398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau*)
Vom 14. Februar 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 1.4 Umweltschutz,
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
1.5 Personalwirtschaft;
S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem 2. Organisation, Information und Kommunikation:
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I 2.1 Arbeitsorganisation,
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi- 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
nisterium für Bildung und Forschung: 2.3 Teamarbeit und Kooperation,
2.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
§1
3. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 3.1 Betriebliches Rechnungswesen,
Der Ausbildungsberuf Immobilienkaufmann/Immobi- 3.2 Controlling,
lienkauffrau wird staatlich anerkannt. 3.3 Steuern und Versicherungen;
4. Marktorientierung:
§2
Ausbildungsdauer 4.1 Kundenorientierte Kommunikation,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 4.2 Entwicklungsstrategien, Marketing;
5. Immobilienbewirtschaftung:
§3 5.1 Vermietung,
Zielsetzung und 5.2 Pflege des Immobilienbestandes,
Struktur der Berufsausbildung
5.3 Grundlagen des Wohnungseigentums,
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, 5.4 Verwaltung gewerblicher Objekte;
dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier- 6. Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobi-
ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des lien;
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-
dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie- 7. Begleitung von Bauvorhaben:
ren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun- 7.1 Baumaßnahmen,
gen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
7.2 Finanzierung;
(2) Die Ausbildung gliedert sich in
8. Zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-
1. gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 liste gemäß Absatz 2.
Nr. 1 bis 7 und
(2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 8 umfasst fol-
2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua- gende Wahlqualifikationseinheiten:
lifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8.
1. Steuerung und Kontrolle im Unternehmen,
§4 2. Gebäudemanagement,
Ausbildungsberufsbild 3. Maklergeschäfte,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens 4. Bauprojektmanagement,
die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 5. Wohnungseigentumsverwaltung.
1. Der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, §5
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Ausbildungsrahmenplan
Vorschriften, Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen An-
leitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der den. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichen-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister de sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsin-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum haltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-
Bundesanzeiger veröffentlicht. tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 399
§6 entwickeln, Kunden informieren, Immobilien erwerben,
veräußern und vermitteln sowie Objekte bewirtschaf-
Ausbildungsplan
ten kann. Ferner soll er zeigen, dass er rechtliche Vor-
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des schriften beachten sowie Aspekte der Wirtschaftlich-
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen keit, der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes be-
Ausbildungsplan zu erstellen. rücksichtigen kann. Dafür kommen insbesondere fol-
gende Gebiete in Betracht:
§7
a) Immobilienmärkte,
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
b) Immobilienbestand,
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu c) Immobiliengeschäfte,
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während d) Bauen und Finanzieren;
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig 2. im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung, Doku-
durchzusehen. mentation:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
§8 gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-
Zwischenprüfung gen, dass er zur Vorbereitung von Entscheidungen
Problemstellungen analysieren, Daten ermitteln, Kal-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
kulationen durchführen, Kennziffern und Statistiken
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
auswerten sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
und dokumentieren kann. Dafür kommen insbesonde-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den re folgende Gebiete in Betracht:
Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf a) Investitions- und Wirtschaftlichkeitsberechnung,
den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah- b) Berichtswesen,
menlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist. c) Budgetplanung und -überwachung,
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- d) Steuern und Versicherungen;
bezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 120 Minuten
in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
1. Ausbildungsbetrieb und Immobilienmarkt, In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-
2. Mietobjekte und Immobilienvermittlung, gen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstel-
len kann;
§9 4. im Prüfungsbereich Kundengespräch, Teambespre-
Abschlussprüfung chung soll der Prüfling eine praxisbezogene Aufgabe
bearbeiten. Gegenstand der Aufgabenstellung sind
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 4
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Abs. 1 in Verbindung mit einer der gewählten Wahl-
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2. Der Prüfling
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- wählt eine von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben
dung wesentlich ist. aus. Die zur Wahl gestellten Aufgaben müssen dieselbe
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungs- Wahlqualifikationseinheit berücksichtigen. Im Rahmen
bereichen: eines Kundengesprächs oder einer Teambesprechung
soll der Prüfling zeigen, dass er Aufgabenstellungen
1. Immobilienwirtschaft,
erfassen und Lösungswege entwickeln und begrün-
2. Kaufmännische Steuerung, Dokumentation, den kann. Ferner soll er zeigen, dass er insbesondere
3. Wirtschafts- und Sozialkunde, wirtschaftliche, rechtliche, technische und ökologische
Zusammenhänge beachten sowie service-, ziel-, adres-
4. Kundengespräch, Teambesprechung. saten- und situationsbezogen kommunizieren kann.
Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num- Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens
mern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach 20 Minuten einzuräumen. Das Kundengespräch oder
Nummer 4 mündlich durchzuführen. die Teambesprechung soll die Dauer von 30 Minuten
nicht überschreiten.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-
1. im Prüfungsbereich Immobilienwirtschaft:
lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den
In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezo- übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens
gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei- „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
gen, dass er Arbeitsabläufe planen und organisieren, Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Immobilienmärkte und Zielgruppen analysieren, immo- in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
bilienbezogene und kundengerechte Dienstleistungen che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006
fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für § 10
das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
Bestehende
Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
Berufsausbildungsverhältnisse
der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbe-
reich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu ge- dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
wichten. der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Vertragsparteien dies vereinbaren.
Prüfungsbereich Immobilienwirtschaft gegenüber jedem
der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
§ 11
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 2
Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungs- Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
bereich Kundengespräch, Teambesprechung mindestens Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer- dung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Woh-
den die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit nungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und
„ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan- Wohnungswirtschaft vom 11. März 1996 (BGBl. I S. 462)
den. außer Kraft.
Berlin, den 14. Februar 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 401
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und a) Aufgaben, Aufbau und Entscheidungsstrukturen des Ausbil-
Struktur dungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) b) Kapitalausstattung von immobilienwirtschaftlichen Unterneh-
men in Abhängigkeit von der Rechtsform beschreiben
c) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Verbänden, Gewerkschaften und Behörden
beschreiben
d) Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und
seine Stellung am Markt erläutern
e) Geschäftsausübung in eigenem Namen von der Geschäftsaus-
übung im Auftrag Dritter unterscheiden
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis beachten
und tarifrechtliche Vorschriften b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit dem Ausbildungsrah-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) menplan vergleichen
c) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, für das Unterneh-
men wichtige tarifvertragliche Regelungen, Dienst- und Betriebs-
vereinbarungen sowie Mitbestimmungsrechte beachten
d) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen
e) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und
persönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungs-
möglichkeiten ermitteln
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Abs.1 Nr. 1.3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1.5 Personalwirtschaft a) Personalbedarf feststellen, Personalprofile erstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5)
b) Aufgaben der Personalbetreuung wahrnehmen, insbesondere
Auskünfte über Entgeltabrechnungen erteilen
c) Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen vorbereiten
2 Organisation, Information
und Kommunikation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) die eigene Arbeit in Geschäftsprozesse einordnen, systematisch
(§ 4 Abs.1 Nr. 2.1) und qualitätsbewusst planen, durchführen und kontrollieren
b) Arbeitsprozesse dokumentieren
c) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und
Arbeitsraumgestaltung nutzen
d) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation vor-
schlagen
e) unternehmerisches Denken entwickeln, rechtliche Regelungen
zur Aufnahme selbstständiger Tätigkeit erläutern
2.2 Informations- und a) Informations- und Kommunikationssysteme zur Umsetzung von
Kommunikationssysteme Geschäftsprozessen fachbezogen anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) b) bei technischen Störungen Maßnahmen zu ihrer Behebung ver-
anlassen
c) Daten pflegen und sichern
d) Vorschriften zum Datenschutz und zum Urheberrecht beachten
2.3 Teamarbeit und Kooperation a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstim-
men und auswerten
c) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
2.4 Anwenden einer Fremdsprache a) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden
bei Fachaufgaben b) fremdsprachige Informationen auswerten
(§ 4 Abs.1 Nr. 2.4)
c) fremdsprachige Auskünfte erteilen und einholen
3 Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Betriebliches Rechnungswesen a) das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Planung,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) Steuerung und Kontrolle erläutern
b) Rechnungen prüfen, Zahlungen vorbereiten und veranlassen
c) Rechnungen erstellen, Zahlungseingänge kontrollieren und Zah-
lungsrückstände anmahnen
d) Belegbuchungen vorbereiten und Buchungen gemäß Konten-
plan und Buchungsprogrammen ausführen
e) geschäftsbereichsbezogene Monats- oder Quartalsabschlüsse
erstellen
f) Statistiken und Berichte zur Vorbereitung von Entscheidungen
erstellen
3.2 Controlling a) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) von betrieblichen Leistungen begründen
b) Soll-Ist-Vergleiche erstellen und Budgets vorbereiten
c) an kaufmännischen Steuerungs- und Kontrollaufgaben mitwir-
ken, insbesondere Statistiken und Berichte zur Vorbereitung von
Entscheidungen auswerten und zusammenfassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 403
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
3.3 Steuern und Versicherungen a) Steuern und Abschreibungen berechnen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) b) Steuerarten für Immobilien erläutern
c) Versicherungsrisiken für Immobilien unterscheiden, Versiche-
rungsangebote einholen und bewerten
4 Marktorientierung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Kundenorientierte Kommunikation a) Wirkungen kundenorientierten Verhaltens für den Geschäftser-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) folg beachten
b) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und
Verkaufsgesprächen anwenden
c) Themen und Unterlagen situations- und adressatengerecht auf-
bereiten und präsentieren
4.2 Entwicklungsstrategien, Marketing a) Veränderungen von Angebot und Nachfrage feststellen, deren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) Ursachen und Auswirkungen bewerten und Handlungsmöglich-
keiten aufzeigen
b) Marktaktivitäten des Ausbildungsbetriebes und der Wettbewer-
ber vergleichen
c) Werbeaktionen unter Beachtung rechtlicher Bestimmungen
umsetzen
d) Zielgruppen analysieren
e) Marketingmaßnahmen vorschlagen
f) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorschlagen
5 Immobilienbewirtschaftung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Vermietung a) Mietpreise kalkulieren, Mietpreisveränderungen planen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) umsetzen
b) Kundengespräche und Wohnungsbesichtigungen unter Berück-
sichtigung der Bedürfnisse und Erwartungen von Mietern und
Mietinteressenten planen und durchführen
c) Mietverträge unterschriftsreif vorbereiten
d) Wohnungen abnehmen, übergeben und Protokolle anfertigen
e) Mietvertragskündigungen bearbeiten, deren Abwicklung koordi-
nieren und Endabrechnungen erstellen
f) Heiz- und Betriebskosten abrechnen
g) Mieter adressaten- und situationsgerecht informieren
h) auf Mieterstreitigkeiten mit Methoden des Konfliktmanagements
reagieren sowie die Einhaltung der Hausordnung sicherstellen
i) Vertragsstörungen mit sozialem Management entgegenwirken
j) Mieter in besonderen Lebenslagen über Hilfsangebote beraten
k) Mietrückstände feststellen, gerichtliche und außergerichtliche
Mahnverfahren, Zahlungs- und Räumungsklagen sowie Zwangs-
vollstreckungen veranlassen
5.2 Pflege des Immobilienbestandes a) Bedarf an Instandhaltungen, Instandsetzungen, Modernisierun-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) gen und Sanierungen ermitteln sowie deren Wirtschaftlichkeit
und Fördermöglichkeiten prüfen
b) Produkte und Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des nach-
haltigen Wirtschaftens beurteilen und deren Einsatzmöglich-
keiten prüfen
c) Kosten schätzen, Budgets erarbeiten
d) Aufträge erteilen und abwickeln
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
e) Mieteranträge zur Wohnwertverbesserung bearbeiten
f) Schadensfälle unter Berücksichtigung der im Ausbildungs-
betrieb bestehenden Versicherungen bearbeiten
5.3 Grundlagen des Wohnungs- a) rechtliche Bedingungen und Verfahren der Begründung von
eigentums Wohnungs- und Teileigentum erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) b) Bestimmungen von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsord-
nungen anwenden sowie ihre Auswirkungen auf die Wohnungs-
eigentumsverwaltung und Wirtschaftspläne erläutern
c) Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und der Verwal-
tung erläutern
d) Wohnungseigentümerversammlungen vor- und nachbereiten
5.4 Verwaltung gewerblicher Objekte a) Lebenszyklen gewerblicher Objekte beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.4) b) Flächenbewirtschaftung steuern
c) Objektbuchhaltung durchführen
d) gewerbliche Mietverträge gestalten und optimieren
e) Nebenkosten und Serviceleistungen abrechnen
6 Erwerb, Veräußerung und a) Leistungsarten und Leistungsbereiche eines Maklerunterneh-
Vermittlung von Immobilien mens beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) b) Exposés erstellen und auswerten
c) Immobilien nach Lage, Beschaffenheit und Nutzungsmöglich-
keiten beurteilen
d) Grundstücksrechte und -belastungen innerhalb und außerhalb
des Grundbuchs feststellen, Risiken prüfen
e) Kaufpreise ermitteln und Erwerbsnebenkosten feststellen
f) Inhalt und Abwicklung von Grundstückskauf- und Erbbaurechts-
verträgen erläutern
g) Kaufobjekte übergeben, Kaufpreise abrechnen
h) Maklervertragsbedingungen und Provisionsansprüche erläutern
7 Begleitung von Bauvorhaben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
7.1 Baumaßnahmen a) baurechtliche Anforderungen einschließlich Erschließung und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.1) städtebaulicher Vorgaben bei Planungen berücksichtigen
b) Bauteile, Materialien und Produkte und ihre Anwendungsbe-
reiche unterscheiden
c) Bauzeichnungen erläutern
d) Unterlagen für Bauanträge zusammenstellen
7.2 Finanzierung a) Investitions- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.2) b) Darlehensangebote anfordern, Konditionen vergleichen und
alternative Finanzierungspläne entwerfen
c) Liquiditäts- und Belastungspläne aufstellen
d) Möglichkeiten einer Umfinanzierung prüfen
e) Voraussetzungen für eine Förderung prüfen und Anträge auf
Gewährung von Fördermitteln vorbereiten
f) Rentabilität beim Erwerb und bei der Erstellung von Miet-
wohnungs- und Gewerbeobjekten ermitteln
g) Finanzierungsinstrumente und Sicherungsmöglichkeiten hin-
sichtlich ihrer Bedeutung einschätzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 405
Abschnitt II: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Steuerung und Kontrolle a) Portfoliomethode anwenden und Vorschläge für Unternehmens-
im Unternehmen entscheidungen erarbeiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1) b) Aufbau und Gliederung von Ertragsbereichen erläutern
c) Deckungsbeitrags- und Betriebsergebnisrechnungen unter
Berücksichtigung der Auswirkungen von Steuern und Abgaben
durchführen
d) die Erstellung von Jahresabschlüssen und Wirtschaftsplänen
vorbereiten, dabei handelsrechtliche und steuerrechtliche Bilan-
zierungsgrundsätze anwenden
e) Steuerunterlagen zusammenstellen und Steuererklärungen vor-
bereiten
f) Anforderungen interner und externer Revisionen und Prüfungen
beachten
2 Gebäudemanagement a) Maßnahmen der technischen Gebäudebetreuung, insbesondere
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2) in den Bereichen Gebäudeleittechnik, Gebäudeautomation, Sa-
nitär-, Klima- und Heizungstechnik, Netzwerktechnik und Licht-
systeme, koordinieren
b) Reinigung, Entsorgung und Hausmeisterdienste organisieren
c) Pflege von Außenanlagen veranlassen und kontrollieren
d) Fuhrparkmanagement betreiben
e) Maßnahmen der Gebäudeüberwachung und Sicherheitstechnik
organisieren und deren Einhaltung überprüfen
f) Personaleinsatzpläne erstellen
g) Betriebskosten optimieren
3 Maklergeschäfte a) Vermittlungsobjekte suchen und in Informationssystemen ver-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3) walten
b) Kunden akquirieren
c) in Fragen der Wertermittlung beraten
d) Maklervertragsbedingungen festlegen, Verträge erstellen
e) Anzeigen und Exposés gestalten und in Medien veröffentlichen
f) Sonderaktionen und Veranstaltungen planen und durchführen
g) Werbemaßnahmen entwickeln und ihre Wirksamkeit beurteilen
h) Objektbesichtigungen organisieren und durchführen
i) Interessenten bei baulichen Gestaltungsfragen und Finanzie-
rungsmöglichkeiten beraten
j) notarielle Beurkundung und Übergabe des Kaufobjektes vorbe-
reiten und begleiten
k) Makler- und Bauträgerverordnung anwenden
l) rechtliche Regelungen bei der Beratung von Kunden beachten,
Haftungsrisiken feststellen und Versicherungsschutz prüfen
m) Provisionsansprüche sichern
4 Bauprojektmanagement a) Baumaßnahmen planen, Leistungsumfang festlegen und Bau-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4) leistungen unter Beachtung technischer Vorgaben beschreiben
b) Angebote einholen, Ausschreibungen und Submissionen sowie
Bauverträge unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichts-
punkten vorbereiten
c) Baumaßnahmen veranlassen, organisieren und kontrollieren, bei
Vertragsstörungen geeignete Maßnahmen einleiten
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
d) Baumaßnahmen abrechnen
e) Kaufinteressenten unter Berücksichtigung ihrer individuellen
Vorstellungen bei Fragen zur baulichen Gestaltung und Ausstat-
tung beraten
5 Wohnungseigentumsverwaltung a) Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Rechnungslegun-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5) gen erstellen
b) Eigentümerversammlungen durchführen
c) Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren herbeifüh-
ren
d) Konflikte erkennen und analysieren, Lösungsstrategien entwi-
ckeln und umsetzen
e) Maßnahmen zur Durchsetzung von Hausgeldansprüchen einlei-
ten
f) rechtliche Regelungen zum Wohnungseigentum anwenden, das
gerichtliche Verfahren in Wohnungseigentumsangelegenheiten
erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 407
Anlage 2
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau
– Zeitliche Gliederung –
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.4 Umweltschutz,
2.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
3.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,
3.2 Controlling, Lernziel a,
4.1 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel a,
5.1 Vermietung, Lernziele a bis f,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
4.2 Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele a bis c,
6. Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel d,
1.5 Personalwirtschaft,
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis c,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und c,
4.1 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele b und c,
5.1 Vermietung, Lernziele g bis k,
5.3 Grundlagen des Wohnungseigentums
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
3.3 Steuern und Versicherungen, Lernziel c,
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006
5.2 Pflege des Immobilienbestandes,
5.4 Verwaltung gewerblicher Objekte
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel e,
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele d und e,
3.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e und f,
3.2 Controlling, Lernziele b und c,
4.2 Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele d bis f,
6. Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele c bis h,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
3.3 Steuern und Versicherungen, Lernziele a und b,
7.1 Baumaßnahmen,
7.2 Finanzierung
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen
1. Steuerung und Kontrolle im Unternehmen,
2. Gebäudemanagement,
3. Maklergeschäfte,
4. Bauprojektmanagement,
5. Wohnungseigentumsverwaltung
zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 409
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kaufmann im
Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel*)
Vom 14. Februar 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 1.3 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial-
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I und tarifrechtliche Vorschriften,
S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset- 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I 1.5 Umweltschutz;
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft 2. Beschaffung und Logistik:
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Bildung und Forschung: 2.1 Handelsspezifische Logistik,
2.2 Beschaffungsplanung,
§1 2.3 Wareneinkauf,
Staatliche 2.4 Waren- und Datenfluss,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
2.5 Warensortiment,
(1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Groß- und
2.6 Warenversand;
Außenhandel/Kauffrau im Groß- und Außenhandel wird
staatlich anerkannt. 3. Vertrieb und Kundenorientierung:
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 3.1 Marketing,
1. Großhandel und 3.2 Kalkulation und Preisermittlung,
2. Außenhandel 3.3 Verkauf und Kundenberatung;
gewählt werden. 4. Information und Zusammenarbeit:
4.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
§2 4.2 Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation,
Ausbildungsdauer 4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 5. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
5.1 Buchen von Geschäftsvorgängen,
§3
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
Zielsetzung der Berufsausbildung
5.3 Zahlungsverkehr und Kredit.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier- tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten,
ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kenntnisse und Fähigkeiten:
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson- 1. in der Fachrichtung Großhandel:
dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-
1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang,
ren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist
auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuwei- 1.2 Warenwirtschaftssystem;
sen. 2. in der Fachrichtung Außenhandel:
2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte,
§4
2.2 Fremdsprachige Kommunikation.
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens §5
die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Ausbildungsrahmenplan
1. Das Ausbildungsunternehmen:
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in
den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sach-
1.2 Organisations- und Entscheidungsstrukturen,
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-
Bundesanzeiger veröffentlicht. derheiten die Abweichung erfordern.
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006
§6 bearbeiten und dabei zeigen, dass er Prozesse im
Handel von der Beschaffung bis zum Vertrieb steuern
Ausbildungsplan
und kontrollieren, die inhaltlichen Zusammenhänge
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des der einzelnen Prozessschritte entlang der Wertschöp-
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen fungskette berücksichtigen, Abläufe analysieren
Ausbildungsplan zu erstellen. sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstel-
len kann. Ferner soll er nachweisen, dass er dabei
§7 rechtliche Bestimmungen berücksichtigen, Reklama-
tionen bearbeiten, Möglichkeiten der Konfliktlösung
Schriftlicher Ausbildungsnachweis anwenden und kundenorientiert arbeiten kann;
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-
2. im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu
Kontrolle, Organisation:
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig gene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den fol-
durchzusehen. genden Gebieten
a) Arbeitsorganisation und Personalwirtschaft,
§8
b) Information und Kommunikationstechnik,
Zwischenprüfung
c) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des d) Buchungsvorgänge,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. e) Zahlungsverkehr und Kredit
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den bearbeiten und dabei zeigen, dass er Berechnungen
Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ- durchführen, Sachverhalte unter Nutzung betriebli-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf cher Kennziffern analysieren, beurteilen und Schluss-
den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah- folgerungen ziehen kann. Er muss ferner nachweisen,
menlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die dass er die fachlichen Zusammenhänge dieser Gebie-
Berufsausbildung wesentlich ist. te berücksichtigen sowie Lösungsmöglichkeiten zu
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens rechnerischen und organisatorischen Aufgabenstel-
180 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxis- lungen entwickeln kann;
bezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebie- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
ten bearbeiten:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
1. Arbeitsorganisation, gene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten
2. Warenwirtschaft, a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. b) Berufsbildung,
§9 c) Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik
Abschlussprüfung bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche
in der Fachrichtung Großhandel und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs-
und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Groß-
handel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt l (4) Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch
und Abschnitt II Nr. 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnis- soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten pra-
se und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunter- xisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Es kommen insbe-
richt zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- sondere folgende Gebiete in Betracht:
ausbildung wesentlich ist. 1. Wareneinkauf,
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Großhan- 2. Marketing,
delsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
Organisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schrift- 3. Verkauf und Kundenberatung.
lich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachge- Bei der Aufgabenstellung ist die Branchenzugehörigkeit
spräch mündlich durchzuführen. des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Im Rah-
(3) Die Anforderungen in den schriftlichen Prüfungsbe- men des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen, dass er
reichen sind: Lösungen entwickeln und Geschäftsgespräche adressa-
tengerecht, situationsbezogen und unter Einbeziehung
1. im Prüfungsbereich Großhandelsgeschäfte: von Warenkenntnissen führen kann. Dem Prüfling ist für
In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezo- die von ihm gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von
gene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den fol- höchstens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch
genden Gebieten soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
a) Warenwirtschaft und Logistik im Handel, (5) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-
lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den
b) Planung und Durchführung der Beschaffung,
übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens
c) Marketing und Vertrieb „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 411
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses a) Arbeitsorganisation und Personalwirtschaft,
in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
b) Information und Kommunikationstechnik,
che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-
fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für c) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
d) Buchungsvorgänge,
Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbe- e) Zahlungsverkehr und Kredit
reich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der bearbeiten und dabei zeigen, dass er Berechnungen
mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu durchführen, Sachverhalte unter Nutzung betriebli-
gewichten. cher Kennziffern analysieren, beurteilen und Schluss-
(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben folgerungen ziehen kann. Er muss ferner nachweisen,
die Prüfungsbereiche Großhandelsgeschäfte und Fallbe- dass er die fachlichen Zusammenhänge dieser Gebie-
zogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen te berücksichtigen sowie Lösungsmöglichkeiten zu
Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht. rechnerischen und organisatorischen Aufgabenstel-
(7) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im lungen entwickeln kann;
Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prü-
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
fungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens
gene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten
ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer-
den die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
„ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
b) Berufsbildung,
§ 10 c) Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik
Abschlussprüfung bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche
in der Fachrichtung Außenhandel und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs-
und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Außen-
handel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt l (4) Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch
und Abschnitt II Nr. 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnis- soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten pra-
se und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunter- xisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Es kommen insbe-
richt zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- sondere folgende Gebiete in Betracht:
ausbildung wesentlich ist.
1. Internationaler Handel,
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Außen-
handelsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und Kon- 2. Auslandsmärkte.
trolle, Organisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde Bei der Aufgabenstellung ist die Branchenzugehörigkeit
schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fach- des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Im Rah-
gespräch mündlich durchzuführen. men des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen, dass er
(3) Die Anforderungen in den schriftlichen Prüfungsbe- Lösungen entwickeln und Geschäftsgespräche adressa-
reichen sind: tengerecht, situationsbezogen und unter Einbeziehung
von Warenkenntnissen führen kann. Dem Prüfling ist für
1. im Prüfungsbereich Außenhandelsgeschäfte: die von ihm gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von
In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezo- höchstens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch
gene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den fol- soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
genden Gebieten (5) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftli-
a) Anbahnung und Abschluss von Außenhandelsge- chen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den
schäften, übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens
b) Abwicklung von Außenhandelsgeschäften, „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
c) fremdsprachliche Bearbeitung eines Falles aus in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
dem Bereich des Außenhandelsgeschäftes che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-
bearbeiten und dabei zeigen, dass er die fachlichen fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für
Zusammenhänge berücksichtigen, Aufgaben analy- das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
sieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstel- Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
len sowie Geschäftsvorgänge mit fremdsprachigen der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbe-
Partnern erledigen kann. Dabei soll er nachweisen, reich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der
dass er rechtliche Bestimmungen berücksichtigen, mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu
Reklamationen bearbeiten, Möglichkeiten der Kon- gewichten.
fliktlösung anwenden und kundenorientiert arbeiten (6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
kann; die Prüfungsbereiche Außenhandelsgeschäfte und Fall-
2. im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und bezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen
Kontrolle, Organisation: Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo- (7) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im
gene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den fol- Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3
genden Gebieten Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prü-
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006
fungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer- schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
den die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit Vertragsparteien dies vereinbaren.
„ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 12
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bestehende Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Berufsausbildungsverhältnisse Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
dung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Kauffrau im Groß- und Außenhandel vom 13. Mai 1997
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung (BGBI. l S. 1046) außer Kraft.
Berlin, den 14. Februar 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 413
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann
im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Das Ausbildungsunternehmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Aufgaben und Bedeutung des Groß- und Außenhandels im
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) Rahmen der Gesamtwirtschaft beschreiben
b) Zielsetzung und Tätigkeitsfelder des Ausbildungsunterneh-
mens sowie seine Stellung am Markt erläutern
c) Geschäftsbeziehungen innerhalb und außerhalb der Europäi-
schen Union darstellen
d) Art und Rechtsform des Ausbildungsunternehmens darstellen
1.2 Organisations- und Entscheidungs- a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsunternehmens erläutern
strukturen b) Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Behörden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) und Organisationen erläutern
1.3 Berufsbildung, Personalwirtschaft, a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
arbeits-, sozial- und tarifrechtliche und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
Vorschriften b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen
c) betriebliche und tarifliche Regelungen sowie arbeits- und sozial-
rechtliche Bestimmungen erläutern, insbesondere wesentliche
Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellen
d) die Positionen einer Entgeltabrechnung erklären
e) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-
rechtlicher Organe des Ausbildungsunternehmens erklären
f) Nutzen beruflicher Weiterbildung für die berufliche und persön-
liche Entwicklung sowie für das Unternehmen darstellen
g) betriebliche Ziele und Grundsätze bei Personalplanung,
-beschaffung und -einsatz beschreiben
h) Ziele sowie Instrumente der Personalführung und -entwicklung,
insbesondere der Personalbeurteilung im Ausbildungsunter-
nehmen, erklären
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1.5 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
2 Beschaffung und Logistik
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Handelsspezifische Logistik a) Ziele, Konzepte, Transportmittel und Lagerstätten der Logistik-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1) kette darstellen
b) logistische Dienstleistungen nach ökonomischen und ökologi-
schen Gesichtspunkten beurteilen, Verträge abschließen
c) rechtliche Vorschriften für das Transportwesen anwenden,
Transportrisiken beurteilen und absichern
d) Schnittstellen zu Herstellern, Lieferanten und Wiederverkäufern
sowie Schwachstellen der Wertschöpfungskette analysieren,
Fehlerquellen beseitigen und Prozesse optimieren
2.2 Beschaffungsplanung a) Bedarf an verschiedenen Artikeln und Warengruppen unter
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) Berücksichtigung der Umsatz- und Bestandsentwicklung sowie
der Absatzchancen ermitteln
b) branchenbezogene Markt- und Börsenberichte, Fachpublika-
tionen, Bezugsquellenverzeichnisse und Lieferanteninformatio-
nen für die Warenbeschaffung auswerten
c) Vorschläge für die Zusammenstellung marktorientierter Sorti-
mente unter Berücksichtigung branchenüblicher Produkte ent-
wickeln
2.3 Wareneinkauf a) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) b) Angebote insbesondere hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Quali-
tät, Menge, Preis, Verpackungskosten, Lieferzeit, Liefer- und
Zahlungsbedingungen vergleichen
c) Waren bestellen, Auftragsbestätigungen prüfen
d) Vertragserfüllung prüfen, insbesondere Liefertermine überwa-
chen und bei Verzug mahnen
e) Eingangsrechnungen und Lieferpapiere sachlich und rechne-
risch prüfen
f) Reklamationen unter Berücksichtigung der vertraglichen Ver-
pflichtungen bearbeiten
2.4 Waren- und Datenfluss a) Ziele, Aufbau und Funktion des betrieblichen Warenwirtschafts-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4) systems darstellen
b) Warenbewegungen zur Steuerung und Kontrolle des Warenflus-
ses erfassen
c) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss berücksich-
tigen
d) Stammdaten anlegen und prüfen, Änderungen veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 415
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
2.5 Warensortiment a) Informationen über Waren des betrieblichen Sortiments zur
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.5) Aneignung von Warenkenntnissen einholen und für die Kunden-
beratung nutzen
b) branchenübliche Fachausdrücke, Normen, Maß-, Mengen- und
Gewichtseinheiten anwenden
c) Verpackungen nach technischen, ökonomischen und ökologi-
schen Gesichtspunkten auswählen
d) warenbezogene rechtliche Vorschriften anwenden
2.6 Warenversand a) Versandinstruktionen und Abrufe erteilen, Versand- und Begleit-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.6) papiere ausfüllen
b) vom Ausbildungsbetrieb genutzte Beförderungs- und Fracht-
arten begründen, Transportkosten ermitteln
c) Warenversand planen
d) Liefertermine festlegen und kontrollieren, Reklamationen bear-
beiten
3 Vertrieb und Kundenorientierung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Marketing a) Zielgruppen und Absatzgebiete beschreiben, Möglichkeiten der
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) Markterkundung sowie Vertriebswege des Ausbildungsunter-
nehmens beurteilen
b) Marktaktivitäten des Ausbildungsunternehmens mit Wett-
bewerbern vergleichen
c) verkaufsfördernde Maßnahmen planen und durchführen
d) Service-, Kundendienst- und Garantieleistungen anbieten und
ihre Wirkung als Marketinginstrument darstellen
e) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und dabei zur konti-
nuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
f) Beziehung zu Kunden und Geschäftspartnern pflegen und Maß-
nahmen der Kundenbindung durchführen; kundenorientiert han-
deln
3.2 Kalkulation und Preisermittlung a) Preise ermitteln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) b) Folgen von Preisänderungen darstellen und Handlungsmög-
lichkeiten vorschlagen
c) Kalkulationen durchführen
3.3 Verkauf und Kundenberatung a) Aufträge bestätigen und bearbeiten, Rechnungen erstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kunden-
bindung beitragen
c) Zusammensetzung der Kundenstruktur ermitteln
d) Anfragen bearbeiten und Angebote unter Berücksichtigung von
entsprechenden Liefer- und Zahlungsbedingungen erstellen
e) kunden- und ergebnisorientierte Beratungs- und Verkaufs-
gespräche planen, durchführen und nachbereiten
f) Kundenreklamationen bearbeiten, rechtliche Bestimmungen
und betriebliche Regelungen anwenden
g) Konfliktarten darstellen; Möglichkeiten der Konfliktlösung anwen-
den
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
4 Information und Zusammenarbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Informations- und Kommunikati- a) externe und interne Informations- und Kommunikationsquellen
onssysteme und -systeme auswählen und nutzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) b) Daten und Informationen erfassen, sichern und pflegen
c) Regelungen des Datenschutzes einhalten
d) Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
e) Möglichkeiten des elektronischen Handels nutzen
4.2 Teamarbeit, Kommunikation und a) Handlungskompetenz von Mitarbeitern, Information, Kom-
Arbeitsorganisation munikation und Kooperation für Geschäftserfolg, Arbeitsleis-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) tung und Betriebsklima nutzen
b) die eigene Arbeit systematisch planen, durchführen und kontrol-
lieren
c) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstim-
men und auswerten
d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstech-
niken einsetzen
e) Themen und Unterlagen situations- und adressatengerecht auf-
bereiten und präsentieren
f) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei a) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden
Fachaufgaben b) fremdsprachige Informationen nutzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)
c) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
5 Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Buchen von Geschäftsvorgängen a) Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) b) Belege erfassen und Geschäftsvorgänge unter Berücksichti-
gung betrieblicher und rechtlicher Regelungen buchen
c) Abschlussarbeiten vorbereiten
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, a) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kosten- und Leistungs-
Controlling rechnung sowie Controlling als Informations- und Steuerungs-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) instrument erläutern
b) Kosten erfassen und überwachen
c) betriebliche Leistungen bewerten und verrechnen
d) Kennzahlen auswerten und Konsequenzen für das Unterneh-
men ableiten
5.3 Zahlungsverkehr und Kredit a) Zahlungsvorgänge im Zusammenwirken mit Kreditinstituten,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) Lieferanten und Kunden bearbeiten
b) betriebliche Grundsätze der Kreditgewährung anwenden und
Möglichkeiten der Risikoabsicherung nutzen
c) Auskünfte über Geschäftspartner einholen und bewerten
d) aus dem Kauf- und Zahlungsverhalten von Kunden Maßnahmen
ableiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 417
Abschnitt II: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachrichtungen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Fachrichtung Großhandel
1.1 Wareneingang, Warenlagerung a) Wareneingangskontrolle durchführen, Abweichungen doku-
und Warenausgang mentieren und Korrekturmaßnahmen einleiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1) b) Wareneingänge erfassen und Waren lagern
c) Anliefertermine überwachen, Waren annehmen, prüfen und
dokumentieren, Reklamationen durchführen
d) betriebliche Lagerorganisation und deren Arbeitsabläufe im
Hinblick auf die Zielsetzung der Lagerhaltung begründen
e) Lagerbestände überwachen, Bestandsveränderungen und
-abweichungen erfassen und erforderliche Maßnahmen einlei-
ten
f) Warenbestände zur Inventur aufnehmen und mit den Buch-
beständen vergleichen
g) Waren kommissionieren und versandfertig machen
h) Transportkosten ermitteln, Versanddispositionen durchführen
i) Logistikdienstleistungen auswählen und einsetzen
j) Tourenplanungen unter Nutzung interner und externer Informa-
tionssysteme erstellen
k) rechtliche und betriebliche Vorschriften anwenden
1.2 Warenwirtschaftssystem a) Daten aus dem Warenwirtschaftssystem analysieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2) b) Maßnahmen zur Steuerung von Warenfluss und Lagerbestand
durchführen
c) Umschlagshäufigkeit ermitteln
2 Fachrichtung Außenhandel
2.1 Außenhandelsgeschäfte und Aus- a) Angebots- und Nachfragesituation sowie Absatzchancen fest-
landsmärkte stellen; Veränderungen der Bedingungen auf nationalen und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1) internationalen Märkten und deren Auswirkungen beurteilen
b) unterschiedliche Formen der Geschäftsanbahnung nutzen
c) mit in- und ausländischen Geschäftspartnern kommunizieren
und Geschäftsabschlüsse tätigen
d) branchenbezogene Vorschriften des Außenwirtschafts- und
Zollrechts, Vertragsusancen, Währungs- und Devisenvorschrif-
ten anwenden
e) Transportmittel und -wege im internationalen Warenverkehr
unter Berücksichtigung von Transportfähigkeit, Lagerfähigkeit,
Pflege, Behandlung und Verpackung von Waren erkunden
sowie Frachtverträge abschließen
f) internationale Transportversicherungsbedingungen und ge-
bräuchliche Klauseln anwenden sowie Versicherungsfälle bear-
beiten
g) Möglichkeiten der Außenhandelsfinanzierung erläutern und
Kreditabsicherung vorbereiten
h) außenhandelsspezifische Zahlungsbedingungen, insbesondere
Akkreditiv anwenden
i) für den internationalen Handel übliche Warendokumente be-
schaffen, erstellen und prüfen
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
j) Zollpapiere prüfen, Zölle und Abgaben errechnen
k) international gebräuchliche Klauseln und Handelsusancen
anwenden
l) internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und branchenbe-
zogene Arbitrage erläutern
2.2 Fremdsprachige Kommunikation a) in einer Fremdsprache korrespondieren und kommunizieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2) b) fremdsprachige Offerten, Gebote und Abschlussbestätigungen
erstellen
c) fremdsprachige Warendokumente bearbeiten
d) fremdsprachiges Informationsmaterial auswerten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 419
Anlage 2
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann
im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel
– Zeitliche Gliederung –
Fachrichtung Großhandel
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Organisations- und Entscheidungsstrukturen,
1.3 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
2.4 Waren- und Datenfluss
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz,
2.3 Wareneinkauf, Lernziele a bis c,
4.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,
4.2 Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation,
4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.5 Warensortiment, Lernziele b bis d,
3.3 Verkauf und Kundenberatung, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.3 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis h,
2.3 Wareneinkauf, Lernziele d bis f,
3.2 Kalkulation und Preisermittlung,
4.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,
5.1 Buchen von Geschäftsvorgängen
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.1 Handelsspezifische Logistik,
2.2 Beschaffungsplanung,
2.6 Warenversand
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.5 Warensortiment, Lernziel a,
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006
3.1 Marketing,
3.3 Verkauf und Kundenberatung, Lernziele c bis g,
4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
5.3 Zahlungsverkehr und Kredit
in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen
1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang, Lernziele a bis c und k,
1.2 Warenwirtschaftssystem, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen
1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang, Lernziele d bis f,
1.2 Warenwirtschaftssystem, Lernziel c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildposition
1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang, Lernziele g bis j,
zu vermitteln.
Fachrichtung Außenhandel
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Organisations- und Entscheidungsstrukturen,
1.3 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
2.4 Waren- und Datenfluss
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz,
2.3 Wareneinkauf, Lernziele a bis c,
4.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,
4.2 Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation,
4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.5 Warensortiment, Lernziele b bis d,
3.3 Verkauf und Kundenberatung, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 421
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.3 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis h,
2.3 Wareneinkauf, Lernziele d bis f,
3.2 Kalkulation und Preisermittlung,
4.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,
5.1 Buchen von Geschäftsvorgängen
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.1 Handelsspezifische Logistik,
2.2 Beschaffungsplanung,
2.6 Warenversand
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.5 Warensortiment, Lernziel a,
3.1 Marketing,
3.3 Verkauf und Kundenberatung, Lernziele c bis g,
4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
5.3 Zahlungsverkehr und Kredit
in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildposition
2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele g bis l,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen
2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele a bis f,
2.2 Fremdsprachige Kommunikation
zu vermitteln.
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004
Vom 15. Februar 2006
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes für Bremen 18 524 674 Euro
vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), der durch für Hamburg 64 920 592 Euro
Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3121) geändert worden ist, in Verbindung mit für Hessen 196 391 297 Euro
§ 19 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember für Niedersachsen 195 740 097 Euro
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundes- für Nordrhein-Westfalen 574 172 909 Euro
ministerium der Finanzen:
für Rheinland-Pfalz 116 221 307 Euro
§1 für das Saarland 25 258 502 Euro
Feststellung der Länderanteile an für Schleswig-Holstein 73 915 163 Euro.
der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2004
Für das Ausgleichsjahr 2004 werden als Länderanteile §3
an der Umsatzsteuer festgestellt: Abrechnung des Finanzausgleichs
für Baden-Württemberg 7 424 583 000 Euro unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2004
für Bayern 8 617 512 000 Euro Für das Ausgleichsjahr 2004 wird der Finanzausgleich
unter den Ländern wie folgt festgestellt:
für Berlin 2 636 470 000 Euro
1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
für Brandenburg 3 171 611 000 Euro
von Baden-Württemberg 2 169 952 000 Euro
für Bremen 459 373 000 Euro
von Bayern 2 315 361 000 Euro
für Hamburg 1 204 480 000 Euro
von Hamburg 577 988 000 Euro
für Hessen 4 221 820 000 Euro
von Hessen 1 528 615 000 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern 2 233 698 000 Euro
von Nordrhein-Westfalen 212 922 000 Euro,
für Niedersachsen 6 487 684 000 Euro
für Nordrhein-Westfalen 12 530 086 000 Euro 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
für Rheinland-Pfalz 2 813 991 000 Euro an Berlin 2 702 879 000 Euro
für das Saarland 836 425 000 Euro an Brandenburg 534 340 000 Euro
an Bremen 330 776 000 Euro
für Sachsen 5 558 777 000 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 403 381 000 Euro
für Sachsen-Anhalt 3 297 888 000 Euro
an Niedersachsen 446 247 000 Euro
für Schleswig-Holstein 1 959 327 000 Euro
an Rheinland-Pfalz 190 376 000 Euro
für Thüringen 3 093 562 000 Euro.
an das Saarland 115 717 000 Euro
§2 an Sachsen 929 843 000 Euro
Länderanteile am Länderbeitrag zum an Sachsen-Anhalt 531 620 000 Euro
Fonds „Deutsche Einheit“ im Ausgleichsjahr 2004 an Schleswig-Holstein 102 187 000 Euro
Für das Ausgleichsjahr 2004 werden als Länderanteile an Thüringen 517 472 000 Euro.
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit“ nach
§ 1 Abs. 2, 2a und 3 des Finanzausgleichsgesetzes fest-
§4
gestellt:
für Baden-Württemberg 343 497 350 Euro Abschlusszahlungen für 2004
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-
für Bayern 398 113 564 Euro
läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länder-
für Berlin (West) 64 232 310 Euro anteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 423
gezahlten und den endgültig festgestellten Länderantei- an Bremen 89 410 Euro
len am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit“ an Mecklenburg-Vorpommern 4 854 000 Euro
nach § 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig
festgestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichs- an Niedersachsen 2 022 085 Euro
zuweisungen nach § 3 werden nach § 15 des Finanz- an Nordrhein-Westfalen 350 320 Euro
ausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung fällig: an Rheinland-Pfalz 1 258 173 Euro
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern an das Saarland 1 360 041 Euro
von Baden-Württemberg 21 457 743 Euro an Sachsen 12 422 000 Euro
von Bayern 12 249 466 Euro
an Sachsen-Anhalt 6 641 000 Euro
von Hamburg 6 871 833 Euro
an Thüringen 6 825 000 Euro.
von Hessen 12 416 957 Euro
von Schleswig-Holstein 644 030 Euro,
§5
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder Inkrafttreten
an Berlin 10 688 000 Euro Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der
an Brandenburg 7 130 000 Euro Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Februar 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2006
Vom 15. Februar 2006
Auf Grund des § 14 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 des sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzu-
Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 liefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuer-
(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium einnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit
der Finanzen: dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durch-
zuführen.
§1
(3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im
des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2006 Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zah-
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- lungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanz-
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im behörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den
Ausgleichsjahr 2006 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich
Ablieferung des Bundesanteils von 53,08271209 vom überweist das Bundesministerium der Finanzen an
Hundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalte- monatlichen Vorauszahlungen an Berlin 29 689 000 Euro,
ten Umsatzsteuer auf die folgenden Vomhundertsätze an Brandenburg 105 654 000 Euro, an Mecklenburg-
erhöht oder vermindert wird: Vorpommern 131 876 000 Euro, an Sachsen
Baden-Württemberg 77,1 v. H. 249 130 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 181 518 000 Euro
Bayern 72,4 v. H. und an Thüringen 146 610 000 Euro. Die Zahlungen
werden am 15. eines jeden Monats fällig.
Berlin –
Brandenburg – (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Bremen 20,0 v. H. behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
Hamburg 92,0 v. H. das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden
Hessen 82,4 v. H. Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des
Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf folgen-
Mecklenburg-Vorpommern –
den Monat werden gleichzeitig die mit der Abschlags-
Niedersachsen 3,0 v. H. zahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlten
Nordrhein-Westfalen 74,2 v. H. Beträge verrechnet.
Rheinland-Pfalz 47,8 v. H.
(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-
Saarland 55,1 v. H.
behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach
Sachsen –
Maßgabe von § 17 Abs. 1 des Gesetzes den Ländern
Sachsen-Anhalt – zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-
Schleswig-Holstein 48,9 v. H. steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des
Thüringen –. Folgemonats überwiesen.
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die
vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 tele- §2
grafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens Inkrafttreten
einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen.
Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006
nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Februar 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 425
Verordnung
zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung
Vom 17. Februar 2006
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2,
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September ständegesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 58
2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und
den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie Futtermittelgesetzbuches“.
und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
– des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 aa) Die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebens-
Buchstabe a und b, des § 34 Satz 1 Nr. 3, des § 35 Nr. 1 mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
Buchstabe a und b und Nr. 2 Buchstabe a des Lebens- wird ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1
mittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einverneh- Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Futtermittelgesetzbuches“.
Technologie,
bb) Die Angabe „oder Abs. 3 Satz 2“ wird gestri-
– des § 14 Abs. 2 Nr. 1, des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und des § 65 chen.
Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches, c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
– des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, d, e, h und i ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buch-
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im stabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- buches“.
zen,
d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständig- gefügt:
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. No- „(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel-
vember 2005 (BGBl. I S. 3197): und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
entgegen Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und
Artikel 1
des Rates vom 10. November 2003 über Rauch-
Änderung der Aromenverordnung aromen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Ver-
Die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 wendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. EU
(BGBl. I S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch § 3 Nr. L 309 S. 1) ein Raucharoma oder ein Lebens-
Abs. 17 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I mittel, in oder auf dem ein Raucharoma vorhanden
S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert: ist, in den Verkehr bringt.“
1. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „3,4-Benzpyren“ ersetzt e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen
durch das Wort „Benzo(a)pyren“. Absätze 5 und 6.
2. § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 werden aufgehoben. f) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „in den
Absätzen 2 oder 3“ durch die Wörter „in Ab-
3. In § 4 Abs. 1 und in § 4a Abs. 1 werden jeweils die satz 2, 3 oder 4“ und die Angabe „§ 53 Abs. 1 des
Wörter „Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-
durch die Wörter „Verbraucherinnen und Verbraucher und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches“ ersetzt. g) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: gesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2
„§ 5a Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
Aufgabenübertragung mittelgesetzbuches“.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- Artikel 2
bensmittelsicherheit ist zuständig für die Durchfüh-
rung der Aufgaben nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a Änderung der Käseverordnung
und b der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Euro- Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-
päischen Parlaments und des Rates vom chung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt ge-
10. November 2003 über Raucharomen zur tatsäch- ändert durch Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung vom
lichen oder beabsichtigten Verwendung in und auf 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799), wird wie folgt
Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 309 S. 1).“ geändert:
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006
1. In § 3 Abs. 3a werden die Wörter „Verbraucher im Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
ständegesetzes“ durch die Wörter „Verbraucherinnen e) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1
und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebens- Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. degesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1
2. § 23 wird wie folgt gefasst: Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
„§ 23 mittelgesetzbuches“.
Zulassung von Zusatzstoffen f) Im neuen Absatz 5 werden die Angabe „1a bis 3a“
durch die Angabe „2 bis 4“ und die Angabe „§ 53
Als Zusatz beim Herstellen und Behandeln von Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
Käse und Erzeugnissen aus Käse wird zur äußerlichen degesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des
Anwendung frisch entwickelter Rauch aus naturbe- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ er-
lassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Na- setzt.
delholzsamenständen, auch unter Verwendung von
g) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2
Gewürzen, zugelassen. Der durchschnittliche Gehalt
Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-
so geräucherter Erzeugnisse oder der unter Verwen-
gegenständegesetzes“ ersetzt durch die Angabe
dung geräucherter Lebensmittel hergestellten Er-
„§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel-
zeugnisse an Benzo(a)pyren darf ein Mikrogramm
und Futtermittelgesetzbuches“.
pro Kilogramm (1 µg/kg) nicht überschreiten. Beim
gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Kä- h) Im neuen Absatz 7 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1
se, der dazu bestimmt ist, in den Verkehr gebracht zu Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
werden, und von Erzeugnissen aus Käse mit dem gesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2
gleichen Bestimmungszweck dürfen Zusatzstoffe Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
nach Satz 1 über die in Satz 2 festgesetzte Höchst- mittelgesetzbuches“.
menge hinaus nicht verwendet werden. Die Zusatz- i) Im neuen Absatz 8 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2
stoff-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.“ Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
3. § 30 wird wie folgt geändert: gesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2
Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2,
mittelgesetzbuches“.
Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 58 4. Anlage 3 wird aufgehoben.
Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches“. Artikel 3
b) Die bisherigen Absätze 1a, 2 und 3a bis 7 werden Neubekanntmachung
die neuen Absätze 2 bis 8. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
c) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- der Aromenverordnung und der Käseverordnung in der
gesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter- sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
mittelgesetzbuches“.
Artikel 4
d) Im neuen Absatz 3 werden die Angabe „§ 23 Satz 2“
durch die Angabe „§ 23 Satz 3“ und die Angabe Inkrafttreten
„§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gegenständegesetzes“ durch die Angabe „§ 59 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Februar 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 427
Verordnung
zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes
und zur Änderung anderer Verordnungen
Vom 23. Februar 2006
Auf Grund des § 72 Abs. 4, des § 80 Nr. 1 sowie des 8. der Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit das Kalender-
§ 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeam- jahr oder ein ähnlich bestimmter Zeitraum von zwölf
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Monaten, in dem ein Über- oder Unterschreiten der
31. März 1999 (BGBl. I S. 675), von denen § 72 Abs. 4 regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszuglei-
durch Artikel 19a des Gesetzes vom 19. Februar 2006 chen ist,
(BGBl. I S. 334) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit 9. der Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmit-
§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der telbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeit-
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) ausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, da-
verordnet die Bundesregierung: bei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei
Stunden als Gleittag,
Artikel 1 10. das Blockmodell die Zusammenfassung der Freistel-
Verordnung lung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeit-
über die Arbeitszeit beschäftigung,
der Beamtinnen und Beamten des Bundes 11. die Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des
(Arbeitszeitverordnung – AZV) Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort
zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
§1 12. der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne stän-
dig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer
Geltungsbereich
vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um
Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beam- im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei
ten des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitre- Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
gelungen gelten. Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und 13. der Schichtdienst der Dienst nach einem Schicht-
Ehrenbeamte. Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
auf Widerruf ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem
Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind. Monat vorsieht,
14. der Wechselschichtdienst der Dienst, für den nach
§2
einem Schichtplan der regelmäßige Wechsel der täg-
Begriffsbestimmungen lichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde
Im Sinne dieser Verordnung ist Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag
und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gear-
1. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die inner- beitet wird) vorgesehen ist, wenn dabei in je fünf
halb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbrin- Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststun-
gende wöchentliche Arbeitszeit, den in dem dienstplanmäßigen oder betriebsüb-
2. der Arbeitstag grundsätzlich der Werktag, lichen Nachtdienst zu leisten sind,
15. der Nachtdienst ein Dienst, der mehr als zwei Stun-
3. die Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und
den in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr umfasst.
Beamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht
dafür bereithalten müssen,
§3
4. der Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter
Ort, an dem Dienst zu leisten ist, (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt
41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwer-
5. die gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit die Arbeits- behinderte Beamte können eine Verkürzung der regel-
zeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden be-
Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen antragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,
selbst bestimmen können,
1. die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhal-
6. die Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täg- ten,
lichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beam-
2. zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehepartnerin
tinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend
oder ein Ehepartner, eine Lebenspartnerin oder ein
sein müssen,
Lebenspartner oder ein Kind gehört, bei der oder bei
7. die Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen dem Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschrif-
Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Abspra- ten des Bundes, nach § 18 des Elften Buches Sozial-
che der Beamtinnen und Beamten sichergestellt gesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutach-
wird, ten festgestellt worden ist.
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006
Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzun- dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Abs. 3
gen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet Buchstabe c und e sowie Abs. 4 der Richtlinie 2003/88/
mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
nicht mehr vorliegen. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeits-
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und zeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) dies erfordern.
Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich
anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nach- §6
weise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dienstfreie Tage
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1
bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeit- (1) Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind grund-
beschäftigung verkürzt. sätzlich dienstfrei. Soweit dienstliche Gründe es erfor-
dern, kann an diesen Tagen und an Sonntagen und ge-
(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei setzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet wer-
Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit ei- den.
ner Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Pro-
zent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen (2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und
Gründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden. der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann die Be-
amtin oder der Beamte freiwillig sonnabends Dienst leis-
(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt ten. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis zur
sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Erteilung der Zustimmung auf andere Behörden übertra-
Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Ar- gen.
beitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Be-
amtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt §7
sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und
wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet Gleitende Arbeitszeit
werden muss. (1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann kann die oberste Dienstbehörde gleitende Arbeitszeiten
ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Be- ermöglichen. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils er-
dürfnisse dies erfordern. forderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und
Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicher-
(5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen zustellen.
Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwin-
gender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die (2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der
durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Sie- früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind
bentageszeitraum nicht überschreiten. festzulegen.
(3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten
§4 festzulegen. Soweit dienstliche Gründe es zulassen,
Regelmäßige tägliche Arbeitszeit kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden. Über
die Kernarbeitszeit oder Funktionszeit hinaus ist die
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Be- dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten
ginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stun- durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, so-
den einschließlich der Pausen nicht überschritten wer- weit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert. Die Kern-
den. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige täg- arbeitszeit ist bei Teilzeitbeschäftigung individuell fest-
liche Arbeitszeit innerhalb dieser Grenzen individuell zulegen.
festzulegen.
(4) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentli-
§5 chen Arbeitszeit sind bis zu höchstens 40 Stunden zu-
lässig. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen
Ruhepausen und Ruhezeit wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb
(1) Ruhepausen werden außer bei Wechselschicht- des Abrechnungszeitraums auszugleichen. In den nächs-
dienst nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. ten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden
(2) Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden übertragen werden.
durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu (5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu
unterbrechen. Nach mehr als neun Stunden beträgt die zwölf Gleittage in Betracht. Wenn es dienstlichen Belan-
Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen kön- gen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen
nen in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen
werden. werden. Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten
(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfal-
von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro lende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist. Für Auslands-
Siebentageszeitraum ist zusätzlich eine zusammenhän- vertretungen können Ausnahmen von der Notwendigkeit
gende Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. Für der automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden.
die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von (6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch
14 Tagen. halbe Gleittage zugelassen werden. Außerdem können
(4) Wenn dienstliche Gründe es zwingend erfordern, unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen
kann eine Ausnahme von Absatz 2 zugelassen und an- persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der
geordnet werden, dass Beamtinnen und Beamte sich in Kernarbeitszeit genehmigen.
den Pausen zur Dienstleistung bereithalten müssen. Von (7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und
Absatz 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 429
fassen. Von der automatisierten Erfassung können in 2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienst-
Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten reisen unterbrochen wird.
sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalender- (2) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der
monats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen
oberste Dienstbehörde legt fest, ob die Daten entweder Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt,
spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrech- falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger
nungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf ist als die Berücksichtigung der individuellen Regelar-
des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu beitszeit. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung
löschen sind. auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienst-
(8) Verstöße gegen Gleitzeitregelungen dürfen den freien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem
jeweils zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden. Da- anderen Tag zeitnah getauscht werden.
rüber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten aus- (3) Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regel-
schließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes mäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anre-
die Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter chenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insge-
mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als samt 15 Stunden, ist innerhalb von zwölf Monaten auf
20 Stunden oder negative Salden von mehr als zehn Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden
Stunden ergeben. Daten nach Satz 2 dürfen nicht für Zeit bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewäh-
eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des ren. Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleit-
Verhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendet wer- zeitkonto gutgeschrieben. Der Antrag ist spätestens am
den. Ende des folgenden Kalendermonats zu stellen.
§8 § 12
Schichtdienst Rufbereitschaft
Sind die Dienststunden so festgelegt, dass die regel- Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat
mäßige tägliche Arbeitszeit von Beamtinnen oder Beam- die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit
ten überschritten wird, sind sie durch Schichtdienst ein- hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Ruf-
zuhalten. Von Schichtdienst soll abgesehen werden, bereitschaft, wird innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel
wenn die Überschreitung im Rahmen der gleitenden der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei fest-
Arbeitszeit ausgeglichen werden kann. stehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und
bei gleitender Arbeitszeit dem Gleitzeitkonto gutge-
§9 schrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe
Zusammenfassung der Freistellung entgegenstehen.
von der Arbeit bei Teilzeitbeschäftigung
§ 13
(1) Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
Bereitschaftsdienst
kann bei Teilzeitbeschäftigung die Zeit einer Freistellung
bis zu drei Monaten zusammengefasst werden. Wird die Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige tägliche
Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäf- Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
tigung gelegt, darf sie bis zu einem Jahr zusammenge- entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemes-
fasst werden. sen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugs-
zeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Ar-
(2) Eine Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis
beitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht über-
zum Beginn des Ruhestandes erstreckt, kann im Block-
schreiten.
modell bewilligt werden, wenn die Freistellung an das
Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird
§ 14
und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenste-
hen. Nachtdienst
(1) Die Gestaltung von Nachtdienst muss der beson-
§ 10 deren Beanspruchung der Arbeitskraft Rechnung tragen.
Arbeitsplatz Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von
zwölf Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro 24-
Bei mobilem Arbeiten kann von der Dienstleistungs- Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.
pflicht am Arbeitsplatz abgewichen werden, soweit
(2) Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung
verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem
§ 11
der Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht
Dienstreisen mehr als acht Stunden betragen.
(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von
Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. § 15
Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regel- Ausnahmen
mäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. bei spezifischen Tätigkeiten
Reisezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch Soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tä-
als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit tigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des
1. sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollekti-
anfallen oder ver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung von
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006
Regelungen dieser Verordnung zwingend entgegenste- 1. In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Tage, die nach § 1
hen, kann von dieser Verordnung abgewichen werden. In Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung“ durch die Angabe
diesen Ausnahmefällen ist gleichwohl dafür Sorge zu „gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und
tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richt- Silvester, soweit diese“ ersetzt.
linie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die
2. Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitneh- „Für Professorinnen und Professoren sowie Junior-
mer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) eine größtmög- professorinnen und Juniorprofessoren an Hochschu-
liche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheits- len und Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfach-
schutz der Beamtinnen und Beamten gewährleistet ist. schulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch
die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegol-
§ 16 ten.“
Zuständigkeit
Artikel 4
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist
die oberste Dienstbehörde, soweit nichts Abweichendes Sonderurlaubsverordnung
bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Be-
§ 9 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der
fugnisse nach dieser Verordnung auf andere Behörden
Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
übertragen. Die für Teilzeitbeschäftigung notwendigen
S. 2836), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
individuellen Festsetzungen trifft die Dienstbehörde.
22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Artikel 2
1. In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils nach
Mutterschutzverordnung
dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „oder in einer
In § 4 Satz 3 der Mutterschutzverordnung in der Fas- öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Eu-
sung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 ropäischen Union“ eingefügt.
(BGBl. I S. 2828) wird die Angabe „(§§ 3, 4 und 22 der
Erschwerniszulagenverordnung)“ durch die Angabe 2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einrichtung“ die
„(§§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung)“ Wörter „oder einer öffentlichen Einrichtung eines Mit-
ersetzt. gliedstaates der Europäischen Union“ eingefügt.
Artikel 3 Artikel 5
Erholungsurlaubsverordnung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I Gleichzeitig tritt die Arbeitszeitverordnung in der Fas-
S. 2831), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom sung der Bekanntmachung vom 11. November 2004
27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden (BGBl. I S. 2844), geändert durch die Verordnung vom
ist, wird wie folgt geändert: 11. November 2005 (BGBl. I S. 3161), außer Kraft.
Berlin, den 23. Februar 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 431
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Zivilprozessordnung
Vom 14. Februar 2006
Die Bekanntmachung der Neufassung der Zivilprozessordnung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 794 Abs. 1 Nr. 3a ist das Wort „sowie“ durch das Wort „soweit“ und das
Wort „soweit“ durch das Wort „sowie“ zu ersetzen.
2. Die Fußnote zu § 850f ist wie folgt zu fassen:
„Die Beträge haben sich infolge der Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfän-
dungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) geändert:
1) 2 985 Euro; 2) 678,70 Euro; 3) 131,25 Euro.“
Berlin, den 14. Februar 2006
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Gerd Josef Nettersheim
Hinweis auf Verkündungen im elektronischen Bundesanzeiger
Gemäß § 86 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1260) bzw. § 73 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)
wird auf folgende im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen
nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
19. 2. 2006 Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügel-
pest bei wild lebenden Vögeln (Wildvogel-Geflügelpestschutzver-
ordnung) eBAnz AT8 2006 V1 21. 2. 2006
FNA: neu: 7831-1-41-38