482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007
Bekanntmachung
der Neufassung des Versorgungsrücklagegesetzes
Vom 27. März 2007
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versor-
gungsrücklagegesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3288) wird nach-
stehend der Wortlaut des Versorgungsrücklagegesetzes in der seit dem 1. Ja-
nuar 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich-
tigt:
1. das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Gesetz vom 9. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1800),
2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702),
3. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926),
4. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 12 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
5. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 30 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
6. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 27. März 2007
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
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Gesetz
über eine Versorgungsrücklage des Bundes
(Versorgungsrücklagegesetz – VersRücklG)
Abschnitt 1 §5
Sondervermögen Verwaltung, Anlage der Mittel
„Versorgungsrücklage des Bundes“
(1) Das Bundesministerium des Innern verwaltet das
Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Son-
§1
dervermögens wird der Deutschen Bundesbank über-
Geltungsbereich tragen. Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kos-
ten erstattet.
(1) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten für den
Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, (2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel
Anstalten und Stiftungen, die als Dienstherren an Be- einschließlich der Erträge können bei Wahrung der An-
amtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bun- lagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite in
des sowie an Soldatinnen und Soldaten Dienstbezüge Euro-denominierten, handelbaren Schuldverschreibun-
und an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs- gen angelegt werden. Das Bundesministerium des In-
empfänger Versorgungsbezüge zahlen oder an der nern erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
Zahlung von Versorgungsbezügen beteiligt sind. Sie rium der Finanzen Anlagerichtlinien. Soweit Belange
gelten auch für das Bundeseisenbahnvermögen, für der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger
die juristischen Personen, die ermächtigt sind, die berührt sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesmi-
dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflich- nisterium für Arbeit und Soziales herzustellen.
ten gegenüber Beamtinnen und Beamten wahrzuneh-
men, sowie für die Postbeamtenversorgungskasse
nach den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes §6
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das
zuletzt durch Artikel 270 der Verordnung vom 31. Okto- Zuführung der Mittel
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung. (1) Die sich nach § 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbe-
soldungsgesetzes durch die Verminderung der Besol-
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten nicht, dungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jah-
wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen res und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den
aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen jährlich nach-
werden. träglich zum 15. Mai des Folgejahres zu Lasten der Titel
für Amts-, Besoldungs- und Versorgungsbezüge dem
§2 Sondervermögen zuzuführen. Beträge, die nicht aus
dem Bundeshaushalt zugeführt werden, sind gesondert
Errichtung auszuweisen. Die Höhe der Beträge wird nach einer
vom Bundesministerium der Finanzen festzulegenden
Zur Durchführung von § 14a des Bundesbesol-
Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abge-
dungsgesetzes wird zur Sicherung der Versorgungsauf-
laufenen Haushaltsjahres ermittelt.
wendungen ein Sondervermögen unter dem Namen
„Versorgungsrücklage des Bundes“ errichtet.
(2) Für die am 15. Mai des für die Zuführung maß-
geblichen Jahres beurlaubten Beamtinnen, Beamten,
§3 Soldatinnen und Soldaten, denen die Zeit einer Beur-
laubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind
Zweck von der Einrichtung nach § 1 Abs. 1, die die Beurlau-
Das Sondervermögen dient der Sicherung der Ver- bung ausgesprochen hat, Beträge auf der Grundlage
sorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Besol-
§ 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen dung zuzuführen. Das Bundesministerium des Innern
der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet kann für die Ermittlung der Abschläge und der Zufüh-
werden, die Versorgungsbezüge zahlen. Ansprüche rungsbeträge eine pauschalierte Berechnungsmethode
Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht be- festsetzen.
gründet.
(3) Auf die Zuführungen nach den Absätzen 1 und 2
ist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag
§4 in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zu-
Rechtsform führung zum 15. Mai zu verrechnen ist. Abweichend
von Satz 1 kann das Bundesministerium des Innern
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann eine Aufteilung des Abschlags in drei Teilbeträge fest-
unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr legen, sofern dies im Interesse der Rentabilität der An-
handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine lage der Mittel zweckmäßig ist. Die Teilzahlungen sind
Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin. am 15. Februar, 15. Juni und 15. September zu leisten.
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§7 2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesmi-
Verwendung des Sondervermögens nisteriums der Finanzen und des Bundesministeri-
ums für Arbeit und Soziales,
Das Sondervermögen ist nach Abschluss der Zufüh-
3. je drei Vertreterinnen oder Vertreter des Deutschen
rung der Mittel (§ 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesol-
Beamtenbundes und des Deutschen Gewerk-
dungsgesetzes) ab 1. Januar 2018 über einen Zeitraum
schaftsbundes sowie
von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versor-
gungsaufwendungen einzusetzen. Die Entnahme von 4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen
Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. Die Entnahme der Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungs-
gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittel- richter und Verwaltungsrichterinnen, des Christli-
baren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grund- chen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen
lage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane. Bundeswehrverbandes.
Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein
§ 7a Stellvertreter berufen. Scheidet ein Mitglied, eine Stell-
Entnahme von Mitteln durch die vertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nach-
folger berufen.
Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht in das Sondervermögen eingezahlten Mittel (3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder,
werden in voller Höhe einschließlich Zinsen entnommen Stellvertreterinnen und Stellvertreter für ihre Tätigkeit
und der nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungs- keine Vergütung. Auslagen werden nicht erstattet.
aufsichtsgesetzes gebildeten Rücklage zugeführt. (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§8 § 12
Vermögenstrennung Auflösung
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines
des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten ge- Vermögens (§ 7) als aufgelöst.
trennt zu halten.
Abschnitt 2
§9 Sondervermögen
Wirtschaftsplan „Versorgungsfonds des Bundes“
Das Bundesministerium des Innern stellt ab dem
1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustim- § 13
mung des Bundesministeriums der Finanzen einen Geltungsbereich
Wirtschaftsplan auf. (1) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten für den
Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften,
§ 10 Anstalten und Stiftungen, die Dienstherrnfähigkeit be-
Jahresrechnung sitzen.
(1) Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesmi- (2) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten nicht,
nisterium des Innern jährlich einen Bericht über die Ver- wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen
waltung der Mittel des Sondervermögens vor. Auf des- aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet
sen Grundlage stellt das Bundesministerium des Innern werden. § 3 Satz 3 gilt entsprechend.
am Ende jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung
des Sondervermögens auf. § 14
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Errichtung
Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versor-
Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben gungsaufwendungen und Beihilfen) für Beamtinnen,
nachzuweisen. Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Be-
rufssoldaten und Beschäftigte, denen eine Anwart-
§ 11 schaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-
schriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, deren
Beirat
Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem der in
(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebil- § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren erstmals nach dem
det. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbeson- 31. Dezember 2006 begründet worden ist, wird ein
dere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschafts- Sondervermögen unter dem Namen „Versorgungsfonds
plan. Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme ein- des Bundes“ errichtet. Dies gilt nicht für Personen im
zuholen. Beamtenverhältnis auf Widerruf.
(2) Der Beirat besteht aus 13 Mitgliedern, die das
Bundesministerium des Innern für fünf Jahre beruft. § 15
Mitglieder sind Anzuwendende Vorschriften
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesminis- Für die Rechtsform, Vermögenstrennung, Jahres-
teriums des Innern als Vorsitzende oder Vorsitzen- rechnung und den Beirat des Sondervermögens „Ver-
der, sorgungsfonds des Bundes“ gelten die §§ 4, 8, 10
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und 11 entsprechend. Für die Verwaltung und Anlage (2) Für beurlaubte Beamtinnen, Beamte, Richterin-
der Mittel gilt § 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass nen, Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im
eine Anlage auch in Euro-denominierten Aktien im Rah- Sinne des § 14 Satz 1, denen die Zeit ihrer Beurlaubung
men eines passiven, indexorientierten Managements als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der
zulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so beurlaubenden Dienststelle Zuweisungen nach Absatz 1
zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 10 Prozent auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung je-
des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bun- weils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu
des“ beträgt. Änderungen des Aktienkurses können leisten. Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, denen
vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien an eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrecht-
dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ lichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet
führen. § 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein wird.
Wirtschaftsplan für das Sondervermögen „Versor- (3) Erstattungen von anderen Stellen als den in § 13
gungsfonds des Bundes“ ab 1. Januar 2007 aufgestellt Abs. 1 genannten Dienstherren für Versorgungsausga-
wird. ben des in § 14 Satz 1 genannten Personenkreises sind
an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bun-
§ 16 des“ abzuführen. Dies gilt nicht, wenn die Erstattung für
Zuweisung der Mittel Zeiten erfolgt, für die von einem der in § 13 Abs. 1 ge-
nannten Dienstherren bereits Zuweisungen an das Son-
(1) Das Sondervermögen „Versorgungsfonds des dervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ geleistet
Bundes“ wird aus regelmäßigen Zuweisungen und den wurden.
daraus erzielten Erträgen gebildet. Die Zuweisungen
werden von den die Dienstbezüge- oder Entgeltzahlung § 17
anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genann-
ten Dienstherren geleistet. Die Höhe der Zuweisungen Verwendung des Sondervermögens
für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis be- „Versorgungsfonds des Bundes“
stimmt sich laufbahnabhängig auf der Grundlage versi- Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsausga-
cherungsmathematischer Berechnungen nach Prozent- ben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis
sätzen der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausga-
oder Entgeltzahlungen und wird alle drei Jahre über- ben für diesen Personenkreis geleistet werden, werden
prüft. Das Bundesministerium des Innern regelt im Ein- den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienst-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen stellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren aus
das Nähere zur Höhe der für die Deckung der Versor- dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“
gungsausgaben erforderlichen Zuweisungssätze, zum erstattet. Das Bundesministerium des Innern regelt im
Zahlverfahren der Zuweisungen sowie zur Überprüfung Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
der Höhe der Zuweisungssätze durch Rechtsverord- zen das Nähere zum Erstattungsverfahren durch
nung. Rechtsverordnung.
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Verordnung
über das Inverkehrbringen kindergesicherter Feuerzeuge
(Feuerzeugverordnung)*)
Vom 3. April 2007
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produkt- brauchsgüterkaufs und der Garantien für Ver-
sicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I brauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12) gilt,
S. 2, 219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan- 3. diese während ihrer gesamten Lebensdauer sicher
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I nachfüllbar und reparaturfähig sind und
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesminis- 4. deren Teile, die kein Verbrauchsmaterial sind, aber
terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit nach Ablauf der Garantie im andauernden Gebrauch
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- unter Umständen verschleißen oder ausfallen, von
gie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- einer vom Hersteller zugelassenen oder spezialisier-
schaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium ten Kundendiensteinrichtung mit Sitz im Europä-
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem ischen Wirtschaftsraum ersetzt oder repariert wer-
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- den können.
lung und dem Bundesministerium der Verteidigung (3) Absatz 2 gilt nicht für Feuerzeuge mit Unterhal-
nach Anhörung des Ausschusses für technische Ar- tungseffekt.
beitsmittel und Verbraucherprodukte:
§2
§1
Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
Im Sinne dieser Verordnung ist
(1) Diese Verordnung gilt für das erstmalige Inver- 1. „Feuerzeug“: ein zur Erzeugung einer Flamme unter
kehrbringen von Feuerzeugen. Verwendung eines Brennstoffs gefertigtes Gerät,
(2) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absat- das von Hand betätigt wird und bei dem die Brenn-
zes 3 nicht für Feuerzeuge, wenn stoffversorgung, die nachfüllbar sein kann, einge-
baut ist. Es dient in der Regel zum beabsichtigten
1. der Hersteller, Bevollmächtigte oder Einführer der
Anzünden insbesondere von Zigaretten, Zigarren
zuständigen Behörde nachweisen kann, dass diese und Pfeifen und wird vorhersehbar auch zum Anzün-
im Hinblick auf eine zu erwartende Lebensdauer von
den anderer Materialien verwendet;
mindestens fünf Jahren, einschließlich der Reparatu-
ren, entwickelt, hergestellt und verkauft werden, 2. „Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt“: ein Feuerzeug
– einschließlich jeden dafür bestimmten Halters, der
2. für diese eine Herstellergarantie von mindestens mit ihm verbunden werden kann oder jedes Zube-
zwei Jahren nach Maßgabe der Richtlinie 1999/44/ hörgegenstandes, der an ihm befestigt werden kann –,
EG des Europäischen Parlaments und des Rates das einem anderen Gegenstand ähnelt, der für Kin-
vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Ver- der im Alter von unter 51 Monaten zum Spielen an-
sprechend oder offensichtlich zu deren Verwendung
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kom-
mission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bestimmt ist oder von dem akustische Effekte oder
Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Animationsbilder ausgehen;
Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von „Feuerzeu-
gen mit Unterhaltungseffekten“ untersagt wird (ABl. EU Nr. L 198 3. „Kindergesichertes Feuerzeug“: ein Feuerzeug, das
S. 41). von seiner Konstruktion und von seiner Beschaffen-
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heit her dergestalt gefertigt ist, dass es unter übli- auf Anforderung die zum Nachweis der Übereinstim-
chen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Ver- mung nötigen Herstellungsunterlagen vorzulegen.
wendungsbedingungen, etwa aufgrund des erforder-
lichen Kraftaufwands oder seiner konstruktiven Be- (3) Die Händler sind verpflichtet, die Nachweise be-
schaffenheit oder des Schutzes des vorhandenen reitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Anforde-
Zündmechanismus oder aufgrund der Komplexität rung unverzüglich vorzulegen, die erforderlich sind, um
oder Ablauffolge der erforderlichen Handhabungs- die Identität der Zulieferer feststellen zu können, die die
vorgänge zur Erzeugung der Flamme, nicht von Kin- von ihnen angebotenen Feuerzeuge geliefert haben.
dern unter 51 Monaten betätigt werden kann;
4. „Feuerzeug-Modell-Reihe“: Feuerzeuge desselben §4
Herstellers, die weder von der Formgebung her noch Anforderungen an Prüfberichte
aufgrund anderer Merkmale so voneinander abwei-
chen, dass sich dies auf die Kindersicherheit auswir- (1) Der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Prüfbericht muss
ken kann. insbesondere Folgendes enthalten:
§3 1. Name, Anschrift und Hauptort der Geschäftstätigkeit
des Herstellers – ungeachtet seines Geschäftssit-
Voraussetzungen zes –, seines Bevollmächtigten sowie des Einführers
für das erstmalige Inverkehrbringen bei eingeführten Feuerzeugen;
(1) Feuerzeuge dürfen erstmals nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie 2. eine umfassende Beschreibung des Feuerzeugs mit
Angaben über Größe, Form, Gewicht, Art des Brenn-
1. kindergesichert beschaffen sind und
stoffs, Fassungsvermögen des Brennstoffbehälters,
2. es sich nicht um Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt Zündmechanismus, Kindersicherungsvorrichtungen,
handelt. Konstruktion, technische Lösungen und andere
Erfüllt ein Feuerzeug Merkmale, aufgrund derer das Feuerzeug im Sinne
dieser Verordnung als kindergesichert beschaffen
1. die Spezifikationen einer Norm, die die Europäische
anzusehen ist; hierzu gehören insbesondere aus-
Norm EN 13869:20021) umsetzt, – mit Ausnahme
führliche Angaben über alle Abmessungen, den
der unter den Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3 dieser Norm
Kraftaufwand und sonstige Bedingungen, die sich
aufgeführten Spezifikationen – oder
auf die kindergesicherte Beschaffenheit des Feuer-
2. die einschlägigen Bestimmungen in Drittländern, die zeugs auswirken können, einschließlich der jeweili-
den in Nummer 1 genannten Spezifikationen gleich- gen Fertigungstoleranzen in Bezug auf die einzelnen
wertig sind, Angaben;
so wird vermutet, dass die Voraussetzung nach Satz 1
Nr. 1 erfüllt ist. 3. eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten
Prüfungen mit Prüfergebnissen, Tag und Ort ihrer
(2) Weitere Voraussetzung für das erstmalige Inver- Durchführung, Bezeichnung der Prüfstelle und nä-
kehrbringen von Feuerzeugen ist unbeschadet des Ab- here Angaben zur Qualifikation und Fachkompetenz
satzes 1, dass der Hersteller oder, sofern dieser nicht des Personals der Prüfstelle für die Durchführung
im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, sein Be- der betreffenden Prüfungen;
vollmächtigter oder der Einführer
1. für jede und auch für jede geänderte Feuerzeug-Mo- 4. Angabe des Ortes, an dem die Feuerzeuge gefertigt
dell-Reihe durch einen Prüfbericht und ein Muster werden oder wurden;
nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach 5. Ort der Aufbewahrung der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3
Absatz 1 über die kindergesicherte Beschaffenheit genannten Unterlagen;
erfüllt sind; die Nachweise und Muster sind bereitzu-
halten und der zuständigen Behörde auf Anforde- 6. Nachweis über die Akkreditierung oder amtliche Zu-
rung unverzüglich vorzulegen; lassung der Prüfstelle.
2. der zuständigen Behörde gegenüber auf Anforde- (2) Der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführte Prüfbericht ist
rung bescheinigt, dass sämtliche Feuerzeuge einer von einer Prüfstelle anzufertigen,
in Verkehr gebrachten Charge mit dem nach Num-
mer 1 geprüften Muster übereinstimmen; der zustän- 1. die die Anforderungen einer Norm, die die Europä-
digen Behörde sind auf Anforderung zum Nachweis ische Norm EN ISO/IEC 17025:20052) umsetzt, er-
der Übereinstimmung die Unterlagen über das Prüf- füllt und die für die Durchführung von Verfahren zur
und Kontrollprogramm der Prüfstelle unverzüglich Prüfung von kindergesicherten Feuerzeugen von ei-
vorzulegen; nem Mitglied der International Laboratory Accredita-
3. ständig überwacht, dass die hergestellten Feuer- tion Cooperation (ILAC) akkreditiert oder anderweitig
zeuge den nach Nummer 1 geprüften technischen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck an-
Eigenschaften der kindergesicherten Beschaffenheit erkannt ist oder
entsprechen und für die Prüfung geeignete Verfahren 2. deren Berichte über die Prüfung von kindergesicher-
angewendet werden; der zuständigen Behörde sind ten Feuerzeugen von einem der Drittländer, in denen
1
Bestimmungen über Anforderungen an die Beschaf-
) Amtlicher Hinweis: Deutsche Fassung DIN EN 13869:2002, Ausgabe
Oktober 2002, zu beziehen bei Beuth Verlag, 10772 Berlin.
fenheit von kindergesicherten Feuerzeugen gelten,
2
) Amtlicher Hinweis: Deutsche Fassung DIN EN 17025:2005, Ausgabe die mit denen dieser Verordnung gleichwertig sind,
August 2005, zu beziehen bei Beuth Verlag, 10772 Berlin. anerkannt werden.
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007
§5 vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsi-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 cherheitsgesetzes strafbar.
Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§6
§ 3 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Feuerzeug erst-
mals in Verkehr bringt. Inkrafttreten
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. April 2007
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007 489
Verordnung
zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung,
der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Vom 4. April 2007
Es verordnen ferenzbeträge anteilmäßig verringert. Die Bundesanstalt
– auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Direktzah- veröffentlicht den Koeffizienten für die Verringerung der
lungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 Referenzbeträge im Bundesanzeiger bis zum 1. No-
(BGBl. I S. 1763, 1767) die Bundesregierung und vember des jeweiligen Jahres auf der Grundlage des
voraussichtlichen Bedarfes nach Absatz 1.
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, des § 8 Abs. 1 sowie des
§ 18b
§ 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direkt- Betriebsinhaber in Grenzregionen
zahlungen in der Fassung der Bekanntmachung (1) Mit Wirkung für das Jahr 2007 wird nach Maß-
vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung gabe der nachfolgenden Absätze ein Referenzbetrag
mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset- festgesetzt, wenn ein Betriebsinhaber mit Betriebssitz
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem in Deutschland im Jahr 2005 für seine landwirtschaftli-
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I che Tätigkeit Flächen in einem anderen Mitgliedstaat
S. 3197) das Bundesministerium für Ernährung, genutzt hat und dieser Mitgliedstaat weder Artikel 59
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einverneh- noch Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
men mit den Bundesministerien der Finanzen und für anwendet. Betriebssitz im Sinne dieser Vorschrift ist der
Wirtschaft und Technologie: Ort, von dem aus der Betrieb verwaltet wird.
Artikel 1 (2) Der Referenzbetrag wird im Rahmen des Arti-
kels 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 er-
Änderung der mittelt, indem der jeweilige Betrag für
Betriebsprämiendurchführungsverordnung
1. Dauergrünland oder
Nach § 18 der Betriebsprämiendurchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Ok- 2. sonstige beihilfefähige Flächen,
tober 2006 (BGBl. I S. 2376) wird folgender Abschnitt 4a der jeweils nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprä-
eingefügt: miendurchführungsgesetzes, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des
„Abschnitt 4a Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, im Jahr 2005
Referenzbeträge bei Artikel 42 in der Region, in der der Betriebssitz des Betriebsinha-
Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bers liegt, für Dauergrünland und sonstige beihilfefä-
hige Flächen angewandt worden ist, mit der nach Ab-
§ 18a satz 3 ermittelten jeweiligen Hektarzahl für Dauergrün-
land oder sonstige beihilfefähige Flächen multipliziert
Verfügbarer Betrag
wird und die sich daraus jeweils ergebenden Einzelbe-
(1) Für die Festsetzung neuer Referenzbeträge auf träge zum Referenzbetrag addiert werden.
Grund der Vorschriften dieses Abschnittes steht ein Be-
(3) Die jeweilige Hektarzahl für Dauergrünland oder
trag von insgesamt 4 Millionen Euro aus der nationalen
sonstige beihilfefähige Flächen entspricht der jeweili-
Reserve nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung.
gen Summe dieser Flächen des Betriebsinhabers in ei-
Der für das jeweilige Antragsjahr zur Verfügung ste-
nem anderen Mitgliedstaat, die
hende Teil des in Satz 1 genannten Betrages bestimmt
sich nach Abzug des Bedarfs für die in Artikel 42 Abs. 3 1. vom Betriebsinhaber am 17. Mai 2005 als Ackerland
und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten oder Dauergrünland genutzt worden sind und am
Fälle für das jeweilige Antragsjahr. 15. Mai 2007 entsprechend genutzt werden und
(2) Überschreitet der Bedarf für die Festsetzung 2. in dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Ermittlung
neuer Referenzbeträge im Rahmen des Absatzes 1 in der Zahlungsansprüche nach Artikel 43 der Verord-
einem Antragsjahr den in dem jeweiligen Antragsjahr nung (EG) Nr. 1782/2003 für den Betriebsinhaber im
verfügbaren Teil des Betrages nach Absatz 1, so wer- Jahr 2005 oder 2006 nicht zugrunde gelegt worden
den die in dem betreffenden Jahr festzusetzenden Re- sind.
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 werden solche Flächen (3) Die Hektarzahl wird im Rahmen des Artikels 6
berücksichtigt, die lediglich auf Grund des Artikels 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wie
Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 folgt ermittelt:
der Ermittlung der Zahlungsansprüche zugrunde gelegt
1. Sie entspricht der jeweiligen Summe dieser Flächen
worden sind, und wenn keine der in Anhang VI der Ver-
des Betriebsinhabers, die
ordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlun-
gen für die Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcher- a) am 15. Mai des Jahres, in dem der Antrag nach
zeugnisse oder Schaf- und Ziegenfleisch der Ermittlung § 13a Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung zu stellen
der Zahlungsansprüche zugrunde gelegt worden sind. ist, von ihm als beihilfefähige Flächen im Sinne
von Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung (EG)
(4) Der Referenzbetrag führt zu einer Erhöhung des
Wertes der dem Betriebsinhaber am 15. Mai 2007 ge- Nr. 1782/2003 genutzt werden und
hörenden Zahlungsansprüche, sofern diese b) am 17. Mai 2005 für die in Artikel 44 Abs. 2 Satz 1
1. ihm auf Grund seines Antrages im Jahr 2005 zuge- der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung
wiesen oder mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 795/2004 genannten Dauerkulturen genutzt
2. von ihm vor dem 1. Oktober 2006 übernommen wor- und deshalb nicht bei der Bestimmung eines Re-
den sind und die Übertragung nach § 15 Abs. 1 ferenzbetrages nach § 5 des Betriebsprämien-
Satz 1 der InVeKoS-Verordnung der zuständigen durchführungsgesetzes zugrunde gelegt worden
Landesstelle bis zum 30. Oktober 2006 gemeldet sind.
worden ist.
2. Die nach Nummer 1 berechnete Hektarzahl wird mit
(5) Ein Referenzbetrag wird nur dann festgesetzt, dem in § 14 Abs. 6 Satz 1 für das jeweilige Antrags-
wenn er mindestens 5 vom Hundert des Referenzbetra- jahr festgelegten Koeffizienten multipliziert.
ges, der vor Anwendung dieser Vorschrift für den Be-
triebsinhaber festgesetzt worden ist, mindestens aber Flächen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, die dem Betriebs-
500 Euro, oder mindestens 5 000 Euro beträgt. Zur inhaber im Jahr der Antragstellung erstmalig zur Verfü-
Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Schwelle er- gung stehen, werden nur berücksichtigt, wenn sie im
reicht wird, werden für Dauergrünland die Beträge, die Eigentum des Betriebsinhabers stehen oder durch
in der Region, in der der Betriebssitz liegt, im Jahr 2005 schriftlichen Vertrag für eine Dauer von mindestens
für sonstige beihilfefähige Flächen angewandt worden sechs Jahren von ihm gepachtet wurden.
sind, zugrunde gelegt. Verringerungen der Referenzbe- (4) Die Zahl der Zahlungsansprüche entspricht der
träge auf Grund des Artikels 42 Abs. 6 der Verordnung Hektarzahl nach Absatz 3.
(EG) Nr. 1782/2003 bleiben zur Feststellung, ob die in
Satz 1 genannte Schwelle erreicht wird, unberücksich- (5) Als Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers im
tigt. Sinne des Artikels 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG)
Nr. 795/2004 gelten auch
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den
Betriebsinhaber, der als Erbe oder im Rahmen der vor- 1. Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber nach
weggenommenen Erbfolge den Betrieb von einem Be- dem 30. September 2006 ohne Flächen übertragen
triebsinhaber übernommen hat, der die nach Absatz 3 hat und
maßgeblichen Flächen am 17. Mai 2005 für eine land- 2. Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber vor
wirtschaftliche Tätigkeit genutzt hat. dem 1. Oktober 2006 ohne Flächen übertragen hat,
sofern die Übertragung der zuständigen Landes-
§ 18c stelle nach § 15 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung
Betriebsinhaber nicht vor dem 30. Oktober 2006 gemeldet worden
mit vormaligen Dauerkulturflächen ist.
(1) Es wird nach Maßgabe der nachfolgenden Ab- (6) § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 gilt entsprechend.
sätze ein Referenzbetrag festgesetzt, wenn ein Be- Zur Feststellung, ob die in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannte
triebsinhaber, der spätestens am 17. Mai 2005 eine Erhöhung erreicht wird, werden Kürzungen nach
selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenom-
1. Absatz 3 Nr. 2 und
men hat, beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die am 2. Artikel 6 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/
17. Mai 2005 für die in Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 der 2004
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Arti-
nicht berücksichtigt.
kel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004
genannten Dauerkulturen genutzt worden sind, für eine (7) Hat ein Betriebsinhaber Flächen im Sinne des
landwirtschaftliche Tätigkeit nutzt. Absatzes 1 in mehreren Regionen, so erfolgt die Be-
rechnung nach den Absätzen 2 und 3 jeweils gesondert
(2) Der Referenzbetrag wird ermittelt, indem der Be-
für die betreffenden Regionen. Kürzungen auf Grund
trag, der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämien-
von Artikel 6 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG)
durchführungsgesetzes, auch in Verbindung mit einer
Nr. 795/2004 werden anteilig nach der Hektarzahl auf
Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebs-
die Regionen verteilt.
prämiendurchführungsgesetzes, im Jahr 2005 in der
Region, in der die Fläche liegt, für sonstige beihilfefä- (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für den Betriebs-
hige Flächen angewandt worden ist, jedoch höchstens inhaber, der als Erbe oder im Rahmen der vorwegge-
der regionale Durchschnitt nach § 2, mit der nach Ab- nommenen Erbfolge den Betrieb von dem in Absatz 1
satz 3 ermittelten Hektarzahl multipliziert wird. genannten Betriebsinhaber übernommen hat.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007 491
Artikel 2 nen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen re-
Änderung der InVeKoS-Verordnung gionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.“
Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
(BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 432 „§ 13a
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), Anträge nach Abschnitt 4a
wird wie folgt geändert: der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
1. § 2 wird wie folgt geändert: (1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „an dem nach § 18b der Betriebsprämiendurchführungsver-
der Betriebsinhaber zu den Steuern vom Ein- ordnung ist bis zum 15. Mai 2007 schriftlich bei der
kommen veranlagt wird“ durch die Wörter „der Landesstelle zu beantragen. In dem Antrag sind an-
im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, zugeben:
das für die Festsetzung der Einkommensteuer 1. die von dem Betriebsinhaber am 17. Mai 2005
des Betriebsinhabers zuständig ist“ ersetzt. und am 15. Mai 2007 im anderen Mitgliedstaat
b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchsta- als Ackerland oder Dauergrünland genutzten
be bb wird das Wort „Verarbeiter“ durch die Wör- Flächen,
ter „Aufkäufer oder einen Verarbeiter“ ersetzt. 2. in welchem Umfang diese Flächen am 15. Mai
2. In § 3 wird im einleitenden Satzteil die Angabe 2003 Dauergrünland im Sinne des Artikels 32
„§ 16“ durch die Angabe „§ 8a“ ersetzt. Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 waren.
3. § 7 Abs. 7 wird wie folgt geändert: Spätestens bis zum 31. August 2007 ist eine Be-
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: scheinigung des anderen Mitgliedstaates, in dem
die Flächen belegen sind, über die in § 18b Abs. 3
„Der Betriebsinhaber hat den Vordruck mit karto- Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 der Betriebsprämiendurch-
graphischen Unterlagen, den die Landesstelle führungsverordnung genannten Voraussetzungen
ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu be- vorzulegen, sofern der Betriebsinhaber die Flächen
richtigen, soweit Änderungen gegenüber den nicht in jedem der Jahre 2000 bis 2004 für Zwecke
dort enthaltenen Angaben über die Flächen ein- der Beihilfengewährung bei der jeweils zuständigen
getreten sind.“ Stelle entweder als Futterfläche nach Artikel 5
b) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen. Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vom
4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmun-
gen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des
„§ 8a Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und
Landschaftselemente Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche
(1) Die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Ver- Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 327 S. 11) oder
pflichtungenverordnung aufgeführten Landschafts- als Dauergrünland in Flächenverzeichnissen ange-
elemente sind Teil der Gesamtfläche derjenigen geben hat.
landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Land- (2) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche
schaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zu- nach § 18c der Betriebsprämiendurchführungsver-
sammenhang stehen; das gilt auch dann, wenn ihre ordnung ist nach Beendigung der Nutzung der Flä-
Größe die dort vorgegebenen Mindestgrößen unter- che für die in Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 der Verord-
schreitet. nung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2
(2) Darüber hinaus sind folgende Landschafts- Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ge-
elemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaft- nannten Dauerkulturen bis zum 15. Mai, der auf die
lichen Parzelle: Beendigung dieser Nutzung folgt, jedoch frühes-
tens bis zum 15. Mai 2007, schriftlich bei der Lan-
1. Einzelbäume und Einzelsträucher, auch soweit desstelle zu beantragen. Dem Antrag sind beizufü-
sie abgestorben sind, gen:
2. Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare 1. ein Nachweis über die Aufnahme der selbständi-
Feuchtbereiche bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der gen landwirtschaftlichen Tätigkeit spätestens
Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ge- am 17. Mai 2005,
nannten Obergrenze,
2. ein Nachweis über die Art der Nutzung der Flä-
3. Feldraine, che am 17. Mai 2005,
4. Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle, 3. ein Nachweis über die Art der Nutzung der Flä-
5. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flä- che zum Zeitpunkt der Antragstellung,
chen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direkt- 4. ein Nachweis, dass die betroffene Fläche dem
zahlungen-Verpflichtungenverordnung genann- Betriebsinhaber am 15. Mai des Jahres der An-
ten Obergrenze, tragstellung zur Verfügung steht,
6. Binnendünen. 5. sofern ihm die Fläche erstmalig im Jahr der An-
Nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 3 der Verord- tragstellung zur Verfügung steht, ein Nachweis,
nung (EG) Nr. 796/2004 können die Landesregie- dass die Fläche in seinem Eigentum steht oder
rungen über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung durch schriftlichen Vertrag für eine Dauer von
weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamt- mindestens sechs Jahren von ihm gepachtet
fläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerken- worden ist.
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007
Satz 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht, wenn der Betriebsin- 12. In § 27j Abs. 2 wird die Angabe „Artikel 196“ durch
haber im Jahr der Antragstellung auch einen Sam- die Angabe „Artikel 171 ci“ ersetzt.
melantrag nach § 7 stellt.
(3) § 10 gilt entsprechend.“ Artikel 3
6. § 16 wird aufgehoben. Änderung der
7. In § 18 werden die Wörter „für Wintersaaten bis Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
28. Februar und für Sommersaaten bis 15. Mai“ In § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Direktzahlungen-Ver-
durch die Wörter „für Winter-Raps, Winter-Rübsen pflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I
und Winter-Getreide bis 28. Februar und für alle üb- S. 2778), die durch die Verordnung vom 26. Mai 2006
rigen Kulturen bis 15. Mai“ ersetzt. (BGBl. I S. 1252) geändert worden ist, werden die Wör-
8. § 21 wird wie folgt geändert: ter „31. Dezember des jeweiligen Jahres“ durch die
Wörter „31. März des Folgejahres“ ersetzt.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Artikel 4
„(2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist im
Neubekanntmachung
Falle der Verarbeitung nachwachsender Roh-
stoffe oder von Energiepflanzen zu Biogas ver- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
pflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
täglich Art und Menge aller in den Fermenter ein- laut der durch die Artikel 1, 2 und 3 geänderten Verord-
gebrachten Stoffe sowie die erzeugte Energie- nungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
menge aufgezeichnet werden.“ geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
9. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter „Der Erstverarbei- chen.
ter“ durch die Wörter „Der Aufkäufer oder der Erst-
verarbeiter“ ersetzt. Artikel 5
10. § 23 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben. Inkrafttreten
11. In § 27g Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 199“ Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
durch die Angabe „Artikel 171 cl“ ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. April 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007 493
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung
Vom 4. April 2007
Auf Grund des § 94a Nr. 1 Buchstabe a und b des §6
Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Baumschulerhebung
chung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), geändert
durch Artikel 210 der Verordnung vom 31. Oktober (1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die
2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministe- Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- und Art (§ 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes) aus-
schutz: gesetzt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die
Artikel 1 Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach
Die Erste Agrarstatistikverordnung vom 20. Novem- § 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes jeweils zu-
ber 2002 (BGBl. I S. 4415), geändert durch die Verord- sätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.
nung vom 20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3584), wird
wie folgt geändert: §7
1. Die §§ 1 und 3 werden aufgehoben. Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
2. Nach § 4 werden folgende §§ 5 bis 8 angefügt: (1) Abweichend von § 80 Abs. 1 des Agrarstatis-
tikgesetzes wird die Erhebung in forstlichen Erzeu-
„§ 5
gerbetrieben ab 2007 jährlich durchgeführt.
Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung
(2) Die Erhebung der Merkmale Einschlagspro-
(1) Im Rahmen der Gemüseanbau- und Zierpflan- gramm und Verkauf von Rohholz (§ 81 Abs. 1 des
zenerhebung wird die Erhebung der Merkmale nach Agrarstatistikgesetzes) wird ausgesetzt.
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes ausge-
setzt. (3) Abweichend von § 81 Abs. 2 des Agrarstatis-
tikgesetzes ist Berichtszeitraum das jeweilige Kalen-
(2) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und derjahr.
Zierpflanzenerhebung beim Anbau von Zierpflanzen
sind: §8
1. die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter
Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
Glas und im Freiland,
(1) Abweichend von § 83 Satz 1 des Agrarstatis-
2. die beheizte Grundfläche unter Glas,
tikgesetzes wird die Erhebung in Betrieben der Holz-
3. die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflan- bearbeitung ab 2007 jährlich durchgeführt.
zengruppen, Pflanzenarten und Verwendungs-
(2) Abweichend von § 84 Abs. 2 des Agrarstatis-
zwecken,
tikgesetzes ist
4. bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt
1. Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zu-
die Anbaufläche nach Pflanzenarten unter Glas
gänge und Abgänge das jeweilige Kalenderjahr,
und im Freiland.
(3) Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerk- 2. Berichtszeitpunkt für die Bestände das Ende des
mal nach Absatz 2 Nr. 1 ist der Tag der ersten Auf- jeweiligen Kalenderjahres.“
forderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeit-
raum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Artikel 2
Nr. 2 bis 4 ist der Zeitraum von Juli des Vorjahres Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
bis Juni des laufenden Jahres. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. April 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Gert Lindemann
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung
Vom 13. April 2007
Auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 3
des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 985), von denen § 13 Abs. 3 durch Artikel 40 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz:
Artikel 1
§ 13 Abs. 4 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 3323) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Die in Anhang V Abschnitt A Nr. 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999 genannten Grenzwerte des Gesamtgehaltes an Schwefel-
dioxid dürfen
1. bei inländischem Wein aus im Jahr 2000 geernteten Trauben,
2. bei Wein aus Trauben, die im Jahr 2006 in den Weinanbaugebieten der Län-
der Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz geerntet wor-
den sind,
um jeweils 40 mg/l überschritten werden.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Weinverordnung gilt vom 16. Oktober 2007 an wieder in ihrer am
16. April 2007 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 13. April 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Gert Lindemann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007 495
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember
2006 – 1 BvR 2576/04 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 49 b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom
2. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2278) und § 49 b Absatz 2
Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 5. Mai 2004
(Bundesgesetzblatt I Seite 718) sind nach Maßgabe der Gründe insoweit mit
Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als sie keine Ausnahme
vom Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare vorsehen.
Sie können bis zur Neuregelung weiter angewendet werden. Der Gesetzge-
ber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. März 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2007
– 1 BvL 10/00 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a und Satz 2 in Verbindung mit § 74 Satz 1
und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1
Nummer 11 Buchstabe a und Nummer 16 des Gesetzes zur Umsetzung des
Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der
Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungs-
förderungsgesetz – WFG) vom 25. September 1996 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1461) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er die rentenrechtliche
Bewertung der ersten Berufsjahre solcher Versicherter mindert, die Versiche-
rungslücken als Folge eines Wechsels in einen anderen Erwerbsstatus auf-
weisen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 4. April 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007 495
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember
2006 – 1 BvR 2576/04 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 49 b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom
2. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2278) und § 49 b Absatz 2
Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 5. Mai 2004
(Bundesgesetzblatt I Seite 718) sind nach Maßgabe der Gründe insoweit mit
Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als sie keine Ausnahme
vom Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare vorsehen.
Sie können bis zur Neuregelung weiter angewendet werden. Der Gesetzge-
ber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. März 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2007
– 1 BvL 10/00 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a und Satz 2 in Verbindung mit § 74 Satz 1
und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1
Nummer 11 Buchstabe a und Nummer 16 des Gesetzes zur Umsetzung des
Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der
Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungs-
förderungsgesetz – WFG) vom 25. September 1996 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1461) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er die rentenrechtliche
Bewertung der ersten Berufsjahre solcher Versicherter mindert, die Versiche-
rungslücken als Folge eines Wechsels in einen anderen Erwerbsstatus auf-
weisen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 4. April 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Umweltbundesamt im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, der Trennungsgeldverordnung,
dem Bundesumzugskostengesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen
Vom 18. März 2007
I.
Erlass von Widerspruchsbescheiden
(1) Aufgrund des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengeset-
zes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem
Bundesverwaltungsamt die Befugnis, über Widersprüche von Beschäftigten des
Umweltbundesamtes in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz,
der Trennungsgeldverordnung, dem Bundesumzugskostengesetz und den
hierzu ergangenen Verordnungen zu entscheiden.
(2) Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
bleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn der Behörden-
leiter des Umweltbundesamtes selbst betroffen ist.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Aufgrund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der unter
Abschnitt I genannten Behörde, soweit sie nach dieser Anordnung für den Er-
lass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
(2) Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlussvorschriften
(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesge-
setzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zustän-
digkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des
Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 7. Au-
gust 2000 (BGBl. I S. 1347) insoweit außer Kraft.
(2) Soweit durch diese Anordnung die Zuständigkeiten der in Abschnitt I ge-
nannten Behörde erweitert werden, bleibt es für Widersprüche, die vor dem In-
krafttreten dieser Anordnung eingelegt, und Klagen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Anordnung erhoben worden sind, bei der bisherigen Regelung.
Bonn, den 18. März 2007
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007 497
Anordnung
zur Änderung der Allgemeinen Anordnung über die Übertragung
von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der
Wehrbeschwerdeordnung im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 4. April 2007
Artikel 1
Die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur
Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Be-
reich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. September 1973
(BGBl. I S. 1512), geändert durch Artikel 1 der Anordnung vom 28. August
1995 (BGBl. I S. 1245), wird wie folgt geändert:
In Abschnitt B Nr. 1 Buchstabe a werden vor dem Semikolon die Wörter
„in meiner Personalführung“ eingefügt.
Artikel 2
Artikel 1 findet keine Anwendung auf Beschwerden, die vor dem Inkrafttreten
dieser Anordnung eingelegt worden sind.
Artikel 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt in Kraft.
Bonn, den 4. April 2007
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
In Vertretung
Dr. P e t e r W i c h e r t
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 4
des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Vom 15. März 2007
Gemäß Artikel 4 Abs. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauch-
steuergesetzen vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2830) wird hiermit bekannt
gemacht, dass Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes mit Ablauf der von der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften bis zum 23. Februar 2007 festgelegten und
nicht erweiterten Stillhaltefrist nach Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204
S. 37), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Repu-
blik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta,
der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl.
EU 2003 Nr. L 236 S. 33), zum 24. Februar 2007 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 15. März 2007
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Scheuer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 5
des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Vom 3. April 2007
Gemäß Artikel 4 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauch-
steuergesetzen vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2830) wird hiermit bekannt
gemacht, dass mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt der Repub-
lik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union Artikel 1 Nr. 5 des Geset-
zes zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 3. April 2007
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Scheuer
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 4
des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Vom 15. März 2007
Gemäß Artikel 4 Abs. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauch-
steuergesetzen vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2830) wird hiermit bekannt
gemacht, dass Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes mit Ablauf der von der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften bis zum 23. Februar 2007 festgelegten und
nicht erweiterten Stillhaltefrist nach Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204
S. 37), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Repu-
blik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta,
der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl.
EU 2003 Nr. L 236 S. 33), zum 24. Februar 2007 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 15. März 2007
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Scheuer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 5
des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Vom 3. April 2007
Gemäß Artikel 4 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauch-
steuergesetzen vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2830) wird hiermit bekannt
gemacht, dass mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt der Repub-
lik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union Artikel 1 Nr. 5 des Geset-
zes zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 3. April 2007
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Scheuer