Bundesgesetzblatt
353
Teil I G 5702
2007 Ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 Nr. 11
Tag Inhalt Seite
22. 3. 2007 Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40. StrÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354
FNA: 450-2, 312-2
GESTA: C036
24. 3. 2007 Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356
FNA: 611-17, 611-17-2
GESTA: D042
26. 3. 2007 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358
FNA: 303-8, 303-19, 303-1, 310-4, 312-2, 424-5-1, 52-5, 187-3, 250-1, 251-1, 310-2, 310-5, 319-101, 319-109, 320-1, 330-1,
703-5, 1104-1, 4110-7, 752-6
GESTA: C014
26. 3. 2007 Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368
FNA: 310-4, 311-13, 7632-1
GESTA: C049
26. 3. 2007 Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . 370
FNA: 403-1, 310-14, 300-2, 360-7, 368-3, 403-6, 403-9, 310-4
GESTA: C051
26. 3. 2007 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wett-
bewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378
FNA: 860-5, 860-5, 860-5/5, 860-2, 860-3, 860-4-1, 860-6, 860-9, 860-11, 860-11, 860-12, 820-1, 8253-1, 830-2, 8252-1, 8252-3,
8252-3, 8251-10, 2126-9, 860-5-24, 2126-9-13-2, 8230-25, 8230-26, 827-9, 827-10, 860-5-31, 860-5-31, 860-4-1-12, 860-4-1-15,
860-6-17, 860-5-16, 2121-51-1-2, 2121-51-44, 2121-51-11, 2121-51-11, 2121-6-24-4, 2121-2-2, 2121-2, 860-5-13, 860-5-12,
860-5-30, 860-5-19, 800-19-4, 212-2, 7632-1, 7631-1, 7631-1-26, 611-1
GESTA: M012
22. 3. 2007 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen
für Butter, Butterfett und Rahm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
FNA: neu: 7847-11-6-14; 7847-11-4-50, 7847-11-6-8
26. 3. 2007 Verordnung zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2006 . . 480
FNA: neu: 7847-11-4-105
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
Gesetz
zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen
(40. StrÄndG)
Vom 22. März 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher
sen: Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner
selbst oder einer ihm nahe stehenden Person be-
Artikel 1 droht oder
Änderung des Strafgesetzbuches 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwie-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), gend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
geändert: fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Op-
1. In der Inhaltsübersicht zum 18. Abschnitt des Be- fer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere
sonderen Teils wird die Angabe zu den §§ 237 dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in
und 238 wie folgt gefasst: die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesund-
heitsschädigung bringt.
„§ 237 (weggefallen)
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des
§ 238 Nachstellung“.
Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer an-
2. Vor § 239 wird folgender § 238 eingefügt: deren dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die
„§ 238 Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren.
Nachstellung
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, in- auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafver-
dem er beharrlich folgungsbehörde wegen des besonderen öffentli-
1. seine räumliche Nähe aufsucht, chen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein-
schreiten von Amts wegen für geboten hält.“
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmit-
teln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation
oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen ver- Artikel 2
sucht, Änderung der Strafprozessordnung
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
personenbezogenen Daten Bestellungen von Wa- kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
ren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder 1319), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes
Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzuneh- vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie
men, folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 355
1. In § 112a Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe 3. In § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden nach dem
„179“ die Wörter „oder nach § 238 Abs. 2 und 3“ Wort „nach“ die Wörter „§ 238 des Strafgesetzbu-
eingefügt. ches und“ eingefügt.
2. § 374 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„5. eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafge- Inkrafttreten
setzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 des Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Strafgesetzbuches),“. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. März 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
Viertes Gesetz
zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*)
Vom 24. März 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- dem Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungs-
tes das folgende Gesetz beschlossen: behörde die Voraussetzungen hierfür erfüllt waren.
Die Steuerbefreiung endet, sobald die Steuererspar-
Artikel 1 nis auf der Grundlage des jeweiligen Steuersatzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 den Betrag von 330 Euro er-
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I reicht. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug
S. 3818), zuletzt geändert durch das Gesetz vom nur einmal gewährt.
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3344), wird wie folgt (2) Im Falle einer technischen Verbesserung nach
geändert: Absatz 1 in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 31. März 2007 ist die Steuer für den Halter neu fest-
zusetzen, auf den das Fahrzeug am 1. April 2007
a) Nach der Angabe „§ 3b Steuerbefreiung für be- zugelassen ist. Ist das Fahrzeug am 1. April 2007
sonders schadstoffreduzierte Personenkraftwa- stillgelegt, erfolgt die Neufestsetzung für den Halter,
gen“ wird die Angabe „§ 3c Steuerbefreiung für auf den das Fahrzeug nach dem 1. April 2007 wieder
besonders partikelreduzierte Personenkraftwa- zugelassen wird. Dabei gilt abweichend von Absatz 1
gen“ eingefügt. der 1. April 2007 als Beginn der befristeten Steuer-
b) Die Angabe zu § 9a wird wie folgt gefasst: befreiung. Eine Neufestsetzung für frühere Halter un-
„§ 9a Zuschlag für Personenkraftwagen mit terbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Hal-
Selbstzündungsmotor“. ter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.
2. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt: (3) Soweit die befristete Steuerbefreiung bei ei-
nem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird
„§ 3c sie vorbehaltlich Absatz 2 dem neuen Halter ge-
Steuerbefreiung für besonders währt.
partikelreduzierte Personenkraftwagen (4) Die Zeiten vorübergehender Stilllegung und
(1) Das Halten von besonders partikelreduzierten die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzei-
Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor ist chen nach § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrs-Zulas-
befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug sungs-Ordnung angegebenen Betriebszeitraums
in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember werden bei der Berechnung der befristeten Steuer-
2009 nachträglich technisch so verbessert wird, befreiung berücksichtigt.
dass es einer (5) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzeichen
1. der Partikelminderungsstufen PM 1 bis PM 4 im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.“
nach § 47 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Zulas- 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
sungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), „§ 9a
die zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung vom Zuschlag für Personen-
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- kraftwagen mit Selbstzündungsmotor
den ist, (1) Für Personenkraftwagen mit Selbstzündungs-
2. der Partikelminderungsstufen PM 01, PM 0 oder motor erhöht sich in der Zeit vom 1. April 2007 bis
der Partikelminderungsklassen PMK 01, PMK 0 zum 31. März 2011 der jeweilige Steuersatz nach § 9
bis PMK 4, sobald dafür die Voraussetzungen in Abs. 1 Nr. 2 um 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gere- oder einen Teil davon, wenn das Fahrzeug nicht ei-
gelt und in Kraft getreten sind, ner der Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0
entspricht. Die Steuerbefreiung wird nur für Perso- bis PM 5 oder einer der Partikelminderungsklassen
nenkraftwagen gewährt, die bis zum 31. Dezember PMK 01 und PMK 0 bis PMK 4 nach der Straßen-
2006 erstmals zugelassen wurden. Sie beginnt an verkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht.
(2) Der Zuschlag gilt nicht für Kennzeichen im
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.“
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 4. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Akte über die
„(6) In § 9a tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der
Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Nachfolgerichtlinie zu der Richtlinie 70/220/EWG
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Po- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß-
len, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die
Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. nahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch
EU 2003 Nr. L 236 S. 68), sind beachtet worden. Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 357
L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/ 2. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden nach Buchstabe i fol-
76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. gende Buchstaben j und k eingefügt:
EU Nr. L 206 S. 29), an die Stelle der Partikelminde-
rungsstufe PM 5 der Grenzwert für Partikelmasse „j) wenn ein zum Verkehr zugelassener Personen-
der nächsten Schadstoffstufe (Euro 5) für Personen- kraftwagen als besonders partikelreduziert aner-
kraftwagen mit Selbstzündungsmotor.“ kannt wird, den Tag der Anerkennung;
Artikel 2 k) wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen be-
Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung sonders partikelreduzierten Personenkraftwagen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem- die im Fahrzeugschein eingetragene Anerken-
ber 2002 (BGBl. I S. 3856), geändert durch Artikel 80 nung als besonders partikelreduziert gelöscht
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wird, den Tag der Löschung;“.
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
(KraftStDV)“. Dieses Gesetz tritt am 1. April 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. März 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
Gesetz
zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
Vom 26. März 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und All-
sen: wissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu
wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts
Artikel 1 gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteue-
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes- rung geleistet werden.
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf- (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine
Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so
S. 3416), wird wie folgt geändert: kann, wer Mitglied einer solchen Religionsge-
1. § 6 wird wie folgt geändert: meinschaft ist, diese Beteuerungsformel spre-
chen.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt: (4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgrün-
den keinen Eid leisten will, muss folgendes Ge-
„(2) Über den Antrag auf Zulassung ent- löbnis leisten:
scheidet die Rechtsanwaltskammer, in deren
Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber zu- „Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu
gelassen werden will.“ wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts
gewissenhaft zu erfüllen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 8 wird aufgehoben. (5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Ab-
satz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten
3. Der bisherige § 8a wird § 8 und wie folgt geän- an die Stelle der Wörter „eines Rechtsanwalts“
dert: die Wörter „einer Rechtsanwältin“.
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird das Wort (6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll auf-
„Landesjustizverwaltung“ jeweils durch das Wort zunehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder
„Rechtsanwaltskammer“ ersetzt. des Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll
4. § 9 wird aufgehoben. ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des
Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unter-
5. In der Überschrift des § 11, in § 11 Abs. 1 Satz 1
schreiben. Es ist zu den Personalakten des
und Abs. 3 wird das Wort „Landesjustizverwal-
Rechtsanwalts zu nehmen.“
tung“ jeweils durch das Wort „Rechtsanwalts-
kammer“ ersetzt. 8. In § 13 werden der abschließende Punkt gestri-
chen und die Wörter „oder wenn die Rücknahme
6. § 12 wird wie folgt gefasst:
oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig
„§ 12 geworden ist.“ angefügt.
Zulassung 9. § 14 wird wie folgt geändert:
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
wirksam mit der Aushändigung einer von der
Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. „Von der Rücknahme der Zulassung kann ab-
gesehen werden, wenn die Gründe, aus denen
(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt wer-
die Zulassung hätte versagt werden müssen,
den, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ver-
nicht mehr bestehen.“
eidigt ist (§ 12a) und den Abschluss der Berufs-
haftpflichtversicherung (§ 51) nachgewiesen oder b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.
aa) In Nummer 4 wird das Wort „Landesjustiz-
(3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder verwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-
der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechts- waltskammer“ ersetzt.
anwaltskammer.
bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter
der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Rechtsanwalt“ ausgeübt werden.“ „(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt. kann widerrufen werden, wenn der Rechtsan-
walt
„§ 12a
1. nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulas-
Vereidigung sung seiner Pflicht nachkommt, im Bezirk
(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der der Rechtsanwaltskammer seine Kanzlei
Rechtsanwaltskammer zu leisten: einzurichten (§ 27 Abs. 1);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 359
2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der verwaltung und der Notarkammer unverzüglich
Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a mitzuteilen.“
Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; f) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von „Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei
der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, be- dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk die
freit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder Rechtsanwaltskammer gehört, die die Verfü-
der bisherige Zustellungsbevollmächtigte gung erlassen hat.“
weggefallen ist, einen Zustellungsbevoll-
mächtigten bestellt; g) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Landesjus-
tizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-
4. seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der waltskammer“ ersetzt.
Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.“
h) In Absatz 7 werden das Komma nach der An-
10. § 15 wird aufgehoben. gabe „156 Abs. 2“ und die Angabe „§ 160
11. § 16 wird wie folgt geändert: Abs. 2“ gestrichen.
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 12. § 17 wird wie folgt geändert:
„(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird von „Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechts-
der Rechtsanwaltskammer verfügt, deren Mit- anwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die
glied der Rechtsanwalt ist. Wird der Rechtsan- Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ oder
walt während der Dauer eines Rücknahme- „Rechtsanwältin“ zu führen.“
oder Widerrufsverfahrens in eine andere
Rechtsanwaltskammer aufgenommen (§ 27 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 3), geht die Zuständigkeit nach Satz 1 aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-
im Zeitpunkt der Aufnahme auf diese über. waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-
Die bisher zuständige Rechtsanwaltskammer kammer“ ersetzt.
teilt der aufnehmenden Rechtsanwaltskammer bb) Satz 2 wird aufgehoben.
unverzüglich mit, dass ein Verfahren eingelei-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tet wurde. Die bisher zuständige Rechtsan-
waltskammer kann das Verfahren fortführen aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-
und die Verfügung nach Satz 1 treffen, wenn waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-
dies der einfachen und zweckmäßigen Durch- kammer“ ersetzt.
führung des Verfahrens dient und die aufneh- bb) In Satz 2 werden die Wörter „und den Vor-
mende Rechtsanwaltskammer zustimmt; in stand der Rechtsanwaltskammer“ gestri-
diesen Fällen informiert sie die aufnehmende chen.
Rechtsanwaltskammer über ihre Entschei-
13. Die Zwischenüberschrift vor § 18 wird wie folgt
dung. gefasst:
(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf „Zweiter Abschnitt
ist der Rechtsanwalt zu hören.“
Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis“.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Landesjus-
tizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan- 14. § 18 wird aufgehoben.
waltskammer“ ersetzt. 15. Die §§ 19 bis 21, 23, 25 und 26 werden aufgeho-
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- ben.
gefügt: 16. § 27 wird wie folgt gefasst:
„(3a) In Verfahren wegen des Widerrufs der „§ 27
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Kanzlei
Abs. 2 Nr. 3 ist § 8 Abs. 1 und 2 sowie Absatz 6
entsprechend anzuwenden. Wird das Gutach- (1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der
ten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine
der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Kanzlei einrichten und unterhalten.
Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der (2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei
Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 oder errichtet er eine Zweigstelle, hat er dies der
Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.
soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, sei- Die Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer
nen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.“ anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
„(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfü- (3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den
gung ist mit Gründen zu versehen und dem Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ver-
Rechtsanwalt zuzustellen.“ legen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu
beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein- den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung
gefügt: der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat.
„(4a) Gehört der Rechtsanwalt zugleich ei- Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in
ner Notarkammer an, ist die Rücknahme oder der bisherigen Rechtsanwaltskammer. Die auf-
der Widerruf der Zulassung der Landesjustiz- nehmende Rechtsanwaltskammer teilt der bishe-
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
rigen Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt der Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Ver-
Aufnahme mit. Gehört der Rechtsanwalt zugleich zeichnisse steht jedem unentgeltlich zu.
einer Notarkammer an, hat die abgebende (2) Die Eintragung in die Verzeichnisse erfolgt,
Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt des Er- sobald der Rechtsanwalt die Einrichtung der
löschens der Mitgliedschaft der zuständigen Lan- Kanzlei (§ 27 Abs. 1) nachgewiesen oder bei Be-
desjustizverwaltung unverzüglich mitzuteilen.“ freiung von der Kanzleipflicht einen Zustellungs-
17. § 28 wird aufgehoben. bevollmächtigten (§ 30) benannt hat.
18. § 29 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: (3) In die Verzeichnisse sind der Familienname,
„(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur die Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die
Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwalts- Kanzleianschrift, in den Fällen des § 29 Abs. 1
kammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des oder des § 29a Abs. 2 der Inhalt der Befreiung,
§ 27 Abs. 1 befreien. die Anschrift von Zweigstellen, Fachanwaltsbe-
zeichnungen sowie Berufs- und Vertretungsver-
(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, bote und deren Aufhebung oder Abänderung ein-
wenn es im Interesse einer geordneten Rechts- zutragen.
pflege erforderlich ist. Vor dem Widerruf ist der
Rechtsanwalt zu hören.“ (4) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird
gelöscht, sobald die Zulassung erloschen, der
19. § 29a wird wie folgt geändert: Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsan-
a) In Absatz 2 wird das Wort „Landesjustizver- waltskammer geworden oder verstorben ist. Das
waltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskam- Gesamtverzeichnis wird im Falle des Wechsels
mer“ ersetzt. der Rechtsanwaltskammer berichtigt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: (5) Das Bundesministerium der Justiz regelt
die Einzelheiten der Führung des Gesamtver-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Landes- zeichnisses und der Einsichtnahme in das Ge-
justizverwaltung und“ gestrichen. samtverzeichnis durch Rechtsverordnung mit Zu-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2,“ stimmung des Bundesrates.“
gestrichen. 22. Die §§ 32 bis 36 werden aufgehoben.
20. § 30 wird wie folgt gefasst: 23. § 36a wird wie folgt geändert:
„§ 30 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Zustellungsbevollmächtigter aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-
(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-
eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechts- kammer“ ersetzt.
anwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtig- bb) Folgender Satz wird angefügt:
ten zu benennen.
„Sie darf zu diesem Zweck auch unbe-
(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann schränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1
auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivil- Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes
prozessordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst als Regelanfrage einholen.“
zugestellt werden.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Landesjus-
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entge- tizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-
gen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustel- waltskammer“ ersetzt.
lung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden
(§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevoll- aa) In Satz 1 werden die Wörter „und bei ei-
mächtigten nicht ausführbar ist.“ nem Gericht“ gestrichen.
21. § 31 wird wie folgt gefasst: bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 31 „Informationen über die Höhe rückständi-
Rechtsanwaltsverzeichnis ger Steuerschulden können entgegen § 30
der Abgabenordnung zum Zweck der Vor-
(1) Die Rechtsanwaltskammer führt ein elek- bereitung des Widerrufs der Zulassung
tronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zuge- wegen Vermögensverfalls übermittelt wer-
lassenen Rechtsanwälte und gibt die in diesem den; die Rechtsanwaltskammer darf die
Verzeichnis gespeicherten Daten im automatisier- Steuerdaten nur für den Zweck verwen-
ten Verfahren in ein von der Bundesrechtsan- den, für den sie ihr übermittelt worden
waltskammer geführtes Gesamtverzeichnis aller sind.“
Mitglieder der Rechtsanwaltskammern ein. Die
Rechtsanwaltskammer trägt die datenschutz- d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
rechtliche Verantwortung für die von ihr in das „(4) Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Be-
Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbe- rufskammer eines anderen freien Berufs im
sondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die
und die Richtigkeit der Daten. Die Verzeichnisse Rechtsanwaltskammer personenbezogene In-
dienen der Information der Behörden und Gerich- formationen über den Rechtsanwalt an die zu-
te, der Rechtsuchenden sowie anderer am ständige Berufskammer übermitteln, soweit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 361
1. die Kenntnis der Informationen aus Sicht 28. § 42 wird wie folgt geändert:
der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Aufgaben der anderen Berufskammer im
Zusammenhang mit der Zulassung zum Be- aa) Die Nummern 1, 4 und 5 werden aufgeho-
ruf oder der Einleitung eines Rügeverfah- ben.
rens oder berufsgerichtlichen Verfahrens er- bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
forderlich ist und zu den Nummern 1 und 2.
2. durch die Übermittlung schutzwürdige Inte- cc) In der neuen Nummer 1 wird das abschlie-
ressen des Betroffenen nicht beeinträchtigt ßende Komma durch das Wort „oder“ er-
werden oder das öffentliche Interesse das setzt.
Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen
überwiegt. dd) In der neuen Nummer 2 wird das abschlie-
ßende Komma gestrichen.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
24. § 37 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Landes-
„§ 37
justizverwaltung“ durch das Wort „Rechts-
Antrag anwaltskammer“ ersetzt.
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bb) Satz 2 wird aufgehoben.
ist bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzu-
reichen. c) Absatz 3 wird aufgehoben.
(2) Der Antrag ist gegen die Rechtsanwalts- d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „ , § 35
kammer zu richten. Abs. 2“ gestrichen.
(3) Der Antragsteller muss den Bescheid oder 29. (entfällt)
die Verfügung, gegen die er sich wendet, be- 30. § 47 wird wie folgt geändert:
zeichnen. Er muss ferner angeben, inwieweit der
a) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 wird das
angefochtene Bescheid oder die angefochtene
Wort „Landesjustizverwaltung“ jeweils durch
Verfügung aufgehoben und zu welcher Amts-
das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
handlung die Rechtsanwaltskammer verpflichtet
werden soll. Wird der Antrag auf gerichtliche Ent- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
scheidung darauf gestützt, dass die Rechtsan- 31. § 51 wird wie folgt geändert:
waltskammer innerhalb von drei Monaten einen
Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Amtshandlung zu bezeichnen. Die zur Begrün- aa) Die Wörter „der zuständigen Landesjustiz-
dung des Antrags dienenden Tatsachen und die verwaltung und“ werden gestrichen.
Beweismittel sollen im Einzelnen angeführt wer-
den. bb) Folgender Satz wird angefügt:
(4) Soweit die Rechtsanwaltskammer ermäch- „Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten
tigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann zur Geltendmachung von Schadensersatz-
der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die ansprüchen auf Antrag Auskunft über den
gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschrit- Namen und die Adresse der Berufshaft-
ten seien oder dass von dem Ermessen in einer pflichtversicherung des Rechtsanwalts so-
dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechen- wie die Versicherungsnummer, soweit der
den Weise Gebrauch gemacht worden sei.“ Rechtsanwalt kein überwiegendes schutz-
würdiges Interesse an der Nichterteilung
25. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben. der Auskunft hat.“
26. § 40 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 7 wird das Wort „Landesjustizver-
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufge- waltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskam-
hoben. mer“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Vertre- 32. § 53 wird wie folgt geändert:
tern der Landesjustizverwaltung, dem Präsi-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
denten des Oberlandesgerichts oder seinem
Beauftragten, den“ gestrichen. „(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter
27. § 41 wird wie folgt geändert: selbst bestellen, wenn die Vertretung von ei-
nem derselben Rechtsanwaltskammer ange-
a) Absatz 2 wird aufgehoben. hörenden Rechtsanwalt übernommen wird.
b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Landesjus- Ein Vertreter kann auch von Vornherein für alle
tizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan- Verhinderungsfälle, die während eines Kalen-
waltskammer“ ersetzt und die Angabe „(§ 39)“ derjahres eintreten können, bestellt werden.
gestrichen. In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf
Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsan-
c) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Landesjus-
waltskammer bestellt werden.“
tizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-
waltskammer“ ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver- schaft ihren Sitz hat. § 16 Abs. 2 und 4 bis 7 ist
waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts- entsprechend anzuwenden, bei Sitzverlegung
kammer“ ersetzt. außerdem § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 36. In § 59m Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der
„§ 7 gilt entsprechend.“ Landesjustizverwaltung und“ gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 37. § 60 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die „(1) Die Rechtsanwaltskammer ist für den Be-
Rechtsanwaltskammer den Vertreter von Amts zirk des Oberlandesgerichts gebildet. Mitglieder
wegen bestellen, wenn der Rechtsanwalt es sind die Rechtsanwälte, die von ihr zugelassen
unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2 oder aufgenommen worden sind, und Rechtsan-
Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Ver- waltsgesellschaften, die im Bezirk des Oberlan-
treters nach Absatz 2 Satz 3 zu beantragen. desgerichts ihren Sitz haben. Mitglieder der
Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit
wenn der Rechtsanwalt vorher aufgefordert sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines
worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind,
oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 3 ein- die Geschäftsführer der in Satz 2 genannten
zureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist Rechtsanwaltsgesellschaften. Die Mitgliedschaft
fruchtlos verstrichen ist. Der Rechtsanwalt, erlischt, außer in den Fällen des § 27 Abs. 3,
der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, durch Erlöschen der Zulassung zur Rechtsan-
kann die Vertretung nur aus einem wichtigen waltschaft (§§ 13, 59h).“
Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit der Ab- 37a. § 65 wird wie folgt geändert:
lehnung entscheidet die Rechtsanwaltskam-
mer.“ a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
„(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung
des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2 c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
Satz 1 der Rechtsanwaltskammer anzuzei- 38. § 73 wird wie folgt geändert:
gen.“
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
33. § 55 wird wie folgt geändert: eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Ihm obliegen auch die der Rechtsanwalts-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver- kammer in diesem Gesetz zugewiesenen Auf-
waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts- gaben und Befugnisse.“
kammer“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „in“ die An-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: gabe „Absatz 1 Satz 2 und“ eingefügt.
„§ 7 gilt entsprechend.“ 38a. § 94 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
cc) Satz 3 wird aufgehoben. „Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht
b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben. gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwalts-
34. § 59g wird wie folgt geändert: kammer, dem Vorstand der Bundesrechtsan-
waltskammer oder der Satzungsversammlung
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Landesjus-
angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer,
tizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-
der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Sat-
waltskammer“ und das Wort „Geschäftsbe-
zungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf
reich“ durch das Wort „Bezirk“ ersetzt.
tätig sein.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
39. § 95 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4 gefügt:
und“ gestrichen.
„(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwalts-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 gerichts endet,
Satz 2,“ gestrichen.
1. wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei ei-
35. § 59h wird wie folgt geändert:
nem Gericht des höheren Rechtszuges be-
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ rufen wird, mit seiner Ernennung;
durch die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
2. wenn es der Rechtsanwaltskammer, für de-
b) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 Nr. 1 wird ren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist,
das Wort „Landesjustizverwaltung“ jeweils nicht mehr angehört, mit der Beendigung
durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ er- seiner Mitgliedschaft;
setzt.
3. wenn es zum Mitglied des Vorstandes der
c) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechts-
„Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas- anwaltskammer oder der Satzungsver-
sung wird von der Rechtsanwaltskammer ver- sammlung gewählt wird, mit der Annahme
fügt, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesell- der Wahl;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 363
4. wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Ne- Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsan-
benberuf bei der Rechtsanwaltskammer, waltskammer oder der Satzungsversammlung im
der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.“
Satzungsversammlung übernimmt, mit der
41. § 109 wird wie folgt gefasst:
Aufnahme der Tätigkeit.
Umstände, die nach Satz 1 zur Beendigung „§ 109
der Mitgliedschaft im Anwaltsgericht führen, Beendigung des Amtes als Beisitzer
haben das Mitglied und die Rechtsanwalts-
(1) Das Amt des anwaltlichen Beisitzers endet,
kammer der Landesjustizverwaltung und dem
Anwaltsgericht unverzüglich anzuzeigen.“ 1. wenn er keiner Rechtsanwaltskammer mehr
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „gehin- angehört, mit der Beendigung seiner Mitglied-
dert“ die Wörter „oder es ihm aus gewichtigen schaft;
persönlichen Gründen nicht zuzumuten“ ein- 2. wenn er zum Mitglied des Vorstandes einer
gefügt und das Wort „ordnungsgemäß“ durch Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsan-
das Wort „weiter“ ersetzt. waltskammer oder der Satzungsversammlung
c) Absatz 4 wird aufgehoben. gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;
40. § 103 wird wie folgt geändert: 3. wenn er eine Tätigkeit im Haupt- oder Neben-
a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 beruf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bun-
ersetzt: desrechtsanwaltskammer oder der Satzungs-
versammlung übernimmt, mit der Aufnahme
„(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten der Tätigkeit.
zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes und
für die Stellung der anwaltlichen Mitglieder § 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
des Anwaltsgerichtshofes gelten die §§ 94 (2) Das Bundesministerium der Justiz kann ei-
und 95 Abs. 1 entsprechend. Die anwaltlichen nen Rechtsanwalt auf seinen Antrag aus dem
Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem An- Amt als Beisitzer entlassen, wenn er aus gesund-
waltsgericht angehören. heitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit ge-
(3) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsge- hindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen
richtshofes endet, Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter
auszuüben.
1. wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei
dem Gericht eines anderen Rechtszuges (3) Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bun-
berufen wird, mit seiner Ernennung; desministeriums der Justiz seines Amtes als Bei-
2. wenn es keiner der Rechtsanwaltskammern sitzer zu entheben,
im Bezirk der Oberlandesgerichte, für deren 1. wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht
Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist, hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
mehr angehört, mit der Beendigung seiner
Mitgliedschaft; 2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, wel-
cher der Berufung zum Beisitzer entgegen-
3. wenn es zum Mitglied des Vorstandes der steht;
Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechts-
anwaltskammer oder der Satzungsver- 3. wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht als
sammlung gewählt wird, mit der Annahme Beisitzer grob verletzt.
der Wahl; Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet ein Zi-
4. wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Ne- vilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Ent-
benberuf bei der Rechtsanwaltskammer, scheidung dürfen die Mitglieder des Senats für
der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Anwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entschei-
Satzungsversammlung übernimmt, mit der dung ist der Rechtsanwalt zu hören.“
Aufnahme der Tätigkeit. 41a. In § 112 wird die Angabe „§ 103 Abs. 4“ durch die
§ 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend. Angabe „§ 103 Abs. 6“ ersetzt.
(4) Für die Amtsenthebung und die Entlas- 42. § 115 wird wie folgt geändert:
sung aus dem Amt ist § 95 Abs. 2 und 3 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass über die a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Amtsenthebung ein Senat des Anwaltsge- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
richtshofes entscheidet, dem der ehrenamtli-
che Richter nicht angehört.“ „(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist we-
gen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjäh-
neuen Absätze 5 und 6. rungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens
40a. § 108 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: gehemmt.“
„(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem 43. § 160 wird wie folgt geändert:
Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Vor-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Landesjus-
stand der Bundesrechtsanwaltskammer, dem An-
tizverwaltung und“ gestrichen.
waltsgericht, dem Anwaltsgerichtshof oder der
Satzungsversammlung angehören oder bei der b) Absatz 2 wird aufgehoben.
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie „entscheidet die Rechtsanwaltskammer“
folgt geändert: ersetzt.
Die Wörter „sind die Absätze 1 und 2“ werden bb) In Satz 3 wird das Wort „Landesjustizver-
durch die Wörter „ist Absatz 1“ ersetzt. waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-
44. § 161 Abs. 1 wird wie folgt geändert: kammer“ ersetzt.
a) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizverwal- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „18 bis 27
tung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ und 29 bis 36“ durch die Angabe „18, 27
ersetzt. und 29 bis 31“ ersetzt.
52. § 209 wird wie folgt geändert:
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „18 bis 27
„Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu
und 29 bis 36“ durch die Angabe „27 und 29
hören.“
bis 31“ ersetzt.
45. In § 163 Satz 1 werden nach dem Wort „Landes-
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
justizverwaltung“ die Wörter „oder der Rechtsan-
waltskammer“ eingefügt. aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „Justiz-
verwaltung des Landes verfügt, in dem“
45a. § 171 wird aufgehoben.
durch die Wörter „Rechtsanwaltskammer
46. Nach § 172a wird folgender § 172b eingefügt: verfügt, in deren Bezirk“ ersetzt und das
„§ 172b Semikolon durch einen abschließenden
Punkt ersetzt.
Kanzlei
bb) Halbsatz 2 wird aufgehoben.
Der beim Bundesgerichtshof zugelassene
Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bun- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
desgerichtshofes einzurichten und zu unterhal- d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie
ten.“ folgt geändert:
46a. § 180 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: das Wort „Landesjustizverwaltung“ wird durch
„In das Präsidium kann wiedergewählt werden, das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsan- 53. § 213 wird aufgehoben.
waltskammer ist.“ 54. § 224a wird aufgehoben.
46b. § 182 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„1. wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes
einer Rechtsanwaltskammer ist;“. Änderung
des Gesetzes über die Tätigkeit
46c. In § 191b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „1 000“
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
durch die Angabe „2 000“ ersetzt.
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
47. Die Zwischenüberschrift vor § 192 wird wie folgt anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
gefasst: S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-
„Erster Abschnitt setzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II
Verwaltungsgebühren“. S. 127), wird wie folgt geändert:
48. § 192 wird wie folgt gefasst: 1. In § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 4 Abs. 3, § 6
Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 8
„§ 192 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1
Erhebung von Verwaltungsgebühren Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1,
(1) Die Rechtsanwaltskammer kann für Amts- § 14 Satz 2, § 15 Satz 1, § 37 und § 38 Abs. 1 wird
handlungen nach diesem Gesetz Verwaltungsge- das Wort „Landesjustizverwaltung“ jeweils durch
bühren erheben. Dies gilt auch, soweit ein Antrag das Wort „Rechtsanwaltskammer“ und in § 34 Nr. 3
auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenom- das Wort „Landesjustizverwaltungen“ durch das
men wird. Wort „Rechtsanwaltskammern“ ersetzt.
(2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhe- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
bung der Gebühren ganz oder teilweise abgese- a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3“ durch
hen werden.“ die Angabe „§ 12 Abs. 4“ ersetzt.
49. Die §§ 193 und 194 werden aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 14
Abs. 1 und 3, § 16 der Bundesrechtsanwalts-
50. § 201 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
ordnung“ gestrichen.
„(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Ent-
2a. § 34 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
scheidung stattgegeben, werden Gebühren und
Auslagen nicht erhoben.“ „4. § 161 ist nicht anzuwenden.“
51. § 207 wird wie folgt geändert: 3. § 39 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 39
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in die Gebühren
Rechtsanwaltskammer entscheidet die Auf die Erhebung von Gebühren für die Auf-
Landesjustizverwaltung“ durch die Wörter nahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 2 und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 365
für die Eingliederung nach den §§ 11 und 13 sind Vorstandes der Notarkammer ist der Zutritt zu
§ 89 Abs. 2 Nr. 2 und § 192 der Bundesrechtsan- der Verhandlung gestattet; Gleiches gilt im Tä-
waltsordnung entsprechend anzuwenden.“ tigkeitsbereich der Notarkasse für ihren Präsi-
4. § 41 wird wie folgt geändert: denten und seine Stellvertreter und im Tätig-
keitsbereich der Ländernotarkasse für ihren
a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Präsidenten und seinen Stellvertreter.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie
folgt geändert: Artikel 4
Satz 3 wird wie folgt gefasst: Änderung der Zivilprozessordnung
„In diesem Fall gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
der Bundesrechtsanwaltsordnung entspre- kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,
chend.“ 2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416),
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Änderung der Bundesnotarordnung 0. § 78 wird wie folgt geändert:
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
„(1) Vor den Landgerichten und Oberlandes-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6
gerichten müssen sich die Parteien durch einen
des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem
S. 3416), wird wie folgt geändert:
Land auf Grund des § 8 des Einführungsgeset-
1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Zulassung bei zes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein obers-
einem bestimmten Gericht“ durch die Wörter „Mit- tes Landesgericht errichtet, so müssen sich die
gliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zustän- Parteien vor diesem ebenfalls durch einen
digen Rechtsanwaltskammer“ ersetzt. Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bun-
1a. In § 10 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz desgerichtshof müssen sich die Parteien durch
eingefügt: einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Sätze 1 bis 3
„Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle
gelten entsprechend für die Beteiligten und be-
und die Kanzlei nach § 27 Abs. 1 der Bundes-
teiligte Dritte in Familiensachen.“
rechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „bei einem Amts-
2. § 47 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
oder Landgericht“ gestrichen.
„3. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft
1. In § 78c Abs. 1 werden die Wörter „bei dem Pro-
bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen
zessgericht zugelassenen“ durch die Wörter „in
Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Abs. 2,“.
dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelasse-
3. Dem § 64a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: nen“ ersetzt.
„Informationen über die Höhe rückständiger Steu- 1a. In § 91 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „bei dem
erschulden können entgegen § 30 der Abgaben- Prozessgericht zugelassen“ durch die Wörter „in
ordnung zum Zweck der Vorbereitung der Amts- dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen“
enthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8 ersetzt.
übermittelt werden; die Notarkammer darf die ihr
2. In § 121 Abs. 3 werden die Wörter „bei dem Pro-
übermittelten Steuerdaten nur für den Zweck ver-
zessgericht zugelassener“ durch die Wörter „in
wenden, für den sie ihr übermittelt worden sind.“
dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener“
4. § 111 Abs. 4 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 37, 39 Abs. 1 3. In § 157 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „bei dem
und 2“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 und 3“, Gericht zugelassenen“ durch die Wörter „in dem
der abschließende Punkt durch ein Semikolon Gerichtsbezirk niedergelassenen“ ersetzt.
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
4. § 571 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.
„an die Stelle der Rechtsanwaltskammer tritt die
Landesjustizverwaltung.“ Artikel 5
b) Folgende Sätze werden angefügt: Änderung der Strafprozessordnung
„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge- Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
gen einen Bescheid oder eine Verfügung der kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
Landesjustizverwaltung ist gegen die Landes- 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
justizverwaltung zu richten; das Gleiche gilt für vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 354), wird wie folgt ge-
Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die da- ändert:
rauf gestützt werden, dass die Landesjustizver-
waltung innerhalb von drei Monaten einen Be- 1. In § 138 Abs. 1 werden die Wörter „die bei einem
scheid nicht erteilt hat. Vertretern der Landes- deutschen Gericht zugelassenen“ gestrichen.
justizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlan- 2. In § 142 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „bei einem
desgerichts oder seinem Beauftragten, den Be- Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen“ durch
amten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan- die Wörter „in dem Gerichtsbezirk niedergelasse-
desgericht und Mitgliedern oder Vertretern des nen“ ersetzt.
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
Artikel 6 c) In Absatz 4 werden die Wörter „bei einem Ober-
landesgericht“ durch die Wörter „nicht bei dem
Änderung der Patentanwaltsordnung
Bundesgerichtshof“ ersetzt.
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(5) § 26 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Einfüh-
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 21 des
rung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416),
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten
wird wie folgt geändert:
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des
1. § 28 wird aufgehoben. Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416)
2. Dem § 32a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: geändert worden ist, wird aufgehoben.
(6) § 12 des Gesetzes über das gerichtliche Verfah-
„Informationen über die Höhe rückständiger Steuer-
ren in Binnenschifffahrtssachen in der im Bundesge-
schulden können entgegen § 30 der Abgabenord-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffent-
nung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8
der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ge-
werden; der Präsident des Patentamts darf die Steu-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
erdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie
ihm übermittelt worden sind.“ (7) § 5 Abs. 3 des Anerkennungs- und Vollstre-
ckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001
3. Dem § 45 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
(BGBl. I S. 288, 436), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7
„Die Patentanwaltskammer erteilt Dritten zur Gel- des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)
tendmachung von Schadensersatzansprüchen auf geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse
1. In Satz 1 werden die Wörter „bei einem deutschen
der Berufshaftpflichtversicherung des Patentanwalts
Gericht zugelassenen“ gestrichen.
sowie die Versicherungsnummer, soweit der Patent-
anwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Inte- 2. In Satz 2 Halbsatz 1werden die Wörter „bei einem
resse an der Nichterteilung der Auskunft hat.“ deutschen Gericht zugelassener“ gestrichen.
(8) In § 17 Abs. 2 des Internationalen Familienrechts-
Artikel 7 verfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I
Änderung anderer Gesetze S. 162), das durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert
(1) In § 90 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung worden ist, werden die Wörter „bei einem deutschen
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt Gericht zugelassenen“ gestrichen.
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April 2005
(9) § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Arbeitsge-
(BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden die Wör-
richtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
ter „die bei einem Gericht im Geltungsbereich des
Grundgesetzes zugelassenen“ gestrichen. vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006
(2) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Auslands-Rechtsaus- (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird aufgehoben.
kunftgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433, 1975 I
(10) In § 166 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgeset-
S. 698), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Sep-
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,
tember 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Arti-
werden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zuge-
kel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
lassenen“ gestrichen.
S. 3439) geändert worden ist, werden die Wörter „bei
(3) In § 40 Abs. 6 des Bundesrückerstattungsgeset- einem deutschen Gericht zugelassene“ gestrichen.
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
(11) In § 66 Abs. 5, § 68 Satz 1, § 117 Abs. 3 Satz 1
nummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
und § 120 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbe-
das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom
werbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma-
22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden
chung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt
ist, werden das Komma und die Wörter „die bei einem
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelas-
(BGBl. I S. 3367) geändert worden ist, werden jeweils
sen sind“ gestrichen.
die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelasse-
(4) Das Bundesentschädigungsgesetz in der im nen“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, (12) In § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Bundes-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert verfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Be-
durch Artikel 89 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473),
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Sep-
1. In § 193 Abs. 3 Satz 1 werden das Komma und die tember 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist,
Wörter „die bei einem Gericht im Geltungsbereich werden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zuge-
dieses Gesetzes zugelassen sind“ gestrichen. lassenen“ gestrichen.
2. § 224 wird wie folgt geändert: (13) In § 53 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
S. 3822), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
b) In Absatz 3 werden die Wörter „bei dem Prozess- 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wer-
gericht zugelassen“ durch die Wörter „in dem Be- den die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelas-
zirk des Prozessgerichts niedergelassen“ ersetzt. senen“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 367
(14) In § 78 Abs. 5 und in § 80 Satz 1 des Energie- Artikel 8
wirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
3621), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezem- Inkrafttreten
ber 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, werden
jeweils die Wörter „bei einem deutschen Gericht zuge- Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die
lassenen“ gestrichen. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. März 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
Gesetz
zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
Vom 26. März 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 39. Lebensjahr 4 000 Euro, vom 40. bis zum voll-
sen: endeten 47. Lebensjahr 4 500 Euro, vom 48. bis
zum vollendeten 53. Lebensjahr 6 000 Euro,
Artikel 1 vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr
Änderung der Zivilprozessordnung 8 000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65. Le-
bensjahr 9 000 Euro jährlich ansammeln. Über-
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- steigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des über-
2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 4 des schießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen
wie folgt geändert: Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu (3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
§ 851b folgende Angaben eingefügt:
„§ 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten § 851d
§ 851d Pfändungsschutz bei steuerlich geförder- Pfändungsschutz bei
tem Altersvorsorgevermögen“. steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
1a. In § 850k Abs. 1 und 2 Satz 3 werden jeweils nach Monatliche Leistungen in Form einer lebenslan-
den Wörtern „bis 850b“ die Wörter „oder § 851c“ gen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im
eingefügt. Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1
2. Nach § 851b werden folgende §§ 851c und 851d Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
eingefügt: rungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Alters-
vorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen
„§ 851c pfändbar.“
Pfändungsschutz bei Altersrenten
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund Artikel 2
von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Ar- Änderung der Insolvenzordnung
beitseinkommen gepfändet werden, wenn In § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung vom
1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen le- 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch
benslang und nicht vor Vollendung des 60. Le- Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006
bensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfä- (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird nach der
higkeit gewährt wird, Angabe „850i“ die Angabe „851c und 851d“ eingefügt.
2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht ver-
fügt werden darf, Artikel 3
3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Änderung des Gesetzes
Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlos- über den Versicherungsvertrag
sen ist und Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenom- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,
men eine Zahlung für den Todesfall, nicht ver- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
einbart wurde. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:
(2) Um dem Schuldner den Aufbau einer ange-
messenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er 1. Dem § 165 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem „Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach
Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der § 851c der Zivilprozessordnung nicht gepfändet
Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Le- werden dürfen.“
bensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Be- 2. Nach § 172 wird folgender § 173 eingefügt:
trag unpfändbar auf der Grundlage eines in Ab-
satz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamt- „§ 173
summe von 238 000 Euro ansammeln. Der Schuld- Der Versicherungsnehmer einer Lebensversiche-
ner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebens- rung kann jederzeit für den Schluss der laufenden
jahr 2 000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten Versicherungsperiode die Umwandlung der Versi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 369
cherung in eine Versicherung verlangen, die den An- Artikel 4
forderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessord- Inkrafttreten
nung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat
der Versicherungsnehmer zu tragen.“ Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. März 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
Gesetz
zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 26. März 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- durch Rechtsverordnung auf die Landesbauverwal-
sen: tungen übertragen.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz 1 eingefügt:
Änderung
des Wohnungseigentumsgesetzes „(1) Inhaber der Rechte und Pflichten nach
den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere
Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundes- des Sondereigentums und des gemeinschaftli-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröf- chen Eigentums, sind die Wohnungseigentümer,
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch soweit nicht etwas anderes ausdrücklich be-
Artikel 4 Abs. 36 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I stimmt ist.“
S. 718), wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2, und es
1. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben. wird folgender Satz angefügt:
2. Dem § 5 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: „Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Ge-
„Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, setz abweichende Vereinbarung oder die Anpas-
Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines sung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein
Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Festhalten an der geltenden Regelung aus
Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung zu schwerwiegenden Gründen unter Berücksichti-
der Vereinbarung nur erforderlich, wenn ein Sonder- gung aller Umstände des Einzelfalles, insbeson-
nutzungsrecht begründet oder ein mit dem Woh- dere der Rechte und Interessen der anderen
nungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.“
aufgehoben, geändert oder übertragen wird. Bei c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
der Begründung eines Sondernutzungsrechts ist
die Zustimmung des Dritten nicht erforderlich, d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
wenn durch die Vereinbarung gleichzeitig das zu folgt geändert:
seinen Gunsten belastete Wohnungseigentum mit aa) Die Wörter „Entscheidungen des Richters
einem Sondernutzungsrecht verbunden wird.“ gemäß § 43“ werden durch die Wörter „ge-
3. Dem § 7 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: richtliche Entscheidungen in einem Rechts-
streit gemäß § 43“ ersetzt.
„Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, dass und in welchen Fällen bb) Folgender Satz wird angefügt:
der Aufteilungsplan (Satz 1 Nr. 1) und die Abge- „Dies gilt auch für die gemäß § 23 Abs. 1
schlossenheit (Satz 1 Nr. 2) von einem öffentlich aufgrund einer Vereinbarung gefassten Be-
bestellten oder anerkannten Sachverständigen für schlüsse, die vom Gesetz abweichen oder
das Bauwesen statt von der Baubehörde ausgefer- eine Vereinbarung ändern.“
tigt und bescheinigt werden. Werden diese Aufga- e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
ben von dem Sachverständigen wahrgenommen,
so gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Ver- f) Folgende Absätze 6 bis 8 werden angefügt:
waltungsvorschrift für die Ausstellung von Beschei- „(6) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentü-
nigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 mer kann im Rahmen der gesamten Verwaltung
Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber
19. März 1974 (BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1974) Dritten und Wohnungseigentümern selbst
entsprechend. In diesem Fall bedürfen die Anlagen Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie
nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung. ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich be-
Die Landesregierungen können die Ermächtigung gründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 371
Rechte und Pflichten. Sie übt die gemein- 7. § 16 wird wie folgt geändert:
schaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigen- a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5
tümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezoge- eingefügt:
nen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr,
ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Woh- „(3) Die Wohnungseigentümer können abwei-
nungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich chend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit be-
geltend gemacht werden können oder zu erfül- schließen, dass die Betriebskosten des gemein-
len sind. Die Gemeinschaft muss die Bezeich- schaftlichen Eigentums oder des Sondereigen-
nung „Wohnungseigentümergemeinschaft“ ge- tums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerli-
folgt von der bestimmten Angabe des gemein- chen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar ge-
schaftlichen Grundstücks führen. Sie kann vor genüber Dritten abgerechnet werden, und die
Gericht klagen und verklagt werden. Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Ver-
ursachung erfasst und nach diesem oder nach
(7) Das Verwaltungsvermögen gehört der Ge- einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit
meinschaft der Wohnungseigentümer. Es be- dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
steht aus den im Rahmen der gesamten Verwal-
(4) Die Wohnungseigentümer können im Ein-
tung des gemeinschaftlichen Eigentums gesetz-
zelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung
lich begründeten und rechtsgeschäftlich erwor-
im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen
benen Sachen und Rechten sowie den entstan-
Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne
denen Verbindlichkeiten. Zu dem Verwaltungs-
des § 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die Kos-
vermögen gehören insbesondere die Ansprüche
tenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln,
und Befugnisse aus Rechtsverhältnissen mit
wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch
Dritten und mit Wohnungseigentümern sowie
oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die
die eingenommenen Gelder. Vereinigen sich
Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Der Be-
sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer
schluss zur Regelung der Kostenverteilung nach
Person, geht das Verwaltungsvermögen auf den
Satz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller
Eigentümer des Grundstücks über.
stimmberechtigten Wohnungseigentümer im
(8) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte
Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigen- aller Miteigentumsanteile.
tumsanteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2) für Verbindlich-
(5) Die Befugnisse im Sinne der Absätze 3
keiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentü-
und 4 können durch Vereinbarung der Woh-
mer, die während seiner Zugehörigkeit zur Ge-
nungseigentümer nicht eingeschränkt oder aus-
meinschaft entstanden oder während dieses
geschlossen werden.“
Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung
nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6, und es
§ 160 des Handelsgesetzbuches entsprechend wird folgender Satz angefügt:
anzuwenden. Er kann gegenüber einem Gläubi- „Satz 1 ist bei einer Kostenverteilung gemäß Ab-
ger neben den in seiner Person begründeten satz 4 nicht anzuwenden.“
auch die der Gemeinschaft zustehenden Ein- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
wendungen und Einreden geltend machen, nicht
aber seine Einwendungen und Einreden gegen- d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und wie
über der Gemeinschaft. Für die Einrede der An- folgt gefasst:
fechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des „(8) Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43
Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzu- gehören nur dann zu den Kosten der Verwaltung
wenden. Die Haftung eines Wohnungseigentü- im Sinne des Absatzes 2, wenn es sich um
mers gegenüber der Gemeinschaft wegen nicht Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergü-
ordnungsmäßiger Verwaltung bestimmt sich tung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Verein-
nach Satz 1.“ barung über die Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4,
5. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: Abs. 3 Nr. 6) handelt.“
8. In § 17 Satz 2 werden die Wörter „denen der Woh-
„(3) Ein Insolvenzverfahren über das Verwal-
nungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 nicht zuge-
tungsvermögen der Gemeinschaft findet nicht
stimmt hat“ durch die Wörter „deren Kosten der
statt.“
Wohnungseigentümer nicht getragen hat“ ersetzt.
6. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
9. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„(4) Die Wohnungseigentümer können durch „Die Ausübung des Entziehungsrechts steht der
Stimmenmehrheit beschließen, dass eine Veräuße- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, soweit
rungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben es sich nicht um eine Gemeinschaft handelt, die nur
wird. Diese Befugnis kann durch Vereinbarung der aus zwei Wohnungseigentümern besteht.“
Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder
ausgeschlossen werden. Ist ein Beschluss gemäß 10. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschrän- a) In Satz 1 werden die Wörter „ersetzt die für die
kung im Grundbuch gelöscht werden. Der Bewilli- freiwillige Versteigerung des Wohnungseigen-
gung gemäß § 19 der Grundbuchordnung bedarf es tums und für die Übertragung des Wohnungsei-
nicht, wenn der Beschluss gemäß Satz 1 nachge- gentums auf den Ersteher erforderlichen Erklä-
wiesen wird. Für diesen Nachweis ist § 26 Abs. 3 rungen“ durch die Wörter „berechtigt jeden Mit-
entsprechend anzuwenden.“ eigentümer zur Zwangsvollstreckung entspre-
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
chend den Vorschriften des Ersten Abschnitts 13. § 23 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
„(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvor-
und die Zwangsverwaltung“ ersetzt.
schrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirk-
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: sam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im
Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht
„Die Ausübung dieses Rechts steht der Gemein-
durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.“
schaft der Wohnungseigentümer zu, soweit es
sich nicht um eine Gemeinschaft handelt, die 14. § 24 wird wie folgt geändert:
nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht.“ a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „eine Wo-
c) Satz 3 wird aufgehoben. che“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.
11. Dem § 21 werden folgende Absätze 7 und 8 ange- b) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8
fügt: angefügt:
„(7) Die Wohnungseigentümer können die Rege- „(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu füh-
lung der Art und Weise von Zahlungen, der Fällig- ren. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den
keit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten Wortlaut
für eine besondere Nutzung des gemeinschaftli- 1. der in der Versammlung der Wohnungseigen-
chen Eigentums oder für einen besonderen Verwal- tümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe
tungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen. von Ort und Datum der Versammlung,
(8) Treffen die Wohnungseigentümer eine nach 2. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von
dem Gesetz erforderliche Maßnahme nicht, so kann Ort und Datum der Verkündung und
an ihrer Stelle das Gericht in einem Rechtsstreit ge-
mäß § 43 nach billigem Ermessen entscheiden, so- 3. der Urteilsformeln der gerichtlichen Entschei-
weit sich die Maßnahme nicht aus dem Gesetz, ei- dungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit
ner Vereinbarung oder einem Beschluss der Woh- Angabe ihres Datums, des Gerichts und der
nungseigentümer ergibt.“ Parteien,
12. § 22 wird wie folgt geändert: soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Ent-
scheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entschei-
„(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendun- dungen sind fortlaufend einzutragen und zu
gen, die über die ordnungsmäßige Instandhal- nummerieren. Sind sie angefochten oder aufge-
tung oder Instandsetzung des gemeinschaftli- hoben worden, so ist dies anzumerken. Im Falle
chen Eigentums hinausgehen, können beschlos- einer Aufhebung kann von einer Anmerkung ab-
sen oder verlangt werden, wenn jeder Woh- gesehen und die Eintragung gelöscht werden.
nungseigentümer zustimmt, dessen Rechte Eine Eintragung kann auch gelöscht werden,
durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 wenn sie aus einem anderen Grund für die Woh-
bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. nungseigentümer keine Bedeutung mehr hat.
Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen
die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu
in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträch- erledigen und mit Datum zu versehen. Einem
tigt werden.“ Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den
ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Samm-
eingefügt: lung zu geben.
„(2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die (8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Ver-
der Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1 walter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der
des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Anpas- Vorsitzende der Wohnungseigentümerversamm-
sung des gemeinschaftlichen Eigentums an den lung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu
Stand der Technik dienen, die Eigenart der führen, sofern die Wohnungseigentümer durch
Wohnanlage nicht ändern und keinen Woh- Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Auf-
nungseigentümer gegenüber anderen unbillig gabe bestellt haben.“
beeinträchtigen, können abweichend von Ab-
satz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller 15. § 26 wird wie folgt geändert:
stimmberechtigten Wohnungseigentümer im a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte
aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. In Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma er-
Die Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann durch setzt und folgender Halbsatz angefügt:
Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht „im Falle der ersten Bestellung nach der Begrün-
eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. dung von Wohnungseigentum aber auf höchs-
tens drei Jahre.“
(3) Für Maßnahmen der modernisierenden In-
standsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
verbleibt es bei den Vorschriften des § 21 Abs. 3
„Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn
und 4.“
der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. ordnungsmäßig führt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 373
c) Absatz 3 wird aufgehoben. (3) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
Wirkung für und gegen sie
16. § 27 wird wie folgt gefasst:
1. Willenserklärungen und Zustellungen entgegen-
„§ 27 zunehmen;
Aufgaben 2. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer
und Befugnisse des Verwalters Frist oder zur Abwendung eines sonstigen
Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere
(1) Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungs- einen gegen die Gemeinschaft gerichteten
eigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 im Er-
Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, kenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu füh-
1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzu- ren;
führen und für die Durchführung der Hausord- 3. die laufenden Maßnahmen der erforderlichen
nung zu sorgen; ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instand-
2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und setzung gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu treffen;
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigen- 4. die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 3 bis 5
tums erforderlichen Maßnahmen zu treffen; und 8 zu treffen;
3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des 5. im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen
gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Gelder gemäß Absatz 1 Nr. 6 Konten zu führen;
Maßnahmen zu treffen;
6. mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechts-
4. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge streits gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 eine Vergü-
und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang tung gemäß Absatz 2 Nr. 4 zu vereinbaren;
zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um 7. sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlun-
gemeinschaftliche Angelegenheiten der Woh- gen vorzunehmen, soweit er hierzu durch Verein-
nungseigentümer handelt; barung oder Beschluss der Wohnungseigentü-
5. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und mer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist.
entgegenzunehmen, die mit der laufenden Ver- Fehlt ein Verwalter oder ist er zur Vertretung nicht
waltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu- berechtigt, so vertreten alle Wohnungseigentümer
sammenhängen; die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer kön-
6. eingenommene Gelder zu verwalten; nen durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen
oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung
7. die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber ermächtigen.
zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß
§ 43 anhängig ist; (4) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1 bis 3
zustehenden Aufgaben und Befugnisse können
8. die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht
der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnah- eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
men erforderlich sind.
(5) Der Verwalter ist verpflichtet, eingenommene
(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten.
Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und ge- Die Verfügung über solche Gelder kann durch Ver-
gen sie einbarung oder Beschluss der Wohnungseigentü-
1. Willenserklärungen und Zustellungen entgegen- mer mit Stimmenmehrheit von der Zustimmung ei-
zunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentü- nes Wohnungseigentümers oder eines Dritten ab-
mer in dieser Eigenschaft gerichtet sind; hängig gemacht werden.
(6) Der Verwalter kann von den Wohnungseigen-
2. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer
tümern die Ausstellung einer Vollmachts- und Er-
Frist oder zur Abwendung eines sonstigen
mächtigungsurkunde verlangen, aus der der Um-
Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere
fang seiner Vertretungsmacht ersichtlich ist.“
einen gegen die Wohnungseigentümer gerichte-
ten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder 17. § 32 wird wie folgt geändert:
Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
zu führen;
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
3. Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich gel-
„Die Landesregierungen können durch Rechts-
tend zu machen, sofern er hierzu durch Verein-
verordnung bestimmen, dass und in welchen
barung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit
Fällen der Aufteilungsplan (Satz 2 Nr. 1) und die
der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
Abgeschlossenheit (Satz 2 Nr. 2) von einem öf-
4. mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechts- fentlich bestellten oder anerkannten Sachver-
streits gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 zu ver- ständigen für das Bauwesen statt von der Bau-
einbaren, dass sich die Gebühren nach einem behörde ausgefertigt und bescheinigt werden.
höheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchs- Werden diese Aufgaben von dem Sachverstän-
tens nach einem gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 des digen wahrgenommen, so gelten die Bestim-
Gerichtskostengesetzes bestimmten Streitwert mungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
bemessen. für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Woh- § 45
nungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974
Zustellung
(BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1974) entsprechend.
In diesem Fall bedürfen die Anlagen nicht der (1) Der Verwalter ist Zustellungsvertreter der
Form des § 29 der Grundbuchordnung. Die Lan- Wohnungseigentümer, wenn diese Beklagte oder
desregierungen können die Ermächtigung durch gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 beizuladen sind, es sei
Rechtsverordnung auf die Landesbauverwaltun- denn, dass er als Gegner der Wohnungseigentümer
gen übertragen.“ an dem Verfahren beteiligt ist oder aufgrund des
Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwal-
18. Im III. Teil wird der 1. Abschnitt mit der Überschrift
ter werde die Wohnungseigentümer nicht sachge-
gestrichen.
recht unterrichten.
19. Die bisherigen §§ 43 bis 50 werden durch die fol-
(2) Die Wohnungseigentümer haben für den Fall,
genden §§ 43 bis 50 ersetzt:
dass der Verwalter als Zustellungsvertreter ausge-
„§ 43 schlossen ist, durch Beschluss mit Stimmenmehr-
heit einen Ersatzzustellungsvertreter sowie dessen
Zuständigkeit
Vertreter zu bestellen, auch wenn ein Rechtsstreit
Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück noch nicht anhängig ist. Der Ersatzzustellungsver-
liegt, ist ausschließlich zuständig für treter tritt in die dem Verwalter als Zustellungsver-
1. Streitigkeiten über die sich aus der Gemein- treter der Wohnungseigentümer zustehenden Auf-
schaft der Wohnungseigentümer und aus der gaben und Befugnisse ein, sofern das Gericht die
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Zustellung an ihn anordnet; Absatz 1 gilt entspre-
ergebenden Rechte und Pflichten der Woh- chend.
nungseigentümer untereinander; (3) Haben die Wohnungseigentümer entgegen
2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwi- Absatz 2 Satz 1 keinen Ersatzzustellungsvertreter
schen der Gemeinschaft der Wohnungseigentü- bestellt oder ist die Zustellung nach den Absätzen 1
mer und Wohnungseigentümern; und 2 aus sonstigen Gründen nicht ausführbar,
kann das Gericht einen Ersatzzustellungsvertreter
3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des bestellen.
Verwalters bei der Verwaltung des gemein-
schaftlichen Eigentums; § 46
4. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüs- Anfechtungsklage
sen der Wohnungseigentümer;
(1) Die Klage eines oder mehrerer Wohnungsei-
5. Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft gentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Be-
der Wohnungseigentümer oder gegen Woh- schlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die
nungseigentümer richten und sich auf das ge- übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des
meinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu
oder das Sondereigentum beziehen; richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der
6. Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier
Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. Inso- Monate nach der Beschlussfassung begründet wer-
weit ist § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung den. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung
nicht anzuwenden. gelten entsprechend.
(2) Hat der Kläger erkennbar eine Tatsache über-
§ 44 sehen, aus der sich ergibt, dass der Beschluss
Bezeichnung der nichtig ist, so hat das Gericht darauf hinzuweisen.
Wohnungseigentümer in der Klageschrift
§ 47
(1) Wird die Klage durch oder gegen alle Woh-
nungseigentümer mit Ausnahme des Gegners erho- Prozessverbindung
ben, so genügt für ihre nähere Bezeichnung in der Mehrere Prozesse, in denen Klagen auf Erklä-
Klageschrift die bestimmte Angabe des gemein- rung oder Feststellung der Ungültigkeit desselben
schaftlichen Grundstücks; wenn die Wohnungsei- Beschlusses der Wohnungseigentümer erhoben
gentümer Beklagte sind, sind in der Klageschrift werden, sind zur gleichzeitigen Verhandlung und
außerdem der Verwalter und der gemäß § 45 Abs. 2 Entscheidung zu verbinden. Die Verbindung be-
Satz 1 bestellte Ersatzzustellungsvertreter zu be- wirkt, dass die Kläger der vorher selbständigen
zeichnen. Die namentliche Bezeichnung der Woh- Prozesse als Streitgenossen anzusehen sind.
nungseigentümer hat spätestens bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.
§ 48
(2) Sind an dem Rechtsstreit nicht alle Woh-
Beiladung,
nungseigentümer als Partei beteiligt, so sind die
Wirkung des Urteils
übrigen Wohnungseigentümer entsprechend Ab-
satz 1 von dem Kläger zu bezeichnen. Der nament- (1) Richtet sich die Klage eines Wohnungseigen-
lichen Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentü- tümers, der in einem Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1
mer bedarf es nicht, wenn das Gericht von ihrer oder Nr. 3 einen ihm allein zustehenden Anspruch
Beiladung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 absieht. geltend macht, nur gegen einen oder einzelne Woh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 375
nungseigentümer oder nur gegen den Verwalter, so (2) In Wohnungseigentumssachen nach § 43
sind die übrigen Wohnungseigentümer beizuladen, Nr. 1 bis 4 finden die Bestimmungen über die Nicht-
es sei denn, dass ihre rechtlichen Interessen er- zulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, § 544
kennbar nicht betroffen sind. Soweit in einem der Zivilprozessordnung) keine Anwendung, soweit
Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 3 oder Nr. 4 der Ver- die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli
walter nicht Partei ist, ist er ebenfalls beizuladen. 2012 verkündet worden ist.“
(2) Die Beiladung erfolgt durch Zustellung der
Klageschrift, der die Verfügungen des Vorsitzenden Artikel 2
beizufügen sind. Die Beigeladenen können der ei- Änderung des Gesetzes
nen oder anderen Partei zu deren Unterstützung über die Zwangsversteigerung
beitreten. Veräußert ein beigeladener Wohnungsei- und die Zwangsverwaltung
gentümer während des Prozesses sein Wohnungs-
eigentum, ist § 265 Abs. 2 der Zivilprozessordnung Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
entsprechend anzuwenden. Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinig-
(3) Über die in § 325 der Zivilprozessordnung an- ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Ge-
geordneten Wirkungen hinaus wirkt das rechtskräf- setzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird
tige Urteil auch für und gegen alle beigeladenen wie folgt geändert:
Wohnungseigentümer und ihre Rechtsnachfolger
sowie den beigeladenen Verwalter. 1. § 10 wird wie folgt geändert:
(4) Wird durch das Urteil eine Anfechtungsklage a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
als unbegründet abgewiesen, so kann auch nicht „2. bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum
mehr geltend gemacht werden, der Beschluss sei die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung
nichtig. der Beiträge zu den Lasten und Kosten des
gemeinschaftlichen Eigentums oder des Son-
§ 49 dereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28
Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgeset-
Kostenentscheidung
zes geschuldet werden, einschließlich der
(1) Wird gemäß § 21 Abs. 8 nach billigem Ermes- Vorschüsse und Rückstellungen sowie der
sen entschieden, so können auch die Prozesskos- Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungsei-
ten nach billigem Ermessen verteilt werden. gentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden
und die rückständigen Beträge aus dem Jahr
(2) Dem Verwalter können Prozesskosten aufer-
der Beschlagnahme und den letzten zwei
legt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts
Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Ne-
durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Ver-
benleistungen ist begrenzt auf Beträge in
schulden trifft, auch wenn er nicht Partei des
Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des
Rechtsstreits ist.
nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die
Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft
§ 50 der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprü-
Kostenerstattung che einzelner Wohnungseigentümer werden
von diesen angemeldet;“.
Den Wohnungseigentümern sind als zur zweck-
entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
teidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines „(3) Zur Vollstreckung mit dem Range nach
bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn Absatz 1 Nr. 2 müssen die dort genannten Be-
nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des träge die Höhe des Verzugsbetrages nach § 18
Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte ge- übersteigen. Für die Vollstreckung genügt ein Ti-
boten war.“ tel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur
20. Der 2. und 3. Abschnitt mit den §§ 51 bis 58 sowie Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des An-
59 werden aufgehoben. spruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind.
Soweit die Art und der Bezugszeitraum des An-
21. Dem § 63 wird folgender § 62 vorangestellt:
spruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel
„§ 62 zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter
Weise glaubhaft zu machen.“
Übergangsvorschrift
2. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(1) Für die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängi-
gen Verfahren in Wohnungseigentums- oder in „(3) Ansprüche der Wohnungseigentümer nach
Zwangsversteigerungssachen oder für die bei ei- § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung durch ei-
nem Notar beantragten freiwilligen Versteigerungen nen entsprechenden Titel oder durch die Nieder-
sind die durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom schrift der Beschlüsse der Wohnungseigentümer
26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geänderten Vor- einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter
schriften des III. Teils dieses Gesetzes sowie die Weise glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und müssen sich die Zahlungspflicht, die Art und der Be-
die Zwangsverwaltung in ihrer bis dahin geltenden zugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit
Fassung weiter anzuwenden. ergeben.“
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
3. § 52 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
„Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf „§ 49a
a) den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 der Ver- Wohnungseigentumssachen
ordnung über das Erbbaurecht das Bestehenblei-
(1) Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interes-
ben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast ver-
ses der Parteien und aller Beigeladenen an der Ent-
einbart worden ist;
scheidung festzusetzen. Er darf das Interesse des
b) Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönli- Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an
che Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünf-
Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum fache des Wertes ihres Interesses nicht überschrei-
mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt ten. Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert
wird und diesen kein anderes Recht der Rang- des Wohnungseigentums des Klägers und der auf
klasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung be- seiner Seite Beigetretenen übersteigen.
trieben werden kann.“
(2) Richtet sich eine Klage gegen einzelne Woh-
4. Dem § 156 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: nungseigentümer, darf der Streitwert das Fünffache
„Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Woh- des Wertes ihres Interesses sowie des Interesses
nungseigentum für die laufenden Beträge der daraus der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen.
fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigen- (3) Die Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 (Vergütungsverzeich-
tums oder des Sondereigentums, die nach § 16 nis) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai
Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentums- 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 20
gesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vor- des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416)
schüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffs- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vor-
1. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3101 wird
schrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine An-
die Angabe „ , in Verfahren nach § 43 des Woh-
wendung.“
nungseigentumsgesetzes“ gestrichen.
Artikel 3 2. In Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 wird Buchstabe c
gestrichen, und die bisherigen Buchstaben d und e
Änderung anderer Vorschriften werden Buchstaben c und d.
(1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung (4) Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6,
S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie durch Artikel 138 des Gesetzes vom 19. April 2006
folgt geändert: (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Nr. 2 wird nach Buchstabe b folgender Buch-
1. In § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
stabe c eingefügt:
„Rechts“ folgende Wörter eingefügt:
„c) Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des
„oder der Inhaber der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-
Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständig-
setzes über die Zwangsversteigerung und die
keit ist ausschließlich;“.
Zwangsverwaltung genannten Ansprüche auf Zah-
2. § 72 wird wie folgt geändert: lung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Wohnungserbbaurechts“.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 2. In § 31 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 505 bis 510, 513,
514 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ durch die An-
„(2) In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 gabe „§§ 464 bis 469, 472, 473 des Bürgerlichen
des Wohnungseigentumsgesetzes ist das Land- Gesetzbuches“ ersetzt.
gericht am Sitz des Oberlandesgerichts gemein-
sames Berufungs- und Beschwerdegericht für (5) In § 98 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Rechte
den Bezirk des Oberlandesgerichts. Dies gilt auch an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
für die in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten
genannten Sachen. Die Landesregierungen wer- Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 8 des Ge-
den ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle setzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) ge-
dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Be- ändert worden ist, wird die Angabe „§ 223 Abs. 1,
zirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie §§ 232, 401 Abs. 1, § 418 Abs. 1, §§ 435, 442 Abs. 2,
können die Ermächtigung auf die Landesjustiz- § 449 Abs. 2, §§ 509, 578a, 776, 1287, 1416 Abs. 3,
verwaltungen übertragen.“ § 1795 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2114, 2168a des Bürgerlichen
Gesetzbuches“ durch die Angabe „§ 216 Abs. 1,
(2) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 §§ 232, 401 Abs. 1, § 418 Abs. 1, §§ 435, 442 Abs. 2,
(BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 16 des § 448 Abs. 2, §§ 452, 453, 468, 578a, 776, 1287, 1416
Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), Abs. 3, § 1795 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2114, 2168a des Bür-
wird wie folgt geändert: gerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 49 (6) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
folgende Angabe eingefügt: kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,
„§ 49a Wohnungseigentumssachen“. 2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 377
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), wird wie Artikel 4
folgt geändert:
Inkrafttreten
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29b
„Besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum“ Artikel 3 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 dieses Gesetzes tritt
ersetzt durch die Angabe „(weggefallen)“. am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt
2. § 29b wird aufgehoben. dieses Gesetz am 1. Juli 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. März 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
Gesetz
zur Stärkung des Wettbewerbs
in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)
Vom 26. März 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- „13. Personen, die keinen anderweitigen
tes das folgende Gesetz beschlossen: Anspruch auf Absicherung im
Krankheitsfall haben und
Artikel 1 a) zuletzt gesetzlich krankenversi-
Änderung chert waren oder
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch b) bisher nicht gesetzlich oder pri-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche vat krankenversichert waren, es
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom sei denn, dass sie zu den in Ab-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge- satz 5 oder den in § 6 Abs. 1
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember oder 2 genannten Personen ge-
2006 (BGBl. I S. 3439), wird wie folgt geändert: hören oder bei Ausübung ihrer
beruflichen Tätigkeit im Inland
1. § 4 wird wie folgt geändert: gehört hätten.“
a) In Absatz 2 wird das Wort „knappschaftli- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
chen“ gestrichen. gefügt:
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versi-
„dass“ das Wort „Beitragssatzerhöhungen“ cherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem
durch das Wort „Beitragserhöhungen“ ersetzt Bezug von Arbeitslosengeld II privat kranken-
und nach dem Wort „Wirtschaftlichkeitsreser- versichert war oder weder gesetzlich noch
ven“ die Wörter „ohne Beitragssatzerhöhun- privat krankenversichert war und zu den in
gen“ gestrichen. Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 ge-
1a. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: nannten Personen gehört oder bei Ausübung
seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört
„§ 4a
hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am
Sonderregelungen 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a
zum Verwaltungsverfahren versicherungspflichtig waren, für die Dauer
Abweichungen von den Regelungen des Ver- ihrer Hilfebedürftigkeit.“
waltungsverfahrens gemäß den §§ 266, 267 c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a ein-
und 269 durch Landesrecht sind ausgeschlos- gefügt:
sen.“ „(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versi-
2. § 5 wird wie folgt geändert: cherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1
bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mit-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
glied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1
aa) In Nummer 11 werden die Wörter „auf gilt entsprechend für Empfänger laufender
Grund einer Pflichtversicherung Mitglied Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechs-
oder auf Grund einer Pflichtversicherung ten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches
nach § 10 versichert waren; als Zeiten der und für Empfänger laufender Leistungen
Pflichtversicherung gelten auch Zeiten, in nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
denen wegen des Bezugs von Anpas- Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese
sungsgeld für entlassene Arbeitnehmer Leistungen für weniger als einen Monat unter-
des Bergbaus (§ 38 Nr. 2 des Sechsten brochen wird. Der Anspruch auf Leistungen
Buches) oder des Bezugs von Über- nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung
brückungsgeld aus der Seemannskasse im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1
(§ 143 des Siebten Buches) eine freiwil- Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein ander-
lige Versicherung bestanden hat“ durch weitiger Anspruch auf Absicherung im Krank-
die Wörter „Mitglied oder nach § 10 ver- heitsfall besteht.“
sichert waren“ ersetzt.
d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 an-
bb) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende gefügt:
durch ein Komma ersetzt. „(11) Ausländer, die nicht Angehörige ei-
cc) Nach Nummer 12 wird folgende Num- nes Mitgliedstaates der Europäischen Union,
mer 13 angefügt: Angehörige eines Vertragsstaates des Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 379
kommens über den Europäischen Wirt- anzusetzen, in der es ohne die Unterbre-
schaftsraum oder Staatsangehörige der chung erzielt worden wäre. Für Zeiten des
Schweiz sind, werden von der Versicherungs- Bezugs von Erziehungsgeld oder Eltern-
pflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie geld oder der Inanspruchnahme von El-
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Auf- ternzeit, für Zeiten, in denen als Entwick-
enthaltserlaubnis mit einer Befristung auf lungshelfer Entwicklungsdienst nach dem
mehr als zwölf Monate nach dem Aufent- Entwicklungshelfergesetz geleistet wor-
haltsgesetz besitzen und für die Erteilung die- den ist, sowie im Falle des Wehr- oder
ser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Zivildienstes ist ein Überschreiten der
Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen,
Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. wenn spätestens innerhalb eines Jahres
Angehörige eines anderen Mitgliedstaates nach diesen Zeiträumen eine Beschäfti-
der Europäischen Union, Angehörige eines gung mit einem regelmäßigen Arbeitsent-
anderen Vertragsstaates des Abkommens gelt oberhalb der Jahresarbeitsentgelt-
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder grenze aufgenommen wird; dies gilt auch
Staatsangehörige der Schweiz werden von für Zeiten einer Befreiung von der Versi-
der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 cherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2
nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die oder 3.“
Wohnortnahme in Deutschland die Existenz d) Absatz 5 wird aufgehoben.
eines Krankenversicherungsschutzes nach
§ 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-
Leistungsberechtigten nach dem Asylbewer- fügt:
berleistungsgesetz liegt eine Absicherung im „(9) Arbeiter und Angestellte, die nicht die
Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllen
Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, und die am 2. Februar 2007 wegen Über-
Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des schreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde bei einem privaten Krankenversicherungsun-
nach besteht.“ ternehmen in einer substitutiven Krankenver-
3. § 6 wird wie folgt geändert: sicherung versichert waren oder die vor die-
sem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Kranken-
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort kasse gekündigt hatten, um in ein privates
„übersteigt“ die Wörter „und in drei aufeinan- Krankenversicherungsunternehmen zu wech-
der folgenden Kalenderjahren überstiegen seln, bleiben versicherungsfrei, solange sie
hat“ eingefügt. keinen anderen Tatbestand der Versiche-
b) In Absatz 3a Satz 4 werden nach der Angabe rungspflicht erfüllen. Satz 1 gilt auch für Ar-
„Arbeitslosengeld II“ die Wörter „und für Per- beiter und Angestellte, die am 2. Februar
sonen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versiche- 2007 nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2 oder 3 von
rungspflichtig sind“ eingefügt. der Versicherungspflicht befreit waren. Arbei-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ter und Angestellte, die freiwillige Mitglieder
einer gesetzlichen Krankenkasse sind, und
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1
„Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in Nr. 1 erfüllen, gelten bis zum 31. März 2007
drei aufeinander folgenden Kalenderjah- als freiwillige Mitglieder.“
ren überschritten, endet die Versiche- 4. In § 8 Abs. 1 Nr. 1a werden nach dem Wort „Ar-
rungspflicht mit Ablauf des dritten Kalen- beitslosengeld“ das Komma durch das Wort
derjahres, in dem sie überschritten wird.“ „oder“ ersetzt und die Angabe „oder Arbeitslo-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: sengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a)“ gestrichen.
„Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts 5. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 wird
werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in aufgehoben.
dem der Anspruch auf das erhöhte Ent- 6. § 10 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gelt entstanden ist.“
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
cc) Folgende Sätze werden angefügt: legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitli-
„Ein Überschreiten der Jahresarbeitsent- ches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke
geltgrenze in einem von drei aufeinander fest.“
folgenden Kalenderjahren liegt vor, wenn 7. § 11 wird wie folgt geändert:
das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte
regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen fügt:
hat. Für Zeiten, in denen bei fortbeste- „(4) Versicherte haben Anspruch auf ein
hendem Beschäftigungsverhältnis kein Versorgungsmanagement insbesondere zur
Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbe- Lösung von Problemen beim Übergang in
sondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ab- die verschiedenen Versorgungsbereiche. Die
lauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Be- betroffenen Leistungserbringer sorgen für
zug von Entgeltersatzleistungen, ist ein eine sachgerechte Anschlussversorgung des
regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe Versicherten und übermitteln sich gegenseitig
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
die erforderlichen Informationen. Sie sind zur cherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder
Erfüllung dieser Aufgabe von den Kranken- Zwölften Buches werden.“
kassen zu unterstützen. Das Versorgungsma- 10. Im Dritten Kapitel wird die Überschrift des Drit-
nagement und eine dazu erforderliche Über- ten Abschnitts wie folgt gefasst:
mittlung von Daten darf nur mit Einwilligung
und nach vorheriger Information des Versi- „Dritter Abschnitt
cherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach Leistungen zur Verhütung von Krankheiten,
den §§ 140a bis 140d nicht bereits entspre- betriebliche Gesundheitsförderung und
chende Regelungen vereinbart sind, ist das Prävention arbeitsbedingter Gesundheits-
Nähere im Rahmen von Verträgen nach gefahren, Förderung der Selbsthilfe“.
§ 112 oder § 115 oder in vertraglichen Verein- 11. § 20 wird wie folgt geändert:
barungen mit sonstigen Leistungserbringern
der gesetzlichen Krankenversicherung und a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Die
mit Leistungserbringern nach dem Elften Spitzenverbände der Krankenkassen be-
Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.“ schließen“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen beschließt“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. ersetzt.
8. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Die Ausgaben der Krankenkassen für
„Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Ab-
Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis satz 1 und nach den §§ 20a und 20b sollen
zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Ver- insgesamt im Jahr 2006 für jeden ihrer Versi-
sicherten vor Inanspruchnahme der Leistung cherten einen Betrag von 2,74 Euro umfas-
darüber zu informieren, dass Kosten, die sen; sie sind in den Folgejahren entspre-
nicht von der Krankenkasse übernommen chend der prozentualen Veränderung der mo-
werden, von dem Versicherten zu tragen natlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des
sind.“ Vierten Buches anzupassen.“
b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge- c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
fügt: 12. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20d
eingefügt:
„Der Versicherte hat die erfolgte Beratung ge-
genüber dem Leistungserbringer schriftlich „§ 20a
zu bestätigen. Eine Einschränkung der Wahl Betriebliche Gesundheitsförderung
auf den Bereich der ärztlichen Versorgung,
(1) Die Krankenkassen erbringen Leistungen
der zahnärztlichen Versorgung, den stationä-
zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betrieb-
ren Bereich oder auf veranlasste Leistungen
liche Gesundheitsförderung), um unter Beteili-
ist möglich.“
gung der Versicherten und der Verantwortlichen
c) Folgender Satz wird angefügt: für den Betrieb die gesundheitliche Situation
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- einschließlich ihrer Risiken und Potenziale zu er-
sen legt dem Deutschen Bundestag über heben und Vorschläge zur Verbesserung der ge-
das Bundesministerium für Gesundheit bis sundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der
zum 31. März 2009 einen Bericht über die Er- gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten
fahrungen mit den durch das Gesetz zur Stär- zu entwickeln und deren Umsetzung zu unter-
kung des Wettbewerbs in der gesetzlichen stützen. § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Krankenversicherung in dieser Vorschrift be- (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach
wirkten Rechtsänderungen vor.“ Absatz 1 arbeiten die Krankenkassen mit dem
9. In § 15 Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz zuständigen Unfallversicherungsträger zusam-
eingefügt: men. Sie können Aufgaben nach Absatz 1 durch
andere Krankenkassen, durch ihre Verbände
„Die Krankenkassen haben einem Missbrauch oder durch zu diesem Zweck gebildete Arbeits-
der Karten durch geeignete Maßnahmen entge- gemeinschaften (Beauftragte) mit deren Zustim-
genzuwirken.“ mung wahrnehmen lassen und sollen bei der
9a. In § 16 wird dem Absatz 3a folgender Satz 2 an- Aufgabenwahrnehmung mit anderen Kranken-
gefügt: kassen zusammenarbeiten. § 88 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gel-
„Satz 1 gilt entsprechend für Versicherte dieses ten entsprechend.
Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Bei-
tragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind § 20b
und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen
sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Er- Prävention
krankungen und Schmerzzustände sowie bei arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich (1) Die Krankenkassen unterstützen die Trä-
sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen ger der gesetzlichen Unfallversicherung bei ihren
und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Ge-
Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versi- sundheitsgefahren. Insbesondere unterrichten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 381
sie diese über die Erkenntnisse, die sie über Zu- derebenen gemeinsam nach Maßgabe der in
sammenhänge zwischen Erkrankungen und Ar- Absatz 2 Satz 1 genannten Grundsätze und
beitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzu- nach Beratung mit den zur Wahrnehmung der
nehmen, dass bei einem Versicherten eine be- Interessen der Selbsthilfe jeweils maßgeblichen
rufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder Vertretungen von Selbsthilfegruppen, -organisa-
eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Kranken- tionen und -kontaktstellen. Erreicht eine Kran-
kasse dies unverzüglich den für den Arbeits- kenkasse den in Satz 1 genannten Betrag der
schutz zuständigen Stellen und dem Unfallversi- Förderung in einem Jahr nicht, hat sie die nicht
cherungsträger mitzuteilen. verausgabten Fördermittel im Folgejahr zusätz-
lich für die Gemeinschaftsförderung zur Verfü-
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Ab-
gung zu stellen.
satz 1 arbeiten die Krankenkassen eng mit den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zu-
sammen. Dazu sollen sie und ihre Verbände ins- § 20d
besondere regionale Arbeitsgemeinschaften bil- Primäre
den. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Prävention durch Schutzimpfungen
Buches und § 219 gelten entsprechend. (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistun-
gen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9
§ 20c des Infektionsschutzgesetzes. Ausgenommen
Förderung der Selbsthilfe sind Schutzimpfungen, die wegen eines durch
einen nicht beruflichen Auslandsaufenthalt er-
(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände för- höhten Gesundheitsrisikos indiziert sind, es sei
dern Selbsthilfegruppen und -organisationen, denn, dass zum Schutz der öffentlichen Ge-
die sich die gesundheitliche Prävention oder sundheit ein besonderes Interesse daran be-
die Rehabilitation von Versicherten bei einer der steht, der Einschleppung einer übertragbaren
im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krank- Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland
heiten zum Ziel gesetzt haben, sowie Selbsthil- vorzubeugen. Einzelheiten zu Voraussetzungen,
fekontaktstellen im Rahmen der Festlegungen Art und Umfang der Leistungen bestimmt der
des Absatzes 3. Die Spitzenverbände der Kran- Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien
kenkassen beschließen gemeinsam und einheit- nach § 92 auf der Grundlage der Empfehlungen
lich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei de- der Ständigen Impfkommission beim Robert
ren gesundheitlicher Prävention oder Rehabilita- Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektions-
tion eine Förderung zulässig ist; sie haben die schutzgesetzes unter besonderer Berücksichti-
Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Ver- gung der Bedeutung der Schutzimpfungen für
tretungen der für die Wahrnehmung der Interes- die öffentliche Gesundheit. Abweichungen von
sen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorgani- den Empfehlungen der Ständigen Impfkommis-
sationen zu beteiligen. Selbsthilfekontaktstellen sion sind besonders zu begründen. Bei der erst-
müssen für eine Förderung ihrer gesundheitsbe- maligen Entscheidung nach Satz 3 muss der
zogenen Arbeit themen-, bereichs- und indikati- Gemeinsame Bundesausschuss zu allen zu die-
onsgruppenübergreifend tätig sein. sem Zeitpunkt geltenden Empfehlungen der
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen Ständigen Impfkommission einen Beschluss
beschließen gemeinsam und einheitlich Grund- fassen. Die erste Entscheidung soll bis zum
sätze zu den Inhalten der Förderung der Selbst- 30. Juni 2007 getroffen werden. Zu Änderungen
hilfe und zur Verteilung der Fördermittel auf die der Empfehlungen der Ständigen Impfkommis-
verschiedenen Förderebenen und Förderberei- sion hat der Gemeinsame Bundesausschuss in-
che. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vertretun- nerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentli-
gen der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Förde- chung eine Entscheidung zu treffen. Kommt eine
rung kann durch pauschale Zuschüsse und als Entscheidung nach den Sätzen 5 bis 7 nicht ter-
Projektförderung erfolgen. min- oder fristgemäß zustande, dürfen insoweit
die von der Ständigen Impfkommission empfoh-
(3) Die Ausgaben der Krankenkassen und ih- lenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von
rer Verbände für die Wahrnehmung der Aufga- Schutzimpfungen nach Satz 2 erbracht werden,
ben nach Absatz 1 Satz 1 sollen insgesamt im bis die Richtlinie vorliegt.
Jahr 2006 für jeden ihrer Versicherten einen Be-
trag von 0,55 Euro umfassen; sie sind in den (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
Folgejahren entsprechend der prozentualen Ver- weitere Schutzimpfungen vorsehen. Bis zum
änderung der monatlichen Bezugsgröße nach Vorliegen einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 5
§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen. gelten die bisherigen Satzungsregelungen zu
Für die Förderung auf der Landesebene und in Schutzimpfungen fort.
den Regionen sind die Mittel entsprechend dem (3) Die Krankenkassen haben außerdem im
Wohnort der Versicherten aufzubringen. Mindes- Zusammenwirken mit den Behörden der Länder,
tens 50 vom Hundert der in Satz 1 bestimmten die für die Durchführung von Schutzimpfungen
Mittel sind für kassenartenübergreifende Ge- nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig
meinschaftsförderung aufzubringen. Über die sind, unbeschadet der Aufgaben anderer, ge-
Vergabe der Fördermittel aus der Gemein- meinsam und einheitlich Schutzimpfungen ihrer
schaftsförderung beschließen die Krankenkas- Versicherten zu fördern und sich durch Erstat-
sen oder ihre Verbände auf den jeweiligen För- tung der Sachkosten an den Kosten der Durch-
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
führung zu beteiligen. Zur Durchführung der angemessen zu berücksichtigen. Abwei-
Maßnahmen und zur Erstattung der Sachkosten chend von Satz 3 kann der Höchstbetrag
schließen die Landesverbände der Krankenkas- auch im Einvernehmen mit dem pharmazeuti-
sen und die Verbände der Ersatzkassen des schen Unternehmer festgelegt werden. § 31
Landes gemeinsam Rahmenvereinbarungen mit Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Arzneimittel,
den in den Ländern dafür zuständigen Stellen.“ deren Kosteneffektivität erwiesen ist oder für
13. § 21 wird wie folgt geändert: die eine Kosten-Nutzen-Bewertung nur im
Vergleich zur Nichtbehandlung erstellt wer-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: den kann, weil eine zweckmäßige Therapieal-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände ternative fehlt, sind von der Festsetzung ei-
der“ gestrichen. nes Höchstbetrags auszunehmen. Eine Kos-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Spitzen- ten-Nutzen-Bewertung kann als Grundlage
verbände der Krankenkassen haben ge- für die Festsetzung eines Höchstbetrags erst
meinsam“ durch die Wörter „Der Spitzen- erstellt werden, wenn hinreichende Erkennt-
verband Bund der Krankenkassen hat“ nisse über die Wirksamkeit des Arzneimittels
ersetzt. nach den Grundsätzen der evidenzbasierten
Medizin vorliegen können.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Spitzen-
verbände“ durch die Wörter „des Spitzenver- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bandes Bund“ ersetzt. aa) In Satz 4 werden die Wörter „Die Spitzen-
14. § 23 wird wie folgt geändert: verbände der Krankenkassen können“
durch die Wörter „Der Spitzenverband
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Bund der Krankenkassen kann“ ersetzt.
„Die Krankenkasse führt statistische Erhe-
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz einge-
bungen über Anträge auf Leistungen nach
fügt:
Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung
durch.“ „Für andere Arzneimittel, für die eine Ver-
einbarung nach § 130a Abs. 8 besteht,
b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „die
kann die Krankenkasse die Zuzahlung
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
um die Hälfte ermäßigen oder aufheben,
sam und einheitlich“ durch die Wörter „der
wenn hieraus Einsparungen zu erwarten
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“
sind.“
und das Wort „haben“ durch das Wort „hat“
ersetzt. 17. § 33 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 9 wird aufgehoben. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
15. § 24 wird wie folgt geändert: „(1) Versicherte haben Anspruch auf Ver-
sorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die
aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt ge- im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg
fasst: der Krankenbehandlung zu sichern, einer dro-
„Versicherte haben unter den in § 23 henden Behinderung vorzubeugen oder eine
Abs. 1 genannten Voraussetzungen An- Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfs-
spruch auf aus medizinischen Gründen mittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegen-
erforderliche Vorsorgeleistungen in einer stände des täglichen Lebens anzusehen oder
Einrichtung des Müttergenesungswerks nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der
oder einer gleichartigen Einrichtung;“. Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz ange- Behinderungsausgleich hängt bei stationärer
fügt: Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang
eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft
„§ 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 noch möglich ist; die Pflicht der stationären
Satz 2 gilt entsprechend.“ Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfs-
b) Absatz 4 wird aufgehoben. mitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üb-
16. § 31 wird wie folgt geändert: lichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind,
bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt
gefügt: § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst
„(2a) Für Arzneimittel, die nicht in eine auch die notwendige Änderung, Instandset-
Festbetragsgruppe nach § 35 einzubeziehen zung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln,
sind, setzen die Spitzenverbände der Kran- die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, so-
kenkassen gemeinsam nach § 213 Abs. 2 ei- weit zum Schutz der Versicherten vor unver-
nen Höchstbetrag fest, bis zu dem die Kran- tretbaren gesundheitlichen Risiken erforder-
kenkassen die Kosten tragen. Den pharma- lich, die nach dem Stand der Technik zur Er-
zeutischen Unternehmern ist vor der Ent- haltung der Funktionsfähigkeit und der tech-
scheidung Gelegenheit zur Stellungnahme nischen Sicherheit notwendigen Wartungen
zu geben. Der Höchstbetrag ist auf Grund ei- und technischen Kontrollen. Wählen Versi-
ner Bewertung nach § 35b Abs. 1 Satz 3 fest- cherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistun-
zusetzen. Dabei sind die Entwicklungskosten gen, die über das Maß des Notwendigen hi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 383
nausgehen, haben sie die Mehrkosten und nisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfü-
dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst gung steht.“
zu tragen.“ b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
b) Die Sätze 4 bis 7 des bisherigen Absatzes 1 fügt:
werden Absatz 2, und in dem neuen Absatz 2 „(6) Pharmazeutische Unternehmer kön-
Satz 1 wird die Angabe „den Sätzen 1 und 2“ nen beim Gemeinsamen Bundesausschuss
durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in
c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2
und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend
d) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils zu begründen; die erforderlichen Nachweise
die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe sind dem Antrag beizufügen. Sind die Anga-
„Absatz 2“ ersetzt. ben zur Begründung des Antrags unzurei-
e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 chend, teilt der Gemeinsame Bundesaus-
bis 8 angefügt: schuss dem Antragsteller unverzüglich mit,
welche zusätzlichen Einzelangaben erforder-
„(6) Die Versicherten können alle Leis-
lich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss
tungserbringer in Anspruch nehmen, die Ver-
hat über ausreichend begründete Anträge
tragspartner ihrer Krankenkasse oder nach
nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu be-
§ 126 Abs. 2 versorgungsberechtigt sind.
scheiden und den Antragsteller über Rechts-
Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127
mittel und Rechtsmittelfristen zu belehren.
Abs. 1 über die Versorgung mit bestimmten
Eine ablehnende Entscheidung muss eine
Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versor-
auf objektiven und überprüfbaren Kriterien
gung durch einen Vertragspartner, der den
beruhende Begründung enthalten. Für das
Versicherten von der Krankenkasse zu be-
Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben.
nennen ist. Abweichend von Satz 2 können
Das Nähere insbesondere zur ausreichenden
Versicherte ausnahmsweise einen anderen
Begründung und zu den erforderlichen Nach-
Leistungserbringer wählen, wenn ein berech-
weisen regelt der Gemeinsame Bundesaus-
tigtes Interesse besteht; dadurch entste-
schuss.“
hende Mehrkosten haben sie selbst zu tra-
gen. 18. § 35 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
(7) Die Krankenkasse übernimmt die je- a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-
weils vertraglich vereinbarten Preise. Erfolgt bände der Krankenkassen setzen gemeinsam
die Versorgung auf der Grundlage des § 126 und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spit-
Abs. 2 durch einen Leistungserbringer, der zenverband Bund der Krankenkassen setzt“
nicht Vertragspartner der Krankenkasse ist, ersetzt.
trägt die Krankenkasse die Kosten in Höhe b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Spitzenver-
des niedrigsten Preises, der für eine ver- bände der Krankenkassen gemeinsam kön-
gleichbare Leistung mit anderen Leistungser- nen“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
bringern vereinbart wurde, bei Hilfsmitteln, für Bund der Krankenkassen kann“ ersetzt.
die ein Festbetrag festgesetzt wurde, höchs- 19. In § 35a Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Die
tens bis zur Höhe des Festbetrags. Spitzenverbände der Krankenkassen erstellen
(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr und veröffentlichen“ durch die Wörter „Der Spit-
vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten zenverband Bund der Krankenkassen erstellt
der gesetzlichen Krankenversicherung abge- und veröffentlicht“ und das Wort „übermitteln“
gebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem 20. § 35b wird wie folgt geändert:
von der Krankenkasse zu übernehmenden
Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergü- a) In der Überschrift werden nach dem Wort
tungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich „Nutzens“ die Wörter „und der Kosten“ ein-
um die Zuzahlung; § 43b Abs. 1 Satz 2 findet gefügt.
keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt „(1) Das Institut für Qualität und Wirt-
10 vom Hundert des insgesamt von der Kran- schaftlichkeit im Gesundheitswesen kann
kenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch nach § 139b Abs. 1 und 2 beauftragt werden,
höchstens 10 Euro für den gesamten Mo- den Nutzen oder das Kosten-Nutzen-Verhält-
natsbedarf.“ nis von Arzneimitteln zu bewerten. Bewertun-
17a. § 34 wird wie folgt geändert: gen nach Satz 1 können für jedes erstmals
verordnungsfähige Arzneimittel mit patentge-
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
schützten Wirkstoffen sowie für andere Arz-
„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf neimittel, die von Bedeutung sind, erstellt
der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 da- werden. Die Bewertung erfolgt durch Ver-
für Sorge zu tragen, dass eine Zusammen- gleich mit anderen Arzneimitteln und Behand-
stellung der verordnungsfähigen Fertigarznei- lungsformen unter Berücksichtigung des the-
mittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird rapeutischen Zusatznutzens für die Patienten
und im Internet abruffähig sowie in elektro- im Verhältnis zu den Kosten. Beim Patienten-
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
Nutzen sollen insbesondere die Verbesserung § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6. Leisten Studien nach
des Gesundheitszustandes, eine Verkürzung Satz 1 für die Erweiterung einer Zulassung einen
der Krankheitsdauer, eine Verlängerung der entscheidenden Beitrag, hat der pharmazeuti-
Lebensdauer, eine Verringerung der Neben- sche Unternehmer den Krankenkassen die Ver-
wirkungen sowie eine Verbesserung der Le- ordnungskosten zu erstatten. Dies gilt auch für
bensqualität, bei der wirtschaftlichen Bewer- eine Genehmigung für das Inverkehrbringen
tung auch die Angemessenheit und Zumut- nach europäischem Recht.“
barkeit einer Kostenübernahme durch die 21. § 36 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Versichertengemeinschaft, angemessen be-
rücksichtigt werden. Das Institut bestimmt „(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
auftragsbezogen über die Methoden und Kri- bestimmen gemeinsam und einheitlich Hilfsmit-
terien für die Erarbeitung von Bewertungen tel, für die Festbeträge festgesetzt werden. Da-
nach Satz 1 auf der Grundlage der in den je- bei sollen unter Berücksichtigung des Hilfsmit-
weiligen Fachkreisen anerkannten internatio- telverzeichnisses nach § 139 in ihrer Funktion
nalen Standards der evidenzbasierten Medi- gleichartige und gleichwertige Mittel in Gruppen
zin und der Gesundheitsökonomie. Das Insti- zusammengefasst und die Einzelheiten der Ver-
tut gewährleistet bei der auftragsbezogenen sorgung festgelegt werden. Den Spitzenorgani-
Erstellung von Methoden und Kriterien und sationen der betroffenen Hersteller und Leis-
der Erarbeitung von Bewertungen hohe Ver- tungserbringer ist unter Übermittlung der hierfür
fahrenstransparenz und eine angemessene erforderlichen Informationen innerhalb einer an-
Beteiligung der in § 35 Abs. 2 und § 139a gemessenen Frist vor der Entscheidung Gele-
Abs. 5 Genannten. Das Institut veröffentlicht genheit zur Stellungnahme zu geben; die Stel-
die jeweiligen Methoden und Kriterien im In- lungnahmen sind in die Entscheidung einzube-
ternet. Die Sätze 3 bis 7 gelten auch für be- ziehen.
reits begonnene Nutzenbewertungen.“ (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: setzen gemeinsam und einheitlich für die Versor-
gung mit den nach Absatz 1 bestimmten Hilfs-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Nutzenbewer- mitteln einheitliche Festbeträge fest. Absatz 1
tungen“ durch das Wort „Bewertungen“ Satz 3 gilt entsprechend. Die Hersteller und
ersetzt. Leistungserbringer sind verpflichtet, den Spit-
bb) In Satz 3 wird das Wort „Nutzenbewer- zenverbänden der Krankenkassen auf Verlangen
tung“ durch das Wort „Bewertung“ er- die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1
setzt. und nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen
Informationen und Auskünfte, insbesondere
20a. Nach § 35b wird folgender § 35c eingefügt:
auch zu den Abgabepreisen der Hilfsmittel, zu
„§ 35c erteilen.“
Zulassungsüberschreitende Anwendung 22. § 37 wird wie folgt geändert:
von Arzneimitteln in klinischen Studien
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Außerhalb des Anwendungsbereichs des
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Haus-
§ 35b Abs. 3 haben Versicherte Anspruch auf
halt“ ein Komma eingefügt und die Wörter
Versorgung mit zugelassenen Arzneimitteln in
„oder ihrer Familie“ durch die Wörter „ih-
klinischen Studien, sofern hierdurch eine thera-
rer Familie oder sonst an einem geeigne-
pierelevante Verbesserung der Behandlung einer
ten Ort, insbesondere in betreuten Wohn-
schwerwiegenden Erkrankung im Vergleich zu
formen, Schulen und Kindergärten, bei
bestehenden Behandlungsmöglichkeiten zu er-
besonders hohem Pflegebedarf auch in
warten ist, damit verbundene Mehrkosten in ei-
Werkstätten für behinderte Menschen“ er-
nem angemessenen Verhältnis zum erwarteten
setzt.
medizinischen Zusatznutzen stehen, die Be-
handlung durch einen Arzt erfolgt, der an der bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
vertragsärztlichen Versorgung oder an der am- fügt:
bulanten Versorgung nach den §§ 116b und 117 „§ 10 der Werkstättenverordnung bleibt
teilnimmt, und der Gemeinsame Bundesaus- unberührt.“
schuss der Arzneimittelverordnung nicht wider- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
spricht. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse
ist ausgeschlossen, sofern das Arzneimittel auf aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt ge-
Grund arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom fasst:
pharmazeutischen Unternehmer kostenlos be- „Versicherte erhalten in ihrem Haushalt,
reitzustellen ist. Der Gemeinsame Bundesaus- ihrer Familie oder sonst an einem geeig-
schuss ist mindestens zehn Wochen vor dem neten Ort, insbesondere in betreuten
Beginn der Arzneimittelverordnung zu informie- Wohnformen, Schulen und Kindergärten,
ren; er kann innerhalb von acht Wochen nach bei besonders hohem Pflegebedarf auch
Eingang der Mitteilung widersprechen, sofern in Werkstätten für behinderte Menschen
die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt als häusliche Krankenpflege Behand-
sind. Das Nähere, auch zu den Nachweisen lungspflege, wenn diese zur Sicherung
und Informationspflichten, regelt der Gemein- des Ziels der ärztlichen Behandlung erfor-
same Bundesausschuss in den Richtlinien nach derlich ist; der Anspruch umfasst ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 385
richtungsbezogene krankheitsspezifische Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte
Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in Palliativversorgung. Die Verträge nach § 132d
denen dieser Hilfebedarf bei der Feststel- Abs. 1 regeln, ob die Leistung nach Absatz 1
lung der Pflegebedürftigkeit nach den durch Vertragspartner der Krankenkassen in der
§§ 14 und 15 des Elften Buches zu be- Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pfle-
rücksichtigen ist. § 10 der Werkstätten- geeinrichtung erbracht wird; § 132d Abs. 2 gilt
verordnung bleibt unberührt.“ entsprechend.
bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach
Satz eingefügt: § 91 Abs. 4 bestimmt in den Richtlinien nach
„Der Anspruch nach Satz 1 besteht über § 92 bis zum 30. September 2007 das Nähere
die dort genannten Fälle hinaus aus- über die Leistungen, insbesondere
nahmsweise auch für solche Versicherte 1. die Anforderungen an die Erkrankungen nach
in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Absatz 1 Satz 1 sowie an den besonderen
Sinne des § 43 des Elften Buches, die Versorgungsbedarf der Versicherten,
auf Dauer, voraussichtlich für mindestens
2. Inhalt und Umfang der spezialisierten ambu-
sechs Monate, einen besonders hohen lanten Palliativversorgung einschließlich von
Bedarf an medizinischer Behandlungs- deren Verhältnis zur ambulanten Versorgung
pflege haben.“
und der Zusammenarbeit der Leistungser-
cc) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe bringer mit den bestehenden ambulanten
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ er- Hospizdiensten und stationären Hospizen (in-
setzt. tegrativer Ansatz); die gewachsenen Versor-
dd) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe gungsstrukturen sind zu berücksichtigen,
„Sätzen 2 und 3“ durch die Angabe „Sät- 3. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des
zen 4 und 5“ ersetzt. verordnenden Arztes mit dem Leistungser-
ee) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe bringer.“
„den Sätzen 1 bis 4“ durch die Angabe 24. In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6“ ersetzt. „Die Landesverbände der Krankenkassen, die“
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange- die Wörter „Verbände der“ gestrichen.
fügt: 25. § 39a wird wie folgt geändert:
„(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen
aa) In Satz 4 werden das Semikolon durch
Orten und in welchen Fällen Leistungen nach
einen Punkt ersetzt und folgender Satz
den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des
eingefügt:
Haushalts und der Familie des Versicherten
erbracht werden können. Er bestimmt dar- „Dabei ist den besonderen Belangen der
über hinaus das Nähere über Art und Inhalt Versorgung in Kinderhospizen ausrei-
der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifi- chend Rechnung zu tragen und in der
schen Pflegemaßnahmen nach Absatz 2 Rahmenvereinbarung nach Satz 4 vorzu-
Satz 1.“ sehen, dass Kinderhospize mit nicht mehr
als 5 vom Hundert der zuschussfähigen
23. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt:
Kosten nach Satz 1 belastet bleiben.“
„§ 37b
bb) Der bisherige zweite Halbsatz des Sat-
Spezialisierte zes 4 wird Satz 6; in ihm wird das Wort
ambulante Palliativversorgung „der“ durch das Wort „Der“ ersetzt.
(1) Versicherte mit einer nicht heilbaren, fort- cc) Folgende Sätze 7 bis 9 werden angefügt:
schreitenden und weit fortgeschrittenen Erkran-
kung bei einer zugleich begrenzten Lebenser- „In den über die Einzelheiten der Versor-
wartung, die eine besonders aufwändige Versor- gung nach Satz 1 zwischen Krankenkas-
gung benötigen, haben Anspruch auf speziali- sen und Hospizen abzuschließenden Ver-
sierte ambulante Palliativversorgung. Die Leis- trägen ist zu regeln, dass im Falle von
tung ist von einem Vertragsarzt oder Kranken- Nichteinigung eine von den Parteien zu
hausarzt zu verordnen. Die spezialisierte ambu- bestimmende unabhängige Schiedsper-
lante Palliativversorgung umfasst ärztliche und son den Vertragsinhalt festlegt. Einigen
pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Ko- sich die Vertragspartner nicht auf eine
ordination insbesondere zur Schmerztherapie Schiedsperson, so wird diese von der für
und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die die vertragschließende Krankenkasse zu-
Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der ständigen Aufsichtsbehörde bestimmt.
vertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli- Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen
chen. Dabei sind die besonderen Belange von die Vertragspartner zu gleichen Teilen.“
Kindern zu berücksichtigen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2) Versicherte in stationären Pflegeeinrich- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Haus-
tungen im Sinne von § 72 Abs. 1 des Elften Bu- halt“ ein Komma eingefügt und die Wörter
ches haben in entsprechender Anwendung des „oder der Familie“ durch die Wörter „der
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
Familie oder stationären Pflegeeinrichtun- bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz ange-
gen“ ersetzt. fügt:
bb) Folgender Satz wird angefügt: „§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht; § 40
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
„Dabei ist den besonderen Belangen der
Versorgung von Kindern durch ambulante b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Hospizdienste ausreichend Rechnung zu 29. In § 43 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „Die
tragen.“ Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen
26. § 40 wird wie folgt geändert: gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bestimmt“ ersetzt.
aa) Die Wörter „in wohnortnahen“ werden 30. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „durch wohnortnahe“
ersetzt. „Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13
sowie die nach § 10 Versicherten haben keinen
bb) Das Wort „kann“ wird durch das Wort „er- Anspruch auf Krankengeld; dies gilt nicht für die
bringt“ ersetzt und das Wort „erbringen“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie An-
wird gestrichen. spruch auf Übergangsgeld haben, und für Versi-
cc) Folgender Satz 2 wird angefügt: cherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhän-
„Leistungen nach Satz 1 sind auch in sta- gig und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten
Buches geringfügig beschäftigt sind.“
tionären Pflegeeinrichtungen nach § 72
Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.“ 30a. § 46 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 letzter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
aa) Nach dem Wort „einer“ werden die Wörter „wenn der Versicherte bei seiner Kranken-
„nach § 20 Abs. 2a des Neunten Buches kasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt
zertifizierten“ eingefügt und das Wort hat.“
„kann“ wird durch das Wort „erbringt“ er- b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
setzt, das Wort „erbringen“ wird gestri-
31. § 52 wird wie folgt geändert:
chen.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„Wählt der Versicherte eine andere zertifi-
zierte Einrichtung, mit der kein Versor- „(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit
gungsvertrag nach § 111 besteht, so hat durch eine medizinisch nicht indizierte Maß-
er die dadurch entstehenden Mehrkosten nahme wie zum Beispiel eine ästhetische
zu tragen. Die Krankenkasse führt nach Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing
Geschlecht differenzierte statistische Er- zugezogen, hat die Krankenkasse die Versi-
hebungen über Anträge auf Leistungen cherten in angemessener Höhe an den Kos-
nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren ten zu beteiligen und das Krankengeld für die
Erledigung durch.“ Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise
zu versagen oder zurückzufordern.“
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein- 32. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
sam und einheitlich“ durch die Wörter „der „§ 52a
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ Leistungsausschluss
und das Wort „haben“ durch das Wort „hat“
ersetzt. Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn
sich Personen in den Geltungsbereich dieses
d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Die Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung
Spitzenverbände der Krankenkassen legen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser
gemeinsam und einheitlich und“ durch die Versicherung in einer Versicherung nach § 10
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran- missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu neh-
kenkassen legt“ ersetzt. men. Das Nähere zur Durchführung regelt die
27. (entfallen) Krankenkasse in ihrer Satzung.“
28. § 41 wird wie folgt geändert: 33. § 53 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 53
aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt ge- Wahltarife
fasst: (1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
„Versicherte haben unter den in § 27 vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalen-
Abs. 1 genannten Voraussetzungen An- derjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu
spruch auf aus medizinischen Gründen tragenden Kosten übernehmen können (Selbst-
erforderliche Rehabilitationsleistungen in behalt). Die Krankenkasse hat für diese Mitglie-
einer Einrichtung des Müttergenesungs- der Prämienzahlungen vorzusehen.
werks oder einer gleichartigen Einrich- (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
tung;“. für Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 387
Monate versichert waren, eine Prämienzahlung der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechs-
vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversi- ten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1, jedoch
cherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder mehre-
Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht ren Tarifen einschließlich Prämienzahlungen
in Anspruch genommen haben. Die Prämienzah- nach § 242 900 Euro jährlich betragen. Satz 4
lung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr gilt nicht für Versicherte, die Teilkostenerstattung
gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird nach § 14 gewählt haben. Mitglieder, deren Bei-
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalen- träge vollständig von Dritten getragen werden,
derjahres an das Mitglied gezahlt. Die im dritten können nur Tarife nach Absatz 3 wählen.
und vierten Abschnitt genannten Leistungen mit
(9) Die Aufwendungen für jeden Wahltarif
Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2 und
müssen aus Einnahmen, Einsparungen und Effi-
den §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versi-
zienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen
cherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
erzielt werden, finanziert werden. Die Kranken-
endet haben, bleiben unberücksichtigt.
kassen haben regelmäßig, mindestens alle drei
(3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu Jahre über diese Einsparungen gegenüber der
regeln, dass für Versicherte, die an besonderen zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft
Versorgungsformen nach § 63, § 73b, § 73c, abzulegen.“
§ 137f oder § 140a teilnehmen, Tarife angeboten
34. § 54 wird aufgehoben.
werden. Für diese Versicherten kann die Kran-
kenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzah- 35. In § 56 Abs. 5 Satz 2 werden die Angabe „nach
lungsermäßigungen vorsehen. § 94 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „nach § 94
(4) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung Abs. 1 Satz 5“ und die Angabe „§ 87 Abs. 6
vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre nach Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3“ durch die
§ 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kos- Angabe „§ 87 Abs. 6 Satz 4 zweiter Halbsatz
tenerstattung wählen. Sie kann die Höhe der und Satz 6“ ersetzt.
Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle 36. § 57 wird wie folgt geändert:
Prämienzahlungen durch die Versicherten vorse-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
hen. § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt nicht.
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
(5) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung sam und einheitlich“ durch die Wörter „Der
die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
besonderen Therapierichtungen regeln, die nach setzt.
§ 34 Abs. 1 Satz 1 von der Versorgung ausge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schlossen sind, und hierfür spezielle Prämien-
zahlungen durch die Versicherten vorsehen. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände
(6) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für der“ gestrichen.
die in § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie den in § 46 bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Spitzen-
Satz 2 genannten Mitgliedern Tarife anzubieten, verbände“ durch die Wörter „der Spitzen-
die einen Anspruch auf Krankengeld entspre- verband Bund“ ersetzt.
chend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeit-
37. § 62 wird wie folgt geändert:
punkt entstehen lassen, für die in § 46 Satz 2
genannten Versicherten nach dem Künstlersozi- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
alversicherungsgesetz jedoch spätestens mit aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ein-
Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. gefügt:
Sie hat hierfür entsprechend der Leistungserwei-
terung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzu- „Abweichend von Satz 2 beträgt die Be-
sehen. lastungsgrenze 2 vom Hundert der jährli-
chen Bruttoeinnahmen zum Lebensunter-
(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
halt
für bestimmte Mitgliedergruppen, für die sie
den Umfang der Leistungen nach Vorschriften 1. für nach dem 1. April 1972 geborene
dieses Buches beschränkt, der Leistungsbe- chronisch kranke Versicherte, die ab
schränkung entsprechende Prämienzahlung vor- dem 1. Januar 2008 die in § 25 Abs. 1
sehen. genannten Gesundheitsuntersuchun-
gen vor der Erkrankung nicht regelmä-
(8) Die Mindestbindungsfrist für Wahltarife
ßig in Anspruch genommen haben,
mit Ausnahme der Tarife nach Absatz 3 beträgt
drei Jahre. Abweichend von § 175 Abs. 4 kann 2. für nach dem 1. April 1987 geborene
die Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf der weibliche und nach dem 1. April 1962
dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt geborene männliche chronisch kranke
werden. Die Satzung hat für Tarife ein Sonder- Versicherte, die an einer Krebsart er-
kündigungsrecht in besonderen Härtefällen vor- kranken, für die eine Früherkennungs-
zusehen. Die Prämienzahlung an Versicherte untersuchung nach § 25 Abs. 2 be-
darf bis zu 20 vom Hundert, für einen oder meh- steht, und die diese Untersuchung ab
rere Tarife einschließlich Prämienzahlungen nach dem 1. Januar 2008 vor ihrer Erkran-
§ 242 30 vom Hundert der vom Mitglied im Ka- kung nicht regelmäßig in Anspruch ge-
lenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme nommen haben.
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
Für Versicherte nach Satz 3 Nr. 1 und 2, durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund
die an einem für ihre Erkrankung beste- der Krankenkassen fördert“ ersetzt, die Wör-
henden strukturierten Behandlungspro- ter „gemeinsam und einheitlich“ gestrichen
gramm teilnehmen, beträgt die Belas- und die Wörter „den Spitzenverbänden“
tungsgrenze 1 vom Hundert der jährli- durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund
chen Bruttoeinnahmen zum Lebensunter- der Krankenkassen“ ersetzt.
halt. Der Gemeinsame Bundesausschuss
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
legt in seinen Richtlinien bis zum 31. Juli
2007 fest, in welchen Fällen Gesundheits- „(2) Die Finanzierung der Fördermittel
untersuchungen ausnahmsweise nicht nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt durch eine Um-
zwingend durchgeführt werden müssen.“ lage der Krankenkassen gemäß dem Anteil
ihrer Mitglieder an der Gesamtzahl aller Mit-
bb) Nach dem bisherigen Satz 3 werden fol-
glieder der Krankenkassen. Die Zahl der Mit-
gende Sätze eingefügt:
glieder der Krankenkassen ist nach dem Vor-
„Die jährliche Bescheinigung darf nur druck KM6 der Statistik über die Versicherten
ausgestellt werden, wenn der Arzt ein in der gesetzlichen Krankenversicherung je-
therapiegerechtes Verhalten des Versi- weils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen.
cherten, beispielsweise durch Teilnahme Das Nähere zur Vergabe der Fördermittel be-
an einem strukturierten Behandlungspro- stimmt der Spitzenverband Bund der Kran-
gramm nach § 137f, feststellt; dies gilt kenkassen.“
nicht für Versicherte, denen das Erfüllen
der Voraussetzungen nach Satz 7 nicht 40a. In § 69 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
zumutbar ist, insbesondere wegen des fügt:
Vorliegens von Pflegebedürftigkeit der „Die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wett-
Pflegestufen II und III nach dem Elften bewerbsbeschränkungen gelten entsprechend;
Buch oder bei einem Grad der Behinde- dies gilt nicht für Verträge von Krankenkassen
rung von mindestens 60. Das Nähere re- oder deren Verbänden mit Leistungserbringern,
gelt der Gemeinsame Bundesausschuss zu deren Abschluss die Krankenkassen oder de-
in seinen Richtlinien. Die Krankenkassen ren Verbände gesetzlich verpflichtet sind und bei
sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Be- deren Nichtzustandekommen eine Schieds-
ginn eines Kalenderjahres auf die für sie amtsregelung gilt.“
in diesem Kalenderjahr maßgeblichen
Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 und 2 41. § 71 wird wie folgt geändert:
hinzuweisen.“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange- „dass“ das Wort „Beitragssatzerhöhungen“
fügt: durch das Wort „Beitragserhöhungen“ ersetzt
und nach dem Wort „Wirtschaftlichkeitsreser-
„(5) Die Spitzenverbände der Krankenkas- ven“ die Wörter „ohne Beitragssatzerhöhun-
sen evaluieren für das Jahr 2006 die Ausnah- gen“ gestrichen.
meregelungen von der Zuzahlungspflicht hin-
sichtlich ihrer Steuerungswirkung und legen b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
dem Deutschen Bundestag hierzu über das „(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4
Bundesministerium für Gesundheit spätes- Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b,
tens bis zum 30. Juni 2007 einen Bericht vor.“ 73c und 140a bis 140d sind unabhängig von
38. § 64 Abs. 2 wird aufgehoben. Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
39. § 65a wird wie folgt geändert:
der Länder, in denen sie wirksam werden,
a) In Absatz 1 werden der Punkt am Ende durch vorzulegen.“
ein Komma ersetzt und folgende Wörter an-
gefügt: 42. In § 72a Abs. 1 und 3 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „Verbände der“ gestrichen.
„der zusätzlich zu der in § 62 Abs. 1 Satz 2
genannten abgesenkten Belastungsgrenze 43. § 73 wird wie folgt geändert:
hinaus zu gewähren ist.“ a) Die Absätze 1c und 7 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Leis-
Absätze 2 und 3. tungen“ die Wörter „und Bezugsquellen“
d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert: eingefügt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „den Absät- bb) In Satz 7 werden nach der Angabe „nach
zen 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ den Sätzen 2 und 3“ die Wörter „sowie
ersetzt. über das Vorliegen von Rabattverträgen
bb) Satz 4 wird aufgehoben. nach § 130a Abs. 8“ eingefügt.
40. § 65b wird wie folgt geändert: 44. § 73a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
Spitzenverbände der Krankenkassen fördern“ bänden der“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 389
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. 3. Trägern von Einrichtungen, die eine hausarzt-
c) Absatz 2 wird aufgehoben. zentrierte Versorgung durch vertragsärztliche
Leistungserbringer, die an der hausärztlichen
45. § 73b wird wie folgt gefasst: Versorgung nach § 73 Abs. 1a teilnehmen,
„§ 73b anbieten,
Hausarztzentrierte Versorgung 4. Kassenärztliche Vereinigungen, soweit Ge-
(1) Die Krankenkassen haben ihren Versicher- meinschaften nach Nummer 2 sie hierzu er-
ten eine besondere hausärztliche Versorgung mächtigt haben.
(hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten. Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
(2) Dabei ist sicherzustellen, dass die haus- Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist
arztzentrierte Versorgung insbesondere folgen- unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien
den Anforderungen genügt, die über die vom öffentlich auszuschreiben. Soweit die hausärzt-
Gemeinsamen Bundesausschuss sowie in den liche Versorgung der Versicherten durch Ver-
Bundesmantelverträgen geregelten Anforderun- träge nach Satz 1 durchgeführt wird, ist der Si-
gen an die hausärztliche Versorgung nach § 73 cherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1 einge-
hinausgehen: schränkt. Die Krankenkassen können den der
1. Teilnahme der Hausärzte an strukturierten hausarztzentrierten Versorgung zuzurechnenden
Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie unter Notdienst gegen Aufwendungsersatz, der pau-
Leitung entsprechend geschulter Moderato- schalisiert werden kann, durch die Kassenärzt-
ren, lichen Vereinigungen sicherstellen lassen.
2. Behandlung nach für die hausärztliche Ver- (5) In den Verträgen nach Absatz 4 sind das
sorgung entwickelten, evidenzbasierten, pra- Nähere über den Inhalt und die Durchführung
xiserprobten Leitlinien, der hausarztzentrierten Versorgung, insbeson-
3. Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d dere die Ausgestaltung der Anforderungen nach
durch Teilnahme an Fortbildungen, die sich Absatz 2, sowie die Vergütung zu regeln. Eine
auf hausarzttypische Behandlungsprobleme Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung
konzentrieren, wie patientenzentrierte Ge- bei der Ausgestaltung und Umsetzung der An-
sprächsführung, psychosomatische Grund- forderungen nach Absatz 2 ist möglich. Gegen-
versorgung, Palliativmedizin, allgemeine stand der hausarztzentrierten Versorgung dürfen
Schmerztherapie, Geriatrie, nur solche Leistungen sein, über deren Eignung
als Leistung der gesetzlichen Krankenversiche-
4. Einführung eines einrichtungsinternen, auf die rung der Gemeinsame Bundesausschuss nach
besonderen Bedingungen einer Hausarztpra- § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92
xis zugeschnittenen, indikatorengestützten Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 keine ablehnende Entschei-
und wissenschaftlich anerkannten Qualitäts- dung getroffen hat. Die Einzelverträge können
managements. Abweichendes von den Vorschriften dieses Ka-
(3) Die Teilnahme an der hausarztzentrierten pitels sowie den nach diesen Vorschriften ge-
Versorgung ist freiwillig. Die Teilnehmer ver- troffenen Regelungen regeln. § 106a Abs. 3 gilt
pflichten sich schriftlich gegenüber ihrer Kran- hinsichtlich der arzt- und versichertenbezoge-
kenkasse, nur einen von ihnen aus dem Kreis nen Prüfung der Abrechnungen auf Rechtmäßig-
der Hausärzte nach Absatz 4 gewählten Haus- keit entsprechend.
arzt in Anspruch zu nehmen sowie ambulante
(6) Die Krankenkassen haben ihre Versicher-
fachärztliche Behandlung mit Ausnahme der
ten in geeigneter Weise umfassend über Inhalt
Leistungen der Augenärzte und Frauenärzte nur
und Ziele der hausarztzentrierten Versorgung
auf dessen Überweisung. Der Versicherte ist an
sowie über die jeweils wohnortnah teilnehmen-
diese Verpflichtung und an die Wahl seines
den Hausärzte zu informieren.
Hausarztes mindestens ein Jahr gebunden; er
darf den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen (7) Die Vertragspartner der Gesamtverträge
eines wichtigen Grundes wechseln. Das Nähere nach § 83 Abs. 1 haben die Gesamtvergütungen
zur Durchführung der Teilnahme der Versicher- nach § 85 Abs. 2 in den Jahren 2007 und 2008
ten, insbesondere zur Bindung an den gewähl- entsprechend der Zahl der an der hausarztzen-
ten Hausarzt, zu weiteren Ausnahmen von dem trierten Versorgung teilnehmenden Versicherten
Überweisungsgebot und zu den Folgen bei sowie dem in den Verträgen nach Absatz 4 ver-
Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die einbarten Inhalt der hausarztzentrierten Versor-
Krankenkassen in ihren Satzungen. gung zu bereinigen, soweit der damit verbun-
(4) Zur flächendeckenden Sicherstellung des dene einzelvertragliche Leistungsbedarf den
Angebots nach Absatz 1 haben Krankenkassen nach § 295 Abs. 2 auf Grundlage des einheitli-
allein oder in Kooperation mit anderen Kranken- chen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztli-
kassen Verträge zu schließen. Die Verträge kön- che Leistungen abgerechneten Leistungsbedarf
nen abgeschlossen werden mit vermindert. Ab dem 1. Januar 2009 ist der Be-
handlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2 ent-
1. vertragsärztlichen Leistungserbringern, die sprechend der Zahl und der Morbiditätsstruktur
an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 der an der hausarztzentrierten Versorgung teil-
Abs. 1a teilnehmen, nehmenden Versicherten sowie dem in den Ver-
2. Gemeinschaften dieser Leistungserbringer, trägen nach Absatz 4 vereinbarten Inhalt der
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
hausarztzentrierten Versorgung zu bereinigen. 3. Trägern von Einrichtungen, die eine beson-
Kommt eine Einigung über die Verringerung der dere ambulante Versorgung nach Absatz 1
Gesamtvergütungen nach Satz 1 oder des Be- durch vertragsärztliche Leistungserbringer
handlungsbedarfs nach Satz 2 nicht zustande, anbieten,
können auch die Krankenkassen, die Vertrags-
4. Kassenärztlichen Vereinigungen.
partner der Verträge nach Absatz 4 sind, das
Schiedsamt nach § 89 anrufen. Die für die Berei- Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
nigungsverfahren erforderlichen arzt- und versi- Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist
chertenbezogenen Daten übermitteln die Kran- unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien
kenkassen den zuständigen Gesamtvertrags- öffentlich auszuschreiben. Soweit die Versor-
partnern. gung der Versicherten durch Verträge nach
Satz 1 durchgeführt wird, ist der Sicherstel-
(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 4 kön-
lungsauftrag nach § 75 Abs. 1 eingeschränkt.
nen vereinbaren, dass Aufwendungen für Leis-
Die Krankenkassen können den diesen Versor-
tungen, die über die hausärztliche Versorgung
gungsaufträgen zuzurechnenden Notdienst ge-
nach § 73 hinausgehen und insoweit nicht unter
gen Aufwendungsersatz, der pauschalisiert wer-
die Bereinigungspflicht nach Absatz 7 fallen, aus
den kann, durch die Kassenärztlichen Vereini-
Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die aus
gungen sicherstellen lassen.
den Maßnahmen von Verträgen nach Absatz 4
erzielt werden, finanziert werden.“ (4) In den Verträgen nach Absatz 3 sind das
46. § 73c wird wie folgt gefasst: Nähere über den Inhalt, den Umfang und die
Durchführung der Versorgungsaufträge, insbe-
„§ 73c sondere die Ausgestaltung der Qualitätsanfor-
Besondere derungen, sowie die Vergütung zu regeln. Ge-
ambulante ärztliche Versorgung genstand der Versorgungsaufträge dürfen nur
solche Leistungen sein, über deren Eignung als
(1) Die Krankenkassen können ihren Versi-
Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
cherten die Sicherstellung der ambulanten ärzt-
der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91
lichen Versorgung durch Abschluss von Verträ-
im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1
gen nach Absatz 4 anbieten. Gegenstand der
Satz 2 Nr. 5 keine ablehnende Entscheidung ge-
Verträge können Versorgungsaufträge sein, die
troffen hat. Die Verträge können Abweichendes
sowohl die versichertenbezogene gesamte am-
von den Vorschriften dieses Kapitels sowie den
bulante ärztliche Versorgung als auch einzelne
nach diesen Vorschriften getroffenen Regelun-
Bereiche der ambulanten ärztlichen Versorgung
gen regeln. § 106a Abs. 3 gilt hinsichtlich der
umfassen. Für die personellen und sächlichen
arzt- und versichertenbezogenen Prüfung der
Qualitätsanforderungen zur Durchführung der
Abrechnungen auf Rechtmäßigkeit entspre-
vereinbarten Versorgungsaufträge gelten die
chend.
vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie
die in den Bundesmantelverträgen für die Leis- (5) Die Krankenkassen haben ihre Versicher-
tungserbringung in der vertragsärztlichen Ver- ten in geeigneter Weise umfassend über Inhalt
sorgung beschlossenen Anforderungen als Min- und Ziele der besonderen ambulanten ärztlichen
destvoraussetzungen entsprechend. Versorgung nach Absatz 1 sowie der daran teil-
(2) Die Versicherten erklären ihre freiwillige nehmenden Ärzte zu informieren.
Teilnahme an der besonderen ambulanten ärzt- (6) Die Vertragspartner der Gesamtverträge
lichen Versorgung durch nach Absatz 3 ver- nach § 83 Abs. 1 haben die Gesamtvergütungen
pflichtete Leistungserbringer, indem sie sich nach § 85 Abs. 2 in den Jahren 2007 und 2008
schriftlich gegenüber ihrer Krankenkasse ver- entsprechend der Zahl der nach Absatz 3 teil-
pflichten, für die Erfüllung der in den Verträgen nehmenden Versicherten sowie dem in einem
umschriebenen Versorgungsaufträge nur die Vertrag nach Absatz 3 vereinbarten Versor-
vertraglich gebundenen Leistungserbringer und gungsauftrag zu bereinigen, soweit der damit
andere ärztliche Leistungserbringer nur auf de- verbundene einzelvertragliche Leistungsbedarf
ren Überweisung in Anspruch zu nehmen. Der den nach § 295 Abs. 2 auf Grundlage des ein-
Versicherte ist an diese Verpflichtung mindes- heitlichen Bewertungsmaßstabes für vertrags-
tens ein Jahr gebunden. Das Nähere zur Durch- ärztliche Leistungen abgerechneten Leistungs-
führung der Teilnahme der Versicherten, insbe- bedarf vermindert. Ab dem 1. Januar 2009 ist
sondere zur Bindung an die vertraglich gebun- der Behandlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2
denen Leistungserbringer, zu Ausnahmen von entsprechend der Zahl und der Morbiditätsstruk-
dem Überweisungsgebot und zu den Folgen tur der nach Absatz 3 teilnehmenden Versicher-
bei Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die ten sowie dem in einem Vertrag nach Absatz 3
Krankenkassen in ihren Satzungen. vereinbarten Versorgungsauftrag zu bereinigen.
(3) Die Krankenkassen können zur Umset- Kommt eine Einigung über die Verringerung der
zung ihres Angebots nach Absatz 1 allein oder Gesamtvergütungen nach Satz 1 oder des Be-
in Kooperation mit anderen Krankenkassen Ein- handlungsbedarfs nach Satz 2 nicht zustande,
zelverträge schließen mit können auch die Krankenkassen, die Vertrags-
partner der Verträge nach Absatz 3 sind, das
1. vertragsärztlichen Leistungserbringern, Schiedsamt nach § 89 anrufen. Die für die Berei-
2. Gemeinschaften dieser Leistungserbringer, nigungsverfahren erforderlichen arzt- und versi-
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chertenbezogenen Daten übermitteln die Kran- Vertragsbeginn mitzuteilen. Verträge nach Satz 2
kenkassen den zuständigen Gesamtvertrags- können jeweils mit Wirkung ab Beginn eines Ka-
partnern.“ lenderjahres mit Gültigkeit von mindestens zwei
Jahren vereinbart werden. Abweichend von
47. Nach § 73c wird folgender § 73d eingefügt:
Satz 1 zweiter Halbsatz kann die Krankenkasse
„§ 73d nach den §§ 116b und 117 tätige Ärzte mit deren
Verordnung besonderer Arzneimittel Einvernehmen zu Ärzten für besondere Arznei-
mitteltherapie bestimmen. Ärzte des medizini-
(1) Die Verordnung von Arzneimitteln, insbe- schen Dienstes der Krankenversicherung kön-
sondere von Spezialpräparaten mit hohen Jah- nen nicht zu Ärzten für besondere Arzneimittel-
restherapiekosten oder mit erheblichem Risiko- therapie bestimmt werden.
potenzial, bei denen auf Grund ihrer besonderen
(3) Arzneimittel, für die Richtlinien nach Ab-
Wirkungsweise zur Verbesserung der Qualität ih-
satz 1 gelten, sind bei der Prüfung der Wirt-
rer Anwendung, insbesondere hinsichtlich der
schaftlichkeit nach § 106 als Praxisbesonderhei-
Patientensicherheit sowie des Therapieerfolgs
ten zu berücksichtigen, soweit diese nach Ab-
besondere Fachkenntnisse erforderlich sind,
satz 1 verordnet worden sind. Für die Verord-
die über das Übliche hinausgehen (besondere
nung von Arzneimitteln im Rahmen von Verträ-
Arzneimittel), erfolgt durch den behandelnden
gen nach Absatz 2 Satz 2 und 5 ist die Einhal-
Arzt in Abstimmung mit einem Arzt für beson-
tung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 durch
dere Arzneimitteltherapie nach Absatz 2 oder
Vereinbarung in diesen Verträgen zu gewährleis-
durch diesen Arzt. Der Gemeinsame Bundes-
ten und nicht Gegenstand der Wirtschaftlich-
ausschuss bestimmt in den Richtlinien nach
keitsprüfungen nach § 106. Die Krankenkasse
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 das Nähere insbeson-
ist verpflichtet, der Prüfungsstelle die notwendi-
dere zu Wirkstoffen, Anwendungsgebieten, Pa-
gen Angaben für die Freistellung von der Wirt-
tientengruppen, zur qualitätsgesicherten An-
schaftlichkeitsprüfung zu übermitteln; die §§ 296
wendung und zu den Anforderungen an die Qua-
bis 298 gelten entsprechend.
lifikation der Ärzte nach Absatz 2 für die jeweili-
gen Arzneimittel. In den Richtlinien ist das Nä- (4) Arzneimittel sind nach den Vorschriften
here zur Abstimmung des behandelnden Arztes des Absatzes 1 zu verordnen, sobald im Zustän-
mit einem Arzt nach Absatz 2 zu regeln. In den digkeitsbereich einer Kassenärztlichen Vereini-
Richtlinien soll vorgesehen werden, dass die gung die Versorgung im Rahmen der auf Grund
erstmalige Verordnung sowie eine Wiederholung dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren sicher-
der Verordnung nach Ablauf einer bestimmten gestellt ist; die Voraussetzungen hierfür sind von
Frist von einem Arzt nach Absatz 2 erfolgt, so- der Kassenärztlichen Vereinigung bis zum
weit dies zur Gewährleistung der Patientensi- 31. Dezember 2008 zu schaffen. Die Kassen-
cherheit, des Therapieerfolgs oder der Wirt- ärztliche Vereinigung gibt den Zeitpunkt in ihrem
schaftlichkeit erforderlich ist. In den Richtlinien Mitteilungsblatt bekannt, ab dem das Verfahren
sind angemessene Fristen für die Abstimmung nach Absatz 1 Satz 1 gilt.
des behandelnden Arztes mit einem Arzt für be- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Diagnostika
sondere Arzneimitteltherapie nach Satz 1 unter entsprechend.“
Berücksichtigung des indikationsspezifischen
48. § 75 wird wie folgt geändert:
Versorgungsbedarfs vorzusehen sowie das Nä-
here zur Verordnung ohne vorherige Abstim- a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 85a“
mung nach Satz 1 in Notfällen. durch die Angabe „§ 87a“ ersetzt.
(2) Ärzte für besondere Arzneimitteltherapie b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a
sind im Rahmen der Versorgung der Versicher- bis 3c eingefügt:
ten tätige Ärzte, die die Voraussetzungen der „(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
nach Absatz 1 beschlossenen Richtlinien erfül- und die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
len; sie werden durch die Kassenärztliche Verei- gen haben auch die ärztliche Versorgung der
nigung im Einvernehmen mit den Landesverbän- in den brancheneinheitlichen Standardtarifen
den der Krankenkassen und den Verbänden der nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314
Ersatzkassen bestimmt, sofern sie ihre Bezie- und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit
hungen zur pharmazeutischen Industrie ein- § 315 Versicherten mit den in diesen Tarifen
schließlich Art und Höhe von Zuwendungen of- versicherten ärztlichen Leistungen sicherzu-
fen legen. Kommt eine Einigung nach Satz 1 stellen. Solange und soweit nach Absatz 3b
zweiter Halbsatz nicht in angemessener Frist zu- nichts Abweichendes vereinbart oder festge-
stande und sind hierdurch bessere Ergebnisse setzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leis-
für die Versorgung hinsichtlich der Patientenver- tungen einschließlich der belegärztlichen
sorgung und der Wirtschaftlichkeit zu erwarten, Leistungen nach § 121 nach der Gebühren-
kann die Krankenkasse nach vorheriger Aus- ordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung
schreibung durch Vertrag die Wahrnehmung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten,
der Aufgabe eines Arztes für besondere Arznei- dass Gebühren für die in Abschnitt M des Ge-
mitteltherapie auf einzelne der nach Satz 1 be- bührenverzeichnisses der Gebührenordnung
stimmten Ärzte beschränken. Die Krankenkasse für Ärzte genannten Leistungen sowie für die
hat einen Vertrag nach Satz 2 der Kassenärztli- Leistung nach Nummer 437 des Gebühren-
chen Vereinigung spätestens zwei Monate vor verzeichnisses der Gebührenordnung für
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebühren- Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit
satzes der Gebührenordnung für Ärzte, Ge- keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt
bühren für die in den Abschnitten A, E und O der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung
des Gebührenverzeichnisses der Gebühren- der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a
ordnung für Ärzte genannten Leistungen nur Satz 1 genannten Versicherten und Tarife
bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der kann die Vergütung für die in den §§ 115b
Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die und 116b bis 119 genannten Leistungen in
übrigen Leistungen des Gebührenverzeich- Verträgen zwischen dem Verband der priva-
nisses der Gebührenordnung für Ärzte nur ten Krankenversicherung einheitlich mit Wir-
bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der kung für die Unternehmen der privaten Kran-
Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren kenversicherung und im Einvernehmen mit
für die Leistungen des Gebührenverzeichnis- den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pfle-
ses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur ge- und Geburtsfällen nach beamtenrechtli-
bis zum 2fachen des Gebührensatzes der chen Vorschriften mit den entsprechenden
Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet Leistungserbringern oder den sie vertreten-
werden dürfen. Für die Vergütung von in den den Verbänden ganz oder teilweise abwei-
§§ 115b und 116b bis 119 genannten Leis- chend von den Vorgaben des Absatzes 3a
tungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt ent-
für die in Satz 1 genannten Versicherten im sprechend. Wird nach Ablauf einer von den
Rahmen der dort genannten Tarife erbracht Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten
werden. Vertragslaufzeit keine Einigung über die Ver-
gütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag wei-
(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a
ter.
Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträ-
gen zwischen dem Verband der privaten (3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereini-
Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung gungen bilden mit dem Verband der privaten
für die Unternehmen der privaten Krankenver- Krankenversicherung je eine gemeinsame
sicherung und im Einvernehmen mit den Trä- Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der
gern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder
Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vor- der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
schriften mit den Kassenärztlichen Vereini- einerseits und Vertretern des Verbandes der
gungen oder den Kassenärztlichen Bundes- privaten Krankenversicherung und der Träger
vereinigungen ganz oder teilweise abwei- der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Ge-
chend von den Vorgaben des Absatzes 3a burtsfällen nach beamtenrechtlichen Vor-
Satz 2 geregelt werden. Für den Verband schriften andererseits in gleicher Zahl, einem
der privaten Krankenversicherung gilt § 12 unparteiischen Vorsitzenden und zwei weite-
Abs. 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes ren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem
entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten Vertreter des Bundesministeriums der Finan-
nach Satz 1 keine Einigung über eine von Ab- zen und des Bundesministeriums für Ge-
satz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsrege- sundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
lung erzielt, kann der Beteiligte, der die Ab- Über den Vorsitzenden und die weiteren un-
weichung verlangt, die Schiedsstelle nach parteiischen Mitglieder sowie deren Stellver-
Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von treter sollen sich die Vertragsparteien einigen.
drei Monaten über die Gegenstände, über Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt
die keine Einigung erzielt werden konnte, zu § 89 Abs. 3 Satz 4 bis 6 entsprechend. Im
entscheiden und den Vertragsinhalt festzu- Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die
setzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entschei- Aufsicht über die Geschäftsführung der
dung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt Schiedsstelle führt das Bundesministerium
1. den Anforderungen an eine ausreichende, der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt ent-
zweckmäßige, wirtschaftliche und in der sprechend.“
Qualität gesicherte ärztliche Versorgung
der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versi- c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a ein-
cherten entspricht, gefügt:
2. die Vergütungsstrukturen vergleichbarer „(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2
Leistungen aus dem vertragsärztlichen muss die für die ärztliche Versorgung gel-
und privatärztlichen Bereich berücksichtigt tende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2
und ab dem 1. Januar 2009 sicherstellen, dass
die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Be-
3. die wirtschaftlichen Interessen der Ver-
zirk die Leistungen erbracht wurden (Leis-
tragsärzte sowie die finanziellen Auswir-
tungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen
kungen der Vergütungsregelungen auf die
Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte
Entwicklung der Prämien für die Tarife der
seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die er-
in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicher-
brachten Leistungen jeweils die entsprechen-
ten angemessen berücksichtigt.
den Vergütungen der in der Leistungserbrin-
Wird nach Ablauf einer von den Vertragspar- ger-KV geltenden Euro-Gebührenordnung
teien nach Satz 1 vereinbarten oder von der nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 393
nehmen mit den Spitzenverbänden der Kran- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände
kenkassen herzustellen.“ der“ gestrichen.
48a. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: bb) In Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
„Im Einvernehmen mit der zuständigen Auf- „Maßnahmen“ ein Komma und die Wörter
sichtsbehörde können die Vertragspartner nach „auch zur Verordnung wirtschaftlicher
§ 83 gemeinsam eine Verlängerung der in Satz 2 Einzelmengen“ eingefügt.
genannten Frist um bis zu vier Quartale verein- cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
baren, falls dies aus besonderen Gründen erfor- „Die Landesverbände der Krankenkassen
derlich ist.“ und die Ersatzkassen teilen das nach
49. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt: Satz 2 Nr. 1 vereinbarte oder schiedsamt-
„§ 77a lich festgelegte Ausgabenvolumen dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen
Dienstleistungsgesellschaften mit.“
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und
dd) Folgender Satz wird angefügt:
die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kön-
nen zur Erfüllung der in Absatz 2 aufgeführten „Die Krankenkasse kann mit Ärzten ab-
Aufgaben Gesellschaften gründen. weichende oder über die Regelungen
nach Satz 2 hinausgehende Vereinbarun-
(2) Gesellschaften nach Absatz 1 können ge-
gen treffen.“
genüber vertragsärztlichen Leistungserbringern
folgende Aufgaben erfüllen: b) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
1. Beratung beim Abschluss von Verträgen, die „Eine Vereinbarung nach Satz 1 oder Ab-
die Versorgung von Versicherten mit Leistun- satz 7a findet für einen Vertragsarzt keine An-
gen der gesetzlichen Krankenversicherung wendung, soweit er zu Lasten der Kranken-
betreffen, kasse Arzneimittel verordnet, für die eine Ver-
einbarung nach § 130a Abs. 8 mit Wirkung für
2. Beratung in Fragen der Datenverarbeitung,
die Krankenkasse besteht; das Nähere ist in
der Datensicherung und des Datenschutzes,
der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 5 zu re-
3. Beratung in allgemeinen wirtschaftlichen Fra- geln.“
gen, die die Vertragsarzttätigkeit betreffen,
c) In Absatz 4b werden nach dem Wort „Kran-
4. Vertragsabwicklung für Vertragspartner von kenkassenverbände“ die Wörter „sowie der
Verträgen, die die Versorgung von Versicher- Ersatzkassen, soweit sie Vertragspartei nach
ten mit Leistungen der gesetzlichen Kranken- Absatz 1 sind“ eingefügt.
versicherung betreffen,
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
5. Übernahme von Verwaltungsaufgaben für
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Praxisnetze.
(3) Gesellschaften nach Absatz 1 dürfen nur „Sie übermitteln diese Angaben nach
gegen Kostenersatz tätig werden. Eine Finanzie- Durchführung der Abrechnungsprüfung
rung aus Mitteln der Kassenärztlichen Vereini- dem Spitzenverband Bund der Kranken-
gungen oder Kassenärztlichen Bundesvereini- kassen, der diese Daten kassenarten-
gungen ist ausgeschlossen.“ übergreifend zusammenführt und jeweils
der Kassenärztlichen Vereinigung über-
50. In § 81 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 136a mittelt, der die Ärzte, welche die Ausga-
und 136b Abs. 1 und 2“ durch die Angabe ben veranlasst haben, angehören; zu-
„§ 137 Abs. 1 und 4“ ersetzt. gleich übermittelt der Spitzenverband
51. § 82 wird wie folgt geändert: Bund der Krankenkassen diese Daten
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den den Landesverbänden der Krankenkas-
Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem sen und den Ersatzkassen, die Vertrags-
Spitzenverband Bund“ ersetzt. partner der jeweiligen Kassenärztlichen
Vereinigung nach Absatz 1 sind.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
bänden der“ gestrichen. bb) In Satz 4 werden die Wörter „erstellen die
Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 85a Abs. 2“ meinsam und einheitlich“ durch die Wör-
durch die Angabe „§ 87a Abs. 3“ ersetzt. ter „erstellt der Spitzenverband Bund der
52. In § 83 Satz 1 werden die Wörter „Verbänden Krankenkassen“ ersetzt.
der“ und „mit Wirkung für die Krankenkassen cc) In Satz 7 werden die Wörter „Die Spitzen-
der jeweiligen Kassenart“ gestrichen, der Punkt verbände der Krankenkassen“ durch die
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb- Wörter „Die Krankenkassen sowie der
satz angefügt: Spitzenverband Bund der Krankenkas-
„die Landesverbände der Krankenkassen schlie- sen“ ersetzt.
ßen die Gesamtverträge mit Wirkung für die e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Krankenkassen der jeweiligen Kassenart.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
53. § 84 wird wie folgt geändert: verbände der Krankenkassen gemeinsam
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und einheitlich“ durch die Wörter „der
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
Spitzenverband Bund der Krankenkas- 57. § 87 wird wie folgt geändert:
sen“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 5 werden die Wörter „unter Be-
„§ 87
rücksichtigung der Beschlüsse des Ko-
ordinierungsausschusses nach § 137e Bundesmantelvertrag,
Abs. 3 Nr. 1“ gestrichen. einheitlicher Bewertungsmaßstab,
bundeseinheitliche Orientierungswerte“.
f) In Absatz 7a Satz 9 werden die Wörter „der
Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „die b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den
Prüfungsstelle“ und die Wörter „dem Prü- Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem
fungsausschuss“ durch die Wörter „der Prü- Spitzenverband Bund“ ersetzt.
fungsstelle“ ersetzt.
c) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „die
54. § 85 wird wie folgt geändert: Spitzenverbände“ durch die Wörter „der Spit-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zenverband Bund“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Wirkung d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
für die Krankenkassen der jeweiligen Kas- aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Se-
senart“ gestrichen, der Punkt durch ein mikolon ersetzt und folgender Halbsatz
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
angefügt:
„dies gilt nicht für vertragszahnärztliche
„die Landesverbände der Krankenkassen Leistungen.“
treffen die Vereinbarung mit Wirkung für
die Krankenkassen der jeweiligen Kas- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
senart.“ „Im Bewertungsmaßstab für die ärztlichen
bb) In Satz 8 werden nach der Angabe „§ 13 Leistungen ist die Bewertung der Leistun-
Abs. 2“ die Wörter „und nach § 53 Abs. 4“ gen nach Satz 1 unter Berücksichtigung
eingefügt und die Angabe „Satz 4“ durch der Besonderheiten der jeweils betroffe-
die Angabe „Satz 6“ ersetzt. nen Arztgruppen auf der Grundlage von
sachgerechten Stichproben bei vertrags-
b) In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „Ver- ärztlichen Leistungserbringern auf be-
bänden der“ gestrichen. triebswirtschaftlicher Basis zu ermitteln;
c) In Absatz 3d wird Satz 2 aufgehoben. die Bewertung der von einer Arztpraxis
oder einem medizinischen Versorgungs-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: zentrum in einem bestimmten Zeitraum
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Verbänden erbrachten Leistungen kann dabei insge-
der“ sowie die Wörter „erstmalig bis zum samt so festgelegt werden, dass sie ab
30. April 2004“ gestrichen. einem bestimmten Schwellenwert mit zu-
nehmender Menge sinkt.“
bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
„Der Verteilungsmaßstab kann eine nach
Versorgungsgraden unterschiedliche Ver- e) Die Absätze 2a bis 2d werden wie folgt ge-
teilung vorsehen. Die Kassenärztliche fasst:
Vereinigung stellt den Landesverbänden „(2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaß-
der Krankenkassen und den Verbänden stab für ärztliche Leistungen aufgeführten
der Ersatzkassen die für die Vereinbarung Leistungen sind entsprechend der in § 73
des Verteilungsmaßstabes in der ver- Abs. 1 festgelegten Gliederung der vertrags-
tragsärztlichen Versorgung erforderlichen ärztlichen Versorgung in Leistungen der
Daten nach Maßgabe der Vorgaben des hausärztlichen und Leistungen der fachärztli-
Bewertungsausschusses nach Absatz 4a chen Versorgung zu gliedern mit der Maßga-
Satz 4 unentgeltlich zur Verfügung. be, dass unbeschadet gemeinsam abrechen-
Satz 11 gilt nicht für die vertragszahnärzt- barer Leistungen Leistungen der hausärztli-
liche Versorgung.“ chen Versorgung nur von den an der haus-
e) In Absatz 4a werden die Sätze 4 und 5 durch ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten
folgenden Satz ersetzt: und Leistungen der fachärztlichen Versor-
gung nur von den an der fachärztlichen Ver-
„Der Bewertungsausschuss bestimmt Art und sorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet
Umfang, das Verfahren und den Zeitpunkt der werden dürfen; die Leistungen der fachärztli-
Übermittlung der Daten nach Absatz 4 chen Versorgung sind in der Weise zu glie-
Satz 12.“ dern, dass den einzelnen Facharztgruppen
f) In Absatz 4c werden nach der Angabe „§ 13 die von ihnen ausschließlich abrechenbaren
Abs. 2“ die Wörter „und nach § 53 Abs. 4“ Leistungen zugeordnet werden. Bei der Be-
eingefügt. stimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist
der Versorgungsauftrag der jeweiligen Arzt-
55. Die §§ 85a und 85b werden aufgehoben.
gruppe im Rahmen der vertragsärztlichen
56. § 86 wird aufgehoben. Versorgung zugrunde zu legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 395
(2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaß- den medizinisch notwendigen Umfang be-
stab für ärztliche Leistungen aufgeführten grenzt sowie bei Abrechnung der Fallpau-
Leistungen der hausärztlichen Versorgung schalen nach Absatz 2c Satz 5 die Mindest-
sind als Versichertenpauschalen abzubilden; anforderungen zu der institutionellen Ausge-
für Leistungen, die besonders gefördert wer- staltung der Kooperation der beteiligten Ärzte
den sollen, können Einzelleistungen oder eingehalten werden; dazu kann die Abre-
Leistungskomplexe vorgesehen werden. Mit chenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung
den Pauschalen nach Satz 1 werden die ge- der vom Gemeinsamen Bundesausschuss
samten im Abrechnungszeitraum üblicher- und in den Bundesmantelverträgen beschlos-
weise im Rahmen der hausärztlichen Versor- senen Qualifikations- und Qualitätssiche-
gung eines Versicherten erbrachten Leistun- rungsanforderungen sowie an die Einhaltung
gen einschließlich der anfallenden Betreu- der gegenüber der Kassenärztlichen Vereini-
ungs-, Koordinations- und Dokumentations- gung zu erbringenden Dokumentationsver-
leistungen vergütet. Die Pauschalen nach pflichtungen insbesondere gemäß § 295
Satz 1 können nach Morbiditätskriterien wie Abs. 3 Satz 2 geknüpft werden. Zudem kön-
Alter und Geschlecht differenziert werden, um nen Regelungen vorgesehen werden, die da-
mit dem Gesundheitszustand verbundene rauf abzielen, dass die Abrechnung der Versi-
Unterschiede im Behandlungsaufwand der chertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1
Versicherten zu berücksichtigen. Zudem kön- sowie der Grundpauschalen nach Absatz 2c
nen Qualitätszuschläge vorgesehen werden, Satz 1 für einen Versicherten nur durch einen
mit denen die in besonderen Behandlungsfäl- Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder es
len erforderliche Qualität vergütet wird. können Regelungen zur Kürzung der Pau-
schalen für den Fall eines Arztwechsels des
(2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaß- Versicherten innerhalb des Abrechnungszeit-
stab für ärztliche Leistungen aufgeführten raums vorgesehen werden. Die Regelungen
Leistungen der fachärztlichen Versorgung nach den Absätzen 2b, 2c Satz 1 bis 3 und 5
sind arztgruppenspezifisch und unter Berück- sowie nach diesem Absatz sind auf der
sichtigung der Besonderheiten kooperativer Grundlage des zum Zeitpunkt des Beschlus-
Versorgungsformen als Grund- und Zusatz- ses geltenden einheitlichen Bewertungsmaß-
pauschalen abzubilden; Einzelleistungen stabes erstmalig spätestens bis zum 31. Ok-
können vorgesehen werden, soweit dies me- tober 2007 mit Wirkung zum 1. Januar 2008,
dizinisch oder auf Grund von Besonderheiten die Regelung nach Absatz 2c Satz 6 erstma-
bei Veranlassung und Ausführung der Leis- lig spätestens bis zum 31. Oktober 2008 mit
tungserbringung erforderlich ist. Mit den Wirkung zum 1. Januar 2009, die Regelung
Grundpauschalen nach Satz 1 werden die üb- nach Absatz 2c Satz 4 erstmalig spätestens
licherweise von der Arztgruppe in jedem Be- bis zum 31. Oktober 2010 mit Wirkung zum
handlungsfall erbrachten Leistungen vergü- 1. Januar 2011 zu treffen.“
tet. Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1
wird der besondere Leistungsaufwand vergü- f) Nach Absatz 2d werden die folgenden Ab-
tet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- sätze 2e bis 2g eingefügt:
und Qualitätsmerkmalen des Leistungserbrin- „(2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab
gers und, soweit dazu Veranlassung besteht, für die ärztlichen Leistungen sind jährlich bis
in bestimmten Behandlungsfällen ergibt. Ab- zum 31. August jeweils bundeseinheitliche
weichend von Satz 3 wird die Behandlung Punktwerte als Orientierungswerte in Euro
von Versichertengruppen, die mit einem er- zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistun-
heblichen therapeutischen Leistungsaufwand gen
und überproportionalen Kosten verbunden
1. im Regelfall,
ist, mit arztgruppenspezifischen diagnosebe-
zogenen Fallpauschalen vergütet. Für die Ver- 2. bei Feststellung von Unterversorgung oder
sorgung im Rahmen von kooperativen Versor- drohender Unterversorgung gemäß § 100
gungsformen sind spezifische Fallpauschalen Abs. 1 Satz 1 sowie
festzulegen, die dem fallbezogenen Zusam- 3. bei Feststellung von Überversorgung ge-
menwirken von Ärzten unterschiedlicher mäß § 103 Abs. 1 Satz 1
Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen
Rechnung tragen. Die Bewertungen für psy- festzulegen. Der Orientierungswert gemäß
chotherapeutische Leistungen haben eine Satz 1 Nr. 2 soll den Orientierungswert gemäß
angemessene Höhe der Vergütung je Zeitein- Satz 1 Nr. 1 so überschreiten und der Orien-
heit zu gewährleisten. tierungswert gemäß Satz 1 Nr. 3 soll den Ori-
entierungswert gemäß Satz 1 Nr. 1 so unter-
(2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab schreiten, dass sie eine steuernde Wirkung
für ärztliche Leistungen sind Regelungen ein- auf das ärztliche Niederlassungsverhalten
schließlich Prüfkriterien vorzusehen, die si- entfalten; die Orientierungswerte nach Satz 1
cherstellen, dass der Leistungsinhalt der in Nr. 2 und 3 können dazu auch nach Versor-
den Absätzen 2b und 2c genannten Pauscha- gungsgraden differenziert werden. Die Orien-
len jeweils vollständig erbracht wird, die je- tierungswerte nach Satz 1 Nr. 3 sind über-
weiligen notwendigen Qualitätsstandards ein- gangsweise danach zu differenzieren, ob sie
gehalten, die abgerechneten Leistungen auf zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
von Ärzten, die bereits vor der erstmaligen Krankenkassen, der Deutschen Rentenversi-
Vereinbarung der Orientierungswerte zuge- cherung Knappschaft-Bahn-See und den Ver-
lassen waren (Altfälle) oder von Ärzten, die bänden der Ersatzkassen“ durch die Wörter
erst nach der erstmaligen Vereinbarung der „drei vom Spitzenverband Bund der Kranken-
Orientierungswerte zugelassen werden (Neu- kassen“ ersetzt.
fälle), angewendet werden, mit dem Ziel einer
möglichst zeitnahen Angleichung der Orien- i) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-
tierungswerte für Alt- und Neufälle. Der Be- sätze 3a bis 3g eingefügt:
wertungsausschuss bestimmt die Fälle, in
„(3a) Der Bewertungsausschuss analysiert
denen die Orientierungswerte gemäß Satz 1
die Auswirkungen seiner Beschlüsse auf die
Nr. 2 und 3 zwingend anzuwenden sind sowie
vertragsärztlichen Honorare und die Versor-
ihren Anwendungszeitraum.
gung der Versicherten mit vertragsärztlichen
(2f) Der für ärztliche Leistungen zustän- Leistungen. Er legt dem Bundesministerium
dige Bewertungsausschuss legt jährlich bis für Gesundheit jährlich jeweils zum 31. De-
zum 31. August Indikatoren zur Messung der zember einen Bericht zur Entwicklung der
regionalen Besonderheiten bei der Kosten- Vergütungs- und Leistungsstruktur in der ver-
und Versorgungsstruktur nach § 87a Abs. 2 tragsärztlichen Versorgung im Vorjahr vor;
Satz 2 fest, auf deren Grundlage in den regio- das Bundesministerium für Gesundheit kann
nalen Punktwertvereinbarungen von den Ori- das Nähere zum Inhalt des Berichts bestim-
entierungswerten nach Absatz 2e Satz 1 ab- men. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
gewichen werden kann. Der Bewertungsaus-
schuss kann die zur Festlegung der Indika- (3b) Die Kassenärztliche Bundesvereini-
toren erforderlichen Datenerhebungen und gung und die in Absatz 3 genannten Spitzen-
-auswertungen gemäß Absatz 3f Satz 3 verbände der Krankenkassen gründen bis
durchführen; soweit möglich hat er bei der zum 30. April 2007 ein Institut, das den Be-
Festlegung der Indikatoren amtliche Indikato- wertungsausschuss bei der Wahrnehmung
ren zugrunde zu legen. Als Indikatoren für das seiner Aufgaben unterstützt. Das Institut be-
Vorliegen von regionalen Besonderheiten bei reitet gemäß der vom Bewertungsausschuss
der Versorgungsstruktur dienen insbesondere nach Absatz 3e zu vereinbarenden Ge-
Indikatoren, die Abweichungen der regiona- schäftsordnung die Beschlüsse nach § 85
len Fallzahlentwicklung von der bundes- Abs. 4a, §§ 87, 87a bis 87c und die Analysen
durchschnittlichen Fallzahlentwicklung mes- und Berichte nach den Absätzen 3a, 7 und 8
sen. Als Indikatoren für das Vorliegen von re- vor. Wird das Institut bis zu dem in Satz 1
gionalen Besonderheiten bei der Kosten- genannten Zeitpunkt nicht oder nicht in einer
struktur dienen insbesondere Indikatoren, seinen Aufgaben entsprechenden Weise ge-
die Abweichungen der für die Arztpraxen gründet, kann das Bundesministerium für Ge-
maßgeblichen regionalen Investitions- und sundheit eine oder mehrere der in Satz 1 ge-
Betriebskosten von den entsprechenden nannten Organisationen zur Errichtung des
bundesdurchschnittlichen Kosten messen. Instituts verpflichten oder eine oder mehrere
(2g) Bei der Anpassung der Orientierungs- der in Satz 1 genannten Organisationen oder
werte nach Absatz 2e sind insbesondere einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 2
beauftragen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn
1. die Entwicklung der für Arztpraxen rele- das Institut seine Aufgaben nicht in dem vor-
vanten Investitions- und Betriebskosten, gesehenen Umfang oder nicht entsprechend
soweit diese nicht bereits durch die Wei- den geltenden Vorgaben erfüllt oder das Insti-
terentwicklung der Bewertungsrelationen tut aufgelöst wird. Abweichend von Satz 1
nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, können die dort genannten Organisationen
2. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirt- einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 2
schaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht beauftragen. Sie haben im Zeitraum bis zur
bereits durch die Weiterentwicklung der Herstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit
Bewertungsrelationen nach Absatz 2 des Instituts oder des von ihnen beauftragten
Satz 2 erfasst worden sind, Dritten sicherzustellen, dass der Bewertungs-
ausschuss die in Satz 2 genannten Aufgaben
3. die allgemeine Kostendegression bei Fall-
in vollem Umfang und fristgerecht erfüllen
zahlsteigerungen, soweit diese nicht durch
kann. Hierzu hat der Bewertungsausschuss
eine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2
regelmäßig, erstmalig bis zum 30. April 2007,
Satz 3 berücksichtigt worden ist, sowie
festzustellen, ob und in welchem Umfang das
4. aufgetretene Defizite bei der Steuerungs- Institut oder der beauftragte Dritte arbeitsfä-
wirkung der Orientierungswerte gemäß hig ist und ob abweichend von Satz 2 die dort
Absatz 2e Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Aufgaben in einer Übergangs-
zu berücksichtigen.“ phase bis zum 31. Oktober 2008 zwischen
dem Institut oder dem beauftragten Dritten
g) Der bisherige Absatz 2d wird Absatz 2h. und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
h) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „sie- und den in Absatz 3 genannten Spitzenver-
ben“ durch die Angabe „drei“ und die Wörter bänden der Krankenkassen aufgeteilt werden
„je einem von den Bundesverbänden der sollen; Absatz 6 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 397
(3c) Die Finanzierung des Instituts oder stelle errichten oder eine externe Datenstelle
des beauftragten Dritten nach Absatz 3b er- beauftragen; für die Finanzierung der Daten-
folgt durch die Erhebung eines Zuschlags auf stelle gelten die Absätze 3c und 3e entspre-
jeden ambulant-kurativen Behandlungsfall in chend. Personenbezogene Daten nach Satz 1
der vertragsärztlichen Versorgung. Der Zu- sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benö-
schlag ist von den Krankenkassen außerhalb tigt werden. Das Verfahren der Pseudonymi-
der Gesamtvergütung nach § 85 oder der sierung nach Satz 1 ist vom Bewertungsaus-
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach schuss im Einvernehmen mit dem Bundesamt
§ 87a zu finanzieren. Das Nähere bestimmt für Sicherheit in der Informationstechnik zu
der Bewertungsausschuss in seinem Be- bestimmen.
schluss nach Absatz 3e Satz 1 Nr. 2.
(3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f
(3d) Über die Ausstattung des Instituts gelten nicht für den für zahnärztliche Leistun-
oder des beauftragten Dritten nach Absatz 3b gen zuständigen Bewertungsausschuss.“
mit den für die Aufgabenwahrnehmung erfor-
derlichen Sachmitteln, die Einstellung des j) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Personals und die Nutzung der Daten gemäß aa) In Satz 1 wird die Angabe „vier“ durch die
Absatz 3f durch das Institut oder den beauf- Angabe „zwei“ ersetzt.
tragten Dritten entscheidet der Bewertungs-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „werden zwei
ausschuss; Absatz 6 gilt entsprechend. Die
Mitglieder“ durch die Wörter „wird ein
innere Organisation ist jeweils so zu gestal-
Mitglied“ sowie die Wörter „gemeinsam
ten, dass sie den besonderen Anforderungen
von den Bundesverbänden der Kranken-
des Datenschutzes nach § 78a des Zehnten
kassen und der Deutschen Rentenversi-
Buches gerecht wird.
cherung Knappschaft-Bahn-See“ durch
(3e) Der Bewertungsausschuss beschließt die Wörter „vom Spitzenverband Bund
1. eine Geschäftsordnung, in der er Regelun- der Krankenkassen“ ersetzt.
gen zur Arbeitsweise des Bewertungsaus- cc) Satz 4 wird aufgehoben.
schusses und des Instituts oder des be-
auftragten Dritten gemäß Absatz 3b, ins- k) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
besondere zur Geschäftsführung und zur „Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach
Art und Weise der Vorbereitung der in Ab- Satz 1 für den Bereich der ärztlichen Leistun-
satz 3b Satz 2 genannten Beschlüsse, gen hat das Institut oder der beauftragte
Analysen und Berichte trifft, sowie Dritte nach Absatz 3b dem zuständigen er-
2. eine Finanzierungsregelung, in der er Nä- weiterten Bewertungsausschuss unmittelbar
heres zur Erhebung des Zuschlags nach und unverzüglich nach dessen Weisungen
Absatz 3c bestimmt. zuzuarbeiten.“
Die Geschäftsordnung und die Finanzie- l) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
rungsregelung bedürfen der Genehmigung „(6) Das Bundesministerium für Gesund-
des Bundesministeriums für Gesundheit. heit kann an den Sitzungen der Bewertungs-
(3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen ausschüsse, des Instituts oder des beauf-
und die Krankenkassen erfassen jeweils nach tragten Dritten nach Absatz 3b sowie der
Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu von diesen jeweils gebildeten Unteraus-
bestimmenden inhaltlichen und verfahrens- schüssen und Arbeitsgruppen teilnehmen;
mäßigen Vorgaben die für die Aufgaben des ihm sind die Beschlüsse der Bewertungsaus-
Bewertungsausschusses nach diesem Ge- schüsse zusammen mit den den Beschlüssen
setz erforderlichen Daten, einschließlich der zugrunde liegenden Beratungsunterlagen und
Daten nach § 73b Abs. 7 Satz 4 und § 73c den für die Beschlüsse jeweils entschei-
Abs. 6 Satz 4 sowie § 140d Abs. 2 Satz 4, dungserheblichen Gründen vorzulegen. Das
arzt- und versichertenbezogen in einheitlicher Bundesministerium für Gesundheit kann die
pseudonymisierter Form. Die Daten nach Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten be-
Satz 1 werden jeweils unentgeltlich von den anstanden; es kann im Rahmen der Prüfung
Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kas- eines Beschlusses vom Bewertungsaus-
senärztliche Bundesvereinigung und von den schuss zusätzliche Informationen und ergän-
Krankenkassen an ihren Spitzenverband zende Stellungnahmen dazu anfordern; bis
übermittelt, die diese Daten jeweils zusam- zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der
menführen und sie unentgeltlich dem Institut Frist unterbrochen. Die Nichtbeanstandung
oder dem beauftragten Dritten gemäß Ab- eines Beschlusses kann vom Bundesministe-
satz 3b übermitteln. Soweit erforderlich hat rium für Gesundheit mit Auflagen verbunden
der Bewertungsausschuss darüber hinaus Er- werden; das Bundesministerium für Gesund-
hebungen und Auswertungen nicht perso- heit kann zur Erfüllung einer Auflage eine an-
nenbezogener Daten durchzuführen oder in gemessene Frist setzen. Kommen Be-
Auftrag zu geben oder Sachverständigengut- schlüsse der Bewertungsausschüsse ganz
achten einzuholen. Für die Erhebung und Ver- oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer
arbeitung der Daten nach den Sätzen 2 und 3 vom Bundesministerium für Gesundheit ge-
kann der Bewertungsausschuss eine Daten- setzten Frist zustande oder werden die Be-
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
anstandungen des Bundesministeriums für 57a. § 87a wird wie folgt gefasst:
Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm ge-
„§ 87a
setzten Frist behoben, kann das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit die Vereinbarungen Regionale Euro-Gebührenordnung,
festsetzen; es kann dazu Datenerhebungen in Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung,
Auftrag geben oder Sachverständigengut- Behandlungsbedarf der Versicherten
achten einholen. Zur Vorbereitung von Maß- (1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und
nahmen nach Satz 4 für den Bereich der ärzt- § 85 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher
lichen Leistungen hat das Institut oder der Leistungen ab 1. Januar 2009 die in Absatz 2
beauftragte Dritte oder die vom Bundesminis- bis 6 getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für
terium für Gesundheit beauftragte Organisa- vertragszahnärztliche Leistungen.
tion gemäß Absatz 3b dem Bundesministe-
rium für Gesundheit unmittelbar und unver- (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die
züglich nach dessen Weisungen zuzuarbei- Landesverbände der Krankenkassen und die
ten. Die mit den Maßnahmen nach Satz 4 ver- Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und ein-
bundenen Kosten sind von den Spitzenver- heitlich vereinbaren auf der Grundlage der Ori-
bänden der Krankenkassen und der Kassen- entierungswerte gemäß § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1
ärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur bis 3 jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden
Hälfte zu tragen; das Nähere bestimmt das Jahres Punktwerte, die zur Vergütung der ver-
Bundesministerium für Gesundheit. Abwei- tragsärztlichen Leistungen im Folgejahr anzu-
chend von Satz 4 kann das Bundesministe- wenden sind. Die Vertragspartner nach Satz 1
rium für Gesundheit für den Fall, dass Be- können dabei einen Zuschlag auf oder einen Ab-
schlüsse der Bewertungsausschüsse nicht schlag von den Orientierungswerten gemäß § 87
oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 bis 3 vereinbaren, um ins-
vom Bundesministerium für Gesundheit ge- besondere regionale Besonderheiten bei der
setzten Frist zustande kommen, den erweiter- Kosten- und Versorgungsstruktur zu berücksich-
ten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit tigen. Dabei sind zwingend die Vorgaben des
Wirkung für die Vertragspartner anrufen. Der Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 2f
erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit anzuwenden. Der Zuschlag oder der Abschlag
der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer darf nicht nach Arztgruppen und nach Kassen-
vom Bundesministerium für Gesundheit ge- arten differenziert werden und ist einheitlich auf
setzten Frist die Vereinbarung fest; Satz 1 alle Orientierungswerte gemäß § 87 Abs. 2e
bis 6 gilt entsprechend.“ Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzuwenden. Bei der Festle-
gung des Zu- oder Abschlags ist zu gewährleis-
m) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange- ten, dass die medizinisch notwendige Versor-
fügt: gung der Versicherten sichergestellt ist. Aus
den vereinbarten Punktwerten und dem einheit-
„(7) Der Bewertungsausschuss berichtet lichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistun-
dem Bundesministerium für Gesundheit bis gen gemäß § 87 Abs. 1 ist eine regionale Gebüh-
zum 31. März 2012 über die Steuerungswir- renordnung mit Europreisen (regionale Euro-Ge-
kung der auf der Grundlage der Orientie- bührenordnung) zu erstellen; in der Gebühren-
rungswerte nach Absatz 2e Satz 1 Nr. 2 und 3 ordnung sind dabei sowohl die Preise für den
vereinbarten Punktwerte nach § 87a Abs. 2 Regelfall als auch die Preise bei Vorliegen von
Satz 1 auf das ärztliche Niederlassungsver- Unter- und Überversorgung auszuweisen.
halten. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entspre-
chend. Auf der Grundlage der Berichterstat- (3) Ebenfalls jährlich bis zum 31. Oktober ver-
tung nach Satz 1 berichtet das Bundesminis- einbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Ver-
terium für Gesundheit dem Deutschen Bun- tragsparteien gemeinsam und einheitlich für das
destag bis zum 30. Juni 2012, ob auch für Folgejahr mit Wirkung für die Krankenkassen die
den Bereich der ärztlichen Versorgung auf von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung
die Steuerung des Niederlassungsverhaltens an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu
durch Zulassungsbeschränkungen verzichtet zahlenden morbiditätsbedingten Gesamtvergü-
werden kann. tungen für die gesamte vertragsärztliche Versor-
gung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der
(8) Der Bewertungsausschuss evaluiert die Kassenärztlichen Vereinigung. Hierzu vereinba-
Umsetzung von § 87a Abs. 6 und § 87b Abs. 4 ren sie als Punktzahlvolumen auf der Grundlage
in Bezug auf den datenschutzrechtlichen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes den mit
Grundsatz der Datenvermeidung und Daten- der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versi-
sparsamkeit insbesondere unter Einbezie- cherten verbundenen Behandlungsbedarf und
hung der Möglichkeit von Verfahren der Pseu- bewerten diesen mit den nach Absatz 2 Satz 1
donymisierung und berichtet hierüber dem vereinbarten Punktwerten in Euro; der verein-
Bundesministerium für Gesundheit bis zum barte Behandlungsbedarf gilt als notwendige
30. Juni 2010. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt ent- medizinische Versorgung gemäß § 71 Abs. 1
sprechend. Das Bundesministerium für Ge- Satz 1. Die im Rahmen des Behandlungsbedarfs
sundheit berichtet auf dieser Grundlage dem erbrachten Leistungen sind mit den Preisen der
Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 6 zu
2010.“ vergüten. Darüber hinausgehende Leistungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 399
die sich aus einem bei der Vereinbarung der 3. des Umfangs der vertragsärztlichen Leistun-
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nicht gen auf Grund von Verlagerungen von Leis-
vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbeding- tungen zwischen dem stationären und dem
ten Behandlungsbedarfs ergeben, sind von den ambulanten Sektor und
Krankenkassen zeitnah, spätestens im folgen-
4. des Umfangs der vertragsärztlichen Leistun-
den Abrechnungszeitraum nach Maßgabe der
gen auf Grund der Ausschöpfung von Wirt-
Kriterien nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 ebenfalls
schaftlichkeitsreserven bei der vertragsärztli-
mit den in der Euro-Gebührenordnung nach Ab-
chen Leistungserbringung
satz 2 Satz 6 enthaltenen Preisen zu vergüten.
Vertragsärztliche Leistungen bei der Substituti- nach Maßgabe des vom Bewertungsausschuss
onsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß beschlossenen Verfahrens nach Absatz 5 zu be-
den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- rücksichtigen.
schusses sind von den Krankenkassen außer-
halb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergü- (5) Der Bewertungsausschuss beschließt ein
tungen mit den Preisen der Euro-Gebührenord- Verfahren
nung nach Absatz 2 zu vergüten; in Vereinbarun- 1. zur Bestimmung des Umfangs des nicht vor-
gen nach Satz 1 kann darüber hinaus geregelt hersehbaren Anstiegs des morbiditätsbe-
werden, dass weitere vertragsärztliche Leistun- dingten Behandlungsbedarfs nach Absatz 3
gen außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Ge- Satz 4,
samtvergütungen mit den Preisen der Euro-Ge-
bührenordnung nach Absatz 2 vergütet werden, 2. zur Bestimmung von Veränderungen der Mor-
wenn sie besonders gefördert werden sollen biditätsstruktur nach Absatz 4 Nr. 1 sowie
oder soweit dies medizinisch oder auf Grund 3. zur Bestimmung von Veränderungen von Art
von Besonderheiten bei Veranlassung und Aus- und Umfang der vertragsärztlichen Leistun-
führung der Leistungserbringung erforderlich ist. gen nach Absatz 4 Nr. 2, 3 und 4.
(3a) Für den Fall der überbezirklichen Durch- Der Bewertungsausschuss bildet zur Bestim-
führung der vertragsärztlichen Versorgung sind mung der Veränderungen der Morbiditätsstruk-
die Leistungen abweichend von Absatz 3 Satz 3 tur nach Satz 1 Nr. 2 diagnosebezogene Risiko-
und 4 von den Krankenkassen mit den Preisen klassen für Versicherte mit vergleichbarem Be-
zu vergüten, die in der Kassenärztlichen Vereini- handlungsbedarf nach einem zur Anwendung in
gung gelten, deren Mitglied der Leistungserbrin- der vertragsärztlichen Versorgung geeigneten
ger ist. Weichen die nach Absatz 2 Satz 6 ver- Klassifikationsverfahren; Grundlage hierfür sind
einbarten Preise von den Preisen nach Satz 1 die vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen
ab, so ist die Abweichung zeitnah, spätestens gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 sowie die Menge
bei der jeweils folgenden Vereinbarung der Ver- der vertragsärztlichen Leistungen. Falls erforder-
änderung der morbiditätsbedingten Gesamtver- lich können weitere für die ambulante Versor-
gütung zu berücksichtigen. Die Zahl der Versi- gung relevante Morbiditätskriterien herangezo-
cherten nach Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend gen werden, die mit den im jeweils geltenden
der Zahl der auf den zugrunde gelegten Zeit- Risikostrukturausgleich verwendeten Morbidi-
raum entfallenden Versichertentage zu ermitteln. tätskriterien vereinbar sind. Der Bewertungsaus-
Weicht die bei der Vereinbarung der morbiditäts- schuss hat darüber hinaus ein Verfahren festzu-
bedingten Gesamtvergütung zu Grunde gelegte legen, nach welchem die Relativgewichte nach
Zahl der Versicherten von der tatsächlichen Zahl Satz 2 im Falle von Vergütungen nach Absatz 3
der Versicherten im Vereinbarungszeitraum ab, Satz 5 zu bereinigen sind. Der Beschluss nach
ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der Satz 1 Nr. 1 ist erstmalig bis zum 31. August
jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung 2008, die Beschlüsse nach den Nummern 2
der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu und 3 sowie Satz 4 sind erstmalig bis zum
berücksichtigen. Ausgaben für Kostenerstat- 30. Juni 2009 zu treffen.
tungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach
§ 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstat- (6) Die für die Vereinbarungen nach den Ab-
tungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 sind sätzen 2 bis 4 erforderlichen versichertenbezo-
auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu zahlende Ge- genen Daten übermitteln die Krankenkassen im
samtvergütung anzurechnen. Wege elektronischer Datenverarbeitung unent-
geltlich an die in Absatz 2 Satz 1 genannten Ver-
(4) Bei der Anpassung des Behandlungsbe- tragsparteien; sie können für die Erhebung und
darfs nach Absatz 3 Satz 2 sind insbesondere Verarbeitung der erforderlichen Daten auch eine
Veränderungen Arbeitsgemeinschaft beauftragen. Art, Umfang,
1. der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Ver- Zeitpunkt und Verfahren der Datenübermittlung
sicherten, bestimmt der Bewertungsausschuss erstmals
bis zum 31. März 2009. Die in Absatz 2 Satz 1
2. Art und Umfang der ärztlichen Leistungen, genannten Verbände der Krankenkassen sind in
soweit sie auf einer Veränderung des gesetz- diesem Umfang befugt, versichertenbezogene
lichen oder satzungsmäßigen Leistungsum- Daten zu erheben und zu verwenden. Personen-
fangs der Krankenkassen oder auf Beschlüs- bezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für
sen des Gemeinsamen Bundesausschusses den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht
nach § 135 Abs. 1 beruhen, mehr erforderlich sind.“
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
57b. Nach § 87a werden die folgenden §§ 87b leistungsvolumens nach Absatz 2 sind darüber
und 87c eingefügt: hinaus insbesondere
„§ 87b 1. die Summe der für einen Bezirk der Kassen-
ärztlichen Vereinigung nach § 87a Abs. 3 ins-
Vergütung der Ärzte gesamt vereinbarten morbiditätsbedingten
(arzt- und praxisbezogene Gesamtvergütungen,
Regelleistungsvolumina)
2. zu erwartende Zahlungen im Rahmen der
(1) Abweichend von § 85 werden die ver- überbezirklichen Durchführung der vertrags-
tragsärztlichen Leistungen ab dem 1. Januar ärztlichen Versorgung gemäß § 75 Abs. 7
2009 von der Kassenärztlichen Vereinigung auf und 7a,
der Grundlage der regional geltenden Euro-Ge- 3. zu erwartende Zahlungen für die nach Ab-
bührenordnung nach § 87a Abs. 2 vergütet. satz 2 Satz 3 abgestaffelt zu vergütenden
Satz 1 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leis- und für die nach Absatz 2 Satz 6 und 7 außer-
tungen. halb der Regelleistungsvolumina zu vergüten-
den Leistungsmengen,
(2) Zur Verhinderung einer übermäßigen Aus-
dehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arzt- 4. Zahl und Tätigkeitsumfang der der jeweiligen
praxis sind arzt- und praxisbezogene Regelleis- Arztgruppe angehörenden Ärzte
tungsvolumina festzulegen. Ein Regelleistungs- zu berücksichtigen. Soweit dazu Veranlassung
volumen nach Satz 1 ist die von einem Arzt oder besteht, sind auch Praxisbesonderheiten zu be-
der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum rücksichtigen. Zudem können auf der Grundlage
abrechenbare Menge der vertragsärztlichen der Zeitwerte nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Kapazi-
Leistungen, die mit den in der Euro-Gebühren- tätsgrenzen je Arbeitstag für das bei gesicherter
ordnung gemäß § 87a Abs. 2 enthaltenen und Qualität zu erbringende Leistungsvolumen des
für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Prei- Arztes oder der Arztpraxis festgelegt werden.
sen zu vergüten ist. Abweichend von Absatz 1 Anteile der Vergütungssumme nach Satz 2 Nr. 1
Satz 1 ist die das Regelleistungsvolumen über- können für die Bildung von Rückstellungen zur
schreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten Berücksichtigung einer Zunahme von an der ver-
Preisen zu vergüten; bei einer außergewöhnlich tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte,
starken Erhöhung der Zahl der behandelten Ver- für Sicherstellungsaufgaben und zum Ausgleich
sicherten kann hiervon abgewichen werden. Bei von überproportionalen Honorarverlusten ver-
der Bestimmung des Zeitraums, für den ein Re- wendet werden. Die Morbidität nach Satz 1 ist
gelleistungsvolumen festgelegt wird, ist insbe- mit Hilfe der Morbiditätskriterien Alter und Ge-
sondere sicherzustellen, dass eine kontinuierli- schlecht zu bestimmen. Als Tätigkeitsumfang
che Versorgung der Versicherten gewährleistet nach Satz 2 gilt der Umfang des Versorgungs-
ist. Für den Fall, dass es im Zeitablauf wegen auftrags, mit dem die der jeweiligen Arztgruppe
eines unvorhersehbaren Anstiegs der Morbidität angehörenden Vertragsärzte zur Versorgung zu-
gemäß § 87a Abs. 3 Satz 4 zu Nachzahlungen gelassen sind, und der Umfang des Versor-
der Krankenkassen kommt, sind die Regelleis- gungsauftrags, der für die angestellten Ärzte
tungsvolumina spätestens im folgenden Abrech- der jeweiligen Arztgruppe vom Zulassungsaus-
nungszeitraum entsprechend anzupassen. An- schuss genehmigt worden ist. Fehlschätzungen
tragspflichtige psychotherapeutische Leistun- bei der Bestimmung des voraussichtlichen Um-
gen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für fangs der Leistungsmengen nach Satz 2 Nr. 3
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe- sind zu berichtigen; die Vergütungsvereinbarun-
rapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psycho- gen nach § 87a Abs. 3 bleiben unberührt.
therapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der
Fachärzte für Psychosomatik und Psychothera- (4) Der Bewertungsausschuss bestimmt erst-
pie sowie der ausschließlich psychotherapeu- malig bis zum 31. August 2008 das Verfahren zur
tisch tätigen Ärzte sind außerhalb der Regelleis- Berechnung und zur Anpassung der Regelleis-
tungsvolumina zu vergüten. Weitere vertrags- tungsvolumina nach den Absätzen 2 und 3 so-
ärztliche Leistungen können außerhalb der Re- wie Art und Umfang, das Verfahren und den
gelleistungsvolumina vergütet werden, wenn sie Zeitpunkt der Übermittlung der dafür erforderli-
besonders gefördert werden sollen oder soweit chen Daten. Er bestimmt darüber hinaus eben-
dies medizinisch oder auf Grund von Besonder- falls erstmalig bis zum 31. August 2008 Vorga-
heiten bei Veranlassung und Ausführung der ben zur Umsetzung von Absatz 2 Satz 3, 6 und 7
Leistungserbringung erforderlich ist. sowie Grundsätze zur Bildung von Rückstellun-
gen nach Absatz 3 Satz 5. Die Kassenärztliche
(3) Die Werte für die Regelleistungsvolumina Vereinigung, die Landesverbände der Kranken-
nach Absatz 2 sind morbiditätsgewichtet und kassen und die Verbände der Ersatzkassen stel-
differenziert nach Arztgruppen und nach Versor- len gemeinsam erstmalig bis zum 15. November
gungsgraden sowie unter Berücksichtigung der 2008 und danach jeweils bis zum 31. Oktober
Besonderheiten kooperativer Versorgungsfor- eines jeden Jahres gemäß den Vorgaben des
men festzulegen; bei der Differenzierung der Bewertungsausschusses nach den Sätzen 1
Arztgruppen ist die nach § 87 Abs. 2a zugrunde und 2 unter Verwendung der erforderlichen re-
zu legende Definition der Arztgruppen zu be- gionalen Daten die für die Zuweisung der Regel-
rücksichtigen. Bei der Bestimmung des Regel- leistungsvolumina nach Absatz 5 konkret anzu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 401
wendende Berechnungsformel fest. Die Kran- zu den Auswirkungen des zum 1. Januar 2008
kenkassen übermitteln den in Satz 3 genannten in Kraft getretenen einheitlichen Bewertungs-
Parteien unentgeltlich die erforderlichen Daten, maßstabes auf die von den Ärzten abgerechnete
auch versichertenbezogen, nach Maßgabe der Leistungsmenge sowie unterjährige Schwan-
Vorgaben des Bewertungsausschusses. Die Par- kungen der Leistungsmenge im Zeitverlauf ent-
teien nach Satz 3 können eine Arbeitsgemein- sprechend der in den Vorjahren zu beobachten-
schaft mit der Erhebung und Verwendung der den Entwicklung zu berücksichtigen. Für die
nach Satz 3 erforderlichen Daten beauftragen. Hochrechnung nach Satz 4 übermitteln die Kas-
§ 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. senärztlichen Vereinigungen dem Bewertungs-
(5) Die Zuweisung der Regelleistungsvolu- ausschuss unentgeltlich bis zum 1. Juni 2008
mina an den Arzt oder die Arztpraxis einschließ- die ihnen vorliegenden aktuellen Daten über die
lich der Mitteilung der Leistungen, die außerhalb Menge der abgerechneten vertragsärztlichen
der Regelleistungsvolumina vergütet werden, Leistungen, die mindestens vier Kalenderviertel-
sowie der jeweils geltenden regionalen Preise jahre umfassen, jeweils nach sachlich-rechneri-
obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung; die scher Richtigstellung und Anwendung honorar-
Zuweisung erfolgt erstmals zum 30. November wirksamer Begrenzungsregelungen. Bei der
2008 und in der Folge jeweils spätestens vier Festlegung des Orientierungswertes nach § 87
Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des Re- Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 für das Jahr 2010 hat der
gelleistungsvolumens. § 85 Abs. 4 Satz 9 gilt. Bewertungsausschuss über die in § 87 Abs. 2g
Die nach § 85 Abs. 4 der Kassenärztlichen Ver- genannten Kriterien hinaus Fehlschätzungen bei
einigung zugewiesenen Befugnisse, insbeson- der Ermittlung der Leistungsmenge nach den
dere zur Bestimmung von Abrechnungsfristen Sätzen 4 und 5 zu berücksichtigen.
und -belegen sowie zur Verwendung von Vergü- (2) Liegen zur Ermittlung der Indikatoren nach
tungsanteilen für Verwaltungsaufwand, bleiben § 87 Abs. 2f Satz 4 keine amtlichen Indikatoren
unberührt. Kann ein Regelleistungsvolumen vor und ist es dem Bewertungsausschuss bis
nicht rechtzeitig vor Beginn des Geltungszeit- zum 31. August 2008 nicht möglich, die zur Er-
raums zugewiesen werden, gilt das bisherige stellung eigener Indikatoren erforderlichen Daten
dem Arzt oder der Arztpraxis zugewiesene Re- zu erheben und auszuwerten, kann der Bewer-
gelleistungsvolumen vorläufig fort. Zahlungsan- tungsausschuss diese Indikatoren für das Jahr
sprüche aus einem zu einem späteren Zeitpunkt 2009 abweichend von § 87 Abs. 2f Satz 4 mit
zugewiesenen höheren Regelleistungsvolumen Hilfe von amtlichen Indikatoren ermitteln, die
sind rückwirkend zu erfüllen. Abweichungen der Wirtschaftskraft eines Bun-
deslandes von der bundesdurchschnittlichen
§ 87c Wirtschaftskraft messen.
Vergütung vertragsärztlicher (3) Abweichend von § 87a Abs. 2 Satz 1 ver-
Leistungen in den Jahren 2009 und 2010 einbaren die Vertragspartner nach § 87a Abs. 2
Satz 1 auf der Grundlage des vom Bewertungs-
(1) Abweichend von § 87 Abs. 2e Satz 1 er-
ausschuss gemäß Absatz 1 für das Jahr 2009
folgt die erstmalige Festlegung des Orientie-
vereinbarten Orientierungswertes bis zum
rungswertes nach § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 für
15. November 2008 einen Punktwert, der zur
das Jahr 2009 bis zum 31. August 2008, die
Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im
erstmalige Festlegung der Orientierungswerte
Jahr 2009 anzuwenden ist. Abweichend von
nach § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 2 und 3 für das
§ 87a Abs. 2 Satz 6 zweiter Halbsatz enthält
Jahr 2010 bis zum 31. August 2009. Dabei ist
die zu erstellende regionale Gebührenordnung
der Orientierungswert nach § 87 Abs. 2e Satz 1
für das Jahr 2009 keine Preise bei Vorliegen
Nr. 1 für das Jahr 2009 rechnerisch durch die
von Unter- und Überversorgung. Die Punktwerte
Division des Finanzvolumens nach Satz 3 durch
für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
die Leistungsmenge nach Satz 4 zu ermitteln, es
im Falle von Unter- und Überversorgung werden
sei denn, durch übereinstimmenden Beschluss
auf Grundlage der vom Bewertungsausschuss
aller Mitglieder des für ärztliche Leistungen zu-
gemäß Absatz 1 für das Jahr 2010 vereinbarten
ständigen Bewertungsausschusses wird der Ori-
Orientierungswerte erstmalig bis zum 31. Okto-
entierungswert nach § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 in
ber 2009 für das Jahr 2010 vereinbart und auf
anderer Höhe festgelegt. Das Finanzvolumen er-
dieser Grundlage die Preise bei Vorliegen von
gibt sich aus der Summe der bundesweit insge-
Unter- und Überversorgung erstmalig in der re-
samt für das Jahr 2008 nach § 85 Abs. 1 zu ent-
gionalen Gebührenordnung für das Jahr 2010
richtenden Gesamtvergütungen in Euro, welche
ausgewiesen.
um die für das Jahr 2009 geltende Verände-
rungsrate nach § 71 Abs. 3 für das gesamte (4) Abweichend von § 87a Abs. 3 Satz 1 er-
Bundesgebiet zu erhöhen ist. Die Leistungs- folgen die erstmaligen Vereinbarungen der mor-
menge ist als Punktzahlvolumen auf der Grund- biditätsbedingten Gesamtvergütungen für das
lage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes Jahr 2009 bis zum 15. November 2008. Dabei
abzubilden; sie ergibt sich aus der Hochrech- wird der mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur
nung der dem Bewertungsausschuss vorliegen- der Versicherten verbundene Behandlungsbe-
den aktuellen Abrechnungsdaten, die mindes- darf für jede Krankenkasse wie folgt bestimmt:
tens vier Kalendervierteljahre umfassen. Bei der Für jede Krankenkasse ist die im Jahr 2008 vo-
Hochrechnung sind Simulationsberechnungen raussichtlich erbrachte Menge der vertragsärzt-
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
lichen Leistungen je Versicherten der jeweiligen c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „ , die
Krankenkasse um die vom Bewertungsaus- Bundesverbände der Krankenkassen, die
schuss unter Berücksichtigung der Kriterien ge- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
mäß § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 zu schät- Bahn-See und die Verbände der Ersatzkas-
zende bundesdurchschnittliche Veränderungs- sen“ durch die Wörter „und der Spitzenver-
rate der morbiditätsbedingten Leistungsmenge band Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
je Versicherten des Jahres 2009 gegenüber d) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 83 und
dem Vorjahr anzupassen und mit der voraus- § 85“ durch die Angabe „§§ 83, 85 und 87a“
sichtlichen Zahl der Versicherten der Kranken- ersetzt.
kasse im Jahr 2009 zu multiplizieren. Die im Jahr
2008 voraussichtlich erbrachte Menge der ver- e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
tragsärztlichen Leistungen ergibt sich aus der aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
Hochrechnung der den Vertragsparteien vorlie- verbände“ durch die Wörter „der Spitzen-
genden aktuellen Daten über die Menge der ab- verband Bund“ ersetzt.
gerechneten vertragsärztlichen Leistungen, die bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
mindestens vier Kalendervierteljahre umfassen,
„Das Schiedsamt besteht aus Vertretern
jeweils nach sachlich-rechnerischer Richtigstel-
des Verbandes Deutscher Zahntechni-
lung und Anwendung honorarwirksamer Begren-
ker-Innungen und des Spitzenverbandes
zungsregelungen; bei der Hochrechnung sind
Bund der Krankenkassen in gleicher Zahl
Simulationsberechnungen zu den Auswirkungen
sowie einem unparteiischen Vorsitzenden
des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen ein-
und zwei weiteren unparteiischen Mitglie-
heitlichen Bewertungsmaßstabes auf die von
dern.“
den Ärzten abgerechnete Leistungsmenge so-
wie unterjährige Schwankungen der Leistungs- f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
menge im Zeitverlauf entsprechend der in den aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände
Vorjahren zu beobachtenden Entwicklung zu be- der“ gestrichen.
rücksichtigen. Fehlschätzungen nach den Sät- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zen 3 und 4 sind bei der Vereinbarung der Ge-
samtvergütung für das Jahr 2010 zu berichtigen. „Das Schiedsamt besteht aus Vertretern
Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum der Innungsverbände der Zahntechniker
31. August 2008 ein zwingend zu beachtendes und der Krankenkassen in gleicher Zahl
Verfahren zur Berechnung des Behandlungsbe- sowie einem unparteiischen Vorsitzenden
darfs nach den Sätzen 1 bis 4 einschließlich der und zwei weiteren unparteiischen Mitglie-
dafür erforderlichen Daten. Die Kassenärztlichen dern.“
Vereinigungen übermitteln den in § 87a Abs. 2 60. § 90 wird wie folgt geändert:
Satz 1 genannten Verbänden der Krankenkassen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Daten nach Satz 5 unentgeltlich bis zum
31. Oktober 2008.“ aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „bilden“
die Wörter „sowie die Ersatzkassen“ ein-
57c. Der bisherige § 87a wird § 87d; in ihm wird in gefügt.
Satz 4 die Angabe „§ 87 Abs. 2d Satz 2“ durch
die Angabe „§ 87 Abs. 2h Satz 2“ ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben.
58. § 88 wird wie folgt geändert: cc) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen verein- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
baren“ durch die Wörter „Der Spitzenverband aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Lan-
Bund der Krankenkassen vereinbart“ ersetzt. desverbände“ die Wörter „sowie die Er-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver- satzkassen“ eingefügt.
bände der“ gestrichen. bb) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein
59. § 89 wird wie folgt geändert: Komma ersetzt und nach dem Wort
„Krankenkassen“ die Wörter „sowie den
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Ersatzkassen“ eingefügt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände cc) In Satz 5 werden vor dem Wort „bestellt“
der“ gestrichen. die Wörter „sowie den Ersatzkassen“ ein-
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „ge- gefügt.
nannten“ die Wörter „Krankenkassen c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
und“ eingefügt.
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vereini-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: gungen“ das Wort „einerseits“ und nach
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände dem Wort „Krankenkassen“ die Wörter
der“ gestrichen. „sowie die Ersatzkassen andererseits“
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 213 eingefügt.
Abs. 2“ die Wörter „in der bis zum 31. De- bb) In Satz 4 werden die Wörter „ , der Bun-
zember 2008 geltenden Fassung“ einge- desverbände der Krankenkassen, der
fügt und die Wörter „Verbände der“ ge- Deutschen Rentenversicherung Knapp-
strichen. schaft-Bahn-See und der Verbände der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 403
Ersatzkassen“ durch die Wörter „und des Organisationen der Leistungserbringer der
Spitzenverbandes Bund der Krankenkas- Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur
sen“ ersetzt. Stellungnahme zu geben; die Stellungnah-
61. (entfallen) men sind in die Entscheidung einzubezie-
hen.“
62. § 92 wird wie folgt geändert:
63. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 92 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Richtlinien aa) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das
des Gemeinsamen Bundesausschusses“. Wort „Es“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach Nummer 12 bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3
der Punkt durch ein Komma ersetzt und die und 4 eingefügt:
folgenden Nummern 13 bis 15 angefügt: „Das Bundesministerium für Gesundheit
„13. Qualitätssicherung, kann im Rahmen der Richtlinienprüfung
14. spezialisierte ambulante Palliativversor- vom Gemeinsamen Bundesausschuss
gung, zusätzliche Informationen und ergän-
zende Stellungnahmen anfordern; bis
15. Schutzimpfungen.“ zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf
c) In Absatz 1a Satz 5 werden die Wörter „und je der Frist nach Satz 2 unterbrochen. Die
einem der Vertreter der Zahnärzte und Kran- Nichtbeanstandung einer Richtlinie kann
kenkassen“ durch die Wörter „und je einem vom Bundesministerium für Gesundheit
von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini- mit Auflagen verbunden werden; das
gung und dem Spitzenverband Bund der Bundesministerium für Gesundheit kann
Krankenkassen bestimmten Vertreter“ er- zur Erfüllung einer Auflage eine angemes-
setzt. sene Frist setzen.“
d) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Apothekenabgabepreis“ die Wörter „unter
Berücksichtigung der Rabatte nach § 130a aa) Nach dem Wort „Bundesanzeiger“ wer-
Abs. 1 und 3b“ eingefügt. den die Wörter „und deren tragende
Gründe im Internet“ eingefügt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
aa) In Satz 1 werden nach Nummer 2 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und fol- „Die Bekanntmachung der Richtlinien
gende Nummer 3 angefügt: muss auch einen Hinweis auf die Fund-
stelle der Veröffentlichung der tragenden
„3. Einzelheiten zum Verfahren und zur
Gründe im Internet enthalten.“
Durchführung von Auswertungen der
Aufzeichnungen sowie der Evaluation 64. § 96 wird wie folgt geändert:
der Maßnahmen zur Früherkennung
a) In den Absätzen 1 und 4 Satz 1 werden je-
von Krankheiten.“
weils die Wörter „Verbände der“ gestrichen.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wer-
f) In Absatz 7 Satz 1 werden in Nummer 1 das den jeweils die Wörter „Verbänden der“ ge-
Wort „und“ durch ein Komma und nach Num- strichen.
mer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummer 3 angefügt: 65. § 97 wird wie folgt geändert:
„3. die Voraussetzungen für die Verordnung a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
häuslicher Krankenpflege und für die Mit- bände der“ gestrichen.
gabe von Arzneimitteln im Krankenhaus b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
im Anschluss an einen Krankenhausauf-
enthalt.“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.
g) Nach Absatz 7a werden die folgenden Ab-
sätze 7b und 7c eingefügt: bb) In Satz 3 werden die Wörter „Verbänden
der“ gestrichen.
„(7b) Vor der Entscheidung über die Richt-
linien zur Verordnung von spezialisierter am- c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
bulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 bände der“ gestrichen.
Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisa-
66. In § 99 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils
tionen der Hospizarbeit und der Palliativver-
die Wörter „Verbänden der“ gestrichen.
sorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1
genannten Organisationen Gelegenheit zur 67. § 100 wird wie folgt geändert:
Stellungnahme zu geben. Die Stellungnah- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Vo-
men sind in die Entscheidung einzubeziehen. raussetzung für Zulassungsbeschränkungen
(7c) Vor der Entscheidung über die Richt- notwendige“ gestrichen und das Wort „unmit-
linien zur Verordnung von Soziotherapie nach telbar“ durch die Wörter „in absehbarer Zeit“
Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen ersetzt.
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 72. § 106 wird wie folgt geändert:
„(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten a) In Absatz 1a werden die Wörter „der in Ab-
nicht für Zahnärzte.“ satz 4 genannte Prüfungsausschuss“ durch
die Wörter „die in Absatz 4 genannte Prü-
68. § 101 wird wie folgt geändert:
fungsstelle“ ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort aa) In Satz 4 werden die Wörter „Verbände
„mitzurechnen“ das Semikolon durch ein der“ gestrichen.
Komma ersetzt und der nachfolgende
Halbsatz gestrichen. bb) In Satz 5 werden der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgende Halbsätze
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort angefügt:
„mitzurechnen“ das Semikolon durch ei-
nen Punkt ersetzt und der nachfolgende „sie können für den Zeitraum eines Quar-
Halbsatz gestrichen. tals durchgeführt werden, wenn dies die
Wirksamkeit der Prüfung zur Verbesse-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: rung der Wirtschaftlichkeit erhöht und
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1 hierdurch das Prüfungsverfahren verein-
Nr. 4“ durch die Angabe „Absatzes 1 facht wird; kann eine Richtgrößenprüfung
Satz 1 Nr. 4“ ersetzt. nicht durchgeführt werden, erfolgt die
Richtgrößenprüfung auf Grundlage des
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 4“
Fachgruppendurchschnitts mit ansonsten
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 4“
gleichen gesetzlichen Vorgaben.“
ersetzt.
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 erster
Halbsatz wird jeweils die Angabe „§ 101 „Auffälligkeitsprüfungen nach Satz 1 Nr. 1
Abs. 2“ durch die Angabe „Absatzes 2“ er- sollen in der Regel für nicht mehr als
setzt. 5 vom Hundert der Ärzte einer Fachgruppe
durchgeführt werden; die Festsetzung ei-
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: nes den Krankenkassen zu erstattenden
„(6) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und die Mehraufwands nach Absatz 5a muss in-
Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.“ nerhalb von zwei Jahren nach Ende des
geprüften Verordnungszeitraums erfol-
69. Dem § 103 wird folgender Absatz 8 angefügt:
gen. Verordnungen von Arzneimitteln, für
„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahn- die der Arzt einem Vertrag nach § 130a
ärzte.“ Abs. 8 beigetreten ist, sind nicht Gegen-
70. § 104 wird wie folgt geändert: stand einer Prüfung nach Satz 1 Nr. 1.
Ihre Wirtschaftlichkeit ist durch Vereinba-
a) In Absatz 1 wird das Wort „unmittelbar“ durch rungen in diesen Verträgen zu gewährleis-
die Wörter „in absehbarer Zeit“ ersetzt. ten; die Krankenkasse übermittelt der
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Prüfungsstelle die notwendigen Angaben,
insbesondere die Arzneimittelkennzei-
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für chen, die teilnehmenden Ärzte und die
Zahnärzte.“ Laufzeit der Verträge. Insbesondere sol-
71. § 105 wird wie folgt geändert: len bei Prüfungen nach Satz 1 auch Ärzte
geprüft werden, deren ärztlich verordnete
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
Leistungen in bestimmten Anwendungs-
bänden der“ gestrichen.
gebieten deutlich von der Fachgruppe
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: abweichen sowie insbesondere auch ver-
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 83“ die ordnete Leistungen von Ärzten, die an ei-
Angabe „oder § 87a“ eingefügt. ner Untersuchung nach § 67 Abs. 6 des
Arzneimittelgesetzes beteiligt sind.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter „die
„Abweichend von Satz 2 tragen die Kran- Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
kenkassen in den Jahren 2007 bis ein- sam und einheitlich“ durch die Wörter „der
schließlich 2009 den sich aus Satz 1 er- Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
gebenden Zahlbetrag an den Vertragsarzt setzt.
in voller Höhe.“
d) Absatz 2c wird wie folgt geändert:
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschäftsstel-
„Satz 3 gilt nicht für die vertragszahnärzt- len“ durch das Wort „Prüfungsstellen“ er-
liche Versorgung.“ setzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(5) Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und „Hat die Prüfungsstelle Zweifel an der
Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 gelten nur für die Richtigkeit der übermittelten Daten, er-
vertragszahnärztliche Versorgung.“ mittelt sie die Datengrundlagen für die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 405
Prüfung aus einer Stichprobe der abge- Wörter „entscheidet gemäß Absatz 5
rechneten Behandlungsfälle des Arztes Satz 1“ ersetzt.
und rechnet die so ermittelten Teildaten gg) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „Prü-
nach einem statistisch zulässigen Verfah- fungs- und Beschwerdeausschüsse so-
ren auf die Grundgesamtheit der Arztpra- wie der Geschäftsstelle“ durch die Wörter
xis hoch.“ „Prüfungsstelle und des Beschwerdeaus-
e) In Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz werden schusses“ ersetzt.
die Wörter „der Prüfungsausschuss“ durch hh) Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Prü-
die Wörter „die Prüfungsstelle“ ersetzt. fungs- und Beschwerdeausschüsse so-
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert: wie der Geschäftsstellen“ durch die Wör-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen ge- ter „Prüfungsstellen und der Beschwer-
meinsamen Prüfungs-“ durch die Wörter deausschüsse“ ersetzt.
„eine gemeinsame Prüfungsstelle“ er- h) Absatz 4c wird wie folgt geändert:
setzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „von Prü-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Aus- fungs- und Beschwerdeausschüssen“
schüsse bestehen jeweils“ durch die Wör- durch die Wörter „einer Prüfungsstelle
ter „Der Beschwerdeausschuss besteht“ und eines Beschwerdeausschusses“ er-
ersetzt. setzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „Sitz der bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Ausschüsse“ durch die Wörter „Sitz des cc) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „die
Beschwerdeausschusses“ ersetzt. für den Bereich mehrerer Länder tätigen
dd) In Satz 6 werden das Wort „jeweiligen“ Ausschüsse oder Stellen nach Absatz 4a“
gestrichen und die Wörter „Sitz der Aus- durch die Wörter „eine für den Bereich
schüsse“ durch die Wörter „Sitz des Be- mehrerer Länder tätige Prüfungsstelle
schwerdeausschusses“ ersetzt. und einen für den Bereich mehrerer Län-
g) Absatz 4a wird wie folgt geändert: der tätigen Beschwerdeausschuss“ er-
setzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
i) Absatz 4d wird aufgehoben.
„Die Prüfungsstelle und der Beschwerde-
ausschuss nehmen ihre Aufgaben jeweils j) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
eigenverantwortlich wahr; der Beschwer- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prü-
deausschuss wird bei der Erfüllung seiner fungsausschuss“ durch die Wörter „Die
laufenden Geschäfte von der Prüfungs- Prüfungsstelle“ ersetzt.
stelle organisatorisch unterstützt.“ bb) In Satz 3 wird das Wort „Prüfungsaus-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschäftsstelle“ schüsse“ durch das Wort „Prüfungsstel-
durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt. le“ ersetzt.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt ge- cc) Folgender Satz wird angefügt:
fasst: „Abweichend von Satz 3 findet in Fällen
„Über die Errichtung, den Sitz und den der Festsetzung einer Ausgleichspflicht
Leiter der Prüfungsstelle einigen sich die für den Mehraufwand bei Leistungen, die
Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 4; sie durch das Gesetz oder durch die Richtli-
einigen sich auf Vorschlag des Leiters nien nach § 92 ausgeschlossen sind, ein
jährlich bis zum 30. November über die Vorverfahren nicht statt.“
personelle, sachliche sowie finanzielle k) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
Ausstattung der Prüfungsstelle für das
folgende Kalenderjahr. Der Leiter führt aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prü-
die laufenden Verwaltungsgeschäfte der fungsausschuss“ durch die Wörter „die
Prüfungsstelle und gestaltet die innere Prüfungsstelle“ ersetzt.
Organisation so, dass sie den besonde- bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Prü-
ren Anforderungen des Datenschutzes fungsausschuss“ durch die Wörter „die
nach § 78a des Zehnten Buches gerecht Prüfungsstelle“ ersetzt.
wird.“ cc) In Satz 4 werden die Wörter „Der Prü-
dd) Satz 5 wird aufgehoben. fungsausschuss“ durch die Wörter „Die
ee) Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort Prüfungsstelle“ und das Wort „seinen“
„Einigung“ die Wörter „nach Satz 2 und 3“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.
eingefügt. dd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze ein-
ff) Im neuen Satz 6 werden das Wort „Ge- gefügt:
schäftsstelle“ durch das Wort „Prüfungs- „Die Prüfungsstelle beschließt unter Be-
stelle“ sowie die Wörter „legt diese dem achtung der Vereinbarung nach Absatz 3
Prüfungsausschuss verbunden mit einem die Grundsätze des Verfahrens der Aner-
Vorschlag zur Festsetzung von Maßnah- kennung von Praxisbesonderheiten. Die
men zur Entscheidung vor“ durch die Kosten für verordnete Arznei-, Verband-
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
und Heilmittel, die durch gesetzlich be- c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die
stimmte oder in den Vereinbarungen nach Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
Absatz 3 und § 84 Abs. 6 vorab aner- sam und einheitlich“ durch die Wörter „der
kannte Praxisbesonderheiten bedingt Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
sind, sollen vor der Einleitung eines Prüf- setzt.
verfahrens von den Verordnungskosten 74. § 109 wird wie folgt geändert:
des Arztes abgezogen werden; der Arzt
ist hierüber zu informieren. Weitere Pra- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
xisbesonderheiten ermittelt die Prüfungs- bänden der“ gestrichen.
stelle auf Antrag des Arztes, auch durch b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
Vergleich mit den Diagnosen und Verord- bände der“ gestrichen.
nungen in einzelnen Anwendungsberei- 75. In § 110 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
chen der entsprechenden Fachgruppe. bänden der“ gestrichen.
Sie kann diese aus einer Stichprobe nach
76. § 111 wird wie folgt geändert:
Absatz 2c Satz 2 ermitteln. Der Prüfungs-
stelle sind die hierfür erforderlichen Daten a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die
nach den §§ 296 und 297 der entspre- Wörter „Verbände der“ gestrichen.
chenden Fachgruppe zu übermitteln.“ b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
l) In Absatz 5c Satz 1 werden die Wörter „Der bände der“ gestrichen.
Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „Die c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
Prüfungsstelle“ sowie der Punkt durch ein bänden der“ gestrichen.
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
77. In § 111a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
gefügt:
bände der“ gestrichen.
„Zuzahlungen der Versicherten sowie Rabatte 78. § 111b wird aufgehoben.
nach § 130a Abs. 8 auf Grund von Verträgen,
denen der Arzt nicht beigetreten ist, sind als 79. § 112 wird wie folgt geändert:
pauschalierte Beträge abzuziehen.“ a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verbände
m) Absatz 5d wird wie folgt geändert: der“ gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prü- b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Spitzen-
fungsausschuss“ durch die Wörter „die verbände der Krankenkassen gemeinsam“
Prüfungsstelle“ ersetzt. durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
80. In § 113 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
„Eine Zielvereinbarung nach § 84 Abs. 1 bände der“ gestrichen.
kann als individuelle Richtgröße nach
81. § 114 wird wie folgt geändert:
Satz 1 vereinbart werden, soweit darin
hinreichend konkrete und ausreichende a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
Wirtschaftlichkeitsziele für einzelne Wirk- bände der“ gestrichen.
stoffe oder Wirkstoffgruppen festgelegt b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verbänden
sind.“ der“ gestrichen.
n) Absatz 7 wird wie folgt geändert: 82. § 115 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Prüfungs- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verbände
und Beschwerdeausschüsse einschließ- der“ gestrichen.
lich der Geschäftstellen nach den Absät- b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Spitzen-
zen 4 und 4a“ durch die Wörter „Prü- verbände der Krankenkassen gemeinsam“
fungsstellen und Beschwerdeausschüs- durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund
se“ ersetzt. der Krankenkassen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Prü- 83. § 115a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
fungs- und Beschwerdeausschüsse“
durch die Wörter „Die Prüfungsstellen a) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände der“
und die Beschwerdeausschüsse“ ersetzt. gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Die Spitzenver-
73. § 106a wird wie folgt geändert:
bände der Krankenkassen gemeinsam“ durch
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: die Wörter „Der Spitzenverband Bund der
aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz einge- Krankenkassen“ ersetzt.
fügt: 84. § 115b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Satz 2 bis 4 gilt nicht für die vertrags- a) In Satz 1 werden die Wörter „und 3. Maßnah-
zahnärztliche Versorgung.“ men zur Sicherung der Qualität und der Wirt-
bb) Im neuen Satz 8 werden nach dem Wort schaftlichkeit“ gestrichen.
„Krankenkassen“ die Wörter „sowie die b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Ersatzkassen“ eingefügt. „In der Vereinbarung sind die Qualitätsvo-
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Ver- raussetzungen nach § 135 Abs. 2 sowie die
bände der“ gestrichen. Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsa-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 407
men Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 in der vertragsärztlichen Versorgung be-
Satz 2 und § 137 zu berücksichtigen.“ zogen auf den Bezirk einer Kassenärztli-
85. § 116b wird wie folgt geändert: chen Vereinigung ergibt. Der Punktwert
nach Satz 4 wird aus den im Bezirk einer
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Kassenärztlichen Vereinigung geltenden
Krankenkassen, die Landesverbände der kassenartenbezogenen Auszahlungs-
Krankenkassen oder die Verbände der Er- punktwerten je Quartal, jeweils gewichtet
satzkassen“ durch die Wörter „Die Kranken- mit den auf der Grundlage des einheitli-
kassen oder ihre Landesverbände“ ersetzt. chen Bewertungsmaßstabes für ärztliche
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Leistungen abgerechneten Punktzahlvo-
„(2) Ein zugelassenes Krankenhaus ist zur lumina, berechnet. Die Kassenärztliche
ambulanten Behandlung der in dem Katalog Vereinigung, die Landesverbände der
nach Absatz 3 und 4 genannten hochspezia- Krankenkassen und die Verbände der Er-
lisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen satzkassen stellen regelmäßig acht Wo-
und Erkrankungen mit besonderen Krank- chen nach Quartalsbeginn, erstmals bis
heitsverläufen berechtigt, wenn und soweit zum 31. Mai 2007, den durchschnittlichen
es im Rahmen der Krankenhausplanung des Punktwert nach Satz 4 gemeinsam und
Landes auf Antrag des Krankenhausträgers einheitlich fest. Erfolgt die Feststellung
unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen des durchschnittlichen Punktwertes bis
Versorgungssituation dazu bestimmt worden zu diesem Zeitpunkt nicht, stellt die für
ist. Eine Bestimmung darf nicht erfolgen, die Kassenärztliche Vereinigung zustän-
wenn und soweit das Krankenhaus nicht ge- dige Aufsichtsbehörde den Punktwert
eignet ist. Eine einvernehmliche Bestimmung fest. Ab dem 1. Januar 2009 werden die
mit den an der Krankenhausplanung unmittel- ambulanten Leistungen des Krankenhau-
bar Beteiligten ist anzustreben.“ ses mit dem Preis der in seiner Region
geltenden Euro-Gebührenordnung (§ 87a
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 6) vergütet.“
aa) Der Teilsatz vor Nummer 1 wird durch fol-
86. In § 117 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Ver-
genden Teilsatz ersetzt:
bänden der“ gestrichen.
„Der Katalog zur ambulanten Behandlung
87. In § 118 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Die
umfasst folgende hochspezialisierte Leis-
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
tungen, seltene Erkrankungen und Er-
sam und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spit-
krankungen mit besonderen Krankheits-
zenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
verläufen:“.
88. In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „als Mindest-
bänden der“ gestrichen.
anforderungen die Anforderungen nach
§ 135“ durch die Wörter „die Anforderun- 88a. Dem § 121 wird folgender Absatz 4 angefügt:
gen für die vertragsärztliche Versorgung“ „(4) Der Bewertungsausschuss hat in einem
ersetzt. Beschluss nach § 87 mit Wirkung zum 1. April
d) In Absatz 4 Satz 4 wird der erste Halbsatz wie 2007 im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
folgt gefasst: ärztliche Leistungen Regelungen zur angemes-
senen Bewertung der belegärztlichen Leistun-
„In den Richtlinien sind zusätzliche sächliche
gen unter Berücksichtigung der Vorgaben nach
und personelle Anforderungen sowie die ein-
Absatz 3 Satz 2 und 3 zu treffen.“
richtungsübergreifenden Maßnahmen der
Qualitätssicherung nach § 135a in Verbin- 89. § 123 wird aufgehoben.
dung mit § 137 an die ambulante Leistungs- 90. § 124 wird wie folgt geändert:
erbringung des Krankenhauses zu regeln;“.
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund sam geben“ durch die Wörter „Der Spitzen-
eines Vertrages“ gestrichen. verband Bund der Krankenkassen gibt“ er-
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze setzt.
eingefügt: b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
„Das Krankenhaus teilt den Krankenkas- bänden der“ gestrichen.
sen die von ihm nach den Absätzen 3 c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
und 4 ambulant erbringbaren Leistungen fügt:
mit und bezeichnet die hierfür berechen- „(7) Die am 30. Juni 2008 bestehenden
baren Leistungen auf der Grundlage Zulassungen, die von den Verbänden der Er-
des einheitlichen Bewertungsmaßstabes satzkassen erteilt wurden, gelten als von den
(§ 87). Die Vergütung der in den Jahren Ersatzkassen gemäß Absatz 5 erteilte Zulas-
2007 und 2008 erbrachten ambulanten sungen weiter. Absatz 6 gilt entsprechend.“
Leistungen erfolgt in den einzelnen Quar-
talen nach Maßgabe des durchschnittli- 91. § 125 wird wie folgt geändert:
chen Punktwertes, der sich aus den letz- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
ten vorliegenden Quartalsabrechnungen Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
sam und einheitlich“ durch die Wörter „Der der Versicherten zu sorgen. Die im Hilfsmittelver-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er- zeichnis nach § 139 festgelegten Anforderungen
setzt. an die Qualität der Versorgung und der Produkte
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: sind zu beachten. Für Hilfsmittel, die für einen
bestimmten Versicherten individuell angefertigt
„Über die Einzelheiten der Versorgung mit werden, oder Versorgungen mit hohem Dienst-
Heilmitteln, über die Preise, deren Abrech- leistungsanteil sind Ausschreibungen in der Re-
nung und die Verpflichtung der Leistungser- gel nicht zweckmäßig.
bringer zur Fortbildung schließen die Kran-
kenkassen, ihre Verbände oder Arbeitsge- (2) Soweit Ausschreibungen nach Absatz 1
meinschaften Verträge mit Leistungserbrin- nicht zweckmäßig sind, schließen die Kranken-
gern oder Verbänden oder sonstigen Zusam- kassen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaf-
menschlüssen der Leistungserbringer; die ten Verträge mit Leistungserbringern oder Ver-
vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Für bänden oder sonstigen Zusammenschlüssen
den Fall, dass die Fortbildung gegenüber der Leistungserbringer über die Einzelheiten der
dem jeweiligen Vertragspartner nicht nachge- Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiederein-
wiesen wird, sind in den Verträgen nach satz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich
Satz 1 Vergütungsabschläge vorzusehen.“ zu erbringender Leistungen, die Anforderungen
an die Fortbildung der Leistungserbringer, die
92. § 126 wird wie folgt gefasst: Preise und die Abrechnung. Absatz 1 Satz 3 gilt
„§ 126 entsprechend. Die Absicht, über die Versorgung
Versorgung durch Vertragspartner mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schlie-
ßen, ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt
(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf zu machen.
der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1,
2 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der (3) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel
Krankenkassen können nur Leistungserbringer keine Verträge der Krankenkasse nach Absatz 1
sein, die die Voraussetzungen für eine ausrei- und 2 mit Leistungserbringern bestehen oder
chende, zweckmäßige und funktionsgerechte durch Vertragspartner eine Versorgung der Ver-
Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfs- sicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht
mittel erfüllen; die Krankenkassen stellen sicher, möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Verein-
dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die barung im Einzelfall mit einem Leistungserbrin-
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein- ger. Sie kann vorher auch bei anderen Leis-
sam geben Empfehlungen für eine einheitliche tungserbringern in pseudonymisierter Form
Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, Preisangebote einholen. In den Fällen des § 33
einschließlich der Fortbildung der Leistungser- Abs. 1 Satz 5 und Abs. 6 Satz 3 gilt Satz 1 ent-
bringer, ab. sprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bleiben (4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag fest-
Leistungserbringer, die am 31. März 2007 über gesetzt wurde, können in den Verträgen nach
eine Zulassung nach § 126 in der zu diesem den Absätzen 1, 2 und 3 Preise höchstens bis
Zeitpunkt geltenden Fassung verfügen, bis zum zur Höhe des Festbetrags vereinbart werden.
31. Dezember 2008 zur Versorgung der Versi- (5) Die Krankenkassen haben ihre Versicher-
cherten berechtigt. ten über die zur Versorgung berechtigten Ver-
(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die tragspartner und auf Nachfrage über die we-
nicht in der vertragsärztlichen Versorgung er- sentlichen Inhalte der Verträge zu informieren.
bracht werden, gelten die Regelungen dieses Sie können auch den Vertragsärzten entspre-
Abschnitts entsprechend.“ chende Informationen zur Verfügung stellen.“
93. § 127 wird wie folgt gefasst: 94. § 128 wird aufgehoben.
„§ 127 95. § 129 wird wie folgt geändert:
Verträge a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Soweit dies zur Gewährleistung einer wirt- aa) In Satz 2 wird das Wort „preisgünstige-
schaftlichen und in der Qualität gesicherten Ver- res“ gestrichen.
sorgung zweckmäßig ist, sollen die Krankenkas-
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
sen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaften
im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leis- „Dabei ist die Ersetzung durch ein wirk-
tungserbringern oder zu diesem Zweck gebilde- stoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen,
ten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer für das eine Vereinbarung nach § 130a
über die Lieferung einer bestimmten Menge von Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse
Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten besteht, soweit hierzu in Verträgen nach
Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung Absatz 5 nichts anderes vereinbart ist.
für einen bestimmten Zeitraum schließen. Dabei Besteht keine entsprechende Vereinba-
haben sie die Qualität der Hilfsmittel sowie die rung nach § 130a Abs. 8, hat die Apo-
notwendige Beratung der Versicherten und theke die Ersetzung durch ein preisgüns-
sonstige erforderliche Dienstleistungen sicher- tigeres Arzneimittel nach Maßgabe des
zustellen und für eine wohnortnahe Versorgung Rahmenvertrages vorzunehmen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 409
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Spitzen- preises des pharmazeutischen Unterneh-
verbände“ durch die Wörter „Der Spitzenver- mers“ ersetzt.
band Bund“ ersetzt. d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Herstellerabga-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Landes- bepreis“ durch die Wörter „Abgabepreis
verbände der Krankenkassen und die Ver- des pharmazeutischen Unternehmers“ er-
bände der Ersatzkassen“ durch die Wör- setzt.
ter „Die Krankenkassen oder ihre Verbän- bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
de“ ersetzt.
„Das Nähere regelt der Spitzenverband
bb) Folgende Sätze werden angefügt: Bund der Krankenkassen.“
„Die Versorgung mit in Apotheken herge- e) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
stellten Zytostatika zur unmittelbaren
ärztlichen Anwendung bei Patienten kann aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort
von der Krankenkasse durch Verträge mit „Herstellerabgabepreises“ durch die Wör-
Apotheken sichergestellt werden; dabei ter „Abgabepreises des pharmazeuti-
können Abschläge auf den Abgabepreis schen Unternehmers“ ersetzt.
des pharmazeutischen Unternehmers bb) Folgende Sätze werden angefügt:
und die Preise und Preisspannen der „Satz 2 gilt nicht für ein Arzneimittel, des-
Apotheken vereinbart werden. In dem sen Abgabepreis nach Satz 1 im Zeitraum
Vertrag nach Satz 1 kann abweichend von 36 Monaten vor der Preissenkung er-
vom Rahmenvertrag nach Absatz 2 ver- höht worden ist; Preiserhöhungen vor
einbart werden, dass die Apotheke die Er- dem 1. Dezember 2006 sind nicht zu be-
setzung wirkstoffgleicher Arzneimittel so rücksichtigen. Für ein Arzneimittel, des-
vorzunehmen hat, dass der Kranken- sen Preis einmalig zwischen dem 1. De-
kasse Kosten nur in Höhe eines zu ver- zember 2006 und dem 1. April 2007 er-
einbarenden durchschnittlichen Betrags höht und anschließend gesenkt worden
je Arzneimittel entstehen.“ ist, kann der pharmazeutische Unterneh-
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den mer den Abschlag nach Satz 1 durch eine
Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem ab 1. April 2007 neu vorgenommene
Spitzenverband Bund“ ersetzt. Preissenkung von mindestens 10 vom
e) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Die Hundert des Abgabepreises des pharma-
Spitzenverbände“ durch die Wörter „Der Spit- zeutischen Unternehmers ohne Mehr-
zenverband Bund“ ersetzt. wertsteuer ablösen, sofern er für die
Dauer von zwölf Monaten ab der neu vor-
96. § 130 Abs. 1 wird wie folgt geändert: genommenen Preissenkung einen weite-
a) In Satz 1 wird die Angabe „2 Euro“ durch die ren Abschlag von 2 vom Hundert des Ab-
Angabe „2,30 Euro“ ersetzt. gabepreises nach Satz 1 gewährt.“
b) Folgender Satz wird angefügt: f) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unter-
„Der Abschlag nach Satz 1 erster Halbsatz ist nehmern“ ersetzt.
erstmalig mit Wirkung für das Kalenderjahr
2009 von den Vertragspartnern in der Verein- g) In Absatz 6 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das
barung nach § 129 Abs. 2 so anzupassen, Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unter-
dass die Summe der Vergütungen der Apo- nehmer“ ersetzt.
theken für die Abgabe verschreibungspflichti- h) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Unterneh-
ger Arzneimittel leistungsgerecht ist unter Be- men“ durch das Wort „Unternehmern“ er-
rücksichtigung von Art und Umfang der Leis- setzt.
tungen und der Kosten der Apotheken bei
i) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
wirtschaftlicher Betriebsführung.“
In Absatz 8 wird in Satz 1 und 3 jeweils das
97. § 130a wird wie folgt geändert:
Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unter-
a) In der Überschrift wird das Wort „Unterneh- nehmern“ ersetzt.
men“ durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt.
98. § 131 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Herstellerabga- verbände der Krankenkassen“ durch die Wör-
bepreises“ durch die Wörter „Abgabe- ter „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
preises des pharmazeutischen Unterneh- kassen“ ersetzt.
mers“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den
bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Un- Spitzenverbänden der Krankenkassen“ durch
ternehmen“ durch das Wort „Unterneh- die Wörter „dem Spitzenverband Bund der
mer“ ersetzt. Krankenkassen“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hersteller- c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „regeln
abgabepreises“ durch die Wörter „Abgabe- die Spitzenverbände der Krankenkassen“
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
durch die Wörter „regelt der Spitzenverband 104. § 134a wird wie folgt geändert:
Bund der Krankenkassen“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
99. (entfallen) „Hebammen“ die Wörter „und den Verbänden
der von Hebammen geleiteten Einrichtungen“
100. § 132b wird wie folgt geändert:
und nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „unter Einschluss einer Betriebskostenpau-
„(1)“ und die Wörter „und die Verbände der schale bei ambulanten Entbindungen in von
Ersatzkassen“ gestrichen. Hebammen geleiteten Einrichtungen und der
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Anforderungen an die Qualitätssicherung in
diesen Einrichtungen“ eingefügt.
101. § 132c wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird das Wort „Berufsverband“
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. jeweils durch das Wort „Verband“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
102. Nach § 132c wird folgender § 132d eingefügt: „Hebammen“ die Wörter „sowie die Verbände
der von Hebammen geleiteten Einrichtungen“
„§ 132d eingefügt.
Spezialisierte 105. § 135 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ambulante Palliativversorgung
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf An-
(1) Über die spezialisierte ambulante Palliativ- trag“ die Wörter „eines Unparteiischen nach
versorgung einschließlich der Vergütung und de- § 91 Abs. 2 Satz 1,“ eingefügt.
ren Abrechnung schließen die Krankenkassen
b) Folgende Sätze werden angefügt:
unter Berücksichtigung der Richtlinien nach
§ 37b Verträge mit geeigneten Einrichtungen „Hat der Gemeinsame Bundesausschuss in
oder Personen, soweit dies für eine bedarfsge- einem Verfahren zur Bewertung einer neuen
rechte Versorgung notwendig ist. In den Verträ- Untersuchungs- und Behandlungsmethode
gen ist ergänzend zu regeln, in welcher Weise nach Ablauf von sechs Monaten seit Vorlie-
die Leistungserbringer auch beratend tätig wer- gen der für die Entscheidung erforderlichen
den. Auswertung der wissenschaftlichen Erkennt-
nisse noch keinen Beschluss gefasst, können
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
die Antragsberechtigten nach Satz 1 sowie
legen gemeinsam und einheitlich unter Beteili-
das Bundesministerium für Gesundheit vom
gung der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
Gemeinsamen Bundesausschuss die Be-
der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-
schlussfassung innerhalb eines Zeitraums
tungen auf Bundesebene, der Spitzenorganisa-
von weiteren sechs Monaten verlangen.
tionen der Hospizarbeit und der Palliativversor-
Kommt innerhalb dieser Frist kein Beschluss
gung sowie der Kassenärztlichen Bundesverei-
zustande, darf die Untersuchungs- und Be-
nigung in Empfehlungen
handlungsmethode in der vertragsärztlichen
1. die sächlichen und personellen Anforderun- oder vertragszahnärztlichen Versorgung zu
gen an die Leistungserbringung, Lasten der Krankenkassen erbracht werden.“
2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fort- 106. § 135a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bildung, a) Die Angabe „136a, 136b,“ wird gestrichen.
3. Maßstäbe für eine bedarfsgerechte Versor- b) Folgender Satz wird angefügt:
gung mit spezialisierter ambulanter Palliativ-
versorgung „Vertragsärzte, medizinische Versorgungs-
zentren und zugelassene Krankenhäuser ha-
fest.“ ben der Institution nach § 137a Abs. 1 die für
102a. Nach § 132d wird folgender § 132e eingefügt: die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 137a
Abs. 2 Nr. 2 und 3 erforderlichen Daten zur
„§ 132e Verfügung zu stellen.“
Versorgung mit Schutzimpfungen 107. § 136 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Krankenkassen oder ihre Verbände schlie- a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
ßen mit Kassenärztlichen Vereinigungen, geeig- ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
neten Ärzten, deren Gemeinschaften, ärztlich
geleiteten Einrichtungen oder dem öffentlichen „in Ausnahmefällen sind auch Vollerhebungen
Gesundheitsdienst Verträge über die Durchfüh- zulässig.“
rung von Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
und 2. Dabei haben sie sicherzustellen, dass
„Der Gemeinsame Bundesausschuss entwi-
insbesondere die an der vertragsärztlichen Ver-
ckelt in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2
sorgung teilnehmenden Ärzte berechtigt sind,
Nr. 13 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der
Schutzimpfungen zu Lasten der Krankenkasse
vertragsärztlichen Versorgung sowie nach
vorzunehmen.“
Maßgabe des § 299 Abs. 1 und 2 Vorgaben
103. In § 133 Abs. 1 werden die Sätze 4 und 5 auf- zu Auswahl, Umfang und Verfahren der Qua-
gehoben. litätsprüfungen nach Satz 1; dabei sind die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 411
Ergebnisse nach § 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu senen Krankenhäuser, in dem der Stand der
berücksichtigen.“ Qualitätssicherung insbesondere unter Be-
c) Satz 3 wird aufgehoben. rücksichtigung der Anforderungen nach Ab-
satz 1 sowie der Umsetzung der Regelungen
108. § 136a wird aufgehoben. nach den Nummern 1 und 2 dargestellt wird.
109. § 136b wird aufgehoben. Der Bericht hat auch Art und Anzahl der Leis-
110. § 137 wird wie folgt gefasst: tungen des Krankenhauses auszuweisen und
ist in einem für die Abbildung aller Kriterien
„§ 137 geeigneten standardisierten Datensatzformat
Richtlinien und zu erstellen. Er ist über den in dem Beschluss
Beschlüsse zur Qualitätssicherung festgelegten Empfängerkreis hinaus auch von
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be- den Landesverbänden der Krankenkassen
stimmt für die vertragsärztliche Versorgung und und den Ersatzkassen im Internet zu veröf-
für zugelassene Krankenhäuser durch Richtli- fentlichen.
nien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 insbeson- Wenn die nach Satz 1 Nr. 2 erforderliche Min-
dere destmenge bei planbaren Leistungen voraus-
1. die verpflichtenden Maßnahmen der Quali- sichtlich nicht erreicht wird, dürfen entspre-
tätssicherung nach § 135a Abs. 2, § 115b chende Leistungen nicht erbracht werden. Die
Abs. 1 Satz 3 und § 116b Abs. 4 Satz 4 und 5 für die Krankenhausplanung zuständige Landes-
unter Beachtung der Ergebnisse nach § 137a behörde kann Leistungen aus dem Katalog nach
Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie die grundsätzlichen Satz 1 Nr. 2 bestimmen, bei denen die Anwen-
Anforderungen an ein einrichtungsinternes dung von Satz 2 die Sicherstellung einer flä-
Qualitätsmanagement und chendeckenden Versorgung der Bevölkerung
2. Kriterien für die indikationsbezogene Not- gefährden könnte; sie entscheidet auf Antrag
wendigkeit und Qualität der durchgeführten des Krankenhauses bei diesen Leistungen über
diagnostischen und therapeutischen Leistun- die Nichtanwendung von Satz 2. Zum Zwecke
gen, insbesondere aufwändiger medizintech- der Erhöhung von Transparenz und Qualität der
nischer Leistungen; dabei sind auch Mindest- stationären Versorgung können die Kassenärzt-
anforderungen an die Struktur-, Prozess- und lichen Vereinigungen sowie die Krankenkassen
Ergebnisqualität festzulegen. und ihre Verbände die Vertragsärzte und die Ver-
sicherten auf der Basis der Qualitätsberichte
Soweit erforderlich erlässt er die notwendigen nach Nummer 4 auch vergleichend über die
Durchführungsbestimmungen und Grundsätze Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informie-
für Konsequenzen insbesondere für Vergütungs- ren und Empfehlungen aussprechen. Der Ver-
abschläge für Leistungserbringer, die ihre Ver- band der privaten Krankenversicherung, die
pflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhal- Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisa-
ten. tionen der Pflegeberufe sind bei den Beschlüs-
(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 sind sen nach den Nummern 1 bis 4 zu beteiligen; bei
sektorenübergreifend zu erlassen, es sei denn, den Beschlüssen nach Nummer 1 ist zusätzlich
die Qualität der Leistungserbringung kann nur die Bundespsychotherapeutenkammer zu betei-
durch sektorbezogene Regelungen angemessen ligen. Die Beschlüsse sind für zugelassene Kran-
gesichert werden. Die Regelungen in Absatz 3 kenhäuser unmittelbar verbindlich. Sie haben
und 4 bleiben unberührt. Vorrang vor Verträgen nach § 112 Abs. 1, soweit
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst diese keine ergänzenden Regelungen zur Quali-
für zugelassene Krankenhäuser auch Be- tätssicherung enthalten. Verträge zur Qualitäts-
schlüsse über sicherung nach § 112 Abs. 1 gelten bis zum In-
krafttreten von Richtlinien nach Absatz 1 fort. Er-
1. die im Abstand von fünf Jahren zu erbringen- gänzende Qualitätsanforderungen einschließlich
den Nachweise über die Erfüllung der Fortbil- Vorgaben zur Führung klinischer Krebsregister
dungspflichten der Fachärzte, der Psycholo- im Rahmen der Krankenhausplanung der Länder
gischen Psychotherapeuten und der Kinder- sind zulässig.
und Jugendlichenpsychotherapeuten,
2. einen Katalog planbarer Leistungen nach den (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
§§ 17 und 17b des Krankenhausfinanzie- auch Qualitätskriterien für die Versorgung mit
rungsgesetzes, bei denen die Qualität des Füllungen und Zahnersatz zu beschließen. Bei
Behandlungsergebnisses in besonderem der Festlegung von Qualitätskriterien für Zahn-
Maße von der Menge der erbrachten Leistun- ersatz ist der Verband Deutscher Zahntechni-
gen abhängig ist sowie Mindestmengen für ker-Innungen zu beteiligen; die Stellungnahmen
die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Kran- sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der
kenhaus und Ausnahmetatbestände, Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Ver-
sorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Ge-
3. Grundsätze zur Einholung von Zweitmeinun- währ. Identische und Teilwiederholungen von
gen vor Eingriffen und Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederher-
4. Inhalt, Umfang und Datenformat eines im Ab- stellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkro-
stand von zwei Jahren zu veröffentlichenden nen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kos-
strukturierten Qualitätsberichts der zugelas- tenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon be-
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
stimmen die Kassenzahnärztliche Bundesverei- Nr. 1 erhobenen und gemäß Satz 2 übermittelten
nigung und der Spitzenverband Bund der Kran- Daten für Zwecke der wissenschaftlichen For-
kenkassen. § 195 des Bürgerlichen Gesetz- schung und der Weiterentwicklung der sektoren-
buchs bleibt unberührt. Längere Gewährleis- und einrichtungsübergreifenden Qualitätssiche-
tungsfristen können zwischen den Kassenzahn- rung in einem transparenten Verfahren und unter
ärztlichen Vereinigungen und den Landesver- Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften
bänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- vorzuhalten und auszuwerten. Die Institution
sen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwi- hat dem Gemeinsamen Bundesausschuss auf
schen Zahnärzten und Krankenkassen verein- Anforderung Datenauswertungen zur Verfügung
bart werden. Die Krankenkassen können hierfür zu stellen, sofern er diese zur Erfüllung seiner
Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil gesetzlichen Aufgaben benötigt.
der Versicherten bei Zahnersatz bleibt unbe- (3) Bei der Entwicklung der Inhalte nach Ab-
rührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine satz 2 sind die Kassenärztlichen Bundesvereini-
längere Gewährleistungsfrist einräumen, können gungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
dies ihren Patienten bekannt machen.“ der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
111. Nach § 137 wird folgender § 137a eingefügt: der Verband der privaten Krankenversicherung,
„§ 137a die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärzte-
kammer, die Bundespsychotherapeutenkammer,
Umsetzung der Qualitäts- die Berufsorganisationen der Krankenpflege-
sicherung und Darstellung der Qualität berufe, die wissenschaftlichen medizinischen
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach Fachgesellschaften, die für die Wahrnehmung
§ 91 beauftragt im Rahmen eines Vergabever- der Interessen der Patientinnen und Patienten
fahrens eine fachlich unabhängige Institution, und der Selbsthilfe chronisch kranker und behin-
Verfahren zur Messung und Darstellung der derter Menschen maßgeblichen Organisationen
Versorgungsqualität für die Durchführung der auf Bundesebene sowie der oder die Beauf-
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung tragte der Bundesregierung für die Belange der
nach § 115b Abs. 1, § 116b Abs. 4 Satz 4 und 5, Patientinnen und Patienten zu beteiligen.
§ 137 Abs. 1 und § 137f Abs. 2 Nr. 2 zu entwi-
(4) Für die Erfüllung der Aufgaben erhält die
ckeln, die möglichst sektorenübergreifend anzu-
Institution vom Gemeinsamen Bundesaus-
legen sind. Dieser Institution soll auch die Auf-
schuss eine leistungsbezogene Vergütung. Die
gabe übertragen werden, sich an der Durchfüh-
Institution kann auch im Auftrag anderer Institu-
rung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssi-
tionen gegen Kostenbeteiligung Aufgaben nach
cherung zu beteiligen. Bereits existierende Ein-
Absatz 2 wahrnehmen.
richtungen sollen genutzt und, soweit erforder-
lich, in ihrer Organisationsform den in den Sät- (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
zen 1 und 2 genannten Aufgaben angepasst im Rahmen der Beauftragung sicherzustellen,
werden. dass die an der Aufgabenerfüllung nach Absatz 2
(2) Die Institution ist insbesondere zu beauf- beteiligten Institutionen und Personen mögliche
tragen, Interessenkonflikte offen zu legen haben.“
1. für die Messung und Darstellung der Versor- 112. In § 137c Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines
gungsqualität möglichst sektorenübergrei- Spitzenverbandes der Krankenkassen“ durch
fend abgestimmte Indikatoren und Instru- die Wörter „des Spitzenverbandes Bund“ er-
mente zu entwickeln, setzt.
2. die notwendige Dokumentation für die ein- 113. § 137d wird wie folgt gefasst:
richtungsübergreifende Qualitätssicherung „§ 137d
unter Berücksichtigung des Gebotes der Da-
tensparsamkeit zu entwickeln, Qualitätssicherung bei der ambulanten
und stationären Vorsorge oder Rehabilitation
3. sich an der Durchführung der einrichtungs-
übergreifenden Qualitätssicherung zu beteili- (1) Für stationäre Rehabilitationseinrichtun-
gen und soweit erforderlich, die weiteren Ein- gen, mit denen ein Vertrag nach § 111 oder
richtungen nach Satz 2 einzubeziehen, sowie § 111a und für ambulante Rehabilitationseinrich-
tungen, mit denen ein Vertrag über die Erbrin-
4. die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaß- gung ambulanter Leistungen zur medizinischen
nahmen durch die Institution in geeigneter Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 besteht, verein-
Weise und in einer für die Allgemeinheit ver- baren die Spitzenverbände der Krankenkassen
ständlichen Form zu veröffentlichen. gemeinsam und einheitlich auf der Grundlage
In den Fällen, in denen weitere Einrichtungen an der Empfehlungen nach § 20 Abs. 1 des Neun-
der Durchführung der verpflichtenden Maßnah- ten Buches mit den für die Wahrnehmung der
men der Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1 Interessen der ambulanten und stationären Re-
Nr. 1 mitwirken, haben diese der Institution nach habilitationseinrichtungen und der Einrichtungen
Absatz 1 die für die Wahrnehmung ihrer Aufga- des Müttergenesungswerks oder gleichartiger
ben nach Absatz 2 erforderlichen Daten zur Ver- Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen
fügung zu stellen. Die Institution nach Absatz 1 Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qua-
hat die im Rahmen der verpflichtenden Maßnah- litätssicherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1. Die
men der Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1 Kosten der Auswertung von Maßnahmen der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 413
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung 115. § 137g wird wie folgt geändert:
tragen die Krankenkassen anteilig nach ihrer Be- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kranken-
legung der Einrichtungen oder Fachabteilungen. kasse“ durch die Wörter „oder mehrerer
Das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement Krankenkassen“ ersetzt.
und die Verpflichtung zur Zertifizierung für sta-
tionäre Rehabilitationseinrichtungen richten sich b) Absatz 3 wird aufgehoben.
nach § 20 des Neunten Buches. 116. § 139 wird wie folgt gefasst:
„§ 139
(2) Für stationäre Vorsorgeeinrichtungen, mit
denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 und Hilfsmittelverzeichnis,
für Einrichtungen, mit denen ein Versorgungs- Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
vertrag nach § 111a besteht, vereinbaren die (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein- gemeinsam erstellen ein systematisch struktu-
sam und einheitlich mit den für die Wahrneh- riertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis
mung der Interessen der stationären Vorsorge- sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmit-
einrichtungen und der Einrichtungen des Mütter- tel aufzuführen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist im
genesungswerks oder gleichartiger Einrichtun- Bundesanzeiger bekannt zu machen.
gen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenor-
(2) Soweit dies zur Gewährleistung einer aus-
ganisationen die Maßnahmen der Qualitätssi-
reichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen
cherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1 und die Anfor-
Versorgung erforderlich ist, können im Hilfsmit-
derungen an ein einrichtungsinternes Qualitäts-
telverzeichnis indikations- oder einsatzbezogen
management nach § 135a Abs. 2 Nr. 2. Dabei
besondere Qualitätsanforderungen für Hilfsmit-
sind die gemeinsamen Empfehlungen nach
tel festgelegt werden. Besondere Qualitätsanfor-
§ 20 Abs. 1 des Neunten Buches zu berücksich-
derungen nach Satz 1 können auch festgelegt
tigen und in ihren Grundzügen zu übernehmen.
werden, um eine ausreichend lange Nutzungs-
Die Kostentragungspflicht nach Absatz 1 Satz 3
dauer oder in geeigneten Fällen den Wiederein-
gilt entsprechend.
satz von Hilfsmitteln bei anderen Versicherten zu
ermöglichen. Im Hilfsmittelverzeichnis können
(3) Für Leistungserbringer, die ambulante Vor-
auch die Anforderungen an die zusätzlich zur
sorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 erbringen, ver-
Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden
einbaren die Spitzenverbände der Krankenkas-
Leistungen geregelt werden.
sen gemeinsam und einheitlich mit der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung und den maßgeb- (3) Die Aufnahme eines Hilfsmittels in das
lichen Bundesverbänden der Leistungserbringer, Hilfsmittelverzeichnis erfolgt auf Antrag des Her-
die ambulante Vorsorgeleistungen durchführen, stellers. Über die Aufnahme entscheiden die
die grundsätzlichen Anforderungen an ein ein- Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
richtungsinternes Qualitätsmanagement nach sam und einheitlich; sie können vom Medizini-
§ 135a Abs. 2 Nr. 2. schen Dienst prüfen lassen, ob die Vorausset-
zungen nach Absatz 4 erfüllt sind.
(4) Die Vertragspartner haben durch geeig- (4) Das Hilfsmittel ist aufzunehmen, wenn der
nete Maßnahmen sicherzustellen, dass die An- Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicher-
forderungen an die Qualitätssicherung für die heit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen
ambulante und stationäre Vorsorge und Rehabi- nach Absatz 2 und, soweit erforderlich, den me-
litation einheitlichen Grundsätzen genügen, und dizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit
die Erfordernisse einer sektor- und berufsgrup- den für eine ordnungsgemäße und sichere
penübergreifenden Versorgung angemessen be- Handhabung erforderlichen Informationen in
rücksichtigt sind. Bei Vereinbarungen nach den deutscher Sprache versehen ist.
Absätzen 1 und 2 ist der Bundesärztekammer,
der Bundespsychotherapeutenkammer und der (5) Für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1
Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegen- des Medizinproduktegesetzes gilt der Nachweis
heit zur Stellungnahme zu geben.“ der Funktionstauglichkeit und der Sicherheit
durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als
114. § 137f wird wie folgt geändert: erbracht. Die Spitzenverbände der Krankenkas-
sen vergewissern sich von der formalen Recht-
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem mäßigkeit der CE-Kennzeichnung anhand der
Wort „Qualitätssicherungsmaßnahmen“ die Konformitätserklärung und, soweit zutreffend,
Wörter „unter Berücksichtigung der Ergeb- der Zertifikate der an der Konformitätsbewer-
nisse nach § 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2“ einge- tung beteiligten Benannten Stelle. Aus begrün-
fügt. detem Anlass können zusätzliche Prüfungen
vorgenommen und hierfür erforderliche Nach-
b) In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt durch ein weise verlangt werden. Prüfungen nach Satz 3
Semikolon ersetzt und die Wörter „hierzu ge- können nach erfolgter Aufnahme des Produkts
hört auch, dass die in Satz 2 genannten Auf- auch auf der Grundlage von Stichproben vorge-
träge auch von diesen Verbänden erteilt wer- nommen werden. Ergeben sich bei den Prüfun-
den können, soweit hierdurch bundes- oder gen nach Satz 2 bis 4 Hinweise darauf, dass
landeseinheitliche Vorgaben umgesetzt wer- Vorschriften des Medizinprodukterechts nicht
den sollen.“ angefügt. beachtet sind, sind unbeschadet sonstiger Kon-
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
sequenzen die danach zuständigen Behörden die Entscheidungsfindung öffentlich zu be-
hierüber zu informieren. richten.“
(6) Legt der Hersteller unvollständige An- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
tragsunterlagen vor, ist ihm eine angemessene „(5) Das Institut hat in allen wichtigen Ab-
Frist, die insgesamt sechs Monate nicht über- schnitten des Bewertungsverfahrens Sach-
steigen darf, zur Nachreichung fehlender Unter- verständigen der medizinischen, pharmazeu-
lagen einzuräumen. Wenn nach Ablauf der Frist tischen und gesundheitsökonomischen Wis-
die für die Entscheidung über den Antrag erfor- senschaft und Praxis, den Arzneimittelher-
derlichen Unterlagen nicht vollständig vorliegen, stellern sowie den für die Wahrnehmung der
ist der Antrag abzulehnen. Ansonsten entschei- Interessen der Patientinnen und Patienten
den die Spitzenverbände der Krankenkassen in- und der Selbsthilfe chronisch Kranker und
nerhalb von drei Monaten nach Vorlage der voll- behinderter Menschen maßgeblichen Organi-
ständigen Unterlagen. Über die Entscheidung ist sationen sowie der oder dem Beauftragten
ein Bescheid zu erteilen. Die Aufnahme ist zu der Bundesregierung für die Belange der Pa-
widerrufen, wenn die Anforderungen nach Ab- tientinnen und Patienten Gelegenheit zur
satz 4 nicht mehr erfüllt sind. Stellungnahme zu geben. Die Stellungnah-
(7) Das Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmit- men sind in die Entscheidung einzubezie-
teln in das Hilfsmittelverzeichnis regeln die Spit- hen.“
zenverbände der Krankenkassen nach Maßgabe 118. § 139c wird wie folgt geändert:
der Absätze 3 bis 6. Sie können dabei vorsehen,
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
dass von der Erfüllung bestimmter Anforderun-
gen ausgegangen wird, sofern Prüfzertifikate ge- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
eigneter Institutionen vorgelegt werden oder die c) In Satz 1 wird die Angabe „85a“ durch die
Einhaltung einschlägiger Normen oder Stan- Angabe „87a“ ersetzt.
dards in geeigneter Weise nachgewiesen wird.
119. § 140a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(8) Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
fortzuschreiben. Die Fortschreibung umfasst
die Weiterentwicklung und Änderungen der Sys- „Die Verträge zur integrierten Versorgung sol-
tematik und der Anforderungen nach Absatz 2, len eine bevölkerungsbezogene Flächende-
die Aufnahme neuer Hilfsmittel sowie die Strei- ckung der Versorgung ermöglichen.“
chung von Produkten, deren Aufnahme zurück- b) Folgender Satz wird angefügt:
genommen oder nach Absatz 6 Satz 5 widerru- „Die für die ambulante Behandlung im Rah-
fen wurde. Vor einer Weiterentwicklung und Än- men der integrierten Versorgung notwendige
derungen der Systematik und der Anforderun- Versorgung mit Arzneimitteln soll durch Ver-
gen nach Absatz 2 ist den Spitzenorganisatio- träge nach § 130a Abs. 8 erfolgen.“
nen der betroffenen Hersteller und Leistungser-
bringer unter Übermittlung der hierfür erforderli- 120. § 140b wird wie folgt geändert:
chen Informationen innerhalb einer angemesse- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge- aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
ben; die Stellungnahmen sind in die Entschei- eingefügt:
dung einzubeziehen.“
„5. Pflegekassen und zugelassenen Pfle-
117. § 139a wird wie folgt geändert: geeinrichtungen auf der Grundlage
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: des § 92b des Elften Buches,“.
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
„Nutzens“ die Wörter „und der Kosten“ b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
eingefügt. „Die Krankenhäuser sind unabhängig von
bb) In Nummer 6 werden der Punkt gestri- Satz 3 im Rahmen eines Vertrages zur inte-
chen und folgende Wörter angefügt: grierten Versorgung zur ambulanten Behand-
lung der im Katalog nach § 116b Abs. 3 ge-
„sowie zu Diagnostik und Therapie von
nannten hochspezialisierten Leistungen, sel-
Krankheiten mit erheblicher epidemiologi-
tenen Erkrankungen und Erkrankungen mit
scher Bedeutung.“
besonderen Behandlungsverläufen berech-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: tigt.“
„(4) Das Institut hat zu gewährleisten, dass 121. § 140d wird wie folgt geändert:
die Bewertung des medizinischen Nutzens a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach den international anerkannten Stan-
dards der evidenzbasierten Medizin und die aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze ein-
ökonomische Bewertung nach den hierfür gefügt:
maßgeblichen international anerkannten „Sie dürfen nur für voll- oder teilstationäre
Standards, insbesondere der Gesundheits- und ambulante Leistungen der Kranken-
ökonomie erfolgt. Es hat in regelmäßigen Ab- häuser und für ambulante vertragsärztli-
ständen über die Arbeitsprozesse und -er- che Leistungen verwendet werden; dies
gebnisse einschließlich der Grundlagen für gilt nicht für Aufwendungen für beson-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 415
dere Integrationsaufgaben. Satz 2 gilt Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 132a, 132b
nicht für Verträge, die vor dem 1. April Abs. 2 und § 132d Abs. 2“ ersetzt.
2007 abgeschlossen worden sind. Die bb) Die Wörter „der Spitzenverbände“ werden
Krankenkassen müssen gegenüber den durch die Wörter „des Spitzenverbandes
Kassenärztlichen Vereinigungen und den Bund“ ersetzt.
Krankenhäusern die Verwendung der ein-
behaltenen Mittel darlegen.“ c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
bb) Im bisherigen Satz 5 werden nach dem „(6) Die in der Verordnung nach § 140g ge-
Wort „Krankenhäuser“ ein Komma und nannten oder nach der Verordnung anerkann-
die Wörter „soweit die Mittel in den Jah- ten Organisationen sowie die sachkundigen
ren 2007 und 2008 einbehalten wurden,“ Personen werden bei der Durchführung ihres
eingefügt. Mitberatungsrechts nach Absatz 2 vom Ge-
meinsamen Bundesausschuss durch geeig-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nete Maßnahmen organisatorisch und inhalt-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Ri- lich unterstützt. Hierzu kann der Gemeinsame
sikostruktur“ und der zweite Halbsatz ge- Bundesausschuss eine Stabstelle Patienten-
strichen und nach dem Wort „bereinigen“ beteiligung einrichten. Die Unterstützung er-
ein Komma und die Wörter „soweit der folgt insbesondere durch Organisation von
damit verbundene einzelvertragliche Leis- Fortbildung und Schulungen, Aufbereitung
tungsbedarf den nach § 295 Abs. 2 auf von Sitzungsunterlagen, koordinatorische
Grundlage des einheitlichen Bewertungs- Leitung des Benennungsverfahrens auf Bun-
maßstabes für vertragsärztliche Leistun- desebene und bei der Ausübung des in Ab-
gen abgerechneten Leistungsbedarf ver- satz 2 Satz 4 genannten Antragsrechts.“
mindert“ eingefügt.
123. § 144 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die
Wörter „Ab dem 1. Januar 2009 ist der“ a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und die Angabe „§ 85a Abs. 2 Satz 1 „Ortskrankenkassen können sich auf Be-
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 87a Abs. 3 schluss ihrer Verwaltungsräte auch dann ver-
Satz 2“ ersetzt. einigen, wenn sich der Bezirk der neuen
cc) Folgender Satz wird angefügt: Krankenkasse nach der Vereinigung über
das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.“
„Die für die Bereinigungsverfahren erfor-
derlichen arzt- und versichertenbezoge- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
nen Daten übermitteln die Krankenkassen „Satzung“ das Wort „und“ durch ein Komma
den zuständigen Gesamtvertragspart- ersetzt und nach dem Wort „Organe“ ein
nern.“ Komma und die Wörter „ein Konzept zur Or-
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ganisations-, Personal- und Finanzstruktur
der neuen Krankenkasse einschließlich der
„(5) Die Krankenkassen melden der von Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstel-
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, len“ eingefügt.
der Deutschen Krankenhausgesellschaft und
den Spitzenverbänden der Krankenkassen 124. § 155 wird wie folgt geändert:
gebildeten gemeinsamen Registrierungsstelle a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Bun-
die Einzelheiten über die Verwendung der ein- desverband über“ durch die Wörter „Spitzen-
behaltenen Mittel nach Absatz 1 Satz 1. Die verband Bund der Krankenkassen über, der
Registrierungsstelle veröffentlicht einmal jähr- dieses auf die übrigen Betriebskrankenkas-
lich einen Bericht über die Entwicklung der sen verteilt“ ersetzt.
integrierten Versorgung. Der Bericht soll auch
b) In Absatz 4 werden die Sätze 3 bis 5 durch
Informationen über Inhalt und Umfang der
folgende Sätze ersetzt:
Verträge enthalten.“
„Reicht das Vermögen des Arbeitgebers nicht
122. § 140f wird wie folgt geändert:
aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haben
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: die übrigen Betriebskrankenkassen die Ver-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „von den pflichtungen zu erfüllen. Die Sätze 1 bis 3 gel-
Spitzenverbänden“ durch die Wörter ten nicht, wenn die Satzung der geschlosse-
„von dem Spitzenverband Bund“ ersetzt. nen Betriebskrankenkasse eine Regelung
bb) In Satz 5 wird die Angabe „nach § 91 nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält; in
Abs. 4 bis 7“ durch die Angabe „nach diesem Fall haben die übrigen Betriebskran-
§ 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 116b kenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen.
Abs. 4, § 136 Abs. 2 Satz 2, §§ 137, 137a, Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den
137b, 137c und 137f“ ersetzt. Sätzen 3 und 4 kann nur vom Spitzenverband
Bund der Krankenkassen verlangt werden,
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: der die Verteilung auf die einzelnen Betriebs-
aa) Die Angabe „§ 126 Abs. 2“ wird durch die krankenkassen vornimmt und die zur Tilgung
Angabe „§ 126 Abs. 1 Satz 3“, die An- erforderlichen Beträge von den Betriebskran-
gabe „§ 128“ durch die Angabe „§ 139“ kenkassen anfordert. Klagen gegen die Gel-
und die Angabe „§§ 132a und 132b tendmachung der Beträge und gegen ihre
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
Vollstreckung haben keine aufschiebende 126. § 165 wird wie folgt geändert:
Wirkung.“ a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Bezirk der See-Krankenkasse er-
„(5) Für die Erfüllung streckt sich auf das Bundesgebiet.“
1. einer am 1. Januar 2008 bestehenden Ver- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
schuldung, „Soweit die See-Berufsgenossenschaft Ver-
2. der sonstigen Schließungskosten, wenn waltungsausgaben der See-Krankenkasse
die Auflösung oder Schließung innerhalb trägt, sind diese von der See-Krankenkasse
von zehn Jahren nach dem 1. Januar 2008 zu erstatten.“
erfolgt und die an diesem Tag bestehende c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Verschuldung nach Nummer 1 zum Zeit- „(3) Die See-Krankenkasse wird von der
punkt der Auflösung oder Schließung noch Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre
nicht getilgt war, Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesi-
3. der Ansprüche der Leistungserbringer und chert ist. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den
der Ansprüche aus der Versicherung sowie Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam
wird. Bei Schließung gilt § 155 Abs. 1 bis 3
4. der Forderungen auf Grund zwischen- und entsprechend mit der Maßgabe, dass nach
überstaatlichen Rechts der Abwicklung der Geschäfte verbleibendes
einer aufgelösten oder geschlossenen Be- Vermögen auf die Bundesrepublik Deutsch-
triebskrankenkasse haftet auch die neue land übergeht.“
Krankenkasse, wenn sich eine Betriebskran- 127. In § 167 werden die Sätze 1 und 2 durch folgen-
kenkasse nach dem 1. April 2007 mit einer den Satz ersetzt:
anderen Krankenkasse nach § 171a vereinigt
und die neue Krankenkasse einer anderen „Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
Kassenart angehört. Die Haftung nach Satz 1 schaft-Bahn-See führt die Krankenversicherung
wird nicht dadurch berührt, dass sich die auf- nach den Vorschriften dieses Buches durch.“
gelöste oder geschlossene Betriebskranken- 128. In § 168a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder
kasse nach dem 1. April 2007 mit einer ande- eines Spitzenverbandes der Ersatzkassen“ ge-
ren Krankenkasse nach § 171a vereinigt hat strichen.
und die neue Krankenkasse einer anderen 129. In § 171 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-
Kassenart angehört. Der Spitzenverband den Satz ersetzt:
Bund der Krankenkassen stellt für jede Be-
triebskrankenkasse die Höhe der am 1. Ja- „Reicht das Vermögen einer geschlossenen Er-
nuar 2008 bestehenden Verschuldung fest satzkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befrie-
und nimmt ihre Verteilung auf die einzelnen digen, gilt § 155 Abs. 4 Satz 4 bis 6 und Abs. 5
Betriebskrankenkassen bei Auflösung oder entsprechend.“
Schließung einer Betriebskrankenkasse vor. 130. Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt:
Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.“
„§ 171a
125. § 164 wird wie folgt geändert: Kassenartenübergreifende
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Vereinigung von Krankenkassen
aa) Die Sätze 4 bis 6 werden durch folgende (1) Die im Ersten bis Vierten und diesem Titel
Sätze ersetzt: dieses Abschnitts genannten Krankenkassen
können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte
„Reicht das Vermögen der Handwerksin- mit den in diesen Titeln genannten Krankenkas-
nung nicht aus, um die Gläubiger zu be- sen anderer Kassenarten vereinigen. Der Be-
friedigen, haben die übrigen Innungskran- schluss bedarf der Genehmigung der vor der
kenkassen die Verpflichtungen zu erfül- Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
len. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn § 144 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der
die Satzung der geschlossenen Innungs- Maßgabe, dass dem Antrag auf Genehmigung
krankenkasse eine Regelung nach § 173 auch eine Erklärung beizufügen ist, welche Kas-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält; in diesem Fall senartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben
haben die übrigen Innungskrankenkassen soll. Soll danach die neue Krankenkasse Mit-
die Verpflichtungen zu erfüllen. Für die glied des Verbandes werden, dem die an der
Haftung nach den Sätzen 4 und 5 gilt Vereinigung beteiligte Krankenkasse mit der
§ 155 Abs. 4 Satz 5 und 6 und Abs. 5 kleinsten Mitgliederzahl am Tag der Beantra-
entsprechend.“ gung der Genehmigung angehört hat, kann die-
bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4 ser die Mitgliedschaft der neuen Krankenkasse
Satz 6“ durch die Angabe „§ 155 Abs. 4 gegenüber den Aufsichtsbehörden nach Satz 2
Satz 7“ ersetzt. ablehnen, wenn auf Grund einer von der Auf-
sichtsbehörde dieses Verbandes durchgeführten
cc) Satz 8 wird aufgehoben.
Prüfung einvernehmlich festgestellt wird, dass
b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 1“ hierdurch seine finanziellen Grundlagen gefähr-
die Angabe „und § 155 Abs. 5“ eingefügt. det würden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 417
(2) Die neue Krankenkasse hat für die Dauer aa) In Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende
von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Nummer 4a eingefügt:
Vereinigung Zahlungsverpflichtungen auf Grund „4a. die Deutsche Rentenversicherung
der Haftung nach Schließung einer Kranken- Knappschaft-Bahn-See,“.
kasse oder der Gewährung finanzieller Hilfen
nach § 265a gegenüber den Verbänden zu erfül- bb) In Satz 2 werden die Wörter „abgegrenzte
len, denen gegenüber die an der Vereinigung be- Regionen im Sinne des § 143 Abs. 1“
teiligten Krankenkassen ohne die Vereinigung durch die Wörter „die Gebiete der Län-
zahlungspflichtig geworden wären. § 155 Abs. 5 der“ ersetzt und nach dem Wort „ergibt“
gilt. Die für die Ermittlung der Zahlungsverpflich- ein Semikolon und die Wörter „soweit
tung maßgeblichen Größen sind auf die neue eine Satzungsregelung am 31. März 2007
Krankenkasse unter Zugrundelegung des Ver- für ein darüber hinausgehendes Gebiet
hältnisses anzuwenden, in dem diese Größen gegolten hat, bleibt dies unberührt“ ein-
bei den an der Vereinigung beteiligten Kranken- gefügt.
kassen am Tag der Stellung des Antrags auf Ge- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
nehmigung der Vereinigung zueinander gestan- gefügt:
den haben. Die neue Krankenkasse hat den be- „(2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den
troffenen Verbänden die für die Ermittlung der weiteren Ausbau der knappschaftlichen Ver-
Höhe des Zahlungsanspruchs erforderlichen An- sicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
gaben mitzuteilen. Handelt es sich bei der neuen Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten
Krankenkasse um eine Betriebs- oder Ersatz- bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kasse, gilt bei Schließung dieser Krankenkasse kel 22 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
§ 164 Abs. 2 bis 5 entsprechend.“ 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist,
131. Nach § 171a wird folgender § 171b eingefügt: gilt nicht für Personen, die nach dem 31. März
2007 Versicherte der Deutschen Rentenversi-
„§ 171b cherung Knappschaft-Bahn-See werden.“
Einführungsregelung zur c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen „(7) War an einer Vereinigung nach § 171a
eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse
Die Krankenkassen bilden vom 1. Januar
ohne Satzungsregelung nach Absatz 2 Satz 1
2010 an einen Kapitalstock zur Absicherung ih-
Nr. 4 beteiligt, und gehört die aus der Vereini-
rer Verpflichtungen aus Versorgungszusagen,
gung hervorgegangene Krankenkasse einem
der im Insolvenzfall ausschließich zur Befriedi-
Verband der Betriebs- oder Innungskranken-
gung der unverfallbaren Versorgungsanwart-
kassen an, ist die neue Krankenkasse auch
schaften zur Verfügung steht und zum Zeitpunkt
für die Versicherungspflichtigen und Versi-
der Anwendbarkeit der Insolvenzordnung auf
cherungsberechtigten wählbar, die ein Wahl-
alle Krankenkassen eine Überschuldung wegen
recht zu der Betriebs- oder Innungskranken-
ungedeckter Versorgungsverpflichtungen aus-
kasse gehabt hätten, wenn deren Satzung
schließt. Der Zeitpunkt, von dem an die Insol-
vor der Vereinigung eine Regelung nach Ab-
venzordnung für alle Krankenkassen gelten soll,
satz 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten hätte.“
die Abgenzung der Verpflichtungen aus Versor-
gungszusagen, die Festlegung der für die Kran- 134. § 174 wird wie folgt geändert:
kenkassen nach Einführung der Insolvenzfähig- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
keit maßgeblichen Rechnungslegungsvorschrif-
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „See-
ten sowie das Entfallen der Haftung der Länder
Krankenkasse“ das Komma und die Wörter
nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung spätes-
„die bei der Deutschen Rentenversicherung
tens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ge-
Knappschaft-Bahn-See beschäftigten versi-
sundheitsfonds wird durch Bundesgesetz gere-
cherungspflichtigen oder versicherungsbe-
gelt.“
rechtigten Arbeitnehmer können die Mitglied-
132. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des schaft bei der Deutschen Rentenversicherung
Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst: Knappschaft-Bahn-See“ gestrichen.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
„Zweiter Abschnitt
fügt:
Wahlrechte der Mitglieder“ „(5) Abweichend von § 173 werden Versi-
cherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mit-
und im Zweiten Abschnitt des Sechsten Kapitels
glied der Krankenkasse oder des Rechts-
wird die Überschrift
nachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zu-
„Erster Titel letzt versichert waren, andernfalls werden sie
Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 ge-
Wahlrechte der Mitglieder“ wählten Krankenkasse; § 173 gilt.“
aufgehoben. 135. § 175 wird wie folgt geändert:
133. § 173 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „verein-
baren die Spitzenverbände der Orts-, Be-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: triebs-, Innungs- und Ersatzkassen gemein-
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
sam und einheitlich Regeln über die Zustän- angehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem
digkeit“ durch die Wörter „legt der Spitzen- ersten Tag der Geltung der Niederlassungser-
verband Bund der Krankenkassen Regeln laubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für Per-
über die Zuständigkeit fest“ ersetzt. sonen, die am 1. April 2007 keinen anderweiti-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: gen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Mit- Tag. Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er
gliedsbescheinigung“ die Wörter „oder nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraus-
das Bestehen einer anderweitigen Absi- setzungen der Versicherungspflicht nach den in
cherung im Krankheitsfall“ eingefügt. Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass
der für die Zeit seit dem Eintritt der Versiche-
„Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Ja-
rungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemes-
nuar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie
sen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhe-
ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie
bung abgesehen werden kann.“
ihre Prämienzahlung, kann die Mitglied-
schaft abweichend von Satz 1 bis zur 138. § 190 wird wie folgt geändert:
erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhe- a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
bung, der Beitragserhöhung oder der „fort“ das Komma und die Wörter „es sei
Prämienverringerung gekündigt werden.“ denn, die Voraussetzungen der freiwilligen
cc) Nach Satz 5 werden folgende Sätze ein- Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 sind nicht
gefügt: erfüllt“ gestrichen.
„Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf b) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 13 an-
das Kündigungsrecht nach Satz 5 spä- gefügt:
testens einen Monat vor erstmaliger Fäl- „(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1
ligkeit hinzuweisen. Kommt die Kranken- Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf
kasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 ge- des Vortages, an dem
genüber einem Mitglied verspätet nach,
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absiche-
verschiebt sich für dieses Mitglied die Er-
rung im Krankheitsfall begründet wird oder
hebung oder die Erhöhung des Zusatz-
beitrags und die Frist für die Ausübung 2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt
des Sonderkündigungsrechts um den in einen anderen Staat verlegt wird.
entsprechenden Zeitraum.“ Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Mitglieder, die Emp-
dd) Im bisherigen Satz 6 werden nach dem fänger von Leistungen nach dem Dritten,
Wort „sind“ das Wort „oder“ durch ein Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des
Komma ersetzt und die Wörter „Satz 1 Zwölften Buches sind.“
gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt,“ 139. § 191 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
ee) Folgender Satz wird angefügt:
aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das
„Die Kündigung der Mitgliedschaft durch Wort „oder“ ersetzt.
eine Person, die am 2. Februar 2007 oder
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
später erfolgt, um in ein privates Kranken-
versicherungsunternehmen zu wechseln, cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
ist unwirksam, wenn die Voraussetzun- b) Satz 2 wird aufgehoben.
gen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 zu diesem Zeit-
140. In § 194 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Höhe,
punkt nicht vorliegen.“
Fälligkeit und Zahlung der Beiträge“ durch die
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Wörter „Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung
„(6) Der Spitzenverband Bund der Kran- des Zusatzbeitrags nach § 242“ ersetzt.
kenkassen legt für die Meldungen und Mit- 141. In § 197a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die
gliedsbescheinigungen nach dieser Vorschrift Spitzenverbände“ ersetzt durch die Wörter „der
einheitliche Verfahren und Vordrucke fest.“ Spitzenverband Bund“.
136. § 177 wird aufgehoben. 142. Nach § 197a wird folgender § 197b eingefügt:
136a. Im Zweiten Abschnitt des Sechsten Kapitels „§ 197b
wird der Zweite Titel aufgehoben. Aufgabenerledigung durch Dritte
137. Dem § 186 wird folgender Absatz 11 angefügt: Krankenkassen können die ihnen obliegenden
„(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder
Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen
ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch
Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mit- die Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten wirt-
gliedschaft von Ausländern, die nicht Angehö- schaftlicher ist, es im wohlverstandenen Inte-
rige eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni- resse der Betroffenen liegt und Rechte der Ver-
on, eines Vertragsstaates des Abkommens über sicherten nicht beeinträchtigt werden. Wesentli-
den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staats- che Aufgaben zur Versorgung der Versicherten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 419
dürfen nicht in Auftrag gegeben werden. § 88 e) In Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5 durch
Abs. 3 und 4 und die §§ 89, 90 bis 92 und 97 die folgenden Sätze ersetzt:
des Zehnten Buches gelten entsprechend.“
„Die Ersatzkassen haben für alle Verträge auf
143. In § 210 Abs. 2 werden die Wörter „von den Landesebene, die nicht gemeinsam und ein-
Bundesverbänden“ durch die Wörter „von dem heitlich abzuschließen sind, jeweils einen Be-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er- vollmächtigten mit Abschlussbefugnis zu be-
setzt und die Angabe „§ 136a Satz 1 Nr. 1, nennen. Ersatzkassen können sich auf eine
§ 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ gestrichen. gemeinsame Vertretung auf Landesebene ei-
nigen. Für gemeinsam und einheitlich abzu-
143a. Nach § 211 wird folgender § 211a eingefügt:
schließende Verträge auf Landesebene müs-
„§ 211a sen sich die Ersatzkassen auf einen gemein-
samen Bevollmächtigten mit Abschlussbe-
Entscheidungen auf Landesebene fugnis einigen. In den Fällen der Sätze 5 und 6
Die Landesverbände der Krankenkassen und können die Ersatzkassen die Verbände der
die Ersatzkassen sollen sich über die von ihnen Ersatzkassen als Bevollmächtigte benennen.
nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben
zu treffenden Entscheidungen einigen. Kommt die Ersatzkassen für sonstige Maßnahmen
eine Einigung nicht zustande, erfolgt die Be- und Entscheidungen einen gemeinsamen
schlussfassung durch je einen Vertreter der Kas- Vertreter zu benennen. Können sich die Er-
senart, dessen Stimme mit der landesweiten An- satzkassen in den Fällen der Sätze 6 und 8
zahl der Versicherten nach der Statistik KM6 nicht auf einen gemeinsamen Vertreter eini-
seiner Kassenart zu gewichten ist. Die Gewich- gen, bestimmt die Aufsicht den Vertreter. So-
tung ist entsprechend der Entwicklung der Ver- weit für die Aufgabenerfüllung der Erlass von
sichertenzahlen nach der Statistik KM6 jährlich Verwaltungsakten notwendig ist, haben im
zum 1. Januar anzupassen.“ Falle der Bevollmächtigung die Verbände der
Ersatzkassen hierzu die Befugnis.“
144. § 212 wird wie folgt geändert:
145. § 213 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 213
„(1) Die nach § 212 Abs. 1 in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung be- Rechtsnachfolge,
stehenden Bundesverbände werden kraft Ge- Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse
setzes zum 1. Januar 2009 in Gesellschaften
(1) Das den bis zum 31. Dezember 2008 be-
des bürgerlichen Rechts umgewandelt. Ge-
stehenden Bundesverbänden zustehende Ver-
sellschafter der Gesellschaften sind die am
mögen wandelt sich in Gesamthandsvermögen
31. Dezember 2008 vorhandenen Mitglieder
der Gesellschaften des bürgerlichen Rechts
des jeweiligen Bundesverbandes. Nach dem
um. Für die Arbeitsverhältnisse findet § 613a
31. Dezember 2008 steht es den Gesellschaf-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
tern frei, über den Fortbestand der Gesell-
Anwendung. Für Ansprüche aus Dienst- und Ar-
schaft und die Gestaltung der Gesellschafts-
beitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf
verhältnisse zu entscheiden. Soweit sich aus
Versorgung haften die Gesellschafter zeitlich un-
den folgenden Vorschriften nichts anderes er-
beschränkt. Bei Auflösung eines Verbandes der
gibt, finden die Vorschriften des Bürgerlichen
Ersatzkassen oder des Austritts eines Mitglieds
Gesetzbuchs über die Gesellschaft bürgerli-
aus einem Verband der Ersatzkassen haften die
chen Rechts Anwendung. Der Gesellschaft
Vereinsmitglieder für Ansprüche aus Dienst- und
nach Satz 1 können Krankenkassen der je-
Arbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf
weiligen Kassenart beitreten.“
Versorgung zeitlich unbeschränkt. Die bei den
b) Absatz 2 wird aufgehoben. bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bun-
desverbänden tätigen Angestellten, für die die
c) In Absatz 3 werden die Wörter „eines Bun- Dienstordnung gilt, werden unter Wahrung ihrer
desverbandes und“ gestrichen. Rechtsstellung und Fortgeltung der jeweiligen
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Dienstordnungen bei den Gesellschaften be-
schäftigt. § 164 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
„(4) Die Gesellschaften nach Absatz 1 sind Angestellte, für die die Dienstordnung gilt, haben
Rechtsnachfolger der nach § 212 in der bis einen Anspruch auf Anstellung bei einem Lan-
zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung desverband ihrer Wahl; der Landesverband
bestehenden Bundesverbände. Zweck der muss zuvor Mitglied des Bundesverbandes nach
Gesellschaft ist die Erfüllung ihrer sich nach § 212 in der bis zum 31. Dezember 2008 gelten-
§ 214 ergebenden oder zusätzlich vertraglich den Fassung gewesen sein, bei dem der Dienst-
vereinbarten Aufgaben. Bis zum Abschluss ordnungsangstellte angestellt war. Der Landes-
eines Gesellschaftsvertrages gelten die zur verband, der den Dienstordnungsangestellten
Erreichung des Gesellschaftszwecks erfor- beschäftigt hat, hat einen Ausgleichsanspruch
derlichen Pflichten und Rechte als vereinbart. gegen die übrigen Landesverbände. Für die Ver-
Das Betriebsverfassungsgesetz findet An- gütungs- und Versorgungsansprüche haften die
wendung.“ Gesellschafter zeitlich unbeschränkt.
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
(2) Die in den Bundesverbänden bis zum (2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
31. Dezember 2008 bestehenden Personalräte kassen ist eine Körperschaft des öffentlichen
nehmen ab dem 1. Januar 2009 die Aufgaben Rechts.
eines Betriebsrates mit dessen Rechten und
Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz § 217b
übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat
Organe
endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das
Wahlergebnis bekannt gegeben ist; es besteht (1) Bei dem Spitzenverband Bund der Kran-
längstens bis zum 31. Mai 2010. kenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein
Verwaltungsrat gebildet. Ein Mitglied des Ver-
(3) Die in den Bundesverbänden am 31. De- waltungsrates muss dem Verwaltungsrat oder
zember 2008 jeweils bestehenden Dienstverein- der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse
barungen gelten in den Gesellschaften des bür- angehören. § 33 Abs. 3, die §§ 37, 40, 41, 42
gerlichen Rechts als Betriebsvereinbarungen für Abs. 1 bis 3, die §§ 58, 59, 62 Abs. 1 bis 2, 4
längstens 24 Monate fort, soweit sie nicht durch bis 6, § 63 Abs. 1, 3, 4, § 64 Abs. 1 bis 3 und
andere Regelungen ersetzt werden. § 66 Abs. 1 des Vierten Buches und § 197 gelten
(4) Auf die bis zum 31. Dezember 2008 förm- entsprechend. Abweichend von § 58 Abs. 2 des
lich eingeleiteten Beteiligungsverfahren im Be- Vierten Buches endet die Amtsdauer der im Jahr
reich der Bundesverbände finden bis zu deren 2007 gewählten Mitglieder sieben Monate nach
Abschluss die Bestimmungen des Bundesper- den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozial-
sonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwen- versicherung.
dung. Dies gilt auch für Verfahren vor der Eini- (2) Bei dem Spitzenverband Bund der Kran-
gungsstelle und den Verwaltungsgerichten. In kenkassen wird ein Vorstand gebildet. Der Vor-
den Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesen Ver- stand besteht aus höchstens drei Personen. Der
fahren an die Stelle der Personalvertretung die Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstands-
nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustän- vorsitzende und dessen Stellvertreter werden
dige Arbeitnehmervertretung. von dem Verwaltungsrat gewählt. Der Vorstand
(5) Bei der Fusion von Landesverbänden wird verwaltet den Spitzenverband und vertritt den
die Gesellschaft mit dem Rechtsnachfolger des Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich,
fusionierten Landesverbandes fortgeführt. soweit Gesetz oder sonstiges für den Spitzen-
verband maßgebendes Recht nichts Abwei-
(6) Der Spitzenverband Bund soll den Be-
chendes bestimmen. Die Mitglieder des Vorstan-
schäftigten der nach § 212 Abs. 1 in der bis
des üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. § 35a
zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung be-
Abs. 1 bis 3, 6 und 7 des Vierten Buches gilt
stehenden Bundesverbände sowie den Beschäf-
entsprechend.
tigten der Verbände der Ersatzkassen eine An-
stellung anbieten, soweit dies für eine ordnungs- (3) Bei dem Spitzenverband Bund der Kran-
gemäße Erfüllung der Aufgaben des Spitzenver- kenkassen wird eine Mitgliederversammlung ge-
bandes Bund erforderlich ist. Einer vorherigen bildet. Die Mitgliederversammlung wählt den
Ausschreibung bedarf es nicht.“ Verwaltungsrat. In die Mitgliederversammlung
entsendet jede Mitgliedskasse jeweils einen Ver-
146. § 214 wird wie folgt gefasst:
treter der Versicherten und der Arbeitgeber aus
„§ 214 ihrem Verwaltungsrat oder ihrer Vertreterver-
Aufgaben sammlung. Eine Ersatzkasse entsendet jeweils
zwei Vertreter der Versicherten aus ihrem Ver-
Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Ver- waltungsrat. § 64 Abs. 1 und 3 des Vierten Bu-
pflichtungen auf Grund der Rechtsnachfolge ches gilt entsprechend.
oder aus Gesetz zu erfüllen. Die Gesellschafter
können im Gesellschaftsvertrag weitere Aufga- § 217c
ben zur Unterstützung der Durchführung der ge-
setzlichen Krankenversicherung vereinbaren.“ Wahl des Verwaltungsrates und des
Vorsitzenden der Mitgliederversammlung
147. Dem § 215 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
(1) Zu wählen sind als Mitglieder des Verwal-
„Vorstandsverträge, die nach dem 25. Oktober tungsrates für
2006 abgeschlossen oder verlängert werden,
enden spätestens zum 31. Dezember 2008. Ent- 1. die Allgemeinen Ortskrankenkassen sieben
sprechend verkürzt sich die Amtszeit.“ Versichertenvertreter und sieben Arbeitgeber-
vertreter,
148. Die §§ 216 und 217 werden aufgehoben.
2. die Ersatzkassen 13 Versichertenvertreter,
149. Nach § 217 werden die folgenden §§ 217a
3. die Betriebskrankenkassen vier Versicherten-
bis 217g eingefügt:
vertreter und vier Arbeitgebervertreter,
„§ 217a
4. die Innungskrankenkassen zwei Versicherten-
Errichtung des vertreter und zwei Arbeitgebervertreter,
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
5. die See-Krankenkasse, die Deutsche Renten-
(1) Die Krankenkassen bilden den Spitzenver- versicherung Knappschaft-Bahn-See und die
band Bund der Krankenkassen. Landwirtschaftlichen Krankenkassen gemein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 421
sam ein Versichertenvertreter und ein Arbeit- gebervertreter in der Mitgliederversammlung
gebervertreter. wählen die Arbeitgebervertreter und deren Stell-
vertreter aus den Vorschlagslisten für den Ver-
Bei einer Abstimmung wird die Stimme eines
waltungsrat. Bei den nach Satz 7 getrennten
von der Mitgliederversammlung gewählten
Wahlgängen hat ein wahlberechtigter Vertreter
1. Versichertenvertreters der Allgemeinen Orts- der Mitgliedskasse bei einem Wahlgang so viele
krankenkassen mit jeweils fünf Siebteln und Stimmen, wie jeweils Sitze nach Absatz 1 zur
die eines Arbeitgebervertreters jeweils mit Verfügung stehen.
sechzehn Siebteln, (3) Gewählt sind jeweils die Bewerber auf der
2. Versichertenvertreters der Ersatzkassen mit Vorschlagsliste, die die höchste der nach Ab-
jeweils zwanzig Dreizehnteln, satz 4 gewichteten, abgegebenen Stimmenzahl
erhalten (Höchstzahlen). Dabei sind so viele Be-
3. Versichertenvertreters der Betriebskranken- werber mit den Höchstzahlen gewählt, wie Sitze
kassen mit jeweils drei Vierteln und die eines je Kassenart nach Absatz 1 zu verteilen sind.
Arbeitgebervertreters mit jeweils neun Vier- Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertre-
teln, ter.
4. Versichertenvertreters der Innungskranken- (4) Bei der Wahl der Mitglieder des Verwal-
kassen mit jeweils einer Halben und die eines tungsrates durch die Mitgliederversammlung
Arbeitgebervertreters mit drei Halben, sind die Stimmen der Mitgliedskassen des Spit-
5. gemeinsamen Versichertenvertreters der zenverbandes Bund zu gewichten. Die Gewich-
See-Krankenkasse, der Deutschen Renten- tung orientiert sich an der bundesweiten Anzahl
versicherung Knappschaft-Bahn-See und der Versicherten eines Mitgliedes. Maßgebend
der Landwirtschaftlichen Krankenkassen mit 1 sind die Versichertenzahlen nach der Statistik
und die des gemeinsamen Arbeitgebervertre- KM6 des vorherigen Jahres. Die Gewichtung ist
ters mit 2 entsprechend der Entwicklung der Versicherten-
zahlen nach der Statistik KM6 jährlich zum 1. Ja-
gewichtet. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter nuar anzupassen. Das Nähere regelt die Sat-
zu wählen. § 43 Abs. 2 des Vierten Buches gilt zung.
entsprechend. In Anpassung an die Entwicklung
der Zahlen der Versicherten kann die Satzung (5) Die Mitgliederversammlung wählt aus ih-
unter Beachtung der Parität der Vertreter von Ar- ren Reihen einen Vorsitzenden und dessen Stell-
beitnehmern und Arbeitgebern im Endergebnis, vertreter. Die Wahl des Vorsitzenden der Mitglie-
der Höchstzahl von 52 Verwaltungsratssitzen derversammlung erfolgt mit einer Mehrheit von
und der größtmöglichen Annäherung an den je- zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mit-
weiligen prozentualen Versichertenanteil der je- gliedskassen. Für die Mitgliedskasse kann nur
weiligen Kassenart eine von den Sätzen 1 und 2 eine einheitliche Stimmabgabe erfolgen. Das
abweichende Sitz- und Stimmenverteilung fest- Bundesministerium für Gesundheit lädt die Mit-
legen. glieder des Spitzenverbandes Bund zu der ers-
ten konstituierenden Mitgliederversammlung ein
(2) Die Wahl des Verwaltungsrates wird nach und leitet in dieser ersten Sitzung die Wahl des
Vorschlagslisten durchgeführt. Jede Kassenart Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Für
soll eine Vorschlagsliste erstellen, die mindes- die erste Sitzung der Mitgliederversammlung gilt
tens so viele Bewerber enthält, wie ihr Sitze § 76 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
nach Absatz 1 zugeordnet sind. Entsprechendes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vertre-
gilt für die nach Absatz 1 Nr. 5 zu wählenden ter des Bundesministeriums für Gesundheit die
Mitglieder. Verständigt sich eine Kassenart nicht Aufgaben des Wahlausschusses wahrnimmt. Zu
auf eine Vorschlagsliste, benennt jede Kranken- den nachfolgenden Sitzungen der Mitgliederver-
kasse dieser Kassenart einen Bewerber als Ver- sammlung beruft der Vorsitzende ein. Er leitet
sichertenvertreter und einen Bewerber als Ar- die Wahl des Verwaltungsrates und stellt das
beitgebervertreter; die Ersatzkassen benennen Wahlergebnis fest. Das Nähere regelt die Sat-
jeweils bis zu drei Versichertenvertreter. Aus zung.
den eingereichten Einzelvorschlägen erstellt der
(6) Der Vorsitzende der Mitgliederversamm-
Vorsitzende der Mitgliederversammlung die kas-
lung lädt den gewählten Verwaltungsrat zu sei-
senartbezogene Vorschlagsliste mit den Bewer-
ner konstituierenden Sitzung ein und leitet die
bern. Entsprechendes gilt für die Erstellung der
Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
Vorschlagslisten mit den zu wählenden Stellver-
Für die erste Sitzung des Verwaltungsrates gel-
tretern. Die Vorschlagslisten werden getrennt für
ten die §§ 75 und 76 der Wahlordnung für die
die Vertreter der Versicherten und der Arbeitge-
Sozialversicherung entsprechend mit der Maß-
ber sowie jeweils deren Stellvertreter erstellt. Die
gabe, dass der Vorsitzende der Mitgliederver-
Wahl erfolgt jeweils getrennt für die Vertreter der
sammlung die Aufgaben des Wahlausschusses
Versicherten und der Arbeitgeber, getrennt für
wahrnimmt.
deren Stellvertreter sowie getrennt nach Kas-
senarten. Die Versichertenvertreter in der Mit- (7) Das Nähere zur Durchführung der Wahl
gliederversammlung wählen die Versichertenver- des Verwaltungsrates und der Wahl des Vorsit-
treter und deren Stellvertreter aus den Vor- zenden der Mitgliederversammlung sowohl für
schlagslisten für den Verwaltungsrat. Die Arbeit- die Wahl im Errichtungsstadium wie auch für
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
die folgenden Wahlen nach Ablauf der jeweiligen desverbände der Krankenkassen und die Versi-
Amtsperioden kann das Bundesministerium für cherten.
Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates in einer Wahlord- § 217f
nung regeln.
Aufgaben des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
§ 217d
(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
Aufsicht, Haushalts- und kassen hat ab dem 1. Juli 2008 die ihm gesetz-
Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken lich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums kassen unterstützt die Krankenkassen und ihre
für Gesundheit, bei Ausführung des § 217f Abs. 3 Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufga-
der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit ben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen,
und Soziales. Die Aufsicht über den Spitzenver- insbesondere durch die Entwicklung von und
band Bund der Krankenkassen in seiner Funk- Abstimmung zu Datendefinitionen (Formate,
tion als Verbindungsstelle nach § 219a wird Strukturen und Inhalte) und Prozessoptimierun-
vom Bundesministerium für Gesundheit im Ein- gen (Vernetzung der Abläufe) für den elektroni-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ar- schen Datenaustausch in der gesetzlichen Kran-
beit und Soziales ausgeübt. § 208 Abs. 2 gilt kenversicherung und mit den Arbeitgebern.
entsprechend.
(3) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
§ 217e kassen trifft in grundsätzlichen Fach- und
Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags-
Satzung und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhe-
(1) Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu bung der Beiträge (§§ 23, 76 des Vierten Bu-
beschließen. Die Satzung bedarf der Genehmi- ches). Der Spitzenverband Bund der Kranken-
gung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Der kassen gibt Empfehlungen zur Benennung und
Spitzenverband Bund hat seinen Sitz in Berlin; Verteilung von beauftragten Stellen nach § 28f
die Satzung kann einen davon abweichenden Abs. 4 des Vierten Buches.
Sitz bestimmen. Die Verbindungsstelle (§ 219a) (4) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
hat ihren Sitz in Bonn; die Satzung kann einen kassen trifft Entscheidungen zur Organisation
davon abweichenden Sitz in Berücksichtigung des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbe-
der spezifischen Aufgabenstellung festlegen. werbs der Krankenkassen, insbesondere zu
Die Satzung muss Bestimmungen enthalten dem Erlass von Rahmenrichtlinien für den Auf-
über bau und die Durchführung eines zielorientierten
1. die Wahl des Verwaltungsrates und des Vor- Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsda-
standes sowie die Ergänzung des Verwal- ten.
tungsrates bei vorzeitigem Ausscheiden ei- (5) Die von den bis zum 31. Dezember 2008
nes Mitglieds, bestehenden Bundesverbänden sowie der Deut-
2. die Entschädigung der Mitglieder des Verwal- schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
tungsrates, See, den Verbänden der Ersatzkassen und der
See-Krankenkasse bis zum 30. Juni 2008 zu
3. die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, treffenden Vereinbarungen, Regelungen und
4. die Beurkundung der Beschlüsse des Verwal- Entscheidungen gelten so lange fort, bis der
tungsrates, Spitzenverband Bund im Rahmen seiner Aufga-
benstellung neue Vereinbarungen, Regelungen
5. die Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzun-
gen des Verwaltungsrates, oder Entscheidungen trifft oder Schiedsämter
den Inhalt von Verträgen neu festsetzen.
6. das Nähere über die Entsendung der Vertreter
der Mitgliedskassen in die Mitgliederver- § 217g
sammlung, über die Wahl des Vorsitzenden
der Mitgliederversammlung sowie dessen Errichtungsbeauftragter
Aufgaben, (1) Die Bundesverbände nach § 212 in der bis
7. die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen, zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
8. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rech- Bahn-See, die See-Krankenkasse und die Ver-
nungsführung, bände der Ersatzkassen bestellen zum Aufbau
9. die Art der Bekanntmachung. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
einen Errichtungsbeauftragten. Ist eine Bestel-
§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entspre- lung bis zum 30. April 2007 nicht erfolgt, bestellt
chend. das Bundesministerium für Gesundheit einen Er-
(2) Die vom Spitzenverband Bund der Kran- richtungsbeauftragten. Er unterstützt den Spit-
kenkassen abgeschlossenen Verträge und seine zenverband in der Errichtungsphase, insbeson-
sonstigen Entscheidungen gelten für die Mit- dere bei der Organisation der Mitgliederver-
gliedskassen des Spitzenverbandes, die Lan- sammlung, der Ausarbeitung der Satzung sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 423
den Wahlen des Verwaltungsrates und des Vor- gerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges maß-
standes. Ist ein Vorstand bis zum 1. Juli 2007 gebendes Recht nichts anderes bestimmen. Für
nicht gewählt, hat der Errichtungsbeauftragte den Abschluss des Dienstvertrages gilt § 35a
bis zur Wahl des Vorstandes die Stellung eines Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.
Vorstandes und dessen Rechte und Pflichten. Das Nähere über die Grundsätze der Geschäfts-
(2) Die Kosten der Errichtung und die Vergü- führung durch den Geschäftsführer bestimmt die
tung des Errichtungsbeauftragten werden vom Satzung.
Spitzenverband Bund der Krankenkassen getra- (4) Der Verwaltungsrat hat den Gesamthaus-
gen. Solange der Spitzenverband Bund keinen haltsplan des Spitzenverbandes Bund für den
Haushaltsplan beschlossen hat, werden diese Aufgabenbereich der Verbindungsstelle zu un-
Aufwendungen von den Bundesverbänden nach tergliedern. Die Haushaltsführung hat getrennt
§ 212 in der bis zum 31. Dezember 2008 gelten- nach den Aufgabenbereichen zu erfolgen.
den Fassung, der Deutschen Rentenversiche- (5) Die zur Finanzierung der Verbindungs-
rung Knappschaft-Bahn-See, der See-Kranken- stelle erforderlichen Mittel werden durch eine
kasse und den Verbänden der Ersatzkassen als Umlage, deren Berechnungskriterien in der Sat-
Gesamtschuldner im Verhältnis der beitrags- zung festgelegt werden (§ 217e Abs. 1 Nr. 3),
pflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Kran- und durch die sonstigen Einnahmen der Verbin-
kenkassen in der jeweiligen Kassenart aufge- dungsstelle aufgebracht. Die Satzung muss ins-
bracht. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben ei- besondere Bestimmungen zur ausschließlichen
nen angemessenen Vorschuss auf die zu erwar- Verwendung der für die Aufgabenerfüllung ver-
tenden Aufwendungen zu zahlen.“ fügbaren Mittel für Zwecke der Verbindungs-
150. § 219a wird wie folgt gefasst: stelle enthalten.“
„§ 219a 151. Die §§ 219b bis 219d werden aufgehoben.
Deutsche Verbindungsstelle 152. § 220 wird wie folgt geändert:
Krankenversicherung – Ausland a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken- „(1) Die Mittel der Krankenversicherung
kassen nimmt die Aufgaben der Deutschen Ver- werden durch Beiträge und sonstige Einnah-
bindungsstelle Krankenversicherung – Ausland men aufgebracht. Die Beiträge sind bei der
(Verbindungsstelle) wahr. Er erfüllt dabei die erstmaligen Festsetzung des allgemeinen
ihm durch über- und zwischenstaatliches sowie Beitragssatzes nach § 241 Abs. 1 so zu be-
durch innerstaatliches Recht übertragenen Auf- messen, dass die voraussichtlichen Beitrags-
gaben. Insbesondere gehören hierzu: einnahmen zusammen mit der Beteiligung
1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbin- des Bundes nach § 221 und den voraussicht-
dungsstellen, lichen sonstigen Einnahmen des Gesund-
2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländi- heitsfonds die voraussichtlichen Ausgaben
schen Stellen, der Krankenkassen sowie den vorgeschriebe-
nen Aufbau der Liquiditätsreserve für den Ge-
3. Festlegung des anzuwendenden Versiche- sundheitsfonds nach § 271 decken.
rungsrechts,
(2) Der Beitragssatz nach § 241 ist zu er-
4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenz- höhen, wenn die voraussichtlichen Einnah-
überschreitenden Fällen sowie men des Gesundheitsfonds die voraussicht-
5. Informationen, Beratung und Aufklärung. lichen Ausgaben der Krankenkassen ein-
Die Satzung des Spitzenverbandes kann Einzel- schließlich der für den vorgeschriebenen Auf-
heiten zur Aufgabenerfüllung regeln und dabei bau der Liquiditätsreserve für den Gesund-
im Rahmen der Zuständigkeit des Spitzenver- heitsfonds nach § 271 erforderlichen Mittel
bandes Bund der Verbindungsstelle auch wei- im laufenden und im Folgejahr nicht zu min-
tere Aufgaben übertragen. destens 95 vom Hundert decken. Der Bei-
tragssatz ist zu ermäßigen, wenn eine De-
(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken- ckungsquote von 100 vom Hundert über-
kassen ist Rechtsnachfolger der Deutschen Ver- schritten und bei einer Senkung des Beitrags-
bindungsstelle Krankenversicherung – Ausland satzes um mindestens 0,2 Beitragssatz-
(Verbindungsstelle) nach § 219a in der bis zum punkte die Deckungsquote von 95 vom Hun-
31. Dezember 2007 geltenden Fassung. § 613a dert im Laufe des Haushaltsjahres voraus-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entspre- sichtlich nicht unterschritten wird.“
chend Anwendung. Der für das Jahr 2008 auf-
gestellte Haushaltsplan gilt als Teil des Haus- b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
halts des Spitzenverbandes fort. 153. § 221 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(3) Der Verwaltungsrat hat für die Erfüllung a) In Satz 1 werden die Wörter „2004 1 Milliarde
der Aufgaben nach Absatz 1 einen Geschäfts- Euro, für das Jahr 2005 2,5 Milliarden Euro,
führer und seinen Stellvertreter zu bestellen. für das Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro und für
Der Geschäftsführer verwaltet den Spitzenver- das Jahr 2007 1,5 Milliarden Euro jeweils am
band Bund in allen Angelegenheiten nach Ab- 1. Mai und am 1. November zur Hälfte“ durch
satz 1 und vertritt den Spitzenverband Bund in die Wörter „2007 und das Jahr 2008 jeweils
diesen Angelegenheiten gerichtlich und außer- 2,5 Milliarden Euro in halbjährlich zum 1. Mai
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
und zum 1. November zu überweisenden Teil- b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
beträgen“ ersetzt. „(4a) Der Beitragsbemessung für freiwillige
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatli-
„Die Leistungen des Bundes erhöhen sich in chen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Bu-
den Folgejahren um jährlich 1,5 Milliarden ches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch
Euro bis zu einer jährlichen Gesamtsumme auf Leistungen für das Mitglied und seine
von 14 Milliarden Euro.“ nach § 10 versicherten Angehörigen während
eines Auslandsaufenthaltes, der durch die
c) Folgender Satz wird angefügt: Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegat-
„Ab dem Jahr 2009 erfolgen die Leistungen ten, seines Lebenspartners oder eines seiner
des Bundes in monatlich zum ersten Bankar- Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1
beitstag zu überweisenden Teilbeträgen an Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
den Gesundheitsfonds.“ nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistun-
d) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Die gen aus anderem Grund für länger als drei
Spitzenverbände der Krankenkassen bestim- Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte
men gemeinsam und einheitlich“ durch die während einer Tätigkeit für eine internationale
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran- Organisation im Geltungsbereich dieses Ge-
kenkassen bestimmt“ ersetzt. setzes.“
153a. In § 226 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „des 158. Im Ersten Abschnitt des Achten Kapitels wird die
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes Überschrift des Dritten Titels wie folgt gefasst:
der Krankenkassen vom 1. März des Vorjahres“ „Dritter Titel
durch die Wörter „des allgemeinen Beitragssat- Beitragssätze, Zusatzbeitrag“.
zes der gesetzlichen Krankenversicherung“ er-
setzt. 159. § 241 wird wie folgt geändert:
154. Nach § 226 wird folgender § 227 eingefügt: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„§ 227 b) Folgende Absätze 2, 3 und 4 werden ange-
fügt:
Beitragspflichtige Einnahmen
versicherungspflichtiger Rückkehrer „(2) Die Bundesregierung legt nach Aus-
in die gesetzliche Krankenversicherung wertung der Ergebnisse eines beim Bundes-
und bisher nicht Versicherter versicherungsamt zu bildenden Schätzerkrei-
ses durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungs- mung des Bundesrates erstmalig bis zum
pflichtigen gilt § 240 entsprechend.“ 1. November 2008 mit Wirkung ab dem 1. Ja-
155. In § 232a Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 werden die Wörter nuar 2009 den allgemeinen Beitragssatz in
„Die Spitzenverbände der Krankenkassen“ Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnah-
durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund men fest.
der Krankenkassen“ ersetzt. (3) Über den beabsichtigten Erlass einer
156. § 239 wird wie folgt geändert: Rechtsverordnung nach Absatz 2 unterrichtet
In Satz 1 werden die Wörter „durch die Satzung“ die Bundesregierung den Deutschen Bundes-
durch die Wörter „durch den Spitzenverband tag so rechtzeitig, dass diesem die Möglich-
Bund der Krankenkassen“ ersetzt. keit zur Befassung mit der beabsichtigten
Festsetzung oder Anpassung gegeben wird.
157. § 240 wird wie folgt geändert:
(4) Die Frist nach Absatz 3 gilt als erfüllt,
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: wenn zwischen der Unterrichtung und der
aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze Beschlussfassung über die Verordnung nach
eingefügt: Absatz 2 mindestens drei Wochen liegen.“
„Die Satzung der Krankenkasse be- 160. § 241a wird aufgehoben.
stimmt, unter welchen Voraussetzungen 161. § 242 wird wie folgt gefasst:
darüber hinaus der Beitragsbemessung
hauptberuflich selbstständig Erwerbstäti- „§ 242
ger niedrigere Einnahmen, mindestens je- Kassenindividueller Zusatzbeitrag
doch der sechzigste Teil der monatlichen (1) Soweit der Finanzbedarf einer Kranken-
Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. kasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds
Dabei sind insbesondere das Vermögen nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu be-
des Mitglieds sowie Einkommen und Ver- stimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatz-
mögen von Personen, die mit dem Mit- beitrag erhoben wird. Der Zusatzbeitrag ist auf
glied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu 1 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnah-
berücksichtigen.“ men des Mitglieds begrenzt. Abweichend von
bb) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort Satz 2 erhebt die Krankenkasse den Zusatzbei-
„Berufsfachschule“ die Wörter „oder als trag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des
Studenten an einer ausländischen staatli- Mitglieds, wenn der monatliche Zusatzbeitrag
chen oder staatlich anerkannten Hoch- den Betrag von 8 Euro nicht übersteigt. Von Mit-
schule eingeschrieben“ eingefügt. gliedern, die das Sonderkündigungsrecht nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 425
§ 175 Abs. 4 Satz 5 wegen der erstmaligen Er- 163. § 245 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
hebung des Zusatzbeitrags fristgemäß ausgeübt a) In Satz 1 werden die Wörter „durchschnittli-
haben, wird der Zusatzbeitrag nicht erhoben. chen allgemeinen Beitragssatzes der Kran-
Wird das Sonderkündigungsrecht wegen einer kenkassen, den das Bundesministerium für
Erhöhung des Zusatzbeitrags ausgeübt, wird Gesundheit jeweils zum 1. Januar feststellt,
der erhöhte Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird sowie der zusätzliche Beitragssatz“ durch
die Kündigung nicht wirksam, wird der Zusatz- die Wörter „allgemeinen Beitragssatzes“ er-
beitrag im vollen Umfang erhoben. setzt.
(2) Soweit die Zuweisungen aus dem Fonds b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
den Finanzbedarf einer Krankenkasse überstei- 164. § 246 wird wie folgt gefasst:
gen, kann sie in ihrer Satzung bestimmen, dass
„§ 246
Prämien an ihre Mitglieder ausgezahlt werden.
Auszahlungen dürfen erst vorgenommen wer- Beitragssatz für
den, wenn die Krankenkasse ihrer Verpflichtung Bezieher von Arbeitslosengeld II
nach § 261 nachgekommen ist. Auszahlungen Für Personen, die Arbeitslosengeld II bezie-
an Mitglieder, die sich mit der Zahlung ihrer Bei- hen, gilt als Beitragssatz der ermäßigte Beitrags-
träge in Rückstand befinden, sind ausgeschlos- satz nach § 243.“
sen. Prämienauszahlungen nach Satz 1 sind ge-
165. § 247 wird wie folgt gefasst:
trennt von den Auszahlungen nach § 53 zu bu-
chen und auszuweisen. „§ 247
Beitragssatz aus der Rente
(3) Die Krankenkassen haben den Zusatzbei-
trag nach Absatz 1 so zu bemessen, dass er zu- Für Versicherungspflichtige findet für die Be-
sammen mit den Zuweisungen aus dem Ge- messung der Beiträge aus Renten der gesetzli-
sundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen chen Rentenversicherung der allgemeine Bei-
die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leisten- tragssatz nach § 241 Anwendung.“
den Ausgaben und die vorgeschriebene Auffül- 166. § 248 wird wie folgt geändert:
lung der Rücklage deckt. Ergibt sich während a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 247
des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel Abs. 1 geltende allgemeine Beitragssatz ihrer
der Krankenkasse einschließlich der Zuführung Krankenkasse sowie der zusätzliche Bei-
aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben tragssatz“ durch die Wörter „allgemeine Bei-
nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitrag durch Än- tragssatz“ ersetzt.
derung der Satzung zu erhöhen. Muss eine
b) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1
Kasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhal-
maßgeblichen Beitragssatzes ihrer Kranken-
ten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass
kasse sowie der zusätzliche Beitragssatz“
der Zusatzbeitrag bis zur satzungsmäßigen Neu-
durch die Wörter „des allgemeinen Beitrags-
regelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der
satzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte“ er-
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt
setzt.
kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichts-
behörde die notwendige Erhöhung des Zusatz- c) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
beitrags an. Klagen gegen die Anordnung nach 167. § 249 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
a) Nach der Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1“ wird die
(4) Der Spitzenverband Bund legt dem Deut- Angabe „und 13“ eingefügt.
schen Bundestag über das Bundesministerium b) Folgender Satz wird angefügt:
für Gesundheit spätestens bis zum 30. Juni „Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b.“
2011 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen
mit der Überforderungsklausel nach Absatz 1 168. § 249a wird wie folgt gefasst:
wiedergegeben werden. Die Bundesregierung „§ 249a
überprüft anhand dieses Berichts, ob Änderun- Tragung der Beiträge bei
gen der Vorschrift vorgenommen werden sol- Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
len.“
Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente
162. Dem § 243 werden folgende Absätze 3 und 4 aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezie-
angefügt: hen, trägt der Träger der Rentenversicherung die
Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Bei-
„(3) Die Bundesregierung legt den ermäßigten träge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte ver-
Beitragssatz durch Rechtsverordnung ohne Zu- minderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen
stimmung des Bundesrates erstmalig zum 1. No- tragen die Rentner die Beiträge.“
vember 2008 mit Wirkung ab dem 1. Januar
169. § 250 wird wie folgt geändert:
2009 in Hundertsteln der beitragspflichtigen Ein-
nahmen fest. Bei der Berechnung ist der voraus- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
sichtliche Anteil der Ausgaben für Krankengeld „(1) Versicherungspflichtige tragen die
an den Gesamtausgaben der gesetzlichen Kran- Beiträge aus
kenversicherung zugrunde zu legen. 1. den Versorgungsbezügen,
(4) § 241 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“ 2. dem Arbeitseinkommen,
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
3. den beitragspflichtigen Einnahmen nach den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten
§ 236 Abs. 1, eines Monats wird ein Betrag in Höhe von
sowie den Zusatzbeitrag nach § 242 allein.“ 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat
fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 ver-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- ringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche
fügt: Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge
„(3) Versicherungspflichtige nach § 5 nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesund-
Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Aus- heitsfonds weiter und teilt dem Bundesversi-
nahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten cherungsamt bis zum 15. des Monats die vo-
der gesetzlichen Rentenversicherung zu tra- raussichtliche Höhe der am letzten Bankar-
genden Beiträge allein.“ beitstag fälligen Beträge mit.“
170. § 251 wird wie folgt geändert: c) Die Absätze 3a und 4 werden aufgehoben.
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: 174. § 257 wird wie folgt geändert:
„In den Fällen der Absätze 3, 4 und 4a ist das a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der für
Bundesversicherungsamt zur Prüfung der einen versicherungspflichtig Beschäftigten
Beitragszahlung berechtigt.“ bei der Krankenkasse, bei der die Mitglied-
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: schaft besteht, vom Arbeitgeber zu tragen
wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Be-
„(6) Den Zusatzbeitrag nach § 242 hat das trags, den sie bei der Anwendung des allge-
Mitglied zu tragen. Für Versicherte nach § 5 meinen Beitragssatzes tatsächlich zu zahlen
Abs. 1 Nr. 7 oder 8, deren tatsächliches Ar- haben“ durch die Wörter „der bei Anwendung
beitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeb- des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten
lichen Mindestbetrag nicht übersteigt, wird allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen
der Zusatzbeitrag abweichend von Satz 1 Krankenversicherung zu zahlen wäre“ ersetzt.
vom Träger der Einrichtung getragen; für Ver-
sicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 gilt Absatz 2 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 2 entsprechend.“ aa) In Satz 2 werden die Wörter „ , der sich
171. § 252 wird wie folgt geändert: unter Anwendung des durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatzes der Kranken-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. kassen vom 1. Januar des Vorjahres
b) In dem neuen Absatz 1 Satz 2 werden nach (§ 245)“ durch die Wörter „der bei Anwen-
dem Wort „Beiträge“ die Wörter „mit Aus- dung des um 0,9 Beitragssatzpunkte ver-
nahme des Zusatzbeitrags nach § 242“ ein- minderten allgemeinen Beitragssatzes“
gefügt. ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: bb) In Satz 3 werden die Wörter „sind bei Be-
„(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fäl- rechnung des Zuschusses neun Zehntel
len des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Ge- des in Satz 2 genannten Beitragssatzes
sundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Bei- anzuwenden“ durch die Wörter „findet
tragszahlung an die nach § 28i des Vierten der Beitragssatz nach § 243 Anwendung“
Buches zuständige Einzugsstelle. Die Ein- ersetzt.
zugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten c) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
Beiträge einschließlich der Zinsen auf Bei- „(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab
träge und Säumniszuschläge arbeitstäglich 1. Januar 2009 für eine private Krankenversi-
an den Gesundheitsfonds weiter.“ cherung nur gezahlt, wenn das Versiche-
172. In § 254 Satz 2 werden die Wörter „Die Satzung rungsunternehmen
der Krankenkasse“ durch die Wörter „Der Spit- 1. diese Krankenversicherung nach Art der
zenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt. Lebensversicherung betreibt,
173. § 255 wird wie folgt geändert: 2. einen Basistarif im Sinne des § 12 Abs. 1a
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort des Versicherungsaufsichtsgesetzes an-
„sind“ die Wörter „mit Ausnahme des Zusatz- bietet,
beitrags nach § 242“ eingefügt. 3. soweit es über versicherte Personen im
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: brancheneinheitlichen Standardtarif im
„(3) Soweit im Folgenden nichts Abwei- Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum
chendes bestimmt ist, werden die Beiträge 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bank- verfügt, sich verpflichtet, die in § 257
arbeitstag des Monats fällig, der dem Monat Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008
folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird geltenden Fassung in Bezug auf den Stan-
eine Rente am letzten Bankarbeitstag des dardtarif genannten Pflichten einzuhalten,
Monats ausgezahlt, der dem Monat voraus- 4. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil
geht, in dem sie fällig wird (§ 272a des der Überschüsse, die sich aus dem selbst
Sechsten Buches), werden die Beiträge nach abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 ergeben, zugunsten der Versicherten zu
am letzten Bankarbeitstag des Monats, für verwenden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 427
5. vertraglich auf das ordentliche Kündi- Geldmitteln zur Anschaffung und Erneuerung
gungsrecht verzichtet, von Verwaltungsvermögen einen negativen
6. die Krankenversicherung nicht zusammen Vermögensstand ergibt.“
mit anderen Versicherungssparten be- 178. § 266 wird wie folgt geändert:
treibt, wenn das Versicherungsunterneh-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
men seinen Sitz im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes hat. „§ 266
Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitge- Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
ber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine (Risikostrukturausgleich)“.
Bescheinigung des Versicherungsunterneh- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
mens darüber vorzulegen, dass die Auf-
sichtsbehörde dem Versicherungsunterneh- „(1) Die Krankenkassen erhalten als Zu-
men bestätigt hat, dass es die Versicherung, weisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 271)
die Grundlage des Versicherungsvertrages zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpau-
ist, nach den in Satz 1 genannten Vorausset- schale, alters-, geschlechts- und risikoadjus-
zungen betreibt.“ tierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der
unterschiedlichen Risikostrukturen und Zu-
d) Die Absätze 2b und 2c werden aufgehoben. weisungen für sonstige Ausgaben (§ 270);
e) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort „durch- die Zuweisungen werden jeweils entspre-
schnittlichen“ und die Wörter „der Kranken- chend § 272 angepasst. Mit den alters-, ge-
kassen“ gestrichen. schlechts- und risikoadjustierten Zuweisun-
174a. In § 258 Satz 3 wird die Angabe „bis 2c“ gestri- gen wird jährlich ein Risikostrukturausgleich
chen. durchgeführt, mit dem die finanziellen Auswir-
kungen von Unterschieden in der Verteilung
175. § 261 wird wie folgt geändert: der Versicherten auf nach Alter und Ge-
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Beitrags- schlecht getrennte Versichertengruppen
satzerhöhungen“ durch die Wörter „Erhöhun- (§ 267 Abs. 2) und Morbiditätsgruppen (§ 268)
gen des Zusatzbeitrags nach § 242“ ersetzt. zwischen den Krankenkassen ausgeglichen
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Beitrags- werden.“
satzerhöhung“ durch die Wörter „Erhöhung c) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch
des Zusatzbeitrags nach § 242“ ersetzt. folgenden Satz ersetzt:
176. § 264 wird wie folgt geändert: „Die Grundpauschale und die alters-, ge-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „und“ schlechts- und risikoadjustierten Zu- und Ab-
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort schläge dienen zur Deckung der standardi-
„Asylbewerberleistungsgesetzes“ die Wörter sierten Leistungsausgaben der Krankenkas-
„und von Empfängern von Krankenhilfeleis- sen.“
tungen nach dem Achten Buch“ eingefügt. d) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sowie
„Sozialhilfe“ die Wörter „oder der öffentlichen Ausgaben, die auf Grund der Entwicklung
Jugendhilfe“ eingefügt. und Durchführung von Programmen nach
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: § 137g entstehen und in der Rechtsverord-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bu- nung nach Absatz 7, auch abweichend von
ches“ die Wörter „oder des Achten Bu- Absatz 2 Satz 3, näher zu bestimmen sind,“
ches“ und gestrichen.
bb) in den Sätzen 1 bis 3 werden nach dem f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „oder der öf- aa) In Satz 1 werden die Wörter „führt den
fentlichen Jugendhilfe“ eingefügt. Ausgleich durch“ durch die Wörter „ermit-
d) In Absatz 7 Satz 1 und 3 werden nach dem telt die Höhe der Zuweisungen und weist
Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „oder der öffent- die entsprechenden Mittel den Kranken-
lichen Jugendhilfe“ eingefügt. kassen zu“ ersetzt.
177. Die Überschrift des Vierten Abschnitts im Achten bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Kapitel wird wie folgt gefasst: aaa) Die Wörter „des Beitragsbedarfs
„Vierter Abschnitt und der Finanzkraft jeder Kranken-
kasse“ werden durch die Wörter
Finanzausgleiche und
„der Höhe der Zuweisung nach Ab-
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds“.
satz 2 Satz 1 jährlich“ ersetzt.
177a. § 265a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 222“ ge-
strichen. „1. die Höhe der standardisierten
Leistungsausgaben aller am
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: Ausgleich beteiligten Kranken-
„Eine Verschuldung liegt vor, wenn die kassen je Versicherten, getrennt
Summe von Betriebsmitteln, Rücklagen und nach Versichertengruppen (§ 267
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
Abs. 2) und Morbiditätsgruppen trägen“ durch die Wörter „sowie die
(§ 268 Abs. 1), und“. Durchführung des Zahlungsverkehrs ein-
ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: schließlich der Stelle, der die Berechnun-
gen und die Durchführung des Zahlungs-
„2. die Höhe der alters-, ge- verkehrs übertragen werden können“ er-
schlechts- und risikoadjustierten setzt.
Zu- und Abschläge.“
ee) Die Nummern 9 und 10 werden aufgeho-
ddd) Nummer 3 wird aufgehoben.
ben.
g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
ff) Nummer 11 wird Nummer 9.
„(6) Das Bundesversicherungsamt stellt im
Voraus für ein Kalenderjahr die Werte nach i) Absatz 8 wird aufgehoben.
Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorläufig fest. j) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 an-
Es legt bei der Berechnung der Höhe der mo- gefügt:
natlichen Zuweisungen die Werte nach Satz 1,
„(10) Für die Durchführung des Jahresaus-
die zuletzt erhobene Zahl der Versicherten
gleichs für das Berichtsjahr 2008 und für Kor-
der Krankenkassen und die zum 1. Oktober
rekturen der Berichtsjahre bis einschließlich
des Vorjahres erhobene Zahl der Versicherten
2008 ist § 266 in der bis zum 31. Dezember
der Krankenkassen je Versichertengruppe
2008 geltenden Fassung zugrunde zu legen.“
nach § 267 Abs. 2 und je Morbiditätsgruppe
nach § 268 zugrunde. Nach Ablauf des Ka- 179. § 267 wird wie folgt geändert:
lenderjahres ist die Höhe der Zuweisung für a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
jede Krankenkasse vom Bundesversiche-
rungsamt aus den für dieses Jahr erstellten „(1) Die Krankenkassen erheben für jedes
Geschäfts- und Rechnungsergebnissen und Geschäftsjahr nicht versichertenbezogen die
den zum 1. Oktober dieses Jahres erhobenen Leistungsausgaben in der Gliederung und
Versichertenzahlen der beteiligten Kranken- nach den Bestimmungen des Kontenrah-
kassen zu ermitteln. Die nach Satz 2 erhalte- mens.“
nen Zuweisungen gelten als Abschlagszah- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
lungen. Sie sind nach der Ermittlung der end-
gültigen Höhe der Zuweisung für das Ge- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
schäftsjahr nach Satz 3 auszugleichen. Wer- „Die Trennung der Mitgliedergruppen er-
den nach Abschluss der Ermittlung der Werte folgt danach, ob
nach Satz 3 sachliche oder rechnerische Feh-
1. die Mitglieder bei Arbeitsunfähigkeit
ler in den Berechnungsgrundlagen festge-
Anspruch auf Fortzahlung des Arbeits-
stellt, hat das Bundesversicherungsamt diese
entgelts oder auf Zahlung einer die
bei der nächsten Ermittlung der Höhe der Zu-
Versicherungspflicht begründenden
weisungen nach den dafür geltenden Vor-
Sozialleistung haben oder
schriften zu berücksichtigen. Klagen gegen
die Höhe der Zuweisungen im Risikostruktur- 2. die Mitglieder keinen Anspruch auf
ausgleich einschließlich der hierauf entfallen- Krankengeld haben oder ob die Kran-
den Nebenkosten haben keine aufschiebende kenkasse den Umfang der Leistungen
Wirkung.“ auf Grund von Vorschriften dieses Bu-
h) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: ches beschränkt hat.“
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Er- bb) Satz 4 wird aufgehoben.
mittlung“ die Wörter „der Höhe der c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „den
Grundpauschale nach Absatz 1 Satz 1 §§ 241 bis 243“ durch die Angabe „Absatz 2
und ihre Bekanntgabe an die Versicher- Satz 2“ ersetzt.
ten,“ eingefügt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „ihre Spitzen-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der zu verbände“ durch die Wörter „den Spitzenver-
berücksichtigenden beitragspflichtigen band Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
Einnahmen nach Absatz 3 und“ und die
Wörter „oder der beitragspflichtigen Ein- e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
nahmen“ gestrichen. aa) In Satz 1 werden die Wörter „ihre Spitzen-
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Num- verbände“ durch die Wörter „den Spit-
mer 2a eingefügt: zenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.
„2a. die Abgrenzung und die Verfahren
der Standardisierung der sonstigen bb) In Satz 2 werden die Wörter „deren Spit-
Ausgaben nach § 270 sowie die Kri- zenverbände“ durch die Wörter „den
terien der Zuweisung der Mittel zur Spitzenverband Bund der Krankenkas-
Deckung dieser Ausgaben,“. sen“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „ein- cc) In Satz 4 werden die Wörter „ihre Spitzen-
schließlich von Veränderungen des vor- verbände“ durch die Wörter „den Spit-
läufigen Ausgleichsbedarfssatzes zum zenverband Bund der Krankenkassen“ er-
Abbau von Überschüssen oder Fehlbe- setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 429
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: cherungsamt in der Vereinbarung nach § 267
„(7) Der Spitzenverband Bund der Kran- Abs. 7 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „legt der
kenkassen bestimmt das Nähere über Spitzenverband Bund der Krankenkassen im
Einvernehmen mit dem Bundesversiche-
1. den Erhebungsumfang, die Auswahl der rungsamt fest“ ersetzt.
Regionen und der Stichprobenverfahren
nach Absatz 3 und c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
2. das Verfahren der Kennzeichnung nach „(6) Der Risikopool wird letztmalig für das
Absatz 5 Satz 1. Geschäftsjahr durchgeführt, das dem Jahr
vorausgeht, in dem die Weiterentwicklung
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
des Risikostrukturausgleichs nach § 268
vereinbart
Abs. 1 in Kraft tritt.“
1. mit den Kassenärztlichen Bundesvereini-
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
gungen in den Vereinbarungen nach
fügt:
§ 295 Abs. 3 das Nähere über das Verfah-
ren nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 und „(7) Für die Durchführung des Risikopools
für das Berichtsjahr 2008 und für Korrekturen
2. mit der Deutschen Rentenversicherung
der Berichtsjahre bis einschließlich 2008 ist
Bund das Nähere über das Verfahren der
§ 269 in der bis zum 31. Dezember 2008 gel-
Meldung nach Absatz 6.“
tenden Fassung zugrunde zu legen.“
g) Absatz 8 wird aufgehoben.
182. Nach § 269 werden folgende §§ 270 und 271
h) In Absatz 9 Nr. 2 werden die Wörter „von den eingefügt:
Spitzenverbänden der jeweils betroffenen
Krankenkassen“ durch die Wörter „vom Spit- „§ 270
zenverband Bund der Krankenkassen“ er- Zuweisungen aus dem
setzt. Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben
i) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 an- (1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Ge-
gefügt: sundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung
„(11) Für die Durchführung des Jahresaus- a) ihrer standardisierten Aufwendungen nach
gleichs für das Berichtsjahr 2008 und für Kor- § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der
rekturen der Berichtsjahre bis einschließlich Leistungen nach § 53 Abs. 5,
2008 ist § 267 in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung zugrunde zu legen.“ b) ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf
Grund der Entwicklung und Durchführung
180. § 268 wird wie folgt geändert: von Programmen nach § 137g entstehen
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: und die in der Rechtsverordnung nach § 266
aa) Die Angabe „§ 266 Abs. 2 Satz 3“ wird Abs. 7 näher zu bestimmen sind, sowie
durch die Angabe „§ 266 Abs. 2 Satz 2“ c) ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben.
ersetzt. § 266 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 und 9 gilt
bb) Nach dem Wort „bilden“ wird das Wort entsprechend.
„(Morbiditätsgruppen)“ eingefügt.
(2) Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisun-
cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gen nach Absatz 1 erheben die Krankenkassen
gefasst: nicht versichertenbezogen jährlich die Aufwen-
„4. keine Anreize zu medizinisch nicht dungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und die
gerechtfertigten Leistungsausweitun- Verwaltungsausgaben. § 267 Abs. 4 gilt entspre-
gen setzen und chend.
5. 50 bis 80 insbesondere kosteninten-
§ 271
sive chronische Krankheiten und
Krankheiten mit schwerwiegendem Gesundheitsfonds
Verlauf der Auswahl der Morbiditäts- (1) Das Bundesversicherungsamt verwaltet
gruppen zugrunde legen.“ als Sondervermögen (Gesundheitsfonds) die
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der eingehenden Beträge aus:
Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch 1. den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1
die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Satz 1 des Vierten Buches und nach § 252
Krankenkassen“ ersetzt. Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für
181. § 269 wird wie folgt geändert: die gesetzliche Krankenversicherung,
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ihre 2. den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach
Spitzenverbände“ durch die Wörter „den § 255,
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
3. den Beiträgen nach § 28k Abs. 2 des Vierten
setzt.
Buches,
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „verein-
baren die Spitzenverbände der Krankenkas- 4. der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 und
sen im Einvernehmen mit dem Bundesversi- 5. den Bundesmitteln nach § 221.
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
(2) Der Gesundheitsfonds hat eine Liquidi- Betrag übersteigen, sind die Zuweisungen an
tätsreserve aufzubauen, aus der unterjährige die Krankenkassen für deren Versicherte mit
Schwankungen in den Einnahmen und bei der Wohnsitz in dem Land, bei dem die höchste
Festsetzung des einheitlichen Betrags nach Überschreitung festgestellt worden ist, im Jah-
§ 266 Abs. 2 nicht berücksichtigte Einnahme- resausgleich für das jeweilige Ausgleichsjahr so
ausfälle zu decken sind. Das Nähere über Höhe zu verändern, dass dieser Betrag genau erreicht
und Aufbau der Liquiditätsreserve wird in der wird. Die Zuweisungen an die Krankenkassen für
Rechtsverordnung nach § 241 Abs. 1 festgelegt. deren Versicherte in den übrigen Ländern sind in
(3) Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um dem Verhältnis zu verändern, in dem der Über-
alle Zuweisungen nach § 266 Abs. 1 Satz 1 zu schreitungsbetrag nach Satz 1 zu dem nach Ab-
erfüllen, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds satz 1 Satz 1 jeweils maßgeblichen Betrag steht.
ein nicht zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in In den Folgejahren nach 2009 ist das Ergebnis
Höhe der fehlenden Mittel. Das Darlehen ist im der rechnerischen Durchführung des Risiko-
Haushaltsjahr zurückzuzahlen. Die jahresendli- strukturausgleichs und des Risikopools nach
che Rückzahlung ist durch geeignete Maßnah- Absatz 1 Satz 2 und 3 länderbezogen um jähr-
men sicherzustellen. Abweichend von Satz 2 lich jeweils 100 Millionen Euro zu erhöhen.
sind Darlehen, die vom 1. Januar bis 31. Dezem- (3) Die Regelungen des Absatzes 1 finden
ber 2009 an den Gesundheitsfonds ausgezahlt letztmalig in dem Jahr Anwendung, in dem erst-
wurden, spätestens zum 31. Dezember 2010 zu- malig in keinem Bundesland eine Überschrei-
rückzuzahlen. tung des nach Absatz 1 Satz 1 jeweils maßgeb-
(4) Die im Laufe eines Jahres entstehenden lichen Betrags festgestellt wurde.
Kapitalerträge werden dem Sondervermögen (4) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben
gutgeschrieben. des Absatzes 1 sowie die Festlegung von Ab-
(5) Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so schlagszahlungen wird durch Rechtsverordnung
anzulegen, dass sie für den in den §§ 266, 269 mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Dies
und 270 genannten Zweck verfügbar sind. gilt auch für die Festlegung der Vorgaben für ein
von der Bundesregierung in Auftrag zu geben-
(6) Die dem Bundesversicherungsamt bei der des Gutachten. In diesem sind bereits vor In-
Verwaltung des Fonds entstehenden Ausgaben krafttreten des Gesundheitsfonds die Auswir-
einschließlich der Ausgaben für die Durchfüh- kungen nach Absatz 1 zu quantifizieren.“
rung des Risikostrukturausgleichs werden aus
den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt. 184. § 274 wird wie folgt geändert:
Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 266 Abs. 7.“ aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Spitzen-
183. Nach § 271 wird folgender § 272 eingefügt: verbände der Krankenkassen“ durch die
„§ 272 Wörter „des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen“ und die Wörter „Aus-
Übergangsregelungen zur schüsse und der Geschäftsstelle“ durch
Einführung des Gesundheitsfonds die Wörter „Prüfstelle und des Beschwer-
(1) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuwei- deausschusses“ ersetzt.
sungen aus dem Gesundheitsfonds ist sicherzu- bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Spitzen-
stellen, dass sich die Be- und Entlastungen auf verbände der Krankenkassen“ durch die
Grund der Einführung des Gesundheitsfonds Wörter „des Spitzenverbandes Bund der
für die in einem Land tätigen Krankenkassen in Krankenkassen“ ersetzt.
jährlichen Schritten von jeweils höchstens
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
100 Millionen Euro aufbauen. Hierfür stellt das
Spitzenverbände“ durch die Wörter „des
Bundesversicherungsamt für jedes Ausgleichs-
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“
jahr und für jedes Land die Höhe der fortge-
ersetzt.
schriebenen Einnahmen der Krankenkassen für
die in einem Land wohnhaften Versicherten den c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ohne „(4) Der Bundesrechnungshof prüft die
Berücksichtigung des § 272 gegenüber. Dabei Haushalts- und Wirtschaftsführung der ge-
sind als Einnahmen die fiktiven Beitragseinnah- setzlichen Krankenkassen, ihrer Verbände
men auf Grund der am 31. Dezember 2008 gel- und Arbeitsgemeinschaften.“
tenden Beitragssätze, bereinigt um Ausgleichs-
ansprüche und -verpflichtungen auf Grund des 185. § 275 wird wie folgt geändert:
Risikostrukturausgleichs und des Risikopools in a) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-
der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fas- gefügt:
sung und fortgeschrieben entsprechend der Ver- „(1c) Bei Krankenhausbehandlung nach
änderungsrate nach § 71 Abs. 3 zu berücksich- § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeit-
tigen. nah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1
(2) Ergibt die Gegenüberstellung nach Ab- ist spätestens sechs Wochen nach Eingang
satz 1, dass die Belastungswirkungen in Bezug der Abrechnung bei der Krankenkasse einzu-
auf die in einem Land tätigen Krankenkassen leiten und durch den Medizinischen Dienst
den nach Absatz 1 Satz 1 jeweils maßgeblichen dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prü-
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fung nicht zu einer Minderung des Abrech- Satz 1 durch eine Umlage aufgebracht.
nungsbetrags führt, hat die Krankenkasse Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der
dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale Mitglieder der einzelnen Krankenkassen
in Höhe von 100 Euro zu entrichten.“ mit Wohnort im Einzugsbereich des Medi-
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: zinischen Dienstes aufzuteilen.“
aa) In dem ersten Halbsatz werden nach dem bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
Wort „Behandlungsplans“ die Wörter „in fügt:
Stichproben“ und nach dem Wort „und“ „Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen
das Wort „regelmäßig“ eingefügt. Mitglieder der Krankenkasse ist nach
bb) In dem zweiten Halbsatz werden die Wör- dem Vordruck KM 6 der Statistik über
ter „die Spitzenverbände der Kranken- die Versicherten in der gesetzlichen Kran-
kassen können gemeinsam und einheit- kenversicherung jeweils zum 1. Juli eines
lich“ durch die Wörter „der Spitzenver- Jahres zu bestimmen.“
band Bund der Krankenkassen regelt in b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
Richtlinien den Umfang und die Auswahl
„(1a) Die Leistungen der Medizinischen
der Stichprobe und kann“ ersetzt.
Dienste oder anderer Gutachterdienste im
c) In Absatz 3 werden der Punkt durch ein Rahmen der ihnen nach § 275 Abs. 4 übertra-
Komma ersetzt und folgende Nummern an- genen Aufgaben sind von dem jeweiligen
gefügt: Auftraggeber durch aufwandsorientierte Nut-
„3. die Evaluation durchgeführter Hilfsmittel- zerentgelte zu vergüten. Eine Verwendung
versorgungen, von Umlagemitteln nach Absatz 1 Satz 1 zur
Finanzierung dieser Aufgaben ist auszu-
4. ob Versicherten bei der Inanspruchnahme
schließen.“
von Versicherungsleistungen aus Be-
handlungsfehlern ein Schaden entstan- c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 70
den ist (§ 66).“ Abs. 3“ durch die Angabe „§ 70 Abs. 5“ er-
setzt.
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Dienst“
die Wörter „oder andere Gutachterdienste“ 190. § 282 wird wie folgt gefasst:
eingefügt. „§ 282
186. § 276 wird wie folgt geändert: Medizinischer Dienst des
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- (1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
gefügt: kassen bildet zum 1. Januar 2008 einen Medizi-
„(2a) Ziehen die Krankenkassen den Medi- nischen Dienst auf Bundesebene (Medizinischer
zinischen Dienst oder einen anderen Gutach- Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-
terdienst nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können kenkassen). Dieser ist nach Maßgabe des Arti-
sie ihn mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde kels 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesundheits-
beauftragen, Datenbestände leistungserbrin- Reformgesetzes eine rechtsfähige Körperschaft
ger- oder fallbezogen für zeitlich befristete des öffentlichen Rechts.
und im Umfang begrenzte Aufträge nach (2) Der Medizinische Dienst des Spitzenver-
§ 275 Abs. 4 auszuwerten; die versicherten- bandes Bund der Krankenkassen berät den
bezogenen Sozialdaten sind vor der Über- Spitzenverband Bund der Krankenkassen in al-
mittlung an den Medizinischen Dienst oder len medizinischen Fragen der diesem zugewie-
den anderen Gutachterdienst zu anonymisie- senen Aufgaben. Der Medizinische Dienst des
ren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ko-
c) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2b. ordiniert und fördert die Durchführung der Auf-
gaben und die Zusammenarbeit der Medizini-
187. In § 278 Abs. 2 werden die Wörter „Verbände schen Dienste der Krankenversicherung in me-
der“ gestrichen. dizinischen und organisatorischen Fragen. Der
188. In § 280 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter Spitzenverband Bund der Krankenkassen er-
„Empfehlungen der Spitzenverbände der Kran- lässt Richtlinien über die Zusammenarbeit der
kenkassen (§ 282)“ durch die Wörter „Richtlinien Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten,
und Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutach-
der Krankenkassen nach § 282 Abs. 2“ ersetzt. tung sowie über Grundsätze zur Fort- und Wei-
189. § 281 wird wie folgt geändert: terbildung. Im Übrigen kann er Empfehlungen
abgeben. Die Medizinischen Dienste der Kran-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: kenversicherung haben den Medizinischen
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt ge- Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-
fasst: kenkassen bei der Wahrnehmung seiner Aufga-
„Die zur Finanzierung der Aufgaben des ben zu unterstützen.
Medizinischen Dienstes nach § 275 Abs. 1 (3) Der Medizinische Dienst des Spitzenver-
bis 3a erforderlichen Mittel werden von bandes Bund der Krankenkassen untersteht der
den Krankenkassen nach § 278 Abs. 1 Aufsicht des Bundesministeriums für Gesund-
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
heit. § 208 Abs. 2 und § 274 gelten entspre- durch die Wörter „kann der Spitzenver-
chend. § 275 Abs. 5 ist zu beachten.“ band Bund der Krankenkassen“ sowie
191. § 284 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: das Wort „vereinbaren“ durch das Wort
„beschließen“ ersetzt.
a) In Nummer 12 wird die Angabe 㤤 85a
bis 85d“ durch die Angabe „§§ 85c und 87a bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Verein-
bis 87c“ ersetzt. barung“ durch die Wörter „Der Be-
schluss“ ersetzt.
b) In Nummer 13 werden nach dem Wort „Mo-
dellvorhaben,“ die Wörter „die Durchführung cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Daten-
des Versorgungsmanagements nach § 11 schutz“ die Wörter „und die Informations-
Abs. 4,“ eingefügt. freiheit“ eingefügt.
192. § 285 wird wie folgt geändert: 195. § 291a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 5, 6 a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
sowie § 106a und § 305“ durch die Angabe gefügt:
„Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 sowie den §§ 106a „(1a) Werden von Unternehmen der priva-
und 305“ ersetzt. ten Krankenversicherung elektronische Ge-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sundheitskarten für die Verarbeitung und Nut-
zung von Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz einge- und Absatz 3 Satz 1 an ihre Versicherten aus-
fügt: gegeben, gelten Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und
„Sie dürfen die nach den Absätzen 1 Satz 2 sowie die Absätze 3 bis 5, 6 und 8
und 2 rechtmäßig erhobenen Sozialdaten entsprechend. Für den Einsatz elektronischer
der nach § 24 Abs. 3 Satz 3 der Zulas- Gesundheitskarten nach Satz 1 können Un-
sungsverordnung für Vertragsärzte und ternehmen der privaten Krankenversicherung
§ 24 Abs. 3 Satz 3 der Zulassungsverord- als Versichertennummer den unveränder-
nung für Vertragszahnärzte ermächtigten baren Teil der Krankenversichertennummer
Vertragsärzte und Vertragszahnärzte auf nach § 290 Abs. 1 Satz 2 nutzen. § 290 Abs. 1
Anforderung auch untereinander übermit- Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Vergabe
teln, soweit dies zur Erfüllung der in Ab- der Versichertennummer erfolgt durch die
satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben erforder- Vertrauensstelle nach § 290 Abs. 2 Satz 2
lich ist.“ und hat den Vorgaben der Richtlinien nach
bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „me- § 290 Abs. 2 Satz 1 für den unveränderbaren
dizinischen Versorgungszentren“ durch Teil der Krankenversichertennummer zu ent-
das Wort „Leistungserbringer“ ersetzt. sprechen. Die Kosten zur Bildung der Versi-
chertennummer und, sofern die Vergabe einer
193. In § 290 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Rentenversicherungsnummer erforderlich ist,
Spitzenverbände der Krankenkassen haben zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer
erstmalig bis zum 30. Juni 2004 gemeinsam tragen die Unternehmen der privaten Kran-
und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzen- kenversicherung. Die Regelungen dieses Ab-
verband Bund der Krankenkassen hat“ ersetzt. satzes gelten auch für die Postbeamtenkran-
194. § 291 wird wie folgt geändert: kenkasse und die Krankenversorgung der
a) Absatz 2a wird wie folgt geändert: Bundesbahnbeamten.“
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge- b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
fügt: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
„Über die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 verbände der Krankenkassen“ durch die
hinaus kann die elektronische Gesund- Wörter „Der Spitzenverband Bund der
heitskarte auch Angaben zum Nachweis Krankenkassen“ ersetzt.
von Wahltarifen nach § 53 und von zu- bb) In Satz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort
sätzlichen Vertragsverhältnissen sowie in „ihnen“ die Wörter „bis zum 30. Juni
den Fällen des § 16 Abs. 3a Angaben 2008“ eingefügt.
zum Ruhen des Anspruchs auf Leistun- cc) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze 5
gen enthalten.“ und 6 eingefügt:
bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „Zur Finanzierung der Gesellschaft für Te-
„Sie“ durch die Wörter „Die elektronische lematik zahlt der Spitzenverband Bund
Gesundheitskarte“ ersetzt. der Krankenkassen für den Zeitraum
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember
„(3) Das Nähere über die bundesweite Ge- 2008 an die Gesellschaft für Telematik ei-
staltung der Krankenversichertenkarte verein- nen Betrag in Höhe von 0,50 Euro je Mit-
baren die Vertragspartner im Rahmen der Ver- glied der gesetzlichen Krankenversiche-
träge nach § 87 Abs. 1.“ rung und ab dem Jahr 2009 jährlich einen
Betrag in Höhe von 1,00 Euro je Mitglied
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: der gesetzlichen Krankenversicherung;
aa) In Satz 2 werden die Wörter „können die die Zahlungen sind quartalsweise, spä-
Spitzenverbände der Krankenkassen“ testens drei Wochen vor Beginn des je-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 433
weiligen Quartals, zu leisten. Die Höhe achtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit
des Betrages kann das Bundesministe- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
rium für Gesundheit entsprechend dem des Bundesrates anpassen.“
Mittelbedarf der Gesellschaft für Telema- f) Absatz 7d Satz 1 wird wie folgt gefasst:
tik und unter Beachtung des Gebotes der
Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverord- „Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten
nung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 nicht innerhalb
anpassen.“ einer vom Bundesministerium für Gesundheit
gesetzten Frist als Grundlage der Vereinba-
dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7 und wird rungen nach Absatz 7a Satz 3 sowie Ab-
wie folgt gefasst: satz 7b Satz 2 und 3 zu Stande, trifft der Spit-
„Die Kosten der Sätze 4 und 5 zählen zenverband Bund der Krankenkassen Verein-
nicht zu den Ausgaben nach § 4 Abs. 4 barungen zur Finanzierung der den jeweiligen
Satz 9.“ Leistungserbringern entstehenden Kosten
nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 jeweils mit der
c) Absatz 7a wird wie folgt gefasst:
Deutschen Krankenhausgesellschaft, den
„(7a) Die bei den Krankenhäusern entste- Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und
henden Investitions- und Betriebskosten der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 und 2 werden Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzen-
durch einen Zuschlag finanziert (Telematikzu- organisation der Apotheker auf Bundesebe-
schlag). Der Zuschlag nach Satz 1 wird in der ne.“
Rechnung des Krankenhauses jeweils geson-
g) Absatz 7e wird wie folgt geändert:
dert ausgewiesen; er geht nicht in den Ge-
samtbetrag nach § 6 der Bundespflegesatz- aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7
verordnung oder das Erlösbudget nach § 4 Satz 4 Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 7
des Krankenhausentgeltgesetzes sowie nicht Satz 4 Nr. 2“ und die Angabe „Absatz 7a
in die entsprechenden Erlösausgleiche ein. Satz 6“ durch die Angabe „Absatz 7a
Das Nähere zur Höhe und Erhebung des Zu- Satz 3“ ersetzt.
schlags nach Satz 1 regelt der Spitzenver- bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Spit-
band Bund der Krankenkassen gemeinsam zenverbänden der Krankenkassen“ durch
mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft die Wörter „dem Spitzenverband Bund
in einer gesonderten Vereinbarung. Kommt der Krankenkassen“ ersetzt.
eine Vereinbarung nicht innerhalb einer vom
cc) In Satz 7 wird die Angabe „Absatz 7
Bundesministerium für Gesundheit gesetzten
Satz 4 Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 7
Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils
Satz 4 Nr. 2“ ersetzt.
bis zum 30. Juni zustande, entscheidet die
Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Kran- 196. § 291b wird wie folgt geändert:
kenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag ei- a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
ner Vertragspartei innerhalb einer Frist von sätze 1a bis 1c eingefügt:
zwei Monaten.“
„(1a) Die Komponenten und Dienste der
d) Absatz 7b wird wie folgt geändert: Telematikinfrastruktur werden von der Gesell-
aa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die schaft für Telematik zugelassen. Die Zulas-
Wörter „die Spitzenverbände der Kran- sung wird erteilt, wenn die Komponenten
kenkassen“ durch die Wörter „der Spit- und Dienste funktionsfähig, interoperabel
zenverband Bund der Krankenkassen“ er- und sicher sind. Die Gesellschaft für Telema-
setzt. tik prüft die Funktionsfähigkeit und Interope-
rabilität auf der Grundlage der von ihr veröf-
bb) Satz 6 wird aufgehoben. fentlichten Prüfkriterien. Die Prüfung der Si-
e) Absatz 7c wird wie folgt gefasst: cherheit erfolgt nach den Vorgaben des Bun-
„(7c) Kommt eine Vereinbarung zu den desamtes für Sicherheit in der Informations-
Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 für den technik. Das Nähere zum Zulassungsverfah-
Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni ren und zu den Prüfkriterien wird von der Ge-
2008 nicht bis zum 30. November 2007 zu- sellschaft für Telematik beschlossen. Die Ge-
stande oder wird sie gekündigt, zahlen die sellschaft für Telematik veröffentlicht eine
Spitzenverbände der Krankenkassen an die Liste mit den zugelassenen Komponenten
Gesellschaft für Telematik einen Betrag in und Diensten.
Höhe von 0,50 Euro je Mitglied der gesetzli- (1b) Betriebsleistungen sind auf der
chen Krankenversicherung; die Mittel sind im Grundlage der von der Gesellschaft für Tele-
Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzel- matik zu beschließenden Rahmenbedingun-
nen Krankenkassen am 1. Oktober 2007 auf- gen zu erbringen. Zur Durchführung des ope-
zuteilen. Die Zahlungen sind quartalsweise, rativen Betriebs der Komponenten, Dienste
spätestens drei Wochen vor Beginn des je- und Schnittstellen der Telematikinfrastruktur
weiligen Quartals, zu leisten. Die Höhe des hat die Gesellschaft für Telematik oder, so-
Betrages kann das Bundesministerium für weit einzelne Gesellschafter oder Dritte nach
Gesundheit entsprechend dem Mittelbedarf Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz beauftragt
der Gesellschaft für Telematik und unter Be- worden sind, haben die Beauftragten Auf-
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
träge zu vergeben. Bei der Vergabe dieser c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Aufträge sind abhängig vom Auftragswert aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher
Aufträge: der Vierte Teil des Gesetzes gegen „Für die Finanzierung der Gesellschaft für
Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Ver- Telematik nach Satz 1 gilt § 291a Abs. 7
gabeverordnung und § 22 der Verordnung Satz 5 bis 7 entsprechend.“
über das Haushaltswesen in der Sozialversi- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
cherung sowie der Abschnitt 1 des Teils A der d) In Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) nach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter
anzuwenden. Für die freihändige Vergabe „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
von Leistungen gemäß § 3 Nr. 4 Buchstabe p
197. § 293 wird wie folgt geändert:
der Verdingungsordnung für Leistungen –
Teil A (VOL/A) werden die Ausführungsbe- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
stimmungen vom Bundesministerium für Ge- aa) Nach dem Wort „Sozialversicherung“ wird
sundheit festgelegt und im elektronischen das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
Bundesanzeiger veröffentlicht. Abweichend und nach den Wörtern „Bundesagentur
von den Sätzen 2 bis 4 sind spätestens ab für Arbeit“ werden die Wörter „und den
dem 1. Januar 2009 Anbieter zur Durchfüh- Versorgungsverwaltungen der Länder“
rung des operativen Betriebs der Komponen- eingefügt.
ten, Dienste und Schnittstellen der Telemati-
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
kinfrastruktur von der Gesellschaft für Tele-
matik oder, soweit einzelne Gesellschafter „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
oder Dritte nach Absatz 1 Satz 4 erster Halb- kassen, die Bundesagentur für Arbeit und
satz beauftragt worden sind, von den Beauf- die Versorgungsverwaltungen der Länder
tragten in einem transparenten und diskrimi- bilden für die Vergabe der Kennzeichen
nierungsfreien Verfahren zuzulassen, wenn nach Satz 1 eine Arbeitsgemeinschaft.“
1. die zu verwendenden Komponenten und b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Spitzen-
Dienste gemäß Absatz 1a zugelassen sind, verbände der Krankenkassen und der ande-
ren Träger der Sozialversicherung sowie die
2. der Anbieter oder die Anbieterin den Nach-
Bundesagentur für Arbeit“ durch die Wörter
weis erbringt, dass die Verfügbarkeit und
„Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach
Sicherheit der Betriebsleistung gewähr-
Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
leistet ist und
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
3. der Anbieter oder die Anbieterin sich ver-
traglich verpflichtet, die Rahmenbedingun- aa) In Satz 6 werden die Wörter „den Spit-
gen für Betriebsleistungen der Gesell- zenverbänden der Krankenkassen“ durch
schaft für Telematik einzuhalten. die Wörter „dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen“ sowie die Wörter
Die Gesellschaft für Telematik beziehungs-
„den Spitzenverbänden“ durch die Wörter
weise die von ihr beauftragten Organisatio-
„dem Spitzenverband Bund der Kranken-
nen können die Anzahl der Zulassungen be-
kassen“ ersetzt.
schränken, soweit dies zur Gewährleistung
von Interoperabilität, Kompatibilität und des bb) In Satz 7 werden die Wörter „Die Spitzen-
notwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich verbände stellen ihren“ durch die Wörter
ist. Die Gesellschaft für Telematik bezie- „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
hungsweise die von ihr beauftragten Organi- kassen stellt seinen“ sowie die Wörter
sationen veröffentlichen „dürfen die Spitzenverbände“ durch die
Wörter „darf der Spitzenverband Bund
1. die fachlichen und sachlichen Vorausset- der Krankenkassen“ ersetzt.
zungen, die für den Nachweis nach Satz 5
Nr. 2 erfüllt sein müssen, sowie d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2. eine Liste mit den zugelassenen Anbietern. aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Spit-
zenverbänden der Krankenkassen bis
(1c) Die Gesellschaft für Telematik bezie- zum 31. März 2000“ durch die Wörter
hungsweise die von ihr beauftragten Organi- „dem Spitzenverband Bund der Kranken-
sationen können für die Zulassungen der Ab- kassen“ ersetzt.
sätze 1a und 1b Entgelte verlangen. Der Ent-
geltkatalog bedarf der Zustimmung des Bun- bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Spit-
desministeriums für Gesundheit.“ zenverbänden der Krankenkassen“ durch
die Wörter „dem Spitzenverband Bund
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Krankenkassen“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Spit- cc) In Satz 4 werden die Wörter „Die Spitzen-
zenverbände der Krankenkassen“ durch verbände stellen ihren“ durch die Wörter
die Wörter „den Spitzenverband Bund „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
der Krankenkassen“ ersetzt. kassen stellt seinen“ sowie die Wörter
bb) In Nummer 4 Satz 3 werden nach dem „dürfen die Spitzenverbände“ durch die
Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die Wörter „darf der Spitzenverband Bund
Informationsfreiheit“ eingefügt. der Krankenkassen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 435
dd) In Satz 6 werden die Wörter „den Spit- tenträgern den Prüfungsstellen nach § 106
zenverbänden der Krankenkassen“ durch Abs. 4a aus den Abrechnungsunterlagen der
die Wörter „dem Spitzenverband Bund Vertragsärzte für jedes Quartal folgende Da-
der Krankenkassen“ ersetzt. ten:
198. § 295 wird wie folgt geändert: 1. Arztnummer, einschließlich von Angaben
a) Absatz 1b wird wie folgt geändert: nach § 293 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3, 6, 7
und 9 bis 14 und Angaben zu Schwer-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur haus- punkt- und Zusatzbezeichnungen sowie
arztzentrierten Versorgung (§ 73b Abs. 2)“ zusätzlichen Abrechnungsgenehmigun-
durch die Wörter „zur Versorgung nach gen,
§ 73b oder § 73c“ und die Wörter „die
2. Kassennummer,
mit den Krankenkassen oder ihren Ver-
bänden Verträge zur Erbringung hoch- 3. die abgerechneten Behandlungsfälle so-
spezialisierter Leistungen und zur Be- wie deren Anzahl, getrennt nach Mitglie-
handlung spezieller Erkrankungen (§ 116b dern und Rentnern sowie deren Angehöri-
Abs. 2) abgeschlossen haben“ durch die gen,
Wörter „die gemäß § 116b Abs. 2 an der 4. die Überweisungsfälle sowie die Notarzt-
ambulanten Behandlung teilnehmen“ er- und Vertreterfälle sowie deren Anzahl, je-
setzt. weils in der Aufschlüsselung nach Num-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: mer 3,
„Das Nähere regelt der Spitzenverband 5. durchschnittliche Anzahl der Fälle der ver-
Bund der Krankenkassen.“ gleichbaren Fachgruppe in der Gliederung
nach den Nummern 3 und 4,
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Diag-
nosen“ durch die Wörter „den Schlüsseln 6. Häufigkeit der abgerechneten Gebühren-
nach Absatz 1 Satz 5“ ersetzt. position unter Angabe des entsprechen-
den Fachgruppendurchschnitts,
c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „zur
hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b 7. in Überweisungsfällen die Arztnummer des
Abs. 2)“ durch die Wörter „zur Versorgung überweisenden Arztes.“
nach § 73b oder § 73c“ und die Wörter „die b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden „(2) Für die arztbezogenen Prüfungen
Verträge zur Erbringung hochspezialisierter nach § 106 übermitteln die Krankenkassen
Leistungen und zur Behandlung spezieller Er- im Wege elektronischer Datenübertragung
krankungen (§ 116b Abs. 2) abgeschlossen oder maschinell verwertbar auf Datenträgern
haben“ durch die Wörter „die gemäß § 116b den Prüfungsstellen nach § 106 Abs. 4a über
Abs. 2 an der ambulanten Behandlung teil- die von allen Vertragsärzten verordneten
nehmen“ ersetzt. Leistungen (Arznei-, Verband-, Heil- und
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlungen)
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Spitzenver- für jedes Quartal folgende Daten:
bände der Krankenkassen und die Kas- 1. Arztnummer des verordnenden Arztes,
senärztlichen Bundesvereinigungen ver- 2. Kassennummer,
einbaren als Bestandteil der Verträge
3. Art, Menge und Kosten verordneter Arz-
nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1“ durch
nei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, ge-
die Wörter „Vertragsparteien der Verträge
trennt nach Mitgliedern und Rentnern so-
nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 verein-
wie deren Angehörigen, oder in der nach
baren als Bestandteil dieser Verträge“ er-
§ 84 Abs. 6 Satz 2 bestimmten Gliederung,
setzt.
bei Arzneimitteln einschließlich des Kenn-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: zeichens nach § 300 Abs. 3 Nr. 1,
„Die Vertragsparteien nach Satz 1 verein- 4. Häufigkeit von Krankenhauseinweisungen
baren erstmalig bis zum 30. Juni 2009 sowie Dauer der Krankenhausbehandlung.
Richtlinien für die Vergabe und Dokumen-
Werden die Aufgreifkriterien nach § 106
tation der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 5
Abs. 5a von einem Arzt überschritten, sind
für die Abrechnung und Vergütung der
der Prüfungsstelle auch die Versichertennum-
vertragsärztlichen Leistungen (Kodier-
mern arztbezogen zu übermitteln.“
richtlinien); § 87 Abs. 6 gilt entspre-
chend.“ c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die
Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
die Wörter „der Spitzenverband Bund der
199. § 296 wird wie folgt geändert: Krankenkassen“ ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: d) Im Absatz 4 wird das Wort „Geschäftsstelle“
„Für die arztbezogenen Prüfungen nach durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.
§ 106 übermitteln die Kassenärztlichen Verei- 200. In § 297 Abs. 1 bis 3 Satz 1 wird jeweils das Wort
nigungen im Wege elektronischer Datenüber- „Geschäftsstellen“ durch das Wort „Prüfungs-
tragung oder maschinell verwertbar auf Da- stellen“ ersetzt.
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
201. Nach § 298 wird folgender § 299 eingefügt: schuss und im Falle des § 137d die Vereinba-
„§ 299 rungspartner eine unabhängige Stelle. Diese
darf Auswertungen nur für Qualitätssicherungs-
Datenerhebung, verfahren mit zuvor in den Richtlinien, Beschlüs-
-verarbeitung und -nutzung sen oder Vereinbarungen festgelegten Auswer-
für Zwecke der Qualitätssicherung tungszielen durchführen. Daten, die für Zwecke
(1) Werden für Zwecke der Qualitätssicherung der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 für
nach § 135a Abs. 2 oder § 136 Abs. 2 Sozial- ein Qualitätssicherungsverfahren verarbeitet
daten von Versicherten erhoben, verarbeitet und werden, dürfen nicht mit für andere Zwecke als
genutzt, so haben die Richtlinien und Be- die Qualitätssicherung erhobenen Datenbestän-
schlüsse nach § 136 Abs. 2 Satz 2 und § 137 den zusammengeführt und ausgewertet wer-
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gemeinsamen den.“
Bundesausschusses sowie die Vereinbarungen 202. In § 300 Abs. 3 werden die Wörter „Die Spitzen-
nach § 137d sicherzustellen, dass verbände der Krankenkassen“ durch die Wörter
1. in der Regel die Datenerhebung auf eine „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“
Stichprobe der betroffenen Patienten be- ersetzt.
grenzt wird und die versichertenbezogenen 203. In § 301 Abs. 3 werden die Wörter „vereinbaren
Daten pseudonymisiert werden, die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
2. die Auswertung der Daten, soweit sie nicht im meinsam“ durch die Wörter „vereinbart der Spit-
Rahmen der Qualitätsprüfungen durch die zenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt, von 204. In § 302 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „be-
einer unabhängigen Stelle vorgenommen stimmen die Spitzenverbände der Krankenkas-
wird und sen in gemeinsam erstellten“ durch die Wörter
3. eine qualifizierte Information der betroffenen „bestimmt der Spitzenverband Bund der Kran-
Patienten in geeigneter Weise stattfindet. kenkassen in“ ersetzt.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 können die Richt- 205. In § 303a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
linien, Beschlüsse und Vereinbarungen auch Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die
eine Vollerhebung der Daten aller betroffenen Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
Patienten vorsehen, sofern dieses aus gewichti- kassen“ ersetzt.
gen medizinisch fachlichen oder gewichtigen 206. In § 303e Abs. 3 wird das Wort „Spitzenverbän-
methodischen Gründen, die als Bestandteil der de“ durch das Wort „Bundesverbände“ ersetzt.
Richtlinien, Beschlüsse und Vereinbarungen dar- 207. In § 303f Abs. 1 werden die Wörter „den Spit-
gelegt werden müssen, erforderlich ist. Die zu zenverbänden der Krankenkassen, den Landes-
erhebenden Daten sowie Auswahl, Umfang und verbänden der Krankenkassen,“ durch die Wör-
Verfahren der Stichprobe sind in den Richtlinien ter „dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
und Beschlüssen sowie den Vereinbarungen sen, den Bundes- und Landesverbänden der
nach Satz 1 festzulegen und von den an der ver- Krankenkassen,“ ersetzt.
tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärz-
208. § 305 wird wie folgt geändert:
ten und den übrigen Leistungserbringern zu er-
heben und zu übermitteln. Es ist auszuschlie- a) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „regeln
ßen, dass die Krankenkassen, Kassenärztlichen die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
Vereinigungen oder deren jeweilige Verbände meinsam und einheitlich“ durch die Wörter
Kenntnis von Daten erlangen, die über den Um- „regelt der Spitzenverband Bund der Kran-
fang der ihnen nach den §§ 295, 300, 301, 301a kenkassen“ ersetzt.
und 302 zu übermittelnden Daten hinausgeht. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(2) Das Verfahren zur Pseudonymisierung der aa) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
Daten wird durch die an der vertragsärztlichen „Leistungen“ die Wörter „und Bezugs-
Versorgung teilnehmenden Ärzte und übrigen quellen“ eingefügt.
Leistungserbringer angewendet. Es ist in den
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
Richtlinien und Beschlüssen sowie den Verein-
fügt:
barungen nach Absatz 1 Satz 1 unter Berück-
sichtigung der Empfehlungen des Bundesamtes „Die Krankenkasse hat Versicherte vor
für Sicherheit in der Informationstechnik festzu- deren Entscheidung über die Teilnahme
legen. Abweichend von Satz 1 hat die Pseudo- an besonderen Versorgungsformen in
nymisierung bei einer Vollerhebung nach Ab- Wahltarifen nach § 53 Abs. 3 umfassend
satz 1 Satz 2 durch eine von den Krankenkas- über darin erbrachte Leistungen und die
sen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren beteiligten Leistungserbringer zu infor-
jeweiligen Verbänden räumlich organisatorisch mieren.“
und personell getrennten Vertrauensstelle zu er- 209. Dem § 305a werden folgende Sätze angefügt:
folgen. „Ist gesetzlich oder durch Vereinbarung nach
(3) Zur Auswertung der für Zwecke der Quali- § 130a Abs. 8 nichts anderes bestimmt, dürfen
tätssicherung nach § 135a Abs. 2 erhobenen Vertragsärzte Daten über von ihnen verordnete
Daten bestimmen in den Fällen des § 137 Abs. 1 Arzneimittel nur solchen Stellen übermitteln, die
Satz 1 und Abs. 3 der Gemeinsame Bundesaus- sich verpflichten, die Daten ausschließlich als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 437
Nachweis für die in einer Kassenärztlichen Ver- 213. Nach § 314 wird folgender § 315 angefügt:
einigung oder einer Region mit mindestens je-
„§ 315
weils 300 000 Einwohnern oder mit jeweils min-
destens 1 300 Ärzten insgesamt in Anspruch Standardtarif für
genommenen Leistungen zu verarbeiten; eine Personen ohne Versicherungsschutz
Verarbeitung dieser Daten mit regionaler Diffe- (1) Personen, die weder
renzierung innerhalb einer Kassenärztlichen Ver-
einigung, für einzelne Vertragsärzte oder Einrich- 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
tungen sowie für einzelne Apotheken ist unzu- sichert oder versicherungspflichtig sind,
lässig. Satz 4 gilt auch für die Übermittlung von 2. über eine private Krankheitsvollversicherung
Daten über die nach diesem Buch verordnungs- verfügen,
fähigen Arzneimittel durch Apotheken, den
Großhandel, Krankenkassen sowie deren Re- 3. einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben,
chenzentren. Abweichend von Satz 4 dürfen beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare An-
Leistungserbringer und Krankenkassen Daten sprüche haben,
über verordnete Arzneimittel in vertraglichen 4. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbe-
Versorgungsformen nach den §§ 63, 73b, 73c, werberleistungsgesetz haben noch
137f oder 140a nutzen.“
5. Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechs-
210. § 313 wird aufgehoben. ten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches
beziehen,
211. § 313a wird wie folgt geändert:
können bis zum 31. Dezember 2008 Versiche-
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „ab 2001“
rungsschutz im Standardtarif gemäß § 257
die Angabe „bis zum Ausgleichsjahr 2007“
Abs. 2a verlangen; in den Fällen der Nummern 4
eingefügt.
und 5 begründen Zeiten einer Unterbrechung
b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben. des Leistungsbezugs von weniger als einem
Monat keinen entsprechenden Anspruch. Der
212. Folgendes Kapitel wird angefügt:
Antrag darf nicht abgelehnt werden. Die in
„Dreizehntes Kapitel § 257 Abs. 2a Nr. 2b genannten Voraussetzun-
gen gelten für Personen nach Satz 1 nicht; Risi-
Weitere Übergangsvorschriften kozuschläge dürfen für sie nicht verlangt wer-
den. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können auch
§ 314 Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beam-
Beitragszuschüsse für Beschäftigte tenrechtlichen Grundsätzen, die bisher nicht
über eine auf Ergänzung der Beihilfe be-
(1) Versicherungsverträge, die den Standard- schränkte private Krankenversicherung verfügen
tarif nach § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. De- und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen
zember 2008 geltenden Fassung zum Gegen- Krankenversicherung versichert sind, eine die
stand haben, werden auf Antrag der Versicher- Beihilfe ergänzende Absicherung im Standardta-
ten auf Versicherungsverträge nach dem Basis- rif gemäß § 257 Abs. 2a Nr. 2b verlangen.
tarif gemäß § 12 Abs. 1a des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes umgestellt. (2) Der Beitrag von im Standardtarif nach Ab-
satz 1 versicherten Personen darf den durch-
(2) Zur Gewährleistung der in § 257 Abs. 2a schnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen
Satz 1 Nr. 2 und 2a bis 2c in der bis zum 31. De- Krankenversicherung gemäß § 257 Abs. 2a
zember 2008 geltenden Fassung genannten Be- Satz 1 Nr. 2 nicht überschreiten; die dort für Ehe-
grenzung bleiben im Hinblick auf die ab 1. Ja- gatten oder Lebenspartner vorgesehene beson-
nuar 2009 weiterhin im Standardtarif Versicher- dere Beitragsbegrenzung gilt für nach Absatz 1
ten alle Versicherungsunternehmen, die die nach versicherte Personen nicht. § 12 Abs. 1c Satz 4
§ 257 Abs. 2 zuschussberechtigte Krankenversi- bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
cherung betreiben, verpflichtet, an einem finan- ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung gilt für
ziellen Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte Per-
Ausgestaltung zusammen mit den Einzelheiten sonen entsprechend.
des Standardtarifs zwischen der Bundesanstalt
(3) Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit
für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Ver-
sie für Zwecke des finanziellen Spitzenaus-
band der privaten Krankenversicherung mit Wir-
gleichs nach § 257 Abs. 2b oder für spätere Ta-
kung für die beteiligten Unternehmen zu verein-
rifwechsel erforderlich ist. Abweichend von
baren ist und der eine gleichmäßige Belastung
§ 257 Abs. 2b sind im finanziellen Spitzenaus-
dieser Unternehmen bewirkt. Für in Absatz 2a
gleich des Standardtarifs für Versicherte nach
Satz 1 Nr. 2c in der bis 31. Dezember 2008 gel-
Absatz 1 die Begrenzungen gemäß Absatz 2 so-
tenden Fassung genannte Personen, bei denen
wie die durch das Verbot von Risikozuschlägen
eine Behinderung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes
gemäß Absatz 1 Satz 3 auftretenden Mehrauf-
zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit,
wendungen zu berücksichtigen.
Beruf und Gesellschaft festgestellt worden ist,
wird ein fiktiver Zuschlag von 100 vom Hundert (4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen
auf die Bruttoprämie angerechnet, der in den Versicherungsverträge im Standardtarif werden
Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird.“ zum 1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichts- Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
gesetzes umgestellt.“ kenkassen vereinbart“ ersetzt.
6a. § 44 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Weitere Änderungen
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche „(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld ha-
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom ben
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge- 1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10
ändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten;
geändert: dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6
01. § 6 wird wie folgt geändert: Versicherten, wenn sie Anspruch auf
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „dies gilt Übergangsgeld haben, und für Versicherte
nicht für Seeleute;“ gestrichen. nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhän-
gig beschäftigt und nicht nach den §§ 8
b) In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „Be- und 8a des Vierten Buches geringfügig be-
zieher von Arbeitslosengeld II und für“ gestri- schäftigt sind,
chen.
2. hauptberuflich selbstständig Erwerbstäti-
1. In § 20c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden ge,
jeweils die Wörter „Die Spitzenverbände der
Krankenkassen beschließen gemeinsam und 3. Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die bei
einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenver- Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens
band Bund der Krankenkassen beschließt“ er- sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung
setzt. des Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer
die Versicherungspflicht begründenden
2. In § 20d Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter Sozialleistung haben; dies gilt nicht für Ver-
„schließen die Landesverbände der Krankenkas- sicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzah-
sen und die Verbände der Ersatzkassen des lungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines
Landes gemeinsam“ durch die Wörter „schlie- Zuschlags zum Arbeitsentgelt haben,
ßen die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen gemeinsam“ ersetzt. 4. Versicherte, die eine Rente aus einer öf-
fentlich-rechtlichen Versicherungseinrich-
3. In § 31 Abs. 2a Satz 1 werden die Wörter „setzen
tung oder Versorgungseinrichtung ihrer
die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
Berufsgruppe oder von anderen vergleich-
meinsam nach § 213 Abs. 2“ durch die Wörter
baren Stellen beziehen, die ihrer Art nach
„setzt der Spitzenverband Bund der Kranken-
den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen
kassen“ ersetzt.
entspricht. Für Versicherte nach Satz 1
4. § 36 wird wie folgt geändert: Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art
Spitzenverbände der Krankenkassen bestim- nach den in dieser Vorschrift aufgeführten
men gemeinsam und einheitlich“ durch die Leistungen entspricht.
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran- Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten
kenkassen bestimmt“ ersetzt. Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 7. (entfallen)
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen- 8. In § 73d Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
verbände der Krankenkassen setzen ge- bänden der“ gestrichen.
meinsam und einheitlich“ durch die Wör-
ter „Der Spitzenverband Bund der Kran- 8a. § 75 wird wie folgt geändert:
kenkassen setzt“ ersetzt. a) In Absatz 3a Satz 1 werden nach der Angabe
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Spit- „§ 315“ die Wörter „sowie dem branchenein-
zenverbänden“ durch die Wörter „dem heitlichen Basistarif nach § 12 Abs. 1a des
Spitzenverband Bund“ ersetzt. Versicherungsaufsichtsgesetzes“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 7a Satz 2 werden die Wörter „den
Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem
5. In § 37b Abs. 3 wird die Angabe „nach § 91
Spitzenverband Bund“ ersetzt.
Abs. 4“ gestrichen.
9. In § 82 Abs. 3 werden die Wörter „den Verbän-
6. § 39a wird wie folgt geändert:
den der Ersatzkassen für“ gestrichen, das Wort
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Die „bundesunmittelbare“ durch das Wort „bundes-
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein- unmittelbaren“ und die Wörter „dem Bundesver-
sam und einheitlich vereinbaren“ durch die band der“ durch das Wort „den“ ersetzt.
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen vereinbart“ ersetzt. 10. In § 85 Abs. 4 Satz 12 werden die Wörter „Ver-
bänden der“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein- 11. (entfallen)
sam und einheitlich vereinbaren“ durch die 12. (entfallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 439
13. § 87 wird wie folgt geändert: 14. § 91 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 3b wird wie folgt gefasst: „§ 91
„(3b) Der Bewertungsausschuss wird bei Gemeinsamer Bundesausschuss
der Wahrnehmung seiner Aufgaben von ei-
nem Institut unterstützt, das gemäß der vom (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
Bewertungsausschuss nach Absatz 3e zu gen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft
vereinbarenden Geschäftsordnung die Be- und der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
schlüsse nach § 85 Abs. 4a, §§ 87, 87a sen bilden einen Gemeinsamen Bundesaus-
bis 87c und die Analysen und Berichte nach schuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist
Absatz 3a, 7 und 8 vorbereitet. Träger des In- rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des
stituts sind die Kassenärztliche Bundesverei- Beschlussgremiums gerichtlich und außerge-
nigung und der Spitzenverband Bund der richtlich vertreten.
Krankenkassen. Ist das Institut am 1. Juli
(2) Das Beschlussgremium des Gemeinsa-
2008 nicht oder nicht in einer seinen Aufga-
men Bundesausschusses besteht aus einem un-
ben entsprechenden Weise errichtet, kann
parteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unpar-
das Bundesministerium für Gesundheit eine
teiischen Mitgliedern, einem von der Kassen-
oder mehrere der in Satz 2 genannten Orga-
zahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei
nisationen zur Errichtung des Instituts ver-
von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
pflichten oder eine oder mehrere der in Satz 2
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
genannten Organisationen oder einen Dritten
und fünf von dem Spitzenverband Bund der
mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen.
Krankenkassen benannten Mitgliedern. Über
Satz 3 gilt entsprechend, wenn das Institut
den unparteiischen Vorsitzenden und die weite-
seine Aufgaben nicht in dem vorgesehenen
ren unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zwei
Umfang oder nicht entsprechend den gelten-
Stellvertreter sollen sich die Organisationen
den Vorgaben erfüllt oder wenn es aufgelöst
nach Absatz 1 Satz 1 einigen. Kommt eine Eini-
wird. Abweichend von den Sätzen 1 und 2
gung nicht zustande, erfolgt eine Berufung
können die in Satz 2 genannten Organisatio-
durch das Bundesministerium für Gesundheit
nen einen Dritten mit den Aufgaben nach
im Benehmen mit den Organisationen nach Ab-
Satz 1 beauftragen. Sie haben im Zeitraum
satz 1 Satz 1. Die Unparteiischen üben ihre Tä-
bis zur Herstellung der vollständigen Arbeits-
tigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine eh-
fähigkeit des Instituts oder des von ihnen be-
renamtliche Ausübung ist zulässig, soweit die
auftragten Dritten sicherzustellen, dass der
Unparteiischen von ihren Arbeitgebern in dem
Bewertungsausschuss die in Satz 1 genann-
für die Tätigkeit erforderlichen Umfang freige-
ten Aufgaben in vollem Umfang und fristge-
stellt werden. Die Stellvertreter der Unpar-
recht erfüllen kann. Hierzu hat der Bewer-
teiischen sind ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche
tungsausschuss festzustellen, ob und in wel-
Unparteiische stehen während ihrer Amtszeit in
chem Umfang das Institut oder der beauf-
einem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bun-
tragte Dritte arbeitsfähig ist und ob abwei-
desausschuss. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im
chend von Satz 2 die dort genannten Aufga-
Beschlussgremium übernehmen die einzelnen
ben in einer Übergangsphase bis zum 31. Ok-
Unparteiischen den Vorsitz der Unteraus-
tober 2008 zwischen dem Institut oder dem
schüsse des Gemeinsamen Bundesausschus-
beauftragten Dritten und der Kassenärztli-
ses. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1
chen Bundesvereinigung und dem Spitzen-
schließen die Dienstvereinbarung mit dem un-
verband Bund der Krankenkassen aufgeteilt
parteiischen Vorsitzenden. Die von den Organi-
werden sollen; Absatz 6 gilt entsprechend.“
sationen benannten sonstigen Mitglieder des
b) In Absatz 3f Satz 2 werden die Wörter „ihren Beschlussgremiums üben ihre Tätigkeit ehren-
Spitzenverband“ durch die Wörter „den Spit- amtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen
zenverband Bund der Krankenkassen“ er- im Beschlussgremium an Weisungen nicht ge-
setzt. bunden. Die Organisationen nach Absatz 1
c) In Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter „den Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte
Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem Mitglied bis zu drei Stellvertreter. Die Amtszeit
Spitzenverband Bund“ ersetzt. im Beschlussgremium beträgt vier Jahre; eine
zweite Amtszeit ist zulässig.
13a. § 87a wird wie folgt geändert:
(3) Für die Tragung der Kosten des Gemein-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
samen Bundesausschusses mit Ausnahme der
bände der“ gestrichen.
Kosten der von den Organisationen nach Ab-
b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern satz 1 Satz 1 benannten Mitglieder gilt § 139c
„Verbände der Krankenkassen“ die Wörter Abs. 1 entsprechend. Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3
„und die Ersatzkassen“ eingefügt. Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass vor
13b. In § 87b Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „Ver- Erlass der Rechtsverordnung außerdem die
bände der“ gestrichen. Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören
ist.
13c. In § 87c Abs. 4 Satz 7 werden nach den Wörtern
„Verbänden der Krankenkassen“ die Wörter (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
„und den Ersatzkassen“ eingefügt. schließt
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
1. eine Verfahrensordnung, in der er insbeson- (9) Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1
dere methodische Anforderungen an die wis- bestellen den Vorsitzenden des Beschlussgremi-
senschaftliche sektorenübergreifende Bewer- ums bis zum 31. Juli 2008. Der Vorsitzende setzt
tung des Nutzens, der Notwendigkeit und der danach umgehend die Mitglieder des Be-
Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grund- schlussgremiums sowie die weiteren unpar-
lage für Beschlüsse sowie die Anforderungen teiischen Mitglieder ein. Die Bildung des Be-
an den Nachweis der fachlichen Unabhängig- schlussgremiums ist bis zum 30. September
keit von Sachverständigen und das Verfahren 2008 abzuschließen. Bis zur Bestellung des Vor-
der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, sitzenden nimmt der Vorsitzende des Gemeinsa-
insbesondere die Feststellung der anzuhö- men Bundesausschusses nach § 91 Abs. 2
renden Stellen, die Art und Weise der Anhö- Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden
rung und deren Auswertung, regelt, Fassung die Aufgaben des Vorsitzenden des
2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen Gemeinsamen Bundesausschusses weiter wahr.
zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundes- Beschlüsse fasst der Gemeinsame Bundesaus-
ausschusses insbesondere zur Geschäftsfüh- schuss bis zur Bestellung des Beschlussgremi-
rung, zur Vorbereitung der Richtlinienbe- ums in der Besetzung der bis zum 30. Juni 2008
schlüsse durch Einsetzung von in der Regel geltenden Regelungen.“
sektorenübergreifend gestalteten Unteraus- 14a0. § 106 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
schüssen, zum Vorsitz der Unterausschüsse a) In Satz 5 werden die Wörter „Verbände der“
durch die Unparteiischen des Beschlussgre- gestrichen.
miums sowie zur Zusammenarbeit der Gre-
mien und der Geschäftsstelle des Gemeinsa- b) In Satz 6 werden die Wörter „und den Ver-
men Bundesausschusses trifft; in der Ge- bänden der Krankenkassen“ durch die Wörter
schäftsordnung sind Regelungen zu treffen „ , den Landesverbänden der Krankenkassen
zur Gewährleistung des Mitberatungsrechts sowie den Ersatzkassen“ ersetzt.
der von den Organisationen nach § 140f 14a. § 115b wird wie folgt geändert:
Abs. 2 entsandten sachkundigen Personen. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
Die Verfahrensordnung und die Geschäftsord- Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
nung bedürfen der Genehmigung des Bundes- sam“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
ministeriums für Gesundheit. Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
(5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 werden
Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten jeweils die Wörter „Verbände der“ gestrichen.
oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Ar- 15. In § 116b Abs. 5 Satz 6 werden die Wörter „Ver-
beitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe bände der“ gestrichen.
auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben. § 137 Abs. 3 Satz 7 bleibt un- 16. In § 125 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Verbände“
berührt. durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt.
(6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bun- 17. In § 126 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die
desausschusses mit Ausnahme der Beschlüsse Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
zu Entscheidungen nach § 137b und zu Empfeh- sam geben“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
lungen nach § 137f sind für die Träger nach Ab- band Bund der Krankenkassen gibt“ ersetzt.
satz 1 Satz 1, deren Mitglieder und Mitglieds- 18. § 127 wird wie folgt geändert:
kassen sowie für die Versicherten und die Leis- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verbände“
tungserbringer verbindlich. durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt.
(7) Das Beschlussgremium des Gemeinsa- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verbände“
men Bundesausschusses nach Absatz 2 Satz 1 durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt.
fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner
Mitglieder, sofern die Geschäftsordnung nichts 19. In § 130a Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „die
anderes bestimmt. Beschlüsse zur Arzneimittel- Spitzenverbände“ durch die Wörter „den Spit-
versorgung und zur Qualitätssicherung sind in zenverband Bund“ ersetzt.
der Regel sektorenübergreifend zu fassen. Hal- 19a. In § 132a Abs. 1 werden die Wörter „Die Spit-
ten der Vorsitzende und die weiteren unpar- zenverbände“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
teiischen Mitglieder einen Beschlussvorschlag band Bund“ ersetzt.
einheitlich für nicht sachgerecht, können sie 20. In § 132d Abs. 2 werden die Wörter „Die Spit-
dem Beschlussgremium gemeinsam einen eige- zenverbände der Krankenkassen legen“ durch
nen Beschlussvorschlag vorlegen. Das Be- die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
schlussgremium hat diesen Vorschlag bei seiner kenkassen legt“ ersetzt.
Entscheidung zu berücksichtigen. Die Sitzungen
des Beschlussgremiums sind in der Regel öf- 21. In § 133 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Verbände“
fentlich. durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt.
(8) Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bun- 22. § 134a wird wie folgt geändert:
desausschuss führt das Bundesministerium für a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
Gesundheit. Die §§ 67, 88 und 89 des Vierten Spitzenverbände der Krankenkassen schlie-
Buches gelten entsprechend. ßen gemeinsam und einheitlich“ durch die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 441
Wörter „Der Spitzenverband Bund der 27. In § 140d Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „den
Krankenkassen schließt“ ersetzt und die Wör- Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem Spit-
ter „ , erstmalig bis zum 30. November 2006 zenverband Bund“ ersetzt.
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007,“ gestri- 27a. In § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a werden nach den
chen. Wörtern „Knappschaft-Bahn-See“ die Wörter
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „regeln „und die See-Krankenkasse“ eingefügt.
die Spitzenverbände der Krankenkassen ge- 27b. § 174 Abs. 4 wird aufgehoben.
meinsam und einheitlich“ durch die Wörter
„regelt der Spitzenverband Bund der Kran- 28. § 215 wird aufgehoben.
kenkassen“ ersetzt. 29. § 221 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch aa) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestri-
die Wörter „Der Spitzenverband Bund der chen.
Krankenkassen“ ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
23. In § 135 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines
Spitzenverbandes der Krankenkassen“ durch b) Absatz 2 wird aufgehoben.
die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der 29a0. In § 232a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und 4 werden die
Krankenkassen“ ersetzt. Wörter „der Krankenkassen“ durch die Wörter
24. In § 137d Abs. 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „des Gesundheitsfonds“, die Wörter „haben die
„vereinbaren die Spitzenverbände der Kranken- Krankenkassen“ durch die Wörter „hat der Ge-
kassen gemeinsam und einheitlich“ durch die sundheitsfonds“ und die Wörter „Der Spitzen-
Wörter „vereinbart der Spitzenverband Bund verband Bund der Krankenkassen und das Bun-
der Krankenkassen“ ersetzt. desversicherungsamt regeln“ durch die Wörter
„Das Bundesversicherungsamt regelt“ ersetzt
25. § 137f wird wie folgt geändert: sowie die Wörter „und dessen Verteilung an die
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Krankenkassen“ gestrichen.
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- 29a1. § 240 wird wie folgt geändert:
sen hat den Medizinischen Dienst des Spit- a) In Absatz 1 werden die Wörter „durch die Sat-
zenverbandes Bund der Krankenkassen zu zung“ durch die Wörter „einheitlich durch den
beteiligen.“ Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Die setzt.
Landes- und Spitzenverbände der Kranken- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
kassen“ durch die Wörter „Die Verbände der
Krankenkassen und der Spitzenverband aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Satzung
Bund der Krankenkassen“ ersetzt. der Krankenkasse muss mindestens die
Einnahmen des freiwilligen Mitglieds be-
26. § 139 wird wie folgt geändert: rücksichtigen“ durch die Wörter „Bei der
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Bestimmung der wirtschaftlichen Leis-
Spitzenverbände der Krankenkassen gemein- tungsfähigkeit sind mindestens die Ein-
sam erstellen“ durch die Wörter „Der Spitzen- nahmen des freiwilligen Mitglieds zu be-
verband Bund der Krankenkassen erstellt“ er- rücksichtigen“ ersetzt.
setzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: fügt:
„Über die Aufnahme entscheidet der Spitzen- „Abstufungen nach dem Familienstand
verband Bund der Krankenkassen; er kann oder der Zahl der Angehörigen, für die
vom Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob eine Versicherung nach § 10 besteht, sind
die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt unzulässig.“
sind.“ cc) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „243
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die Abs. 2,“ gestrichen.
Spitzenverbände der Krankenkassen verge- c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Die
wissern“ durch die Wörter „Der Spitzenver- Satzung der Krankenkasse“ durch die Wörter
band Bund der Krankenkassen vergewissert“ „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
ersetzt. sen“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „ent- d) Absatz 5 wird aufgehoben.
scheiden die Spitzenverbände“ durch die
Wörter „entscheidet der Spitzenverband 29a. § 241 wird wie folgt geändert:
Bund“ ersetzt. a) Absatz 1 wird aufgehoben.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird Absatz 1.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „regeln die c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
Spitzenverbände“ durch die Wörter „re- „(2) Erforderliche Veränderungen des all-
gelt der Spitzenverband Bund“ ersetzt. gemeinen Beitragssatzes sollen jeweils bis
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie können“ zum 1. November eines Jahres mit Wirkung
durch die Wörter „Er kann“ ersetzt. vom 1. Januar des Folgejahres festgelegt
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
werden. Der Beitragssatz ist jeweils auf eine Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungs-
Dezimalstelle aufzurunden. Wenn der Bei- phase der Telematikinfrastruktur sowie
tragssatz durch Rechtsverordnung zum 2. der Kosten, die den Leistungserbringern im
Ersten eines Monats in Kraft treten soll, hat laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur,
die Festlegung spätestens zum Ersten des einschließlich der Aufteilung dieser Kosten
vorvergangenen Monats zu erfolgen. Die An- auf die in den Absätzen 7a und 7b genannten
passung des Beitragssatzes erfolgt durch Leistungssektoren, entstehen.“
Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne
Zustimmung des Bundesrates.“ 31. § 313a wird wie folgt geändert:
29b. § 243 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt: Artikel 2a
„(1) Für Mitglieder, die keinen Anspruch Änderung des
auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitrags- In Artikel 8 Abs. 2 des GKV-Solidaritätsstärkungs-
bemessung nach § 240 Abs. 4a.“ gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853),
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 das zuletzt durch § 5 Satz 3 der Verordnung vom
und 3. 18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721) geändert worden
ist, werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Kran-
d) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 241
kenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren“
Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 241 Abs. 2
durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
bis 4“ ersetzt.
kenkassen vereinbart“ ersetzt.
29c. § 249 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten Artikel 3
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 trägt der Arbeit- Änderung des
geber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitrags- Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
satzpunkte verminderten allgemeinen Beitrags- rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
satz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-
Beiträge. Bei geringfügig Beschäftigten gilt ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
§ 249b.“ 2006 (BGBl. I S. 3376), wird wie folgt geändert:
30. In § 267 Abs. 6 werden die Sätze 2 bis 8 wie 1. § 26 wird wie folgt geändert:
folgt gefasst:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
„(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder
rung melden den zuständigen Krankenkassen
Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversi-
über den Spitzenverband Bund der Krankenkas-
cherung nicht versicherungspflichtig und nicht fa-
sen jährlich bis zum 31. Dezember auf der
milienversichert sind und die für den Fall der
Grundlage der Kennzeichen nach Satz 1 die In-
Krankheit
formation, welche Versicherten eine Rente we-
gen Erwerbsminderung oder eine Berufs- oder 1. bei einem privaten Krankenversicherungsun-
Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Die Träger ternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c
der gesetzlichen Rentenversicherung können Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsge-
die Durchführung der Aufgaben nach Satz 2 auf setzes,
die Deutsche Post AG übertragen; die Kranken- 2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-
kassen übermitteln über den Spitzenverband rung versichert sind, wird für die Dauer des
Bund der Krankenkassen die Daten nach Satz 1 Leistungsbezugs der Beitrag übernommen;
in diesem Fall an die Deutsche Post AG. § 119 für Personen, die allein durch den Beitrag zur
Abs. 6 Satz 1 des Sechsten Buches gilt. Die Trä- freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden,
ger der gesetzlichen Rentenversicherung oder wird der Beitrag im notwendigen Umfang über-
die nach Satz 3 beauftragte Stelle löschen die nommen.
Daten nach Satz 1, sobald sie ihre Aufgaben
(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder
nach diesem Absatz durchgeführt haben. Die
Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung
Krankenkassen dürfen die Daten nur für die Da-
nicht versicherungspflichtig und nicht familienver-
tenerhebung nach den Absätzen 1 bis 3 verwen-
sichert sind, werden für die Dauer des Leistungs-
den. Die Daten nach Satz 2 sind zu löschen, so-
bezugs die Aufwendungen für eine angemessene
bald der Risikostrukturausgleich nach § 266
private Pflegeversicherung im notwendigen Um-
durchgeführt und abgeschlossen ist.“
fang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, so-
30a. § 291a Abs. 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst: weit Personen allein durch diese Aufwendungen
„Die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen hilfebedürftig würden.“
treffen eine Vereinbarung zur Finanzierung b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
1. der erforderlichen erstmaligen Ausstattungs- „(4) Die Bundesagentur kann den Zusatzbei-
kosten, die den Leistungserbringern in der trag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach
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§ 242 des Fünften Buches für Bezieher von Ar- 3. die Betragsnachweise nach § 28f einreichen
beitslosengeld II übernehmen, für die der Wech- kann. Weiterleitungsstelle können Krankenkassen
sel der Krankenkasse nach § 175 des Fünften Bu- sowie Verbünde, Arbeitsgemeinschaften oder
ches eine besondere Härte bedeuten würde.“ Verbände von Krankenkassen sein. Der Arbeitge-
2. Dem § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ber hat einen entsprechenden Antrag an die be-
auftragte Stelle zu richten. Die beauftragte Stelle
„Die gemeinsame Einigungsstelle kann in geeigne-
hat die zuständigen Einzugsstellen davon zu un-
ten Fällen bei der Begutachtung der Erwerbsfähig-
terrichten. Die beauftragte Stelle hat die Gesamt-
keit von Arbeitsuchenden den medizinischen Dienst
sozialversicherungsbeiträge arbeitstäglich unmit-
der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Bu-
telbar an die in § 28k genannten Stellen zu über-
ches) als Sachverständigen hinzuziehen.“
weisen. Die Beitragsnachweise und Meldungen
sind an die zuständige Einzugsstelle mit einer
Artikel 4 Übersicht der gezahlten Beiträge unverzüglich
Änderung des weiterzuleiten. Die Träger der Kranken- und Pfle-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch geversicherung, der Rentenversicherung, die
§ 207a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozi- Bundesagentur für Arbeit und das Bundesversi-
algesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset- cherungsamt, soweit es die Verwaltung des Ge-
zes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu- sundheitsfonds betrifft, können den Beitragnach-
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember weis sowie den Eingang, die Verwaltung und die
2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127) geändert worden Weiterleitung der Beiträge bei der beauftragten
ist, wird wie folgt gefasst: Stelle prüfen. § 28q Abs. 2 und 3 sowie § 28r
Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.“
„1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
4. § 28k wird wie folgt geändert:
rung der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen
Krankenversicherung (§ 241 des Fünften Buches),“. a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„weiter“ ein Semikolon und folgender Halbsatz
Artikel 5 eingefügt:
Änderung des „dies gilt entsprechend für die Weiterleitung
Vierten Buches Sozialgesetzbuch der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversi-
cherung an den Gesundheitsfonds.“
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
b) In Absatz 2 werden die Wörter „zu Gunsten
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
des Risikostrukturausgleichs an die Deutsche
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
Rentenversicherung Bund“ durch die Wörter
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18
„an den Gesundheitsfonds“ ersetzt.
des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),
wird wie folgt geändert: 5. § 28l wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Kran- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den
ken- und Pflegekasse“ durch die Wörter „Kran- Spitzenverbänden der Krankenkassen, die ge-
kenkasse und den Entscheidungen des Spitzen- meinsam und einheitlich handeln müssen,
verbandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt. dem Verband Deutscher Rentenversiche-
rungsträger“ durch die Wörter „dem Spitzen-
1a. In § 24 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a verband Bund der Krankenkassen, der Deut-
eingefügt: schen Rentenversicherung Bund“ ersetzt und
„(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
Versicherte, Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 der nachfolgende Halbsatz gestrichen.
des Fünften Buches und nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „die Spitzen-
rung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvor-
verbände der Krankenkassen“ durch die
schüsse, mit denen sie länger als einen Monat
Wörter „den Spitzenverband Bund der
säumig sind, für jeden weiteren angefangenen
Krankenkassen“ ersetzt und nach dem
Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von
Wort „einzelnen“ die Wörter „Spitzenver-
5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro
bände der“ gestrichen.
nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.“
bb) Satz 4 wird gestrichen.
2. In § 28b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Die Spitzenverbände der 6. In § 28n Nr. 3 werden nach dem Wort „Renten-
Krankenkassen“ durch die Wörter „Der Spitzen- versicherung“ die Wörter „ , den Gesundheits-
verband Bund der Krankenkassen“ ersetzt. fonds“ eingefügt.
3. § 28f Abs. 4 wird wie folgt gefasst: 7. In § 28q Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die
„(4) Die Krankenkassen stellen sicher, dass der Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
Arbeitgeber statt bei einer Einzugsstelle bei einer kassen“ ersetzt.
Weiterleitungsstelle (beauftragten Stelle)
7a. § 28r wird wie folgt geändert:
1. die Meldungen nach § 28a erstatten, a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ren-
2. die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach tenversicherung“ ein Komma eingefügt und
§ 28d zahlen, werden die Wörter „und der Bundesagentur
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für Arbeit“ durch die Wörter „und der Bundes- meinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Kranken-
agentur für Arbeit sowie dem Gesundheits- versicherung.“
fonds“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern Artikel 7
„haftet der Träger der Rentenversicherung“ die Änderung des
Wörter „dem Gesundheitsfonds,“ eingefügt. Neunten Buches Sozialgesetzbuch
7b. In § 35a Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
„beträgt“ die Wörter „bis zu“ eingefügt. und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
8. In § 44 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ver- setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zu-
sicherten“ folgende Wörter eingefügt: letzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. De-
„ ; dies gilt nicht nach Fusionen mit einer Kran- zember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:
kenkasse einer anderen Kassenart oder bei der 1. § 20 wird wie folgt geändert:
Gründung neuer Institutionen.“
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
9. In § 69 Abs. 5 wird das Wort „Rentenversiche-
rung“ durch die Wörter „Kranken- und Rentenver- „Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben
sicherung“ ersetzt. sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Ab-
satz 2a zu beteiligen.“
10. § 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
a) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein fügt:
Komma ersetzt und nach der Angabe „50 Pro-
zent“ die Wörter „und ab dem 1. April 2007 zu „(2a) Die Spitzenverbände der Rehabilitations-
100 Prozent“ eingefügt. träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 verein-
baren im Rahmen der Bundesarbeitsgemein-
b) Satz 2 wird aufgehoben.
schaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforde-
rungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsma-
Artikel 6
nagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheit-
Änderung des liches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitäts-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche managements in regelmäßigen Abständen nach-
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- gewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der In-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, teressen der stationären Rehabilitationseinrich-
3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des Ge- tungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzen-
setzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie verbänden sowie den Verbänden behinderter
folgt geändert: Menschen einschließlich der Verbände der Freien
Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der
1. § 106 wird wie folgt geändert: Interessenvertretungen behinderter Frauen ist
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Anwen- 2. Dem § 21 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
dung des“ die Wörter „um 0,9 Beitragssatz-
punkte verminderten“ eingefügt und die Wör- „Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur
ter „ihrer Krankenkasse“ durch die Wörter dann als geeignet anzusehen, wenn sie nach § 20
„der gesetzlichen Krankenversicherung“ er- Abs. 2 Satz 2 zertifiziert sind.“
setzt.
Artikel 8
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Änderung des
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Elften Buches Sozialgesetzbuch
aa) In Satz 1 werden die Wörter „durchschnittli-
chen allgemeinen Beitragssatzes der Kran- Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
kenkassen“ durch die Wörter „um 0,9 Bei- versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
tragssatzpunkte verminderten allgemeinen 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch
Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenver- Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006
sicherung“ ersetzt. (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. In § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „um a) Nach § 33 wird folgende Angabe eingefügt:
den durchschnittlichen“ durch die Wörter „um den „§ 33a Leistungsausschluss“.
allgemeinen“ ersetzt.
b) Nach § 43a werden die Angaben
3. § 163 Abs. 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Titel
„Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungs-
beitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus Finanzierung der
der Summe der zum 1. Januar desselben Kalender- medizinischen Behandlungspflege
jahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen
§ 43b Finanzierungszuständigkeit“
Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversi-
cherung sowie zur Arbeitsförderung und des allge- gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 445
c) Nach § 92a werden folgende Angaben einge- 6. In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird in Nummer 11 der Punkt
fügt: durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12
„Fünfter Abschnitt angefügt:
Beteiligung der Pflegeversicherung „12. Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch
an der integrierten Versorgung auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder
§ 92b Integrierte Versorgung“. nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Zweiten Gesetzes
2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert: über die Krankenversicherung der Landwirte
der Krankenversicherungspflicht unterliegen.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Pflegekassen können einheitlich und 7. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
gemeinsam“ durch die Wörter „Der Spitzenver- „§ 33a
band Bund der Pflegekassen kann“ ersetzt.
Leistungsausschluss
b) In Satz 6 werden die Wörter „Die Spitzenver-
Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn
bände der Pflegekassen vereinbaren einheitlich
sich Personen in den Geltungsbereich dieses Ge-
und gemeinsam“ durch die Wörter „Der Spitzen-
setzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach
verband Bund der Pflegekassen bestimmt“ er-
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser
setzt und die Wörter „; § 213 Abs. 2 des Fünften
Versicherung in einer Versicherung nach § 25 miss-
Buches gilt entsprechend“ gestrichen.
bräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das
c) In Satz 9 werden die Wörter „die Spitzenverbän- Nähere zur Durchführung regelt die Pflegekasse in
de“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund ihrer Satzung.“
der Pflegekassen“ ersetzt.
8. In § 36 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Semiko-
3. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Spit- lon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
zenverbände der gesetzlichen Krankenversiche-
„die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen
rung, der Medizinische Dienst der Spitzenverbände
Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit
der Krankenkassen“ durch die Wörter „der Spitzen-
diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege
verband Bund der Pflegekassen, der Medizinische
nach § 37 des Fünften Buches zu leisten sind.“
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen“ ersetzt. 9. § 37 wird wie folgt geändert:
4. Dem § 15 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Die Spit-
zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wör-
„Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein
ter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“
Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene
ersetzt.
krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu be-
rücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn der Hilfe- b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt. bände der Pflegekassen“ durch die Wörter „Der
Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pfle- Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ und die
gemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungs- Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenver-
pflege, bei denen der behandlungspflegerische Hil- bände der Krankenkassen“ durch die Wörter
febedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung „Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
nach § 14 Abs. 4 ist oder mit einer solchen Verrich- Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
tung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen 10. Dem § 40 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
und sachlichen Zusammenhang steht.“
„Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung
5. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Not-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: wendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten
und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen er-
tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt
lässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsan-
entsprechend.“
wendung zu fördern, unter Beteiligung des Me-
dizinischen Dienstes des Spitzenverbandes 11. In § 41 Abs. 2 werden die Wörter „in der Zeit vom
Bund der Krankenkassen Richtlinien zur näheren 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007“ gestrichen.
Abgrenzung der in § 14 genannten Merkmale der 12. In § 42 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „in der Zeit
Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen nach § 15 vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007“ gestrichen.
und zum Verfahren der Feststellung der Pflege-
bedürftigkeit.“ 13. § 43 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 werden die Wörter „Sie haben“ durch a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „Er hat“ ersetzt. „(2) Die Pflegekasse übernimmt die pflegebe-
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: dingten Aufwendungen, die Aufwendungen der
medizinischen Behandlungspflege und der so-
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen er- zialen Betreuung pauschal
lässt unter Beteiligung des Medizinischen Diens-
tes des Spitzenverbandes Bund der Kranken- 1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I in Höhe
kassen Richtlinien zur Anwendung der Härtefall- von 1 023 Euro je Kalendermonat,
regelungen des § 36 Abs. 4 und des § 43 2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe
Abs. 3.“ von 1 279 Euro je Kalendermonat,
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Höhe von 1 432 Euro je Kalendermonat, aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
4. für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
Härtefall anerkannt sind, in Höhe von bestimmt das Nähere über die Verteilung.“
1 688 Euro je Kalendermonat.
bb) In Satz 4 wird vor dem Wort „Kosten“ das
Insgesamt darf der von der Pflegekasse zu über- Wort „umlagefinanzierten“ eingefügt.
nehmende Betrag 75 vom Hundert des Gesamt-
betrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft 20. In § 47 Abs. 1 wird Nummer 3 aufgehoben und die
und Verpflegung und gesondert berechenbaren bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3
Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 nicht bis 8.
übersteigen. Die jährlichen Ausgaben der einzel- 21. In § 47a Satz 2 werden die Wörter „den Landesver-
nen Pflegekasse für die bei ihr versicherten Pfle- bänden der Pflegekassen und den Spitzenverbän-
gebedürftigen in vollstationärer Pflege dürfen den der Pflegekassen“ durch die Wörter „ihren Lan-
ohne Berücksichtigung der Härtefälle im Durch- desverbänden und dem Spitzenverband Bund der
schnitt 15 339 Euro je Pflegebedürftigen nicht Pflegekassen“ ersetzt.
übersteigen. Höhere Aufwendungen einer einzel- 22. § 49 wird wie folgt geändert:
nen Pflegekasse sind nur zulässig, wenn inner-
halb der Kassenart, der die Pflegekasse ange- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
hört, ein Verfahren festgelegt ist, das die Einhal- „Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Versi-
tung der Durchschnittsvorgabe von 15 339 Euro cherten gelten § 186 Abs. 11 und § 190 Abs. 13
je Pflegebedürftigen innerhalb der Kassenart auf des Fünften Buches entsprechend.“
Bundesebene sicherstellt. Die Pflegekasse hat
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli zu über-
prüfen, ob dieser Durchschnittsbetrag eingehal- 23. § 52 wird wie folgt geändert:
ten ist.“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Ver-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in der Zeit bände der Ersatzkassen“ durch die Wörter „die
vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007“ gestri- Ersatzkassen“ ersetzt.
chen. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
c) Absatz 5 wird aufgehoben. fügt:
14. Nach § 43a wird der Fünfte Titel aufgehoben. „(4) Soweit in diesem Buch die Landesver-
bände der Pflegekassen Aufgaben wahrnehmen,
15. In § 44 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Die Spit-
handeln die in Absatz 1 aufgeführten Stellen.“
zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wörter
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ er- 24. § 53 wird wie folgt gefasst:
setzt. „§ 53
16. In § 45 Abs. 3 werden die Wörter „und die Verbände Aufgaben auf Bundesebene
der Ersatzkassen, soweit sie Aufgaben der Pflege-
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
versicherung auf Landesebene wahrnehmen,“ ge-
nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund
strichen.
der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f
17. In § 45a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Die Spit- des Fünften Buches gelten entsprechend.“
zenverbände der Pflegekassen gemeinsam und
25. In § 53a Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-
einheitlich beschließen“ durch die Wörter „Der Spit-
bände der Pflegekassen beschließen“ durch die
zenverband Bund der Pflegekassen beschließt“ und
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
die Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenver-
sen erlässt“ ersetzt und die Wörter „gemeinsam
bände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Me-
und einheitlich“ gestrichen.
dizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen“ ersetzt. 26. In § 55 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „Die Spit-
zenverbände der Pflegekassen beschließen ge-
18. § 45c wird wie folgt geändert:
meinsam“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „fördern Bund der Pflegekassen gibt“ ersetzt.
die Spitzenverbände der Pflegekassen“ durch
27. § 57 wird wie folgt geändert:
die Wörter „fördert der Spitzenverband Bund
der Pflegekassen“ ersetzt. a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 226 und 228
bis 238“ durch die Angabe „§§ 226 bis 238“ er-
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die Spit- setzt.
zenverbände der Pflegekassen beschließen“
durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach
der Pflegekassen beschließt“ ersetzt. § 245 des Fünften Buches festgestellten durch-
schnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Kran-
c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „die Spit- kenkassen“ durch die Wörter „nach § 241 des
zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wör- Fünften Buches festgelegten allgemeinen Bei-
ter „der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ tragssatz“ ersetzt.
ersetzt.
28. In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1
19. § 46 wird wie folgt geändert: Nr. 1“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. und 12“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 447
29. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 20 ten Menschen vor Erstellung und Fortschreibung
Abs. 1 Nr. 2 bis 11“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses ebenfalls an-
Satz 2 Nr. 2 bis 12“ und die Angabe „§ 250 Abs. 1“ zuhören sind.
durch die Angabe „§ 250 Abs. 1 und 3“ ersetzt. (3) Die Landesverbände der Pflegekassen
30. § 60 wird wie folgt geändert: vereinbaren untereinander oder mit geeigneten
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Die § 252 Pflegeeinrichtungen das Nähere zur Ausleihe
Satz 2, §§ 253 bis 256“ durch die Angabe „§ 252 der hierfür nach Absatz 2 Satz 4 geeigneten
Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256“ ersetzt. Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Beschaf-
fung, Lagerung, Wartung und Kontrolle. Die Pfle-
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gebedürftigen und die zugelassenen Pflegeein-
„Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zah- richtungen sind von den Pflegekassen oder de-
len; in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Fünften ren Verbänden in geeigneter Form über die Mög-
Buches geregelten Fällen sind sie an den Ge- lichkeit der Ausleihe zu unterrichten.“
sundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat.“
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
31. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
35. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spit-
a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wörter
ersetzt.
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ und
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: die Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenver-
„3. den vom Gesundheitsfonds überwiesenen bände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Me-
Beiträgen der Versicherten.“ dizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.
32. In § 66 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „den Spit-
zenverbänden der Pflegekassen“ durch die Wörter 36. § 81 wird wie folgt geändert:
„dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ er- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „gilt § 213
setzt. Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend“ durch
33. In § 75 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „Die Spit- die Wörter „erfolgt die Beschlussfassung durch
zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wörter die Mehrheit der in § 52 Abs. 1 Satz 1 genannten
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ und Stellen mit der Maßgabe, dass die Beschlüsse
die Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenver- durch drei Vertreter der Ortskrankenkassen ein-
bände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Me- schließlich der See-Krankenkasse und durch
dizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund zwei Vertreter der Ersatzkassen sowie durch je
der Krankenkassen“ ersetzt. einen Vertreter der weiteren Stellen gefasst wer-
34. § 78 wird wie folgt geändert: den“ ersetzt.
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in Verbin-
dung mit § 213 Abs. 2 des Fünften Buches“
„(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
schließen mit den Leistungserbringern oder de-
ren Verbänden Verträge über die Versorgung der c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese „(3) Bei Entscheidungen nach dem Siebten
nicht nach den Vorschriften des Fünften Buches Kapitel, die der Spitzenverband Bund der Pfle-
über die Hilfsmittel zu vergüten sind. Abwei- gekassen mit den Vertretern der Träger der So-
chend von Satz 1 können die Pflegekassen Ver- zialhilfe gemeinsam zu treffen hat, stehen dem
träge über die Versorgung der Versicherten mit Spitzenverband Bund der Pflegekassen in ent-
Pflegehilfsmitteln schließen, um dem Wirtschaft- sprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 1
lichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tragen. Die in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 neun und
§§ 36, 126 und 127 des Fünften Buches gelten den Vertretern der Träger der Sozialhilfe zwei
entsprechend. Stimmen zu. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt mit der
(2) Die Spitzenverbände der Pflegekassen re- Maßgabe entsprechend, dass bei Nichteinigung
geln mit Wirkung für ihre Mitglieder das Nähere ein Schiedsstellenvorsitzender zur Entscheidung
zur Bemessung der Zuschüsse für Maßnahmen von den Beteiligten einvernehmlich auszuwählen
zur Verbesserung des individuellen Wohnumfel- ist.“
des der Pflegebedürftigen nach § 40 Abs. 4 37. § 82 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 2. Sie erstellen als Anlage zu dem Hilfsmit- „Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen
telverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst
ein systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittel- bei stationärer Pflege auch die soziale Betreuung
verzeichnis. Darin sind die von der Leistungs- und, soweit kein Anspruch auf Krankenpflege nach
pflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflege- § 37 des Fünften Buches besteht, die medizinische
hilfsmittel aufzuführen, soweit diese nicht bereits Behandlungspflege.“
im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind. Pflege-
hilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an 38. § 84 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
die Versicherten geeignet sind, sind gesondert „(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbe-
auszuweisen. Im Übrigen gilt § 139 des Fünften wohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder
Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims
die Verbände der Pflegeberufe und der behinder- sowie für die soziale Betreuung und, soweit kein
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 des Fünften 41. In § 94 Abs. 1 Nr. 6a werden nach der Angabe
Buches besteht, für die medizinische Behandlungs- „(§ 89)“ das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt
pflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwen- und nach der Angabe „(§ 80a)“ die Wörter „sowie
dungen berücksichtigt werden, die nicht der Finan- Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b)“ ein-
zierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversiche- gefügt.
rung unterliegen.“
42. In § 104 Abs. 1 Nr. 2a werden nach der Angabe
39. § 92a wird wie folgt geändert: „(§ 89)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „den Spit- und nach der Angabe „(§ 80a)“ die Wörter „sowie
zen- oder Landesverbänden der Pflegekassen“ Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b)“ ein-
durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund gefügt.
der Pflegekassen oder den Landesverbänden 43. In § 105 Abs. 2 werden die Wörter „von den Spit-
der Pflegekassen“ ersetzt. zenverbänden der Pflegekassen“ durch die Wörter
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Spit- „vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ er-
zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wör- setzt.
ter „der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“
44. In § 113 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von den
ersetzt.
Landes- oder Bundesverbänden der Pflegekassen“
c) In Absatz 6 werden die Wörter „Die Spitzen- durch die Wörter „von den Landesverbänden der
oder Landesverbände der Pflegekassen“ durch Pflegekassen oder dem Spitzenverband Bund der
die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pfle- Pflegekassen“ ersetzt.
gekassen oder die Landesverbände der Pflege-
kassen“ ersetzt. 45. § 118 wird wie folgt geändert:
40. Nach § 92a wird folgender Abschnitt eingefügt: a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter
„durch die Landes- oder Bundesverbände der
„Fünfter Abschnitt Pflegekassen“ durch die Wörter „durch die Lan-
Beteiligung der Pflegeversicherung desverbände der Pflegekassen oder den Spit-
an der integrierten Versorgung zenverband Bund der Pflegekassen“ und die
Wörter „des Medizinischen Dienstes der Spit-
§ 92b zenverbände der Krankenkassen“ durch die
Wörter „des Medizinischen Dienstes des Spit-
Integrierte Versorgung zenverbandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
(1) Die Pflegekassen können mit zugelassenen b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Spit-
Pflegeeinrichtungen und den weiteren Vertragspart- zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wör-
nern nach § 140b Abs. 1 des Fünften Buches Ver- ter „der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“
träge zur integrierten Versorgung schließen oder und die Wörter „der Medizinische Dienst der
derartigen Verträgen mit Zustimmung der Vertrags- Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die
partner beitreten. Wörter „der Medizinische Dienst des Spitzenver-
(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist das Nä- bandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
here über Art, Inhalt und Umfang der zu erbringen-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
den Leistungen der integrierten Versorgung sowie
deren Vergütung zu regeln. Diese Verträge können aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
von den Vorschriften der §§ 75, 85 und 89 abwei-
chende Regelungen treffen, wenn sie dem Sinn und „Zum 31. Dezember 2009, danach in Ab-
der Eigenart der integrierten Versorgung entspre- ständen von drei Jahren, berichten die Me-
chen, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirt- dizinischen Dienste der Krankenversiche-
schaftlichkeit der Versorgung durch die Pflegeein- rung dem Medizinischen Dienst des Spitzen-
richtungen verbessern oder aus sonstigen Gründen verbandes Bund der Krankenkassen in Fort-
zur Durchführung der integrierten Versorgung erfor- führung ihrer bisherigen Berichtspflicht ge-
derlich sind. In den Pflegevergütungen dürfen keine genüber dem Medizinischen Dienst der Spit-
Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der zenverbände der Krankenkassen über ihre
Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegever- Erfahrungen mit der Anwendung der Bera-
sicherung unterliegen. Soweit Pflegeeinrichtungen tungs- und Prüfvorschriften nach Absatz 1,
durch die integrierte Versorgung Mehraufwendun- über die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfungen
gen für Pflegeleistungen entstehen, vereinbaren sowie über ihre Erkenntnisse zum Stand und
die Beteiligten leistungsgerechte Zuschläge zu zur Entwicklung der Pflegequalität und der
den Pflegevergütungen (§§ 85 und 89). § 140b Qualitätssicherung.“
Abs. 3 des Fünften Buches gilt für Leistungsan-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Medizini-
sprüche der Pflegeversicherten gegenüber ihrer
sche Dienst der Spitzenverbände der Kran-
Pflegekasse entsprechend.
kenkassen“ durch die Wörter „Der Medizini-
(3) § 140a Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt sche Dienst des Spitzenverbandes Bund der
für die Informationsrechte der Pflegeversicherten Krankenkassen“ und die Wörter „den Spit-
gegenüber ihrer Pflegekasse und für die Teilnahme zenverbänden der Pflegekassen“ durch die
der Pflegeversicherten an den integrierten Versor- Wörter „dem Spitzenverband Bund der Pfle-
gungsformen entsprechend.“ gekassen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 449
Artikel 9 des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Zur Aufrechterhaltung einer
Weitere Änderungen freiwilligen Krankenversicherung werden solche Bei-
des Elften Buches Sozialgesetzbuch träge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt
voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 82
§ 78 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Beiträge für
Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie die Krankenversicherung übernommen werden, werden
folgt geändert: auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pfle-
geversicherung übernommen.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände
der Pflegekassen schließen“ durch die Wörter „Der (4) Die Übernahme der Beiträge nach den Absätzen 1
Spitzenverband Bund der Pflegekassen schließt“ er- und 2 umfasst bei Versicherten nach dem Fünften Buch
setzt. auch den Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Bu-
ches in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(5) Besteht eine Krankenversicherung bei einem Ver-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-
sicherungsunternehmen, werden die Aufwendungen
bände der Pflegekassen regeln mit Wirkung für
übernommen, soweit sie angemessen und die Voraus-
ihre Mitglieder“ durch die Wörter „Der Spitzen-
setzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Besteht die Leis-
verband Bund der Pflegekassen regelt mit Wir-
tungsberechtigung voraussichtlich nur für kurze Dauer,
kung für seine Mitglieder“ ersetzt.
können zur Aufrechterhaltung einer Krankenversiche-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie erstellen“ durch rung bei einem Versicherungsunternehmen auch hö-
die Wörter „Er erstellt“ ersetzt. here Aufwendungen übernommen werden. § 82 Abs. 2
Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Soweit nach
Artikel 10 den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen für die Krankenver-
Änderung des sicherung übernommen werden, werden auch die Auf-
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wendungen für eine Pflegeversicherung übernommen.“
§ 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-
Artikel 11
alhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 Änderung der
des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670) Reichsversicherungsordnung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
„§ 32 fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Beiträge für die Artikel 8 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I
Kranken- und Pflegeversicherung S. 2190), wird wie folgt geändert:
(1) Für Pflichtversicherte im Sinne des § 5 Abs. 1 1. In § 196 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 31 Abs. 3, § 32
Nr. 13 des Fünften Buches, des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Abs. 2 und § 33 Abs. 2“ durch die Angabe
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der „§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 7 Satz 2 und
Landwirte, für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Abs. 8 und § 127 Abs. 4“ ersetzt.
Nr. 1 des Fünften Buches und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des 2. In § 197 Satz 1 werden nach dem Wort „Verpfle-
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der gung“ das Komma und die Wörter „für die Zeit nach
Landwirte sowie für Rentenantragsteller, die nach der Entbindung jedoch für längstens sechs Tage“
§ 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Kranken- gestrichen.
kasse gelten, werden die Krankenversicherungsbei-
träge übernommen, soweit die genannten Personen Artikel 12
die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen. § 82
Änderung des
Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei
Künstlersozialversicherungsgesetzes
Pflichtversicherten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 des
Fünften Buches und des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 2
die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 nur wegen der Abs. 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
Zahlung der Beiträge erfüllen, sind die Beiträge auf An- S. 2748), wird wie folgt geändert:
forderung der zuständigen Krankenkasse unmittelbar 1. § 10 wird wie folgt geändert:
und in voller Höhe an diese zu zahlen; die Leistungs- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
berechtigten sind hiervon sowie von einer Verpflichtung
nach § 19 Abs. 5 schriftlich zu unterrichten. Die Anfor- aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei der Kranken-
derung der Krankenkasse nach Satz 4 hat einen Nach- kasse, bei der die Mitgliedschaft besteht“
weis darüber zu enthalten, dass eine zweckentspre- durch „bei Anwendung des um 0,9 Beitrags-
chende Verwendung der Leistungen für Beiträge durch satzpunkte verminderten allgemeinen Bei-
den Leistungsberechtigten nicht gesichert ist. tragssatzes der gesetzlichen Krankenversi-
cherung“ ersetzt.
(2) Für freiwillig Versicherte im Sinne des § 9 Abs. 1
Nr. 2 bis 8 des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung „Für Künstler und Publizisten, die im Falle ei-
der Landwirte können Krankenversicherungsbeiträge ner Versicherungspflicht keinen Anspruch auf
übernommen werden, soweit die Voraussetzungen Krankengeld hätten, ist bei der Berechnung
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
des Zuschusses nach Satz 1 anstelle des all- hundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der
gemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Bei- Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften
tragssatz der gesetzlichen Krankenversiche- Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar fest-
rung (§ 243 des Fünften Buches Sozialge- gestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils
setzbuch) zugrunde zu legen.“ vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,“.
aa) In Satz 2 wird die Angabe „durchschnittlichen Artikel 14
allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkas-
sen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245 des Änderung des Gesetzes
Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die über die Krankenversicherung der Landwirte
Angabe „um 0,9 Beitragssatzpunkte vermin- Das Gesetz über die Krankenversicherung für Land-
derten allgemeinen Beitragssatzes der ge- wirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt
setzlichen Krankenversicherung“ ersetzt. geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Novem-
bb) In Satz 3 wird die Angabe „sind bei der Be- ber 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:
rechnung des Zuschusses neun Zehntel des 1. In § 23 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 31 Abs. 3, § 32
in Satz 2 genannten Beitragssatzes“ durch Abs. 2 und § 33 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 31
die Angabe „ist bei der Berechnung des Zu- Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8
schusses anstelle des allgemeinen Beitrags- und § 127 Abs. 4“ ersetzt.
satzes der ermäßigte Beitragssatz der ge- 2. In § 24 Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflegung“
setzlichen Krankenversicherung (§ 243 des das Komma und die Wörter „für die Zeit nach der
Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt. Entbindung jedoch für längstens sechs Tage“ gestri-
cc) In Satz 6 wird die Angabe „bis 2c“ gestrichen. chen.
2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 15
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Zweiten Gesetzes
„Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse über die Krankenversicherung der Landwirte
als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversi-
cherung die Hälfte des Beitrages gemäß dem all- Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
gemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Kranken- der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
versicherung zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte 2557), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Ge-
zu zahlen; die §§ 223, 234 Abs. 1 und § 241 des setzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird
Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden Anwen- wie folgt geändert:
dung.“ 1. § 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als So-
„Hat der Versicherte keinen Anspruch auf Kran- lidargemeinschaften haben die Aufgabe, die Ge-
kengeld, ist bei der Berechnung des Zuschusses sundheit der Versicherten zu erhalten, wiederher-
anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der er- zustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bes-
mäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Kranken- sern. Sie erbringen nach den folgenden Vorschrif-
versicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozial- ten Leistungen zur Verhütung von Krankheiten,
gesetzbuch) zugrunde zu legen.“ zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prä-
vention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: der Selbsthilfe, zur Früherkennung von Krankhei-
„Hat der Versicherte einen Tarif nach § 53 des ten sowie bei Krankheit.“
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt, so 2. § 2 wird wie folgt geändert:
hat er daraus resultierende Prämienzahlungen an
die Krankenkasse zu leisten.“ a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und werden folgende
Artikel 13 Nummern 6 und 7 angefügt:
Änderung des „6. Personen, die die Voraussetzungen für
Bundesversorgungsgesetzes eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 oder 2a des Fünften Buches Sozial-
§ 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsge- gesetzbuch erfüllen,
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Arti- 7. Personen, die die Voraussetzungen für
kel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1
(BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetz-
gefasst: buch erfüllen.“
„2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein-
sowie Renten wegen Alters, Renten wegen vermin- gefügt:
derter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten „(6a) Nach Absatz 1 Nr. 7 ist nicht versiche-
nach dem Gesetz über die Alterssicherung der rungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6
Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert wer- versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied
den, der für die Bemessung des Beitrags der sozia- oder nach § 7 oder nach § 10 des Fünften Bu-
len Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches So- ches Sozialgesetzbuch versichert ist. Satz 1
zialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vom- gilt entsprechend für Empfänger von Leistun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 451
gen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und 4a. In § 4 Abs. 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-
„§ 257 Abs. 2a und § 314 des Fünften Buches
gesetzbuch und für Empfänger laufender Leis-
Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“
tungen nach § 2 des Asylbewerberleistungs-
gesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Leis- 5. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende
tungsbezug für weniger als einen Monat unter- durch ein Semikolon ersetzt und folgende An-
brochen wird. Der Anspruch auf Leistungen gabe angefügt:
nach § 19 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial- „bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf
gesetzbuch gilt nicht als Absicherung im Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ent-
Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 7, so- fallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig
fern im Anschluss daran kein anderweitiger Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des
Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt das zu-
besteht.“ lässige Gesamteinkommen 400 Euro.“
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange- 6. § 8 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
„(9) Ausländer, die nicht Angehörige eines gefügt:
Mitgliedstaates der Europäischen Union, An- „(2a) Der Anspruch auf Leistungen ruht für
gehörige eines Vertragsstaates des Abkom- Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum Beitragsanteilen für zwei Monate im Rück-
oder Staatsangehörige der Schweiz sind, wer- stand sind und trotz Mahnung nicht zahlen;
den von der Versicherungspflicht nach Ab- ausgenommen sind Leistungen, die zur Be-
satz 1 Nr. 7 erfasst, wenn sie eine Niederlas- handlung akuter Erkrankungen und Schmerz-
sungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis zustände sowie bei Schwangerschaft und
mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen en-
nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für det, wenn alle rückständigen und die auf die
die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Ver- Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile
pflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebe-
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes dürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften
besteht. Angehörige eines anderen Mitglied- Buches Sozialgesetzbuch werden.“
staates der Europäischen Union, Angehörige
eines anderen Vertragsstaates des Abkom- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum „(3) Für Wahltarife gilt § 53 des Fünften Bu-
und Staatsangehörige der Schweiz werden ches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass
von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Absatz 8 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist.“
Nr. 7 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung
für die Wohnortnahme in Deutschland die 6a. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
Existenz eines Krankenversicherungsschutzes „Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten erhalten
nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften
Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbe- Buches Sozialgesetzbuch.“
werberleistungsgesetz liegt eine Absicherung
im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein 7. In § 13 Abs. 4 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1
Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Satz 1“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 1“ ersetzt.
Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des 8. In § 15 werden die Wörter „und Fünften“ gestri-
Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde chen.
nach besteht.“
9. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
3. In § 3 Abs. 2 wird nach Nummer 5 der Punkt a) In Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe f Dop-
durch ein Komma ersetzt und werden folgende pelbuchstabe aa Satz 2 bis 4“ durch die An-
Nummern 6 und 7 angefügt: gabe „Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2
„6. die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a des Fünften bis 4, Doppelbuchstabe bb und Doppelbuch-
Buches Sozialgesetzbuch genannten Perso- stabe cc Satz 2 und 3“ ersetzt.
nen, wenn sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmel- b) Satz 2 wird aufgehoben.
dung oder vor dem Beginn des Bezugs von
10. § 19 Abs. 2 wird aufgehoben.
Unterhaltsgeld einer landwirtschaftlichen
Krankenkasse angehören oder angehört ha- 11. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:
ben,
„§ 20
7. die in § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Versicherung besonderer Personengruppen
Sozialgesetzbuch genannten Personen, wenn
sie zuletzt bei einer landwirtschaftlichen Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1
Krankenkasse versichert waren.“ Nr. 6 und 7 sind die Vorschriften des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die
4. In § 3a Nr. 1 wird im zweiten Halbsatz die Angabe Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge
„§ 6 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 4 und 9“ mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwen-
ersetzt. den.“
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
12. In § 21 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch sicherung der Landwirte genannten Aufgaben
ein Semikolon ersetzt und die Angabe „§ 254 hat der Bundesverband der landwirtschaftli-
Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt chen Krankenkassen die Zuschüsse des Bun-
mit der Maßgabe, dass die Satzung der Kranken- des und den Solidarzuschlag nach § 38 Abs. 4
kasse andere Zahlungsweisen vorsehen kann.“ auf die Mitgliedskassen zu verteilen.“
angefügt. 18. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
13. In § 22 Abs. 1 wird nach Nummer 5 der Punkt „(2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom
angefügt: Bund zu tragen, soweit sie nicht durch
„6. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Versiche- 1. Beiträge nach den §§ 44 und 45,
rungspflichtigen mit dem Tag, der sich aus
entsprechender Anwendung von § 186 2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten
Abs. 11 des Fünften Buches Sozialgesetz- Personen nach § 249b des Fünften Buches
buch ergibt.“ Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge und
14. § 23 Abs. 2 wird aufgehoben. 3. den in den Beiträgen nach § 38 Abs. 4 enthal-
tenen Solidarzuschlag
15. In § 24 Abs. 1 wird nach Nummer 7 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und werden folgende gedeckt sind.“
Nummern 8 und 9 angefügt: 19. § 38 wird wie folgt geändert:
„8. mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied, des- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
sen Versicherungspflicht erlischt, seinen Aus- folgt geändert:
tritt erklärt; wird der Austritt innerhalb von aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Famili-
zwei Wochen nach einem Hinweis der Kran- enangehörigen“ ein Komma und die Wör-
kenkasse über die Austrittsmöglichkeit nicht ter „den Solidarzuschlag nach Absatz 4“
erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als frei- eingefügt.
willige Mitgliedschaft fort,
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
9. mit Ablauf des Vortages, an dem ein ander-
weitiger Anspruch auf Absicherung im Krank- „§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetz-
heitsfall begründet wird oder der Wohnsitz buch gilt entsprechend.“
oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2
Staat verlegt wird, bei Versicherungspflichti- bis 4 angefügt:
gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7; dies gilt nicht für
„(2) Ergibt sich während des Haushaltsjah-
Mitglieder, die Empfänger von Leistungen
res, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse
nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und
einschließlich der Zuführung aus der Rücklage
Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-
und der Inanspruchnahme eines Darlehens
gesetzbuch sind.“
aus der Gesamtrücklage zur Deckung der Aus-
16. § 26 wird wie folgt geändert: gaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: erhöhen. Muss eine Krankenkasse, um ihre
Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustel-
„Satzung, len, dringend Einnahmen vermehren, hat der
Organe, Aufgabenerledigung“. Vorstand zu beschließen, dass die Beiträge
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht
„Die Satzung muss ferner Bestimmungen ent- werden; der Beschluss bedarf der Genehmi-
halten über die Höhe, Fälligkeit und Zahlung gung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Be-
der Beiträge.“ schluss zu Stande, ordnet die Aufsichtsbe-
hörde die notwendige Erhöhung der Beiträge
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- an.
fügt:
(3) Übersteigen die Einnahmen der Kran-
„(3) Für die Aufgabenerledigung durch kenkasse die Ausgaben und ist das gesetzli-
Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialge- che Betriebsmittel- und Rücklagesoll erreicht,
setzbuch entsprechend anzuwenden.“ sind die Beiträge durch Änderung der Satzung
17. § 34 wird wie folgt geändert: zu ermäßigen.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- (4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versi-
gefügt: cherungspflichtigen und Versicherungsberech-
„(1a) § 4 Abs. 4 Satz 9 des Fünften Buches tigten beteiligen sich an den Leistungsaufwen-
Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzu- dungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ge-
wenden, dass an die Stelle der Ausgaben des nannten Personen (Solidarzuschlag). Der Soli-
Verbandes der durch Umlage zu finanzierende darzuschlag beträgt im Jahr 2007 87 Millionen
Nettoaufwand des Verbandes tritt.“ Euro. Der Betrag nach Satz 2 ändert sich ab
dem Jahr 2008 in dem Verhältnis, in dem sich
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: die Beitragseinnahmen ohne den Solidarzu-
„(2) Neben den im Siebten Kapitel des schlag nach Satz 1 im vorvergangenen Kalen-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und in den derjahr gegenüber dem davor liegenden Ka-
§§ 58a und 58b des Gesetzes über die Alters- lenderjahr verändert haben. Das Bundesminis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 453
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- schnittlichen allgemeinen Beitragssatz der
braucherschutz macht die Veränderungsrate Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünf-
und den sich daraus ergebenden Betrag des ten Buches Sozialgesetzbuch) sowie dem zu-
Solidarzuschlages bis zum 31. August eines sätzlichen Beitragssatz“ durch die Wörter „all-
jeden Jahres für das darauffolgende Jahr be- gemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Kran-
kannt. Der Bundesverband der landwirtschaft- kenversicherung abzüglich 0,9 Beitragssatz-
lichen Krankenkassen legt die Anteile seiner punkte“ ersetzt.
Mitglieder an dem Solidarzuschlag nach dem b) Satz 2 wird aufgehoben.
Verhältnis der bei ihnen Versicherten zur Ge-
samtzahl der Versicherten aller landwirtschaft- 23. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:
lichen Krankenkassen fest; das Nähere zum „(3) Für die Beitragsberechnung versiche-
Verfahren regelt der Bundesverband der land- rungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche
wirtschaftlichen Krankenkassen in der Sat- Krankenversicherung oder bisher nicht Versicher-
zung.“ ter gilt § 46 entsprechend.“
20. § 39 wird wie folgt geändert: 24. § 43a wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie 25. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ „Dies gilt auch für Personen, bei denen die Ren-
gestrichen. tenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall
„Für die Bemessung dieser Beiträge ist § 248 oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist. § 46 gilt entsprechend.“
entsprechend anzuwenden. Für die Bemes- 26. § 46 wird wie folgt gefasst:
sung der Beiträge aus Versorgungsbezügen „§ 46
nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch gilt die Hälfte des Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder
allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen (1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitrags-
Krankenversicherung zuzüglich 0,45 Bei- bemessung durch die Satzung geregelt; § 240
tragssatzpunkte.“ des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit
b1) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Krankenkassen die Regelungen der Satzung tre-
„(3) Für die Bemessung der Beiträge aus ten. Für das außerland- und außerforstwirtschaft-
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Rente liche Arbeitseinkommen gilt § 41. Für die Bei-
ist § 247 des Fünften Buches Sozialgesetz- tragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutter-
buch entsprechend anzuwenden.“ schaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld gilt
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
aa) In Satz 1 wird der Satzteil nach dem Se- (2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen
mikolon durch die Wörter „für die Be- vorsehen.“
messung der Beiträge gilt die Hälfte des 27. § 47 wird wie folgt geändert:
allgemeinen Beitragssatzes der gesetzli- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
chen Krankenversicherung abzüglich
0,45 Beitragssatzpunkte“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
„(2) Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1
21. § 40 wird wie folgt geändert: Nr. 7 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der
a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetz-
eingefügt: lichen Rentenversicherung zu tragenden Bei-
„Der Beitrag einer höheren Beitragsklasse träge allein.“
muss den Beitrag einer darunter liegenden 28. § 48 wird wie folgt geändert:
Beitragsklasse übersteigen; ein einheitlicher a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Grundbeitrag oder ein für alle oder mehrere
Beitragsklassen einheitlicher Beitragsteil ist „(3) Bei Versicherungspflichtigen, die eine
nicht zulässig.“ Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung beziehen, trägt der Träger der Rentenver-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: sicherung nach dem um 0,9 Beitragssatz-
„(2) Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Drei- punkte verminderten allgemeinen Beitragssatz
ßigfachen des in § 223 Abs. 3 des Fünften Bu- der gesetzlichen Krankenversicherung die
ches Sozialgesetzbuch genannten Betrages Hälfte der nach der Rente zu bemessenden
und dem allgemeinen Beitragssatz der gesetz- Beiträge.“
lichen Krankenversicherung zu ermitteln.“ b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
22. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert: fügt:
a) In Satz 1 wird die Angabe „vom Bundesminis- „(7) Die Krankenkassen sind zur Prüfung
terium für Gesundheit und Soziale Sicherung der Beitragszahlung berechtigt. In den Fällen
jeweils zum 1. Januar festgestellten durch- des Absatzes 4 ist das Bundesversicherungs-
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
amt zur Prüfung der Beitragszahlung berech- chen Krankenversicherung Verbandsaufgaben
tigt.“ wahr; er tritt insoweit in die Rechte und Pflichten
29. § 50 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: des früheren Bundesverbandes der landwirt-
schaftlichen Krankenkassen (§ 212 Abs. 2 des
„§ 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt.“ 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) ein. § 217f
30. In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt un-
eingefügt: berührt.
„(1a) Die Krankenkasse soll Mittel aus der (2) Neben den sich aus diesem Gesetz er-
Rücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn da- gebenden Aufgaben und den in den §§ 58a
durch Beitragserhöhungen während des Haus- und 58b des Gesetzes über die Alterssicherung
haltsjahres vermieden werden. § 261 Abs. 4 der Landwirte genannten Aufgaben hat der Ver-
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist band die Zuschüsse des Bundes und den Solidar-
nicht anzuwenden, wenn allein wegen der Auffül- zuschlag nach § 38 Abs. 4 auf die landwirtschaft-
lung der Rücklage eine Beitragserhöhung erfor- lichen Krankenkassen zu verteilen.
derlich wäre.“
(3) Die Verwaltungskosten des Verbandes sind
30a. § 51a wird wie folgt gefasst:
nach den Grundsätzen des § 52 zu erstatten.
„§ 51a
(4) Für das Haushalts- und Rechnungswesen
Übernahme der
ist § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozi-
Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung
algesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Für die Übernahme der Krankenbehandlung für auch § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
nicht Versicherungspflichtige gegen Kostener- entsprechend gilt.“
stattung ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwen- 4. § 35 wird aufgehoben.
den.“ 5. § 38 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
31. In § 63 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt am Satzende
6. In § 58 werden die Wörter „deren Bundesverband“
durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende
durch die Angabe „den Verband nach § 34“ er-
Wörter angefügt:
setzt.
„bei Anwendung des § 257 Abs. 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des 7. In § 63 Abs. 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „an-
allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse zuwenden sind“ das Semikolon durch einen Punkt
der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
der Krankenkassen.“
32. § 66 wird aufgehoben. Artikel 17
Änderung des Gesetzes
Artikel 16 über die Alterssicherung der Landwirte
Weitere Änderungen des Zweiten Gesetzes
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
über die Krankenversicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt ge-
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:
2557), zuletzt geändert durch Artikel 15 dieses Geset-
zes, wird wie folgt geändert: 1. § 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
01. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesminis-
„(3) Für Wahltarife gilt § 53 des Fünften Buches terium für Gesundheit jeweils zum 1. März fest-
Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Absatz 6 gestellten durchschnittlichen allgemeinen Bei-
und Absatz 8 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden tragssatzes der Krankenkassen“ durch die An-
sind.“ gabe „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten
allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen
1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bun- Krankenversicherung“ ersetzt.
desverband der landwirtschaftlichen Krankenkas-
sen,“ gestrichen. b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
2. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie 2. § 58b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
folgt gefasst:
a) Dem Satz 1 werden vor dem Schlusspunkt die
„Fünfter Abschnitt
Wörter „und nimmt Verbandsaufgaben in der
Wahrnehmung von Verbandsaufgaben“. Krankenversicherung der Landwirte wahr“ ange-
3. § 34 wird wie folgt gefasst: fügt.
„§ 34 b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Verbandsaufgaben in der „Weiterer Spitzenverband der landwirtschaftli-
landwirtschaftlichen Krankenversicherung chen Sozialversicherung ist der Bundesverband
(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftli- der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-
chen Alterskassen nimmt in der landwirtschaftli- ten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 455
Artikel 18 ten zu berücksichtigen. Soweit erforderlich
Änderung des schließen die Vertragsparteien Strukturverträge,
Krankenhausfinanzierungsgesetzes die den Ausbau, die Schließung oder die Zusam-
menlegung von Ausbildungsstätten finanziell un-
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung terstützen und zu wirtschaftlichen Ausbildungs-
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I strukturen führen; dabei ist Einvernehmen mit
S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 56 der Verord- der zuständigen Landesbehörde anzustreben.“
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird
wie folgt geändert: c) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „den fügt:
Landesverbänden der Krankenkassen, den“ die
„(4b) Als Zielwert für die Angleichung der
Wörter „Verbänden der“ gestrichen.
krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge
2. In § 9 Abs. 3a Satz 1 werden nach den Wörtern nach Absatz 3 Satz 6 ermitteln die Vertragspar-
„den Landesverbänden der Krankenkassen und teien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 jährlich für die
den“ die Wörter „Verbänden der“ gestrichen. einzelnen Berufe nach § 2 Nr. 1a die durch-
3. In § 17 Abs. 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „die schnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den
Landesverbände der Krankenkassen und die“ die Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der
Wörter „Verbände der“ gestrichen. Ausbildungsvergütungen und vereinbaren für
das folgende Kalenderjahr entsprechende Richt-
3a. § 17a wird wie folgt geändert: werte unter Berücksichtigung zu erwartender
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Kostenentwicklungen; die Beträge können nach
„(2) Mit dem Ziel, eine sachgerechte Finanzie- Regionen differenziert festgelegt werden. Zur
rung sicherzustellen, schließen Umsetzung der Vorgaben nach Satz 1 entwi-
ckeln die Vertragsparteien insbesondere unter
1. die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 Nutzung der Daten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung stabe c des Krankenhausentgeltgesetzes und
insbesondere über die zu finanzierenden Tat- von Daten aus einer Auswahl von Krankenhäu-
bestände, die zusätzlichen Kosten auf Grund sern und Ausbildungsstätten, die an einer ge-
der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe sonderten Kalkulation teilnehmen, jährlich
in der Krankenpflege und zur Änderung ande- schrittweise das Verfahren zur Erhebung der er-
rer Gesetze und über ein Kalkulationsschema forderlichen Daten und zur Kalkulation und Ver-
für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets einbarung von Richtwerten. Kommt eine Verein-
nach Absatz 3; barung nach Satz 1 nicht zustande, kann das
2. die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteilig- Bundesministerium für Gesundheit das Verfah-
ten auf Landesebene ergänzende Vereinba- ren oder die Richtwerte durch eine Rechtsver-
rungen insbesondere zur Berücksichtigung ordnung nach § 17b Abs. 7 vorgeben.“
der landesrechtlichen Vorgaben für die Aus-
bildungsstätten und zum Abzug des vom 4. § 17b wird wie folgt geändert:
Land finanzierten Teils der Ausbildungskos-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ten, bei einer fehlenden Vereinbarung nach
Nummer 1 auch zu den dort möglichen Ver- aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „vorliegt,
einbarungsinhalten. sind“ die Wörter „Richtwerte nach § 17a
Die Vereinbarungen nach Satz 1 sind bei der Ver- Abs. 4b sowie“ eingefügt.
einbarung des Ausbildungsbudgets nach Ab-
bb) In Satz 7 werden die Wörter „Die für die
satz 3 zu beachten. Kommt eine Vereinbarung
Krankenhausplanung zuständige Landesbe-
nach Satz 1 nicht zu Stande, entscheidet auf An-
hörde kann“ durch die Wörter „Die Landes-
trag einer Vertragspartei bei Satz 1 Nr. 1 die
regierungen werden ermächtigt, durch
Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 und bei Satz 1
Rechtsverordnung“ ersetzt und nach der An-
Nr. 2 die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1.“
gabe „6“ das Wort „zu“ eingefügt, der Punkt
b) In Absatz 3 werden die Sätze 5 bis 9 durch fol- durch ein Semikolon ersetzt und folgender
gende Sätze ersetzt: Satzteil angefügt:
„Ab dem Jahr 2010 sind bei der Vereinbarung
des Ausbildungsbudgets auch die Richtwerte „die Landesregierungen können diese Er-
nach Absatz 4b zu berücksichtigen. Soweit mächtigung durch Rechtsverordnung auf
Richtwerte nicht vereinbart oder nicht durch oberste Landesbehörden übertragen.“
Rechtsverordnung vorgegeben sind, vereinbaren cc) Folgender Satz wird angefügt:
die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 entspre-
chende Finanzierungsbeträge im Rahmen des „Entstehen bei Patienten mit außerordentli-
Ausbildungsbudgets. Es ist eine Angleichung chen Untersuchungs- und Behandlungsab-
der krankenhausindividuellen Finanzierungsbe- läufen extrem hohe Kostenunterdeckungen,
träge an die Richtwerte oder im Falle des Sat- die mit dem pauschalierten Vergütungssys-
zes 6 eine Angleichung der Finanzierungsbe- tem nicht sachgerecht finanziert werden
träge im Land untereinander anzustreben; dabei (Kostenausreißer), sind entsprechende Fälle
sind krankenhausindividuelle Abweichungen des zur Entwicklung geeigneter Vergütungsfor-
vom Land finanzierten Teils der Ausbildungskos- men vertieft zu prüfen.“
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) In Satz 8 werden die Wörter „Die Spitzenverbän-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver- de“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
bände“ durch die Wörter „Der Spitzenver- Bund“ ersetzt.
band Bund“ ersetzt. 8. In § 27 werden die Wörter „gebildeten Verbände“
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „benannten Bevollmächtigten“ er-
setzt.
„Für die gemeinsame Beschlussfassung des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen 9. § 28 wird wie folgt geändert:
und des Verbandes der privaten Krankenver- a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bun-
sicherung haben der Spitzenverband Bund desstatistik“ die Wörter „auf Grundlage dieser
der Krankenkassen zwei Stimmen und der Erhebungen“ eingefügt.
Verband der privaten Krankenversicherung
eine Stimme.“ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„(4) Das Statistische Bundesamt führt unter
aa) In Satz 1 Nr. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
Verwendung der von der DRG-Datenstelle nach
„Abschläge“ ein Komma und die Wörter „der
§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Krankenhausent-
Ermittlung der Richtwerte nach § 17a
geltgesetzes übermittelten Daten jährlich eine
Abs. 4b“ sowie nach dem Wort „Kranken-
Auswertung zu folgenden Sachverhalten durch:
häusern“ die Wörter „oder Ausbildungsstät-
ten“ eingefügt. 1. Identifikationsmerkmale der Einrichtung,
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kranken- 2. Patienten nach Anlass und Grund der Auf-
häusern“ die Wörter „oder Ausbildungsstät- nahme, Weiterbehandlung, Verlegung und
ten“ eingefügt. Entlassung sowie Gewicht der unter Einjähri-
d) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder gen bei der Aufnahme, Diagnosen einschließ-
Pauschalbeträge nach § 17a Abs. 2“ durch die lich der Nebendiagnosen, Beatmungsstun-
Angabe „nach § 17a Abs. 4b“ ersetzt. den, vor- und nachstationäre Behandlung,
Art der Operationen und Prozeduren sowie
5. § 17c wird wie folgt geändert: Angabe der Leistungserbringung durch Be-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: legoperateur, -anästhesist oder -hebamme,
aa) Nach dem Wort „Krankenkassen“ wird das 3. in Anspruch genommene Fachabteilungen,
Wort „gemeinsam“ gestrichen.
4. Abrechnung der Leistungen je Behandlungs-
bb) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt fall nach Höhe der Entgelte insgesamt, der
und folgender Satzteil angefügt: DRG-Fallpauschalen, Zusatzentgelte, Zu-
„über die Einleitung der Prüfung entscheiden und Abschläge und sonstigen Entgelte,
die Krankenkassen mehrheitlich.“ 5. Zahl der DRG-Fälle, Summe der Bewertungs-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in den relationen sowie Ausgleichsbeträge nach § 4
Jahren 2003 bis 2004“ gestrichen. Abs. 9 des Krankenhausentgeltgesetzes,
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 6. Anzahl der Ausbildenden und Auszubilden-
aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „den den, jeweils gegliedert nach Berufsbezeich-
Landesverbänden der Krankenkassen und nung nach § 2 Nr. 1a sowie die Anzahl der
den“ die Wörter „Verbänden der“ gestrichen. Auszubildenden nach Berufsbezeichnungen
zusätzlich gegliedert nach jeweiligem Ausbil-
bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Die dungsjahr.“
Landesverbände der Krankenkassen und
die“ die Wörter „Verbände der“ gestrichen.
Artikel 19
cc) In Satz 9 werden die Wörter „Die Spitzenver-
Änderung des
bände“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
Krankenhausentgeltgesetzes
band Bund“ ersetzt.
dd) In Satz 11 werden die Wörter „der Spitzen- Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
verbände der Krankenkassen gemeinsam“ (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 3
durch die Wörter „des Spitzenverbandes des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
Bund der Krankenkassen“ ersetzt. S. 3439), wird wie folgt geändert:
6. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „die 1. § 4 wird wie folgt geändert:
Landesverbände der Krankenkassen, die“ die Wör- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ter „Verbände der“ gestrichen.
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundes-Ange-
7. § 18a Abs. 6 wird wie folgt geändert: stelltentarifvertrag“ durch die Wörter „Tarif-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbän- vertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“ er-
de“ durch die Wörter „Der Spitzenverband setzt.
Bund“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kodierricht-
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Spitzenverbän- linien“ die Wörter „oder auf eine bereits ein-
de“ durch die Wörter „des Spitzenverbandes getretene, veränderte Kodierung von Diagno-
Bund“ ersetzt. sen und Prozeduren“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 457
b) In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „grundsätzlich von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden
zu 40 vom Hundert“ durch die Angabe „ab dem Qualitätssicherung beauftragte Institution auf
Jahr 2007 grundsätzlich zu 20 vom Hundert“ er- Bundesebene kann ausgewählte Leistungsdaten
setzt. aus den Buchstaben a bis f des Absatzes 2 Nr. 2
2. Dem § 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: anfordern, soweit diese nach Art und Umfang
notwendig und geeignet sind, um Maßnahmen
„(9) Bei gesetzlich krankenversicherten Patienten, der Qualitätssicherung nach § 137a Abs. 2 Nr. 1,
die nach dem 31. Dezember 2006 entlassen werden, 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
ist ein Abschlag in Höhe von 0,5 vom Hundert des durchführen zu können. Die Institution auf Bun-
Rechnungsbetrags vorzunehmen und auf der Rech- desebene kann entsprechende Daten auch für
nung des Krankenhauses auszuweisen; der Ab- Zwecke der einrichtungsübergreifenden Quali-
schlag gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetz- tätssicherung auf Landesebene anfordern und
lichen Regelung zur Finanzierung der Krankenhäuser diese an die jeweils zuständige Institution auf
für den Zeitraum nach dem Jahr 2008. Haben Kran- Landesebene weitergeben. Die DRG-Datenstelle
kenkassen Rechnungen nach Satz 1 ohne Abschlag übermittelt die Daten, soweit die Notwendigkeit
bezahlt, ist der Krankenhausträger verpflichtet, je- nach Satz 1 von der Institution auf Bundesebene
weils einen Betrag in Höhe von 0,5 vom Hundert glaubhaft dargelegt wurde. Absatz 3 Satz 9
des Rechnungsbetrags an die jeweilige Kranken- und 10 gilt entsprechend.“
kasse zu erstatten. Bemessungsgrundlage für den
Abschlag nach Satz 1 und 2 ist die Höhe der abge- 7. In Anlage 1 „Aufstellung der Entgelte und Budgeter-
rechneten Entgelte nach § 6 Abs. 2a und § 7 Satz 1 mittlung (AEB)“ wird in Abschnitt B2 lfd. Nr. 13 das
Nr. 1 bis 3 und 5 einschließlich der Abschläge bei Wort „BAT-Ost-West-Angleichung“ durch das Wort
Verlegungen. Bei der Ermittlung des Erlösausgleichs „TVöD-Ost-West-Angleichung“ ersetzt.
nach § 4 Abs. 9 und § 6 Abs. 3 Satz 6 wird die Erlös-
minderung infolge des Abschlags nicht berücksich- Artikel 20
tigt.“ Änderung der
3. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen- Bundespflegesatzverordnung
verbände“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
Bund“ ersetzt. ber 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Ar-
4. § 10 wird wie folgt geändert: tikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
a) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: S. 3439), wird wie folgt geändert:
„Wird aus anderen als den in Satz 2 genannten 1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Spit-
Tatbeständen eine niedrigere Summe der effekti- zenverbände der Krankenkassen gemeinsam“
ven Bewertungsrelationen vereinbart, kann ab- durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der
weichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert Krankenkassen“ ersetzt.
vereinbart werden, wenn dies nicht zu einer Erhö- 1a. § 6 wird wie folgt geändert:
hung der Gesamtausgaben für Krankenhausleis-
a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 5 wird das Wort „Bun-
tungen führt.“
des-Angestelltentarifvertrag“ durch die Wörter
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Bundes-Ange- „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“
stelltentarifvertrag“ durch die Wörter „Tarifvertrag ersetzt.
für den öffentlichen Dienst (TVöD)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundes-An-
5. In § 20 werden die Wörter „gebildeten Verbände“ gestelltentarifvertrag“ durch die Wörter „Tarif-
durch die Wörter „benannten Bevollmächtigten“ er- vertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“ er-
setzt. setzt.
6. § 21 wird wie folgt geändert: 2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die An-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: gabe „zu 40 vom Hundert“ durch die Angabe „ab
aa) In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 dem Jahr 2007 zu 20 vom Hundert“ ersetzt.
Buchstabe a und c und Nr. 2 Buchstabe b 3. In § 15 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
und d bis g“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 „Die Spitzenverbände“ durch die Wörter „Der
Buchstabe a, c und d und Nr. 2 Buchstabe b Spitzenverband Bund“ ersetzt.
und d bis h“ ersetzt.
4. In § 25 werden die Wörter „gebildeten Verbände“
bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „unver- durch die Wörter „benannten Bevollmächtigten“
züglich Auswertungen“ die Wörter „für seine ersetzt.
Belange und für empfohlene Auswertungen
nach Satz 6“ eingefügt. Artikel 21
cc) In Satz 9 werden nach dem Wort „Absatz“ die Änderung der
Wörter „und in § 17b Abs. 8 des Kranken- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
hausfinanzierungsgesetzes“ eingefügt.
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
fügt: 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
„(3a) Die nach § 137a Abs. 1 des Fünften Bu- geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ches Sozialgesetzbuch mit der Durchführung ber 2006 (BGBl. I S. 3439), wird wie folgt geändert:
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer 13. In § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 8 werden
Krankenkasse“ das Komma durch das Wort jeweils die Wörter „Verbänden der“ gestrichen.
„oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder der 14. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
Verbände der Ersatzkassen“ gestrichen. bände der“ gestrichen.
2. In § 9 Abs. 1 wird nach den Wörtern „die Kran-
kenkassen“ das Komma durch das Wort „und“ Artikel 22
ersetzt und werden die Wörter „und die Verbände Änderung der
der Ersatzkassen“ gestrichen. Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
3. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“ Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in
gestrichen. der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“ 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
gestrichen. geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 3439), wird wie folgt geändert:
5. § 13 wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer
a) In Absatz 4 werden die Wörter „Verbände der“ Krankenkasse“ das Komma durch das Wort
gestrichen. „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder der
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Verbände der Ersatzkassen“ gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen- 2. In § 9 Abs. 1 wird nach den Wörtern „die Kran-
verbände“ durch die Wörter „der Spitzen- kenkassen“ das Komma durch das Wort „und“
verband Bund“ ersetzt, nach dem Wort ersetzt und werden die Wörter „und die Verbände
„Vereinigungen“ das Wort „und“ durch ein der Ersatzkassen“ gestrichen.
Komma ersetzt und vor dem Wort „unter- 3. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“
stützen“ die Wörter „und die Ersatzkas- gestrichen.
sen“ eingefügt. 4. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Bundesver- gestrichen.
einigung“ das Komma gestrichen und wer- 5. § 13 wird wie folgt geändert:
den die Wörter „die Bundesverbände der
Krankenkassen und die Verbände der Er- a) In Absatz 4 werden die Wörter „Verbände der“
satzkassen“ durch die Wörter „und der gestrichen.
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
6. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“ verbände“ durch die Wörter „der Spitzen-
gestrichen. verband Bund“ ersetzt, nach dem Wort
„Vereinigungen“ das Wort „und“ durch ein
6a. In § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
Komma ersetzt und vor dem Wort „unter-
Satz 1 wird jeweils das Wort „unmittelbar“ durch
stützen“ die Wörter „und die Ersatzkas-
die Wörter „in absehbarer Zeit“ ersetzt.
sen“ eingefügt.
7. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Bundesver-
„Ein Arzt steht auch dann für die Versorgung der einigung“ das Komma gestrichen und wer-
Versicherten in erforderlichem Maße zur Verfü- den die Wörter „die Bundesverbände der
gung, wenn er neben seiner vertragsärztlichen Krankenkassen und die Verbände der Er-
Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den satzkassen“ durch die Wörter „und der
§§ 73b, 73c oder 140b des Fünften Buches Sozi- Spitzenverband Bund der Krankenkassen“
algesetzbuch tätig wird.“ ersetzt.
8. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „sowie die Ver- 6. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“
bände der Ersatzkassen“ gestrichen. gestrichen.
9. In § 27 Satz 2 werden die Wörter „Verbände der“ 7. § 16 wird wie folgt geändert:
gestrichen. a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „unmittelbar“
10. In § 28 Abs. 2 wird nach den Wörtern „die Kran- durch die Wörter „in absehbarer Zeit“ ersetzt.
kenkassen“ das Komma durch das Wort „und“ b) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.
ersetzt und werden die Wörter „und die Verbände 8. Abschnitt IVa wird aufgehoben.
der Ersatzkassen“ gestrichen.
9. § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 wird aufgehoben.
11. § 31 wird wie folgt geändert:
9a. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „die Spitzenver-
„Ein Zahnarzt steht auch dann für die Versorgung
bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband
der Versicherten in erforderlichem Maße zur Ver-
Bund“ ersetzt.
fügung, wenn er neben seiner vertragszahnärzt-
b) In Absatz 5 werden die Wörter „die Spitzenver- lichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach
bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband § 73c oder § 140b des Fünften Buches Sozialge-
Bund“ ersetzt. setzbuch tätig wird.“
12. In § 33 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Ver- 10. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „sowie die Ver-
bände der“ gestrichen. bände der Ersatzkassen“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 459
11. In § 27 Satz 2 werden die Wörter „Verbände der“ „Krankenkassen“ die Wörter „und die Ersatz-
gestrichen. kassen andererseits“ eingefügt.
12. In § 28 Abs. 2 wird nach den Wörtern „die Kran- b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkas-
kenkassen“ das Komma durch das Wort „und“ sen“ die Wörter „und die Ersatzkassen“ einge-
ersetzt und werden die Wörter „und die Verbände fügt.
der Ersatzkassen“ gestrichen.
13. § 31 wird wie folgt geändert: Artikel 24
a) In Absatz 2 werden die Wörter „die Spitzenver- Änderung der
bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband Schiedsamtsverordnung
Bund“ ersetzt. Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesge-
b) In Absatz 5 werden die Wörter „die Spitzenver- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffent-
bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
Bund“ ersetzt. tikel 59 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242), wird wie folgt geändert:
14. In § 33 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen. 1. § 1 wird wie folgt geändert:
15. In § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 8 werden a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
jeweils die Wörter „Verbänden der“ gestrichen. aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „sieben“ durch
16. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver- das Wort „vier“ ersetzt.
bände der“ gestrichen. bb) In Satz 3 werden die Wörter „Verbände der“
gestrichen.
Artikel 23 b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verbände
Änderung der der“ gestrichen.
Ausschussmitglieder-Verordnung c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Ausschussmitglieder-Verordnung in der im Bun- aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „sieben“ durch
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, ver- das Wort „vier“ ersetzt.
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 2. September 2004 (BGBl. I bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Bundesver-
S. 2325), wird wie folgt geändert: bänden der Krankenkassen, der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
1. § 1 wird wie folgt geändert: und den Verbänden der Ersatzkassen“ durch
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Gemeinsa- die Wörter „dem Spitzenverband Bund der
men Bundesausschusses und“ gestrichen. Krankenkassen“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 2. § 11 wird wie folgt geändert:
„Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinsa- a) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesverband der
men Bundesausschusses bestimmt sich nach Ortskrankenkassen“ durch die Wörter „Spitzen-
§ 91 Abs. 2 Satz 11 des Fünften Buches Sozi- verband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
algesetzbuch.“ b) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesverband,
c) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern Verband der Ersatzkassen“ durch die Wörter
„neu hinzugetretene Mitglieder“ die Wörter „der „den Ersatzkassen“ ersetzt.
Ausschüsse“ eingefügt.
2. (entfallen) Artikel 25
3. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Änderung der
Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung
„Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen
Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschus- Die Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung vom
ses erhalten Reisekostenvergütung nach den Vor- 5. Januar 2004 (BGBl. I S. 29) wird wie folgt geändert:
schriften des Bundesreisekostengesetzes.“ 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
4. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „über Reisekos- „Verordnung
tenvergütung der Beamten des Landes nach der zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen
Reisekostenstufe C.“ durch die Wörter „des Lan- und der Beschwerdeausschüsse nach § 106
des über Reisekostenvergütung.“ ersetzt. Abs. 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
4a. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „erhalten“ ein (Wirtschaftlichkeitsprüfungs-
Komma und die Wörter „soweit sie nicht haupt- Verordnung – WiPrüfVO)“.
amtlich tätig sind,“ eingefügt. 2. § 1 wird wie folgt geändert:
4b. In § 10 Satz 1 werden nach dem Wort „erhalten“ a) In der Überschrift wird das Wort „Prüfungs-“
ein Komma und die Wörter „soweit sie nicht durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.
hauptamtlich tätig sind,“ eingefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungs-“
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „(Zahnärzte)“ durch die Wörter „Die Prüfungsstelle nach
das Wort „einerseits“ und nach dem Wort Absatz 4“ ersetzt.
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Ausschüsse fungsstelle“ und werden die Wörter „den Aus-
bestehen“ durch die Wörter „Der Beschwer- schüssen“ durch die Wörter „dem Aus-
deausschuss besteht“ und die Wörter „sechs, schuss“ ersetzt.
mindestens jeweils drei“ durch die Wörter cc) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „Ge-
„vier, mindestens jeweils zwei“ ersetzt. schäftsstelle“ durch das Wort „Prüfungsstel-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Ausschüsse“ le“ ersetzt.
durch die Wörter „den Ausschuss“ ersetzt. e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Aus-
dd) In Satz 5 werden die Wörter „der Ausschüs- schüsse“ durch die Wörter „Die Prüfungsstelle
se“ durch die Wörter „des Ausschusses“ er- und der Beschwerdeausschuss“ ersetzt.
setzt und wird nach dem Wort „weisungsge-
6. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „der Vorsitzenden
bunden“ das Semikolon durch einen Punkt
der Prüfungs- und der Beschwerdeausschüsse und
ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestri-
ihrer“ durch die Wörter „des Vorsitzenden des Be-
chen.
schwerdeausschusses und seiner“ und wird das
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Aus- Wort „Geschäftsstelle“ durch das Wort „Prüfungs-
schüsse können für die Prüfungen“ durch die stelle“ ersetzt.
Wörter „Der Ausschuss kann für die Beschwerde-
verfahren“ ersetzt. Artikel 25a
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Prüfungs- und Weitere Änderung
des“ und das Wort „jeweilige“ gestrichen. der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung
e) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Ausschüsse In § 1 Abs. 1 Satz 3 der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-
sind“ durch die Wörter „Der Ausschuss ist“ er- Verordnung vom 5. Januar 2004 (BGBl. I S. 29), die
setzt. durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist,
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: werden die Wörter „der Verbände“ gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungs-
ausschuss“ durch die Wörter „Die Prüfungs- Artikel 26
stelle“ ersetzt. Änderung der
bb) Satz 2 wird aufgehoben. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
3. § 2 wird wie folgt geändert: Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2006 (BGBl. I S. 152) wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Geschäftsstelle“
1. In § 5 wird folgender Absatz 11 angefügt:
durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.
„(11) Die Meldungen müssen die Betriebsnummer
bb) In Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter „in Zusam-
der Krankenkasse des Beschäftigten enthalten.“
menarbeit mit der Geschäftsstelle“ gestri-
chen. 2. In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „den Spit-
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Verbände zenverbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenver-
der“ gestrichen. band Bund“ ersetzt und das Wort „gemeinsam“ ge-
strichen.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
3. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „von einem Spit-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschäftsstelle“ durch zenverband“ durch die Wörter „vom Spitzenverband
das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt. Bund“ ersetzt.
b) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils die Wör- 4. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzenver-
ter „der Ausschüsse“ durch die Wörter „des Aus- bände der Krankenkassen“ durch die Wörter „der
schusses“ ersetzt. Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert: 5. In § 32 Abs. 1 werden die Wörter „den Krankenkas-
a) In der Überschrift wird das Wort „Geschäftsstelle“ sen“ durch die Wörter „den Einzugsstellen, dem
durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt. Bundesversicherungsamt als Träger des Gesund-
b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Geschäfts- heitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen“ ersetzt.
stelle“ durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt,
nach dem Wort „hat“ die Wörter „neben ihren sich Artikel 27
aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch erge- Änderung der
benden Aufgaben“ eingefügt und in Nummer 1 Beitragsverfahrensverordnung
das Komma nach dem Wort „laden“, die Wörter
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
„die Entscheidungen vorzubereiten“ und die Wör-
(BGBl. I S. 1138) wird wie folgt geändert:
ter „nach § 106 Abs. 4a Satz 7 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch“ gestrichen. 1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „und“ durch
c) Absatz 2 wird aufgehoben. die Wörter „ , den Gesundheitsfonds und die“ er-
setzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Krankenkassen“ durch
aa) Satz 1 wird aufgehoben. die Wörter „Pflegekassen, dem Bundesversiche-
bb) In dem bisherigen Satz 2 wird jeweils das rungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, dem
Wort „Geschäftsstelle“ durch das Wort „Prü- Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 461
Artikel 28 2. § 10 wird wie folgt geändert:
Änderung a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
der Verordnung über die Erstattung „§ 10
einigungsbedingter Leistungen an die Kennzeichnung“.
Träger der allgemeinen Rentenversicherung
b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstat- fügt:
tung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der
„(11) Aus Fertigarzneimitteln entnommene
allgemeinen Rentenversicherung vom 17. März 2000
Teilmengen, die zur Anwendung bei Menschen
(BGBl. I S. 233), die zuletzt durch Artikel 458 der Ver-
bestimmt sind, dürfen nur mit einer Kennzeich-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
nung abgegeben werden, die mindestens den
dert worden ist, werden die Wörter „der halbe vom
Anforderungen nach Absatz 8 Satz 1 entspricht.
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
Absatz 1b findet keine Anwendung.“
rung festgestellte jahresdurchschnittliche allgemeine
Beitragssatz in der Krankenversicherung“ ersetzt durch 3. In § 11 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 an-
die Wörter „die Hälfte des von der Bundesregierung gefügt:
festgelegten um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten „(7) Aus Fertigarzneimitteln entnommene Teil-
jahresdurchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in mengen, die zur Anwendung bei Menschen be-
der Krankenversicherung“ ersetzt. stimmt sind, dürfen nur zusammen mit einer Ausfer-
tigung der für das Fertigarzneimittel vorgeschriebe-
Artikel 29 nen Packungsbeilage abgegeben werden. Absatz 6
Satz 1 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1
Änderung der müssen bei der im Rahmen einer Dauermedikation
KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung erfolgenden regelmäßigen Abgabe von aus Fertig-
arzneimitteln entnommenen Teilmengen in neuen,
Die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. März
patientenindividuell zusammengestellten Blistern
1998 (BGBl. I S. 392), zuletzt geändert durch Artikel 456
Ausfertigungen der für die jeweiligen Fertigarznei-
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
mittel vorgeschriebenen Packungsbeilagen erst
wird wie folgt geändert:
dann erneut beigefügt werden, wenn sich diese ge-
1. In § 2 Nr. 1 wird das Wort „durchschnittlichem“ ge- genüber den zuletzt beigefügten geändert haben.“
strichen. 4. § 67 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „durch- a) In Satz 1 werden die Wörter „den Spitzenverbän-
schnittliche allgemeine Beitragssatz ist der nach den“ durch die Wörter „dem Spitzenverband
§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge- Bund“ ersetzt.
setzbuch vom Bundesministerium für Gesundheit b) Es werden folgende Sätze angefügt:
und Soziale Sicherung zum 1. Januar des Kalender-
„Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteili-
jahres der Dienstleistung festgestellte durchschnitt-
gung an Untersuchungen nach Satz 1 geleistet
liche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen“
werden, sind nach ihrer Art und Höhe so zu be-
durch die Wörter „allgemeine Beitragssatz ergibt
messen, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Ver-
sich auf Grund § 241 des Fünften Buches Sozialge-
schreibung oder Empfehlung bestimmter Arznei-
setzbuch“ ersetzt.
mittel entsteht. Sofern beteiligte Ärzte Leistungen
3. In § 4 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „von den Spit- zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
zenverbänden der Krankenkassen“ durch die Wörter erbringen, sind bei Anzeigen nach Satz 1 auch die
„vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er- Art und die Höhe der an sie geleisteten Entschä-
setzt. digungen anzugeben sowie jeweils eine Ausferti-
gung der mit ihnen geschlossenen Verträge zu
4. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen- übermitteln; hiervon sind Anzeigen gegenüber
verbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „den den zuständigen Bundesoberbehörden ausge-
Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversi- nommen.“
cherung“ ersetzt.
5. Dem § 78 werden die folgenden Absätze 3 und 4
angefügt:
Artikel 30
„(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die
Änderung durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und
des Arzneimittelgesetzes Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeu-
tischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabe-
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt- preis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflich-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), tige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom Krankenversicherung abgegeben werden, haben
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke
geändert: der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkas-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie sen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von
folgt gefasst: dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen wer-
den kann. Sozialleistungsträger, private Krankenver-
„§ 10 Kennzeichnung“. sicherungen sowie deren jeweilige Verbände können
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Verbände das Verfahren für die Berechnung der
Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arz- Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten
neimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abga- abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder
bepreis des pharmazeutischen Unternehmers ver- deren Verbänden vereinbaren.“
einbaren.
2. In § 2 Abs. 1 bis 5 wird jeweils das Wort „Hersteller-
(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohli- abgabepreis“ durch die Wörter „Abgabepreis des
chen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung pharmazeutischen Unternehmers“ ersetzt.
eine sofortige und das übliche Maß erheblich über-
schreitende Bereitstellung von spezifischen Arznei- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
mitteln erforderlich macht, durch Apotheken abge- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
geben werden und die zu diesem Zweck nach § 47
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Herstellerabga-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c bevorratet wurden, gilt als
bepreises“ durch die Wörter „Abgabepreises
Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden
des pharmazeutischen Unternehmers“ er-
Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis.
setzt.
Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für die-
sen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen bb) In Nummer 2 werden das Wort „Hersteller“
in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abge- durch die Wörter „pharmazeutischen Unter-
geben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 nehmer“ und das Wort „Herstellerabgabe-
auf Länderebene.“ preis“ durch die Wörter „Abgabepreis des
6. In § 97 Abs. 2 wird nach Nummer 5 folgende Num- pharmazeutischen Unternehmers“ ersetzt.
mer 5a eingefügt: b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„5a. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 eine Teilmenge „(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apo-
abgibt,“. theke zurückgegebenen verschreibungspflichti-
gen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt
Artikel 31 der Festzuschlag 5,80 Euro.“
Änderung der 4. In § 6 werden die Wörter „während der allgemeinen
Arzneimittelverschreibungsverordnung Ladenschlusszeiten gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes
§ 2 Abs. 1 der Arzneimittelverschreibungsverord- über den Ladenschluss“ durch die Wörter „in der
nung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen so-
zuletzt durch die Verordnung vom 22. Dezember 2006 wie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen
(BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, wird wie folgt Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr“ ersetzt.
geändert:
5. In § 10 wird Absatz 3 aufgehoben.
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
6. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
„4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des
Wirkstoffes einschließlich der Stärke,“. „§ 11
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge- Preise in besonderen Fällen
fügt: Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den Fäl-
„4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke len des § 78 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes wird
hergestellt werden soll, die Zusammensetzung bei Anwendung dieser Verordnung der Abgabepreis
nach Art und Menge oder die Bezeichnung des des pharmazeutischen Unternehmers durch den
Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abge- Länderabgabepreis ersetzt. Bei Abgabe von Stoffen
geben werden sollen,“. oder Zubereitungen ist zur Berechnung des Apothe-
c) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Nummer 4“ die keneinkaufspreises sowie bei Vereinbarungen über
Angabe „oder Nummer 4a“ eingefügt. Apothekeneinkaufspreise nach § 4 Abs. 3 und § 5
Abs. 4 ebenfalls der Länderabgabepreis zugrunde
Artikel 32 zu legen. Abweichend von § 4 Abs. 3 sowie § 5
Abs. 4 und 5 können auch die für die Wahrnehmung
Änderung der der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Verbände
Arzneimittelpreisverordnung der Apotheker mit den Krankenkassen oder ihren
Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November Verbänden Vereinbarungen über die Apothekenein-
1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 24 kaufspreise und Zuschläge treffen.“
des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I
S. 2190), wird wie folgt geändert: Artikel 33
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Weitere Änderung
a) Dem Satz 1 wird folgende Nummer 7 angefügt: der Arzneimittelpreisverordnung
„7. von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, 1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 32
Zusammensetzung und Stärke unverändert dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
bleibt.“
1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „den Spitzen-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: verbänden der Krankenkassen“ durch die Wörter
„Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungs- „dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
träger, private Krankenversicherungen oder deren setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 463
2. § 5 wird wie folgt geändert: kel 455 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Spit- S. 2407), wird wie folgt geändert:
zenverbänden der Krankenkassen“ durch die 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von den
Wörter „dem Spitzenverband Bund der Kranken- Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam“
kassen“ ersetzt. durch die Wörter „vom Spitzenverband Bund der
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Spit- Krankenkassen“ ersetzt.
zenverbänden der Krankenkassen“ durch die 2. In § 5 werden die Wörter „Bundesverband der Be-
Wörter „dem Spitzenverband Bund der Kranken- triebskrankenkassen“ durch die Wörter „Spitzenver-
kassen“ ersetzt. band Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
Artikel 34
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
Änderung der verband der Betriebskrankenkassen“ durch die
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Wörter „Spitzenverband Bund der Krankenkas-
Nach § 5b Abs. 3 der Betäubungsmittel-Verschrei- sen“ ersetzt.
bungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Spit-
80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom zenverbände“ durch die Wörter „der Spitzenver-
10. März 2005 (BGBl. I S. 757) geändert worden ist, band Bund“ ersetzt.
wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Betäubungsmittel, die nach Absatz 3 gelagert Artikel 38
wurden und nicht mehr benötigt werden, können von Änderung der
dem Arzt für einen anderen Patienten dieses Alten- Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
und Pflegeheims oder Hospizes erneut verschrieben
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
werden oder an eine versorgende Apotheke zum Zweck
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die
der Weiterverwendung in einem Alten- und Pflegeheim
Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3224),
oder einem Hospiz zurückgegeben werden.“
wird wie folgt geändert:
Artikel 35 1. In § 1 Abs. 4 werden nach den Wörtern „landwirt-
schaftlichen Krankenkassen“ die Wörter „ , ab dem
Änderung der Jahr 2008 der Spitzenverband Bund der Kranken-
Apothekenbetriebsordnung kassen“ angefügt.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 der Apothekenbetriebsordnung in 2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch die Verordnung a) In Satz 7 werden nach dem Wort „sind“ ein
vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2217) geändert wor- Komma und die Wörter „im Fall des § 28d Abs. 3
den ist, wird wie folgt gefasst: frühestens mit dem Tag der erneuten Zugehörig-
keit des Versicherten zur Krankenkasse“ einge-
„Soweit es sich bei den Arzneimitteln um aus Fertigarz- fügt.
neimitteln entnommene Teilmengen handelt, sind ne-
ben der vom Arzneimittelgesetz geforderten Kenn- b) In Satz 8 Nr. 3 wird die Angabe „2a, 2b, 4a, 4b,
zeichnung Name und Anschrift der Apotheke anzuge- 6a, 6b, 8a, 8b, 10a, 10b, 12a oder 12b“ durch die
ben.“ Angabe „2b, 4b, 6b, 8b, 10b oder 12b“ ersetzt.
3. § 28d wird wie folgt geändert:
Artikel 36 a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „2a und 2b, 4a
Änderung und 4b, 6a und 6b, 8a und 8b, 10a und 10b oder
des Apothekengesetzes 12a und 12b“ durch die Angabe „2b, 4b, 6b, 8b,
10b oder 12b“ ersetzt.
In § 14 Abs. 7 des Apothekengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 34 der Ver- „2. die Teilnahme eines Versicherten am Pro-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- gramm endet, wenn
dert worden ist, wird nach Satz 3 folgender Satz 4 ein-
a) er die Voraussetzungen für eine Einschrei-
gefügt:
bung nicht mehr erfüllt,
„Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für
b) er innerhalb von zwölf Monaten zwei der in
die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach
§ 3 Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 genannten Anlagen
§ 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialge-
veranlassten Schulungen ohne plausible
setzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten
Begründung nicht wahrgenommen hat
Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben wer-
oder
den.“
c) zwei aufeinander folgende der quartalsbe-
Artikel 37 zogen zu erstellenden Dokumentationen
nach den in Absatz 1 Nr. 1 genannten An-
Änderung der lagen, die zu ihrer Gültigkeit nicht der Un-
Schiedsstellenverordnung terschrift der Ärztin/des Arztes bedürfen,
Die Schiedsstellenverordnung vom 29. September nicht innerhalb von sechs Wochen nach
1994 (BGBl. I S. 2784), zuletzt geändert durch Arti- Ablauf der in § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ge-
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
nannten Frist übermittelt worden sind schwerwiegendem Verlauf und kostenintensive
und“. chronische Krankheiten, bei denen die durchschnitt-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: lichen Leistungsausgaben je Versicherten die durch-
schnittlichen Leistungsausgaben aller Versicherten
„(3) Ein strukturiertes Behandlungsprogramm um mindestens 50 vom Hundert übersteigen, be-
kann auch zugelassen werden, wenn es vorsieht, rücksichtigt werden. Die Krankheiten sollen eng ab-
dass bei einer Unterbrechung der Zugehörigkeit grenzbar sein.
des Versicherten zur Krankenkasse, die sich über
nicht mehr als sechs Monate erstreckt, seine Teil- (2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
nahme am Programm auf Grund einer Folgedoku- stellt auf Vorschlag des Bundesversicherungsamts
mentation fortgesetzt werden kann. Während der und nach Anhörung der Spitzenverbände der Kran-
Unterbrechungszeit gilt Absatz 2 Nr. 2 entspre- kenkassen einen wissenschaftlichen Beirat beim
chend.“ Bundesversicherungsamt, der
4. § 28f wird wie folgt geändert: 1. einen Vorschlag für die Anpassung des Klassifi-
kationsmodells an die gesetzliche Krankenversi-
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Pro- cherung zu unterbreiten und ein Verfahren zu sei-
gramm“ die Wörter „auf elektronischem Weg zu ner laufenden Pflege vorzuschlagen hat,
übermittelnde“ eingefügt.
2. bis zum 31. Oktober 2007 ein Gutachten zu er-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: statten hat, in dem die in Absatz 1 Satz 2 bis 4
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe genannten Krankheiten ausgewählt werden und
„§ 219 des Fünften Buches Sozialgesetz- 3. die Auswahl der in Nummer 2 genannten Krank-
buch“ die Wörter „bis zum letzten Tag des heiten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen
übernächsten auf den Behandlungstag fol- hat.
genden Quartals“ eingefügt.
