522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2007
Fünftes Gesetz
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 16. April 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- transeuropäischen Hochgeschwindigkeits-
tes das folgende Gesetz beschlossen: bahnsystem sind;
6. die Überwachung der von öffentlichen Eisen-
Artikel 1 bahnen festgelegten Regeln, die Anforderun-
Änderung gen zur Gewährleistung der Eisenbahnsicher-
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes heit enthalten und für mehr als eine Eisen-
bahn gelten, mit Ausnahme der Regeln von
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
Betreibern von Regionalbahnen und Netzen
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt
des Regionalverkehrs;
geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2919), wird wie folgt geändert: 7. die Führung eines behördlichen Fahrzeugein-
stellungsregisters, soweit dieses nach dem
1. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 8 und 9 Recht der Europäischen Gemeinschaften im
angefügt: Zusammenhang mit dem konventionellen Ei-
„(8) Netze des Regionalverkehrs sind Schienen- senbahnsystem und dem transeuropäischen
wege, auf denen keine Züge des Personenfernver- Hochgeschwindigkeitsbahnsystem einzurich-
kehrs verkehren. ten ist.
(9) Regionalbahnen sind Eisenbahnverkehrsun- Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch
ternehmen, die ausschließlich Verkehrsleistungen die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2
auf Netzen des Regionalverkehrs erbringen, auch Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicher-
soweit sie über diese Netze hinaus bis in den heitsbehörde wahr.
Übergangsbahnhof außerhalb des jeweiligen Net- (1f) Dem Bund obliegt die Untersuchung ge-
zes des Regionalverkehrs verkehren.“ fährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf Ei-
2. § 5 wird wie folgt geändert: senbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahn-
aufsicht unterliegen. Der Bund nimmt die Auf-
a) Absatz 1e wird durch folgende Absätze 1e bis 1h gabe nach Satz 1 durch das Bundesministerium
ersetzt:
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Unter-
„(1e) Dem Bund obliegt für regelspurige Ei- suchungsbehörde wahr, soweit
senbahnen 1. es sich um einen schweren Unfall im Sinne
1. die Genehmigung der Inbetriebnahme struk- des Artikels 3 Buchstabe l der Richtli-
tureller Teilsysteme im Sinne des Rechts der nie 2004/49/EG des Europäischen Parla-
Europäischen Gemeinschaften im Zusam- ments und des Rates vom 29. April 2004 über
menhang mit dem konventionellen Eisen- Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und
bahnsystem und dem transeuropäischen zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Ra-
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem; tes über die Erteilung von Genehmigungen an
Eisenbahnunternehmen und der Richtli-
2. die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen
nie 2001/14/EG über die Zuweisung von
und Sicherheitsgenehmigungen;
Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhe-
3. die Genehmigung von Schulungseinrichtun- bung von Entgelten für die Nutzung von Ei-
gen und die Überwachung von deren Tätig- senbahninfrastruktur und die Sicherheitsbe-
keit; scheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr.
4. die Eisenbahnaufsicht, ausgenommen die L 220 S. 16) handelt oder
Überwachung der Beachtung der Vorschriften 2. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen,
der §§ 8 bis 13, über nichtbundeseigene Ei- dass ein anderes als in Nummer 1 genanntes
senbahnen, die einer Sicherheitsbescheini- gefährliches Ereignis zu einem schweren Un-
gung oder Sicherheitsgenehmigung bedür- fall hätte führen können.
fen; In den übrigen Fällen nimmt das Eisenbahn-
5. die Eisenbahnaufsicht über das Herstellen Bundesamt die Aufgabe nach Satz 1 als Unter-
und das Inverkehrbringen von Teilen von Teil- suchungsbehörde wahr. Das Bundesministerium
systemen, die Interoperabilitätskomponenten für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im
im Sinne des Rechts der Europäischen Ge- einzelnen Fall jederzeit widerruflich das Eisen-
meinschaften im Zusammenhang mit dem bahn-Bundesamt mit Untersuchungshandlun-
konventionellen Eisenbahnsystem und dem gen beauftragen. Im Falle der Beauftragung
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nach Satz 4 hat das Eisenbahn-Bundesamt die 4. § 6 wird wie folgt geändert:
Befugnisse der Untersuchungsbehörde, soweit a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
diese zur Durchführung der beauftragten Unter-
suchungshandlungen erforderlich sind. „Keiner Genehmigung bedürfen
(1g) Die für die Unfalluntersuchung zuständi- 1. nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunterneh-
gen Beschäftigten des Eisenbahn-Bundesamtes men, die ausschließlich Eisenbahnverkehrs-
unterstehen bei der Unfalluntersuchung aus- leistungen im Güterverkehr erbringen und
schließlich und unmittelbar den Anordnungen ausschließlich Eisenbahninfrastrukturen be-
des für die Untersuchung zuständigen Beschäf- nutzen, die nicht dem öffentlichen Verkehr
tigten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau dienen,
und Stadtentwicklung, soweit die Anordnungen 2. Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die aus-
nicht die dienstliche Stellung der Beschäftigten schließlich Eisenbahninfrastrukturen benut-
des Eisenbahn-Bundesamtes betreffen. zen, die nicht dem öffentlichen Verkehr die-
(1h) Die Aufgaben und die Befugnisse der für nen,
die Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungs- 3. nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunter-
widrigkeiten zuständigen Behörden bleiben im nehmen,
Übrigen unberührt.“ 4. öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterneh-
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: men für das Betreiben von Serviceeinrichtun-
„(6) Auf Antrag eines Eisenbahnverkehrsun- gen einschließlich der Schienenwege und der
ternehmens, das auch über den außerhalb des Steuerungs- und Sicherungssysteme in Ser-
Netzes des Regionalverkehrs liegenden Über- viceeinrichtungen sowie für die mit dem Zu-
gangsbahnhof hinaus Schienenpersonennahver- gang zu Serviceeinrichtungen verbundenen
kehr bis in die nächste Stadt mit einer Einwoh- Leistungen; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt.“
nerzahl von über 100 000 betreibt, kann das b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- „(5) Antragsteller kann jedes Unternehmen
entwicklung nach Anhörung der beteiligten Län- mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
der im Einzelfall anordnen, dass auf dieses Ei- sein.“
senbahnverkehrsunternehmen die Bestimmun-
gen anzuwenden sind, die für Regionalbahnen 5. § 7a wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
gelten, soweit „§ 7a
1. dafür ein besonderes regionales Bedürfnis Sicherheitsbescheinigung
besteht, und nationale Bescheinigung
2. das Eisenbahnverkehrsunternehmen die not- für Eisenbahnverkehrsunternehmen
wendige Befähigung nachgewiesen hat und (1) Ohne Sicherheitsbescheinigung dürfen Ei-
3. die Einheitlichkeit der Eisenbahnaufsicht nicht senbahnverkehrsunternehmen vorbehaltlich des
gefährdet wird. Absatzes 4 nicht am regelspurigen öffentlichen Ei-
senbahnbetrieb teilnehmen. Satz 1 gilt nicht für Re-
Die Anordnung ist dem Antragsteller und den gionalbahnen, die nur im Inland verkehren.
beteiligten Ländern bekannt zu geben. Sie ist
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“ (2) Die Sicherheitsbescheinigung ist für nach Art
und räumliche Ausdehnung festgelegte Eisenbahn-
3. § 5a wird wie folgt geändert: verkehrsleistungen auf schriftlichen Antrag für die
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern betreffenden Schienennetze oder Schienenwege
„Haltern von Eisenbahnfahrzeugen“ die Wörter öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu
„ , Betreibern von Schulungseinrichtungen im erteilen, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen
Sinne des § 7d“ eingefügt. den Nachweis erbringt, dass es
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1a, 1. ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet
1b und 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1a, 1b, 1e, hat, das mindestens die Anforderungen des Ar-
1f und 2“ ersetzt. tikels 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverord-
fügt: nung auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 14 ergän-
zende Anforderungen ergeben, und
„(6a) Die Vorschriften des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes über die Ermittlung des Sachver- 2. die besonderen Anforderungen für den sicheren
haltes im Verwaltungsverfahren gelten für die Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge auf
Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisen- dem betreffenden Schienennetz oder den einzel-
bahnbetrieb entsprechend. Die für die Untersu- nen Schienenwegen erfüllt.
chung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbe- (3) Die Anforderungen an die Einrichtung eines
trieb zuständigen Behörden sind befugt, eine Sicherheitsmanagementsystems gelten durch die
Versicherung an Eides statt zu verlangen. Zeu- Eisenbahnverkehrsunternehmen als erfüllt, die ei-
gen und Sachverständige sind zur Aussage oder nen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen
zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet; Ab- Bestellung durch die zuständige Eisenbahnauf-
satz 5 Satz 3 sowie § 65 Abs. 1 Satz 2 des Ver- sichtsbehörde bestätigt worden ist, soweit es sich
waltungsverfahrensgesetzes gelten entspre- nicht um Eisenbahnverkehrsunternehmen handelt,
chend.“ die grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleis-
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tungen erbringen. Ein gesonderter Nachweis über § 7b
die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 1 Änderungen, Rücknahme
ist für Eisenbahnverkehrsunternehmen in diesen und Widerruf der Sicherheitsbescheinigung
Fällen nicht erforderlich. und nationalen Bescheinigung
(4) Soweit ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, (1) Im Falle wesentlicher Änderungen der der Er-
das am öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilzunehmen teilung einer Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4
beabsichtigt, bereits über eine in einem anderen zugrunde liegenden Verhältnisse hat das Eisen-
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach bahnverkehrsunternehmen unverzüglich die Ände-
Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG für gleichartige rung der erteilten Sicherheitsbescheinigung oder
Eisenbahnverkehrsleistungen erteilte Sicherheits- der nationalen Bescheinigung zu beantragen.
bescheinigung verfügt, darf es im Inland nur mit ei- (2) Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4
ner zusätzlichen nationalen Bescheinigung am öf- kann im Falle wesentlicher Änderungen von
fentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Diese Be- Rechtsvorschriften über die Betriebssicherheit ganz
scheinigung ist auf Antrag für die betreffenden oder teilweise geändert oder widerrufen werden.
Schienennetze oder die Schienenwege öffentlicher
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erteilen bei (3) Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4
kann ganz oder teilweise widerrufen werden, soweit
1. Vorlage einer Darstellung des Sicherheitsmana- die in ihr enthaltenen Auflagen nicht erfüllt werden
gementsystems des Eisenbahnverkehrsunter- oder die Bescheinigung nicht in der vorgeschriebe-
nehmens, nen Weise genutzt wird. Satz 1 gilt auch, wenn eine
2. Vorlage der nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a Bescheinigung nicht vor Ablauf eines Jahres nach
der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Bescheini- ihrer Ausstellung genutzt wird.
gung und (4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfah-
rensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung
3. Nachweis, dass das Eisenbahnverkehrsunter- von Verwaltungsakten unberührt.
nehmen die besonderen Anforderungen für den
sicheren Betrieb auf dem betreffenden Schie- § 7c
nennetz oder den in Frage kommenden Schie-
nenwegen erfüllt. Sicherheitsgenehmigung
(1) Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Eisen-
(5) Soweit ein nichtbundeseigenes Eisenbahn-
bahninfrastrukturunternehmen keine regelspurige
verkehrsunternehmen mit Sitz im Inland eine Si-
öffentliche Eisenbahninfrastruktur mit Ausnahme
cherheitsbescheinigung beantragt, ergeht die Ent-
von Serviceeinrichtungen oder Netzen des Regio-
scheidung nach Anhörung der für die Genehmigung
nalverkehrs, die keinen Anschluss an das Ausland
nach § 6 zuständigen Behörde des Landes.
haben, betreiben.
(6) Die Sicherheitsbehörde entscheidet über ei- (2) Die Sicherheitsgenehmigung ist auf Antrag zu
nen Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbeschei- erteilen, wenn der Antragsteller den Nachweis er-
nigung oder nationalen Bescheinigung nach Ab- bringt, dass er
satz 4 unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate
1. ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet
nach Vorlage der für die Entscheidung erforderli-
hat, das mindestens die Anforderungen des Ar-
chen Unterlagen. Stellt die zuständige Behörde
tikels 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG
vor Ablauf der Frist Mängel der vorgelegten Unter-
erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverord-
lagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit
nung auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 14 ergän-
zur Beseitigung zu geben. Gibt die Behörde dem
zende Anforderungen ergeben, und
Antragsteller Gelegenheit, Mängeln der vorgelegten
Unterlagen abzuhelfen, so ist die Frist nach Satz 1 2. die besonderen Anforderungen für eine sichere
bis zur Behebung der Mängel gehemmt. Auslegung, Instandhaltung und einen sicheren
Betrieb der Schienenwege einschließlich der
(7) Die Sicherheitsbescheinigung nach Absatz 1 Steuerungs- und Sicherungssysteme erfüllt.
und die nationale Bescheinigung nach Absatz 4
gelten, vorbehaltlich des Satzes 3, jeweils für fünf (3) Der Inhaber der Sicherheitsgenehmigung hat
Jahre. Soweit ihre Verlängerung bis spätestens sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die für
sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer bean- die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung gegolten
tragt wird, gilt die jeweilige Bescheinigung bis zur haben, auch danach erfüllt bleiben.
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Ver- (4) § 7a Abs. 3 und 5 bis 7 sowie § 7b gelten
längerungsantrag als weiterhin erteilt. Die Gültigkeit entsprechend.
einer nationalen Bescheinigung nach Absatz 4 en-
det in jedem Fall mit Ablauf der Gültigkeit der von § 7d
der Sicherheitsbehörde des anderen Mitgliedstaa- Genehmigung von Schulungseinrichtungen
tes erteilten Bescheinigung im Sinne des Absatzes 4
(1) Wer Einrichtungen betreibt, in denen dem
Satz 1.
Fahr- und Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit
(8) Der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung sicherheitsrelevanten Aufgaben betrautem Perso-
nach Absatz 1 oder der nationalen Bescheinigung nal von Eisenbahnverkehrsunternehmen die erfor-
nach Absatz 4 hat sicherzustellen, dass die Voraus- derlichen Streckenkenntnisse über Strecken, die
setzungen, die für die Erteilung der Bescheinigung nur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrieben
gegolten haben, auch danach erfüllt bleiben. werden dürfen, die erforderlichen Kenntnisse der
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Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, ein- (4) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind ver-
schließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung pflichtet, ihren gegenwärtigen und früheren Mitar-
und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden beitern auf Verlangen die dort erworbenen Qualifi-
Strecken geltenden Notfallverfahren durch Schu- kationen, Erfahrungen sowie Teilnahme an Schu-
lungen vermittelt werden, bedarf der Genehmigung. lungen zu bescheinigen.
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag von der Si-
cherheitsbehörde erteilt, wenn § 7f
1. der Antragsteller über die personellen und säch- Aufnahme des Betriebes
lichen Voraussetzungen für die Vermittlung der (1) Eine Eisenbahn, die keiner Sicherheitsbe-
Kenntnisse verfügt, scheinigung oder -genehmigung bedarf, bedarf für
2. im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Teil- 1. die Aufnahme des Betriebes,
nehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt 2. die Erweiterung des Betriebes einer Eisenbahn-
wird, infrastruktur auf eine Strecke, die nicht unmittel-
3. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel bar an eine bereits von ihr betriebene Strecke
vorhanden sind, angrenzt,
4. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrperso- der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis
nals nachgewiesen wird und wird erteilt, wenn die Anforderungen an Eisenbah-
5. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die per- nen nach diesem Gesetz und den darauf beruhen-
sönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder, den Rechtsverordnungen erfüllt sind.
im Falle einer juristischen Person, der zu seiner (2) Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisen-
gesetzlichen Vertretung berufenen Personen bahn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ein-
sprechen. gang ihres Antrags eine von dem Antrag abwei-
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die chende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu-
Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorlie- geht. Dem Antragsteller ist der Eingang des An-
gen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die trags unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt. (3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1
(4) Öffentliche Eisenbahnen, denen eine Sicher- zugelassenen Eisenbahnbetriebes, die die Be-
heitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmi- triebssicherheit berühren, sind der zuständigen Ei-
gung erteilt worden ist oder die einen Eisenbahn- senbahnaufsichtsbehörde 14 Tage vor Inbetrieb-
betriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung nahme anzuzeigen.“
durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde 6. § 14 Abs. 7 bis 9 wird aufgehoben.
bestätigt worden ist, bedürfen keiner Genehmigung 7. § 26 wird wie folgt geändert:
nach Absatz 1.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 7e aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern er-
Zugang zu Schulungsmöglichkeiten setzt:
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind ver- „1. über die Anforderungen an Bau, In-
pflichtet, dem Fahr- und Begleitpersonal der Eisen- standhaltung, Ausrüstung, Betrieb und
bahnverkehrsunternehmen die erforderlichen Stre- Verkehr der Eisenbahnen nach den Er-
ckenkenntnisse und die erforderlichen Kenntnisse fordernissen der Sicherheit, nach den
der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, neusten Erkenntnissen der Technik oder
einschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung nach internationalen Abmachungen; da-
und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden bei können insbesondere geregelt wer-
Strecken geltenden Notfallverfahren durch Schu- den:
lungen zu vermitteln, soweit Schulungen nicht a) das Erfordernis von Genehmigungen
durch Dritte angeboten werden. oder Anzeigen,
(2) Wer Schulungen im Sinne des Absatzes 1 b) Regelungen über Verbote oder Be-
durchführt, ist verpflichtet, schränkungen für das Inverkehrbrin-
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die eine Si- gen von Eisenbahnfahrzeugen, Infra-
cherheitsbescheinigung beantragen wollen, struktur oder Teilen derselben oder
nichtdiskriminierenden Zugang zu seinen Schu- deren Kennzeichnung,
lungsmöglichkeiten zu gewähren und Bescheini- c) wiederkehrende Prüfungen,
gungen über die Schulungen auszustellen, so- d) die Führung von Registern oder
weit derartige Schulungen für die Erfüllung von Nachweisen, einschließlich deren
Anforderungen zur Erlangung der Sicherheitsbe- Aufbewahrung,
scheinigung vorgeschrieben sind;
e) Mitwirkungspflichten von Eisenbah-
2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen nichtdiskri- nen, Herstellern einschließlich deren
minierenden Zugang zu seinen Schulungsein- Bevollmächtigten, Inverkehrbringern
richtungen zu gewähren. oder Haltern von Eisenbahnfahrzeu-
(3) Für die Schulungen kann ein angemessenes gen, Infrastruktur oder Teilen dersel-
Entgelt verlangt werden. ben,
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f) das jeweilige Verfahren, auch in Ab- Schulungen und Schulungseinrichtun-
weichung von den Vorschriften über gen; dabei können auch Anzeige- und
das Planfeststellungsverfahren; Genehmigungserfordernisse sowie das
1a. über allgemeine Bedingungen für die Verfahren geregelt werden;
Beförderung von Personen durch Eisen- 17. über gemeinsame Sicherheitsmetho-
bahnverkehrsunternehmen in Überein- den zur Beurteilung des Erreichens
stimmung mit den Vorschriften des Han- und des Einhaltens der Sicherheitsan-
delsrechts; dabei können auch Anzeige- forderungen;
und Genehmigungserfordernisse sowie 18. über gemeinsame Sicherheitsziele, die
das Verfahren geregelt werden; die einzelnen Bereiche des Eisenbahn-
1b. über die notwendigen Vorschriften ein- systems und das Gesamtsystem min-
schließlich des Verfahrens zum Schutz destens erreichen müssen.“
der Anlagen und des Betriebes der Ei- b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 wird je-
senbahnen gegen Störungen und Schä- weils die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a“
den;“. durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ ersetzt.
bb) Die bisherigen Nummern 1a und 1b werden c) In Absatz 7 werden
die neuen Nummern 1c und 1d.
aa) die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ durch die An-
cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: gabe „Absatz 1 oder 2“ und
„11. über Gegenstand, Inhalt und Umfang bb) das Wort „dienen“ durch die Wörter „oder
sowie das Verfahren der Untersuchung ausschließlich der Umsetzung der Spezifika-
von gefährlichen Ereignissen im Eisen- tionen für das Fahrzeugeinstellungsregister
bahnbetrieb einschließlich der Zusam- nach Artikel 14 der Richtlinien 96/48/EG so-
menarbeit mit ausländischen Behörden wie 2001/16/EG dienen“
und Organen der Europäischen Ge- ersetzt.
meinschaften; in der Rechtsverordnung
können insbesondere Regelungen über 8. § 28 wird wie folgt geändert:
a) die Befugnisse und das Untersu- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
chungsverfahren der zuständigen aa) Nach Nummer 1 werden folgende Num-
Behörde, mern 2 bis 2e eingefügt:
b) die Mitwirkungs- und Meldepflichten „2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4
von Eisenbahnen, Satz 1 am öffentlichen Eisenbahnbetrieb
teilnimmt,
c) das Melden und die Berichterstat-
tung über die durchgeführten Unter- 2a. entgegen § 7b Abs. 1, auch in Verbin-
suchungen, dung mit § 7c Abs. 4, eine Änderung
nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
d) den Inhalt, die Veröffentlichung und
die Verbindlichkeit der Sicherheits- 2b. entgegen § 7c Abs. 1 Satz 1 eine öffent-
empfehlungen der für die Untersu- liche Eisenbahninfrastruktur betreibt,
chung gefährlicher Ereignisse im Ei- 2c. ohne Genehmigung nach § 7d Abs. 1
senbahnbetrieb zuständigen Behör- eine Schulungseinrichtung betreibt,
den 2d. als im Unternehmen Verantwortlicher
erlassen werden;“. entgegen § 7f Abs. 1 Satz 1 ohne Er-
dd) In Nummer 12 wird der Schlusspunkt durch laubnis den Betrieb aufnimmt oder den
ein Semikolon ersetzt; folgende Nummern Betrieb erweitert,
werden angefügt: 2e. als im Unternehmen Verantwortlicher
„13. über das Verfahren für die Erteilung der entgegen § 7f Abs. 3 eine Anzeige nicht,
Sicherheitsbescheinigung und der na- nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-
tionalen Bescheinigung nach § 7a so- stattet,“.
wie der Sicherheitsgenehmigung nach bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
§ 7c; neuen Nummern 3 und 4.
14. über Anforderungen an Sicherheitsma- cc) Die bisherige Nummer 4 wird aufgehoben.
nagementsysteme im Sinne der §§ 7a dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
und 7c; dabei können auch Anzeigeer-
„6. einer Rechtsverordnung nach
fordernisse sowie das Verfahren gere-
gelt werden; a) § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b
oder c, Nr. 1b, 11 oder 15,
15. über Anforderungen an die Betriebssi-
cherheit öffentlicher Eisenbahnen; da- b) § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder e,
bei können auch Anzeige- und Geneh- Nr. 10, 14 oder 16 oder
migungserfordernisse sowie das Ver- c) § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 2
fahren geregelt werden; Nr. 1 bis 3 oder 4
16. über den Zugang zu Schulungseinrich- oder einer vollziehbaren Anordnung auf
tungen und die Anforderungen an Grund einer solchen Rechtsverordnung
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zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver- betrieb teilnehmen, haben die Sicherheitsbeschei-
ordnung für einen bestimmten Tatbe- nigung oder die nationale Bescheinigung nach
stand auf diese Bußgeldvorschrift ver- § 7a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zu be-
weist oder“. antragen.
ee) Die Nummern 7 bis 8 werden aufgehoben. (5c) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterneh-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: men, die am 21. April 2007 bereits am Eisenbahn-
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl- betrieb teilnehmen, haben die Sicherheitsgenehmi-
len des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 Buchstabe b mit gung nach § 7c bis zum 21. Oktober 2007 zu
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den beantragen. Satz 1 gilt nicht für öffentliche
übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geld- Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die aus-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet wer- schließlich Serviceeinrichtungen oder Netze des
den.“ Regionalverkehrs, die keinen Anschluss an das
Ausland haben, betreiben. Die Sicherheitsgenehmi-
9. In § 29 Abs. 2 erster Halbsatz wird die Angabe gung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung als
„§ 28 Abs. 1 Nr. 4, 7 oder 8“ durch die Angabe bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-
„§ 28 Abs. 1 Nr. 2a bis 2e oder 6 Buchstabe c“ dung über den Antrag als vorläufig erteilt.
ersetzt.
(5d) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die
10. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
nach § 14 Abs. 7 in der bis zum 20. April 2007
„§ 35a geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, ge-
Eisenbahnsicherheitsbeirat ändert oder aus anderen Gründen erneuert werden
muss, ist unverzüglich eine Sicherheitsbescheini-
(1) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat hat die Auf- gung nach § 7a Abs. 1 oder eine nationale Beschei-
gabe, das Eisenbahn-Bundesamt bei der Wahrneh- nigung nach § 7a Abs. 4 zu beantragen. Die nach
mung seiner Aufgaben als Sicherheitsbehörde zu Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder
beraten und die Zusammenarbeit zwischen dem Ei- nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag
senbahn-Bundesamt als Sicherheitsbehörde und bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-
den für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obers- dung über den jeweiligen Antrag als vorläufig erteilt.
ten Landesbehörden zu fördern.
(2) Dem Eisenbahnsicherheitsbeirat ist Gelegen- (5e) Wer am 21. April 2007 bereits eine Schu-
heit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der lungseinrichtung im Sinne des § 7d Abs. 1 betreibt
Rechtsanwendung durch das Eisenbahn-Bundes- und nicht nach § 7d Abs. 4 von der Genehmigungs-
amt im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als Si- verpflichtung ausgenommen ist, hat die Genehmi-
cherheitsbehörde, insbesondere hinsichtlich der gung nach § 7d Abs. 1 bis zum 21. Oktober 2007 zu
Grundsätze der Ermessensausübung und der Aus- beantragen. Die Genehmigung gilt im Falle recht-
legung unbestimmter Rechtsbegriffe, zu geben. zeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unan-
fechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als
(3) Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 1 vorläufig erteilt.“
oder Sicherheitsgenehmigungen nach § 7c Abs. 1
für nichtbundeseigene Eisenbahnen bedürfen des
Benehmens mit dem Eisenbahnsicherheitsbeirat. Artikel 2
In dringenden Fällen können Sicherheitsbescheini-
Änderung des
gungen oder Sicherheitsgenehmigungen auch ohne
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
das Benehmen ergehen; in solchen Fällen ist der
Eisenbahnsicherheitsbeirat nachträglich zu unter- Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
richten. vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt
(4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat ist gegenüber geändert durch Artikel 308 der Verordnung vom 31. Ok-
dem Eisenbahn-Bundesamt berechtigt, Auskünfte tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
und Stellungnahmen einzuholen. Das Eisenbahn-
1. § 3 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
Bundesamt ist insoweit auskunftspflichtig.“
11. Nach § 38 Abs. 5 werden folgende Absätze einge- „7. nach Maßgabe des § 5 Abs. 1g des Allgemeinen
fügt: Eisenbahngesetzes die fachliche Untersuchung
von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbe-
„(5a) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bis
trieb,“.
zum 1. November 2005 eine Sicherheitsbescheini-
gung nach § 14 Abs. 7 in der bis zum 20. April 2007 2. Folgende Vorschrift wird angefügt:
geltenden Fassung beantragt haben und deren An-
trag noch nicht unanfechtbar beschieden ist, erhal- „§ 5
ten nach den bis zum 20. April 2007 geltenden Vor-
schriften eine Sicherheitsbescheinigung. Die Si- Eisenbahnsicherheitsbeirat
cherheitsbescheinigung nach Satz 1 oder eine vor (1) Beim Eisenbahn-Bundesamt wird ein Eisen-
dem 21. April 2007 erteilte Sicherheitsbescheini- bahnsicherheitsbeirat gebildet. Er besteht aus je ei-
gung gilt längstens bis zum Ablauf des 31. Dezem- nem Vertreter der für die Eisenbahnaufsicht zustän-
ber 2010. digen obersten Landesbehörden sowie einem Ver-
(5b) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunterneh- treter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
men, die am 21. April 2007 bereits am Eisenbahn- Stadtentwicklung, der den Vorsitz führt.
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2007
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt führt die Ge- Artikel 3
schäfte des Eisenbahnsicherheitsbeirates. Neubekanntmachung
(3) Die Beratungen sind nicht öffentlich. Der Prä-
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
sident des Eisenbahn-Bundesamtes oder eine von
entwicklung kann jeweils den Wortlaut des Allgemeinen
ihm beauftragte Person nimmt an den Sitzungen teil.
Eisenbahngesetzes und des Bundeseisenbahnver-
Er muss jederzeit gehört werden. Weiteren Personen
kehrsverwaltungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten
kann die Teilnahme an den Beratungen auf Antrag
dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetz-
eines Mitgliedes des Eisenbahnsicherheitsbeirates
blatt bekannt machen.
oder des Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes
gestattet werden.
Artikel 4
(4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bun- Inkrafttreten
desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
lung bedarf.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. April 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2007 529
Gesetz
zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Vom 17. April 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- dungen in Zivil- und Handelssachen (ABl.
sen: EU Nr. L 299 S. 62).“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verordnung“
Artikel 1 durch die Wörter „Verordnungen und Abkommen“
Änderung des Anerkennungs- ersetzt.
und Vollstreckungsausführungsgesetzes 4. § 2 wird wie folgt geändert:
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs- a) In Nummer 1 werden die Wörter „ , in denen die in
gesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zu- § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnung gilt,“ ge-
letzt geändert durch Artikel 7 Abs. 7 des Gesetzes vom strichen.
26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert:
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
1. In der Überschrift werden nach den Wörtern „zur
Durchführung von Verordnungen“ die Wörter „und „2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Ver-
Abkommen“ eingefügt. gleiche und öffentliche Urkunden, auf welche
der jeweils auszuführende Anerkennungs-
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
und Vollstreckungsvertrag, die jeweils durch-
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: zuführende Verordnung oder das jeweils
„§ 5 Zustellungsempfänger“. durchzuführende Abkommen Anwendung fin-
b) Die Angabe zu den §§ 50 bis 54 wird wie folgt det,“.
gefasst: 5. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§§ 50 bis 54 (weggefallen)“. „§ 5
c) Folgender Abschnitt 6 wird angefügt: Zustellungsempfänger
„Abschnitt 6 (1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des
des Rates vom 22. Dezember 2000 § 184 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung be-
über die gerichtliche Zuständigkeit nannt, so können bis zur nachträglichen Benennung
und die Anerkennung und Vollstreckung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (§ 184 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozessord-
und Abkommen vom 19. Oktober 2005 nung) bewirkt werden.
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende
dem Königreich Dänemark Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das
über die gerichtliche Zuständigkeit Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt
und die Anerkennung und Vollstreckung von werden kann.“
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 6. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
§ 55 Abweichungen von Vorschriften des Allge-
a) Satz 1 erster Teilsatz wird wie folgt gefasst:
meinen Teils; ergänzende Regelungen
„Die Landesregierungen werden für die Ausfüh-
§ 56 Bescheinigungen zu inländischen Titeln“.
rung von Anerkennungs- und Vollstreckungsver-
3. § 1 wird wie folgt geändert: trägen nach diesem Gesetz und für die Durchfüh-
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: rung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnun-
„2. die Durchführung folgender Verordnungen gen und Abkommen ermächtigt,“.
und Abkommen der Europäischen Gemein- b) Satz 2 letzter Teilsatz wird wie folgt gefasst:
schaft: „ , die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sowie das Ab-
a) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates kommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Eu-
vom 22. Dezember 2000 über die gericht- ropäischen Gemeinschaft und dem Königreich
liche Zuständigkeit und die Anerkennung Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit
und Vollstreckung von Entscheidungen in und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 scheidungen in Zivil- und Handelssachen jeweils
Nr. L 12 S. 1); allein ausgeübt werden.“
b) des Abkommens vom 19. Oktober 2005 7. In Teil 2 werden der Überschrift von Abschnitt 6 die
zwischen der Europäischen Gemeinschaft Wörter „und Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwi-
und dem Königreich Dänemark über die schen der Europäischen Gemeinschaft und dem Kö-
gerichtliche Zuständigkeit und die Aner- nigreich Dänemark über die gerichtliche Zuständig-
kennung und Vollstreckung von Entschei- keit und die Anerkennung und Vollstreckung von
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2007
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ ange- 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist,
fügt. wird wie folgt gefasst:
8. § 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende
„(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Ver-
Zwangsvollstreckung ist einzulegen fahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden
kann.“
1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn
der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat; Artikel 3
2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, Bekanntmachungserlaubnis
wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Aus-
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
land hat.
des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsge-
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreck- setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-
barerklärung dem Verpflichteten entweder persön- tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
lich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. chen.
Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfer-
nung ist ausgeschlossen. Dementsprechend finden Artikel 4
§ 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Abs. 3 Satz 1
Inkrafttreten
zweiter Halbsatz keine Anwendung, wenn der Ver-
pflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.“ Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Euro-
Artikel 2 päischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-
Änderung des Internationalen nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
Familienrechtsverfahrensgesetzes und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 299 S. 62) für die
§ 17 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsver- Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. Das Datum
fahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom machen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. April 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2007 531
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremerhaven
Vom 22. März 2007
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsge- nordwest, um 45 Grad abknickend für 140 Meter nach
setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I Nordnordost, um 90 Grad abknickend für 50 Meter
S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des nach Westnordwest, um 90 Grad abknickend für 95 m
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) nach Nordnordost, um 90 Grad abknickend für 20 Me-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium ter nach Westnordwest, um 90 Grad abknickend für
der Finanzen: 116 Meter nach Nordnordost. Nun knickt sie um
90 Grad nach Westnordwest für 200 Meter ab, kreuzt
Artikel 1 dabei die Weserportstraße und die Hafengleise und
trifft auf die Gemeindegrenze zwischen Bremen und
In der Verordnung über die Grenze des Freihafens
Bremerhaven. Jetzt knickt sie um 90 Grad nach Nord-
Bremerhaven vom 20. Juni 2001 (BGBl. I S. 1201), zu-
nordost ab und verläuft parallel zu den Gleisanlagen,
letzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
sie knickt nach 403 Metern für 36 Meter nach Westsüd-
12. August 2005 (BGBl. I S. 2485), wird die Anlage 1
west und dann nach 29 Metern nach Nordnordwest ab,
wie folgt gefasst:
trifft auf die östliche Begrenzung des Weges, der paral-
lel zur Böschung der südlichen Rampe der Washing-
„Anlage 1 tonstraße verläuft, folgt dieser Begrenzung in südliche
(zu § 1) Richtung auch den Wendehammer entlang und trifft auf
Die Grenze des Freihafens Bremerhaven beginnt an der die Washingtonstraße. Sie folgt dieser Straße für 283
Kaje an der Nordwestecke des Betriebsgeländes der Meter, knickt dann für 129 Meter nach Süden ab, trifft
Motorenwerke Bremerhaven GmbH, folgt dessen Nord- auf die vorhandene Zollgrenze und knickt dann für 269
grenze und schwenkt nach 67 Metern um 11 Grad nach Meter in westliche Richtung ab. Danach knickt sie nach
links bis zur Barkhausenstraße. Sie folgt dieser Straße 186 Metern auf einer Länge von 278 Metern nach West-
auf der nördlichen Seite in einem Abstand von 3 Metern nordwest ab, läuft entlang der Südseite der Straße
von der Bordsteinkante sowie der westlich des Dienst- Amerikaring – dem Zollzaun folgend –, überquert das
gebäudes „Zollamt Rotersand“ verlaufenden Ausfahrt Eisenbahngleis, um dann nach 19 Metern mit 7 Meter
aus dem Freihafen auf der westlichen Seite in einem die ehemalige Perimeterroad in nordwestlicher Rich-
Abstand von 2,5 Metern von der Bordsteinkante, über- tung zu kreuzen, knickt dann für 6 Meter nach Westen
quert dabei die Straße Alter Fährweg, folgt dann für ab, überspringt mit 10 Metern in Nordnordwest die ehe-
10 Meter der westlichen Bordsteinkante der Franzius- malige Massachusetts Avenue und knickt nach Westen
straße, verschwenkt dann um 75 Grad in östliche Rich- ab. Sie biegt nach weiteren 8 Metern nach Nordnord-
tung, überquert die Franziusstraße und knickt nach west ab und folgt auf einer Strecke von 1 060 Metern,
etwa 14 Metern in südöstliche Richtung ab und folgt die letzten 215 Meter im Bogen nach Nordnordosten
dann der Grenze des Stadtbremischen Überseehafen- verlaufend, der Grenze des Geländes der ehemaligen
gebietes in einem mittleren Abstand von 1 Meter bis sie Carl-Schurz-Kaserne. Sie wendet sich dann, die Sena-
etwa 30 Meter vor der Einmündung der Hansastraße in tor-Borttscheller-Straße überspringend, für 64 Meter
die Batteriestraße etwa 10 Meter nach Westen zurück- nach Westnordwest und folgt dieser Straße in nördli-
springt und dabei das zu den Hafengleisgruppen füh- cher Richtung bis zum Bus-Wendeplatz, schwenkt
rende Verbindungsgleis (ehemaliges Fischzuggleis) nach Nordwest rechtwinklig auf die Vorstellgruppe
kreuzt. Sie biegt dann im rechten Winkel ab und verläuft „Weddewarder Tief“, bis sie den Dienstweg des Gleis-
im Abstand von 3,6 Metern westlich dieses Gleises körpers erreicht und diesem in Richtung Nordost bis
etwa 75 Meter in nordöstlicher Richtung. Hier entfernt zur Wurster Straße folgt. Hier verläuft sie an der West-
sie sich bis etwa 8 Meter vom Gleis, läuft dann wieder seite der Wurster Straße in nordwestlicher Richtung, die
an dieses heran und folgt dem Gleis in einem Abstand Gleise überspringend, bis 3 Meter vor den Lärmschutz-
von 4 Metern etwa 785 Meter in nordnordöstlicher wall, folgt dem Wall 390 Meter nach Südwesten und
Richtung. Sie überspringt das ehemalige Fischzuggleis anschließend dem Deichverteidigungsweg auf der Süd-
im rechten Winkel, folgt diesem Gleis in einem Abstand seite, folgt diesem auf dieser Seite auf einer Länge von
von 6 Metern für 530 Meter in nordnordöstlicher Rich- ca. 2 100 Metern bis zum Wendeplatz am Aussichts-
tung, knickt dann um 90 Grad nach Westnordwest und turm, verläuft in nördliche Richtung am Aussichtsturm
nach weiteren 52 Metern in nördliche Richtung ab. Sie vorbei, knickt dann nach 50 Metern nach Westen ab
trifft nach 47 Meter auf die südöstliche Grenze des Erb- und trifft nach 50 Metern auf die Vorderkante der
baugrundstücks der Firma „BLG Auto-tec“, folgt dieser Stromkaje, dieser 112 Meter in nördliche Richtung fol-
Grenze, trifft nach 603 Metern auf die Grenze des Na- gend. Hier knickt sie um 90 Grad für 100 Meter nach
turschutzgebietes „Weserportsee“, knickt dann nach Westsüdwest in die Weser ab, wendet sich dann nach
33 Metern um 45 Grad nach Westen und nach weiteren Südsüdost, verläuft dann in einem Abstand von
388 Metern nach Südsüdwest ab, trifft auf die vorhan- 100 Metern vor der Kaje und trifft nach ca. 1 750 Metern
dene Grenze und folgt dieser auf 170 Meter Westnord- auf die Grenze des Stadtbremischen Überseehafenge-
west, um 45 Grad abknickend für 30 Meter nach Nord- bietes Bremerhaven, folgt dieser Grenze als Gerade vor
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2007
der Stromkaje „Container-Terminal“ und vor der Colum- neuen Zufahrt über das Außenhaupt Kaiserschleuse,
buskaje in einem Abstand von 100 Metern in der Au- folgt dieser in einer Länge von 45 Metern, knickt um
ßenweser, verläuft bis zum Stromkilometer 67,56, 90 Grad in östliche Richtung ab, überspringt hierbei
knickt hier rechtwinklig in östliche Richtung ab. Sie trifft die Lohmannstraße in einer Länge von 21 Metern, trifft
nach 111 Metern auf die südliche Spitze der östlichen auf die östliche Straßenbegrenzung der neuen Loh-
Spundwandkante des Schlepperliegehafens, verläuft in mannstraße, folgt dieser in nördlicher Richtung für 56
dieser Richtung für 65 Meter weiter und knickt dann um Meter, knickt dann um 95 Grad nach Osten ab und trifft
110 Grad in nördliche Richtung für 109 Meter ab und nach 48 Metern auf die westliche Kajenkante des Kai-
verläuft entlang der östlichen Spundwand. Sie knickt serhafens I. Sie folgt dieser auf einer Länge von 417 Me-
rechtwinklig nach Osten ab und verläuft danach entlang tern, knickt dann in nordöstlicher Richtung ab, über-
der östlichen Kajenkante des Schlepperhafens. Danach springt das Hafenbecken und trifft nach 162 Metern
knickt sie wiederum um 110 Grad in östliche Richtung auf den Ausgangspunkt der Grenze des Freihafens.“
ab, trifft nach 39 Metern auf den Deichfuß des Loh-
manndeiches, biegt rechtwinklig in nördliche Richtung
ab, folgt dem Deichfuß auf einer Länge von 137 Metern, Artikel 2
trifft auf die nordöstliche Straßenbegrenzung der neuen
Zufahrt zum Schlepperhafen, folgt dieser 45 Meter, trifft Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
danach auf die südwestliche Straßenbegrenzung der in Kraft.
Berlin, den 22. März 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2007 533
Verordnung
über die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für
Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007
Vom 12. April 2007
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November
2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien
der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
§1
Anwendungsbeginn
Kapitel 8 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission
vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV
und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die
Erzeugung von Rohstoffen (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) in der durch die Verordnung
(EG) Nr. 270/2007 der Kommission vom 13. März 2007 (ABl. EU Nr. L 75 S. 8)
geänderten Fassung ist vorbehaltlich einer späteren bundesrechtlichen Rege-
lung nicht anzuwenden.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am
20. Oktober 2007 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 12. April 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2007
Anordnung
zur Änderung der Allgemeinen Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren
und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienst-
verhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 29. März 2007
I.
Abschnitt III Absatz 3 der Allgemeinen Anordnung über die Übertragung von
Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen
aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bun-
desministeriums der Verteidigung vom 16. Januar 2006 (BGBl. I S. 273) wird
wie folgt gefasst:
„(3) Bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten gegen Maßnahmen eines Trup-
penteils oder einer militärischen Dienststelle im Inland übertrage ich die Vertre-
tung des Dienstherrn der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich
das mit der Klage befasste Gericht seinen Sitz hat. Soweit sich die Klage einer
Soldatin oder eines Soldaten gegen die Maßnahme eines Truppenteils oder
einer militärischen Dienststelle im Ausland richtet, übertrage ich die Vertretung
des Dienstherrn dem Bundesamt für Wehrverwaltung. Abweichend von Satz 1
und 2 übertrage ich bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten in Statusangele-
genheiten die Vertretung des Dienstherrn bei Offiziersanwärterinnen, Offiziers-
anwärtern und Offizieren dem Personalamt der Bundeswehr und bei Unteroffi-
zieren und Mannschaften der Stammdienststelle der Bundeswehr, soweit nicht
meine Zuständigkeit zur Personalführung gegeben ist oder ich mir die Zustän-
digkeit bis zum 30. Juni 2008 aus dienstlichen Gründen vorbehalte. Absatz 2
Satz 2 bleibt unberührt.“
II.
Diese Änderung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 29. März 2007
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
In Vertretung
Wichert