666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden*)
Vom 10. Mai 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet
sen: oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Um-
weltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines
Artikel 1 solchen Schadens verursacht hat;
Gesetz 4. berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen
über die Vermeidung und einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstä-
Sanierung von Umweltschäden tigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird,
unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich
(Umweltschadensgesetz – USchadG)
und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt
wird;
§1
Verhältnis zu anderen Vorschriften 5. unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die
hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umwelt-
Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvor- schaden in naher Zukunft eintreten wird;
schriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung
und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestim- 6. Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, um bei
men oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens
entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;
Anforderungen bleiben unberührt. 7. Schadensbegrenzungsmaßnahme: jede Maßnah-
me, um die betreffenden Schadstoffe oder sonsti-
§2 gen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren,
Begriffsbestimmungen einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige
Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden
Im Sinne dieses Gesetzes sind
und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche
1. Umweltschaden: Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von
a) eine Schädigung von Arten und natürlichen Le- Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;
bensräumen nach Maßgabe des § 21a des Bun- 8. Sanierungsmaßnahme: jede Maßnahme, um einen
desnaturschutzgesetzes, Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen
b) eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe Vorschriften zu sanieren;
des § 22a des Wasserhaushaltsgesetzes, 9. Kosten: die durch eine ordnungsgemäße und wirk-
c) eine Schädigung des Bodens durch eine Beein- same Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
trächtigung der Bodenfunktionen im Sinn des Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung
§ 2 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr
die durch eine direkte oder indirekte Einbringung eines solchen Schadens, von alternativen Maßnah-
von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder men sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten
Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnah-
hervorgerufen wurde und Gefahren für die men, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger
menschliche Gesundheit verursacht; Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und
2. Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt Überwachung;
eintretende feststellbare nachteilige Veränderung 10. fachrechtliche Vorschriften: die Vorschriften des
einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaus-
Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beein- haltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgeset-
trächtigung der Funktion einer natürlichen Res- zes sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Ver-
source; ordnungen.
3. Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische
Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder §3
bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulas- Anwendungsbereich
sung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit
(1) Dieses Gesetz gilt für
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des 1. Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über
Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführ-
(ABl. EU Nr. L 143 S. 56). ten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 667
2. Schädigungen von Arten und natürlichen Lebens- §6
räumen im Sinn des § 21a Abs. 2 und 3 des Bundes- Sanierungspflicht
naturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren sol-
cher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkei- Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verant-
ten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht wer- wortliche
den, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder 1. die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnah-
fahrlässig gehandelt hat. men vorzunehmen,
(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Le- 2. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß
bensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schä- § 8 zu ergreifen.
den gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen §7
vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch Allgemeine Pflichten
im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und und Befugnisse der zuständigen Behörde
des Festlandsockels. (1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die er-
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Um- forderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs-
weltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen er-
Schäden, wenn sie durch griffen werden.
1. bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg (2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6
oder Aufstände, kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen
aufgeben,
2. ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht
1. alle erforderlichen Informationen und Daten über
beeinflussbares Naturereignis,
eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über
3. einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädi- den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr
gung in den Anwendungsbereich eines der in An- oder einen eingetretenen Schaden sowie eine ei-
lage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen gene Bewertung vorzulegen,
in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung 2. die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu tref-
fällt, fen,
4. die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag 3. die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sa-
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft nierungsmaßnahmen zu ergreifen.
fallen, oder
5. einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung §8
oder Entschädigung in den Anwendungsbereich ei- Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen
nes der in Anlage 3 aufgeführten internationalen (1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß
Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt, den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanie-
verursacht wurden. rungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Be-
hörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zustän-
(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die dige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen Sa-
unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch nierungsmaßnahmen ergriffen hat.
eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht
wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein (2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maß-
ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden gabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Um-
und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festge- fang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.
stellt werden kann. (3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die
notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig
(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren
ergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter
Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Si-
Berücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der
cherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger
einzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten ei-
Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.
ner natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken
für die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der Sa-
§4 nierungsmaßnahmen festlegen.
Informationspflicht (4) Die zuständige Behörde unterrichtet die nach
§ 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigun-
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltscha-
gen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen
dens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der
und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern; die Unter-
Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich
richtung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfol-
über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu
gen. Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen sind
unterrichten.
bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
§5 §9
Gefahrenabwehrpflicht Kosten der
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltscha- Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen
dens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforder- (1) Der Verantwortliche trägt vorbehaltlich von An-
lichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen. sprüchen gegen die Behörden oder Dritte die Kosten
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007
der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanie- § 11
rungsmaßnahmen. Für die Ausführung dieses Gesetzes Rechtsschutz
durch Landesbehörden erlassen die Länder die zur Um-
setzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen (1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von versehen.
Umweltschäden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56) notwendigen (2) Für Vereinigungen, die gemäß § 3 Abs. 1 des Um-
Kostenregelungen, Regelungen über Kostenbefreiun- welt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006
gen und Kostenerstattungen einschließlich der Fristen- (BGBl. I S. 2816) anerkannt sind oder als anerkannt gel-
regelungen; dabei können die Länder insbesondere ten, gilt für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung
vorsehen, dass der Verantwortliche unter den Voraus- oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständi-
setzungen des Artikels 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/35/ gen Behörde nach diesem Gesetz § 2 des Umwelt-
EG die Kosten der durchgeführten Sanierungsmaßnah- Rechtsbehelfsgesetzes entsprechend.
men nicht zu tragen hat. Dabei berücksichtigen die
Länder die besondere Situation der Landwirtschaft bei § 12
der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Zusammenarbeit
mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(2) Mehrere Verantwortliche haben unabhängig von
ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsan- (1) Sind einer oder mehrere Mitgliedstaaten der Eu-
spruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt ropäischen Union von einem Umweltschaden betroffen
die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang oder wahrscheinlich betroffen, so arbeiten die zustän-
des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die digen Behörden mit den Behörden der anderen Mit-
Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen gliedstaaten zusammen und tauschen in angemesse-
oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 nem Umfang Informationen aus, damit die erforderli-
Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet chen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sa-
entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch nierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des (2) Ist ein Umweltschaden im Geltungsbereich die-
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die ses Gesetzes verursacht worden, der sich im Hoheits-
Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
wenn die zuständige Behörde selbst ausführt, im Übri- Union auswirken kann, so hat die zuständige Behörde
gen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den die Mitgliedstaaten, die möglicherweise betroffen sind,
Verantwortlichen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verant- in angemessenem Umfang zu informieren.
wortliche von der Person des Ersatzpflichtigen Kennt- (3) Stellt eine zuständige Behörde einen Umwelt-
nis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne schaden fest, der nicht innerhalb des Geltungsbereichs
Rücksicht auf diese Kenntnis 30 Jahre nach Beendi- dieses Gesetzes, sondern im Hoheitsgebiet eines an-
gung der Maßnahme. Für Streitigkeiten steht der deren Mitgliedstaates der Europäischen Union verur-
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. sacht wurde, so kann sie Empfehlungen für die Durch-
führung von Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs-
(3) Dieses Gesetz berührt nicht das Recht des Ver- oder Sanierungsmaßnahmen geben und sich um die
antwortlichen, seine Haftung nach § 486 Abs. 1, 4 Erstattung der ihr im Zusammenhang mit der Durchfüh-
und 5, §§ 487 bis 487e des Handelsgesetzbuchs oder rung dieser Maßnahmen angefallenen Kosten bemü-
nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes hen.
zu beschränken.
