3286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
Gesetz
über die Senkung des Beitrags zur Arbeitsförderung, die Festsetzung
der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge
und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2007
Vom 21. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Einkommensklasse monatlicher Zuschussbetrag
sen:
9 261 – 9 780 Euro 98 Euro
Artikel 1 9 781 – 10 300 Euro 90 Euro
Gesetz 10 301 – 10 820 Euro 82 Euro
zur Bestimmung der
10 821 – 11 340 Euro 73 Euro
Beitragssätze in der gesetzlichen
Rentenversicherung für das Jahr 2007 11 341 – 11 860 Euro 65 Euro
(Beitragssatzgesetz 2007 – BSG 2007) 11 861 – 12 380 Euro 57 Euro
Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2007 in der all- 12 381 – 12 900 Euro 49 Euro
gemeinen Rentenversicherung 19,9 Prozent und in der 12 901 – 13 420 Euro 41 Euro
knappschaftlichen Rentenversicherung 26,4 Prozent.
13 421 – 13 940 Euro 33 Euro
13 941 – 14 460 Euro 24 Euro
Artikel 2
Gesetz 14 461 – 14 980 Euro 16 Euro
zur Bestimmung der 14 981 – 15 500 Euro 8 Euro.
Beiträge und Beitragszuschüsse (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssiche-
in der Alterssicherung der Landwirte für 2007 rung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbe-
(Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2007 – BGL 2007) trag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2007
wie folgt festgesetzt:
§1 Einkommensklasse monatlicher Zuschussbetrag (Ost)
Beitrag in der bis 8 220 Euro 106 Euro
Alterssicherung der Landwirte
8 221 – 8 740 Euro 99 Euro
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
beträgt für das Kalenderjahr 2007 monatlich 204 Euro. 8 741 – 9 260 Euro 92 Euro
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte 9 261 – 9 780 Euro 84 Euro
beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2007 9 781 – 10 300 Euro 77 Euro
monatlich 176 Euro.
10 301 – 10 820 Euro 70 Euro
§2 10 821 – 11 340 Euro 63 Euro
Beitragszuschuss in der 11 341 – 11 860 Euro 56 Euro
Alterssicherung der Landwirte
11 861 – 12 380 Euro 49 Euro
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssiche-
rung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbe- 12 381 – 12 900 Euro 42 Euro
trag für das Kalenderjahr 2007 wie folgt festgesetzt: 12 901 – 13 420 Euro 35 Euro
Einkommensklasse monatlicher Zuschussbetrag 13 421 – 13 940 Euro 28 Euro
bis 8 220 Euro 122 Euro 13 941 – 14 460 Euro 21 Euro
8 221 – 8 740 Euro 114 Euro 14 461 – 14 980 Euro 14 Euro
8 741 – 9 260 Euro 106 Euro 14 981 – 15 500 Euro 7 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3287
Artikel 3 Artikel 4
Änderung des Inkrafttreten
Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt dieses Gesetz
In Artikel 7 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 am 1. Januar 2007 in Kraft.
vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) wird die Angabe (2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in
„4,5 Prozent“ durch die Angabe „4,2 Prozent“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
3288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
Erstes Gesetz
zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
Vom 21. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. In § 2 wird die Angabe „§ 14a Bundesbesoldungs-
sen: gesetz“ durch die Angabe „§ 14a des Bundesbesol-
dungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 1 4. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
Das Versorgungsrücklagegesetz vom 9. Juli 1998 „Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen
(BGBl. I S. 1800), zuletzt geändert durch Artikel 30 der werden nicht begründet.“
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 5. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt geändert:
„(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mit-
1. Dem § 1 wird folgende Angabe vorangestellt: tel einschließlich der Erträge können bei Wahrung
„Abschnitt 1 der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und
Rendite in Euro-denominierten, handelbaren Schuld-
Sondervermögen verschreibungen angelegt werden. Das Bundesmi-
„Versorgungsrücklage des Bundes“ “. nisterium des Innern erlässt im Einvernehmen mit
2. § 1 wird wie folgt gefasst: dem Bundesministerium der Finanzen Anlagericht-
linien. Soweit Belange der bundesunmittelbaren
„§ 1 Sozialversicherungsträger berührt sind, ist das Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
Geltungsbereich
und Soziales herzustellen.“
(1) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten für 6. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14a Abs. 2,
den Bund und alle bundesunmittelbaren Körper- 2a und 3 Bundesbesoldungsgesetz“ durch die An-
schaften, Anstalten und Stiftungen, die als Dienst- gabe „§ 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungs-
herren an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und gesetzes“ ersetzt.
Richter des Bundes sowie an Soldatinnen und
Soldaten Dienstbezüge und an Versorgungsemp- 7. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Beamten
fängerinnen und Versorgungsempfänger Versor- und Soldaten“ durch die Angabe „Beamtinnen, Be-
gungsbezüge zahlen oder an der Zahlung von amten, Soldatinnen und Soldaten“ ersetzt.
Versorgungsbezügen beteiligt sind. Sie gelten auch 8. In § 7 Satz 1 werden die Angabe „§ 14a Abs. 2, 2a
für das Bundeseisenbahnvermögen, für die juristi- und 3 Bundesbesoldungsgesetz“ durch die Angabe
schen Personen, die ermächtigt sind, die dem „§ 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungsgeset-
Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflich- zes“ und die Angabe „1. Januar 2017“ durch die
ten gegenüber Beamtinnen und Beamten wahrzu- Angabe „1. Januar 2018“ ersetzt.
nehmen, sowie für die Postbeamtenversorgungs-
9. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
kasse nach den §§ 14 bis 16 des Postpersonal-
rechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I „§ 7a
S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 270 der Entnahme von Mitteln durch die
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
sung.
tungsaufsicht in das Sondervermögen eingezahlten
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten Mittel werden in voller Höhe einschließlich Zinsen
nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensi- entnommen und der nach § 19 Abs. 2 des Finanz-
onsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vor- dienstleistungsaufsichtsgesetzes gebildeten Rück-
schriften gebildet werden.“ lage zugeführt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3289
10. § 11 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: § 15
„(2) Der Beirat besteht aus 13 Mitgliedern, die Anzuwendende Vorschriften
das Bundesministerium des Innern für fünf Jahre
Für die Rechtsform, Vermögenstrennung, Jah-
beruft. Mitglieder sind
resrechnung und den Beirat des Sondervermögens
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesmi- „Versorgungsfonds des Bundes“ gelten die §§ 4, 8,
nisteriums des Innern als Vorsitzende oder Vor- 10 und 11 entsprechend. Für die Verwaltung und
sitzender, Anlage der Mittel gilt § 5 entsprechend mit der
2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes- Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro-denomi-
ministeriums der Finanzen und des Bundesmi- nierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexori-
nisteriums für Arbeit und Soziales, entierten Managements zulässig ist. Die Anlageent-
scheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der
3. je drei Vertreterinnen oder Vertreter des Deut- Anteil an Aktien maximal 10 Prozent des Sonder-
schen Beamtenbundes und des Deutschen Ge- vermögens „Versorgungsfonds des Bundes“ be-
werkschaftsbundes sowie trägt. Änderungen des Aktienkurses können vor-
4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deut- übergehend zu einem höheren Anteil an Aktien
schen Richterbundes, des Bundes Deutscher an dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des
Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, Bundes“ führen. § 9 gilt entsprechend mit der Maß-
des Christlichen Gewerkschaftsbundes und des gabe, dass ein Wirtschaftsplan für das Sonderver-
Deutschen Bundeswehrverbandes. mögen „Versorgungsfonds des Bundes“ ab 1. Ja-
nuar 2007 aufgestellt wird.
Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter berufen. Scheidet ein Mitglied, eine
§ 16
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus,
wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin Zuweisung der Mittel
oder ein Nachfolger berufen.
(1) Das Sondervermögen „Versorgungsfonds
(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder, des Bundes“ wird aus regelmäßigen Zuweisungen
Stellvertreterinnen und Stellvertreter für ihre Tätig- und den daraus erzielten Erträgen gebildet. Die Zu-
keit keine Vergütung. Auslagen werden nicht erstat- weisungen werden von den die Dienstbezüge- oder
tet.“ Entgeltzahlung anordnenden Dienststellen der in
§ 13 Abs. 1 genannten Dienstherren geleistet. Die
11. § 13 wird durch folgenden Abschnitt 2 ersetzt:
Höhe der Zuweisungen für den in § 14 Satz 1 ge-
„Abschnitt 2 nannten Personenkreis bestimmt sich laufbahnab-
Sondervermögen hängig auf der Grundlage versicherungsmathema-
„Versorgungsfonds des Bundes“ tischer Berechnungen nach Prozentsätzen der je-
weiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Ent-
geltzahlungen und wird alle drei Jahre überprüft.
§ 13
Das Bundesministerium des Innern regelt im Einver-
Geltungsbereich nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
das Nähere zur Höhe der für die Deckung der Ver-
(1) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten für
sorgungsausgaben erforderlichen Zuweisungssät-
den Bund und alle bundesunmittelbaren Körper-
ze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen sowie zur
schaften, Anstalten und Stiftungen, die Dienst-
Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze durch
herrnfähigkeit besitzen.
Rechtsverordnung.
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten
(2) Für beurlaubte Beamtinnen, Beamte, Rich-
nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pen-
terinnen, Richter, Berufssoldatinnen und Berufssol-
sionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vor-
daten im Sinne des § 14 Satz 1, denen die Zeit ihrer
schriften gebildet werden. § 3 Satz 3 gilt entspre-
Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden
chend.
ist, sind von der beurlaubenden Dienststelle Zuwei-
sungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen
§ 14 ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhege-
Errichtung haltfähigen Dienstbezüge zu leisten. Dies gilt ent-
sprechend für Beschäftigte, denen eine Anwart-
Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Ver-
schaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
sorgungsaufwendungen und Beihilfen) für Beamtin-
Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird.
nen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatin-
nen, Berufssoldaten und Beschäftigte, denen eine (3) Erstattungen von anderen Stellen als den in
Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtli- § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren für Versor-
chen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet gungsausgaben des in § 14 Satz 1 genannten Per-
wird, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis sonenkreises sind an das Sondervermögen „Ver-
zu einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren sorgungsfonds des Bundes“ abzuführen. Dies gilt
erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet nicht, wenn die Erstattung für Zeiten erfolgt, für
worden ist, wird ein Sondervermögen unter dem die von einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienst-
Namen „Versorgungsfonds des Bundes“ errichtet. herren bereits Zuweisungen an das Sondervermö-
Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis gen „Versorgungsfonds des Bundes“ geleistet wur-
auf Widerruf. den.
3290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
§ 17 men mit dem Bundesministerium der Finanzen das
Verwendung des Sonder- Nähere zum Erstattungsverfahren durch Rechtsver-
vermögens „Versorgungsfonds des Bundes“ ordnung.“
Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungs- Artikel 2
ausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Perso-
nenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versor- Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
gungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet laut des Versorgungsrücklagegesetzes in der vom 1. Ja-
werden, werden den die Versorgungsausgaben nuar 2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 ge- bekannt machen.
nannten Dienstherren aus dem Sondervermögen
„Versorgungsfonds des Bundes“ erstattet. Das Artikel 3
Bundesministerium des Innern regelt im Einverneh- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3291
Gesetz
über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten
(Verdienststatistikgesetz – VerdStatG)
Vom 21. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend
sen: die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in
der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1)
§1 in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der
Zwecke der Verdienststatistik, Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei und Fisch-
Anordnung als Bundesstatistik zucht, der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung
und der Sozialversicherung sowie der privaten Haus-
Für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentschei- halte.
dungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach
dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine §4
Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und Arbeitskos-
ten durchgeführt. Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste
(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend
§2 mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006, bei
Art der Erhebungen, höchstens 34 000 Betrieben der Wirtschaftszweige
Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten nach § 3 Abs. 3 folgende Erhebungsmerkmale:
Die Statistik umfasst die Erhebung 1. Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört,
1. der Arbeitsverdienste (§ 3), 2. angewandte Vergütungsvereinbarung,
2. der Struktur der Arbeitsverdienste (§ 4), 3. Zahl der Beschäftigten des Unternehmens, dem der
Betrieb angehört,
3. der Struktur der Arbeitskosten (§ 5),
4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand
4. der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft (§ 6). an dem Unternehmen, dem der Betrieb angehört,
Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen 5. betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit der Voll-
durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten er- zeitbeschäftigten,
folgt nach mathematisch-statistischen Verfahren. Die
6. für die Beschäftigten des Betriebs jeweils
Erhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen.
a) Geschlecht,
§3 b) Geburtsjahr,
Erhebung der Arbeitsverdienste c) Monat des Eintritts in das Unternehmen,
(1) Die Erhebung erfasst vierteljährlich, beginnend d) ausgeübter Beruf,
mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des
e) höchster Bildungsabschluss,
Jahres 2007, bei höchstens 40 500 Betrieben folgende
Erhebungsmerkmale: f) Vergütungs- oder Leistungsgruppe,
1. Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört, g) Art des Beschäftigungsverhältnisses,
2. angewandte Vergütungsvereinbarung, h) vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit,
3. Zahl der Beschäftigten des Betriebs, i) Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt
ausgewiesenen Überstunden,
4. Zahl der Arbeitsstunden,
j) Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Ver-
5. Summe der Bruttoverdienste, untergliedert nach Ver- dienstbestandteilen,
dienstbestandteilen.
k) Bruttojahresverdienst, untergliedert nach Ver-
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 dienstbestandteilen, sowie die Zahl der Wochen,
und 2 werden nach dem Stand am Ende des Vierteljah- auf die sich der Bruttojahresverdienst bezieht,
res erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte
vorhergehende Vierteljahr kennzeichnend sind. Die l) Zahl der jährlich zu beanspruchenden bezahlten
Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 werden Urlaubstage,
untergliedert nach dem Geschlecht der Beschäftigten, 7. Zahl der Beschäftigten des Betriebs.
nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5
nach Leistungsgruppen erfasst. und 6 Buchstabe a bis h werden nach dem Stand am
(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirt- Ende des Kalendermonats Oktober des jeweiligen Jah-
schaftszweige nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) res erfasst. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6
3292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
Buchstabe i und j sowie Nr. 7 werden derart erfasst, 6. Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt aus-
dass sie für den gesamten Kalendermonat Oktober gewiesenen Überstunden,
kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Ab-
7. Bruttoverdienst, untergliedert nach Verdienstbe-
satz 1 Nr. 6 Buchstabe k und l werden derart erfasst,
standteilen.
dass sie für das gesamte Kalenderjahr kennzeichnend
sind. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5
werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats
§5 September erfasst, die übrigen derart, dass sie für den
gesamten Kalendermonat September kennzeichnend
Erhebung sind.
der Struktur der Arbeitskosten
(3) Die Erhebung erstreckt sich auf Betriebe des
(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend
Pflanzenbaus, der Tierhaltung und der gemischten
mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei
Landwirtschaft. Sie wird in den Ländern Berlin, Bremen,
höchstens 34 000 Unternehmen der Wirtschaftszweige
Hamburg und Saarland nicht durchgeführt.
nach § 3 Abs. 3 folgende Erhebungsmerkmale:
1. für das Unternehmen, dem der Betrieb angehört §7
a) Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, Hilfsmerkmale
b) Wirtschaftszweig, dem das Unternehmen ange- Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
hört,
1. Name und Anschrift des Unternehmens oder Be-
2. für jeden Betrieb des Unternehmens triebs,
a) Land, in dem der Betrieb liegt, 2. Name sowie Rufnummer oder Adresse für elektroni-
b) Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört, sche Post der für Rückfragen zur Verfügung stehen-
c) Zahl der Beschäftigten des Betriebs, den Person,
d) Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeits- 3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und
stunden, § 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Perso-
nalnummern nicht vorhanden sind, die Namen der
e) Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Na-
nach Verdienstbestandteilen, men der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten
f) Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten unverzüglich darüber zu unterrichten.
Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberan-
teile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, un- §8
tergliedert nach Beitragsbestandteilen,
Auskunftspflicht
g) Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufli-
Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
che Bildung der Beschäftigten,
Angaben zu § 7 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig
h) unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene sind die Inhaber der in die Erhebungen einbezogenen
Subventionen, Unternehmen und Betriebe sowie die mit deren Leitung
i) sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten ver- Beauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Auf-
bundene Aufwendungen und Abgaben des Ar- gaben und Befugnisse.
beitgebers.
§9
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1
und 2 Buchstabe a und b werden nach dem Stand am Übermittlung von Einzelangaben
Ende des Jahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für Das Statistische Bundesamt und die statistischen
das gesamte vorhergehende Jahr kennzeichnend sind. Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und
Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buch- Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den
stabe c bis f werden untergliedert nach der Art des Be- gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der
schäftigungsverhältnisses erfasst. Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,
Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln,
§6 auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-
Erhebung weisen.
der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft
(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend § 10
mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2010, folgende Verordnungsermächtigung
Erhebungsmerkmale bei den in höchstens 1 500 Betrie-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
ben ganzjährig Beschäftigten:
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Geschlecht,
1. Erhebungen oder die Erhebung einzelner Erhe-
2. berufliche Befähigung, bungsmerkmale auszusetzen, die Untergliederung
3. Vergütungsgruppe, von Erhebungsmerkmalen zu verändern, die Periodi-
zität von Erhebungen zu verlängern, Berichtszeit-
4. angewandte Vergütungsvereinbarung, räume zu verschieben sowie den Kreis der zu Befra-
5. Art der Entlohnung, genden einzuschränken,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3293
2. einzelne neue Erhebungsmerkmale zu den in § 2 ge- § 11
nannten Erhebungen einzuführen, wenn dies zum
Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es sich Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nicht um personenbezogene Daten handelt; werden
Erhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfül- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
lung von Berichtspflichten nach dem Recht der Eu- Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Lohnstatistik in
ropäischen Gemeinschaften erforderlich sind, so ist der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996
durch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung (BGBl. I S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), außer
Erhebungsumfangs zu vermeiden. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
3294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
Gesetz
zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des
Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes1)2)
Vom 21. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Abschnitt 2
tes das folgende Gesetz beschlossen: Zuchtorganisationen, Leistungs-
prüfungen und Zuchtwertschätzung
Artikel 1 § 3 Anerkennung
§ 4 Verfahren
Tierzuchtgesetz
§ 5 Befristung, Entzug der Anerkennung, Mitteilungen und
(TierZG) besondere Regelungen
Inhaltsübersicht § 6 Recht auf Mitgliedschaft und Eintragung
Abschnitt 1 § 7 Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung
Allgemeine Bestimmungen § 8 Ermächtigungen
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
Abschnitt 3
§ 2 Begriffsbestimmungen
Erhaltung der genetischen Vielfalt
1
§ 9 Monitoring
) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
§ 10 Ermächtigungen
1. Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über rein-
rassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 206 S. 8); § 11 Erlass von Verwaltungsvorschriften
2. Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die
Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. EG Nr. L 167 Abschnitt 4
S. 54);
Anbieten, Abgabe und
3. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über
Verwendung von Zuchttieren,
die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. EG Nr.
L 382 S. 36); Samen, Eizellen und Embryonen
4. Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über rein- § 12 Zuchttiere
rassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 153 S. 30); § 13 Abgabe von Samen
5. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 be- § 14 Verwendung des Samens
treffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehör-
den der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behör- § 15 Abgabe von Eizellen und Embryonen
den mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung § 16 Verwendung von Eizellen und Embryonen
der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu ge- § 17 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten
währleisten (ABl. EG Nr. L 351 S. 34);
6. Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die
§ 18 Ermächtigungen
Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. EG Nr.
L 71 S. 34); Abschnitt 5
7. Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Innergemeinschaftliches
Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. EG Nr. L 71
Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
S. 36);
8. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Rege- § 19 Drittlandseinfuhr
lung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im § 20 Ermächtigungen
innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Er- § 21 Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der
zeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224
Zollbehörden
S. 29);
9. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle-
gung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für Abschnitt 6
den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. Überwachung,
L 224 S. 55); Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
10. Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den
Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen § 22 Überwachung, Ausnahmen
für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. EG § 23 Auskünfte zwischen den Behörden, Datenübermittlung
Nr. L 224 S. 60); und Außenverkehr
11. Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züch- § 24 Bekanntmachung
terische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung
reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG
§ 25 Schiedsverfahren
und 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 85 S. 37); § 26 Bußgeldvorschriften
12. Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grund-
sätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen Abschnitt 7
für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus
Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über Schlussvorschriften
reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66); § 27 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
13. Richtlinie 2005/24/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Ände- § 28 Übergangsvorschriften
rung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie
der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zucht-
§ 29 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz
rinder (ABl. EU Nr. L 78 S. 43). gegen Wettbewerbsbeschränkungen
2
) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par- § 30 Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver- zur Anpassung an das Gemeinschaftsrecht
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
Anlage 1 Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorgani-
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG
Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-
sationen
schen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. Anlage 2 Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und
L 217 S. 18), sind beachtet worden. an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3295
Anlage 3 Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zucht- 7. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der
wertschätzung Leistungen von Tieren, wobei die Leistung auch
Anlage 4 Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Her- erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ih-
kunftsbescheinigungen ren Erzeugnissen umfasst; im Falle eines Kreu-
Anlage 5 Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen, zungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprü-
Eizellen und Embryonen bei der Drittlandseinfuhr
fung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse
(Stichprobentest);
Abschnitt 1
8. Zuchtwertschätzung: ein statistisches Verfahren zur
Allgemeine Bestimmungen
Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf
die Leistungen ihrer Nachkommen unter Berück-
§1
sichtigung der Wirtschaftlichkeit (Zuchtwert) auf
Anwendungsbereich des Gesetzes der Grundlage von Ergebnissen der Leistungsprü-
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von fungen, auch unter Berücksichtigung der Verwandt-
schaft;
1. Rindern und Büffeln, für Büffel jedoch nur, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, 9. Prüfeinsatz: Erzeugung einer begrenzten Anzahl
von Nachkommen eines männlichen Zuchttieres,
2. Schweinen,
welches selbst noch nicht die Anforderung an die
3. Schafen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung für
4. Ziegen sowie den Einsatz in der künstlichen Besamung erfüllt,
mittels künstlicher Besamung zum Zwecke der an-
5. Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen
schließenden Durchführung der Leistungsprüfun-
(Equiden).
gen und Zuchtwertschätzung für das Spendertier,
(2) Im züchterischen Bereich ist die Erzeugung der in im Falle eines registrierten männlichen Zuchttieres
Absatz 1 bezeichneten Tiere, auch durch Bereitstellung zur Bewertung der Verkaufserzeugnisse, im Rah-
öffentlicher Mittel, so zu fördern, dass men des Zuchtprogramms einer anerkannten
1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichti- Zuchtorganisation;
gung der Tiergesundheit erhalten und verbessert 10. Monitoring: die regelmäßige Ermittlung von Kenn-
wird, zahlen der genetischen Vielfalt von Nutztierpopula-
2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbs- tionen zur Beschreibung der genetischen Variabili-
fähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird, tät innerhalb von Populationen sowie der Vielfalt
von Rassen;
3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an
sie gestellten qualitativen Anforderungen entspre- 11. Zuchttier:
chen und a) ein Tier, das in einem Zuchtbuch eingetragen ist
4. eine genetische Vielfalt erhalten wird. (eingetragenes Zuchttier),
b) ein Tier, das selbst in der Hauptabteilung eines
§2 Zuchtbuches eingetragen ist oder vermerkt ist
Begriffsbestimmungen und dort eingetragen werden kann (reinrassiges
Im Sinne dieses Gesetzes sind Zuchttier), oder
1. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder c) ein Tier, das in einem Zuchtregister eingetragen
ein Zuchtunternehmen; ist (registriertes Zuchttier);
2. Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusam- 12. Zuchtbescheinigung: eine Urkunde, die mindestens
menschluss von Züchtern zur Förderung der Tier- Angaben über die Abstammung und Leistung eines
zucht, der ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres enthält
führt und ein Zuchtprogramm durchführt; und zusätzlich Angaben zu deren Samen, Eizellen
oder Embryonen enthalten kann;
3. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder ein vertragli-
cher Verbund von Betrieben, der ein Kreuzungs- 13. Herkunftsbescheinigung: eine Urkunde, die min-
zuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinations- destens Angaben über die Herkunft von registrier-
eignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht ten Zuchttieren in der Kreuzungszucht enthält und
durchführt; zusätzlich Angaben zu deren Samen, Eizellen oder
Embryonen enthalten kann;
4. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchterver-
einigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Rein- 14. Besamungsstation: eine amtlich zugelassene Ein-
zuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum richtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung
Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen; und Abgabe von Samen für die künstliche Besa-
mung;
5. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtor-
ganisation geführtes Register der Zuchttiere eines 15. Samendepot: eine amtlich zugelassene Einrichtung
Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künst-
zu deren Identifizierung und zum Nachweis ihrer liche Besamung;
Herkunft; 16. Embryo-Entnahmeeinheit: eine amtlich zugelas-
6. Räumlicher Tätigkeitsbereich: Gebiet, in dem eine sene Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, La-
Zuchtorganisation ihr Zuchtprogramm durchführt gerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen;
und in dem im Falle einer Züchtervereinigung deren 17. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Union
Mitglieder ihren Betriebssitz haben; angehört;
3296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
18. Vertragsstaat: Staat, der und ein eigenständiges Zuchtprogramm durchge-
a) Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- führt wird.
päischen Wirtschaftsraum mit Wirkung auf die
Tierzucht ist oder §4
b) über ein bilaterales Abkommen mit der Europäi- Verfahren
schen Gemeinschaft zur Harmonisierung tier- (1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten:
züchterischer Vorschriften verfügt
1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der
und nicht der Europäischen Union angehört; Rechtsform der Zuchtorganisation sowie die Namen
19. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Ver- und die Anschrift der zur Vertretung befugten Perso-
tragsstaat ist. nen;
2. Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen
Abschnitt 2 Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter);
Zuchtorganisationen, 3. das Zuchtziel und im Falle der Reinzucht den Namen
Leistungsprüfungen der Rasse, im Falle der Kreuzungszucht die Bezeich-
und Zuchtwertschätzung nung des Verkaufserzeugnisses;
§3 4. Angaben zum Zuchtprogramm, das die Zuchtorgani-
sation selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen
Anerkennung Zuchtorganisationen durchführt;
(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen 5. im Falle einer Beauftragung den Namen und die An-
Behörde anerkannt, wenn im Hinblick auf die Züchtung schrift der Stellen, die von der Zuchtorganisation mit
der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tiere die Anforde- der Durchführung der Leistungsprüfungen, der
rungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte Zuchtwertschätzung oder des Prüfeinsatzes beauf-
der Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind. tragt sind;
(2) Die zuständige Behörde kann eine Zuchtorgani- 6. den vorgesehenen räumlichen Tätigkeitsbereich;
sation auch anerkennen, soweit
7. bei einer Züchtervereinigung zusätzlich
1. eine hinreichend große Zuchtpopulation, um
a) Nachweise über die Satzung oder den Gesell-
a) ein Programm zur Verbesserung der Rasse
schaftsvertrag (Rechtsgrundlage), aus denen
durchzuführen oder
auch der räumliche und sachliche Tätigkeitsbe-
b) die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten, reich ersichtlich ist,
oder b) die Zuchtbuchordnung, die im Hinblick auf die
2. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erfor- Züchtung der in Anlage 2 Spalte 1 genannten
derliche Personal und die hierfür erforderlichen Ein- Tiere die Anforderungen nach Anlage 2 Spalten 2
richtungen und 3 zu erfüllen hat, oder die Zuchtregisterord-
noch nicht in vollem Umfang vorhanden sind und die nung, die die Anforderungen nach Anlage 2
Voraussetzungen nach Absatz 1 im Übrigen vorliegen. Spalte 4 zu erfüllen hat;
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 8. bei einer Zuchtorganisation, die ein Zuchtregister
kann die zuständige Behörde die Anerkennung einer führt, zusätzlich
Züchtervereinigung versagen, soweit im Inland für die a) die Zuchtregisterordnung, die im Hinblick auf die
betroffene Rasse bereits eine oder mehrere Züchterver- Züchtung von hybriden Schweinen die Anforde-
einigungen anerkannt sind, und die Anerkennung einer rungen nach Anlage 2 Spalte 4 zu erfüllen hat,
weiteren Züchtervereinigung für diese Rasse b) den Namen, die Anschrift und Angaben über den
1. im Falle einer vom Aussterben bedrohten Rasse das Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten
Erhaltungszuchtprogramm oder Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben inner-
2. im Falle einer einheimischen Rasse im Sinne des Ab- halb des Zuchtprogramms.
satzes 4 die langfristige Durchführung eines nach- Aus den Angaben nach Satz 1 Nr. 4 müssen die Zucht-
haltigen Zuchtprogramms methode, der Umfang der Zuchtpopulation sowie Art,
gefährden würde. Umfang und Durchführung der Leistungsprüfungen und
der Zuchtwertschätzung sowie des Prüfeinsatzes, so-
(4) Einheimisch ist eine Rasse, für die auf Grund in
fern dieser im Zuchtprogramm vorgesehen ist, und ge-
Deutschland vorhandener Tierbestände erstmals ein
gebenenfalls die abgeschlossenen Zusammenarbeits-
Zuchtbuch begründet worden ist und seitdem oder, so-
vereinbarungen ersichtlich sein.
fern die Begründung weiter zurückliegt, seit 1949 in
Deutschland geführt wird. Eine Rasse kann ferner von (2) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist,
der zuständigen Behörde als einheimisch anerkannt kann die zuständige Behörde nach Anhörung des An-
werden, soweit das Zuchtbuch nicht erstmals in tragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das
Deutschland begründet worden ist, aber für diese Vorliegen einzelner Anerkennungsvoraussetzungen ein-
Rasse holen.
1. nur noch in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und (3) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz
ein Zuchtprogramm durchgeführt wird oder der Zuchtorganisation zuständige Behörde.
2. mindestens seit 1949 auf Grund dort vorhandener (4) Bevor die zuständige Behörde eine Zuchtorgani-
Tierbestände in Deutschland ein Zuchtbuch geführt sation, die ihre Tätigkeit auch auf das Gebiet eines an-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3297
deren Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder ei- men noch eine Zuchtbescheinigung oder eine Her-
nes anderen Vertragsstaates bezieht, anerkennt oder kunftsbescheinigung ausstellen. Das Bundesministe-
deswegen eine bestehende Anerkennung erweitert, un- rium unterrichtet die für den vorgesehenen räumlichen
terrichtet sie die für das jeweilige Gebiet des anderen Tätigkeitsbereich zuständige Behörde.
Landes oder, unter Beachtung des § 23 Abs. 4, des (5) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesminis-
anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zustän- terium die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zucht-
dige Behörde durch Übersendung der Antragsunterla- organisationen sowie die Fälle, in denen die Anerken-
gen über den Antrag. Die unterrichtete Behörde kann nung abgelehnt worden ist, bei Equiden nur die Fälle, in
innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Unter- denen die Ablehnung der Anerkennung angefochten
richtung der anerkennenden Behörde Bemerkungen zu worden ist, zum Zwecke der Unterrichtung der Kom-
dem Antrag auf Anerkennung zukommen lassen. Die mission der Europäischen Gemeinschaft sowie der an-
anerkennende Behörde teilt den unterrichteten Behör- deren Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten mit.
den ihre endgültige Entscheidung über den Antrag un-
verzüglich mit. (6) Nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannte Zuchtorgani-
sationen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen
(5) Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 1 Satz 1 ihrer Rechtsgrundlage, ihres Zuchtprogramms und ihrer
im Antrag gemachten Angaben sind der zuständigen Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung zu be-
Behörde unverzüglich mitzuteilen. Maßnahmen, die zu achten, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8
Änderungen hinsichtlich der Sachverhalte nach Ab- Buchstabe a Gegenstand der Anerkennung sind.
satz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a führen, bedürfen
vor ihrem Vollzug der Zustimmung der anerkennenden §6
Behörde. Soweit sich der räumliche Tätigkeitsbereich
der Zuchtorganisation auch auf das Gebiet eines ande- Recht auf Mitgliedschaft und Eintragung
ren Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines (1) Jeder Züchter, der zur Mitwirkung an einwand-
anderen Vertragsstaates erstreckt, gilt Absatz 4 ent- freier züchterischer Arbeit bereit ist, hat im sachlichen
sprechend. und räumlichen Tätigkeitsbereich einer Züchtervereini-
gung das Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft. Die
§5 Rechte und Pflichten auf Grund der Mitgliedschaft be-
Befristung, stimmen sich im Übrigen nach den für die jeweilige
Entzug der Anerkennung, Zuchtorganisation geltenden Vorschriften.
Mitteilungen und besondere Regelungen (2) Jedes Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2
(1) Die Anerkennung endet zehn Jahre nach Ablauf Spalte 2 erfüllt, ist auf Antrag des Mitglieds einer Züch-
des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt tervereinigung, das Eigentümer oder Halter des Tieres
werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der An- ist, in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einzutragen.
erkennung festgesetzt werden. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 besteht im Falle
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Er- der Zucht des englischen Vollblutes und des Trabers
füllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles erfor- kein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft. Jeder Züch-
derlich ist, Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für ter muss jedoch mindestens die Möglichkeit haben, ein
die gleiche, vom Aussterben bedrohte einheimische von ihm gezüchtetes Pferd in das Zuchtbuch eintragen
Rasse im Sinne des § 3 Abs. 4 führen, aufgeben, ihre und darin vermerken und an den Leistungsprüfungen
Zuchtprogramme in Zusammenarbeit durchzuführen. teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigungen
Erstreckt sich der räumliche Tätigkeitsbereich der be- von der Züchtervereinigung zu erhalten.
troffenen Zuchtorganisationen auf mehrere Länder, so
entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zu- §7
ständigen Behörden dieser Länder. Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung
(3) Die zuständige Behörde widerruft die Anerken- (1) Die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschät-
nung einer Zuchtorganisation, soweit die in § 3 Abs. 1 zung für die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere wer-
festgelegten Voraussetzungen von dieser Zuchtorgani- den von den anerkannten Zuchtorganisationen nach
sation nicht mehr auf Dauer erfüllt werden. Im Übrigen den Anforderungen und Grundsätzen der in Anlage 3
bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrif- Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Ge-
ten über Rücknahme und Widerruf unberührt. meinschaft sowie einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen
(4) Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in einem an- Rechtsverordnung im Rahmen ihres Zuchtprogramms
deren Mitgliedstaat oder Vertragsstaat haben und die durchgeführt.
nach den Vorschriften des anderen Mitgliedstaates (2) Für die Verwendung der Daten und Ergebnisse
oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchfüh- der im Rahmen des Zuchtprogramms vorgesehenen
rung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung durch
auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht aner- die Zuchtorganisationen sind die Vorschriften über die
kannt sind, bedürfen nicht der Anerkennung im Inland. Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen maßgeb-
Sie können im Inland tätig werden, wenn sie dem Bun- lich, soweit nicht ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- vorliegt. Zur Information der Abnehmer von Zuchtpro-
braucherschutz (Bundesministerium) ihre Tätigkeit un- dukten sind die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung
ter Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches ange- aus dem Prüfeinsatz von den Zuchtorganisationen zu
zeigt haben. Vor einer Anzeige nach Satz 2 dürfen sie veröffentlichen. Dabei kann auch der Name der Besitzer
im Hinblick auf ein im Inland gehaltenes Tier weder eine der Prüftiere veröffentlicht werden, soweit dies zum
Eintragung in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vorneh- Zwecke des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und private Be-
3298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
lange nicht entgegenstehen. Im Falle des § 8 Abs. 3 d) Art und Umfang von Maßnahmen zur Sicherung
Satz 1 Nr. 1 gewähren die zuständigen Behörden den und Überprüfung der Abstammung von Zuchttie-
jeweiligen Berechtigten unter Beachtung der Grund- ren,
sätze des Diskriminierungsverbots Zugang zu den Da-
e) den Mindestumfang der Zuchtpopulation,
ten und Ergebnissen der Leistungsprüfungen und der
Zuchtwertschätzung. f) Zuchtprogramme im Hinblick auf die Erhaltung
(3) Soweit Tierhalter auf Grund von Rechtsvorschrif- genetischer Vielfalt
ten, auch unmittelbar geltender Rechtsakte der Euro- vorzuschreiben,
päischen Gemeinschaft, zu Angaben über Kennzeich-
nungsnummer, Geburtsdatum, Abgangsdatum und -art, 2. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 7 Abs. 1
Betriebswechsel, Abstammung und Rassezugehörig- bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemein-
keit von Tieren gegenüber den für die Erfassung der schaft
Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher
a) Leistungsmerkmale vorzuschreiben, die bei den
Nutztiere zuständigen Behörden oder den von diesen
Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung
beauftragten Stellen verpflichtet sind, haben diese Be-
mindestens zu berücksichtigen sind,
hörden oder Stellen den Zuchtorganisationen auf An-
frage die Angaben mitzuteilen, die zum Zwecke der b) Grundsätze für die Durchführung der Leistungs-
Zuchtbuchführung, Leistungsprüfungen und Zucht- prüfungen, der Zuchtwertschätzung und deren
wertschätzung erforderlich sind, soweit der Tierhalter Qualitätssicherung vorzuschreiben,
seine Einwilligung in die Übermittlung der Angaben an
die Zuchtorganisationen schriftlich gegenüber den c) Grundsätze für Form und Inhalt der Veröffentli-
Behörden oder Stellen erklärt hat. Im Falle des § 8 chung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfolgt die Mitteilung an die für die und Zuchtwertschätzung vorzuschreiben,
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung zuständi- 3. zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
gen Behörden oder die von ihnen beauftragten Stellen. Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftli-
(4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfun- chen Tierzucht die Kriterien und das Verfahren für
gen und Zuchtwertschätzungen stehen Leistungsprü- die Verteilung der Prämien vorzuschreiben sowie
fungen und Zuchtwertschätzungen Regelungen über die Teilnahme an pferdesportlichen
Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfun-
1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gen, zu treffen,
gleich, die nach geltenden Vorschriften des jeweili-
gen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umset- 4. Anforderungen an Verfahren und Merkmale zur Si-
zung oder Durchführung der Rechtsakte der Euro- cherung der Identität von Zuchttieren, Samen, Eizel-
päischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der land- len und Embryonen vorzuschreiben,
wirtschaftlichen Tierzucht durchgeführt worden sind,
5. in entsprechender Anwendung der Nummern 1 und 2
2. in einem Drittland gleich, soweit diese Anforderungen und Grundsätze für die Durchführung
der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschät-
a) sich auf Zuchttiere beziehen, für die die Voraus-
zung zu regeln, soweit solche Grundsätze nicht
setzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buch-
durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
stabe a für eine Einfuhr vorliegen, oder
geregelt sind.
b) den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 ge-
nannten Rechtsakte der Europäischen Gemein- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
schaft entsprechen. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Zuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich ab-
§8 grenzbarer Gruppierungen von der Geltung dieses Ge-
setzes auszunehmen, soweit die in § 1 Abs. 2 genann-
Ermächtigungen ten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnung
1. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 3 Abs. 1
1. zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und die
bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemein-
Zuchtwertschätzung abweichend von § 7 Abs. 1 von
schaft Anforderungen an
den zuständigen Behörden durchgeführt werden,
a) Personal und Einrichtung der Zuchtorganisatio-
2. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit
nen und die von diesen mit der Durchführung
das Bundesministerium von seiner Ermächtigung
der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
keinen Gebrauch macht.
Beauftragten,
b) den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zucht- In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann be-
registerordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und stimmt werden, dass
Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters, 1. die Durchführung der Leistungsprüfungen und der
wobei auch die Anwendung bestimmter Grund- Zuchtwertschätzung Dritten übertragen wird oder
sätze der Qualitätssicherung vorgeschrieben wer-
den kann, 2. Dritte beauftragt werden können, daran mitzuwirken,
c) die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Er-
Eizellen und Embryonen, füllung der Aufgaben bieten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3299
Abschnitt 3 einer nationalen Sammlung zur Langzeitlagerung zuzu-
Erhaltung rechnen ist und als solches verwendet werden darf.
der genetischen Vielfalt
§ 11
§9 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Monitoring Die zur Durchführung des Monitoring erforderlichen
Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Kenn-
(1) Zur Erreichung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten zahlen der genetischen Vielfalt werden in Verwaltungs-
Zieles führen die zuständigen Behörden ein Monitoring vorschriften geregelt, die vom Bundesministerium im
über die genetische Vielfalt im Bereich der landwirt- Benehmen mit einem Beirat aus Vertretern der Länder,
schaftlichen Nutztiere durch. Zur Durchführung des der Verbände und der beteiligten Wirtschaftskreise vor-
Monitoring kann die zuständige Behörde verlangen, bereitet werden. Der Beirat wird vom Bundesministe-
dass Zuchtorganisationen oder deren Mitglieder die in rium berufen.
einer auf Grund des § 10 Satz 1 Nr. 1 erlassenen
Rechtsverordnung vorgesehenen Angaben zur Bewer- Abschnitt 4
tung der genetischen Vielfalt mitteilen.
Anbieten, Abgabe und
(2) Soweit es zur Durchführung des Monitoring nach Ve r w e n d u n g v o n Z u c h t t i e r e n ,
Absatz 1 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde Samen, Eizellen und Embryonen
die Angaben verwenden, die von Tierhaltern auf Grund
von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Regis- § 12
trierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach Lan-
desrecht zuständigen Behörden oder von diesen beauf- Zuchttiere
tragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt worden sind. In- Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen
soweit sind diese Behörden oder Stellen auskunfts- nur
pflichtig. 1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauer-
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der haft so gekennzeichnet ist, dass seine Identität fest-
Durchführung des Monitoring erhobenen Daten gestellt werden kann,
1. an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh- 2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder
rung zur bundesweiten Bewertung der genetischen Herkunftsbescheinigung begleitet ist, die für die in
Vielfalt sowie Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderun-
gen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte
2. an die zuständigen Einrichtungen der Europäischen
der Europäischen Gemeinschaft erfüllt.
Gemeinschaft, soweit dies zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Abweichend von
dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht oder 1. Satz 1 Nr. 1 genügt im Falle des Angebots oder der
der Erhaltung der genetischen Vielfalt erforderlich Abgabe eines Equiden, dass das Tier so genau be-
ist. schrieben ist, dass seine Identität festgestellt wer-
Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt wer- den kann,
den. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh- 2. Satz 1 Nr. 2 muss ein weibliches Zuchttier bei der
rung veröffentlicht die Ergebnisse des Monitoring. Abgabe im Inland nicht von einer Zucht- oder Her-
kunftsbescheinigung begleitet sein, wenn der Ab-
§ 10 nehmer auf die Bescheinigung verzichtet hat.
Ermächtigungen
§ 13
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Abgabe von Samen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genann- (1) Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 nur
ten Zieles erforderlich ist, von
1. Art und Umfang der nach § 9 Abs. 1 zu erhebenden 1. Besamungsstationen, für deren Betrieb eine Erlaub-
Angaben über Bestandszahlen eingetragener nis nach diesem Gesetzes erteilt worden ist,
Zuchttiere sowie zur Ermittlung der populationsge- 2. Besamungsstationen oder Samendepots, die nach
netischen Kennzahlen der genetischen Vielfalt erfor- den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum inner-
derliche Zuchtbuchdaten und die Form ihrer Über- gemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelas-
mittlung vorzuschreiben sowie das Verfahren zu re- sen sind, oder
geln,
3. Besamungsstationen oder Samendepots, die in ei-
2. Grundsätze für die Sammlung, Lagerung und Ver- nem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertrags-
wendung von Samen, Eizellen, Embryonen und staat auf Grund von Vorschriften des jeweiligen Mit-
sonstigem genetischem Material von einheimischen gliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung
Rassen im Sinne des § 3 Abs. 4 zum Zwecke der oder Durchführung der Rechtsakte der Europäi-
langfristigen Sicherung und Erhaltung dieser Rassen schen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseu-
als Bestandteil der genetischen Vielfalt vorzuschrei- chenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen
ben. von Samen zugelassen sind,
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 können auch die im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches ange-
Bedingungen regeln, unter denen genetisches Material boten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch
3300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
Besamungsstationen oder Samendepots nach Satz 1 (2) Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen
Nr. 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen tätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges
für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbil-
entsprechend. dungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Samen
darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand
(2) Der Samen darf nur an
von Tierhaltern oder deren Betriebsangehörigen nur
1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 14 eingesetzt werden, wenn diese nach dem Besuch eines
Abs. 1 Satz 1, Kurzlehrganges über künstliche Besamung in einer
2. Besamungsstationen und Samendepots nach Maß- anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden
gabe des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 4 haben. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen
entsprechende Befähigungsnachweise zur Durchfüh-
abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr so- rung von Besamungen aus einem anderen Mitglied-
wie für das Verbringen von Samen in andere Mitglied- staat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund
staaten. einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwer-
(3) Der Samen muss, vorbehaltlich besonderer Be- tige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachge-
stimmungen, wiesen worden sind. Die Feststellung der Gleichwertig-
keit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis
1. in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt
eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungs-
und in einer Besamungsstation oder einem Samen-
prüfung abhängig gemacht werden.
depot gelagert worden sein,
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben
2. von einem Zuchttier stammen, das im Falle der in über die Verwendung des Samens unverzüglich Auf-
Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere zeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und
a) einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwert- des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
schätzung unterzogen worden ist, die den Anfor- einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu ma-
derungen der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 ge- chen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Anga-
nannten Rechtsakte der Europäischen Gemein- ben zur abgebenden Besamungsstation oder zum ab-
schaft entspricht, oder gebenden Samendepot sowie zur Kennzeichnung des
Samens sowie zum Betrieb des Tierhalters enthalten.
b) zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes
Die Angaben müssen eine Zuordnung zu den entspre-
bestimmt ist,
chenden Aufzeichnungen der abgebenden Besa-
3. so gekennzeichnet sein, dass er einer Zucht- oder mungsstation oder des abgebenden Samendepots er-
Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erfor- möglichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1
derlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet wer- und 2 müssen vom Tierhalter zur Kontrolle durch die
den kann, und zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Verwendung
4. bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Sa- des Samens an gerechnet mindestens drei Jahre auf-
mendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbeschei- bewahrt werden.
nigung oder einer Abschrift der Zucht- oder Her- (4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 müs-
kunftsbescheinigung für den Samen begleitet sein, sen zusätzlich Angaben über das Verwendungsdatum
die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die sowie über die Kennzeichnung des besamten Tieres
Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten enthalten, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist oder
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt. der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet
wird. In diesen Fällen hat der Betreiber der Besamungs-
Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zulassen,
station oder des Samendepots auf Verlangen des Tier-
dass abweichend von Satz 1 Nr. 1 Samen durch einen
halters entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder
Beauftragten einer Besamungsstation auch außerhalb
Herkunftsbescheinigung auszuhändigen oder diese Ab-
der Besamungsstation gewonnen werden darf, wenn
schrift sowie die Daten der in Satz 1 sowie Absatz 3
nachgewiesen ist, dass die tierseuchenhygienischen
Satz 1 benannten Aufzeichnungen an eine vom Tierhal-
Untersuchungen nach § 17 Abs. 7 Satz 2 durchgeführt
ter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.
worden sind.
§ 15
§ 14
Abgabe von Eizellen und Embryonen
Verwendung des Samens
(1) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe
(1) Samen darf zur Besamung nur verwendet werden des Absatzes 3 nur von
durch
1. Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine
1. Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist,
Besamungsbeauftragte oder
2. Einrichtungen, die nach den tierseuchenrechtlichen
2. Tierhalter oder deren Betriebsangehörige nach Maß- Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbrin-
gabe des Absatzes 2 Satz 2 zur Besamung von Tie- gen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind,
ren im eigenen Bestand. oder
Die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Personen dürfen den 3. Einrichtungen die in einem anderen Mitgliedstaat
Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag von oder einem Vertragsstaat auf Grund von Vorschriften
Besamungsstationen oder Samendepots in Tierbestän- des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates
den der Abnehmer nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ver- zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte
wenden. der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3301
des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen (2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen
Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen haben über die Übertragung der Eizellen und Embryo-
sind, nen unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der
im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches ange- Sätze 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit einer
boten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu machen.
Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten die tierseuchen- Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur
rechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftli- abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit, zur Kennzeich-
che Verbringen von Eizellen und Embryonen entspre- nung und zum Datum der Übertragung der Eizelle oder
chend. des Embryos sowie zur Identität und zu dem Halter des
Empfängertieres enthalten. Diese Angaben müssen
(2) Eizellen und Embryonen dürfen nur an eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnun-
1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 16 gen der abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit ermög-
Abs. 1 Satz 1, lichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2
müssen vom Halter des Empfängertieres zur Kontrolle
2. Embryo-Entnahmeeinheiten nach Maßgabe der Ab- durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der
sätze 3 und 4 Übertragung der Eizelle oder des Embryos an mindes-
abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr so- tens drei Jahre aufbewahrt werden.
wie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen (3) Die Embryo-Entnahmeeinheit händigt dem Halter
nach anderen Mitgliedstaaten. des Empfängertieres die Zucht- oder Herkunftsbe-
(3) Die Eizellen und Embryonen müssen, vorbehalt- scheinigung oder eine Abschrift der Zucht- oder Her-
lich besonderer Bestimmungen, kunftsbescheinigung aus.
1. durch eine Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen und
§ 17
behandelt worden sein und in einer Embryo-Entnah-
meeinheit oder in anderen dafür zugelassenen Ein- Besamungsstationen und
richtungen gelagert werden, Embryo-Entnahmeeinheiten
2. von Zuchttieren stammen und (1) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-
Entnahmeeinheit betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
3. so gekennzeichnet sein, dass sie einer Zucht- oder Satz 1 gilt nicht für Besamungsstationen im Sinne des
Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Em- § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Embryo-Entnahme-
bryonen sowie den erforderlichen Verwendungs- einheiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3.
nachweisen zugeordnet werden können; befindet
sich der Embryo in einem Empfängertier, so muss (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
dieses entsprechend gekennzeichnet sein. 1. eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungssta-
tion oder die Embryo-Entnahmeeinheit tierärztlich-
(4) Bei der Abgabe müssen die Eizellen und Embryo-
fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tier-
nen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, von ei-
ärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder
ner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder einer Ab-
einen vertraglich an die Besamungsstation oder an
schrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Ei-
die Embryo-Entnahmeeinheit gebundene Tierärztin
zellen oder Embryonen begleitet sein, die für die in An-
oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
lage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der
in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Euro- 2. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderli-
päischen Gemeinschaft erfüllt. che Personal vorhanden ist,
(5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärz- 3. die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und
ten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryo-
im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen nen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind
oder behandelt werden. und
4. bei einer Besamungsstation die männlichen Zucht-
§ 16 tiere vorhanden sind.
Verwendung von Eizellen und Embryonen (3) Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besa-
mungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den
(1) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärz-
nach Absatz 4 Nr. 2 angegebenen Betriebsteilen sowie
ten, Fachagrarwirten für Besamungswesen und Besa-
auf den nach Absatz 4 Nr. 3 angegebenen sachlichen
mungsbeauftragten, die nach dem Besuch eines Lehr-
Tätigkeitsbereich.
ganges über Embryotransfer in einer anerkannten Aus-
bildungsstätte eine Prüfung bestanden haben, und nur (4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss ent-
im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit übertragen halten:
werden. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen 1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der
entsprechende Befähigungsnachweise zur Übertra- Rechtsform des Betreibers,
gung von Eizellen und Embryonen aus einem anderen 2. die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Be-
Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der handlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder
gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Eizellen und Embryonen,
nachgewiesen worden sind. Die Feststellung der
Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde 3. die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches.
vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von (5) Die Erlaubnis wird von der für den Sitz der Besa-
einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. mungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit örtlich zu-
3302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
ständigen Behörde erteilt. Erstrecken sich die zu einer Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 8 fest-
Besamungsstation oder zu einer Embryo-Entnahmeein- zulegen,
heit gehörenden Betriebsteile auf mehrere Länder, hat
die zuständige Behörde die betroffenen Länder zu un- 5. Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen nach
terrichten. § 12 Satz 1 Nr. 2 festzulegen,
(6) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des
6. Voraussetzungen festzulegen, unter denen abwei-
Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt
chend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 Samen
werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Er-
sowie abweichend von § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4
laubnis festgesetzt werden, soweit die Voraussetzun-
Eizellen oder Embryonen von Tieren bestimmter
gen nach Absatz 2 nur für einen kürzeren Zeitraum si-
Tierarten, Rassen, Größen oder ähnlich abgrenzba-
chergestellt sind.
rer Gruppierungen, die nicht Zuchttiere sind, abge-
(7) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo- geben werden dürfen, soweit die in § 1 Abs. 2 ge-
Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 betreibt, muss nannten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden,
sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anfor-
derungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung 7. die Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderun-
der Tierbestände erforderlich sind. Bei einer Besa- gen, Dauer und Abschluss der Lehrgänge und Kurz-
mungsstation müssen insbesondere die tierseuchenhy- lehrgänge über künstliche Besamung und Embryo-
gienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere transfer sowie jeweils die Anerkennung der Ausbil-
durchgeführt werden, die zur Gesunderhaltung der Tier- dungsstätten und gleichwertiger Ausbildungen zu
bestände erforderlich sind. regeln,
(8) Der Betreiber einer nach Absatz 1 erlaubten
8. vorzuschreiben, dass eine Besamungsstation oder
1. Besamungsstation hat über die Gewinnung, Be- ein Samendepot mit der erstmaligen Abgabe von
handlung, Lagerung und Abgabe des Samens, Samen an einen Tierhalter im Inland der für den Be-
2. Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Gewinnung, triebssitz des Tierhalters zuständigen Behörde oder
Behandlung, Lagerung und Abgabe der Eizellen beauftragten Stelle die neueste Zucht- oder Her-
und Embryonen kunftsbescheinigung oder eine Abschrift der neues-
ten Zucht- oder Herkunftsbescheinigung sowie be-
jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe ei- züglich der folgenden Abgaben von Samen weiterer
ner Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu ma- Tiere in festzulegenden Zeitabständen die weiteren
chen. Der Betreiber einer sonstigen Besamungsstation, jeweils neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheini-
eines Samendepots oder einer sonstigen Embryo-Ent- gungen oder Abschriften der jeweils neuesten
nahmeeinheit hat über die Abgabe der jeweiligen Er- Zucht- oder Herkunftsbescheinigen gesammelt vor-
zeugnisse unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe legen muss,
einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu ma-
chen, sofern eine solche Verpflichtung nicht bereits 9. für Besamungsstationen nach § 13 Abs. 1 Satz 1
nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften besteht. Nr. 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vorschriften zu erlassen über
§ 18
a) Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 an
Ermächtigungen
die Einrichtung und den Betrieb von Besamungs-
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch stationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, ein-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates schließlich der tierseuchenhygienischen Voraus-
1. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 13 Abs. 3 setzungen nach § 17 Abs. 7,
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte
b) die Behandlung von Samen sowie von Eizellen
der Europäischen Gemeinschaft Voraussetzungen
und Embryonen einschließlich ihrer Beförderung,
hinsichtlich der Leistungsprüfungen und Zuchtwert-
schätzung vorzuschreiben, unter denen männliche
c) Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von
Zuchttiere zum Einsatz in der künstlichen Besamung
Samen sowie Eizellen und Embryonen, insbeson-
zugelassen sind,
dere die Kennzeichnung.
2. zur Durchführung des Prüfeinsatzes Anforderungen
festzulegen hinsichtlich der Verwendung von Sa- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
men, einschließlich dessen Mindest- und Höchst- Rechtsverordnung
mengen, dessen erforderliche regionale Verbreitung
und des für seine Verwendung zugelassenen Zeit- 1. zu bestimmen, dass im Falle der Pferdezucht ein bei
raumes, Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer anderen
Stelle als einer Züchtervereinigung geführtes Buch
3. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 12 Satz 1
der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms als Zucht-
Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 15 Abs. 4
buch gilt,
bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft, Anforderungen an die Zucht- und Herkunfts-
2. im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
bescheinigungen für Zuchttiere, Samen, Embryonen
Nr. 7 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurz-
und Eizellen festzulegen,
lehrgänge über künstliche Besamung und Prüfungs-
4. die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang ordnungen für Lehrgänge über Embryotransfer zu er-
und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 14 lassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3303
Abschnitt 5 wie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Drittland
Innergemeinschaftliches (Ausfuhr) festzusetzen und dabei insbesondere
Ve r b r i n g e n , E i n f u h r, A u s f u h r 1. Anzeigen oder Genehmigungen vorzuschreiben und
das Verfahren zu regeln,
§ 19 2. vorzuschreiben, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen
Drittlandseinfuhr und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit
zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder
(1) Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen dür-
ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministe-
fen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn
rium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
1. sie von einer Bescheinigung nach den jeweiligen in- der Finanzen bekannt gemacht hat.
haltlichen Anforderungen der in Anlage 5 Spalten 2
bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Ge- § 21
meinschaft begleitet sind und
Mitwirkung
2. a) die entsprechenden Tiere oder Spendertiere in ei- des Bundesministeriums
nem Zuchtbuch oder Zuchtregister einer Organi- der Finanzen und der Zollbehörden
sation eingetragen sind, die im Verzeichnis einer
Entscheidung aufgeführt ist, welche die Kommis- (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die
sion der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwa-
Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates chung der Einfuhr und Ausfuhr von Zuchttieren, Samen,
vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tier- Eizellen und Embryonen mit.
züchterischen und genealogischen Bedingungen (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
Embryonen aus Drittländern und zur Änderung rium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige mung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des
Zuchtrinder (ABI. EG Nr. L 178 S. 66) erlassen Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1 zu regeln.
hat und die vom Bundesministerium im Bundes- Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, An-
anzeiger oder im elektronischen Bundesanzei- meldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfs-
ger*) bekannt gemacht worden ist, oder diensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Ge-
b) sie einer Tierart nach Anlage 5 Spalte 1 zuzurech- schäftspapiere und sonstige Unterlagen sowie zur Dul-
nen sind, für die kein Verzeichnis nach Buch- dung von Besichtigungen und Entnahmen unentgeltli-
stabe a vorliegt. cher Muster und Proben vorsehen.
Soweit im Falle des Satzes 1 Nr. 1 für die Bescheini- Abschnitt 6
gung ein Muster vorgeschrieben ist, ist dieses zu ver-
wenden. Bei Samen muss sich im Falle des Satzes 1 Überwachung,
Nr. 2 Buchstabe b aus der Bescheinigung nach Satz 1 A u ß e n v e r k e h r, B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
Nr. 1 ergeben, dass das Spendertier einer Leistungs-
prüfung und Zuchtwertschätzung unterzogen worden § 22
ist, die den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 Überwachung, Ausnahmen
genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
entspricht, oder dass der Samen nur zur Verwendung
dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
im Rahmen des Prüfeinsatzes einer im Bestimmungs-
senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gelten-
land hierfür zugelassenen Organisation vorgesehen ist.
den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf
(2) Zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht ist Auf-
darf Samen nur in den dafür erforderlichen Mengen ein- gabe der zuständigen Behörden. Der Überwachung
geführt werden. durch die zuständigen Behörden unterliegen auch von
(3) Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ste- den Zuchtorganisationen mit der Durchführung von
hen den nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Ab- oder der Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zucht-
gabe von Zuchttieren, Samen, Eizellen oder Embryonen wertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte Stel-
erforderlichen Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen len.
gleich. (2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendi-
gen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseiti-
§ 20 gung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger
Ermächtigungen Verstöße erforderlich sind. Insbesondere können sie
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch 1. vorübergehend bis zum Abschluss einer behördli-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates chen Überprüfung verbieten, dass ein Zuchterzeug-
zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten nis abgegeben, eine Eintragung in ein Zuchtbuch
der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der oder Zuchtregister vorgenommen, eine Zucht- oder
landwirtschaftlichen Tierzucht Anforderungen an das Herkunftsbescheinigung ausgestellt oder eine Leis-
innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Sa- tungsprüfung oder Zuchtwertschätzung durchge-
men, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem führt werden,
Drittland in die Europäische Gemeinschaft (Einfuhr) so- 2. Samen, Eizellen oder Embryonen, auch vorläufig, si-
cherstellen und, soweit dies zum Ausschluss einer
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de gesundheitlichen Gefährdung von Tierbeständen
3304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung an- Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu er-
ordnen oder durchführen, möglichen,
3. anordnen, dass Eintragungen in ein Zuchtbuch oder 2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitge-
Zuchtregister vorgenommen, berichtigt oder rück- teilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der
gängig gemacht werden oder dass die Art der Füh- Prüfung mit.
rung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständi-
Zuchtregisters geändert werden, gen Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder Ver-
4. anordnen, dass Zucht- oder Herkunftsbescheinigun- tragsstaates unter Beifügung der erforderlichen
gen eingezogen oder neu ausgestellt werden, Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in
5. die Überprüfung von Abstammungen anordnen, diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erforderlich
sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf
6. anordnen, dass die Leistungsprüfungen oder die Verstöße gegen Vorschriften auf dem Gebiet der land-
Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise wirtschaftlichen Tierzucht.
durchgeführt werden.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur
(3) Natürliche und juristische Personen und nicht Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich
rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän- oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
digen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vor-
die zur Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 geschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwa-
erforderlich sind. chung gewonnen haben, den zuständigen Behörden
(4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf anderer Länder sowie anderer Mitgliedstaaten und Ver-
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn tragsstaaten, dem Bundesministerium und der Kom-
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der mission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der (4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden ande-
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah- rer Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten und der Kommis-
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus- sion der Europäischen Gemeinschaft nach den Absät-
setzen würde. zen 1 bis 3 sowie in sonstigen Fällen erfolgt über das
(5) Personen, die von der zuständigen Behörde be- Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch
auftragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rah- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
men der Überwachung unter Einhaltung der für den Be- auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertra-
trieb geltenden tierseuchenhygienischen Anforderun- gen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der
gen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie be- zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Be-
trieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des fugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-
Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Ge- nen die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere
schäftszeit betreten und dort Behörden übertragen.
1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen
sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen § 24
und Bekanntmachung
2. die Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesminis-
einsehen. terium zum Zwecke der Bekanntmachung im Bundes-
Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dul- anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) die
den, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftli- nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisatio-
chen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzufüh- nen sowie die Besamungsstationen und die Embryo-
ren. Entnahmeeinheiten, denen nach § 17 Abs. 1 eine Er-
laubnis erteilt worden ist, mit. Das Bundesministerium
(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah- macht auf Grund der Mitteilungen der zuständigen
men von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder Behörden die in Satz 1 bezeichneten Zuchtorganisatio-
der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun- nen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeein-
gen genehmigen heiten im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundes-
1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Ein- anzeiger*) bekannt.
richtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtun-
gen Versuche durchführen, § 25
2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit den in Schiedsverfahren
§ 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
3. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven. Maßnahme, die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen
oder Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht,
§ 23 zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig,
Auskünfte zwischen den Behörden, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit
Datenübermittlung und Außenverkehr durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen
schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Mo-
(1) Die zuständigen Behörden nats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachver-
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit- ständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kom-
gliedstaates oder Vertragsstaates auf begründetes mission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten
Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderli-
chen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3305
Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das 16. entgegen § 22 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht
Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten. richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterli- oder
che Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 17. entgegen § 22 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht
bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An- duldet, eine Unterlage nicht vorlegt oder ein Tier
wendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilpro- nicht vorführt.
zessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung Absatzes 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14 und 15 mit
das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend einer Geldbuße bis zu fünftausend, in den übrigen Fäl-
von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss len mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahn-
der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Ge- det werden.
richt eingereicht werden.
(3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich
eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4, 6, 11,
§ 26
13 oder 14 bezieht, können eingezogen werden. § 23
Bußgeldvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwen-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder den.
fahrlässig
Abschnitt 7
1. einer mit einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 oder 2,
Schlussvorschriften
mit einer Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder mit
einer Genehmigung nach § 22 Abs. 6 verbundenen
§ 27
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
2. ohne Zustimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 eine Maß-
nahme durchführt, (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
nen auch zur Umsetzung oder Durchführung von
3. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 eine Eintragung vor- Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem
nimmt oder eine Bescheinigung ausstellt, Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erlassen wer-
4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 den.
Buchstabe b, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2, (2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnun-
8 oder 9 oder § 20 zuwiderhandelt, soweit sie für gen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bun-
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- desrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten
vorschrift verweist, zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der
Satz 2 zuwiderhandelt, landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist. Rechts-
verordnungen nach Satz 1 treten spätestens sechs Mo-
6. entgegen § 12 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
nate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Gel-
Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 5, § 13
tungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 1 oder 2 Satz 1
verlängert werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1
ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen an-
können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Ver-
bietet oder abgibt,
kündung von Rechtsverordnungen auch im elektroni-
7. entgegen § 14 Abs. 1 Samen verwendet, schen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf
8. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 als Besamungsbeauf- Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesan-
tragter tätig wird, zeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle
ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens
9. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 4 oder § 16 Abs. 2 nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
Satz 1 oder 4 oder § 17 Abs. 8 eine Aufzeichnung
(3) Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund die-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
ses Gesetzes die Landesregierungen zum Erlass von
nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
Rechtsverordnungen befugt sind, können sie die Er-
10. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 2 eine Abschrift nicht mächtigungen durch Rechtsverordnung auf die zustän-
oder nicht rechtzeitig aushändigt oder eine Ab- digen obersten Landesbehörden übertragen.
schrift oder dort genannte Daten nicht oder nicht
rechtzeitig übermittelt, § 28
11. entgegen § 15 Abs. 5 Eizellen oder Embryonen ge- Übergangsvorschriften
winnt oder behandelt, (1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen
12. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Eizellen oder Embryo- von Zuchtorganisationen gelten vorläufig als Anerken-
nen überträgt, nungen nach § 3 dieses Gesetzes. Eine vorläufige An-
13. ohne Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Besa- erkennung erlischt,
mungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit 1. wenn nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013
betreibt, eine hinsichtlich der Aufgaben von Zuchtorganisa-
tionen nach § 7 Abs. 1 und 2 geänderte Satzung
14. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Zucht-
der zuständigen Behörde zur erneuten Anerkennung
tier, Samen, Eizellen oder Embryonen einführt,
nach § 3 vorgelegt wird oder
15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1, 3 oder 6 zuwiderhandelt, *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
3306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der § 29
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Befreiung vom
Bis zur erneuten Anerkennung nach § 3 werden die Preisbindungsverbot nach dem Gesetz
Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung nach gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Maßgabe des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisatio-
zuletzt geändert durch Artikel 194 der Verordnung vom nen dürfen Abnehmer von Tieren, die zur Vermehrung
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), durchgeführt. in einem mehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind,
rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterver-
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten nach bisheri-
äußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren
gem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisa-
tionen als Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes, Abnehmern die gleiche Bindung bei der Weiterveräuße-
soweit und solange ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 rung aufzuerlegen. § 1 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen gilt insoweit nicht. Im Übrigen
vorliegt.
bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe-
(3) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum werbsbeschränkungen unberührt.
Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnah-
meeinheiten gelten als Erlaubnisse nach § 17 Abs. 1
§ 30
dieses Gesetzes.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 18 Ermächtigung
Abs. 1 Nr. 9 gilt für Betreiber von Besamungsstationen, zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
die nach § 17 Abs. 1 erlaubt sind, hinsichtlich der tier- und zur Anpassung an das Gemeinschaftsrecht
seuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen
(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Er-
Zuchttiere nach § 17 Abs. 7 die Verordnung über die
mächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
Untersuchung der männlichen Tiere zur Erteilung der
des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die
Besamungserlaubnis vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch
S. 1891) entsprechend.
Rechtsverordnung des Bundesministeriums mit Zu-
(5) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 stimmung des Bundesrates aufgehoben werden.
bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besa-
mungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) (2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder
gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
§ 14 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von
nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, wer-
Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über den die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften,
künstliche Besamung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 dieses die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuhe-
Gesetzes. ben.
(6) Nach § 17 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(BGBl. I S. 145), das zuletzt durch Artikel 194 der Ver- Verweisungen auf Vorschriften des Gemeinschafts-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- rechts in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur An-
dert worden ist, erteilte Ausnahmen gelten als Erlaub- passung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich
nisse im Sinne des § 22 Abs. 6 dieses Gesetzes. ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3307
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1)
Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen
Tiere Anforderungen an die Anerkennung
1 2
Rinder Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 84/247/EWG vom 27. April
1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorga-
nisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. EG Nr. L 125
S. 58) sowie bei Vorliegen von genetischen Besonderheiten und Erbfehlern nach Kapitel III Nr. 1
letzter Absatz des Anhangs der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006
über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern
(ABl. EU Nr. L 169 S. 56).
Schweine
a) reinrassig Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/501/EWG vom 18. Juli
1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorga-
nisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG Nr. L 247
S. 19).
b) hybrid Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/504/EWG vom 18. Juli
1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisa-
tionen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten
(ABl. EG Nr. L 247 S. 31).
Schafe und Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/254/EWG vom 10. Mai
Ziegen 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die
Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 145
S. 30).
Equiden Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 92/353/EWG vom 11. Juni
1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchterver-
einigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 192
S. 63).
3308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b sowie Nr. 8 Buchstabe a und § 6 Abs. 2)
Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister
und an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister
Hauptabteilung Besondere Abteilung
Tiere Zuchtregister
des Zuchtbuches des Zuchtbuches
1 2 3 4
Rinder Anforderungen nach Artikel 1, Anforderungen nach Artikel 3
2, 4 und 5 der Entscheidung der Entscheidung der Kommis-
der Kommission 84/419/EWG sion 84/419/EWG vom 19. Juli
vom 19. Juli 1984 über die Kri- 1984 über die Kriterien für die
terien für die Eintragung in die Eintragung in die Rinderzucht-
Rinderzuchtbücher (ABl. EG bücher (ABl. EG Nr. L 237
Nr. L 237 S. 11). S. 11).
Schweine
a) reinrassig Anforderungen nach Artikel 1, Anforderungen nach Artikel 3
2, 4 und 5 der Entscheidung der Entscheidung der Kommis-
der Kommission 89/502/EWG sion 89/502/EWG vom 18. Juli
vom 18. Juli 1989 über die Kri- 1989 über die Kriterien für die
terien für die Eintragung rein- Eintragung reinrassiger Zucht-
rassiger Zuchtschweine in die schweine in die Herdbücher
Herdbücher (ABl. EG Nr. L 247 (ABl. EG Nr. L 247 S. 21).
S. 21).
b) hybrid Anforderungen nach Artikel 1
der Entscheidung der Kommis-
sion 89/505/EWG vom 18. Juli
1989 über die Kriterien für die
Eintragung in die Register für
hybride Zuchtschweine (ABl.
EG Nr. L 247 S. 33).
Schafe und Anforderungen nach Artikel 1, Anforderungen nach Artikel 3
Ziegen 2, 3 Abs. 2 und Artikel 5 der Abs. 1 und 3 und Artikel 4 der
Entscheidung der Kommission Entscheidung der Kommission
90/255/EWG vom 10. Mai 1990 90/255/EWG vom 10. Mai 1990
über die Kriterien für die Eintra- über die Kriterien für die Eintra-
gung reinrassiger Zuchtschafe gung reinrassiger Zuchtschafe
und -ziegen in Zuchtbücher und -ziegen in Zuchtbücher
(ABl. EG Nr. L 145 S. 32), geän- (ABl. EG Nr. L 145 S. 32), geän-
dert durch die Entscheidung dert durch die Entscheidung
der Kommission 2005/375/EG der Kommission 2005/375/EG
vom 11. Mai 2005 zur Ände- vom 11. Mai 2005 zur Ände-
rung der Entscheidung 90/255/ rung der Entscheidung 90/255/
EWG hinsichtlich der Eintra- EWG hinsichtlich der Eintra-
gung männlicher Schafe und gung männlicher Schafe und
Ziegen in einen Anhang des Ziegen in einen Anhang des
Zuchtbuchs (ABl. EU Nr. L 121 Zuchtbuchs (ABl. EU Nr. L 121
S. 87). S. 87).
Equiden Anforderungen nach Artikel 1, 2 Anforderungen nach Artikel 3
und 3 Abs. 2 der Entscheidung Abs. 1 der Entscheidung der
der Kommission 96/78/EG vom Kommission 96/78/EG vom
10. Januar 1996 zur Festlegung 10. Januar 1996 zur Festlegung
der Kriterien für die Eintragung der Kriterien für die Eintragung
von Equiden in die Zuchtbü- von Equiden in die Zuchtbü-
cher zu Zuchtzwecken (ABl. cher zu Zuchtzwecken (ABl.
EG Nr. L 19 S. 39). EG Nr. L 19 S. 39).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3309
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 1 und 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2,
§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und § 19 Abs. 1 Satz 3)
Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
Grundsätze für die Anforderung an männliche Tiere,
Tiere
Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden
1 2 3
Rinder Anforderungen nach dem Anhang der Ent- Anforderungen nach Kapitel III Nr. 2 des An-
scheidung der Kommission 2006/427/EG vom hangs der Entscheidung der Kommission
20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungs- 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Me-
prüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassi- thoden der Leistungsprüfung und Zuchtwert-
gen Zuchtrindern (ABl. EU Nr. L 169 S. 56). schätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl.
EU Nr. L 169 S. 56).
Schweine
a) reinrassig Anforderungen nach dem Anhang der Entschei-
dung der Kommission 89/507/EWG vom 18. Juli
1989 über die Methoden der Leistungskontrolle
sowie der genetischen Bewertung der reinrassi-
gen und der hybriden Zuchtschweine mit Aus-
nahme von Nr. 3 (ABl. EG Nr. L 247 S. 43).
b) hybrid Anforderungen nach dem Anhang der Entschei-
dung der Kommission 89/507/EWG vom 18. Juli
1989 über die Methoden der Leistungskontrolle
sowie der genetischen Bewertung der reinrassi-
gen und der hybriden Zuchtschweine mit Aus-
nahme von Nr. 1 und Nr. 2 (ABl. EG Nr. L 247
S. 43).
Schafe und Anforderungen nach dem Anhang der Entschei-
Ziegen dung der Kommission 90/256/EWG vom 10. Mai
1990 über die Methoden der Leistungsprüfun-
gen und der Zuchtwertschätzung reinrassiger
Zuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 145
S. 35).
Equiden
3310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
Anlage 4
(zu § 12 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 4)
Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen
Tiere Zuchttiere Samen Eizellen und Embryonen
1 2 3 4
Rinder Anforderungen nach Artikel 1 Anforderungen nach Artikel 1 Anforderungen nach Artikel 1, 4
und 2 der Entscheidung der und 3 der Entscheidung der und 5 der Entscheidung der
Kommission 2005/379/EG vom Kommission 2005/379/EG vom Kommission 2005/379/EG vom
17. Mai 2005 über Zuchtbe- 17. Mai 2005 über Zuchtbe- 17. Mai 2005 über Zuchtbe-
scheinigungen und Angaben scheinigungen und Angaben scheinigungen und Angaben
für reinrassige Zuchtrinder, ihr für reinrassige Zuchtrinder, ihr für reinrassige Zuchtrinder, ihr
Sperma, ihre Eizellen und Em- Sperma, ihre Eizellen und Em- Sperma, ihre Eizellen und Em-
bryonen (ABl. EU Nr. L 125 bryonen (ABl. EU Nr. L 125 bryonen (ABl. EU Nr. L 125
S. 15). S. 15). S. 15).
Schweine
a) reinrassig Anforderungen nach Artikel 1 Anforderungen nach Artikel 3 Anforderungen nach Artikel 5,
und 2 der Entscheidung der und 4 der Entscheidung der 6, 7 und 8 der Entscheidung
Kommission 89/503/EWG vom Kommission 89/503/EWG vom der Kommission 89/503/EWG
18. Juli 1989 über die Beschei- 18. Juli 1989 über die Beschei- vom 18. Juli 1989 über die Be-
nigung für reinrassige Zucht- nigung für reinrassige Zucht- scheinigung für reinrassige
schweine, ihre Samen, Eizellen schweine, ihre Samen, Eizellen Zuchtschweine, ihre Samen,
und Embryonen (ABl. EG und Embryonen (ABl. EG Eizellen und Embryonen (ABl.
Nr. L 247 S. 22). Nr. L 247 S. 22). EG Nr. L 247 S. 22).
b) hybrid Anforderungen nach Artikel 1 Anforderungen nach Artikel 3 Anforderungen nach Artikel 5,
und 2 der Entscheidung der und 4 der Entscheidung der 6, 7 und 8 der Entscheidung
Kommission 89/506/EWG vom Kommission 89/506/EWG vom der Kommission 89/506/EWG
18. Juli 1989 über die Beschei- 18. Juli 1989 über die Beschei- vom 18. Juli 1989 über die Be-
nigung über hybride Zucht- nigung über hybride Zucht- scheinigung über hybride
schweine, ihre Samen, Eizellen schweine, ihre Samen, Eizellen Zuchtschweine, ihre Samen,
und Embryonen (ABl. EG und Embryonen (ABl. EG Eizellen und Embryonen (ABl.
Nr. L 247 S. 34). Nr. L 247 S. 34). EG Nr. L 247 S. 34).
Schafe und Anforderungen nach Artikel 1 Anforderungen nach Artikel 3 Anforderungen nach Artikel 5,
Ziegen und 2 der Entscheidung der und 4 der Entscheidung der 6, 7 und 8 der Entscheidung
Kommission 90/258/EWG vom Kommission 90/258/EWG vom der Kommission 90/258/EWG
10. Mai 1990 über die Zucht- 10. Mai 1990 über die Zuchtbe- vom 10. Mai 1990 über die
bescheinigung für reinrassige scheinigung für reinrassige Zuchtbescheinigung für rein-
Zuchtschafe und -ziegen sowie Zuchtschafe und -ziegen sowie rassige Zuchtschafe und -zie-
Sperma, Eizellen und Embryo- Sperma, Eizellen und Embryo- gen sowie Sperma, Eizellen
nen dieser Tiere (ABl. EG nen dieser Tiere (ABl. EG und Embryonen dieser Tiere
Nr. L 145 S. 39). Nr. L 145 S. 39). (ABl. EG Nr. L 145 S. 39).
Equiden Anforderungen nach Artikel 1 Anforderungen nach Artikel 3,
und 2 der Entscheidung der 4, 5 und 6 der Entscheidung
Kommission 96/79/EG vom der Kommission 96/79/EG
12. Januar 1996 mit Zuchtbe- vom 12. Januar 1996 mit
scheinigungen für Sperma, Ei- Zuchtbescheinigungen für
zellen und Embryonen von ein- Sperma, Eizellen und Embryo-
getragenen Equiden (ABl. EG nen von eingetragenen Equi-
Nr. L 19 S. 41). den (ABl. EG Nr. L 19 S. 41).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3311
Anlage 5
(zu § 19 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 Buchstabe b)
Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere,
Samen, Eizellen und Embryonen bei der Drittlandseinfuhr
Tierzüchterische und genealogische Anforderungen
Tiere
für die Bescheinigung für Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern
Samen von Tieren,
die keiner Leistungs-
Zuchttiere Samen prüfung oder Zucht- Eizellen und Embryonen
wertschätzung
unterzogen wurden
1 2 3 4 5
Rinder Anforderungen nach Anforderungen nach Anforderungen nach Anforderungen nach
Artikel 1 erster An- Artikel 3 und 6 der Ent- Artikel 2 der Entschei- Artikel 4, 5 und 6
strich sowie Artikel 2 scheidung der Kom- dung der Kommission der Entscheidung der
und 6 der Entschei- mission 96/510/EG 96/509/EG vom 18. Juli Kommission 96/510/
dung der Kommission vom 18. Juli 1996 mit 1996 über genealo- EG vom 18. Juli 1996
96/510/EG vom 18. Juli Abstammungs- und gische und tierzüchte- mit Abstammungs-
1996 mit Abstam- Zuchtbescheinigungen rische Anforderungen und Zuchtbescheini-
mungs- und Zuchtbe- für die Einfuhr von bei der Einfuhr von gungen für die Ein-
scheinigungen für die Zuchttieren, ihrem Sperma bestimmter fuhr von Zuchttieren,
Einfuhr von Zuchttie- Sperma, ihren Eizel- Tiere (ABl. EG Nr. ihrem Sperma, ihren
ren, ihrem Sperma, ih- len und Embryonen L 210 S. 47). Eizellen und Em-
ren Eizellen und Em- (ABl. EG Nr. L 210 bryonen (ABl. EG Nr.
bryonen (ABl. EG Nr. S. 53), geändert durch L 210 S. 53), geändert
L 210 S. 53), geändert die Entscheidung durch die Entschei-
durch die Entschei- 2004/186/EG der dung 2004/186/EG der
dung 2004/186/EG der Kommission vom Kommission vom
Kommission vom 16. Februar 2004 zur 16. Februar 2004 zur
16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Änderung bestimmter
Änderung bestimmter Anhänge der Entschei- Anhänge der Entschei-
Anhänge der Entschei- dung 96/510/EG hin- dung 96/510/EG hin-
dung 96/510/EG hin- sichtlich der tierzüch- sichtlich der tierzüch-
sichtlich der tierzüch- terischen Bedingungen terischen Bedingungen
terischen Bedingungen für die Einfuhr von für die Einfuhr von
für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Sperma, Eizellen und
Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi- Embryonen von Equi-
Embryonen von Equi- den (ABl. EU Nr. L 57 den (ABl. EU Nr. L 57
den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). S. 27).
S. 27).
Schweine
a) reinrassig Anforderungen nach Anforderungen nach Anforderungen nach Anforderungen nach
Artikel 1 erster An- Artikel 3 und 6 der Ent- Artikel 2 der Ent- Artikel 4, 5 und 6
strich sowie Artikel 2 scheidung der Kom- scheidung der Kom- der Entscheidung der
und 6 der Entschei- mission 96/510/EG mission 96/509/EG Kommission 96/510/
dung der Kommission vom 18. Juli 1996 vom 18. Juli 1996 über EG vom 18. Juli 1996
96/510/EG vom 18. Juli mit Abstammungs- genealogische und mit Abstammungs-
1996 mit Abstam- und Zuchtbescheini- tierzüchterische Anfor- und Zuchtbescheini-
mungs- und Zuchtbe- gungen für die Einfuhr derungen bei der Ein- gungen für die Einfuhr
scheinigungen für die von Zuchttieren, ihrem fuhr von Sperma be- von Zuchttieren, ihrem
Einfuhr von Zuchttie- Sperma, ihren Ei- stimmter Tiere (ABl. Sperma, ihren Ei-
ren, ihrem Sperma, ih- zellen und Em- EG Nr. L 210 S. 47). zellen und Embryonen
ren Eizellen und Em- bryonen (ABl. EG Nr. (ABl. EG Nr. L 210
bryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert S. 53), geändert durch
L 210 S. 53), geändert durch die Entschei- die Entscheidung
durch die Entschei- dung 2004/186/EG der 2004/186/EG der
dung 2004/186/EG der Kommission vom Kommission vom
Kommission vom 16. Februar 2004 zur 16. Februar 2004 zur
16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Änderung bestimmter
Änderung bestimmter Anhänge der Entschei- Anhänge der Entschei-
Anhänge der Entschei- dung 96/510/EG hin- dung 96/510/EG hin-
dung 96/510/EG hin- sichtlich der tierzüch- sichtlich der tierzüch-
sichtlich der tierzüch- terischen Bedingungen terischen Bedingungen
terischen Bedingungen für die Einfuhr von für die Einfuhr von
für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Sperma, Eizellen und
3312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
Tierzüchterische und genealogische Anforderungen
Tiere
für die Bescheinigung für Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern
Samen von Tieren,
die keiner Leistungs-
Zuchttiere Samen prüfung oder Zucht- Eizellen und Embryonen
wertschätzung
unterzogen wurden
1 2 3 4 5
Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi- Embryonen von Equi-
Embryonen von Equi- den (ABl. EU Nr. L 57 den (ABl. EU Nr. L 57
den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). S. 27).
S. 27).
b) hybrid Anforderungen nach Anforderungen nach Anforderungen nach
Artikel 1 zweiter An- Artikel 3 und 6 der Ent- Artikel 4, 5 und 6
strich sowie Artikel 2 scheidung der Kom- der Entscheidung der
und 6 der Entschei- mission 96/510/EG Kommission 96/510/
dung der Kommission vom 18. Juli 1996 mit EG vom 18. Juli 1996
96/510/EG vom 18. Juli Abstammungs- und mit Abstammungs-
1996 mit Abstam- Zuchtbescheinigungen und Zuchtbescheini-
mungs- und Zuchtbe- für die Einfuhr von gungen für die Einfuhr
scheinigungen für die Zuchttieren, ihrem von Zuchttieren, ihrem
Einfuhr von Zuchttie- Sperma, ihren Ei- Sperma, ihren Eizel-
ren, ihrem Sperma, ih- zellen und Embry- len und Embryonen
ren Eizellen und Em- onen (ABl. EG Nr. (ABl. EG Nr. L 210
bryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert S. 53), geändert durch
L 210 S. 53), geändert durch die Entschei- die Entscheidung
durch die Entschei- dung 2004/186/EG der 2004/186/EG der
dung 2004/186/EG der Kommission vom Kommission vom
Kommission vom 16. Februar 2004 zur 16. Februar 2004 zur
16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Änderung bestimmter
Änderung bestimmter Anhänge der Entschei- Anhänge der Entschei-
Anhänge der Entschei- dung 96/510/EG hin- dung 96/510/EG hin-
dung 96/510/EG hin- sichtlich der tierzüch- sichtlich der tierzüch-
sichtlich der tierzüch- terischen Bedingungen terischen Bedingungen
terischen Bedingungen für die Einfuhr von für die Einfuhr von
für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Sperma, Eizellen und
Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi- Embryonen von Equi-
Embryonen von Equi- den (ABl. EU Nr. L 57 den (ABl. EU Nr. L 57
den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). S. 27).
S. 27).
Schafe und Anforderungen nach Anforderungen nach Anforderungen nach Anforderungen nach
Ziegen Artikel 1 erster An- Artikel 3 und 6 der Ent- Artikel 2 der Entschei- Artikel 4, 5 und 6 der
strich der Entschei- scheidung der Kom- dung der Kommission Entscheidung der Kom-
dung der Kommission mission 96/510/EG 96/509/EG vom 18. Juli mission 96/510/EG
96/510/EG vom 18. Juli vom 18. Juli 1996 mit 1996 über genealogi- vom 18. Juli 1996 mit
1996 mit Abstam- Abstammungs- und sche und tierzüchteri- Abstammungs- und
mungs- und Zuchtbe- Zuchtbescheinigungen sche Anforderungen Zuchtbescheinigungen
scheinigungen für die für die Einfuhr von bei der Einfuhr von für die Einfuhr von
Einfuhr von Zuchttie- Zuchttieren, ihrem Sperma bestimmter Zuchttieren, ihrem
ren, ihrem Sperma, ih- Sperma, ihren Ei- Tiere (ABl. EG Nr. Sperma, ihren Eizel-
ren Eizellen und Em- zellen und Embryonen L 210 S. 47). len und Embryonen
bryonen (ABl. EG Nr. (ABl. EG Nr. L 210 (ABl. EG Nr. L 210
L 210 S. 53), geändert S. 53), geändert durch S. 53), geändert durch
durch die Entschei- die Entscheidung die Entscheidung
dung 2004/186/EG der 2004/186/EG der 2004/186/EG der
Kommission vom Kommission vom Kommission vom
16. Februar 2004 zur 16. Februar 2004 zur 16. Februar 2004 zur
Änderung bestimmter Änderung bestimmter Änderung bestimmter
Anhänge der Entschei- Anhänge der Entschei- Anhänge der Entschei-
dung 96/510/EG hin- dung 96/510/EG hin- dung 96/510/EG hin-
sichtlich der tierzüch- sichtlich der tierzüch- sichtlich der tierzüch-
terischen Bedingungen terischen Bedingungen terischen Bedingungen
für die Einfuhr von für die Einfuhr von für die Einfuhr von
Sperma, Eizellen und Sperma, Eizellen und Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equi- Embryonen von Equi- Embryonen von Equi-
den (ABl. EU Nr. L 57 den (ABl. EU Nr. L 57 den (ABl. EU Nr. L 57
S. 27). S. 27). S. 27).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3313
Tierzüchterische und genealogische Anforderungen
Tiere
für die Bescheinigung für Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern
Samen von Tieren,
die keiner Leistungs-
Zuchttiere Samen prüfung oder Zucht- Eizellen und Embryonen
wertschätzung
unterzogen wurden
1 2 3 4 5
Equiden Anforderungen nach Anforderungen nach Anforderungen nach
Artikel 1 dritter An- Artikel 3 und 6 der Ent- Artikel 4, 5 und 6
strich sowie Artikel 2 scheidung der Kom- der Entscheidung der
und 6 der Entschei- mission 96/510/EG Kommission 96/510/
dung der Kommission vom 18. Juli 1996 mit EG vom 18. Juli 1996
96/510/EG vom 18. Juli Abstammungs- und mit Abstammungs-
1996 mit Abstam- Zuchtbescheinigungen und Zuchtbescheini-
mungs- und Zuchtbe- für die Einfuhr von gungen für die Einfuhr
scheinigungen für die Zuchttieren, ihrem von Zuchttieren, ihrem
Einfuhr von Zuchttie- Sperma, ihren Eizel- Sperma, ihren Eizel-
ren, ihrem Sperma, ih- len und Embryonen len und Embryonen
ren Eizellen und Em- (ABl. EG Nr. L 210 (ABl. EG Nr. L 210
bryonen (ABl. EG Nr. S. 53), geändert durch S. 53), geändert durch
L 210 S. 53), geändert die Entscheidung die Entscheidung
durch die Entschei- 2004/186/EG der 2004/186/EG der
dung 2004/186/EG der Kommission vom Kommission vom
Kommission vom 16. Februar 2004 zur 16. Februar 2004 zur
16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Änderung bestimmter
Änderung bestimmter Anhänge der Entschei- Anhänge der Entschei-
Anhänge der Entschei- dung 96/510/EG hin- dung 96/510/EG hin-
dung 96/510/EG hin- sichtlich der tierzüch- sichtlich der tierzüch-
sichtlich der tierzüch- terischen Bedingungen terischen Bedingungen
terischen Bedingungen für die Einfuhr von für die Einfuhr von
für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Sperma, Eizellen und
Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi- Embryonen von Equi-
Embryonen von Equi- den (ABl. EU Nr. L 57 den (ABl. EU Nr. L 57
den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). S. 27).
S. 27).
3314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
Artikel 2 Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weide-
fläche, Viehausstellung, Marktplatz, oder
Änderung des
Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes 2. des Gebietes, insbesondere Feldmark, Gemeinde,
Landkreis, Sperrbezirk,
Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 in denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere befinden.
(BGBl. I S. 1280), zuletzt geändert durch Artikel 203 Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Arti-
wird wie folgt geändert: kel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit ein-
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 geschränkt.“
und 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 7“ ersetzt.
Artikel 4
2. Dem § 2 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Änderung des Tierschutzgesetzes
Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle den je- In § 6 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung
weils für Tierzucht zuständigen Behörden der Länder der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I
die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, S. 1206, 1313) wird die Angabe „des § 5 Abs. 3 Nr. 4
auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung des oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „des Ab-
Monitoring über die genetische Vielfalt nach § 9 satzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4“ ersetzt.
des Tierzuchtgesetzes.
(7) Auf Anforderung einer tierzuchtrechtlich aner- Artikel 5
kannten Zuchtorganisation übermittelt die zustän-
dige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle Änderung des Arzneimittelgesetzes
der Zuchtorganisation die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 In § 141 Abs. 11 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in
erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zum der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
Zwecke der Zuchtbuchführung, Leistungsprüfungen 2005 (BGBl. I S. 3394), das durch Artikel 12 des Geset-
und Zuchtwertschätzung nach § 7 Abs. 3 des Tier- zes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) geändert
zuchtgesetzes, soweit die Zuchtorganisation nach- worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2007“ durch
weisen kann, dass der Tierhalter seine Einwilligung die Angabe „1. Januar 2008“ ersetzt.
zur Übermittlung entsprechender Daten schriftlich
erklärt hat. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Artikel 6
Tierzuchtgesetzes gilt Satz 1 entsprechend für die
Anforderung einer für die Durchführung der tier- Neubekanntmachung
zuchtrechtlichen Leistungsprüfungen und Zucht- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
wertschätzung zuständigen Behörde oder der von schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
ihr beauftragten Stelle.“ laut des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes,
des Tierseuchengesetzes und des Tierschutzgesetzes
Artikel 3 in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Änderung des Tierseuchengesetzes Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§ 19 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I Artikel 7
S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 16a des Ge- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
setzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst: Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Tierzuchtgesetz in der Fas-
„(2) Verbot oder Beschränkungen des Personen- sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998
oder Fahrzeugverkehrs innerhalb (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 194 der
1. der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft, Stall, Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3315
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
3316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
Gesetz
zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
Vom 21. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1a. In § 1 Abs. 6 Nr. 4 werden nach den Wörtern „vor-
sen: handener Ortsteile“ die Wörter „sowie die Erhal-
tung und Entwicklung zentraler Versorgungsberei-
Artikel 1 che“ eingefügt.
Änderung des Baugesetzbuchs 2. In § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 2a Satz 2 Nr. 2
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- und § 4c Satz 2 werden jeweils das Wort „Anlage“
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zu- durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
letzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt 3. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt geän-
geändert: dert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt.
a) Nach § 13 wird folgende Angabe eingefügt: b) Nach den Wörtern „unberücksichtigt bleiben
„§ 13a Bebauungspläne der Innenentwick- können“ werden die Wörter „und, bei Aufstel-
lung“. lung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag
b) Nach § 171e wird folgende Angabe eingefügt: nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung un-
zulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen gel-
„Fünfter Teil tend gemacht werden, die vom Antragsteller im
Private Initiativen Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet
§ 171f Private Initiativen zur Stadtentwick- geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
lung, Landesrecht“. gemacht werden können“ eingefügt.
c) Nach dem neuen § 171f wird die Angabe „Fünf- 3a. Dem § 4a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
ter Teil“ durch die Angabe „Sechster Teil“, nach
§ 179 die Angabe „Sechster Teil“ durch die An- „Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende
gabe „Siebter Teil“, nach § 181 die Angabe Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf
„Siebter Teil“ durch die Angabe „Achter Teil“ bei der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2
und nach § 186 die Angabe „Achter Teil“ durch hinzuweisen.“
die Angabe „Neunter Teil“ ersetzt. 3b. § 5 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
d) Die Angabe zur Anlage (zu § 2 Abs. 4 und § 2a)
wird wie folgt gefasst: 4. § 9 wird wie folgt geändert:
„Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c)“. a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende
e) Nach der Angabe zur Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, Nummer 2a eingefügt:
§§ 2a und 4c) wird folgende Angabe angefügt: „2a. vom Bauordnungsrecht abweichende
„Anlage 2 (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)“. Maße der Tiefe der Abstandsflächen;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3317
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5
fügt: Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen;“.
„(2a) Für im Zusammenhang bebaute Orts- 8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
teile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung „§ 13a
zentraler Versorgungsbereiche, auch im Inte-
Bebauungspläne der Innenentwicklung
resse einer verbrauchernahen Versorgung der
Bevölkerung und der Innenentwicklung der Ge- (1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbar-
meinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt machung von Flächen, die Nachverdichtung oder
werden, dass nur bestimmte Arten der nach andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Be-
§ 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nut- bauungsplan der Innenentwicklung) kann im be-
zungen zulässig oder nicht zulässig sind oder schleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der
nur ausnahmsweise zugelassen werden kön- Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren
nen; die Festsetzungen können für Teile des nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige
räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungs- Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunut-
plans unterschiedlich getroffen werden. Dabei zungsverordnung oder eine Größe der Grundflä-
ist insbesondere ein hierauf bezogenes städte- che festgesetzt wird von insgesamt
bauliches Entwicklungskonzept im Sinne des 1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die
§ 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aus- Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in
sagen über die zu erhaltenden oder zu entwi- einem engen sachlichen, räumlichen und zeit-
ckelnden zentralen Versorgungsbereiche der lichen Zusammenhang aufgestellt werden, mit-
Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. zurechnen sind, oder
In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden 2. 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000
zentralen Versorgungsbereichen sollen die pla- Quadratmetern, wenn auf Grund einer über-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorha- schlägigen Prüfung unter Berücksichtigung
ben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kri-
nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch ei- terien die Einschätzung erlangt wird, dass der
nen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förm- Bebauungsplan voraussichtlich keine erheb-
lich eingeleitet ist, vorgesehen sein.“ lichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2
5. In § 9a werden die Wörter „Bau- und Wohnungs- Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksich-
wesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwick- tigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die
lung“ ersetzt. Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-
lange, deren Aufgabenbereiche durch die Pla-
6. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a einge-
nung berührt werden können, sind an der Vor-
fügt:
prüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
„(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Be- Wird in einem Bebauungsplan weder eine zuläs-
bauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und sige Grundfläche noch eine Größe der Grundflä-
Erschließungsplans durch Festsetzung eines Bau- che festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2
gebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des
oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sons- Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird.
tige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter ent- Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen,
sprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 festzu- wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit
setzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nut- von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur
zungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu de- Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
ren Durchführung sich der Vorhabenträger im fung nach dem Gesetz über die Umweltverträg-
Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen lichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterlie-
des Durchführungsvertrags oder der Abschluss ei- gen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausge-
nes neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.“ schlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beein-
7. § 13 wird wie folgt geändert: trächtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter bestehen.
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nicht
wesentlich verändert“ die Wörter „oder enthält (2) Im beschleunigten Verfahren
er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a“ 1. gelten die Vorschriften des vereinfachten Ver-
eingefügt. fahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entspre-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: chend;
2. kann ein Bebauungsplan, der von Darstellun-
„Wird nach Satz 1 Nr. 2 die betroffene Öffent-
gen des Flächennutzungsplans abweicht, auch
lichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des
aufgestellt werden, bevor der Flächennut-
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend.“
zungsplan geändert oder ergänzt ist; die geord-
c) Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt ge- nete städtebauliche Entwicklung des Gemein-
fasst: degebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der
„Im vereinfachten Verfahren wird von der Um- Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichti-
weltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umwelt- gung anzupassen;
bericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 3. soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhal-
Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener tung, Sicherung und Schaffung von Arbeits-
Informationen verfügbar sind, sowie von der plätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit
3318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infra- „(1) Die Genehmigung wird durch die Ge-
strukturvorhaben in der Abwägung in ange- meinde erteilt; § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entspre-
messener Weise Rechnung getragen werden; chend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Geneh-
migung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zu-
4. gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1
stimmung erforderlich, wird die Genehmigung
Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Be-
durch die Baugenehmigungsbehörde im Einver-
bauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne
nehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des
des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen
Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von
Entscheidung erfolgt oder zulässig.
zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22
beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt Abs. 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entspre-
zu machen, chend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist
1. dass der Bebauungsplan im beschleunigten höchstens um zwei Monate verlängert werden
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprü- darf.“
fung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt werden soll, in 12. § 154 wird wie folgt geändert:
den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 ein- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schließlich der hierfür wesentlichen Gründe,
und aa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt und der Halbsatz 2 gestri-
2. wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen chen.
Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Aus-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
wirkungen der Planung unterrichten kann und
dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer be- „Miteigentümer haften als Gesamtschuld-
stimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern ner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind
keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung die einzelnen Wohnungs- und Teileigentü-
im Sinne des § 3 Abs. 1 stattfindet. mer nur entsprechend ihrem Miteigentums-
anteil heranzuziehen.“
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der
ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1 cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“
Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Ab- durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
satzes 1 Satz 2 Nr. 2 erfolgt die Bekanntmachung b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des fügt:
Einzelfalls. „(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung be-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für stimmen, dass der Ausgleichsbetrag abwei-
die Änderung und Ergänzung eines Bebauungs- chend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von
plans.“ dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finan-
zierung) für die Erweiterung oder Verbesserung
9. In § 33 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe
von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127
„§ 13“ die Wörter „oder § 13a“ eingefügt.
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sa-
10. § 34 wird wie folgt geändert: nierungsgebiet zu berechnen ist; Vorausset-
a) In Absatz 3a Satz 1 Nr. 1 werden nach dem zung für den Erlass der Satzung sind Anhalts-
Wort „Handwerksbetriebs“ die Wörter „oder punkte dafür, dass die sanierungsbedingte Er-
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung ei- höhung der Bodenwerte der Grundstücke in
ner zulässigerweise errichteten baulichen An- dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über
lage zu Wohnzwecken“ eingefügt. der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Sat-
zung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „nach § 13 der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu le-
Abs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „nach gen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht überstei-
§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2“ gen. Im Geltungsbereich der Satzung berech-
ersetzt. net sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige
10a. In § 35 Abs. 6 Satz 5 wird die Angabe „nach § 13 Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche
Abs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „nach § 13 zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Flä-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2“ ersetzt. che des Sanierungsgebiets ohne die Flächen
für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen.
10b. In § 87 Abs. 4 wird das Wort „Dritten“ durch das § 128 Abs. 1 und 3 ist entsprechend anzuwen-
Wort „Sechsten“ ersetzt. den.“
11. Dem § 142 Abs. 3 werden folgende Sätze ange- 13. In § 162 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 der
fügt: Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
„Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung Nummer 4 angefügt:
ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, „4. die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die
in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist
Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die abgelaufen ist.“
Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt
14. In § 164 Abs. 1 werden nach dem Wort „aufgeho-
werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert
ben“ die Wörter „oder ist im Falle der Aufhebung
werden.“
nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Sanierung nicht
11a. § 145 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: durchgeführt worden“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3319
14a. In § 169 Abs. 1 Nr. 7 wird nach der Angabe „§§ 154 sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2
bis 156“ die Angabe „ , ohne § 154 Abs. 2a“ ein- Folgendes:
gefügt.
1. Eine Verletzung von Verfahrens- und Form-
14b. Nach § 171e wird folgender Teil eingefügt:
vorschriften und der Vorschriften über das
„Fünfter Teil Verhältnis des Bebauungsplans zum Flä-
Private Initiativen chennutzungsplan ist für die Rechtswirk-
samkeit des Bebauungsplans auch unbe-
§ 171f achtlich, wenn sie darauf beruht, dass die
Voraussetzung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 un-
Private Initiativen zutreffend beurteilt worden ist.
zur Stadtentwicklung, Landesrecht
Nach Maßgabe des Landesrechts können un- 2. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a
beschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Abs. 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Be-
Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen bauungsplans unbeachtlich.
in privater Verantwortung standortbezogene Maß-
3. Beruht die Feststellung, dass eine Umwelt-
nahmen durchgeführt werden, die auf der Grund-
prüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprü-
lage eines mit den städtebaulichen Zielen der Ge-
fung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Satz 2
meinde abgestimmten Konzepts der Stärkung
Nr. 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß
oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte,
durchgeführt, wenn sie entsprechend den
Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezen-
Vorgaben von § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
tren sowie von sonstigen für die städtebauliche
durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis
Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur
nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich,
Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Ver-
wenn einzelne Behörden oder sonstige Trä-
teilung des damit verbundenen Aufwands können
ger öffentlicher Belange nicht beteiligt wor-
durch Landesrecht Regelungen getroffen wer-
den sind; andernfalls besteht ein für die
den.“
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans
14c. Der bisherige Fünfte bis Achte Teil des Zweiten beachtlicher Mangel.
Kapitels wird der Sechste bis Neunte Teil.
14d. In § 212a Abs. 2 wird die Angabe „§ 154 Abs. 1“ 4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund
durch die Angabe „§ 154“ ersetzt. nach § 13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt
als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvoll-
15. § 214 wird wie folgt geändert: ziehbar ist und durch den Bebauungs-
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: plan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben
nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über
„2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits-
die Umweltverträglichkeitsprüfung begrün-
und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2,
det wird; andernfalls besteht ein für die
§ 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 und 5 Satz 2, § 13
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 (auch in Verbin-
beachtlicher Mangel.“
dung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1), § 22 Abs. 9
Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 1 sowie § 35 Abs. 6 16. § 215 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbe-
achtlich, wenn bei Anwendung der Vor- a) Die Wörter „von zwei Jahren“ werden durch die
schriften einzelne Personen, Behörden Wörter „eines Jahres“ ersetzt.
oder sonstige Träger öffentlicher Belange
nicht beteiligt worden sind, die entspre- b) Es wird folgender Satz angefügt:
chenden Belange jedoch unerheblich wa-
ren oder in der Entscheidung berücksichtigt „Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
worden sind, oder einzelne Angaben dazu, § 214 Abs. 2a beachtlich sind.“
welche Arten umweltbezogener Informatio-
17. Dem § 235 wird folgender Absatz 4 angefügt:
nen verfügbar sind, gefehlt haben, oder der
Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 „(4) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Ja-
(auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 nuar 2007 bekannt gemacht worden sind, sind
und § 13a Abs. 2 Nr. 1) gefehlt hat, oder bei spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den
Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 die An- Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
gabe darüber, dass von einer Umweltprü- aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend
fung abgesehen wird, unterlassen wurde, § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für
oder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 die Durchführung der Sanierung festgelegt wor-
oder des § 13 (auch in Verbindung mit den.“
§ 13a Abs. 2 Nr. 1) die Voraussetzungen
für die Durchführung der Beteiligung nach 17a. § 244 Abs. 4 wird aufgehoben.
diesen Vorschriften verkannt worden sind;“.
17b. § 246 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt: „(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der
„(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleu- Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007
nigten Verfahren nach § 13a aufgestellt worden in Kraft getreten sind.“
3320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
18. Die Überschrift der Anlage (zu § 2 Abs. 4 und § 2a) 2.6.4 Biosphärenreservate und Landschafts-
wird wie folgt gefasst: schutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26
„Anlage 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
(zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c)“. 2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30
19. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 2 ange- des Bundesnaturschutzgesetzes,
fügt: 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des
„Anlage 2 Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Lan-
(zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) deswasserrecht festgesetzte Heilquellen-
schutzgebiete sowie Überschwemmungs-
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit gebiete gemäß § 31b des Wasserhaus-
auf Anlage 2 Bezug genommen wird. haltsgesetzes,
1. Merkmale des Bebauungsplans, insbeson- 2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemein-
dere in Bezug auf schaftsvorschriften festgelegten Umwelt-
1.1 das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan ei- qualitätsnormen bereits überschritten sind,
nen Rahmen im Sinne des § 14b Abs. 3 des 2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, ins-
Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- besondere Zentrale Orte und Siedlungs-
prüfung setzt; schwerpunkte in verdichteten Räumen im
1.2 das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raum-
andere Pläne und Programme beeinflusst; ordnungsgesetzes,
1.3 die Bedeutung des Bebauungsplans für 2.6.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeich-
die Einbeziehung umweltbezogener, ein- nete Denkmäler, Denkmalensembles, Bo-
schließlich gesundheitsbezogener Erwä- dendenkmäler oder Gebiete, die von der
gungen, insbesondere im Hinblick auf die durch die Länder bestimmten Denkmal-
Förderung der nachhaltigen Entwicklung; schutzbehörde als archäologisch bedeu-
1.4 die für den Bebauungsplan relevanten um- tende Landschaften eingestuft worden
weltbezogenen, einschließlich gesundheits- sind.“
bezogener Probleme;
Artikel 2
1.5 die Bedeutung des Bebauungsplans für die
Durchführung nationaler und europäischer Änderung des Gesetzes
Umweltvorschriften. über die Umweltverträglichkeitsprüfung
2. Merkmale der möglichen Auswirkungen § 14d Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umwelt-
und der voraussichtlich betroffenen Gebie- verträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntma-
te, insbesondere in Bezug auf chung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember
2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, wird wie
und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; folgt gefasst:
2.2 den kumulativen und grenzüberschreiten- „Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs bleiben unbe-
den Charakter der Auswirkungen; rührt.“
2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich
der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel Artikel 3
bei Unfällen); Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
2.4 den Umfang und die räumliche Ausdeh- Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
nung der Auswirkungen; Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des vor- zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
aussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt ge-
der besonderen natürlichen Merkmale, des ändert:
kulturellen Erbes, der Intensität der Boden- 1. § 47 wird wie folgt geändert:
nutzung des Gebiets jeweils unter Berück-
sichtigung der Überschreitung von Umwelt- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von zwei
qualitätsnormen und Grenzwerten; Jahren“ durch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt.
2.6 folgende Gebiete: b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
2.6.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1
des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt „(2a) Der Antrag einer natürlichen oder juristi-
gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher schen Person, der einen Bebauungsplan oder
Bedeutung oder Europäische Vogelschutz- eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3
gebiete, oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Ge-
genstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag
2.6.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bun- stellende Person nur Einwendungen geltend
desnaturschutzgesetzes, soweit nicht be- macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Ausle-
reits von Nummer 2.6.1 erfasst, gung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im
2.6.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesna- Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffent-
turschutzgesetzes, soweit nicht bereits von lichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1
Nummer 2.6.1 erfasst, des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet gel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3321
tend gemacht hat, aber hätte geltend machen sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum
können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rah- Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.“
men der Beteiligung hingewiesen worden ist.“
2. Dem § 195 wird folgender Absatz 7 angefügt: Artikel 4
„(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die Inkrafttreten
vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
3322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
Erste Verordnung
über die Erstattung von pauschalierten
Aufwendungen bei Ausführung der Ausbildungsvermittlung
(Ausbildungsvermittlungs-Erstattungs-Verordnung)
Vom 20. Dezember 2006
Auf Grund des § 16 Abs. 1b Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. De-
zember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes
vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Pauschalierung
Lässt die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende als Auftraggeber die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeits-
förderung zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit als Auftragnehmer
wahrnehmen, erstattet sie dieser die notwendigen Aufwendungen in einem mo-
natlichen Pauschalbetrag.
§2
Berechnungsgrundlage
(1) Der monatliche Erstattungsbetrag errechnet sich, indem
1. die Anzahl der Ausbildungsuchenden, für die die für die Arbeitsförderung
zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit die Ausbildungsvermittlung
im jeweiligen Monat für die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende wahrgenommen hat,
2. mit den durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für die Ausbildungs-
vermittlung je Ausbildungsuchendem
multipliziert wird.
(2) Die für die Arbeitsförderung zuständige Stelle der Bundesagentur für Ar-
beit übermittelt die Anzahl der Ausbildungsuchenden nach Absatz 1 Nr. 1 an die
beauftragende Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung.
(3) Die durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für die Ausbildungs-
vermittlung je Ausbildungsuchendem nach Absatz 1 Nr. 2 sind jährlich von der
für die Arbeitsförderung zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit neu
festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres und
gilt jeweils ab dem 1. Juli des betreffenden Jahres.
§3
Fälligkeit des Erstattungsbetrages
Die Kostenpauschale im Sinne von § 2 Abs. 3 wird erstmalig für den Monat
fällig, in dem der zugewiesene Jugendliche Bewerberstatus hat bzw. erhält. Die
Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich für die Gesamtzahl der Personen,
die im Vormonat vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags als Bewerber
geführt wurden.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 3323
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung*)
Vom 20. Dezember 2006
Auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 4 des
Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
S. 985), von denen § 13 Abs. 3 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert und § 53 Abs. 4 durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) eingefügt worden ist, jeweils in Ver-
bindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Anlage 7a Abschnitt 1 der Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch die Verordnung
vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2729) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach der Nummer 37 wird folgende Nummer 37a eingefügt:
„37a. Desmedipham*****)“.
2. Nach der Nummer 55b wird folgende Nummer 55c eingefügt:
„55c. Fenthion“.
3. Nach der Nummer 79a wird folgende Nummer 79b eingefügt:
„79b. Oxamyl******)“.
4. Die bisherigen Nummern 79b und 79c werden die neuen Nummern 79c
und 79d.
5. Nach der Nummer 83 wird folgende Nummer 83a eingefügt:
„83a. Phenmedipham*****)“.
*****) Der für diesen Stoff geltende Höchstgehalt ist ab 21. Januar 2008 anwendbar.
******) Der für diesen Stoff geltende Höchstgehalt ist ab 30. Dezember 2007 anwendbar.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EU-Richtlinien für Erzeugnisse des Weinsektors in
deutsches Recht:
– 2006/59/EG der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien
76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstands-
höchstgehalte für Carbaryl, Deltamethrin, Endosulfan, Fenithrothion, Methidathion und Oxamyl
(ABl. EU Nr. L 175 S. 61),
– 2006/61/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien
86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte
für Atrazin, Azinphosethyl, Cyfluthrin, Ethephon, Fenthion, Methamidophos, Methomyl, Paraquat
und Triazophos (ABl. EU Nr. L 206 S. 12),
– 2006/62/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien
76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstands-
höchstgehalte für Desmedipham, Phenmedipham und Chlorfenvinphos (ABl. EU Nr. L 206 S. 27).
3324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
der Umrechnungsfaktoren für den
Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 21. Dezember 2006
Auf Grund des § 187 Abs. 3 Satz 2 und des § 281a Abs. 3 Satz 3 des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
die zuletzt durch Artikel 259 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes
für das Jahr 2007 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2007
1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 5868,1120,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 5049,1413,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001704126,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001980535,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 7784,8320,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 6698,3583,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001284549,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001492903.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Peter Ridder