2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006
Gesetz
zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des
Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Vom 7. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „16. Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Ber-
sen: lin in Berlin,
17. Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer
Artikel 1 Frankfurt am Main in Frankfurt am Main.“
Änderung 2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
der Verordnung über
die Zuschläge zu dem Bedarf nach a) Nach der Zeile „– in Belgien: Advocat/Advocaat/
dem Bundesausbildungsförderungs- Rechtsanwalt“ wird die folgende Zeile eingefügt:
gesetz bei einer Ausbildung im Ausland „– in Bulgarien: Адвокат (Advokat)“.
In § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zuschläge zu b) Nach der Zeile „– in Portugal: Advogado“ wird die
dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungs- folgende Zeile eingefügt:
gesetz bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni „– in Rumänien: Avocat“.
1986 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch die Verordnung
vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3383) geändert Artikel 5
worden ist, werden die Wörter „Bulgarien 60 Euro,“
und „Rumänien 60 Euro,“ gestrichen. Änderung
der Verordnung zur
Artikel 2 Durchführung des § 206
der Bundesrechtsanwaltsordnung
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
In der Anlage 1 zur Verordnung zur Durchführung des
§ 39 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli
2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch die Verordnung
des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) vom 19. Mai 2005 (BGBl. I S. 1452) geändert worden
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ist, wird die Zeile
1. In Satz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. 2003 II „– in Rumänien: Avocat“
S. 1408)“ die Wörter „oder nach dem Vertrag vom
25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulga- gestrichen.
rien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl.
2006 II S. 1146)“ eingefügt. Artikel 6
2. In Satz 2 werden die Wörter „dieses Vertrages“ Änderung
durch die Wörter „dieser Verträge“ ersetzt. der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Dem § 12a der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Artikel 3 vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt
Änderung durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juli 2004
des Freizügigkeitsgesetzes/EU (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 4 angefügt:
In § 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli
2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das durch Artikel 25 des „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Staatsangehörige
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 25. April
worden ist, werden nach der Angabe „(BGBl. 2003 II 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Ru-
S. 1408)“ die Wörter „oder des Vertrages vom 25. April mäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146)
2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Ru- der Europäischen Union beigetreten sind, mit der Maß-
mäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II gabe entsprechend, dass
S. 1146)“ eingefügt. 1. in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils der
Tag des Wirksamwerdens des Beitritts der Republik
Artikel 4 Bulgarien und Rumäniens für die Bundesrepublik
Änderung Deutschland an die Stelle des 1. Mai 2004 und
des Gesetzes über die Tätigkeit 2. in Absatz 2 Satz 2 der Tag zwei Jahre nach dem
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Wirksamwerden des Beitritts der Republik Bulgarien
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts- und Rumäniens an die Stelle des 2. Mai 2006 tritt.“
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- Artikel 7
setzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074, 2004 I Änderung
S. 715), wird wie folgt geändert: des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
1. In § 32 Abs. 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch § 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
ein Komma ersetzt und es werden folgende Num- beitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
mern angefügt: 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2
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Abs. 17 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I schäftigung gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort, wobei
S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: der Beschäftigungsbedingungen als Beschränkun-
gen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen bleiben. Ein
„Dies gilt für die Staatsangehörigen der Staaten ent- vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der
sprechend, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung
über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumä- berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.“
niens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146)
der Europäischen Union beigetreten sind.“
2. Folgender Absatz 7 wird angefügt: Artikel 8
„(7) Ein vor dem Tag, an dem der Vertrag vom Inkrafttreten
25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulga-
rien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
2006 II S. 1146) für die Bundesrepublik Deutschland Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Repu-
in Kraft getreten ist, zur Ausübung der Beschäfti- blik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
gung eines Staatsangehörigen nach Absatz 1 Satz 2 (BGBl. 2006 II S. 1146) für die Bundesrepublik Deutsch-
erteilter Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Be- land in Kraft tritt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006
Gesetz
über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen
in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
(Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz)*)
Vom 7. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen
sen: geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach
Satz 1 getroffen worden ist. § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 3
§1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
und § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben un-
Anwendungsbereich
berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Ent-
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung für Rechtsbe- scheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer
helfe gegen Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streit-
1. Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Geset- verfahren erlassen worden ist.
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der aus-
Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach schließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandso-
a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü- ckels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsüberein-
fung, kommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeits-
prüfung bergbaulicher Vorhaben oder
§2
c) landesrechtlichen Vorschriften
Rechtsbehelfe von Vereinigungen
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg-
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder aus-
lichkeitsprüfung bestehen kann;
ländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in ei-
2. Genehmigungen für Anlagen, die nach der Spalte 1 genen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbe-
des Anhangs der Verordnung über genehmigungs- helfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung
bedürftige Anlagen einer Genehmigung bedürfen, gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder
gegen Entscheidungen nach § 17 Abs. 1a des Bun- deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
des-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse
nach den §§ 2, 7 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaus- 1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1
haltsgesetzes in Verbindung mit den auf Grund von Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvor-
§ 7 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes er- schriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte
lassenen landesrechtlichen Vorschriften sowie ge- Einzelner begründen und für die Entscheidung von
gen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach Bedeutung sein können, widerspricht,
§ 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgeset- 2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufga-
zes. benbereich der Förderung der Ziele des Umwelt-
schutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1
*) Das Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 3 Nr. 7 und Artikel 4 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit 3. zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1
bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache ge-
Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und
96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und mäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat
den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17). oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften
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keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüberge-
ist. hend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes för-
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt dert,
ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann 2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei
einlegen, wenn Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der
1. sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Vorausset- Nummer 1 tätig gewesen ist,
zungen für eine Anerkennung erfüllt, 3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung
2. sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen
Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfä-
3. über eine Anerkennung aus Gründen, die von der
higkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht ent-
schieden ist. 4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abga-
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraus- benordnung verfolgt und
setzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestands- 5. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederver-
kraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung sammlung volles Stimmrecht hat, jeder Person er-
wird der Rechtsbehelf unzulässig. möglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt;
(3) Hat die Vereinigung im Verfahren nach § 1 Abs. 1 bei Vereinigungen, deren Mitglieder ausschließlich
Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren juristische Personen sind, kann von der Vorausset-
über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausge- zung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die
schlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 nicht Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraus-
oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht setzung erfüllt.
rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend ma- In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgaben-
chen können. bereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.
(4) Ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Ein als Naturschutzverein nach dem Bundesnatur-
nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffent- schutzgesetz oder nach landesrechtlichen Vorschriften
lich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt anerkannter Verein gilt zugleich als anerkannt nach
gegeben worden, müssen Widerspruch oder Klage bin- Satz 1.
nen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Verei-
(2) Die Anerkennung wird durch das Umweltbundes-
nigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder
amt ausgesprochen. Sie kann auch öffentlich bekannt
hätte erlangen können. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
gemacht werden.
eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 entgegen
geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden
ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis §4
erlangt hat oder hätte erlangen können. Für Bebau- Fehler bei der Anwendung
ungspläne gilt § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsge- von Verfahrensvorschriften
richtsordnung.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zu-
(5) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, lässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
1. soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 oder deren kann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmun-
Unterlassen gegen Rechtsvorschriften, die dem Um- gen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
weltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und fung, nach der Verordnung über die Umweltverträglich-
für die Entscheidung von Bedeutung sind, verstößt keitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach ent-
und der Verstoß Belange des Umweltschutzes be- sprechenden landesrechtlichen Vorschriften
rührt, die zu den von der Vereinigung nach ihrer Sat-
1. erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
zung zu fördernden Zielen gehören,
2. in Bezug auf Bebauungspläne, soweit die Festset- 2. erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die
zungen des Bebauungsplanes, die die Zulässigkeit UVP-Pflichtigkeit
eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt wor-
Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen den ist. § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensge-
und Rechte Einzelner begründen, verstoßen und setzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften
der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, bleiben unberührt; die Möglichkeit der Aussetzung des
die zu den von der Vereinigung nach ihrer Satzung gerichtlichen Verfahrens zur Heilung eines Verfahrens-
zu fördernden Zielen gehören. fehlers bleibt unberührt.
Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 muss zudem (2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprü-
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich- fung Beschlüsse im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 des
keitsprüfung bestehen. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind,
gelten abweichend von Absatz 1 die §§ 214 und 215
§3 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des
Anerkennung von Vereinigungen Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrecht-
lichen Vorschriften.
(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländi-
schen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Aner- Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2
kennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung der Verwaltungsgerichtsordnung.
2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006
§5 Abs. 1 Satz 1, die vor dem 15. Dezember 2006 Be-
standskraft erlangt haben.
Übergangsvorschrift
§6
Dieses Gesetz gilt für Verfahren nach § 1 Abs. 1
Satz 1, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden Inkrafttreten
sind oder hätten eingeleitet werden müssen; Halbsatz 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
findet keine Anwendung auf Entscheidungen nach § 1 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006 2819
Gesetz
über die Öffentlichkeitsbeteiligung
in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
(Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)*)
Vom 9. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 4. § 3a wird wie folgt geändert:
tes das folgende Gesetz beschlossen: a) In Satz 2 werden die Wörter „des Umweltinfor-
mationsgesetzes“ durch die Wörter „des Bun-
Artikel 1 des und der Länder über den Zugang zu Um-
Änderung des Gesetzes weltinformationen“ ersetzt.
über die Umweltverträglichkeitsprüfung b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung „Beruht die Feststellung, dass eine UVP unter-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni bleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzel-
2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch falls nach § 3c, ist die Einschätzung der zu-
Artikel 66 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 ständigen Behörde in einem gerichtlichen Ver-
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: fahren betreffend die Entscheidung über die
Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu über-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: prüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: Vorgaben von § 3c durchgeführt worden ist
„§ 9 Beteiligung der Öffentlichkeit“. und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.“
5. Dem § 3c wird folgender Satz angefügt:
b) Nach der Angabe „§ 24 Verwaltungsvorschrif-
ten“ wird folgende Angabe eingefügt: „Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprü-
fung sind zu dokumentieren.“
„§ 24a Bestimmungen zum Verwaltungsver-
fahren“. 6. In § 3e Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1
Satz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 3c Satz 1
2. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Einbeziehung“
und 3“ ersetzt.
durch das Wort „Beteiligung“ ersetzt.
7. § 3f wird wie folgt geändert:
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Satz 1“ durch die Angabe „§ 3c Satz 1“ ersetzt.
„Das Bundesministerium für Verteidigung wird b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1“
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- durch die Angabe „§ 3c“ ersetzt.
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit durch Rechtsverordnung ohne 8. § 8 wird wie folgt geändert:
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
dass für Vorhaben, die der Verteidigung dienen, „Unterlagen nach § 6“ die Wörter „sowie auf
die Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlos- Grund weiterer Informationen entsprechend
sen oder Ausnahmen von den Anforderungen § 9 Abs. 1a und 1b Satz 1 Nr. 2“ eingefügt.
dieses Gesetzes zugelassen werden können, b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
soweit zwingende Gründe der Verteidigung „einschließlich der Begründung“ die Wörter
oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Ver- „und einer Rechtsbehelfsbelehrung“ eingefügt.
pflichtungen es erfordern.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Verteidigung un-
„§ 9
terrichtet das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich Beteiligung der Öffentlichkeit“.
über die Anwendung der auf Grund von Satz 1 b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
erlassenen Rechtsverordnung.“
„(1) Die zuständige Behörde hat die Öffent-
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG des Eu-
lichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vor-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die habens zu beteiligen. Der betroffenen Öffent-
Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter um- lichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gele-
weltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richt- genheit zur Äußerung gegeben. Das Beteili-
linien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffent-
lichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 gungsverfahren muss den Anforderungen des
S. 17). § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7 des Verwal-
2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006
tungsverfahrensgesetzes entsprechen. Ändert e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der Träger des Vorhabens die nach § 6 aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfah-
rens, so kann von einer erneuten Beteiligung „Abweichend von den Absätzen 1 bis 2
der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit wird die Öffentlichkeit im vorgelagerten Ver-
keine zusätzlichen oder anderen erheblichen fahren dadurch beteiligt, dass
Umweltauswirkungen zu besorgen sind.“ 1. das Vorhaben mit den Angaben nach
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a Absatz 1a öffentlich bekannt gemacht
und 1b eingefügt: wird,
2. die nach Absatz 1b erforderlichen Unter-
„(1a) Bei der Bekanntmachung zu Beginn
lagen während eines angemessenen
des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 hat
Zeitraumes eingesehen werden können,
die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über
Folgendes zu unterrichten: 3. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegen-
heit zur Äußerung gegeben wird,
1. den Antrag auf Entscheidung über die Zu-
lässigkeit des Vorhabens, den eingereichten 4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung
Plan oder eine sonstige Handlung des Trä- unterrichtet und der Inhalt der Entschei-
gers des Vorhabens zur Einleitung eines Ver- dung mit Begründung und einer Infor-
fahrens, in dem die Umweltverträglichkeit mation über Rechtsbehelfe der Öffent-
geprüft wird, lichkeit zugänglich gemacht wird.“
2. die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorha- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
bens nach § 3a sowie erforderlichenfalls 10. § 9a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
über die Durchführung einer grenzüber-
a) In Satz 1 werden die Wörter „können sich dort
schreitenden Beteiligung nach den §§ 8
ansässige Personen am Anhörungsverfahren
und 9a,
nach § 9 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „kann
3. die für das Verfahren und für die Entschei- sich die dortige Öffentlichkeit am Verfahren
dung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 bis 1b und 3“ ersetzt.
jeweils zuständigen Behörden, bei denen
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
weitere relevante Informationen erhältlich
sind und bei denen Äußerungen oder Fragen aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
eingereicht werden können, sowie die fest- „2. dabei angegeben wird, welcher Be-
gelegten Fristen für deren Übermittlung, hörde die betroffene Öffentlichkeit im
4. die Art einer möglichen Entscheidung über Verfahren nach § 9 Abs. 1 oder 3 Äuße-
die Zulässigkeit des Vorhabens, rungen übermitteln kann,“.
5. die Angabe, welche Unterlagen nach § 6 bb) In Nummer 3 werden das Wort „Einwen-
vorgelegt wurden, dungsfrist“ durch die Wörter „festgelegten
Frist“, das Wort „Einwendungen“ durch das
6. die Angabe, wo und in welchem Zeitraum Wort „Äußerungen“ und der Punkt am Ende
die Unterlagen nach § 6 zur Einsicht ausge- von Nummer 3 durch ein Komma ersetzt.
legt werden,
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
7. weitere Einzelheiten des Verfahrens der Be- angefügt:
teiligung der Öffentlichkeit.
„4. die nach § 8 Abs. 3 übermittelte Ent-
(1b) Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens scheidung über die Zulässigkeit oder
nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde zu- Ablehnung des Vorhabens der betroffe-
mindest folgende Unterlagen zur Einsicht für nen Öffentlichkeit in dem anderen Staat
die Öffentlichkeit auszulegen: auf geeignete Weise bekannt und der
1. die Unterlagen nach § 6, Inhalt der Entscheidung mit Begrün-
dung und einer Rechtsbehelfsbeleh-
2. die entscheidungserheblichen Berichte und
rung zugänglich gemacht wird.“
Empfehlungen betreffend das Vorhaben,
die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt 11. In § 9b Abs. 3 werden nach der Angabe „§ 8 Abs. 2
des Beginns des Beteiligungsverfahrens und 4“ ein Komma sowie die Angabe „§ 9 Abs. 2“
vorgelegen haben. eingefügt.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung 12. In § 11 Satz 3 wird das Wort „Anhörungsverfah-
über die Zulässigkeit des Verfahrens von Be- ren“ durch das Wort „Beteiligungsverfahren“ er-
deutung sein können und die der zuständigen setzt.
Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsver- 13. Dem § 14b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
fahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach „Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprü-
den Bestimmungen des Bundes und der Län- fung sind zu dokumentieren.“
der über den Zugang zu Umweltinformationen
zugänglich zu machen.“ 14. In § 14i Abs. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 1b“ ersetzt.
d) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „mit Be-
gründung“ die Wörter „und einer Rechtsbe- 15. § 15 wird wie folgt geändert:
helfsbelehrung“ eingefügt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006 2821
aa) In Satz 1 wird das Wort „Einbeziehung“ b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Inkraft-
durch das Wort „Beteiligung“ ersetzt. treten dieses Gesetzes“ durch die Angabe
„dem 3. August 2001“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird gestrichen.
c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
b) In Absatz 3 wird das Wort „Einbeziehung“
durch das Wort „Beteiligung“ ersetzt. „(11) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässig-
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: keit von Vorhaben dienen und die vor dem
„(5) Die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind
des Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der
Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung
kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfah- zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwen-
rens gegen die nachfolgende Zulassungsent- dung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben
scheidung überprüft werden.“ vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich be-
kannt gemacht worden ist. Abweichend von
16. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt: Satz 1 findet für in der Anlage 1 aufgeführte
„(3) Das Ergebnis des Raumordnungsverfah- Vorhaben, die der Verteidigung dienen, bis
rens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes kann zum Inkrafttreten einer auf Grund von § 3 Abs. 2
nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens ge- erlassenen Rechtsverordnung § 3 Abs. 2 die-
gen die nachfolgende Zulassungsentscheidung ses Gesetzes in der vor dem 15. Dezember
für ein Vorhaben überprüft werden.“ 2006 geltenden Fassung weiterhin Anwen-
dung.“
17. In § 20 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1“
durch die Angabe „§ 3c“ ersetzt. 22. Die Einleitung von Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
18. § 21 wird wie folgt geändert:
Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach Nummer 4 der
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Geset-
Nummern 5 und 6 angefügt:
zes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprü-
„5. die Anzeige von Änderungen, die nach § 20 fung oder eine standortbezogene Vorprüfung des
weder einer Planfeststellung noch einer Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf
Plangenehmigung bedürfen, an die zustän- die Regelungen des § 3c Satz 1 und 2. Soweit
dige Behörde, nachstehend auf eine Maßgabe des Landesrechts
6. die Befugnis für behördliche Anordnungen verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die Rege-
im Einzelfall.“ lung des § 3d.
Legende:
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Nr. = Nummer des Vorhabens
„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Grö-
Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug ßen- oder Leistungswerten nach
des Teils 5 dieses Gesetzes und der auf Grund § 3b Abs. 1 Satz 2 sowie Prüf-
von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen werten für Größe oder Leistung
bei Anlagen, die der Verteidigung dienen, Bun- nach § 3c Satz 5
desbehörden obliegt.“ X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig
19. § 23 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert: A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Ein-
a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 21 Abs. 4 zelfalls: siehe § 3c Satz 1
Satz 1, 3 oder 4“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 4 S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung
Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6“ ersetzt. des Einzelfalls: siehe § 3c Satz 2
b) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 21 L in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2“ die Angabe „oder 5“ ange- Landesrechts: siehe § 3d“.
fügt.
23. In der Einleitung von Anlage 2 wird die Angabe
20. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 3c Abs. 1 Satz 1 und 2“ durch die Angabe
„§ 24a „§ 3c Satz 1 und 2“ ersetzt.
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den in diesem Gesetz und auf Grund die- Artikel 2
ses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwal-
tungsverfahrens kann durch Landesrecht nur in
Änderung des
dem durch die §§ 4 und 14e bestimmten Umfang
abgewichen werden.“ Bundes-Immissionsschutzgesetzes
21. § 25 wird wie folgt geändert:
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 245c“ durch die sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
Angabe „§ 244“ ersetzt. (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 60 der
2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), behelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über
wird wie folgt geändert: den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10
1. § 10 wird wie folgt geändert: Abs. 7 und 8 entsprechend.“
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 3a. In § 19 Abs. 2 wird nach der Angabe „6,“ die An-
„(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers gabe „7 Satz 2 und 3, Abs.“ eingefügt.
vollständig, so hat die zuständige Behörde das 4. § 47 wird wie folgt geändert:
Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungs-
blatt und außerdem entweder im Internet oder a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des
„Die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Auf-
Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich
stellung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1
bekannt zu machen. Der Antrag und die vom An-
richtet sich nach Absatz 5a.“
tragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Aus-
nahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, so- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
wie die entscheidungserheblichen Berichte und fügt:
Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der
Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Be- „(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von
kanntmachung einen Monat zur Einsicht auszu- Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffent-
legen. Weitere Informationen, die für die Ent- lichkeit durch die zuständige Behörde zu betei-
scheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luft-
von Bedeutung sein können und die der zustän- reinhalteplanes sowie Informationen über das
digen Behörde erst nach Beginn der Auslegung Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen
vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Be- Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete
stimmungen über den Zugang zu Umweltinfor- Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Ent-
mationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wo- wurf des neuen oder geänderten Luftreinhalte-
chen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die planes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen;
Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Be- bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungs-
hörde schriftlich Einwendungen erheben. Mit Ab- frist kann gegenüber der zuständigen Behörde
lauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendun- schriftlich Stellung genommen werden; der Zeit-
gen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen punkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntma-
privatrechtlichen Titeln beruhen.“ chung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß ein-
gegangene Stellungnahmen werden von der zu-
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
ständigen Behörde bei der Entscheidung über
aa) Nach dem Wort „zuzustellen“ werden die die Annahme des Plans angemessen berück-
Wörter „sowie im Übrigen unbeschadet der sichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zustän-
Anforderungen nach Absatz 8 öffentlich be- digen Behörde in einem amtlichen Veröffentli-
kannt zu machen“ eingefügt. chungsblatt und auf andere geeignete Weise öf-
bb) Folgende Sätze werden angefügt: fentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen
Bekanntmachung sind das überplante Gebiet
„Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Ab-
und eine Übersicht über die wesentlichen Maß-
satz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen.
nahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt
Plans, einschließlich einer Darstellung des Ab-
nach Maßgabe des Absatzes 8.“
laufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe
2. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein und Erwägungen, auf denen die getroffene Ent-
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange- scheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht
fügt: ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwen-
„eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die dung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan
Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer ge- nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den
nehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-
die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des An- keitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung
hangs zur Verordnung über genehmigungsbedürf- durchzuführen ist.“
tige Anlagen erreichen.“
5. Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt:
3. In § 17 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt: „(10) § 47 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 5a gilt für die
Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luft-
„(1a) Bei Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs
reinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni
der Verordnung über genehmigungsbedürftige An-
2005 eingeleitet worden sind.“
lagen genannt sind, ist vor dem Erlass einer nach-
träglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch 6. § 73 wird wie folgt gefasst:
welche Grenzwerte für Emissionen neu festgelegt
werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffent- „§ 73
lich bekannt zu machen. § 10 Abs. 3 und 4 Nr. 1 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend.
Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses
durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwal-
sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen tungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht ab-
von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechts- gewichen werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006 2823
Artikel 3 der Länder über den Zugang zu Umweltinforma-
tionen zugänglich zu machen.“
Änderung der Verordnung
über das Genehmigungsverfahren b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 4
bis 6.
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 c) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätzen 1
(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 5 des und 2“ durch die Angabe „Sätzen 1, 2 und 4“
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie ersetzt.
folgt geändert: 6. § 11a wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein „über das Vorhaben“ ein Komma und die Wörter
Komma ersetzt, in Nummer 3 wird das Komma „einschließlich Verfahren nach § 17 Abs. 1a des
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Bundes-Immissionsschutzgesetzes,“ eingefügt.
Nummer 4 eingefügt: b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„4. einer nachträglichen Anordnung nach § 17 „Die unterrichtende Behörde leitet den nach Ab-
Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzge- satz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine
setzes“. Ausfertigung der nach § 10 Abs. 3 des Bundes-
b) Die Angabe „in den §§ 8 bis 16 und 19“ wird Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt zu
durch die Angabe „in den §§ 8 bis 17 und 19“ machenden Unterlagen zu und teilt den geplan-
ersetzt. ten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfah-
rens oder des Verfahrens nach § 17 Abs. 1a des
2. In § 1a werden die Wörter „Menschen, Tier und
Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit.“
Pflanzen“ durch die Wörter „Menschen, einschließ-
lich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
und die biologische Vielfalt“ ersetzt. „(7) Genehmigungsbescheide und Aktualisie-
3. § 4a Abs. 1 wird wie folgt geändert: rungen von Genehmigungen von Behörden an-
derer Staaten sind zugänglich zu machen.“
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt. 7. § 21 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„und“ ersetzt. aa) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: Komma ersetzt.
„7. die wichtigsten vom Antragsteller gegebe- bb) Folgende Nummern 6 und 7 werden ange-
nenfalls geprüften Alternativen in einer Über- fügt:
sicht.“
„6. Angaben über das Verfahren zur Betei-
3a. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „außer- ligung der Öffentlichkeit,
dem“ die Wörter „entweder im Internet oder“ einge-
7. eine Rechtsbehelfsbelehrung.“
fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
4. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die zuständige Genehmigungsbehörde, die für „(2) Der Genehmigungsbescheid soll den Hin-
die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden weis enthalten, dass der Genehmigungsbe-
Vorschriften sowie eine grenzüberschreitende Be- scheid unbeschadet der behördlichen Entschei-
hörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 11a dungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Im-
ist hinzuweisen.“ missionsschutzgesetzes nicht von der Genehmi-
gung eingeschlossen werden.“
5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: Artikel 4
„Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, die ent- Änderung der
scheidungserheblichen sonstigen der Genehmi- Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
gungsbehörde vorliegenden behördlichen Unter-
lagen zu dem Vorhaben auszulegen, die Anga- Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fas-
ben über die Auswirkungen der Anlage auf die sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Emp- (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3
fehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193),
enthalten. Verfügt die Genehmigungsbehörde wird wie folgt geändert:
bis zur Entscheidung über den Genehmigungs- 1. In § 1a werden die Wörter „Menschen, Tiere und
antrag über zusätzliche behördliche Stellung- Pflanzen“ durch die Wörter „Menschen, einschließ-
nahmen oder von ihr angeforderte Unterlagen, lich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen
die Angaben über die Auswirkungen der Anlage und die biologische Vielfalt“ ersetzt.
auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:
oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Aus-
wirkungen enthalten, sind diese der Öffentlich- „(4) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorha-
keit nach den Bestimmungen des Bundes und ben, muss die Bekanntmachung zusätzlich einen
2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006
Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vorhabens, auf die Programmen nach Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG
Art einer möglichen Entscheidung zum Abschluss des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe
des Genehmigungsverfahrens und erforderlichen- enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. EG
falls auf die Durchführung einer grenzüberschreiten- Nr. L 78 S. 38), zuletzt geändert durch die Richtlinie
den Beteiligung nach § 7a sowie die Angabe, welche 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998
Unterlagen nach § 3 vorgelegt wurden, enthalten. (ABl. EG 1999 Nr. L 1 S. 1).
Ferner ist die Behörde, bei der weitere Informationen
über das Vorhaben erhältlich sein werden und der (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn die
Fragen übermittelt werden können, anzugeben.“ Aufstellung oder Änderung von Programmen nach Arti-
kel 6 der Richtlinie 91/157/EWG durch einen Abfallwirt-
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: schaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und
„(2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorha- Abfallgesetzes erfolgt.
ben, sind zusätzlich die Unterlagen nach § 3 Abs. 1
Nr. 8 und 9 und Abs. 2 sowie die entscheidungser- §2
heblichen Berichte und Empfehlungen betreffend
das Vorhaben, die der Genehmigungsbehörde zum Öffentlichkeitsbeteiligung
Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens
Bei der Aufstellung oder Änderung von Programmen
vorgelegen haben, auszulegen. Weitere Informatio-
im Sinne von § 1 ist die Öffentlichkeit durch das Bun-
nen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
des Vorhabens von Bedeutung sein können und die
sicherheit zu beteiligen. Der Entwurf des Programms
der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Be-
sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren
teiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlich-
sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Natürliche
keit nach den Bestimmungen des Bundes und der
und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen,
Länder über den Zugang zu Umweltinformationen
insbesondere Vereinigungen zur Förderung des Um-
zugänglich zu machen.“
weltschutzes, haben innerhalb einer Frist von sechs
4. § 7a wird wie folgt geändert: Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „dort an-
schutz und Reaktorsicherheit; der Zeitpunkt des Frist-
sässige Personen sind“ durch die Wörter „die
ablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzu-
dort ansässige Öffentlichkeit ist“ und das Wort
teilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der
„Inländern“ durch die Wörter „der inländischen
Öffentlichkeit werden von der Bundesregierung bei der
Öffentlichkeit“ ersetzt.
Entscheidung über die Annahme des Programms nach
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Satz 1 angemessen berücksichtigt. Das angenommene
Programm nach Satz 1 ist vom Bundesministerium für
„(4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bun-
den beteiligten Behörden des anderen Staates desanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in zusammen-
die Entscheidung über den Antrag einschließlich gefasster Form über den Ablauf des Beteiligungs-
der Begründung und einer Rechtsbehelfsbeleh- verfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf
rung. Sofern die Voraussetzungen der Grund- denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unter-
sätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit richten.
erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des Ge-
nehmigungsbescheids beifügen. Die Genehmi-
gungsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die §3
Entscheidung über den Antrag der beteiligten Öf-
Außerkrafttreten
fentlichkeit in dem anderen Staat auf geeignete
Weise bekannt und der Inhalt der Entscheidung Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem
mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbeleh- die Pflicht zur Aufstellung von Programmen im Sinne
rung zugänglich gemacht wird.“ von Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG außer Kraft
5. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesge-
„schriftlich zu begründen“ ein Komma und die Wör- setzblatt bekannt zu geben.
ter „mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen“
eingefügt. Artikel 6
Artikel 5 Änderung des Düngemittelgesetzes
Gesetz Dem § 1a des Düngemittelgesetzes vom 15. Novem-
über die Beteiligung der Öffentlichkeit ber 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 190
bei der Aufstellung von Batterieprogrammen der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
§1 „(4) Werden mit Rechtsverordnungen nach Absatz 3
Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der
Zweck des Gesetzes;
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember
Anwendungsbereich
1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Beteiligung der durch Nitrat aus Landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG
Öffentlichkeit bei der Aufstellung oder Änderung von Nr. L 375 S. 1) festgelegt oder fortgeschrieben, ist die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006 2825
Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Entwurf der Rechtsver- Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der Öf-
ordnung sowie Informationen über das Beteiligungsver- fentlichkeit werden von der zuständigen Behörde
fahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Na- bei der Entscheidung über die Annahme des Plans
türliche und juristische Personen sowie sonstige Verei- angemessen berücksichtigt. Die Annahme des Plans
nigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen
Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungs- Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete
gemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt Weise öffentlich bekannt zu machen; dabei ist in zu-
werden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb ei- sammengefasster Form über den Ablauf des Betei-
ner Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schrift- ligungsverfahrens und über die Gründe und Erwä-
lichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministe- gungen, auf denen die getroffene Entscheidung be-
rium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröf- ruht, zu unterrichten. Der angenommene Plan ist zur
fentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß einge- Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen, hierauf ist
gangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 6
werden vom Bundesministerium beim Erlass der hinzuweisen. § 29a findet keine Anwendung, wenn
Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt. Die es sich bei dem Abfallwirtschaftsplan nach § 29
Fundstelle der vom Bundesministerium erlassenen Abs. 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Ge-
und im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverord- setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
nung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des § 29a gilt für Verfahren zur Aufstellung oder Ände-
Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwä- rung von Abfallwirtschaftsplänen, die nach dem
gungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.“
zu unterrichten.“
3. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
„§ 63a
Artikel 7
Bestimmungen
Änderung des zum Verwaltungsverfahren
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses
Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungs-
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom
verfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewi-
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert
chen werden.“
durch Artikel 68 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
Artikel 8
1. In § 29 Abs. 8 werden der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und die Wörter „§ 29a bleibt unberührt.“ Änderung der Verordnung
angefügt. über die Umweltverträglichkeits-
prüfung bergbaulicher Vorhaben
2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü-
„§ 29a fung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verord-
Öffentlichkeitsbeteiligung nung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452), wird wie
bei Abfallwirtschaftsplänen folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird
Bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirt-
das Semikolon durch das Wort „oder“ ersetzt und
schaftplänen nach § 29 Abs. 1, einschließlich beson-
folgender Doppelbuchstabe angefügt:
derer Kapitel oder gesonderter Teilpläne insbeson-
dere über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, „dd) Größe der beanspruchten Abbaufläche von
Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen mehr als 10 ha bis weniger als 25 ha auf Grund
und Verpackungsabfällen, ist die Öffentlichkeit von einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
der zuständigen Behörde zu beteiligen. Die Aufstel- nach § 3c des Gesetzes über die Umweltver-
lung oder Änderung eines Abfallwirtschaftsplans träglichkeitsprüfung;“.
sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren
sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und 2. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. „Gleichzeitig ist darauf hinzuwirken, dass die über-
Der Entwurf des neuen oder geänderten Abfallwirt- mittelte Entscheidung über die Zulässigkeit oder
schaftsplans ist einen Monat zur Einsicht auszule- Ablehnung des Vorhabens der betroffenen Öffent-
gen. Natürliche und juristische Personen sowie lichkeit in dem anderen Staat auf geeignete Weise
sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigun- bekannt und der Inhalt der Entscheidung mit Be-
gen zur Förderung des Umweltschutzes, deren Be- gründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu-
lange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbe- gänglich gemacht wird.“
reich durch den Entwurf berührt werden, haben in-
nerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit 3. § 4 wird wie folgt geändert:
zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber der zu- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
ständigen Behörde; der Zeitpunkt des Fristablaufs
ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006
„(2) Die am 15. Dezember 2006 bereits begon- Immissionsschutzgesetzes und der Verordnung über
nenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige das Genehmigungsverfahren in der vom Inkrafttreten
Vorhaben im Sinne des § 1 sind nach den bisher dieses Gesetzes an gültigen Fassung im Bundesge-
geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“ setzblatt bekannt machen.
Artikel 9 Artikel 10
Bekanntmachung der Neufassung
Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
über die Umweltverträglichkeitsprüfung, des Bundes- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2006 2827
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „50 Jahre Römische Verträge“)
Vom 30. November 2006
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom „EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“.
16. November 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Die nationale Seite der Gedenkmünze zeigt das als
regierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze Buch gebundene Vertragswerk mit den Unterschriften
„50 Jahre Römische Verträge“ prägen zu lassen. der sechs Gründungsmitglieder vor dem Hintergrund
Die Auflage der Münze beträgt 30 Millionen Stück. des von Michelangelo gestalteten sternförmigen Stra-
Daneben werden für das Sammlerprodukt deutsche ßenpflasters auf der Piazza del Campidoglio in Rom.
Euro-Kursmünzensätze 375 000 Stück in Spiegelglanz- Als Inschrift ist der Ausgabeanlass „50 JAHRE
ausführung geprägt. RÖMISCHE VERTRÄGE“, „EUROPA“, das Ausgabeland
Die Münze wird ab dem 25. März 2007 in den Ver- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ sowie die Jah-
kehr gebracht. Materialeinsatz und technische Parame- reszahl 2007 und das Münzzeichen der jeweiligen Prä-
ter der 2-Euro-Gedenkmünze entsprechen der 2-Euro- gestätte („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“) angebracht. Das
Umlaufmünze. Der Münzrand enthält in vertiefter Prä- Motiv ist in Zusammenarbeit der österreichischen, italie-
gung unverändert die Inschrift: nischen und spanischen Münzprägestätte entstanden.
Berlin, den 30. November 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück