278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialprüfung
Vom 25. Januar 2006
Auf Grund des § 44 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3518), der zuletzt durch Artikel 113 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
den ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils
auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie:
Artikel 1
Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialprüfung vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I
S. 1748), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Mai 2004 (BGBl. I S. 1035), wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung wird das Wort „Materialprüfung“ durch die Wörter „Materialforschung und
-prüfung“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2)
Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Fachgruppen) der BAM werden die nachstehend aufgeführten
Stundensätze berechnet:
Organisationseinheit Stundensatz
Bezeichnung der Organisationseinheit
(OE) Euro
I.1 Anorganisch-chemische Analytik; Referenzmaterialien 89
I.2 Organisch-chemische Analytik; Referenzmaterialien 82
I.3 Strukturanalytik 102
I.4 Nuklearanalytik 107
I.5 Bioanalytik 92
II.1 Gase, Gasanlagen 107
II.2 Reaktionsfähige Stoffe und Stoffsysteme 100
II.3 Explosivstoffe 88
III.1 Gefahrgutverpackungen 87
III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik 102
III.3 Sicherheit von Transport- und Lagerbehältern 95
IV.1 Biologie im Umwelt- und Materialschutz 92
IV.2 Umweltrelevante Material- und Produkteigenschaften 92
IV.3 Abfallbehandlung und Altlastensanierung 102
V.1 Struktur und Gefüge von Werkstoffen 101
V.2 Werkstoffmechanik 130
V.3 Betriebsfestigkeit und Bauteilsicherheit 133
V.4 Hochleistungskeramik 97
V.5 Sicherheit gefügter Bauteile 92
V.6 Mechanik der Polymerwerkstoffe 93
VI.1 Korrosion und Korrosionsschutz 92
VI.2 Triboligie und Verschleißschutz 89
VI.3 Beständigkeit von Polymeren 96
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006 279
Organisationseinheit Stundensatz
Bezeichnung der Organisationseinheit
(OE) Euro
VI.4 Oberflächentechnologien 116
VI.5 Polymeroberflächen 106
VII.1 Baustoffe 109
VII.2 Ingenieurbau 123
VII.3 Brandingenieurwesen 113
VIII.1 Mess- und Prüftechnik; Sensorik 102
VIII.2 Zerstörungsfreie Schadensdiagnose und Umweltmessverfahren 80
VIII.3 Radiologische Verfahren 88
VIII.4 Akustische und elektrische Verfahren 82
S.1 Qualität im Prüfwesen 67
S.2 Akkreditierung und Konformitätsbewertung 67
S.3 Internationaler Technologietransfer 67 “.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. Januar 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006
Bekanntmachung
der Neufassung der Spielverordnung
Vom 27. Januar 2006
Auf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I
Änderung der Spielverordnung vom 17. Dezember 2005 S. 425),
(BGBl. I S. 3495) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zustän- zu 3. des § 33f Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und des § 60a
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend S. 425) in Verbindung mit Artikel 58 des Zuständig-
der Wortlaut der Spielverordnung in der seit dem 1. Janu- keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
ar 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu- (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des
fassung berücksichtigt: Bundeskanzlers vom 18. Januar 1991 (BGBl. I
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember S. 157),
1985 (BGBl. I S. 2245), zu 5. des § 33f Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung
2. den am 26. Oktober 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 mit § 60a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in der
der Verordnung vom 25. Oktober 1990 (BGBl. I Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
S. 2392), 1999 (BGBl. I S. 202) in Verbindung mit Artikel 56
Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
3. die am 2. Mai 1993 in Kraft getretene Verordnung vom vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Orga-
19. April 1993 (BGBl. I S. 460), nisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
4. den am 21. Dezember 1993 in Kraft getretenen Arti- S. 3288) sowie in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
kel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
S. 2254), 1970 (BGBl. I S. 821),
5. die am 1. Dezember 1999 in Kraft getretene Verord- zu 8. des § 33f Abs. 1 in Verbindung mit § 60a Abs. 2
nung vom 8. November 1999 (BGBl. I S. 2202), Satz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
6. den nach Artikel 54 teils am 1. Januar 2002, teils am S. 202), von denen § 33f Abs. 1 durch Artikel 131
1. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 9 des Geset- Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
zes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
7. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 7 zu 9. des § 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbin-
des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), dung mit § 60a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. den am 1. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 4 der
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 33f
Verordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547),
Abs. 1 und 2 zuletzt durch Artikel 108 der Verord-
9. die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene eingangs nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
genannte Verordnung. geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
zu 2. des § 33f Abs. 1 Nr. 3 und des § 60a Abs. 2 nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
Satz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung S. 3197).
Berlin, den 27. Januar 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006 281
Verordnung
über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(Spielverordnung – SpielV)
I. Aufstellung von Geldspielgeräten Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf
jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Der Aufsteller hat
§1 die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils
höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindes-
(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht
tens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblen-
(Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in
de in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen
1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteober-
denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Ver- kante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben
zehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräu-
Beherbergungsbetrieben, me und Treppen außer Ansatz.
2. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder (3) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in
3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buchma- denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und
cher. Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens drei Geld-
oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.
(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
1. Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähn- § 3a
lichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezial-
märkten, Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielge-
rät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulas-
2. Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder sen, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1
3. Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherber- der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf diesen
gungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sport- Betrieb erfüllt sind.
hallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder
Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder
in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder II. Veranstaltung anderer Spiele
Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tat-
sächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen
1. Erlaubnispflichtige Spiele
besucht werden.
§2 §4
Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spie-
(Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden les im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeord-
nung (anderes Spiel), bei dem der Gewinn in Geld
1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in besteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel in Spiel-
denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Ver- hallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden
zehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in soll. In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unterneh-
Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 men dürfen höchstens drei andere Spiele veranstaltet
Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe, werden.
2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
3. in Wettannahmestellen der konzessionierten Buch- §5
macher oder Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spie-
4. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver- les, bei dem der Gewinn in Waren besteht, darf nur erteilt
anstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten. werden, wenn das Spiel auf Volksfesten, Schützenfesten
oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spe-
§3 zialmärkten oder in Schank- oder Speisewirtschaften
oder Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1
(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beher- Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe veranstaltet wer-
bergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzes- den soll. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.
sionierten Buchmacher dürfen höchstens drei Geld- oder
Warenspielgeräte aufgestellt werden. Der Gewerbetrei-
bende hat bei bis zu zwei aufgestellten Geräten durch 2. Erlaubnisfreie Spiele
eine ständige Aufsicht, bei drei aufgestellten Geräten
durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an § 5a
den Geräten die Einhaltung von § 6 Abs. 2 des Jugend- Für die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die
schutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspiel- Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 oder § 60a Abs. 2
geräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähn- Satz 2 der Gewerbeordnung nicht erforderlich, wenn das
lichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärk- Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der Ge-
ten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt. winn in Waren besteht. In Zweifelsfällen stellt das
(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je Bundeskriminalamt oder das zuständige Landeskriminal-
12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder amt fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
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III. Verpflichtungen (3) Der Aufsteller darf ein Geldspielgerät nur aufstel-
bei der Ausübung des Gewerbes len, wenn der im Zulassungszeichen angegebene Beginn
der Aufstellung oder die Ausstellung einer nach Absatz 2
§6 erteilten Prüfplakette nicht länger als 24 Monate zurück-
liegt.
(1) Der Aufsteller darf nur Geld- oder Warenspielgeräte
(4) Der Aufsteller hat ein Geld- oder Warenspielgerät,
aufstellen, an denen das Zulassungszeichen deutlich
das in seiner ordnungsgemäßen Funktion gestört ist,
sichtbar angebracht ist. Der Aufsteller ist verpflichtet,
dessen Spiel- und Gewinnplan nicht leicht zugänglich ist,
dafür zu sorgen, dass Spielregeln und Gewinnplan für
dessen Frist gemäß Absatz 3 oder dessen im Zulas-
Spieler leicht zugänglich sind.
sungszeichen angegebene Aufstelldauer abgelaufen ist,
(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles ist ver- unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen.
pflichtet, am Veranstaltungsort die Spielregeln und den
Gewinnplan deutlich sichtbar anzubringen. Er hat dort die
§8
Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Abdruck der
Unbedenklichkeitsbescheinigung und den Erlaubnis- (1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veran-
bescheid zur Einsichtnahme bereitzuhalten. stalter eines anderen Spieles darf am Spiel nicht teilneh-
men, andere Personen nicht beauftragen, an dem Spiel
(3) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veran-
teilzunehmen, und nicht gestatten oder dulden, dass in
stalter eines anderen Spieles darf Gegenstände, die nicht
seinem Unternehmen Beschäftigte an dem Spiel teilneh-
als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen, dass sie
men, soweit nicht im Zulassungsschein oder in der Un-
dem Spieler als Gewinne erscheinen können. Lebende
bedenklichkeitsbescheinigung Ausnahmen zugelassen
Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden.
sind.
(4) Der Hersteller hat an Geldspielgeräten deutlich
(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles darf zum
sichtbare sich auf das übermäßige Spielen und auf den
Zweck des Spieles keinen Kredit gewähren oder durch
Jugendschutz beziehende Warnhinweise sowie Hinweise
Beauftragte gewähren lassen und nicht zulassen, dass
auf Beratungsmöglichkeiten bei pathologischem Spiel-
in seinem Unternehmen Beschäftigte solche Kredite ge-
verhalten anzubringen. Der Aufsteller hat in einer Spiel-
währen.
halle Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen
Spielens sichtbar auszulegen.
§9
§ 6a (1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veran-
stalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere
Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergüns-
keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 tigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele,
oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darü-
§ 5a bedürfen, ist verboten, ber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen
a) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiter- gewähren. Er darf als Warengewinn nur Gegenstände
spielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder anbieten, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro
Chancenerhöhungen anbieten oder nicht überschreiten, und darf gewonnene Gegenstände
nicht zurückkaufen.
b) wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewin-
ne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten (2) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veran-
oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Spei- stalter eines anderen Spieles darf dem Spieler neben der
chermedien aufgebucht werden. Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d
der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder
Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig. Die andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aus-
Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie sicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanziel-
ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an len Vergünstigungen gewähren.
das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr
als sechs Freispiele gewonnen werden können.
§ 10
§7 Der Veranstalter eines anderen Spieles, bei dem der
Gewinn in Geld besteht, darf Kindern und Jugendlichen,
(1) Der Aufsteller hat ein Geldspielgerät spätestens 24 ausgenommen verheirateten Jugendlichen, den Zutritt zu
Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen den Räumen, in denen das Spiel veranstaltet wird, nicht
Beginn der Aufstellung und danach spätestens alle wei- gestatten.
teren 24 Monate auf seine Übereinstimmung mit der
zugelassenen Bauart durch einen vereidigten und öffent-
lich bestellten Sachverständigen oder eine von der Phy-
sikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene Stelle IV. Zulassung von Spielgeräten
auf seine Kosten überprüfen zu lassen.
§ 11
(2) Wird die Übereinstimmung festgestellt, hat der Prü-
fer dies mit einer Prüfplakette, deren Form von der Phy- Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines Spiel-
sikalisch-Technischen Bundesanstalt festgelegt wird, am gerätes im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbe-
Gerät sowie mit einer Prüfbescheinigung, die dem Ge- ordnung entscheidet die Physikalisch-Technische Bun-
räteinhaber ausgehändigt wird, zu bestätigen. desanstalt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006 283
§ 12 5. Nach einer Stunde Spielbetrieb legt das Spielgerät
eine Spielpause von mindestens fünf Minuten ein, in
(1) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschrei-
der keine Einsätze angenommen und Gewinne
bung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine Bedienungs-
gewährt werden. Der Beginn der Spielpause darf
anweisung, eine technische Beschreibung der Kompo-
sich so lange verzögern, wie Gewinne die Einsätze
nenten sowie ein Mustergerät beizufügen. Auf Verlangen
deutlich übersteigen.
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat er wei-
tere Unterlagen einzureichen. Der Antragsteller ist ver- 6. Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und
pflichtet, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler
auf Verlangen ein Muster des Spielgerätes oder einzelner in der Summe auf 25 Euro begrenzt. Höhere Beträge
Teile zu überlassen. werden unmittelbar nach der Aufbuchung automa-
tisch ausgezahlt. Es ist eine Bedienvorrichtung für
(2) Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine schrift- den Spieler vorhanden, mit der er vorab einstellen
liche Erklärung vorzulegen, dass bei dem von ihm zur kann, ob aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum
Prüfung eingereichten Geldspielgerät Einsatz gelangen oder jeder einzelne Einsatz durch
a) Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden, dass bei Betätigung geleistet wird. Darüber hinaus gibt es
langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als eine nicht sperrbare Bedienvorrichtung zur Auszah-
33 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt, lung, mit der der Spieler uneingeschränkt über die
aufgebuchten Beträge, die in der Summe größer
b) die Gewinnaussichten zufällig sind und für jeden Spie- oder gleich dem Höchsteinsatz gemäß Nummer 1
ler gleiche Chancen eröffnet werden, sind, verfügen kann.
c) bei Beginn einer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 erzwunge- 7. Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden
nen Spielpause alle auf dem Münz- sowie Gewinn- Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am
speicher aufgebuchten Beträge bis auf Restbeträge, Spielgerät erfolgen.
die in der Summe unter dem Höchsteinsatz gemäß
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 liegen, automatisch ausgezahlt wer- 8. Das Spielgerät beinhaltet eine Kontrolleinrichtung,
den und die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kassen-
inhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst.
d) die Möglichkeit vorhanden ist, sämtliche Einsätze, Die Kontrolleinrichtung gewährleistet die in den
Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebun- Nummern 1 bis 5 Satz 1 aufgeführten Begrenzungen.
gen zu dokumentieren.
9. Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist berech- Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes
tigt, weitere Untersuchungen zur Einhaltung der in den der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen
Buchstaben a bis d aufgeführten Angaben durchzufüh- gesichert gebaut sein.
ren. 10. Das Spielgerät muss so gebaut sein, dass die Über-
(3) Die Zulassungsprüfung wird in der Regel in der einstimmung der Nachbaugeräte mit der zugelasse-
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt, nen Bauart überprüft werden kann.
sie kann in Ausnahmefällen am Herstellungs-, Liefe- (2) Zur Sicherung der Prüfbarkeit und Durchführung
rungs- und Aufstellungsort des Spielgerätes erfolgen. der Bauartprüfung kann die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt technische Richtlinien zum Vollzug der in
§ 13 Absatz 1 angeführten Kriterien herausgeben und anwen-
den.
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf
die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn fol-
§ 14
gende Anforderungen erfüllt sind:
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf
1. Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden; dabei
die Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, wenn
darf der Einsatz 0,20 Euro nicht übersteigen und der
folgende Anforderungen erfüllt sind:
Gewinn höchstens 2 Euro betragen.
1. Die Bauart muss den in § 13 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7, 8 und 9
2. Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen bezeichneten Anforderungen entsprechen, wobei
zwei Einsatzleistungen über fünf Sekunden hinaus sich in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Summe der Verluste allein
bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der aus der Summe der Einsätze ergibt und nach § 13
Einsatz um höchstens 0,03 Euro je volle Sekunde Abs. 1 Nr. 8 nur sämtliche Einsätze zeitgerecht, unmit-
erhöht werden; bei einer Verlängerung des Abstan- telbar und auslesbar zu erfassen sind.
des zwischen zwei Gewinnauszahlungen über fünf
Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 2. In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Abs. 1 Nr. 1
75 Sekunden darf der Gewinn um höchstens und 2 entsprechend.
0,30 Euro je volle Sekunde erhöht werden. Darüber 3. Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust darf nicht
hinausgehende Erhöhungen von Einsatz und Gewinn von der Teilnahme an weiteren Spielen abhängig sein.
sind ausgeschlossen.
(2) § 12 Abs. 2 Buchstabe b gilt entsprechend.
3. Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewin-
(3) Zur Sicherung der Prüfbarkeit und Durchführung
ne) darf im Verlauf einer Stunde 80 Euro nicht über-
der Bauartprüfung kann die Physikalisch-Technische
steigen.
Bundesanstalt technische Richtlinien zum Vollzug der in
4. Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf Absatz 1 genannten Kriterien herausgeben und anwen-
im Verlauf einer Stunde 500 Euro nicht übersteigen. den.
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006
§ 15 1. für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Angestellte 67 Euro,
(1) Wird die Bauart eines Spielgerätes zugelassen, so
erhält der Inhaber der Zulassung einen Zulassungs- 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
schein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bauart und vergleichbare Angestellte 55 Euro,
erhält er einen Zulassungsbeleg und ein Zulassungs- 3. für sonstige Bedienstete 47 Euro.
zeichen. Auf Antrag werden diese Unterlagen umge-
tauscht. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser
Stundensätze zu berechnen.
(2) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes wird
durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bekannt (3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der Bau-
gemacht. Das Gleiche gilt, wenn eine Bauartzulassung art eines Spielgerätes darf 4 000 Euro nicht übersteigen.
geändert, zurückgenommen oder widerrufen wurde. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhn-
lichen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte
erhöht werden.
§ 16
(4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsbele-
(1) Der Zulassungsschein enthält ges einschließlich des Zulassungszeichens sowie für den
1. Bezeichnung des Spielgerätes; Umtausch dieser Unterlagen beträgt 15 Euro.
2. Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung; (5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostengesetzes
genannten Auslagen sind vom Antragsteller die Aufwen-
3. Beschreibung des Spielgerätes und, soweit die Phy- dungen zu erstatten, die durch beantragte Ergänzungs-
sikalisch-Technische Bundesanstalt dies für erforder- arbeiten notwendig werden.
lich hält, Übersichtszeichnungen und Abbildungen;
4. Identifikation der verwendeten Hard- und Software- V. Erteilung von
module; Unbedenklichkeitsbescheinigungen für
5. (weggefallen) gewerbsmäßig betriebene Ausspielungen
6. Bezeichnung der Aufstellplätze bei Warenspielge-
räten; § 18
Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter
7. Aufstelldauer der Nachbaugeräte bei Warenspielge-
dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigung für ge-
räten;
werbsmäßig betriebene Ausspielungen im Sinne des
8. mit der Zulassung verbundene Auflagen, insbeson- § 33h Nr. 2 der Gewerbeordnung, die nicht durch § 5a
dere die Auflage, die Nummer des Zulassungszei- begünstigt sind, nur erteilen, wenn die in Nummer 4 der
chens an dem zugehörigen Spielgerät anzubringen. Anlage zu § 5a genannte Höhe der Gestehungskosten
(2) Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des eines Gewinnes nicht überschritten wird.
Spielgerätes, den Namen und Wohnort des Inhabers der
Zulassung, den Beginn und das Ende der Aufstelldauer VI. Ordnungswidrigkeiten
des Nachbaugerätes und Hinweise auf die beim Betrieb
des Nachbaugerätes zu beachtenden Vorschriften.
§ 19
(3) (weggefallen) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der
(4) (weggefallen) Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
in Ausübung eines stehenden Gewerbes
(5) Aus dem Zulassungszeichen müssen die Bezeich-
nung des Spielgerätes, der Name und Wohnort des Inha- 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3
bers der Zulassung sowie der Beginn und das Ende der mehr als die zulässige Zahl von Spielgeräten auf-
Aufstelldauer ersichtlich sein. stellt,
(6) Der Zulassungsbeleg und das Zulassungszeichen 1a. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
erhalten jeweils für ein Nachbaugerät dieselbe fortlaufende Kinder oder Jugendliche nicht an Spielgeräten spie-
Nummer. len,
1b. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Spielgeräte nicht richtig
§ 17 aufstellt,
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt 2. entgegen § 3a die Aufstellung von Spielgeräten in
für seinem Betrieb zulässt,
1. die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spielge- 3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt,
rätes und 3a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die
Spielregeln und der Gewinnplan leicht zugänglich
2. die Erteilung eines Zulassungsbeleges einschließlich
sind,
des Zulassungszeichens
4. entgegen § 6 Abs. 2 die Spielregeln oder den Ge-
von dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen).
winnplan nicht deutlich sichtbar anbringt oder die
(2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulassung Unbedenklichkeitsbescheinigung, einen Abdruck
der Bauart eines Spielgerätes sind nach der dafür aufge- der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Er-
wendeten Arbeitszeit zu bemessen. Hierbei sind als laubnisbescheid am Veranstaltungsort nicht bereit-
Stundensätze zugrunde zu legen hält,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006 285
5. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Gegenstände so aufstellt, 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt,
dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen kön-
nen, oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 lebende Tiere 1a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die
als Gewinn aussetzt, Spielregeln und der Gewinnplan leicht zugänglich
sind oder
5a. entgegen § 6a Satz 2 einen Einsatz zurückgewährt,
2. eine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete Handlung
5b. entgegen § 6a Satz 3 ein Freispiel gewährt, begeht.
6. entgegen § 7 Abs. 1 ein Geldspielgerät nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,
6a. entgegen § 7 Abs. 3 ein Geldspielgerät aufstellt, VII. Schlussvorschriften
6b. entgegen § 7 Abs. 4 ein Spielgerät nicht aus dem
Verkehr zieht, § 20
7. der Vorschrift des § 8 zuwiderhandelt, (1) Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physika-
8. entgegen § 9 Abs. 1 Vergünstigungen gewährt oder lisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 1. Januar 2006
gewonnene Gegenstände zurückkauft oder gewon- zugelassen worden ist, dürfen entsprechend dem Inhalt
nene Gegenstände in einen Gewinn umtauscht, des- des Zulassungsbelegs weiterbetrieben werden. Die Phy-
sen Gestehungskosten den zulässigen Höchstge- sikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Gültigkeits-
winn überschreiten, dauer von Zulassungsscheinen, die am 1. Januar 2006
8a. entgegen § 9 Abs. 2 neben der Ausgabe von Gewin- gültig sind, bis zum 1. Januar 2010 verlängern und zu gül-
nen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbe- tigen Zulassungsscheinen Zulassungsbelege erteilen.
ordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele (2) Anträge auf Zulassung von Geldspielgeräten, die
sonstige Gewinnchancen in Aussicht stellt oder Zah- bis zum 31. Dezember 2005 gestellt wurden, darf die
lungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt noch bis zum
gewährt, 31. März 2006 nach den bis zum 31. Dezember 2005 gel-
9. der Vorschrift des § 10 über den Schutz von Kindern tenden Vorschriften bescheiden. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
und Jugendlichen zuwiderhandelt. sprechend.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 der (3) Für den Betrieb von Geldspielgeräten, deren Zulas-
Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sung sich nach den Absätzen 1 und 2 bestimmt, gilt § 7
in Ausübung eines Reisegewerbes Abs. 1 bis 3 nicht.
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006
Anlage
(zu § 5a)
1. Begünstigt nach § 5a sind
a) Preisspiele und Gewinnspiele, die in Schank- oder Speisewirtschaften,
Beherbergungsbetrieben, auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähn-
lichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
b) Ausspielungen, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver-
anstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten und
c) Jahrmarktspielgeräte für Spiele, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder
ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten veranstal-
tet werden.
2. Preisspiele sind unter Beteiligung von mehreren Spielern turniermäßig betrie-
bene Geschicklichkeitsspiele, bei denen das Entgelt für die Teilnahme
höchstens 15 Euro beträgt.
3. Gewinnspiele sind unter Beteiligung von einem oder mehreren Spielern
betriebene, auf kurze Zeit angelegte Geschicklichkeitsspiele, bei denen die
Gestehungskosten eines Gewinns höchstens 60 Euro betragen.
4. Ausspielungen sind auf den in Nummer 1 Buchstabe b genannten Veranstal-
tungen übliche Glücksspiele, bei denen die Gestehungskosten eines
Gewinns höchstens 60 Euro betragen. Mindestens 50 vom Hundert der
Gesamteinsätze müssen als Gewinn an die Spieler zurückfließen, mindes-
tens 20 vom Hundert der Gewinnentscheide müssen zu Gewinnen führen.
5. Jahrmarktspielgeräte sind unter Steuerungseinfluss des Spielers betriebene
Spielautomaten mit beobachtbarem Spielablauf, die so beschaffen sind,
dass Gewinnmarken nicht als Einsatz verwendet werden können und ausge-
wiesene Gewinne nicht zum Weiterspielen angeboten werden. Die Geste-
hungskosten eines Gewinns betragen höchstens 60 Euro. Mindestens
50 vom Hundert der Einsätze fließen an den Spieler zurück.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006 287
Neunundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)
Vom 27. Januar 2006
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage XXVI
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August (aufgehoben)“ wie folgt gefasst:
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), „Anlage XXVI Maßnahmen gegen die Verunreinigung
der Luft durch Partikel von Kraftfahr-
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- zeugen mit Selbstzündungsmotor“.
wicklung auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c,
e und t des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung 2. § 47 wird wie folgt geändert:
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), a) In Absatz 3 werden die Wörter „mit einer zulässi-
gen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg“
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- gestrichen.
wicklung und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und „(3a) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit
Nr. 5a in Verbindung mit Abs. 2a des Straßenver- Selbstzündungsmotor gelten als besonders parti-
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung kelreduziert, wenn sie den Anforderungen einer der
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) und in Anlage XXVI Nr. 2 festgelegten Minderungsstu-
– auf Grund des § 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit fen entsprechen.“
§ 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
3. In § 72 Abs. 2 wird die Übergangsvorschrift zu § 23
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
Abs. 6a (Verwendung der Bezeichnung „Personen-
2002 (BGBl. I S. 3830) nach Anhörung der beteilig-
kraftwagen“) aufgehoben.
ten Kreise:
4. Nach der Anlage XXV wird die aus dem Anhang dieser
Artikel 1 Verordnung ersichtliche Anlage XXVI eingefügt.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 Artikel 2
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), wird wie Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
folgt geändert: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Januar 2006
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),
geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet
worden.
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006
A n h a n g z u A r t i k e l 1 N r. 4
„Anlage XXVI
(zu § 47 Abs. 3a)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
2. Definitionen der Minderungsstufen
2.1 Nachrüstungsstand
2.1.1 Stufe PM 1
2.1.2 Stufe PM 2
2.1.3 Stufe PM 3
2.1.4 Stufe PM 4
2.2 Erstausrüstungsstand
2.2.1 Stufe PM 5
3. Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme
3.1 Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme
3.2 Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems
3.3 Durchführung des Dauerlaufs
3.3.1 Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); nur Teil 1
3.3.2 Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); mit Vmax 70 km/h
3.3.3 Nach einem innerstädtischen Fahrprofil
3.4 Prüfungen im Dauerlauf
3.5 Abgasuntersuchung
3.6 „Worst-Case-Regeneration“ nach dem Dauerlauf
3.7 Abgasmessungen während des Dauerlaufs
3.7.1 Ermittlung der Partikelemission im NEFZ
3.7.2 Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOx, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO2
3.8 Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems
3.8.1 Partikelemission
3.8.2 Rückhaltegrad
3.8.3 Rückhaltegrad während der Rußoxidation
3.8.4 Partikelemission nach „Worst-Case-Regeneration“
3.8.5 Limitierte Schadstoffe
3.8.6 Trübungsmessungen
4. Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
4.1 Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien
4.2 Auswahl der Prüffahrzeuge
4.3 Prüfkriterien des Verwendungsbereiches innerhalb einer Familie nach Anhang I Nr. 1.2
4.4 Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand
4.5 Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahrzeugfamilie
4.5.1 Partikelemission
4.5.2 Kraftstoffverbrauch in CO2
4.5.3 Limitierte Schadstoffe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006 289
5. Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme
5.1 Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme
5.2 Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems
5.3 Rückhaltegrad
5.4 Ki-Faktor
5.5 Limitierte Schadstoffe
5.6 Kraftstoffverbrauch in CO2
5.7 Trübungskoeffizient
5.8 Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
6. Genehmigung
6.1 Neue Kraftfahrzeuge
6.1.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
6.1.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
6.2 Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
6.2.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
6.2.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
6.2.3 Partikelminderungssystem für die Nachrüstung
7. Genehmigungsbehörde
8. Rücknahme der Genehmigung
9. Zusätzliche Anforderungen
9.1 Betriebsverhalten
9.2 Geräuschverhalten
9.3 Additivierung
9.4 Elektromagnetische Verträglichkeit
10. Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem
10.1 Einbau
10.2 Abnahme
Anhang I Übersicht über Prüfabläufe
1. Ungeregelte Partikelminderungssysteme
1.1 Partikelminderungssystem
1.2 Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
2. Geregelte Partikelminderungssysteme
2.1 Partikelminderungssystem
2.2 Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
Anhang II Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug
nach Anlage XXVI Nr. 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b
Anhang III Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nr. 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3
Anhang IV Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und
erforderliche Unterlagen
Anhang V Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems
zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006
1. Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
Diese Anlage regelt die Anforderungen an das Abgasverhalten von Personenkraftwagen und Wohnmobilen
mit Selbstzündungsmotor, die
1. durch Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem oder
2. ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden
nach § 47 Abs. 3a als besonders partikelreduziert gelten. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als
– Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M1 nach Anhang II Abschnitt A Nr. 1
– Wohnmobile: Kraftfahrzeuge nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1
der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), die durch die
Richtlinie 2001/116/EG vom 20. Dezember 2001 (ABl. EG 2002 Nr. L 18 S. 1) geändert worden ist, die mit
Selbstzündungsmotor angetrieben und mit Dieselkraftstoff nach der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur
Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 58), geändert durch die Richtlinie
2003/17/EG vom 3. März 2003 (ABl. EU Nr. L 76 S. 10), betrieben werden.
Diese Anlage regelt auch die Anforderungen an die Partikelminderungssysteme, die für die Nachrüstung der
Kraftfahrzeuge vorgesehen sind.
1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
Beladungszustand:
Konstanter Partikelbeladungszustand des Partikelminderungssystems unter bestimmten Fahrzuständen
ohne externe Regenerationsmaßnahmen.
Bypassverhältnis:
Verhältnis aus freiem geometrischen Querschnitt, durch den ein Teilabgasstrom konstruktionsbedingt unge-
reinigt das Partikelminderungssystem teilweise oder ganz umgehen kann, bezogen auf den gesamten Filter-
eintrittsquerschnitt.
Geregeltes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, dass einen nach Nummer 5.3 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad
von mindestens 90 % besitzt.
Ki-Faktor:
Verhältnis jedes limitierten Schadstoffes „n“ zwischen der gemittelten Gesamtemission von periodisch rege-
nerierenden Systemen während der Regeneration und der gemittelten Gesamtemission von periodisch rege-
nerierenden Systemen während der gesamten Partikelbeladungsphase ohne Regeneration aus dem NEFZ.
Kontinuierlich regenerierendes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, bei dem nicht durch veränderte Motorsteuerungsparameter, Zusatzsysteme
oder Motorvolllastbetriebspunkte eine Regeneration eingeleitet wird. Die kontinuierliche Regeneration eines
Partikelminderungssystems findet in bestimmten Abgastemperaturbereichen kontinuierlich von selbst statt.
NEFZ:
Neuer Europäischer Fahrzyklus nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
Richtlinie 98/69/EWG vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1).
Ungeregeltes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, dass einen nach Nummer 3.8.2 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhalte-
grad zwischen 30 % und 쏝 90 % besitzt.
Partikelminderungssystem:
Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aerodyna-
mische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderungen an
elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelminderungssyste-
men.
Partikelminderungssystemfamilie:
Familie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch gemäß den Überein-
stimmungskriterien in Nummer 4.1 angesehen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006 291
Periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration über Zusatzeinrichtungen (z. B. elek-
trische Beheizung, Additiv, geänderte Motorparameter) eingeleitet wird. Während der Regeneration können
die Emissionsgrenzwerte überschritten werden. Diese sind über den Ki-Faktor zu berücksichtigen.
Rückhaltegrad:
Verhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikelmasse
im Ausgangszustand des Fahrzeugs gemessen im NEFZ.
„Worst-Case-Regeneration“:
Regeneration eines ungeregelten Partikelminderungssystems bei maximaler Partikelbeladung nach einem
Dauerlauf von 4 000 km unter geringster Abgaskühlung durch den Motor sowie hohem Sauerstoffüberschuss
im Abgas. Die „Worst-Case-Regeneration“ dient zum Beweis der thermischen Stabilität des Partikelminde-
rungssystems.
Abkürzungen :
η: Rückhaltegrad
fa : Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand I
fb: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand II
fc: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand III
fD: Anzahl der Zyklen zwischen zwei Regenerationen
fd: Anzahl der für die Regeneration erforderlichen Zyklen
Mpi: gewichtete Gesamtemission (g/km) bei geregelten Partikelminderungssystemen
Msi: über mehrere Zyklen (NEFZ) gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/km)
Mri: Emission während der Regeneration (NEFZ)
Ng: nachgerüsteter Zustand
PI: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand I
PII: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand II
PIII: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand III
PIVT2: arithmetisch gemittelte Partikelemissionen im Zustand IV, gemessen in Teil 2 des NEFZ
PIV: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand IV
PMS: Partikelminderungssystem
PNg: arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand bei ungeregelten Systemen
PNgFe: Partikelemission für ungeregeltes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nr. 1.2 Buchstabe e
PNgFg: Partikelemission für offenes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nr. 1.2 Buchstabe g
PNFG: Partikelgesamtemission im nachgerüsteten Zustand für geregeltes System einer Familie, gemessen
nach Anhang I Nr. 2.2 Buchstabe e
PS: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Ausgangszustand
(ohne PMS)
VF: Volumen des Partikelminderungssystems
VH: Hubvolumen des Motors
2. Definitionen der Minderungsstufen
Personenkraftwagen oder Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikelreduziert,
2.1 sofern sie nach der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens mit einem Partikelminderungssystem ausgerüs-
tet worden sind (Nachrüstungsstand) als
2.1.1 Stufe PM 1, wenn
a) sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 3, 4, 5, 6 oder 7 entsprechen, in den Fahrzeugpa-
pieren nicht bereits als schadstoffarm D3 oder D4 beschrieben sind oder
b) sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen des § 47
Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile A für
die Gruppen II oder III der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006
und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden
sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,050 g/km nicht über-
schritten wird;
2.1.2 Stufe PM 2, wenn
a) sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 5 oder einer der danach folgenden Nummern ent-
sprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D4, Euro 3 und D4 oder
Euro 4 beschrieben sind oder
b) sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen nach § 47
Abs. 3 Nr. 8 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen und dabei nur die Grenz-
werte nach Zeile B für die Gruppe II oder III der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I ein-
gehalten werden
und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden
sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,025 g/km nicht über-
schritten wird;
2.1.3 Stufe PM 3, wenn sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und
mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden
sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,0125 g/km nicht über-
schritten wird;
2.1.4 Stufe PM 4, wenn sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit
einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind
und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,005 g/km nicht überschrit-
ten wird;
2.2 sofern sie ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden (Erstausrüstungsstand) als
2.2.1 Stufe PM 5, wenn
a) sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen, die Grenzwer-
te L1, L3, L2+3 nach Zeile A oder Zeile B Fahrzeugklasse M oder bei einer zulässigen Gesamt-
masse von mehr als 2 500 kg die für die Gruppe II oder III der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des
Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der
jeweils genannten Fassung einhalten und
b) bei der Partikelmasse als Grenzwert L4 den Wert von 0,005 g/km nicht überschreiten und die
Voraussetzungen für die Genehmigung nach Nummer 6.1 oder 6.2 erfüllt sind.
3. Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme
Der Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt,
muss durch die in Nummer 3.2 beschriebenen Prüfungen belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähig-
keit dieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf Jahren oder
bis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird – gewähr-
leistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, die diese Systeme
außer Funktion setzen.
3.1 Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme
Das ungeregelte Partikelminderungssystem darf in folgenden Merkmalen nicht abweichen:
a) Rückhalteart, Arbeitsweise, Minderungsmaterial (Metall, Keramik),
b) Minderungskonstruktion des Filtermaterials (Platten, Geflecht, gewickelt, minimale Zellen-/Material-/
Vliesdichte, maximale Porosität, Porendurchmesser, Taschen-/Kugelanzahl, Oberflächenrauhigkeit, Draht-/
Kugel-/Faserdurchmesser),
c) Mindestbeschichtung des Partikelminderungssystems (g/ft3),
d) Canning/Verpackung (Lagerung/Halterung des Trägers),
e) Volumen 앐 20 %,
f) Regenerationstyp (periodisch oder kontinuierlich),
g) Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration),
h) Art der Additivierung (falls vorhanden),
i) Typ des Additivs (falls vorhanden),
j) Bypassverhältnis,
k) mit oder ohne vorgeschaltetem Oxidationskatalysator.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006 293
Weiterverwendung des/der vorhandenen Oxidationskatalysator(s/en):
Dem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall
weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:
a) nicht älter als fünf Jahre sind,
b) nicht länger als 80 000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nachweis der Laufleistung über Serviceheft und
Wegstreckenzähler) und
c) nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder
d) der Hersteller des Partikelminderungssystems im Rahmen der unter Nummer 6.2.3 geforderten Betriebs-
erlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serienmäßigen
Oxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).
Wird keiner der vorgenannten Nachweise erbracht, sind die Oxidationskatalysatoren vor der Nachrüstung mit
dem Partikelminderungssystem zu erneuern.
3.2 Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems
Für die Begutachtung des Partikelminderungssystems nach Nummer 3.1 muss zum Beweis der Funktions-
tüchtigkeit im späteren Feldeinsatz ein Dauerlauf nach Nummer 3.3 von mindestens 4 000 km durchgeführt
werden. Der Dauerlauf dient dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit und der Stabilität des Systems sowie
dessen Wirkungsgrad.
Das dazu verwendete Kraftfahrzeug muss den Anforderungen der Stufe PM 2 entsprechen; bei Kraftfahrzeu-
gen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen der Stufe PM 1. Die Parti-
kelemission des Dauerlauffahrzeugs im Ausgangszustand darf im NEFZ 0,030 g/km nicht unterschreiten.
Sofern kein Dauerlauffahrzeug mit entsprechender Partikelemission zur Verfügung steht, sind die Stufen bei
2 000 km bzw. 4 000 km um das Verhältnis der vorgeschriebenen Partikelmasse von 0,030 g/km zu der tat-
sächlichen Fahrzeugemission zu verlängern (Beispiel: bei 0,020 g/km verschieben sich die Messungen von
2 000 km auf 3 000 km und von 4 000 km auf 6 000 km).
Das für den Dauerlauf ausgewählte Kraftfahrzeug muss nicht vom selben Fahrzeughersteller wie der ange-
strebte Verwendungsbereich sein. Der Verwendungsbereich eines Systems umfasst einen Motorleistungsbe-
reich zwischen 65 % und 130 % bezogen auf die Motorleistung des Prüffahrzeugs.
Als Prüfzyklus für die Abgasmessungen auf dem Rollenprüfstand ist der NEFZ mit inner- und außerstädti-
schem Anteil (Teil 1 und Teil 2) nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richt-
linie 98/69/EWG vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) anzuwenden.
3.3 Durchführung des Dauerlaufs
Der Dauerlauf ist über eine Fahrstrecke von mindestens 4 000 km durchzuführen. Auf Wunsch des Antrag-
stellers kann vor Beginn des Dauerlaufs eine Fahrzeuginspektion durch den mit der Begutachtung beauftrag-
ten technischen Dienst sowie das Auslesen des OBD-Systems vorgenommen werden.
3.3.1 Die Streckenakkumulation kann auf dem Rollenprüfstand durch Wiederholung des innerstädtischen Anteils
des NEFZ (Teil 1) durchgeführt werden.
3.3.2 Die Streckenakkumulation auf dem Rollenprüfstand kann im NEFZ mit inner- (Teil 1) und außerstädtischem
(Teil 2, reduziert) Anteil durchgeführt werden. Dabei darf im Teil 2 des NEFZ eine Fahrgeschwindigkeit
von 70 km/h und eine maximale Abgastemperatur von 300 °C unmittelbar vor dem Minderungssystem nicht
überschritten werden.
3.3.3 Alternativ kann die in der Prüfdokumentation ausführlich zu beschreibende Dauerlaufstrecke von der begut-
achtenden Stelle so gewählt werden, dass sie einem realistischen innerstädtischen Fahrprofil entspricht.
Dabei muss die Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen 25 – 35 km/h, die maximale Geschwindigkeit unter
70 km/h, der zeitliche Leerlaufanteil nicht unter 7 % und der zeitliche Geschwindigkeitsanteil zwischen 50 bis
70 km/h unter 10 % (nicht am Ende des Dauerlaufs gefahren) liegen. Die maximale Abgastemperatur unmit-
telbar vor und nach dem Partikelminderungssystem muss ohne externe Regeneration im Mittel immer unter
300 °C, die Motordrehzahl unterhalb von 60 % der Nenndrehzahl liegen. Während des ganzen Dauerlaufs
sind Fahrzeuggeschwindigkeit, Weg, Motordrehzahl und Differenzdruck zwischen Ein- und Ausgang des Par-
tikelminderungssystems in der Prüfdokumentation mit aufzunehmen.
3.4 Prüfungen im Dauerlauf
Die Abgasmessungen mit eingebautem ungeregeltem Partikelminderungssystem werden nach Anhang I
Nr. 1.1
a) vor Dauerlaufstart (Grundvermessung, Zustand I),
b) nach mindestens 2 000 km (Zustand II) und
c) nach mindestens 4 000 km (Zustand III) und
d) nach der „Worst-Case-Regeneration“ (Zustand IV)
durchgeführt.
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006
Vor und nach dem Dauerlauf wird das Fahrzeug zur späteren Bestimmung der Partikelminderungseffizienz im
Ausgangszustand ohne Partikelminderungssystem vermessen.
Der Hersteller kann jeweils nach den 2 000 km- und den 4 000 km-Messungen zusätzliche Abgasmessungen
im Ausgangszustand beantragen. Nach dem Wiedereinbau des Systems ist in diesem Falle die Abgasmes-
sung zu wiederholen. Der dabei jeweils höchste Abgaswert ist für die Bestimmung des Rückhaltegrads
heranzuziehen. Die Abweichung der Abgasmessungen mit Partikelminderungssystem vor/nach Ein-/Ausbau
darf 15 % nicht überschreiten.
3.5 Abgasuntersuchung
Sollen ungeregelte Partikelminderungssysteme Verwendung finden, sind zusätzlich Abgasuntersuchungen
nach Nummer 3.2 der Anlage XIa mit Ermittlung des Spitzenwertes für die Rauchgastrübung durchzuführen.
3.6 „Worst-Case-Regeneration“ nach dem Dauerlauf
Zur Absicherung der thermischen Stabilität im späteren Feldeinsatz von nachgerüsteten Fahrzeugen wird
nach den 4 000 km-Abgasmessungen und nach der Abgasuntersuchung eine „Worst-Case-Regeneration“
durchgeführt.
Die thermische „Worst-Case-Regeneration“ wird mit dem Prüffahrzeug auf dem Rollenprüfstand über die
Motorlast eingeleitet (zügiger Lastwechsel von unterer Teillast nach Volllast). Nach Erkennen der Zündung der
Partikel im Minderungssystem wird der Leerlaufpunkt über Motorschub angefahren. Das Prüffahrzeug ver-
bleibt so lange im Leerlauf, bis kein Rußabbrand im Rückhaltesystem mehr stattfindet. Sofern unter den vor-
genannten Betriebsbedingungen nicht spätestens nach zehn Minuten Abgastemperaturen von 600 ˚C aufge-
treten sind, ist der „Worst-Case-Test“ zu beenden.
Bei Fahrzeugen oberhalb einer Motorleistung von 160 kW kann die Einleitung der „Worst-Case-Regenera-
tion“ auf der Straße erfolgen.
Sofern keine thermische Regeneration eingeleitet werden konnte, ist eine Regeneration des Partikelminde-
rungssystems nach Herstellervorgaben im Fahrzeugbetrieb durchzuführen.
In allen Fällen werden anschließend Abgasmessungen durchgeführt. Die dabei arithmetisch gemittelte Parti-
kelemission darf um nicht mehr als 15 % von der Partikelemission PNg abweichen.
Darüber hinaus muss der Hersteller nachweisen und bestätigen, dass die verbrannte Partikelmasse und die
dabei aufgetretenen Abgastemperaturen bezüglich der Haltbarkeit des Systems als unkritisch anzusehen
sind.
3.7 Abgasmessungen während des Dauerlaufs
3.7.1 Ermittlung der Partikelemission im NEFZ:
Die Abgasemissionswerte im Ausgangszustand (PS ), Zustand I (Grundvermessung) (PI ), Zustand II (PII ),
Zustand III (PIII ) und Zustand IV (PIV ) ergeben sich jeweils als Mittelwert aus jeweils zwei, sofern die Messun-
gen nicht mehr als 15 % voneinander abweichen, ansonsten drei Messungen im NEFZ.
3.7.2 Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOx, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO2:
– Arithmetisches Mittel aus NEFZ im Ausgangszustand ohne Minderungssystem (HCS, COS, NOx S ) und
(CO2 S );
– Arithmetisches Mittel aus NEFZ im nachgerüsteten Zustand mit Minderungssystem (HC( I, II, III), CO(I, II, III),
NOx (I, II, III) und CO2 (I, II, III) ). Die Emissionen während der „Worst-Case-Regeneration“ werden nicht berück-
sichtigt.
3.8 Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems
Die Prüfung des Partikelminderungssystems für das System gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien er-
füllt sind:
3.8.1 Die Partikelemission mit PNg = (fa • PI + fb • PII + fc • PIII ) / (fa +fb + fc ) mit fa = 1; fb = 2 und fc = 4 muss unter dem
Grenzwert von 0,025 g/km liegen; bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
2 500 kg unter dem Grenzwert von 0,050 g/km.
3.8.2 Der Rückhaltegrad η = 1 – (PNg / PS) muss mindestens 0,3 (= 30 %) erreichen mit PS = (PS1 + PS2 ) / 2.
3.8.3 Der Rückhaltegrad während der Rußoxidation ηR = 1 – (PIVT2/PST2) aus den jeweiligen Messungen PIV aus
dem Teil 2 des NEFZ (außerstädtischer Anteil) muss mindestens 0,3 (= 30 %) erreichen.
3.8.4 Die gemessene Partikelemission PIV muss kleiner sein als 1,15 • PNg.
3.8.5 Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der
ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.
3.8.6 Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nr. 1.1 dürfen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten
Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006 295
4. Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
Fahrzeugfamilien können mit ungeregelten Partikelminderungssystemen unterschiedlicher Größe (Volumen)
unter Einhaltung der Übereinstimmungskriterien nach Nummer 3.1 gebildet werden.
4.1 Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien
4.1.1 Für die Festlegung des Verwendungsbereiches eines baugleichen Partikelminderungssystems nach Num-
mer 3.1, aber mit unterschiedlichen Volumina, für verschiedene Fahrzeugtypen, dürfen sich die Versuchsträ-
ger in den Merkmalen nach Nummer 4.1.2 nicht unterscheiden. Die obere und untere Grenze des Verwen-
dungsbereiches eines Systems wird je Fahrzeughersteller durch Vermessen zweier unterschiedlicher Prüf-
fahrzeuge nach Nummer 4.2 auf dem Rollenprüfstand bestimmt.
4.1.2 Die zur Familie gehörenden Fahrzeugtypen sowie die Prüffahrzeuge selbst müssen in folgenden Kriterien
übereinstimmen:
– Fahrzeughersteller (Verwenden andere Fahrzeughersteller den gleichen Antriebsmotor des geprüften
Fahrzeugherstellers, so können, falls alle übrigen Anforderungen erfüllt sind, auch diese Fahrzeugtypen in
den Verwendungsbereich mit aufgenommen werden.)
– Saugmotor, aufgeladener Motor
– Schadstoffklassen:
º Klasse I: Euro 1, Euro 2
º Klasse II: D3, Euro 3
º Klasse III: D4, Euro 4
– Einbauort in den Abgasstrang (Anschluss Auspuffkrümmer bis Eintritt PMS ± 300 mm vom Dauerlauffahr-
zeug). Dabei ist vom Antragsteller zu bestätigen, dass auch für die im Verwendungsbereich genannten
Kraftfahrzeuge das Temperaturprofil bei Durchführung eines Dauerlaufs nach Nummer 3.3 um nicht mehr
als 30 ºC – bezogen auf das Basisfahrzeug für den Dauerlauf – nach unten abweicht.
4.2 Auswahl der Prüffahrzeuge
Die Prüffahrzeuge für einen gewählten Verwendungsbereich müssen folgende Kriterien erfüllen:
4.2.1 Prüffahrzeug I:
– maximale Leistung im Verwendungsbereich
– größtes Filtervolumen (VFI )
– höchste Schwungmassenklasse
– häufig verbaute Getriebekonfiguration
– hohe häufig auftretende Rollenlast
4.2.2 Prüffahrzeug II:
– niedrigste Leistung im Verwendungsbereich
– kleinstes Filtervolumen (VFII )
– kleinste Schwungmassenklasse
– häufig verbaute Getriebekonfiguration
– geringste häufig auftretende Rollenlast
Sollen innerhalb der Klasse I die Schadstoffklassen Euro 1 und Euro 2 für Kraftfahrzeuge eines Herstellers
durch die Prüfungen abgedeckt werden, so muss eines der Prüffahrzeuge Euro 1 und das andere Euro 2
abdecken.
4.3 Prüfkriterien des Verwendungsbereiches innerhalb einer Familie nach Anhang I Nr. 1.2
Die Prüffahrzeuge müssen eine Laufleistung von mindestens 15 000 km aufweisen. Die Prüffahrzeuge müs-
sen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand bei allen limitierten Emissionen die Werte ihrer
ursprünglich homologierten Grenzwertstufe einhalten. Die Verschlechterungsfaktoren sind nicht anzuwen-
den.
Der Umbau am Prüffahrzeug muss dem beantragten späteren Ausgangsstand der Umrüstung entsprechen.
Fahrzeuge mit „On-Board-Diagnose“ dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Überwachungs-
funktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (z. B. für Einspritzung, Luftmas-
senmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.
4.4 Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand
4.4.1 Die Fahrzeuge werden durch 2 • 10 NEFZ (220 km) konditioniert (siehe Anhang I Nr. 1.2).
4.4.2 Ermittlung aller limitierten Schadstoffe im NEFZ für:
– Ausgangszustand;
arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006
– Nachrüststand;
arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente.
4.4.3 Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs (CO2) im NEFZ für:
– Kraftstoffverbrauch (Ausgangszustand);
arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen
– Kraftstoffverbrauch (Nachrüststand);
arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen.
4.5 Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahr-
zeugfamilie
Die Prüfung eines Partikelminderungssystems für den Verwendungsbereich einer Fahrzeugfamilie gilt als be-
standen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
4.5.1 Partikelemission
4.5.1.1 Die Partikelemission PNgFe im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden Min-
derungsstufe PM 1, PM 2, PM 3, PM 4, PM 5 liegen. PNgFe (Anhang I Nr. 1.2 Buchstabe e) ergibt sich als Mit-
telwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach der Systemvorbereitung.
4.5.1.2 Der Rückhaltegrad ηNgFe = 1 – (PNgFe / ((PS1F+ PS2F) /2)) muss im nachgerüsteten Zustand mindestens 0,3
(= 30 %) betragen.
4.5.1.3 PNgFg darf nicht größer sein als 1,15 • PNgFe. PNgFg (Anhang I Nr. 1.2 Buchstabe g) ergibt sich als Mittelwert
aus maximal drei Messungen im NEFZ nach Systemstabilität.
4.5.1.4 Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nr. 1.2 dürfen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten
Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.
4.5.2 Der gemittelte Kraftstoffverbrauch im nachgerüsteten Zustand darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszu-
stand um nicht mehr als 4 % übersteigen.
4.5.3 Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der
ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.
5. Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme
Der Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt,
muss durch die in Anhang I Nr. 2 beschriebene Prüfung belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit
dieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf Jahren oder bis zu
einer Kilometerleistung von 80 000 km – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird – gewährleistet
ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, die diese Systeme außer
Funktion setzen.
5.1 Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme
Es gelten die Übereinstimmungskriterien entsprechend ECE-Regelung Nr. 83 (ECE-R 83) über einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem
Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, Anhang 13 Nr. 2.1 (VkBl. 2005 S. 767).
5.2 Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems
Bei periodisch regenerierenden Systemen muss die Partikelemission MPi bei allen Messungen, ermittelt
gemäß ECE-R 83, Anhang 13 Nr. 3.3, unter dem Grenzwert von 0,005 g/km liegen mit
MPi = [(Msi • fD) + (Mri • fd)] / (fD + fd).
5.3 Bei geregelten Systemen muss der Rückhaltegrad ηNg = 1 – (MPi / PS1) im nachgerüsteten Zustand mindes-
tens 0,9 (= 90 %) betragen.
5.4 Die Ermittlung des Ki-Faktors bei periodisch regenerierenden Systemen erfolgt nach ECE-R 83 mit
Ki = Mpi / Msi.
5.5 Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) dürfen unter Berücksichtigung des Ki-Faktors bei allen Abgasmes-
sungen mit PMS (Ausnahme: während der periodischen Regeneration) die Grenzwerte der jeweiligen Stufe
nicht überschreiten. Die mittlere Emission errechnet sich jeweils aus dem Produkt der Emissionen gemessen
im Zyklus ohne Regeneration mit dem Ki-Faktor.
5.6 Der gemittelte Kraftstoffverbrauch (CO2 Ng) darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszustand (CO2 S) um
nicht mehr als 4 % übersteigen.
5.7 Der gemittelte Trübungskoeffizient im Zustand PNgh (Anhang I Nr. 2.1 Buchstabe h) darf den Herstellergrenz-
wert nicht überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006 297
5.8 Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
Fahrzeugfamilien können mit geregelten Partikelminderungssystemen gemäß den Übereinstimmungskrite-
rien nach ECE-R 83 Anhang 13 Nr. 2.1 gebildet werden. Der Nachweis der Funktionsfähigkeit innerhalb der
Familie gilt als erbracht, wenn die Anforderungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 unter Berücksichtigung des
Ki-Faktors nach Nummer 5.4 gemessen nach Anhang I Nr. 2.2 erfüllt sind.
6. Genehmigung
6.1 Neue Kraftfahrzeuge
6.1.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
Bei erstmals für den Verkehr zuzulassenden Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderun-
gen nach Nummer 2.2 erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grundlage der für
den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis gegenüber der Geneh-
migungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise gefertigten Kraftfahrzeu-
ge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheinigung nach Anhang II nur aus-
stellt, wenn unter Berücksichtigung der für die Stufe PM 5 geltenden Grenzwerte weiterhin alle Bestimmun-
gen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten werden.
6.1.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
Bei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen werden sollen, hat
der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahr-
zeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach Anhang II herange-
zogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenen-
falls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das
Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf
Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht
wird, wesentlich verschlechtern wird.
6.2 Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
6.2.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach Num-
mer 2.2 ohne Nachrüstung erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grundlage der
für den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder der Allgemeinen Betriebserlaubnis gegenüber der
Genehmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise gefertigten Kraft-
fahrzeuge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheinigung nach Anhang II
nur ausstellt, wenn unter Berücksichtigung des für die Stufe PM 5 geltenden Grenzwertes bisher alle Bestim-
mungen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten wurden und auch weiterhin eingehalten werden.
6.2.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
Bei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen worden sind, hat
der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahr-
zeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach Anhang II herange-
zogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenen-
falls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das
Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf
Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht
wird, wesentlich verschlechtern wird.
6.2.3 Partikelminderungssystem für die Nachrüstung
Sollen durch Einbau von Partikelminderungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Partikel von
bereits für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist für das Partikelminderungs-
system eine
a) Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder
b) Systemgenehmigung für das Fahrzeug nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG oder nach
der ECE-R 83 erforderlich.
Im Falle von Buchstabe a muss die Betriebserlaubnis für das Partikelminderungssystem die Einhaltung einer
der Partikelminderungsstufen PM 1 bis PM 4 nach den Bestimmungen dieser Anlage nachweisen. Einzelhei-
ten über die Verwendung des Partikelminderungssystems und des Einbaus ergeben sich aus der Betriebser-
laubnis.
Wird im Falle von Buchstabe b für einen Fahrzeugtyp, der für die Nachrüstung mit einem Partikelminderungs-
system vorgesehen ist, durch die Systemgenehmigung nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG
oder nach der ECE-R 83 bereits nachgewiesen, dass die Anforderungen nach Nummer 2.2.1 bei Ausrüstung
mit dem Partikelminderungssystem eingehalten werden, gelten die Kraftfahrzeuge dieses Typs bei nachträg-
licher Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 4. Hin-
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006
sichtlich der Weiterverwendung des Oxidationskatalysators gelten die Bestimmungen nach Nummer 3.1. Die
Teile für die Nachrüstung des Kraftfahrzeugs einschließlich der Montageanweisungen sind vom Fahrzeugher-
steller bereitzustellen. Der Hersteller stellt eine Bescheinigung nach Anhang II aus. Diese ist mit den Teile-
nummern des Nachrüstsatzes und den Montagebedingungen zu ergänzen und der Abnahmebescheinigung
nach Anhang V beizufügen.
7. Genehmigungsbehörde
7.1 Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flens-
burg. Dies gilt nicht im Falle des Verfahrens nach § 21.
7.2 Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei
oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für die Nachrüstung von Kraftfahrzeu-
gen mit Dieselmotor werden anerkannt, wenn dasselbe Niveau für die Partikelminderung gewährleistet wird,
das diese Anlage beinhaltet.
8. Rücknahme der Genehmigung
Eine Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmi-
gung nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden oder der Inhaber der Genehmigung gegen die Pflichten aus
der Genehmigung verstoßen hat.
9. Zusätzliche Anforderungen
9.1 Betriebsverhalten
Durch den Einbau des Partikelminderungssystems dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens
und keine zusätzlichen Gefährdungen der Fahrzeugsicherheit eintreten.
9.2 Geräuschverhalten
Partikelminderungssysteme dürfen keine negativen Auswirkungen auf das Geräuschverhalten erwarten las-
sen.
9.3 Additivierung
Handelt es sich um ein additiv unterstütztes Partikelminderungssystem, so ist eine Unbedenklichkeitserklä-
rung des Umweltbundesamtes bezüglich des Systems in Verbindung mit dem verwendeten Additiv der mit
der Begutachtung beauftragten Stelle vorzulegen.
9.4 Elektromagnetische Verträglichkeit
Werden elektronische Bauteile und/oder Steuergeräte verwendet, so müssen diese den Bestimmungen des
§ 55a entsprechen.
10. Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem
10.1 Einbau
10.1.1 Die Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ist von einer für die Durchführung der
Abgasuntersuchung nach § 47a in Verbindung mit Anlage XIa Nr. 3.2 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt
durchzuführen. Abweichend von Satz 1 kann die Nachrüstung auch von einer anderen Stelle durchgeführt
werden. In diesem Falle gilt Nummer 10.2 Buchstabe b.
10.1.2 Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern
erforderlich, sind vor der Nachrüstung Mängel zu beseitigen, die das Erreichen des durch die Betriebserlaub-
nis des Partikelminderungssystems nachgewiesene Partikelminderung oder die Dauerhaltbarkeit in Frage
stellen.
10.2 Abnahme
Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems sind
a) von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen hat,
auf einer dem Anhang V entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme zur
Vorlage bei der Zulassungsbehörde oder
b) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch
einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der Anlage VIIIb auf
einer Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang V
zu bestätigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006 299
Anhang I
(zu Nr. 3.4, 4.3, 4.4.1, 4.5.1 oder 5)
Übersicht über Prüfabläufe
1. Ungeregelte Partikelminderungssysteme
1.1 Partikelminderungssystem:
Ausgangszustand S1:
a) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
c) Abgasuntersuchung (AU) Trübungskoeffizient Serie
Einbau Partikelminderungssystem
Zustand I (Grundvermessung):
d) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
e) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
2 000 km Dauerlauf
Zustand II:
f) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
g) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
2 000 km Dauerlauf bis 4 000 km gesamt
Zustand III:
h) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
i) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
k) AU Trübungskoeffizient Nachrüstung
„Worst-Case-Regeneration“
Zustand IV (thermisch gealterter Zustand):
l) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
m) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
Ausbau Partikelminderungssystem
Ausgangszustand S2:
n) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
o) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
p) AU Trübungskoeffizient Serie
1.2 Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
Ausgangszustand S1F:
a) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
c) AU Trübungskoeffizient Serie
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006
Einbau des Partikelminderungssystems
Nachrüstzustand NgF:
d) Systemvorbereitung: 10 x NEFZ
e) Abgasmessung: 2 – 3 NEFZ (kalt)
f) Systemstabilität: 10 x NEFZ
g) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
h) AU Trübungskoeffizient Nachrüstung
Ausbau des Partikelminderungssystems
Ausgangszustand S2F:
i) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
k) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
2. Geregelte Partikelminderungssysteme
2.1 Partikelminderungssystem:
Ausgangszustand S1G:
a) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
c) AU Trübungskoeffizient Serie
Einbau Partikelminderungssystem
Zustand IG (Grundvermessung):
d) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
e) Bestimmung des Ki-Faktors (Prüfung nach ECE-R 83)
f) Abgasmessung während der Regeneration
g) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt) ohne Regeneration
h) AU Trübungskoeffizient Serie
Ausbau des Partikelminderungssystems
Ausgangszustand S2G:
i) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
k) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
2.2 Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
Herstellervorschläge zur Vorkonditionierung
Ausgangszustand SFG:
a) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
c) AU Trübungskoeffizient Serie
Einbau des Partikelminderungssystems
Nachrüstzustand PNFG:
d) Konditionierung: 7 x NEFZ
e) Abgasmessung: 2 – 3 NEFZ (kalt)
f) AU Trübungskoeffizient Nachrüstung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006 301
Anhang II
(zu Nr. 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b)
Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung
oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug
nach Anlage XXVI Nr. 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b
Fahrzeughersteller:
Inhaber der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:
Nummer der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:
1 2 3 4 5
Genehmigung des Eintragung der
Typ und Typ- Emissions-
Partikelminderungs- Partikelminderungs-
Ausführung*) Schlüsselnummer Schlüsselnummer
systems stufe
*) Anstelle Typ und Ausführung müssen die Fahrzeug-Identifizierungsnummern angegeben werden, wenn nicht alle Kraftfahrzeuge die Bedingungen er-
füllen.
Es wird bescheinigt, dass die aufgeführten Fahrzeugtypen und Ausführungen die Anforderungen der in Spalte 5 einge-
tragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld
„Bemerkungen“ entsprechend gekennzeichnet werden dürfen. Für die Kennzeichnung gelten die Vorgaben in An-
hang III oder V.
Gegenüber der Genehmigungsbehörde ist die nach Anlage XXVI Nr. 6.1.1, 6.2.1 und/oder 6.2.3 Buchstabe b geforder-
te Erklärung abgegeben worden.
Datum: ........................................................................................
Unterschrift: ................................................................................
(Genehmigungsinhaber oder für die Ausstellung
der Fahrzeugpapiere ermächtigter Vertreter)
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006
Anhang III
(zu Nr. 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3)
Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
nach Anlage XXVI Nr. 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3
Fahrzeughersteller:
Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
1 2 3 4
Genehmigung des Eintragung der
Typ- Emissions-
Partikelminderungs- Partikelminderungs-
Schlüsselnummer Schlüsselnummer
systems stufe
Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen der
in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a einhält/einhalten und in den Fahr-
zeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ bei Einhaltung der
– Partikelminderungsstufen PM 1 bis PM 4: entsprechend den Vorgaben im Anhang V
– Partikelminderungstufe PM 5 : als „Stufe PM 5 ab Tag Erstzul.“
gekennzeichnet werden darf/dürfen. Verwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung wie Bescheinigungen nach
Anhang II , Anhang V oder Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 22 sind zu nennen.
Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem
Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem, welches Kriterium zu-
erst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
Technischer Dienst: ....................................................................
Datum, Unterschrift: ...................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006 303
Anhang IV
(zu Nr. 3 oder 5)
Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen
1. Es ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
für ein Partikelminderungssystem bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.
2. Der Antragsteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforde-
rungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 in Ver-
bindung mit § 22 StVZO erfüllen und die erforderlichen Unterlagen nach Vor-
gabe der Genehmigungsbehörde vorlegen.
3. Grundlage für die Erteilung ist der Technische Bericht eines akkreditierten
Technischen Dienstes, in dem das Partikelminderungssystem beschrieben
ist, die nach Anlage XXVI durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind
und bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVI
eingehalten werden.
4. Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines Partikelminde-
rungssystems hinsichtlich der Form und Abmessung des Trägers festgelegt.
Nachträgliche Änderungen an der Trägerlänge und dem -querschnitt sind im
Rahmen einer Erweiterung mit maximalen Abweichungen bis zu ± 10 % mög-
lich. Durch diese Änderungen darf das Volumen bis zu maximal 10 % vergrö-
ßert werden. Eine Verringerung des ursprünglichen Volumens ist unzulässig.
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006
Anhang V
(zu Nr. 10.2)
Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau
eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
1. Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus
1.1 Vor dem Einbau des Partikelminderungssystems ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs
festgestellt/hergestellt*) worden.
1.2 Das unter Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde mit dem unter Nummer 3 benannten Partikelminde-
rungssystem ausgerüstet; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikel-
minderungssystems werden hiermit bestätigt.
1.3 Die Erneuerung des eingebauten Oxidationskatalysators war
– nicht erforderlich.*)
– erforderlich und ist vorgenommen worden.*)
2. Angaben zum Kraftfahrzeug
2.1 Amtliches Kennzeichen:
2.2 Name und Anschrift des Fahrzeughalters:
2.3 Fahrzeughersteller:
2.4 Typ:
2.5 Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
2.6 Datum der Erstzulassung:
2.7 Stand des Wegstreckenzählers:
3. Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)
3.1 Hersteller des PMS:
3.2 Typ/Ausführung:
3.3 Genehmigungsnummer:
3.3.1 Abdruck der ABE für das PMS nach § 22 StVZO*),
3.3.2 Abdruck der ABE nach § 21 StVZO für das Einzelfahrzeug*) oder
3.3.3 Herstellerbescheinigung*) ist beigefügt.
4. Angaben zu den Fahrzeugpapieren:
4.1 Durch die Ausrüstung mit dem unter Nr. 3 beschriebenen Partikelminderungssystem erfüllt das Kraftfahrzeug
die Anforderungen der nachfolgend aufgeführten Partikelminderungsstufe und ist in den Fahrzeugpapieren im
Feld „Bemerkungen“ wie folgt zu kennzeichnen:
– „Stufe PM 1 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)
– „Stufe PM 2 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)
– „Stufe PM 3 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)
– „Stufe PM 4 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)
Ausführende Stelle: ....................................................................
(Name, Anschrift, Kontrollnummer
der anerkannten AU-Werkstatt)
......................................................................................................
Ort, Datum, Unterschrift der verantwortlichen Person nach § 47a Abs. 3 StVZO
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2006 305
Anordnung
zur Übertragung von Dienstvorgesetztenbefugnissen
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost auf Stellen der betrieblichen Sozialeinrichtungen
Vom 18. Januar 2006
Auf Grund des § 23 Abs. 2 Satz 4 des Bundesanstalt Post-Gesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), der durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom
14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) neu gefasst worden ist, ordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen an:
I.
Für die bei dem Verein privaten Rechts „Erholungswerk Post Postbank Tele-
kom e.V“ und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Postbeamtenkranken-
kasse“ nach § 26 Abs. 2 und 4 des Bundesanstalt Post-Gesetzes beschäftigten
Beamtinnen und Beamten nehmen die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten im
Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes jeweils für ihren Geschäfts-
bereich wahr:
1. bei dem Erholungswerk Post Postbank Telekom e.V. der Vorstand und
2. bei der Postbeamtenkrankenkasse der Vorstand.
II.
Diese Bestimmung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Berlin, den 18. Januar 2006
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
We r ne r G a t z e r