umrechnung
gemindert oder sein Fortkommen erschwert oder seine der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b entspre-
Bedürfnisse vermehrt waren. Außerdem sind die Kos- chend.
ten der Bestattung dem zu ersetzen, der sie zu tragen
verpflichtet ist. (2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person
haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem
(2) Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu einem
Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Ren-
Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem
tenbetrag von jährlich 36 000 Euro.
gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung (3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren
das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatz- auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchst-
pflichtige ihm so weit Schadensersatz zu leisten, wie beträge nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen
der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Entschädigungen vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem
Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ge- Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag
wesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, steht.
wenn der Dritte zur Zeit des Unfalls gezeugt, aber noch (4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl
nicht geboren war. auf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so
dienen zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechne-
§ 36 ten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Perso-
Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit um- nenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er
fasst der Schadensersatz die Heilungskosten sowie anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige
den Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch er- Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist
leidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dau- anteilmäßig für den Ersatz von Sachschäden und für
ernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemin- die noch ungedeckten Ansprüche aus Personenschä-
dert oder sein Fortkommen erschwert ist oder seine den zu verwenden.
Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige § 38
Entschädigung in Geld gefordert werden. (1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Minde-
rung der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fort-
§ 37 kommens oder für Vermehrung der Bedürfnisse des
(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus Verletzten und der nach § 35 Abs. 2 einem Dritten zu
einem Unfall gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch
a) bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstab- Geldrente zu leisten.
flugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von (2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bür-
750 000 Rechnungseinheiten, gerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwen-
b) bei Luftfahrzeugen unter 1 000 Kilogramm Höchst- dung.
abflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von (3) Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der Be-
1,5 Millionen Rechnungseinheiten, rechtigte noch nachträglich Sicherheitsleistung oder
c) bei Luftfahrzeugen unter 2 700 Kilogramm Höchst- Erhöhung einer solchen verlangen, wenn sich die Ver-
abflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von mögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich ver-
3 Millionen Rechnungseinheiten, schlechtert haben. Diese Bestimmung gilt bei Schuld-
titeln des § 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der Zivilprozessord-
d) bei Luftfahrzeugen unter 6 000 Kilogramm Höchst- nung entsprechend.
abflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von
7 Millionen Rechnungseinheiten,
§ 39
e) bei Luftfahrzeugen unter 12 000 Kilogramm Höchst-
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Hand-
abflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von
lungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürger-
18 Millionen Rechnungseinheiten,
lichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
f) bei Luftfahrzeugen unter 25 000 Kilogramm Höchst-
abflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von § 40
80 Millionen Rechnungseinheiten,
Der Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm
g) bei Luftfahrzeugen unter 50 000 Kilogramm Höchst- nach diesem Gesetz zustehen, wenn er nicht spätes-
abflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von tens drei Monate, nachdem er von dem Schaden und
150 Millionen Rechnungseinheiten, der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat,
h) bei Luftfahrzeugen unter 200 000 Kilogramm diesem den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht
Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag ein, wenn die Anzeige infolge eines Umstandes unter-
von 300 Millionen Rechnungseinheiten, blieben ist, den der Ersatzberechtigte nicht zu vertreten
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hat, oder wenn der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist ser Haftung gelten die Vorschriften dieses Unterab-
auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat. schnitts, soweit
1. das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Verein-
§ 41 heitlichung von Regeln über die Beförderung im in-
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge ternationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur
verursacht und sind die Luftfahrzeughalter einem Drit- Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II
ten kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet, so S. 1039) (Warschauer Abkommen) und das Gesetz
hängt im Verhältnis der Halter untereinander Pflicht und zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Ver-
Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbeson- einheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bun-
dere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2,
dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. veröffentlichten bereinigten Fassung,
Dasselbe gilt, wenn der Schaden einem der Halter ent- 2. das Protokoll vom 28. September 1955 zur Ände-
standen ist, bei der Haftpflicht, die einen anderen von rung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Re-
ihnen trifft. geln über die Beförderung im internationalen Luft-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem verkehr (BGBl. 1958 II S. 292),
Halter ein anderer für den Schaden verantwortlich ist. 3. das Zusatzabkommen vom 18. September 1961
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung
§ 42 von Regeln über die von einem anderen als dem ver-
Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschrif- traglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
ten, wonach für den beim Betrieb eines Luftfahrzeugs im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II
entstehenden Schaden der Halter oder Benutzer (§ 33 S. 1160),
Abs. 2) in weiterem Umfang oder der Führer oder ein 4. das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Verein-
anderer haftet. heitlichung bestimmter Vorschriften über die Beför-
derung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II
§ 43 S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und das Mont-
(1) Für die Versicherung zur Deckung der Haftung realer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom
des Halters eines Luftfahrzeugs nach diesem Unterab- 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027),
schnitt gelten die Vorschriften der nachfolgenden 5. die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom
Absätze, soweit die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgeneh-
des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von migungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr.
Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. L 240 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
EG Nr. L 240 S. 1) und die Verordnung (EG) Nr.
6. die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom
785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtun-
vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen
ternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), ge-
an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber
ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des
(ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fas-
Europäischen Parlaments und des Rates vom
sung, nicht anwendbar sind oder keine Regelung ent-
13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils
halten.
geltenden Fassung, und
(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur
7. die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen
Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach die-
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über
sem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in ei-
Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunterneh-
ner durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe
men und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138
zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder
S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.
nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.
(3) Für die Haftpflichtversicherung gelten die beson-
deren Vorschriften für die Pflichtversicherung des Ge-
§ 45
setzes über den Versicherungsvertrag.
Haftung für Personenschäden
2. Unterabschnitt (1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord ei-
Haftung für Personen und Gepäck, nes Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ge-
die im Luftfahrzeug befördert werden; tötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschä-
Haftung für verspätete Beförderung digt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 44 (2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luft-
Anwendungsbereich frachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag
von 100 000 Rechnungseinheiten, wenn
Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tö-
tung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbe- 1. der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und
schädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, we- schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das
gen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unter-
oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des lassen seiner Leute verursacht wurde oder
Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Rei- 2. der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige
segepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbe- und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines
förderung sowie für die Versicherung zur Deckung die- Dritten verursacht wurde.
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Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapital- Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betra-
wert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente. ges, es sei denn, dass dieser höher als das tatsächliche
(3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die Interesse ist.
Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten we- (5) Absatz 4 gilt nicht, wenn der Schaden vom Luft-
gen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbe- frachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer Ver-
schädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt richtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
den Betrag von 100 000 Rechnungseinheiten und ist wurde.
eine weitergehende Haftung des Luftfrachtführers nach (6) Ist aufgegebenes Reisegepäck beschädigt oder
Absatz 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzel- verspätet befördert worden, können Ansprüche nach
nen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Absatz 1 oder 2 nur geltend gemacht werden, wenn
Gesamtbetrag zu diesem Betrag steht. der Fluggast dem Luftfrachtführer den Schaden unver-
züglich nach seiner Entdeckung, bei der Beschädigung
§ 46 von Reisegepäck spätestens binnen sieben Tagen nach
Haftung bei verspäteter Personenbeförderung der Annahme, bei der verspäteten Beförderung von
Reisegepäck spätestens binnen 21 Tagen, nachdem
(1) Wird ein Fluggast verspätet befördert, ist der
das Reisegepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt
Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden
worden ist, schriftlich anzeigt. Dies gilt nicht, wenn der
Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen,
Luftfrachtführer arglistig gehandelt hat. Für die Einhal-
wenn der Luftfrachtführer und seine Leute alle zumut-
tung der Frist ist die Übergabe der Anzeige oder ihre
baren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens ge-
Absendung maßgeblich. Nimmt der Fluggast aufgege-
troffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen
benes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies
konnten.
die Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert wor-
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 haftet der Luft- den ist.
frachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag
(7) Ist aufgegebenes Reisegepäck verloren gegan-
von 4 150 Rechnungseinheiten. Dies gilt nicht, wenn
gen, können Ansprüche nach Absatz 1 nur geltend ge-
der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen Leuten
macht werden, wenn der Luftfrachtführer den Verlust
in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob
anerkannt hat oder 21 Tage seit dem Tag vergangen
fahrlässig verursacht wurde.
sind, an dem das Reisegepäck hätte eintreffen sollen.
§ 47
§ 48
Haftung für Gepäckschäden
Haftung auf Grund sonstigen Rechts
(1) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an (1) Ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem
Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luft-
Luftfrachtführers befindet, zerstört oder beschädigt frachtführer nur unter den Voraussetzungen und Be-
oder geht es verloren, ist der Luftfrachtführer verpflich- schränkungen geltend gemacht werden, die in diesem
tet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Unterabschnitt vorgesehen sind.
Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch
die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm inne- (2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere
wohnenden Mangel verursacht wurde. Personen für den Schaden haften, bleiben unberührt.
Haben die Leute des Luftfrachtführers in Ausführung
(2) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an ihrer Verrichtungen gehandelt, können sie sich jedoch
Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des auf die Voraussetzungen und Beschränkungen dieses
Luftfrachtführers befindet, verspätet befördert, ist der Unterabschnitts berufen.
Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, (3) Soweit die in diesem Unterabschnitt bestimmten
wenn der Luftfrachtführer und seine Leute alle zumut- Beträge die Haftung des Luftfrachtführers und seiner
baren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens ge- Leute begrenzen, darf der Gesamtbetrag, der von ihnen
troffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen als Schadensersatz zu leisten ist, diese Beträge nicht
konnten. überschreiten.
(3) Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck oder § 48a
andere Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder
mit sich führt, zerstört oder beschädigt oder gehen sie Luftbeförderung durch mehrere Luftfrachtführer
verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den da- (1) Wird die Luftbeförderung nacheinander durch
raus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn der mehrere Luftfrachtführer ausgeführt und wird dabei ein
Schaden von dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten Fluggast getötet, körperlich verletzt, gesundheitlich ge-
schuldhaft verursacht wurde. Werden sie verspätet be- schädigt oder verspätet befördert, ist nur der Luft-
fördert, gilt Absatz 2 entsprechend. frachtführer zum Schadensersatz verpflichtet, der die
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 haftet der Luft- Luftbeförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf der
frachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag Unfall oder die Verspätung eingetreten ist. Dies gilt
von 1 000 Rechnungseinheiten. Satz 1 gilt für aufgege- nicht, wenn der erste Luftfrachtführer die Haftung für
benes Reisegepäck nicht, wenn der Fluggast bei der die gesamte Luftbeförderung übernommen hat.
Übergabe an den Luftfrachtführer den Betrag des Inte- (2) Wird bei einer Luftbeförderung nach Absatz 1
resses an der Ablieferung am Bestimmungsort angege- Reisegepäck zerstört oder beschädigt, geht es verloren
ben und das für die Haftung für dieses Interesse ver- oder wird es verspätet befördert, sind der erste, der
langte Entgelt gezahlt hat. In diesem Fall haftet der letzte und derjenige Luftfrachtführer zum Schadenser-
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satz verpflichtet, der die Luftbeförderung ausgeführt § 49a
hat, in deren Verlauf die Zerstörung, die Beschädigung, Ausschlussfrist
der Verlust erfolgt oder die Verspätung eingetreten ist.
Diese Luftfrachtführer haften als Gesamtschuldner. Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer
Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die
§ 48b Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug
am Bestimmungsort angekommen ist, an dem es hätte
Haftung des vertraglichen ankommen sollen oder an dem die Luftbeförderung ab-
und des ausführenden Luftfrachtführers gebrochen worden ist.
(1) Wer eine Luftbeförderung, zu der sich ein anderer
verpflichtet hat, mit dessen Einverständnis ausführt § 49b
(ausführender Luftfrachtführer), haftet neben dem an-
Umrechnung von Rechnungseinheiten
deren (vertraglicher Luftfrachtführer) nach den Vor-
schriften dieses Unterabschnitts. Das Vorliegen des Die in den §§ 45 bis 47 genannte Rechnungseinheit
Einverständnisses wird vermutet. Der vertragliche und ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Wäh-
der ausführende Luftfrachtführer haften als Gesamt- rungsfonds. Der Betrag wird in Euro nach dem Wert des
schuldner. Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht zum Zeit-
(2) Führt der ausführende Luftfrachtführer die Luft- punkt der Zahlung oder, wenn der Anspruch Gegen-
beförderung nur auf einer Teilstrecke aus, haftet er nur stand eines gerichtlichen Verfahrens ist, zum Zeitpunkt
für Schäden, die auf dieser Teilstrecke entstehen. der die Tatsacheninstanz abschließenden Entscheidung
umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Son-
(3) Die Handlungen und Unterlassungen des ausfüh- derziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode
renden Luftfrachtführers und seiner in Ausführung ihrer ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem
Verrichtungen handelnden Leute gelten als solche des betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktio-
vertraglichen Luftfrachtführers. Die Handlungen und nen anwendet.
Unterlassungen des vertraglichen Luftfrachtführers
und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln- § 49c
den Leute gelten als solche des ausführenden Luft-
frachtführers, soweit sie sich auf die von ihm ausge- Unabdingbarkeit
führte Luftbeförderung beziehen. Er haftet für diese (1) Im Falle einer entgeltlichen oder geschäftsmäßi-
Handlungen und Unterlassungen in jedem Fall nur bis gen Luftbeförderung darf die Haftung des Luftfracht-
zu den Beträgen der §§ 45 bis 47. Eine Vereinbarung führers nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts
über die Übernahme von Verpflichtungen, die in den im Voraus durch Vereinbarung weder ausgeschlossen
Vorschriften dieses Unterabschnitts nicht vorgesehen noch beschränkt werden.
sind, ein Verzicht auf die in diesen Vorschriften begrün-
deten Rechte sowie Erklärungen eines Interesses nach (2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift des Absat-
§ 47 Abs. 4 Satz 2 wirken nicht gegen den ausführen- zes 1 zuwider getroffen wird, ist nichtig. Ihre Nichtigkeit
den Luftfrachtführer, es sei denn, dass er zugestimmt hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur
hat. Folge.
(4) Die Schadensanzeige nach § 47 Abs. 6 kann so- § 50
wohl gegenüber dem vertraglichen als auch gegenüber
dem ausführenden Luftfrachtführer mit Wirkung gegen Obligatorische Haftpflichtversicherung
den jeweils anderen erklärt werden. (1) Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zur Deckung
(5) Soweit der ausführende Luftfrachtführer die Luft- seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der in § 44
beförderung vorgenommen hat, gilt wegen der Haftung genannten Schäden während der von ihm geschulde-
der Leute des vertraglichen und des ausführenden Luft- ten oder der von ihm für den vertraglichen Luftfracht-
frachtführers § 48 Abs. 2 entsprechend; maßgeblich führer ausgeführten Luftbeförderung eine Haftpflicht-
sind dabei die Voraussetzungen und Beschränkungen, versicherung in einer durch Rechtsverordnung zu be-
die für den Luftfrachtführer gelten, zu dessen Leuten sie stimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht,
gehören. wenn die Bundesrepublik Deutschland Luftfrachtführer
ist. Ist ein Land Luftfrachtführer, gilt Satz 1 nur für Luft-
(6) Für die Beträge, die der vertragliche Luftfracht-
beförderungen, auf die das Montrealer Übereinkommen
führer und seine Leute sowie der ausführende Luft-
anwendbar ist.
frachtführer und seine Leute als Schadensersatz zu
leisten haben, gilt § 48 Abs. 3 entsprechend. Der Ge- (2) Für die Haftpflichtversicherung gelten die beson-
samtbetrag, der von ihnen als Schadensersatz zu leis- deren Vorschriften für die Pflichtversicherung des Ge-
ten ist, darf den höchsten Betrag nicht überschreiten, setzes über den Versicherungsvertrag.
den einer von ihnen zu leisten verpflichtet ist. Jeder von
ihnen haftet jedoch nur bis zu dem für ihn geltenden § 51
Höchstbetrag. Subsidiarität der Versicherung
des vertraglichen Luftfrachtführers
§ 49
Führt ein ausführender Luftfrachtführer eine Luftbe-
Anzuwendende Vorschriften förderung für einen vertraglichen Luftfrachtführer aus,
Für die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind im besteht eine Pflicht zur Unterhaltung einer Haftpflicht-
Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38 anzu- versicherung für den vertraglichen Luftfrachtführer nur,
wenden. soweit
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1. der ausführende Luftfrachtführer keine Haftpflicht- (4) Die Haftung darf im Voraus durch Vereinbarung
versicherung bei einem in Deutschland zum Ge- weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
schäftsbetrieb befugten Versicherer unterhält, die
den Anforderungen der jeweils anwendbaren Vor- 4. Unterabschnitt
schriften des § 50 oder des Artikels 4 Abs. 1 in Ver- Gemeinsame
bindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung Vo r s c h r i f t e n f ü r d i e H a f t p f l i c h t
(EG) Nr. 785/2004 entspricht, oder
2. seine Haftung über die Haftung des ausführenden § 55
Luftfrachtführers hinausgeht. Verhältnis zu
sozial- und versorgungsrechtlichen Vorschriften
§ 52
Unberührt bleiben die Vorschriften des Siebten Bu-
(weggefallen) ches Sozialgesetzbuch über die Unfallversicherung von
Personen, die im Betrieb des Luftfahrzeughalters be-
3. Unterabschnitt schäftigt sind. Das Gleiche gilt für die sonstigen Vor-
Haftung schriften über Unfallschäden nach den beamtenrecht-
für militärische Luftfahrzeuge lichen Vorschriften des Bundes und der Länder und den
versorgungsrechtlichen Vorschriften für die Bundes-
wehr.
§ 53
Haftung für Schäden § 56
außerhalb eines militärischen Luftfahrzeugs
Gerichtsstand
(1) Für Schäden der in § 33 genannten Art, die durch
(1) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnitts er-
militärische Luftfahrzeuge verursacht werden, haftet
hoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in des-
der Halter nach den Vorschriften des ersten Unterab-
sen Bezirk der Unfall eingetreten ist.
schnitts dieses Abschnitts; jedoch ist § 37 nicht anzu-
wenden. (2) Für Klagen, die auf Grund der §§ 45 bis 47 erho-
ben werden, ist außerdem das Gericht des Bestim-
(2) War der Getötete oder Verletzte kraft Gesetzes
mungsorts zuständig. Im Falle des § 48b kann die
einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen
Klage gegen den ausführenden Luftfrachtführer auch
Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet, so hat der Hal-
in dem Gerichtsstand des vertraglichen Luftfrachtfüh-
ter des militärischen Luftfahrzeugs dem Dritten auch für
rers und die Klage gegen den vertraglichen Luftfracht-
die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geld-
führer auch in dem Gerichtsstand des ausführenden
rente Ersatz zu leisten.
Luftfrachtführers erhoben werden.
§ 54 (3) Ist auf die Luftbeförderung eine der in § 44 Nr. 1
bis 4 genannten Übereinkünfte anzuwenden, bestimmt
Haftung für Schäden sich der Gerichtsstand nach dieser Übereinkunft. Sind
bei Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug deutsche Gerichte nach Artikel 33 Abs. 2 des Montrea-
(1) Wird bei der Beförderung in einem militärischen ler Übereinkommens zuständig, ist für Klagen auf Er-
Luftfahrzeug durch einen Unfall jemand getötet, sein satz des Schadens, der durch Tod oder Körperverlet-
Körper verletzt oder seine Gesundheit geschädigt, ist zung eines Reisenden entstanden ist, das Gericht ört-
der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den daraus lich zuständig, in dessen Bezirk der Reisende zum Zeit-
entstehenden Schaden zu ersetzen. Er haftet für jede punkt des Unfalls seinen Wohnsitz hatte.
beförderte Person nur bis zu einem Betrag von
600 000 Euro, wenn § 57
1. der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und (weggefallen)
schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das
rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unter- Dritter Abschnitt
lassen seiner Leute verursacht wurde oder
Straf- und Bußgeldvorschriften
2. der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige
und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines § 58
Dritten verursacht wurde.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(2) Werden bei der Beförderung in einem militäri- fahrlässig
schen Luftfahrzeug Reisegepäck oder andere Sachen, 1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen
die der Beförderte an sich trägt oder mit sich führt, Verfügungen zuwiderhandelt,
durch einen Unfall zerstört oder beschädigt, ist der Hal-
ter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den daraus entste- 2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1
henden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist für jeden Luftfahrer auszubilden,
Beförderten auf einen Höchstbetrag von 1 700 Euro be- 3. ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Ge-
schränkt, es sei denn, der Schaden ist von dem Halter nehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich er-
oder seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen weitert, ändert oder betreibt,
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. 4. Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der Ge-
(3) Die §§ 40 und 45 Abs. 3 sowie die §§ 48 und 49 nehmigung bedürfen, ohne Genehmigung errich-
sind entsprechend anzuwenden. tet oder entgegen § 16a Abs. 1 Satz 2 das Beste-
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007
hen oder den Beginn des Errichtens oder Abbau- außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
ens der dort genannten Anlagen nicht unverzüg- nicht beachtet und befolgt oder
lich anzeigt,
15. entgegen
4a. (weggefallen)
a) § 43 Abs. 2 Satz 1,
4b. (weggefallen)
b) § 50 Abs. 1 Satz 1 oder
4c. (weggefallen)
c) Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6
4d. (weggefallen) Abs. 1 oder 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verord-
4e. (weggefallen) nung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 21. April 2004
4f. (weggefallen)
über Versicherungsanforderungen an Luftfahrt-
5. ohne die nach § 20 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder unternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl.
§ 21a Satz 1 erforderliche Genehmigung Luft- EU Nr. L 138 S. 1), soweit nicht die Versiche-
fahrtunternehmen betreibt oder Luftfahrzeuge rung zur Deckung der Haftung für die Zerstö-
verwendet, rung, die Beschädigung und den Verlust von
6. entgegen § 21 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder § 21a Gütern betroffen ist,
ohne die erforderliche Genehmigung Fluglinien- jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
verkehr betreibt, nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Satz 1, eine Haft-
6a. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung pflichtversicherung nicht unterhält.
mit § 21a Satz 2, oder Abs. 4 Satz 2 Flugpläne, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 3,
Beförderungsentgelte oder Beförderungsbedin- 8a, 9, 12 und 12a kann mit einer Geldbuße bis zu zehn-
gungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder tausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung Nr. 5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfund-
mit § 21a Satz 2, oder Abs. 4 Satz 3 diese anwen- zwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
det, satz 1 Nr. 1, 4, 8, 10, 11, 14 und 15 mit einer Geldbuße
7. entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedin- bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
gungen und Auflagen oder ausgesprochenen Un-
tersagungen Gelegenheitsverkehr betreibt, § 59
8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtver- (1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder als sonst
anstaltungen durchführt, für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflicht-
8a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 widriges Verhalten gegen eine im Rahmen der Luftauf-
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3 startet oder landet, sicht erlassene Verfügung (§ 29) verstößt und dadurch
Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen
9. sich der Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25 von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheits-
Abs. 2 entzieht, strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsver-
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits-
ordnung oder einer auf Grund einer solchen
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Auf-
lage zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß- § 60
geldvorschrift verweist, (1) Wer
11. den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Er- 1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zu-
laubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7, § 5 Abs. 1, § 25 gelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Füh-
Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder 2 oder einer Genehmi- ren eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,
gung nach § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 20
Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24 Abs. 1 oder einer Be- 2. ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
schränkung nach § 23a zuwiderhandelt, führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahr-
zeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen
12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 mit einem Luft- diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet,
fahrzeug den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verlässt, 3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechti-
gung nach § 5 Abs. 3 erteilt,
12a. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 mit einem Luft-
fahrzeug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes 4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1
einfliegt oder auf andere Weise ein Luftfahrzeug Satz 1 oder Satz 3 Nr. 1 startet oder landet,
dorthin verbringt, 5. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder
13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts- Gegenstände, die durch Rechtsverordnung nach
akten der Europäischen Gemeinschaft, die das § 32 Abs. 1 Nr. 7 als gefährliche Güter bestimmt
Luftrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine sind, mit Luftfahrzeugen befördert,
Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5a für einen 6. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Stoffe oder
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- Gegenstände, die durch Rechtsverordnung als ge-
schrift verweist, fährliche Güter bestimmt sind, ohne Erlaubnis in
14. entgegen § 1b Abs. 1 die international verbindli- Luftfahrzeugen im Handgepäck mit sich führt oder
chen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften an sich trägt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 727
7. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 elektronische Geräte (2) Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten
betreibt, Daten dienen der Überwachung der Verkehrssicherheit
der in ihnen erfassten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1). Sie
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
dienen darüber hinaus der Erteilung von Auskünften,
Geldstrafe bestraft.
um
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits- 1. Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder
strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Halter von Luftfahrzeugen,
einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
2. Luftfahrzeuge eines Eigentümers oder Halters oder
§ 61 3. Luftfahrzeugdaten
(weggefallen) festzustellen oder zu bestimmen.
(3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende
§ 62 Daten gespeichert:
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anord- 1. Art und Muster des Luftfahrzeugs sowie Werknum-
nungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbe- mer der Zelle,
schränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe 2. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn Luftfahrzeugs,
die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer 3. Nummer des Blattes des Luftfahrzeugregisters,
Strafe bedroht ist.
4. soweit erforderlich, Bezeichnung des Registerblat-
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits- tes des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
5. Name und die Anschrift des Eigentümers
einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
a) bei natürlichen Personen:
§ 63 Name, Vorname und Anschrift,
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 b) bei juristischen Personen und Gesellschaften des
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit Handelsrechts:
dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt Firmenname und Anschrift,
wird,
c) zusätzlich bei mehreren Eigentümern:
1. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben, Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das
die ihm übertragen sind oder für die das Bundesmi- für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsver-
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu- hältnis, ferner einen von den Berechtigten bevoll-
ständig ist, sowie für Ordnungswidrigkeiten, die von mächtigten Vertreter,
militärischen Luftfahrzeugführern mit militärischen
Luftfahrzeugen begangen werden, und für Ord- d) im Falle der Ausnahme nach § 3 Abs. 2 dieses
nungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 15, Gesetzes:
zusätzlich auch Name und Wohnsitz oder Sitz
2. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
des Luftfahrzeughalters, wenn ein ausländischer
entwicklung im Bereich der Aufgaben, die nach den
Eigentümer
§§ 31a bis 31c den dort genannten natürlichen oder
juristischen Personen des privaten Rechts übertra- – Vermieter des Luftfahrzeugs über eine Zeit-
gen sind; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs- spanne von mehr als sechs Monaten oder
widrigkeiten gilt entsprechend, – Sicherungs- oder Vorbehaltseigentümer
3. das Bundesamt für Güterverkehr im Bereich der Vor- des Luftfahrzeugs ist.
lage und Untersagung von Beförderungsentgelten (4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den Daten
nach den §§ 21 und 21a. nach Absatz 3 folgende Daten gespeichert:
1. regelmäßiger Standort des Luftfahrzeugs,
Vierter Abschnitt
2. Angabe seines Verwendungszwecks,
Luftfahrtdateien 3. Angaben über Muster von Triebwerk oder Propeller,
Ausrüstung und Notausrüstung sowie über durchge-
§ 64 führte Nachprüfungen des Luftfahrzeugs,
(1) Beim Luftfahrt-Bundesamt und bei den Beauf- 4. Angaben über den Schallschutz,
tragten nach § 31c werden Daten aller im Inland zum 5. Angaben über die Haftpflichtversicherung,
Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahrzeugre-
gistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgeräteverzeichnis) 6. Name und Anschrift des Halters, wenn der Eigentü-
gespeichert. Die Speicherung erfolgt bei der Verkehrs- mer nicht zugleich Halter ist; Absatz 3 Nr. 5 gilt ent-
zulassung sprechend.
(5) Wer die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs
1. für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler,
beantragt, hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1
Segelflugzeuge und bemannte Ballone beim Luft-
die zu speichernden Daten mitzuteilen und auf Verlan-
fahrt-Bundesamt in der Luftfahrzeugrolle;
gen zu belegen. Der Eigentümer eines Luftfahrzeugs
2. für Luftsportgeräte bei den Beauftragten nach § 31c hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 jede Ände-
im Luftsportgeräteverzeichnis. rung der Daten unverzüglich mitzuteilen.
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007
(6) Mit Zustimmung des Halters des Luftfahrzeugs digkeit erteilten Erlaubnisse oder Berechtigungen für
können für Luftfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 die Daten Luftfahrer (Zentrale Luftfahrerdatei).
nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sowie sein Name und seine
(2) Die Zentrale Luftfahrerdatei dient der Feststel-
Anschrift vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht wer-
lung, welche Erlaubnisse und Berechtigungen ein Luft-
den.
fahrer besitzt.
(7) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen,
(3) In der Zentralen Luftfahrerdatei werden folgende
soweit dies erforderlich ist,
Daten gespeichert:
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
Luftverkehrs, 1. Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Na-
men, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort;
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luft-
verkehrsvorschriften oder 2. Anschrift;
3. zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von 3. Art und Nummer der Erlaubnis und der sonstigen
Gefahren für die öffentliche Sicherheit Berechtigung, Datum ihrer Erstausstellung, ihre Gül-
tigkeitsdauer sowie die jeweilige Ausstellungsbehör-
vom Luftfahrt-Bundesamt und von den Beauftragten de;
nach § 31c an Behörden und sonstige öffentliche Stel-
len im Inland übermittelt werden. 4. rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirk-
same Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
(8) Die nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 5 gespeicherten
Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen übermittelt a) über die Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal,
werden, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er
b) über die Ausstellung einer Erlaubnis oder über die
1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Voll- Erneuerung oder Verlängerung einer Berechti-
streckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von gung nach den Bestimmungen der Verordnung
Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Luft- über Luftfahrtpersonal oder nach den anderen in
verkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
im Luftverkehr begangener Verstöße benötigt und nung genannten Bestimmungen,
2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Si- c) über die Anerkennung einer ausländischen Er-
cherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder laubnis nach § 28 oder § 28a der Luftverkehrs-
Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung Zulassungs-Ordnung,
der Privatklage nicht in der Lage wäre.
d) über das Ergebnis der Überprüfung der Zuverläs-
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den sigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheits-
in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten oder nut- gesetzes durch die Luftsicherheitsbehörden ein-
zen. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf schließlich des Zeitpunktes der Überprüfung;
hinzuweisen.
5. Art des Tauglichkeitszeugnisses, Datum der Ausstel-
(9) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, lung, Gültigkeitsdauer, Referenznummer, ausstellen-
soweit dies erforderlich ist, vom Luftfahrt-Bundesamt der flugmedizinischer Sachverständiger und die im
1. den in Artikel 21 des Abkommens über die Interna- Tauglichkeitszeugnis eingetragenen Auflagen und
tionale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. Einschränkungen, untersuchender flugmedizinischer
1956 II S. 411) genannten Stellen, Sachverständiger bei und Datum von nicht abge-
schlossenen Tauglichkeitsuntersuchungen, die Ver-
2. an das Flugsicherungsunternehmen zur Weitergabe weigerung einer Ausstellung einschließlich Datum
an die Organisation EUROCONTROL zur Durchfüh- und entscheidendem flugmedizinischen Sachver-
rung von Flugsicherungsaufgaben sowie zur Erhe- ständigen bei festgestellter Untauglichkeit.
bung von Kosten für die Inanspruchnahme von Stre-
ckennavigations-Diensten und Streckennavigations- (4) Wer die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder
Einrichtungen der Flugsicherung Änderung einer Erlaubnis oder sonstigen Berechtigung
als Luftfahrer oder zur Ausbildung von Luftfahrern be-
übermittelt werden. Der Empfänger ist darauf hinzuwei-
antragt, hat der für die Ausstellung der Erlaubnis oder
sen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck
sonstigen Berechtigung zuständigen Stelle die erfor-
verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Er-
derlichen Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu bele-
füllung sie ihm übermittelt werden.
gen.
(10) Die Daten nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 und Ab-
(5) Die Daten nach Absatz 3 dürfen, soweit dies zu
satz 4 Nr. 5 und 6 sind nach Ablauf von sechs Monaten
dem in Absatz 2 genannten Zweck erforderlich ist,
nach Erlöschen der Verkehrszulassung für allgemeine
Auskünfte zu sperren. Sie können im Einzelfall für die 1. für die Verfolgung von Straftaten,
in Absatz 7 und 8 genannten Zwecke bis zum Ablauf
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf
des fünften Jahres nach Erlöschen der Verkehrszulas-
Grund dieses Gesetzes,
sung genutzt oder übermittelt werden; nach Ablauf die-
ser Frist sind sie zu löschen. 3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Ge-
setzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
§ 65 nen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse oder
Berechtigungen für Luftfahrer betreffen,
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine Datei über
die von ihm, den Luftfahrtbehörden der Länder und 4. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luft-
den Beauftragten nach § 31c im Rahmen ihrer Zustän- verkehrs an ausländische Stellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 729
5. für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 3. rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte:
Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes an die zu- a) in den in Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten
ständige Luftsicherheitsbehörde Fällen,
übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere Zwe- b) bei Straftaten und in Fällen, in denen von Strafe
cke als nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn dies zur abgesehen worden ist, die für die Beurteilung der
Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für
einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öf- den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind,
fentliche Sicherheit erforderlich ist. In den Fällen der
4. Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwalt-
Nummer 4 sind die Empfänger darauf hinzuweisen,
schaften nach § 153a der Strafprozessordnung, die
dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt und verar-
für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässig-
beitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden
keit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeu-
sind.
gen erforderlich sind, jedoch ohne Angabe der fest-
(6) Die Luftfahrtbehörden der Länder und die Beauf- gesetzten Auflagen und Weisungen.
tragten nach § 31c übermitteln dem Luftfahrt-Bundes-
(3) Die in der Luftfahrer-Eignungsdatei gespeicher-
amt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden
ten Daten dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 1 ge-
Daten zur Aufnahme in die Zentrale Luftfahrerdatei.
nannten Zweck erforderlich ist,
(7) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die in der Zentralen 1. für die Verfolgung von Straftaten,
Luftfahrerdatei gespeicherten personenbezogenen Da-
ten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgaben- 2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf
erfüllung nicht mehr erforderlich ist. Es prüft bei der Grund dieses Gesetzes,
Einzelfallbearbeitung und jeweils nach Ablauf von fünf 3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Ge-
Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu setzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
berichtigen oder zu löschen sind. Die Frist beginnt mit nen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse oder
dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das Berechtigungen für Luftfahrer betreffen,
zur Speicherung der Daten geführt hat. Die maßgebli- 4. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luft-
chen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung verkehrs an ausländische Stellen
des jeweiligen Datensatzes sind aktenkundig zu ma-
chen. übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere Zwe-
cke als nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies zur
(8) Jeder Beauftragte nach § 31c führt eine Datei Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
über die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeiten einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öf-
erteilten Erlaubnisse und Berechtigungen. Die Absätze 2 fentliche Sicherheit erforderlich ist. In den Fällen der
bis 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden. Nummer 4 sind die Empfänger darauf hinzuweisen,
dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt und verar-
§ 66 beitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur sind.
Speicherung von Daten, die für die Entscheidung über (4) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3 für die Erteilung
die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf, die Rück- von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtper-
nahme oder die Versagung der Erlaubnis oder Berech- sonal zuständigen Landesbehörden und die Beauftrag-
tigung eines Luftfahrers erforderlich sind (Luftfahrer- ten nach § 31c teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die für
Eignungsdatei). eine Speicherung nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und die für
(2) In der Luftfahrer-Eignungsdatei werden gespei- eine Änderung oder Löschung einer Eintragung erfor-
chert: derlichen Daten unverzüglich mit. Satz 1 gilt entspre-
chend, wenn diesen Behörden Daten nach Absatz 2
1. Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsda- Nr. 3 und 4 von Gerichten und Staatsanwaltschaften
tum und -ort, übermittelt wurden.
2. Daten über rechtskräftige, unanfechtbare oder vor- (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spä-
läufig wirksame Entscheidungen der Verwaltungs- testens nach Ablauf folgender Fristen zu löschen:
behörden:
1. zwei Jahre
a) über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf a) bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswid-
oder die Rücknahme einer Erlaubnis für Luftfahrt- rigkeit,
personal nach § 29 der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung, b) bei Entscheidungen der Gerichte oder der Staats-
anwaltschaft nach § 153a der Strafprozessord-
b) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 nung,
Nr. 1, 2, 4a bis 7, 8a bis 16 dieses Gesetzes,
2. fünf Jahre,
c) über die Versagung der Anerkennung einer aus-
a) wenn auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe von
ländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der
nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist,
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
b) wenn von Strafe abgesehen worden ist,
d) über die Versagung oder den Widerruf der Erlaub-
nis zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 5 die- 3. zehn Jahre
ses Gesetzes, in allen übrigen Fällen.
e) über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 128 Die Frist beginnt mit der Rechtskraft oder Unanfecht-
Abs. 6 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, barkeit der Entscheidung. Eine Entscheidung, mit der
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007
die Erteilung einer Erlaubnis oder die Anerkennung ei- § 70
ner ausländischen Erlaubnis für immer untersagt wor- (1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne
den ist, wird gelöscht, wenn der Betroffene gestorben Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf
ist.
1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses
§ 67 Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,
Über die vom Luftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaub- 2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60
nisse und Berechtigungen des Flugsicherungsperso- und 62 dieses Gesetzes,
nals können folgende Daten 3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkei-
1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort ten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftver-
sowie die Staatsangehörigkeit des Erlaubnis- und kehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luft-
Berechtigungsinhabers, verkehrs-Ordnung,
2. Art der erteilten Erlaubnis oder Berechtigung, Aus- 4. zum Zwecke der Durchführung des Such- und Ret-
weisnummer, Tag der Erstausstellung und Gültig- tungsdienstes,
keitsdauer der Erlaubnis und Berechtigung, 5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,
3. Ruhen oder Widerruf der Erlaubnis und Berechti- 6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,
gung
7. zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung
an das Flugsicherungsunternehmen, an den Flugplatz-
unternehmer, soweit auf dessen Flugplatz Beauftragte folgende Daten über den Start und die Landung von
nach § 31 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes Flugsiche- Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen:
rungsaufgaben durchführen, an Behörden und sonstige – Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des
öffentliche Stellen im Inland, die für die Verfolgung von Luftfahrzeugs,
Straftaten und für die Abwehr von Gefahren für die Si- – Luftfahrzeugmuster,
cherheit des Luftverkehrs zuständig sind, übermittelt
werden, wenn dies zur Feststellung, welche Erlaub- – Anzahl der Besatzungsmitglieder,
nisse und Berechtigungen ein Angehöriger des Flugsi- – Anzahl der Fluggäste,
cherungspersonals besitzt, erforderlich ist. – Art des Fluges,
§ 68 – Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).
(1) Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.
Straftat nach § 60 oder wegen einer Ordnungswidrig- (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundes-
keit nach § 58, die von einem in- oder ausländischen ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das
Halter eines Luftfahrzeugs oder von einer für die Lei- Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfol-
tung eines in- oder ausländischen Luftfahrtunterneh- gungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt,
mens verantwortlichen Person im Inland begangen das Flugsicherungsunternehmen, die für die Untersu-
wurde, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in einem De- chung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zu-
liktsregister gespeichert. Die Eintragungen dienen der ständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehör-
Beurteilung der Zuverlässigkeit des Halters oder der den der Länder übermittelt werden, wenn dies für die
für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich
Personen bei der Erteilung und Überwachung von Ge- ist.
nehmigungen und Erlaubnissen nach § 20 Abs. 1
(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, so-
und § 21a sowie für Ermessensentscheidungen nach
weit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Auf-
§ 2 Abs. 7. Sie sind nach Ablauf von zwei Jahren zu
gaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spä-
löschen. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Ent-
testens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit
scheidung.
die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung
(2) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 11 für die Erteilung von der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens
Genehmigungen für Luftfahrtunternehmen zuständigen anonymisiert worden sind.
Landesbehörden teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die
ihnen mitgeteilten Entscheidungen von Gerichten und Fünfter Abschnitt
Staatsanwaltschaften nach Absatz 1 Satz 1 unverzüg-
lich mit. Übergangsregelungen
(3) Die Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 Satz 2
§ 71
genannten Zwecken verwendet werden.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt darf den Stellen, denen (1) Ein bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3
die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 obliegen, die Daten des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsge-
übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der genannten biet) angelegter Flugplatz, der am 1. März 1999 noch
Aufgaben erforderlich ist. betrieben wird, gilt im Sinne der §§ 6 bis 10 als geneh-
migt und, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur Plan festgestellt. Dies gilt nicht, wenn seit dem 3. Ok-
zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm tober 1990 für den Flugplatz eine Genehmigung oder
übermittelt worden sind. eine Änderungsgenehmigung nach § 6 erteilt oder eine
erteilte Genehmigung oder Änderungsgenehmigung
§ 69 bestandskräftig zurückgenommen oder widerrufen wor-
(weggefallen) den ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 731
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für einen bis zum 31. Dezem- § 72
ber 1958 in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 ange- (1) Die durch das Gesetz zur Harmonisierung des
legten Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl. I S. 550) geänder-
wird, entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung auf ten Vorschriften des 2. Unterabschnitts des Zweiten
die in § 2 Abs. 5 des Sechsten Überleitungsgesetzes Abschnitts und des § 56 gelten nicht, wenn der Vertrag,
vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) genannten aus dem die Luftbeförderung geschuldet wird, vor sei-
Flugplätze. nem Inkrafttreten geschlossen wurde.
(3) Vor dem 17. Dezember 2006 begonnene Pla-
nungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses (2) § 54 in der durch das Gesetz zur Harmonisierung
Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden des Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl. I S. 550) ge-
Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswege- änderten Fassung gilt nicht, wenn sich der Unfall vor
planungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt. seinem Inkrafttreten ereignet hat.
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007
Verordnung
über die Meldepflicht bei Aviärer Influenza beim Menschen
(Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verordnung – AIMPV)
Vom 11. Mai 2007
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 57 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesminis-
terium für Gesundheit:
§1
(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf
1. den Krankheitsverdacht,
2. die Erkrankung sowie
3. den Tod eines Menschen
an Aviärer Influenza. Die Meldung eines Krankheitsverdachts nach Nummer 1
hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft so-
wohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemio-
logischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert Koch-Institut auf
der Grundlage von § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte
Empfehlung ist zu berücksichtigen.
(2) § 7 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Mai 2007
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 733
Verordnung
über die Versicherungsvermittlung und -beratung
(Versicherungsvermittlungsverordnung – VersVermV)
Vom 15. Mai 2007
Auf Grund des § 11a Abs. 5, des § 34d Abs. 8 und inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung
des § 34e Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Gewerbeordnung in sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten.
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 202), die durch Artikel 1 des Gesetzes (4) Personen, die seit dem 31. August 2000 selb-
vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) eingefügt ständig oder unselbständig ununterbrochen als Versi-
worden sind, verordnet das Bundesministerium für cherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie
Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium sich bis zum 1. Januar 2009 in das Register nach
der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernäh- § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung haben eintragen las-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: sen oder die Erlaubnis beantragt haben.
Abschnitt 1 §2
Sachkundeprüfung Zuständige
Stelle und Prüfungsausschuss
§1
(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt
Grundsatz durch die Industrie- und Handelskammern.
(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34d Abs. 2
(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die In-
Nr. 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den
dustrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse.
Nachweis, über die zur Ausübung der in § 34d Abs. 1
Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mit-
der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderli-
glieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit
chen fachspezifischen Produkt- und Beratungskennt-
der aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder
nisse zu verfügen.
-beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbe- Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein; sie dürfen
sondere folgende Sachgebiete und ihre praktische An- nicht Personen prüfen, die von ihnen selbst ausgebildet
wendung: worden sind.
1. Kundenberatung:
(3) Industrie- und Handelskammern können Verein-
a) Bedarfsermittlung, barungen zur gemeinsamen Durchführung der Sach-
b) Lösungsmöglichkeiten, kundeprüfung schließen. Mehrere Industrie- und Han-
delskammern können einen gemeinsamen Prüfungs-
c) Produktdarstellung und Information;
ausschuss errichten. § 1 Abs. 4a des Gesetzes zur vor-
2. fachliche Grundlagen: läufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Han-
a) rechtliche Grundlagen für die Versicherungsver- delskammern bleibt unberührt.
mittlung und die Versicherungsberatung,
b) sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingun- §3
gen, insbesondere Gesetzliche Rentenversiche-
Verfahren
rung, private Vorsorge durch Lebens-, Renten-
und Berufsunfähigkeitsversicherung, Grundzüge (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversiche- einem praktischen Teil.
rung und Pensionskasse durch Entgeltumwand-
lung), staatliche Förderung und steuerliche Be- (2) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
handlung der privaten Vorsorge und der durch die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Inhalte, die in einem
Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Al- ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen sind.
tersvorsorge, Der Prüfling soll anhand von praxisbezogenen Aufga-
ben nachweisen, dass er die grundlegenden versiche-
c) Unfallversicherung; Krankenversicherung; Pflege- rungsfachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben
versicherung, hat und praktisch anwenden kann.
d) verbundene Hausratversicherung; verbundene
Gebäudeversicherung, (3) Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben
trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenaus-
e) Haftpflichtversicherung; Kraftfahrtversicherung; wahlausschuss. Der Ausschuss wird mit acht Mitglie-
Rechtsschutzversicherung. dern und acht stellvertretenden Mitgliedern besetzt,
(3) Die Sachkundeprüfung soll zu den in Absatz 2 die von den Industrie- und Handelskammern berufen
Nr. 2 genannten Versicherungssparten insbesondere werden. Die Berufung erfolgt jeweils nach Anhörung
den zielgruppenspezifischen Bedarf, die Angebotsfor- von Vertretern der Versicherungsunternehmen, der Ver-
men, den Leistungsumfang, den Versicherungsfall so- sicherungsmakler, der Versicherungsberater, der Versi-
wie die rechtlichen Grundlagen und marktüblichen all- cherungsvertreter und der Außendienstführungskräfte.
gemeinen Versicherungsbedingungen umfassen. Die Es werden berufen:
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007
1. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Rei- (9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regelt
hen der Versicherungsunternehmen oder der Vertre- die Kammer durch Satzung.
ter ihrer Interessen,
2. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Rei- §4
hen der Versicherungsmakler oder der Versiche- Gleichstellung
rungsberater oder der Vertreter ihrer Interessen, anderer Berufsqualifikationen
3. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Rei- (1) Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nach-
hen der Versicherungsvertreter oder der Vertreter ih- folgeberufe werden als Nachweis der erforderlichen
rer Interessen, Sachkunde anerkannt:
4. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der 1. Abschlusszeugnis
Außendienstführungskräfte oder der Vertreter ihrer
a) eines Studiums der Rechtswissenschaft,
Interessen sowie
b) eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der
5. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der
Fachrichtung Versicherungen (Hochschulab-
Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter
schluss oder gleichwertiger Abschluss),
ihrer Interessen.
c) als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kauf-
Die Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertre-
mann oder -frau für Versicherungen und Finan-
ter müssen in der Lage sein, sachverständige Entschei-
zen,
dungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. Die Prüfungs-
aufgaben werden auch nach der Prüfung nicht veröf- d) als Versicherungsfachwirt oder -wirtin oder
fentlicht, sondern stehen den Prüflingen nur während e) als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK);
der Prüfung zur Verfügung.
2. Abschlusszeugnis
(4) Im praktischen Teil der Prüfung, die als Simula-
a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienst-
tion eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt
leistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Aus-
wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüf-
bildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann
ling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt,
oder -frau,
kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubie-
ten. Dabei kann der Prüfling wählen zwischen den b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienst-
Sachgebieten Vorsorge (Lebensversicherung, private leistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene all-
Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufsunfä- gemeine kaufmännische Ausbildung oder
higkeitsversicherung, Krankenversicherung, Pflegever- c) als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlosse-
sicherung) oder Sach- und Vermögensversicherung nes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer
(Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung, ver- deutschen Hochschule
bundene Hausratversicherung, verbundene Gebäude-
und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im
versicherung, Rechtsschutzversicherung). Das Ge-
Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung
spräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durch-
vorliegt;
geführt, die entweder auf eine Situation Versicherungs-
vermittler und Kunde oder auf eine Situation Versiche- 3. Abschlusszeugnis
rungsberater und Kunde Bezug nimmt. a) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
(5) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungs- b) als Investmentfondskaufmann oder -frau oder
ausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu
bewerten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestan- c) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienst-
den, wenn der Prüfling in vier der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 leistungen (IHK),
genannten Bereiche jeweils mindestens 50 Prozent und wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufs-
in dem weiteren Bereich mindestens 30 Prozent der er- erfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder
reichbaren Punkte erzielt. -beratung vorliegt.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jedoch können (2) Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule
beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanz- oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als
dienstleistungsaufsicht sowie Mitglieder eines anderen Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sach-
Prüfungsausschusses, Personen, die beauftragt sind, kunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Re-
die Qualität der Prüfung zu kontrollieren, oder Perso- gel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige
nen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung
sollen, anwesend sein; sie dürfen nicht in die Beratung oder -beratung nachgewiesen wird.
über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
(7) Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden, Abschnitt 2
jedoch muss zwischen den einzelnen Wiederholungs- Vermittlerregister
versuchen vom zweiten Prüfungsversuch an mindes-
tens ein Jahr Abstand liegen. §5
(8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unver- Bestandteile und Inhalt des Registers
züglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn
der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wenn Im Register nach § 11a der Gewerbeordnung werden
die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt wurde, erhält der folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen ge-
Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die speichert:
Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist. 1. der Familienname und der Vorname sowie die Firma,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 735
2. das Geburtsdatum, §7
3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige Eingeschränkter Zugang
Hinsichtlich der Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 2 und 8
a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d
ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. Schriftlich
Abs. 1 der Gewerbeordnung,
darf die Registerbehörde insoweit nur den in § 11a
b) als Versicherungsvertreter Abs. 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Aus-
kunft erteilen.
aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewer-
beordnung,
Abschnitt 3
bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach
Anforderungen
§ 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung,
an die Haftpflichtversicherung nach
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung
Gewerbeordnung als produktakzessorischer
Versicherungsvertreter §8
oder Geltungsbereich
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach Die Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3
§ 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig wird, der Gewerbeordnung muss für das gesamte Gebiet der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der ande-
4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
Registerbehörde, ischen Wirtschaftsraum gelten.
5. die Staaten der Europäischen Union und die anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä- §9
ischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, Umfang der Versicherung
tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlas- (1) Die Versicherung nach § 8 muss bei einem im In-
sung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetz- land zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versiche-
lichen Vertreter dieser Niederlassung, rungsunternehmen genommen werden.
6. die betriebliche Anschrift, (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 1 Mil-
lion Euro für jeden Versicherungsfall und 1,5 Millionen
7. die Registrierungsnummer nach § 6 Abs. 3,
Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
8. bei einem Versicherungsvermittler, der nach § 34d (3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die
Abs. 4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedarf, sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbe-
das oder die haftungsübernehmenden Versiche- reich dieser Verordnung ergebenden Haftpflichtgefah-
rungsunternehmen. ren für Vermögensschäden gewähren. Der Versiche-
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so rungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögens-
werden auch die Familien- und Geburtsnamen und schäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige
Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für einzustehen hat, soweit die Erfüllungs- oder Verrich-
die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert. tungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen
Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind.
§6 (4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-
schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren,
Eintragung die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen
(1) Der Eintragungspflichtige hat der Registerbe- Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge
hörde die Angaben nach § 5 mitzuteilen. Änderungen haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass
der Angaben nach § 5 hat der Eintragungspflichtige der sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines ein-
Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. heitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.
(5) Von der Versicherung kann die Haftung für Er-
(2) Bei Versicherungsvermittlern, die nach § 34d
satzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung
Abs. 4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedürfen,
ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur
erfolgt die Übermittlung der Angaben abweichend von
insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem
Absatz 1 ausschließlich nach § 80 Abs. 3 des Versiche-
Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwider-
rungsaufsichtsgesetzes.
laufen.
(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungs-
pflichtigen und im Fall des Absatzes 2 zusätzlich dem § 10
oder den Versicherungsunternehmen eine Eintragungs- Anzeigepflicht
bestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der des Versicherungsunternehmens
der Eintragungspflichtige im Register geführt wird.
(1) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet,
(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintra- der für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 und
gungspflichtigen und im Fall des § 80 Abs. 4 des Ver- § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständigen Be-
sicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich das Versiche- hörde die Beendigung oder Kündigung des Versiche-
rungsunternehmen unverzüglich über eine Datenlö- rungsvertrags, gegebenenfalls erst nach Ablauf der
schung nach § 11a Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung. Frist des § 39 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über den
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007
Versicherungsvertrag, sowie jede Änderung des Versi- (3) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich
cherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versiche- übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer
rungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen dies wünscht oder wenn und soweit das Versiche-
kann, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde rungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In die-
hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des sen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach
Eingangs der Anzeige nach Satz 1 mitzuteilen. Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungs-
(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des schein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Ver-
Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubnis- fügung zu stellen; dies gilt nicht für Verträge über die
erteilung nach § 34d Abs. 1 und § 34e Abs. 1 der Ge- vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
werbeordnung zuständige Behörde.
Abschnitt 5
Abschnitt 4 Zahlungssicherung
Informationspflichten des Gewerbetreibenden
zugunsten des Versicherungsnehmers;
§ 11 Überwachung des Provisions-
Information annahmeverbots für Versicherungsberater
des Versicherungsnehmers
§ 12
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungs-
nehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Anga- Sicherheitsleistung, Versicherung
ben klar und verständlich in Textform mitzuteilen: (1) Der Gewerbetreibende darf für das Versiche-
1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die rungsunternehmen bestimmte Zahlungen, die der Ver-
Firma, sicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermitt-
lung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
2. seine betriebliche Anschrift,
an ihn leistet, nur annehmen, wenn er zuvor eine Si-
3. ob er cherheit geleistet oder eine geeignete Versicherung ab-
a) als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach geschlossen hat, die den Versicherungsnehmer dage-
§ 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung, gen schützt, dass der Gewerbetreibende die Zahlung
nicht an das Versicherungsunternehmen weiterleiten
b) als Versicherungsvertreter kann. Dies gilt nicht, soweit der Gewerbetreibende zur
aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Ge- Entgegennahme von Zahlungen des Versicherungsneh-
werbeordnung, mers bevollmächtigt ist.
bb) nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung als (2) Die Sicherheit kann durch die Stellung einer
gebundener Versicherungsvertreter, Bürgschaft oder andere vergleichbare Sicherheiten ge-
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der leistet werden. Als Bürge können nur Körperschaften
Gewerbeordnung als produktakzessorischer des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, Kreditinsti-
Versicherungsvertreter oder tute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind,
sowie Versicherungsunternehmen bestellt werden, die
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach zum Betrieb der Kautionsversicherung im Inland befugt
§ 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung sind. Die Bürgschaft darf nicht vor dem Zeitpunkt ab-
bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das laufen, der sich aus Absatz 5 ergibt.
Register nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung (3) Versicherungen sind im Sinne von Absatz 1 Satz 1
eingetragen ist und wie sich diese Eintragung über- geeignet, wenn
prüfen lässt,
1. das Versicherungsunternehmen zum Betrieb der Ver-
4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse trauensschadenversicherung im Inland befugt ist
der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 und
der Gewerbeordnung und die Registrierungsnum-
mer, unter der er im Register eingetragen ist, 2. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem
Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbe-
5. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über sondere den Versicherungsnehmer aus dem Versi-
10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am cherungsvertrag auch in den Fällen der Insolvenz
Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt, des Gewerbetreibenden unmittelbar berechtigen.
6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunter- (4) Sicherheiten und Versicherungen können neben-
nehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine einander geleistet und abgeschlossen werden. Sie kön-
direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Pro- nen für jedes einzelne Vermittlungsgeschäft oder für
zent an den Stimmrechten oder am Kapital des In- mehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen wer-
formationspflichtigen besitzen, den. Insgesamt hat die Mindestsicherungssumme
7. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitig- 4 Prozent der jährlichen vom Gewerbetreibenden ent-
keiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Ver- gegengenommenen Prämieneinnahmen zu entspre-
sicherungsberatern und Versicherungsnehmern an- chen, mindestens jedoch 15 000 Euro.
gerufen werden kann. (5) Der Gewerbetreibende hat die Sicherheiten und
(2) Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, Versicherungen aufrechtzuerhalten, bis er die Vermö-
dass auch seine Mitarbeiter die Mitteilungspflichten genswerte an das Versicherungsunternehmen übermit-
nach Absatz 1 erfüllen. telt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 737
(6) Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 bis 5 gelten die er für seine Tätigkeit erhalten hat, den Namen und
entsprechend, wenn der Gewerbetreibende Leistungen Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Leis-
des Versicherungsunternehmens annimmt, die dieses tenden anzufertigen und die Unterlagen und Belege
auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versi- übersichtlich zu sammeln.
cherungsnehmer zu erbringen hat. Die Verpflichtung (4) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen
nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, soweit der Gewer- Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die
betreibende vom Versicherungsnehmer zur Entgegen- mit den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 vergleich-
nahme von Leistungen des Versicherungsunterneh- bar sind, kann der Aufzeichnungspflichtige auf diese
mens nach § 42f Abs. 2 des Gesetzes über den Versi- Buchführung verweisen.
cherungsvertrag bevollmächtigt ist.
(7) Hat im Zeitpunkt einer Zahlungsannahme der Ge- § 15
werbetreibende seine Hauptniederlassung in einem an-
Prüfungen
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den (1) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1
Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Gewer- und § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Be-
betreibende seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch hörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass
dann, wenn der nach Artikel 4 Abs. 4 der Richt- der Aufzeichnungspflichtige sich im Rahmen einer au-
linie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und ßerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer
des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungs- auf die Einhaltung der sich aus den §§ 12 und 14 er-
vermittlung (ABl. EG Nr. L 9 S. 3) notwendige Schutz gebenden Pflichten auf seine Kosten überprüfen lässt.
des Versicherungsnehmers durch die Vorschriften des Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Be-
anderen Staates sichergestellt ist. hörde bestimmt. Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk
darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Auf-
§ 13 zeichnungspflichtigen festgestellt worden sind. Der
Nachweis Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum
zu unterzeichnen.
Soweit der Gewerbetreibende nach § 12 Abs. 1 oder
Abs. 6 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen ab- (2) Für Versicherungsberater kann die für die Erlaub-
zuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsneh- niserteilung nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung
mer auf Verlangen nachzuweisen. zuständige Behörde darüber hinaus aus besonderem
Anlass anordnen, dass der Versicherungsberater sich
§ 14 auf Einhaltung der sich aus § 34e Abs. 3 der Gewerbe-
ordnung ergebenden Pflicht überprüfen lässt. § 15
Aufzeichnungspflicht Abs. 1 gilt entsprechend.
(1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe des (3) Geeignete Prüfer sind
Absatzes 2 Aufzeichnungen zu machen sowie die dort
genannten Unterlagen und Belege übersichtlich zu 1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-
sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und schaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
in deutscher Sprache anzufertigen. 2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder sat-
(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen des zungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außeror-
Aufzeichnungspflichtigen müssen folgende Angaben dentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens ei-
kommen: ner Wirtschaftsprüfer ist,
1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des
Anschrift des Versicherungsnehmers, Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
2. ob und inwieweit der Aufzeichnungspflichtige zur schaftsgenossenschaften erfüllen oder
Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger
Leistungen ermächtigt ist, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer
3. Art und Höhe der Vermögenswerte des Versiche- oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprü-
rungsnehmers, die der Aufzeichnungspflichtige zur fungsgesellschaft bedienen.
Weiterleitung an ein Versicherungsunternehmen er-
(4) Auch andere Personen, die öffentlich bestellt
halten hat,
oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer
4. Art, Höhe und Umfang der vom Aufzeichnungs- Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ord-
pflichtigen für die Vermögenswerte zu leistenden Si- nungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebe-
cherheit und abzuschließenden Versicherung, Name trieb durchzuführen sowie deren Zusammenschlüsse
oder Firma und Anschrift des Bürgen und der Versi- können als Prüfer nach Absatz 1 Satz 2 bestimmt wer-
cherung, den.
5. die Verwendung der Vermögenswerte des Versiche-
rungsnehmers. § 16
Außerdem müssen Kopien der Bürgschaftsurkunde und Rechte und Pflichten
des Versicherungsscheins in den Unterlagen vorhanden der an der Prüfung Beteiligten
sein. (1) Der Aufzeichnungspflichtige hat dem Prüfer die
(3) Der Versicherungsberater hat darüber hinaus Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen
Aufzeichnungen über Art und Höhe der Einnahmen, zu gestatten. Er hat ihm alle Aufklärungen und Nach-
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007
weise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prü- 5. entgegen § 14 Abs. 1 oder Abs. 3 eine Aufzeichnung
fung benötigt. nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteili- geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht
chen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er oder dort genannte Unterlagen oder Belege nicht
darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheim- oder nicht in der vorgeschriebenen Weise sammelt.
nisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8
hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder
Pflichten verletzt, ist dem Aufzeichnungspflichtigen fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver- Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
pflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuld- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11
ner. der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in
§ 17 Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktge-
Rückversicherungs- werbes begeht.
vermittlung und Großrisiken (4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-
Die §§ 11 bis 16 gelten nicht für die Rückversiche- lung das Leben oder die Gesundheit eines anderen
rungsvermittlung. § 11 gilt nicht für die Vermittlung von oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinne des wird nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung bestraft.
Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zu
dem Gesetz über den Versicherungsvertrag sowie für Abschnitt 7
die laufenden Versicherungen. Schlussbestimmungen
Abschnitt 6 § 18a
Straftaten und Örtliche Zuständigkeit
Ordnungswidrigkeiten von Industrie- und Handelskammern
Industrie- und Handelskammern können mit Geneh-
§ 18 migung ihrer obersten Landesbehörde durch Vereinba-
Straftaten und rungen ihre örtliche Zuständigkeit für das Registerver-
Ordnungswidrigkeiten fahren nach § 11a der Gewerbeordnung, die Sachkun-
deprüfung nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeord-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 nung ganz oder teilweise auf eine Industrie- und Han-
der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder delskammer übertragen.
fahrlässig
1. entgegen § 11 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht § 19
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Übergangsregelung
macht,
Ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss als
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Versicherungsfachmann oder -frau des Berufsbildungs-
Abs. 6 Satz 1, eine Zahlung annimmt, werks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. steht
3. entgegen § 12 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6 der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich.
Satz 1, die Sicherheit oder die Versicherung nicht
aufrechterhält, § 20
4. entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht richtig, Inkrafttreten
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder Diese Verordnung tritt am 22. Mai 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Mai 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 739
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 3 Satz 2)
Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
1. Kundenberatung
1.1 Serviceerwartungen des Kunden
1.2 Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte
1.3 Kundengespräch
1.3.1 Kundensituation; Systematik im Kundengespräch/-bedarf
1.3.2 Kundengerechte Lösungen
1.3.3 Gesprächsführung
1.4 Kundenbetreuung
2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Vertragsrecht
2.1.1 Geschäftsfähigkeit
2.1.2 Zustandekommen von allgemeinen Verträgen
2.1.3 Grundlagen des Versicherungsvertrags
2.1.4 Beginn und Ende des Versicherungsvertrags
2.2 Besondere Rechtsvorschriften für den Versicherungsvertrag
2.2.1 Versicherungsschein
2.2.2 Beitragszahlung
2.2.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
2.2.4 Vorvertragliche Anzeigepflicht
2.2.5 Gefahrerhöhung
2.2.6 Pflichten im Schadenfall
2.2.7 Eigentumswechsel in der Schadenversicherung
2.3 Vermittler- und Beraterrecht
2.3.1 Allgemeine Rechtsstellung
2.3.2 Grundlagen für die Tätigkeit
2.3.3 Besondere Rechtsstellung
2.3.4 Berufsvereinigungen/Berufsverbände
2.3.5 Arbeitnehmervertretungen
2.4 Wettbewerbsrecht
2.4.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
2.4.2 Unzulässige Werbung
2.5 Verbraucherschutz
2.5.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes
2.5.2 Schlichtungsstellen
2.5.3 Datenschutz
2.6 Versicherungsaufsicht: Zuständigkeiten
2.7 Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungs-
freiheit
3. Vo r s o r g e
3.1 Gesetzliche Rentenversicherung
3.1.1 Einführung
3.1.2 Versicherungspflicht
3.1.3 Rentenrechtliche Zeiten
3.1.4 Renten
3.1.5 Rentenberechnung
3.1.6 Versorgungslücke
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007
3.1.7 Steuerliche Behandlung der GRV als Bestandteil der Basisversorgung
(1. Schicht)
3.2 Private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeits-
versicherung
3.2.1 Grundlagen: Angebotsformen; Leistungsumfang; Beitrag; Antragsauf-
nahme; Versicherungsfall; Besonderheiten
3.2.2 Staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge
durch Lebens- und Rentenversicherung (3-Schichten-Modell): Basis-
versorgung; Kapitalgedeckte Zusatzversorgung (§§ 10a, 79 ff. EStG);
Kapitalanlageprodukte; weitere Versicherungsprodukte
3.3 Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung
und Pensionskasse durch Entgeltumwandlung)
3.3.1 Grundlagen: Definition; Berechtigter Personenkreis; Rechtsanspruch
auf Entgeltumwandlung; Gleichbehandlung; Unverfallbarkeit; vorzeiti-
ges Ausscheiden; vorzeitige Altersleistung; Insolvenz des Arbeitgebers
3.3.2 Grundzüge der Durchführungswege: Direktversicherung und Pensions-
kasse
3.3.3 Steuerliche Behandlung (2. Schicht): Steuerliche Förderung der Bei-
träge und steuerliche Behandlung der Leistungen in den Durchfüh-
rungswegen Direktversicherung und Pensionskasse
3.3.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge und der Leis-
tungen
3.4 Unfallversicherung
3.4.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen; Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
3.4.2 Leistungsumfang der privaten Unfallversicherung: Unfallbegriff und
Geltungsbereich; Leistungsarten; Ausschlüsse; Besonderheiten
3.4.3 Versicherungssumme: Bedarfsgerechte Versicherungssummen; Anpas-
sung; Besonderheiten bei höheren Invaliditätsgraden
3.4.4 Tarifaufbau und -anwendung
3.4.5 Antragsaufnahme: Versicherbare Personen; Aufbau und Inhalt der An-
träge
3.4.6 Versicherungsfall
3.4.7 Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
3.5 Krankenversicherung/Pflegeversicherung
3.5.1 Krankenversicherung: Bedarf; Zielgruppen; Gesetzliche Krankenversi-
cherung; Leistungsumfang der PKV; Bedarfsermittlung; Beitragsermitt-
lung; Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Antragsaufnahme;
Versicherungsfall; steuerliche Behandlung
3.5.2 Pflegeversicherung: Versicherungssysteme; soziale Pflegeversicherung
und private Pflegepflichtversicherung; private Pflegezusatzversiche-
rung
4. S a c h - / Ve r m ö g e n s v e r s i c h e r u n g
4.1 Haftpflichtversicherung
4.1.1 Einführung: Haftungsgrundsätze
4.1.2 Leistungsumfang: Haftung/Deckung; Aufgaben; versichertes Risiko;
Zielgruppen; versicherte Personen; Ausschlüsse
4.1.3 Versicherungssumme
4.1.4 Tarifaufbau und -anwendung
4.1.5 Antragsaufnahme
4.1.6 Versicherungsfall
4.1.7 Besonderheiten: Vorsorgeversicherung; Auslandsschäden; Mietsach-
schäden; Beitragsanpassung; steuerliche Behandlung der Beiträge
4.2 Kraftfahrtversicherung
4.2.1 Haftungsgrundsätze
4.2.2 Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung: Aufgaben; Haftung/
Deckung; Direktanspruch; Versicherungssummen in der Haftpflichtver-
sicherung; versicherte Personen; wesentliche Ausschlüsse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 741
4.2.3 Leistungsumfang der Fahrzeugversicherung: Kundennutzen; versi-
cherte Gefahren und Schäden; versicherte Sachen; Ersatzleistung; we-
sentliche Ausschlüsse
4.2.4 Leistungsumfang der Insassen-Unfallversicherung: Versicherte Gefah-
ren und Schäden; Versicherungsmöglichkeiten; versicherte Personen;
wesentliche Ausschlüsse
4.2.5 Leistungsumfang des Autoschutzbriefes: Versicherte Gefahren; versi-
cherte Personen; wesentliche Ausschlüsse
4.2.6 Beitragsermittlung: Tarifierungsmerkmale; Tarifaufbau und -anwendung;
Besonderheiten in der Haftpflichtversicherung
4.2.7 Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge
4.2.8 Beginn des Versicherungsschutzes
4.2.9 Obliegenheiten
4.2.10 Versicherungsfall: Pflichten des Versicherungsnehmers; Schadenregu-
lierung; Rückstufung
4.2.11 Besonderheiten: Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten; Fahrzeug-
wechsel; Ruheversicherung; Kurzzeitkennzeichen; Geltungsbereich; In-
ternationale Versicherungskarte
4.3 Verbundene Hausratversicherung
4.3.1 Einführung; Bedarf
4.3.2 Leistungsumfang: Versicherte Sachen; Entschädigungsgrenzen; versi-
cherte Gefahren; Klauseln; versicherte Schäden; versicherte Kosten;
Versicherungsort; Außenversicherung
4.3.3 Versicherungswert/Versicherungssumme
4.3.4 Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung
4.3.5 Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.3.6 Versicherungsfall
4.3.7 Besonderheiten: Sicherheitsvorschriften; Gefahrerhöhung
4.3.8 Haushaltglasversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die
Glasversicherung (AGlB)
4.4 Verbundene Gebäudeversicherung
4.4.1 Einführung: Bedarf, Zielgruppen
4.4.2 Leistungsumfang: Versicherte Sachen; versicherte Gefahren und Schä-
den; Klauseln; versicherte Kosten; versicherter Mietausfall
4.4.3 Versicherungsformen
4.4.4 Entschädigungsleistung für Sachen
4.4.5 Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung
4.4.6 Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.4.7 Versicherungsfall
4.4.8 Feuer-Rohbauversicherung
4.4.9 Besonderheiten: Gefahrerhöhung; Sicherheitsvorschriften; Eigentums-
wechsel
4.5 Rechtsschutzversicherung
4.5.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen
4.5.2 Leistungen/Versicherte Personen: Leistungsumfang; Leistungsarten;
versicherte Personen; örtlicher Geltungsbereich; Ausschlüsse
4.5.3 Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.5.4 Versicherungsfall
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 8)
Bescheinigung
über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung
„Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK“
nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 / § 34e Abs. 2 der Gewerbeordnung
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name und Vorname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor der Industrie- und Handelskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Versicherungsver-
mittler oder als Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 oder § 34e Abs. 2
der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt.
Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und
Befugnisse folgender Sachgebiete:
1. Kundenberatung (Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten, Produktdarstel-
lung und Information),
2. versicherungsfachliche Grundlagen,
3. sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen sowie Grundzüge der
staatlich und betrieblich geförderten Altersvorsorge,
4. rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und Versicherungs-
beratung.
(Stempel/Siegel)
(Ort und Datum) (Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 743
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „175. Geburtstag von Wilhelm Busch“)
Vom 5. Mai 2007
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom tionellen Darstellungen abhebt. Sie wird in gelungener
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Form durch das Grundformat seiner in Holz gestoche-
regierung beschlossen, aus Anlass des 175. Geburts- nen Bildergeschichten ergänzt, von denen der Künstler
tages von Wilhelm Busch eine deutsche Euro-Gedenk- zwei (Max und Moritz, Fromme Helene) exemplarisch
münze im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. aufgreift.
Die Auflage der Münze beträgt 1 900 000 Stück, da-
Die Wertseite harmoniert in künstlerisch anschauli-
runter 300 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die
cher Weise mit der Bildseite. Sie zeigt den Bundesadler,
Prägung erfolgt durch das Bayerische Hauptmünzamt,
den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“,
München.
die Wertziffer und Wertbezeichnung, die Jahreszahl
Die Münze wird ab dem 14. Juni 2007 in den Verkehr 2007 sowie das Prägezeichen „D“ des Bayerischen
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- Hauptmünzamtes, München.
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Inschrift:
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
„WER RUDERT, SIEHT DEN GRUND NICHT •“.
Randstab umgeben.
Die Bildseite zeigt eine überzeugende Abbildung Wil- Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Othmar
helm Busch’s, die sich auf originelle Weise von konven- Kukula aus Neuhausen.
Berlin, den 5. Mai 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück