3406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
Gesetz
zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
Vom 21. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- b) in einem mit dem Anspruchsberechtig-
tes das folgende Gesetz beschlossen: ten verbundenen Unternehmen eines
begünstigten Wirtschaftszweigs im För-
Artikel 1 dergebiet verbleibt
Das Investitionszulagengesetz 2007 vom 15. Juli und
2006 (BGBl. I S. 1614, 3404) wird wie folgt geändert: 2. dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben
1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: eindeutig zugeordnet bleibt.“
„In den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführ- b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Zahl „10“ durch die
ten Teilen des Landes Berlin ist dieses Gesetz nur Zahl „11“ ersetzt.
anzuwenden bei Investitionen, die zu Erstinvestiti-
3. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
onsvorhaben gehören, die der Anspruchsberechtigte
vor dem 1. Januar 2007 begonnen hat.“ „Für ein Erstinvestitionsvorhaben, mit dem der An-
spruchsberechtigte vor dem 21. Juli 2006 begonnen
2. § 2 wird wie folgt geändert:
hat, gilt Satz 1 auch dann, wenn hierfür
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. eine Genehmigungsentscheidung der Kommis-
aa) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b werden sion vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt
jeweils die Wörter „oder eines mit diesem ver- worden ist, in der auf die Möglichkeit der Förde-
bundenen Unternehmens“ gestrichen. rung durch Investitionszulage aufgrund einer
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 1“ durch Nachfolgeregelung ausdrücklich hingewiesen
die Angabe „Anlage 2“ ersetzt. wurde, oder
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: 2. ein Förderbescheid der zuständigen Bewilli-
gungsbehörde für die Gewährung von Investi-
„Für nach dem 31. Dezember 2006 begon- tionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschafts-
nene Erstinvestitionsvorhaben verringert sich aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirt-
der Bindungszeitraum auf drei Jahre, wenn schaftsstruktur“ (GA) vor dem 21. Juli 2006 erteilt
die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem worden ist, der den Gesamtbetrag der Förderung
begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätz- aus öffentlichen Mitteln und die Höhe des GA-Zu-
lich die Begriffsdefinition für kleine und mitt- schusses unter Berücksichtigung einer erwarte-
lere Unternehmen im Sinne der Empfehlung ten Investitionszulage aus einer Nachfolgerege-
der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend lung zum Investitionszulagengesetz 2005 fest-
die Definition der Kleinstunternehmen sowie setzt, sowie eine Erhöhung des GA-Zuschusses
der kleinen und mittleren Unternehmen insoweit vorsieht, als eine Investitionszulage nach
(ABl. EU Nr. L 124 S. 36) im Zeitpunkt des diesem Gesetz nicht gewährt wird; in diesen Fäl-
Beginns des Erstinvestitionsvorhabens er- len darf die für das Erstinvestitionsvorhaben nach
füllt.“ diesem Gesetz gewährte Investitionszulage den
dd) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: Nettosubventionswert des zugesicherten Erhö-
hungsbetrags des GA-Zuschusses nicht über-
„Für den Anspruch auf Investitionszulage ist
steigen. Der Nettosubventionswert ist nach An-
es unschädlich, wenn das bewegliche Wirt-
hang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit
schaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums
regionaler Zielsetzung (ABl. EG 1998 Nr. C 74 S. 9)
1. a) in das Anlagevermögen eines mit dem zu ermitteln.“
Anspruchsberechtigten verbundenen Un-
4. § 5 wird wie folgt geändert:
ternehmens eines begünstigten Wirt-
schaftszweigs im Fördergebiet über- a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „An-
geht, oder lage 2“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
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b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: mit anderen Regionalbeihilfen zusammentreffen
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Anlage 2“ darf.“
durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
bb) Der Nummer 2 abschließende Punkt wird „(3) Wurden für ein nach dem 31. Dezember
durch ein Komma ersetzt und folgende Num- 2006 begonnenes Erstinvestitionsvorhaben För-
mer 3 wird angefügt: dermittel nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/
2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006
„3. 15 Prozent der Bemessungsgrundlage,
über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-
wenn es sich um Investitionen im Rahmen
Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr.
eines großen Investitionsvorhabens im
L 379 S. 5) gezahlt, darf in Bezug auf dieselben
Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen
förderfähigen Ausgaben keine Investitionszulage
mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 in
gewährt werden, soweit hierdurch eine Über-
Betriebsstätten in dem Teil des Landes
schreitung des nach der Fördergebietskarte
Berlin handelt, das zum Fördergebiet ge-
2007-2013 zulässigen Beihilfehöchstsatzes ein-
hört.“
tritt.“
5. § 8 wird wie folgt geändert: d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: folgt gefasst:
„§ 8 „(4) In den Antrag nach § 6 Abs. 2 sind die
Angaben aufzunehmen, die für die Feststellung
Einzelnotifizierungspflichten,
Genehmigungsvorbehalte und der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfor-
anzuwendende Rechtsvorschriften der derlich sind.“
Kommission der Europäischen Gemeinschaften“. 7. Der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 3) wird folgende
Anlage vorangestellt:
b) Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
„Anlage 1
„(1) Auf Erstinvestitionsvorhaben, mit denen
(zu § 1 Abs. 2)
der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezem-
ber 2006 beginnt, findet die Verordnung (EG) Teile des Landes Berlin, die nach der Fördergebiets-
Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober karte 2007-2013 zum D-Fördergebiet gehören:
2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 Verkehrszellen:
EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der
Bezirk Mitte (01) 007 1; 011 1; 011 2
Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 302 S. 29) Anwen-
dung.“ Bezirk Friedrichshain-
Kreuzberg (02) 114 1
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in die-
sem der Klammerzusatz „(Anlage 1)“ durch den Bezirk Pankow (03) 106 2; 107 2; 108 1; 157 1;
Klammerzusatz „(Anlage 2)“ ersetzt. 160 1; 161 3; 164 1
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Ab- Bezirk Charlottenburg- 018 1; 025 3; 026 1; 041 1;
sätze 3 bis 7. Wilmersdorf (04) 043 2; 048 1
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in die- Bezirk Spandau (05) 027 2; 027 3; 027 4; 032 1;
sem der Klammerzusatz „(Anlage 1)“ durch den 032 2; 032 3; 032 4; 037 2;
Klammerzusatz „(Anlage 2)“ ersetzt. 038 1; 038 2; 039 1
6. § 10 wird wie folgt geändert: Bezirk Steglitz- 049 2; 050 2; 050 3; 052 2;
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Zehlendorf (06) 052 3; 062 1; 063 4; 064 3
„Die Einhaltung der nach Satz 1 genehmigten Bezirk Tempelhof- 060 1; 070 2; 070 3; 070 4;
Beihilfehöchstsätze ist durch die für die Gewäh- Schöneberg (07) 074 2
rung der anderen Regionalbeihilfe jeweils zustän- Bezirk Neukölln (08) 079 2; 080 4; 080 6; 082 1;
dige Einrichtung sicherzustellen; sie ist Voraus- 082 2; 083 3
setzung dafür, dass die Investitionszulage mit an-
deren Regionalbeihilfen zusammentreffen darf.“ Bezirk Treptow-
Köpenick (09) 120 2; 124 1; 132 1; 138 1
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Bezirk Marzahn- 181 2; 182 1; 184 1; 184 2;
„(2) Trifft die Investitionszulage mit anderen Hellersdorf (10) 184 3; 188 1; 193 1; 194 1;
Regionalbeihilfen zusammen, hat der Antragstel- 194 2
ler entsprechend den Leitlinien für staatliche Bei-
hilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. EG 1998 Bezirk Lichtenberg (11) 147 1; 147 2; 149 1; 149 2;
Nr. C 74 S. 9) oder entsprechend den Leitlinien 152 1; 175 1
für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung Bezirk Reinickendorf (12) 089 3; 089 4; 089 5; 090 1;
2007-2013 einen beihilfefreien Eigenanteil in 091 2; 092 1; 092 2; 093 1;
Höhe von mindestens 25 Prozent der Kosten 093 2; 095 1“.
des Erstinvestitionsvorhabens zu erbringen. Die
Einhaltung dieser Auflage ist durch die für die Ge-
währung der anderen Regionalbeihilfe jeweils zu-
ständige Einrichtung sicherzustellen; sie ist Vo- 8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden Anlagen 2
raussetzung dafür, dass die Investitionszulage und 3.
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Artikel 2 (2) Artikel 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a Doppelbuch-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 mit Wir- stabe bb, Nr. 4, 5, 6 Buchstabe c und d sowie Nr. 7
kung vom 6. Dezember 2006 in Kraft. und 8 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3409
Gesetz
zur Errichtung gemeinsamer Dateien
von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder
(Gemeinsame-Dateien-Gesetz)
Vom 22. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- zug aufweist, oder einer terroristischen Vereini-
sen: gung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Abs. 1
Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bun-
Artikel 1 desrepublik Deutschland oder
Gesetz b) einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach
zur Errichtung Buchstabe a unterstützt,
einer standardisierten zentralen angehören oder diese unterstützen,
Antiterrordatei von Polizeibehörden und 2. Personen, die rechtswidrig Gewalt als Mittel zur
Nachrichtendiensten von Bund und Ländern Durchsetzung international ausgerichteter politi-
(Antiterrordateigesetz – ATDG) scher oder religiöser Belange anwenden oder eine
solche Gewaltanwendung unterstützen, vorbereiten,
§1 befürworten oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich
hervorrufen,
Antiterrordatei
3. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte
(1) Das Bundeskriminalamt, die Bundespolizeidirek-
vorliegen, dass sie mit den in Nummer 1 Buchstabe a
tion, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutz-
oder in Nummer 2 genannten Personen nicht nur
behörden des Bundes und der Länder, der Militärische
flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung
Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst und das
stehen und durch sie weiterführende Hinweise für
Zollkriminalamt (beteiligte Behörden) führen beim Bun-
die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen
deskriminalamt zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzli-
Terrorismus zu erwarten sind (Kontaktpersonen),
chen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des
oder
internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepu-
blik Deutschland eine gemeinsame standardisierte zen- 4. a) Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen oder
trale Antiterrordatei (Antiterrordatei). Unternehmen,
(2) Zur Teilnahme an der Antiterrordatei sind als be- b) Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Tele-
teiligte Behörden im Benehmen mit dem Bundesminis- kommunikationsanschlüsse, Telekommunikati-
terium des Innern weitere Polizeivollzugsbehörden be- onsendgeräte, Internetseiten oder Adressen für
rechtigt, soweit elektronische Post,
1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des internationa- bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
len Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik begründen, dass sie im Zusammenhang mit einer
Deutschland nicht nur im Einzelfall besonders zuge- Person nach Nummer 1 oder Nummer 2 stehen
wiesen sind, und durch sie Hinweise für die Aufklärung oder Be-
2. ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrneh- kämpfung des internationalen Terrorismus gewon-
mung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich nen werden können,
und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdi- und die Kenntnis der Daten für die Aufklärung oder Be-
gen Interessen der Betroffenen und der Sicherheits- kämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug
interessen der beteiligten Behörden angemessen ist. zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Satz 1
gilt nur für Daten, die die beteiligten Behörden nach den
§2 für sie geltenden Rechtsvorschriften automatisiert ver-
Inhalt arbeiten dürfen.
der Antiterrordatei und Speicherungspflicht
§3
Die beteiligten Behörden sind verpflichtet, bereits er-
hobene Daten nach § 3 Abs. 1 in der Antiterrordatei zu Zu speichernde Datenarten
speichern, wenn sie gemäß den für sie geltenden (1) In der Antiterrordatei werden, soweit vorhanden,
Rechtsvorschriften über polizeiliche oder nachrichten- folgende Datenarten gespeichert:
dienstliche Erkenntnisse (Erkenntnisse) verfügen, aus 1. zu Personen
denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass die Daten sich beziehen auf a) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3: der Familienname, die
Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Alias-
1. Personen, die personalien, abweichende Namensschreibwei-
a) einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des sen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Ge-
Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Be- burtsort, der Geburtsstaat, aktuelle und frühere
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Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige und frühere pp) die Bezeichnung der konkreten Vereinigung
Anschriften, besondere körperliche Merkmale, oder Gruppierung nach § 2 Satz 1 Nr. 1
Sprachen, Dialekte, Lichtbilder, die Bezeichnung Buchstabe a oder b,
der Fallgruppe nach § 2 und, soweit keine ande- qq) der Tag, an dem das letzte Ereignis einge-
ren gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen treten ist, das die Speicherung der Erkennt-
und dies zur Identifizierung einer Person erforder- nisse begründet, und
lich ist, Angaben zu Identitätspapieren (Grundda-
ten), rr) auf tatsächlichen Anhaltspunkten beru-
hende zusammenfassende besondere Be-
b) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie zu Kontaktper- merkungen, ergänzende Hinweise und Be-
sonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte da- wertungen zu Grunddaten und erweiterten
für vorliegen, dass sie von der Planung oder Be- Grunddaten, die bereits in Dateien der betei-
gehung einer in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ge- ligten Behörden gespeichert sind, sofern
nannten Straftat oder der Ausübung, Unterstüt- dies im Einzelfall nach pflichtgemäßem Er-
zung oder Vorbereitung von rechtswidriger Ge- messen geboten und zur Aufklärung oder
walt im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 Kenntnis ha- Bekämpfung des internationalen Terroris-
ben, folgende weiteren Datenarten (erweiterte mus unerlässlich ist,
Grunddaten):
2. Angaben zur Identifizierung der in § 2 Satz 1 Nr. 4
aa) eigene oder von ihnen genutzte Telekommu-
genannten Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftun-
nikationsanschlüsse und Telekommunikati-
gen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, An-
onsendgeräte,
schriften, Telekommunikationsanschlüsse, Telekom-
bb) Adressen für elektronische Post, munikationsendgeräte, Internetseiten oder Adressen
cc) Bankverbindungen, für elektronische Post, mit Ausnahme weiterer per-
sonenbezogener Daten, und
dd) Schließfächer,
3. zu den jeweiligen Daten nach den Nummern 1 und 2
ee) auf die Person zugelassene oder von ihr ge- die Angabe der Behörde, die über die Erkenntnisse
nutzte Fahrzeuge, verfügt, sowie das zugehörige Aktenzeichen oder
ff) Familienstand, sonstige Geschäftszeichen und, soweit vorhanden,
die jeweilige Einstufung als Verschlusssache.
gg) Volkszugehörigkeit,
(2) Soweit zu speichernde Daten aufgrund einer an-
hh) Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit
deren Rechtsvorschrift zu kennzeichnen sind, ist diese
diese im Einzelfall zur Aufklärung oder Be-
Kennzeichnung bei der Speicherung der Daten in der
kämpfung des internationalen Terrorismus
Antiterrordatei aufrechtzuerhalten.
erforderlich sind,
ii) besondere Fähigkeiten, die nach den auf §4
bestimmten Tatsachen beruhenden Erkennt-
Beschränkte und verdeckte Speicherung
nissen der beteiligten Behörden der Vorbe-
reitung und Durchführung terroristischer (1) Soweit besondere Geheimhaltungsinteressen
Straftaten nach § 129a Abs. 1 und 2 des oder besonders schutzwürdige Interessen des Betrof-
Strafgesetzbuchs dienen können, insbeson- fenen dies ausnahmsweise erfordern, darf eine betei-
dere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten ligte Behörde entweder von einer Speicherung der in
in der Herstellung oder im Umgang mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten erweiterten
Sprengstoffen oder Waffen, Grunddaten ganz oder teilweise absehen (beschränkte
jj) Angaben zum Schulabschluss, zur berufs- Speicherung) oder alle jeweiligen Daten zu in § 2 ge-
qualifizierenden Ausbildung und zum aus- nannten Personen, Vereinigungen, Gruppierungen, Stif-
tungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, An-
geübten Beruf,
schriften, Telekommunikationsanschlüssen, Telekom-
kk) Angaben zu einer gegenwärtigen oder frühe- munikationsendgeräte, Internetseiten oder Adressen
ren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Ein- für elektronische Post in der Weise eingeben, dass die
richtung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Sicher- anderen beteiligten Behörden im Falle einer Abfrage die
heitsüberprüfungsgesetzes oder einer Ver- Speicherung der Daten nicht erkennen und keinen Zu-
kehrs- oder Versorgungsanlage oder -ein- griff auf die gespeicherten Daten erhalten (verdeckte
richtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel Speicherung). Über beschränkte und verdeckte Spei-
oder Amtsgebäude, cherungen entscheidet der jeweilige Behördenleiter
ll) Angaben zur Gefährlichkeit, insbesondere oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter des
Waffenbesitz oder zur Gewaltbereitschaft höheren Dienstes.
der Person, (2) Sind Daten, auf die sich eine Abfrage bezieht,
mm) Fahr- und Flugerlaubnisse, verdeckt gespeichert, wird die Behörde, die die Daten
eingegeben hat, automatisiert durch Übermittlung aller
nn) besuchte Orte oder Gebiete, an oder in de- Anfragedaten über die Abfrage unterrichtet und hat un-
nen sich in § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannte verzüglich mit der abfragenden Behörde Kontakt aufzu-
Personen treffen, nehmen, um zu klären, ob Erkenntnisse nach § 7 über-
oo) Kontaktpersonen nach § 2 Satz 1 Nr. 3 zu mittelt werden können. Die Behörde, die die Daten ein-
den jeweiligen Personen nach § 2 Satz 1 gegeben hat, sieht von einer Kontaktaufnahme nur ab,
Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2, wenn Geheimhaltungsinteressen auch nach den Um-
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ständen des Einzelfalls überwiegen. Die wesentlichen §6
Gründe für die Entscheidung nach Satz 2 sind zu do- Weitere Verwendung der Daten
kumentieren. Die übermittelten Anfragedaten sowie die
Dokumentation nach Satz 3 sind spätestens zu löschen (1) Die abfragende Behörde darf die Daten, auf die
oder zu vernichten, wenn die verdeckt gespeicherten sie Zugriff erhalten hat, nur zur Prüfung, ob der Treffer
Daten zu löschen sind. der gesuchten Person oder der gesuchten Angabe
nach § 2 Satz 1 Nr. 4 zuzuordnen ist, und für ein Ersu-
chen um Übermittlung von Erkenntnissen zur Wahrneh-
§5 mung ihrer jeweiligen Aufgabe zur Aufklärung oder Be-
Zugriff auf die Daten kämpfung des internationalen Terrorismus verwenden.
Eine Verwendung zu einem anderen Zweck als zur
(1) Die beteiligten Behörden dürfen die in der Anti- Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgabe zur Aufklärung
terrordatei gespeicherten Daten im automatisierten Ver- oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist
fahren nutzen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen nur zulässig, soweit
Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des inter- 1. dies zur Verfolgung einer besonders schweren Straf-
nationalen Terrorismus erforderlich ist. Im Falle eines tat oder zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben,
Treffers erhält die abfragende Behörde Zugriff Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich
1. a) bei einer Abfrage zu Personen auf die zu ihnen ist, und
gespeicherten Grunddaten oder 2. die Behörde, die die Daten eingegeben hat, der Ver-
wendung zustimmt.
b) bei einer Abfrage zu Vereinigungen, Gruppierun-
gen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankver- (2) Im Eilfall darf die abfragende Behörde die Daten,
bindungen, Anschriften, Telekommunikationsan- auf die sie Zugriff erhalten hat, nur verwenden, soweit
schlüssen, Telekommunikationsendgeräten, Inter- dies zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr nach § 5
netseiten oder Adressen für elektronische Post Abs. 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Bekämpfung
nach § 2 Satz 1 Nr. 4 auf die dazu gespeicherten des internationalen Terrorismus unerlässlich ist.
Daten, und (3) Im Falle einer Verwendung nach Absatz 1 Satz 2
oder Absatz 2 sind die Daten zu kennzeichnen. Nach
2. auf die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3. einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den
Auf die zu Personen gespeicherten erweiterten Grund- Empfänger aufrechtzuerhalten; Gleiches gilt für Kenn-
daten kann die abfragende Behörde im Falle eines Tref- zeichnungen nach § 3 Abs. 2.
fers Zugriff erhalten, wenn die Behörde, die die Daten (4) Soweit das Bundeskriminalamt und die Landes-
eingegeben hat, dies im Einzelfall auf Ersuchen ge- kriminalämter auf Ersuchen oder im Auftrag des Gene-
währt. Die Entscheidung hierüber richtet sich nach ralbundesanwalts die Antiterrordatei nutzen, übermit-
den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften. teln sie die Daten, auf die sie Zugriff erhalten haben,
dem Generalbundesanwalt für die Zwecke der Strafver-
(2) Die abfragende Behörde darf im Falle eines Tref- folgung. Der Generalbundesanwalt darf die Daten für
fers unmittelbar auf die erweiterten Grunddaten zugrei- Ersuchen nach Absatz 1 Satz 1 verwenden. § 487
fen, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen zur Ab- Abs. 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
wehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Ge-
sundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen §7
von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen
Interesse geboten ist, unerlässlich ist und die Daten- Übermittlung von Erkenntnissen
übermittlung aufgrund eines Ersuchens nicht rechtzei- Die Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines
tig erfolgen kann (Eilfall). Ob ein Eilfall vorliegt, ent- Ersuchens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zwischen den betei-
scheidet der Behördenleiter oder ein von ihm beson- ligten Behörden richtet sich nach den jeweils geltenden
ders beauftragter Beamter des höheren Dienstes. Die Übermittlungsvorschriften.
Entscheidung und ihre Gründe sind zu dokumentieren.
Der Zugriff ist unter Hinweis auf die Entscheidung nach §8
Satz 3 zu protokollieren. Die Behörde, die die Daten Datenschutzrechtliche Verantwortung
eingegeben hat, muss unverzüglich um nachträgliche
Zustimmung ersucht werden. Wird die nachträgliche (1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die
Zustimmung verweigert, ist die weitere Verwendung in der Antiterrordatei gespeicherten Daten, namentlich
dieser Daten unzulässig. Die abfragende Behörde hat für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit
die Daten unverzüglich zu löschen oder nach § 11 der Eingabe sowie die Richtigkeit und Aktualität der
Abs. 3 zu sperren. Sind die Daten einem Dritten über- Daten trägt die Behörde, die die Daten eingegeben hat.
mittelt worden, ist dieser unverzüglich darauf hinzuwei- Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, muss er-
sen, dass die weitere Verwendung der Daten unzulässig kennbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
ist. der Abfrage trägt die abfragende Behörde.
(2) Nur die Behörde, die die Daten eingegeben hat,
(3) Innerhalb der beteiligten Behörden erhalten aus- darf diese Daten ändern, berichtigen, sperren oder lö-
schließlich hierzu ermächtigte Personen Zugriff auf die schen.
Antiterrordatei.
(3) Hat eine Behörde Anhaltspunkte dafür, dass Da-
(4) Bei jeder Abfrage müssen der Zweck und die ten, die eine andere Behörde eingegeben hat, unrichtig
Dringlichkeit angegeben und dokumentiert werden sind, teilt sie dies umgehend der Behörde, die die Da-
und erkennbar sein. ten eingegeben hat, mit, die diese Mitteilung unverzüg-
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lich prüft und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich Aufklärung des Sachverhalts ansonsten aussichtslos
berichtigt. oder wesentlich erschwert wäre oder der Betroffene
einwilligt.
§9 (4) Die eingebenden Behörden prüfen nach den Fris-
Protokollierung, ten, die für die Erkenntnisdaten gelten, und bei der Ein-
technische und organisatorische Maßnahmen zelfallbearbeitung, ob personenbezogene Daten zu be-
(1) Das Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff für richtigen oder zu löschen sind.
Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die
Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Daten- § 12
sätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verant- Errichtungsanordnung
wortliche Behörde und den Zugriffszweck nach § 5 Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Da-
Abs. 4 zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur tei in einer Errichtungsanordnung im Einvernehmen mit
verwendet werden, soweit ihre Kenntnis für Zwecke der den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu:
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, zur Sicher-
stellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Daten- 1. den Bereichen des erfassten internationalen Terro-
verarbeitungsanlage oder zum Nachweis der Kenntnis- rismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
nahme bei Verschlusssachen erforderlich ist. Die aus- 2. den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden
schließlich für Zwecke nach Satz 1 gespeicherten Pro- nach § 1 Abs. 2,
tokolldaten sind nach 18 Monaten zu löschen. 3. der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Abs. 1,
(2) Das Bundeskriminalamt hat die nach § 9 des 4. der Eingabe der zu speichernden Daten,
Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen techni-
schen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. 5. den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der
beteiligten Behörden,
§ 10 6. den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit
Datenschutzrechtliche einer Abfrage und
Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen 7. der Protokollierung.
