3134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Bekanntmachung
der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 14. Dezember 2006
Auf Grund des Artikels 3 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsge-
setzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) wird nachstehend der Wortlaut
des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. Dezember 1998
(BGBl. l S. 3546),
2. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
12. Oktober 2000 (BGBl. l S. 1426),
3. den am 8. November 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
2. November 2000 (BGBl. l S.1479),
4. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 § 55 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. l S. 266),
5. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBI. I S. 1046),
6. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 31 des Gesetzes vom
25. Juni 2001 (BGBI. I S. 1206),
7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes
vom 5. November 2001 (BGBI. I S. 2950),
8. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 8c des Gesetzes vom
15. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3762),
9. den am 12. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April
2002 (BGBI. I S. 1239),
10. den am 31. Dezember 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
13. Dezember 2003 (BGBl. l S. 2547),
11. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. l S. 2848),
12. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),
13. den nach Artikel 70 teils am 1. Juli 2004, teils am 1. Januar 2005 in Kraft
getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. l
S. 3022),
14. den am 6. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014),
15. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Dezember 2004 (BGBl. l S. 3852),
16. den am 30. März 2005 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
21. März 2005 (BGBl. l S. 818),
17. den am 21. Oktober 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes
vom 18. August 2005 (BGBl. l S. 2477),
18. den nach Artikel 4 teils am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen, teils am
1. Januar 2007 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September
2005 (BGBl. l S. 2729).
Berlin, den 14. Dezember 2006
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
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Sozialgesetzbuch
(SGB)
Achtes Buch (VIII)
Kinder- u. Jugendhilfe
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Vierter Abschnitt
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n Hilfe zur Erziehung,
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
Erster Unterabschnitt
§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe
Hilfe zur Erziehung
§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der
freien Jugendhilfe § 27 Hilfe zur Erziehung
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht § 28 Erziehungsberatung
§ 6 Geltungsbereich § 29 Soziale Gruppenarbeit
§ 7 Begriffsbestimmungen § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe
§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von § 33 Vollzeitpflege
Mädchen und Jungen § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Zweites Kapitel Zweiter Unterabschnitt
Eingliederungshilfe für seelisch
Leistungen der Jugendhilfe behinderte Kinder und Jugendliche
Erster Abschnitt § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit,
erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Dritter Unterabschnitt
§ 11 Jugendarbeit Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe
zur Erziehung und die Eingliederungshilfe
§ 12 Förderung der Jugendverbände
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
§ 13 Jugendsozialarbeit
§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan
§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung
§ 15 Landesrechtsvorbehalt
§ 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
§ 38 Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge
Zweiter Abschnitt
§ 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugend-
Förderung der Erziehung in der Familie lichen
§ 40 Krankenhilfe
§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
§ 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Vierter Unterabschnitt
Scheidung
Hilfe für junge Volljährige
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Per-
sonensorge und des Umgangsrechts § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
§ 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen Drittes Kapitel
§ 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfül- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
lung der Schulpflicht
Erster Abschnitt
Vorläufige Maßnahmen zum Schutz
Dritter Abschnitt von Kindern und Jugendlichen
Förderung von Kindern § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Zweiter Abschnitt
§ 22 Grundsätze der Förderung
§ 22a Förderung in Tageseinrichtungen Schutz von Kindern und Jugendlichen
in Familienpflege und in Einrichtungen
§ 23 Förderung in Kindertagespflege
§ 24 Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kinder- § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege
tagespflege § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege
§ 24a Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förde- § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
rungsangebots § 46 Örtliche Prüfung
§ 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern § 47 Meldepflichten
§ 26 Landesrechtsvorbehalt § 48 Tätigkeitsuntersagung
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§ 48a Sonstige betreute Wohnform § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder
§ 49 Landesrechtsvorbehalt § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
§ 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an
Dritter Abschnitt der Wahrnehmung anderer Aufgaben
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den § 78 Arbeitsgemeinschaften
Familiengerichten
§ 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Dritter Abschnitt
Kind Vereinbarungen über Leistungs-
§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz angebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
§ 78a Anwendungsbereich
Vierter Abschnitt
§ 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsent-
Beistandschaft, Pflegschaft und gelts
Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
§ 78d Vereinbarungszeitraum
§ 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinba-
und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen rungen
§ 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormün- § 78f Rahmenverträge
dern
§ 78g Schiedsstelle
§ 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften
§ 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormund-
Vierter Abschnitt
schaft
§ 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
Amtsvormundschaft § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung
§ 57 Mitteilungspflicht des Jugendamts § 80 Jugendhilfeplanung
§ 58 Gegenvormundschaft des Jugendamts § 81 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen
§ 58a Auskunft über Nichtabgabe und Nichtersetzung von Einrichtungen
Sorgeerklärungen
Sechstes Kapitel
Fünfter Abschnitt
Zentrale Aufgaben
Beurkundung und
Beglaubigung, vollstreckbare Urkunden § 82 Aufgaben der Länder
§ 59 Beurkundung und Beglaubigung § 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium
§ 60 Vollstreckbare Urkunden § 84 Jugendbericht
Viertes Kapitel Siebtes Kapitel
Schutz von Sozialdaten Zuständigkeit, Kostenerstattung
§ 61 Anwendungsbereich Erster Abschnitt
§ 62 Datenerhebung
Sachliche Zuständigkeit
§ 63 Datenspeicherung
§ 64 Datenübermittlung und -nutzung § 85 Sachliche Zuständigkeit
§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und
erzieherischen Hilfe Zweiter Abschnitt
§ 66 (weggefallen) Örtliche Zuständigkeit
§ 67 (weggefallen)
Erster Unterabschnitt
§ 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspfleg-
schaft und der Amtsvormundschaft Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
§ 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugend-
Fünftes Kapitel liche und ihre Eltern
Tr ä g e r d e r J u g e n d h i l f e , § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige
Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen
Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
Erster Abschnitt
§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung beim Zuständig-
Träger der öffentlichen Jugendhilfe keitswechsel
§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Lan- § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
desjugendämter
§ 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugend- Zweiter Unterabschnitt
amts
§ 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
§ 72 Mitarbeiter, Fortbildung § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum
§ 72a Persönliche Eignung Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und
Zweiter Abschnitt Untersagung
§ 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen
Zusammenarbeit mit der freien Verfahren
Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
§ 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amts-
§ 73 Ehrenamtliche Tätigkeit pflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Auskunft
§ 74 Förderung der freien Jugendhilfe nach § 58a
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§ 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormund- Erstes Kapitel
schaftswesen
§ 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubi- Allgemeine Vorschriften
gung
§1
Dritter Unterabschnitt
Recht auf Erziehung,
Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland
Elternverantwortung, Jugendhilfe
§ 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung
Dritter Abschnitt seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigen-
verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persön-
Kostenerstattung
lichkeit.
§ 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt
§ 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natür-
§ 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum liche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen oblie-
Schutz von Kindern und Jugendlichen gende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
§ 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leis- Gemeinschaft.
tungsverpflichtung
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts
§ 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach
der Einreise nach Absatz 1 insbesondere
§ 89e Schutz der Einrichtungsorte 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen
§ 89f Umfang der Kostenerstattung Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachtei-
§ 89g Landesrechtsvorbehalt ligungen zu vermeiden oder abzubauen,
§ 89h Übergangsvorschrift
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Er-
Achtes Kapitel ziehung beraten und unterstützen,
Kostenbeteiligung 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl
schützen,
Erster Abschnitt
Pauschalierte Kostenbeteiligung 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für
junge Menschen und ihre Familien sowie eine kin-
§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung
der- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten
oder zu schaffen.
Zweiter Abschnitt
Kostenbeiträge für stationäre und
§2
teilstationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen
§ 91 Anwendungsbereich Aufgaben der Jugendhilfe
§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung (1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere
§ 93 Berechnung des Einkommens Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
§ 94 Umfang der Heranziehung
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
Dritter Abschnitt 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit
Überleitung von Ansprüchen und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
§ 95 Überleitung von Ansprüchen (§§ 11 bis 14),
§ 96 (weggefallen) 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie
(§§ 16 bis 21),
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tagesein-
richtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25),
§ 97 Feststellung der Sozialleistungen
§ 97a Pflicht zur Auskunft 4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen
§ 97b Übergangsregelung (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
§ 97c Erhebung von Gebühren und Auslagen 5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
Neuntes Kapitel
6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41).
Ki nd e r- u n d J u g e nd h i l f e s t a t i s t i k
§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
§ 99 Erhebungsmerkmale 1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
§ 100 Hilfsmerkmale (§ 42),
§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum
§ 102 Auskunftspflicht 2. (weggefallen)
§ 103 Übermittlung 3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme
der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
Zehntes Kapitel
4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme
Straf- und Bußgeldvorschriften
der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung so-
§ 104 Bußgeldvorschriften wie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die
§ 105 Strafvorschriften damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
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5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), ger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung
6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormund- der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuwei-
schafts- und den Familiengerichten (§ 50), sen.
7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur An- (2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen
nahme als Kind (§ 51), werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsbe-
8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendge- rechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leis-
richtsgesetz (§ 52), tung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Verein-
9. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei barungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur
Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung
Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vor- in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe
mündern (§§ 52a, 53), des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.
10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme
der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormund- §6
schaften (§ 54), Geltungsbereich
11. Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormund- (1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen
schaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberech-
(§§ 55 bis 58), tigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren
12. Beurkundung und Beglaubigung (§ 59), tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfül-
lung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Um-
13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
gangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tat-
sächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Un-
§3 terstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts,
Freie und öffentliche Jugendhilfe wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhn-
(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die lichen Aufenthalt im Inland hat.
Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierun- (2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch
gen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Ar- nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund
beitsformen. einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt un-
der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen berührt.
Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die (3) Deutschen können Leistungen nach diesem
durch dieses Buch begründet werden, richten sich an Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Auf-
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von enthaltsland erhalten.
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. (4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen
Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger Rechts bleiben unberührt.
der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen
oder mit ihrer Ausführung betraut werden. §7
§4 Begriffsbestimmungen
Zusammenarbeit der öffentlichen (1) Im Sinne dieses Buches ist
Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe 1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die
(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Ju- Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
gendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Fami- 2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt
lien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei ist,
die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielset-
zung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der 3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre
Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. alt ist,
(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Ver- 4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
anstaltungen von anerkannten Trägern der freien Ju- 5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder ge-
gendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen meinsam mit einer anderen Person nach den Vor-
werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von ei- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Perso-
genen Maßnahmen absehen. nensorge zusteht,
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugend- 6. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberech-
hilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei tigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit
die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken. sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personen-
sorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und
§5 nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der
Wunsch- und Wahlrecht Personensorge wahrnimmt.
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwi- (2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht
schen Einrichtungen und Diensten verschiedener Trä- 18 Jahre alt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3139
(3) (weggefallen) der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist,
(4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch
die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Perso- die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsbe-
nen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha- rechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden
ben. erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten
oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet
§8 das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Ge-
fährdung zuständigen Stellen selbst ein.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem §9
Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entschei-
dungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie Grundrichtung der Erziehung,
sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwal- Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen
tungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familien- Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfül-
gericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwal- lung der Aufgaben sind
tungsgericht hinzuweisen.
1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der
allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung Personensorgeberechtigten und des Kindes oder
an das Jugendamt zu wenden. des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen
(3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis Erziehung zu beachten,
des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn
2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Be-
die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage er-
dürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selb-
forderlich ist und solange durch die Mitteilung an den
ständigem, verantwortungsbewusstem Handeln so-
Personensorgeberechtigten der Beratungszweck verei-
wie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturel-
telt würde.
len Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen
und ihrer Familien zu berücksichtigen,
§ 8a
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen
und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhalts- abzubauen und die Gleichberechtigung von Mäd-
punkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder chen und Jungen zu fördern.
Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko
im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschät-
§ 10
zen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie
das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit Verhältnis zu anderen
hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Leistungen und Verpflichtungen
Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Ju-
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger
gendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewäh-
anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden
rung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es
durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschrif-
diese den Personensorgeberechtigten oder den Erzie-
ten beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb
hungsberechtigten anzubieten.
versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrich- Leistungen vorgesehen sind.
tungen und Diensten, die Leistungen nach diesem
Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fach- (2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maß-
kräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entspre- gabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen
chender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt.
des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fach- Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungs-
kraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung fähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Be-
aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personen- darf des jungen Menschen durch Leistungen und vor-
sorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten läufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist
auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksich-
sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt tigen.
informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht aus- (3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leis-
reichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. tungen nach dem Zweiten Buch vor. Leistungen nach
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Fami- § 3 Abs. 2 und §§ 14 bis 16 des Zweiten Buches gehen
liengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht an- den Leistungen nach diesem Buch vor.
zurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgebe- (4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leis-
rechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit tungen nach dem Zwölften Buch vor. Leistungen der
oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefähr- Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge
dungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Ge- Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder
fahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht ab- von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen
gewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann
das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tä- unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig
tigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
3140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Zweites Kapitel hilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die
ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliede-
Leistungen der Jugendhilfe
rung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration för-
dern.
Erster Abschnitt
(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Trä-
erzieherischer Kinder- und Jugendschutz ger und Organisationen sichergestellt wird, können ge-
eignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und
§ 11 Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die
Jugendarbeit den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser
jungen Menschen Rechnung tragen.
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer
Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme
zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen
junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbe- oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in so-
stimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestim- zialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten
mung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverant- werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige
wortung und zu sozialem Engagement anregen und Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und
hinführen. Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der
Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trä- Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der
gern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung
Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte An- sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abge-
gebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenori- stimmt werden.
entierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehö- § 14
ren: Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, po- (1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten
litischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, natur- sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Ju-
kundlicher und technischer Bildung, gendschutzes gemacht werden.
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, (2) Die Maßnahmen sollen
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugend- 1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden
arbeit, Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit,
4. internationale Jugendarbeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit
sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmen-
5. Kinder- und Jugenderholung, schen führen,
6. Jugendberatung.
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser be-
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Perso- fähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden
nen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in ange- Einflüssen zu schützen.
messenem Umfang einbeziehen.
§ 15
§ 12
Landesrechtsvorbehalt
Förderung der Jugendverbände
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugend- Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt
verbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres das Landesrecht.
satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des
§ 74 zu fördern. Zweiter Abschnitt
(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird
Förderung der Erziehung in der Familie
Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert,
gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Ar-
beit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die § 16
eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber Allgemeine Förderung
auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder der Erziehung in der Familie
sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammen- (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten
schlüsse werden Anliegen und Interessen junger Men- und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemei-
schen zum Ausdruck gebracht und vertreten. nen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten
werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter
§ 13 und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsver-
Jugendsozialarbeit antwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen
(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Fa-
Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller milie gewaltfrei gelöst werden können.
Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstüt- (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der
zung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugend- Familie sind insbesondere
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1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse (2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil
und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung
in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssi- über die Abgabe einer Sorgeerklärung.
tuationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Er-
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Be-
ziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst-
ratung und Unterstützung bei der Ausübung des Um-
und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie
gangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-
junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zu-
setzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass
sammenleben mit Kindern vorbereiten,
die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685
2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen
Erziehung und Entwicklung junger Menschen, berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Ge-
3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerho- brauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte
lung, insbesondere in belastenden Familiensituatio- sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet,
nen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei
Kinder einschließen. der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis,
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufga-
zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontak-
ben regelt das Landesrecht.
ten und bei der Ausführung gerichtlicher oder verein-
barter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeig-
§ 17
neten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
Beratung in Fragen der
Partnerschaft, Trennung und Scheidung (4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unter-
(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugend- stützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder
hilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partner- Unterhaltsersatzansprüchen.
schaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen
zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung
§ 19
soll helfen,
1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Fami- Gemeinsame Wohnformen
lie aufzubauen, für Mütter/Väter und Kinder
2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen, (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter
sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen,
3. im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingun-
sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten
gen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugend-
Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf-
lichen förderliche Wahrnehmung der Elternverant-
grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der
wortung zu schaffen.
Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes
(2) Im Fall der Trennung oder Scheidung sind Eltern bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Ge-
unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kin- schwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie
des oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines ein- allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch
vernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der el- vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut
terlichen Sorge zu unterstützen; dieses Konzept kann werden.
auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung
über die elterliche Sorge nach der Trennung oder (2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt wer-
Scheidung dienen. den, dass die Mutter oder der Vater eine schulische
oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder
(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von eine Berufstätigkeit aufnimmt.
Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minder-
jährige Kinder vorhanden sind (§ 622 Abs. 2 Satz 1 (3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unter-
der Zivilprozessordnung), sowie Namen und Anschrif- halt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe
ten der Parteien dem Jugendamt mit, damit dieses die nach Maßgabe des § 40 umfassen.
Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach
Absatz 2 unterrichtet. § 20
Betreuung und Versorgung
§ 18 des Kindes in Notsituationen
Beratung und
(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreu-
Unterstützung bei der Ausübung
ung des Kindes übernommen hat, für die Wahrneh-
der Personensorge und des Umgangsrechts
mung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder ande-
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder ei- ren zwingenden Gründen aus, so soll der andere Eltern-
nen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich teil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt
sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstüt- lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
zung
1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der
1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unter-
haltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendli- 2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu
chen, gewährleisten,
2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche 3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrich-
nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs. tungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.
3142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
(2) Fällt ein allein erziehender Elternteil oder fallen Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes ori-
beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen entieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
zwingenden Gründen aus, so soll unter der Vorausset-
zung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen § 22a
Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und so- Förderung in Tageseinrichtungen
lange es für sein Wohl erforderlich ist.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die
§ 21 Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch ge-
eignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwi-
Unterstützung bei notwendiger ckeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz
Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die
Können Personensorgeberechtigte wegen des mit Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz
ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Orts- von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Ar-
wechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes beit in den Einrichtungen.
oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen si-
eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des cherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen
Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf zusammenarbeiten
Beratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen kön-
nen die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind 1. mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflege-
oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform ein- personen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung
schließlich des notwendigen Unterhalts sowie die Kran- der Kontinuität des Erziehungsprozesses,
kenhilfe übernommen werden, wenn und soweit dies 2. mit anderen kinder- und familienbezogenen Institu-
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern tionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbeson-
aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe dere solchen der Familienbildung und -beratung,
der §§ 91 bis 93 nicht zuzumuten ist. Die Kosten kön- 3. mit den Schulen, um den Kindern einen guten
nen über das schulpflichtige Alter hinaus übernommen Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit
werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch mit Schulkindern in Horten und altersgemischten
nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollen- Gruppen zu unterstützen.
dung des 21. Lebensjahres.
Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidun-
gen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung,
Dritter Abschnitt
Bildung und Betreuung zu beteiligen.
Förderung von Kindern (3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organi-
in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege satorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Fa-
milien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferien-
§ 22 zeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen
Grundsätze der Förderung Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erzie-
hungsberechtigten betreut werden können, eine ander-
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen weitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.
sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig auf-
halten und in Gruppen gefördert werden. Kindertages- (4) Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern
pflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam ge-
ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorge- fördert werden. Zu diesem Zweck sollen die Träger der
berechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgren- öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe
zung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und Fi-
regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kin- nanzierung des Angebots zusammenarbeiten.
dertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleis- (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die
tet wird. Realisierung des Förderungsauftrages nach Maßgabe
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertages- der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger
pflege sollen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverant- § 23
wortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
fördern, Förderung in Kindertagespflege
2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstüt- (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maß-
zen und ergänzen, gabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu
einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht
3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kinder- von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen
erziehung besser miteinander vereinbaren zu kön- wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere
nen. Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bil- Geldleistung.
dung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
die soziale, emotionale, körperliche und geistige Ent-
wicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orien- 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tages-
tierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich pflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und 2. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer
sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Förderungsleistung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3143
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbe-
Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälf- reich und die pädagogische Konzeption der Einrichtun-
tige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu gen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten.
einer angemessenen Alterssicherung der Tagespfle- Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern das Jugend-
geperson. amt oder die beauftragte Stelle innerhalb einer be-
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger stimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruch-
der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landes- nahme der Leistung in Kenntnis setzen.
recht nicht etwas anderes bestimmt. Über die Gewäh- (5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von
rung einer Geldleistung an unterhaltspflichtige Perso- § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die
nen entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen. In die-
nach pflichtgemäßem Ermessen. sem Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer lau-
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, fenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 nicht; Aufwen-
die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und dungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet
Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten werden.
und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und (6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen
über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderun- § 24a
gen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifi-
zierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise Übergangsregelung
nachgewiesen haben. für die Ausgestaltung des Förderungsangebots
(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen (1) Kann am 1. Januar 2005 in einem Land das für
haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kin- die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6
dertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeper- erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so
son ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe be-
für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von schließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6
Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem
gefördert werden. 1. Oktober 2010 erfüllt wird.
(2) In diesem Fall sind die örtlichen Träger im Rah-
§ 24 men ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet,
Inanspruchnahme von 1. für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots zu
(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr beschließen und
bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer 2. jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf zu
Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugend- ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzu-
hilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Alters- stellen.
gruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztags-
plätzen oder ergänzend Förderung in Kindertages- (3) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bun-
pflege zur Verfügung steht. destag jährlich einen Bericht über den Stand des Aus-
baus nach Absatz 2 vorzulegen.
(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im
schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot (4) Solange das erforderliche Angebot noch nicht zur
an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertages- Verfügung steht, sind bei der Vergabe der neu geschaf-
pflege vorzuhalten. fenen Plätze
(3) Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind min- 1. Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist, und
destens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kinderta- 2. Kinder, deren Eltern oder allein erziehende Elternteile
gespflege vorzuhalten, wenn eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen
1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit
mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienst-
diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder leistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen,
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruf- besonders zu berücksichtigen.
lichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung
oder Hochschulausbildung befinden oder an Maß- § 25
nahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des
Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Unterstützung selbst
Arbeitsmarkt teilnehmen oder organisierter Förderung von Kindern
2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die
Förderung nicht gewährleistet ist; die §§ 27 bis 34 die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen,
bleiben unberührt. sollen beraten und unterstützt werden.
Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich
§ 26
nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in
Satz 1 genannten Kriterien. Landesrechtsvorbehalt
(4) Die Jugendämter oder die von ihnen beauftragten Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem
Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt
Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende lan-
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desrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen § 29
dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt. Soziale Gruppenarbeit
Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren
Vierter Abschnitt Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von
Hilfe zur Erziehung, Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage
eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwick-
Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
lung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales
Lernen in der Gruppe fördern.
Erster Unterabschnitt
Hilfe zur Erziehung § 30
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
§ 27 Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer
Hilfe zur Erziehung sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewäl-
tigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erzie- Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und
hung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine
auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Verselbständigung fördern.
Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erzie-
hung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Ent- § 31
wicklung geeignet und notwendig ist.
Sozialpädagogische Familienhilfe
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maß-
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch inten-
gabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der
sive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erzie-
Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im
hungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagspro-
Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kin-
blemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie
des oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die
im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen
Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf
und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel
nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach
auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit
Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezie-
der Familie.
les im Einzelfall erforderlich ist.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendli- § 32
chen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so ent- Erziehung in einer Tagesgruppe
fällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch,
dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Ent-
diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von wicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch so-
Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass ziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schu-
diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf lischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und
in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Ju- dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugend-
gendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken. lichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in
geeigneten Formen der Familienpflege geleistet wer-
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Ge- den.
währung pädagogischer und damit verbundener thera-
peutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- § 33
und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13
Abs. 2 einschließen. Vollzeitpflege
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entspre-
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ih-
chend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes
res Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflege-
oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bin-
familie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe
dungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung
zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege
der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
und Erziehung dieses Kindes.
Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine
zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer
§ 28 angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwick-
Erziehungsberatung lungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind ge-
eignete Formen der Familienpflege zu schaffen und
Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungs- auszubauen.
dienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche,
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klä- § 34
rung und Bewältigung individueller und familienbezoge-
ner Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei Heimerziehung,
der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung sonstige betreute Wohnform
und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und
verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreu-
mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut ten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine
sind. Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3145
therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung för- Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob
dern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwick- die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer
lungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person
den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbe- oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person
dingungen in der Herkunftsfamilie angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht wer-
1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen den.
oder (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten 1. in ambulanter Form,
oder 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen
3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten teilstationären Einrichtungen,
und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. 3. durch geeignete Pflegepersonen und
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Be- 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonsti-
schäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung be- gen Wohnformen geleistet.
raten und unterstützt werden.
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des
Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten
§ 35
sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56
Intensive sozial- und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmun-
pädagogische Einzelbetreuung gen auch auf seelisch behinderte oder von einer sol-
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll chen Behinderung bedrohte Personen Anwendung fin-
Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Un- den.
terstützung zur sozialen Integration und zu einer eigen- (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so
verantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in An-
in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den in- spruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl
dividuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als
tragen. auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heil-
pädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht
Zweiter Unterabschnitt im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen
Eingliederungshilfe für seelisch für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es
behinderte Kinder und Jugendliche zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen
werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kin-
§ 35a der gemeinsam betreut werden.
Eingliederungshilfe
Dritter Unterabschnitt
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n f ü r
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf
Eingliederungshilfe, wenn die Hilfe zur Erziehung und die
Eingliederungshilfe für seelisch
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlich- behinderte Kinder und Jugendliche
keit länger als sechs Monate von dem für ihr Le-
bensalter typischen Zustand abweicht, und § 36
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft be- Mitwirkung, Hilfeplan
einträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind
erwarten ist.
oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwen-
dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen digen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu bera-
eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der ten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung
Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt ent- und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außer-
sprechend. halb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Ge- als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der ei-
sundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der genen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 ge-
öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme nannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung
1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den
-psychotherapie, Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit un-
verhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wün-
2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder schen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung
3. eines Arztes oder eines psychologischen Psycho- einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung,
therapeuten, der über besondere Erfahrungen auf mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b be-
dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und stehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn
Jugendlichen verfügt, die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist.
der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall ange-
der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumen- zeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für län-
tation und Information herausgegebenen deutschen gere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer
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Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Trä-
Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem ger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den
Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unver-
Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststel- züglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzu-
lungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der holen.
Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sol-
len regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiter- § 37
hin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durch-
Zusammenarbeit bei Hilfen
führung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Ein-
außerhalb der eigenen Familie
richtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an
der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung (1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Abs. 2
zu beteiligen. Nr. 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, dass die Pfle-
geperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll
verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl
bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie
des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten.
bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine
Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erzie-
Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, be-
hungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb ei-
teiligt werden; vor einer Entscheidung über die Gewäh-
nes im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder
rung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder teilweise
Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert
im Ausland erbracht werden soll, soll zum Ausschluss
werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wie-
einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stel-
der selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll
lungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten
durch begleitende Beratung und Unterstützung der Fa-
Person eingeholt werden. Erscheinen Maßnahmen der
milien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung
beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch
des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie ge-
die Stellen der Bundesagentur für Arbeit beteiligt wer-
fördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Er-
den.
ziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb
dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den betei-
§ 36a
ligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes
Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer ange-
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die legte Lebensperspektive erarbeitet werden.
Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf (2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kin-
der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des des oder des Jugendlichen und während der Dauer der
Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahl- Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies
rechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in de- gilt auch in den Fällen, in denen dem Kind oder dem
nen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Einglie-
und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inan- derungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson der
spruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vor- Erlaubnis nach § 44 nicht bedarf. § 23 Abs. 4 gilt ent-
schriften über die Heranziehung zu den Kosten der sprechend.
Hilfe bleiben unberührt.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Ein-
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öf- zelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob
fentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittel- die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des
bare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbe- Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die
sondere der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereig-
schließt er mit den Leistungserbringern Vereinbarun- nisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder
gen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestal- des Jugendlichen betreffen.
tung der Leistungserbringung sowie die Übernahme
der Kosten geregelt werden.
§ 38
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1
und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so Vermittlung bei der
ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Über- Ausübung der Personensorge
nahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflich- Sofern der Inhaber der Personensorge durch eine Er-
tet, wenn klärung nach § 1688 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Gesetzbuchs die Vertretungsmacht der Pflegeperson
Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hil- soweit einschränkt, dass dies eine dem Wohl des Kin-
febedarf in Kenntnis gesetzt hat, des oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht
mehr ermöglicht, sowie bei sonstigen Meinungsver-
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe schiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt
vorlagen und einschalten.
3. die Deckung des Bedarfs
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffent- § 39
lichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leis- Leistungen zum Unterhalt
tung oder des Kindes oder des Jugendlichen
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel (1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a
nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des
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Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst auch die Kos- leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52
ten der Erziehung. des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe be-
soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie friedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu
umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Abs. 2 übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen
Nr. 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persön- die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung
lichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. übernehmen, soweit sie angemessen sind.
Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34,
35, 35a Abs. 2 Nr. 4 von der nach Landesrecht zustän- Vierter Unterabschnitt
digen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Al-
H i l f e f ü r j u n g e Vo l l j ä h r i g e
tersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen
im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei
einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Abs. 2 Satz 2 § 41
Nr. 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können ins-
besondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Per-
wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- sönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwort-
und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen lichen Lebensführung gewährt werden, wenn und so-
gewährt werden. lange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des
jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grund- Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ge-
lage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern währt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen be-
sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die grenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer (2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3
Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nach- und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40
gewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Al- entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle
terssicherung. Sie sollen in einem monatlichen Pau- des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder
schalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Be- des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
sonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen ge-
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung
boten sind. Ist die Pflegeperson unterhaltsverpflichtet,
der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen
so kann der monatliche Pauschalbetrag angemessen
Umfang beraten und unterstützt werden.
gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher
im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht,
so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschal- Drittes Kapitel
betrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der
Pflegestelle gelten. Andere Aufgaben der Jugendhilfe
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen
zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zu- Erster Abschnitt
ständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist Vorläufige Maßnahmen
dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung
der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen.
Das Nähere regelt Landesrecht. § 42
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Ein-
kommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berück- (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet,
sichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betra- ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu
ges, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für nehmen, wenn
ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistun- 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
gen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche
nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder
sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder die- des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
sen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für
a) die Personensorgeberechtigten nicht widerspre-
ein erstes Kind zu zahlen ist.
chen oder
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ih-
res Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflege- b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht recht-
familie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der not- zeitig eingeholt werden kann oder
wendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen. 3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Ju-
gendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt
§ 40 und sich weder Personensorge- noch Erziehungsbe-
Krankenhilfe rechtigte im Inland aufhalten.
Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder
Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in ei-
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ner geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Zweiter Abschnitt
Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1
Schutz von Kindern und Jugendlichen
Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer
anderen Person wegzunehmen. in Familienpflege und in Einrichtungen
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme § 43
die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusam- Erlaubnis zur Kindertagespflege
men mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären
und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzu- (1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen
zeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüg- Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wö-
lich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrau- chentlich gegen Entgelt länger als drei Monate be-
ens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während treuen will (Tagespflegeperson), bedarf der Erlaubnis.
der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die
Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des
Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Das Ju- Satzes 1 sind Personen, die
gendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle 1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und
Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtig-
Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mut- ten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen
maßliche Wille der Personensorge- oder der Erzie- und
hungsberechtigten ist dabei angemessen zu berück-
2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
sichtigen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der An-
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 forderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in
Nr. 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsbe- qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer
rechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu un- Weise nachgewiesen haben.
terrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzu-
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu
schätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Er-
fünf fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet.
ziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das
Die Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über
Jugendamt unverzüglich
wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreu-
1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensor- ung des oder der Kinder bedeutsam sind.
ge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, so- (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann die
fern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Zahl der zu betreuenden Kinder weiter einschränken
Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder oder vorsehen, dass die Erlaubnis im Einzelfall für we-
die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten niger als fünf Kinder erteilt werden kann.
bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzu-
wenden oder § 44
2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die er- Erlaubnis zur Vollzeitpflege
forderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder (1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag
des Jugendlichen herbeizuführen. und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflege-
person), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten
nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. Im
Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Einglie-
Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlas- derungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Ju-
sen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten gendliche aufgrund einer Vermittlung durch das Ju-
der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfe- gendamt,
planverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten. 2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wir-
kungskreises,
(4) Die Inobhutnahme endet mit
3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten
1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Grad,
Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, 4. bis zur Dauer von acht Wochen,
2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen 5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
nach dem Sozialgesetzbuch. 6. in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Ge-
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen setzbuchs)
der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit über Tag und Nacht aufnimmt.
sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Le- (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des
ben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Ge- Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht
fahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Frei- gewährleistet ist.
heitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung
spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Ein-
zu beenden. zelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob
die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmit- weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Ju-
telbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten gendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die
Stellen hinzuzuziehen. Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefähr-
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dung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzuneh- können den Trägern der Einrichtung Auflagen erteilt
men oder zu widerrufen. werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaub- Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder
nispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen
Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, erforderlich sind. Wenn sich die Auflage auf Entgelte
die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betref- oder Vergütungen nach § 75 des Zwölften Buches aus-
fen. wirkt, so entscheidet über die Erteilung die zuständige
Behörde nach Anhörung des Trägers der Sozialhilfe, mit
§ 45 dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen.
Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung mit Vereinbarungen nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Buches auszugestalten.
Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages
betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für (4) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung
den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaub- eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat
nis bedarf nicht, wer die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der
anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der
1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungs-
Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderun-
einrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schul-
gen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
landheim betreibt,
2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der
Schulaufsicht untersteht, § 46
3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugend- Örtliche Prüfung
hilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche
wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende ge- (1) Die zuständige Behörde soll nach den Erforder-
setzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Ho- nissen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob
tel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Kindern oder Jugendlichen dient. weiter bestehen. Der Träger der Einrichtung soll bei
der örtlichen Prüfung mitwirken. Sie soll das Jugend-
(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen ver- amt und einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe,
sehen werden. Sie ist zu versagen, wenn wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, an
1. die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen der Überprüfung beteiligen.
durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist oder
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Über-
2. in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Ju-
prüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind
gendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist;
berechtigt, die für die Einrichtung benutzten Grundstü-
dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bei
cke und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht
der Förderung von Kindern und Jugendlichen in Ein-
der Bewohner unterliegen, während der Tageszeit zu
richtungen
betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-
a) ihre gesellschaftliche und sprachliche Integration nehmen, sich mit den Kindern und Jugendlichen in Ver-
oder bindung zu setzen und die Beschäftigten zu befragen.
b) die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und
Betreuung der Jugendlichen können die Grundstücke und Räume
erschwert wird. auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch,
wenn sie zugleich einem Hausrecht der Bewohner un-
Der Träger der Einrichtung soll mit dem Antrag die Kon- terliegen, betreten werden. Der Träger der Einrichtung
zeption der Einrichtung vorlegen. Über die Vorausset- hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dul-
zungen der Eignung sind Vereinbarungen mit den Trä- den.
gern der Einrichtungen anzustreben. Die Erlaubnis ist
zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl
der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung ge- § 47
fährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder Meldepflichten
in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Zur Si-
cherung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat
können auch nachträgliche Auflagen erteilt werden. Wi- der zuständigen Behörde
derspruch und Anfechtungsklage gegen die Rück-
nahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine 1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und
aufschiebende Wirkung. Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrich-
tung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Na-
(3) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt wor-
men und der beruflichen Ausbildung des Leiters und
den, so soll die zuständige Behörde zunächst den Trä-
der Betreuungskräfte sowie
ger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Abstel-
lung der Mängel beraten. Wenn die Abstellung der 2. die bevorstehende Schließung der Einrichtung
Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen
nach § 75 des Zwölften Buches haben kann, so ist unverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1
der Träger der Sozialhilfe an der Beratung zu beteiligen, bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind der
mit dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift beste- zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der beleg-
hen. Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so ten Plätze ist jährlich einmal zu melden.
3150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
§ 48 Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung
des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Mo-
Tätigkeitsuntersagung
nate nach der Geburt des Kindes ab.
Die zuständige Behörde kann dem Träger einer er-
laubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäf- (2) Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Beleh-
tigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen rung nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erzie-
Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder hung des Kindes in der eigenen Familie ermöglichen
Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme könnten. Einer Beratung bedarf es insbesondere nicht,
rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforder- wenn das Kind seit längerer Zeit bei den Annehmenden
liche Eignung nicht besitzt. in Familienpflege lebt und bei seiner Herausgabe an
den Elternteil eine schwere und nachhaltige Schädi-
gung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens
§ 48a
des Kindes zu erwarten ist. Das Jugendamt hat dem
Sonstige betreute Wohnform Vormundschaftsgericht im Verfahren mitzuteilen, wel-
(1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der che Leistungen erbracht oder angeboten worden sind
Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unter- oder aus welchem Grund davon abgesehen wurde.
kunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. (3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und
(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit ei- haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, so hat
ner Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Ein- das Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung seiner
richtung. Rechte nach § 1747 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs zu beraten.
§ 49
§ 52
Landesrechtsvorbehalt
Mitwirkung in Verfahren
Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten
nach dem Jugendgerichtsgesetz
Aufgaben regelt das Landesrecht.
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38
Dritter Abschnitt und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im
Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwir-
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren ken.
§ 50 (2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für
den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistun-
Mitwirkung in Verfahren vor den gen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der
Vormundschafts- und den Familiengerichten Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet
(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschafts- oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den
gericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu un-
die die Sorge für die Person von Kindern und Jugend- terrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leis-
lichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormund- tung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder
schafts- und dem Familiengericht mitzuwirken, die in eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.
den §§ 49 und 49a des Gesetzes über die Angelegen- (3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des aner-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind. kannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird,
angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieheri- soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen
sche und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des während des gesamten Verfahrens betreuen.
Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere
Möglichkeiten der Hilfe hin. Vierter Abschnitt
§ 51 Beistandschaft,
Pflegschaft und Vormundschaft
Beratung und Belehrung
für Kinder und Jugendliche, Auskunft
in Verfahren zur Annahme als Kind
über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
(1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung
der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach
§ 52a
§ 1748 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
den Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der Beratung und Unterstützung
Einwilligung zu belehren. Es hat ihn darauf hinzuwei- bei Vaterschaftsfeststellung und
sen, dass das Vormundschaftsgericht die Einwilligung Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung
(1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Ge-
ersetzen darf. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der
burt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander ver-
Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung sei-
heiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung
ner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufent-
insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der
haltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kin-
drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen
des anzubieten. Hierbei hat es hinzuweisen auf
nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt
die Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die 1. die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3151
2. die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt 1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat
werden kann, insbesondere bei welchen Stellen die und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen
Vaterschaft anerkannt werden kann, Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätig-
3. die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von keit zufügen können, angemessen versichern wird,
Unterhaltsansprüchen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvor-
beurkunden zu lassen, mündern und Einzelpflegern bemüht und sie in ihre
Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
4. die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen,
sowie auf die Rechtsfolgen einer solchen Beistand- 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbei-
schaft, tern ermöglicht.
5. die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge. (3) Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in
dem der Verein seinen Sitz hat. Sie kann auf den Be-
Das Jugendamt hat der Mutter ein persönliches Ge-
reich eines Landesjugendamts beschränkt werden.
spräch anzubieten. Das Gespräch soll in der Regel in
der persönlichen Umgebung der Mutter stattfinden, (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann
wenn diese es wünscht. auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Er-
laubnis vorsehen.
(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann vor der Geburt
des Kindes erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass seine § 55
Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein
werden. Beistandschaft,
Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
(3) Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu einem (1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vor-
Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche Ent- mund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorge-
scheidung beseitigt, so hat das Gericht dem Jugend- sehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft,
amt Mitteilung zu machen. Absatz 1 gilt entsprechend. Amtsvormundschaft).
(2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Auf-
§ 53 gaben des Beistands, des Amtspflegers oder des
Amtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Ange-
Beratung und Unterstützung
stellten. Die Übertragung gehört zu den Angelegenhei-
von Pflegern und Vormündern
ten der laufenden Verwaltung. In dem durch die Über-
(1) Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht tragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte oder
Personen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Ein- Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes oder des
zelfall zum Pfleger oder Vormund eignen. Jugendlichen.
(2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf re-
gelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf § 56
des Mündels entsprechende Beratung und Unterstüt- Führung der Beistandschaft,
zung. der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
(3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die (1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Amts-
Vormünder und Pfleger für die Person der Mündel, ins- pflegschaft und der Amtsvormundschaft sind die Be-
besondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwen-
hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte den, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes be-
Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund oder dem stimmt.
Pfleger behoben werden. Soweit eine Behebung der (2) Gegenüber dem Jugendamt als Amtsvormund
Mängel nicht erfolgt, hat es dies dem Vormundschafts- und Amtspfleger werden die Vorschriften des § 1802
gericht mitzuteilen. Es hat dem Vormundschaftsgericht Abs. 3 und des § 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über das persönliche Ergehen und die Entwicklung nicht angewandt. In den Fällen des § 1803 Abs. 2, des
eines Mündels Auskunft zu erteilen. Erlangt das Ju- § 1811 und des § 1822 Nr. 6 und 7 des Bürgerlichen
gendamt Kenntnis von der Gefährdung des Vermögens Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des Vormund-
eines Mündels, so hat es dies dem Vormundschaftsge- schaftsgerichts nicht erforderlich. Landesrecht kann
richt anzuzeigen. für das Jugendamt als Amtspfleger oder als Amtsvor-
(4) Für die Gegenvormundschaft gelten die Ab- mund weitergehende Ausnahmen von der Anwendung
sätze 1 und 2 entsprechend. Ist ein Verein Vormund, der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
so findet Absatz 3 keine Anwendung. die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773 bis
1895) vorsehen, die die Aufsicht des Vormundschafts-
§ 54 gerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim
Abschluss von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen.
Erlaubnis zur Übernahme
von Vereinsvormundschaften (3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts auf Sammelkonten des Jugend-
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften oder amts bereitgehalten und angelegt werden, wenn es
Vormundschaften übernehmen, wenn ihm das Landes- den Interessen des Mündels dient und sofern die
jugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat. Er kann eine sichere Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungsle-
Beistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies gung des Geldes einschließlich der Zinsen jederzeit ge-
vorsieht. währleistet ist; Landesrecht kann bestimmen, dass eine
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein ge- Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erfor-
währleistet, dass er derlich ist. Die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807
3152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch bei der Körper- Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollen-
schaft zulässig, die das Jugendamt errichtet hat. det hat,
(4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prü- 4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf
fen, ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu
seine Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund beurkunden,
und die Bestellung einer Einzelperson oder eines Ver-
5. die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur An-
eins angezeigt ist, und dies dem Vormundschaftsge-
nahme eines ihnen zur internationalen Adoption vor-
richt mitzuteilen.
geschlagenen Kindes (§ 7 Abs. 1 des Adoptionsüber-
einkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkunden,
§ 57
6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die An-
Mitteilungspflicht des Jugendamts
nahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht un- setzbuchs) zu beurkunden,
verzüglich den Eintritt einer Vormundschaft mitzuteilen.
7. die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertra-
gung der Sorge verzichtet (§ 1747 Abs. 3 Nr. 3 des
§ 58 Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurkunden,
Gegenvormundschaft des Jugendamts 8. die Sorgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bür-
Für die Tätigkeit des Jugendamts als Gegenvormund gerlichen Gesetzbuchs) sowie die etwa erforderliche
gelten die §§ 55 und 56 entsprechend. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines be-
schränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c Abs. 2
§ 58a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,
Auskunft über Nichtabgabe 9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch ge-
und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen nommenen Elternteils nach § 648 der Zivilprozess-
ordnung aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessord-
(1) Sind keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1
nung gilt entsprechend.
Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben wor-
den und ist keine Sorgeerklärung nach Artikel 224 § 2 Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundsperso-
Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge- nen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundun-
setzbuche ersetzt worden, kann die Mutter von dem gen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
nach § 87c Abs. 6 Satz 1 zuständigen Jugendamt unter
(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht
Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsortes des
vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit
Kindes oder des Jugendlichen sowie des Namens, den
die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkun-
dung seiner Geburt geführt hat, darüber eine schrift- (3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Ange-
liche Auskunft verlangen. stellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1
zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsicht-
(2) Zum Zwecke der Auskunftserteilung nach Ab-
lich der fachlichen Anforderungen an diese Personen
satz 1 wird bei dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 zustän-
regeln.
digen Jugendamt ein Register über abgegebene und
ersetzte Sorgeerklärungen geführt.
§ 60
Fünfter Abschnitt Vollstreckbare Urkunden
Beurkundung und Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59
Beglaubigung, vollstreckbare Urkunden Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstand haben
und die von einem Beamten oder Angestellten des Ju-
gendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefug-
§ 59
nisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen
Beurkundung und Beglaubigung worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt,
(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geld-
summe betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde
1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustim- Die Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden,
mungserklärung der Mutter sowie die etwa erforder- dass der Beamte oder Angestellte dem Schuldner eine
liche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der beglaubigte Abschrift der Urkunde aushändigt; § 173
Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters chend. Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschrif-
zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die An- ten, die für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen
erkennung der Vaterschaft) zu beurkunden, Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessord-
2. die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt nung gelten, mit folgenden Maßgaben entsprechend
wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des anzuwenden:
gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden 1. Die vollstreckbare Ausfertigung sowie die Bestäti-
(§ 29b des Personenstandsgesetzes), gungen nach § 1079 der Zivilprozessordnung wer-
3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsan- den von den Beamten oder Angestellten des Ju-
sprüchen eines Abkömmlings zu beurkunden, sofern gendamts erteilt, denen die Beurkundung der Ver-
die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der pflichtungserklärung übertragen ist. Das Gleiche gilt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3153
für die Bezifferung einer Verpflichtungserklärung 3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnis-
nach § 790 der Zivilprozessordnung. mäßigen Aufwand erfordern würde und keine An-
2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Voll- haltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige In-
streckungsklausel oder die Zulässigkeit der Beziffe- teressen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder
rung nach § 790 der Zivilprozessordnung betreffen, 4. die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur
über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Hilfe ernsthaft gefährden würde.
Ausfertigung sowie über Anträge nach § 1081 der (4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsbe-
Zivilprozessordnung entscheidet das für das Ju- rechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dür-
gendamt zuständige Amtsgericht. fen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder
einer anderen Person, die sonst an der Leistung betei-
Viertes Kapitel ligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten
Schutz von Sozialdaten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch
notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Auf-
§ 61 gaben im Sinne des § 2 Abs. 3 entsprechend.
Anwendungsbereich
§ 63
(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhe-
bung und Verwendung in der Jugendhilfe gelten § 35 Datenspeicherung
des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches (1) Sozialdaten dürfen gespeichert werden, soweit
sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforder-
alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, lich ist.
soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. (2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufga-
Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem ben der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind,
Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemein- dürfen nur zusammengeführt werden, wenn und so-
deverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die lange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammen-
Sätze 1 und 2 entsprechend. hangs erforderlich ist. Daten, die zu Leistungszwecken
(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhe- im Sinne des § 2 Abs. 2 und Daten, die für andere Auf-
bung und Verwendung im Rahmen der Tätigkeit des gaben im Sinne des § 2 Abs. 3 erhoben worden sind,
Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand dürfen nur zusammengeführt werden, soweit dies zur
und Gegenvormund gilt nur § 68. Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der
freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist si- § 64
cherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Datenübermittlung und -nutzung
Daten bei der Erhebung und Verwendung in entspre-
(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt
chender Weise gewährleistet ist.
oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.
§ 62 (2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben
Datenerhebung nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Ab-
satz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu
(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.
ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erfor-
derlich ist. (2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der
verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Sozial-
(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, so-
ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die weit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.
Zweckbestimmungen der Erhebung und Verwendung
aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind. (3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen
Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des
(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozial- § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unver-
daten nur erhoben werden, wenn züglich zu anonymisieren.
1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder
erlaubt oder § 65
2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist Besonderer Vertrauensschutz
oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhe- in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
bung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers
aber erforderlich ist für
der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher
a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen
Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder von diesem nur weitergegeben werden
b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Er- 1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut
stattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten hat, oder
Buches oder
2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur
c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Abs. 3, wenn an-
bis 48a und nach § 52 oder gesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes
d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindes- oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine
wohlgefährdung nach § 8a oder für die Gewährung von Leistungen notwendige ge-
3154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
richtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden (5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Gegenvor-
könnte, oder mund gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
3. dem Mitarbeiter, der aufgrund eines Wechsels der
Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wech- Fünftes Kapitel
sels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung Träger der Jugendhilfe,
oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kin-
deswohls gegeben sind und die Daten für eine Ab- Erster Abschnitt
schätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind,
oder Träger der öffentlichen Jugendhilfe
4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung
§ 69
des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen
werden; § 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder Träger der öffentlichen
Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter
5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in
§ 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genann- (1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die ört-
ten Personen dazu befugt wäre. lichen und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die
Kreise und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt,
Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so
wer überörtlicher Träger ist.
dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weiterge-
geben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat. (2) Landesrecht kann regeln, dass auch kreisange-
hörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern be-
(2) § 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit stimmt werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfül-
ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 lung der Aufgaben nach diesem Buch gewährleistet ist.
besteht. Landesrecht bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung
der Aufgaben nach diesem Buch in den anderen Ge-
§ 66 meinden des Kreises sichergestellt wird, falls der Kreis
(weggefallen) dazu nicht in der Lage ist; wird durch kreisangehörige
Gemeinden als örtliche Träger das gesamte Gebiet ei-
§ 67 nes Kreises abgedeckt, so ist dieser Kreis nicht ört-
(weggefallen) licher Träger.
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem
§ 68 Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, je-
der überörtliche Träger ein Landesjugendamt.
Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft,
Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft (4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche
Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern
(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung
angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben ge-
der Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvor-
meinsame Einrichtungen und Dienste errichten.
mundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur erhe-
ben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner (5) Landesrecht kann bestimmen, dass kreisangehö-
Aufgaben erforderlich ist. Die Nutzung dieser Sozialda- rige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht ört-
ten zum Zweck der Aufsicht, Kontrolle oder Rech- liche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der
nungsprüfung durch die dafür zuständigen Stellen so- Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
wie die Übermittlung an diese ist im Hinblick auf den Kindertagespflege herangezogen werden. Das Wunsch-
Einzelfall zulässig. und Wahlrecht der Eltern nach § 5 bleibt unberührt. Für
die Aufnahme gemeindefremder Kinder ist ein ange-
(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt
messener Kostenausgleich sicherzustellen.
§ 84 Abs. 2, 3 und 6 des Zehnten Buches entspre-
chend. (6) Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindever-
bände, die nicht örtliche Träger sind, können für den
(3) Wer unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrneh-
Amtsvormundschaft gestanden hat, hat nach Vollen- men. Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben
dung des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Trä-
zu seiner Person gespeicherten Informationen, soweit ger abzustimmen; dessen Gesamtverantwortung bleibt
nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. unberührt. Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der
Vor Vollendung des 18. Lebensjahres können ihm die freien Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 ent-
gespeicherten Informationen bekannt gegeben werden, sprechend. Landesrecht kann Näheres regeln.
soweit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähig-
keit besitzt und keine berechtigten Interessen Dritter § 70
entgegenstehen. Nach Beendigung einer Beistand-
schaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die Bei- Organisation des
standschaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kennt- Jugendamts und des Landesjugendamts
nis der gespeicherten Daten, solange der junge Mensch (1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den
minderjährig ist und der Elternteil antragsberechtigt ist. Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des
(4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten über- Jugendamts wahrgenommen.
mittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck (2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Be-
verwenden, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 befugt reich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter
weitergegeben worden sind. der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3155
Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im ausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertre- Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter
tungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1
geführt. stimmberechtigt ist.
(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden
durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die § 72
Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Mitarbeiter, Fortbildung
Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei
gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptbe-
laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Ver- ruflich nur Personen beschäftigen, die sich für die je-
waltung des Landesjugendamts im Rahmen der Sat- weilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und
zung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeaus- eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhal-
schusses geführt. ten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Er-
fahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die
§ 71 Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies
Jugendhilfeausschuss, erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte
Landesjugendhilfeausschuss oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung
zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimm-
sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe
berechtigte Mitglieder an
dies erfordert.
1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder
(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des
der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffent-
Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften
lichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und
übertragen werden.
Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben
2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen
Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Ju-
und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des
gendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.
öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Trä-
ger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskör-
§ 72a
perschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugend-
verbände und der Wohlfahrtsverbände sind ange- Persönliche Eignung
messen zu berücksichtigen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hin-
(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen sichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des § 72
Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Per-
sonen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Men-
wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c,
schen und ihrer Familien sowie mit Anregungen
176 bis 181a, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetz-
und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Ju-
buches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen
gendhilfe,
sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Ab-
2. der Jugendhilfeplanung und ständen von den zu beschäftigenden Personen ein
3. der Förderung der freien Jugendhilfe. Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentral-
registergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarun-
(3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Ju- gen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten
gendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörper- sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch si-
schaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen cherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 be-
Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll schäftigen.
vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörper-
schaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung
Zweiter Abschnitt
eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat
das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu Zusammenarbeit mit der freien
stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf An- Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
trag von mindestens einem Fünftel der Stimmberech-
tigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, § 73
soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Ehrenamtliche Tätigkeit
Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger
Gruppen entgegenstehen. In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sol-
len bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unter-
(4) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit stützt werden.
zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und
Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Lan- § 74
desjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der
freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbe- Förderung der freien Jugendhilfe
hörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die
durch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 gilt entspre- freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe an-
chend. regen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante
Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfe- Maßnahme erfüllt,
3156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirt- 2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
schaftliche Verwendung der Mittel bietet, 3. aufgrund der fachlichen und personellen Vorausset-
3. gemeinnützige Ziele verfolgt, zungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwe-
sentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und
Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes
förderliche Arbeit bietet.
förderliche Arbeit bieten.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der
die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach
freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des
§ 75 voraus.
Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe min-
(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, destens drei Jahre tätig gewesen ist.
Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um (3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öf-
die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu fentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusam-
ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft mengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrts-
abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, pflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Ju-
gendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 ge- § 76
nannten Grundsätze anzubieten. § 4 Abs. 1 bleibt un-
berührt. Beteiligung anerkannter
Träger der freien Jugendhilfe
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Er- (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können
messen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antrag- anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durch-
steller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und führung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 50 bis 52a
die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeig- und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufga-
net sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine ben zur Ausführung übertragen.
Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Ei- (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben
genleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
§ 77
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll sol-
chen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Ein- Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der
flussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme ge- freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Ver-
währleisten. einbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruch-
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen nahme zwischen der öffentlichen und der freien Ju-
mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Ei- gendhilfe anzustreben. Das Nähere regelt das Landes-
genleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzu- recht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.
legen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien
und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind § 78
bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzu- Arbeitsgemeinschaften
wenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bil-
öffentlichen Jugendhilfe gelten. dung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Ju- neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugend-
gendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, hilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten
neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Be- sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hinge-
reich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Un- wirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen auf-
terhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungs- einander abgestimmt werden und sich gegenseitig er-
stätten einschließen. gänzen.
§ 74a Dritter Abschnitt
Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder Vereinbarungen
Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das über Leistungsangebote,
Landesrecht. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen Entgelte und Qualitätsentwicklung
nach § 90 bleibt unberührt.
§ 78a
§ 75 Anwendungsbereich
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristi- Erbringung von
sche Personen und Personenvereinigungen anerkannt 1. Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer so-
werden, wenn sie zialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3),
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/
tätig sind, Väter und Kinder (§ 19),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3157
3. Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Un- 2. mit der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte im
terbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfül- Sinne des § 72 Abs. 1 betrauen und
lung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2), 3. die Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechtsvor-
4. Hilfe zur Erziehung schriften des Aufenthaltslandes einhalten und mit
a) in einer Tagesgruppe (§ 32), den Behörden des Aufenthaltslandes sowie den
deutschen Vertretungen im Ausland zusammenar-
b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten beiten.
Wohnform (§ 34) sowie
(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht
c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreu- abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Ju-
ung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Fa- gendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur
milie erfolgt, verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe
d) in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.
(§ 27),
§ 78c
5. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche in Inhalt der Leistungs-
und Entgeltvereinbarungen
a) anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a
Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2), (1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesent-
lichen Leistungsmerkmale, insbesondere
b) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonsti-
gen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 4), 1. Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,
6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in 2. den in der Einrichtung zu betreuenden Personen-
den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen ent- kreis,
spricht, sowie 3. die erforderliche sächliche und personelle Ausstat-
7. Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zu- tung,
sammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 4. die Qualifikation des Personals sowie
bis 6 gewährt werden; § 39 Abs. 2 Satz 3 bleibt un- 5. die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung
berührt.
festlegen. In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter
(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b welchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung
bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Der
sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kin- Träger muss gewährleisten, dass die Leistungsange-
dern und Jugendlichen (§ 42) gelten. bote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Abs. 1
geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirt-
§ 78b schaftlich sind.
Voraussetzungen für die (2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein.
Übernahme des Leistungsentgelts Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leis-
(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer tungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung fest-
Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen gelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. Eine Erhö-
Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber hung der Vergütung für Investitionen kann nur dann ver-
dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem langt werden, wenn der zuständige Träger der öffent-
Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinba- lichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher
rungen über zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mitteln
sind anzurechnen.
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote
(Leistungsvereinbarung),
§ 78d
2. differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote
Vereinbarungszeitraum
und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgelt-
vereinbarung) und (1) Die Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 sind für
einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum)
3. Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der
abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zu-
Qualität der Leistungsangebote sowie über geeig-
lässig.
nete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitäts-
entwicklungsvereinbarung) (2) Die Vereinbarungen treten zu dem darin be-
stimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht
abgeschlossen worden sind. bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit dem Tage
(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzu- ihres Abschlusses wirksam. Eine Vereinbarung, die vor
schließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig; dies gilt
der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsam- nicht für Vereinbarungen vor der Schiedsstelle für die
keit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Verein- Zeit ab Eingang des Antrages bei der Schiedsstelle.
barungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die
im Ausland dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlos- vereinbarten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer
sen werden, die Vereinbarungen weiter.
1. anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger einer (3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderun-
erlaubnispflichtigen Einrichtung im Inland sind, in gen der Annahmen, die der Entgeltvereinbarung zu-
der Hilfe zur Erziehung erbracht wird, grunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Ver-
3158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
tragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorver-
neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entspre- fahren bedarf es nicht.
chend. (3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem
(4) Vereinbarungen über die Erbringung von Leistun- darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt
gen nach § 78a Abs. 1, die vor dem 1. Januar 1999 für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die
abgeschlossen worden sind, gelten bis zum Inkrafttre- Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam,
ten neuer Vereinbarungen weiter. an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen
ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen
§ 78e Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt
§ 78d Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 entsprechend.
Örtliche Zuständigkeit
für den Abschluss von Vereinbarungen (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
(1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes be-
stimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach 1. die Errichtung der Schiedsstellen,
§ 78b Abs. 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zustän- 2. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die
dig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist. Die Amtsführung ihrer Mitglieder,
von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungen
3. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschä-
sind für alle örtlichen Träger bindend.
digung für ihren Zeitaufwand,
(2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht, 4. die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung
für deren Gewährung überwiegend ein anderer örtlicher und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der
Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1 zustän- Kosten und
dige Träger diesen Träger zu hören.
5. die Rechtsaufsicht.
(3) Die kommunalen Spitzenverbände auf Landes-
ebene und die Verbände der Träger der freien Jugend-
Vierter Abschnitt
hilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungser-
bringer im jeweiligen Land können regionale oder lan- Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
desweite Kommissionen bilden. Die Kommissionen
können im Auftrag der Mitglieder der in Satz 1 genann- § 79
ten Verbände und Vereinigungen Vereinbarungen nach Gesamtverantwortung, Grundausstattung
§ 78b Abs. 1 schließen. Landesrecht kann die Betei-
ligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für
§ 85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zuständigen Behörde vorsehen. die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Ge-
samtverantwortung einschließlich der Planungsverant-
§ 78f wortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen ge-
Rahmenverträge
währleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach
Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtun-
schließen mit den Verbänden der Träger der freien Ju- gen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen
gendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungs- Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzei-
erbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den tig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zäh-
Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1. Die für len insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflege-
die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Abs. 2 Nr. 5 personen. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten
und 6 zuständigen Behörden sind zu beteiligen. Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die
Jugendarbeit zu verwenden.
§ 78g (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für
Schiedsstelle eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und
(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch
Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unpar- eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.
teiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von
Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie § 80
von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu beset- Jugendhilfeplanung
zen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädi- (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im
gen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inan- Rahmen ihrer Planungsverantwortung
spruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren er-
hoben werden. 1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzu-
stellen,
(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 in-
nerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem 2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche,
eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen
hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer und der Personensorgeberechtigten für einen mittel-
Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die fristigen Zeitraum zu ermitteln und
keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Ent- 3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vor-
scheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsge- haben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei
richten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergese-
beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. hener Bedarf befriedigt werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3159
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant wer- hilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzure-
den, dass insbesondere gen und zu fördern.
1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld er- (2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Aus-
halten und gepflegt werden können, bau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und
2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinan- die Jugendämter und Landesjugendämter bei der
der abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistun- Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
gen gewährleistet ist,
§ 83
3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Le-
bens- und Wohnbereichen besonders gefördert wer- Aufgaben des Bundes,
Bundesjugendkuratorium
den,
(1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde
4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Er-
soll die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern,
werbstätigkeit besser miteinander vereinbaren kön-
soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer
nen.
Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die werden kann.
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Pha-
(2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fra-
sen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem
gen der Jugendhilfe von einem Sachverständigengre-
Zweck sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie
mium (Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nähere
überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfepla-
regelt die Bundesregierung durch Verwaltungsvor-
nung des überörtlichen Trägers vom Landesjugend-
schriften.
hilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Lan-
desrecht.
§ 84
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen da-
Jugendbericht
rauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und an-
dere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den destag und dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode
Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und einen Bericht über die Lage junger Menschen und die
ihrer Familien Rechnung tragen. Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe vor. Ne-
ben der Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Be-
§ 81 richte Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugend-
hilfe enthalten; jeder dritte Bericht soll einen Überblick
Zusammenarbeit über die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln.
mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
(2) Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausar-
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit an- beitung der Berichte jeweils eine Kommission, der min-
deren Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tä- destens sieben Sachverständige (Jugendberichtskom-
tigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen mission) angehören. Die Bundesregierung fügt eine
und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit Stellungnahme mit den von ihr für notwendig gehalte-
1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, nen Folgerungen bei.
2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und
Weiterbildung, Siebtes Kapitel
3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesund- Zuständigkeit, Kostenerstattung
heitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des Ge-
sundheitsdienstes, Erster Abschnitt
4. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit, Sachliche Zuständigkeit
5. den Trägern anderer Sozialleistungen,
§ 85
6. der Gewerbeaufsicht,
Sachliche Zuständigkeit
7. den Polizei- und Ordnungsbehörden,
(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfül-
8. den Justizvollzugsbehörden und lung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der ört-
9. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der liche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der über-
Weiterbildung und der Forschung örtliche Träger sachlich zuständig ist.
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen- (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für
zuarbeiten. 1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwick-
lung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben
Sechstes Kapitel nach diesem Buch,
Zentrale Aufgaben 2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der
§ 82 freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung
und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Ange-
Aufgaben der Länder bots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen
(1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätig- für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
keit der Träger der öffentlichen und der freien Jugend- und Hilfen für junge Volljährige,
3160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen, (2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche
Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaf- Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in des-
fung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf sen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil
übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrich- seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch
tungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung an- dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Perso-
bieten, sowie Jugendbildungsstätten, nensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im
4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchfüh- Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet
rung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufent-
der Jugendhilfe, halt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugend-
liche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhn-
5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewäh- lichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Ju-
rung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbeson- gendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden El-
dere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der ternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet
Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Ein- sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufent-
zelfällen, halt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugend-
6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von liche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsäch-
Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 lichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Ju-
bis 48a), gendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten
sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem
7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der ört-
der Planung und Betriebsführung, liche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder
8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe, der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der
9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im
Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen
Ausland (§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die
gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständig-
Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leis-
keit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes
tung handelt,
oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von
Pflegschaften oder Vormundschaften durch einen (3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche
rechtsfähigen Verein (§ 54). Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Eltern-
teil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben
nach Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen (4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1
Träger wahrgenommen werden. bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhn-
(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens lichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt
dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelun- nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet
gen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufent-
einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach halt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der
Absatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während
oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Ta- der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung kei-
geseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landes- nen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger
behörden zuweisen. zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der
Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich auf-
(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können
hält.
durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne sei-
ner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffent- (5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leis-
lichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugend- tung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird
hilfe sind, übertragen werden. der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der
personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhn-
Zweiter Abschnitt lichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm
Örtliche Zuständigkeit einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen
sind. Solange die Personensorge beiden Elternteilen
gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die
Erster Unterabschnitt
bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt ent-
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen sprechend.
§ 86 (6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre
bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird
an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Trä-
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem ger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren
Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Be- gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls
reich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise
An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und so- zusteht, den Personensorgeberechtigten über den
lange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der
festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen ge- Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zustän-
wöhnlicher Aufenthalt maßgebend. digkeit nach Satz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3161
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die (3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a
um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt ha- oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41
ben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis-
sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich her zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung
aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhut- von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
nahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zu-
ständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Ver- § 86c
teilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständig- Fortdauernde Leistungs-
keit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständi- verpflichtung beim Zuständigkeitswechsel
gen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung
gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 be- Wechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der
gründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Ab- bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewäh-
schluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die rung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zustän-
für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maß- dige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Der örtliche
gebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Be- Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den
reich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugend- Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen
hilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von davon unverzüglich zu unterrichten.
bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
§ 86d
§ 86a Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird
Örtliche Zuständigkeit
der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der ört-
für Leistungen an junge Volljährige
liche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der ört- dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der
liche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der
Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhn- Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsäch-
lichen Aufenthalt hat. lich aufhält.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung
Zweiter Unterabschnitt
oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pfle-
ge, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug Örtliche
dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Zuständigkeit für andere Aufgaben
dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine
Einrichtung oder sonstige Wohnform. § 87
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Örtliche Zuständigkeit
Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach sei- für vorläufige Maßnahmen
nem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 ge- zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
nannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt. Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Ju-
gendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Abs. 3 oder nach
dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche
§ 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus
vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.
weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige
nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach
§ 87a
§ 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so
bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Örtliche Zuständigkeit
Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfe- für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
leistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Be- (1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren
tracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Rücknahme oder Widerruf (§§ 43, 44) ist der örtliche
eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson
und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Volljährige nach § 41 erforderlich wird. (2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer
Einrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohn-
§ 86b form sowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser
Örtliche Zuständigkeit Erlaubnis (§ 45 Abs. 1 und 2, § 48a), die örtliche Prü-
für Leistungen in gemeinsamen fung (§§ 46, 48a), die Entgegennahme von Meldungen
Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 47 Abs. 1 und 2, § 48a) und die Ausnahme von der
Meldepflicht (§ 47 Abs. 3, § 48a) sowie die Untersagung
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für der weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines Mit-
Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zu- arbeiters (§§ 48, 48a) ist der überörtliche Träger oder
ständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsbe- die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig,
rechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen in dessen oder deren Bereich die Einrichtung oder die
Aufenthalt hat. § 86a Abs. 2 gilt entsprechend. sonstige Wohnform gelegen ist.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhn- (3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung
lichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach (§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen
seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 Bereich die Einrichtung oder die selbständige sonstige
genannten Zeitpunkt. Wohnform gelegen ist.
3162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
§ 87b gendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt
Örtliche Zuständigkeit oder im Fall des Satzes 2 das Wohl des Kindes oder
für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren Jugendlichen es erfordert, hat das Jugendamt beim
Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Entlassung
(1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwir- zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Gegenvor-
kung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt § 86 mundschaft des Jugendamts entsprechend.
Abs. 1 bis 4 entsprechend. Für die Mitwirkung im Ver-
(4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des Ver-
fahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gegen einen
fahrens zur Annahme als Kind eintritt, ist das Jugend-
jungen Menschen, der zu Beginn des Verfahrens das
amt zuständig, in dessen Bereich die annehmende Per-
18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86a Abs. 1 und 3
son ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
entsprechend.
(5) Für die Beratung und Unterstützung nach § 52a
(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit sowie für die Beistandschaft gilt Absatz 1 Satz 1 und 3
bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen. entsprechend. Sobald der allein sorgeberechtigte El-
Hat ein Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in ei- ternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich ei-
nem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die nes anderen Jugendamts nimmt, hat das die Beistand-
letzten sechs Monate vor Abschluss des Verfahrens in schaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt des
einer Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zu- anderen Bereichs die Weiterführung der Beistandschaft
ständigkeit auch nach der Entlassung aus der Anstalt zu beantragen; Absatz 2 Satz 2 und § 86c gelten ent-
so lange fort, bis der Jugendliche oder junge Volljährige sprechend.
einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat,
längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten (6) Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft nach
nach dem Entlassungszeitpunkt. § 58a gilt Absatz 1 entsprechend. Die Mitteilung nach
§ 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die
(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder Mitteilung nach Artikel 224 § 2 Abs. 5 des Einführungs-
wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind an das
§ 86d entsprechend. für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt
zu richten; § 88 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das
§ 87c nach Satz 2 zuständige Jugendamt teilt dem nach
Örtliche Zuständigkeit Satz 1 zuständigen Jugendamt auf Ersuchen mit, ob
für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die eine Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen
Amtsvormundschaft und die Auskunft nach § 58a Gesetzbuchs oder eine Mitteilung nach Artikel 224 § 2
Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
(1) Für die Vormundschaft nach § 1791c des Bürger- setzbuche vorliegt.
lichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zuständig, in
dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufent- § 87d
halt hat. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Anfechtung be- Örtliche Zuständigkeit
seitigt, so ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Entschei- (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53 ist
dung rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der
der Mutter nicht festzustellen, so richtet sich die ört- Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt
liche Zuständigkeit nach ihrem tatsächlichen Aufent- hat.
halt. (2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme
(2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt von Pflegschaften oder Vormundschaften durch einen
im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das rechtsfähigen Verein (§ 54) ist der überörtliche Träger
die Amtsvormundschaft führende Jugendamt bei dem zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Jugendamt des anderen Bereichs die Weiterführung
der Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag § 87e
kann auch von dem anderen Jugendamt, von jedem Örtliche Zuständigkeit
Elternteil und von jedem, der ein berechtigtes Interesse für Beurkundung und Beglaubigung
des Kindes oder des Jugendlichen geltend macht, bei
Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59
dem die Amtsvormundschaft führenden Jugendamt ge-
ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.
stellt werden. Die Vormundschaft geht mit der Erklä-
rung des anderen Jugendamts auf dieses über. Das ab-
Dritter Unterabschnitt
gebende Jugendamt hat den Übergang dem Vormund-
schaftsgericht und jedem Elternteil unverzüglich mitzu- Örtliche Zuständigkeit
teilen. Gegen die Ablehnung des Antrags kann das Vor- bei Aufenthalt im Ausland
mundschaftsgericht angerufen werden.
§ 88
(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die
durch Bestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt, Örtliche Zuständigkeit
ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das bei Aufenthalt im Ausland
Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Auf- (1) Für die Gewährung von Leistungen der Jugend-
enthalt hat. Hat das Kind oder der Jugendliche keinen hilfe im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in
gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständig- dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt
keit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zum Zeit- der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln,
punkt der Bestellung. Sobald das Kind oder der Ju- so ist das Land Berlin zuständig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3163
(2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der § 89c
Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zu-
Kostenerstattung
ständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbre-
bei fortdauernder oder
chung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt
vorläufiger Leistungsverpflichtung
dabei außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner
Dritter Abschnitt Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von
dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wech-
Kostenerstattung
sel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist.
Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Ver-
§ 89
pflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem
Kostenerstattung örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit
bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a
Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so (2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufge-
sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet wendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig
hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu des- gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in
sen Bereich der örtliche Träger gehört. Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch
50 Euro, zu erstatten.
§ 89a
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-
Kostenerstattung
ger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überört-
bei fortdauernder Vollzeitpflege
lichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der ört-
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer liche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden
Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, sind ist.
von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zu-
ständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstat- § 89d
tungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ih-
ren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Kostenerstattung
Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fort- bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise
gesetzt wird.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstat- vom Land zu erstatten, wenn
tungspflichtig werdende örtliche Träger während der
Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstat- 1. innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jun-
tungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder gen Menschen oder eines Leistungsberechtigten
den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abwei- nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
chend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach 2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsäch-
§ 86 Abs. 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger lichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zu-
kostenerstattungspflichtig. weisungsentscheidung der zuständigen Landesbe-
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leis- hörde richtet.
tung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit
nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Auf- Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts,
enthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungs- sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag,
pflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt
zuständig geworden wäre. wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei
einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1
bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht
§ 89b
oder einen Asylantrag stellt.
Kostenerstattung
bei vorläufigen Maßnahmen (2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person ge-
boren ist.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) (3) Ist die Person im Ausland geboren, so wird das
aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu er- erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Be-
statten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen lastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt be-
Aufenthalt nach § 86 begründet wird. stimmt. Maßgeblich ist die Belastung, die sich pro Ein-
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä- wohner im vergangenen Haushaltsjahr
ger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem über- 1. durch die Erstattung von Kosten nach dieser Vor-
örtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der ört- schrift und
liche Träger gehört.
2. die Gewährung von Leistungen für Deutsche im
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur
Ausland durch die überörtlichen Träger im Bereich
Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange
des jeweiligen Landes nach Maßgabe von § 6 Abs. 3,
nach der Inobhutnahme Leistungen aufgrund einer Zu- § 85 Abs. 2 Nr. 9
ständigkeit nach § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt
werden. ergeben hat.
3164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewende- bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu er-
ten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusam- statten. Erfolgt die Bestimmung nach dem 30. Juni
menhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe 1998, so sind § 86 Abs. 7, § 89b Abs. 3, die §§ 89d
nicht zu gewähren war. und 89g in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung
anzuwenden.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absät-
zen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c
und § 89e vor. Achtes Kapitel
Kostenbeteiligung
§ 89e
Schutz der Einrichtungsorte Erster Abschnitt
(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem ge- Pauschalierte Kostenbeteiligung
wöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des
Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer § 90
Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen
Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pfle- Pauschalierte Kostenbeteiligung
ge, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kos-
ten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der 1. der Jugendarbeit nach § 11,
Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder
sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Fa-
Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt milie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und
bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zustän- 3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
digkeit nach § 86a Abs. 4 und § 86b Abs. 3 richtet. und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä- können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festge-
ger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem über- setzt werden. Landesrecht kann eine Staffelung der
örtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der er- Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die Inan-
stattungsberechtigte örtliche Träger gehört. spruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu ent-
richten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl
§ 89f oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben
oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festset-
Umfang der Kostenerstattung zen. Werden die Teilnahmebeiträge oder Kostenbei-
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, so- träge nach dem Einkommen berechnet, bleibt die Eigen-
weit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses heimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer
Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Betracht.
Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der
des Tätigwerdens angewandt werden. Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläu- ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öf-
figen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Ju- fentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
gendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger 1. die Belastung
Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von
Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Ver- a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen El-
zugszinsen können nicht verlangt werden. tern oder
b) dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und
§ 89g
2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Men-
Landesrechtsvorbehalt schen erforderlich ist.
Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem
und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts über- Eltern.
tragen werden.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahme-
beitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder
§ 89h teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Ju-
Übergangsvorschrift gendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung
den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2
(1) Für die Erstattung von Kosten für Maßnahmen Satz 2 gilt entsprechend.
der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die
vor dem 1. Juli 1998 begonnen haben, gilt die nachfol- (4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung
gende Übergangsvorschrift. gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches
entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere
(2) Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwal- Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleibt
tungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen erstattungspflich- die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagenge-
tigen überörtlichen Träger bestimmt hat, sind nach den setz außer Betracht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3165
Zweiter Abschnitt § 92
Kostenbeiträge Ausgestaltung der Heranziehung
für stationäre und teilstationäre Leistungen (1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93
sowie vorläufige Maßnahmen und 94 heranzuziehen sind:
1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91
§ 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten
Anwendungsbereich Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1
(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vor-
Nr. 1, 4 und 8 und Abs. 2 Nr. 4 genannten Leistun-
läufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:
gen,
1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpäda- 3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in
gogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3), § 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen,
2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern 4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und
in gemeinsamen Wohnformen (§ 19), Leistungsberechtigter nach § 19 zu den Kosten der
3. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Not- in § 91 Abs. 1 und 2 genannten Leistungen und vor-
situationen (§ 20), läufigen Maßnahmen,
4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung 5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genann-
junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und ten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben
zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21), sie mit dem jungen Menschen zusammen, so wer-
den sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 ge-
5. der Hilfe zur Erziehung nannten Leistungen herangezogen.
a) in Vollzeitpflege (§ 33), (2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines
b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festge-
Wohnform (§ 34), setzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreu- (3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und
ung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab
erfolgt, welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung
mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhalts-
d) auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form, pflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt
6. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kin- wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbei-
der und Jugendliche durch geeignete Pflegeperso- trag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der
nen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder
und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbe-
und 4), reich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung ge-
hindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige
7. der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
unverzüglich zu unterrichten.
(§ 42),
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, so-
8. der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den weit Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter nicht
Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern
(§ 41). ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche oder die
(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden junge Volljährige schwanger ist oder ein leibliches Kind
Kostenbeiträge erhoben: bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
1. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Not- (5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder
situationen nach § 20, teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und
Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus
2. Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32
der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von
und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn an-
3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder zunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungs-
und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem
teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 Kostenbeitrag stehen wird.
und
4. Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den § 93
Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht Berechnung des Einkommens
(§ 41). (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld
(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach
den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe. oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz so-
wie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundes-
(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
entschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben so-
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die wie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur
Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leis- Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bun-
tungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbei- desversorgungsgesetz. Geldleistungen, die dem glei-
trags. chen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe
3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unab- pflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleis-
hängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Leistun- tung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzu-
gen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu rechnen.
einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden,
sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. (5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von El-
tern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pau-
1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und schalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen
Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich
bestimmt. Die Beträge sind alle zwei Jahre, erstmals
der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
zum 1. Juli 2007, der Entwicklung des durchschnittlich
3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öf- verfügbaren Arbeitseinkommens anzupassen.
fentlichen oder privaten Versicherungen oder ähn-
lichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Al- (6) Junge Menschen haben ihr Einkommen nach den
ter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosig- Abzügen des § 93 in vollem Umfang als Kostenbeitrag
keit. einzusetzen. Junge Volljährige und volljährige Leis-
tungsberechtigte nach § 19 sind zusätzlich aus ihrem
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten
Vermögen nach den §§ 90 und 91 des Zwölften Buches
Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen
heranzuziehen.
Person abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere
1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherun-
Dritter Abschnitt
gen oder ähnlichen Einrichtungen,
2. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Überleitung von Ansprüchen
notwendigen Ausgaben,
3. Schuldverpflichtungen. § 95
Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Überleitung von Ansprüchen
Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal
25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der (1) Hat eine der in § 91 genannten Personen für die
pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch
soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind gegen einen anderen, der weder Leistungsträger im
und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensfüh- Sinne des § 12 des Ersten Buches noch Kostenbei-
rung nicht verletzen. Die kostenbeitragspflichtige Per- tragspflichtiger ist, so kann der Träger der öffentlichen
son muss die Belastungen nachweisen. Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen
bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner
§ 94 Aufwendungen auf ihn übergeht.
Umfang der Heranziehung (2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden,
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Ein- als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Ju-
kommen in angemessenem Umfang zu den Kosten her- gendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag
anzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsäch- zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausge-
lichen Aufwendungen nicht überschreiten. Eltern sollen schlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, ver-
nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen pfändet oder gepfändet werden kann.
werden. Ehegatten und Lebenspartner sollen nachran-
(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang
gig zu den jungen Menschen, aber vorrangig vor deren
des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unter-
Eltern herangezogen werden.
brechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeit-
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem raum von mehr als zwei Monaten.
Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner die Höhe des
nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den
Personen, die mindestens im gleichen Range wie der Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs be-
untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberech- wirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
tigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen
zu berücksichtigen. § 96
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außer- (weggefallen)
halb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der
Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so
hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe Vierter Abschnitt
des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den
Kostenbeitrag nicht, so sind die Träger der öffentlichen Ergänzende Vorschriften
Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind
entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines § 97
Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Feststellung der Sozialleistungen
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen
und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung
von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitrags- betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3167
Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, § 97b
wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrens- Übergangsregelung
fristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
das Verfahren selbst betreibt. Für Leistungen und vorläufige Maßnahmen, die vor
dem 1. Oktober 2005 gewährt worden sind und über
§ 97a diesen Tag hinaus gewährt werden, erfolgt die Heran-
ziehung zu den Kosten bis zum 31. März 2006 nach
Pflicht zur Auskunft den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-
(1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme tenden Regelungen.
oder den Erlass eines Teilnahmebeitrags oder Kosten-
beitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kosten- § 97c
beitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind
Erhebung von Gebühren und Auslagen
Eltern oder Elternteile sowie junge Volljährige, deren
Ehegatten und Lebenspartner verpflichtet, dem örtli- Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten
chen Träger über ihre Einkommens- und Vermögens- Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen re-
verhältnisse Auskunft zu geben. Eltern oder Elternteile, geln.
denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des
Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über des- Neuntes Kapitel
sen Einkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das Ver-
mögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Per- Kinder- und Jugendhilfestatistik
sonen übertragen, so treten diese an die Stelle der El-
tern. § 98
(2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Zweck und Umfang der Erhebung
Leistung nach § 39 Abs. 6 erforderlich ist, sind Pflege- (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestim-
personen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber mungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung
Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen sind laufende Erhebungen über
des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Ein-
kommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder be- 1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,
rücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in 2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter
der Pflegefamilie ist. Kindertagespflege,
(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 3. Plätze in Tageseinrichtungen und Kindertages-
und 2 umfasst auch die Verpflichtung, Name und An- pflege für Kinder unter drei Jahren für die Dauer
schrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des des Übergangszeitraums nach § 24a,
Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie
4. die Empfänger
auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer
Vorlage zuzustimmen. Sofern landesrechtliche Rege- a) der Hilfe zur Erziehung,
lungen nach § 90 Abs. 1 Satz 2 bestehen, in denen b) der Hilfe für junge Volljährige und
nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge
vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
der Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und Kinder und Jugendliche,
die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Be- 5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige
rechnung des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 auf Maßnahmen getroffen worden sind,
die Angabe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ein-
6. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen
kommensgruppe beschränkt.
worden sind,
(4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur
7. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft,
Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht
Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Ju-
nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die
gendamts stehen,
Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber die-
ser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die 8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaub-
Art des Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeits- nis erteilt worden ist,
verdienst dieser Person Auskunft zu geben; Absatz 3 9. sorgerechtliche Maßnahmen,
Satz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft verpflichte-
ten Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber 10. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der
eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu Jugendarbeit,
setzen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass nach Fristab- 11. die Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrich-
lauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber ein- tungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Ju-
geholt werden. gendhilfe und die dort tätigen Personen sowie
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung ei- 12. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Ju-
ner Auskunft Verpflichteten können die Auskunft ver- gendhilfe
weigern, soweit sie sich selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten als Bundesstatistik durchzuführen.
Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen ei- (2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwick-
ner Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu lung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen
werden. Die Auskunftspflichtigen sind auf ihr Aus- der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Er-
kunftsverweigerungsrecht hinzuweisen. hebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.
3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
§ 99 milienstand der Eltern oder des sorgeberechtig-
Erhebungsmerkmale ten Elternteils oder Tod der Eltern zu Beginn der
Adoptionspflege sowie Ersetzung der Einwilli-
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über gung zur Annahme als Kind,
Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliede-
rungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugend- c) nach Staatsangehörigkeit der oder des Anneh-
liche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach menden und Verwandtschaftsverhältnis zu dem
§ 41 sind Kind,
1. im Hinblick auf die Hilfe 2. die Zahl der
a) Art des Trägers des Hilfe durchführenden Diens- a) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen
tes oder der Hilfe durchführenden Einrichtung, sowie der abgebrochenen Adoptionspflegen, ge-
gliedert nach Art des Trägers des Adoptionsver-
b) Art der Hilfe, mittlungsdienstes,
c) Ort der Durchführung der Hilfe, b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur An-
d) Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie nahme als Kind vorgemerkten und in Adoptions-
Fortdauer der Hilfe, pflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen
e) familien- und vormundschaftsrichterliche Ent- zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert
scheidungen zu Beginn der Hilfe, nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungs-
dienstes.
f) Intensität der Hilfe,
(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die
g) Hilfe anregende Institutionen oder Personen, Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft sowie die
h) Gründe für die Hilfegewährung, Beistandschaft ist die Zahl der Kinder und Jugendli-
i) Grund für die Beendigung der Hilfe sowie chen unter
2. im Hinblick auf junge Menschen 1. gesetzlicher Amtsvormundschaft,
a) Geschlecht, 2. bestellter Amtsvormundschaft,
b) Geburtsmonat und Geburtsjahr, 3. bestellter Amtspflegschaft sowie
c) Lebenssituation bei Beginn der Hilfe, 4. Beistandschaft,
d) anschließender Aufenthalt, gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des
Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer
e) nachfolgende Hilfe; Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).
3. bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 und (5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über
anderen familienorientierten Hilfen nach § 27 zusätz-
lich zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten 1. die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der Tages-
Merkmalen pflegepersonen,
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr der 2. die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der Kinder
in der Familie lebenden jungen Menschen sowie und Jugendlichen, gegliedert nach Geschlecht und
Art der Pflege.
b) Zahl der außerhalb der Familie lebenden Kinder
und Jugendlichen. (6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über
sorgerechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über und Jugendlichen, bei denen
vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren 1. zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elter-
Schutz Maßnahmen nach § 42 getroffen worden sind, lichen Sorgerechts
gegliedert nach a) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet,
1) Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maßnahme, b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind,
Form der Unterbringung während der Maßnahme, 2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das
Institution oder Personenkreis, die oder der die Jugendamt übertragen worden ist,
Maßnahme angeregt hat, Zeitpunkt des Beginns
und Dauer der Maßnahme, Maßnahmeanlass, Art gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertrage-
der anschließenden Hilfe, nen Angelegenheit.
2) bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den un- (6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über
ter Nummer 1 genannten Merkmalen nach Ge- Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge
schlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Art nicht verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorge-
des Aufenthalts vor Beginn der Maßnahme. erklärungen beider Eltern vorliegen oder eine Sorgeer-
klärung ersetzt worden ist.
(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über
die Annahme als Kind sind (7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über
Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind
1. angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert
1. die Einrichtungen, gegliedert nach
a) nach Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
Staatsangehörigkeit und Art des Trägers des a) der Art des Trägers und der Rechtsform sowie
Adoptionsvermittlungsdienstes, besonderen Merkmalen,
b) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art b) der Art und Zahl der verfügbaren Plätze sowie
der Unterbringung vor der Adoptionspflege, Fa- c) der Anzahl der Gruppen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3169
2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige Per- werden, sowie die Behörden und Geschäftsstellen in
son der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind
a) Geschlecht und Beschäftigungsumfang, 1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Ein-
b) für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige richtung, der Art des Trägers, der Rechtsform sowie
Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburts- der Art und Zahl der verfügbaren Plätze,
jahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses, 2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe sowie die
Stellung im Beruf und Arbeitsbereich, Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe,
gegliedert nach der Art des Trägers und der Rechts-
3. für die dort geförderten Kinder
form,
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr so-
3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person
wie Schulbesuch,
a) (weggefallen)
b) Migrationshintergrund,
b) (weggefallen)
c) tägliche Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,
c) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,
d) erhöhter Förderbedarf.
d) für das pädagogische und in der Verwaltung tä-
(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über tige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Ge-
Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kinderta- burtsjahr, Art des Berufsausbildungsabschlusses,
gespflege sowie die die Kindertagespflege durchfüh- Stellung im Beruf und Arbeitsbereich.
renden Personen sind:
(10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Aus-
1. für jede tätige Person gaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, 1. die Art des Trägers,
b) fachpädagogischer Berufsausbildungsabschluss 2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, geglie-
und abgeschlossener Qualifizierungskurs, Anzahl dert nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnah-
der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am men nach Einnahmeart,
Stichtag), Ort der Betreuung,
3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen
2. für die dort geförderten Kinder nach Arten gegliedert nach der Einrichtungsart,
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, 4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen
b) Migrationshintergrund, und den überörtlichen Trägern sowie den kreisange-
hörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die
c) tägliche Betreuungszeit, nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe
d) Umfang der öffentlichen Finanzierung, wahrnimmt.
e) erhöhter Förderbedarf,
§ 100
f) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson,
Hilfsmerkmale
g) gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarran-
Hilfsmerkmale sind
gements.
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über
die Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertages- 2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1
pflege sind die Kenn-Nummer der Hilfe leistenden Stelle,
1. die Zahl der vorhandenen Plätze in Kindertagespfle- 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rück-
ge, fragen zur Verfügung stehenden Person.
2. die Zahl der Plätze in Tageseinrichtungen und in Kin- § 101
dertagespflege, die zur Erfüllung der Bedarfskriterien
nach § 24 Abs. 3 erforderlich wären. Periodizität und Berichtszeitraum
(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über (1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7b und 10
die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sind die mit sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach Ab-
öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich satz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, begin-
1. der außerschulischen Jugendbildung (§ 11 Abs. 3 nend 2007. Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle
Nr. 1), vier Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach Ab-
2. der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5), satz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9
beginnend 2006.
3. der internationalen Jugendarbeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 4)
sowie (2) Die Angaben für die Erhebung nach
4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter (§ 74 1. § 99 Abs. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe
Abs. 6), endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,
gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme 2. bis 5. (weggefallen)
sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich 6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer
bei der internationalen Jugendarbeit nach Partnerlän- vorläufigen Maßnahme,
dern und Maßnahmen im In- und Ausland. 7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechts-
(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über kräftigen gerichtlichen Entscheidung über die An-
die Einrichtungen, soweit sie nicht in Absatz 7 erfasst nahme als Kind,
3170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6, 6a und 8 Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabel-
und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr, len, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall auswei-
9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 sen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht
sind zum 31. Dezember, differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Fall
der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
10. § 99 Abs. 7 bis 7b sind zum 15. März
(2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen
zu erteilen.
den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständi-
gen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für
§ 102
ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Er-
Auskunftspflicht hebung nach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach
Angaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig. § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
(2) Auskunftspflichtig sind
Zehntes Kapitel
1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebun-
gen nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, Straf- und Bußgeldvorschriften
soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,
2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhe- § 104
bungen nach § 99 Abs. 3 und 7 und 8 bis 10, nach Bußgeldvorschriften
Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchge-
führt werden, (1) Ordnungswidrig handelt, wer
3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhe- 1. ohne Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 oder § 44 Abs. 1
bungen nach § 99 Abs. 7 und 8 bis 10, Satz 1 ein Kind oder einen Jugendlichen betreut
oder ihm Unterkunft gewährt,
4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für
die Erhebung nach § 99 Abs. 10, 2. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 48a Abs. 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder
5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemein-
eine sonstige Wohnform betreibt oder
deverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe
im Sinne des § 69 Abs. 5 und 6 wahrnehmen, für 3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 bis 10, vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine
6. die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nach § 99 Abs. 1, soweit sie eine Beratung nach nicht rechtzeitig macht oder
§ 28 oder § 41 betreffen, und nach § 99 Abs. 2, 3, 4. entgegen § 97a Abs. 4 vorsätzlich oder fahrlässig als
7, 8 und 9, Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder
7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Ge- nicht vollständig erteilt.
schäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3
nach § 99 Abs. 7 und 9. und 4 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert
(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann
Abs. 1, 2, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öf- mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahn-
fentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der det werden.
Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften
der übrigen Auskunftspflichtigen. § 105
Strafvorschriften
§ 103
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
Übermittlung
strafe wird bestraft, wer
(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes-
oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung ge- 1. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Hand-
genüber den gesetzgebenden Körperschaften und für lung begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder
Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen
von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit sta- 2. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vor-
tistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit sätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3171
Gesetz
zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
Vom 17. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- ten Gebieten zusammenhängen und mit deren Durch-
sen: führung es vom Bundesministerium der Justiz oder mit
dessen Zustimmung von der fachlich zuständigen Bun-
Artikel 1 desbehörde beauftragt wird.
Gesetz
über die Errichtung §3
des Bundesamts für Justiz (BfJG) Fachaufsicht
§1 Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen
Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der
Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesamts Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der
(1) Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz zuständigen obersten Bundesbehörde.
(Bundesamt) als Bundesoberbehörde. Es untersteht
dem Bundesministerium der Justiz. Zweck der Errich- §4
tung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bun-
desjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Übergangsbestimmungen
Dienstleistungsbehörde. (1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des
(2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn. Bundesamts finden die Wahlen zu den Personalvertre-
tungen statt. Bis zur Wahl werden die Aufgaben des
§2 Personalrats beim Bundesamt übergangsweise vom
Aufgaben des Bundesamts bisherigen Personalrat der Dienststelle Bundeszentral-
register des Generalbundesanwalts beim Bundesge-
(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf richtshof und vom Personalrat des Bundesministeriums
den Gebieten des Registerwesens, des internationalen der Justiz gemeinsam wahrgenommen. Die oder der
Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ord- bisherige Vorsitzende des Personalrats der Dienststelle
nungswidrigkeiten und der allgemeinen Justizverwal- Bundeszentralregister beruft die Mitglieder unter Über-
tung wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere sendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und
Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zuge- leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner
wiesen werden. Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter zur Wahl
(2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministe- des Vorstands bestellt hat. Der Übergangspersonalrat
rium der Justiz bei der bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durch-
1. Durchführung der Verkündungen und Bekanntma- führung der Personalratswahl im Bundesamt.
chungen, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Jugend- und
2. Durchführung der automatisierten Normendokumen- Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehinder-
tation, tenvertretung.
3. europäischen und internationalen rechtlichen Zu- (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist spätestens
sammenarbeit, insbesondere sechs Monate nach Errichtung des Bundesamts nach
a) auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen, den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgeset-
b) auf dem Gebiet der Auslieferung, der Vollstre- zes zu bestellen. Die Aufgaben der Gleichstellungsbe-
ckungshilfe und sonstigen Rechtshilfe in Strafsa- auftragten nimmt bis zur Neubestellung die bisherige
chen, Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle Bundes-
zentralregister des Generalbundesanwalts beim Bun-
c) im Rahmen der Aufgaben als nationale Kontakt- desgerichtshof wahr.
stelle im Bereich der internationalen Rechtshilfe
in Strafsachen, insbesondere als eine der natio- (4) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezem-
nalen Kontaktstellen des Europäischen Justiziel- ber 2007 wegen einer dienstlich begründeten Verwen-
len Netzes, dung beim Bundesamt ihren Anspruch auf eine Stellen-
d) in Fragen der Vereinfachung des internationalen zulage nach Anlage I Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den
Rechtsverkehrs, Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbe-
soldungsgesetzes verlieren, erhalten eine Ausgleichs-
4. Durchführung der Justizforschung, der kriminologi- zulage entsprechend § 13 Abs. 1 des Bundesbesol-
schen Forschung und auf dem Gebiet der Kriminal- dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
prävention. vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch
(3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005
Bundes, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genann- (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist.
3172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Artikel 2 7. In § 48 werden die Wörter „der Generalbundesan-
walt“ durch die Wörter „die Registerbehörde“ er-
Änderung des setzt.
Bundeszentralregistergesetzes
8. § 49 wird wie folgt geändert:
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 73 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der General-
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird bundesanwalt“ durch die Wörter „Die Regis-
wie folgt geändert: terbehörde“ ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt gefasst: bb) In Satz 2 werden die Wörter „der General-
bundesanwalt“ durch die Wörter „die Regis-
„§ 1
terbehörde“ ersetzt.
Bundeszentralregister cc) In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort
(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes „sie“ ersetzt.
führt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Regis- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Ge-
ter (Bundeszentralregister). neralbundesanwalt“ durch die Wörter „die Re-
(2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bun- gisterbehörde“ ersetzt.
desministerium der Justiz. Soweit die Bestimmun- 9. § 50 wird wie folgt gefasst:
gen die Erfassung und Aufbereitung der Daten so-
wie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie „§ 50
von der Bundesregierung mit Zustimmung des Zu Unrecht getilgte Eintragungen
Bundesrates erlassen.“ Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung
2. § 2 wird aufgehoben. darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte
Eintragung wieder in das Register aufgenommen
3. § 25 wird wie folgt geändert:
wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellung-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nahme zu geben.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der General- 10. In § 55 Abs. 2 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wör-
bundesanwalt“ durch die Wörter „Die Regis- ter „der Generalbundesanwalt“ durch die Wörter
terbehörde“ ersetzt. „die Registerbehörde“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „seiner“ durch das 11. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
Wort „ihrer“ und das Wort „er“ durch das ministerium der“ durch die Wörter „Bundesamt für“
Wort „sie“ ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Ge- 12. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Ge-
neralbundesanwalt“ durch die Wörter „die Re- neralbundesanwalt“ durch die Wörter „Die Register-
gisterbehörde“ ersetzt. behörde“ ersetzt.
4. § 26 wird wie folgt gefasst: 13. In § 64a Abs. 1 werden die Wörter „Der General-
bundesanwalt wird“ durch die Wörter „Das Bundes-
„§ 26
amt für Justiz ist“ sowie das Wort „er“ durch das
Zu Unrecht entfernte Eintragungen Wort „es“ ersetzt.
Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung
darüber, ob eine zu Unrecht aus dem Register ent- Artikel 3
fernte Eintragung wieder in das Register aufgenom- Änderung
men wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stel- der Gewerbeordnung
lungnahme zu geben.“
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
5. § 39 wird wie folgt geändert: machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 31. Ok-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der General- tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
bundesanwalt“ durch die Wörter „Die Regis- 1. § 149 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
terbehörde“ ersetzt. „(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde)
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der General- führt ein Gewerbezentralregister.“
bundesanwalt“ durch die Wörter „die Regis- 2. § 150b wird wie folgt geändert:
terbehörde“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
cc) In Satz 4 wird das Wort „er“ durch das Wort
„(1) Die Registerbehörde kann Hochschulen,
„sie“ ersetzt.
anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Ge- Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen
neralbundesanwalt“ durch die Wörter „die Re- Auskunft aus dem Register erteilen, soweit diese
gisterbehörde“ ersetzt. für die Durchführung bestimmter wissenschaftli-
6. In § 42a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 werden cher Forschungsarbeiten erforderlich ist.“
jeweils die Wörter „des Bundesministeriums der b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom Ge-
Justiz“ durch die Wörter „der Registerbehörde“ er- neralbundesanwalt“ durch die Wörter „von der
setzt. Registerbehörde“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3173
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Gene- (8) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen
ralbundesanwalts“ durch die Wörter „der Regis- vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Un-
terbehörde“ ersetzt. terhaltsansprüchen im Ausland in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-10, veröffent-
Artikel 4 lichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1971 (BGBl. 1971 II S. 105) ge-
Änderung ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
sonstiger Rechtsvorschriften
„Artikel 2
(1) In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A
und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung Die Aufgaben der Übermittlungs- und Empfangs-
der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I stelle im Sinn des Artikels 2 Abs. 1 und 2 des Überein-
S. 3020), das zuletzt durch § 19 des Gesetzes vom kommens nimmt das Bundesamt für Justiz wahr.“
28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) geändert worden ist, (9) In Artikel 3 des Gesetzes zu dem Protokoll vom
wird in der Besoldungsgruppe B 6 nach der Amtsbe- 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Überein-
zeichnung „Präsident des Bundesamtes für Güterver- kommens vom 27. September 1968 über die gericht-
kehr“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesam- liche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
tes für Justiz“ eingefügt. Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den
Gerichtshof vom 7. August 1972 (BGBl. 1972 II S. 845)
(2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsver-
werden die Wörter „der Generalbundesanwalt beim
ordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt
Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „das Bundesamt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. No-
für Justiz“ ersetzt.
vember 2006 (BGBl. I S. 2726), wird wie folgt geändert:
(10) In § 2 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „den Generalbun-
vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), das zuletzt
desanwalt beim Bundesgerichtshof – Dienststelle
durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Januar
Bundeszentralregister –“ durch die Wörter „das Bun-
2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, werden die
desamt für Justiz“ ersetzt.
Wörter „der Generalbundesanwalt beim Bundesge-
2. In § 6 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort „Bundeszentralre- richtshof“ durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz“
gister“ durch die Wörter „Bundesamt für Justiz“ er- ersetzt.
setzt. (11) In § 3 Abs. 1 des Internationalen Familienrechts-
(3) In § 16 Abs. 6 des AZR-Gesetzes vom 2. Sep- verfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I
tember 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Arti- S. 162) werden die Wörter „der Generalbundesanwalt
kel 24 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) beim Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „das Bun-
geändert worden ist, werden die Wörter „den General- desamt für Justiz“ ersetzt.
bundesanwalt beim Bundesgerichtshof“ durch die Wör- (12) In § 7c Satz 1 der Justizverwaltungskostenord-
ter „das Bundesamt für Justiz“ ersetzt. nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
(4) In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverord- nummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
nung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 7 des Gesetzes vom
durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2005 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden
(BGBl. I S. 2982) geändert worden ist, wird in Abschnitt I ist, wird das Wort „Generalbundesanwalt“ durch die
Nr. 1 und 4 jeweils in der Spalte D das Wort „General- Wörter „Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
bundesanwalt“ durch die Wörter „Bundesamt für Jus- (13) § 2 der Justizbeitreibungsordnung in der im
tiz“ ersetzt. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1,
(5) In § 16a Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesge- Artikel 12 Abs. 7a des Gesetzes vom 10. November
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffent- 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 folgt geändert:
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) ge- 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bezeichneten
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Der Ge- Vollstreckungsbehörden zuständig sind“ durch die
neralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „bezeichnete Vollstreckungsbehörde zustän-
Wörter „Das Bundesamt für Justiz“ ersetzt. dig ist“ ersetzt.
(6) § 492 Abs. 1 der Strafprozessordnung in der Fas- 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
„(2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche, die
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
beim Bundesverfassungsgericht, Bundesministe-
vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350) geändert wor-
rium der Justiz, Bundesgerichtshof, Bundesverwal-
den ist, wird wie folgt gefasst:
tungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesan-
„(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) walt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht,
führt ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrens- Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt für
register.“ Justiz oder dem mit der Führung des Unterneh-
(7) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb mensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetz-
des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensre- buchs Beliehenen entstehen, ist das Bundesamt für
gisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885) wird Justiz.“
das Wort „Bundeszentralregister“ durch die Wörter (14) § 4 des Unterlassungsklagengesetzes in der
„Bundesamt für Justiz“ ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002
3174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 97 der (20) In § 9 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 163 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
1. In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 2 S. 866) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-
und Absatz 4 wird jeweils das Wort „Bundesverwal- desministerium der“ durch die Wörter „Bundesamt für“
tungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
ersetzt.
(21) Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungs-
2. Absatz 5 wird aufgehoben. verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Der Absatz 6 wird Absatz 5. 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 22. Juni 2006 (BGBl. I
(15) In § 2a Abs. 4 Satz 1 des Adoptionsvermitt-
S. 1407), wird wie folgt geändert:
lungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354) werden 1. In § 26 Abs. 2 Satz 1 und § 39 Abs. 4 Satz 4 werden
die Wörter „Generalbundesanwalt beim Bundesge- jeweils die Wörter „Bundesministerium der“ durch
richtshof“ durch die Wörter „Bundesamt für Justiz“ er- die Wörter „Bundesamt für“ ersetzt.
setzt.
(16) In § 1 Satz 1 der Auslandsadoptions-Meldever- 2. In § 31 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
ordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4394) wer- minister der Justiz, der“ gestrichen.
den die Wörter „den Generalbundesanwalt“ durch die
(22) § 10 Abs. 5 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wörter „das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), das
(17) In § 1 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens- durch Artikel 165 des Gesetzes vom 19. April 2006
Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
S. 2950), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 13 des Geset- fasst:
zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „der Generalbundesanwalt „(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4
beim Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „das Bun- ist das Bundesamt für Justiz.“
desamt für Justiz“ ersetzt.
(23) In § 66 Abs. 3 Satz 6 des Zivildienstgesetzes in
(18) In § 5 Abs. 3 Satz 4 des Adoptionswirkungsge- der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005
setzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953) (BGBl. I S. 1346, 2301), das durch Artikel 110 der Ver-
werden die Wörter „der Generalbundesanwalt beim ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „das Bundesamt dert worden ist, werden die Wörter „Bundesministerium
für Justiz“ ersetzt. der“ durch die Wörter „Bundesamt für“ ersetzt.
(19) Dem § 145 des Markengesetzes vom 25. Okto-
ber 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682),
das zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom Artikel 5
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
Inkrafttreten
ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 4 Abs. 8 tritt am 1. Ja-
den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.“ nuar 2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3175
Gesetz
zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes
und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 17. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- nes Richters zu erklären. Das Einverständnis kann
sen: nicht widerrufen werden.
(2) Absatz 1 ist auf Vollstreckungsersuchen nach
Artikel 1
den Artikeln 2 und 3 des Zusatzprotokolls und nach
Änderung des den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchfüh-
Überstellungsausführungsgesetzes rungsübereinkommens nicht anzuwenden.“
Das Überstellungsausführungsgesetz vom 26. Sep- 3. Die bisherigen §§ 3 bis 15 werden die §§ 4 bis 16.
tember 1991 (BGBl. I S. 1954, 1992 I S. 1232, 1994 I
S. 1425) wird wie folgt geändert: 4. Im neuen § 7 Abs. 2 werden in Satz 1 die Angabe
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 10“ durch die Angabe „§ 11“ und in Satz 2 die
Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
„Gesetz
zur Ausführung des 5. Im neuen § 9 werden in Absatz 2 Satz 2 die Angabe
Übereinkommens vom 21. März 1983 „§ 7“ durch die Angabe „§ 8“ und in Absatz 4 Satz 3
über die Überstellung verurteilter Personen, die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.
des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997
6. Im neuen § 12 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4“ durch
und des Schengener
die Angabe „§ 5“ ersetzt.
Durchführungsübereinkommens
(Überstellungsausführungsgesetz – ÜAG)“. 7. Im neuen § 14 werden in Absatz 1 die Angabe „§ 6“
2. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3 durch die Angabe „§ 7“ und in Absatz 2 Satz 1 die
ersetzt: Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
„§ 1
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt für Vollstreckungsersuchen
nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über Änderung des Gesetzes über die
die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II internationale Rechtshilfe in Strafsachen
S. 1007) (Übereinkommen), nach dem Zusatzproto-
§ 71 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale
koll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen
Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-
über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl.
machung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zu-
2002 II S. 2866) (Zusatzprotokoll) und nach dem
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006
Schengener Durchführungsübereinkommen vom
(BGBl. I S. 1721) geändert worden ist, wird wie folgt
19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010).
geändert:
§2 1. In Satz 2 wird das Wort „Landgericht“ durch das
(1) Bei Vollstreckungsersuchen nach dem Über- Wort „Oberlandesgericht“ ersetzt.
einkommen, nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls 2. In Satz 4 werden vor der Angabe „§ 30 Abs. 2 Satz 2
und nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener und 4, Abs. 3“ die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 2,
Durchführungsübereinkommens ist § 71 Abs. 3 und 4 Abs. 2,“ eingefügt, nach der Angabe „§ 31 Abs. 1
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in und 4,“ die Angabe „§ 33,“ angefügt, die Angabe
Strafsachen nicht anzuwenden. „§ 50 Satz 2“ gestrichen und die Angabe „§§ 53,
(2) Bei Vollstreckungsersuchen nach Artikel 3 des 55 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 53“ ersetzt.
Zusatzprotokolls ist § 71 Abs. 4 des Gesetzes über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen anzu- Artikel 3
wenden.
Einschränkung von Grundrechten
§3
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2
(1) Die Zustimmung nach Artikel 7 Abs. 1 des Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe
Übereinkommens ist nach Belehrung zu Protokoll ei- dieses Gesetzes eingeschränkt.
3176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Artikel 4 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Per-
Inkrafttreten sonen nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im
das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3177
Gesetz
zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur“
Vom 17. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- dere Leistungen im Bereich der Baukultur zu würdigen
sen: und Handlungsbedarf in diesem Bereich aufzuzeigen.
§1 (4) Die Mitglieder des Konvents schlagen aus ihren
Reihen die Personen vor, die nach Maßgabe des § 7
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 in den Organen der Stiftung
Unter dem Namen „Bundesstiftung Baukultur“ wird mitwirken.
eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit
Sitz in Potsdam errichtet. (5) Das Nähere regelt die Satzung.
§2 §4
Stiftungszweck
Stiftungsvermögen
Zweck der Stiftung ist es, die Qualität, Nachhaltigkeit
und Leistungsfähigkeit des Planungs- und Bauwesens (1) Der Bund stellt der Stiftung ein Stiftungskapital in
in Deutschland national wie international herauszustel- Höhe von 250 000 Euro zur Verfügung.
len und das Bewusstsein für gutes Planen, Bauen und
(2) Die Stiftung ist gehalten, das zur Erfüllung ihrer
Baukultur sowie den Wert der gebauten Umwelt bei
Aufgaben erforderliche Kapital auch durch Einwerbung
Bauschaffenden und bei der Bevölkerung zu stärken.
von Zuwendungen und Spenden Dritter aufzubringen.
Dazu soll die Stiftung insbesondere als Kommunika-
Sie kann sich dabei der Unterstützung privater Förder-
tionsplattform für die bundesweite Diskussion städte-
vereine oder vergleichbarer Vereinigungen bedienen.
baulicher, planerischer, bau- und wohnungswirtschaft-
licher Qualitätsmaßstäbe dienen. Die Stiftung wird sich (3) Soweit erforderlich, erhält die Stiftung zur Erfül-
dabei auf Instrumente mit bundesweiter und internatio- lung ihrer Aufgaben darüber hinaus einen Bundeszu-
naler Ausstrahlung konzentrieren. Maßnahmen der Län- schuss nach Maßgabe des Bundeshaushalts.
der und Gemeinden bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen des Stif-
§3 tungszwecks und mit Zustimmung des Stiftungsrats
Leistungen für Dritte zu erbringen.
Konvent der Baukultur
(1) Die Stiftung veranstaltet regelmäßig einen öffent- (5) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige
lichen Konvent der Baukultur. Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu
verwenden.
(2) Als Mitglieder des Konvents beruft sie Träger und
Stifter bundesweit bedeutsamer Preise auf dem Gebiet
der Baukultur, unabhängige Personen mit Fachautori- §5
tät, die Erfahrungen aus den wesentlichen Bereichen
des privaten und öffentlichen Planens und Bauens in Organe der Stiftung
Deutschland einbringen sowie weitere Personen mit Organe der Stiftung sind
ideellem oder finanziellem Engagement im Bereich der
Baukultur. 1. der Vorstand,
(3) Der Konvent hat die Aufgabe, eine öffentliche 2. der Stiftungsrat,
Standortbestimmung zur Baukultur in Deutschland vor-
zunehmen und kontinuierlich fortzuentwickeln, beson- 3. der Beirat.
3178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
§6 tungsrat ernannt, nachdem die Stiftung erstmals einen
Vorstand Konvent der Baukultur nach § 3 durchgeführt hat. Drei
Viertel der Mitglieder ernennt der Stiftungsrat auf Vor-
(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden oder schlag des Konvents der Baukultur.
dem Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder einem
Stellvertreter. (2) Die Ernennung der Mitglieder des Beirats erfolgt
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stif- für vier Jahre. Die erneute Ernennung der Mitglieder ist
tungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder für bis zu einmal zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,
fünf Jahre bestellt. Die erneute Bestellung ist zulässig. kann der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit einen
Nachfolger benennen.
(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Ge-
schäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Stif- (3) Mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt der Bei-
tungsrats um. Er überwacht die zweckentsprechende rat aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsit-
und wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel zenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann mit
und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. gleicher Stimmenmehrheit abgewählt werden.
(4) Das Nähere regelt die Satzung. (4) Der Beirat berät den Stiftungsrat bei der Planung
und Durchführung seiner Aufgaben.
§7
(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Stiftungsrat Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine
(1) Der Stiftungsrat besteht aus 13 Mitgliedern: Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich-
1. fünf Mitglieder entsendet der Deutsche Bundestag heit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des
aus seiner Mitte, Vorsitzenden.
2. je ein Mitglied entsenden das Bundesministerium für (6) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesmi- und haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädi-
nisterium der Finanzen sowie die für Angelegenhei- gung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.
ten der Kultur und der Medien zuständige oberste (7) Das Nähere regelt die Satzung.
Bundesbehörde,
3. fünf Mitglieder entsendet der Konvent der Baukultur. §9
(2) Die Entsendung der Mitglieder des Stiftungsrats
erfolgt für vier Jahre. Die wiederholte Entsendung ist Satzung
zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stif-
den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt wer- tungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlos-
den. sen wird. Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der
(3) Den Vorsitz des Stiftungsrats hat der Vertreter Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats.
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung inne. § 10
(4) Der Stiftungsrat befindet über alle Angelegenhei- Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
ten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung
sind, insbesondere über die Organisation, die mittelfris- (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des
tige Finanzplanung, den Wirtschaftsplan sowie das Ar- Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-
beitsprogramm und seine Umsetzung. wicklung.
(5) In Haushalts- und Personalangelegenheiten be- (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-
dürfen die Beschlüsse des Stiftungsrats der Zustim- sen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden
mung der Vertreter des Bundesministeriums für Ver- die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen
kehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesminis- entsprechende Anwendung. Die Stiftung hat rechtzeitig
teriums der Finanzen. vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirt-
(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr schaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des
als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Stiftungsrats bedarf.
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen- (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stif-
gleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden tung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrech-
oder des Vorsitzenden. nungshof.
(7) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamt-
lich tätig und haben Anspruch auf eine Reisekostenent- § 11
schädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostenge-
setzes. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(8) Das Nähere regelt die Satzung. (1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen.
§8
(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerin-
Beirat nen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Ar-
(1) Der Beirat besteht aus 20 Mitgliedern unter- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils
schiedlicher Fachrichtungen, die sich auf dem Gebiet geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen
der Baukultur hervorgetan haben. Sie werden vom Stif- anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3179
§ 12 sowie unabweisbare Entscheidungen zu treffen. Dies
Übergangsregelung umfasst auch die Bestellung eines vorläufigen Vor-
stands sowie die Verabschiedung einer vorläufigen Sat-
Um die Stiftung in die Lage zu versetzen, den ersten zung. Die §§ 7 und 9 gelten entsprechend.
Konvent der Baukultur nach § 3 vorzubereiten und
durchzuführen, konstituiert sich der Stiftungsrat zu- § 13
nächst ohne die vom Konvent der Baukultur zu benen-
nenden Mitglieder. Dieser Stiftungsrat ist berechtigt Inkrafttreten
und verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Vorbe- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
reitung und Durchführung des Konvents erforderlichen Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
3180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Gesetz
zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften
(Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG)1)2)
Vom 18. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2
sen: Abs. 1 versteuerte Biokraftstoffe, unvermischt
mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenom-
Artikel 1 men Biokraftstoffen oder Additiven der Posi-
tion 3811 der Kombinierten Nomenklatur,
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I 2. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2
S. 1534) wird wie folgt geändert: Abs. 1 versteuerte Energieerzeugnisse, die be-
sonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach
1. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Absatz 5 Nr. 3 sind,
„1. für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete
3. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2
Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis
Abs. 1 versteuerte Energieerzeugnisse, die be-
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur
sonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach
a) mit einem Schwefelgehalt von Absatz 5 Nr. 1 oder Nr. 2 sind oder enthalten,
mehr als 50 mg/kg
bis zum 31. Dezember 2008 61,35 EUR, 4. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2
ab dem 1. Januar 2009 76,35 EUR, Abs. 2 versteuerte Energieerzeugnisse, die durch
Vergärung oder synthetisch aus Biomasse er-
b) mit einem Schwefelgehalt von
zeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes
höchstens 50 mg/kg 61,35 EUR,“.
Biogas (Biomethan) sind oder enthalten, das
2. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: die Anforderungen des § 5 der Zehnten Verord-
nung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
„4. als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach
schutzgesetzes (Verordnung über die Beschaf-
§ 51,“.
fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
3. § 50 wird wie folgt gefasst: von Kraftstoffen) in seiner jeweils geltenden Fas-
„§ 50 sung erfüllt,
Steuerentlastung 5. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2
für Biokraft- und Bioheizstoffe Abs. 3 versteuerte Energieerzeugnisse, die Bio-
kraft- oder Bioheizstoffe sind oder enthalten.
(1) Auf Antrag wird dem Steuerschuldner eine
Steuerentlastung gewährt Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2009 gewährt.
1
) Dieses Gesetz dient der weiteren Umsetzung folgender Richtlinien: Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem
– Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die
tes vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraft-
stoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor
Steuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person
(ABl. EU Nr. L 123 S. 42) und des Entlastungsberechtigten entsteht. Im Falle von
– Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Re- Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine Steuerentlastung nur
strukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur gewährt, soweit der Biokraftstoff nicht dazu dient,
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom eine Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2
(ABl. EU Nr. L 283 S. 51), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immis-
S. 100). sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
2
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen machung vom 26. September 2002 (BGBl. I
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- S. 3830), das zuletzt durch Artikel 60 der Verord-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
(ABl. EG Nr. L 104 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. zu erfüllen. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine
EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Steuerentlastung für Dieselkraftstoff ersetzende
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3181
reine Biokraftstoffe und für Ottokraftstoff erset- der DIN EN 15376 (Stand: Mai 2006) entsprechen.
zende reine Biokraftstoffe nur gewährt, soweit die Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol
in § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzge- bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinn-
setzes genannten Mindestanteile an Biokraftstoffen gemäß. Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraft-
überschritten werden. Satz 4 gilt für besonders för- stoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den
derungswürdige Biokraftstoffe nach Satz 1 Nr. 3 Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand:
entsprechend. Juli 2006) entsprechen. Den Kraftstoffen nach den
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird die Sätzen 1 bis 6 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt,
Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 die einer anderen Norm oder technischen Spezi-
auch über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum fikation entsprechen, die in einem anderen Mit-
31. Dezember 2015 gewährt. gliedstaat der Europäischen Union oder einer ande-
ren Vertragspartei des Abkommens über den Euro-
(3) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf päischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese
den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Normen oder technischen Spezifikationen mit den
Steuer gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für in den Sätzen 1 bis 6 genannten Normen über-
Fettsäuremethylester und Pflanzenöl, die nach den einstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der
Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert wor- Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anfor-
den sind, nur eine teilweise Steuerentlastung ge- derungen sicherstellen. Die Normblätter, zu bezie-
währt. Diese beträgt hen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, sind beim
1. für 1 000 l Fettsäuremethylester Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig
bis 31. Dezember 2007 399,40 EUR, gesichert niedergelegt.
vom 1. Januar 2008 (5) Besonders förderungswürdige Biokraftstoffe
bis 31. Dezember 2008 336,40 EUR, sind
vom 1. Januar 2009 1. synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthe-
bis 31. Dezember 2009 273,40 EUR, tische Kohlenwasserstoffgemische, die durch
vom 1. Januar 2010 thermochemische Umwandlung von Biomasse
bis 31. Dezember 2010 210,40 EUR, gewonnen werden,
vom 1. Januar 2011 2. Alkohole, die durch biotechnologische Verfahren
bis 31. Dezember 2011 147,40 EUR, zum Aufschluss von Zellulose gewonnen wer-
den, oder
ab 1. Januar 2012 21,40 EUR,
2. für 1 000 l Pflanzenöl 3. Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolanteil
von 70 bis 90 Prozent enthalten, hinsichtlich
bis 31. Dezember 2007 470,40 EUR, des Bioethanolanteils.
vom 1. Januar 2008
(6) Die Steuerentlastung darf nicht zu einer
bis 31. Dezember 2008 388,90 EUR,
Überkompensation der Mehrkosten im Zusammen-
vom 1. Januar 2009 hang mit der Erzeugung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
bis 31. Dezember 2009 304,90 EUR, bis 5 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen;
vom 1. Januar 2010 zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der
bis 31. Dezember 2010 220,90 EUR, Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeri-
vom 1. Januar 2011 ums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
bis 31. Dezember 2011 147,40 EUR, cherschutz, des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Technologie und des Bundesministeri-
ab 1. Januar 2012 21,40 EUR. ums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(4) Biokraft- und Bioheizstoffe sind unbeschadet dem Bundestag jährlich einen Bericht über die
der Sätze 2 bis 5 Energieerzeugnisse ausschließlich Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe
aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung und die Entwicklung der Preise für Biomasse und
vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzule-
die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I gen und darin – im Falle einer Überkompensation –
S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung. Energie- eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Bio-
erzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt kraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwick-
werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- lung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzu-
oder Bioheizstoffe. Fettsäuremethylester gelten in schlagen. Hierbei sind die Effekte für den Klima-
vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe, und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressour-
wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder cen, die externen Kosten der verschiedenen Kraft-
tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die stoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisie-
selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung rung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und
sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der
Anforderungen der DIN EN 14214 (Stand: Novem- Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parla-
ber 2003) entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als ments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förde-
Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Un- rung der Verwendung von Biokraftstoffen oder an-
terposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomen- deren erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor
klatur mit einem Alkoholanteil von mindestens (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Für
99 Volumenprozent handelt und seine Eigenschaf- besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach
ten mindestens den Anforderungen des Entwurfes Absatz 5 Nr. 1 und 2 ist zur Feststellung einer Über-
3182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
kompensation ein Vergleich dieser Biokraftstoffe Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im
mit vergleichbaren, nicht besonders förderungswür- Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu
digen Biokraftstoffen vorzunehmen. Werden Bio- betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstig-
kraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt einge- ten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.
führt, hat das Bundesministerium der Finanzen un- (2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalen-
ter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten derjahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3,
Bundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkos- jedoch höchstens 95 Prozent des Betrags, um den
ten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzu- die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3
nehmen. und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des
(7) Im Falle von Störungen des deutschen Bio- Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Unter-
kraft- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- schiedsbetrag übersteigt zwischen
oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Ge- 1. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversiche-
meinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern rungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen
hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das
bei der Kommission der Europäischen Gemein- der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Bei-
schaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnah- tragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung
men beantragen.“ 20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Ren-
4. § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: tenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte,
a) In Buchstabe a werden die Wörter „Kalksand- und
steinen, Porenbetonerzeugnissen,“ durch die 2. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversiche-
Wörter „Erzeugnissen aus Beton, Zement und rungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen
Gips, mineralischen Isoliermaterialien,“ ersetzt. errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz
b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: in der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Pro-
zent und in der knappschaftlichen Rentenversi-
„b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung so- cherung 25,9 Prozent betragen hätte.
wie im Rahmen der Herstellung von Metall-
Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung
erzeugnissen für die Herstellung von
im Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 ge-
Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen,
nannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Bei-
gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen
tragssätze für die Berechnung des Arbeitgeberan-
Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung
teils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend.
und Wärmebehandlung,“.
(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt
5. In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt: 1. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh
gasförmige Kohlenwasserstoffe
„(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1,46 EUR,
Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nach-
weislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a 2. für 1 000 kg Flüssiggase nach
versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 10,80 EUR,
1 000 Liter.“ vermindert um 307,50 Euro.
6. In § 53 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a (4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen
eingefügt: des Produzierenden Gewerbes, das die Energieer-
„(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die zeugnisse verwendet hat.“
Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nach- 10. § 57 Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
weislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
„2. für 1 000 l Biokraftstoffe
versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für
1 000 Liter.“ a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1
7. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert: bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR,
a) In Nummer 1 wird die Angabe „8,18 EUR“ durch vom 1. Januar 2008
die Angabe „24,54 EUR“ ersetzt. bis 31. Dezember 2008 150,00 EUR,
b) In Nummer 2 wird die Angabe „1,464 EUR“ vom 1. Januar 2009
durch die Angabe „2,20 EUR“ ersetzt. bis 31. Dezember 2009 210,00 EUR,
c) In Nummer 3 wird die Angabe „14,02 EUR“ vom 1. Januar 2010
durch die Angabe „24,24 EUR“ ersetzt. bis 31. Dezember 2010 270,00 EUR,
8. § 55 wird aufgehoben. vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011 330,00 EUR,
9. § 55 wird wie folgt gefasst:
ab 1. Januar 2012 450,00 EUR,
„§ 55
b) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2
Steuerentlastung
für Unternehmen in Sonderfällen bis 31. Dezember 2007 23,52 EUR,
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge- vom 1. Januar 2008
währt für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Koh- bis 31. Dezember 2008 100,00 EUR,
lenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 vom 1. Januar 2009
Satz 1 versteuert worden sind und die von einem bis 31. Dezember 2009 180,00 EUR,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3183
vom 1. Januar 2010 stoffe sowie die hierfür erforderlichen Probe-
bis 31. Dezember 2010 260,00 EUR, nahmen näher zu regeln,“.
vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011 330,00 EUR, Artikel 2
ab 1. Januar 2012 450,00 EUR, Änderung des Stromsteuergesetzes
jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeug- Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
nissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Ad- S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 2
ditiven der Position 3811 der Kombinierten No- des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), wird
menklatur.“ wie folgt geändert:
11. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 11 wird folgende Nummer 11a 1. § 2 wird wie folgt geändert:
eingefügt: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
„11a. im Einvernehmen mit dem Bundesministe- fügt:
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- „2a. Klassifikation der Wirtschaftszweige: die
braucherschutz, dem Bundesministerium für vom Statistischen Bundesamt in 65189
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11,
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und herausgegebene Klassifikation der Wirt-
Stadtentwicklung und dem Bundesministe- schaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003),
rium für Wirtschaft und Technologie Bestim- auch zu beziehen über www-ec.destatis.
mungen zu § 50 zu erlassen und dabei de;“.
a) vorzuschreiben, dass Energieerzeugnisse b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
nur dann als Biokraftstoffe anzuerken-
nen sind, wenn bei der Erzeugung der „3. Unternehmen des Produzierenden Gewer-
eingesetzten Biomasse nachweislich be- bes: Unternehmen, die dem Abschnitt C
stimmte Anforderungen an eine nachhal- (Bergbau und Gewinnung von Steine und Er-
tige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher den), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Ener-
Flächen oder bestimmte Anforderungen gie- und Wasserversorgung) oder F (Bauge-
zum Schutz natürlicher Lebensräume er- werbe) der Klassifikation der Wirtschafts-
füllt werden oder wenn das Energieer- zweige zuzuordnen sind, sowie die aner-
zeugnis ein bestimmtes CO2-Verminde- kannten Werkstätten für behinderte Men-
rungspotenzial aufweist, schen im Sinne des § 136 des Neunten Bu-
ches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwie-
b) die Anforderungen im Sinne des Buchsta- gend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben,
ben a festzulegen, die den vorgenannten Abschnitten der Klas-
c) unter Berücksichtigung der technischen sifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen
Entwicklung auch in Abweichung von ist;“.
§ 50 Abs. 4 Energieerzeugnisse als Bio-
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
kraftstoffe zu bestimmen oder in Abwei-
chung von § 50 Abs. 4 festzulegen, dass „5. Unternehmen der Land- und Forstwirt-
bestimmte Energieerzeugnisse nicht oder schaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A
nicht mehr in vollem Umfang als Biokraft- (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse
stoffe gelten, 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der
Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzu-
d) die besonders förderungswürdigen Bio-
ordnen sind, sowie die anerkannten Werk-
kraftstoffe nach § 50 Abs. 5 näher zu be-
stätten für behinderte Menschen im Sinne
stimmen,
des § 136 des Neunten Buches Sozialge-
e) auch in Abweichung von § 50 Abs. 5 an- setzbuch, wenn sie überwiegend eine wirt-
dere als die dort genannten Energieer- schaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Ab-
zeugnisse als besonders förderungswür- schnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifi-
dige Biokraftstoffe zu bestimmen, sofern kation der Wirtschaftszweige zuzuordnen
sie ein hohes CO2-Verminderungspoten- ist;“.
zial aufweisen und bei ihrer Herstellung
2. § 9a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
auf eine breitere biogene Rohstoffgrund-
lage zurückgegriffen werden kann als bei a) In Nummer 2 werden die Wörter „Kalksandstei-
herkömmlichen Biokraftstoffen,“. nen, Porenbetonerzeugnissen,“ durch die Wörter
„Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mi-
12. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 11a (neu) wird folgende Num-
neralischen Isoliermaterialien,“ ersetzt.
mer 11b eingefügt:
„11b. im Einvernehmen mit dem Bundesministe- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- „3. für die Metallerzeugung und -bearbeitung so-
cherheit nähere Bestimmungen zur Durch- wie im Rahmen der Herstellung von Metaller-
führung des § 50 sowie der auf Nummer 11a zeugnissen für die Herstellung von Schmie-
beruhenden Rechtsverordnungen zu erlas- de-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten
sen und dabei insbesondere die erforder- Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnis-
lichen Nachweise und die Überwachung der sen und zur Oberflächenveredlung und Wär-
Einhaltung der Anforderungen an Biokraft- mebehandlung jeweils zum Schmelzen, Er-
3184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
wärmen, Warmhalten, Entspannen oder sons- „Erster Abschnitt
tigen Wärmebehandlung oder“. Beschaffenheit
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange- von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen,
fügt: Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen“.
„4. für chemische Reduktionsverfahren“. c) Nach der Angabe „§ 37 Erfüllung von zwischen-
staatlichen Vereinbarungen und Beschlüssen der
3. § 10 wird aufgehoben. Europäischen Gemeinschaften“ wird folgender
4. § 10 wird wie folgt gefasst: Abschnitt eingefügt:
„Zweiter Abschnitt
„§ 10
Biokraftstoffe
Erlass, Erstattung
§ 37a Mindestanteil von Biokraftstoff an der Ge-
oder Vergütung in Sonderfällen
samtmenge in Verkehr gebrachten Kraft-
(1) Die Steuer für nachweislich versteuerten stoffs
Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden § 37b Begriffsbestimmung, Anforderungen an
Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen Biokraftstoffe
solche nach § 9 Abs. 2 Nr. 2, entnommen hat, wird
auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, § 37c Mitteilungs- und Abgabepflichten
erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalen- § 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen“.
derjahr den Betrag von 512,50 Euro übersteigt. Er- 2. In der Überschrift zum Dritten Teil werden nach dem
lass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Wort „Schmierstoffen“ ein Semikolon und das Wort
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das „Biokraftstoffe“ angefügt.
den Strom entnommen hat.
3. Vor § 32 wird folgende Angabe eingefügt:
(2) Erlassen, erstattet oder vergütet werden für „Erster Abschnitt
ein Kalenderjahr 95 Prozent der Steuer, jedoch
höchstens 95 Prozent des Betrags, um den die Beschaffenheit
Steuer im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen,
übersteigt zwischen Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen“.
4. Nach § 37 wird folgender Abschnitt eingefügt:
1. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversiche-
rungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen er- „Zweiter Abschnitt
rechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das der Biokraftstoffe
Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Beitrags-
satz in der allgemeinen Rentenversicherung § 37a
20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Ren-
Mindestanteil
tenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte, und
von Biokraftstoff an der Gesamt-
2. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversiche- menge in Verkehr gebrachten Kraftstoffs
rungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen er- (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-
rechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in schaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Pro- und 4 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006
zent und in der knappschaftlichen Rentenversi- (BGBl. I S. 1534) in der jeweils geltenden Fassung zu
cherung 25,9 Prozent betragen hätte. versteuernde Kraftstoffe (Otto- oder Dieselkraftstoff)
Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung im in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die ge-
Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 genann- samte im Laufe eines Kalenderjahres in Verkehr ge-
ten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitrags- brachte Menge Kraftstoffs nach Maßgabe von Ab-
sätze für die Berechnung des Arbeitgeberanteils satz 3 einen Mindestanteil von Biokraftstoff enthält.
nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend.“ Kraftstoff gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer
nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 6 Satz 1, § 14
Abs. 1 bis 3, § 15 Abs. 1 oder Abs. 2, auch jeweils in
Artikel 3
Verbindung mit § 15 Abs. 4, §§ 19, 22 Abs. 1 oder
Änderung des § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 des Energiesteuergesetzes
Bundes-Immissionsschutzgesetzes als in den Verkehr gebracht. Die Abgabe von Otto-
und Dieselkraftstoff an die Bundeswehr zu Zwecken
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaat-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
licher Verpflichtungen gilt nicht als Inverkehrbringen
(BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
im Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für den
Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird
Erwerb von Otto- und Dieselkraftstoff durch die Bun-
wie folgt geändert:
deswehr zu einem in Satz 3 genannten Zweck. Der
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Bundeswehr gleichgestellt sind auf Grund völker-
rechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutsch-
a) In der Überschrift zum Dritten Teil werden nach
land befindliche Truppen sowie Einrichtungen, die
dem Wort „Schmierstoffen“ ein Semikolon und
die Bundeswehr oder diese Truppen zur Erfüllung ih-
das Wort „Biokraftstoffe“ angefügt.
rer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen. Die
b) Vor der Angabe „§ 32 Beschaffenheit von Anla- Abgabe von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevor-
gen“ wird folgende Angabe eingefügt: ratungsverbandes auf Grund einer Freigabe nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3185
§ 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, des die eine Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1
Erdölbevorratungsgesetzes durch den Erdölbevorra- oder Nr. 2 des Energiesteuergesetzes gewährt wur-
tungsverband, Mitglieder des Erdölbevorratungsver- de.
bandes oder Dritte sowie nachfolgende Abgaben (4) Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach Ab-
gelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne der satz 3 kann durch Beimischung zu Otto- oder Die-
Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für die Abgabe von selkraftstoff oder durch Inverkehrbringen reinen Bio-
Kraftstoff in den in Satz 6 genannten Fällen im Rah- kraftstoffs sichergestellt werden. Die Erfüllung von
men von Delegationen nach § 5 Abs. 2 des Erdölbe- Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Ver-
vorratungsgesetzes durch Mitglieder des Erdölbe- bindung mit Absatz 3 kann durch Vertrag, der der
vorratungsverbandes oder Dritte sowie für nachfol- Schriftform bedarf, auf einen Dritten übertragen wer-
gende Abgaben. Die Abgabe von Ausgleichsmengen den. Der Vertrag muss mengenmäßige Angaben zum
an unterversorgte Unternehmen zum Versorgungs- Umfang der vom Dritten eingegangenen Verpflich-
ausgleich im Sinne von § 1 Abs. 1 der Mineralölaus- tung sowie Angaben dazu enthalten, für welchen
gleichs-Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I Verpflichtungszeitraum und für welchen Kraftstoff
S. 2267), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes die Übertragung gilt. Biokraftstoffmengen, die den
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert nach Absatz 3 vorgeschriebenen Mindestanteil für
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt ein bestimmtes Kalenderjahr übersteigen und für
nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 die keine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 bis 5
und 2. des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, werden
(2) Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf Antrag auf den Mindestanteil des Folgejahres
der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energie- angerechnet. Dies gilt nicht, soweit Biokraftstoff-
steuergesetzes. Abweichend von Satz 1 ist in den mengen nach Satz 4 auf Grund von Angaben nach
Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Energiesteuerge- § 37c Abs. 1 Satz 4 auf die nach den Sätzen 2 und 3
setzes der Dritte (Einlagerer) Verpflichteter. In den vertraglich übernommene Erfüllung von Verpflichtun-
Fällen des § 14 Abs. 1 und 3 des Energiesteuerge- gen eines Verpflichteten angerechnet werden.
setzes gilt allein der Inhaber des abgebenden Steu-
erlagers als Verpflichteter im Sinne vom Satz 1. In § 37b
den Fällen des § 14 Abs. 2 des Energiesteuergeset- Begriffsbestimmung,
zes gilt der Inhaber des empfangenden Steuerlagers Anforderungen an Biokraftstoffe
oder, sofern ein solches nicht existiert, der berech-
tigte Empfänger im Sinne von § 11 Abs. 3 des Ener- Biokraftstoffe sind unbeschadet der Sätze 2 bis 7
giesteuergesetzes als Verpflichteter im Sinne von Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im
Satz 1. In den Fällen des § 22 Abs. 1 des Energie- Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001
steuergesetzes gilt allein derjenige als Verpflichteter (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung
im Sinne von Satz 1, der eine der dort jeweils ge- vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils
nannten Handlungen zuerst vornimmt. geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig
aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe
(3) Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in dieses Anteils als Biokraftstoff. Fettsäuremethylester
Verbindung mit Absatz 2 (Verpflichtete), die Diesel- (Biodiesel) gelten in vollem Umfang als Biokraftstof-
kraftstoff in Verkehr bringen, haben einen Anteil Die- fe, wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder
selkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von mindes- tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die
tens 4,4 Prozent sicherzustellen. Verpflichtete, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung
Ottokraftstoff in Verkehr bringen, haben einen Anteil sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den
Ottokraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von min- Anforderungen der DIN EN 14214 (Stand: Novem-
destens 1,2 Prozent für das Jahr 2007, von mindes- ber 2003) entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als
tens 2 Prozent für das Jahr 2008, von mindestens Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Un-
2,8 Prozent für das Jahr 2009 und von mindestens terposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenkla-
3,6 Prozent ab dem Jahr 2010 sicherzustellen. Un- tur nach § 1 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes mit
beschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der Mindest- einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenpro-
anteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto- zent handelt und seine Eigenschaften mindestens
und Dieselkraftstoffs, die von einem Verpflichteten in den Anforderungen des Entwurfes der DIN EN 15376
Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 6,25 Prozent, (Stand: Mai 2006) entsprechen. Für Energieerzeug-
im Jahr 2010 6,75 Prozent, im Jahr 2011 7,0 Pro- nisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für
zent, im Jahr 2012 7,25 Prozent, im Jahr 2013 den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl
7,5 Prozent, im Jahr 2014 7,75 Prozent und ab gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigen-
dem Jahr 2015 8,0 Prozent. Satz 3 gilt entsprechend schaften mindestens den Anforderungen der Vor-
für Verpflichtete, die ausschließlich Ottokraftstoff norm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen.
oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr brin- Den Kraftstoffen nach den Sätzen 1 bis 6 sind sol-
gen. Die Mindestanteile von Biokraftstoff beziehen che Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen
sich in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4 jeweils auf Norm oder technischen Spezifikation entsprechen,
den Energiegehalt der Gesamtmenge Otto- oder die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils, Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkom-
in den Fällen des Satzes 3 auf den Energiegehalt mens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs zu- Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen
züglich des Biokraftstoffanteils. Die Gesamtmengen Spezifikationen mit den in den Sätzen 1 bis 6 ge-
nach Satz 5 sind um die Mengen zu berichtigen, für nannten Normen übereinstimmen und die ein gleich-
3186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
wertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, setzt die
klimatischen Anforderungen sicherstellen. Biogene zuständige Stelle die Abgabe gegen den Verpflichte-
Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren ge- ten fest.
meinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert wer- (3) Soweit der Verpflichtete der zuständigen
den, sowie Energieerzeugnisse mit einem Bioetha- Stelle die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erforderlichen
nolanteil von weniger als 70 Volumenprozent, denen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt
Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition hat, schätzt die zuständige Stelle die vom Verpflich-
3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt teten im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr
werden, und Biogas werden nicht auf die Erfüllung gebrachten Mengen Otto- oder Dieselkraftstoffs
von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 und Biokraftstoffs. Die Schätzung ist unwiderleg-
in Verbindung mit § 37a Abs. 3 angerechnet. Ener- liche Basis für die Verpflichtung nach § 37a Abs. 1
gieerzeugnisse im Sinne von Satz 1, die vollständig Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3. Die
oder teilweise aus tierischen Ölen oder Fetten her- Schätzung unterbleibt, soweit der Verpflichtete im
gestellt werden, werden ab dem 1. Januar 2012 Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid
nicht mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2
nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 die Mitteilung nachholt. Soweit
§ 37a Abs. 3 angerechnet. Das Bundesministerium ein Dritter die nach Absatz 1 Satz 4 erforderlichen
der Finanzen gibt den Energiegehalt der verschiede- Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, geht
nen Biokraftstoffe sowie Änderungen ihres Energie- die zuständige Stelle davon aus, dass der Dritte die
gehaltes bekannt. Die in den Sätzen 3, 4 und 6 ge- von ihm eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt hat.
nannten Normen, zu beziehen beim Beuth-Verlag Satz 4 gilt nicht, soweit der Dritte im Rahmen der
GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patent- und Anhörung zum Festsetzungsbescheid gegen den
Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 5 diese Mitteilung
nachholt.
§ 37c
(4) In den Fällen des § 37a Abs. 2 Satz 2 hat der
Mitteilungs- und Abgabepflichten Steuerlagerinhaber seinem zuständigen Hauptzoll-
(1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle je- amt mit der monatlichen Energiesteueranmeldung
weils bis zum 15. April eines Jahres die im vorange- die für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte
gangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge Menge Otto- und Dieselkraftstoff zuzüglich des Bio-
Otto- und Dieselkraftstoffs sowie die in Verkehr ge- kraftstoffanteils zu melden.
brachte Menge Biokraftstoffs, letztere bezogen auf (5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für
die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Ab-
mitzuteilen. In der Mitteilung sind darüber hinaus gabenordnung entsprechende Anwendung. Die Mit-
Firma des Verpflichteten, Ort der für das Inverkehr- teilungen nach Absatz 1 und Absatz 4 gelten als
bringen verantwortlichen Niederlassung oder Sitz, Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung.
die jeweils zugehörige Anschrift sowie Name und In den Fällen des Absatzes 2 ist der Verpflichtete vor
Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben. der Festsetzung der Abgabe anzuhören.
Soweit die Erfüllung von Verpflichtungen nach
§ 37a Abs. 4 Satz 2 vertraglich auf Dritte übertragen § 37d
wurde, hat der Verpflichtete zusätzlich die Angaben
nach § 37a Abs. 4 Satz 3 zu machen und eine Kopie Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen
des Vertrages mit dem Dritten vorzulegen. Der Dritte (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
hat in diesem Fall die auf Grund seiner vertraglichen der Finanzen wird eine zuständige Stelle mit den
Verpflichtung in Verkehr gebrachte Menge von Bio- Aufgaben errichtet, die Erfüllung von Verpflichtungen
kraftstoff, bezogen auf die verschiedenen jeweils be- nach § 37a zu überwachen und die in § 37c geregel-
troffenen Biokraftstoffe, anzugeben. Die zuständige ten Aufgaben zu erfüllen. Das Bundesministerium
Stelle erteilt jedem Verpflichteten eine Registrier- der Finanzen wird ermächtigt, die zuständige Stelle
nummer und führt ein elektronisches Register, das zu bestimmen.
für alle Verpflichteten die nach den Sätzen 1 bis 4
erforderlichen Angaben enthält. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-
(2) Soweit ein Verpflichteter einer Verpflichtung verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 37a Abs. 3 nicht nachkommt, setzt die zuständige 1. unter Berücksichtigung der technischen Entwick-
Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete lung auch in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 6
Fehlmenge Biokraftstoffs eine Abgabe fest. In den Erzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen oder
Fällen des § 37a Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, auch in in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 6 festzule-
Verbindung mit § 37a Abs. 3 Satz 4, beträgt die gen, dass bestimmte Erzeugnisse nicht oder
Höhe der Abgabe 19 Euro pro Gigajoule. In den Fäl- nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe
len des § 37a Abs. 3 Satz 2 beträgt die Höhe der gelten oder die Anrechenbarkeit von biogenen
Abgabe 43 Euro pro Gigajoule. In den Fällen des Ölen im Sinne von § 37b Satz 8 auf die Erfüllung
§ 37a Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37a dort genannter Verpflichtungen abweichend von
Abs. 3 Satz 4, wird die Abgabe nicht für die Fehl- dieser Vorschrift zu regeln,
mengen Biokraftstoffs festgesetzt, für die bereits 2. zu bestimmen, dass der mengenmäßige Anteil ei-
nach Satz 2 oder Satz 3 eine Abgabe festzusetzen nes bestimmten Biokraftstoffs nach Nummer 1
ist. Soweit im Falle des § 37a Abs. 4 Satz 2 der Dritte oder § 37b Satz 1 bis 7 am Gesamtkraftstoffab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3187
satz im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen
nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Rechtsverordnung unterliegen.“
§ 37a Abs. 3 nach Maßgabe einer Multiplikation 7. § 62 wird wie folgt geändert:
der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge des
jeweiligen Biokraftstoffs mit einem bestimmten a) In Absatz 1 Nr. 8 wird der den Satz abschließende
Rechenfaktor zu berechnen ist, der unter Berück- Punkt durch ein Komma ersetzt und werden fol-
sichtigung der Treibhausgasbilanz des jeweiligen gende Nummern 9 und 10 angefügt:
Biokraftstoffs festzulegen ist, „9. entgegen § 37c Abs. 1 Satz 1 bis 3 der zu-
3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf ständigen Stelle die dort genannten Anga-
die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a ben nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht oder
Abs. 3 angerechnet werden, wenn bei der Erzeu- nicht rechtzeitig eine Kopie des Vertrages
gung der eingesetzten Biomasse nachweislich mit dem Dritten vorlegt,
bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige 10. entgegen § 37c Abs. 1 Satz 4 der zuständi-
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen gen Stelle die dort genannten Angaben nicht
oder bestimmte Anforderungen zum Schutz na- richtig mitteilt.“
türlicher Lebensräume erfüllt werden oder wenn b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Biokraftstoffe ein bestimmtes CO2-Verminde-
rungspotenzial aufweisen, „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
4. die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 fest- keiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9
zulegen, und 10 die zuständige Stelle.“
5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Abs. 2 Satz 2
oder Satz 3 zu ändern, um im Falle von Änderun- Artikel 4
gen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine ver- Änderung des Mineralöldatengesetzes
gleichbare wirtschaftliche Belastung aller Ver-
Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988
pflichteten sicherzustellen.
(BGBl. I S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 166
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- wird wie folgt geändert:
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 1. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates nähere Bestimmungen zur Durchfüh- „(4) Meldepflichtige haben Amtsträgern der BAFA
rung der §§ 37a bis 37c sowie der auf Absatz 2 be- während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu
ruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und da- erteilen sowie Zutritt zu Betriebsräumen und Be-
rin insbesondere triebsgrundstücken und Einsicht in Unterlagen und
Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der
1. das Verfahren zur Sicherung und Überwachung Meldepflicht stehen, zu gewähren.“
der Erfüllung der Quotenverpflichtung in den Fäl-
len des § 37a Abs. 4 Satz 2 und 3 und hinsichtlich 2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
der für die Ermittlung der Mindestanteile an Bio- „(2) Einzelangaben können an das Bundesminis-
kraftstoff benötigten Daten näher zu regeln, terium für Wirtschaft und Technologie, das Bundes-
ministerium der Finanzen, das Bundesministerium
2. die erforderlichen Nachweise und die Überwa-
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundes-
chung der Einhaltung der Anforderungen an Bio-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
kraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probe-
braucherschutz, das Bundesministerium für Umwelt,
nahmen näher zu regeln.“
Naturschutz und Reaktorsicherheit, die für die ge-
5. § 48 wird wie folgt geändert: werbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landes-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. behörden, die Dienststellen der Europäischen Ge-
meinschaften und die Internationale Energie-Agentur
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung die-
„(2) Das Bundesministerium der Finanzen er- ses Gesetzes erforderlich ist.“
lässt im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- Artikel 5
heit und dem Bundesministerium für Ernährung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach An-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
hörung der beteiligten Kreise (§ 51) ohne Zustim-
bis 6 am 1. Januar 2007 in Kraft.
mung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-
vorschriften zur Durchführung der §§ 37a, 37b (2) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 1 Satz 6 tritt an dem Tag
und 37c sowie der auf Grund des § 37d erlasse- außer Kraft, an dem die Kommission der Europäischen
nen Rechtsverordnungen.“ Gemeinschaften die erforderliche beihilferechtliche Ge-
nehmigung für eine Steuerbegünstigung von besonders
6. § 52 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
förderungswürdigen Biokraftstoffen erteilt, die dazu
„Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Be- dienen, die Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1
sitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brenn- und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Im-
stoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit missionsschutzgesetzes zu erfüllen. Der Tag des Au-
diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der ßerkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finan-
3188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
zen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu ge- schen Gemeinschaften die hierfür jeweils erforderliche
ben. beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Tag des In-
(3) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 2 tritt an dem Tag in krafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im
Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Ge- Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
meinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche (5) Artikel 1 Nr. 7 und 9 und Artikel 2 Nr. 4 treten
Genehmigung erteilt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom vorbehaltlich einer hierzu jeweils erforderlichen beihilfe-
Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt rechtlichen Genehmigung durch die Kommission der
gesondert bekannt zu geben. Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Ja-
(4) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 und nuar 2007 in Kraft. Das Inkrafttreten ist vom Bundes-
Artikel 1 Nr. 10 § 57 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a und b ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt geson-
treten, soweit durch diese Vorschriften Steuerentlas- dert bekannt zu geben.
tungen ab dem 1. Januar 2012 gewährt werden, an (6) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. August
dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäi- 2006 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3189
Zehnte Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 14. Dezember 2006
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550),
der zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Ver-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718), dem Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung:
Artikel 1
§ 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989
(BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3492) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 2007 für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln 160,07 Euro und für Flüge nach Sichtflugregeln 64,03 Euro.“
2. In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2006 9,15 Euro“ durch die Angabe
„1. Januar 2007 10,20 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2006
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
3190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Verordnung
über andere und ergänzende Maßstäbe
für die Verteilung der Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
und der Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2007
(Eingliederungsmittel-Verordnung 2007 – EinglMV 2007)
Vom 15. Dezember 2006
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Zweiten Buches So- der Verteilung der Mittel zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil
zialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – einen prozentualen Zuschlag. Dieser beträgt ein Viertel
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I des Quotienten aus der Grundsicherungsquote im be-
S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe b treffenden Bezirk und der Durchschnittsquote aller Be-
des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) ein- zirke. Bei Agenturen für Arbeit und zugelassenen kom-
gefügt und durch Artikel 1 Nr. 37 des Gesetzes vom munalen Trägern in Bezirken mit einer unterdurch-
20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, schnittlich hohen Grundsicherungsquote wird in glei-
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- cher Weise ein Abschlag vorgenommen. Hinsichtlich
les im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der der Kreise und kreisfreien Städte erfolgt die Verteilung
Finanzen: nach den in Anlage 1 enthaltenen prozentualen Werten.
(5) Die Maßstäbe nach den Absätzen 2 und 4 gelten
§1 auch für die in Kapitel 1112 Titel 685 11 des Bundes-
Verteilungsmaßstäbe haushalts 2007 für Eingliederungsleistungen der Grund-
für die Mittel für Eingliederung in Arbeit sicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellten
(1) Für die Verteilung der im Bundeshaushalt 2007 in Verpflichtungsermächtigungen.
Kapitel 1112 Titel 685 11 für Eingliederungsleistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten §2
Mittel werden, soweit deren Verfügbarkeit nicht durch Verteilungsmaßstäbe
einen Haushaltsvermerk eingeschränkt wurde, die in für die Mittel für die Verwaltung
den Absätzen 2 bis 4 enthaltenen anderen und ergän- (1) Die im Bundeshaushalt 2007 in Kapitel 1112 Ti-
zenden Maßstäbe festgelegt. tel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung
(2) Ein Betrag in Höhe von 25 Millionen Euro wird für Arbeitsuchende veranschlagten Mittel werden nach
zunächst nicht zur Verteilung freigegeben und steht der Zahl der Bedarfsgemeinschaften auf die Bundes-
für Sonderbedarfe zur Verfügung. Soweit diese Mittel agentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen
nicht bis zum 30. September 2007 durch den Bund ge- Träger verteilt (Anlage 2).
bunden sind, erfolgt die Verteilung unter Berücksichti- (2) Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1
gung regionaler Sonderbelastungen auf die Agenturen zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu
für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger. erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahr-
(3) Die übrigen Mittel werden auf die Agenturen für zunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale
Arbeit, die ihren Sitz nicht im Gebiet eines zugelasse- der Bundesagentur für Arbeit und die Agenturen für Ar-
nen kommunalen Trägers haben, und die zugelassenen beit, die ihren Sitz nicht in dem Gebiet eines zugelas-
kommunalen Träger nach der Zahl der in ihrem Zustän- senen kommunalen Trägers haben, verteilt. Die Zentrale
digkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Bezie- der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich
her von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu- wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag
chende (Erwerbsfähigen-Anteil) unter Berücksichtigung in Höhe von bis zu 185 Millionen Euro. Die übrigen Mit-
der jeweiligen Grundsicherungsquote nach Absatz 4 tel werden nach der Zahl der Bedarfsgemeinschaften
verteilt. auf die Agenturen für Arbeit verteilt. Die Verteilung nach
(4) Für jede Agentur für Arbeit und für jeden zugelas- Kreisen und kreisfreien Städten erfolgt nach den in der
senen kommunalen Träger wird das zahlenmäßige Ver- Anlage 3 enthaltenen prozentualen Werten. Soweit bis
hältnis der erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen der zum 30. September 2007 absehbar ist, dass Mittel
Grundsicherung für Arbeitsuchende zu der Zahl der nach Satz 2 nicht verausgabt werden, sind diese unter
Personen im erwerbsfähigen Alter (Grundsicherungs- Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die
quote) ermittelt. Agenturen für Arbeit und zugelassene Agenturen für Arbeit zu verteilen.
kommunale Träger in Bezirken mit einer überdurch- (3) Vor der Aufteilung der Mittel nach den Absätzen 1
schnittlich hohen Grundsicherungsquote erhalten bei und 2 erhält die Bundesagentur für Arbeit einen Betrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3191
in Höhe von 10 Millionen Euro für die Durchführung von §3
überörtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch, die die Agenturen für Arbeit und die zugelas- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
senen kommunalen Träger in gleicher Weise betreffen. in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
3192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 4 Satz 5)
Einglie- Einglie-
derungs- derungs-
Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt
mittel mittel
in v. H. in v. H.
01001 Flensburg, Stadt 0,1901 03405 Wilhelmshaven, Stadt 0,1851
01002 Kiel, Landeshauptstadt 0,5395 03451 Ammerland 0,0729
01003 Lübeck, Hansestadt 0,4703 03452 Aurich 0,2440
01004 Neumünster, Stadt 0,1819 03453 Cloppenburg 0,1233
01051 Dithmarschen 0,1884 03454 Emsland 0,2011
01053 Herzogtum Lauenburg 0,1851 03455 Friesland 0,1018
01054 Nordfriesland 0,1313 03456 Grafschaft Bentheim 0,1026
01055 Ostholstein 0,1993 03457 Leer 0,1918
01056 Pinneberg 0,2835 03458 Oldenburg 0,0957
01057 Plön 0,1144 03459 Osnabrück 0,2284
01058 Rendsburg-Eckernförde 0,2302 03460 Vechta 0,0811
01059 Schleswig-Flensburg 0,1599 03461 Wesermarsch 0,1101
01060 Segeberg 0,1982 03462 Wittmund 0,0664
01061 Steinburg 0,1574 04011 Bremen, Stadt 1,1140
01062 Stormarn 0,1305 04012 Bremerhaven, Stadt 0,3939
02000 Hamburg, Freie und Hansestadt 2,7578 05111 Düsseldorf, Stadt 0,8352
03101 Braunschweig, Stadt 0,3683 05112 Duisburg, Stadt 1,0827
03102 Salzgitter, Stadt 0,1750 05113 Essen, Stadt 1,0913
03103 Wolfsburg, Stadt 0,1092 05114 Krefeld, Stadt 0,3669
03151 Gifhorn 0,1526 05116 Mönchengladbach, Stadt 0,5279
03152 Göttingen 0,2642 05117 Mülheim an der Ruhr, Stadt 0,2073
03153 Goslar 0,2110 05119 Oberhausen, Stadt 0,3808
03154 Helmstedt 0,1212 05120 Remscheid, Stadt 0,1497
03155 Northeim 0,1706 05122 Solingen, Stadt 0,1939
03156 Osterode am Harz 0,0904 05124 Wuppertal, Stadt 0,6389
03157 Peine 0,1350 05154 Kleve 0,1764
03158 Wolfenbüttel 0,1239 05158 Mettmann 0,4392
03241 Region Hannover 1,5317 05162 Neuss 0,3497
03251 Diepholz 0,1686 05166 Viersen 0,2344
03252 Hameln-Pyrmont 0,2398 05170 Wesel 0,4786
03254 Hildesheim 0,3337 05313 Aachen, Stadt 0,3305
03255 Holzminden 0,1010 05314 Bonn, Stadt 0,2970
03256 Nienburg (Weser) 0,1293 05315 Köln, Stadt 1,6447
03257 Schaumburg 0,1827 05316 Leverkusen, Stadt 0,1881
03351 Celle 0,2344 05354 Aachen 0,3567
03352 Cuxhaven 0,2191 05358 Düren 0,2448
03353 Harburg 0,1530 05362 Erftkreis 0,4241
03354 Lüchow-Dannenberg 0,0790 05366 Euskirchen 0,1337
03355 Lüneburg 0,2022 05370 Heinsberg 0,2458
03356 Osterholz 0,0690 05374 Oberbergischer Kreis 0,2332
03357 Rotenburg (Wümme) 0,1197 05378 Rheinisch-Bergischer Kreis 0,2051
03358 Soltau-Fallingbostel 0,1323 05382 Rhein-Sieg-Kreis 0,4322
03359 Stade 0,1945 05512 Bottrop, Stadt 0,1575
03360 Uelzen 0,1227 05513 Gelsenkirchen, Stadt 0,7230
03361 Verden 0,1050 05515 Münster, Stadt 0,2290
03401 Delmenhorst, Stadt 0,1707 05554 Borken 0,2189
03402 Emden, Stadt 0,0846 05558 Coesfeld 0,1010
03403 Oldenburg (Oldenburg), Stadt 0,2485 05562 Recklinghausen 0,9750
03404 Osnabrück, Stadt 0,1988 05566 Steinfurt 0,2643
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3193
Einglie- Einglie-
derungs- derungs-
Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt
mittel mittel
in v. H. in v. H.
05570 Warendorf 0,2164 07135 Cochem-Zell 0,0304
05711 Bielefeld, Stadt 0,5162 07137 Mayen-Koblenz 0,1689
05754 Gütersloh 0,2454 07138 Neuwied 0,1633
05758 Herford 0,2290 07140 Rhein-Hunsrück-Kreis 0,0699
05762 Höxter 0,1149 07141 Rhein-Lahn-Kreis 0,0909
05766 Lippe 0,4167 07143 Westerwaldkreis 0,1304
05770 Minden-Lübbecke 0,2692 07211 Trier, Stadt 0,0993
05774 Paderborn 0,3064 07231 Bernkastel-Wittlich 0,0569
05911 Bochum, Stadt 0,5228 07232 Bitburg-Prüm 0,0290
05913 Dortmund, Stadt 1,2426 07233 Daun 0,0374
05914 Hagen, Stadt 0,3529 07235 Trier-Saarburg 0,0469
05915 Hamm, Stadt 0,2855 07311 Frankenthal (Pfalz), Stadt 0,0447
05916 Herne, Stadt 0,3270 07312 Kaiserslautern, Stadt 0,1524
05954 Ennepe-Ruhr-Kreis 0,2931 07313 Landau in der Pfalz, Stadt 0,0284
05958 Hochsauerlandkreis 0,1942 07314 Ludwigshafen am Rhein, Stadt 0,2355
05962 Märkischer Kreis 0,4551 07315 Mainz, Stadt 0,1789
05966 Olpe 0,0711 07316 Neustadt an der Weinstraße,
05970 Siegen-Wittgenstein 0,2339 Stadt 0,0473
05974 Soest 0,2911 07317 Pirmasens, Stadt 0,0918
05978 Unna 0,5300 07318 Speyer, Stadt 0,0496
06411 Darmstadt, Stadt 0,1540 07319 Worms, Stadt 0,0961
06412 Frankfurt am Main, Stadt 0,8992 07320 Zweibrücken, Stadt 0,0418
06413 Offenbach am Main, Stadt 0,2785 07331 Alzey-Worms 0,0734
06414 Wiesbaden, Landeshauptstadt 0,3554 07332 Bad Dürkheim 0,0599
06431 Bergstraße 0,1868 07333 Donnersbergkreis 0,0644
06432 Darmstadt-Dieburg 0,1676 07334 Germersheim 0,0747
06433 Groß-Gerau 0,2083 07335 Kaiserslautern 0,0653
06434 Hochtaunuskreis 0,0906 07336 Kusel 0,0530
06435 Main-Kinzig-Kreis 0,2516 07337 Südliche Weinstraße 0,0475
06436 Main-Taunus-Kreis 0,0885 07338 Ludwigshafen 0,0520
06437 Odenwaldkreis 0,0658 07339 Mainz-Bingen 0,1056
06438 Offenbach 0,2374 07340 Südwestpfalz 0,0502
06439 Rheingau-Taunus-Kreis 0,0844 08111 Stadtkreis Stuttgart 0,4814
06440 Wetteraukreis 0,2035 08115 Landkreis Böblingen 0,1582
06531 Gießen 0,2612 08116 Landkreis Esslingen 0,2349
06532 Lahn-Dill-Kreis 0,2256 08117 Landkreis Göppingen 0,1304
06533 Limburg-Weilburg 0,1658 08118 Landkreis Ludwigsburg 0,2109
06534 Marburg-Biedenkopf 0,1809 08119 Landkreis Rems-Murr-Kreis 0,1985
06535 Vogelsbergkreis 0,0807 08121 Stadtkreis Heilbronn 0,1172
06611 Kassel, Stadt 0,4559 08125 Landkreis Heilbronn 0,1423
06631 Fulda 0,1408 08126 Landkreis Hohenlohekreis 0,0413
06632 Hersfeld-Rotenburg 0,0923 08127 Landkreis Schwäbisch Hall 0,0916
06633 Kassel 0,1838 08128 Landkreis Main-Tauber-Kreis 0,0611
06634 Schwalm-Eder-Kreis 0,1696 08135 Landkreis Heidenheim 0,0807
06635 Waldeck-Frankenberg 0,1380 08136 Landkreis Ostalbkreis 0,1536
06636 Werra-Meißner-Kreis 0,1233 08211 Stadtkreis Baden-Baden 0,0463
07111 Koblenz, Stadt 0,1471 08212 Stadtkreis Karlsruhe 0,2536
07131 Ahrweiler 0,0662 08215 Landkreis Karlsruhe 0,1778
07132 Altenkirchen (Westerwald) 0,1072 08216 Landkreis Rastatt 0,0925
07133 Bad Kreuznach 0,1553 08221 Stadtkreis Heidelberg 0,0901
07134 Birkenfeld 0,0902 08222 Stadtkreis Mannheim 0,4123
3194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Einglie- Einglie-
derungs- derungs-
Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt
mittel mittel
in v. H. in v. H.
08225 Landkreis Neckar-Odenwald- 09262 Passau, Stadt 0,0442
Kreis 0,0693 09263 Straubing, Stadt 0,0524
08226 Landkreis Rhein-Neckar-Kreis 0,2676 09271 Deggendorf 0,0667
08231 Stadtkreis Pforzheim 0,1285 09272 Freyung-Grafenau 0,0351
08235 Landkreis Calw 0,0565 09273 Kelheim 0,0319
08236 Landkreis Enzkreis 0,0516 09274 Landshut 0,0370
08237 Landkreis Freudenstadt 0,0466 09275 Passau 0,0925
08311 Stadtkreis Freiburg im Breisgau 0,1946 09276 Regen 0,0360
08315 Landkreis Breisgau-Hoch- 09277 Rottal-Inn 0,0433
schwarz 0,1011
09278 Straubing-Bogen 0,0323
08316 Landkreis Emmendingen 0,0726
09279 Dingolfing-Landau 0,0282
08317 Landkreis Ortenaukreis 0,1964
09361 Amberg, Stadt 0,0534
08325 Landkreis Rottweil 0,0563
09362 Regensburg, Stadt 0,1330
08326 Landkreis Schwarzwald-Baar-
Kreis 0,1124 09363 Weiden i. d. OPf., Stadt 0,0654
08327 Landkreis Tuttlingen 0,0433 09371 Amberg-Sulzbach 0,0491
08335 Landkreis Konstanz 0,1596 09372 Cham 0,0504
08336 Landkreis Lörrach 0,1305 09373 Neumarkt i. d. OPf. 0,0363
08337 Landkreis Waldshut 0,0824 09374 Neustadt a. d. Waldnaab 0,0460
08415 Landkreis Reutlingen 0,1281 09375 Regensburg 0,0573
08416 Landkreis Tübingen 0,0926 09376 Schwandorf 0,0640
08417 Landkreis Zollernalbkreis 0,1006 09377 Tirschenreuth 0,0415
08421 Stadtkreis Ulm 0,0956 09461 Bamberg, Stadt 0,0630
08425 Landkreis Alb-Donau-Kreis 0,0670 09462 Bayreuth, Stadt 0,0902
08426 Landkreis Biberach 0,0473 09463 Coburg, Stadt 0,0651
08435 Landkreis Bodenseekreis 0,0717 09464 Hof, Stadt 0,0898
08436 Landkreis Ravensburg 0,1087 09471 Bamberg 0,0450
08437 Landkreis Sigmaringen 0,0706 09472 Bayreuth 0,0471
09161 Ingolstadt, Stadt 0,0944 09473 Coburg 0,0596
09162 München, Landeshauptstadt 0,8385 09474 Forchheim 0,0396
09163 Rosenheim, Stadt 0,0446 09475 Hof 0,0723
09171 Altötting 0,0604 09476 Kronach 0,0428
09172 Berchtesgadener Land 0,0365 09477 Kulmbach 0,0589
09173 Bad Tölz-Wolfratshausen 0,0383 09478 Lichtenfels 0,0475
09174 Dachau 0,0286 09479 Wunsiedel i. Fichtelgebirge 0,0722
09175 Ebersberg 0,0224 09561 Ansbach, Stadt 0,0366
09176 Eichstätt 0,0207 09562 Erlangen, Stadt 0,0588
09177 Erding 0,0301 09563 Fürth, Stadt 0,1287
09178 Freising 0,0292 09564 Nürnberg, Stadt 0,7221
09179 Fürstenfeldbruck 0,0652 09565 Schwabach, Stadt 0,0267
09180 Garmisch-Partenkirchen 0,0228 09571 Ansbach 0,0580
09181 Landsberg a.Lech 0,0299 09572 Erlangen-Höchstadt 0,0304
09182 Miesbach 0,0199 09573 Fürth 0,0380
09183 Mühldorf a.Inn 0,0568 09574 Nürnberger Land 0,0507
09184 München 0,0604 09575 Neustadt a. d. Aisch-Bad
09185 Neuburg-Schrobenhausen 0,0238 Windshe 0,0363
09186 Pfaffenhofen a. d. Ilm 0,0299 09576 Roth 0,0372
09187 Rosenheim 0,0678 09577 Weißenburg-Gunzenhausen 0,0462
09188 Starnberg 0,0287 09661 Aschaffenburg, Stadt 0,0816
09189 Traunstein 0,0594 09662 Schweinfurt, Stadt 0,0834
09190 Weilheim-Schongau 0,0372 09663 Würzburg, Stadt 0,1128
09261 Landshut, Stadt 0,0491 09671 Aschaffenburg 0,0611
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3195
Einglie- Einglie-
derungs- derungs-
Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt
mittel mittel
in v. H. in v. H.
09672 Bad Kissingen 0,0644 13005 Stralsund 0,2061
09673 Rhön-Grabfeld 0,0513 13006 Wismar 0,1350
09674 Haßberge 0,0358 13051 Bad Doberan 0,2098
09675 Kitzingen 0,0383 13052 Demmin 0,3002
09676 Miltenberg 0,0629 13053 Güstrow 0,3329
09677 Main-Spessart 0,0448 13054 Ludwigslust 0,2185
09678 Schweinfurt 0,0443 13055 Mecklenburg-Strelitz 0,2488
09679 Würzburg 0,0403 13056 Müritz 0,1887
09761 Augsburg, Stadt 0,3152 13057 Nordvorpommern 0,3476
09762 Kaufbeuren, Stadt 0,0424 13058 Nordwestmecklenburg 0,2321
09763 Kempten (Allgäu), Stadt 0,0464 13059 Ostvorpommern 0,3549
09764 Memmingen, Stadt 0,0268 13060 Parchim 0,2440
09771 Aichach-Friedberg 0,0274 13061 Rügen 0,1858
09772 Augsburg 0,0646 13062 Uecker-Randow 0,3089
09773 Dillingen a.d.Donau 0,0343 14161 Chemnitz, Stadt 0,5637
09774 Günzburg 0,0415 14166 Plauen, Stadt 0,1630
09775 Neu-Ulm 0,0607 14167 Zwickau, Stadt 0,2359
09776 Lindau (Bodensee) 0,0245 14171 Annaberg 0,1635
09777 Ostallgäu 0,0343 14173 Chemnitzer Land 0,2438
09778 Unterallgäu 0,0293 14177 Freiberg 0,2405
09779 Donau-Ries 0,0356 14178 Vogtlandkreis 0,3019
09780 Oberallgäu 0,0411 14181 Mittlerer Erzgebirgskreis 0,1766
10041 Stadtverband Saarbrücken 0,5775 14182 Mittweida 0,2412
10042 Merzig-Wadern 0,0688 14188 Stollberg 0,1419
10043 Neunkirchen 0,1601 14191 Aue-Schwarzenberg 0,3089
10044 Saarlouis 0,1687 14193 Zwickauer Land 0,2266
10045 Saarpfalz-Kreis 0,1055 14262 Dresden, Stadt 0,8876
10046 St. Wendel 0,0588 14263 Görlitz, Stadt 0,2151
11000 Berlin, Stadt 9,5299 14264 Hoyerswerda, Stadt 0,1461
12051 Brandenburg an der Havel, Stadt 0,2330 14272 Bautzen 0,3413
12052 Cottbus, Stadt 0,2656 14280 Meißen 0,2640
12053 Frankfurt (Oder), Stadt 0,2148 14284 Niederschlesischer Oberlausitz-
12054 Potsdam, Stadt 0,2323 kreis 0,2349
12060 Barnim 0,3500 14285 Riesa-Großenhain 0,2799
12061 Dahme-Spreewald 0,2544 14286 Löbau-Zittau 0,4264
12062 Elbe-Elster 0,3033 14287 Sächsische Schweiz 0,2713
12063 Havelland 0,3348 14290 Weißeritzkreis 0,1936
12064 Märkisch-Oderland 0,4527 14292 Kamenz 0,2460
12065 Oberhavel 0,3475 14365 Leipzig, Stadt 1,4222
12066 Oberspreewald-Lausitz 0,3705 14374 Delitzsch 0,2885
12067 Oder-Spree 0,4217 14375 Döbeln 0,2035
12068 Ostprignitz-Ruppin 0,2918 14379 Leipziger Land 0,3310
12069 Potsdam-Mittelmark 0,2332 14383 Muldentalkreis 0,2765
12070 Prignitz 0,2470 14389 Torgau-Oschatz 0,2387
12071 Spree-Neiße 0,2980 15101 Dessau, Stadt 0,1962
12072 Teltow-Fläming 0,2704 15151 Anhalt-Zerbst 0,1787
12073 Uckermark 0,5015 15153 Bernburg 0,1856
13001 Greifswald 0,1585 15154 Bitterfeld 0,2838
13002 Neubrandenburg 0,2262 15159 Köthen 0,2038
13003 Rostock 0,5740 15171 Wittenberg 0,2886
13004 Schwerin 0,3170 15202 Halle (Saale), Stadt 0,7326
3196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Einglie- Einglie-
derungs- derungs-
Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt
mittel mittel
in v. H. in v. H.
15256 Burgenlandkreis 0,3926 16054 Suhl, Stadt 0,0726
15260 Mansfelder Land 0,3206 16055 Weimar, Stadt 0,1371
15261 Merseburg-Querfurt 0,3628 16056 Eisenach, Stadt 0,0772
15265 Saalkreis 0,1013 16061 Eichsfeld 0,1067
15266 Sangerhausen 0,1831 16062 Nordhausen 0,2152
15268 Weißenfels 0,2041 16063 Wartburgkreis 0,1567
15303 Magdeburg, Landeshauptstadt 0,6557 16064 Unstrut-Hainich-Kreis 0,2196
15352 Aschersleben-Staßfurt 0,3239 16065 Kyffhäuserkreis 0,2366
15355 Bördekreis 0,1845 16066 Schmalkalden-Meiningen 0,1763
15357 Halberstadt 0,1888 16067 Gotha 0,2544
15358 Jerichower Land 0,2160 16068 Sömmerda 0,1545
15362 Ohrekreis 0,1581 16069 Hildburghausen 0,0774
15363 Stendal 0,4013 16070 Ilm-Kreis 0,2315
15364 Quedlinburg 0,2268 16071 Weimarer Land 0,1605
15367 Schönebeck 0,2232 16072 Sonneberg 0,0764
15369 Wernigerode 0,1455 16073 Saalfeld-Rudolstadt 0,2099
15370 Altmarkkreis Salzwedel 0,1980 16074 Saale-Holzland-Kreis 0,1275
16051 Erfurt, Stadt 0,5303 16075 Saale-Orla-Kreis 0,1300
16052 Gera, Stadt 0,2698 16076 Greiz 0,2005
16053 Jena, Stadt 0,1417 16077 Altenburger Land 0,2680
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3197
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)
Verwaltungs- Verwaltungs-
Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt
mittel in v. H. mittel in v. H.
01054 Nordfriesland 0,1494 06631 Fulda 0,1672
01059 Schleswig-Flensburg 0,1827 06632 Hersfeld-Rotenburg 0,1050
03152 Göttingen 0,2982 07233 Daun 0,0439
03156 Osterode am Harz 0,0935 07340 Südwestpfalz 0,0621
03157 Peine 0,1449 08317 Landkreis Ortenaukreis 0,2361
03356 Osterholz 0,0820 08327 Landkreis Tuttlingen 0,0568
03357 Rotenburg (Wümme) 0,1339 08337 Landkreis Waldshut 0,0972
03358 Soltau-Fallingbostel 0,1428
08426 Landkreis Biberach 0,0615
03361 Verden 0,1194
08435 Landkreis Bodenseekreis 0,0943
03451 Ammerland 0,0842
09182 Miesbach 0,0280
03454 Emsland 0,2343
09562 Erlangen, Stadt 0,0733
03456 Grafschaft Bentheim 0,1128
09662 Schweinfurt, Stadt 0,0839
03457 Leer 0,1982
09679 Würzburg 0,0533
03458 Oldenburg 0,1051
10046 St. Wendel 0,0700
03459 Osnabrück 0,2626
12065 Oberhavel 0,3307
05117 Mülheim an der Ruhr, Stadt 0,2215
05154 Kleve 0,2116 12067 Oder-Spree 0,3924
05358 Düren 0,2622 12068 Ostprignitz-Ruppin 0,2568
05554 Borken 0,2540 12071 Spree-Neiße 0,2804
05558 Coesfeld 0,1266 12073 Uckermark 0,3951
05566 Steinfurt 0,3040 13059 Ostvorpommern 0,2807
05770 Minden-Lübbecke 0,2982 14272 Bautzen 0,3064
05915 Hamm, Stadt 0,2830 14280 Meißen 0,2566
05954 Ennepe-Ruhr-Kreis 0,3363 14286 Löbau-Zittau 0,3392
05958 Hochsauerlandkreis 0,2266 14292 Kamenz 0,2313
06414 Wiesbaden, Landeshauptstadt 0,3747 14375 Döbeln 0,1692
06431 Bergstraße 0,2199 14383 Muldentalkreis 0,2552
06432 Darmstadt-Dieburg 0,2001 15151 Anhalt-Zerbst 0,1561
06434 Hochtaunuskreis 0,1130 15153 Bernburg 0,1569
06435 Main-Kinzig-Kreis 0,2946 15261 Merseburg-Querfurt 0,3239
06436 Main-Taunus-Kreis 0,1112 15367 Schönebeck 0,1837
06437 Odenwaldkreis 0,0748 15369 Wernigerode 0,1468
06438 Offenbach 0,2690
16053 Jena, Stadt 0,1594
06439 Rheingau-Taunus-Kreis 0,1007
16061 Eichsfeld 0,1159
06534 Marburg-Biedenkopf 0,2166
Bundesagentur für Arbeit
06535 Vogelsbergkreis 0,0929 (nachrichtlich) 87,0954
3198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2)
Verwaltungs- Verwaltungs-
Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt
mittel in v. H. mittel in v. H.
01001 Flensburg, Stadt 0,1728 05112 Duisburg, Stadt 0,9190
01002 Kiel, Landeshauptstadt 0,48311 05113 Essen, Stadt 0,9727
01003 Lübeck, Hansestadt 0,4088 05114 Krefeld, Stadt 0,3442
01004 Neumünster, Stadt 0,1501 05116 Mönchengladbach, Stadt 0,4559
01051 Dithmarschen 0,1780 05119 Oberhausen, Stadt 0,3455
01053 Herzogtum Lauenburg 0,1849 05120 Remscheid, Stadt 0,1427
01055 Ostholstein 0,2039 05122 Solingen, Stadt 0,1907
01056 Pinneberg 0,2944 05124 Wuppertal, Stadt 0,5778
01057 Plön 0,1184 05158 Mettmann 0,4518
01058 Rendsburg-Eckernförde 0,2411 05162 Neuss 0,3690
01060 Segeberg 0,2105 05166 Viersen 0,2453
01061 Steinburg 0,1562 05170 Wesel 0,4804
01062 Stormarn 0,1443 05313 Aachen, Stadt 0,3317
02000 Hamburg, Freie und Hansestadt 2,7105 05314 Bonn, Stadt 0,3026
03101 Braunschweig, Stadt 0,3630 05315 Köln, Stadt 1,5404
03102 Salzgitter, Stadt 0,1585 05316 Leverkusen, Stadt 0,1828
03103 Wolfsburg, Stadt 0,1130 05354 Aachen 0,3457
03151 Gifhorn 0,1523 05362 Erftkreis 0,4287
03153 Goslar 0,2002 05366 Euskirchen 0,1416
03154 Helmstedt 0,1192 05370 Heinsberg 0,2402
03155 Northeim 0,1642 05374 Oberbergischer Kreis 0,2385
03158 Wolfenbüttel 0,1258 05378 Rheinisch-Bergischer Kreis 0,2184
03241 Region Hannover 1,4901 05382 Rhein-Sieg-Kreis 0,4520
03251 Diepholz 0,1778 05512 Bottrop, Stadt 0,1492
03252 Hameln-Pyrmont 0,2188 05513 Gelsenkirchen, Stadt 0,5680
03254 Hildesheim 0,3342 05515 Münster, Stadt 0,2542
03255 Holzminden 0,0970 05562 Recklinghausen 0,8949
03256 Nienburg (Weser) 0,1250 05570 Warendorf 0,2202
03257 Schaumburg 0,1805 05711 Bielefeld, Stadt 0,4789
03351 Celle 0,2239 05754 Gütersloh 0,2567
03352 Cuxhaven 0,2117 05758 Herford 0,2280
03353 Harburg 0,1662 05762 Höxter 0,1182
03354 Lüchow-Dannenberg 0,0745 05766 Lippe 0,3904
03355 Lüneburg 0,2035 05774 Paderborn 0,3039
03359 Stade 0,1947 05911 Bochum, Stadt 0,5063
03360 Uelzen 0,1169 05913 Dortmund, Stadt 1,0682
03401 Delmenhorst, Stadt 0,1426 05914 Hagen, Stadt 0,3072
03402 Emden, Stadt 0,0779 05916 Herne, Stadt 0,2807
03403 Oldenburg (Oldenburg), Stadt 0,2464 05962 Märkischer Kreis 0,4567
03404 Osnabrück, Stadt 0,2035 05966 Olpe 0,0804
03405 Wilhelmshaven, Stadt 0,1604 05970 Siegen-Wittgenstein 0,2498
03452 Aurich 0,2229 05974 Soest 0,2936
03453 Cloppenburg 0,1196 05978 Unna 0,5023
03455 Friesland 0,1016 06411 Darmstadt, Stadt 0,1563
03460 Vechta 0,0841 06412 Frankfurt am Main, Stadt 0,9002
03461 Wesermarsch 0,1074 06413 Offenbach am Main, Stadt 0,2307
03462 Wittmund 0,0623 06433 Groß-Gerau 0,2113
04011 Bremen, Stadt 1,0089 06440 Wetteraukreis 0,2210
04012 Bremerhaven, Stadt 0,3002 06531 Gießen 0,2687
05111 Düsseldorf, Stadt 0,8154 06532 Lahn-Dill-Kreis 0,2321
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3199
Verwaltungs- Verwaltungs-
Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt
mittel in v. H. mittel in v. H.
06533 Limburg-Weilburg 0,1623 08136 Landkreis Ostalbkreis 0,1720
06611 Kassel, Stadt 0,3854 08211 Stadtkreis Baden-Baden 0,0488
06633 Kassel 0,1909 08212 Stadtkreis Karlsruhe 0,2813
06634 Schwalm-Eder-Kreis 0,1708 08215 Landkreis Karlsruhe 0,2042
06635 Waldeck-Frankenberg 0,1424 08216 Landkreis Rastatt 0,1066
06636 Werra-Meißner-Kreis 0,1205 08221 Stadtkreis Heidelberg 0,1065
07111 Koblenz, Stadt 0,1391 08222 Stadtkreis Mannheim 0,3970
07131 Ahrweiler 0,0742 08225 Landkreis Neckar-Odenwald-
07132 Altenkirchen (Westerwald) 0,1104 Kreis 0,0772
07133 Bad Kreuznach 0,1529 08226 Landkreis Rhein-Neckar-Kreis 0,3005
07134 Birkenfeld 0,0904 08231 Stadtkreis Pforzheim 0,1283
07135 Cochem-Zell 0,0337 08235 Landkreis Calw 0,0659
07137 Mayen-Koblenz 0,1739 08236 Landkreis Enzkreis 0,0613
07138 Neuwied 0,1629 08237 Landkreis Freudenstadt 0,0538
07140 Rhein-Hunsrück-Kreis 0,0737 08311 Stadtkreis Freiburg im Breisgau 0,2159
07141 Rhein-Lahn-Kreis 0,0949 08315 Landkreis Breisgau-Hoch-
07143 Westerwaldkreis 0,1403 schwarz 0,1203
07211 Trier, Stadt 0,1029 08316 Landkreis Emmendingen 0,0847
07231 Bernkastel-Wittlich 0,0645 08325 Landkreis Rottweil 0,0657
07232 Bitburg-Prüm 0,0356 08326 Landkreis Schwarzwald-Baar-
Kreis 0,1286
07235 Trier-Saarburg 0,0564
08335 Landkreis Konstanz 0,1832
07311 Frankenthal (Pfalz), Stadt 0,0440
08336 Landkreis Lörrach 0,1455
07312 Kaiserslautern, Stadt 0,1447
08415 Landkreis Reutlingen 0,1471
07313 Landau in der Pfalz, Stadt 0,0319
08416 Landkreis Tübingen 0,1097
07314 Ludwigshafen am Rhein, Stadt 0,2157
08417 Landkreis Zollernalbkreis 0,1109
07315 Mainz, Stadt 0,1894
08421 Stadtkreis Ulm 0,1011
07316 Neustadt an der Weinstraße,
Stadt 0,0492 08425 Landkreis Alb-Donau-Kreis 0,0781
07317 Pirmasens, Stadt 0,0776 08436 Landkreis Ravensburg 0,1290
07318 Speyer, Stadt 0,0513 08437 Landkreis Sigmaringen 0,0777
07319 Worms, Stadt 0,0927 09161 Ingolstadt, Stadt 0,0995
07320 Zweibrücken, Stadt 0,0409 09162 München, Landeshauptstadt 0,9983
07331 Alzey-Worms 0,0801 09163 Rosenheim, Stadt 0,0502
07332 Bad Dürkheim 0,0685 09171 Altötting 0,0680
07333 Donnersbergkreis 0,0661 09172 Berchtesgadener Land 0,0443
07334 Germersheim 0,0821 09173 Bad Tölz-Wolfratshausen 0,0484
07335 Kaiserslautern 0,0717 09174 Dachau 0,0365
07336 Kusel 0,0543 09175 Ebersberg 0,0299
07337 Südliche Weinstraße 0,0540 09176 Eichstätt 0,0256
07338 Ludwigshafen 0,0604 09177 Erding 0,0377
07339 Mainz-Bingen 0,1197 09178 Freising 0,0372
08111 Stadtkreis Stuttgart 0,5372 09179 Fürstenfeldbruck 0,0804
08115 Landkreis Böblingen 0,1807 09180 Garmisch-Partenkirchen 0,0292
08116 Landkreis Esslingen 0,2707 09181 Landsberg a. Lech 0,0370
08117 Landkreis Göppingen 0,1457 09183 Mühldorf a. Inn 0,0669
08118 Landkreis Ludwigsburg 0,2431 09184 München 0,0794
08119 Landkreis Rems-Murr-Kreis 0,2307 09185 Neuburg-Schrobenhausen 0,0296
08121 Stadtkreis Heilbronn 0,1197 09186 Pfaffenhofen a. d. Ilm 0,0360
08125 Landkreis Heilbronn 0,1619 09187 Rosenheim 0,0853
08126 Landkreis Hohenlohekreis 0,0478 09188 Starnberg 0,0384
08127 Landkreis Schwäbisch Hall 0,1025 09189 Traunstein 0,0712
08128 Landkreis Main-Tauber-Kreis 0,0687 09190 Weilheim-Schongau 0,0463
08135 Landkreis Heidenheim 0,0882 09261 Landshut, Stadt 0,0547
3200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Verwaltungs- Verwaltungs-
Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt
mittel in v. H. mittel in v. H.
09262 Passau, Stadt 0,0498 09676 Miltenberg 0,0699
09263 Straubing, Stadt 0,0531 09677 Main-Spessart 0,0536
09271 Deggendorf 0,0752 09678 Schweinfurt 0,0514
09272 Freyung-Grafenau 0,0409 09761 Augsburg, Stadt 0,3178
09273 Kelheim 0,0384 09762 Kaufbeuren, Stadt 0,0427
09274 Landshut 0,0454 09763 Kempten (Allgäu), Stadt 0,0504
09275 Passau 0,1049 09764 Memmingen, Stadt 0,0303
09276 Regen 0,0419 09771 Aichach-Friedberg 0,0342
09277 Rottal-Inn 0,0510 09772 Augsburg 0,0788
09278 Straubing-Bogen 0,0371 09773 Dillingen a. d. Donau 0,0403
09279 Dingolfing-Landau 0,0326 09774 Günzburg 0,0467
09361 Amberg, Stadt 0,0517 09775 Neu-Ulm 0,0732
09362 Regensburg, Stadt 0,1426 09776 Lindau (Bodensee) 0,0305
09363 Weiden i. d. OPf., Stadt 0,0599 09777 Ostallgäu 0,0432
09371 Amberg-Sulzbach 0,0556 09778 Unterallgäu 0,0367
09372 Cham 0,0582 09779 Donau-Ries 0,0431
09373 Neumarkt i. d. OPf. 0,0436 09780 Oberallgäu 0,0519
09374 Neustadt a. d. Waldnaab 0,0516 10041 Stadtverband Saarbrücken 0,5409
09375 Regensburg 0,0677 10042 Merzig-Wadern 0,0748
09376 Schwandorf 0,0742 10043 Neunkirchen 0,1585
09377 Tirschenreuth 0,0472 10044 Saarlouis 0,1791
09461 Bamberg, Stadt 0,0666 10045 Saarpfalz-Kreis 0,1156
09462 Bayreuth, Stadt 0,0887 11000 Berlin, Stadt 8,1032
09463 Coburg, Stadt 0,0587
12051 Brandenburg an der Havel, Stadt 0,1860
09464 Hof, Stadt 0,0791
12052 Cottbus, Stadt 0,2375
09471 Bamberg 0,0539
12053 Frankfurt (Oder), Stadt 0,1735
09472 Bayreuth 0,0554
12054 Potsdam, Stadt 0,2319
09473 Coburg 0,0636
12060 Barnim 0,3101
09474 Forchheim 0,0485
12061 Dahme-Spreewald 0,2384
09475 Hof 0,0765
12062 Elbe-Elster 0,2461
09476 Kronach 0,0485
12063 Havelland 0,2882
09477 Kulmbach 0,0641
12064 Märkisch-Oderland 0,3811
09478 Lichtenfels 0,0504
12066 Oberspreewald-Lausitz 0,2991
09479 Wunsiedel i. Fichtelgebirge 0,0743
12069 Potsdam-Mittelmark 0,2314
09561 Ansbach, Stadt 0,0376
12070 Prignitz 0,1933
09563 Fürth, Stadt 0,1291
12072 Teltow-Fläming 0,2491
09564 Nürnberg, Stadt 0,6909
13001 Greifswald 0,1336
09565 Schwabach, Stadt 0,0292
13002 Neubrandenburg 0,1825
09571 Ansbach 0,0676
13003 Rostock 0,4878
09572 Erlangen-Höchstadt 0,0385
13004 Schwerin 0,2548
09573 Fürth 0,0460
13005 Stralsund 0,1617
09574 Nürnberger Land 0,0621
13006 Wismar 0,1114
09575 Neustadt a. d. Aisch-Bad
Windshe 0,0429 13051 Bad Doberan 0,1871
09576 Roth 0,0451 13052 Demmin 0,2179
09577 Weißenburg-Gunzenhausen 0,0521 13053 Güstrow 0,2491
09661 Aschaffenburg, Stadt 0,0811 13054 Ludwigslust 0,2008
09663 Würzburg, Stadt 0,1251 13055 Mecklenburg-Strelitz 0,1899
09671 Aschaffenburg 0,0726 13056 Müritz 0,1491
09672 Bad Kissingen 0,0698 13057 Nordvorpommern 0,2611
09673 Rhön-Grabfeld 0,0539 13058 Nordwestmecklenburg 0,2048
09674 Haßberge 0,0417 13060 Parchim 0,2021
09675 Kitzingen 0,0453 13061 Rügen 0,1516
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3201
Verwaltungs- Verwaltungs-
Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt Kreis-Nr. Kreis bzw. kreisfreie Stadt
mittel in v. H. mittel in v. H.
13062 Uecker-Randow 0,2153 15266 Sangerhausen 0,1400
14161 Chemnitz, Stadt 0,4876 15268 Weißenfels 0,1610
14166 Plauen, Stadt 0,1384 15303 Magdeburg, Landeshauptstadt 0,5414
14167 Zwickau, Stadt 0,2002 15352 Aschersleben-Staßfurt 0,2405
14171 Annaberg 0,1396 15355 Bördekreis 0,1488
14173 Chemnitzer Land 0,2131 15357 Halberstadt 0,1560
14177 Freiberg 0,2136 15358 Jerichower Land 0,1814
14178 Vogtlandkreis 0,2714 15362 Ohrekreis 0,1505
14181 Mittlerer Erzgebirgskreis 0,1453 15363 Stendal 0,3079
14182 Mittweida 0,2059 15364 Quedlinburg 0,1728
14188 Stollberg 0,1280
15370 Altmarkkreis Salzwedel 0,1693
14191 Aue-Schwarzenberg 0,2509
16051 Erfurt, Stadt 0,4545
14193 Zwickauer Land 0,2002
16052 Gera, Stadt 0,2289
14262 Dresden, Stadt 0,8458
16054 Suhl, Stadt 0,0693
14263 Görlitz, Stadt 0,1568
16055 Weimar, Stadt 0,1248
14264 Hoyerswerda, Stadt 0,1116
16056 Eisenach, Stadt 0,0736
14284 Niederschlesischer Oberlausitz-
kreis 0,1891 16062 Nordhausen 0,1789
14285 Riesa-Großenhain 0,2277 16063 Wartburgkreis 0,1577
14287 Sächsische Schweiz 0,2352 16064 Unstrut-Hainich-Kreis 0,1918
14290 Weißeritzkreis 0,1766 16065 Kyffhäuserkreis 0,1852
14365 Leipzig, Stadt 1,1987 16066 Schmalkalden-Meiningen 0,1726
14374 Delitzsch 0,2398 16067 Gotha 0,2276
14379 Leipziger Land 0,2750 16068 Sömmerda 0,1326
14389 Torgau-Oschatz 0,1914 16069 Hildburghausen 0,0788
15101 Dessau, Stadt 0,1640 16070 Ilm-Kreis 0,2051
15154 Bitterfeld 0,2211 16071 Weimarer Land 0,1433
15159 Köthen 0,1546 16072 Sonneberg 0,0753
15171 Wittenberg 0,2372 16073 Saalfeld-Rudolstadt 0,1944
15202 Halle (Saale), Stadt 0,5941 16074 Saale-Holzland-Kreis 0,1229
15256 Burgenlandkreis 0,3047 16075 Saale-Orla-Kreis 0,1235
15260 Mansfelder Land 0,2341 16076 Greiz 0,1787
15265 Saalkreis 0,0953 16077 Altenburger Land 0,2141
3202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Verordnung
über die Übertragung der Führung
des Unternehmensregisters und die Einreichung
von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
Vom 15. Dezember 2006
Auf Grund des § 9a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, (2) Die Kündigung nach Absatz 1 ist nur aus wichti-
der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Novem- gem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor,
ber 2006 (BGBl. I S. 2553) neu gefasst worden ist, und wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
des Artikels 61 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der In-
Handelsgesetzbuch, der durch Artikel 2 des Gesetzes teressen beider Teile die Fortsetzung des Auftragsver-
vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) eingefügt hältnisses bis zum Ablauf des Zeitpunkts des Außer-
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Jus- krafttretens der Verordnung nach § 5 Abs. 2 nicht zu-
tiz: gemutet werden kann, insbesondere wenn
§1 1. das Verhalten der Beliehenen geeignet ist, das An-
sehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines
Übertragung der der Länder zu schädigen;
Führung des Unternehmensregisters
Der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mit be- 2. die personelle oder sachliche Ausstattung oder die
schränkter Haftung (Beliehene), eingetragen im Han- Betriebsabläufe nicht mehr die Gewähr für einen
delsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248, wird ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmensregis-
die Führung des Unternehmensregisters übertragen. ters bieten;
3. wiederholt oder grob gegen Bestimmungen zur Füh-
§2
rung des Unternehmensregisters verstoßen wurde;
Führung eines Dienstsiegels
4. die Überschuldung der Beliehenen droht;
Die Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundessiegel
zu führen. Es wird vom Bundesministerium der Justiz 5. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Be-
zur Verfügung gestellt. Das Dienstsiegel darf aus- liehenen eröffnet wurde.
schließlich zur Beglaubigung von Ausdrucken aus
dem Unternehmensregister genutzt werden. (3) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wo-
chen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in
§3 dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündi-
Kündigungsrechte gung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der
Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den
(1) Das durch die Übertragung der Führung des Un- Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
ternehmensregisters begründete Auftragsverhältnis
kann vor Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens (4) Unbeschadet des § 5 Abs. 2 sind mit Wirksam-
dieser Verordnung nach § 5 Abs. 2 schriftlich von der werden der Kündigung die Übertragung der Führung
Beliehenen mit einer Frist von einem Jahr, vom Bundes- des Unternehmensregisters nach § 1 und die Berechti-
ministerium der Justiz mit einer Frist von höchstens gung zur Führung eines Dienstsiegels nach § 2 aufge-
einem Jahr gekündigt werden. hoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3203
§4 nen bis zum 31. Dezember 2009 alternativ auch in Pa-
Einreichung pierform eingereicht werden.
von Dokumenten beim
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers §5
Die auf der Grundlage von § 325 des Handelsgesetz- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
buchs oder anderen Bestimmungen, die wegen der Of-
(1) § 4 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen
fenlegung auf § 325 des Handelsgesetzbuchs verwei-
tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in
sen, sowie die auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 und 3,
Kraft.
§ 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 des Publizitäts-
gesetzes beim Betreiber des elektronischen Bundesan- (2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2016 au-
zeigers elektronisch einzureichenden Dokumente kön- ßer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Dezember 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
3204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2007
Vom 15. Dezember 2006
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), der durch Artikel 6 Nr. 2
Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes wird für das Jahr 2007 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 6 Prozentpunkte erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum
1. Februar 2008 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und
1. November 2007 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalender-
vierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des
Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und am 31. Dezember 2007
außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Dezember 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3205
Verordnung
über den Beschlag von Hufen und Klauen
(Hufbeschlagverordnung – HufBeschlV)
Vom 15. Dezember 2006
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) verordnet das Bun- Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- Anlage 3 (zu § 3)
braucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1 und § 21 Abs. 1)
nisterium für Wirtschaft und Technologie und dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung: Anlage 5 (zu § 14 Abs. 4)
Anlage 6 (zu § 21 Abs. 4)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Abschnitt 1
Staatliche Anerkennung
Staatliche Anerkennung
§ 1 Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/Staatlich aner- §1
kannte Hufbeschlagschmiedin Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/
§ 2 Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/Staatlich Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin
anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin
§ 3 Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule
(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin
ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde an-
zuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden
Abschnitt 2 Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4
Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der Nach-
Ausbildung und
Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur
weis der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggeset-
Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge zes erforderlichen praktischen Beschäftigung im Huf-
beschlag kann auch mit einem Tätigkeitsnachweis
§ 4 Ziel der Prüfung nach § 7 Abs. 2 erbracht werden. Zur Beurteilung der
§ 5 Zulassung zur Prüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erfor-
§ 6 Einführungslehrgang derlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Aner-
§ 7 Praktische Tätigkeit kennung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für
§ 8 Vorbereitungslehrgang die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen.
§ 9 Prüfungsteile Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Mus-
§ 10 Praktischer Teil der Prüfung ter der Anlage 1 auszustellen.
§ 11 Theoretischer Teil der Prüfung (2) Personen, die nach § 5 Abs. 3 oder 4 oder nach
§ 12 Prüfungsausschuss § 23 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind
§ 13 Prüfungsverfahren für die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der
§ 14 Bewerten und Bestehen der Prüfung Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Huf-
§ 15 Wiederholung der Prüfung beschlaggesetzes befreit.
Abschnitt 3 §2
Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/
Prüfung zum Hufbeschlaglehr- Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin
schmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin
(1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehr-
§ 16 Ziel der Prüfung schmiedin ist durch die nach Landesrecht zuständige
§ 17 Zulassung zur Prüfung Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entspre-
§ 18 Prüfung chenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen
§ 19 Prüfungsausschuss nach § 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist.
§ 20 Prüfungsverfahren Der Nachweis des nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Hufbe-
§ 21 Bewerten und Bestehen der Prüfung schlaggesetzes erforderlichen Besuchs von Fortbil-
§ 22 Wiederholung der Prüfung dungsveranstaltungen ist durch Teilnahmebestätigun-
gen der Veranstalter zu erbringen. Die Veranstaltungen
Abschnitt 4
müssen einen eindeutigen Tätigkeitsbezug zum Huf-
und Klauenbeschlag haben. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 4
Schlussvorschriften des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen berufs- und
arbeitspädagogischen Kenntnisse können auch durch
§ 23 Übergangsvorschriften die Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche
§ 24 Inkrafttreten Teilnahme an einer Prüfung nach § 3 der Ausbildereig-
3206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
nungsverordnung oder der erfolgreichen Absolvierung (5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schrift-
eines dem § 2 der Ausbildereignungsverordnung ent- lich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag
sprechenden Teils einer Meisterprüfung nachgewiesen sind beizufügen:
werden. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach 1. Nachweise über die praktische Tätigkeit nach § 7,
dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
2. Nachweise über die Teilnahme an dem Einführungs-
(2) Personen, die nach § 17 Abs. 2 zur Prüfung zu- lehrgang nach § 6 und dem Vorbereitungslehrgang
gelassen worden sind, sind für die staatliche Anerken- nach § 8 und
nung von dem Einhalten der Voraussetzung des § 5
Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes befreit. 3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antrag-
stellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbe-
schlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzo-
§3
gen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat.
Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule
(6) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 3 sind
Eine Bildungseinrichtung ist durch die nach Landes- 1. das Zeugnis der Abschlussprüfung der Berufsausbil-
recht zuständige Behörde als Hufbeschlagschule anzu- dung und eine Kopie der Urkunde über die staatliche
erkennen, wenn sie durch Vorlage der entsprechenden Anerkennung der ausbildenden Person als Hufbe-
Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 schlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin,
Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Über die
Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der 2. ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorberei-
Anlage 3 auszustellen. tungslehrgang nach § 8 und
3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antrag-
Abschnitt 2 stellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbe-
schlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzo-
Ausbildung und Prüfung gen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat,
zum Hufbeschlagschmied/
vorzulegen.
zur Hufbeschlagschmiedin
und erforderliche Lehrgänge (7) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 4 sind
1. eine Begründung für den Antrag auf die Befreiung
§4 von Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 für
die Prüfung,
Ziel der Prüfung
2. ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorberei-
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling
tungslehrgang nach § 8 und
befähigt ist, den Anforderungen des § 4 Abs. 2 des
Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen. 3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antrag-
stellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbe-
§5 schlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzo-
gen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat,
Zulassung zur Prüfung
vorzulegen.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens
zweijährige praktische Tätigkeit nach Maßgabe des § 7 (8) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die
und den Besuch der erforderlichen Lehrgänge nach Ab- zuständige Behörde.
satz 2 nachweist.
§6
(2) Die erforderlichen Lehrgänge sind
Einführungslehrgang
1. ein anerkannter Einführungslehrgang nach § 6 und
(1) Der Einführungslehrgang dient der Vermittlung
2. ein Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlag- der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer
schule nach § 8. praktischen Tätigkeit im Bereich des Huf- und Klauen-
(3) Gesellen und Gesellinnen des Metallbauerhand- beschlags. Er gliedert sich in einen theoretischen und
werks, Fachrichtung Metallgestaltung, die im Kernbe- einen praktischen Teil. Die Dauer des Lehrgangs soll
reich Hufbeschlag bei einem anerkannten Hufbeschlag- insgesamt mindestens vier Wochen mit mindestens
schmied ausgebildet worden sind, sind abweichend 160 Stunden betragen. Er soll grundsätzlich vor der
von Absatz 1 zur Prüfung zuzulassen, wenn sie den Aufnahme einer praktischen Tätigkeit nach § 7 absol-
Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 nach- viert werden.
weisen. (2) Im theoretischen Teil des Lehrgangs sind insbe-
(4) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde sondere Kenntnisse zur Biologie, zur Evolution, zum
einen Antragsteller bei Vorliegen erheblicher Vorkennt- Verhalten und zu den Ansprüchen der Huf- oder der
nisse zum Huf- und Klauenbeschlag nach Anhörung Klauentiere, ihrer Nutzungsarten und zum Umgang mit
des Prüfungsausschusses von den Zulassungsvoraus- dem Tier sowie zu den tätigkeitsbezogenen Inhalten
setzungen zur Prüfung nach Absatz 1 teilweise befrei- der Tiergesundheit und zu den maßgeblichen Rechts-
en. Insbesondere kann die zweijährige praktische Tätig- vorschriften, insbesondere in den Bereichen Tierschutz,
keit auf bis zu zwölf Monate verkürzt werden, wenn der Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, zu vermit-
Antragsteller über einen Berufsabschluss im Bereich teln.
der Pferdehaltung verfügt. Eine Befreiung von dem Be- (3) Im praktischen Teil des Lehrgangs sind Grundfer-
such des Vorbereitungslehrgangs nach § 8 ist nicht zu- tigkeiten des Umgangs mit dem Tier, insbesondere
lässig. dem Pferd, der Verwendung der Werkzeuge und des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3207
Einsatzes der Materialien des Huf- und Klauenbe- 9. Beratung und Information des Tierhalters,
schlags zu vermitteln. Außerdem sind Übungen an Huf- 10. Dokumentation und Abrechnung der Arbeiten; Qua-
präparaten sowie Demonstrationen des Hufbeschlags litätssicherung.
unter Einbeziehung der Lehrgangsteilnehmer durchzu-
führen. In Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten soll die praktische Umset-
(4) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften,
zuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, insbesondere des Tierschutzes, der Arbeitssicherheit,
wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und
der Lehrgang die in den Absätzen 1 bis 3 dargestellten der Haftung, verwirklicht werden.
Anforderungen erfüllt. Der Nachweis ist insbesondere
durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen (2) Die während der praktischen Tätigkeit erworbene
Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigten Art und berufliche Handlungsfähigkeit ist durch einen Tätig-
Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Vo- keitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unter-
raussetzungen und der Qualifikation der Lehrkräfte zu schrift des Arbeitgebers zu bestätigen.
erbringen. Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit
einer Anerkennungsnummer ausgestellt. Bei Wegfall §8
der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die Vorbereitungslehrgang
Anerkennung zurückzunehmen.
(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an
(5) Die Teilnahme an dem Lehrgang ist von dem Ver- einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes aner-
anstalter zu bestätigen. In der Bestätigung ist die An- kannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme
erkennungsnummer des Lehrgangs anzugeben. an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbe-
schlagschule zu bestätigen.
§7
(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und
Praktische Tätigkeit dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungs-
(1) Im Verlauf der mindestens zweijährigen prakti- kurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem
schen Tätigkeit sollen die maßgeblichen Fertigkeiten, Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin er-
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs- worbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. In
fähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag mit dem Ziel er- ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebs-
worben werden, dass der Prüfling sich in die einschlä- wirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische
gigen Tätigkeiten eines Hufbeschlagschmieds/einer Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang be-
Hufbeschlagschmiedin eingearbeitet hat und so über steht aus einem praktischen und einem theoretischen
die wesentlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Teil.
Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags verfügt, die (3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst min-
insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen destens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere Kennt-
und Überprüfen der vorgenommenen Tätigkeiten ein- nisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klau-
schließen. Zu den maßgeblichen Kenntnissen, Fertig- enbeschlags zu den Bereichen
keiten und Fähigkeiten zählen insbesondere
1. Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes,
1. ordnungsgemäßer und den Erfordernissen der Tier- vor und nach der Bearbeitung unter besonderer Be-
gesundheit und des Tierschutzes entsprechender rücksichtigung der Hufsituation,
Umgang mit dem Tier, insbesondere dem Pferd,
2. Information des Tierhalters über die spezifische
2. Beurteilen der individuellen Situation des Hufs oder Hufsituation unter Berücksichtigung der Ursachen
der Klaue im Zusammenhang mit der Gesamtsitua- und Folgen sowie die anschließende Beratung des
tion des Tieres, Tierhalters über zu treffende Maßnahmen,
3. Beurteilen des Tieres im Stand und in der Bewe- 3. Vorbereiten des Arbeitsablaufs,
gung vor und nach Bearbeitung,
4. Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschut-
4. Erkennen und Beurteilen von Anomalien des Hufs zes,
oder der Klaue, der Huf- und Gliedmaßenstellung
5. Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen,
und des Bewegungsablaufs,
6. Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung
5. Einsatz von Materialien und Umgang mit den Werk- von Schutzmaterialien,
zeugen des Huf- und Klauenbeschlags,
7. Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien,
6. Bearbeiten des Hufs oder der Klaue zum Barhufge-
hen und Zubereiten des Hufs oder der Klaue zum 8. Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutz-
Beschlag unter Berücksichtigung von Nutzungsart, materialien,
Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des 9. Maßnahmen bei der Umstellung in der Art der Huf-
Tieres, versorgung,
7. Herstellen, Bearbeiten, Anpassen und Befestigen 10. Durchführung des Hufbeschlags nach den Num-
von Hufschutzmaterialien oder Klauenschutzmate- mern 1 bis 9, insbesondere auch für
rialien unter Berücksichtigung von Nutzungsart,
Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des a) Fohlen,
Tieres, b) unregelmäßige Hufe,
8. Zusammenarbeit mit dem Tierarzt, c) besondere Gebrauchszwecke,
3208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
d) erkrankte oder durch Erkrankungen veränderte § 10
Hufe in Zusammenarbeit mit dem Tierarzt/der Praktischer Teil der Prüfung
Tierärztin,
(1) Der praktische Teil besteht aus den Prüfungsbe-
e) unregelmäßige Gliedmaßenstellungen und Be- reichen:
wegungsabläufe,
1. Durchführung eines Warmbeschlags mit Hufeisen
11. Anwendung von Pflegemitteln, nach Maßgabe des Absatzes 2,
12. Schmieden von Hufeisen, 2. Durchführung eines Beschlags mit alternativen Huf-
13. Durchführen des Klauenbeschlags an Rindern oder schutzmaterialien nach Maßgabe des Absatzes 3,
an Präparaten 3. Durchführung einer Barhufversorgung nach Maß-
zu vermitteln und zu vertiefen. gabe des Absatzes 4 und
(4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs 4. Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens nach
umfasst mindestens 220 Stunden. In ihm sind insbe- Maßgabe des Absatzes 5.
sondere Kenntnisse zu den Gebieten Bei der Durchführung der Aufgaben der Prüfungsberei-
1. Evolution und Verhalten der Tiere, insbesondere che nach den Nummern 1 bis 3 soll, entsprechend dem
des Pferdes, Grundsatz der vollständigen Handlung, die Prüfung je-
weils alle hierbei erforderlichen Tätigkeitsschritte um-
2. Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung, fassen. Hierzu gehören neben der unmittelbaren Durch-
3. allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiolo- führung der Maßnahme insbesondere auch
gie der Tiere und der Gliedmaßen, insbesondere 1. die Beurteilung und Vorstellung des Pferdes vor und
der Zehen, des Hufs und der Klauen; rasse- und nach der Bearbeitung,
arttypische Besonderheiten,
2. die Planung und Dokumentation der Bearbeitung,
4. regelmäßige und unregelmäßige Hufe oder Klauen
im gesunden und durch Erkrankung veränderten 3. die notwendige Beratung und Information des Pfer-
Zustand, dehalters und
5. Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe, 4. die Beachtung des Tier- und des Arbeitsschutzes bei
den Arbeiten.
6. Erkrankungen des Bewegungsapparats und des
Die Prüfung kann durch den Prüfungsausschuss aus
Hufs oder der Klaue sowie deren Beeinflussung
Gründen des Tierschutzes abgebrochen werden. Der
durch die Bearbeitung,
abgebrochene Prüfungsbereich ist mit ungenügend zu
7. Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen bewerten, soweit der Abbruch durch den Prüfling zu
Hufs oder der beschlagenen und unbeschlagenen vertreten ist.
Klaue,
(2) Bei der Durchführung des Warmbeschlags hat
8. Wechselwirkungen zwischen Gebrauchszweck und der Prüfling den vollständigen Beschlag eines Pferdes
Hufbeschlag, mit Hufeisen durchzuführen. In unmittelbarem Zusam-
9. Hufbeschlag bei regelmäßigen, unregelmäßigen menhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Han-
und krankhaften Gliedmaßenstellungen und Bewe- deln dem Prüfungsausschuss darzustellen und seine
gungsabläufen, Entscheidungen in einem anschließenden Fachge-
spräch zu erläutern. Für die Durchführung der Aufgabe
10. Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen, stehen bis zu 150 Minuten zur Verfügung. Das anschlie-
11. Umgang mit schwierigen Pferden, ßende Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten
12. Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Tier, insbeson- dauern.
dere bei Notfällen am Huf oder an der Klaue; Hy- (3) Bei der Durchführung des Beschlags mit alterna-
giene, Seuchenvorsorge, tiven Hufschutzmaterialien hat der Prüfling zwei Hufe
13. Beratung und Information der Tierhalter, eines Pferdes mit alternativen Hufschutzmaterialien zu
versehen. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Ar-
14. betriebswirtschaftliche Kalkulationen; kaufmänni- beiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsaus-
sche Betriebsführung; Betriebsgründung, schuss darzustellen. Für die Durchführung der Aufgabe
15. Recht, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchen- stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung. Das anschlie-
recht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versiche- ßende Fachgespräch, das insbesondere den Bereich
rungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimit- des alternativen Hufschutzes zum Gegenstand haben
telrecht, soll, soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
16. Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-, (4) Bei der Durchführung der Barhufversorgung hat
Material- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz der Prüfling zwei Hufe eines Pferdes zum Barhufgehen
und Arbeitssicherheit zu bearbeiten. In unmittelbarem Zusammenhang mit
den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prü-
zu vermitteln.
fungsausschuss darzustellen. Für die Durchführung
der Aufgabe stehen bis zu 45 Minuten zur Verfügung.
§9 Das anschließende Fachgespräch, das insbesondere
Prüfungsteile den Bereich Barhufbearbeitung zum Gegenstand ha-
Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach ben soll, soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
Maßgabe des § 10 und einem theoretischen Teil nach (5) Bei der Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens
Maßgabe des § 11. hat der Prüfling entsprechend den Vorgaben des Prü-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3209
fungsausschusses ein Prüfungsstück aus Stabmaterial § 12
zu schmieden. Die Prüfungsaufgabe soll unter Einbe- Prüfungsausschuss
ziehung zeitgemäßer Techniken Bezug zur gängigen
Berufspraxis aufweisen. Für die Durchführung der Auf- (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss
gabe stehen bis zu 90 Minuten zur Verfügung. der zuständigen Behörde abgelegt.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde richtet
§ 11 den Prüfungsausschuss ein und bestimmt seinen Sitz.
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern;
Theoretischer Teil der Prüfung
diese werden für die Dauer von drei Jahren berufen.
(1) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus den Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende
Prüfungsbereichen: Person zu bestimmen. Der Prüfungsausschuss darf
1. Anfertigung eines Fallberichts nach Maßgabe des nicht überwiegend durch Mitarbeiter von Hufbeschlag-
Absatzes 2 und schulen besetzt werden.
2. schriftliche Arbeit nach Maßgabe des Absatzes 3. (3) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müs-
sen als Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedin-
(2) Mit dem Fallbericht hat der Prüfling die Durchfüh- nen staatlich anerkannt sein und den Huf- und Klauen-
rung einer selbst gewählten Hufbeschlagarbeit oder beschlag seit mindestens fünf Jahren ausüben. Das
Klauenbeschlagarbeit von einem besonderen fachli- dritte Mitglied des Prüfungsausschusses muss ein Tier-
chen Interesse schriftlich und bildlich darzustellen. Er arzt mit der Befähigung eines Fachtierarztes für Pferde
hat nach Erhalt der Prüfungszulassung zwei Themen oder einer vergleichbaren Befähigung sein. Für die Be-
dem Prüfungsausschuss vorzuschlagen, der ein Thema rufung der Stellvertreter gelten die Sätze 1 und 2 ent-
als Prüfungsbereichthema bestimmt. Der Fallbericht ist sprechend. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird
beim Prüfungsausschuss einzureichen, diesem in ei- von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ge-
nem Prüfungsgespräch vorzustellen und mit ihm zu er- wählt.
örtern. Für die Erstellung des Fallberichts stehen dem
(4) An den Entscheidungen des Prüfungsausschus-
Prüfling nach Erhalt des Themas mindestens 14 Tage
ses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Die
zur Verfügung. Die Vorstellung und Erörterung des Be-
Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit
richts soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder des Prüfungs-
(3) In der schriftlichen Arbeit hat der Prüfling anhand ausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit
inhaltsübergreifender Fragestellungen seine beruflichen bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu
Kenntnisse des Huf- und Klauenbeschlags unter Auf- bewahren.
sicht, insbesondere zu folgenden Inhalten, nachzuwei-
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehren-
sen:
amtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist,
1. Evolution, Verhalten und Ansprüche der Tiere, ins- soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite ge-
besondere des Pferdes, Umgang mit Huf- und währt wird, eine angemessene Entschädigung zu zah-
Klauentieren, len, deren Höhe von der zuständigen Behörde festge-
2. Anatomie und Physiologie der Tiere, insbesondere legt wird.
des Pferdes, hauptsächlich des Bewegungsappa- (6) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über
rats mit Schwerpunkt Huf und Zehe, den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte
zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prü-
3. Erkrankungen des Bewegungsapparats, soweit der
fungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen
Hufbeschlag ihre Entstehung und Heilung beein-
Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.
flusst,
(7) Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei de-
4. Grundsätze und Regeln für die Ausführung des Huf-
nen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestim-
und Klauenbeschlags bei regelmäßigen, unregel-
mungen festgestellt werden, für ungültig erklären. Wird
mäßigen, fehlerhaften und durch Erkrankung verän-
die Prüfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungs-
derten Hufen oder Klauen, Gliedmaßenstellungen
zeugnis einzuziehen.
und Bewegungsabläufen,
5. Maßnahmen für besondere Gebrauchszwecke, § 13
6. Pflege beschlagener und unbeschlagener Hufe, Prüfungsverfahren
7. Einrichtung des Arbeitsplatzes; Werkzeuge, Roh- (1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungs-
und Werkstoffe sowie Fertigerzeugnisse des Huf- ausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungs-
und Klauenbeschlags, termine in Absprache mit der zuständigen Behörde fest.
Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine be-
8. Tiergesundheit und Tierschutz,
kannt und bereitet die Prüfung vor.
9. Haftung des Hufbeschlagschmieds,
(2) Die Prüflinge sind durch die zuständige Behörde
10. Rechnungslegung und Kundenberatung. mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.
Die schriftliche Arbeit soll nicht länger als 180 Minuten (3) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der
dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergän- Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann
zen, soweit diese für das Bestehen der Prüfung oder für das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsaus-
die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von schusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an
Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem
nicht länger als 30 Minuten dauern. Fall als nicht bestanden.
3210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
(4) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Ent- Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des § 5 Abs. 2
schuldigung Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche ganz des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.
oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht
bestanden. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz füh- § 17
rende Mitglied des Prüfungsausschusses. Zulassung zur Prüfung
(5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sind in der Nieder-
1. als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin
schrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.
staatlich anerkannt ist und
§ 14 2. diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf
Jahre hauptberuflich ausübt.
Bewerten und Bestehen der Prüfung
(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des
(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prü- Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen von Ab-
fungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 ist die in satz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne
Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzu- das Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Hufbe-
wenden. schlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zuläs-
(2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 sig.
Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schrift-
(3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 be- lich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag
standen, wenn sind beizufügen:
1. in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen Teils 1. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
der Prüfung und nach Absatz 1,
2. in einem der Prüfungsbereiche des theoretischen 2. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antrag-
Teils der Prüfung stellende Person bereits einer Prüfung zum Huf-
beschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden
unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung ange-
sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsbereiche in
meldet hat.
den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1
mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt (4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist
nicht bestanden. 1. eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling Ausnahme,
ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 5 enthal- 2. eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Aner-
tenen Muster auszustellen. kennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlag-
schmiedin und
§ 15 3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antrag-
Wiederholung der Prüfung stellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbe-
schlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin un-
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann in ei-
terzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung ange-
nem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der
meldet hat,
Mitteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal
wiederholt werden. vorzulegen.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf (5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die
Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zuständige Behörde.
zu befreien, in denen Leistungen in einer vorangegan-
genen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ § 18
bewertet worden sind und er sich innerhalb von einem Prüfung
Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergeb- (1) Die Hufbeschlaglehrschmiedprüfung besteht aus
nisse der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederho- den Prüfungsteilen:
lungsprüfung anmeldet.
1. Anfertigung und Erörterung von Fallstudien nach
(3) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der Maßgabe des Absatzes 2,
gleichen Behörde zu stellen, bei der die vorausgegan-
gene Prüfung erfolgte. In begründeten Fällen kann 2. Durchführung einer orthopädischen Maßnahme
diese Behörde mit Zustimmung des Antragstellers die nach Maßgabe des Absatzes 3,
Prüfung bei einer anderen Behörde zulassen. 3. Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten
nach Maßgabe des Absatzes 4 und
Abschnitt 3 4. Vorbereitung und Durchführung von praktischen und
Prüfung zum Hufbeschlag- theoretischen Unterweisungen nach Maßgabe des
Absatzes 5.
lehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin
(2) Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulas-
§ 16 sung zur Prüfung hat der Prüfling mindestens zwei Fall-
studien über von ihm in Zusammenarbeit mit einem
Ziel der Prüfung Tierarzt durchgeführte herausgehobene Behandlungs-
Durch die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur maßnahmen an Huftieren – vorrangig Pferden – beim
Hufbeschlaglehrschmiedin ist festzustellen, ob der Prüfungsausschuss einzureichen. Eine der Fallstudien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3211
kann sich auch auf ein Klauentier – vorrangig Rind – (3) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss
beziehen. In den Fallstudien ist als geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/geprüfte Hufbe-
schlaglehrschmiedin anerkannt sein. Zwei Mitglieder
1. das Erkennen der Beeinträchtigung oder Erkrankung
des Prüfungsausschusses müssen Tierärzte mit der
des Hufs oder der Klaue und
Befähigung eines Fachtierarztes für Pferde oder einer
2. die daraus folgenden erforderlichen Maßnahmen, vergleichbaren Befähigung sein. Für die Berufung der
deren Durchführung und Ergebnis Stellvertreter gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
schriftlich und bildlich zu dokumentieren. In ihnen ist Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den
auch auf Einsatzmöglichkeiten, Auswahl sowie Verwen- Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.
dung verschiedener praxisüblicher Hufschutzmateria- (4) An den Entscheidungen des Prüfungsausschus-
lien einzugehen. Eine Stellungnahme des beteiligten ses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Die
Tierarztes ist der jeweiligen Fallstudie beizufügen. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit
Fallstudien sind dem Prüfungsausschuss in einem Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder des Prüfungs-
Fachgespräch vorzustellen und mit ihm zu erörtern. ausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit
Für das Fachgespräch stehen bis zu 30 Minuten zur bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu
Verfügung. bewahren.
(3) Bei der Durchführung der orthopädischen Maß-
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehren-
nahme hat der Prüfling ein Tier – vorrangig ein Pferd –
amtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist,
unter Berücksichtigung des tierärztlichen Vorberichts
soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite ge-
und der Diagnose durch eine herausgehobene fachli-
währt wird, eine angemessene Entschädigung zu zah-
che Arbeit zu versorgen. Für die Durchführung dieser
len, deren Höhe von der zuständigen Behörde festge-
Aufgabe stehen bis zu 360 Minuten zur Verfügung. Die
legt wird.
Prüfung kann durch den Prüfungsausschuss aus Grün-
den des Tierschutzes abgebrochen werden. Der Prü- (6) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über
fungsteil ist mit ungenügend zu bewerten, soweit der den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte
Abbruch durch den Prüfling zu vertreten ist. zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prü-
(4) Beim Nachweis der schmiedetechnischen Fertig- fungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen
keiten hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss eine Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.
Sammlung von mindestens zehn unterschiedlichen
(7) Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei de-
selbst gefertigten Spezialeisen vorzulegen und nach
nen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestim-
Vorgabe des Prüfungsausschusses die Herstellung ei-
mungen festgestellt werden, für ungültig erklären. Wird
nes dieser Eisen vor diesem durchzuführen und dabei
die Prüfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungs-
den Arbeitsprozess zu erläutern. Für die Herstellung
zeugnis einzuziehen.
des ausgewählten Spezialeisens, einschließlich der Er-
läuterung des Arbeitsprozesses, stehen bis zu 120 Mi-
nuten zur Verfügung. § 20
(5) Bei der Vorbereitung und Durchführung von prak- Prüfungsverfahren
tischen und theoretischen Unterweisungen hat der
Prüfling jeweils eine praktische und theoretische Unter- (1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungs-
weisung zu Inhalten aus dem Vorbereitungslehrgang an ausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungs-
einer Hufbeschlagschule im Rahmen eines laufenden termine in Absprache mit der nach Landesrecht zustän-
Lehrgangs nach den Vorgaben des Prüfungsausschus- digen Behörde fest. Die zuständige Behörde gibt die
ses vorzubereiten und durchzuführen. In unmittelbarem Prüfungstermine öffentlich bekannt und bereitet die
Anschluss an die jeweilige Unterweisung hat der Prüf- Prüfung vor.
ling die Vorbereitung und Durchführung unter fachli-
(2) Die Prüflinge sind durch die zuständige Behörde
chen und pädagogischen Gesichtspunkten in einem
mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.
Prüfungsgespräch zu erläutern. Die Dauer der einzel-
Mit der Ladung zur Prüfung sind den Prüflingen die
nen Unterweisung soll 45 Minuten betragen. Für das
Themen für die Prüfung nach § 18 Abs. 5 mitzuteilen.
jeweilige Prüfungsgespräch stehen bis zu 15 Minuten
zur Verfügung. (3) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der
Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann
§ 19 das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsaus-
schusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an
Prüfungsausschuss
der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem
(1) Die Hufbeschlaglehrschmiedprüfung wird vor ei- Fall als nicht bestanden.
nem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde ab-
gelegt. (4) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Ent-
schuldigung Prüfungsteile ganz oder teilweise, so gilt
(2) Die zuständige Behörde richtet nach Anhörung die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Entschei-
der in ihrem Gebiet zuständigen Tierärztekammer den dung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prü-
Prüfungsausschuss ein und bestimmt seinen Sitz. Der fungsausschusses.
Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese
werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes (5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen
Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter/eine Stellver- nach § 18 Abs. 1 sind in der Niederschrift des Prü-
treterin zu bestimmen. fungsausschusses auszuweisen.
3212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
§ 21 vorausgegangene Prüfung erfolgte. In besonderen Fäl-
Bewerten und Bestehen der Prüfung len kann diese Behörde mit Zustimmung des Antrag-
stellers die Prüfung bei einer anderen zuständigen Be-
(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prü- hörde zulassen.
fungsteilen nach § 18 Abs. 1 ist die in Anlage 4 darge-
stellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.
Abschnitt 4
(2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18
Abs. 1 sind gesondert zu bewerten. Schlussvorschriften
(3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 be-
§ 23
standen, wenn in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 2,
3 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht Übergangsvorschriften
worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungs- (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
teile nach § 18 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so Prüfungsverfahren einschließlich der Wiederholungs-
ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. prüfungen können auf Antrag des Prüflings bis längs-
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling tens zum 22. Juni 2007 nach den bis dahin geltenden
ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 6 enthal- Vorschriften zu Ende geführt werden. Dabei gilt ein
tenen Muster auszustellen. Prüfungsverfahren als eröffnet, wenn der Prüfling eine
verbindliche Zusage für die Teilnahme an einem Vor-
§ 22 bereitungslehrgang an einer anerkannten Hufbeschlag-
Wiederholung der Prüfung schule vorweisen kann, der nicht später als vier Wo-
chen nach dem Inkrafttreten der Verordnung beginnt.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann im
Zeitraum von zwei Jahren nach der Bekanntgabe der (2) Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkraft-
Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt wer- treten dieser Verordnung sind Personen im Sinne des
den. § 10 Abs. 2 Satz 1 des Hufbeschlaggesetzes abwei-
chend von § 5 Abs. 1 zur Prüfung zum Hufbeschlag-
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf
schmied/zur Hufbeschlagschmiedin zuzulassen, wenn
Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen zu
sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach
befreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-
§ 8 nachweisen und ihre Tätigkeit seit mindestens zwei
gegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-
Jahren ununterbrochen gewerblich ausüben.
chend“ bewertet worden sind und er sich innerhalb von
einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der
§ 24
Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie-
derholungsprüfung anmeldet. Inkrafttreten
(3) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gleichen zuständigen Behörde zu stellen, bei der die in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Dezember 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3213
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
Anerkennungsurkunde
Nach § 4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900)
wird
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
als
Geprüfter Hufbeschlagschmied/
Geprüfte Hufbeschlagschmiedin*)
staatlich anerkannt
und ist zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags berechtigt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den .....................................
...................................................................................
(Unterschrift/Siegel)
*) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)
Anerkennungsurkunde
Nach § 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900)
wird
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
als
Geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/
Geprüfte Hufbeschlaglehrschmiedin*)
staatlich anerkannt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den .....................................
...................................................................................
(Unterschrift/Siegel)
*) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3215
Anlage 3
(zu § 3)
Anerkennungsurkunde
Nach § 6 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900)
wird
nachfolgende Einrichtung*)
...................................................................................
...................................................................................
...................................................................................
als
Hufbeschlagschule
staatlich anerkannt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den .....................................
...................................................................................
(Unterschrift/Siegel)
*) Bezeichnung der Einrichtung und Anschrift einfügen.
3216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Anlage 4
(zu § 14 Abs. 1 und § 21 Abs. 1)
Bewertungsskala für die Bildung
der Noten in den einzelnen Prüfungsleistungen der
Prüfungen nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 18 Abs. 1
Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden
Noten gemäß der verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die
Anforderungen des § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu
bewerten:
Note 1 = sehr gut: eine den Anforderungen in besonderem Maße entspre-
chende Leistung.
Note 2 = gut: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung.
Note 3 = befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende
Leistung.
Note 4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht.
Note 5 = mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für
die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind.
Note 6 = ungenügend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Hand-
lungsfähigkeit fehlen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3217
Anlage 5
(zu § 14 Abs. 4)
Prüfungszeugnis
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
die in § 9 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) vorgeschriebene
Prüfung
zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin1)
mit folgenden Ergebnissen2)
bestanden/nicht bestanden:3)
Praktischer Teil
Durchführung eines Warmbeschlags nach § 10 Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung: .............................
Durchführung eines Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien nach § 10 Abs. 3
der Hufbeschlagverordnung: .............................
Durchführung einer Barhufversorgung nach § 10 Abs. 4 der Hufbeschlagverordnung: .............................
Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens nach § 10 Abs. 5 der Hufbeschlagverordnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Theoretischer Teil
Anfertigung eines Fallberichts nach § 11 Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung: .............................
Schriftliche Arbeit nach § 11 Abs. 3 der Hufbeschlagverordnung: .............................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den ..............................
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
.....................................................................
(Unterschrift/Siegel)
1
) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
2
) Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend).
3
) Nichtzutreffendes bitte streichen.
3218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Anlage 6
(zu § 21 Abs. 4)
Prüfungszeugnis
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
die in § 18 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) vorgeschriebene
Prüfung
zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin1)
mit folgenden Ergebnissen2)
bestanden/nicht bestanden:3)
Anfertigung und Erörterung von Fallstudien nach § 18 Abs. 2 der Hufbeschlagver-
ordnung: .............................
Durchführung einer orthopädischen Maßnahme nach § 18 Abs. 3 der Hufbeschlag-
verordnung: .............................
Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten nach § 18 Abs. 4 der Hufbeschlag-
verordnung: .............................
Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen
nach § 18 Abs. 5 der Hufbeschlagverordnung: .............................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den ..............................
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
.....................................................................
(Unterschrift/Siegel)
1
) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
2
) Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend).
3
) Nichtzutreffendes bitte streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3219
Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht
(ERVVOBSG)*)
Vom 18. Dezember 2006
Auf Grund des § 65a des Sozialgerichtsgesetzes in matisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September kann, prüfbar sein.
1975 (BGBl. I S. 2535), der durch Artikel 4 des Gesetzes (4) Das elektronische Dokument muss eines der fol-
vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden genden Formate in einer für das Gericht zu bearbeiten-
ist, verordnet die Bundesregierung: den Version aufweisen:
1. ASCII (American Standard Code for Information In-
§1
terchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes
Zulassung und ohne Sonderzeichen,
der elektronischen Kommunikation
2. Unicode,
Beim Bundessozialgericht können ab dem 1. Januar 3. Microsoft RTF (Rich Text Format),
2007 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente
eingereicht werden. 4. Adobe PDF (Portable Document Format),
5. XML (Extensive Markup Language),
§2 6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten
Art und Weise der Einreichung (zum Beispiel Makros) verwendet werden,
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente 7. das Dokumentenformat der Textverarbeitung der
ist ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkas- Open Source Software „Open Office“, soweit keine
ten des Bundessozialgerichts bestimmt, der über die aktiven Komponenten verwendet werden.
von dem Gericht zur Verfügung gestellte Zugangs- (5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Doku-
und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software ments nicht ausschließlich aus Text oder in den in Ab-
kann über das Internetportal des Bundessozialgerichts satz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist
lizenzfrei heruntergeladen werden. die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF
(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung (Tagged Image File Format) zugelassen.
des zur Einreichung bestimmten elektronischen Doku- (6) Elektronische Dokumente, die einem der in den
ments in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Absätzen 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach
Gerichts mittels der zur Verfügung gestellten Zugangs- § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, kön-
und Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls nen unter den nach § 3 Nr. 5 bekannt zu gebenden
OSCI (Online Services Computer Interface). Voraussetzungen auch in komprimierter Form als ZIP-
(3) Die für Dokumente, die einem schriftlich zu unter- Datei eingereicht werden.
zeichnenden Schriftstück gleichstehen, erforderliche
qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil §3
ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Bekanntgabe
Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer auto- der Bearbeitungsvoraussetzungen
Das Bundessozialgericht gibt über sein Internetpor-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen tal bekannt:
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorhe-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft rigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei
EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. der jeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichts-
3220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
briefkastens einzuhalten ist, einschließlich der für die 4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung
datenschutzgerechte Administration elektronischer oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elek-
Postfächer zu speichernden personenbezogenen tronischen Dokuments gemacht werden sollen, um
Daten, die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Wei-
terverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten,
2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektroni-
scher Signaturen, die nach seiner Prüfung den in 5. die Voraussetzungen, unter denen ZIP-Dateien ein-
§ 2 Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen, gereicht werden können.
3. die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 4 und 5 fest- §4
gelegten Formatstandards entsprechenden und für
die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Ver- Inkrafttreten
sionen der genannten Formate unter Nennung einer Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Mindestgültigkeitsdauer, in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3221
Erste Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 18. Dezember 2006
Es verordnen 3. § 52 wird wie folgt geändert:
– die Bundesregierung auf Grund des § 69 Abs. 2 und 3 a) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „1,“ ge-
des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I strichen.
S. 1950) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I b) In Absatz 7 werden nach dem Wort „dient“ die
S. 821) und Wörter „oder aus humanitären Gründen erfolgt“
eingefügt.
– das Bundesministerium des Innern auf Grund des
§ 99 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950): „(8) Schüler, Studenten, postgraduierte Stu-
denten und begleitende Lehrer im Rahmen einer
Artikel 1 Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und
Änderung der Aufenthaltsverordnung Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfeh-
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 lung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments
(BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch Artikel 1 der und des Rates vom 28. September 2005 zur Er-
Verordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2982), leichterung der Ausstellung einheitlicher Visa
wird wie folgt geändert: durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen
Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich
1. § 46 wird wie folgt geändert:
zu Forschungszwecken innerhalb der Gemein-
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „35“ schaft bewegen (ABl. EU Nr. L 289 S. 23), sind
durch die Angabe „60“ ersetzt. von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.“
b) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „35“ 4. In § 54 werden die Wörter „eine geringere Bemes-
durch die Angabe „50“ ersetzt. sung“ durch die Wörter „die Höhe“ ersetzt.
c) In Nummer 6 wird die Angabe „4 bestimmte Ge-
5. In Anlage B wird in Nummer 2 nach dem Wort „von“
bühr zuzüglich 5 Euro“ durch die Angabe „1 Buch-
die Angabe „Algerien,“ eingefügt.
stabe a bestimmte Gebühr“ ersetzt.
2. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 6. In Anlage C werden in Nummer 1 nach der Angabe
„Gambia,“ die Wörter „Kolumbien, Kuba,“ eingefügt.
a) In Satz 1 wird die Angabe „bis 48 Abs. 1“ durch
die Angabe „ , 45, 46 Nr. 3 bis 6, §§ 47, 48 Abs. 1“
ersetzt. Artikel 2
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: Inkrafttreten
„Antragsteller unter sechs Jahren sind von den Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung,
Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.“ frühestens jedoch am 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
3222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Verordnung
zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes
(EntflechtGVO)
Vom 18. Dezember 2006
Auf Grund des § 7 des Entflechtungsgesetzes vom Falle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes die Darstellung der
5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) verordnet geförderten Maßnahmen.
die Bundesregierung: (3) Der Verwendungsbericht im Falle des § 5 Abs. 3
und 4 des Gesetzes enthält die tabellarische Darstel-
Abschnitt 1 lung der geförderten Maßnahmen (allgemeine Pro-
Verfahren grammbeschreibung) und die Höhe der geleisteten
Zahlungen.
zur Überweisung der in § 4 des
Gesetzes genannten Beträge an die Länder (4) Das zuständige Bundesministerium kann in be-
gründeten Fällen ergänzende Erläuterungen anfordern.
§1
§4
Überweisung an die Länder
Feststellung
Die den Ländern nach § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes der nicht zweckgerechten Verwendung
zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel Das zuständige Bundesministerium stellt auf Grund-
zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum lage der Berichte der Länder gemäß § 3 dieser Verord-
10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen. nung jeweils bis Ende September fest, ob die Mittel im
Berichtsjahr zweckgerecht verwendet wurden. Vor der
Abschnitt 2 abschließenden Feststellung einer nicht zweckgerech-
Berichterstattung ten Verwendung der Mittel durch ein Land ist diesem
Land Gelegenheit der Stellungnahme hierzu zu geben.
über die Verwendung der
Dabei wird dem Land die Möglichkeit eingeräumt, eine
Mittel sowie Verfahren bei Fehlverwendung zweckgerechte Verwendung herbeizuführen, indem för-
derfähige Ersatzvorhaben benannt bzw. bisher nicht
§2 ausgeschöpfte Fördermöglichkeiten bei im Bericht auf-
Übertragbarkeit geführten Maßnahmen wahrgenommen werden. Auf
der Grundlage dieser Stellungnahme stellt das zustän-
Überjähriger Mitteleinsatz durch die Länder ist keine dige Bundesministerium fest, ob die Mittel nicht zweck-
zweckwidrige Verwendung. Die Bildung von Ausgabe- gerecht verwendet wurden.
resten durch die Länder steht daher einer zweckge-
rechten Verwendung nicht entgegen. §5
§3 Konsequenzen
der nicht zweckgerechten Verwendung
Berichterstattung
(1) Wird festgestellt, dass ein Land Mittel nicht
(1) Die Länder legen dem jeweils zuständigen Bun- zweckgerecht verwendet hat, werden die nach § 4
desministerium bis zur vollständigen Verausgabung der des Gesetzes zu leistenden Beträge an das betreffende
geleisteten Mittel jährlich bis Ende Juni des Folgejahres Land in dem zweiten dem Berichtsjahr folgenden Ka-
einen Verwendungsbericht über die zweckgerechte Ver- lenderjahr um den nicht zweckgerecht verwendeten
wendung der in § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes genann- Betrag gekürzt. Dieser Betrag wird entsprechend dem
ten Mittel vor. jeweiligen Aufteilungsschlüssel nach § 4 des Gesetzes
(2) Der Verwendungsbericht enthält im Falle des auf die anderen Länder verteilt.
§ 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes einen haushaltsmäßigen (2) Der Bund teilt den Ländern die geänderte Auftei-
Nachweis über die Mittelverwendung, zusätzlich im lung der Beträge mit. Die Überweisung der Beträge an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3223
die Länder erfolgt nach § 1 der Verordnung im zweiten Länder erfolgt entsprechend Absatz 1 Satz 2. Die Aus-
dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr. zahlung an die anderen Länder erfolgt unmittelbar in
(3) Ist eine Verrechnung mit nach § 4 des Gesetzes einem Betrag nach Eingang.
zu leistenden Beträgen nicht möglich, hat das Land,
das Mittel nicht zweckgerecht verwendet hat, den nicht §6
zweckgerecht verwendeten Betrag bis spätestens Ende
Inkrafttreten
Juni des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalender-
jahres zurückzuzahlen. Die Aufteilung auf die anderen Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
3224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(14. RSA-ÄndV)
Vom 18. Dezember 2006
Auf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 § 30
bis 8 und des § 268 Abs. 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3
Erhebung und
Satz 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
Verwendung von Daten für die
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
von denen § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 durch Artikel 1 (1) Für die Weiterentwicklung und Durchführung
Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes des Risikostrukturausgleichs nach § 268 des Fünf-
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465) und Num- ten Buches Sozialgesetzbuch erheben die Kranken-
mer 4 durch Artikel 1 Nr. 53 Buchstabe b Doppelbuch- kassen ab dem Berichtsjahr 2005 jährlich neben den
stabe bb des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I Daten nach § 3 folgende Angaben versichertenbezo-
S. 1529), sowie § 268 Abs. 2 Satz 1 durch Artikel 204 gen:
Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I 1. die Versicherungstage unter Angabe von Ge-
S. 2304) geändert worden sind, jeweils in Verbindung burtsjahr und Geschlecht,
mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati- 2. die Anzahl der Versichertentage mit Bezug einer
onserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) Erwerbsminderungsrente,
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: 3. die Angabe über die Durchführung von extrakor-
poralen Blutreinigungsverfahren,
Artikel 1 4. die Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Abs. 3
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Arti- schließlich der vereinbarten Sonderkennzeichen
kel 454 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I sowie jeweils die Anzahl der Verordnungen,
S. 2407), wird wie folgt geändert: 5. die bei Krankenhausentlassung maßgeblichen
Haupt- und Nebendiagnosen nach § 301 Abs. 1
1. Der Siebte Abschnitt wird wie folgt gefasst:
Satz 1 Nr. 7 in der Verschlüsselung nach § 301
„Siebter Abschnitt Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch,
Weiterentwicklung
des Risikostrukturausgleichs ab 2009 6. die Diagnosen nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die An-
gaben nach § 295 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Bu-
§ 29 ches Sozialgesetzbuch,
Grundsätze für die 7. die berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben
Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs nach § 4.
Vom Berichtsjahr 2009 an sind der Versicherten- Für die zeitliche Zuordnung der Angaben nach Satz 1
gruppenabgrenzung abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist das Abgabedatum, für die Zuordnung der
und 2 folgende Risikomerkmale zu Grunde zu legen: Angaben nach Satz 1 Nr. 5 der Tag der Entlassung
maßgeblich. Die Spitzenverbände der Krankenkas-
1. die Morbiditätsgruppen eines vom Bundesversi- sen können im Einvernehmen mit dem Bundesversi-
cherungsamt festgelegten Versichertenklassifika- cherungsamt in der Vereinbarung nach § 267 Abs. 7
tionsmodells, das auf der Grundlage von Diagno- Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sen und Arzneimittelwirkstoffen Risikozuschläge vorsehen, dass die Erhebung der Daten nach Satz 1
ermittelt und das auf Klassifikationsmodellen Nr. 7 auf eine Stichprobe beschränkt wird.
aufbaut, deren Einsatzfähigkeit in der gesetz-
lichen Krankenversicherung wissenschaftlich un- (2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind vor
tersucht und bestätigt worden ist, der Übermittlung nach Absatz 4 von der Kranken-
kasse zu pseudonymisieren. Für andere als für die
2. die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke dürfen die
§§ 43 und 45 des Sechsten Buches Sozialgesetz- Daten nur genutzt werden, soweit dies für die Prü-
buch, differenziert nach Alter und Geschlecht, fung nach § 15a oder für die Berücksichtigung nach-
3. Alters- und Geschlechtsgruppen. träglicher Änderungen der übermittelten Daten erfor-
derlich ist. Über die Pseudonymisierung in der Kran-
Das Nähere über die Bestimmung und Anpassung kenkasse und jede Verwendung nach Satz 2 ist eine
des Klassifikationsmodells nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt Niederschrift anzufertigen. Eine versichertenbezo-
durch gesonderte Rechtsverordnung. gene Zusammenführung der erhobenen Daten über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3225
mehrere Leistungsbereiche hinweg bei der Kranken- Berichtsjahr folgenden Jahres nach Maßgabe des
kasse ist unzulässig. § 3 Abs. 4 dem Bundesversicherungsamt zu über-
(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen ver- mitteln. Die Übermittlung der Daten für das Berichts-
einbaren im Einvernehmen mit dem Bundesversi- jahr 2005, die von den Spitzenverbänden der Kran-
cherungsamt in der Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 kenkassen im Einvernehmen mit dem Bundesversi-
Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch cherungsamt in der Vereinbarung nach § 267 Abs. 7
das Nähere über die Erhebung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und die zeitliche Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2, auf eine repräsentative Stichprobe beschränkt wer-
für mehrere Kalenderjahre betreffende Krankenhaus- den kann, erfolgt spätestens bis zum 15. August
fälle auch abweichend von Absatz 1 Satz 2, und, 2007. Die Datenmeldung für das Berichtsjahr 2006
auch im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicher- kann bis zum 15. August 2008 durch eine neue Mel-
heit in der Informationstechnik, das Verfahren der dung korrigiert werden. Daten, die dem Bundesver-
Pseudonymisierung. Hierfür ist ein schlüsselabhän- sicherungsamt nicht termingerecht übermittelt wer-
giges Verfahren mit jährlichem Schlüsselwechsel zu den oder erhebliche Fehler aufweisen, werden bei
bestimmen, das sicherstellt, dass einem Versicher- der Ermittlung der Risikomerkmale und Risikozu-
ten unabhängig von seiner Kassenzugehörigkeit je- schläge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nicht berück-
weils dasselbe Pseudonym zugeordnet wird und die sichtigt.“
Daten jedes Versicherten über die Berichtszeiträume
hinweg verknüpfbar bleiben. Das Nähere über die 2. Der bisherige Siebte Abschnitt wird der Achte Ab-
einheitliche technische Aufbereitung und den erfor- schnitt.
derlichen Umfang der Daten kann das Bundesversi-
cherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände Artikel 2
der Krankenkassen bestimmen.
(4) Die nach Absatz 1 erhobenen und pseudony- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
misierten Daten sind bis zum 15. August des dem in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
3226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Vierundvierzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Dezember 2006
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 7 sowie § 47 3. ist
Nr. 5b des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung a) beim Verkehr mit Taxen und
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes b) bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwa-
vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), in Verbindung gen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne
mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem besteht,
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, von Kindern mit amtlich genehmigten und geeig-
Bau und Stadtentwicklung: neten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit
einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei we-
Artikel 1 nigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen
9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss;
Änderung diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine re-
der Straßenverkehrs-Ordnung gelmäßige Beförderung von Kindern gegeben
ist.“
§ 21 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. Novem-
ber 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt
Artikel 1a
durch Artikel 474 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie Änderung
folgt geändert: der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
§ 42 Satz 1 Nr. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverord-
1. Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
nung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) wird wie folgt
„3. in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.“ gefasst:
2. In Absatz 1a werden die Sätze 2 und 3 durch folgen- „2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und
den Satz ersetzt: Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versi-
„Abweichend von Satz 1 cherungsschutzes nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b
1. ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Ge- bis d und Abs. 1a des Straßenverkehrsgesetzes
samtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzu- die in § 39 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie, falls eine er-
wenden, weiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in
Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten“.
2. dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebens-
jahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Si- Artikel 2
cherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen Inkrafttreten
der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhal-
teeinrichtungen für die Befestigung weiterer (1) Artikel 1a tritt am Tag nach der Verkündung in
Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglich- Kraft.
keit besteht, (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2006
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3227
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für die
Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten
des Bundesamts für Justiz in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften
Vom 30. November 2006
I.
Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen
in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften – BhV)
wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Be-
arbeitung der Beihilfeangelegenheiten der aktiven Beschäftigten des Bundes-
amts für Justiz sowie das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen nach
§ 87a des Bundesbeamtengesetzes übertragen.
II.
Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Ver-
bindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes und mit § 46 des Deutschen
Richtergesetzes wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermö-
gensfragen die Befugnis übertragen, über den Widerspruch gegen einen Ver-
waltungsakt in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, soweit es zum Erlass
des Verwaltungsakts zuständig war.
III.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 46 des
Deutschen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und of-
fene Vermögensfragen die Vertretung des Bundesministeriums der Justiz in Ver-
waltungsstreitverfahren übertragen, soweit das Bundesamt für zentrale Dienste
und offene Vermögensfragen nach dieser Anordnung zur Entscheidung über
den Widerspruch befugt war.
IV.
Die Nummern I bis III sind auch anzuwenden auf bereits laufende Verfahren
der Beschäftigten des Bundesamts für Justiz. Diese Anordnung wird am 1. Ja-
nuar 2007 wirksam.
Berlin, den 30. November 2006
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Diwell
3228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2006
– 2 BvR 2186/06 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das In-Kraft-Treten von Artikel 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlag-
rechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
vom 19. April 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 900) wird bis zur Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Mona-
ten, insoweit einstweilen ausgesetzt, als Personen, die Verrichtungen an Hu-
fen zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der
Behandlung vornehmen, ohne dabei einen Eisenbeschlag anzubringen, sowie
Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen ausbilden, den
Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen werden. Im Übrigen wird der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 14. Dezember 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries