42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2007
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 5. Januar 2007
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 8 des von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von
Luftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Fluggasteinrichtungen der Genehmigungsbehörde
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung vom zur Genehmigung vorzulegen.
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs- (2) § 43 Abs. 3 gilt entsprechend.“
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
3. § 45 wird wie folgt gefasst:
dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für „§ 45
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Erhaltungs- und Betriebspflicht
Artikel 1
(1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- in betriebssicherem Zustand zu halten und ord-
sung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I nungsgemäß zu betreiben. Er hat Vorkommnisse,
S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung die den Betrieb des Flughafens wesentlich beein-
vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644), wird wie trächtigen, unverzüglich der Genehmigungsbe-
folgt geändert: hörde anzuzeigen.
1. § 41 wird wie folgt geändert:
(2) Soweit die Betriebspflicht reicht, darf der
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Flughafenunternehmer Luftfahrtunternehmen und
„§ 41 die zur Luftfahrt Berechtigten nicht ohne sachlich
Anzeigepflichten, Änderungsanträge“. gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar
b) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 unterschiedlich behandeln. Er kann den zur Luft-
vorangestellt: fahrt und zur Nutzung der Flugplatzeinrichtung Be-
rechtigten insbesondere das Starten, Landen und
„(1) Der Flughafenunternehmer hat beabsich- das Abstellen von Fluggerät verwehren, soweit sie
tigte bauliche und betriebliche Erweiterungen die ihnen gemäß § 43 Abs. 2 obliegenden Verpflich-
und Änderungen der Genehmigungsbehörde tungen nicht vollständig erfüllen und dies verhält-
rechtzeitig anzuzeigen.“ nismäßig ist.
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann den Flugha-
2. § 43 wird durch folgende §§ 43 und 43a ersetzt:
fenunternehmer von der Betriebspflicht befreien.
„§ 43
(4) Der Flughafenunternehmer hat eine sachkun-
Flughafenbenutzungsordnung
dige Person für die Leitung des Verkehrs und Be-
(1) Vor Betriebsaufnahme hat der Flughafenun- triebes des Flughafens zu bestellen. Zu deren Un-
ternehmer der Genehmigungsbehörde eine Flugha- terstützung kann die Genehmigungsbehörde den
fenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzule- Flughafenunternehmer zur Bestellung einer Vertre-
gen. tung und weiterer Personen verpflichten. Die Be-
(2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhal- stellung hat der Flughafenunternehmer der zustän-
tenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbe- digen Behörde anzuzeigen. Die Bestellung ist zu
dingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken, widerrufen, wenn die Behörde die bestellte Person
für Personen vorzusehen, die den Flughafen benut- zur Erfüllung der Aufgabe nicht für geeignet und
zen oder betreten; insbesondere sind in Überein- zuverlässig hält.“
stimmung mit dem Sicherheitsmanagementsystem
des Flughafens Verhaltenspflichten der Flughafen- 4. Nach § 45 werden folgende §§ 45a, 45b und 45c
benutzer, einschließlich der Pflicht zur Befolgung eingefügt:
von Einzelanweisungen, festzulegen.
„§ 45a
(3) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die
Bekanntmachung der Flughafenbenutzungsord- Flugplatzhandbuch
nung in den Nachrichten für Luftfahrer.
Zur Erfüllung seiner Pflicht nach § 45 Abs. 1
§ 43a Satz 1 hat der Flughafenunternehmer ein Flugplatz-
handbuch vorzuhalten. Dieses enthält die wesentli-
Entgelte chen Informationen über Lage, Einrichtungen,
(1) Vor Betriebsaufnahme hat der Flughafenun- Dienste, Ausstattung, operative Verfahren, Be-
ternehmer bei Verkehrsflughäfen Regelungen der triebsorganisation und Betriebsleitung sowie über
Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen das Sicherheitsmanagementsystem gemäß § 45b.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2007 43
§ 45b Weisung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu
machen.“
Sicherheitsmanagementsystem
6. § 47 wird wie folgt geändert:
(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 45 Abs. 1
Satz 1 hat der Flughafenunternehmer ein Sicher- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
heitsmanagementsystem einzurichten, zu betrei- aa) Im einleitenden Halbsatz werden die Wörter
ben, fortzuentwickeln und die damit verbundenen „berechtigt nachzuprüfen“ durch die Wörter
Maßnahmen zu dokumentieren. Dieses System „befugt zu prüfen“ ersetzt.
regelt für die betriebliche Sicherheit erhebliche Zu- bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
ständigkeiten, Verfahren und Betriebsabläufe und Komma ersetzt.
enthält Vorgaben darüber, wie seine Umsetzung
sichergestellt wird. cc) In Nummer 3 wird Satz 2 aufgehoben und
der Punkt durch ein Komma ersetzt.
(2) Der Flughafenunternehmer überprüft in regel-
mäßigen Abständen durch geeignete Personen die dd) Nach Nummer 3 werden folgende Num-
Betriebssicherheit der Abläufe des Flughafens. Die mern 4 und 5 angefügt:
Durchführung der Überprüfungen ist zu dokumen- „4. das Sicherheitsmanagementsystem ein-
tieren. In die Dokumentation sind die erkannten Ge- gerichtet, betrieben und fortentwickelt
fahrenquellen, die im Zuge der Überprüfung gebo- wird und
ten erscheinenden Abhilfemaßnahmen und die un- 5. die im Flugplatzhandbuch enthaltenen
mittelbar veranlassten Abhilfemaßnahmen aufzu- Informationen zutreffen und die vorgese-
nehmen. Die Dokumentation ist für mindestens henen Verfahren zur Gewährleistung der
zehn Jahre aufzubewahren. Betriebssicherheit durchführbar sind.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 ein-
§ 45c
gefügt:
Beauftragter „(2) Die Genehmigungsbehörde kann den
für das Sicherheitsmanagementsystem Flughafenunternehmer zur Mitwirkung und zu
(1) Der Flughafenunternehmer bestellt eine an- Auskünften heranziehen, soweit sie es für die
dere als die nach § 45 Abs. 4 Satz 1 bestellte Per- Prüfung nach Absatz 1 für erforderlich hält und
son als Beauftragten für das Sicherheitsmanage- ist berechtigt, Prüfungen auf dem Flughafen
mentsystem. § 45 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entspre- durchzuführen. Die Genehmigungsbehörde ist
chend. Der Beauftragte berät die Unternehmenslei- befugt, Einsicht in die Dokumentationen nach
tung in allen Angelegenheiten, die für Einrichtung, § 45b Abs. 2 Satz 2 zu nehmen.“
Betrieb und Fortentwicklung des Sicherheitsmanage- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
mentsystems von Bedeutung sind. Die Unterneh-
7. In § 51 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „sind sinn-
mensleitung hat den Beauftragten bei der Erfüllung
gemäß anzuwenden“ durch die Wörter „gelten ent-
seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn soweit er-
sprechend“ ersetzt.
forderlich von sonstigen betrieblichen Aufgaben
freizustellen. Sie hat ihm insbesondere, soweit dies 8. § 53 wird wie folgt geändert:
zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, Hilfspersonal a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sowie Räume, Einrichtungen und Mittel zur Verfü-
„Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des
gung zu stellen.
Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43
(2) Der Flughafenunternehmer stellt durch inner- Abs. 1, § 43a Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3
betriebliche Organisationsmaßnahmen sicher, dass und § 46 Abs. 5, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1
der Beauftragte sich persönlich unmittelbar über bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für die Rück-
alle Umstände informieren kann, die für das Sicher- nahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48
heitsmanagementsystem von Bedeutung sind und entsprechend.“
seine diesbezüglichen Vorschläge und Bedenken b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Zahl „3“ die
schriftlich oder mündlich unmittelbar der Unterneh- Angabe „und 5“ eingefügt.
mensleitung unterbreiten kann. Bei nicht ausge-
räumten Meinungsunterschieden über solche Um- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
stände kann der Beauftragte von der Unterneh- fügt:
mensleitung verlangen, ihn über die wesentlichen „(4) Bei Landeplätzen mit Instrumentenflug-
Gründe ihrer Haltung zu unterrichten. betrieb gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a, 45b, 47 Abs. 1
(3) Der Flughafenunternehmer darf Beauftragte Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 entsprechend. § 45c
für das Sicherheitsmanagementsystem und deren gilt mit der Maßgabe, dass der Flugleiter zum
Hilfspersonal wegen der Erfüllung der übertragenen Beauftragten für das Sicherheitsmanagement-
Aufgaben nicht benachteiligen. Der Widerruf der system bestellt werden kann. Bei Landeplätzen
Bestellung als Beauftragter für das Sicherheitsma- ohne Instrumentenflugbetrieb finden die Sätze 1
nagementsystem bedarf der Zustimmung der Ge- und 2 Anwendung, wenn die zuständige Be-
nehmigungsbehörde.“ hörde auf Grund des Umfanges des Flugbetrie-
bes oder der Erhöhung der Gefahrenlage die
5. Dem § 46 wird folgender Absatz 5 angefügt: Einführung des Sicherheitsmanagementsystems
„(5) Luftfahrthindernisse im Flughafen und inner- gegenüber dem Landeplatzhalter anordnet.“
halb des Bauschutzbereiches sind nach näherer d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2007
9. § 58 Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) Im Buchstaben b wird die Angabe „§ 45 Abs. 2“
„Bei dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 und § 46 Abs. 5“
§ 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 ersetzt.
und § 53 Abs. 3 entsprechend.“
10. In § 60 wird nach der Angabe „§ 47“ die Angabe Artikel 2
„Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3“ einge-
fügt. (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 1. Februar 2007 in Kraft.
11. § 108 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a) Im Buchstaben a wird nach der Angabe „§ 45 (2) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c und d tritt am 1. Feb-
Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ angefügt. ruar 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Januar 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2007 45
Erste Verordnung
zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Vom 12. Januar 2007
Auf Grund des § 36 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Arti-
kel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst
worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3) ver-
ordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Artikel 1
Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 16. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3515) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung des Depotgeschäfts
nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 36 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 6“ durch die Angabe
„§ 36 Abs. 1 Satz 7“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort „Informationspflichten“ die Wörter „sowie der Anforderungen
an das Depotgeschäft“ eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Informationspflichten“ die
Wörter „sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Informationspflichten“ die
Wörter „sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft“ eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 7“ durch die Angabe
„§ 36 Abs. 1 Satz 8“ ersetzt.
5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Depotprüfung
Auf die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes sind im Übrigen die Vorschriften der Prüf-
berichtsverordnung zum Prüfungsgegenstand der Depotprüfung und zu
den besonderen Anforderungen an den Depotprüfungsbericht in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Frankfurt am Main, den 12. Januar 2007
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2007
Erste Verordnung
zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung
und zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung*)
Vom 17. Januar 2007
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2,
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futter- Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma- genständegesetzes“ durch die Angabe „§ 58
chung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einver- Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel-
nehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 2
Reaktorsicherheit,
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
– des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und 6, setzes“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21
des § 34 Satz 1 Nr. 6 und des § 35 Nr. 2 Buchstabe a Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in gesetzbuches“ ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April
2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bun- c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des
desministerium für Wirtschaft und Technologie, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-
– des § 1a Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977
(BGBl. I S. 2134), von denen § 1a Abs. 3 durch d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2
Artikel 190 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
(BGBl. I S. 2407) zuletzt geändert worden ist, im Ein- setzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-
Naturschutz und Reaktorsicherheit: gesetzbuches“ ersetzt.
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Abschnitt A Nr. 10 wird wie folgt geändert:
Änderung
der Nahrungsergänzungsmittelverordnung aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom „10. Folate“.
24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011) wird wie folgt geändert: bb) Folgende Angabe wird angefügt:
1. § 3 wird wie folgt geändert: „– Calcium-L-methylfolat“.
a) In Absatz 2 wird das Wort „Zusatzstoffe“ durch b) In Abschnitt B Mineralstoffe wird nach der
die Wörter „den Lebensmittel-Zusatzstoffen nach Angabe „elementares Eisen (Carbonyl + elektro-
§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Lebensmittel- und Futter- lytisch + wasserstoffreduziert)“ die Angabe
mittelgesetzbuches gleichgestellten Stoffe“ er- „– Eisen-Bisglycinat“ eingefügt.
setzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Zusatzstoffe im Artikel 2
Sinne des § 2 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
Änderung
genständegesetzes“ durch die Wörter „den Le-
der Ersten Verordnung
bensmittel-Zusatzstoffen nach § 2 Abs. 3 Satz 2
zur Änderung der Düngeverordnung
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
gleichgestellten Stoffe“ ersetzt. Die Erste Verordnung zur Änderung der Düngever-
2. In § 5 Abs. 3 und in § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die ordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 30), geändert
Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land- durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. September
wirtschaft“ jeweils durch die Wörter „Ernährung, 2006 (BGBl. I S. 2163), wird wie folgt geändert:
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. 1. In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b werden in § 4 Abs. 4
Satz 2 die Wörter „nach vier Jahren“ durch die Wör-
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie ter „nach jeweils einem Jahr“ ersetzt.
2006/37/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Änderung von
Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments 2. Artikel 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
und des Rates zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (ABl. EU Nr.
L 94 S. 32). „(2) Artikel 2 tritt am 27. Januar 2007 in Kraft.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2007 47
Artikel 3 tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Artikel 4
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Düngeverordnung in der ab dem 27. Januar 2007 gel- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Januar 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2007
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
Vom 19. Januar 2007
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Ände- ten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung geän-
rung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisie- dert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bun-
renden Strahlen behandelte Arzneimittel vom 22. De- desminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-
zember 2006 (BGBl. I S. 3462) wird nachstehend der torsicherheit, dem Bundesminister für Ernährung,
Wortlaut der Verordnung über radioaktive oder mit ioni- Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesmi-
sierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in der seit nister für Wirtschaft,
dem 31. Dezember 2006 geltenden Fassung bekannt zu 3. des § 7 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-
1. die am 7. Februar 1987 in Kraft getretene Verord- ber 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit Ar-
nung vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 502), tikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
2. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Ar- Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
tikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
Verbindung mit Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Ab- 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit
schnitt II Nr. 30 des Einigungsvertrages vom 31. Au- dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
gust 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1086), und Reaktorsicherheit,
3. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 10 zu 6. vom Bundesministerium für Gesundheit auf
der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), Grund des § 7 Abs. 2 Satz 1, des § 12 Abs. 1
Nr. 1 und 3, Abs. 1b und 2 Satz 2 und des § 35
4. den am 6. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 5a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes
des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031), in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. De-
5. den am 19. Februar 2005 in Kraft getretenen Artikel 6 zember 2005 (BGBI. l S. 3394) im Einvernehmen
des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234), mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
6. den am 31. Dezember 2006 in Kraft getretenen Arti- wirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundes-
kel 1 der eingangs genannten Verordnung. ministerium für Wirtschaft und Technologie und
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund und Reaktorsicherheit sowie vom Bundesministe-
zu 1. des § 7 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes vom rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448), der cherschutz auf Grund des § 7 Abs. 2 Satz 3 in
gemäß Artikel 1 der Dritten Zuständigkeitsan- Verbindung mit Satz 1 und des § 12 Abs. 2 in
passungs-Verordnung vom 26. November 1986 Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 1b
(BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, im Einver- des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Be-
nehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Na- kanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBI. l
turschutz und Reaktorsicherheit und dem Bun- S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und terium für Gesundheit, dem Bundesministerium
Forsten und des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und für Wirtschaft und Technologie und dem Bundes-
Abs. 2, des § 35 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
Arzneimittelgesetzes, die gemäß Artikel 1 der Drit- torsicherheit.
Bonn, den 19. Januar 2007
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2007 49
Verordnung
über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
(AMRadV)*)
§1 dass dabei die Qualität des Bestrahlungsgutes
Verkehrsfähigkeit nicht beeinträchtigt wurde,
von Arzneimitteln, die mit b) § 2 Abs. 2 Nr. 1a bis 4 des Arzneimittelgesetzes
ionisierenden Strahlen behandelt worden sind nicht mehr als 5 x 104 Gray betragen hat und
(1) Das Verkehrsverbot des § 7 Abs. 1 des Arznei- 4. die Arzneimittel durch die zuständige Bundesober-
mittelgesetzes gilt nicht für Arzneimittel, bei deren Her- behörde im Hinblick auf die Behandlung mit ionisie-
stellung Elektronen-, Gamma- oder Röntgenstrahlen für renden Strahlen zur Verminderung der Keimzahl
messtechnische Zwecke verwendet worden sind, wenn oder zur Inaktivierung von Blutbestandteilen oder
1. offene radioaktive Stoffe nicht verwendet worden Tumormaterial oder zur Modifizierung von Bestand-
und umschlossene radioaktive Stoffe mit den Arz- teilen nach § 25 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes zu-
neimitteln nicht in Berührung gekommen sind, gelassen worden sind oder nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a,
1b, 1c, 2, 5 oder 6 des Arzneimittelgesetzes ohne
2. a) die maximale Energie der Elektronen nicht mehr Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen.
als 10 Megaelektronvolt betragen hat,
Einer Zulassung nach Satz 1 Nr. 4 bedarf es nicht für
b) die Gammastrahlen aus den Radionuklidquellen
Cobalt 60 oder Caesium 137 stammen, 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1a, 3 oder 4
des Arzneimittelgesetzes,
c) die maximale Energie der Röntgenstrahlen nicht
mehr als 10 Megaelektronvolt betragen hat, es sei 2. Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Arz-
denn, dass in wissenschaftlich begründeten Fäl- neimittelgesetzes, soweit sie ausschließlich aus me-
len andere Energiewerte zulässig sind und sicher- tallischen, keramischen oder diesen beiden Werk-
gestellt ist, dass keine schädlichen Kernreaktio- stoffen bestehen, und
nen auftreten, 3. Collagenmembranen, Wundblutzubereitungen, Tu-
3. die Energiedosis im Arzneimittel nicht mehr als mormaterial und Erzeugnisse aus Fibrinschaum, die
0,1 Gray betragen hat. keine Fertigarzneimittel sind.
(2) Das Verkehrsverbot des § 7 Abs. 1 des Arznei- (3) Die Vorschriften des Vierten Abschnittes des Arz-
mittelgesetzes gilt nicht für Arzneimittel im Sinne des neimittelgesetzes über die Zulassung finden entspre-
§ 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Arzneimittelge- chende Anwendung auf Arzneimittel im Sinne des
setzes, bei deren Herstellung Elektronen-, Gamma- 1. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes,
oder Röntgenstrahlen zur Verminderung der Keimzahl die keine Fertigarzneimittel und zur Anwendung bei
oder zur Inaktivierung von Blutbestandteilen oder Tu- Menschen bestimmt sind, sofern sie nicht Collagen-
mormaterial oder zur Modifizierung von Bestandteilen membranen, Wundblutzubereitungen, Tumormaterial
verwendet worden sind, wenn oder Erzeugnisse aus Fibrinschaum sind, und
1. offene radioaktive Stoffe nicht verwendet worden 2. § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes, soweit sie
und umschlossene radioaktive Stoffe mit den Arz- nicht ausschließlich aus metallischen, keramischen
neimitteln nicht in Berührung gekommen sind, oder diesen beiden Werkstoffen bestehen,
2. a) die maximale Energie der Elektronen nicht mehr sofern bei ihrer Herstellung Elektronen-, Gamma- oder
als 10 Megaelektronvolt betragen hat, oder, wenn Röntgenstrahlen zur Verminderung der Keimzahl oder
dieser Wert überschritten wurde, nachgewiesen zur Inaktivierung von Blutbestandteilen oder zur Modi-
ist, dass keine Radionuklide in diesem Produkt fizierung von Bestandteilen verwendet worden sind.
entstehen,
§2
b) die Gammastrahlen aus den Radionuklidquellen
Cobalt 60 oder Caesium 137 stammen, Verkehrsfähigkeit
radioaktiver Arzneimittel
c) die maximale Energie der Röntgenstrahlen nicht
mehr als 6 Megaelektronvolt betragen hat, es sei (1) Das Verkehrsverbot des § 7 Abs. 1 des Arznei-
denn, dass in begründeten Fällen andere Energie- mittelgesetzes gilt nicht für radioaktive Arzneimittel, die
werte zulässig sind und sichergestellt ist, dass 1. durch die zuständige Bundesoberbehörde nach § 25
keine schädlichen Kernreaktionen auftreten, Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes zugelassen worden
3. die Energiedosis bei Arzneimitteln nach sind oder nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a, 1b, 1c, 2, 5 oder 6
des Arzneimittelgesetzes ohne Zulassung in den
a) § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittel-
Verkehr gebracht werden dürfen,
gesetzes nur in begründeten Fällen mehr als
3,2 x 104 Gray betragen hat und sichergestellt ist, 2. nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes als
Arzneimittel gelten und keine Fertigarzneimittel sind
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen oder
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 3. nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes als
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Arzneimittel gelten.
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 Es gilt ferner nicht für radioaktive Arzneimittel, die keine
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Fertigarzneimittel sind und
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2007
1. bei deren Herstellung Bestandteile verwendet wor- 2. auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen die
den sind, die von Natur aus radioaktive Stoffe ent- Gesamtaktivität pro Behältnis benannt und ein defi-
halten, soweit die Konzentration radioaktiver Stoffe nierter Kalibrierzeitpunkt, auf den sich die angege-
in diesen Bestandteilen nicht erhöht worden ist und benen Aktivitäten beziehen, und überdies der Ver-
diese Bestandteile von Natur aus nicht mehr als fallszeitpunkt mit Datum und Uhrzeit angegeben
500 Mikrobecquerel je Gramm an radioaktiven Stof- wurde. Die Kennzeichnung der Behältnisse hat auch
fen der Uran-, Thorium- oder Actiniumreihe enthal- einen Hinweis auf in die Packungsbeilage aufge-
ten oder nommene Angaben zum Umgang mit radioaktiven
2. die Heilwässer aus natürlichen Quellen sind, deren Arzneimitteln, deren Entsorgung und, falls notwen-
Konzentration an radioaktiven Stoffen natürlichen dig, spezielle Warnhinweise zu umfassen,
Ursprungs aus der Uran-, Thorium- oder Actinium- 3. die §§ 10, 11 und 11a des Arzneimittelgesetzes auf
reihe nicht erhöht worden ist. radioaktive Arzneimittel, die Arzneimittel im Sinne
Es gilt weiterhin nicht für radioaktive Arzneimittel, die von § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittel-
gesetzes sind, entsprechend angewendet wurden.
1. zur Erkennung der Beschaffenheit, von Zuständen
In Packungsbeilagen und Fachinformationen ist
oder Funktionen des Körpers vorgesehen sind,
den jeweiligen Texten das Strahlenwarnzeichen mit
2. in einer klinischen Einrichtung auf der Grundlage ei- dem Hinweis „Radioaktives Arzneimittel“ voranzu-
ner Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimit- stellen und
telgesetzes hergestellt und
4. im Fall von für klinische Prüfungen vorgesehenen ra-
3. dort für nicht mehr als 20 Behandlungsfälle in der dioaktiven Arzneimitteln die Vorschriften der §§ 5
Woche nach dem anerkannten Stand der wissen- und 6 der GCP-Verordnung vom 9. August 2004
schaftlichen Erkenntnisse auf Grund einer patienten- (BGBl. I S. 2081) entsprechend angewandt wurden.
bezogenen ärztlichen Verschreibung angewendet
werden, §4
sowie für radioaktive Arzneimittel, die in einer Kranken- Verhältnis zur
hausapotheke oder krankenhausversorgenden Apo- Strahlenschutz- und Röntgenverordnung
theke ausschließlich auf der Grundlage zugelassener
Radionuklidgeneratoren, Radionuklidkits oder Radionu- Die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung und
klidvorstufen nach den Anweisungen des jeweiligen der Röntgenverordnung bleiben unberührt.
pharmazeutischen Unternehmers zubereitet werden.
§5
(2) Die Vorschriften des Vierten Abschnittes des Arz-
neimittelgesetzes über die Zulassung finden entspre- Ordnungswidrigkeiten
chende Anwendung auf radioaktive Arzneimittel, die Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des
Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittel- Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
gesetzes, keine Fertigarzneimittel und zur Anwendung lässig entgegen § 3 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 oder 4 ein radio-
bei Menschen bestimmt sind. Die Ausnahmevorschrif- aktives Arzneimittel in den Verkehr bringt.
ten des § 21 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Arzneimittelge-
setzes finden keine Anwendung. Satz 1 findet keine An- §6
wendung auf Arzneimittel nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
Übergangsregelung
§3 Arzneimittel, die sich am 30. Dezember 2006 im Ver-
Kennzeichnung, kehr befinden und den Vorschriften des § 3 unterliegen,
Packungsbeilage, Fachinformation müssen zwei Jahre nach der ersten auf den 31. Dezem-
ber 2006 folgenden Verlängerung der Zulassung oder,
Radioaktive Arzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 8 des
soweit sie keiner Verlängerung bedürfen, am 1. Januar
Arzneimittelgesetzes dürfen im Geltungsbereich dieser
2009 vom pharmazeutischen Unternehmer entspre-
Verordnung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
chend den Vorschriften des § 3 in den Verkehr gebracht
1. die Behältnisse und äußeren Umhüllungen gemäß werden. Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten nach Satz 1
§ 68 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli dürfen Arzneimittel vom pharmazeutischen Unterneh-
2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die zuletzt mer, nach diesen Zeitpunkten weiter von Groß- und
durch § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September Einzelhändlern mit einer Kennzeichnung, Packungsbei-
2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, lage und Fachinformation in den Verkehr gebracht wer-
gekennzeichnet sind; auf den Behältnissen sind den, die den bis zum 30. Dezember 2006 geltenden
Name und Anschrift des Herstellers anzugeben. An- Vorschriften entspricht.
forderungen an radioaktive Arzneimittel und ihre Ver-
packungen, deren Kennzeichnung und Beförderung §§ 6a und 7
mit Straßen-, Schienen-, Magnetbahn-, See- und
Luftfahrzeugen nach den internationalen, europäi- (weggefallen)
schen und nationalen verkehrsrechtlichen Vorschrif-
ten für die Beförderung gefährlicher Güter bleiben §8
unberührt, (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2007 51
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk
(Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung – RollSonnMstrV)
Vom 22. Januar 2007
Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 4. Ausschreibungen recherchieren, Kalkulationen auf-
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- grund von Leistungsbeschreibungen unter Beach-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, tung der Vertragsbedingungen durchführen,
2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- 5. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für sichtigung der baulichen Gegebenheiten sowie von
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Konstruktions-, Fertigungs-, Befestigungs- und
Bundesministerium für Bildung und Forschung: Montagetechniken, berufsbezogenen rechtlichen
Vorschriften, technischen Normen und der allge-
mein anerkannten Regeln der Technik, Personal,
§1
Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung von Auszubildenden,
Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Rollladen- 6. branchenspezifische Marketingkonzepte, insbe-
und Jalousiebauer-Handwerk umfasst folgende selb- sondere unter Berücksichtigung von Vertriebsfor-
ständige Prüfungsteile: men, entwickeln und umsetzen; Medien einsetzen,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig-
keiten (Teil I), 7. Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen
sowie Schaltpläne und Aufrisse, auch unter Einsatz
2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen von rechnergestützten Systemen, anfertigen,
Kenntnisse (Teil II),
8. Rollabschlüsse, nicht rollbare Abschlüsse, Tore und
3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftli-
Sonnenschutzanlagen entwerfen, herstellen sowie
chen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
Montage planen, durchführen und überwachen,
(Teil III) und
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- 9. Rollladen- und Fensterkombinationen entwerfen,
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). herstellen sowie Montage planen, durchführen und
überwachen,
§2 10. Maschinen, Werkzeuge, Werk- und Hilfsstoffe so-
Meisterprüfungsberufsbild wie Zubehör auswählen und lagern, deren Einsatz
festlegen und Bezugsquellen ermitteln,
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der
Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, techni- 11. Konzepte für den Einsatz von Automatisierungs-
sche, kaufmännische und personalwirtschaftliche Lei- und Steuerungsanlagen entwickeln sowie Montage
tungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durch- planen, durchführen und überwachen,
zuführen und seine berufliche Handlungskompetenz
eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfs- 12. Sicherheitskonzepte zur Vermeidung von Perso-
lagen in diesen Bereichen anzupassen. nen- und Sachschäden entwickeln; Sicherheitsein-
richtungen auswählen, herstellen, prüfen, montie-
(2) Im Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk sind ren, instand halten und dokumentieren,
zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten
und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu be- 13. Sicherungskonzepte erstellen, Maßnahmen zur Si-
rücksichtigen: cherheit und Einbruchhemmung durchführen,
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser- 14. Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung sowie zur
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen Wärme- und Schalldämmung durchführen,
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-
kulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie- 15. Werkzeuge, Vorrichtungen, Geräte, Maschinen und
ßen, technische Anlagen prüfen und instand halten,
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und 16. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnah-
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- men zur Beseitigung von Fehlern und Störungen
men, insbesondere unter Berücksichtigung der beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumen-
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und tieren,
Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des
Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um- 17. Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich Be-
weltschutzes sowie von Informations- und Kommu- triebs- und Lagerausstattung, sowie für logistische
nikationstechniken, Prozesse entwickeln und umsetzen,
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, 18. Leistungen abnehmen, protokollieren und dem
durchführen und überwachen, Kunden übergeben, Nachkalkulation durchführen.
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2007
§3 §6
Gliederung des Teils I Situationsaufgabe
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü- (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und
fungsbereiche: vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die
Meisterprüfung im Rollladen- und Jalousiebauer-Hand-
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge- werk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meister-
nes Fachgespräch, prüfungsausschuss.
2. eine Situationsaufgabe. (2) Als Situationsaufgabe sind
1. Fehler und Störungen an einer Antriebs- und Steue-
§4 rungsanlage festzustellen, einzugrenzen, zu behe-
Meisterprüfungsprojekt ben und zu dokumentieren sowie
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt 2. ein Bauteil, insbesondere unter Berücksichtigung
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. unterschiedlicher Fertigungs- und Verbindungstech-
Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen niken, herzustellen oder fertig zu stellen.
berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun- (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe
denanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus- wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-
schuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der gen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer
Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor §7
der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule-
gen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um- (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
setzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenan- soll nicht länger als 15 Arbeitstage, das Fachgespräch
forderungen entspricht. nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si-
tuationsaufgabe nicht länger als sechs Stunden dauern.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-
tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Konzept für die fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im
Ausstattung eines Gebäudes mit rollladen- und son- Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.
nenschutztechnischen Anlagen zu entwickeln, das min- Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
destens vier der folgenden Anlagen beinhalten muss: Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-
1. Rollladenanlage, tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
2. Toranlage, (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
3. Verdunkelungsanlage, chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im
4. Blend- und Sichtschutzanlage, Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in
der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-
5. Sonnenschutzanlage, wertet worden sein darf.
6. Dreh-, Falt- oder Schiebeläden.
§8
Für das Konzept sind Entwurfs- und Kalkulationsunter-
lagen zu erstellen. Aus diesem Konzept ist eine Anlage Gliederung,
oder eine Kombination aus zwei Anlagen mit elektri- Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
schem Antrieb und automatischer Steuerung zu planen, (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den
herzustellen, zu montieren, die Funktions- und Sicher- in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Hand-
heitsprüfungen durchzuführen und zu dokumentieren. lungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufs-
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter- bezogene Probleme analysieren und bewerten sowie
lagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbei- Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei
ten, einschließlich Funktions- und Sicherheitsprüfung, aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
mit 50 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit (2) Handlungsfelder sind:
10 Prozent gewichtet. 1. Fertigungs- und Montagetechnik,
2. Auftragsabwicklung,
§5
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
Fachgespräch
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf-
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der
Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusam- 1. Fertigungs- und Montagetechnik
menhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungs- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
projekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprü- gestalterische, konstruktions- und fertigungstechni-
fungsprojekts begründen und mit dem Meisterprü- sche Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftli-
fungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme cher und ökologischer Aspekte in einem Betrieb für
sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in Rollladen- und Sonnenschutztechnik zu bearbeiten;
der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen. dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2007 53
ren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstel- g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
lung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis k auf- h) Schadensaufnahme an beschädigten Bauteilen
geführten Qualifikationen verknüpft werden: darstellen,
a) Materialien auswählen und bewerten, Materiallis- i) Vor- und Nachkalkulation durchführen;
ten erstellen,
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
b) Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnun-
gen anfertigen, Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-
c) Bauarten, Konstruktionen und Herstellungstech-
sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-
niken von Rollpanzern, Behängen und Ladenflü-
schriften, auch unter Anwendung von Informations-
geln, Rollabschlüssen und Rolltoren, nicht rollba-
und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei
ren Abschlüssen und Toren sowie Rollladen- und
der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
Fensterkombinationen beschreiben und bewer-
unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen
ten,
verknüpft werden:
d) Bauarten und Einsatzmöglichkeiten von Antrie-
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
ben beschreiben, bewerten und Verwendungs-
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
zwecken zuordnen,
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
e) Profile und Konstruktionen berechnen,
triebliche Kennzahlen ermitteln,
f) Arten von Dämmmaßnahmen beschreiben, Ver-
wendungszwecken zuordnen und begründen, c) Informations- und Kommunikationssysteme in
Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten
g) Schaltpläne und Aufrisse anfertigen und verän- beurteilen,
dern,
d) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
h) Befestigungs- und Montagetechniken auftrags- Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
bezogen auswählen, beschreiben und bewerten, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
i) Bauarten und Funktionen von Automatisierungs- erarbeiten,
und Steuerungskomponenten beschreiben und e) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
bewerten, darstellen,
j) Funktions- und Sicherheitsprüfungen anforde- f) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den
rungsbezogen festlegen, beschreiben und bewer- Zusammenhang zwischen Personalverwaltung
ten, sowie Personalführung und -entwicklung aufzei-
k) Maßnahmen der Oberflächenbehandlung be- gen,
schreiben und bewerten;
g) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
2. Auftragsabwicklung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen- beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermei-
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- dung und -beseitigung festlegen,
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh- h) Betriebs- und Lagerausstattung planen und dar-
rung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der stellen,
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-
i) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
ter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen
darstellen und beurteilen.
verknüpft werden:
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-
Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei
len,
Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- den täglich darf nicht überschritten werden.
werten, Angebotskalkulation durchführen,
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
-organisation, insbesondere unter Berücksichti- lungsfelder nach Absatz 2 gebildet.
gung der Fertigungstechnik, der Montage sowie
des Einsatzes von Material, Geräten und Personal (6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-
bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte dar- satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-
stellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbe- lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
reichen berücksichtigen, durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-
zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung
nische Normen sowie allgemein anerkannte Re- soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In
geln der Technik anwenden, insbesondere Haf- diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-
tung bei der Herstellung, der Montage und bei lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-
Serviceleistungen beurteilen, nis 2 : 1 zu gewichten.
e) auftragsbezogenen Einsatz von Materialien, Ma- (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
schinen und Geräten bestimmen und begründen, Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
f) Arbeitsablaufpläne erarbeiten, bewerten und kor- chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem
rigieren, Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2007
prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, ten zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung
so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. bis zum Ablauf des 30. September 2007, sind auf Ver-
langen des Prüflings die bis zum 31. März 2007 gelten-
§9 den Vorschriften weiter anzuwenden.
Weitere Anforderungen (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV 31. März 2007 geltenden Vorschriften nicht bestanden
sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister- haben und sich bis zum 31. März 2009 zu einer Wieder-
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge- holungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die
meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. März
Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 2007 geltenden Vorschriften ablegen.
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch die Ver-
ordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der § 11
jeweils geltenden Fassung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10
Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.
Übergangsvorschrift Gleichzeitig tritt die Rollladen- und Jalousiebauermeis-
(1) Die bis zum 31. März 2007 begonnenen Prü- terverordnung vom 18. September 1989 (BGBl. I
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif- S. 1746) außer Kraft.
Berlin, den 22. Januar 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba