334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
Erstes Gesetz
über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 19. Februar 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1618) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 1
Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes
über die Volksentscheide auf Grund Aufhebung der Verordnung
der nach Artikel 29 Abs. 2 GG in den über die Bewährungsanforderungen
Ländern Rheinland-Pfalz und Niedersachsen für die Einstellung von Bewerbern
zustande gekommenen Volksbegehren aus der öffentlichen Verwaltung im
Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis
(101-7)
(105-6)
Das Gesetz über die Volksentscheide auf Grund der
Die Verordnung über die Bewährungsanforderungen
nach Artikel 29 Abs. 2 GG in den Ländern Rheinland-Pfalz
für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen
und Niedersachsen zustande gekommenen Volksbegeh-
Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenver-
ren vom 25. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2877) wird auf-
hältnis vom 9. Januar 1991 (BGBl. I S. 123) wird aufge-
gehoben.
hoben.
Artikel 2 Artikel 4
Auflösung des Aufhebung des Gesetzes
Gesetzes zur Änderung des zur Regelung des Verhältnisses von
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes Kriegsfolgengesetzen zum Einigungsvertrag
(102-9) (105-9)
Die Artikel 3 bis 5 des Gesetzes zur Änderung des Das Gesetz zur Regelung des Verhältnisses von
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom Kriegsfolgengesetzen zum Einigungsvertrag vom
20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714), das durch 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2270), geändert durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 335
Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I Artikel 11
S. 2094), wird aufgehoben.
Aufhebung der
Verordnung über die Auszahlung
Artikel 5 des Ehrensoldes für Träger höchster
Auflösung des Dreizehnten Gesetzes Kriegsauszeichnungen des Ersten Weltkrieges
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
(1133-1)
(111-1/6)
Die Verordnung über die Auszahlung des Ehrensoldes
Die Artikel 2 und 3 des Dreizehnten Gesetzes zur für Träger höchster Kriegsauszeichnungen des Ersten
Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 15. November Weltkrieges in der im Bundesgesetzblatt Teil lII, Gliede-
1996 (BGBl. I S. 1712, 1998 I S. 3431) werden aufgeho- rungsnummer 1133-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
ben. sung wird aufgehoben.
Artikel 6
Artikel 12
Auflösung des Gesetzes
zur Änderung von Vorschriften Aufhebung der
über parlamentarische Gremien Verordnung über die Laufbahnen, das
Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis
(111-2-1) der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz
Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften (13-3)
über parlamentarische Gremien vom 28. April 1995
(BGBl. I S. 582) wird aufgehoben. Die Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetz-
tenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im
Artikel 7 Bundesgrenzschutz vom 20. Juni 1969 (BGBl. I S. 640)
wird aufgehoben.
Auflösung des Gesetzes
zur Aussetzung der Vorschriften
über die repräsentative Wahlstatistik Artikel 13
für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag
Auflösung des Zweiten Gesetzes
(111-10) zur Änderung beamtenrechtlicher
Die Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Aussetzung der und besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vorschriften über die repräsentative Wahlstatistik für die (2030-1-2)
Wahl zum 14. Deutschen Bundestag vom 25. August
1998 (BGBl. I S. 2430) werden aufgehoben. Artikel I §§ 3, 4, 5 und 5a sowie die Artikel III und VI des
Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und
besoldungsrechtlicher Vorschriften in der im Bundesge-
Artikel 8
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-1-2, veröf-
Auflösung des Zehnten Gesetzes fentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel VIII
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes des Gesetzes vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007),
sowie zur Änderung des Parteiengesetzes
welches wiederum durch Artikel 13 Nr. 1 Buchstabe e des
(112-1/1) Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065)
Artikel 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des geändert worden ist, werden aufgehoben.
Bundeswahlgesetzes sowie zur Änderung des Parteien-
gesetzes vom 8. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2141), das Artikel 14
durch das Gesetz vom 8. November 1993 (BGBl. I
Auflösung des Dritten Gesetzes
S. 1862) geändert worden ist, wird aufgehoben. zur Änderung beamtenrechtlicher
und besoldungsrechtlicher Vorschriften
Artikel 9
(2030-1-3)
Auflösung des
Sechsten Gesetzes zur Änderung des Die Artikel IX, X, XI § 2 sowie Artikel XIV des Dritten
Parteiengesetzes und anderer Gesetze Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besol-
(112-1/2) dungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965
(BGBl. I S. 1007), das zuletzt durch Artikel I § 3 Abs. 2
Artikel 6 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des und Artikel III § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1969
Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar (BGBl. I S. 365) geändert worden ist, werden aufgehoben.
1994 (BGBl. I S. 142) wird aufgehoben.
Artikel 15
Artikel 10
Änderung des Gesetzes Änderung des Fünften Gesetzes
über Titel, Orden und Ehrenzeichen zur Änderung beamtenrechtlicher
und besoldungsrechtlicher Vorschriften
(1132-1)
(2030-1-5)
§ 11 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Artikel XI § 2 sowie die Artikel XVI und XIX des Fünften
1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu- Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besol-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 dungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, wird aufgehoben. S. 848) werden aufgehoben.
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
Artikel 16 Artikel 20
Auflösung des Siebenten Auflösung des Zweiten Gesetzes
Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes
und besoldungsrechtlicher Vorschriften (2030-2-20)
(Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs)
Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 2 und Artikel 5 des
(2030-1-7)
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtenge-
Artikel III §§ 1 und 3 sowie die Artikel VIII und IX des setzes vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) werden auf-
Siebenten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher gehoben.
und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtli-
cher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. De- Artikel 21
zember 1974 (BGBl. I S. 3716) werden aufgehoben. Auflösung des
Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes
Artikel 17
(2030-2-22)
Änderung des Reformgesetzes
Die Artikel 4 und 6 des Nebentätigkeitsbegrenzungs-
(2030-1-8) gesetzes vom 21. Februar 1985 (BGBl. I S. 371) werden
Die Artikel 10 und 15 § 4 des Reformgesetzes vom aufgehoben.
24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) werden aufgehoben.
Artikel 22
Artikel 18 Aufhebung
des Gesetzes zur Einführung von
Aufhebung
Beamtenrecht des Bundes im Saarland
der Sechsten Verordnung zur
Änderung der Mutterschutzverordnung (2030-5)
(2030-2-2-1) Das Gesetz zur Einführung von Beamtenrecht des
Bundes im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Die Sechste Verordnung zur Änderung der Mutter-
Gliederungsnummer 2030-5, veröffentlichten bereinig-
schutzverordnung vom 20. Dezember 1983 (BGBl. I
ten Fassung wird aufgehoben.
S. 1494) wird aufgehoben.
Artikel 23
Artikel 19
Aufhebung der Verordnung nach
Aufhebung der § 16 des Gesetzes zur Einführung von
Verordnung zur Durchführung Beamtenrecht des Bundes im Saarland
des Deutschen Beamtengesetzes
(2030-5-1)
(2030-2-16)
Die Verordnung nach § 16 des Gesetzes zur Einfüh-
Die Verordnung zur Durchführung des Deutschen Be- rung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland in der im
amtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-5-1,
vom 28. Oktober 1950 (BGBl. I S. 733; BGBl. III 2030-2- veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
16) wird aufgehoben.
Artikel 24
Artikel 19a
Änderung des
Änderung Bundespolizeibeamtengesetzes
des Bundesbeamtengesetzes
(2030-6)
(2030-2)
Dem § 13 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der
§ 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas- Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1976
sung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden wird folgender Absatz 6 angefügt:
ist, wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Dienstzeitversorgung der vor dem 1. Juni 1967
„(4) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbe- ausgeschiedenen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf
sondere zu ihrer Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der
Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt bis dahin geltenden Fassung.“
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates. Eine Kontrolle der Einhal- Artikel 25
tung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverar-
Aufhebung der Verordnung über
beitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine die allgemeinberufliche Ausbildung der
Mitwirkung der Beamten erfordern. Die erhobenen Daten Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wah-
rung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des (2030-6-15)
gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit Die Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbil-
dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen dung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-
Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Lö- schutz vom 25. Juni 1976 (BGBl. I S. 1678) wird aufge-
schungsfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.“ hoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 337
Artikel 26 Artikel 32
Auflösung Aufhebung der
des Gesetzes zur Änderung Siebenten Verordnung zur
und Ergänzung des Dienststrafrechts Änderung der Trennungsgeldverordnung
(2031-1/1) (2032-3-10/1)
Die Artikel 3 bis 16 des Gesetzes zur Änderung und Die Siebente Verordnung zur Änderung der Tren-
Ergänzung des Dienststrafrechts in der im Bundesge- nungsgeldverordnung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2031-1/1, veröf- S. 1075) wird aufgehoben.
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 25 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Artikel 33
S. 2785) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Aufhebung der Verordnung
über die Gewährung einer örtlichen Prämie
Artikel 27
(2032-3-11)
Auflösung des
Vierten Besoldungserhöhungsgesetzes Die Verordnung über die Gewährung einer örtlichen
(2032-1-6) Prämie vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 167, 636) wird
aufgehoben.
Die §§ 1, 2 und 4 bis 6 des Vierten Besoldungserhö-
hungsgesetzes vom 13. August 1964 (BGBl. I S. 617) Artikel 34
werden aufgehoben.
Auflösung
Artikel 28 des Gesetzes zur Änderung
des Bundespolizeibeamtengesetzes
Auflösung des
Fünften Besoldungserhöhungsgesetzes (2032-7)
(2032-1-7) Die Artikel VII und IX des Gesetzes zur Änderung des
Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967 (BGBl. I
Die Artikel I bis IV des Fünften Besoldungserhöhungs- S. 518), das durch Artikel XI Abs. 2 des Gesetzes vom
gesetzes vom 23. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2118) wer- 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365) geändert worden ist, werden
den aufgehoben. aufgehoben.
Artikel 29 Artikel 35
Auflösung der Dritten Verordnung Auflösung des
zur Änderung der Verordnung zu Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes
§ 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
(2032-8-1)
(2032-1-8-6)
Die §§ 2 bis 4, § 5 Abs. 1 und die §§ 6 und 7 des Ersten
Die Artikel 2 und 3 der Dritten Verordnung zur Ände-
Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 6. Juli 1967
rung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundes-
(BGBl. I S. 629), das zuletzt durch Artikel IX § 17 Abs. 2
besoldungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I
des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) geän-
S. 2630) werden aufgehoben.
dert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 30
Artikel 36
Aufhebung der Verordnung
über die Gewährung von Weiterver- Auflösung des
pflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes
(2032-1-21) (2032-8-2)
Die Verordnung über die Gewährung von Weiterver- Artikel I § 1 Nr. 14 sowie §§ 2 und 4, die Artikel II, III und
pflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit vom IV § 1 Abs. 1 bis 4 und §§ 2 bis 5, Artikel VIII § 2 sowie die
24. November 1988 (BGBl. I S. 2143) wird aufgehoben. Artikel XII und XIII des Zweiten Besoldungsneurege-
lungsgesetzes vom 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365), das
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I
Artikel 31
S. 339) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Aufhebung der Verordnung
über die Umzugskostenvergütung bei
Artikel 37
Umzügen von Beamten in der Ständigen
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland Auflösung des
bei der Deutschen Demokratischen Republik Vierten Gesetzes zur
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
(2032-3-9)
(2032-9-4)
Die Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei
Umzügen von Beamten in der Ständigen Vertretung der Die Artikel I, II §§ 1, 2 und 4 bis 8, Artikel III Abs. 1 und
Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demo- Artikel IV des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bun-
kratischen Republik vom 2. Juli 1974 (BGBl. I S. 1435) desbesoldungsgesetzes vom 19. Juli 1968 (BGBl. I
wird aufgehoben. S. 843) werden aufgehoben.
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
Artikel 38 Artikel 44
Auflösung des Auflösung des Vierten
Siebenten Gesetzes zur Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
(2032-12-4)
(2032-9-7)
Artikel I §§ 1 bis 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6 bis 8, die
Die Artikel 1, 2 und 3 § 1 Abs. 1 sowie die Artikel 5 bis 8, Artikel II, III, und IV Nr. 7 bis 11 und Artikel V §§ 1 bis 3
14 und 15 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des des Vierten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom
Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I 6. August 1975 (BGBl. I S. 2089) werden aufgehoben.
S. 339) werden aufgehoben.
Artikel 45
Artikel 39
Auflösung des Fünften
Aufhebung der Verordnung Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes
zu Artikel II § 17 Abs. 1 Nr. 4
des Ersten Gesetzes zur (2032-12-5)
Vereinheitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern Artikel I § 1 Nr. 5 bis 9 und §§ 2 bis 4, Artikel II § 2, die
Artikel IV und V §§ 1 und 2 des Fünften Bundesbesol-
(2032-11-1-1) dungserhöhungsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I
Die Verordnung zu Artikel II § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten S. 2197) werden aufgehoben.
Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom Artikel 46
27. November 1973 (BGBl. I S. 1749) wird aufgehoben.
Auflösung des Sechsten
Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes
Artikel 40
(2032-12-6-1)
Auflösung des
Ersten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes Artikel I § 1 Nr. 5 bis 9 und §§ 2 bis 4, die Artikel III, VI
(2032-12-1) und IX §§ 1 bis 3 des Sechsten Bundesbesoldungserhö-
hungsgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I
Die §§ 1 bis 4, 5 Abs. 1 und 2, die §§ 6, 7 Abs. 2 und 3 S. 2117), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom
und § 8 des Ersten Bundesbesoldungserhöhungsgeset- 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2363) geändert worden
zes vom 17. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2001) werden ist, werden aufgehoben.
aufgehoben.
Artikel 47
Artikel 41
Auflösung des Siebenten
Aufhebung der Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes
Verordnung zur Regelung des
örtlichen Sonderzuschlages für Hamburg (2032-12-7 )
(2032-12-1-1) Artikel I § 1 Nr. 6 bis 11 und §§ 2 bis 4, die Artikel III
und VIII §§ 1 bis 3 des Siebenten Bundesbesoldungser-
Die Verordnung zur Regelung des örtlichen Sonder-
höhungsgesetzes vom 20. März 1979 (BGBl. I S. 357)
zuschlages für Hamburg vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I
werden aufgehoben.
S. 3631) wird aufgehoben.
Artikel 48
Artikel 42
Auflösung des Bundesbesoldungs-
Auflösung des Zweiten
und -versorgungserhöhungsgesetzes 1979
Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes
(2032-12-2) (2032-12-8-1)
Artikel I §§ 1 bis 4, 5 Abs. 1 und 2 und § 6 sowie Artikel I § 1 Nr. 5 bis 9 und §§ 2 bis 4 sowie Artikel V § 2
Artikel III § 2, Artikel IV § 3 Abs. 2 und die Artikel V bis VIII des Bundesbesoldungs- und -versorgungserhöhungs-
des Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom gesetzes 1979 vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1285) werden
5. November 1973 (BGBl. I S. 1569) werden aufgehoben. aufgehoben.
Artikel 43 Artikel 49
Auflösung des Dritten Auflösung des Bundesbesoldungs-
Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes und -versorgungserhöhungsgesetzes 1980
(2032-12-3) (2032-12-8-2)
Artikel I §§ 1 bis 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6 und 7 und die Die Abschnitte I, II und IV sowie § 13 des Bundes-
Artikel IV, V und VI § 1 des Dritten Bundesbesoldungs- besoldungs- und -versorgungserhöhungsgesetzes 1980
erhöhungsgesetzes vom 26. Juli 1974 (BGBl. I S. 1557) vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1439) werden aufgeho-
werden aufgehoben. ben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 339
Artikel 50 1988 vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2363, 1989 I
Auflösung des Bundesbesoldungs- S. 254) werden aufgehoben.
und -versorgungsanpassungsgesetzes 1981
Artikel 57
(2032-12-9)
Änderung des Bundesbesoldungs-
Die Abschnitte I und II sowie § 10 des Bundesbesol- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991
dungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1981
vom 21. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1465) werden auf- (2032-12-16)
gehoben. Artikel 1 §§ 1 bis 5, Artikel 2 § 3 sowie Artikel 10 § 2 des
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsge-
Artikel 51 setzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266) wer-
Auflösung des Bundesbesoldungs- den aufgehoben.
und -versorgungsanpassungsgesetzes 1982
Artikel 58
(2032-12-10)
Auflösung des Bundesbesoldungs-
§ 1 Nr. 1, die §§ 2, 3 Abs. 1 bis 6 und die §§ 4 bis 9 des und -versorgungsanpassungsgesetzes 1992
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsge-
setzes 1982 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1835) (2032-12-17)
werden aufgehoben. Artikel 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
anpassungsgesetzes 1992 vom 23. März 1993 (BGBl. I
Artikel 52 S. 342) wird aufgehoben.
Aufhebung des Bundesbesoldungs-
und -versorgungsanpassungsgesetzes 1983 Artikel 59
(2032-12-11) Auflösung des Bundesbesoldungs-
und -versorgungsanpassungsgesetzes 1993
Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas-
sungsgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I (2032-12-18)
S. 1857, 1870) wird aufgehoben. Artikel 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
anpassungsgesetzes 1993 vom 20. Dezember 1993
Artikel 53 (BGBl. I S. 2139) wird aufgehoben.
Aufhebung des Bundesbesoldungs-
und -versorgungsanpassungsgesetzes 1985 Artikel 60
(2032-12-12) Auflösung des Bundesbesoldungs-
und -versorgungsanpassungsgesetzes 1994
Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas-
sungsgesetz 1985 vom 25. Februar 1985 (BGBl. I (2032-12-19)
S. 431) wird aufgehoben. Artikel 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
anpassungsgesetzes 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I
Artikel 54 S. 2229, 2440), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom
Auflösung des Bundesbesoldungs- 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist,
und -versorgungsanpassungsgesetzes 1986 wird aufgehoben.
(2032-12-13)
Artikel 61
Die §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 sowie die §§ 5 und 7 des
Änderung des Bundesbesoldungs-
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsge- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995
setzes 1986 vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1072), das
durch Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 6. August 1987 (2032-12-20)
(BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden aufgeho- Artikel 3 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungs- und
ben. -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. De-
zember 1995 (BGBl. I S. 1942) wird aufgehoben.
Artikel 55
Auflösung des Bundesbesoldungs- Artikel 62
und -versorgungsanpassungsgesetzes 1987 Auflösung des Bundesbesoldungs-
(2032-12-14) und -versorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997
Die Artikel 1 und 6 §§ 2 bis 4 des Bundesbesoldungs- (2032-12-21)
und -versorgungsanpassungsgesetzes 1987 vom Die Artikel 1, 2 und 5 sowie Artikel 10 §§ 1 und 2 des
6. August 1987 (BGBl. I S. 2062), das durch Artikel 2 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsge-
der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) setzes 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590)
geändert worden ist, werden aufgehoben. werden aufgehoben.
Artikel 56 Artikel 63
Auflösung des Bundesbesoldungs- Änderung des Bundesbesoldungs-
und -versorgungsanpassungsgesetzes 1988 und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998
(2032-12-15) (2032-12-22)
Die Artikel 1 und 2 § 2 sowie Artikel 10 § 3 des Bundes- Die Artikel 1 und 2 Abs. 1 bis 3 des Bundesbesol-
besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes dungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 vom
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), das durch Artikel 2 des Artikel 70
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834)
Auflösung des Dritten Gesetzes
geändert worden ist, werden aufgehoben.
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 64 (2032-19)
Änderung des Bundesbesoldungs- Die Artikel 2 und 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung
und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 4 Nr. 1 des
(2032-12-23) Gesetzes vom 6. August 1987 (BGBl. I S. 2062) geändert
Die Artikel 1 bis 4 des Bundesbesoldungs- und -ver- worden ist, werden aufgehoben.
sorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19. November
1999 (BGBl. I S. 2198) werden aufgehoben. Artikel 71
Auflösung des Fünften Gesetzes zur
Artikel 65 Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Auflösung des Bundesbesoldungs- (2032-20)
und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000
Die Artikel 2, 8, 9, 13 und 20 §§ 1 bis 3 und §§ 5 bis 9
(2032-12-24) des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrecht-
licher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967)
Die Artikel 1 und 2 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die Artikel 3
werden aufgehoben.
und 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas-
sungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618)
werden aufgehoben. Artikel 72
Auflösung der
Artikel 66 Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung
Auflösung des Gesetzes zur (2032-23/1)
Änderung besoldungsrechtlicher und
versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 Artikel 2 der Besoldungsübergangs-Änderungsver-
ordnung vom 6. Januar 1993 (BGBl. I S. 60) wird auf-
(2032-15) gehoben.
Die Artikel 10, 12 und 14 des Gesetzes zur Änderung
besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vor- Artikel 73
schriften 1980 vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1509) Änderung des
werden aufgehoben. Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes
(2032-25)
Artikel 67
Artikel 11 des Sechsten Besoldungsänderungsgeset-
Auflösung des Gesetzes zur
Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften zes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), das zuletzt
durch Artikel 21 Abs. 7 des Gesetzes vom 10. September
(2032-16) 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
Artikel III des Gesetzes zur Änderung besoldungs-
rechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I
S. 1916) wird aufgehoben. Artikel 74
Änderung des Zweiten Gesetzes
Artikel 68 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
(Angehörige des öffentlichen
Auflösung des Dritten Gesetzes zur Dienstes in Landesparlamenten)
Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
(2034-7)
(2032-17)
Die Artikel 10 und 12 des Zweiten Gesetzes zur Än-
Die Artikel IV und V des Dritten Gesetzes zur Änderung derung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten) vom
1984 (BGBl. I S. 1710) werden aufgehoben. 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1301) werden aufgehoben.
Artikel 69 Artikel 75
Auflösung des Vierten Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Änderung
Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes
(2032-18) (2035-4-3)
Die Artikel 4, 5 und 9 des Vierten Gesetzes zur Ände- Das Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertre-
rung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. De- tungsgesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2746)
zember 1985 (BGBl. I S. 2466) werden aufgehoben. wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 341
Artikel 76 Artikel 82
Aufhebung des Aufhebung der Verordnung über die
Gesetzes über Amtszeiten von Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst
Personalvertretungen und Jugend- und herangezogenen Personen und über
Auszubildendenvertretungen im Bundesdienst die Erstattung fortgewährter Leistungen
(2035-4-4)
(215-3)
Das Gesetz über Amtszeiten von Personalvertretun-
gen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Die Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum
Bundesdienst vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über
2689), geändert durch Artikel 12 Abs. 15 des Gesetzes die Erstattung fortgewährter Leistungen in der im Bun-
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird aufge- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 215-3, ver-
hoben. öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 47 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
Artikel 77 (BGBl. I S. 2954), wird aufgehoben.
Aufhebung
des Reichsleistungsgesetzes Artikel 83
(214-1-a) Aufhebung des Gesetzes
Das Reichsleistungsgesetz in der Fassung der Be- zur Durchführung des Reichskonkordats
kanntmachung vom 1. September 1939 (RGBl. I
(222-1-1)
S. 1645; BGBl. III 214-1-a) wird aufgehoben.
Das Gesetz zur Durchführung des Reichskonkordats
Artikel 78 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Aufhebung der Ersten Durchführungs- 222-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-
verordnung zum Reichsleistungsgesetz gehoben.
– Bestimmung der
kreisangehörigen Gemeinden und der
Artikel 84
zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte –
(214-1-1-a) Aufhebung
der Verordnung zur Umsiedlung
Die Erste Durchführungsverordnung zum Reichsleis- von Vertriebenen aus Flüchtlingslagern
tungsgesetz – Bestimmung der kreisangehörigen Ge- und Notwohnungen in den Ländern Bayern,
meinden und der zuständigen Behörden und Verwal- Niedersachsen und Schleswig-Holstein
tungsgerichte – vom 23. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2075;
BGBl. III 214-1-1-a) wird aufgehoben. (240-6)
Die Verordnung zur Umsiedlung von Vertriebenen aus
Artikel 79 Flüchtlingslagern und Notwohnungen in den Ländern
Aufhebung der Zweiten Durch- Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in der
führungsverordnung zum Reichsleistungsgesetz im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-6,
(214-1-2-a) veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Die Zweite Durchführungsverordnung zum Reichs-
leistungsgesetz vom 31. März 1941 (RGBl. I S. 180; Artikel 85
BGBl. III 214-1-2-a) wird aufgehoben.
Aufhebung der Verordnung
zur Umsiedlung von Vertriebenen und
Artikel 80 Flüchtlingen aus überbelegten Ländern
Aufhebung der Dritten Durch-
führungsverordnung zum Reichsleistungsgesetz (240-7)
(214-1-3-a) Die Verordnung zur Umsiedlung von Vertriebenen und
Flüchtlingen aus überbelegten Ländern in der im Bun-
Die Dritte Durchführungsverordnung zum Reichsleis-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-7, ver-
tungsgesetz vom 27. November 1944 (RGBl. I S. 331;
öffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
BGBl. III 214-1-3-a) wird aufgehoben.
Artikel 81 Artikel 86
Aufhebung der Verordnung Aufhebung der Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung zur Umsiedlung aus überbelegten Ländern
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 12 des Gesetzes über den Zivilschutz (240-8)
(215-1-1) Die Verordnung zur Umsiedlung aus überbelegten
Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfol- Ländern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 nummer 240-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
des Gesetzes über den Zivilschutz vom 21. Januar 1988 geändert durch die Verordnung vom 23. November 1964
(BGBl. I S. 118) wird aufgehoben. (BGBl. I S. 928), wird aufgehoben.
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
Artikel 87 sentativer Grundlage (Mikrozensus) im Jahre 1984 vom
Aufhebung 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1679) wird aufgehoben.
der Ersten Verordnung zur
Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes Artikel 93
(241-1-1) Aufhebung der
Statistikbereinigungsverordnung
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-
evakuiertengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, (29-18)
Gliederungsnummer 241-1-1, veröffentlichten bereinig- Die Statistikbereinigungsverordnung vom 14. Sep-
ten Fassung wird aufgehoben. tember 1984 (BGBl. I S. 1247), zuletzt geändert durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I
Artikel 88 S. 2555), wird aufgehoben.
Aufhebung
der Zweiten Verordnung zur Artikel 94
Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes
Auflösung des Gesetzes
(241-1-2) zur Aufhebung des Aufnahmegesetzes
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes- (621-1-LDV 2-1)
evakuiertengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 241-1-2, veröffentlichten bereinig- Artikel 1 § 2 und Artikel 5 des Gesetzes zur Aufhebung
ten Fassung wird aufgehoben. des Aufnahmegesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I
S. 1142) werden aufgehoben.
Artikel 89
Artikel 95
Aufhebung des Gesetzes
über eine Statistik des Personals, Auflösung der
der Dienstbezüge, Vergütungen Zweiten Verordnung zur Änderung
und Löhne im öffentlichen Dienst der Ersten Verordnung zum Waffengesetz
(29-5) (7133-3-2-4/1)
Das Gesetz über eine Statistik des Personals, der Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember
Dienst vom 15. Mai 1968 (BGBl. I S. 385) wird aufgeho- 1986 (BGBl. I S. 2701) wird aufgehoben.
ben.
Artikel 96
Artikel 90
Aufhebung der Verordnung
Aufhebung des Gesetzes zur über die Übergangsregelung aus
Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- Anlass des Außerkrafttretens der
und Arbeitsstättenzählung 1975 Sechsten Verordnung zum Waffengesetz
(29-9) (7133-3-2-11)
Das Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Woh- Die Verordnung über die Übergangsregelung aus An-
nungs- und Arbeitsstättenzählung 1975 vom 3. Mai 1974 lass des Außerkrafttretens der Sechsten Verordnung zum
(BGBl. I S. 1039) wird aufgehoben. Waffengesetz vom 25. Mai 1999 (BGBl. I S. 1043) wird
aufgehoben.
Artikel 91
Aufhebung Artikel 97
der Verordnung zur Aussetzung
Auflösung der Zweiten
der Bundesstatistik über die Bevölkerung
Verordnung zur Änderung der Ersten
und das Erwerbsleben auf repräsentativer
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Grundlage (Mikrozensus) im Jahre 1983
(29-17-1) (7134-2-1/1)
Die Verordnung zur Aussetzung der Bundesstatistik Die Artikel 2 und 4 der Zweiten Verordnung zur Ände-
über die Bevölkerung und das Erwerbsleben auf reprä- rung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom
sentativer Grundlage (Mikrozensus) im Jahre 1983 vom 20. Juni 1983 (BGBl. I S. 741, 937) werden aufgehoben.
20. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1493) wird aufgehoben.
Artikel 98
Artikel 92 Aufhebung der
Aufhebung Verordnung über die Einführung
der Verordnung zur Aussetzung der mitteleuropäischen Sommerzeit
der Bundesstatistik über die Bevölkerung für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001
und das Erwerbsleben auf repräsentativer (7141-7-9)
Grundlage (Mikrozensus) im Jahre 1984
Die Verordnung über die Einführung der mitteleuropäi-
(29-17-2) schen Sommerzeit für die Jahre 1998, 1999, 2000 und
Die Verordnung zur Aussetzung der Bundesstatistik 2001 vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2471) wird auf-
über die Bevölkerung und das Erwerbsleben auf reprä- gehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 343
Artikel 99 Artikel 100
Auflösung des Gesetzes Inkrafttreten
zur Änderung des Beschussgesetzes
(7144-1-3) (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des
Beschussgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I (2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 2
S. 1333) werden aufgehoben. und 47 mit Ablauf des 31. Juli 2006 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Februar 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
Bekanntmachung
der Neufassung der Saatgutverordnung
Vom 8. Februar 2006
Auf Grund des Artikels 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Saatgutver-
ordnung vom 11. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2971) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nach-
stehend der Wortlaut der Saatgutverordnung in der seit dem 19. Oktober 2005
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I
S. 946),
2. den am 13. Oktober 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2588),
3. den am 29. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
21. März 2002 (BGBl. I S. 1146),
4. die am 24. April 2003 in Kraft getretene Verordnung vom 11. April 2003
(BGBl. I S. 521),
5. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1933),
6. die am 19. Oktober 2005 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6, des § 9 Abs. 1 und des
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom
20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des
Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden
sind, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationser-
lass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),
zu 4. des § 5 Abs. 1 Nr. 6 und des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Saatgutver-
kehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 27 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146) geän-
dert worden sind,
zu 5. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3, 3a und 6, des § 22 Abs. 1
Nr. 1 und 4 und Abs. 2 und des § 25 des Saatgutverkehrsgesetzes vom
20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146) geändert worden sind,
zu 6. des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673).
Bonn, den 8. Februar 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 345
Verordnung
über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten*)
(Saatgutverordnung)
Abschnitt 1 a) Basissaatgut weiß,
Allgemeine Vorschriften b) Zertifiziertem Saatgut blau, bei Verbund-
und Zertifiziertem sorten mit einem von
§1 Saatgut erster Generation links unten nach
rechts oben verlau-
Anwendungsbereich
fenden 5 mm breiten
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Saatgut grünen Diagonal-
landwirtschaftlicher Arten außer Kartoffel und Rebe und streifen,
für Saatgut von Gemüsearten.
c) Zertifiziertem Saatgut
zweiter und dritter
§2
Generation rot,
Begriffsbestimmungen
d) Standardsaatgut dunkelgelb,
Im Sinne dieser Verordnung sind
e) Handelssaatgut braun,
1. Monogermsaatgut: genetisch einkeimiges Saatgut
von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe; f) Vorstufensaatgut weiß mit einem von
2. Präzisionssaatgut: auf technischem Weg einkeimig links unten nach
gemachtes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe rechts oben verlau-
und Roter Rübe; fenden 5 mm breiten
violetten Diagonal-
3. Saatgutmischung: Mischung von Saatgut verschie- streifen,
dener Arten, Sorten oder Kategorien;
g) Saatgutmischungen grün;
3a. Verbundsorte: Gemenge aus Zertifiziertem Saatgut
einer zugelassenen bestäuberabhängigen Hybride 5. Schadinsekten: lebende Insekten, die an Saatgut
mit Zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer zuge- schädigend auftreten;
lassener Bestäuber, die in einem bei der Zulassung
6. OECD-System: jeweiliges System der Organisation
der bestäuberabhängigen Hybride festgelegten Ver-
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
hältnis gemischt worden sind, bei dem durch ent-
(OECD)
sprechende Behandlung mindestens einer der Kom-
ponenten sichergestellt ist, dass die Komponenten a) für die sortenmäßige Zertifizierung von
des Gemenges farblich deutlich voneinander unter-
aa) Getreidesaatgut (außer Maissaatgut),
scheidbar sind;
3b. bestäuberabhängige Hybride: männlich sterile bb) Maissaatgut,
Hybride als Komponente einer Verbundsorte (weibli- cc) Futterpflanzen- und Ölpflanzensaatgut,
che Komponente);
dd) Runkelrüben- und Zuckerrübensaatgut,
3c. Bestäuber: Pollen abgebende Komponente einer
Verbundsorte (männliche Komponente); b) für die Kontrolle von Gemüsesaatgut, das für den
4. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Saatgut dienen- internationalen Handel bestimmt ist;
de Farbe von Etiketten, Aufdrucketiketten, Einlegern 7. Hybridität: Anteil der durch Fremdbefruchtung er-
und Klebemarken; die Kennfarbe ist bei zeugten Körner bei Saatgut von Hybridsorten, das
aus Feldbeständen erwachsen ist, die mit einem
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Gametozid behandelt worden sind.
1. Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Ver-
kehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. EG Nr. 125 S. 2298/66), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU Nr. L 14 S. 18);
§ 2a
2. Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Ver-
kehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. 125 S. 2309/66), zuletzt geän- Zertifiziertes Saatgut
dert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU Nr. L 14 S. 18);
zweiter und dritter Generation
3. Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Ver-
kehr mit Betarübensaatgut (ABl. EG Nr. L 193 S. 12), zuletzt geän-
dert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU Nr. L 14 S. 18);
Bei Hafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Hartweizen,
4. Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Ver-
Spelz, Weißer Lupine, Blauer Lupine, Gelber Lupine, Fut-
kehr mit Gemüsesaatgut (ABl. EG Nr. L 193 S. 33), zuletzt geändert tererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke,
durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU Nr. L 14 S. 18); Zottelwicke, monözischem Hanf, Sojabohne und Lein
5. Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Ver- darf, außer bei Hybridsorten, Zertifiziertes Saatgut zwei-
kehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. EG Nr. L 193
S. 74), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU ter Generation und bei Lein Zertifiziertes Saatgut dritter
Nr. L 14 S. 18). Generation anerkannt werden.
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
Abschnitt 2 diese Erbkomponenten bestimmte Funktionen ha-
ben (mütterlicher, väterlicher Elternteil), sind diese
Anerkennung von Saatgut jeweils anzugeben;
c) bei der Verwendung von Saatgut einer Sorte als
§3 Erbkomponente zur Erzeugung von Saatgut einer
Anerkennungsstelle Hybridsorte ferner, dass das Saatgut der als Erb-
komponente verwendeten Sorte anerkannt war; im
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerken- Falle der Verwendung einer Hybridsorte als Erb-
nungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt, komponente, dass das Saatgut dieser Sorte als
in dem das Saatgut aufwächst. Liegt eine Vermehrungs- Zertifiziertes Saatgut anerkannt war;
fläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so
kann der Antrag auf Anerkennung für Saatgut von dieser 3. bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation, dass
Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, der Feldbestand aus Zertifiziertem Saatgut erster
in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der Antrag Generation, Basissaatgut oder anerkanntem Vorstu-
ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen, wenn der fensaatgut erwächst;
Betrieb im Ausland liegt.
4. bei Zertifiziertem Saatgut dritter Generation, dass der
(2) Wird Saatgut außerhalb des Zuständigkeitsbe- Feldbestand aus Zertifiziertem Saatgut erster oder
reichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungsstel- zweiter Generation, Basissaatgut oder anerkanntem
le aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die Vorstufensaatgut erwächst.
Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Saatgut
aufbereitet wird. (4) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Saat-
gut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die
(3) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut im Falle Kategorie anzugeben, unter der das Saatgut anerkannt
des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes ist bei der worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch
Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saat- die Anerkennungsstelle anzugeben.
gut lagert.
(5) Stammt das Saatgut von Samenträgern, die aus
Stecklingen erwachsen, so ist mit dem Antrag auf Aner-
§4 kennung der Nachweis über die erfolgreiche Prüfung des
Antrag Bestandes der Stecklinge im Aussaatjahr nach § 7 Abs. 5
zu führen.
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zu dem in Anla-
ge 1 jeweils genannten Termin zu stellen. Die Anerken- (6) Wird die Prüfung des Feldbestandes durch eine
nungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn amtlich betraute Stelle in einem der in § 10 Abs. 2 Nr. 2
Besonderheiten der Saatguterzeugung oder des Verfah- des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten
rens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. Satz 1 gilt durchgeführt, so sind dem Antrag die Bescheinigung die-
nicht für Anträge auf Anerkennung von Saatgut im Falle ser Stelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorgenomme-
des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes. nen Prüfung des Feldbestandes und ein Nachweis der
Genehmigung der Saatguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 Nr. 4
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungs- des Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen.
stelle zu verwenden.
(7) Im Antrag ist anzugeben, ob die Durchführung der
(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären
Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b beantragt
1. bei Basissaatgut, wird.
a) dass der Feldbestand aus Vorstufensaatgut der
angegebenen Sorte erwächst, das nach den §5
Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung
vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach Anforderungen an die
seiner Anweisung gewonnen worden ist; Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
b) im Falle von Sorten, deren Pflanzen durch Kreu- (1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn
zung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wer-
den, ferner, dass der Feldbestand aus Saatgut der 1. die Vermehrungsfläche bei Getreide außer Mais min-
angegebenen Erbkomponenten erwächst; soweit destens 2 Hektar, bei den übrigen landwirtschaft-
diese Erbkomponenten bestimmte Funktionen lichen Arten mindestens 0,5 Hektar groß ist;
haben (mütterlicher, väterlicher Elternteil), sind 2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ord-
diese jeweils anzugeben; nungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erken-
2. bei Zertifiziertem Saatgut oder Zertifiziertem Saatgut nen lässt;
erster Generation, 3. nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist,
a) dass der Feldbestand aus Basissaatgut oder aner- dass auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen ande-
kanntem Vorstufensaatgut erwächst; rer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die
zu Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen
b) im Falle von Sorten, deren Pflanzen durch Kreu- können und
zung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wer-
den, ferner, dass der Feldbestand aus Saatgut der 4. in dem Betrieb, der Saatgut für andere vermehrt (Ver-
angegebenen Erbkomponenten erwächst; soweit mehrungsbetrieb), Saatgut
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 347
a) nur von jeweils einer Sorte einer Art oder, soweit §6
Artengruppen nach Satz 2 bestehen, einer Arten-
Anforderungen an den Feldbestand
gruppe,
und an die Beschaffenheit des Saatgutes
b) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte und Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich
c) einer Sorte nur für einen Vertragspartner aus Anlage 2. Die Anforderungen an die Beschaffenheit
des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3. Für Vorstufen-
erzeugt wird. saatgut gelten die Anforderungen für Basissaatgut ent-
sprechend.
Für die Anwendung von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden
folgende Artengruppen gebildet:
§7
1. Runkelrübe, Zuckerrübe und Rote Rübe,
Feldbestandsprüfung
2. Kohlrübe und Futterkohl, (1) Jede Vermehrungsfläche ist im Jahr der Saatguter-
3. Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, zeugung mindestens einmal vor der Ernte des Saatgutes
Wirsing und Rosenkohl, durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforde-
rungen an den Feldbestand zu prüfen.