§ 13
§ 10 Zeitliche Begrenzung der Anwendung
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die durch
Aufforderung zum Tätigwerden
Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wur-
Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der den, die vor dem 30. April 2007 stattgefunden haben,
Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts we- oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen
gen tätig oder, wenn ein Betroffener oder eine Vereini- sind, die vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat.
gung, die nach § 11 Abs. 2 Rechtsbehelfe einlegen (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die vor
kann, dies beantragt und die zur Begründung des An- mehr als 30 Jahre verursacht wurden, wenn in dieser
trags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Um- Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwort-
weltschadens glaubhaft erscheinen lassen. lichen ergriffen hat.
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
Berufliche Tätigkeiten
1. Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September
1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erforderlich ist. Dies um-
fasst alle in Anhang 1 der Richtlinie 96/61/EG aufgeführten Tätigkeiten, mit Ausnahme von Anlagen oder Anla-
genteilen, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt
werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 669
2. Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung
von Abfällen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Über-
wachung der Deponien nach deren Schließung), soweit diese Maßnahmen einer Genehmigung, einer Anzeige
oder einer Planfeststellung nach Rechtsvorschriften bedürfen, die die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom
15. Juli 1975 über Abfälle und die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche
Abfälle umsetzen.
Diese Maßnahmen umfassen unter anderem den Betrieb von Deponien, die gemäß § 31 Abs. 2 und 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen,
und den Betrieb von Verbrennungsanlagen, die gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer
Genehmigung bedürfen.
3. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in Oberflächengewässer gemäß § 3 Abs. 1
Nr. 4 und 4a sowie Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1
WHG bedürfen.
4. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5
sowie Abs. 2 Nr. 2 WHG, die einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 WHG bedürfen.
5. Entnahmen von Wasser aus Gewässern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG, die einer Erlaubnis oder Bewil-
ligung gemäß § 2 Abs. 1 WHG bedürfen.
6. Aufstauungen von oberirdischen Gewässern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die einer Erlaubnis oder Bewilligung
gemäß § 2 Abs. 1 oder gemäß § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 WHG einer Planfeststellung oder Plangenehmigung
bedürfen.
7. Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, Abfüllen, Freisetzung in die Umwelt und innerbetriebliche
Beförderung von
a) gefährlichen Stoffen im Sinn des § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG);
b) gefährlichen Zubereitungen im Sinn des § 3a Abs. 1 ChemG;
c) Pflanzenschutzmitteln im Sinn des § 2 Nr. 9 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG);
d) Biozid-Produkten im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ChemG.
8. Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern,
auf See oder in der Luft gemäß der Definition in § 2 Nr. 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn oder
der Definition in den Nummern 1.3 und 1.4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung.
9. Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 84/360/ EWG des Rates vom 28. Juni
1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen in Bezug auf die Ableitung der durch die
genannte Richtlinie erfassten Schadstoffe in die Atmosphäre erforderlich ist.
10. Gentechnische Arbeiten gemäß der Definition in § 3 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes (GenTG) an Mikroorganis-
men in gentechnischen Anlagen gemäß der Definition in § 3 Nr. 4 GenTG sowie der außerbetriebliche Transport
gentechnisch veränderter Mikroorganismen.
11. Jede absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt gemäß der Definition in § 3
Nr. 5 erster Halbsatz GenTG sowie der Transport und das Inverkehrbringen gemäß der Definition in § 3 Nr. 6
GenTG dieser Organismen.
12. Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Union, für die eine
Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinn der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993
zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemein-
schaft besteht.
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3 Nr. 3)
Internationale Abkommen
a) Internationales Übereinkommen vom 27. November 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
zungsschäden (Haftungsübereinkommen von 1992, BGBl. 1996 II S. 670);
b) Internationales Übereinkommen vom 27. November 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur
Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (Fondsübereinkommen von 1992, BGBl. 1996 II S. 685);
c) Internationales Übereinkommen vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunker-
ölverschmutzung;
d) Internationales Übereinkommen vom 3. Mai 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Be-
förderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See;
e) Übereinkommen vom 10. Oktober 1989 über die zivilrechtliche Haftung für die während des Transports ge-
fährlicher Güter auf dem Straßen-, Schienen- und Binnenschifffahrtsweg verursachten Schäden.
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 3 Nr. 5)
Internationale Übereinkünfte
a) Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
und Brüsseler Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über
die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (BGBl. 1975 II S. 957);
b) Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden (BGBl. 2001 II
S. 202);
c) Übereinkommen vom 12. September 1997 über zusätzliche Entschädigungsleistungen für nuklearen Schaden;
d) Gemeinsames Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des
Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II S. 202);
e) Brüsseler Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von
Kernmaterial auf See (BGBl. 1975 II S. 957).
Artikel 2 Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird
wie folgt geändert:
Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21
folgende Angabe eingefügt:
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), „§ 21a Schäden an bestimmten Arten und natür-
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom lichen Lebensräumen“.
25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), wird wie folgt geändert: 2. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 21 und“ die
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „21a, des §“ eingefügt.
Angabe „die §§ 22 und 22a“ ersetzt. 3. Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „(4) Wird bei Entscheidungen über Vorhaben nach
„§ 22a § 34 des Baugesetzbuchs das Benehmen nach Ab-
Schäden an Gewässern satz 3 nicht erteilt, weil Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne
(1) Eine Schädigung der Gewässer im Sinn des des § 21a Abs. 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies
Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der er- auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag
hebliche nachteilige Auswirkungen auf des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zu-
1. den ökologischen oder chemischen Zustand ei- lassungsentscheidung zuständige Behörde im Be-
nes oberirdischen Gewässers oder Küstenge- nehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-
wässers, pflege zuständigen Behörde die Entscheidungen
nach § 19 oder entsprechendem Landesrecht zu
2. das ökologische Potential oder den chemischen
treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich
Zustand eines künstlichen oder erheblich verän-
oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 21a
derten oberirdischen Gewässers oder Küstenge-
Abs. 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 21a
wässers oder
Abs. 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1
3. den chemischen oder mengenmäßigen Zustand unberührt.“
des Grundwassers
4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen,
für die § 25d Abs. 3, § 32c in Verbindung mit § 25d „§ 21a
Abs. 3 und § 33a Abs. 4 Satz 2 gelten. Schäden an bestimmten Arten
(2) Hat ein Verantwortlicher nach dem Umwelt- und natürlichen Lebensräumen
schadensgesetz eine Schädigung der Gewässer ver- (1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen
ursacht, so trifft er die erforderlichen Sanierungs- Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensge-
maßnahmen gemäß Anhang II Nr. 1 der Richtlinie setzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige
2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung
Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebens-
Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden räume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt
(ABl. EU Nr. L 143 S. 56). eine Schädigung nicht vor bei zuvor ermittelten
(3) Weitergehende Vorschriften über Schädigun- nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten eines
gen oder sonstige Beeinträchtigungen von Gewäs- Verantwortlichen, die von der zuständigen Behörde
sern sowie deren Sanierung bleiben unberührt.“ nach den §§ 34, 34a, 35 oder entsprechendem Lan-
desrecht, nach § 43 Abs. 8 oder § 62 Abs. 1 oder,
Artikel 3 wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach
Änderung des 1. § 19 oder entsprechendem Landesrecht oder
Bundesnaturschutzgesetzes 2. auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans
nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuchs
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002
(BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 8 des genehmigt wurden oder zulässig sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 671
(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, fenden Lebensraum oder die betreffende Art als
die in normal gelten;
1. Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/ – nachteilige Abweichungen, die auf natürliche Ur-
409/EWG oder sachen zurückzuführen sind oder aber auf eine
2. den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Be-
wirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den
aufgeführt sind.
Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den
(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absat- Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als
zes 1 sind die normal anzusehen ist oder der früheren Bewirt-
1. Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Abs. 2 schaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder
oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder in Betreiber entspricht;
Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt – einer Schädigung von Arten bzw. Lebensräumen,
sind, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in
2. in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführ- kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass ent-
ten natürlichen Lebensräume sowie weder der Ausgangszustand erreicht wird oder
3. die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in An- aber allein auf Grund der Dynamik der betreffen-
hang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten den Art oder des Lebensraums ein Zustand er-
Arten. reicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszu-
stand als gleichwertig oder besser zu bewerten
(4) Hat ein Verantwortlicher nach dem Umwelt- ist.
schadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten
oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft er (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten im Rahmen der Vor-
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß gaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Euro- Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II
päischen Parlaments und des Rates vom 21. April S. 1799) auch für den Bereich der ausschließlichen
2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sa- Wirtschaftszone und des Festlandsockels. Zustän-
nierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. L 143 dige Behörde im Sinne des Umweltschadensgeset-
S. 56). zes ist für den vorgenannten Bereich das Bundes-
amt für Naturschutz.“
(5) Die Erheblichkeit der Auswirkungen nach Ab-
satz 1 ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter
Artikel 4
Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments Inkrafttreten; Außerkrafttreten
und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaf- Dieses Gesetz tritt an dem Tag des sechsten auf den
tung zur Vermeidung und Sanierung von Umwelt- Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats in
schäden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56) zu ermitteln, wobei Kraft, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung
eine erhebliche Schädigung in der Regel nicht vor- übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalender-
liegt bei tag nicht gibt, am ersten Tag des darauf folgenden Ka-
– nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als lendermonats. Anlage 1 Nr. 9 des Umweltschadensge-
die natürlichen Fluktuationen, die für den betref- setzes tritt am 30. Oktober 2007 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Mai 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Vom 4. Mai 2007
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßen-
wärterin vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604) wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchs-
tens acht Stunden drei praktische Aufgaben bearbeiten und während dieser
Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die prak-
tischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
1. Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen oder Bau-
werken,
2. Durchführen von Maßnahmen der Grünpflege,
3. Warten und Instandhalten der Straßenausstattung,
4. Durchführen von Maßnahmen des Winterdienstes.
Bei mindestens einer der praktischen Aufgaben ist das verkehrssichere Füh-
ren eines Fahrzeuges der Klasse CE auf öffentlichen Straßen nachzuweisen.
Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüf-
ling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorien-
tiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbstständig planen und
umsetzen, qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Arbeitsstellen ein-
richten und sichern, mit Baumaterialien umgehen, technische Unterlagen an-
fertigen und anwenden, Messungen durchführen, Werk- und Hilfsstoffe be-
arbeiten sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen
handhaben und warten kann.“
2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Weitere Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007
begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung
weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. Mai 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
In Vertretung
J. Hennerkes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 673
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft*)
Vom 7. Mai 2007
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und Abschnitt A
auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 higkeiten:
und § 6 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden 1. Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Be-
sind, sowie auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung stattungen,
mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der 2. Bearbeiten von Bestattungsaufträgen,
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I 3. Riten und Gebräuche,
S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt
4. Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und
durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober
technische Unterlagen,
2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2
Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) 5. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
geändert worden sind, verordnet das Bundesministe- Durchführen warenkundlicher Arbeiten,
rium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen 6. Psychologische Maßnahmen,
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 7. Bestattungsvorsorge;
§1 Abschnitt B
Staatliche Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Anerkennung des Ausbildungsberufes 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Der Ausbildungsberuf Bestattungsfachkraft wird 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für 4. Umweltschutz,
das Gewerbe Nummer 50, Bestattungsgewerbe, der 5. Umgang mit Informations- und Kommunikations-
Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung techniken,
staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich 6. Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Ge-
des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbil- schäfts- und Verwaltungsvorgängen,
dungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er
ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft. 7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und technischen Einrichtungen,
§2 8. Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorien-
tierung.
Dauer der Ausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre. §4
Durchführung der Berufsausbildung
§3
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Ausbildungsrahmenplan,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
Ausbildungsberufsbild
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche besondere selbstständiges Planen, Durchführen und
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
(2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
sonderheiten die Abweichung erfordern.
ten aus dem Ausbildungsrahmenplan sind in geeigne-
(2) Die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft ten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu
gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): vermitteln:
1. im 1. bis 18. Monat der Berufsausbildung aus der
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Anlage Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a bis c
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der und Nummer 5,
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- 2. im 19. bis 36. Monat der Berufsausbildung aus der
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent- Anlage Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d bis h
licht. und Nummer 6.
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007
Der zeitliche Umfang beträgt im 1. bis 18. Monat der §6
Berufsausbildung zwei und im 19. bis 36. Monat der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Berufsausbildung drei Wochen. Die Sätze 1 und 2 gel-
ten nur, wenn und soweit die Ausbildungsstätte diese (1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-
erforderlichen Breite oder Tiefe vermitteln kann. fähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel-
lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-
(3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung für erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-
einen Ausbildungsplan zu erstellen. ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu
(4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- grunde zu legen.
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- aus den Prüfungsbereichen:
ßig durchzusehen.
1. Bestattungsdurchführung,
§5 2. Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge,
Zwischenprüfung 3. Bestattungsorganisation und
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende (3) Für den Prüfungsbereich Bestattungsdurchfüh-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. rung bestehen folgende Vorgaben:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge- a) Personen beraten,
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- b) Riten und Gebräuche umsetzen,
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. c) Bestattungsaufträge bearbeiten,
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich d) verwaltungs- und friedhofstechnische Arbeiten
Warenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbei- durchführen,
ten statt. e) Verstorbene versorgen,
(4) Für den Prüfungsbereich Warenkundliche Aufga- f) den Ablauf von Bestattungen planen,
ben und grabtechnische Arbeiten bestehen folgende
g) die Durchführung von Bestattungen organisieren,
Vorgaben:
h) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
technischer, organisatorischer, rechtlicher und
a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normen zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und
sowie technische Unterlagen anwenden, durchführen,
b) Riten und Gebräuche umsetzen, i) kundenorientiert handeln,
c) Arbeitsschritte planen, j) Arbeitszusammenhänge erkennen,
d) Informations- und Kommunikationstechniken k) Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie
nutzen,
l) Maßnahmen zur Sicherheit, zur Hygiene und zum
e) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-
Einrichtungen handhaben und warten, schutz und zur Qualitätssicherung ergreifen
f) Werk- und Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowie kann;
g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Um- 2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu-
weltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheits- grunde zu legen:
schutz bei der Arbeit, zur Kundenorientierung und
Vorbereiten und Durchführen einer Bestattung;
zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
kann;
und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu- sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
grunde zu legen: 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; in-
a) Ausführen warenkundlicher Aufgaben, nerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch
b) Ausführen grabtechnischer Arbeiten; in 20 Minuten durchgeführt werden.
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen (4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwal-
und hierüber ein situatives Fachgespräch führen so- tungsvorgänge bestehen folgende Vorgaben:
wie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsauf- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
gabe beziehen, schriftlich bearbeiten; a) Rechtsvorschriften und Normen anwenden,
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; b) Auftragsannahme und Auftragsabwicklung durch-
innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch führen sowie
in zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftli-
chen Aufgabenstellungen in 120 Minuten durchge- c) betriebswirtschaftlich handeln
führt werden. kann;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 675
2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur 2. Prüfungsbereich Geschäfts- und
Bearbeitung von Geschäfts- und Verwaltungsvor- Verwaltungsvorgänge 20 Prozent,
gängen zugrunde zu legen; 3. Prüfungsbereich Bestattungs-
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich organisation 20 Prozent,
bearbeiten; 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. Sozialkunde 10 Prozent.
(5) Für den Prüfungsbereich Bestattungsorganisa- (8) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-
tion bestehen folgende Vorgaben: standen, wenn die Leistungen
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
a) Maßnahmen der Hygiene und der hygienischen 2. im Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung mit
Versorgung von Verstorbenen anwenden, mindestens „ausreichend“,
b) Friedhofsarbeiten durchführen und Friedhofsver- 3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
waltungsaufgaben erledigen, mit mindestens „ausreichend“ und
c) Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
durchführen, bewertet werden.
d) Riten und Gebräuche anwenden, (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
e) Maschinen und Geräte sowie Werk- und Hilfs- der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs-
stoffe einsetzen sowie bereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener
Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen
f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz so- ten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prü-
wie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichti- fung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des
gen Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-
kann; rige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-
zungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Or-
ganisation von Bestattungen zugrunde zu legen;
§7
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
bearbeiten;
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
kunde bestehen folgende Vorgaben: Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsaus-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und bildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begon-
beurteilen kann; nen wurden, die Vorschriften der in § 8 Satz 2 genann-
ten Verordnung weiter anzuwenden.
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
§8
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
gewichten: Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entwicklung
1. Prüfungsbereich Bestattungs- und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungs-
durchführung 50 Prozent, fachkraft vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1264) außer Kraft.
Berlin, den 7. Mai 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007
Anlage
(zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Durchführen von Trauerfeiern, Grabtechnische Arbeiten
Beisetzungen und Bestattun-
a) Grabstellen einrichten, öffnen und schließen
gen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) b) Grabstellen für die Bestattung anlegen und dekorieren 16
c) Umbettung oder Exhumierung veranlassen und vor-
nehmen
Versorgung von Verstorbenen
d) Maßnahmen des persönlichen Gesundheitsschutzes
anwenden
e) Grundversorgung durchführen, insbesondere hygieni-
sche Maßnahmen, Einkleiden, Kosmetik und Einbet-
ten
f) Transport und Überführung von Verstorbenen durch- 14
führen
g) Verstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher und
hygienischer Vorgaben aufbewahren
h) Verstorbene unter Berücksichtigung trauerpsycholo-
gischer, religiöser und weltanschaulicher Aspekte auf-
bahren
Vorbereiten, Organisieren und Durchführen von Bestat-
tungen
i) Organisation und Ablauf der Trauerfeier, insbesondere
Trauerzeremonie und Kondukt, festlegen und veran-
lassen; bei der Textgestaltung sowie bei der Auswahl
von Trauermusik mitwirken 14
j) bei der Erdbestattung unter Berücksichtigung der Be-
stattungsart mitwirken
k) Möglichkeiten der Feuerbestattung beschreiben, Ur-
nenbeisetzungen durchführen
2 Bearbeiten von Bestattungs- a) Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungs-
aufträgen auftrages, insbesondere Berechtigung zur Wahrneh-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) mung der Totenfürsorge, Verwandtschaftsverhältnis
zum Verstorbenen und ärztliche Todesbescheinigung,
prüfen
b) Beteiligte über besondere Verhaltensmaßnahmen im
Rahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
informieren
c) Auftraggeber über Bestattungsarten und deren Moda-
litäten sowie Produkte beraten 16
d) schriftliche Angebote erstellen
e) letztwillige Verfügungen, Weisungen und vertragliche
Abreden prüfen und berücksichtigen
f) Finanzierungsmodalitäten des Bestattungsauftrages
prüfen
g) über Möglichkeiten der organisatorischen und psy-
chologischen Betreuung und Hilfeleistung nach der
Bestattung informieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 677
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Riten und Gebräuche a) bestattungsbezogene Religionsgeschichte und welt-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) anschauliche Gesichtspunkte bei der Bestattung be-
rücksichtigen 8
b) Entwicklung und Geschichte der Trauerkultur berück-
sichtigen
c) Bestattungskulturen und -formen, insbesondere den
Angehörigen, erläutern 4
4 Berufsbezogene Rechtsvor- a) berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden
schriften, Normen und tech- b) Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln,
nische Unterlagen 12
Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen sowie
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden
5 Be- und Verarbeiten von Werk- a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und
und Hilfsstoffen, Durchführen der Werkstoffe auswählen
warenkundlicher Arbeiten
b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststof-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
fe, Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler und
Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern
c) Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bear- 8
beiten; Werkstoffverbindungen herstellen
d) Särge und Urnen herrichten
e) Stoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen,
unterscheiden und anwenden
6 Psychologische Maßnahmen a) Personen beraten und betreuen, situationsbezogenes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) Verhalten und angepasste Gesprächsführung anwen-
den
b) trauerpsychologische Maßnahmen anwenden und 10
solche Leistungen Dritter vermitteln
c) Maßnahmen zur psychologischen Verarbeitung beruf-
licher Eindrücke und Erlebnisse anwenden
7 Bestattungsvorsorge a) über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungs-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) vorsorge informieren
b) Angebote über die Bestattungsvorsorge unterbreiten 6
c) Finanzierungsmöglichkeiten der Bestattungsvorsorge
erläutern
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An-
gebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal-
tung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden während der
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie gesamten
erste Maßnahmen einleiten Ausbildung zu
vermitteln
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Umgang mit Informations- und a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der Informa-
Kommunikationstechniken tions- und Kommunikationssysteme einschließlich
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
b) Informationen beschaffen, bewerten und nutzen;
Daten erfassen, sichern und pflegen 8
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechniken bearbeiten und lösen
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
6 Planen von Arbeitsabläufen, a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbar-
Ausführen von Geschäfts- und keit prüfen
Verwaltungsvorgängen
b) technische Unterlagen beschaffen und nutzen, insbe-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
sondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeit-
schriften und Fachbücher
c) Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zu- 8
sammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer
und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und
vorbereiten
e) Berichte erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 679
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Zeitaufwand und personellen Bedarf einschließlich
Dienstleistungen Dritter abschätzen
g) Aufgaben und Arbeitsabläufe im Team planen und
umsetzen, Ergebnisse auswerten
h) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen 8
i) Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betriebli-
chen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen
j) Verwaltungsvorgänge bearbeiten
k) bei der Kostenermittlung mitwirken
l) fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
7 Handhaben und Warten von a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
Werkzeugen, Geräten, richtungen auswählen
Maschinen und technischen
b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten
Einrichtungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
dung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische
Einrichtungen anwenden 10
d) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen
Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veran-
lassen
e) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen
warten
8 Qualitätssichernde Maßnah- a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
men und Kundenorientierung men anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbes-
serung von Arbeitsvorgängen beitragen 8
c) Arbeiten kundenorientiert durchführen
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
e) Fachnormen zur Qualitätssicherung umsetzen
f) Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten
Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und doku-
mentieren 6
g) Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbesei-
tigung veranlassen
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil*)
Vom 7. Mai 2007
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 6. Betriebliche und technische Kommunikation,
S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit §4
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
§1
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
Der Ausbildungsberuf Produktprüfer-Textil/Produkt- lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3
prüferin-Textil wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungs- des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-
gesetzes staatlich anerkannt. besondere selbstständiges Planen, Durchführen und
Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in
§2 den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
Dauer der Berufsausbildung (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§3 (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ßig durchzusehen.
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist §5
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
sonderheiten die Abweichung erfordern. Zwischenprüfung
(2) Die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/ (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
zur Produktprüferin-Textil gliedert sich wie folgt (Ausbil- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang
dungsberufsbild): des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Abschnitt A (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im
higkeiten:
Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-
1. Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse, weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2. Produktanalyse und Strukturidentifizierung, (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
3. Umgehen mit internen und externen Kunden, Produktkontrolle statt.
4. Produktkontrolle, (4) Für den Prüfungsbereich Produktkontrolle beste-
5. Ausführen von Korrekturmaßnahmen; hen folgende Vorgaben:
Abschnitt B 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: a) textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse
unterscheiden,
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, b) textile Massenberechnungen durchführen,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, c) Arbeitsmittel auswählen,
4. Umweltschutz, d) technische Unterlagen nutzen,
e) Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der f) Aspekte des Sicherheits- und Gesundheitsschut-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister zes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im
Bundesanzeiger veröffentlicht. kann;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 681
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu- b) Identifizieren und Klassifizieren von Abweichun-
grunde zu legen: gen,
a) Beurteilen von textilen Produkten hinsichtlich c) Analysieren von Fehlerursachen sowie
Oberfläche und Konstruktion, d) Durchführen von Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-
b) Ausbessern von mindestens einem Oberflächen- gung;
und einem Konstruktionsfehler sowie 3. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch-
c) Durchführen einer Produktanalyse; führen und mit praxisbezogenen Unterlagen doku-
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen mentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes
und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsauf- Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist
gabe beziehen, schriftlich bearbeiten; vor der Durchführung des Auftrags die Aufgaben-
stellung einschließlich eines Zeitplans für die Bear-
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden; in- beitung zur Genehmigung vorzulegen;
nerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schrift-
lichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchge- 4. die Prüfungszeit beträgt für den betrieblichen Auf-
führt werden. trag sieben Stunden und für das auftragsbezogene
Fachgespräch 30 Minuten.
§6 (4) Für den Prüfungsbereich Produktanalyse beste-
Abschlussprüfung hen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben a) Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerk-
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei- male bestimmen,
sen, dass er die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, b) Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden,
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-
c) Produktions- und Materialfehler identifizieren und
ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu
klassifizieren,
vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen
Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu- d) produktbezogene Berechnungen durchführen so-
grunde zu legen. wie
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- e) Ausbesserungstechniken ausführen
bereichen: kann;
1. Betrieblicher Auftrag, 2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur
2. Produktanalyse, Durchführung einer Produktanalyse zugrunde zu le-
gen;
3. Qualitätssicherung und
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
bearbeiten;
(3) Für den Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag
4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Qualitätssicherung be-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
stehen folgende Vorgaben:
a) Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Produktionsprozesse berücksichtigen,
a) Qualitätsstandards feststellen,
b) Veredlungsprozesse sowie Konfektions- und Fü-
getechniken unterscheiden, b) Fehlerklassifizierungen durchführen,
c) mit externen und internen Kunden umgehen, c) Ursachen feststellen und Korrekturmaßnahmen
durchführen,
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,
technischer und organisatorischer Vorgaben d) Materialfluss sicherstellen sowie
selbstständig und kundenorientiert planen und e) Maßnahmen der Kundenorientierung durchführen
durchführen, kann;
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie- 2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur
ren, Durchführung der Qualitätssicherung zugrunde zu
f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- legen;
heitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz 3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
ergreifen, bearbeiten;
g) die für den betrieblichen Auftrag relevanten fach- 4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
lichen Hintergründe aufzeigen sowie
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
h) die Vorgehensweise bei der Durchführung des kunde bestehen folgende Vorgaben:
betrieblichen Auftrags begründen
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
kann; wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu- hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
grunde zu legen: beurteilen kann;
a) Durchführen einer Produktanalyse und einer Pro- 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
duktkontrolle, bearbeiten;
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. §7
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu Anrechnungsregelung
gewichten:
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
1. Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag 50 Prozent,
zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil
2. Prüfungsbereich Produktanalyse 20 Prozent, nach dieser Verordnung kann im Ausbildungsberuf
3. Prüfungsbereich Qualitätssicherung 20 Prozent, Produktionsmechaniker-Textil/Produktionsmechanikerin-
Textil nach den Vorschriften über das zweite und dritte
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Ausbildungsjahr der Verordnung über die Berufsausbil-
Sozialkunde 10 Prozent.
dung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produkti-
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die onsmechanikerin-Textil vom 9. Mai 2005 (BGBl. I
Leistungen S. 1277), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, 7. Mai 2007 (BGBl. I S. 686), fortgesetzt werden.
2. im Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag mit min-
destens „ausreichend“, §8
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
mit mindestens „ausreichend“ und
Berufsausbildungsverhältnisse zum Textilstopfer, die
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können
bewertet worden sind. unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbil-
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem dungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü- fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies ver-
fungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit ei- einbaren.
gener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu er-
bringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa §9
15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu ge- dung zum Textilstopfer vom 25. April 1978 (BGBl. I
wichten. S. 574) außer Kraft.
Berlin, den 7. Mai 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 683
Anlage
(zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
1 Textile Fertigungs- und a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften
Verarbeitungsprozesse unterscheiden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
b) Faserstoffe identifizieren
c) Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Ge-
bilden unterscheiden, Feinheitsbezeichnungen an-
wenden
d) Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden 8
und Verbundstoffen unterscheiden, textile Massenbe-
rechnungen durchführen
e) Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestim-
men
f) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien
unterscheiden
g) Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf Pro-
duktionsprozesse berücksichtigen
h) Veredlungsprozesse hinsichtlich Art und Auswirkun- 10
gen unterscheiden
i) Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden
2 Produktanalyse und Struktur- a) Konstruktionen von linienförmigen Gebilden und tex-
identifizierung tilen Flächen darstellen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) 8
b) Mustervorlagen analysieren
c) Aufbaustrukturen und Produktmerkmale bestimmen
3 Umgehen mit internen und a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit bei-
externen Kunden tragen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
b) Kundengespräche, insbesondere mit internen Kun-
den, führen
c) Kundenforderungen bei der Durchführung von 8
Dienstleistungen beachten und umsetzen
d) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Be-
teiligte informieren
4 Produktkontrolle a) Produkte hinsichtlich Oberflächen und Konstruktion,
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) insbesondere visuell, beurteilen
10
b) Abweichungen feststellen
c) Produkt- und Verarbeitungsstandards feststellen und
mit Kundenvorgaben vergleichen
d) Art der Abweichung identifizieren und klassifizieren
e) Prüfergebnisse auswerten und dokumentieren 16
f) weitere Verfahrensschritte festlegen, insbesondere
hinsichtlich zu behebender und nicht zu behebender
Fehler
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
5 Ausführen von Korrektur- a) Techniken zum Ausbessern von Oberflächenmängeln
maßnahmen anwenden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
b) Techniken zum Ausbessern von Konstruktionsmän-
geln anwenden 16
c) Werkzeuge handhaben, Werk- und Hilfsstoffe einset-
zen sowie Maschinen bedienen
d) Maßnahmen zum Verändern von Produkteigenschaf-
ten veranlassen
8
e) Ursachen von Mängeln ermitteln und dokumentieren,
Ursachenbehebung veranlassen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An-
gebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- während
der gesamten
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
Ausbildung
ben zu vermitteln
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 685
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Maschinen
Arbeitsabläufen und Werkzeuge auswählen und bereitstellen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) 4
b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
c) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele festlegen
d) Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentieren 6
e) Warentransport sicherstellen
6 Betriebliche und technische a) Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
Kommunikation b) technische Unterlagen und produktionstechnische
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren
4
c) betriebliche Vorschriften beachten
d) Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften
zum Datenschutz beachten
e) Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Berei-
chen sicherstellen, Abstimmungen treffen 4
7 Durchführen von qualitäts- a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
sichernden Maßnahmen men unterscheiden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 2
c) Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufma-
chen
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil
Vom 7. Mai 2007
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-
Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1277),
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. August 2005 (BGBl. I S. 2287,
2821), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Anrechnungsregelung
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf
Produktprüfer-Textil/Produktprüferin-Textil nach der Verordnung über die Be-
rufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil vom
7. Mai 2007 (BGBl. I S. 680) kann nach den Vorschriften für das zweite und
dritte Ausbildungsjahr dieser Verordnung fortgesetzt werden.“
2. Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse“.
3. § 11 wird gestrichen.
4. § 12 wird § 11.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Berlin, den 7. Mai 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 687
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk
(Zahntechnikermeisterverordnung – ZahntechMstrV)
Vom 8. Mai 2007
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes,
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie
1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch von Informations- und Kommunikationstechniken,
Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das
durchführen und überwachen,
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
und Forschung: sichtigung von Fertigungstechniken, Instandhal-
tungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vor-
§1 schriften und technischen Normen sowie der an-
Gliederung erkannten Regeln der Technik, Personal, Material
und Inhalt der Meisterprüfung und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Aus-
zubildenden,
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Zahn-
techniker-Handwerk umfasst folgende selbständige 5. zahntechnische Arbeits- und Prozessabläufe, ins-
Prüfungsteile: besondere unter Berücksichtigung der Hygienevor-
schriften, planen sowie Skizzen und Zeichnungen,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der we- auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme,
sentlichen Tätigkeiten (Teil I), erstellen,
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
6. Daten der Kieferrelationsbestimmung auch rechner-
Kenntnisse (Teil II),
gestützt ermitteln und in mechanische Geräte über-
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft- tragen,
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
(Teil III) und 7. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-
stoffe, einschließlich der Ur- und Umformverfahren
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- sowie Verfahren zur Oberflächenbehandlung und
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). Stoffeigenschaftsänderung bei der Planung und
Fertigung von Zahnersatz, kieferorthopädischen
§2 und therapeutischen Geräten, berücksichtigen,
Meisterprüfungsberufsbild
8. manuelle, mechanisch gesteuerte sowie pro-
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der grammgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren
Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu beherrschen, auch unter Anwendung von laserge-
führen, technische, kaufmännische und personalwirt- stützten sowie galvanischen Verfahren,
schaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Aus-
bildung durchzuführen und seine berufliche Handlungs- 9. Urformen, Umformen sowie Verbund- und Füge-
kompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an techniken bei der Herstellung von Zahnersatz
neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. beherrschen,
(2) Im Zahntechniker-Handwerk sind zum Zwecke 10. individuelle Verbindungselemente für prothetische
der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kennt- Arbeiten herstellen und einarbeiten; konfektionierte
nisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksich- Verbindungselemente einarbeiten,
tigen: 11. Zahnersatz, Defektprothesen, Epithesen, therapeu-
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser- tische Geräte, Schienen und Mundschutz planen,
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen herstellen, instand setzen und ändern,
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen 12. Zahnrestaurationen planen und herstellen,
kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge
schließen, 13. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel
und Störungen beseitigen, Ergebnisse bewerten
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und
und dokumentieren,
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-
men, insbesondere unter Berücksichtigung der 14. zahntechnische Leistungen abnehmen und do-
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und kumentieren sowie Nachkalkulation durchführen
Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der und Auftragsabwicklung auswerten.
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007
§3 §6
Gliederung des Teils I Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs- soll nicht länger als neun Arbeitstage, das Fachge-
bereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf be- spräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
zogenes Fachgespräch.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachge-
spräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleis-
§4 tungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-
Meisterprüfungsprojekt spräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus
wird eine Gesamtbewertung gebildet.
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen reichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder
berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun- im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit
denanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus- weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
schuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der
Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer
§7
Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor
der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Gliederung,
Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzu- Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
legen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den
Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kunden- in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Hand-
anforderungen entspricht. lungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufs-
(2) Das Meisterprüfungsprojekt umfasst zahntech- bezogene Probleme analysieren und bewerten sowie
nische Teilaufgaben, die jeweils aus Planungs-, Durch- Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei
führungs- und Dokumentationsarbeiten bestehen. aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
(2) Handlungsfelder sind:
(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind die nachfolgen-
den zahntechnischen Teilaufgaben durchzuführen: 1. Konzeption, Gestaltung und Fertigungstechnik,
2. Auftragsabwicklung,
1. einen Ober- oder Unterkiefer mit festsitzendem
siebengliedrigem Zahnersatz nach vorgegebenem 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
Okklusionskonzept mit mindestens drei Front- und (3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf-
drei Seitenzähnen versorgen und ein Einzelimplantat gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
mit vollkeramischer Restauration sowie einen
okklusal adjustierten Aufbissbehelf herstellen, 1. Konzeption, Gestaltung und Fertigungstechnik
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
2. einen kombiniert festsitzenden und herausnehm- konstruktive, konzeptionelle, gestalterische und
baren Zahnersatz für Ober- oder Unterkiefer in Ver- fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksich-
bindung mit insgesamt vier individuellen und konfek- tigung biologischer, hygienischer, wirtschaftlicher
tionierten Verbindungselementen herstellen, und ökologischer Aspekte in einem zahntechnischen
3. prothetische Versorgung eines unbezahnten Unter- Labor zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene
und Oberkiefers nach System herstellen, Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
4. ein kieferorthopädisches oder funktionskieferortho- unter Buchstabe a bis g aufgeführten Qualifikationen
pädisches Gerät herstellen. verknüpft werden:
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter- a) funktionale und konzeptionelle Lösungen im
lagen werden mit 25 Prozent, die durchgeführten Arbei- Bereich zahntechnischer Restauration und Ver-
ten mit 60 Prozent und die Dokumentationsunterlagen sorgung, insbesondere unter Berücksichtigung
mit 15 Prozent gewichtet. phonetischer und ästhetischer Aspekte, erarbei-
ten, bewerten und korrigieren,
§5 b) konstruktive und gestalterische Möglichkeiten im
Bereich zahntechnischer Restaurationen und
Fachgespräch zahnprothetischer Versorgungen unter Berück-
sichtigung biokompatibler, hygienischer und
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist parodontalprophylaktischer Anforderungen dar-
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der stellen und bewerten,
Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusam-
menhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungs- c) funktionale, ästhetische und prophylaktische
Aspekte bei der Planung, Fertigung und Kontrolle
projekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprü-
von Zahnersatz darstellen und bewerten,
fungsprojekts begründen und mit dem Meisterprü-
fungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme d) konzeptionelle sowie konstruktive Möglichkeiten
sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in von kieferorthopädischen und therapeutischen
der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen. Geräten darstellen und bewerten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 689
e) Informationen für Fertigungsprozesse beurteilen; b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
Werkstoffe, Hilfsmittel, Werkzeuge, Geräte, triebliche Kennzahlen ermitteln,
Maschinen und Software für Fertigungsverfahren c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
bestimmen und begründen, Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
f) Urformen und Umformen dentaler Werkstoffe, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
Eigenschaftsänderungen sowie stoff- und kraft- erarbeiten,
schlüssige Verbindungen beschreiben, bewerten d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
und Verwendungszwecken zuordnen, darstellen,
g) Werkstoffe für dentale Konstruktionen unter e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
Berücksichtigung mechanischer und chemischer den Zusammenhang zwischen Personalverwal-
Belastungen, insbesondere des Korrosionsver- tung sowie Personalführung und -entwicklung
haltens, beschreiben, auswählen und bemessen darstellen,
sowie Auswahl begründen;
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
2. Auftragsabwicklung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen- ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- meidung und -beseitigung festlegen,
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh- g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische
rung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der Prozesse planen und darstellen,
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen
darstellen und beurteilen.
verknüpft werden:
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-
Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei
len,
Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- den täglich darf nicht überschritten werden.
werten, Angebotskalkulation durchführen,
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
-organisation unter Berücksichtigung der Fer- lungsfelder nach Absatz 2 gebildet.
tigungs- und Verarbeitungstechnik, der Hygiene,
(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-
gestalterischer Aspekte, des Einsatzes von Ma-
satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-
terial, Geräten und Personal bewerten, dabei
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-
Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen be-
zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II
rücksichtigen,
der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In
nische Normen sowie anerkannte Regeln der diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-
Technik anwenden, insbesondere Haftung bei lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-
der Herstellung, der Instandhaltung und bei nis 2 : 1 zu gewichten.
Dienstleistungen beurteilen, (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
e) Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbei- Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
ten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem
und Zeichnungen bewerten und korrigieren, Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-
f) auftragsbezogenen Einsatz von Werkstoffen, prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,
Maschinen, Geräten und Instrumenten bestim- so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.
men und begründen,
§8
g) Abrechnungssysteme darstellen sowie Abrech-
nungen durchführen, bewerten und korrigieren, Weitere Anforderungen
h) Daten nach rechtlichen Vorschriften dokumen- Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
tieren, sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-
i) Vor- und Nachkalkulation durchführen; meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch die Ver-
Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga- ordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der
nisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor- jeweils geltenden Fassung.
schriften, auch unter Anwendung von Informations-
und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei §9
der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der Übergangsvorschrift
unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen (1) Die bis zum 30. Juni 2007 begonnenen Prüfungs-
verknüpft werden: verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt- Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, zum Ablauf des 31. Dezember 2007, sind auf Verlangen
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007
des Prüflings die bis zum 30. Juni 2007 geltenden Vor- § 10
schriften weiter anzuwenden. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
30. Juni 2007 geltenden Vorschriften nicht bestanden Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild
haben und sich bis zum 30. Juni 2009 zu einer Wieder- und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
holungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für
Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. Juni das Zahntechniker-Handwerk vom 27. Februar 1980
2007 geltenden Vorschriften ablegen. (BGBl. I S. 261) außer Kraft.
Berlin, den 8. Mai 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 691
Berichtigung
des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
Vom 9. Mai 2007
Das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvor-
haben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In
a) Artikel 1 Nr. 2 § 18e Abs. 1,
b) Artikel 2 Nr. 3 § 17e Abs. 1,
c) Artikel 3 Nr. 4 § 14e Abs. 1 und
d) Artikel 6 Nr. 1 § 2d Abs. 1
ist jeweils die Angabe „§ 50 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 1
Nr. 6“ zu ersetzen.
2. In Artikel 2 Nr. 8 § 24 Abs. 1 ist das Wort „Dzember“ durch das Wort
„Dezember“ zu ersetzen.
3. Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 5 ist die Angabe „(§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes, § 19 Nr. 1)“ durch die Angabe „(§ 74 Abs. 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes, § 19 Abs. 1 Nr. 1)“ zu ersetzen.
b) In Nummer 11 Anlage 2 zu § 14 Abs. 1e sind in der Spalte „Bezeichnung“
der laufenden Nummer 1 der Tabelle die Wörter „Untere Have-Wasser-
straße/Berliner Wasserstraßen“ durch die Wörter „Untere Havel-Wasser-
straße/Berliner Wasserstraßen“ zu ersetzen.
4. In Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b ist die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe
„Nummer 3“ zu ersetzen.
5. Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:
„9. In § 3a Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 3, § 27a Abs. 2 Satz 1,
§ 27d Abs. 1 und 4 Satz 1 und 3, § 27f Abs. 1, 4 Satz 1 und 3 und
Abs. 5 Satz 1 und 2, § 30 Abs. 3 Satz 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Nr. 11 Satz 3, Nr. 12 und 18, § 31a, § 31b Abs. 1 Satz 1 und 2 und
Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1, § 31c Satz 1, § 31d Abs. 2
Satz 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 3, § 31e Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1, 2 und
5, § 32 Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 5a, 6 Satz 1
und 3, § 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 3,
§ 63 Nr. 1 und 2 sowie in § 70 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Bau-
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“
ersetzt.“
b) Nummer 10 ist wie folgt zu fassen:
„10. In § 32 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das
Wort „Arbeit“ durch das Wort „Technologie“ ersetzt.“
6. In Artikel 13 wird die Angabe „Ablauf des 17. Dezember 2006“ durch die
Angabe „Ablauf des 16. Dezember 2006“ ersetzt.
Berlin, den 9. Mai 2007
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
S. Rinke
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 2. Mai 2007
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der
durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) einge-
fügt worden ist, und des § 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht:
I.
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „HIGH END 2007“
vom 17. bis 20. Mai 2007 in München
2. „MiNaT 2007 – Internationale Fachmesse für Feinwerktechnik, Ultrapräzision,
Micro- und Nano-Technologien“
vom 12. bis 14. Juni 2007 in Stuttgart
3. „Net Solutions Expo – Networking for Networkers – Internationale Fach-
messe für die Netzwerkbranche“
vom 25. bis 27. September 2007 in Köln
4. „SACHSENBACK 2007 – Fachmesse für das Bäcker- und Konditoren-
handwerk“
vom 27. bis 29. Oktober 2007 in Leipzig
5. „PFERD STUTTGART 2007 – Die Messe für Ross und Reiter“
vom 8. bis 11. November 2007 in Stuttgart
6. „PET VET 2007 – Kleintierkongress für Tierärzte und Tierarzthelferinnen mit
begleitender Fachausstellung“
vom 1. bis 2. Dezember 2007 in Stuttgart
7. „46. PSI – Internationale Fachmesse für Werbeartikel“
vom 9. bis 11. Januar 2008 in Düsseldorf
8. „59. Spielwarenmesse International Toy Fair Nürnberg 2008“
vom 7. bis 12. Februar 2008 in Nürnberg
mit „Neuheitenschau“
am 6. Februar 2008 in Nürnberg
II.
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf
Ausstellungen vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2501) bezeichnete Veranstal-
tung
22. „ispo summer – Internationale Fachmesse für Sportartikel und Sportmode“
vom 8. bis 10. Juli 2007 in München
wird nunmehr im gleichen Zeitraum und am gleichen Ort unter dem Titel
„ispo SPORT & STYLE“
stattfinden.
Berlin, den 2. Mai 2007
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s