610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Verordnung
über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe*)
Vom 2. Mai 2007
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des §4
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) (1) Gegenstand der Berufsausbildung für den Ausbil-
geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in dungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbei-
Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fas- ten sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan
sung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (Anlage Teil I), für den Ausbildungsberuf Holz- und Bau-
(BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 tenschützer/Holz- und Bautenschützerin die im Ausbil-
zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Okto- dungsrahmenplan (Anlage Teil II) aufgeführten Fertig-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Arti- keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Hand-
kel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I lungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan
S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundes- abweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver- sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und heiten die Abweichung erfordern.
Forschung: (2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und
Bautenschutzarbeiten gliedert sich wie folgt (Ausbil-
§1 dungsberufsbild):
Abschnitt A
Staatliche
Anerkennung der Ausbildungsberufe Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
higkeiten:
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bau-
1. Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen
tenschutzarbeiten und der darauf aufbauende Ausbil-
und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser
dungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bau-
Untergründe,
tenschützerin werden
2. Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen
1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und holzzerstörende Pilze und Insekten,
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für 3. Bekämpfen holzzerstörender Insekten,
das Gewerbe Nr. 6, Holz- und Bautenschutzgewerbe 4. Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall,
(Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden),
der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung 5. Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen-
und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen,
staatlich anerkannt.
6. Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemi-
scher Horizontalabdichtungen,
§2
7. Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanier-
Dauer der Berufsausbildung putzen,
Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fach- 8. Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke;
kraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten zwei Jahre Abschnitt B
und im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/ Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Holz- und Bautenschützerin drei Jahre.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
§3 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Struktur der Berufsausbildung
für den Ausbildungsberuf Holz- und 4. Umweltschutz,
Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin 5. Information und Kommunikation, kundenorientiertes
Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Holz- und Verhalten,
Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin gliedert 6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten,
sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbil- 7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten
dung in einer der Fachrichtungen Holzschutz oder Bau- und Maschinen,
tenschutz.
8. Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werk-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
stoffen,
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- 9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- (3) Die Berufsausbildung zum Holz- und Bauten-
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- schützer/zur Holz- und Bautenschützerin gliedert sich
schule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent-
licht. wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 611
Abschnitt A 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
higkeiten:
1. Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen 4. Umweltschutz,
und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser 5. Information und Kommunikation, kundenorientiertes
Untergründe, Verhalten,
2. Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen
6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten,
holzzerstörende Pilze und Insekten,
3. Bekämpfen holzzerstörender Insekten, 7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten
und Maschinen,
4. Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall,
5. Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- 8. Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werk-
und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen, stoffen,
6. Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemi- 9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
scher Horizontalabdichtungen,
7. Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanier- §5
putzen,
Durchführung der Berufsausbildung
8. Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke;
Abschnitt B (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Holzschutz:
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3
1. Kundenorientierung, des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-
2. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, besondere selbstständiges Planen, Durchführen und
Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in
3. Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeu-
den Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 9 bis 11 nachzu-
gen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
weisen.
4. Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahr-
stoffen, (2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten aus dem Ausbildungsrahmenplan sind in geeig-
5. Prüfen von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Ein-
neten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte
bindungsbereichen,
zu vermitteln:
6. Bekämpfen holzzerstörender Insekten durch alterna-
tive Verfahren und Sonderverfahren, 1. im ersten Ausbildungsjahr aus der Anlage Teil I Ab-
schnitt A Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
7. Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall durch alter-
aus den Nummern 1, 2, 4, 5 und 8,
native Verfahren und Sonderverfahren,
8. Qualitätsmanagement; 2. im zweiten Ausbildungsjahr aus der Anlage Teil I Ab-
Abschnitt C schnitt A Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
aus den Nummern 1 und 3 bis 7 und
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz: 3. im dritten Ausbildungsjahr
1. Kundenorientierung, a) in der Fachrichtung Holzschutz aus der Anlage
2. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Teil II Abschnitt B Fertigkeiten, Kenntnisse und
3. Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeu- Fähigkeiten aus den Nummern 5 bis 7 oder
gen, Geräten, Maschinen und Anlagen, b) in der Fachrichtung Bautenschutz aus der Anlage
4. Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahr- Teil II Abschnitt C Fertigkeiten, Kenntnisse und
stoffen, Fähigkeiten aus den Nummern 5 bis 9.
5. Prüfen, Beurteilen und Vorbereiten von erdberühr- Der zeitliche Umfang beträgt im ersten Ausbildungsjahr
ten Bauwerksteilen, sechs, im zweiten Ausbildungsjahr vier und im dritten
6. Erkennen und Prüfen von Schäden an erdberührten Ausbildungsjahr zwei Wochen. Die Sätze 1 und 2 gelten
Bauwerken und Bauwerksteilen, nur, wenn und soweit die Ausbildungsstätte diese Fer-
7. Vorbereiten und Durchführen abdichtender Injektio- tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der erfor-
nen, derlichen Breite oder Tiefe vermitteln kann.
8. Vorbereiten und Durchführen mechanischer Hori- (3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
zontalsperren, des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden
9. Analysieren und Sanieren von Feuchtigkeitsschä- einen Ausbildungsplan zu erstellen.
den sowie Schäden durch Salze, (4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
10. Qualitätsmanagement; Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
Abschnitt D zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, ßig durchzusehen.
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
§6 lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-
Zwischenprüfung für erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
für den Ausbildungsberuf die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-
Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu
vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des Grunde zu legen.
ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der sich auf die in der Anlage Teil I Abschnitt A und B auf-
Anlage Teil I Abschnitt A und B für das erste Ausbil- geführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten so-
dungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und wie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- ist.
dung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht
(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbe- aus den Prüfungsbereichen:
reich praktische Arbeit statt.
1. Arbeitsauftrag,
(4) Für den Prüfungsbereich praktische Arbeit beste-
2. Holzschutz,
hen folgende Vorgaben:
3. Bautenschutzarbeiten sowie
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
a) Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbin-
dungsbereichen unterscheiden, (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen
folgende Vorgaben:
b) pflanzliche Schädlinge identifizieren,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
c) Abdichtungsstoffe unterscheiden,
a) Art und Umfang des Schädlingsbefalls feststel-
d) Gefahrstoffe unterscheiden und nach Vorgaben
len,
verarbeiten,
b) Schädlinge identifizieren,
e) Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen,
c) chemische Behandlungen, Heißluft- und Be-
f) technische Unterlagen sowie Informations- und gasungsverfahren unterscheiden,
Kommunikationssysteme nutzen,
d) Injektionsstoffe und -techniken unterscheiden,
g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, e) Sanierputzsysteme unterscheiden,
zur Qualitätssicherung und zur Kundenorientie- f) Arbeitsschritte zielorientiert unter Beachtung wirt-
rung anwenden sowie schaftlicher, technischer, logistischer und rechtli-
h) relevante fachliche Hintergründe aufzeigen und cher Vorgaben selbstständig planen und durch-
seine Vorgehensweise bei der Durchführung der führen,
Arbeitsaufgaben begründen g) Arbeitsmittel festlegen,
kann; h) technische Unterlagen nutzen,
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu i) Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren
Grunde zu legen: und
a) Vorbereiten eines Bauteils für eine Holzschutz- j) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
oder Schwammbekämpfungsmaßnahme und heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz so-
wie zur Qualitätssicherung ergreifen
b) Durchführen einer mineralischen oder kunststoff-
modifizierten Bauwerksabdichtung; kann;
3. der Prüfling soll jeweils eine Arbeitsaufgabe, die ei- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu
nem Kundenauftrag entspricht, in den Bereichen Grunde zu legen:
nach Nummer 2 Buchstabe a und b durchführen a) Bearbeiten eines Bauteils zur Bekämpfung des
und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren Echten Hausschwammes und
sowie Aufgabenstellungen, die sich inhaltlich auf b) Herstellen einer nachträglichen Horizontalsperre
die Arbeitsaufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten; mit flankierenden Maßnahmen in Form von Sa-
4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb nierputzen;
dieser Zeit soll die schriftliche Bearbeitung der Auf- 3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben, die Kunden-
gabenstellungen in 90 Minuten durchgeführt wer- aufträgen entsprechen, durchführen und mit praxis-
den. bezogenen Unterlagen dokumentieren sowie bei je-
der Arbeitsaufgabe hierüber ein situatives Fachge-
§7 spräch führen; beide Arbeitsaufgaben sind gleich
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung zu gewichten;
für den Ausbildungsberuf 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens vier
Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten Stunden je Arbeitsaufgabe; innerhalb dieser Zeit soll
(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist das situative Fachgespräch zu jeder der beiden Ar-
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs- beitsaufgaben in zehn Minuten durchgeführt wer-
fähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel- den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 613
(5) Für den Prüfungsbereich Holzschutz bestehen 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
folgende Vorgaben: bearbeiten;
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
a) Schaderreger und Schadbilder von holzzerstö-
renden Insekten und Organismen erkennen, (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
gewichten:
b) Arbeitsschritte planen,
c) Material- und Zeitbedarf ermitteln, 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 50 Prozent,
d) Arbeitsmittel festlegen, 2. Prüfungsbereich Holzschutz 20 Prozent,
e) vorbeugende und bekämpfende Holzschutzmaß-
nahmen anwenden, 3. Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten 20 Prozent,
f) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werk- 4. Prüfungsbereich
zeuge, Geräte und Maschinen einsetzen, Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
g) Flächen, Mengen und Konzentrationen berech-
nen sowie (9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-
standen, wenn die Leistungen
h) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
der Hygiene sowie zur Qualitätssicherung be-
rücksichtigen 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens
„ausreichend“,
kann;
2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur 3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
Durchführung einer Holzschutzmaßnahme zu mit mindestens „ausreichend“ und
Grunde zu legen;
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten; bewertet worden sind.
4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
(6) Für den Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbe-
bestehen folgende Vorgaben: reiche nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4 durch eine mündliche
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
a) Feuchte- und Salzschäden sowie deren Ursachen
kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
erkennen,
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
b) Prüf- und Messverfahren für die Feuchte- und Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
Salzbestimmung einsetzen, hältnis von 2 : 1 zu gewichten.
c) Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen,
d) nachträgliche Abdichtungsmaßnahmen an erdbe- §8
rührten Bauteilen durchführen,
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werk- für den Ausbildungsberuf Holz- und
zeuge, Geräte und Maschinen einsetzen, Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
f) Flächen, Mengen und Konzentrationen berech-
nen sowie (1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht
aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2.
g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist fest-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfä-
der Hygiene sowie zur Qualitätssicherung be- higkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel-
rücksichtigen lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-
kann; für erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-
Durchführung einer Abdichtungsmaßnahme zu ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu
Grunde zu legen; vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungs-
ordnung ist zu Grunde zu legen. Dabei sollen Qualifi-
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich kationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ab-
bearbeiten; schlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der
4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbe-
zogen werden, als es für die Feststellung der Berufs-
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
befähigung erforderlich ist.
kunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellen-
beurteilen kann; prüfung mit 60 Prozent gewichtet.
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
§9 kann;
Teil 1 der 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung Grunde zu legen:
für den Ausbildungsberuf Holz- und Durchführen einer Holzschutzmaßnahme an einem
Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in ein Mauerwerksteil eingebundenen Holzbauteil
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll zur Bekämpfung tierischer oder pflanzlicher Holz-
am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. schädlinge unter Berücksichtigung alternativer Ver-
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er- fahren oder Sonderverfahren einschließlich Bearbei-
streckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A ten des Mauerwerkteils;
und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kun-
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver- denauftrag entspricht, durchführen und mit praxis-
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung bezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hier-
wesentlich ist. über ein situatives Fachgespräch führen;
(3) Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus 4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb die-
§ 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 bis 6. ser Zeit soll das situative Fachgespräch in 15 Minu-
ten durchgeführt werden.
(4) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
gewichten: (4) Für den Prüfungsbereich Holzschutz und Holzsa-
nierung bestehen folgende Vorgaben:
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 20 Prozent,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
2. Prüfungsbereich Holzschutz 10 Prozent,
a) Schaderreger und Schadbilder von holzzerstö-
3. Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten 10 Prozent.
renden Insekten und Organismen erkennen,
§ 10 b) Arbeitsabläufe in Abstimmung mit beteiligten Ge-
werken und Kunden planen,
Teil 2 der
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung c) Material- und Zeitbedarf ermitteln,
für den Ausbildungsberuf d) Arbeitsmittel festlegen,
Holz- und Bautenschützer/Holz- und e) vorbeugende und bekämpfende Holzschutzmaß-
Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz nahmen anwenden,
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er- f) Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen, ein-
streckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A, B richten und einsetzen,
und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver- g) Volumen berechnen,
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung h) Aufmaße erstellen sowie
wesentlich ist. i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be- heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz,
steht aus den Prüfungsbereichen: der Hygiene sowie des Qualitätsmanagements
1. Kundenauftrag, berücksichtigen
2. Holzschutz und Holzsanierung sowie kann;
2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Durchführung einer vorbeugenden und bekämpfen-
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste- den Holzschutzmaßnahme unter Berücksichtigung
hen folgende Vorgaben: alternativer Verfahren und Sonderverfahren zu
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Grunde zu legen;
a) Prüfmethoden und -geräte anwenden, 3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
b) Gefahrstoffe hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkei-
ten unterscheiden, nach Vorschrift lagern und der 4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Entsorgung zuführen, (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
c) Möglichkeiten und Grenzen von alternativen Ver- kunde bestehen folgende Vorgaben:
fahren und Sonderverfahren beachten, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
d) Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logisti- hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
scher und rechtlicher Vorgaben selbstständig pla- beurteilen kann;
nen und durchführen, 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
e) Arbeitsmittel festlegen, bearbeiten;
f) technische Unterlagen nutzen, 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
g) Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren (6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
sowie gewichten:
h) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- 1. Prüfungsbereich Kundenauftrag 30 Prozent,
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz so- 2. Prüfungsbereich
wie des Qualitätsmanagements ergreifen Holzschutz und Holzsanierung 20 Prozent,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 615
3. Prüfungsbereich f) Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logisti-
(7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be- scher und rechtlicher Vorgaben selbstständig pla-
standen, wenn die Leistungen nen und durchführen,
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- g) Arbeitsmittel festlegen und technische Unter-
tens „ausreichend“, lagen nutzen,
2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens h) Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren
„ausreichend“, sowie
3. im Gesamtergebnis von Teil 2 der Abschlussprü- i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
fung/Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz so-
und wie des Qualitätsmanagements ergreifen
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- kann;
gend“ 2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu
bewertet worden sind. Grunde zu legen:
(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem Durchführen einer abdichtenden Injektion;
der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbe- 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kun-
reiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 durch eine mündliche denauftrag entspricht, durchführen und mit praxis-
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese bezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hier-
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben über ein situatives Fachgespräch führen;
kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das 4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb die-
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- ser Zeit soll das situative Fachgespräch in 15 Minu-
hältnis von 2 : 1 zu gewichten. ten durchgeführt werden.
(9) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht (4) Für den Prüfungsbereich Bautenschutz bestehen
bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse von Teil 1 der folgende Vorgaben:
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung und das Ergebnis 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach a) Feuchte- und Salzschäden sowie deren Ursachen
Absatz 5 die Anforderungen nach § 7, so hat er den erkennen,
Abschluss des Ausbildungsberufs Fachkraft für Holz-
und Bautenschutzarbeiten erreicht. b) Prüfmethoden anwenden,
c) Arbeitsabläufe in Abstimmung mit anderen Ge-
§ 11 werken und Kunden planen,
Teil 2 der d) Material und Zeitbedarf ermitteln,
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
e) Arbeitsmittel festlegen,
für den Ausbildungsberuf
Holz- und Bautenschützer/Holz- und f) Abdichtungsmaßnahmen durchführen,
Bautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz g) Werkstoffe auswählen und einsetzen,
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er- h) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus-
streckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A, C wählen, einrichten und einsetzen,
und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
i) Aufmaße erstellen sowie
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung j) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
wesentlich ist. heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz,
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be- der Hygiene sowie des Qualitätsmanagements
steht aus den Prüfungsbereichen: berücksichtigen
1. Kundenauftrag, kann;
2. Bautenschutz sowie 2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur
Durchführung einer nachträglichen Innenabdichtung
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. unter Berücksichtigung von Injektionsverfahren oder
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste- mechanischer Verfahren zu Grunde zu legen;
hen folgende Vorgaben:
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er bearbeiten;
a) Bauwerksteile prüfen und beurteilen, 4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
b) Prüfmethoden und -geräte anwenden, (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
c) Gefahrstoffe hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkei- kunde bestehen folgende Vorgaben:
ten unterscheiden, nach Vorschrift lagern und der 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
Entsorgung zuführen, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
d) Anwendungsbereiche und Injektionsstoffe unter- hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
scheiden, beurteilen kann;
e) Schadensursache und Auswirkungen von Putz- 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
zerstörungen unterscheiden, bearbeiten;
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (9) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht
(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse von Teil 1 der
gewichten: Abschlussprüfung/Gesellenprüfung und das Ergebnis
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach
1. Prüfungsbereich Kundenauftrag 30 Prozent, Absatz 5 die Anforderungen nach § 7, so hat er den
2. Prüfungsbereich Bautenschutz 20 Prozent, Abschluss des Ausbildungsberufs Fachkraft für Holz-
3. Prüfungsbereich und Bautenschutzarbeiten erreicht.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be- § 12
standen, wenn die Leistungen Fortsetzung der Berufsausbildung
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- (1) Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbil-
tens „ausreichend“, dung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens kann die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Holz-
„ausreichend“, und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin nach
den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortge-
3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesel-
setzt werden.
lenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- (2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung im dritten
gend“ Ausbildungsjahr zum Holz- und Bautenschützer/zur
Holz- und Bautenschützerin gelten die in der Ab-
bewertet worden sind. schlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachkraft für
(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem Holz- und Bautenschutzarbeiten erzielten Leistungen
der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbe- mit Ausnahme der Leistungen im Prüfungsfach Wirt-
reiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 durch eine mündliche schafts- und Sozialkunde als Teil 1 der Abschlussprü-
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese fung/Gesellenprüfung nach § 9 dieser Verordnung.
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen § 13
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- Inkrafttreten
hältnis von 2 : 1 zu gewichten. Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Berlin, den 2. Mai 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 617
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
Teil I: Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
1 Unterscheiden von Schäden a) Holzarten unterscheiden
an Holz, Holzbauteilen b) Lebensweisen und Eigenschaften von:
und Einbindungsbereichen
sowie Vorbereiten dieser – Echtem Hausschwamm
Untergründe – Braunem Kellerschwamm
(§ 4 Abs. 2 – Weißem Porenschwamm
Abschnitt A Nr. 1)
– Eichenporling
– Tannenblättling
10
– Zaunblättling
– Muschelkrempling
– Ockerfarbenem Sternsetenpilz
und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand
von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren
c) Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämp-
fungsmaßnahmen vorbereiten
d) Lebensweisen und Eigenschaften von:
– Gewöhnlichem Nagekäfer
– Weichem Nagekäfer
– Hausbock
– Trotzkopf
– Buntem Nagekäfer
– Braunem Splintholzkäfer
– Blauem Scheibenbock
– Halsgrubenbock 6
– Mulmbock
– Gewöhnlichem Werftkäfer
– Ameisen
unterscheiden und diese Schadorganismen an ge-
schädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand
von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart
e) Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von
Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen
und dokumentieren
2 Durchführen von vorbeugen- a) vorbeugende konstruktive und chemische Holz-
den Maßnahmen gegen schutzmaßnahmen unterscheiden
holzzerstörende Pilze
b) vorbeugende chemische Holzschutzverfahren an-
und Insekten
wenden, insbesondere:
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 2) – Streichverfahren 8
– Spritzverfahren
– Schaumverfahren
– Bohrlochtränkverfahren
– Bohrlochdrucktränkverfahren
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
3 Bekämpfen a) chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungs-
holzzerstörender Insekten verfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen
(§ 4 Abs. 2 der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der
Abschnitt A Nr. 3) Arbeit darstellen
b) chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen,
insbesondere:
– bei Hausbockbefall im Dachstuhl
8
– bei Insektenbefall an Balkenköpfen
– bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern
– bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen
– bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen
c) Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Ge-
fährdungsklasse einsetzen und verarbeiten
4 Behandeln und a) pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorge-
Beseitigen von Pilzbefall gebenen Sicherheitsabstandes behandeln 6
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 4) b) nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte
Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke aus- 3
bauen
5 Vorbereiten und Durchführen a) Untergründe für spachtel- und spritzbare minerali-
nachträglicher Außen- und sche und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaß-
Innenabdichtungen an nahmen vorbereiten
erdberührten Bauteilen
b) mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerks-
(§ 4 Abs. 2 9
Abschnitt A Nr. 5) außenabdichtungen ausführen
c) Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungs-
stoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungs-
schlämmen und Sperrputzsystemen
d) Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der
Sicherheitsbestimmungen unterscheiden 9
e) mineralische Innenabdichtungen durchführen
6 Vorbereiten und Durchführen a) Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wir-
nachträglicher chemischer kungen unterscheiden
Horizontalabdichtungen
b) Injektionstechniken unterscheiden 10
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 6) c) Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuch-
tigkeit durchführen
7 Vorbereiten von Flächen a) Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unter-
und Aufbringen von scheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwen-
Sanierputzen dungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputz-
(§ 4 Abs. 2 systemen
Abschnitt A Nr. 7)
b) Schadensaufnahme durchführen
c) Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze ent-
fernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch 10
reinigen und Salzbehandlungen durchführen
d) Fugen abdichten
e) Risse und Fehlstellen verschließen
f) Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und
Sanierputz durchführen
8 Austrocknen durch- a) Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden
feuchteter Bauwerke b) Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vor-
(§ 4 Abs. 2
bereiten 2
Abschnitt A Nr. 8)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 619
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
c) bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden-
und Wandflächen durchführen
d) technische Bauwerkstrocknung durchführen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 2
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Abschnitt B Nr. 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Abs. 2
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Abschnitt B Nr. 2)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 4 Abs. 2 meidung ergreifen zu vermitteln
Abschnitt B Nr. 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Abs. 2 im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
Abschnitt B Nr. 4) dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
5 Information und a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikation, kunden- Kommunikationssystemen lösen
orientiertes Verhalten
b) Fachbegriffe anwenden
(§ 4 Abs. 2 2
Abschnitt B Nr. 5) c) Daten erfassen, sichern und pflegen
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) Arbeiten kundenorientiert durchführen
f) Wünsche und Einwände von Kunden entgegenneh-
men und weiterleiten 2
g) Gespräche kundenorientiert führen
6 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsauf-
Arbeitsschritten trägen festlegen
(§ 4 Abs. 2
b) Skizzen erstellen und anwenden
Abschnitt B Nr. 6)
c) Massenermittlung durchführen und dokumentieren
d) Materialbedarf ermitteln 5
e) Ausführungszeit einschätzen
f) Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz
sicherstellen
g) Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen
7 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktions-
von Werkzeugen, Geräten fähigkeit prüfen, handhaben und warten
und Maschinen
b) Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten
(§ 4 Abs. 2
und Maschinen feststellen 3
Abschnitt B Nr. 7)
c) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und
Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen er-
greifen
d) Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und
2
abbauen
8 Umgehen mit Gefahrstoffen a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend
und sonstigen Werkstoffen dem Einsatz unterscheiden
(§ 4 Abs. 2
b) Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf
Abschnitt B Nr. 8)
der Baustelle anwenden 3
c) fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere
Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verar-
beiten
9 Durchführen von qualitäts- a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
sichernden Maßnahmen men unterscheiden
(§ 4 Abs. 2
b) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität 4
Abschnitt B Nr. 9)
prüfen
c) Arbeitsberichte erstellen
d) zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Be-
reich beitragen 2
e) Ergebnisse dokumentieren und bewerten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 621
Teil II: Berufsausbildung zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
1 Unterscheiden von Schäden a) Holzarten unterscheiden
an Holz, Holzbauteilen b) Lebensweisen und Eigenschaften von:
und Einbindungsbereichen
sowie Vorbereiten dieser – Echtem Hausschwamm
Untergründe – Braunem Kellerschwamm
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 1) – Weißem Porenschwamm
– Eichenporling
– Tannenblättling
10
– Zaunblättling
– Muschelkrempling
– Ockerfarbenem Sternsetenpilz
und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand
von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren
c) Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämp-
fungsmaßnahmen vorbereiten
d) Lebensweisen und Eigenschaften von:
– Gewöhnlichem Nagekäfer
– Weichem Nagekäfer
– Hausbock
– Trotzkopf
– Buntem Nagekäfer
– Braunem Splintholzkäfer
– Blauem Scheibenbock
– Halsgrubenbock 6
– Mulmbock
– Gewöhnlichem Werftkäfer
– Ameisen
unterscheiden und diese Schadorganismen an ge-
schädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand
von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart
e) Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von
Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen
und dokumentieren
2 Durchführen von vorbeugen- a) vorbeugende konstruktive und chemische Holz-
den Maßnahmen gegen schutzmaßnahmen unterscheiden
holzzerstörende Pilze
b) vorbeugende chemische Holzschutzverfahren an-
und Insekten
wenden, insbesondere:
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 2) – Streichverfahren
8
– Spritzverfahren
– Schaumverfahren
– Bohrlochtränkverfahren
– Bohrlochdrucktränkverfahren
3 Bekämpfen a) chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungs-
holzzerstörender Insekten verfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen
(§ 4 Abs. 3 der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der
Abschnitt A Nr. 3) Arbeit darstellen
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
b) chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen,
insbesondere:
– bei Hausbockbefall im Dachstuhl
– bei Insektenbefall an Balkenköpfen 8
– bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern
– bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen
– bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen
c) Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Ge-
fährdungsklasse einsetzen und verarbeiten
4 Behandeln und a) pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorge-
Beseitigen von Pilzbefall gebenen Sicherheitsabstandes behandeln 6
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 4) b) nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte
Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke aus- 3
bauen
5 Vorbereiten und Durchführen a) Untergründe für spachtel- und spritzbare minerali-
nachträglicher Außen- und sche und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaß-
Innenabdichtungen an nahmen vorbereiten
erdberührten Bauteilen
b) mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerks-
(§ 4 Abs. 3 9
Abschnitt A Nr. 5) außenabdichtungen ausführen
c) Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungs-
stoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungs-
schlämmen und Sperrputzsystemen
d) Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der
Sicherheitsbestimmungen unterscheiden 9
e) mineralische Innenabdichtungen durchführen
6 Vorbereiten und Durchführen a) Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wir-
nachträglicher chemischer kungen unterscheiden
Horizontalabdichtungen
b) Injektionstechniken unterscheiden 10
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 6) c) Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuch-
tigkeit durchführen
7 Vorbereiten von Flächen a) Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unter-
und Aufbringen von scheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwen-
Sanierputzen dungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputz-
(§ 4 Abs. 3 systemen
Abschnitt A Nr. 7)
b) Schadensaufnahme durchführen
c) Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze ent-
fernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch 10
reinigen und Salzbehandlungen durchführen
d) Fugen abdichten
e) Risse und Fehlstellen verschließen
f) Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und
Sanierputz durchführen
8 Austrocknen durch- a) Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden
feuchteter Bauwerke b) Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vor-
(§ 4 Abs. 3
bereiten
Abschnitt A Nr. 8) 2
c) bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden-
und Wandflächen durchführen
d) technische Bauwerkstrocknung durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 623
A b s c h n i t t B : We i t e r e b e r u f s p r o f i l g e b e n d e F e r t i g k e i t e n , K e n n t n i s s e u n d F ä h i g k e i t e n
in der Fachrichtung Holzschutz
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Kundenorientierung a) Kunden informieren
(§ 4 Abs. 3 b) Sachverhalte darstellen
Abschnitt B Nr. 1)
c) fertig gestellte Arbeiten übergeben
d) Informationen aufbereiten, auswerten und dokumen-
tieren 5
e) Datensysteme nutzen
f) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen an-
wenden
2 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken
von Arbeitsabläufen und Kunden abstimmen
(§ 4 Abs. 3
b) Aufmaße erstellen
Abschnitt B Nr. 2) 6
c) Volumen berechnen
d) Baustellen einrichten, sichern und auflösen
3 Handhaben, Einrichten und a) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten
Warten von Werkzeugen, b) Anlagen handhaben und warten
Geräten, Maschinen
und Anlagen c) Störungen und Schäden an Anlagen feststellen 2
(§ 4 Abs. 3 d) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schä-
Abschnitt B Nr. 3) den an Anlagen ergreifen
4 Unterscheiden, Lagern und a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich
Entsorgen von Gefahrstoffen ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmög-
(§ 4 Abs. 3 lichkeiten unterscheiden
Abschnitt B Nr. 4) 3
b) Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsor-
gung zuführen
5 Prüfen von Schäden a) Lebensweisen und Eigenschaften von tierischen
an Holz, Holzbauteilen Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren,
und Einbindungsbereichen insbesondere von:
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt B Nr. 5) – Gestreiftem Nadelholzborkenkäfer
– Laubnutzholzborkenkäfer
– Gemeiner Holzwespe
– Riesenholzwespe
– Holzbohrmuschel
– Termiten
b) Insektengruppen nach Lebensräumen Frischholz,
Trockenholz und Faulholz unterscheiden
c) Lebensweisen und Eigenschaften von pflanzlichen 8
Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren,
insbesondere von:
– Zimtbraunem Porenschwamm
– Gemeinem Spaltblättling
– Großem Rindenpilz
– Eichenwirrling
– Schuppigem Sägeblättling
d) Bläuepilze, Myxomyceten und Schimmel unterschei-
den und identifizieren
e) Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere
Endoskopie und Bohrwiderstandsmessgeräte
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
6 Bekämpfen holzzerstörender a) Alternativen zur chemischen Behandlung unterschei-
Insekten durch alternative den, insbesondere thermische Verfahren und Bega-
Verfahren und Sonder- sungsverfahren, Vor- und Nachteile der Verfahren so-
verfahren wie Grenzen und Möglichkeiten erläutern
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt B Nr. 6) b) Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes, ins-
besondere unter Berücksichtigung des Denkmal-
schutzes, bewerten; Vorschläge zum Sanierungskon- 12
zept machen
c) Holzbauteile für alternative Verfahren sowie für Son-
derverfahren im Bereich des Holzschutzes vorberei-
ten
d) thermische Verfahren sowie Sonderverfahren im Be-
reich des Holzschutzes anwenden
7 Behandeln und Beseitigen a) Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und
von Pilzbefall durch der Holzsanierung unterscheiden, insbesondere hin-
alternative Verfahren und sichtlich gerätetechnischem und finanziellem Auf-
Sonderverfahren wand, Risiken und Haftungsregelungen 12
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt B Nr. 7) b) Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und
der Holzsanierung anwenden
8 Qualitätsmanagement a) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
(§ 4 Abs. 3 dokumentieren
Abschnitt B Nr. 8) 4
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen
feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
A b s c h n i t t C : We i t e r e b e r u f s p r o f i l g e b e n d e F e r t i g k e i t e n , K e n n t n i s s e u n d F ä h i g k e i t e n
in der Fachrichtung Bautenschutz
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Kundenorientierung a) Kunden informieren
(§ 4 Abs. 3 b) Sachverhalte darstellen
Abschnitt C Nr. 1)
c) fertig gestellte Arbeiten übergeben
d) Informationen aufbereiten, auswerten und dokumen-
tieren 5
e) Datensysteme nutzen
f) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen an-
wenden
2 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken
von Arbeitsabläufen und Kunden abstimmen
(§ 4 Abs. 3 6
b) Aufmaße erstellen
Abschnitt C Nr. 2)
c) Baustellen einrichten, sichern und auflösen
3 Handhaben, Einrichten a) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten
und Warten von Werkzeugen, b) Anlagen handhaben und warten
Geräten, Maschinen
und Anlagen c) Störungen und Schäden an Anlagen feststellen 2
(§ 4 Abs. 3 d) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und
Abschnitt C Nr. 3) Schäden an Anlagen ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 625
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
4 Unterscheiden, a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich
Lagern und Entsorgen ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmög-
von Gefahrstoffen lichkeiten unterscheiden 3
(§ 4 Abs. 3
b) Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsor-
Abschnitt C Nr. 4)
gung zuführen
5 Prüfen, Beurteilen a) Bauwerksteile prüfen und beurteilen
und Vorbereiten von b) Maßnahmen zur Vorbereitung von Bauwerksteilen
erdberührten Bauwerksteilen 6
vorschlagen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 5) c) Bauwerksteile vorbereiten
6 Erkennen und Prüfen a) Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere
von Schäden an erdberührten Darrmethode und CM-Gerät
Bauwerken und Bauwerks-
b) Untersuchungen zur Schadensfindung durchführen,
teilen 4
insbesondere durch Bauzustandsanalyse und Labor-
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 6) diagnostik
c) Schäden und deren Ursachen feststellen und doku-
mentieren
7 Vorbereiten und Durchführen a) Anwendungsbereiche und Injektionsstoffe unter-
abdichtender Injektionen scheiden
(§ 4 Abs. 3 10
b) Sanierungsbereiche vorbereiten
Abschnitt C Nr. 7)
c) Partialabdichtungen, Flächeninjektionen und Schleier-
injektionen durchführen und dokumentieren
8 Vorbereiten und Durchführen a) mechanische Horizontalsperrverfahren unterscheiden
mechanischer Horizontal- b) mechanische Horizontalsperren, insbesondere
sperren 5
Maueraustauschverfahren, Blecheinschlagverfahren,
(§ 4 Abs. 3
Kernbohrverfahren sowie Schneide- und Sägeverfah-
Abschnitt C Nr. 8)
ren durchführen
9 Analysieren und Sanieren a) Schadensursachen und Auswirkungen von Putzzer-
von Feuchtigkeitsschäden störungen unterscheiden
sowie Schäden durch Salze
b) Beprobung und Salzanalyse vor Ort durchführen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 9) c) Gesamtversalzungsgrad bestimmen 7
d) Feuchte und Salzbilanz bestimmen
e) Maßnahmen der Putzsanierung in Abhängigkeit des
Versalzungsgrades unterscheiden
f) Putzsanierung durchführen
10 Qualitätsmanagement a) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
(§ 4 Abs. 3 dokumentieren
Abschnitt C Nr. 10) 4
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen
feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 3
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Abschnitt D Nr. 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Abs. 3
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Abschnitt D Nr. 2)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln
(§ 4 Abs. 3 meidung ergreifen
Abschnitt D Nr. 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Abs. 3 im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
Abschnitt D Nr. 4) dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 627
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
5 Information und Kommuni- a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
kation, kundenorientiertes Kommunikationssystemen lösen
Verhalten
b) Fachbegriffe anwenden
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt D Nr. 5) c) Daten erfassen, sichern und pflegen 2
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) Arbeiten kundenorientiert durchführen
f) Wünsche und Einwände von Kunden entgegenneh-
men und weiterleiten
2
g) Gespräche kundenorientiert führen
6 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsauf-
von Arbeitsschritten trägen festlegen
(§ 4 Abs. 3
b) Skizzen erstellen und anwenden
Abschnitt D Nr. 6)
c) Massenermittlung durchführen und dokumentieren
d) Materialbedarf ermitteln
5
e) Ausführungszeit einschätzen
f) Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz
sicherstellen
g) Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen
7 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktions-
von Werkzeugen, Geräten fähigkeit prüfen, handhaben und warten
und Maschinen
b) Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten
(§ 4 Abs. 3
und Maschinen feststellen
Abschnitt D Nr. 7) 3
c) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und
Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen er-
greifen
d) Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und
abbauen 2
8 Umgehen mit Gefahrstoffen a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend
und sonstigen Werkstoffen dem Einsatz unterscheiden
(§ 4 Abs. 3
b) Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf
Abschnitt D Nr. 8)
der Baustelle anwenden
3
c) fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere
Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verar-
beiten
9 Durchführen von qualitäts- a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
sichernden Maßnahmen men unterscheiden
(§ 4 Abs. 3
b) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität
Abschnitt D Nr. 9) 4
prüfen
c) Arbeitsberichte erstellen
d) zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Be-
reich beitragen
2
e) Ergebnisse dokumentieren und bewerten
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print*)
Vom 2. Mai 2007
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des §4
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I Ausbildungsrahmenplan,
S. 931), von denen § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 232 Ausbildungsberufsbild
Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem- ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
ber 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-
§ 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zu- insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
letzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März sonderheiten die Abweichung erfordern.
2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet (2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt (Aus-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bildungsberufsbild):
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- Abschnitt A
dung und Forschung:
Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
§1 1. Arbeitsorganisation,
2. Gestaltungsgrundlagen,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 3. Datenhandling,
Der Ausbildungsberuf Mediengestalter Digital und 4. Medienintegration,
Print/Mediengestalterin Digital und Print wird 5. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und 6. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für 7. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
das Gewerbe Nr. 40, „Buchdrucker: Schriftsetzer; 8. Umweltschutz;
Drucker“ der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerks- Abschnitt B
ordnung
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-
staatlich anerkannt. richtung Beratung und Planung:
1. Kommunikation und Kooperation,
§2
2. kundenorientierte Marketingmaßnahmen,
Dauer der Berufsausbildung 3. Projektplanung und Konzeption,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 4. Kundenbeziehungen und Präsentation,
5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-
§3 liste I nach Absatz 3 Nr. 1,
Struktur der Berufsausbildung 6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-
liste II nach Absatz 3 Nr. 2,
Die Berufsausbildung gliedert sich in
7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III
1. gemeinsame Ausbildungsinhalte, nach Absatz 3 Nr. 3;
2. fachrichtungsbezogene Ausbildungsinhalte in einer Abschnitt C
der Fachrichtungen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-
a) Beratung und Planung, richtung Konzeption und Visualisierung:
b) Konzeption und Visualisierung, 1. Analyse des Auftrags und Erarbeitung der Konzep-
tion,
c) Gestaltung und Technik sowie 2. Visualisierung der Ideen und Entwürfe,
3. vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikati- 3. Gestaltungsabstimmung,
onseinheiten aus den Auswahllisten I bis III nach
4. mediengerechte Ausarbeitung,
§ 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3.
5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des liste I nach Absatz 3 Nr. 1,
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der 6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- liste II nach Absatz 3 Nr. 2,
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent- 7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III
licht. nach Absatz 3 Nr. 3;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 629
Abschnitt D 4. Übergabe- und Ausgabeprozesse,
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach- 5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-
richtung Gestaltung und Technik: liste I nach Absatz 3 Nr. 1,
1. Arbeitsplanung, 6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-
liste II nach Absatz 3 Nr. 2,
2. gestaltungsorientierte Produktion,
7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III
3. technisch orientierte Produktion, nach Absatz 3 Nr. 3.
(3) Die in den Fachrichtungen jeweils wählbaren Qualifikationseinheiten ergeben sich aus den folgenden Aus-
wahllisten I, II und III:
1. Auswahlliste I:
Fachrichtung Fachrichtung Fachrichtung
Lfd. Nr. Wahlqualifikationseinheiten Beratung und Konzeption und Gestaltung und
Planung Visualisierung Technik
I.1 kaufmännische Auftragsbearbeitung I ✕
I.2 Kreativitätstechniken ✕ ✕
I.3 Medienproduktion ✕
I.4 typografische Gestaltung ✕
I.5 digitale Bildbearbeitung I ✕
I.6 Produktion von Digitalmedien I ✕
I.7 Datenausgabeprozesse ✕
I.8 Hard- und Software ✕
I.9 Fotogravurzeichnung I ✕
I.10 Musiknotenherstellung I ✕
I.11 Verpackungsgestaltung I ✕
I.12 Geografik I ✕
2. Auswahlliste II:
Fachrichtung Fachrichtung Fachrichtung
Lfd. Nr. Wahlqualifikationseinheiten Beratung und Konzeption und Gestaltung und
Planung Visualisierung Technik
II.1 Kosten- und Leistungsrechnung ✕
II.2 Projektdurchführung ✕
II.3 Designkonzeption I ✕
II.4 Gestaltung von Printmedien ✕ ✕
II.5 Gestaltung von Digitalmedien ✕ ✕
II.6 digitale Bildbearbeitung II ✕
II.7 Produktion von Digitalmedien II ✕
II.8 Systembetreuung I ✕
II.9 Datenbankanwendung ✕
II.10 Druckformherstellung ✕
II.11 Reprografie I ✕
II.12 Druckweiterverarbeitung ✕
II.13 Digitalfotografie ✕
II.14 Redaktionstechnik I ✕
II.15 Fotogravurzeichnung II ✕
II.16 Musiknotenherstellung II ✕
II.17 Verpackungsgestaltung II ✕
II.18 Geografik II ✕
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
3. Auswahlliste III:
Fachrichtung Fachrichtung Fachrichtung
Lfd. Nr. Wahlqualifikationseinheiten Beratung und Konzeption und Gestaltung und
Planung Visualisierung Technik
III.1 kaufmännische Auftragsbearbeitung II ✕
III.2 Designkonzeption II ✕
III.3 Text-, Grafik- und Bilddatenbearbeitung ✕
III.4 produktorientierte Gestaltung ✕
III.5 datenbankbasierte Medienproduktion ✕
III.6 interaktive Medienproduktion ✕
III.7 audiovisuelle Medienproduktion ✕
III.8 Systembetreuung II ✕
III.9 digitale Druckformherstellung ✕
III.10 Digitaldruck ✕
III.11 Reprografie II ✕
III.12 Mikrografie ✕
III.13 Tiefdruckformherstellung ✕
III.14 Redaktionstechnik II ✕
III.15 Fotogravurzeichnung III ✕
III.16 Musiknotenherstellung III ✕
III.17 Verpackungsgestaltung III ✕
III.18 Geografik III ✕
(4) Bei Wahlqualifikationseinheiten mit aufsteigender Ordnungskennziffer muss bei Eintritt in die höherwertige
Wahlqualifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der vorangegangenen Wahlqualifikationseinheit vermittelt sein.
§5 auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er für die Berufausbildung wesentlich ist.
Durchführung der Berufsausbildung
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe-
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
reichen
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua- 1. Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes,
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 2. Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion,
des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-
besondere selbstständiges Planen, Durchführen und 3. Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht
Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in statt.
den Prüfungen nach den §§ 6 bis 9 nachzuweisen.
(4) Im Prüfungsbereich Gestaltung und Realisation
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung eines Medienproduktes soll der Prüfling eine praktische
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden Aufgabe durchführen. In den Prüfungsbereichen Ge-
einen Ausbildungsplan zu erstellen. staltungsgrundlagen und Medienproduktion sowie
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht soll er schrift-
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit liche Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle be-
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- ziehen sollen, bearbeiten. Die Prüfungszeit soll sieben
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden Stunden nicht überschreiten.
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
ßig durchzusehen. §7
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§6 in der Fachrichtung
Beratung und Planung
Zwischenprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende
fähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der für erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge- die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 631
vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen 8. Kundenkontakte auswerten
Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu- kann.
grunde zu legen.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
aus den Prüfungsbereichen
(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion be-
1. Projektplanung und -konzeption, stehen folgende Vorgaben:
2. Konzeption und Gestaltung, Der Prüfling soll darstellen, dass er
3. Medienproduktion, 1. Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeits-
4. Kommunikation, abläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Ar-
beitsorganisation aufzeigen,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
2. Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsori-
(3) Für den Prüfungsbereich Projektplanung und
entiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,
-konzeption bestehen folgende Vorgaben:
3. Daten nach technischen Qualitätskriterien prüfen,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
4. Entwurfsdateien mediengerecht und produktionsfä-
1. Kundenanforderungen analysieren und eine Projekt- hig erstellen,
konzeption entwickeln,
5. branchenspezifische Hard- und Software auftrags-
2. Medienprodukte unter Berücksichtigung von Perso- gerecht einsetzen
nal, Sachmitteln, Kosten und Terminen planen,
kann.
3. Produktentwürfe entwickeln,
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben
4. die Projektkonzeption visualisieren und unter Be- bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
rücksichtigung der Entwürfe präsentieren
(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation beste-
kann. hen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen Der Prüfling soll darstellen, dass er
und eine Präsentation durchführen.
1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen
Das Prüfungsstück I besteht aus einer Projektkonzep- nutzen,
tion einschließlich der Realisierung eines Produktent-
wurfes. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist 2. Korrekturen normgerecht durchführen,
dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Ar- 3. Kommunikationsformen und -regeln anwenden,
beitstagen die Projektkonzeption vorzulegen. Die Rea- 4. Kommunikationswege und -mittel nutzen,
lisierung des Produktentwurfes soll 6,5 Stunden nicht
überschreiten. 5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren
Die Projektkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu kann.
präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben
30 Minuten nicht überschreiten. bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stun- (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
den nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungs- kunde bestehen folgende Vorgaben:
vertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirt-
Nr. 3 zu berücksichtigen. schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der
Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsenta- Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
tion mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Pro- Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben
zent zu gewichten. bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestal- (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
tung bestehen folgende Vorgaben: gewichten:
Der Prüfling soll darstellen, dass er 1. Projektplanung und -konzeption 50 Prozent,
1. Auftragsplanungen durchführen, Auftragsunterlagen 2. Konzeption und Gestaltung 15 Prozent,
prüfen und Arbeitsanweisungen erstellen,
3. Medienproduktion 15 Prozent,
2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medien-
4. Kommunikation 10 Prozent,
spezifisch anwenden, dabei Medienelemente nach
Inhalt und Aussage auswählen, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
3. Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimie- (9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-
ren, standen, wenn die Leistungen
4. medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen, 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
5. Ideen mittels Kreativitätstechniken entwickeln und in 2. im Prüfungsbereich Projektplanung und -konzeption
Projektkonzeptionen umsetzen, mit mindestens „ausreichend“,
6. Präsentationstechniken anwenden, 3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit
mindestens „ausreichend“ und
7. Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung
auswerten sowie Bedürfnisse und Verhaltensweisen 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
von Mediennutzern analysieren, bewertet worden sind.
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsenta-
der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prü- tion mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Pro-
fungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine zent zu gewichten.
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, (4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestal-
wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag tung bestehen folgende Vorgaben:
geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und Der Prüfling soll darstellen, dass er
das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im 1. Auftragsplanungen durchführen, Auftragsunterlagen
Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. prüfen und Arbeitsanweisungen erstellen,
2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medien-
§8 spezifisch anwenden, dabei Medienelemente nach
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung Inhalt und Aussage auswählen,
in der Fachrichtung 3. Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimie-
Konzeption und Visualisierung ren,
(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist 4. medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-
fähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel- 5. Ideen mittels Kreativitätstechniken entwickeln und in
lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da- Designkonzeptionen umsetzen,
für erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, 6. Präsentationstechniken anwenden,
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei- 7. Entwürfe visualisieren und unter Berücksichtigung
ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu medienspezifischer, gestalterischer, technischer,
vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen wirtschaftlicher und terminlicher Rahmenbedingun-
Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu- gen realisieren
grunde zu legen.
kann.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht
aus den Prüfungsbereichen Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben
bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
1. Designkonzeption und Visualisierung,
(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion be-
2. Konzeption und Gestaltung,
stehen folgende Vorgaben:
3. Medienproduktion,
Der Prüfling soll darstellen, dass er
4. Kommunikation,
1. Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeits-
5. Wirtschafts- und Sozialkunde. abläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Ar-
(3) Für den Prüfungsbereich Designkonzeption und beitsorganisation aufzeigen,
Visualisierung bestehen folgende Vorgaben: 2. Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsori-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er entiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,
1. Kundenanforderungen analysieren und daraus Ge- 3. Daten für die medienübergreifende und medienspe-
staltungsideen für Medienprodukte entwickeln, zifische Nutzung aufbereiten,
2. eine Designkonzeption erstellen und Gestaltungs- 4. Medienelemente produktorientiert bearbeiten,
ideen für Medienprodukte präsentationsreif visuali- 5. Entwurfsdateien mediengerecht und produktions-
sieren, fähig erstellen,
3. ein Produkt seiner Designkonzeption medienspezi- 6. branchenspezifische Hardware und Software auf-
fisch aufbereiten, tragsgerecht anwenden,
4. die Designkonzeption unter Berücksichtigung der vi- 7. Produkte nach technischen Qualitätskriterien prüfen
sualisierten Gestaltungsideen präsentieren und optimieren
kann. kann.
Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben
und eine Präsentation durchführen. bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Das Prüfungsstück I besteht aus einer Designkonzep- (6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation beste-
tion einschließlich der Realisierung eines Medienteil- hen folgende Vorgaben:
produktes. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung
ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Ar- Der Prüfling soll darstellen, dass er
beitstagen die Designkonzeption vorzulegen. Die Rea- 1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen
lisierung des Medienteilproduktes soll 6,5 Stunden nutzen,
nicht überschreiten. 2. Korrekturen normgerecht durchführen,
Die Designkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu 3. Kommunikationsformen und -regeln anwenden,
präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von
4. Kommunikationswege und -mittel nutzen,
30 Minuten nicht überschreiten.
Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stun- 5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren
den nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungs- kann.
vertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben
Nr. 3 zu berücksichtigen. bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 633
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- (3) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung
kunde bestehen folgende Vorgaben: und technische Realisation bestehen folgende Vorga-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirt- ben:
schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. 1. Aufgabenstellungen analysieren, einen Lösungsvor-
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben schlag erarbeiten und dokumentieren,
bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 2. eine produktionsorientierte Arbeitsplanung medien-
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu spezifisch durchführen,
gewichten: 3. Mediendaten unter gestalterischen Gesichtspunkten
1. Designkonzeption und Visualisierung 50 Prozent, aufbereiten und bearbeiten,
4. Teilprodukte der Medienproduktion unter Berück-
2. Konzeption und Gestaltung 15 Prozent,
sichtigung von Qualitätsgesichtspunkten und wirt-
3. Medienproduktion 15 Prozent, schaftlichen Aspekten technisch realisieren
4. Kommunikation 10 Prozent, kann.
Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen.
5. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
Das Prüfungsstück I besteht aus einem Lösungsvor-
(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be- schlag mit Arbeitsplanung einschließlich der Erstellung
standen, wenn die Leistungen: eines Teilproduktes der Medienproduktion. Nach Aus-
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, händigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsaus-
schuss spätestens nach zehn Arbeitstagen ein Lö-
2. im Prüfungsbereich Designkonzeption und Visuali- sungsvorschlag mit Arbeitsplanung vorzulegen. Die An-
sierung mit mindestens „ausreichend“, fertigung des Teilproduktes der Medienproduktion soll
sieben Stunden nicht überschreiten.
3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit
mindestens „ausreichend“ und Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stun-
den nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungs-
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ vertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3
bewertet worden sind. Nr. 3 zu berücksichtigen.
Das Prüfungsstück I ist mit 75 Prozent und das Prü-
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
fungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.
der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prü-
fungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine (4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestal-
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, tung bestehen folgende Vorgaben:
wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag Der Prüfling soll darstellen, dass er
geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
1. Arbeitsaufträge planen und Verfahrenswege festle-
sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
gen, den Datenfluss überwachen und Arbeitsergeb-
das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
nisse dokumentieren,
Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
2. Kundenvorgaben und Gestaltungsentwürfe unter
§9 Berücksichtigung der Gestaltungsgrundlagen und
Normen umsetzen,
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
3. Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimie-
in der Fachrichtung
ren,
Gestaltung und Technik
4. medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,
(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs- 5. Medienelemente produktions- und gestaltungsorien-
fähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel- tiert nach Inhalt und Aussage auswählen, dabei
lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da- typografische und gestalterische Regeln anwenden
für erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, kann.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei- Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben
ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen
Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu- (5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion be-
grunde zu legen. stehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht
aus den Prüfungsbereichen 1. Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsori-
entiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,
1. Gestaltungsumsetzung und technische Realisation,
2. Medienprodukte übergabe- und ausgabegerecht er-
2. Konzeption und Gestaltung, stellen,
3. Medienproduktion, 3. Daten für die medienübergreifende und medienspe-
zifische Nutzung aufbereiten,
4. Kommunikation,
4. branchenspezifische Hardware und Software auf-
5. Wirtschafts- und Sozialkunde. tragsgerecht anwenden,
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
5. Produkte nach technischen Qualitätskriterien prüfen (9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-
und optimieren, standen, wenn die Leistungen
6. Prozesse unter Berücksichtigung von Fertigungsvor- 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
gaben steuern und optimieren 2. im Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und
kann. technische Realisation mit mindestens „ausrei-
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben chend“,
bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. 3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit
(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation beste- mindestens „ausreichend“ und
hen folgende Vorgaben: 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Der Prüfling soll darstellen, dass er bewertet worden sind.
1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
nutzen, der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prü-
2. Korrekturen normgerecht durchführen, fungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
3. Kommunikationsformen und -regeln anwenden,
wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
4. Kommunikationswege und -mittel nutzen, geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
kann. das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben
bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 10
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
kunde bestehen folgende Vorgaben:
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirt- ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Vorschriften weiter anzuwenden.
Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben § 11
bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
gewichten:
Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Berufs-
1. Gestaltungsumsetzung ausbildung zum Mediengestalter für Digital- und Print-
und technische Realisation 50 Prozent, medien/zur Mediengestalterin für Digital- und Printme-
2. Konzeption und Gestaltung 15 Prozent, dien vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 875), geändert durch
3. Medienproduktion 15 Prozent, die Verordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2566), und
die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schrift-
4. Kommunikation 10 Prozent, setzer/zur Schriftsetzerin vom 21. April 1993 (BGBl. I
5. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. S. 496) außer Kraft.
Berlin, den 2. Mai 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 635
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print
Abschnitt A: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Arbeitsorganisation a) Auftragsunterlagen sowie analoge und digitale Vor-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) lagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf
Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prü-
fen, dabei medienspezifische Besonderheiten be-
rücksichtigen
b) Auftragsziele und Teilaufgaben definieren, dabei
auftragsgerechte Qualitätskriterien berücksichtigen
und Verfahrenswege für die Produktion ableiten
c) medienrechtliche Vorschriften bei der Auftragspla-
nung berücksichtigen
d) Termine planen und überwachen, dabei technische
Realisierungsmöglichkeiten und terminliche Vorga-
ben berücksichtigen
10
e) Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe
dokumentieren
f) deutsch- und englischsprachige Informationsquel-
len nutzen
g) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer
Fremdsprache
h) Verhaltensweisen, Normen und Werte anderer Kul-
turen bei geschäftlichen Kontakten berücksichtigen
i) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergeb-
nisse abstimmen und auswerten
j) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team anwen-
den
k) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren
und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
l) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter
Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergo-
nomischer Aspekte mitwirken
m) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisa- 4
tion und -abläufe vorschlagen
n) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Ein-
satz von Arbeits- und Organisationsmitteln bei der
Arbeitsorganisation berücksichtigen
2 Gestaltungsgrundlagen a) Grundelemente der Gestaltung unter Berücksichti-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) gung der Gestaltgesetze einsetzen
b) Proportion, Rhythmus, Farbe und Kontrast bei der
Gestaltung berücksichtigen
c) Mediengerechte Gestaltungskompositionen frei und
nach Layoutvorgaben erstellen 18
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Schriftwirkung beurteilen und Regeln der Makro-
und Mikrotypografie anwenden
e) Schreib- und Gestaltungsvorschriften anwenden
sowie Normvorschriften beachten
f) Medienprodukte unter medien- und zielgruppen-
spezifischen Aspekten gestalten, beurteilen und op-
timieren
g) Schriften medien- und gestaltungsorientiert aus-
wählen, dabei den stilistischen und aktuellen Ver-
wendungskontext berücksichtigen
h) Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei
Aspekte der Farbphysiologie und -psychologie be-
rücksichtigen
i) Grafiken und Bilder nach Inhalt und Aussage aus- 10
wählen und gestalterisch einsetzen
j) produktionstypische Maße und Einheiten anwenden
und umrechnen
k) medienrechtliche Vorschriften bei der Gestaltung
berücksichtigen
3 Datenhandling a) Systemkomponenten und Softwareapplikationen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) auftragsbezogen auswählen und einsetzen
b) Datenformate unterscheiden und in verschiedenen
Anwendungsbereichen einsetzen
c) Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezi-
fisch nutzen, Dateinamen-Konventionen anwenden
d) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeits-
abläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die ei-
gene Arbeitsorganisation nutzen 16
e) Daten verwendungsbezogen bereitstellen und aus-
geben
f) Systeme zur Datensicherheit anwenden
g) interne und externe Dienste und Netze für den In-
formationsaustausch nutzen
h) Daten für die Datenübertragung optimieren
i) Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen
beurteilen und einsetzen
j) Daten übernehmen, unter Berücksichtigung me-
dienspezifischer Standards transferieren und kon-
vertieren
k) Kompressionsverfahren auswählen und anwenden
l) Systeme zur Datenverwaltung und Versionskon- 6
trolle einsetzen
m) Dateiinformationen und Metadaten nutzen, verwal-
ten und erstellen
n) Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten
nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 637
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Medienintegration a) Daten übernehmen, für die medienübergreifende
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) Nutzung erstellen und medienspezifisch konvertie-
ren
b) Farbräume und Farbsysteme anwenden
c) elektronische Produktionsmittel auftragsspezifisch
einsetzen
d) analoge Daten digitalisieren und mit digitalen Daten
zusammenführen
e) für unterschiedliche Verwendungsmöglichkeiten
Datentypen kombinieren
18
f) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vor-
gaben kontrollieren; bei Abweichungen korrigieren
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren und optimieren
h) Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Ar-
beitsbereich anwenden, dabei Standards und Nor-
men beachten
i) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-
ten Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des
Qualitätsmanagements erkennen und Maßnahmen
einleiten
j) Arbeitsschritte für die Integration unterschiedlicher
Datenstrukturen festlegen
k) Farbe für die medienübergreifende und medienspe-
zifische Nutzung definieren und konvertieren, dabei
6
ausgabespezifische Standards und Normen beach-
ten
l) Daten für unterschiedliche Ausgabemedien und un-
terschiedliche Systemplattformen erzeugen
5 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
6 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
während
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- der gesamten
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be- Ausbildung
schreiben zu vermitteln
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
7 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
heitsschutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
8 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere:
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt B: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Beratung und Planung
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Kommunikation a) Kommunikationsregeln anwenden, ihre Auswirkun-
und Kooperation gen auf Arbeitsabläufe und Kommunikationspro-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) zesse beachten
b) Kommunikationsumgebung prüfen, unterschied-
liche Kommunikationsformen und -mittel einsetzen
c) Begriffe definieren und in Kommunikationsprozes-
sen verwenden
d) Teamarbeit als Mittel für Kommunikation und Ko- 7
operation einsetzen
e) Strategien zur Konfliktlösung in der Beratung an-
wenden
f) Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten,
Sachverhalte visualisieren und präsentieren
g) Rückmeldungen über Arbeitsergebnisse geben
2 kundenorientierte a) Marketingziel mit dem Kunden definieren
Marketingmaßnahmen b) Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
für den Kunden auswerten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 639
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Mediennut- 7
zern analysieren und daraus mit dem Kunden An-
forderungen für die Projektkonzeption ableiten
d) Budget nach Zeit, Aktionen und Instrumenten des
Marketingmix aufteilen
3 Projektplanung a) Projekte planen, insbesondere Personal-, Sachmit-
und Konzeption tel-, Termin- und Kostenplanung durchführen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
b) Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bei der
Planung von Medienprodukten berücksichtigen
c) betriebliche Standards zur Projektdurchführung bei
unterschiedlichen Aufgabenstellungen anwenden
d) Projektkonzeptionen entwickeln und im Team opti- 7
mieren
e) Wirkung und Funktion der verschiedenen Medien
einplanen sowie Verbreitungsmedien festlegen
f) Zusammenhang technischer und wirtschaftlicher
Gesichtspunkte berücksichtigen
g) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen
4 Kundenbeziehungen a) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund-
und Präsentation lage kundenorientierten Verhaltens und erfolg-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) reicher Zusammenarbeit berücksichtigen
b) Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen
Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorge-
hensweisen für die Kundenberatung ableiten
c) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durch- 7
führen und nachbereiten
d) Projektkonzeptionen präsentieren und begründen
e) Reklamationen entgegennehmen und betriebsüb-
liche Maßnahmen einleiten
f) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für be-
triebliche Entscheidungen aufbereiten
Abschnitt C: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1 2 3 4
1 Analyse des Auftrags und a) Kunden-Briefing auswerten, Aufgabenstellung ab-
Erarbeitung der Konzeption leiten und Auftragsziele festlegen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)
b) Auftragsumfeld recherchieren; Zielgruppen analy-
sieren und definieren
c) Kreativitätstechniken zur Ideensammlung einsetzen
7
d) Ideen medienspezifisch auf technische, wirtschaft-
liche und terminliche Rahmenbedingungen prüfen
e) Konzeptionen erstellen, mit der Aufgabenstellung
abgleichen und Entscheidungsprozesse dokumen-
tieren
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Visualisierung a) Gestaltungsvarianten entwickeln, dabei insbeson-
der Ideen und Entwürfe dere Perspektive, Stilmittel, Typografie und Bild-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2) wirkung berücksichtigen
b) grafische Zeichen entwerfen
c) Grafiken, Diagramme und Illustrationen entwerfen
d) Gestaltungsraster unter Berücksichtigung von For-
maten, Text- und Bildinhalten entwickeln 7
e) Bildmotive unter Berücksichtigung von Bildaussage
und -wirkung auswählen und bearbeiten
f) Gestaltung auf Ausgabemedien abstimmen, dabei
insbesondere Farbe, Kontrast, Struktur, Textur und
Materialbeschaffenheit berücksichtigen
g) Medienprodukte präsentationsreif vorbereiten
3 Gestaltungsabstimmung a) Kommunikationsregeln anwenden und ihre Aus-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3) wirkungen auf Kommunikationsprozesse berück-
sichtigen
b) Ideenentwicklung und Varianten präsentieren; Ge- 7
staltungskonzepte vorstellen und begründen
c) Entscheidungsprozesse mit dem Kunden ab-
schließen und dokumentieren
4 mediengerechte Ausarbeitung a) Entwürfe entsprechend dem Ergebnis der Ge-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4) staltungsabstimmung optimieren
b) Entwurfsdateien auf Vollständigkeit und technische
Umsetzbarkeit prüfen
c) Entwürfe mediengerecht und produktionsfähig er-
stellen 7
d) mediengerechte Kontrollverfahren zur Qualitäts-
sicherung einsetzen
e) Arbeitsergebnisse bewerten und mit Auftragsan-
forderungen abstimmen
Abschnitt D: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Technik
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Arbeitsplanung a) Arbeitsauftrag analysieren, Verfahrenswege für die
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 1) Produktion auswählen und festlegen
b) Zeitbedarf für Produktionsschritte ermitteln, techni-
sche Kapazitäten prüfen, planen und überwachen
c) Arbeitsunterlagen und Daten auftragsbezogen be-
reitstellen 7
d) Daten aus unterschiedlichen Quellen übernehmen
und auf Verwendbarkeit und Vollständigkeit prüfen
e) bei der Nutzung von Daten rechtliche Vorschriften
beachten
f) Arbeitsergebnisse dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 641
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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Monat Monat
1 2 3 4
2 gestaltungsorientierte a) Kundenvorgaben und eigene Gestaltungsideen auf-
Produktion bereiten und präsentieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 2)
b) grafische Elemente themenbezogen entwerfen und
technisch realisieren
c) Bilder und Grafiken unter gestalterischen Gesichts-
punkten bearbeiten
7
d) Gestaltungsentwürfe nach typografischen und ge-
stalterischen Regeln technisch umsetzen
e) geeignete Softwaretools zur Medienproduktion
auswählen und anwenden
f) Arbeitsergebnisse gestaltungsorientiert prüfen und
optimieren
3 technisch orientierte a) Analog-Digital-Wandlung durchführen
Produktion b) medienspezifische Daten mit Anwendungspro-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 3)
grammen bearbeiten, korrigieren und optimieren
c) Produktionsworkflow steuern und überwachen, da-
bei Routineprozesse erkennen, anpassen und
durchführen
7
d) Daten nach Vorgaben zu einem Medienprodukt zu-
sammenführen, strukturiert sichern und archivieren
e) Daten in Netzwerken verwalten und Datensicherheit
gewährleisten
f) Arbeitsvorgänge dokumentieren, Ergebnisse kon-
trollieren und bei Abweichungen korrigieren
4 Übergabe- und a) Produkte übergabe- oder ausgabegerecht zusam-
Ausgabeprozesse menstellen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 4)
b) Übergabe- oder Ausgabeprozesse unter Einhaltung
von Fertigungsvorgaben steuern und optimieren
c) Ergebnisse auf Einhaltung von Kundenvorgaben 7
und Qualitätsvorgaben prüfen und bei Abweichun-
gen korrigieren
d) Produkte übergeben oder ausgeben
e) Übergabe- oder Ausgabeprozesse dokumentieren
Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde
Wahlqualifikationseinheiten
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
I.1 kaufmännische a) typische Geschäftsprozesse unterscheiden
Auftragsbearbeitung I b) Organisations- und Bürokommunikationsmittel an-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.1)
wenden
c) Schriftverkehr durchführen
d) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten be-
schaffen und auswerten
e) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer 8
Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbil-
dungsbetriebes sowie die Gliederung des Rech-
nungswesens erläutern
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde
Wahlqualifikationseinheiten
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Methoden der betrieblichen Leistungserfassung an-
wenden
g) Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung an-
wenden
I.2 Kreativitätstechniken a) Ideen sammeln, formulieren und auswerten
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.2) 8
b) Gestaltungsideen visualisieren
I.3 Medienproduktion a) Produktionsprozesse von Print- und Digitalmedien
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.3) als Grundlage für die Umsetzbarkeit berücksichti-
gen 8
b) Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen
und bei der Gestaltung beachten
I.4 typografische Gestaltung a) Schriften und Farben zielgruppen- und medienori-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.4) entiert einsetzen
b) unterschiedliche Gestaltungsvarianten für Kunden-
präsentation entwickeln
c) Gestaltungskonzepte für Digital- und Printmedien
entwickeln 8
d) Entwürfe für unterschiedliche Medien technisch
umsetzen
e) Texte und Zahlengruppen tabellarisch gliedern
f) Zahlenwerte in Diagrammform darstellen
g) Arbeitsergebnisse prüfen und optimieren
I.5 digitale Bildbearbeitung I a) analoges und digitales Bildmaterial auf technische
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.5) Verwendbarkeit prüfen sowie Ergebnisse dokumen-
tieren
b) analoge Bilddaten erfassen, digitale Bilddaten über-
nehmen sowie Bildausschnitte festlegen und For-
matwandlungen durchführen
c) an Bilddaten ersetzende Retuschen ausführen 8
d) Bildinhalte maskieren und freistellen
e) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck
im Kontrast und in der Helligkeit anpassen
f) Bilddaten strukturiert ordnen, benennen und si-
chern
I.6 Produktion a) Navigationsstrukturen unterscheiden und Leis-
von Digitalmedien I tungsmerkmale beurteilen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.6)
b) digitales Produkt strukturieren, Struktur darstellen
und dokumentieren
c) Inhalt des digitalen Produktes in einer Seitenbe-
schreibungssprache umsetzen
d) Form des digitalen Produktes mit cascading style
sheets umsetzen 8
e) Scriptsprachen unterscheiden und Einsatzmöglich-
keiten beurteilen
f) Effekte und automatische Prozesse in einer Script-
sprache umsetzen
g) Bild- und Tonmaterial überspielen, Norm- und For-
matwandlungen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 643
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde
Wahlqualifikationseinheiten
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
I.7 Datenausgabeprozesse a) Datenausgabegeräte für unterschiedliche Einsatz-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.7) bereiche auswählen
b) Datenausgabegeräte konfigurieren und für die Da-
tenausgabe vorbereiten
c) Daten gerätebezogen auf Ausgabefähigkeit prüfen 8
d) Daten auf verschiedene Medien gemäß Vorgabe
nach Verwendungszweck ausgeben
e) Arbeitsergebnisse auf weitere Verwendbarkeit prü-
fen
I.8 Hard- und Software a) Rechner und Peripheriegeräte verbinden und in Be-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.8) trieb nehmen
b) Systemzustände halten und sichern 8
c) Softwareapplikationen installieren und integrieren
d) Hardwarekomponenten installieren und integrieren
I.9 Fotogravurzeichnung I a) Verteilungszeichnung anfertigen, dabei Versatz be-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.9) rücksichtigen
b) Muster bearbeiten und ergänzen 8
c) Farbauszüge für Schmuckfarben erstellen
I.10 Musiknotenherstellung I a) Tonarten definieren, unterschiedliche Notenschlüs-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.10) sel, Dynamik-, Vortrags- und Taktangaben bei der
Musiknotenherstellung regelgerecht anwenden
b) technische und musikalische Spielanweisungen so-
wie Pausenzeichen auf Musiknotenseiten regelge-
recht platzieren 8
c) rhythmische Besonderheiten sowie komplexe Un-
tersätze und grafische Besonderheiten umsetzen
d) Vorlagen in Musiknotenseiten umsetzen, dabei
fachspezifische Stichregeln anwenden
I.11 Verpackungsgestaltung I a) unterschiedliche Verpackungsarten und deren spe-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.11) zifische Parameter erfassen und anwenden
b) Packstoffe nach Rohstoffen und ihren Herstellungs-
prozessen klassifizieren, fertigungstechnische
Aspekte ableiten und bei der Gestaltung von Pack-
mitteln berücksichtigen
c) Besonderheiten von verpackungsspezifischen
Druckverfahren bei der Gestaltung berücksichtigen
d) Freihandzeichnungen als Scribble für die Arbeits-
vorbereitung anfertigen
e) Entwürfe schwarz-weiß und farbig anlegen, dabei
fertigungstechnische Parameter berücksichtigen 8
f) Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung und
Funktion grafisch gestalten
g) fertigungstechnische Parameter erfassen und in
Produktionsdaten umsetzen
h) Adaptionen von bestehenden Verpackungen durch-
führen, dabei verpackungsspezifische Druckpara-
meter berücksichtigen
i) branchenspezifische Bemaßung bei der Gestaltung
und Konstruktion von Packmitteln durchführen, da-
bei Normen berücksichtigen
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde
Wahlqualifikationseinheiten
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
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I.12 Geografik I a) raumbezogene Informationsquellen und Luftbilder
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.12) interpretieren, auswerten und für die geografisch-
kartografische Darstellung aufbereiten
b) Quellenmaterial für die weitere Verwendung unter
Beachtung des Urheberschutzes vorbereiten und
beurteilen
8
c) analoge Vorlagen vektor- und pixelorientiert digita-
lisieren
d) raumbezogene Informationen mit kartografischen
Darstellungsmitteln verknüpfen und daraus groß-
maßstäbige topografische Informationsmodelle her-
stellen und thematische Darstellungen ableiten
Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde
Wahlqualifikationseinheiten
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
II.1 Kosten- und a) Kostenarten erfassen und den Kostenstellen zuord-
Leistungsrechnung nen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.1)
b) Kostensätze ermitteln
c) Kosten für erbrachte Leistungen ermitteln sowie im
6
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten, Er-
gebnisse dokumentieren
d) Ergebnisse der Betriebsabrechnung für das Con-
trolling nutzen
II.2 Projektdurchführung a) Projektdurchführung mit beteiligten betrieblichen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.2) Organisationseinheiten abstimmen, Termine über-
wachen
b) Aufträge kundengerecht durchführen und Fremd-
leistungen koordinieren
c) bei betriebsbedingten Abweichungen im Projektab-
lauf Kunden informieren, Lösungsalternativen auf-
zeigen 6
d) kundenbedingte Abweichungen bei der Projekt-
durchführung berücksichtigen, Kostenänderungen
ermitteln
e) Projektablauf und Qualitätskontrollen dokumentie-
ren
f) Zielerreichung kontrollieren, Soll-Ist-Vergleiche auf-
grund vorgegebener Planungsdaten durchführen
II.3 Designkonzeption I a) Designkonzeptionen entwickeln und im Team opti-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.3) mieren
b) Präsentationsgespräche planen und vorbereiten
6
c) Designkonzeptionen präsentieren und begründen
d) Präsentationsgespräche nachbereiten und auswer-
ten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 645
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde
Wahlqualifikationseinheiten
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
II.4 Gestaltung von Printmedien a) Schrift, grafische Elemente und Bilder zielgruppen-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.4) gerecht kombinieren
b) Farbkombinationen beurteilen und anwenden
c) Sonderfarben auftragsspezifisch einsetzen
d) Bedruckstoff zielgruppenorientiert auswählen
6
e) Farben auf Bedruckstoff abstimmen
f) Möglichkeiten der Druckveredelung und der Weiter-
verarbeitung auftragsspezifisch nutzen
g) technische Realisierbarkeit der Gestaltung sicher-
stellen
II.5 Gestaltung von Digitalmedien a) Gestaltungsgrundsätze für digitale Medien anwen-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.5) den
b) Schrift als Gestaltungsmittel einsetzen und die Re-
geln der Makro- und Mikrotypografie anwenden
c) gestalterische Formensprache für Digitalmedien
entwickeln und anwenden
6
d) Gestaltung der Benutzerführung des Produktes auf
Zielgruppe und die technischen Möglichkeiten des
Ausgabemediums abstimmen
e) Gestaltung auf die technischen Möglichkeiten des
Ausgabemediums abstimmen
f) Datenformate für das Ausgabemedium bestimmen
II.6 digitale Bildbearbeitung II a) Bilddaten inhaltlich bearbeiten und für die techni-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.6) sche Weiterverarbeitung vorbereiten
b) Teilprodukte herstellen, bearbeiten und zu neuen
Produkten zusammenführen
c) Bildmodifikationen durchführen, dabei Farbanglei-
chungen und -konvertierungen beachten 6
d) Bilddaten unter Anwendung eines Prüfsystems auf
Übereinstimmung mit den Vorgaben prüfen
e) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck
ausgeben sowie Weiterverwendbarkeit für die Ar-
chivierung und Datenhaltung gewährleisten
II.7 Produktion a) Programmiersprachen unterscheiden und Leis-
von Digitalmedien II tungsmerkmale beurteilen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.7)
b) Prozesse mittels einer Programmiersprache auto-
matisieren
c) Ein- und Ausgaben erstellen und mit einer Script-
sprache auswerten
6
d) Bild- und Tonmaterial abhören, sichten, ordnen und
auftragsbezogen zusammenführen
e) Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalteri-
schen Gesichtspunkten aussteuern
f) Bildaufnahmen nach redaktionellen Vorgaben und
gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten
II.8 Systembetreuung I a) EDV-Systeme aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit un-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.8) terscheiden und entsprechend ihrer Verwendung
auswählen
b) Hardwarekomponenten zusammenstellen und an-
schließen
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde
Wahlqualifikationseinheiten
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Betriebssystem installieren und konfigurieren 6
d) branchenübliche Anwendungsprogramme installie-
ren und konfigurieren
e) Systeme testen und Konfigurationsdaten dokumen-
tieren
II.9 Datenbankanwendung a) Datenbankprodukte unterscheiden und auftragsbe-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.9) zogen auswählen
b) Daten unterschiedlicher Formate für Datenbankan-
wendungen aufbereiten
c) Daten importieren und exportieren
d) Datenbankstrukturen festlegen, Schlüssel und Ver-
knüpfungen definieren
e) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffs- 6
möglichkeiten festlegen und implementieren
f) Datenbanksysteme testen und optimieren
g) Abfragen und Berichte von Datenbeständen erstel-
len
h) Anwendungen, insbesondere Schnittstellenpro-
gramme in einer Makro- oder Programmiersprache
erstellen
II.10 Druckformherstellung a) Daten und Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.10) technische Umsetzbarkeit prüfen, gegebenenfalls
Korrekturanweisungen definieren
b) Seiten ausschießen, Nutzen anordnen, standrichtig
positionieren und prüfen
c) Kontrollelemente integrieren
d) Revisionsmuster erstellen und prüfen 6
e) Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen
f) Druckformen herstellen
g) Anlagen warten und pflegen
h) Arbeitsergebnis prüfen und beurteilen, bei Abwei-
chungen Druckform korrigieren
II.11 Reprografie I a) Produktionssysteme auswählen, auftragsbezogen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.11) vorbereiten und Vervielfältigungen herstellen
b) Materialien auswählen und einsetzen
c) Montagen herstellen, Composing durchführen 6
d) Druckvorlagen und Druckformen herstellen
e) Printprodukte herstellen
f) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
II.12 Druckweiterverarbeitung a) Auftragsunterlagen erfassen, Umsetzbarkeit prüfen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.12) und den entsprechenden Verfahrensweg festlegen
b) programm- und systembezogene Arbeitsvorberei-
tung ausführen
c) Materialbedarf ermitteln, Materialien auswählen und
anfordern
d) Druck- und Vervielfältigungserzeugnisse zum End-
produkt verarbeiten, insbesondere durch Falzen, 6
Zusammentragen, Bohren, Heften, Binden, Leimen
und Beschneiden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 647
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde
Wahlqualifikationseinheiten
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
f) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben
g) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und
warten
II.13 Digitalfotografie a) Motive und Aufnahmeart nach Verwendungszweck
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.13) auswählen, Motivaufbau vorbereiten
b) Belichtungsmöglichkeiten und Ausleuchtung be-
stimmen, Belichtungsmessung durchführen
c) Bewegung und Schärfentiefe bei der Aufnahme be-
rücksichtigen
6
d) Objektive unter Beachtung von Abbildungsgrund-
sätzen auswählen
e) unterschiedliche Lichtarten einsetzen
f) Filter auswählen und einsetzen
g) Aufnahme herstellen und Ergebnis kontrollieren
II.14 Redaktionstechnik I a) bei der Arbeitsorganisation objektspezifische Pro-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.14) duktionsabläufe und Ressorteinteilung berücksich-
tigen
b) an der technischen Gestaltung des redaktionellen
Teils von Presseerzeugnissen mitwirken
c) Texte, Bilder und Grafiken analoger und digitaler
Presseerzeugnisse unter Berücksichtigung redak-
tioneller Vorgaben gestalten
d) in Absprache mit der Redaktion Texte redigieren,
hierbei journalistische Darstellungsformen berück- 6
sichtigen
e) bei der Recherche in Datenbanken und bei Presse-
agenturen mitwirken, Daten aus diesen Datenban-
ken übernehmen und verarbeiten
f) Grundzüge des Presse- und Medienrechts, die
presserechtliche Verantwortung sowie medien-
rechtliche Selbstverpflichtungen beachten
g) Texte, Bilder und Grafiken übernehmen und für me-
dienspezifische Ausgabe aufbereiten
II.15 Fotogravurzeichnung II a) Farbkompositionen von Schmuckfarben bearbeiten
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.15) und beurteilen 6
b) Proof erstellen
II.16 Musiknotenherstellung II a) Seitenaufbau auf der Grundlage von Manuskriptvor-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.16) lagen festlegen, dabei musikalische Besonderhei-
ten berücksichtigen
b) Seitenformate bestimmen und Umfang berechnen
c) Balken- und Bogenlagen nach Stichregeln festlegen
d) Schriftarten auftragsbezogen bei der Seitengestal-
tung einsetzen 6
e) Notensatzprogramme anwenden
f) musikalische Sonderzeichen erstellen und anwen-
den
g) spezielle Notenausgaben, insbesondere Partituren,
Klavierauszüge, Chorausgaben, Einzelstimmen so-
wie Spiel- und Schlagzeugpartituren gestalten
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde
Wahlqualifikationseinheiten
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
II.17 Verpackungsgestaltung II a) 3D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.17) von Packmitteln kennen und einsetzen
b) CAD-Ein- und Ausgabegeräte bei der Konstruktion
von Packmitteln einsetzen
c) Handhabungsanleitungen für Packmittel erstellen,
dabei perspektivische Darstellungen integrieren
6
d) Handmuster nach vorgegebenen Daten erstellen
e) Nutzenaufbau erstellen
f) verpackungsspezifische Druckformherstellung an-
wenden
g) unterschiedliche Produktkennungen einsetzen
II.18 Geografik II a) Generalisierungsgrundsätze bei der Gestaltung
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.18) raumbezogener Daten anwenden
b) mittlere und kleinmaßstäbige topografische Infor-
mationsmodelle unter Berücksichtigung von Gene-
ralisierungsgrundsätzen herstellen 6
c) topografische Informationsmodelle fortführen
d) raumbezogene Informationsmodelle mit verschie-
denen thematischen Inhalten gestalten und herstel-
len
Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste III
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde
Wahlqualifikationseinheiten
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
III.1 kaufmännische a) technische Realisierbarkeit von Kundenanforderun-
Auftragsbearbeitung II gen prüfen und die erforderlichen Kosten errechnen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.1)
b) Preise kalkulieren, Angebote erstellen
c) Material und Daten disponieren
d) Verträge unterschriftsreif vorbereiten 12
e) Eingangsrechnungen prüfen, Ausgangsrechnungen
erstellen
f) Nachkalkulation durchführen
III.2 Designkonzeption II a) Schrift im Kontext mit Illustrationen und Bildern in
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.2) Designkonzeptionen einsetzen
b) Ideen in räumliche Darstellungen umsetzen, Illustra-
tionen frei und nach Vorgabe entwerfen
c) grafische Zeichen, insbesondere Logos, Piktogram-
me, Wort- und Bildmarken sowie Signets unter Be-
rücksichtigung von Abstraktion, Symbolik und
Funktionalität entwickeln
12
d) Kriterien für Motivwahl und Bildausschnitt definie-
ren
e) fotografische Umsetzung einer Bildidee inszenie-
ren, insbesondere unter Berücksichtigung von Be-
wegung, Dynamik, Ausdruck, Effekte, Licht und
Schatten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 649
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde
Wahlqualifikationseinheiten
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Bildmotive gestalterisch unter Berücksichtigung
von Bildsprache und Verwendungszweck bearbei-
ten und verändern
III.3 Text-, Grafik- a) Prozessdaten für die technische Arbeitsausführung
und Bilddatenbearbeitung festlegen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.3)
b) Text-, Grafik- und Bilddaten gestalterisch aufberei-
ten und bearbeiten
c) Grafik- und Bilddaten in verschiedenen Farbsyste-
men bearbeiten
d) bei der Grafik- und Bilddatenbearbeitung Bestim-
mungsgrößen für Farben beachten und Standards 12
berücksichtigen
e) Daten mit Prüfsystemen auf Übereinstimmung mit
den Vorgaben prüfen
f) Daten sichern und entsprechend ihrem Verwen-
dungszweck ausgeben
g) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
III.4 produktorientierte Gestaltung a) Medienprodukte unter Berücksichtigung von Wir-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.4) kung und Funktion konzipieren
b) Gestaltungsentwürfe für unterschiedliche Anwen-
dungen entwickeln
c) visuelles Orientierungsverhalten der Nutzer berück-
sichtigen 12
d) Möglichkeiten der verschiedenen Druckverfahren
auftragsspezifisch nutzen
e) technische Realisierbarkeit beachten
f) wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
III.5 datenbankbasierte a) Datenbanken und Tabellen anlegen
Medienproduktion b) Datenbanken den auftragsbezogenen Erfordernis-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.5)
sen anpassen
c) Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache
editieren 12
d) Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache
in digitale Anwendungen einbinden
e) Content-Management-Systeme nach redaktionellen
Vorgaben anpassen
III.6 interaktive Medienproduktion a) Autorensoftware unterscheiden und nach Leis-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.6) tungsmerkmalen auswählen
b) vorgegebene oder eigene Gestaltungsideen für eine
Autorensoftware strukturieren, inhaltlich beschrei-
ben und umsetzen 12
c) Ablauf eines Films in der Scriptsprache des Auto-
renprogramms programmieren
d) Film des Autorenprogramms für Ausgabemedium
optimieren und integrieren
III.7 audiovisuelle a) Bild- und Tonmaterial nach redaktionellen Vorgaben
Medienproduktion und gestalterischen Gesichtspunkten kombinieren
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.7)
b) Bildsequenzen unter Einsatz von Grafikelementen,
Schriften, Animationen und Effekten nachbearbei-
ten
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde
Wahlqualifikationseinheiten
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) sequenzbezogene Töne und Klänge nachbearbei-
ten und korrigieren; Effekte einsetzen und qualitativ 12
abstimmen
d) audiovisuelle Medien unterscheiden und projektori-
entiert auswählen
e) endbearbeitete audiovisuelle Daten für die Medien-
ausgabe prüfen, codieren und audiovisuelles Me-
dium erstellen
III.8 Systembetreuung II a) Netzwerkarchitekturen und -komponenten unter-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.8) scheiden und entsprechend ihrer Einsatzgebiete
auswählen
b) Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit
und Einsatzgebieten beurteilen und einsetzen
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Benutzerrechte verwalten, insbesondere Datenzu-
griff über Netzwerke organisieren
12
e) netzwerkübergreifende Kommunikation aufbauen
f) Datenzugriff auf externe Netze realisieren
g) Datensicherungssysteme im Bezug auf Daten-
sicherheit beurteilen und anwenden
h) Netzwerkanwendungen und -systeme testen
i) Konfigurationsdaten und Einstellungen dokumen-
tieren
III.9 digitale Druckformherstellung a) Fertigungsverfahren auswählen, Arbeitsablauf fest-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.9) legen und Arbeitsschritte planen
b) Daten auf Verwendbarkeit prüfen, Standards be-
achten
c) Jobs im Frontendsystem erstellen, Daten importie-
ren
d) Seiten digital ausschießen, Seitenpositionen festle-
gen, Kontrollelemente integrieren, Arbeitsergebnis
prüfen
e) Revisionsmuster erstellen und prüfen
12
f) Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen
g) Ausgabesysteme bedienen, Grundeinstellung kon-
trollieren und anpassen, Standardisierungen für die
Druckformherstellung berücksichtigen
h) Druckformen aus digitalen Datenbeständen herstel-
len
i) Druckformen auf Vollständigkeit und die Bedingun-
gen des weiteren technischen Druckprozesses
visuell kontrollieren und messtechnisch prüfen
j) Anlagen und Systeme warten und pflegen
III.10 Digitaldruck a) Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.10) als Druckjobs für den Druckprozess bereitstellen
b) angelieferte Daten und Personalisierungsvorgaben
für Druckjobs mit variablen Daten prüfen und vor-
bereiten
c) Druckjobs mit variablen Daten unter Berücksichti-
gung von Auftragsparametern programmieren und
Ergebnis prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 651
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde
Wahlqualifikationseinheiten
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Digitaldruckmaschine für den Ausgabeprozess vor- 12
bereiten und dabei qualitätssichernde Maßnahmen
durchführen
e) Druckjobs ausgeben
f) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Um-
setzung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen
und korrigieren
g) Produktionsdaten erfassen und dokumentieren
h) technische Einrichtung pflegen und warten
III.11 Reprografie II a) Daten auf verschiedenen Datenträgern und Medien
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.11) ausgeben
b) Druckmaschine vorbereiten und einrichten sowie
mehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen 12
c) großformatige Vervielfältigungen als Einzelstück so-
wie in Kleinserie herstellen
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
III.12 Mikrografie a) Mikrofilme im Simplex-, Duo- und Duplexverfahren
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.12) herstellen und Suchmarken setzen
b) Mikrofilme aus digitalen Daten herstellen
c) Mikrofilme digitalisieren, auf digitalen Datenträgern
speichern und prüfen 12
d) Mikrofilme entwickeln, umkehrentwickeln und Ent-
wicklungsablauf überwachen
e) mit digitalen Verfahren maßstäbliche Veränderun-
gen ausgeben
III.13 Tiefdruckformherstellung a) Auftragsplanung nach Zylindergröße, Zylinderum-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.13) fang und Druckmaschine durchführen
b) Schema zur Auftragsplanung erstellen
c) Seiten einlesen
d) Daten für die Bebilderung konvertieren
e) Formproof zur Kontrolle erstellen
f) Fehlstellen, die bei der Zylinderherstellung auftre-
ten, beheben
g) Korrekturen nach Unternehmens- und Kunden- 12
wünschen ausführen
h) Produktionseinheiten kalibrieren
i) Druckbild auf den Zylinder aufbringen
j) Produktionsvorgänge dokumentieren
k) Zylinder verwalten sowie transportieren
l) technische Einrichtungen pflegen und warten
m) Andruck prüfen und beurteilen
III.14 Redaktionstechnik II a) Seitenlayout von Presseerzeugnissen nach redak-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.14) tionellen Vorgaben erstellen
b) Infografiken, Diagrammgrafiken und Schaubilder
nach redaktionellen Vorgaben gestalten und er-
stellen
c) Film- und Videosequenzen bearbeiten und für die
Veröffentlichung aufbereiten
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde
Wahlqualifikationseinheiten
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) mit Redaktionssystemen Texte, Grafiken und Bilder
für Zeitungs- und Zeitschriftenseiten sowie Online-
Erzeugnisse integrieren
e) Zeitungs- und Zeitschriftenseiten nach technischen
und typografischen Anforderungen sowie nach re- 12
daktionellen Vorgaben umbrechen
f) redaktionell gestaltete Beiträge und Seiten für
Online-Medien aufbereiten und in das Ausgabe-
medium einstellen
g) aus vorliegenden redaktionellen Beiträgen und
werblichen Vorlagen Online-Angebote gestalten,
aktualisieren und Verknüpfungen herstellen
h) technische Arbeiten, Datengestaltung und -pflege
im Newsroom und am Newsdesk vorbereiten,
durchführen und betreuen
i) Content-Management-Systeme einsetzen und be-
treuen
III.15 Fotogravurzeichnung III a) rapportiertes Layout erstellen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.15) b) Muster nachbearbeiten, Farbauszüge erstellen und
12
Nahtlosretuschen durchführen
III.16 Musiknotenherstellung III a) Auftragsunterlagen für die Musiknotenherstellung
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.16) bewerten sowie Manuskriptvorlagen aufbereiten
b) Auftrag nach Kunden- und Redaktionsvorgaben
vorbereiten
c) Auftrag für die Musiknotenherstellung definieren
d) notenspezifische Stilvorlagen definieren und an-
wenden
e) musikrelevante Zeichen und Schriften erfassen
f) Musiknotenseiten nach ästhetischen Gesichtspunk-
ten aufbauen und auf Grundlage fachspezifischer
Stichregeln gestalten 12
g) Einzelstimmen unter Beachtung von instrumental-
spezifischen Besonderheiten extrahieren und cha-
rakteristische Stichnoten nach musikalischen Ge-
sichtspunkten einfügen
h) Korrekturen nach Kunden- und Redaktionsvorga-
ben ausführen
i) Daten für eine Zweitverwertung umarbeiten und neu
gestalten
j) Produktionsdaten für Weiterverarbeitung erstellen
III.17 Verpackungsgestaltung III a) Auftragsunterlagen unter Berücksichtigung von
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.17) Kundenvorstellungen für die Herstellung von Pack-
mitteln bewerten
b) Konzepte für individuelle, zeit- und projektbe-
zogene Packmittel entwickeln
c) unterschiedliche Möglichkeiten der Weiterverarbei-
tung von Packmitteln bei der Gestaltung berück-
sichtigen 12
d) Einteilungen für Kalkulation, Druckformherstellung
und Stanzformenbau erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 653
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde
Wahlqualifikationseinheiten
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Packmittelmuster unter Berücksichtigung von Ferti-
gungsverfahren, Inhalt, Form, Größe, Auflage, Ver-
wendungszweck und Transportart gestalten und
konstruieren
III.18 Geografik III a) raumbezogene Informationen, Texte, Grafiken und
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.18) Bilder aufbereiten
b) redaktionelle Bearbeitung von raumbezogenen In-
formationsmodellen einschließlich Titel, Legende
und Rückseite durchführen
c) Bild-, Text-, Grafik- und Audiodaten in raumbezo-
gene Informationen einbinden und multimediale 12
Produkte herstellen
d) raumbezogene Daten für verschiedene Präsenta-
tionsformen gestalten
e) mit geografischen Informationssystemen kommuni-
zieren und digitale Basisdaten aufbereiten
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Erste Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 2. Mai 2007
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes oder
Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Be- mit der sonstigen Beendigung ihres Dienstver-
kanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) ver- hältnisses je nach dem erreichten Dienstgrad in
ordnet die Bundesregierung: die Laufbahngruppe der Mannschaften oder Un-
teroffiziere übergeführt. Hierbei werden die Lauf-
Artikel 1 bahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter in der
Laufbahn des Truppendienstes im Dienstgrad Un-
Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März 2002
teroffizier, Fahnenjunker oder Stabsunteroffizier
(BGBl. I S. 1111), zuletzt geändert durch Artikel 78 des
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie bei mangelnder Eignung in die Laufbahn der
Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes
folgt geändert:
übergeführt. Die Laufbahnanwärterinnen und
1. § 5 wird wie folgt geändert: Laufbahnanwärter in der Laufbahn des allgemei-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: nen Fachdienstes oder des Geoinformations-
dienstes der Bundeswehr, die einen Mann-
„(3) Den in § 1 Nr. 2 bis 6 Genannten kann ab-
schaftsdienstgrad führen, werden bei mangelnder
weichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad
Eignung in die Laufbahn der Mannschaften des
verliehen werden, wenn sie
Truppendienstes übergeführt.
1. die militärische Eignung für die dem Dienst-
(4) Angehörige des Truppendienstes, die durch
grad entsprechende Verwendung durch Le-
Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren
bens- und Berufserfahrung außerhalb der Bun-
zum Dienstgrad eines Unteroffiziers oder Stabs-
deswehr erworben haben oder
unteroffiziers herabgesetzt werden, werden in die
2. die dem höheren Dienstgrad entsprechende Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen
besondere Eignung für eine militärfachliche Fachdienstes übergeführt. Angehörige des allge-
Verwendung durch Lebens- und Berufserfah- meinen Fachdienstes oder des Geoinformations-
rung erworben haben. dienstes der Bundeswehr, die durch Urteil in ei-
Den in § 1 Nr. 3 bis 6 Genannten wird der Dienst- nem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einem
grad vorläufig verliehen; er kann nach einem Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt werden,
Wehrdienst von mindestens der in § 10 Abs. 2 werden in die Laufbahn des Truppendienstes
Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 5 und § 43 Abs. 5 Satz 2 übergeführt.
jeweils bestimmten Dauer endgültig verliehen (5) Mit der Überführung oder Rückführung ent-
werden. In den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 kann fällt der jeweilige Zusatz zur Dienstgradbezeich-
der höhere Dienstgrad auch zeitweilig für die nung. An die Stelle der Anwärterdienstgradbe-
Dauer der Verwendung verliehen werden. Über zeichnung der bisherigen Laufbahn tritt nach der
die Verleihung der höheren Dienstgrade entschei- Überführung oder Rückführung die diesem
det das Bundesministerium der Verteidigung oder Dienstgrad entsprechende Dienstgradbezeich-
die von ihm beauftragte Stelle. Die Laufbahn ist in nung der neuen Laufbahn.“
der Entscheidung zu bezeichnen. Die Sätze 1
c) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.
und 4 gelten entsprechend für die in § 1 Nr. 7 Ge-
nannten; der höhere Dienstgrad darf nur für die 3. In § 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundeswehr“
Dauer der dienstlichen Veranstaltung verliehen die Wörter „nicht nur vorläufig oder zeitweilig“ ein-
werden.“ gefügt.
b) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort 4. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Verzögerung“ die Wörter „auch bei Inanspruch- „Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81
nahme in mehreren Zeitabschnitten“ eingefügt. des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst
2. § 6 wird wie folgt geändert: nach Satz 1 nicht angerechnet.“
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 5. § 22 wird wie folgt geändert:
„Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
die für nicht mehr als zwei Jahre in ihr Dienstver- „Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach
hältnis berufen worden sind, gilt § 43 Abs. 2 und 4 § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehr-
entsprechend.“ dienst nach Satz 5 nicht angerechnet.“
b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„(3) Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnan- „Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach
wärter, die sich für die entsprechende Laufbahn § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehr-
nicht eignen, werden mit ihrer Entlassung nach dienst nach Satz 4 nicht angerechnet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 655
6. Dem § 43 wird folgender Absatz 8 angefügt: Artikel 2
„(8) Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
§ 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehr- Wortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung in der vom
dienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet.“ im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
7. § 45 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfun- Artikel 3
gen: Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
§ 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Satz 3 und § 39 Abs. 4.“ in Kraft.
Berlin, den 2. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Verordnung
über Kosten für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes
nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vom 31. März 2004 über Detergenzien
(Detergenzien-Kostenverordnung – DetergKostV)*)
Vom 5. Mai 2007
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes vom
29. April 2007 (BGBl. I S. 600) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundes-
regierung:
§1
Gebühren und Auslagen
Das Umweltbundesamt erhebt für die Prüfung und Bewertung von Anträgen
auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Abs. 3, auch in Ver-
bindung mit Abs. 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. EU Nr. L 104
S. 1) kostendeckende Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage
und Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Die Gebühren dürfen
die Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht überschreiten.
§2
Ungültigkeit
und Rücknahme von Anträgen
In den Fällen der Ungültigkeit eines Antrags nach Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2
Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder der Rücknahme eines Antrags auf
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden die Gebühren nach Maßgabe
des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-
ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),
geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli
1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 657
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
Prüfung und Bewertung nachstehender Informatio-
nen und Prüfergebnisse im Rahmen eines Antrags
auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach
Artikel 5 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, der
Verordnung (EG) Nr. 648/2004
1 Informationen und Prüfergebnisse nach den Anhän- 4 050
gen II, III und IV Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. bis 17 200
648/2004
2 Prüfergebnisse nach Anhang IV Nr. 4.1 der Verordnung 240
(EG) Nr. 648/2004 bis 1 910
3 Prüfergebnisse nach Anhang IV Nr. 4.2 der Verordnung 310
(EG) Nr. 648/2004 bis 3 340
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
15. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 160/2007 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 51/3 20. 2. 2007
15. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 161/2007 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 51/5 20. 2. 2007
19. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 162/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an
den technischen Fortschritt(1) L 51/7 20. 2. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
19. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 163/2007 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern als
Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Grundabgabe und dem
Betrag dieser Abgabe zu zahlen haben, für das Wirtschaftsjahr 2005/06 L 51/16 20. 2. 2007
19. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 164/2007 der Kommission zur Festsetzung der Pro-
duktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2005/06 L 51/17 20. 2. 2007
16. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 166/2007 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 52/3 21. 2. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1928/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebungen
der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im
Hinblick auf den Finanzrahmen für den Zeitraum 2007 – 2009 und den
maximalen Gemeinschaftsbeitrag für Bulgarien und Rumänien (ABl. Nr.
L 406 vom 30. 12. 2006) L 52/15 21. 2. 2007
15. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur
der Europäischen Union für Grundrechte L 53/1 22. 2. 2007
– Addendum zur Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Schaffung eines
Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. Nr. L 403 vom
30. 12. 2006) L 54/3 22. 2. 2007
– Berichtigung der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom
19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von
Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen
des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft
sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007 – 2011) (ABl.
Nr. L 400 vom 30. 12. 2006) L 54/4 22. 2. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. De-
zember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender
Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen
in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in
Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. Nr. L 15 vom 20. 1. 2007) L 54/157 22. 2. 2007
16. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates zur Änderung von Anhang V
der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates über persistente organische Schadstoffe (1) L 55/1 23. 2. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
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ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
12. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 129/2007 des Rates über die Zollbefreiung für
bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesund-
heitsorganisation vergebenen „Internationalen Freinamen“ (INN) und für
bestimmte Erzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertiger-
zeugnisse verwendet werden, und zur Änderung von Anhang I der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2658/87 L 56/1 23. 2. 2007
23. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission zur Zulassung eines
neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf
SC 47) als Futtermittelzusatzstoff (1) L 57/3 24. 2. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
23. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 189/2007 der Kommission zur Aussetzung der
Anwendung der Einfuhrzölle auf bestimmte Mengen Industriezucker für
das Wirtschaftsjahr 2006/07 L 57/6 24. 2. 2007
23. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 190/2007 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1819/2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG)
Nr. 1342/2003 hinsichtlich der Bedenkfrist für die Erteilung bestimmter
Ausfuhrlizenzen für Getreide, Reis und Getreideerzeugnisse L 57/8 24. 2. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom
1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestim-
mungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden
im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonel-
len bei Geflügel (ABl. Nr. L 212 vom 2. 8. 2006) L 57/28 24. 2. 2007
22. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylen-
terephthalate mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik
Korea, Thailand und Taiwan nach Durchführung einer Überprüfung
wegen bevorstehenden Außerkrafttretens und einer teilweisen Interims-
überprüfung gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG)
Nr. 384/96 L 59/1 27. 2. 2007
22. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 193/2007 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET)
mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden
Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des
Rates L 59/34 27. 2. 2007
23. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 201/2007 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifi-
scher restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffen-
embargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen L 59/73 27. 2. 2007
27. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 203/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 958/2006 und (EG) Nr. 38/2007 zur Abschaffung der
Erstattungen für Ausfuhren nach gewissen Bestimmungen L 61/3 28. 2. 2007
27. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 204/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1483/2006 hinsichtlich der Mengen für die Daueraus-
schreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Inter-
ventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt L 61/5 28. 2. 2007
27. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 205/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 990/2006 hinsichtlich der Mengen für die Daueraus-
schreibungen zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen
Interventionsstelle L 61/10 28. 2. 2007
27. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 206/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2247/2003 mit Durchführungsbestimmungen für den
Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über
die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus herge-
stellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) L 61/15 28. 2. 2007
27. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 207/2007 der Kommission zur Festsetzung der Bei-
hilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm gemäß der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates und zur Abweichung von der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2771/1999 L 61/17 28. 2. 2007
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
27. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 208/2007 der Kommission zur Anpassung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Vertei-
lung an Bedürftige in der Gemeinschaft aufgrund des Beitritts Bulgariens
und Rumäniens zur Europäischen Union L 61/19 28. 2. 2007
27. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 209/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Vertei-
lung an Bedürftige in der Gemeinschaft L 61/21 28. 2. 2007
27. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 210/2007 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der
Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Sektor Milch
und Milcherzeugnisse L 61/23 28. 2. 2007
27. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 211/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Finanz-
informationen, die bei Emittenten mit komplexer finanztechnischer Vor-
geschichte oder bedeutenden finanziellen Verpflichtungen im Prospekt
enthalten sein müssen (1) L 61/24 28. 2. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
28. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften L 62/6 1. 3. 2007
28. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 215/2007 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbe-
dingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären
Zielvariablen für Überschuldung und finanzielle Ausgrenzung (1) L 62/8 1. 3. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
28. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 216/2007 der Kommission zur Einleitung einer
Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1629/2004 des Rates eingeführten Antidumping-
maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Graphitelektroden-
systeme mit Ursprung in Indien durch die Einfuhren von bestimmtem
künstlichem Graphit mit Ursprung in Indien und zur zollamtlichen Er-
fassung dieser Einfuhren L 62/16 1. 3. 2007
28. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 217/2007 der Kommission zur Einleitung einer
Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates eingeführten Ausgleichsmaß-
nahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme
mit Ursprung in Indien durch die Einfuhren von bestimmtem künstlichem
Grafit mit Ursprung in Indien und zur zollamtlichen Erfassung dieser Ein-
fuhren L 62/19 1. 3. 2007
28. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 218/2007 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Wein L 62/22 1. 3. 2007
20. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 184/2007 der Kommission vom zur Zulassung von
Kaliumdiformat (Formi LHS) als Futtermittelzusatzstoff (1) L 63/1 1. 3. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
20. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 185/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 hinsichtlich der Ver-
längerung der Gültigkeit der Übergangsmaßnahmen für Kompostier-
und Biogasanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates (1) L 63/4 1. 3. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
21. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 186/2007 der Kommission zur Zulassung eines
neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf
SC 47) als Futtermittelzusatzstoff (1) L 63/6 1. 3. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 661
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
27. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates zur Gründung eines gemeinsa-
men Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsma-
nagementsystems der neuen Generation (SESAR) L 64/1 2. 3. 2007
1. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 224/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1216/2003 im Hinblick auf die in den Arbeitskostenin-
dex einbezogenen Wirtschaftszweige (1) L 64/23 2. 3. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
1. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 225/2007 der Kommission über die Unterstützung
für Umstrukturierung und Umstellung gemäß der Verordnung (EG) Nr.
1493/1999 des Rates für das Weinwirtschaftsjahr 2006/07 L 64/25 2. 3. 2007
1. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission zur Zulassung von
Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20 und Levucell
SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff (1) L 64/26 2. 3. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zwei-
ten Marco Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der
Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterver-
kehrssystems (Marco Polo II) und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1382/2003 (ABl. Nr. L 328 vom 24. 11. 2006) L 65/12 3. 3. 2007
5. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste
der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebs-
untersagung ergangen ist (1) L 66/3 6. 3. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
2. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 236/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maß-
nahmen gegenüber Simbabwe L 66/14 6. 3. 2007
6. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 239/2007 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich
der Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor L 67/3 7. 3. 2007
6. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 240/2007 der Kommission zur Eintragung bestimm-
ter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbe-
zeichnungen und geschützten geografischen Angaben (Stramberské
uši (g.g.A.) – Aceite Monterrubio (g.U.) – Alfajor de Medina Sidonia
(g.g.A.)) L 67/5 7. 3. 2007
8. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission zur Änderung von
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für das Wirt-
schaftsjahr 2007/08 L 69/3 9. 3. 2007
8. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 248/2007 der Kommission mit Maßnahmen zu den
im Rahmen des Sapard-Programms geschlossenen mehrjährigen
Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarun-
gen und zum Übergang von der Förderung im Rahmen von Sapard zur
Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums L 69/5 9. 3. 2007
8. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 249/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1431/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemein-
schaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirt-
schaftliche Erzeugnisse L 69/16 9. 3. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom
18. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr.
L 343 vom 31. 12. 2003) L 70/439 9. 3. 2007
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
9. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 257/2007 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung
der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in
Drittländer L 71/3 10. 3. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 des Rates vom
19. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 404/93,
(EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 247/2006 in Bezug auf den Bananen-
sektor (ABl. Nr. L 384 vom 29. 12. 2006) L 71/18 10. 3. 2007
9. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 260/2007 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufi-
gen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung
in der Volksrepublik China L 72/1 13. 3. 2007
9. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 264/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
Seeteufel im ICES-Gebiet VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1
(EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs L 72/16 13. 3. 2007
6. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 242/2007 der Kommission zur Zulassung von
Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 (Belfeed B1100MP und Belfeed
B1100ML) als Futtermittelzusatzstoff (1) L 73/1 13. 3. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
6. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 243/2007 der Kommission zur Zulassung von
3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff (1) L 73/4 13. 3. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
7. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 244/2007 der Kommission zur Zulassung von
L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat als Futtermittelzusatzstoff (1) L 73/6 13. 3. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
8. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 245/2007 der Kommission zur Änderung und
Anpassung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Bulgarien, Rumäni-
en und Malaysia (1) L 73/9 13. 3. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
14. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 269/2007 der Kommission über die Ausstellung von
Lizenzen für die Einfuhr bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter
Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) in dem Zeitraum vom 11. April 2007 bis
zum 8. November 2007 L 75/6 15. 3. 2007
13. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 270/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsrege-
lungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von
Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen L 75/8 15. 3. 2007
15. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 275/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1825/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verord-
nung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnis-
sen L 76/12 16. 3. 2007
15. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 276/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 581/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für
Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter und der Verordnung
(EG) Nr. 582/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhr-
erstattungen für Magermilchpulver L 76/16 16. 3. 2007
16. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 287/2007 der Kommission zur Änderung von
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung
eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen
für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
in Bezug auf Ginseng, standardisierte Extrakte und Zubereitungen dar-
aus (1) L 78/13 17. 3. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 663
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
16. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 288/2007 der Kommission über die aufgrund des
Beitritts Bulgariens und Rumäniens zu treffenden Übergangsmaßnah-
men hinsichtlich der Anforderungen für die Gewährung von Erstattungen
bei der Ausfuhr von bestimmten Milch- und Eierzeugnissen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 L 78/15 17. 3. 2007
16. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 289/2007 der Kommission zur Anpassung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwal-
tung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im
Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung aufgrund des Beitritts Bulgariens
und Rumäniens zur Europäischen Union L 78/17 17. 3. 2007
16. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission zur Festsetzung des in
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates genannten Pro-
zentsatzes für das Wirtschaftsjahr 2007/08 L 78/20 17. 3. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni
2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. Nr. L 169 vom
30. 6. 2005) L 79/41 20. 3. 2007
20. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 296/2007 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men für Faserflachs und -hanf in Bulgarien und Rumänien L 80/3 21. 3. 2007
19. 2. 2007 Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates zur Schaffung eines
Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit L 81/1 22. 3. 2007
19. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 301/2007 des Rates zur Änderung des Anhangs I
der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 81/11 22. 3. 2007
21. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 305/2007 der Kommission zur vorübergehenden
Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 2402/96, (EG) Nr.
2375/2002, (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 969/2006 und (EG) Nr.
1918/2006 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Antragstellung und die
Erteilung der Einfuhrlizenzen 2007 im Rahmen der Zollkontingente für
Süßkartoffeln, Maniokstärke, Getreide und Olivenöl L 81/19 22. 3. 2007
21. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 306/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1539/2006 zur Annahme eines Programms zur Bewilli-
gung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nah-
rungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in
der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2007 zu verbuchen
sind L 81/22 22. 3. 2007
19. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 309/2007 des Rates zur Änderung der Finanzrege-
lung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds L 82/1 23. 3. 2007
19. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 311/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern L 82/6 23. 3. 2007
20. 2. 2007 Verordnung (EG) Nr. 294/2007 der Kommission zur Erstellung der „Prod-
com-Liste“ der Industrieprodukte für 2006 gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 3924/91 des Rates (1) L 83/1 23. 3. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
19. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 315/2007 des Rates mit Übergangsmaßnahmen zur
Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 in Bezug auf in Est-
land erzeugte Konsummilch L 84/1 24. 3. 2007
23. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 317/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 936/97 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontin-
genten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch
und gefrorenes Büffelfleisch L 84/4 24. 3. 2007
23. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission zur Festlegung der Vete-
rinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemein-
schaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (1) L 84/7 24. 3. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
22. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 319/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
Tiefseegarnelen im NAFO-Gebiet 3L durch Schiffe unter der Flagge
Polens L 84/30 24. 3. 2007
22. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 320/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
Blauen Wittling in EG-Gewässern sowie in Gewässern der ICES-Gebiete
I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV durch Schiffe unter
der Flagge Irlands L 84/32 24. 3. 2007
23. 3. 2007 Verordnung (EG) Nr. 321/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 396/92 über die Einreihung von bestimmten Waren in
die Kombinierte Nomenklatur L 84/34 24. 3. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 108/2007 der Kommission vom
5. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1356/2004 hin-
sichtlich der Bedingungen für die Zulassung des zur Gruppe Kokzi-
diostatika und andere Arzneimittel zählenden Futtermittelzusatzstoffes
„Elancoban“ (ABl. Nr. L 31 vom 6. 2. 2007) L 84/46 24. 3. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 184/2007 der Kommission vom
20. Februar 2007 zur Zulassung von Kaliumdiformat (Formi LHS) als Fut-
termittelzusatzstoff (ABl. Nr. L 63 vom 1. 3. 2007) L 84/46 24. 3. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission vom
1. März 2007 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM
I-1077 (Levucell SC20 und Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff
(ABl. Nr. L 64 vom 2. 3. 2007) L 84/46 24. 3. 2007