2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007
Gesetz
zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
(Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz)
Vom 5. Januar 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- a) Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines
sen: Teledienstes,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie über
Artikel 1 den Umfang der jeweiligen Nutzung und
Änderung c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch ge-
des Bundesverfassungsschutzgesetzes nommenen Teledienste,
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De- soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhalts-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 punkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3
(BGBl. I S. 3409), wird wie folgt geändert: Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Im Falle
1. § 8 wird wie folgt geändert: des § 3 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen,
die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Bundesminis- geeignet sind,
ters“ durch das Wort „Bundesministeriums“ er-
setzt. 1. zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der
Bevölkerung aufzustacheln oder deren Men-
b) Die Absätze 5 bis 12 werden aufgehoben. schenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Ver-
c) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 5. ächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen
und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frie-
„§ 8a den zu stören oder
Besondere Auskunftsverlangen 2. Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, ein-
schließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im
Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch
Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Post-
Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge
dienstleistungen oder Teledienste erbringen oder
gegen Personen oder Sachen veranlassen, befür-
daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die
worten oder androhen.
für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Än-
derung oder Beendigung eines Vertragsverhältnis- (3) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen sich nur
ses über Postdienstleistungen oder Teledienste (Be- gegen Personen richten, bei denen
standsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies 1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. sie die schwerwiegenden Gefahren nach Absatz 2
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im nachdrücklich fördern, oder
Einzelfall Auskunft einholen bei 2. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
1. Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften a) bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2
des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den und 5, dass sie die Leistung für eine Person
Umständen von Transportleistungen, insbeson- nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder
dere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug b) bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3
und zum Buchungsweg, und 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1
2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilun-
und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninha- gen entgegennehmen oder weitergeben, oder
bern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, dass eine
am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbe- Person nach Nummer 1 ihren Anschluss be-
wegungen und Geldanlagen, insbesondere über nutzt.
Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge, (4) Die Zuständigkeit für Anordnungen nach Ab-
3. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleis- satz 2 Satz 1 Nr. 1 ist in einer Dienstvorschrift zu
tungen erbringen oder daran mitwirken, zu den regeln, die der Zustimmung des Bundesministeriums
Umständen des Postverkehrs, des Innern bedarf. Anordnungen nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 2 bis 5 werden vom Behördenleiter oder
4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunika- seinem Vertreter schriftlich beantragt und begründet.
tionsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Im Falle der Auskunft nach Nummer 2 kann der An-
Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des trag auch von einem Bediensteten des Bundesam-
Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum tes für Verfassungsschutz gestellt werden, der die
Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekom- Befähigung zum Richteramt hat. Zuständig für An-
munikation notwendigen Verkehrsdaten und ordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist das
5. denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste er- vom Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium.
bringen oder daran mitwirken, zu Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfal-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007 3
lende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befris- Die Verpflichtungen zur gleichwertigen parlamentari-
ten. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils schen Kontrolle nach Absatz 6 gelten auch für die
nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1 und 2.
soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbe- (9) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fern-
stehen. Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 meldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
und 2 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3
dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefähr- bis 5 und der Absätze 3 bis 5 und 8 eingeschränkt.“
dung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen
werden kann. 3. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(5) Über Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 „(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
bis 5 unterrichtet das nach Absatz 4 Satz 4 zustän- unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 techni-
dige Bundesministerium monatlich die G 10-Kom- sche Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv
mission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor de- geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermitt-
ren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es den Voll- lung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Die
zug der Entscheidung auch bereits vor der Unter- Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz tech-
richtung der Kommission anordnen. Die G 10-Kom- nischer Mittel nach Satz 1 die Ermittlung des Stand-
mission prüft von Amts wegen oder auf Grund von ortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Karten-
Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit nummer aussichtslos oder wesentlich erschwert ist.
der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Ar- Sie darf sich nur gegen die in § 8a Abs. 3 Nr. 1 und 2
tikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend Buchstabe b bezeichneten Personen richten. Für die
anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kom- Verarbeitung der Daten ist § 4 des Artikel 10-Geset-
mission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbei- zes entsprechend anzuwenden. Personenbezogene
tung und Nutzung der nach Absatz 2 Nr. 3 bis 5 er- Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maß-
langten personenbezogenen Daten erstreckt. Ent- nahmen nur erhoben werden, wenn dies aus tech-
scheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommis- nischen Gründen zur Erreichung des Zweckes nach
sion für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem ab-
das Bundesministerium unverzüglich aufzuheben. soluten Verwendungsverbot und sind nach Beendi-
Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absolu- gung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 8a
ten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu lö- Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Das Grundrecht des
schen. Für die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 1 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
Nr. 3 bis 5 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10- des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 12 Abs. 1 4. § 17 wird wie folgt geändert:
und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Bun-
Anwendung. desminister des Innern“ durch die Wörter „das
(6) Das nach Absatz 4 Satz 4 zuständige Bundes- Bundesministerium des Innern im Benehmen mit
ministerium unterrichtet im Abstand von höchstens dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministe-
sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgre- rium der Verteidigung“ und in Absatz 2 Satz 3
mium über Anordnungen nach Absatz 2; dabei ist wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum
durchgeführten Maßnahmen zu geben. Das Gre- „(3) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben
mium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Mi-
einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Um- litärischen Abschirmdienstes und des Bundes-
fang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei nachrichtendienstes erforderlich ist, können diese
sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des Kontrollgre- Behörden eine Person oder eine in Artikel 99
miumgesetzes zu beachten. Abs. 1 des Schengener Durchführungsüberein-
kommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II
(7) Anordnungen sind dem Verpflichteten inso- S. 1010, 1994 II S. 631, SDÜ) genannte Sache
weit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, im polizeilichen Informationssystem zur Mittei-
um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermög- lung über das Antreffen ausschreiben, wenn die
lichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen Voraussetzungen des Artikels 99 Abs. 3 SDÜ so-
dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten wie tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenz-
nicht mitgeteilt werden. überschreitenden Verkehr vorliegen. Im Falle des
(8) Die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Antreffens kann die um Mitteilung ersuchte Stelle
bis 5 stehen den Verfassungsschutzbehörden der der ausschreibenden Behörde Informationen ge-
Länder nur dann zu, wenn das Verfahren sowie die mäß Artikel 99 Abs. 4 SDÜ übermitteln. Aus-
Beteiligung der G 10-Kommission, die Verarbeitung schreibungen ordnet der Behördenleiter, sein Ver-
der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Be- treter oder ein dazu besonders beauftragter Be-
troffenen gleichwertig wie in Absatz 5 und ferner diensteter, der die Befähigung zum Richteramt
eine Absatz 6 gleichwertige parlamentarische Kon- hat, an. Die Ausschreibung ist auf höchstens
trolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung sechs Monate zu befristen und kann wiederholt
über die durchgeführten Maßnahmen an das Parla- angeordnet werden. Liegen die Voraussetzungen
mentarische Kontrollgremium des Bundes unter ent- für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der
sprechender Anwendung des Absatzes 6 Satz 1, Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich,
zweiter Halbsatz für dessen Berichte nach Absatz 6 dass er nicht erreicht werden kann, ist die Aus-
Satz 2 durch den Landesgesetzgeber geregelt ist. schreibung unverzüglich zu löschen. § 8a Abs. 6
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gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die an die Stelle des Bundesministeriums des Innern
Stelle des nach § 8a Abs. 4 Satz 4 zuständigen das Bundesministerium der Verteidigung tritt. Das
Bundesministeriums für Ausschreibungen durch Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-
den Militärischen Abschirmdienst das Bundes- nisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit
ministerium der Verteidigung und für Ausschrei- eingeschränkt.“
bungen durch den Bundesnachrichtendienst das 3. In § 9 wird das Wort „Bundesministers“ durch das
Bundeskanzleramt tritt.“ Wort „Bundesministeriums“ ersetzt.
5. § 18 Abs. 1a Satz 2 wird durch folgende Sätze er- 4. § 10 wird wie folgt geändert:
setzt:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
„Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten
an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3
und zwischenstaatliche Stellen nach § 19 Abs. 3 und 4.
unterbleibt auch dann, wenn überwiegende schutz- c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
würdige Belange Dritter entgegenstehen. Vor einer
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2“
Übermittlung nach § 19 Abs. 3 ist das Bundesamt
durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen. Für diese
Satz 2“ ersetzt.
Übermittlungen des Bundesamtes für Verfassungs-
schutz gilt § 8a Abs. 6 entsprechend.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „Amtschefs des
Amtes für den Militärischen Abschirmdienst“
6. § 19 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Behördenleiters“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Behörden“
5. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1a
durch die Wörter „öffentliche Stellen“ ersetzt.
Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes“
b) Absatz 4 Satz 8 wird aufgehoben. durch die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend“
„(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn ersetzt.
personenbezogene Daten zum Zweck von Daten-
erhebungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 übermittelt Artikel 4
werden.“ Änderung des BND-Gesetzes
7. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesminister“ Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
durch das Wort „Bundesministerium“, in § 14 Abs. 1 S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-
Satz 1 wird das Wort „Bundesministers“ durch das setzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), wird
Wort „Bundesministeriums“, in § 15 Abs. 4 Satz 4, wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter 1. § 2 Abs. 1a wird aufgehoben.
„der Bundesminister“ und „den Bundesminister“
durch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt. 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Artikel 2
Besondere Auskunftsverlangen
Änderung
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-
des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
desnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 2 im Einzelfall
Artikel 22 Abs. 2 und 3 des Terrorismusbekämp- erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst
fungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, Auskünfte entsprechend § 8a des Bundesverfas-
3142) werden aufgehoben. Das Grundrecht des Brief-, sungsschutzgesetzes einholen. § 8a Abs. 2 des
Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maß-
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. gabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwer-
wiegenden Gefährdung der in § 3 Abs. 1 des Bun-
Artikel 3 desverfassungsschutzgesetzes genannten Schutz-
Änderung des MAD-Gesetzes güter tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwer-
wiegende Gefahr für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Ge-
S. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge-
fahrenbereiche treten. Anordnungen nach § 8a
setzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie
Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dür-
folgt geändert:
fen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „13“ durch die Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszuge-
Angabe „5“ ersetzt. hen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechter-
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: haltung einer solchen Gefahr beteiligt sind, sowie
„§ 4a gegen die in § 8a Abs. 3 Nr. 2 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes bezeichneten Personen. § 8a
Besondere Auskunftsverlangen Abs. 4 bis 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
§ 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass des Bundesministeriums des Innern und des vom
an die Stelle der schwerwiegenden Gefährdung der Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums
in § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes das Bundeskanzleramt tritt. Das Grundrecht des
genannten Schutzgüter die schwerwiegende Gefähr- Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
dung der in § 1 Abs. 1 genannten Schutzgüter und des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007 5
3. In § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Satzes Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010,
gestrichen und folgende Angabe angefügt: 1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 4 des
„mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert
Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
Jahre beträgt.“ eingefügt:
4. In § 7 Satz 2 werden das Wort „Bundesministers“ „(1a) Im Falle einer Ausschreibung nach § 17 Abs. 3
durch das Wort „Bundesministeriums“ und die Wör- des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt die Be-
ter „der Chef des Bundeskanzleramtes“ durch die nachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch die
Wörter „das Bundeskanzleramt“ ersetzt. Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Be-
endigung der Ausschreibung, wenn eine Gefährdung
5. § 8 Abs. 3a wird aufgehoben. des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen wer-
6. § 9 wird wie folgt geändert: den kann.“
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Behörden“
durch die Wörter „öffentliche Stellen“ ersetzt. Artikel 7a
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Änderung des Vereinsgesetzes
aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 19 § 17 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964
Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des
bis 5“ ersetzt. Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „der
Chef des Bundeskanzleramtes“ durch die 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Wörter „das Bundeskanzleramt“ ersetzt. „§ 17
c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1a Wirtschaftsvereinigungen“.
Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes“
durch die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 2. Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern „Ge-
des Bundesverfassungsschutzgesetzes entspre- sellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wörter
chend“ ersetzt. „ , konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22
des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Ge-
7. In § 1 Abs. 1 und § 6 Satz 1 werden die Wörter sellschaften“ und nach dem Wort „Genossenschaf-
„Chefs des“ gestrichen, in § 12 Satz 1 werden die ten“ die Wörter „ , Europäische Genossenschaften“
Wörter „den Chef des Bundeskanzleramtes“ durch eingefügt.
die Wörter „das Bundeskanzleramt“ und in § 12
Satz 2 das Wort „Bundesminister“ durch das Wort 3. In Nummer 1 werden die Wörter „oder ihre Zwecke
„Bundesministerien“ ersetzt. oder ihre Tätigkeit Strafgesetzen zuwiderlaufen, die
aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind,“ ge-
Artikel 5 strichen.
Änderung des Artikel 10-Gesetzes 4. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes vom „2. wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Ge-
Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 richtsverfassungsgesetzes genannten Strafge-
(BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird folgender setzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches
Satz 4 eingefügt: zuwiderlaufen oder“.
„§ 8a Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Bundesverfassungs- 5. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3
schutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 2a und 4.
des BND-Gesetzes bleiben unberührt.“ 6. In den neuen Nummern 3 und 4 wird jeweils die An-
gabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Nummer 1
Artikel 6 oder 2“ ersetzt.
Änderung der
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung Artikel 7b
In § 13 Abs. 2 der Sicherheitsüberprüfungsfeststel- Änderung des Passgesetzes
lungsverordnung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553), Nach § 23 des Passgesetzes vom 19. April 1986
die zuletzt durch Artikel 343 der Verordnung vom (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert wor-
ist, wird die Angabe „11. Januar 2007“ durch die An- den ist, wird folgender § 23a eingefügt:
gabe „10. Januar 2012“ ersetzt.
„§ 23a
Artikel 7
(1) Zum Zwecke der Erprobung der zur Speicherung
Änderung zweier Fingerabdrücke im Pass erforderlichen Verfah-
des Gesetzes zu dem ren sind Testmaßnahmen durchzuführen. Diese dienen
Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 der Überprüfung der Funktionalität, Interoperabilität,
In Artikel 5 des Gesetzes zu dem Schengener Über- Stabilität und Sicherheit der einzelnen Bestandteile
einkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schritt- der Systeme sowie ihres funktionalen und technischen
weisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Zusammenwirkens. Gleichfalls sind die Auswirkungen
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007
der Neuerungen auf die Abläufe des Verfahrens festzu- Passproduzenten und sind spätestens am 31. Juli 2007
stellen. zu vernichten. Die übrigen beim Passproduzenten vor-
(2) Die Testmaßnahmen sind für die ausgewählten liegenden Fingerabdrücke sind zu löschen, wenn sie
Passbehörden die Tests zur Erfassung, Qualitätsprü- nicht mehr benötigt werden, spätestens am 31. Juli
fung und Übermittlung von Fingerabdrücken an den 2007. Die bei den Passbehörden gespeicherten Finger-
Passproduzenten und für den Passproduzenten Tests abdrücke sind spätestens nach Aushändigung des
zur Produktion und zum Auslesen von Testpässen. Passes an den Passbewerber zu löschen.
Testpässe sind Pässe, in denen neben den in § 4 Abs. 1 (6) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn und so-
Satz 2 genannten Daten auch Fingerabdrücke gemäß lange die zur Durchführung der Testmaßnahmen einge-
Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/ setzten technischen Geräte oder die Software ausfallen
2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen oder aufgrund von Anpassungen abgeschaltet sind. Die
für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von Entscheidung über die Ab- und Anschaltung der Sys-
den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reise- teme zur Erfassung und Prüfung der Fingerabdrücke
dokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) gespeichert wer- trifft das Bundesministerium des Innern. Die betroffene
den. Die technischen Anforderungen und Verfahren für Passbehörde ist von einer solchen Maßnahme unver-
die Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdrü- züglich zu unterrichten.
cke sowie für das Verfahren der Übermittlung sämtli- (7) Für alle Pässe, die an Personen ausgegeben wer-
cher Passantragsdaten von den am Test teilnehmenden den, deren Fingerabdrücke im Rahmen der Testmaß-
Passbehörden an den Passhersteller werden vom Bun- nahmen erfasst wurden, wird die gemäß Passgebüh-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in renverordnung zu erhebende Passgebühr um 5 Euro
einer Technischen Richtlinie festgelegt, die das BSI bis ermäßigt.“
1. Januar 2007 auf seiner Internetseite veröffentlicht.
(3) Die Testmaßnahmen werden unter Beteiligung Artikel 8
von höchstens 50 von den Ländern zu bestimmenden Änderung
Passbehörden und des Passproduzenten durchgeführt. des Zollverwaltungsgesetzes
Die teilnehmenden Passbehörden sind verpflichtet, bei
allen Passbewerbern, die das sechste Lebensjahr voll- Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
endet haben und in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch
2007 einen Reisepass beantragen, zusätzlich zu den Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
Angaben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 auch Fingerabdrücke S. 1818), wird wie folgt geändert:
in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten 1. In § 1 Abs. 3a Satz 1 wird nach dem Wort „Strafge-
Zeigefingers abzunehmen, elektronisch zu erfassen setzbuches“ die Angabe „und der Finanzierung einer
und auf Qualität zu prüfen. Der Passbewerber hat bei terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Ver-
der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken. Bei un- bindung mit § 129b des Strafgesetzbuches,“ einge-
genügender Qualität oder Verletzungen an einem Zei- fügt und die Angabe „unbeschadet der Absätze 1
gefinger werden jeweils ersatzweise flache Abdrücke bis 3 und 4“ durch die Angabe „unbeschadet der
des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers Absätze 1 bis 4“ ersetzt.
erfasst. Bei Fehlen der genannten Finger entfällt die Er- 2. § 12a wird wie folgt geändert:
fassung der Fingerabdrücke. Fingerabdrücke sind nicht
abzunehmen, wenn die Durchführung einer Abnahme a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ange-
aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorüberge- fügt:
hender Art sind, unmöglich ist. Die von der Passbe- „(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Grund
hörde erhobenen Fingerabdrücke sind in einer geson- zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder
derten Datei zu speichern. gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der
(4) Die nach Absatz 3 gewonnenen Fingerabdrücke Finanzierung einer terroristischen Vereinigung
werden zusammen mit den übrigen Passantragsdaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des
von den Passbehörden an den Passproduzenten im Strafgesetzbuches, verbracht werden. Dies ist in
Wege der Datenübertragung übermittelt. Der Passpro- der Regel insbesondere dann der Fall, wenn sich
duzent hat die Qualität der übermittelten Fingerabdrü- Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im
cke zu überprüfen. Die beteiligten Stellen haben dem Besitz oder Eigentum von natürlichen oder juris-
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnah- tischen Personen oder nicht rechtsfähigen Perso-
men zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensi- nenvereinigungen befinden, deren Name auf einer
cherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit Liste nach
und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit a) Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunk-
der übermittelnden Stelle gewährleisten; im Falle der tes des Rates 2001/931/GASP vom 27. De-
Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jewei- zember 2001 über die Anwendung besonderer
ligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsse- Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
lungsverfahren anzuwenden. (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) oder
(5) Der Passproduzent kann im Einvernehmen mit b) Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/
dem Bundesministerium des Innern unter Verwendung 2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die
der Passantragsdaten einschließlich der Fingerabdrü- Anwendung bestimmter spezifischer restrikti-
cke zusätzlich zu dem nach § 4 auszustellenden Pass ver Maßnahmen gegen bestimmte Personen
einen Testpass mit im Chip gespeicherten Fingerabdrü- und Organisationen, die mit Osama bin Laden,
cken, die mit einem geeigneten Verfahren zu sichern dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in
sind, herstellen. Sämtliche Testpässe verbleiben beim Verbindung stehen, und zur Aufhebung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007 7
Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über b) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesamt für
das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Verfassungsschutz darf“ durch die Wörter „Die
Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
Ausweitung des Flugverbots und des Einfrie- der Länder dürfen“ ersetzt.
rens von Geldern und anderen Finanzmitteln
2. In Absatz 11 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundes-
betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. EG
behörden“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt.
Nr. L 139 S. 9)
in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen Artikel 10
wurde, es sei denn, von den zuständigen natio-
nalen Behörden wurde eine Ausnahmegenehmi- Weitere
gung nach Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung Änderungen zum 10. Januar 2012
(EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember (1) Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
2001 über spezifische, gegen bestimmte Perso- zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert
nen und Organisationen gerichtete restriktive durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geän-
Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus dert:
(ABl. EG Nr. L 344 S. 70) in der jeweils geltenden
Fassung oder nach Artikel 2a der Verordnung 1. § 3 wird wie folgt geändert:
(EG) Nr. 881/2002 erteilt.“ a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 das Komma
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2“ durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 aufge-
durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2a“ ersetzt. hoben.
c) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1“ ein b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1
Komma eingefügt und die Angabe „und 2 Satz 1“ und 2“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“
Satz 1“ ersetzt.
durch die Angabe „Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
Artikel 9 3. § 8a wird aufgehoben.
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes 4. § 9 wird wie folgt geändert:
§ 36 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung a) Absatz 2 Satz 8 bis 12 wird aufgehoben.
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, „Die durch solche Maßnahmen erhobenen Infor-
wird wie folgt geändert: mationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4
1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes verwendet wer-
den.“
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 35
Abs. 1 Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1 c) Absatz 4 wird aufgehoben.
Nr. 1 bis 5“ ersetzt.
5. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 1a wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt, in Nummer 2 der Punkt am Satz- „Gespeicherte personenbezogene Daten über Be-
ende durch das Wort „und“ ersetzt und folgende strebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind spä-
Nummer 3 angefügt: testens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten
gespeicherten relevanten Information zu löschen, es
„3. an die Verfassungsschutzbehörden, den Mili- sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter trifft
tärischen Abschirmdienst und den Bundes- im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entschei-
nachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch dung.“
Gesetz übertragenen Aufgaben.“
6. § 17 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. In Absatz 3 wird nach dem Wort „Wirtschaftsstraf-
taten“ ein Komma eingefügt, das Wort „sowie“ 7. § 18 wird wie folgt geändert:
gestrichen und nach dem Wort „Steuerstraftaten“
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1
die Wörter „sowie an die Verfassungsschutzbehör-
Nr. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr. 1
den, den Militärischen Abschirmdienst und den Bun-
und 3“ ersetzt.
desnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Ge-
setz übertragenen Aufgaben“ eingefügt. b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „und der
Artikel 9a Bundesnachrichtendienst dürfen“ die Wörter
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes „darüber hinaus“ eingefügt.
§ 7 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2
2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 337 der bis 4“ durch die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr. 2 und 3“
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
8. § 19 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesbehörden“ durch
die Angabe „Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 „(4) Personenbezogene Daten dürfen an an-
Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden“ ersetzt. dere Stellen nicht übermittelt werden, es sei
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007
denn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen de- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
mokratischen Grundordnung, des Bestandes aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe
oder der Sicherheit des Bundes oder eines Lan- „§ 19 Abs. 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 19
des erforderlich ist und der Bundesminister des Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
Innern seine Zustimmung erteilt hat. Das Bundes-
amt für Verfassungsschutz führt über die Aus- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
kunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der (4) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses
Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen; Gesetzes, wird wie folgt geändert:
die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, 1. § 2 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am
Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Er- 2. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3
stellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf und 4“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3“
die übermittelten Daten nur für den Zweck ver- ersetzt.
wenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der (5) Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April
Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 7
und darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft wird wie folgt geändert:
über die vorgenommene Verwendung der Daten
1. § 1 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben.
zu bitten.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird in Nummer 4 das Komma
(2) Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufge-
(BGBl. I S. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 3 hoben.
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 1
1. § 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe a und b“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Nr. 1 Buchstabe a“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 1 wird nach Nummer 2 das Komma durch
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1
einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben.
Buchstabe a und b“ durch die Angabe „Satz 1
Nr. 1 Buchstabe a“ ersetzt. 4. In § 24 wird die Angabe „nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“
und die Angabe „oder mit einer sicherheitsempfind-
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2, 4 lichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer nichtöffent-
und 5“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt. lichen Stelle betraut“ gestrichen.
3. § 4a wird aufgehoben. 5. § 25 wird wie folgt geändert:
4. In § 5 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4“ durch die a) In Absatz 1 wird die Angabe „für sicherheitsemp-
Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3“ ersetzt und nach dem findliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“
Wort „findet“ das Wort „entsprechende“ gestrichen. gestrichen.
5. § 10 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 6. § 34 wird wie folgt gefasst:
Nr. 1 und Satz 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 „§ 34
Nr. 1“ ersetzt.
Ermächtigung zur Rechtsverordnung
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2“ durch die Angabe „§ 1
Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden
Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Auf-
6. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: gaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen.“
„(1) Der Militärische Abschirmdienst darf perso- (6) Artikel 5 Abs. 1a des Gesetzes zu dem Schenge-
nenbezogene Daten nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Bun- ner Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den
desverfassungsschutzgesetzes übermitteln. Die schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsa-
Übermittlung an andere Stellen ist unzulässig.“ men Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010,
1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Ge-
(3) Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990
setzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 4
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: (7) § 36 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
1. § 2a wird aufgehoben. S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Geset-
2. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „mit der Maßgabe, zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bun- 1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
desverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt“
gestrichen. a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 35
Abs. 1 Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1
3. § 9 wird wie folgt geändert: Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „öffentliche b) In Nummer 1a wird am Satzende das Komma
Stellen“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt. durch das Wort „und“, in Nummer 2 am Satzende
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007 9
das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einver-
Nummer 3 aufgehoben. nehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird,
2. In Absatz 3 werden das Komma nach dem Wort zu evaluieren.
„Wirtschaftsstraftaten“ durch das Wort „sowie“ er-
setzt und nach dem Wort „Steuerstraftaten“ die Wör- Artikel 12
ter „sowie an die Verfassungsschutzbehörden, den Neubekanntmachungserlaubnis
Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnach- Das Bundesministerium des Innern kann das Bun-
richtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz über- desverfassungsschutzgesetz, das Bundesministerium
tragenen Aufgaben“ gestrichen. der Verteidigung kann das MAD-Gesetz und das Bun-
deskanzleramt kann das BND-Gesetz in der vom In-
Artikel 11 krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Evaluierung Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Die Anwendung der durch das Terrorismusbekämp-
fungsgesetz und durch dieses Gesetz geänderten Vor- Artikel 13
schriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des Inkrafttreten, Außerkrafttreten
MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Sicherheits- (1) Artikel 1 bis 9, 11 und 12 treten am Tag nach der
überprüfungsgesetzes, des Gesetzes zur Änderung Verkündung in Kraft.
des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen
vom 19. Juni 1990 und des Straßenverkehrsgesetzes (2) Artikel 10 tritt am 10. Januar 2012 in Kraft.
ist vor dem 10. Januar 2012 unter Einbeziehung eines (3) Artikel 7b tritt am 1. August 2007 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Januar 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. - J . J u n g
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen
über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt
zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
(Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)*)
Vom 5. Januar 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
tes das folgende Gesetz beschlossen: „§ 15 Mitteilung, Veröffentlichung und Über-
mittlung von Insiderinformationen an das
Inhaltsübersicht
Unternehmensregister“.
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
d) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und In-
siderverzeichnisverordnung „§ 15a Mitteilung von Geschäften, Veröffentli-
Artikel 3 Änderung des Börsengesetzes chung und Übermittlung an das Unter-
Artikel 4 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung nehmensregister“.
Artikel 5 Änderung des Handelsgesetzbuchs e) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 5
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels- wird wie folgt gefasst:
gesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Investmentgesetzes „Abschnitt 5
Artikel 8 Änderung des Kreditwesengesetzes Mitteilung, Veröffentlichung und
Artikel 9 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Übermittlung von Veränderungen des Stimm-
Artikel 10 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme- rechtsanteils an das Unternehmensregister“.
gesetzes
f) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
Artikel 11 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 12 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensge- „§ 25 Mitteilungspflichten beim Halten von
setzes sonstigen Finanzinstrumenten“.
Artikel 12a Änderung der Klageregisterverordnung g) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
Artikel 13 Änderung des Aktiengesetzes
„§ 26 Veröffentlichungspflichten des Emittenten
Artikel 14 Änderung des Münzgesetzes und Übermittlung an das Unternehmens-
Artikel 14a Aufhebung der Verordnung über die Herstellung und register“.
den Vertrieb von Medaillen und Marken
Artikel 15 Inkrafttreten h) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe
eingefügt:
Artikel 1 „§ 26a Veröffentlichung der Gesamtzahl der
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Stimmrechte und Übermittlung an das
Unternehmensregister“.
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I i) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes eingefügt:
vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie „§ 29a Befreiungen“.
folgt geändert:
j) Nach der Angabe zu § 29a wird folgende An-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: gabe eingefügt:
a) Nach der Angabe zu § 2a wird folgende Angabe „§ 30 Handelstage“.
eingefügt:
k) Nach der Angabe zu § 30 werden folgende An-
„§ 2b Wahl des Herkunftsstaates“. gaben eingefügt:
b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe „Abschnitt 5a
eingefügt:
Notwendige Informationen für die
„§ 11 Verpflichtung des Insolvenzverwalters“. Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren
§ 30a Pflichten der Emittenten gegenüber Wert-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur papierinhabern
Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informa- § 30b Veröffentlichung von Mitteilungen und
tionen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem
geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie Übermittlung im Wege der Datenfernüber-
2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38). tragung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007 11
§ 30c Änderungen der Rechtsgrundlage des 1. Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stücke-
Emittenten lung von weniger als 1 000 Euro oder dem am
§ 30d Vorschriften für Emittenten aus der Euro- Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in
päischen Union und dem Europäischen einer anderen Währung oder von Aktien,
Wirtschaftsraum a) die ihren Sitz im Inland haben und deren
§ 30e Veröffentlichung zusätzlicher Angaben Wertpapiere zum Handel an einem organi-
und Übermittlung an das Unternehmens- sierten Markt im Inland oder in einem an-
register deren Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat
§ 30f Befreiung des Abkommens über den Europäischen
§ 30g Ausschluss der Anfechtung“. Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder
l) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 11 b) die ihren Sitz in einem Staat haben, der
wird wie folgt gefasst: weder Mitgliedstaat der Europäischen
„Abschnitt 11 Union noch Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
Überwachung
ist (Drittstaat), und deren Wertpapiere
von Unternehmensabschlüssen,
zum Handel an einem organisierten Markt
Veröffentlichung von Finanzberichten“.
im Inland oder in einem anderen Mitglied-
m) Nach der Angabe zur Überschrift des Ab- staat der Europäischen Union oder einem
schnitts 11 wird folgende Angabe eingefügt: anderen Vertragsstaat des Abkommens
„Unterabschnitt 1 über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassen sind, wenn das jährliche Doku-
Überwachung ment im Sinne des § 10 des Wertpapier-
von Unternehmensabschlüssen“. prospektgesetzes bei der Bundesanstalt
n) Nach der Angabe zu § 37u werden folgende An- zu hinterlegen ist,
gaben eingefügt:
2. Emittenten, die keine Finanzinstrumente im
„Unterabschnitt 2 Sinne der Nummer 1 begeben, wenn sie im
Veröffentlichung und Übermittlung von Inland oder in einem Drittstaat ihren Sitz
Finanzberichten an das Unternehmensregister haben und ihre Finanzinstrumente zum Han-
del an einem organisierten Markt im Inland,
§ 37v Jahresfinanzbericht
nicht aber in einem anderen Mitgliedstaat
§ 37w Halbjahresfinanzbericht der Europäischen Union oder in einem Ver-
§ 37x Zwischenmitteilung der Geschäftsfüh- tragsstaat des Abkommens über den Euro-
rung päischen Wirtschaftsraum zugelassen sind,
§ 37y Konzernabschluss 3. Emittenten, die keine Finanzinstrumente im
Sinne der Nummer 1 begeben und nicht unter
§ 37z Ausnahmen“.
Nummer 2 fallen,
o) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe
angefügt: a) wenn sie im Inland ihren Sitz haben und
ihre Finanzinstrumente zum Handel an
„§ 46 Anwendungsbestimmung für das Trans- einem organisierten Markt auch oder aus-
parenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz“. schließlich in einem oder mehreren an-
2. § 2 wird wie folgt geändert: deren Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder in einem oder mehreren an-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
deren Vertragsstaaten des Abkommens
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Zertifikate, über den Europäischen Wirtschaftsraum
die Aktien vertreten, Schuldverschreibun- zugelassen sind oder
gen, Genussscheine, Optionsscheine und“
gestrichen. b) wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
„2. mit Aktien vergleichbare Anlagewerte mens über den Europäischen Wirtschafts-
und Zertifikate, die Aktien vertreten, so- raum haben und ihre Finanzinstrumente
wie“. zum Handel an einem organisierten Markt
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 auch oder ausschließlich im Inland zuge-
angefügt: lassen sind oder
„3. Schuldtitel, insbesondere Inhaberschuld- c) wenn sie ihren Sitz in einem Drittstaat ha-
verschreibungen und Orderschuldver- ben und ihre Finanzinstrumente zum Han-
schreibungen einschließlich Genuss- del an einem organisierten Markt im Inland
scheine, Optionsscheine und Zertifikate, und in einem oder mehreren anderen Mit-
die Schuldtitel vertreten,“. gliedstaaten der Europäischen Union oder
in einem oder mehreren anderen Vertrags-
b) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt: staaten des Abkommens über den Euro-
„(6) Emittenten, für die die Bundesrepublik päischen Wirtschaftsraum zugelassen
Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind sind,
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007
und sie die Bundesrepublik Deutschland nach „oder“ ersetzt und es werden nach dem Wort „wer-
Maßgabe des § 2b als Herkunftsstaat gewählt den“ die Wörter „oder der nach dem Recht der Eu-
haben. Für Emittenten, die unter Buchstabe a ropäischen Union für die Verfolgung des Verstoßes
fallen, aber keine Wahl getroffen haben, ist zuständig ist.“ eingefügt.
die Bundesrepublik Deutschland der Her- 5. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
kunftsstaat; das Gleiche gilt für Emittenten,
die unter Buchstabe c fallen, aber keine Wahl „§ 11
getroffen haben, wenn das jährliche Doku- Verpflichtung des Insolvenzverwalters
ment im Sinne des § 10 des Wertpapierpro-
spektgesetzes bei der Bundesanstalt zu hin- (1) Wird über das Vermögen eines nach diesem
terlegen ist. Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insol-
venzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter
(7) Inlandsemittenten sind den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach
1. Emittenten, für die die Bundesrepublik diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere in-
Deutschland der Herkunftsstaat ist, mit Aus- dem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforder-
nahme solcher Emittenten, deren Wertpapiere lichen Mittel bereitstellt.
nicht im Inland, sondern lediglich in einem an- (2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat die-
oder einem anderen Vertragsstaat des Ab- ser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten
kommens über den Europäischen Wirt- zu unterstützen, insbesondere indem er der Ver-
schaftsraum zugelassen sind, soweit sie in wendung der Mittel durch den Verpflichteten zu-
diesem anderen Staat Veröffentlichungs- und stimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemei-
Mitteilungspflichten nach Maßgabe der Richt- nes Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die
linie 2004/109/EG des Europäischen Parla- Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur
ments und des Rates vom 15. Dezember Verfügung stellt.“
2004 zur Harmonisierung der Transparenzan-
forderungen in Bezug auf Informationen über 6. § 15 wird wie folgt geändert:
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
auf einem geregelten Markt zugelassen sind,
„§ 15
und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
(ABl. EU Nr. L 390 S. 38) unterliegen, und Mitteilung, Veröffentlichung
und Übermittlung von Insider-
2. Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik
informationen an das Unternehmensregister“.
Deutschland, sondern ein anderer Mitglied-
staat der Europäischen Union oder ein ande- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
rer Vertragsstaat des Abkommens über den aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Europäischen Wirtschaftsraum der Herkunfts-
staat ist, deren Wertpapiere aber nur im In- „Ein Inlandsemittent von Finanzinstrumenten
land zum Handel an einem organisierten muss Insiderinformationen, die ihn unmittel-
Markt zugelassen sind.“ bar betreffen, unverzüglich veröffentlichen;
er hat sie außerdem unverzüglich, jedoch
3. Nach dem § 2a wird folgender § 2b eingefügt: nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unter-
„§ 2b nehmensregister im Sinne des § 8b des
Wahl des Herkunftsstaates Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu
übermitteln.“
(1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 3
Buchstabe a bis c kann die Bundesrepublik bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn er „Als Inlandsemittent gilt im Sinne dieser Vor-
nicht innerhalb der letzten drei Jahre einen anderen schrift auch ein solcher, für dessen Finanz-
Staat als Herkunftsstaat gewählt hat. Die Wahl ist instrumente erst ein Antrag auf Zulassung
mindestens drei Jahre gültig, es sei denn, die Fi- gestellt ist.“
nanzinstrumente des Emittenten sind an keinem or-
cc) Im neuen Satz 4 werden das Wort „zeit-
ganisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Euro-
gleich“ durch die Wörter „gleichzeitig nach
päischen Union oder in einem anderen Vertrags-
Satz 1“ ersetzt und nach dem Wort „veröf-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
fentlichen“ die Wörter „und dem Unterneh-
schaftsraum mehr zum Handel zugelassen. Die
mensregister im Sinne des § 8b des Han-
Wahl ist zu veröffentlichen und dem Unterneh-
delsgesetzbuchs zur Speicherung zu über-
mensregister im Sinne des § 8b des Handelsge-
mitteln“ eingefügt.
setzbuchs zur Speicherung zu übermitteln. Mit der
Veröffentlichung wird die Wahl wirksam. dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt und nach
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
dem Wort „Veröffentlichung“ werden die
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
Wörter „und die Übermittlung“ eingefügt.
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur
Veröffentlichung der Wahl des Herkunftsstaates c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
treffen.“ aa) In Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils nach den
4. In § 7 Abs. 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „statt- Wörtern „der Geschäftsführung der“ das
gefunden hat“ das Wort „und“ durch das Wort Wort „inländischen“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007 13
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die 9. Die Zwischenüberschrift vor § 21 wird wie folgt ge-
Angabe „Satz 6“ ersetzt. fasst:
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: „Abschnitt 5
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7 Nr. 1“ Mitteilung, Veröffentlichung und
durch die Angabe „Absatz 7 Satz 1 Nr. 1“ Übermittlung von Veränderungen des
und die Angabe „Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister“.
oder Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe 10. § 21 wird wie folgt geändert:
„Absatz 1 Satz 1, 4 oder 5 oder Absatz 2
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf
„Der Inlandsemittent hat gleichzeitig mit den sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Pro-
Veröffentlichungen nach Absatz 1 Satz 1, zent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent,
Satz 4 oder Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der
diese der Geschäftsführung der in Absatz 4 Stimmrechte an einem Emittenten, für den
Satz 1 Nr. 1 und 2 erfassten organisierten die Bundesrepublik Deutschland der Her-
Märkte und der Bundesanstalt mitzuteilen; kunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder
diese Verpflichtung entfällt, soweit die Bun- unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies un-
desanstalt nach Absatz 4 Satz 4 gestattet verzüglich dem Emittenten und gleichzeitig
hat, bereits die Mitteilung nach Absatz 4 der Bundesanstalt, spätestens innerhalb
Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung von vier Handelstagen unter Beachtung von
vorzunehmen.“ § 22 Abs. 1 und 2 mitzuteilen.“
e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die „Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, trifft
Art,“ die Wörter „die Sprache,“ eingefügt und die Mitteilungspflicht ausschließlich den In-
die Angabe „Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie haber der Zertifikate.“
Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1
cc) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort
Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 2“ er-
„Frist“ die Angabe „des Satzes 1“ eingefügt.
setzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die
Art,“ die Wörter „die Sprache,“ eingefügt, „(1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zu-
nach der Angabe „Absatz 3 Satz 4“ das Wort lassung der Aktien zum Handel an einem orga-
„und“ durch ein Komma ersetzt und nach nisierten Markt 3 Prozent oder mehr der Stimm-
den Wörtern „Absatz 4 und“ die Wörter „Ab- rechte an einem Emittenten zustehen, für den
satz 5 Satz 2 und“ eingefügt. die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts-
staat ist, hat diesem Emittenten sowie der Bun-
7. § 15a wird wie folgt geändert: desanstalt eine Mitteilung entsprechend Absatz 1
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Satz 1 zu machen. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend.“
„§ 15a
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Mitteilung von Geschäften,
Veröffentlichung und Übermittlung „(2) Inlandsemittenten und Emittenten, für die
an das Unternehmensregister“. die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts-
staat ist, sind im Sinne dieses Abschnitts nur
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: solche, deren Aktien zum Handel an einem orga-
„(4) Ein Inlandsemittent hat Informationen nisierten Markt zugelassen sind.“
nach Absatz 1 unverzüglich zu veröffentlichen d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
und gleichzeitig der Bundesanstalt die Veröffent-
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen
lichung mitzuteilen; er übermittelt sie außerdem
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentli-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-
chung dem Unternehmensregister im Sinne des
stimmungen erlassen über den Inhalt, die Art,
§ 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
die Sprache, den Umfang und die Form der Mit-
§ 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der
teilung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a.“
Maßgabe, dass die öffentliche Ankündigung ei-
nes Antrags auf Zulassung einem gestellten An- 11. § 22 wird wie folgt geändert:
trag auf Zulassung gleichsteht.“ a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„die Art,“ die Wörter „die Sprache,“ und nach „der börsennotierten Gesellschaft“ durch
den Wörtern „nach Absatz 1“ die Wörter „und die Wörter „des Emittenten, für den die Bun-
Absatz 4 Satz 1“ eingefügt. desrepublik Deutschland der Herkunftsstaat
8. In § 15b Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe ist,“ ersetzt.
„§ 15 Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ einge- bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „an-
fügt. vertraut sind“ die Wörter „oder aus denen er
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007
die Stimmrechte als Bevollmächtigter aus- e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
üben kann“ eingefügt. „(5) Das Bundesministerium der Finanzen
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der bör- kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
sennotierten Gesellschaft“ durch die Wörter stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-
„des Emittenten, für den die Bundesrepublik stimmungen erlassen über die Umstände, unter
Deutschland der Herkunftsstaat ist,“ und die welchen im Falle des Absatzes 3a eine Unab-
Wörter „die börsennotierte Gesellschaft“ durch hängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunter-
die Wörter „diesen Emittenten“ ersetzt. nehmens vom Meldepflichtigen gegeben ist,
und über elektronische Hilfsmittel, mit denen
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- Weisungen im Sinne des Absatzes 3a erteilt wer-
fügt: den können.“
„(3a) Für die Zurechnung nach dieser Vor- 12. § 23 wird wie folgt gefasst:
schrift gilt ein Wertpapierdienstleistungsunter-
„§ 23
nehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die von
ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 verwaltet werden, nicht (1) Stimmrechte aus Aktien eines Emittenten, für
als Tochterunternehmen im Sinne des Absat- den die Bundesrepublik Deutschland der Her-
zes 3, wenn es kunftsstaat ist, bleiben bei der Berechnung des
1. die Stimmrechte, die mit den betreffenden Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, wenn ihr In-
Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in haber
schriftlicher Form oder über elektronische 1. ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat
Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf der Europäischen Union oder in einem anderen
oder durch geeignete Vorkehrungen sicher- Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
stellt, dass die Finanzportfolioverwaltung un- päischen Wirtschaftsraum ist, das Wertpapier-
abhängig von anderen Dienstleistungen und dienstleistungen erbringt,
unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 2. die betreffenden Aktien im Handelsbestand hält
85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember oder zu halten beabsichtigt und dieser Anteil
1985 zur Koordinierung der Rechts- und Ver- nicht mehr als 5 Prozent der Stimmrechte be-
waltungsvorschriften betreffend bestimmte trägt und
Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) gleich- 3. sicherstellt, dass die Stimmrechte aus den be-
wertig sind, erfolgt und treffenden Aktien nicht ausgeübt und nicht an-
derweitig genutzt werden, um auf die Geschäfts-
2. die Stimmrechte unabhängig vom Melde- führung des Emittenten Einfluss zu nehmen.
pflichtigen ausübt.
(2) Stimmrechte aus Aktien eines Emittenten, für
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt den die Bundesrepublik Deutschland der Her-
jedoch dann für die Zurechnung nach dieser Vor- kunftsstaat ist, bleiben bei der Berechnung des
schrift als Tochterunternehmen im Sinne des Ab- Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, sofern
satzes 3, wenn der Meldepflichtige oder ein 1. die betreffenden Aktien ausschließlich für den
anderes Tochterunternehmen des Meldepflichti- Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Ge-
gen seinerseits Anteile an der von dem Wertpa- schäften für höchstens drei Handelstage gehal-
pierdienstleistungsunternehmen verwalteten Be- ten werden, selbst wenn die Aktien auch außer-
teiligung hält und das Wertpapierdienstleis- halb eines organisierten Marktes gehandelt wer-
tungsunternehmen die Stimmrechte, die mit den, oder
diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach
freiem Ermessen, sondern nur aufgrund unmit- 2. eine mit der Verwahrung von Aktien betraute
telbarer oder mittelbarer Weisungen ausüben Stelle die Stimmrechte aus den verwahrten Ak-
kann, die ihm vom Meldepflichtigen oder von tien nur aufgrund von Weisungen, die schriftlich
einem anderen Tochterunternehmen des Melde- oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wur-
pflichtigen erteilt werden.“ den, ausüben darf.
(3) Stimmrechte aus Aktien, die die Mitglieder
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
des Europäischen Systems der Zentralbanken bei
„(4) Wird eine Vollmacht im Falle des Absat- der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungs-
zes 1 Satz 1 Nr. 6 nur zur Ausübung der Stimm- behörden zur Verfügung gestellt bekommen oder
rechte für eine Hauptversammlung erteilt, ist es die sie bereitstellen, bleiben bei der Berechnung
für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 21 des Stimmrechtsanteils am Emittenten, für den die
Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,
Nr. 6 ausreichend, wenn die Mitteilung lediglich unberücksichtigt, soweit es sich bei den Transak-
bei Erteilung der Vollmacht abgegeben wird. Die tionen um kurzfristige Geschäfte handelt und die
Mitteilung muss die Angabe enthalten, wann die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht
Hauptversammlung stattfindet und wie hoch ausgeübt werden. Satz 1 gilt insbesondere für
nach Erlöschen der Vollmacht oder des Aus- Stimmrechte aus Aktien, die einem oder von einem
übungsermessens der Stimmrechtsanteil sein Mitglied im Sinne des Satzes 1 zur Sicherheit über-
wird, der dem Bevollmächtigten zugerechnet tragen werden, und für Stimmrechte aus Aktien, die
wird.“ dem Mitglied als Pfand oder im Rahmen eines Pen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007 15
sionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung grund einer Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1
gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder in- Nr. 5 erfolgt, ist eine zusätzliche Meldung nach die-
nerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung ge- ser Vorschrift nicht erforderlich.
stellt oder von diesem bereitgestellt werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
(4) Für die Meldeschwellen von 3 Prozent und durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
5 Prozent bleiben Stimmrechte aus solchen Aktien des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-
eines Emittenten, für den die Bundesrepublik lassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den
Deutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksich- Umfang und die Form der Mitteilung nach Ab-
tigt, die von einer Person erworben oder veräußert satz 1.“
werden, die an einem Markt dauerhaft anbietet, 14. § 26 wird wie folgt gefasst:
Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu
selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkau- „§ 26
fen (Market Maker), wenn diese Person Veröffentlichungspflichten des Emittenten
1. dabei in ihrer Eigenschaft als Market Maker han- und Übermittlung an das Unternehmensregister
delt, (1) Ein Inlandsemittent hat Informationen nach
2. eine Zulassung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 in Ver- § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1
bindung mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kredit- oder nach entsprechenden Vorschriften anderer
wesengesetzes hat und Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder ande-
rer Vertragsstaaten des Abkommens über den
3. nicht in die Geschäftsführung des Emittenten
Europäischen Wirtschaftsraum unverzüglich, spä-
eingreift und keinen Einfluss auf ihn dahinge-
testens drei Handelstage nach Zugang der Mittei-
hend ausübt, die betreffenden Aktien zu kaufen
lung zu veröffentlichen; er übermittelt sie außerdem
oder den Preis der Aktien zu stützen.
unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentli-
(5) Stimmrechte aus Aktien, die nach den Absät- chung dem Unternehmensregister im Sinne des
zen 1 bis 4 bei der Berechnung des Stimmrechts- § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
anteils unberücksichtigt bleiben, können mit Aus- Erreicht, überschreitet oder unterschreitet ein In-
nahme von Absatz 2 Nr. 2 nicht ausgeübt werden. landsemittent in Bezug auf eigene Aktien entweder
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann selbst oder über eine in eigenem Namen, aber für
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung Rechnung dieses Emittenten handelnde Person die
des Bundesrates bedarf, Schwellen von 5 Prozent oder 10 Prozent durch Er-
werb, Veräußerung oder auf sonstige Weise, gilt
1. eine geringere Höchstdauer für das Halten der
Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass abwei-
Aktien nach Absatz 2 Nr. 1 festlegen,
chend von Satz 1 eine Erklärung zu veröffentlichen
2. nähere Bestimmungen erlassen über die Nicht- ist, deren Inhalt sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1, auch
berücksichtigung der Stimmrechte eines Market in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Maker nach Absatz 4 und § 21 Abs. 2 bestimmt, und die Veröffentlichung
3. nähere Bestimmungen erlassen über elektroni- spätestens vier Handelstage nach Erreichen, Über-
sche Hilfsmittel, mit denen Weisungen nach Ab- schreiten oder Unterschreiten der genannten
satz 2 Nr. 2 erteilt werden können.“ Schwellen zu erfolgen hat; wenn für den Emittenten
die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat
13. § 25 wird wie folgt gefasst:
ist, ist außerdem die Schwelle von 3 Prozent maß-
„§ 25 geblich.
Mitteilungspflichten beim (2) Der Inlandsemittent hat gleichzeitig mit der
Halten von sonstigen Finanzinstrumenten Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 diese
(1) Wer unmittelbar oder mittelbar Finanzinstru- der Bundesanstalt mitzuteilen.
mente hält, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Ver- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
einbarung mit Stimmrechten verbundene und be- des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-
reits ausgegebene Aktien eines Emittenten, für lassen über
den die Bundesrepublik Deutschland der Her-
kunftsstaat ist, zu erwerben, hat dies bei Erreichen, 1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und
Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 die Form der Veröffentlichung nach Absatz 1
Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme Satz 1 und
der Schwelle von 3 Prozent entsprechend § 21 2. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und
Abs. 1 Satz 1 unverzüglich dem Emittenten und die Form der Mitteilung nach Absatz 2.“
gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. Die §§ 23 15. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
und 24 gelten entsprechend. Soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist, findet eine Zusammenrech- „§ 26a
nung mit den Beteiligungen nach den §§ 21 Veröffentlichung der
und 22 nicht statt. Gesamtzahl der Stimmrechte
(2) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 und Übermittlung an das Unternehmensregister
genannten Finanzinstrumente auf Aktien des glei- Ein Inlandsemittent hat die Gesamtzahl der
chen Emittenten, muss der Mitteilungspflichtige Stimmrechte am Ende eines jeden Kalendermo-
die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenrech- nats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von
nen. Soweit bereits eine Meldung nach § 21 auf- Stimmrechten gekommen ist, in der in § 26 Abs. 1
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007
Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord- 18. Nach § 29 wird folgender neuer § 30 eingefügt:
nung nach Absatz 3 Nr. 1, vorgesehenen Weise zu „§ 30
veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt
entsprechend § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit Handelstage
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 2, die (1) Für die Berechnung der Mitteilungs- und Ver-
Veröffentlichung mitzuteilen. Er übermittelt die In- öffentlichungsfristen nach diesem Abschnitt gelten
formation außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor als Handelstage alle Kalendertage, die nicht Sonn-
ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister abende, Sonntage oder zumindest in einem Land
im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur landeseinheitliche gesetzlich anerkannte Feiertage
Speicherung.“ sind.
16. In § 27 werden nach der Angabe „§ 21 Abs. 1“ das (2) Die Bundesanstalt stellt im Internet unter ih-
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, nach der An- rer Adresse einen Kalender der Handelstage zur
gabe „1a“ die Wörter „oder § 25 Abs. 1“ eingefügt Verfügung.“
und die Wörter „der börsennotierten Gesellschaft“ 19. Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5a ein-
durch die Wörter „des Emittenten, für den die Bun- gefügt:
desrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,“
„Abschnitt 5a
ersetzt.
Notwendige Informationen für
17. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren
„§ 29a
§ 30a
Befreiungen
Pflichten der Emittenten
(1) Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten gegenüber Wertpapierinhabern
mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach (1) Emittenten, für die die Bundesrepublik
§ 26 Abs. 1 und § 26a freistellen, soweit diese Emit- Deutschland der Herkunftsstaat ist, müssen sicher-
tenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates un- stellen, dass
terliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen.
1. alle Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter
(2) Emittenten, denen die Bundesanstalt eine gleichen Voraussetzungen gleich behandelt wer-
Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Infor- den;
mationen über Umstände, die denen des § 21
2. alle Einrichtungen und Informationen, die die In-
Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26
haber der zugelassenen Wertpapiere zur Aus-
Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 26a entsprechen und die
übung ihrer Rechte benötigen, im Inland öffent-
nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates
lich zur Verfügung stehen;
der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, in
der in § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit 3. Daten zu Inhabern zugelassener Wertpapiere vor
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, geregelten einer Kenntnisnahme durch Unbefugte ge-
Weise veröffentlichen und gleichzeitig der Bundes- schützt sind;
anstalt mitteilen. Die Informationen sind außerdem 4. für die gesamte Dauer der Zulassung der Wert-
unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentli- papiere mindestens ein Finanzinstitut als Zahl-
chung dem Unternehmensregister im Sinne des stelle im Inland bestimmt ist, bei der alle erfor-
§ 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu derlichen Maßnahmen hinsichtlich der Wertpa-
übermitteln. piere, im Falle der Vorlegung der Wertpapiere
bei dieser Stelle kostenfrei, bewirkt werden kön-
(3) Für die Zurechnung der Stimmrechte nach
nen;
§ 22 gilt ein Unternehmen mit Sitz in einem Dritt-
staat, das nach § 32 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung 5. im Falle zugelassener Aktien jeder stimmberech-
mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des Kreditwesengeset- tigten Person zusammen mit der Einladung zur
zes einer Zulassung für die Finanzportfolioverwal- Hauptversammlung oder nach deren Anberau-
tung bedürfte, wenn es seinen Sitz oder seine mung auf Verlangen in Textform ein Formular
Hauptverwaltung im Inland hätte, hinsichtlich der für die Erteilung einer Vollmacht für die Haupt-
Aktien, die von ihm im Rahmen der Finanzportfolio- versammlung übermittelt wird;
verwaltung verwaltet werden, nicht als Tochterun- 6. im Falle zugelassener Schuldtitel im Sinne des
ternehmen im Sinne von § 22 Abs. 3. Das setzt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mit Ausnahme von Wert-
voraus, dass es bezüglich seiner Unabhängigkeit papieren, die zugleich unter § 2 Abs. 1 Satz 1
Anforderungen genügt, die denen für Wertpapier- Nr. 2 fallen oder die ein zumindest bedingtes
dienstleistungsunternehmen nach § 22 Abs. 3a, Recht auf den Erwerb von Wertpapieren nach
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 begründen,
nach § 22 Abs. 5, gleichwertig sind. jeder stimmberechtigten Person zusammen mit
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- der Einladung zur Gläubigerversammlung oder
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der nach deren Anberaumung auf Verlangen recht-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be- zeitig in Textform ein Formular für die Erteilung
stimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln einer Vollmacht für die Gläubigerversammlung
eines Drittstaates und die Freistellung von Emitten- übermittelt wird.
ten nach Absatz 1 und Unternehmen nach Absatz 3 (2) Ein Emittent von zugelassenen Schuldtiteln
zu erlassen.“ im Sinne von Absatz 1 Nr. 6, für den die Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007 17
republik Deutschland der Herkunftsstaat ist, kann grundsatzes nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 den Wertpa-
die Gläubigerversammlung in jedem Mitgliedstaat pierinhabern auferlegt werden und
der Europäischen Union oder anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- 1. im Falle zugelassener Aktien
schaftsraum abhalten. Das setzt voraus, dass in a) die Hauptversammlung zugestimmt hat,
dem Staat alle für die Ausübung der Rechte erfor-
derlichen Einrichtungen und Informationen für die b) die Wahl der Art der Datenfernübertragung
Schuldtitelinhaber verfügbar sind und zur Gläubi- nicht vom Sitz oder Wohnsitz der Aktionäre
gerversammlung ausschließlich Schuldtitelinhaber oder der Personen, denen Stimmrechte in
mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder den Fällen des § 22 zugerechnet werden, ab-
dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in hängt,
einer anderen Währung eingeladen werden. c) Vorkehrungen zur sicheren Identifizierung und
(3) Für die Bestimmungen nach Absatz 1 Nr. 1 Adressierung der Aktionäre oder derjenigen,
bis 5 sowie nach § 30b Abs. 3 Nr. 1 stehen die die Stimmrechte ausüben oder Weisungen
Inhaber Aktien vertretender Zertifikate den Inhabern zu deren Ausübung erteilen dürfen, getroffen
der vertretenen Aktien gleich. worden sind und
d) die Aktionäre oder in Fällen des § 22 Abs. 1
§ 30b Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und Abs. 2 die zur Ausübung
Veröffentlichung von Mitteilungen und von Stimmrechten Berechtigten in die Über-
Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung mittlung im Wege der Datenfernübertragung
ausdrücklich eingewilligt haben oder einer
(1) Der Emittent von zugelassenen Aktien, für Bitte in Textform um Zustimmung nicht inner-
den die Bundesrepublik Deutschland der Her- halb eines angemessenen Zeitraums wider-
kunftsstaat ist, muss sprochen und die dadurch als erteilt geltende
Zustimmung nicht zu einem späteren Zeit-
1. die Einberufung der Hauptversammlung ein-
punkt widerrufen haben,
schließlich der Tagesordnung, die Gesamtzahl
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 2. im Falle zugelassener Schuldtitel im Sinne von
Einberufung der Hauptversammlung und die § 30a Abs. 1 Nr. 6
Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme
an der Hauptversammlung sowie a) eine Gläubigerversammlung zugestimmt hat,
2. Mitteilungen über die Ausschüttung und Aus- b) die Wahl der Art der Datenfernübertragung
zahlung von Dividenden, die Ausgabe neuer Ak- nicht vom Sitz oder Wohnsitz der Schuldtitel-
tien und die Vereinbarung oder Ausübung von inhaber oder deren Bevollmächtigten ab-
Umtausch-, Bezugs-, Einziehungs- und Zeich- hängt,
nungsrechten c) Vorkehrungen zur sicheren Identifizierung und
unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger Adressierung der Schuldtitelinhaber getroffen
veröffentlichen. Soweit eine entsprechende Veröf- worden sind,
fentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch d) die Schuldtitelinhaber in die Übermittlung im
durch sonstige Vorschriften vorgeschrieben wird, Wege der Datenfernübertragung ausdrücklich
ist eine einmalige Veröffentlichung ausreichend. eingewilligt haben oder einer Bitte in Textform
(2) Der Emittent zugelassener Schuldtitel im um Zustimmung nicht innerhalb eines ange-
Sinne von § 30a Abs. 1 Nr. 6, für den die Bundes- messenen Zeitraums widersprochen und die
republik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss dadurch als erteilt geltende Zustimmung nicht
zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen ha-
1. den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung ben.
der Gläubigerversammlung und Mitteilungen
über das Recht der Schuldtitelinhaber zur Teil-
§ 30c
nahme daran sowie
Änderungen der
2. Mitteilungen über die Ausübung von Umtausch-,
Rechtsgrundlage des Emittenten
Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie über
die Zinszahlungen, die Rückzahlungen, die Aus- Der Emittent zugelassener Wertpapiere, für den
losungen und die bisher gekündigten oder aus- die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat
gelosten, noch nicht eingelösten Stücke ist, muss beabsichtigte Änderungen seiner Satzung
oder seiner sonstigen Rechtsgrundlagen, die die
unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger
Rechte der Wertpapierinhaber berühren, der Bun-
veröffentlichen.
desanstalt und den Zulassungsstellen der inländi-
(3) Unbeschadet der Veröffentlichungspflichten schen oder ausländischen organisierten Märkte,
nach den Absätzen 1 und 2 dürfen Emittenten, für an denen seine Wertpapiere zum Handel zugelas-
die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts- sen sind, unverzüglich nach der Entscheidung, den
staat ist, Informationen an die Inhaber zugelassener Änderungsentwurf dem Beschlussorgan, das über
Wertpapiere im Wege der Datenfernübertragung die Änderung beschließen soll, vorlegen, spätes-
übermitteln, wenn die dadurch entstehenden Kos- tens aber zum Zeitpunkt der Einberufung des Be-
ten nicht unter Verletzung des Gleichbehandlungs- schlussorgans mitteilen.
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007
§ 30d stimmungen zu erlassen über den Mindestinhalt,
Vorschriften für Emittenten die Art, die Sprache, den Umfang und die Form
aus der Europäischen Union der Veröffentlichung und der Mitteilung nach Ab-
und dem Europäischen Wirtschaftsraum satz 1 Satz 1.
Die Vorschriften der §§ 30a bis 30c finden auch § 30f
Anwendung auf Emittenten, für die nicht die Bun-
desrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mit- Befreiung
gliedstaat der Europäischen Union oder Vertrags- (1) Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach
schaftsraum der Herkunftsstaat ist, wenn ihre Wert- den §§ 30a, 30b und 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
papiere zum Handel an einem inländischen organi- freistellen, soweit diese Emittenten gleichwertigen
sierten Markt zugelassen sind und ihr Herkunfts- Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich sol-
staat für sie keine den §§ 30a bis 30c entsprechen- chen Regeln unterwerfen.
den Vorschriften vorsieht. (2) Emittenten, denen die Bundesanstalt eine
Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Infor-
§ 30e mationen über Umstände im Sinne des § 30e Abs. 1
Veröffentlichung zusätzlicher Angaben Satz 1 Nr. 1 und 2, die nach den gleichwertigen
und Übermittlung an das Unternehmensregister Regeln eines Drittstaates der Öffentlichkeit zur Ver-
fügung zu stellen sind, nach Maßgabe des § 30e
(1) Ein Inlandsemittent muss
Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
1. jede Änderung der mit den zugelassenen Wert- nach § 30e Abs. 2 veröffentlichen und die Veröf-
papieren verbundenen Rechte sowie fentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen;
a) im Falle zugelassener Aktien der Rechte, die sie müssen die Informationen außerdem unverzüg-
mit derivativen vom Emittenten selbst bege- lich, jedoch nicht vor der Veröffentlichung dem Un-
benen Wertpapieren verbunden sind, sofern ternehmensregister im Sinne des § 8b des Han-
sie ein Umtausch- oder Erwerbsrecht auf die delsgesetzbuchs zur Speicherung übermitteln.
zugelassenen Aktien des Emittenten ver- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
schaffen, mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
b) im Falle anderer Wertpapiere als Aktien Ände- Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-
rungen der Ausstattung dieser Wertpapiere, stimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln
insbesondere von Zinssätzen, oder der damit eines Drittstaates und die Freistellung von Emitten-
verbundenen Bedingungen, soweit die mit ten nach Absatz 1 zu erlassen.
den Wertpapieren verbundenen Rechte hier-
von indirekt betroffen sind, § 30g
c) bei Wertpapieren, die den Gläubigern ein Um- Ausschluss der Anfechtung
tausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräu- Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbe-
men, alle Änderungen der Rechte, die mit den schlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vor-
Aktien verbunden sind, auf die sich das Um- schriften dieses Abschnitts gestützt werden.“
tausch- oder Bezugsrecht bezieht,
20. Die Zwischenüberschrift vor § 37n wird durch fol-
2. die Aufnahme von Anleihen mit Ausnahme staat- gende Überschriften ersetzt:
licher Schuldverschreibungen im Sinne des § 36 „Abschnitt 11
des Börsengesetzes sowie die für sie übernom-
menen Gewährleistungen, sofern er nicht eine Überwachung von Unternehmens-
internationale öffentliche Einrichtung ist, der abschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder ein anderer Vertragsstaat des Ab- Unterabschnitt 1
kommens über den Europäischen Wirtschafts- Überwachung von Unternehmensabschlüssen“.
raum angehört, oder er nicht ausschließlich
21. In § 37n werden nach dem Wort „Konzernlagebe-
Wertpapiere begibt, die durch den Bund garan-
richt“ die Wörter „sowie der verkürzte Abschluss
tiert werden, und
und der zugehörige Zwischenlagebericht“ einge-
3. Informationen, die er in einem Drittstaat veröf- fügt.
fentlicht und die für die Öffentlichkeit in der Eu- 22. § 37o wird wie folgt geändert:
ropäischen Union und dem Europäischen Wirt-
schaftsraum Bedeutung haben können, a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Kon-
zernlagebericht“ die Wörter „sowie der zuletzt
unverzüglich veröffentlichen und gleichzeitig der veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zu-
Bundesanstalt diese Veröffentlichung mitteilen. Er gehörige Zwischenlagebericht“ eingefügt.
übermittelt diese Informationen außerdem unver-
züglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des „Auf die Prüfung des verkürzten Abschlusses
Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. und des zugehörigen Zwischenlageberichts ist
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Satz 2 nicht anzuwenden.“
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der 23. In § 37s Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be- „des § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2“ das Wort „und“ durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007 19
ein Komma ersetzt und vor der Angabe „Abs. 7“ die bleiben müssen und wann sie zu löschen sind,
Wörter „auch in Verbindung mit“ eingefügt. und
24. Nach § 37u wird folgender Unterabschnitt 2 einge- 4. eine aufeinander abgestimmte Verfahrensweise,
fügt: nach der der Jahresfinanzbericht und das jähr-
„Unterabschnitt 2 liche Dokument nach § 10 des Wertpapierpro-
spektgesetzes der Bundesanstalt zur Kenntnis
Veröffentlichung und Übermittlung
gelangen.
von Finanzberichten an das Unternehmensregister
§ 37v § 37w
Jahresfinanzbericht Halbjahresfinanzbericht
(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent (1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent
Wertpapiere begibt, hat für den Schluss eines jeden Aktien oder Schuldtitel im Sinne des § 2 Abs. 1
Geschäftsjahrs einen Jahresfinanzbericht zu erstel- Satz 1 begibt, hat für die ersten sechs Monate ei-
len und spätestens vier Monate nach Ablauf eines nes jeden Geschäftsjahrs einen Halbjahresfinanz-
jeden Geschäftsjahrs der Öffentlichkeit zur Verfü- bericht zu erstellen und diesen unverzüglich, spä-
gung zu stellen, wenn es nicht nach den handels- testens zwei Monate nach Ablauf des Berichtszei-
rechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der in Ab- traums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen,
satz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen es sei denn, es handelt sich bei den zugelassenen
verpflichtet ist. Außerdem muss jedes Unterneh- Wertpapieren um Schuldtitel, die unter § 2 Abs. 1
men, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, Satz 1 Nr. 2 fallen oder die ein zumindest bedingtes
vor dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 2 genann- Recht auf den Erwerb von Wertpapieren nach § 2
ten Rechnungslegungsunterlagen erstmals der Öf- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 begründen. Außerdem
fentlichkeit zur Verfügung stehen, eine Bekanntma- muss das Unternehmen vor dem Zeitpunkt, zu dem
chung darüber veröffentlichen, ab welchem Zeit- der Halbjahresfinanzbericht erstmals der Öffentlich-
punkt und unter welcher Internetadresse die in Ab- keit zur Verfügung steht, eine Bekanntmachung da-
satz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen zu- rüber veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt und
sätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensre- unter welcher Internetadresse der Bericht zusätz-
gister öffentlich zugänglich sind. Das Unternehmen lich zu seiner Verfügbarkeit im Unternehmensregis-
teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Ver- ter öffentlich zugänglich ist. Das Unternehmen teilt
öffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröf-
sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentli- fentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt
chung dem Unternehmensregister im Sinne des sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentli-
§ 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. chung dem Unternehmensregister im Sinne des
Es hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2 Es hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor
die in Absatz 2 genannten Rechnungslegungsun- Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2
terlagen an das Unternehmensregister zur Speiche- den Halbjahresfinanzbericht an das Unternehmens-
rung zu übermitteln, es sei denn, die Übermittlung register zur Speicherung zu übermitteln.
erfolgt nach § 8b Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit (2) Der Halbjahresfinanzbericht hat mindestens
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs.
1. einen verkürzten Abschluss,
(2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens
2. einen Zwischenlagebericht und
1. den gemäß dem nationalen Recht des Sitzungs-
staates des Unternehmens aufgestellten und ge- 3. eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3,
prüften Jahresabschluss, § 289 Abs. 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs
2. den Lagebericht und entsprechende Erklärung
3. eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3, zu enthalten.
§ 289 Abs. 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs (3) Der verkürzte Abschluss hat mindestens eine
entsprechende Erklärung verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Ver-
zu enthalten. lustrechnung und einen Anhang zu enthalten. Auf
den verkürzten Abschluss sind die für den Jahres-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
abschluss geltenden Rechnungslegungsgrund-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
sätze anzuwenden. Tritt bei der Offenlegung an
Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelab-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
schluss im Sinne des § 325 Abs. 2a des Handels-
mungen erlassen über
gesetzbuchs, sind auf den verkürzten Abschluss
1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um- die in § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs be-
fang und die Form der Veröffentlichung nach Ab- zeichneten internationalen Rechnungslegungsstan-
satz 1 Satz 2, dards und Vorschriften anzuwenden.
2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um- (4) Im Zwischenlagebericht sind mindestens die
fang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1 wichtigen Ereignisse des Berichtszeitraums im Un-
Satz 3, ternehmen des Emittenten und ihre Auswirkungen
3. wie lange die Informationen nach Absatz 2 im auf den verkürzten Abschluss anzugeben sowie die
Unternehmensregister allgemein zugänglich wesentlichen Chancen und Risiken für die dem Be-
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007
richtszeitraum folgenden sechs Monate des Ge- sätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensre-
schäftsjahrs zu beschreiben. Ferner sind bei einem gister öffentlich zugänglich ist. Das Unternehmen
Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien be- teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Ver-
gibt, die wesentlichen Geschäfte des Emittenten öffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt
mit nahe stehenden Personen anzugeben; die An- sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentli-
gaben können stattdessen im Anhang des Halbjah- chung dem Unternehmensregister im Sinne des
resfinanzberichts gemacht werden. § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
(5) Der verkürzte Abschluss und der Zwischenla- Es hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor
gebericht kann einer prüferischen Durchsicht durch Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2
einen Abschlussprüfer unterzogen werden. Die Vor- die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung an
schriften über die Bestellung des Abschlussprüfers das Unternehmensregister zur Speicherung zu
sind auf die prüferische Durchsicht entsprechend übermitteln.
anzuwenden. Die prüferische Durchsicht ist so an- (2) Die Zwischenmitteilung hat Informationen
zulegen, dass bei gewissenhafter Berufsausübung über den Zeitraum zwischen dem Beginn der jewei-
ausgeschlossen werden kann, dass der verkürzte ligen Hälfte des Geschäftsjahrs und dem Zeitpunkt
Abschluss und der Zwischenlagebericht in wesent- zu enthalten, zu welchem die Zwischenmitteilung
lichen Belangen den anzuwendenden Rechnungs- der Öffentlichkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
legungsgrundsätzen widersprechen. Der Ab- zur Verfügung stehen; diese Informationen haben
schlussprüfer hat das Ergebnis der prüferischen die Beurteilung zu ermöglichen, wie sich die Ge-
Durchsicht in einer Bescheinigung zum Halbjahres- schäftstätigkeit des Emittenten in den drei Monaten
finanzbericht zusammenzufassen, die mit dem vor Ablauf des Mitteilungszeitraums entwickelt hat.
Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen ist. Sind In der Zwischenmitteilung sind die wesentlichen Er-
der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebe- eignisse und Geschäfte des Mitteilungszeitraums
richt entsprechend § 317 des Handelsgesetzbuchs im Unternehmen des Emittenten und ihre Auswir-
geprüft worden, ist der Bestätigungsvermerk oder kungen auf die Finanzlage des Emittenten zu erläu-
der Vermerk über seine Versagung vollständig wie- tern sowie die Finanzlage und das Geschäftsergeb-
derzugeben und mit dem Halbjahresfinanzbericht nis des Emittenten im Mitteilungszeitraum zu be-
zu veröffentlichen. Sind der verkürzte Abschluss schreiben.
und der Zwischenlagebericht weder einer prüferi- (3) Wird ein Quartalsfinanzbericht nach den Vor-
schen Durchsicht unterzogen noch entsprechend gaben des § 37w Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4
§ 317 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden, erstellt und veröffentlicht, entfällt die Pflicht nach
ist dies im Halbjahresfinanzbericht anzugeben. Absatz 1. Der Quartalsfinanzbericht ist unverzüg-
§ 320 und § 323 des Handelsgesetzbuchs gelten lich, jedoch nicht vor seiner Veröffentlichung an
entsprechend. das Unternehmensregister zu übermitteln. Wird
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Quartalsfinanzbericht einer prüferischen Durch-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der sicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, gel-
Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- ten § 320 und § 323 des Handelsgesetzbuchs ent-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim- sprechend.
mungen erlassen über (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
1. den Inhalt und die prüferische Durchsicht des im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Halbjahresfinanzberichts, Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um- stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
fang und die Form der Veröffentlichung nach Ab- mungen erlassen über
satz 1 Satz 2, 1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-
3. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um- fang und die Form der Veröffentlichung nach Ab-
fang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1 satz 1 Satz 2 und
Satz 3 und 2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-
4. wie lange der Halbjahresfinanzbericht im Unter- fang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1
nehmensregister allgemein zugänglich bleiben Satz 3.
muss und wann er zu löschen ist.
§ 37y
§ 37x Konzernabschluss
Zwischenmitteilung der Geschäftsführung Ist ein Mutterunternehmen verpflichtet, einen
(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht
Aktien begibt, hat in einem Zeitraum zwischen zehn aufzustellen, gelten § 37v bis § 37x mit der folgen-
Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende den Maßgabe:
der ersten und zweiten Hälfte des Geschäftsjahrs 1. Der Jahresfinanzbericht hat auch den geprüften,
jeweils eine Zwischenmitteilung der Geschäftsfüh- im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/
rung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Au- 2002 des Europäischen Parlaments und des
ßerdem muss das Unternehmen vorher eine Be- Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwen-
kanntmachung darüber veröffentlichen, ab wel- dung internationaler Rechnungslegungsstan-
chem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse dards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) aufgestellten Kon-
die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung zu- zernabschluss, den Konzernlagebericht und eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007 21
den Vorgaben des § 297 Abs. 2 Satz 3, § 315 Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Abs. 1 Satz 6 des Handelsgesetzbuchs entspre- Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über
chende Erklärung zu enthalten. die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates
2. Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunterneh- und die Freistellung von Unternehmen nach Satz 1
mens haben den Halbjahresfinanzbericht für erlassen.
das Mutterunternehmen und die Gesamtheit (5) Abweichend von Absatz 4 werden Unterneh-
der einzubeziehenden Tochterunternehmen zu men mit Sitz in einem Drittstaat von der Erstellung
erstellen und zu veröffentlichen. § 37w Abs. 3 ihrer Jahresabschlüsse nach § 37v und § 37w vor
gilt entsprechend, wenn das Mutterunternehmen dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Ja-
verpflichtet ist, den Konzernabschluss nach den nuar 2007 beginnt, ausgenommen, wenn die Unter-
in § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs be- nehmen ihre Jahresabschlüsse nach den in Artikel 9
zeichneten internationalen Rechnungslegungs- der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäi-
standards und Vorschriften aufzustellen. schen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002
3. Die Angaben nach § 37x Abs. 2 Satz 2 in der betreffend die Anwendung internationaler Rech-
Zwischenmitteilung eines Mutterunternehmens nungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) ge-
haben sich auf das Mutterunternehmen und die nannten international anerkannten Standards auf-
Gesamtheit der einzubeziehenden Tochterunter- stellen.“
nehmen zu beziehen. 25. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
§ 37z
aa) In Buchstabe c wird nach der Angabe „§ 15
Ausnahmen
Abs. 3 Satz 4“ das Wort „oder“ durch ein
(1) Die §§ 37v bis 37y finden keine Anwendung Komma ersetzt und nach der Angabe „Abs. 4
auf Unternehmen, die ausschließlich zum Handel Satz 1“ die Angabe „oder Abs. 5 Satz 2“ ein-
an einem organisierten Markt zugelassene Schuld- gefügt.
titel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro
bb) In Buchstabe d wird nach den Wörtern „auch
oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegen-
in Verbindung mit Satz 2,“ die Angabe
wert einer anderen Währung begeben.
„Abs. 4 Satz 1“ eingefügt und nach der An-
(2) § 37w findet keine Anwendung auf Kreditin- gabe „Absatz 5 Satz 1,“ das Wort „oder“ ge-
stitute, die als Inlandsemittenten Wertpapiere bege- strichen.
ben, wenn ihre Aktien nicht an einem organisierten
cc) In Buchstabe e wird nach der Angabe
Markt zugelassen sind und sie dauernd oder wie-
„Satz 1“ die Angabe „oder 2“ und nach der
derholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben,
Angabe „Abs. 1a“ ein Komma und die Wör-
deren Gesamtnennbetrag 100 Millionen Euro nicht
ter „jeweils auch in Verbindung mit einer
erreicht und für die kein Prospekt nach dem Wert-
Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 3,“ einge-
papierprospektgesetz veröffentlicht wurde.
fügt.
(3) § 37w findet ebenfalls keine Anwendung auf
Unternehmen, die als Inlandsemittenten Wertpa- dd) Nach Buchstabe e werden die folgenden
piere begeben, wenn sie zum 31. Dezember 2003 Buchstaben angefügt:
bereits existiert haben und ausschließlich zum Han- „f) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
del an einem organisierten Markt zugelassene mit einer Rechtsverordnung nach § 25
Schuldtitel begeben, die vom Bund, von einem Abs. 3,
Land oder von einer seiner Gebietskörperschaften g) § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer
unbedingt und unwiderruflich garantiert werden. Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3
(4) Die Bundesanstalt kann ein Unternehmen mit Nr. 2,
Sitz in einem Drittstaat, das als Inlandsemittent h) § 26a Satz 1,
Wertpapiere begibt, von den Anforderungen der
§§ 37v bis 37y, auch in Verbindung mit einer i) § 29a Abs. 2 Satz 1,
Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6 j) § 30c, auch in Verbindung mit § 30d,
oder § 37x Abs. 4, ausnehmen, soweit diese Emit-
k) § 30e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
tenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates un-
mit einer Rechtsverordnung nach § 30e
terliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. Die
Abs. 2,
nach den Vorschriften des Drittstaates zu erstellen-
den Informationen sind jedoch in der in § 37v Abs. 1 l) § 30f Abs. 2,
Satz 1 und 2, § 37w Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 37x m) § 37v Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung
Abs. 1 Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3, § 37w einer Rechtsverordnung nach § 37v
Abs. 6 oder § 37x Abs. 4, geregelten Weise der Öf- Abs. 3 Nr. 2,
fentlichkeit zur Verfügung zu stellen, zu veröffentli-
chen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzutei- n) § 37w Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung
len. Die Informationen sind außerdem unverzüglich, mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit
jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unter- einer Rechtsverordnung nach § 37w
nehmensregister im Sinne des § 8b des Handels- Abs. 6 Nr. 3,
gesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln. Das o) § 37x Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung
Bundesministerium der Finanzen kann durch mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007
einer Rechtsverordnung nach § 37x cherstellt, dass Daten vor der Kenntnis-
Abs. 4 Nr. 2, oder nahme durch Unbefugte geschützt sind,
p) § 37z Abs. 4 Satz 2“. 14. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 4, auch in Ver-
bindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht si-
b) Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:
cherstellt, dass eine dort genannte Stelle
„5. entgegen bestimmt ist,“.
a) § 15 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung f) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden die
mit Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 4 oder 5, je- neuen Nummern 15 bis 18.
weils in Verbindung mit einer Rechtsver- g) In der neuen Nummer 17 wird am Ende das Wort
ordnung nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit ei- h) Nach der neuen Nummer 18 werden folgende
ner Rechtsverordnung nach Abs. 5 neue Nummern 19 und 20 angefügt:
Satz 1,
„19. entgegen § 37v Abs. 1 Satz 1, § 37w Abs. 1
c) § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung Satz 1 oder § 37x Abs. 1 Satz 1, jeweils
mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahres-
Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1, finanzbericht einschließlich der Erklärung
oder entgegen § 26a Satz 1 oder § 29a gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 3, einen Halbjah-
Abs. 2 Satz 1, resfinanzbericht einschließlich der Erklä-
d) § 30b Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Ver- rung gemäß § 37w Abs. 2 Nr. 3 oder eine
bindung mit § 30d, Zwischenmitteilung nicht oder nicht recht-
zeitig zur Verfügung stellt oder
e) § 30e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit ei-
ner Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2 20. entgegen § 37v Abs. 1 Satz 4, § 37w Abs. 1
oder entgegen § 30f Abs. 2, Satz 4 oder § 37x Abs. 1 Satz 4, jeweils
auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahres-
f) § 37v Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit ei- finanzbericht einschließlich der Erklärung
ner Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 3, einen Halbjah-
Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, resfinanzbericht einschließlich der Erklä-
oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 2, rung gemäß § 37w Abs. 2 Nr. 3 oder eine
g) § 37w Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Zwischenmitteilung nicht oder nicht recht-
einer Rechtsverordnung nach § 37w zeitig übermittelt.“
Abs. 6 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung 26. In § 39 Abs. 4 werden nach der Angabe „Absatzes 2
mit § 37y, oder Nr. 2 Buchstabe c“ das Wort „und“ durch ein
h) § 37x Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit ei- Komma ersetzt, nach der Angabe „e“ die Wörter
ner Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 „bis i und m bis p“ eingefügt, nach der Angabe
Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit „Nr. 3 und 4“ ein Komma und die Angabe „Nr. 5
§ 37y Buchstabe c bis h und Nr. 6, 19 und 20“ eingefügt,
nach der Angabe „Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe d,
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig,
Nr. 5 Buchstabe b“ ein Komma und die Angabe
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
„Nr. 12 bis 14“ eingefügt und die Angabe „Nr. 13“
nen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt
durch die Angabe „Nr. 16“ ersetzt.
oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt,“.
27. § 41 wird wie folgt geändert:
c) Folgende neue Nummer 6 wird eingefügt:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
„6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1, § 15a Abs. 4 fügt:
Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26a Satz 2,
§ 29a Abs. 2 Satz 2, § 30e Abs. 1 Satz 2, „(4a) Wer am 20. Januar 2007, auch unter Be-
§ 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w rücksichtigung des § 22, einen mit Aktien ver-
Abs. 1 Satz 3 oder § 37x Abs. 1 Satz 3, je- bundenen Stimmrechtsanteil hält, der die
weils auch in Verbindung mit § 37y, oder ent- Schwelle von 15, 20 oder 30 Prozent erreicht,
gegen § 37z Abs. 4 Satz 3 eine Information überschreitet oder unterschreitet, hat dem Emit-
oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht tenten, für den die Bundesrepublik Deutschland
rechtzeitig übermittelt,“. der Herkunftsstaat ist, spätestens am 20. März
2007 seinen Stimmrechtsanteil mitzuteilen. Das
d) Die bisherige Nummer 6 wird die neue Num- gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar
mer 7; die bisherige Nummer 7 wird aufgehoben. 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informa-
e) Nach Nummer 11 werden folgende neue Num- tionen an diesen Emittenten gerichtet hat; der
mern 12 bis 14 eingefügt: Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21 Abs. 1,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
„12. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 2, auch in Ver- nach Absatz 2. Wem am 20. Januar 2007 auf-
bindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht si- grund Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
cherstellt, dass Einrichtungen und Informa- ein Stimmrechtsanteil an einem Emittenten, für
tionen im Inland öffentlich zur Verfügung den die Bundesrepublik Deutschland der Her-
stehen, kunftsstaat ist, von 5 Prozent oder mehr zu-
13. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 3, auch in Ver- steht, muss diesen dem Emittenten spätestens
bindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht si- am 20. März 2007 mitteilen. Dies gilt nicht, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007 23
er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mittei- „§ 46
lung mit gleichwertigen Informationen an diesen
Emittenten gerichtet hat und ihm die Stimm- Anwendungsbestimmung
rechtsanteile nicht bereits nach § 22 Abs. 1 für das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Satz 1 Nr. 6 in der vor dem 20. Januar 2007 gel-
(1) § 37n und § 37o Abs. 1 Satz 4 sowie die Be-
tenden Fassung zugerechnet werden konnten;
stimmungen des Abschnitts 11 Unterabschnitt 2 in
der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21
der vom 20. Januar 2007 an geltenden Fassung fin-
Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
den erstmals auf Finanzberichte des Geschäfts-
ordnung nach Absatz 2. Wer am 20. Januar
jahrs Anwendung, das nach dem 31. Dezember
2007 Finanzinstrumente im Sinne des § 25 hält,
2006 beginnt.
muss dem Emittenten, für den die Bundesrepu-
blik Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätes- (2) Auf Emittenten, von denen lediglich Schuld-
tens am 20. März 2007 mitteilen, wie hoch sein titel zum Handel an einem organisierten Markt im
Stimmrechtsanteil wäre, wenn er statt der Fi- Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie
nanzinstrumente die Aktien hielte, die aufgrund 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und
der rechtlich bindenden Vereinbarung erworben des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Fi-
werden können, es sei denn, sein Stimmrechts- nanzinstrumente (ABl. EU Nr. L 145 S. 1) in einem
anteil läge unter 5 Prozent. Dies gilt nicht, wenn Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mittei- anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
lung mit gleichwertigen Informationen an diesen Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind,
Emittenten gerichtet hat; der Inhalt der Mittei- sowie auf Emittenten, deren Wertpapiere zum Han-
lung richtet sich nach § 25 Abs. 1, auch in Ver- del in einem Drittstaat zugelassen sind und die zu
bindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab- diesem Zweck seit dem Geschäftsjahr, das vor dem
satz 3. Erhält ein Inlandsemittent eine Mitteilung 11. September 2002 begann, international aner-
nach Satz 1, 3 oder 5, so muss er diese bis spä- kannte Rechnungslegungsstandards anwenden,
testens zum 20. April 2007 nach § 26 Abs. 1 finden § 37w Abs. 3 Satz 2 und § 37y Nr. 2 in der
Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsver- vom 20. Januar 2007 an geltenden Fassung mit der
ordnung nach Absatz 3, veröffentlichen. Er über- Maßgabe Anwendung, dass der Emittent für vor
mittelt die Information außerdem unverzüglich, dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäfts-
jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Un- jahre die Rechnungslegungsgrundsätze des jewei-
ternehmensregister im Sinne des § 8b des Han- ligen Vorjahresabschlusses anwenden kann.
delsgesetzbuchs zur Speicherung. Er hat gleich-
zeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 7 diese (3) § 30b Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a in der vom
der Bundesanstalt nach § 26 Abs. 2, auch in Ver- 20. Januar 2007 an geltenden Fassung findet erst-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab- mals auf Informationen Anwendung, die nach dem
satz 3 Nr. 2, mitzuteilen. Auf die Pflichten nach 31. Dezember 2007 übermittelt werden.
Satz 1 bis 9 sind die §§ 23, 24, 27 bis 29 und 29a
Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Auf die (4) Veröffentlichungen nach § 30b Abs. 1 und 2
Pflichten nach Satz 4 ist § 29a Abs. 1 und 2 ent- sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der
sprechend anzuwenden.“ Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger
auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich Artikel 2
oder leichtfertig
Änderung der
1. entgegen Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4a Wertpapierhandelsanzeige-
Satz 1, 3, 5 oder 9 eine Mitteilung nicht, nicht und Insiderverzeichnisverordnung
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeich-
macht oder nisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3376) wird wie folgt geändert:
2. entgegen Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 7
oder 8 eine Veröffentlichung nicht, nicht rich- 1. In § 1 werden nach den Wörtern „Diese Verordnung
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie- ist anzuwenden auf“ die Wörter „die Wahl des Her-
benen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, kunftsstaates nach § 2b des Wertpapierhandelsge-
einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig über- setzes,“ eingefügt, nach der Angabe „§ 15a des
sendet oder eine Information nicht oder nicht Wertpapierhandelsgesetzes“ das Wort „und“ durch
rechtzeitig übermittelt.“ ein Komma ersetzt, nach der Angabe „§ 15b des
Wertpapierhandelsgesetzes“ ein Komma und die
c) In Absatz 6 werden nach der Angabe „Absat-
Wörter „die Veröffentlichung und Mitteilung bei Ver-
zes 5“ die Angabe „Nr. 1“ gestrichen, das Wort
änderungen des Stimmrechtsanteils nach Ab-
„zweihundertfünfzigtausend“ durch das Wort
schnitt 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Ver-
„zweihunderttausend“ ersetzt und die Wörter
öffentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben
„und in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 2 mit einer
nach § 30e des Wertpapierhandelsgesetzes und
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro“ gestri-
die Veröffentlichung und Speicherung von Finanz-
chen.
berichten nach Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 des
28. Nach § 45 wird folgender § 46 angefügt: Wertpapierhandelsgesetzes“ eingefügt.
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007
2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach den c) der Tag und die Uhrzeit der Übersendung und
Wörtern „Vor- und Familiennamen“ das Wort „und“ d) das Ziel, die Information als eine vorgeschrie-
durch die Wörter „oder bei juristischen Personen bene Information europaweit zu verbreiten,
den Namen und“ ersetzt.
erkennbar ist.
3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:
Der Veröffentlichungspflichtige ist für technische
„§ 3 Systemfehler im Verantwortungsbereich der Me-
Art und Form der Anzeige“. dien, an die die Information versandt wurde, nicht
4. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge- verantwortlich.
fasst: (3) Der Veröffentlichungspflichtige muss auf An-
„Abschnitt 3 forderung sechs Jahre lang in der Lage sein, der
Bundesanstalt
Veröffentlichung und Mitteilung
von Informationen, Insiderverzeichnisse“. 1. die Person, die die Information an die Medien
gesandt hat,
5. Nach der Überschrift des Abschnitts 3 wird folgen-
2. die verwandten Sicherheitsmaßnahmen für die
der Unterabschnitt 1 eingefügt:
Übersendung an die Medien,
„Unterabschnitt 1
3. den Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die
Allgemeine Vorschriften Medien,
4. das Mittel der Übersendung an die Medien und
§ 3a
5. gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung
Art der Veröffentlichung von Informationen
der Veröffentlichung
(1) Die Informationen, auf die dieser Abschnitt
mitzuteilen.
Anwendung findet, sind zur Veröffentlichung Me-
dien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen (4) Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige ei-
davon ausgegangen werden kann, dass sie die In- nen Dritten mit der Veranlassung der Veröffentli-
formation in der gesamten Europäischen Union und chung, bleibt er für die Erfüllung seiner Veröffentli-
in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens chungspflicht verantwortlich; der Dritte muss die
über den Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten. Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich ihre
Veröffentlichung im Übrigen nach den Absätzen 2 § 3b
bis 4 und § 3b und ihre Mitteilung nach § 3c. Sprache der Veröffentlichung
(2) Bei der Veröffentlichung der Informationen (1) Emittenten, deren Sitz im Ausland ist, oder
durch Medien nach Absatz 1 ist zu gewährleisten, Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland
dass der Herkunftsstaat nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 Buch-
1. die Information von Medien empfangen wird, zu stabe a des Wertpapierhandelsgesetzes ist oder
denen auch solche gehören müssen, die die In- die bei der Bundesanstalt einen Prospekt in engli-
formation so rasch und so zeitgleich wie möglich scher Sprache für die Wertpapiere, auf die sich die
in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Information bezieht, hinterlegt haben, können die
und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkom- Veröffentlichung ausschließlich in englischer Spra-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum che vornehmen. Im Übrigen gelten die Absätze 2
aktiv verbreiten können, bis 4.
2. der Text der Information an die Medien in einer (2) Sind Wertpapiere eines Emittenten, für den
Weise gesandt wird, dass die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 6
des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat
a) der Absender der Information sicher identifi-
ist, lediglich zum Handel an einem organisierten
ziert werden kann,
Markt im Inland zugelassen, so ist die Information
b) ein hinreichender Schutz gegen unbefugte in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Sind die
Zugriffe oder Veränderung der Daten besteht Wertpapiere zum Handel an einem organisierten
und die Vertraulichkeit und Sicherheit der Markt im Inland und in einem oder mehreren ande-
Übersendung auch im Übrigen durch die Art ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in
des genutzten Übertragungswegs oder durch einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des
eine Verschlüsselung der Daten nach dem Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Stand der Technik sichergestellt ist, raum zugelassen, so ist die Information in deut-
c) Übertragungsfehler oder -unterbrechungen scher oder englischer Sprache und nach Wahl des
unverzüglich behoben werden können, und Emittenten in einer Sprache, die von den zuständi-
gen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der
3. bei der Übersendung der Information an die Me- Europäischen Union oder der betreffenden Ver-
dien tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
a) der Name des Veröffentlichungspflichtigen schen Wirtschaftsraum akzeptiert wird, oder in eng-
einschließlich seiner Anschrift, lischer Sprache zu veröffentlichen.
b) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das (3) Ein Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7
den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die In-
zusammenfasst, formation in deutscher oder in englischer Sprache
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007 25
veröffentlichen. Ein Emittent, der seinen Sitz im In- de, genügt die Angabe einer Internet-
land hat und dessen Wertpapiere nicht im Inland, adresse, unter der er die entsprechenden
sondern in mehr als einem anderen Mitgliedstaat Angaben für diese Finanzinstrumente in
der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab- einer stets aktuellen und vollständigen
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Datei bereitzustellen hat, wobei die
zum Handel an einem organisierten Markt zugelas- Hauptseite einen deutlich erkennbaren
sen sind, hat die Information nach seiner Wahl in Hinweis auf eine Seite mit Informationen
einer von den zuständigen Behörden der betreffen- für Anleger zu enthalten hat, unter der
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Datei leicht aufzufinden sein muss,“.
der betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens bb) In Satz 3 ist die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 3
über den Europäischen Wirtschaftsraum akzeptier- und 4“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 4
ten Sprache oder in englischer Sprache zu veröf- und 5“ zu ersetzen.
fentlichen; er kann sie zusätzlich auch in deutscher
Sprache veröffentlichen. b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
(4) Sind Wertpapiere eines Inlandsemittenten im „2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1
Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgeset- Satz 1 Nr. 2 und 3 die Medien, an die die
zes mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro Information gesandt wurde, sowie den Zeit-
oder einem am Ausgabetag entsprechenden Ge- punkt dieser Versendung,“.
genwert in einer anderen Währung zum Handel an c) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
einem organisierten Markt im Inland oder in einem
oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen „2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1
Union oder in einem oder mehreren Vertragsstaaten Satz 1 Nr. 2 und 3 den Inhalt der Veröffentli-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- chung der unwahren Information, die Me-
schaftsraum zugelassen, so hat er die Information dien, an die die Information gesandt wurde,
abweichend von den Absätzen 2 und 3 in engli- sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,“.
scher Sprache oder in einer Sprache zu veröffentli- 8. § 5 wird wie folgt gefasst:
chen, die von der Bundesanstalt und im Falle der
„§ 5
Zulassung in anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens Art der Veröffentlichung
über den Europäischen Wirtschaftsraum von den Unbeschadet der Anforderungen der §§ 3a
zuständigen Behörden dieser Staaten akzeptiert und 3b hat der Veröffentlichungspflichtige dafür
wird. Sorge zu tragen, dass die Information
§ 3c 1. über ein elektronisch betriebenes Informations-
verbreitungssystem, das bei Kreditinstituten,
Mitteilung der Veröffentlichung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengeset-
Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der zes tätigen Unternehmen, anderen Unterneh-
Bundesanstalt die Veröffentlichung unter Angabe men, die ihren Sitz im Inland haben und an einer
des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zu-
die die Information gesandt wurde, sowie des ge- gelassen sind, und Versicherungsunternehmen
nauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien weit verbreitet ist, in die Öffentlichkeit gelangt
mitgeteilt werden.“ und
6. Vor § 4 wird folgende Zwischenüberschrift einge- 2. sofern der Veröffentlichungspflichtige über eine
fügt: Adresse im Internet verfügt, unter dieser
„Unterabschnitt 2 Adresse für die Dauer von mindestens einem
Monat verfügbar ist, wobei die Hauptseite einen
Veröffentlichung und deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit
Mitteilung von Insiderinformationen“. Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter
7. § 4 wird wie folgt geändert: der die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: muss.
aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: Die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht vor
der Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen. Die
„3. die internationalen Wertpapierkennnum- Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten nicht
mern der vom Emittenten ausgegebenen für Emittenten im Sinn des § 2 Abs. 7 Nr. 2 des
Aktien, Options- und Wandelanleihen Wertpapierhandelsgesetzes.“
sowie Genussscheine mit Ausstattungs-
merkmalen, die den Aktien vergleichbar 9. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
sind, soweit sie zum Handel an einem „§ 5a
inländischen organisierten Markt zuge-
lassen sind oder für sie eine solche Mitteilung der Veröffentlichung
Zulassung beantragt wurde, sowie die Die Mitteilung über die Veröffentlichung nach
Börse und das Handelssegment, für die § 15 Abs. 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
die Zulassung besteht oder beantragt ist mit den von § 3c geforderten Angaben auch an
wurde; hat der Emittent weitere Finanz- die Geschäftsführung der organisierten Märkte im
instrumente ausgegeben, für die eine Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wert-
Zulassung besteht oder beantragt wur- papierhandelsgesetzes zu senden. Für die Versen-
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007
dung der Mitteilung gelten die Anforderungen nach Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist,
§ 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entsprechend.“ und in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehe-
10. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die nen Aktien ein und derselben Gattung und
Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 3 und 4“ durch die An- 6. das Datum des Überschreitens, Unterschreitens
gabe „§ 15 Abs. 1 Satz 4 und 5“ und in Nummer 4 oder Erreichens der Schwelle.
die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe
(2) Zusätzlich hat im Fall der Zurechnung von
„§ 15 Abs. 1 Satz 5“ ersetzt.
Stimmrechten nach § 22 Abs. 1 und 2 des Wertpa-
11. In der Überschrift des § 9 werden vor dem Wort pierhandelsgesetzes die Mitteilung nach Absatz 1
„Form“ die Wörter „Art und“ eingefügt. zu enthalten:
12. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch fol- 1. den Namen des Dritten, aus dessen Aktien dem
gende Überschrift ersetzt: Mitteilungspflichtigen Stimmrechte zugerechnet
„Unterabschnitt 3 werden, wenn dessen zugerechneter Stimm-
Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften“. rechtsanteil jeweils 3 Prozent oder mehr beträgt,
13. In der Überschrift des § 11 werden vor dem Wort 2. gegebenenfalls die Namen der kontrollierten Un-
„Form“ die Wörter „Art und“ eingefügt. ternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich
gehalten werden, wenn deren zugerechneter
14. In § 12 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Vor- und
Stimmrechtsanteil jeweils 3 Prozent oder mehr
Familiennamen“ die Wörter „oder bei juristischen
beträgt.
Personen den Namen“ eingefügt.
15. § 13 wird wie folgt gefasst: Die zuzurechnenden Stimmrechte sind in den Mit-
teilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a des Wertpapier-
„§ 13 handelsgesetzes für jede der Nummern in § 22
Art der Veröffentlichung Abs. 1 und für § 22 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapier-
Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffent- handelsgesetzes getrennt anzugeben.
lichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapier- (3) Die Mitteilung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des
handelsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3a Wertpapierhandelsgesetzes hat neben den Anga-
und 3b die Information im Internet unter ihrer ben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu enthalten:
Adresse veröffentlichen.“
1. den Namen und die Anschrift des Emittenten der
16. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: Aktien, die mit den Finanzinstrumenten erwor-
„§ 13a ben werden können,
Mitteilung der Veröffentlichung 2. die Schwelle, die berührt würde, und die Höhe
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröf- des Stimmrechtsanteils, der bestände, wenn der
fentlichung an die Bundesanstalt nach § 15a Abs. 4 Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente
Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.“ die Aktien hielte, die aufgrund der förmlichen Ver-
einbarung erworben werden können, sowie die
17. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch fol-
Angabe, ob die Schwelle überschritten, unter-
gende Überschrift ersetzt:
schritten oder erreicht würde; die Angabe des
„Unterabschnitt 4 Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamt-
Insiderverzeichnis“. menge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,
18. Nach § 16 werden folgende Unterabschnitte einge- 3. gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Un-
fügt: ternehmen, über die die Finanzinstrumente ge-
„Unterabschnitt 5 halten werden,
Veröffentlichung und Mitteilung 4. das Datum des hypothetischen Erreichens,
bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils Überschreitens oder Unterschreitens der
Schwellen,
§ 17 5. bei Finanzinstrumenten mit einem bestimmten
Inhalt der Mitteilung Ausübungszeitraum einen Hinweis auf den Zeit-
(1) Die Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und punkt, an dem die Aktien erworben werden sol-
Abs. 1a des Wertpapierhandelsgesetzes haben zu len oder können, und
enthalten: 6. das Datum der Fälligkeit oder des Verfalls der
1. die deutlich hervorgehobene Überschrift Finanzinstrumente.
„Stimmrechtsmitteilung“, (4) Für die Zwecke der Berechnung des Stimm-
2. den Namen und die Anschrift des Mitteilungs- rechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach
pflichtigen, § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde
3. den Namen und die Anschrift des Emittenten, zu legen.
4. die Schwelle, die berührt wurde, sowie die An-
§ 18
gabe, ob die Schwelle überschritten, unterschrit-
ten oder erreicht wurde, Art, Form und Sprache der Mitteilung
5. die Höhe des nunmehr gehaltenen Stimmrechts- Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a
anteils in Bezug auf die Gesamtmenge der und § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-
Stimmrechte des Emittenten, auch wenn die setzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deut-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007 27
scher oder englischer Sprache an den Emittenten Unterabschnitt 8
und die Bundesanstalt zu übersenden. Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
§ 19 § 26
Inhalt der Veröffentlichung
Art, Sprache und
Die Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Mitteilung der Veröffentlichung
Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der
Die Veröffentlichung nach § 30e Abs. 1 Satz 1
Mitteilung enthalten; der Mitteilungspflichtige ist
des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maß-
mit vollständigem Namen, Sitz und Staat, in dem
gabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Infor-
sich sein Wohnort oder Sitz befindet, anzugeben.
mation im Sinn des § 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich
§ 20 in englischer Sprache veröffentlichen. Die Mittei-
Art und Sprache der Veröffentlichung lung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhan-
Die Art und Sprache der Veröffentlichung nach delsgesetzes erfolgt nach § 3c.“
§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes 19. Der bisherige Abschnitt 6 wird neuer Abschnitt 4
erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; jedoch und der bisherige § 17 wird neuer § 27.
kann abweichend hiervon der Emittent die Mittei-
lung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn Artikel 3
er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat.
Änderung des Börsengesetzes
§ 21 Das Börsengesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2010), zuletzt geändert durch Artikel 102 der Verord-
Mitteilung der Veröffentlichung
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröf- folgt geändert:
fentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Abs. 2
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.
a) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
Unterabschnitt 6 „§ 40 (weggefallen)“.
Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten b) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe
eingefügt:
§ 22
„§ 42a Verpflichtung des Insolvenzverwalters“.
Art und Sprache der Veröffentlichung
2. § 39 wird wie folgt geändert:
Für die Art und Sprache der Veröffentlichung der
Bekanntmachung nach § 37v Abs. 1 Satz 2, § 37w a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 3 aufge-
Abs. 1 Satz 2 und § 37x Abs. 1 Satz 2 des Wert- hoben.
papierhandelsgesetzes gelten die §§ 3a und 3b. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
§ 23 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Mitteilung der Veröffentlichung Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen,
Für die Mitteilung des Unternehmens über die wann und unter welchen Voraussetzungen die
Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Bun- Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt.“
desanstalt nach § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 3. § 40 wird aufgehoben.
Satz 3 und § 37x Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhan-
4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
delsgesetzes gilt § 3c.
„§ 42a
§ 24 Verpflichtung des Insolvenzverwalters
Verfügbarkeit der Finanzberichte (1) Wird über das Vermögen eines nach diesem
Die Informationen im Sinn von § 37v Abs. 2 und Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insol-
§ 37w Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müs- venzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter
sen für mindestens fünf Jahre im Unternehmensre- den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach
gister der Öffentlichkeit zugänglich sein. diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem
er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen
Unterabschnitt 7 Mittel bereitstellt.
Wahl des Herkunftsstaates (2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser
§ 25 den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu
unterstützen, insbesondere indem er der Verwen-
Art der Veröffentlichung dung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt
Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Ver-
Herkunftsstaat nach § 2b des Wertpapierhandels- fügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel
gesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentli- aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfü-
chen. gung stellt.“
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007
5. § 54 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Börsenpflichtblatt in dem Zulassungsantrag nach
„Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1, der §§ 41, 42a § 48 Abs. 1 zu bezeichnen.“
und 43 über die Verpflichtungen des Emittenten gel- 8. Die Anlage wird aufgehoben.
ten für den geregelten Markt entsprechend.“
6. § 62 wird wie folgt geändert: Artikel 5
a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 aufge- Änderung des Handelsgesetzbuchs
hoben. Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 3, 5 und 6 Buch- Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
stabe a“ durch die Angabe „Nr. 5 und 6 Buch- reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
stabe a“ ersetzt. Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606),
wird wie folgt geändert:
Artikel 4 1. § 8b wird wie folgt geändert:
Änderung der a) Absatz 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
Börsenzulassungs-Verordnung „9. Veröffentlichungen und sonstige der Öf-
Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung fentlichkeit zur Verfügung gestellte Informa-
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I tionen nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2,
S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes § 15a Abs. 4, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a
vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie Abs. 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1
folgt geändert: bis § 37x Abs. 1, §§ 37y, 37z Abs. 4 und
§ 41 Abs. 4a des Wertpapierhandelsgeset-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
zes, sofern die Veröffentlichung nicht be-
a) Die Angaben zum Ersten Abschnitt des Zweiten reits über Nummer 4 oder Nummer 7 in
Kapitels werden durch folgende Angabe ersetzt: das Unternehmensregister eingestellt
„Erster Abschnitt wird,“.
(weggefallen)“. b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 3 bis 5
angefügt:
b) Die Angaben zu den §§ 63 bis 67 werden wie
folgt gefasst: „Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht überwacht die Übermittlung der Veröf-
„§ 63 (weggefallen)
fentlichungen und der sonstigen der Öffentlich-
§ 64 (weggefallen) keit zur Verfügung gestellten Informationen
§ 65 (weggefallen) nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 4,
§ 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2, §§ 30e, 30f
§ 66 (weggefallen)
Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x Abs. 1, §§ 37y,
§ 67 (weggefallen)“. 37z Abs. 4 und § 41 Abs. 4a des Wertpapier-
c) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst: handelsgesetzes an das Unternehmensregister
zur Speicherung und kann Anordnungen tref-
„§ 70 (weggefallen)“.
fen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und er-
d) Die Angabe zur Überschrift des Dritten Kapitels forderlich sind. Die Bundesanstalt kann die ge-
wird wie folgt gefasst: botene Übermittlung der in Satz 3 genannten
„Drittes Kapitel Veröffentlichungen, der Öffentlichkeit zur Verfü-
gung gestellten Informationen und Mitteilung
Schlussvorschriften“.
auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn
e) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: die Übermittlungspflicht nicht, nicht richtig,
„§ 71 (weggefallen)“. nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-
benen Weise erfüllt wird. Für die Überwa-
2. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und §§ 62
chungstätigkeit der Bundesanstalt gelten § 4
bis 67 dieser Verordnung“ gestrichen.
Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 7, 9 und 10, § 7
3. Im Zweiten Kapitel wird der Erste Abschnitt aufge- und § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes ent-
hoben. sprechend.“
4. Die §§ 63 bis 67 werden aufgehoben. 2. Nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buches
5. § 70 wird aufgehoben. wird folgender Neunter Abschnitt eingefügt:
6. Die Überschrift des Dritten Kapitels wird wie folgt „Neunter Abschnitt
gefasst: Bußgeldvorschriften
„Drittes Kapitel
§ 104a
Schlussvorschriften“.
Bußgeldvorschrift
7. § 71 wird aufgehoben.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
7a. § 72a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: oder leichtfertig entgegen § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
„(2) Veröffentlichungen nach den §§ 49 und 51 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht
sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der vollständig übermittelt. Die Ordnungswidrigkeit
Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttau-
auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen; das send Euro geahndet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007 29
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 9. § 331 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“
tungsaufsicht.“ durch ein Komma ersetzt.
3. Dem § 264 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: b) Nach Nummer 3 wird folgende neue Num-
„Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesell- mer 3a eingefügt:
schaft, die Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7
des Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapi- „3a. entgegen § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289
talanlagegesellschaft im Sinne des § 327a ist, ha- Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4 oder
ben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versi- § 315 Abs. 1 Satz 6 eine Versicherung
chern, dass nach besten Wissen der Jahresab- nicht richtig abgibt,“.
schluss ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-
9a. § 340a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
sprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt
oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält.“ „(3) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen
4. Dem § 289 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse
zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne
„Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesell-
schaft im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 3 haben des § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes aufstel-
len, sind auf diese die für den Jahresabschluss
zu versichern, dass nach bestem Wissen im Lage-
geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzu-
bericht der Geschäftsverlauf einschließlich des
wenden. Die Vorschriften über die Bestellung des
Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapital-
Abschlussprüfers sind auf die prüferische Durch-
gesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tat-
sicht entsprechend anzuwenden. Die prüferische
sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ver-
Durchsicht ist so anzulegen, dass bei gewissen-
mittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen
hafter Berufsausübung ausgeschlossen werden
und Risiken im Sinne des Satzes 4 beschrieben
kann, dass der Zwischenabschluss in wesentli-
sind.“
chen Belangen den anzuwendenden Rechnungs-
5. Dem § 297 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: legungsgrundsätzen widerspricht. Der Ab-
„Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunterneh- schlussprüfer hat das Ergebnis der prüferischen
mens, das Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 Durchsicht in einer Bescheinigung zusammenzu-
des Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapi- fassen. § 320 und § 323 gelten entsprechend.“
talanlagegesellschaft im Sinne des § 327a ist, ha-
ben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versi- 9b. § 340i Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
chern, dass nach bestem Wissen der Konzernab-
„(4) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen
schluss ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-
Durchsicht zu unterziehende Konzernzwischenab-
sprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermittelt
schlüsse zur Ermittlung von Konzernzwischener-
oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3
gebnissen im Sinne des § 10a Abs. 10 des Kredit-
enthält.“
wesengesetzes aufstellen, sind auf diese die für
6. Dem § 315 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: den Konzernabschluss geltenden Rechnungsle-
„Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunterneh- gungsgrundsätze anzuwenden. Die Vorschriften
mens im Sinne des § 297 Abs. 2 Satz 4 haben zu über die Bestellung des Abschlussprüfers sind
versichern, dass nach bestem Wissen im Kon- auf die prüferische Durchsicht entsprechend an-
zernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließ- zuwenden. Die prüferische Durchsicht ist so anzu-
lich des Geschäftsergebnisses und die Lage des legen, dass bei gewissenhafter Berufsausübung
Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tat- ausgeschlossen werden kann, dass der Zwi-
sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ver- schenabschluss in wesentlichen Belangen den
mittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen
und Risiken im Sinne des Satzes 5 beschrieben widerspricht. Der Abschlussprüfer hat das Ergeb-
sind.“ nis der prüferischen Durchsicht in einer Beschei-
nigung zusammenzufassen. § 320 und § 323 gel-
7. In § 315a Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 294
ten entsprechend.“
Abs. 3,“ die Angabe „§ 297 Abs. 2 Satz 4,“ einge-
fügt. 10. § 342b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
8. In § 325 Abs. 2a Satz 3 wird die Angabe „285“
durch die Angabe „264 Abs. 2 Satz 3, § 285“ er- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Konzernlage-
setzt. bericht“ die Wörter „sowie der zuletzt veröf-
fentlichte verkürzte Abschluss und der zugehö-
8a. In § 327a werden die Wörter „Artikels 2 Abs. 1
rige Zwischenlagebericht“ eingefügt.
Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 15. De- b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
zember 2004 zur Harmonisierung der Transparenz-
anforderungen in Bezug auf Informationen über „Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterbleibt die Prü-
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf fung, wenn offensichtlich kein öffentliches Inte-
einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur resse an der Prüfung besteht; Satz 3 Nr. 3 ist
Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. auf die Prüfung des verkürzten Abschlusses
L 390 S. 38)“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 und des zugehörigen Zwischenlageberichts
Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt. nicht anzuwenden.“
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007
Artikel 6 teten Sondervermögen hält und die Kapitalanla-
Änderung des Einführungs- gegesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen
gesetzes zum Handelsgesetzbuch Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem
Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder in-
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in direkter Weisungen ausüben kann, die ihr vom
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Mutterunternehmen oder von einem anderen im
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsge-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Novem- setzes kontrollierten Unternehmen des Mutterun-
ber 2006 (BGBl. I S. 2553), wird nach dem Vierund- ternehmens erteilt werden. Stimmrechte aus Ak-
zwanzigsten Abschnitt folgender Abschnitt angefügt: tien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesell-
schaft verwalteten Sondervermögen gehören,
„Fünfundzwanzigster Abschnitt das kein Spezial-Sondervermögen ist und dessen
Übergangsvorschriften zum Vermögensgegenstände im Miteigentum der An-
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz leger stehen, gelten für die Anwendung des § 21
Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des
Artikel 62 § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Über-
§ 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 nahmegesetzes als Stimmrechte der Kapital-
Satz 4, § 315 Abs. 1 Satz 6, § 315a Abs. 1, § 325 anlagegesellschaft; stehen die Vermögensgegen-
Abs. 2a Satz 3, § 331 Nr. 3 und 3a, § 340a Abs. 3, § 340i stände dieses Sondervermögens im Eigentum
Abs. 4 sowie § 342b Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetz- der Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die
buchs in der Fassung des Transparenzrichtlinie-Umset- Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandels-
zungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzern- gesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapierer-
abschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlagebe- werbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwen-
richte und Halbjahresfinanzberichte sowie Zwischenab- den. Für die Mitteilungspflichten nach § 25 des
schlüsse und Konzernzwischenabschlüsse für das Wertpapierhandelsgesetzes gilt Satz 3 entspre-
nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäfts- chend.“
jahr anzuwenden.“ b) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
„(3) Für Verwaltungsgesellschaften im Sinne
Artikel 7 der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem an-
Änderung des Investmentgesetzes deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 8 des über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt Ab-
Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), satz 2 Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit einer
wird wie folgt geändert: Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1
entsprechend. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
anzuwenden, wenn der Anleger regelmäßig keine
Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst: Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte er-
„§ 134 (weggefallen)“. teilen kann.
2. In § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 wird jeweils (4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Dritt-
die Angabe „§§ 130 bis 134“ durch die Angabe staat, das einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 be-
„§§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3“ ersetzt. dürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte, ist
hinsichtlich des von ihm verwalteten Investment-
3. § 32 wird wie folgt geändert:
vermögens kein Tochterunternehmen im Sinne
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
„(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsicht- und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und
lich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbetei-
Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 ligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des
des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Aktiengesetzes, sofern es bezüglich seiner Unab-
Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme- hängigkeit Anforderungen genügt, die denen für
gesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Kapitalanlagegesellschaften nach Absatz 2 Satz 1
Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktien- in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
gesetzes, sofern sie ihre Stimmrechte unabhän- Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 gleichwertig sind. Absatz 2
gig vom Mutterunternehmen ausübt und das Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Sondervermögen nach Maßgabe der Richtlinie (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann
85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs- mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
vorschriften betreffend bestimmte Organismen mungen erlassen über
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl.
EG Nr. L 375 S. 3) verwaltet wird. Die Kapitalan- 1. Umstände, unter denen im Sinne des Absat-
lagegesellschaft gilt jedoch dann als Tochterun- zes 2 Satz 1 und 2 eine Unabhängigkeit der
ternehmen, wenn das Mutterunternehmen oder Kapitalanlagegesellschaft vom Mutterunter-
ein anderes vom Mutterunternehmen kontrollier- nehmen gegeben ist und
tes Unternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des 2. die Gleichwertigkeit von Regeln eines Dritt-
Wertpapierhandelsgesetzes seinerseits Anteile an staates zur Unabhängigkeit von Kapitalanlage-
dem von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwal- gesellschaften vom Mutterunternehmen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007 31
4. In § 99 Abs. 3 wird nach der Angabe „§§ 9, 10, 16,“ waltet werden, nicht als Tochterunternehmen im
die Angabe „32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Sinne des § 2 Abs. 6, wenn es
Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5 Nr. 1, §§“ einge-
fügt. 1. die Stimmrechte, die mit den betreffenden Ak-
tien verbunden sind, nur aufgrund von in
5. § 134 wird aufgehoben. schriftlicher Form oder über elektronische
6. In § 136 Abs. 5 wird die Angabe „§§ 130 bis 134“ Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf
durch die Angabe „§§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3“ oder durch geeignete Vorkehrungen sicher-
ersetzt. stellt, dass die Finanzportfolioverwaltung un-
abhängig von anderen Dienstleistungen und
Artikel 8 unter Bedingungen, die denen der Richtlinie
Änderung des Kreditwesengesetzes 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember
1985 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
In § 1 Abs. 9 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in der waltungsvorschriften betreffend bestimmten
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- papieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) gleichwertig
zes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert sind, erfolgt und
worden ist, werden nach der Angabe „§ 22 Abs. 1 bis 3“
die Wörter „sowie 3a in Verbindung mit einer Rechts- 2. die Stimmrechte unabhängig vom Bieter aus-
verordnung nach Absatz 5“ und nach dem Wort „Wert- übt.
papierhandelsgesetzes“ das Wort „entsprechend“ ein-
gefügt. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt
jedoch dann für die Zurechnung nach dieser Vor-
Artikel 9 schrift als Tochterunternehmen im Sinne des § 2
Abs. 6, wenn der Bieter oder ein anderes Tochter-
Änderung des unternehmen des Bieters seinerseits Anteile an
Versicherungsaufsichtsgesetzes
der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen
In § 7a Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsge- verwalteten Beteiligung hält und das Wertpapier-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom dienstleistungsunternehmen die Stimmrechte, die
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund di-
(BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird nach der rekter oder indirekter Weisungen ausüben kann,
Angabe „§ 22 Abs. 1“ das Wort „und“ durch die Wörter die ihm vom Bieter oder von einem anderen Toch-
„bis 3 sowie 3a in Verbindung mit einer Rechtsverord- terunternehmen des Bieters erteilt werden.
nung nach Absatz 5“ ersetzt und nach dem Wort „Wert-
papierhandelsgesetzes“ das Wort „entsprechend“ ein- (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
gefügt. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
Artikel 10 mungen über die Umstände erlassen, unter de-
nen im Falle des Absatzes 3 eine Unabhängigkeit
Änderung des
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Bieter gegeben ist.“
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert
Artikel 11
durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: Änderung des
1. In § 16 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Monatsfrist“ Wertpapierprospektgesetzes
durch das Wort „Frist“ ersetzt.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes
2. § 30 wird wie folgt geändert: vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) wird wie folgt ge-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bie- 1. In Nummer 1 wird die Angabe „25 oder“ gestrichen
ters“ das Komma und die Wörter „der den und nach der Angabe „26“ ein Komma und die An-
Bieter kontrollierenden Person oder einem gabe „30b Abs. 1 und 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, §§ 37v,
anderen Tochterunternehmen der den Bieter 37w, 37x, 37y, 37z Abs. 4“ eingefügt.
kontrollierenden Person“ gestrichen.
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „sind“ 2. Nummer 2 wird aufgehoben.
die Wörter „oder aus denen er die Stimm-
rechte als Bevollmächtigter ausüben kann“ Artikel 12
eingefügt.
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: Änderung des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
„(3) Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift
gilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen In § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 des Kapitalanleger-Muster-
hinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im verfahrensgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I
Rahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2 S. 2437) wird das Wort „Zwischenberichten“ durch
Abs. 3 Nr. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes ver- das Wort „Halbjahresfinanzberichten“ ersetzt.
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007
Artikel 12a vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746), wird wie
Änderung der Klageregisterverordnung folgt geändert:
In § 1 Abs. 3 Nr. 5 der Klageregisterverordnung vom a) In § 12 Abs. 1 werden nach dem Wort „Merkmalen“
26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3092) wird das Wort „Zwi- die Wörter „wie Euro-Münzen“ eingefügt und nach
schenberichten“ durch das Wort „Halbjahresfinanzbe- der Angabe „Artikel 2“ die Wörter „Medaillen und
richten“ ersetzt. Münzstücke“ durch die Wörter „eine Medaille oder
ein Münzstück“ ersetzt.
Artikel 13
b) In § 13 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2“ durch die
Änderung des Aktiengesetzes Angabe „§ 12 Abs. 3“ ersetzt.
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes Artikel 14a
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332), wird wie
folgt geändert: Aufhebung der Verordnung
über die Herstellung und
1. In § 20 Abs. 8 werden die Wörter „einer börsenno- den Vertrieb von Medaillen und Marken
tierten Gesellschaft“ durch die Wörter „eines Emit-
tenten“ ersetzt. Die Verordnung über die Herstellung und den Ver-
2. In § 21 Abs. 5 werden die Wörter „einer börsenno- trieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3520), zuletzt geändert durch die Ver-
tierten Gesellschaft“ durch die Wörter „eines Emit-
ordnung vom 27. August 2001 (BGBl. I S. 2286), wird
tenten“ ersetzt.
aufgehoben.
3. In § 160 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 26 Abs. 1“ ersetzt.
Artikel 15
Artikel 14 Inkrafttreten
Änderung des Münzgesetzes Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen
S. 2402), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes tritt dieses Gesetz am 20. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Januar 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007 33
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006
– 2 BvM 9/03 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der ein lediglich pauschaler
Immunitätsverzicht zur Aufhebung des Schutzes der Immunität auch für sol-
ches Vermögen genügt, das dem Entsendestaat im Empfangsstaat zur Auf-
rechterhaltung der Funktionsfähigkeit seiner diplomatischen Mission dient, ist
nicht feststellbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 27. Dezember 2006
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Diwell
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
21. 12. 2006 Zweite Verordnung zur Änderung lotstarifrechtlicher Vorschrif-
ten 7413 (244 29. 12. 2006) 1. 1. 2007
9515-13, 9515-17-1
21. 12. 2006 Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im
Dachdeckerhandwerk 7461 (245 30. 12. 2006) 1. 1. 2007
neu: 810-1-58-3
18. 12. 2006 Einhundertvierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste – Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz – 7462 (245 30. 12. 2006) 1. 1. 2007
7400-1
29. 12. 2006 Erste Verordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
Nord, Nordwest, Mitte, West, Südwest, Süd und Ost zur
Änderung der Einunddreißigsten Verordnung zur vorüber-
gehenden Abweichung von der Binnenschiffs-Untersuchungs-
ordnung 7462 (245 30. 12. 2006) 31. 12. 2006
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
28. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1839/2006 des Rates über die Durchführung des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV
Absatz 6 des GATT 1994 zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I
der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 355/1 15. 12. 2006
11. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1840/2006 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf
Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien L 355/4 15. 12. 2006
13. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1845/2006 der Kommission über ein Fangverbot für
Hering im ICES-Gebiet Vb, VIaN, (EG-Gewässer), VIb durch Schiffe unter
der Flagge Frankreichs L 355/17 15. 12. 2006
13. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1846/2006 der Kommission über ein Fangverbot für
Makrele im ICES-Gebiet IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer),
VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs L 355/19 15. 12. 2006
13. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1847/2006 der Kommission zur Anpassung
bestimmter horizontaler Verordnungen im Rahmen der gemeinsamen
Agrarpolitik aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur
Europäischen Union L 355/21 15. 12. 2006
14. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission betreffend Unregel-
mäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im
Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Ein-
richtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates L 355/56 15. 12. 2006
14. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1849/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-
Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von
Biozid-Produkten (1) L 355/63 15. 12. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
14. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen L 355/72 15. 12. 2006
14. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1851/2006 der Kommission zur Änderung des An-
hangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates bezüglich der Auf-
nahme konventionellen Futters in der Wander- bzw. Hüteperiode L 355/88 15. 12. 2006
15. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung
der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und
mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige
Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 L 358/3 16. 12. 2006
15. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1859/2006 der Kommission zur Festsetzung der
Pauschalvergütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr 2007 im
Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen L 358/30 16. 12. 2006
15. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1860/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe
zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen
Betrieben L 358/31 16. 12. 2006
15. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1861/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2237/77 über den zur Feststellung der Einkommen in
den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebsbogen L 358/33 16. 12. 2006
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007 35
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
15. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1862/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die
Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luft-
sicherheit (1) L 358/36 16. 12. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
15. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1868/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2247/2003 mit Durchführungsbestimmungen für den
Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über
die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestell-
te Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und
im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) L 358/47 16. 12. 2006
15. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1869/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2172/2005 mit Durchführungsbestimmungen für die
Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stück-
gewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen L 358/49 16. 12. 2006
11. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1870/2006 des Rates über den Handel mit
bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der
Republik Kasachstan L 360/1 19. 12. 2006
11. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1871/2006 des Rates über den Handel mit
bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der
Ukraine L 360/21 19. 12. 2006
11. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1872/2006 des Rates über den Handel mit
bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der
Russischen Föderation L 360/41 19. 12. 2006
11. 12. 2006 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1873/2006 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 zur Festlegung der Grup-
pen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze
der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten
gewährt werden können L 360/61 19. 12. 2006
18. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (1) L 360/64 19. 12. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 der Kommission zur befristeten bezie-
hungsweise unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futter-
mitteln (1) L 360/126 19. 12. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1877/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 878/2004 mit Übergangsregelungen gemäß der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich bestimmter tierischer Neben-
produkte, die als Material der Kategorien 1 und 2 eingestuft werden und
für technische Verwendungszwecke bestimmt sind (1) L 360/133 19. 12. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
15. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1854/2006 der Kommission zur Veröffentlichung
der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur
der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2007) L 361/1 19. 12. 2006
23. 10. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission zur Anpassung einiger
Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier
Warenverkehr, Freizügigkeit, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (Vete-
rinär- und Pflanzenschutzrecht), Fischerei, Verkehrspolitik, Steuerwe-
sen, Statistik, Sozialpolitik und Beschäftigung, Umwelt, Zollunion und
Außenbeziehungen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens L 362/1 20. 12. 2006
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20. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates zur Anpassung einiger Ver-
ordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier
Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik,
Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts),
Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenar-
beit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen,
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des
Beitritts Bulgariens und Rumäniens L 363/1 20. 12. 2006
14. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1880/2006 der Kommission über ein Fangverbot für
Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO durch Schiffe unter der
Flagge Portugals L 364/3 20. 12. 2006
19. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission zur Festsetzung der
Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (1) L 364/5 20. 12. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
19. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission zur Festlegung der Pro-
benahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des
Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln (1) L 364/25 20. 12. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
19. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1883/2006 der Kommission zur Festlegung der Pro-
benahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der
Gehalte von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebens-
mitteln (1) L 364/32 20. 12. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
19. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1884/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 2402/96, (EG) Nr. 2449/96 und (EG) Nr. 2390/98 hin-
sichtlich der Regeln für die Verwaltung der Einfuhrzollkontingente für
Maniok und Süßkartoffeln L 364/44 20. 12. 2006
19. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1885/2006 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Maniok mit Ursprung in
Thailand (2007) L 364/57 20. 12. 2006
19. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1886/2006 der Kommission über ein Fangverbot für
Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO durch Schiffe unter der
Flagge Spaniens L 364/64 20. 12. 2006
19. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1887/2006 der Kommission zur Aufhebung des
Fangverbots für Seezunge im ICES-Gebiet IIIa, IIIb, c, d (EG-Gewässer)
durch Schiffe unter der Flagge Schwedens L 364/66 20. 12. 2006
19. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1888/2006 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zube-
reitetem oder haltbar gemachten Zuckermais in Körnern mit Ursprung in
Thailand L 364/68 20. 12. 2006
18. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1909/2006 des Rates zur Änderung des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit
Ursprung in Japan L 365/1 21. 12. 2006
19. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1910/2006 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit
Ursprung in Japan nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates L 365/7 21. 12. 2006
19. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und
Ammoniumnitrat mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland und der
Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 384/96 L 365/26 21. 12. 2006
20. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im
Agrarsektor und zur Änderung einiger Verordnungen L 365/52 21. 12. 2006
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20. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sonder-
maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren
Inseln des Ägäischen Meers L 365/64 21. 12. 2006
18. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1915/2006 der Kommission über die Aufrechterhal-
tung der vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung von Einfuhren
bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten
Drittländern L 365/76 21. 12. 2006
18. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1916/2006 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmten Fisch und
bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien L 365/78 21. 12. 2006
19. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1917/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1342/2003 mit besonderen Durchführunsbestimmun-
gen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 365/82 21. 12. 2006
20. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien L 365/84 21. 12. 2006
11. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates zur Festsetzung der Fang-
möglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fisch-
bestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007) L 367/1 22. 12. 2006
12. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1321/2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satel-
litennavigationsprogramme L 367/18 22. 12. 2006
12. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1943/2006 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 876/2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens
Galileo L 367/21 22. 12. 2006
19. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1944/2006 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwick-
lung des ländlichen Raums (ELER) L 367/23 22. 12. 2006
11. 12. 2006 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1945/2006 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 zur Festlegung der Grup-
pen der Empfänger der Vergütungen, die den regelmäßig im Bereit-
schaftsdienst eingesetzten Beamten gewährt werden können, sowie zur
Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze dieser
Vergütungen L 367/25 22. 12. 2006
13. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission zur Erstellung eines
Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stof-
fen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarznei-
mittel (1) L 367/33 22. 12. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
21. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1951/2006 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Markt-
organisation für Wein hinsichtlich der Aufmachung von Weinen, die in
Holzbehältnissen bereitet wurden L 367/46 22. 12. 2006
19. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1969/2006 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für be-
stimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2007 gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 L 368/1 23. 12. 2006
15. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die För-
derung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) L 368/15 23. 12. 2006
7. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich
der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums L 368/74 23. 12. 2006
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20. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in
Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume (1) L 368/85 23. 12. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
21. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1977/2006 der Kommission zur Anpassung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1201/2006 zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten
zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete
Schweine für das Wirtschaftsjahr 2006/07 anlässlich des Beitritts Bulga-
riens und Rumäniens L 368/87 23. 12. 2006
22. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1978/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 448/2001 hinsichtlich der Berichterstattung über
Finanzkorrekturverfahren und die Wiederverwendung der gestrichenen
Mittel L 368/89 23. 12. 2006
22. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkon-
serven L 368/91 23. 12. 2006
20. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1980/2006 der Kommission zur Festlegung von
Übergangsmaßnahmen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002
und der Entscheidungen 2001/245/EG, 2002/928/EG und 2006/797/EG
hinsichtlich der weiteren Anwendung bestimmter, nicht in Anhang I der
Richtlinie 91/414/EWG aufgenommener Wirkstoffe mit Blick auf den Bei-
tritt Bulgariens (1) L 368/96 23. 12. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
22. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates über das gemeinschaftliche
Referenzlaboratorium für gentechnisch veränderte Organismen (1) L 368/99 23. 12. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
14. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz
von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarer-
zeugnisse und Lebensmittel L 369/1 23. 12. 2006
8. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission zur Festlegung von
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des
Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohä-
sionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung L 371/1 27. 12. 2006
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom
18. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr.
L 343 vom 31. 12. 2003) L 375/775 27. 12. 2006
12. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Dro-
gensucht (Neufassung) L 376/1 27. 12. 2006
12. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur
Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsver-
fahren in der Zivilluftfahrt (1) L 377/1 27. 12. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
20. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur
Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsver-
fahren in der Zivilluftfahrt L 377/176 27. 12. 2006
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12. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates über Kinderarzneimittel zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verord-
nung (EG) Nr. 726/2004 (1) L 378/1 27. 12. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
20. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1902/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung 1901/2006 über Kinderarzneimit-
tel (1) L 378/20 27. 12. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwick-
lungszusammenarbeit L 378/41 27. 12. 2006
19. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1997/2006 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entspre-
chende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und
Lebensmittel (1) L 379/1 28. 12. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
15. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission über die Anwendung
der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen L 379/5 28. 12. 2006
20. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1999/2006 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Sättel mit
Ursprung in der Volksrepublik China L 379/11 28. 12. 2006
20. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 2000/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1870/2005 aufgrund des Beitritts Bulgariens und
Rumäniens zur Europäischen Union L 379/37 28. 12. 2006
21. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 2001/2006 der Kommission zur Anpassung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2295/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs-
normen für Eier aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur
Europäischen Union L 379/39 28. 12. 2006
21. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 2002/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur
Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der
Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen
für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe L 379/47 28. 12. 2006
21. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 2003/2006 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften für die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der gemeinsa-
men Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) L 379/49 28. 12. 2006
22. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 2004/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2273/93 zur Festlegung der Interventionsorte für
Getreide und zur Anpassung der genannten Verordnung aus Gründen
des Beitritts Bulgariens und Rumäniens L 379/54 28. 12. 2006
22. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 2005/2006 der Kommission zur Einführung vorläufi-
ger Antidumpingzölle auf die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus
Polyester (PSF) mit Ursprung in Malaysia und Taiwan L 379/65 28. 12. 2006
22. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 2006/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 950/2006 hinsichtlich der Aufnahme des jährlichen
Zollkontingents für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Kroatien L 379/95 28. 12. 2006
22. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter aus Material
der Kategorie 3 gewonnener Zwischenerzeugnisse für technische Ver-
wendungszwecke in Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und Labor-
reagenzien sowie zur Änderung der genannten Verordnung (1) L 379/98 28. 12. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Nr./Seite vom
22. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 2008/2006 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zur Anwendung der Zollkontingente für Baby-Beef-Erzeugnis-
se mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien sowie in Serbien, Montenegro
und dem Kosovo im Jahr 2007 L 379/105 28. 12. 2006
11. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1919/2006 der Kommission zur Anpassung mehre-
rer Verordnungen betreffend die gemeinsame Marktorganisation für
Milch und Milcherzeugnisse aufgrund des Beitritts Bulgariens und
Rumäniens zur Europäischen Union L 380/1 28. 12. 2006
20. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungs-
bescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum
Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) L 381/1 28. 12. 2006
20. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge-
ner Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) L 381/4 28. 12. 2006