3230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
Gesetz
zur Auflösung der Unabhängigen Kommission
zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und
Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 19. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abschnitt III Buchstabe d Satz 1 des Eini-
sen: gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl.
1990 II S. 885, 1150) angeführten Maßgabe“
Artikel 1 gestrichen.
Änderung bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Bundes-
der §§ 20a und 20b ministerium für Wirtschaft und“ das Wort
des Parteiengesetzes der „Arbeit“ durch das Wort „Technologie“ er-
Deutschen Demokratischen Republik setzt.
Die §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes vom
21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Artikel 2
Artikel 339 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 Nichtanwendung von Maßgaben
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden wie folgt des Einigungsvertrages zur Fortgeltung
geändert: der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes
1. § 20a wird wie folgt geändert: der Deutschen Demokratischen Republik
a) Absatz 1 wird aufgehoben. Die Maßgaben a bis d zur Fortgeltung der §§ 20a
und 20b des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „unbe- (GBl. I Nr. 9 S. 66) in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A
schadet der Pflichten gemäß Absatz 1 eingesetz- Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August
ten Kommission“ werden gestrichen. 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) sind nicht mehr anzuwen-
c) Absatz 3 wird Absatz 2. den.
d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
Artikel 3
2. § 20b wird wie folgt geändert:
Aufhebung
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Vorsitzenden
der Parteivermögenskommissionsverordnung
der unabhängigen Kommission“ durch die Wörter
„der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Die Parteivermögenskommissionsverordnung vom
Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger“ 14. Juni 1991 (BGBl. I S. 1243) wird aufgehoben.
ersetzt.
Artikel 4
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des Vermögensgesetzes
aa) Die Wörter „der vom Ministerpräsidenten ein-
gesetzten unabhängigen Kommission“ wer- § 29 Abs. 2 des Vermögensgesetzes in der Fassung
den durch die Wörter „der Bundesanstalt für der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder S. 205), das zuletzt durch Artikel 340 der Verordnung
deren Rechtsnachfolger“ ersetzt. vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Diese führt das Vermögen an die früher Be- 1. In Satz 1 werden die Angabe „durch das Gesetz vom
22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904)“ durch die Angabe
rechtigten oder deren Rechtsnachfolger zu-
„durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
rück. Soweit dies nicht möglich ist, ist das
Vermögen zugunsten gemeinnütziger Zwe- 2006 (BGBl. I S. 3230)“ ersetzt und die Wörter „mit
cke, insbesondere der wirtschaftlichen Um- Maßgaben“ gestrichen.
strukturierung, in dem in Artikel 3 des Eini- 2. Die Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.
gungsvertrages genannten Gebiet zu verwen-
den. Nur soweit Vermögen nachweislich nach Artikel 5
materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im Folgeänderungen
Sinne des Grundgesetzes erworben worden
ist, wird es den Parteien und den in § 20a (1) In § 25 Abs. 3 des Investitionsvorranggesetzes in
Abs. 1 genannten Institutionen wieder zur der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997
Verfügung gestellt.“ (BGBl. I S. 1996), das zuletzt durch Artikel 203 des Ge-
setzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: worden ist, werden die Wörter „nach der in Anlage II
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsver-
mit der in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A trages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,
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1150) aufgeführten Maßgabe d“ durch die Wörter „nach ber 2006 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, kann
§ 20b Abs. 3 des Parteiengesetzes vom 21. Februar das Recht nach Satz 1 allein von der Bundesanstalt
1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder de-
des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230) ren Rechtsnachfolger geltend gemacht werden.“
geändert worden ist,“ ersetzt. 2. In Absatz 5 werden die Wörter „die in der Anlage II
(2) Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungs-
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt- vertrages aufgeführten Maßgaben“ durch die An-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, gabe „§ 20b Abs. 3 des Parteiengesetzes vom
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 96 der Verord- 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
worden ist, wird wie folgt geändert: 2006 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist,“ ersetzt.
1. In Absatz 1 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:
Artikel 6
„In den Fällen des § 20b Abs. 3 des Parteiengeset-
zes vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das Inkrafttreten
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezem- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
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Gesetz
zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts*)
Vom 19. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- sagung unverzüglich mit. Bei Aufhebung der Er-
tes das folgende Gesetz beschlossen: laubnis nach § 34d Abs. 1 oder § 34e Abs. 1 oder
der Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 oder ei-
Artikel 1 ner Mitteilung nach Satz 1 oder § 80 Abs. 4 des
Änderung der Gewerbeordnung Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Register-
behörde unverzüglich die zu dem Betroffenen ge-
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- speicherten Daten zu löschen. Der Familienname,
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt der Vorname, die Registrierungsnummer sowie der
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezem- Tag der Löschung werden im Register in einem täg-
ber 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert: lich aktualisierten Verzeichnis gespeichert. Zugang
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: zu diesem Verzeichnis erhalten nur Versicherungs-
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe unternehmen. Die Angaben werden einen Monat
eingefügt: nach der Speicherung in diesem Verzeichnis ge-
löscht.
„§ 11a Vermittlerregister“.
(4) Beabsichtigt ein Eintragungspflichtiger, in ei-
b) Nach der Angabe zu § 34c werden folgende An- nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
gaben eingefügt: oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
„§ 34d Versicherungsvermittler mens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig
§ 34e Versicherungsberater“. zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde
mitzuteilen.
c) Nach der Angabe zu § 155 wird folgende An-
gabe eingefügt: (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zu-
„§ 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken
stimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen
des Zeugenschutzes“.
über die Einzelheiten der Registerführung, insbe-
d) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst: sondere über
„§ 156 Übergangsregelungen“. 1. die in dem Register zu speichernden Angaben;
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: gespeichert werden dürfen nur Angaben zur
Identifizierung (insbesondere Familienname, Vor-
„§ 11a
name, Geschäftsanschrift, Geburtstag und Re-
Vermittlerregister gistrierungsnummer), zur Zulassung und zum
(1) Jede Industrie- und Handelskammer (Regis- Umfang der zugelassenen Tätigkeit der Eintra-
terbehörde) führt ein Register der nach § 34d Abs. 7, gungspflichtigen,
auch in Verbindung mit § 34e Abs. 2, Eintragungs- 2. Angaben, die nicht allgemein zugänglich sein
pflichtigen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sollen, sowie die Stellen, die Zugang zu diesen
nach dem Landesrecht. Zweck des Registers ist Angaben erhalten.
es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Ver-
(6) Die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen
sicherungsnehmern und Versicherungsunterneh-
mit den zuständigen Behörden der anderen Mit-
men, die Überprüfung der Zulassung sowie des
gliedstaaten der Europäischen Union sowie der an-
Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintra-
deren Vertragsstaaten des Abkommens über den
gungspflichtigen zu ermöglichen. Die Registerbe-
Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt nach folgen-
hörden bedienen sich bei der Führung des Regis-
den Maßgaben:
ters der in § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes
bezeichneten gemeinsamen Stelle (gemeinsame 1. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines
Stelle). Die Registerbehörde unterliegt der Aufsicht anderen Mitglied- oder Vertragsstaates übermit-
der obersten Landesbehörde. telt die zuständige Registerbehörde Informatio-
nen einschließlich personenbezogener Daten,
(2) Auskünfte aus dem Register werden im Wege
die zur Überprüfung der Einhaltung der Voraus-
des automatisierten Abrufs über das Internet oder
setzungen für die Tätigkeit als Versicherungsver-
schriftlich erteilt. Die Registerbehörden gewährleis-
mittler oder Versicherungsberater erforderlich
ten, dass eine gleichzeitige Abfrage bei allen Regis-
sind, an die zuständige Behörde des anderen
tern nach Absatz 1 Satz 1 möglich ist.
Mitglied- oder Vertragsstaates.
(3) Die für eine Untersagung nach § 35 zustän-
2. Die Registerbehörde darf ohne Ersuchen der zu-
dige Behörde teilt der Registerbehörde eine Unter-
ständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder
Vertragsstaates Informationen einschließlich
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über personenbezogener Daten übermitteln, wenn
Versicherungsvermittlung (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3). Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kennt-
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nis dieser Informationen für die Überprüfung der 5. § 34b Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit „(5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Ver-
als Versicherungsvermittler oder Versicherungs- steigerer mit Ausnahme juristischer Personen von
berater erforderlich ist. der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu
3. Soweit von dem betreffenden Mitglied- oder Ver- bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte
tragsstaat nach Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie von Versteigerern. Die Bestellung kann für be-
2002/92/EG des Europäischen Parlaments und stimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern
des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versi- für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen
cherungsvermittlung (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3) besteht. Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Per-
gefordert, teilt die Registerbehörde im Falle des sonen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Auf-
Absatzes 4 die Absicht des Eintragungspflich- gaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch
tigen der zuständigen Behörde des anderen Mit- erfüllen werden.“
glied- oder Vertragsstaates mit und unterrichtet 6. In § 34b Abs. 4 Nr. 1 und in § 34c Abs. 2 Nr. 1 wird
gleichzeitig den Eintragungspflichtigen. Zum jeweils nach dem Wort „Untreue,“ das Wort „Geld-
Zwecke der Überwachung darf die Registerbe- wäsche,“ eingefügt.
hörde der zuständigen Behörde des anderen
7. Nach § 34c werden folgende §§ 34d und 34e einge-
Mitglied- oder Vertragsstaates die zu dem Ein-
fügt:
tragungspflichtigen im Register gespeicherten
Angaben übermitteln. Die zuständige Behörde „§ 34d
eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist Versicherungsvermittler
über Änderungen übermittelter Angaben zu un-
(1) Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler
terrichten.
oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von
4. Handelt es sich bei den nach Absatz 3 gelösch- Versicherungsverträgen vermitteln will (Versiche-
ten Angaben um solche eines in einem anderen rungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständi-
Mitglied- oder Vertragsstaat tätigen Gewerbe- gen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis
treibenden, so teilt die Registerbehörde der zu- kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen ver-
ständigen Behörde des anderen Mitglied- oder bunden werden, soweit dies zum Schutze der All-
Vertragsstaates die Löschung unverzüglich mit. gemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforder-
Die Zusammenarbeit, insbesondere die Übermitt- lich ist; unter denselben Voraussetzungen sind
lung von Informationen, erfolgt jeweils über das auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Ergänzung von Auflagen zulässig. In der Erlaubnis
das sich dabei der gemeinsamen Stelle bedient. ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler
oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird. Die
(7) Die Registerbehörde, die Bundesanstalt für einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis bein-
Finanzdienstleistungsaufsicht und die für die Er- haltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher
laubniserteilung nach § 34d Abs. 1 Satz 1 und sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung
§ 34e Abs. 1 Satz 1, für die Untersagung nach von Versicherungsverträgen gegen gesondertes
§ 35, die Entgegennahme der Gewerbeanzeige Entgelt rechtlich zu beraten. Bei der Wahrnehmung
nach § 14 oder die Verfolgung von Ordnungswidrig- der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 unterliegt
keiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei- die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der
ten zuständigen Behörden dürfen einander auch obersten Landesbehörde.
ohne Ersuchen Informationen einschließlich perso-
nenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Erfüllung ihrer jeweiligen mit der Tätigkeit von Ver- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
sicherungsvermittlern und Versicherungsberatern Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erfor-
zusammenhängenden Aufgaben erforderlich ist. derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erfor-
derliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel
(8) Alle Personen, die im Rahmen des für Versi-
nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung
cherungsvermittler und Versicherungsberater gel-
des Antrages wegen eines Verbrechens oder
tenden Registrierungsverfahrens oder der Überprü-
wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung,
fung der Einhaltung der Voraussetzungen für die
Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfäl-
Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versiche-
schung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenz-
rungsberater zur Entgegennahme oder Erteilung
straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
von Informationen verpflichtet sind, unterliegen
dem Berufsgeheimnis. § 84 des Versicherungsauf- 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-
sichtsgesetzes gilt entsprechend.“ verhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall,
wenn über das Vermögen des Antragstellers das
3. § 15b wird wie folgt geändert:
Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor- das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-
namen“ die Wörter „und ihre ladungsfähige An- ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26
schrift“ eingefügt. Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilpro-
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ihres sat- zessordnung) eingetragen ist,
zungsgemäßen Sitzes“ ein Komma und die Wör- 3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaft-
ter „ihre ladungsfähige Anschrift“ eingefügt. pflichtversicherung nicht erbringen kann oder
4. In § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „oder § 34c“ 4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Indus-
durch die Angabe „ , 34c, 34d oder 34e“ ersetzt. trie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte
3234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
Prüfung nachweist, dass er die für die Versiche- der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifi-
rungsvermittlung notwendige Sachkunde über kation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuver-
die versicherungsfachlichen, insbesondere hin- lässig sind.
sichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leis- (7) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 3
tungsumfang, und rechtlichen Grundlagen sowie und 4 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Auf-
die Kundenberatung besitzt; es ist ausreichend, nahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a
wenn der Nachweis durch eine angemessene Abs. 1 eintragen zu lassen. Wesentliche Änderun-
Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natür- gen der im Register gespeicherten Angaben sind
lichen Personen erbracht wird, denen die Auf- der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im
sicht über die unmittelbar mit der Vermittlung Falle des § 80 Abs. 3 des Versicherungsaufsichts-
von Versicherungen befassten Personen über- gesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbe-
tragen ist und die den Antragsteller vertreten hörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach
dürfen. Absatz 4 Nr. 2 durch das Versicherungsunterneh-
(3) Auf Antrag hat die nach Absatz 1 zuständige men übernommen. Diese Haftung besteht nicht für
Behörde einen Gewerbetreibenden, der die Versi- Vermittlertätigkeiten nach Löschung der Angaben
cherung als Ergänzung der im Rahmen seiner zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register auf
Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleis- Grund einer Mitteilung nach § 80 Abs. 4 des Ver-
tungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Ab- sicherungsaufsichtsgesetzes.
satz 1 zu befreien, wenn er nachweisen kann, dass
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
1. er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler un- Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bun-
mittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versi- desministerium der Justiz, dem Bundesministerium
cherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis der Finanzen und dem Bundesministerium für Er-
nach Absatz 1 sind, oder eines oder mehrerer nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Versicherungsunternehmen ausübt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
2. für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung nach desrates zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG
Maßgabe des Absatzes 2 Nr. 3 besteht und oder zum Schutze der Allgemeinheit und der Versi-
cherungsnehmer Vorschriften erlassen über
3. er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist
und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnis- 1. den Umfang der Verpflichtungen des Versiche-
sen lebt; als Nachweis hierfür ist eine Erklärung rungsvermittlers bei der Ausübung des Gewer-
der in Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber bes, insbesondere über
ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich ver- a) die Informationspflichten gegenüber dem Ver-
pflichten, die Anforderungen entsprechend § 80 sicherungsnehmer,
Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu
beachten und die für die Vermittlung der jeweili- b) die Verpflichtung, ausreichende Sicherheiten
gen Versicherung angemessene Qualifikation zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeig-
des Antragstellers sicherzustellen, und dass ih- nete Versicherung abzuschließen, sofern der
nen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. Versicherungsvermittler Vermögenswerte des
Versicherungsnehmers oder für diesen be-
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. stimmte Vermögenswerte erhält oder verwen-
(4) Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsver- det,
mittler nach Absatz 1 Satz 1, wenn
2. die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkun-
1. er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler deprüfung nach Absatz 2 Nr. 4, die Ausnahmen
ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung
Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz ste- sowie die Gleichstellung anderer Berufsqualifi-
hen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb kationen mit der Sachkundeprüfung, die örtliche
befugten Versicherungsunternehmen ausübt Zuständigkeit der Industrie- und Handelskam-
und mern, die Berufung eines Aufgabenauswahlaus-
2. durch das oder die Versicherungsunternehmen schusses,
für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner 3. inhaltliche Anforderungen an die nach Absatz 2
Vermittlertätigkeit übernommen wird. Nr. 3 erforderliche Haftpflichtversicherung, ins-
(5) Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsver- besondere die Höhe der Mindestversicherungs-
mittler nach Absatz 1 Satz 1, wenn er in einem an- summen, die Bestimmung der zuständigen
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über über den Versicherungsvertrag, über den Nach-
den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen weis des Bestehens einer Haftpflichtversiche-
ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 rung und Anzeigepflichten des Versicherungsun-
der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parla- ternehmens gegenüber den Behörden und den
ments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsnehmern.
Versicherungsvermittlung (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3) In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner
nachweisen kann. die Befugnis des Versicherungsvermittlers zur Ent-
(6) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 3 gegennahme und zur Verwendung von Vermögens-
und 4 dürfen direkt bei der Vermittlung mitwirkende werten des Versicherungsnehmers oder für diesen
Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, bestimmten Vermögenswerten beschränkt werden,
dass diese Personen über die für die Vermittlung soweit dies zum Schutze des Versicherungsneh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3235
mers erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach § 34e
Satz 1 kann bestimmt werden, dass über die Erfül-
Versicherungsberater
lung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe b Aufzeichnungen zu führen sind und die Ein- (1) Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherun-
haltung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 gen beraten will, ohne von einem Versicherungsun-
Buchstabe b auf Kosten des Versicherungsvermitt- ternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten
lers regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein
überprüfen und der Prüfungsbericht der zuständi- (Versicherungsberater), bedarf der Erlaubnis der zu-
gen Behörde vorzulegen ist, soweit es zur wirksa- ständigen Industrie- und Handelskammer. Die Er-
men Überwachung erforderlich ist; hierbei können laubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen
die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren verbunden werden, soweit dies zum Schutze der
Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Be- Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erfor-
stellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, derlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist
Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und
Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versiche- Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis be-
rungsvermittlers gegenüber dem Prüfer sowie das inhaltet die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung,
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwi- Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträ-
schen dem Prüfer und dem Versicherungsvermittler, gen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen
geregelt werden. aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versiche-
rungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten.
1. für Gewerbetreibende, wenn Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den
a) sie nicht hauptberuflich Versicherungen ver- Sätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Han-
mitteln, delskammer der Aufsicht der obersten Landesbe-
b) sie ausschließlich Versicherungsverträge ver- hörde.
mitteln, für die nur Kenntnisse des angebote- (2) § 34d Abs. 2 und 5 bis 8 sowie die auf Grund
nen Versicherungsschutzes erforderlich sind, des § 34d Abs. 8 erlassenen Rechtsvorschriften
c) sie keine Lebensversicherungen oder Versi- gelten entsprechend.
cherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisi- (3) Versicherungsberater dürfen keine Provision
ken vermitteln, von Versicherungsunternehmen entgegennehmen.
d) die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lie- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
ferung einer Ware oder der Erbringung einer logie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
Dienstleistung darstellt und entweder das Ri- terium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zu-
siko eines Defekts, eines Verlusts oder einer stimmung des Bundesrates zum Schutze der Allge-
Beschädigung von Gütern abdeckt oder die meinheit und der Versicherungsnehmer nähere Vor-
Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder schriften über das Provisionsannahmeverbot erlas-
andere Risiken im Zusammenhang mit einer sen. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann ins-
bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Rei- besondere bestimmt werden, dass die Einhaltung
se, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallver- des Provisionsannahmeverbotes auf Kosten des
sicherungsrisiken, sofern die Deckung zu- Versicherungsberaters regelmäßig oder aus beson-
sätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für derem Anlass zu überprüfen und der Prüfungsbe-
Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise richt der zuständigen Behörde vorzulegen ist, so-
gewährt wird, weit es zur wirksamen Überwachung erforderlich
e) die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung,
nicht übersteigt und insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufig-
keit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der
f) die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger
Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlich-
Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre be-
keit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen
trägt;
des Versicherungsberaters gegenüber dem Prüfer
2. für Gewerbetreibende, die als Bausparkasse sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenhei-
oder als von einer Bausparkasse beauftragter ten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungs-
Vermittler für Bausparer als Bestandteile der berater, geregelt werden. Zur Überwachung des
Bausparverträge Versicherungen im Rahmen ei- Provisionsannahmeverbotes kann in der Rechtsver-
nes Kollektivvertrages vermitteln, die aus- ordnung bestimmt werden, dass der Versiche-
schließlich dazu bestimmt sind, die Rückzah- rungsberater über die Einnahmen aus seiner Tätig-
lungsforderungen der Bausparkasse aus ge- keit Aufzeichnungen zu führen hat.“
währten Darlehen abzusichern;
8. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3. für Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur
Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Dienstleistung im Zusammenhang mit Darle- „6. Versicherungsverträge als Versicherungsver-
hens- und Leasingverträgen Restschuldversi- mittler im Sinne des § 34d Abs. 3, 4 oder 5
cherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen oder Bausparverträge vermittelt oder ab-
Betrag von 500 Euro nicht übersteigt. schließt oder Dritte als Versicherungsberater
(10) Die Vorschriften für Versicherungsvermittler im Sinne des § 34e in Verbindung mit § 34d
gelten auch für Rückversicherungsvermittler. Abs. 5 über Versicherungen berät; das Glei-
3236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
che gilt für die in dem Gewerbebetrieb be- oder 3, § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ einge-
schäftigten Personen;“. fügt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „oder § 34c“ bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe
durch die Angabe „ , §§ 34c, 34d oder 34e“ er- „§ 34b Abs. 3“ ein Komma und die Angabe
setzt. „§ 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
Abs. 3 Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2“ einge-
9. § 57 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
fügt.
„(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des
cc) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein
Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler,
Komma ersetzt.
Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver-
mittlergewerbes sowie des Versicherungsberater- dd) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch
gewerbes gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, ein Komma ersetzt.
34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e ent- ee) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-
sprechend.“ gefügt:
10. § 61a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „7. entgegen § 34d Abs. 7 Satz 1, auch in
„Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Verbindung mit § 34e Abs. 2, sich nicht
Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, oder nicht rechtzeitig eintragen lässt
Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver- oder
mittlergewerbes sowie des Versicherungsberater- 8. entgegen § 34e Abs. 3 Satz 1, auch in
gewerbes gelten § 34a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Verbindung mit einer Rechtsverordnung
bis 5, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 nach Satz 2, eine Provision entgegen-
und 5, § 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3 sowie nimmt.“
die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8,
des § 34c Abs. 3, des § 34d Abs. 8 und des § 34e c) In Absatz 4 wird die Angabe „in den Fällen des
Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entspre- Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h, Nr. 2 und
chend.“ des Absatzes 2 Nr. 5 und 6“ durch die Angabe
„in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a
11. § 70a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: bis h, j bis k, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 bis 8“
„(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des ersetzt.
Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, 14. § 145 wird wie folgt geändert:
Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver-
mittlergewerbes sowie des Versicherungsberater- a) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe „§ 34a Abs. 2
gewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der oder § 34b Abs. 8“ durch die Angabe „§ 34a
§§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe der Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1
§§ 34a, 34c oder 34d auch in Verbindung mit oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3
§ 34e entsprechend.“ oder 4“ ersetzt.
12. § 71b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 3 Nr. 6 werden die Wörter „die Absicht
zum Vertrieb der Ware“ durch die Wörter „den
„Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Ort der Veranstaltung“ ersetzt.
Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler,
15. In § 146 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe „§ 34a Abs. 2
Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver-
oder § 34b Abs. 8“ durch die Angabe „§ 34a Abs. 2,
mittlergewerbes sowie des Versicherungsberater-
§ 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3,
gewerbes gelten § 34a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2
Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“
bis 5, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3
ersetzt.
und 5, § 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3 sowie
die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8, 16. § 156 wird wie folgt gefasst:
des § 34c Abs. 3, des § 34d Abs. 8 und des § 34e „§ 156
Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entspre-
chend.“ Übergangsregelungen
13. § 144 wird wie folgt geändert: (1) Gewerbetreibende, die vor dem 1. Januar
2007 Versicherungen im Sinne des § 34d Abs. 1
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h und i werden je- vermittelt haben, bedürfen bis zum 1. Januar 2009
weils am Ende das Wort „oder“ durch ein keiner Erlaubnis. Abweichend von § 34d Abs. 7 hat
Komma ersetzt und folgende Buchstaben j und k in diesem Fall auch die Registrierung bis zu dem
angefügt: Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem die Erlaubnispflicht
„j) nach § 34d Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung besteht. Wenn die Voraussetzungen des § 34d
mit § 34d Abs. 10, den Abschluss von Verträ- Abs. 4 vorliegen, gilt Satz 1 entsprechend für die
gen der dort bezeichneten Art vermittelt oder Registrierungspflicht nach § 34d Abs. 7.
k) nach § 34e Abs. 1 Satz 1 über Versicherun- (2) Versicherungsvermittler im Sinne des Absat-
gen berät oder“. zes 1 Satz 1 sind verpflichtet, eine Haftpflichtversi-
cherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 abzuschließen und
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
für die Dauer ihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten, es
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe sei denn, die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4
„§ 34b Abs. 8“ ein Komma und die Angabe liegen vor. Die zuständige Behörde hat die Versi-
„§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 cherungsvermittlung zu untersagen, wenn die erfor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3237
derliche Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 cherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem
Nr. 3 nicht nachgewiesen werden kann. Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhal-
(3) Abweichend von Absatz 1 müssen Personen ten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu
mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechts- sein.
angelegenheiten auf dem Gebiet der Versiche-
rungsberatung (Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 des § 42b
Rechtsberatungsgesetzes) die Erlaubnis nach
§ 34e Abs. 1 zugleich mit der Registrierung nach Beratungsgrundlage
§ 34d Abs. 7 beantragen. Wird die Erlaubnis unter des Versicherungsvermittlers
Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde beantragt,
so erfolgt keine Prüfung der Sachkunde, der Zuver- (1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet,
lässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem
§ 34d Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4. Die Erlaubnis nach Markt angebotenen Versicherungsverträgen und
dem Rechtsberatungsgesetz erlischt mit der be- von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er
standskräftigen Entscheidung über den Erlaubnis- nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin
antrag nach § 34e Abs. 1. Bis zu diesem Zeitpunkt abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag ge-
gilt sie als Erlaubnis nach § 34e Abs. 1.“ eignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsneh-
mers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er in ein-
Artikel 2 zelnen Fällen vor Abgabe der Vertragserklärung
des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich
Änderung des Gesetzes auf eine eingeschränkte Versicherer- und Ver-
über den Versicherungsvertrag tragsauswahl hinweist.
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, (2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist,
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 und der Versicherungsvertreter haben dem Versi-
(BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert: cherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt-
und Informationsgrundlage sie ihre Leistung er-
1. Im Ersten Abschnitt wird der Vierte Titel wie folgt bringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde
geändert: gelegten Versicherer anzugeben. Außerdem hat
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: der Versicherungsvertreter mitzuteilen, für welche
„Vierter Titel Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für
diese ausschließlich tätig ist.
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater“.
b) Vor § 43 wird folgender Erster Untertitel einge- (3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mit-
fügt: teilungen und Angaben nach Absatz 2 durch eine
gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.
„Erster Untertitel
Mitteilungs- und Beratungspflichten
§ 42c
§ 42a Beratungs- und Dokumentations-
Begriffsbestimmungen pflichten des Versicherungsvermittlers
(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Ge- (1) Der Versicherungsvermittler hat den Versi-
setzes sind Versicherungsvertreter und Versiche- cherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit,
rungsmakler. die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder
(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Ge- der Person des Versicherungsnehmers und des-
setzes ist, wer von einem Versicherer oder einem sen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen
Versicherungsvertreter damit betraut ist, ge- Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und,
werbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln auch unter Berücksichtigung eines angemesse-
oder abzuschließen. nen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand
(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Geset- und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden
zes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden
die Vermittlung oder den Abschluss von Versiche- zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat
rungsverträgen übernimmt, ohne von einem Ver- anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung
sicherer oder von einem Versicherungsvertreter der Komplexität des angebotenen Versicherungs-
damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler vertrags nach § 42d zu dokumentieren.
gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer (2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Be-
den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistun- ratung oder die Dokumentation nach Absatz 1
gen als Versicherungsmakler nach Satz 1. durch eine gesonderte schriftliche Erklärung ver-
(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Ge- zichten, in der er vom Versicherungsvermittler
setzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Ver- ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich
einbarung, Änderung oder Prüfung von Versiche- ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des
rungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen
Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Ver- den Versicherungsvermittler einen Schadenser-
sicherungsfall berät oder gegenüber dem Versi- satzanspruch nach § 42e geltend zu machen.
3238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
§ 42d § 42i
Zeitpunkt und Form der Information Abweichende Vereinbarungen
(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Infor- Von den §§ 42b bis 42h kann nicht zum Nach-
mationen nach § 42b Abs. 2 vor Abgabe seiner teil des Versicherungsnehmers abgewichen wer-
Vertragserklärung, die Informationen nach § 42c den.
Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und
verständlich in Textform zu übermitteln. § 42j
(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen Versicherungsberater
mündlich übermittelt werden, wenn der Versiche- Die für Versicherungsmakler geltenden Vor-
rungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit schriften des § 42b Abs. 1 Satz 1, des § 42c
der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In Abs. 1, der §§ 42d und 42e, des § 42f Abs. 2
diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich und der §§ 42g, 42i und 42k sind auf Versiche-
nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versi- rungsberater entsprechend anzuwenden. Weiter-
cherungsschein dem Versicherungsnehmer in gehende Pflichten des Versicherungsberaters aus
Textform zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht dem Auftragsverhältnis bleiben unberührt.
für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflicht-
versicherungen. § 42k
Schlichtungsstelle
§ 42e
(1) Das Bundesministerium der Justiz kann im
Schadensersatzpflicht Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft
Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des
und Technologie und dem Bundesministerium für
Schadens verpflichtet, der dem Versicherungs-
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
nehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach
schutz privatrechtlich organisierte Einrichtungen
§ 42b oder § 42c entsteht. Dies gilt nicht, wenn
als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Bei-
der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung
legung von Streitigkeiten zwischen Versiche-
nicht zu vertreten hat.
rungsvermittlern und Versicherungsnehmern im
Zusammenhang mit der Vermittlung von Versi-
§ 42f cherungsverträgen anerkennen. Die Anerkennung
Zahlungssicherung ist im Bundesanzeiger oder im elektronischen
zugunsten des Versicherungsnehmers Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Betei-
ligten können diese Schlichtungsstelle anrufen;
(1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unbe-
mächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsneh- rührt.
mer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an (2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen
ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung die- können als Schlichtungsstelle anerkannt werden,
ser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur wenn sie hinsichtlich ihrer Antworten oder Ent-
gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschrän- scheidungen unabhängig und keinen Weisungen
kung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder unterworfen sind, und in organisatorischer und
infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. fachlicher Hinsicht die Aufgaben erfüllen können.
(3) Die anerkannten Schlichtungsstellen haben
(2) Eine Bevollmächtigung des Versicherungs-
jede Beschwerde über einen Versicherungsver-
vermittlers durch den Versicherungsnehmer zur
mittler zu beantworten.
Annahme von Leistungen des Versicherers, die
dieser auf Grund eines Versicherungsvertrags an (4) Die anerkannten Schlichtungsstellen kön-
den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, be- nen von dem Versicherungsvermittler ein Entgelt
darf einer gesonderten schriftlichen Erklärung erheben. Bei offensichtlich missbräuchlichen Be-
des Versicherungsnehmers. schwerden kann auch von dem Versicherungs-
nehmer ein Entgelt verlangt werden. Die Höhe
§ 42g des Entgelts muss im Verhältnis zum Aufwand
der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen
Großrisiken sein.
Die §§ 42b bis 42e gelten nicht für die Vermitt- (5) Soweit keine privatrechtlich organisierte
lung von Versicherungsverträgen über Großrisi- Einrichtung als Schlichtungsstelle anerkannt wird,
ken im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des kann das Bundesministerium der Justiz im Ein-
Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den vernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
Versicherungsvertrag. nanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie und dem Bundesministerium
§ 42h für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch
Sonstige Ausnahmen
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
Die §§ 42b bis 42f und 42k gelten nicht für Ver- desrates einer Bundesoberbehörde oder Bundes-
sicherungsvermittler im Sinn von § 34d Abs. 9 anstalt zuweisen. Für die Durchführung des
Nr. 1 der Gewerbeordnung. Schlichtungsverfahrens werden Gebühren und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3239
Auslagen erhoben. Durch die Rechtsverordnung 2. bevollmächtigt sind, Vermögenswerte des Versi-
nach Satz 1 können auch das Verfahren und die cherungsnehmers oder für diesen bestimmte Ver-
gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe mögenswerte entgegenzunehmen oder, soweit
der Gebühren und Auslagen geregelt werden.“ nach einer Rechtsverordnung nach § 34d Abs. 8
2. Nach § 42k wird folgende Überschrift eingefügt: Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung erforder-
lich, eine Sicherheitsleistung nachweisen.
„Zweiter Untertitel
(2) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsver-
Vertretungsmacht mittlern, die
des Versicherungsvertreters“.
1. nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung nicht der
3. In § 43 werden das Wort „Versicherungsagent“ Erlaubnispflicht unterliegen, oder
durch das Wort „Versicherungsvertreter“ und das
Semikolon am Ende von Nummer 3 durch einen 2. nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung von der
Punkt ersetzt sowie Nummer 4 aufgehoben. Erlaubnispflicht befreit sind und die Tätigkeit als
Versicherungsvermittler im Auftrag eines oder
4. In § 44 wird das Wort „Agenten“ durch das Wort mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben,
„Versicherungsvertreters“ ersetzt.
dürfen Versicherungsunternehmen nur zusammenar-
5. In §§ 45 bis 48 werden jeweils die Wörter „Versiche- beiten, wenn die Vermittler zuverlässig sind und in
rungsagent“, „Agent“ und „Versicherungsagenten“ geordneten Vermögensverhältnissen leben (§ 34d
durch das Wort „Versicherungsvertreter“ ersetzt. Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung) und die
Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die
Artikel 3 Vermittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Ver-
Änderung des sicherung angemessene Qualifikation verfügen.
Versicherungsaufsichtsgesetzes (3) Auf Veranlassung eines Versicherungsvermitt-
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung lers nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung haben
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. das oder die Versicherungsunternehmen, für das
1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset- oder die er ausschließlich tätig wird, die im Register
zes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie nach § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung zu spei-
folgt geändert: chernden Angaben der Registerbehörde mitzuteilen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Das oder die Versicherungsunternehmen haben
sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach
a) Nach der Angabe zu § 79a wird folgende Angabe § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung vorliegen.
eingefügt:
(4) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,
„3. Zusammenarbeit mit Versicherungsvermitt- der Registerbehörde nach § 11a Abs. 1 der Gewer-
lern“. beordnung unverzüglich die Beendigung der Zusam-
b) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst: menarbeit mit einem nach § 34d Abs. 4 der Gewer-
„§ 80 Anforderungen an die mit dem Vertrieb beordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegenden
von Versicherungen befassten Perso- Versicherungsvermittler mitzuteilen und dessen Lö-
nen“. schung aus dem Register zu veranlassen.
c) Nach der Angabe zu § 80 werden folgende Anga- § 80a
ben eingefügt:
Beschwerden
„§ 80a Beschwerden über Versicherungsvermitt- über Versicherungsvermittler
ler
Versicherungsunternehmen müssen Beschwer-
§ 80b Übergangsregelung“. den über Versicherungsvermittler, die ihre Versiche-
2. Nach § 79a wird folgender 3. Unterabschnitt einge- rungen vermitteln, beantworten. Bei wiederholten
fügt: Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverläs-
„3. sigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die
Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 der Gewerbe-
Zusammenarbeit ordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis set-
mit Versicherungsvermittlern zen.
§ 80 § 80b
Anforderungen Übergangsregelung
an die mit dem Vertrieb
von Versicherungen befassten Personen Bis zum 1. Januar 2009 dürfen Versicherungs-
unternehmen auch mit Versicherungsvermittlern im
(1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
nur mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versiche- zusammenarbeiten, wenn der Versicherungsvermitt-
rungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die ler eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des
1. im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung nachweisen
Gewerbeordnung sind, nach § 34d Abs. 3 der Ge- kann oder im Falle des § 34d Abs. 4 der Gewerbe-
werbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit ordnung das oder die Versicherungsunternehmen,
sind oder nach § 34d Abs. 4 oder 9 der Gewer- für das oder die er ausschließlich tätig wird, die un-
beordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen eingeschränkte Haftung übernommen hat. Dies hat
und das Versicherungsunternehmen zu überprüfen.“
3240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
3. In § 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Ver- Artikel 4
sicherungsunternehmen,“ das Wort „Versicherungs-
vermittlern,“ eingefügt. Inkrafttreten
4. In § 144 Abs. 1a werden nach Nummer 3 folgende
Nummern 3a und 3b eingefügt: Artikel 1 Nr. 7 tritt, soweit durch ihn § 34d Abs. 8 und
§ 34e Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Gewerbeordnung einge-
„3a. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 1 fügt wird, am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2
oder 2 mit einem Versicherungsvermittler zu- Nr. 1 Buchstabe b tritt, soweit durch ihn § 42k Abs. 1
sammenarbeitet, Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 5 des Versicherungsver-
3b. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 4 tragsgesetzes eingefügt wird, am Tag nach der Verkün-
eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht dung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 22. Mai
rechtzeitig macht,“. 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3241
Verordnung
über die Form des Refinanzierungsregisters
nach dem Kreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung
(Refinanzierungsregisterverordnung – RefiRegV)
Vom 18. Dezember 2006
Auf Grund des § 22d Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesen- terführenden Unternehmens und vorbehaltlich des Ab-
gesetzes, der durch Artikel 4a Nr. 4 des Gesetzes vom satzes 3 die Bezeichnung des zur Übertragung Ver-
22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) eingefügt worden pflichteten tragen.
ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung zur (2) Soweit nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Kreditwe-
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts- sengesetzes innerhalb des Refinanzierungsregisters
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst- gesonderte Abteilungen zu bilden sind, haben diese ne-
leistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. ben der Bezeichnung „Abteilung Nr. … des Refinanzie-
2003 I S. 3), § 1 Nr. 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 rungsregisters“ die Bezeichnung der Refinanzierungs-
der Verordnung vom 17. November 2005 (BGBl. I transaktion zu tragen, für die die Abteilung gebildet
S. 3187), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienst- wird.
leistungsaufsicht:
(3) Soweit nach § 22b Abs. 1 Satz 2 des Kreditwe-
Teil 1 sengesetzes für jeden zur Übertragung Verpflichteten
innerhalb des Refinanzierungsregisters eine gesonderte
Anwendungsbereich; Abteilung zu bilden ist, hat diese neben der Bezeich-
allgemeine Anforderungen nung „Abteilung Nr. … des Refinanzierungsregisters“
die Bezeichnung des zur Übertragung Verpflichteten
§1 zu tragen, für den die Abteilung gebildet wird. Sind in-
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung nerhalb einer Abteilung Unterabteilungen zu bilden, ha-
ben diese neben der Bezeichnung „Unterabteilung Nr.
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an … zu Abteilung Nr. … des Refinanzierungsregisters“ die
die Form des Refinanzierungsregisters nach den §§ 22a Bezeichnung der Refinanzierungstransaktion zu tragen,
bis 22o des Kreditwesengesetzes sowie die Art und für die die Unterabteilung gebildet wird.
Weise der Aufzeichnung.
(4) Im Refinanzierungsregister ist aufzulisten, welche
(2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind Abteilungen in dem Register geführt werden. Soweit in
auch Löschungsvermerke. einer Abteilung Unterabteilungen gebildet werden, ist
über diese in der jeweiligen Abteilung eine Liste zu füh-
§2 ren.
Form des Refinanzierungsregisters
(1) Das Refinanzierungsregister kann in Papierform §5
oder nach Maßgabe des Teils 2 als elektronisches Re- Art und Weise der Aufzeichnung
gister geführt werden.
(1) Jeder in das Refinanzierungsregister einzutra-
(2) Stellt ein registerführendes Unternehmen die Re- gende Gegenstand ist mit einer innerhalb der einschlä-
gisterführung von einem elektronischen Register auf ein gigen Abteilung oder Unterabteilung fortlaufenden
Register in Papierform um, so sind die Registerdaten Nummer einzutragen. Die Nummer darf nach Löschung
vollständig auszudrucken und das Register in Papier- des Gegenstands nicht erneut vergeben werden. Rück-
form weiterzuführen. Im Falle der Umstellung von einem datierte Eintragungen sind nicht zulässig.
in Papierform geführten Register auf ein elektronisches
Register sind sämtliche Registerdaten in das elektroni- (2) Eintragungen sind vorbehaltlich der Regelung in
sche Register zu übernehmen. § 22d Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes entspre-
chend des in Anlage 1 dargestellten Formulars RR in
§3 folgender Weise vorzunehmen:
Vollständigkeit und Richtigkeit 1. Die Spalten 1 bis 5 sind mit „Bezeichnung des Ver-
des Refinanzierungsregisters mögensgegenstands“ zu überschreiben. In Spalte 1
sind unter Buchstabe a die laufende Nummer gemäß
Eintragungen sind in der Weise dauerhaft aufzu- Absatz 1 und unter Buchstabe b das von dem Refi-
zeichnen, dass etwaig vorgenommene spätere Ände- nanzierungsunternehmen vergebene Aktenzeichen
rungen und Löschungen jederzeit erkennbar sind. anzugeben.
Durch technische und organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, dass der ursprüngliche Inhalt weiter- 2. Sofern sich das Refinanzierungsgeschäft auf eine
hin feststellbar bleibt. Forderung bezieht, ist diese in Spalte 2 zu bezeich-
nen (§ 22d Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 des Kreditwe-
§4 sengesetzes). Grundsätzlich sind in Unterspalte a
der Forderungsschuldner, in Unterspalte b die Wäh-
Bezeichnung des Refinanzierungsregisters rung, in Unterspalte c der anfängliche Nominalbe-
sowie der Abteilungen und Unterabteilungen trag und, sofern abweichend vom Aktenzeichen in
(1) Das Refinanzierungsregister muss die Überschrift Spalte 1 Buchstabe b, in Unterspalte d die Darle-
„Refinanzierungsregister“, die Bezeichnung des regis- hens-/Vorgangsnummer anzugeben.
3242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
3. Handelt es sich bei dem einzutragenden Gegen- das Namenskürzel der eintragenden Person erfasst
stand um ein Grundpfandrecht, ein Pfandrecht an werden.
einem Luftfahrzeug oder eine Schiffshypothek, sind
diese in Spalte 3 zu bezeichnen (§ 22d Abs. 2 Nr. 1 §6
Alternative 2, Nr. 4 des Kreditwesengesetzes).
Eintragung ausländischer Sicherungsrechte
a) In Unterspalte a ist das beliehene Objekt einzu-
Eintragungen ausländischer Sicherungsrechte sind
tragen. Sofern es sich um ein Grundstück han-
entsprechend § 5 vorzunehmen. Soweit die Bezeich-
delt, kann entweder die Bezeichnung im Be-
nung der ausländischen Sicherungsrechte oder der be-
standsverzeichnis des Grundbuchs (Gemarkung,
liehenen Objekte in den jeweiligen öffentlichen Regis-
Flur, Flurstück) übernommen oder auf das Grund-
tern von den Vorgaben der Spalte 3 des Formulars RR
buchblatt verwiesen werden. In letzterem Fall ist
abweicht, ist diese Bezeichnung zu verwenden. Die Un-
zusätzlich die Anschrift anzugeben. Sofern es
terspalten a bis c der Spalte 3 können gegebenenfalls
sich um ein Luftfahrzeug handelt, ist das ein-
angepasst werden. Sofern die Unterspalten a bis c der
schlägige Luftfahrzeugregisterblatt einzutragen.
Spalte 3 für die nach Satz 2 erforderlichen Angaben
Handelt es sich um ein Schiff, ist das einschlä-
nicht ausreichen, können Beiblätter hinzugefügt wer-
gige Schiffsregisterblatt anzugeben.
den, die Teil des Refinanzierungsregisters werden. Die
b) In Unterspalte b ist die Abteilung des Registers Beiblätter sind mit der laufenden Nummer der jeweili-
anzugeben, in der das Pfandrecht eingetragen ist. gen Eintragung aus Spalte 1 Buchstabe a des Formu-
c) In Unterspalte c ist die laufende Nummer des ein- lars zu kennzeichnen. Im Ausland belegene Grundstü-
getragenen Rechts in der in Unterspalte b einge- cke, Luftfahrzeuge oder Schiffe, die nicht in öffentlichen
tragenen Abteilung anzugeben. Registern erfasst sind, sind mit den innerhalb der jewei-
ligen Rechtsordnung gebräuchlichen Angaben einzu-
d) In Unterspalte d ist die Währung des Pfandrechts tragen, die eine eindeutige Identifizierung des jeweili-
anzugeben. gen Objekts ermöglichen.
e) In Unterspalte e ist der Betrag des Pfandrechts zu
benennen. §7
f) In Unterspalte f ist der Umfang einzutragen, in Schutz des Refinanzierungsregisters
dem die Sicherheit als Refinanzierungsgegen- Das Refinanzierungsregister ist vor unberechtigtem
stand dient. Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch
g) In Unterspalte g ist der rechtliche Grund der Si- äußere Einwirkungen wie Feuer oder Wasser besonders
cherheit zu benennen. zu schützen.
h) In Unterspalte h ist das Datum des Tages anzu-
Teil 2
geben, an dem der den rechtlichen Grund für die
Absicherung enthaltende Vertrag geschlossen Zusätzliche Anforderungen
wurde. bei elektronischer Registerführung
4. In Spalte 4 ist der Übertragungsberechtigte mit Na-
men und Adresse einzutragen (§ 22d Abs. 2 Satz 1 §8
Nr. 2 des Kreditwesengesetzes). Begriff und allgemeine Anforderungen
5. In Spalte 5 ist der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) der (1) Der Inhalt des elektronisch geführten Refinanzie-
Eintragung in das Refinanzierungsregister anzuge- rungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer
ben (§ 22d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Kreditwesenge- Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher
setzes). archiviert sein.
6. Löschungsvermerke sind in Spalte 6 einzutragen. (2) Der Inhalt des elektronischen Refinanzierungsre-
Anzugeben sind die Spaltennummer (Unterspalte a) gisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken in
und gegebenenfalls der Betrag der zu löschenden einer Weise sichtbar gemacht werden können, die die
Eintragung (Unterspalte b) sowie das Datum ein- Eintragungen nach Form und Inhalt vollständig abbil-
schließlich der Uhrzeit der Löschung (Unterspalte c). det. Das elektronische Refinanzierungsregister muss
Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Re- jederzeit vollständig ausgedruckt werden können.
gister vermerkt wird, sind hierzu neben dem Lö-
schungsvermerk in Spalte 6 zumindest auch die An- §9
gaben des zu löschenden Werts in den Spalten 1
und 2/3 zu wiederholen. Bei Löschung oder Korrek- Technische und organisatorische
tur einer fehlerhaften Eintragung muss die nach Maßnahmen zur Gewährleistung
§ 22d Abs. 5 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes von Datenschutz und Datensicherheit
erforderliche Zustimmung des Verwalters dem jewei- (1) Die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme
ligen Löschungsvermerk des registerführenden Un- müssen dem Stand der Technik und den Anforderun-
ternehmens eindeutig zugeordnet sein. gen der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutz-
7. Spalte 7 ist für sonstige Bemerkungen vorzusehen, gesetzes entsprechen. Insbesondere müssen sie ge-
beispielsweise für Anmerkungen, die zur eindeutigen währleisten, dass
rechtlichen Zuordnung des Gegenstands neben den 1. ihre Funktionen nur genutzt werden können, wenn
übrigen Angaben erforderlich sind oder die Zuord- sich der Benutzer dem System gegenüber sicher
nung erleichtern. Bei Bedarf kann in Spalte 7 auch ausweist (Identifikation und Authentisierung),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3243
2. die eingeräumten Benutzungsrechte im System ver- mindestens am Ende eines jeden Arbeitstages auf den
waltet werden (Berechtigungsverwaltung), Stand zu bringen, den das Refinanzierungsregister zu
3. die eingeräumten Benutzungsrechte vom System diesem Zeitpunkt hat.
geprüft werden (Berechtigungsprüfung),
Teil 3
4. sämtliche Zugriffe (Eingeben, Lesen, Kopieren, Än-
dern, Löschen, Sperren) revisionssicher protokolliert Schlussbestimmungen
werden (Revisionsfähigkeit),
5. eingesetzte Systeme ohne Sicherheitsrisiken wie- § 10
derhergestellt werden können (Wiederaufbereitung), Übergangsbestimmung
6. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten Refinanzierungsregister, die auf Grund der §§ 22a
durch technische Prüfmechanismen unverzüglich bis 22o des Kreditwesengesetzes bereits vor Inkraft-
bemerkt werden können (Unverfälschtheit) und treten dieser Verordnung eingerichtet worden sind, dür-
7. auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet fen bis zum 30. Juni 2007 in der bisherigen Art und
werden (Verlässlichkeit). Weise fortgeführt werden.
(2) Das registerführende Unternehmen hat mindes- § 11
tens eine vollständige Sicherungskopie des elektro-
nisch geführten Refinanzierungsregisters aufzubewah- Inkrafttreten
ren. Die Sicherungskopie ist auf einem anderen Daten- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
träger als das Refinanzierungsregister zu speichern und in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 2006
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
3244
Anlage
(zu § 5)
Formular RR: Refinanzierungsregister
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
Bezeichnung des Vermögensgegenstands Löschungen Sonstiges
1 2 3 4 5 6 7
Persönliche Forderung(en) Grundpfandrecht/Pfandrecht an einem Luftfahrzeug/Schiffshypothek Übertra- Zeit- Löschungsvermerk Bemerkungen
gungs- punkt zum Refinanzie-
berech- der rungsgegenstand;
tigter Eintra- ggf. Kürzel des
gung Eintragenden
a b c d a b c d e f g h a b c
a) lfd. Nr. Schuld- Wäh- Betrag ggf. Darl.-/ Objekt- Abt. des lfd. Nr. Wäh- Betrag Umfang Recht- Datum Name Datum Nr. der Betrag Datum;
ner rung Vorgangs-Nr. bezeich- GB/ rung licher Adresse Uhrzeit Spalte Uhrzeit
b) AZ nung LuftReg/ Grund
SchReg ggf. Unter-
schrift des
Verwalters bei
Korrektur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3245
Verordnung
über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz
(Anzeigenverordnung – AnzV)*)
Vom 19. Dezember 2006
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht terlagen von Finanzholding-Gesellschaften und ge-
verordnet mischten Finanzholding-Gesellschaften nach § 12a
Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und § 24 Abs. 3a des Kreditwe-
– auf Grund des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3, auch in
sengesetzes sind der Hauptverwaltung, in deren Be-
Verbindung mit § 2b Abs. 1 Satz 2 und 3, des Kredit-
reich das übergeordnete Unternehmen nach § 10a
wesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Abs. 3 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in der ab dem
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), von denen
1. Januar 2007 geltenden Fassung oder das konglome-
§ 2b Abs. 1 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 6 Nr. 5
ratsangehörige Unternehmen aus der Banken- und
Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juni 2002
Wertpapierdienstleistungsbranche mit der höchsten
(BGBl. I S. 2010) und § 24 Abs. 4 zuletzt durch Arti-
Bilanzsumme seinen Sitz hat, einzureichen.
kel 1 Nr. 30 des Gesetzes vom 17. November 2006
(BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, nach An- (2) Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen
hörung der Spitzenverbände der Institute im Einver- Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die
nehmen mit der Deutschen Bundesbank und Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes
– auf Grund des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Kredit- geprüft werden, haben, sofern der Bundesanstalt eine
wesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) im Beneh- vorliegt, die nach dieser Verordnung zu erstattenden
men mit der Deutschen Bundesbank, Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen, mit Aus-
nahme der Anzeige nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 und der
jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Unterlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesen-
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts- gesetzes über ihren Verband mit je einer weiteren, für
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst- diesen bestimmten Ausfertigung einzureichen. Der Ver-
leistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I band hat die Anzeigen und Unterlagen an die Bundes-
S. 3), der zuletzt durch die Verordnung vom 17. Novem- anstalt und die für das betroffene Institut zuständige
ber 2005 (BGBl. I S. 3187) geändert worden ist: Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in der in
dieser Verordnung jeweils bestimmten Anzahl von Aus-
§1 fertigungen mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen
Einreichungsverfahren zusammen mit der Stellungnahme der Prüfungsstelle,
unverzüglich weiterzuleiten. Die Bundesanstalt kann
(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem auf die gesonderte Stellungnahme der Prüfungsstelle
Kreditwesengesetz zu erstatten oder vorzulegen sind verzichten.
und durch diese Verordnung näher bestimmt werden,
sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in die-
ser Verordnung jeweils in einfacher Ausfertigung der §2
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bun- Anzeigen nach § 2c Abs. 1, 1a
desanstalt) und der für das Institut zuständigen Haupt- und 4 des Kreditwesengesetzes
verwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. (Inhaber bedeutender Beteiligungen)
Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen an die Deutsche
Bundesbank nach § 2c Abs. 1 und 4 des Kreditwesen- (1) Mit dem Formular „Anzeige einer bedeutenden
gesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fas- Beteiligung an einem Institut“ nach Anlage 1 dieser Ver-
sung sind der für das betroffene Institut zuständigen ordnung sind folgende Anzeigen einzureichen:
Hauptverwaltung und Anzeigen und Vorlagen von Un-
1. § 2c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der
*) Diese Verordnung dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Ab-
2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom sichtsanzeige über die Begründung einer bedeuten-
14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der den Beteiligung),
Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) und der Richtlinie
2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. § 2c Abs. 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in der
14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. EU Nr. ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Vertre-
L 177 S. 201). terwechsel),
3246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
3. § 2c Abs. 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes in der (3) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat
ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Ab- bei Anzeigen nach § 2c Abs. 1 Satz 6 des Kreditwesen-
sichtsanzeige über die Erhöhung einer bedeutenden gesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fas-
Beteiligung), sung für jeden neu bestellten gesetzlichen oder sat-
zungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haften-
4. § 2c Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der den Gesellschafter die für die Beurteilung seiner Zuver-
ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Ab- lässigkeit wesentlichen Tatsachen nach Maßgabe des
sichtsanzeige über die Aufgabe/Reduzierung einer Absatzes 2 Satz 1 und 2 einzureichen. Die Anzeige ist
bedeutenden Beteiligung oder über den Verlust der entbehrlich, wenn der entsprechende Sachverhalt be-
Kontrolle) und reits nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Kredit-
5. § 2c Abs. 1a Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 des Kredit- wesengesetzes angezeigt worden ist oder die Voraus-
wesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 gel- setzungen des Absatzes 2 Satz 3 Halbsatz 2 vorliegen.
tenden Fassung (Vollzugsanzeigen), wenn der Voll- (4) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat
zug der Begründung, Absenkung oder Veränderung unverzüglich unter Angabe des betreffenden Staates
einer bedeutenden Beteiligung von den Angaben in anzuzeigen, wenn er
der Absichtsanzeige abweicht.
1. in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
Die sonstigen Vollzugsanzeigen nach § 2c Abs. 1a schaftsraums als Einlagenkreditinstitut, E-Geld-In-
Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in stitut, Wertpapierhandelsunternehmen oder Erstver-
der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind in sicherungsunternehmen zugelassen wird,
Schriftform einzureichen. 2. Mutterunternehmen eines in einem anderen Staat
(2) Der Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 1 des Kredit- des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen
wesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 gelten- Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapier-
den Fassung ist zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des handelsunternehmens oder Erstversicherungsunter-
Anzeigepflichtigen eine eigenhändig unterzeichnete Er- nehmens wird oder
klärung nach dem der Anlage 1 beigefügten Muster bei- 3. die Kontrolle über ein in einem anderen Staat des
zufügen. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind der An- Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Einla-
zeige darüber hinaus insbesondere die in § 32 Abs. 1 genkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhan-
Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e des Kreditwesengeset- delsunternehmen oder Erstversicherungsunterneh-
zes genannten Unterlagen, ein lückenloser, unterzeich- men übernimmt.
neter Lebenslauf, der den vollständigen Namen sowie
Name und Sitz des Einlagenkreditinstituts, E-Geld-In-
die Angabe der beruflichen Stationen des Anzeige-
stituts, Wertpapierhandelsunternehmens oder Erstver-
pflichtigen enthalten muss, Nachweise über die Her-
sicherungsunternehmens nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind
kunft der für den Erwerb aufgebrachten Mittel und, so-
anzugeben. Die Anzeigen sind in Schriftform einzurei-
fern eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere
chen.
Behörde stattgefunden hat, Nachweise über diese Prü-
fung und ihr Ergebnis nachzureichen, soweit dies für
§3
die Beurteilung erforderlich ist, ob der Anzeigepflichtige
zuverlässig ist oder Tatsachen vorliegen, die die Bun- Anzeigen nach
desanstalt zu einer Untersagung des Erwerbs der Be- § 10 Abs. 4a Satz 4 und Abs. 4b Satz 4 des
teiligung nach § 2c Abs. 1a Satz 1 des Kreditwesenge- Kreditwesengesetzes in Verbindung mit
setzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fas- § 77 Abs. 2 und 3 des Investmentgesetzes
sung berechtigen. Ist der Anzeigepflichtige eine juristi- (nicht realisierte Reserven,
sche Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, Sachverständigenausschuss)
so gelten die Sätze 1 und 2 für die gesetzlichen oder (1) Anzeigen nach § 10 Abs. 4a Satz 4 des Kreditwe-
satzungsmäßigen Vertreter oder die persönlich haften- sengesetzes sind mit dem Formular „Anzeige nach § 10
den Gesellschafter entsprechend; die Erklärung nach Abs. 4a Satz 4 KWG“ nach Anlage 2 dieser Verordnung
Satz 1 ist entbehrlich, wenn der Anzeigepflichtige der auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen. Ferner
Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich un- sind auf Verlangen der Bundesanstalt die Bewertungs-
selbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines unterlagen vorzulegen.
Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeinde-
verband ist oder eine entsprechende Erklärung nach (2) Anzeigen über die Bestellung der Mitglieder von
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 4 bereits abge- Sachverständigenausschüssen nach § 10 Abs. 4b
geben worden ist. In diesem Fall ist der Anzeige stets Satz 4 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit
eine vollständige Liste der bestellten gesetzlichen Ver- § 77 Abs. 3 Satz 1 des Investmentgesetzes, über das
treter oder persönlich haftenden Gesellschafter beizu- Ausscheiden eines Sachverständigen oder über Ände-
fügen, und auf Verlangen der Bundesanstalt sind ins- rungen der Angaben nach Satz 2 sind der Bundesan-
besondere die Geschäftsverteilung und die Gesell- stalt in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Den An-
schaftsverträge nachzureichen sowie Angaben zu Un- zeigen über die Bestellung der Mitglieder von Sachver-
ternehmen zu machen, die am anzeigenden Unterneh- ständigenausschüssen sind folgende Unterlagen beizu-
men beteiligt sind, soweit dies für die Beurteilung erfor- fügen:
derlich ist, ob Tatsachen vorliegen, die die Bundesan- 1. ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf des
stalt zu einer Untersagung des Erwerbs der Beteiligung Sachverständigen, der sämtliche Vornamen, den
nach § 2c Abs. 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort,
der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung berech- die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine
tigen. eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3247
Nachweisen ausreichender theoretischer und prakti- 2. eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung dieser
scher Kenntnisse im Immobilienwesen und auf dem Person, ob derzeit gegen sie ein Strafverfahren ge-
Gebiet der Beleihungswertermittlung von Grundstü- führt wird, ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Straf-
cken enthält, verfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gegen sie geführt worden ist oder ob sie oder ein
2. eine Erklärung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldnerin in
und Satz 2 sowie
ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Ab-
3. eine Erklärung des Sachverständigen, ob er Ange- gabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein
stellter des Instituts oder eines mit diesem verbun- vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war.
denen Unternehmens ist, Mitglied eines Aufsichtsor-
gans des Instituts oder eines mit diesem verbunde- In der Erklärung nach Satz 1 Nr. 2 können Strafverfah-
nen Unternehmens ist, aus sonstigen Gründen von ren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichen-
dem Institut oder einem mit diesem verbundenen den Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshinder-
Unternehmen wirtschaftlich abhängig ist, in engen nisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet
Beziehungen persönlicher oder verwandtschaftlicher worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung
Art zu Angehörigen des Instituts oder eines mit die- im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wurde.
sem verbundenen Unternehmens steht, welche die
Gefahr sachfremder Beeinflussung des Sachver-
ständigen begründen können, oder Kapitalanteile (2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere
an dem Institut oder einem mit diesem verbundenen Auskünfte, insbesondere über bestehende Tätigkeiten
Unternehmen hält und welchen Wert diese Kapital- als Geschäftsleiter, Aufsichtsrats- oder Verwaltungs-
anteile haben. ratsmitglied eines anderen Unternehmens oder über
bestehende unmittelbare Beteiligungen des Geschäfts-
§4 leiters im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 2 des Kreditwe-
sengesetzes, wobei jeweils § 11 entsprechend gilt, zu
Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 3 erteilen und weitere Unterlagen, insbesondere Arbeits-
des Kreditwesengesetzes (Abzugskredite) zeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Vor-
tätigkeiten belegen, vorzulegen.
Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 3 des Kredit-
wesengesetzes müssen Angaben über die Höhe und
die Art der Berechnung des nach § 10 Abs. 2a Satz 2 (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für
Nr. 4 oder 5 des Kreditwesengesetzes maßgeblichen die Bestellung eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im
Prozentsatzes, die Kreditbedingungen sowie die ge- Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen
stellten Sicherheiten enthalten. Anzeigen nach § 10 Funktion ausüben soll.
Abs. 8 Satz 3 des Kreditwesengesetzes sind als Ände-
rungsanzeigen zu kennzeichnen. Nach § 10 Abs. 8
Satz 1 des Kreditwesengesetzes angezeigte Kredite §6
sind nicht erneut nach § 10 Abs. 8 Satz 3 des Kredit-
wesengesetzes anzuzeigen, wenn sich die rechtsge-
Anzeigen nach
schäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine
Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwick- § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes
(Zweigstelle und grenzüberschreitender
lung des Marktzinses beschränkt.
Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung
einer Zweigstelle im Drittstaat)
§5
Anzeigen nach Die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesen-
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes gesetzes muss enthalten:
(Personelle Veränderungen)
(1) Den Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Kredit- 1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigstelle
wesengesetzes über die Absicht der Bestellung eines errichtet, verlegt oder geschlossen oder die grenz-
Geschäftsleiters und der Ermächtigung einer Person überschreitende Dienstleistung aufgenommen oder
zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem beendet wurde,
Geschäftsbereich sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein lückenloser, eigenhändig unterzeichneter Le- 2. die Anschrift der Zweigstelle, die errichtet, verlegt
benslauf, der sämtliche Vornamen, den Geburtsna- oder geschlossen wurde; bei Verlegung der Zweig-
men, den Geburtstag, den Geburtsort, die Privatan- stelle ferner deren neue Anschrift und
schrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende
Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen al-
3. die Bezeichnung aller aufgenommenen Bank- oder
ler Unternehmen, für die diese Person tätig gewesen
Finanzdienstleistungsgeschäfte entsprechend den
ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit, ein-
Vorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 2
schließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehren-
des Kreditwesengesetzes.
amtlicher, enthalten muss; bei der Art der jeweiligen
Tätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht
dieser Person, ihre internen Entscheidungskompe- Mehrere zeitgleich einzureichende Anzeigen nach
tenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens un- Satz 1 können in einer Anzeige zusammengefasst wer-
terstellten Geschäftsbereiche darzulegen und den, solange deren Übersichtlichkeit erhalten bleibt.
3248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
§7 (6) Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen
im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank
Anzeigen von Instituten nach § 12a
eingereicht werden. Die Deutsche Bundesbank veröf-
Abs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 1 Nr. 12 und 13 sowie
fentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinrei-
§ 24 Abs. 1a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes
chung im Wege der Datenfernübertragung zu verwen-
(qualifizierte Beteiligungen, aktivische
denden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie hat
enge Verbindungen, Beteiligungen an oder
die bei ihr eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt
Unternehmensbeziehungen mit Unternehmen
weiterzuleiten. Nimmt ein in § 1 Abs. 2 genanntes Kre-
mit Sitz im Ausland)
ditinstitut an dem papierlosen Einreichungsverfahren
(1) Einzelanzeigen von Instituten über aktivische Be- teil, hat es abweichend von § 1 Abs. 2 nur eine Ausfer-
teiligungsverhältnisse nach § 12a Abs. 1 Satz 3 des tigung in einem mit seinem Verband abgestimmten For-
Kreditwesengesetzes sowie nach § 24 Abs. 1 Nr. 12 mat diesem einzureichen. Der Verband leitet abwei-
und 13 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formu- chend von § 1 Abs. 2 lediglich die dort genannten Stel-
lar „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 3 die- lungnahmen an die Bundesanstalt und an die für das
ser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Be- betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung der
teiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzurei- Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausferti-
chen, wenn gung weiter. Bei papiergebundener Einreichung gilt § 1.
1. durch die Änderung 20 Prozent, 33 Prozent oder (7) Qualifizierte Beteiligungen, deren Nennwert den
50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Gegenwert von 50 000 Euro nicht überschreitet und
Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten 20 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte nicht
werden, erreicht, sind vorbehaltlich Satz 2 nur auf Verlangen
2. das Unternehmen ein Tochterunternehmen wird oder der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwal-
nicht mehr ist, tung der Deutschen Bundesbank nach § 24 Abs. 1
Nr. 13 und Abs. 1a Nr. 2 des Kreditwesengesetzes an-
3. die gehaltenen Anteile an dem Unternehmen nicht zuzeigen. Ist das anzeigepflichtige Institut ein Einlagen-
mehr oder nunmehr dazu bestimmt sind, durch die kreditinstitut nach § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesen-
Herstellung einer dauernden Verbindung dem eige- gesetzes, gilt Satz 1 nur dann, wenn das Beteiligungs-
nen Geschäftsbetrieb zu dienen, unternehmen ein Institut, Finanzunternehmen, Erstver-
4. unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf sicherungsunternehmen, Rückversicherungsunterneh-
ein Tochterunternehmen übertragen werden oder men oder Anbieter von Nebendienstleistungen ist.
5. sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen An- §8
teilen die Anzahl oder die Identität der zwischenge-
schalteten Unternehmen verändert oder die Anteile Anzeigen nach
nunmehr ganz oder teilweise vom Institut selbst ge- § 24 Abs. 1 Nr. 10 und 12 und § 24
halten werden. Abs. 1a Nr. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes
(bedeutende Beteiligungen
(2) Sammelanzeigen von Instituten über aktivische und passivische enge Verbindungen)
Beteiligungsverhältnisse nach § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 2
des Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom (1) Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsver-
31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Fol- hältnisse nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 und 12 des Kreditwe-
gejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teil- sengesetzes sind mit dem Formular „Passivische Betei-
anzeigen mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsan- ligungsanzeige“ nach Anlage 5 dieser Verordnung ein-
zeige“ nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. zureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnis-
ses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
(3) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder
Stimmrechtsanteile sind den mittelbar beteiligten Un- 1. durch die Änderung 20 Prozent, 33 Prozent oder
ternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen. 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an
dem Institut erreicht, über- oder unterschritten wer-
(4) Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzei-
den,
getatbestände, ist nur ein Formular zu verwenden. Für
jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis 2. das Institut ein Tochter- oder Schwesterunterneh-
ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 men eines anderen Unternehmens wird oder nicht
ein gesondertes Formular zu verwenden. Bei komple- mehr ist,
xen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich
3. unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf
das Formular „Anlage für komplexe Beteiligungsstruk-
ein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen
turen“ nach Anlage 4 dieser Verordnung beizufügen.
werden oder
Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere
vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, 4. sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen An-
die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder teilen die Anzahl oder die Identität der zwischenge-
mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges schalteten Unternehmen verändert oder die Anteile
Verhältnis oder über mehrere Beteiligungsketten gehal- nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner
ten werden. selbst gehalten werden.
(5) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zu- (2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungs-
ständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundes- verhältnisse nach § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 3 des Kredit-
bank sind weitere Angaben, insbesondere zu Buchwert, wesengesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezem-
Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen. ber des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3249
dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ nach des Unternehmens erreicht, über- oder unterschreitet.
Anlage 5 dieser Verordnung einzureichen. § 7 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) § 7 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass auch die Unternehmensbeziehung des § 12
Instituts zum Schwesterunternehmen eine komplexe Anzeigen nach § 24a
Beteiligungsstruktur im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 Abs. 1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes
darstellt. (Errichtung einer Zweigniederlassung
und Erbringung grenzüberschreitenden
§9 Dienstleistungsverkehrs in einem anderen
Sammelanzeigen nach Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
§ 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes (1) Anzeigen nach § 24a Abs. 1, 3 und 4 des Kredit-
(Anzahl inländischer Zweigstellen) wesengesetzes sind für jeden Staat des Europäischen
(1) Die Anzeige der Anzahl inländischer Zweigstellen Wirtschaftsraums gesondert einzureichen. Den Anzei-
nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes ist gen nach § 24a Abs. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes
jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres nach dem an die Bundesanstalt sind im Fall der Aufnahmestaaten
Stand vom 31. Dezember des Vorjahres einzureichen. Österreich, Liechtenstein und Luxemburg eine zweite
Der Bundesanstalt ist die Anzeige nur auf Verlangen Ausfertigung und im Fall der übrigen Staaten des Euro-
einzureichen. päischen Wirtschaftsraums eine Übersetzung in eine
(2) Bei der Berechnung der Anzahl der Zweigstellen Amtssprache des Aufnahmestaates beizufügen. Sofern
sind auch Zweigstellen zu berücksichtigen, die nur vor- die Änderungsanzeige nach § 24a Abs. 4 des Kreditwe-
übergehend für einen Zeitraum von bis zu zwölf Mona- sengesetzes an die zuständige Behörde des Aufnah-
ten geschlossen waren oder sind. Nicht zu berücksich- mestaates nicht in einer Amtssprache dieses Staates
tigen sind Zweigstellen, die abgefasst ist, ist dieser eine amtlich beglaubigte Über-
setzung in eine solche Amtssprache beizufügen.
1. nur vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu
zwölf Monaten errichtet wurden, (2) Eine Änderungsanzeige nach § 24a Abs. 4 des
Kreditwesengesetzes ist auch einzureichen, wenn die
2. nur automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistun- Zweigstelle geschlossen oder die erbrachte grenzüber-
gen erbringen oder schreitende Dienstleistung eingestellt wird.
3. ausschließlich dem Betreiben von Geschäften die-
(3) Der Geschäftsplan muss die vorgesehenen ge-
nen, die keine Bankgeschäfte oder Finanzdienstleis-
schäftlichen Aktivitäten typenmäßig entsprechend den
tungen sind.
Vorgaben des Anhangs 1 der Richtlinie 2006/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
§ 10
2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
Anzeigen nach der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 177 S. 1)
§ 24 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes und des Anhangs 1 der Richtlinie 2006/49/EG des Eu-
(Vereinigung von Instituten) ropäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung
den beteiligten Instituten nach § 24 Abs. 2 des Kredit- von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung)
wesengesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der ge- (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) bezeichnen.
führten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Verei- (4) Für Anzeigen nach § 24a Abs. 1 des Kreditwe-
nigung zustande kommen wird. Das Scheitern der Fu- sengesetzes gelten zudem folgende Bestimmungen:
sionsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. Glei-
ches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für 1. Gesetzliche Beschränkungen des Umfangs der Er-
den rechtlichen Vollzug der Vereinigung. laubnis sind darzulegen; Bausparkassen müssen
darauf hinweisen, dass die Entgegennahme von Ein-
§ 11 lagen und die Vornahme von Ausleihungen in der
Form des Bauspargeschäftes betrieben werden sol-
Anzeigen nach len.
§ 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
(Geschäftsleiter) 2. Sämtliche in Aussicht genommenen Geschäfte, die
in der Zweigniederlassung ausgeführt werden sollen,
(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Kre- sind im Einzelnen zu erläutern; die Entwicklung de-
ditwesengesetzes sind mit dem Formular „Nebentätig-
ren Volumens und die hierfür erforderliche Personal-
keiten von Geschäftsleitern und Personen, die die Ge-
ausstattung sind für die ersten drei Jahre zu schät-
schäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer ge- zen.
mischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich füh-
ren“ nach Anlage 6 dieser Verordnung einzureichen. 3. Ist die Errichtung mehrerer Betriebsstellen im Auf-
nahmestaat geplant, sind hierzu nähere Angaben
(2) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Kre-
zu machen.
ditwesengesetzes sind mit dem Formular „Beteiligun-
gen von Geschäftsleitern und Personen, die die Ge- 4. Der Geschäftsplan muss außerdem den organisato-
schäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer ge- rischen Aufbau der Zweigniederlassung darstellen.
mischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich füh- Dazu sind die internen Entscheidungskompetenzen,
ren“ nach Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen. die Vertretungsmacht und die Art der Einbindung der
Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn die Zweigniederlassung in das interne Kontrollverfahren
Beteiligung 33 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals des Instituts zu beschreiben.
3250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
5. Lebensläufe der Leiter der Zweigniederlassung unter Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein
besonderer Darstellung deren beruflichen Werde- Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist
ganges sind beizufügen. oder eine entsprechende Erklärung nach § 5 Abs. 1
Satz 1 gilt für die nach § 24a Abs. 4 des Kreditwesen- Satz 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 4 bereits abgegeben wor-
gesetzes anzuzeigenden Änderungen der Verhältnisse den ist. § 2 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Sofern
bestehender Zweigniederlassungen entsprechend. Antragsteller oder Inhaber bedeutender Beteiligungen
Konzernen angehören, ist die Konzernstruktur unter
§ 13 Beifügung eines Konzernspiegels darzustellen. Die in
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e des Kredit-
Vorlage von Unterlagen wesengesetzes vorgesehenen Unterlagen sind auf Ver-
nach § 26 des Kreditwesengesetzes langen der Bundesanstalt zu erläutern.
(Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)
(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Instituts er-
Bei der Einreichung des festgestellten Jahresab- forderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der
schlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben. Geschäftsleiter sind die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ge-
nannten Unterlagen einzureichen.
§ 14
(7) Der dem Antrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des
Anzeigen und Vorlage von Unterlagen Kreditwesengesetzes beizufügende Geschäftsplan hat
nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes folgende Angaben zu enthalten:
(Anträge auf Erlaubnis)
1. die Art der geplanten Geschäfte unter begründeter
(1) Anträge und Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Angabe ihrer künftigen Entwicklung; hierzu sind
Kreditwesengesetzes sind der Bundesanstalt in dreifa- Planbilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnun-
cher Ausfertigung einzureichen. gen für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach
(2) In den Anträgen ist anzugeben, für welche der in Aufnahme des Geschäftsbetriebs vorzulegen,
§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes genannten 2. die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des
Bankgeschäfte oder der in § 1 Abs. 1a Satz 2 des Kre- Instituts unter Beifügung eines Organigramms, das
ditwesengesetzes genannten Finanzdienstleistungen insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäftslei-
die Erlaubnis beantragt wird. Den Anträgen sind be- ter erkennen lässt; es ist anzugeben, ob und wo
glaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des Zweigstellen errichtet werden sollen, und
Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vor-
gesehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung 3. die Darstellung der geplanten internen Kontrollver-
beizufügen. Ferner sind die vorgesehenen Geschäfts- fahren des Instituts.
leiter zu benennen. (8) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere
(3) Zum Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erfor- Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, so-
derlichen Mittel nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kre- weit dies für die Beurteilung erforderlich ist, dass keine
ditwesengesetzes ist eine Bestätigung eines Einlagen- Gründe für die Versagung der beantragten Erlaubnis
kreditinstituts mit Sitz in einem Staat des Europäischen bestehen.
Wirtschaftsraums darüber vorzulegen, dass das An-
fangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter § 15
ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht. Anzeigen nach
Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann bei Anträgen § 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes
auf Erweiterung der Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des (Repräsentanzen von
Kreditwesengesetzes der Nachweis der zum Ge- Instituten mit Sitz im Ausland)
schäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 32 Abs. 1 (1) Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz
Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes durch eine ent- nach § 53a Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen
sprechende Bestätigung des Abschlussprüfers er- die folgenden Angaben enthalten:
bracht werden.
1. genaue Bezeichnung und Anschrift der Repräsen-
(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Ge- tanz,
schäftsleiter sind die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2 vorgesehenen Erklärungen abzugeben. 2. Name des Leiters oder der Leiter der Repräsentanz,
(5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antrag- 3. Art und Umfang der Tätigkeit der Repräsentanz,
steller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sind 4. Datum des Beginns der Tätigkeit der Repräsentanz,
die in § 2 Abs. 2 Satz 1 vorgesehenen Erklärungen ab-
5. Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Instituts,
zugeben. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die in
das die Repräsentanz errichtet hat,
§ 2 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Unterlagen einzurei-
chen und Auskünfte zu erteilen. Ist der Antragsteller 6. Anschrift der Hauptverwaltung des Instituts,
oder der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine 7. satzungsmäßiger Geschäftsgegenstand des Insti-
juristische Person oder eine Personenhandelsgesell- tuts,
schaft, so gilt § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 für die gesetzli-
chen oder satzungsmäßigen Vertreter oder die persön- 8. Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit
lich haftenden Gesellschafter entsprechend; die Erklä- des Instituts im Sitzstaat und, falls davon abwei-
rung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 braucht jedoch nicht abge- chend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung und
geben zu werden, wenn der Antragsteller oder der In- 9. Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das
haber einer bedeutenden Beteiligung der Bund, die Institut im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im
Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Staat des Sitzes der Hauptverwaltung unterliegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3251
(2) Den Anzeigen über die Errichtung einer Reprä- (3) Eine Änderungsanzeige nach § 53a Satz 5 des
sentanz sind die folgenden Unterlagen beizufügen: Kreditwesengesetzes ist auch bei Änderungen, die sich
1. eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des während des Bestehens der Repräsentanz gegenüber
Instituts, dass es die Errichtung der Repräsentanz den Angaben in der Errichtungsanzeige nach § 53a
beschlossen und die nach Absatz 1 Nr. 2 benannten Satz 2 des Kreditwesengesetzes ergeben, einzurei-
Personen mit der Leitung der Repräsentanz betraut chen.
hat,
2. eine Erklärung, dass keine Bankgeschäfte im Sinne § 16
des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes be-
trieben und keine Finanzdienstleistungen im Sinne Anzeigen von Finanzholding-
des § 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes Gesellschaften und gemischten Finanzholding-
erbracht werden und im Inland der Name oder die Gesellschaften nach § 12a Abs. 1 Satz 3,
Firma des Instituts nur mit dem Zusatz „Repräsen- auch in Verbindung mit Abs. 3, sowie
tanz“ verwendet wird, nach § 24 Abs. 3a des Kreditwesengesetzes
(Anzeigepflichten für Finanzholding-Gesellschaften,
3. der letzte Jahresabschluss und Lagebericht des In- gemischte Finanzholding-Gesellschaften)
stituts und
4. eine von der deutschen diplomatischen oder konsu- (1) Einzelanzeigen der Finanzholding-Gesellschaft
larischen Vertretung im Sitzstaat des Instituts be- oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach
glaubigte Bescheinigung der Behörde, deren Auf- § 12a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 3,
sicht das Institut im Sitzstaat und, falls davon abwei- des Kreditwesengesetzes sowie nach § 24 Abs. 3a
chend, auch im Sitzstaat der Hauptverwaltung unter- Satz 4 und 5 Halbsatz 2 des Kreditwesengesetzes sind
liegt, in der diese Behörde bestätigt, dass mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“
nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. Sam-
a) das Institut ihrer Solvenzaufsicht unterliegt oder
melanzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 2 und 5 Halbsatz 2
kraft örtlichen Statuts eine Solvenzaufsicht über
des Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom
das Institut nicht besteht,
31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Fol-
b) das Institut eine von ihr erteilte Erlaubnis zum Be- gejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teil-
treiben der Geschäfte in dem betreffenden Staat anzeigen mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsan-
besitzt, soweit es sich um Bankgeschäfte im zeige“ nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen.
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesenge- § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
setzes oder um Finanzdienstleistungen im Sinne
des § 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes (2) Für die Anzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1
handelt, oder eine Erlaubnis kraft örtlichen Sta- und Satz 5 Halbsatz 1 des Kreditwesengesetzes über
tuts nicht erforderlich ist, die Absicht der Bestellung einer Person, die die Ge-
c) sie das Institut mit seinen Tochterunternehmen, schäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der ge-
die als Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbie- mischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
ter von Nebendienstleistungen einzustufen sind, soll, gilt § 5 entsprechend.
auf konsolidierter Basis überwacht oder eine sol-
che Aufsicht kraft örtlichen Statuts nicht vorgese- § 17
hen ist und
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
d) das Institut eine allgemeine oder besondere Er-
laubnis zur Errichtung der Repräsentanz erhalten Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2006 in
hat oder dass eine solche Erlaubnis kraft örtlichen Kraft. Gleichzeitig tritt die Anzeigenverordnung vom
Statuts nicht vorgesehen ist. 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), zuletzt geändert
Die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 sind nur auf durch Artikel 8 Abs. 14 des Gesetzes vom 4. Dezember
Verlangen der Bundesanstalt der Anzeige beizufügen. 2004 (BGBl. I S. 3166), außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 2006
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
3252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3253
3254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3255
3256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3257
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1)
3258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3259
3260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
Anlage 4
(zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3261
Anlage 5
(zu § 8 Abs. 1 und 2)
3262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3263
3264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
Anlage 6
(zu § 11 Abs. 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3265
Anlage 7
(zu § 11 Abs. 2)
3266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3267
Verordnung
über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
Vom 19. Dezember 2006
Auf Grund des § 182 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a und b
des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Die auf sechs Monate begrenzte Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird
1. in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 auf 15 Monate und
2. in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 auf 12 Monate
verlängert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-
ordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 15. Januar 2003
(BGBl. I S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1792), außer Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
3268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
Verordnung
über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2007
Vom 19. Dezember 2006
Auf Grund des § 182 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a und b des Gesetzes vom
24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Für das Jahr 2007 ergeben sich die pauschalierten Nettoentgelte für das
Kurzarbeitergeld aus der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabelle.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3269
Anlage
(zu § 1)
Pauschaliertes Nettoentgelt
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
20,– 1 15,80 15,80 15,80 15,80 12,80
20,– 2 20,00 20,00 20,00 20,00 17,00
40,– 1 31,60 31,60 31,60 31,60 25,60
40,– 2 40,00 40,00 40,00 40,00 34,00
60,– 1 47,40 47,40 47,40 47,40 38,40
60,– 2 60,00 60,00 60,00 60,00 51,00
80,– 1 63,20 63,20 63,20 62,70 51,20
80,– 2 80,00 80,00 80,00 79,50 68,00
100,– 1 79,00 79,00 79,00 75,50 64,00
100,– 2 100,00 100,00 100,00 96,50 85,00
120,– 1 94,80 94,80 94,80 88,30 76,80
120,– 2 120,00 120,00 120,00 113,50 102,00
140,– 1 110,60 110,60 110,60 101,10 89,60
140,– 2 140,00 140,00 140,00 130,50 119,00
160,– 1 126,40 126,40 126,40 113,90 102,40
160,– 2 160,00 160,00 160,00 147,50 136,00
180,– 1 142,20 142,20 142,20 126,70 115,20
180,– 2 180,00 180,00 180,00 164,50 153,00
200,– 1 158,00 158,00 158,00 139,50 128,00
200,– 2 200,00 200,00 200,00 181,50 170,00
220,– 1 173,80 173,80 173,80 152,30 140,80
220,– 2 220,00 220,00 220,00 198,50 187,00
240,– 1 189,60 189,60 189,60 165,10 153,60
240,– 2 240,00 240,00 240,00 215,50 204,00
260,– 1 205,40 205,40 205,40 177,90 166,40
260,– 2 260,00 260,00 260,00 232,50 221,00
280,– 1 221,20 221,20 221,20 190,70 179,20
280,– 2 280,00 280,00 280,00 249,50 238,00
300,– 1 237,00 237,00 237,00 203,50 192,00
300,– 2 300,00 300,00 300,00 266,50 255,00
320,– 1 252,80 252,80 252,80 216,30 204,80
320,– 2 320,00 320,00 320,00 283,50 272,00
340,– 1 268,60 268,60 268,60 229,10 217,60
360,– 1 284,40 284,40 284,40 241,90 230,40
380,– 1 300,20 300,20 300,20 254,70 243,20
400,– 1 316,00 316,00 316,00 267,50 256,00
420,– 1 331,80 331,80 331,80 280,30 268,80
440,– 1 347,60 347,60 347,60 293,10 281,60
460,– 1 363,40 363,40 363,40 305,90 294,40
480,– 1 379,20 379,20 379,20 318,70 307,20
3270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
500,– 1 395,00 395,00 395,00 331,50 320,00
520,– 1 410,80 410,80 410,80 344,30 332,80
540,– 1 426,60 426,60 426,60 357,10 345,60
560,– 1 442,40 442,40 442,40 369,90 357,80
580,– 1 458,20 458,20 458,20 382,70 370,00
600,– 1 474,00 474,00 474,00 395,50 382,20
620,– 1 489,80 489,80 489,80 408,20 394,40
640,– 1 505,60 505,60 505,60 420,40 406,60
660,– 1 521,40 521,40 521,40 432,60 418,80
680,– 1 537,20 537,20 537,20 444,80 431,00
700,– 1 553,00 553,00 553,00 457,00 443,20
720,– 1 568,80 568,80 568,80 469,20 455,40
740,– 1 584,60 584,60 584,60 481,40 467,60
760,– 1 600,40 600,40 600,40 493,60 480,13
780,– 1 616,20 616,20 616,20 505,80 486,97
800,– 1 632,00 632,00 632,00 518,00 493,89
820,– 1 647,80 647,80 647,80 530,20 500,81
840,– 1 663,60 663,60 663,60 541,75 507,73
860,– 1 679,40 679,40 679,40 548,68 514,74
880,– 1 695,20 695,20 695,20 555,60 521,66
900,– 1 710,75 711,00 711,00 562,51 528,58
920,– 1 724,14 726,80 726,80 569,53 535,50
940,– 1 737,44 742,60 742,60 576,44 542,42
960,– 1 750,74 758,40 758,40 583,37 549,43
980,– 1 763,95 774,20 774,20 590,29 556,35
1 000,– 1 777,09 790,00 790,00 597,20 563,27
1 020,– 1 790,14 805,80 805,80 604,22 570,19
1 040,– 1 802,52 820,35 821,60 611,13 577,11
1 060,– 1 814,90 833,15 837,40 618,06 584,12
1 080,– 1 827,12 845,87 853,20 624,98 591,04
1 100,– 1 839,34 858,50 869,00 631,89 597,96
1 120,– 1 851,39 870,97 884,80 638,91 605,76
1 140,– 1 863,44 883,44 900,60 645,82 614,17
1 160,– 1 875,32 895,82 916,40 652,75 622,59
1 180,– 1 887,20 908,12 932,20 659,67 630,83
1 200,– 1 898,92 920,34 948,00 667,73 639,25
1 220,– 1 910,64 932,47 963,80 676,15 647,66
1 240,– 1 922,19 944,52 979,60 684,56 656,08
1 260,– 1 933,74 956,49 995,40 692,80 664,49
1 280,– 1 945,12 968,37 1 011,20 701,21 672,91
1 300,– 1 956,50 980,17 1 027,00 709,63 681,49
1 320,– 1 967,80 991,89 1 042,80 718,04 690,09
1 340,– 1 978,44 1 003,10 1 058,60 726,46 698,68
1 360,– 1 987,70 1 013,82 1 074,40 735,05 707,26
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3271
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 380,– 1 996,81 1 024,54 1 090,20 743,64 715,86
1 400,– 1 1 005,91 1 035,00 1 106,00 752,05 724,45
1 420,– 1 1 014,91 1 045,47 1 121,80 760,65 733,22
1 440,– 1 1 023,90 1 055,61 1 137,60 769,24 741,98
1 460,– 1 1 033,13 1 064,71 1 153,40 777,82 750,57
1 480,– 1 1 042,87 1 073,80 1 169,20 786,42 759,17
1 500,– 1 1 052,60 1 082,81 1 185,00 795,36 767,58
1 520,– 1 1 062,25 1 091,81 1 200,80 803,96 776,00
1 540,– 1 1 071,90 1 100,80 1 216,60 812,54 784,41
1 560,– 1 1 081,54 1 110,29 1 232,40 821,13 792,83
1 580,– 1 1 091,10 1 120,02 1 248,20 829,73 801,24
1 600,– 1 1 101,53 1 130,64 1 264,00 837,96 809,48
1 620,– 1 1 112,15 1 141,25 1 279,80 846,38 817,89
1 640,– 1 1 122,68 1 151,96 1 295,60 854,97 825,96
1 660,– 1 1 133,11 1 162,57 1 311,40 863,21 834,02
1 680,– 1 1 143,63 1 173,17 1 327,20 871,44 842,08
1 700,– 1 1 154,08 1 183,70 1 343,00 879,69 850,15
1 720,– 1 1 164,52 1 194,32 1 356,47 887,93 858,39
1 740,– 1 1 174,95 1 204,84 1 369,77 895,99 866,27
1 760,– 1 1 185,30 1 215,37 1 383,24 904,23 874,16
1 780,– 1 1 195,73 1 225,89 1 396,54 912,12 882,05
1 800,– 1 1 205,99 1 236,32 1 409,67 920,18 889,94
1 820,– 1 1 216,35 1 246,77 1 422,97 928,07 897,64
1 840,– 1 1 226,70 1 257,21 1 436,27 935,96 905,36
1 860,– 1 1 236,96 1 267,64 1 449,40 943,85 913,07
1 880,– 1 1 247,22 1 277,99 1 462,54 951,73 920,78
1 900,– 1 1 257,48 1 288,34 1 475,67 959,44 928,14
1 920,– 1 1 267,66 1 298,68 1 488,80 967,33 935,86
1 940,– 1 1 277,92 1 309,04 1 501,94 974,87 943,22
1 960,– 1 1 288,08 1 319,30 1 515,07 982,40 950,75
1 980,– 1 1 298,18 1 329,56 1 528,04 990,12 958,11
2 000,– 1 1 308,34 1 339,82 1 541,00 997,64 965,65
2 020,– 1 1 318,43 1 350,08 1 553,97 1 005,18 972,83
2 040,– 1 1 328,52 1 360,25 1 566,94 1 012,54 980,19
2 060,– 1 1 338,60 1 370,43 1 579,24 1 019,90 987,38
2 080,– 1 1 348,69 1 380,60 1 591,37 1 027,44 994,56
2 100,– 1 1 358,69 1 390,77 1 603,67 1 034,62 1 001,57
2 120,– 1 1 368,69 1 400,86 1 615,80 1 041,80 1 008,75
2 140,– 1 1 378,68 1 411,03 1 627,94 1 049,16 1 015,76
2 160,– 1 1 388,59 1 421,12 1 639,90 1 056,36 1 022,86
2 180,– 1 1 398,50 1 431,12 1 652,04 1 063,36 1 029,78
2 200,– 1 1 408,41 1 441,20 1 664,00 1 070,37 1 036,79
2 220,– 1 1 418,31 1 451,20 1 675,80 1 077,55 1 043,71
2 240,– 1 1 428,23 1 461,20 1 687,77 1 084,56 1 050,62
3272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 260,– 1 1 438,05 1 471,11 1 699,74 1 091,57 1 057,55
2 280,– 1 1 447,87 1 481,11 1 711,54 1 098,49 1 064,47
2 300,– 1 1 457,69 1 491,01 1 723,34 1 105,41 1 071,48
2 320,– 1 1 467,43 1 500,92 1 734,97 1 112,33 1 078,40
2 340,– 1 1 477,24 1 510,84 1 746,77 1 119,25 1 085,31
2 360,– 1 1 486,89 1 520,65 1 758,40 1 126,26 1 092,24
2 380,– 1 1 496,63 1 530,47 1 770,04 1 133,18 1 099,16
2 400,– 1 1 506,36 1 540,30 1 781,67 1 140,10 1 106,17
2 420,– 1 1 516,01 1 550,12 1 793,14 1 147,02 1 113,09
2 440,– 1 1 525,65 1 559,85 1 804,60 1 153,94 1 120,00
2 460,– 1 1 535,30 1 569,59 1 816,07 1 160,95 1 126,93
2 480,– 1 1 544,95 1 579,40 1 827,54 1 167,87 1 133,85
2 500,– 1 1 554,50 1 589,05 1 838,84 1 174,79 1 140,86
2 520,– 1 1 564,06 1 598,79 1 850,14 1 181,71 1 147,78
2 540,– 1 1 573,62 1 608,44 1 861,60 1 188,63 1 154,69
2 560,– 1 1 583,09 1 618,08 1 872,74 1 195,64 1 161,62
2 580,– 1 1 592,65 1 627,64 1 884,04 1 202,56 1 168,54
2 600,– 1 1 602,12 1 637,28 1 895,17 1 209,48 1 175,55
2 620,– 1 1 611,50 1 646,84 1 906,00 1 216,40 1 182,47
2 640,– 1 1 620,97 1 656,40 1 916,21 1 223,32 1 189,38
2 660,– 1 1 630,35 1 665,95 1 926,01 1 230,33 1 196,31
2 680,– 1 1 639,73 1 675,42 1 935,21 1 237,25 1 203,23
2 700,– 1 1 649,12 1 684,89 1 944,21 1 244,17 1 210,24
2 720,– 1 1 658,49 1 694,36 1 953,20 1 251,09 1 217,16
2 740,– 1 1 667,79 1 703,83 1 962,40 1 258,01 1 224,07
2 760,– 1 1 677,09 1 713,22 1 971,21 1 265,02 1 231,00
2 780,– 1 1 686,38 1 722,69 1 980,41 1 271,94 1 237,92
2 800,– 1 1 695,58 1 732,07 1 989,21 1 278,86 1 244,93
2 820,– 1 1 704,88 1 741,37 1 998,21 1 285,78 1 251,85
2 840,– 1 1 714,09 1 750,75 2 007,28 1 292,70 1 258,76
2 860,– 1 1 723,30 1 760,04 2 017,11 1 299,71 1 265,69
2 880,– 1 1 732,41 1 769,33 2 026,75 1 306,63 1 272,61
2 900,– 1 1 741,53 1 778,54 2 036,58 1 313,55 1 279,62
2 920,– 1 1 750,74 1 787,84 2 046,22 1 320,47 1 286,54
2 940,– 1 1 759,76 1 797,05 2 056,05 1 327,39 1 293,45
2 960,– 1 1 768,88 1 806,25 2 065,69 1 334,40 1 300,38
2 980,– 1 1 777,91 1 815,46 2 075,34 1 341,32 1 307,30
3 000,– 1 1 786,95 1 824,57 2 084,99 1 348,24 1 314,31
3 020,– 1 1 795,98 1 833,69 2 094,62 1 355,16 1 321,23
3 040,– 1 1 805,00 1 842,90 2 104,27 1 362,08 1 328,14
3 060,– 1 1 813,94 1 851,92 2 113,74 1 369,09 1 335,07
3 080,– 1 1 822,89 1 861,05 2 123,39 1 376,01 1 341,99
3 100,– 1 1 831,83 1 870,07 2 133,03 1 382,93 1 349,00
3 120,– 1 1 840,69 1 879,11 2 142,50 1 389,85 1 355,92
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3273
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
3 140,– 1 1 849,63 1 888,05 2 152,15 1 396,77 1 362,83
3 160,– 1 1 858,49 1 897,08 2 161,62 1 403,78 1 369,76
3 180,– 1 1 867,34 1 906,02 2 171,80 1 410,70 1 376,68
3 200,– 1 1 876,11 1 914,97 2 182,32 1 417,62 1 383,69
3 220,– 1 1 884,87 1 923,91 2 192,85 1 424,54 1 390,61
3 240,– 1 1 893,73 1 932,77 2 203,37 1 431,46 1 397,52
3 260,– 1 1 902,41 1 941,61 2 213,90 1 438,47 1 404,45
3 280,– 1 1 911,17 1 950,56 2 224,42 1 445,39 1 411,37
3 300,– 1 1 919,85 1 959,33 2 234,77 1 452,31 1 418,38
3 320,– 1 1 928,53 1 968,18 2 245,29 1 459,23 1 425,30
3 340,– 1 1 937,21 1 976,95 2 255,64 1 466,15 1 432,21
3 360,– 1 1 945,89 1 985,71 2 266,16 1 473,16 1 439,14
3 380,– 1 1 954,48 1 994,48 2 276,52 1 480,08 1 446,06
3 400,– 1 1 963,07 2 003,16 2 287,05 1 487,00 1 453,07
3 420,– 1 1 971,66 2 011,83 2 297,39 1 493,92 1 459,99
3 440,– 1 1 980,25 2 020,61 2 307,74 1 500,84 1 466,90
3 460,– 1 1 988,75 2 029,19 2 318,09 1 507,85 1 473,83
3 480,– 1 1 997,25 2 037,87 2 328,44 1 514,77 1 480,75
3 500,– 1 2 005,76 2 046,47 2 338,78 1 521,69 1 487,76
3 520,– 1 2 014,18 2 055,06 2 349,14 1 528,61 1 494,68
3 540,– 1 2 022,68 2 063,64 2 359,49 1 535,53 1 501,59
3 560,– 1 2 031,09 2 072,15 2 369,83 1 542,54 1 508,52
3 580,– 1 2 039,51 2 080,65 2 380,19 1 549,46 1 515,44
3 600,– 1 2 047,84 2 089,15 2 390,53 1 556,38 1 522,45
3 620,– 1 2 056,25 2 097,66 2 400,71 1 563,30 1 529,37
3 640,– 1 2 064,57 2 106,08 2 411,06 1 570,22 1 536,28
3 660,– 1 2 072,90 2 114,58 2 421,23 1 577,23 1 543,21
3 680,– 1 2 081,14 2 122,99 2 431,58 1 584,15 1 550,13
3 700,– 1 2 089,39 2 131,32 2 441,76 1 591,07 1 557,14
3 720,– 1 2 097,71 2 139,74 2 452,10 1 597,99 1 564,06
3 740,– 1 2 105,95 2 148,06 2 462,28 1 604,91 1 570,97
3 760,– 1 2 114,10 2 156,39 2 472,44 1 611,92 1 577,90
3 780,– 1 2 122,25 2 164,72 2 482,62 1 618,84 1 584,82
3 800,– 1 2 130,49 2 173,04 2 492,97 1 625,76 1 591,83
3 820,– 1 2 138,64 2 181,28 2 502,96 1 632,68 1 598,75
3 840,– 1 2 146,71 2 189,52 2 513,14 1 639,60 1 605,66
3 860,– 1 2 154,76 2 197,67 2 523,32 1 646,61 1 612,59
3 880,– 1 2 162,92 2 205,91 2 533,48 1 653,53 1 619,51
3 900,– 1 2 170,90 2 214,06 2 543,66 1 660,45 1 626,52
3 920,– 1 2 178,95 2 222,21 2 553,84 1 667,37 1 633,44
3 940,– 1 2 186,94 2 230,36 2 563,84 1 674,29 1 640,35
3 960,– 1 2 194,91 2 238,43 2 574,00 1 681,30 1 647,28
3 980,– 1 2 202,88 2 246,58 2 584,18 1 688,22 1 654,20
4 000,– 1 2 210,86 2 254,65 2 594,18 1 695,14 1 661,21
3274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 020,– 1 2 218,75 2 262,62 2 604,17 1 702,06 1 668,13
4 040,– 1 2 226,64 2 270,68 2 614,35 1 708,98 1 675,04
4 060,– 1 2 234,53 2 278,66 2 624,35 1 715,99 1 681,97
4 080,– 1 2 242,41 2 286,63 2 634,35 1 722,91 1 688,89
4 100,– 1 2 250,21 2 294,61 2 644,51 1 729,83 1 695,90
4 120,– 1 2 258,01 2 302,58 2 654,51 1 736,75 1 702,82
4 140,– 1 2 265,81 2 310,47 2 664,51 1 743,67 1 709,73
4 160,– 1 2 273,60 2 318,36 2 674,50 1 750,68 1 716,66
4 180,– 1 2 281,32 2 326,25 2 684,50 1 757,60 1 723,58
4 200,– 1 2 289,03 2 334,05 2 694,50 1 764,52 1 730,59
4 220,– 1 2 296,74 2 341,84 2 704,33 1 771,44 1 737,51
4 240,– 1 2 304,46 2 349,64 2 714,33 1 778,36 1 744,42
4 260,– 1 2 312,08 2 357,45 2 724,32 1 785,37 1 751,35
4 280,– 1 2 319,71 2 365,24 2 734,14 1 792,29 1 758,27
4 300,– 1 2 327,33 2 372,96 2 744,14 1 799,21 1 765,28
4 320,– 1 2 334,95 2 380,67 2 753,96 1 806,13 1 772,20
4 340,– 1 2 342,48 2 388,37 2 763,95 1 813,05 1 779,11
4 360,– 1 2 350,02 2 396,00 2 773,78 1 820,06 1 786,04
4 380,– 1 2 357,56 2 403,72 2 783,60 1 826,98 1 792,96
4 400,– 1 2 365,09 2 411,25 2 793,60 1 833,90 1 799,97
4 420,– 1 2 372,54 2 418,87 2 803,42 1 840,82 1 806,89
4 440,– 1 2 379,99 2 426,49 2 813,25 1 847,74 1 813,80
4 460,– 1 2 387,43 2 434,03 2 823,06 1 854,75 1 820,73
4 480,– 1 2 394,89 2 441,57 2 832,88 1 861,67 1 827,65
4 500,– 1 2 402,25 2 449,10 2 842,71 1 868,59 1 834,66
4 520,– 1 2 409,69 2 456,64 2 852,53 1 875,51 1 841,58
4 540,– 1 2 416,97 2 464,08 2 862,18 1 882,43 1 848,49
4 560,– 1 2 424,33 2 471,54 2 872,00 1 889,44 1 855,42
4 580,– 1 2 431,59 2 478,98 2 881,81 1 896,36 1 862,34
4 600,– 1 2 438,87 2 486,34 2 891,46 1 903,28 1 869,35
4 620,– 1 2 446,14 2 493,70 2 901,28 1 910,20 1 876,27
4 640,– 1 2 453,41 2 501,15 2 911,11 1 917,12 1 883,18
4 660,– 1 2 460,60 2 508,42 2 920,75 1 924,13 1 890,11
4 680,– 1 2 467,78 2 515,78 2 930,40 1 931,05 1 897,03
4 700,– 1 2 474,96 2 523,06 2 940,22 1 937,97 1 904,04
4 720,– 1 2 482,15 2 530,32 2 949,87 1 944,89 1 910,96
4 740,– 1 2 489,33 2 537,60 2 959,52 1 951,81 1 917,87
4 760,– 1 2 496,51 2 544,88 2 969,15 1 958,82 1 924,80
4 780,– 1 2 503,71 2 552,06 2 978,80 1 965,74 1 931,72
4 800,– 1 2 510,89 2 559,15 2 988,45 1 972,66 1 938,73
4 820,– 1 2 518,07 2 566,43 2 998,09 1 979,58 1 945,65
4 840,– 1 2 525,26 2 573,61 3 007,74 1 986,50 1 952,56
4 860,– 1 2 532,44 2 580,71 3 017,39 1 993,51 1 959,49
4 880,– 1 2 539,62 2 587,98 3 027,03 2 000,43 1 966,41
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3275
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 900,– 1 2 546,81 2 595,16 3 036,50 2 007,35 1 973,42
4 920,– 1 2 553,99 2 602,26 3 046,15 2 014,27 1 980,34
4 940,– 1 2 561,17 2 609,53 3 055,62 2 021,19 1 987,25
4 960,– 1 2 568,36 2 616,71 3 065,27 2 028,20 1 994,18
4 980,– 1 2 575,54 2 623,81 3 074,74 2 035,12 2 001,10
5 000,– 1 2 582,72 2 631,09 3 084,38 2 042,04 2 008,11
5 020,– 1 2 589,92 2 638,27 3 093,85 2 048,96 2 015,03
5 040,– 1 2 597,10 2 645,36 3 103,32 2 055,88 2 021,94
5 060,– 1 2 604,28 2 652,64 3 112,79 2 062,89 2 028,87
5 080,– 1 2 611,47 2 659,82 3 122,44 2 069,81 2 035,79
5 100,– 1 2 618,73 2 667,00 3 131,91 2 076,73 2 042,80
5 120,– 1 2 625,83 2 674,19 3 141,38 2 083,65 2 049,72
5 140,– 1 2 633,02 2 681,37 3 150,85 2 090,57 2 056,63
5 160,– 1 2 640,29 2 688,55 3 160,14 2 097,58 2 063,56
5 180,– 1 2 647,38 2 695,74 3 169,61 2 104,50 2 070,48
5 200,– 1 2 654,57 2 702,92 3 179,08 2 111,42 2 077,49
5 220,– 1 2 661,84 2 710,10 3 188,55 2 118,34 2 084,41
5 240,– 1 2 668,93 2 717,30 3 197,85 2 125,26 2 091,32
5 260,– 1 2 678,13 2 726,40 3 209,24 2 134,37 2 100,35
und mehr
3276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Vom 19. Dezember 2006
Auf Grund des § 45 Abs. 1 Satz 1 und des § 46 Abs. 1 Satz 1 des Arznei-
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005
(BGBI. l S. 3394) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach An-
hörung von Sachverständigen:
Artikel 1
Die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150,
1989 I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2005 (BGBl. I S. 3098), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 11 und 12 werden durch folgenden § 11 ersetzt:
„§ 11
Arzneimittel, die sich am 31. Januar 2007 in Verkehr befinden und durch
die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflich-
tige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig werden, dürfen noch
bis zum 1. Mai 2007 von pharmazeutischen Unternehmern und danach von
Groß- und Einzelhändlern weiter in Verkehr gebracht werden.“
2. Anlage 1a wird wie folgt geändert:
a) Der Position
„Fenchelhonig unter Verwendung von mindestens 50 % Honig, auch
mit konzentrierten Lösungen von süß schmeckenden Mono-, Di-
sacchariden und Glukosesirup, als Fertigarzneimittel“
werden die Wörter
„ , auch mit Zusatz des arzneilich nicht wirksamen Bestandteils Phospho-
lipide aus Sojabohnen (Lecithin)“
angefügt.
b) Folgende Positionen werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
„Rutosid-Trihydrat in Fertigarzneimitteln bis zu einer maximalen Ta-
gesdosis von 100 mg“,
„Troxerutin bis zu einer maximalen Tagesdosis von 300 mg“.
3. In Anlage 1b wird folgende Position in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
„Bärlappkraut“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3277
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Vom 19. Dezember 2006
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anhang“ durch „Anhang 1“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Soweit die im Anhang 1 genannten Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren
nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut des § 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde
oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame
Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses“ werden die
Wörter „auf Antrag“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 1.04.a bis 1.04.f des Gebührenverzeichnisses ist
auf Antrag abzusehen, wenn der Hersteller glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein
Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen. Umfasst der Registrierungszeit-
raum des Antragstellers nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Kostenermäßigung und Kostenerlass stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre
Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Geräte-
menge wegfallen. Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronik-
gerätegesetzes. Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerä-
tegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten.“
3. In § 4 wird das Wort „Anhang“ durch „Anhang 1“ ersetzt.
3278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
4. Das Gebührenverzeichnis im Anhang (zu § 1 Abs. 1) wird durch folgendes Gebührenverzeichnis ersetzt:
„Anhang 1
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Registrierung
1.01 Stammregistrierung 150,–
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
1.02 Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 80,–
um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere
Geräteart zu einer Marke
1.03 Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen 95,–
nach den Nummern 1.01 und 1.02
je Änderungssitzung
1.04.a Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie 300,–
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
1.04.b Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die 270,–
Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
1.04.c Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nach- 85,–
gewiesenen Garantie auf andere Geräteart
je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie
jede weitere Geräteart zu einer Marke
1.04.d Änderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a, 193,–
1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge
und Ermittlung bei unveränderter Geräteart
je Änderung bzw. je Aktualisierung
1.04.e Änderung sonstiger Garantiedaten 85,–
je vorgenommener Änderung
1.04.f Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG 250,–
je Registrierung
1.05 Sonstige Registrierungsdatenänderung 45,–
je Änderungssitzung
1.06 Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang 160,–
2 Bereitstellungsanordnung 41,–
3 Abholanordnung 52,–
4 Sanktionen
4.01 Garantieaufstockungsanordnung je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,–
4.02 Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,–
4.03 Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,–
4.04 Widerruf der Registrierung bis zu 75 vom Hundert der
Gebühr nach Nummer 1“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3279
5. Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 2 angefügt:
„Anhang 2
(zu § 2 Abs. 2)
Schwellenwert
Gewichtsklasse Geräteklasse in kg/Jahr
(= 12 Monate)
Gewichtsklasse I z. B.
– Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Haushaltskleingeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die
Übermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten
– In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte
– Mobil-Telefone
– Kameras (Photo)
– Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikati- 50
onstechnik
– Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichts-
klasse III
– Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten
– Gasentladungslampen für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten
– Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten
Haushalten
Gewichtsklasse II z. B.
– Datensichtgeräte
– Leuchten für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten
– Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten 100
– Spielzeug
– Sport- und Freizeitgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender
– Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich ge-
werbliche Nutzung
Gewichtsklasse III z. B.
– TV-Geräte
– Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment
– Großdisplays 200
– Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten
Haushalten
– Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
Gewichtsklasse IV z. B.
– Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die ausschließlich ge-
werbliche Nutzung
– Haushaltsgroßgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung 500“.
– Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Automatische Ausgabegeräte für die ausschließlich gewerbliche Nut-
zung
3280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 2006
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3281
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 13. Dezember 2006
Tag Inhalt Seite
7.12. 2006 Gesetz zu dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und
Rumäniens zur Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
GESTA: XA005
7.12. 2006 Gesetz zu dem Protokoll vom 1. Juni 2006 zur Änderung des am 29. August 1989 unterzeich-
neten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuer-
verkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger
anderer Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1184
GESTA: XD009
13.11. 2006 Bekanntmachung des deutsch-irischen Abkommens über die Einrichtung eines deutsch-irischen
zweisprachigen Sekundarschulabschlusses an der Deutschen Schule Dublin, St. Kilian’s . . . . . . . . . 1213
13.11. 2006 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Be-
freiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „CSC Systems & Solutions LLC“ (Nr. DOCPER-
TC-21-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1216
13.11. 2006 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Quantum Research International, Inc.“ (Nr. DOCPER-
AS-28-02) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1219
13.11. 2006 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Subunternehmen „SAIC“ (Nr. DOCPER-AS-50-01) . . . . . . . . . . . . . . . 1222
13.11. 2006 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „George Group“ (Nr. DOCPER-AS-54-01) . . . . . . . . . . . 1225
16.11. 2006 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schifffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1228
16.11. 2006 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von
1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische
Schadstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1228
16.11. 2006 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1229
16.11. 2006 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1230
16.11. 2006 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Europäische Forst-
institut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1231
16.11. 2006 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1231
16.11. 2006 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1232
20.11. 2006 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . 1233
20.11. 2006 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Festlegung globaler
technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahr-
zeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1233
22.11. 2006 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale
Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1234
30.11. 2006 Bekanntmachung von Änderungen der Klasseneinteilung der internationalen Klassifikation von
Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1235
Die Anhänge I bis IX zum Beitrittsprotokoll und zur Beitrittsakte (Gesetz vom 7. Dezember 2006 zu dem Vertrag vom 25. April 2005
über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union) werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingun-
gen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.