538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007
Gesetz
zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
Vom 19. April 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird
sen: wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:
Änderung
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes „§ 37b Frühzeitige Arbeitsuche“.
§ 14 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes b) Nach der Angabe zu § 427 wird folgende An-
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt gabe eingefügt:
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 „§ 427a Gleichstellung von Mutterschaftszei-
(BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, wird wie folgt ten“.
gefasst:
1a. § 36 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsver-
trages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis „(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung
zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Ar- nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene
beitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhält- Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsver-
nisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittel- hältnis erkennbar nicht begründet werden soll,
bar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Auf-
mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne nahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen;
des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialge- Absatz 1 gilt entsprechend.“
setzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezo- 2. § 37b wird wie folgt geändert:
gen oder an einer öffentlich geförderten Beschäfti-
a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitssuche“
gungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch
durch das Wort „Arbeitsuche“ ersetzt.
Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Ge-
samtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Ver- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
längerung des Arbeitsvertrages zulässig.“ „Zur Wahrung der Frist nach Satz 1 und 2 reicht
eine fernmündliche Meldung aus, wenn die per-
Artikel 2 sönliche Meldung nach terminlicher Vereinba-
Änderung rung nachgeholt wird.“
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 3. § 38 wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 1 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialge- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ausbil-
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti- dungs- und Arbeitssuchende“ durch die Wörter
kel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I „Ausbildung- und Arbeitsuchende“ ersetzt.
S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden b) In Absatz 1a werden die Wörter „Die Ausbil-
ist, wird wie folgt gefasst: dungssuchenden und Arbeitssuchenden“ durch
die Wörter „Ausbildung- und Arbeitsuchende“
„Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen ersetzt.
den in § 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genann-
ten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäfti- c) In Absatz 2 werden die Wörter „Ausbildungsu-
gung und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Bu- chende oder Arbeitsuchende“ durch die Wörter
ches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturan- „Ausbildung- oder Arbeitsuchende“ ersetzt.
passungsmaßnahmen gleich.“ d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 bis 3 wird das Wort „Arbeits-
Artikel 3
suchende“ jeweils durch das Wort „Arbeit-
Änderung suchende“ ersetzt.
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Versicherungs-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- pflichtverhältnisses“ durch die Wörter „Ar-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, beits- oder Ausbildungsverhältnisses“ er-
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 setzt.
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4. § 219 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: nisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die
„Die Förderdauer darf bei besonders betroffenen über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurz-
älteren schwerbehinderten Menschen, die das fristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
50. Lebensjahr vollendet haben, 60 Monate und 5. der Träger und die Maßnahme für die Förderung
bei besonders betroffenen älteren schwerbehinder- nach den §§ 84 und 85 zugelassen sind und
ten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet
6. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2010 be-
haben, 96 Monate nicht übersteigen.“
gonnen hat.
5. § 221 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Es gilt § 77 Abs. 3. Bei der Feststellung der Zahl
a) In Nummer 3 wird nach dem Komma das Wort der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbe-
„oder“ gestrichen. schäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen
b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn
ersetzt und nach dem Komma das Wort „oder“ Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden
eingefügt. mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange- berücksichtigen.“
fügt: 7. § 421f wird wie folgt gefasst:
„5. der Eingliederungszuschuss für die Einstel- „§ 421f
lung eines besonders betroffenen schwer-
Eingliederungszuschuss für Ältere
behinderten Menschen geleistet wird.“
(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von
5a. § 345a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet
„(1) Für die Personen, die als Bezieher einer haben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhal-
Rente wegen voller Erwerbsminderung versiche- ten, wenn
rungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes
1. diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindes-
Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der
tens sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren
Gesamtbeitrag beträgt
oder Arbeitslosengeld unter erleichterten Vo-
1. für das Jahr 2003 5 Millionen Euro, raussetzungen oder Transferkurzarbeitergeld
2. für das Jahr 2004 18 Millionen Euro, bezogen haben oder an einer Maßnahme der
3. für das Jahr 2005 36 Millionen Euro, beruflichen Weiterbildung oder der öffentlich
geförderten Beschäftigung nach diesem Buch
4. für das Jahr 2006 19 Millionen Euro und teilgenommen haben oder
5. für das Jahr 2007 26 Millionen Euro.
2. deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegen-
Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im je- der Umstände erschwert ist
weils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in
und das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis
dem
für mindestens ein Jahr begründet wird.
1. die Bezugsgröße der Sozialversicherung,
(2) Die Förderhöhe und die Förderdauer richten
2. die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbezie- sich nach den jeweiligen Eingliederungserforder-
hern aus dem Bezug einer Rente wegen voller nissen. Die Förderhöhe darf 30 Prozent des be-
Erwerbsminderung und rücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unter-
3. die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs schreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Die
einer Rente wegen voller Erwerbsminderung er- Förderdauer beträgt mindestens zwölf Monate. Sie
worbene Anspruchsdauer darf 36 Monate nicht überschreiten. Nach Ablauf
des vergangenen Kalenderjahres zu den entspre- von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss
chenden Werten des vorvergangenen Kalenderjah- um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu ver-
res stehen. Das Bundesministerium für Arbeit und mindern. Für schwerbehinderte, sonstige behin-
Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalen- derte und besonders betroffene schwerbehinderte
derjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bun- Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent
desanzeiger bekannt.“ des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts be-
tragen. Die Förderdauer darf für besonders betrof-
6. § 417 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: fene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Mo-
„(1) Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiter- nate und ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis
bildung durch Übernahme der Weiterbildungskos- zu 96 Monate betragen. Der Eingliederungszu-
ten gefördert werden, wenn schuss ist für besonders betroffene schwerbehin-
1. sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr derte Menschen erst nach Ablauf von 24 Monaten
vollendet haben, zu kürzen. Er darf für besonders betroffene
schwerbehinderte Menschen 30 Prozent des be-
2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsver-
rücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unter-
hältnisses für die Zeit der Teilnahme an der
schreiten.
Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsent-
gelt haben, (3) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt
bestimmt sich nach § 220.
3. der Betrieb, dem sie angehören, weniger als
250 Arbeitnehmer beschäftigt, (4) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem 1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Been-
sie angehören, durchgeführt wird und Kennt- digung eines Beschäftigungsverhältnisses ver-
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anlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss ßigen vereinbarten Arbeitszeit der Beschäftigung
zu erhalten, oder vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab, ist das Verhält-
2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber nis der Abweichung auf die Höhe der Leistungen
erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der anzuwenden. Wird durch die Aufnahme einer mit
letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr Entgeltsicherung geförderten Beschäftigung Ar-
als drei Monate versicherungspflichtig beschäf- beitslosigkeit vermieden, so wird für das Verhältnis
tigt war. der Abweichung die regelmäßige vereinbarte Ar-
beitszeit aus der vorangegangenen Beschäftigung
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Förderungen, zu Grunde gelegt.
die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben.“
(5) Die Entgeltsicherung ist ausgeschlossen,
8. § 421j wird wie folgt gefasst: wenn
„§ 421j 1. die Aufnahme der Beschäftigung bei einem frü-
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer heren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeit-
(1) Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollen- nehmer während der letzten zwei Jahre vor An-
det haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Auf- tragstellung mehr als drei Monate versiche-
nahme einer versicherungspflichtigen Beschäfti- rungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht,
gung beenden oder vermeiden, haben Anspruch wenn es sich um eine befristete Beschäftigung
auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie schwerbehinderter Menschen im Sinne des
§ 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neun-
1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von min- ten Buches gehandelt hat,
destens 120 Tagen haben oder geltend machen
könnten, 2. bei einem Wechsel in eine betriebsorganisato-
risch eigenständige Einheit nach § 216b ein ge-
2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das ringeres Arbeitsentgelt als bisher vereinbart
den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Bin- wurde,
dung der Vertragsparteien nicht besteht, den
3. die Beschäftigung in einer Maßnahme nach
ortsüblichen Bedingungen entspricht und
dem Sechsten Kapitel dieses Buches oder in
3. eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von min- einer Personal-Service-Agentur erfolgt oder
destens 50 Euro besteht.
4. der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters aus
Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unter- der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine
schiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Net- ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art be-
toentgelt, das sich aus dem der Bemessung des zieht.
Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeits-
(6) In Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Kurzar-
entgelt ergibt, und dem niedrigeren pauschalierten
beitergeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung.
Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentage-
(2) Die Entgeltsicherung wird für die Dauer von geld von einem privaten Krankenversicherungsun-
zwei Jahren gewährt. Kann die Entgeltsicherung ternehmen bezieht, werden die Leistungen der Ent-
nur für eine kürzere Dauer als nach Satz 1 erbracht geltsicherung unverändert erbracht.
werden, so ist innerhalb von zwei Jahren nach Auf-
(7) Vom 1. Januar 2010 an finden diese Rege-
nahme dieser Beschäftigung die Entgeltsicherung
lungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch
für die Dauer des noch verbleibenden Anspruchs
auf Entgeltsicherung vor diesem Tag entstanden
erneut zu gewähren, wenn die Voraussetzungen
ist. Bei erneuter Antragstellung werden die Leis-
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, soweit
tungen längstens bis zum 31. Dezember 2011 ge-
ein neuer Anspruch nach Absatz 1 nicht entstan-
währt.“
den ist. Zeiten der Beschäftigung, in denen Leis-
tungen der Entgeltsicherung bezogen werden, be- 8a. Nach § 427 wird folgender § 427a eingefügt:
gründen keinen Anspruch nach Absatz 1. „§ 427a
(3) Die Entgeltsicherung wird geleistet als Zu- Gleichstellung von Mutterschaftszeiten
schuss zum Arbeitsentgelt und als zusätzlicher (1) Für Personen, die in der Zeit vom 1. Januar
Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der 1998 bis zum 31. Dezember 2002 Sonderunter-
Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt im ersten stützung nach dem Mutterschutzgesetz oder Mut-
Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung 50 Prozent terschaftsgeld bezogen haben, gilt für die Erfüllung
und im zweiten Jahr 30 Prozent der monatlichen der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfor-
Nettoentgeltdifferenz. Der zusätzliche Beitrag zur derlichen Anwartschaftszeit und für die Dauer des
gesetzlichen Rentenversicherung wird nach § 163 Anspruchs § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b des
Abs. 9 des Sechsten Buches bemessen und von Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. De-
der Bundesagentur entrichtet; § 207 gilt entspre- zember 1997 geltenden Fassung entsprechend.
chend. Bei der Feststellung der für die Leistungen
der Entgeltsicherung maßgeblichen Tatsachen gilt (2) Die Agentur für Arbeit entscheidet
§ 313 entsprechend. Wesentliche Änderungen des 1. von Amts wegen
Arbeitsentgelts während des Bezugs der Leistun- a) über Ansprüche auf Arbeitslosengeld neu,
gen der Entgeltsicherung werden berücksichtigt. die allein deshalb abgelehnt worden sind,
(4) Weicht die regelmäßige vereinbarte Arbeits- weil Zeiten nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buch-
zeit der Beschäftigung während des Bezugs der stabe b des Arbeitsförderungsgesetzes in
Leistungen der Entgeltsicherung von der regelmä- der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007 541
Fassung nicht berücksichtigt worden sind, Artikel 3a
wenn die Entscheidung am 28. März 2006 Änderung
noch nicht unanfechtbar war, des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
b) über Ansprüche auf Arbeitslosengeld, über § 224a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
die wegen des Bezugs einer der in Absatz 1 buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-
genannten Mutterschaftsleistungen bisher sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
nicht oder nur vorläufig entschieden worden (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6
ist; des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. im Übrigen auf Antrag.“ 1. In Satz 1 werden die Wörter „für pauschale Beiträge“
9. Nach § 434o wird folgender § 434p angefügt: durch die Wörter „für den Gesamtbeitrag“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „Die pauschalen Bei-
„§ 434p träge sind“ durch die Wörter „Der Gesamtbeitrag ist“
ersetzt.
Gesetz
zur Verbesserung der
Artikel 4
Beschäftigungschancen älterer Menschen
Inkrafttreten
Besteht am 1. Mai 2007 oder zu einem späteren (1) Artikel 3 Nr. 5a und Artikel 3a treten mit Wirkung
Zeitpunkt noch Anspruch auf Leistungen der Ent- vom 1. Januar 2006 in Kraft.
geltsicherung für ältere Arbeitnehmer, die erstmals
nach § 421j in der bis zum 30. April 2007 geltenden (2) Artikel 3 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Fassung bewilligt worden sind, so gilt für eine er- 2007 in Kraft.
neute Bewilligung § 421j Abs. 2 Satz 2 entspre- (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2007 in
chend.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. April 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007
Zweites Gesetz
zur Änderung des Umwandlungsgesetzes*)
Vom 19. April 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- schaften mit beschränkter Haftung sind inso-
sen: weit nicht anzuwenden.“
7. § 35 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„§ 35
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Bezeichnung unbekannter
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 Aktionäre; Ruhen des Stimmrechts
(BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I Unbekannte Aktionäre einer übertragenden Ak-
S. 2553), wird wie folgt geändert: tiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Aktien sind im Verschmelzungsvertrag, bei Anmel-
1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zum dungen zur Eintragung in ein Register oder bei der
Zweiten Buch nach der Angabe „Neunter Ab- Eintragung in eine Liste von Anteilsinhabern durch
schnitt Verschmelzung von Kapitalgesellschaften die Angabe des insgesamt auf sie entfallenden
mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters ... Teils des Grundkapitals der Gesellschaft und der
120 bis 122“ die Angabe „Zehnter Abschnitt auf sie nach der Verschmelzung entfallenden An-
Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapi- teile zu bezeichnen, soweit eine Benennung der
talgesellschaften ... 122a bis 122l“ eingefügt. Anteilsinhaber für den übernehmenden Rechtsträ-
2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 310“ durch ger gesetzlich vorgeschrieben ist; eine Bezeich-
die Angabe „§ 311b Abs. 2“ ersetzt. nung in dieser Form ist nur zulässig für Anteilsin-
haber, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
3. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Teil des Grundkapitals der übertragenden Gesell-
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: schaft nicht überschreiten. Werden solche Anteils-
„Der Beschluss soll spätestens drei Monate inhaber später bekannt, so sind Register oder Lis-
nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen ten von Amts wegen zu berichtigen. Bis zu diesem
der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Zeitpunkt kann das Stimmrecht aus den betreffen-
Beschluss zu begründen.“ den Anteilen in dem übernehmenden Rechtsträger
nicht ausgeübt werden.“
b) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender
Satz eingefügt: 8. § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44
„Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“
Prüfung der Verschmelzung
4. In § 17 Abs. 1 wird die Angabe „oder § 12 Abs. 3“
durch die Angabe „ , § 12 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Im Fall des § 43 Abs. 2 ist der Verschmelzungs-
Satz 3 oder § 68 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt. vertrag oder sein Entwurf für eine Personenhan-
delsgesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen,
5. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende
wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb ei-
durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz
ner Frist von einer Woche verlangt, nachdem er
angefügt:
die in § 42 genannten Unterlagen erhalten hat.
„sofern die Eintragungen in den Registern aller be- Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.“
teiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfol-
9. § 48 wird wie folgt gefasst:
gen.“
„§ 48
6. § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Prüfung der Verschmelzung
a) Nach dem Wort „Rechtsform“ werden die Wör-
ter „oder bei der Verschmelzung einer börsen- Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf
notierten Aktiengesellschaft auf eine nicht bör- ist für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
sennotierte Aktiengesellschaft“ eingefügt. nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer
ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer
b) Der zweite Halbsatz wird wie folgt gefasst: Woche verlangt, nachdem er die in § 47 genann-
„§ 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und ten Unterlagen erhalten hat. Die Kosten der Prü-
§ 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alter- fung trägt die Gesellschaft.“
native des Gesetzes betreffend die Gesell- 10. § 51 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient, soweit er Regelungen über die grenz- „Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
überschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften enthält, auf deren Geschäftsanteile nicht alle zu leistenden
der Umsetzung der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parla- Einlagen in voller Höhe bewirkt sind, von einer Ge-
ments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung
von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. sellschaft mit beschränkter Haftung durch Ver-
EU Nr. L 310 S. 1). schmelzung aufgenommen, bedarf der Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007 543
schmelzungsbeschluss der Zustimmung aller Ge- oder eines anderen Vertragsstaats des Abkom-
sellschafter der übernehmenden Gesellschaft.“ mens über den Europäischen Wirtschaftsraum un-
11. Dem § 52 Abs. 1 wird der folgende Satz angefügt: terliegt.
„Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, (2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft
auf deren Geschäftsanteile nicht alle zu leistenden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) an einer grenzüberschreitenden
Einlagen in voller Höhe bewirkt sind, von einer Ge- Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten
sellschaft mit beschränkter Haftung durch Ver- Teils und des Zweiten, Dritten und Vierten Ab-
schmelzung aufgenommen, so ist auch zu erklä- schnitts des Zweiten Teils entsprechend anzu-
ren, dass alle Gesellschafter dieser Gesellschaft wenden, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts
dem Verschmelzungsbeschluss zugestimmt ha- anderes ergibt.
ben.“
12. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: § 122b
„Die übernehmende Gesellschaft darf von der Ge- Verschmelzungsfähige Gesellschaften
währung von Geschäftsanteilen absehen, wenn (1) An einer grenzüberschreitenden Verschmel-
alle Anteilsinhaber eines übertragenden Rechts- zung können als übertragende, übernehmende
trägers darauf verzichten; die Verzichtserklärun- oder neue Gesellschaften nur Kapitalgesellschaf-
gen sind notariell zu beurkunden.“ ten im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Richtli-
13. In § 59 Satz 2 werden nach dem Wort „Bestellung“ nie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments
die Wörter „der Geschäftsführer und“ eingefügt. und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die
14. § 67 wird wie folgt geändert: Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus ver-
schiedenen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 310 S. 1)
a) In Satz 1 wird die Angabe „7 bis 9“ durch die
beteiligt sein, die nach dem Recht eines Mitglied-
Angabe „6 bis 9“ ersetzt.
staats der Europäischen Union oder eines ande-
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „entfällt“ folgen- ren Vertragsstaats des Abkommens über den Eu-
der Halbsatz angefügt: ropäischen Wirtschaftsraum gegründet worden
„oder wenn diese Gesellschaft ihre Rechtsform sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Haupt-
durch Formwechsel einer Gesellschaft mit be- verwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem
schränkter Haftung erlangt hat, die zuvor be- Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
reits seit mindestens zwei Jahren im Handels- anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
register eingetragen war.“ Europäischen Wirtschaftsraum haben.
15. In § 68 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: (2) An einer grenzüberschreitenden Verschmel-
„Die übernehmende Gesellschaft darf von der Ge- zung können nicht beteiligt sein:
währung von Aktien absehen, wenn alle Anteilsin- 1. Genossenschaften, selbst wenn sie nach dem
haber eines übertragenden Rechtsträgers darauf Recht eines anderen Mitgliedstaats der Euro-
verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell päischen Union oder eines anderen Vertrags-
zu beurkunden.“ staats des Abkommens über den Europäischen
16. § 105 wird wie folgt gefasst: Wirtschaftsraum unter die Definition des Arti-
kels 2 Nr. 1 der Richtlinie fallen;
„§ 105
Möglichkeit der Verschmelzung 2. Gesellschaften, deren Zweck es ist, die vom
Publikum bei ihnen eingelegten Gelder nach
Genossenschaftliche Prüfungsverbände kön- dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam
nen nur miteinander verschmolzen werden. Ein anzulegen und deren Anteile auf Verlangen der
genossenschaftlicher Prüfungsverband kann fer- Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulas-
ner als übernehmender Verband einen rechtsfähi-
ten des Vermögens dieser Gesellschaft zurück-
gen Verein aufnehmen, wenn bei diesem die Vo- genommen oder ausgezahlt werden. Diesen
raussetzungen des § 63b Abs. 2 Satz 1 des Ge- Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt
nossenschaftsgesetzes bestehen und die in § 107 sind Handlungen, mit denen eine solche Ge-
Abs. 2 genannte Behörde dem Verschmelzungs- sellschaft sicherstellen will, dass der Börsen-
vertrag zugestimmt hat.“ wert ihrer Anteile nicht erheblich von deren
17. Im Zweiten Teil des Zweiten Buchs wird nach dem Nettoinventarwert abweicht.
Neunten Abschnitt der folgende Zehnte Abschnitt
angefügt: § 122c
„Zehnter Abschnitt
Verschmelzungsplan
Grenzüberschreitende
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (1) Das Vertretungsorgan einer beteiligten Ge-
sellschaft stellt zusammen mit den Vertretungsor-
§ 122a ganen der übrigen beteiligten Gesellschaften ei-
nen gemeinsamen Verschmelzungsplan auf.
Grenzüberschreitende Verschmelzung
(2) Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf
(1) Eine grenzüberschreitende Verschmelzung
muss mindestens folgende Angaben enthalten:
ist eine Verschmelzung, bei der mindestens eine
der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines 1. Rechtsform, Firma und Sitz der übertragenden
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union und übernehmenden oder neuen Gesellschaft,
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007
2. das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsan- zum Register einzureichen. Das Gericht hat in der
teile und gegebenenfalls die Höhe der baren Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetz-
Zuzahlungen, buchs unverzüglich die folgenden Angaben be-
3. die Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung kannt zu machen:
der Gesellschaftsanteile der übernehmenden 1. einen Hinweis darauf, dass der Verschmel-
oder neuen Gesellschaft, zungsplan oder sein Entwurf beim Handelsre-
4. die voraussichtlichen Auswirkungen der Ver- gister eingereicht worden ist,
schmelzung auf die Beschäftigung, 2. Rechtsform, Firma und Sitz der an der grenz-
5. den Zeitpunkt, von dem an die Gesellschafts- überschreitenden Verschmelzung beteiligten
anteile deren Inhabern das Recht auf Beteili- Gesellschaften,
gung am Gewinn gewähren, sowie alle Beson- 3. die Register, bei denen die an der grenzüber-
derheiten, die eine Auswirkung auf dieses schreitenden Verschmelzung beteiligten Ge-
Recht haben, sellschaften eingetragen sind, sowie die jewei-
6. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen lige Nummer der Eintragung,
der übertragenden Gesellschaften unter dem 4. einen Hinweis auf die Modalitäten für die Aus-
Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für übung der Rechte der Gläubiger und der Min-
Rechnung der übernehmenden oder neuen derheitsgesellschafter der an der grenzüber-
Gesellschaft vorgenommen gelten (Ver- schreitenden Verschmelzung beteiligten Ge-
schmelzungsstichtag), sellschaften sowie die Anschrift, unter der voll-
7. die Rechte, die die übernehmende oder neue ständige Auskünfte über diese Modalitäten
Gesellschaft den mit Sonderrechten ausge- kostenlos eingeholt werden können.
statteten Gesellschaftern und den Inhabern Die bekannt zu machenden Angaben sind dem
von anderen Wertpapieren als Gesellschafts- Register bei Einreichung des Verschmelzungs-
anteilen gewährt, oder die für diese Personen plans oder seines Entwurfs mitzuteilen.
vorgeschlagenen Maßnahmen,
8. etwaige besondere Vorteile, die den Sachver- § 122e
ständigen, die den Verschmelzungsplan prü- Verschmelzungsbericht
fen, oder den Mitgliedern der Verwaltungs-,
Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der Im Verschmelzungsbericht nach § 8 sind auch
an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaf- die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Ver-
ten gewährt werden, schmelzung auf die Gläubiger und Arbeitnehmer
der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft
9. die Satzung der übernehmenden oder neuen zu erläutern. Der Verschmelzungsbericht ist den
Gesellschaft, Anteilsinhabern sowie dem zuständigen Betriebs-
10. gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, rat oder, falls es keinen Betriebsrat gibt, den Ar-
nach dem die Einzelheiten über die Beteili- beitnehmern der an der grenzüberschreitenden
gung der Arbeitnehmer an der Festlegung ih- Verschmelzung beteiligten Gesellschaft spätes-
rer Mitbestimmungsrechte in der aus der tens einen Monat vor der Versammlung der An-
grenzüberschreitenden Verschmelzung her- teilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung
vorgehenden Gesellschaft geregelt werden, zum Verschmelzungsplan beschließen soll, nach
11. Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Pas- § 63 Abs. 1 Nr. 4 zugänglich zu machen. § 8 Abs. 3
sivvermögens, das auf die übernehmende ist nicht anzuwenden.
oder neue Gesellschaft übertragen wird,
§ 122f
12. den Stichtag der Bilanzen der an der Ver-
schmelzung beteiligten Gesellschaften, die Verschmelzungsprüfung
zur Festlegung der Bedingungen der Ver- Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist
schmelzung verwendet werden. nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht
(3) Befinden sich alle Anteile einer übertragen- anzuwenden. Der Prüfungsbericht muss spätes-
den Gesellschaft in der Hand der übernehmenden tens einen Monat vor der Versammlung der An-
Gesellschaft, so entfallen die Angaben über den teilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung
Umtausch der Anteile (Absatz 2 Nr. 2, 3 und 5), zum Verschmelzungsplan beschließen soll, vorlie-
soweit sie die Aufnahme dieser Gesellschaft be- gen.
treffen.
§ 122g
(4) Der Verschmelzungsplan muss notariell be-
urkundet werden. Zustimmung der Anteilsinhaber
(1) Die Anteilsinhaber können ihre Zustimmung
§ 122d nach § 13 davon abhängig machen, dass die Art
Bekanntmachung und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer
des Verschmelzungsplans der übernehmenden oder neuen Gesellschaft aus-
Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist drücklich von ihnen bestätigt wird.
spätestens einen Monat vor der Versammlung (2) Befinden sich alle Anteile einer übertragen-
der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustim- den Gesellschaft in der Hand der übernehmenden
mung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, Gesellschaft, so ist ein Verschmelzungsbeschluss
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007 545
der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft ren Vertragsstaats des Abkommens über den Eu-
nicht erforderlich. ropäischen Wirtschaftsraum unterliegt, wenn nach
dem Recht dieses Staates ein Verfahren zur Abfin-
§ 122h dung von Minderheitsgesellschaftern vorgesehen
ist und deutsche Gerichte für die Durchführung
Verbesserung
eines solchen Verfahrens international zuständig
des Umtauschverhältnisses
sind.
(1) § 14 Abs. 2 und § 15 gelten für die Anteils-
inhaber einer übertragenden Gesellschaft nur, so- § 122j
fern die Anteilsinhaber der an der grenzüber-
Schutz der Gläubiger
schreitenden Verschmelzung beteiligten Gesell-
der übertragenden Gesellschaft
schaften, die dem Recht eines anderen Mitglied-
staats der Europäischen Union oder eines ande- (1) Unterliegt die übernehmende oder neue Ge-
ren Vertragsstaats des Abkommens über den Eu- sellschaft nicht dem deutschen Recht, ist den
ropäischen Wirtschaftsraum unterliegen, dessen Gläubigern einer übertragenden Gesellschaft Si-
Rechtsvorschriften ein Verfahren zur Kontrolle cherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung
und Änderung des Umtauschverhältnisses der verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubi-
Anteile nicht vorsehen, im Verschmelzungsbe- gern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Mona-
schluss ausdrücklich zustimmen. ten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungs-
plan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden
(2) § 15 gilt auch für Anteilsinhaber einer über-
ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schrift-
tragenden Gesellschaft, die dem Recht eines an-
lich anmelden und glaubhaft machen, dass durch
deren Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung
eines anderen Vertragsstaats des Abkommens
gefährdet wird.
über den Europäischen Wirtschaftsraum unter-
liegt, wenn nach dem Recht dieses Staates ein (2) Das Recht auf Sicherheitsleistung nach Ab-
Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Um- satz 1 steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche
tauschverhältnisses der Anteile vorgesehen ist Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach
und deutsche Gerichte für die Durchführung eines Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder
solchen Verfahrens international zuständig sind. seines Entwurfs entstanden sind.
§ 122i § 122k
Abfindungsangebot Verschmelzungsbescheinigung
im Verschmelzungsplan (1) Das Vertretungsorgan einer übertragenden
(1) Unterliegt die übernehmende oder neue Ge- Gesellschaft hat das Vorliegen der sie betreffen-
sellschaft nicht dem deutschen Recht, hat die den Voraussetzungen für die grenzüberschrei-
übertragende Gesellschaft im Verschmelzungsplan tende Verschmelzung zur Eintragung bei dem Re-
oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gister des Sitzes der Gesellschaft anzumelden.
gegen den Verschmelzungsbeschluss der Gesell- § 16 Abs. 2 und 3 und § 17 gelten entsprechend.
schaft Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Die Mitglieder des Vertretungsorgans haben eine
Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Versicherung abzugeben, dass allen Gläubigern,
Barabfindung anzubieten. Die Vorschriften des die nach § 122j einen Anspruch auf Sicherheits-
Aktiengesetzes über den Erwerb eigener Aktien leistung haben, eine angemessene Sicherheit ge-
sowie des Gesetzes betreffend die Gesellschaften leistet wurde.
mit beschränkter Haftung über den Erwerb eige- (2) Das Gericht prüft, ob für die Gesellschaft
ner Geschäftsanteile gelten entsprechend, jedoch die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende
sind § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und Verschmelzung vorliegen, und stellt hierüber un-
§ 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alterna- verzüglich eine Bescheinigung (Verschmelzungs-
tive des Gesetzes betreffend die Gesellschaften bescheinigung) aus. Als Verschmelzungsbeschei-
mit beschränkter Haftung insoweit nicht anzuwen- nigung gilt die Nachricht über die Eintragung der
den. § 29 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 2 und Verschmelzung im Register. Die Eintragung ist mit
die §§ 30, 31 und 33 gelten entsprechend. dem Vermerk zu versehen, dass die grenzüber-
(2) Die §§ 32 und 34 gelten für die Anteilsinha- schreitende Verschmelzung unter den Vorausset-
ber einer übertragenden Gesellschaft nur, sofern zungen des Rechts des Staates, dem die über-
die Anteilsinhaber der an der grenzüberschreiten- nehmende oder neue Gesellschaft unterliegt,
den Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die wirksam wird. Die Verschmelzungsbescheinigung
dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Euro- darf nur ausgestellt werden, wenn eine Versiche-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaats rung nach Absatz 1 Satz 3 vorliegt. Ist ein Spruch-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- verfahren anhängig, ist dies in der Verschmel-
schaftsraum unterliegen, dessen Rechtsvorschrif- zungsbescheinigung anzugeben.
ten ein Verfahren zur Abfindung von Minderheits- (3) Das Vertretungsorgan der Gesellschaft hat
gesellschaftern nicht vorsehen, im Verschmel- die Verschmelzungsbescheinigung innerhalb von
zungsbeschluss ausdrücklich zustimmen. § 34 gilt sechs Monaten nach ihrer Ausstellung zusammen
auch für Anteilsinhaber einer übertragenden Ge- mit dem Verschmelzungsplan der zuständigen
sellschaft, die dem Recht eines anderen Mitglied- Stelle des Staates vorzulegen, dessen Recht die
staats der Europäischen Union oder eines ande- übernehmende oder neue Gesellschaft unterliegt.
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007
(4) Nach Eingang einer Mitteilung des Regis- gung“ durch das Wort „Betriebsrentengeset-
ters, in dem die übernehmende oder neue Gesell- zes“ ersetzt.
schaft eingetragen ist, über das Wirksamwerden
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 133 Abs. 3
der Verschmelzung hat das Gericht des Sitzes
bis 5“ durch die Angabe „§ 133 Abs. 3 Satz 1,
der übertragenden Gesellschaft den Tag des Wirk-
Abs. 4 und 5“ ersetzt.
samwerdens zu vermerken und die bei ihm aufbe-
wahrten elektronischen Dokumente diesem Regis- 22. § 141 wird wie folgt gefasst:
ter zu übermitteln. „§ 141
§ 122l Ausschluss der Spaltung
Eintragung der Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommandit-
grenzüberschreitenden Verschmelzung gesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre
im Register eingetragen ist, kann außer durch
(1) Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten
hat das Vertretungsorgan der übernehmenden Ge- werden.“
sellschaft die Verschmelzung und bei einer Ver-
schmelzung durch Neugründung haben die Ver- 23. In § 151 Satz 2 werden nach den Wörtern „eine
tretungsorgane der übertragenden Gesellschaften bestehende oder neue Gesellschaft mit be-
die neue Gesellschaft zur Eintragung in das Regis- schränkter Haftung“ die Wörter „oder eine beste-
ter des Sitzes der Gesellschaft anzumelden. Der hende oder neue Aktiengesellschaft“ eingefügt.
Anmeldung sind die Verschmelzungsbescheini- 24. § 192 wird wie folgt geändert:
gungen aller übertragenden Gesellschaften, der
gemeinsame Verschmelzungsplan und gegebe- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
nenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
der Arbeitnehmer beizufügen. Die Verschmel-
25. Dem § 197 wird folgender Satz angefügt:
zungsbescheinigungen dürfen nicht älter als
sechs Monate sein; § 16 Abs. 2 und 3 und § 17 „Beim Formwechsel eines Rechtsträgers in eine
finden auf die übertragenden Gesellschaften keine Aktiengesellschaft ist § 31 des Aktiengesetzes an-
Anwendung. wendbar.“
(2) Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzun- 26. In § 198 Abs. 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende
gen erstreckt sich insbesondere darauf, ob die durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz
Anteilsinhaber aller an der grenzüberschreitenden angefügt:
Verschmelzung beteiligten Gesellschaften einem „sofern die Eintragungen in den Registern aller be-
gemeinsamen, gleichlautenden Verschmelzungs-
teiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfol-
plan zugestimmt haben und ob gegebenenfalls gen.“
eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeit-
nehmer geschlossen worden ist. 27. § 213 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Gericht des Sitzes der übernehmenden „§ 213
oder neuen Gesellschaft hat den Tag der Eintra- Unbekannte Aktionäre
gung der Verschmelzung von Amts wegen jedem
Register mitzuteilen, bei dem eine der übertragen- Auf unbekannte Aktionäre ist § 35 entspre-
den Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen chend anzuwenden.“
hatte.“ 28. § 228 wird wie folgt geändert:
18. In § 125 Satz 1 werden nach den Wörtern „Vor- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
schriften des“ die Wörter „Ersten bis Neunten Ab-
schnitts des“ eingefügt. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
19. In § 130 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende 29. § 229 wird aufgehoben.
durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz 30. § 234 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
angefügt:
„3. der Gesellschaftsvertrag der Personengesell-
„sofern die Eintragungen in den Registern aller be- schaft. Beim Formwechsel in eine Partner-
teiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfol- schaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partner-
gen.“ schaftsvertrag nicht anzuwenden.“
20. § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 31. § 238 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz er-
21. § 132 wird aufgehoben. setzt:
21a. Dem § 133 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 192 Abs. 2 bleibt unberührt.“
„Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung be- 32. § 245 wird wie folgt geändert:
gründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1
genannte Frist zehn Jahre.“ „§ 52 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwen-
den, wenn die Gesellschaft mit beschränkter
21b. § 134 wird wie folgt geändert: Haftung vor dem Wirksamwerden des Form-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Gesetzes zur wechsels bereits länger als zwei Jahre in das
Verbesserung der betrieblichen Altersversor- Register eingetragen war.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007 547
b) Den Absätzen 2 und 3 wird jeweils folgender eines oder mehrerer Anteilsinhaber einer beteiligten
Satz angefügt: Gesellschaft, die selbst nicht antragsberechtigt sind,
„§ 52 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwen- zur Wahrung ihrer Interessen einen gemeinsamen
den.“ Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6
Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.“
33. § 247 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 3
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Änderung des Aktiengesetzes
34. In § 251 Abs. 1 Satz 2, § 260 Abs. 2 Satz 2, § 274 Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
Abs. 1 Satz 2 und § 283 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Geset-
die Angabe „§ 192 Abs. 3“ durch die Angabe zes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt
„§ 192 Abs. 2“ ersetzt. geändert:
35. Nach § 314 wird folgender § 314a eingefügt:
1. In § 120 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„§ 314a „den Lagebericht“ das Wort „und“ durch ein Komma
Falsche Angaben ersetzt und nach den Wörtern „den Bericht des Auf-
sichtsrats“ die Wörter „und bei börsennotierten Ak-
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
tiengesellschaften einen erläuternden Bericht zu den
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 122k
Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Han-
Abs. 1 Satz 3 eine Versicherung nicht richtig ab-
delsgesetzbuchs“ eingefügt.
gibt.“
36. In § 316 Abs. 2 wird nach der Angabe „den §§ 38,“ 2. In § 171 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „und auch
die Angabe „122k Abs. 1, § 122l Abs. 1, §§“ ein- die Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des
gefügt. Handelsgesetzbuchs zu erläutern“ gestrichen.
3. In § 175 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
Artikel 2 „Bericht des Aufsichtsrats“ das Wort „und“ durch
Änderung des Spruchverfahrensgesetzes ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „Vor-
schlag des Vorstands für die Verwendung des Bi-
Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003
lanzgewinns“ die Wörter „und bei börsennotierten
(BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 4
Aktiengesellschaften ein erläuternder Bericht zu
des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I
den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des
S. 2553), wird wie folgt geändert:
Handelsgesetzbuchs“ eingefügt.
1. In § 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „§§ 15, 34,“ die
4. In § 246a Abs. 3 wird nach Satz 3 folgender Satz
Angabe „122h, 122i,“ eingefügt.
eingefügt:
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
5. § 319 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
„4. der in Nummer 4 genannten §§ 15, 34, 176
bis 181, 184, 186, 196 und 212 des Umwand- a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
lungsgesetzes die Eintragung der Umwand- „Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach
lung im Handelsregister nach den Vorschrif- Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Ent-
ten des Umwandlungsgesetzes;“. scheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge- zu begründen.“
fügt: b) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz
„5. der in Nummer 4 genannten §§ 122h und 122i eingefügt:
des Umwandlungsgesetzes die Eintragung „Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“
der grenzüberschreitenden Verschmelzung
nach den Vorschriften des Staates, dessen 6. § 327c Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Recht die übertragende oder neue Gesell- a) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 293c Abs. 1
schaft unterliegt;“. Satz 3 bis 5“ ein Komma und die Angabe „Abs. 2“
c) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Num- eingefügt.
mern 6 und 7. b) Satz 5 wird aufgehoben.
3. In § 6a Satz 1 werden das Wort „baren“ gestrichen
und nach dem Wort „Zuzahlung“ die Wörter „oder Artikel 4
Barabfindung“ eingefügt.
Änderung des Gesetzes betreffend
4. Nach § 6b wird der folgende § 6c eingefügt: die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
„§ 6c Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
Gemeinsamer Vertreter schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
bei grenzüberschreitender Verschmelzung Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
Wird bei einer grenzüberschreitenden Verschmel- ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Ge-
zung (§ 122a des Umwandlungsgesetzes) gemäß setzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird
§ 122h oder § 122i des Umwandlungsgesetzes ein wie folgt geändert:
Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung oder Bar- In § 33 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 29
abfindung gestellt, bestellt das Gericht auf Antrag Abs. 1“ die Angabe „§ 122i Abs. 1 Satz 2,“ eingefügt.
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007
Artikel 5 „Bekanntmachung von Verträgen, eines Verschmel-
Änderung zungsplans oder von entsprechenden Entwürfen nach
der Handelsregistergebührenverordnung dem Umwandlungsgesetz …“.
In der Anlage zur Handelsregistergebührenverord-
nung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die Artikel 6
zuletzt durch Artikel 12 Abs. 6 des Gesetzes vom Inkrafttreten
10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden
ist, wird in Nummer 5009 der Gebührentatbestand wie Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
folgt gefasst: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. April 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007 549
Verordnung
über die Zuweisungen an das
Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“
(Versorgungsfondszuweisungsverordnung – VfzV)
Vom 11. April 2007
Auf Grund des § 16 Abs. 1 Satz 4 des Versorgungs- (2) Für Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf
rücklagegesetzes vom 9. Juli 1998 (BGBl. I S. 1800), Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
der durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. De- Grundsätzen gewährleistet wird, gelten die Zuwei-
zember 2006 (BGBl. I S. 3288) eingefügt worden ist, sungssätze der Beamtinnen und Beamten in den ent-
verordnet das Bundesministerium des Innern im Einver- sprechenden Laufbahnen.
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: (3) Die Zuweisungssätze nach Absatz 1 erhöhen
sich im Falle der Begründung des Dienst- oder Be-
§1 schäftigungsverhältnisses nach Vollendung des 45. Le-
Höhe der Zuweisungssätze bensjahres um 50 Prozent und nach Vollendung des
50. Lebensjahres um 100 Prozent.
(1) Die für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen
an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bun- §2
des“ maßgebenden Prozentsätze der jeweiligen ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge (Zuweisungssätze) werden Zahlverfahren
wie folgt festgesetzt: Die die Bezügezahlungen anordnenden Dienststellen
1. für Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und leisten die Zuweisungen für das Kalenderjahr in halb-
Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung R jährlichen Teilbeträgen, die jeweils für das erste Halb-
29,20 Prozent, jahr bis zum 30. September des Jahres und für das
zweite Halbjahr bis zum 31. März des nächsten Jahres
2. für Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Bundes- auf dem vom Bundesministerium des Innern benannten
besoldungsordnung W 29,20 Prozent, Sonderkonto eingehen müssen.
3. für Beamtinnen und Beamte mit besonderer Alters-
grenze nach § 41 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeam- §3
tengesetzes 29,60 Prozent, Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze
4. für die übrigen Beamtinnen und Beamten des höhe- Die Höhe der Zuweisungssätze ist vom Bundes-
ren Dienstes 29,20 Prozent, ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bun-
5. für die übrigen Beamtinnen und Beamten des geho- desministerium der Finanzen spätestens alle drei Jahre
benen Dienstes 24,80 Prozent, auf der Grundlage versicherungsmathematischer Be-
rechnungen und unter Berücksichtigung der jeweiligen
6. für die übrigen Beamtinnen und Beamten des mitt- Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts
leren Dienstes 21,50 Prozent, zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
7. für die übrigen Beamtinnen und Beamten des einfa-
chen Dienstes 20,50 Prozent und §4
8. für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit all- Inkrafttreten
gemeiner oder besonderer Altersgrenze nach § 45 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
des Soldatengesetzes 29,60 Prozent. 2007 in Kraft.
Berlin, den 11. April 2007
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007
Zweite Verordnung
zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
Vom 16. April 2007
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2
Buchstabe b des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Vorstands der Deut-
schen Post AG:
Artikel 1
§ 2 der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2495), die durch die Verordnung vom 15. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3491)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der
Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche
Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit
Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die
dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feier-
tag um die darauf entfallende Arbeitszeit – für Beamtinnen und Beamte im
Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte mit fester
Arbeitszeit – ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen
tatsächlich Dienst leisten müssen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. § 2 der Post-
Arbeitszeitverordnung 2003 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
Berlin, den 16. April 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007 551
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes
Vom 17. April 2007
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom
3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
§ 1 Abs. 1 der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes
vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1338, 1585), die zuletzt durch Artikel 58 des Ge-
setzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Im Eingangssatz werden nach dem Wort „Beamte“ ein Komma und die Wör-
ter „soweit sie mit polizeilichen Aufgaben betraut und zur Anwendung unmit-
telbaren Zwanges befugt sind“ eingefügt.
2. Nach Nummer 38 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
3. Nummer 39 wird wie folgt gefasst:
„39. die Direktorin beim Bundeskriminalamt (als Leiterin einer Hauptabtei-
lung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und beson-
ders bedeutenden kriminalpolizeilichen Fachabteilung) oder der Direktor
beim Bundeskriminalamt (als Leiter einer Hauptabteilung oder einer
gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden
kriminalpolizeilichen Fachabteilung).“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. April 2007
Der Bundesminister des Innern
Schäuble