314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007
Gesetz
zur Umsetzung des Haager Übereinkommens
vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Vom 17. März 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- § 10 Vollstreckungsklausel
tes das folgende Gesetz beschlossen: § 11 Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen über die
Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung
Artikel 1 § 12 Widerspruch im Konsultationsverfahren
§ 13 Bescheinigungen über inländische Schutzmaßnahmen
Gesetz
zur Ausführung
des Haager Übereinkommens
Abschnitt 1
vom 13. Januar 2000 über den
internationalen Schutz von Erwachsenen Zentrale Behörde
(Erwachsenenschutzübereinkommens-
Ausführungsgesetz – ErwSÜAG)
§1
Inhaltsübersicht
Bestimmung der Zentralen Behörde
Abschnitt 1
Zentrale Behörde Zentrale Behörde nach Artikel 28 des Haager Über-
§ 1 Bestimmung der Zentralen Behörde einkommens vom 13. Januar 2000 über den internatio-
§ 2 Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen nalen Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323 –
§ 3 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen
Übereinkommen) ist das Bundesamt für Justiz.
§ 4 Maßnahmen der Zentralen Behörde
§ 5 Justizverwaltungsverfahren; Vergütung für Übersetzungen
§2
Abschnitt 2
Übersetzungen
Gerichtliche Zuständigkeit
bei eingehenden Ersuchen
und Zuständigkeitskonzentration
§ 6 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskon- (1) Die Zentrale Behörde kann es ablehnen tätig zu
zentration werden, wenn eine Mitteilung aus einem anderen Ver-
§ 7 Zuständigkeitskonzentration für andere Betreuungssachen tragsstaat nicht in deutscher Sprache abgefasst oder
von einer Übersetzung in die deutsche Sprache oder,
Abschnitt 3
falls eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist,
Anerkennungsfeststellung, Vollstreckbarerklärung, nicht von einer Übersetzung in die englische Sprache
Konsultationsverfahren und Bescheinigungen begleitet ist.
§ 8 Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Anerkennungs-
feststellung und Vollstreckbarerklärung (2) Die Zentrale Behörde kann erforderliche Überset-
§ 9 Bindungswirkung der Anerkennungsfeststellung zungen selbst in Auftrag geben.
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§3 2. die Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen
Übersetzungen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme nach Artikel 25
bei ausgehenden Ersuchen des Übereinkommens sowie
Beschafft ein Antragsteller erforderliche Übersetzun- 3. das Konsultationsverfahren nach Artikel 33 des Über-
gen für Anträge, die in einem anderen Vertragsstaat zu einkommens.
erledigen sind, nicht selbst, veranlasst die Zentrale Be- Für den Bezirk des Kammergerichts ist das Amtsgericht
hörde die Übersetzungen. Schöneberg in Berlin zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
§4 Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung
Maßnahmen der Zentralen Behörde einem anderen Vormundschaftsgericht des Oberlan-
(1) Die Zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit al- desgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere
len zuständigen Stellen im In- und Ausland. Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Vormund-
schaftsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Ober-
(2) Die Zentrale Behörde leitet Mitteilungen, die an landesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächti-
die Zentrale Behörde oder eine andere Behörde in ei- gung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
nem anderen Vertragsstaat gerichtet sind, dorthin wei-
ter. Mitteilungen aus einem anderen Vertragsstaat leitet (3) Örtlich zuständig für die Verfahren nach Absatz 1
sie unverzüglich an die zuständige deutsche Stelle wei- Satz 1 Nr. 1 und 2 ist das Vormundschaftsgericht, in
ter und unterrichtet sie über bereits veranlasste Maß- dessen Zuständigkeitsbereich der Betroffene bei An-
nahmen. tragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat
der Betroffene im Inland keinen gewöhnlichen Aufent-
(3) Die Zentrale Behörde trifft alle erforderlichen halt oder ist ein solcher nicht feststellbar, ist das Vor-
Maßnahmen einschließlich der Einschaltung von Poli- mundschaftsgericht zuständig, in dessen Zuständig-
zeivollzugsbehörden, um den Aufenthaltsort des keitsbereich das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Er-
schutzbedürftigen Erwachsenen zu ermitteln, wenn die- gibt sich keine Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2,
ser unbekannt ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, ist das zuständige Vormundschaftsgericht im Bezirk
dass sich der Erwachsene im Inland befindet. Soweit des Kammergerichts örtlich zuständig. Im Fall des Ab-
zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Erwachsenen er- satzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist das Vormundschaftsgericht
forderlich, darf die Zentrale Behörde beim Kraftfahrt- örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der
Bundesamt Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Betroffene nach dem Vorschlag der ersuchenden Be-
des Straßenverkehrsgesetzes erheben. Unter den Vor- hörde untergebracht werden soll.
aussetzungen des Satzes 1 kann die Zentrale Behörde
die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch das (4) Artikel 147 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
Bundeskriminalamt und die Speicherung eines Such- lichen Gesetzbuche gilt entsprechend.
vermerks im Zentralregister veranlassen. Soweit die
Zentrale Behörde andere Stellen zur Aufenthaltsermitt- §7
lung einschaltet, übermittelt sie ihnen die zur Durchfüh- Zuständigkeitskonzentration
rung der Maßnahmen erforderlichen personenbezoge- für andere Betreuungssachen
nen Daten; diese dürfen nur für den Zweck verwendet
(1) Das Vormundschaftsgericht, bei dem ein in § 6
werden, für den sie übermittelt worden sind.
Abs. 1 Satz 1 genanntes Verfahren anhängig ist, ist
von diesem Zeitpunkt an für alle denselben Betroffenen
§5
betreffenden Betreuungssachen einschließlich der Ver-
Justizverwaltungsverfahren; fügungen nach § 33 des Gesetzes über die Angelegen-
Vergütung für Übersetzungen heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Die
Die Tätigkeit der Zentralen Behörde gilt als Justizver- Wirkung des Satzes 1 tritt nicht ein, wenn der Antrag
waltungsverfahren. Die Höhe der Vergütung für die von auf Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklä-
der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen rung offensichtlich unzulässig ist. Sie entfällt, sobald
richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschä- das angegangene Gericht infolge einer unanfechtbaren
digungsgesetz. Entscheidung unzuständig ist; Verfahren, für die dieses
Gericht hiernach seine Zuständigkeit verliert, sind von
Abschnitt 2 Amts wegen an das zuständige Gericht abzugeben. Die
Abgabeentscheidung ist unanfechtbar und für das für
Gerichtliche Zuständigkeit zuständig erklärte Gericht bindend.
und Zuständigkeitskonzentration
(2) Ein anderes Vormundschaftsgericht, bei dem
§6 eine denselben Betroffenen betreffende Betreuungssa-
che im ersten Rechtszug anhängig ist oder anhängig
Sachliche und örtliche wird, hat dieses Verfahren von Amts wegen an das
Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Vormundschaftsge-
(1) Das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein richt abzugeben. Die Abgabeentscheidung ist unan-
Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist für den Bezirk fechtbar.
dieses Oberlandesgerichts zuständig für (3) Das Vormundschaftsgericht, das für eine Sache
1. die Feststellung der Anerkennung oder Nichtaner- nach Absatz 1 oder Absatz 2 zuständig ist, kann diese
kennung einer in einem anderen Vertragsstaat ge- aus wichtigen Gründen an das nach den allgemeinen
troffenen Maßnahme nach Artikel 23 des Überein- Vorschriften zuständige Vormundschaftsgericht abge-
kommens, ben oder zurückgeben, soweit dies nicht zu einer un-
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verhältnismäßigen Verzögerung des Verfahrens führt. (7) Der Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft
Als wichtiger Grund ist es in der Regel anzusehen, wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die
wenn die besondere Sachkunde des erstgenannten sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.
Gerichts für das Verfahren nicht oder nicht mehr benö-
tigt wird. Die Entscheidung über die Abgabe ist unan- §9
fechtbar und für das für zuständig erklärte Gericht bin-
Bindungswirkung
dend.
der Anerkennungsfeststellung
(4) § 65a des Gesetzes über die Angelegenheiten
Die Feststellung nach Artikel 23 des Übereinkom-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
mens, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung
(5) Artikel 147 des Einführungsgesetzes zum Bürger- vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Ver-
lichen Gesetzbuche gilt entsprechend. waltungsbehörden bindend.
Abschnitt 3 § 10
Anerkennungsfeststellung, Vollstreckungsklausel
Vo l l s t r e c k b a r e r k l ä r u n g ,
(1) Ein Titel aus einem anderen Vertragsstaat, der
Konsultationsverfahren
dort vollstreckbar ist und im Inland Vollstreckungs-
und Bescheinigungen
handlungen erfordert, wird dadurch nach Artikel 25
des Übereinkommens für vollstreckbar erklärt, dass er
§8
auf Antrag mit einer Vollstreckungsklausel versehen
Allgemeine Verfahrens- wird.
vorschriften für die Anerkennungs-
(2) § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 23 des Interna-
feststellung und Vollstreckbarerklärung
tionalen Familienrechtsverfahrensgesetzes gelten ent-
(1) Das Verfahren nach den Artikeln 23 und 25 des sprechend.
Übereinkommens richtet sich nach den §§ 1 bis 34 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- § 11
richtsbarkeit. Die §§ 66, 67, 69k, 69l, 69n und 69o des
Aufhebung oder Änderung von
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden. Entscheidungen über die Anerkennungs-
feststellung oder Vollstreckbarerklärung
(2) Das Gericht hat den Betroffenen persönlich anzu-
hören, wenn die anzuerkennende oder für vollstreckbar (1) Wird eine in einem anderen Vertragsstaat getrof-
zu erklärende Maßnahme eine im Inland vorzuneh- fene Maßnahme in diesem Staat aufgehoben oder ab-
mende Unterbringung im Sinn des § 70 Abs. 1 Satz 2 geändert und kann die betroffene Person diese Tatsa-
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen che nicht mehr in dem Verfahren nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
Gerichtsbarkeit, eine Untersuchung des Gesundheits- oder Nr. 2 geltend machen, kann sie die Aufhebung
zustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen oder Änderung der Entscheidung über die Anerken-
Eingriff im Sinn des § 1904 des Bürgerlichen Gesetz- nungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung in einem
buchs oder eine im Inland vorzunehmende Sterilisation besonderen Verfahren beantragen. Die §§ 8 und 9 gel-
beinhaltet. Im Übrigen soll das Gericht den Betroffenen ten entsprechend.
persönlich anhören. § 68 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 bis 4 (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Vormundschaftsgericht ausschließlich zuständig, das
Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. im ersten Rechtszug über die Anerkennungsfeststel-
(3) Das Gericht kann die im Inland zuständige Be- lung oder Vollstreckbarerklärung entschieden hat.
treuungsbehörde anhören, wenn es der Betroffene ver-
langt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Die An- § 12
hörung anderer Personen liegt im Ermessen des Ge- Widerspruch
richts. im Konsultationsverfahren
(4) Der Beschluss des Gerichts ist zu begründen. (1) Das Gericht soll insbesondere dann nach Arti-
(5) Der Beschluss ist dem Betroffenen und, falls ein kel 33 Abs. 2 des Übereinkommens einer Unterbrin-
solcher bestellt ist, dem Betreuer oder einer Person mit gung im Inland widersprechen, wenn
vergleichbaren Aufgaben bekannt zu machen. Handelt 1. die Durchführung der beabsichtigten Unterbringung
es sich bei der anerkannten oder für vollstreckbar er- dem Wohl des Betroffenen widerspricht, insbeson-
klärten Maßnahme um eine Unterbringung im Inland, ist dere weil er keine besondere Bindung zum Inland
der Beschluss auch dem Leiter der Einrichtung bekannt hat,
zu machen, in welcher der Betroffene untergebracht
2. die ausländische Behörde kein Gutachten eines
werden soll. § 69a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2
Sachverständigen vorlegt, aus dem sich die Not-
sowie § 70g Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegen-
wendigkeit der beabsichtigten Unterbringung ergibt,
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entspre-
chend. 3. ein Grund für eine Versagung der Anerkennung nach
(6) Der Beschluss unterliegt der sofortigen Be- Artikel 22 Abs. 2 des Übereinkommens erkennbar
ist,
schwerde. § 69g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 Satz 2
und Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten 4. dem Betroffenen im ausländischen Verfahren kein
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. rechtliches Gehör gewährt wurde,
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5. einer erforderlichen Genehmigung der Ausländerbe- nach dem Erwachsenenschutzübereinkommens-Aus-
hörde Gründe entgegenstehen oder führungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314)“
6. die Übernahme der Kosten für die Unterbringung eingefügt.
nicht geregelt ist. (2) In § 14 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes vom
(2) Im Fall einer Unterbringung, die mit Freiheitsent- 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch
zug verbunden ist, oder einer Maßnahme im Sinn des Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
§ 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs spricht (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, werden nach
sich das Gericht unbeschadet des Absatzes 1 nach Ar- dem Wort „obliegen,“ die Wörter „sowie die Maßnah-
tikel 33 Abs. 2 des Übereinkommens gegen das Ersu- men und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des
chen aus, wenn Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsge-
setzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314)“ eingefügt.
1. im ersuchenden Staat über die ersuchte Maßnahme
kein Gericht entscheidet oder (3) In § 27 des Bundeszentralregistergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
2. bei Zugrundelegung des mitgeteilten Sachverhalts
1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch
nach innerstaatlichem Recht die Anordnung der er-
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I
suchten Maßnahme nicht zulässig wäre.
S. 3171) geändert worden ist, werden nach der Angabe
(3) Das Gericht kann den Betroffenen persönlich an- „(BGBl. I S. 162)“ die Wörter „oder § 4 Abs. 3 des Er-
hören. wachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgeset-
(4) Das Gericht kann einen Meinungsaustausch mit zes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314)“ eingefügt.
der ersuchenden Behörde aufnehmen und diese um er- (4) Nach Nummer 206 der Anlage (Gebührenver-
gänzende Informationen bitten. zeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung in der im
(5) Der Widerspruch nach Artikel 33 Abs. 2 des Über- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
einkommens ist der ersuchenden Behörde unverzüglich veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
bekannt zu machen. Die Entscheidung, von einem Wi- Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006
derspruch abzusehen, ist dem Betroffenen selbst und, (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird folgende
falls ein solcher bestellt ist, dem Betreuer oder einer Nummer 207 eingefügt:
Person mit vergleichbaren Aufgaben sowie dem Leiter
der Einrichtung bekannt zu machen, in welcher der Be- Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
troffene untergebracht werden soll. Der Beschluss ist „207 Unterstützungsleistungen der
unanfechtbar. Zentralen Behörde nach Kapi-
(6) Im Übrigen sind auf das Verfahren die §§ 70a, tel V des Haager Überein-
70b Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 und 4, § 70g Abs. 1 kommens vom 13. Januar 2000
Satz 2 und § 70n des Gesetzes über die Angelegenhei- über den internationalen Schutz
von Erwachsenen und nach
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 8 Abs. 1
dem Erwachsenenschutz-
Satz 1, Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden. übereinkommens-Ausführungs- 10,00 bis
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,00 EUR“.
§ 13
Bescheinigungen (5) In § 35 Abs. 4b des Straßenverkehrsgesetzes in
über inländische Schutzmaßnahmen der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(1) Die Bescheinigung über eine inländische Schutz- (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 7
maßnahme nach Artikel 38 des Übereinkommens wird des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geän-
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Ge- dert worden ist, werden nach dem Wort „Familien-
richts des ersten Rechtszugs und, wenn das Verfahren rechtsverfahrensgesetzes“ ein Komma und die Wörter
bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Ur- „§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Erwachsenenschutzübereinkom-
kundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts mens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl.
ausgestellt. I S. 314)“ eingefügt.
(2) § 319 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Artikel 3
Artikel 2 Inkrafttreten
Änderung (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem
anderer Rechtsvorschriften das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über
(1) In § 16 Abs. 6 des AZR-Gesetzes vom 2. Sep- den internationalen Schutz von Erwachsenen (BGBl.
tember 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Arti- 2007 II S. 323) nach seinem Artikel 57 für die Bundes-
kel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 republik Deutschland in Kraft tritt.
(BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden nach (2) Der Tag, an dem das Haager Übereinkommen
dem Wort „Gewerbeordnung“ das Wort „und“ durch nach seinem Artikel 57 für die Bundesrepublik Deutsch-
ein Komma ersetzt und nach der Angabe „(BGBl. I land in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
S. 162)“ das Komma gestrichen und die Wörter „und geben.
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. März 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 319
Siebte Verordnung
zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften*)
Vom 12. März 2007
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- (2) Dem Antrag sind beizufügen:
schaft und Verbraucherschutz verordnet
1. die Gebrauchsanleitung, mit der das parallel ein-
– auf Grund des § 16c Abs. 5 des Pflanzenschutzge- zuführende Pflanzenschutzmittel im Ursprungs-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird oder sons-
14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 16c ein- tige sachdienliche veröffentlichte Daten des Mit-
gefügt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom tels, im Original oder als Ablichtung,
22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342),
– auf Grund des § 37 Abs. 2 des Pflanzenschutzgeset- 2. die vorgesehene Kennzeichnung und Gebrauchs-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai anleitung, mit der das parallel einzuführende
1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 37 Abs. 2 zuletzt Pflanzenschutzmittel in Deutschland vertrieben
geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom werden soll,
22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), im Einvernehmen
3. auf Anforderung des Bundesamtes eine für Unter-
mit den Bundesministerien der Finanzen und für
suchungen ausreichend große Probe oder ein
Wirtschaft und Technologie:
Originalgebinde des einzuführenden Pflanzen-
schutzmittels.
Artikel 1
Änderung Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Bundesamt
der Pflanzenschutzmittelverordnung zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung der im Ur-
sprungsland festgesetzten Anwendungsgebiete und
Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung
Anwendungsbestimmungen verlangen, soweit diese
der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I
S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 405 der Verord- nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und die
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie Übersetzung zur Beurteilung der Übereinstimmung
erforderlich ist. Der Antragsteller kann weitere Unter-
folgt geändert:
lagen, einschließlich Gutachten geeigneter Labore,
1. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt: über die er verfügt und die zur Feststellung der Über-
„§ 1c einstimmung zwischen dem parallel einzuführenden
Antrag auf Feststellung Pflanzenschutzmittel und dem Referenzmittel beitra-
nach § 16c des Pflanzenschutzgesetzes gen können, vor Entscheidung über die Verkehrsfä-
higkeit dem Bundesamt übermitteln.
(1) Der Antrag auf Feststellung der Verkehrsfähig-
keit eines Pflanzenschutzmittels nach § 16c des (3) Eine vergleichbare Menge des Wirkstoffs im
Pflanzenschutzgesetzes ist elektronisch oder Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzge-
schriftlich mit folgenden Angaben zu stellen: setzes liegt vor, soweit
1. Name und Anschrift des Einführers, 1. sich der angegebene Wirkstoffgehalt des einzu-
2. Bezeichnung und Zulassungsnummer des paral- führenden Mittels nicht von dem Wirkstoffgehalt
lel einzuführenden Pflanzenschutzmittels in dem des Referenzmittels unterscheidet oder
Staat, in dem es zugelassen ist (Ursprungsmit-
gliedstaat), 2. bei der analytischen Bestimmung des Wirk-
stoffgehaltes die in Anhang VI Teil C der Richtlinie
3. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers im
91/414/EWG unter Nummer 2.7.2 Buchstabe a in
Ursprungsmitgliedstaat,
der jeweils geltenden Fassung genannten Krite-
4. Bezeichnung und Zulassungsnummer des Refe- rien eingehalten werden.
renzmittels,
(4) Eine Übereinstimmung in Zusammensetzung
5. Bezeichnung, unter der das parallel einzufüh-
und Beschaffenheit im Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 2
rende Pflanzenschutzmittel in Deutschland ver-
des Pflanzenschutzgesetzes liegt vor, soweit
trieben werden soll.
Das Bundesamt kann für den Antrag ein Muster im 1. beide Mittel in der Formulierungsart übereinstim-
Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzei- men,
ger**) bekannt geben; soweit ein Muster bekannt ge-
geben ist, ist dieses zu verwenden. 2. qualitative oder quantitative Unterschiede in den
Beistoffen nicht zu Unterschieden im Hinblick auf
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- auf die zu behandelnden Pflanzen oder die Aus-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften wirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG führen.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.
EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. (5) Eine Übereinstimmung liegt insbesondere
**) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de/ dann nicht vor, soweit
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007
1. ein nicht bewerteter Beistoff oder eine nicht be- 1. In der Tabelle wird nach der Gebührennummer 5600
wertete Beistoffsubstanz vorliegt, folgende Gebührennummer eingefügt:
2. Beistoffsubstanzen mit wesentlicher Funktion „5700 Prüfung der Verkehrs-
fehlen, fähigkeit eines parallel-
importierten Pflanzen-
3. unterschiedliche Nominalkonzentrationen von
schutzmittels 160 bis 1840“.
Beistoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen,
4. Beistoffsubstanzen vorliegen, die toxischer oder 2. Im Satz nach der Tabelle wird in der Nummer 1 die
ökotoxischer sind als die des Referenzmittels Angabe „5600“ durch die Angabe „5700“ ersetzt.
oder die für die Wirksamkeit oder die Stabilität
ungünstiger sind als die des Referenzmittels, Artikel 3
Neubekanntmachung
5. Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen
oder zum Schutz Dritter Anwendung finden.“ Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
2. Die bisherigen §§ 1c und 1d werden die neuen §§ 1d laut der Pflanzenschutzmittelverordnung und der Pflan-
und 1e. zenschutzmittel-Gebührenverordnung in der vom In-
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
Artikel 2 im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Änderung der
Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung Artikel 4
Die Anlage der Pflanzenschutzmittel-Gebührenver- Inkrafttreten
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in
9. März 2005 (BGBl. I S. 744) wird wie folgt geändert: Kraft.
Bonn, den 12. März 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 321
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2007
Vom 13. März 2007
Auf Grund von § 14 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 des solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkom-
Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 men nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich
(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministe- nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Ver-
rium der Finanzen: wahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksich-
tigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Auf-
§1 kommen ist unverzüglich durchzuführen.
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2007 Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuer- Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine
verteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landes-
im Ausgleichsjahr 2007 wird der Zahlungsverkehr nach finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer
dass die Ablieferung des Bundesanteils von Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und
54,69574739 vom Hundert an der durch Landesfinanz- Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der
behörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin
Vomhundertsätze erhöht oder vermindert wird: 1 315 000 Euro, an Brandenburg 87 103 000 Euro, an
Baden-Württemberg 73,1 v. H. Mecklenburg-Vorpommern 137 799 000 Euro, an
Sachsen 235 536 000 Euro, an Sachsen-Anhalt
Bayern 70,6 v. H. 146 909 000 Euro und an Thüringen 154 016 000 Euro.
Berlin – Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats
Brandenburg – fällig.
Bremen 34,2 v. H. (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Hamburg 90,4 v. H. behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-
Hessen 89,2 v. H. den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage
Mecklenburg-Vorpommern – des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf fol-
Niedersachsen 5,9 v. H. genden Monat werden gleichzeitig die mit der Ab-
schlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig
Nordrhein-Westfalen 72,2 v. H. gezahlten Beträge verrechnet.
Rheinland-Pfalz 46,7 v. H.
(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-
Saarland 55,9 v. H. behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach
Sachsen – Maßgabe von § 17 Abs. 1 des Gesetzes den Ländern
Sachsen-Anhalt – zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-
steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des
Schleswig-Holstein 48,6 v. H. Folgemonats überwiesen.
Thüringen –.
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die §2
vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1
Inkrafttreten
telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes-
tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuer- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
zahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. März 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007
Verordnung
zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine
(Schweine-Salmonellen-Verordnung)
Vom 13. März 2007
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 6. Probe:
§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 7, 13, 14, 17 und 19, des § 79a a) eine Blutprobe zur Gewinnung von Blutserum, die
Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buch- der Probenehmer entnommen hat, oder
stabe b, c, d und f, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung
mit § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 23, § 27 und § 29 und des b) eine Muskelprobe zur Gewinnung von Fleischsaft,
§ 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Satz 1 und 2 die ein Probenehmer in der Schlachtstätte ent-
Nr. 1, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 79a nommen hat.
Abs. 1 Satz 1, des Tierseuchengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I §2
S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 Untersuchung
§ 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (1) Der Inhaber eines Endmastbetriebs (Unter-
(BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das suchungspflichtiger) hat Blutproben von Mastschwei-
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und nen seines Betriebs oder, soweit Betriebsabteilungen
Verbraucherschutz: vorhanden sind, für jede Betriebsabteilung gesondert,
nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 entneh-
§1 men und in einer Einrichtung, die die Anforderungen der
DIN-Norm 17025/2005*) erfüllt (Untersuchungsstelle),
Begriffsbestimmungen
auf Antikörper gegen Salmonellen untersuchen zu las-
Im Sinne dieser Verordnung sind sen. Die Probenahme ist auf alle Schweine eines End-
mastbetriebs oder, soweit Betriebsabteilungen vorhan-
1. Endmastbetrieb: den sind, getrennt nach Betriebsabteilungen auf alle
ein Betrieb im Sinne des § 2 Nr. 1 der Schweine- Schweine der jeweiligen Betriebsabteilung, gleich-
haltungshygieneverordnung, der mehr als 50 Mast- mäßig über das Jahr, jedoch frühestens 14 Tage vor
plätze hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife deren Abgabe zur Schlachtung, zu verteilen.
gemästet werden, (2) Die Probenahme im Endmastbetrieb ist entbehr-
lich, soweit der Untersuchungspflichtige sicherstellt,
2. Betriebsabteilung:
dass die Schlachtkörper der von ihm zur Schlachtung
ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter abgegebenen Mastschweine anhand von in der
Bereich eines Endmastbetriebs, der auf Grund Schlachtstätte entnommenen Proben nach dem Stich-
seiner Struktur und seines Umfangs in Bezug auf probenschlüssel der Anlage 1 serologisch auf Anti-
die Haltung von Mastschweinen einschließlich der körper gegen Salmonellen in einer Untersuchungsstelle
Betreuung, Fütterung und Entsorgung vollständig untersucht werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
getrennt von anderen Bereichen des Betriebs ist (3) Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen,
und der zusätzlich zur Registriernummer nach dass die in seinem Betrieb und die in der Schlachtstätte
§ 24b der Viehverkehrsverordnung so gekennzeich- entnommenen Proben bei der Übersendung an die
net ist, dass zu untersuchende Schweine dem je- Untersuchungsstelle von einem Probenahmebericht in
weiligen Bereich des Betriebs zugeordnet werden dreifacher Ausfertigung begleitet werden, der folgende
können, Angaben enthält:
3. Rein-Raus-Mastgruppe: 1. Name und Anschrift des Untersuchungspflichtigen
sowie die dem Betrieb erteilte Registriernummer
eine Gruppe von Mastschweinen, die im Rein-Raus-
nach § 24b der Viehverkehrsverordnung,
System im Sinne des § 2 Nr. 5 der Schweine-
haltungshygieneverordnung in einem Endmast- 2. Name, Anschrift und Registriernummer der
betrieb oder einer Betriebsabteilung gemeinsam Schlachtstätte, soweit die Proben in der Schlacht-
und ausschließlich gehalten werden, stätte entnommen worden sind,
4. Betreuender Tierarzt: 3. Name des Probenehmers,
4. Bezeichnung sowie Art der Probe und Datum der
ein Tierarzt, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Probenahme.
der Schweinehaltungshygieneverordnung erfüllt,
(4) Der Probenehmer hat das Original und die Mehr-
5. Probenehmer: fertigungen des Probenahmeberichts zu unterzeichnen.
Ferner hat er die Probe zusammen mit dem Original des
der betreuende Tierarzt im Falle der Probenahme im
Endmastbetrieb oder in der Betriebsabteilung oder
*) Die DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.
eine mit der Probenahme in der Schlachtstätte Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig ge-
betraute Person, sichert niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 323
Probenahmeberichts nach der Probenahme unverzüg- (3) Die erste Feststellung des Vom-Hundert-Anteils
lich an die Untersuchungsstelle zu übersenden. An- nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 erfolgt zwölf
stelle des Probenehmers kann in den Fällen des Absat- Monate nach dem 24. März 2007. Soweit der Untersu-
zes 1 der Untersuchungspflichtige die Übersendung chungspflichtige Maßnahmen vor dem Inkrafttreten die-
nach Satz 1 vornehmen. Der Probenahmebericht kann ser Verordnung ergriffen hat, die den Absätzen 1 und 2
ferner in elektronischer Form erstellt werden. Im Falle sowie den §§ 2 und 3 entsprechen, kann die Feststel-
der Erstellung des Probenahmeberichts in elektroni- lung des Vom-Hundert-Anteils bereits zu einem frühe-
scher Form gelten die Sätze 2 und 3 und Absatz 3 ent- ren Zeitpunkt erfolgen.
sprechend.
(5) Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, §5
dass er eine Mehrfertigung des Probenahmeberichts
erhält. Die weitere Mehrfertigung des Probenahmebe- Impfungen
richts bleibt beim Probenehmer. Der Untersuchungs- Bei einer Impfung gegen Salmonellen dürfen keine
pflichtige hat die Mehrfertigung des Probenahmebe- Impfstoffe angewendet werden, die geeignet sind, die
richts auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Untersuchungen auf Antikörper nach § 2 Abs. 1 und 2
Kosten vorzulegen. zu beeinträchtigen.
(6) Der Betreiber der Untersuchungsstelle, der Un-
tersuchungspflichtige und der Probenehmer haben
§6
den Probenahmebericht vom Tage der Ausstellung an
gerechnet mindestens drei Jahre aufzubewahren. Maßnahmen
§3 Ergibt die Feststellung der positiven Salmonellen-
antikörperbefunde nach § 4 Abs. 2 einen Vom-Hun-
Untersuchungsergebnisse
dert-Anteil von mehr als 40, so hat der Untersuchungs-
Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, pflichtige unter Hinzuziehung des betreuenden Tier-
dass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der arztes sicherzustellen, dass unverzüglich
Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch
mitteilt. 1. bakteriologische und epidemiologische Unter-
suchungen auf Salmonellen durchgeführt werden,
§4 um die Ursache des Eintrags zu ermitteln, und
Aufzeichnungen und Kategorisierung 2. Maßnahmen zur Verminderung des Vom-Hundert-
(1) Der Untersuchungspflichtige hat, im Falle des § 2 Anteils von mehr als 40 ergriffen werden, insbeson-
Abs. 1 Satz 2 geordnet nach Betriebsabteilungen, dere eine Reinigung und Desinfektion der frei wer-
denden Buchten oder Betriebsabteilungen sowie
1. die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 2 Abs. 1
eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt werden.
und 2 zu sammeln und
2. den Vom-Hundert-Anteil der positiven Salmonellen- Die Art, der Umfang, die Durchführung und das Ergeb-
antikörperbefunde anhand einer für jedes Kalender- nis der Maßnahmen sind unverzüglich aufzuzeichnen.
vierteljahr zu erstellenden Auswertung der nach § 3 Der Untersuchungspflichtige hat die Aufzeichnungen
mitgeteilten Ergebnisse der Untersuchungen der vom Tage des Beginns der jeweiligen Maßnahmen an
letzten zwölf Monate (gleitendes Jahresmittel) oder mindestens drei Jahre aufzubewahren.
für die jeweilige Rein-Raus-Mastgruppe unverzüg-
lich festzustellen und aufzuzeichnen. §7
Die Ergebnisse nach Satz 1 Nr. 1 und die Aufzeichnun-
gen nach Satz 1 Nr. 2 sind vom Untersuchungspflichti- Informationspflicht
gen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die (1) Auf Anforderung der zuständigen Behörde hat
Aufbewahrungsfrist beginnt im Falle des Satzes 1 Nr. 1 der Untersuchungspflichtige
mit dem Zugang des jeweiligen Ergebnisses der Unter-
suchung und im Falle des Satzes 1 Nr. 2 mit Ablauf des 1. die Untersuchungsergebnisse nach § 3 und die
Tages, an dem die jeweilige Feststellung des Vom-Hun- Feststellung des Salmonellenantikörperstatus nach
dert-Anteils der Salmonellenantikörperbefunde aufge- § 4 Abs. 2 unter Angabe seines Namens, seiner
zeichnet worden ist. Adresse, des Standortes und der Registriernummer
(2) Der Untersuchungspflichtige hat den Salmo- seines Betriebs, der Kennzeichnung der beprobten
nellenantikörperstatus des Betriebs oder der Betriebs- Schweine nach § 19b der Viehverkehrsverordnung
abteilung nach Maßgabe der Anlage 2 unverzüglich sowie der Anschrift des betreuenden Tierarztes mit-
nach der Aufzeichnung des Vom-Hundert-Anteils der zuteilen und
positiven Salmonellenantikörperbefunde nach Absatz 1 2. die Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorzu-
Satz 1 Nr. 2 festzustellen. Abweichend von Satz 1 kann legen.
die Feststellung des Salmonellenantikörperstatus bei
der ersten Aufstallung oder einer vollständigen Wieder- (2) Der Untersuchungspflichtige hat der zuständigen
aufstallung eines Endmastbetriebs oder einer Betriebs- Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der Auf-
abteilung oder bei einer Rein-Raus-Mastgruppe vor der zeichnung des Vom-Hundert-Anteils der positiven Sal-
Abgabe zur Schlachtung erfolgen, soweit die Schweine monellenantikörperbefunde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
zuvor nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 jede Feststellung des Vom-Hundert-Anteils von mehr
untersucht worden sind. als 40 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007
§8 5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Vom-Hundert-
Beauftragung Anteil der positiven Salmonellenbefunde nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig feststellt oder auf-
Der Untersuchungspflichtige kann sich zur Erfüllung zeichnet,
seiner Pflichten nach dieser Verordnung einer von ihm
beauftragten Einrichtung bedienen. 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt,
dass die dort genannten Untersuchungen durchge-
§9 führt werden, oder
Ordnungswidrigkeiten 7. entgegen § 7 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
macht.
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
§ 10
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Blutprobe nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, Übergangsvorschriften
2. entgegen § 2 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4 Diese Verordnung findet bis zum 31. Dezember 2008
Satz 5, nicht sicherstellt, dass die dort genannten mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Endmastbetrieb
Proben von einem Probenahmebericht begleitet im Sinne des § 1 Nr. 1 ein Betrieb im Sinne des § 1 Nr. 1
werden, der Schweinehaltungshygieneverordnung ist, der mehr
als 100 Mastplätze hat und in dem Schweine bis zur
3. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit
Schlachtreife gemästet werden.
Satz 5, einen Probenahmebericht nicht oder nicht
rechtzeitig übersendet,
§ 11
4. entgegen § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 6
Abs. 1 Satz 3 einen Probenahmebericht, ein Ergeb- Inkrafttreten
nis oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindes- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
tens drei Jahre aufbewahrt, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. März 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 325
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2)
Stichprobenschlüssel
1 2
Anzahl
Anzahl
der voraussichtlich zur Schlachtung
der zu untersuchenden Schweine
abgegebenen Schweine pro Jahr
weniger als 45 26*)
45 bis 100 38
101 bis 200 47
mehr als 200 60
*) Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle
Schweine zu untersuchen.