(1) Die Kontrolle der Durchführung des Datenschut- Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des
zes obliegt nach § 24 Abs. 1 des Bundesdatenschutz- Bundesministeriums des Innern, des Bundeskanzler-
gesetzes dem Bundesbeauftragten für den Daten- amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des
schutz und die Informationsfreiheit. Die datenschutz- Bundesministeriums der Finanzen und der für die betei-
rechtliche Kontrolle der Eingabe und der Abfrage von ligten Behörden der Länder zuständigen obersten Lan-
Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem desbehörden. Der Bundesbeauftragte für den Daten-
Datenschutzgesetz des Landes. schutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der
(2) Über die nicht verdeckt gespeicherten Daten er- Errichtungsanordnung anzuhören.
teilt das Bundeskriminalamt die Auskunft nach § 19 des
Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit der § 13
Behörde, die die datenschutzrechtliche Verantwortung Einschränkung von Grundrechten
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 trägt und die Zulässigkeit der Die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldege-
Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Rechts- heimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Un-
vorschriften prüft. Die Auskunft zu verdeckt gespei- verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-
cherten Daten richtet sich nach den für die Behörde, setzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
die die Daten eingegeben hat, geltenden Rechtsvor- schränkt.
schriften.
Artikel 2
§ 11
Änderung
Berichtigung,
Löschung und Sperrung von Daten des Bundesverfassungsschutzgesetzes
(1) Unrichtige Daten sind zu berichtigen. Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert
(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für S. 1818), wird wie folgt geändert:
die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen
Terrorismus nicht mehr erforderlich ist. Sie sind spätes- Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
tens zu löschen, wenn die zugehörigen Erkenntnisse
nach den für die beteiligten Behörden jeweils geltenden „§ 22a
Rechtsvorschriften zu löschen sind. Projektbezogene gemeinsame Dateien
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann für
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusam-
Löschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen menarbeit mit den Landesbehörden für Verfassungs-
beeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur für schutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bun-
den Zweck abgerufen und genutzt werden, für den die desnachrichtendienst, den Polizeibehörden des Bun-
Löschung unterblieben ist; sie dürfen auch abgerufen des und der Länder und dem Zollkriminalamt eine ge-
und genutzt werden, soweit dies zum Schutz beson- meinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zu-
ders hochwertiger Rechtsgüter unerlässlich ist und die sammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3413
und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den 6. die umgehende Unterrichtung der eingebenden Be-
Austausch und die gemeinsame Auswertung von Er- hörde über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ein-
kenntnissen zu Bestrebungen, die durch Anwendung gegebener Daten durch die an der gemeinsamen
von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshand- Datei beteiligten Behörden sowie die Prüfung und
lungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Be-
Schutzgüter gerichtet sind. Personenbezogene Daten richtigung oder Löschung dieser Daten durch die
zu Bestrebungen nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der Behörde, die die Daten eingegeben hat,
gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen 7. die Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer
Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Daten zu den bereits über eine Person gespeicher-
Befugnisse verwendet werden, soweit dies in diesem ten Daten durch die an der gemeinsamen Datei be-
Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder- teiligten Behörden,
lich ist. Bei der weiteren Verwendung der personenbe-
zogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die 8. die Protokollierung des Zeitpunkts, der Angaben zur
jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Verwen- Feststellung des aufgerufenen Datensatzes sowie
dung von Daten Anwendung. der für den Abruf verantwortlichen Behörde bei je-
dem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch das
(2) Für die Eingabe personenbezogener Daten in die Bundesamt für Verfassungsschutz für Zwecke der
gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungs- Datenschutzkontrolle einschließlich der Zweckbe-
vorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit be- stimmung der Protokolldaten sowie deren Löschfrist
teiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, und
dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen
an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmen- 9. die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verfas-
den Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe sungsschutz für Schadensersatzansprüche des Be-
ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten troffenen nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes.
eingegeben hat, die Daten auch in eigene Dateien spei- Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bun-
chern darf. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, desministeriums des Innern sowie der für die Fachauf-
hat die Daten zu kennzeichnen. sicht über die beteiligten Behörden zuständigen obers-
(3) Für die Führung einer projektbezogenen gemein- ten Bundes- oder Landesbehörden. Der Bundesbeauf-
samen Datei gelten § 6 Satz 5 bis 7 und § 14 Abs. 2 tragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
entsprechend. § 15 ist mit der Maßgabe anzuwenden, ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. § 14
dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Aus- Abs. 3 Halbsatz 1 gilt entsprechend.“
kunft im Einvernehmen mit der Behörde erteilt, die die
datenschutzrechtliche Verantwortung nach Satz 1 trägt Artikel 3
und die beteiligte Behörde die Zulässigkeit der Aus- Änderung des BND-Gesetzes
kunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmun-
gen prüft. Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-
(4) Die gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf setzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie
höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zwei- folgt geändert:
malig um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden,
wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die
Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich „§ 9a
ist. Projektbezogene gemeinsame Dateien
(5) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung der (1) Der Bundesnachrichtendienst kann für die Dauer
Daten zu einer Person durch die Behörde, die die Daten einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit
eingegeben hat, gelten die jeweiligen, für sie anwend- mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
baren Vorschriften über die Berichtigung, Sperrung und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, den Po-
Löschung der Daten entsprechend. lizeibehörden des Bundes und der Länder und dem
(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat für die Zollkriminalamt eine gemeinsame Datei errichten. Die
gemeinsame Datei in einer Dateianordnung die Anga- projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach
ben nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 sowie weiter Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1
festzulegen: genannten Behörden den Austausch und die gemein-
same Auswertung von Erkenntnissen im Hinblick auf
1. die Rechtsgrundlage der Datei,
1. die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Artikel 10-
2. die Art der zu speichernden personenbezogenen Gesetzes genannten Gefahrenbereiche oder
Daten,
2. die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 bis 6 des Artikel 10-
3. die Arten der personenbezogenen Daten, die der Er- Gesetzes genannten Gefahrenbereiche, soweit de-
schließung der Datei dienen, ren Aufklärung Bezüge zum internationalen Terroris-
4. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespei- mus aufweist.
cherte personenbezogene Daten an welche Empfän- Personenbezogene Daten zu den Gefahrenbereichen
ger und in welchen Verfahren übermittelt werden, nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Da-
5. im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen tei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit
Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren je- beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse ver-
weilige Organisationseinheiten, die zur Eingabe und wendet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang
zum Abruf befugt sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der
3414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten ten Daten durch die an der gemeinsamen Datei be-
finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie teiligten Behörden,
geltenden Vorschriften über die Verwendung von Daten 8. die Protokollierung des Zeitpunktes, der Angaben
Anwendung. zur Feststellung des aufgerufenen Datensatzes so-
(2) Für die Eingabe personenbezogener Daten in die wie der für den Abruf verantwortlichen Behörde bei
gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungs- jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den
vorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit be- Bundesnachrichtendienst für Zwecke der Daten-
teiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, schutzkontrolle einschließlich der Zweckbestim-
dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen mung der Protokolldaten sowie deren Löschfrist und
an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmen- 9. die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes
den Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe für Schadensersatzansprüche des Betroffenen nach
ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes.
eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien
Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bun-
speichern darf. Die Daten sind zu kennzeichnen.
deskanzleramtes sowie der für die Fachaufsicht der zu-
(3) Für die Führung einer projektbezogenen gemein- sammenarbeitenden Behörden zuständigen obersten
samen Datei gelten die §§ 4 und 5 in Verbindung mit § 6 Bundes- oder Landesbehörden. Der Bundesbeauf-
Satz 5 bis 7 und § 14 Abs. 2 des Bundesverfassungs- tragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit ist
schutzgesetzes entsprechend. § 7 dieses Gesetzes ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. § 14 Abs. 3
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesnach- erster Halbsatz des Bundesverfassungsschutzgesetzes
richtendienst die Auskunft im Einvernehmen mit der gilt entsprechend.“
Behörde erteilt, die die datenschutzrechtliche Verant-
wortung nach Satz 1 trägt und die beteiligte Behörde Artikel 4
die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie
geltenden Bestimmungen prüft. Änderung
des Bundeskriminalamtgesetzes
(4) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf
höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zwei- Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997
malig um bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden, (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 22
wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird
bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die wie folgt geändert:
Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
ist.
(5) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung der „§ 9a
Daten zu einer Person durch die Behörde, die die Daten Projektbezogene gemeinsame Dateien
eingegeben hat, gelten die jeweiligen, für die Behörde (1) Das Bundeskriminalamt kann für die Dauer einer
anwendbaren Vorschriften über die Berichtigung, Sper- befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den
rung und Löschung von Daten entsprechend. Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Län-
(6) Der Bundesnachrichtendienst hat für die gemein- der, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundes-
same Datei in einer Dateianordnung die Angaben nach nachrichtendienst, Polizeibehörden des Bundes und
§ 6 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des der Länder und dem Zollkriminalamt eine gemeinsame
Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie weiter fest- Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit
zulegen: bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse
1. die Rechtsgrundlage der Datei, der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und
die gemeinsame Auswertung von polizeilichen oder
2. die Art der zu speichernden personenbezogenen nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu
Daten,
1. Straftaten nach § 99 des Strafgesetzbuchs,
3. die Arten der personenbezogenen Daten, die der Er-
2. Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit
schließung der Datei dienen,
§ 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuchs,
4. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespei-
3. Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirt-
cherte personenbezogene Daten an welche Empfän-
schaftsgesetzes, soweit es sich um einen Fall von
ger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
besonderer Bedeutung handelt, oder
5. im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen 4. Straftaten, die mit Straftaten nach den Nummern 1
Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren je- bis 3 in einem unmittelbaren Zusammenhang ste-
weilige Organisationseinheiten, die zur Eingabe und hen.
zum Abruf befugt sind,
Personenbezogene Daten zu Straftaten nach Satz 2
6. die umgehende Unterrichtung der eingebenden Be- dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die
hörde über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ein- an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten
gegebener Daten durch die an der gemeinsamen Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet wer-
Datei beteiligten Behörden sowie die Prüfung und den, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfül-
erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Be- lung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der weiteren
richtigung oder Löschung dieser Daten durch die Verwendung der personenbezogenen Daten finden für
Behörde, die die Daten eingegeben hat, die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden
7. die Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Vorschriften über die Verwendung von Daten Anwen-
Daten zu den bereits über eine Person gespeicher- dung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3415
(2) Für die Eingabe personenbezogener Daten in die wendbaren Vorschriften über die Berichtigung, Sper-
gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungs- rung und Löschung von Daten entsprechend. Für Da-
vorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit be- ten, die das Bundeskriminalamt eingegeben hat, findet
teiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, § 32 mit Ausnahme von § 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 5
dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen und Abs. 5 Anwendung.
an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmen- (6) Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame
den Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe Datei in einer Errichtungsanordnung die Angaben nach
ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 festzulegen sowie im
eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zu-
speichern darf. Die Daten sind zu kennzeichnen. sammenarbeit teilnehmenden Behörden deren jeweilige
(3) Für die Führung einer projektbezogenen gemein- Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur Eingabe
samen Datei gelten § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 bis 4 und zum Abruf befugt sind. Die Errichtungsanordnung
entsprechend. § 11 Abs. 6 findet mit der Maßgabe An- bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des
wendung, dass die Protokollierung bei jedem Datenab- Innern sowie der für die Fachaufsicht der zusammen-
ruf erfolgt. § 12 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwen- arbeitenden Behörden zuständigen obersten Bundes-
den, dass das Bundeskriminalamt die Auskunft im Ein- und Landesbehörden. Der Bundesbeauftragte für den
vernehmen mit der nach § 12 Abs. 5 Satz 2 zu betei- Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass
ligenden Behörde erteilt und diese die Zulässigkeit der einer Errichtungsanordnung anzuhören. § 34 Abs. 3 gilt
Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestim- entsprechend.“
mungen prüft.
(4) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf Artikel 5
höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zwei-
Inkrafttreten
malig um bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden,
wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die in Kraft.
Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich (2) Artikel 1 tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2017
ist. außer Kraft und ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten
(5) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachver-
personenbezogener Daten durch die Behörde, die die ständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen
Daten eingegeben hat, gelten die jeweiligen, für sie an- Bundestag bestellt wird, zu evaluieren.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
3416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
Zweites Gesetz
zur Modernisierung der Justiz
(2. Justizmodernisierungsgesetz)
Vom 22. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Artikel 2
tes das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz
über den Zahlungsverkehr
Inhaltsübersicht mit Gerichten und Justizbehörden
Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (ZahlVGJG)
Artikel 2 Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und
Justizbehörden (ZahlVGJG) §1
Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Artikel 4 Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechts- Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder
pflege
unbar zu leisten sind. Die Landesregierungen können
Artikel 6 Änderung der Bundesnotarordnung
durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1
Artikel 7 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Artikel 8 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 9 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
der Zivilprozessordnung tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Artikel 10 Änderung der Zivilprozessordnung Bundesrates zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlun-
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteige- gen durch die Gerichte und Justizbehörden des Bun-
rung und die Zwangsverwaltung des oder an Gerichte und Justizbehörden des Bundes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Einführung von Kapital- unbar zu leisten sind.
anleger-Musterverfahren
(3) In den Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, in
Artikel 13 Änderung der Insolvenzordnung
welcher Weise unbare Zahlungen an die Gerichte und
Artikel 14 Änderung der Strafprozessordnung
Justizbehörden erfolgen können und nachzuweisen
Artikel 15 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
sind. Die Barzahlung ist zu gewährleisten, wenn dem
Artikel 16 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich
Artikel 17 Änderung der Kostenordnung
oder wenn Eile geboten ist. Für die nach Absatz 1 zu
Artikel 18 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung erlassende Rechtsverordnung gelten die Sätze 1 und 2
Artikel 19 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädi- nur, wenn die Zahlungen aufgrund bundesrechtlicher
gungsgesetzes
Vorschriften erfolgen.
Artikel 20 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 21 Änderung der Patentanwaltsordnung
§2
Artikel 22 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 23 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Solange am Ort des Gerichts oder der Justizbehörde
Artikel 24 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ein Kreditinstitut aufgrund besonderer Ermächtigung
Artikel 25 Änderung des Steuerberatungsgesetzes kostenlos Zahlungsmittel für das Gericht oder für die
Artikel 26 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Justizbehörde gegen Quittung annimmt, steht diese
Artikel 27 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Zahlungsmöglichkeit der Barzahlung gleich.
Artikel 28 Inkrafttreten
Artikel 3
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
In § 36 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt
(BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 35 der Verord- geändert:
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, werden nach der Angabe „§§ 56a bis 56g“ 1. Dem § 74c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
die Wörter „und 57 Abs. 5 Satz 2“ eingefügt. „§ 120 bleibt unberührt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3417
2. § 120 Abs. 2 wird wie folgt geändert: fungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung in
a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein denjenigen der in Satz 2 genannten Rechtsgebieten an-
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange- zufertigen, deren hinreichende Beherrschung nicht be-
fügt: reits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1
nachgewiesen wurde.
„4. bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsge-
setz sowie bei Straftaten nach § 19 Abs. 2 (4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn
Nr. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die 1. die nach dem Recht des Landes, in dem die Prüfung
Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat abgelegt wird, für das Bestehen der staatlichen
nach den Umständen Pflichtfachprüfung erforderliche Anzahl von Prü-
a) geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die fungsarbeiten, mindestens jedoch die Hälfte der in
auswärtigen Beziehungen der Bundesre- der staatlichen Pflichtfachprüfung vorgesehenen
publik Deutschland erheblich zu gefähr- Prüfungsarbeiten, bestanden sind und
den, oder 2. Prüfungsarbeiten in mindestens zwei der in Absatz 3
b) bestimmt und geeignet ist, das friedliche Satz 2 genannten Rechtsgebieten bestanden sind,
Zusammenleben der Völker zu stören, davon mindestens eine Prüfungsarbeit auf dem Ge-
biet des Zivilrechts.
und der Generalbundesanwalt wegen der be-
sonderen Bedeutung des Falles die Verfol- Sofern die hinreichende Beherrschung eines der in Ab-
gung übernimmt.“ satz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebiete bereits im Rah-
b) In Satz 2 wird die Angabe „2 und 3“ durch die men der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt wur-
Angabe „2 bis 4“ ersetzt. de, gelten die Prüfungsarbeiten auf diesem Gebiet als
bestanden.
Artikel 4 (5) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann
Änderung des Deutschen Richtergesetzes einmal wiederholt werden.
Nach § 112 des Deutschen Richtergesetzes in der (6) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Ab-
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 satz 1 hat die Wirkung einer bestandenen ersten Prü-
(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 27 des Geset- fung im Sinne des § 5 Abs. 1.
zes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert wor- (7) Zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung ein-
den ist, wird folgender § 112a eingefügt: schließlich der Eignungsprüfung sind die Landesjustiz-
verwaltungen oder die sonstigen nach Landesrecht für
„§ 112a die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zu-
Gleichwertigkeitsprüfung für die ständigen Stellen. Für die Durchführung dieser Prüfun-
Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst gen können mehrere Länder durch Vereinbarung ein ge-
meinsames Prüfungsamt bilden.“
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-
Artikel 5
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches Änderung des
Universitätsdiplom besitzen, das in einem dieser Staa- Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege
ten erworben wurde und dort den Zugang zur postuni- In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der
versitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das
Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätig- zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. April
keit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröff- 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird die An-
net, werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zuge- gabe „31. Dezember 2006“ durch die Angabe „31. De-
lassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den zember 2008“ ersetzt.
durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung
nach § 5 Abs. 1 bescheinigten Kenntnissen und Fähig-
Artikel 6
keiten entsprechen.
(2) Die Prüfung der nach Absatz 1 erforderlichen Änderung der Bundesnotarordnung
Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf das Uni- Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
versitätsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbe- blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
sondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähi- bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Ge-
gungsnachweise und Nachweise über einschlägige Be- setz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1531), wird wie folgt
rufserfahrung. Ergibt die Prüfung keine oder nur eine geändert:
teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eig-
1. § 67 wird wie folgt geändert:
nungsprüfung durchgeführt.
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(3) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Spra-
che abzulegende staatliche Prüfung, die die notwendi- „(5) Die Notarkammer kann die Stellung als
gen Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der Notar oder als Notariatsverwalter sowie sonstige
die Fähigkeit beurteilt werden soll, den juristischen Vor- berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von
bereitungsdienst erfolgreich abzuschließen. Prüfungs- qualifizierten Zertifikaten nach dem Signaturge-
fächer sind das Zivilrecht, das Strafrecht und das setz bestätigen. Die Notarkammer kann die Sper-
Öffentliche Recht einschließlich des jeweils dazugehö- rung eines entsprechenden qualifizierten Zertifi-
rigen Verfahrensrechts. Es sind die schriftlichen Prü- kats verlangen.“
3418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab- Artikel 8
sätze 6 und 7. Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
2. In § 78a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor- Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
mundschaftsgericht“ die Wörter „und dem Landge- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
richt als Beschwerdegericht“ eingefügt. fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 42 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
Artikel 7 S. 866), wird wie folgt geändert:
Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung 1. § 195 wird wie folgt gefasst:
„§ 195
Die Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 318) wird wie folgt geändert: Gerichtskosten
1. § 6 wird wie folgt geändert: Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren
über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsge-
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Vor- richts über die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren
mundschaftsgerichte“ die Wörter „und die Land- über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsge-
gerichte als Beschwerdegerichte“ angefügt. richtshofs gegen die Androhung oder die Festset-
zung eines Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Ge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vormund- zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für
schaftsgerichts“ die Wörter „und des Landge- Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des
richts als Beschwerdegericht“ eingefügt. Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwen-
den.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „hat das Vor-
mundschaftsgericht das Geschäftszeichen 2. § 198 wird wie folgt geändert:
seines“ durch die Wörter „haben das Vor- a) In Absatz 1 wird das Wort „Kosten“ durch das
mundschaftsgericht und das Landgericht als Wort „Auslagen“ ersetzt.
Beschwerdegericht das Geschäftszeichen ih-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ent-
res“ ersetzt.
schädigung“ die Wörter „oder Vergütung“ einge-
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: fügt.
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vormund- 3. Dem § 199 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
schaftsgericht“ die Wörter „oder das Landgericht „Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden
als Beschwerdegericht“ eingefügt. nicht erstattet.“
b) Satz 4 wird aufgehoben. 4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 195 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
Gliederung
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Andro-
hung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Unterabschnitt 3 Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof zu-
gelassenen Rechtsanwalts
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3419
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 bis 1112
Vorbemerkung 1:
(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechts-
züge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewie-
sen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Rechtsanwalt damit zu belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erho-
ben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-
erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein
Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Anwaltsgericht
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
1110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß-
nahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 EUR
1111 Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- und Beistandsverbots
nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,00 EUR
1112 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft . . . . . . . . . . . 480,00 EUR
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
1120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 74a Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,00 EUR
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 1
Berufung
1210 Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
1211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1220 Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht
nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Unterabschnitt 3
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die
Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
1230 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 der Bundesrechts-
anwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 EUR
3420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 bis 1112
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
1310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1
der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . 2,0
1311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2
oder Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
1321 Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die
nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Unterabschnitt 3
Verfahren wegen eines
bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts
1330 Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme . . . . . 1,5
1331 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163
Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 EUR
1332 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 74a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 EUR
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . 50,00 EUR“.
Artikel 9 b) In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar
2007“ durch die Angabe „1. Januar 2010“ ersetzt.
Änderung des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung 2. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro- „§ 35
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ist § 580
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 des Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.“
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), wird
wie folgt geändert: Artikel 10
1. § 26 wird wie folgt geändert: Änderung der Zivilprozessordnung
a) In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem- Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
ber 2006“ durch die Angabe „31. Dezember kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,
2011“ ersetzt. 2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 50 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3421
Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie 8a. In § 699 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690
folgt geändert: Abs. 3“ durch die Angabe „§ 690 Abs. 3 Satz 1
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: und 3“ ersetzt.
9. Nach § 795a wird folgender § 795b eingefügt:
a) Die Angabe zu § 411a wird wie folgt gefasst:
„§ 795b
„§ 411a Verwertung von Sachverständigen-
gutachten aus anderen Verfahren“. Vollstreckbarerklärung
des gerichtlichen Vergleichs
b) Nach der Angabe zu § 795a wird folgende An-
gabe eingefügt: Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Ge-
richt geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und
„§ 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtli- deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt ei-
chen Vergleichs“. ner sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tat-
2. § 72 wird wie folgt geändert: sache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklau-
sel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn
fügt: der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht an-
„(2) Das Gericht und ein vom Gericht er- hängig ist, von dem Urkundsbeamten der Ge-
nannter Sachverständiger sind nicht Dritter im schäftsstelle dieses Gerichts erteilt.“
Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht 10. Dem § 845 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
anzuwenden.“
„An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung
3. In § 104 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 105 durch Aufgabe zur Post.“
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 105 Abs. 3“ ersetzt.
Artikel 11
3a. In § 116 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 114“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt. Änderung des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
4. § 411 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
„(1) Wird schriftliche Begutachtung angeord- Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
net, soll das Gericht dem Sachverständigen eine Gliederungsnummer 310-14 veröffentlichten bereinig-
Frist setzen, innerhalb derer er das von ihm unter- ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 58 des Ge-
schriebene Gutachten zu übermitteln hat.“ setzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie
5. § 411a wird wie folgt gefasst: folgt geändert:
„§ 411a 1. Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Sie können durch Einschreiben mit Rückschein er-
Verwertung von Sachverständigen-
folgen. Zum Nachweis der Zustellung genügt der
gutachten aus anderen Verfahren
Rückschein.“
Die schriftliche Begutachtung kann durch die
2. § 30c wird wie folgt geändert:
Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwalt-
schaftlich eingeholten Sachverständigengutach- a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
tens aus einem anderen Verfahren ersetzt wer- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
den.“ 3. § 38 wird wie folgt geändert:
6. In § 580 wird in Nummer 7 der Punkt am Ende a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 8 angefügt: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Gericht kann Wertgutachten und Ab-
„8. wenn der Europäische Gerichtshof für Men-
schätzungen in einem für das Gericht bestimm-
schenrechte eine Verletzung der Europäi-
ten elektronischen Informations- und Kommuni-
schen Konvention zum Schutz der Menschen-
kationssystem öffentlich bekannt machen.“
rechte und Grundfreiheiten oder ihrer Proto-
kolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser 4. § 49 wird wie folgt geändert:
Verletzung beruht.“ a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Verteilungs-
7. § 658 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: termin“ durch die Wörter „vor dem Verteilungs-
termin“ ersetzt.
„§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
8. § 690 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch
„(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der
lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der
dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutge-
geeignet erscheint. Wird der Antrag von einem schrieben ist und ein Nachweis hierüber im Ter-
Rechtsanwalt gestellt, ist nur diese Form der An- min vorliegt.“
tragstellung zulässig. Der handschriftlichen Unter- 5. Die §§ 57c und 57d werden aufgehoben.
zeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise
gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den 6. § 68 wird wie folgt geändert:
Willen des Antragstellers übermittelt wird.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt
„Übersteigt die Sicherheit nach Satz 1 das hat.“
Bargebot, ist der überschießende Betrag 11. § 83 wird wie folgt geändert:
freizugeben.“
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Semikolon ersetzt.
„Ist die Sicherheitsleistung durch Überwei-
sung auf das Konto der Gerichtskasse be- b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
wirkt, ordnet das Gericht die Auszahlung „8. wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte
des überschießenden Betrags an.“ Sicherheitsleistung nicht bis zur Entschei-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: dung über den Zuschlag geleistet worden
„(4) Die erhöhte Sicherheitsleistung nach den ist.“
Absätzen 2 und 3 ist spätestens bis zur Ent- 12. § 85 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
scheidung über den Zuschlag zu erbringen.“
„Die Sicherheit ist in Höhe des bis zum Verteilungs-
7. § 69 wird wie folgt geändert: termin zu berichtigenden Teils des bisherigen
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange- Meistgebots zu leisten.“
stellt:
13. In § 105 Abs. 4 wird die Angabe „§ 69 Abs. 4“ durch
„(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzah- die Angabe „§ 69 Abs. 3“ ersetzt.
lung ist ausgeschlossen.“
14. § 107 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
sätze 2 und 3. „(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das
c) Im neuen Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbe-
folgt gefasst: zahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1
angerechnet.“
„Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbank-
schecks und Verrechnungsschecks geeignet, 15. § 117 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
die frühestens am dritten Werktag vor dem Ver-
„Die Zahlung ist unbar zu leisten.“
steigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies
gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich 16. § 128 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankge-
„(4) Wird das Grundstück von neuem versteigert,
schäften berechtigten Kreditinstitut oder der
ist der zur Deckung der Hypothek erforderliche Be-
Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar
trag als Teil des Bargebots zu berücksichtigen.“
sind.“
d) Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Ab- 17. In § 169 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „im Ver-
satzes 1“ durch die Angabe „Absatzes 2“ er- teilungstermin“ durch die Wörter „bis zum Vertei-
setzt. lungstermin“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie 18. Nach § 185 wird folgender § 186 eingefügt:
folgt gefasst:
„§ 186
„(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Über-
weisung auf ein Konto der Gerichtskasse be- Die §§ 3, 30c, 38, 49, 68, 69, 70, 72, 75, 82, 83,
wirkt werden, wenn der Betrag der Gerichts- 85, 88, 103, 105, 107, 116, 117, 118, 128, 132, 144
kasse vor dem Versteigerungstermin gutge- und 169 sind in der Fassung des Artikels 11 des
schrieben ist und ein Nachweis hierüber im Ter- Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416)
min vorliegt.“ auf die am 1. Februar 2007 anhängigen Verfahren
nur anzuwenden, soweit Zahlungen später als zwei
8. § 70 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Wochen nach diesem Tag zu bewirken sind.“
„Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein
Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Ver- 19. In den §§ 82, 88 Satz 1, § 103 Satz 1, § 105 Abs. 2
steigerungstermin erfolgen.“ Satz 1, §§ 116, 118 Abs. 1, § 132 Abs. 1 Satz 1
sowie § 144 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe
9. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt: „§ 69 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 69 Abs. 3“ er-
„(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zuge- setzt.
lassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu
erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Ent- Artikel 12
scheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.“
Änderung
10. § 75 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes zur Einführung
„§ 75 von Kapitalanleger-Musterverfahren
Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuld-
Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Ka-
ner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs-
pitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005
oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Spar-
(BGBl. I S. 2437, 3095) wird wie folgt gefasst:
kasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus
der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, „(2) Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Ar-
der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, tikel 1 dieses Gesetzes) tritt am 1. November 2010 au-
den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten ßer Kraft.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3423
Artikel 13 10. § 459a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 15
§ 111 Satz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 12 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Abs. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I Dem § 46a Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
S. 2553) geändert worden ist, wird aufgehoben. Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
Artikel 14 vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) geändert
Änderung der Strafprozessordnung worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- „§ 690 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung ist nicht
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, anzuwenden.“
1319), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Ge-
setzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird Artikel 16
wie folgt geändert: Änderung des Gerichtskostengesetzes
1. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt: Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
„(3) Durchbricht die Wiedereinsetzung die S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, wer- vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie
den Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sons- folgt geändert:
tige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie
der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam. folgt gefasst:
Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet „§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren“.
das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht des-
sen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt, 2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorlie- „Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben
gen. Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zu- für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem
ständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung der in Satz 1 genannten Verfahren im Zusammen-
durchzuführen.“ hang steht.“
2. Dem § 116a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 3. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Davon abweichende Regelungen in einer auf „Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Ka-
Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr lenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhe-
mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen bung des Verfahrens fällig.“
Rechtsverordnung bleiben unberührt.“ 4. § 20 wird wie folgt gefasst:
3. Nach § 176 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz ein- „§ 20
gefügt:
Nachforderung
„Davon abweichende Regelungen in einer auf
Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr (1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen
mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der be-
Rechtsverordnung bleiben unberührt.“ richtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf
des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der
4. In § 267 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „an- den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung
ordnen,“ die Wörter „oder bei Verwarnungen mit (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungs-
Strafvorbehalt“ eingefügt. verfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden
5. Dem § 357 wird folgender Satz angefügt: ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vor-
„§ 47 Abs. 3 gilt entsprechend.“ sätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des
Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüng-
6. Dem § 379 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: liche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbe-
„Davon abweichende Regelungen in einer auf halt erfolgt ist.
Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr (2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein
mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsmittel in der Hauptsache oder wegen der
Rechtsverordnung bleiben unberührt.“ Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung
7. In § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 57 bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach
Abs. 6“ durch die Angabe „§ 57 Abs. 7“ ersetzt. Beendigung dieser Verfahren möglich.
8. In § 454a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 57 (3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden,
Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f“ durch die genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zah-
Angabe „§ 57 Abs. 5“ ersetzt. lungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wert-
9. Dem § 454b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: festsetzung mitgeteilt worden ist.“
„Treten die Voraussetzungen für eine Unterbre- 5. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1
chung der zunächst zu vollstreckenden Freiheits- Buchstabe b, c und o und Nr. 2 bis 4“ durch die
strafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu Angabe „§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und o
vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Un- und Nr. 2 bis 4 sowie Satz 2“ ersetzt.
terbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des 6. In § 31 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende
Eintritts der Vollstreckbarkeit.“ durch ein Komma ersetzt und die Wörter „soweit es
3424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 b) Nach Nummer 1510 wird folgende Nummer 1511
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset- eingefügt:
zes handelt und die Partei, der die Prozesskosten-
hilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung Gebühr oder
zugestimmt hat.“ angefügt. Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
7. § 38 wird wie folgt geändert: „1511 Beendigung des ge-
a) In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe einer Ge- samten Verfahrens
bühr“ durch die Wörter „mit einem Gebührensatz durch Zurücknahme der
von 1,0“ ersetzt. Klage oder des Antrags
vor dem Schluss der
b) In Satz 2 werden die Wörter „ein Viertel“ durch
mündlichen Verhand-
die Wörter „einen Gebührensatz von 0,3“ er- lung oder, wenn eine
setzt. mündliche Verhandlung
nicht stattfindet, vor
8. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „nichts anderes“
Ablauf des Tages, an
durch die Wörter „kein niedrigerer Höchstwert“ er- dem die Entscheidung
setzt. der Geschäftsstelle
9. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 übermittelt wird:
Die Gebühr 1510 ermä-
Buchstabe b und c“ durch die Angabe „§ 1 Satz 1
ßigt sich auf . . . . . . . . . . 75,00 EUR“.
Nr. 1 Buchstabe b und c“ ersetzt.
Erledigungserklärungen
10. § 50 wird wie folgt geändert: nach § 91a ZPO stehen
der Zurücknahme gleich,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: wenn keine Entscheidung
„§ 50 über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung
Bestimmte Beschwerdeverfahren“. einer zuvor mitgeteilten
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wör- Einigung der Parteien
tern „§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Über- über die Kostentragung
oder der Kostenübernah-
nahmegesetzes“ die Wörter „und § 37u Abs. 1 meerklärung einer Partei
des Wertpapierhandelsgesetzes“ eingefügt. folgt.
11. In § 67 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3
bis 6 und 8“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1 c) Die bisherigen Nummern 1511 bis 1513 werden
bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8“ ersetzt. Nummern 1512 bis 1514.
12. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge- d) In Nummer 1520 wird die Angabe „1513“ durch
ändert: die Angabe „1514“ ersetzt.
a) Nummer 1510 wird wie folgt gefasst: e) Nach Nummer 1520 werden folgende Num-
mern 1521 und 1522 eingefügt:
Gebühr oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
Gebühr oder
nach § 34 GKG
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
„1510 Verfahren über Anträge nach § 34 GKG
auf „1521 Beendigung des ge-
1. Vollstreckbarerklä- samten Verfahrens
rung ausländischer durch Zurücknahme
Titel, des Rechtsmittels, der
Klage oder des Antrags,
2. Feststellung, ob die bevor die Schrift zur
ausländische Ent- Begründung des
scheidung anzuer- Rechtsmittels bei Ge-
kennen ist, richt eingegangen ist:
Die Gebühr 1520 ermä-
3. Erteilung der Voll-
ßigt sich auf . . . . . . . . . . 75,00 EUR
streckungsklausel
zu ausländischen 1522 Beendigung des ge-
Titeln und samten Verfahrens
durch Zurücknahme
4. Aufhebung oder
des Rechtsmittels, der
Abänderung von
Klage oder des Antrags
Entscheidungen in
vor dem Schluss der
den in den Num-
mündlichen Verhand-
mern 1 bis 3 ge-
lung oder, wenn eine
nannten Verfahren
mündliche Verhandlung
oder über die Klage auf nicht stattfindet, vor
Erlass eines Vollstre- Ablauf des Tages, an
ckungsurteils . . . . . . . . . 200,00 EUR“. dem die Entscheidung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3425
Gebühr oder Gebühr oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG nach § 34 GKG
der Geschäftsstelle Rechtsbeschwerde bei
übermittelt wird, wenn Gericht eingegangen
nicht Nummer 1521 er- ist:
füllt ist: Die Gebühr 1823 ermä-
Die Gebühr 1520 ermä- ßigt sich auf . . . . . . . . . . 50,00 EUR
ßigt sich auf . . . . . . . . . . 150,00 EUR“.
1825 Beendigung des ge-
Erledigungserklärungen samten Verfahrens
nach § 91a ZPO stehen durch Zurücknahme der
der Zurücknahme gleich, Rechtsbeschwerde,
wenn keine Entscheidung des Antrags oder der
über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung ei-
Klage vor Ablauf des
ner zuvor mitgeteilten Ei- Tages, an dem die Ent-
nigung der Parteien über scheidung der Ge-
die Kostentragung oder schäftsstelle übermittelt
der Kostenübernahmeer- wird, wenn nicht Num-
klärung einer Partei folgt. mer 1824 erfüllt ist:
Die Gebühr 1823 ermä-
f) Die bisherige Nummer 1521 wird Nummer 1523 ßigt sich auf . . . . . . . . . . 75,00 EUR“.
und in Nummer 1 des Gebührentatbestands wird
die Angabe „1511 und 1512“ durch die Angabe j) Die bisherige Nummer 1824 wird Nummer 1826.
„1512 und 1513“ ersetzt.
k) Nach der neuen Nummer 1826 wird folgende
g) Nach Nummer 1810 wird folgende Nummer 1811 Nummer 1827 eingefügt:
eingefügt:
Gebühr oder
Gebühr oder Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr nach § 34 GKG
nach § 34 GKG
„1827 Beendigung des ge-
„1811 Beendigung des Ver- samten Verfahrens
fahrens ohne Entschei- durch Zurücknahme der
dung: Rechtsbeschwerde,
Die Gebühr 1810 ermä- des Antrags oder der
ßigt sich auf . . . . . . . . . . 50,00 EUR“. Klage vor Ablauf des
(1) Die Gebühr ermäßigt Tages, an dem die Ent-
sich auch im Fall der Zu- scheidung der Ge-
rücknahme der Be- schäftsstelle übermittelt
schwerde vor Ablauf des wird:
Tages, an dem die Ent- Die Gebühr 1826 ermä-
scheidung der Geschäfts-
ßigt sich auf . . . . . . . . . . 50,00 EUR“.
stelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung
l) In Teil 2 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird fol-
über die Kosten steht der
Ermäßigung nicht entge- gende Nummer 2110 vorangestellt:
gen, wenn die Entschei-
dung einer zuvor mitge- Gebühr oder
teilten Einigung der Par- Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
teien über die Kostentra- nach § 34 GKG
gung oder der Kosten-
übernahmeerklärung einer „2110 Verfahren über den An-
Partei folgt. trag auf Erteilung einer
weiteren vollstreckba-
h) Die bisherige Nummer 1811 wird Nummer 1812. ren Ausfertigung (§ 733
ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 EUR“.
i) Nach Nummer 1823 werden folgende Num-
Die Gebühr wird für jede
mern 1824 und 1825 eingefügt: weitere vollstreckbare Aus-
Gebühr oder fertigung gesondert erho-
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr ben. Sind wegen dessel-
nach § 34 GKG ben Anspruchs in einem
Mahnverfahren gegen
„1824 Beendigung des ge- mehrere Personen geson-
samten Verfahrens derte Vollstreckungsbe-
scheide erlassen worden
durch Zurücknahme der
und werden hiervon gleich-
Rechtsbeschwerde, zeitig mehrere weitere voll-
des Antrags oder der streckbare Ausfertigungen
Klage, bevor die Schrift beantragt, wird die Gebühr
zur Begründung der nur einmal erhoben.
3426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
m) Die bisherigen Nummern 2110 bis 2118 werden t) Nach Nummer 8620 werden folgende Nummern
Nummern 2111 bis 2119. 8621 und 8622 eingefügt:
n) In der neuen Nummer 2111 werden im Gebüh- Gebühr oder
rentatbestand die Wörter „auf Erteilung einer Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 nach § 34 GKG
ZPO) und“ gestrichen. „8621 Beendigung des ge-
samten Verfahrens
o) In der Anmerkung der neuen Nummer 2115 wird durch Zurücknahme der
die Angabe „2115“ durch die Angabe „2116“ er- Rechtsbeschwerde,
setzt. des Antrags oder der
Klage, bevor die Schrift
p) Nummer 2221 wird wie folgt gefasst: zur Begründung der
Gebühr oder Rechtsbeschwerde bei
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr Gericht eingegangen
nach § 34 GKG ist:
Die Gebühr 8620 ermä-
„2221 Jahresgebühr für jedes ßigt sich auf . . . . . . . . . . 40,00 EUR
Kalenderjahr bei Durch-
führung des Ver- 8622 Beendigung des ge-
fahrens . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 samten Verfahrens
– mindestens durch Zurücknahme der
Die Gebühr wird auch Rechtsbeschwerde,
für das jeweilige Kalender-
100,00 EUR,
im ersten und des Antrags oder der
jahr erhoben, in das der
Tag der Beschlagnahme letzten Kalen- Klage vor Ablauf des
fällt und in dem das Ver- derjahr jeweils Tages, an dem die Ent-
fahren aufgehoben wird. mindestens scheidung der Ge-
50,00 EUR“. schäftsstelle übermittelt
wird, wenn nicht Num-
mer 8621 erfüllt ist:
q) Absatz 1 Halbsatz 1 der Anmerkung zu Num- Die Gebühr 8620 ermä-
mer 8210 wird wie folgt gefasst: ßigt sich auf . . . . . . . . . . 60,00 EUR“.
„Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahn-
verfahren vorausgegangen ist, entsteht die Ge- u) Die bisherige Nummer 8621 wird Nummer 8623.
bühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn
ein Antrag auf Durchführung der mündlichen v) Nach der neuen Nummer 8623 wird folgende
Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einle- Nummer 8624 eingefügt:
gung des Einspruchs;“.
Gebühr oder
r) Nach Nummer 8610 wird folgende Nummer 8611 Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
eingefügt: nach § 34 GKG
Gebühr oder „8624 Beendigung des ge-
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr samten Verfahrens
nach § 34 GKG durch Zurücknahme der
„8611 Beendigung des Ver- Rechtsbeschwerde,
fahrens ohne Entschei- des Antrags oder der
dung: Klage vor Ablauf des
Die Gebühr 8610 ermä- Tages, an dem die Ent-
ßigt sich auf . . . . . . . . . . 40,00 EUR“. scheidung der Ge-
schäftsstelle übermittelt
(1) Die Gebühr ermäßigt wird:
sich auch im Fall der Zu- Die Gebühr 8623 ermä-
rücknahme der Be- ßigt sich auf . . . . . . . . . . 40,00 EUR“.
schwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Ent-
scheidung der Geschäfts- w) Nummer 9000 wird wie folgt geändert:
stelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung aa) In Nummer 1 des Gebührentatbestands wer-
über die Kosten steht der den nach den Wörtern „Mehrfertigungen bei-
Ermäßigung nicht entge- zufügen“ ein Komma und die Wörter „oder
gen, wenn die Entschei-
wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigun-
dung einer zuvor mitge-
teilten Einigung der Par- gen von der Empfangseinrichtung des Ge-
teien über die Kostentra- richts ausgedruckt werden“ eingefügt.
gung oder der Kosten-
übernahmeerklärung einer bb) In Absatz 3 der Anmerkung wird die Angabe
Partei folgt. „2114 oder 2115“ durch die Angabe „2115
oder 2116“ ersetzt.
s) Die bisherigen Nummern 8611 bis 8613 werden
Nummern 8612 bis 8614. x) Nummer 9002 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3427
Nr. Auslagentatbestand Höhe
forderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig fal-
schen Angaben des Kostenschuldners beruht oder
„9002 Pauschale für Zustel- wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem
lungen mit Zustellungs- bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
urkunde, Einschreiben
gegen Rückschein oder (2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein
durch Justizbedienstete Rechtsmittel in der Hauptsache oder wegen der
nach § 168 Abs. 1 ZPO Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen
je Zustellung . . . . . . . . . . 3,50 EUR“. mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfah-
ren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum
Neben Gebühren, die Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendi-
sich nach dem Streitwert
richten, mit Ausnahme gung dieser Verfahren möglich.
der Gebühr 3700, wird (3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden,
die Zustellungspauschale genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zah-
nur erhoben, soweit in ei-
nem Rechtszug mehr als lungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wert-
10 Zustellungen anfallen. festsetzung mitgeteilt worden ist.“
Im erstinstanzlichen Mus- 4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „nichts
terverfahren nach dem
KapMuG wird die Zustel- anderes“ durch die Wörter „kein niedrigerer
lungspauschale für sämtli- Höchstwert“ ersetzt.
che Zustellungen erho- 5. In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „die An-
ben.
gelegenheit ist erst mit der Feststellung des Ein-
y) Die Anmerkung zu Nummer 9003 wird wie folgt heitswerts endgültig erledigt (§ 15)“ durch die Wör-
geändert: ter „die Frist des § 15 Abs. 1 beginnt erst mit der
Feststellung des Einheitswerts“ ersetzt.
aa) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Akten“
die Wörter „durch Gerichte oder Staatsan- 6. § 92 wird wie folgt geändert:
waltschaften“ eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Absatz 2 wird die Angabe „2115“ durch aa) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch
die Angabe „2116“ ersetzt. ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
satz angefügt:
Artikel 17 „die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro.“
Änderung der Kostenordnung bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt fügt:
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be- „Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Vermögens, ist höchstens dieser Teil des
Abs. 5 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I Vermögens zu berücksichtigen. Ist vom Auf-
S. 2553), wird wie folgt geändert: gabenkreis nicht unmittelbar das Vermögen
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: erfasst, beträgt die Gebühr 200 Euro, jedoch
„Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, nicht mehr als die sich nach Satz 2 erge-
die mit diesen Angelegenheiten im Zusammenhang bende Gebühr.“
steht.“ b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2. § 6 wird wie folgt geändert: „Absatz 1 Satz 3, 5 und 6 ist anzuwenden.“
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Nachlassver- 7. § 93 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
waltung“ ein Komma und die Wörter „die Ernen- „Die Gebühr für eine Betreuung darf eine Gebühr
nung oder Entlassung eines Testamentsvollstre- nach § 92 Abs. 1 Satz 2, die Gebühr für eine Pfleg-
ckers“ eingefügt. schaft eine Gebühr nach § 92 Abs. 2 nicht überstei-
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Testaments- gen.“
vollstrecker“ die Wörter „sowie im Verfahren 8. In § 93a Abs. 2 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1
nach § 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ Nr. 17“ durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 16“ er-
eingefügt. setzt.
3. § 15 wird wie folgt gefasst: 9. In § 107a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die
„§ 15 Angelegenheit ist erst mit der Erteilung der Ausfer-
Nachforderung tigung, der Ablichtung oder des Ausdrucks oder mit
der Bezugnahme auf die Akten endgültig erledigt
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen (§ 15)“ durch die Wörter „die Frist des § 15 Abs. 1
Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berich- beginnt erst mit der Erteilung der Ausfertigung, der
tigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf Ablichtung oder des Ausdrucks oder mit der Be-
des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der zugnahme auf die Akten“ ersetzt.
abschließenden Kostenrechnung nach endgültiger
Erledigung des Geschäfts (Schlusskostenrech- 10. In § 128b Satz 2 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1
nung), bei Vormundschaften, Dauerbetreuungen Nr. 17“ durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 16“ er-
und Dauerpflegschaften der Jahresrechnung, mit- setzt.
geteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nach- 11. § 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
a) Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden,
Nummer 2 ersetzt: wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 oder § 11
„2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, zulässigen Honorars nicht überschritten wird. Vor
Einschreiben gegen Rückschein oder durch der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei
Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 der Zi- oder die anderen Beteiligten zu hören. Die Zu-
vilprozessordnung pauschal ein Betrag von stimmung und die Ablehnung der Zustimmung
3,50 Euro;“. sind unanfechtbar.
b) Die Nummer 4 wird Nummer 3 und das Wort (3) Derjenige, dem Prozesskostenhilfe bewilligt
„Rücksendung“ wird durch die Wörter „der worden ist, kann eine Erklärung nach Absatz 1
Rücksendung durch Gerichte“ ersetzt. nur abgeben, die sich auf den Stundensatz nach
§ 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein
c) Die Nummern 5 bis 17 werden Nummern 4 Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge
bis 16. nach § 11 bezieht. Wäre er ohne Rücksicht auf
12. In § 143 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 137“ die die Prozesskostenhilfe zur vorschussweisen Zah-
Angabe „Abs. 1“ eingefügt. lung der Vergütung verpflichtet, hat er einen aus-
13. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 9“ reichenden Betrag für das gegenüber der gesetz-
durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 8“ ersetzt. lichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung
(§ 14) zu erwartende zusätzliche Honorar an die
Artikel 18 Staatskasse zu zahlen; § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a der Zivilprozessordnung ist insoweit nicht
Änderung der
anzuwenden. Der Betrag wird durch unanfecht-
Justizverwaltungskostenordnung
baren Beschluss festgesetzt.
Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, ver-
und 3 zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
gung notwendig und ist derjenige, dem Prozess-
durch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Dezem-
kostenhilfe bewilligt worden ist, zur Zahlung des
ber 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:
nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Betrags au-
1. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „und 5“ gestrichen. ßerstande, bedarf es der Zahlung nicht, wenn das
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 137“ Gericht seiner Erklärung zustimmt. Die Zustim-
die Angabe „Abs. 1“ eingefügt. mung soll nur erteilt werden, wenn das Einein-
halbfache des nach § 9 oder § 11 zulässigen Ho-
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1
norars nicht überschritten wird. Die Zustimmung
Nr. 1 bis 7, 10 bis 12 und 14 bis 16“ durch die An-
und die Ablehnung der Zustimmung sind unan-
gabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 bis 11 und 13
fechtbar.“
bis 15“ ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und nach
Artikel 19 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des Justiz- „Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.“
vergütungs- und -entschädigungsgesetzes c) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz „(6) Hat sich eine Partei oder ein Beteiligter
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert dem Gericht gegenüber mit einem bestimmten
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Über-
(BGBl. I S. 2437), wird wie folgt geändert: setzungen mit einem bestimmten Honorar für je-
1. In § 7 Abs. 2 Satz 3 wird vor den Wörtern „für Ab- weils angefangene 55 Anschläge nach § 11 ein-
lichtungen“ das Wort „nur“ eingefügt. verstanden erklärt, ist dieses Honorar zu gewäh-
2. § 13 wird wie folgt geändert: ren, wenn die Partei oder der Beteiligte zugleich
erklärt, die entstehenden Mehrkosten zu über-
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab- nehmen und wenn ein ausreichender Betrag für
sätze 1 bis 4 ersetzt: das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder
„(1) Sind die Gerichtskosten nach der jeweili- der vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwartende
gen Verfahrensordnung in jedem Fall den Parteien zusätzliche Honorar an die Staatskasse gezahlt
oder den Beteiligten aufzuerlegen und haben sich ist; eine nach anderen Vorschriften bestehende
diese dem Gericht gegenüber mit einer bestimm- Vorschusspflicht wegen der gesetzlichen oder
ten oder abweichend von der gesetzlichen Rege- vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt.
lung zu bemessenden Vergütung einverstanden Gegenüber der Staatskasse haften mehrere Per-
erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher sonen, die eine Erklärung nach Satz 1 abgegeben
oder Übersetzer unter Gewährung dieser Vergü- haben, als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis
tung erst herangezogen, wenn ein ausreichender nach Kopfteilen. Die Mehrkosten gehören nicht
Betrag für die gesamte Vergütung an die Staats- zu den Kosten des Verfahrens.
kasse gezahlt ist. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 6 bestimmt
(2) Die Erklärung nur einer Partei oder eines das Gericht zugleich mit der Festsetzung des
Beteiligten genügt, soweit sie sich auf den Stun- vorab an die Staatskasse zu zahlenden Betrags,
densatz nach § 9 oder bei schriftlichen Überset- welcher Honorargruppe die Leistung des Sach-
zungen auf ein Honorar für jeweils angefangene verständigen ohne Berücksichtigung der Erklä-
55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht rungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3429
oder mit welchem Betrag für 55 Anschläge in die- stand des gerichtlichen Verfahrens ist“
sem Fall eine Übersetzung zu honorieren wäre.“ ersetzt.
e) Die Anmerkung zu Nummer 3104 wird wie folgt
Artikel 20 geändert:
Änderung des aa) In Absatz 1 Nr. 2 werden das Komma und die
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Angabe „§ 130a“ gestrichen.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai bb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I „(4) Eine in einem vorausgegangenen
S. 3367), wird wie folgt geändert: Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren
über den Unterhalt Minderjähriger entstan-
1. In § 15 Abs. 6 werden nach den Wörtern „einzelnen
dene Terminsgebühr wird auf die Terminsge-
Handlungen“ die Wörter „oder mit Tätigkeiten, die
bühr des nachfolgenden Rechtsstreits ange-
nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehö-
rechnet.“
ren,“ eingefügt.
f) In Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 wird folgender Satz
2. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
angefügt:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
„Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über
fügt:
einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3,
„2. die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozess- § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB.“
ordnung,“.
g) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 wird
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num- wie folgt gefasst:
mern 3 bis 6.
„(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach
3. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nichts § 79a Abs. 2, §§ 90a, 94a FGO oder § 130a
anderes“ durch die Wörter „kein niedrigerer Höchst- VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden
wert“ ersetzt. wird.“
4. In § 30 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des h) Die Nummern 3300 und 3301 werden aufge-
Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 hoben.
des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
i) Nummer 3302 wird Nummer 3300.
5. In § 36 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „dem Zehnten
Buch“ durch die Angabe „Buch 10“ ersetzt. j) Nummer 3303 wird Nummer 3301 und der Ge-
bührentatbestand wird wie folgt gefasst:
6. In § 44 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2600“
durch die Angabe „Nummer 2500“ ersetzt. „Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3300 beträgt …“.
7. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
geändert: k) In Nummer 3306 werden im Gebührentatbestand
nach den Wörtern „verfahrenseinleitenden An-
a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 5 Ab- trag“ die Wörter „oder einen Schriftsatz, der
schnitt 1 Unterabschnitt 3 wie folgt gefasst: Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme
„Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ers- des Antrags enthält,“ eingefügt.
ten Rechtszug“. l) In Nummer 3335 wird in der Gebührenspalte die
b) Die Anmerkung zu Nummer 1003 wird wie folgt Angabe „1,0“ durch die Wörter „in Höhe der Ver-
geändert: fahrensgebühr für das Verfahren, für das die Pro-
aa) Vor den Wörtern „die gerichtliche Protokollie- zesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0“
rung“ werden die Wörter „ein selbständiges ersetzt.
Beweisverfahren oder“ eingefügt. m) In Nummer 3502 wird im Gebührentatbestand die
bb) Folgender Satz wird angefügt: Angabe „(§ 574 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 574
ZPO, § 78 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)“
„Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher
ersetzt.
steht einem gerichtlichen Verfahren gleich.“
n) Die Überschrift von Teil 5 Abschnitt 1 Unterab-
c) In Nummer 2102 werden im Gebührentatbestand
schnitt 3 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „die in den Teilen 4 bis 6 geregelt sind“
durch die Wörter „für die nach den Teilen 4 bis 6 „Unterabschnitt 3
Betragsrahmengebühren entstehen“ ersetzt. Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug“.
d) Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert: o) Der Anmerkung zu Nummer 7000 wird folgender
aa) In Absatz 3 wird vor den Wörtern „ohne Be- Satz angefügt:
teiligung des Gerichts“ das Wort „auch“ ein- „Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per
gefügt. Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung
bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert: gleich.“
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „entstanden
ist“ durch das Wort „entsteht“ ersetzt. Artikel 21
bbb) In Satz 3 werden die Wörter „der in das Änderung der Patentanwaltsordnung
gerichtliche Verfahren übergegangen Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
ist“ durch die Wörter „der auch Gegen- (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20
3430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts ge-
S. 3171), wird wie folgt geändert: gen die Androhung oder die Festsetzung eines
1. In § 144 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Vermögens- Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebühren nach
strafe“ durch das Wort „Geldstrafe“ ersetzt. dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Ge-
setz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in
2. § 148 wird wie folgt gefasst: Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichts-
„§ 148 kostengesetzes entsprechend anzuwenden.“
Gerichtskosten
3. In § 151 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort
Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren „Auslagen“ ersetzt.
über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
über die Rüge (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren über 4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 148 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
Gliederung
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Andro-
hung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder
über die Rüge
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 und 1111
Vorbemerkung 1:
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge
nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewie-
sen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Patentanwalt damit zu belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erho-
ben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-
erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein
Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
1110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß-
nahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3431
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 und 1111
1111 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft . . . . . . . . . . 480,00 EUR
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge
1120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 der Patentan-
waltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,00 EUR
1121 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 70a Abs. 1 der Patentanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,00 EUR
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1
Berufung
1210 Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
1211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1220 Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
1310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1
der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . 2,0
1311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder
Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
1321 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die
nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
3432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 und 1111
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . 50,00 EUR“.
Artikel 22 b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Änderung des Strafgesetzbuchs c) Der Absatz 3 wird Absatz 2.
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- 6. In § 59a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zu- das Wort „zwei“ ersetzt.
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2350), wird wie folgt geändert: Artikel 23
1. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
„Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch ge- Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
währen, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergut- kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
machung des durch die Straftat verursachten Scha- S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
dens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wä- vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie
re; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der folgt geändert:
Wiedergutmachung auferlegt werden.“
01. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 56f Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
„Rechtskraft“ die Wörter „oder bei nachträglicher
Komma ersetzt.
Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Ent-
scheidung über die Strafaussetzung in einem einbe- b) In Nummer 3 wird der abschließende Punkt
zogenen Urteil und der Rechtskraft der Entschei- durch das Wort „und“ ersetzt.
dung über die Gesamtstrafe“ eingefügt. c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
3. § 57 wird wie folgt geändert: gefügt:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 56g“ durch die „4. bei denen die Staatsanwaltschaft wegen
Angabe „§ 56e“ ersetzt. der besonderen Schutzbedürftigkeit von
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: Verletzten der Straftat, die als Zeugen in
Betracht kommen, Anklage bei der Jugend-
„(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. kammer erhebt.“
Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch
dann, wenn der Verurteilte in der Zeit zwischen 1. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
der Verurteilung und der Entscheidung über die letzten“ ein Komma und die Wörter „seinem Erzie-
Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die hungsberechtigten und seinem gesetzlichen Ver-
von dem Gericht bei der Entscheidung über die treter“ eingefügt.
Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht 2. § 51 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5
berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer ersetzt:
Berücksichtigung zur Versagung der Strafausset- „(2) Der Vorsitzende kann auch Erziehungsbe-
zung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, rechtigte und gesetzliche Vertreter des Angeklag-
in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen ten von der Verhandlung ausschließen, soweit
Feststellungen letztmals geprüft werden konn-
ten.“ 1. erhebliche erzieherische Nachteile drohen, weil
zu befürchten ist, dass durch die Erörterung
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab- der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten
sätze 6 und 7. in ihrer Gegenwart eine erforderliche künftige
4. § 57a wird wie folgt geändert: Zusammenarbeit zwischen den genannten Per-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“ sonen und der Jugendgerichtshilfe bei der Um-
durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt. setzung zu erwartender jugendgerichtlicher
Sanktionen in erheblichem Maße erschwert
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und 57 Abs. 3 wird,
Satz 2“ durch die Wörter „ , 57 Abs. 3 Satz 2
und Abs. 5 Satz 2“ ersetzt. 2. sie verdächtig sind, an der Verfehlung des An-
geklagten beteiligt zu sein, oder soweit sie we-
5. § 59 wird wie folgt geändert: gen einer Beteiligung verurteilt sind,
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 3. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder
„2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Per- der Freiheit des Angeklagten, eines Zeugen
sönlichkeit des Täters besondere Umstände oder einer anderen Person oder eine sonstige
vorliegen, die eine Verhängung von Strafe erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des An-
entbehrlich machen, und“. geklagten zu besorgen ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3433
4. zu befürchten ist, dass durch ihre Anwesenheit ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche
die Ermittlung der Wahrheit beeinträchtigt wird, Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestim-
oder mung oder nach § 239 Abs. 3, § 239a oder § 239b
5. Umstände aus dem persönlichen Lebensbe- des Strafgesetzbuchs, durch welches das Opfer
reich eines Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder
durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder
Sprache kommen, deren Erörterung in ihrer An- durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetz-
wesenheit schutzwürdige Interessen verletzen buchs, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255
würde, es sei denn, das Interesse der Erzie- des Strafgesetzbuchs, verletzt worden ist. Im Üb-
hungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter rigen gelten § 395 Abs. 2 Nr. 1 und §§ 396 bis 402
an der Erörterung dieser Umstände in ihrer Ge- der Strafprozessordnung entsprechend.“
genwart überwiegt. 5. § 109 wird wie folgt geändert:
Der Vorsitzende kann in den Fällen des Satzes 1 a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 68 Nr. 1,
Nr. 3 bis 5 auch Erziehungsberechtigte und ge- 3 und“ durch die Angabe „§ 68 Nr. 1 und 4 so-
setzliche Vertreter des Verletzten von der Verhand- wie“ ersetzt.
lung ausschließen, im Fall der Nummer 3 auch b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dann, wenn eine sonstige erhebliche Beeinträchti-
gung des Wohls des Verletzten zu besorgen ist. aa) In Satz 1 wird die Angabe „74, 79 Abs. 1
Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter und § 81“ durch die Angabe „74 und 79
sind auszuschließen, wenn die Voraussetzungen Abs. 1“ ersetzt.
des Satzes 1 Nr. 5 vorliegen und der Ausschluss bb) Folgender Satz wird angefügt:
von der Person, deren Lebensbereich betroffen „§ 74 ist im Rahmen einer Entscheidung
ist, beantragt wird. Satz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit über die Auslagen des Verletzten nach
die Personen, deren Lebensbereiche betroffen § 472a der Strafprozessordnung nicht an-
sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluss zuwenden.“
widersprechen.
(3) § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt Artikel 24
entsprechend. Änderung des
(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist vor einem Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Ausschluss auf ein einvernehmliches Verlassen Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
des Sitzungssaales hinzuwirken. Der Vorsitzende sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
hat die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6
Vertreter des Angeklagten, sobald diese wieder des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird
anwesend sind, in geeigneter Weise von dem we- wie folgt geändert:
sentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was
während ihrer Abwesenheit ausgesagt oder sonst 1. § 107 wird wie folgt geändert:
verhandelt worden ist. a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(5) Der Ausschluss von Erziehungsberechtigten aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
und gesetzlichen Vertretern nach den Absätzen 2 „2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkun-
und 3 ist auch zulässig, wenn sie zum Beistand de, Einschreiben gegen Rückschein oder
(§ 69) bestellt sind.“ durch Bedienstete der Verwaltungsbe-
3. § 68 wird wie folgt geändert: hörde pauschal 3,50 Euro;“.
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein- bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
gefügt: b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Rücksendung“
„3. der Erziehungsberechtigte und der gesetz- durch die Wörter „der Rücksendung durch Be-
liche Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der hörden“ ersetzt.
Verhandlung ausgeschlossen worden sind 2. In § 129 wird die Angabe „§§ 126 bis 128“ durch die
und die Beeinträchtigung in der Wahrneh- Angabe „§§ 124, 126 bis 128“ ersetzt.
mung ihrer Rechte durch eine nachträgliche
Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) nicht hin- Artikel 25
reichend ausgeglichen werden kann,“.
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-
mern 4 und 5. Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
3a. Dem § 78 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset-
„Bleibt der Beschuldigte der mündlichen Verhand- zes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie
lung fern und ist sein Fernbleiben nicht genügend folgt geändert:
entschuldigt, so kann die Vorführung angeordnet 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
werden, wenn dies mit der Ladung angedroht wor-
den ist.“ a) Die Angabe zu § 146 wird wie folgt gefasst:
4. § 80 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „Gerichtskosten § 146“.
„(3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann b) Folgende Angabe wird angefügt:
sich als Nebenkläger nur anschließen, wer durch „Anlage (zu § 146 Satz 1)“.
3434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
2. § 146 wird wie folgt gefasst: Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichts-
kostengesetzes entsprechend anzuwenden.“
„§ 146
3. In § 150 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort
Gerichtskosten „Auslagen“ ersetzt.
4. In § 153 werden nach dem Wort „Gerichtsverfas-
Im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren
sungsgesetz“ das Komma durch das Wort „und“ er-
über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
setzt und die Wörter „und das Gerichtskostenge-
über die Rüge (§ 82 Abs. 1) werden Gebühren nach
setz“ gestrichen.
dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Ge-
setz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in 5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 146 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
Gliederung
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 112
Vorbemerkung:
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge
nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewie-
sen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
damit zu belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erho-
ben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-
erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein
Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß-
nahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 EUR
112 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480,00 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3435
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 112
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 82 Abs. 1 StBerG:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,00 EUR
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1
Berufung
210 Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
220 Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben,
wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 130 Abs. 3 Satz 1
StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
321 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die
nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben,
wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . 50,00 EUR“.
3436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
Artikel 26 über die Rüge (§ 63a Abs. 1) und im Verfahren über
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts ge-
gen die Androhung oder die Festsetzung eines
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
Zwangsgelds (§ 62a Abs. 3) werden Gebühren nach
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Ge-
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 131 der Verord-
setz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichts-
folgt geändert:
kostengesetzes entsprechend anzuwenden.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:
3. In § 125 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort
„Gerichtskosten § 122“. „Auslagen“ ersetzt.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„Anlage (zu § 122 Satz 1)“. 4. In § 127 werden nach dem Wort „Gerichtsverfas-
2. § 122 wird wie folgt gefasst: sungsgesetz“ das Komma durch das Wort „und“ er-
„§ 122 setzt und die Wörter „und das Gerichtskostenge-
Gerichtskosten setz“ gestrichen.
Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren
über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts 5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 122 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
Gliederung
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Andro-
hung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 113
Vorbemerkung:
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge
nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewie-
sen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.
(3) Bei rechtskräftiger Anordnung einer Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) wird eine Gebühr für alle
Rechtszüge gesondert erhoben. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung der Untersagung beschränkt, wird die Gebühr für
das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Untersagung erhoben. Satz 2 gilt im Fall der Wiederaufnahme
entsprechend.
(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erho-
ben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-
erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein
Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3437
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 113
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 EUR
111 Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Verbots nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 der
Wirtschaftsprüferordnung oder eines Berufsverbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,00 EUR
112 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480,00 EUR
113 Untersagung der Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens oder der
künftigen Vornahme einer gleich gearteten Pflichtverletzung (§ 68a Abs. 1 der
Wirtschaftsprüferordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 EUR
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 63a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,00 EUR
Unterabschnitt 3
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die
Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
130 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 62a Abs. 3 der Wirtschafts-
prüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,00 EUR
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1
Berufung
210 Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
220 Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechts-
kräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder eine Untersagung (§ 68a
Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist.
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1
der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . . 2,0
311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder
Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
3438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 113
Unterabschnitt 2
Beschwerde
320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
321 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die
nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechts-
kräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder eine Untersagung (§ 68a
Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist.
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . 50,00 EUR“.
Artikel 27 Die Länder können für das Verfahren ein länder-
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs übergreifendes elektronisches Informations- und
Kommunikationssystem bestimmen.“
§ 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung
2. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 8 „Die Länder können auch die Übertragung der Zu-
Abs. 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I ständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen
S. 2742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Landes vereinbaren.“
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 28
„(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah- Inkrafttreten
rens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht,
in Kraft.
ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 11 am
1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach 1. Februar 2007 und Artikel 10 Nr. 8 am 1. Dezember
Absatz 1 nicht überschreitet und 2008 in Kraft; Artikel 16 Nr. 12 Buchstabe x, Artikel 17
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage ei- Nr. 8, 10, 11 und 13, Artikel 18 Nr. 3 und Artikel 24 Nr. 1
ner Protokollierung kontrolliert werden kann. Buchstabe a treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3439
Gesetz
zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze
(Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG)
Vom 22. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden
sen: ist, anstelle der Sach- oder Dienstleistung im
Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu
Artikel 1 nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen
Änderung des Personenkreis im anderen Staat sind auf der
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten
oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Erstattungsverzichts nicht der Erstattung.“
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge- b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 5. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert: „Abweichend von Absatz 4 können in anderen
01. § 13 wird wie folgt geändert: Staaten, in denen die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
„Versicherte sind berechtigt, auch Leistungser- heit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die
bringer in anderen Staaten, in denen die Ver- innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom dern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme geltenden Fassung anzuwenden ist, Kranken-
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und hausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger
deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft Zustimmung durch die Krankenkassen in An-
zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in spruch genommen werden.“
3440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
1. § 43b Abs. 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter „um 70 vom Hundert je ganztä-
a) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: gig angestelltem Zahnarzt im Sinne des
§ 32b Abs. 1 der Zulassungsverordnung
„In den Fällen des Satzes 3 haben die Kassen- für Vertragszahnärzte und“ werden gestri-
ärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung chen.
im Auftrag der Krankenkasse die Einziehung
ee) Der bisherige Satz 8 wird wie folgt gefasst:
der Zuzahlung zu übernehmen, wenn der Ver-
sicherte trotz einer gesonderten schriftlichen „Bei Teilzeit oder nicht ganzjähriger Be-
Aufforderung durch den Leistungserbringer schäftigung verringert sich die Punktmen-
nicht zahlt. Sie können hierzu Verwaltungsakte gengrenze nach Satz 1 oder die zusätzlich
gegenüber den Versicherten erlassen. Klagen zu berücksichtigende Punktmenge nach
gegen Verwaltungsakte nach Satz 5 haben Satz 4 entsprechend der Beschäftigungs-
keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren dauer.“
findet nicht statt.“ d) Absatz 4d wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vertrags-
„In den Bundesmantelverträgen kann ein von zahnärzte“ ein Komma und die Wörter
Satz 4 abweichendes Verfahren vereinbart wer- „welche bei Vertragszahnärzten nach § 95
den; das Nähere zum Verfahren nach den Sät- Abs. 9 Satz 1 angestellten Zahnärzte und
zen 1, 2 und 4 bis 7 ist in den Bundesmantel- welche in medizinischen Versorgungszen-
verträgen zu vereinbaren.“ tren angestellten Zahnärzte“ eingefügt.
2. Dem § 75 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: bb) In Satz 3 werden die Wörter „der ange-
stellten Zahnärzte nach § 32b Abs. 1
„Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Rege- der Zulassungsverordnung für Vertrags-
lungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlich- zahnärzte und“ gestrichen.
keits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren
bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen 4a. In § 85a Abs. 1 und § 85b Abs. 1 Satz 1 wird je-
Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder weils die Angabe „1. Januar 2007“ durch die An-
in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen ha- gabe „1. Januar 2009“ ersetzt.
ben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundes- 4b. § 85c wird wie folgt geändert:
mantelverträgen besondere Vereinbarungen ge-
a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
troffen sind.“
b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“
3. In § 77 Abs. 3 werden nach den Wörtern „ange- gestrichen.
stellten Ärzte“ ein Komma und die Wörter „die bei
Vertragsärzten nach § 95 Abs. 9 und 9a angestell- 4c. § 85d wird aufgehoben.
ten Ärzte“ eingefügt und folgender Satz 2 ange- 5. § 95 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Voraussetzung der Mitgliedschaft angestellter aa) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ gestri-
Ärzte in der für ihren Arztsitz zuständigen Kassen- chen.
ärztlichen Vereinigung ist, dass sie mindestens
halbtags beschäftigt sind.“ bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
fügt:
4. § 85 wird wie folgt geändert:
„Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann
a) In Absatz 3d Satz 7 werden nach dem Wort fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit
„Berlin“ die Wörter „und nicht für die Vergütung verschiedenen Facharzt- oder Schwer-
vertragszahnärztlicher Leistungen“ eingefügt. punktbezeichnungen tätig sind; sie ist
b) In Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort „Ver- nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte
tragsarztes“ die Wörter „entsprechend seinem der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101
Versorgungsauftrag nach § 95 Abs. 3 Satz 1“ Abs. 5 angehören und wenn die Ärzte oder
eingefügt. Psychotherapeuten der psychotherapeuti-
schen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 an-
c) Absatz 4b wird wie folgt geändert:
gehören. Sind in einer Einrichtung nach
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zahnärz- Satz 2 ein fachärztlicher und ein hausärzt-
te“ ein Komma und die Wörter „für bei Ver- licher Internist tätig, so ist die Einrichtung
tragszahnärzten nach § 95 Abs. 9 Satz 1 fachübergreifend. Sind in einem medizini-
angestellte Zahnärzte und für in medizini- schen Versorgungszentrum Angehörige
schen Versorgungszentren angestellte unterschiedlicher Berufsgruppen, die an
Zahnärzte“ eingefügt. der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
bb) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschafts- men, tätig, ist auch eine kooperative Lei-
praxen“ durch das Wort „Berufsaus- tung möglich.“
übungsgemeinschaften“ ersetzt und das b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wort „gleichberechtigten“ gestrichen.
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
cc) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben. „Für die Zulassung eines medizinischen Ver-
dd) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt geän- sorgungszentrums in der Rechtsform einer ju-
dert: ristischen Person des Privatrechts ist außer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3441
dem Voraussetzung, dass die Gesellschafter „(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung
selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmi-
für Forderungen von Kassenärztlichen Vereini- gung des Zulassungsausschusses Ärzte, die
gungen und Krankenkassen gegen das medi- von einer Hochschule mindestens halbtags
zinische Versorgungszentrum aus dessen ver- als angestellte oder beamtete Hochschullehrer
tragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt für Allgemeinmedizin oder als deren wissen-
auch für Forderungen, die erst nach Auflösung schaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden
des medizinischen Versorgungszentrums fällig und in das Arztregister eingetragen sind, un-
werden.“ abhängig von Zulassungsbeschränkungen an-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort stellen. Bei der Ermittlung des Versorgungs-
„Versorgung“ die Wörter „im Umfang seines grades in einem Planungsbereich sind diese
aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.“
oder hälftigen Versorgungsauftrages“ einge- 5a. Dem § 95a Abs. 2 werden folgende Sätze ange-
fügt. fügt:
c1) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Bis zum 31. Dezember 2008 ist eine dem Satz 1
„Unter den gleichen Voraussetzungen kann entsprechende mindestens dreijährige Weiterbil-
bei vollem Versorgungsauftrag das hälftige dung ausnahmsweise ausreichend, wenn nach
Ruhen der Zulassung beschlossen werden.“ den entsprechenden landesrechtlichen Vorschrif-
ten eine begonnene Weiterbildung in der Allge-
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
meinmedizin, für die eine Dauer von mindestens
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: drei Jahren vorgeschrieben war, wegen der Erzie-
„Der Zulassungsausschuss kann in diesen hung eines Kindes in den ersten drei Lebensjah-
Fällen statt einer vollständigen auch eine ren, für das dem Arzt die Personensorge zustand
hälftige Entziehung der Zulassung be- und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, die
schließen.“ Weiterbildung unterbrochen worden ist und nach
den landesrechtlichen Vorschriften als mindestens
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Angabe dreijährige Weiterbildung fortgesetzt werden darf.
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt Satz 2 gilt entsprechend, wenn aus den dort ge-
und nach dem Wort „Halbsatz“ die Wörter nannten Gründen der Kindererziehung die Auf-
„länger als sechs Monate“ eingefügt. nahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2006 nicht
aa) In Satz 7 werden die Wörter „mit Vollen- möglich war und ein entsprechender Antrag auf
dung des 68. Lebensjahres“ durch die Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage
Wörter „am Ende des Kalendervierteljah- einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen
res, in dem diese ihr 68. Lebensjahr voll- Weiterbildung bis zum 31. Dezember 2008 gestellt
enden“ ersetzt und nach dem Semikolon wird.“
folgender Halbsatz eingefügt: 6. § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Sätze 8 und 9 gelten entsprechend;“. a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch die
bb) Folgende Sätze werden angefügt: Wörter „unter Berücksichtigung des Verwal-
tungsaufwandes und der Bedeutung der Ange-
„Hat der Landesausschuss der Ärzte und
legenheit für den Gebührenschuldner sowie
Krankenkassen nach § 100 Abs. 1 Satz 1
über“ ersetzt.
festgestellt, dass in einem bestimmten
Gebiet eines Zulassungsbezirks eine ärzt- b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Arztre-
liche Unterversorgung eingetreten ist oder gister“ die Wörter „sowie über die Verfahrens-
unmittelbar droht, gilt Satz 3 nicht. Die Zu- gebühren unter Berücksichtigung des Verwal-
lassung endet spätestens ein Jahr nach tungsaufwandes und der Bedeutung der Ange-
Aufhebung der Feststellung nach Satz 8.“ legenheit für den Gebührenschuldner“ einge-
fügt.
f) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmi- c) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Tätig-
gung des Zulassungsausschusses Ärzte, die keit“ die Wörter „sowie die nähere Bestimmung
in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftra-
sofern für die Arztgruppe, der der anzustel- ges aus der Zulassung“ eingefügt.
lende Arzt angehört, keine Zulassungsbe- d) Nummer 12 wird aufgehoben.
schränkungen angeordnet sind. Sind Zulas-
e) In Nummer 13 wird das Wort „gemeinsam“
sungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1
durch die Wörter „an weiteren Orten“ ersetzt.
mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen
des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müs- f) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
sen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten eingefügt:
bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungs- „13a. die Voraussetzungen, unter denen die
verordnungen. Absatz 7 Satz 7 gilt entspre- zur vertragsärztlichen Versorgung zuge-
chend.“ lassenen Leistungserbringer die ver-
g) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a ein- tragsärztliche Tätigkeit gemeinsam aus-
gefügt: üben können,“.
3442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
7. Dem § 100 wird folgender Absatz 3 angefügt: cc) In dem bisherigen Satz 6 werden die Wörter
„einer Planungsregion“ durch die Wörter
„(3) Den Landesausschüssen der Ärzte und
„einem Planungsbereich“ ersetzt und nach
Krankenkassen obliegt nach Maßgabe der Richt-
dem Wort „sind“ die Wörter „Vertragsärzte
linien nach § 101 Abs. 1 Nr. 3a die Feststellung,
mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit
dass in einem nicht unterversorgten Planungsbe-
dem Faktor 0,5 sowie die bei einem Ver-
reich zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf be-
tragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestell-
steht.“
ten Ärzte und“ eingefügt.
8. § 101 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: „(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der
aaa) Nach Nummer 3 wird folgende Num- Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leis-
mer 3a eingefügt: tungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei
„3a. allgemeine Voraussetzungen, der Ermittlung des Versorgungsgrades mitge-
nach denen die Landesaus- rechnet.“
schüsse der Ärzte und Kranken- 9. § 102 wird aufgehoben.
kassen nach § 100 Abs. 3 einen
10. § 103 wird wie folgt geändert:
zusätzlichen lokalen Versor-
gungsbedarf in nicht unterver- a) In Absatz 4a Satz 4 zweiter Halbsatz werden
sorgten Planungsbereichen fest- nach der Angabe „Satz 5“ die Wörter „oder erst
stellen können,“. seit dem 1. Januar 2007“ eingefügt.
bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ein-
„Fachgebiets“ die Wörter „oder, so- gefügt:
fern die Weiterbildungsordnungen „(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem
Facharztbezeichnungen vorsehen, Planungsbereich, für den Zulassungsbeschrän-
derselben Facharztbezeichnung“ ein- kungen angeordnet sind, auf seine Zulassung,
gefügt, das Wort „Gemeinschaftspra- um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9
xis“ durch das Wort „Berufsaus- Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat
übungsgemeinschaft“ ersetzt und im der Zulassungsausschuss die Anstellung zu
letzten Halbsatz die Angabe „und 4“ genehmigen; eine Fortführung der Praxis nach
gestrichen. Absatz 4 ist nicht möglich. Die Nachbesetzung
der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 ange-
ccc) In Nummer 5 werden die Wörter „ei-
stellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulas-
nes ganztags beschäftigten Arztes
sungsbeschränkungen angeordnet sind.“
oder zweier halbtags beschäftigter
Ärzte“ durch die Wörter „von Ärzten“ 11. In § 105 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die
ersetzt, nach dem Wort „Fachgebiets“ Angabe „§ 100 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 100
die Wörter „oder, sofern die Weiterbil- Abs. 1 und 3“ ersetzt.
dungsordnungen Facharztbezeich- 12. § 121a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
nungen vorsehen, mit derselben
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
Facharztbezeichnung in einem Pla-
gefügt:
nungsbereich, für den Zulassungsbe-
schränkungen angeordnet sind“ ein- „2. zugelassene medizinische Versorgungs-
gefügt, das erste Semikolon durch zentren,“.
ein Komma ersetzt und folgender b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Num-
Halbsatz eingefügt: mern 3 bis 5.
„und Ausnahmen von der Leistungs- 13. In § 140b Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „2006“
begrenzung, soweit und solange dies durch die Angabe „2008“ ersetzt.
zur Deckung eines zusätzlichen loka- 14. § 140d wird wie folgt geändert:
len Versorgungsbedarfs erforderlich
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ist;“
sowie das zweite Semikolon durch ei- aa) In Satz 1 wird die Angabe „2006“ durch die
nen Punkt ersetzt und der folgende Angabe „2008“ ersetzt.
Halbsatz gestrichen. bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „ver-
wendeten Mittel“ die Wörter „spätestens
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
zum 31. März 2009“ eingefügt.
„Sofern die Weiterbildungsordnungen meh- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2006“
rere Facharztbezeichnungen innerhalb des- durch die Angabe „2008“ ersetzt.
selben Fachgebiets vorsehen, bestimmen
die Richtlinien nach Nummer 4 und 5 auch, c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Vergü-
welche Facharztbezeichnungen bei der ge- tung werden“ die Wörter „bis zum 31. Dezem-
meinschaftlichen Berufsausübung nach ber 2008 nur“ eingefügt.
Nummer 4 und bei der Anstellung nach 14a. Die Überschrift des Zwölften Abschnitts des Vier-
Nummer 5 vereinbar sind.“ ten Kapitels wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3443
„Zwölfter Abschnitt. sen haben mit Wirkung für ihre Mitglieder und
Beziehungen zu Leistungserbringern in Staaten, deren Mitgliedskassen Bestimmungen über die
in denen die Verordnung (EWG) Gewährung finanzieller Hilfen
Nr. 1408/71 anzuwenden ist“. a) in besonderen Notlagen einer Krankenkasse
14b. § 140e wird wie folgt gefasst: ihrer Kassenart oder zur Erhaltung deren Wett-
„§ 140e bewerbsfähigkeit oder
Verträge mit Leistungserbringern in Staaten, b) zur Sicherstellung der Entschuldung der Kran-
in denen die Verordnung (EWG) kenkassen ihrer Kassenart
Nr. 1408/71 anzuwenden ist vorzusehen. Näheres über Voraussetzungen, Um-
Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Ver- fang, Finanzierung und Durchführung der finan-
sicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und ziellen Hilfen regeln die Satzungen. Abweichend
des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Ver- von § 64 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches können
träge mit Leistungserbringern nach § 13 Abs. 4 die Satzungsbestimmungen über die Hilfeleistun-
Satz 2 in Staaten abschließen, in denen die Ver- gen nach Satz 1 Buchstabe b mit der Mehrheit der
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der gefasst werden.
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren (2) Der Vorstand des Bundesverbandes oder
Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und des Verbandes der Ersatzkassen entscheidet über
abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils die Hilfe auf Antrag des Vorstands der Kranken-
geltenden Fassung anzuwenden ist.“ kasse. Die Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 können
15. § 140f wird wie folgt geändert: als Darlehen gewährt und befristet werden. Sie
sollen mit Auflagen verbunden werden, die der
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leis-
eingefügt:
tungsfähigkeit dienen.
„Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das
(3) Die Satzungsregelungen nach Absatz 1
Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfas-
Satz 1 Buchstabe b sind bis zum 31. Januar 2007
sung.“
zu beschließen und müssen sicherstellen, dass
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: der Umfang der Hilfeleistungen ausreicht, um bei
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch den Krankenkassen der Kassenart den Abbau der
die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ ersetzt. am 31. Dezember 2005 bestehenden Verschul-
dung nach § 222 bis zum 31. Dezember 2007 zu
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
gewährleisten. Die Satzung hat zu bestimmen, in
„Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch welchem Umfang die Antrag stellende Kranken-
das Recht zur Anwesenheit bei der Be- kasse zu diesem Zweck ihren allgemeinen Bei-
schlussfassung.“ tragssatz anheben muss. Bei der Aufteilung der
c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz Hilfen nach Satz 1 ist die unterschiedliche Leis-
eingefügt: tungsfähigkeit der Krankenkassen der Kassenart,
insbesondere der allgemeine Beitragssatz im Ver-
„Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das
hältnis zum durchschnittlichen Beitragssatzniveau
Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfas-
der Kassenart und die Höhe der Finanzreserven,
sung.“
angemessen zu berücksichtigen.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden hinter dem Wort
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 können
„Reisekostenvergütung“ ein Komma und die
die Satzungsregelungen der Spitzenverbände
Wörter „Ersatz des Verdienstausfalls in ent-
nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b vorsehen, dass
sprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 des
die Verschuldung bis zum 31. Dezember 2008 ab-
Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für
zubauen ist, wenn der jeweilige Spitzenverband
Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der
bis zum 31. Januar 2007 nachprüfbar darlegt, wa-
monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten
rum auf Grund der besonderen Umstände bei
Buches) für jeden Kalendertag einer Sitzung.“
Krankenkassen seiner Kassenart die Verschul-
eingefügt.
dung nicht bis zum 31. Dezember 2007 abgebaut
15a. Dem § 222 wird folgender Absatz 6 angefügt: werden kann und wie der Abbau der Verschuldung
„(6) In der Satzung der Krankenkasse sind die bis zum 31. Dezember 2008 erfolgen soll.
Beitragssatzanteile, die zur Entschuldung und für (5) Die Krankenkassen, die am 31. Dezember
Finanzhilfen im Rahmen der Entschuldung von 2005 eine Verschuldung aufweisen, haben bis
Kassen der jeweiligen Kassenart nach § 265a auf- zum 31. Januar 2007 ihrer Aufsichtsbehörde
gewendet werden, gesondert auszuweisen.“ nachprüfbar darzulegen, wie die Verschuldung
15b. § 265a wird wie folgt gefasst: bis zum 31. Dezember 2007 beseitigt werden soll.
„§ 265a (6) Klagen gegen Bescheide zur Umsetzung
Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen, der Satzungsregelung nach Absatz 1 Satz 1 Buch-
zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit stabe b haben keine aufschiebende Wirkung.“
und zur Entschuldung 16. § 268 wird wie folgt geändert:
(1) Die Satzungen der Bundesverbände der a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2007“
Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkas- durch die Angabe „2009“ ersetzt.
3444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: tionsverträgen nach § 140a des Fünften Buches So-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: zialgesetzbuch vergütet werden und noch im Erlös-
budget enthalten sind,“ eingefügt.
„Das Bundesministerium für Gesundheit re-
gelt bis zum 31. Dezember 2009 durch 2. In § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 mit Wörter „in den Jahren 2005 und 2006“ gestrichen.
Zustimmung des Bundesrates das Nähere 3. In Anlage 1 „Aufstellung der Entgelte und Budgeter-
zur Umsetzung der Vorgaben nach Ab- mittlung (AEB)“ wird in Abschnitt B2 lfd. Nr. 6 die
satz 1.“ Angabe „2007“ durch die Angabe „2009“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „2006“ durch die
Angabe „2008“ ersetzt. Artikel 4
c) In Absatz 3 Satz 13 werden nach dem Wort Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
„Risikostrukturausgleichs“ die Wörter „sowie § 192 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
für seine weitere Entwicklung“ eingefügt. Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
17. § 285 wird wie folgt geändert: S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 4 des Geset-
zes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 2“
worden ist, wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 106a“ ersetzt.
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze ange-
fügt: „(1a) Betrifft das Verfahren die Anfechtung eines
Bescheides der Kassenärztlichen Vereinigung oder
„Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigun-
Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf Zahlung der
gen dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig
nach § 28 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der
buch zu zahlenden Zuzahlung hat das Gericht dem
für die überörtliche Berufsausübungsgemein-
Kläger einen Kostenbetrag mindestens in Höhe des
schaft zuständigen Kassenärztlichen Vereini-
Betrages nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz
gung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der
aufzuerlegen, wenn
in Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Auf-
gaben erforderlich ist. Die zuständige Kassen- 1. die Einlegung der Klage missbräuchlich war,
ärztliche und die zuständige Kassenzahnärztli- 2. die Kassenärztliche Vereinigung oder Kassen-
che Vereinigung dürfen die nach Absatz 1 und 2 zahnärztliche Vereinigung spätestens in dem Be-
rechtmäßig erhobenen und gespeicherten scheid den Kläger darauf hingewiesen hat, dass
Sozialdaten der medizinischen Versorgungs- den Kläger die Pflicht zur Zahlung eines Kosten-
zentren, die vertragsärztliche und vertrags- betrages treffen kann.
zahnärztliche Leistungen erbringen, auf Anfor-
derung untereinander übermitteln, soweit dies Die Gebührenpflicht der Kassenärztlichen Vereini-
zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 sowie in gung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach
§ 106a genannten Aufgaben erforderlich ist. § 184 entfällt in diesem Fall.“
Sie dürfen rechtmäßig erhobene und gespei- 2. In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“
cherte Sozialdaten auf Anforderung auch unter- die Angabe „und Absatz 1a“ eingefügt.
einander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung
der in § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung Artikel 5
für Vertragsärzte und § 32 Abs. 1 der Zulas-
Änderung der
sungsverordnung für Vertragszahnärzte ge-
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
nannten Aufgaben erforderlich ist.“
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
Artikel 2 im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
Änderung der
letzt geändert durch Artikel 446 der Verordnung vom
Bundespflegesatzverordnung
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
In § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzver- ändert:
ordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
zuletzt durch Artikel 362 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die „(3) Diese Verordnung gilt für
Angabe „2007“ durch die Angabe „2009“ ersetzt. 1. die Psychotherapeuten und die dort angestell-
ten Psychotherapeuten,
Artikel 3
2. die medizinischen Versorgungszentren und die
Änderung des dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten
Krankenhausentgeltgesetzes sowie
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 3. die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Arti- Psychotherapeuten
kel 258 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert: entsprechend.“
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e werden nach dem 1a. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
Wort „werden,“ die Wörter „oder ab dem Jahr 2009 2. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
Kosten für Leistungen, die im Rahmen von Integra- ausschusses der Ärzte und Krankenkassen“ durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3445
die Wörter „Gemeinsamen Bundesausschusses“ spruch auf Ermächtigung durch den Zulas-
ersetzt. sungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätig-
3. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: keit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss,
in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat,
a) In Buchstabe a werden die Wörter „Gebiets-, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereini-
Teilgebiets-“ durch die Wörter „Facharzt-, gungen sind vor der Beschlussfassung anzu-
Schwerpunkt-“ ersetzt. hören. Der nach Satz 3 ermächtigte Vertrags-
b) In Buchstabe b wird der Punkt durch ein arzt kann die für die Tätigkeit an seinem Ver-
Komma ersetzt. tragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rah-
c) Es wird folgender Buchstabe c angefügt: men seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort
beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die
„c) gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe
Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulas- der Vorschriften anstellen, die für ihn als Ver-
sung folgende Versorgungsauftrag auf die tragsarzt gelten würden, wenn er an dem wei-
Hälfte beschränkt wird.“ teren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die
4. In der Überschrift des VI. Abschnitts wird das Wort Genehmigung der Anstellung nach Satz 6 ist
„Kassenarztsitz“ durch das Wort „Vertragsarztsitz“ der für die Erteilung der Ermächtigung nach
ersetzt. Satz 3 zuständige Zulassungsausschuss. Kei-
5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: ner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines
Vertragsarztes an einem der anderen Vertrags-
„§ 19a arztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Be-
(1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die ver- rufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2,
tragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. der er angehört.
(2) Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Er- (4) Die Genehmigung und die Ermächtigung
klärung gegenüber dem Zulassungsausschuss zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätig-
seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Ver- keiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestim-
sorgungsauftrages nach Absatz 1 zu beschrän- mungen erteilt werden, wenn dies zur Siche-
ken. Die Beschränkung des Versorgungsauftrages rung der Erfüllung der Versorgungspflicht des
wird entweder im Rahmen eines Beschlusses Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den
nach § 19 Abs. 1 oder durch gesonderten Be- weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mit-
schluss festgestellt. wirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das
(3) Auf Antrag des Arztes kann eine Beschrän- Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundes-
kung des Versorgungsauftrages nach Absatz 2 mantelverträgen zu regeln.
Satz 2 durch Beschluss aufgehoben werden. Der (5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Unter-
Antrag muss schriftlich gestellt werden. Es gelten suchungs- und Behandlungsleistungen an wei-
die Vorschriften dieses Abschnitts.“ teren Orten in räumlicher Nähe zum Vertrags-
6. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: arztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort
„Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit ei- und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sei-
nem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des ner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vor- anzuzeigen.
sorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 (6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbe-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der zeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit
Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar.“ vorheriger Genehmigung des Zulassungsaus-
7. § 24 wird wie folgt geändert: schusses wechseln.“
a) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 6 b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
ersetzt:
8. § 25 wird aufgehoben.
„(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb
8a. In § 26 Abs. 1 werden vor dem Wort „Ruhen“ die
des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind
Wörter „vollständige oder hälftige“ eingefügt.
zulässig, wenn und soweit
1. dies die Versorgung der Versicherten an den 8b. In § 27 Satz 1 werden vor dem Wort „Entziehung“
weiteren Orten verbessert und die Wörter „vollständige oder hälftige“ eingefügt.
2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versi- 8c. § 31 Abs. 9 wird aufgehoben.
cherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht 9. In der Überschrift des IX. Abschnitts wird das Wort
beeinträchtigt wird. „Gemeinschaftspraxis“ durch das Wort „Berufs-
Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassen- ausübungsgemeinschaft“ ersetzt.
ärztlichen Vereinigung liegen, in der der Ver-
9a. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
tragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf „Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die
vorherige Genehmigung durch seine Kassen- Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kas-
ärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte senärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder
außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Vo-
Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vor- raussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Un-
liegen der Voraussetzungen nach Satz 1 An- geeignetheit nach § 21 vorliegt.“
3446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
10. § 32b Abs. 1 wird wie folgt gefasst: kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies
„(1) Der Vertragsarzt kann Ärzte nach Maßgabe zur Sicherung der Anforderungen nach Absatz 2
des § 95 Abs. 9 und 9a des Fünften Buches Sozi- erforderlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich
algesetzbuch anstellen. In den Bundesmantelver- in den Bundesmantelverträgen zu regeln.“
trägen sind einheitliche Regelungen zu treffen 12. § 36 wird wie folgt geändert:
über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäfti-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
gung angestellter Ärzte unter Berücksichtigung
der Versorgungspflicht des anstellenden Vertrags- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
arztes.“ fügt:
11. § 33 wird wie folgt geändert: „(2) In den Fällen des § 140f Abs. 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die
a) In Absatz 1 Satz 3 wird der den Satz abschlie-
Patientenvertreterinnen und -vertreter unter
ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter
folgender Halbsatz angefügt:
Angabe der Tagesordnung zu laden.“
„dies gilt nicht für medizinische Versorgungs-
zentren.“ 13. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
ersetzt: „In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften
„(2) Die gemeinsame Ausübung vertrags- Buches Sozialgesetzbuch nehmen die Patien-
ärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur tenvertreterinnen und -vertreter mit beratender
vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein
Leistungserbringern an einem gemeinsamen Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfas-
Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsge- sung.“
meinschaft). Sie ist auch zulässig bei unter- b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz
schiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder eingefügt:
der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtli-
„In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften
che Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die
Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Patien-
Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen
tenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift
Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Be-
des Beschlusses.“
rücksichtigung der Mitwirkung angestellter
Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforder- 14. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:
lichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mit- „Die Patientenvertreterinnen und -vertreter erhal-
glied und die bei ihm angestellten Ärzte und ten eine Niederschrift über die Tagesordnungs-
Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen punkte der Sitzung, die sie gemäß § 140f Abs. 3
der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenz- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mitberaten
tem Umfang tätig werden. Die gemeinsame Be- haben.“
rufsausübung, bezogen auf einzelne Leistung,
ist zulässig, sofern diese Berufsausübungsge- 15. In § 44 werden die Wörter „mit Angabe von Grün-
meinschaft nicht zur Erbringung überweisungs- den“ gestrichen.
gebundener medizinisch-technischer Leistun- 16. § 46 wird wie folgt geändert:
gen mit überweisungsberechtigten Leistungs- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
erbringern gebildet wird.
aa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Zahl
(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft be- „25“ durch die Zahl „100“ ersetzt.
darf der vorherigen Genehmigung des Zulas-
sungsausschusses. Für überörtliche Berufs- bb) In Buchstabe c wird die Zahl „30“ durch die
ausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsit- Zahl „120“ ersetzt.
zen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kas- cc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
senärztlichen Vereinigung wird der zuständige
„d) bei Einlegung eines Widerspruchs,
Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwi-
durch den der Arzt, das medizinische
schen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie
Versorgungszentrum oder die sonstige
den Landesverbänden der Krankenkassen und
ärztlich geleitete Einrichtung die Ände-
den Verbänden der Ersatzkassen bestimmt.
rung eines Verwaltungsaktes anstrebt
Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemein-
200 Euro“.
schaft Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen
Vereinigungen, so hat sie den Vertragsarztsitz b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmi- aa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Zahl
gungsentscheidung sowie für die auf die ge- „100“ durch die Zahl „400“ ersetzt.
samte Leistungserbringung dieser überörtli-
chen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwen- bb) In Buchstabe c werden die Angabe „§ 97“
denden ortsgebundenen Regelungen, insbe- gestrichen, nach dem Wort „Arztes“ die
sondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie Wörter „bei einem Vertragsarzt,“ eingefügt
zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und und die Zahl „100“ durch die Zahl „400“ er-
Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für setzt.
einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren cc) In Buchstabe d wird die Zahl „100“ durch
unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung die Zahl „400“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3447
Artikel 6 2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versi-
Änderung der cherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte nicht beeinträchtigt wird.
Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassen-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- zahnärztlichen Vereinigung liegen, in der der
mer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu- Vertragszahnarzt Mitglied ist, hat er bei Vorlie-
letzt geändert durch Artikel 447 der Verordnung vom gen der Voraussetzungen nach Satz 1 An-
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge- spruch auf vorherige Genehmigung durch seine
ändert: Kassenzahnärztliche Vereinigung. Sofern die
weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner
1. In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort „dort“ die
Kassenzahnärztlichen Vereinigung liegen, hat
Wörter „und bei Vertragszahnärzten“ eingefügt.
der Vertragszahnarzt bei Vorliegen der Voraus-
1a. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. setzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermäch-
2. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes- tigung durch den Zulassungsausschuss, in
ausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen“ dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will;
durch die Wörter „Gemeinsamen Bundesaus- der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er
schusses“ ersetzt. seinen Vertragszahnarztsitz hat, sowie die be-
teiligten Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 wird in Buchstabe b der sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender nach Satz 3 ermächtigte Vertragszahnarzt kann
Buchstabe c angefügt: die für die Tätigkeit an seinem Vertragszahn-
„c) gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a arztsitz angestellten Zahnärzte auch im Rah-
Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung men seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort be-
folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte schäftigen. Er kann außerdem Zahnärzte für die
beschränkt wird.“ Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe
der Vorschriften anstellen, die für ihn als Ver-
4. In der Überschrift des VI. Abschnitts wird das Wort
tragszahnarzt gelten würden, wenn er an dem
„Kassenzahnarztsitz“ durch das Wort „Vertrags-
weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für
zahnarztsitz“ ersetzt.
die Genehmigung der Anstellung nach Satz 6
5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach
„§ 19a Satz 3 zuständige Zulassungsausschuss. Kei-
ner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines
(1) Die Zulassung verpflichtet den Zahnarzt, die Vertragszahnarztes an einem der anderen Ver-
vertragszahnärztliche Tätigkeit vollzeitig auszu- tragszahnarztsitze eines Mitglieds der überört-
üben. lichen Berufsausübungsgemeinschaft nach
(2) Der Zahnarzt ist berechtigt, durch schriftli- § 33 Abs. 2, der er angehört.
che Erklärung gegenüber dem Zulassungsaus-
schuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte (4) Die Genehmigung und die Ermächtigung
des Versorgungsauftrages nach Absatz 1 zu be- zur Aufnahme weiterer vertragszahnärztlicher
schränken. Die Beschränkung des Versorgungs- Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Neben-
auftrages wird entweder im Rahmen eines Be- bestimmungen erteilt werden, wenn dies zur
schlusses nach § 19 Abs. 1 oder durch gesonder- Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht
ten Beschluss festgestellt. des Vertragszahnarztes am Vertragszahnarzt-
sitz und an den weiteren Orten unter Berück-
(3) Auf Antrag des Zahnarztes kann eine Be- sichtigung der Mitwirkung angestellter Zahn-
schränkung des Versorgungsauftrages nach Ab- ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist ein-
satz 2 Satz 2 durch Beschluss aufgehoben wer- heitlich in den Bundesmantelverträgen zu re-
den. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. geln.
Es gelten die Vorschriften dieses Abschnitts.“
(5) Erbringt der Vertragszahnarzt spezielle
6. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Untersuchungs- und Behandlungsleistungen
„Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit ei- an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Ver-
nem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des tragszahnarztsitz (ausgelagerte Praxisräume),
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vor- hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tä-
sorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 tigkeit seiner Kassenzahnärztlichen Vereini-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der gung unverzüglich anzuzeigen.
Tätigkeit des Vertragszahnarztes vereinbar.“
(6) Ein Vertragszahnarzt darf die Gebietsbe-
7. § 24 wird wie folgt geändert: zeichnung, unter welcher er zugelassen ist, nur
a) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 6 mit vorheriger Genehmigung des Zulassungs-
ersetzt: ausschusses wechseln.“
„(3) Vertragszahnärztliche Tätigkeiten außer- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
halb des Vertragszahnarztsitzes an weiteren
Orten sind zulässig, wenn und soweit 8. § 25 wird aufgehoben.
1. dies die Versorgung der Versicherten an den 8a. In § 26 Abs. 1 werden vor dem Wort „Ruhen“ die
weiteren Orten verbessert und Wörter „vollständige oder hälftige“ eingefügt.
3448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
8b. In § 27 Satz 1 werden vor dem Wort „Entziehung“ chen Vereinigung sowie den Landesverbänden
die Wörter „vollständige oder hälftige“ eingefügt. der Krankenkassen und den Verbänden der
8c. § 31 Abs. 9 wird aufgehoben. Ersatzkassen bestimmt. Hat eine überörtliche
Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in
9. In der Überschrift des IX. Abschnitts wird das Wort mehreren Kassenzahnärztlichen Vereinigungen,
„Gemeinschaftspraxis“ durch das Wort „Berufs- so hat sie den Vertragszahnarztsitz zu wählen,
ausübungsgemeinschaft“ ersetzt. der maßgeblich ist für die Genehmigungsent-
9a. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: scheidung sowie für die auf die gesamte Leis-
tungserbringung dieser überörtlichen Berufs-
„Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die
ausübungsgemeinschaft anzuwendenden orts-
Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kas-
gebundenen Regelungen, insbesondere zur
senzahnärztliche Vereinigung beim Vertragszahn-
Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den
arzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertre-
Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Quali-
ter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und
tätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen
keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.“
Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwider-
10. § 32b Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ruflich zu erfolgen. Die Genehmigung kann mit
„(1) Der Vertragszahnarzt kann Zahnärzte nach Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Siche-
Maßgabe des § 95 Abs. 9 des Fünften Buches rung der Anforderungen nach Absatz 2 erfor-
Sozialgesetzbuch anstellen. In den Bundesman- derlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich in
telverträgen sind einheitliche Regelungen zu tref- den Bundesmantelverträgen zu regeln.“
fen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäf- 12. § 36 wird wie folgt geändert:
tigung angestellter Zahnärzte unter Berücksichti-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
gung der Versorgungspflicht des anstellenden Ver-
tragszahnarztes.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
11. § 33 wird wie folgt geändert:
„(2) In den Fällen des § 140f Abs. 3 des
a) In Absatz 1 Satz 3 wird der den Satz abschlie-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Pa-
ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
tientenvertreterinnen und -vertreter unter Ein-
folgender Halbsatz angefügt:
haltung einer Frist von zwei Wochen unter An-
„dies gilt nicht für medizinische Versorgungs- gabe der Tagesordnung zu laden.“
zentren.“
13. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
ersetzt:
„In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften
„(2) Die gemeinsame Ausübung vertrags-
Buches Sozialgesetzbuch nehmen die Patien-
zahnärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen
tenvertreterinnen und -vertreter mit beratender
zur vertragszahnärztlichen Versorgung zuge-
Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein
lassenen Leistungserbringern an einem ge-
Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfas-
meinsamen Vertragszahnarztsitz (örtliche
sung.“
Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch
zulässig bei unterschiedlichen Vertragszahn- b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz
arztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungs- eingefügt:
gemeinschaft (überörtliche Berufsausübungs- „In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften
gemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versor- Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Patien-
gungspflicht des jeweiligen Mitglieds an sei- tenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift
nem Vertragszahnarztsitz unter Berücksichti- des Beschlusses.“
gung der Mitwirkung angestellter Zahnärzte in
14. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:
dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist
sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten „Die Patientenvertreterinnen und -vertreter erhal-
Zahnärzte an den Vertragszahnarztsitzen der ten eine Niederschrift über die Tagesordnungs-
anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem punkte der Sitzung, die sie gemäß § 140f Abs. 3
Umfang tätig werden. Die gemeinsame Berufs- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mitberaten
ausübung, bezogen auf einzelne Leistung, ist haben.“
zulässig, sofern diese Berufsausübungsge- 15. In § 44 werden die Wörter „mit Angabe von Grün-
meinschaft nicht zur Erbringung überweisungs- den“ gestrichen.
gebundener medizinisch-technischer Leistun-
gen mit überweisungsberechtigten Leistungs- 16. § 46 wird wie folgt geändert:
erbringern gebildet wird. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft be- aa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Zahl
darf der vorherigen Genehmigung des Zu- „25“ durch die Zahl „100“ ersetzt.
lassungsausschusses. Für überörtliche Berufs- bb) In Buchstabe c wird die Zahl „30“ durch die
ausübungsgemeinschaften mit Vertragszahn- Zahl „120“ ersetzt.
arztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken
einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung wird cc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
der zuständige Zulassungsausschuss durch „d) bei Einlegung eines Widerspruchs,
Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztli- durch den der Zahnarzt, das medizini-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3449
sche Versorgungszentrum oder die Artikel 7
sonstige zahnärztlich geleitete Einrich- Aufhebung der
tung die Änderung eines Verwaltungs- Sechsten Gebührenanpassungsverordnung
aktes anstrebt 200 Euro.“
Die Sechste Gebührenanpassungsverordnung vom
18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721) wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 8
aa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Zahl
Inkrafttreten
„100“ durch die Zahl „400“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft,
bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
„Zahnarztes“ die Wörter „bei einem Ver- des bestimmt ist.
tragszahnarzt oder“ eingefügt und die Zahl (2) Artikel 1 Nr. 5a tritt mit Wirkung vom 1. Januar
„100“ durch die Zahl „400“ ersetzt. 2006 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 15a und 15b tritt mit Wirkung vom
cc) In Buchstabe d wird die Zahl „100“ durch 27. Oktober 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2008
die Zahl „400“ ersetzt. außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
3450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über tierärztliche
Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über
Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind*)
Vom 20. Dezember 2006
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Sorge zu tragen. Darüber hinaus hat jeder Tier-
schaft und Verbraucherschutz verordnet arzt, der beim Betrieb einer tierärztlichen Haus-
– auf Grund des § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit apotheke tätig wird, entsprechend Art und Um-
Abs. 2 Nr. 1, 2, 5, 11 und 12 sowie mit Abs. 1 Satz 2 fang seiner Tätigkeit für die Einhaltung der Vor-
des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Be- schriften dieser Verordnung Sorge zu tragen.“
kanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I b) In Absatz 3 werden die Wörter „Arzneimittel, die
S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesministe- für den Verkehr außerhalb von Apotheken nicht
rium für Gesundheit und dem Bundesministerium für freigegebene Stoffe oder Zubereitungen aus
Wirtschaft und Technologie und Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabrei-
– auf Grund des § 56a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 chungsweges oder ihrer Indikation apotheken-
Satz 3 und des § 57 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes pflichtig sind,“ durch die Wörter „Arzneimittel,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. De- die nicht für den Verkehr außerhalb der Apothe-
zember 2005 (BGBl. I S. 3394) im Einvernehmen mit ken freigegeben sind,“ ersetzt.
dem Bundesministerium für Gesundheit: 4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 1
„Betriebsraum ist jeder Raum, in dem Arzneimit-
Änderung der tel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken Verkehr gebracht werden.“
Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1996
(BGBl. I S. 554), zuletzt geändert durch Artikel 2 der „(2) Die Betriebsräume müssen Art und Größe
Verordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), der jeweiligen tierärztlichen Tätigkeit entspre-
wird wie folgt geändert: chend nach Art, Zahl, Anordnung, Größe und
Einrichtung so beschaffen sein, dass sie eine
1. In § 1 werden die Wörter „(Betrieb der tierärztlichen einwandfreie Herstellung, Prüfung, Aufbewah-
Hausapotheke)“ gestrichen. rung und Abgabe der Arzneimittel ermöglichen;
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: sie müssen sich in einem ordnungsgemäßen
„§ 1a baulichen und hygienischen Zustand befinden,
insbesondere sauber, trocken und gut belüftbar
Regeln der Wissenschaft sein.“
Beim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke
c) Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 werden auf-
sind die Regeln der veterinärmedizinischen Wissen- gehoben.
schaft zu beachten. Bei der Herstellung, Prüfung,
Aufbewahrung und Abgabe von Arzneimitteln sind 5. § 4 wird wie folgt geändert:
darüber hinaus die Regeln der pharmazeutischen a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Wissenschaft zu beachten.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
3. § 2 wird wie folgt geändert: „(2) In den Betriebsräumen müssen die ein-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: schlägigen Rechtsvorschriften über den Verkehr
„(1) Der Tierarzt, der den Betrieb der tierärzt- mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, die Arz-
lichen Hausapotheke nach § 67 Abs. 1 des Arz- neimittelpreisverordnung und, soweit entspre-
neimittelgesetzes der zuständigen Behörde an- chend Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich,
gezeigt hat, hat persönlich für den ordnungsge- die amtliche Ausgabe des Arzneibuches in der
mäßen Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke jeweils aktuellen Fassung verfügbar sein.“
6. § 5 wird aufgehoben.
*) Diese Verordnung dient zur Umsetzung der
– Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
7. § 8 wird wie folgt gefasst:
tes vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschafts- „§ 8
kodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1), geändert
durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments Prüfung der Arzneimittel
und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 58),
(1) Der Tierarzt hat sich zu vergewissern, dass
– Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontroll-
maßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände
Arzneimittel, die von ihm vorrätig gehalten, abge-
in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhe- geben oder angewendet werden, einwandfrei be-
bung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Ent- schaffen sind. Zum Nachweis der einwandfreien
scheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 Beschaffenheit hat der Tierarzt die Arzneimittel zu
S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 prüfen oder unter seiner Verantwortung prüfen zu
(ABl. EU Nr. L 191 S. 1). lassen, es sei denn, er hat die Arzneimittel unmittel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3451
bar aus der Apotheke oder mit einem Zertifikat über aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „den Tier-
die erfolgte Prüfung bezogen. halter“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
(2) Von pharmazeutischen Unternehmern, Groß- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
händlern oder aus Apotheken bezogene Fertigarz-
„Im Falle der Abgabe hat sich der Tierarzt
neimittel sind stichprobenweise zu prüfen. Dabei
ferner von der Möglichkeit der ordnungsge-
darf von einer über die Sinnenprüfung hinausge-
mäßen Arzneimittelanwendung durch den
henden Prüfung abgesehen werden, wenn sich
Tierhalter zu vergewissern.“
keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel
an der einwandfreien Beschaffenheit des Arzneimit- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
tels begründen. „(2) Im Rahmen des Hinweises nach Absatz 1
(3) Ergibt die Prüfung, dass ein Arzneimittel nicht hat der Tierarzt mindestens die Wartezeit, die auf
einwandfrei beschaffen ist oder das Verfalldatum einem Fertigarzneimittel für die zu behandelnde
abgelaufen ist, so ist es der Vernichtung zuzufüh- Tierart angegeben ist, zugrunde zu legen. Bei
ren. Bis zur Zuführung zur Vernichtung ist das Arz- Abweichung von den Zulassungsbedingungen
neimittel unter Kenntlichmachung des Erfordernis- ist die Wartezeit so zu bemessen, dass die in
ses der Vernichtung gesondert zu lagern.“ der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates
vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Ge-
8. § 9 wird wie folgt gefasst:
meinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
„§ 9 Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in
Lagerung Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG
Nr. L 224 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
(1) Der Tierarzt muss alle Arzneimittel in Be-
festgesetzten Höchstmengen nicht überschrit-
triebsräumen an einem einzigen Standort lagern.
ten werden. Sofern auf einem Arzneimittel keine
Abweichend von Satz 1 dürfen Arzneimittel auch
Wartezeit für die betreffende Tierart angegeben
in anderen Betriebsräumen gelagert werden, die
ist, darf, auch im Falle des Satzes 2, die im Rah-
sich in Zoologischen Gärten, Tierheimen, Versuchs-
men des Hinweises nach Absatz 1 festzule-
tierhaltungen, Tierkliniken, Hochschulen, Besa-
gende Wartezeit folgende Zeiträume nicht unter-
mungsstationen oder höchstens einer Untereinheit
schreiten:
der Praxis am Ort der Niederlassung befinden,
wenn 1. bei Eiern sieben Tage,
1. die Arzneimittel ausschließlich zur arzneilichen 2. bei Milch sieben Tage,
Versorgung der dort vorhandenen Tiere be- 3. bei essbarem Gewebe von Geflügel und Säu-
stimmt sind und getieren 28 Tage,
2. die Betriebsräume ausschließlich der Verfü- 4. bei essbarem Gewebe von Fischen die Zahl
gungsgewalt des Tierarztes unterstehen. (Anzahl der Tage), die sich aus der Division
(2) Arzneimittel sind in übersichtlicher Anord- von 500 durch die mittlere Wassertemperatur
nung und getrennt von anderen Mitteln zu lagern. in Grad Celsius ergibt,
Sie sind so zu lagern, dass ihre einwandfreie Be-
5. bei essbarem Gewebe von Einhufern, die der
schaffenheit erhalten bleibt und sie Unbefugten
Gewinnung von Lebensmitteln dienen und bei
nicht zugänglich sind.
denen Arzneimittel gemäß § 56a Abs. 2a des
(3) Vorratsbehältnisse müssen mit dauerhaften Arzneimittelgesetzes angewendet wurden,
und deutlichen Aufschriften versehen sein, die den sechs Monate.
Inhalt eindeutig bezeichnen. Für Arzneimittel, die im
Die Wartezeit für homöopathische Arzneimittel,
Arzneibuch aufgeführt sind, muss eine der dort an-
die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in
gegebenen Bezeichnungen verwendet werden. Für
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
Arzneimittel, die im Arzneibuch nicht aufgeführt
aufgeführt sind, darf auf null Tage festgesetzt
sind, ist eine gebräuchliche wissenschaftliche Be-
werden. Satz 3 gilt nicht für Arzneimittel, die für
zeichnung zu verwenden.“
den Verkehr außerhalb der Apotheken freigege-
9. § 11 wird wie folgt geändert: ben sind.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird aufgehoben.
aa) In Satz 2 wird das Wort „Fertigarzneimittel“ 12. § 13 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Von pharmazeutischen
Unternehmern, Großhändlern oder aus Apo- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
theken bezogene Fertigarzneimittel“ ersetzt. „(1) Der Tierarzt hat über den Erwerb, die Prü-
bb) Folgender Satz wird angefügt: fung, sofern sie über eine Sinnenprüfung hinaus-
geht, und den Verbleib der Arzneimittel in der
„§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend.“ jeweiligen tierärztlichen Hausapotheke, ferner
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der tierärztlichen über die Verschreibung von Fütterungsarzneimit-
Praxis“ durch die Wörter „seiner tierärztlichen teln sowie über die Herstellung von Arzneimitteln
Tätigkeit“ ersetzt. Nachweise zu führen. Bei der Anwendung von
10. § 12 Abs. 5 wird aufgehoben. Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, sowie bei der Abgabe von
11. § 12a wird wie folgt geändert: Arzneimitteln, die zur Anwendung bei diesen Tie-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ren bestimmt sind, ist ein Nachweis auszufüllen,
3452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
der mindestens folgende Angaben in übersicht- Informationen nach Absatz 1
licher Weise enthält: Satz 2,
1. Anwendungs- oder Abgabedatum, b) Abgabe von Arzneimitteln, die
2. fortlaufende Belegnummer des Tierarztes im zur Anwendung bei solchen Tie-
jeweiligen Jahr, ren bestimmt sind, die Informa-
tionen nach Absatz 1 Satz 2
3. Name des behandelnden Tierarztes und Pra- und 3,
xisanschrift,
c) Abgabe und Anwendung der üb-
4. Name und Anschrift des Tierhalters, rigen Arzneimittel Aufzeichnun-
5. Anzahl, Art und Identität der Tiere, gen im Tagebuch der Praxis
oder in der Patientenkartei über
6. Arzneimittelbezeichnung,
Art und Menge sowie Name und
7. angewendete oder abgegebene Menge des Anschrift des Empfängers, wo-
Arzneimittels und bei diese Eintragungen gegen-
8. Wartezeit. über anderen Eintragungen be-
sonders hervortreten müssen,“.
Im Falle der Abgabe von Arzneimitteln muss der
Nachweis zusätzlich folgende Angaben enthal- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
ten: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1. Diagnose, „(3) Die Nachweise sind in übersichtlicher
2. Chargenbezeichnung, und allgemein verständlicher Form zu führen
und zeitlich und im Falle des Absatzes 2 Satz 1
3. Dosierung des Arzneimittels pro Tier und Tag
Nr. 4 und 4a nach Tierhaltern geordnet mindes-
und
tens fünf Jahre aufzubewahren und der zustän-
4. Dauer der Anwendung. digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie
Der Tierarzt hat dem Tierhalter den Nachweis können auch als elektronisches Dokument ge-
unverzüglich auszuhändigen oder im Falle des führt und aufbewahrt werden. Bei der Aufbewah-
Absatzes 3 Satz 2 unverzüglich zu übermitteln. rung der Nachweise als elektronisches Doku-
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Arzneimittel, die ment muss insbesondere sichergestellt sein,
für den Verkehr außerhalb der Apotheken freige- dass die Daten während der Aufbewahrungszeit
geben sind. Satz 1 gilt nicht für die Herstellung jederzeit lesbar gemacht werden können und
von Arzneimitteln, sofern diese ausschließlich unveränderlich sind. Im Falle der Übermittlung
aus dem Umfüllen, Abpacken oder Kennzeich- des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 an den
nen von Arzneimitteln in unveränderter Form be- Tierhalter in elektronischer Form ist die Authen-
steht. Satz 2 gilt nicht, sofern nach der Anwen- tizität der Daten sicherzustellen.“
dung des Arzneimittels durch den Tierarzt die d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Dokumentation nach § 2 Satz 1 der Tierhalter-
„(4) Mindestens einmal jährlich hat der Tier-
Arzneimittel-Nachweisverordnung unverzüglich
arzt im Rahmen einer Prüfung die Ein- und Aus-
vorgenommen wird und der Tierarzt die entspre-
gänge gegen die vorhandenen Bestände ver-
chende Eintragung durch seine Unterschrift und
schreibungspflichtiger Arzneimittel in der jeweili-
die Angabe seiner Praxis bestätigt. Im Falle der
gen tierärztlichen Hausapotheke aufzurechnen
elektronischen Nachweisführung ist die Authen-
und etwaige Abweichungen festzustellen.“
tizität der tierärztlichen Bestätigung nach Satz 7
sicherzustellen.“ 13. § 13a wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „§ 13a
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Verschreibung von Arzneimitteln
aaa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt (1) Außer im Falle des § 4 Abs. 2 der Arzneimit-
gefasst: telverschreibungsverordnung dürfen verschrei-
bungspflichtige Arzneimittel, die zur Anwendung
„Als Nachweise im Sinne des Absat-
bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von
zes 1 Satz 1 gelten:“.
Lebensmitteln dienen, nur in drei Ausfertigungen
bbb) Der Nummer 2 werden folgende Wörter (Original und zwei Doppel), sonstige Verschreibun-
angefügt: gen nur in zwei Ausfertigungen (Original und ein
„aus denen das Datum der Herstellung, Doppel) verschrieben werden.
die Art und Menge der hergestellten (2) Das Original der Verschreibung sowie das für
Arzneimittel und die zugrunde liegen- die Apotheke bestimmte erste Doppel sind dem
den Herstellungsvorschriften hervorge- Tierhalter auszuhändigen. Im Falle von Verschrei-
hen,“. bungen von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Le-
bensmitteln dienen, verbleibt das zweite Doppel
„4. für die beim Tierarzt. Das Doppel ist vom Tierarzt zeitlich
a) Anwendung von Arzneimitteln geordnet mindestens fünf Jahre aufzubewahren
bei Tieren, die der Gewinnung und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-
von Lebensmitteln dienen, die legen.“
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14. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „abwei- 1. Fütterungsarzneimitteln die vom Hersteller mit dem
chend von § 2 Abs. 1 Satz 2“ gestrichen. Fütterungsarzneimittel übersandte erste Durch-
15. § 15 wird wie folgt geändert: schrift der Verschreibung,
a) Die Nummern 1 bis 12 werden durch folgende 2. Arzneimitteln, die von einer Tierärztin oder einem
Nummern ersetzt: Tierarzt abgegeben wurden, der Nachweis gemäß
§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über tier-
„1. entgegen § 3 Abs. 3 einen Betriebsraum zu ärztliche Hausapotheken,
praxisfremden Zwecken verwendet,
3. Arzneimitteln, die aus Apotheken bezogen wurden
2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 sich nicht verge- und verschreibungspflichtig sind, das Original der
wissert, dass die dort genannten Arzneimittel Verschreibung,
einwandfrei beschaffen sind,
4. sonstigen Arzneimitteln besondere Aufzeichnungen
3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht oder Belege wie tierärztliche Verschreibungen,
oder nicht richtig lagert, Rechnungen, Lieferscheine oder Warenbegleitschei-
4. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Arz- ne, aus denen sich Lieferant, Art und Menge der er-
neimittel nicht oder nicht richtig lagert,“. worbenen Arzneimittel ergeben.
b) Die Nummer 12a wird die neue Nummer 5. (3) Nachweis nach Absatz 1 über die Anwendung ist
c) Die Nummern 13 bis 14 werden durch folgende die Dokumentation nach § 2.
Nummern ersetzt:
§2
„6. entgegen § 11 Arzneimittel oder Fertigarz-
neimittel mitführt, Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, haben jede durchgeführte An-
7. entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 auf die Warte- wendung von Arzneimitteln, die nicht für den Verkehr
zeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig außerhalb der Apotheken freigegeben sind, unverzüg-
hinweist oder nicht, nicht richtig oder nicht lich nach Maßgabe des Satzes 2 zu dokumentieren
rechtzeitig hinweisen lässt, oder dokumentieren zu lassen. Die Dokumentationen
8. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder sind in jedem Bestand des Betriebes zu führen und ha-
Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht ben folgende Angaben in übersichtlicher und allgemein
richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder verständlicher Form und zeitlich geordnet in Bezug auf
nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht den gesamten Bestand oder auf Einzeltiere oder Tier-
rechtzeitig übermittelt, nicht oder nicht min- gruppen des Bestandes zu enthalten:
destens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht 1. Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und,
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder sofern zur Identifizierung der Tiere erforderlich, de-
9. entgegen § 13a Abs. 2 Satz 3 das Doppel ren Standort,
nicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf- 2. Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,
bewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt.“ 3. außer in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 7 der Ver-
ordnung über tierärztliche Hausapotheken oder des
16. Anlage 2 wird aufgehoben. § 58 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes die Be-
legnummer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Ver-
Artikel 2 ordnung über tierärztliche Hausapotheken,
Verordnung 4. verabreichte Menge des Arzneimittels,
über Nachweispflichten
der Tierhalter für Arzneimittel, 5. Datum der Anwendung,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind 6. Wartezeit in Tagen,
(Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung) 7. Name der Person, die das Arzneimittel angewendet
hat.
§1
(1) Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung von §3
Lebensmitteln dienen, haben über Erwerb und Anwen- (1) Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbs-
dung der von ihnen bezogenen, zur Anwendung bei mäßig bei Tieren anwenden, ohne eine Zulassung zum
diesen Tieren bestimmten und nicht für den Verkehr au- tierärztlichen Beruf zu besitzen, haben über Erwerb und
ßerhalb der Apotheken freigegebenen Arzneimittel Verbleib der von ihnen bezogenen, zur Anwendung bei
Nachweise zu führen. Die Nachweise sind in übersicht- Tieren bestimmten Arzneimittel, die nicht für den Ver-
licher und allgemein verständlicher Form zu führen, kehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, Nach-
mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt ihrer Erstellung weise zu führen. Nachweise nach Satz 1 über den Er-
an im Bestand aufzubewahren und der zuständigen Be- werb sind die von einer Apotheke ausgestellten Rech-
hörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch als nungen oder Lieferscheine, aus denen sich Art und
elektronisches Dokument geführt und aufbewahrt wer- Menge und Erwerbsdatum der Arzneimittel ergeben
den, sofern sichergestellt ist, dass die Daten während müssen. Nachweise nach Satz 1 über den Verbleib sind
der Dauer der Aufbewahrung verfügbar sind, jederzeit Art und Menge der angewendeten Arzneimittel sowie
lesbar gemacht werden können und unveränderlich Name und Anschrift der tierhaltenden Person, bei deren
sind. Tieren sie die Arzneimittel angewendet haben. Die
(2) Nachweise nach Absatz 1 über den Erwerb sind Nachweise sind in den Fällen des Satzes 2 vom Zeit-
im Falle von punkt ihres Erhalts, in den Fällen des Satzes 3 vom
3454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
Zeitpunkt ihrer Erstellung an mindestens fünf Jahre auf- nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumen-
zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan- tieren lässt.
gen vorzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die Arzneimittel Artikel 3
lediglich zur Anwendung bei den von ihnen gehaltenen Bekanntmachungserlaubnis
Tieren erwerben und der Nachweispflicht nach § 1 un-
terliegen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
§4 Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
Artikel 4
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 1
einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht voll- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ständig führt, (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 3 Abs. 1 Satz 4 dung in Kraft.
einen Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Nachweis-
Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig pflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
vorlegt oder bestimmt sind, vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 26), zu-
3. entgegen § 2 Satz 1 eine Anwendung nicht, nicht letzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder 10. August 2001 (BGBl. I S. 2131), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3455
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Vom 20. Dezember 2006
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Ände- zu 2. des § 56a Abs. 3 Nr. 1 und § 83 Abs. 1 des Arz-
rung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken neimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflich- chung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018),
ten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren be- zu 3. des § 54 Abs. 1 und 2 Nr. 12, auch in Verbindung
stimmt sind, vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3450) mit Abs. 3, des Arzneimittelgesetzes in der Fas-
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
tierärztliche Hausapotheken in der ab dem 31. Dezem- 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit Artikel 56
ber 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
Neufassung berücksichtigt: 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organi-
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung sationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 554), S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I
2. den am 20. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 3 S. 127),
der Verordnung vom 10. Juni 1997 (BGBl. I S. 1354), zu 4. des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 54
3. den am 24. September 2001 in Kraft getretenen Ar- Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3
tikel 2 der Verordnung vom 10. August 2001 (BGBl. I und Abs. 1 Satz 2 und 3, § 56 Abs. 1 Satz 4,
S. 2131), § 56a Abs. 3 und § 83 Abs. 1 des Arzneimittel-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
4. den am 10. November 2006 in Kraft getretenen Ar- vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
tikel 2 der Verordnung vom 3. November 2006
(BGBl. I S. 2523), zu 5. des § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2
Nr. 1, 2, 5, 11 und 12 und Abs. 1 Satz 2 und § 56a
5. den am 31. Dezember 2006 in Kraft tretenden Arti- Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Arz-
kel 1 der eingangs genannten Verordnung. neimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund chung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394).
Bonn, den 20. Dezember 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
3456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
Verordnung
über tierärztliche Hausapotheken
(TÄHAV)*)
§1 §3
Anwendungsbereich Betriebsräume
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Er- (1) Wer eine tierärztliche Hausapotheke betreibt,
werb, die Herstellung, die Prüfung, die Aufbewahrung muss über geeigneten Betriebsraum verfügen. Be-
und die Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte und triebsraum ist jeder Raum, in dem Arzneimittel herge-
durch Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten so- stellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in Verkehr ge-
wie für die Verschreibung und Anwendung von Arznei- bracht werden.
mitteln durch Tierärzte.
(2) Die Betriebsräume müssen Art und Größe der je-
weiligen tierärztlichen Tätigkeit entsprechend nach Art,
§ 1a
Zahl, Anordnung, Größe und Einrichtung so beschaffen
Regeln der Wissenschaft sein, dass sie eine einwandfreie Herstellung, Prüfung,
Beim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke sind Aufbewahrung und Abgabe der Arzneimittel ermögli-
die Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft zu chen; sie müssen sich in einem ordnungsgemäßen
beachten. Bei der Herstellung, Prüfung, Aufbewahrung baulichen und hygienischen Zustand befinden, insbe-
und Abgabe von Arzneimitteln sind darüber hinaus die sondere sauber, trocken und gut belüftbar sein.
Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu beach- (3) Betriebsräume dürfen zu praxisfremden Zwecken
ten. nicht verwendet werden.
§2 §4
Verantwortlichkeit des Tierarztes Geräte und Hilfsmittel
(1) Der Tierarzt, der den Betrieb der tierärztlichen (1) In den Betriebsräumen müssen die Geräte vor-
Hausapotheke nach § 67 Abs. 1 des Arzneimittelgeset- handen sein, die für den ordnungsgemäßen Betrieb
zes der zuständigen Behörde angezeigt hat, hat per- der betreffenden tierärztlichen Hausapotheke benötigt
sönlich für den ordnungsgemäßen Betrieb der tierärzt- werden. Die Geräte müssen sich in einwandfreiem Zu-
lichen Hausapotheke Sorge zu tragen. Darüber hinaus stand befinden.
hat jeder Tierarzt, der beim Betrieb einer tierärztlichen
Hausapotheke tätig wird, entsprechend Art und Um- (2) In den Betriebsräumen müssen die einschlägigen
fang seiner Tätigkeit für die Einhaltung der Vorschriften Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln,
dieser Verordnung Sorge zu tragen. Betäubungsmitteln, die Arzneimittelpreisverordnung
und, soweit entsprechend Art und Umfang der Tätigkeit
(2) Hilfskräfte dürfen nur ihrer Ausbildung und ihren erforderlich, die amtliche Ausgabe des Arzneibuches in
Kenntnissen entsprechend beschäftigt werden. Sie der jeweils aktuellen Fassung verfügbar sein.
sind vom Tierarzt zu beaufsichtigen.
(3) Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb §5
der Apotheken freigegeben sind, dürfen nur vom Tier-
(weggefallen)
arzt oder auf dessen ausdrückliche Weisung für den
betreffenden Einzelfall an Tierhalter ausgehändigt wer-
den. §6
(weggefallen)
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung
§ 6a
– der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemein- (weggefallen)
schaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1), ge-
ändert durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 58), §7
– der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln
Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw.
thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen (1) Fütterungsarzneimittel dürfen nur auf einem
Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/
146/EWG und 88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 3), geändert Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 in fünf Aus-
durch die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments fertigungen (Original und vier Durchschriften) im Durch-
und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 262 S. 17), schreibeverfahren verschrieben werden. Die Verschrei-
– der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kon- bung darf auch durch Fernkopie erteilt werden; die Ori-
trollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rück-
stände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur
ginalfassung der Verschreibung ist unverzüglich nach-
Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und zureichen.
der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr.
L 125 S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/ (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fütterungsarz-
2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April neimittel zur Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat
2004 (ABl. EU Nr. L 191 S. 1), der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
– der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehr-
bringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Wirtschaftsraum nur auf einem Formblatt nach dem
Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 92 S. 42). Muster der Anlage 1a in vier Ausfertigungen (Original
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3457
und drei Durchschriften) im Durchschreibeverfahren auch sofern es sich nicht um Fertigarzneimittel handelt,
verschrieben werden. mit den Angaben nach den §§ 10 und 11 des Arznei-
mittelgesetzes zu kennzeichnen.
§8
Prüfung der Arzneimittel § 11
(1) Der Tierarzt hat sich zu vergewissern, dass Arz- In der Außenpraxis mitgeführte Arzneimittel
neimittel, die von ihm vorrätig gehalten, abgegeben (1) Arzneimittel dürfen in der Außenpraxis nur in all-
oder angewendet werden, einwandfrei beschaffen sind. seits geschlossenen Transportbehältnissen mitgeführt
Zum Nachweis der einwandfreien Beschaffenheit hat werden, die Schutz bieten vor einer nachteiligen Beein-
der Tierarzt die Arzneimittel zu prüfen oder unter seiner flussung der Arzneimittel, insbesondere durch Licht,
Verantwortung prüfen zu lassen, es sei denn, er hat die Temperatur, Witterungseinflüsse oder Verunreinigun-
Arzneimittel unmittelbar aus der Apotheke oder mit ei- gen. Von pharmazeutischen Unternehmern, Großhänd-
nem Zertifikat über die erfolgte Prüfung bezogen. lern oder aus Apotheken bezogene Fertigarzneimittel
(2) Von pharmazeutischen Unternehmern, Groß- dürfen darüber hinaus nur in ihrem Originalbehältnis
händlern oder aus Apotheken bezogene Fertigarznei- mitgeführt werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
mittel sind stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von (2) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in einer solchen
einer über die Sinnenprüfung hinausgehenden Prüfung Menge und in einem solchen Sortiment mit sich führen,
abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte er- dass der regelmäßige tägliche Bedarf seiner tierärztli-
geben haben, die Zweifel an der einwandfreien Be- chen Tätigkeit nicht überschritten wird.
schaffenheit des Arzneimittels begründen.
(3) Ergibt die Prüfung, dass ein Arzneimittel nicht § 12
einwandfrei beschaffen ist oder das Verfalldatum abge- Abgabe der Arzneimittel
laufen ist, so ist es der Vernichtung zuzuführen. Bis zur an Tierhalter durch Tierärzte
Zuführung zur Vernichtung ist das Arzneimittel unter (1) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der
Kenntlichmachung des Erfordernisses der Vernichtung Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitun-
gesondert zu lagern. gen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verab-
reichungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflich-
§9 tig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rah-
Lagerung men einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren
(1) Der Tierarzt muss alle Arzneimittel in Betriebsräu- oder Tierbeständen abgegeben werden.
men an einem einzigen Standort lagern. Abweichend (2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1
von Satz 1 dürfen Arzneimittel auch in anderen Be- schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der
triebsräumen gelagert werden, die sich in Zoologischen tierärztlichen Wissenschaft
Gärten, Tierheimen, Versuchstierhaltungen, Tierklini- 1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem
ken, Hochschulen, Besamungsstationen oder höchs- Umfang untersucht worden sind und
tens einer Untereinheit der Praxis am Ort der Nieder-
lassung befinden, wenn 2. die Anwendung der Arzneimittel und der Behand-
lungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden.
1. die Arzneimittel ausschließlich zur arzneilichen Ver-
sorgung der dort vorhandenen Tiere bestimmt sind (3) Als Tierbestand gelten auch Tiere verschiedener
und Eigentümer oder Besitzer, wenn die Tiere gemeinsam
gehalten oder auf Weiden zusammengebracht werden.
2. die Betriebsräume ausschließlich der Verfügungsge-
walt des Tierarztes unterstehen. (4) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in der jeweils
erforderlichen Menge und mit konkreten Anweisungen
(2) Arzneimittel sind in übersichtlicher Anordnung über Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung abge-
und getrennt von anderen Mitteln zu lagern. Sie sind ben.
so zu lagern, dass ihre einwandfreie Beschaffenheit er-
halten bleibt und sie Unbefugten nicht zugänglich sind. § 12a
(3) Vorratsbehältnisse müssen mit dauerhaften und Informationspflichten
deutlichen Aufschriften versehen sein, die den Inhalt
eindeutig bezeichnen. Für Arzneimittel, die im Arznei- (1) Wird ein Arzneimittel vom Tierarzt bei Tieren, die
buch aufgeführt sind, muss eine der dort angegebenen der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet
Bezeichnungen verwendet werden. Für Arzneimittel, die oder zur Anwendung bei diesen Tieren von ihm selbst
im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, ist eine gebräuch- oder auf seine ausdrückliche Weisung abgegeben, so
liche wissenschaftliche Bezeichnung zu verwenden. hat der Tierarzt den Tierhalter unverzüglich auf die Ein-
haltung der Wartezeit hinzuweisen oder hinweisen zu
§ 10 lassen. Im Falle der Abgabe hat sich der Tierarzt ferner
von der Möglichkeit der ordnungsgemäßen Arzneimit-
Abgabebehältnisse telanwendung durch den Tierhalter zu vergewissern.
(1) Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen abgege- § 13 Abs. 1 bleibt unberührt.
ben werden, die gewährleisten, dass die einwandfreie (2) Im Rahmen des Hinweises nach Absatz 1 hat der
Beschaffenheit des Arzneimittels nicht beeinträchtigt Tierarzt mindestens die Wartezeit, die auf einem Fertig-
wird. arzneimittel für die zu behandelnde Tierart angegeben
(2) Der Tierarzt hat Behältnisse, in denen Arzneimit- ist, zugrunde zu legen. Bei Abweichung von den Zu-
tel vom Tierarzt an den Tierhalter abgegeben werden, lassungsbedingungen ist die Wartezeit so zu bemes-
3458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
sen, dass die in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Der Tierarzt hat dem Tierhalter den Nachweis unver-
Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemein- züglich auszuhändigen oder im Falle des Absatzes 3
schaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchst- Satz 2 unverzüglich zu übermitteln. Die Sätze 1 bis 4
mengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmit- gelten nicht für Arzneimittel, die für den Verkehr außer-
teln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) in der halb der Apotheken freigegeben sind. Satz 1 gilt nicht
jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höchstmen- für die Herstellung von Arzneimitteln, sofern diese aus-
gen nicht überschritten werden. Sofern auf einem Arz- schließlich aus dem Umfüllen, Abpacken oder Kenn-
neimittel keine Wartezeit für die betreffende Tierart an- zeichnen von Arzneimitteln in unveränderter Form be-
gegeben ist, darf, auch im Falle des Satzes 2, die im steht. Satz 2 gilt nicht, sofern nach der Anwendung des
Rahmen des Hinweises nach Absatz 1 festzulegende Arzneimittels durch den Tierarzt die Dokumentation
Wartezeit folgende Zeiträume nicht unterschreiten: nach § 2 Satz 1 der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis-
1. bei Eiern sieben Tage, verordnung unverzüglich vorgenommen wird und der
Tierarzt die entsprechende Eintragung durch seine Un-
2. bei Milch sieben Tage, terschrift und die Angabe seiner Praxis bestätigt. Im
3. bei essbarem Gewebe von Geflügel und Säugetieren Falle der elektronischen Nachweisführung ist die Au-
28 Tage, thentizität der tierärztlichen Bestätigung nach Satz 7
4. bei essbarem Gewebe von Fischen die Zahl (Anzahl sicherzustellen.
der Tage), die sich aus der Division von 500 durch (2) Als Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
die mittlere Wassertemperatur in Grad Celsius er- gelten:
gibt, 1. für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung
5. bei essbarem Gewebe von Einhufern, die der Gewin- der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleit-
nung von Lebensmitteln dienen und bei denen Arz- scheine, aus denen sich Lieferant, Art und Menge
neimittel gemäß § 56a Abs. 2a des Arzneimittelge- und, soweit vorhanden, die Chargenbezeichnung
setzes angewendet wurden, sechs Monate. der Arzneimittel ergeben müssen,
Die Wartezeit für homöopathische Arzneimittel, die aus- 2. für die Herstellung Aufzeichnungen in einem Her-
schließlich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang II der stellungsbuch oder auf Karteikarten, aus denen
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind, darf das Datum der Herstellung, die Art und Menge der
auf null Tage festgesetzt werden. Satz 3 gilt nicht für hergestellten Arzneimittel und die zugrunde liegen-
Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apothe- den Herstellungsvorschriften hervorgehen,
ken freigegeben sind. 3. für die Prüfung Aufzeichnungen in einem Prüfungs-
buch oder auf Karteikarten oder Prüfungsberichte,
§ 13 wenn die Prüfung nicht in der tierärztlichen Haus-
Nachweispflicht apotheke durchgeführt worden ist; die Aufzeich-
(1) Der Tierarzt hat über den Erwerb, die Prüfung, nungen müssen Angaben über Lieferant, Art und
sofern sie über eine Sinnenprüfung hinausgeht, und Menge der untersuchten Arzneimittel, über das Da-
den Verbleib der Arzneimittel in der jeweiligen tierärzt- tum des Erwerbs oder der Herstellung sowie über
lichen Hausapotheke, ferner über die Verschreibung Ort, Art und Datum der Untersuchung enthalten,
von Fütterungsarzneimitteln sowie über die Herstellung 4. für die
von Arzneimitteln Nachweise zu führen. Bei der Anwen- a) Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die der
dung von Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Infor-
von Lebensmitteln dienen, sowie bei der Abgabe von mationen nach Absatz 1 Satz 2,
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei diesen Tieren be-
stimmt sind, ist ein Nachweis auszufüllen, der mindes- b) Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung
tens folgende Angaben in übersichtlicher Weise enthält: bei solchen Tieren bestimmt sind, die Informatio-
nen nach Absatz 1 Satz 2 und 3,
1. Anwendungs- oder Abgabedatum,
c) Abgabe und Anwendung der übrigen Arzneimit-
2. fortlaufende Belegnummer des Tierarztes im jeweili- tel Aufzeichnungen im Tagebuch der Praxis oder
gen Jahr, in der Patientenkartei über Art und Menge sowie
3. Name des behandelnden Tierarztes und Praxisan- Name und Anschrift des Empfängers, wobei
schrift, diese Eintragungen gegenüber anderen Eintra-
4. Name und Anschrift des Tierhalters, gungen besonders hervortreten müssen,
5. Anzahl, Art und Identität der Tiere, 4a. für die Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln
die beim Tierarzt verbliebene Durchschrift der Ver-
6. Arzneimittelbezeichnung,
schreibung und im Falle einer Verschreibung nach
7. angewendete oder abgegebene Menge des Arznei- § 7 Abs. 1 Satz 1 die vom Hersteller ergänzte und
mittels und dem Tierarzt übersandte dritte Durchschrift,
8. Wartezeit. 5. für den sonstigen Verbleib Aufzeichnungen in einem
Im Falle der Abgabe von Arzneimitteln muss der Nach- besonderen Arzneimitteltagebuch oder auf Unterla-
weis zusätzlich folgende Angaben enthalten: gen nach den Nummern 1, 2 oder 4.
1. Diagnose, (2a) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
2. Chargenbezeichnung, der Tierarzt für Arzneimittel, die für den Verkehr außer-
halb von Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zu-
3. Dosierung des Arzneimittels pro Tier und Tag und bereitungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres
4. Dauer der Anwendung. Verabreichungsweges oder ihrer Indikation apotheken-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3459
pflichtig sind, weitergehende Nachweise zu führen hat, § 14
wenn Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten
1. ihr Tatsachen bekannt sind, die darauf schließen las- (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die
sen, dass Vorschriften über den Verkehr mit Arznei- Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, die der
mitteln nicht beachtet worden sind, oder Ausbildung der Studierenden der Veterinärmedizin und
der arzneilichen Versorgung tierärztlich behandelter
2. die vorgelegten Unterlagen nach Absatz 2 den
Tiere im Hochschulbereich dienen, entsprechende An-
Nachweis über den ordnungsgemäßen Bezug und
wendung.
den Verbleib der Arzneimittel nicht erlauben.
(2) Der Leiter der Apotheke der tierärztlichen Bil-
Die Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geordnet dungsstätte hat die nach den Vorschriften dieser Ver-
die Menge des Bezuges unter Angabe des oder der ordnung dem Tierarzt obliegenden Verpflichtungen zu
Lieferanten und die Menge der Abgabe erkennen las- erfüllen. Er darf sich auch durch einen Apotheker ver-
sen. Aus den Nachweisen über die Abgabe müssen fer- treten lassen.
ner das Untersuchungsdatum, Art, Zahl und Alter der
behandelten Tiere, Name und Adresse des Tierhalters, (3) Arzneimittel dürfen nur zu den in Absatz 1 be-
die Diagnose, das verabreichte oder abgegebene Arz- zeichneten Zwecken erworben, hergestellt, aufbewahrt
neimittel sowie dessen Chargenbezeichnung, die ver- oder abgegeben werden.
abreichte oder verordnete Dosis pro Tier und Tag sowie
die Dauer der Anwendung der Arzneimittel und der ein- § 15
zuhaltenden Wartezeiten ersichtlich sein. Ordnungswidrigkeiten
(3) Die Nachweise sind in übersichtlicher und allge- Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des
mein verständlicher Form zu führen und zeitlich und im Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 und 4a nach Tierhal- lässig als Tierarzt oder als Leiter der Apotheke einer
tern geordnet mindestens fünf Jahre aufzubewahren tierärztlichen Bildungsstätte
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule- 1. entgegen § 3 Abs. 3 einen Betriebsraum zu praxis-
gen. Sie können auch als elektronisches Dokument ge- fremden Zwecken verwendet,
führt und aufbewahrt werden. Bei der Aufbewahrung 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 sich nicht vergewissert,
der Nachweise als elektronisches Dokument muss ins- dass die dort genannten Arzneimittel einwandfrei
besondere sichergestellt sein, dass die Daten während beschaffen sind,
der Aufbewahrungszeit jederzeit lesbar gemacht wer-
den können und unveränderlich sind. Im Falle der Über- 3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht oder
mittlung des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 an den nicht richtig lagert,
Tierhalter in elektronischer Form ist die Authentizität 4. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Arzneimittel
der Daten sicherzustellen. nicht oder nicht richtig lagert,
(4) Mindestens einmal jährlich hat der Tierarzt im 5. entgegen § 10 Abs. 2 ein Behältnis nicht oder nicht
Rahmen einer Prüfung die Ein- und Ausgänge gegen richtig kennzeichnet,
die vorhandenen Bestände verschreibungspflichtiger 6. entgegen § 11 Arzneimittel oder Fertigarzneimittel
Arzneimittel in der jeweiligen tierärztlichen Hausapo- mitführt,
theke aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzu- 7. entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 auf die Wartezeit nicht,
stellen. nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweist oder
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweisen
§ 13a lässt,
Verschreibung von Arzneimitteln 8. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder Abs. 3
Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht
(1) Außer im Falle des § 4 Abs. 2 der Arzneimittel- vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig aushän-
verschreibungsverordnung dürfen verschreibungs- digt, nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, nicht
pflichtige Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
dienen, nur in drei Ausfertigungen (Original und zwei
Doppel), sonstige Verschreibungen nur in zwei Ausfer- 9. entgegen § 13a Abs. 2 Satz 3 das Doppel nicht oder
tigungen (Original und ein Doppel) verschrieben wer- nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht
den. oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Das Original der Verschreibung sowie das für die § 15a
Apotheke bestimmte erste Doppel sind dem Tierhalter (weggefallen)
auszuhändigen. Im Falle von Verschreibungen von Arz-
neimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt § 16
sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ver-
bleibt das zweite Doppel beim Tierarzt. Das Doppel ist (weggefallen)
vom Tierarzt zeitlich geordnet mindestens fünf Jahre
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver- § 17
langen vorzulegen. (Inkrafttreten)
3460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
Anlage 1
(zu § 7)
Verschreibung eines Fütterungsarzneimittels
(Hersteller mit Sitz in Deutschland)
Vom Tierarzt auszufüllen
1 Name und Anschrift des Tierarztes 2 Datum
(Gültigkeit: 3 Wochen)
3 Name und Anschrift des Fütterungsarzneimittel-Herstellers
4 Name und Anschrift des Tierhalters 5 Kreis
6 Tierart und Identität der Tiere 7 Tierzahl 8 Durchschnittliches
Gewicht der Tiere
9 Indikation 10 Behandlungsdauer
(Tage)
11 Wartezeit (Tage)
12 Bezeichnung des Fütterungsarzneimittels (fakultativ) 13 Menge
14 Bezeichnung der Arzneimittel-Vormischung und verantwortlicher pharmazeuti- 15 Menge
scher Unternehmer
16 Bezeichnung des Mischfuttermittels 17 Menge
18 Prozentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die tägliche Futterration, bei Wiederkäuern ggf. den täglichen
Bedarf an Ergänzungsfuttermitteln, zu decken bestimmt ist:
........................ %
19 Anleitung für die Verwendung (z. B. Beginn, Ende, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit
anderen Mitteln)
20 Anschrift der für den Tierhalter zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde
21 Eigenhändige Unterschrift des Tierarztes:
......................................................................
Vom Hersteller auszufüllen
22 Hergestellt am 23 Ausgeliefert am 24 Haltbar bis
25 Name der sachkundigen Person, die das Fütterungsarzneimittel 26 Chargen-Nr.
freigegeben hat
27 Ordnungsgemäße Ausführung wird bestätigt.
Eigenhändige Unterschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hinweis für den Tierarzt: Original und drei Durchschriften an Hersteller, 4. Durchschrift (gelb) verbleibt beim Tierarzt
Hinweis für den Hersteller: Original verbleibt beim Hersteller, 1. Durchschrift (rot) mit Fütterungsarzneimittel an Tierhalter, 2. Durchschrift (blau)
unverzüglich an zuständige Behörde, 3. Durchschrift (grün) zurück an Tierarzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3461
Anlage 1a
(zu § 7)
Verschreibung eines Fütterungsarzneimittels
(Hersteller mit Sitz in anderem EU- oder EWR-Mitgliedstaat)
Vom Tierarzt auszufüllen
1 Name und Anschrift des Tierarztes 2 Datum
(Gültigkeit: 3 Wochen)
3 Name und Anschrift des Fütterungsarzneimittel-Herstellers 4 Land
5 Name und Anschrift des Tierhalters 6 Kreis
7 Tierart und Identität der Tiere 8 Tierzahl 9 Durchschnittliches
Gewicht der Tiere
10 Indikation 11 Behandlungsdauer
(Tage)
12 Wartezeit (Tage)
13 Bezeichnung der Arzneimittel-Vormischung und verantwortlicher pharmazeutischer 14 Menge
Unternehmer, Zulassungs-/Registrier-Nr.
15 Bezeichnung der vergleichbaren in Deutschland zugelassenen Arzneimittel-Vormischung, Zulassungs-/Regis-
trier-Nr.
16 Bezeichnung des Mischfuttermittels 17 Menge
18 Prozentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die tägliche Futterration, bei Wiederkäuern ggf. den täglichen
Bedarf an Ergänzungsfuttermitteln, zu decken bestimmt ist:
........................ %
19 Anleitung für die Verwendung (z. B. Beginn, Ende, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit
anderen Mitteln)
20 Anschrift der für den Tierhalter zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde
21 Eigenhändige Unterschrift des Tierarztes:
......................................................................
Vom Hersteller auszufüllen
22 Hergestellt am 23 Ausgeliefert am 24 Haltbar bis 25 Chargen-Nr.
26 Ordnungsgemäße Ausführung wird bestätigt.
Eigenhändige Unterschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Von der für die arzneimittelrechtliche Überwachung des Herstellers zuständigen Behörde auszufüllen
27 Hiermit wird bescheinigt, dass das oben bezeichnete Fütterungsarzneimittel von einer zugelassenen Person
entsprechend der Richtlinie 90/167/EWG hergestellt wurde.
.................................... ......................................
Siegel der Veterinärbehörde (Ort, Datum) Unterschrift
(Name, Amtsbezeichnung)
Hinweis für den Tierarzt: Original und erste Durchschrift an Hersteller, 2. Durchschrift unverzüglich an zuständige Behörde, 3. Durchschrift
verbleibt beim Tierarzt
Hinweis für den Hersteller: Original verbleibt beim Hersteller, Durchschrift mit Fütterungsarzneimittel an Tierhalter
3462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel*)
Vom 22. Dezember 2006
Es verordnen de, nachgewiesen ist, dass keine Radio-
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund nuklide in diesem Produkt entstehen,
des § 7 Abs. 2 Satz 1, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3, b) die Gammastrahlen aus den Radionuklid-
Abs. 1b und 2 Satz 2 und des § 35 Abs. 1 Nr. 2 und quellen Cobalt 60 oder Caesium 137 stam-
Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der men,
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBI. l c) die maximale Energie der Röntgenstrahlen
S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesministe- nicht mehr als 6 Megaelektronvolt betragen
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- hat, es sei denn, dass in begründeten Fällen
schutz, dem Bundesministerium für Wirtschaft und andere Energiewerte zulässig sind und si-
Technologie und dem Bundesministerium für Um- chergestellt ist, dass keine schädlichen
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Kernreaktionen auftreten,
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 3. die Energiedosis bei Arzneimitteln nach
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 7
Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und des a) § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimit-
§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 und 3 telgesetzes nur in begründeten Fällen mehr
und Abs. 1b des Arzneimittelgesetzes in der Fassung als 3,2 x 104 Gray betragen hat und sicher-
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 gestellt ist, dass dabei die Qualität des Be-
(BGBI. l S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundes- strahlungsgutes nicht beeinträchtigt wurde,
ministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium b) § 2 Abs. 2 Nr. 1a bis 4 des Arzneimittelge-
für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesmi- setzes nicht mehr als 5 x 104 Gray betragen
nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- hat und
cherheit: 4. die Arzneimittel durch die zuständige Bundes-
oberbehörde im Hinblick auf die Behandlung
Artikel 1 mit ionisierenden Strahlen zur Verminderung
Änderung der Keimzahl oder zur Inaktivierung von Blut-
der Verordnung über radioaktive oder mit bestandteilen oder Tumormaterial oder zur
ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel Modifizierung von Bestandteilen nach § 25
Die Verordnung über radioaktive oder mit ionisieren- Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes zugelassen
den Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar worden sind oder nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a,
1987 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 6 1b, 1c, 2, 5 oder 6 des Arzneimittelgesetzes
des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234), ohne Zulassung in den Verkehr gebracht wer-
wird wie folgt geändert: den dürfen.
1. § 1 wird wie folgt geändert: Einer Zulassung nach Satz 1 Nr. 4 bedarf es nicht
für
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1a,
„(2) Das Verkehrsverbot des § 7 Abs. 1 des
3 oder 4 des Arzneimittelgesetzes,
Arzneimittelgesetzes gilt nicht für Arzneimittel im
Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des 2. Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des
Arzneimittelgesetzes, bei deren Herstellung Elek- Arzneimittelgesetzes, soweit sie ausschließlich
tronen-, Gamma- oder Röntgenstrahlen zur Ver- aus metallischen, keramischen oder diesen
minderung der Keimzahl oder zur Inaktivierung beiden Werkstoffen bestehen, und
von Blutbestandteilen oder Tumormaterial oder 3. Collagenmembranen, Wundblutzubereitungen,
zur Modifizierung von Bestandteilen verwendet Tumormaterial und Erzeugnisse aus Fibrin-
worden sind, wenn schaum, die keine Fertigarzneimittel sind.“
1. offene radioaktive Stoffe nicht verwendet wor- b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Blutbestand-
den und umschlossene radioaktive Stoffe mit teilen“ die Wörter „oder zur Modifizierung von Be-
den Arzneimitteln nicht in Berührung gekom- standteilen“ eingefügt.
men sind,
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
2. a) die maximale Energie der Elektronen nicht
„§ 2
mehr als 10 Megaelektronvolt betragen hat,
oder, wenn dieser Wert überschritten wur- Verkehrsfähigkeit radioaktiver Arzneimittel
(1) Das Verkehrsverbot des § 7 Abs. 1 des Arznei-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen mittelgesetzes gilt nicht für radioaktive Arzneimittel,
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften die
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 1. durch die zuständige Bundesoberbehörde nach
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 § 25 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes zugelassen
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. worden sind oder nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a, 1b, 1c,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3463
2, 5 oder 6 des Arzneimittelgesetzes ohne Zulas- 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die zuletzt
sung in den Verkehr gebracht werden dürfen, durch § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. Septem-
2. nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes als ber 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden
Arzneimittel gelten und keine Fertigarzneimittel ist, gekennzeichnet sind; auf den Behältnissen
sind oder sind Name und Anschrift des Herstellers anzuge-
ben. Anforderungen an radioaktive Arzneimittel
3. nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes als und ihre Verpackungen, deren Kennzeichnung
Arzneimittel gelten. und Beförderung mit Straßen-, Schienen-, Mag-
Es gilt ferner nicht für radioaktive Arzneimittel, die netbahn-, See- und Luftfahrzeugen nach den in-
keine Fertigarzneimittel sind und ternationalen, europäischen und nationalen ver-
kehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung
1. bei deren Herstellung Bestandteile verwendet gefährlicher Güter bleiben unberührt,
worden sind, die von Natur aus radioaktive Stoffe
enthalten, soweit die Konzentration radioaktiver 2. auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen
Stoffe in diesen Bestandteilen nicht erhöht wor- die Gesamtaktivität pro Behältnis benannt und
den ist und diese Bestandteile von Natur aus ein definierter Kalibrierzeitpunkt, auf den sich die
nicht mehr als 500 Mikrobecquerel je Gramm an angegebenen Aktivitäten beziehen, und überdies
radioaktiven Stoffen der Uran-, Thorium- oder der Verfallszeitpunkt mit Datum und Uhrzeit ange-
Actiniumreihe enthalten oder geben wurde. Die Kennzeichnung der Behältnisse
2. die Heilwässer aus natürlichen Quellen sind, de- hat auch einen Hinweis auf in die Packungsbei-
ren Konzentration an radioaktiven Stoffen natür- lage aufgenommene Angaben zum Umgang mit
lichen Ursprungs aus der Uran-, Thorium- oder radioaktiven Arzneimitteln, deren Entsorgung
Actiniumreihe nicht erhöht worden ist. und, falls notwendig, spezielle Warnhinweise zu
umfassen,
Es gilt weiterhin nicht für radioaktive Arzneimittel, die
3. die §§ 10, 11 und 11a des Arzneimittelgesetzes
1. zur Erkennung der Beschaffenheit, von Zustän-
auf radioaktive Arzneimittel, die Arzneimittel im
den oder Funktionen des Körpers vorgesehen
Sinne von § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arznei-
sind,
mittelgesetzes sind, entsprechend angewendet
2. in einer klinischen Einrichtung auf der Grundlage wurden. In Packungsbeilagen und Fachinforma-
einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arznei- tionen ist den jeweiligen Texten das Strahlen-
mittelgesetzes hergestellt und warnzeichen mit dem Hinweis „Radioaktives Arz-
3. dort für nicht mehr als 20 Behandlungsfälle in der neimittel“ voranzustellen und
Woche nach dem anerkannten Stand der wissen-
4. im Fall von für klinische Prüfungen vorgesehenen
schaftlichen Erkenntnisse auf Grund einer patien-
radioaktiven Arzneimitteln die Vorschriften der
tenbezogenen ärztlichen Verschreibung ange-
§§ 5 und 6 der GCP-Verordnung vom 9. August
wendet werden,
2004 (BGBl. I S. 2081) entsprechend angewandt
sowie für radioaktive Arzneimittel, die in einer Kran- wurden.“
kenhausapotheke oder krankenhausversorgenden
Apotheke ausschließlich auf der Grundlage zugelas- 4. § 5 wird wie folgt gefasst:
sener Radionuklidgeneratoren, Radionuklidkits oder „§ 5
Radionuklidvorstufen nach den Anweisungen des je-
weiligen pharmazeutischen Unternehmers zubereitet Ordnungswidrigkeiten
werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31
(2) Die Vorschriften des Vierten Abschnittes des des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich
Arzneimittelgesetzes über die Zulassung finden ent- oder fahrlässig entgegen § 3 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 oder 4
sprechende Anwendung auf radioaktive Arzneimittel, ein radioaktives Arzneimittel in den Verkehr bringt.“
die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arznei-
mittelgesetzes, keine Fertigarzneimittel und zur An- 5. § 6 wird wie folgt gefasst:
wendung bei Menschen bestimmt sind. Die Ausnah-
mevorschriften des § 21 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des „§ 6
Arzneimittelgesetzes finden keine Anwendung. Übergangsregelung
Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel nach
Absatz 1 Satz 2 und 3.“ Arzneimittel, die sich am 30. Dezember 2006 im
3. § 3 wird wie folgt gefasst: Verkehr befinden und den Vorschriften des § 3 un-
terliegen, müssen zwei Jahre nach der ersten auf
„§ 3 den 31. Dezember 2006 folgenden Verlängerung
Kennzeichnung, der Zulassung oder, soweit sie keiner Verlängerung
Packungsbeilage, Fachinformation bedürfen, am 1. Januar 2009 vom pharmazeutischen
Unternehmer entsprechend den Vorschriften des § 3
Radioaktive Arzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 8 in den Verkehr gebracht werden. Bis zu den jeweili-
des Arzneimittelgesetzes dürfen im Geltungsbereich gen Zeitpunkten nach Satz 1 dürfen Arzneimittel
dieser Verordnung nur in den Verkehr gebracht wer- vom pharmazeutischen Unternehmer, nach diesen
den, wenn Zeitpunkten weiter von Groß- und Einzelhändlern
1. die Behältnisse und äußeren Umhüllungen gemäß mit einer Kennzeichnung, Packungsbeilage und
§ 68 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli Fachinformation in den Verkehr gebracht werden,
3464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
die den bis zum 30. Dezember 2006 geltenden Vor- sierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in der vom
schriften entspricht.“ Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
6. Die §§ 6a und 7 werden aufgehoben. im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 2 Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Wortlaut der Verordnung über radioaktive oder mit ioni- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Gert Lindemann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3465
Zweite Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 22. Dezember 2006
Es verordnen lich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund bis zu 2 % zur intracutanen Anwendung an der
des § 48 Abs. 2 Nr. 1, 2a und 2b, 6 und Abs. 3 Satz 1 gesunden Haut) –
des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Be- – zur Anwendung am Auge –
kanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBI. l – Fomocain (ausgenommen in Salben und
S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesministe- Cremes in einer Konzentration bis zu 4 Gewichts-
rium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhö- prozenten) –
rung von Sachverständigen,
– Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehör-
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- gang –“.
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48
Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Arzneimit- c) Die Position „Mandragora officinarum L. und
telgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Mandragora autumnalis Bertol, Wurzeln von
vom 12. Dezember 2005 (BGBI. l S. 3394) im Einver- und ihre Zubereitungen“ wird wie folgt gefasst:
nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit „Mandragora officinarum L. und Mandragora
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und autumnalis Bertol, Wurzeln von und ihre Zube-
Technologie: reitungen
– ausgenommen zum äußeren Gebrauch –
Artikel 1
– ausgenommen homöopathische Zubereitungen
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom zur oralen Anwendung, die nach den Vorschrif-
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), zuletzt geändert ten 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibu-
durch die Verordnung vom 27. Juni 2006 (BGBl. I ches hergestellt sind“.
S. 1414), wird wie folgt geändert:
d) Folgende Positionen werden aufgehoben:
1. In § 3 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Unterneh-
men“ ersetzt durch das Wort „Unternehmer“. „Agalsidase alfa“,
2. Die Anlage wird wie folgt geändert: „Agalsidase beta“,
a) Die Position „Hydrocortison und seine Ester“ „Clostridium botulinum Toxin Typ A“,
wird wie folgt gefasst: „Clostridium botulinum Toxin Typ B“,
„Hydrocortison und seine Ester „Epoetin alfa“,
– ausgenommen in Zubereitungen zum äußeren „Epoetin beta“,
Gebrauch „Epoetin delta“,
a) in einer Konzentration bis zu 0,25 % Hydrocor- „Follitropin alfa“,
tison oder Hydrocortisonacetat, berechnet als
Base und in Packungsgrößen bis zu 50 g, so- „Follitropin beta“,
wie „Interferon alfa-2a“,
b) in einer Konzentration von über 0,25 bis zu „Interferon alfa-2b“,
0,5 % Hydrocortison oder Hydrocortisonace- „Interferon alfacon-1“,
tat, berechnet als Base und in Packungsgrö-
ßen bis zu 30 g zur kurzzeitigen (maximal 2 Wo- „Interferon beta“,
chen andauernden) äußerlichen Anwendung, „Interferon beta-1a“,
und sofern auf Behältnissen und äußeren Umhül- „Interferon beta-1b“,
lungen eine Beschränkung der Anwendung auf „Polymyxin B“,
Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten
6. Lebensjahr angegeben ist –“. „Polymyxin M“.
b) Die Position e) Folgende Positionen werden in alphabetischer
Reihenfolge eingefügt:
„Lokalanästhetika“ wird wie folgt gefasst:
„N-Acetylgalactosamin-4-sulfatase vom Men-
„Lokalanästhetika schen, rekombinant, modifiziert (Galsulfase)“,
– ohne Einschränkung: Articain, Bupivacain, Cin- „Agalsidase alfa und beta“,
chocain, Dimethocain, Etidocain, Levobupiva-
cain, Mepivacain, Oxetacain, Ropivacain, Tetra- „Alglucosidase alfa“,
cain – „Cefovecin
– zur parenteralen Anwendung (ausgenommen Li- – zur Anwendung bei Tieren –“,
docain und Procain ohne Zusatz weiterer arznei- „Clofarabin“,
3466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
„Clostridium botulinum Toxin Typ A und B“, „Parathyroidhormon vom Menschen“,
„Daptomycin“, „Pegaptanib“,
„Dexrazoxan“, „Polymyxin B und M“,
„Entecavir“, „Rimonabant“,
„Epoetin alfa, beta und delta“, „Sorafenib“,
„Follitropin alfa und beta“, „Sunitinib“,
„Hexyl(5-amino-4-oxopentanoat)“, „Tigecyclin“,
„Interferone“, „Treprostinil“.
„Maropitant
– zur Anwendung bei Tieren –“, Artikel 2
„Natalizumab“, Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Gert Lindemann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3467
Verordnung
zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten
für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen
betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
Vom 27. Dezember 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 4, des § 5 Abs. 4a Satz 3 und des § 5a Abs. 3 Satz 2
des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) verordnet das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der zu-
ständigen obersten Landesbehörden:
§1
Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen
Der erste Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 2 des Betriebsprämien-
durchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage auf-
geteilt.
§2
Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker
Der Ausgleichsbetrag nach § 5a Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurch-
führungsgesetzes wird auf 45,74 Euro festgesetzt.
§3
Faktoren für die zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge
Die Faktoren nach § 5 Abs. 4a Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungs-
gesetzes werden
1. für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 auf jeweils 0,3138 und
2. für das Jahr 2009 auf 0,1678
festgesetzt.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 27. Dezember 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Gert Lindemann
3468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
Anlage
(zu § 1)
Aufteilung des ersten Erhöhungsbetrags auf die Regionen
Region Betrag in Euro
Baden-Württemberg 38 657 198,97
Bayern 112 573 768,21
Brandenburg und Berlin 20 287 005,43
Hessen 18 863 381,60
Mecklenburg-Vorpommern 25 342 157,51
Niedersachsen und Bremen 99 304 651,52
Nordrhein-Westfalen 56 151 159,56
Rheinland-Pfalz 20 993 350,01
Saarland 1 063 489,34
Sachsen 23 768 020,57
Sachsen-Anhalt 29 991 304,35
Schleswig-Holstein und Hamburg 31 973 165,14
Thüringen 15 211 627,79
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3469
Verordnung
zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
(EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz-Ermächtigungsübertragungsverordnung –
VSchDGErÜbV)
Vom 29. Dezember 2006
Auf Grund des § 11 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 des EG-Verbraucher-
schutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) ver-
ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz:
§1
Die in § 11 Abs. 4 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vorge-
sehene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird dem Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für seinen Zuständig-
keitsbereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-
gesetzes übertragen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. Dezember 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Gert Lindemann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006 3475
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
22. 11. 2006 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Zweihunderteinundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum inner-
halb der Bundesrepublik Deutschland) 7303 (237 16. 12. 2006) 17. 12. 2006
96-1-2-221
11. 12. 2006 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihundertachtzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Düsseldorf) 7337 (239 20. 12. 2006) 21. 12. 2006
96-1-2-218
18. 12. 2006 Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 7345 (240 21. 12. 2006) 22. 12. 2006
7400-1-6
Abschlusshinweis für Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II
Der Jahrgang 2006 des Bundesgesetzblatts Teil I umfasst die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 66 und endet mit der Seite 3476 .
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
– zur Ausgabe Nr. 54 vom 30. November 2006
Anlage zur Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 22. Novem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2660);
– zur Ausgabe Nr. 61 vom 20. Dezember 2006
Anlagen 1 bis 3 zur Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2926).
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingun-
gen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kosten-
erstattung.
3476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2006
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im
Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 8,05 € (7,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Der Jahrgang 2006 des Bundesgesetzblatts Teil II umfasst die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 33 und endet mit der Seite 1424.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
– zur Ausgabe Nr. 2 vom 18. Januar 2006
Anlage zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beför-
derung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und zur Änderung der Ver-
ordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel
(6. ADNRÄndV) vom 3. Januar 2006 (BGBl. 2006 II S. 26),
– zur Ausgabe Nr. 16 vom 23. Juni 2006
Anhang zu der Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 65 vom 6. Juni
2006 (BGBl. 2006 II S. 542),
– zur Ausgabe Nr. 24 vom 18. September 2006
Anlage zur 18. ADR-Änderungsverordnung vom 8. September 2006 (BGBl.
2006 II S. 826),
– zur Ausgabe Nr. 27 vom 3. November 2006
Anlage zur 13. RID-Änderungsverordnung vom 17. Oktober 2006 (BGBl. 2006 II
S. 953),
– zur Ausgabe Nr. 30 vom 13. Dezember 2006
Anhänge I bis IX zum Beitrittsprotokoll und zur Beitrittsakte (Gesetz zu dem
Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumä-
niens zur Europäischen Union vom 7. Dezember 2006, BGBl. 2006 II S. 1146),
– zur Ausgabe Nr. 33 vom 29. Dezember 2006
Anlage zur Siebenten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und zur Änderung der
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel
(7. ADNRÄndV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. 2006 II S. 1378).
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingun-
gen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kosten-
erstattung.