4. Rübsen, Herbstrübe und Mairübe.
(1a) Jede Vermehrungsfläche zur Erzeugung von Vor-
(1a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforde- stufen- und Basissaatgut bei Getreide ist zusätzlich min-
rungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, destens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das
wenn auf der Vermehrungsfläche im Falle der Erzeugung Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prü-
von fen, soweit nicht mindestens eine oder mehrere zusätz-
liche Feldbesichtigungen nach Absatz 2 oder 3 vorge-
1. Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente in den schrieben sind.
letzten zwei Jahren,
(2) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von
2. Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente und von Roggen ist zusätzlich
Zertifiziertem Saatgut im letzten Jahr vor der Vermeh- 1. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen
rung kein Roggen angebaut worden ist. Erbkomponente hinsichtlich der männlich sterilen
(1b) Bei Hybridsorten von Raps und Komponenten Erbkomponente mindestens zweimal,
von Verbundsorten gelten die Anforderungen nach Ab- 2. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen
satz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Ver- Erbkomponente hinsichtlich der fertilen Erbkompo-
mehrungsfläche in den letzten fünf Jahren vor der Ver- nente und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saat-
mehrung keine Pflanzen einer anderen Art, die zu Fremd- gut mindestens einmal
befruchtung führen kann, und keine Pflanzen anderer
Sorten derselben Art sowie anderer Saatgutkategorien durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforde-
derselben Sorte angebaut worden sind. rungen an den Feldbestand zu prüfen; dies gilt nicht bei
der Erzeugung von Basissaatgut der väterlichen Erbkom-
(2) Bei Saatgut, das im Rahmen eines OECD-Systems ponente.
nach Abschnitt 7 gekennzeichnet werden soll, gelten die
(3) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder In-
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als
zuchtlinien von Mais ist zusätzlich bei der Erzeugung von
erfüllt, wenn
Basissaatgut mindestens dreimal und bei der Erzeugung
1. bei Getreide außer Mais sowie bei Gräsern, Phazelie, von Zertifiziertem Saatgut mindestens zweimal durch
Hanf, Sojabohne, Sonnenblume, Lein und Mohn in Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen
den letzten zwei Jahren, an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichti-
gung erfolgt unmittelbar vor Erscheinen der Narbenfäden
2. bei Leguminosen landwirtschaftlicher Arten in den des mütterlichen Elternteils. Ist auf der Vermehrungsflä-
letzten drei Jahren, che in einem der beiden vorangegangenen Jahre Mais
angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermeh-
3. bei Sareptasenf, Raps, Schwarzem Senf, Rübsen,
rungsbestand frei von Durchwuchs ist. Ist zur Prüfung
Ölrettich, Weißem Senf, Kohlrübe und Futterkohl in
des zulässigen Fremdbesatzes eine Prüfung der Kolben
den letzten fünf Jahren
erforderlich, so kann nach der Ernte oder auf Antrag des
vor der Vermehrung keine andere Art, die zu Fremdbe- Vermehrers unmittelbar vor der Ernte eine zusätzliche
fruchtung führen kann, keine andere Sorte derselben Art Besichtigung der Kolben vorgenommen werden.
oder Artengruppe und keine andere Kategorie derselben (3a) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von
Sorte auf der Vermehrungsfläche angebaut worden ist. Raps ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbe-
(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von sichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genehmigen, soweit keine Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichtigung
Beeinträchtigung der Saatgutqualität zu erwarten ist. Die erfolgt unmittelbar vor der Blüte, die zweite zu Beginn der
Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesonde- Blüte und die dritte am Ende der Blüte.
re darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu (4) Jede Vermehrungsfläche
machen und getrennt zu lagern sind.
1. im Überwinterungsanbau mit Kohlrübe, Futterkohl,
(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu Runkelrübe, Zuckerrübe und Arten von Öl- und Faser-
kennzeichnen. pflanzen ist zusätzlich im Herbst des Aussaatjahres,
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
2. von Hybridsorten von Sonnenblume ist zusätzlich §9
mindestens einmal zur Zeit der Blüte
Mitteilung des
durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforde- Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
rungen an den Feldbestand zu prüfen.
Die Anerkennungsstelle teilt dem Antragsteller und
(5) Bei Vermehrungsflächen mit Samenträgern aus dem Vermehrer das Ergebnis der Feldbestandsprüfung
Stecklingen setzt die Feldbestandsprüfung voraus, dass sowie das Ergebnis der Prüfung des Bestandes von
auch der Bestand der Stecklinge im Aussaatjahr mindes- Stecklingen im Ansaatjahr schriftlich mit; im Falle mehr-
tens einmal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der facher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung jedoch
Anforderungen an den Feldbestand geprüft worden ist. erst nach der letzten Besichtigung.
(6) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer
zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die § 10
Anerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der
restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn Wiederholungsbesichtigung
er deutlich abgegrenzt worden ist. (1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb
(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Feld- von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 9
bestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbe-
Feldbestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zur Erzeu- sichtigung) beantragen. Die Wiederholungsbesichtigung
gung Zertifizierten Saatgutes von Betarüben, Futterpflan- findet statt, wenn durch Darlegung von Umständen
zen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen zulassen, glaubhaft gemacht wird, dass das mitgeteilte Ergebnis
wenn sichergestellt ist, dass der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen ent-
spricht. Bei Hybridmais findet sie jedoch nicht statt, wenn
1. der Feldbestandsprüfer über die für die Durchführung
nach dem Ergebnis der Feldbesichtigung der zulässige
der Feldbestandsprüfung erforderlichen Kenntnisse
Anteil nicht entfahnter Pflanzen überschritten war.
und Fähigkeiten verfügt und
(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem
2. der Feldbestandsprüfer kein wirtschaftliches Interes-
anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwi-
se am Ergebnis der Feldbestandsprüfung hat.
schen der letzten Besichtigung und der Wiederholungs-
Die Anerkennungsstelle hat den privaten Feldbestands- besichtigung darf der Feldbestand nicht verändert wer-
prüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Durchfüh- den. § 9 gilt entsprechend.
rung der Feldbestandsprüfung unter Beachtung der Vor-
schriften dieser Verordnung besonders zu verpflichten
und die Verpflichtung aktenkundig zu machen. § 11
(8) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung des pri- Probenahme
vaten Feldbestandsprüfers zu widerrufen, wenn dieser (1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte
die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher (Probenehmer) entnimmt dem für das Inverkehrbringen
Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den zu gewerblichen Zwecken aufbereiteten und verpackten
§§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent- Saatgut die Probe für die Beschaffenheitsprüfung nach
sprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt. § 12 und für die Nachprüfung nach § 16. Bei Saatgut, das
(9) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom im Rahmen des § 12 Abs. 1b anerkannt werden soll, kann
Hundert der Vermehrungsflächen, die durch einen priva- die Probe auch aus vorgereinigter Rohware entnommen
ten Feldbestandsprüfer geprüft werden, selbst eine zu- werden. Bei Saatgut, das umhüllt (z. B. pilliert oder in-
sätzliche Feldbestandsprüfung durchzuführen. krustiert) in den Verkehr gebracht werden soll, entnimmt
der Probenehmer eine zusätzliche Probe aus dem bear-
beiteten, aber noch nicht umhüllten Saatgut zur Feststel-
§8
lung der technischen Mindestreinheit.
Mängel des Feldbestandes
(1a) Für die Nachprüfung des Basissaatguts von
(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben wer- Hybridsorten von Roggen nach § 16 entnimmt der Probe-
den können, wird auf einen spätestens drei Werktage nehmer nach dem Mischen des anerkannten Saatguts
nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Ver- der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente eine
mehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine zusätzliche Probe aus dem für das Inverkehrbringen zu
Nachbesichtigung durchgeführt. Sie wird jedoch nicht gewerblichen Zwecken verpackten Basissaatgut.
durchgeführt, wenn der Mangel durch Befall mit Schad-
organismen oder Krankheiten verursacht worden ist, die (2) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils
durch das Saatgut übertragen werden können. eine Probe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht
oder die Mindestmenge der Probe ergeben sich aus An-
(2) Die Anerkennungsstelle kann das Anerkennungs- lage 4.
verfahren fortsetzen und Voraussetzungen hierfür fest-
setzen, wenn (3) Der Probenehmer kann von Saatgut, das noch
nicht verpackt ist, Proben entnehmen, wenn die Zugehö-
1. zu erwarten ist, dass die festgestellten Mängel durch
rigkeit der jeweiligen Probe zu der Partie durch Absonde-
spätere Behandlung des Saatgutes auf ein zulässiges
rung und Kenntlichmachung der Partie bis zur endgülti-
Ausmaß zurückgeführt werden können und
gen Verschließung sichergestellt ist. Im Falle der Zusam-
2. die Durchführung dieser Behandlung bei der Prüfung menlagerung einer das Höchstgewicht einer Partie über-
der Beschaffenheit des Saatgutes nachgeprüft wer- steigenden Saatgutmenge genügt es, wenn die Zugehö-
den kann. rigkeit der Proben zu der Saatgutmenge sichergestellt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 349
(4) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den
derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent-
soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten sprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
Stelle oder Person
1. angezeigt hat, dass das Saatgut aufbereitet ist; dabei § 12
sind das voraussichtliche Gewicht der Partie und die
voraussichtliche Zahl der Packungen oder die Absicht Beschaffenheitsprüfung
des Inverkehrbringens zu gewerblichen Zwecken in
Kleinpackungen anzugeben; (1) Die Beschaffenheit wird anhand der dafür entnom-
menen Probe geprüft. Auf Antrag wird bei Getreide
2. schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich zusätzlich geprüft, ob die besonderen Voraussetzungen
aus Feldbeständen stammt, bezüglich des Freiseins von Flughafer erfüllt sind, die in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt
a) die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung
sind. Auf Antrag kann außerdem das Tausendkornge-
geeignet erwiesen haben oder
wicht festgestellt werden.
b) hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das
(1a) Für die Untersuchung der Keimfähigkeit werden
Anerkennungsverfahren nach § 8 Abs. 2 fortsetzt
aus der für die Beschaffenheitsprüfung entnommenen
und die von ihr hierfür festgesetzten Voraussetzun-
Probe 4 x 100 der reinen Körner nach dem Zufallsprinzip
gen erfüllt sind;
ausgewählt.
3. im Falle der Probenahme nach Absatz 1a schriftlich
erklärt hat, dass das Basissaatgut dem vom Züchter (1b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide kann die
für die mütterliche und väterliche Erbkomponente vor- Anerkennungsstelle auf Antrag nach § 4 Abs. 7 die Be-
gegebenen Mischungsverhältnis entspricht. schaffenheitsprüfung in der Weise durchführen, dass sie
nicht alle Partien auf Erfüllung der Anforderungen an die
(5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, Reinheit und Keimfähigkeit prüft. Die Anerkennungsstelle
wenn eine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist. hat in diesem Fall bei mindestens 20 vom Hundert der
Proben eine vollständige Beschaffenheitsprüfung durch-
(6) Im Falle eines Antrags auf Anerkennung nach § 10
zuführen.
Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entnimmt der Pro-
benehmer die Probe, wenn der Antragsteller anstelle der (2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nicht
Erklärung nach Absatz 4 Nr. 2 schriftlich erklärt hat, dass erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf
die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt, auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch
welche sich die nach § 4 Abs. 6 beigefügte Bescheini- Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass
gung bezieht. der festgestellte Mangel beseitigt ist. Dies gilt nicht für die
(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Probe- zusätzliche Prüfung bei Getreide nach Absatz 1 Satz 2.
nehmer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Probe- Ergibt im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 2 die Prüfung einer
nahme zulassen, wenn sichergestellt ist, dass aus der Saatgutmenge entnommenen Probe, dass die
Anforderungen nicht erfüllt sind, so erfüllt die gesamte
1. der private Probenehmer entweder die für die Durch- Saatgutmenge nicht die Anforderungen.
führung der Probenahme erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten durch eine Ausbildung erworben hat, (3) Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3 für
die der nach Landesrecht für die bei den Anerken- Basissaatgut außer der Anforderung an die Keimfähigkeit
nungsstellen beschäftigten Probenehmer vorge- erfüllt, darf auf Antrag auch dann als Basissaatgut oder
schriebenen Ausbildung gleichwertig ist, oder die Vorstufensaatgut anerkannt werden, wenn die Keimfä-
erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehr- higkeit 50 vom Hundert der reinen Körner oder Knäuel
gängen unter den für die amtlichen Probenehmer der nicht unterschreitet. Die Anerkennung ist mit der Auflage
Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erwor- zu verbinden, dass das Saatgut nicht zu anderen Saat-
ben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen hat, zwecken als zur weiteren Vermehrung zu gewerblichen
Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.
2. die Tätigkeit des Probenehmers durch die Anerken-
nungsstelle systematisch überwacht wird, (4) Die Anerkennungsstelle kann ein privates Labor zur
Mitwirkung bei der Durchführung der Beschaffenheits-
3. ein Probenehmer, der bei einem Saatgutunternehmen prüfung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
beschäftigt ist, nur Saatgutpartien beprobt, die für das
betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei 1. das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte
denn, zwischen Saatgutunternehmen, dem Antrag- Personal über die für die Durchführung der Beschaf-
steller und der zuständigen Anerkennungsstelle fenheitsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähig-
wurde etwas anderes vereinbart. keiten verfügt,
(8) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom 2. der für den technischen Betrieb Verantwortliche über
Hundert der Saatgutmenge, die durch einen privaten Pro- die für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors
benehmer beprobt wird, selbst zusätzliche Kontrollbe- erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
probungen durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für Proben,
die durch automatische Probenahme gewonnen werden. 3. das Labor über Räumlichkeiten und Geräte verfügt,
die für die ordnungsgemäße Prüfung geeignet sind,
(9) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines
privaten Probenehmers zu widerrufen, wenn dieser die 4. die Tätigkeit des Labors von der Anerkennungsstelle
Probenahmen wiederholt oder in nicht unerheblicher systematisch überwacht wird und
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
5. ein Labor eines Saatgutunternehmens nur Saatgut- (4) Erfüllt Saatgut, dessen Anerkennung als Basissaat-
partien untersucht, die für das betreffende Unterneh- gut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen für
men erzeugt wurden, es sei denn, zwischen Saatgut- Basissaatgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes
unternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Saatgut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstufen-
Anerkennungsstelle wurde etwas anderes vereinbart. saatgut erwachsen ist und die Anforderungen für Zertifi-
ziertes Saatgut erfüllt. Dies gilt nicht für Sorten, deren
(5) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom
Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten
Hundert der Saatgutmenge, die durch ein privates Labor
erzeugt werden.
geprüft wird, selbst eine zusätzliche Beschaffenheits-
prüfung durchzuführen.
§ 15
(6) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines
privaten Labors zu widerrufen, wenn dieses die Prüfun- Erneute Beschaffenheitsprüfung
gen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangel-
(1) Ist Saatgut von Mais nach der Anerkennung kali-
haft durchführt. Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49
briert worden, so wird es erneut auf die Einhaltung der
des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden lan-
Anforderungen an die Beschaffenheit geprüft. Ist aner-
desrechtlichen Vorschriften unberührt.
kanntes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe oder Roter
Rübe zu Präzisionssaatgut aufbereitet worden, so wird es
§ 13 auf die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffen-
Mitteilung des heit bei Präzisionssaatgut geprüft.
Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung (2) Auf Antrag entnimmt der Probenehmer eine Probe
Die Anerkennungsstelle teilt das Ergebnis der Beschaf- aus anerkanntem oder zugelassenem Saatgut zu einer
fenheitsprüfung dem Antragsteller, dem Vermehrer und erneuten Beschaffenheitsprüfung.
demjenigen, in dessen Betrieb die Probe entnommen (3) Die Prüfungen sind bei der Anerkennungsstelle zu
worden ist, schriftlich mit. Über das Ergebnis der zusätz- beantragen, in deren Bereich das Saatgut lagert. Für den
lichen Prüfung bei Getreide nach § 12 Abs. 1 Satz 2 wird Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu ver-
eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt; wird diese wenden; die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer
Prüfung erst nach der Anerkennung vorgenommen, so und die Behandlung, der das Saatgut unterworfen war,
wird in der Bescheinigung auch die Anerkennungsnum- sind anzugeben.
mer der Partie angegeben.
(4) § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
Satz 1 gelten entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung
§ 14 wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
Bescheid
(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung § 16
sind anzugeben: Nachprüfung
1. der Name des Antragstellers, (1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für
2. der Name des Vermehrers, erforderlich hält, anerkanntes Saatgut und in jedem Falle
Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut zur Erzeugung
3. die Art und die Sortenbezeichnung, von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein
4. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche, privater Feldbestandsprüfer mit der Durchführung der
Feldbestandsprüfung beauftragt werden soll, anhand der
5. das Erntejahr, dafür entnommenen Probe daraufhin nach, ob es oder
6. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass
Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt
worden ist, waren. Anerkanntes Vorstufensaatgut sowie Basissaat-
gut von Hybridsorten von Roggen oder Raps sowie Ba-
7. im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 3 das Tausendkornge-
sissaatgut von Sorten nach § 55 Abs. 2 des Saatgutver-
wicht,
kehrsgesetzes ist in jedem Falle, anderes anerkanntes
8. im Falle der Anerkennung die Kategorie und die Aner- Saatgut im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-
kennungsnummer. System nach Maßgabe des Absatzes 3 nachzuprüfen; in
diesen Fällen führt das Bundessortenamt die Nachprü-
(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem
fung auf Sortenechtheit durch und unterrichtet die Aner-
Buchstaben „D“, einem Schrägstrich, dem für den Sitz
kennungsstelle und den Züchter über das Ergebnis.
der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszei-
chen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbin- (2) Absatz 1 gilt nicht für anerkanntes Vorstufensaat-
dung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- gut und Basissaatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und
nung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer Roter Rübe.
mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten
(3) Im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-
Zahl zusammen. Im Falle der Durchführung der Beschaf-
System wird für Basissaatgut, außer bei Rüben, und für
fenheitsprüfung durch Beauftragte nach § 12 Abs. 4 ist
Zertifiziertes Saatgut eine Nachprüfung durchgeführt. Bei
der Anerkennungsnummer der Buchstabe „A“ hinzuzufü-
Zertifiziertem Saatgut von Roggen, Futterpflanzen, Öl-
gen.
und Faserpflanzen und Rüben wird diese Nachprüfung
(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Ver- an mindestens 25 vom Hundert, bei Zertifiziertem Saat-
mehrer von der Erteilung des Bescheides. gut der übrigen Getreidearten und der Gemüsearten an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 351
mindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben OECD-Systems einen Antrag auf Übersendung von Pro-
durchgeführt; dies gilt nicht für auszuführendes Saatgut, ben für eine Nachprüfung stellt und dem Antrag entspro-
das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Ver- chen werden soll, gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend.
mehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrsge-
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absat-
setzes genehmigt worden war.
zes 4 leitet die Anerkennungsstelle die erforderlichen
(3a) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Proben dem Bundessortenamt zu.
Hybridsorten von Roggen vor der Anerkennung des
daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abge-
§ 17
schlossen sein. Bei Basissaatgut der mütterlichen Erb-
komponente gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, Verfahren für
wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die Nachprüfung durch Anbau
1. die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 v. H., Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probe-
2. die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v. H. nahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt wer-
den. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind
nicht übersteigt. zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.
(3b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von
Getreide außer Roggen führt das Bundessortenamt an § 18
mindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben
eine Nachprüfung durch. Die Sortenechtheit gilt nur als Rücknahme der Anerkennung
gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die
nicht hinreichend sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht Anerkennung zurückgenommen und ist der Antragsteller
übersteigt. nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er der Aner-
(3c) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut und Zer- kennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzu-
tifiziertem Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saat- teilen, an den er das Saatgut abgegeben hat. Dies gilt
gut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein privater Feldbestands- entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes. Die
prüfer mit der Durchführung der Feldbestandsprüfung Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurückge-
beauftragt werden soll, vor der Anerkennung des daraus nommen hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes
erzeugten Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art,
Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der
(3d) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Rücknahme zu unterrichten.
Hybridsorten von Raps vor der Anerkennung des daraus
erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen
sein. Bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps gilt die
Sortenechtheit nur dann als gegeben, wenn im Aufwuchs Abschnitt 3
der Anteil der Pflanzen Standardsaatgut von Gemüse
1. der mütterlichen Erbkomponente, die nicht hinrei-
chend sortenecht sind, 1 vom Hundert, und die keine § 19
männliche Sterilität aufweisen, 2 vom Hundert,
Gestattung des Inverkehrbringens
2. der väterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend
sortenecht sind, 0,1 vom Hundert Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerb-
lichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
nicht übersteigt.
Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Raps gilt § 20
die Sortenechtheit als gegeben, wenn im Aufwuchs der
Anteil der Pflanzen, die nicht sortenecht sind, 10 vom Anforderungen an die
Hundert nicht übersteigt. Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
Die Einhaltung der Anforderungen wird durch Nachprü- (1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Stan-
fung an mindestens 5 vom Hundert der amtlich entnom- dardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 7.
menen Proben überwacht. (2) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus An-
(4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch lage 4.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet
ist, § 21
1. eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom Nachkontrolle
Bundessortenamt durchgeführt;
(1) Die Nachkontrolle von Standardsaatgut wird stich-
2. Proben für eine Nachprüfung im Ausland zur Verfü-
probenweise durchgeführt. Die Nachkontrollstelle zieht
gung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die Pro-
die erforderlichen Proben aus den nach § 12 Abs. 4 Nr. 2
ben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung durch-
des Saatgutverkehrsgesetzes aufzubewahrenden Pro-
führt.
ben. Sie kann durch einen Probenehmer Proben aus der
Wird im Rahmen eines OECD-Systems eine Nachprüfung Partie ziehen lassen, soweit dies für eine ausreichende
auf Sortenechtheit von im Ausland erzeugtem Saatgut Nachkontrolle, insbesondere zur Sicherstellung der Zu-
erforderlich, wird diese vom Bundessortenamt durchge- gehörigkeit der aufbewahrten Proben zu der Partie, erfor-
führt. Soweit eine Stelle im Ausland im Rahmen eines derlich ist.
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
(2) Das Mindestgewicht einer Probe, die von einem § 25
nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes Ver-
Bescheid
pflichteten oder im Falle der Probenahme nach Absatz 1
Satz 3 zu ziehen ist, ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 6. (1) In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung
sind anzugeben:
(3) Besteht die gesamte Saatgutpartie aus Klein-
packungen, deren Nettosaatgutgewicht insgesamt weni- 1. der Name des Antragstellers,
ger als das Hundertfache des Mindestgewichtes einer
2. die Art,
Probe nach Anlage 4 Nr. 6 beträgt, so entfällt die Ver-
pflichtung nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsge- 3. das Aufwuchsgebiet,
setzes, eine Probe zu ziehen und aufzubewahren.
4. das Erntejahr,
(4) Das Bundessortenamt führt die Nachprüfung auf
5. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die
Sortenechtheit durch. Die Nachkontrollstelle stellt ihm
Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen
hierfür Teilmengen der nach Absatz 1 Satz 2 gezogenen
worden ist,
Proben zur Verfügung; die Nachprüfung kann sich auch
auf die nach Absatz 1 Satz 3 gezogenen Proben erstre- 6. im Falle der Zulassung die Zulassungsnummer.
cken. Das Bundessortenamt teilt das Ergebnis der Nach-
(2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 ent-
prüfung auf Sortenechtheit der Nachkontrollstelle mit.
sprechend.
(5) Haben sich bei der Nachkontrolle Abweichungen
ergeben, so teilt die Nachkontrollstelle dies demjenigen
mit, der nach § 12 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsge- Abschnitt 5
setzes zur Aufzeichnung verpflichtet ist.
Saatgutmischungen
Abschnitt 4 § 26
Handelssaatgut Gestattung des Inverkehrbringens
(1) Saatgutmischungen dürfen, soweit sich aus den
§ 22 Absätzen 2 bis 5 keine Einschränkungen ergeben, zu
Gestattung des Inverkehrbringens gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden,
wenn
Handelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung
zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wer- 1. sie im Inland hergestellt worden sind und für ihre Her-
den: stellung eine Mischungsnummer nach § 27 erteilt ist
1. Leguminosen: oder
Esparsette, 2. sie in einem anderen Vertragsstaat hergestellt worden
sind und kein Saatgut enthalten, das seiner Sorte oder
Pannonische Wicke; Kategorie nach im Inland nicht zu gewerblichen Zwe-
2. Öl- und Faserpflanzen: cken in den Verkehr gebracht werden darf.
Schwarzer Senf. (2) Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in
der Landwirtschaft dürfen zu gewerblichen Zwecken nur
§ 23 in den Verkehr gebracht werden, wenn der Aufwuchs
Anforderungen an die Beschaffenheit 1. zur Körnererzeugung bestimmt ist und die Mischung
nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirt-
Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saat- schaftlicher Arten enthält;
gutes ergeben sich aus Anlage 3.
2. zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist
und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futter-
§ 24
pflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält, jedoch
Zulassungsverfahren kein Saatgut von Gräsersorten,
(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Anerken- a) bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Fut-
nungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut terpflanze bestimmt ist oder
lagert.
b) die in dem gemeinsamen Sortenkatalog für land-
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungs- wirtschaftliche Pflanzenarten als „nicht zur Nut-
stelle zu verwenden. zung als Futterpflanze bestimmt“ bezeichnet sind
(3) Im Übrigen gelten für das Verfahren der Zulassung oder
folgende Vorschriften entsprechend: 3. zur Gründüngung bestimmt ist und die Mischung nur
1. für die Probenahme einschließlich des Höchstgewich- Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und
tes einer Partie und des Mindestgewichtes oder der Faserpflanzen enthält.
Mindestmenge der Probe § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1, (3) Saatgutmischungen dürfen ferner zu gewerblichen
2. für die Beschaffenheitsprüfung § 12 Abs. 1 und 2, Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
3. für die Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffen- 1. sie nur Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten
heitsprüfung § 13. Arten enthalten und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 353
2. das Saatgut vor dem Mischen anerkannt oder als 2. bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, des-
Handelssaatgut zugelassen worden war oder als sen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken
Standardsaatgut oder Behelfssaatgut zu gewerbli- durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des
chen Zwecken in den Verkehr gebracht werden durfte. Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist,
das Ende der Frist.
Saatgutmischungen für Verwendungszwecke außerhalb
der Landwirtschaft dürfen jedoch zu gewerblichen Zwe- (5) Der Probenehmer entnimmt der für das Inverkehr-
cken auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie bringen zu gewerblichen Zwecken verpackten Saatgut-
Saatgut von im Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten mischung, außer bei Kleinpackungen, eine Probe für eine
enthalten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3 Untersuchung oder Nachprüfung oder zur Beweissiche-
Nr. 8 erfüllen. rung. Das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der
(4) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Probe ergibt sich aus Anlage 4.
Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch
Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgut- § 28
verkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, dürfen nur
innerhalb dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Rücknahme der Erteilung
Verkehr gebracht werden. der Mischungsnummer oder Kennnummer
(5) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Rüben Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung der
oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht zu gewerbli- nach § 27 Abs. 5 entnommenen Probe die Erteilung der
chen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Mischungsnummer oder Kennnummer (§ 40 Abs. 6) für
diese Saatgutmischung zurückgenommen und ist der
§ 27 Antragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat
er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjeni-
Antrag, Probenahme gen mitzuteilen, an den er das Saatgut abgegeben hat.
(1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Saatgu-
jede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei der tes. Die Anerkennungsstelle, welche die Erteilung der
Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich die Mischungsnummer oder Kennnummer zurückgenommen
Mischung hergestellt werden soll. Die Mischungsnummer hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes zuständige
setzt sich zusammen aus dem Buchstaben „D“, einem Anerkennungsstelle unter Angabe der Mischungsnum-
Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle, mer oder Kennnummer von der Rücknahme zu unterrich-
einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festge- ten.
setzten Zahl und dem Buchstaben „M“. Das Höchstge-
wicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 7.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungs- Abschnitt 6
stelle zu verwenden.
Kennzeichnung, Verschließung,
(3) Der Antragsteller hat im Antrag Schließung und Verpackung
1. anzugeben:
a) den Verwendungszweck und im Falle des § 29 § 29
Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung, Etikett
b) die Zusammensetzung nach Arten und bei aner- (1) Vor oder bei der Probenahme nach § 11 Abs. 1,
kanntem Saatgut und Standardsaatgut nach Sor- § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 27 Abs. 5 ist jede Packung oder
ten in vom Hundert des Gewichtes, jedes Behältnis des Saatgutes durch den Probenehmer
c) das voraussichtliche Gewicht der Partie, oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeich-
nen. Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerken-
d) die voraussichtliche Zahl der Packungen oder die
nungsstelle.
Absicht des Inverkehrbringens von Kleinpackun-
gen zu gewerblichen Zwecken, (2) Jede Packung oder jedes Behältnis von Standard-
2. zu erklären, dass er in die Saatgutmischung von den saatgut ist von demjenigen, der das Saatgut als erster zu
im Artenverzeichnis aufgeführten Arten nur Saatgut gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu
aufnimmt, das die Anforderungen des § 26 Abs. 3 verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr
Satz 1 Nr. 2 erfüllt. bringt, mit einem Etikett zu kennzeichnen. Bei Standard-
saatgut, das in einem anderen Vertragsstaat in der in
(4) Der Antragsteller hat ferner anzugeben: Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bestimm-
1. für jeden Bestandteil der Mischung ten Form gekennzeichnet und geschlossen worden ist,
entfällt diese Verpflichtung für denjenigen, der es, ohne
a) bei anerkanntem Saatgut die Anerkennungsnum- es neu zu verpacken, im Inland zu gewerblichen Zwecken
mer, in den Verkehr bringt.
b) bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer, (3) Das Etikett muss rechteckig und mindestens
c) bei Standardsaatgut die Bezugsnummer, 110 x 67 mm groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben
und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Anga-
d) bei Behelfssaatgut die Partienummer,
ben nach Anlage 5 enthalten; sie können auch zusätzlich
e) bei im Ausland anerkanntem oder zugelassenem in anderen Sprachen gemacht werden. Die Betriebsnum-
Saatgut auch die Anerkennungsstelle; mer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.3) wird von der
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
Nachkontrollstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf bezeichneten Anerkennungsstelle niedergelegt sind und
Antrag festgesetzt; sie setzt sich zusammen aus dem auf jeder Packung aufgedruckt, auf einem Zusatzetikett
Buchstaben „D“, einer Zahl und einem dem Kennzeichen vermerkt oder in einem jeder Packung oder jedem Be-
der Anerkennungsstelle nach § 14 Abs. 2 entsprechen- hältnis beigegebenen Begleitpapier enthalten sind.
den Kennzeichen der Nachkontrollstelle. Die Bezugs-
(8) Bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten,
nummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.6) setzt
dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken
sich aus der Betriebsnummer, der vom Betrieb festge-
durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des
setzten Partienummer und den Buchstaben „St“ zusam-
Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, ist
men.
zusätzlich diese Frist anzugeben mit dem Hinweis, dass
(4) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut muss die Saatgutmischung nur während dieser Frist zu ge-
das Etikett zusätzlich die Angabe „Monogermsaatgut“ werblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden
beziehungsweise „Präzisionssaatgut“ sowie die angege- darf.
benen Ober- und Untergrenzen der Sortierung (Kaliber) (9) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten
enthalten. ausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein Abdruck
(5) Bei Hybridsorten muss auf dem Etikett zusätzlich ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.
zur Sortenbezeichnung angegeben sein:
§ 30
1. bei Vorstufensaatgut und Basissaatgut die Bezeich-
nung der Erbkomponente und deren Funktion (müt- Aufdrucketikett
terlicher oder väterlicher Elternteil), Bei anerkanntem Saatgut von Getreide, Futterpflanzen
2. bei Zertifiziertem Saatgut die Bezeichnung „Hybride“. oder Öl- und Faserpflanzen kann, wenn die Packung
oder das Behältnis eine von der Anerkennungsstelle
(5a) Bei Verbundsorten und ihren Komponenten muss zugeteilte Ordnungsnummer trägt, anstelle des Etikettes
das Etikett zusätzlich folgende Angaben enthalten: ein unverwischbarer Aufdruck oder Stempelaufdruck mit
1. bei der Verbundsorte deren Sortenbezeichnung, die den Angaben nach § 29 Abs. 3, 5 und 6 in der jeweiligen
Angabe „Verbundsorte“ und die Gewichtsprozentsät- Kennfarbe angebracht werden (Aufdrucketikett). Die
ze der verschiedenen Komponenten, sofern diese Anerkennungsnummer sowie Monat und Jahr der Probe-
dem Käufer nicht auf Verlangen schriftlich mitgeteilt nahme sind in zeitlicher Verbindung mit der Probenahme
werden, nach § 11 Abs. 1 oder dem Verpacken nach § 36 Satz 1
durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht anzu-
2. bei Zertifiziertem Saatgut der Komponenten neben bringen.
der Sortenbezeichnung die Angabe „weibliche Kom-
ponente“ oder „männliche Komponente“ und die Be-
§ 31
zeichnung der jeweiligen Verbundsorte.
Einleger
(6) Das Etikett kann Angaben enthalten über
Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einle-
1. die Keimfähigkeit und das Tausendkorngewicht, ger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Auf-
soweit diese Eigenschaften amtlich festgestellt wor- druck die Bezeichnung „Einleger“ und mindestens fol-
den sind, gende Angaben der Anlage 5 enthält:
2. das angegebene Kaliber bei Saatgut von Mais, 1. bei anerkanntem Saatgut die Angaben nach den
3. die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen Nummern 1.4 bis 1.7 und bei Monogerm- oder Präzi-
bis zum Zertifizierten Saatgut bei anerkanntem Vor- sionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,
stufensaatgut. 2. bei Standardsaatgut die Angaben nach den Num-
(7) Bei Saatgutmischungen muss das Etikett für jeden mern 2.2, 2.4 bis 2.6 und bei Monogerm- oder Präzisi-
Bestandteil zusätzlich folgende Angaben enthalten: onssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,
1. die Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) 3. bei Handelssaatgut die Angaben nach den Num-
die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca mern 3.4 bis 3.6,
und Lolium, 4. bei Saatgutmischungen die Angaben nach den Num-
mern 4.3 und 4.4 und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4
2. bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die
die Mischungsbezeichnung.
Sortenbezeichnung,
Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus
3. den Anteil in vom Hundert des Gewichtes. reißfestem Material, ein Klebeetikett oder ein Aufdruck-
Enthält die Saatgutmischung Saatgut einer Art, die nicht etikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf
im Artenverzeichnis aufgeführt ist, mit einem Anteil von der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufge-
mehr als 3 vom Hundert des Gewichtes, so sind für diese druckt sind.
Art auch die Reinheit in vom Hundert des Gewichtes und
die Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Körner anzu- § 32
geben. Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können
Angabe einer Saatgutbehandlung
auch auf der Rückseite des Etikettes, die Angaben nach
Satz 2 auch auf einem Zusatzetikett gemacht werden. Ist Saatgut einer chemischen, besonderen physikali-
Anstelle der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 kann auf schen oder gleichartigen Behandlung unterzogen wor-
dem Etikett eine Mischungsbezeichnung angegeben den, so ist dies anzugeben. Ist dabei ein Pflanzenschutz-
werden, wenn die Angaben bei der in § 27 Abs. 1 Satz 1 mittel angewendet worden, so ist dessen Bezeichnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 355
und die Zulassungsnummer anzugeben; anstelle der 1. die Art der Zusätze und
Bezeichnung und der Zulassungsnummer kann der Wirk-
stoff oder dessen Kurzbezeichnung angegeben werden. 2. bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis des
Die Angaben sind unverwischbar aufzudrucken Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum
Gesamtgewicht.
1. auf dem Etikett und, falls ein Einleger erforderlich ist,
auf dem Einleger, (5) Bei Packungen oder Behältnissen mit
1. nach § 12 Abs. 3 anerkanntem Basissaatgut oder Vor-
2. auf einem Zusatzetikett und, falls es nicht aus reißfes-
stufensaatgut muss auf dem Etikett zusätzlich folgen-
tem Material besteht, auf dem Einleger oder einem
de Angabe gemacht werden: „Verminderte Keimfä-
zusätzlichen Einleger oder
higkeit, nur zur weiteren Vermehrung bestimmt“;
3. auf einem Klebeetikett oder im Aufdrucketikett. außerdem müssen auf einem Zusatzetikett Name und
Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster nach
der Anerkennung zu gewerblichen Zwecken in den
§ 33 Verkehr bringen will, sowie die in der Beschaffenheits-
Angaben in besonderen Fällen prüfung festgestellte Keimfähigkeit angegeben sein;
2. Saatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes
(1) Die Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem
zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht
Saatgut müssen auf dem Etikett, im Falle der Nummer 2
wird, müssen auf einem Zusatzetikett zusätzlich die
auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett, jeweils zusätz-
Keimfähigkeit sowie Name und Anschrift des Absen-
lich folgende Angaben tragen:
ders und des Empfängers angegeben sein.
1. „Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt“ bei
(6) Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem
Saatgut von Gräsersorten, dessen Aufwuchs nicht zur
Saatgut,
Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes); 1. für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes
gleichgestellte Anerkennung oder Zulassung vorliegt
2. „Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten“ bei Saat-
oder
gut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgeset-
zes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in 2. das als Standardsaatgut in den Verkehr gebracht wer-
einem Vertragsstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 den soll,
Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes);
müssen in der in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
3. „geprüft nach § 12 Abs. 1b der Saatgutverordnung“ schaft bestimmten Form gekennzeichnet sein. Soweit die
im Falle einer Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 5
Abs. 1b. Nr. 1.11, 2.10, 3.10 oder 4.7 enthält und diese nicht in
deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche
(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung
Sprache übersetzt sind, sind die Packungen und Behält-
oder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kenn-
nisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit
zeichnung des Saatgutes der Sorte verbunden, so ist auf
einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des
dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine
Originaletiketts in deutscher Sprache enthält; an die Stel-
Angabe entsprechend der Auflage anzubringen.
le des Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unver-
(3) Die Packungen oder Behältnisse mit Saatgutmi- wischbarer Aufdruck treten. Satz 2 gilt nicht, wenn am
schungen, die Saatgut von Gräsersorten enthalten, des- ersten Bestimmungsort im Inland
sen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze 1. die Packungen oder die Behältnisse nach § 37 oder
bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutver- § 48 Abs. 2 und 3 wiederverschlossen werden sollen,
kehrsgesetzes), müssen auf dem Etikett zusätzlich die
Angabe tragen: „Nicht zur Nutzung als Futterpflanze 2. das Saatgut bei der Herstellung von Saatgutmischun-
bestimmt“. Die Angabe ist entbehrlich, wenn aus dem gen verwendet werden soll oder
angegebenen Verwendungszweck eindeutig hervorgeht,
dass die Saatgutmischung nicht für Verwendungszwecke 3. das Saatgut in Kleinpackungen abgepackt oder in
in der Landwirtschaft bestimmt ist. kleinen Mengen an Letztverbraucher abgegeben wer-
den soll.
(4) Bei Packungen oder Behältnissen mit pilliertem,
granuliertem oder inkrustiertem Saatgut sind auf dem Eti- (7) Bei Saatgutmischungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist
kett zusätzlich anzugeben: eine Kennzeichnung nach § 29 Abs. 7 und § 31 nicht
erforderlich, wenn die Packungen nach den Vorschriften
1. die Art der Behandlung, desjenigen Vertragsstaates gekennzeichnet sind, in dem
die Saatgutmischungen hergestellt worden sind. Ab-
2. bei pilliertem oder granuliertem Saatgut und bei Anga- satz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Sind die Packungen und
be des Gewichtes das Verhältnis der reinen Körner Behältnisse entsprechend § 29 Abs. 7 Satz 4 gekenn-
oder Knäuel zum Gesamtgewicht und zeichnet worden, so sind die nach § 29 Abs. 7 Satz 1
3. bei granuliertem Saatgut die Zahl der keimfähigen und 2 vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache
Samen je Gewichtseinheit. nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Inland auf
einem Zusatzetikett oder einem jeder Packung oder je-
Bei Packungen oder Behältnissen mit Saatgut, dem feste dem Behältnis beigegebenen Begleitpapier unter zusätz-
Zusätze hinzugefügt worden sind, sind auf dem Etikett licher Angabe der amtlichen Stelle, bei der sie niederge-
zusätzlich anzugeben: legt sind, zu machen.
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
(8) Bei Gemüsesorten, die am 1. Juli 1970 allgemein (3) Die Verschlusssicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3
bekannt waren, kann zusätzlich auf die Erhaltungszüch- trägt die Aufschrift „Saatgut amtlich verschlossen“ und
tung hingewiesen werden, wenn dies der zuständigen das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.
Stelle eines Vertragsstaates vorher angezeigt worden ist.
(4) Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse
Zuständige Stelle im Inland ist das Bundessortenamt. Auf
müssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den
besondere Eigenschaften im Zusammenhang mit der
Inhalt oder das Etikett die Verschlusssicherung un-
Erhaltungszüchtung darf nicht hingewiesen werden.
brauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinter-
lässt. Bei Verwendung eines Klebeetikettes oder eines
§ 34 Aufdrucketikettes gilt diese Anforderung auch dann als
erfüllt, wenn es
Verschließung
1. an einer Packung mit nicht wieder verwendbarem Ver-
(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung nach § 29
schluss so angebracht ist, dass es beim Öffnen des
Abs. 1 wird jede Packung oder jedes Behältnis durch den
Verschlusses nicht unbrauchbar wird;
Probenehmer oder unter seiner Aufsicht geschlossen
und mit einer amtlichen Verschlusssicherung versehen 2. bei einer maschinell zugenähten Packung von einer
(Verschließung). Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschi-
nennaht durchgenäht ist.
(2) Als Verschlusssicherung kann verwendet werden:
1. eine Plombe,
§ 35
2. eine Banderole,
Ablieferung ungültiger Etiketten,
3. eine Siegelmarke, Einleger und Verschlusssicherungen
4. ein Klebeetikett, Die Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen der
Packungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit
5. bei maschinell zugenähten Packungen ein Etikett der Aufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der Aner-
Anerkennungs- oder Zulassungsstelle, das von einer kennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu
Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschi- machen, wenn
nennaht durchgenäht ist und kein Loch zum Anhän-
gen hat, 1. das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung
nicht anerkannt oder nicht zugelassen wird,
6. bei Packungen aus nicht gewebtem Material mit
zugenähter Öffnung eine mindestens an einer Seite 2. die Anerkennung des Saatgutes nach § 18 zurückge-
der Kante angebrachte unverwischbare Nummern- nommen wird,
leiste, beginnend am oberen Rand mit der Nummer 1,
3. das Saatgut für die Herstellung von Saatgutmischun-
die ausweist, dass die Säcke ihre ursprüngliche Größe
gen verwendet wird oder
bewahrt haben,
4. die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28 zu-
7. bei Papier- und Plastikpackungen, die außer der Füll-
rückgenommen wird.
öffnung keine sonstige Öffnung haben, ein Selbstkle-
besystem oder Selbstschweißsystem, das die Füllöff-
nung nach dem Einfüllen in der Weise schließt, dass § 36
sie nicht mehr geöffnet werden kann, ohne dass das
Verpacken nach Probenahme
Verschlusssystem verletzt wird, oder
Ist eine Probe nach § 11 Abs. 3 entnommen worden, so
8. bei Packungen mit Saatgut der nachstehend aufge-
darf das Saatgut nur unter Aufsicht eines Probenehmers
führten Arten eine Füllvorrichtung, die durch den
verpackt werden. Beim Verpacken kann eine Probe nach
Druck des eingefüllten Saatgutes geschlossen wird,
§ 11 Abs. 1 entnommen werden. Für die Kennzeichnung
sofern die Füllvorrichtung mindestens eine Länge von
und Verschließung der Packungen oder Behältnisse
22 vom Hundert der Sackbreite hat und die Packung
sowie die Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und
keine sonstige Öffnung hat:
Verschlusssicherungen gelten die §§ 29 bis 35 entspre-
a) Getreidearten, chend.
b) Weiße Lupine,
§ 37
c) Blaue Lupine,
Wiederverschließung
d) Gelbe Lupine,
(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt. In
e) Futtererbse, dem Antrag sind die Einwirkungen und Behandlungen
f) Ackerbohne, anzugeben, denen das Saatgut unterworfen war; ferner
ist zu erklären, dass das Saatgut aus Packungen oder
g) Pannonische Wicke, Behältnissen stammt, die vorschriftsmäßig verschlossen
h) Saatwicke, waren, und es nur den im Antrag angegebenen Einwir-
kungen und Behandlungen unterworfen war. Der Antrag
i) Zottelwicke, ist an die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das Saat-
gut lagert, oder an eine von ihr bestimmte Stelle zu rich-
j) Sojabohne und
ten. Die Wiederverschließung darf nur durch einen Probe-
k) Sonnenblume. nehmer oder unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 357
(2) Bei der Wiederverschließung entnimmt der Probe- Die Betriebsnummer setzt sich aus dem Buchstaben „D“,
nehmer eine Probe nach § 11 Abs. 1. einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle
zusammen.
(3) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen
Packung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses (6) Die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 2.2.5 und 3.2.4 erfor-
sind außer den nach den §§ 29, 32 und 33 vorgeschriebe- derliche Kennnummer der Partie wird Betrieben, die Klein-
nen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederver- packungen herstellen, von der zuständigen Anerken-
schließung und eine Wiederverschließungsnummer an- nungsstelle auf Antrag zugeteilt. Die Kennnummer setzt
zugeben. Für die Wiederverschließungsnummer gilt § 14 sich aus der Betriebsnummer des die Kleinpackungen
Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass hinter der herstellenden Betriebes und einer für jeden Antrag des
Zahl der Buchstabe „W“ angefügt ist. Betriebes festgesetzten laufenden Nummer zusammen;
(4) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet der Betrieb kann dieser laufenden Nummer eine durch
und sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an einen Bindestrich abgesetzte weitere laufende Nummer
den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern. für jede Packung hinzufügen. Bei Standardsaatgut ist
anstelle der Kennnummer eine Partienummer nach An-
lage 6 Nr. 2.2.6 anzugeben. Auf Antrag kann die Anerken-
§ 38 nungsstelle Betrieben, die Saatgutmischungen nach der
Schließung bei Standardsaatgut Herstellung unmittelbar in Kleinpackungen abpacken,
Kennnummern zuteilen, die sich aus der Mischungsnum-
(1) Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut
mer und einer durch einen Bindestrich abgesetzten lau-
sind von demjenigen zu schließen und mit einer Siche-
fenden Nummer für jede Packung zusammensetzen.
rung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Abs. 2
und 4 gilt entsprechend. (7) Bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1 und
1.1.2 sind die Kennnummer, die Angabe der Kategorie,
(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift
der Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel
nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für
entbehrlich, wenn die Kleinpackung mit einer amtlichen
Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.
Klebemarke in der jeweiligen Kennfarbe versehen ist, die
mindestens folgende Angaben enthält:
§ 39
1. den Buchstaben „D“, einen Schrägstrich und das
Kennzeichnung bei Kennzeichen oder die Bezeichnung der Anerken-
erneuter Beschaffenheitsprüfung nungsstelle,
Ergibt die erneute Beschaffenheitsprüfung nach § 15, 2. eine laufende Nummer,
dass die Anforderungen an die Beschaffenheit noch er-
füllt sind, so kann hierauf durch den zusätzlichen Vermerk 3. die Nennfüllmenge,
auf dem Etikett hingewiesen werden: „Durch ... (Anerken- 4. die Kategorie.
nungsstelle) erneut geprüft ...“ (Monat und Jahr).
Dies gilt entsprechend für Kleinpackungen EG B mit
Saatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1.2 Spalte 3) mit der
§ 40
Maßgabe, dass an oder auf der Packung die Mischungs-
Kleinpackungen nummer angegeben ist. Die Klebemarke enthält mindes-
(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind tens die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Angabe
Packungen von Zertifiziertem Saatgut, Standardsaatgut, „Saatgutmischung“.
Handelssaatgut und Saatgutmischungen mit den in Anla- (8) Kleinpackungen sind so zu schließen, dass sie
ge 6 Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 jeweils angegebenen Höchst- nicht geöffnet werden können, ohne das Verschlusssys-
mengen. tem zu verletzen oder auf der Packung andere deutliche
(2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und Spuren zu hinterlassen. Kleinpackungen nach Anlage 6
Verschließung durch den Probenehmer oder unter seiner Nr. 1.1.1, 1.1.2 und Kleinpackungen EG B mit Saatgut-
Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherun- mischungen (Anlage 6 Nr. 3.1 Spalte 3) dürfen nur unter
gen nach § 34, bei Kleinpackungen von Standardsaatgut amtlicher Aufsicht erneut geschlossen werden.
die Sicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 nicht erforderlich.
(3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung die § 41
Angaben nach Anlage 6 Nr. 1.2, 2.2 und 3.2 an oder auf Antrag für eine Kennnummer
der Packung anzubringen. Werden die Angaben auf
Der Antrag auf Zuteilung einer Kennnummer muss sich
einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die
jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und
Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar
folgende Angaben enthalten:
sind, auf einem eingelegten Etikett gemacht, so muss
das Etikett die jeweilige Kennfarbe haben. 1. bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut
(4) Bei Standardsaatgut kann die Angabe nach An- a) die Art,
lage 6 Nr. 2.2.7 verschlüsselt angegeben werden; das
b) bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,
Bundessortenamt gibt den jeweils anzuwendenden Jah-
resschlüssel bekannt. c) die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;
(5) Die in Anlage 6 Nr. 1.2.2, 2.2.2 und 3.2.2 vorgese- 2. bei Saatgutmischungen
hene Betriebsnummer wird für Betriebe, die Klein-
a) den Verwendungszweck,
packungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in
deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. b) die Mischungsnummer;
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
3. das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die (3) Zertifiziertes Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 von
für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet Getreide außer Mais sowie von Futtererbse und Acker-
werden soll; bohne kann mit Genehmigung der zuständigen Anerken-
4. die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackun- nungsstelle abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 fest-
gen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je gesetzten Höchstmengen an Letztverbraucher abgege-
Nennfüllmenge. ben werden. Die zuständige Anerkennungsstelle erteilt
die Genehmigung auf schriftlichen Antrag, wenn sicher-
gestellt ist, dass
§ 42
1. die Angaben der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung
Abgabe an Letztverbraucher
dem Erwerber schriftlich mitgeteilt werden,
(1) Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handels-
2. die vom Erwerber verwendeten Behältnisse nach dem
saatgut und Saatgutmischungen dürfen aus vorschrifts-
Befüllen mit dem Saatgut vom Abgebenden oder vom
mäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packun-
Erwerber verschlossen werden,
gen oder Behältnissen bis zu der in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1
und 3.1 jeweils festgesetzten Höchstmenge ungekenn- 3. der Abgebende am Ende jedes Kalenderjahres der
zeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letzt- zuständigen Anerkennungsstelle die im betreffenden
verbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber Kalenderjahr im Rahmen der Genehmigung abgege-
auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben benen Saatgutmengen schriftlich mitteilt und
werden:
4. beim Befüllen der vom Erzeuger verwendeten Behält-
1. bei Zertifiziertem Saatgut nisse amtliche Stichproben zum Zweck der Nachprü-
a) die Art, fung gezogen werden.
b) die Kategorie,
§ 43
c) die Sortenbezeichnung,
Kennzeichnung von nicht
d) die Anerkennungsnummer; anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen
2. bei Handelssaatgut (1) Wird Saatgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen
a) die Art, des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutver-
kehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr
b) die Kategorie,
gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuch-
c) die Zulassungsnummer; stabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist
3. bei Standardsaatgut jede Packung oder jedes Behältnis mit einem besonde-
ren Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen.
a) die Art, Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende
b) die Kategorie, Angaben enthalten:
c) die Sortenbezeichnung und im Fall des § 33 Abs. 8 1. Name und Anschrift des Absenders;
ein Hinweis auf die Erhaltungszüchtung, 2. die Art und bei Saatgut, das einer Sorte zugehört, die
d) die Bezugsnummer; Sortenbezeichnung sowie
4. bei Saatgutmischungen 3. im Falle
a) der Verwendungszweck, a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsge-
b) die Mischungsnummer, setzes den Hinweis „Nicht anerkanntes Vorstufen-
saatgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau“,
c) der Anteil jeder Art an der Saatgutmischung in vom
Hundert des Gewichtes, b) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsge-
setzes je nach Verwendungszweck den Hinweis
d) bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die „Saatgut für Ausstellungszwecke“ oder „Zum An-
Sortenbezeichnung, bau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt“,
e) bei Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeich- c) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsge-
nis aufgeführt sind – soweit sein Anteil 3 vom Hun- setzes den Hinweis „Saatgut für wissenschaftliche
dert übersteigt –, die Reinheit in vom Hundert des Zwecke oder Züchtungszwecke“,
Gewichtes und die Keimfähigkeit in vom Hundert
der reinen Körner. d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den
Hinweis „Saatgut einer nicht zugelassenen Sorte“;
Beim Inverkehrbringen von Saatgut aus Kleinpackungen
hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit
zu gewerblichen Zwecken treten an die Stelle der Aner-
einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgu-
kennungsnummer, der Zulassungsnummer, der Bezugs-
tes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend
nummer oder der Mischungsnummer Name und An-
der Auflage zu machen,
schrift des Herstellers der Kleinpackungen oder seine
Betriebsnummer sowie die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 1.2.6, e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
2.2.5, 2.2.6, 3.2.4 oder 3.2.5 jeweils vorgeschriebene des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis „Nicht
Nummer. anerkanntes Saatgut zur Bearbeitung“.
(2) Ist das Saatgut chemisch behandelt worden, so ist (2) Bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchsta-
der Erwerber auch ohne sein Verlangen hierauf hinzuwei- be e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren
sen. § 32 Satz 2 gilt entsprechend. Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 359
worden ist, und das zur Ausfuhr in einen anderen Ver- nur zulässig, wenn vor oder bei der Anlage des Vermeh-
tragsstaat bestimmt ist, ist anstelle der Kennzeichnung rungsvorhabens zwischen der Anerkennungsstelle und
nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch der zuständigen Stelle im Ursprungsland der Sorte Ein-
den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem vernehmen über das Vorhaben herbeigeführt worden ist.
besonderen grauen Etikett der Anerkennungsstelle, das
(3) Bei Standardsaatgut von Gemüse hat sich der
die Angaben nach Anlage 5 Nr. 6 enthalten muss, zu
Betrieb bei Beantragung der Betriebsnummer nach § 29
kennzeichnen und nach § 34 zu verschließen. Der Ge-
Abs. 3 Satz 2 zu verpflichten, Menge, Art, Sortenbezeich-
samtpartie, der die nach Satz 1 gekennzeichneten Pa-
nung und Bezugsnummer des gekennzeichneten Stan-
ckungen oder Behältnisse zugehören, ist eine amtliche
dardsaatguts der die Betriebsnummer festsetzenden
Bescheinigung, die folgende Angaben enthalten muss,
Nachkontrollstelle zum Abschluss eines jeden Kalender-
beizugeben:
halbjahres schriftlich anzugeben.
1. Name der für die Feldbesichtigung zuständigen
Behörde, § 45
2. Art; entsprechend der Angabe nach Anlage 5 Nr. 6.3, Zertifikat
3. Sortenbezeichnung, (1) An die Stelle des Bescheides über die Anerken-
4. Kategorie, nung nach § 14 Abs. 1 tritt ein Zertifikat nach dem jeweili-
gen Muster der Anlage 7. Bei Basissaatgut von Hybriden
5. Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saat- und bei Saatgut von Inzuchtlinien von Mais ist in der die
gutes, Sorte betreffenden Zeile die vom Bundessortenamt fest-
6. Land, das das Saatgut anerkannt hat, gesetzte Bezeichnung oder, falls eine solche nicht festge-
setzt ist, eine Bezeichnung, die die Identifizierung ermög-
7. Kennnummer des Feldes oder der Partie,
licht, anzugeben; zusätzlich ist bei Saatgut von Mais in
8. Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung deutscher, englischer und französischer Sprache anzu-
gilt, geben, ob es sich um eine frei abblühende Sorte, eine
9. Menge des geernteten Saatgutes und Anzahl der Hybride oder eine Inzuchtlinie handelt. Bei Saatgut, das
Packungen, nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes vor Abschluss der
Prüfung auf Keimfähigkeit zu gewerblichen Zwecken in
10. bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe den Verkehr gebracht werden soll, kann das Zertifikat vor
nach Basissaatgut, Abschluss dieser Prüfung ausgestellt werden.
11. Bestätigung, dass der Feldbestand, dem das Saat- (2) An die Stelle der Mitteilung des Ergebnisses der
gut entstammt, die gestellten Anforderungen erfüllt Beschaffenheitsprüfung nach § 13 tritt der Internationale
hat. Orange-Bericht über eine Saatgutpartie der Internationa-
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut nach len Vereinigung für Saatgutprüfung. In diesem Bericht ist
§ 18 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgeset- die Referenznummer des Zertifikats nach Absatz 1 anzu-
zes. geben.
(2a) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2
§ 46
Nr. 3 Buchstabe e, das nicht zur Ausfuhr in einen anderen
Vertragsstaat bestimmt ist, Absatz 2 Satz 1 entsprechend Kennzeichnung
anzuwenden. (1) An die Stelle der Etiketten nach § 29 Abs. 1 und der
(3) § 32 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den Einleger nach § 31 treten Etiketten, die in Form, Größe
besonderen Etiketten und Einlegern zu machen. und Farbe denen des § 29 Abs. 3 entsprechen müssen,
und Einleger in der jeweiligen Kennfarbe, die die Angaben
nach Anlage 8 aufgedruckt enthalten müssen. Es gelten
Abschnitt 7 für die Referenznummer bei anerkanntem Saatgut § 14
Abs. 2 und bei Standardsaatgut § 29 Abs. 3 Satz 3 sowie
Kennzeichnung, Verschließung und für die Angabe einer Saatgutbehandlung § 32 entspre-
Schließung im Rahmen eines OECD-Systems chend.
(2) Für Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut von
§ 44 Gemüse tritt an die Stelle der Kennzeichnung nach § 40
Grundvorschrift Abs. 3 ein Etikett, Einleger oder Aufdruck mit den Anga-
ben nach Anlage 8 Nr. 1.3.
(1) Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Ar-
ten den jeweiligen OECD-Systemen unterliegen. (3) Soll anerkanntes Vorstufensaatgut nach den Vor-
schriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, so
(2) Die Packungen oder Behältnisse von Saatgut, das
müssen Etiketten und Einleger die Angaben nach Anla-
im Inland erwachsen ist und die Voraussetzungen für die
ge 8 Nr. 1.4 enthalten.
Anerkennung erfüllt, sowie von Saatgut, das nach § 10
des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt werden kann,
können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den § 47
Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, Kennzeichnung in besonderen Fällen
wenn das Saatgut zum Anbau außerhalb eines Vertrags-
(1) Packungen oder Behältnisse von
staates bestimmt ist und einem OECD-System unterliegt.
Bei Sorten, die nicht nach § 30 des Saatgutverkehrsge- 1. Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkel-
setzes zugelassen sind, ist eine solche Kennzeichnung rübe und Zuckerrübe und
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
2. Zertifiziertem Saatgut von Gemüsearten, (2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland ent-
sprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46
das von einer Vermehrungsfläche stammt, die die Anfor-
gekennzeichnet waren, dürfen bei einer Wiederverschlie-
derungen an den Feldbestand erfüllt hat, dürfen nach den
ßung nur dann erneut nach den Vorschriften dieses
Vorschriften dieses Abschnitts auch dann gekennzeich-
Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen werden,
net werden, wenn es vor der Untersuchung der Beschaf-
wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und
fenheit ausgeführt werden soll. In diesem Falle sind das
Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnis-
Etikett und der Einleger nach § 46 zusätzlich mit einem
sen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung
mindestens 5 mm breiten, orangefarbenen Streifen zu
getroffen worden ist und wenn von der Entfernung der
versehen, der von der linken unteren zur rechten oberen
ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung
Ecke der mit der Kennfarbe gefärbten Fläche verläuft. Auf
bis zur Wiederverschließung alle Behandlungen des
dem Etikett und dem Einleger sind zusätzlich die Anga-
Saatgutes unter Aufsicht eines Probenehmers vorge-
ben nach Anlage 8 Nr. 3.1 zu machen.
nommen worden sind.
(2) Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem (3) Bei der Wiederverschließung sind Etiketten und
Zuchtschema für die jeweilige Sorte auf der Stufe von Ba- Einleger nach § 46 oder § 47 mit der Maßgabe zu verwen-
sissaatgut oder von Vorstufensaatgut unterschiedliche den, dass
Erbkomponenten gekreuzt, so sind zur Kennzeichnung
der Packungen oder Behältnisse mit Saatgut einer Erb- 1. an die Stelle der ursprünglichen Referenznummer eine
komponente, das zusammen mit Saatgut einer oder Wiederverschließungsnummer nach § 37 Abs. 3 tritt,
mehrerer anderer Erbkomponenten Basissaatgut oder 2. zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben wird,
Zertifiziertes Saatgut ergeben soll, Etiketten und Einleger die die Wiederverschließung vorgenommen hat, und
nach Absatz 1 Satz 2 zu verwenden. Auf dem Etikett und
3. sie die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.3 enthalten.
dem Einleger ist anstelle einer Sortenbezeichnung oder in
Verbindung mit ihr die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.2 zu § 37 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
machen; innerhalb dieser Angabe kann der Hinweis auf
den Anbau nach einem Zuchtschema auch auf der Rück-
seite des Etiketts oder des Einlegers angebracht werden. Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 48
§ 48a
Verschließung, Wiederverschließung
(weggefallen)
(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung sind die
Packungen oder Behältnisse zu verschließen. § 34 gilt
entsprechend. Für Packungen oder Behältnisse von § 49
Standardsaatgut findet § 38 Anwendung. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 361
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)
Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut
1 28. Februar
Kohlrabi (außer Sorten für Unterglasanbau),
Salat (Sorten für Unterglasanbau)
2 15. April
2.1 Hybridsorten von Roggen
2.2 Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind
3 30. April
3.1 Winterhafer, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Winterweichweizen, Winterhartweizen, Spelz
3.2 Gräser, außer Weidelgräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt
3.3 Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
4 15. Mai
4.1 Sommerhafer, Sommergerste, Sommerroggen, Sommertriticale, Sommerweichweizen, Sommerhartweizen
4.2 Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich
4.3 Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume
4.4 Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen)
5 31. Mai
5.1 Mais
5.2 Sojabohne, Sonnenblume
5.3 Gurke und Tomate (Sorten für Freilandanbau), Buschbohne, Stangenbohne, Dicke Bohne
6 10. Juni
Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
7 30. Juni
7.1 Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen)
7.2 Spargel, Brokkoli
8 15. Juli
Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
9 15. August
9.1 Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt
9.2 mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau), Chinakohl
10 30. September
10.1 Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau)
10.2 Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau)
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
Anlage 2
(zu § 6 Satz 1)
Anforderungen an den Feldbestand
1 Getreide außer Mais
1.1 Fremdbesatz
1.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:
Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen) erster Generation
(Pflanzen)
(Pflanzen)
1 2 3 4
1.1.1.1 Pflanzen, die
1.1.1.1.1 nicht hinreichend sortenecht sind oder
einer anderen Sorte derselben Art oder
einer anderen Art, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen können,
zugehören:
bei Getreide außer Roggen 5 15 30
bei Roggen 5 15
1.1.1.1.2 im Falle von Hybridsorten hinsichtlich
ihrer Erbkomponenten den bei der
Zulassung der Sorte festgestellten
Ausprägungen der wichtigen Merkmale
nicht hinreichend entsprechen oder einer
anderen Sorte, Hybridsorte oder
Erbkomponente zugehören; wird
Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte
von Roggen in einer Mischung der
mütterlichen und väterlichen Erbkom-
ponente erzeugt, so gilt der Anteil der
Pflanzen der väterlichen Erbkomponente
nicht als Fremdbesatz 5 15
1.1.1.2 Pflanzen anderer Getreidearten, die zur
Samenbildung gelangen 2 6 6
1.1.1.3 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich
aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen
lassen, 5 10 10
davon
Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem
Getreide als Hafer 1 2 2
1.1.2 Der Feldbestand darf bei Hafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.
1.2 Gesundheitszustand
1.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-
zählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
1 2 3
1.2.1.1 Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand
des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von
Roggen 10 20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 363
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
1 2 3
1.2.1.2 Weizensteinbrand (Tilletia tritici),
Roggenstengelbrand (Urocystis occulta),
Haferflugbrand (Ustilago avenae),
Gerstenhartbrand (Ustilago hordei),
Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und
Weizenflugbrand (Ustilago tritici) 3 5
1.2.1.3 Zwergsteinbrand (Tilletia brevifaciens) 1 1
1.2.2 Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.
1.2.3 In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m
benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr
als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.
1.3 Mindestentfernungen
1.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
1 2 3
1.3.1.1 bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen
abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können 300 250
1.3.1.2 bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden
Feldbeständen von Wintergerstensorten mit
anderer Zeiligkeit 100 50
1.3.1.3 bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und
Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder
Erbkomponenten derselben Art 100 50
1.3.1.3a bei Hybridsorten von Weizen 25 25
1.3.1.3b bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen
a) anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,
b) derselben Erbkomponente, die einen über der
Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend
sortenechten Pflanzen aufweisen, und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können,
im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen
Erbkomponente 1 000 500
bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente 600
1.3.1.4 bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden
Feldbeständen anderer Sorten derselben Art 50 20
1.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
1.3.3 Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu
allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
1.4 Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
1.4.1 Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt
wird, muss die Hybridität mindestens 95 v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung
bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.
1.4.2 Bei Hybridsorten von Roggen
1.4.2.1 muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männ-
lich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,
1.4.2.2 darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente
das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur
Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.
2 Mais
2.1 Fremdbesatz
2.1.1 Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erb-
komponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hin-
reichend entsprechen, oder die einer anderen Maissorte oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkompo-
nente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(v. H.) (v. H.)
1 2 3
2.1.1.1 bei Hybridsorten
(im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen,
die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen
Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen
Pflanzen gezählt) 0,1 0,1
2.1.1.2 bei frei abblühenden Sorten 0,1 0,5
2.1.2 Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte
festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2 v. H. und hin-
sichtlich der Kolbenmerkmale 0,1 v. H. nicht übersteigen.
2.2 Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
2.2.1 In dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben
aufweisen, darf in dem Feldbestand der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben
oder abgegeben haben, höchstens betragen:
2.2.1.1 bei einer Feldbesichtigung 0,5 v. H.
2.2.1.2 bei allen Feldbesichtigungen zusammen 1,0 v. H.
2.2.2 Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen
2.2.2.1 in ausreichender Zahl vorhanden sein und
2.2.2.2 in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen,
ausreichend Pollen abgeben.
2.2.3 Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche
Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte
entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies
gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich frucht-
baren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.
2.3 Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufwei-
sen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.
2.4 Mindestentfernungen
2.4.1 Bei Hybridsorten muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen
Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforde-
rungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine
Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 365
2.4.2 Bei frei abblühenden Sorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben
Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruch-
tung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem
Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.
2.4.3 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der
Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
2.4.4 Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht ent-
fahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache
in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des müt-
terlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).
3 Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
3.1 Fremdbesatz
3.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:
Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen) erster Generation
(Pflanzen)
(Pflanzen)
1 2 3 4
3.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht
sind, einer anderen Sorte derselben Art
oder einer anderen Art, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen können oder
deren Samen sich von dem Saatgut bei
der Beschaffenheitsprüfung nur schwer
unterscheiden lassen, zugehören:
bei Weißer Lupine, Blauer Lupine,
Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne,
Pannonischer Wicke,
Saatwicke und Zottelwicke 5 15 30
bei allen anderen Arten 5 15
3.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich
aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen
lassen, 10 30 30
davon
Ackerfuchsschwanz, Flughafer,
Flughaferbastarde und Ampferarten
(außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer)
bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium,
Weidelgräsern und Goldhafer je 3 je 5
Weidelgräser anderer Arten
bei Weidelgras 3 10
Weidelgräser und andere Sorten
von Festulolium bei Festulolium 3 10
Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und
Strandampfer)
bei kleinkörnigen Leguminosen 3 5
3.1.2 Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide aufweisen.
3.2 Gesundheitszustand
3.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-
zählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
1 2 3
3.2.1.1 Brandkrankheiten bei Gräsern 3 15
3.2.1.2 samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen,
Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und
Wicken je 10 je 30
3.2.1.3 (weggefallen)
3.2.2 Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.
3.2.3 Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.
3.3 Mindestentfernungen
3.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
1 2 3
3.3.1.1 zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können,
bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei
Phazelie und Ölrettich 400 200
bei fremdbefruchtenden Arten,
wenn die Vermehrungsfläche
höchstens 2 ha groß ist 200 100
wenn die Vermehrungsfläche
größer als 2 ha ist 100 50
3.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
3.3.3 Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten
muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.
4 Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume
4.1 Fremdbesatz
4.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
1 2 3
4.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren
Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits-
prüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören 5 15
4.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen 10 25
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 367
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
1 2 3
4.1.1.3 Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde
bei Lein je 10 je 10
4.1.1.4 Leindotter und Leinlolch bei Lein je 1 je 2
4.1.2 Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.
4.1.3 Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten
Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erb-
komponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(v. H.) (v. H.)
1 2 3
4.1.3.1 Inzuchtlinien 0,1
4.1.3.2 Einfachhybriden bei der Verwendung als
a) männliche Komponente 0,1 0,3
b) weibliche Komponente 0,2 1,0
4.1.4 Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich ste-
rilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem
Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.
4.2 Gesundheitszustand
4.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählun-
gen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
4.2.1.1 Brennfleckenkrankheiten bei Lein 10 Pflanzen
4.2.1.2 Welkekrankheiten bei Lein 10 Pflanzen
4.2.2 Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora
oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syrin-
gae pv. glycinea befallen sein.
4.3 Mindestentfernungen
4.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
1 2 3
4.3.1.1 zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und
Komponenten von Verbundsorten 200 100
c) Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten
von Raps 500 300
c) monözischem Hanf 5 000 1 000
c) bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen 400 200
4.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
4.3.3 Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten
muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
5 Sonnenblume
5.1 Fremdbesatz
5.1.1 Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchs-
tens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
1 2 3
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art,
deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder
deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-
heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören 2 7
5.1.2 Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprä-
gungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte
oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(v. H.) (v. H.)
1 2 3
5.1.2.1 Inzuchtlinien 0,2
5.1.2.2 Einfachhybriden bei der Verwendung als
a) männliche Erbkomponente
(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H.
der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten
aufweisen, werden gezählt) 0,2
b) weibliche Erbkomponente
(auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder
Pollen abgeben, werden gezählt) 0,5
5.1.2.3 Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als
a) männliche Erbkomponente
(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H.
der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten
aufweisen, werden gezählt) 0,5
b) weibliche Erbkomponente 1,0
5.2 Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
5.2.1 Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der
Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.
5.2.2 Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der
Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.
5.2.3 Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem
Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der
daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen
Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im
Verhältnis von höchstens 2 : 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weib-
lichen Erbkomponente erzeugt worden ist.
5.3 Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-
trächtigen.
5.4 Mindestentfernungen
5.4.1 Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu
derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 369
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
1 2 3
5.4.1.1 bei Hybridsorten 1 500 500
5.4.1.2 bei anderen als Hybridsorten 750 500
5.4.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
6 Rüben
6.1 Fremdbesatz
6.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(v. H.) (v. H.)
1 2 3
6.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren
Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits-
prüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören 0,5 1
davon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe 0,1 0,2
6.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen 1 1
6.2 Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-
trächtigen.
6.3 Mindestentfernung
6.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
(m)
1 2
6.3.1.1 für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000
6.3.1.2 für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe
6.3.1.2.1 zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn
a) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist 600
b) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender
diploid ist 300
6.3.1.2.2 zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn
a) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender
diploid ist 600
b) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist 300
6.3.1.2.3 zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist 600
6.3.1.2.4 zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut
ohne männliche Sterilität 300
6.3.1.2.5 zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000
6.3.1.3 Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe.
6.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
6.3.3 Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten
Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein
Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
7 Gemüse
7.1 Fremdbesatz
Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
7.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen
Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:
in Drillsaat gesäte Bestände gepflanzte oder in
(im Durchschnitt der Einzelkornablage
Auszählungen je 150 qm) gesäte Bestände
abweichende abweichende
andere Sorten andere Sorten
Typen Typen
(Pflanzen) (v. H.)
(Pflanzen) (v. H.)
1 2 3 4 5
7.1.1.1 Zwiebel, Petersilie, Rettich, Radieschen 20 5 1 0,2
7.1.1.2 Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl,
Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Rosenkohl, Chinakohl 20 2 2 0,2
7.1.1.3 Sellerie, Paprika, Cardy,
Tomate, Aubergine 1 0,2
7.1.1.4 Mangold, Rote Rübe 2 0,2
7.1.1.5 Herbstrübe, Mairübe, Möhre,
Schwarzwurzel 20 5 2 0,2
7.1.1.6 Kerbel, Winterendivie, Blattzichorie,
Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat 20 5 1 0,1
7.1.1.7 Wassermelone, Melone, Gurke,
Riesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini 0,1 0
7.1.1.8 Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne,
Erbse, Dicke Bohne 10 1
7.1.2 Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus
dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertra-
gen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei
Möhre auch Seide.
7.1.3 Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der
Stützfrucht möglich sein.
7.2 Gesundheitszustand
7.2.1 Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der
Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
7.2.1.1 Brennflecken (Ascochyta pisi,
Colletotrichum lindemuthianum,
Didymella pinodes – Nebenfruchtform:
Ascochyta pinodes –) Phoma medicaginis var.
pinodella – Nebenfruchtform: Ascochyta
pinodella –, bei Prunkbohne, Buschbohne,
Stangenbohne und Erbse, soweit dadurch
eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes
zu erwarten ist 25
7.2.1.2 Fettflecken (Pseudomonas phaseolicola)
bei Prunkbohne, Buschbohne und
Stangenbohne, soweit dadurch eine
Beeinträchtigung des Saatgutwertes
zu erwarten ist 10
7.2.2 Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen
sind, höchstens betragen:
7.2.2.1 Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie 1 v. H.
7.2.2.2 Bakterienwelke (Corynebacterium
michiganense) und Stengelfäule
(Didymella lycopersici) bei Tomate 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 371
7.2.3 In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens
betragen:
7.2.3.1 Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans
– Nebenfruchtform: Phoma lingam –)
bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl,
Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl 0
7.2.3.2 Adernschwärze (Xanthomonas campestris)
bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl,
Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl 1 v. H.
7.2.3.3 Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder
Stengelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke je 5 v. H.
7.2.3.4 Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila),
Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp.
cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit
(Pseudomonas lachrymans) bei Gurke 0
7.2.4 Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in
größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.
7.3 Mindestentfernungen
7.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
1 2 3
7.3.1.1 bei Roter Rübe
7.3.1.1.1 zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und
derselben Sortengruppe1) 600 300
7.3.1.1.2 zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und
anderen Sortengruppen1) 1 000 600
7.3.1.1.3 zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der
Gattung Beta 1 000 1 000
7.3.1.2 bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten
derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten 1 000 600
7.3.1.3 bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer
Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können 500 300
7.3.1.4 bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf
das Saatgut übertragen werden können 500 300
7.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist.
7.3.3 Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, dass Fremdbefruchtung in größerem Aus-
maß nicht eintreten kann.
1) Sortengruppen von Roter Rübe:
Gruppe Merkmale
1 2
1 Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
2 Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe
3 Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe
4 Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
5 Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
6 Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
Anlage 3
(zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 1, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) 372
Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes
1 Getreide
1.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach
Spalte 121) Gewicht des
Kategorie Mindest- Höchstgehalt Technische innerhalb der Menge innerhalb der Menge Probenteils Sonstige
(B = Basissaat- keimfähigkeit an Mindest- nach Spalte 6 nach Spalte 8 für die Anfor-
gut Feuchtigkeit reinheit insgesamt Prüfung nach derungen
Z = Zertifiziertes andere andere Hederich Flughafer den Spalten
Saatgut Getreide- Arten als und Korn- und Flug- Taumel- 6 bis 11
Art Z-1 = Zertifiziertes arten Getreide rade hafer- lolch
Saatgut zusammen bastarde
erster
Generation
Z-2 = Zertifiziertes
Saatgut (v. H. der
zweiter reinen (v. H. des
Generation) Körner) (v. H.) Gewichts) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
1.1.1 Hafer B 85 162) 99 4 13) 3 1 0 0 500 –
Z-1 856) 162) 98 6 3 4 3 0 0 500 –
Z-2 856) 162) 98 10 7 7 3 0 0 500 –
1.1.2 Gerste B 92 162) 99 4 13) 3 1 0 0 500 5)
Z-1 92 162) 98 6 3 4 3 0 0 500 5)
Z-2 85 162) 98 10 7 7 3 0 0 500 5)
1.1.3 Roggen B 85 152) 98 4 13) 3 1 0 0 500 –
Z 85 152) 98 6 3 4 3 0 0 500 –
1.1.4 Triticale B 85 162) 98 4 13) 3 1 0 0 500 –
Z-1 85 162) 98 6 3 4 3 0 0 500 –
Z-2 85 162) 98 10 7 7 3 0 0 500 –
1.1.5 Weichweizen, B 927) 162) 99 4 13) 3 1 0 0 500 –
Hartweizen, Spelz Z-1 927) 162) 98 6 3 4 3 0 0 500 –
Z-2 85 162) 98 10 7 7 3 0 0 500 –
1.1.6 Mais B 90 14 98 0 0 0 0 0 0 1 0004) –
Z 90 14 98 0 0 0 0 0 0 1 000 –
1) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-
scheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem Saat-
gut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Hafer. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten
derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
2) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3) Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.
4) Bei Inzuchtlinien 250 g.
5) In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die halbe Kornlänge übertrifft.
6) Für Sorten von Hafer, die amtlich als vom Typ „Nackthafer“ eingestuft sind, beträgt die Mindestkeimfähigkeit 75 v. H. der reinen Körner.
7) Für Sorten von Hartweizen beträgt die Mindestkeimfähigkeit 85 v. H. der reinen Körner.
1.2 Saatgut von Arten der Nummern 1.1.1 bis 1.1.3, 1.1.5 und 1.1.6 darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der
Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
1.3 Gesundheitszustand
1.3.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.
1.3.2 An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen 500 g Saatgut nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten:
1.3.2.1 bei Basissaatgut 1
1.3.2.2 bei Zertifiziertem Saatgut
1.3.2.2.1 von Hybridsorten von Roggen 41)
1.3.2.2.2 außer Hybridsorten von Roggen 3
1.3.3 An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt
sind.
1.3.4 Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten oder von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn
sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.
1) Eine weitere Sklerotie oder ein weiteres Bruchstück gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.
2 Gräser
2.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)
bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 16 Gewicht
Kategorie Mindest- Höchstge- innerhalb einer Menge nach Spalte 6
keimfähig- halt Technische des
(B = Basis- innerhalb einer Menge
keit an Mindest- abweichend von Spalte 7 oder 10 Probenteils Sons-
saatgut nach Spalte 6
Feuchtig- reinheit für die tige
Z = Zertifi- abweichend eine Prüfung An-
ziertes keit 1)
von Spalte 7 ein- Acker- Ampfer
Art eine Flughafer außer nach forde-
Saatgut) insge- einzel- zelne fuchs- und Flug- rungen
samt Art Quecke schwanz
Seide Kl. Sauer- den Spal-
ne hafer- 3)
ampfer ten
Art Acker- bastarde und 10 bis 15
Quecke fuchs- Strand-
(v. H. der schwanz ampfer
reinen Kör- (v. H. des
ner) (v. H.) Gewichts) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
2.1.1 Weißes Straußgras B 80 14 90 0,3 20 1 1 0 0 1 5
Z 80 14 90 2,0 1,0 0,3 0,3 0 012) 23) 5
2.1.2 Sonstige Straußgräser B 75 14 90 0,3 20 1 1 0 0 1 5
Z 75 14 90 2,0 1,0 0,3 0,3 0 012) 23) 5 373
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)
374
bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 16 Gewicht
Kategorie Mindest- Höchstge- innerhalb einer Menge nach Spalte 6
keimfähig- halt Technische des
(B = Basis- innerhalb einer Menge
keit an Mindest- abweichend von Spalte 7 oder 10 Probenteils Sons-
saatgut nach Spalte 6
Feuchtig- reinheit für die tige
Z = Zertifi- abweichend eine Prüfung An-
ziertes keit 1)
von Spalte 7 ein- Acker- Ampfer
Art eine Flughafer außer nach forde-
Saatgut) insge- zelne fuchs- Seide3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
einzel- und Flug- Kl. Sauer- den Spal- rungen
samt ne Art Quecke schwanz hafer- ten
ampfer
Art Acker- bastarde und 10 bis 15
Quecke fuchs- Strand-
(v. H. der schwanz ampfer
reinen Kör- (v. H. des
ner) (v. H.) Gewichts) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
2.1.3 Wiesenfuchsschwanz B 70 14 75 0,3 206) 5 5 0 0 2 30
Z 70 14 75 2,5 1,07) 0,3 0,3 0 012) 53) 30
2.1.4 Glatthafer B 75 14 90 0,3 206) 5 5 0 0 2 80
Z 75 14 90 3,0 1,07) 0,5 0,3 010) 012) 53) 80
2.1.5 Knaulgras B 80 14 90 0,3 206) 5 5 0 0 2 30
Z 80 14 90 1,5 1,0 0,3 0,3 0 012) 53) 30
2.1.6 Rohrschwingel B 80 14 95 0,3 206) 5 5 0 0 2 50
Z 80 14 95 1,5 1,0 0,5 0,3 0 012) 53) 50
2.1.7 Schafschwingel B 75 14 85 0,3 206) 5 5 0 0 2 30
Z 75 14 85 2,0 1,0 0,5 0,3 0 012) 53) 30
2.1.8 Wiesenschwingel B 80 14 95 0,3 206) 5 5 0 0 2 50
Z 80 14 95 1,5 1,0 0,5 0,3 0 012) 53) 50
2.1.9 Rotschwingel B 75 14 90 0,3 206) 5 5 0 0 2 30
Z 75 14 90 1,5 1,0 0,5 0,3 0 012) 53) 30
2.1.10 Deutsches Weidelgras B 80 14 96 0,3 206) 5 5 0 0 2 60
Z 80 14 96 1,5 1,0 0,5 0,3 0 012) 53) 60
2.1.11 sonstige Weidelgräser, B 75 14 96 0,3 206) 5 5 0 0 2 60
Festulolium Z 75 14 96 1,5 1,0 0,5 0,3 0 012) 53) 60
2.1.12 Lieschgräser B 80 14 96 0,3 20 1 1 0 0 2 10
Z 80 14 96 1,5 1,0 0,3 0,3 0 012) 5 10
2.1.13 Hainrispe, B 75 14 85 0,3 208) 1 1 0 0 1 5
Gemeine Rispe Z 75 14 85 2,04) 1,04) 0,3 0,3 0 012) 23) 5
2.1.14 Sumpfrispe, B 75 14 85 0,3 208) 1 1 0 0 1 5
Wiesenrispe Z 75 14 85 2,04) 1,04) 0,3 0,3 0 012) 23) 5
2.1.15 Goldhafer B 70 14 75 0,3 209) 1 1 0 0 1 5
Z 70 14 75 3,0 1,07) 0,3 0,3 011) 012) 23) 5
1) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-
scheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen
Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4) Ein Höchstbesatz von 0,8 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.
5) (weggefallen)
6) Ein Höchstbesatz von 80 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
7) Der Höchstwert gilt nicht für Körner von Rispenarten.
8) Gilt nicht für den Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstbesatz mit anderen Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern.
9) Ein Höchstbesatz von 20 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
10) Zwei Körner gelten nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 16 frei ist.
11) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichts nach Spalte 16 frei ist.
12) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Gewicht nach Spalte 16 frei ist.
2.2 Gesundheitszustand
2.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
2.2.2 Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht vorhanden sein.
2.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Ver-
dacht eines Befalls ergibt.
3 Leguminosen
3.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten4)
Höchst- Höchst- bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 15
Mindest- anteil gehalt innerhalb der Menge nach Spalte 7 Gewicht
Techni- innerhalb der Menge des
Kategorie keim- an an sche
(B = Basissaatgut nach Spalte 7 abweichend von Spalte 8 oder 10 Probenteils Sons-
fähigkeit hart- Feuchtig- Mindest- für die stige
Z = Zertifiziertes 1)2) schaligen keit3) reinheit eine Prüfung An-
Saatgut Körnern ein- Ampfer
insge- eine abwei- Flughafer nach forde-
Z-1 = Zertifiziertes ein- zelne und außer den rungen
Art samt chend Kleinem
Saatgut zelne von Art Steinklee Flughafer- Seide Spalten
erster Art bastarde Sauer- 10 bis 14
Spalte 8 ampfer
Generation Steinklee
Z-2 = Zertifiziertes und
Saatgut Strand-
zweiter ampfer
Generation (v. H. der
H = Handels- reinen (v. H. des
saatgut) Körner) (v. H.) (v. H.) Gewichts) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
3.1.1 Hornklee B 75 40 12 95 0,3 20 07) 0 09) 2 30
Z 75 40 12 95 1,85) 1,05) 0,3 0 09)10) 5 30
3.1.2 Weiße Lupine, B 80 20 15 98 0,3 20 08) 0 8) 08) 2 1 000 11)12)
Gelbe Lupine Z-1, Z-2 80 20 15 98 0,56) 0,36) 0,3 0 8) 08) 58) 1 000 12)13)
3.1.3 Blaue Lupine B 75 20 15 98 0,3 20 08) 0 8) 08) 2 1 000 11)
Z-1, Z-2 75 20 15 98 0,56) 0,36) 0,3 0 8) 08) 58) 1 000 12)13)
3.1.4 Gelbklee B 80 20 12 97 0,3 20 07) 0 09) 2 50
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 09)10) 5 50 375
376
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten4)
Höchst- Höchst- bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 15
Mindest- anteil gehalt innerhalb der Menge nach Spalte 7 Gewicht
Techni- innerhalb der Menge des
Kategorie keim- an an sche
(B = Basissaatgut nach Spalte 7 abweichend von Spalte 8 oder 10 Probenteils Sons-
fähigkeit hart- Feuchtig- Mindest- für die tige
Z = Zertifiziertes 1)2) schaligen keit3) reinheit eine Prüfung An-
Saatgut Körnern ein- Ampfer
insge- eine abwei- Flughafer nach forde-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
Z-1 = Zertifiziertes ein- zelne und außer den rungen
Art samt chend Kleinem
Saatgut zelne von Art Steinklee Flughafer- Seide Spalten
erster Art bastarde Sauer- 10 bis 14
Spalte 8 ampfer
Generation Steinklee
Z-2 = Zertifiziertes und
Saatgut Strand-
zweiter ampfer
Generation (v. H. der
H = Handels- reinen (v. H. des
saatgut) Körner) (v. H.) (v. H.) Gewichts) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
3.1.5 Luzernen B 80 40 12 97 0,3 20 07) 0 09) 2 50
Z 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3 0 09)10) 5 50
3.1.6 Esparsette B 75 20 12 95 0,3 20 08) 0 08) 2
Z 75 20 12 95 2,5 1,0 0,3 0 08) 5 600 (Früchte)
400 (Samen)
H 75 20 12 95 3,5 2,0 0,3 0 08) 5
3.1.7 Futtererbse B 80 – 15 98 0,3 20 08) 0 08) 2 1 000
Z-1, Z-2 80 – 15 98 0,5 0,3 0,3 0 08) 58) 1 000
3.1.8 Alexandriner Klee B 80 20 12 97 0,3 20 07) 0 09) 2 60
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 09)10) 5 60
3.1.9 Schwedenklee B 80 20 12 97 0,3 20 07) 0 09) 2 20
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 09)10) 5 20
3.1.10 Inkarnatklee B 75 20 12 97 0,3 20 07) 0 09) 2 80
Z 75 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 09)10) 5 80
3.1.11 Rotklee B 80 20 12 97 0,3 20 07) 0 09) 2 50
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 09)10) 5 50
3.1.12 Weißklee B 80 40 12 97 0,3 20 07) 0 09) 2 20
Z 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3 0 09)10) 5 20
3.1.13 Persischer Klee B 80 20 12 97 0,3 20 07) 0 09) 2 20
Z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 09)10) 5 20
3.1.14 Ackerbohne B 85 5 15 98 0,3 20 08) 0 08) 2 1 000
Z-1, Z-2 80 5 15 98 0,5 0,3 0,3 0 08) 58) 1 000
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten4)
Höchst- Höchst- bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 15
Mindest- anteil gehalt innerhalb der Menge nach Spalte 7 Gewicht
Techni- innerhalb der Menge des
Kategorie keim- an an sche
(B = Basissaatgut nach Spalte 7 abweichend von Spalte 8 oder 10 Probenteils Sons-
fähigkeit hart- Feuchtig- Mindest- für die tige
Z = Zertifiziertes 1)2) schaligen keit3) reinheit eine Prüfung An-
Saatgut Körnern ein- Ampfer
insge- eine abwei- Flughafer nach forde-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
Z-1 = Zertifiziertes ein- zelne und außer den rungen
Art samt chend Kleinem
Saatgut zelne von Art Steinklee Flughafer- Seide Spalten
erster Art bastarde Sauer- 10 bis 14
Spalte 8 ampfer
Generation Steinklee
Z-2 = Zertifiziertes und
Saatgut Strand-
zweiter ampfer
Generation (v. H. der
H = Handels- reinen (v. H. des
saatgut) Körner) (v. H.) (v. H.) Gewichts) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
3.1.15 Pannonische Wicke, B 85 20 15 98 0,3 20 08) 0 8) 08) 2 1 000
Saatwicke Z-1, Z-2 85 20 15 98 1,06) 0,56) 0,3 0 8) 08) 58) 1 000
H 85 20 15 97 2,06) 1,56) 0,3 0 8) 08) 58) 1 000
3.1.16 Zottelwicke B 85 20 15 98 0,3 20 08) 0 8) 08) 2 1 000
Z-1, Z-2 85 20 15 98 1,06) 0,56) 0,3 0 8) 08) 58) 1 000
1) Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.
2) Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner.
3) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, dass der Höchstwert überschritten ist.
4) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-
scheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Gene-
ration den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser Höchstwert 1 v. H. Ergibt sich bei der
Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
5) Ein Höchstbesatz von 1 v. H. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.
6) Ein Höchstbesatz von 0,5 v. H. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blauer Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke – außer der jeweils betroffenen Art – gilt
nicht als Unreinheit; bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v. H. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten –
außer der jeweils betroffenen Art – nicht als Unreinheit.
7) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
8) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
9) Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Inland oder in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem
Vereinigten Königreich aufgewachsen ist.
10) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
11) Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.
12) In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.
13) Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 200 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.
14) In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 2 Körner bei bitterstoffarmen Lupinen, 4 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.
3.2 Gesundheitszustand
3.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein.
3.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. 377
3.2.3 Von Stengelälchen (Ditylenchus dipasaci), parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der
Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben, 378
wenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.
4 Sonstige Futterpflanzen
4.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)
bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 14
Gewicht Sons-
innerhalb der Menge nach Spalte 6
Kategorie Mindest- Höchstge- Technische innerhalb einer Menge des tige
(B = Basis- keimfähig- halt Mindest- nach Spalte 6 abweichend von Spalte 7 oder 10 Probenteils An-
saatgut keit an reinheit für die forde-
Feuchtig- abweichend rungen
Z = Zertifi- von Spalte 7 eine Prüfung
Art keit1) einzelne Ampfer
ziertes eine Flughafer außer nach
Saatgut) insge- einzel- Art und Flug- Seide3) den Spalten
Kleinem
samt ne Hede- Acker- hafer- Sauerampfer 10 bis 13
Art rich senf bastarde und
(v. H. der Strandampfer
reinen (v. H. des
Körner) (v. H.) Gewichts) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
4.1.1 Kohlrübe B 80 10 98 0,3 20 0 0 2 100
Z 80 10 98 1,0 0,5 0,3 0,3 0 04) 5 100
4.1.2 Futterkohl B 75 10 98 0,3 20 0 0 3 100
Z 75 10 98 1,0 0,5 0,3 0,3 0 04) 10 100
4.1.3 Phazelie B 80 13 96 0,3 20 0 0 40
Z 80 13 96 1,0 0,5 0 0 40
4.1.4 Ölrettich B 80 10 97 0,3 20 0 0 2 300
Z 80 10 97 1,0 0,5 0,3 0,3 0 0 5 300
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-
scheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen
Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.
4.2 Gesundheitszustand
4.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Ver-
dacht eines Befalls ergibt.
5 Öl- und Faserpflanzen
5.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Kategorie Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)
(B = Basis- Höchstge-
halt Technische Gewicht
saatgut Mindest- in einem Probenteil nach Spalte 14 des
keim- an Mindest-
Z = Zertifi- Probenteils Sons-
fähigkeit Feuchtig- reinheit bezogen innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
ziertes für die tige
keit1) auf das
Saatgut Prüfung An-
Gewicht insge- Ampfer nach den forde-
Z-1 = Zertifi- außer
ziertes samt Acker- Spalten rungen
Flughafer Kleinem
Saatgut und Flug- Seide3) Hederich fuchs- Taumel- 7 bis 13
Sauerampfer
erster hafer- und schwanz lolch
Gene- bastarde Strand-
ration ampfer
Art Z-2 = Zertifi-
ziertes
Saatgut
zweiter
Gene-
ration
Z-3 = Zertifi-
ziertes
Saatgut
dritter
Gene-
ration (v. H. der
H = Handels- reinen (v. H. des
saatgut) Körner) (v. H.) Gewichts) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
5.1.1 Sareptasenf B 85 10 98 0,3 0 04) 10 2 40
Z 85 10 98 0,3 0 04) 10 5 40
5.1.2 Raps9) B 85 9 98 0,3 0 04) 10 2 100
Z 85 9 98 0,3 0 04) 10 5 100
5.1.3 Schwarzer Senf B 85 10 98 0,3 0 0 4) 10 2 40
Z 85 10 98 0,3 0 04) 10 5 40
H 85 10 98 0,3 0 04) 10 5 40
5.1.4 Rübsen B 85 9 98 0,3 0 04) 10 2 70
Z 85 9 98 0,3 0 04) 10 5 70
5.1.5 Hanf B 75 10 98 303) 0 0 4) 600 7)
Z-1, Z-2 75 10 98 303) 0 0 4) 600 7)
5.1.6 Sojabohne B 80 12 98 5 0 0 1 000 8)
Z-1, Z-2 80 12 98 5 0 0 1 000 8)
5.1.7 Sonnenblume B 85 10 98 5 0 0 1 000
Z 85 10 98 5 0 0 1 000
5.1.8 Lein
Faserlein B 92 13 99 15 0 04) 4 2 150
Z-1, Z-2, Z-3 92 13 99 15 0 04) 4 2 150
sonstiger Lein B 85 13 99 15 0 04) 4 2 150
Z-1, Z-2, Z-3 85 13 99 15 0 04) 4 2 150 379
Kategorie
(B = Basis- Höchstge-
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2) 380
halt Technische Gewicht
saatgut Mindest- in einem Probenteil nach Spalte 14 des
keim an Mindest-
Z = Zertifi- Probenteils Son-
fähigkeit Feuchtig- reinheit bezogen innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7
ziertes für die stige
keit1) auf das
Saatgut Prüfung An-
Gewicht insge- Ampfer nach den forde-
Z-1 = Zertifi- außer
ziertes samt Acker- Spalten rungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
Flughafer Kleinem
Saatgut und Flug- Seide3) Hederich fuchs- Taumel- 7 bis 13
Sauerampfer
erster hafer- und schwanz lolch
Gene- bastarde Strand-
ration ampfer
Art Z-2 = Zertifi-
ziertes
Saatgut
zweiter
Gene-
ration
Z-3 = Zertifi-
ziertes
Saatgut
dritter
Gene-
ration (v. H. der
H = Handels- reinen (v. H. des
saatgut) Körner) (v. H.) Gewichts) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
5.1.9 Mohn B 80 10 98 253) 0 0 4) 10
Z 80 10 98 253) 0 0 4) 10
5.1.10 Weißer Senf B 85 10 98 0,3 0 04) 10 2 200
Z 85 10 98 0,3 0 04) 10 5 200
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut.
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-
scheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Gene-
ration den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch
anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.
5) (weggefallen)
6) (weggefallen)
7) Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist.
8) Der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen darf 0,3 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten.
9) Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von Raps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut, weibliche Komponente 99,0 v. H.
Basissaatgut, männliche Komponente 99,9 v. H.
Zertifiziertem Saatgut 90,0 v. H.
Die Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter biochemischer Methoden vorgenommen werden.
5.2 Gesundheitszustand
5.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5.2.2 Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein.
5.2.3 Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Ascochyta linicola, Colletotrichum lini, Fusarium lini) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur
bis zu 1 v. H. der Körner mit Ascochyta linicola befallen sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
5.2.4 Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum
bei Sareptasenf, Schwarzem Senf nur bis zu 20
bei Raps, Sonnenblume nur bis zu 10
bei Rübsen, Weißem Senf nur bis zu 5
Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls er-
gibt.
5.2.5 Das Saatgut von Sojabohne darf befallen sein
5.2.5.1 von Diaporthe phaseolorum nur bis zu 15 v. H. der Körner,
5.2.5.2 von Pseudomonas syringae pv. glycinea bei einer Untersuchung von 5 Stichproben mit je 1 000 Körnern nur mit höchstens 4 Stichproben.
6 Rüben
6.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Höchstbesatz
Mindest- Höchstgehalt Technische mit anderen
keimfähigkeit an Mindest- Pflanzenarten Sonstige
Art Feuchtigkeit1) reinheit bezogen auf Anforderungen
das Gewicht 2)
(v. H. der (v. H. des
reinen Körner) (v. H.) Gewichts) (v. H.)
1 2 3 4 5 6
6.1.1 Runkelrübe
Monogermsaatgut 73 15 97 0,3 3)5)
Präzisionssaatgut 73 15 97 0,3 4)5)
anderes Saatgut
Sorten mit mehr als 85 v. H.
Diploiden 73 15 97 0,3
sonstige Sorten 68 15 97 0,3
6.1.2 Zuckerrübe
Monogermsaatgut 80 15 97 0,3 3)5)
Präzisionssaatgut 75 15 97 0,3 4)5)
anderes Saatgut
Sorten mit mehr als 85 v. H.
Diploiden 73 15 97 0,3
sonstige Sorten 68 15 97 0,3 381
382
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut
unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.
Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3) Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
4) Bei Präzisionssaatgut müssen mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
5) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei Basissaatgut 1 v. H. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit eine Probe nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
§ 11 Abs. 1 Satz 2 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe maßgeblich.
6.2 Gesundheitszustand
6.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
6.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Ver-
dacht eines Befalls ergibt.
7 Gemüse
7.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Mindest- Höchstbesatz
keimfähigkeit1) Höchstgehalt Technische mit anderen Sonstige
an Mindest- Pflanzenarten An-
Art Feuchtigkeit 2) reinheit bezogen auf forderungen
(v. H. der das Gewicht 3)
reinen Körner (v. H. des
oder Knäuel) (v. H.) Gewichts) (v. H.)
1 2 3 4 5 6
7.1.1 Zwiebel 70 13 97 0,5
7.1.2 Porree 65 13 97 0,5
7.1.3 Kerbel 70 96 1
7.1.4 Sellerie 70 13 97 1
7.1.5 Spargel 70 15 96 0,5
7.1.6 Mangold 70 97 0,5
7.1.7 Rote Rübe 70 15 97 0,5 4)
7.1.8 Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli,
Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Rosenkohl, Chinakohl 75 10 97 1
7.1.9 Blumenkohl 70 10 97 1
7.1.10 Herbstrübe, Mairübe 80 10 97 1
7.1.11 Paprika 65 13 97 0,5
7.1.12 Winterendivie 65 13 95 1
7.1.13 Blattzichorie 65 95 1,5
7.1.14 Wassermelone, Melone 75 98 0,1
7.1.15 Gurke 80 13 98 0,1
Mindest- Höchstbesatz
keimfähigkeit1) Höchstgehalt Technische mit anderen Sonstige
an Mindest- Pflanzenarten An-
Art Feuchtigkeit 2) reinheit bezogen auf forderungen
(v. H. der das Gewicht 3)
reinen Körner (v. H. des
oder Knäuel) (v. H.) Gewichts) (v. H.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
1 2 3 4 5 6
7.1.16 Riesenkürbis 80 98 0,1
7.1.17 Gartenkürbis, Zucchini 75 13 98 0,1
7.1.18 Cardy 65 96 0,5
7.1.19 Möhre 65 13 95 1 5)
7.1.20 Fenchel 70 96 1
7.1.21 Salat 75 13 95 0,5
7.1.22 Tomate 75 13 97 0,5
7.1.23 Petersilie 65 13 97 1
7.1.24 Prunkbohne 80 15 98 0,1
7.1.25 Buschbohne, Stangenbohne 75 15 98 0,1
7.1.26 Erbse (außer Futtererbse) 80 15 98 0,1 6)
7.1.27 Rettich, Radieschen 70 10 97 1
7.1.28 Schwarzwurzel 70 13 95 1
7.1.29 Aubergine 65 96 0,5
7.1.30 Spinat 75 13 97 1
7.1.31 Feldsalat 65 13 95 1
7.1.32 Dicke Bohne 80 15 98 0,1
1) Bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse und Dicker Bohne gelten frische und gesunde, nach Vorbehandlung nicht gekeimte Körner als gekeimt; bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Dicker Bohne gilt
ein Höchstanteil von 5 v. H. an hartschaligen Körnern als keimfähige Körner.
2) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-
scheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich
bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
4) Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H., bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten
Knäuel vorhanden sein.
5) Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen; die zahlenmäßige Bestimmung wird durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt.
6) Innerhalb des Besatzes nach Spalte 5 darf kein Besatz mit Futtererbse vorhanden sein. 383
7.2 Gesundheitszustand
7.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
384
7.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Ver-
dacht eines Befalls ergibt.
8 Saatgutmischungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
8.1 Mischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
8.1.1 Die Mischung muss frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn
weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind.
8.1.2 Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v. H. des Gewichtes betragen.
8.1.3 Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 385
Anlage 4
(zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5)
Größe der Partien und Proben
Höchstgewicht Mindestgewicht
einer Partie einer Probe
(t) (g)
1 2 3
1 Getreide
1.1 Getreide außer Mais 25 1 000
1.2 Mais
1.2.1 Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Inzuchtlinien 40 250
1.2.2 sonstiges Saatgut 40 1 000
2 Gräser
2.1 Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer 10 50
2.2 Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten 10 100
2.3 Glatthafer, Festulolium, Weidelgräser 10 200
3 Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
3.1 Hornklee, Schwedenklee, Weißklee,
Persischer Klee; Kohlrübe, Futterkohl 10 200
3.2 Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Saatwicke 25 1 000
3.2a Pannonische Wicke, Zottelwicke 20 1 000
3.3 Gelbklee, Luzernen, Rotklee; Phazelie, Ölrettich 10 300
3.4 Esparsette
– Frucht 10 600
– Samen 10 400
3.5 Alexandriner Klee 10 400
3.6 Inkarnatklee 10 500
4 Öl- und Faserpflanzen
4.1 Sareptasenf, Schwarzer Senf 10 100
4.2 Raps, Rübsen 10 200
4.3 Hanf 10 600
4.4 Sojabohne, Sonnenblume 25 1 000
4.5 Lein 10 300
4.6 Mohn 10 50
4.7 Weißer Senf 10 400
5 Rüben
5.1 Runkelrübe, Zuckerrübe 20 500
6 G e m ü s e *)
6.1 Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl,
Wirsing, Rosenkohl, Gurke, Fenchel 10 25 ( 12,5)
6.2 Porree, Kerbel, Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Tomate,
Aubergine, Feldsalat 10 20 ( 10 )
6.3 Sellerie 10 5 ( 2,5)
6.4 Spargel, Mangold, Rote Rübe, Melone 10 100 ( 50 )
*) Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten.
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
Höchstgewicht Mindestgewicht
einer Partie einer Probe
(t) (g)
1 2 3
6.5 Paprika 10 40 ( 20 )
6.6 Winterendivie, Blattzichorie 10 15 ( 7,5)
6.6a Wassermelone, Riesenkürbis 20 250 (125 )
6.7 Gartenkürbis, Zucchini 20 150 ( 75 )
6.8 Möhre, Salat, Petersilie 10 10 ( 5 )
6.9 Prunkbohne 20 1 000 (500 )
6.9a Dicke Bohne 25 1000 (500 )
6.10 Buschbohne, Stangenbohne 25 700 (350 )
6.11 Erbse 25 500 (250 )
6.12 Cardy, Rettich, Radieschen 10 50 ( 25 )
6.13 Schwarzwurzel 10 30 ( 15 )
6.14 Spinat 10 75 ( 37,5)
7 Saatgutmischungen
7.1 Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zur Futternutzung,
Gründüngung oder zur Körnererzeugung bestimmt ist
und die zu mehr als 50 v. H. des Gewichtes aus Saatgut
von Getreide, Lupinen, Futtererbsen, Ackerbohne, Wicken,
Sojabohne und Sonnenblume bestehen 25**) 750
7.2 sonstige Saatgutmischungen 10 300
Die Mindestmenge einer Probe beträgt bei pilliertem, inkrustiertem oder granuliertem Saatgut sowie bei Saatgutmi-
schungen, für die pilliertes, inkrustiertes oder granuliertes Saatgut verwendet oder deren Saatgut nach dem Mischen
pilliert, inkrustiert oder granuliert worden ist, sowie bei Saatgutträgern 7 500 Körner oder Knäuel.
**) Bei Saatgut von Hybridroggen, dem Saatgut von Populationssorten zur Sicherung der Bestäubung beigemischt wird, beträgt das Höchstgewicht
einer Partie 30 t.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 387
Anlage 5
(zu § 29 Abs. 3 und 7, §§ 31, 43 Abs. 2 und § 49 Abs. 2)
Angaben auf dem Etikett und dem Einleger
1 Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut
1.1 „EG-Norm“
1.2 „Bundesrepublik Deutschland“
1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle
1.4 Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und
Lolium1)
1.5 Sortenbezeichnung2)4)
1.6 Kategorie3)
1.7 Anerkennungsnummer; bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen, das aus einer Mischung der mütter-
lichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben „Technische Mischung“
1.8 „Probenahme ...“ (Monat, Jahr)
1.9 Erzeugerland
1.10 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder – bei Runkelrübe, Zuckerrübe und
Roter Rübe – der Knäuel
1.11 Zusätzliche Angaben
2 Standardsaatgut
2.1 „EG-Norm“
2.2 „Standardsaatgut“
2.3 Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer
2.4 Art1)
2.5 Sortenbezeichnung2)
2.6 Bezugsnummer
2.7 Wirtschaftsjahr der Schließung
2.8
2.9 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder – bei Roter Rübe – der Knäuel
2.10 Zusätzliche Angaben
3 Handelssaatgut
3.1 „EG-Norm“
3.2 „Bundesrepublik Deutschland“
3.3 Kennzeichen der Zulassungsstelle
3.4 „Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)“
3.5 Art1)
3.6 Zulassungsnummer
3.7 „Probenahme ...“ (Monat, Jahr)
3.8 Aufwuchsgebiet
3.9 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner
3.10 Zusätzliche Angaben
4 Saatgutmischungen
4.1 „Bundesrepublik Deutschland“
4.2 Kennzeichen der Anerkennungsstelle
4.3 „Saatgutmischung für ...“ (Verwendungszweck)
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
4.4 Mischungsnummer
4.5 „Verschließung ...“ (Monat, Jahr)
4.6 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner
4.7 Zusätzliche Angaben
5 A n e r k a n n t e s Vo r s t u f e n s a a t g u t
5.1 Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11
5.2 „Vorstufensaatgut“
6 Nicht anerkanntes Saatgut
6.1 Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde
6.2 „Bundesrepublik Deutschland“
6.3 Art1)
6.4 Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden,
das Wort „Komponente“
6.5 Kategorie
6.6 Bei Hybridsorten das Wort „Hybride“
6.7 Kennnummer des Feldes oder der Partie
6.8 Angegebenes Gewicht der Packung
6.9 „Noch nicht anerkanntes Saatgut“
1) Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.
2) Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich ge-
trennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.
3) Bei Zertifiziertem Saatgut erster, zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertem Saatgut“ die Worte „erster Genera-
tion“, „zweiter Generation“ oder „dritter Generation“ anzufügen.
4) Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Hafer, die amtlich als vom Typ „Nackthafer“ eingestuft sind, ist auf dem Etikett
zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %“ anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 389
Anlage 6
(zu §§ 40 und 42 Abs. 1)
Kleinpackungen
Höchstmengen und Kennzeichnung
1 Landwirtschaftliche Arten
1.1 Bezeichnung, Höchstmengen
Nettogewicht
der reinen Körner
Bezeichnung
oder Knäuel
(kg)
1 2 3
1.1.1 „Kleinpackung EG B“ Futterpflanzen 10,0
1.1.2 „Kleinpackung EG“ Monogerm- und Präzisionssaatgut
von Rüben 2,5
sonstiges Saatgut von Rüben 10,0
1.1.3 „Kleinpackung, Inverkehrbringen Getreide außer Mais 30,0
nur in der Bundesrepublik Deutschland Mais 10,0
zulässig“ Öl- und Faserpflanzen 10,0
1.1.4 Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen
100 000 Körner oder Knäuel.
1.2 Kennzeichnung
1.2.1 Bezeichnung
1.2.2 Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
1.2.3 Art und Kategorie
1.2.4 Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)
1.2.5 Kennnummer der Partie (bei den Nummern 1.1.1 und 1.1.2)
1.2.6 von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Nummer 1.1.3)
1.2.7 Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel
1.2.8 bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
1.2.9 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
1.2.10 bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
1.2.11 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach
§ 33 Abs. 4.
2 Gemüsearten
2.1 Höchstmengen
Nettogewicht
der reinen Körner
Art
oder Knäuel
(kg)
1 2
2.1.1 Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone,
Riesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel,
Spinat, Feldsalat 0,5
2.1.2 Porree, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Winterendivie, Blattzichorie, Melone, Gurke, Cardy,
Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Aubergine 0,1
2.1.3 Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne 5
2.1.4 Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut 50 000 Körner oder
Knäuel.
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
2.2 Kennzeichnung
2.2.1 „EG-Norm“
2.2.2 Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
2.2.3 Art und Sortenbezeichnung
2.2.4 Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben „Z“, Standardsaatgut durch die der Par-
tienummer angefügten Buchstaben „St“ abgekürzt werden)
2.2.5 Kennnummer (außer bei Standardsaatgut)
2.2.6 von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut)
2.2.7 Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschaftsjah-
res kann angegeben werden)
2.2.8 Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g
2.2.9 bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
2.2.10 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
2.2.11 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach
§ 33 Abs. 4
2.2.12 bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung
und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben.
3 Saatgutmischungen
3.1 Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen
Bezeichnung
1 2 3 4
„Kleinpackung,
Inverkehrbringen
„Kleinpackung „Kleinpackung nur in der
EG A“ EG B“ Bundesrepublik
Deutschland
zulässig“
Nettogewicht in reinen Körnern
(kg) (kg) (kg)
3.1.1 Landwirtschaftliche Nutzung (§ 26 Abs. 2)
3.1.1.1 Gründüngung 2 über 2 bis 10 über 10 bis 151)
3.1.1.2 Futternutzung – 10 über 10 bis 151)
3.1.1.3 Körnererzeugung
3.1.1.3.1 Getreide – – 30
3.1.1.3.2 Leguminosen (auch mit Getreide) 2 über 2 bis 10 über 10 bis 30
3.1.2 Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft
(§ 26 Abs. 3 Satz 2) 2 über 2 bis 10 über 10 bis 30
1) Bei Mischungen mit mehr als 50 v. H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne
oder Sonnenblume bis 30 kg.
3.2 Kennzeichnung
3.2.1 Bezeichnung
3.2.2 Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
3.2.3 „Saatgutmischung für ...“ (Verwendungszweck)
3.2.4 Kennnummer (bei Kleinpackung EG B)
3.2.5 Mischungsnummer (außer bei Kleinpackung EG B)
3.2.6 Füllmenge oder Stückzahl der Körner
3.2.7 die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3
3.2.8 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
3.2.9 bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
3.2.10 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach
§ 33 Abs. 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 391
Anlage 7
(zu § 45 Abs. 1)
Muster 1
Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Getreide-*), Mais-*),
Futter- und Ölpflanzen-*), Runkelrüben- und Zuckerrüben-*)Saatgut,
das für den internationalen Handel bestimmt ist
Certificate
issued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Cereal*), Maize*), Herbage and Oil*),
Sugar Beet and Fodder Beet*) Seed Moving in International Trade
Certificat
délivré conformément au système de I’OCDE pour la certification variétale des semences de céréales*),
de mais*), de plantes fourragères et oléagineuses*), de betteraves sucrières et de betteraves fourragères*)
destinées au commerce international
Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt
Name of Designated Authority issuing the certificate ………………… : ……………………………………………………………………
Nom de l’Autorité désignée délivrant le certificat
Referenznummer
Reference Number ……………………………………………………… : ……………………………………………………………………
Numéro de référence
Art
Species …………………………………………………………………… : ……………………………………………………………………
Espèce
Sorte
Cultivar …………………………………………………………………… : ……………………………………………………………………
Cultivar
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot …………………… : ……………………………………………………………………
Nombre d’emballages et poids déclaré du lot
Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als:
The seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the Scheme and is
approved as:
Le lot de semences portant ce numéro de référence a été produit conformément aux dispositions
du système et il a été agréé comme:
*) Basissaatgut (weißes Etikett)
Basic Seed (white label)
Semences de base (étiquette blanche)
*) Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (blaues Etikett)
Certified Seed, Certified Seed 1st generation (blue label)
Semences certifiées, Semences certifiées de 1iere génération (étiquette bleue)
*) Zertifiziertes Saatgut der zweiten oder dritten Generation (rotes Etikett)
Certified Seed 2nd or 3rd generation (red label)
Semences certifiées de 2ème ou 3ème génération (étiquette rouge)
*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)
Pre-Basic Seed (white label with violett stripe)
Semences pré-base (étiquette blanche avec une bande violette)
Ort und Staat Datum Unterschrift
Place and country Date Signature
Localité et pays
*) Nichtzutreffendes streichen
Delete as necessary
Rayer la mention inutile
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
Anlage 7
(zu § 45 Abs. 1)
Muster 2
Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die Kontrolle von Gemüsesaatgut,
das für den internationalen Handel bestimmt ist
Certificate
issued under the OECD-Scheme for the Control of Vegetable Seed Moving
in International Trade
Certificat
délivré conformément au système de l’OCDE pour le contrôle des semences
de légumes destinées au commerce international
Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt
Name of Designated Authority issuing the certificate ………………… : ……………………………………………………………………
Nom de l’Autorité désignée délivrant le certificat
Referenznummer
Reference Number ……………………………………………………… : ……………………………………………………………………
Numéro de référence
Art
Species …………………………………………………………………… : ……………………………………………………………………
Espèce
Sorte
Cultivar …………………………………………………………………… : ……………………………………………………………………
Cultivar
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot …………………… : ……………………………………………………………………
Nombre d’emballages et poids déclaré du lot
Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als:
The seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the Scheme and is
approved as:
Le lot de semences portant ce numéro de référence a été produit conformément aux dispositions
du système et il a été agréé comme:
*) Basissaatgut (weißes Etikett)
Basic Seed (white label)
Semences de base (étiquette blanche)
*) Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (blaues Etikett)
Certified Seed, Certified Seed 1st generation (blue label)
Semences certifiées, Semences certifiées de 1iere generation (étiquette bleue)
*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)
Pre-Basic Seed (white label with violett stripe)
Semences pré-base (étiquette blanche avec une bande violette)
Ort und Staat Datum Unterschrift
Place and country Date Signature
Localité et pays
*) Nichtzutreffendes streichen
Delete as necessary
Rayer la mention inutile
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 393
Anlage 8
(zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3)
Etiketten und Einleger
1 Vorgeschriebene Angaben
1.1 Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
1.1.1 „Name und Anschrift der zuständigen Behörde“
„Name and address fo Designated Authority“
„Nom et adresse de l’Autorité désignée“
1.1.2 „Art (botanischer Name)“
„Species (Latin name)“
„Espèce (nom latin)“
1.1.3 „Sortenbezeichnung“ (Bei Mais Angaben nach Nummer 3.4)
„Cultivar name“
„Nome du cultivar“
1.1.4 „Kategorie“
„Category“
„Catégorie“
1.1.5 „Referenznummer“
„Reference number“
„Numéro de référence“
1.1.6 „Datum der Probenahme“
„Date of sampling“
„Date de l’échantillonnage“
1.1.7 Bei Runkelrübe und Zuckerrübe zusätzlich
„Saatgutbeschreibung (Monogerm-, Präzisions- oder natürliches Saatgut)“
„Seed description (Monogerm, precision or natural seed)“
„Description de la semence (semence monogerme, precision ou naturelle)“
1.1.8 Bei Gemüsesaatgut zusätzlich
„Landesüblicher Name“
„Common name“
„Nom commun“
1.2 Standardsaatgut
1.2.1 „Landesüblicher Name“
„Common name“
„Nome commun“
1.2.2 „Sortenbezeichnung“
„Cultivar name“
„Nom du cultivar“
1.2.3 „Kategorie“
„Category“
„Catégorie“
1.2.4 „Referenznummer der Partie“
„Identification number of the lot“
„Numéro d’identification du lot“
1.2.5 „Name und Anschrift der für die Partie verantwortlichen Person oder Firma“
„Name and address of the person or firm responsible for the lot“
„Nom et adresse de la personne ou de l’entreprise responsable du lot“
1.2.6 „Dieses Saatgut unterliegt nur einer stichprobenweisen Nachkontrolle“
„Seed subject only to random post control“
„Semences soumises seulement par sondage à un postcontrôle“
1.3 Zertifiziertes Saatgut von Gemüse in Kleinpackungen
1.3.1 „Landesüblicher Name des Gemüses“
„Common name of the vegetable“
„Nom commun du légume“
1.3.2 „Sortenbezeichnung“
„Cultivar name“
„Nom du cultivar“
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
1.3.3 „Partienummer“
„Code number“
„Numéro de code“
1.3.4 „Name und Anschrift des Herstellers der Packung“
„Name and address of packager“
„Nom et adresse de l’emballeur“
1.3.5 „Abgepackt aus OECD-Zertifiziertem Saatgut“
„Packaged from OECD Certified Seed“
„Emballage rempli à partir de semences certifiées OCDE“
1.4 A n e r k a n n t e s Vo r s t u f e n s a a t g u t
1.4.1 Angaben nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.3 und 1.1.5 bis 1.1.8
1.4.2 „Vorstufensaatgut“
„Pre-Basic seed“
„Semences pré-base“
1.4.3 Zusätzlich kann die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut angege-
ben werden
2 Aufdruck und Mindestgröße
2.1 Aufdruck
2.1.1 Das Etikett und der Einleger sind an einem Ende 3 cm schwarz zu färben und mit den Worten „OECD-Seed-
Scheme“ und „Système OCDE pour les semences“ zu versehen. Die verbleibende Fläche muss in schwar-
zem Druck die Angaben nach Nummer 1 enthalten.
2.1.2 Das Etikett und der Einleger kann doppelseitig bedruckt werden.
2.2 Mindestgröße 110 x 67 mm
3 Zusätzliche Angaben
3.1 nach § 47 Abs. 1
bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe und bei Zertifiziertem Saatgut
von Gemüsearten
„Saatgut nicht abschließend geprüft, Anforderungen an den Feldbestand erfüllt“
„Seed not finally certified, requirements of field inspection are fulfilled“
„Semences ne pas certifiées definitivement; la culture est conformement aux règles pour l’inspection sur
pied“
3.2 nach § 47 Abs. 2
bei Basissaatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe
„Saatgut der Linie …“
„Seed of the line …“
„Semences de la lignée …“
„Erbkomponente auf Basissaatgutstufe – Anbau nur nach Zuchtschema“
„Individual line on Basic Seed level – Cultivation only according to breeding scheme“
„Lignée individuelle au niveau des Semences de base – Cultivation seulement à la formule“
3.3 nach § 48 Abs. 3 Nr. 3
„Wiederverschlossen“
„Resealed“
„Reconditionné“
3.4 Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut von Mais
3.4.1 bei Basissaatgut und Vorstufensaatgut anstelle der Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall
„Frei abblühend“
„Open pollinated“
„à pollinisation libre",
„Hybride“
„cross“
„hybride“ oder
„Inzuchtlinie“
„inbred line“
„lignée inbred“
sowie die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung, anderenfalls eine Bezeichnung, die die Identifi-
zierung ermöglicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006 395
3.4.2 bei Zertifiziertem Saatgut zusätzlich zur Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall
„Frei abblühend“
„open pollinated“
„à pollinisation libre“ oder
„Hybridsorte“
„hybrid“
„hybride“
3.5 bei Zertifiziertem Saatgut erster, zweiter oder dritter Generation zusätzlich zur Kategorie:
„erster Generation“, „zweiter Generation“ oder „dritter Generation“
„1st generation“, „2nd generation“ oder „3rd generation“
„de 1iere génération“, „de 2ème génération“ oder „de 3ème génération“.
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen von Beschäftigten des Robert Koch-Instituts in Angelegenheiten
nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz
einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung
Vom 3. Februar 2006
I.
Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Ver-
bindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungs-
amt die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen Verwaltungsakte sowie
die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekos-
tengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergan-
genen Trennungsgeldverordnung zu entscheiden, soweit es für den Erlass des
Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
II.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwal-
tungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Gesundheit bei verwal-
tungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekosten-
gesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergange-
nen Trennungsgeldverordnung übertragen. Das Bundesministerium für Gesund-
heit behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
III.
Diese Anordnung ist für das Robert Koch-Institut mit Wirkung zum
1. September 2005 anzuwenden.
Bonn, den 3. Februar 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
In Vertretung
K . T. S c h r ö d e r