Bei der Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben
bb) In Satz 1 Nr. 7 werden die Wörter „Erst- und hat der wissenschaftliche Beirat die in Absatz 1
Folgedokumentationen“ durch das Wort Satz 1 genannten Kriterien zu beachten. In dem Gut-
„Erstdokumentation“ ersetzt und die Wörter achten nach Satz 1 Nr. 2 sind für alle ausgewählten
„spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Krankheiten auch die zur Identifikation dieser Krank-
Ablauf des Dokumentationszeitraums“ gestri- heiten erforderlichen ICD-Codes und Arzneimittel-
chen. wirkstoffe zur Ermittlung der entsprechenden Morbi-
c) In Absatz 2a Satz 1 und 2 wird jeweils nach der ditätsgruppen des gewählten Klassifikationsmodells
Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 7“ die Angabe „in anzugeben.
der vor dem 1. April 2007 geltenden Fassung“ (3) In den wissenschaftlichen Beirat nach Absatz 2
eingefügt. werden Personen berufen, die über einen besonde-
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ren Sachverstand in Bezug auf die mit der Klassifi-
kation von Versicherten zusammenhängenden medi-
„Die Anforderungen nach § 28d Abs. 1 Nr. 1 und
zinischen, pharmazeutischen, pharmakologischen,
Abs. 2 Nr. 2 gelten nur für den Teil der in Absatz 1
klinischen oder statistischen Fragen sowie in Bezug
genannten Anlagen, der den in § 28d Abs. 1 Nr. 1
auf die Entwicklung und Pflege von Versicherten-
genannten Anlagen entspricht.“
klassifikationsmodellen verfügen. Das Bundesversi-
5. § 28g Abs. 5 wird wie folgt geändert: cherungsamt richtet zur Unterstützung der Arbeit
a) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort des wissenschaftlichen Beirats eine Geschäftsstelle
„fünf“ ersetzt. ein.
b) Folgender Satz wird angefügt: (4) Das Bundesversicherungsamt legt auf der
Grundlage der Empfehlung nach Absatz 2 Nr. 2 und 3
„Programme, die am 1. April 2007 zugelassen die nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigenden
sind, gelten für die Dauer von höchstens fünf Jah- Krankheiten, die auf Grundlage dieser Krankheiten
ren als zugelassen.“ zugrunde zu legenden Morbiditätsgruppen, den Al-
6. Nach § 30 werden folgende §§ 31 bis 34 eingefügt: gorithmus für die Zuordnung der Versicherten zu den
„§ 31 Morbiditätsgruppen, das Regressionsverfahren zur
Ermittlung der Gewichtungsfaktoren und das Be-
Auswahl und rechnungsverfahren zur Ermittlung der Risikozu-
Anpassung des Klassifikationsmodells schläge nach Anhörung der Spitzenverbände der
(1) Die Auswahl des Versichertenklassifikations- Krankenkassen bis zum 31. März des dem Berichts-
modells nach § 29 Satz 1 Nr. 1 und seine Anpassung jahr folgenden Jahres, erstmals bis zum 1. Juli 2008
an die Gegebenheiten der gesetzlichen Krankenver- fest und gibt diese in geeigneter Weise bekannt. Für
sicherung haben so zu erfolgen, dass keine Anreize die Ermittlung der Risikozuschläge für die in § 29
für medizinisch nicht gerechtfertigte Leistungsaus- Satz 1 Nr. 1 genannten Risikomerkmale sind nur
weitungen geschaffen und Anreize zur Risikoselek- die nach Satz 1 festgelegten Morbiditätsgruppen
tion vermieden werden. Das nach Satz 1 an die ge- zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 1 gilt entspre-
setzliche Krankenversicherung angepasste Versi- chend. Morbiditätsgruppen für Erwerbsminderungs-
chertenklassifikationsmodell ist an Hand von 50 rentner werden für Versicherte gebildet, die während
bis 80 Krankheiten zu filtern und prospektiv auszu- des überwiegenden Teils des dem Berichtsjahr vo-
gestalten. Bei der Auswahl der in Satz 2 genannten rangegangenen Jahres eine Rente wegen Erwerbs-
Krankheiten sollen insbesondere Krankheiten mit minderung erhalten haben. Bei der Bildung von Al-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 465
tersgruppen kann das Bundesversicherungsamt im gende Angaben versichertenbezogen als Stichpro-
Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der be:
Krankenkassen von § 2 Abs. 3 Satz 1 abweichende 1. die Postleitzahl des Wohnortes des Versicherten,
Altersabstände bestimmen.
2. die Anzahl der Versichertentage mit einer Ein-
(5) Die auf Grund der Regelungen in den Absät- schreibung in ein strukturiertes Behandlungspro-
zen 1 bis 4 entstehenden Kosten werden von den gramm nach § 2 Abs. 1 Satz 3,
Krankenkassen durch Erhöhung des Ausgleichsbe-
darfssatzes, vom 1. Januar 2009 an aus den Einnah- 3. die Anzahl der Versichertentage mit einer Zuord-
men des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften nung zu jeweils einer Versichertengruppe nach
Buches Sozialgesetzbuch getragen. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 4 differenziert nach
der Einschreibung in ein strukturiertes Behand-
lungsprogramm nach § 2 Abs. 1 Satz 3,
§ 32
4. das Jahresarbeitsentgelt gemäß der Jahresar-
Monatliches Ausgleichsverfahren ab 2009
beitsentgeltmeldung nach § 28a Abs. 3 Satz 2
Abweichend von § 3 Abs. 6 erheben die Kranken- Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
kassen für den monatlichen Ausgleich nach § 17 für
5. die für die Bezieher von Arbeitslosengeld gezahl-
Leistungsausgaben ohne Krankengeld versicherten-
ten Beiträge.
bezogen die Versicherungszeiten der Versicherten
für die Zeiträume Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinba-
ren im Einvernehmen mit dem Bundesversiche-
1. Januar bis Juni und
rungsamt in der Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1
2. Januar bis Dezember und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das
(Berichtszeiträume) des Ausgleichsjahres. Die Kran- Nähere über die zeitliche Zuordnung der Angabe
kenkassen legen die Versicherungszeiten nach nach Satz 1 Nr. 1 und das Stichprobenverfahren
Satz 1 für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 1 der Angaben nach Satz 1. Versicherte mit Wohnsitz
bis zum 15. August des Berichtsjahres und für den außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 2 bis zum 15. Feb- Deutschland sind bei der Erhebung nach Satz 1
ruar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem nicht zu erfassen. § 30 Abs. 2 und 4 gilt entspre-
Bundesversicherungsamt über den Spitzenverband chend. Zur Erfüllung des in Satz 1 genannten
Bund der Krankenkassen maschinell verwertbar vor. Zwecks kann das Bundesversicherungsamt von
den Krankenkassen weitere Auskünfte und Nach-
§ 33 weise verlangen.
(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 erfolgt
Zuweisung für strukturierte
letztmalig in dem Jahr, in dem die Voraussetzung
Behandlungsprogramme ab 2009
nach § 272 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialge-
(1) Zur Förderung der Durchführung strukturierter setzbuch erfüllt wurde.“
Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Krankenkas- Artikel 39
sen aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen für je-
Änderung des Gesetzes zu
den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 eingeschriebenen Ver-
Übergangsregelungen zur Neuorganisation
sicherten zur Deckung der Programmkosten für me-
der vertragsärztlichen Selbstverwaltung
dizinisch notwendige Aufwendungen wie Dokumen-
und Organisation der Krankenkassen
tations- oder Koordinationsleistungen. Hebt das
Bundesversicherungsamt auf Grund der Evaluati- In § 7 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur
onsberichte nach § 28g die Zulassung eines Pro- Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwal-
gramms auf oder lehnt es die Verlängerung der Zu- tung und Organisation der Krankenkassen vom 14. No-
lassung ab, ist die Zuweisung nach Satz 1 zurück- vember 2003 (BGBl. I S. 2190, 2256) wird die Angabe
zuzahlen. „1. Januar 2007“ durch die Angabe „31. Dezember
2008“ ersetzt.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bestimmt die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1
Artikel 40
und das Nähere über das Meldeverfahren für die ein-
geschriebenen Versicherten. Kommt die Bestim- Aufhebung des Gesetzes
mung nach Satz 1 nicht zu Stande, bestimmt das zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von
Bundesversicherungsamt die Höhe der Zuweisung Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
und das Meldeverfahren. Das Gesetz zur Stabilisierung des Mitgliederkreises
von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse vom
§ 34 19. April 2000 (BGBl. I S. 571), geändert durch Artikel 68
Übergangsregelungen zur des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
Einführung des Gesundheitsfonds wird aufgehoben.
(1) Für die Schätzung der Belastungen auf Grund Artikel 41
der Einführung der Verteilungskriterien des Gesund-
heitsfonds für die in einem Land tätigen Krankenkas- Änderung des
sen (§ 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Aufwendungsausgleichsgesetzes
erheben die Krankenkassen ab dem Berichtsjahr Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezem-
2008 zusätzlich zur Datenerhebung nach § 30 fol- ber 2005 (BGBl. I S. 3686), geändert durch Artikel 10
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen,
wie folgt geändert: die
1. § 2 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
chert oder versicherungspflichtig sind oder
2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen vereinbaren gemeinsam 2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfe-
und einheitlich Näheres“ durch die Wörter „Der Spit- berechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche
zenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nä- haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung
here“ ersetzt. oder
3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbe-
werberleistungsgesetzes haben oder
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „beschrän-
ken“ die Wörter „und verschiedene Erstattungs- 4. Empfänger laufender Leistungen nach dem
sätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel
vorsehen“ angefügt. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für
die Dauer dieses Leistungsbezugs und wäh-
b) Nummer 4 wird gestrichen.
rend Zeiten einer Unterbrechung des Leis-
tungsbezugs von weniger als einem Monat,
Artikel 42 wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar
Änderung 2009 begonnen hat.
des Transplantationsgesetzes Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheits-
Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 kostenversicherungsvertrag genügt den Anforde-
(BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 14 der rungen des Satzes 1.
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), (6) Wird der Vertragsabschluss später als einen
wird wie folgt geändert: Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 5
1. In § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 werden Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu ent-
jeweils die Wörter „die Spitzenverbände der Kran- richten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für je-
kenkassen gemeinsam“ durch die Wörter „der Spit- den weiteren angefangenen Monat der Nichtversi-
zenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt. cherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversi-
cherung für jeden weiteren angefangenen Monat
2. In § 11 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 4
der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monats-
Satz 1 und § 12 Abs. 5 Satz 3 werden jeweils die
beitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung
Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen
nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen,
gemeinsam“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig
zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten.
Artikel 43 Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer
Änderung des Gesetzes die Stundung des Prämienzuschlags verlangen,
über den Versicherungsvertrag wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im treffen würde und den Interessen des Versicherers
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, durch die Vereinbarung einer angemessenen Ra-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert tenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 gestundete Betrag ist zu verzinsen.
(BGBl. I S. 368), wird wie folgt geändert: (7) Der Versicherer ist verpflichtet,
01. Dem § 178a werden folgende Absätze 5 bis 9 an- 1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversi-
gefügt: cherung Versicherten
„(5) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist ver- a) innerhalb von sechs Monaten nach Einfüh-
pflichtet, bei einem in Deutschland zum Ge- rung des Basistarifes,
schäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunter- b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn
nehmen für sich selbst und für die von ihr gesetz- der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vor-
lich vertretenen Personen, soweit diese nicht gesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen
selbst Verträge abschließen können, eine Krank- ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
heitskostenversicherung, die mindestens eine
Kostenerstattung für ambulante und stationäre 2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland,
Heilbehandlung umfasst und bei der die für tarif- die nicht in der gesetzlichen Krankenversiche-
lich vorgesehene Leistungen vereinbarten absolu- rung versicherungspflichtig sind, nicht zum
ten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 5
und stationäre Heilbehandlung für jede zu versi- Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits
chernde Person auf eine betragsmäßige Auswir- eine private Krankheitskostenversicherung mit
kung von kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist, einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb
abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihil- zugelassenen Versicherungsunternehmen ver-
feberechtigte ergeben sich die möglichen Selbst- einbart haben, die der Pflicht nach Absatz 1
behalte durch eine sinngemäße Anwendung des genügt,
durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hun- 3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder ver-
dert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5 000 Euro. gleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 467
füllung der Pflicht nach Absatz 5 Satz 1 ergän- 1 vom Hundert des Beitragsrückstandes zu ent-
zenden Versicherungsschutz benötigen, richten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile,
Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht
4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland,
innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens
die eine private Krankheitskostenversicherung
vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im
im Sinne des Absatzes 5 mit einem in Deutsch-
Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.
land zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Ver-
sicherungsunternehmen vereinbart haben und (9) Bei einer Versicherung im Basistarif nach
deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann
abgeschlossen wird, das Versicherungsunternehmen verlangen, dass
Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange
Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des
ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist
nach § 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsge-
der private Krankheitskostenversicherungsvertrag
setzes angewiesen ist.“
im Sinne des Absatzes 5 vor dem 1. Januar 2009
abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündi- 1. In § 178b wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
gung des Vertrages der Abschluss eines Vertrages eingefügt:
im Basistarif beim eigenen oder einem anderen „(1a) Bei der Krankheitskostenversicherung im
Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichts-
Alterungsrückstellungen gemäß § 178f Abs. 1 nur gesetzes kann der Leistungserbringer seinen An-
bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag spruch auf Leistungserstattung auch gegen den
muss bereits dann angenommen werden, wenn Versicherer geltend machen, soweit der Versiche-
bei einer Kündigung eines Vertrages bei einem an- rer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung
deren Versicherer die Kündigung nach § 178h verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht
Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis
Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der haften Versicherer und Versicherungsnehmer ge-
Antragsteller bereits bei dem Versicherer versi- samtschuldnerisch.“
chert war und der Versicherer
2. In § 178c Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort
1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder „ausscheiden“ die Wörter „oder die aus einem an-
arglistiger Täuschung angefochten hat oder deren Vertrag über eine Krankheitskostenversi-
2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vor- cherung ausgeschieden sind“ eingefügt.
sätzlichen Verletzung der vorvertraglichen An- 3. § 178e wird wie folgt geändert:
zeigepflicht zurückgetreten ist (§ 16 in Verbin- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
dung mit § 178k dieses Gesetzes).
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(8) Ist der Versicherungsnehmer in einer der
„(2) Absatz 1 gilt nicht bei Gewährung von
Pflicht nach Absatz 5 genügenden Versicherung
Versicherung im Basistarif.“
mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen
für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versi- 4. § 178f wird wie folgt geändert:
cherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wo- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
chen nach Zugang der Mahnung noch höher als
der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Ver- „(1) Bei bestehendem Versicherungsverhält-
sicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ru- nis kann der Versicherungsnehmer vom Versi-
hen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung cherer verlangen, dass dieser
beim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit
dass der Versicherungsnehmer in der Mahnung gleichartigem Versicherungsschutz unter
nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden Anrechnung der aus dem Vertrag erworbe-
ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen nen Rechte und der Alterungsrückstellung
und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Bei- annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif,
tragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versiche- in den der Versicherungsnehmer wechseln
rungsnehmer oder die versicherte Person hilfebe- will, höher oder umfassender sind als in
dürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Bu- dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer
ches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit für die Mehrleistung einen Leistungsaus-
ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen schluss oder einen angemessenen Risikozu-
Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften schlag und insoweit auch eine Wartezeit ver-
Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. Wäh- langen; der Versicherungsnehmer kann die
rend der Ruhenszeit haftet der Versicherer aus- Vereinbarung eines Risikozuschlages und
schließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er
akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie hinsichtlich der Mehrleistung einen Leis-
bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforder- tungsausschluss vereinbart; bei einem
lich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs Wechsel aus dem Basistarif in einen ande-
kann der Versicherer auf einer elektronischen ren Tarif kann der Versicherer auch den bei
Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des Fünf- Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag
ten Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber verlangen; der Wechsel in den Basistarif
hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden des Versicherers unter Anrechnung der aus
angefangenen Monat des Rückstandes anstelle dem Vertrag erworbenen Rechte und der Al-
von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von terungsrückstellung ist nur möglich, wenn
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
a) die bestehende Krankheitskostenversi- angemessenen Risikozuschlag oder einen Leis-
cherung nach dem 1. Januar 2009 abge- tungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist
schlossen wurde oder eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für
b) der Versicherungsnehmer das 55. Le- Zwecke des Risikoausgleichs nach § 12g des Ver-
bensjahr vollendet hat oder das 55. Le- sicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Ta-
bensjahr noch nicht vollendet hat, aber rifwechsel erforderlich ist.“
die Voraussetzungen für den Anspruch 6. Dem § 178h wird folgender Absatz 6 angefügt:
auf eine Rente der gesetzlichen Renten-
versicherung erfüllt und diese Rente be- „(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5
antragt hat oder ein Ruhegehalt nach be- kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung,
amtenrechtlichen oder vergleichbaren die eine Pflicht aus § 178a Abs. 5 Satz 1 erfüllt,
Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen
nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Versicherer für die versicherte Person einen neuen
Sozialgesetzbuch ist oder Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die
Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versiche-
c) die bestehende Krankheitskostenversi- rungsnehmer nachweist, dass die versicherte Per-
cherung vor dem 1. Januar 2009 abge- son bei einem neuen Versicherer ohne Unterbre-
schlossen wurde und der Wechsel in chung versichert ist.“
den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 bean-
tragt wurde; 7. § 178i Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
2. bei einer Kündigung des Vertrages und dem „(1) Jede Kündigung einer Krankheitskosten-
gleichzeitigen Abschluss eines neuen Ver- versicherung, die eine Pflicht nach § 178a Abs. 5
trages, der ganz oder teilweise den im ge- Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer aus-
setzlichen Sozialversicherungssystem vor- geschlossen. Darüber hinaus ist die ordentliche
gesehenen Krankenversicherungsschutz er- Kündigung einer Krankheitskosten-, Krankentage-
setzen kann, bei einem anderen Krankenver- geld- und einer Pflegekrankenversicherung durch
sicherer den Versicherer ausgeschlossen, wenn die Versi-
a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des cherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen
Teils der Versicherung, dessen Leistun- Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kran-
ken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen
gen dem Basistarif entsprechen, an den
neuen Versicherer überträgt, sofern die kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen für eine
gekündigte Krankheitskostenversiche- Krankenhaustagegeldversicherung, die neben
einer Krankheitskostenversicherung besteht. Eine
rung nach dem 1. Januar 2009 abge-
Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetz-
schlossen wurde;
licher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des
b) bei einem Abschluss eines Vertrages im Arbeitgebers besteht, kann der Versicherer abwei-
Basistarif die kalkulierte Alterungsrück- chend von Satz 2 in den ersten drei Jahren unter
stellung des Teils der Versicherung, des- Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende
sen Leistungen dem Basistarif entspre- eines jeden Versicherungsjahres kündigen.“
chen, an den neuen Versicherer über-
trägt, sofern die gekündigte Krankheits-
Artikel 44
kostenversicherung vor dem 1. Januar
2009 abgeschlossen wurde und die Kün- Änderung des
digung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte. Versicherungsaufsichtsgesetzes
Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Versicherungsnehmer wechseln will, höher der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
oder umfassender sind als im Basistarif, kann (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 9
der Versicherungsnehmer vom bisherigen Ver- des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird
sicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes wie folgt geändert:
verlangen, in dem die über den Basistarif hin-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
ausgehende Alterungsrückstellung anzurech-
nen ist. Auf die Ansprüche nach Satz 1 und 2 a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Überschrift
kann nicht verzichtet werden.“ eingefügt:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit“.
„(3) Soweit die Krankenversicherung nach b) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende Über-
Art der Lebensversicherung betrieben wird, ha- schrift eingefügt:
ben der Versicherungsnehmer und die versi-
cherte Person das Recht, einen gekündigten „1. Lebensversicherung“.
Versicherungsvertrag in Form einer Anwart- c) Nach der Angabe zu § 11e wird folgende Über-
schaftsversicherung fortzuführen.“ schrift eingefügt:
5. § 178g Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze „2. Krankenversicherung“.
ersetzt:
d) Nach der Angabe zu § 12f wird folgende Über-
„Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 12 des
schrift eingefügt:
Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versi-
cherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen „§ 12g Risikoausgleich“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 469
2. Nach § 8 wird folgende Überschrift eingefügt: ihres freiwilligen Versicherungsverhältnis-
„IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit“. ses,
3. Nach § 10a wird folgende Überschrift eingefügt: 2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland,
die nicht in der gesetzlichen Krankenversiche-
„1. Lebensversicherung“. rung versicherungspflichtig sind, nicht zum
4. Nach § 11e wird folgende Überschrift eingefügt: Personenkreis nach Nummer 1 oder § 178a
„2. Krankenversicherung“. Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Versicherungs-
vertragsgesetzes gehören, und die nicht be-
5. § 12 wird wie folgt geändert:
reits eine private Krankheitskostenversiche-
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der abschließende Punkt rung mit einem in Deutschland zum Ge-
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 schäftsbetrieb zugelassenen Versicherungs-
angefügt: unternehmen vereinbart haben, die der Pflicht
„5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des nach § 178a Abs. 5 des Versicherungsver-
Übertragungswerts des Teils der Versiche- tragsgesetzes genügt,
rung, dessen Leistungen dem Basistarif im 3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder ver-
Sinne des Absatzes 1a entsprechen, bei gleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur
Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem Erfüllung der Pflicht nach § 178a Abs. 5 Satz 1
anderen privaten Krankenversicherungsunter- des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzen-
nehmen vorzusehen ist. Dies gilt nicht für vor den Versicherungsschutz benötigen,
dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Ver-
4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland,
träge.“
die eine private Krankheitskostenversicherung
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c mit einem in Deutschland zum Geschäftsbe-
eingefügt: trieb zugelassenen Versicherungsunterneh-
„(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im men vereinbart haben und deren Vertrag nach
Inland, welche die substitutive Krankenversiche- dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
rung betreiben, haben einen branchenweit ein- Versicherung im Basistarif zu gewähren. Ist der
heitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertrags- private Krankheitskostenversicherungsvertrag
leistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistun- vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann
gen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches bei Wechsel oder Kündigung des Vertrages der
Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, Abschluss eines Vertrages im Basistarif beim ei-
jeweils vergleichbar sind. Der Basistarif muss genen oder einem anderen Versicherungsunter-
Varianten vorsehen für nehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstel-
1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante lungen gemäß § 178f Abs. 1 des Versicherungs-
werden bis zum 21. Lebensjahr keine Alte- vertragsgesetzes nur bis zum 30. Juni 2009 ver-
rungsrückstellungen gebildet; langt werden. Der Antrag muss bereits dann an-
2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vor- genommen werden, wenn bei einer Kündigung ei-
schriften oder Grundsätzen bei Krankheit An- nes Vertrages bei einem anderen Versicherer die
spruch auf Beihilfe haben sowie deren berück- Kündigung nach § 178h Abs. 1 Satz 1 des Versi-
sichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Va- cherungsvertragsgesetzes noch nicht wirksam
riante sind die Vertragsleistungen auf die Er- geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt wer-
gänzung der Beihilfe beschränkt. den, wenn der Antragsteller bereits bei dem Ver-
sicherer versichert war und der Versicherer
Den Versicherten muss die Möglichkeit einge-
räumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung
oder 1 200 Euro zu vereinbaren und die Änderung oder arglistiger Täuschung angefochten hat
der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich oder
vereinbarten Zeitraums unter Einhaltung einer 2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vor-
Frist von drei Monaten zu verlangen. Die vertrag- sätzlichen Verletzung der vorvertraglichen An-
liche Mindestbindungsfrist für Verträge mit zeigepflicht zurückgetreten ist (§ 16 in Verbin-
Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre. Für dung mit § 178k des Versicherungsvertragsge-
Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen setzes).
Selbstbehalte aus der Anwendung des durch (1c) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbst-
den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert- behalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den
Anteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversiche-
Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheitskos- rung nicht übersteigen; dieser Höchstbeitrag er-
tenversicherungen ist zulässig. rechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz
(1b) Der Versicherer ist verpflichtet, der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres
1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenver- und der Beitragsbemessungsgrenze; abweichend
sicherung Versicherten davon wird im Jahr 2009 zur Berechnung des
Höchstbeitrags der allgemeine Beitragssatz der
a) innerhalb von sechs Monaten nach Einfüh- Krankenkassen vom 1. Januar 2009 zu Grunde
rung des Basistarifes, gelegt. Der Höchstbeitrag wird zum Stichtag
b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn 1. Juli jedes Jahres auf Basis der vorläufigen
der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vor- Rechnungsergebnisse des Vorjahres der gesetzli-
gesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen chen Krankenversicherung um den Vom-Hundert-
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
Wert angepasst, um den die Einnahmen des Ge- 7. Nach § 12f wird folgender § 12g eingefügt:
sundheitsfonds von einer vollständigen Deckung „§ 12g
der Ausgaben des Vorjahres abweichen. Für Per-
sonen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamten- Risikoausgleich
rechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 (1) Die Versicherungsunternehmen, die einen Ba-
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchst- sistarif anbieten, müssen sich zur dauerhaften Erfüll-
beitrages der gesetzlichen Krankenversicherung barkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen
ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen An- am Ausgleich der Versicherungsrisiken im Basistarif
teil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsan- beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen
spruchs entspricht. Entsteht allein durch die Zah- und erhalten, dem sie angehören. Das Ausgleichs-
lung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfe- system muss einen dauerhaften und wirksamen
bedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen ge-
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert währleisten. Mehraufwendungen, die im Basistarif
sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftig- auf Grund von Vorerkrankungen entstehen, sind auf
keit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig zu vertei-
zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem len; Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des in § 12 Abs. 1c genannten Begrenzungen entstehen,
Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Be- sind auf alle beteiligten Versicherungsunternehmen
steht auch bei einem nach Satz 4 verminderten so zu verteilen, dass eine gleichmäßige Belastung
Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten dieser Unternehmen bewirkt wird.
oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, be- (2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Ände-
teiligt sich der zuständige Träger nach dem Zwei- rung und die Durchführung des Ausgleichs unterlie-
ten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf An- gen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-
trag des Versicherten im erforderlichen Umfang, leistungsaufsicht.“
soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird.
8. Anlage Teil D Abschnitt II Nr. 4 wird wie folgt geän-
Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlen-
dert:
den Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten
oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 a) In Satz 5 wird das Wort „Standardtarif“ durch das
entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Wort „Basistarif“ ersetzt.
Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeits- b) Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:
losengeld II in der gesetzlichen Krankenversiche- „Es sind die Voraussetzungen des Wechsels und
rung zu tragen ist.“ die Prämie, die im Basistarif zu zahlen wäre, so-
wie die Möglichkeiten der Prämienminderung
c) Nach dem neuen Absatz 1c wird folgender Ab-
nach § 12 Abs. 1c mitzuteilen. Auf Anfrage ist
satz 1d angefügt:
dem Versicherungsnehmer der Übertragungswert
„(1d) Der Verband der privaten Krankenversi- gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 anzugeben. Ab dem
cherung wird damit beliehen, Art, Umfang und 1. Januar 2013 sind die Übertragungswerte jähr-
Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe lich mitzuteilen.“
der Regelungen in § 12 Abs. 1a dieses Gesetzes
festzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesmi- Artikel 45
nisterium der Finanzen aus.“ Änderung
der Kalkulationsverordnung
d) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
Die Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996
fügt:
(BGBl. I S. 1783) wird wie folgt geändert:
„(4b) Die Beiträge für den Basistarif ohne die 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird der abschließende Punkt
Kosten für den Versicherungsbetrieb werden auf durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen angefügt:
einheitlich für alle beteiligten Unternehmen ermit- „6. die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berech-
telt.“ nung des Übertragungswertes nach § 13a.“
e) In Absatz 5 wird die Angabe „die Absätze 1 bis 4“ 2. § 5 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und die a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Absätze 2 bis 4“ ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
6. § 12c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: „(2) Bei Gewährung von Versicherung im Ba-
sistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsauf-
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „für die sichtsgesetzes dürfen außer den Sterbewahr-
Bemessung“ die Wörter „und Begrenzung“ einge- scheinlichkeiten und dem Abgang zur gesetzli-
fügt. chen Krankenversicherung keine weiteren Ab-
gangswahrscheinlichkeiten berücksichtigt wer-
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge- den.“
fügt:
3. § 8 Abs. 1 Nr. 6 wird durch folgende Nummern er-
„2a. nähere Bestimmungen zur Berechnung des setzt:
Übertragungswerts nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 „6. bei substitutiven Krankenversicherungen den
zu erlassen,“. Zuschlag zur Umlage der Begrenzung der Bei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 471
tragshöhe im Basistarif gemäß § 12g des Versi- Artikel 45a
cherungsaufsichtsgesetzes, Änderung des
7. für den Basistarif zusätzlich den Zuschlag zur Einkommensteuergesetzes
Umlage der Mehraufwendungen durch Vorer- In § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes in der
krankungen.“ Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Ar-
4. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge- tikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
fügt: S. 2915) geändert worden ist, wird nach dem Wort
„(1a) Der Teil der Prämie, die zur Finanzierung des „wird“ das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
Übertragungswerts nach § 13a erforderlich ist, ist für folgender Satz angefügt:
den Vollversicherungsschutz jeder versicherten Per- „Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbe-
son einheitlich zu kalkulieren.“ dürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen
und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzli-
5. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt: chen Krankenversicherung für nicht in Anspruch ge-
„(4) Schließt der Versicherte unter Kündigung des nommene Beihilfeleistungen;“.
bisherigen Vertrags gleichzeitig einen Vertrag über
einen Basistarif bei einem anderen Krankenversiche- Artikel 46
rer ab, sind Zusatzversicherungen, welche Leistun- Inkrafttreten
gen abdecken, die im bisherigen Versicherungs- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2007 in Kraft, so-
schutz, nicht jedoch im Basistarif enthalten sind, weit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes
und für die der Versicherte versicherungsfähig ist, bestimmt ist.
als Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz an-
zusehen.“ (2) Artikel 15 Nr. 17 Buchstabe a tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2006 in Kraft.
6. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt: (3) In Artikel 1 Nr. 57 Buchstabe i tritt der § 87
„(5) Für Versicherte, die gemäß § 178f Abs. 1 Nr. 2 Abs. 3b bis 3e mit Wirkung vom 27. Oktober 2006 in
des Versicherungsvertragsgesetzes von einem an- Kraft.
deren Unternehmen unter Mitgabe des Übertra- (4) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, Buchstabe c Doppel-
gungswertes gemäß § 13a gewechselt sind, dürfen buchstabe aa bis cc, Buchstabe e, Nr. 88a, Nr. 135
erneute Abschlusskosten durch Zillmerung nur auf Buchstabe b Doppelbuchstabe ee, Nr. 177a, Artikel 15
den Teil der Prämie bezogen werden, der über die Nr. 4 treten mit Wirkung vom 2. Februar 2007 in Kraft.
Prämie hinausgeht, die sich ergeben würde, wenn (5) Artikel 1 Nr. 48a, Nr. 71 Buchstabe b Doppel-
der Versicherte in den Basistarif des anderen Unter- buchstabe bb und cc, Nr. 121 Buchstabe a Doppel-
nehmens wechseln würde.“ buchstabe bb, Artikel 19 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, Nr. 4
7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: Buchstabe a, Artikel 20 Nr. 2, Artikel 39 treten mit Wir-
kung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
„§ 13a (6) In Artikel 1 Nr. 149 tritt § 217c Abs. 7 am Tag
Übertragungswert nach der Verkündung in Kraft.
(7) Artikel 1 Nr. 48 Buchstabe b, Nr. 213 tritt am
(1) Der Übertragungswert im Sinne des § 12 1. Juli 2007 in Kraft.
Abs. 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes be-
rechnet sich als Summe aus der Alterungsrückstel- (8) In Artikel 1 Nr. 12 tritt der § 20 c, Artikel 1 Nr. 53
lung, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12 Buchstabe f, Nr. 72 Buchstabe a, Buchstabe b Doppel-
Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ent- buchstabe bb und cc, Buchstabe d bis n, Nr. 159,
standen ist, und der Alterungsrückstellung für die Nr. 162, Nr. 199 Buchstabe a, b und d, Nr. 200, Artikel 2
gekündigten Tarife, höchstens jedoch der Alterungs- Nr. 31, Artikel 15 Nr. 21 Buchstabe b, Nr. 22, Artikel 25
rückstellung, die sich ergeben hätte, wenn der Ver- Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 5 und 6 treten am 1. Januar
sicherte von Beginn an im Basistarif versichert ge- 2008 in Kraft.
wesen wäre (fiktive Alterungsrückstellung). (9) Artikel 1 Nr. 6, Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 13, Nr. 14
Buchstabe b, Nr. 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,
(2) Bei der Berechnung der fiktiven Alterungs- Nr. 18, Nr. 19, Nr. 24, Nr. 26 Buchstabe c und d, Nr. 29,
rückstellung sind die Rechnungsgrundlagen des Nr. 36, Nr. 38, Nr. 40, Nr. 42, Nr. 43 Buchstabe a soweit
brancheneinheitlichen Basistarifs nach § 12 des Ver- Absatz 1c aufgehoben wird, Nr. 44, Nr. 51 Buchstabe a
sicherungsaufsichtsgesetzes zu verwenden. Für Ver- und b, Nr. 52, Nr. 53 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
sicherungszeiten vor dem 1. Januar 2009 sind die und cc, Buchstabe c und d, Buchstabe e Doppelbuch-
Rechnungsgrundlagen der Erstkalkulation des Ba- stabe aa, Nr. 54 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
sistarifs mit folgenden Maßgaben zu verwenden: Buchstabe b, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Nr. 56,
1. Anstelle der Sterbetafel der Erstkalkulation ist die Nr. 57 Buchstabe b, c, h und j, Nr. 58, Nr. 59 Buch-
Sterbetafel zu verwenden, welche das Unterneh- stabe a bis c, e und f, Nr. 60, Nr. 62 Buchstabe c, Nr. 64
men bei der Neu- und Nachkalkulation im betref- bis 66, Nr. 71 Buchstabe a, Nr. 72 Buchstabe b Doppel-
fenden Jahr verwendet hat. buchstabe aa, Buchstabe c, Nr. 73 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe bb, Buchstabe b und c, Nr. 74 bis 83,
2. Die Grundkopfschäden sind für jedes Jahr um Nr. 85 Buchstabe a, Nr. 86 bis 88, Nr. 90, Nr. 91 Buch-
5 vom Hundert zu vermindern.“ stabe a, Nr. 95 Buchstabe b, d und e, Nr. 97 Buch-
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
stabe d Doppelbuchstabe bb, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 101, (10) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b,
Nr. 106, Nr. 108 bis 110, Nr. 112, Nr. 122 Buchstabe a Nr. 4, Nr. 30a, in Nr. 33 der § 53 Abs. 6 und 7, Nr. 41
und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nr. 124, Nr. 125, Buchstabe a, Nr. 126 Buchstabe a bis c, Nr. 132, Nr. 135
Nr. 128, Nr. 129, Nr. 135 Buchstabe a und c, Nr. 141, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc, Nr. 136a,
Nr. 143, Nr. 143a, Nr. 144 Buchstabe e, Nr. 150, Nr. 151, Nr. 140, Nr. 144 Buchstabe a bis d, in Nr. 145 der
Nr. 153 Buchstabe d, Nr. 155, Nr. 179 Buchstabe d § 213 Abs. 1 bis 5, Nr. 146, Nr. 148, Nr. 152, Nr. 153a,
bis h, Nr. 180 Buchstabe b, Nr. 181 Buchstabe a und b, Nr. 156, Nr. 158, Nr. 160, Nr. 161, Nr. 163 bis 166,
Nr. 184 Buchstabe a und b, Nr. 185 Buchstabe b Dop- Nr. 169 Buchstabe a, Nr. 170 bis 173, Nr. 174 Buch-
pelbuchstabe bb, Nr. 187, Nr. 188, Nr. 190, Nr. 193, stabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nr. 174a, Nr. 175,
Nr. 194 Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Nr. 177, Nr. 178, Nr. 179 Buchstabe a bis c und Buch-
und bb, Nr. 195 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, cc stabe i, Nr. 180 Buchstabe a, Nr. 181 Buchstabe d,
und dd, Buchstabe c, d, f und g, Nr. 196 Buchstabe b Nr. 182, Nr. 212, Artikel 2 Nr. 01, Nr. 6a, Nr. 8a Buch-
Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c, Nr. 197 Buchstabe a stabe a, Nr. 27a, Nr. 27b, Nr. 28, Nr. 29, Nr. 29a0,
Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, Buchstabe c Dop- Nr. 29a1, Nr. 29a bis 29c, Nr. 30, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4,
pelbuchstabe aa und bb, Buchstabe d Doppelbuch- Artikel 5 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7a, Artikel 6 Nr. 1 bis 3,
stabe aa bis dd, Nr. 198 Buchstabe a Doppelbuch- Artikel 8 Nr. 20, Nr. 27 Buchstabe b, Nr. 30, Nr. 31, Ar-
stabe bb, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Nr. 199 tikel 10, Artikel 12 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b, Ar-
Buchstabe c, Nr. 202 bis 207, Nr. 208 Buchstabe a, tikel 15 Nr. 4a, Nr. 12, Nr. 16 Buchstabe b, Nr. 20, Nr. 25,
Artikel 2 Nr. 1 bis 6, Nr. 8, Nr. 8a Buchstabe b, Nr. 9, Nr. 28 Buchstabe b, Nr. 29, Nr. 30, Artikel 16 Nr. 01
Nr. 10, Nr. 13 bis 27, Nr. 30a, Artikel 2a, Artikel 5 Nr. 2, bis 7, Artikel 17, Artikel 40, Artikel 43, Artikel 44 Nr. 1
Nr. 5, Nr. 7, Artikel 8 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 9, Nr. 15 bis 4, Nr. 5 Buchstabe a, b, d und c, Nr. 6, 7 und 8
bis 18, Nr. 19 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Nr. 21, sowie Artikel 45 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Nr. 23 bis 26, Nr. 32, Nr. 33, Nr. 35, Nr. 36, Nr. 39, Nr. 43,
Nr. 44, Nr. 45, Artikel 9, Artikel 18 Nr. 1 bis 3, Nr. 4 (11) Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe c tritt am 1. Januar
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nr. 5 Buch- 2010 in Kraft.
stabe c Doppelbuchstabe aa bis dd, Nr. 6 bis 8, Arti- (12) Artikel 5 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
kel 19 Nr. 3, Nr. 5, Artikel 20 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Artikel 21
Nr. 1 bis 6, Nr. 8 bis 14, Artikel 22 Nr. 1 bis 6, Nr. 10
bis 16, Artikel 23 Nr. 1, Nr. 4a bis 5, Artikel 24, Artikel 25 Artikel 47
Nr. 3 Buchstabe b, Artikel 25a, Artikel 26 bis 29, Arti- Außerkrafttreten
kel 30 Nr. 4 Buchstabe a, Artikel 33, Artikel 37, Artikel 38
Nr. 1, Artikel 41 Nr. 2, Artikel 42 treten am 1. Juli 2008 in Artikel 1 Nr. 195 Buchstabe e tritt am 1. Juli 2008
Kraft. außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 473
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. März 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
Verordnung
zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm
Vom 22. März 2007
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- umpackt oder Interventionsbutter, Butter oder Rahm
schaft und Verbraucherschutz verordnet, jeweils in Ver- kennzeichnet,
bindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
4. Verarbeiter, wer Interventionsbutter, Butter, Butter-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
fett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse zu Ender-
dem Organisationserlass vom 22. November 2005
zeugnissen oder Interventionsbutter, Butter oder
(BGBl. I S. 3197),
Butterfett zu Zwischenerzeugnissen verarbeitet,
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n und s,
des § 7 Abs. 3 Satz 1, der §§ 15 und 16 und des § 31 5. Kleinverwender, wer höchstens die in Artikel 42 Un-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 des terabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ange-
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen gebenen Mengen an Erzeugnissen kauft,
Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der 6. Beteiligter, wer an einer Maßnahme nach der Verord-
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 nung (EG) Nr. 1898/2005 als unmittelbar Begünstig-
(BGBl. I S. 1847) im Einvernehmen mit den Bundes- ter, Hersteller, Verarbeiter oder Erwerber von Inter-
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft und ventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milch-
Technologie, fett, Zwischenerzeugnissen oder Enderzeugnissen
– auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes gewerbsmäßig teilnimmt, ausgenommen Erwerber,
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa- die Enderzeugnisse auf der Einzelhandelsstufe ver-
tionen und der Direktzahlungen in der Fassung der markten.
Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847)
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi- §3
nanzen:
Muster, Vordrucke, Formulare
Artikel 1 (1) Für die in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 und
in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Anzeigen,
Verordnung Meldungen oder sonstigen Erklärungen können die zu-
über die Verarbeitung von Butter, ständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordru-
Butterfett und Rahm zu bestimmten Erzeugnissen cke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereit-
(Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung) halten.
(2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt
§1 geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten,
Anwendungsbereich sind diese zu verwenden.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Durchführung der Kapitel I und II der Verordnung (EG) §4
Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 Elektronische Kommunikation
mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG)
Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur an-
Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Ge- zuwenden, soweit
meinschaftsmarkt (ABl. EU Nr. L 180 S. 30) in der je- 1. Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes
weils geltenden Fassung. zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-
tionen und der Direktzahlungen nicht entgegenste-
§2 hen oder
Begriffsbestimmungen 2. für Anträge, Anzeigen, Meldungen oder sonstige Er-
Im Sinne dieser Verordnung sind: klärungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
oder dieser Verordnung keine mehrfachen Ausferti-
1. beihilfefähige Erzeugnisse, die in Artikel 5 Abs. 1
gungen vorgeschrieben sind.
Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1898/
2005 genannten Erzeugnisse,
§5
2. Milchfett, ein aus Butter oder Rahm hergestelltes
fraktioniertes oder nicht fraktioniertes Erzeugnis Zuständigkeit
des KN-Codes ex 0405 90 10, das ausschließlich (1) Zuständig für die Durchführung der Verordnung
zur Herstellung von Butterfett bestimmt ist, (EG) Nr. 1898/2005 und dieser Verordnung ist die Bun-
3. Hersteller, wer Milchfett oder gekennzeichnetes oder desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundes-
ungekennzeichnetes Butterfett herstellt, Butterfett anstalt), soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 475
(2) Zuständige Zollstelle im Sinne der §§ 6, 10, 11 (6) Die zuständige Zollstelle kann von der Ausset-
und 12 ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Be- zung einer Zulassung nach Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1
trieb des Herstellers oder Verarbeiters gelegen ist. der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 absehen, soweit die
in Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Vorausset-
(3) Zuständige Zollstelle im Sinne des § 7 Abs. 2 und
zungen vorliegen.
§ 8 ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb
desjenigen Herstellers oder Verarbeiters gelegen ist, in
dem der erste Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang §7
erfolgt.
Angebotsabgabe,
Zuschlagserteilung
§6
Zulassung von Herstellungs- und (1) Im Angebot ist unbeschadet der weiteren Anfor-
Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen derungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der
Name und die Anschrift des Herstellers oder Verarbei-
(1) Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 er- ters anzugeben, in dessen Betrieb der erste Herstel-
forderlichen Zulassungen werden auf schriftlichen An- lungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgen soll. Jede
trag bei der zuständigen Zollstelle durch einen Erlaub- Änderung der gemachten Angaben ist der Bundesan-
nisschein erteilt. stalt unverzüglich mitzuteilen.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
(2) Die Bundesanstalt übersendet eine Ablichtung
sind dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder Ver-
arbeiter in zwei Ausfertigungen beizufügen: 1. ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung und des
1. eine Beschreibung der technischen Einrichtungen, Abholscheins für Interventionsbutter oder
aus der die Herstellungs- oder Verarbeitungskapazi- 2. ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung für die
tät von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeug- beihilfefähigen Erzeugnisse
nissen, Milchfett oder Zwischenerzeugnissen je Mo-
nat oder Zwölfmonatszeitraum ersichtlich ist, an die zuständige Zollstelle.
2. eine Beschreibung der Herstellungs- oder Verarbei-
tungsvorgänge, die im Betrieb durchgeführt werden §8
sollen,
Kleinverwender
3. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen
die zu verwendenden Erzeugnisse gelagert werden (1) Wer als Kleinverwender an Maßnahmen nach der
und die Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgänge Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 teilnehmen will, muss
erfolgen sollen, jedem Verkäufer von Interventionsbutter, beihilfefähigen
Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen, jeweils ge-
4. eine Ablichtung der Zulassung nach Artikel 4 der kennzeichnet, eine Verpflichtungserklärung in dreifa-
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Rates vom cher Ausfertigung vorlegen. Die Verpflichtungserklä-
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften
rung muss folgende Angaben enthalten:
für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU
Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung. 1. Name und Anschrift,
Über die nach Satz 1 erforderlichen Angaben hinaus 2. Name und Anschrift des Verkäufers,
kann die zuständige Zollstelle vom Antragsteller weitere
Angaben verlangen, soweit dies zur Entscheidung über 3. die Erklärungen nach Artikel 41 Abs. 1 Buchstabe a
den Antrag erforderlich ist. Jede Änderung der ge- und b und Artikel 42 Unterabs. 1 der Verordnung
machten Angaben ist der zuständigen Zollstelle unver- (EG) Nr. 1898/2005.
züglich mitzuteilen.
Die Verpflichtungserklärung ist nur beim ersten Erwerb
(3) Im Antrag auf Zulassung eines Zwischenerzeug- je Verkäufer abzugeben und gilt für jeden weiteren Er-
nisses ist dessen Zusammensetzung, der Milchfettge- werb vom jeweiligen Verkäufer, soweit der Kleinverwen-
halt und der KN-Code anzugeben sowie dessen Not- der in der Verpflichtungserklärung nichts anderes be-
wendigkeit zur Herstellung der Enderzeugnisse zu be- stimmt. Der Zuschlagsempfänger oder der Verkäufer
gründen. Jede Änderung der angegebenen Zusammen- hat die Verpflichtungserklärung in zweifacher Ausferti-
setzung des Zwischenerzeugnisses bedarf der Geneh- gung an die zuständige Zollstelle zu übermitteln. Diese
migung der zuständigen Zollstelle. sendet das Original jeder Verpflichtungserklärung an
(4) Die zuständige Zollstelle kann auf Antrag zulas- die Bundesanstalt.
sen, dass ein Beteiligter der Verpflichtung zur nachein-
(2) Wer Interventionsbutter, beihilfefähige Erzeug-
ander erfolgenden Verarbeitung nach Artikel 13 Abs. 2
nisse oder Zwischenerzeugnisse, jeweils gekennzeich-
Unterabs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1898/
net, an Kleinverwender verkauft, hat der zuständigen
2005 nicht nachkommen muss, soweit er die in Arti-
Zollstelle bis zum Ablauf des Folgemonats die im Vor-
kel 13 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Voraussetzungen
monat an den jeweiligen Kleinverwender gelieferte
erfüllt.
Menge einschließlich Lieferanschrift, Rechnungs- oder
(5) Die zuständige Zollstelle unterrichtet die Bundes- Lieferdatum sowie Datum und Nummer der zugehöri-
anstalt über erteilte Zulassungen durch Übersendung gen Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen
einer Ablichtung des Erlaubnisscheins. Änderungen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung zu mel-
des Inhalts oder des Umfangs einer Zulassung sind den. Die in Satz 1 genannte Zollstelle meldet diese An-
der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. gaben unverzüglich an die Bundesanstalt.
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
§9 2. den voraussichtlichen Beginn, die voraussichtliche
Amtliche Überwachung Dauer und den Ort des Herstellungs- oder Verarbei-
tungsvorgangs,
(1) Interventionsbutter wird von der Auslagerung, die
auf dem Markt gekauften Mengen an Butter, Butterfett, 3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bun-
Rahm, Milchfett, Zwischenerzeugnisse und Kennzeich- desanstalt oder einer anderen Interventionsstelle
nungsmittel werden vom Eingang im Betrieb des Her- über die Zuschlagserteilung, soweit Interventions-
stellers oder Verarbeiters an bis zu dem in Absatz 2 ge- butter oder beihilfefähige Erzeugnisse verwendet
nannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung nach werden,
Maßgabe der §§ 10 bis 12 durch die Bundesfinanzver- 4. die Identifizierungsmerkmale des Herstellungspro-
waltung unterstellt. gramms, soweit Milchfett hergestellt oder verwendet
(2) Die Überwachung dauert, bis die nach der Ver- wird.
ordnung (EG) Nr. 1898/2005 bestimmten Erzeugnisse Jede Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich
hergestellt, verarbeitet oder erforderlichenfalls verpackt mitzuteilen.
worden sind oder erforderlichenfalls deren Verbleib (3) Die Interventionsbutter, die beihilfefähigen Er-
nachgewiesen worden ist, soweit sich aus der Verord- zeugnisse und das Milchfett sind bis zur Prüfung der
nung (EG) Nr. 1898/2005 kein späterer Zeitpunkt ergibt. Verpackungsaufschrift und eventuellen Probenent-
(3) Der Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Auf- nahme oder bis zur Freigabe durch die zuständige
zeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme Stelle in der Originalverpackung zu belassen. Sie kann
beziehen, sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichen Inte-
längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschrif- resse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen, soweit da-
ten bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem durch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.
Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die (4) Die zuständige Zollstelle kann anordnen, dass
Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist. der Hersteller oder Verarbeiter weitere Angaben zu
dem Herstellungsprogramm macht, soweit es der Über-
§ 10 wachungszweck erfordert.
Anzeigepflichten vor
der Herstellung oder Verarbeitung § 11
(1) Der Hersteller oder Verarbeiter, ausgenommen Aufzeichnungspflichten, Inventur
der Kleinverwender, hat der zuständigen Zollstelle un- (1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
verzüglich schriftlich anzuzeigen: hat der Hersteller oder Verarbeiter, ausgenommen der
1. die Übernahme der Interventionsbutter unter An- Kleinverwender,
gabe der Menge sowie von Datum und Nummer 1. ordnungsgemäß Bücher zu führen,
des Abholscheins und der Mitteilung der Bundes-
2. gesondert Aufzeichnungen zu machen über
anstalt oder einer anderen Interventionsstelle über
die Zuschlagserteilung, a) den Zugang an Interventionsbutter, Butter, Butter-
fett, Rahm, Milchfett oder Zwischenerzeugnissen
2. den Tag des Eingangs der Interventionsbutter, der
unter Angabe der jeweiligen Menge, Zusammen-
Butter, des Butterfetts, des Rahms, des Milchfetts
setzung und des jeweiligen Lieferanten,
oder der Zwischenerzeugnisse in seinem Betrieb un-
ter Angabe der jeweils bezogenen Menge und b) die Menge, Zusammensetzung und den Lieferan-
ten der verwendeten Interventionsbutter, Butter,
a) bei Interventionsbutter und den beihilfefähigen Butterfett, Rahm, Milchfett oder Zwischenerzeug-
Erzeugnissen die Angabe von Datum und Num- nisse je Herstellungs- oder Verarbeitungsvor-
mer der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer gang,
anderen Interventionsstelle über die Zuschlagser-
teilung, c) die Menge, Zusammensetzung und den Milch-
fettgehalt in Gewichtshundertteilen des gewon-
b) bei Milchfett den Namen und die Anschrift des nenen Erzeugnisses je Herstellungs- oder Verar-
Herstellungsbetriebs, das Herstellungsdatum beitungsvorgang,
und die Identifizierungsmerkmale des Herstel-
lungsprogramms. d) die Art, Menge und Zusammensetzung des von
ihm zugesetzten Kennzeichnungsmittels je Her-
(2) Der Hersteller oder Verarbeiter hat der zuständi- stellungsvorgang,
gen Zollstelle spätestens drei Arbeitstage vor dem be-
absichtigten Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang e) soweit keine Vermarktung von Enderzeugnissen
das zugehörige Arbeitsprogramm (Herstellungspro- auf der Einzelhandelstufe erfolgt, den Abgang
gramm) zu übermitteln. Satz 1 gilt nicht für Kleinver- oder sonstigen Verbleib der Erzeugnisse unter
wender und diejenigen Verarbeiter, die monatlich weni- Angabe von Name und Anschrift des Erwerbers,
ger als 5 Tonnen Butteräquivalent mit zugesetzten belegt durch Lieferscheine oder Rechnungen,
Kennzeichnungsmitteln zu Enderzeugnissen verarbei- f) im Falle der Herstellung von Milchfett zusätzlich
ten. Das Herstellungsprogramm muss folgende Anga- das Herstellungsdatum und den Abgang der ein-
ben enthalten: zelnen Partien unter Angabe der Identifizierungs-
1. eine Beschreibung des vorgesehenen Herstellungs- merkmale des Herstellungsprogramms,
oder Verarbeitungsvorgangs und der dabei zu ver- 3. auf Anordnung der zuständigen Zollstelle weitere
wendenden Zutaten, einschließlich Kennzeich- Aufzeichnungen, insbesondere über sonstige Einzel-
nungsmittel, und deren Mengen, heiten des Herstellungs- oder Verarbeitungsvor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 477
gangs und die zur Identifizierung einzelner Herstel- nissen zulassen, dass abweichend von Absatz 1 eine
lungspartien erforderlichen Angaben, zu machen. vorläufige Anzeige abgegeben wird, wenn die gewon-
(2) Der Kleinverwender hat Belege über sämtliche nenen Erzeugnisse wegen ihrer kurzen Haltbarkeit oder
gekauften Mengen an Interventionsbutter, beihilfefähi- aus anderen zwingenden wirtschaftlichen Gründen so-
gen Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen, jeweils fort nach der Herstellung oder Verarbeitung aus dem
gekennzeichnet, aufzubewahren. Betrieb verbracht werden müssen. Als vorläufige An-
zeige ist eine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu
(3) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebs auf Er- verwenden, der als vorläufige Anzeige zu kennzeichnen
zeugnisse, die sich unter amtlicher Überwachung befin- ist. Die Anzeige muss den Zeitpunkt des Beginns und
den, so hat der Hersteller oder Verarbeiter der zustän- die voraussichtliche Dauer der Verladung enthalten. In
digen Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzei- besonders begründeten Ausnahmefällen kann die zu-
tig anzuzeigen, dass eine amtliche Bestandsaufnahme ständige Zollstelle zulassen, dass abweichend von Ab-
durch die zuständige Zollstelle mit der Inventur verbun- satz 1 Satz 2 Nr. 2 die voraussichtlichen Mengen ange-
den werden kann. geben werden. Die Anzeige ist der zuständigen Zoll-
stelle spätestens am Tag vor der Auslieferung spätes-
§ 12 tens eine halbe Stunde vor Dienstschluss vorzulegen.
Anzeigepflichten nach Die in Absatz 1 genannte Anzeige ist innerhalb einer
der Herstellung oder Verarbeitung von der zuständigen Zollstelle bezeichneten Frist nach-
(1) Spätestens drei Arbeitstage bevor die gewonne- zureichen.
nen Erzeugnisse den Betrieb verlassen, hat der Herstel- (4) Der Hersteller oder Verarbeiter hat für die von ihm
ler oder Verarbeiter, ausgenommen der Kleinverwender, gewonnenen Erzeugnisse seine Verkaufsrechnungen
der zuständigen Zollstelle die erfolgte Herstellung oder sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und
Verarbeitung in zwei Ausfertigungen anzuzeigen. In der aller weiteren Käufer der zuständigen Zollstelle vorzule-
Anzeige sind anzugeben: gen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf schriftli-
1. eine Beschreibung des Herstellungs- oder Verarbei- chen Antrag der Beteiligten kann die zuständige Zoll-
tungsvorgangs, stelle zulassen, dass anstelle der Verkaufsrechnungen
andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.
2. die verwendeten Mengen an Interventionsbutter,
beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett, Zwischener- (5) Die für die Freigabe der Ausschreibungssicher-
zeugnissen oder zugesetzten Kennzeichnungsmit- heiten oder Verarbeitungssicherheiten nach der Verord-
teln unter Angabe nung (EG) Nr. 1898/2005 erforderlichen Nachweise sind
über die zuständige Zollstelle bei der Bundesanstalt
a) von Datum und Nummer des Abholscheins und
einzureichen. Die in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer ande-
für die Vorlage der in Satz 1 bezeichneten Nachweise
ren Interventionsstelle über die Zuschlagsertei-
vorgeschriebenen Fristen sind gewahrt, wenn die
lung, soweit Interventionsbutter verwendet wur-
Nachweise innerhalb dieser Fristen bei der zuständigen
de,
Zollstelle eingegangen sind.
b) von Datum und Nummer der Mitteilung der Bun-
desanstalt oder einer anderen Interventionsstelle § 13
über die Zuschlagserteilung, soweit beihilfefähige
Erzeugnisse verwendet wurden, Duldungs-
und sonstige Mitwirkungspflichten
c) der Identifizierungsmerkmale des Herstellungs-
programms, soweit Milchfett hergestellt oder ver- Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte
wendet wurde, den zuständigen Zollstellen das Betreten der Ge-
schäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme
3. die Zusammensetzung und Menge der gewonnenen
der Bestände an Interventionsbutter, Butter, Rahm, But-
Erzeugnisse, gegebenenfalls einschließlich zuge-
terfett, Milchfett, Zwischenerzeugnissen oder Ender-
setzter Kennzeichnungsmittel,
zeugnissen während der üblichen Geschäfts- und Be-
4. den Milchfettgehalt der unter den Nummern 2 und 3 triebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
genannten Erzeugnisse in Gewichtshundertteilen. kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Be-
Die zuständige Zollstelle kann anordnen, dass der Her- lege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzule-
steller oder Verarbeiter weitere Angaben zu dem Her- gen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-
stellungsprogramm macht, soweit es der Überwa- stützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung
chungszweck erfordert. Die gewonnenen Erzeugnisse hat der Beteiligte auf Verlangen der zuständigen Stelle
dürfen den Betrieb erst nach Ablauf der in Absatz 1 auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben
genannten Frist verlassen. auszudrucken, wobei von den automatisch gespeicher-
ten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar
(2) Soweit Interventionsbutter, beihilfefähige Erzeug-
bleiben muss.
nisse oder Zwischenerzeugnisse, jeweils gekennzeich-
net, hergestellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet
§ 14
werden und die Überwachung nicht beeinträchtigt wird,
kann die zuständige Zollstelle auf schriftlichen Antrag Bezug von Interventionsbutter,
zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Anzeige auch beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett oder
abgegeben werden kann, nachdem diese Erzeugnisse Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten
den Betrieb verlassen haben. (1) Wer Interventionsbutter, beihilfefähige Erzeugnis-
(3) In anderen als in Absatz 2 genannten Fällen kann se, Zwischenerzeugnisse oder Milchfett aus einem an-
die zuständige Zollstelle bei Zwischen- und Enderzeug- deren Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Gel-
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
tungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat bei der (3) In dem vorgelegten Kontrollexemplar T 5 müssen
zuständigen Zollstelle einen schriftlichen Antrag auf eingetragen sein:
amtliche Überwachung zu stellen.
1. die nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorge-
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist schriebenen Eintragungen und
1. bei Interventionsbutter, gekennzeichneter Butter, ge- 2. das Datum und die Nummer des Abholscheins und
kennzeichnetem oder ungekennzeichnetem Butter- der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zu-
fett, gekennzeichnetem Rahm, Zwischenerzeugnis- schlagserteilung, soweit es sich um Interventions-
sen oder Milchfett ein von der zuständigen Stelle butter handelt,
des anderen Mitgliedstaates ausgestelltes Kontroll-
exemplar T 5, 3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bun-
desanstalt über die Zuschlagserteilung, soweit es
2. bei beihilfefähiger ungekennzeichneter Butter oder sich um die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse, au-
beihilfefähigem ungekennzeichneten Rahm eine Be- ßer Milchfett, handelt,
scheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mit-
gliedstaates über die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4. den Herstellungsbetrieb und den Tag der Herstel-
1898/2005 erforderliche Qualität der Erzeugnisse lung, soweit es sich um Milchfett handelt.
beizufügen. Die zuständige Zollstelle erteilt ein Kontrollexemplar T 5,
(3) Die Erzeugnisse, auf die sich der Antrag bezieht, soweit keine Gründe für eine Beanstandung der in Ab-
sind bei der in Absatz 1 genannten Zollstelle anzumel- satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Erzeug-
den und bei dieser Zollstelle oder an dem von dieser nisse vorliegen.
Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Wird dem Antrag (4) Zuständige Zollstelle nach den Absätzen 2 und 3
entsprochen, so überlässt die Zollstelle die Erzeugnisse ist
dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Ver-
wendung. Ist der Antragsteller nicht selbst Hersteller 1. die Zollstelle, in deren Bezirk der Betrieb des Antrag-
stellers gelegen ist, soweit dort der zuletzt vorge-
oder Verarbeiter, so hat er unverzüglich nach der Über-
lassung den Namen und die Anschrift des Beteiligten, nommene Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang
an den er diese Erzeugnisse liefert, schriftlich mitzutei- erfolgt ist,
len. Im Übrigen finden die Vorschriften dieser Verord- 2. anderenfalls die Zollstelle, in deren Bezirk der An-
nung entsprechend Anwendung. tragsteller seine Hauptniederlassung, mangels einer
(4) Zuständige Zollstelle nach Absatz 1 ist solchen seinen Wohnsitz hat.
1. die Zollstelle, in deren Bezirk der Betrieb des Antrag- (5) Wer beihilfefähige ungekennzeichnete Butter
stellers gelegen ist, soweit dort der nächste Herstel- oder beihilfefähigen ungekennzeichneten Rahm in ei-
lungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgt, nen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
verbringt, hat bei der Bundesanstalt spätestens zwei
2. im Falle der Weitergabe der Erzeugnisse die Zollstel-
Arbeitstage vor der Verbringung eine Bescheinigung
le, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptnie-
über die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 er-
derlassung, mangels einer solchen seinen Wohnsitz
forderliche Qualität der Butter oder des Rahms zu be-
hat.
antragen.
§ 15
Artikel 2
Versendung von
Interventionsbutter, Änderung der Milchfett-
beihilfefähigen Erzeugnissen, Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Milchfett oder Zwischenerzeugnissen
nach anderen Mitgliedstaaten Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert
(1) Soll Interventionsbutter in einen anderen Mit- durch die Verordnung vom 8. November 2006 (BGBl. I
gliedstaat der Europäischen Union geliefert werden, S. 2593), wird wie folgt geändert:
übersendet die Bundesanstalt eine Ablichtung des
Abholscheins und ihrer Mitteilung über die Zuschlags- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
erteilung an die Zollstelle, in deren Bezirk das Kühlhaus a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Komma
gelegen ist, aus dem die Interventionsbutter ausgela- durch einen Punkt ersetzt.
gert wird. Der Abnehmer hat die Interventionsbutter un-
verzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genann- b) Nummer 2 wird aufgehoben.
ten Zollstelle zu gestellen und dabei ein ausgefülltes 2. § 12 wird wie folgt geändert:
Kontrollexemplar T 5 vorzulegen.
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.
(2) Wer gekennzeichnete Interventionsbutter oder
gekennzeichnete Butter, gekennzeichnetes oder unge- b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort „But-
kennzeichnetes Butterfett, gekennzeichneten Rahm, terhersteller“ durch das Wort „Butterverkäufer“
Zwischenerzeugnisse oder Milchfett in einen anderen ersetzt.
Mitgliedstaat der Europäischen Union verbringt, hat 3. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
diese Erzeugnisse der zuständigen Zollstelle vor der
„Die gemeinnützige Einrichtung hat der Bundesan-
Verbringung zu gestellen. Dabei ist ein ausgefülltes
stalt die Beteiligung des Dritten unverzüglich mitzu-
Kontrollexemplar T 5 sowie, außer bei Milchfett, eine
teilen.“
Ablichtung der Mitteilung der Bundesanstalt über die
Zuschlagserteilung vorzulegen. 4. § 15 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 479
5. § 16 wird wie folgt geändert: 1. eine Beschreibung des vorgesehenen Arbeitsvor-
a) In der Überschrift wird das Wort „Anerkennung“ gangs,
durch das Wort „Zulassung“ ersetzt. 2. die zu verwendenden Mengen an Butter oder
b) In Absatz 1 Satz 1 werden Rahm,
aa) das Wort „Anerkennung“ durch das Wort „Zu- 3. Name der zu verwendenden Kennzeichnungsmit-
lassung“ und tel,
bb) das Wort „Antrag“ durch die Wörter „schrift- 4. Beginn, Dauer, Beendigung und Ort des Arbeits-
lichen Antrag“ ersetzt. vorgangs,
c) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 5. Datum und Nummer der Mitteilung der Bundes-
anstalt über die Zuschlagserteilung.
d) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Ab-
satz 2 ersetzt: Die Bundesanstalt kann weitere Angaben zum Her-
stellungsprogramm anfordern, soweit es der Über-
„(2) Unbeschadet der in § 1 genannten
wachungszweck erfordert.
Rechtsakte ist dem Antrag nach Absatz 1 in zwei
Ausfertigungen beizufügen: (2) Die Bundesanstalt kann auf schriftlichen An-
trag des Herstellers zulassen, dass das Abpacken
1. eine Beschreibung der technischen Einrichtun-
zur Vermarktung in einem anderen Betrieb als dem
gen und der Herstellungskapazitäten,
Betrieb des Herstellers erfolgt. Für den abpacken-
2. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in den Betrieb gilt Absatz 1 entsprechend.“
denen die Butter oder der Rahm gelagert und
verarbeitet werden soll, 7. § 18 Abs. 1 wird aufgehoben.
3. eine Ablichtung der Zulassung nach Artikel 4 8. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Rates „(1) Auf Antrag wird Butterfett, das aus einem an-
vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygiene- deren Mitgliedstaat der Europäischen Union in das
vorschriften für Lebensmittel tierischen Ur- Inland verbracht worden ist, um hier für den direkten
sprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 22) in der jeweils Verbrauch verwendet zu werden, unter amtliche
geltenden Fassung. Überwachung gestellt.“
Über die nach Satz 1 erforderlichen Angaben hin- 9. § 19a wird aufgehoben.
aus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller
weitere Angaben verlangen.“ Artikel 3
6. § 17 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„§ 17 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
Anzeigepflicht vor der Herstellung dung in Kraft.
(1) Hersteller von Butterfett haben der Bundesan- (2) Gleichzeitig tritt die Milchfett-Verarbeitung und
stalt spätestens drei Arbeitstage vor dem beabsich- -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung in der Fassung der
tigten Arbeitsgang das zugehörige Herstellungspro- Bekanntmachung vom 7. Juli 1988 (BGBl. I S. 1023),
gamm zu übermitteln. Das Herstellungsprogramm zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes
muss insbesondere folgende Angaben enthalten: vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. März 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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ISSN 0341-1095
Verordnung
zur Festsetzung des endgültigen
Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2006
Vom 26. März 2007
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlun-
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November
2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien
der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
(1) Der Beihilfebetrag nach Artikel 171ci der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004
der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen
nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungs-
flächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. EU Nr. L 345 S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung EU Nr. 1679/2006 der Kommission vom 15. November
2006 (ABl. EU Nr. L 314 S. 7) geändert worden ist, wird für das Erntejahr 2006
wie folgt festgesetzt:
1. für die Sortengruppe I (Flue-cured): 2,62904 Euro/kg,
2. für die Sortengruppe II (Light Air-cured): 2,46449 Euro/kg,
3. für die Sortengruppe III (Dark Air-cured): 2,21453 Euro/kg.
(2) Der in Absatz 1 festgesetzte Beihilfebetrag bezieht sich auf das nach Ar-
tikel 171cj Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 feuchtigkeitskorrigierte
Gewicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. März 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer