2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
Drittes Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen*)
Vom 9. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- konstituiertem Tabak oder mit einem Deckblatt und
sen: einem Umblatt aus rekonstituiertem Tabak, die im
Übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise aus an-
Artikel 1 deren Stoffen bestehen und die sonstigen Voraus-
Änderung des Tabaksteuergesetzes setzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen.“
Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch die Verord- „(1) Die Steuer beträgt:
nung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1473), wird wie folgt
geändert: 1. für Zigaretten 8,27 Cent je Stück und 24,66 Pro-
zent des Kleinverkaufspreises, mindestens den
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Betrag, der sich aus Satz 2 ergibt; abweichend
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst: von Satz 2 beträgt die Mindeststeuer für den Zeit-
„3. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem raum vom 15. Februar 2007 bis zum 14. Februar
zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Um- 2008 17,11 Cent je Stück abzüglich der Umsatz-
blatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, wo- steuer des Kleinverkaufspreises der zu versteu-
bei das äußere Deckblatt das Erzeugnis voll- ernden Zigarette, höchstens jedoch 14,07 Cent
ständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Fil- je Stück;
ter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr 2. für Zigarren und Zigarillos 1,4 Cent je Stück und
Stückgewicht 1,2 Gramm oder mehr beträgt 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises;
und das Deckblatt spiralenförmig mit einem
spitzen Winkel zur Längsachse des Tabak- 3. für Feinschnitt 34,06 Euro je Kilogramm und
strangs von mindestens 30 Grad aufgelegt 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindes-
ist, oder tens 53,28 Euro je Kilogramm;
4. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem 4. für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und
äußeren zigarrenfarbenen Deckblatt aus re- 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises.
konstituiertem Tabak, das das Erzeugnis voll-
Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem
ständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Fil-
Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 Prozent
ter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr
der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer
Stückgewicht 2,3 Gramm oder mehr und ihr
und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gän-
Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer
gigsten Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer
Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt.“
des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Ziga-
b) Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: rette errechnet, soweit dieser Betrag die Tabak-
„2. Tabakstränge, die durch einen einfachen steuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse
nichtindustriellen Vorgang in eine Zigaretten- nicht übersteigt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung
papierhülse geschoben werden; nach Satz 2 ist der am 1. Januar eines Jahres gel-
3. Tabakstränge, die durch einen einfachen tende Steuersatz maßgebend. Das Bundesministe-
nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigaret- rium der Finanzen macht im Bundesanzeiger jeweils
tenpapierblättchen umhüllt werden.“ im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom
15. Februar des gleichen Jahres die aus der Ge-
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: schäftsstatistik (§ 29) für das Vorjahr ermittelte gän-
„(1) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeug- gigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung der
nisse mit einem Deckblatt aus natürlichem oder re- Mindeststeuer bekannt. Hat sich der Preis für Ziga-
retten der gängigsten Preisklasse im Lauf des Vor-
*) Artikel 1 Nr. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 95/59/EG des Rates jahres geändert, so ist die zuletzt entstandene gän-
vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Ta- gigste Preisklasse maßgebend. Berechnungen nach
bakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. EG Nr. L 291 S. 40), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 17. Februar Satz 2 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem
2002 (ABl. EG Nr. L 46 S. 26). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie Komma. Die Mindeststeuer wird auf zwei Stellen
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni nach dem Komma gerundet.“
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der In- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
formationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert
durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen a) In Absatz 1 Nr. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik „Einfache Geräte sind mechanische, von Hand zu
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowaki- bedienende Geräte zum Drehen oder Stopfen von
schen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union
begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), wurden Zigaretten, die sich nicht zur gewerblichen Her-
beachtet. stellung von Zigaretten eignen.“
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b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: Malta, der Republik Polen, der Republik Slo-
„(2) Geräte, die keine einfachen Geräte im Sinn wenien und der Slowakischen Republik und
des Absatzes 1 Nr. 3 sind, dürfen Privatpersonen die Anpassung der die Europäische Union be-
nicht zum Kauf angeboten oder zur Herstellung gründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236
von Zigaretten aus versteuertem oder steuer- S. 33) geändert worden ist, in der jeweils gel-
freiem Rauchtabak bereitgestellt werden.“ tenden Fassung, die zur oder nach Ausübung
ihrer Erwerbstätigkeit einreisen,
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
cc) Personen, die beruflich oder dienstlich auf
5. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln
„(4) Tabakwaren, die Privatpersonen in den Repu- oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
bliken Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, von Behörden oder als Begleiter von Reise-
Rumänien, Slowenien, Ungarn, der Slowakischen gesellschaften oder dergleichen tätig sind
oder Tschechischen Republik im freien Verkehr für und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr
ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steu- als einmal im Kalendermonat einreisen;
ergebiet verbringen, sind vorbehaltlich der Buchsta-
c) 50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch
ben b bis d sowie vorbehaltlich des vorzeitigen Er-
die in Buchstabe b genannten Personen aus Est-
reichens der globalen Mindestverbrauchsteuer im
land bis 31. Dezember 2009.
Sinn des Artikels 2 der Richtlinie 92/79/EWG und
der globalen Verbrauchsteuern im Sinn des Artikels 3 Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1
der Richtlinie 92/80/EWG durch einen der genannten überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten
Mitgliedstaaten nur innerhalb folgender Mengen- Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht.
und Zeitgrenzen (Übergangsfristen) steuerbefreit: Das vorzeitige Erreichen einer globalen Mindestver-
brauchsteuer oder einer globalen Verbrauchsteuer
a) 200 Zigaretten aus:
nach Satz 1 durch einen der in Satz 1 genannten
bis zum: Mitgliedstaaten macht das Bundesministerium der
– Bulgarien 31. Dezember 2009 Finanzen im Bundesanzeiger bekannt.“
– Estland 31. Dezember 2009 6. § 21 wird wie folgt gefasst:
– Lettland 31. Dezember 2009 „§ 21
Tabakwaren aus Drittländern
– Litauen 31. Dezember 2009
Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittel-
– Polen 31. Dezember 2008
bar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie
– Rumänien 31. Dezember 2009 sich
– Slowenien 31. Dezember 2007 1. in einem Zollverfahren oder
– Slowakische Republik 31. Dezember 2008 2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steuer-
– Tschechische Republik 31. Dezember 2007 gebietes,
– Ungarn 31. Dezember 2008 gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeit-
punkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für
sowie beim Verbringen aus Estland 250 Gramm die Person des Steuerschuldners, das Erlöschen in
Rauchtabak bis 31. Dezember 2009; anderen Fällen als durch Einziehung, das Steuerver-
b) 40 Zigaretten beim Verbringen innerhalb der in fahren und, wenn die Steuer nicht durch Verwen-
Buchstabe a genannten Übergangsfristen durch dung von Steuerzeichen entrichtet wird, für die Fäl-
ligkeit, den Zahlungsaufschub, den Erlass, die Er-
aa) Bewohner einer deutschen Gemeinde, deren stattung sowie die Nacherhebung der Steuer die
Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1
15 Kilometer Luftlinie tiefen Streifens längs bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass
der Grenze des Steuergebietes liegt, die an oder die Erstattung aus in der Person des Steuer-
einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilo- schuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.“
meter Luftlinie von der Grenze ihrer Ge-
meinde entfernt ist und deren Reise in der 7. Dem § 30 werden folgende Absätze 3 und 4 ange-
Tschechischen Republik oder Polen nicht fügt:
nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilo- „(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
meter Luftlinie um den Ort der Einreise hinaus leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 ein Gerät anbietet
geführt hat, oder bereitstellt.
bb) Grenzarbeiter im Sinn des Artikels 49 der Ver- (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
ordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
28. März 1983 über das gemeinschaftliche Euro geahndet werden.“
System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. 8. § 31 wird wie folgt geändert:
L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1984 Nr. L 308
S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 a) In Nummer 9 wird der Klammerzusatz „(§ 6
S. 31), die zuletzt durch die Akte über die Be- Abs. 2)“ durch den Klammerzusatz „(§ 6 Abs. 3)“
dingungen des Beitritts der Tschechischen ersetzt.
Republik, der Republik Estland, der Republik b) Das Komma am Ende der Nummer 17 wird durch
Zypern, der Republik Lettland, der Republik einen Punkt ersetzt und die Nummern 18 und 19
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik werden aufgehoben.
2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
Artikel 2 Artikel 4
Änderung des Kaffeesteuergesetzes Inkrafttreten
Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
(BGBl. I S. 2150, 2199), zuletzt geändert durch Artikel 3 bis 4 am 1. Januar 2007 in Kraft.
des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1594), wird
wie folgt geändert: (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2008
in Kraft.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie
folgt gefasst: (3) Artikel 1 Nr. 4 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften die
„§ 20 (weggefallen)“.
hierzu erforderliche Genehmigung erteilt. Der Tag des
2. § 20 wird aufgehoben. Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen
gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Artikel 3
(4) Artikel 1 Nr. 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem
Neufassung des Tabaksteuergesetzes der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Rumäniens zur Europäischen Union für die Bundesre-
Wortlaut des Tabaksteuergesetzes in der vom 1. Januar publik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttre-
2008 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be- tens ist vom Bundesministerium der Finanzen geson-
kannt machen. dert im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2833
Gesetz
zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
Vom 9. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwal-
tes das folgende Gesetz beschlossen: tungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
Artikel 1 entsprechend, wenn die Vereinigungen fristge-
recht Stellung genommen haben. Sie sind von
Änderung des
dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veran-
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt
lassung der Anhörungsbehörde von der Ausle-
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August
gung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach
2005 (BGBl. I S. 2270, 2420), wird wie folgt geändert:
§ 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-
1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Pla- gesetzes benachrichtigt werden.
nung“ die Wörter „und der Baudurchführung“ ein-
5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung
gefügt.
verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat
2. § 18 wird durch folgende §§ 18 bis 18e ersetzt: die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb
„§ 18 von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungs-
frist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt
Erfordernis der Planfeststellung ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach
Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich Abschluss der Erörterung ab und leitet sie inner-
der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder halb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnah-
geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt men der Behörden, den Stellungnahmen der Ver-
ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor- einigungen und den nicht erledigten Einwendun-
haben berührten öffentlichen und privaten Belange gen der Planfeststellungsbehörde zu. Findet
einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbe-
der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Plan- hörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs
feststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzu-
Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe geben und zusammen mit den sonstigen in
dieses Gesetzes. Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststel-
lungsbehörde zuzuleiten.
§ 18a 6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
Anhörungsverfahren sind auch Vereinigungen entsprechend § 73
Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Ver- zes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich
waltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßga- nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung
ben: mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfah-
1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwal- rensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben,
tungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemein- und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwal-
den, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich tungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrich-
auswirkt. tigung von der Planänderung und der Frist zur
Stellungnahme in entsprechender Anwendung
2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb
der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von
der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des
rensgesetzes die nach § 59 des Bundesnatur-
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9
schutzgesetzes oder nach landesrechtlichen
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltver-
Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundes-
träglichkeitsprüfung abgesehen werden.
naturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie
sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für 7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle
den Umweltschutz einsetzen und nach in ande- des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensge-
ren gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von setzes – dessen Änderung sind nach Ablauf der
Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vor- Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendun-
gesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereini- gen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind
gungen) von der Auslegung des Plans und gibt nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Num-
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Be- mern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechts-
nachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Be- folgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntma-
kanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 chung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe
Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist so-
den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet wie in der Benachrichtigung der Vereinigungen
davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigun- hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a
gen nach den allgemeinen Vorschriften. Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kön-
2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
nen Stellungnahmen der Behörden, die nach Ab- 3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die An-
lauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Ver- fechtung der Entscheidung über die Verlänge-
waltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch rung sind die Bestimmungen über den Planfest-
noch nach Fristablauf berücksichtigt werden; stellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später 4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede
von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Be- erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von
lange der Planfeststellungsbehörde auch ohne mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plan-
ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt gemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine
sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der spätere Unterbrechung der Verwirklichung des
Entscheidung von Bedeutung sind. Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung
nicht.
§ 18b
Planfeststellungs- § 18d
beschluss, Plangenehmigung
Planänderung vor
Für Planfeststellungsbeschluss und Plangeneh- Fertigstellung des Vorhabens
migung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes mit folgenden Maßgaben: Für die Planergänzung und das ergänzende Ver-
fahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Ver-
1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgeset- waltungsverfahrensgesetzes und für die Planände-
zes – auch in Verbindung mit Nummer 2 – gilt rung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des
nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe,
Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsver-
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung fahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu- § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
führen ist. und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die
2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Ver- Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden
waltungsverfahrensgesetzes kann eine Plange- kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren
nehmigung auch dann erteilt werden, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes.
Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt
werden. § 18e
3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen Rechtsbehelfe
der Planfeststellung.
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsord-
4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des nung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Satz 1,
§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die
liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben wegen
zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für
das nach dem Gesetz über die Umweltverträg- 1. der Herstellung der Deutschen Einheit,
lichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü- 2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die
fung durchzuführen ist. Europäische Union,
5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi- 3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der
gung sind dem Träger des Vorhabens, den Ver- deutschen Seehäfen,
einigungen, über deren Einwendungen und Stel-
lungnahmen entschieden worden ist, und denje- 4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder
nigen, über deren Einwendungen entschieden 5. der besonderen Funktion zur Beseitigung
worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzu- schwerwiegender Verkehrsengpässe
stellen.
in der Anlage aufgeführt sind.
§ 18c (2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-
stellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für
Rechtswirkungen der
den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen
Planfeststellung und der Plangenehmigung
der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher
und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungs- Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wir-
verfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: kung. Der Antrag auf Anordnung der aufschieben-
1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht inner- den Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen
halb von zehn Jahren nach Eintritt der Unan- Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangeneh-
fechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, migung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs-
es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trä- gerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats
gers des Vorhabens von der Planfeststellungs- nach der Zustellung des Planfeststellungsbe-
behörde um höchstens fünf Jahre verlängert. schlusses oder der Plangenehmigung gestellt und
2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfs-
auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem belehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsge-
für die Planfeststellung oder für die Plangeneh- richtsordnung gilt entsprechend.
migung vorgeschriebenen Verfahren durchzu- (3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbin-
führen. dung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsord-
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nung auf Wiederherstellung der aufschiebenden gungsverfahren werden nach den Vorschriften die-
Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Plan- ses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006
feststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des
für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvor- bleibt unberührt.
hergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 (2) § 18c gilt auch für Planfeststellungsbe-
des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht schlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem
oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit
bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.“
Zustellung der Entscheidung über die Anordnung
der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet 6. Folgende Anlage wird angefügt:
werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen „Anlage
Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsge- (zu § 18e Abs. 1)
richtsordnung gilt entsprechend.
Schienenwege mit
(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 erstinstanzlicher Zuständigkeit
später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die des Bundesverwaltungsgerichts
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Vorbemerkung:
rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststel-
lungsbeschluss oder die Plangenehmigung Be- Im Sinne der Anlage bedeuten
schwerte einen hierauf gestützten Antrag nach 1. ABS: Ausbaustrecke,
§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung 2. NBS: Neubaustrecke.
innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb
begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienen-
dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis wege beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten,
erlangt. an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Lfd.
Vorhaben
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen- Nr.
den Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b 1 ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock –
Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt ent- Stralsund
sprechend.
2 ABS Leipzig – Dresden
(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-
haben berührten öffentlichen und privaten Belange 3 ABS Hamburg – Lübeck
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf 4 ABS Hamburg – Öresundregion
das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen
sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder 5 ABS/NBS Hamburg/Bremen – Hannover
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- 6 ABS Stelle – Lüneburg
schriften führen nur dann zur Aufhebung des Plan-
feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmi- 7 ABS Oldenburg – Wilhelmshaven/Langwedel –
gung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder Uelzen
durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden 8 ABS Uelzen – Stendal
können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes bleiben unberührt.“ 9 ABS Rotenburg – Minden
3. § 20 wird aufgehoben. 10 ABS Minden – Haste/ABS/NBS Haste – Seelze
4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: 11 ABS Berlin – Pasewalk – Stralsund (– Skandi-
navien)
„§ 22a
12 ABS Berlin – Rostock (– Skandinavien)
Entschädigungsverfahren
13 ABS Berlin – Dresden
Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Plan-
feststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmi- 14 ABS Hoyerswerda – Horka – Grenze D/PL
gung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld
15 ABS/NBS Hanau – Würzburg/Fulda – Erfurt
zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung
keine Einigung zwischen dem Betroffenen und 16 NBS Rhein/Main – Rhein/Neckar
dem Träger des Vorhabens zustande kommt, ent-
17 ABS Düsseldorf – Duisburg (Rhein-Ruhr-Ex-
scheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach press)
Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren
und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze 18 ABS/NBS Karlsruhe – Offenburg – Freiburg –
der Länder entsprechend.“ Basel
5. Folgender § 39 wird angefügt: 19 ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg
„§ 39 20 ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, Kehl –
Appenweier
Übergangsregelung für Planungen
21 ABS/NBS Grenze D/NL – Emmerich – Ober-
(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte
hausen
Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmi-
2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
Lfd.
2. In § 16a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Pla-
Vorhaben nung“ die Wörter „und der Baudurchführung“ ein-
Nr.
gefügt.
22 ABS München – Rosenheim – Kiefersfelden –
Grenze D/A“. 3. § 17 wird durch folgende §§ 17 bis 17e ersetzt:
„§ 17
7. In § 2 Abs. 7 Satz 1 und § 38 Abs. 2 Satz 3 werden Erfordernis der Planfeststellung
jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“
durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ er- Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geän-
setzt. dert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.
Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben
8. § 5 wird wie folgt geändert: berührten öffentlichen und privaten Belange ein-
a) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3 werden schließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen
jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Plan-
durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ feststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des
ersetzt. Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe
dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entspre-
b) In Absatz 5 Satz 2 werden
chend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch
aa) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
durch die Wörter „Bau und Stadtentwick-
lung“ und § 17a
bb) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Anhörungsverfahren
Wörter „Arbeit und Soziales“ Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Ver-
ersetzt. waltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßga-
ben:
9. § 26 wird wie folgt geändert:
1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwal-
a) In Absatz 1 erster Halbsatz, in Absatz 2 und in tungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemein-
Absatz 4 im Eingangssatz und in Nummer 2 wer- den, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich
den jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswe- auswirkt.
sen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwick-
lung“ ersetzt. 2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb
der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
b) In Absatz 3 werden rensgesetzes die nach landesrechtlichen Vor-
aa) in Satz 1 die Wörter „Bau- und Wohnungs- schriften im Rahmen des § 60 des Bundesnatur-
wesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtent- schutzgesetzes anerkannten Vereine sowie
wicklung“, sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für
den Umweltschutz einsetzen und nach in ande-
bb) in Satz 4 die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
ren gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von
durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ und
Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vor-
cc) in Satz 5 die Wörter „und Arbeit“ durch die gesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereini-
Wörter „und Technologie“ gungen) von der Auslegung des Plans und gibt
ersetzt. ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Be-
nachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Be-
10. In § 27 werden kanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5
a) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in
die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ und den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet
davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigun-
b) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die
gen nach den allgemeinen Vorschriften.
Wörter „Arbeit und Soziales“
3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwal-
ersetzt.
tungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
Artikel 2 entsprechend, wenn die Vereinigungen fristge-
Änderung des recht Stellung genommen haben. Sie sind von
Bundesfernstraßengesetzes dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der 4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person
Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veran-
S. 286), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom lassung der Anhörungsbehörde von der Ausle-
22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), wird wie folgt geändert: gung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach
§ 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-
1. § 2 wird wie folgt geändert:
gesetzes benachrichtigt werden.
a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 17 5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung
Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 74 Abs. 7 des Ver- verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat
waltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb
§ 17b Abs. 1 Nr. 4)“ ersetzt. von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungs-
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1“ frist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt
durch die Angabe „§ 17“ ersetzt. ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2837
Abschluss der Erörterung ab und leitet sie inner- 2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Ver-
halb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnah- waltungsverfahrensgesetzes kann eine Plange-
men der Behörden, den Stellungnahmen der Ver- nehmigung auch dann erteilt werden, wenn
einigungen und den nicht erledigten Einwendun- Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt
gen der Planfeststellungsbehörde zu. Findet werden.
keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbe- 3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen
hörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs der Planfeststellung.
Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzu-
geben und zusammen mit den sonstigen in 4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des
Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststel- § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
lungsbehörde zuzuleiten. liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben
zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für
6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so das nach dem Gesetz über die Umweltverträg-
sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 lichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü-
Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset- fung durchzuführen ist.
zes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich
nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung 5. Abweichend von Nummer 1 und § 74 Abs. 6 des
mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfah- Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in den
rensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben, Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
und im Fall des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwal- pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thü-
tungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrich- ringen für ein Vorhaben, für das nach dem Ge-
tigung von der Planänderung und der Frist zur setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Stellungnahme in entsprechender Anwendung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-
der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von ren ist und das vor dem 31. Dezember 2007 be-
der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des antragt wird, an Stelle eines Planfeststellungs-
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 beschlusses eine Plangenehmigung erteilt wer-
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltver- den. Im Fall des Satzes 1 ist die Öffentlichkeit
träglichkeitsprüfung abgesehen werden. entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen.
7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Fall
des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensge- 6. Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den
setzes – dessen Änderung sind nach Ablauf der Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft
Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendun- die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwal-
gen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind tungsverfahrensgesetzes. Bestehen zwischen
nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Num- der obersten Landesstraßenbaubehörde, die
mern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechts- den Plan feststellt, und einer Bundesbehörde
folgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntma- Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Plan-
chung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe feststellung die Weisung des Bundesministeri-
der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist so- ums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ein-
wie in der Benachrichtigung der Vereinigungen zuholen.
hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a 7. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi-
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kön- gung sind dem Träger des Vorhabens, den Ver-
nen Stellungnahmen der Behörden, die nach Ab- einigungen, über deren Einwendungen und Stel-
lauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Ver- lungnahmen entschieden worden ist, und denje-
waltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch nigen, über deren Einwendungen entschieden
noch nach Fristablauf berücksichtigt werden; worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzu-
sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später stellen.
von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Be- (2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbu-
lange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ches ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird
ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt eine Ergänzung notwendig oder soll von Festset-
sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der zungen des Bebauungsplans abgewichen werden,
Entscheidung von Bedeutung sind. so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich
durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40,
§ 17b 43 Abs.1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des
Planfeststellungs- Baugesetzbuches.
beschluss, Plangenehmigung
§ 17c
(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plange-
nehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensge- Rechtswirkungen der
setzes mit folgenden Maßgaben: Planfeststellung und der Plangenehmigung
1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgeset- Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung
zes – auch in Verbindung mit Nummer 2 - gilt und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungs-
nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten verfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem 1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht inner-
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung halb von zehn Jahren nach Eintritt der Unan-
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu- fechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft,
führen ist. es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trä-
2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
gers des Vorhabens von der Planfeststellungs- und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbe-
behörde um höchstens fünf Jahre verlängert. helfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungs-
2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine gerichtsordnung gilt entsprechend.
auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem (3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbin-
für die Planfeststellung oder für die Plangeneh- dung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsord-
migung vorgeschriebenen Verfahren durchzu- nung auf Wiederherstellung der aufschiebenden
führen. Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Plan-
3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die An- feststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung
fechtung der Entscheidung über die Verlänge- für den Bau oder die Änderung einer Bundesfern-
rung sind die Bestimmungen über den Planfest- straße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbe-
stellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. darf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugeset-
zes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfs-
4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede plan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats
erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von nach Zustellung der Entscheidung über die Anord-
mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plan- nung der sofortigen Vollziehung gestellt und be-
gemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine gründet werden. Darauf ist in der Anordnung der
spätere Unterbrechung der Verwirklichung des sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Ver-
Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung waltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
nicht.
(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3
§ 17d später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung recht-
Planänderung vor
fertigen, so kann der durch den Planfeststellungs-
Fertigstellung des Vorhabens
beschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte
Für die Planergänzung und das ergänzende Ver- einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5
fahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Ver- Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb
waltungsverfahrensgesetzes und für die Planände- einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist be-
rung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des ginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
dass im Fall des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsver-
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
fahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen-
§ 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
den Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b
und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die
Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt ent-
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden
sprechend.
kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren
die Vorschriften dieses Gesetzes. (6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-
haben berührten öffentlichen und privaten Belange
§ 17e sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen
Rechtsbehelfe
sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsord- eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-
nung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Satz 1, schriften führen nur dann zur Aufhebung des Plan-
soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmi-
die wegen gung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder
1. der Herstellung der Deutschen Einheit, durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden
können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah-
2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die
rensgesetzes bleiben unberührt.“
Europäische Union,
4. Der bisherige § 17a wird neuer § 17f.
3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der
deutschen Seehäfen, 5. In § 18f Abs. 7 wird die Angabe „§ 17a“ durch die
4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder Angabe „§ 17f“ ersetzt.
5. der besonderen Funktion zur Beseitigung 6. In § 19 Abs. 2b wird die Angabe „§ 17a“ durch die
schwerwiegender Verkehrsengpässe Angabe „§ 17f“ ersetzt.
in der Anlage aufgeführt sind. 7. In § 19a werden
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest- a) die Angabe „(§ 17 Abs. 1)“ durch die Angabe
stellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für „(§ 17)“ und
den Bau oder die Änderung von Bundesfernstra- b) die Angabe „(§ 17 Abs. 1a)“ durch die Angabe
ßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz „(§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-
vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine auf- zes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1)“
schiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der ersetzt.
aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ge-
gen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine 8. In § 24 werden folgende Absätze 1 und 2 eingefügt:
Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Ver- „(1) Vor dem 17. Dzember 2006 beantragte Plan-
waltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines feststellungsverfahren oder Plangenehmigungsver-
Monats nach der Zustellung des Planfeststellungs- fahren werden nach den Vorschriften dieses Geset-
beschlusses oder der Plangenehmigung gestellt zes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2839
Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswe- Lfd.
geplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unbe- Bezeichnung
Nr.
rührt.
25 A 49 Bischhausen – A 5
(2) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbe-
schlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 26 A 52 Grenze Niederlande/Deutschland – Elmpt
17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit 27 A 57 Neuss-West (A 46) – Kaarst (A 52)
der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.“
28 A 57 Meerbusch (A 44) – Kamp-Lintfort (A 42)
9. Folgende Anlage wird angefügt: 29 A 60 Dreieck Mainz – Kreuz Mainz Süd
„Anlage 30 A 61 Grenze Niederlande/Deutschland –
(zu § 17e Abs. 1) Kaldenkirchen
Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher 31 A 61 A 6 – Kreuz Frankenthal
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts 32 A 67 Darmstadt – Lorsch
Vorbemerkung:
33 A 81 Böblingen/Hulb – Sindelfingen Ost
Im Sinne der Anlage bedeuten
1. A: Bundesautobahn, 34 A 94 Malching – Pocking (A 3)
2. B: Bundesstraße mit Ortsdurchfahrt. 35 A 99 Kreuz München-Nord – Haar
Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Be-
36 A 281 Eckverbindung in Bremen
trieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. Die
Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den 37 A 445 Werl-Nord – Hamm-Rhynern (A 2)
Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Stra-
ßennetz verbunden sind. 38 B 2n Schwedt – B 167
Lfd. 39 B 4 Nordhausen – Ilfeld
Bezeichnung
Nr.
40 B 6n Köthen – A 9
1 A 1 Lohne/Dinklage – Münster/Nord
41 B 19 OU Meiningen
2 A 1 Blankenheim – Kelberg
42 B 56 Grenze Niederlande/Deutschland –
3 A 1 Saarbrücken (A 623) – A 1 Heinsberg (B 221)
4 A 3 Köln-Dellbrück – Leverkusen 43 B 85 Untertraubenbach – südlich Altenkreith
5 A 3 Offenbach – Hanau 44 B 87n Fulda – Meiningen
6 A 3 Hösbach – Erlangen 45 B 87n Leipzig – Torgau – Frankfurt (Oder)
7 A 4 Düren – Kerpen 46 B 95 OU Thum, Ehrenfriedersdorf, Burk-
hardtsdorf
8 A 5 Frankfurt – Friedberg
47 B 96n A 13 – Hoyerswerda
9 A 5 Kreuz Walldorf – Kreuz Heidelberg
48 B 107 A 4 – Südverbund Chemnitz
10 A 6 Kreuz Weinsberg – Kupferzell (B 19)
49 B 112 OU Frankfurt (Oder), OU Brieskow-
11 A 7 Hamburg – Bordesholm Finkenheerd, OU Eisenhüttenstadt, OU Neu-
12 A 7 Salzgitter – Göttingen zelle, OU Forst
13 A 8 Pforzheim-Nord – Wurmberg 50 B 160 Hoyerswerda – Weißwasser
14 A 8 Mühlhausen – Ulm 51 B 166 OU Schwedt mit Grenzübergang
15 A 8 Rosenheim – Felden 52 B 167 B 198 – B 112
16 A 20 Stade (A 26) – Geschendorf 53 B 174 Chemnitz – Grenze Deutschland/
Tschechische Republik
17 A 30 Löhne – Rehme
54 B 180 Aschersleben – Quenstedt
18 A 33 Bielefeld/Brackwede – Borgholzhausen
einschl. Zubringer Ummeln 55 B 188 Kloster Neudorf – Jävenitz –
Hottendorf
19 A 33 Osnabrück/Schinkel – nördlich Osna-
brück (A 1) 56 B 190n A 39 – A 24
20 A 39 Lüneburg – Wolfsburg 57 B 246n B 112 – Grenze Deutschland/Polen“.
21 A 44 Bochum (L 705) – Kreuz Bochum/Witten
(A 43) 10. In § 1 Abs. 5 Satz 2, § 2 Abs. 6 Satz 3, § 5 Abs. 4
22 A 44 Ratingen (A 3) – Velbert Satz 4, § 13b, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 1,
§ 22 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 sowie in
23 A 45 Hagen (A 46) – Westhofen (A 1) § 24 Abs. 11 Satz 1 werden jeweils die Wörter
24 A 46 Westring – Kreuz Sonnborn (L 418) „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
„Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
2840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
Artikel 3 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
Änderung des entsprechend, wenn die Vereinigungen fristge-
Bundeswasserstraßengesetzes recht Stellung genommen haben. Sie sind von
dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I 4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person
S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Geset- und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veran-
zes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), wird wie lassung der Anhörungsbehörde von der Ausle-
folgt geändert: gung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach
§ 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2 werden gesetzes benachrichtigt werden.
jeweils die Wörter „Anlage zum Gesetz“ durch die
Angabe „Anlage 1“ ersetzt. 5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung
verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat
2. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14 bis 23“ durch die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb
die Angabe „§§ 14 bis 21“ ersetzt. von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungs-
3. § 14 wird wie folgt geändert: frist abzuschließen.
a) In der Überschrift wird das Wort „Genehmi- 6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
gung,“ gestrichen. sind auch Vereinigungen entsprechend § 73
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung
„Der Ausbau, der Neubau oder die Beseiti- mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfah-
gung von Bundeswasserstraßen bedarf der rensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben,
vorherigen Planfeststellung.“ und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwal-
bb) Folgender Satz wird angefügt: tungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrich-
tigung von der Planänderung und der Frist zur
„Für das Planfeststellungsverfahren gelten
Stellungnahme in entsprechender Anwendung
die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrens-
der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von
gesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.“
der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des
c) Die Absätze 1a und 1b werden aufgehoben. Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9
d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Nr. 1“ Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltver-
durch die Angabe „§ 14b Nr. 6“ ersetzt. träglichkeitsprüfung abgesehen werden.
4. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14e einge- 7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle
fügt: des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes – dessen Änderung sind nach Ablauf der
„§ 14a
Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendun-
Anhörungsverfahren gen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Ver- nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Num-
waltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßga- mern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechts-
ben: folgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntma-
1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwal- chung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe
tungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemein- der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist so-
den, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich wie in der Benachrichtigung der Vereinigungen
auswirkt. hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kön-
2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb nen Stellungnahmen der Behörden, die nach Ab-
der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfah- lauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Ver-
rensgesetzes die nach § 59 des Bundesnatur- waltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch
schutzgesetzes oder nach landesrechtlichen noch nach Fristablauf berücksichtigt werden;
Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundes- sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später
naturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Be-
sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für lange der Planfeststellungsbehörde auch ohne
den Umweltschutz einsetzen und nach in ande- ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt
ren gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der
Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vor- Entscheidung von Bedeutung sind.
gesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereini-
gungen) von der Auslegung des Plans und gibt § 14b
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Be-
nachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Be- Planfeststellungs-
kanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 beschluss, Plangenehmigung
Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Für Planfeststellungsbeschluss und Plangeneh-
den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet migung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgeset-
davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigun- zes mit folgenden Maßgaben:
gen nach den allgemeinen Vorschriften. 1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-
3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwal- zes – auch in Verbindung mit Nummer 2 – gilt
tungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten Vo-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2841
raussetzungen für das Vorhaben nach dem Ge- b) nachteilige Wirkungen auf das Recht eines
setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anderen oder der in Nummer 6 bezeichneten
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu- Art zu erwarten sind, die nicht durch Aufla-
führen ist. gen verhütet oder ausgeglichen werden kön-
2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Ver- nen, der Berechtigte fristgemäß Einwendun-
waltungsverfahrensgesetzes kann eine Plange- gen erhoben hat und der Ausbau oder Neu-
nehmigung auch dann erteilt werden, wenn bau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.
Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt
werden. § 14c
3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen Rechtswirkungen der
der Planfeststellung. Planfeststellung und der Plangenehmigung
4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung
§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgeset- und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungs-
zes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vor- verfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
haben zusätzlich nicht um ein Vorhaben han- 1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht inner-
delt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt- halb von zehn Jahren nach Eintritt der Unan-
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglich- fechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft,
keitsprüfung durchzuführen ist. es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trä-
5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi- gers des Vorhabens von der Planfeststellungs-
gung sind dem Träger des Vorhabens, den Ver- behörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
einigungen, über deren Einwendungen und 2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine
Stellungnahmen entschieden worden ist, und auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem
denjenigen, über deren Einwendungen ent- für die Planfeststellung oder für die Plangeneh-
schieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbeleh- migung vorgeschriebenen Verfahren durchzu-
rung zuzustellen. führen.
6. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger 3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die An-
des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errich- fechtung der Entscheidung über die Verlänge-
tung und Unterhaltung von Anlagen auch dann rung sind die Bestimmungen über den Planfest-
aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile da- stellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
durch zu erwarten sind, dass
4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede
a) der Wasserstand verändert wird oder erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von
b) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Er- mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plan-
laubnis oder anderen Befugnis beruht, be- gemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine
einträchtigt wird. spätere Unterbrechung der Verwirklichung des
Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung
7. Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem
nicht.
Entschädigungsverfahren vorbehalten.
8. Müssen vorhandene Anlagen infolge des Plan- § 14d
feststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-
Planänderung vor
migung ersetzt oder geändert werden, hat der
Fertigstellung des Vorhabens
Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Un-
terhaltung zu tragen. Für die Planergänzung und das ergänzende Ver-
fahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Ver-
9. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen,
waltungsverfahrensgesetzes und für die Planände-
die für den Planfeststellungsbeschluss oder
rung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des
eine Plangenehmigung von Bedeutung sein
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe,
können, besonders zur Feststellung des Zu-
dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungs-
standes einer Sache, kann die Planfeststel-
verfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne
lungsbehörde – auch vor Erlass des Planfest-
des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-
stellungsbeschlusses oder der Plangenehmi-
zes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über
gung – durch eine selbständige Beweissiche-
die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen wer-
rungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen
den kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren
anordnen, wenn sonst die Feststellung unmög-
die Vorschriften dieses Gesetzes.
lich oder wesentlich erschwert werden würde.
10. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei § 14e
vorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwen- Rechtsbehelfe
den. (1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsord-
11. Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von nung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1
dem Ausbau oder Neubau Satz 1, soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen
betreffen, die wegen
a) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allge-
meinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auf- 1. der Herstellung der Deutschen Einheit,
lagen verhütet oder ausgeglichen werden 2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die
kann, oder Europäische Union,
2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
3. der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu durch die Angabe „(§ 74 Abs. 2 des Verwaltungs-
den deutschen Seehäfen und deren Hinterland- verfahrensgesetzes, § 14b Nr. 6)“ ersetzt.
anbindung, 6. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.
4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder 7. In § 41 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „(§ 19)“ durch
5. der besonderen Funktion zur Beseitigung die Angabe „(§ 14b)“ ersetzt.
schwerwiegender Verkehrsengpässe 8. In § 47 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 14, 18, 19, 22,
in der Anlage 2 aufgeführt sind. 23, 28, 31, 32, 34 und 37“ durch die Angabe „§§ 14,
14b, 14d, 28, 31, 32, 34, 37 dieses Gesetzes und
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest- § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Verwaltungsverfah-
stellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für rensgesetzes“ ersetzt.
den Neubau oder Ausbau der in Anlage 2 genann-
ten Bundeswasserstraßen hat keine aufschiebende 9. Dem § 56 werden folgende Absätze angefügt:
Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschie- „(5) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte
benden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungs-
Planfeststellungsbeschluss oder gegen eine Plan- verfahren werden nach den Vorschriften dieses Ge-
genehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal- setzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden
tungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswe-
Monats nach der Zustellung des Planfeststellungs- geplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unbe-
beschlusses oder der Plangenehmigung gestellt rührt.
und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbe-
(6) § 14c gilt auch für Planfeststellungsbe-
helfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungs-
schlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem
gerichtsordnung gilt entsprechend.
17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit
(3) Ist in anderen Fällen als denen des Absatzes 2 der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.“
die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbe- 10. In der Überschrift der Anlage wird die Angabe „An-
schlusses oder der Plangenehmigung für den Neu- lage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßen-
bau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen gesetzes“ durch die Angabe „Anlage 1 (zu § 1
angeordnet, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2)“ ersetzt.
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der An- 11. Folgende Anlage wird angefügt:
fechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach „Anlage 2
der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt (zu § 14e Abs. 1)
und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbe-
helfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungs- Bundeswasserstraßen mit
gerichtsordnung gilt entsprechend. erstinstanzlicher Zuständigkeit
(4) Treten in den Fällen der Absätze 2 und 3 des Bundesverwaltungsgerichts
später Tatsachen ein, die die Anordnung der Wie- Lfd.
derherstellung der aufschiebenden Wirkung recht- Bezeichnung
Nr.
fertigen, so kann der durch den Planfeststellungs-
1 Mittellandkanal (Hannover – Magdeburg)/Elbe-
beschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte
Havel-Kanal/Untere Have-Wasserstraße/Berli-
einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 ner Wasserstraßen
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb
einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 2 Havel-Oder-Wasserstraße und Hohensaaten-
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Be- Friedrichsthaler Wasserstraße
schwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. 3 Dortmund-Ems-Kanal (Südstrecke)
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs 4 Main-Donau-Wasserstraße
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen-
den Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b 5 Unter- und Außenelbe
Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt ent- 6 Unter- und Außenweser“.
sprechend.
(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor- 12. In § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 5
haben berührten öffentlichen und privaten Belange Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 4 und
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 7,
das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen § 42 Abs. 4a Satz 2, § 46 Satz 1 und 2 sowie § 47
sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bau- und
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und
schriften führen nur dann zur Aufhebung des Plan- Stadtentwicklung“ ersetzt.
feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmi- 13. In § 34 Abs. 6 werden
gung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder
durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden a) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch
können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah- die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ und
rensgesetzes bleiben unberührt.“ b) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und
5. In § 15 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „(§ 74 Abs. 2 Technologie“
des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 19 Nr. 1)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2843
Artikel 4 bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
Änderung Satz ersetzt:
der Kostenverordnung „Für die Plangenehmigung gelten § 9 Abs. 1
zum Bundeswasserstraßengesetz bis 3 dieses Gesetzes sowie § 74 Abs. 4
Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßen- und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
gesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), zuletzt entsprechend; auf ihre Erteilung finden die
geändert durch die Verordnung vom 23. September Vorschriften über das Planfeststellungsver-
2004 (BGBl. I S. 2494), wird wie folgt geändert: fahren keine Anwendung.“
1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 14, 18 und 19“ b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „beein-
durch die Angabe „§§ 14 und 14b“ ersetzt. flusst“ durch das Wort „beeinträchtigt“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert: c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
a) In der laufenden Nummer 2 wird die Angabe „§ 76 „(8) § 7 dieses Gesetzes sowie § 71c des Ver-
VwVfG“ durch die Angabe „§ 14d WaStrG“ er- waltungsverfahrensgesetzes gelten für das Plan-
setzt. feststellungsverfahren entsprechend. Vorarbei-
ten zur Baudurchführung sind darüber hinaus
b) In der laufenden Nummer 4 wird die Angabe
auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Plan-
„§ 18“ durch die Angabe „§ 14b Nr. 11“ ersetzt.
feststellungsbeschlusses oder einer Plangeneh-
migung zu dulden.“
Artikel 5
4. In § 8a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
gefügt:
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
„Als vom Plan betroffen gelten Flächen auch inso-
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt
weit, als für die Erteilung einer Baugenehmigung
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai
nach dem im Plan für den Ausbau bezeichneten
2006 (BGBl. I S. 1223), wird wie folgt geändert:
Bauschutzbereich (§§ 12, 17) ein Zustimmungsvor-
1. § 6 Abs. 5 wird durch folgende Absätze ersetzt: behalt der Luftfahrtbehörde besteht.“
„(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10 5. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:
Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 8 sowie § 74 Abs. 4
„(5) Wird mit der Durchführung des Plans nicht
und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die
innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unan-
Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1
fechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei
bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung
denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des
des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Abs. 6
Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um
und 7 entsprechend.
höchstens fünf Jahre verlängert. Als Beginn der
(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Wider- Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach au-
spruch eines Dritten gegen die Erteilung der Ge- ßen erkennbare Tätigkeit zur planmäßigen Verwirk-
nehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der An- lichung des Vorhabens. Eine spätere Unterbre-
trag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung chung der Verwirklichung des Vorhabens berührt
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichts- den Beginn der Durchführung nicht.“
ordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zu-
6. § 10 wird wie folgt geändert:
stellung des Genehmigungsbescheides gestellt und
begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfs- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
belehrung hinzuweisen. aa) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträg- „Nicht ortsansässige Betroffene, deren Per-
lichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine son und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so Veranlassung der Anhörungsbehörde von
bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne der Auslegung mit dem Hinweis nach § 73
des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Um- Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge-
weltverträglichkeitsprüfung.“ setzes benachrichtigt werden.“
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: bb) Nummer 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze
„(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem An- ersetzt:
tragsteller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6) „Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Äuße-
oder die zur Durchführung des Vorhabens notwen- rungen der Kommission nach § 32b. Für die
digen Vermessungen, Boden- und Grundwasserun- Äußerungen der nach § 59 des Bundesnatur-
tersuchungen einschließlich der vorübergehenden schutzgesetzes oder nach landesrechtlichen
Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bun-
Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben desnaturschutzgesetzes anerkannten Ver-
hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung ei- eine gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfah-
ner Genehmigung voraussichtlich vorliegen.“ rensgesetzes.“
3. § 8 wird wie folgt geändert: cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „6. Soll ein ausgelegter Plan geändert wer-
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern den, so sind auch die nach § 59 des
„anderer nicht“ die Wörter „oder nur unwe- Bundesnaturschutzgesetzes oder nach
sentlich“ eingefügt. landesrechtlichen Vorschriften im Rah-
2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
men des § 60 des Bundesnaturschutz- Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 32 Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4
gesetzes anerkannten Vereine entspre- Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 5a, 6 Satz 1 und 3, § 32a
chend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwal- Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3
tungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Satz 3, § 63 Nr. 1 und 2 sowie in § 70 Abs. 2 werden
Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Ver- jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“
waltungsverfahrensgesetzes erfolgt die durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ er-
Beteiligung in entsprechender Anwen- setzt.
dung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von 10. In § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 1
einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 wird jeweils das Wort „Arbeit“ durch das Wort
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und „Technologie“ ersetzt.
des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung kann 11. In § 32 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-
abgesehen werden.“ sundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ ge-
strichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Einwendungen gegen den Plan oder – im Artikel 6
Falle des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfah- Änderung des
rensgesetzes – dessen Änderung sind nach Ab- Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
lauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Ein-
wendungen und Stellungnahmen der nach § 59 Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom
des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach lan- 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), zuletzt geändert
desrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 durch Artikel 237 der Verordnung vom 25. November
des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
Vereine sind nach Ablauf der Äußerungsfrist 1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 2e
nach Absatz 2 Nr. 3 ausgeschlossen. Auf die ersetzt:
Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Be- „§ 1
kanntmachung der Auslegung oder der Einwen-
dungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungs- Erfordernis der Planfeststellung
termin eingehende Stellungnahmen der Behör- (1) Magnetschwebebahnstrecken einschließlich
den müssen bei der Feststellung des Plans nicht der für den Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebs-
berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn spä- anlagen einer Magnetschwebebahn) dürfen nur ge-
ter von einer Behörde vorgebrachte öffentliche baut oder geändert werden, wenn der Plan vorher
Belange der Planfeststellungsbehörde auch festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die
ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten von dem Vorhaben berührten öffentlichen und priva-
bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßig- ten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit
keit der Entscheidung von Bedeutung sind.“ im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für
das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72
7. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach
„§ 28a Maßgabe dieses Gesetzes.
Entschädigungsverfahren (2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststel-
Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Plan- lungsbehörde und Bauaufsichtsbehörde für Be-
feststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmi- triebsanlagen von Magnetschwebebahnen.
gung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld
zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung §2
keine Einigung zwischen dem Betroffenen und Anhörungsverfahren
dem Träger des Vorhabens zustande kommt, ent-
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-
scheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach
tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren
und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze 1. Im Planfeststellungsverfahren veranlasst die nach
der Länder entsprechend.“ Landesrecht zuständige Behörde des Landes, in
dem die Betriebsanlagen einer Magnetschwebe-
8. Dem § 71 wird folgender Absatz 3 angefügt: bahn liegen (Anhörungsbehörde) innerhalb eines
„(3) Vor dem 17. Dezember 2006 begonnene Monats, nachdem die Planfeststellungsbehörde
Planungsverfahren werden nach den Vorschriften den Plan der Anhörungsbehörde zugeleitet hat,
dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 die Einholung der Stellungnahmen der Behörden,
geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben be-
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes rührt wird, sowie die Auslegung des Plans in den
bleibt unberührt.“ Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraus-
9. In § 3a Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 3, sichtlich auswirkt.
§ 27a Abs. 2 Satz 1, § 27d Abs. 1 und 4 Satz 1 2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb
und 2, § 27f Abs. 1, 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 1 der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
und 2, § 30 Abs. 3 Satz 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 und rensgesetzes auch die nach § 59 des Bundesna-
Abs. 2 Nr. 11 Satz 2, Nr. 12 und 18, § 31a Abs. 1, turschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen
§ 31b Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 3 Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesna-
und Abs. 5 Satz 1, § 31c Abs. 1 Satz 1, § 31d Abs. 2 turschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie
Satz 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 3, § 31e Abs. 1, § 32 sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2845
den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der
gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwen-
Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vor- dungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Be-
gesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigun- nachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen.
gen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwal-
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrich- tungsverfahrensgesetzes können Stellungnah-
tigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntma- men der Behörden, die nach Ablauf der Frist des
chung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrens-
Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemein- gesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf
den nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt berücksichtigt werden; sie sind stets zu berück-
die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den sichtigen, wenn später von einer Behörde vorge-
allgemeinen Vorschriften. brachte öffentliche Belange der Planfeststel-
lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt
3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwal-
sind oder hätten bekannt sein müssen oder für
tungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73
die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeu-
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
tung sind.
entsprechend, wenn die Vereinigungen fristge-
recht Stellung genommen haben. Sie sind von
§ 2a
dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
Planfeststellungs-
4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person beschluss, Plangenehmigung
und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlas-
sung der Anhörungsbehörde von der Auslegung Für Planfeststellungsbeschluss und Plangeneh-
in den Gemeinden mit dem Hinweis nach § 73 migung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset- mit folgenden Maßgaben:
zes benachrichtigt werden. 1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
– auch in Verbindung mit Nummer 2 – gilt nur,
5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung
wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraus-
verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die
setzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz
Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von
über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine
drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre
Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Ab- 2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Ver-
schluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb waltungsverfahrensgesetzes kann eine Plange-
dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen nehmigung auch dann erteilt werden, wenn
der Behörden, den Stellungnahmen der Vereini- Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt
gungen und den nicht erledigten Einwendungen werden.
der Planfeststellungsbehörde zu. Findet keine Er- 3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen
örterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre der Planfeststellung.
Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen 4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des
nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 auf- liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben
geführten Unterlagen der Planfeststellungsbe- zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für
hörde zuzuleiten. das nach dem Gesetz über die Umweltverträg-
6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so lichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü-
sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 fung durchzuführen ist.
Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset- 5. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt den Plan fest,
zes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich erteilt die Plangenehmigung und trifft die Ent-
nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung scheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsver-
mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfah- fahrensgesetzes.
rensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben,
6. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi-
und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwal-
gung sind dem Träger des Vorhabens, den Verei-
tungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrich-
nigungen, über deren Einwendungen und Stel-
tigung von der Planänderung und der Frist zur
lungnahmen entschieden worden ist, und denje-
Stellungnahme in entsprechender Anwendung
nigen, über deren Einwendungen entschieden
der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der
worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustel-
Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-
len.
tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1
Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
§ 2b
keitsprüfung abgesehen werden.
Rechtswirkungen der
7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle Planfeststellung und der Plangenehmigung
des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes – dessen Änderung sind nach Ablauf der Ein- Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und
wendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfah-
und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach rensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3 1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht inner-
und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der halb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfecht-
2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
barkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei (3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden
Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b
höchstens fünf Jahre verlängert. Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entspre-
chend.
2. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag be-
grenzte Anhörung nach dem für die Planfeststel- (4) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-
lung oder für die Plangenehmigung vorgeschrie- haben berührten öffentlichen und privaten Belange
benen Verfahren durchzuführen. sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die An- Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Ver-
fechtung der Entscheidung über die Verlängerung letzung von Verfahrens- oder Formvorschriften füh-
sind die Bestimmungen über den Planfeststel- ren nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungs-
lungsbeschluss entsprechend anzuwenden. beschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie
4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzen-
erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von des Verfahren behoben werden können; die §§ 45
mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plange- und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben
mäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spä- unberührt.
tere Unterbrechung der Verwirklichung des Vor-
habens berührt den Beginn der Durchführung § 2e
nicht. Bauaufsichtsbehörde
Das Eisenbahn-Bundesamt ist Bauaufsichtsbe-
§ 2c hörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebah-
Planänderung vor nen.“
Fertigstellung des Vorhabens 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Pla-
Für die Planergänzung und das ergänzende Ver- nung“ die Wörter „und der Baudurchführung“ einge-
fahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwal- fügt.
tungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung 3. § 5 wird aufgehoben.
vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Ver-
4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
waltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass
im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens- „§ 7a
gesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Entschädigungsverfahren
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des
Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Plan-
§ 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltver-
feststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmi-
träglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im
gung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu
Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschrif-
leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine
ten dieses Gesetzes.
Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger
des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf
§ 2d Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht
Rechtsbehelfe zuständige Behörde; für das Verfahren und den
Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Län-
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsord- der entsprechend.“
nung gilt für Vorhaben nach § 1 Satz 1.
5. Folgender § 12 wird angefügt:
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-
„§ 12
stellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für
den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen ei- Übergangsregelung für Planungen
ner Magnetschwebebahn hat keine aufschiebende (1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Plan-
Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschie- feststellungsverfahren oder Plangenehmigungsver-
benden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen fahren werden nach den Vorschriften dieses Geset-
Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmi- zes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden
gung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsge- Fassung weitergeführt.
richtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach
der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses (2) § 2b gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse
oder der Plangenehmigung gestellt und begründet und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember
werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch
hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht außer Kraft getreten ist.“
gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die 6. § 11 wird wie folgt geändert:
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung recht- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bau- und Woh-
fertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbe- nungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadt-
schluss oder die Plangenehmigung Beschwerte ei- entwicklung“ ersetzt.
nen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb ei- b) In Absatz 2 werden
ner Frist von einem Monat stellen und begründen. aa) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Be- durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“
schwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2847
bb) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und zugleichen; § 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
Technologie“ gesetzes findet entsprechende Anwendung.“
ersetzt. 4. § 21a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
Artikel 7 gefügt:
Änderung des „Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den
Energiewirtschaftsgesetzes Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 nach § 43 Satz 3 planfestgestellt worden ist, ge-
(BGBl. I S. 1970, 3621) wird wie folgt geändert: genüber einer Freileitung bei der Ermittlung von
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare
Kostenanteile; dies gilt auch für Erdkabel mit ei-
a) Die die §§ 43 bis 45 betreffenden Zeilen werden ner Nennspannung von 380 Kilovolt, deren Verle-
durch folgende Zeilen ersetzt: gung auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vor-
„§ 43 Erfordernis der Planfeststellung schriften durch einen Planfeststellungsbeschluss
§ 43a Anhörungsverfahren zugelassen ist.“
§ 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
§ 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung „(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6
§ 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berech-
§ 43e Rechtsbehelfe nung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Ab-
satz 4 Satz 3 zu treffen.“
§ 44 Vorarbeiten
§ 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
5. In § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 41
Abs. 2 Satz 1 werden jeweils
§ 44b Vorzeitige Besitzeinweisung
a) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und
§ 45 Enteignung
Technologie“ und
§ 45a Entschädigungsverfahren“.
b) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und
b) In der den § 61 betreffenden Zeile werden die Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung,
Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Tech- Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
nologie“ ersetzt.
ersetzt.
2. In § 19 Abs. 3 Satz 5, § 23a Abs. 3 Satz 7, § 25
Satz 4, § 27 Satz 5, § 28 Abs. 4, § 37 Abs. 3 Satz 1, 6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43
§ 48 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 4, §§ 50, 51 Abs. 1 bis 45a ersetzt:
und 2 Satz 2, §§ 53, 59 Abs. 1 Satz 3, der Über- „§ 43
schrift zu § 61, §§ 61, 63 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, Erfordernis der Planfeststellung
§ 75 Abs. 4 Satz 1, § 91 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9
sowie § 92 Abs. 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-
Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Techno- rung von
logie“ ersetzt. 1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahn-
3. In § 17 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein- stromfernleitungen, mit einer Nennspannung von
gefügt: 110 Kilovolt oder mehr und
„(2a) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren 2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmes-
Regelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen ser von mehr als 300 Millimeter
im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Erneuerbare- bedürfen der Planfeststellung durch die nach Lan-
Energien-Gesetzes erfolgen soll, haben die Leitun- desrecht zuständige Behörde. Bei der Planfeststel-
gen von dem Umspannwerk der Offshore-Anlagen lung sind die von dem Vorhaben berührten öffentli-
bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten chen und privaten Belange im Rahmen der Abwä-
Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- gung zu berücksichtigen. Für Hochspannungsleitun-
oder Verteilernetzes zu errichten und zu betreiben; gen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im
die Netzanbindungen müssen zu dem Zeitpunkt der Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die zwischen
Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der der Küstenlinie und dem nächstgelegenen Netzver-
Offshore-Anlagen errichtet sein. Eine Leitung nach knüpfungspunkt, höchstens jedoch in einer Entfer-
Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Errichtung als Teil nung von nicht mehr als 20 Kilometer von der Küs-
des Energieversorgungsnetzes. Betreiber von Über- tenlinie landeinwärts verlegt werden sollen, kann er-
tragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen gänzend zu Satz 1 Nr. 1 auch für die Errichtung und
verpflichtet, die die Betreiber von Offshore-Anlagen den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ein
für die Planung und Genehmigung der Netzan- Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
schlussleitungen bis zum 17. Dezember 2006 getä- Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nr. 2920
tigt haben, soweit diese Aufwendungen den Um- „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewäs-
ständen nach für erforderlich anzusehen waren und ser“, Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte
den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende
nach § 21 entsprechen. Die Betreiber von Übertra- Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes
gungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedli- für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maß-
chen Umfang ihrer Kosten nach den Sätzen 1 und 3 stab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie. Für das
über eine finanzielle Verrechnung untereinander aus- Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78
2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe 6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entspre- sind auch Vereinigungen entsprechend § 73
chend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. zes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich
nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung
§ 43a mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben,
Anhörungsverfahren und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrich-
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-
tigung von der Planänderung und der Frist zur
tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Stellungnahme in entsprechender Anwendung
1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungs- der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der
verfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-
denen sich das Vorhaben voraussichtlich aus- tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1
wirkt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
des Plans. keitsprüfung abgesehen werden.
2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb 7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle
der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfah- des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgeset-
rensgesetzes auch die nach § 59 des Bundesna- zes – dessen Änderung sind nach Ablauf der Ein-
turschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen wendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen
Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesna- und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach
turschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3
sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der
den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der
gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwen-
Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vor- dungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Be-
gesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigun- nachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen.
gen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwal-
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrich- tungsverfahrensgesetzes können Stellungnah-
tigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntma- men der Behörden, die nach Ablauf der Frist des
chung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrens-
Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemein- gesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf
den nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt berücksichtigt werden; sie sind stets zu berück-
die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den sichtigen, wenn später von einer Behörde vorge-
allgemeinen Vorschriften. brachte öffentliche Belange der Planfeststel-
lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt
3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwal- sind oder hätten bekannt sein müssen oder für
tungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeu-
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt tung sind.
für Vereinigungen entsprechend, wenn sie fristge-
recht Stellung genommen haben. Sie sind von § 43b
dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
Planfeststellungs-
4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person beschluss, Plangenehmigung
und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlas- Für Planfeststellungsbeschluss und Plangeneh-
sung der Anhörungsbehörde von der Auslegung migung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 mit folgenden Maßgaben:
Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes benachrichtigt werden. 1. Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des
§ 43 Satz 1 werden für ein bis zum 31. Dezember
5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und
verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die den Betrieb sowie die Änderung von Hochspan-
Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von nungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitun-
drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist gen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung
abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinde-
Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Ab- rung oder Beseitigung längerfristiger Übertra-
schluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb gungs-, Transport-, oder Verteilungsengpässe
dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen dient, die Öffentlichkeit einschließlich der Vereini-
der Behörden, den Stellungnahmen der Vereini- gungen im Sinne von § 43a Nr. 2 ausschließlich
gungen und den nicht erledigten Einwendungen entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
der Planfeststellungsbehörde zu. Findet keine Er- über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der
örterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen Äußerung einschließlich Einwendungen und Stel-
nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben lungnahmen innerhalb eines Monats nach der
und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 auf- Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist
geführten Unterlagen der Planfeststellungsbe- von sechs Wochen zu gewähren ist. Nach dieser
hörde zuzuleiten. Frist eingehende Äußerungen, Einwendungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2849
und Stellungnahmen sind ausgeschlossen. Hie- § 43d
rauf ist in der Bekanntmachung des Vorhabens
hinzuweisen. § 43a Nr. 4 und 5 Satz 2 gilt ent- Planänderung vor
sprechend. Für die Stellungnahmen der Behörden Fertigstellung des Vorhabens
gilt § 43a Nr. 7 Satz 4.
Für die Planergänzung und das ergänzende Ver-
2. Abweichend von Nummer 1 und § 43 Satz 1 und 3 fahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwal-
ist für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz tungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um- vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Ver-
weltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen waltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass
ist, auf Antrag des Trägers des Vorhabens, an im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
Stelle des Planfeststellungsbeschlusses eine gesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73
Plangenehmigung zu erteilen. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des
Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrens- § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltver-
gesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann träglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im
erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwe- Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschrif-
sentlich beeinträchtigt werden. ten dieses Gesetzes.
3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen
der Planfeststellung. § 43e
4. Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmi- Rechtsbehelfe
gung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über das
Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen (1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-
den zuständigen Behörden der beteiligten Länder stellungsbeschluss nach § 43, auch in Verbindung
abzustimmen. mit § 43b Nr. 1, oder eine Plangenehmigung nach
§ 43b Nr. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Der
5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi- Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
gung sind dem Träger des Vorhabens, den Verei- der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-
nigungen, über deren Einwendungen und Stel- lungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach
lungnahmen entschieden worden ist, und denje- § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
nigen, über deren Einwendungen entschieden kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustel-
worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustel- lung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
len. Plangenehmigung gestellt und begründet werden.
Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuwei-
§ 43c sen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt ent-
sprechend.
Rechtswirkungen der
Planfeststellung und Plangenehmigung (2) Treten später Tatsachen ein, die die Anord-
nung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder
Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfah- die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf ge-
rensgesetzes mit folgenden Maßgaben: stützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal-
tungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von ei-
1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht inner-
nem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt
halb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfecht-
mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den
barkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei
Tatsachen Kenntnis erlangt.
denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des
Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um (3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
höchstens fünf Jahre verlängert. Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden
2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b
den Antrag begrenzte Anhörung nach den für die Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entspre-
Planfeststellung oder für die Plangenehmigung chend.
vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
(4) Mängel bei der Abwägung der von dem Vor-
3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die An- haben berührten öffentlichen und privaten Belange
fechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
sind die Bestimmungen über den Planfeststel- das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
lungsbeschluss entsprechend anzuwenden. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Ver-
letzung von Verfahrens- oder Formvorschriften füh-
4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede ren nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungs-
erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von beschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie
mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plange- nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzen-
mäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spä- des Verfahren behoben werden können; die §§ 45
tere Unterbrechung der Verwirklichung des Vor- und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die
habens berührt den Beginn der Durchführung entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen
nicht. bleiben unberührt.
2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
§ 44 zustande, so können die Eigentümer die entspre-
chende Beschränkung des Eigentums an den Flä-
Vorarbeiten chen verlangen. Im Übrigen gilt § 45.
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem
haben zur Vorbereitung der Planung und der Bau- Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen
durchführung eines Vorhabens oder von Unterhal- ein Vorkaufsrecht zu.
tungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Bo-
den- und Grundwasseruntersuchungen einschließ-
lich der vorübergehenden Anbringung von Markie- § 44b
rungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Vorzeitige Besitzeinweisung
Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu
dulden. Weigert sich der Verpflichtete, Maßnahmen (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten ge-
nach Satz 1 zu dulden, so kann die nach Landes- boten und weigert sich der Eigentümer oder Besit-
recht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers zer, den Besitz eines für den Bau, die Änderung oder
des Vorhabens gegenüber dem Eigentümer und Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen,
sonstigen Nutzungsberechtigten die Duldung dieser Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne
Maßnahmen anordnen. des § 43 benötigten Grundstücks durch Vereinba-
rung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den
dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtig- Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung
ten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in
Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Be- den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbe-
kanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vor- schluss oder die Plangenehmigung müssen vollzieh-
arbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des bar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
Vorhabens bekannt zu geben.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Ab- Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzein-
satz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungs- weisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
berechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu
hat der Träger des Vorhabens eine angemessene laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Be-
Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Eini- sitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt
gung über die Geldentschädigung nicht zustande, drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen
so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den An-
auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Be- trag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteig-
rechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entschei- nungsbehörde einzureichen. Die Betroffenen sind
dung sind die Beteiligten zu hören. außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nicht-
erscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung
§ 44a und andere im Verfahren zu erledigende Anträge ent-
schieden werden kann.
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Be-
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Plan- deutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis
feststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer
zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, Niederschrift festzustellen oder durch einen Sach-
den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan be- verständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist
troffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme we- eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermitt-
sentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaß- lungsergebnisses zu übersenden.
nahmen erheblich erschwerende Veränderungen
nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). (4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist
Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor- dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens
her begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zu-
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nut- zustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der
zung werden davon nicht berührt. Unzulässige Ver- Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirk-
änderungen bleiben bei Anordnungen nach § 74 sam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wo-
Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes chen nach Zustellung der Anordnung über die vor-
und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt. zeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Be-
sitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinwei-
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jah- sung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und
re, im Falle von Hochspannungsfreileitungen über der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des
fünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag
entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben
verlangen. Sie können ferner die Vereinbarung einer durchführen und die dafür erforderlichen Maßnah-
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom
men treffen.
Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen
mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirt- (5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die
schaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermö-
der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu gensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die
benutzen. Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2 Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2851
schädigung für die Entziehung oder Beschränkung 7. Dem § 118 werden folgende Absätze angefügt:
des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgegli- „(7) § 17 Abs. 2a gilt nur für Offshore-Anlagen,
chen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind mit deren Errichtung bis zum 31. Dezember 2011
von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss begonnen worden ist.
festzusetzen.
(8) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Plan-
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plange- feststellungsverfahren oder Plangenehmigungsver-
nehmigung aufgehoben, so sind auch die vorzeitige fahren werden nach den Vorschriften dieses Geset-
Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Be- zes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden
sitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger Fassung zu Ende geführt.“
des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinwei-
sung entstandenen besonderen Nachteile Entschä- Artikel 8
digung zu leisten. Änderung des
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitz- Bundesnaturschutzgesetzes
einweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord- des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird
nung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zu- wie folgt geändert:
stellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt
1. In § 22 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Bau- und
und begründet werden.
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadt-
entwicklung“ ersetzt.
§ 45
2. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden
Enteignung a) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung,
Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigen- Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und
tum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie b) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und
zur Durchführung Technologie“
1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1 oder ersetzt.
2, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, 3. § 52 Abs. 8 wird wie folgt geändert:
oder
a) In Satz 1 werden die Wörter „Verbraucherschutz,
2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter
Energieversorgung „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz“ ersetzt.
erforderlich ist.
b) In Satz 2 werden die Wörter „und Arbeit“ durch
(2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in die Wörter „und Technologie“ ersetzt.
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststel- 4. In § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe „§ 17
lungsbeschluss oder in der Plangenehmigung ent-
Abs. 1b“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 1 Nr. 5“ er-
schieden; der festgestellte oder genehmigte Plan
setzt.
ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen
und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich
Artikel 9
ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschrän-
kung des Eigentums oder eines anderen Rechtes Änderung der
schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschä- Verwaltungsgerichtsordnung
digungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zustän- zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
dige Behörde fest. 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), wird wie folgt geändert:
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landes- 1. § 48 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
recht geregelt. „4. Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und
den Betrieb oder die Änderung von Hochspan-
§ 45a nungsfreileitungen mit einer Nennspannung von
110 Kilovolt oder mehr, Erdkabeln mit einer
Entschädigungsverfahren Nennspannung von 110 Kilovolt oder Gasversor-
Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Plan- gungsleitungen mit einem Durchmesser von
feststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmi- mehr als 300 Millimeter sowie jeweils die Ände-
gung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu rung ihrer Linienführung,“.
leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine 2. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Komma ersetzt.
Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht
zuständige Behörde; für das Verfahren und den b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Län- „6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststel-
der entsprechend.“ lungsverfahren und Plangenehmigungsver-
2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
fahren für Vorhaben betreffen, die in dem All- bb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die
gemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundes- Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch
fernstraßengesetz, dem Bundeswasserstra- Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
ßengesetz oder dem Magnetschwebebahn-
planungsgesetz bezeichnet sind.“ 5. In § 133 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
eingefügt:
Artikel 10 „(2a) Für die Errichtung und den Betrieb einer
Änderung des Transit-Rohrleitung, die zugleich ein Vorhaben im
Raumordnungsgesetzes Sinne des § 3 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung ist, ist eine Prüfung der Umweltver-
Das Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997
träglichkeit im Genehmigungsverfahren nach Ab-
(BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Arti-
satz 1 Satz 1 Nr. 2 nach dem Gesetz über die Um-
kel 2b des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I
weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der
S. 1746), wird wie folgt geändert:
Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfah-
1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: rensgesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes
„(2) Die Länder können regeln, dass unter be- über die Umweltverträglichkeitsprüfung tritt an die
stimmten Voraussetzungen von der Durchführung Stelle der Gemeinde die Genehmigungsbehörde.
eines Raumordnungsverfahrens abgesehen werden Auf die Auslegung der Unterlagen nach § 6 des Ge-
kann; Absatz 8 bleibt unberührt.“ setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist
2. In § 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungs-
werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswe- blatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröf-
sen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ fentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen
ersetzt. hinzuweisen.“
6. In § 134 Abs. 3 und § 135 Satz 2 werden jeweils
Artikel 11
a) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die
Änderung des
Wörter „Bau und Stadtentwicklung“
Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I b) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und
S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 159 der Verord- Technologie“
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie ersetzt.
folgt geändert:
1. In § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort 7. In § 145 Abs. 5 werden die Wörter „Bau- und Woh-
„ordnungsgemäß“ die Wörter „verwendet oder“ ein- nungswesen“ durch Wörter „Bau und Stadtentwick-
gefügt. lung“ ersetzt.
2. In § 57a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, § 57c
Satz 1, § 122 Abs. 1 und 4, §§ 123, 125 Abs. 4 Artikel 12
Satz 1, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 138, 139, Änderung des
140 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 und 2, § 143 Abs. 1 Fernstraßenausbaugesetzes
Satz 1 und § 176 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die
Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Techno- In der Legende der Anlage des Fernstraßenausbau-
logie“ ersetzt. gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das durch Artikel 286
3. In § 66 Satz 3 werden die Wörter „ , die die Sicher-
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
heit und den Gesundheitsschutz betreffen,“ durch
geändert worden ist, werden in der Spalte „Dringlich-
die Wörter „ , die Gegenstände dieses Gesetzes be-
keiten“
treffen,“ ersetzt.
4. § 68 wird wie folgt geändert: 1. in der Unterspalte „Vordringlicher Bedarf“
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) die Wörter „für VB1)“ und
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter b) die Fußnote „1) Mit der Einstellung der Vorhaben
„und Arbeit“ durch die Wörter „und Technolo- in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundes-
gie“ ersetzt. haushalt sind sie Vorhaben des Vordringlichen
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „ , die die Bedarfs.“ und
Sicherheit und den Gesundheitsschutz be-
2. in der Unterspalte „Weiterer Bedarf“
treffen,“ durch die Wörter „ , die Gegenstände
dieses Gesetzes betreffen,“ ersetzt. a) nach dem Wort „Planungsauftrag“ die An-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: gabe „2)“,
aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt: b) nach dem Wort „Risiko“ die Angabe „2)“ und
„1. Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 c) die Fußnote „2) Mit der Einstellung der Vorhaben
und 66 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundes-
und Satz 3 im Einvernehmen mit dem haushalt sind sie Vorhaben des Weiteren Be-
Bundesministerium für Arbeit und Sozia- darfs.“
les, soweit sie Fragen des Arbeitsschut-
zes betreffen,“. gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2853
Artikel 13 Bundeswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrsge-
Änderung des setzes und des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
Verkehrswegeplanungs- jeweils in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-
beschleunigungsgesetzes tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbe-
nologie kann den Wortlaut des Energiewirtschaftsge-
schleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991
setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-
(BGBl. I S. 2174), das zuletzt durch das Gesetz vom
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3691) geändert worden
chen. Das Bundesministerium der Justiz kann den
ist, werden die Wörter „Ablauf des 31. Dezember 2006“
Wortlaut der Verwaltungsgerichtsordnung in der vom
durch die Wörter „Ablauf des 17. Dezember 2006“
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
ersetzt.
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 14
Artikel 15
Neubekanntmachung
Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisen- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
bahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
Zweites Gesetz
zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
Vom 11. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. auf den Freistaat Sachsen die Mittel aus dem Reser-
sen: vetitel 893 01 des Wirtschaftsplans des Fonds „Auf-
bauhilfe“.
Artikel 1 Hierbei finden der in der Vereinbarung zwischen Bund
und Ländern vom 25. April 2005 festgelegte Verteiler-
Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes schlüssel und die Regelung zum Ausgleich von Mehr-
Das Aufbauhilfefondsgesetz vom 19. September und Minderbedarfen von Bund und Ländern Anwen-
2002 (BGBl. I S. 3651, 3652), geändert durch Artikel 1a dung. Die Vereinbarung vom 25. April 2005 ist diesem
des Gesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862), wird Gesetz als Anlage beigefügt. Weitere länderübergrei-
wie folgt geändert: fende Umschichtungen über die nach in diesem Gesetz
vorgesehenen Umschichtungen hinaus sind ausge-
Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt: schlossen. Die Verbindlichkeiten gehen auf denjenigen
über, der sie für den Fonds begründet hat. Restmittel
„§ 8 fließen dem Freistaat Sachsen zur Verwendung nach
Absatz 2 zu.
Auflösung des Fonds (2) Das nach Absatz 1 übergehende Vermögen ist
und anschließende Mittelverwendung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 zu verwenden. Für die Verwen-
(1) Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 2006 auf- dung dieses Vermögens gelten § 2 Abs. 1, Abs. 2
gelöst. Das Vermögen des Fonds geht unter Beibehal- Satz 1, Abs. 3 bis 5 sowie § 3 Abs. 1 bis 5 der Aufbau-
tung der bisherigen Zweckbindung unverzüglich nach hilfefondsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 962)
Aufstellung der Jahresrechnung 2006 im Jahr 2007 entsprechend. Der Bundesrechnungshof kann die ord-
auf Bund und Länder als Teilgläubiger wie folgt über: nungsgemäße Verwendung des auf die Länder übertra-
genen Vermögens prüfen.
1. auf die Länder die pauschalen Mittel (Titel 612 01 (3) Rückzahlungen einschließlich Zinsen nach § 3
und 882 01 des Wirtschaftsplans des Fonds „Auf- Abs. 5 der Aufbauhilfefondsverordnung fließen zu-
bauhilfe“ (Bundeshaushaltsplan für das Haushalts- nächst den jeweiligen Programmen zu. Rückzahlungen
jahr 2006, Band 2, Einzelplan 60, S. 29 ff.)), die Mittel können in andere Programme umgeschichtet werden,
aus den kofinanzierten Programmen (Titel 632 11, sofern dort noch Schäden abzudecken sind. Wird von
632 12, 632 13, 632 14, 632 15, 632 16, 697 11, dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, ist mit der
882 11, 882 21, 882 22, 882 23, 882 24 und 882 25 Rückzahlung entsprechend Absatz 1 Satz 7 zu verfah-
des Wirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe“), ren.
2. auf den Bund die Mittel aus den reinen Bundespro- (4) Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt eigenver-
grammen (Titel 698 11, 683 11, 683 21, 713 21, antwortlich durch die für die jeweiligen Programme zu-
713 31, 713 32, 713 33 und 891 31 sowie die Mittel ständigen Bundesressorts und Länder. Die den Bun-
des kofinanzierten Programms des Titels 662 11 des desressorts zugewiesenen und bis Ende des Jahres
Wirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe“), nicht verbrauchten Mittel sind bei Deckung aus dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2855
gesamten Bundeshaushalt übertragbar. Die Länder (6) Soweit Mittel vom Freistaat Sachsen nicht spä-
stellen die Finanzierung ihrer eigenen und der kofinan- testens bis zum Ende des Jahres 2013 nach Absatz 2
zierten Programme sicher. verbraucht werden können, muss dieser sie entspre-
(5) Spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 sind die chend den Anteilen an den Einzahlungen in den Fonds
von Bund und Ländern nicht verbrauchten Mittel ab- nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2014 an Bund und
züglich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Länder erstatten.“
Forderungen Betroffener innerhalb einer Frist von
sechs Monaten dem Freistaat Sachsen zur Verwen- Artikel 2
dung nach Absatz 2 zuzuführen. Sich nach Abwicklung
Inkrafttreten
aller Verbindlichkeiten ergebende Restbeträge sind
dem Freistaat Sachsen ebenfalls zur Verwendung nach Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Absatz 2 zuzuführen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
Anlage zu Artikel 1
Anlage
(zu § 8 Abs. 1 Satz 4)
Ergänzung der Vereinbarung
zwischen
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch Bundesministerium der Finanzen,
vertreten durch Staatssekretär Gerd Ehlers,
und den Ländern/Freistaaten
Bayern
Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen,
vertreten durch den jeweils zuständigen Staatssekretär,
über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Ermittlung der Gesamt-
schäden und der prozentualen Verteilung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ für
Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Aufbauhilfefondsgesetz auf die vom
Hochwasser betroffenen Länder vom 5. März 2003
§1 §2
Prozentuale Verteilung Mehr- und Minderbedarfe der Länder
(1) In § 2 der Vereinbarung vom 5. März 2003 wurde (1) Ausgehend vom Verteilerschlüssel des § 1 Abs. 1
der Verteilerschlüssel auf der Grundlage des bis zum haben die Länder/Freistaaten Niedersachsen und
17. Dezember 2002 geschätzten Bedarfs wie folgt fest- Sachsen Mehrbedarfe, die Länder/Freistaaten Bayern,
gelegt: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-An-
halt und Schleswig-Holstein Minderbedarfe festgestellt.
Bayern 2,56 %
(2) Die Länder/Freistaaten Bayern, Brandenburg,
Brandenburg 1,87 %
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und
Mecklenburg-Vorpommern 0,43 % Schleswig-Holstein sind damit einverstanden, dass
zur Deckung des Mehrbedarfs des Freistaates Sachsen
Niedersachsen 2,26 %
und des Landes Niedersachsen ihre Minderbedarfe in
Sachsen 78,85 % Nominalbeträgen innerhalb der Programme des Fonds
„Aufbauhilfe“ umgeschichtet werden und abzüglich des
Sachsen-Anhalt 13,34 %
Bedarfs des Landes Niedersachsen je zur Hälfte für
Schleswig-Holstein 0,05 % Fonds-Maßnahmen des Freistaates Sachsen einerseits
und für Maßnahmen des Programms „Aufwendungen
Thüringen 0,64 %.
für Bundesfernstraßen“ im Hoheitsgebiet des Freistaa-
(2) Bisherige Mittelzuweisungen auf der Grundlage tes Sachsen verwendet werden. Der Freistaat Thürin-
dieser prozentualen Verteilung bleiben von dieser Er- gen macht seinen geringfügigen Mehrbedarf zugunsten
gänzung der Vereinbarung unberührt. des in Satz 1 genannten Zweckes nicht geltend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2857
Berlin, den 25. April 2005
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Gerd Ehlers
Für den Freistaat Bayern Für das Land Brandenburg
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Die Ministerin der Finanzen
In Vertretung In Vertretung
Franz Meyer Dr. Karl-Peter Schackmann-Fallis
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für das Land Niedersachsen
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
In Vertretung In Vertretung
Hartmut Bosch Dr. Roland Koller
Für den Freistaat Sachsen Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Chef der Staatskanzlei Der Minister der Finanzen
In Vertretung In Vertretung
Stanislaw Tillich Ulrich Koehler
Für das Land Schleswig-Holstein Für den Freistaat Thüringen
Der Minister für Finanzen Der Minister der Finanzen
In Vertretung In Vertretung
Uwe Döring Michael Schneider
2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
Verordnung
zur Ausdehnung der Mautpflicht auf bestimmte Abschnitte von Bundesstraßen
(Mautstreckenausdehnungsverordnung – MautStrAusdehnV)
Vom 8. Dezember 2006
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere
Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3122), § 1 Abs. 4 Satz 1 geändert durch Artikel 35 Nr. 2 des Gesetzes
vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:
§1
Ausdehnung der Mautpflicht
Die nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge bestehende
Mautpflicht wird nach Maßgabe des § 2 auf die in der Anlage bezeichneten
Streckenabschnitte der dort genannten Bundesstraßen ausgedehnt. Die Maut-
pflicht besteht jeweils in beiden Fahrtrichtungen, soweit in Spalte 4 der Anlage
nicht etwas anderes bestimmt ist.
§2
Beginn der Mautpflicht
Die Erhebung der Maut auf den in der Anlage bezeichneten Streckenab-
schnitten beginnt jeweils an dem für die jeweilige Strecke in Spalte 5 der Anlage
angegebenen Zeitpunkt.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Dezember 2006
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2859
Anlage
(zu den §§ 1 und 2)
Mautpflichtige Steckenabschnitte von Bundesstraßen
1 2 3 4 5
mautpflichtiger Streckenabschnitt
lfd. Bundes- Beginn
3a 3b Fahrtrichtung
Nr. straße-Nr. der Mauterhebung
Anfang Ende
1 4 Anschluss Hamburger Anschluss Heidraden 1. Januar 2007, 0.00 Uhr
Straße in Bad Bram- in Bilsen
stedt
2 4 Anschluss Schanzen- Anschluss Friedhofs- 1. Januar 2007, 0.00 Uhr
straße in Bilsen weg in Quickborn
3 4 Anschluss Heidkamp- Anschluss Grellfeldt- 1. Januar 2007, 0.00 Uhr
straße in Quickborn wiete in Bönningstedt
4 4 Anschluss Heidkamps- Anschluss Heidloh- 1. Januar 2007, 0.00 Uhr
weg in Bönningstedt straße in Hamburg
5 9 Anschlussstelle Kan- Bundesgrenze zu 1. Januar 2007, 0.00 Uhr
del-Süd der Bundes- Frankreich in Lauter-
autobahn A 65 burg
6 75 Übergang der Bundes- Abzweig Hohe Straße 1. Januar 2007, 0.00 Uhr
autobahn A 253 in die
B 75 in Hamburg-Wils-
torf
7 75 Abzweig Bremer Anschlussstelle Ham- 1. Januar 2007, 0.00 Uhr
Straße burg Marmstorf der
Bundesautobahn A 7
2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
Verordnung
zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien*)
Vom 13. Dezember 2006
Auf Grund ten, voraussichtliches Ablagerungsverhalten
– des § 3 Abs. 11 Satz 3, des § 12 Abs. 1 in Verbin- sowie Festlegung der Schlüsselparameter und
dung mit § 7 Abs. 3 und 4 und des § 36c Abs. 1 Nr. 3 deren Untersuchungshäufigkeit.
und Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge- 12. Schlüsselparameter:
setzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
von denen § 3 Abs. 11 und § 36c durch Artikel 8 Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rah-
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) men der Annahmekontrolle durchzuführende
eingefügt, § 12 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 4 des Ge- Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und
setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert der Übereinstimmung des Abfalls mit dem
und § 7 Abs. 3 und 4 durch Artikel 1 Nr. 2 Buch- grundlegend charakterisierten Abfall.“
stabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I 2. § 5 wird wie folgt neu gefasst:
S. 1619) neu gefasst worden sind, nach Anhörung
„§ 5
der beteiligten Kreise,
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie Abs. 3 und 4 Untersuchungs- und Nachweispflichten
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom (1) Der Betreiber einer Deponie hat vor der ersten
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von denen Annahme eines Abfalls die grundlegende Charakte-
Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b risierung des Abfalls durchzuführen und die Schlüs-
des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) selparameter festzulegen. Der Abfallerzeuger, bei
neu gefasst worden sind, nach Anhörung der betei- Sammelentsorgung der Einsammler, hat hierfür dem
ligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Betreiber der Deponie rechtzeitig vor der ersten An-
Bundestages lieferung seines Abfalls, ausgenommen Abfälle ge-
verordnet die Bundesregierung: mäß § 8 Abs. 8 der Deponieverordnung, mindestens
folgende Angaben vorzulegen:
Artikel 1 1. Beschreibung der Vorbehandlung, soweit erfolgt,
Änderung der Abfallablagerungsverordnung 2. Angaben entsprechend dem Inhalt der verant-
Die Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar wortlichen Erklärung (Formblatt VE nach den Vor-
2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Artikel 2 der Ver- schriften der Nachweisverordnung) einschließlich
ordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), wird wie analytischem Nachweis über die Einhaltung der
folgt geändert: Zuordnungskriterien des Anhangs 1 oder 2 für
1. Dem § 2 werden folgende Nummern 11 und 12 an- die jeweilige Deponieklasse,
gefügt: 3. bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben ent-
„11. Grundlegende Charakterisierung: sprechend dem Inhalt der Deklarationsanalyse
(Formblatt DA nach den Vorschriften der Nach-
Ermittlung und Bewertung aller für eine lang- weisverordnung) sowie Angaben über den Ge-
fristig sichere Deponierung eines Abfalls erfor- samtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltstoffe im
derlichen Informationen wie Angaben über Art, Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung der Ab-
Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, lagerbarkeit erforderlich ist, ausgenommen Ab-
Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaf- fälle gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 der Deponieverord-
nung,
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung des Rates
2003/33/EG vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien 4. bei gefährlichen Abfällen im Falle von Spiegelein-
und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien ge-
mäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. EG 2003
trägen zusätzlich die relevanten gefährlichen Ei-
Nr. L 11 S. 27) sowie der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäi- genschaften und
schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente
organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 5. Vorschlag für die Benennung der Schlüsselpara-
(ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5). meter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2861
Bei regelmäßig und in größeren Mengen angeliefer- gen größerer Mengen aus Behandlungsanlagen je
ten mechanisch-biologisch behandelten Abfällen angefangene 2 000 Megagramm angelieferten Abfall
müssen die Schlüsselparameter nach Satz 2 Nr. 5 eine Kontrollanalyse zur Kontrolle der Einhaltung
mindestens die Parameter „Organischer Anteil des der entsprechenden Zuordnungskriterien des An-
Trockenrückstandes der Originalsubstanz“ bestimmt hangs 1 oder des Anhangs 2 durchzuführen. Die
als TOC (Nr. 2 des Anhangs 2) oder Brennwert Ho Kontrollanalyse muss mindestens die Schlüsselpa-
(Nr. 6 des Anhangs 2), DOC im Eluat (Nr. 4.03 des rameter nach Absatz 1 umfassen. Die Kontrollana-
Anhangs 2) und „Biologische Abbaubarkeit des Tro- lyse ist nach Anhang 4 durchzuführen. Sofern für
ckenrückstandes der Originalsubstanz“ bestimmt die grundlegende Charakterisierung des Abfalls
als Atmungsaktivität AT4 (Nr. 5 des Anhangs 2) oder nach Absatz 1 Satz 4 keine Untersuchungen not-
bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest GB21 (Nr. 5 wendig sind, kann auch auf die stichprobenhaften
des Anhangs 2) umfassen. Von Untersuchungen zur Kontrollanalysen nach Satz 2 verzichtet werden.
grundlegenden Charakterisierung nach Satz 1 kann Stattdessen sind diese Abfälle auf die Übereinstim-
abgesehen werden, wenn alle notwendigen Informa- mung mit den anderen Informationen der grundle-
tionen zum Auslaugverhalten und die Zusammenset- genden Charakterisierung zu prüfen.
zung des Abfalls bekannt und gegenüber der zu- (4) Werden Kontrollanalysen durchgeführt, sind
ständigen Behörde nachgewiesen sind. Die Abfall- Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen
untersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 sind nach Maß- Monat aufzubewahren sind.
gabe des Anhangs 4 durchzuführen. Führen Ände-
rungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten (5) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Be-
Änderungen des Auslaugverhaltens bzw. der Zu- hörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der De-
sammensetzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei ponie nicht zugelassene Abfälle unverzüglich zu in-
Sammelentsorgung der Einsammler, erneut die nach formieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die
Satz 2 erforderlichen Angaben vorzulegen. Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verwei-
gern.
(2) Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanlie-
ferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durch- (6) Die Ergebnisse der Sichtkontrolle nach Ab-
zuführen, die mindestens eine Sichtkontrolle gemäß satz 2, der Kontrollanalysen nach Absatz 3 sowie
Satz 2 und die Feststellung der Masse und der Ab- die Angaben nach Absatz 5 sind in das Betriebs-
fallart einschließlich Abfallschlüssel umfasst. Bei der tagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde
Sichtkontrolle sind die Abfälle auf Aussehen, Kon- auf Verlangen vorzulegen.
sistenz, Farbe und Geruch zu überprüfen. In begrün- (7) Betreiber von Deponien, auf denen mecha-
deten Fällen kann die Sichtkontrolle auch beim Ein- nisch-biologisch behandelte Abfälle abgelagert wer-
bau erfolgen. den, führen arbeitstägig Aufzeichnungen über die
(3) Der Deponiebetreiber hat unverzüglich eine Einhaltung der in Anhang 3 festgelegten Anforderun-
Kontrollanalyse durchzuführen, wenn sich bei der gen an den Einbau von Abfällen und den Deponie-
Sichtkontrolle Anhaltspunkte ergeben, dass die An- betrieb. Die erforderlichen Untersuchungen sind
forderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die nach Anhang 4 durchzuführen. Die Aufzeichnungen
vorgesehene Ablagerung nicht eingehalten sind oder sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der
Differenzen zwischen Begleitpapieren und angelie- zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
fertem Abfall bestehen. Im Übrigen hat der Deponie- 3. In § 7 Nr. 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder
betreiber stichprobenhaft, bei regelmäßigen Anliefe- Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 1
rungen mindestens einmal jährlich, bei Anlieferun- oder Abs. 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.
4. Anhang 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Anhang 1
Zuordnungskriterien für Deponien
Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse I oder II sind die Zuordnungskriterien der nachfolgen-
den Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der
Deponieverordnung bei der Ablagerung von stabilen, nicht reaktiven gefährlichen Abfällen, die spezifische Mas-
senabfälle sind, bei Ablagerung auf einer Deponie der Klasse I oder II im Einzelfall eine Überschreitung der
Zuordnungswerte der nachfolgenden Tabelle zulassen kann, darf die Überschreitung maximal das Dreifache des
jeweiligen Zuordnungswertes für die Deponieklasse II betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zu-
lässig bei den Parametern TOC (Nr. 2.02) und DOC (Nr. 4.03), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle
Überschreitungen zugelassen werden. In den Fällen nach Satz 2 müssen die Abfälle einen pH-Wert zwischen
6 und 13 im Eluat aufweisen, Fußnote 7 zur Tabelle ist für pH-Werte < 6 nicht anwendbar. Die Einschränkung in
Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter Glühverlust (Nr. 2.01), extrahierbare
lipophile Stoffe (Nr. 3), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16).
Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf
die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Die Ein-
schränkungen nach Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 der Deponiever-
ordnung die Überschreitung einzelner Zuordnungswerte bei der Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die
spezifische Massenabfälle sind, auf Deponien der Klasse I oder II zulässt und auf der Deponie oder dem De-
ponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert worden sind. Für Pro-
benahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.
2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
Zuordnungswerte
Nr. Parameter Deponieklasse I Deponieklasse II
1 Festigkeit1)
1.01 Flügelscherfestigkeit ≥ 25 kN/m2 ≥ 25 kN/m2
1.02 Axiale Verformung ≤ 20 % ≤ 20 %
1.03 Einaxiale Druckfestigkeit ≥ 50 kN/m2 ≥ 50 kN/m2
2 Organischer Anteil des Trocken-
rückstandes der Originalsubstanz2)3)4)
2.01 bestimmt als Glühverlust ≤ 3 Masse% ≤ 5 Masse%5)12)
2.02 bestimmt als TOC ≤ 1 Masse% ≤ 3 Masse%5)12)
3 Extrahierbare lipophile Stoffe ≤ 0,4 Masse% ≤ 0,8 Masse%
der Originalsubstanz6)
4 Eluatkriterien
4.01 pH-Wert7) 5,5–13,0 5,5–13,0
4.02 Leitfähigkeit ≤ 10 000 µS/cm ≤ 50 000 µS/cm
4.03 DOC8) ≤ 50 mg/l9) ≤ 80 mg/l10)
4.04 Phenole ≤ 0,2 mg/l ≤ 50 mg/l
4.05 Arsen ≤ 0,2 mg/l ≤ 0,2 mg/l11)
4.06 Blei ≤ 0,2 mg/l ≤ 1 mg/l
4.07 Cadmium ≤ 0,05 mg/l ≤ 0,1 mg/l
4.08 Chrom(VI) ≤ 0,05 mg/l ≤ 0,1 mg/l12)
4.09 Kupfer ≤ 1 mg/l ≤ 5 mg/l
4.10 Nickel ≤ 0,2 mg/l ≤ 1 mg/l
4.11 Quecksilber ≤ 0,005 mg/l ≤ 0,02 mg/l
4.12 Zink ≤ 2 mg/l ≤ 5 mg/l
4.13 Fluorid ≤ 5 mg/l ≤ 15 mg/l13)
4.14 Ammoniumstickstoff ≤ 4 mg/l ≤ 200 mg/l
4.15 Cyanide, leicht freisetzbar ≤ 0,1 mg/l ≤ 0,5 mg/l
4.16 AOX ≤ 0,3 mg/l ≤ 1,5 mg/l
4.17 Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand)14) ≤ 3 Masse% ≤ 6 Masse%
4.18 Barium ≤ 5 mg/l15) ≤ 10 mg/l15)
4.19 Chrom, gesamt ≤ 0,3 mg/l15) ≤ 1 mg/l15)
4.20 Molybdän ≤ 0,3 mg/l15) ≤ 1 mg/l15)
4.21 Antimon ≤ 0,03 mg/l15) ≤ 0,07 mg/l15)
4.22 Selen ≤ 0,03 mg/l15) ≤ 0,05 mg/l15)
4.23 Chlorid14) ≤ 1 500 mg/l15) ≤ 1 500 mg/l15)
4.24 Sulfat14) ≤ 2 000 mg/l15) ≤ 2 000 mg/l15)
1
) 1.02 kann gemeinsam mit 1.03 gleichwertig zu 1.01 angewandt werden. Die Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die
Deponiestabilität jeweils gesondert festzulegen. 1.02 in Verbindung mit 1.03 darf dabei insbesondere bei kohäsiven, feinkörnigen Abfällen
nicht unterschritten werden.
2
) 2.01 kann gleichwertig zu 2.02 angewandt werden.
3
) Überschreitungen des Feststoff-TOC auf bis zu 5 Masse% sind unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestand-
teile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: Bodenaushub; Abfälle auf Gipsbasis;
Faserzemente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen Fremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis; Schlacken;
vergleichbar zusammengesetzte Abfälle. Überschreitungen des Feststoff-TOC über 5 Masse% hinaus sind unter der Voraussetzung zuläs-
sig, dass der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird und der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nach-
weist, dass das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den Anforderungen der Deponieverordnung und denen dieser Verordnung – nicht
beeinträchtigt wird. Eine Ablagerung des Abfalls ist nur zulässig, wenn entweder die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der
Originalsubstanz (Parameter Nummer 5 nach Anhang 2 dieser Verordnung) unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Tro-
ckenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff verursacht wird und in beiden Fällen der Brennwert
des Abfalls 6 000 kJ/kg nicht übersteigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2863
4
) Gilt nicht für Abfälle aus Hochtemperaturprozessen wie Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und
Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie.
5
) Gilt nicht für Aschen und Stäube aus nicht genehmigungsbedürftigen Kohlefeuerungsanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
6
) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.
7
) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.
8
) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem
pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.
9
) Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse I abgelagert werden.
10
) Überschreitungen des DOC-Gehaltes bis max. 100 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der All-
gemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
11
) Überschreitungen des Arsengehaltes bis max. 0,5 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der All-
gemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
12
) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes und gemäß Nummer 1.2 a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
13
) Überschreitungen des Fluoridgehaltes bis max. 25 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der All-
gemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
14
) An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.
15
) Gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem betriebenen Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle
abgelagert werden. Gilt auch dann nicht, wenn asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, abgelagert wer-
den.“
5. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „vorbehandelte“ durch das Wort „behandelte“ ersetzt.
b) Die Tabelle wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1.01 bis 1.03 werden gestrichen.
bb) In Nummer 4.03 wird in Spalte 2 die Angabe „TOC“ durch die Angabe „DOC“ und in Spalte 3 der Wert
„≤ 250 mg/l“ durch den Wert „≤ 300 mg/l“ ersetzt.
cc) In Nummer 4.08 wird die Angabe „Chrom-VI“ durch die Angabe „Chrom(VI)“ ersetzt.
dd) In Nummer 6 werden die Wörter „Oberer Heizwert Ho“ durch das Wort „Brennwert Ho“ ersetzt.
ee) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
„1) Die Festigkeit ist nach Anhang 4 Nr. 3.1.4 zu ermitteln.“
6. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur gezielten und kontrollierten Ableitung des Niederschlagswassers ist die Oberfläche zu glätten.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Soweit erforderlich sind weitere bautechnische Maßnahmen zur Minimierung des Eintrags von Nieder-
schlagswasser zu treffen.“
b) In Nummer 3 Satz 1 wird das Wort „hochverdichtet“ durch das Wort „verdichtet“ ersetzt.
c) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „möglichst nicht mehr als 35 Masse%“ durch die Wörter „möglichst
nicht mehr als 55 Masse% bezogen auf die Trockenmasse“ ersetzt.
d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit Gipsabfällen oder gefährlichen
Abfällen abgelagert werden.“
7. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Nummern 1 bis 2.4.17 werden durch folgende Nummern 1 bis 3.4.25 ersetzt:
„1 Sach- und Fachkunde
1.1 Probenahme
Die Probenahme nach § 5 dieser Verordnung ist unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 2
dieses Anhangs von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme
erforderliche Sachkunde verfügen.
1.2 Prüflaboratorien
Die Probenuntersuchungen nach § 5 dieser Verordnung sind von unabhängigen, nach DIN EN
ISO/IEC 17025 akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die von der
zuständigen Behörde widerruflich zugelassen worden sind, unter Beachtung der Anforderungen
nach Nummer 2 dieses Anhangs.
2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
2 Probenahme
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 98
(Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN
EN 932-1 (Ausgabe November 1996).
3 Bestimmung der Parameter
Die Bestimmung der Parameter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Der Aufschluss zur
anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen erfolgt
nach DIN EN 13657 (Ausgabe Januar 2003) Charakterisierung von Abfällen. Gleichwertige Verfahren
nach dem Stand der Technik sind zulässig. Der Nachweis ist durch den Anwender zu erbringen.
3.1 Festigkeit (Anhang 1 und 2 Nr. 1)
3.1.1 Flügelscherfestigkeit (Anhang 1 Nr. 1.01)
DIN 4096 (Ausgabe Mai 1980)
3.1.2 Axiale Verformung (Anhang 1 Nr. 1.02)
DIN 18136 (Ausgabe November 2003)
3.1.3 Einaxiale Druckfestigkeit (Anhang 1 Nr. 1.03)
DIN 18136 (Ausgabe November 2003)
3.1.4 Festigkeit (Anhang 2 Nr. 1)
Die Festigkeit ist in Anlehnung an DIN 18137-3 und GDA-Empfehlung E 3-8 als Scherfestigkeit im
direkten Scherversuch zu bestimmen.
Die Versuche werden in einem Rahmenschergerät mit einer Nennreibungsfläche von mindestens
900 cm2 (30 cm x 30 cm) durchgeführt. Nur bei Abfällen kleiner 25 mm können auch Geräte mit
geringerer Nennreibungsfläche eingesetzt werden.
Der Abfall wird mit den Werten aus den Versuchen zur Herstellung des verdichteten Prüfkörpers oder
mit den Werten der im Betrieb eingestellten Einbaudichte und des im Betrieb eingestellten Wasser-
gehaltes eingebaut.
Es werden mindestens drei Einzelprüfungen mit verschiedenen Normalspannungen durchgeführt.
Die einzustellenden Laststufen müssen die auftretenden Vertikalspannungen im Deponiekörper um-
fassen. Die Vorschubgeschwindigkeit soll im Bereich von 0,3 bis 1,0 mm/h liegen. Der Versuch kann
beendet werden, wenn ein ausgeprägter Bruchzustand erreicht wird, wenn die Reibungsspannung
bei weiterem Verschiebungsweg konstant bleibt (Gleitzustand) oder wenn die maximal mögliche
Verschiebung erreicht wurde.
3.2 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 und 2 Nr. 2)
3.2.1 Glühverlust des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 Nr. 2.01)
DIN ISO 11465 (Ausgabe Dezember 1996) Bodenbeschaffenheit – Bestimmung des Trockenrück-
standes und des Wassergehalts auf Grundlage der Masse – Gravimetrisches Verfahren
E DIN EN 14346 (Ausgabe September 2004) Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Tro-
ckenrückstandes und des Wassergehalts
3.2.2 Gesamtkohlenstoff (Total organic carbon, TOC) des Trockenrückstandes der Originalsubstanz
(Anhang 1 Nr. 2.02, Anhang 2 Nr. 2)
DIN EN 13137 (Ausgabe Dezember 2001)
3.3 Extrahierbare lipophile Stoffe (Anhang 1 und 2 Nr. 3)
LAGA-Richtlinie KW/04 – Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen – Unter-
suchungs- und Analysestrategie, Kurzbezeichnung: KW/04, Stand: 16. November 2004
3.4 Eluatherstellung zur Bestimmung der Parameter (Anhang 1 und 2 Nr. 4)
DIN EN 12457-4 (Ausgabe Januar 2003)
3.4.1 pH-Wert des Eluates (Anhang 1 und 2 Nr. 4.01)
DIN 38404-C5 (Ausgabe Januar 1984)1)
3.4.2 Leitfähigkeit des Eluates (Anhang 1 und 2 Nr. 4.02)
DIN EN 27888 (Ausgabe November 1993)
3.4.3 Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.03)
DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997) alternativ Untersuchung bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8
(Anhang 1 Fußnote 8) Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Auslaugungsverhaltens –
Einfluss des pH-Wertes unter vorheriger Säure/Base Zugabe; DIN CEN/TS 14429 (Vornorm, Ausgabe
Januar 2006)
1
) Wird ersetzt durch DIN 38404-C5 (zurzeit Entwurf Stand August 2005).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2865
3.4.4 Phenole im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.04)
DIN 38409-H16-3 (Ausgabe Juni 1984)
3.4.5 Arsen im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.05)
DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.6 Blei im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.06)
E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.7 Cadmium im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.07)
E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.8 Chrom(VI) im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.08)
E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.9 Kupfer im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.09)
E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.10 Nickel im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.10)
E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.11 Quecksilber im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.11)
DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)
3.4.12 Zink im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.12)
E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.13 Fluorid im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.13)
DIN 38405-D4-1 (Ausgabe Juli 1985)
3.4.14 Ammoniumstickstoff im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.14)
DIN EN ISO 11732 (Ausgabe Mai 2005)
3.4.15 Cyanide, leicht freisetzbar, im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.15)
DIN 38405-D14-2 (Ausgabe Dezember 1988)
Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN 38405-D13-2 (Ausgabe Februar 1981)
3.4.16 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.16)
DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005)
3.4.17 Wasserlöslicher Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt über Filtrat-
trockenrückstand des Eluats (Anhang 1 und 2 Nr. 4.17)
DIN 38409-H1-2 (Ausgabe Januar 1987)
3.4.18 Barium im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.18)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.19 Chrom, gesamt, im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.19)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.20 Molybdän im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.20)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.21 Antimon im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.21)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) alternativ
DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996)
3.4.22 Selen im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.22)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
3.4.23 Chlorid im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.23)
DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)
3.4.24 Sulfat im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.24)
DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)
3.4.25 Thallium im Eluat
DIN 38406-26 (Ausgabe Juli 1997)“.
b) Die bisherigen Nummern 2.5 bis 3.2 werden die Nummern 3.5 bis 4.2.
aa) In Nummer 3.6.1 (neu) wird die bisherige Angabe „(s. Nr. 2.6.4-2.6.11)“ durch die Angabe „(s. Nr.
3.6.4-3.6.11)“ ersetzt.
bb) In Nummer 3.7 (neu) wird das Wort „Heizwert“ durch das Wort „Brennwert“ ersetzt.
cc) In Nummer 4.1 (neu) – Tabelle wird die bisherige Angabe „4.17“ durch die Angabe „4.24“ ersetzt.
dd) In Nummer 4.1 (neu) wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Dabei muss der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate den entsprechenden Zuordnungswert
nach Anhang 1 einhalten.“
ee) Nummer 4.2 (neu) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „dieser Grenzwert bei den vorausgegangen vier Kontrollanalysen jedoch eingehalten
wurde“ werden durch die Wörter „dieser Grenzwert vom 80 %-Perzentilwert aller Messwerte der
letzten zwölf Monate nicht überschritten wurde und der Median aller Messwerte der letzten zwölf
Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „TOC (Eluat, Nr. 4.03)“ wird durch die Angabe „DOC (Nr. 4.03)“ und der Wert „300 mg/l“
wird durch den Wert „600 mg/l“ ersetzt.
ccc) Die Wörter „Oberer Heizwert“ werden durch das Wort „Brennwert“ ersetzt.
ff) In Nummer 4.2 (neu) wird in Satz 2 die Angabe „Nummer 3.1“ durch die Angabe „Nummer 4.1“ ersetzt.
c) Nummer 3.3 wird gestrichen.
d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Deutschen Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden im zweiten Anstrich das Wort „und“ gestrichen, im dritten Anstrich der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Anstriche angefügt:
„ – die LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/2001) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07037 0,
– die LAGA-Richtlinie EW 98p im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07038 9, und
– die LAGA-Richtlinie KW/04 (Stand 11/2004) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 08396 0.“
Artikel 2 c) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 26 ein-
gefügt:
Änderung der Deponieverordnung
„26. Schlüsselparameter:
Die Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I Parameter mit hoher Bedeutung für die im
S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verord- Rahmen der Annahmekontrolle durchzufüh-
nung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), wird rende Prüfung der Zulässigkeit der Ablage-
wie folgt geändert: rung und der Übereinstimmung des Abfalls
1. § 2 wird wie folgt geändert: mit dem grundlegend charakterisierten Ab-
fall.“
a) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 ein- d) Die bisherigen Nummern 25 bis 29 werden die
gefügt: Nummern 27 bis 31.
„17. Grundlegende Charakterisierung: e) In der neuen Nummer 27 Buchstabe h wird das
Wort „künstliche“ durch das Wort „gefährliche“
Ermittlung und Bewertung aller für eine ersetzt.
langfristig sichere Deponierung eines Ab-
2. § 6 wird wie folgt geändert:
falls erforderlichen Informationen wie Anga-
ben über Art, Herkunft, Zusammensetzung, a) In Absatz 1 Satz 1 wird die bisherige Ziffer „6“
Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige ty- durch die Ziffer „7“ ersetzt.
pische Eigenschaften, voraussichtliches b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
Ablagerungsverhalten sowie Festlegung fügt:
der Schlüsselparameter und deren Untersu-
chungshäufigkeit.“ „(4) Abweichend von Absatz 2 können as-
besthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche
b) Die bisherigen Nummern 17 bis 24 werden die Mineralfasern enthalten, auch auf Deponien der
Nummern 18 bis 25. Klasse I oder II abgelagert werden, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2867
1. die Abfälle keine sonstigen gefährlichen Ei- 4. § 8 wird wie folgt neu gefasst:
genschaften nach § 3 Abs. 2 der Abfallver- „§ 8
zeichnisverordnung (außer krebserzeugend –
Kat. 1, R 45) aufweisen, Annahmeverfahren
(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III
2. die Ablagerung in einem Deponieabschnitt oder IV hat vor der ersten Annahme eines Abfalls
getrennt von anderen Abfällen erfolgt und die Schlüsselparameter festzulegen und eine
grundlegende Charakterisierung des Abfalls durch-
3. zur Verhinderung einer Faserausbreitung der zuführen. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsor-
Bereich der Ablagerung regelmäßig be- gung der Einsammler, hat hierfür dem Betreiber
sprengt und vor jeder Verdichtung, bei unver- der Deponie rechtzeitig vor der ersten Anlieferung
packten Abfällen zusätzlich täglich, mit ge- seines Abfalls mindestens folgende Angaben vor-
eigneten Materialien abgedeckt wird.“ zulegen:
1. Beschreibung der Vorbehandlung, soweit er-
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
folgt,
folgt geändert:
2. Angaben entsprechend dem Inhalt der verant-
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: wortlichen Erklärung (Formblatt VE nach den
Vorschriften der Nachweisverordnung) ein-
aaa) Nach den Wörtern „dürfen spezifische schließlich analytischem Nachweis über die Ein-
Massenabfälle“ werden die Wörter „mit haltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3
Zustimmung der zuständigen Behörde“ für die jeweilige Deponieklasse,
eingefügt. 3. bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben der
Deklarationsanalyse (Formblatt DA nach den
bbb) Die Wörter „gegenüber der zuständi- Vorschriften der Nachweisverordnung) sowie
gen Behörde“ werden gestrichen. Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungs-
relevanter Inhaltsstoffe im Feststoff, soweit dies
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforder-
lich ist,
„Die zuständige Behörde führt ein Register
über die nach Satz 2 erteilten Zustimmun- 4. bei gefährlichen Abfällen im Falle von Spiegel-
gen.“ einträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen
Eigenschaften,
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach 5. Vorschlag für die Benennung der Schlüsselpara-
den Wörtern „Inertabfälle dürfen“ wird das Wort meter.
„nur“ eingefügt.
Von Untersuchungen zur grundlegenden Charakte-
risierung nach Satz 1 kann abgesehen werden,
e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-
wenn alle notwendigen Informationen zum Aus-
sätze 7 und 8.
laugverhalten und die Zusammensetzung des Ab-
falls bekannt und gegenüber der zuständigen Be-
f) Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender Ab-
hörde nachgewiesen sind. Eine grundlegende Cha-
satz 9 angefügt:
rakterisierung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei
„(9) Abweichend von Absatz 1 kann die über- asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährli-
wiegend mineralische Fraktion von Abfällen aus che Mineralfasern enthalten nach § 6 Abs. 4 Nr. 1.
Schadensfällen wie z. B. Bränden, Explosionen Die Abfalluntersuchungen für die Angaben nach
oder Überschwemmungen mit Zustimmung der Satz 1 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durch-
zuständigen Behörde bei asbesthaltigen und zuführen. Führen Änderungen im abfallerzeugenden
nicht gefährlichen Abfällen auf gesonderten De- Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugver-
ponieabschnitten der Klasse II und bei gefährli- haltens bzw. der Zusammensetzung des Abfalls,
chen Abfällen auf gesonderten Deponieab- hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Ein-
schnitten der Klasse III abgelagert werden. Die sammler, erneut die nach Satz 2 erforderlichen An-
Mengen und die Lage auf der Deponie sind zu gaben vorzulegen.
erfassen und zu dokumentieren.“ (2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III
oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich
3. In § 7 Abs. 1 Nr. 7 werden vor dem Wort „Abfälle“ eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindes-
die Wörter „in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) tens umfasst:
Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und 1. eine Kontrolle, dass für den Abfall alle nach den
des Rates vom 29. April 2004 über persistente or- abfallrechtlichen Nachweisvorschriften zu füh-
ganische Schadstoffe und zur Änderung der Richt- renden Nachweise vorliegen,
linie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229
S. 5) aufgeführte Abfälle, sofern der Gehalt an in 2. die Feststellung der Masse und der mit einem
Anhang IV der vorgenannten Verordnung aufgelis- sechsstelligen Abfallschlüssel gemäß der Abfall-
teten Stoffen oberhalb der nach Artikel 7 Abs. 4 verzeichnis-Verordnung gekennzeichneten Ab-
Buchstabe a der vorgenannten Verordnung festzu- fallart,
legenden Konzentrationsgrenzen liegt sowie ande- 3. die Durchführung einer Kontrollanalyse nach
re“ eingefügt. Maßgabe des Absatzes 4,
2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
4. die Entnahme einer Rückstellprobe nach Maß- 4. der Abfall nicht mehr als 5 Masseprozent an
gabe des Absatzes 5, Fremdstoffen wie Metalle, Kunststoffe, Humus,
5. eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit organische Stoffe, Holz, Gummi enthält.
dem nach Absatz 1 charakterisierten Abfall über-
Abfall-
einstimmt. Beschreibung Einschränkungen
schlüssel
Die Dokumentation der Annahmekontrolle ist in das
10 11 03 Glasfaserabfall Nur ohne orga-
Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen nische Binde-
Behörde auf Verlangen vorzulegen. mittel
(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III 15 01 07 Verpackungen
oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben: aus Glas
1. den Ort der Ablagerung im Ablagerungsbereich 17 01 01 Beton Nur ausgewählte
der Deponie und Abfälle aus Bau-
2. besondere Einbaubedingungen, soweit erforder- und Abrissmaß-
nahmen
lich.
17 01 02 Ziegel Nur ausgewählte
(4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III
Abfälle aus Bau-
oder IV hat bei der Anlieferung von Abfällen Kon- und Abrissmaß-
trollanalysen mittels geeigneter Methoden und im nahmen
erforderlichen Parameterumfang durchzuführen
und zu dokumentieren. Die Kontrollanalyse muss 17 01 03 Fliesen und Nur ausgewählte
mindestens die Schlüsselparameter nach Absatz 1 Keramik Abfälle aus Bau-
und Abrissmaß-
umfassen. Der Deponiebetreiber kann mit Zustim-
nahmen
mung der zuständigen Behörde die Häufigkeit der
Kontrollanalysen reduzieren. In diesem Fall sind die 17 01 07 Gemische aus Nur ausgewählte
Kontrollanalysen je angefangene 2 000 Mega- Beton, Ziegeln, Abfälle aus Bau-
gramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens je- Fliesen und und Abrissmaß-
weils einmal alle drei Monate durchzuführen. Ab- Keramik nahmen
weichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen 17 02 02 Glas
und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthal- 17 05 04 Boden und Ausgenommen
ten, eine Kontrollanalyse nicht erforderlich. Steine Oberboden und
(5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III Torf sowie Bo-
oder IV hat bei der Abfallanlieferung Rückstellpro- den und Steine
ben zu nehmen, die mindestens einen Monat auf- aus kontaminier-
zubewahren sind. Abweichend von Satz 1 ist bei ten Flächen
asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährli- 19 12 05 Glas
che Mineralfasern enthalten, die Entnahme von 20 01 02 Glas Nur getrennt ge-
Rückstellproben nicht erforderlich. sammeltes Glas
(6) Der Betreiber einer Monodeponie hat die An- 20 02 02 Boden und Nur Abfälle
forderungen nach den Absätzen 1 bis 5 entspre- Steine aus Gärten
chend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetrei- und Parkan-
bers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von lagen; ausge-
den Anforderungen nach Satz 1 zulassen. nommen Ober-
boden und Torf
(7) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0 hat
die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 5 der Abfall-
(9) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II,
ablagerungsverordnung entsprechend anzuwen-
III oder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schrift-
den. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zu-
liche Eingangsbestätigung auszustellen. Mit der
ständige Behörde Ausnahmen von den Anforderun-
Bescheinigung der Annahme auf den Dokumenten
gen nach Satz 1 zulassen.
zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen
(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 7 sind Nachweisvorschriften gilt Satz 1 als erfüllt. Bei De-
bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten ponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann
Inertabfällen unter Berücksichtigung der dort auf- die zuständige Behörde davon abweichende Rege-
geführten Einschränkungen bei Ablagerung auf De- lungen treffen.
ponien der Klasse 0, I, II, III oder IV grundlegende
Charakterisierungen und Kontrollanalysen nicht er- (10) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III
forderlich, wenn oder IV hat die zuständige Behörde über angeliefer-
te, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelas-
1. der Abfall aus einem einzigen Herkunftsbereich sene Abfälle unverzüglich zu informieren. Der De-
(aus einer einzigen Quelle) stammt, poniebetreiber hat das Recht, die Annahme der
2. keine Anhaltspunkte bestehen, dass er durch nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern.
Schadstoffe verunreinigt ist, (11) Der Deponiebetreiber hat Angaben nach
3. keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuord- den Absätzen 1 bis 10 in das Betriebstagebuch
nungskriterien des Anhangs 3 für die Deponie- nach § 10 Abs. 1 einzustellen und der zuständigen
klasse 0 überschritten werden und Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2869
5. In § 10 Abs. 3 wird in Satz 2 die Angabe „Klassen III sind, und die zuständige Behörde dies vor dem
und IV“ durch die Angabe „Klasse III“ ersetzt. 1. August 2002 genehmigt hat“ eingefügt.
6. § 11 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „in der
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- Betriebsphase“ gestrichen.
fügt: 9. § 24 wird wie folgt geändert:
„(3) Lagert der Betreiber einer Deponie der a) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 1
Klasse III oder IV unverpackte asbesthaltige Ab- und 3, Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1“ durch die An-
fälle und unverpackte Abfälle, die gefährliche Mi- gabe „Abs. 5 Satz 1 oder 3, Abs. 6 oder Abs. 8
neralfasern enthalten, ab, hat er den Einbau ent- Satz 1“ ersetzt.
sprechend § 6 Abs. 4 Nr. 2 und 3 durchzuführen.
Außerdem darf er in diesem Bereich keine Arbei- b) Nach Nummer 14 werden folgende Nummern 15
ten vornehmen, die zu einer Freisetzung von Fa- und 16 eingefügt:
sern führen können.“ „15. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- mit § 6 Abs. 4 Nr. 3 nicht regelmäßig be-
sätze 4 und 5. sprengt oder vor jeder Verdichtung, bei un-
7. In § 13 Abs. 5 wird in Nummer 8 das Wort „und“ verpackten Abfällen zusätzlich täglich, mit
durch ein Komma ersetzt, in Nummer 9 der Punkt geeigneten Materialien abdeckt,
durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Num- 16. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 eine Arbeit
mer 10 angefügt: ausführt, die zu einer Freisetzung von Fa-
„10. wurden auf der Deponie oder dem Deponieab- sern führen kann,“.
schnitt asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die c) Die bisherigen Nummern 15 bis 17 werden die
gefährliche Mineralfasern enthalten, abgela- Nummern 17 bis 19.
gert, müssen geeignete Maßnahmen zur Ein-
schränkung der möglichen Nutzung des Ge- 10. Anhang 1 Nr. 1 Fußnote 1 Satz 1 wird wie folgt ge-
ländes getroffen worden sein, um zu vermei- ändert:
den, dass Menschen in Kontakt mit diesem a) Vor den Wörtern „technische Maßnahme“ wird
Abfall geraten.“ das Wort „zusätzliche“ gestrichen.
8. § 14 wird wie folgt geändert: b) Die Wörter „Maßnahmen vervollständigt“ wer-
a) In Absatz 2 werden in Satz 1 nach den Wörtern den durch die Wörter „Maßnahmen künstlich ge-
„Nummer 11 der TA Abfall erfüllt“ die Wörter schaffen, vervollständigt“ ersetzt.
„oder wenn auf der Grundlage der Nummer 2.4
11. In Anhang 2 Nr. 2.1 Satz 1 und Nr. 2.4 letzter Satz
der TA Abfall die Anforderung der Nummer 11.2
werden jeweils die Wörter „besonders überwa-
Buchstabe g erster Anstrich durch andere Maß-
chungsbedürftigen“ durch das Wort „gefährlichen“
nahmen zum dauerhaften Schutz des Bodens
ersetzt.
und des Grundwassers, die das Wohl der Allge-
meinheit nicht beeinträchtigen, erfüllt worden 12. Anhang 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Anhang 3
Zuordnungskriterien für Deponien
der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein
(zu § 2 Nr. 4 und 16, § 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2)
Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salzgestein sind
die Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 dieser Ver-
ordnung bei spezifischen Massenabfällen, die auf Monodeponien abgelagert werden, im Einzelfall eine Über-
schreitung einzelner Zuordnungswerte zulassen kann, darf der Wert maximal das Dreifache des jeweiligen
Zuordnungswertes betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühver-
lust (Nr. 2.01), TOC (Nr. 2.02), pH-Wert (Nr. 4.01), DOC (Nr. 4.03), BTEX (Nr. 3.2), PCB (Nr. 3.3) und Mineralöl
(C10 bis C40) (Nr. 3.4), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. Die
Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter, extrahierbare
lipophile Stoffe (Nr. 3.1), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16).
Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf
die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Für Probe-
nahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.
Nr. Parameter DK 0 DK III DK IV
in anderen
Gesteinen als
Salzgestein
1 Festigkeit1)2)3)
1.01 Flügelscherfestigkeit in kN/m2 ≥ 25 ≥ 25
1.02 Axiale Verformung in % ≤ 20 ≤ 20
2870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
Nr. Parameter DK 0 DK III DK IV
in anderen
Gesteinen als
Salzgestein
1.03 Einaxiale Druckfestigkeit in kN/m2 ≥ 50 ≥ 50
2 Organischer Anteil des Trocken-
rückstandes der Originalsubstanz4)
2.01 bestimmt als Glühverlust in Masse% ≤3 ≤ 106)
2.02 bestimmt als TOC in Masse% ≤ 15) ≤ 66)
3 Sonstige Feststoffkriterien
3.1 Extrahierbare lipophile Stoffe der
Originalsubstanz in Masse% ≤ 0,1 ≤ 47)
3.2 BTEX (Benzol, Toluol, Ethylenbenzol,
Xylol) in mg/kg TM ≤6
3.3 PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere
nach Ballschmiter – ∑ 6 PCB) in mg/kg TM ≤1
3.4 Mineralölkohlenwasserstoffe
(C10 bis C40) in mg/kg TM ≤ 500
3.5 Summe PAK nach EPA in mg/kg TM ≤ 30
3.6 Säureneutralisierungskapazität in mmol/kg ist zu ermitteln
4 Eluatkriterien
4.01 pH-Wert14) 5,5–13 4–13 5,5–13
4.02 Leitfähigkeit in µS/cm ≤ 1 0008) ≤ 100 000 ≤ 1 000
4.03 DOC9) in mg/l ≤5 ≤ 100 ≤5
4.04 Gesamtphenol in mg/l ≤ 0,05 ≤ 100 ≤ 0,05
4.05 Arsen in mg/l ≤ 0,04 ≤ 2,510) ≤ 0,01
4.06 Blei in mg/l ≤ 0,05 ≤ 510) ≤ 0,025
4.07 Cadmium in mg/l ≤ 0,004 ≤ 0,510) ≤ 0,005
4.08 Chrom(VI) in mg/l ≤ 0,03 0,510)11) ≤ 0,008
4.09 Kupfer in mg/l ≤ 0,15 ≤ 1010) ≤ 0,05
4.10 Nickel in mg/l ≤ 0,04 ≤ 410) ≤ 0,05
4.11 Quecksilber in mg/l ≤ 0,001 ≤ 0,210) ≤ 0,001
4.12 Zink in mg/l ≤ 0,3 ≤ 2010) ≤ 0,05
4.13 Fluorid in mg/l ≤ 0,5 ≤ 50 ≤ 0,05
4.14 Ammoniumstickstoff in mg/l ≤1 ≤ 1 000 ≤1
4.15 Cyanid, leicht freisetzbar in mg/l ≤ 0,01 ≤1 ≤ 0,01
4.16 AOX in mg/l ≤ 0,05 ≤3 ≤ 0,05
4.17 Wasserlöslicher Anteil
(Abdampfrückstand)13) in Masse% ≤ 0,4 ≤ 10 ≤1
4.18 Barium in mg/l ≤2 ≤ 3010) ≤2
4.19 Chrom, gesamt in mg/l ≤ 0,05 ≤ 710) ≤ 0,05
4.20 Molybdän in mg/l ≤ 0,05 ≤ 310) ≤ 0,05
4.21 Antimon in mg/l ≤ 0,006 ≤ 0,510) ≤ 0,006
4.22 Selen in mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,710) ≤ 0,01
4.23 Chlorid13) in mg/l ≤ 80 ≤ 2 500 ≤ 80
4.24 Sulfat13) in mg/l ≤ 10012) ≤ 5 000 ≤ 100
5 Brennwert (H0) in kJ/kg ≤ 6 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2871
1
) Die Nummern 1.01, 1.02 und 1.03 gelten nicht
– für kohäsionslose Böden
– grobkörnige, nicht bindige Abfälle (Korndurchmesser ≤ 0,06 mm: < 5 %).
2
) Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden.
3
) Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.
4
) Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.
5
) Überschreitungen des Feststoff-TOC bis höchstens 6 Masse% sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten
wird.
6
) Überschreitungen des Glühverlustes oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitungen nicht auf
Abfallbestandteile zurückzuführen sind, die zu erheblicher Deponiegasbildung, Abbauvorgängen und damit verbundenen Setzungen führen
und wenn die Abfälle technisch nicht behandelbar sind. Überschreitungen des Feststoff-TOC sind zulässig, wenn der Zuordnungswert
Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird.
7
) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.
8
) Überschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von 2 500 µS/cm sind zulässig, wenn der Standort über hydrologisch günstige
Voraussetzungen wie eine flächig verbreitete mindestens 2 m mächtige geologische Barriere verfügt.
9
) Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn
das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht
bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird.
10
) Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn
das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
11
) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2 a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes.
12
) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von
1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.
13
) An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.
14
) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.“
13. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 bis 2.3 werden durch folgende Nummer 2 ersetzt:
„2 Probenahme
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 98
(Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN
EN 932-1 (Ausgabe November 1996).“
b) In Nummer 3.1.2 wird die Angabe „Oktober 1999“ durch die Angabe „Januar 2003“ ersetzt.
c) In Nummer 3.1.3 wird das bisherige Fußnotenzeichen „3)“ durch das Fußnotenzeichen „1)“ ersetzt.
d) In Nummer 3.1.4 wird die Angabe „Februar 2002“ durch die Angabe „September 2004“ ersetzt.
e) In Nummer 3.1.5 wird die Angabe „E DIN ISO 11262 (Ausgabe Juni 1995)“ durch die Angabe „ISO 11262
(Ausgabe September 2003)“ ersetzt.
f) In Nummer 3.1.6.1 wird die Angabe „Juni 1995“ durch die Angabe „Mai 2003“ ersetzt.
g) In Nummer 3.1.6.2 wird die Angabe „Juni 1995“ durch die Angabe „Mai 2003“ ersetzt.
h) In Nummer 3.1.6.3 wird die Angabe „ISO“ gestrichen.
i) In Nummer 3.1.7 wird die Angabe „E DIN EN 14039 (Ausgabe Dezember 2000)“ durch die Angabe „DIN
EN 14039 (Ausgabe Januar 2005)“ ersetzt.
k) In Nummer 3.1.12.2 wird die Angabe „EN 12766-1, prEN 12766-2“ durch die Angabe „DIN EN 12766-1
(Ausgabe November 2000), DIN EN 12766-2 (Ausgabe Dezember 2001)“ ersetzt.
l) In Nummer 3.1.13 wird die Angabe „Nummer 2.1“ durch die Angabe „Nummer 3.1“ ersetzt.
m) In Nummer 3.1.14 wird die Angabe „Nummer 2.2“ durch die Angabe „Nummer 3.2“ ersetzt.
n) In Nummer 3.1.15 wird die Angabe „Nummer 2.3“ durch die Angabe „Nummer 3.3“ ersetzt.
o) Nach Nummer 3.1.15 werden folgende Nummern eingefügt:
„3.1.16 Säureneutralisationskapazität
LAGA-Richtlinie EW 98p, Kapitel 5
3.1.17 Sulfat-Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen) Vornorm DIN
CEN/TS 14405 (Ausgabe September 2004)“.
p) In Nummer 3.2 wird die Angabe „Nummer 2.4“ durch die Angabe „Nummer 3.4“ ersetzt.
q) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „3.1“ durch die Angabe „4.1“ ersetzt.
cc) In der Tabelle wird die Angabe „3 Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz“ durch die Angabe
„3. xx Sonstige Feststoffkriterien“ ersetzt.
2872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
r) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 dritter Anstrich wird das Wort „und“ gestrichen und durch ein Komma ersetzt.
bb) In Satz 2 vierter Anstrich wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) In Satz 2 werden nach dem vierten Anstrich folgende Anstriche angefügt:
„ – die LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07037 0,
– die LAGA-Richtlinie EW 98p im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07038 9.“
Artikel 3
Änderung der Deponieverwertungsverordnung
Die Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird dem bisherigen Satz 1 folgender Satz vorangestellt:
„Als Deponieersatzbaustoff oder als Ausgangsstoff zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sind, außer für
die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems, ausschließlich mineralische Abfälle zugelas-
sen.“
2. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird in Spalte 2 das Fußnotenzeichen „6)“ eingefügt und nach Fußnote 5 folgende Fußnote 6
angefügt:
„6) Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens (Hintergrundbelastung) im Umfeld von Deponien kann die zuständige
Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers zulassen, dass für die standortbezogen erhöhten Parameter die Zuordnungswerte nach
Tabelle 2 bis zur Höhe der Hintergrundbelastung überschritten werden. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das
Deponieverhalten zu erwarten sein.“
bb) In Fußnote 5 werden nach den Wörtern „erbringen, dass“ die Wörter „die deponietechnisch notwendigen
Baumaßnahmen im Deponiekörper,“ eingefügt.
b) Tabelle 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Tabelle 2
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Nr. Parameter
1 Festigkeit1)
1.01 Flügelscherfestigkeit kN/m2 ≥ 25 ≥ 25 ≥ 25 ≥ 25 ≥ 25 ≥ 25
1.02 Axiale Verformung % ≤ 20 ≤ 20 ≤ 20 ≤ 20 ≤ 20 ≤ 20
1.03 Einaxiale Druckfestig-
keit kN/m2 ≥ 50 ≥ 50 ≥ 50 ≥ 50 ≥ 50 ≥ 50
2 Organischer Anteil
des Trockenrück-
standes der Original-
substanz2)
2.01 bestimmt als Glüh-
verlust in Masse% ≤3 ≤3 ≤ 33) ≤ 33) ≤ 53) ≤ 53)
2.02 bestimmt als TOC in Masse% ≤1 ≤1 ≤ 13) ≤ 13) ≤ 33) ≤ 33)
3 Feststoffkriterien
3.01 Extrahierbare lipophile
Stoffe der Original-
substanz in Masse% ≤ 0,1 ≤ 0,44) ≤ 0,84) ≤ 0,84)
3.02 EOX in mg/kg TM ≤1 ≤3
3.03 Kohlenwasserstoff in mg/kg TM ≤ 100 ≤ 300 ≤ 500
3.04 Summe BTEX in mg/kg TM ≤1 ≤1 ≤6
3.05 Summe LHKW in mg/kg TM ≤1 ≤1
3.06 Summe PAK nach EPA in mg/kg TM ≤1 ≤5 ≤ 30
3.07 PCB (Summe der
6 PCB-Kongenere
nach Ballschmiter –
∑ 6 PCB) in mg/kg TM ≤ 0,02 ≤ 0,1 ≤1
3.08 Säureneutralisations- mmol/kg ist zu
kapazität ermitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2873
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Nr. Parameter
4 Eluatkriterien
4.01 pH-Wert5) 6,5–9 6,5–9 5,5–13 5,5–13 5,5–13 4–13
4.02 Leitfähigkeit in µS/cm ≤ 500 ≤ 500 ≤ 1 000 ≤ 10 000 ≤ 50 000 ≤ 100 000
4.03 DOC6) in mg/l ≤5 ≤ 507) ≤ 808) ≤ 100
4.04 Phenole in mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,05 ≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤ 50 ≤ 100
4.05 Arsen in mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,01 ≤ 0,04 ≤ 0,2 ≤ 0,29) ≤ 2,511)
4.06 Blei in mg/l ≤ 0,02 ≤ 0,04 ≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤1 ≤ 511)
4.07 Cadmium in mg/l ≤ 0,002 ≤ 0,002 ≤ 0,004 ≤ 0,05 ≤ 0,1 ≤ 0,511)
4.08 Kupfer in mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,05 ≤ 0,15 ≤1 ≤5 ≤ 1011)
4.09 Nickel in mg/l ≤ 0,04 ≤ 0,04 ≤ 0,04 ≤ 0,2 ≤1 ≤ 411)
4.10 Quecksilber in mg/l ≤ 0,0002 ≤ 0,0002 ≤ 0,001 ≤ 0,005 ≤ 0,02 ≤ 0,211)
4.11 Zink in mg/l ≤ 0,1 ≤ 0,1 ≤ 0,3 ≤2 ≤5 ≤ 2011)
4.12 Chrom(VI) in mg/l ≤ 0,015 ≤ 0,015 ≤ 0,03 ≤ 0,05 ≤ 0,1 ≤ 0,511)
4.13 Thallium in mg/l ≤ 0,001 ≤ 0,001
4.14 Chlorid12) in mg/l ≤ 10 ≤ 10 ≤ 80 ≤ 1 50014) ≤ 1 50014) ≤ 2 500
4.15 Sulfat12) in mg/l ≤ 50 ≤ 50 ≤ 10013) ≤ 2 00014) ≤ 2 00014) ≤ 5 000
4.16 Cyanid,
leicht freisetzbar in mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,01 ≤ 0,01 ≤ 0,1 ≤ 0,5 ≤1
4.17 Fluorid in mg/l ≤ 0,5 ≤5 ≤ 1510) ≤ 50
4.18 Ammoniumstickstoff in mg/l ≤1 ≤4 ≤ 200 ≤ 1 000
4.19 AOX in mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,3 ≤ 1,5 ≤3
4.20 Wasserlöslicher Anteil
(Abdampfrückstand)12) in Masse% ≤ 0,4 ≤ 0,4 ≤1 ≤3 ≤6 ≤ 10
4.21 Barium mg/l ≤2 ≤ 514) ≤ 1014) ≤ 3011)
4.22 Chrom, gesamt mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,314) ≤ 114) ≤ 711)
4.23 Molybdän mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,314) ≤ 114) ≤ 311)
4.24 Antimon mg/l ≤ 0,006 ≤ 0,0314) ≤ 0,0714) ≤ 0,511)
4.25 Selen mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,0314) ≤ 0,0514) ≤ 0,711)
1
) Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden. Die erforderliche Festigkeit ist
entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.
2
) Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.
3
) Überschreitungen des Feststoff-TOC auf bis zu 5 Masse% sind unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung nicht auf Abfall-
bestandteile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: Bodenaushub; Abfälle auf
Gipsbasis; Faserzemente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen Fremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis;
Schlacken; vergleichbar zusammengesetzte Abfälle. Überschreitungen des Feststoff-TOC über 5 Masse% hinaus sind unter der Voraus-
setzung zulässig, dass der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird und der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen
Behörde nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den Anforderungen der Deponieverordnung und denen der Abfall-
ablagerungsverordnung – nicht beeinträchtigt wird. Eine Ablagerung des Abfalls ist nur zulässig, wenn entweder die biologische Ab-
baubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nummer 5 nach Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung) unter-
schritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren
Kohlenstoff verursacht wird und in beiden Fällen der Brennwert des Abfalls 6 000 kJ/kg nicht übersteigt.
4
) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.
5
) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.
6
) Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn
das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht
bei seinem pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird.
7
) Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse I verwertet werden.
8
) Überschreitungen des DOC-Gehaltes bis max. 100 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
9
) Überschreitungen des Arsengehaltes bis max. 0,5 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
10
) Überschreitungen des Fluoridgehaltes bis max. 25 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
11
) Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn
das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
12
) An Stelle von Nummer 4.14 (Chlorid) und Nummer 4.15 (Sulfat) kann Nummer 4.20 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.
2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006
13
) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprüfung den Wert
von 1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.
14
) Gilt nicht, wenn auf der Deponie oder einem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert
oder verwertet werden.“
3. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe b und c werden jeweils die Wörter „Besonders überwachungsbedürftige“ durch das
Wort „Gefährliche“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürf-
tigen“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „ChromVI“ durch die Angabe „Chrom(VI)“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden
Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Dezember 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2875
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 6. Dezember 2006
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) wird folgende
Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Ab-
kommens über internationale Ausstellungen bekannt gemacht:
„EXPO 2008 – Water and Sustainable Development“
vom 14. Juni bis 13. September 2008 in Saragossa/Spanien.
Berlin, den 6. Dezember 2006
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 6. Dezember 2006
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der
durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) einge-
fügt worden ist, und des § 35 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgende Aus-
stellung gewährt:
„EXPO 2008 – Water and Sustainable Development“
vom 14. Juni bis 13. September 2008 in Saragossa/Spanien.
Berlin, den 6. Dezember 2006
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2006 2875
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 6. Dezember 2006
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) wird folgende
Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Ab-
kommens über internationale Ausstellungen bekannt gemacht:
„EXPO 2008 – Water and Sustainable Development“
vom 14. Juni bis 13. September 2008 in Saragossa/Spanien.
Berlin, den 6. Dezember 2006
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 6. Dezember 2006
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der
durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) einge-
fügt worden ist, und des § 35 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgende Aus-
stellung gewährt:
„EXPO 2008 – Water and Sustainable Development“
vom 14. Juni bis 13. September 2008 in Saragossa/Spanien.
Berlin, den 6. Dezember 2006
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s