310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 31. Januar 2006
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 209 Nr. 1
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
§ 15a Abs. 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1355), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3127)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des
Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und
begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestands-
gruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in
Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (ABl. EU 2005 Nr. L 12 S. 1),
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 des Rates vom 3. August
2005 (ABl. EU Nr. L 207 S. 1),“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006
des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten
und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Be-
standsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschafts-
schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16
S. 1)“ ersetzt.
2. In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils
a) die Angabe „Artikel 11 Abs. 1“ durch die Angabe „Artikel 11“ und
b) die Angabe „Teil I“ durch die Angabe „Teil A Nr. 13.1“
ersetzt.
Artikel 2
Neubekanntmachung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 31. Januar 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , La n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006 311
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 7. Februar 2006
Auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wör-
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April ter „eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach
2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt Absatz 1“ werden durch die Wörter „eine nach Ab-
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 satz 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium der gebührenpflichtige Amtshandlung“ sowie die Wör-
Finanzen: ter „nach Maßgabe der Absätze 2 und 3“ durch die
Wörter „nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in Ver-
bindung mit dem Gebührenverzeichnis“ ersetzt.
Artikel 1
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und gefasst:
die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, „(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger
1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Mai Amtshandlungen, die nach Absatz 1 in Verbindung
2005 (BGBl. I S. 1525), wird wie folgt geändert: mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtig
sind, für denselben Gebührenschuldner kann die
1. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt ge- Bundesanstalt auf vorherigen Antrag des Gebüh-
fasst: renschuldners Pauschgebührensätze, die den
„Abschnitt 1 geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes
berücksichtigen, im Voraus festsetzen.“
Gebührenerhebung“.
f) Absatz 6 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 3. In § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen „nach § 2“ durch die Angabe „nach § 2 Abs. 1 in Ver-
und die Gebührensätze ergeben sich vorbehaltlich bindung mit dem Gebührenverzeichnis“ ersetzt.
besonderer Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1
Satz 2 und vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 aus 4. Der Verordnung wird die aus dem Anhang zu dieser
dem anliegenden Gebührenverzeichnis.“ Verordnung ersichtliche Anlage angefügt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in seinem
Satz 1 wird die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1 Artikel 2
Buchstabe h“ durch die Angabe „des Absatzes 1 in
Verbindung mit Nummer 1.5 des Gebührenver- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
zeichnisses“ ersetzt. Kraft.
Berlin, den 7. Februar 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006
Anhang
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gliederung
1. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
2. Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
3. Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bau-
sparkassen-Verordnung
4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)
5. Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
6. Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
7. Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
1.1 Befreiungen nach § 2 Abs. 4 und 5 KWG
1.1.1 Befreiung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG 5 000
1.1.2 Befreiung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG 5 000
1.2 Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 2b KWG)
1.2.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung 5 000 bis 100 000
oder ihrer Erhöhung
(§ 2b Abs. 1a Satz 1 KWG; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2b
Abs. 1a Satz 1 KWG)
1.2.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; 5 000 bis 100 000
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt
verfügt werden darf
(Abs. 2b Abs. 2 Satz 1 KWG)
1.2.3 Übertragung der Stimmrechtsausübung auf einen Treuhänder 1 500
(§ 2b Abs. 2 Satz 2 KWG)
1.2.4 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie 1 500
eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2b Abs. 2 Satz 3 KWG)
1.3 Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel
(§ 10 KWG)
1.3.1 Zustimmung zur Verwendung institutseigener Risikomodelle 1 000 bis 10 000
(§ 10 Abs. 1c Satz 1 KWG)
1.3.2 Festsetzung eines Korrekturpostens auf das haftende Eigenkapital 750
(§ 10 Abs. 3b Satz 1 KWG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006 313
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1.3.3 Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen an ein 500
Wertpapierhandelsunternehmen
(§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG; § 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit
§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG)
1.4 Freistellungen
(§ 31 KWG)
1.4.1 Freistellung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 500
und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5
sowie den §§ 25 und 26 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
1.4.2 Freistellung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
1.4.2.1 bei bis zu fünf verwalteten Depots 500
1.4.2.2 für jedes weitere Depot 10,
insgesamt jedoch
höchstens 1 000
1.4.3 Freistellung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kredite nur 500
zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
1.4.4 Freistellung übergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen nach 50
§ 10a Abs. 6 bis 8, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG hinsicht- je nachgeordnetem
lich einzelner nachgeordneter Unternehmen Unternehmen,
(§ 31 Abs. 2 Satz 2 KWG) mindestens jedoch 500
1.5 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von
Bankgeschäften
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG)
1.5.1 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
1.5.1.1 Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfer-, Sorten- und Kreditkarten- 1 000
geschäft
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 KWG
1.5.1.2 Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 KWG,
1.5.1.2.1 wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwal- 2 000
tung nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der
Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
gehandelt wird,
1.5.1.2.2 wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwal- 3 000
tung die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wert-
papieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäfts-
tätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird,
1.5.1.2.3 wenn in den Fällen der Nummern 2 und 3 im Rahmen der Geschäftstätigkeit 4 000
auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird.
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1.5.1.3 Eigenhandel 4 000
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG
1.5.1.4 Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 2 000 bis 4 500
KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren Finanzdienstleistungen
im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG, sofern nicht die Num-
mern 1.5.1.1, 1.5.1.2, 1.5.1.3 oder 1.5.1.5 anwendbar sind.
1.5.1.5 Sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 5 000
KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienstleistun-
gen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG
1.5.2 Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften
1.5.2.1 Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG mit Ausnahme des
Investmentgeschäfts
1.5.2.1.1 Finanzkommissionsgeschäft/Emissionsgeschäft 5 000
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne von § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die Erlaubniserteilung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf diese Tatbestände beschränkt ist.
1.5.2.1.2 Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte mit Ausnahme des Pfandbriefge- 10 000
schäfts und der Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankge-
schäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 7 bis 11 KWG, wenn
das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung nicht gleichzeitig das Einlagen-
und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf
und Nummer 1.5.2.1.1 nicht anwendbar ist.
1.5.2.1.3 Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich des Pfandbriefge- 15 000
schäfts und ausschließlich der Kombination von Einlagen- und Kreditge-
schäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankge-
schäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 KWG, wenn
das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung Pfandbriefbank im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 1 PfandBG wird und Nummer 1.5.2.1.4 nicht anwendbar ist.
1.5.2.1.4 Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich der Kombination von 30 000
Einlagen- und Kreditgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankge-
schäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11, wenn das
Institut infolge dieser Erlaubniserteilung gleichzeitig das Einlagen- und das
Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf.
1.5.2.1.5 Bauspargeschäft 30 000
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse
im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen
1.5.2.2 Investmentgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 InvG,
1.5.2.2.1 sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge- oder Immobilien- 10 000
sondervermögen sowie Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken vertreibt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006 315
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1.5.2.2.2 sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Immobilienson- 30 000
dervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätz-
lichen Risiken vertreibt.
1.5.3 Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und Gebühr nach
zum Betreiben von Bankgeschäften Nummer 1.5.2 zuzüglich
einer Gebühr in Höhe
von 50 % bis 100 %
nach Nummer 1.5.1
1.5.4 Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
1.5.4.1 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanz- 50 % bis 100 %
dienstleistungen bezieht der Gebühr nach
Nummer 1.5.1 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis
1.5.4.2 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankge- 50 % bis 100 %
schäften bezieht der Gebühr nach
Nummer 1.5.2 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis
1.5.4.3 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanz- 50 % bis 100 %
dienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften bezieht der Gebühr nach
Nummer 1.5.3 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
und das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis
1.6 Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach 25 % der zum Zeitpunkt
dem Tode des Erlaubnisinhabers der Untersagung für
(§ 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWG) die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach Nummer 1.5
1.7 Aufhebung der Erlaubnis 50 % der zum Zeitpunkt
(§ 35 Abs. 2 KWG) der Aufhebung der
Erlaubnis für die
Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach Nummer 1.5
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1.8 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG)
1.8.1 Verlangen auf Abberufung 25 % der zum Zeitpunkt
des Verlangens auf
Abberufung eines
Geschäftsleiters für
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach Nummer 1.5
1.8.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 12,5 % der nach
Nummer 1.5 ermittelten
Gebühr, höchstens
jedoch 3 000 Euro
1.9 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte: 1 000 bis 100 000
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37
Abs. 1 Satz 1 KWG);
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37
Abs. 1 Satz 1 KWG);
Erlass von Weisungen für die Abwicklung
(§ 37 Abs. 1 Satz 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37
Abs. 1 Satz 2 KWG);
Bestellung eines Abwicklers
(§ 37 Abs. 1 Satz 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37
Abs. 1 Satz 2 KWG)
2. Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
2.1 Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts außer in 50 % der zum Zeitpunkt
den Fällen des § 35 Abs. 2 KWG der Aufhebung der
(§ 2 Abs. 2 PfandBG) Erlaubnis für die
Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach Nummer 1.5
2.2 Treuhänder und Stellvertreter
(§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG)
2.2.1 Bestellung 500
2.2.2 Verlängerung der Bestellung 250
2.3 Tilgungsbeginn, Zulassung des Hinausschiebens 500
(§ 17 Abs. 2 PfandBG)
2.4 Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnah- 500
men
(§ 19 Abs. 2 PfandBG)
2.5 Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen 500
(§ 20 Abs. 3 PfandBG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006 317
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
2.6 Vorschriften des § 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer Aus- 750
nahmen
(§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG)
2.7 Zulassung weiterer Ausnahmen 750
(§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG)
2.8 Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22 1 000
Abs. 5 PfandBG
(§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG)
2.9 Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns 500
(§ 25 Satz 1 PfandBG)
2.10 Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnah- 500
men
(§ 26 Abs. 2 PfandBG)
3. Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen
und der Bausparkassen-Verordnung
3.1 Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen 500
(§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.2 Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten 500
(§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.3 Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen 3 000
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparver-
träge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestim-
mungen des Gesetzes über Bausparkassen betreffen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.4 Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen 6 000
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparver-
träge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.5 Bestellung eines Vertrauensmanns 500
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.6 Widerruf der Bestellung eines Vertrauensmanns 500
(§ 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.7 Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen 2 500
(§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.8 Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung 2 500
(§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.9 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bis 3 Bau- 500 bis 3 000
sparkassen-Verordnung
(§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung) Die Höchstgebühr fällt in
der Regel an, wenn die
Ausnahmegenehmigung
auf der Grundlage der
Ergebnisse eines
bauspartechnischen
Simulationsmodells
erteilt wird.
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
3.10 Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kas- 2 500
sen-Leistungsverhältnisses
(§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung)
3.11 Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartechnischen 2 500
Absicherung
(§ 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung)
4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)
4.1 in Bezug auf Kapitalanlagegesellschaften
4.1.1 Aufhebung der Erlaubnis außer in den Fällen des § 35 Abs. 2 KWG 50 % der zum Zeitpunkt
(§ 17 InvG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 KWG) der Aufhebung der
Erlaubnis für die
Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.5.2.2
4.1.2 Auswahl und Wechsel der Depotbank
(§ 21 Abs. 1 Satz 1 InvG; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1
InvG)
4.1.2.1 Genehmigung der Auswahl der Depotbank 750
4.1.2.2 Genehmigung des Wechsels der Depotbank 750
4.1.3 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens 750
(§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG)
4.1.4 Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein
anderes Sondervermögen
(§ 40 Satz 1 Nr. 4 InvG)
4.1.4.1 Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach- 1 500
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind
4.1.4.2 Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätz- 3 000 bis 5 000
lichen Risiken
4.1.4.3 Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 wie Nummer 4.1.4.1
InvG und 4.1.4.2
4.1.5 Vertragsbedingungen
(§ 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.1.5.1 Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach- 1 500
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind
4.1.5.2 Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätz- 3 000 bis 5 000
lichen Risiken
4.1.5.3 Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 wie Nummer 4.1.5.1
InvG und 4.1.5.2
4.1.5.4 Änderung von Vertragsbedingungen 50 % der Gebühr nach
den Nummern 4.1.5.1
bis 4.1.5.3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006 319
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4.2 in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften
4.2.1 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb 5 000 bis 20 000
(§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG)
4.2.2 Aufhebung der Erlaubnis 50 % der zum Zeitpunkt
(§ 97 Abs. 3 InvG) der Aufhebung der
Erlaubnis für die
Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 4.2.1
4.2.3 Genehmigung der Änderung einer Satzung 50 % der Gebühr nach
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) den Nummern 4.1.5.1
und 4.1.5.2
4.3 in Bezug auf den Vertrieb von Investmentanteilen
4.3.1 Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sondervermögens die 250
Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen
(§ 128 Abs. 1 Satz 2 InvG; § 145 Abs. 1 Satz 1 InvG in Verbindung mit § 24b
Abs. 1 Satz 2 KAGG)
4.3.2 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis 124, 126, 130, 500
131 sowie 133 InvG in Verbindung mit § 141 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds für jedes angefangene
je Teilfonds gesondert Kalenderjahr
4.3.3 Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teil- 1 500
fonds gesondert
4.3.4 Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teil- 5 000
fonds gesondert
4.3.5 Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 InvG vorgeschriebenen Angaben 2 500
und Unterlagen; bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert für jedes angefangene
Kalenderjahr
5. Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes
(WpHG)
5.1 Entscheidung über die Berücksichtigung von Stimmrechten 1 500
(§ 23 Abs. 1 und 2 WpHG)
5.2 Befreiung von Veröffentlichungspflichten 500
(§ 25 Abs. 4 WpHG)
5.3 Befreiung von der jährlichen Prüfung der Meldepflichten und Verhaltens- 250
regeln
(§ 36 Abs. 1 Satz 2 WpHG)
5.4 Erlaubnis für ausländische organisierte Märkte oder ihre Betreiber, Handels- 2 000 bis 20 000
teilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen
unmittelbaren Marktzugang zu gewähren
(§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG)
6. Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes (VAG)
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
6.1 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, gutachterliche Äußerung im Rahmen eines
Erlaubnisverfahrens und Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterver-
sammlung
(§ 5 Abs. 1 VAG; § 110d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 112 Abs. 2,
§ 119 Abs. 1 VAG; § 106b Abs. 4 Nr. 1 VAG; § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 VAG)
6.1.1 Tatbestände, die einer Grundgebühr unterliegen
Eine Grundgebühr wird erhoben für die Erteilung der Ersterlaubnis
6.1.1.1 zum Geschäftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung 20 000
(Anlage zum VAG Teil A Sparte Nr. 2 Risikoarten Buchstabe a und b)
6.1.1.2 zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungssparte der Lebensversicherung 15 000
(Anlagen zum VAG Teil A Sparten Nr. 19, 20, 21, 22, 23 oder 24)
6.1.1.3 zum Geschäftsbetrieb an einen Pensionsfonds 15 000
(Anlage zum VAG Teil A, Sparte Nr. 25)
6.1.1.4 zum Geschäftsbetrieb der Rückversicherung 10 000
6.1.1.5 zum Geschäftsbetrieb in anderen Fällen 10 000
6.1.2 Tatbestände, die einer Zusatzgebühr unterliegen
Neben der Grundgebühr nach Nummer 6.1.1 wird eine Zusatzgebühr erho-
ben für
6.1.2.1 jede von der Erlaubnis umfasste Sparte 2 500
(Nummern der Anlage zum VAG Teil A), wenn die Sparte der Anlage A keine
Untergliederungen nach Risikoarten enthält
6.1.2.2 jede von der Erlaubnis umfasste Risikoart einer Sparte der Anlage A zum 500
VAG, soweit eine Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach
Buchstaben enthält
6.1.2.3 jede von den in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückversicherungs- 3 500
geschäfts
6.1.3 Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 VAG 100 % der nach den
Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebühr
6.1.4 Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterversammlung nach § 159 100 % der nach den
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebühr
6.2 Prüfung der Qualifikation von Verantwortlichen Aktuaren und Treuhändern
im Rahmen der laufenden Aufsicht
6.2.1 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars 500
(§ 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG; § 11c Satz 3, § 11d, § 11e, § 12 Abs. 2, § 12f
in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113
Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG)
6.2.2 Prüfung eines Treuhänders 500
(§ 12b Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 VAG; § 11b Satz 2, § 12f, § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 12b Abs. 4
oder Abs. 5 Satz 1 VAG)
6.2.3 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen 500
(§ 71 Abs. 2 VAG; § 76, § 79, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in
Verbindung mit § 71 Abs. 2 VAG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006 321
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
6.3 Änderungen des Geschäftsplans und des Pensionsplans sowie Geschäfts-
betriebserweiterungen
6.3.1 Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung 500 bis 2 500
geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im
Hinblick auf die Verwendung des Überschusses
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)
6.3.2 Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für vor dem 500 bis 2 500
29. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
und § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG;
§ 106b Abs. 3 VAG)
6.3.3 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte 2 500
(Nummern der Anlage A zum VAG, wenn die Sparte der Anlage A keine
Untergliederungen nach Risikoarten enthält)
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)
6.3.4 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer 500
Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG Untergliederungen
nach Buchstaben enthält
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)
6.3.5 Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts 3 500
nach § 119 Abs. 1 VAG
6.3.6 Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebes durch 500
Mittelspersonen im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je
Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG) in den Fällen
des § 13 Abs. 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Dritt-
staates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)
6.3.7 Prüfung eines Pensionsplans bei Einführung eines neuen Pensionsplans 5 000
(§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG)
6.3.8 Prüfung eines Pensionsplans bei Änderung eines bestehenden Pensions- 2 500 bis 5 000
plans
(§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG)
6.3.9 Genehmigung von Unternehmensverträgen der in § 291 und § 292 AktG 1 000 bis 2 500
bezeichneten Art
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)
6.3.10 Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 4 1 000 bis 2 500
VAG
(§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1a Satz 4
und 5 VAG)
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
6.4 Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan-
des
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 110d Abs. 2 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 2 und
§ 160 Abs. 5 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 108
Abs. 2 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3 und § 113 Abs. 1 VAG, jeweils in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG)
6.4.1 für jede betroffene Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG keine 2 500
Untergliederungen nach Buchstaben enthält,
6.4.2 für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Risikoart einer Sparte, 500
soweit die Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach Buch-
staben enthält.
6.5 Genehmigung einer Umwandlung 10 000
(§ 14a Satz 1 und 2 VAG; § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 14a Satz 1 und 2
VAG)
6.6 Gebundenes Vermögen, einschließlich Sicherungsvermögen
6.6.1 Genehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens 3 000
(§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG; § 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder
§ 2 Abs. 2 Buchstabe h der Anlageverordnung; § 110 Abs. 1 in Verbindung
mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung)
6.6.2 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Regelungen über die Bele- 1 000
genheit des gebundenen Vermögens
(§ 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Anlageverordnung; § 110
Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in
Verbindung mit § 54 Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung)
6.6.3 Festsetzung eines erhöhten Anrechnungswertes bei unbelasteten Grundstü- 750
cken und grundstücksgleichen Rechten des Sicherungsvermögens
(§ 66 Abs. 3a Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a
Satz 3 VAG)
6.6.4 Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund- 750
stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 66 Abs. 3a Satz 4 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66
Abs. 3a Satz 4 VAG)
6.6.5 Genehmigung, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem anderen 500
Ort aufbewahrt werden
(§ 66 Abs. 5 Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 3
VAG)
6.6.6 Genehmigung zur Bildung selbständiger Abteilungen des Sicherungsvermö- 1 000
gens
(§ 66 Abs. 7 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2
Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 7 VAG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006 323
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
6.7 Widerruf der Erlaubnis je nach Umfang des
(§ 87 Abs. 1 oder Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 106b Abs. 7 Satz 1, § 110d Widerrufs
Abs. 2 und 3, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 1 oder Abs. 2 (betroffene Sparten bzw.
VAG; § 121c Abs. 2 VAG) Risikoarten einer Sparte)
75 % der im Zeitpunkt des
Widerrufs der Erlaubnis
für die Neuerteilung
gleichen Umfangs
maßgeblichen Gebühr
nach Nummer 6.1.1
6.8 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter 25 % der zum
Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit Zeitpunkt des
Verlangens, einen
(§ 1b Abs. 5 VAG; § 87 Abs. 6 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Geschäftsleiter abzu-
Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 6 VAG; § 121c Abs. 5 VAG) berufen, einschließlich
der Untersagung
seiner Tätigkeit,
in Nummer 6.1.1
bestimmten Gebühr
6.9 Genehmigung in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie in den 500
Fällen des § 118f in Verbindung mit § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VAG
6.10 Genehmigung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds 3 000
(§ 115 Abs. 2 Satz 4 VAG)
6.11 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds und Pensionskassen 500 bis 2500
Prüfung in den Fällen des § 117 Abs. 3 sowie in den Fällen des § 118c in Ver-
bindung mit § 117 Abs. 3 VAG
6.12 Freistellung von der Aufsicht
6.12.1 Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit 500
(§ 157a Abs. 1 Satz 1 VAG)
6.12.2 Widerruf der Freistellung 375
(§ 157a Abs. 2 Halbsatz 2 VAG)
7. Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)
7.1 Befreiung eines Kreditinstituts von der Anwendung der Vorschriften des 500
Geldwäschegesetzes
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 GwG)
7.2 Anordnung zur Schaffung von Vorkehrungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 250
GwG
(§ 14 Abs. 4 Satz 1 GwG)
7.3 Befreiung eines Unternehmens oder einer Person von der Anwendung der 250
Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 GwG
(§ 14 Abs. 4 Satz 2 GwG)
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006
Erste Verordnung
zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Vom 9. Februar 2006
Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) ver-
ordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588,
1790) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
„§ 6
Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann für internationale oder nationale Sportver-
anstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Aus-
nahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5, einschließlich einer Über-
schreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse nach Nummer 1.5 des Anhangs,
zulassen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen
Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzurech-
nende Verkehrsaufkommen nach Nummer 1.1 Satz 2 des Anhangs einschließ-
lich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche.“
2. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden §§ 7 und 8.
3. Im Anhang werden in Nummer 1.1 die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze
ersetzt:
„Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zu-
schauer verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb
der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind
bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu be-
trachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit
seltenen Ereignissen (Nummer 1.5) auftreten und im Zusammenhang mit der
Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche
rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Hierbei ist das Berechnungs-
und Beurteilungsverfahren der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni
1990 (BGBl. I S. 1036) sinngemäß anzuwenden. Lediglich die Berechnung der
durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche erfolgt
nach diesem Anhang.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006 325
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Februar 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006
Erste Verordnung
zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung*)
Vom 9. Februar 2006
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4, des § 7 Abs. 1 Nr. 4, 3. § 3 wird wie folgt geändert:
des § 23 Nr. 1 und 2, des § 24 Abs. 1 Nr. 2, des § 24 Abs. 2
a) In Absatz 4 werden in den Nummern 1 und 2 jeweils
Nr. 1 und 3 und des § 57 jeweils in Verbindung mit § 59
die Wörter „nach den Bestimmungen des deut-
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom
schen Zulassungsverfahrens“ durch die Wörter
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) und des Artikels 6
„innerhalb der Europäischen Union“ ersetzt.
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199) ver-
ordnet die Bundesregierung nach Anhörung der betei- b) In Absatz 4 werden in Nummer 5 nach dem Wort
ligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des „Fahrzeugbrief“ die Wörter „oder ein vergleichba-
Bundestages: res Zulassungsdokument nach der Richtlinie 1999/
37/EG (ABl. EG Nr. L 138 S. 57)“ eingefügt und das
Artikel 1 Komma durch einen Punkt ersetzt.
Änderung c) In Absatz 4 wird die Nummer 6 aufgehoben.
der Altfahrzeug-Verordnung d) Nach Absatz 6 wird ein neuer Absatz 7 angefügt:
Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Be- „(7) Hersteller von Fahrzeugen der Klasse M1
kanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), oder N1, die nicht im einstufigen Verfahren herge-
geändert durch Artikel 265 der Verordnung vom 25. No- stellt und genehmigt wurden, können die Entsor-
vember 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: gungskosten auf den Teil ihrer Herstellungsstufe
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: begrenzen und die übrigen Entsorgungskosten
den Herstellern weiterer Stufen in Rechnung stel-
„(3) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
len. Diejenigen, die Fahrzeugteile zu Aufbauten
im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter
zusammenfügen und diese in Verbindung mit ei-
Anstrich der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar
nem Basisfahrzeug in Verkehr bringen, müssen
1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
sich vor dem Inverkehrbringen im Rahmen ihrer
gliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahr-
Produktverantwortung mit den Herstellern von Ba-
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42
sis- oder Chassisfahrzeugen in Verbindung set-
S. 1, Nr. L 225 S. 4) sind von den Anforderungen nach
zen.“
§ 5 Abs. 1 ausgenommen. Ausgenommen von den
Anforderungen nach § 8 Abs. 2 sind Ausrüstungs- 4. In § 5 Abs. 3 Satz 4 werden vor dem Wort „Prüfung“ die
gegenstände, die nicht speziell für den Einsatz der in Wörter „die mindestens jährlich durchzuführende“
Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge hergestellt wurden.“ eingefügt.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 5. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
In Nummer 22 werden nach dem Wort „Hersteller“ die „(2) Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die
Wörter „und Vertreiber“ eingefügt. nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden,
dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechs-
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des wertiges Chrom enthalten. Satz 1 gilt nicht in den in
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000
über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34). Die Verpflichtungen aus der
Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Euro-
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom päischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr.
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die L 269 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung genann-
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert
durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des ten Fällen unter den dort genannten Bedingungen,
Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. wobei die Entscheidung 2005/438/EG der Kommis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006 327
sion in der jeweils geltenden Fassung zu beachten „Altreifen dürfen bei der Berechnung nach
ist.“ Satz 6 in Ansatz gebracht werden, wenn die
6. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: stoffliche Verwertung in nachvollziehbarer
Weise dokumentiert ist.“
In Satz 1 werden die Wörter „auf Anforderung“ gestri-
chen.
7. Der Anhang wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Nummer 3.2.3.3 wird Satz 2 gestrichen. Inkrafttreten
b) Nummer 3.2.4.1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 3 tritt am ersten Tag des
aa) In Satz 8 werden die Wörter „Altreifen und“ sechsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
gestrichen. Im Übrigen tritt die Verordnung am ersten Tag des zwei-
bb) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt: ten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Februar 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Geflügelpestschutzverordnung
Vom 10. Februar 2006
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12,
des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 79a
Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, §§ 23,
28 und 29, auch in Verbindung mit § 62, des § 79 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit
§ 73a Nr. 5 sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a,
jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1, des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen
§ 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
§ 7 Satz 2 der Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005 (BAnz.
S. 13 345), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Dezember 2005 (BAnz.
S. 16 583) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Februar 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , La n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006 329
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen
Vom 27. Januar 2006
Die Eingangsformel der Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und
verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3707) ist wie folgt zu berichtigen:
„Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
– auf Grund des § 18 Abs. 3 Nr. 2, des § 23 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 8, 9 Buchstabe b,
Nr. 12 und 14, des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Satz 2 Nr. 1 und des
§ 62 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September
2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), § 62 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches auch in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes vom 1. September
2005 (BGBl. I S. 2618, 3007),
– auf Grund des § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und des § 37 Abs. 1 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618,
3007) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie sowie
– auf Grund des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und c, auch in
Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen:“.
Bonn, den 27. Januar 2006
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. P e t e r s e n
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2006