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2)
Bewertung der Ergebnisse
Salmonellenantikörperstatus
positive Befunde in der
des Betriebes oder Kategorie
Stichprobe im vom Hundert
der Betriebsabteilung
Niedriger Status I 0 bis 20
Mittlerer Status II mehr als 20 bis 40
Hoher Status III mehr als 40
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/
zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin*)
Vom 14. März 2007
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 2. Software-technische Analyse und Planung von Soft-
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I warelösungen:
S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 2.1 Bedarfsanalyse,
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium 2.2 Datenschutz, Datensicherheit und Urheber-
für Wirtschaft und Technologie und das Bundesminis- recht,
terium für Bildung und Forschung: 2.3 DV-Konzept,
2.4 Algorithmen,
§1
2.5 Datenmodellierung über Datenstrukturen und in
Staatliche Datenbanken,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
2.6 Systemkomponenten für die Softwareentwick-
Der Ausbildungsberuf Mathematisch-technischer lung;
Softwareentwickler/Mathematisch-technische Soft-
3. Softwareerstellung:
wareentwicklerin wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbil-
dungsgesetzes staatlich anerkannt. 3.1 Programmiersprachen,
3.2 Programmsysteme,
§2
3.3 Softwarequalität und Test;
Dauer der Berufsausbildung
4. Softwareübergabe und Support:
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
4.1 Softwaredokumentation und Benutzerunter-
stützung,
§3
4.2 Mathematische Dokumentation und Interpreta-
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
tion der Ergebnisse.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
Abschnitt B
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- 1. Der Ausbildungsbetrieb:
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
sonderheiten die Abweichung erfordern. 1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
(2) Die Berufsausbildung zum Mathematisch-techni- 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeits-
schen Softwareentwickler/zur Mathematisch-techni- platz,
schen Softwareentwicklerin gliedert sich wie folgt (Aus- 1.4 Umweltschutz;
bildungsberufsbild): 2. Geschäftsprozesse:
Abschnitt A 2.1 Leistungsprozesse,
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- 2.2 Betriebliche Organisation;
higkeiten:
3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
1. Entwurf, Anwendung und programmtechnische Um-
setzung mathematischer Methoden, Modelle und Al- 3.1 Information und Kommunikation,
gorithmen: 3.2 Arbeitsplanung,
1.1 Mathematische Modellierung, 3.3 Teamarbeit, Projektmanagement.
1.2 Methoden, Modelle und Algorithmen der Dis-
kreten Mathematik, §4
1.3 Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Durchführung der Berufsausbildung
Analysis, (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
1.4 Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Li- Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
nearen Algebra, den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3
1.5 Methoden, Modelle und Algorithmen aus der
des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-
Stochastik;
besondere selbstständiges Planen, Durchführen und
Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden
Bundesanzeiger veröffentlicht. einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 327
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit a) Problemstellungen aus unterschiedlichen Anwen-
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- dungsbereichen erfassen, analysieren und in ma-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden thematische Modelle umsetzen,
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
ßig durchzusehen. b) mathematische Methoden und Algorithmen aus-
wählen und anwenden und
§5 c) Ergebnisse darstellen und mathematisch inter-
Zwischenprüfung pretieren
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine kann;
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des 2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 135 Minuten.
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-
(4) Für den Prüfungsbereich Softwareentwurf und
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im
Programmierung bestehen folgende Vorgaben:
Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe- a) Verfahren und Lösungsalgorithmen programm-
reichen technisch umsetzen,
1. Mathematische Methoden, b) Methoden und Modelle der Informatik auswählen
2. Objektorientierte Modelle und Algorithmen und einsetzen, unter Verwendung mindestens ei-
ner der nachfolgenden Vorgehensweisen
statt.
aa) Entwerfen und Implementieren objektorien-
(4) Für den Prüfungsbereich Mathematische Metho- tierter Modelle,
den bestehen folgende Vorgaben:
bb) Darstellen von Vorgehensmodellen des Soft-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er bei vorgege- wareengineerings,
benen mathematischen Modellen anwendungsbezo-
gene Aufgaben lösen sowie die Ergebnisse darstel- cc) Modellieren von Datenbanken,
len und bewerten kann; dd) Anwenden von Techniken verteilter Applika-
2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, tionen
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen; und
3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten. c) Datenschutz beachten und Maßnahmen zur Da-
(5) Für den Prüfungsbereich Objektorientierte Mo- tensicherheit ergreifen
delle und Algorithmen bestehen folgende Vorgaben: kann;
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er vorgegebene 2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten,
Lösungsalgorithmen programmieren sowie Pro- die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
gramme dokumentieren kann;
3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 120 Minuten.
2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten,
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen; (5) Für den Prüfungsbereich Entwicklung eines Soft-
waresystems bestehen folgende Vorgaben:
3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
§6 a) ein Softwaresystem auf der Grundlage von Mo-
Abschlussprüfung dellen aus Mathematik und Informatik zu Pro-
blemstellungen aus einem vom Prüfungsaus-
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob schuss festzulegenden Anwendungsbereich kon-
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben zipieren und algorithmisch beschreiben,
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-
sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig- b) Softwaresysteme realisieren und dokumentieren,
keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt- c) Vorgehensmodelle des Softwareengineerings
nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs- nutzen,
schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-
d) Methoden des Projektmanagements anwenden,
dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
dungsordnung ist zugrunde zu legen. e) Qualitätssicherungsmaßnahmen planen und
durchführen,
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
bereichen: f) Testprinzipien und -verfahren sowie Testtools ein-
setzen und
1. Mathematische Modelle und Methoden,
2. Softwareentwurf und Programmierung, g) Ergebnisse darstellen und mathematisch inter-
pretieren
3. Entwicklung eines Softwaresystems,
und dabei die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. aufzeigen, seine Vorgehensweisen begründen, zu-
(3) Für den Prüfungsbereich Mathematische Modelle grunde liegende mathematische Modelle und Me-
und Methoden bestehen folgende Vorgaben: thoden erläutern und Maßnahmen zur Sicherheit
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie 3. Prüfungsbereich
zum Umweltschutz beachten kann; Entwicklung eines Softwaresystems 50 Prozent,
2. die Prüfung besteht aus einer Aufgabenstellung, die 4. Prüfungsbereich
sich in eine schriftliche Aufgabe, ein Prüfungspro- Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
dukt und ein auftragsbezogenes Fachgespräch glie- (8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
dert, wobei der Prüfling Leistungen
a) im Rahmen der schriftlichen Aufgabe die Aufga- 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
benanalyse und einen Lösungsentwurf erstellen
2. im Prüfungsbereich Mathematische Methoden und
und dabei die Anforderungen nach Nummer 1
Modelle mit mindestens „ausreichend“,
Buchstabe a erfüllen,
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
b) seinen Lösungsentwurf in einem Prüfungsprodukt mit mindestens „ausreichend“ und
realisieren und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
c) in dem auftragsbezogenen Fachgespräch Aufga-
benanalyse und Lösungsentwurf begründen und bewertet worden sind.
das Prüfungsprodukt erläutern (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
soll;
fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-
3. die Prüfungszeit, die im Zeitraum von fünf aufeinan- ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-
der folgenden Arbeitstagen liegen soll, beträgt für gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
die schriftliche Aufgabe höchstens sieben Stunden 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
und für das Prüfungsprodukt höchstens 28 Stunden; der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachge- lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
spräch beträgt darüber hinaus höchstens 30 Minu- das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli-
ten; chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu ge-
4. bei der Ermittlung des Ergebnisses in diesem Prü- wichten.
fungsbereich werden die schriftliche Aufgabe mit
30 Prozent, das Prüfungsprodukt und das auftrags- §7
bezogene Fachgespräch mit insgesamt 70 Prozent Nichtanwenden von Vorschriften
gewichtet. Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbil-
kunde bestehen folgende Vorgaben: dungsberuf Mathematisch-technischer Assistent/Ma-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine thematisch-technische Assistentin sind vorbehaltlich
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- des § 8 nicht mehr anzuwenden.
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann; §8
2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen; Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
gewichten: schriften dieser Verordnung.
1. Prüfungsbereich
Mathematische Methoden und Modelle 25 Prozent, §9
2. Prüfungsbereich Inkrafttreten
Softwareentwurf und Programmierung 15 Prozent, Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Berlin, den 14. März 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
In Vertretung
Thielen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 329
Anlage
(zu § 3 Abs. 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/
zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin
Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Entwurf, Anwendung und pro-
grammtechnische Umsetzung
mathematischer Methoden,
Modelle und Algorithmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
1.1 Mathematische Modellierung a) betriebliche Aufgabenstellungen, insbesondere
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) naturwissenschaftliche, wirtschaftliche oder tech-
nische, in interdisziplinärer Kooperation analysie-
ren 8
b) betriebliche Aufgabenstellungen unter Anleitung
auf mathematische Modelle übertragen
1.2 Methoden, Modelle a) logische Probleme in die formalisierte Schreib-
und Algorithmen der weise überführen und gemäß den Gesetzen der
Diskreten Mathematik elementaren Aussagenlogik modellieren und aus-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) werten
b) in verschiedenen Zahlenräumen und in verschie-
denen Stellenwertsystemen rechnen sowie Glei-
chungen analytisch und iterativ lösen
c) Problemstellungen mit Hilfe von Mengen model- 7
lieren und Operationen auf Mengen durchführen
d) betriebliche und alltägliche Sachverhalte zu Ab-
bildungen oder Relationen abstrahieren
e) Mengen und auf ihnen definierte Operationen als
Gruppen und Körper identifizieren und darin rech-
nen
f) Aufgabenstellungen der Kombinatorik lösen und
die Mächtigkeit von Mengen bestimmen
2
g) Fehlerarten bei der Verarbeitung von Messdaten
unterscheiden und beachten
1.3 Methoden, Modelle a) kontinuierliche Vorgänge mit Hilfe von Funktionen
und Algorithmen aus modellieren, darstellen und auswerten
der Analysis 2
b) stetige und unstetige Vorgänge unterscheiden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)
und behandeln
c) diskrete Vorgänge mit Hilfe von Folgen und Rei-
hen untersuchen und Grenzwerte ermitteln
d) Änderungsverhalten von Vorgängen mit Differen-
tialrechnung beschreiben und berechnen
e) betriebliche Problemstellungen, die auf funktiona-
len Zusammenhängen auch mehrerer Größen be-
ruhen, erkennen, grafisch darstellen und optimie-
ren
11
f) Reihendarstellung von Funktionen berechnen
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
g) Messwertreihen interpolieren und approximieren
h) Problemstellungen, insbesondere Wachstums-
und Zerfallprozesse, die sich durch lineare expli-
zite Differentialgleichungen erster Ordnung be-
schreiben lassen, mit Richtungsfeldern visualisie-
ren, analytisch und mit dem Euler-Cauchy-Verfah-
ren numerisch lösen
i) Integrale analytisch und numerisch berechnen 9
1.4 Methoden, Modelle a) im dreidimensionalen Vektorraum rechnen, dabei
und Algorithmen aus Winkel, Flächen und Volumen berechnen sowie
der Linearen Algebra Lagebeziehungen und Abstände von Geraden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4) und Ebenen ermitteln
b) Erkenntnisse auf betriebsspezifische Fälle von
Vektorräumen höherer Dimensionen übertragen 8
c) lineare Zusammenhänge mit Matrizen modellieren
d) lineare Gleichungssysteme auf Lösbarkeit prüfen
und durch Gauß-Elimination mit Spaltenpivotwahl
lösen
e) iterative Lösungsverfahren rechnergestützt an-
wenden 2
1.5 Methoden, Modelle a) Methoden der beschreibenden Statistik anwen-
und Algorithmen aus den
der Stochastik
b) Wahrscheinlichkeiten berechnen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5)
c) diskrete und stetige zufallsabhängige Vorgänge
mit Zufallsvariablen modellieren, Wahrscheinlich-
keiten und Momente berechnen
d) Simulationen von Zufallsexperimenten mit Hilfe
von Zufallszahlengeneratoren für unterschied-
liche Verteilungen programmieren
e) Grundgesamtheit und Stichprobe unterscheiden,
10
Punkt- und Konfidenzschätzungen für Erwar-
tungswerte und Streuungen berechnen
f) Tests anhand eines Testverfahrens durchführen,
Fehler erster und zweiter Art unterscheiden
g) Regressionsparameter zu zufallsabhängigen
Messgrößen in linearen Modellen nach der Me-
thode der kleinsten Fehlerquadrate berechnen
und testen
h) Korrelationskoeffizienten als Maß für den linearen
Zusammenhang von Messgrößen berechnen
2 Software-technische
Analyse und Planung
von Softwarelösungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1 Bedarfsanalyse a) Anforderungen und Kundenaufträge analysieren
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) und Lastenhefte auswerten
b) Ist-Analysen durchführen und dokumentieren 6
c) Soll-Konzepte entwickeln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 331
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
2.2 Datenschutz, Datensicherheit a) rechtliche und betriebliche Regelungen zum Da-
und Urheberrecht tenschutz anwenden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
b) Vorgaben und Vorschriften zur Datensicherheit,
Datensicherung und Archivierung beim Umgang 2
mit Daten beachten
c) Vorschriften zum Urheberrecht anwenden
d) kryptografische Methoden anwenden 2
2.3 DV-Konzept a) Objektmodellierungen durchführen, insbesondere
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) mit einer standardisierten Beschreibungssprache
b) Lösungsansätze entwickeln und mit standardi- 4
sierten Methoden beschreiben
c) betriebliche Vorgaben zur programmtechnischen
Implementierung beachten
d) Qualitätsanforderungen berücksichtigen sowie 4
Versionskontrolle planen
2.4 Algorithmen Algorithmen bei der Umsetzung von Pflichtenheften
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4) auswählen, insbesondere
8
a) die Grundkonstrukte wie Sequenz, Selektion und
Iteration berücksichtigen
b) iterative und rekursive Algorithmen einsetzen
c) Komplexität von Algorithmen bezüglich Laufzeit
und Speicherplatz sowie ihre Fehleranfälligkeit
analysieren und den Programmieraufwand beur-
teilen
d) die Algorithmen Binäres Suchen, Textsuche, Brei- 8
ten- und Tiefensuche, Backtracking und Hash-
Verfahren anwenden
e) Sortierverfahren in Abhängigkeit von Datenmenge
und -struktur auswählen
f) parallele Algorithmen einsetzen 2
2.5 Datenmodellierung über Daten- a) Objektmodelle in die elementaren Datentypen
strukturen und in Datenbanken und die zusammengesetzten Datenstrukturen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.5) umsetzen, hinsichtlich der Speicherungsarten be- 4
urteilen sowie Zugriffsmethoden anwenden
b) relationale oder objektorientierte Datenbankmo-
delle entwickeln
c) ein Datenbankmanagementsystem und eine Da- 6
tenbanksprache anwenden
2.6 Systemkomponenten a) Systemkomponenten für die Softwareentwicklung
für die Softwareentwicklung einsetzen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.6)
b) Eigenschaften der genutzten Betriebssysteme
berücksichtigen
c) die Client-Server-Architektur beachten 6
d) Protokolle gemäß dem Schichtenmodell bei Da-
tenkommunikationsanwendungen nutzen
e) Modelle und Protokolle zur Prozesskommunika-
tion nutzen
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
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1 2 3 4
3 Softwareerstellung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
3.1 Programmiersprachen a) Programmiersprachen einordnen und unterschei-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) den
b) in einer objektorientierten Sprache programmie-
12
ren, Programme dokumentieren
c) eine Entwicklungsumgebung zur Programmie-
rung anwenden
d) eine Skriptsprache anwenden 2
3.2 Programmsysteme a) Vorgehensmodelle des Softwareengineering ein-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) setzen und Verfahren der Dokumentation, Pla-
nung und Organisation anwenden
b) Modularisierung und Komponentenbildung
durchführen 6
c) Softwarekomponenten auswählen
d) Versionsverwaltung durchführen
e) Werkzeuge zum automatisierten Erzeugen von
Programmen aus Quelltexten anwenden
3.3 Softwarequalität und Test a) Prüf- und Testmethoden planen und anwenden,
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3) Testwerkzeuge einsetzen
b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen
6
Arbeitsbereich planen und anwenden
c) Qualitätskriterien bei der Entwicklung von Soft-
ware anwenden
4 Softwareübergabe und Support
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
4.1 Softwaredokumentation a) Benutzerdokumentationen erstellen
und Benutzerunterstützung b) Entwicklerdokumentationen erstellen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)
c) Benutzer beraten 3
d) beim Softwareeinsatz auftretende Fragen syste-
matisieren, Antworten kundengerecht aufbereiten
4.2 Mathematische Dokumentation a) numerische Ergebnisse mit grafischen Mitteln
und Interpretation der Ergebnisse veranschaulichen, Grafiktypen der Statistik ver-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2) wenden
b) Auftraggeber bei der mathematischen Interpreta-
tion der Ergebnisse unterstützen und mathemati- 5
sche Problemstellungen und Resultate interdis-
ziplinär kommunizieren
c) betriebliche Werkzeuge zum Formelsatz einset-
zen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 333
Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform a) Aufgaben, Aufbau und Entscheidungsstrukturen
und Struktur des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)
b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
c) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes
mit Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Ge-
werkschaften und Behörden beschreiben
d) Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbil-
dungsbetriebes und seine Stellung am Markt er-
läutern
1.2 Berufsbildung, a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
Arbeits- und Tarifrecht hältnis beachten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit dem Aus-
bildungsrahmenplan vergleichen
c) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, für
das Unternehmen wichtige tarifvertragliche Rege-
lungen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen so-
wie Mitbestimmungsrechte beachten
d) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen
e) Bereitschaft zu lebensbegleitendem Lernen ent-
wickeln und berufsbezogene Fortbildungsmög-
während
lichkeiten ermitteln der gesamten
Ausbildungszeit
1.3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit am Ar- zu vermitteln
schutz am Arbeitsplatz beitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
2 Geschäftsprozesse
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
2.1 Leistungsprozesse a) den Prozess der Leistungserstellung im Ausbil-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) dungsbetrieb beschreiben
b) Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beur-
teilen
c) die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leis-
tungserstellung erläutern
2.2 Betriebliche Organisation a) Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufga- 2
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) ben im Ausbildungsbetrieb unterscheiden und die
eigene Tätigkeit in Geschäftsprozesse einordnen
b) die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Or-
ganisationseinheiten beschreiben, insbesondere
Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse
darstellen
3 Arbeitsorganisation
und Arbeitstechniken
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
3.1 Information und Kommunikation a) fachbezogene, auch englischsprachige, Informa-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1) tionsquellen auswerten
b) Gespräche situationsgerecht führen und Informa-
tionen aufgabenbezogen bewerten, Protokolle
anfertigen
c) Daten und Sachverhalte adressatengerecht prä-
sentieren
d) betriebsspezifische Dokumentationswerkzeuge 2
auswählen und anwenden
e) Präsentationswerkzeuge und -techniken einset-
zen
f) betriebsspezifische Fachterminologie anwenden
g) Ergebnisse des Softwareentwicklungsprozesses
präsentieren
3.2 Arbeitsplanung a) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2) den eigenen Arbeitsbereich festlegen, Termine
planen und abstimmen
b) den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung
betrieblicher Vorgaben und ergonomischer
Aspekte gestalten 2
c) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorgani-
sation und der Arbeitsgestaltung vorschlagen
d) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich
einsetzen
3.3 Teamarbeit, Projektmanagement a) Aufgabenanalyse durchführen und über die Form
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3) der Arbeitsorganisation entscheiden
3
b) Aufgaben planen und im Team bearbeiten, Ergeb-
nisse abstimmen und auswerten
c) Methoden des Projektmanagements anwenden
d) Zusammenarbeit aktiv gestalten, Möglichkeiten 2
zur Konfliktregelung anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 335
Neunte Verordnung
zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Vom 14. März 2007
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- termittel oder Mischfuttermittel enthalten
schaft und Verbraucherschutz verordnet sind und seinen Futterwert beeinflussen, es
– auf Grund des § 21 Abs. 3 Satz 3, des § 23 Nr. 1, 5, sei denn, dass diese Beeinflussung nur un-
8, 9 Buchstabe b, Nr. 10 und 11 Buchstabe b, des erheblich ist;“.
§ 25, des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 b) Die Nummern 10 bis 13 werden aufgehoben.
Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und c) Die bisherige Nummer 14 wird die neue Num-
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, des § 65 Satz 1 mer 10; sie wird wie folgt gefasst:
Nr. 2 und 3, des § 68 Abs. 7, des § 70 Abs. 6 und des
§ 72 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2, „10. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der
Europäischen Gemeinschaft nach
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April a) Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3
2006 (BGBl. I S. 945), oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/
524/EWG unter Berücksichtigung einer
– auf Grund des § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Nr. 4
Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie
und des § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4
70/524/EWG,
und 5, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2, des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verord-
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 nung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäi-
(BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundes- schen Parlaments und des Rates vom
ministerium für Wirtschaft und Technologie, 22. September 2003 über Zusatzstoffe
zur Verwendung in der Tierernährung
– auf Grund des § 53 Abs. 2 und des § 56 Abs. 1 Satz 1
(ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr.
Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2 und
L 192 S. 34), die durch die Verordnung
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2
(EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom
in Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und Fut-
4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) ge-
termittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
ändert worden ist.“
machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
zen, „§ 2
– auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über Kennzeichnung von
den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Fut- Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln
termittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I (1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dür-
S. 2618, 2653): fen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die
nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Anga-
Artikel 1 ben bei
Änderung der Futtermittelverordnung 1. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfut-
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be- termitteln, die in verschlossenen Packungen
kanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zu- oder verschlossenen Behältnissen in den Ver-
letzt geändert durch die Verordnung vom 2. November kehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle
2006 (BGBl. I S. 2510), wird wie folgt geändert: der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpa-
ckung oder dem Behältnis selbst oder auf einem
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
mit der Packung oder dem Behältnis fest ver-
a) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst: bundenen Aufkleber oder Anhänger,
„6. Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, 2. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfut-
die ein Tier einer bestimmten Art, Alters- termitteln, die lose oder in unverschlossenen Pa-
klasse und Leistung täglich im Durchschnitt ckungen oder unverschlossenen Behältnissen in
benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbe- den Verkehr gebracht werden, auf der Rech-
darf zu decken, bezogen auf einen Feuchtig- nung, dem Lieferschein oder einem sonstigen
keitsgehalt von 12 vom Hundert; Warenbegleitpapier,
7. Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Futtermittel-Zu- 3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln
satzstoffen, Mittelrückständen und uner- an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung,
wünschten Stoffen –, die in einem Einzelfut- und zwar auf der Verpackung oder dem Behält-
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007
nis selbst oder auf einem mit der Packung oder a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder „§ 10
Anhänger oder auf der Rechnung, dem Liefer-
Verpackung von Mischfuttermitteln“.
schein oder einem sonstigen Warenbegleitpa-
pier, oder b) Vor dem bisherigen Wortlaut wird folgender Ab-
satz 1 eingefügt:
4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen „(1) Mischfuttermittel dürfen nur in verschlos-
von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlos- senen Packungen oder in verschlossenen Be-
sen gewesenen Packungen oder Behältnissen hältnissen in den Verkehr gebracht werden, wo-
an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei bei die Sicherung des Verschlusses oder der
der Ware befindlichen Schild Einfüllöffnung so beschaffen sein muss, dass
gemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 sie beim Öffnen der Packung oder des Behält-
können die Angaben bei den dort genannten Ein- nisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für
zelfuttermitteln, die in kleinen Mengen von nicht Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder
mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben Früchten bestehen.“
werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
gemacht werden. 10. § 11 wird wie folgt geändert:
(2) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dür- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
fen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre „§ 11
Kennzeichnung in deutscher Sprache abgefasst,
Kennzeichnung von Mischfuttermitteln“.
deutlich lesbar und haltbar ist, sonstige Aufschrif-
ten von ihr deutlich getrennt sind und diese ihr nicht b) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
entgegenstehen.“ „8. die Zulassungs-Kennnummer des Betriebes
nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG)
3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst: Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments
„§ 3 und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vor-
schriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU
Zulassung von Einzelfuttermitteln“. Nr. L 35 S. 1) oder, soweit dem Betrieb eine
4. § 4 wird wie folgt geändert: Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 19
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: nicht erteilt wird oder noch nicht erteilt wor-
den ist, die Anerkennungs-Kennnummer des
„§ 4
Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 1 oder die
Anforderungen an Einzelfuttermittel“. Registrierungs-Kennnummer des Betriebes
nach § 33a Abs. 3 Nr. 2, soweit dem Betrieb
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 1 Abs. 2
eine Anerkennungs-Kennnummer oder eine
der Richtlinie 70/524/EWG in der Fassung des
Registrierungs-Kennnummer erteilt worden
Artikels 1 Nr. 1 der Richtlinie 96/51/EG des Rates
ist.“
vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 39)“
durch die Angabe „Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe h c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003“ ersetzt. „(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6b blei-
ben die Kennzeichnungsvorschriften des An-
5. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst: hangs IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
„§ 5 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhü-
Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln“. tung, Kontrolle und Tilgung bestimmter trans-
6. § 6 wird wie folgt geändert: missibler spongiformer Enzephalopathien (ABl.
EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: sung unberührt.“
„§ 6 11. Die Überschrift des § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Kennzeichnung von
Einzelfuttermitteln in besonderen Fällen“. Bezeichnung von Mischfuttermitteln“.
12. § 13 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird das Wort „Zusatzstoffe“ durch
das Wort „Futtermittel-Zusatzstoffe“ ersetzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
7. Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefasst:
Vorgeschriebene
„§ 7 Angaben über Inhaltsstoffe und
Zusammensetzung von Mischfuttermitteln“.
Toleranzen für die Angabe über
Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
8. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „ , „Aminosäuren
„Bei Mischfuttermitteln, die NPN-Verbindun-
und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse“ “ gestri-
gen nach der Anlage 1, die für Rinder,
chen.
Schafe oder Ziegen bestimmt sind, oder Fut-
9. § 10 wird wie folgt geändert: termittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 337
„Harnstoff und seine Derivate“ enthalten, ist 14. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst:
außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein der-
„§ 15
jenige Gehalt an Rohprotein anzugeben, der
sich aus dem Stickstoff dieser Beimengun- Toleranzen für die Angaben über
gen ergibt.“ Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln“.
bb) Folgender Satz wird angefügt: 15. In der Überschrift des Vierten Abschnittes wird das
„Im Falle der Angabe der Gehalte an Amino- Wort „Zusatzstoffen“ durch das Wort „Futtermittel-
säuren ist der Gesamtgehalt der im Misch- Zusatzstoffen“ ersetzt.
futtermittel enthaltenen jeweiligen Amino- 16. § 16 wird wie folgt gefasst:
säure anzugeben.“
„§ 16
c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 2b wird wie folgt gefasst: Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe
„(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung ei- In der Europäischen Gemeinschaft zugelassene
nes Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis Futtermittel-Zusatzstoffe sind im Gemeinschaftsre-
zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt gister der Futtermittel-Zusatzstoffe nach der Ver-
des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen.“ ordnung (EG) Nr. 1831/2003*) aufgeführt.“
e) In Absatz 2c Nr. 3 wird das Wort „Zusatzstoffe“ 17. Die §§ 16a bis 17a werden aufgehoben.
durch das Wort „Futtermittel-Zusatzstoffe“ er-
setzt. 18. § 18 wird wie folgt gefasst:
f) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 „§ 18
Satz 1 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b Teil 2“ Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und
durch die Wörter „Absatz 2 Nr. 2 die Gruppen Mischfuttermitteln mit Futtermittel-Zusatzstoffen
nach Anlage 2b“ ersetzt.
(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, de-
13. § 14 wird wie folgt geändert:
nen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe der in Spalte 1
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt
„§ 14 worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Fut-
Zusätzliche Angaben bei Mischfuttermitteln“.
termittel-Zusatzstoffe
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. nach einer EG-Zulassungsverordnung oder
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverord-
aaa) In der Nummer 12 wird der Punkt am
nung in der bis zum 23. März 2007 geltenden
Ende durch ein Komma ersetzt.
Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe
bbb) Folgende Nummer 13 wird angefügt: nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zu-
„13. die Zulassungs-Kennnummer oder gelassen sind,
die Registrierungs-Kennnummer, und mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2
die dem Betrieb, der seinen Sitz der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind:
in einem anderen Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat hat, entspre- Futtermittel-
zusätzliche Angaben
chend den Vorgaben der Richtli- Zusatzstoff
nie 95/69/EG des Rates vom
1 2
22. Dezember 1995 zur Festle-
gung der Bedingungen und Ein- Antioxidantien bei Einzelfuttermitteln oder Misch-
zelheiten für die Zulassung und futtermitteln für Heimtiere die der
Registrierung bestimmter Be- Bezeichnung vorangestellte An-
triebe und zwischengeschalteter gabe: „mit Antioxidans“
Personen des Futtermittelsektors Bentonit-Mont-
sowie zur Änderung der Richtli- morillonit, Citro-
nien 70/524/EWG, 74/63/EWG, nensäure
79/373/EWG und 82/471/EWG
(ABl. EG Nr. L 332 S. 15) erteilt Enzyme, Mikro- Gehalt an wirksamer Substanz,
worden ist.“ organismen Endtermin der Garantie des Ge-
haltes oder Haltbarkeitsdauer
bb) Folgender Satz wird angefügt: vom Herstellungsdatum an, EG-
„Im Falle der Angabe der Gehalte an Amino- Registernummer nach dem An-
säuren ist der Gesamtgehalt der im Misch- hang der jeweiligen EG-Zulas-
futtermittel enthaltenen jeweiligen Amino- sungsverordnung, Spalte „EG-
säure anzugeben.“ Nummer“ oder Spalte „Zulas-
sungsnummer des Zusatzstoffs“
c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: oder Spalte „Kennnummer des
„Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Futtermittel-Zusatzstoffs“
Futtermittel-Zusatzstoffen, unerwünschten Stof-
fen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln bleiben *) Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/
davon unberührt.“ feedadditives/registeradditives_en.htm
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007
Futtermittel-
1. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-
zusätzliche Angaben nung in der Spalte „Höchstalter“,
Zusatzstoff
2. in Anlage 3 Spalte 5 der Futtermittelverordnung
1 2
in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fas-
färbende Stoffe bei Einzelfuttermitteln oder Misch- sung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe
einschließlich futtermitteln für Heimtiere die der nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zu-
Pigmente Bezeichnung vorangestellte An- gelassen sind,
gabe: „mit Farbstoff“ oder „ge-
färbt mit“ 3. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-
nung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“
Konservie- bei Einzelfuttermitteln oder Misch- oder
rungsstoffe futtermitteln für Heimtiere die der
Bezeichnung vorangestellte An- 4. in Anlage 3 Spalte 7 der Futtermittelverordnung
gabe: „mit Konservierungsstoff“ in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fas-
oder „konserviert mit“ sung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe
nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zu-
Kupfer Gehalt an Kupfer gelassen sind,
Sonstige zoo- Gehalt an wirksamer Substanz, Höchstalter oder Wartezeiten festgesetzt sind, dür-
technische Zu- Endtermin der Garantie des Ge- fen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder
satzstoffe, haltes oder Haltbarkeitsdauer die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei
Kokzidiostatika vom Herstellungsdatum an, Zu- Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen
oder Histo- lassungs-Kennnummer des Be-
jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt
monostatika triebes nach Artikel 19 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind,
genügt die Angabe der längsten Wartezeit.
Vitamin A und Gehalt an wirksamer Substanz,
(5) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, de-
Vitamin D Endtermin der Garantie des Ge-
haltes oder Haltbarkeitsdauer nen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt
vom Herstellungsdatum an worden sind, für
Vitamin E Gehalt, ausgedrückt in Äquiva- 1. die
lenten von Alpha-Tocopherol- a) im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsver-
acetat, Endtermin der Garantie ordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmun-
des Gehaltes oder Haltbarkeits- gen“,
dauer vom Herstellungsdatum an
b) in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c der Futter-
(2) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermit- mittelverordnung in der bis zum 23. März
teln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnis- 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futter-
sen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilo- mittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zu-
gramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe ein- lassungsverordnung zugelassen sind,
schließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zu- eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen
gesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeich- für den sicheren Gebrauch oder
nung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulas-
sungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder nach 2. die
Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in a) im Anhang der jeweiligen Zulassungsverord-
der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, so- nung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“
fern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch oder
eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, b) in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d der Futter-
entbehrlich, wenn mittelverordnung in der bis zum 23. März
1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futter-
die Angabe „EG-Zusatzstoff“ oder „EG-Zusatz- mittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zu-
stoffe“ angefügt ist, lassungsverordnung zugelassen sind,
2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer verse- Angaben zu besonderen herstellungsbedingten
hen ist und Eigenschaften vorgeschrieben sind,
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.
Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Fut-
termittel-Zusatzstoffe mitteilt. (6) Bei Ergänzungsfuttermitteln, die einen höhe-
ren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als
(3) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermit- er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist,
teln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatz- ist in der Gebrauchsanweisung in geeigneter Weise
stoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 darauf hinzuweisen, dass der zulässige Höchstge-
der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die halt des Futtermittel-Zusatzstoffs oder der Futter-
Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzu- mittel-Zusatzstoffe im Alleinfutter oder in der Ta-
geben sind, genügt die Angabe des frühesten End- gesration nicht überschritten werden darf.
termins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(7) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dür-
(4) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, je- fen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer
weils mit Futtermittel-Zusatzstoffen, für die Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 339
als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht 21. § 23 wird wie folgt gefasst:
werden, wenn „§ 23
1. diese Futtermittel-Zusatzstoffe mit einer amtli- Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
chen oder wissenschaftlich anerkannten Analy-
semethode bestimmbar sind und (1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Fut-
termitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetz-
2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach ten Höchstgehalte nicht überschreiten.
dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungs-
(2) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem
verordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder nach
Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in
Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung
Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt über-
in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fas-
schreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem glei-
sung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe
chen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.
nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung
zugelassen sind, sowie der Gehalt an dem (3) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an ei-
Element, nem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5
Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, ei-
b) bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wir-
ner geeigneten Behandlung zur Verminderung oder
kenden Stoffen, die chemisch eindeutig be-
Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (De-
schrieben sind (Vitamine), die Bezeichnung
kontamination) des unerwünschten Stoffes unter-
nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulas-
zogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der
sungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“ oder
Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten
nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelver-
Höchstgehalt nicht überschreiten.“
ordnung in der bis zum 23. März 2007 gelten-
den Fassung, sofern diese Futtermittel-Zu- 22. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
satzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungs- a) In Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem
verordnung zugelassen sind, der Gehalt an Wort „Futtermittel“ die Wörter „(im Falle von Fut-
wirksamer Substanz sowie der Endtermin termittel-Zusatzstoffen oder Vormischungen
der Garantie des Gehalts oder die Haltbar- sind diese Bezeichnungen zu verwenden)“ ein-
keitsdauer vom Herstellungsdatum an gefügt.
angegeben sind. b) Satz 2 wird gestrichen.
(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Futter- 23. § 24a wird wie folgt geändert:
mittel-Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbe-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Futtermitteln“ durch
zeichnung sowie auf die EG-Registernummer nach
die Wörter „Einzelfuttermitteln oder Mischfutter-
dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-
mitteln“ ersetzt.
nung, Spalte „EG-Nummer“ oder Spalte „Zulas-
sungsnummer des Zusatzstoffs“ oder nach An- b) In Absatz 2 wird das Wort „Futtermittel“ durch
lage 3 Spalte 1 der Futtermittelverordnung in der die Wörter „Einzelfuttermittel oder Mischfutter-
bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern mittel“ ersetzt.
diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Futtermittel“
EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, hinge- durch das Wort „Einzelfuttermittel“ ersetzt.
wiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-
24. § 24b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Registernummer bereits nach Absatz 1 vorge-
schrieben ist. „Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch-
stabe c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
(9) Die Gehalte an Futtermittel-Zusatzstoffen buches darf Getreide mit Rückständen an Schäd-
sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milli- lingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C
gramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben; ab- Spalte 1 an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder
weichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den
Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an Verkehr bringen, abgegeben werden, auch wenn
Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Ein- die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetz-
heiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A ten Höchstgehalte überschreiten.“
und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm,
an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilo- 25. In § 25 Satz 1 wird das Wort „Futtermittel“ durch die
gramm anzugeben.“ Wörter „Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel“
ersetzt.
19. § 19 wird wie folgt geändert:
26. § 26 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 26
„§ 19
Fütterungsvorschriften
Toleranzen für Futtermittel-Zusatzstoffe“.
(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren
b) In Nummer 1 wird die Angabe „(mg, 1 000 μg, Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er
1 000 IE)“ gestrichen. für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige
c) Folgender Satz wird angefügt: Tierart oder Tierkategorie zulässig ist, dürfen nur
verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zu-
„Eine Einheit entspricht 1 mg, 1 000 µg, 1 000 IE, sammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang
100 FTU, 100 FYT oder 100 PPU.“ der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der
20. Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben. Spalte „Höchstgehalte“ oder in Anlage 3 Spalte 6
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007
der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 1. als Vertreter des Herstellers durch die zustän-
2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel- dige Behörde zugelassen worden sind oder,
Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsver- 2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat ha-
ordnung zugelassen sind, festgesetzten Höchstge- ben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststel-
halte an den Futtermittel-Zusatzstoffen in der Ta- lung dieses Vertragsstaates als Vertreter des
gesration eingehalten werden. Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des
(2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG
die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten erfüllen.
Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel fest- (4) Betriebe, die Kokzidiostatika oder Histomo-
gesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen nostatika herstellen oder in Verkehr bringen, müs-
Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert sen von der zuständigen Behörde zugelassen wor-
werden; dabei dürfen in der Tagesration für ent- den sein.
sprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tier-
art oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte (5) Die Zulassung von Betrieben nach der Ver-
in der Tagesration nicht überschritten werden. Ent- ordnung (EG) Nr. 183/2005 in der jeweils geltenden
sprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergän- Fassung bleibt unberührt.
zungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchst-
gehalte festgesetzt sind.“ § 29
27. Die §§ 28 bis 31 werden durch folgende Vorschrif- Zulassung
ten ersetzt: (1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28
„§ 28 Abs. 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tä-
Zulassungsbedürftige Betriebe tigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Be-
hörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein
(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, Gutachten eines vereidigten Sachverständigen
müssen von der zuständigen Behörde zugelassen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffent-
worden sein. licher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und For-
(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder schungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die
Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung ei- angewendeten Dekontaminationsverfahren geeig-
nes Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter net sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren,
direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trock- dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts
nen, müssen von der zuständigen Behörde zuge- entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der Richtli-
lassen worden sein. nie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und
(3) Sofern des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte
Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10)
1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der je- bestimmte Dekontaminationsverfahren vorge-
weiligen EG-Zulassungsverordnung in der schrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1
Spalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 genannten Betrieben anzuwenden.
Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis
zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern (2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28
diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine Abs. 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tä-
EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein tigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Be-
Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Caroti- hörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag er-
noide und Xanthophylle, Enzyme, Mikro- gibt, dass
organismen, Futtermittel-Zusatzstoffe der Funk- 1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind
tionsgruppe „Sonstige zootechnische Futter- und
mittel-Zusatzstoffe“, Kokzidiostatika oder Histo-
2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a erge-
monostatika, Spurenelementverbindungen, Vita-
benden Pflichten erfüllt werden.
mine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, aus-
genommen Einzelfuttermittel der Gruppe „Am- (3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28
moniumsalze“ und auf Nährsubstraten tierischer Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden auf Antrag von der für
oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen, den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen.
Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Satz 2
2. Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen
Nr. 1 hat mit dem Antrag
der Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische
Futtermittel-Zusatzstoffe“, Kokzidiostatika oder 1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass
Histomonostatika, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer- der in dem Drittland ansässige Hersteller die
oder Selenverbindungen oder dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormi- 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen er-
schungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der füllt, und
Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische Fut- 2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28
termittel-Zusatzstoffe“ oder Kokzidiostatika oder Abs. 3 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen,
Histomonostatika die er in der Europäischen Gemeinschaft in den
in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, her- Verkehr bringt.
gestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 (4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28
genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe Abs. 4 werden auf Antrag für die jeweils beabsich-
im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die tigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 341
gen Behörde zugelassen, wenn eine Prüfung im Be- die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und
trieb ergeben hat, dass die sich aus dem Kapitel I Verfüttern nach § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und
des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbe-
Anforderungen und Pflichten erfüllt sind. Abwei- sondere
chend von Satz 1 kann bei Betrieben, die keine 1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen
Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen,
Abständen auf die je nach verwendetem Brenn-
von einer Prüfung im Betrieb abgesehen werden,
material potenziellen Einträge an unerwünschten
wenn der Betrieb mit dem Antrag auf Zulassung
Stoffen zu überprüfen,
eine Erklärung vorgelegt hat, in der er bestätigt,
dass die Kokzidiostatika oder Histomonostatika, 2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu
die er in den Verkehr bringt, den futtermittelrecht- dokumentieren und mindestens zwei Jahre auf-
lichen Anforderungen entsprechen. zubewahren,
(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist 3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei
zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme recht- fortlaufender Produktion, aus jeder Tagespro-
fertigen, dass duktion zu ziehen und mindestens ein Jahr auf-
zubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie
1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverläs-
oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu
sigkeit oder
dokumentieren und
2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung
im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderli- 4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzu-
che Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis fertigen und mindestens zwei Jahre aufzube-
wahren.
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach
Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der § 30
gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arz-
neimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Registrierungsbedürftige Betriebe
Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für Sofern
die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Ver-
antwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für 1. Futtermittel-Zusatzstoffe, für die nach dem An-
die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kennt- hang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung
nisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der in der Spalte „Höchstgehalt“ oder Anlage 3
Verfahrenstechnik und der Tierernährung. Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis
zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern
(6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Vo- diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine
raussetzungen für die Zulassung erforderlichen An- EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein
gaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenom-
hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden men Futtermittel-Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 3
Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der Nr. 1,
zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüg-
lich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits zugelas- 2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach
sene Betriebe entsprechende Anwendung. dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsver-
ordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder nach
(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in
versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung,
Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind. sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht
(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelas-
der sich sen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden
1. aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A
Absatz 4, und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzy-
men, Mikroorganismen oder Spurenelementver-
2. aus Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 und bindungen, ausgenommen Kupfer und Selen,
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormi-
ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Er- schungen nach Nummer 2 oder Vormischungen
teilung der Zulassung erforderliche Anordnungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,
treffen. Sie kann die Zulassung auch nachträglich
mit Auflagen verbinden. 4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe
von Antioxidantien, für die nach dem Anhang
§ 29a der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der
Spalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3
Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis
Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen durch eine zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern
prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine
dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Tro- EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein
ckengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Tro- Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen,
ckengut nach Beendigung des Trocknungsverfah- ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden
rens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchst- oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen
gehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere oder Spurenelementverbindungen, ausgenom-
an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und men Kupfer und Selen, oder
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007
5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelba- (3) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2
rer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer Nr. 1 hat mit dem Antrag
oder Selen 1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass
in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, her- der in dem Drittland ansässige Hersteller die sich
gestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie
genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe 95/69/EG ergebenden Anforderungen und
im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die Pflichten erfüllt, und
1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen 2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30
Behörde registriert worden sind oder, Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen
2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Eu-
der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung die- ropäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.
ses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers (4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zu-
die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II grunde liegenden Angaben sind der zuständigen
des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen. Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzutei-
len. Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe
§ 30a entsprechende Anwendung.
Anzeigebedürftige Betriebe (5) Die Registrierung kann mit Nebenbestim-
(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere mungen versehen werden, soweit diese zur Erfül-
in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des lung der Registrierungsvoraussetzungen erforder-
Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Be- lich sind.
hörde anzuzeigen. (6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futter- der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen
mitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die
Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsver- erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die
ordnung. Registrierung auch nachträglich mit Auflagen ver-
(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegli- binden.“
che Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln an- 28. § 31a wird aufgehoben.
deren überlassen oder in diesen Anlagen Futtermit- 29. § 31b wird wie folgt gefasst:
tel im Lohnauftrag für andere herstellen will, hat
dies vor Beginn des Betriebes der nach Landes- „§ 31b
recht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweg- Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
lichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrich- Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb
tigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.
1. mit der Zulassung nach § 29 eine Zulassungs-
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein Kennnummer und
dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder
Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) 2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrie-
Nr. 183/2005 unterliegt. rungs-Kennnummer.“
30. § 31c wird aufgehoben.
§ 31 31. § 32 wird wie folgt gefasst:
Registrierung
„§ 32
(1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30
Rücknahme,
werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tä-
Widerruf, Ruhen und Erlöschen
tigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Be-
der Zulassung und der Registrierung
hörde registriert.
(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1
(2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versa-
ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung
gen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht gegeben
dass
war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine
1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverläs- der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder
sigkeit oder Abs. 5 weggefallen ist.
2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung (2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 2
im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderli- ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung
che Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nach § 29 Abs. 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach ist zu widerrufen, wenn
Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29
gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arz- Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 weggefallen ist oder
neimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der
Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für 2. eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht er-
die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Ver- füllt wird.
antwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für (3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 3
die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kennt- ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung
nisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu wi-
Verfahrenstechnik und der Tierernährung. derrufen, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 343
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 § 33a
Abs. 5 weggefallen ist oder
Status anerkannter,
2. die in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 aufgeführte Pflicht registrierter und angezeigter Betriebe
nicht erfüllt wird.
(1) Betriebe nach
(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 4
ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung 1. § 28 Abs. 1 oder 3 Satz 2 Nr. 1, die nach § 29
nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu wi- Abs. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum
derrufen, wenn 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt
waren,
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29
Abs. 5 weggefallen ist oder 2. § 28 Abs. 2, die nach § 31 Abs. 1a der Futter-
mittelverordnung in der bis zum 23. März 2007
2. eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten An- geltenden Fassung registriert waren,
forderungen oder Pflichten nicht erfüllt wird.
gelten als nach § 29 zugelassen.
(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31
Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Vorausset- (2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nr. 1, die nach § 31
zung nach § 31 Abs. 2 nicht gegeben war. Sie ist zu Abs. 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis
widerrufen, wenn zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert
waren, gelten als nach § 31 registriert.
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 31
Abs. 2 weggefallen ist oder (3) Betriebe, denen eine
2. die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht 1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1
erfüllt wird. der Futtermittelverordnung in der bis zum
(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden
soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulas- ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulas-
sung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen sungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-
die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Kennnummer erteilt worden ist,
Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer an- 2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2
gemessenen Frist beseitigt wird. der Futtermittelverordnung in der bis zum
(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden
wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue
der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.
Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre (4) Betriebe nach § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1, die
nicht ausgeübt hat.“ sich nach dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des
32. Die § 33, 33a und 34 werden wie folgt gefasst: Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebens-
mittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. Sep-
„§ 33 tember 2005 geltenden Fassung weiter anzuwen-
Bekanntmachung denden § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und Abs. 2 Satz 1
des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden als angezeigt nach § 30a.
teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)
§ 34
1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der
Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen
Verordnung (EG) Nr. 183/2005,
2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 (1) Wer gewerbsmäßig
der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, 1. ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstel-
3. die Zulassung von Betrieben nach § 29, lung von Futtermitteln anderen überlässt, hat
über die Überlassung,
4. die Registrierung von Betrieben nach § 31
2. in ortsfesten oder beweglichen Anlagen Futter-
sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, mittel im Lohnauftrag für andere herstellt, hat
das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich über deren Herstellung, Bestände, Eingänge
der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrie- und Ausgänge
rung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die
registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und Buch zu führen.
die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 im
(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1
elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.
oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit An-
(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle hang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit An-
des Verzeichnisses der Kommission gemäß Arti- hang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die
kel 19 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 be- Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentatio-
kannt. nen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vor-
schriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht
*) Amtlicher Hinweis zu § 33: http://www.ebundesanzeiger.de vorsehen, bleiben unberührt.“
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007
33. Der Neunte Abschnitt wird durch folgenden Neun- Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten
ten Abschnitt, Zehnten Abschnitt und Elften Ab- des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und
schnitt ersetzt: Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15
„Neunter Abschnitt Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht entspre-
Ausnahmegenehmigungen chen.
(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
§ 34a
unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des
Ausnahmegenehmigungen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Aus-
nahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- § 35a
und Futtermittelgesetzbuches muss folgende An- Eingangsstellen, Anmeldepflicht
gaben enthalten:
(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von
1. den Namen und die Anschrift des für das Inver- nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
kehrbringen Verantwortlichen, oder nach § 29 zugelassenen Betrieben in den Ver-
2. die Bezeichnung des Futtermittels, kehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland,
das nicht Vertragsstaat ist, ist nur über Zollstellen
3. bei Einzelfuttermitteln den Gehalt an Inhaltsstof-
mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangs-
fen,
stellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzen-
4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung, schutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unbe-
5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die rührt.
Zusammensetzung, (2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus
6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels er- einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, ein-
forderliche Angaben. führt, hat dies spätestens einen Werktag vor deren
Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der
(2) Dem Antrag sind beizufügen: für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzu-
1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder un- melden.
ter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersu-
chungs- oder Forschungsinstitutes, eines verei- § 35b
digten Handelschemikers oder einer vergleich- Dokumentenprüfung,
baren Einrichtung oder Person eines Vertrags- Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung
staates über eine Untersuchung des Futtermit-
tels; (1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und
2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kon-
unter öffentlicher Aufsicht stehenden For- trollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebens-
schungsinstitutes oder einer vergleichbaren Ein- mittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestim-
richtung eines Vertragsstaates, aus dem hervor- mungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl.
geht, dass das Futtermittel für den vorgesehe- EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) oder eines auf
nen Verwendungszweck geeignet ist. Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlasse-
(3) Bezieht sich ein Antrag auf Futtermittel-Zu- nen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft
satzstoffe, unerwünschte Stoffe oder Schädlings- bei der Einfuhr von Futtermitteln
bekämpfungsmittel, ergeht die Entscheidung im
1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlich-
Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewer- keitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von
tung. den vom Bundesministerium der Finanzen be-
stimmten Zollstellen (Zollstellen),
Zehnter Abschnitt
2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist
Überwachung diese von den für die Futtermittelüberwachung
zuständigen Behörden in Abstimmung mit den
§ 35 Zollstellen
Ausnahmen von Verbringungsverboten durchzuführen.
(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 des Le- (2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form
Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit des Zollverschlusses.
sie
1. unter zollamtlicher Überwachung befördert wer- § 35c
den, Bescheinigungen
2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizo- (1) Die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Le-
nen gelagert werden, bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als
3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung
die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung der Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr
befinden. mitzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 345
(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland, das (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Fut-
nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten termittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntma-
zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr chung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Ab-
in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle die von satz 4 eingeführt worden sind.
dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr (4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 wer-
ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführ- den mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentli-
ten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. chung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntma-
Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung der chung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
Bescheinigung verlangen.
Elfter Abschnitt
§ 35d
Mitwirkung des Bundesamtes
Verkehr mit den
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten § 35f
Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Mitwirkung
Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung
und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittel- (1) Das Bundesamt wirkt mit bei:
rechtliche Vorschriften wird den zuständigen obers- 1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den
ten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates
das Bundesministerium über Mitteilungen an an- vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse
dere Mitgliedstaaten. für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in
der jeweils geltenden Fassung,
§ 35e 2. der Festsetzung von Verwendungszwecken
Verbote auf für Mischfuttermittel nach der Richtlinie
Grund von Schutzmaßnahmen 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993
der Europäischen Gemeinschaft über Futtermittel für besondere Ernährungszwe-
cke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23) in der jeweils gel-
(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt
tenden Fassung,
oder behandelt worden sind, dürfen nicht einge-
führt werden, soweit die Voraussetzungen des Ab- 3. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den
satzes 2 erfüllt sind. Anhang der Richtlinie 96/25/EG des Rates
vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Fut-
(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach
termittel-Ausgangserzeugnissen und deren
Absatz 1 sind erfüllt, soweit
Verwendung, zur Änderung der Richtlinien
1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und
nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie
Europäische Gemeinschaft auf Grund 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der je-
a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. weils geltenden Fassung,
178/2002 des Europäischen Parlaments und 4. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfah-
des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festle- renspraxis im Futtermittelsektor nach den Arti-
gung der allgemeinen Grundsätze und Anfor- keln 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.
derungen des Lebensmittelrechts, zur Errich-
(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koor-
tung der Europäischen Behörde für Lebens-
dinierung der Erstellung
mittelsicherheit und zur Festlegung von Ver-
fahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG 1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44
Nr. L 31 S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 29. April
b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des
2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung
Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festle-
der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermit-
gung von Grundregeln für die Veterinärkon-
telrechts sowie der Bestimmungen über Tierge-
trollen von aus Drittländern in die Gemein-
sundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1)
schaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG
in der jeweils geltenden Fassung sowie
1998 Nr. L 24 S. 9)
2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen
in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzu-
das betreffende Drittland oder einen in einem führender Untersuchungs- und Erhebungspro-
Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, be- gramme des Futtermittelsektors.“
schränkt oder verboten ist und
34. Der bisherige Zehnte Abschnitt wird der Zwölfte
2. das Bundesministerium jeweils den maßgebli- Abschnitt.
chen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektro-
nischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat; 35. In § 36 wird die Angabe „§ 35c“ durch die Angabe
das Bundesministerium macht auch Änderungen „§ 35e“ ersetzt.
und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundes- 36. § 36a wird wie folgt geändert:
anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bekannt.
aa) Der Nummer 1 wird die folgende Nummer 1
*) Amtlicher Hinweis zu § 35e: http://www.ebundesanzeiger.de vorangestellt:
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007
„1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht,
ein Einzelfuttermittel oder ein Misch- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
futtermittel in den Verkehr bringt,“. rechtzeitig macht.“
bb) Die bisherige Nummer 1 wird die neue 37. § 37 wird wie folgt gefasst:
Nummer 2; in ihr werden die Angabe „§ 2 „§ 37
Satz 1,“, die Angabe „§ 21 Abs. 1, § 22
Abs. 1 oder 3 Satz 1,“ und die Wörter „Zu- Übergangsregelungen
satzstoffe oder Vormischungen“ gestri- Futtermittel, die der Futtermittelverordnung in
chen. der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung ent-
sprechen, dürfen noch bis zum 1. September 2007
cc) Nach der neuen Nummer 2 wird folgende
erstmals in den Verkehr gebracht werden.“
neue Nummer 3 eingefügt:
38. Nach § 37a wird folgende Vorschrift eingefügt:
„3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein
Mischfuttermittel in den Verkehr „§ 37b
bringt,“. Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
dd) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den
die neuen Nummern 4 und 5. Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futter-
ee) Die bisherigen Nummern 4 und 5 und die mittelrecht genannten Vorschriften sind nicht mehr
Nummer 6 werden aufgehoben. anzuwenden.“
ff) Die Nummern 7 bis 11 werden die neuen 39. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Nummern 6 bis 10. a) In Nummer 1 Spalte 4 wird jeweils das Wort „An-
gg) In der neuen Nummer 6 werden die Angabe erkennungs-Kennnummer“ durch das Wort „Zu-
„Satz 1 oder 2“ und die Wörter „ , einen lassungs-Kennnummer“ ersetzt.
Zusatzstoff oder eine Vormischung“ gestri- b) Die Nummer 2 wird gestrichen.
chen. c) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert:
hh) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe aa) Die Unternummer 3.1 wird wie folgt geän-
„Abs. 1 oder 3“ gestrichen. dert:
ii) Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefasst: aaa) In der Bezeichnung werden die Wörter
„9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1, 2 „Harnstoff und seine Derivate sowie“
oder 4 Futtermittel dekontaminiert, gestrichen.
Grünfutter, Lebensmittel oder Lebens- bbb) Die Positionen „Biuret für Rinder,
mittelreste zum Zwecke der Herstel- Schafe und Ziegen mit Pansenfunk-
lung eines Einzelfuttermittels oder tion“, „Harnstoff für Rinder, Schafe und
Mischfuttermittels trocknet oder Kok- Ziegen mit Pansenfunktion“, „Harn-
zidiostatika oder Histomonostatika stoffphosphat für Rinder, Schafe und
herstellt,“. Ziegen mit Pansenfunktion“ und „Iso-
jj) Die neue Nummer 10 wird wie folgt gefasst: butylidendiharnstoff für Rinder, Schafe
„10. einer vollziehbaren Anordnung nach und Ziegen mit Pansenfunktion“ wer-
§ 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 den gestrichen.
Satz 1 oder einer vollziehbaren Auf- bb) In der Unternummer 3.2 wird jeweils das
lage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 Wort „Anerkennungs-Kennnummer“ durch
oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwi- das Wort „Zulassungs-Kennnummer“ er-
derhandelt,“. setzt.
kk) Die Nummer 12 wird gestrichen. 40. Anlage 2b wird wie folgt geändert:
ll) Die Nummer 13 wird die neue Nummer 11 a) In der Überschrift werden nach dem Wort
und wie folgt gefasst: „Mischfuttermitteln“ die Wörter „für Heimtiere“
eingefügt.
„11. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig oder b) Teil 1 wird gestrichen.
nicht rechtzeitig erstattet oder“. c) Die Überschrift „Teil 2. Kennzeichnung von
mm) Die Nummer 14 wird die neue Nummer 12 Mischfuttermitteln für Heimtiere“ wird gestri-
und in ihr das Wort „zehn“ durch das Wort chen.
„fünf“ ersetzt. 41. Die Anlage 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 42. In der Anlage 5a wird in den Vorbemerkungen fol-
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 gende Nummer 5 angefügt:
Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut- „5. Abweichend von § 2 Abs. 4 des Lebensmittel-
termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich und Futtermittelgesetzes sind Futtermittel im
oder fahrlässig Sinne dieser Anlage Futtermittel im Sinne des
1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 § 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit
einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormi- Ausnahme von Futtermittel-Zusatzstoffen und
schung, ein Einzelfuttermittel oder ein Misch- Vormischungen.“
futtermittel einführt oder 43. Die Anlage 7 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 347
44. Die Anlage 7a wird wie folgt geändert: 3. Anwendung von Analysemethoden und die For-
a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu mulierung der Ergebnisse
§ 31 Abs. 1a)“ durch den Klammerzusatz „(zu bei den in der Anlage genannten Stoffen gelten die
§ 29 Abs. 2)“ ersetzt. allgemeinen Bestimmungen der Nummer 1 der An-
lage der in Satz 1 genannten ersten Richtlinie.“
b) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2. In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt ge-
„Anforderungen und Pflichten
fasst:
für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2“.
„Sofern keine Methoden nach Satz 1 vorliegen, ist
c) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30
die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus
Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2“ ersetzt.
dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs-
d) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 des und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methoden-
Futtermittelgesetzes“ durch die Angabe „Arti- buch), Band III „Die chemische Untersuchung von
kel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Ver- Futtermitteln“, 5. Ergänzungslieferung 2004, oder
ordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Abs. 2 aus dem Handbuch Band VII „Umweltanalytik“,
Nr. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittel- 2. Auflage 2003, des Verbandes Deutscher Landwirt-
gesetzbuches“ ersetzt. schaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstal-
ten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Me-
Artikel 2 thodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Lang-
Änderung der Futtermittel- gasse 40, D-67346 Speyer.“
Probenahme- und -Analyse-Verordnung
Artikel 3
§ 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-
Neubekanntmachungserlaubnis
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch § 3 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Abs. 22 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Futtermittelverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser
ändert: Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Artikel 4
1. Vorbereitungen der Proben zur Analyse, Inkrafttreten
2. im Analyseverfahren verwendeten Reagenzien Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
und Geräte, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. März 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007
Vierzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 15. März 2007
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz verordnet auf Grund
– des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und mit § 70 Abs. 5
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie,
– des § 70 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945):
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Ok-
tober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch Artikel 357 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 5a Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe „Beschluß 96/335/EG der Kom-
mission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen
Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel (ABl. EG Nr. L 132 S. 1)“
die Angabe „ , geändert durch den Beschluss 2006/257/EG vom 9. Februar
2006 (ABl. EU Nr. L 97 S. 1),“ eingefügt.
2. In Anlage 1 Teil A wird die Nummer 419 wie folgt gefasst:
„419. Material der Kategorie 1 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 4
bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parla-
ments und des Rates (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) und daraus gewonnene
Bestandteile.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. März 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/78/EG der Kommission vom 29. Septem-
ber 2006 zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den
technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 271 S. 56).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 349
Zweite Verordnung
zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Vom 19. März 2007
Auf Grund des § 182 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und auf Grund des
§ 357 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), von denen § 182
Abs. 3 und 4 durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April
2006 (BGBl. I S. 926) eingefügt und § 357 durch Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes
vom 24. April 2006 neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086),
geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2809), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 und 3“ durch die
Angabe „Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe „1 Prozent“ durch die Angabe „1,85 Pro-
zent“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Umlage wird in Betrieben
1. nach Absatz 1 Nr. 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Pro-
zent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht;
der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,
2. nach Absatz 1 Nr. 2 allein durch die Arbeitgeber aufgebracht,
3. nach Absatz 1 Nr. 3 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,7 Pro-
zent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht;
der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,
4. nach Absatz 1 Nr. 4 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von
1,05 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent auf-
gebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzufüh-
ren.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.
Berlin, den 19. März 2007
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007
– 1 BvL 5/03 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 27 a Absatz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit dem
Grundgesetz vereinbar, soweit die Leistung medizinischer Maßnahmen zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die ge-
setzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt ist, die miteinander
verheiratet sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 14. März 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 6. März 2007
Tag Inhalt Seite
1. 3. 2007 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förderung
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234
GESTA: XA006
29. 1. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258
30. 1. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . 259
31. 1. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von Cartagena über die biologische
Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
31. 1. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Gewährung
wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel in der Fassung des Änderungsprotokolls vom
4. Mai 1949 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
31. 1. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
12. 2. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr
privater Straßenfahrzeuge, des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr sowie
des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den
Fremdenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
16. 2. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rege-
lung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
16. 2. 2007 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-niederländischen Vereinbarung vom
6. Oktober 1997 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu leistende Unterstützung bei der
Verwaltung der Liegenschaft Seedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264