3326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Vom 21. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. § 15 wird wie folgt geändert:
sen: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Als nahe Angehörige gelten hinsichtlich der
Artikel 1
leiblichen Eltern auch adoptierte Kinder sowie
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember die leiblichen Eltern adoptierter Kinder, wenn
1991 (BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch das Ge- nicht auszuschließen ist, dass der Staatssi-
setz vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1654), wird wie cherheitsdienst auf die Adoption oder auf das
folgt geändert: Schicksal der leiblichen Eltern Einfluss genom-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: men hat.“
a) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst: b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„§ 28 (weggefallen)“.
„(4) Als nahe Angehörige gelten auch Ver-
b) Die Angaben zu den §§ 32 und 32a werden wie wandte bis zum dritten Grad, wenn sie glaub-
folgt gefasst: haft machen, dass keine nahen Angehörigen
„§ 32 Verwendung von Unterlagen für die po- im Sinne von Absatz 3 vorhanden sind.“
litische und historische Aufarbeitung c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
§ 32a Benachrichtigung“. 4. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
c) Nach der Angabe zu § 39 wird die Angabe a) In Satz 2 wird die Angabe „der §§ 20 und 21
„§ 39a Wissenschaftliches Beratungsgremi- jeweils Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe d bis f, Nr. 7
um“ eingefügt. Buchstabe b bis f“ durch die Angabe „des § 20
2. § 2 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c bis h, Nr. 7 Buch-
stabe b bis f und des § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buch-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
stabe c bis h und Nr. 7 Buchstabe b bis f“ er-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: setzt.
„(2) Der Bundesbeauftragte kann zur Erfül- b) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fol- c) Im neuen Satz 3 wird das Wort „ebenfalls“ ge-
gende Informationen aus dem Zentralen Ein- strichen.
wohnerregister der ehemaligen Deutschen De-
mokratischen Republik verwenden: 5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Familienname, Vorname,
aa) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt
2. Geburtsname, sonstige Namen,
gefasst:
3. Geburtsort,
„6. Überprüfung der folgenden Personen
4. Personenkennzeichen, nach Maßgabe der dafür geltenden
5. letzte Anschrift, Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur
Feststellung, ob sie hauptamtlich oder
6. Merkmal „verstorben“. inoffiziell für den Staatssicherheits-
Diese Informationen sind auf Ersuchen den dienst tätig waren, soweit es sich nicht
Gerichten und Strafverfolgungsbehörden zur um Tätigkeiten für den Staatssicher-
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu über- heitsdienst vor Vollendung des 18. Le-
mitteln.“ bensjahres gehandelt hat:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3327
a) Mitglieder der Bundesregierung d) diejenigen Beschäftigten öffentli-
oder einer Landesregierung sowie cher Stellen, die mit der Bearbei-
sonstige in einem öffentlich-rechtli- tung von Anträgen nach dem Straf-
chen Amtsverhältnis stehende Per- rechtlichen, Verwaltungsrechtlichen
sonen, oder Beruflichen Rehabilitierungs-
gesetz befasst sind,
b) Abgeordnete, Angehörige kommu-
naler Vertretungskörperschaften so- e) diejenigen Beschäftigten sonstiger
wie kommunale Wahlbeamte, Einrichtungen, die überwiegend mit
der Aufarbeitung der Tätigkeit des
c) Beamte, die jederzeit in den einst-
Staatssicherheitsdienstes oder der
weiligen Ruhestand versetzt wer-
Herrschaftsmechanismen der ehe-
den können, und Angestellte in ent-
maligen Deutschen Demokrati-
sprechender Funktion,
schen Republik oder der ehemali-
d) Beamte und Angestellte, die eine gen sowjetischen Besatzungszone
Behörde leiten oder eine vergleich- befasst sind,
bar verantwortungsvolle Aufgabe
f) Personen, die sich in den vorge-
wahrnehmen,
nannten Fällen um das Amt, die
e) Berufsrichter und ehrenamtliche Funktion oder die Einstellung be-
Richter, werben;
f) Soldaten, die jederzeit in den einst- die Feststellung kann sich auch auf
weiligen Ruhestand versetzt werden die Tätigkeit für einen ausländischen
können, Soldaten ab dem Dienst- Nachrichtendienst beziehen,“.
grad Oberst, die eine Behörde lei-
bb) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Or-
ten, sowie Stabsoffiziere, die auf
densangelegenheiten“ der Punkt durch
Dienstposten mit erheblicher Au-
ein Komma ersetzt und werden folgende
ßenwirkung im integrierten Bereich
Nummern 11 und 12 angefügt:
(In- oder Ausland), im Attachédienst
oder bei sonstigen Dienststellen im „11. Sicherheitsüberprüfungen von Perso-
Ausland eingesetzt sind, nen gemäß den Sicherheitsüberprü-
fungsgesetzen des Bundes und der
g) Mitglieder des Präsidiums und des
Länder,
Vorstandes sowie leitende Ange-
stellte des Deutschen Olympischen 12. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von
Sportbundes, seiner Spitzenver- Personen gemäß § 7 des Luftsicher-
bände und der Olympiastützpunkte, heitsgesetzes und § 12b Abs. 2 Nr. 3
Repräsentanten des deutschen des Atomgesetzes sowie § 5 Abs. 1
Sports in internationalen Gremien Nr. 6, § 7 Abs. 3 Nr. 3 der Atomrecht-
sowie Trainer und verantwortliche lichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-
Betreuer von Mitgliedern der deut- Verordnung.“
schen Nationalmannschaften,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
h) Personen, die sich in den Fällen der
„(3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6
Buchstaben c bis g um das Amt, die
genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember
Funktion oder die Einstellung be-
2011 unzulässig. Unterlagen zu Auskünften
werben;
und Mitteilungen, die im Zusammenhang mit
die Feststellung kann sich auch auf früheren Überprüfungen bei den anfordernden
die Tätigkeit für einen ausländischen Stellen angefallen sind, sind dem Bundesar-
Nachrichtendienst beziehen, chiv oder dem zuständigen Landesarchiv bzw.
bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages
7. Überprüfung der folgenden Personen
dem Archiv des Deutschen Bundestages an-
nach Maßgabe der dafür geltenden
zubieten.“
Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur
Feststellung, ob sie hauptamtlich oder 6. § 21 wird wie folgt geändert:
inoffiziell für den Staatssicherheits-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dienst tätig waren, soweit es sich nicht
um Tätigkeiten für den Staatssicher- aa) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt
heitsdienst vor Vollendung des 18. Le- gefasst:
bensjahres gehandelt hat: „6. Überprüfung der folgenden Personen
a) Mitglieder des Beirats nach § 39 nach Maßgabe der dafür geltenden
und des wissenschaftlichen Bera- Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur
tungsgremiums nach § 39a, Feststellung, ob sie hauptamtlich oder
inoffiziell für den Staatssicherheits-
b) der Bundesbeauftragte und seine
dienst tätig waren, soweit die Feststel-
Beschäftigten,
lung nicht mit den in § 20 genannten
c) die Landesbeauftragten nach § 38 Unterlagen getroffen werden kann und
und ihre Beschäftigten, es sich nicht um Tätigkeiten für den
3328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Staatssicherheitsdienst vor Vollendung b) der Bundesbeauftragte und seine
des 18. Lebensjahres gehandelt hat: Beschäftigten,
a) Mitglieder der Bundesregierung c) die Landesbeauftragten nach § 38
oder einer Landesregierung sowie und ihre Beschäftigten,
sonstige in einem öffentlich-rechtli-
d) diejenigen Beschäftigten öffentli-
chen Amtsverhältnis stehende Per-
cher Stellen, die mit der Bearbei-
sonen,
tung von Anträgen nach dem Straf-
b) Abgeordnete, Angehörige kommu- rechtlichen, Verwaltungsrechtlichen
naler Vertretungskörperschaften so- oder Beruflichen Rehabilitierungs-
wie kommunale Wahlbeamte, gesetz befasst sind,
c) Beamte, die jederzeit in den einst- e) diejenigen Beschäftigten sonstiger
weiligen Ruhestand versetzt wer- Einrichtungen, die überwiegend mit
den können, und Angestellte in ent- der Aufarbeitung der Tätigkeit des
sprechender Funktion, Staatssicherheitsdienstes oder der
d) Beamte und Angestellte, die eine Herrschaftsmechanismen der ehe-
Behörde leiten oder eine vergleich- maligen Deutschen Demokrati-
bar verantwortungsvolle Aufgabe schen Republik oder der ehemali-
wahrnehmen, gen sowjetischen Besatzungszone
befasst sind,
e) Berufsrichter und ehrenamtliche
Richter, f) Personen, die sich in den vorge-
nannten Fällen um das Amt, die
f) Soldaten, die jederzeit in den einst-
Funktion oder die Einstellung be-
weiligen Ruhestand versetzt werden
werben;
können, Soldaten ab dem Dienst-
grad Oberst, die eine Behörde lei- die Feststellung kann sich auch auf
ten, sowie Stabsoffiziere, die auf die Tätigkeit für einen ausländischen
Dienstposten mit erheblicher Au- Nachrichtendienst beziehen,“.
ßenwirkung im integrierten Bereich bb) Nach Nummer 7 werden folgende Num-
(In- oder Ausland), im Attachédienst mern 8 und 9 angefügt:
oder bei sonstigen Dienststellen im
Ausland eingesetzt sind, „8. Sicherheitsüberprüfungen von Perso-
nen gemäß den Sicherheitsüberprü-
g) Mitglieder des Präsidiums und des fungsgesetzen des Bundes und der
Vorstandes sowie leitende Ange- Länder,
stellte des Deutschen Olympischen
Sportbundes, seiner Spitzenver- 9. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von
bände und der Olympiastützpunkte, Personen gemäß § 7 des Luftsicher-
Repräsentanten des deutschen heitsgesetzes und § 12 des Atom-
Sports in internationalen Gremien gesetzes sowie § 5 Abs. 1 Nr. 6,
sowie Trainer und verantwortliche § 7 Abs. 3 Nr. 3 der Atomrechtlichen
Betreuer von Mitgliedern der deut- Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verord-
schen Nationalmannschaften, nung.“
h) Personen, die sich in den Fällen der b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Buchstaben c bis g um das Amt, die „(3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6
Funktion oder die Einstellung be- genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezem-
werben; ber 2011 unzulässig. Unterlagen zu Auskünf-
die Feststellung kann sich auch auf ten und Mitteilungen, die im Zusammenhang
die Tätigkeit für einen ausländischen mit früheren Überprüfungen bei den anfor-
Nachrichtendienst beziehen, dernden Stellen angefallen sind, sind dem
7. Überprüfung der folgenden Personen Bundesarchiv oder dem zuständigen Landes-
nach Maßgabe der dafür geltenden archiv bzw. bei Mitgliedern des Deutschen
Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Bundestages dem Archiv des Deutschen Bun-
Feststellung, ob sie hauptamtlich oder destages anzubieten.“
inoffiziell für den Staatssicherheits- 7. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie
dienst tätig waren, soweit die Feststel- folgt gefasst:
lung nicht mit den in § 20 genannten
„b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212,
Unterlagen getroffen werden kann
239a, 239b, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313,
und es sich nicht um Tätigkeiten für
314 und 316c des Strafgesetzbuches sowie
den Staatssicherheitsdienst vor Vollen-
von Straftaten nach
dung des 18. Lebensjahres gehandelt
hat: aa) § 6 des Völkerstrafgesetzbuches,
a) Mitglieder des Beirats nach § 39 bb) §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c
und des wissenschaftlichen Bera- und d sowie Abs. 5 und 6 des Waffenge-
tungsgremiums nach § 39a, setzes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3329
cc) § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, je- b) eine Nutzung anonymisierter Infor-
weils in Verbindung mit § 21, und § 22a mationen zu diesem Zweck nicht
Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kon- möglich oder die Anonymisierung
trolle von Kriegswaffen, mit einem unverhältnismäßigen Auf-
dd) § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 wand verbunden ist und
sowie § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Betäu- c) der Empfänger der Informationen
bungsmittelgesetzes, Amtsträger oder nach dem Ver-
ee) § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittel- pflichtungsgesetz förmlich ver-
gesetzes, sofern der Täter gewerbsmäßig pflichtet worden ist.“
oder als Mitglied einer Bande gehandelt cc) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
hat,“. „Unterlagen mit personenbezogenen Infor-
8. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert: mationen nach Satz 1 Nr. 3, 4 und 7 dürfen
nur zur Verfügung gestellt werden, soweit
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
durch deren Verwendung keine überwie-
„1. Personen, die ein Amt oder eine Funktion genden schutzwürdigen Interessen der
nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b dort genannten Personen beeinträchtigt
ausüben,“. werden.“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„2. Personen, die ein Amt nach § 20 Abs. 1 aa) In Satz 1 Nr. 4 wird nach den Wörtern „ein-
Nr. 7 Buchstabe a ausüben,“. gewilligt haben“ der Punkt durch ein
c) Die Nummern 3 bis 7 werden aufgehoben. Komma ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
9. § 28 wird aufgehoben.
„5. es sich um Informationen über Verstor-
10. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 19 bene handelt, deren Tod 30 Jahre
bis 23 und 25 sowie den §§ 27 und 28“ durch zurückliegt; ist das Todesjahr nicht
die Angabe „§§ 19 bis 23, 25 und 27“ ersetzt. oder nur mit unvertretbarem Aufwand
11. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 21, 27 Abs. 1 festzustellen, endet die Schutzfrist
und § 28“ durch die Angabe „§§ 21 und 27 Abs. 1“ 110 Jahre nach der Geburt; die Num-
ersetzt. mern 1 bis 4 bleiben unberührt.“
12. § 32 wird wie folgt geändert: bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 ange-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: fügt:
„§ 32 „Personenbezogene Informationen nach
Satz 1 Nr. 5 dürfen nur veröffentlicht wer-
Verwendung den, soweit durch die Veröffentlichung
von Unterlagen für die keine überwiegenden schutzwürdigen In-
politische und historische Aufarbeitung“. teressen anderer Personen beeinträchtigt
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: werden.“
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Tätig-
keit des Staatssicherheitsdienstes“ die 12a. § 32a erhält folgende Überschrift:
Wörter „oder der Herrschaftsmechanis-
„§ 32a
men der ehemaligen Deutschen Demokra-
tischen Republik oder der ehemaligen Benachrichtigung“.
sowjetischen Besatzungszone“ eingefügt. 12b. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 1 werden in Nummer 5 der Punkt „(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen
durch ein Komma ersetzt und nach Num- gestattet ist, können auf Verlangen Duplikate der
mer 5 folgende Nummern 6 und 7 ange- Unterlagen herausgegeben werden; dies gilt nicht
fügt: im Falle des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7.“
„6. Unterlagen mit personenbezogenen 13. § 35 wird wie folgt geändert:
Informationen zu Verstorbenen, deren
a) In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Außen-
Tod 30 Jahre zurückliegt; ist das To-
stellen“ das Wort „kann“ und nach dem Wort
desjahr nicht oder nur mit unvertretba-
Thüringen das Wort „haben“ eingefügt.
rem Aufwand festzustellen, endet die
Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt; b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Bundes-
die Nummern 1 bis 5 bleiben unbe- minister des Innern“ durch die Wörter „die für
rührt, Kultur und Medien zuständige oberste Bun-
desbehörde“ ersetzt.
7. Unterlagen mit personenbezogenen
Informationen darüber hinaus, soweit 14. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
a) dies für die Durchführung der wis- a) In Nummer 5 wird das zweite Komma durch
senschaftlichen Forschungsarbeit ein Semikolon ersetzt. Danach werden fol-
an Hochschulen und anderen For- gende Sätze neu eingefügt:
schungseinrichtungen erforderlich „die Veröffentlichung kann auch durch ein
ist, elektronisches Informations- und Kommunika-
3330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
tionssystem erfolgen; dabei ist durch geeig- (3) Mitglieder des wissenschaftlichen Bera-
nete technische und organisatorische Maß- tungsgremiums sind bei ihrer Bestellung zur Ver-
nahmen sicherzustellen, dass die Informatio- schwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit
nen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben bekannt gewordenen personenbezogenen Infor-
und durch Dritte weder elektronisch kopiert mationen, soweit sie nicht offenkundig sind, zu
noch verändert werden können und dass die verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht be-
Veröffentlichung jederzeit ihrem Ursprung steht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft
nach zugeordnet werden kann; das elektroni- im wissenschaftlichen Beratungsgremium fort.“
sche Kopieren kann zugelassen werden, wenn 17. § 40 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
dies nach dem Zweck der Veröffentlichung er-
forderlich ist und hierdurch keine überwiegen- „3. mindestens bis zum Ablauf von zehn Jahren
den schutzwürdigen Interessen der dort ge- nach Abschluss der Bearbeitung dokumen-
nannten Personen beeinträchtigt werden,“. tiert wird, welche Unterlagen oder Informatio-
nen aus Unterlagen zu welcher Zeit an wen
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: herausgegeben oder übermittelt worden sind.
„6. Unterstützung der Forschung und der po- Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die
litischen Bildung bei der historischen und durch die Dokumentation entstandenen Un-
politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des terlagen dem Bundesarchiv nach § 2 Abs. 1
Staatssicherheitsdienstes durch Gewäh- des Bundesarchivgesetzes anzubieten,“.
rung von Einsicht in Unterlagen und Her- 18. § 41 wird wie folgt geändert:
ausgabe von Duplikaten von Unterlagen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
sowie Unterstützung von Einrichtungen
und Gedenkstätten zur Aufarbeitung der „(1) Personenbezogene Informationen aus
Geschichte der ehemaligen Deutschen De- Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf
mokratischen Republik oder der ehemali- der Bundesbeauftragte nur insoweit automati-
gen sowjetischen Besatzungszone bei der siert verarbeiten, als dies zur Erfüllung seiner
Dokumentation der Tätigkeit des Staatssi- Aufgaben erforderlich ist. Auf Informationen,
cherheitsdienstes,“. die automatisiert verarbeitet werden, ist § 20
des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwen-
15. § 39 wird wie folgt geändert:
den.“
a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die „§ 37 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.“
Absätze 3 und 4.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nur
c) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender durch öffentliche Stellen und“ gestrichen.
neuer Absatz 5 angefügt:
19. In § 43 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1
„(5) Der Beirat kann sich jederzeit in wichti- Satz 3“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2“
gen Angelegenheiten an den Deutschen Bun- ersetzt.
destag wenden.“
20. § 45 wird wie folgt geändert:
16. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „fünfhundert-
„§ 39a tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter
Wissenschaftliches Beratungsgremium „zweihundertfünfzigtausend Euro“ ersetzt.
(1) Zur Beratung des Bundesbeauftragten bei b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
des Staatssicherheitsdienstes sowie bei der Kon- Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
zeption seiner Forschungsarbeit wird ein wissen- rigkeiten ist der Bundesbeauftragte.“
schaftliches Beratungsgremium gebildet, das aus 21. In § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 36 Abs. 1
neun Mitgliedern besteht. Das wissenschaftliche Satz 6, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 3 und
Beratungsgremium begleitet die Forschungsar- § 39 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „des
beit und Publikationstätigkeit des Bundesbeauf- Bundesministers des Innern“, „Bundesminister
tragten wissenschaftlich und fördert und unter- des Innern“, „des Bundesministers des Innern“,
stützt die Zusammenarbeit und den Informations- „dem Bundesminister des Innern“, „Der Bundes-
austausch des Bundesbeauftragten mit anderen minister des Innern“, „des Bundesministers des
wissenschaftlichen Einrichtungen. Innern“, „den Bundesminister des Innern“ durch
(2) Der Deutsche Bundestag benennt neun die Wörter „der für Kultur und Medien zuständi-
Personen, die sich durch besondere Kenntnisse gen obersten Bundesbehörde“, „Leiter der für
im Bereich der Forschung zur ehemaligen Deut- Kultur und Medien zuständigen obersten Bun-
schen Demokratischen Republik, zu Diktaturen, desbehörde“, „der für Kultur und Medien zustän-
zum Kommunismus, zur vergleichenden Zeitge- digen obersten Bundesbehörde“, „der für Kultur
schichte oder zu Struktur, Methoden und Wir- und Medien zuständigen obersten Bundesbehör-
kungsweise von Geheimdiensten auszeichnen. de“, „Die für Kultur und Medien zuständige
Die für Kultur und Medien zuständige oberste oberste Bundesbehörde“, „der für Kultur und Me-
Bundesbehörde bestellt die Mitglieder für die dien zuständigen obersten Bundesbehörde“, „die
Dauer von fünf Jahren. Eine einmalige Wiederbe- für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-
stellung ist zulässig. desbehörde“ ersetzt. In § 42 Abs. 2 werden die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3331
Wörter „Der Bundesminister des Innern“ durch Artikel 3
die Wörter „Das für Kultur und Medien zuständige Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-
Mitglied der Bundesregierung“ ersetzt. desbehörde kann das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
Artikel 2 sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfol-
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4
§ 45 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 23. April 1992 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
(BGBl. I S. 953) wird aufgehoben. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
3332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Gesetz
zur Umsetzung der Regelungen über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung
von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten*)
Vom 21. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 11 Einberufung des Wahlgremiums
sen: § 12 Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremi-
ums
Artikel 1
Kapitel 3
Gesetz Verhandlungsverfahren
über die Mitbestimmung
§ 13 Information über die Mitglieder des besonderen Verhand-
der Arbeitnehmer bei einer lungsgremiums
grenzüberschreitenden Verschmelzung § 14 Sitzungen; Geschäftsordnung
(MgVG) § 15 Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgre-
mium und Leitungen
Inhaltsübersicht
§ 16 Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenste-
Te i l 1 henden Organisationen
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n § 17 Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium
§ 1 Zielsetzung des Gesetzes § 18 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
§ 2 Begriffsbestimmungen § 19 Niederschrift
§ 3 Geltungsbereich § 20 Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 4 Anwendung des Rechts des Sitzstaats § 21 Dauer der Verhandlungen
§ 5 Anwendung der Regelungen über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes Te i l 3
Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Te i l 2
Kapitel 1
B es o nd e res Ver ha nd l un g s g rem i um
Mitbestimmung kraft Vereinbarung
Kapitel 1
§ 22 Inhalt der Vereinbarung
Bildung und Zusammensetzung
§ 6 Information der Leitungen Kapitel 2
§ 7 Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremi- Mitbestimmung kraft Gesetzes
ums
§ 8 Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallen- § 23 Voraussetzung
den Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums § 24 Umfang der Mitbestimmung
§ 9 Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des § 25 Sitzverteilung
besonderen Verhandlungsgremiums § 26 Abberufung und Anfechtung
§ 27 Rechtsstellung; Innere Ordnung
Kapitel 2 § 28 Tendenzunternehmen
Wahlgremium
§ 10 Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl Kapitel 3
Verhältnis zum nationalen Recht
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie § 29 Fortbestehen nationaler Arbeitnehmervertretungsstruktu-
2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ren
26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 310 S. 1). § 30 Nachfolgende innerstaatliche Verschmelzungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3333
Te i l 4 nen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 3
Schutzbestimmungen Abs. 2 bis 7 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom
§ 31 Geheimhaltung; Vertraulichkeit
22. September 1994 über die Einsetzung eines Euro-
§ 32 Schutz der Arbeitnehmervertreter
päischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Ver-
§ 33 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
fahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitneh-
mer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen
Te i l 5 und Unternehmensgruppen (ABl. EG Nr. L 254 S. 64)
ausüben kann. § 6 Abs. 2 bis 4 des Europäische Be-
Straf - und Bußgeldvorschriften
triebsräte-Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I
§ 34 Strafvorschriften S. 1548, 2022) ist anzuwenden.
§ 35 Bußgeldvorschriften
(4) Betroffene Tochtergesellschaften oder betroffene
Betriebe sind Tochtergesellschaften oder Betriebe einer
Teil 1 beteiligten Gesellschaft, die zu Tochtergesellschaften
Allgemeine Vorschriften oder Betrieben der aus einer grenzüberschreitenden
Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft werden
§1 sollen.
Zielsetzung des Gesetzes (5) Leitung bezeichnet das Organ der unmittelbar an
(1) Das Gesetz regelt die Mitbestimmung der Arbeit- der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften oder der
nehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) in den aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung her-
Unternehmensorganen der aus einer grenzüberschrei- vorgehenden Gesellschaft selbst, das die Geschäfte
tenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft. der Gesellschaft führt und zu ihrer Vertretung berechtigt
Ziel des Gesetzes ist, die in den an der Verschmelzung ist.
beteiligten Gesellschaften erworbenen Mitbestim- (6) Arbeitnehmervertretung bezeichnet jede Vertre-
mungsrechte der Arbeitnehmer zu sichern. Diese tung der Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungs-
Rechte sind maßgeblich für die Ausgestaltung der Mit- gesetz (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbe-
bestimmung in der aus einer grenzüberschreitenden triebsrat oder eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Be-
Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft. triebsverfassungsgesetzes gebildete Vertretung).
(2) Wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats, in (7) Mitbestimmung bedeutet die Einflussnahme der
dem die aus einer grenzüberschreitenden Verschmel- Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesell-
zung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, keinen schaft durch
ausreichenden Schutz zur Sicherung der Mitbestim- 1. die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglie-
mung der Arbeitnehmer gewährt, wird eine Vereinba- der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Ge-
rung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der sellschaft zu wählen oder zu bestellen, oder
aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung her-
vorgehenden Gesellschaft getroffen. Kommt es nicht 2. die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines
zu einer Vereinbarung, wird die Mitbestimmung der Ar- Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Ver-
beitnehmer kraft Gesetzes sichergestellt. waltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder
abzulehnen.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die nach
Absatz 2 zu treffende Vereinbarung sind so auszulegen,
§3
dass das Ziel der Europäischen Gemeinschaft, die Mit-
bestimmung der Arbeitnehmer in der aus einer grenz- Geltungsbereich
überschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Ge- (1) Dieses Gesetz gilt für eine aus einer grenzüber-
sellschaft sicherzustellen, gefördert wird. schreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesell-
schaft mit Sitz im Inland. Es gilt unabhängig vom Sitz
§2 dieser Gesellschaft auch für Arbeitnehmer der aus einer
Begriffsbestimmungen grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehen-
den Gesellschaft, die im Inland beschäftigt sind, sowie
(1) Der Begriff des Arbeitnehmers richtet sich nach
für inländische beteiligte Gesellschaften, betroffene
den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der jewei-
Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe.
ligen Mitgliedstaaten. Arbeitnehmer eines inländischen
Unternehmens oder Betriebes sind Arbeiter und Ange- (2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind
stellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be- die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die an-
schäftigten und der in § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebs- deren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
verfassungsgesetzes genannten leitenden Angestell- päischen Wirtschaftsraum.
ten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außen-
dienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Ar- §4
beitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftig- Anwendung des
ten, die in der Hauptsache für das Unternehmen oder Rechts des Sitzstaats
den Betrieb arbeiten.
Vorbehaltlich des § 5 finden auf die aus einer grenz-
(2) Beteiligte Gesellschaften sind die Kapitalgesell- überschreitenden Verschmelzung hervorgehende Ge-
schaften, die unmittelbar an der Verschmelzung betei- sellschaft die Regelungen über die Mitbestimmung der
ligt sind. Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen des Mit-
(3) Tochtergesellschaften sind rechtlich selbststän- gliedstaats Anwendung, in dem diese Gesellschaft ih-
dige Unternehmen, auf die eine andere Gesellschaft ei- ren Sitz hat.
3334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
§5 schmelzungsvorhaben. Besteht keine Arbeitnehmerver-
Anwendung der tretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeit-
Regelungen über die nehmern. Die Information erfolgt unaufgefordert und
Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft unverzüglich nach Offenlegung des Verschmelzungs-
Vereinbarung oder kraft Gesetzes plans.
Die nachfolgenden Regelungen über die Mitbestim- (3) Die Information erstreckt sich insbesondere auf
mung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder in den 1. die Identität und Struktur der beteiligten Gesell-
Fällen des § 23 die Regelungen über die Mitbestim- schaften, betroffenen Tochtergesellschaften und be-
mung kraft Gesetzes finden Anwendung, wenn troffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mit-
1. in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung des gliedstaaten,
Verschmelzungsplans mindestens eine der beteilig- 2. die in diesen Gesellschaften und Betrieben beste-
ten Gesellschaften durchschnittlich mehr als 500 Ar- henden Arbeitnehmervertretungen,
beitnehmer beschäftigt und in dieser Gesellschaft
ein System der Mitbestimmung im Sinne des § 2 3. die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben
Abs. 7 besteht; jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus
zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitglied-
2. das für die aus einer grenzüberschreitenden Ver- staat beschäftigten Arbeitnehmer und
schmelzung hervorgehende Gesellschaft maßge-
bende innerstaatliche Recht nicht mindestens den 4. die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungs-
gleichen Umfang an Mitbestimmung der Arbeitneh- rechte in den Organen dieser Gesellschaften zuste-
mer vorsieht, wie er in den jeweiligen an der Ver- hen.
schmelzung beteiligten Gesellschaften bestand; der (4) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der
Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer be- Zahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Information
misst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertre- nach Absatz 2.
ter
a) im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, §7
b) in Ausschüssen, in denen die Mitbestimmung der Zusammensetzung des
Arbeitnehmer erfolgt oder besonderen Verhandlungsgremiums
c) im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinhei- (1) Für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Ar-
ten der Gesellschaften zuständig ist; beitnehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen
oder Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe werden
Mitglieder für das besondere Verhandlungsgremium
3. das für die aus einer grenzüberschreitenden Ver- gewählt oder bestellt. Für jeden Anteil der in einem Mit-
schmelzung hervorgehende Gesellschaft maßge- gliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent
bende innerstaatliche Recht für Arbeitnehmer in Be- der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftig-
trieben dieser Gesellschaft, die sich in anderen Mit- ten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und
gliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen
auf Ausübung von Mitbestimmung vorsieht, wie sie Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mit-
den Arbeitnehmern in demjenigen Mitgliedstaat ge- glied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Ver-
währt werden, in dem die aus der grenzüberschrei- handlungsgremium zu wählen oder zu bestellen.
tenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft
ihren Sitz hat. (2) Es sind so viele zusätzliche Mitglieder in das be-
sondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu be-
Teil 2 stellen, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass
jede eingetragene beteiligte Gesellschaft durch min-
Besonderes Verhandlungsgremium destens ein Mitglied in dem besonderen Verhandlungs-
gremium vertreten ist. Diese Gesellschaft muss Arbeit-
Kapitel 1 nehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigen
Bildung und Zusammensetzung und als Folge der geplanten grenzüberschreitenden
Verschmelzung als eigene Rechtspersönlichkeit er-
§6 löschen. Die Wahl oder Bestellung darf nicht zu einer
Doppelvertretung der betroffenen Arbeitnehmer führen.
Information der Leitungen
(3) Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder darf 20 Pro-
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf zent der sich aus Absatz 1 ergebenden Mitgliederzahl
Grund einer schriftlichen Aufforderung der Leitungen nicht überschreiten. Kann danach nicht jede nach Ab-
zu bilden. Es hat die Aufgabe, mit den Leitungen eine satz 2 besonders zu berücksichtigende Gesellschaft
schriftliche Vereinbarung über die Mitbestimmung der durch ein zusätzliches Mitglied im besonderen Ver-
Arbeitnehmer in der aus einer grenzüberschreitenden handlungsgremium vertreten werden, so werden diese
Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft abzu- Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Zahl
schließen. der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer berücksich-
(2) Wenn die Leitungen eine grenzüberschreitende tigt. Dabei ist zu gewährleisten, dass ein Mitgliedstaat
Verschmelzung planen, informieren sie die Arbeitneh- nicht mehrere zusätzliche Sitze erhält, solange nicht
mervertretungen und Sprecherausschüsse in den be- alle anderen Mitgliedstaaten, aus denen die nach Ab-
teiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesell- satz 2 besonders zu berücksichtigenden Gesellschaf-
schaften und betroffenen Betrieben über das Ver- ten stammen, einen Sitz erhalten haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3335
(4) Treten während der Tätigkeitsdauer des beson- d’Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die beteiligten
deren Verhandlungsgremiums solche Änderungen in Gesellschaften, die betroffenen Tochtergesellschaften
der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der beteiligten Ge- oder die betroffenen Betriebe zu verteilen.
sellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften (5) Sind keine Gesellschaften mit Sitz im Inland an
oder der betroffenen Betriebe ein, dass sich die kon- der Verschmelzung beteiligt, sondern von ihr nur Toch-
krete Zusammensetzung des besonderen Verhand- tergesellschaften oder Betriebe ausländischer Gesell-
lungsgremiums ändern würde, so ist das besondere schaften betroffen, gelten die Absätze 2 bis 4 entspre-
Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammen- chend.
zusetzen. Über solche Änderungen haben die zustän-
digen Leitungen unverzüglich das besondere Verhand-
Kapitel 2
lungsgremium zu informieren. § 6 Abs. 2 bis 4 gilt ent-
sprechend. Wahlgremium
§8 § 10
Persönliche Voraussetzungen der Zusammensetzung
auf das Inland entfallenden Mitglieder des Wahlgremiums; Urwahl
des besonderen Verhandlungsgremiums (1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines
(1) Die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder anderen Mitgliedstaats auf die im Inland beschäftigten
des besonderen Verhandlungsgremiums richten sich Arbeitnehmer der an der Verschmelzung beteiligten Ge-
nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaa- sellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und be-
ten, in denen sie gewählt oder bestellt werden. troffenen Betriebe entfallenden Mitglieder des beson-
(2) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungs- deren Verhandlungsgremiums werden von einem Wahl-
gremiums wählbar sind im Inland Arbeitnehmer der Ge- gremium in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
sellschaften und Betriebe sowie Gewerkschaftsvertre- Im Fall des § 8 Abs. 3 ist jedes dritte Mitglied auf Vor-
ter. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zah- schlag einer Gewerkschaft zu wählen, die in einer an
lenmäßigen Verhältnis gewählt werden. Für jedes Mit- der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft, einer be-
glied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. troffenen Tochtergesellschaft oder einem betroffenen
Betrieb vertreten ist. Wird nur ein Wahlvorschlag ge-
(3) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium
macht, muss dieser mindestens doppelt so viele Be-
mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland an, ist jedes
werber enthalten wie Vertreter von Gewerkschaften zu
dritte Mitglied ein Vertreter einer Gewerkschaft, die in
wählen sind. Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft
einer an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft,
muss von einem Vertreter der Gewerkschaft unterzeich-
betroffenen Tochtergesellschaft oder einem betroffenen
net sein. Im Fall des § 8 Abs. 4 ist jedes siebte Mitglied
Betrieb vertreten ist.
auf Vorschlag der Sprecherausschüsse zu wählen;
(4) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium Satz 3 gilt entsprechend. Besteht in einer beteiligten
mehr als sechs Mitglieder aus dem Inland an, ist min- Gesellschaft oder in einer der beteiligten Tochtergesell-
destens jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter. schaften oder den betroffenen Betrieben kein Sprecher-
ausschuss, können die leitenden Angestellten Wahlvor-
§9 schläge machen; ein Wahlvorschlag muss von einem
Verteilung der Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden
auf das Inland entfallenden Sitze Angestellten unterzeichnet sein.
des besonderen Verhandlungsgremiums (2) Ist aus dem Inland nur eine Unternehmensgruppe
(1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des be- an der Verschmelzung beteiligt, besteht das Wahlgre-
sonderen Verhandlungsgremiums nach § 7 erfolgt nach mium aus den Mitgliedern des Konzernbetriebsrates
den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten. oder, sofern ein solcher nicht besteht, aus den Mitglie-
dern der Gesamtbetriebsräte oder, sofern ein solcher in
(2) Bei der Wahl der auf das Inland entfallenden Mit-
einem Unternehmen nicht besteht, aus den Mitgliedern
glieder des besonderen Verhandlungsgremiums sollen
des Betriebsrates. Betriebsratslose Betriebe und Unter-
alle an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften
nehmen einer Unternehmensgruppe werden vom Kon-
mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschäf-
zernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat mit
tigen, durch mindestens ein Mitglied im besonderen
vertreten.
Verhandlungsgremium vertreten sein.
(3) Ist aus dem Inland nur ein Unternehmen an der
(3) Ist die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mit-
Verschmelzung beteiligt, besteht das Wahlgremium aus
glieder des besonderen Verhandlungsgremiums gerin-
den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrates oder, sofern
ger als die Anzahl der an der Verschmelzung beteiligten
ein solcher nicht besteht, aus den Mitgliedern des Be-
Gesellschaften mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im
triebsrates. Betriebsratslose Betriebe eines Unterneh-
Inland beschäftigen, so erhalten die Gesellschaften in
mens werden vom Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat
absteigender Reihenfolge der Zahl der Arbeitnehmer je-
mit vertreten.
weils einen Sitz.
(4) Ist die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mit- (4) Ist aus dem Inland nur ein Betrieb von der Ver-
glieder des besonderen Verhandlungsgremiums höher schmelzung betroffen, besteht das Wahlgremium aus
als die Anzahl der an der Verschmelzung beteiligten den Mitgliedern des Betriebsrates.
Gesellschaften mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im (5) Sind an der Verschmelzung eine oder mehrere
Inland beschäftigen, so sind die nach erfolgter Vertei- Unternehmensgruppen oder nicht verbundene Unter-
lung nach Absatz 2 verbleibenden Sitze nach dem nehmen beteiligt oder sind von der Gründung unterneh-
3336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
mensunabhängige Betriebe betroffen, setzt sich das § 12
Wahlgremium aus den jeweiligen Arbeitnehmervertre- Wahl der Mitglieder des
tungen auf Konzernebene, Unternehmensebene oder besonderen Verhandlungsgremiums
Betriebsebene zusammen. Die Absätze 2 bis 4 gelten
entsprechend. Ist in den Fällen des Satzes 1 eine ent- (1) Bei der Wahl müssen mindestens zwei Drittel der
sprechende Arbeitnehmervertretung nicht vorhanden, Mitglieder des Wahlgremiums, die mindestens zwei
werden diese Mitglieder des Wahlgremiums von den Drittel der Arbeitnehmer vertreten, anwesend sein. Die
Arbeitnehmern in Urwahl gewählt. Die Wahl wird von Mitglieder des Wahlgremiums haben jeweils so viele
einem Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt, der Stimmen, wie sie Arbeitnehmer vertreten. Die Wahl er-
in einer Versammlung der Arbeitnehmer gewählt wird, folgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim-
zu der die inländische Konzernleitung, Unternehmens- men.
leitung oder Betriebsleitung einlädt. Es sind so viele (2) Im Wahlgremium vertreten die Arbeitnehmerver-
Mitglieder des Wahlgremiums zu wählen, wie eine be- tretungen und die in Urwahl gewählten Mitglieder je-
stehende Arbeitnehmervertretung in den Fällen der Ab- weils alle Arbeitnehmer der organisatorischen Einheit,
sätze 2 bis 4 an gesetzlichen Mitgliedern hätte; für das für die sie nach § 10 Abs. 2 bis 5 zuständig sind. Nicht
Wahlverfahren gilt Absatz 7 Satz 3 bis 5 entsprechend. nach Satz 1 vertretene Arbeitnehmer werden den Ar-
beitnehmervertretungen innerhalb der jeweiligen Unter-
(6) Das Wahlgremium besteht aus höchstens 40 Mit- nehmensgruppe zu gleichen Teilen zugerechnet.
gliedern. Würde diese Höchstzahl überschritten, ist die
Anzahl der Mitglieder in dem Wahlgremium entspre- (3) Sind für eine Arbeitnehmervertretung mehrere
chend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis nach dem Mitglieder im Wahlgremium vertreten, werden die ent-
d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren zu verringern. sprechend der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer be-
stehenden Stimmenanteile gleichmäßig aufgeteilt. Dies
(7) Besteht in den Fällen der Absätze 2 bis 5 keine gilt auch für die nach § 10 Abs. 5 Satz 3 gewählten
Arbeitnehmervertretung, wählen die Arbeitnehmer die Mitglieder des Wahlgremiums.
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums in
geheimer und unmittelbarer Wahl. Die Wahl wird von Kapitel 3
einem Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt, der Ve rh a nd l u ng sv e rf a h re n
in einer Versammlung der Arbeitnehmer gewählt wird,
zu der die inländische Konzernleitung, Unternehmens- § 13
leitung oder Betriebsleitung einlädt. Die Wahl der Mit-
glieder des besonderen Verhandlungsgremiums erfolgt Information
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt über die Mitglieder des
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur besonderen Verhandlungsgremiums
ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Jeder Wahlvor- (1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des be-
schlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem sonderen Verhandlungsgremiums soll innerhalb von
Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, min- zehn Wochen nach der in § 6 Abs. 2 und 3 vorgeschrie-
destens jedoch von drei Wahlberechtigten, höchstens benen Information erfolgen. Den Leitungen sind unver-
aber von 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in züglich die Namen der Mitglieder des besonderen Ver-
Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten handlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jewei-
Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei lige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Die Leitungen
Wahlberechtigte. Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entspre- haben die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitun-
chend. gen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen
und Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Be-
trieben vertretenen Gewerkschaften über diese Anga-
§ 11
ben zu informieren.
Einberufung des Wahlgremiums (2) Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 14
bis 19 findet auch dann statt, wenn die in Absatz 1
(1) Auf der Grundlage der von den Leitungen erhal- Satz 1 genannte Frist aus Gründen, die die Arbeitneh-
tenen Informationen hat der Vorsitzende der Arbeitneh- mer zu vertreten haben, überschritten wird. Nach Ab-
mervertretung auf Konzernebene oder, sofern eine sol- lauf der Frist gewählte oder bestellte Mitglieder können
che nicht besteht, auf Unternehmensebene oder, sofern sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteili-
eine solche nicht besteht, auf Betriebsebene gen.
1. Ort, Tag und Zeit der Versammlung des Wahlgremi- § 14
ums festzulegen;
Sitzungen; Geschäftsordnung
2. die Anzahl der Mitglieder aus den jeweiligen Arbeit- (1) Die Leitungen laden unverzüglich nach Benen-
nehmervertretungen nach § 10 Abs. 6 festzulegen; nung der Mitglieder oder im Fall des § 13 nach Ablauf
der in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstitu-
3. zur Versammlung des Wahlgremiums einzuladen. ierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgre-
miums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und
(2) Bestehen auf einer Ebene mehrere Arbeitnehmer- Unternehmensleitungen. Das besondere Verhandlungs-
vertretungen, treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 gremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
den Vorsitzenden der Arbeitnehmervertretung, die die mindestens zwei Stellvertreter. Es kann sich eine
meisten Arbeitnehmer vertritt. schriftliche Geschäftsordnung geben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3337
(2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberu- ren Verhandlungsgremiums erforderlich, die mindes-
fen. tens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei
Mitgliedstaaten vertreten. Dies gilt, sofern sich die Mit-
§ 15 bestimmung auf mindestens 25 Prozent der Gesamt-
zahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften
Zusammenarbeit zwischen
und der betroffenen Tochtergesellschaften erstreckt.
besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen
(4) Minderung der Mitbestimmungsrechte bedeutet,
(1) Das besondere Verhandlungsgremium schließt dass
mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der 1. der Anteil der Arbeitnehmervertreter
grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehen- a) im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan,
den Gesellschaft ab. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ar- b) in Ausschüssen, in denen die Mitbestimmung der
beiten sie vertrauensvoll zusammen. Arbeitnehmer erfolgt, oder
(2) Die Leitungen haben dem besonderen Verhand- c) im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinhei-
lungsgremium rechtzeitig alle erforderlichen Auskünfte ten der Gesellschaften zuständig ist,
zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfü-
geringer ist als der höchste in den beteiligten Gesell-
gung zu stellen. Das besondere Verhandlungsgremium
schaften bestehende Anteil oder
ist insbesondere über das Verschmelzungsvorhaben
und den Verlauf des Verfahrens bis zur Eintragung der 2. das Recht, Mitglieder des Aufsichts- oder Verwal-
aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervor- tungsorgans der Gesellschaft zu wählen, zu bestel-
gehenden Gesellschaft zu unterrichten. Zeitpunkt, Häu- len, zu empfehlen oder abzulehnen, beseitigt oder
figkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen eingeschränkt wird.
den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgre-
mium einvernehmlich festgelegt. § 18
Nichtaufnahme oder
§ 16 Abbruch der Verhandlungen
Sachverständige und Das besondere Verhandlungsgremium kann be-
Vertreter von geeigneten schließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder be-
außenstehenden Organisationen reits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann bei diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl, zu Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der
denen auch Vertreter von einschlägigen Gewerk- Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten ver-
schaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene zählen treten. Die Vorschriften über die Mitbestimmung der Ar-
können, hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Ar- beitnehmer, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die
beit unterstützen zu lassen. Diese Sachverständigen aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervor-
können, wenn das besondere Verhandlungsgremium gehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird, finden An-
es wünscht, an den Verhandlungen in beratender Funk- wendung.
tion teilnehmen.
§ 19
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann be-
Niederschrift
schließen, die Vertreter von geeigneten außenstehen-
den Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und ei-
unterrichten. nem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungs-
gremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen
§ 17 1. ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinba-
Beschlussfassung im rung nach § 15 Abs. 1,
besonderen Verhandlungsgremium 2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Ab-
bruch der Verhandlungen nach § 18 und
(1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgre-
miums, die in einem Mitgliedstaat gewählt oder bestellt 3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse
werden, vertreten alle in dem jeweiligen Mitgliedstaat gefasst worden sind.
beschäftigten Arbeitnehmer. Solange aus einem Mit- Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu
gliedstaat keine Mitglieder in das besondere Verhand- übermitteln.
lungsgremium gewählt oder bestellt sind (§ 13 Abs. 2),
gelten die betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten. § 20
(2) Das besondere Verhandlungsgremium beschließt Kosten des
vorbehaltlich des Absatzes 3 und § 18 Abs. 1 mit der besonderen Verhandlungsgremiums
Mehrheit seiner Mitglieder, in der zugleich die Mehrheit Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen
der vertretenen Arbeitnehmer enthalten sein muss. Je- Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen
des auf das Inland entfallende Mitglied vertritt gleich Kosten tragen die beteiligten Gesellschaften und nach
viele Arbeitnehmer. ihrer Verschmelzung die aus der grenzüberschreitenden
(3) Hätten die Verhandlungen eine Minderung der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft als Ge-
Mitbestimmungsrechte zur Folge, so ist für einen Be- samtschuldner. Insbesondere sind für die Sitzungen in
schluss zur Billigung einer solchen Vereinbarung eine erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Dol-
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des besonde- metscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen
3338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten stimmung kraft Vereinbarung, ist die Satzung anzupas-
der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sen.
zu tragen.
Kapitel 2
§ 21 Mitbestimmung kraft Gesetzes
Dauer der Verhandlungen
§ 23
(1) Die Verhandlungen beginnen mit der Einsetzung
des besonderen Verhandlungsgremiums und können Voraussetzung
bis zu sechs Monate dauern. Einsetzung bezeichnet (1) Die Regelungen dieses Kapitels finden ab dem
den Tag, zu dem die Leitungen zur konstituierenden Zeitpunkt der Eintragung der aus der grenzüberschrei-
Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums einge- tenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft
laden haben. Anwendung, wenn
(2) Die Parteien können einvernehmlich beschließen, 1. die Parteien dies vereinbaren oder
die Verhandlungen über den in Absatz 1 genannten
2. bis zum Ende des in § 21 angegebenen Zeitraums
Zeitraum hinaus bis zu insgesamt einem Jahr ab der
keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das
Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss
fortzusetzen.
nach § 18 gefasst hat oder
Teil 3 3. die Leitungen der an der Verschmelzung beteiligten
Gesellschaften entscheiden, diese Regelungen ohne
Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorhergehende Verhandlung unmittelbar ab dem
Zeitpunkt der Eintragung anzuwenden.
Kapitel 1 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 muss vor der
M i t b e s t i m m u n g k r a f t Ve r e i n b a r u n g Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Ver-
schmelzung hervorgehenden Gesellschaft in einer oder
§ 22 mehreren der beteiligten Gesellschaften eine oder meh-
rere Formen der Mitbestimmung bestanden haben, die
Inhalt der Vereinbarung
1. sich auf mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften und
Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium betroffenen Tochtergesellschaften erstreckte oder
wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Üb-
rigen, festgelegt: 2. sich auf weniger als ein Drittel der Gesamtzahl der
Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften und
1. der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschließlich betroffenen Tochtergesellschaften erstreckte und
der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaa- das besondere Verhandlungsgremium einen ent-
ten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern sprechenden Beschluss fasst.
diese in den Geltungsbereich einbezogen werden;
(2) Bestand in den Fällen von Absatz 1 mehr als eine
2. der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung Form der Mitbestimmung im Sinne des § 2 Abs. 7 in
und ihre Laufzeit; ferner die Fälle, in denen die Ver- den verschiedenen beteiligten Gesellschaften, so ent-
einbarung neu ausgehandelt werden soll, und das scheidet das besondere Verhandlungsgremium, welche
dabei anzuwendende Verfahren; von ihnen in der aus der grenzüberschreitenden Ver-
3. die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwal- schmelzung hervorgehenden Gesellschaft eingeführt
tungsorgans der aus der grenzüberschreitenden Ver- wird. Wenn das besondere Verhandlungsgremium kei-
schmelzung hervorgehenden Gesellschaft, welche nen solchen Beschluss fasst und eine inländische Ge-
die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder sellschaft, deren Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte
deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen kön- zustehen, an der Verschmelzung beteiligt ist, ist die
nen; Mitbestimmung nach § 2 Abs. 7 Nr. 1 maßgeblich. Ist
keine inländische Gesellschaft, deren Arbeitnehmern
4. das Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese
Mitbestimmungsrechte zustehen, beteiligt, findet die
Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestel-
Form der Mitbestimmung nach § 2 Abs. 7 Anwendung,
lung empfehlen oder ablehnen können, und
die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten Ge-
5. die Rechte dieser Mitglieder. sellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.
(2) In der Vereinbarung soll festgelegt werden, dass (3) Das besondere Verhandlungsgremium unterrich-
auch vor strukturellen Änderungen der aus der grenz- tet die Leitungen über die Beschlüsse, die es nach Ab-
überschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Ge- satz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 gefasst hat.
sellschaft Verhandlungen über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer aufgenommen werden. Die Parteien kön- § 24
nen das dabei anzuwendende Verfahren regeln.
Umfang der Mitbestimmung
(3) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Re- (1) Die Arbeitnehmer der aus der grenzüberschrei-
gelungen der §§ 23 bis 27 über die Mitbestimmung tenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft,
kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten. ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder ihr Ver-
(4) Steht die Satzung der aus einer grenzüberschrei- tretungsorgan haben das Recht, einen Teil der Mitglie-
tenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der aus der
im Widerspruch zu den Regelungen über die Mitbe- grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3339
den Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen oder de- teiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesell-
ren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Zahl schaften und betroffenen Betriebe die aus der grenz-
dieser Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwal- überschreitenden Verschmelzung hervorgehende Ge-
tungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Ver- sellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe tre-
schmelzung hervorgehenden Gesellschaft bemisst sich ten. Das Wahlergebnis ist der Leitung der aus der
nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehen-
der in den Organen der beteiligten Gesellschaften vor den Gesellschaft, den Arbeitnehmervertretungen, den
der Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Ver- Gewählten, den Sprecherausschüssen und Gewerk-
schmelzung hervorgehenden Gesellschaft bestanden schaften mitzuteilen. Die Leitung hat die Namen der
hat. Gewählten in den Betrieben des Unternehmens be-
(2) Handelt es sich bei der aus einer grenzüber- kannt zu machen.
schreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesell-
schaft nach Absatz 1 um eine Gesellschaft mit be- § 26
schränkter Haftung, so ist in dieser Gesellschaft ein Abberufung und Anfechtung
Aufsichtsrat zu bilden. § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2,
§§ 95 bis 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 und 4 und (1) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied der Arbeit-
§§ 170, 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes sind ent- nehmer aus dem Inland im Aufsichts- oder Verwal-
sprechend anzuwenden, soweit nicht in den Vorschrif- tungsorgan kann vor Ablauf der Amtszeit abberufen
ten dieses Gesetzes ein anderes bestimmt ist. werden. Antragsberechtigt sind
(3) Steht die Satzung der aus einer grenzüberschrei- 1. die Arbeitnehmervertretungen, die das Wahlgremium
tenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft gebildet haben;
im Widerspruch zu den Regelungen über die Mitbe- 2. in den Fällen der Urwahl mindestens drei wahlbe-
stimmung kraft Gesetzes, ist die Satzung anzupassen. rechtigte Arbeitnehmer;
§ 25 3. für ein Mitglied nach § 8 Abs. 3 nur die Gewerk-
schaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat;
Sitzverteilung
4. für ein Mitglied nach § 8 Abs. 4 nur der Sprecher-
(1) Das besondere Verhandlungsgremium verteilt die ausschuss, der das Mitglied vorgeschlagen hat.
Zahl der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan auf
die Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder zu wählen oder Für das Abberufungsverfahren gelten die §§ 10 bis 12
zu bestellen sind. Die Verteilung richtet sich nach dem entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesell-
beschäftigten Arbeitnehmer der aus der grenzüber- schaften und betroffenen Betriebe die aus der grenz-
schreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesell- überschreitenden Verschmelzung hervorgehende Ge-
schaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe. Kön- sellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe tre-
nen bei dieser anteiligen Verteilung die Arbeitnehmer ten; abweichend von § 10 Abs. 5 und § 12 Abs. 1 Satz 3
aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten keinen Sitz bedarf der Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln
erhalten, so hat das besondere Verhandlungsgremium der abgegebenen Stimmen.
den letzten zu verteilenden Sitz einem bisher unberück- (2) Die Wahl eines Mitglieds oder eines Ersatzmit-
sichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen. Dieser Sitz soll, glieds der Arbeitnehmer aus dem Inland im Aufsichts-
soweit angemessen, dem Mitgliedstaat zugewiesen oder Verwaltungsorgan kann angefochten werden,
werden, in dem die aus der grenzüberschreitenden Ver- wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahl-
schmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz ha- recht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren versto-
ben wird. Dieses Verteilungsverfahren gilt auch in dem ßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es
Fall, in dem die Arbeitnehmer der aus der grenzüber- sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis
schreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesell- nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur An-
schaft Mitglieder dieser Organe empfehlen oder ableh- fechtung berechtigt sind die in Absatz 1 Satz 2 Ge-
nen können. nannten und die Leitung der aus der grenzüberschrei-
(2) Soweit die Mitgliedstaaten über die Besetzung tenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesell-
der ihnen zugewiesenen Sitze keine eigenen Regelun- schaft. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach
gen treffen, bestimmt das besondere Verhandlungsgre- der Bekanntgabe gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 oder 3 er-
mium die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Ver- hoben werden.
waltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Ver-
schmelzung hervorgehenden Gesellschaft. § 27
(3) Die Ermittlung der auf das Inland entfallenden Ar- Rechtsstellung; Innere Ordnung
beitnehmervertreter des Aufsichts- oder Verwaltungsor-
(1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Ver-
gans der aus einer grenzüberschreitenden Verschmel-
waltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Ver-
zung hervorgehenden Gesellschaft erfolgt durch ein
schmelzung hervorgehenden Gesellschaft haben die
Wahlgremium, das sich aus den Arbeitnehmervertre-
gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder, die
tungen der aus einer grenzüberschreitenden Ver-
die Anteilseigner vertreten.
schmelzung hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Toch-
tergesellschaften und Betriebe zusammensetzt. Für (2) Die Zahl der Mitglieder der Leitung beträgt min-
das Wahlverfahren gelten § 8 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1 destens zwei. Einer von ihnen ist für den Bereich Arbeit
Satz 2 bis 5, Abs. 2 bis 7 und die §§ 11 und 12 ent- und Soziales zuständig. Dies gilt nicht für die Komman-
sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der be- ditgesellschaft auf Aktien.
3340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
(3) Besteht in einer der beteiligten Gesellschaften zung hervorgehenden Gesellschaft nach diesem Ge-
das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseig- setz bestehen nur, soweit bei Zugrundelegung objekti-
ner- und Arbeitnehmervertretern sowie einem weiteren ver Kriterien dadurch nicht Betriebs- oder Geschäfts-
Mitglied, so ist auch im Aufsichts- oder Verwaltungsor- geheimnisse der an der Verschmelzung beteiligten Ge-
gan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung sellschaften, der aus der grenzüberschreitenden Ver-
hervorgehenden Gesellschaft ein weiteres Mitglied auf schmelzung hervorgehenden Gesellschaft oder deren
gemeinsamen Vorschlag der Anteilseigner- und der Ar- jeweiliger Tochtergesellschaften und Betriebe gefährdet
beitnehmervertreter zu wählen. werden.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines beson-
§ 28 deren Verhandlungsgremiums sind unabhängig von ih-
Tendenzunternehmen rem Aufenthaltsort verpflichtet, Betriebs- oder Ge-
Auf eine aus einer grenzüberschreitenden Ver- schäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörig-
schmelzung hervorgehende Gesellschaft, die unmittel- keit zum besonderen Verhandlungsgremium bekannt
bar und überwiegend geworden und von der Leitung ausdrücklich als ge-
heimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht
1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch
karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder nach dem Ausscheiden aus dem besonderen Verhand-
künstlerischen Bestimmungen oder lungsgremium.
2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäuße- (3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit der Mitglieder und
rung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundge- Ersatzmitglieder eines besonderen Verhandlungsgremi-
setzes anzuwenden ist, ums nach Absatz 2 gilt nicht gegenüber
dient, finden Kapitel 2 und § 30 keine Anwendung. 1. den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des besonde-
ren Verhandlungsgremiums,
Kapitel 3
2. den Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Ver-
Ve r h ä l t n i s z u m n a t i o n a l e n R e c h t waltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden
Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft sowie
§ 29
3. den Dolmetschern und Sachverständigen, die zur
Fortbestehen nationaler Unterstützung herangezogen werden.
Arbeitnehmervertretungsstrukturen
(4) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2 gilt
Regelungen über die Arbeitnehmervertretungen und entsprechend für die Sachverständigen und Dolmet-
deren Strukturen in einer beteiligten Gesellschaft mit scher.
Sitz im Inland, die durch die Verschmelzung als eigen-
ständige juristische Person erlischt, bestehen nach Ein- § 32
tragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmel-
zung hervorgehenden Gesellschaft fort. Die Leitung der Schutz der Arbeitnehmervertreter
aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervor- Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen
gegangenen Gesellschaft stellt sicher, dass diese Ar- 1. die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremi-
beitnehmervertretungen ihre Aufgaben weiterhin wahr- ums und
nehmen können.
2. die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwal-
§ 30 tungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Ver-
schmelzung hervorgehenden Gesellschaft,
Nachfolgende inner-
staatliche Verschmelzungen die Beschäftigte der aus einer grenzüberschreitenden
Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, ihrer
Bei innerstaatlichen Verschmelzungen, die einer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der be-
grenzüberschreitenden Verschmelzung nachfolgen, teiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesell-
richtet sich die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ent- schaften oder betroffenen Betriebe sind, den gleichen
sprechend § 4 nach den nationalen Regelungen. Sehen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die Arbeit-
diese Regelungen nicht mindestens den in der aus der nehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflogenhei-
grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegange- ten des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind.
nen Gesellschaft bestehenden Umfang an Mitbestim- Dies gilt insbesondere für
mung im Sinne des § 5 Nr. 2 vor, gelten die für diese
Gesellschaft maßgeblichen Regelungen über die Mitbe- 1. den Kündigungsschutz,
stimmung für die Dauer von drei Jahren ab deren Ein- 2. die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in
tragung in der aus der innerstaatlichen Verschmelzung Satz 1 genannten Gremien und
hervorgehenden Gesellschaft fort. 3. die Entgeltfortzahlung.
Teil 4 § 33
Schutzbestimmungen Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
Niemand darf
§ 31
1. die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums
Geheimhaltung; Vertraulichkeit oder die Wahl, Bestellung, Empfehlung oder Ableh-
(1) Informationspflichten der Leitungen und der Lei- nung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder
tung der aus einer grenzüberschreitenden Verschmel- Verwaltungsorgan behindern oder durch Zufügung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3341
oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewäh- zember 2006 (BGBl. I S. 3332) mit Ausnahme
rung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen; der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28
2. die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremi- nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern
ums oder die Tätigkeit der Arbeitnehmervertreter im der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Ver-
Aufsichts- oder Verwaltungsorgan behindern oder waltungsorgan sowie deren Abberufung mit
stören oder Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3
des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;“.
3. ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen
Verhandlungsgremiums oder einen Arbeitnehmerver- 2. In § 10 Satz 1 werden die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 1
treter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan wegen bis 3e“ durch die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f“
seiner Tätigkeit benachteiligen oder begünstigen. und die Wörter „und dem SCE-Beteiligungsgesetz“
durch die Wörter „ , dem SCE-Beteiligungsgesetz
Teil 5 und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeit-
nehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmel-
Straf - und Bußgeldvorschriften zung“ ersetzt.
§ 34 3. Dem § 82 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Strafvorschriften „(5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Ar-
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 31 Abs. 2,
beitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der
auch in Verbindung mit Abs. 4, ein Betriebs- oder Ge-
grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorge-
schäftsgeheimnis verwertet.
gangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintra-
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit gung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Be-
Geldstrafe wird bestraft, wer zirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmel-
1. entgegen § 31 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, zung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, soll.“
2. entgegen § 33 Nr. 1 oder 2 eine dort genannte Tätig- 4. In § 83 Abs. 3 werden die Wörter „und dem SCE-
keit behindert, beeinflusst oder stört oder Beteiligungsgesetz“ durch die Wörter „ , dem SCE-
3. entgegen § 33 Nr. 3 eine dort genannte Person be- Beteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbe-
nachteiligt oder begünstigt. stimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüber-
schreitenden Verschmelzung“ ersetzt.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2
Nr. 1 gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen
anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädi- Artikel 3
gen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren Änderung des Aktiengesetzes
oder Geldstrafe.
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. In den Fällen S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 sind das besondere Ver- vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie
handlungsgremium, jedes Mitglied des Aufsichts- oder folgt geändert:
Verwaltungsorgans, eine im Unternehmen vertretene
Gewerkschaft sowie die Leitungen antragsberechtigt. 1. In § 96 Abs. 1 werden vor den Wörtern „bei den üb-
rigen Gesellschaften nur aus Aufsichtsratsmitglie-
§ 35 dern der Aktionäre.“, beginnend in einer neuen Zeile,
folgende Wörter eingefügt:
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Abs. 2 „bei Gesellschaften für die das Gesetz über die Mit-
oder § 7 Abs. 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht bestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüber-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt. schreitenden Verschmelzung gilt, aus Aufsichtsrats-
mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,“.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. 2. In § 100 Abs. 3 werden die Wörter „und dem Drittel-
beteiligungsgesetz“ durch die Wörter „ , dem Drittel-
Artikel 2 beteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbe-
stimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüber-
Änderung des schreitenden Verschmelzung“ ersetzt.
Arbeitsgerichtsgesetzes
3. In § 101 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder dem
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be- Drittelbeteiligungsgesetz“ durch die Wörter „ , dem
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenz-
vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt überschreitenden Verschmelzung“ ersetzt.
geändert:
4. In § 103 Abs. 4 werden die Wörter „und das Drittel-
1. In § 2a Abs. 1 wird nach Nummer 3e folgende Num- beteiligungsgesetz“ durch die Wörter „ , das Drittel-
mer 3f eingefügt: beteiligungsgesetz, das SE-Beteiligungsgesetz und
„3f. Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mit- das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitneh-
bestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenz- mer bei einer grenzüberschreitenden Verschmel-
überschreitenden Verschmelzung vom 21. De- zung“ ersetzt.
3342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
5. In § 119 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder dem Artikel 4
Drittelbeteiligungsgesetz“ durch die Wörter „ , dem
Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die
Inkrafttreten
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenz- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
überschreitenden Verschmelzung“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3343
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Vom 21. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Gesetzes zur Errichtung einer
Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zu-
kunft“ vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs. 12 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 5 Abs. 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern
nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums einem solchen
Verfahren im Einzelfall widerspricht. Ein solcher Beschluss bedarf der Zu-
stimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Die Sätze 4 und 5
gelten nicht für die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes (§ 6 Abs. 2).“
2. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „ , ab dem 1. Januar 2007 der Rechtsaufsicht
des Auswärtigen Amtes“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
3344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Drittes Gesetz
zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Vom 21. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- (2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der
tes das folgende Gesetz beschlossen: Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest einge-
bauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1
Artikel 1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vor-
übergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind,
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden
der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs ein-
S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Geset- nimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindes-
zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt tens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit
geändert: als auch an der Spüle aufweist.
1. In § 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c eingefügt: (2c) Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken-
und Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A
„(2a) Als Personenkraftwagen gelten auch: Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.“
1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit 2. In § 8 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz,
„1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich
die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB,
zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach
nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie
den Schadstoffemissionen;“.
70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- 3. In § 9 Abs. 1 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
staaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahr- „2a. Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtge-
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG wicht oder einem Teil davon, wenn sie nach
Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne
2005/66/EG des Europäischen Parlaments und der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-
des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Zulassungs-Ordnung
Nr. L 309 S. 37), entsprechen;
a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 ent-
2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart sprechen, von dem Gesamtgewicht
AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der
bis zu 2 000 kg 16 EUR,
Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der
Klasse M1 gelten; über 2 000 kg 10 EUR,
3. Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,
Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 ent-
Anhängern für die Erhebung von Daten nach der sprechen, von dem Gesamtgewicht
Fahrzeugregisterverordnung.
bis zu 2 000 kg 24 EUR,
Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personen- über 2 000 kg 10 EUR,
kraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbe-
förderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbe- insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,
sondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a
dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtge-
gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. wicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3345
bis zu 2 000 kg 40 EUR, 2005 bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu
über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR, 2 800 Kilogramm nach § 8 Nr. 1 und bei einem zu-
lässigen Gesamtgewicht über 2 800 Kilogramm nach
über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR, § 8 Nr. 2.“
über 12 000 kg 25 EUR;
ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schad-
stoffklasse S 1;“. Artikel 2
4. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Wohnmobile bemisst sich die Steuer für Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in
die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
3346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007
(Haushaltsgesetz 2007)
Vom 21. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Ver-
sen: trag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.
Abschnitt 1 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im
Allgemeine Ermächtigungen Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 Prozent des
Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesob-
§1 ligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinsli-
Feststellung des Haushaltsplans chen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe
sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröf-
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- fentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird in Ein- Bundesrepublik Deutschland ergibt. Das Bundesminis-
nahmen und Ausgaben auf 270 500 000 000 Euro fest- terium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbe-
gestellt. stände aufzubauen und zu halten und sie in Form der
Wertpapierleihe zu verwenden oder sie zum Zwecke
§2 der Marktpflege im Rahmen der Kreditermächtigungen
Kreditermächtigungen der Absätze 1, 2 Satz 1 und des Absatzes 5 Satz 1 zu
verkaufen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Haushaltsjahr 2007 Kredite bis zur Höhe von mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufen-
19 580 000 000 Euro aufzunehmen. den Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimie-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die rung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsän-
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2007 fällig derungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchs-
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Num- tens 80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge
mer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Ge- zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von
samtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen
wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge von bis zu 30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf
in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht
von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden
von Darlehen zu, soweit die Summe der in Num- Verträgen verringern oder ausschließen.
mer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Ge-
samtplans) genannten fällig werdenden Kredite über- (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
schritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen mächtigt, die aufgenommenen und im Haushaltsjahr
wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 2007 fällig werdenden Kredite des ERP-Sondervermö-
Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu gens bis zur Höhe von 1 314 533 505 Euro zum Zwecke
verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung der gemeinsamen Kreditaufnahme als Schulden des
nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundes in Form eines Schuldbeitritts mit zu überneh-
Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei men. Die vom Bund mitübernommenen Kredite wach-
Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung sen dem Kreditrahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu. Der
nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Bund darf den durch die Mitübernahme der Schulden
Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushalts- erhöhten Kreditrahmen nur zu Anschlussfinanzierungen
ordnung ergriffen werden. der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. In-
soweit wird das Sondervermögen Mitschuldner ent-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- sprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlussfinanzie-
mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff rung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite dient.
auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjah- Im Verhältnis zum Bund trägt das Sondervermögen die
res Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 fest- Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkos-
gestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind ten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile.
auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjah-
res anzurechnen.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie- mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum
ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan- Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-
leihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kredit- men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie-
ermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätes- ßen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3347
1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Ab- 4. bis zu 7 500 000 000 Euro für Marktordnungs- und
satz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-
Kredite aufgenommen werden; biet,
2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vor-
schrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden; 5. bis zu 95 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-
nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-
3. fällig werdende Kredite des ERP-Sondervermögens gen im In- und Ausland,
dürfen zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditauf-
nahme als Schulden des Bundes in Form eines 6. bis zu 46 550 000 000 Euro im Zusammenhang mit
Schuldbeitritts bis zur Höhe des in Absatz 7 genann- der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an
ten Betrages mitübernommen werden. europäischen oder internationalen Finanzinstitutio-
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer- nen und Fonds,
den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden
Haushaltsjahres angerechnet. 7. bis zu 1 405 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-
Nachfolgeeinrichtungen.
(9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in
Höhe der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Be-
Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindli-
trages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18
chen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaus-
Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haus-
haltsplans.
haltsjahr 2007 gesperrt. Die Aufhebung der Sperre be-
darf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-
Deutschen Bundestages.
träge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe-
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun-
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch
10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh- genommen werden kann oder soweit er in Anspruch
men. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und genommen worden ist und für die erbrachten Leistun-
Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können gen keinen Ersatz erlangt hat.
weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufge- (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können
nommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die auch in ausländischer Währung übernommen werden;
Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun- sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewähr-
gen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden leistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenz-
sind. kurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchst-
betrag anzurechnen.
§3
Gewährleistungsermächtigungen (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der
ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Bund daraus in Anspruch genommen werden kann.
Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-
309 755 000 000 Euro zu übernehmen, davon gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich
1. bis zu 117 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer
förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen- Kosten festgelegt wird.
den Ausfuhren,
2. bis zu 40 000 000 000 Euro (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-
nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan- spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
besonderem staatlichen Interesse der Bundesre- mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
publik Deutschland; anzurechnen.
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland; (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Er-
c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an mächtigungsrahmen können mit Einwilligung des
Schuldner außerhalb der Europäischen Gemein- Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
schaft; auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-
ermächtigungen verwendet werden.
d) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Be-
teiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
gezeichneten Kapital des Europäischen Investiti- mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1
onsfonds, Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1
3. bis zu 2 300 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinan- Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-
zierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenar- destages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1
beit sowie für zinsverbilligte Kredite für entwick- der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine
lungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bila- Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-
teralen Finanziellen Zusammenarbeit, schusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
3348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
§4 3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1
und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55
Über- und außerplanmäßige
und 56,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.
(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundes-
haushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. (3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Ab-
Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzel- satz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur
fall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Er- Höhe von jeweils 20 Prozent der Summe dieser Ausga-
füllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von ben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter
50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet
des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushalts- werden.
ausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrich- (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 aufge-
tung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen führten Titel sind übertragbar.
eine Ausnahme geboten ist.
(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundes- der Finanzen.
haushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-
setzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver- §6
pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben
nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be- Verstärkungsmöglichkeiten,
trag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmä- Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
ßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplan- (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-
mäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächti- nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließ-
gungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 lich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:
genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplan-
mäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächti- 1. Titel 422 01, 422 02, 427 09 und 428 01 aus Perso-
gungen, die die in den Sätzen 1 bis 3 festgelegten Be- nalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliede-
träge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundes- rung behinderter und schwerbehinderter Menschen
ministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und wei-
des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzu- tere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser so-
legen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Aus- wie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteil-
nahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen zeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in
Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bun- seiner jeweils geltenden Fassung,
deshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatz-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- leistungen Dritter,
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses 3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Er-
des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, stattungen und Beiträge Dritter handelt,
an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Ka-
4. Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten
pital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustim-
Preisnachlässen.
men und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil
entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. (2) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus
Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung
Abschnitt 2 behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Ver-
stärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.
Bewirtschaftung (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
von Einnahmen, Ausgaben Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:
und Verpflichtungsermächtigungen
1. Die obersten Bundesbehörden können die De-
ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-
§5
pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-
Flexibilisierte Ausgaben tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar
sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr
(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten
als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-
Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts
schaftlich zweckmäßig erscheint.
sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzel-
fall keine andere Regelung getroffen ist. 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-
sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
genseitig deckungsfähig:
dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der und 517 sowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417
Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel bis zur Höhe von 30 Prozent des Ansatzes durch
634 .3, Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt wer-
519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3, den.
539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechen- 3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 – einschließlich
den Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel der entsprechenden Titel in den Titelgruppen – kön-
532 55, 532 56 und 546 88, nen gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3349
Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans ge- §8
deckt werden.
Bewilligung von Zuwendungen
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel- Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder ei-
der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 nes nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
bis 1420 sowie bei Titel 514 02 im Kapitel 1417 anzu- richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-
ordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Um- nelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts-
stände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Re- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
gelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bun- nicht von dem zuständigen Bundesministerium und
desministerium der Finanzen wird darüber hinaus er- dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-
des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
stitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be-
plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei ein-
willigt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine
zelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529
Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Ar-
anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlich-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent-
keit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und
sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde-
unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen.
rung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-
(5) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat- empfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf-
tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan- fentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministe-
spruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn- rium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender
Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und Gründe Ausnahmen zulassen.
453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Er-
stattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von §9
Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst
Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. Bezüge
(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen (1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaus-
aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur haltsordnung können die Personalausgaben für abge-
Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-
von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-
(7) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs- fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-
rungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas- nanzen.
sung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
den ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Geset-
durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April zes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert
2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe
des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mine- von 0,1 Prozent der Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet
ralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen
Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver- Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes
kehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden. für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Pro-
zent der Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
§7
(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungs-
Überlassung und prämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen
Veräußerung von Vermögensgegenständen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Ka-
(1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- pitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.
ordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststel-
len im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Soft- § 10
ware unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwal-
tung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit Verbriefung von Verpflichtungen
besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen er-
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,
worbene Software. Für erworbene Lizenzen an Stan-
die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-
dard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung
desrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902
maßgebend.
Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302
(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08
ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro- und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bun-
nischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder deshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzin-
gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden kön- stitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher
nen. Schuldscheine zu erbringen.
3350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
§ 11 tutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
Liquiditätshilfen, Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitneh-
Fälligkeit von Zuschüssen merinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Ge-
und Leistungen des Bundes samtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt-
an die Rentenversicherung oder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbe-
haltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsver-
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar- merken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit
beit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-
sind auf 7 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti- chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei-
gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen chungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen be-
werden. dürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi- nanzen. Für die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 geregel-
nanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be- ten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorhergesehener
grenzt. und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsan-
(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im- sprüche kann das Bundesministerium der Finanzen
mobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt. seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden
übertragen.
(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine
Rentenversicherung und die an die gesetzliche Renten-
§ 14
versicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für
Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Mo- Ausbringung
natsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Ein- von Planstellen und Stellen
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabi- mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
lisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversi- des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-
cherung erforderlich ist. nen und Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb
Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten
§ 12 zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisba-
Rückzahlung, Titelverwechslung rer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen
kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer- sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den
den; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnah- Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.
men geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Ein- Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-
nahmetitel abzusetzen. desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzah- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
lungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, so- mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be-
weit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, dienstete von bundesunmittelbaren juristischen Perso-
im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abge- nen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne
schlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Per- von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermö-
sonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel gen des Bundes oder von durch den Bund institutionell
abzusetzen. geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstel-
len und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer- sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu
den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und
sind. Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer,
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-
Abschnitt 3 steht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Plan-
Bewirtschaftung stellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die
der Planstellen und Stellen Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des
Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
§ 13
§ 15
Verbindlichkeit des Stellenplans
Ausbringung von
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428
Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgelt-
gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichun- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
gen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums mächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein
der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wie-
kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit derzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bishe-
der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter riger Inhaber
der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personal- 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der
ausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
5 Prozent gemindert werden. (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 27 des Ge-
(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen setzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter
Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti- kraft Auftrags verwendet werden soll,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3351
2. länger als ein Jahr im Rahmen der internationalen 2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung
Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge der Bekanntmachung vom 11. November 2004
verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung (BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 2 Abs. 22 des
vorbereitet werden soll. Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748)
geändert worden ist, mindestens ein Jahr ohne Un-
Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bis- terbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
herigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des
Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungs- 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit
gruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen, nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der
die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-
soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhabe- den,
rin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen
darf nicht überschritten werden. Über den weiteren Ver- Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das
bleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli
entscheiden. 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, unter
Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Aus-
mächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen
landsvertretung beurlaubt werden.
oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zu- mächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte
letzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezem- Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszu-
ber 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, bewil- bringen,
ligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht, 1. wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen
die Dienstposten dieser Beamtinnen oder Beamten neu Interesse des Bundes zu einer Verwendung
zu besetzen. Für ab dem 1. Januar 2005 bewilligte Al-
tersteilzeitbeschäftigungen dürfen neue Planstellen nur a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen
ausgebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass, auf Bundestages oder eines Landtages,
den Einzelplan und die Gesamtheit der ab dem 1. Ja- b) bei einer juristischen Person des öffentlichen
nuar 2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäftigungen be- Rechts,
zogen, die Ausgaben für die neuen Planstellen die Ein- c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
sparungen auf Grund der Altersteilzeitbeschäftigungen überstaatlichen Einrichtung,
nicht übersteigen. Die Planstellen sind in einer um min-
destens zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wer- d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-
tigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beam- menarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der
tinnen oder Beamten auszubringen. Sie sind mit dem Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa-
Vermerk „kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäf- ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-
tigten“ zu versehen. Aus zwingenden dienstlichen schaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslands-
Gründen kann das Bundesministerium der Finanzen handelskammer oder als Auslandskorresponden-
bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstel- tin oder Auslandskorrespondent der Gesellschaft
len Ausnahmen zulassen. für Außenhandelsinformationen (GfAI)
unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
beurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Be-
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so-
darf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder
wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2. wenn die Beamtinnen und Beamten zum Bundes-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- kanzleramt oder zum Bundespräsidialamt versetzt
mächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes- worden sind.
behörden zu übertragen.
Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächs-
ten Haushaltsplan zu entscheiden.
§ 16
(3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-
Ausbringung von Leerstellen zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-
ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-
besetzung treffen.
gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausge-
bracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Rich-
terinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie
1. die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder
(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 5 Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-
geändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienst- sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium
rechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine
(BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbrin-
vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden gen.
ist, ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beur- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
laubt werden, mächtigt,
3352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
1. Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 § 20
ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn eine Stelleneinsparung
Beförderung erfolgen soll,
(1) Im Haushaltsjahr 2007 sind bei der Bundesver-
2. Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum waltung 1,2 Prozent der im Bundeshaushaltsplan aus-
Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausge- gebrachten Planstellen für Beamtinnen und Beamte
bracht worden sind, anzupassen, wenn die oder und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des kegelgerecht einzusparen.
Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidialamts (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Or-
befördert oder höhergruppiert worden ist. gane der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivoll-
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- zugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei,
mächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes- beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundes-
behörden zu übertragen. tag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn-
dungsdienst, beim Zollkriminalamt und bei den Mobilen
Kontrollgruppen der Zollverwaltung sowie die Planstel-
§ 17 len und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Aus-
land. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind
Umwandlung
bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3
von Planstellen und Stellen
nicht zu berücksichtigen.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- (3) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallen-
tigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in den Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahn-
gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür gruppen und die diesen vergleichbaren Entgeltgruppen
ein unabweisbarer Bedarf besteht. entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und
Entgeltgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und
§ 18 Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der
Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen
Sonderregelungen bei kw-Vermerken innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis
der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haus-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
haltsplans 2007 orientieren. Dabei sind die obersten
mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesver-
Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
waltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert
oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-
zu berücksichtigen.
tig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei wer-
dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
dungs- oder Entgeltgruppe weg. mächtigt, in sachlich begründeten Fällen
1. eine nicht kegelgerechte Stelleneinsparung zuzulas-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
sen,
mächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die
einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit 2. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,
schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, 3. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster
wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beam- Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzu-
tenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den lassen,
§§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall an-
berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter
derer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.
Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stel-
len des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle 31. Dezember 2007 erbracht sein. Die betroffenen Plan-
oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.
erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden
zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haus-
Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen haltsjahr 2006 mangels freier Planstellen oder Stellen
besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2007 nach-
die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall zuholen.
der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Er-
(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
satzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entspre-
der Finanzen.
chenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze aus-
gebracht wurden.
Abschnitt 4
§ 19 Übergangs- und Schlussvorschriften
Überhangpersonal § 21
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be- Stelleneinsparung
diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der auf Grund der Verlängerung der
Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte
wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer- (1) Im Haushaltsjahr 2007 sind im Bundeshaushalts-
den. plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3353
amte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich § 23
ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelge-
recht eingespart würden. Die Einsparung kann auch Begleitregelungen zum Regierungsumzug
bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mer erbracht werden. mächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit
obersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2 Satz 1 dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-
genannten Bereiche. Die Planstellen dieser Bereiche mentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin
sind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu be- einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behör-
rücksichtigen. denverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), geändert
mächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinspar- durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997
konzepte der Ressorts anzuerkennen. (BGBl. I S. 2390, 2756), auf der Grundlage der perso-
nalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirt-
(4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend. schaftlich umzusetzen.
§ 22 (2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienst-
Stelleneinsparung auf Grund der rechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I
Veränderung der Wochenarbeitszeit für S. 1183) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unent-
geltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.
(1) Im Haushaltsjahr 2007 sind im Bundeshaushalts-
plan ausgebrachte Stellen für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, § 24
der sich ergäbe, wenn 0,35 Prozent dieser Stellen ke- Fortgeltung
gelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann
auch bei den Planstellen für Beamtinnen und Beamte § 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3
erbracht werden. bis 23 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haus-
(2) Der Umfang der von den Einzelplänen zu erbrin- haltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
genden Einsparungen richtet sich nach der Zuordnung
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Tarif- § 25
gebieten West und Ost.
Inkrafttreten
(3) § 20 Abs. 5 und 7 sowie § 21 Abs. 2 und 3 gelten
entsprechend. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
3354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2007
Teil I: Haushaltsübersicht
– Einnahmen
– Ausgaben
– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3355
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
gegenüber 2006
Summe Einnahmen mehr (+)
weniger (–)
Epl. Bezeichnung
2007 2006
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. 164 134 +30
02 Deutscher Bundestag ................................. 1 650 1 800 –150
03 Bundesrat ................................................... 56 44 +12
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... 2 963 3 000 –37
05 Auswärtiges Amt ......................................... 114 167 104 234 +9 933
06 Bundesministerium des Innern ................... 408 335 384 052 +24 283
07 Bundesministerium der Justiz ..................... 329 563 328 685 +878
08 Bundesministerium der Finanzen ................ 787 851 848 920 –61 069
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. 272 224 270 082 +2 142
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz .............. 132 954 135 075 –2 121
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 5 776 319 5 782 298 –5 979
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung ........................................ 4 901 806 4 751 874 +149 932
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 176 290 322 310 –146 020
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. 58 099 60 866 –2 767
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... 78 236 76 523 +1 713
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... 63 103 64 452 –1 349
19 Bundesverfassungsgericht ......................... 34 38 –4
20 Bundesrechnungshof .................................. 376 374 +2
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung .................. 713 515 657 415 +56 100
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ 252 461 261 986 –9 525
32 Bundesschuld ............................................. 20 656 194 41 623 801 –20 967 607
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 235 773 640 205 922 037 +29 851 603
Einnahmen ................................................. 270 500 000 261 600 000 +8 900 000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
Zu Spalte 4: Steuereinnahmen in Höhe von 220 530 000 T€,
Zu Spalte 4: Einnahmen aus Krediten in Höhe von 19 580 000 T€
Zu Spalte 4: sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 30 390 000 T€.
3356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2007 2007 2007
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. – 4 160
02 Deutscher Bundestag ................................. – 1 650 –
03 Bundesrat ................................................... – 56 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... – 2 963 –
05 Auswärtiges Amt ......................................... – 113 767 400
06 Bundesministerium des Innern ................... – 405 259 3 076
07 Bundesministerium der Justiz ..................... – 329 165 398
08 Bundesministerium der Finanzen ................ – 735 200 52 651
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. – 264 316 7 908
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz .............. – 42 022 90 932
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales – 8 059 5 768 260
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung ........................................ – 3 843 191 1 058 615
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... – 152 933 23 357
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. – 58 099 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... – 25 325 52 911
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... – 7 881 55 222
19 Bundesverfassungsgericht ......................... – 34 –
20 Bundesrechnungshof .................................. – 376 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung .................. – 9 005 704 510
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ – 35 270 217 191
32 Bundesschuld ............................................. – 560 100 20 096 094
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 220 760 000 12 944 250 2 069 390
Summe Haushalt 2007 ............................... 220 760 000 19 538 925 30 201 075
Summe Haushalt 2006 .............................. 194 185 000 16 183 391 51 231 609
gegenüber 2006 mehr(+)/weniger(–) ........ 26 575 000 3 355 534 –21 030 534
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3357
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
gegenüber 2006
Summe Ausgaben mehr (+)
weniger (–)
Epl. Bezeichnung
2007 2006
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. 25 072 25 198 –126
02 Deutscher Bundestag ................................. 631 501 596 118 +35 383
03 Bundesrat ................................................... 21 023 20 457 +566
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... 1 733 933 1 678 391 +55 542
05 Auswärtiges Amt ......................................... 2 510 897 2 390 523 +120 374
06 Bundesministerium des Innern ................... 4 484 443 4 358 969 +125 474
07 Bundesministerium der Justiz ..................... 453 107 441 114 +11 993
08 Bundesministerium der Finanzen ................ 4 598 998 4 874 812 –275 814
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. 6 036 386 5 717 919 +318 467
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz .............. 5 171 544 5 090 241 +81 303
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 124 410 713 119 551 450 +4 859 263
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung ........................................ 24 606 669 23 737 337 +869 332
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 28 389 862 27 872 495 +517 367
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. 2 920 437 4 598 424 –1 677 987
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... 844 025 789 918 +54 107
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... 5 250 018 4 519 204 +730 814
19 Bundesverfassungsgericht ......................... 20 370 20 678 –308
20 Bundesrechnungshof .................................. 109 265 109 081 +184
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung .................. 4 493 559 4 175 837 +317 722
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ 8 518 605 8 025 766 +492 839
32 Bundesschuld ............................................. 40 496 383 39 114 390 +1 381 993
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 4 773 190 3 891 678 +881 512
Ausgaben ................................................... 270 500 000 261 600 000 +8 900 000
3358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. Dienst
Epl. Bezeichnung
2007 2007 2007 2007
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. 14 132 6 971 – –
02 Deutscher Bundestag ................................. 420 672 102 037 – –
03 Bundesrat ................................................... 12 878 7 599 – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... 233 064 534 072 – –
05 Auswärtiges Amt ......................................... 731 367 216 766 – –
06 Bundesministerium des Innern ................... 2 435 438 704 037 – –
07 Bundesministerium der Justiz ..................... 336 548 81 791 – –
08 Bundesministerium der Finanzen ................ 2 384 140 569 883 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. 500 503 186 724 – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz .............. 275 126 94 788 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 161 112 80 817 – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung ........................................ 1 303 024 2 094 532 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 15 725 893 2 948 360 8 591 498 –
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. 161 574 108 335 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... 165 474 139 143 – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... 602 098 34 438 – –
19 Bundesverfassungsgericht ......................... 17 281 2 089 – –
20 Bundesrechnungshof .................................. 96 272 11 353 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung .................. 50 761 19 641 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ 72 226 11 476 – –
32 Bundesschuld ............................................. – 68 000 – 39 278 383
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 504 255 236 017 63 000 –
Summe Haushalt 2007 .............................. 26 203 838 8 258 869 8 654 498 39 278 383
Summe Haushalt 2006 .............................. 26 236 623 7 774 568 8 425 851 37 556 990
gegenüber 2006 mehr(+)/weniger(–) ........ –32 785 484 301 228 647 1 721 393
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3359
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2007 2007 2007
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. 3 298 671 –
02 Deutscher Bundestag ................................. 79 653 29 139 –
03 Bundesrat ................................................... 202 344 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... 760 149 215 043 –8 395
05 Auswärtiges Amt ......................................... 1 474 086 88 678 –
06 Bundesministerium des Innern ................... 882 651 528 311 –65 994
07 Bundesministerium der Justiz ..................... 20 200 14 568 –
08 Bundesministerium der Finanzen ................ 1 272 956 372 019 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. 3 904 767 1 494 392 –50 000
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz .............. 4 277 996 538 634 –15 000
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 124 154 378 14 406 –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung ........................................ 8 517 286 12 691 827 –
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 817 755 306 356 –
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. 2 597 020 53 508 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... 313 229 226 179 –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... 4 597 927 15 555 –
19 Bundesverfassungsgericht ......................... – 1 000 –
20 Bundesrechnungshof .................................. 215 1 425 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung .................. 924 125 3 379 032 120 000
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ 6 822 065 1 752 838 –140 000
32 Bundesschuld ............................................. – 1 150 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 3 224 336 1 082 582 –337 000
Summe Haushalt 2007 .............................. 164 644 294 23 956 507 –496 389
Summe Haushalt 2006 ............................... 159 080 675 23 224 645 –699 352
gegenüber 2006 mehr(+)/weniger(–) ........ 5 563 619 731 862 202 963
3360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2008 2009 2010 Folgejahre Haushalts-
2007 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag ...................... 36 305 9 592 8 667 1 432 3 819 12 795
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanz-
leramt ............................................... 431 737 131 684 111 550 82 971 105 532 –
05 Auswärtiges Amt ............................. 371 365 103 635 54 951 85 983 126 796 –
06 Bundesministerium des Innern ........ 1 800 593 386 362 303 790 253 119 247 463 609 859
08 Bundesministerium der Finanzen .... 667 128 178 965 160 329 212 814 87 532 27 488
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie .............................. 2 932 738 641 113 647 194 508 441 163 990 972 000
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz .............................................. 623 912 277 914 179 801 97 350 68 847 –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales ........................................... 4 342 839 2 367 935 1 313 973 335 175 325 756 –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung ...................... 14 052 491 3 501 065 2 740 167 1 784 058 2 371 607 3 655 594
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung ................................................ 15 631 388 1 655 528 1 384 653 894 856 3 944 707 7 751 644
15 Bundesministerium für Gesund-
heit ................................................... 33 845 16 820 11 525 5 500 – –
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ... 451 507 200 078 75 987 38 166 93 276 44 000
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend .......... 253 152 101 333 84 293 54 900 11 026 1 600
20 Bundesrechnungshof ...................... 1 546 778 768 – – –
23 Bundesministerium für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwick-
lung .................................................. 2 740 900 254 000 187 400 135 200 14 300 2 150 000
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung ....................................... 3 456 388 981 200 952 008 854 880 668 300 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung .......... 59 250 59 250 – – – –
Ausgaben ....................................... 47 887 084 10 867 252 8 217 056 5 344 845 8 232 951 15 224 980
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3361
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
gegenüber 2006
Summe mehr (+)
weniger (–)
Epl. Bezeichnung Kapitel
2007 2006
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt ............................................... 01, 03, 04 17 055 17 361 –306
02 Deutscher Bundestag ......................... 01, 03 234 897 211 232 +23 665
03 Bundesrat .......................................... 01 16 082 15 623 +459
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler- 01, 02, 03, 05, 06, 07,
amt .................................................... 08, 09 251 447 247 273 +4 174
05 Auswärtiges Amt ................................ 01, 03, 11 830 673 824 961 +5 712
06 Bundesministerium des Innern ........... 01, 07, 08, 10, 11, 12,
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35 2 938 266 2 877 304 +60 962
07 Bundesministerium der Justiz ............. 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 08, 10 321 028 313 781 +7 247
08 Bundesministerium der Finanzen ........ 01, 03, 04, 05, 12 2 050 956 2 052 620 –1 664
09 Bundesministerium für Wirtschaft und 01, 03, 04, 06, 07, 08,
Technologie ........................................ 09, 10 560 833 554 913 +5 920
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz ................................................ 01, 08, 09, 10 349 373 326 367 +23 006
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales ............................................. 01, 04, 05, 06, 07 162 847 158 945 +3 902
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau 01, 03, 05, 08, 11, 12,
und Stadtentwicklung ......................... 13, 14, 16, 21, 27, 28 848 676 838 661 +10 015
14 Bundesministerium der Verteidigung ... 01, 03, 04, 05, 06, 08,
14, 15, 17, 18, 19 5 644 938 5 660 105 –15 167
15 Bundesministerium für Gesundheit ..... 01, 04, 05, 06, 10, 11 218 231 211 580 +6 651
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ............. 01, 05, 06, 07 204 641 191 244 +13 397
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ............. 01, 03, 04, 06 99 866 97 990 +1 876
19 Bundesverfassungsgericht ................. 01 15 938 16 516 –578
20 Bundesrechnungshof ......................... 01, 03 84 972 85 121 –149
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...... 01 46 410 43 020 +3 390
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung ............................................... 01, 03 91 110 92 145 –1 035
Summe ................................................... 14 988 239 14 836 762 +151 477
3362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Gesamtplan – Teil II:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2007 Betrag für 2006
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3 4
1. Ermittlung des Finanzierungssaldos ........................................................ –19 810 000 –38 380 000
1.1 Ausgaben ..................................................................................................... 270 500 000 261 600 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
1.2 Einnahmen ................................................................................................... 250 690 000 223 220 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rück-
lagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzein-
nahmen)
2. Deckung des Finanzierungssaldos ........................................................... 19 810 000 38 380 000
2.1 Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt .................................. 19 580 000 38 190 000
(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4)
2.1.1 Einnahmen ................................................................................................... (238 091 463) (244 806 083)
2.1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ...................................................................... 237 957 063 244 672 032
2.1.1.2 aus sonstigen Einnahmen ............................................................................ 134 400 134 051
2.1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung .................................................................... (216 384 543) (195 915 709)
Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermö-
gen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Aus-
gleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt, ab
2005 auch der Schuldendienst für die Schulden des Sondervermögens
Fonds Deutsche Einheit.
2.1.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt .................................................................... 216 250 143 195 781 658
2.1.2.2 durch sonstige Einnahmen............................................................................ 134 400 134 051
2.1.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ................................... – –
2.1.4 Marktpflege .................................................................................................. 2 126 920 10 700 374
2.2 Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ........................................... – –
2.3 Rücklagenbewegung ................................................................................... (–) (–)
2.3.1 Entnahmen aus Rücklagen .......................................................................... – –
2.3.2 Zuführung an Rücklagen .............................................................................. – –
2.4 Münzeinnahmen ........................................................................................... 230 000 190 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3363
Gesamtplan – Teil III:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2007 Betrag für 2006
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
Im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus
1. und 2.) 19 580 000 38 190 000
1. Einnahmen 238 091 463 244 806 083
1.1 Bruttokreditaufnahme ........................................................................... (237 957 063) (244 672 032)
1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt:
1.1.1.1 zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen ................................................. 216 250 143 195 781 658
1.1.1.2 zur Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) ............................................ 2 126 920 10 700 374
1.1.1.3 Nettokreditbedarf .................................................................................... 19 580 000 38 190 000
1.1.2 voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:
1.1.2.1 mehr als vier Jahre ................................................................................... 102 870 000 107 059 240
1.1.2.2 ein bis vier Jahre ...................................................................................... 62 100 000 64 864 482
1.1.2.3 weniger als ein Jahr ................................................................................. 72 987 063 72 748 310
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung ........................................... (134 400) (134 051)
1.2.1 aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 HG
2007 ......................................................................................................... – –
1.2.2 aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der
Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4
HG 2007 .................................................................................................. – –
1.2.3 aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. € nach dem Gesetz zur
Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG);
Veranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003) ........................ 134 050 134 051
1.2.4 Rückforderung aus ursprünglich vom Erblastentilgungsfonds übernom-
menen DDR-Altschulden ......................................................................... 350 –
2. Ausgaben 218 511 463 206 616 083
2.1 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ................................. 216 384 543 195 915 709
2.1.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ................ (83 040 319) (60 348 972)
2.1.1.1 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung .................... – –
2.1.1.2 Anleihen ................................................................................................... 31 000 000 26 500 000
2.1.1.3 Bundesschatzbriefe ................................................................................. 2 051 816 2 942 558
2.1.1.4 Schuldenbuchkredite .............................................................................. – –
2.1.1.5 Schuldscheindarlehen ............................................................................. 11 986 974 2 343 463
2.1.1.6 Obligationen ............................................................................................ 38 000 000 28 500 000
2.1.1.7 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsänderungsgesetz ........... – –
2.1.1.8 Ablösungsschuld ..................................................................................... – –
2.1.1.9 Altsparerentschädigung .......................................................................... – –
2.1.1.10 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) .............. 1 529 1 586
2.1.1.11 Aufgrund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsan-
sprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) .... – –
2.1.1.12 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der KoKo aus Anschlussge-
bieten ....................................................................................................... – –
2.1.1.13 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbes-
serung von Versicherungsleistungen ....................................................... – –
2.1.1.14 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen ....................... – –
2.1.1.15 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen .............. – –
2.1.1.16 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-
umstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 HG 1994) ... – –
2.1.1.17 Ausgleichsfonds Währungsumstellung ................................................... – –
2.1.1.18 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt ............................... – 61 355
2.1.1.19 Sonstige .................................................................................................. – 10
2.1.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .......... (60 580 071) (63 285 912)
2.1.2.1 Schatzanweisungen ................................................................................ 58 000 000 61 000 000
2.1.2.2 Unverzinsliche Schatzanweisungen ........................................................ – –
2.1.2.3 Finanzierungsschätze des Bundes .......................................................... 2 519 671 997 191
2.1.2.4 Schuldscheindarlehen ............................................................................. 60 400 47 200
2.1.2.5 Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) .................................... – 1 241 520
2.1.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ........... 72 764 153 72 280 825
2.1.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ..................................................... – –
2.2 Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) .............................................. 2 126 920 10 700 374
3364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Gesetz
zur Änderung des Transparenzrichtlinie-Gesetzes*)
Vom 21. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2141) werden die Wörter „hierfür staatliche Beihilfen in jedweder
Form (einschließlich Ausgleichszahlungen) erhalten,“ durch die Wörter „in Be-
zug auf diese Dienstleistungen staatliche Ausgleichsleistungen in jedweder
Form erhalten,“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/81/EG der Europäischen Kommission vom
28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen
Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finan-
zielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 312 S. 47).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3365
Erstes Gesetz
zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes*)
Vom 21. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. die
sen:
a) in ihrem redaktionellen Inhalt weit überwie-
gend Tabakerzeugnisse oder ihrer Verwendung
Artikel 1
dienende Produkte betrifft und
Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I b) nur für eine sich aus Buchstabe a ergebende
Öffentlichkeit bestimmt ist und an diese abge-
S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Geset-
geben wird.
zes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), wird wie folgt
geändert: (4) Absatz 3 gilt für die Werbung für Tabakerzeug-
1. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: nisse in Diensten der Informationsgesellschaft ent-
sprechend.
„§ 21a
(5) Es ist einem Unternehmen, dessen Haupttä-
Werbe- und Sponsoringverbote
tigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabak-
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/33/EG
erzeugnissen ist, verboten, ein Hörfunkprogramm zu
(1) Im Sinne dieser Vorschrift sind: sponsern.
1. Werbung: Werbung im Sinne des Artikels 2 Buch- (6) Es ist verboten, eine Veranstaltung oder Akti-
stabe b der Richtlinie 2003/33/EG des Europäi- vität,
schen Parlaments und des Rates vom 26. Mai
2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwal- 1. an der mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind,
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wer- 2. die in mehreren Mitgliedstaaten stattfindet, oder
bung und Sponsoring zugunsten von Tabaker-
zeugnissen (ABl. EU Nr. L 152 S. 16, 2004 Nr. 3. die eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung
L 67 S. 34), hat,
2. Sponsoring: Sponsoring im Sinne des Artikels 2 zu sponsern.
Buchstabe c der Richtlinie 2003/33/EG, (7) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse im Zusam-
3. Dienste der Informationsgesellschaft: Dienste der menhang mit einer Veranstaltung, deren Sponsoring
Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 nach Absatz 6 verboten ist, mit dem Ziel oder der
Buchstabe d der Richtlinie 2003/33/EG. direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von
(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse im Hör- Tabakerzeugnissen zu fördern, kostenlos zu vertei-
funk zu werben. len.“
(3) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse in der 2. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „im Hörfunk oder“
Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentli- gestrichen.
chung zu werben. Abweichend von Satz 1 darf für 3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
Tabakerzeugnisse in einer Veröffentlichung nach
Satz 1 geworben werden, „§ 22a
1. die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Per- Von bestimmten
sonen bestimmt ist, Werbeverboten nicht erfasste Bereiche
2. die in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Eu- Die Verbote des § 21a Abs. 2 und 3 Satz 1, auch
ropäischen Union ist, gedruckt und herausgege- in Verbindung mit Abs. 4, und des § 22 Abs. 1 erfas-
ben wird, sofern diese Veröffentlichung nicht sen nicht eine redaktionelle Berichterstattung über
hauptsächlich für den Markt in der Europäischen Tabakerzeugnisse. Das Verbot des § 21a Abs. 3
Union bestimmt ist, Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, erfasst darü-
ber hinaus nicht einen ab dem 29. Dezember 2006
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/33/EG des gefertigten Nachdruck einer dort genannten Veröf-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur An- fentlichung, die den Vorschriften dieses Gesetzes in
gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnis- der bis zum 29. Dezember 2006 geltenden Fassung
sen (ABl. EU Nr. L 152 S. 16, 2004 Nr. L 67 S. 34). entspricht.“
3366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
4. § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
„1. einer Vorschrift des § 21a Abs. 2, 3 Satz 1, auch diese Bußgeldvorschrift verweist,“.
in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 5, 6 oder 7 oder
des § 22 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder einer Rechts- Artikel 2
verordnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
bis f, i oder j oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3367
Gesetz
über die Durchsetzung der
Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen
Vom 21. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- keit durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1
tes das folgende Gesetz beschlossen: übertragen worden ist,
2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 1 in Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, soweit es sich
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Ver-
(VSchDG) stoßes
a) eines Unternehmens handelt, das eine Erlaubnis
Abschnitt 1 nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2 oder § 112 Abs. 2
Allgemeine Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes besitzt und
der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-
§1 leistungsaufsicht untersteht, oder
Anwendungsbereich b) eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Ver- handelt, das eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1
ordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parla- Satz 1 des Kreditwesengesetzes besitzt,
ments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Ver-
Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung stoßes sich auf eine Tätigkeit bezieht, die von der
der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Erlaubnis umfasst ist,
Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert durch Ar-
3. das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Verdachtes
tikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäi-
eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen den
schen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005
in der Nummer 15 des Anhanges der Verordnung
(ABl. EU Nr. L 149 S. 22).
(EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakt und die
(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschrif-
bleiben die Zuständigkeiten und Befugnisse nach ten,
1. den Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder 4. die nach Landesrecht zuständige Behörde in Fällen
Durchführung der im Anhang der Verordnung (EG) der Nummer 1 Buchstabe a, soweit es sich um den
Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte der Europäi- Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes
schen Gemeinschaft erlassen sind, oder eines Unternehmens handelt, das eine Erlaubnis
2. dem in Nummer 15 des Anhanges der Verordnung nach § 5 Abs. 1 oder § 112 Abs. 2 des Versiche-
(EG) Nr. 2006/2004 genannten unmittelbar geltenden rungsaufsichtsgesetzes besitzt und der Aufsicht
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft und den einer zuständigen Landesbehörde untersteht, und
zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschrif- der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes
ten. sich auf eine Tätigkeit bezieht, die von der Erlaubnis
(3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz gelten nicht, umfasst ist,
soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende 5. vorbehaltlich der Nummer 1 Buchstabe b die nach
oder weitergehende Regelungen vorgesehen sind. Landesrecht zuständige Behörde in den übrigen Fäl-
len.
§2
Zuständige Behörde §3
Für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/ Zentrale Verbindungsstelle
2004 sind zuständig
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- bensmittelsicherheit ist – auch in Fällen des § 2 Nr. 2
mittelsicherheit im Falle eines Verdachtes eines in- bis 5 – Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Arti-
nergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Um- kels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.
setzung oder Durchführung
(2) Die Zentrale Verbindungsstelle berichtet den für
a) der in den Nummern 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12, 14 den Verbraucherschutz zuständigen obersten Landes-
und 16 des Anhanges der Verordnung (EG) behörden jährlich, erstmals zum 31. Dezember 2007,
Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen umfassend und in anonymisierter Form über die im Zu-
Rechtsvorschriften, sammenhang mit diesem Gesetz empfangenen und
b) sonstiger Rechtsakte der Europäischen Gemein- weitergeleiteten Ersuchen um Amtshilfe und Informati-
schaften erlassenen Rechtsvorschriften, soweit onsaustausch. Dazu gehören insbesondere Klagen und
die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Urteile, die im Zusammenhang mit einem Verdacht ei-
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen wor- nes innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen Gesetze
den sind und dem Bundesamt für Verbraucher- zum Schutz der Verbraucherinteressen erhoben worden
schutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständig- oder ergangen sind.
3368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Abschnitt 2 des Verkäufers oder Dienstleisters während der übli-
Durchsetzung chen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten.
der Gesetze zum Schutz (3) Der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zur Auskunft Ver-
d e r Ve r b r a u c h e r i n t e r e s s e n pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§4 § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Ver-
Aufgaben der zuständigen Behörden folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Die zuständige Behörde wird tätig Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein
1. auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines an- Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
deren Mitgliedstaates der Europäischen Union nach (4) Eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
Artikel 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, kann von der zuständigen Behörde innerhalb von drei
Monaten, nachdem diese bestandskräftig geworden
2. zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 9
ist, im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan-
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.
zeiger*) bekannt gemacht werden, soweit dies zur Ver-
meidung eines künftigen innergemeinschaftlichen Ver-
§5 stoßes erforderlich ist. Personenbezogene Daten dür-
Befugnisse der zuständigen Behörde fen nur bekannt gemacht werden, soweit das Informa-
(1) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen tionsinteresse der Öffentlichkeit das schutzwürdige In-
Maßnahmen, die zur Feststellung, Beseitigung oder teresse des Betroffenen am Ausschluss des Informa-
Verhütung künftiger innergemeinschaftlicher Verstöße tionszuganges überwiegt oder der Betroffene eingewil-
gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen ligt hat. Die zuständige Behörde hat von der Bekannt-
erforderlich sind. Sie kann machung abzusehen, soweit eine vergleichbare Veröf-
fentlichung durch den Verkäufer oder Dienstleister er-
1. den verantwortlichen Verkäufer oder Dienstleis- folgt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit
tungserbringer im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h sich der Verkäufer oder Dienstleister zur Vermeidung
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Verkäufer oder einer Entscheidung der Behörde nach Absatz 1 Satz 2
Dienstleister) verpflichten, einen festgestellten inner- Nr. 1 verpflichtet hat, den innergemeinschaftlichen Ver-
gemeinschaftlichen Verstoß zu beseitigen oder künf- stoß einzustellen.
tige Verstöße zu unterlassen,
(5) Stellen sich die von der zuständigen Behörde an
2. von dem Verkäufer oder Dienstleister alle erforderli- die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nach-
chen Auskünfte innerhalb einer zu bestimmenden hinein als falsch oder die zugrunde liegenden Um-
angemessenen Frist verlangen, stände als unrichtig wiedergegeben heraus, so hat die
3. Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten verlan- zuständige Behörde die Öffentlichkeit hierüber in der
gen, gleichen Art und Weise zu unterrichten, in der sie die
betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben
4. die zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 2 hat, soweit ein Betroffener hieran ein berechtigtes Inte-
erforderlichen Anordnungen treffen. resse hat und dies beantragt.
(2) Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 und dieses Gesetzes erforderlich ist, §6
sind die für die Feststellung eines innergemeinschaftli- Duldungs- und Mitwirkungspflichten
chen Verstoßes zuständigen Personen der zuständigen
Behörde befugt, Der Verkäufer oder Dienstleister, die nach Gesetz
oder Satzung zu deren Vertretung berufenen Personen
1. alle erforderlichen Schrift- und Datenträger des Ver- und die von ihnen bestellten Vertreter sowie die Eigen-
käufers oder Dienstleisters, insbesondere Aufzeich- tümer und sonstigen nutzungsberechtigten Personen
nungen, Vertrags- und Werbeunterlagen, einzusehen der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Grundstü-
sowie hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder cke, Betriebs- und Geschäftsräume sind verpflichtet,
Kopien, auch von Datenträgern, anzufertigen oder die Maßnahmen nach
zu verlangen,
1. § 5 Abs. 2 zu dulden und
2. Grundstücke und Betriebsräume sowie die dazuge-
2. die für die Feststellung eines innergemeinschaft-
hörigen Geschäftsräume des Verkäufers oder
lichen Verstoßes zuständigen Personen der zustän-
Dienstleisters während der üblichen Betriebs- oder
digen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
Geschäftszeit zu betreten, soweit es zur Wahrneh-
unterstützen.
mung der Befugnisse nach Nummer 1 erforderlich
ist. Insbesondere sind die in Satz 1 genannten Personen
verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EG) Räume zu öffnen.
Nr. 2006/2004 erforderlich ist, sind auch Personen
der für die Durchführung der Verordnung (EG)
§7
Nr. 2006/2004 zuständigen Behörden der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union berechtigt, in Begleitung Beauftragung Dritter
der nach diesem Gesetz für die Feststellung eines in- (1) Die nach § 2 Nr. 1 oder 2 zuständige Behörde
nergemeinschaftlichen Verstoßes zuständigen Perso- soll, bevor sie eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2
nen der zuständigen Behörde, Grundstücke und Be-
triebsräume sowie die dazugehörigen Geschäftsräume *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3369
Nr. 1 erlässt, eine in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Unterlassungsklagengesetzes oder in § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
bis 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
genannte Stelle (beauftragter Dritter) nach Maßgabe Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im
der Absätze 2 und 3 beauftragen, nach § 4a des Unter- Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die in § 2 Nr. 1, 2
lassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit § 8 oder 3 genannten Behörden, soweit das Gesetz durch
Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes gegen diese Behörden ausgeführt wird.
den unlauteren Wettbewerb, auf das Abstellen innerge-
meinschaftlicher Verstöße hinzuwirken. Der beauftragte
§ 10
Dritte handelt im eigenen Namen.
Vollstreckung
(2) Unbeschadet der Anforderungen des Artikels 8
Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ist Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen
eine Beauftragung nur zulässig, soweit der beauftragte nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaß-
Dritte nahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe
1. hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfül- des Zwangsgeldes für Entscheidungen nach § 5 Abs. 1
lung der Aufgabe bietet und Satz 2 Nr. 1 beträgt für jeden Einzelfall höchstens zwei-
hundertfünfzigtausend Euro.
2. in die Beauftragung einwilligt.
Kommt die zuständige Behörde zu der Überzeugung, § 11
dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht
Kosten
mehr gewährleistet ist, so ist die Beauftragung ohne
Entschädigung zu widerrufen. (1) Die zuständige Behörde erhebt für Amtshandlun-
gen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EG) Nr.
(3) Die nach § 2 Nr. 1 oder 2 zuständige Behörde
2006/2004 kostendeckende Gebühren und Auslagen.
kann Rahmenvereinbarungen über eine allgemeine Be-
auftragung nach Absatz 1 unter Beachtung des Absat- (2) Soweit die Kosten der nach § 2 Nr. 2 zuständigen
zes 2 abschließen und den danach beauftragten Dritten Behörde nicht durch Gebühren und Auslagen nach Ab-
nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) satz 1, gesonderte Erstattung nach Satz 2 oder sons-
Nr. 2006/2004 benennen. Eine Rahmenvereinbarung tige Einnahmen gedeckt werden, sind sie nach Maß-
bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten gabe des Absatzes 3 auf die Unternehmen und Kredit-
Bundesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die nach oder Finanzdienstleistungsinstitute, die von § 2 Nr. 2
§ 2 Nr. 1 oder 2 zuständige Behörde gehört. Die Rah- Buchstabe a und b erfasst sind, umzulegen. Die Kos-
menvereinbarung ist im Bundesanzeiger oder elektroni- ten, die der zuständigen Behörde durch eine auf Grund
schen Bundesanzeiger*) bekannt zu machen. des § 5 vorgenommene Besichtigung oder Prüfung ent-
stehen, sind von den Betroffenen der Behörde geson-
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für
dert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschießen.
ihre Behörden durch Rechtsverordnung den Absätzen 1
Zu den Kosten nach Satz 2 gehören auch die Kosten,
bis 3 entsprechende Regelungen zu erlassen. Die Lan-
mit denen die zuständige Behörde von der Deutschen
desregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach
Bundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen
Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise
solcher Maßnahmen für die zuständige Behörde tätig
auf andere Behörden des Landes zu übertragen.
werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz
eigener Mitarbeiter. Auf diese Kosten ist § 15 Abs. 2
§8
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entspre-
Außenverkehr chend anzuwenden.
Die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 umzulegenden Kosten
Europäischen Gemeinschaften und den mit der Durch- sind in die Umlage einzubeziehen, die nach § 16 des
führung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 befassten Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes in Verbindung
Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen mit der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Ver-
Union wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen. bindung mit Satz 4, des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhoben
Abschnitt 3 wird. Dabei sind Unternehmen nach § 2 Nr. 2 Buch-
Bußgeldvorschriften, stabe a dem Aufsichtsbereich des Versicherungswe-
Vo l l s t r e c k u n g , K o s t e n sens, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute nach
§ 2 Nr. 2 Buchstabe b dem Aufsichtsbereich des Kredit-
§9 und Finanzdienstleistungswesens zuzuordnen.
Bußgeldvorschriften (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr,
fahrlässig
Bau und Stadtentwicklung werden jeweils für ihren Ge-
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 schäftsbereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Nr. 2 oder 3 zuwiderhandelt oder ohne Zustimmung des Bundesrates die gebühren-
2. entgegen § 6 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Maßnahme pflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu be-
nicht duldet oder eine zuständige oder beauftragte stimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor-
Person nicht unterstützt. zusehen sowie Regelungen über Erhöhungen, Ermäßi-
gungen und Befreiungen für bestimmte Arten von
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de Amtshandlungen vorzusehen und den Zeitpunkt des
3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu be- ordnung beizufügen. § 58 der Verwaltungsgerichtsord-
stimmen, soweit dieses Gesetz durch die in § 2 Nr. 1, 2 nung gilt entsprechend.
oder 3 genannten Behörden ausgeführt wird.
(3) Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der An-
(5) Die nach Absatz 4 zuständigen Bundesministe- tragsteller geltend macht, durch die Entscheidung im
rien können jeweils die Ermächtigung zum Erlass der Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder deren Ablehnung
Rechtsverordnung nach Absatz 4 durch Rechtsverord- oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein;
nung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zu ih- sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel
rem Geschäftsbereich gehörende zuständige Behörde gestützt werden.
nach § 2 Nr. 1, 2 oder 3 übertragen.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich
(6) Für die Amtshandlungen der nach Landesrecht das für den Sitz der zuständigen Behörde zuständige
zuständigen Behörden werden die Bestimmungen nach Landgericht. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
Absatz 4 durch Landesrecht getroffen. chend.
Abschnitt 4
§ 14
Anpassung an
geändertes Gemeinschaftsrecht Aufschiebende Wirkung,
Anordnung der sofortigen Vollziehung
§ 12 (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Ermächtigung zur Anpassung
(2) Die zuständige Behörde kann die sofortige Voll-
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- ziehung der Entscheidung anordnen, soweit dies im öf-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch fentlichen Interesse geboten ist.
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- (3) Die Anordnung nach Absatz 2 kann bereits vor
mittelsicherheit die Zuständigkeit für die Durchführung der Einreichung der Beschwerde getroffen werden. Die
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zu übertragen, so- Anordnung ist zu begründen.
weit weitere Rechtsakte der Europäischen Gemein- (4) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf-
schaft in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) schiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstel-
Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind. len, soweit
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Ab-
schaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt,
satz 2 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vor-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
liegen,
desrates
1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) 2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange-
Nr. 2006/2004 in diesem Gesetz zu ändern, soweit fochtenen Entscheidung bestehen oder
es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif- 3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,
ten erforderlich ist, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen ge-
2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in botene Härte zur Folge hätte.
ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs-
(5) Der Antrag nach Absatz 4 ist schon vor Einrei-
bereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
chung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf
entsprechender Vorschriften in Verordnungen der
die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller
Europäischen Gemeinschaft unanwendbar gewor-
glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der zustän-
den sind.
digen Behörde schon vollzogen, kann das Beschwer-
degericht auch die Aufhebung der Vollziehung anord-
Abschnitt 5
nen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der auf-
Rechtsbehelfe schiebenden Wirkung können von der Leistung einer
b e i Ve r w a l t u n g s m a ß n a h m e n Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig ge-
macht werden. Sie können auch befristet werden.
§ 13
(6) Entscheidungen nach Absatz 4 können jederzeit
Zulässigkeit, Zuständigkeit geändert oder aufgehoben werden. Jeder Beteiligte
(1) Gegen eine Entscheidung nach kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter
oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden
1. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 oder nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
2. § 10 oder § 11, soweit eine Entscheidung nach die-
sen Vorschriften in einem sachlichen Zusammen- (7) Das Beschwerdegericht entscheidet über einen
hang mit einer Entscheidung nach Nummer 1 steht, Antrag nach Absatz 4 oder 6 durch Beschluss. Der Be-
schluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
der zuständigen Behörde ist die Beschwerde zulässig.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rechtsbehelfe (8) Für das Ende der aufschiebenden Wirkung der
bei Verwaltungsmaßnahmen unberührt. Beschwerde gilt § 80b Abs. 1 der Verwaltungsgerichts-
ordnung entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde hat einer Entscheidung
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Rechtsbehelfsbe- (9) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende ent-
lehrung entsprechend § 59 der Verwaltungsgerichts- scheiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3371
§ 15 § 18
Frist und Form Mündliche Verhandlung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Be-
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem
schwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Ein-
Monat bei der zuständigen Behörde schriftlich einzurei-
verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Ver-
chen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entschei-
handlung entschieden werden.
dung der Behörde. Es genügt, wenn die Beschwerde
innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin
trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen
(2) Die Beschwerde muss den Antragsteller, den An- oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache
tragsgegner und den Gegenstand des Beschwerdebe- verhandelt und entschieden werden.
gehrens bezeichnen. Die angefochtene Entscheidung
soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. § 19
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für Untersuchungsgrundsatz
die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachver-
beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann halt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heran-
auf Antrag von dem Vorsitzenden des Beschwerdege- zuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweis-
richts verlängert werden. anträge der Beteiligten nicht gebunden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten (2) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder
Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefoch- und zu Auskünften verpflichtet.
ten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt
wird, (3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass
Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sach-
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die dienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche
sich die Beschwerde stützt. Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und
Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebe-
abgegeben werden.
gründung müssen durch einen bei einem deutschen
Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer (4) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten auf-
an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hoch- geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über
schulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel
unterzeichnet sein. zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkun-
den sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäu-
mung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Be-
§ 16
rücksichtigung der nicht beigebrachten Unterlagen ent-
Beteiligte am Beschwerdeverfahren schieden werden.
An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind § 20
beteiligt
Beschwerdeentscheidung
1. der Beschwerdeführer, (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-
2. die zuständige Behörde, schluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Be-
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Inte- schluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel ge-
ressen durch die Entscheidung erheblich berührt stützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern
werden und die das Beschwerdegericht auf ihren konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abwei-
Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen chen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, ins-
der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucher- besondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäfts-
verbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wer- geheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Ak-
den, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich teninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen
die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die
auswirkt und dadurch die Interessen der Verbrau- an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind,
cher insgesamt erheblich berührt werden. dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur ein-
heitlich ergehen kann.
§ 17 (2) Für die Beschwerdeentscheidung gelten § 113
Anwaltszwang Abs. 1, 3 bis 5 und § 114 der Verwaltungsgerichtsord-
nung entsprechend.
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten (3) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer
sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelas- Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.
senen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deut-
schen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmenge- § 21
setzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmäch-
tigten vertreten lassen. Die zuständige Behörde kann Akteneinsicht
sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähi- (1) Die in § 16 Nr. 1 und 2 bezeichneten Beteiligten
gung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren können die Akten des Beschwerdegerichts einsehen
Dienst vertreten lassen. und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Aus-
3372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
fertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. schwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind
§ 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entspre- auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug
chend. auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnis-
Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zuläs- sen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder dro-
sig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung hende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen
eingeholt haben. Die zuständige Behörde hat die Zu- nötig erscheint.
stimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, (2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das
soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Beschwerdegericht zuständig. § 14 Abs. 6, 7 und 9 gilt
Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, entsprechend.
geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie un- (3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten
zulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941
insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorge- und 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.
tragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Of-
fenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des
Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere § 14.
zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
sen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offen- § 24
legung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit Rechtsbeschwerde
es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Be- (1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Be-
weismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sach- schlüsse der Landgerichte findet die Rechtsbe-
aufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller schwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das
Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung
überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Ver- (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
fahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht an- 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
waltlich vertreten lassen. entscheiden ist oder
(3) Den in § 16 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten soll 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfü- einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
gungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang des Bundesgerichtshofs erfordert.
gewähren. (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Land-
§ 22 gerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begrün-
Geltung von den.
Vorschriften des Gerichts- (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-
verfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung schwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdege-
Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten er- richts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel
gänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist, des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsver- 1. das beschließende Gericht war nicht vorschrifts-
fassungsgesetzes über Öffentlichkeit und Sitzungs- mäßig besetzt,
polizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstim- 2. bei der Entscheidung hat ein Richter mitgewirkt, der
mung; von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbeson- ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan-
dere über Ausschließung und Ablehnung eines Rich- genheit mit Erfolg abgelehnt war,
ters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, 3. einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt,
über die Zustellung von Amts wegen, über Ladun-
4. ein Beteiligter im Verfahren war nicht nach Vorschrift
gen, Termine und Fristen, über die Anordnung des
des Gesetzes vertreten, soweit er nicht der Führung
persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Ver-
des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
bindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des
zugestimmt hat,
Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über
die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die 5. die Entscheidung ist auf Grund einer mündlichen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über
Versäumung einer Frist, entsprechend. die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. die Entscheidung ist nicht mit Gründen versehen.
§ 23
§ 25
Einstweilige Anordnung
Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht, auch
schon vor Beschwerdeerhebung, eine einstweilige An- (1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann
ordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange-
wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung fochten werden.
des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entschei-
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich er- det der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3373
gründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Ver- 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
handlung ergehen. rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Weise verletzt hat.
Frist von einem Monat schriftlich bei dem Landgericht Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der an- scheidung findet die Rüge nicht statt.
zufechtenden Entscheidung.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 14
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
Abs. 1, § 15 Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, die §§ 16, 17,
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
21 und 22 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Be-
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
ratung und Abstimmung entsprechend.
die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach
wird die Entscheidung des Landgerichts mit der Zustel- Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist
lung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, des-
so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des sen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die
Bundesgerichtshofes der Lauf der Beschwerdefrist. angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vor-
liegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraus-
§ 26 setzungen darlegen.
Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwer- Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
deverfahren Beteiligten zu.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der ge-
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
setzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzu-
werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung lässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist
des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilpro- das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch
zessordnung gelten entsprechend.
unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz be-
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von gründet werden.
einem Monat schriftlich bei dem Landgericht einzule-
gen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefoch- (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,
tenen Entscheidung. indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund
der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der ange- zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der
fochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen Ver-
Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf fahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen
diese Feststellungen zulässige und begründete Rechts- Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze ein-
beschwerdegründe vorgebracht sind. gereicht werden können. Für den Ausspruch des Ge-
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen richts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, die §§ 16
bis 18 sowie die §§ 20 bis 22 entsprechend. (6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsord-
nung ist entsprechend anzuwenden.
§ 27
Kostentragung und -festsetzung Artikel 2
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwer- Änderung des Arzneimittelgesetzes
deverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kos-
ten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der An- Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
gelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezem-
Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ber 2006 (BGBl. I S. 3294), wird wie folgt geändert:
ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Ver- 1. § 64 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
schulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerle-
gen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilpro- a) In Nummer 2 werden die Wörter „und, soweit es
zessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren sich nicht um personenbezogene Daten von Pa-
und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungs- tienten handelt, hieraus Abschriften oder Ablich-
beschlüssen entsprechend. tungen anzufertigen“ gestrichen.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
§ 28 fügt:
Abhilfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör „2a. Abschriften oder Ablichtungen von Unterla-
gen nach Nummer 2 oder Ausdrucke oder
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent- Kopien von Datenträgern, auf denen Unter-
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren lagen nach Nummer 2 gespeichert sind, an-
fortzuführen, wenn zufertigen oder zu verlangen, soweit es sich
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ge- nicht um personenbezogene Daten von Pa-
gen die Entscheidung nicht gegeben ist und tienten handelt,“.
3374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
2. § 68 wird wie folgt geändert: „§ 4a
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Arzneimittel- Unterlassungsanspruch
rechts“ durch die Wörter „Arzneimittelrechts oder bei innergemeinschaftlichen Verstößen
Heilmittelwerberechts“ ersetzt. (1) Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum
b) In Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3
Satz 1 wird jeweils das Wort „arzneimittelrechtli- Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des
chen“ durch die Wörter „arzneimittelrechtlichen Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Ok-
und heilmittelwerberechtlichen“ ersetzt. tober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zu-
fügt: ständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364
S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie
„(5a) Im Fall der Überwachung der Werbung 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Men- tes vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22), ver-
schen bestimmt sind, obliegt dem Bundesamt stößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit werden.
der Verkehr mit den zuständigen Behörden ande-
rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und (2) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 gelten entsprechend.“
der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten zur Durchführung der Verordnung (EG) Artikel 5
Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments Änderung des Gesetzes
und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die gegen den unlauteren Wettbewerb
Zusammenarbeit zwischen den für die Durchset-
zung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen In § 8 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlau-
nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), teren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414),
geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom
2005/29/EG des Europäischen Parlaments und 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden
des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 ist, werden nach dem Wort „Anwendung“ die Wörter
S. 22).“ „ , es sei denn, es liegt ein Fall des § 4a des Unterlas-
sungsklagengesetzes vor“ angefügt.
Artikel 3
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
Änderung des
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 In § 95 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
(BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 132 der Ver- der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: zes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) geändert
worden ist, werden die Wörter „und § 2 des Spruchver-
1. § 50c Abs. 1 wird wie folgt gefasst: fahrensgesetzes“ durch die Wörter „ , § 2 des Spruch-
„(1) Die Kartellbehörden, Regulierungsbehörden verfahrensgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbe-
sowie die zuständigen Behörden im Sinne des § 2 werbsbeschränkungen und § 13 Abs. 4 des EG-Ver-
des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes braucherschutzdurchsetzungsgesetzes“ ersetzt.
können unabhängig von der jeweils gewählten Ver-
fahrensart untereinander Informationen einschließ- Artikel 7
lich personenbezogener Daten und Betriebs- und
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies
zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Be- S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
weisverwertungsverbote bleiben unberührt.“ vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), wird wie folgt geän-
dert:
2. In § 87 werden
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie
a) in Absatz 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-
folgt gefasst:
chen und
„§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren“.
b) Absatz 2 aufgehoben.
2. Dem § 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe r angefügt:
Artikel 4 „r) nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-
gesetz;“.
Änderung des
Unterlassungsklagengesetzes 3. § 50 wird wie folgt geändert:
Nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes in der a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 „§ 50
(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 Bestimmte Beschwerdeverfahren“.
Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3171) geändert worden ist, wird folgender § 4a ein- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gefügt: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3375
aaa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am b) In der Vorbemerkung 1.2.2 wird der Punkt durch
Ende durch ein Komma ersetzt. ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6
bbb) In Nummer 3 wird der abschließende angefügt:
Punkt durch das Wort „und“ ersetzt. „6. Beschwerden nach § 13 VSchDG.“
ccc) Nach Nummer 3 wird folgende Num- c) Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-
mer 4 angefügt: schnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„4. über Beschwerden gegen Entschei- „Abschnitt 3
dungen der zuständigen Behörde
Revision, Rechtsbeschwerden nach
und über Rechtsbeschwerden (§§ 13
§ 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG“.
und 24 des EG-Verbraucherschutz-
durchsetzungsgesetzes).“ d) Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 54 Abs. 2 Nr. 3 schnitt 4 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- „Abschnitt 4
kungen und § 79 Abs. 1 Nr. 3 des Energiewirt- Zulassung der Sprungrevision,
schaftsgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 54 Beschwerde gegen die Nichtzulassung
Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbe- der Revision sowie der Rechtsbeschwerden
werbsbeschränkungen, § 79 Abs. 1 Nr. 3 nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG“.
des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nr. 3
des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsge-
Artikel 8
setzes)“ ersetzt.
4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge- Änderung des
ändert: Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert: In der Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 der Anlage 1 (Ver-
gütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsge-
aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-
setz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt
schnitt 3 wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I
„Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden S. 1426) geändert worden ist, wird der abschließende
nach § 74 GWB, § 86 EnWG Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
und § 24 VSchDG“. mer 10 angefügt:
bb) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab- „10. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren
schnitt 4 wird wie folgt gefasst: nach dem VSchDG.“
„Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision,
Beschwerde gegen die Nicht- Artikel 9
zulassung der Revision sowie
der Rechtsbeschwerden nach Inkrafttreten
§ 74 GWB, § 86 EnWG und Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
§ 24 VSchDG“. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
3376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
und des Finanzausgleichsgesetzes
Vom 22. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Die jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: meinschaften wird auf Grundlage der nach § 53 er-
stellten Statistik ermittelt.
Artikel 1
(8) Die sich jeweils nach Absatz 7 ergebende
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- Höhe der Beteiligung des Bundes wird jährlich, letzt-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom malig für das Jahr 2010, durch Bundesgesetz fest-
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge- gelegt. Einer Neufestlegung der Beteiligung des
ändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. De- Bundes bedarf es nicht, wenn die maßgebliche Ver-
zember 2006 (BGBI. I S. 2748), wird wie folgt geändert: änderung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften nicht
1. In § 6b Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 46 Abs. 5 mehr als 0,5 vom Hundert beträgt; in diesem Fall gilt
bis 7“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 5 bis 8“ ersetzt. die zuletzt festgelegte Höhe der Beteiligung des
2. In § 46 werden die Absätze 6 bis 8 durch folgende Bundes weiter fort. Sofern nach Maßgabe der Ent-
Absätze 6 bis 10 ersetzt: wicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften ein
negativer Beteiligungssatz festgelegt werden müss-
„(6) Der Bund trägt in den Jahren 2005 und 2006 te, ist die Beteiligung auf 0 vom Hundert festzule-
jeweils 29,1 vom Hundert. Im Jahr 2007 trägt der gen. Die Höhe der Beteiligung des Bundes an den
Bund von den in Absatz 5 genannten Leistungen in Absatz 5 genannten Leistungen beträgt höchs-
im Land Baden-Württemberg 35,2 vom Hundert, im tens 49 vom Hundert.
Land Rheinland-Pfalz 41,2 vom Hundert und in den
übrigen Ländern 31,2 vom Hundert. (9) Die Angemessenheit der Beteiligung des Bun-
(7) Ab 2008 ergibt sich die in den Ländern jeweils des an den in Absatz 5 genannten Leistungen wird
geltende Höhe der Beteiligung des Bundes an den in im Jahr 2010 überprüft. Eine Neuregelung für die
Absatz 5 genannten Leistungen nach Maßgabe der Jahre ab 2011 erfolgt durch Bundesgesetz.
Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften. Sie be-
stimmt sich nach der Formel (10) Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5
genannten Leistungen wird den Ländern erstattet.
BBt+1 = ∆ BGt,t-1 * 0,7 + BBt Der Abruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte und
Dabei sind: zum Monatsende zulässig. Bei der Erstattung der
∆ BGt,t-1 = (JD BGt / JD BGt-1 – 1) * 100 Bundesbeteiligung ist der Zeitraum maßgeblich, für
den die in Absatz 5 genannten Leistungen erbracht
BBt+1 = Beteiligung des Bundes an den in Ab-
wurden.“
satz 5 genannten Leistungen im Folge-
jahr in Prozent
BBt = Beteiligung des Bundes an den in Ab- Artikel 2
satz 5 genannten Leistungen im Jahr
der Feststellung in Prozent Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
JD BGt = jahresdurchschnittliche Anzahl der Be- 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch
darfsgemeinschaften von der Jahres- Artikel 17 des Gesetzes vom 5. September 2006
mitte des Vorjahres bis zur Jahresmitte (BGBl. I S. 2098), wird wie folgt geändert:
des Jahres der Feststellung
1. In § 1 Satz 4 werden jeweils die Angaben „2009“
JD BGt-1 = jahresdurchschnittliche Anzahl der Be-
durch die Angaben „2010“ und die Angaben „2010“
darfsgemeinschaften von der Jahres-
mitte des Vorvorjahres bis zur Jahres- durch die Angaben „2011“ ersetzt.
mitte des Vorjahres
2. § 11 Abs. 3a wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3377
a) In Satz 2 wird die Angabe „2009“ durch die An- c) In Satz 4 wird die Angabe „2008“ durch die An-
gabe „2010“ ersetzt. gabe „2010“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Angabe „2008“ durch die Artikel 3
Angabe „2010“ und die Angabe „2010“ durch Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007
die Angabe „2011“ ersetzt. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
3378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Zweite Verordnung
zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
Vom 19. Dezember 2006
Auf Grund des § 142 Abs. 2 Satz 1, 3, 4, 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1190) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
und mit § 1 der TKG-Übertragungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899), der durch Artikel 3
Abs. 51 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, jeweils auch in Verbindung mit
§ 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
munikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der
Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
Die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 7. Mai 2004 (BGBl. I S. 868), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 43 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „nach dem
Telekommunikationsgesetz“ ersetzt.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Anwendungsbestimmung
Gebühren nach den Nummern B.1.1 und B.1.2 des Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Zweiten
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 19. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3378) werden für Zuteilungen von Blöcken mit 1 000 zehnstelligen Rufnummern im Ortsnetzbereich
auch erhoben, soweit ein nach dem 1. Januar 2002 bekannt gegebener Gebührenbescheid bis zum 29. Dezem-
ber 2006 noch nicht unanfechtbar geworden ist.“
3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Nummer B.1 wird wie folgt gefasst:
Gebührenpflichtiger Tatbestand
Höhe der Gebühr
Nr. Nummern-
Amtshandlung in Euro
bereich
„B.1.1 Bearbeitung eines Antrags auf Zuteilung eines oder (Ortsnetz- 152
mehrerer Blöcke von 1 000 zehnstelligen Rufnummern kennzahl)
in den Ortsnetzbereichen
B.1.2 Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Ruf- (Ortsnetz- Für Anträge, die eingehen
nummern in den Ortsnetzbereichen kennzahl) a) ab 1. Januar 2002: 109
b) ab 1. Januar 2003: 108
c) ab 1. Januar 2004: 85
d) ab 1. Januar 2005: 69
e) ab 1. Januar 2006: 97“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3379
b) Nummer B.2 wird wie folgt gefasst:
Gebührenpflichtiger Tatbestand
Höhe der Gebühr
Nr. Nummern-
Amtshandlung in Euro
bereich
„B.2.1 Bearbeitung eines Antrags auf Zuteilung eines oder (Ortsnetz- 152
mehrerer Blöcke von 1 000 elfstelligen Rufnummern kennzahl)
in den Ortsnetzbereichen
B.2.2 Zuteilung eines Blocks von 1 000 elfstelligen Rufnum- (Ortsnetz- 69“.
mern in den Ortsnetzbereichen kennzahl)
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 2006
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n
Kurth
3380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Verordnung
zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung*)
Vom 20. Dezember 2006
Auf Grund b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
– des § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung, der „(2) Das Bundesministerium der Finanzen be-
durch Artikel 10 Nr. 8 des Gesetzes vom 13. Dezem- stimmt in Abstimmung mit den obersten Finanz-
ber 2006 (BGBl. I S. 2878) neu gefasst worden ist, behörden der Länder Art und Einschränkungen
– des § 150 Abs. 6 Satz 1 und 3 Nr. 2, 3, 5 und 6 der der elektronischen Übermittlung von Daten nach
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntma- Absatz 1 Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt
chung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I zu veröffentlichendes Schreiben. In diesem Rah-
S. 61) in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes vom men bestimmte Anforderungen an die Sicherheit
22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), der elektronischen Übermittlung sind im Beneh-
– des § 22a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 des Ein- men mit dem Bundesamt für Sicherheit in der In-
kommensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt- formationstechnik festzulegen. Einer Abstimmung
machung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, mit den obersten Finanzbehörden der Länder be-
2003 I S. 179), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 15 des darf es nicht, soweit ausschließlich die Übermitt-
Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 lung von Daten an Bundesfinanzbehörden betrof-
(BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, in Verbindung fen ist.
mit § 150 Abs. 6 Satz 1 und 3 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 der
(3) Bei der elektronischen Übermittlung sind
Abgabenordnung,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
– des § 45d Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuerge- Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Ver-
setzes in Verbindung mit § 150 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 traulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-
der Abgabenordnung sowie ten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher
– des § 18a Abs. 9 Satz 2 Nr. 2 des Umsatzsteuerge- Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom den.“
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386)
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
„(1) Programme, die für die Verarbeitung von für
Artikel 1 das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten be-
Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom stimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro-
28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert durch Arti- grammbeschreibung angegebenen Programmum-
kel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 22. September 2005 fangs die richtige und vollständige Verarbeitung der
(BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
gewährleisten.“
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung 4. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
über die elektronische Übermittlung von „Programme, die für die Verarbeitung von für das
für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten be-
(Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV)“. stimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nut-
2. § 1 wird wie folgt geändert: zung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ob sie die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 erfüllen.“
„Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Da- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
ten mit Ausnahme solcher Daten, die für die Fest-
setzung von Verbrauchsteuern bestimmt sind, a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
können durch Datenfernübertragung übermittelt
„Der Hersteller von Programmen, die für die Ver-
werden (elektronische Übermittlung).“
arbeitung von für das Besteuerungsverfahren er-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
forderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- die Daten infolge einer Verletzung einer Pflicht
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach dieser Verordnung unrichtig oder unvoll-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt wer-
EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. den.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3381
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: in § 1 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Anforderungen an
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zu- die Gewährleistung der Authentizität und Integrität
sammenfassende Meldungen im Sinne von § 18a der Daten erfüllt.
Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes.“ (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 1
6. § 6 wird wie folgt gefasst: Abs. 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftrag-
„§ 6 geber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur
Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftrag-
Authentifizierung,
geber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.“
Datenübermittlung im Auftrag
(1) Abweichend von § 87a Abs. 3 Satz 2 der Ab- 7. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.
gabenordnung ist bei der elektronischen Übermitt-
lung keine qualifizierte elektronische Signatur erfor- Artikel 2
derlich, wenn ein anderes Verfahren eingesetzt wird,
welches den Datenübermittler authentifiziert und die Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Dezember 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Vom 20. Dezember 2006
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und des § 35 Satz 1 Nr. 1, jeweils in
Verbindung mit § 70 Abs. 5, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
In § 16 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die
zuletzt durch die Verordnung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2730) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „dem 19. November 2006“ durch die Angabe
„dem 7. Dezember 2006“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Dezember 2006 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
3382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Vierte Verordnung
zur Änderung der Tabakverordnung*)
Vom 20. Dezember 2006
Auf Grund des § 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Vorläufigen Tabak-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
S. 2296), § 20 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom
13. April 2006 (BGBl. I S. 855), verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I
S. 2831), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 22. Februar 2006
(BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2006“
durch die Angabe „31. Dezember 2009“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-
ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),
geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli
1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3383
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Vom 20. Dezember 2006
Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 73a Satz 1 und 2 2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die
Nr. 1 und 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Wörter „in dem Insekten der Gattung Culicoida (Vek-
Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Ver- tor) zuletzt aufgetreten sind“ durch die Wörter „in
bindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, dem der Vektor zuletzt aufgetreten ist“ ersetzt.
§ 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 26 und 27 Abs. 1 und 3
3. Nach § 5 werden folgende Vorschriften eingefügt:
und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in
Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in „§ 6
Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Untersuchungen im 20- und 150-km-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 Gebiet sowie in angrenzenden Regionen
(BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: (1) Die zuständige Behörde legt in dem in der An-
lage bezeichneten Gebiet sowie in dem daran an-
Artikel 1 grenzenden Gebiet in einer Tiefe von 50 Kilometern
geographische Einheiten von jeweils 2 000 Quadrat-
Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung
kilometern fest und bestimmt gleichmäßig über die
der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz
Einheit verteilt bis zum 28. Februar 2007 jeweils
AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung
150 Rinder, die zuvor serologisch mit negativem Er-
vom 24. November 2006 (eBAnz AT60 2006 V1), wird
gebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden
wie folgt geändert:
sind. Wird bei einem Rind im Rahmen der Untersu-
1. § 1 wird wie folgt geändert: chungen nach Satz 1 Blauzungenkrankheit festge-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. stellt, hat die zuständige Behörde dieses Rind zu-
sätzlich virologisch auf Blauzungenkrankheit zu un-
b) Im neuen Absatz 1 wird Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d tersuchen.
Doppelbuchstabe cc wie folgt gefasst:
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur
„cc) die Tiere in der Zeit, in der Insekten der Gat-
wirksamen Durchführung erforderlich ist, anstelle ei-
tung Culicoida (Vektor) auftreten, sieben
ner geographischen Einheit nach Absatz 1 Satz 1
Tage vor der Beförderung mit einem Repel-
auch ein Gebiet insbesondere unter Berücksichti-
lent behandelt worden sind,“.
gung vorhandener Verwaltungsgrenzen festlegen.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(3) Die zuständige Behörde hat die nach Absatz 1
„(2) Ferner kann die zuständige Behörde ab- Satz 1 bestimmten Rinder im Zeitraum März 2007
weichend von Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit bis Oktober 2007 monatlich serologisch auf Blau-
Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b, c oder d in der Zeit, in zungenkrankheit zu untersuchen oder untersuchen
der ein Auftreten des Vektors nicht zu erwarten zu lassen. Wird bei einem Rind im Rahmen der Un-
ist, das Verbringen empfänglicher Tiere genehmi- tersuchungen nach Satz 1 Blauzungenkrankheit
gen festgestellt, hat die zuständige Behörde dieses Rind
1. in einen Betrieb, der in dem in der Anlage be- zusätzlich virologisch auf Blauzungenkrankheit zu
zeichneten Gebiet gelegen ist, soweit die Tiere untersuchen.
a) in einen von der zuständigen Behörde be- (4) Wird bei einem Rind im Rahmen der Untersu-
zeichneten Betrieb verbracht werden und chung nach Absatz 3 Satz 1 Blauzungenkrankheit
sichergestellt ist, dass die Tiere aus diesem festgestellt oder wird ein nach Absatz 1 Satz 1 be-
Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung stimmtes Rind aus einer geographischen Einheit
verbracht werden, oder einem Gebiet nach Absatz 2 verbracht, be-
b) die Tiere frühestens acht Tage vor dem Ver- stimmt die zuständige Behörde ein anderes Rind,
bringen serologisch mit negativem Ergebnis das zuvor mit negativem Ergebnis auf Blauzungen-
auf Blauzungenkrankheit untersucht wor- krankheit untersucht worden ist. Satz 1 gilt entspre-
den sind oder chend, soweit ein nach Absatz 1 Satz 1 bestimmtes
Rind geschlachtet oder auf andere Weise getötet
c) die Tiere nach dem Zeitpunkt geboren wor- worden ist oder verendet ist. Für die nach Satz 1
den sind, in dem der Vektor zuletzt aufge- oder 2 bestimmten Rinder gilt Absatz 3 entspre-
treten ist, chend.
2. zu diagnostischen Zwecken. (5) Die zuständige Behörde kann zum Zwecke der
§ 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 und des Absat-
Blauzungenkrankheit findet insoweit keine An- zes 4 Satz 1 die Durchführung serologischer Unter-
wendung.“ suchungen anordnen.
3384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
(6) Die zuständige Behörde kann Untersuchun- 2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftre-
gen nach Absatz 1 auch auf andere für die Blauzun- ten kranker oder verendeter empfänglicher Wild-
genkrankheit empfängliche Tiere ausdehnen, soweit tiere unter Angabe des Fundortes mitzuteilen.
es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erfor-
derlich ist. §9
§7 Ausnahmen
Untersuchungen Die zuständige oberste Landesbehörde kann die
außerhalb des § 6-Gebietes Anzahl der Untersuchungen nach den §§ 6 bis 8 er-
Die zuständige Behörde legt in dem nicht nach höhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung
§ 6 Abs. 1 oder 2 erfassten Gebiet geographische absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungen-
Einheiten von jeweils 2 000 Quadratkilometern fest krankheit erforderlich ist oder Belange des Schutzes
und bestimmt gleichmäßig über die Einheiten verteilt vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen.“
bis Oktober 2007 jeweils 300 Rinder, die einmalig 4. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die neuen §§ 10
serologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersu- und 11.
chen sind. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 und 6 gilt
entsprechend. 5. Im neuen § 10 wird die Angabe „§ 1 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
§8 6. Der neue § 11 wird wie folgt geändert:
Wildtieruntersuchung
a) In Absatz 1 werden
(1) Die zuständige Behörde führt zur Erkennung
der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildtie- aa) die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und
ren in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet Unter- bb) Satz 2 aufgehoben.
suchungen durch, um mit einer Wahrscheinlichkeit
von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate b) Absatz 2 wird aufgehoben.
(Prävalenzschwelle) von 0,5 vom Hundert befallene 7. Der Bezugshinweis der Anlage wird wie folgt ge-
Tiere zu erkennen. fasst:
(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben
„(zu den §§ 1 bis 6)“.
1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Unter-
Artikel 2
suchung auf Blauzungenkrankheit zu entnehmen
und der von der zuständigen Behörde bestimm- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3385
Verordnung
zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
Vom 21. Dezember 2006
Es verordnen Artikel 1
die Bundesregierung auf Grund Verordnung
über die sozialversicherungsrechtliche
– des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz- Beurteilung von Zuwendungen
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi- des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV)
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466) und
– des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47 §1
Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungs- Dem sozialversicherungspflichtigen
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 41
Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und § 51 (1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b des Geset-
1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschlä-
zes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert
ge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zu-
worden sind,
sätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden,
soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein-
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge,
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden,
auf Grund
mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt,
– des § 13 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 2. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig ge-
Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, zahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Bu-
2955), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a ches Sozialgesetzbuch sind,
und b des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1706) geändert worden ist, und 3. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteu-
ergesetzes,
das Bundesministerium des Innern auf Grund 4. Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Ein-
kommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen
– des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes
oder Gehältern gewährt werden, soweit Satz 3
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. De-
nichts Abweichendes bestimmt,
zember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 15 Abs. 1
des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 5. Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgeset-
(BGBl. I S. 1418): zes,
3386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
6. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des gesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem
Mutterschutzgesetzes, Wert für
7. in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber 1. Frühstück von 45 Euro,
insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversi- 2. Mittagessen von 80 Euro und
cherungsbeitrags,
3. Abendessen von 80 Euro.
8. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld
und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen (2) Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten,
mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unter- sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber
schiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung ge-
dem Ist-Entgelt nach § 179 des Dritten Buches So- stellt wird, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzen-
zialgesetzbuch nicht übersteigen, den Werte je Familienangehörigen,
9. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pen- 1. der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100 Pro-
sionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 zent,
Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 2. der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr voll-
im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Pro- endet hat, um 80 Prozent,
zent der Beitragsbemessungsgrenze in der allge-
meinen Rentenversicherung, 3. der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr voll-
endet hat, um 40 Prozent und
10. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unter-
4. der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um
stützungskasse an einen Pensionsfonds zur Über-
30 Prozent.
nahme bestehender Versorgungsverpflichtungen
oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensi- Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des
onsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Ein- Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungs-
kommensteuergesetzes steuerfrei sind, zeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegat-
ten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Er-
11. steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Be-
höhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder
schäftigten zugunsten von durch Naturkatastro-
beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.
phen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt
einschließlich Wertguthaben, (3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung ge-
stellten Unterkunft wird auf monatlich 198 Euro fest-
12. Sanierungsgelder der Arbeitgeber zur Deckung ei-
gesetzt. Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermin-
nes finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen,
dert sich
für die Satz 3 gilt.
1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt
Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Einnahmen, Beiträge
des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer
und Zuwendungen sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzu-
Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
rechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit ei-
nem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohn- 2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebens-
steuer nicht nach den Vorschriften des § 39b, § 39c jahres und Auszubildende um 15 Prozent und
oder § 39d des Einkommensteuergesetzes erhebt. Die 3. bei der Belegung
in Satz 1 Nr. 4 genannten Beiträge und Zuwendungen
sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Be- a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
messung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindes-
c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
tens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung
etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert
erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Pro- einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die
zent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet
dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung werden; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im (4) Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte
Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter
gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Ar- Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung
beitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendun- zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen anzuset-
gen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. zen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen
(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten
Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonn- verbunden, kann die Wohnung mit 3,45 Euro je Qua-
tags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt dratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne
zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit
für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenen- 2,80 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden.
rente zu berücksichtigen ist. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind
die durch diese Beschränkungen festgelegten Miet-
§2 preise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die ver-
traglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Woh-
Verpflegung, Unterkunft
nungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des
und Wohnung als Sachbezug
Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für
(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung ge- die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen
stellten Verpflegung wird auf monatlich 205 Euro fest- Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3387
Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der §4
übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.
Übergangsregelungen
(5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages be-
verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der zeichneten Gebiet sind im Jahr 2007 abweichend von
Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis § 2 Abs. 3 der Wert der Unterkunft und abweichend von
und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den Ab- § 2 Abs. 4 der Quadratmeterpreis um jeweils 3 Prozent
sätzen 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zu- zu vermindern.
zurechnen. (2) Sind in Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
Beträge aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des
(6) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeit- Betriebsrentengesetzes) enthalten, besteht für diese
räume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel Beträge Beitragsfreiheit bis zum 31. Dezember 2008.
der Werte nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde zu legen.
Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind auf den Ta-
geswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen
Artikel 2
werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die Änderung
zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der Sozialversicherungsentgeltverordnung
der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) wird wie folgt ge-
§3 ändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
Sonstige Sachbezüge
„4. Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Ein-
(1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst kommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löh-
werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als nen und Gehältern gewährt werden und nicht
Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnach- aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des
lässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzu- Betriebsrentengesetzes) stammen,“.
setzen. Sind auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 8 des Ein- 2. § 4 wird aufgehoben.
kommensteuergesetzes Durchschnittswerte festge-
setzt worden, sind diese Werte maßgebend. Findet
§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des Artikel 3
Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort Änderung anderer Verordnungen
genannten Werte maßgebend. § 8 Abs. 2 Satz 9 des
Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. (1) In § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Trennungsgeldver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
(2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Arti-
werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert kel 13 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418)
für diese Sachbezüge der Unterschiedsbetrag zwi- geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Sachbe-
schen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich zugsverordnung“ durch das Wort „Sozialversicherungs-
bei freiem Bezug nach Absatz 1 ergeben würde, dem entgeltverordnung“ ersetzt.
Arbeitsentgelt zuzurechnen. (2) § 3 Abs. 1 der Ausgleichrentenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I
(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber S. 1769), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird
hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die wie folgt geändert:
nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuerge-
1. In Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Sachbezugs-
setzes pauschal versteuert werden, können mit dem
verordnung“ durch das Wort „Sozialversicherungs-
Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren
entgeltverordnung“ ersetzt.
und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann
der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt wer- 2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 der Sachbezugsver-
den. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur wäh- ordnung“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 der Sozial-
rend eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag versicherungsentgeltverordnung“ und die Angabe
des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsech- „§ 4 der Sachbezugsverordnung“ durch die Angabe
zigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzu- „§ 2 Abs. 4 der Sozialversicherungsentgeltverord-
setzen. Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von nung“ ersetzt.
dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozi-
3. In Satz 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 der Sachbe-
alversicherungsbeitrags übernimmt. Die Sätze 1 bis 3
zugsverordnung“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 3 der
gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert
Sozialversicherungsentgeltverordnung“ ersetzt.
von nicht mehr als 80 Euro, die der Arbeitnehmer für
Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der (3) In § 2 Abs. 4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-
Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält. Die mit Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622), die
einem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge, durch die Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I
die in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insge- S. 2499) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
samt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in die- „Sachbezugsverordnung“ durch das Wort „Sozialversi-
sem Kalenderjahr zuzuordnen. cherungsentgeltverordnung“ ersetzt.
3388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Artikel 4 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642,1644), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2006
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (BGBl. I S. 1402), und die Sachbezugsverordnung vom
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen- durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2005
des bestimmt ist. Gleichzeitig treten die Arbeitsentgelt- (BGBl. I S. 3493), außer Kraft.
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3389
Zweite Verordnung
zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
Vom 21. Dezember 2006
Auf Grund des § 65 der Insolvenzordnung vom 5. Ok- aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in
tober 1994 (BGBl. I S. 2866) in Verbindung mit § 21 Besitz hat.
Abs. 2 Nr. 1, der durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung bean-
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert
tragt, bevor die von Absatz 1 Satz 2 erfassten
worden ist, § 73 Abs. 2, der durch Artikel 1 Nr. 10 des
Gegenstände veräußert wurden, ist das Insol-
Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) ge-
venzgericht spätestens mit Vorlage der Schluss-
ändert worden ist, § 293 Abs. 2, der durch Artikel 1
rechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen
Nr. 17 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I
Werts von dem der Vergütung zugrunde liegen-
S. 2710) geändert worden ist, und § 313 Abs. 1 verord-
den Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz
net das Bundesministerium der Justiz:
20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit die-
ser Gegenstände übersteigt. Bei einer solchen
Artikel 1
Wertdifferenz kann das Gericht den Beschluss
Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
durch die Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I
S. 2569), wird wie folgt geändert: (3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit
des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der
1. § 11 wird wie folgt geändert: Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.“
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab-
sätze 1 bis 3 ersetzt: b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
„(1) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzver- 2. § 19 wird wie folgt geändert:
walters wird besonders vergütet. Er erhält in der a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2
Abs. 1 bezogen auf das Vermögen, auf das sich b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfah- „(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insol-
rens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung venzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006
ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die
Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Ge- bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur
genstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungs-
unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungs- S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.“
rechte bestehen, werden dem Vermögen nach
Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige
Artikel 2
Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ih-
nen befasst. Eine Berücksichtigung erfolgt nicht, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Diwell
3390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Verordnung
zur Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung
(EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim
Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der
Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
(Tierschutztransport-Bußgeldverordnung)
Vom 21. Dezember 2006
Auf Grund des § 18a Nr. 1 in Verbindung mit § 16b 8. entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit An-
Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung hang II Nr. 8 Satz 2 ein Dokument nicht oder nicht
der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I rechtzeitig zugänglich macht,
S. 1206, 1313) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 9. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 8 eine
nach Anhörung der Tierschutzkommission: Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht recht-
zeitig vorlegt,
§1 10. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 3 in Verbindung
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 mit Anhang I Kapitel II Nr. 1.1 Buchstabe b, Nr. 1.3,
Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer ge- 2.1 oder 5.1, Kapitel III Nr. 1.3 Buchstabe a Halb-
gen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom satz 2, Nr. 1.4, 1.11 Satz 3, Nr. 1.12 Buchstabe a, c,
22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim d, e oder g, Nr. 2.2 Satz 1, Nr. 2.3, 2.4 oder 2.5 in
Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen Verbindung mit Nr. 1.10, Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 2
sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und oder 3 in Verbindung mit Kapitel VI Nr. 2.1, 2.2
93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. oder 2.3, Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 4, 5, 7, 8 oder 9,
EU 2005 Nr. L 3 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich Abschnitt 2, Kapitel V Nr. 1.2, Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7,
oder fahrlässig 1.9, 2.1, 2.2, 2.3 oder 4.1 oder Kapitel VII über die
Beförderung von Tieren zuwiderhandelt,
1. entgegen Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Buchstabe c oder d eine Tierbeförderung in einem 11. entgegen Artikel 6 Abs. 6 nicht dafür Sorge trägt,
Transportmittel, das den dort genannten Anforde- dass jede Tiersendung durch einen Betreuer be-
rungen nicht entspricht, oder unter Verwendung ei- gleitet wird,
ner Ver- oder Entladevorrichtung, die den dort ge-
nannten Anforderungen nicht entspricht, durchführt 12. entgegen Artikel 6 Abs. 9 Satz 2 eine Aufzeichnung
oder veranlasst, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt
oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
2. entgegen Artikel 4 ein Papier nicht mitführt oder stellt,
nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
13. entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in
3. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe b nicht dafür
Verbindung mit Abs. 3, ein Tier befördert,
Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die
dort genannten Auskünfte zu geben, 14. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 je-
4. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder Artikel 8 Abs. 2 weils in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 5
Satz 2 jeweils in Verbindung mit Anhang II Nr. 1, nicht dafür Sorge trägt, dass Tieren keine Beruhi-
dieser in Verbindung mit Nr. 2, ein Fahrtenbuch gungsmittel verabreicht werden,
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anlegt, eine 15. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 je-
Seite nicht oder nicht rechtzeitig abstempelt oder weils in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 6
nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet, nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere rechtzeitig ge-
5. als Organisator entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbin- molken werden,
dung mit Anhang II Nr. 3 Buchstabe d oder e nicht
16. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 je-
dafür Sorge trägt, dass ein Fahrtenbuch abgestem-
weils in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.2
pelt wird oder dass ein Fahrtenbuch die Tiersen-
Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere von
dung begleitet,
einem Tierarzt überwacht werden,
6. als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4
in Verbindung mit Anhang II Nr. 7 Satz 1 ein Fahr- 17. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 je-
tenbuch nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, weils in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.8
Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere
7. als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 nicht geschlagen oder getreten werden,
in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 1 oder 2 oder
Nr. 8 Satz 3 eine Kopie, einen Kontrollbogen oder 18. entgegen Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
einen Kontrollausdruck nicht oder nicht mindestens Anhang II Nr. 5 ein Fahrtenbuch nicht oder nicht
drei Jahre aufbewahrt oder ein Dokument nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder
oder nicht rechtzeitig zurücksendet, nicht rechtzeitig vorlegt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3391
19. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit An- 26. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a, c
hang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 1 nicht dafür Sorge oder d oder Nr. 1.11 Satz 1 ein Tier schlägt, tritt,
trägt, dass Vorrichtungen bereitgehalten werden, hochwindet, zerrt, zieht oder anbindet,
20. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit An- 27. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe e
hang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 2 oder 3 nicht dafür eine Treibhilfe oder ein Gerät verwendet,
Sorge trägt, dass Tiere nicht angebunden werden
28. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.11 Satz 2 einem
oder Zugang zu Wasser haben,
Kalb einen Maulkorb anlegt,
21. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a in Verbin-
29. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapi-
dung mit Anhang I Kapitel I, Kapitel II Nr. 1 und 2,
tel III Nr. 2.7 Satz 2 oder Kapitel V Nr. 1.5 oder 2.2
Kapitel III, Kapitel V oder Kapitel VI nicht dafür
Satz 1 Tiere nicht, nicht richtig oder nicht recht-
Sorge trägt, dass der Umgang mit Tieren nur Per-
zeitig tränkt oder nicht, nicht richtig oder nicht
sonal anvertraut wird, das geschult wurde,
rechtzeitig füttert,
22. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapi-
tel I Nr. 5 ein Beruhigungsmittel verabreicht, 30. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapi-
tel V Nr. 1.5 oder 1.7 Buchstabe b eine Ruhezeit
23. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapi- nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt
tel I Nr. 6 ein dort genanntes Tier nicht oder nicht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ein-
rechtzeitig melkt, legt oder
24. entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe a
31. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapi-
sich nicht vergewissert, dass das Schiff über die
tel V Nr. 1.5 ein Tier nicht oder nicht rechtzeitig ent-
dort genannten Ausstattungen verfügt und Schutz
lädt.
vor dem Einwirken von Meerwasser gewährleistet
ist,
§2
25. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapi-
tel III Nr. 1.2 Buchstabe b ein Tier nicht von einem Inkrafttreten
Tierarzt überwachen lässt, Diese Verordnung tritt am 5. Januar 2007 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Gert Lindemann
3392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
Vom 21. Dezember 2006
Auf Grund des § 27 Abs. 4 und des § 58e des Bun- 8.15; alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2
des-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der und 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I (Spalte 2); 10.16; 10.17; 10.18; 10.25.“
S. 3830) verordnet die Bundesregierung:
3. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „oder ein Emissions-
Artikel 1 bericht“ gestrichen.
Änderung der Verordnung über 4. § 2 wird wie folgt geändert:
Emissionserklärungen und Emissionsberichte
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
Die Verordnung über Emissionserklärungen und
Emissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694) b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num-
wird wie folgt geändert: mern 1 bis 4.
1. In der Überschrift werden in der Kurzbezeichnung 5. § 3 wird wie folgt geändert:
die Wörter „und Emissionsberichte“ gestrichen.
a) In der Überschrift werden die Wörter „und des
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Emissionsberichts“ gestrichen.
„Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige
Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den fol- b) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe
genden Nummern des Anhangs der Verordnung über „Anhang 2“ durch das Wort „Anhang“ ersetzt.
genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I
S. 504), die zuletzt durch die Verordnung vom d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist, folgt geändert:
genannt sind: 1.6; 1.8; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.15;
3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2); aa) In Satz 1 werden die Wörter „Emissionserklä-
7.1 (Spalte 1 Buchstaben a und d bis zu 40 000 Plät- rung und Emissionsbericht sind“ durch die
zen, Buchstaben e, f, i und j, die Regelung über ge- Wörter „Die Emissionserklärung ist“ ersetzt.
mischte Bestände nach dem Buchstaben j und bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Spalte 2); 7.2; 7.3 (Spalte 2); 7.4; 7.5 (Spalte 2); 7.6;
7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2); 7.17 (Spalte 2); „Die zuständige Behörde kann auf Antrag des
7.18; 7.19; 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spalte 2); 7.23 Betreibers in begründeten Fällen oder von
(Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 (Spalte 2); Amts wegen abweichende Regelungen von
7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2); 7.32; den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 ertei-
7.33; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14; len.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3393
6. § 4 wird wie folgt neu gefasst: zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgen-
den Jahres gestellt werden.
„§ 4
(3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist ver-
Erklärungszeitraum, Zeitpunkt pflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum be-
der Erklärung, Erklärungspflichtiger trieben hat. Wird die Anlage während des Erklä-
(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissi- rungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt
onserklärung ist das Kalenderjahr 2008. Anschlie- oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklä-
ßend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissi- rungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen
onserklärung abzugeben. die Anlage betrieben worden ist.“
(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai 7. Die Anhänge werden wie folgt geändert:
des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden a) Die Anhänge 1, 3 und 4 werden aufgehoben.
Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann
auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis b) Im bisherigen Anhang 2 wird die Angabe „An-
zum 30. Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag hang 2“ durch das Wort „Anhang“ ersetzt.
für eine Emissionserklärung muss spätestens bis c) Der Anhang wird wie folgt neu gefasst:
„Anhang
Emissionserklärung
Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung
Emissionserklärung Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben.
– Erklärungszeitraum
– Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung
– Name
– Telefon/Fax/Email-Adresse
– Ort, Datum
Betreiber
– Name
– Anschrift
– Postleitzahl
– Ort, Ortsteil
– Straße/Nummer
Werk/Betrieb
– Identifikationsnummer des Werks/Betriebs
– Name
– Standort
– Postleitzahl
– Ort, Ortsteil
– Straße/Nummer
– Email-Adresse für den elektronischen Postver-
kehr
– Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs
(NACE-Code)
Quellen Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise
– Beschreibung den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmo-
sphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Un-
– Nummer zulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer
– Bezeichnung Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung
ein und derselben Quelle.
– Lage
– Rechtswert der Quelle [m] Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hoch-
– Hochwert der Quelle [m] wert des Mittelpunktes nach den in den Ländern ver-
wendeten amtlichen Koordinaten anzugeben.
– Maße
– Fläche [m2]
– Geometrische Höhe [m2]
3394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung
Anlagen Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage
– Nummer eindeutig erkennbar sein.
– Bezeichnung Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tat-
– Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV sächlichen Leistung an der installierten Leistung be-
zogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben.
– Installierte Leistung/Kapazität
– Maßzahl
– Einheit
– Bezug
Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B. Steinkohle, Erd-
– Nummer der Anlage gas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen
ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann
– Bezeichnung oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erfor-
– Verwendungsart derlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten
Stoffe (z. B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Pro-
– Heizwert (unterer) [kJ/kg] dukt) ist anzugeben.
– Massenstrom [t/a]
Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die ver-
brannt werden.
Emissionsverursachender Vorgang Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissio-
– Nummer der Anlage nen im Erklärungszeitraum über eine der unter Posi-
tion Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung
– Nummer der Quelle der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vor-
– Nummer gänge (z. B. Normal-, An- und Abfahrtbetrieb, Be-
triebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vor-
– Art gängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder
– Bezeichnung Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfah-
– Gesamtdauer [h/a] rensabschnitte und Prozessabläufe auftreten.
– Abgas Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursa-
– Reinigungsart chenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und
zu benennen (z. B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmel-
– Volumenstrom [m3/h]
zen von Stahl).
– Feuchte [Vol-%]
– Temperatur [°C] Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen
Normalzustand (273,15 K; 1.013 hPa) zu beziehen.
Emissionen Emissionen in die Luft sind von jeder erklärungspflich-
– Nummer der Anlage tigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur
in einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenpa-
– Nummer der Quelle rameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Mes-
– Nummer des emissionsverursachenden Vorgan- sungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen.
ges
Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der
– Emittierter Stoff Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels
– Bezeichnung Emissionsfaktoren – z. B. durch softwaregestützte Re-
– Aggregatzustand chenprogramme – berechnet werden.“
– Emissionmassenstrom [kg/h]
– Jahresfracht [kg/a]
– Ermittlungsart der Jahresfracht
– M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt
8. Die Fußnote zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einstufungen der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 23. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759).“
Artikel 2 „(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zu-
ständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung
Änderung der EMAS-Privilegierungsverordnung
gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen eine
§ 7 Abs. 1 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom Umweltgutachter validierte Umwelterklärung vor-
vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die durch Artikel 6 legen, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 des Bun-
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) ge- des-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: über Emissionserklärungen genügt. In der Umwelterklä-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3395
rung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen nach ten dieser Verordnung an gültigen Fassung im Bundes-
Satz 1 eingehalten sind.“ gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3 Artikel 4
Bekanntmachung der Neufassung
Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verord- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nung über Emissionserklärungen in der vom Inkrafttre- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
3396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 22. Dezember 2006
Es verordnen §2
– die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Ermittlung der
Kreise auf Grund des § 37d Abs. 2 Nr. 1 in Verbin- für die Erfüllung der Quoten-
dung mit § 51 des Bundes-Immissionsschutzgeset- verpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom (1) Der nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), von denen mit § 37a Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
§ 37d Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes zes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter
vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt Aufzeichnungen für das jeweilige Kalenderjahr die Art
worden ist, und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrach-
ten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. Er
schutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 37d hat dabei insbesondere zu erfassen:
Abs. 3 Nr. 1, 2 des Bundes-Immissionsschutzgeset- 1. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Ver-
zes und des § 66 Abs. 1 Nr. 11b des Energiesteuer- kehr gebrachten Biokraftstoffe, für die keine Steuer-
gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), von entlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes be-
denen § 37d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes antragt wurde, und
durch Artikel 3 Nr. 4 und § 66 Abs. 1 Nr. 11b des 2. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Ver-
Energiesteuergesetzes durch Artikel 1 Nr. 12 des Ge- kehr gebrachten Biokraftstoffe, für die eine Steuer-
setzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) ein- entlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes be-
gefügt worden sind, sowie antragt wurde.
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass
§ 66 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe d, Nr. 11 Buchstabe a, es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-
Nr. 14 und 17 des Energiesteuergesetzes: gemessenen Frist möglich ist, die Grundlage für die Be-
rechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung
Artikel 1 notwendigen Biokraftstoffmengen festzustellen. Soweit
Kraftstoffe zu einem in § 37a Abs. 1 Satz 3 bis 8 des
Sechsunddreißigste Verordnung Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck
zur Durchführung des abgegeben wurden, sind auch hierüber Aufzeichnun-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes gen nach Satz 1 zu führen.
(Verordnung zur Durchführung (2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 hat der Verpflich-
der Regelungen der Biokraftstoffquote – tete die Abgabe zu dem in § 37a Abs. 1 Satz 3 bis 8 des
36. BImSchV) Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck
in geeigneter Form nachzuweisen. Die zuständige
Inhaltsübersicht Stelle kann hierzu nähere Regelungen treffen.
§1 Einlagerer
§2 Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung §3
notwendigen Biokraftstoffmenge Erfüllung der Quotenverpflichtung
§3 Erfüllung der Quotenverpflichtung
§4 Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft
(1) Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten
Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche
§5 Klimatisch abhängige Anforderungen und Prüfverfahren für
beigemischte Fettsäuremethylester (FAME) Unterlagen die Erfüllung der Quotenverpflichtung nach-
§6 Mitteilungspflichten des Dritten zuweisen. Die zuständige Stelle kann hierzu nähere Re-
gelungen treffen.
§1 (2) Im Fall des § 37a Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf
Einlagerer die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen
Dient das Steuerlager der Einlagerung von Energie- die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen. Ab-
erzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) im Sinne des § 7 satz 1 gilt entsprechend. Aus den Aufzeichnungen
Abs. 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes, hat der Steu- müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrach-
erlagerinhaber mit der monatlichen Energiesteueran- ten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein.
meldung die Einlagerer sowie die Energieerzeugnisse (3) Für die Mengen an Biokraftstoffen, für die eine
nach Art und zugehöriger Menge zu benennen. Andern- Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 94 Abs. 5
falls ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung durchge-
des § 37a Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissions- führt wurde, gilt die Steuerentlastung als nicht bean-
schutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 tragt im Sinne des § 37a Abs. 4 Satz 4 des Bundes-
des Energiesteuergesetzes nicht erfüllt sind. Immissionsschutzgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3397
§4 geregelten klimatisch abhängigen Anforderungen und
Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft Prüfverfahren für den FAME-Anteil mit der Maßgabe,
Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft dass für den Zeitraum vom 16. November eines Jahres
nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Hersteller- bis zum 28. Februar, in Schaltjahren bis zum 29. Feb-
erklärung oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle ruar, des Folgejahres der CFPP-Wert höchstens –10 °C
in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf beträgt; der FAME-Anteil muss jedoch so beschaffen
Verlangen vorzulegen. Daneben hat er auf Verlangen sein, dass durch Hinzufügung geeigneter Additive ein
der zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese CFPP-Wert von –20 °C erreicht werden könnte. Der
auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtli- Verpflichtete hat dies der zuständigen Stelle auf deren
chen Normparameter zu untersuchen und der zustän- Verlangen durch eine entsprechende Bescheinigung
digen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder des Herstellers oder mit Zustimmung der zuständigen
Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit Analyse- Stelle in anderer geeigneter Form nachzuweisen.
zertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen,
die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefor-
§6
dert sind, können diese anerkannt werden.
§5 Mitteilungspflichten des Dritten
Klimatisch abhängige Der Dritte hat die nach § 37c Abs. 1 Satz 4 des Bun-
Anforderungen und Prüfverfahren des-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben
für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME) bis zum 15. April des auf die Entstehung der Quoten-
Wird FAME Dieselkraftstoff beigemischt, gelten ab- verpflichtung folgenden Jahres der zuständigen Stelle
weichend von § 37b Satz 3 des Bundes-Immissions- mitzuteilen. Diese Mitteilung ist auf Verlangen der zu-
schutzgesetzes die in der DIN EN 14214 (Stand: No- ständigen Stelle durch die Vorlage der in § 3 Abs. 2
vember 2003) im Nationalen Anhang NB unter Punkt 3 genannten Aufzeichnungen zu belegen.
Anlage
(zu § 4)
Nachweis der Einhaltung der Normen
Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf folgende
Normparameter zu untersuchen:
Energieerzeugnis Norm Normparameter
Fettsäuremethylester DIN EN 14214 Dichte bei 15 °C
(Stand: November Schwefelgehalt
2003) Wassergehalt
Monoglyzerid-Gehalt
Diglycerid-Gehalt
Triglyzerid-Gehalt
Gehalt an freiem Glycerin
Gehalt an Alkali
Gehalt an Erdalkali
Phosphorgehalt
CFPP
Pflanzenöl DIN V 51605 Dichte bei 15 °C
(Stand: Juli 2006) Schwefelgehalt
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Summengehalt Magnesium/Calcium
Jodzahl
Bioethanol DIN EN 15376 Ethanolgehalt
(Stand: Mai 2006) Wassergehalt
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und
Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hin-
terlegt.
Artikel 2 a) Nach der Angabe „§ 23 Entfernung und Ent-
nahme von Energieerzeugnissen“ wird folgende
Änderung der Zwischenangabe eingefügt:
Energiesteuer-Durchführungsverordnung „Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Ge-
setzes“.
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8, 9, 11,
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) wird wie folgt geändert: 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes“ wird folgende
Angabe eingefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 23a Steueranmeldung“.
3398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
2. Nach § 23 werden folgende Zwischenangabe und „(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Ge-
folgender § 23a eingefügt: setzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit ei-
„Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes ner Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck in doppelter Ausfertigung für alle Ener-
§ 23a gieerzeugnisse zu beantragen, für die innerhalb
eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlas-
Steueranmeldung tungsanspruch entstanden ist. Der Antragsteller
Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, hat in der Anmeldung alle für die Bemessung
§ 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu
Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 6 des machen, die Steuerentlastung selbst zu berech-
Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vor- nen und zu erklären, dass die Biokraftstoffe, für
druck und – soweit sie Kraftstoffe betreffen, die nach die die Entlastung beantragt wird, nicht der Erfül-
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes zu versteuern lung einer Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1
sind – in doppelter Ausfertigung abzugeben.“ und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bun-
3. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a des-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
eingefügt: der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des
„2a. wenn im Fall des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I
Gesetzes Kohle steuerfrei für Prozesse und
S. 3180) geändert worden ist, in der jeweils gel-
Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
tenden Fassung dienen. Bei der Berechnung der
verwendet werden soll, eine Beschreibung der
Steuerentlastung je Entlastungsabschnitt für die
wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unterneh-
in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Geset-
mens, die dem Hauptzollamt ermöglicht zu
zes genannten Biokraftstoffe sind die in § 37a
prüfen, ob das Unternehmen dem Produzieren-
Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissions-
den Gewerbe zuzuordnen ist,“.
schutzgesetzes festgelegten Mindestanteile, be-
4. Dem § 73 werden folgende Absätze 3 und 4 an- zogen auf die jeweilige Menge des Biokraftstoffs,
gefügt: vermindernd zu berücksichtigen. Die Steuerent-
„(3) Unbeschadet Absatz 2 ist die Erlaubnis zur lastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spä-
steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 testens bis zum 31. Dezember des Jahres, das
Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerent-
Gesetzes zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf lastungsanspruch entstanden ist, beim Haupt-
Grund der nach § 75 Abs. 2a jährlich vorzulegenden zollamt gestellt wird.“
Beschreibung nicht dem Produzierenden Gewerbe b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
zugeordnet werden kann. Legt der Erlaubnisinhaber
die Beschreibung nach Satz 1 nicht oder nicht frist- „(3) Der Antragsteller hat die Biokraft- und Bio-
gerecht vor, kann das Hauptzollamt die Erlaubnis heizstoffeigenschaft sicherzustellen und diese
unmittelbar widerrufen. neben Art und Menge des Biokraft- und Bioheiz-
stoffs nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine
(4) Wird die Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 1 oder
Herstellererklärung oder mit Zustimmung des
Satz 2 widerrufen, gilt die auf Grund der Erlaubnis
Hauptzollamts in anderer geeigneter Form zu füh-
seit 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Be-
ren und diesem auf Verlangen vorzulegen. Dane-
schreibung nach § 75 Abs. 2a vorzulegen war, steu-
ben hat er auf Verlangen des Hauptzollamts Pro-
erfrei bezogene Kohle als entgegen der Zweckbe-
ben zu entnehmen, diese auf die aus der An-
stimmung verwendet (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes).
lage 1a zu dieser Verordnung ersichtlichen Norm-
Abweichend von § 37 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt
parameter zu untersuchen und dem Hauptzollamt
das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steu-
die entsprechenden Analysezertifikate oder Un-
eranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der
tersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit Ana-
Steuer.“
lysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse
5. § 75 wird wie folgt geändert: vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Be-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- stimmungen gefordert sind, können diese aner-
fügt: kannt werden.“
„(2a) Der Inhaber einer Erlaubnis zur steuer- c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
freien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2
„(5) Die Steuerentlastung nach § 50 des Ge-
Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1
setzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzah-
des Gesetzes hat dem Hauptzollamt nach Ablauf
lung der Steuerentlastung nach § 50 des Geset-
jeden Kalenderjahres bis zum 31. März des fol-
zes ist bis zum 1. April des auf die Steuerentste-
genden Kalenderjahres eine Beschreibung der
hung folgenden Jahres nach amtlich vorgeschrie-
wirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 72 Abs. 2
benem Vordruck in doppelter Ausfertigung anzu-
Nr. 2a für das abgelaufene Kalenderjahr erneut
melden und unverzüglich nach der Anmeldung zu
vorzulegen.“
entrichten.“
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 72 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 72 Abs. 2 Satz 1 und 2 7. § 103 wird wie folgt geändert:
Nr. 1, 2 und 3 bis 5“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Vergütung“
6. § 94 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Steuerentlastung“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3399
„(6) Für Arbeiten, die ein in § 57 Abs. 2 Nr. 5 „Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuerent-
des Gesetzes genannter Betrieb im Betrieb des lastung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des
Begünstigten unter Verwendung von selbst bezo- Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt-
genem Gasöl ausgeführt hat, hat sich der Be- oder Reservebehälter von Motoren mit anderen
günstigte Bescheinigungen ausstellen zu lassen, Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen
welche seine Anschrift, die des ausführenden Be- oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten
triebs, das Datum sowie Art und Umfang der aus- Nomenklatur, gemischt, entsteht für den enthaltenen
geführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte Gasöl- Anteil Biokraftstoffs eine Steuer in Höhe der vorge-
menge und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag sehenen Steuerentlastung.“
enthalten.“
8. § 109 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
9. Nach der Anlage 1 (zu den §§ 55 und 74) wird folgende Anlage 1a (zu § 94
Abs. 3) eingefügt:
„Anlage 1a
(zu § 94 Abs. 3 des Gesetzes)
Nachweis der Einhaltung der Normen
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Verpflichtete Proben auf folgende
Normparameter zu untersuchen:
Energieerzeugnis Norm Normparameter
Fettsäuremethylester DIN EN 14214 Dichte bei 15 °C
(Stand: November Schwefelgehalt
2003) Wassergehalt
Monoglyzerid-Gehalt
Diglycerid-Gehalt
Triglyzerid-Gehalt
Gehalt an freiem Glycerin
Gehalt an Alkali
Gehalt an Erdalkali
Phosphorgehalt
CFPP
Pflanzenöl DIN V 51605 Dichte bei 15 °C
(Stand: Juli 2006) Schwefelgehalt
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Summengehalt Magnesium/Calcium
Jodzahl
Bioethanol DIN EN 15376 Ethanolgehalt
(Stand: Mai 2006) Wassergehalt“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
3400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 21. Dezember 2006
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmuster- 11. „MOTORRADWELT BODENSEE – Internationale
gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Motorradmesse“
Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung vom 26. bis 28. Januar 2007 in Friedrichshafen
der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I 12. „InterVIEW – First Show Offenbach“
S. 1455), der durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom vom 26. bis 28. Januar 2007 in Offenbach
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist,
und des § 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Ok- 13. „Medizin 2007 – Süddeutsche Fachmesse für Me-
tober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt dizintechnik, Pharmazie, Praxis- und Klinikbedarf“
gemacht: mit „42. Kongress der Ärztekammer Nordwürt-
temberg“
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird vom 26. bis 28. Januar 2007 in Stuttgart
für die folgenden Ausstellungen gewährt:
14. „Ambiente 2007 – Internationale Frankfurter Mes-
1. „Heimtextil 2007 – Internationale Fachmesse für se“
Wohn- und Objekttextilien“ vom 9. bis 13. Februar 2007 in Frankfurt am Main
vom 10. bis 13. Januar 2007 in Frankfurt am Main 15. „HAUS-GARTEN-FREIZEIT – Die große Verbrau-
2. „Fahrrad- und ErlebnisReisen 2007 mit Sonderbe- cherausstellung für die ganze Familie“
reich Wandern – Eine Sonderausstellung der vom 17. bis 25. Februar 2007 in Leipzig
CMT“ 16. „mitteldeutsche handwerksmesse“
vom 13. bis 14. Januar 2007 in Stuttgart vom 17. bis 25. Februar 2007 in Leipzig
3. „DOMOTEX HANNOVER 2007 – Weltmesse für 17. „ImmobilienMesse Leipzig – Mieten - Bauen -
Teppiche und Bodenbeläge“ Kaufen - Finanzieren“
vom 13. bis 16. Januar 2007 in Hannover vom 23. bis 25. Februar 2007 in Leipzig
4. „CMT 2007 – Internationale Ausstellung für Cara- 18. „EuroCIS 2007 – Internationale Fachmesse Kom-
van, Motor, Touristik“ munikations-, Informations- und Sicherheitstech-
vom 13. bis 21. Januar 2007 in Stuttgart nik im Handel“
vom 27. Februar bis 1. März 2007 in Düsseldorf
5. „Golf- und WellnessReisen 2007 – Eine Sonder-
19. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk-
ausstellung der CMT“
und Wohnideen“
vom 18. bis 21. Januar 2007 in Stuttgart
vom 3. bis 5. März 2007 in Leipzig
6. „Kreuzfahrt- und SchiffsReisen 2007 – Eine Son- 20. „Asia-Pacific Sourcing – Produkte für Haus, Gar-
derausstellung der CMT“ ten und Ambiente“
vom 18. bis 21. Januar 2007 in Stuttgart vom 4. bis 6. März 2007 in Köln
7. „boot 2007 – 38. Internationale Bootsausstellung 21. „enertec – Internationale Fachmesse für Energie“
Düsseldorf“ vom 5. bis 8. März 2007 in Leipzig
vom 20. bis 28. Januar 2007 in Düsseldorf
22. „TerraTec – Internationale Fachmesse für Umwelt-
8. „Beautyworld 2007 – Internationale Fachmesse technik und Umweltdienstleistungen“
für Parfümerie-, Drogerie-, Kosmetik- und Friseur- vom 5. bis 8. März 2007 in Leipzig
fachhandel“ 23. „ISH 2007 – Weltleitmesse Bad, Gebäude-, Ener-
vom 24. bis 28. Januar 2007 in Frankfurt am Main gie-, Klimatechnik – Erneuerbare Energien“
9. „Christmasworld 2007 – Internationale Frankfurter vom 6. bis 10. März 2007 in Frankfurt am Main
Messe – The World of Celebration and Decora- 24. „therapie Leipzig – Fachmesse und Kongress für
tion“ Therapeuten“
vom 24. bis 28. Januar 2007 in Frankfurt am Main vom 8. bis 10. März 2007 in Leipzig
10. „Paperworld 2007 – Internationale Frankfurter 25. „59. INTERNATIONALE HANDWERKSMESSE
Messe – The World of Office & Paper Products“ 2007“
vom 24. bis 28. Januar 2007 in Frankfurt am Main vom 8. bis 14. März 2007 in München
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3401
26. „103. GDS 2007 – INTERNATIONAL EVENT FOR 45. „Internationale Münzenmesse 2007 mit Briefmar-
SHOES Düsseldorf“ ken“
vom 9. bis 11. März 2007 in Düsseldorf vom 24. bis 25. März 2007 in Stuttgart
27. „global shoes & accessories 2007 – Düsseldorf“ 46. „Musikmesse 2007 – Internationale Fachmesse
vom 9. bis 11. März 2007 in Düsseldorf für Musikinstrumente, Musiksoftware und Com-
puterhardware, Noten und Zubehör“
28. „3. GLS 2007 – International Event for Leather
vom 28. bis 31. März 2007 in Frankfurt am Main
Goods & More“
vom 9. bis 11. März 2007 in Düsseldorf 47. „ProLight + Sound 2007 – Internationale Fach-
messe für Veranstaltungs- und Kommunikations-
29. „Retro Classics 2007 – Internationale Börse für technik, AV-Produktion und Entertainment“
Oldtimer, Classics, Motorräder, Ersatzteile und vom 28. bis 31. März 2007 in Frankfurt am Main
Restaurierung“
vom 9. bis 11. März 2007 in Stuttgart 48. „AMITEC – Fachmesse für Fahrzeugteile, Werk-
statt und Service“
30. „INTERNORGA – 81. Internationale Fachmesse vom 14. bis 18. April 2007 in Leipzig
für Hotellerie, Gastronomie, Gemeinschaftsver-
pflegung, Bäckereien und Konditoreien“ 49. „AMI – AUTO MOBIL INTERNATIONAL“
vom 9. bis 14. März 2007 in Hamburg vom 14. bis 22. April 2007 in Leipzig
50. „HANNOVER MESSE 2007 plus INTERKAMA+
31. „Z 2007 – Die Zuliefermesse – 8. Internationale
– World’s No. 1 for Technology, Innovation and
Fachmesse für Teile, Komponenten, Module und
Automation“
Technologien“
vom 16. bis 20. April 2007 in Hannover
vom 14. bis 16. März 2007 in Leipzig
51. „PROMOTION WORLD 2007 – Internationale
32. „13. Faszination Modellbau – Ausstellung für Mo-
Fachmesse für Werbeartikel und Incentives“
dellbahnen und Modellsport“
vom 16. bis 20. April 2007 in Hannover
vom 15. bis 18. März 2007 in Sinsheim
52. „14. CAR + SOUND – Die internationale Leit-
33. „CeBIT 2007 – The world’s leading event for Infor- messe für mobile Elektronik“
mation Technology, Telecommunications, Soft- vom 19. bis 22. April 2007 in Sinsheim
ware & Services“
vom 15. bis 21. März 2007 in Hannover 53. „Intervitis Interfructa 2007 – Internationale Tech-
nologiemesse für Wein, Obst und Fruchtsaft“
34. „Invest 2007 – Die Messe für institutionelle und vom 22. bis 26. April 2007 in Stuttgart
private Anleger“
vom 16. bis 18. März 2007 in Stuttgart 54. „TUNING WORLD BODENSEE – Internationales
Messe-Event für Auto-Tuning, Lifestyle und
35. „IBO – Die große Frühjahrsmesse am Bodensee“ Club-Szene“
vom 17. bis 25. März 2007 in Friedrichshafen vom 28. April bis 1. Mai 2007 in Friedrichshafen
36. „ProWein 2007 – Internationale Fachmesse Weine 55. „IGRUMA – Internationale Fachmesse für Maschi-
und Spirituosen“ nen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von
vom 18. bis 20. März 2007 in Düsseldorf Agrarprodukten“
37. „Leipziger Buchmesse“ und „13. Leipziger Anti- vom 2. bis 4. Mai 2007 in Leipzig
quariatsmesse“ 56. „IFFA/IFFA-Delicat 2007 – Internationale Leit-
vom 22. bis 25. März 2007 in Leipzig messe der Fleischwirtschaft: Verarbeiten, Verpa-
cken, Verkaufen“
38. „BEAUTY INTERNATIONAL DÜSSELDORF 2007
vom 5. bis 10. Mai 2007 in Frankfurt am Main
– Die Nr. 1 Messe für Kosmetik-, Nail- und Fuß-
profis“ 57. „21. Control – Die internationale Fachmesse für
vom 23. bis 25. März 2007 in Düsseldorf Qualitätssicherung“
vom 8. bis 11. Mai 2007 in Sinsheim
39. „I.L.M Winter Styles – Internationale Lederwaren
Messe Offenbach“ 58. „LIGNA+ HANNOVER 2007 – Weltmesse für die
vom 23. bis 25. März 2007 in Offenbach Forst- und Holzwirtschaft“
vom 14. bis 18. Mai 2007 in Hannover
40. „Internationale Frühjahrsbörse für Mineralien,
Fossilien, Edelsteine und Schmuck 2007“ 59. „Avantex 2007 – Internationales Forum für Inno-
vom 23. bis 25. März 2007 in Stuttgart vative Bekleidungstextilien“
vom 12. bis 14. Juni 2007 in Frankfurt am Main
41. „ISA 2007 – Internationale Sammler Ausstellung“
vom 23. bis 25. März 2007 in Stuttgart 60. „Techtextil 2007 – Internationale Messe für Tech-
nische Textilien und Vliesstoffe“
42. „IWB 2007 – Internationale Waffenbörse“ vom 12. bis 14. Juni 2007 in Frankfurt am Main
vom 23. bis 25. März 2007 in Stuttgart
61. „GIFA 2007 – 11. Internationale Giesserei-Fach-
43. „Welt Antik 2007“ messe“ mit „WFO-Technical Forum“
vom 23. bis 25. März 2007 in Stuttgart vom 12. bis 16. Juni 2007 in Düsseldorf
44. „TOP HAIR INTERNATIONAL 2007 – Trend & Fa- 62. „METEC 2007 – 7. Internationale Metallurgie-
shion Days – Fachmesse - Show - Kongress für Fachmesse mit den Kongressen InSteelCon und
die internationale Friseurbranche DÜSSELDORF“ EMC 2007“
vom 24. bis 25. März 2007 in Düsseldorf vom 12. bis 16. Juni 2007 in Düsseldorf
3402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
63. „NEWCAST 2007 – 2. Internationale Fachmesse 82. „Inter-tabac 2007 – 29. Internationale Fachmesse
für Gussprodukte“ mit „NEWCAST-Forum“ für Tabakwaren & Raucherbedarf“
vom 12. bis 16. Juni 2007 in Düsseldorf vom 21. bis 23. September 2007 in Dortmund
64. „THERMPROCESS 2007 – 9. Internationale Fach- 83. „Ordertage Inneneinrichtung – Fachmesse“
messe und Symposium für Thermoprozesstech- vom 21. bis 23. September 2007 in Dortmund
nik“ 84. „INTERBOOT – 46. Internationale Wassersport-
vom 12. bis 16. Juni 2007 in Düsseldorf Ausstellung“ mit „Intersurf – Internationale Surf-
65. „8. BLECHEXPO – Die Internationale Fachmesse Ausstellung“
für Blechbearbeitung“ vom 22. bis 30. September 2007 in Friedrichsha-
vom 13. bis 16. Juni 2007 in Stuttgart fen
66. „Collectione 2007 – Preview Spring + Summer“ 85. „26. Motek – Die internationale Fachmesse für
vom 17. bis 20. Juni 2007 in Frankfurt am Main Montage- und Handhabungstechnik“
vom 24. bis 27. September 2007 in Stuttgart
67. „HAM Radio – Internationale Amateurfunk-Aus-
stellung“ mit „HAMtronic – Elektronik, Internet, 86. „INTERGEO 2007 – Kongress und Fachmesse für
Computer“ Geodäsie, Geoinformation und Landmanage-
vom 22. bis 24. Juni 2007 in Friedrichshafen ment“
vom 25. bis 27. September 2007 in Leipzig
68. „OutDoor – Europäische Outdoor-Fachmesse nur
für den Fachhandel“ 87. „Eltefa 2007 – Die Fachmesse für Elektrotechnik
vom 19. bis 22. Juli 2007 in Friedrichshafen und Elektronik“
vom 26. bis 28. September 2007 in Stuttgart
69. „FAHOBA.kreativ – Fachmesse für kreatives Ge-
stalten“ 88. „I.L.M Summer Styles – Internationale Lederwaren
vom 17. bis 19. August 2007 in Dortmund Messe Offenbach“
vom 27. bis 30. September 2007 in Offenbach
70. „GC – GAMES CONVENTION – Europas Leit-
messe für interaktive Unterhaltung, Infotainment, 89. „Fachdental Südwest 2007 – Die Fachmesse für
Edutainment und Hardware“ Zahnarztpraxis und Dentallabor“
vom 22. bis 26. August 2007 in Leipzig vom 5. bis 6. Oktober 2007 in Stuttgart
90. „Südback 2007 – Fachmesse für das Bäcker- und
71. „Tendence Lifestyle 2007 – Internationale Frank-
Konditorenhandwerk“
furter Messe“
vom 6. bis 9. Oktober 2007 in Stuttgart
vom 24. bis 28. August 2007 in Frankfurt am Main
91. „BIOTECHNICA 2007 – Internationale Fachmesse
72. „EUROBIKE – Internationale Fahrradmesse“
für Biotechnologie“
vom 30. August bis 2. September 2007 in Fried-
vom 9. bis 11. Oktober 2007 in Hannover
richshafen
92. „IKK HANNOVER 2007 – 27. Internationale Fach-
73. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk-
messe Kälte, Klima, Lüftung“
und Wohnideen“
vom 10. bis 12. Oktober 2007 in Hannover
vom 8. bis 10. September 2007 in Leipzig
93. „Frankfurter Buchmesse 2007 – 59. Frankfurter
74. „COMFORTEX – Fachmesse für Raumgestaltung“ Buchmesse“
mit „TraumRaum – Die Fachausstellung rund ums vom 10. bis 14. Oktober 2007 in Frankfurt am
Schlafen und Wohlfühlen“ Main
vom 8. bis 10. September 2007 in Leipzig
94. „modell - hobby - spiel – Ausstellung für Modell-
75. „MIDORA Leipzig – UHREN- & SCHMUCKTAGE“ bau, Modelleisenbahn und kreatives Gestalten“
vom 8. bis 10. September 2007 in Leipzig mit „LEIPZIGER SPIELFEST“
76. „Pflegemesse Leipzig – Fachmesse und Kongress vom 11. bis 14. Oktober 2007 in Leipzig
für ambulante und stationäre Pflege und Home- 95. „CAMP GROUND – Internationale Fachmesse für
care-Versorgung“ Campingwirtschaft“
vom 11. bis 13. September 2007 in Leipzig vom 23. bis 25. Oktober 2007 in Friedrichshafen
77. „104. GDS 2007 – INTERNATIONAL EVENT FOR 96. „PLAY & LEISURE – Internationale Fachmesse für
SHOES Düsseldorf“ Spielgeräte und Freizeitanlagen“
vom 14. bis 16. September 2007 in Düsseldorf vom 23. bis 25. Oktober 2007 in Friedrichshafen
78. „global shoes & accessories 2007 – Düsseldorf“ 97. „baufach – Baufachmesse Leipzig“
vom 14. bis 16. September 2007 in Düsseldorf vom 24. bis 27. Oktober 2007 in Leipzig
79. „4. GLS 2007 – International Event for Leather 98. „SHKG – Messe für Sanitär, Heizung, Klima und
Goods & More“ Gebäudeautomation“
vom 14. bis 16. September 2007 in Düsseldorf vom 24. bis 27. Oktober 2007 in Leipzig
80. „EMO Hannover 2007 – Die Welt der Metallbear- 99. „13. Druck + Form – Die Fachmesse für die gra-
beitung“ fische Industrie“
vom 17. bis 22. September 2007 in Hannover vom 24. bis 27. Oktober 2007 in Sinsheim
81. „A + A 2007 – Persönlicher Schutz, Betriebliche 100. „K’2007 – 17. Internationale Messe Kunststoff +
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ Kautschuk“
vom 18. bis 21. September 2007 in Düsseldorf vom 24. bis 31. Oktober 2007 in Düsseldorf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3403
101. „GÄSTE – Internationale Fachmesse für Gastro- 105. „#railtec – Kongressmesse mit internationalem
nomie, Hotellerie und Gemeinschaftsverpflegung“ Bahngipfel“
vom 4. bis 7. November 2007 in Leipzig vom 12. bis 14. November 2007 in Dortmund
102. „Vision 2007 – Internationale Fachmesse für in- 106. „40. ESSEN MOTOR SHOW INTERNATIONAL
dustrielle Bildverarbeitung und Identifikations- 2007 – Weltmesse für Automobile, Tuning, Motor-
technologien“ sport & Classics“
vom 6. bis 8. November 2007 in Stuttgart vom 30. November bis 9. Dezember 2007 in Es-
sen
103. „Animal 2007 – Ausstellung für Heimtierhaltung (mit Pressetag am 29. November 2007)
und Tiergesundheit“ 107. „Hair + Style Management 2007 – Fachmesse für
vom 10. bis 11. November 2007 in Stuttgart Friseurbedarf, Kosmetik, Salon-Management,
104. „AGRITECHNICA 2007 – Internationale DLG- Mode + Meisterschaft“
Fachausstellung für Landtechnik“ vom 2. bis 3. Dezember 2007 in Stuttgart
vom 13. bis 17. November 2007 in Hannover 108. „InnoTrans – Internationale Fachmesse für Ver-
mit „Exklusivtagen für den Handel“ kehrstechnik“
vom 11. bis 12. November 2007 in Hannover vom 23. bis 26. September 2008 in Berlin
Berlin, den 21. Dezember 2006
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schaefer