506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007
Gesetz
zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft
Vom 12. April 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines
sen: befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1
Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig,
Gesetz wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Drit-
ter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte
über befristete Arbeits-
Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeite-
verträge in der Wissenschaft rin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestim-
(Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) mung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Un-
ter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auch die Be-
§1 fristung von Arbeitsverträgen des nichtwissenschaftli-
Befristung von Arbeitsverträgen chen und nichtkünstlerischen Personals zulässig.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine (3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befris-
bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissen- tungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse
schaftlichem und künstlerischem Personal mit Aus- mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit,
nahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die mit einer deutschen Hochschule oder einer For-
an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Lan- schungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen
desrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2 wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse
und 3. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinba- auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurech-
rung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann nen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsver-
für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche hältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abge-
von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewi- schlossen wurden. Zeiten eines befristeten Arbeitsver-
chen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen be- hältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen,
fristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Gel- sind auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer
tungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht nicht anzurechnen.
tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der (4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befris-
tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrecht- tung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt
lichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Ar- diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschrif-
beitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, ten dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der
soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht wider- Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1
sprechen. kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das (5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsver-
in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbe- trages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis
fristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befris- mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
tungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu be-
1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der
schäftigen.
Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmä-
ßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege
§2 eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder
Befristungsdauer; pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt
Befristung wegen Drittmittelfinanzierung worden sind,
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche
Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promo- oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des
viert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zuläs- Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte
sig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befris- wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche
tung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zuläs- 3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach
sig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und
dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäf- Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3,
tigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Be- 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Um-
schäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs fang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
Jahre betragen haben. Die nach den Sätzen 1 und 2
insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich 4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und
bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jah- 5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens
ren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweils zuläs- einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur
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Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder (2) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach
Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor
oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsver-
oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis hältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied
zu vereinbarenden Mandats. im Sinne von § 3 oder einer Forschungseinrichtung im
Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach Sinne von § 5 standen, ist auch nach Ablauf der in § 2
Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet. Sie Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Be-
soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die Dauer fristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar
von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. 2008 zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für Personen,
die vor dem 23. Februar 2002 in einem Dienstverhältnis
§3 als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent
standen. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
Privatdienstvertrag
Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied Artikel 2
einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule
selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Er- Änderung
füllung dieser Aufgaben mit überwiegend aus Mitteln des Hochschulrahmengesetzes
Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 1 Abs. 1
Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-
und 6 entsprechend. Für nichtwissenschaftliches und kanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18),
nichtkünstlerisches Personal gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes
und Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend. vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt
geändert:
§4
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
Wissenschaftliches Personal §§ 57a bis 57f wie folgt gefasst:
an staatlich anerkannten Hochschulen
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit „§ 57a (weggefallen)
wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an
§ 57b (weggefallen)
nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen
gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entspre- § 57c (weggefallen)
chend. Für nichtwissenschaftliches und nichtkünstleri-
sches Personal gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 § 57d (weggefallen)
und 2 entsprechend.
§ 57e (weggefallen)
§5 § 57f (weggefallen)“.
Wissenschaftliches Personal
2. § 47 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
an Forschungseinrichtungen
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit „Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3
wissenschaftlichem Personal an staatlichen For- bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes blei-
schungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, ben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des
an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entspre-
Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finan- chend.“
zierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschrif-
ten der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend. Für nichtwis- 3. Die §§ 57a bis 57f werden aufgehoben.
senschaftliches Personal gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und 4. § 70 Abs. 5 wird aufgehoben.
Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
5. § 72 Abs. 1 Satz 7 bis 10 wird wie folgt gefasst:
§6
„Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des
Rechtsgrundlage für bereits Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschul-
abgeschlossene Verträge; Übergangsregelung rahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I
(1) Für die seit dem 23. Februar 2002 bis zum S. 3138) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses
17. April 2007 an staatlichen und staatlich anerkannten Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlas-
Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im sen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten
Sinne des § 5 abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschul-
die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes in rahmengesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I
der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung fort. S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses
Für vor dem 23. Februar 2002 an staatlichen und staat- Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlas-
lich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungs- sen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
einrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossene Ar- des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeits-
beitsverträge gelten die §§ 57a bis 57e des Hochschul- rechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom
rahmengesetzes in der vor dem 23. Februar 2002 gel- 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) sind den Vor-
tenden Fassung fort. Satz 2 gilt entsprechend für Ar- schriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entspre-
beitsverträge, die zwischen dem 27. Juli 2004 und chende Landesgesetze zu erlassen. § 9 gilt unmittel-
dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden. bar.“
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007
Artikel 3 Artikel 4
Anpassung des Neufassung
Gesetzes über befristete Arbeits- des Hochschulrahmengesetzes
verträge mit Ärzten in der Weiterbildung Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
§ 1 Abs. 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsver- kann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in
träge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
(BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Artikel 5
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Ar- Inkrafttreten
beitsvertrag unter den Anwendungsbereich des Wis- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
senschaftszeitvertragsgesetzes fällt.“ Kraft.
Die verfassungsmäßgen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. April 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007 509
Gesetz
zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
Vom 13. April 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilpro-
sen: zessordnung angefertigten Vermerke unverzüg-
lich zu den Gerichtsakten zu reichen.“
Artikel 1 3. § 9 wird wie folgt geändert:
Änderung der Insolvenzordnung a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I „Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes eine zentrale und länderübergreifende Veröffent-
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), wird wie folgt ge- lichung im Internet*); diese kann auszugsweise
ändert: geschehen.“
1. § 5 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- gefasst:
fügt: „Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentli-
„(2) Sind die Vermögensverhältnisse des chungen veranlassen, soweit dies landesrecht-
Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläu- lich bestimmt ist. Das Bundesministerium der
biger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
kann das Insolvenzgericht anordnen, dass das mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelhei-
Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich ten der zentralen und länderübergreifenden Ver-
durchgeführt werden. Es kann diese Anordnung öffentlichung im Internet zu regeln.“
jederzeit aufheben oder abändern. Die Anord- 4. § 13 wird wie folgt geändert:
nung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öf- a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Antrag“ das Wort
fentlich bekannt zu machen.“ „schriftlichen“ eingefügt.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
sätze 3 und 4.
„(3) Das Bundesministerium der Justiz wird
c) Dem neuen Absatz 4 werden folgende Sätze an- ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
gefügt: stimmung des Bundesrates für die Antragstel-
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, lung durch den Schuldner ein Formular einzufüh-
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen ren. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt
über die Führung der Tabellen und Verzeichnis- ist, muss der Schuldner dieses benutzen.“
se, ihre elektronische Einreichung sowie die 5. § 20 wird wie folgt geändert:
elektronische Einreichung der dazugehörigen a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen.
Dabei können sie auch Vorgaben für die Daten- „§ 20
formate der elektronischen Einreichung machen. Auskunfts- und
Die Landesregierungen können die Ermächti- Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren.
gung auf die Landesjustizverwaltungen übertra- Hinweis auf Restschuldbefreiung“.
gen.“ b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
2. § 8 wird wie folgt geändert: Ende die Wörter „ , und es auch sonst bei der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen“ ein-
gefügt.
„(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts we-
6. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt
gen, ohne dass es einer Beglaubigung des zu-
am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
zustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können
gende Nummer 5 angefügt:
dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück
unter der Anschrift des Zustellungsadressaten „5. anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der
zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst
und 4 der Zivilprozessordnung gilt entspre- würden oder deren Aussonderung verlangt wer-
chend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt wer- den könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder
den, gilt das Schriftstück drei Tage nach Auf- eingezogen werden dürfen und dass solche Ge-
gabe zur Post als zugestellt.“ genstände zur Fortführung des Unternehmens
des Schuldners eingesetzt werden können, so-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
weit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind;
„(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenz- § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch
verwalter beauftragen, die Zustellungen nach die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch
Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der laufende Zahlungen an den Gläubiger auszu-
Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann gleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszah-
er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Per-
sonals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die *) www.insolvenzbekanntmachungen.de
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007
lungen besteht nur, soweit der durch die Nut- 16. In § 99 Abs. 1 Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie
zung entstehende Wertverlust die Sicherung folgt gefasst:
des absonderungsberechtigten Gläubigers be- „ , dass die in dem Beschluss bezeichneten Unter-
einträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzver- nehmen bestimmte oder alle Postsendungen für
walter eine zur Sicherung eines Anspruchs ab- den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten haben.“
getretene Forderung anstelle des Gläubigers
ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.“ 17. § 108 wird wie folgt geändert:
7. In § 22 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „er- a) In der Überschrift werden die Wörter „von Dauer-
teilen“ die Wörter „und ihn bei der Erfüllung seiner schuldverhältnissen“ durch die Wörter „be-
Aufgaben zu unterstützen“ eingefügt. stimmter Schuldverhältnisse“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
8. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
fügt:
„Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt
„(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber
zu machen.“
eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit
9. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darle-
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Vorna- hensnehmer der geschuldete Gegenstand zur
men,“ die Wörter „Geburtsjahr, Registergericht Verfügung gestellt wurde.“
und Registernummer, unter der der Schuldner c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
in das Handelsregister eingetragen ist“ einge-
18. § 109 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
fügt.
„Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbe-
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ei-
weglichen Gegenstand oder über Räume, das der
nen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende
Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen
Nummer 4 angefügt: war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht
„4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen An- auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen verein-
trag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.“ barten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen
10. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt
drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kür-
„Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 ge- zere Frist maßgeblich ist.“
stellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu ma-
chen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 19. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
erfolgt ist.“ a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „haben“
11. In § 34 Abs. 3 wird die Angabe „und 3“ gestrichen. die Wörter „sowie Personen, die sich auf Grund
einer dienstvertraglichen Verbindung zum
12. § 35 wird wie folgt geändert: Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhält-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. nisse unterrichten können“ eingefügt und der
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„(2) Übt der Schuldner eine selbstständige
Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst „4. eine juristische Person oder eine Gesell-
eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insol- schaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der
venzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Schuldner oder eine der in den Nummern 1
Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur bis 3 genannten Personen Mitglied des Ver-
Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus tretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich
dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend haftender Gesellschafter oder zu mehr als ei-
gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt ent- nem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder
sprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschus- auf Grund einer vergleichbaren gesell-
ses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der schaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen
Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzge- Verbindung die Möglichkeit hat, sich über
richt die Unwirksamkeit der Erklärung an. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuld-
ners zu unterrichten.“
(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist
dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht 20. § 149 wird wie folgt geändert:
hat die Erklärung und den Beschluss über ihre a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
13. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Zinsen“
21. § 158 wird wie folgt geändert:
das Wort „der“ durch die Wörter „und Säumniszu-
schläge auf“ ersetzt. a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „stilllegen“
die Wörter „oder veräußern“ eingefügt.
14. In § 56 Abs. 1 werden nach dem Wort „bestellen“
die Wörter „ , die aus dem Kreis aller zur Über- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stilllegung“
nahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Perso- jeweils die Wörter „oder Veräußerung“ eingefügt.
nen auszuwählen ist. Die Bereitschaft zur Über- 22. Dem § 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
nahme von Insolvenzverwaltungen kann auf be- „Ist die einberufene Gläubigerversammlung be-
stimmte Verfahren beschränkt werden“ eingefügt. schlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf
15. In § 98 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „910“ durch diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung
die Angabe „906, 909, 910 und“ ersetzt. zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.“
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23. § 184 wird wie folgt geändert: 1. bei der elektronischen Übermittlung von dem In-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. solvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an
die für die Veröffentlichung zuständige Stelle min-
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: destens fortgeschritten elektronisch signiert wer-
„(2) Liegt für eine solche Forderung ein voll- den,
streckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so 2. während der Veröffentlichung unversehrt, voll-
obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von ständig und aktuell bleiben,
einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder
3. spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen
im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur
Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfol-
noch abgerufen werden können, wenn die Ab-
gen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt
frage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindes-
ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insol-
tens eine der folgenden Angaben enthält:
venzgericht erteilt dem Schuldner und dem
Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden a) den Familiennamen,
ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle b) die Firma,
und weist den Schuldner auf die Folgen einer c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners,
Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem
Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzu- d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder
weisen.“ e) Registernummer und Sitz des Registerge-
24. § 188 Satz 3 wird wie folgt gefasst: richts.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis e
„Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der
können unvollständig sein, sofern sie Unterschei-
Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren
dungskraft besitzen.“
Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat
die angezeigte Summe der Forderungen und den 3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einen Mo-
für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich be- nat“ durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.
kannt zu machen.“ 4. § 4 wird wie folgt gefasst:
25. § 200 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. „§ 4
26. In § 215 Abs. 1 Satz 3 und in § 258 Abs. 3 Satz 3 Einsichtsrecht
wird jeweils die Angabe „und 3“ gestrichen. Die Insolvenzgerichte haben sicherzustellen, dass
27. § 312 wird wie folgt geändert: jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen
in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
nehmen kann.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
28. In § 345 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1“ Artikel 3
durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. Änderung des Einführungs-
gesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 2 Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
Änderung 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert
der Verordnung zu durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I
öffentlichen Bekanntmachungen S. 502), wird wie folgt geändert:
in Insolvenzverfahren im Internet 1. In Artikel 102 § 5 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe
Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen „§ 30 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1“
in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 ersetzt.
(BGBl. I S. 677), geändert durch Artikel 12 Abs. 3 des 2. Nach Artikel 103b wird folgender Artikel 103c einge-
Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), fügt:
wird wie folgt geändert: „Artikel 103c
1. § 1 wird wie folgt gefasst: Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur
„§ 1 Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
Grundsatz (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttre-
ten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenz-
Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzver-
verfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) am
fahren im Internet haben den Anforderungen dieser
1. Juli 2007 eröffnet worden sind, sind mit Aus-
Verordnung zu entsprechen. Die Veröffentlichung
nahme der §§ 8 und 9 der Insolvenzordnung und
darf nur die personenbezogenen Daten enthalten,
der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen
die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen
in Insolvenzverfahren im Internet die bis dahin gel-
Gesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in
tenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwen-
Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen
den.
sind.“
(2) Die öffentliche Bekanntmachung kann bis zum
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der elektronischen
„(1) Durch geeignete technische und organisato- Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insol-
rische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Da- venzordnung in einem am Wohnort oder Sitz des
ten Schuldners periodisch erscheinenden Blatt erfolgen;
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007
die Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen. den ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 4 die-
Für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung ses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
ist ausschließlich die Bekanntmachung im Internet 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung maß-
gebend.“ 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6
3. Artikel 107 wird aufgehoben.
des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den
Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht
Artikel 4 gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht
Änderung des für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das
Gesetzes zur Änderung des Wohnungs- Amtsgericht seinen Sitz hat. Dies gilt auch für die in
eigentumsgesetzes und anderer Gesetze § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten
Sachen. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des
durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts
Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandes-
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) wird aufgehoben.
gerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächti-
gung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“
Artikel 5
Änderung Artikel 6
des Gerichtsverfassungsgesetzes Inkrafttreten
§ 72 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas- Artikel 1 bis 3 treten am ersten Tag des dritten auf die
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Arti-
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Geset- kel 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5
zes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geändert wor- tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. April 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007 513
Gesetz
zur Reform der Führungsaufsicht und
zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung
Vom 13. April 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder
sen: der Bewährungshelfer dem Gericht mit.
(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewäh-
Artikel 1 rungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann
Änderung des Strafgesetzbuches der Bewährungshelferin oder dem Bewährungs-
helfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
erteilen.
chung vom 13. November 1998 (BGBI. I S. 3322), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder
22. März 2007 (BGBl. I S. 354), wird wie folgt geändert: des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehren-
amtlich ausgeübt.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
4. § 56f wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 67g Widerruf der Ausset-
zung“ wird die Angabe „§ 67h Befristete Wie- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Ver-
derinvollzugsetzung; Krisenintervention“ einge- urteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per-
fügt. son“ ersetzt, nach dem Wort „Leitung“ die Wör-
ter „der Bewährungshelferin oder“ eingefügt
b) Die Angabe zu § 68a wird wie folgt gefasst: und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
„§ 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, foren- b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „na-
sische Ambulanz“. mentlich den Verurteilten“ durch die Wörter
c) Die Angabe zu § 68e wird wie folgt gefasst: „insbesondere die verurteilte Person einer Be-
währungshelferin oder“ ersetzt.
„§ 68e Beendigung oder Ruhen der Führungs-
aufsicht“. c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die
2. § 56c Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
verurteilte Person“ ersetzt.
„3. zu der verletzten Person oder bestimmten Per- 5. § 57 wird wie folgt geändert:
sonen oder Personen einer bestimmten
Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
weiteren Straftaten bieten können, keinen aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „der Ver-
Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu ver- urteilte“ durch die Wörter „die verurteilte
kehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden Person“ ersetzt.
oder zu beherbergen,“. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. § 56d wird wie folgt gefasst: „Bei der Entscheidung sind insbesondere
„§ 56d die Persönlichkeit der verurteilten Person,
ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das
Bewährungshilfe
Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten
(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten
für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse
der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin und die Wirkungen zu berücksichtigen, die
oder eines Bewährungshelfers, wenn dies ange- von der Aussetzung für sie zu erwarten
zeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten. sind.“
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Ge- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
richt in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Verur-
mehr als neun Monaten aussetzt und die verur- teilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per-
teilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist. son“ ersetzt.
(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewäh- bb) In Nummer 2 werden die Wörter „des Verur-
rungshelfer steht der verurteilten Person helfend teilten und seiner“ durch die Wörter „der
und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht verurteilten Person und ihrer“ ersetzt.
im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung
der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
und Zusagen und berichtet über die Lebensfüh- „Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr
rung der verurteilten Person in Zeitabständen, die ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Be-
das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche währung ausgesetzt wird, unterstellt sie das
Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten Gericht in der Regel für die Dauer oder einen
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Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Lei- ten zu erwarten sind und deshalb der Zweck
tung einer Bewährungshelferin oder eines Be- der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.“
währungshelfers.“ b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Verurteil-
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Ver- ten“ durch die Wörter „der verurteilten Person“
urteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per- ersetzt.
son“ ersetzt. c) In Absatz 6 werden die Wörter „der Verurteilte“
e) In Absatz 6 werden die Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“ er-
durch die Wörter „die verurteilte Person“ und setzt.
die Wörter „dem Verletzten“ durch die Wörter 8. Nach § 67g wird folgender § 67h eingefügt:
„der verletzten Person“ ersetzt.
„§ 67h
f) In Absatz 7 werden die Wörter „des Verurteil-
Befristete Wiederinvollzugsetzung;
ten“ durch die Wörter „der verurteilten Person“
Krisenintervention
ersetzt.
(1) Während der Dauer der Führungsaufsicht
5a. § 66b wird wie folgt geändert:
kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens
aa) Nach den Wörtern „und wenn“ werden die drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine
Wörter „im Zeitpunkt der Entscheidung akute Verschlechterung des Zustands der aus der
über die nachträgliche Anordnung der Si- Unterbringung entlassenen Person oder ein Rück-
cherungsverwahrung“ eingefügt. fall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die
Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf
bb) Folgender Satz wird angefügt:
nach § 67g zu vermeiden. Unter den Vorausset-
„War die Anordnung der Sicherungsver- zungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme er-
wahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus neut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die
rechtlichen Gründen nicht möglich, so be- Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Mo-
rücksichtigt das Gericht als Tatsachen im nate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entspre-
Sinne des Satzes 1 auch solche, die im chend.
Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar (2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf
waren.“ der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ Zweck erreicht ist.“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt. 8a. In § 68 Abs. 2 wird die Angabe „67d Abs. 2, 3, 5
6. § 67d wird wie folgt geändert: und 6“ durch die Angabe „67d Abs. 2 bis 6“ er-
a) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 wird setzt.
jeweils das Wort „Erledigung“ durch die Wörter 9. Die §§ 68a bis 68c werden wie folgt gefasst:
„Entlassung aus dem Vollzug der Unterbrin- „§ 68a
gung“ ersetzt.
Aufsichtsstelle,
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
„Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unter- (1) Die verurteilte Person untersteht einer Auf-
bringung tritt Führungsaufsicht ein.“ sichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer
7. § 67g wird wie folgt geändert: der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin
oder einen Bewährungshelfer.
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(2) Die Bewährungshelferin oder der Bewäh-
„(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung ei-
rungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Ein-
ner Unterbringung, wenn die verurteilte Person
vernehmen miteinander der verurteilten Person
1. während der Dauer der Führungsaufsicht helfend und betreuend zur Seite.
eine rechtswidrige Tat begeht,
(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einverneh-
2. gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder men mit dem Gericht und mit Unterstützung der
beharrlich verstößt oder Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers
3. sich der Aufsicht und Leitung der Bewäh- das Verhalten der verurteilten Person und die Er-
rungshelferin oder des Bewährungshelfers füllung der Weisungen.
oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht (4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der der Bewährungshelferin oder dem Bewährungs-
Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 helfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte
Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufs- Person und ihre Betreuung berühren, kein Einver-
grund zwischen der Entscheidung über die nehmen, entscheidet das Gericht.
Aussetzung und dem Beginn der Führungsauf- (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der
sicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist. Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung ei- für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.
ner Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch (6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a
dann, wenn sich während der Dauer der Füh- Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshel-
rungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten ferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist
Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Ta- nicht anzuwenden.
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(7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 5. bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit
und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Ab- oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten kön-
satz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz nen, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder
der verurteilten Person helfend und betreuend zur verwahren zu lassen,
Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, so- 6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von
weit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen
des Bewährungshelfers betreffen, auch für die fo- nicht zu halten oder zu führen, die sie nach
rensische Ambulanz. den Umständen zu Straftaten missbrauchen
(8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 kann,
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen 7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichts-
und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben stelle, einer bestimmten Dienststelle oder der
fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des Bewährungshelferin oder dem Bewährungs-
durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut helfer zu melden,
oder sonst bekannt geworden sind, einander zu
offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der ver- 8. jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeits-
urteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig platzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu
zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 melden,
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen 9. sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zu-
und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche ständigen Agentur für Arbeit oder einer ande-
Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und ren zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle
dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht zu melden,
1. dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die 10. keine alkoholischen Getränke oder andere be-
verurteilte Person einer Vorstellungsweisung rauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn
nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für
oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b die Annahme bestehen, dass der Konsum sol-
Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teil- cher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten
nimmt, beitragen wird, und sich Alkohol- oder Sucht-
2. das Verhalten oder der Zustand der verurteilten mittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit
Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
§ 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erschei- oder
nen lässt oder 11. sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten
3. dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärti- Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt,
gen Gefahr für das Leben, die körperliche Un- einer Psychotherapeutin oder einem Psycho-
versehrtheit, die persönliche Freiheit oder die therapeuten oder einer forensischen Ambu-
sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich lanz vorzustellen.
ist. Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene
In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen.
Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mit- (2) Das Gericht kann der verurteilten Person für
arbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kür-
Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort ge- zere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere
nannten Zwecken verwendet werden. solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit,
die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder
§ 68b die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen.
Weisungen Das Gericht kann die verurteilte Person insbeson-
dere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder
(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu
die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kür- lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Be-
zere Zeit anweisen, handlung kann durch eine forensische Ambulanz
1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen be- erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für
stimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkon-
Aufsichtsstelle zu verlassen, trollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingrif-
2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, fen verbunden sind.
die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren (3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebens-
Straftaten bieten können, führung der verurteilten Person keine unzumutba-
3. zu der verletzten Person oder bestimmten Per- ren Anforderungen gestellt werden.
sonen oder Personen einer bestimmten (4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine
Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e
weiteren Straftaten bieten können, keinen Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch
Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu ver- die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen,
kehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht er-
oder zu beherbergen, teilt worden sind.
4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die (5) Soweit die Betreuung der verurteilten Per-
sie nach den Umständen zu Straftaten miss- son in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre
brauchen kann, Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht
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durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a „§ 68e
Abs. 8 entsprechend. Beendigung oder
Ruhen der Führungsaufsicht
§ 68c
(1) Soweit sie nicht unbefristet ist, endet die
Dauer der Führungsaufsicht Führungsaufsicht
(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens 1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentzie-
zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann henden Maßregel,
die Höchstdauer abkürzen. 2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe,
(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach neben der eine freiheitsentziehende Maßregel
Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Füh- angeordnet ist,
rungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Per- 3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
son
In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht
1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheits-
einwilligt oder strafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel.
2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer beste-
einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer henden unbefristeten hinzu, ordnet das Gericht
Therapieweisung nicht nachkommt das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ih-
rer neben der bestehenden nicht bedarf.
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die
(2) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf,
Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu be-
wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person
fürchten ist. Erklärt die verurteilte Person in den
auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwil-
Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der ge-
ligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der
setzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht
Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3.
kann Fristen von höchstens sechs Monaten fest-
(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über setzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung
die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus un- der Führungsaufsicht unzulässig ist.
befristet verlängern, wenn (3) Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetre-
1. in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in ten, prüft das Gericht
einem psychiatrischen Krankenhaus nach 1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätes-
§ 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen tens mit Verstreichen der Höchstfrist nach
Gründe für die Annahme bestehen, dass die § 68c Abs. 1 Satz 1,
verurteilte Person andernfalls alsbald in einen
2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von
Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, in-
zwei Jahren,
folge dessen eine Gefährdung der Allgemein-
heit durch die Begehung weiterer erheblicher ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 gebo-
rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder ten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Füh-
rungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jah-
2. gegen die verurteilte Person wegen Straftaten ren von neuem über eine Aufhebung der Füh-
der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe rungsaufsicht zu entscheiden.
oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren verhängt oder die Unterbringung in ei- § 68f
nem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer
Entziehungsanstalt angeordnet wurde und sich Führungsaufsicht bei
aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Nichtaussetzung des Strafrestes
Abs. 1 oder Abs. 2 oder aufgrund anderer be- (1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheits-
stimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte strafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätz-
dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allge- licher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Ge-
meinheit durch die Begehung weiterer erhebli- samtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
cher Straftaten zu befürchten ist. wegen Straftaten der in § 181b genannten Art voll-
(4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die ständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung
Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anord- der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Füh-
nung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c rungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im An-
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d schluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentzie-
Abs. 2 Satz 2 mit der Rechtskraft der Ausset- hende Maßregel der Besserung und Sicherung
zungsentscheidung oder zu einem gerichtlich an- vollzogen wird.
geordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird (2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person
die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verur- auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten
teilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt ver- die Maßregel entfällt.“
wahrt wird.“ 12. § 68g Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
10. In § 68d wird nach der Angabe „Abs. 2“ die An- „Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbe-
gabe „und 3“ eingefügt. fristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).“
11. Die §§ 68e und 68f werden wie folgt gefasst: 13. § 70b wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007 517
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Verurteilte“ gesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebli-
durch die Wörter „die verurteilte Person“ und che rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.“
das Wort „seines“ durch das Wort „ihres“ er- 3. § 463a wird wie folgt geändert:
setzt sowie nach dem Wort „Leitung“ die Wör-
ter „der Bewährungshelferin oder“ eingefügt. a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Verurteilte“ „Ist der Aufenthalt des Verurteilten nicht bekannt,
durch die Wörter „die verurteilte Person“ er- kann der Leiter der Führungsaufsichtsstelle seine
setzt. Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a
Abs. 1) anordnen.“
14. § 79 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwah-
rung und der unbefristeten Führungsaufsicht „(3) Auf Antrag der Aufsichtsstelle kann das
(§ 68c Abc. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. Gericht einen Vorführungsbefehl erlassen, wenn
Die Verjährungsfrist beträgt der Verurteilte einer Weisung nach § 68b Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 11 des Strafgesetzbuchs
1. fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Füh- ohne genügende Entschuldigung nicht nachge-
rungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbrin- kommen ist und er in der Ladung darauf hinge-
gung in einer Entziehungsanstalt, wiesen wurde, dass in diesem Fall seine Vorfüh-
2. zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.“ rung zulässig ist. Soweit das Gericht des ersten
15. In § 145a Satz 1 werden die Wörter „einem Jahr“ Rechtszuges zuständig ist, entscheidet der Vor-
durch die Wörter „drei Jahren“ ersetzt. sitzende.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung Artikel 3
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. I S. 1074, Dem § 106 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes in
1319), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt ge- 1974 (BGBI. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 23 des
ändert: Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) ge-
1. § 406d Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„(2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob „War keine der Straftaten dieser Art, die der Verurtei-
lung zugrunde lagen, nach dem 1. April 2004 begangen
1. dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu worden und konnte die Sicherungsverwahrung deshalb
dem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder nicht nach Absatz 3 Satz 2 vorbehalten werden, so be-
mit ihm nicht zu verkehren; rücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des
2. freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Be- Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung
schuldigten oder den Verurteilten angeordnet bereits erkennbar waren.“
oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslocke-
rungen oder Urlaub gewährt werden, wenn er Artikel 4
ein berechtigtes Interesse darlegt und kein über- Änderung des
wiegendes schutzwürdiges Interesse des Betrof- Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
fenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt; in
den in § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d Artikel 315 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Einführungsge-
und Nr. 2 genannten Fällen bedarf es der Darle- setzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I
gung eines berechtigten Interesses nicht.“ S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), das zuletzt durch
Artikel 177 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
2. § 463 Abs. 5 wird wie folgt geändert: S. 866) geändert worden ist, wird gestrichen.
a) Nach der Angabe „67g“ wird die Angabe „ , 67h“
eingefügt. Artikel 5
b) Folgender Satz wird angefügt: Inkrafttreten
„Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnah- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
men nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Straf- Kraft.
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. April 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
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Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007 519
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausdehnung
des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Vom 22. März 2007
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. De-
zember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 14 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In der Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der
Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete vom 1. Juli 1993 (BGBl. I S. 1132), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 28. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 34),
wird die Anlage 1 wie folgt geändert:
1. Buchstabe C wird wie folgt geändert:
a) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Sie verläuft dann entlang der B 197 in südwestlicher Richtung bis Fried-
land, von Friedland aus in südöstlicher Richtung entlang der Straße über
Lübbersdorf, Rohrkrug und Neuensund bis zum Schnittpunkt mit der
Straße Strasburg – Torgelow und folgt ihr dann in südlicher Richtung bis
zum Schnittpunkt mit der B 104 in Strasburg.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Von dort aus folgt sie der B 104 über Pasewalk – das Stadtgebiet von
Pasewalk gehört zum grenznahen Raum – bis zum Schnittpunkt mit der
deutsch-polnischen Grenze in Linken.“
2. Der Abschnitt „Im Binnenland“ sowie Buchstabe D werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. März 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück