2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
Jahressteuergesetz 2007
(JStG 2007)
Vom 13. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Artikel 1
tes das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Einkommensteuergesetzes
Inhaltsübersicht Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Artikel kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 2 setzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung 3 wie folgt geändert:
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 4 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 5
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord- 6 a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
nung „§ 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 7 anderen Gewerbetreibenden“.
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 8
b) Nach der Angabe zu § 37a wird folgende An-
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung 9
gabe eingefügt:
Änderung der Abgabenordnung 10
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord- 11 „§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer
nung bei Sachzuwendungen“.
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 12
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des Investmentsteuergesetzes 13
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 14 a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Steuerberatergebührenverordnung 15 „3. a) Rentenabfindungen nach § 107 des
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes 16 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungs- 17 nach § 21 des Beamtenversorgungsge-
verordnung setzes oder entsprechendem Landes-
Änderung des Bewertungsgesetzes 18 recht und nach § 43 des Soldatenversor-
Änderung des Baugesetzbuchs 19 gungsgesetzes in Verbindung mit § 21
Inkrafttreten 20 des Beamtenversorgungsgesetzes,
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b) Beitragserstattungen an den Versicherten 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Ja-
nach den §§ 210 und 286d des Sechsten nuar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbe-
Buches Sozialgesetzbuch sowie nach messungsgrenze in der allgemeinen Ren-
den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten tenversicherung. Die Beträge nach den
Buches Sozialgesetzbuch, Beitragser- Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach
stattungen nach den §§ 75 und 117 des § 3 Nr. 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien
Gesetzes über die Alterssicherung der Beträge zu mindern;“.
Landwirte und nach § 26 des Vierten Bu-
f) Nummer 65 wird wie folgt gefasst:
ches Sozialgesetzbuch,
„65. a) Beiträge des Trägers der Insolvenz-
c) Leistungen aus berufsständischen Ver-
sicherung (§ 14 des Betriebsrentenge-
sorgungseinrichtungen, die den Leistun-
setzes) zugunsten eines Versorgungsbe-
gen nach den Buchstaben a und b ent-
rechtigten und seiner Hinterbliebenen
sprechen,
an eine Pensionskasse oder ein Unter-
d) Kapitalabfindungen und Ausgleichszah- nehmen der Lebensversicherung zur
lungen nach § 48 des Beamtenversor- Ablösung von Verpflichtungen, die der
gungsgesetzes oder entsprechendem Träger der Insolvenzsicherung im Siche-
Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 rungsfall gegenüber dem Versorgungs-
und 38 des Soldatenversorgungsgeset- berechtigten und seinen Hinterbliebenen
zes;“. hat,
b) In Nummer 11 Satz 3 wird vor dem Wort „Arbeit- b) Leistungen zur Übernahme von Versor-
nehmertätigkeit“ das Wort „bestimmten“ einge- gungsleistungen oder unverfallbaren
fügt. Versorgungsanwartschaften durch eine
c) Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d wird wie folgt Pensionskasse oder ein Unternehmen
gefasst: der Lebensversicherung in den in § 4
Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes be-
„d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 zeichneten Fällen und
und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 9. Dies gilt für sonstige Bezüge im Sinne c) der Erwerb von Ansprüchen durch den
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und der Einnah- Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten
men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter im Falle der Eröffnung des Insolvenzver-
Halbsatz nur, soweit sie das Einkommen der fahrens oder in den Fällen des § 7 Abs. 1
leistenden Körperschaft nicht gemindert ha- Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, so-
ben (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaft- weit der Dritte neben dem Arbeitgeber
steuergesetzes). Satz 1 Buchstabe d Satz 2 für die Erfüllung von Ansprüchen auf
gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnaus- Grund bestehender Versorgungsver-
schüttung das Einkommen einer dem Steu- pflichtungen oder Versorgungsanwart-
erpflichtigen nahe stehenden Person erhöht schaften gegenüber dem Arbeitnehmer
hat und § 32a des Körperschaftsteuergeset- und dessen Hinterbliebenen einsteht;
zes auf die Veranlagung dieser nahe stehen- dies gilt entsprechend, wenn der Dritte
den Person keine Anwendung findet,“. für Wertguthaben aus einer Vereinba-
rung über die Altersteilzeit nach dem Al-
d) Nummer 44 Satz 3 wird wie folgt geändert: tersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996
aa) In Buchstabe b werden vor dem Wort „Ar- (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch
beitnehmertätigkeit“ das Wort „bestimmten“ Artikel 234 der Verordnung vom 31. Ok-
eingefügt und am Ende das Komma durch tober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der je-
ein Semikolon ersetzt. weils geltenden Fassung oder auf Grund
von Wertguthaben aus einem Arbeits-
bb) Buchstabe c wird aufgehoben. zeitkonto in den im ersten Halbsatz ge-
e) Folgende Nummer 56 wird eingefügt: nannten Fällen für den Arbeitgeber ein-
steht.
„56. Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 aus dem ersten In den Fällen nach Buchstabe a, b und c
Dienstverhältnis an eine Pensionskasse gehören die Leistungen der Pensionskas-
zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten se, des Unternehmens der Lebensversi-
betrieblichen Altersversorgung, bei dereine cherung oder des Dritten zu den Einkünf-
Auszahlung der zugesagten Alters-, Inva- ten, zu denen jene Leistungen gehören
liditäts- oder Hinterbliebenenversorgung würden, die ohne Eintritt eines Falles nach
in Form einer Rente oder eines Auszah- Buchstabe a, b und c zu erbringen wären.
lungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Al- Soweit sie zu den Einkünften aus nicht-
tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset- selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 ge-
zes) vorgesehen ist, soweit diese Zuwen- hören, ist von ihnen Lohnsteuer einzube-
dungen im Kalenderjahr 1 Prozent der Bei- halten. Für die Erhebung der Lohnsteuer
tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gelten die Pensionskasse, das Unterneh-
Rentenversicherung nicht übersteigen. Der men der Lebensversicherung oder der
in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht Dritte als Arbeitgeber und der Leistungs-
sich ab 1. Januar 2014 auf 2 Prozent, ab empfänger als Arbeitnehmer;“.
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3. § 4 wird wie folgt geändert: bb) In Buchstabe c wird nach dem Wort „Sozial-
versicherungsträger“ das Wort „oder“ einge-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
fügt.
„Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-
cc) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim
stabe d angefügt:
Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung „d) an einen Anbieter im Sinne des § 80.“
der Vorschriften dieses Gesetzes nicht ent- c) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
spricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn
aa) Die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 und 3“ wird
die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuer-
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 Buch-
festsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr auf-
stabe a und Nr. 3“ ersetzt und vor dem Wort
gehoben oder geändert werden kann.“
„günstiger“ werden die Wörter „zuzüglich
b) Nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 11 wird der abschlie- des Erhöhungsbetrags nach Satz 3“ einge-
ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fügt.
folgende Nummer 12 angefügt:
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„12. Zuschläge nach § 162 Abs. 4 der Abgaben- „Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1
ordnung.“ der Betrag anzusetzen, der sich ergeben
4. In der Überschrift zu § 5 wird das Wort „Vollkauf- würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorge-
leuten“ durch das Wort „Kaufleuten“ ersetzt. aufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
stabe b in die Günstigerprüfung einbezogen
5. In § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 7 wird die Angabe „Sätze 4
werden würden; der Erhöhungsbetrag nach
und 5“ durch die Angabe „Sätze 5 und 6“ ersetzt.
Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. Erhöhungs-
6. § 9 wird wie folgt geändert: betrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2
a) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Se- Buchstabe b, soweit sie nicht den um die
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange- Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
fügt: und den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeit-
geberanteil zur gesetzlichen Rentenversi-
„in diesen Fällen sind Aufwendungen des Arbeit- cherung und einen diesem gleichgestellten
nehmers wie Werbungskosten anzusetzen, bei steuerfreien Zuschuss verminderten Höchst-
Sammelbeförderung der auf Strecken ab dem betrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 über-
21. Entfernungskilometer entfallende Teil.“ schreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entspre-
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: chend.“
„§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10, 12 8. § 10a wird wie folgt geändert:
und Abs. 6 sowie § 4f gelten sinngemäß.“ a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „we-
gen der Erziehung eines Kindes“ gestrichen.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ange-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
fügt:
aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Halbsatz „Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1
„für die er Kindergeld oder einen Freibetrag begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der
nach § 32 Abs. 6 erhält“ durch den Halbsatz Veranlagung nach § 26 Abs. 1 vor, ist bei der
„für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch
einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 hat“ er- auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.“
setzt.
9. Dem § 10d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
bb) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe
„Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „Satz 2 „Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Fest-
bis 6“ ersetzt. setzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abge-
laufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Ver-
cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: lustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5
„9. 30 Prozent des Entgelts, das der Steuer- der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die
pflichtige für ein Kind, für das er An- zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Ver-
spruch auf einen Freibetrag nach § 32 lustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.“
Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, für den 10. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 des
a) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt
Grundgesetzes staatlich genehmigten
ersetzt.
oder nach Landesrecht erlaubten Ersatz-
schule sowie einer nach Landesrecht b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
anerkannten allgemein bildenden Ergän- „Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht
zungsschule entrichtet mit Ausnahme anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.“
des Entgelts für Beherbergung, Betreu-
11. § 15 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
ung und Verpflegung.“
„1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-
b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
manditgesellschaft oder einer anderen Perso-
aa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch nengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch
ein Komma ersetzt. eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
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ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne teilseigner nach Absatz 2a bezogen werden,
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bezieht,“. wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung
12. In § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der den Satz ab- erworben, aber ohne Dividendenanspruch
schließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und geliefert werden;“.
folgende Nummer 3 angefügt: bb) In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 15
Abs. 4 Satz 6 bis 8, §§ 15a und 15b“ durch
„3. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen
die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 und
des Arbeitgebers aus einem bestehenden
§ 15a“ ersetzt.
Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine
Pensionskasse oder für eine Direktversicherung cc) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
für eine betriebliche Altersversorgung. Zu den aaa) In Satz 1 werden die Wörter „soweit
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehö- nicht die Rentenzahlung gewählt wird“
ren auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber durch die Wörter „soweit nicht die le-
neben den laufenden Beiträgen und Zuwendun- benslange Rentenzahlung gewählt und
gen an eine solche Versorgungseinrichtung leis- erbracht wird“ ersetzt.
tet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitge-
bbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Le-
bers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften
bensversicherungen“ ein Komma und
nach den §§ 53c und 114 des Versicherungs-
die Wörter „auf Erträge im Erlebensfall
aufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers
bei Rentenversicherungen ohne Kapi-
in der Rentenbezugszeit nach § 112 Abs. 1a
talwahlrecht, soweit keine lebenslange
des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Sa-
Rentenzahlung vereinbart und erbracht
nierungsgelder; Sonderzahlungen des Arbeitge-
wird, und auf Erträge bei Rückkauf des
bers sind insbesondere Zahlungen an eine Pen-
Vertrages bei Rentenversicherungen
sionskasse anlässlich
ohne Kapitalwahlrecht“ eingefügt.
a) seines Ausscheidens aus einer nicht im
dd) In Nummer 9 letzter Halbsatz wird die An-
Wege der Kapitaldeckung finanzierten be-
gabe „Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt“ durch
trieblichen Altersversorgung oder
die Angabe „Nummer 1 Satz 2, 3 und Num-
b) des Wechsels von einer nicht im Wege der mer 2 gelten“ ersetzt.
Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im ee) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
Wege der Kapitaldeckung finanzierten be-
trieblichen Altersversorgung. aaa) In Buchstabe a letzter Halbsatz wird
die Angabe „Nummer 1 Satz 2 und 3
Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 gilt“ durch die Angabe „Nummer 1
Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkeh- Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten“ er-
renden Zahlungen entsprechend dem periodi- setzt.
schen Bedarf nur auszugehen, soweit die Be-
messung der Zahlungsverpflichtungen des Ar- bbb) In Buchstabe b Satz 2 werden nach der
beitgebers in das Versorgungssystem nach Angabe „Satzes 1“ ein Semikolon und
dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsver- folgender Halbsatz eingefügt:
pflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels über- „in Fällen der Einbringung nach dem
steigt. Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen Achten Teil des Umwandlungssteuer-
des Arbeitgebers an eine Pensionskasse an- gesetzes gelten die Rücklagen als auf-
lässlich der Systemumstellung einer nicht im gelöst.“
Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieb- b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
lichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- fügt:
oder Leistungsseite, die der Finanzierung der
zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden „(2b) § 15b ist sinngemäß anzuwenden. Ein
Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungs- vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b
anwartschaften dienen; bei laufenden und wie- Abs. 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven
derkehrenden Zahlungen entsprechend dem Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer
periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgel- unterliegen.“
dern auszugehen, soweit die Bemessung der 14. § 22 wird wie folgt geändert:
Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in a) In Nummer 3 Satz 4 wird nach dem den Satz
das Versorgungssystem nach der Systemum- abschließenden Semikolon folgender Halbsatz
stellung die Bemessung der Zahlungsverpflich- angefügt:
tung zum Zeitpunkt der Systemumstellung
„§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend;“.
übersteigt.“
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
13. § 20 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgende
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Sätze ersetzt:
aa) In Nummer 1 Satz 3 wird das den Satz ab- „Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen,
schließende Semikolon durch einen Punkt Pensionsfonds, Pensionskassen und Direkt-
ersetzt und folgender Satz angefügt: versicherungen. Soweit die Leistungen nicht
„Als sonstige Bezüge gelten auch Einnah- auf Beiträgen, auf die § 3 Nr. 63, § 10a oder
men, die an Stelle der Bezüge im Sinne des Abschnitt XI angewendet wurden, nicht auf
Satzes 1 von einem anderen als dem An- Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht
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auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66 Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kinder-
und nicht auf Ansprüchen beruhen, die geld nach Abschnitt X bewirkt.“
durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Nr. 56 erworben wurden,
„Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den
a) ist bei lebenslangen Renten sowie bei Be-
gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1
rufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs-
gebotene steuerliche Freistellung nicht vollstän-
und Hinterbliebenenrenten Nummer 1
dig und werden deshalb bei der Veranlagung zur
Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzu-
Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32
wenden,
Abs. 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich
b) ist bei Leistungen aus Versicherungsver- die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte ta-
trägen, Pensionsfonds, Pensionskassen rifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf
und Direktversicherungen, die nicht sol- Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeit-
che nach Buchstabe a sind, § 20 Abs. 1 raum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern
Nr. 6 in der jeweils für den Vertrag gelten- wird der Kindergeldanspruch im Umfang des
den Fassung entsprechend anzuwenden, Kinderfreibetrags angesetzt.“
c) unterliegt bei anderen Leistungen der Un- 18. § 32 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.
terschiedsbetrag zwischen der Leistung
und der Summe der auf sie entrichteten 19. § 32b wird wie folgt geändert:
Beiträge der Besteuerung; § 20 Abs. 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nr. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
aa) In Nummer 2 wird das die Nummer abschlie-
In den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 ßende Komma durch ein Semikolon ersetzt
gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsor- und folgender Halbsatz angefügt:
gevermögen nach Abzug der Zulagen im
„ausgenommen sind Einkünfte, die nach ei-
Sinne des Abschnitts XI als Leistung im
nem sonstigen zwischenstaatlichen Überein-
Sinne des Satzes 2.“
kommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei
bb) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch sind und die nach diesem Übereinkommen
folgenden Satz ersetzt: nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung
„Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in bei der Berechnung der Einkommensteuer
den Fällen des § 93 Abs. 1 sowie bei Ände- stehen,“.
rung der im Kalenderjahr auszuzahlenden bb) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3
Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf bis 5 ersetzt:
des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck „3. Einkünfte, die nach einem Abkommen
den Betrag der im abgelaufenen Kalender- zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
jahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der steuerfrei sind,
Sätze 1 bis 4 je gesondert mitzuteilen.“ 4. Einkünfte, die nach einem sonstigen zwi-
15. § 22a wird wie folgt geändert: schenstaatlichen Übereinkommen unter
dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Berechnung der Einkommensteuer steu-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Mai des Jah- erfrei sind,
res“ durch die Angabe „1. März des Jahres“ 5. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1
ersetzt. Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 2
bb) In Satz 2 werden die Wörter „auf amtlich vor- Nr. 2 im Veranlagungszeitraum bei der
geschriebenen automatisiert verarbeitbaren Ermittlung des zu versteuernden Ein-
Datenträgern oder“ gestrichen. kommens unberücksichtigt bleiben, weil
sie nicht der deutschen Einkommen-
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
steuer oder einem Steuerabzug unterlie-
b) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz einge- gen, wenn deren Summe positiv ist; aus-
fügt: genommen sind Einkünfte, die nach ei-
„Für die Anfrage gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 ent- nem sonstigen zwischenstaatlichen
sprechend.“ Übereinkommen im Sinne der Nummer 4
steuerfrei sind und die nach diesem
16. In § 23 Abs. 3 Satz 9 wird der Punkt durch ein Se- Übereinkommen nicht unter dem Vorbe-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: halt der Einbeziehung bei der Berech-
„§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend.“ nung der Einkommensteuer stehen,“.
17. § 31 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „des Absat-
zes 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „des
„Die steuerliche Freistellung eines Einkommens-
Absatzes 1 Nr. 2 bis 5“ ersetzt und folgender
betrags in Höhe des Existenzminimums eines
Satz angefügt:
Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung
und Erziehung oder Ausbildung wird im gesam- „Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des
ten Veranlagungszeitraum entweder durch die Absatzes 1 Nr. 2 bis 5
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a) ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a 25. § 34c wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) abzuziehen, so- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
weit er nicht bei der Ermittlung der Ein-
künfte aus nichtselbständiger Arbeit ab- aa) In Satz 1 werden die Wörter „keinem Ermä-
ziehbar ist; ßigungsanspruch mehr unterliegende“ durch
die Wörter „um einen entstandenen Ermäßi-
b) sind Werbungskosten nur insoweit abzu-
gungsanspruch gekürzte“ ersetzt.
ziehen, als sie zusammen mit den bei der
Ermittlung der Einkünfte aus nichtselb- bb) In Satz 2 wird die Angabe „nach den §§ 32a,
ständiger Arbeit abziehbaren Werbungs- 32b, 34 und 34b“ durch die Angabe „nach
kosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b“ ersetzt.
(§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) überstei- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
gen.“
„(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze ange-
ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermitt-
fügt:
lung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf
„Ist der für die Berechnung des besonderen ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuer-
Steuersatzes maßgebende Betrag höher als frei sind.“
250 000 Euro und sind im zu versteuernden
c) In Absatz 3 werden die Wörter „keinem Ermäßi-
Einkommen Einkünfte im Sinne des § 2
gungsanspruch mehr unterliegende“ durch die
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 enthalten, ist für
Wörter „um einen entstandenen Ermäßigungs-
den Anteil dieser Einkünfte am zu versteu-
anspruch gekürzte“ ersetzt.
ernden Einkommen der Steuersatz im Sinne
des Satzes 1 nach § 32a mit der Maßgabe zu d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
berechnen, dass in Absatz 1 Satz 2 die An- aa) In Satz 1 wird die Angabe „vorbehaltlich der
gabe „§ 32b“ und die Nummer 5 entfallen Sätze 2 bis 5“ durch die Angabe „vorbehalt-
sowie die Nummer 4 in folgender Fassung lich der Sätze 2 bis 6“ ersetzt.
anzuwenden ist:
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4. von 52 152 Euro an: 0,42 ● x – 7.914.“
Für die Bemessung des Anteils im Sinne des „Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung
Satzes 2 gilt § 32c Abs. 1 Satz 2 und 3 ent- der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer
sprechend.“ vom Einkommen dieses Staates, so sind die
Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwen-
20. Dem § 32c wird folgender Absatz 4 angefügt: den.“
„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, cc) Folgender Satz 5 wird eingefügt:
wenn der Steuersatz nach § 32b zu ermitteln ist.“
„In den Fällen des § 50d Abs. 9 sind die Ab-
21. § 33 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzu-
„Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die wenden.“
er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6
oder auf Kindergeld hat.“ 26. In § 35 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die An-
gabe „Absatz 3 Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 2
22. § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt Satz 5“ ersetzt.
gefasst:
27. § 35a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„b) wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder
seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehe- „Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistun-
gatten oder eines zu seinem Haushalt gehöri- gen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Moderni-
gen Kindes, für das er oder sein nicht dauernd sierungsmaßnahmen, die in einem inländischen
getrennt lebender Ehegatte Anspruch auf einen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden,
Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kinder- mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanie-
geld hat, oder einer anderen zu seinem Haus- rungsprogramm der KfW Förderbank geförderten
halt gehörigen unterhaltenen Person, für die Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkom-
eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird, mensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerer-
die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erfor- mäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens
derlich ist,“. 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflich-
tigen.“
23. In § 33b Abs. 5 Satz 1 wird der Halbsatz „für das
der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32 28. Folgender § 37b wird eingefügt:
Abs. 6 oder Kindergeld erhält“ durch den Halbsatz „§ 37b
„für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen
Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld Pauschalierung der
hat“ ersetzt. Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
24. § 34 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: (1) Steuerpflichtige können die Einkommen-
„4. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehr- steuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirt-
jährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über schaftsjahres gewährten
mindestens zwei Veranlagungszeiträume er- 1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zu-
streckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf sätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder
Monaten umfasst;“. Gegenleistung erbracht werden, und
2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
2. Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „das
die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteu- Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres
ersatz von 30 Prozent erheben. Bemessungsgrund- endet und“ gestrichen.
lage der pauschalen Einkommensteuer sind die b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich „Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrech-
Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer nung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rah-
verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrund- men einer geringfügigen Beschäftigung in sei-
lage mindestens der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 nem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vier-
ergebende Wert. Die Pauschalierung ist ausge- ten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und
schlossen, keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung
1. soweit die Aufwendungen je Empfänger und erteilt, hat an Stelle der elektronischen Lohn-
Wirtschaftsjahr oder steuerbescheinigung eine entsprechende Lohn-
2. wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwen- steuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte
dung des Arbeitnehmers zu erteilen.“
den Betrag von 10 000 Euro übersteigen. 33. § 42d wird wie folgt geändert:
(2) Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste a) In Absatz 6 Satz 1 werden das Semikolon durch
Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichti- einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz
gen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätz- „dies gilt auch, wenn der in § 1 Abs. 2 des Ar-
lich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn er- beitnehmerüberlassungsgesetzes bestimmte
bracht werden. In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 Zeitraum überschritten ist.“ gestrichen.
bis 8, Abs. 3, § 19a sowie § 40 Abs. 2 ist Absatz 1 b) In Absatz 9 Satz 6 wird die Angabe „§ 38 Abs. 3a
nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Satz 8“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 3a Satz 7“
Zuwendungen nach § 40 Abs. 1 pauschaliert wor- ersetzt.
den sind. § 37a Abs. 1 bleibt unberührt.
34. § 43 wird wie folgt geändert:
(3) Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Emp-
fängers außer Ansatz. Auf die pauschale Einkom- aa) In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 20
mensteuer ist § 40 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Abs. 1 Nr. 6 Satz 4“ durch die Angabe „§ 20
Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 in der am 31. Dezember
Steuerübernahme zu unterrichten. 2004 geltenden Fassung“ ersetzt.
(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als bb) In Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 werden
Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung nach dem Wort „Bausparkasse“ ein Komma
gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer- sowie die Wörter „ein Versicherungsunter-
Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Abs. 2 an- nehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die
zumelden und spätestens am zehnten Tag nach mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten
Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden vergleichbar sind,“ eingefügt.
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebs- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
stättenfinanzamt abzuführen. Hat der Steuerpflich-
tige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, „Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der
in der die für die pauschale Besteuerung maßge- Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.“
benden Sachbezüge ermittelt werden.“ 35. § 44 wird wie folgt geändert:
29. In § 40a Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „Anmel- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dung und Abführung“ durch die Wörter „Anmel-
aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Schuld-
dung, Abführung und Vollstreckung“ ersetzt.
ner der Kapitalerträge“ ein Komma, die Wör-
30. § 40b wird wie folgt geändert: ter „in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4
a) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben. jedoch das für den Verkäufer der Aktien den
Verkaufsauftrag ausführende inländische
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsin-
„(4) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 stitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Satz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit Buchstabe b (den Verkaufsauftrag ausfüh-
einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent rende Stelle),“ sowie vor den Wörtern „und
der Sonderzahlungen zu erheben.“ in den Fällen“ erneut ein Komma eingefügt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwen- „Die innerhalb eines Kalendermonats einbe-
dung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Bezüge im haltene Steuer ist jeweils bis zum zehnten
Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des des folgenden Monats an das Finanzamt ab-
Absatzes 4 ist ausgeschlossen.“ zuführen, das für die Besteuerung
31. In § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Summe“ 1. des Schuldners der Kapitalerträge,
durch das Wort „Summen“ ersetzt. 2. der den Verkaufsauftrag ausführenden
32. § 41b wird wie folgt geändert: Stelle oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2885
3. der die Kapitalerträge auszahlenden 38. In § 45b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
Stelle „handelt“ die Wörter „und nicht die Abstandnahme
nach dem Einkommen zuständig ist; bei Ka- gemäß § 44a Abs. 8 durchgeführt wurde“ eingefügt.
pitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 39. In § 46 Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils vor dem Wort
Nr. 1 ist die einbehaltene Steuer, soweit es „Summe“ das Wort „positive“ eingefügt.
sich nicht um Kapitalerträge im Sinne des 40. In § 50b Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerab-
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 handelt, in dem Zeit- zugs“ ein Komma und die Wörter „für die Ausstel-
punkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge lung der Jahresbescheinigung nach § 24c“ einge-
dem Gläubiger zufließen.“ fügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 41. § 50d wird wie folgt geändert:
„Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entspre-
„(3) Eine ausländische Gesellschaft hat kei-
chend.“
nen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlas-
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: tung nach Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Per-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Ka- sonen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung
pitalerträge“ ein Komma sowie die Wörter oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die
„die den Verkaufsauftrag ausführenden Stel- Einkünfte unmittelbar erzielten, und
len“ eingefügt. 1. für die Einschaltung der ausländischen Ge-
bb) In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach sellschaft wirtschaftliche oder sonst beacht-
dem Wort „Schuldner“ ein Komma und die liche Gründe fehlen oder
Wörter „die den Verkaufsauftrag ausfüh- 2. die ausländische Gesellschaft nicht mehr als
rende Stelle“ eingefügt. 10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des
cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „der Ka- betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener
pitalerträge“ ein Komma, die Wörter „der Wirtschaftstätigkeit erzielt oder
den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle“ 3. die ausländische Gesellschaft nicht mit einem
sowie nach den Wörtern „der Schuldner“ für ihren Geschäftszweck angemessen einge-
ein Komma und die Wörter „die den Ver- richteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen
kaufsauftrag ausführende Stelle“ eingefügt. wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Maßgebend sind ausschließlich die Verhältnisse
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ge- der ausländischen Gesellschaft; organisatori-
werblicher Art“ die Wörter „und der wirt- sche, wirtschaftliche oder sonst beachtliche
schaftliche Geschäftsbetrieb“ eingefügt. Merkmale der Unternehmen, die der ausländi-
schen Gesellschaft nahe stehen (§ 1 Abs. 2 des
bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Die Ab- Außensteuergesetzes), bleiben außer Betracht.
sätze 1 bis 4“ die Angabe „und 5 Satz 2“ An einer eigenen Wirtschaftstätigkeit fehlt es,
eingefügt. soweit die ausländische Gesellschaft ihre Brut-
36. § 44b Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: toerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgü-
„Dem Antrag auf Erstattung sind tern erzielt oder ihre wesentlichen Geschäftstä-
tigkeiten auf Dritte überträgt. Die Sätze 1 bis 3
a) der Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn mit der Hauptgat-
Nr. 1 oder die Nichtveranlagungs-Bescheinigung tung der Aktien der ausländischen Gesellschaft
nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie eine Steu- ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an ei-
erbescheinigung nach § 45a Abs. 3 oder ner anerkannten Börse stattfindet oder für die
b) die Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 sowie eine ausländische Gesellschaft die Vorschriften des
Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder Investmentsteuergesetzes gelten.“
Abs. 3 beizufügen.“ b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
37. § 45a wird wie folgt geändert: „(6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt
a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort Absatz 5 auch für Kapitalerträge im Sinne des
„Schuldner“ ein Komma sowie die Wörter „der § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, wenn sich im
den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle“ und Zeitpunkt der Zahlung des Kapitalertrags der
nach dem Wort „Stelle“ erneut ein Komma ein- Anspruch auf Besteuerung nach einem niedrige-
gefügt. ren Steuersatz ohne nähere Ermittlung feststel-
len lässt.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-
„Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 20 fügt:
Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent
der Aktien gilt insoweit als Schuldner der Kapi- „(9) Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steu-
talerträge.“ erpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung von der Bemes-
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: sungsgrundlage der deutschen Steuer auszu-
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 44a nehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte
Abs. 8 Satz 1 der Steuerabzug nur hälftig vorge- ungeachtet des Abkommens nicht gewährt,
nommen worden ist.“ wenn
2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
1. der andere Staat die Bestimmungen des Ab- agio im Zusammenhang mit einem Kredit für ein
kommens so anwendet, dass die Einkünfte in Grundstück anzuwenden, das nach dem 31. De-
diesem Staat von der Besteuerung auszuneh- zember 2003 geleistet wurde, in anderen Fällen
men sind oder nur zu einem durch das Ab- für ein Damnum oder Disagio, das nach dem
kommen begrenzten Steuersatz besteuert 31. Dezember 2004 geleistet wurde.“
werden können, oder f) Absatz 32a wird Absatz 32b und Absatz 32a
2. die Einkünfte in dem anderen Staat nur des- wird wie folgt gefasst:
halb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von ei- „(32a) § 15 Abs. 3 Nr. 1 in der Fassung des
ner Person bezogen werden, die in diesem Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, stän- 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch für Veranla-
digen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäfts- gungszeiträume vor 2006 anzuwenden.“
leitung, des Sitzes oder eines ähnlichen
Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist. g) Absatz 34c wird wie folgt gefasst:
Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach ei- „(34c) Wird eine Versorgungsverpflichtung
nem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe- nach § 3 Nr. 66 auf einen Pensionsfonds über-
steuerung von der Bemessungsgrundlage der tragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor
deutschen Steuer auszunehmen sind, es sei dieser Übertragung Leistungen auf Grund die-
denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung ser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind
des Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft insoweit auf die Leistungen aus dem Pensions-
abgezogen worden. Bestimmungen eines Ab- fonds im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 die Be-
kommens zur Vermeidung der Doppelbesteue- träge nach § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 19 Abs. 2
rung, die die Freistellung von Einkünften in ei- entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nr. 3 ist
nem weitergehenden Umfang einschränken, so- nicht anzuwenden.“
wie Absatz 8 und § 20 Abs. 2 bleiben unberührt.“ h) Folgender Absatz 35 wird eingefügt:
42. In § 50f Abs. 1 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2 „(35) § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 bis 4 in
Satz 4“ durch die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 5“ der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom
ersetzt. 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erst-
43. § 52 wird wie folgt geändert: mals anzuwenden auf Sonderzahlungen, die
nach dem 23. August 2006 geleistet werden.“
a) Dem Absatz 4b wird folgender Satz angefügt:
i) Dem Absatz 36 werden folgende Sätze ange-
„§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d in der Fassung fügt:
des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Bezüge „§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, § 43 Abs. 3, § 44
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und auf Einnah- Abs. 1, 2 und 5 und § 45a Abs. 1 und 3 in der
men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 anzuwen- Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
den, die nach dem 18. Dezember 2006 zuge- 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erst-
flossen sind.“ mals auf Verkäufe anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2006 getätigt werden. § 20 Abs. 1
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Nr. 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des
„(5) § 3 Nr. 56 in der Fassung des Artikels 1 Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auf Erträge aus Versicherungsver-
S. 2878) ist erstmals auf laufende Zuwendun- trägen, die nach dem 31. Dezember 2004 abge-
gen des Arbeitgebers anzuwenden, die für ei- schlossen werden, anzuwenden. § 20 Abs. 1
nen nach dem 31. Dezember 2007 endenden Nr. 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des
Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden und auf Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
Zuwendungen in Form eines sonstigen Bezu- S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Versiche-
ges, die nach dem 31. Dezember 2007 geleistet rungsleistungen im Erlebensfall bei Versiche-
werden.“ rungsverträgen, die nach dem 31. Dezember
c) Folgender Absatz 7 wird eingefügt: 2006 abgeschlossen werden, und auf Versiche-
rungsleistungen bei Rückkauf eines Vertrages
„(7) § 3 Nr. 65 in der Fassung des Artikels 1 nach dem 31. Dezember 2006.“
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist in allen Fällen anzuwenden, in de- j) Absatz 37d wird Absatz 37e und Absatz 37d
nen die Einkommensteuer noch nicht bestands- wird wie folgt gefasst:
kräftig festgesetzt ist.“ „(37d) § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2b in
d) Dem Absatz 25 wird folgender Satz angefügt: der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erst-
„§ 10d Abs. 4 Satz 6 in der Fassung des Arti- mals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzu-
kels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 wenden. Absatz 33a gilt entsprechend.“
(BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Fest- k) Absatz 38 wird wie folgt geändert:
stellungsfristen.“ aa) Satz 2 wird aufgehoben.
e) Dem Absatz 30 wird folgender Satz angefügt: bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 11 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 „§ 22 Nr. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz in der
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
S. 2878) ist erstmals auf ein Damnum oder Dis- 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2887
auch in den Fällen anzuwenden, in denen r) Absatz 52c wird aufgehoben.
am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist s) Dem Absatz 53 wird folgender Satz angefügt:
noch nicht abgelaufen ist.“
„§ 44 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 1 des
l) Absatz 39 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 23 Abs. 1 S. 2878) ist erstmals für Kapitalerträge anzu-
Satz 1 Nr. 2 und 3“ die Angabe „in der Fas- wenden, für die Satz 1 nicht gilt.“
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom t) Dem Absatz 53a wird folgender Satz angefügt:
24. März 1999 (BGBl. I S. 402)“ eingefügt.
„§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 2 in
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
„§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 in der 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erst-
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom mals auf Verträge anzuwenden, die nach dem
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erst- 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.“
mals für den Veranlagungszeitraum 2005 u) In Absatz 55f Satz 3 wird die Angabe „§ 45
anzuwenden.“ Abs. 2a“ durch die Angabe „§ 45b Abs. 2a“ er-
cc) Folgender Satz wird angefügt: setzt.
v) Folgende Absätze 55h und 55i werden einge-
„§ 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz in der
fügt:
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist „(55h) § 44b Abs. 1 Satz 2 in der Fassung
auch in den Fällen anzuwenden, in denen des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Kapital-
noch nicht abgelaufen ist.“ erträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2006 zufließen.
m) Absatz 43a wird wie folgt gefasst:
(55i) § 45a Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des
„(43a) § 32b Abs. 2 Satz 2 und 3 in der Fas- Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. De- 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals ab dem 1. Ja-
zember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals für nuar 2007 anzuwenden.“
den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwen-
den. § 32b Abs. 3 und 4 in der Fassung des w) Folgender Absatz 55j wird eingefügt:
Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember „(55j) § 46 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des
2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Leistun- Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
gen des Kalenderjahres 2005 anzuwenden.“ 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch auf Veranla-
n) Absatz 44 wird wie folgt gefasst: gungszeiträume vor 2006 anzuwenden.“
x) Folgender Absatz 58c wird eingefügt:
„(44) § 32c in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I „(58c) § 50b in der Fassung des Artikels 1
S. 2878) ist letztmals für den Veranlagungszeit- des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
raum 2007 anzuwenden.“ S. 2878) ist erstmals anzuwenden für Jahresbe-
scheinigungen, die nach dem 31. Dezember
o) Vor Absatz 49 Satz 1 werden folgende
2004 ausgestellt werden.“
Sätze eingefügt:
y) Dem Absatz 59a wird folgender Satz angefügt:
„§ 34c Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 „§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des
(BGBl. I S. 2878) ist letztmals für den Veranla- Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
gungszeitraum 2007 anzuwenden. § 34c Abs. 6 2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungs-
Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 in der Fassung zeiträume anzuwenden, soweit Steuerbe-
des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember scheide noch nicht bestandskräftig sind.“
2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungs- 44. § 75 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
zeiträume anzuwenden, soweit Steuerbe- „(1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kin-
scheide noch nicht bestandskräftig sind.“ dergeld kann die Familienkasse gegen Ansprüche
p) Absatz 50b Satz 2 wird wie folgt gefasst: auf laufendes Kindergeld bis zu deren Hälfte auf-
rechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht
„§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne
zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)
der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetz-
ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006
buch über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im
geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit
Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozial-
die den Aufwendungen zu Grunde liegenden
gesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des
Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 er-
Lebensunterhalts wird.“
bracht worden sind.“
45. § 85 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
q) Dem Absatz 52a wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr
„§ 40b Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 des nicht zurückgenommen werden.“
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Sonder- 46. § 86 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zahlungen, die nach dem 23. August 2006 ge- a) In Satz 1 wird nach dem Wort „seinen“ das Wort
zahlt werden.“ „geförderten“ eingefügt.
2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: § 93 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort
„Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenver-
„Prozent“ ersetzt.
sicherung pflichtversicherten Person beitrags-
pflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die hö- 51. In § 19 Abs. 2 Satz 3, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
her sind als das tatsächlich erzielte Entgelt, die Doppelbuchstabe aa Satz 3 und Doppelbuch-
Entgeltersatzleistung oder der nach § 19 des stabe bb Satz 4 und in § 24a Satz 5 wird jeweils
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslo- in den Tabellenüberschriften die Angabe „v. H.“
sengeld II ausgezahlte Betrag, ist das tatsäch- durch die Angabe „%“ ersetzt.
lich erzielte Entgelt, der Zahlbetrag der Entgelt- 52. In § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 7b Abs. 2 Satz 3, § 7c
ersatzleistung oder der nach § 19 des Zweiten Abs. 5 Satz 1 und § 7h Abs. 1 Satz 5 wird jeweils
Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II das Wort „Hundertsatz“ durch das Wort „Prozent-
ausgezahlte Betrag für die Berechnung des Min- satz“ ersetzt.
desteigenbeitrags zu berücksichtigen.“
53. In § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
47. In § 89 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“ „Hundertsatzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt. ersetzt.
48. § 90a wird aufgehoben. 54. In § 7a Abs. 9, § 10 Abs. 3 Satz 6, § 10b Abs. 1
49. In § 92 Nr. 2 wird die Angabe „oder Berechnungs- Satz 2, § 10c Abs. 2 Satz 4, § 19 Abs. 2 Satz 1, 3
ergebnisse (§ 90a)“ gestrichen. und 7, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa Satz 3 und 8, § 24a Abs. 1 Satz 1 und 5,
50. In § 1 Abs. 3 Satz 2, § 3 Nr. 63 Satz 1, § 3b Abs. 1 § 35 Abs. 2 Satz 4, § 42d Abs. 8 Satz 3 und § 43
Nr. 1, 2, 3 und 4, Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 4a Satz 3, Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils das Wort „Vomhundert-
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 5 Satz 4, Nr. 6 Satz 3 satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
und Abs. 5a Satz 2, § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
55. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Satz 3
„Vomhundertsatzes“ durch das Wort „Prozentsat-
und 7, Nr. 2 Satz 1 und 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1,
zes“ ersetzt.
Nr. 3 Satz 1, Nr. 3a Satz 1 Buchstabe e, Nr. 4 Satz 2,
§ 6a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 4, § 6b Abs. 7, 10 56. In § 10e Abs. 4 Satz 6 wird das Wort „Vomhundert-
Satz 9, § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sätze“ durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.
und 2 Buchstabe a und b, Abs. 5 Nr. 1 bis 3, § 7b 57. In § 10 Abs. 3 Satz 6 und § 10c Abs. 2 Satz 4 wer-
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 7, § 7c den jeweils die Wörter „vom-Hundert-Punkte“
Abs. 1, § 7d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 durch das Wort „Prozentpunkte“ ersetzt.
Satz 2, § 7f Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7g Abs. 1, 3 Satz 2,
Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 7h Abs. 1 Satz 1, § 7i Artikel 2
Abs. 1 Satz 1, § 7k Abs. 1 Satz 1 und 3, § 8 Abs. 2
Satz 3 und 5, Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 4, Änderung der
§ 10b Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 3, § 10c Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 4, Abs. 3 und 4 Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der
Satz 2 Nr. 2, § 10d Abs. 2 Satz 1, § 10e Abs. 1 Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989
Satz 1 und Abs. 6 Satz 3, § 10f Abs. 1 Satz 1 und (BGBl. I S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Abs. 2 Satz 1, § 10g Abs. 1 Satz 1, § 10h Abs. 1 Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie
Satz 1, § 13a Abs. 6 Satz 3, § 15b Abs. 3, § 17 folgt geändert:
Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 22 Nr. 5 Satz 5,
1. Folgender § 5 wird eingefügt:
§ 32c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 3
Satz 1, § 34 Abs. 3 Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2, „§ 5
§ 34g Satz 2, § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Besondere
Satz 1, § 37a Abs. 1 Satz 3, § 39b Abs. 2 Satz 8, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten
§ 39c Abs. 5, § 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 1 Nr. 4 und im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
Satz 2, § 40a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 Satz 1 und
2, Abs. 6 Satz 4, § 40b Abs. 1 und 3, § 41a Abs. 4 (1) Der Arbeitgeber hat bei Durchführung einer
Satz 1, § 42d Abs. 6 Satz 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
Buchstabe b Satz 4 Doppelbuchstabe bb und cc, über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder
§ 43a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 Satz 3 und 4, eine Direktversicherung ergänzend zu den in § 4
§ 43b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 46 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 2 Nr. 4 und 8 angeführten Aufzeichnungspflich-
Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 1, § 50 Abs. 3 Satz 2 ten gesondert je Versorgungszusage und Arbeitneh-
und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Satz 3, § 50a Abs. 2, 4 mer Folgendes aufzuzeichnen:
Satz 4 und 5 Nr. 1 bis 4 und Abs. 7 Satz 2, § 50g 1. bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach
Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b Satz 1 Doppelbuch- § 3 Nr. 63 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
stabe aa bis cc, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n den Zeitpunkt der Erteilung, den Zeitpunkt der
Satz 5 und 6, Buchstabe q Satz 3, Buchstabe s Übertragung nach dem „Abkommen zur Übertra-
Satz 1, Buchstabe u Satz 2, 3 und 5 Doppelbuch- gung von Direktversicherungen oder Versicherun-
stabe aa bis cc, Buchstabe w Satz 4 und 8, Buch- gen in eine Pensionskasse bei Arbeitgeberwech-
stabe x Satz 2, Buchstabe y Satz 3, Abs. 3 Satz 1 sel“ oder nach vergleichbaren Regelungen zur
Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1, § 52 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 13 Übertragung von Versicherungen in Pensionskas-
Satz 2, Abs. 33 Satz 1, Abs. 47 Satz 6, Abs. 52, sen oder Pensionsfonds, bei der Änderung einer
55b, 55c, 55f und 58a Satz 2, § 86 Abs. 1 Satz 2, vor dem 1. Januar 2005 erteilten Versorgungszu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2889
sage alle Änderungen der Zusage nach dem 2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
31. Dezember 2004; „(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der
2. bei Anwendung des § 40b des Einkommensteu- Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 13. De-
ergesetzes in der am 31. Dezember 2004 gelten- zember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals anzu-
den Fassung den Inhalt der am 31. Dezember wenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen
2004 bestehenden Versorgungszusagen, sowie nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzah-
im Fall des § 52 Abs. 6 Satz 1 des Einkommen- lungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezü-
steuergesetzes die erforderliche Verzichtserklä- ge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.“
rung und bei der Übernahme einer Versorgungs-
zusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrenten- Artikel 3
gesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I Änderung der
S. 3610), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
bei einer Übertragung nach dem „Abkommen zur Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
Übertragung von Direktversicherungen oder Ver- (BGBl. I S. 487) wird wie folgt geändert:
sicherungen in eine Pensionskasse bei Arbeitge- 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
berwechsel“ oder nach vergleichbaren Regelun- a) Satz 1 wird aufgehoben.
gen zur Übertragung von Versicherungen in Pen-
sionskassen oder Pensionsfonds im Falle einer b) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „ferner“
vor dem 1. Januar 2005 erteilten Versorgungszu- gestrichen und die Angabe 㤤 6 und 11 Abs. 1
sage zusätzlich die Erklärung des ehemaligen Ar- und 3“ durch die Angabe „§§ 6, 10 Abs. 2 Satz 2
beitgebers, dass diese Versorgungszusage vor und § 11 Abs. 1 und 3“ ersetzt.
dem 1. Januar 2005 erteilt und dass diese bis c) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
zur Übernahme nicht als Versorgungszusage im
2. § 5 wird wie folgt geändert:
Sinne des § 3 Nr. 63 Satz 3 des Einkommensteu-
ergesetzes behandelt wurde. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrich- „(1) Der Anbieter (§ 80 des Einkommensteuer-
tung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversi- gesetzes), die zuständige Stelle (§ 81a des Ein-
cherung), die für ihn die betriebliche Altersversor- kommensteuergesetzes) und die Familienkassen
gung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ab- haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzu-
lauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des zeigen:
Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres ge- 1. Kundenart,
sondert je Versorgungszusage die für den einzelnen 2. Name und Anschrift,
Arbeitnehmer geleisteten und
3. soweit vorhanden E-Mail-Adresse,
1. nach § 3 Nr. 56 und 63 des Einkommensteuerge-
setzes steuerfrei belassenen, 4. soweit vorhanden Telefon- und Telefaxnum-
mer,
2. nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der
5. Betriebsnummer und
am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung pau-
schal besteuerten oder 6. die Art der Verbindung.“
3. individuell besteuerten b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
Beiträge mitzuteilen. Ferner hat der Arbeitgeber oder
die Unterstützungskasse die nach § 3 Nr. 66 des „(2a) Die Familienkassen haben zusätzlich zu
Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassenen den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von
Leistungen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht des Ar- ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kinder-
beitgebers oder der Unterstützungskasse kann geldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der
durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden. Familienkasse anzuzeigen.“
c) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort
(3) Eine Mitteilung nach Absatz 2 kann unterblei-
„Identifikationsnummer“ durch das Wort „Kun-
ben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerli-
dennummer“ ersetzt.
che Behandlung der für den einzelnen Arbeitnehmer
im Kalenderjahr geleisteten Beiträge bereits kennt 3. § 6 wird wie folgt gefasst:
oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen „§ 6
kann, und dieser Umstand dem Arbeitgeber mitge-
teilt worden ist. Unterbleibt die Mitteilung des Ar- Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
beitgebers, ohne dass ihm eine entsprechende Mit- (1) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrich-
teilung der Versorgungseinrichtung vorliegt, so hat tung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversi-
die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, cherung), die für ihn die betriebliche Altersversor-
dass es sich insgesamt bis zu den in § 3 Nr. 56 gung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ab-
oder 63 des Einkommensteuergesetzes genannten lauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des
Höchstbeträgen um steuerbegünstigte Beiträge han- Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres ge-
delt, die in der Auszahlungsphase als Leistungen im sondert je Versorgungszusage mitzuteilen, in wel-
Sinne von § 22 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuer- cher Höhe die für den einzelnen Arbeitnehmer ge-
gesetzes zu besteuern sind.“ leisteten Beiträge individuell besteuert wurden. Die
2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt
Auftragnehmer wahrgenommen werden. und stimmen der vom Zulageberechtigten ange-
(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterblei- gebene und der bei dem zuständigen Sozialver-
ben, wenn die Versorgungseinrichtung dem Arbeit- sicherungsträger ermittelte Zeitraum überein, ist
geber mitgeteilt hat, dass Satz 1 insoweit nicht anzuwenden.“
1. sie die Höhe der individuell besteuerten Beiträge b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen „(2) Liegt der zentralen Stelle eine Bestätigung
Daten feststellen kann oder der zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des
2. eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Zulageberechtigten zu dem in § 10a Abs. 1 Satz 1
Einkommensteuergesetzes nicht möglich ist. Nr. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes ge-
nannten Personenkreis vor, gilt Absatz 1 entspre-
(3) Der Arbeitnehmer kann gegenüber der Versor- chend.“
gungseinrichtung für die individuell besteuerten Bei-
träge insgesamt auf die Förderung nach § 10a oder 8. § 18 wird wie folgt geändert:
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes verzich- a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7“
ten; der Verzicht kann für die Zukunft widerrufen durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5“ ersetzt.
werden. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 2“
(4) Soweit eine Mitteilung nach Absatz 1 unter- durch die Angabe „§ 122 Abs. 2 und 2a“ ersetzt.
blieben ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2 9. § 19 wird wie folgt geändert:
Nr. 1 nicht vorliegen oder der Arbeitnehmer nach Ab-
satz 3 verzichtet hat, hat die Versorgungseinrichtung a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
davon auszugehen, dass es sich nicht um Altersvor- „Darüber hinaus hat er Aufzeichnungen zu führen
sorgebeiträge im Sinne des § 82 Abs. 2 des Einkom- über
mensteuergesetzes handelt.“
1. Beiträge, auf die § 3 Nr. 63 des Einkommen-
4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: steuergesetzes angewendet wurde; hierzu ge-
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: hören auch die Beiträge im Sinne des § 5
Abs. 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungs-
„Sind die zuständige Stelle und die Familienkasse
verordnung,
verschiedenen juristischen Personen zugeordnet,
entfällt die Meldung der kinderbezogenen Daten 2. Beiträge, auf die § 40b des Einkommensteuer-
nach Satz 1.“ gesetzes in der am 31. Dezember 2004 gelten-
den Fassung angewendet wurde, und
b) Folgender Satz 5 wird angefügt:
3. Leistungen, auf die § 3 Nr. 66 des Einkommen-
„In den anderen Fällen kann eine Übermittlung
steuergesetzes angewendet wurde.“
der Kinderdaten durch die zuständige Stelle ent-
fallen, wenn sichergestellt ist, dass die Familien- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
kasse die für die Gewährung der Kinderzulage er- c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Ab-
forderlichen Daten an die zentrale Stelle übermit- sätze 3 bis 6.
telt oder ein Datenabgleich (§ 91 Abs. 1 Satz 1
d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes)
erfolgt.“ aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
5. § 9 wird wie folgt gefasst: „Für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen
nach den Absätzen 1 und 2, der Mitteilungen
„§ 9
nach § 5 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchfüh-
Besondere rungsverordnung und des Antrags auf Alters-
Mitteilungspflicht der Familienkasse vorsorgezulage oder der einer Antragstellung
Hat die zuständige Familienkasse der zentralen nach § 89 Abs. 3 des Einkommensteuerge-
Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage setzes zugrunde liegenden Unterlagen gilt
übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung entspre-
das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die chend.“
Familienkasse dies der zentralen Stelle unverzüglich bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7“
mitzuteilen.“ durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5“ ersetzt.
6. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: e) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe
„Wenn dem Anbieter ausschließlich eine ausländi- „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
sche Anschrift des Zulageberechtigten bekannt ist,
teilt er dies der zentralen Stelle mit.“ Artikel 4
7. § 14 wird wie folgt geändert: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
„Wird abweichend vom tatsächlich erzielten Ent- Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
gelt, vom Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
oder vom nach § 19 des Zweiten Buches Sozial- vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt
gesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlten geändert:
Betrag ein höherer Betrag als beitragspflichtige 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
Einnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 § 32 folgende Angabe eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2891
„Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbe- b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
scheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
verdeckter Einlage § 32a“.
„Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind § 34c
2. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „die Investiti- Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 bis 7 des
onsBank Hessen AG“ durch die Wörter „die Inves- Einkommensteuergesetzes und § 50 Abs. 6
titionsbank Hessen“, die Angabe „die Investitions- des Einkommensteuergesetzes entspre-
bank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin-Giro- chend anzuwenden; in den Fällen des § 8b
zentrale –“ durch die Wörter „die Investitionsbank Abs. 1 Satz 2 und 3 sind vorbehaltlich der
Berlin“ und die Angabe „die Niedersächsische Sätze 2 und 3 § 34c Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 6
Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und des Einkommensteuergesetzes und § 50
Städtebau, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförde- Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ent-
rungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der sprechend anzuwenden.“
NRW.Bank –, die Niedersächsische Landestreu-
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
handstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche
Landesbank, die Investitions- und Förderbank Nie- „Bei der entsprechenden Anwendung des
dersachsen GmbH, die Landestreuhandstelle für § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
Agrarförderung Norddeutsche Landesbank“ durch ist die ausländische Steuer abzuziehen, so-
die Angabe „die Niedersächsische Landestreu- weit sie auf ausländische Einkünfte entfällt,
handstelle – Norddeutsche Landesbank Girozen- die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht au-
trale –, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförde- ßer Ansatz bleiben.“
rungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der 6. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
NRW.Bank –, die Investitions- und Förderbank Nie-
dersachsen GmbH“ ersetzt. „§ 37b des Einkommensteuergesetzes findet ent-
sprechende Anwendung.“
3. Dem § 8 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
7. Folgender § 32a wird eingefügt:
„Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht. „§ 32a
Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte
Einlage das Einkommen des Gesellschafters ge- Erlass, Aufhebung oder Änderung
mindert hat. Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Ein- von Steuerbescheiden bei verdeckter
lage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage
einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person (1) Soweit gegenüber einer Körperschaft ein
beruht und bei der Besteuerung des Gesellschaf- Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung
ters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen,
verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leisten- aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbe-
den Körperschaft das Einkommen nicht gemindert. scheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber
In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnaus-
Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteili- schüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe
gung.“ stehenden Person erlassen, aufgehoben oder ge-
ändert werden. Die Festsetzungsfrist endet inso-
4. Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 werden folgende Sätze
weit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfecht-
eingefügt:
barkeit des Steuerbescheides der Körperschaft. Die
„Satz 1 gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Sätze 1 und 2 gelten auch für verdeckte Gewinn-
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ausschüttungen an Empfänger von Bezügen im
und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a
zweiter Halbsatz sowie des § 20 Abs. 1 Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes.
Buchstabe a zweiter Halbsatz des Einkommensteu- (2) Soweit gegenüber dem Gesellschafter ein
ergesetzes nur, soweit sie das Einkommen der leis- Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid
tenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten
Abs. 3 Satz 2). Sind die Bezüge im Sinne des Sat- Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
zes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der kann ein Steuerbescheid gegenüber der Körper-
Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage schaft, welcher der Vermögensvorteil zugewendet
für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert wer-
ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für den. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
diese Freistellung entsprechend. Satz 2 gilt nicht,
soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Ein- 8. § 34 wird wie folgt geändert:
kommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehen- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
den Person erhöht hat und § 32a des Körperschaft-
„(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit
steuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe
in den folgenden Absätzen nichts anderes be-
stehenden Person keine Anwendung findet.“
stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
5. In § 26 wird wie folgt geändert: raum 2007.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und keinem Er- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
mäßigungsanspruch mehr unterliegende“ durch „(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Investitions-
die Wörter „und um einen entstandenen Ermäßi- bank Berlin erstmals für den Veranlagungszeit-
gungsanspruch gekürzte“ ersetzt. raum 2004 sowie für die Investitionsbank Hes-
2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
sen und die Niedersächsische Landestreuhand- Abs. 1 Satz 1 erhoben wurden, die nach dem
stelle – Norddeutsche Landesbank Girozentrale – 18. Dezember 2006 zugeflossen sind.“
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 an-
h) Absatz 13b wird wie folgt gefasst:
zuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 in der bis zum 18. Dezember 2006 gelten- „(13b) § 32a in der Fassung des Artikels 4 des
den Fassung ist für das Landesförderinstitut Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Nord- S. 2878) ist erstmals anzuwenden, wenn nach
deutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeut- dem 18. Dezember 2006 ein Steuerbescheid er-
sche Landesbank –, für die Wohnungsbauförde- lassen, aufgehoben oder geändert wird. Bei Auf-
rungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der hebung oder Änderung gilt dies auch dann,
Landesbank Nordrhein-Westfalen –, für die In- wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Steu-
vestitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank erbescheid vor dem 18. Dezember 2006 erlas-
Berlin-Girozentrale –, für die Niedersächsische sen worden ist.“
Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und
i) Der bisherige Absatz 13b wird Absatz 13c.
Städtebau, die Niedersächsische Landestreu-
handstelle für Wirtschaftsförderung Norddeut- j) Folgender Absatz 13d wird eingefügt:
sche Landesbank und die Landestreuhandstelle „(13d) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Arti-
für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank kels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
letztmals für den Veranlagungszeitraum 2004 (BGBl. I S. 2878) gilt nur für Genossenschaften,
anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 5 die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 18. Dezember 2006 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
geltenden Fassung ist für die InvestitionsBank des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
Hessen AG letztmals für den Veranlagungszeit- 2000 (BGBl. I S. 1433) bereits bestanden haben.
raum 2005 anzuwenden.“ Die Regelung ist auch für Veranlagungszeit-
c) Die bisherigen Absätze 3b werden zusammen- räume vor 2007 anzuwenden.“
gefasst und wie folgt gefasst: 9. In § 37 Abs. 2a Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 2
Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
„(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der am 21. Dezember
2004 geltenden Fassung ist erstmals für den 10. Dem § 38 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.“ „Die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an aus-
d) Folgender Absatz 3c wird eingefügt: scheidende Mitglieder von Genossenschaften
stellt, soweit es sich dabei nicht um Nennkapital
„(3c) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in der Fassung des im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 handelt, keine Leis-
Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 tung im Sinne der Sätze 3 und 4 dar. Satz 6 gilt
(BGBl. I S. 2645) ist auch in Veranlagungszeit- nicht, soweit der unbelastete Teilbetrag im Sinne
räumen vor 2003 anzuwenden.“ des Satzes 1 nach § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 infolge
der Umwandlung einer Körperschaft, die nicht Ge-
e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: nossenschaft im Sinne des § 34 Abs. 13d ist, über-
gegangen ist.“
„§ 8 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in der Fassung des Ar-
tikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 11. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e Satz 1, Nr. 5 Satz 2
(BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf verdeckte Ein- Buchstabe b und Satz 4, Nr. 10 Satz 2, Nr. 14
lagen anzuwenden, die nach dem 18. Dezember Satz 2, Nr. 20 Buchstabe b, § 8 Abs. 1 Satz 2,
2006 getätigt wurden.“ § 8a Abs. 4 Satz 1, § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5
Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3
f) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: Satz 3, § 21b Satz 2, § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe c Satz 1, § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2
„§ 8b Abs. 1 Satz 2 und 3 in der Fassung des (§ 8b Abs. 8 Satz 1), Abs. 11a (§ 23 Abs. 1), Abs. 12
Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 Satz 2, 4, 6 und 7, § 36 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3
(BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Bezüge im Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die
Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“
nach dem 18. Dezember 2006 zugeflossen ersetzt.
sind.“
12. In § 5 Abs. 1 Nr. 14 Satz 3 wird das Wort „Vomhun-
g) Dem Absatz 11c werden folgende Sätze ange- dertgrenze“ durch das Wort „Prozentgrenze“ er-
fügt: setzt.
„§ 26 Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz in Verbin- 13. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird das Wort
dung mit Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ er-
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I setzt.
S. 2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzu-
wenden, soweit Steuerbescheide noch nicht be- Artikel 5
standskräftig sind. § 26 Abs. 6 Satz 1 zweiter
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Halbsatz in der Fassung des Artikels 4 des Ge-
setzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
ist erstmals auf ausländische Quellensteuern an- kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
zuwenden, die von Bezügen im Sinne des § 8b zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2893
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt ge- „Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die
ändert: Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehl-
betrag den Mitunternehmern entsprechend dem
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Versiche-
sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden all-
rungsvereine auf Gegenseitigkeit“ durch die Wörter
gemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurech-
„Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Ge-
nen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksich-
genseitigkeit“ ersetzt.
tigen. Für den Abzug der den Mitunternehmern zu-
2. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter „die InvestitionsBank gerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der
Hessen AG“ durch die Wörter „die Investitionsbank Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmer-
Hessen“, die Angabe „die Investitionsbank Berlin – schaft insgesamt ergebende maßgebende Gewer-
Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale –“ beertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den
durch die Wörter „die Investitionsbank Berlin“ und Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem
die Angabe „die Niedersächsische Landestreu- Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergeben-
handstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzu-
NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt rechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berück-
Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –, sichtigen.“
die Niedersächsische Landestreuhandstelle für
Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank, 5. Dem § 35b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
die Investitions- und Förderbank Niedersachsen „Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Fest-
GmbH, die Landestreuhandstelle für Agrarförde- setzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelau-
rung Norddeutsche Landesbank“ durch die Angabe fen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Ge-
„die Niedersächsische Landestreuhandstelle werbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181
– Norddeutsche Landesbank Girozentrale –, die Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden,
NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststel-
Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –, lung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflicht-
die Investitions- und Förderbank Niedersachsen widrig unterlassen hat.“
GmbH“ ersetzt.
6. § 36 wird wie folgt geändert:
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Nach Nummer 2a Satz 2 werden folgende Sätze
eingefügt: „(1) Die vorstehende Fassung dieses Geset-
zes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts
„Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinn- anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhe-
anteilen stehende Aufwendungen mindern den bungszeitraum 2007 anzuwenden.“
Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteili-
gungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit b) Vor Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung. Nach § 8b fügt:
Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht „§ 2 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5
abziehbare Betriebsausgaben sind keine Ge- des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
winne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.“ S. 2878) ist erstmals für den Erhebungszeit-
b) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „vom raum 2006 anzuwenden.“
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ und das c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Wort „belegende“ durch das Wort „belegene“ er-
setzt. „(3) § 3 Nr. 2 ist für die Investitionsbank Berlin
erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 sowie
c) Nummer 7 wird wie folgt geändert: für die Investitionsbank Hessen und die Nieder-
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge- sächsische Landestreuhandstelle – Norddeut-
fügt: sche Landesbank Girozentrale – erstmals für
den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden. Die
„§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. § 9
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 in der bis zum
Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.“
18. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für
bb) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. Westfalen – Anstalt der Landesbank Nordrhein-
cc) In dem bisherigen Satz 4 wird die Angabe Westfalen – sowie für das Landesförderinstitut
„des Satzes 2“ durch die Angabe „des Sat- Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Nord-
zes 4“ ersetzt. deutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeut-
sche Landesbank –, für die Investitionsbank Ber-
dd) In dem bisherigen Satz 6 wird die Angabe lin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozen-
„Sätze 1 bis 5“ durch die Angabe „Sätze 1 trale –, für die Niedersächsische Landestreu-
bis 7“ ersetzt. handstelle für den Wohnungs- und Städtebau,
d) Nach Nummer 8 Satz 1 werden folgende Sätze die Niedersächsische Landestreuhandstelle für
eingefügt: Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landes-
bank und die Landestreuhandstelle für Agrarför-
„§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. § 9 Nr. 2a
derung Norddeutsche Landesbank letztmals für
Satz 4 gilt entsprechend.“
den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Die
4. Nach § 10a Satz 3 werden folgende Sätze einge- Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 in der bis zum
fügt: 18. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für
2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
die InvestitionsBank Hessen AG letztmals für 7. In § 3 Nr. 20 Buchstabe c und d, § 9 Nr. 1 Satz 1
den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.“ und 3, Nr. 3 Satz 2, Nr. 5 Satz 1, 2 und 10, § 10a
Satz 2, § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 16
d) Die bisherigen Absätze 3a werden zusammen-
Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hun-
gefasst und wie folgt gefasst:
dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
„(3a) § 3 Nr. 11 in der Fassung des Artikels 32
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 8. In § 9 Nr. 5 Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatz“
S. 3242) ist erstmals für den Erhebungszeitraum durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
2005 anzuwenden.“
9. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Hundertsat-
e) Folgender Absatz 3b wird eingefügt: zes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ ersetzt.
„(3b) § 3 Nr. 20 Buchstabe c in der Fassung
10. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Hundertsatz“ durch
des Artikels 50 des Gesetzes vom 27. Dezember
das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
2003 (BGBl. I S. 3022) ist erstmals ab dem Erhe-
bungszeitraum 2005 anzuwenden.“
Artikel 6
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) § 9 Nr. 2 in der am 1. Januar 2004 gelten- Änderung der
den Fassung ist erstmals für den Erhebungszeit- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
raum 2004 anzuwenden. Ist ein Antrag nach § 34
§ 29 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körperschaftsteuerge-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
setzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fas-
2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 5 des
sung gestellt worden, sind die Vorschriften be-
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ge-
reits ab dem Erhebungszeitraum 2001, bei vom
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren
ab dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden. 1. In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Hundertsatz“
In den Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
des Rückwirkungszeitraums nicht in Erhebungs-
zeiträume außerhalb dieses Zeitraums vorgetra- 2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Betriebsein-
gen werden. Auf Fehlbeträge des Rückwirkungs- nahmen oder“ gestrichen.
zeitraums ist § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteu-
ergesetzes nicht anzuwenden.“
Artikel 7
g) Folgende Absätze 8 bis 10 werden angefügt:
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
„(8) § 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der am 1. Januar
2004 geltenden Fassung sind erstmals für den Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Ist ein kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körper- zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
schaftsteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geän-
geltenden Fassung gestellt worden, sind die Vor- dert:
schriften bereits ab dem Erhebungszeitraum
2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirt- 1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
schaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum 2002
anzuwenden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums nicht in „1. die Lieferungen und die innergemeinschaftli-
Erhebungszeiträume außerhalb dieses Zeit- chen Erwerbe von Gegenständen, die zum
raums vorgetragen werden. Auf Fehlbeträge Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichne-
des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des ten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Ver-
Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden. sorgung eines Beförderungsmittels be-
§ 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 5 stimmt sind, wenn die Gegenstände
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist erstmals für den Erhebungszeit- a) nicht für das Unternehmen des Abneh-
raum 2006 anzuwenden; § 9 Nr. 2a Satz 4, Nr. 7 mers erworben werden, oder
Satz 3 und Nr. 8 Satz 3 in der Fassung des Ar-
tikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 b) vom Abnehmer ausschließlich oder zum
(BGBl. I S. 2878) ist auch für Erhebungszeit- Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuer-
räume vor 2006 anzuwenden. freie Tätigkeit verwendet werden;
(9) § 10a Satz 4 und 5 in der Fassung des 2. die sonstigen Leistungen, die
Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist auch für Erhebungszeit- a) nicht für das Unternehmen des Leistungs-
räume vor 2007 anzuwenden. empfängers ausgeführt werden, oder
(10) § 35b Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des b) vom Leistungsempfänger ausschließlich
Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27
(BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei Inkrafttreten die- steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;“.
ses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststel-
lungsfristen.“ b) Nummer 6 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2895
2. § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a wird wie folgt ge- b) Nach Nummer 3 wird der den Satz abschlie-
fasst: ßende Punkt durch ein Komma ersetzt und wer-
den folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
„a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buch-
stabe a bis h und Nr. 10 bezeichneten Art sowie „4. in der Einräumung der Eintrittsberechtigung
die Verwaltung von Krediten und Kreditsicher- für Messen, Ausstellungen und Kongresse
heiten,“. im Inland oder
3. § 4 wird wie folgt geändert: 5. in einer sonstigen Leistung einer Durchfüh-
rungsgesellschaft an im Ausland ansässige
a) In Nummer 14 Satz 4 Buchstabe b wird der Unternehmer, soweit diese Leistung im Zu-
Klammerzusatz „(aus Unterpositionen 9021 21 sammenhang mit der Veranstaltung von
und 9021 29 des Zolltarifs)“ durch den Klammer- Messen und Ausstellungen im Inland steht.“
zusatz „(aus Unterpositionen 9021 21 und
9021 29 00 des Zolltarifs)“ ersetzt. 7. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
b) Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird wie folgt „6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen
gefasst: Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1
den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts
„Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeit-
von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 punkt der Vereinnahmung feststeht und nicht
und 3 des Energiesteuergesetzes und Brannt- mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung
weinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse übereinstimmt,“.
Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu ent-
richten hat, und für Lieferungen im Sinne der 8. § 15 wird wie folgt geändert:
Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,“. a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge,
die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot
a) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(aus Po-
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12
sitionen 8901 und 8902, aus Unterposition 8903
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfal-
9210, aus Position 8904 und aus Unterposition
len. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen,
8906 0091 des Zolltarifs)“ durch den Klammer-
soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommen-
zusatz „(aus Positionen 8901 und 8902 00, aus
steuergesetzes einen Abzug angemessener und
Unterposition 8903 92 10, aus Position 8904 00
nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.“
und aus Unterposition 8906 90 10 des Zollta-
rifs)“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird das abschließende
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Num-
b) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz „(Unterpo-
mer 3 aufgehoben.
sition 8906 0010 des Zolltarifs)“ durch den
Klammerzusatz „(Unterposition 8906 10 00 des c) Im Einleitungssatz von Absatz 3 Nr. 2 wird die
Zolltarifs)“ ersetzt. Angabe „und 3“ gestrichen.
5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 9. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 Buchstabe a Satz 2 wird das ab- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
schließende Komma durch einen Punkt ersetzt
„Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum
und folgender Satz angefügt:
10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres
„Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbe- (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftli-
triebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn che Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bun-
der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzie- deszentralamt für Steuern eine Meldung nach
lung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausfüh- amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektro-
rung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem nischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-
Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz un- Übermittlungsverordnung zu übermitteln (Zu-
terliegenden Leistungen anderer Unternehmer sammenfassende Meldung), in der er die Anga-
ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft ben nach Absatz 4 zu machen hat.“
mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbe-
triebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemä- „Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das
ßen Zwecke selbst verwirklicht,“. zuständige Finanzamt auf Antrag eine Aus-
nahme von der elektronischen Übermittlung ge-
b) In Nummer 10 wird das Wort „Kraftdroschken- statten. Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1
verkehr“ durch die Wörter „Verkehr mit Taxen“ Satz 1 auf eine elektronische Übermittlung der
ersetzt. Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für
6. § 13b Abs. 3 wird wie folgt geändert: die Zusammenfassende Meldung.“
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: c) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „Ab-
gabe der Zusammenfassenden Meldung“ durch
„2. in einer Personenbeförderung, die mit einem die Wörter „Übermittlung der Zusammenfassen-
Taxi durchgeführt worden ist,“. den Meldung“ ersetzt.
2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
10. In § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Meldezeit-
„(Position 9706 des Zolltarifs)“ durch den Klammer- räume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
zusatz „(Position 9706 00 00 des Zolltarifs)“ ersetzt. 2006 enden.“
11. Dem § 27 wird folgender Absatz 13 angefügt: 12. In § 28 Abs. 4 wird das Wort „Kraftdroschkenver-
„(13) § 18a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung kehr“ durch die Wörter „Verkehr mit Taxen“ ersetzt.
des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 13. Die Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 4 Nr. 4a)
Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position, Unterposition)
1 Kartoffeln, frisch oder gekühlt Position 0701
2 Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend
wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht
geeignet Unterposition 0711 20
3 Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder ent-
häutet Positionen 0801 und 0802
4 Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, entkoffeiniert Unterpositionen 0901 11 00
und 0901 12 00
5 Tee, auch aromatisiert Position 0902
6 Getreide Positionen 1001 bis 1005,
1007 00 und 1008
7 Rohreis (Paddy-Reis) Unterposition 1006 10
8 Ölsamen und ölhaltige Früchte Positionen 1201 00 bis 1207
9 Pflanzliche Fette und Öle und deren Fraktionen, roh, auch raffiniert,
jedoch nicht chemisch modifiziert Positionen 1507 bis 1515
10 Rohzucker Unterpositionen 1701 11
und 1701 12
11 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet Position 1801 00 00
12 Mineralöle (einschließlich Propan und Butan sowie Rohöle aus Erdöl) Positionen 2709 00, 2710,
Unterpositionen 2711 12
und 2711 13
13 Erzeugnisse der chemischen Industrie Kapitel 28 und 29
14 Kautschuk, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen Positionen 4001 und 4002
15 Chemische Halbstoffe aus Holz, ausgenommen solche zum Auflösen;
Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und
chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt Positionen 4703 bis
4705 00 00
16 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt Position 5101
17 Silber, in Rohform oder Pulver aus Position 7106
18 Gold, in Rohform oder als Pulver, zu nicht monetären Zwecken Unterpositionen 7108 11 00
und 7108 12 00
19 Platin, in Rohform oder als Pulver aus Position 7110
20 Eisen- und Stahlerzeugnisse Positionen 7207 bis 7212,
7216, 7219, 7220, 7225
und 7226
21 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen
Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform;
Kupfervorlegierungen; Draht aus Kupfer Positionen 7402 00 00, 7403,
7405 00 00 und 7408
22 Nickel in Rohform Position 7502
23 Aluminium in Rohform Position 7601
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2897
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position, Unterposition)
24 Blei in Rohform Position 7801
25 Zink in Rohform Position 7901
26 Zinn in Rohform Position 8001
27 Andere unedle Metalle, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und
Schrott aus Positionen 8101 bis 8112
Die Gegenstände dürfen nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein.“
14. Die Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)
Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position, Unterposition)
1 Lebende Tiere, und zwar
a) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere,
ausgenommen Wildpferde, aus Position 0101
b) Maultiere und Maulesel, aus Position 0101
c) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0102
d) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0103
e) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0104
f) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0104
g) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Position 0105
h) Hauskaninchen, aus Position 0106
i) Haustauben, aus Position 0106
j) Bienen, aus Position 0106
k) ausgebildete Blindenführhunde aus Position 0106
2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Kapitel 2
3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere,
ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken aus Kapitel 3
4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen
ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher
Honig aus Kapitel 4
5 Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar
a) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, aus Position 0504 00 00
b) (weggefallen)
c) rohe Knochen aus Position 0506
6 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend,
im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln Position 0601
7 Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und
Pfropfreiser; Pilzmyzel Position 0602
8 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch aus Position 0603
9 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und
Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch aus Position 0604
10 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken
verwendet werden, und zwar
2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position, Unterposition)
a) Kartoffeln, frisch oder gekühlt, Position 0701
b) Tomaten, frisch oder gekühlt, Position 0702 00 00
c) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere
Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, Position 0703
d) Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche
genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, Position 0704
e) Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder
gekühlt, Position 0705
f) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarz-
wurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln,
frisch oder gekühlt, Position 0706
g) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, Position 0707 00
h) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, Position 0708
i) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, Position 0709
j) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, Position 0710
k) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder
in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konser-
vierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss
nicht geeignet, Position 0711
l) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als
Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, Position 0712
m) getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder
zerkleinert, Position 0713
n) Topinambur aus Position 0714
11 Genießbare Früchte und Nüsse Positionen 0801 bis 0813
12 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Kapitel 9
13 Getreide Kapitel 10
14 Müllereierzeugnisse, und zwar
a) Mehl von Getreide, Positionen 1101 00 und 1102
b) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, Position 1103
c) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht,
als Flocken oder gemahlen Position 1104
15 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln Position 1105
16 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl,
Grieß und Pulver von genießbaren Früchten aus Position 1106
17 Stärke aus Position 1108
18 Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon Positionen 1201 00 bis 1208
19 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat Position 1209
20 (weggefallen)
21 Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchen-
gebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee aus Position 1211
22 Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen;
Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (ein-
schließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium inty-
bus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten
Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen,
Tange und Zuckerrohr aus Position 1212
23 Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung
verwendete Pflanzen Positionen 1213 00 00
und 1214
24 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate Unterposition 1302 20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2899
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position, Unterposition)
25 (weggefallen)
26 Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet, und
zwar
a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, aus Position 1501 00
b) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit
Lösungsmitteln ausgezogen, aus Position 1502 00
c) Oleomargarin, aus Position 1503 00
d) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen,
auch raffiniert, aus Positionen 1507 bis 1515
e) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder
elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausge-
nommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs), aus Position 1516
f) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von
tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen
verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle aus Position 1517
27 (weggefallen)
28 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren
und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie
zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und
Schnecken aus Kapitel 16
29 Zucker und Zuckerwaren Kapitel 17
30 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Positionen 1805 00 00
und 1806
31 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Kapitel 19
32 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzen-
teilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte Positionen 2001 bis 2008
33 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen Kapitel 21
34 Wasser, ausgenommen
– Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur
Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den
Verkehr gebracht wird,
– Heilwasser und
– Wasserdampf aus Unterposition 2201 90 00
35 Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen
(z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses aus Position 2202
36 Speiseessig Position 2209 00
37 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Kapitel 23
38 (weggefallen)
39 Speisesalz, nicht in wässriger Lösung aus Position 2501 00
40 a) handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammonium-
carbonate, Unterposition 2836 10 00
b) Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) Unterposition 2836 30 00
41 D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen Unterpositionen 2905 44
und 2106 90
42 Essigsäure Unterposition 2915 21 00
43 Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins aus Unterposition 2925 11 00
44 (weggefallen)
2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position, Unterposition)
45 Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch
untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch
Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene
Düngemittel aus Position 3101 00 00
46 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoho-
lischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe,
in Aufmachungen für den Küchengebrauch aus Unterposition 3302 10
47 Gelatine aus Position 3503 00
48 Holz, und zwar
a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisig-
bündeln oder ähnlichen Formen, Unterposition 4401 10 00
b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets,
Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst Unterposition 4401 30
49 Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit
Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefähr-
dende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6
des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen,
sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (ein-
schließlich Reisewerbung) dienen, und zwar
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen
Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden
bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften
kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer
in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend
Werbung enthalten), aus Positionen 4901,
9705 00 00 und 9706 00 00
b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern
oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-
Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten), aus Position 4902
c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder, aus Position 4903 00 00
d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch
gebunden, aus Position 4904 00 00
e) kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten,
topografischer Pläne und Globen, gedruckt, aus Position 4905
f) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als
Sammlungsstücke aus Positionen 4907 00
und 9704 00 00
50 (weggefallen)
51 Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder
anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung Position 8713
52 Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische
Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden
oder Gebrechen, für Menschen, und zwar
a) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterposition 9021 31 00
b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen
einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und
Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterposition 9021 10
c) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterpositionen 9021 21,
9021 29 00 und 9021 39
d) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen
zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in
der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus,
ausgenommen Teile und Zubehör Unterpositionen 9021 40 00
und 9021 50 00, aus Unter-
position 9021 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2901
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position, Unterposition)
53 Kunstgegenstände, und zwar
a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,
sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Position 9701
b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, Position 9702 00 00
c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art Position 9703 00 00
54 Sammlungsstücke,
a) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und
Sammlungen dieser Art, aus Position 9705 00 00
b) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder
völkerkundlichem Wert, aus Position 9705 00 00
c) von münzkundlichem Wert, und zwar
aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und
Papiernotgeld, aus Position 9705 00 00
bb) Münzen aus unedlen Metallen, aus Position 9705 00 00
cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemes-
sungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als
250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts
berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt aus Positionen 7118,
9705 00 00 und 9706 00 00“.
.
Artikel 8 e) In den Nummern 11, 21 und 27 werden jeweils die
Angabe „Kassel-Goethestraße“ durch die Angabe
Änderung der
„Kassel-Hofgeismar“ ersetzt.
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
2. In Absatz 2 wird die Angabe „Berlin Neukölln-Nord“
§ 48 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverord- durch die Wörter „Berlin Neukölln“ ersetzt.
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar- Artikel 10
tikel 9 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I
S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
„(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I
der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Vor- S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes
anmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums an- vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), wird wie folgt
zurechnen, für den die Fristverlängerung gilt.“ geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 9
„Abgabenordnung
Änderung der (AO)“.
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom § 178 folgende Angabe eingefügt:
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt „§ 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme
durch Artikel 4 Abs. 24 des Gesetzes vom 22. Septem- der Finanzbehörden“.
ber 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „Kosten (§ 178,
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§§ 337 bis 345)“ durch die Angabe „Kosten
a) In Nummer 4 wird die Angabe „Rostock I“ durch (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345)“ ersetzt.
das Wort „Rostock“ ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 6 wird das Wort „Kehl“ durch das „(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr-
Wort „Offenburg“ ersetzt. und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4
Nr. 10 und 11 des Zollkodexes steht dem Bund
c) In den Nummern 8 und 16 werden jeweils die An-
zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht
gabe „Berlin Neukölln-Nord“ durch die Wörter
den jeweils steuerberechtigten Körperschaften
„Berlin Neukölln“ ersetzt.
zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des
d) In den Nummern 9 und 24 werden jeweils die An- § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Be-
gabe „Hamburg Mitte-Altstadt“ durch die Angabe hörde für die Erteilung der verbindlichen Aus-
„Hamburg-Nord“ ersetzt. kunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten
2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
im Sinne des § 178a steht dem Bund und den b) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
jeweils verwaltenden Körperschaften je zur
„(3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Er-
Hälfte zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleis-
teilung einer verbindlichen Auskunft nach Ab-
tungen fließen den verwaltenden Körperschaften
satz 2 werden Gebühren nach den Absätzen 4
zu.“
und 5 erhoben. Die Gebühr ist vom Antragsteller
4. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 wird folgende Nummer 4a innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer
eingefügt: Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde
kann die Entscheidung über den Antrag bis zur
„4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder Entrichtung der Gebühr zurückstellen. Wird ein
nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanz- Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
direktion eingerichteten Landesfinanzbehör- vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanz-
den,“. behörde zurückgenommen, kann die Gebühr er-
5. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt: mäßigt werden.
„(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann (4) Die Gebühren werden nach dem Wert be-
zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, rechnet, den die verbindliche Auskunft für den
die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der An-
beschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte im tragsteller soll den Gegenstandswert und die
Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuer- für seine Bestimmung erheblichen Umstände in
gesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen
Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der
die örtliche Zuständigkeit für den Geltungsbereich Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller er-
des Gesetzes übertragen.“ klärten Gegenstandswert zugrunde legen, so-
weit dies nicht zu einem offensichtlich unzutref-
6. In § 62 werden die Wörter „bei staatlich beaufsich- fenden Ergebnis führt. Ist der Gegenstandswert
tigten Stiftungen“ und das anschließende Komma auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine
gestrichen. Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je
angefangene halbe Stunde und mindestens 100
7. § 67 wird wie folgt geändert:
Euro.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(5) Wenn sich die Gebühren nach dem Ge-
„(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwen- genstandswert richten, bestimmt sich die Ge-
dungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes bühr in entsprechender Anwendung des § 34
oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist des Gerichtskostengesetzes. Der Gegenstands-
ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent wert beträgt mindestens 5 000 Euro.“
der jährlichen Belegungstage oder Berech- 10. § 139b wird wie folgt geändert:
nungstage auf Patienten entfallen, bei denen
nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistun- a) In Absatz 6 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-
gen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 gende Sätze ersetzt:
der Bundespflegesatzverordnung) berechnet „Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ih-
werden.“ rem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Woh-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anwen- nung oder Hauptwohnung registrierten Einwoh-
dungsbereich“ die Wörter „des Krankenhausent- ner ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal zu ver-
geltgesetzes oder“ eingefügt und das Wort geben. Dieses übermitteln sie zusammen mit
„Pflegetage“ durch die Wörter „Belegungstage den Daten nach Satz 1 an das Bundeszentralamt
oder Berechnungstage“ ersetzt. für Steuern. Die Übermittlung der Daten nach
Satz 1 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einführung
8. § 87a Abs. 6 wird wie folgt gefasst: des Identifikationsmerkmals, der durch Rechts-
„(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann verordnung des Bundesministeriums der Finan-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- zen auf Grund von Artikel 97 § 5 Satz 1 des Ein-
desrates für die Fälle der Absätze 3 und 4 neben führungsgesetzes zur Abgabenordnung be-
der qualifizierten elektronischen Signatur bis zum stimmt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern
31. Dezember 2011 auch ein anderes sicheres Ver- teilt der zuständigen Meldebehörde die dem
fahren zulassen, das die Authentizität und die Inte- Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnum-
grität des übermittelten elektronischen Dokuments mer zur Speicherung im Melderegister unter An-
sicherstellt. Einer Zustimmung des Bundesrates gabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit
bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Aus- und löscht das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal
nahme der Biersteuer betroffen sind. Die Verwen- anschließend.“
dung des anderen sicheren Verfahrens ist zu evalu- b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ieren.“
„Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“
9. § 89 wird folgt geändert:
c) In Absatz 8 werden nach den Wörtern „Angabe
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Fi- der Identifikationsnummer“ die Wörter „oder, so-
nanzbehörden“ durch die Wörter „Die Finanzäm- fern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter An-
ter und das Bundeszentralamt für Steuern“ er- gabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals“
setzt. eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2903
11. In § 139d Nr. 4 wird die Angabe „§ 139b Abs. 6 (3) Sofern die Summe der von dem Vorabver-
und 7“ durch die Angabe „§ 139b Abs. 6 bis 9“ ständigungsverfahren erfassten Geschäftsvorfälle
ersetzt. die Beträge des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Gewinnab-
12. Dem § 172 wird folgender Absatz 3 angefügt: grenzungsaufzeichnungsverordnung vom 13. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2296) voraussichtlich nicht
„(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- überschreitet, beträgt die Grundgebühr 10 000 Euro,
oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhe- die Verlängerungsgebühr 7 500 Euro und die Ände-
bung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die rungsgebühr 5 000 Euro.
eine vom Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften, vom Bundesverfassungsgericht oder (4) Das Bundeszentralamt für Steuern kann die
vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage Gebühr nach Absatz 2 oder 3 auf Antrag herabset-
betreffen und denen nach dem Ausgang des Ver- zen, wenn deren Entrichtung für den Steuerpflichti-
fahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen gen eine unbillige Härte bedeutet und das Bundes-
werden kann, können durch Allgemeinverfügung in- zentralamt für Steuern ein besonderes Interesse der
soweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Finanzbehörden an der Durchführung des Vorab-
Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“ verständigungsverfahrens feststellt. Der Antrag ist
vor Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens
13. Nach § 178 wird folgender § 178a eingefügt:
zu stellen; ein später gestellter Antrag ist unzuläs-
„§ 178a sig.
Kosten bei besonderer (5) Im Fall der Rücknahme oder Ablehnung des
Inanspruchnahme der Finanzbehörden Antrags, oder wenn das Vorabverständigungsver-
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für fahren scheitert, wird die unanfechtbar festgesetzte
die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung ei- Gebühr nicht erstattet.“
nes Verständigungsverfahrens nach einem Vertrag 14. § 224 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
im Sinne des § 2 zur einvernehmlichen Besteuerung
von noch nicht verwirklichten Geschäften eines „1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungs-
Steuerpflichtigen mit nahe stehenden Personen im mitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder
Sinne des § 1 des Außensteuergesetzes oder zur Übersendung von Schecks jedoch drei Tage
zukünftigen einvernehmlichen Gewinnaufteilung nach dem Tag des Eingangs,“.
zwischen einem inländischen Unternehmen und 15. In § 348 werden in Nummer 5 der abschließende
seiner ausländischen Betriebsstätte oder zur zu- Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
künftigen einvernehmlichen Gewinnermittlung einer mer 6 angefügt:
inländischen Betriebsstätte eines ausländischen
Unternehmens (Vorabverständigungsverfahren) Ge- „6. in den Fällen des § 172 Abs. 3.“
bühren, die vor Eröffnung des Vorabverständi- 16. Nach § 367 Abs. 2 werden folgende Absätze 2a
gungsverfahrens durch das Bundeszentralamt für und 2b eingefügt:
Steuern festzusetzen sind. Diese Eröffnung ge-
„(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile
schieht durch die Versendung des ersten Schrift-
des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdien-
satzes an den anderen Staat. Hat ein Antrag Vorab-
lich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestim-
verständigungsverfahren mit mehreren Staaten zum
men, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht
Ziel, ist für jedes Verfahren eine Gebühr festzuset-
eintreten soll.
zen und zu entrichten. Das Vorabverständigungs-
verfahren wird erst eröffnet, wenn die Gebühren- (2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Ge-
festsetzung unanfechtbar geworden und die Ge- richtshof der Europäischen Gemeinschaften, vom
bühr entrichtet ist; wird ein Herabsetzungsantrag Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfi-
nach Absatz 4 gestellt, muss auch darüber unan- nanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und
fechtbar entschieden sein. denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor die-
sen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, kön-
(2) Die Gebühr beträgt 20 000 Euro (Grundge-
nen durch Allgemeinverfügung insoweit zurückge-
bühr) für jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1;
wiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass
der Antrag eines Organträgers im Sinne des § 14
der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbe-
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, der ent-
hörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteu-
sprechende Geschäfte seiner Organgesellschaften
erblatt und auf den Internetseiten des Bundesmi-
mit umfasst, gilt als ein Antrag. Stellt der Antrag-
nisteriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt
steller einer bereits abgeschlossenen Verständi-
am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuer-
gungsvereinbarung einen Antrag auf Verlängerung
blattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt
der Geltungsdauer, beträgt die Gebühr 15 000 Euro
gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanz-
(Verlängerungsgebühr). Ändert der Antragsteller
gerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf ei-
seinen Antrag vor der Entscheidung über den ur-
nes Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63
sprünglichen Antrag oder stellt er während der
Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch,
Laufzeit der Verständigungsvereinbarung einen An-
soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfü-
trag auf Änderung der Verständigungsvereinbarung,
gung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.“
wird eine zusätzliche Gebühr von 10 000 Euro für
jeden Änderungsantrag erhoben (Änderungsge- 17. In § 58 Nr. 7 Buchstabe a, § 64 Abs. 6, § 67 Abs. 1
bühr); dies gilt nicht, wenn die Änderung vom Bun- und 2, § 68 Nr. 2 und 3 Buchstabe c, § 138 Abs. 2
deszentralamt für Steuern oder vom anderen Staat Nr. 3, § 152 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 4 Satz 2,
veranlasst worden ist. § 238 Abs. 1 Satz 1 und § 240 Abs. 1 Satz 1 werden
2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort Nr. 12 und 16 des Gesetzes vom 13. Dezember
„Prozent“ ersetzt. 2006 (BGBl. I S. 2878) gelten auch, soweit Auf-
hebungs- oder Änderungsanträge oder Einsprü-
Artikel 11 che vor dem 19. Dezember 2006 gestellt oder
Änderung des eingelegt wurden und die Allgemeinverfügung
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung nach dem 19. Dezember 2006 im Bundessteuer-
blatt veröffentlicht wird.“
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom Artikel 12
22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geän- Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
dert:
§ 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
„Einführungsgesetz (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 9 des
zur Abgabenordnung Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ge-
(EGAO)“. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. Artikel 97 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
a) § 1c wird wie folgt geändert: „5. die Ausübung der Funktion der zuständigen Be-
aa) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „bereits“ hörde auf dem Gebiet der steuerlichen Rechts-
gestrichen. und Amtshilfe und bei der Durchführung von Ver-
bb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- ständigungs- und Schiedsverfahren nach den
fügt: Doppelbesteuerungsabkommen und dem Über-
einkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseiti-
„(3) § 67 der Abgabenordnung in der Fas-
gung der Doppelbesteuerung im Falle von Ge-
sung des Artikels 10 des Gesetzes vom
winnberichtigungen zwischen verbundenen Un-
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist ab
ternehmen vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225
dem 1. Januar 2003 anzuwenden.“
S. 10) in der jeweils geltenden Fassung, soweit
b) Folgender § 1f wird eingefügt: das zuständige Bundesministerium seine Befug-
„§ 1f nisse in diesem Bereich delegiert;“.
Satzung 2. Nach Nummer 30 werden der Punkt durch ein Semi-
§ 62 der Abgabenordnung in der Fassung des kolon ersetzt und folgende Nummern 31 und 32 an-
Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 gefügt:
(BGBl. I S. 2878) gilt für alle staatlich beaufsich- „31. die zentrale Sammlung der von den Finanzbe-
tigten Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten die- hörden der Länder übermittelten Daten zu Kon-
ses Gesetzes errichtet werden.“ zernübersichten (Konzernverzeichnis) sowie die
c) In § 5 Satz 1 werden die Wörter „erstmaligen Zu- Erteilung von Auskünften daraus im Wege einer
teilung“ durch das Wort „Einführung“ ersetzt. elektronischen Abfrage durch die Finanzbehör-
d) Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: den der Länder;
„§ 6 32. die zentrale Sammlung der von den Finanzbe-
hörden der Länder übermittelten branchenbe-
Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung
zogenen Kennzahlen sowie die Erteilung von
§ 224 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Auskünften daraus im Wege einer elektroni-
Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom schen Abfrage durch die Finanzbehörden der
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt erst- Länder.“
mals, wenn ein Scheck nach dem 31. Dezember
2006 bei der Finanzbehörde eingegangen ist.“
Artikel 13
e) Dem § 18a werden folgende Absätze 11 und 12
angefügt: Änderung des Investmentsteuergesetzes
„(11) Wurde mit einem am 31. Dezember 2006 Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
anhängigen Einspruch gegen die Entscheidung 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch
über die Festsetzung von Kindergeld nach Ab- Artikel 4 Abs. 26 des Gesetzes vom 22. September
schnitt X des Einkommensteuergesetzes die Ver- 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
fassungswidrigkeit der für die Jahre 1996 bis 1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 werden nach den
2000 geltenden Regelungen zur Höhe des Kin- Wörtern „zu dem“ die Wörter „um das Vermögen im
dergeldes gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung Sinne der Nummer 1 verminderten“ eingefügt.
vom 1. Januar 2007 ohne Einspruchsentschei-
dung insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, 2. § 5 wird wie folgt geändert:
wenn der Einspruch unzulässig ist. Abweichend a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vomhundert-
von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsord- satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
nung endet die Klagefrist mit Ablauf des 31. De-
zember 2007. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(12) § 172 Abs. 3 und § 367 Abs. 2b der Ab- aa) In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“
gabenordnung in der Fassung des Artikels 10 durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2905
bb) Folgender Satz wird angefügt: 2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 finden bei inländischen „(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerbe-
Investmentvermögen im Sinne der §§ 112 rater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur
und 113 des Investmentgesetzes und bei fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers
ausländischen Investmentvermögen, die hin- schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht
sichtlich ihrer Anlagepolitik vergleichbaren enthalten ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auf-
Anforderungen unterliegen, keine Anwen- traggeber verfasst, muss es als Vergütungsverein-
dung.“ barung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung
3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 werden die Wörter von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt
„für den Anleger“ sowie „an ihn“ gestrichen. sein; Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeich-
nen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vor-
4. § 18 wird wie folgt geändert: behalt geleistet, kann er das Geleistete nicht des-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: halb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vor-
schriften der Sätze 1 und 2 nicht entspricht.“
„Für § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 in der Fassung
des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 3. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 6“
2006 (BGBl. I S. 2878) gilt Satz 1 entsprechend.“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 5“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 4. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für § 5 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Arti- „Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung
kels 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 der Berechnung nicht abhängig.“
(BGBl. I S. 2878) gilt Satz 1 entsprechend.“ 5. § 11 wird wie folgt gefasst:
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „§ 11
„(4) § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 in der Fas- Rahmengebühren
sung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. De-
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so
zember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist anzuwenden
bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall
auf die Rückgabe oder Veräußerung von Invest-
unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem
mentanteilen, die nach dem 31. Dezember 2006
des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen
innerhalb des gleichen Instituts auf das Depot
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie
des Anlegers übertragen worden sind. Die Neu-
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
fassung kann auch auf die Rückgabe oder Veräu-
Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein beson-
ßerung von Investmentanteilen angewandt wer-
deres Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei
den, die vor dem 1. Januar 2007 innerhalb des
der Bemessung herangezogen werden. Bei Rah-
gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers
mengebühren, die sich nicht nach dem Gegen-
übertragen worden sind, wenn die Anschaffungs-
standswert richten, ist das Haftungsrisiko zu be-
kosten der Investmentanteile sich aus den Unter-
rücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu
lagen des Instituts ergeben.“
ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene
Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig
Artikel 14 ist.“
Änderung
6. In § 13 Satz 1 Nr. 2 wird die der Klammerzusatz
des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
„(§§ 40 bis 43)“ durch den Klammerzusatz „(§ 40)“
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung ersetzt.
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
7. In § 14 Abs. 2 Nr. 5 wird der Klammerzusatz „(§§ 40
S. 4130), geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom
bis 43)“ durch den Klammerzusatz „(§ 40)“ ersetzt.
23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt
geändert: 8. § 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. Dem § 3 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt: „Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich
„Bei der Anwendung des § 39b des Einkommen- entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern,
steuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszu- der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung er-
schlages ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetra- gebenden Gebühren beträgt, in derselben Angele-
gene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.“ genheit jedoch höchstens 20 Euro.“
2. In § 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „vom 9. § 17 wird wie folgt gefasst:
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. „§ 17
Dokumentenpauschale
Artikel 15
(1) Der Steuerberater erhält eine Dokumenten-
Änderung der
pauschale
Steuerberatergebührenverordnung
1. für Ablichtungen
Die Steuerberatergebührenverordnung vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit de-
Artikel 4 Abs. 60 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I ren Herstellung zur sachgerechten Bearbei-
S. 718), wird wie folgt geändert: tung der Angelegenheit geboten war,
1. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Schreibauslagen“ b) zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und
durch das Wort „Dokumentenpauschale“ ersetzt. Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer
2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung 12 500 Euro; bei der Anfer-
durch das Gericht, die Behörde oder die sonst tigung einer Körperschaft-
das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür steuererklärung für eine
mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren, Organgesellschaft ist das
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftrag- Einkommen der Organge-
gebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablich- sellschaft vor Zurechnung
tungen zu fertigen waren, maßgebend; das entspre-
chende Einkommen ist bei
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einver- der Gegenstandsberech-
ständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, nung des Organträgers zu
auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt kürzen;“.
worden sind und
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
2. für die Überlassung elektronischer Dokumente
an Stelle der in Nummer 1 Buchstabe d genann- „4. der Erklärung zur gesonder-
ten Ablichtungen. ten Feststellung nach den
§§ 27, 28, 37 und 38 des
Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Te- Körperschaftsteuergesetzes 1/
10 bis 5/10
lefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich. einer vollen Gebühr nach
(2) Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst Tabelle A (Anlage 1);
sich nach den für die Dokumentenpauschale im Gegenstandswert ist die
Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergü- Summe
tungsgesetz bestimmten Beträgen. Die Höhe der a) des steuerlichen Einla-
Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr. 1 ist in genkontos (§ 27 Abs. 2
derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Ver- Satz 1 des Körper-
fahren in demselben Rechtszug einheitlich zu be- schaftsteuergesetzes),
rechnen.“
b) des durch Umwandlung
10. § 18 wird wie folgt geändert: von Rücklagen entstan-
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „0,27 Euro“ denen Nennkapitals
durch die Angabe „0,30 Euro“ ersetzt. (§ 28 Abs. 1 Satz 3 des
Körperschaftsteuerge-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „15 Euro“ setzes),
durch die Angabe „20 Euro“, die Angabe „31 Eu-
ro“ durch die Angabe „35 Euro“, die Angabe c) des Körperschaftsteuer-
„56 Euro“ durch die Angabe „60 Euro“ und die guthabens (§ 37 Abs. 2
Satz 4 des Körper-
Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“
schaftsteuergesetzes)
ersetzt.
und
11. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
d) des Endbetrags/fortge-
„Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein schriebenen Endbetrags
erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber im Sinne des § 36 Abs. 7
Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erst- des Körperschaftsteuer-
mals von diesem Ratsuchenden in Anspruch ge- gesetzes aus dem Teil-
nommen wird, keine höhere Gebühr als 180 Euro betrag im Sinne des § 30
fordern.“ Abs. 2 Nr. 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes in
12. § 23 wird wie folgt geändert:
der Fassung des Arti-
a) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(§ 153 kels 4 des Gesetzes vom
der Abgabenordnung)“ gestrichen. 14. Juli 2000 (BGBl. I
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Steuer- S. 1034) - (§ 38 Abs. 1
schuldverhältnis“ die Wörter „oder aus zollrecht- Satz 1 und 2 des Kör-
perschaftsteuergeset-
lichen Bestimmungen“ eingefügt.
zes),
13. § 24 wird wie folgt geändert:
jedoch mindestens 12 500
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Euro;“.
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„3. der Körperschaftsteuerer- „5. der Erklärung zur Gewerbe-
steuer 1/ bis 6/
klärung ohne die Erklärung 10 10
zur gesonderten Feststel- einer vollen Gebühr nach
lung nach den §§ 27, 28, 37 Tabelle A (Anlage 1);
und 38 des Körperschaft- Gegenstandswert ist der
steuergesetzes 2/
10 bis 8/10 Gewerbeertrag vor Berück-
einer vollen Gebühr nach sichtigung des Freibetrags
Tabelle A (Anlage 1); und eines Gewerbeverlus-
Gegenstandswert ist das tes, jedoch mindestens
Einkommen vor Berück- 6 000 Euro;“.
sichtigung eines Verlustab-
zugs, jedoch mindestens dd) In Nummer 6 werden die Wörter „vom Hun-
dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2907
ee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 50 Abs. 5
Satz 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes“
„7. der Umsatzsteuer-Voran-
meldung 1/ bis 6/10 durch die Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3
10
einer vollen Gebühr nach des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
Tabelle A (Anlage 1); Ge- cc) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird
genstandswert sind 10 Pro- durch ein Semikolon ersetzt und folgende
zent der Summe aus dem Nummern 6 bis 12 werden angefügt:
Gesamtbetrag der Entgelte
und der Entgelte, für die der „6. für die Anfertigung eines Antrags auf Er-
Leistungsempfänger Steuer- teilung einer Freistellungsbescheinigung
schuldner ist, jedoch min- nach § 48b des Einkommensteuergeset-
destens 500 Euro;“. zes;
ff) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: 7. für die Anfertigung eines Antrags auf Al-
tersvorsorgezulage nach § 89 des Ein-
„8. der Umsatzsteuererklärung kommensteuergesetzes;
für das Kalenderjahr ein-
schließlich ergänzender An- 8. für die Anfertigung eines Antrags auf
träge und Meldungen 1/
10 bis 8/10 Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4
einer vollen Gebühr nach des Einkommensteuergesetzes;
Tabelle A (Anlage 1); Ge- 9. für die Anfertigung eines Antrags auf Ver-
genstandswert sind 10 Pro- wendung für eine eigenen Wohnzwecken
zent der Summe aus dem dienende Wohnung im eigenen Haus
Gesamtbetrag der Entgelte nach den §§ 92a, 92b Abs. 1 des Ein-
und der Entgelte, für die der
kommensteuergesetzes;
Leistungsempfänger Steuer-
schuldner ist, jedoch min- 10. für die Anfertigung eines Antrags auf
destens 6 000 Euro;“. Festsetzung des Rückzahlungsbetrags
nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gg) In Nummer 15 werden das Wort „Lohnsteu- gesetzes;
eranmeldung“ durch das Wort „Lohnsteuer-
Anmeldung“ und die Wörter „vom Hundert“ 11. für die Anfertigung eines Antrags auf
durch das Wort „Prozent“ ersetzt. Stundung nach § 95 Abs. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes;
hh) In Nummer 16 werden die Wörter „der Zölle“
12. für die Anfertigung eines Antrags auf Ge-
durch die Wörter „der Einfuhr- und Ausfuhr-
währung der Zulage nach Neubegrün-
abgaben“ ersetzt.
dung der unbeschränkten Steuerpflicht
ii) Nummer 20 wird wie folgt gefasst: nach § 95 Abs. 3 des Einkommensteuer-
gesetzes.“
„20. von Anträgen auf Steuer-
vergütung nach § 4a des 14. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Umsatzsteuergesetzes 1/
10 bis 6/10 „(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläu-
einer vollen Gebühr nach terungsberichts zur Ermittlung des Überschusses
Tabelle A (Anlage 1);
der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
Gegenstandswert ist die
beantragte Vergütung;“. erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen
Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegen-
jj) Am Ende der Nummer 24 wird der abschlie- standswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.“
ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt 15. § 26 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
und folgende Nummer 25 wird angefügt:
„Gegenstandswert ist der Durchschnittssatzgewinn
„25. der Anmeldung über den nach § 13a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuerge-
Steuerabzug von Bauleis- setzes.“
tungen 1/
10 bis 6/10
16. In § 29 Nr. 1 wird die Angabe „Außenprüfung (§ 193
einer vollen Gebühr nach
Tabelle A (Anlage 1); Ge- der Abgabenordnung)“ durch die Angabe „Außen-
genstandswert ist der an- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Arti-
gemeldete Steuerabzugs- kel 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
betrag (§§ 48 ff. des Ein- vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollko-
kommensteuergesetzes), dex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1,
jedoch mindestens 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), die zuletzt
1 000 Euro.“ durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Euro-
b) In Absatz 3 wird das Wort „Lohnsteuerermäßi- päischen Parlaments und des Rates vom 13. April
gung“ durch das Wort „Lohnsteuer-Ermäßigung“ 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13) geändert worden ist,
ersetzt. in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.
17. § 31 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„§ 31
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Grundbesitz“ die Wörter „oder einer Fest- Besprechungen
stellungserklärung nach § 138 des Bewer- (1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit
tungsgesetzes“ eingefügt. Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhält der
2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
Steuerberater 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Die
nach Tabelle A (Anlage 1). Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem
(2) Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind.
Steuerberater an einer Besprechung über tatsäch- Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20/10,
liche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der in den Fällen des Absatzes 2 den Betrag von 16/10
Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit und in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von
6/
dem Auftraggeber mit der Behörde oder mit einem 10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5)
Dritten geführt wird. Der Steuerberater erhält diese nicht übersteigen.
Gebühr nicht für die Beantwortung einer mündli- (6) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungs-
chen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde.“ verfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vo-
18. § 35 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: rausgeht, eine Gebühr nach § 31, so darf die
Summe dieser Gebühr und der Gebühr nach Ab-
„3. a) die Ableitung des steuerli- satz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (An-
chen Ergebnisses aus dem lage 5) nicht übersteigen.
Handelsbilanzergebnis 2/
10 bis 10/
10
(7) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung
b) die Entwicklung einer Steu- der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschie-
erbilanz aus der Handelsbi- benden oder hemmenden Wirkung ist zusammen
lanz 5/
10 bis 12/
10“. mit dem Verfahren nach Absatz 1 eine Angelegen-
19. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: heit.
„(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung ei- (8) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder
ner Buchführung, einzelner Konten, einzelner Pos- teilweise nach Rücknahme, Widerspruch, Aufhe-
ten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer bung, Änderung oder Berichtigung des mit einem
Überschussrechnung oder von Bescheinigungen Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so
für steuerliche Zwecke und für die Berichterstat- erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mit-
tung hierüber die Zeitgebühr.“ gewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Ge-
bühr nach Tabelle E (Anlage 5).“
20. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 21. Die §§ 41 bis 43 werden aufgehoben.
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden 22. § 44 wird wie folgt gefasst:
(1) Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren „§ 44
vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater Verwaltungsvollstreckungsverfahren
eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen
Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwal-
Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Eine Gebühr von
tungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften
mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai
(Anlage 5) kann nur gefordert werden, wenn die Tä-
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch
tigkeit umfangreich oder schwierig war. Beschränkt
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I
sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art,
S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung sinnge-
das weder schwierige rechtliche Ausführungen
mäß anzuwenden.“
noch größere sachliche Auseinandersetzungen ent-
hält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr
nach Tabelle E (Anlage 5). Artikel 16
(2) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 Änderung des
bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (An- Melderechtsrahmengesetzes
lage 5), wenn der Steuerberater in dem Verwal- Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der
tungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),
vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält. zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes
(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1/10 vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie
bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (An- folgt geändert:
lage 5), wenn der Steuerberater im Zusammenhang 1. § 2 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
mit dem Verfahren nach Absatz 1 Gebühren nach
„7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des
§ 24 erhält.
Einwohners in Besteuerungsverfahren das Vor-
(4) Erhält der Steuerberater im Verwaltungsver- läufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Abs. 6
fahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 voraus- Satz 2 der Abgabenordnung) und die Identifika-
geht, Gebühren nach § 23, so darf die Summe die- tionsnummer nach § 139b der Abgabenord-
ser Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 nung,“.
einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht
2. In § 3 Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter „genannte An-
übersteigen.
gabe“ durch die Wörter „genannten Angaben“ er-
(5) Wird der Steuerberater in derselben Angele- setzt.
genheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der
Gegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so 3. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren „Das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 2
Auftraggeber um 3/10, in den Fällen des Absatzes 2 Abs. 2 Nr. 7 ist unverzüglich nach Speicherung der
um 2/10 und in den Fällen des Absatzes 3 um 1/10 Identifikationsnummer im Melderegister zu löschen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2909
4. § 23 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen
„§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4, 6 bis 8, § 10, Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemu-
soweit er die Speicherung der Daten nach § 2 Abs. 2 tet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme
Nr. 4 und 7 und die Löschung des Vorläufigen Bear- durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht ent-
beitungsmerkmals nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 betrifft, § 17 scheidend.“
Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2, soweit dort auf die Fort- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
schreibung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 „Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude,
abgestellt wird, gelten bis zur Anpassung des Mel- die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeuten-
derechts der Länder unmittelbar.“ den Nutzung zugeführt werden können, gilt das
Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt
Artikel 17 eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahres-
Änderung der Ersten miete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3
anzusetzenden Werts beträgt.“
In § 4 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedaten-
übermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
S. 1689), die durch die Verordnung vom 13. Juli 2005 „(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks
(BGBl. I S. 2171) geändert worden ist, wird nach der bestimmt sich nach seiner Fläche und dem um
Zahl „2701“ ein Komma und die Zahl „2702“ eingefügt. 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196
des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden
Artikel 18 Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den
Änderung des Bewertungsgesetzes Gutachterausschüssen nach dem Baugesetz-
buch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzu-
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
teilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bo-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt
denrichtwert anzusetzen, der vom Gutachter-
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezem-
ausschuss zuletzt zu ermitteln war. Besteht für
ber 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt geändert:
den Gutachterausschuss keine Verpflichtung,
1. § 138 wird wie folgt gefasst: nach § 196 des Baugesetzbuchs einen Boden-
„§ 138 richtwert zu ermitteln, ist der Bodenwert aus den
Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und
Feststellung von Grundbesitzwerten um 20 Prozent zu ermäßigen.“
(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichti- 3. § 146 wird wie folgt geändert:
gung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wert-
verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festge- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
stellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. „(2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- das 12,5fache der im Besteuerungszeitpunkt
und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Be- vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die
triebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes
sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt,
§§ 139 bis 144 zu ermitteln. das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der be-
bauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Ver-
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grund- einbarungen für den Zeitraum von zwölf Mona-
vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne ten zu zahlen haben. Betriebskosten sind nicht
des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte einzubeziehen.“
unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70
gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentü- „(3) An die Stelle der Jahresmiete tritt die üb-
mers eines Grundstücks an anderem Grundvermö- liche Miete für solche Grundstücke oder Grund-
gen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflä- stücksteile,
chen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorüberge-
Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzube- hendem Gebrauch oder unentgeltlich über-
ziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem lassen sind,
Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entspre-
2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um
chend anzuwenden.
mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der ge- abweichenden tatsächlichen Miete überlas-
meine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteue- sen hat.
rungszeitpunkt niedriger ist als der nach den
Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art,
§§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine
Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichba-
Wert als Grundbesitzwert festzustellen.“
re, nicht preisgebundene Grundstücke von frem-
2. § 145 wird wie folgt geändert: den Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Ab-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: satz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
„(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstü- bleiben dabei außer Betracht.“
cke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude
befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeit- c) Absatz 7 wird aufgehoben.
punkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
4. § 148 wird wie folgt gefasst: (6) Das Recht auf den Erbbauzins wird weder als
Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes
„§ 148
Recht angesetzt; die Verpflichtung zur Zahlung des
Erbbaurecht Erbbauzinses ist weder bei der Bewertung des Erb-
(1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht baurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzu-
belastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitz- ziehen.“
werte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten 5. Nach § 148 wird folgender § 148a eingefügt:
Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des „§ 148a
Erbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen,
der sich für den Grund und Boden einschließlich Gebäude auf fremdem Grund und Boden
der Gebäude vor Anwendung des § 139 ergäbe, (1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Bo-
wenn die Belastung nicht bestünde. den ist § 148 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Der Bodenwert ist dem Eigentümer des Grund und
(2) Der Wert des Grund und Bodens entfällt auf
Bodens, der Gebäudewert dem Eigentümer des
die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grund-
Gebäudes zuzurechnen.
stücks.
(2) § 148 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzu-
(3) Der Gebäudewert entfällt allein auf die wirt- wenden.“
schaftliche Einheit des Erbbaurechts, wenn die
Dauer dieses Rechts im Besteuerungszeitpunkt 6. § 149 wird wie folgt gefasst:
mindestens 40 Jahre beträgt oder der Eigentümer „§ 149
des belasteten Grundstücks bei Erlöschen des Erb- Grundstücke im Zustand der Bebauung
baurechts durch Zeitablauf eine dem Wert des Ge-
bäudes entsprechende Entschädigung zu leisten (1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung
hat. Beträgt die Dauer des Erbbaurechts im Be- liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen
steuerungszeitpunkt weniger als 40 Jahre und ist wurde und Gebäude oder Gebäudeteile noch nicht
eine Entschädigung ausgeschlossen, ist der Ge- bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung be-
bäudewert zu verteilen. Dabei entfallen auf die wirt- ginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung
schaftliche Einheit des Erbbaurechts bei einer von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung
Dauer dieses Rechts von des Gebäudes führen.
unter 40 bis zu 35 Jahren 90 Prozent (2) Der Wert ist entsprechend § 146 unter Zu-
unter 35 bis zu 30 Jahren 85 Prozent grundelegung der üblichen Miete zu ermitteln, die
unter 30 bis zu 25 Jahren 80 Prozent nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erzielen
unter 25 bis zu 20 Jahren 70 Prozent wäre. Von diesem Wert sind 80 Prozent als Gebäu-
unter 20 bis zu 15 Jahren 60 Prozent dewert anzusetzen. Dem Grundstückswert ohne
unter 15 bis zu 10 Jahren 50 Prozent Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen Ge-
unter 10 bis zu 8 Jahren 40 Prozent bäude oder Gebäudeteile, ermittelt bei unbebauten
unter 8 bis zu 7 Jahren 35 Prozent Grundstücken nach § 145 Abs. 3 und bei bereits
unter 7 bis zu 6 Jahren 30 Prozent bebauten Grundstücken nach § 146, sind die nicht
unter 6 bis zu 5 Jahren 25 Prozent bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile mit
unter 5 bis zu 4 Jahren 20 Prozent dem Betrag als Gebäudewert hinzuzurechnen, der
unter 4 bis zu 3 Jahren 15 Prozent dem Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt
unter 3 bis zu 2 Jahren 10 Prozent entstandenen Herstellungskosten zu den gesamten
unter 2 Jahren bis zu 1 Jahr 5 Prozent Herstellungskosten entspricht. Dieser Wert darf den
unter 1 Jahr 0 Prozent. Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit
Auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten des Gebäudes anzusetzen wäre, nicht übersteigen.
Grundstücks entfällt der verbleibende Teil des Ge- (3) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, ist der
bäudewerts. Beträgt die Entschädigung für das Ge- Wert entsprechend § 147 zu ermitteln.“
bäude beim Übergang nur einen Teil des gemeinen 7. Nach § 150 wird folgender Fünfter Abschnitt einge-
Werts, ist der dem Eigentümer des belasteten fügt:
Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil „Fünfter Abschnitt
entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des
Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädi- Gesonderte Feststellungen
gung für den gemeinen Wert des Gebäudes bleibt
außer Betracht. § 151
Gesonderte Feststellungen
(4) Bei den nach § 146 zu bewertenden Grund-
stücken beträgt der Gebäudewert 80 Prozent des (1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgaben-
nach § 146 Abs. 2 bis 5 ermittelten Werts; der ver- ordnung) sind
bleibende Teil des Gesamtwerts entspricht dem 1. Grundbesitzwerte (§ 138),
Wert des Grund und Bodens. Bei bebauten Grund- 2. der Wert des Betriebsvermögens (§§ 95, 96)
stücken im Sinne des § 147 Abs. 1 ist der Wert des oder des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97
Grund und Bodens nach § 147 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1a),
der Gebäudewert nach § 147 Abs. 2 Satz 2 zu er- 3. der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften
mitteln. im Sinne des § 11 Abs. 2,
(5) Für Wohnungserbbaurechte oder Teilerbbau- 4. der Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3
rechte gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. genannten Vermögensgegenständen und von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2911
Schulden, die mehreren Personen zustehen pitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im In-
(§ 3), land oder, wenn sich der Ort der Geschäftslei-
wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine tung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in
andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz
Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Be- hat;
deutung für die Besteuerung trifft das für die Fest- 4. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das
setzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung
nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt. des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im In-
(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbe- land nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in des-
sitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen sen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermö-
gens befindet.
1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Be-
triebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebe- § 153
trieb gehören (wirtschaftliche Untereinheiten),
auch über den Gewerbebetrieb; Erklärungspflicht,
Verfahrensvorschriften für die
2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist
und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des
Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere (1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen
Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Be-
durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zu- deutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklä-
rechnung auf die Erbengemeinschaft. rung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststel-
lungserklärung muss mindestens einen Monat be-
(3) Gesondert festgestellte Grundbesitzwerte tragen.
sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden
Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit un- (2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehre-
verändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die ren Personen zuzurechnen oder ist eine Personen-
erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhält- gesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Ei-
nisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklä- gentümer, kann das Finanzamt auch von der Ge-
rungspflichtige kann eine von diesem Wert abwei- meinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer
chende Feststellung des Grundbesitzwerts nach Feststellungserklärung verlangen. Dies gilt auch,
den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt durch wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am
Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen. Betriebsvermögen (§ 97 Abs. 1a) ist.
(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der (3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
gesonderten Feststellung. kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft
die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.
(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind
auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerb- (4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung ei-
steuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt genhändig zu unterschreiben. Hat ein Erklärungs-
entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden. pflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststel-
lung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit
§ 152 von der Erklärungspflicht befreit.
Örtliche Zuständigkeit (5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist
entsprechend anzuwenden.
Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zu-
ständig:
§ 154
1. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das
Beteiligte am Feststellungsverfahren
Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück,
das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der (1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das 1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststel-
Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der lung zuzurechnen ist,
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die
2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer
Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der
Feststellungserklärung aufgefordert hat.
wertvollste Teil liegt;
(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist
2. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das
der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesell-
Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäfts-
schaft bekannt zu geben.
leitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebe-
trieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Fi-
nanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – § 155
bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich Rechtsbehelfsbefugnis
bedeutendste – unterhalten wird, und bei freibe- Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den
ruflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne
Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend aus- des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren
geübt wird; Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz
3. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist.
Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäfts- § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanz-
leitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Ka- gerichtsordnung gelten nicht.
2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
§ 156 S. 2414), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
Außenprüfung vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteue-
rungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 1. In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und zum je-
Abs. 1) zulässig.“ weiligen für die Wertverhältnisse bei der Bedarfsbe-
8. Der bisherige § 151 wird § 157. wertung maßgebenden Zeitpunkt“ gestrichen.
9. Der bisherige § 152 wird § 158 und sein Absatz 1 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und der letz-
wie folgt gefasst: ten Bedarfsbewertung des Grundbesitzes“ gestri-
„(1) Das Bewertungsgesetz in der Fassung des chen.
Artikels 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist erstmals für Besteuerungszeit- Artikel 20
punkte nach dem 31. Dezember 2006 anzuwen-
den.“ Inkrafttreten
10. In § 12 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Satz 2, § 15 Abs. 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 1 Nr. 1 Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
und Abs. 2a, § 47 Satz 3, § 55 Abs. 4 Satz 4 und
Abs. 9, § 75 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 2 Nr. 2, § 81 (2) Artikel 1 Nr. 10 und 43 Buchstabe e tritt mit Wir-
Satz 1, § 82 Abs. 3 Satz 1, § 86 Abs. 3 Satz 1, § 90 kung vom 16. Dezember 2004 in Kraft.
Abs. 2 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 93 Abs. 2, (3) Artikel 1 Nr. 46 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
§ 104 Abs. 7 und 12, § 121, § 125 Abs. 7 Nr. 2 1. Januar 2005 in Kraft.
Buchstabe f und i, § 129a Abs. 1 und 2 Satz 1,
§ 131 Abs. 2, § 133 Satz 1, § 143 Abs. 3, § 146 (4) Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b und c, Nr. 8 Buch-
Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 147 Abs. 2 Satz 1 und stabe a, Nr. 11, 27, 43 Buchstabe f, Nr. 48 und 49 tritt
in den Anlagen 9 und 9a werden jeweils die Wörter mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
(5) Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee
11. In § 55 Abs. 4 Satz 2 und § 86 Abs. 1 Satz 2 und tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.
Abs. 4 wird jeweils das Wort „Hundertsatz“ durch
das Wort „Prozentsatz“ ersetzt. (6) Artikel 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d, Nr. 3, 4, 5,
12. In § 55 Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 Satz 2 und § 81 6, 8 Buchstabe b, Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuch-
Satz 2 wird jeweils das Wort „Hundertsätze“ durch stabe dd, Nr. 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 28, 31, 34
das Wort „Prozentsätze“ ersetzt. Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 38, 41, 42, 43
Buchstabe g, k, l Doppelbuchstabe cc, Buchstabe m,
Artikel 19 n, o und y, Nr. 45, 46 Buchstabe a, Nr. 47, 50 bis 57, die
Artikel 2, 3 und 4 Nr. 5, 6, 8 Buchstabe a und g, Nr. 9, 11
Änderung des Baugesetzbuchs bis 13, Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 7 bis 10,
§ 196 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Be- Artikel 7 Nr. 6 Buchstabe b, Artikel 10 Nr. 17 und die
kanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I Artikel 15, 18 und 19 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2913
Gesetz
über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen
(Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG)1)
Vom 13. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben.
sen: Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln
oder gemeinsam mit anderen die überwiegende
§1 Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mit-
Anwendungsbereich glieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht
berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung aller
bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen. c) Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a
oder Buchstabe b fallen,
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,
2. ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von
1. an denen kein Zugangsrecht besteht, der Art ihrer Speicherung,
2. die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berech- 3. ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informatio-
tigten Interesses zugänglich sind, nen, die über die Erfüllung einer öffentlichen Auf-
3. deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufga- gabe hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung
ben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, von Entgelt gerichtet ist; die intellektuelle Wahrneh-
4. die von Urheberrechten oder verwandten Schutz- mung einer Information und die Verwertung des da-
rechten Dritter oder von gewerblichen Schutzrech- durch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine
ten erfasst werden, Weiterverwendung dar,
5. die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstal- 4. sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die
ten oder deren Beauftragten sind und der Wahrneh- wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Infor-
mung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauf- mationen regeln,
trags dienen, 5. ist Person jeder Bürger und jede Bürgerin der Euro-
6. die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrich- päischen Union und jede natürliche oder juristische
tungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitglied-
die zum Transfer von Forschungsergebnissen ge- staat.
gründet wurden,
§3
7. die im Besitz kultureller Einrichtungen sind.
Gleichbehandlungsanspruch
(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezo-
gener Daten und weitergehende Ansprüche aus ande- (1) Jede Person ist bei der Entscheidung über die
ren Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von In- Weiterverwendung vorhandener Informationen öffentli-
formationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt. cher Stellen, die diese zur Weiterverwendung zur Ver-
fügung gestellt haben, gleich zu behandeln. Ein An-
§2 spruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses
Gesetz nicht begründet.
Begriffsbestimmungen
(2) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als
Im Sinne dieses Gesetzes
Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten wei-
1. sind öffentliche Stellen terverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und
a) Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Son- Bedingungen wie für andere Personen.
dervermögen, (3) Dürfen die Informationen weiterverwendet wer-
b) andere juristische Personen des öffentlichen und den, sind sie in allen angefragten Formaten und Spra-
des privaten Rechts, die zu dem besonderen chen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen,
Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse zur Verfügung zu stellen; soweit möglich sind sie elek-
liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfül- tronisch zu übermitteln. Auszüge von Informationen
len, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder werden zur Verfügung gestellt, wenn damit für die öf-
Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam fentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand ver-
durch Beteiligung oder auf sonstige Weise über- bunden ist.
wiegend finanzieren oder über ihre Leitung die (4) Regelungen über die Weiterverwendung von In-
Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der formationen öffentlicher Stellen dürfen keine aus-
Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder schließlichen Rechte gewähren. Dies gilt nicht, wenn
zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Inte-
1
) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des resse ein ausschließliches Recht über die Weiterver-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003
über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sek- wendung von Informationen erforderlich ist. Die Be-
tors (ABl. EU Nr. L 345 S. 90). gründung eines solchen Rechts muss regelmäßig, min-
2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
destens alle drei Jahre, überprüft werden. Nach dem züglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht über-
31. Dezember 2003 getroffene Regelungen über aus- steigen. Die Entgelte sollen für den entsprechenden
schließliche Rechte müssen klar und eindeutig sein so- Abrechnungszeitraum kostenorientiert sein und unter
wie öffentlich bekannt gemacht werden. Bestehende Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen
ausschließliche Rechte, die nicht unter Satz 2 fallen, geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet werden.
erlöschen mit Ablauf der Regelung, spätestens jedoch (4) Nutzungsbestimmungen und Entgelte für die
am 31. Dezember 2008. Weiterverwendung, die allgemein Anwendung finden
sollen, sind im Voraus festzulegen und, soweit dies
§4 technisch möglich und sinnvoll ist, elektronisch zu ver-
Bearbeitung von Anfragen; Transparenz öffentlichen; die elektronische Veröffentlichungspflicht
(1) Über Anfragen auf Weiterverwendung von Infor- gilt auch für Gebühren. Auf Anfrage gibt die öffentliche
mationen entscheidet die öffentliche Stelle innerhalb Stelle die Berechnungsgrundlagen für die veröffentlich-
von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage. Bei um- ten Entgelte und die Faktoren an, die bei der Berech-
fangreichen oder schwierigen Sachverhalten beträgt nung der Entgelte in besonders gelagerten Einzelfällen
die Frist 40 Arbeitstage; die anfragende Person ist in- berücksichtigt werden. Die öffentliche Stelle gewähr-
nerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anfrage leistet, dass anfragende Personen über die verfügbaren
über diese Frist zu unterrichten. Die Fristen in Satz 1 Rechtsschutzmöglichkeiten unterrichtet werden.
und 2 gelten nicht, wenn die öffentliche Stelle selbst (5) Lehnt die öffentliche Stelle die Weiterverwendung
eine angemessene Frist festgelegt hat oder eine solche ganz oder teilweise ab, teilt sie der anfragenden Person
aufgrund einer Rechtsvorschrift besteht. Wenn eine Be- die Gründe mit und weist auf die Rechtsschutzmöglich-
arbeitungsfrist für Anträge auf Zugang zu Informationen keiten hin. Beruht die Ablehnung auf § 1 Abs. 2 Nr. 4,
besteht, ist diese auch für die Bearbeitung von Anfra- benennt die öffentliche Stelle den Rechtsinhaber, wenn
gen auf Weiterverwendung maßgeblich. er ihr bekannt und seine Nennung zulässig ist.
(2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 stellt die öffent- (6) Die Verpflichtungen aus Absatz 1, 2 und 5 gelten
liche Stelle die Informationen zur Weiterverwendung zur nicht für die in § 1 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 genannten öffent-
Verfügung oder lehnt die Weiterverwendung ab. Die öf- lichen Stellen.
fentliche Stelle kann auch ein Vertragsangebot unter-
breiten, das Nutzungsbestimmungen enthalten kann. §5
Die Nutzungsbestimmungen müssen verhältnismäßig Rechtsschutz
sein, dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung füh-
ren und die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-
unnötig einschränken. tungsrechtsweg eröffnet.
(3) Werden in einer Vereinbarung Entgelte für die §6
Weiterverwendung verlangt, dürfen die Gesamteinnah-
men aus der Bereitstellung von Informationen und der Inkrafttreten
Gestattung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Er- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
fassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2915
Gesetz
zur Anspruchsberechtigung von Ausländern
wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss
Vom 13. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
tes das folgende Gesetz beschlossen: wegen eines Krieges in seinem Heimatland
oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5
Artikel 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
Änderung oder
des Bundeskindergeldgesetzes 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Auf-
enthaltserlaubnis besitzt und
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458), a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig,
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf-
20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert: hält und
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist,
laufende Geldleistungen nach dem Dritten
„(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Auslän- Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Eltern-
der erhält Kindergeld nur, wenn er zeit in Anspruch nimmt.“
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 1a. Nach § 6a Abs. 2 Satz 5 wird folgender Satz 6 an-
gefügt:
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder be- „§ 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt
rechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaub- mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich-
nis wurde nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung
oder Erstattung der anderen Leistungen bindend
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes geworden ist, nachzuholen ist.“
erteilt,
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes „§ 13
erteilt und die Zustimmung der Bundes-
agentur für Arbeit darf nach der Beschäfti- Zuständige Familienkasse
gungsverordnung nur für einen bestimmten (1) Für die Entgegennahme des Antrags und die
Höchstzeitraum erteilt werden, Entscheidungen über den Anspruch ist die Famili-
2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
enkasse (§ 7 Abs. 2) zuständig, in deren Bezirk der rechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis
Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berech- wurde
tigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes
Gesetzes, ist die Familienkasse zuständig, in deren
erteilt,
Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat
der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Geset- b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes er-
zes weder einen Wohnsitz noch einen gewöhn- teilt und die Zustimmung der Bundesagentur
lichen Aufenthalt, ist die Familienkasse zuständig, für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverord-
in deren Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigen nung nur für einen bestimmten Höchstzeit-
Fällen ist die Familienkasse Nürnberg zuständig. raum erteilt werden,
(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes we-
die Leitung der Familienkasse. gen eines Krieges in seinem Heimatland oder
nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Auf-
(3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für
enthaltsgesetzes erteilt
bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten
die Entscheidungen über den Anspruch auf Kinder- oder
geld einer anderen Familienkasse übertragen.“
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
3. § 14 wird wie folgt geändert: haltserlaubnis besitzt und
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig,
b) Absatz 2 wird aufgehoben. gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf-
hält und
4. § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist,
„2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten laufende Geldleistungen nach dem Dritten
Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit
den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf in Anspruch nimmt.“
Kindergeld oder Kinderzuschlag erheblich ist,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 3. In § 66 Abs. 2 wird nach dem Wort „wird“ das Wort
rechtzeitig mitteilt oder“. „monatlich“ eingefügt.
5. Vor § 20 Abs. 2 wird folgender Absatz 1 eingefügt: 4. § 70 Abs. 1 Satz 2 und § 71 werden aufgehoben.
„(1) § 1 Abs. 3 in der am 19. Dezember 2006 5. § 72 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
geltenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Ent- „In den Abrechnungen der Bezüge und des Arbeits-
scheidung über den Anspruch auf Kindergeld für entgelts ist das Kindergeld gesondert auszuweisen,
Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar wenn es zusammen mit den Bezügen oder dem Ar-
1994 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht be- beitsentgelt ausgezahlt wird.“
standskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn
dies für den Antragsteller günstiger ist. In diesem 6. § 78 Abs. 4 wird aufgehoben.
Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach 7. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:
dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach
dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgel- „§ 76a
tungsregelungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
gleichgestellt.“
(1) Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtig-
ten oder in den Fällen des § 74 Abs. 1 Satz 1 bis 3
Artikel 2
bzw. § 76 auf das Konto des Kindes bei einem Geld-
Änderung institut überwiesen, ist die Forderung, die durch die
des Einkommensteuergesetzes Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar.
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maß-
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- gabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in
setzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während
wie folgt geändert: der sieben Tage nicht erfasst.
1. Dem § 52 Abs. 61a wird folgender Satz angefügt: (2) Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb
der sieben Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1
„§ 62 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 Nr. 2 des Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915) nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist
ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kinder- oder als dem Geldinstitut sonst bekannt ist, dass
geld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“ das Guthaben von der Pfändung nicht erfasst ist.
2. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Soweit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt
Absatz 1 Satz 2 nicht.
„(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
erhält Kindergeld nur, wenn er (3) Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb
der sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
der Pfändung nicht erfassten Guthaben an den
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Aus- Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber un-
übung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder be- wirksam. Das gilt auch für eine Hinterlegung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2917
(4) Bei Empfängern laufender Kindergeldleistun- gesetz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufent-
gen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen haltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsrege-
nach Ablauf von sieben Tagen seit der Gutschrift so- lungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes gleich-
wie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterwor- gestellt.“
fen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leis-
tungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächs- Artikel 4
ten Zahlungstermin entspricht.“
Änderung
Artikel 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes
Änderung Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der
des Bundeserziehungsgeldgesetzes Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615),
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung geändert durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom
der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Ge- 1. § 1 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:
setzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird
wie folgt geändert: „(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Auslän-
1. § 1 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: der hat einen Anspruch nach Absatz 1 nur, wenn er
oder sein Elternteil nach Absatz 1 Nr. 2
„(6) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
ist nur anspruchsberechtigt, wenn er 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder be-
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Aus-
rechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis
übung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder be-
wurde
rechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis
wurde a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
erteilt,
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes er-
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes er- teilt und die Zustimmung der Bundesagentur
teilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverord-
für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverord- nung nur für einen bestimmten Höchstzeit-
nung nur für einen bestimmten Höchstzeit- raum erteilt werden,
raum erteilt werden,
c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes we-
c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes we- gen eines Krieges in seinem Heimatland oder
gen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Auf-
nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Auf- enthaltsgesetzes erteilt
enthaltsgesetzes erteilt
oder
oder
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent- 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
haltserlaubnis besitzt und haltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig,
gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf- gestattet oder geduldetim Bundesgebiet auf-
hält und hält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist,
laufende Geldleistungen nach dem Dritten laufende Geldleistungen nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit
in Anspruch nimmt.“ in Anspruch nimmt.“
2. § 24 wird wie folgt geändert: 2. § 11 wird wie folgt gefasst:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bericht“ gestri-
„§ 11
chen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Übergangsvorschrift
„(3) § 1 Abs. 6 in der am 19. Dezember 2006 § 1 Abs. 2a in der am 19. Dezember 2006 gelten-
geltenden Fassung ist in Fällen, in denen eine den Fassung ist in Fällen, in denen die Entscheidung
Entscheidung über den Anspruch auf Erziehungs- über den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Mo-
geld für einen Bezugszeitraum zwischen dem nate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994
27. Juni 1993 und dem 18. Dezember 2006 noch und dem 18. Dezember 2006 noch nicht bestands-
nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, kräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für den
wenn dies für die Erziehungsgeld beantragende Antragsteller günstiger ist. In diesem Fall werden die
Person günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländerge-
Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländer- setz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsge-
2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
setz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
§ 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt.“ sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5 Artikel 6
Neufassung von Gesetzen Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 2 Nr. 3 bis 6 treten am
und Jugend kann den Wortlaut des Bundeskindergeld- 1. Januar 2007, Artikel 1 Nr. 1a, 2 und 4 und Artikel 2
gesetzes in der vom 1. Januar 2007 an geltenden Fas- Nr. 7 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im
sung und den Wortlaut des Bundeserziehungsgeldge- Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar
setzes und des Unterhaltsvorschussgesetzes in der 2006 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2919
Erstes Gesetz
zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes*)
Vom 13. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- „§ 25a
tes das folgende Gesetz beschlossen: Fahrzeugeinstellungsregister
Artikel 1 (1) Zweck des Fahrzeugeinstellungsregisters ist
es, den in Artikel 14 Abs. 4 der Richtlinie 2001/16/
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember EG des Europäischen Parlaments und des Rates
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezem- konventionellen Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110
ber 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert: S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/50/EG des
1. § 5 Abs. 1d wird durch folgende Absätze ersetzt: Europäischen Parlaments und des Rates vom
„(1d) Dem Bund obliegt unbeschadet des § 25b 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220
die Wahrnehmung der Aufgaben der benannten S. 40) geändert worden ist, genannten Einrichtungen
Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Eu- Informationen über Fahrzeuge, deren Inbetrieb-
ropäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit nahme genehmigt worden ist, zu ermöglichen.
dem Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den Vor-
aussetzungen der Inbetriebnahme und des Betriebs
1. konventionellen Eisenbahnsystem und sowie zum jeweiligen Halter.
2. transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahn- (2) Das Register kann elektronisch geführt wer-
system den. Auskünfte aus dem Register können im Wege
einzurichten ist. Hierzu wird bei der für die Eisen- des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt
bahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen werden.
Bundesbehörde eine benannte Stelle eingerichtet. (3) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden und die Ei-
(1e) Dem Bund obliegt die Führung eines behörd- senbahngenehmigungsbehörden dürfen der nach
lichen Fahrzeugeinstellungsregisters, soweit dieses § 5 Abs. 1e zuständigen Behörde auch ohne Ersu-
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften chen Informationen einschließlich personenbezoge-
im Zusammenhang mit dem konventionellen Eisen- ner Daten übermitteln, soweit dies für die Führung
bahnsystem und dem transeuropäischen Hochge- des Registers erforderlich ist.
schwindigkeitsbahnsystem einzurichten ist. Der Bund
nimmt die Aufgabe nach Satz 1 durch die für die § 25b
Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Benannte Stellen
Bundesbehörde wahr.“
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann die Wahr-
2. § 5a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: nehmung der Aufgaben einer benannten Stelle, so-
„(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in weit eine solche nach dem Recht der Europäischen
Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem trans-
europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem vor-
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfra-
gesehen ist, Privaten übertragen.
strukturunternehmen, Haltern von Eisenbahnfahr-
zeugen oder (2) Die Übertragung kann nur erfolgen, wenn
nachgewiesen ist, dass der Private die Kriterien
2. Herstellern, einschließlich deren Bevollmächtig-
nach Anhang VII der Richtlinie 96/48/EG über die
ten, und Inverkehrbringern von Infrastruktur, Ei-
Interoperabilität des transeuropäischen Hochge-
senbahnfahrzeugen oder Teilen derselben
schwindigkeitsbahnsystems des Rates vom 23. Juli
die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festge- 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 6), die zuletzt durch die
stellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Ver- Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments
stöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164
erforderlich sind.“ S. 114, Nr. L 220 S. 40) geändert worden ist, erfüllt
3. Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b einge- und somit die Gewähr dafür bietet, dass er die Auf-
fügt: gaben der benannten Stelle ordnungsgemäß wahr-
nehmen wird.“
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/16/EG des 4. § 26 wird wie folgt geändert:
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die
Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems (ABl. EG a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nr. L 110 S.1) sowie der Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG des Ra-
tes über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwin aa) In Nummer 1 wird der abschließende Satzteil
digkeitsbahnsystems vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 6), wie folgt gefasst:
beide zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU „dabei können auch Genehmigungserforder-
Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40). nisse oder Anzeigen vorgesehen, Regelungen
2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
über Verbote oder Beschränkungen für das zur Identifizierung des Halters und zur
Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen, Beschaffenheit, Ausrüstung, Kennzeich-
Infrastruktur oder Teilen derselben und deren nung sowie sonstigen rechtlichen und
Kennzeichnung getroffen, wiederkehrende tatsächlichen Verhältnissen des Fahr-
Prüfungen vorgesehen, die Führung von Re- zeugs;
gistern und Nachweisen einschließlich deren
1b. über die näheren Voraussetzungen und
Aufbewahrung geregelt, Mitwirkungspflichten
das Verfahren für die Übertragung der
von Eisenbahnen, Herstellern einschließlich
Aufgaben der benannten Stellen sowie
deren Bevollmächtigten, Inverkehrbringern
über ihre Tätigkeit;“.
oder Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Infra-
struktur oder Teilen derselben angeordnet so- cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
wie das jeweilige Verfahren, auch in Abwei-
„9. über die gebührenpflichtigen Amtshand-
chung von den Vorschriften über das Plan-
lungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der
feststellungsverfahren, geregelt werden.“
benannten Stellen und der Regulierungs-
bb) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern behörde sowie über die Gebührensätze;“.
1a und 1b eingefügt:
b) In Absatz 7 wird das Wort „Richtlinie“ durch die
„1a. über die Einzelheiten der Führung Angabe „Richtlinien 96/48/EG sowie“ ersetzt.
des Fahrzeugeinstellungsregisters, ins-
besondere über die in dem Register zu
Artikel 2
speichernden Angaben sowie über die
Datenerhebung und Datenübermittlung; Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
gespeichert werden dürfen nur Angaben Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2921
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Vom 11. Dezember 2006
Auf Grund des § 76 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Dem § 41 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 27. März 2006 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird fol-
gender Absatz 9 angefügt:
„(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom
21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung
von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 47) verstößt,
indem er als Zirkusbetreiber oder Dressurtierhalter vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 Buchstabe a und Artikel 9 Abs. 2,
auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, in die oder aus der Bundesrepublik
Deutschland zieht,
2. Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht
oder nicht rechtzeitig sicherstellt, dass die dort genannten Register auf dem
neuesten Stand sind,
3. Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht
oder nicht rechtzeitig sicherstellt, dass alle Tiere von einem dort genannten
Pass begleitet sind, oder
4. Artikel 8 Abs. 3, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht dafür Sorge
trägt, dass die dort genannten Angaben in der dort genannten Weise ver-
wahrt werden.“
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in
der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
14. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1677/2006 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 hinsichtlich des Zeitpunkts der
Beantragung von Einfuhrrechten für den Zollkontingentszeitraum
1. Januar bis 31. Dezember 2007 L 314/3 15. 11. 2006
14. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1678/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 92/2005 hinsichtlich alternativer Maßnahmen zur
Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte (1) L 314/4 15. 11. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
14. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1679/2006 der Kommission zur Änderung und
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvor-
schriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich
der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der
Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen L 314/7 15. 11. 2006
14. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1680/2006 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 976/2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinefleischmarktes in Deutschland L 314/13 15. 11. 2006
14. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1681/2006 der Kommission zur Festsetzung der
Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im
Zeitraum 2006/07 L 314/14 15. 11. 2006
14. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1682/2006 der Kommission zur Festsetzung der
Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im
Zeitraum 2006/07 L 314/16 15. 11. 2006
14. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1683/2006 der Kommission über die aufgrund des
Beitritts Bulgariens und Rumäniens zu treffenden Übergangsmaßnah-
men für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen L 314/18 15. 11. 2006
14. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1684/2006 der Kommission über ein Fangverbot für
Kabeljau im ICES-Gebiet IIIa (Skagerrak) durch Schiffe unter der Flagge
Deutschlands L 314/22 15. 11. 2006
14. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1685/2006 der Kommission zur zweiundsiebzigsten
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwen-
dung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte
Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-
Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates L 314/24 15. 11. 2006
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 des Rates zur Ein-
führung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Verein-
nahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter elektroni-
scher Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-
Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff) mit Ursprung in der Republik Korea
(ABl. Nr. L 340 vom 23. 12. 2005) L 314/50 15. 11. 2006
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1636/2006 der Kommission vom
6. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des
Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozes-
ses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. Nr. L 306
vom 7. 11. 2006) L 314/51 15. 11. 2006
15. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1688/2006 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 hinsichtlich der Erteilung der Ein-
fuhrlizenzen im Rahmen der Tranche Nr. 4 des Subkontingents III für
Weichweizen anderer als hoher Qualität L 316/3 16. 11. 2006
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006 2923
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
15. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1691/2006 der Kommission über ein Fangverbot für
Kabeljau im ICES-Gebiet IIIa (Kattegat) durch Schiffe unter der Flagge
Deutschlands L 316/10 16. 11. 2006
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 584/2006 des Rates vom 10. April
2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 zur Einführung
eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung
des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer
Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lese-
speicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea
(ABl. Nr. L 103 vom 12. 4. 2006) L 316/35 16. 11. 2006
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2116/2005 des Rates vom
20. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003
des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur
endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren
bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs
(dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff) mit Ursprung
in der Republik Korea (ABl. Nr. L 340 vom 23. 12. 2005 L 316/36 16. 11. 2006
16. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1696/2006 der Kommission über ein Fangverbot für
Limande und Rotzunge im ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer) und IV (EG-
Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands L 318/9 17. 11. 2006
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom
22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und beglei-
tenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestands-
gruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschafts-
schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (ABl. Nr. L 16 vom
20. 1. 2006) L 318/44 17. 11. 2006
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom
22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und beglei-
tenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestands-
gruppen in der Ostsee (2006) (ABl. Nr. L 16 vom 20. 1. 2006) L 318/47 17. 11. 2006
16. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1706/2006 der Kommission über ein Fangverbot für
Seelachs im ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer), IIIa, IIIbcd (EG-Gewässer),
IV durch Schiffe unter der Flagge Belgiens L 319/9 18. 11. 2006
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates vom
25. September 2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber
Libanon (ABl. Nr. L 267 vom 27. 9. 2006) L 319/51 18. 11. 2006
6. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen
Ursprungs (1) L 320/1 18. 11. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
6. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1663/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung
von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen
Ursprungs (1) L 320/11 18. 11. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
6. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Durchführungsmaßnahmen
für gewisse zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs
und zur Aufhebung bestimmter Durchführungsmaßnahmen (1) L 320/13 18. 11. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
6. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1665/2006 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die
amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen(1) L 320/46 18. 11. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2006
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
6. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1666/2006 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 zur Festlegung von Übergangsregelun-
gen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG)
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates (1) L 320/47 18. 11. 2006
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
20. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1711/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 462/2003 und (EG) Nr. 1556/2006 hinsichtlich der
Beantragung von Einfuhrlizenzen im Schweinefleischsektor für das erste
Quartal 2007 L 321/5 21. 11. 2006
20. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1712/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente
der Gemeinschaft für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in der Türkei L 321/7 21. 11. 2006
20. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission zur Aufhebung der Vor-
finanzierung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeug-
nisse L 321/11 21. 11. 2006
20. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1714/2006 der Kommission zur Aufteilung von
5000 t kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten ein-
zelstaatlichen Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und
Luxemburg für das Wirtschaftsjahr 2006/07 L 321/17 21. 11. 2006
20. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1715/2006 der Kommission über ein Fangverbot für
Rotbarsch im ICES-Gebiet V, XII, XIV durch Schiffe unter der Flagge
Portugals L 321/18 21. 11. 2006
20. 11. 2006 Verordnung (EG) Nr. 1716/2006 der Kommission über ein Fangverbot für
Kaisergranat im ICES-Gebiet VIII a, b, d, e durch Schiffe unter der Flagge
Belgiens L 321/20 21. 11. 2006