554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007
Gesetz
zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und
zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)
Vom 20. April 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- b) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe
tes das folgende Gesetz beschlossen: eingefügt:
„§ 68a Schutzklausel“.
Inhaltsübersicht
c) In der Angabe zu § 86 werden die Wörter „Zu-
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
schläge oder“ gestrichen.
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch d) Die Angabe zu § 94 wird gestrichen.
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch e) Die Angabe zu § 120d wird wie folgt gefasst:
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch „§ 120d Verfahren und Zuständigkeit“.
Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch f) Nach der Angabe zu § 120d wird folgende An-
Artikel 8 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes gabe eingefügt:
Artikel 9 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
„§ 120e Rentensplitting unter Lebenspart-
Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes
nern“.
Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensi-
onskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbah- g) Nach der Angabe zu § 234 wird folgende An-
nen gabe eingefügt:
Artikel 12 Änderung des Betriebsrentengesetzes
„§ 234a Übergangsgeldanspruch und -be-
Artikel 13 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
rechnung bei Unterhaltsgeldbezug“.
Artikel 14 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 15 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversi- h) Die Angabe zu § 235 wird gestrichen.
cherungs-Gesetzes
i) Vor der Angabe zu § 236 wird folgende Angabe
Artikel 16 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes eingefügt:
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der „§ 235 Regelaltersrente“.
Landwirte
Artikel 18 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel- j) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:
lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit „§ 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007“.
Artikel 19 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsge-
k) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:
setzes „§ 255g Bestimmung des aktuellen Renten-
Artikel 21 Änderung des Versorgungsruhensgesetzes werts für die Zeit vom 1. Juli 2007
Artikel 22 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes bis zum 1. Juli 2010“.
Artikel 23 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetzes l) Die Angaben zu den §§ 276b und 276c werden
Artikel 24 Änderung der Bundespflegesatzverordnung gestrichen.
Artikel 25 Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung m) Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 23 werden
Artikel 26 Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten gestrichen.
Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 27 Inkrafttreten 2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils vor den
Artikel 1 Wörtern „keinen versicherungspflichtigen Arbeit-
nehmer“ das Wort „regelmäßig“ eingefügt.
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch b) In Nummer 9 Buchstabe a werden die Wörter
„ , dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäfti-
(860-6)
gungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche übersteigt,“ gestrichen.
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
3. § 5 Abs. 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
chung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom „3. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht
19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert: versichert waren oder nach Erreichen der Re-
gelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ih-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
rer Versicherung erhalten haben.“
a) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe
4. In § 6 Abs. 1b werden in Nummer 1 das Wort „oder“
eingefügt:
durch ein Komma, der Schlusspunkt in Nummer 2
„§ 38 Altersrente für besonders langjährig durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-
Versicherte“. mer 3 angefügt:
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„3. während der Dauer des Bezugs von Arbeitslo- 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte
sengeld II weiterhin in der Alterssicherung der Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt
Landwirte versichert bleiben.“ sind und
5. In § 33 wird jeweils in den Absätzen 2 und 3 das 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Wort „als“ gestrichen. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente
6. In § 33 Abs. 2 wird nach Nummer 3 folgende Num- ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.“
mer 3a eingefügt: 9. Nach § 37 wird folgender § 38 eingefügt:
„3a. Altersrente für besonders langjährig Versicher- „§ 38
te,“.
Altersrente
7. § 34 wird wie folgt geändert: für besonders langjährig Versicherte
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Vollen- Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für
dung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter besonders langjährig Versicherte, wenn sie
„Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
1. das 65. Lebensjahr vollendet und
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
„(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
haben.“
1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, 10. § 40 wird wie folgt gefasst:
2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von „§ 40
a) einem Drittel der Vollrente das 0,25fache, Altersrente für
langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
b) der Hälfte der Vollrente das 0,19fache,
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für
c) zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache
langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt sie
mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1
1. das 62. Lebensjahr vollendet und
Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor
Beginn der ersten Rente wegen Alters, min- 2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
destens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.“ haben.“
c) In Absatz 4 werden vor den Wörtern „ist der 11. § 41 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Wechsel“ die Wörter „oder für Zeiten des Be-
zugs einer solchen Rente“ eingefügt. „Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kün-
8. Die §§ 35 bis 37 werden wie folgt gefasst: digung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Ar-
„§ 35 beitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze
eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt
Regelaltersrente
dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersren- der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn,
te, wenn sie dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei
1. die Regelaltersgrenze erreicht und Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder
von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei
2. die allgemeine Wartezeit erfüllt Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.“
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung 12. In § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden
des 67. Lebensjahres erreicht. jeweils die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebens-
jahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der Regel-
§ 36 altersgrenze“ ersetzt.
Altersrente für langjährig Versicherte 13. In § 45 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „zur
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
langjährig Versicherte, wenn sie „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
1. das 67. Lebensjahr vollendet und 14. § 46 wird wie folgt geändert:
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „45. Le-
bensjahr“ durch die Angabe „47. Lebensjahr“ er-
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Al-
setzt.
tersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres
möglich. b) Absatz 2b wird wie folgt gefasst:
„(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Wit-
§ 37 werrente besteht auch nicht von dem Kalender-
Altersrente monat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting
für schwerbehinderte Menschen durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die
Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzu-
schwerbehinderte Menschen, wenn sie heben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind nicht anzuwenden.“
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15. In § 47 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „zur (3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Renten-
Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter wert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert
„zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt. und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Aus-
gleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue ak-
16. § 50 wird wie folgt geändert:
tuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt,
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „zur indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem
Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der
Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem
ersetzt. der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt
wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungs-
„(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren faktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1
ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Alters- erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verän-
rente für besonders langjährig Versicherte.“ dert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit
17. Nach § 51 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a einge- dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird.
fügt: Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung
von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige ak-
„(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden tuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem
Kalendermonate angerechnet mit Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der An-
1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti- passungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten
gung oder Tätigkeit, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der
Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte we- Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.
gen des Bezugs von Arbeitslosengeld und Ar- (4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzu-
beitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs un-
und verändert.“
2. Berücksichtigungszeiten. 21. In § 69 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ren-
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich tenwert“ die Wörter „und den Ausgleichsbedarf“
oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht eingefügt.
angerechnet.“ 22. In § 76b Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter „Vollendung
18. § 56 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst: des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „des Errei-
chens der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
„Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei
Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfol- 23. § 77 wird wie folgt geändert:
gen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Be- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
rücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend
aa) In Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter
festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein „der Vollendung des 65. Lebensjahres“
Rentensplitting durchgeführt.“ durch die Wörter „des Erreichens der Regel-
19. § 68 Abs. 6 wird aufgehoben. altersgrenze“, in Nummer 2 Buchstabe b und
in Nummer 4 Buchstabe b jeweils die Wörter
20. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
„Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die
„§ 68a Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze“
Schutzklausel und in den Nummern 3 und 4 Buchstabe a
jeweils die Angabe „63. Lebensjahres“ durch
(1) Abweichend von § 68 sind der Faktor für die die Angabe „65. Lebensjahres“ ersetzt.
Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes
in der allgemeinen Rentenversicherung und der bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
Nachhaltigkeitsfaktor soweit nicht anzuwenden, gabe „60. Lebensjahres“ durch die Angabe
als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusam- „62. Lebensjahres“ ersetzt.
menwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
verringert oder einen geringer als bisher festzuset- aa) In Nummer 2 werden die Angabe „60. Le-
zenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert. bensjahres“ durch die Angabe „62. Lebens-
Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichs- jahres“ und die Angabe „63. Lebensjahres“
bedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Renten- durch die Angabe „65. Lebensjahres“ er-
werts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu ei- setzt.
ner Minderung des bisherigen aktuellen Renten-
werts führen. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Vollendung
des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Er-
(2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 an- reichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
zuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt,
indem der nach § 68 berechnete aktuelle Renten- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
wert durch den nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten „(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbs-
aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfak- fähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren
tor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a
sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zei-
dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres verviel- ten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3
fältigt wird. mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
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Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die 30. Dem § 100 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Vollendung des 63. Lebensjahres und an die „(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten
Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die
Buches genannten Voraussetzungen für die Rück-
Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.“
nahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden
24. In der Überschrift zu § 86 werden die Wörter „Zu- Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm
schläge oder“ gestrichen. beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für
nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz
25. § 86a wird wie folgt geändert:
erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als
a) In Satz 1 wird die Angabe „62. Lebensjahres“ durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt
durch die Angabe „64. Lebensjahres“ ersetzt. worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er un-
b) Folgender Satz 3 wird angefügt: anfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die
Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach
„§ 77 Abs. 4 ist bei Renten für Bergleute mit der Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesver-
Maßgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Le- fassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen
bensalter für die Bestimmung des Zugangsfak- Rechtsprechung zurückzunehmen.“
tors die Vollendung des 62. Lebensjahres zu-
grunde zu legen ist.“ 31. Dem § 101 werden die folgenden Absätze 4 und 5
angefügt:
26. In § 89 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 3 folgende
Nummer 3a eingefügt: „(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplit-
ting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalen-
„3a. Altersrente für besonders langjährig Versicher- dermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Ent-
te,“. geltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Ren-
27. § 94 wird aufgehoben. tensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid
ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuhe-
28. § 96a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind
„(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer
Abänderung des Rentensplittings.
1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
rung (5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Ren-
tensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht
a) in voller Höhe das 0,23fache,
begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt
b) in Höhe der Hälfte das 0,28fache um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung
der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 des überlebenden Elternteils, der durch das Ren-
bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt tensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbe-
der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens scheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeit-
jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten, punkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehn-
ten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechen-
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung des gilt bei einer Abänderung des Rentensplit-
in voller Höhe ein Siebtel der monatlichen Be- tings.“
zugsgröße,
32. § 102 wird wie folgt geändert:
3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) in Höhe von drei Vierteln das 0,17fache,
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
b) in Höhe der Hälfte das 0,23fache,
„Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt
c) in Höhe eines Viertels das 0,28fache es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.“
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1
„Verlängerungen erfolgen für längstens drei
bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt
Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist.“
der vollen Erwerbsminderung, mindestens je-
doch mit 1,5 Entgeltpunkten, cc) Folgender Satz wird angefügt:
4. bei einer Rente für Bergleute „Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf
Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet
a) in voller Höhe das 0,25fache,
geleistet, verbleibt es bei dem ursprüngli-
b) in Höhe von zwei Dritteln das 0,34fache, chen Rentenbeginn.“
c) in Höhe von einem Drittel das 0,42fache b) In den Absätzen 3 und 4 wird Satz 2 jeweils wie
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit folgt gefasst:
der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 „Die Befristung kann verlängert werden; dabei
bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbe-
der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit ginn.“
oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach
33. In § 106 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der ge-
§ 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 1,5 Entgelt-
setzlichen Krankenversicherung“ durch die Wörter
punkten.“
„einer in- oder ausländischen gesetzlichen Kran-
29. § 98 Satz 1 Nr. 7 wird gestrichen. kenversicherung“ ersetzt.
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007
34. In § 109 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c werden die Wör- anderen Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen
ter „Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die wird das Verfahren gegen die Erben fortgesetzt.
Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
(6) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen
35. § 109a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: sind verpflichtet, einander die Auskünfte zu er-
„1. die Regelaltersgrenze erreicht haben oder“. teilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach
den vorstehenden Vorschriften erforderlich sind.
36. In § 111 Abs. 2 werden die Wörter „und die Pflege-
Sofern ein Ehegatte oder seine Hinterbliebenen
versicherung“ gestrichen.
die erforderlichen Auskünfte von dem anderen
37. § 115 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen nicht er-
a) In Satz 1 werden die Wörter „zur Vollendung des halten, haben sie einen entsprechenden Aus-
65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Errei- kunftsanspruch gegen die betroffenen Renten-
chen der Regelaltersgrenze“ ersetzt. versicherungsträger. § 74 Satz 1 Nr. 2 Buch-
stabe b des Zehnten Buches findet entspre-
b) In Satz 2 werden die Wörter „des 45. Lebensjah-
chende Anwendung. Die Ehegatten und ihre Hin-
res“ durch die Wörter „der Altersgrenze für eine
terbliebenen haben den betroffenen Rentenver-
große Witwenrente oder große Witwerrente“ er-
sicherungsträgern die erforderlichen Auskünfte
setzt.
zu erteilen.
38. § 118 wird wie folgt geändert:
(7) Die Abänderung des Rentensplittings un-
a) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen. ter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Ent-
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- scheidung des Rentenversicherungsträgers über
fügt: die Abänderung für die Ehegatten und ihre Hin-
„(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 terbliebenen unanfechtbar geworden ist.“
und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des 41. Nach § 120c wird folgender § 120d eingefügt:
Kalenderjahres, in dem der Träger der Renten-
versicherung Kenntnis von der Überzahlung „§ 120d
und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Verfahren und Zuständigkeit
Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt
hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den (1) Die Erklärung der Ehegatten zum Renten-
Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gel- splitting kann frühestens sechs Monate vor der vo-
ten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- raussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvorausset-
buchs sinngemäß.“ zungen abgegeben werden. In den Fällen des
§ 120a Abs. 3 Nr. 3 ist die Erklärung zum Renten-
39. § 120a wird wie folgt geändert: splitting von dem überlebenden Ehegatten spätes-
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das tens bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten
65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die nach Ablauf des Monats abzugeben (Ausschluss-
Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt. frist), in dem der Ehegatte verstorben ist. Die Aus-
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „vollende- schlussfrist gilt nur für Todesfälle ab dem 1. Januar
ten 65. Lebensjahr“ durch die Wörter „Erreichen 2008. Die Frist des Satzes 2 wird durch ein Verfah-
der Regelaltersgrenze“ ersetzt. ren bei einem Rentenversicherungsträger unterbro-
chen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des
c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
Verfahrens. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
„(9) Das Rentensplitting unter Ehegatten ist Stand ist ausgeschlossen.
durchgeführt, wenn die Entscheidung des Ren-
tenversicherungsträgers über das Rentensplit- (2) Erklärungen zum Rentensplitting können von
ting einem oder von beiden Ehegatten widerrufen wer-
den, bis das Rentensplitting durchgeführt ist. Nach
1. in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 für diesem Zeitpunkt sind die Erklärungen unwiderruf-
beide Ehegatten und lich.
2. im Fall von Absatz 3 Nr. 3 für den überleben-
(3) Für die Durchführung des Rentensplittings ist
den Ehegatten
der Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehe-
unanfechtbar geworden ist.“ gatten zuständig. Hat ein Ehegatte keine eigenen
40. § 120c wird wie folgt geändert: Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung erworben, ist der Rentenversicherungsträ-
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
ger des anderen Ehegatten zuständig. In den Fällen
„(4) Antragsberechtigt zur Abänderung des des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der Rentenversiche-
Rentensplittings unter Ehegatten sind neben rungsträger des verstorbenen Ehegatten zuständig.
den Ehegatten auch ihre Hinterbliebenen. Eine Ist für einen Ehegatten die Zuständigkeit der Deut-
Abänderung von Amts wegen ist möglich.“ schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
b) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt: gegeben, ist dieser Rentenversicherungsträger für
die Durchführung des Rentensplittings zuständig.
„(5) Das Verfahren endet mit dem Tod des an-
tragstellenden Ehegatten oder des antragstel- (4) Der am Verfahren über das Rentensplitting
lenden Hinterbliebenen, wenn nicht ein Antrags- unter Ehegatten beteiligte, nicht zuständige Ren-
berechtigter binnen drei Monaten gegenüber tenversicherungsträger ist an die Entscheidung
dem Rentenversicherungsträger erklärt, das Ver- des zuständigen Rentenversicherungsträgers ge-
fahren fortsetzen zu wollen. Nach dem Tod des bunden.“
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42. Der bisherige § 120d wird § 120e und wie folgt ge- 48. In § 187a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Voll-
ändert: endung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
„zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 120d“
durch die Angabe „§ 120e“ ersetzt. 49. In § 192 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „von länger als drei Tagen“ gestrichen.
„Die Durchführung des Rentensplittings, der An- 50. In § 196 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder in
spruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplit- dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung,
tings gekürzte Rente, die Abänderung des Ren- soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerksbe-
tensplittings unter Lebenspartnern und das Ver- triebe bezieht,“ gestrichen.
fahren sowie die Zuständigkeit richten sich nach
51. § 210 wird wie folgt geändert:
den vorangegangenen Vorschriften dieses Un-
terabschnitts.“ a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das
43. In § 128 Abs. 3 wird das Wort „Rheinprovinz“ durch 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die
das Wort „Rheinland“ ersetzt. Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt.
44. § 154 Abs. 4 wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.“
„Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden 52. In § 223 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter
Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier „Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung stellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-
älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Ein- sicherung“ ersetzt.
schätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung
der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung 53. § 228a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der
„(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hin-
wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer
Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und zuverdienstgrenzen für Renten an die Bezugsgröße
anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit
die getroffenen gesetzlichen Regelungen beste-
dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen
hen bleiben können.“
und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen, wenn
b) Satz 2 wird aufgehoben. das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der
45. In § 166 Abs. 1 Nr. 2a wird nach dem Wort „bezie- Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet er-
hen,“ das Wort „monatlich“ eingefügt. zielt wird. Dies gilt nicht, soweit die Hinzuverdienst-
grenze ein Siebtel der Bezugsgröße beträgt oder in
46. In § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeits-
„Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wör- einkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik
ter „des Erreichens der Regelaltersgrenze“ ersetzt. Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird.“
47. § 187 wird wie folgt geändert: 54. Dem § 229 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab
„Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften 1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwen-
der knappschaftlichen Rentenversicherung wird den, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar
durch das 1,3333fache des aktuellen Renten- 1999 bis zum 30. April 2007 beschäftigt wurden.“
werts geteilt.“
55. Der bisherige § 235 wird § 234a.
b) Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt: 56. Vor § 236 wird folgender § 235 eingefügt:
„Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache „§ 235
im Sinne von § 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilpro-
zessordnung, tritt an die Stelle des Zeitpunkts Regelaltersrente
des Endes der Ehezeit oder Lebenspartner- (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 ge-
schaftszeit der Eingang des Antrags auf Durch- boren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente,
führung des Versorgungsausgleichs beim Fami- wenn sie
liengericht. Im Abänderungsverfahren tritt an die
Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit 1. die Regelaltersgrenze erreicht und
oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2
genannten Zeitpunkts der Eingang des Abände- 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt
rungsantrags beim Familiengericht. Hat das Fa- haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit
miliengericht das Verfahren über den Versor- Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.
gungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitrags-
höhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 ge-
Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des boren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit
in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeit- Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte,
punkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind,
den Versorgungsausgleich.“ wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007
auf Alter Versicherte auf Alter
Versicherte Anhebung Anhebung
Geburtsjahr um Monate Geburtsjahr
Jahr Monat um Monate Jahr Monat
Geburtsmonat
1947 1 65 1 März – Dezember 3 65 3
1948 2 65 2 1950 4 65 4
1949 3 65 3 1951 5 65 5
1950 4 65 4 1952 6 65 6
1951 5 65 5 1953 7 65 7
1952 6 65 6 1954 8 65 8
1953 7 65 7 1955 9 65 9
1954 8 65 8 1956 10 65 10
1955 9 65 9 1957 11 65 11
1956 10 65 10 1958 12 66 0
1957 11 65 11 1959 14 66 2
1958 12 66 0 1960 16 66 4
1959 14 66 2 1961 18 66 6
1960 16 66 4 1962 20 66 8
1961 18 66 6 1963 22 66 10.
1962 20 66 8
Für Versicherte, die
1963 22 66 10. 1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor
dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne
Für Versicherte, die
der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitge-
1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor setzes vereinbart haben oder
dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne
2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitge-
des Bergbaus bezogen haben,
setzes vereinbart haben oder
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angeho-
2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
ben.
des Bergbaus bezogen haben,
(3) Für Versicherte, die
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.“
1. nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
57. § 236 wird wie folgt gefasst:
2. entweder
„§ 236
a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor
Altersrente für langjährig Versicherte dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 ge- Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Alters-
boren sind, haben frühestens Anspruch auf Alters- teilzeitgesetzes vereinbart haben
rente für langjährig Versicherte, wenn sie oder
1. das 65. Lebensjahr vollendet und b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt des Bergbaus bezogen haben,
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Al- bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige In-
tersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres anspruchnahme wie folgt:
möglich.
Vorzeitige
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 ge- Versicherte Inanspruchnahme
boren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente Geburtsjahr möglich ab Alter
nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versi- Geburtsmonat
Jahr Monat
cherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren
sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt 1948
angehoben: Januar – Februar 62 11
Versicherte auf Alter März – April 62 10
Anhebung
Geburtsjahr
um Monate Jahr Monat Mai – Juni 62 9
Geburtsmonat
1949 Juli – August 62 8
Januar 1 65 1 September – Oktober 62 7
Februar 2 65 2 November – Dezember 62 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 561
Vorzeitige vorzeitige
Versicherte Inanspruchnahme Inanspruch-
Versicherte An-
Geburtsjahr möglich ab Alter auf Alter nahme
Geburtsjahr hebung
Geburtsmonat möglich
Jahr Monat Geburts- um
ab Alter
monat Monate
1949 Jahr Monat Jahr Monat
Januar – Februar 62 5 1955 9 63 9 60 9
März – April 62 4 1956 10 63 10 60 10
Mai – Juni 62 3 1957 11 63 11 60 11
Juli – August 62 2 1958 12 64 0 61 0
September – Oktober 62 1 1959 14 64 2 61 2
November – Dezember 62 0 1960 16 64 4 61 4
1950 – 1963 62 0.“ 1961 18 64 6 61 6
58. § 236a wird wie folgt gefasst: 1962 20 64 8 61 8
„§ 236a 1963 22 64 10 61 10.
Altersrente Für Versicherte, die
für schwerbehinderte Menschen
1. am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Men-
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 ge- schen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt wa-
boren sind, haben frühestens Anspruch auf Alters- ren und
rente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
2. entweder
1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor
2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im
Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Alters-
sind und teilzeitgesetzes vereinbart haben
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. oder
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjah- des Bergbaus bezogen haben,
res möglich. werden die Altersgrenzen nicht angehoben.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 ge- (3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 ge-
boren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente boren sind, haben unter den Voraussetzungen nach
nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf
die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Alters-
des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die rente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem
nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wer- am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.
den die Altersgrenze von 63 Jahren und die Alters-
grenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt (4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950
angehoben: geboren sind und am 16. November 2000 schwer-
behindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig
vorzeitige oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember
Versicherte An-
Inanspruch- 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf
auf Alter nahme diese Altersrente, wenn sie
Geburtsjahr hebung
möglich
Geburts- um 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
ab Alter
monat Monate
Jahr Monat Jahr Monat 2. bei Beginn der Altersrente
1952 a) als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2
Neuntes Buch) anerkannt oder
Januar 1 63 1 60 1
b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem
Februar 2 63 2 60 2 am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind
und
März 3 63 3 60 3
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.“
April 4 63 4 60 4
59. § 237 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Mai 5 63 5 60 5
„Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versi-
Juni – cherte, die
Dezember 6 63 6 60 6
1. während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur
1953 7 63 7 60 7 deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfü-
gung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren
1954 8 63 8 60 8
und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007
wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu be- 61. In § 240 Abs. 1 werden die Wörter „zur Vollendung
enden, oder des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Errei-
chen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
2. nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos wa-
ren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit 62. Dem § 242a werden die folgenden Absätze 4 und 5
mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach angefügt:
dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden „(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große
wöchentlich oder mehr ausgeübt haben.“ Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebens-
60. § 238 wird wie folgt geändert: jahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt
sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 verstorben ist.
und 2 vorangestellt:
(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große
„(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn
geboren sind, haben frühestens Anspruch auf der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 ver-
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte storben ist, wie folgt angehoben:
Bergleute, wenn sie
auf Alter
Todesjahr Anhebung
1. das 60. Lebensjahr vollendet und des Versicherten um Monate Jahr Monat
2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
2012 1 45 1
haben.
2013 2 45 2
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 2014 3 45 3
geboren sind, haben Anspruch auf diese Alters-
rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Für 2015 4 45 4
Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 2016 5 45 5
geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jah-
ren wie folgt angehoben: 2017 6 45 6
Versicherte auf Alter 2018 7 45 7
Anhebung
Geburtsjahr 2019 8 45 8
um Monate Jahr Monat
Geburtsmonat
2020 9 45 9
1952
2021 10 45 10
Januar 1 60 1
2022 11 45 11
Februar 2 60 2
2023 12 46 0
März 3 60 3
2024 14 46 2
April 4 60 4
2025 16 46 4
Mai 5 60 5
2026 18 46 6
Juni – Dezember 6 60 6
2027 20 46 8
1953 7 60 7
2028 22 46 10
1954 8 60 8
ab 2029 24 47 0.“
1955 9 60 9
1956 10 60 10 63. Dem § 243 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
1957 11 60 11 „Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember
2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von
1958 12 61 0 60 Jahren wie folgt angehoben:
1959 14 61 2
auf Alter
Todesjahr Anhebung
1960 16 61 4 des Versicherten um Monate Jahr Monat
1961 18 61 6
2012 1 60 1
1962 20 61 8
2013 2 60 2
1963 22 61 10.
2014 3 60 3
Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlas- 2015 4 60 4
sene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knapp-
2016 5 60 5
schaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird
die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angeho- 2017 6 60 6
ben.“
2018 7 60 7
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
2019 8 60 8
sätze 3 und 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 563
auf Alter 69. § 255e Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
Todesjahr Anhebung
des Versicherten um Monate Jahr Monat
„(5) Abweichend von § 68a Abs. 1 Satz 1 sind
die Faktoren für die Veränderung des durchschnitt-
2020 9 60 9 lichen Beitragssatzes in der allgemeinen Renten-
2021 10 60 10 versicherung und für die Veränderung des Alters-
vorsorgeanteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor so-
2022 11 60 11 weit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Fak-
2023 12 61 0 toren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen ak-
tuellen Rentenwert verringert oder einen geringer
2024 14 61 2 als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert
2025 16 61 4 zusätzlich verringert.“
70. § 255g wird wie folgt geändert:
2026 18 61 6
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2027 20 61 8
„§ 255g
2028 22 61 10 Bestimmung des
ab 2029 24 62 0.“ aktuellen Rentenwerts für die
Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010“.
64. Dem § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt: b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Pflichtbeitragszeiten nicht angerechnet, in denen „(2) Bei der Bestimmung des aktuellen Ren-
Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosen- tenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum
hilfe versicherungspflichtig waren.“ 1. Juli 2010 ist § 68a Abs. 3 nicht anzuwenden.“
65. § 254d Abs. 3 Satz 1 wird aufgehoben. 71. § 263 Abs. 2a Satz 3 wird aufgehoben.
66. Dem § 255a wird folgender Absatz 4 angefügt: 72. § 264c wird wie folgt gefasst:
„(4) Abweichend von § 68a tritt bis zur Herstel- „§ 264c
lung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Ge- Zugangsfaktor
biet der Bundesrepublik Deutschland jeweils an Beginnt eine Rente wegen verminderter Er-
die Stelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle werbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist
Rentenwert (Ost), des Ausgleichsbedarfs der Aus- bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor
gleichsbedarf (Ost), des Ausgleichsfaktors der Aus- dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermitt-
gleichsfaktor (Ost) und des Anpassungsfaktors der lung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung
Anpassungsfaktor (Ost). Absatz 2 ist auf der Grund- des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres je-
lage des nach Satz 1 bestimmten aktuellen Renten- weils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte
werts (Ost) anzuwenden. Für den zu ermittelnden Lebensalter maßgebend:
Ausgleichsfaktor (Ost) bleibt die Veränderung des
aktuellen Rentenwerts (Ost) nach Maßgabe des Ab- tritt an die Stelle
satzes 2 außer Betracht. Der Ausgleichsbedarf (Ost) des Lebensalters
Bei Beginn
verändert sich bei Anwendung des Absatzes 2 nur der Rente oder bei Tod 65 Jahre 62 Jahre
dann nach § 68a Abs. 3, wenn der nach Absatz 1 des Versicherten im das Lebens- das Lebens-
errechnete aktuelle Rentenwert (Ost) den nach alter alter
Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 errechneten ak- Jahr Monat Jahre Monate Jahre Monate
tuellen Rentenwert (Ost) übersteigt; der Wert des
Ausgleichsbedarfs (Ost) verändert sich, indem der vor 2012 63 0 60 0
im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Anpassungs- 2012 Januar 63 1 60 1
faktor (Ost) vervielfältigt wird, der sich ergibt, wenn
der nach Absatz 1 errechnete aktuelle Rentenwert 2012 Februar 63 2 60 2
(Ost) durch den nach Satz 1 in Verbindung mit Ab- 2012 März 63 3 60 3
satz 2 errechneten aktuellen Rentenwert (Ost) ge-
teilt wird.“ 2012 April 63 4 60 4
67. In § 255b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort 2012 Mai 63 5 60 5
„Rentenwert (Ost)“ die Wörter „und den Aus- 2012 Juni –
gleichsbedarf (Ost)“ eingefügt. Dezember 63 6 60 6
68. § 255d wird wie folgt gefasst: 2013 63 7 60 7
„§ 255d 2014 63 8 60 8
Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007 2015 63 9 60 9
(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2016 63 10 60 10
2007 0,9825.
2017 63 11 60 11
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum
2018 64 0 61 0
30. Juni 2007 0,9870.“
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007
tritt an die Stelle b) Folgende Sätze werden angefügt:
des Lebensalters „Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften
Bei Beginn
der Rente oder bei Tod 65 Jahre 62 Jahre der knappschaftlichen Rentenversicherung wird
des Versicherten im das Lebens- das Lebens- durch das 1,3333fache des aktuellen Renten-
alter alter werts (Ost) geteilt. Liegt der Berechnung des
Jahr Monat Jahre Monate Jahre Monate Monatsbetrags der Rentenanwartschaften ein
Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versor-
2019 64 2 61 2 gungsausgleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde,
2020 64 4 61 4 ist der aktuelle Rentenwert (Ost) vor der Teilung
mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen,
2021 64 6 61 6 wenn dies vom Familiengericht angeordnet wor-
2022 64 8 61 8 den ist (§ 264a Abs. 2 Satz).“
76. In § 284 Satz 1 werden die Wörter „Vollendung des
2023 64 10 61 10.
65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen der
§ 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Regelaltersgrenze“ ersetzt.
an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.“ 77. § 289a Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
73. Dem § 265 wird folgender Absatz 8 angefügt: „Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorge-
sehen werden. Die jährliche Abrechnung führt die
„(8) Beginnt eine Rente für Bergleute vor dem
Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend
1. Januar 2024 ist bei der Ermittlung des Zugangs-
§ 227 durch.“
faktors abhängig vom Rentenbeginn anstelle der
Vollendung des 64. Lebensjahres die Vollendung 78. § 302 Abs. 5 wird aufgehoben.
des nachstehend angegebenen Lebensalters maß- 79. In § 302a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „zur Voll-
gebend: endung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
„zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
tritt an die Stelle
des Lebensalters 80. § 302b wird wie folgt geändert:
Bei Beginn der Rente im 64 Jahre a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Voll-
das Lebensalter
endung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
Jahr Monat Jahre Monate „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
2012 Januar 62 1 b) In Absatz 2 werden die Wörter „vollendeten
65. Lebensjahr“ durch die Wörter „Erreichen
2012 Februar 62 2 der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
2012 März 62 3 81. § 313 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
2012 April 62 4 „(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
2012 Mai 62 5 1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
2012 Juni – Dezember 62 6
2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
2013 62 7 a) in voller Höhe das 0,57fache,
2014 62 8 b) in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache,
2015 62 9 c) in Höhe von einem Drittel das 0,94fache
2016 62 10 der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
2017 62 11 des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Be-
2018 63 0 rufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Ent-
geltpunkten,
2019 63 2
3. bei einer Rente für Bergleute
2020 63 4 a) in voller Höhe das 0,76fache,
2021 63 6 b) in Höhe von zwei Dritteln das 1,01fache,
2022 63 8 c) in Höhe von einem Drittel das 1,26fache
2023 63 10. der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
§ 86a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im
die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.“ Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der
74. Die §§ 276b und 276c werden aufgehoben. Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend
§ 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-
75. § 281a Abs. 2 wird wie folgt geändert: punkten.“
a) In Satz 1 werden der Satzpunkt durch ein 82. Dem § 315 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt: „(4) Bestand am 30. April 2007 Anspruch auf
„soweit das Familiengericht dies angeordnet hat einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Kran-
(§ 264a Abs. 1).“ kenversicherung und war der Berechtigte bereits zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 565
diesem Zeitpunkt in einer ausländischen gesetz- für den erfolgt eine
lichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird auf Vollendung
Geburts- Anhebung
dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmit- eines Lebensalters von
jahrgang um Monate
telbar daran anschließenden Rente desselben Be-
1963 22 66 Jahren und 10 Monaten
rechtigten weitergeleistet.“
ab 1964 24 67 Jahren.“
83. Die Anlagen 21 bis 23 werden aufgehoben.
4. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 a) In Nummer 1 wird die Angabe „9 750 Euro“ durch
Änderung des die Wörter „den nach Satz 2 maßgebenden
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Höchstbetrag“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „16 250 Euro“
(860-2) durch die Wörter „den nach Satz 2 maßgebenden
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- Höchstbetrag“ ersetzt.
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom c) Folgender Satz wird angefügt:
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge- „Bei Personen, die
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007
1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der
(BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:
Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 9 750 Euro und der Wert der geldwerten An-
folgende Angabe eingefügt: sprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16 250 Euro,
„§ 7a Altersgrenze“. 2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem
1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grund-
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „das freibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9 900 Euro
65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ durch und der Wert der geldwerten Ansprüche nach
die Wörter „die Altersgrenze nach § 7a noch nicht Satz 1 Nr. 3 jeweils 16 500 Euro,
erreicht haben“ ersetzt. 3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind,
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 je-
weils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten
„§ 7a Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16 750
Euro
Altersgrenze
nicht übersteigen.“
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren 5. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „pri-
sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des vate Alterssicherung“ die Wörter „oder wegen einer
65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem Pflichtversicherung an die Alterssicherung der Land-
31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Alters- wirte“ eingefügt.
grenze wie folgt angehoben:
6. In § 51b Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „65-jährige“
für den erfolgt eine durch die Angabe „67-jährige“ ersetzt.
auf Vollendung
Geburts- Anhebung
eines Lebensalters von
jahrgang um Monate Artikel 3
1947 1 65 Jahren und 1 Monat Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
1948 2 65 Jahren und 2 Monaten
(860-3)
1949 3 65 Jahren und 3 Monaten
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
1950 4 65 Jahren und 4 Monaten rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
1951 5 65 Jahren und 5 Monaten BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird
1952 6 65 Jahren und 6 Monaten wie folgt geändert:
1953 7 65 Jahren und 7 Monaten 1. § 28 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1954 8 65 Jahren und 8 Monaten „1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regel-
altersrente im Sinne des Sechsten Buches voll-
1955 9 65 Jahren und 9 Monaten enden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das
1956 10 65 Jahren und 10 Monaten maßgebliche Lebensjahr vollenden,“.
2. In § 57 Abs. 5 wird die Angabe „65. Lebensjahr“
1957 11 65 Jahren und 11 Monaten
durch die Wörter „Lebensjahr für den Anspruch auf
1958 12 66 Jahren Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches“ er-
setzt.
1959 14 66 Jahren und 2 Monaten
3. In § 117 Abs. 2 wird die Angabe „65.“ durch die
1960 16 66 Jahren und 4 Monaten Wörter „für die Regelaltersrente im Sinne des Sechs-
1961 18 66 Jahren und 6 Monaten ten Buches erforderliche“ ersetzt.
4. In § 330 Abs. 1 werden nach den Wörtern „nach Er-
1962 20 66 Jahren und 8 Monaten
lass des Verwaltungsaktes“ die Wörter „für nichtig
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007
oder“ eingefügt und die Wörter „nach dem Entste- cc) In Nummer 5 werden die Angabe „20 vom
hen“ durch die Wörter „ab dem Bestehen“ ersetzt. Hundert“ durch die Angabe „17,5 vom Hun-
5. In § 346 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „65.“ durch dert“ und die Angabe „31 vom Hundert“
die Wörter „für die Regelaltersrente im Sinne des durch die Wörter „21,2 vom Hundert bei Ren-
Sechsten Buches erforderlichen“ ersetzt. tenbeginn vor dem Jahre 2011“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden der Satzpunkt durch ein Semi-
Artikel 4 kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Änderung des „die verbleibenden Leistungen nach § 18a Abs. 3
Vierten Buches Sozialgesetzbuch Satz 1 Nr. 2 und 3 sind wegen der Steuerbelas-
(860-4-1) tung bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011
um 3 vom Hundert zu kürzen.“
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung 3. In § 114 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „25,3
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 vom Hundert“ durch die Wörter „29 vom Hundert bei
(BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 5 Rentenbeginn vor dem Jahre 2011“ ersetzt.
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird
wie folgt geändert: Artikel 5
1. § 18a wird wie folgt geändert: Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „wurden“
durch das Wort „werden“ ersetzt. (860-5)
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 wer- Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
den der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
folgender Buchstabe c angefügt: 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007
„c) Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
Einkommensteuergesetzes in der ab dem
1. Januar 2005 geltenden Fassung sind je- 1. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „70 Abs. 1
weils die vollen Unterschiedsbeträge zwi- und 3“ durch die Angabe „70 Abs. 1 und 5“ ersetzt.
schen den Versicherungsleistungen und den 2. In § 208 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „70 Abs. 1
auf sie entrichteten Beiträgen, auch wenn und 3“ durch die Angabe „70 Abs. 1 und 5“ ersetzt.
die Versicherungsleistungen nach Vollendung 3. § 219d Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen
und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem a) Die Angabe „70 Abs. 1 und 3“ wird durch die An-
Vertragsabschluss ausgezahlt werden.“ gabe „70 Abs. 1 und 5“ ersetzt.
2. § 18b Abs. 5 wird wie folgt geändert: b) Nach der Angabe „§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1“ wer-
den die Wörter „erster Halbsatz“ eingefügt.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
4. § 281 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe „§ 70 Abs. 3“ wird durch die Angabe
„1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, je- „§ 70 Abs. 5“ ersetzt.
doch bei
b) Nach der Angabe „§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1“ wer-
a) Bezügen aus einem öffentlich-rechtli- den die Wörter „erster Halbsatz“ eingefügt.
chen Dienst- oder Amtsverhältnis oder
aus einem versicherungsfreien Arbeits- Artikel 6
verhältnis mit Anwartschaft auf Versor-
gung nach beamtenrechtlichen Vor- Änderung des
schriften oder Grundsätzen und bei Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Einkommen, das solchen Bezügen ver- (860-7)
gleichbar ist, um 27,5 vom Hundert, Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
b) Beschäftigten, die die Voraussetzun- Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gen des § 172 Abs. 1 des Sechsten gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar-
Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert; tikel 260 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die S. 2407), wird wie folgt geändert:
die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 1. In § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b wird die Angabe
des Sechsten Buches erfüllen, und Auf- „45. Lebensjahr“ durch die Angabe „47. Lebensjahr“
stockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt.
Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes 2. § 96 wird wie folgt geändert:
werden nicht gekürzt, Zuschläge nach
§ 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgeset- a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
zes werden um 7,65 vom Hundert ge- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
kürzt,“. fügt:
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „23,8 vom „(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3
Hundert“ durch die Wörter „27,5 vom Hundert und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des
bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011“ er- Kalenderjahres, in dem der erstattungsberech-
setzt. tigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 567
der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 für den erfolgt eine
zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt auf Vollendung eines
Geburts- Anhebung
hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Lebensalters von
jahrgang um Monate
Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten
1947 1 65 Jahren und 1 Monat
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sinngemäß.“ 1948 2 65 Jahren und 2 Monaten
3. § 218a wird wie folgt geändert: 1949 3 65 Jahren und 3 Monaten
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 1950 4 65 Jahren und 4 Monaten
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 1951 5 65 Jahren und 5 Monaten
„(2) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2012 1952 6 65 Jahren und 6 Monaten
verstorben, gelten die Vorschriften über Renten 1953 7 65 Jahren und 7 Monaten
an Witwen oder Witwer mit der Maßgabe, dass
der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 1954 8 65 Jahren und 8 Monaten
Nr. 3 Buchstabe b ab Vollendung des 45. Lebens- 1955 9 65 Jahren und 9 Monaten
jahres besteht. Ist der Ehegatte nach dem 31. De-
zember 2011 verstorben, gilt für die Altersgrenze 1956 10 65 Jahren und 10 Monaten
des § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b der § 242a 1957 11 65 Jahren und 11 Monaten
Abs. 5 des Sechsten Buches entsprechend.“
1958 12 66 Jahren
1959 14 66 Jahren und 2 Monaten
Artikel 7 1960 16 66 Jahren und 4 Monaten
Änderung des 1961 18 66 Jahren und 6 Monaten
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
1962 20 66 Jahren und 8 Monaten
(860-12)
1963 22 66 Jahren und 10 Monaten
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I ab 1964 24 67 Jahren.“
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 10 des (3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer
wie folgt geändert: das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von
1. In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das 65. Le- der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemin-
bensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Alters- dert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches
grenze nach § 41 Abs. 2 erreicht“ ersetzt. ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle
Erwerbsminderung behoben werden kann.
2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Be-
„1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht ha- dürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige-
ben oder“. führt hat.“
b) In Nummer 2 werden die Wörter „unter 65 Jahren“ 4. In § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1 wird jeweils die
durch die Wörter „die Altersgrenze nach § 41 Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 41
Abs. 2 noch nicht erreicht haben“ ersetzt. Abs. 3“ ersetzt.
3. § 41 wird wie folgt gefasst: 5. In § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter
„15- bis unter 65-jährige Leistungsberechtigte“
„§ 41 durch die Wörter „Leistungsberechtigte, die das
15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach
Leistungsberechtigte
§ 41 Abs. 2 aber noch nicht erreicht haben,“ ersetzt.
(1) Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminder-
ten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im In- Artikel 8
land, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht
aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis Änderung des
84 und 90 beschaffen können, ist auf Antrag Grund- Arbeitsgerichtsgesetzes
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu (320-1)
leisten. § 91 ist anzuwenden.
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
(2) Leistungsberechtigt wegen Alters nach Ab- Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
satz 1 ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Perso- S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 9 des
nen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, errei- Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert
chen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Le- worden ist, wird wie folgt gefasst:
bensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezem-
ber 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie „1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten
folgt angehoben: Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;“.
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007
Artikel 9 2. In § 3 wird das Wort „Bahnversicherungsanstalt“
Änderung des durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung
Sozialgerichtsgesetzes Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
(330-1)
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bahnversiche-
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der
rungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Ren-
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 10
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) ge- b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bahnversiche-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: rungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
„1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,“.
Artikel 12
Artikel 10 Änderung des Betriebsrentengesetzes
Änderung des (800-22-1)
Einkommensteuergesetzes Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
(611-1)
Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird
§ 52 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung wie folgt geändert:
der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 45a
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) ge- „Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben
ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen
1. Die bisherigen Absätze 24 bis 24b werden die Ab-
Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hin-
sätze 24a bis 24c.
terbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe
2. Nach Absatz 23d wird folgender Absatz 24 einge- des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zu-
fügt: stehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer
„(24) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 1 ist für der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn
Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Re-
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die gelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversiche-
Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des rung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Re-
62. Lebensjahres vorsehen darf.“ gelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn die-
ser in der Versorgungsregelung als feste Alters-
3. Dem Absatz 36 wird folgender Satz angefügt: grenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt, in
„§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse dem der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig
nach dem 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe an- eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversi-
zuwenden, dass die Versicherungsleistung nach cherung für besonders langjährig Versicherte in An-
Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichti- spruch nimmt.“
gen ausgezahlt wird.“ 2. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „vor Vollendung des
65. Lebensjahres“ gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes Artikel 13
zur Neuordnung der Pensionskasse Änderung des
Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen Arbeitssicherstellungsgesetzes
(7633-1) (800-18)
Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse § 2 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom
Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Arti-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1, kel 219 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 „1. das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert: vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch beschränkt werden,“.
a) In Satz 1 wird das Wort „Bahnversicherungsan-
stalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversi-
Artikel 14
cherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Bahnversi-
cherungsanstalt – Abteilung B –“ die Wörter „ , ab (810-36)
1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
Knappschaft-Bahn-See,“ eingefügt. S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verord-
c) In Satz 3 wird das Wort „Bahnversicherungsan- nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
stalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversi- folgt geändert:
cherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt. 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 569
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder das 65. Le- Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt
bensjahr vollendet“ gestrichen. sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne
b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „befreit ist,“ Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengeset-
das Wort „eine“ durch die Wörter „das 65. Le- zes ermittelten Summe aller persönlichen Entgelt-
bensjahr vollendet hat oder eine der Rente“ er- punkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit
setzt. des Rentenbezuges
2. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „nach Altersteilzeit- vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
arbeit“ durch die Wörter „wegen Alters“ ersetzt. vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und
Artikel 15 vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
Änderung des Hüttenknapp- gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine An-
(822-15) wendung. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozial-
Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs- gesetzbuch findet Anwendung.“
Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 235 der Verordnung vom 31. Okto- Artikel 17
ber 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: Änderung des
1. § 2 wird wie folgt geändert: Gesetzes über die
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Landes- Alterssicherung der Landwirte
versicherungsanstalt für das Saarland“ durch die (8251-10)
Wörter „Deutsche Rentenversicherung Saarland“ Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ersetzt. vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt ge-
b) In Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die ändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. März
Wörter „Landesversicherungsanstalt für das 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
Saarland“ durch die Wörter „Deutschen Renten- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
versicherung Saarland“ ersetzt.
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
2. In § 19 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „zur
Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „§ 11 Regelaltersrente“.
„zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem b) Vor § 68 werden in der Angabe zum Ersten Un-
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt. terabschnitt die Wörter „und Beitragsfestset-
zung“ gestrichen.
3. In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter„zur Vollen-
dung des 65. Lebensjahrs“ durch die Wörter „zum c) Die Angabe zu § 69 wird gestrichen.
Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten d) Vor § 88 wird die Überschrift des ersten Titels
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt. wie folgt gefasst:
„Erster Titel
Artikel 16
Renten wegen Alters
Änderung des
und Renten wegen Todes“.
Fremdrenten- und
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes e) Vor § 88 werden folgende Angaben eingefügt:
(824-3) „§ 87a Regelaltersrente
Artikel 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten- § 87b Vorzeitige Altersrente“.
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt f) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten be- „§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Bei-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 236 der trag für das Beitrittsgebiet“.
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: g) Die Angabe „Anlage 1 Beitragszuschüsse“ wird
gestrichen.
1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
2. § 2 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder
„(2) Für Berechtigte, die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben
1. die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen oder“.
Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Deutschland genommen haben,
a) Nach Absatz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a
2. deren Rente nach dem 30. September 1996 be- eingefügt:
ginnt und
„1a. Arbeitslosengeld II beziehen und während
3. über deren Rentenantrag oder über deren bis der Dauer des Bezugs von Arbeitslosen-
31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rück- geld II weiterhin versicherungspflichtig in
nahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 der gesetzlichen Rentenversicherung blei-
noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, ben, wenn sie im letzten Kalendermonat
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. nicht versichert waren,“.
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Erreichen der Regelaltersgrenze“ und die Wör-
„Der Antrag auf Befreiung kann mit Wirkung für ter „Altersrente vom 65. Lebensjahr an“ durch
die Zukunft widerrufen werden. Die Befreiung die Wörter „Regelaltersrente oder vorzeitige Al-
endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem tersrente nach Absatz 2“ ersetzt.
der Widerruf eingegangen ist. § 34 Abs. 2 Satz 3 c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
und 4 gilt entsprechend.“
„(2) Landwirte können die Altersrente frühes-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- tens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzei-
fügt: tig in Anspruch nehmen, wenn die Vorausset-
„(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass zung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt und die War-
der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, tezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mit-
solange eine der Befreiungsvoraussetzungen arbeitende Familienangehörige entsprechend.“
des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befrei- 8. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b wird die
ung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 Angabe „45. Lebensjahr“ durch die Angabe „47. Le-
und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten bensjahr“ ersetzt.
auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne
9. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „fünf
von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalender-
und 15“ durch die Wörter „fünf, 15 und 35“ ersetzt.
monate das Vorliegen der Befreiungsvorausset-
zungen des Absatzes 1 unterbrochen worden 10. § 21 wird wie folgt geändert:
ist.“ a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Vollen-
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für eine dung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
Altersrente vom 65. Lebensjahr an bis zur Voll- „Erreichen der Regelaltersgrenze“ und die An-
endung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter gabe „55. Lebensjahres“ durch die Wörter „Le-
„von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelal- bensalters, ab dem eine Altersrente vorzeitig in
tersgrenze“ ersetzt. Anspruch genommen wird“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert: b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das 65. aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Lebensjahr noch nicht vollendet“ durch die Wör-
„2. der übernehmende Ehegatte nur noch
ter „die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht“
höchstens 36 Kalendermonate bis zum
ersetzt.
Erreichen der Regelaltersgrenze zurück-
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: zulegen hat.“
„2. die Regelaltersgrenze erreicht ist.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „das 65. Le-
5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: bensjahr vollendet“ durch die Wörter „die
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Wartezeit für Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt.
eine Altersrente“ durch die Wörter „Wartezeit cc) In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „das
von 15 Jahren“ ersetzt. 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter
b) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „die Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt.
„4. die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ha- 11. § 23 wird wie folgt geändert:
ben und“. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6. § 11 wird wie folgt gefasst: aa) Folgende Sätze werden angefügt:
„§ 11 „Bei vorzeitigen Altersrenten werden Beiträ-
Regelaltersrente ge, die für Zeiten nach Beginn der Renten
gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats
(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelalters-
berücksichtigt, der auf den Monat der Voll-
rente, wenn
endung des 65. Lebensjahres folgt. Beiträge,
1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, die nach Feststellung einer Rente für Zeiten
2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden
3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgege- ab Beginn des auf die Zahlung folgenden
ben ist. Kalenderjahres berücksichtigt.“
(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben An- bb) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „der Voll-
spruch auf Regelaltersrente, wenn sie endung des 65. Lebensjahres“ durch die
Wörter „des Erreichens der Regelaltersgren-
1. die Regelaltersgrenze erreicht haben, ze“ ersetzt.
2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
3. nicht Landwirt sind.
„(8) Für jeden Kalendermonat,
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung
1. für den eine Rente wegen Erwerbsminderung
des 67. Lebensjahres erreicht.“
vor Ablauf des Kalendermonats der Vollen-
7. § 12 wird wie folgt geändert: dung des 65. Lebensjahres in Anspruch ge-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. nommen wird,
b) Im neuen Absatz 1 werden die Wörter „Vollen- 2. den bei einer Rente wegen Todes die Versi-
dung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter cherten vor Ablauf des Kalendermonats der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 571
Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben c) in Höhe eines Viertels das 0,84fache
sind, der monatlichen Bezugsgröße.“
3. für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch 13. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
genommen wird,
a) In Satz 3 wird die Angabe „(Anlage 1)“ gestri-
vermindert sich der allgemeine Rentenwert chen.
um 0,3 vom Hundert (Abschlag). Satz 1 gilt nicht
für einen nach Absatz 5 zu gewährenden Zu- b) Folgender Satz wird angefügt:
schlag zu Renten wegen Todes; für vorzeitige „Die Zuschussbeträge werden vom Bundesmi-
Altersrenten nach § 12 Abs. 2 gilt Satz 1 Nr. 3 nisterium für Arbeit und Soziales im Bundesge-
nicht, wenn für insgesamt 45 Jahre setzblatt bekannt gemacht.“
1. Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbei- 14. § 35 Abs. 1 wird aufgehoben, die Absatzbezeich-
tende Familienangehörige nach § 1 gezahlt nung „(2)“ wird gestrichen.
sind, 15. In § 35a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „in der“
2. nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Bu- durch die Wörter „in einer in- oder ausländischen“
ches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von ersetzt.
45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetz- 16. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
lichen Rentenversicherung zurückgelegt sind,
„(1) Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des
soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträ-
Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung
gen nach Nummer 1 belegt sind, und
zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Land-
3. Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wirtschaft erforderlich ist. Haushaltshilfe kann bei
wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zu- Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht wer-
rückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht be- den, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht
reits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt möglich und diese auf andere Weise nicht sicher-
sind. zustellen ist. Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2
Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei ist ausgeschlossen, wenn sie durch eine landwirt-
Renten wegen Todes beträgt der Abschlag schaftliche Krankenkasse oder eine landwirtschaft-
höchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus liche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur des-
den diesen Renten zugrunde liegenden Steige- halb nicht erbracht wird, weil diese Träger in ihrer
rungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Alters- Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der
rente ermittelt. Sind bei Eintritt der Erwerbsmin- Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft haben.
derung oder zum Zeitpunkt des Todes für insge- Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlos-
samt 40 Jahre Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 sen, soweit sie von anderen als den in Satz 3 ge-
zurückgelegt, ist bei Renten wegen Erwerbsmin- nannten Trägern der Sozialversicherung kraft Ge-
derung und Renten wegen Todes Satz 1 Nr. 1 setzes oder infolge satzungsmäßiger Ausweitung
und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an der Leistungsverpflichtung erbracht wird.“
die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebens- 17. § 38 wird wie folgt geändert:
jahr tritt. Der verminderte allgemeine Rentenwert
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „das 65. Le-
gilt auch für Bezugszeiten nach Erreichen der
bensjahr nicht vollendet“ durch die Wörter „die
Regelaltersgrenze.“
Regelaltersgrenze nicht erreicht“ ersetzt.
c) In Absatz 10 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Altersrente vom
„60. und 63. Lebensjahres“ durch die Angabe
65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Regelalters-
„62. und 65. Lebensjahres“ ersetzt.
rente“ ersetzt.
12. § 27a wird wie folgt geändert:
18. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Alters-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zur Vollendung rente vom 65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Re-
des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum gelaltersrente“ ersetzt.
Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
19. In § 42 Abs. 5 werden die Wörter „die nicht Deut-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: sche sind“ durch die Wörter „die nicht die Staats-
„(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt angehörigkeit eines Staates haben, in dem die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ er-
1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsmin-
setzt.
derung
20. Dem § 43 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
a) in voller Höhe das 0,69fache,
„Die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 des Gesetzes zur Re-
b) in Höhe der Hälfte das 0,84fache gelung von Härten im Versorgungsausgleich in der
der monatlichen Bezugsgröße, jeweils geltenden Fassung sind entsprechend an-
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminde- zuwenden.“
rung in voller Höhe ein Siebtel der monatli- 21. Die Überschrift zu § 63 wird wie folgt gefasst:
chen Bezugsgröße, „§ 63
3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminde- Auskünfte der Deutschen Post AG“.
rung
22. Vor § 68 werden in der Angabe zum Ersten Unter-
a) in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache, abschnitt die Wörter „und Beitragsfestsetzung“ ge-
b) in Höhe der Hälfte das 0,69fache, strichen.
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007
23. § 68 wird wie folgt geändert: maßgebende Regelaltersgrenze
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Geburtsjahrgänge
Jahre Monate
„Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr er-
1950 65 4
gibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemei-
nen Rentenversicherung dieses Jahres, das der 1951 65 5
Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde ge-
1952 65 6
legte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in
der allgemeinen Rentenversicherung und der 1953 65 7
Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden.“
1954 65 8
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
1955 65 9
„Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er
wird vom Bundesministerium für Arbeit und So- 1956 65 10
ziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.“ 1957 65 11
24. § 69 wird aufgehoben.
1958 66 0
25. In § 75 Nr. 1 werden die Wörter „zur Vollendung des
65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen 1959 66 2
der Regelaltersgrenze“ ersetzt. 1960 66 4
26. § 83 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz 1961 66 6
ersetzt:
1962 66 8
„Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuver-
dienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminde- 1963 66 10.
rung an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monat-
liche Bezugsgröße mit dem allgemeinen Renten-
wert (Ost) zu vervielfältigen und durch den allge-
meinen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsent- § 87b
gelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung Vorzeitige Altersrente
oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt
nicht, soweit die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind
der Bezugsgröße beträgt oder in einem Kalender- für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vor-
monat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch zeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne genommen werden kann, abweichend von § 11
das Beitrittsgebiet erzielt wird.“ Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zu-
grunde zu legen:
27. In § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, 3
und 4 werden jeweils die Wörter „Wartezeit für eine maßgebende Regelaltersgrenze
Geburtsjahrgänge
Altersrente“ durch die Wörter „Wartezeit von
Geburtsmonate Jahre Monate
15 Jahren“ ersetzt.
28. In § 85 Abs. 3b Satz 1 werden die Wörter „Wartezeit vor 1957 65 0
für eine Altersrente“ durch die Wörter „Wartezeit 1957
von 15 Jahren“ ersetzt.
Januar 65 1
29. Vor § 88 wird die Überschrift des Ersten Titels wie
folgt gefasst: Februar 65 2
„Erster Titel März 65 3
Renten wegen Alters und Renten wegen Todes“. April 65 4
30. Vor § 88 werden folgende §§ 87a und 87b einge-
Mai 65 5
fügt:
„§ 87a Juni 65 6
Regelaltersrente Juli 65 7
Versicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen August 65 8
die Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3
September 65 9
mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in
Jahren und Monaten: Oktober 65 10
maßgebende Regelaltersgrenze November
Geburtsjahrgänge und Dezember 65 11.“
Jahre Monate
vor 1947 65 0 31. In § 91 werden die Wörter „Wartezeit für eine Alters-
1947 65 1 rente“ durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren“
ersetzt.
1948 65 2
32. § 93a wird wie folgt geändert:
1949 65 3
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 573
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: maßgebendes Lebensalter
Todesjahr
„(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Al- des Versicherten Jahre Monate
tersrente nach § 12 Abs. 1 nach Maßgabe von
§ 87b in Anspruch nehmen können, ist bei der vor 2012 45 0
Berechnung dieser Rente der Abschlag nach 2012 45 1
§ 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b ge-
nannten Regelaltersgrenze zu ermitteln. 2013 45 2
(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminde- 2014 45 3
rung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen 2015 45 4
Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt
bei der Berechnung der Abschläge bei diesen 2016 45 5
Renten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und 2017 45 6
bei der Berechnung der Verminderung der Ab-
schläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 an die 2018 45 7
Stelle des 65. Lebensjahres die folgende Alters- 2019 45 8
grenze:
2020 45 9
maßgebende
Rentenbeginn/Todeszeitpunkt 2021 45 10
Altersgrenze
Jahr Monat Jahre Monate 2022 45 11
vor 2012 63 0 2023 46 0
2012 2024 46 2
Januar 63 1 2025 46 4
Februar 63 2 2026 46 6
März 63 3 2027 46 8
April 63 4 2028 46 10.“
Mai 63 5
34. § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Juni bis Dezember 63 6
a) In Buchstabe a werden die Wörter „Wartezeit für
2013 63 7 eine Altersrente“ durch die Wörter „Wartezeit
2014 63 8 von 15 Jahren“ und die Wörter „bis zur Vollen-
dung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
2015 63 9 „bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ er-
2016 63 10 setzt.
2017 63 11 b) In Buchstabe b werden die Wörter „Wartezeit für
2018 64 0 eine Altersrente“ durch die Wörter „Wartezeit
von 15 Jahren“ ersetzt.
2019 64 2
2020 64 4 35. In § 107 werden die Wörter „Wartezeit für eine Al-
tersrente“ durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jah-
2021 64 6 ren“ ersetzt.
2022 64 8
36. § 114 wird wie folgt gefasst:
2023 64 10.
„§ 114
An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der
Berechnung der Verminderung der Abschläge Beitragshöhe
nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1
genannten Fällen jeweils die um 36 Kalendermo- Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im
nate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. In Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zur Her-
den in Satz 1 genannten Fällen berechnen sich stellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im
die Abschläge nach § 23 Abs. 8 Satz 4, wenn Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ermittelt,
für insgesamt 35 Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8 indem der Beitrag durch den vorläufigen Umrech-
Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt sind.“ nungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch geteilt wird. Der Beitrag wird auf
33. Dem § 96 wird folgender Absatz 5 angefügt:
volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesminis-
„(5) Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, be- terium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetz-
steht Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente blatt bekannt gemacht.“
abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-
stabe b ab Vollendung des nachstehenden Lebens- 37. In § 116 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“
alters in Jahren und Monaten: gestrichen.
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007
38. § 120 wird wie folgt gefasst: Artikel 20
„§ 120 Änderung des
Berechnung des Zuschusses Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
zum Beitrag für das Beitrittsgebiet (826-30-7)
Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Dienstbeschädigungsaus-
errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in gleichsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I
Verbindung mit § 114. Der Zuschuss zum Beitrag S. 1674, 1676), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
wird auf volle Euro gerundet. Die Zuschussbeträge vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305) geändert worden
werden vom Bundesministerium für Arbeit und So- ist, werden die Wörter „bis zur Vollendung des 65. Le-
ziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.“ bensjahres“ durch die Wörter „bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialge-
39. Die Anlage 1 wird aufgehoben.
setzbuch“ ersetzt.
Artikel 18
Artikel 21
Änderung des
Änderung des
Gesetzes zur Förderung der Einstellung
Versorgungsruhensgesetzes
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(826-30-3)
(8252-4)
§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Versorgungsruhensgesetzes
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land- vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 durch Artikel 245 der Verordnung vom 31. Oktober
(BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 239 der 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), folgt gefasst:
wird wie folgt geändert:
„Die Mitglieder der Kommission erhalten ein von der
1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Altersrente Bundesregierung festzusetzendes Sitzungsgeld.“
vom 65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Regelal-
tersrente“ ersetzt. Artikel 22
2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter Bundesversorgungsgesetzes
„Altersrente vom 65. Lebensjahr an“ durch das (830-2)
Wort „Regelaltersrente“ ersetzt.
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
b) In Satz 3 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
vollendet“ durch die Wörter „die Regelalters- zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
grenze nach dem Gesetz über die Alterssicherung 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
der Landwirte erreicht“ ersetzt.
1. § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-
3. In § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Alters- fasst:
rente vom 65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Re-
gelaltersrente“ ersetzt. „b) die Altersgrenze für die große Witwenrente oder
Witwerrente nach dem Sechsten Buch Sozialge-
4. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter setzbuch erreicht haben oder“.
„eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an“ gestrichen.
2. § 66 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
5. In § 12 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „Vollendung
„§ 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozial-
des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen
gesetzbuch gilt entsprechend.“
der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
6. In § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „War- Artikel 23
tezeit für eine Altersrente“ durch die Wörter „Warte-
Änderung des Alters-
zeit von 15 Jahren“ ersetzt.
vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
7. In § 18a Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Alters-
(860-6-20)
rente vom 65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Re-
gelaltersrente“ ersetzt. Dem § 14 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,
Artikel 19 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird
Änderung des folgender Absatz 3 angefügt:
Künstlersozialversicherungsgesetzes
„(3) Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011
(8253-1) abgeschlossen werden, ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit
In § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Künstlersozialversicherungs- der Maßgabe anzuwenden, dass die Vereinbarung für
gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2007 vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht,
(BGBl. I S. 378) geändert worden ist, werden die Wörter die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ei-
„Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter ner vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden
„Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssys-
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt. tem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungspha-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 575
se) gezahlt werden darf. Die übrigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Artikel 26
genannten Voraussetzungen bleiben unberührt. Die Aufhebung des
Zertifizierung für Verträge, auf die Satz 1 Anwendung Gesetzes zur Änderung des
findet, kann frühestens zum 1. Januar 2012 erteilt wer- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
den. Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember
(860-6-8)
2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die die
in Satz 1 enthaltenen Änderungen bis zum 31. Dezem- Das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches So-
ber 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung zialgesetzbuch vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1797) wird
des Vertrags nicht erforderlich. Satz 4 gilt ohne zeitliche aufgehoben.
Beschränkung entsprechend, soweit der Anbieter mit
seinen Bestandskunden die einvernehmliche Über- Artikel 27
nahme der in Satz 1 enthaltenen Änderungen verein- Inkrafttreten
bart. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.“
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
Artikel 24 des bestimmt ist.
(2) Artikel 16 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1996
Änderung der in Kraft.
Bundespflegesatzverordnung
(3) Artikel 1 Nr. 52 und 59, Artikel 5 Nr. 1, 2, 3 Buch-
(2126-9-13-2) stabe a und Nr. 4 Buchstabe a treten mit Wirkung vom
1. Januar 2005 in Kraft.
In § 25 der Bundespflegesatzverordnung vom (4) Artikel 1 Nr. 43, Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe b und
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Nr. 4 Buchstabe b, Artikel 11, 15 Nr. 1 und Artikel 24
Artikel 20 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.
S. 378) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
(5) Artikel 1 Nr. 77 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
knappschaft“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversi-
2006 in Kraft.
cherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
(6) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, j und k, Nr. 19 bis 21
und 66 bis 70 tritt mit Wirkung vom 1. März 2007 in
Artikel 25 Kraft.
Änderung der (7) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Berufsschadensausgleichsverordnung Kalendermonats treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c,
Nr. 2, 4, 5, 24, 30, 32, 33, 38, 47, 49, 50, 54, 75 und 82,
(830-2-13) Artikel 2 Nr. 5, Artikel 3 Nr. 4, Artikel 6 Nr. 2, Artikel 14
Nr. 2, Artikel 17 Nr. 1 Buchstabe b, c, f und g, Nr. 3
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Berufsschadensaus- Buchstabe a bis c, Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuch-
gleichsverordnung in der Fassung der Bekanntma- stabe aa, Nr. 13 bis 16, 19 bis 24 und 36 bis 39, Arti-
chung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt kel 21 und 22 Nr. 2 in Kraft.
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. April 2006 (8) Artikel 4 tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
(BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
(9) Artikel 1 Nr. 65 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
fasst:
(10) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 6, 9, 16 Buch-
„1. die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch stabe b, Nr. 17, 26 und 64 tritt am 1. Januar 2012 in
Sozialgesetzbuch erreicht hat,“. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007
Erstes Gesetz
zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Vom 25. April 2007
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder 2. In § 1a werden die Wörter „Bauleistungen im Sinne
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
Gesetz beschlossen: buch“ durch die Wörter „Werk- oder Dienstleistun-
gen“ und die Angabe „Abs. 2a, 3“ durch die Angabe
Artikel 1 „Abs. 2, Abs. 3“ ersetzt.
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes 3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar „(3) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die
1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 11 Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach
des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, Abs. 2, 3 Satz 2 und 3
wie folgt geändert: und Abs. 3a Satz 4 und 5 erforderlichen Unterlagen
im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen
1. § 1 wird wie folgt geändert: Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbe-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: reich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer
der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt
aa) In Satz 1 wird die Angabe „vom 28. Oktober
jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher
1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch
Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch am
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November
Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen auf der
1999 (BGBl. I S. 2230)“ gestrichen.
Baustelle, bereitzuhalten.“
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: 4. § 3 wird wie folgt geändert:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
für einen Tarifvertrag, der die Erbringung von
aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 1 Abs. 1, 2a
Montageleistungen auf Baustellen außerhalb
oder 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 oder 3“
des Betriebssitzes zum Gegenstand hat, so-
und das Wort „Bauleistung“ durch die Wörter
wie für Tarifverträge des Gebäudereiniger-
„Werk- oder Dienstleistung“ ersetzt.
handwerks.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Namen“
c) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2 und wie durch das Wort „Familiennamen“ er-
folgt geändert: setzt.
Die Angabe „Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3“ bbb) In Nummer 3 werden der Klammerzu-
wird durch die Angabe „Absatz 1 oder 3“ ersetzt. satz „(Baustelle)“ durch ein Komma
d) Absatz 3a wird wie folgt geändert: und die Wörter „bei Bauleistungen die
Baustelle“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Angabe „Absatz 1
Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ und ccc) Nach Nummer 5 wird folgende Num-
die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft mer 6 eingefügt:
und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesminis- „6. die Branche, in die die Arbeitnehmer
terium für Arbeit und Soziales“ ersetzt. entsandt werden sollen,“.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministe- ddd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
rium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wör- cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
ter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
„Änderungen zu diesen Angaben sind zu mel-
les“ ersetzt.
den. Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine
e) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 4 ange- Versicherung beizufügen, dass er die in § 1
fügt: vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen ein-
„(4) Die Absätze 1 bis 3a finden keine Anwen- hält.“
dung auf Erstmontage- oder Einbauarbeiten, die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bestandteil eines Liefervertrages sind, für die In- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
betriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich
sind und von Facharbeitern oder angelernten Ar- aaa) Das Wort „er“ wird durch die Wörter „der
beitern des Lieferunternehmens ausgeführt wer- Entleiher“ und das Wort „Bauleistung“
den, wenn die Dauer der Entsendung acht Tage wird durch die Wörter „Werk- oder
nicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für Bauleistun- Dienstleistung“ ersetzt.
gen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Bu- bbb) In Nummer 1 werden das Wort „Namen“
ches Sozialgesetzbuch.“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 577
und die Wörter „von ihm in den Gel- wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung
tungsbereich dieses Gesetzes“ gestri- eingesetzt werden oder sonstige Besonderhei-
chen. ten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleis-
ccc) In Nummer 3 werden der Klammerzu- tung dies erfordern.“
satz „(Baustelle)“ durch ein Komma d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
und die Wörter „bei Bauleistungen die
„(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
Baustelle“ ersetzt.
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
ddd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: stimmung des Bundesrates die zuständige Be-
„5. Familienname, Vorname und An- hörde nach Absatz 1 Satz 1 sowie nach den Ab-
schrift des Verleihers,“. sätzen 2 und 4 zu bestimmen.“
eee) Nach Nummer 5 wird folgende Num- 5. In § 4 werden das Wort „die“ durch das Wort „der“
mer 6 eingefügt: und das Wort „Baustelle“ durch die Wörter „Ort der
„6. die Branche, in die die Arbeitnehmer Werk- oder Dienstleistung“ ersetzt.
entsandt werden sollen,“. 6. § 5 wird wie folgt geändert:
fff) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und wie folgt gefasst:
aa) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
„7. Familienname, Vorname und An-
schrift in Deutschland eines Zustel- „1a. entgegen § 1 Abs. 2 eine dort genannte
lungsbevollmächtigten des Verlei- Arbeitsbedingung nicht gewährt oder
hers.“ einen Beitrag nicht leistet,“.
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende An- „8. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
wendung. Der Entleiher hat der Anmeldung Satz 1 eine Anmeldung oder entgegen § 3
eine Versicherung des Verleihers beizufügen, Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit
dass dieser die in § 1 vorgeschriebenen Ar- Abs. 2 Satz 2, eine Änderungsmeldung
beitsbedingungen einhält.“ nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder zuleitet oder“.
„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi- cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
nisterium der Finanzen durch Rechtsverordnung „9. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2
ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, Satz 3 eine Versicherung nicht beifügt.“
1. dass, auf welche Weise und unter welchen b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bauleistungen im
technischen und organisatorischen Vorausset- Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozi-
zungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung algesetzbuch“ durch die Wörter „Werk- oder
und Versicherung abweichend von Absatz 1 Dienstleistungen“ ersetzt.
Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1, 2 und 3
elektronisch übermittelt werden kann, 7. § 9 wird aufgehoben.
2. unter welchen Voraussetzungen eine Ände-
Artikel 2
rungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann,
3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder ab- Inkrafttreten
gewandelt werden kann, sofern die entsandten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die
Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. April 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt*)
Vom 17. April 2007
Auf Grund des § 32 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes dessortenamt die Anhänge in der jeweils geltenden
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem- Fassung an. Werden diese Anhänge geändert, wen-
ber 1997 (BGBl. I S. 3164), der zuletzt durch Artikel 193 det das Bundessortenamt die Anhänge in der geän-
Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I derten und im Amtsblatt der Europäischen Union
S. 2407) geändert worden ist, und des § 53 Nr. 1 des veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Än-
Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- derungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages
machung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), der durch an.“
Artikel 192 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 4. In § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet wird jeweils die Angabe „Anlage“ durch die Angabe
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft „Anlage 2“ ersetzt.
und Verbraucherschutz:
5. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Artikel 1 „(3) Statt der Formulare in elektronischer Form,
Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessor- die § 1b entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember
tenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 2007 die bis zum 31. Dezember 2006 auf der Inter-
28. September 2004 (BGBl. I S. 2552) wird wie folgt netseite des Bundessortenamtes zur Verfügung ge-
geändert: stellten elektronischen Formulare weiterverwendet
werden.“
1. Nach § 1 werden folgende Vorschriften eingefügt:
6. Vor der bisherigen Anlage wird folgende Anlage 1
„§ 1a eingefügt:
Zulassung der elektronischen Form „Anlage 1
Beim Bundessortenamt können in folgenden An- (zu § 1b Abs. 1)
tragsverfahren elektronische Dokumente eingereicht 1. Die elektronischen Dokumente sind mit einer
werden: qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen
1. Sortenschutz, und an das Bundessortenamt im Wege der Datei-
2. Sortenzulassung. übertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hy-
per Text Transfer Protocol Secure) zu übermitteln.
§ 1b Die offene Übertragung als Dateianhang an eine
elektronische Nachricht (E-Mail) ist nicht erlaubt.
Art und Weise der Einreichung
der Anträge in elektronischer Form Die Übermittlung auf Datenträgern ist nicht zuge-
lassen.
(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in
Anlage 1 bezeichneten Art und Weise einzureichen. 2. Zur qualifizierten elektronischen Signatur sind die
aktuellen Hinweise auf der Internetseite
(2) Die elektronischen Dokumente können eben-
falls ohne elektronische Signatur in Papierform ein- http://www.bundessortenamt.de/signatur
gereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem zu beachten.
Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und
Die Signatur bezieht den Antrag mit allen seinen
die handschriftliche Unterschrift zwingend notwen-
Anlagen ein.
dig.“
3. Das elektronische Dokument muss folgenden
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Formatbedingungen genügen:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Termin“
a) Antrag mit Technischem Fragebogen
das Wort „vollständig“ eingefügt.
Adobe PDF 1.6 (Portable Document Format)
b) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage“ durch
und höher (gemäß den bereitgestellten Anträ-
die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
gen), Formatänderungen sind nicht erlaubt,
3. Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
b) Anlagen
„Soweit in den jeweiligen Artikeln 1 bis 3 der Richt-
aa) Adobe PDF 1.3 (Portable Document For-
linien 2003/90/EG und 2003/91/EG auf die Anhänge
mat) und höher
dieser Richtlinien verwiesen wird, wendet das Bun-
bb) Microsoft Word 97 und höher
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen cc) Microsoft Excel 97 und höher
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften dd) ASCII (American Standard Code for Infor-
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des mation Interchange)
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. ee) JPEG (Joint Photographic Experts Group).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 579
4. Die Dateinamen für Anlagen müssen einer der fol- Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthal-
genden Bedingungen genügen: ten. In einem ZIP-Archiv sollen nur Dateien abge-
a) Bezeichnung „Anlage“ mit fortlaufender Num- legt werden, die zu einem Antrag gehören
mer – Beispiel 6: Anlage.zip.“
– Beispiel 1: Anlage1.pdf 7. Die bisherige Anlage wird neue Anlage 2; in ihr wird
– Beispiel 2: Anlage2.doc, die Angabe „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 2“
ersetzt.
b) Bezeichnung „Anlage“ mit inhaltlicher Kurzbe-
zeichnung (Dateiname einschließlich dessen
Artikel 2
Erweiterung: maximal 25-stellig, ohne Sonder-
zeichen; Umlaute sind zu umschreiben) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
– Beispiel 3: Anlage Vollmacht.pdf
Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
– Beispiel 4: Anlage Zeitvorrang.pdf in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
– Beispiel 5: Anlage Foto1.jpg. Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
5. Die Anlagen können für die Übersendung in einer
Archivdatei des Formates ZIP zusammengefasst Artikel 3
werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP- Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
Bonn, den 17. April 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*)
Vom 20. April 2007
Es verordnen auf Grund
– des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie,
– des § 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I
S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. September 2006 (BGBl. I S. 2154), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 6 werden folgende Absätze 10 bis 11 angefügt:
„(10) Lebensmittel mit einem Gehalt an Captan, Dichlorvos, Ethion, Folpet, die den bis zum 30. April 2007
geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 10. Mai 2007 in den Verkehr gebracht werden.
(11) Lebensmittel mit einem Gehalt an Oxamyl, die den bis zum 30. April 2007 geltenden Vorschriften ent-
sprechen, dürfen noch bis zum 29. Dezember 2007 in den Verkehr gebracht werden.“
2. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Azinphos-ethyl“ wird wie folgt gefasst:
„Azinphos-ethyl 2642-71-9 O,O-Diethyl-S-(4-oxo- 0,012) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
3H-1,2,3-benzotriazin- Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis“.
3-yl)-methyl-dithio=
phosphat
b) Nach der Position „Captafol“ wird die folgende Position „Carbaryl“ eingefügt:
„Carbaryl 63-25-2 1-Naphthylmethyl= 0,05 Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
carbamat Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis“.
c) Die Position „Deltamethrin“ wird wie folgt gefasst:
„Deltamethrin 52918-63-5 (S)-α -Cyano-3-phenoxy= 0,5 Fleisch, außer Geflügelfleisch,
benzyl (1R, 3R)-3-(2,2- Geflügelfleischerzeugnisse, Leber
dibromvinyl)-2,2-di= und Niere
methyl-cyclopropan=
carboxylat 0,1 Geflügelfleisch, Geflügelfleisch-
erzeugnisse
0,05 Eier, Milch, Erzeugnisse auf Milch-
basis
0,03 Leber, Niere“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien:
– 2006/59/EG der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG
und90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbaryl, Deltamedrin, Endosulfan, Fenithrothion, Methidathio-
nund Oxamyl (ABl. EU Nr. L 175 S. 61),
– 2006/60/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rück-
standshöchstgehalte für Trifoxystrobin, Thiabendazol, Abamectin, Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl, Myclobutanyl, Glyphosat,
Trimethylsulfon, Fenpropimorph und Chlormequat (ABl. EU Nr. L 206 S. 1),
– 2006/61/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des
Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Azinphosethyl, Cyfluthrin, Ethephon, Fenthion, Methamidophos, Methomyl, Para-
quat und Triazophos (ABl. EU Nr. L 206 S. 12),
– 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG
des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet (ABl. EU Nr. L 311 S. 31) und
– 2007/7/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates
bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Lambda-Cyhalothrin, Phenmedipham, Methomyl, Linuron, Penconazol,
Pymetrozin, Bifenthrin und Abamectin (ABl. EU Nr. L 43 S. 19).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 581
d) Nach der Position „Fenpropimorph-carbonsäure“ wird die folgende Position „Fenthion“ eingefügt:
„Fenthion 55-38-6 O,O-Dimethyl-O-4- 7 0,05 Fleisch, Fleischerzeugnisse
methylthio-m-tolyl-
thiophosphat 3 0,01 Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis“.
3
Fenthion- 3761-41-9 O,O-Dimethyl-O-4-
sulfoxid methylsulfinyl-m-tolyl-
3
thiophosphat 3
Fenthion- 3761-42-0 O,O-Dimethyl-O-4-
3
sulfon methylsulfonyl-m-tolyl- 3
thiophosphat 3 insgesamt
Fenthion- 6552-12-1 O,O-Dimethyl-O-4-
8 berechnet
3 als Fenthion
oxon methylthio-m-tolyl-
phosphat 3
Fenthion- 6552-13-2 O,O-Dimethyl-O-4-
3
oxon-sulfoxid methylsulfinyl-m-tolyl- 3
phosphat 3
Fenthion- 14086-35-2 O,O-Dimethyl-O-4-
3
oxon-sulfon methylsulfonyl-m-tolyl- 3
phosphat 9
e) Die Position „Triazophos“ wird wie folgt gefasst:
„Triazophos 24017-47-8 O,O-Diethyl-O-1-phenyl- 0,012) Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
1,2,4-triazol-3-yl-thio= Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis“.
phosphat
3. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Abamectin“ wird wie folgt geändert:
aa) Die Höchstmenge 0,1 mg/kg wird wie folgt gefasst:
„0,1 Brombeeren, Erdbeeren, Himbeeren, Salatarten“.
bb) Bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg werden nach dem Wort „Auberginen“ die Wörter „Cucurbitaceen mit
genießbarer Schale“ eingefügt.
b) Die Position „Atrazin“ wird wie folgt gefasst:
„Atrazin 1912-24-9 2-Chlor-4-ethylamino-6- 0,1 Getreide, Hopfen, Tee, Zuckermais
isopropylamino-1,3,5-
triazin 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
c) Die Position „Azinphos-ethyl“ wird wie folgt gefasst:
„Azinphos-ethyl 2642-71-9 O,O-Diethyl-S-(4-oxo- 0,05 Getreide, Hopfen, Tee
3H-1,2,3-benzotriazin-
3-yl)-methyl-dithiophos= 0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
phat
d) Die Position „Captan/Folpet“ wird wie folgt gefasst:
„Captan 133-06-2 N-(Trichlormethylthio)- 5 Kirschen
cyclohex-4-en-1,2-
dicarboximid 3 Aprikosen
2 breitblättrige Endivie, Mangos,
Porree
1 Pflaumen
0,3 Mandeln
0,1 Karotten, Knollensellerie, Melonen,
Paprika, Petersilie, Spinat,
Stangensellerie
0,05 Hopfen, Kartoffeln, Tee
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007
Captan 133-06-2 N-(Trichlormethylthio)- 3 Brombeeren, Erdbeeren,
cyclohex-4-en-1,2-
7 Himbeeren, Johannisbeeren,
dicarboximid 3 Kernobst, Stachelbeeren
Folpet 133-07-3 N-(Trichlormethylthio) 8 insgesamt 2 Bohnen mit und ohne Hülsen,
phthalimid 3 Tomaten
9 0,1 teeähnliche Erzeugnisse
Folpet 133-07-3 N-(Trichlormethylthio) 150 Hopfen
phthalimid
5 Keltertrauben
2 Gerste, Kirschen, Kopfsalat, Weizen
1 Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale
0,1 Kartoffeln, Zwiebeln
0,05 Kohlrabi, Tee
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
e) Die Position „Carbaryl“ wird wie folgt gefasst:
„Carbaryl 63-25-2 1-Naphthylmethyl= 5 Oliven
carbamat
0,5 Tomaten
0,1 Hopfen, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
f) Die Position „Cyfluthrin“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg werden die Wörter „Aprikosen, Pfirsiche“ gestrichen.
bb) Die Höchstmenge 0,3 mg/kg wird wie folgt gefasst:
„0,3 Aprikosen, Blattkohle, Paprika, Pfirsiche, Trauben“.
g) Die Position „Deltamethrin“ wird wie folgt gefasst:
„Deltamethrin 52918-63-5 (S)-α -Cyano-3-phenoxy= 5 Hopfen, Tee
benzyl(1R,3R)-3-
(2,2-dibromvinyl)- 2 Rohkaffee, Getreide
2,2-dimethylcyclo= 1 Hülsenfrüchte, Oliven
propan carboxylat
0,5 Blattkohle, Brombeeren, Himbeeren,
Johannisbeeren, frische Kräuter,
Salatarten, Spinat und verwandte
Arten
0,3 Auberginen, Okra, Tomaten
0,2 Äpfel, Cucurbitaceen mit genieß-
barer Schale, Cucurbitaceen mit
ungenießbarer Schale, Erdbeeren,
Hülsengemüse (frisch), Kirschen,
Kiwis, Porree, übrige Solanaceen,
Stachelbeeren, Trauben
0,1 Artischocken, Blumenkohle,
Frühlingszwiebeln, übriges Kern-
obst, Knoblauch, Kopfkohle, Raps-
samen, Schalotten, Senfkörner,
übriges Steinobst, Zwiebeln
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
h) Die Position „Dichlorvos“ wird wie folgt gefasst:
„Dichlorvos 62-73-7 O,O-Dimethyl-O-(2,2- 0,5 teeähnliche Erzeugnisse
dichlorvinyl)-phosphat
0,02 Hopfen, Tee
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 583
i) Die Position „Endosulfan“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Höchstmenge 30 mg/kg wird eine neue Höchstmenge
„5 Baumwollsaat“
eingefügt.
bb) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg werden die Wörter „Pfirsiche,“ und „ , Zitrusfrüchte“ gestrichen.
cc) Die Höchstmenge 0,3 mg/kg wird wie folgt gefasst:
„0,3 Birnen“.
j) Die Position „Ethephon“ wird wie folgt gefasst:
„Ethephon 16672-87-0 2-Chlorethanphosphon= 5 Johannisbeeren
säure
3 Kirschen, Paprika
2 Ananas, Baumwollsaat
1 Tomaten, Trauben
0,5 Äpfel, Gerste, Roggen
0,2 Triticale, Weizen
0,1 Hopfen, übrige Ölsaat, Schalen-
früchte, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
k) Die Position „Ethion“ wird wie folgt gefasst:
„Ethion 563-12-2 O,O,O,O-Tetraethyl- 3 Tee
S,S-methylen-di(dithio=
phosphat) 2 Petersilie
0,1 Stangensellerie
0,02 Hopfen, Ölsaat
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel“.
l) Die Position „Fenitrothion“ wird wie folgt gefasst:
„Fenitrothion 122-14-5 O,O-Dimethyl-O- 0,5 Tee
(3-methyl-4-nitrophenyl)-
thiophosphat 0,1 Kakaokerne
0,02 Hopfen
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel“.
m) Die Position „Fenthion“ wird wie folgt gefasst:
55-38-6 O,O-Dimethyl-O-4- 3 Zitrusfrüchte
„Fenthion
methylthio-m-tolyl-thio=
7
phosphat 3 2 Kirschen
Fenthion- 3761-41-9 O,O-Dimethyl-O-4- 3 1 Oliven
sulfoxid methylsulfinyl-m-tolyl- 3 0,1 Hopfen, Tee
thiophosphat
3
Fenthion-sulfon 3761-42-0 O,O-Dimethyl-O-4-
methylsulfonyl-m-tolyl-
3 0,02 Ölsaat
thiophosphat 3 insgesamt 0,01 andere pflanzliche Lebensmittel”.
Fenthion-oxon 6552-12-1 O,O-Dimethyl-O-4-
8 berechnet
als Fenthion
methylthio-m-tolyl- 3
phosphat 3
Fenthion-oxon- 6552-13-2 O,O-Dimethyl-O-4- 3
sulfoxid methylsulfinyl-m-tolyl-
phosphat
3
3
Fenthion-oxon- 14086-35-2 O,O-Dimethyl-O-4- 3
sulfon methylsulfonyl-m-tolyl-
phosphat 9
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007
n) Die Position „Fenpropimorph“ wird wie folgt geändert:
aa) Die Höchstmenge 1 mg/kg wird wie folgt gefasst:
„1 Erdbeeren, Kleinfrüchte und Beeren, Porree, Strauchbeerenobst“.
bb) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird das Wort „Porree“ gestrichen.
o) Die Position „Glyphosat“ wird wie folgt geändert:
aa) Die Höchstmenge 10 mg/kg wird wie folgt gefasst:
„10 Baumwollsamen, Erbsen, Leinsamen, Lupinen, Rapssamen, Roggen, Senfsamen, Triticale,
Weizen“.
bb) Die Höchstmenge 0,5 mg/kg wird wie folgt gefasst:
„0,5 Kartoffeln, Mandarinen, Orangen, Trauben“.
cc) Die Höchstmenge 0,05 mg/kg wird mit der zugehörigen Angabe gestrichen.
p) Die Position „Methamidophos“ wird wie folgt gefasst:
„Methamidophos 10265-92-6 O,S-Dimethyl-amido= 0,5 Bohnen mit Hülsen (frisch), Erbsen
thiophosphat mit Hülsen (frisch)
0,2 Baumwollsaat, Sojabohnen
0,1 Aprikosen, Artischocken,
teeähnliche Erzeugnisse
0,05 Pfirsiche
0,02 Blumenkohle, Hopfen, Tee
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel“.
q) Die Position „Methidathion“ wird wie folgt gefasst:
„Methidathion 950-37-8 O,O-Dimethyl-S-(2,3-di= 2 Zitrusfrüchte
hydro-5-methoxy-2-oxo-
1,3,4-thiadiazol-3-yl= 1 Oliven
methyl)-dithiophosphat 0,5 teeähnliche Erzeugnisse
0,2 Pflaumen
0,1 Hopfen, Tee
0,05 Pfirsiche, Rapssamen, Schalen-
früchte
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
r) Die Position „Methomyl/Thiodicarb“ wird wie folgt gefasst:
„Methomyl 16752-77-5 S-Methyl-N-[(methyl= 7 10 Hopfen
carbamoyl)-oxy]-thio=
acetimidat
3 1 Keltertrauben, Limonen,
3 Mandarinen, Zitronen
Thiodicarb 5966-26-0 Dimethyl-N,N'-[thiobis- 3 0,5 Orangen, Pampelmusen, Pflaumen,
(methylimino)carbonyl= 3
oxy]-bis-(ethanimidot= insgesamt Radieschen und Rettich
hioat)
3 berechnet
8 als
0,3 frische Kräuter, Salat
3 Methomyl 0,2 Aprikosen, Auberginen, Broccoli,
3 Kernobst, Pfirsiche, Tomaten
3
3 0,1 Baumwollsaat, Erdnüsse, Kirschen,
3 Sojabohnen, Tee
9 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
s) Bei der Position „Myclobutanil“ werden bei der Höchstmenge 0,3 mg/kg nach dem Wort „Auberginen“ die
Wörter „Bohnen mit Hülsen (frisch),“ eingefügt.
t) Die Position „Oxamyl“ wird wie folgt gefasst:
„Oxamyl 23135-22-0 Methyl-N,N-dimethyl-N'- 0,03 Zucchini
[(methylcarbamoyl)oxy]-
1-thio-oxamidat 0,02 Auberginen, Gurken, Hopfen,
Mandarinen, Ölsaaten, Paprika, Tee,
Tomaten
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 585
u) Bei der Position „Thiabendazol“ wird nach der Höchstmenge 5 mg/kg eine neue Höchstmenge
„1 Chicoree“ eingefügt.
v) Die Position „Triazophos“ wird wie folgt gefasst:
„Triazophos 24017-47-8 O,O-Diethyl-O-1-phenyl- 0,02 Getreide, Hopfen, Tee, teeähnliche
1,2,4-triazol-3-yl-thio= Erzeugnisse
phosphat
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel“.
w) Die Position „Trifloxystrobin“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg werden vor dem Wort „Kernobst“ die Wörter „Bohnen mit Hülsen
(frisch), Erdbeeren,“ eingefügt.
bb) Bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg wird nach den Wörtern „Cucurbitaceen mit genießbarer Schale“ das
Wort „ , Pflaumen“ eingefügt.
x) Bei der Position „Trimethylsulfonium-Kation“ wird bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg vor dem Wort „Orangen“
das Wort „Mandarinen,“ eingefügt.
4. Anlage 2 Liste B wird wie folgt geändert:
Die Position „Paraquat“ wird wie folgt gefasst:
„Paraquat ein- 4685-14-7 1,1'-Dimethyl-4,4'-bi= 0,05 Hopfen, Tee
schließlich Salze pyridinium-Ion
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
5. Anlage 4 Liste B wird wie folgt geändert:
In der Gruppe „3. Hülsenfrüchte“ wird nach dem Eintrag „Linsen“ der Eintrag „Lupinen“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. April 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung
der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit*)
Vom 23. April 2007
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 und 4. § 6 wird wie folgt geändert:
des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in
a) Der Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes
bis 3 ersetzt:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998
(BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 3 Abs. 1, § 4 Satz 1 und „(1) In der Sicherheitszone dürfen bei der
§ 5 Abs. 1 zuletzt geändert durch das Gesetz vom Bakteriellen Ringfäule Kartoffeln nur unter Ver-
22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), verordnet das Bundes- wendung amtlich anerkannten oder unter amtli-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- cher Überwachung erzeugten Pflanzguts ange-
cherschutz: baut werden. Pflanzkartoffeln, die an Produkti-
onsorten erzeugt worden sind, die nach § 4
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich be-
fallen gelten, dürfen nur dann verwendet wer-
Die Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen
den, wenn sie nach dem in Anhang I der Richt-
Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001
linie 93/85/EWG vorgesehenen Verfahren von
(BGBl. I S. 1006, 1008) wird wie folgt geändert:
der zuständigen Behörde untersucht worden
1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „gezielte sind. Bei der Bakteriellen Ringfäule dürfen in
amtliche Untersuchungen nach geeigneten Verfah- der Sicherheitszone außerdem
ren“ durch die Wörter „gezielte Untersuchungen
nach den in Anhang II Abschnitten II bis V der 1. Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der
Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren“ er- Stechgreifer-Art und nicht geschnitten ge-
setzt. pflanzt werden,
2. § 3 wird wie folgt geändert: 2. geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich ge-
trennt von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln
a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
behandelt und gelagert werden,
„1. für Kartoffeln, die klonal oder durch gemein-
3. Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartof-
same Maschinennutzung mit den befallsver-
feln in Berührung gekommen sind, unmittel-
dächtigen Kartoffeln in Zusammenhang ste-
bar nach dieser Berührung nur nach Reini-
hen, oder“.
gung und Desinfektion verwendet werden.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn zwischen den Ar-
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: beitsgängen für Pflanzkartoffeln und für Speise-
„3. bei der Schleimkrankheit an Tomaten- und Wirtschaftskartoffeln Reinigungs- und Des-
pflanzen und anderen Wirtspflanzen infektionsmaßnahmen durchgeführt worden
das in Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und 3, sind.
Abschnitt II und Abschnitt III Punkt 2 der
(2) In der Sicherheitszone dürfen bei der
Richtlinie 98/57/EG“.
Schleimkrankheit Kartoffeln nur unter Verwen-
bb) Folgender Satz wird angefügt: dung amtlich anerkannten oder unter amtlicher
„Liegen bei der Schleimkrankheit Anhalts- Überwachung erzeugten Pflanzguts angebaut
punkte für mögliche andere Infektionsquel- werden. Pflanzkartoffeln, die an Produktionsor-
len vor, untersucht die zuständige Behörde ten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1
zumindest Wasser- und Bodenproben nach Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen
dem Verfahren in Anhang II Abschnitte IV gelten, dürfen nur dann verwendet werden,
und V der Richtlinie 98/57/EG.“ wenn sie nach dem in Anhang II der Richtlinie
98/57/EG vorgesehenen Verfahren von der zu-
3. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ständigen Behörde untersucht worden sind. Bei
„Bei der Schleimkrankheit gelten auch andere der Schleimkrankheit dürfen in der Sicherheits-
Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen zone außerdem
oder Oberflächengewässer als belastet, wenn an
den Pflanzen oder im Oberflächengewässer der 1. Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der
Schadorganismus festgestellt worden ist.“ Stechgreifer-Art und nicht geschnitten ge-
pflanzt werden,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/56/EG der 2. geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich ge-
Kommission vom 12. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richt-
linie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der bakteriellen Ring-
trennt von Speise- und Wirtschaftskartoffeln
fäule der Kartoffel (ABl. EU Nr. L 182 S. 1) und der Richtlinie 2006/ behandelt und gelagert werden,
63/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge
II bis VII der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Rals- 3. Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartof-
tonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EU Nr. L 206 S. 36). feln in Berührung gekommen sind, unmittel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 587
bar nach dieser Berührung nur nach Reini- verzüglich zu entsorgen und die anfallenden Ab-
gung und Desinfektion verwendet werden. wässer unverzüglich zu behandeln. Werden Kartof-
Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn zwischen den Ar- feln, die mit der Schleimkrankheit befallen sind,
beitsgängen für Pflanzkartoffeln und für Speise- nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter
und Wirtschaftskartoffeln Reinigungs- und Des- des Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang VII
infektionsmaßnahmen durchgeführt worden der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Verfahren die
sind. bei der Verarbeitung befallener Kartoffeln anfallen-
den Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die an-
(3) Bei der Schleimkrankheit an Tomaten- fallenden Abwässer unverzüglich zu behandeln.
pflanzen dürfen in der Sicherheitszone nur To- Kartoffelknollen, deren wahrscheinlicher Befall fest-
matenpflanzen aus Samen, die den Anforderun- gestellt worden ist, dürfen auch als Speise- oder
gen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung Wirtschaftskartoffeln in Verpackungen zur unmittel-
mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV baren Abgabe an den Endverbraucher in Verkehr
Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B gebracht werden.“
Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates
vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz 6. In § 9 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und gefügt:
Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen „Die Transportmittel, mit denen die Belieferung des
und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 Verarbeitungsbetriebes mit befallenen Tomaten er-
S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie folgt ist, sind vor einer erneuten Verwendung zu
2006/35/EG der Kommission vom 24. März reinigen und zu desinfizieren.“
2006 (ABl. EU Nr. L 88 S. 9), entsprechen, ver- 7. § 10 wird wie folgt geändert:
wendet werden. Tomatenpflanzen aus vegetati-
ver Vermehrung dürfen verwendet werden, wenn a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
das Saatgut der zur Vermehrung genutzten To- „(2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab
matenpflanzen unter amtlicher Kontrolle ange- dem Jahr der Befallsfeststellung und für die
baut wurde. Maschinen oder Lagerräume, die Dauer von mindestens drei Jahren keine Kartof-
mit Tomatenpflanzen in Berührung gekommen feln oder andere Wirtspflanzen angebaut wer-
sind, dürfen unmittelbar nach dieser Berührung den, bis sich die Anbaufläche zumindest in den
nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem er-
werden.“ neuten Anbau von Kartoffeln als frei von Durch-
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die wuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen
neuen Absätze 4 und 5. erwiesen hat. Außerdem sind Durchwuchs und
Wirtspflanzen auf dieser Fläche ab dem Jahr
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: der Befallsfeststellung für die Dauer von drei
„(6) Die zuständige Behörde hat die Verbote Jahren zu beseitigen. Stellt die zuständige Be-
und Beschränkungen nach Absatz 5 Satz 3 auf- hörde fest, dass die Anforderungen nach den
zuheben, wenn Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, dürfen in der ersten
1. amtliche Untersuchungen nach Anhang II Kartoffelanbausaison nur Speise- und Wirt-
Abschnitt IV der Richtlinie 98/57/EG keinen schaftskartoffeln erzeugt werden. Die zustän-
Hinweis auf eine weitere Belastung des Ober- dige Behörde untersucht die geernteten Kartof-
flächengewässers geben oder feln nach Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG. In
der nächsten Kartoffelanbausaison dürfen
2. vor der Nutzung des belasteten Wassers Pflanzkartoffeln erzeugt werden, wenn eine An-
amtlich zugelassene Verfahren angewandt baupause von mindestens zwei Jahren einge-
werden, die die Eliminierung des Schadorga- halten worden ist. Die zuständige Behörde un-
nismus gewährleisten und seine Verschlep- tersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in
pung verhindern.“ § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren.“
5. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze
„(2) Verwendungen von Kartoffeln nach Absatz 1 ersetzt:
Nr. 1 sind die Verfütterung gedämpfter Knollen so- „Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach
wie die Verarbeitung, wenn die Lieferung auf Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für
direktem Wege an einen Betrieb erfolgt, der über die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr der Be-
Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie fallsfeststellung brachgelegt oder in Grünland
über Anlagen zur Behandlung der Abfälle verfügt, umgewandelt werden; Durchwuchs und Wirts-
die gewährleisten, dass der Schadorganismus pflanzen sind zu beseitigen. Zumindest in den
nicht verschleppt werden kann. Die Transportmittel, zwei Jahren vor dem erneuten Anbau von Kar-
mit denen die Belieferung des Verarbeitungsbetrie- toffeln darf kein Durchwuchs festgestellt wer-
bes mit befallenen Kartoffeln erfolgt ist, sind vor den. Stellt die zuständige Behörde fest, dass
einer erneuten Verwendung zu reinigen und zu des- die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt
infizieren. Werden Kartoffeln, die mit der Bakteriel- sind, können wieder Kartoffeln erzeugt werden.“
len Ringfäule befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet,
so hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetrie- c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
bes nach den in Anhang V der Richtlinie 93/85/ „(4) Auf den anderen Anbauflächen des befal-
EWG aufgeführten Verfahren die bei der Verarbei- lenen Produktionsortes dürfen, soweit die zu-
tung befallener Kartoffeln anfallenden Abfälle un- ständige Behörde festgestellt hat, dass keine
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007
Gefahr von Durchwuchs oder Wirtspflanzen be- gen wieder Kartoffeln oder Tomatenpflanzen auf
steht, unter folgenden Voraussetzungen Kartof- den befallenen Flächen angebaut werden:
feln angebaut werden:
1. im ersten Anbaujahr dürfen im Falle von Kartof-
1. in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung feln nur Speise- und Wirtschaftskartoffeln er-
folgt, dürfen nur unter Verwendung amtlich zeugt werden; die zuständige Behörde unter-
anerkannten Pflanzguts Speise- und Wirt- sucht die geernteten Kartoffeln und Tomaten-
schaftskartoffeln erzeugt werden, pflanzen nach dem Verfahren des Anhangs II
2. im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung der Richtlinie 98/57/EG,
folgt, dürfen außerdem unter Verwendung 2. im darauf folgenden Kartoffelanbaujahr dürfen
amtlich anerkannten Pflanzguts zusätzlich auch Pflanzkartoffeln erzeugt werden, wenn eine
Pflanzkartoffeln erzeugt werden, Anbaupause von mindestens zwei Jahren einge-
3. im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung halten worden ist; die zuständige Behörde unter-
folgt, dürfen außerdem unter Verwendung sucht die angebauten Kartoffeln oder die Toma-
von Pflanzkartoffeln, die aus amtlich aner- tenpflanzen nach dem in § 2 Abs. 2 und 3 vor-
kanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in gesehenen Verfahren.
§ 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren amtlich
untersucht wurden, Kartoffeln erzeugt wer- (3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach
den. Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die
Dauer von drei Jahren ab dem Jahr der Befallsfest-
Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich stellung brachgelegt, in Grünland umgewandelt
Unkräuter aus der Familie der Nachtschatten- oder für den Getreideanbau oder für die Gras-
gewächse sind in den ersten drei Anbaujahren, samenvermehrung genutzt werden. In den darauf
die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. folgenden zwei Jahren darf auf der Anbaufläche
Die zuständige Behörde führt in drei Anbau- der Anbau von Pflanzen erfolgen, die keine Wirts-
jahren Untersuchungen der auf diesen Flächen pflanzen für den Schadorganismus sind und bei
geernteten Kartoffeln nach Anhang I der Richt- denen keine Gefahr einer Verschleppung besteht.
linie 93/85/EWG durch. Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Un-
(5) Wird Befall bei Kartoffeln festgestellt, dür- kräuter aus der Familie der Nachtschattenge-
fen unmittelbar nach der Befallsfeststellung und wächse, sind für die Dauer von fünf Jahren ab
nach dem ersten Anbaujahr auf dem Produkti- dem Jahr der Befallsfeststellung zu beseitigen und
onsort alle für die Kartoffelerzeugung eingesetz- für die Dauer von mindestens zwei aufeinander fol-
ten Maschinen und Lagerräume jeweils nur nach genden Jahren darf kein Durchwuchs festgestellt
Reinigung und Desinfektion, die mindestens ein- werden. Stellt die zuständige Behörde fest, dass
mal jährlich durchzuführen sind, verwendet wer- die Anforderungen von Satz 1 bis 3 erfüllt sind, dür-
den.“ fen auf der befallenen Fläche wieder Kartoffeln
8. § 11 wird wie folgt gefasst: oder Tomatenpflanzen erzeugt werden. Die zustän-
dige Behörde untersucht die dann geernteten Kar-
„§ 11 toffeln und Tomatenpflanzen nach dem Verfahren
Verbote und Beschränkungen von Anhang II der Richtlinie 98/57/EG. Wählt der
bei Befall mit der Schleimkrankheit Besitzer der befallenen Fläche die Bekämpfungs-
(1) Ist in einem landwirtschaftlichen oder gärtne- maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3, so hat er dies
rischen Produktionsort der Befall einer Anbauflä- der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf
che, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie die Befallsfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen.
festgestellt worden, dürfen Kartoffeln oder Toma- (4) Auf den anderen Anbauflächen des befalle-
tenpflanzen, die in diesem Produktionsort erzeugt nen Produktionsortes dürfen, soweit die zuständige
worden sind oder sich beim Auftreten dort befin- Behörde festgestellt hat, dass keine Gefahr von
den, nicht angebaut werden. Durchwuchs und anderen Wirtspflanzen besteht,
(2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab unter folgenden Voraussetzungen Kartoffeln und
dem Jahr der Befallsfeststellung und für die Dauer Tomatenpflanzen angebaut werden:
von mindestens vier Jahren keine Kartoffeln, Toma- 1. Kartoffeln
tenpflanzen, andere Wirtspflanzen oder Pflanzen,
bei denen die Gefahr der Verschleppung oder a) in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung
Überdauerung des Schadorganismus gegeben ist, folgt, dürfen nur unter Verwendung amtlich
angebaut werden, bis sich die Anbaufläche in zu- anerkannten Pflanzguts Speise- und Wirt-
mindest den zwei aufeinander folgenden Jahren schaftskartoffeln erzeugt werden,
vor dem Anbau als frei von Durchwuchs und Wirts-
b) im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung
pflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie
folgt, dürfen unter Verwendung amtlich aner-
der Nachtschattengewächse, erwiesen hat. Außer-
kannten Pflanzguts Pflanzkartoffeln erzeugt
dem sind Durchwuchs und Wirtspflanzen, ein-
werden,
schließlich Unkräuter aus der Familie der Nacht-
schattengewächse, auf dieser Fläche ab dem Jahr c) im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung
der Befallsfeststellung für die Dauer von vier Jahren folgt, dürfen außerdem unter Verwendung
zu beseitigen. Stellt die zuständige Behörde fest, von Pflanzkartoffeln, die aus amtlich aner-
dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 kanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in
erfüllt sind, dürfen unter folgenden Voraussetzun- § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren von der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 589
zuständigen Behörde untersucht wurden, (6) Wird der Befall an Kartoffeln oder Tomaten-
Kartoffeln erzeugt werden; pflanzen festgestellt, die in einem Nährsubstrat er-
2. Tomatenpflanzen zeugt werden, sind die Kartoffeln, Tomatenpflanzen
und das Nährsubstrat vom Besitzer so zu beseiti-
a) im Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dür- gen, dass keine Gefahr einer Verschleppung des
fen nur unter Verwendung von Tomatenpflan- Schadorganismus besteht. Die erneute Erzeugung
zen, die aus Samen erzeugt wurden, die den von Kartoffeln oder Tomaten in einem Nährsubstrat
Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II bedarf der Genehmigung durch die zuständige Be-
in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I hörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt,
oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung wenn
mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie
1. bei Kartoffeln die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1
2000/29/EG entsprechen, Tomatenfrüchte er-
Nr. 2 und Abs. 2 und bei Tomatenpflanzen die
zeugt werden,
Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
b) im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung durchgeführt worden sind,
folgt, dürfen unter Verwendung von Tomaten-
2. sichergestellt ist, dass durch Bewässerungs-
pflanzen, die aus Samen erzeugt wurden, die
und Beregnungsmaßnahmen aus Oberflächen-
den Anforderungen von Anhang IV Teil A Ka-
gewässern keine Gefahr der Verschleppung
pitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Ka-
des Schadorganismus besteht,
pitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Ver-
bindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der 3. im Falle der Kartoffelerzeugung nur amtlich an-
Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, Toma- erkanntes Pflanzgut oder aus untersuchter Her-
tenpflanzen und Tomatenfrüchte erzeugt wer- kunft stammende Miniknollen oder Meristem-
den; verwendet werden dürfen auch Toma- pflanzen verwendet werden,
tenpflanzen aus vegetativer Vermehrung, 4. im Falle der Tomatenerzeugung nur Samen, die
wenn die zur Vermehrung verwendeten To- den Anforderungen von Anhang IV Teil A
matenpflanzen aus Saatgut erzeugt wurden, Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Ka-
das unter Kontrolle der zuständigen Behörde pitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbin-
in anderen als in Absatz 1 genannten Produk- dung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie
tionsorten erzeugt wurde, 2000/29/EG entsprechen, oder, bei vegetativer
c) im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung Vermehrung, nur Tomatenpflanzen aus solchen
folgt, dürfen unter Verwendung von Tomaten- Samen verwendet werden, die unter amtlicher
pflanzen aus Samen, die den Anforderungen Kontrolle angebaut wurden.
von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV vom Anbauverbot nach Absatz 2 Satz 1 und von
Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V den Anbaubeschränkungen nach den Absätzen 2, 3
Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG ent- und 4 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschlep-
sprechen, oder unter Verwendung von Toma- pung der Schleimkrankheit auf einen anderen Be-
tenpflanzen, die unter amtlicher Kontrolle aus triebsteil oder andere Betriebe besteht und die
solchen Pflanzen erzeugt wurden, Tomaten- Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die
pflanzen oder Tomatenfrüchte erzeugt wer- deutlich voneinander getrennt sind. § 10 Abs. 7
den. Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“
Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Un- 9. § 12 wird aufgehoben.
kräuter aus der Familie der Nachtschattenge- 10. § 14 wird wie folgt geändert:
wächse sind in den ersten drei Anbaujahren, die
der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zuständige Behörde führt in den drei Anbaujahren aa) Die Nummern 2 und 3 werden durch fol-
Untersuchungen der geernteten Kartoffeln auf die- gende Nummern ersetzt:
sen Flächen nach dem in Anhang II der Richtli- „2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3
nie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren durch. Nr. 1 oder 2, oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3
(5) Wird Befall bei Kartoffeln oder Tomatenpflan- Nr. 1 oder 2 Kartoffeln anbaut, verwen-
zen festgestellt, dürfen unmittelbar nach der Be- det, pflanzt, behandelt oder lagert,
fallsfeststellung und nach dem ersten Anbaujahr 3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2
auf dem Produktionsort Satz 3 Nr. 3 oder Abs. 3 Satz 3 eine
1. alle für die Kartoffel- oder Tomatenerzeugung Maschine oder einen Lagerraum ver-
eingesetzten Maschinen oder Lagerräume je- wendet,
weils nur nach Reinigung und Desinfektion, die 3a. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Tomaten-
mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, pflanzen verwendet,“.
verwendet werden,
bb) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt ge-
2. vorgesehene Bewässerungs- und Beregnungs- fasst:
maßnahmen aus Oberflächengewässern nur mit „8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder
Genehmigung der zuständigen Behörde durch- § 9 Abs. 2 Satz 3 Abfälle nicht, nicht
geführt werden. richtig oder nicht rechtzeitig entsorgt
Die zuständige Behörde kann die Genehmigung oder Abwässer nicht, nicht richtig oder
nach Satz 1 Nr. 2 mit Auflagen versehen. nicht rechtzeitig behandelt,
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007
9. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3
§ 11 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Kartoffeln, Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5
Wirtspflanzen, Tomatenpflanzen oder Satz 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7
dort genannte Pflanzen anbaut,“. Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7
cc) Nummer 10 wird aufgehoben. Satz 2, oder
dd) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 5
die neuen Nummern 10 und 11. Satz 2 oder § 13 Abs. 3 Satz 3
ee) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe zuwiderhandelt.“
„§ 11 Abs. 3 Satz 5“ durch die Angabe
„§ 11 Abs. 3 Satz 6“ ersetzt. Artikel 2
ff) In der neuen Nummer 11 werden die Angabe Neubekanntmachung
„oder § 12 Abs. 5 Satz 2“ gestrichen, das
Wort „Tomatenpflanzen“ durch das Wort Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
„Tomaten“ ersetzt und am Ende das Wort schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
„oder“ durch ein Komma ersetzt. Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule
gg) Nach der neuen Nummer 11 wird folgende und der Schleimkrankheit in der vom Inkrafttreten die-
neue Nummer 12 eingefügt: ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.
„12. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a
Artikel 3
Kartoffeln oder Tomatenpflanzen er-
zeugt oder“. Inkrafttreten
hh) In Nummer 13 wird die Angabe „oder nach (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2“ gestrichen. dung in Kraft.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Diese Verordnung gilt vom 30. Oktober 2007 wie-
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 der in ihrer am 30. April 2007 maßgebenden Fassung,
Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig anderes verordnet wird.
Bonn, den 23. April 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 591
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 18. April 2007
Tag Inhalt Seite
13. 4. 2007 Gesetz zu den Protokollen vom 16. Mai 2006 über die Änderung des Abkommens vom 6. Juni
1955 über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen Such-
dienst und der Vereinbarung vom 6. Juni 1955 über die Beziehungen zwischen dem Interna-
tionalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee
vom Roten Kreuz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538
GESTA: XA007
13. 4. 2007 Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Mai 2003 über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungs-
register . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546
GESTA: XN007
13. 4. 2007 Gesetz zu der Vereinbarung vom 11. April 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkom-
mens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreiten-
den Rahmen (Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung) . . . . . . . . . . . . . . . . 595
GESTA: XN008
24. 1. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens über persistente
organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610
22. 2. 2007 Bekanntmachung der deutsch-nicaraguanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 611
23. 2. 2007 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über audiovisuelle Gemeinschaftsproduk-
tionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
23. 2. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . 618
28. 2. 2007 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Subunternehmen „Analytic Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-02-02) . . . 620
5. 3. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . 623
5. 3. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot der Verwendung von
erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege . . . . . . . 624
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 der Kommission vom
20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über be-
sondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags
(ABl. Nr. L 407 vom 30. 12. 2006) L 44/3 15. 2. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2006 der Kommission vom
20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 701/2003 mit
den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002
des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Erzeugnissen
der Sektoren Geflügelfleisch und Eier mit Usprung in den Staaten in Afri-
ka, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten)
(ABl. Nr. L 407 vom 30. 12. 2006) L 44/60 15. 2. 2007
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1937/2006 der Kommission vom
20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 mit
Durchführungsbestimmungen für die im Assoziationsabkommen und im
Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem
Staat Israel vorgesehene Regelung im Sektor Geflügelfleisch (ABl.
Nr. L 407 vom 30. 12. 2006) L 44/63 15. 2. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1938/2006 der Kommission vom
20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des
Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente
für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl.
Nr. L 407 vom 30. 12. 2006) L 44/67 15. 2. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1939/2006 der Kommission vom
21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 462/2003 zur
Festlegung der den Sektor Schweinefleisch betreffenden Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher
Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (ABl. Nr. L 407 vom 30. 12.
2006) L 44/73 15. 2. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1940/2006 der Kommission vom
21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1556/2006
mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94
des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für den Schweinefleischsek-
tor (ABl. Nr. L 407 vom 30. 12. 2006) L 44/77 15. 2. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom
8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen
über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäi-
schen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG)
Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 371 vom
27. 12. 2006) L 45/3 15. 2. 2007