2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006
Gesetz
über steuerliche Begleitmaßnahmen
zur Einführung der Europäischen Gesellschaft
und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
(SEStEG)*)
Vom 7. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Änderung der Verordnung über die gesonderte Fest- 12
tes das folgende Gesetz beschlossen: stellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2
der Abgabenordnung
Änderung des Zerlegungsgesetzes 13
Inkrafttreten 14
Inhaltsübersicht Artikel
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 Artikel 1
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
nung 2 Änderung
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 3 des Einkommensteuergesetzes
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 4
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 5
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
Umwandlungssteuergesetz 6
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6
Änderung des Außensteuergesetzes 7
des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),
Änderung des Bewertungsgesetzes 8
wird wie folgt geändert:
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 9
Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnah- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
men bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts- § 4f folgende Angabe eingefügt:
mitteln 10
Änderung des Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetzes 11 „Bildung eines Ausgleichspostens bei
Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3 § 4g“.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/19/EG des 2. § 3 Nr. 40 wird wie folgt geändert:
Rates vom 17. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG
über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die a) In Satz 1 Buchstabe a Satz 2 werden das den
Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von An-
teilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen Satz abschließende Komma durch einen Punkt
(ABl. EU Nr. L 58 S. 19). ersetzt und folgender Satz angefügt:
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„Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmeh- ren Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß
rungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich § 4 Abs. 1 Satz 3 als entnommen gilt. Der Aus-
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls gleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut getrennt
nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche auszuweisen. Das Antragsrecht kann für jedes Wirt-
Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen wor- schaftsjahr nur einheitlich für sämtliche Wirt-
den sind,“. schaftsgüter ausgeübt werden. Der Antrag ist unwi-
derruflich. Die Vorschriften des Umwandlungssteu-
b) In Satz 1 Buchstabe b Satz 2 werden das den
ergesetzes bleiben unberührt.
Satz abschließende Komma durch einen Punkt
ersetzt und folgender Satz angefügt: (2) Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr
der Bildung und in den vier folgenden Wirtschafts-
„Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend,“. jahren zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend
c) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben und in aufzulösen. Er ist in vollem Umfang gewinnerhö-
dem neuen Satz 4 wird die Zahl „5“ durch die hend aufzulösen,
Zahl „3“ ersetzt. 1. wenn das als entnommen geltende Wirtschafts-
3. § 3c Abs. 2 Satz 3 und 4 werden aufgehoben. gut aus dem Betriebsvermögen des Steuer-
pflichtigen ausscheidet,
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. wenn das als entnommen geltende Wirtschafts-
a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: gut aus der Besteuerungshoheit der Mitglied-
staaten der Europäischen Union ausscheidet
„Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke
oder
steht der Ausschluss oder die Beschränkung
des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik 3. wenn die stillen Reserven des als entnommen
Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der geltenden Wirtschaftsguts im Ausland aufge-
Veräußerung oder der Nutzung eines Wirt- deckt werden oder in entsprechender Anwen-
schaftsguts gleich. Satz 3 gilt nicht für Anteile dung der Vorschriften des deutschen Steuer-
an einer Europäischen Gesellschaft oder Euro- rechts hätten aufgedeckt werden müssen.
päischen Genossenschaft in den Fällen
(3) Wird die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu
1. einer Sitzverlegung der Europäischen Ge- einer anderen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen
sellschaft nach Artikel 8 der Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober Union im Sinne des Absatzes 1 innerhalb der tat-
2001 über das Statut der Europäischen Ge- sächlichen Nutzungsdauer, spätestens jedoch vor
sellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt Ablauf von fünf Jahren nach Änderung der Zuord-
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/ nung, aufgehoben, ist der für dieses Wirtschaftsgut
2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU gebildete Ausgleichsposten ohne Auswirkungen
Nr. L 168 S. 1), und auf den Gewinn aufzulösen und das Wirtschaftsgut
mit den fortgeführten Anschaffungskosten, erhöht
2. einer Sitzverlegung der Europäischen Genos- um zwischenzeitlich gewinnerhöhend berücksich-
senschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) tigte Auflösungsbeträge im Sinne der Absätze 2
Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 und 5 Satz 2 und um den Unterschiedsbetrag zwi-
über das Statut der Europäischen Genossen- schen dem Rückführungswert und dem Buchwert
schaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).“ im Zeitpunkt der Rückführung, höchstens jedoch
b) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst: mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Die Aufhe-
bung der geänderten Zuordnung ist ein Ereignis im
„Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzah- Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung.
lungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der
Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirt- (4) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende
schaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht Anwendung bei der Ermittlung des Überschusses
die Begründung des Besteuerungsrechts der der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des gemäß § 4 Abs. 3. Wirtschaftsgüter, für die ein Aus-
Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschafts- gleichsposten nach Absatz 1 gebildet worden ist,
guts gleich.“ sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzu-
nehmen. Der Steuerpflichtige hat darüber hinaus
5. Nach § 4f wird folgender § 4g eingefügt: Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bildung
„§ 4g und Auflösung der Ausgleichsposten hervorgeht.
Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 2 und 3 sind
Bildung eines Ausgleichspostens der Steuererklärung beizufügen.
bei Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3
(5) Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der zu-
(1) Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger kann in ständigen Finanzbehörde die Entnahme oder ein
Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Ereignis im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich an-
Buchwert und dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 zuzeigen. Kommt der Steuerpflichtige dieser Anzei-
zweiter Halbsatz anzusetzenden Wert eines Wirt- gepflicht, seinen Aufzeichnungspflichten nach Ab-
schaftsguts des Anlagevermögens auf Antrag einen satz 4 oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten
Ausgleichsposten bilden, soweit das Wirtschafts- im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach,
gut infolge seiner Zuordnung zu einer Betriebs- ist der Ausgleichsposten dieses Wirtschaftsguts
stätte desselben Steuerpflichtigen in einem ande- gewinnerhöhend aufzulösen.“
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6. § 6 wird wie folgt geändert: unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch ei-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nen Vorgang nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 5 des
Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22
aa) In Nummer 4 Satz 1 werden der den Satz Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt
abschließende Punkt durch ein Semikolon entsprechend.“
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
11. § 17 wie folgt geändert:
„in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 3 ist die
Entnahme mit dem gemeinen Wert anzuset- a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden folgende Sätze
zen.“ eingefügt:
bb) In Nummer 5 Satz 1 Buchstabe b werden die „Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile
Angabe „§ 17 Abs. 1“ durch die Angabe bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbe-
„§ 17 Abs. 1 oder 6“ und die Angabe „§ 17 schränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 zuzu-
Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 2 rechnen waren und dass der bis zu diesem Zeit-
Satz 4“ ersetzt. punkt entstandene Vermögenszuwachs auf
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a Grund gesetzlicher Bestimmungen des Weg-
eingefügt: zugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer
nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichba-
„5a. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 7
ren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der
zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut
Anschaffungskosten der Wert, den der Weg-
mit dem gemeinen Wert anzusetzen.“
zugsstaat bei der Berechnung der der Steuer
b) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichba-
„Absatz 1 Nr. 5 oder 6“ durch die Angabe „Ab- ren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der
satz 1 Nr. 5 bis 6“ ersetzt. gemeine Wert. Satz 3 ist in den Fällen des § 6
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 5“ Abs. 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwen-
durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 7“ ersetzt. den.“
7. § 6b Abs. 10 Satz 11 wird aufgehoben. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
8. § 13 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: „Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt
„(7) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a, Abs. 2 auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft,
Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zu-
anzuwenden.“ rückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zu-
rückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen
9. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körper-
fügt:
schaftsteuergesetzes.“
„(1a) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 ist der
Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7
ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens angefügt:
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der glei- „(5) Die Beschränkung oder der Ausschluss
chen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräuße- des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik
rung dieser Anteile an der Europäischen Gesell- Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der
schaft oder Europäischen Genossenschaft zu be- Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesell-
steuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung schaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder
stattgefunden hätte. Dies gilt auch, wenn später des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesell-
die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft ein- schaft in einen anderen Staat stehen der Veräu-
gelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder ßerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.
Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung
wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8
wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Ein- der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitz-
lagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaft- verlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in
steuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
werden.“ Union. In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer
10. Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt: späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet
der Bestimmungen eines Abkommens zur Ver-
„(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbe-
meidung der Doppelbesteuerung in der gleichen
triebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen wer-
Art und Weise zu besteuern, wie die Veräuße-
den, Anteile an einer Körperschaft, Personenverei-
rung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre,
nigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder
wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.
mittelbar von einem nicht von § 8b Abs. 2 des Kör-
§ 15 Abs. 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
perschaftsteuergesetzes begünstigten Steuer-
den.
pflichtigen auf einen von § 8b Abs. 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer (6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an
rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf
gemeine Wert anzusetzen, wenn der überneh- Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittel-
mende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines bar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent be-
Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung teiligt war, wenn
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1. die Anteile auf Grund eines Einbringungsvor- durch die Angabe „§ 22 Abs. 4 des Umwandlungs-
gangs im Sinne des Umwandlungssteuerge- steuergesetzes“ ersetzt.
setzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum
17. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Ansatz kam, erworben wurden und
a) Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
2. zum Einbringungszeitpunkt für die einge-
brachten Anteile die Voraussetzungen von „e) die unter den Voraussetzungen des § 17 er-
Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile zielt werden, wenn es sich um Anteile an ei-
auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 ner Kapitalgesellschaft handelt,
Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes aa) die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, im Inland hat oder
2791) in der jeweils geltenden Fassung be-
ruhen. bb) bei deren Erwerb auf Grund eines An-
trags nach § 13 Abs. 2 oder § 21 Abs. 2
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Satz 3 Nr. 2 des Umwandlungssteuerge-
gelten auch Anteile an einer Genossenschaft setzes nicht der gemeine Wert der ein-
einschließlich der Europäischen Genossen- gebrachten Anteile angesetzt worden
schaft.“ ist oder auf die § 17 Abs. 5 Satz 2 anzu-
12. In § 18 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst: wenden war, oder“.
„§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2 b) Nummer 2 Buchstabe f Satz 2 wird wie folgt ge-
und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzu- fasst:
wenden.“ „Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch
die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses
13. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabens, die von einer Körperschaft im
a) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „unbe- Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuerge-
schränkt steuerpflichtigen“ gestrichen. setzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesell-
schaft oder sonstigen juristischen Person im
b) In Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Körper-
Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes“ durch
schaftsteuergesetzes vergleichbar ist;“.
die Angabe „§ 28 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Kör-
perschaftsteuergesetzes“ ersetzt. c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
c) Nummer 10 Buchstabe b wird wie folgt geän- „8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2,
dert: soweit es sich um private Veräußerungsge-
schäfte handelt, mit
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3 des
Umwandlungssteuergesetzes“ durch die a) inländischen Grundstücken,
Angabe „§ 22 Abs. 4 des Umwandlungs- b) inländischen Rechten, die den Vorschrif-
steuergesetzes“ ersetzt. ten des bürgerlichen Rechts über Grund-
bb) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt stücke unterliegen, oder
gefasst: c) Anteilen an Kapitalgesellschaften
„in Fällen der Einbringung nach dem Sechs- aa) mit Geschäftsleitung oder Sitz im In-
ten und des Formwechsels nach dem Ach- land oder
ten Teil des Umwandlungssteuergesetzes
bb) bei deren Erwerb auf Grund eines An-
gelten die Rücklagen als aufgelöst.“
trags nach § 13 Abs. 2 oder § 21
14. § 23 wird wie folgt geändert: Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Umwand-
lungssteuergesetzes nicht der ge-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „sowie der
meine Wert der eingebrachten Anteile
Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Um-
angesetzt worden ist oder auf die § 17
wandlungssteuergesetzes“ gestrichen.
Abs. 5 Satz 2 anzuwenden war
b) In Absatz 1 Satz 3 werden hinter dem Wort „Pri- bei Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1
vatvermögen“ das Komma sowie die Angabe oder Abs. 6;“.
„der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Umwandlungssteuergesetzes“ gestrichen. 18. § 52 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „oder nach a) In Absatz 3 Satz 5 werden die Jahreszahl „2008“
den §§ 20, 21 des Umwandlungssteuergeset- durch die Jahreszahl „2005“ ersetzt und nach
zes“ gestrichen. Satz 5 folgender Satz angefügt:
15. Dem § 43b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 2a Abs. 4 ist für die Veranlagungszeiträume
2006 bis 2008 in der folgenden Fassung anzu-
„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kapitalerträge im wenden:
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, die anlässlich der Li-
quidation oder Umwandlung einer Tochtergesell- (4) Wird eine in einem ausländischen Staat
schaft zufließen.“ belegene Betriebsstätte
1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder
16. In § 44 Abs. 6 Satz 2 und 5 wird jeweils die Angabe
„§ 21 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes“ 2. entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder
2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006
3. aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der wandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezem-
Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ber 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzu-
ganz oder teilweise von einer Gesellschaft, wenden.“
an der der inländische Steuerpflichtige zu
g) Dem Absatz 30a wird folgender Satz angefügt:
mindestens 10 Prozent unmittelbar oder mit-
telbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahe „§ 13 Abs. 7, § 15 Abs. 1a sowie § 18 Abs. 4
stehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
des Außensteuergesetzes fortgeführt, zes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782)
sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2005
so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezoge-
endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.“
ner Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht
wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht h) Dem Absatz 34 wird folgender Satz 7 angefügt:
noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeit-
raum der Umwandlung, Übertragung oder Auf- „§ 16 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom
gabe in entsprechender Anwendung des Absat- 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals
zes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag der Einkünfte anzuwenden, wenn die ursprüngliche Übertra-
hinzuzurechnen. Satz 1 gilt entsprechend bei gung der veräußerten Anteile nach dem 12. De-
Beendigung der unbeschränkten Einkommen- zember 2006 erfolgt ist.“
steuerpflicht (§ 1 Abs. 1) durch Aufgabe des i) Dem Absatz 37a werden folgende Sätze ange-
Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts fügt:
oder bei Beendigung der unbeschränkten Kör-
perschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 des Körper- „§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 in der am
schaftsteuergesetzes) durch Verlegung des 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für
Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung sowie Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des
bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht (§ 1 § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der
Abs. 1) oder unbeschränkter Körperschaftsteu- am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind,
erpflicht (§ 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuerge- weiter anzuwenden. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buch-
setzes) bei Beendigung der Ansässigkeit im In- stabe b Satz 2 zweiter Halbsatz in der Fassung
land auf Grund der Bestimmungen eines Ab- des Artikels 1 des Gesetzes vom 7. Dezember
kommens zur Vermeidung der Doppelbesteue- 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf Einbrin-
rung.“ gungen oder Formwechsel anzuwenden, für die
das Umwandlungssteuergesetz in der Fassung
b) Dem Absatz 4b wird folgender Satz angefügt: des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782) anzuwenden ist. § 20
„§ 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 zweiter Halb-
2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die ein- satz ist auf Einbringungen oder Formwechsel,
bringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um- für die das Umwandlungssteuergesetz in der
wandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezem- Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. De-
ber 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzu- zember 2006 (BGBl. I S. 2782) noch nicht anzu-
wenden.“ wenden ist, in der folgenden Fassung anzuwen-
c) Dem Absatz 8a wird folgender Satz angefügt: den:
„§ 3c Abs. 2 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezem- „in Fällen der Einbringung nach dem Achten und
ber 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die des Formwechsels nach dem Zehnten Teil des
einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rückla-
Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. De- gen als aufgelöst.““
zember 2006 geltenden Fassung sind, weiter an- j) Dem Absatz 39 wird folgender Satz angefügt:
zuwenden.“
„§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 23 Abs. 3
d) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge- Satz 3 in der am 12. Dezember 2006 geltenden
fügt: Fassung sind für Anteile, die einbringungsgebo-
ren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuer-
„(8b) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 gesetzes in der am 12. Dezember 2006 gelten-
des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I den Fassung sind, weiter anzuwenden.“
S. 2782) ist erstmals für nach dem 31. Dezember
2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.“ k) Dem Absatz 55e wird folgender Satz angefügt:
e) Absatz 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Abs. 6 Satz 2 und 5 in der am 12. Dezem-
ber 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die
„§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. De-
S. 2782) ist erstmals für nach dem 31. Dezember zember 2006 geltenden Fassung sind, weiter an-
2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.“ zuwenden.“
f) Dem Absatz 18b wird folgender Satz angefügt: l) Absatz 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 6b Abs. 10 Satz 11 in der am 12. Dezember „(57) § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e und f so-
2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die ein- wie Nr. 8 in der Fassung des Gesetzes vom
bringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um- 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006 2787
für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwen- 2. Genossenschaften einschließlich der Europäi-
den.“ schen Genossenschaften;“.
3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 „(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne
Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.“
der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung 4. § 8b wird wie folgt geändert:
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 aa) In Satz 3 wird die Angabe „sowie Gewinne
(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 372 der im Sinne des § 21 Abs. 2 des Umwandlungs-
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), steuergesetzes“ gestrichen.
wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
1. Dem § 54 wird folgender Absatz 4 angefügt: „Satz 4 gilt außer für Gewinne aus dem An-
„(4) Im Fall der Verfügung über Anteile an Kapital- satz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1
gesellschaften durch einen Anteilseigner, der nicht Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes unbeschränkt steuer- ergibt, auch für steuerwirksam vorgenom-
pflichtig ist, ist zusätzlich bei dem Finanzamt An- mene Abzüge nach § 6b des Einkommen-
zeige zu erstatten, das bei Beendigung einer zuvor steuergesetzes und ähnliche Abzüge.“
bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht des An- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
teilseigners oder bei unentgeltlichem Erwerb dessen
5. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Kom-
Rechtsvorgängers nach § 19 der Abgabenordnung
manditgesellschaft auf Aktien“ die Wörter „und bei
für die Besteuerung des Anteilseigners zuständig
vergleichbaren Kapitalgesellschaften“ eingefügt.
war.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
2. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine unbe-
a) Absatz 3b wird wie folgt gefasst: schränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft,
eine unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs-
„(3b) § 54 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 2
oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein unbe-
des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
schränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein
S. 2782) ist erstmals auf Verfügungen über Anteile
auf Gegenseitigkeit“ durch die Angabe „ein un-
an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die nach
beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1
dem 31. Dezember 2006 beurkundet werden.“
Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
b) Die bisherigen Absätze 3b bis 3h werden die Ab- b) In Absatz 7 werden die Wörter „der Kapitalge-
sätze 3c bis 3i. sellschaft, der Erwerbs- oder Wirtschaftsgenos-
senschaft oder des Versicherungsvereins auf
Artikel 3 Gegenseitigkeit“ durch die Angabe „des unbe-
schränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1
Änderung Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
des Körperschaftsteuergesetzes 7. § 12 wird wie folgt gefasst:
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der „§ 12
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes Verlust oder
vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie Beschränkung des Besteuerungs-
folgt geändert: rechts der Bundesrepublik Deutschland
(1) Wird bei der Körperschaft, Personenvereini-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: gung oder Vermögensmasse das Besteuerungs-
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich
des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nut-
„Verlust oder Beschränkung des zung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder
Besteuerungsrechts der beschränkt, gilt dies als Veräußerung oder Überlas-
Bundesrepublik Deutschland § 12“. sung des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert; § 4
Abs. 1 Satz 4, § 15 Abs. 1a des Einkommensteuer-
b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
gesetzes gelten entsprechend.
„Umwandlung, Liquidation und (2) Wird das Vermögen einer beschränkt steuer-
Verlegung des Sitzes § 40“. pflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder
2. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden wie folgt gefasst: Vermögensmasse als Ganzes auf eine andere Kör-
perschaft desselben ausländischen Staates durch
„1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäi- einen Vorgang übertragen, der einer Verschmelzung
sche Gesellschaften, Aktiengesellschaften, im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes vom
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell- 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428),
schaften mit beschränkter Haftung); das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert wor- Ermittlung des Einkommens des Organträgers
den ist, in der jeweils geltenden Fassung vergleich- anzuwenden.“
bar ist, sind die übergehenden Wirtschaftsgüter ab- 10. § 27 wird wie folgt geändert:
weichend von Absatz 1 mit dem Buchwert anzuset-
zen, soweit a) In Absatz 1 wird Satz 6 aufgehoben und Satz 3
durch folgende Sätze ersetzt:
1. sichergestellt ist, dass sie später bei der über- „Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Aus-
nehmenden Körperschaft der Besteuerung mit nahme der Rückzahlung von Nennkapital im
Körperschaftsteuer unterliegen, Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 mindern das steu-
erliche Einlagekonto unabhängig von ihrer han-
2. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin-
delsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den
sichtlich der Besteuerung der übertragenen
auf den Schluss des vorangegangenen Wirt-
Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Kör-
schaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn
perschaft nicht beschränkt wird,
übersteigen (Einlagenrückgewähr). Der Bestand
3. eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leis-
Gesellschaftsrechten besteht und tungen nicht negativ werden; Absatz 6 bleibt un-
berührt.“
4. wenn der übernehmende und der übertragende b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
Rechtsträger nicht die Voraussetzungen des § 1 fügt:
Abs. 2 Satz 1 und 2 des Umwandlungssteuerge-
setzes vom 7. Dezemer 2006 (BGBl. I S. 2782, „Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht
2791) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. ist der zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuer-
pflicht vorhandene Bestand der nicht in das
Wird das Vermögen einer Körperschaft durch einen Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert fest-
Vorgang im Sinne des Satzes 1 auf eine andere Kör- zustellen; der gesondert festgestellte Bestand
perschaft übertragen, gilt § 13 des Umwandlungs- gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos
steuergesetzes für die Besteuerung der Anteilseig- am Ende des vorangegangenen Wirtschafts-
ner der übertragenden Körperschaft entsprechend. jahrs.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(3) Verlegt eine Körperschaft, Vermögensmasse
oder Personenvereinigung ihre Geschäftsleitung „(5) Ist für eine Leistung der Kapitalgesell-
oder ihren Sitz und scheidet sie dadurch aus der schaft die Minderung des Einlagekontos zu
unbeschränkten Steuerpflicht in einem Mitglied- niedrig bescheinigt worden, bleibt die der Be-
staat der Europäischen Union oder einem Staat scheinigung zugrunde gelegte Verwendung un-
aus, auf den das Abkommen über den Europäi- verändert. Ist für eine Leistung bis zum Tag der
schen Wirtschaftsraum Anwendung findet, gilt sie Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im
als aufgelöst, und § 11 ist entsprechend anzuwen- Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirt-
den. Gleiches gilt, wenn die Körperschaft, Vermö- schaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheini-
gensmasse oder Personenvereinigung auf Grund gung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt wor-
eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe- den, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als
steuerung infolge der Verlegung ihres Sitzes oder mit 0 Euro bescheinigt. In den Fällen der Sätze 1
ihrer Geschäftleitung als außerhalb des Hoheitsge- und 2 ist eine Berichtigung oder erstmalige Er-
bietes der in Satz 1 genannten Staaten ansässig teilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des
anzusehen ist. An die Stelle des zur Verteilung kom- Absatzes 3 nicht zulässig. In anderen Fällen ist
menden Vermögens tritt der gemeine Wert des vor- die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der
handenen Vermögens.“ Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertrag-
steuer durch Haftungsbescheid geltend zu ma-
8. In § 14 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Verpflich- chen; § 44 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des
tet sich eine“ die Wörter „Europäische Gesell- Einkommensteuergesetzes gilt insoweit nicht.
schaft“ und ein Komma eingefügt. Die Steuerbescheinigungen können berichtigt
werden. Die Feststellung im Sinne des Absat-
9. § 15 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: zes 2 für das Wirtschaftsjahr, in dem die entspre-
chende Leistung erfolgt ist, ist an die der Kapi-
„2. § 8b Abs. 1 bis 6 dieses Gesetzes sowie § 4 talertragsteuerhaftung nach Satz 4 zugrunde ge-
Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes sind legte Einlagenrückgewähr anzupassen.“
bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden.
Sind in dem dem Organträger zugerechneten d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-
Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnmin- fügt:
derungen im Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 dieses „(8) Eine Einlagenrückgewähr können auch
Gesetzes oder mit solchen Beträgen zusam- Körperschaften oder Personenvereinigungen er-
menhängende Ausgaben im Sinne des § 3c bringen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder ein Europäischen Union der unbeschränkten Steuer-
Übernahmeverlust im Sinne des § 4 Abs. 6 des pflicht unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne
Umwandlungssteuergesetzes enthalten, sind des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Einkommen-
§ 8b dieses Gesetzes, § 4 Abs. 6 des Umwand- steuergesetzes gewähren können. Die Einlagen-
lungssteuergesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c rückgewähr ist in entsprechender Anwendung
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bei der der Absätze 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006 2789
ermitteln. Der als Leistung im Sinne des Satzes 1 Vermögensübergangs. § 27 Abs. 8 gilt entspre-
zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der chend.“
Körperschaft oder Personenvereinigung für den 13. § 34 wird wie folgt geändert:
jeweiligen Veranlagungszeitraum gesondert fest-
gestellt. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschrie- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
benem Vordruck bis zum Ende des Kalender- „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
jahrs zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in den folgenden Absätzen nichts anderes be-
in dem die Leistung erfolgt ist. Zuständig für die stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
gesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde, raum 2006 anzuwenden.“
die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
§ 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung
fügt:
nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Bei
Körperschaften oder Personenvereinigungen, für „(7a) § 8b Abs. 4 in der am 12. Dezember
die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 2006 geltenden Fassung ist für Anteile weiter
der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zu- anzuwenden, die einbringungsgeboren im Sinne
ständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bun- des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in
deszentralamt für Steuern zuständig. Im Antrag der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung
sind die für die Berechnung der Einlagenrückge- sind, und für Anteile im Sinne des § 8b Abs. 4
währ erforderlichen Umstände darzulegen. In die Satz 1 Nr. 2, die auf einer Übertragung bis zum
Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzei- 12. Dezember 2006 beruhen.“
chen der nach Satz 5 oder 6 zuständigen Be- c) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze angefügt:
hörde aufzunehmen. Soweit Leistungen nach
„§ 12 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Artikels 3
Satz 1 nicht gesondert festgestellt worden sind,
des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim An-
S. 2782) sind erstmals für nach dem 31. Dezem-
teilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20
ber 2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwen-
Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Einkommensteuergeset-
den. § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3
zes führen.“
des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
11. In § 28 wird Absatz 2 wie folgt gefasst: S. 2782) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 12. Dezember 2006 zur Eintragung
„(2) Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals
in ein öffentliches Register angemeldet werden.
oder der Auflösung der Körperschaft wird zunächst
§ 12 Abs. 2 Satz 2 in der in Satz 1 genannten
der Sonderausweis zum Schluss des vorangegan-
Fassung ist letztmals auf Vorgänge anzuwenden,
genen Wirtschaftsjahrs gemindert; ein übersteigen-
die bis zum 13. Dezember 2006 zur Eintragung
der Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gut-
in ein öffentliches Register angemeldet werden.“
zuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital
geleistet ist. Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt, d) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze ange-
soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Ge- fügt:
winnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezü- „§ 15 Satz 1 Nr. 2 in der am 12. Dezember 2006
gen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen- geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, so-
steuergesetzes führt. Ein den Sonderausweis über- weit in dem dem Organträger zuzurechnenden
steigender Betrag ist vom positiven Bestand des Einkommen der Organgesellschaft ein Übernah-
steuerlichen Einlagekontos abzuziehen. Soweit der megewinn im Sinne des § 4 Abs. 7 des Um-
positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos wandlungssteuergesetzes in der am 21. Mai
für den Abzug nach Satz 3 nicht ausreicht, gilt die 2003 geltenden Fassung enthalten ist.“
Rückzahlung des Nennkapitals ebenfalls als Ge-
winnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezü- e) Dem Absatz 14 wird folgender Satz angefügt:
gen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen- „§ 40 Abs. 3 in der Fassung der Bekanntma-
steuergesetzes führt.“ chung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144)
ist letztmals für Liquidationen anzuwenden, die
12. § 29 wird wie folgt geändert:
vor dem 13. Dezember 2006 abgeschlossen
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: worden sind.“
„(5) Die vorstehenden Absätze gelten sinnge- f) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 15 ange-
mäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige fügt:
Körperschaften und Personenvereinigungen, „(15) § 40 in der Fassung des Artikels 3 des
die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
und 10 des Einkommensteuergesetzes gewäh- S. 2782) ist erstmals auf Umwandlungen anzu-
ren können.“ wenden, bei denen die Anmeldung zur Eintra-
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange- gung in ein öffentliches Register nach dem
fügt: 12. Dezember 2006 erfolgt ist.“
„(6) War für die übertragende Körperschaft 14. Dem § 37 werden folgende Absätze 4 bis 7 ange-
oder Personenvereinigung ein Einlagekonto bis- fügt:
her nicht festzustellen, tritt für die Anwendung „(4) Das Körperschaftsteuerguthaben wird letzt-
der vorstehenden Absätze an die Stelle des Ein- malig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt. Geht
lagekontos der Bestand der nicht in das Nenn- das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen
kapital geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt des Körperschaft durch einen der in § 1 Abs. 1 des Um-
2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006
wandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbe-
(BGBI. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden schränkt steuerpflichtige Körperschaft über, ist der
Fassung genannten Vorgänge, bei denen die An- unbelastete Teilbetrag gemäß § 38 dem entspre-
meldung zur Eintragung in ein öffentliches Register chenden Betrag der übernehmenden Körperschaft
nach dem 12. Dezember 2006 erfolgt, ganz oder hinzuzurechnen.
teilweise auf einen anderen Rechtsträger über, wird
das Körperschaftsteuerguthaben bei der übertra- (2) Geht Vermögen einer unbeschränkt steuer-
genden Körperschaft letztmalig auf den vor dem pflichtigen Körperschaft durch Aufspaltung oder
31. Dezember 2006 liegenden steuerlichen Übertra- Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des
gungsstichtag ermittelt. Wird das Vermögen einer Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt
Körperschaft oder Personenvereinigung im Rah- steuerpflichtige Körperschaft über, ist der in Ab-
men einer Liquidation im Sinne des § 11 nach satz 1 genannte Betrag der übertragenden Körper-
dem 12. Dezember 2006 und vor dem 31. Dezember schaft einer übernehmenden Körperschaft im Ver-
2006 verteilt, wird das Körperschaftsteuerguthaben hältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem
letztmalig auf den Stichtag ermittelt, auf den die Li- bei der übertragenden Körperschaft vor dem
quidationsschlussbilanz erstellt wird. Die Absätze 1 Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen,
bis 3 sind letztmals auf Gewinnausschüttungen und wie es in der Regel in den Angaben zum Umtausch-
in den Fällen der Liquidation auf Liquidationsraten, verhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernah-
andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen mevertrag oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1
anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 2006 oder Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Aus-
dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt erfolgt druck kommt. Entspricht das Umtauschverhältnis
sind. der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden
(5) Die Körperschaft hat innerhalb eines Auszah- Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kör-
lungszeitraums von 2008 bis 2017 einen Anspruch perschaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen,
auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens ist das Verhältnis der gemeinen Werte der überge-
in zehn gleichen Jahresbeträgen. Der Anspruch henden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung
entsteht mit Ablauf des 31. Dezember 2006 oder vorhandenen Vermögen maßgebend. Soweit das
des nach Absatz 4 Satz 2 maßgebenden Tages. Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht,
Der Anspruch wird für den gesamten Auszahlungs- mindert sich der Betrag der übertragenden Körper-
zeitraum festgesetzt. Für das Jahr der Bekanntgabe schaft in dem Verhältnis der übergehenden Vermö-
des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist gensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden
der Anspruch innerhalb eines Monats nach Be- Vermögen.
kanntgabe des Bescheids, für jedes weitere Jahr
des Auszahlungszeitraums jeweils am 30. Septem- (3) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steu-
ber auszuzahlen. Der Anspruch ist nicht verzinslich. erpflichtigen Körperschaft durch einen der in § 1
Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung des An- Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes
spruchs läuft nicht vor Ablauf des Jahres ab, in vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in
dem der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist. der jeweils geltenden Fassung genannten Vorgänge
ganz oder teilweise auf eine von der Körperschaft-
(6) Wird der Bescheid über die Festsetzung des
steuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung
Anspruchs nach Absatz 5 aufgehoben oder geän-
oder Vermögensmasse oder auf eine juristische
dert, wird der Betrag, um den der Anspruch, der
Person des öffentlichen Rechts über oder wird die
sich aus dem geänderten Bescheid ergibt, die
Körperschaft steuerbefreit, erhöht sich die Körper-
Summe der Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe
schaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 38 er-
des neuen Bescheids geleistet worden sind, über-
geben würde, wenn das in der Steuerbilanz ausge-
steigt, auf die verbleibenden Fälligkeitstermine des
wiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags, der
Auszahlungszeitraums verteilt. Ist die Summe der
nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 29
Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen
Abs. 1 dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschrei-
Bescheids geleistet worden sind, größer als der
ben ist, als im Zeitpunkt des Vermögensübergangs
Auszahlungsanspruch, der sich aus dem geänder-
für eine Ausschüttung verwendet gelten würde. Die
ten Bescheid ergibt, ist der Unterschiedsbetrag in-
Körperschaftsteuer erhöht sich nicht in den Fällen
nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-
des § 38 Abs. 3.
scheids zu entrichten.
(7) Erträge und Gewinnminderungen der Körper- (4) Wird das Vermögen einer Körperschaft oder
schaft, die sich aus der Anwendung des Absatzes 5 Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation
ergeben, gehören nicht zu den Einkünften im Sinne im Sinne des § 11 verteilt, erhöht sich die Körper-
des Einkommensteuergesetzes. Die Auszahlung ist schaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 38 er-
aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer zu leis- geben würde, wenn das verteilte Vermögen als im
ten.“ Zeitpunkt der Verteilung für eine Ausschüttung ver-
15. § 40 wird wie folgt gefasst: wendet gelten würde. Das gilt auch insoweit, als
„§ 40 das Vermögen bereits vor Schluss der Liquidation
verteilt wird. Die Erhöhung der Körperschaftsteuer
Umwandlung, ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in
Liquidation und Verlegung des Sitzes dem die Liquidation bzw. der jeweilige Besteue-
(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steu- rungszeitraum endet. Eine Erhöhung ist letztmals
erpflichtigen Körperschaft durch Verschmelzung für den Veranlagungszeitraum 2020 vorzunehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006 2791
Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember 2020 und dadurch ihre unbeschränkte Steuerpflicht
hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum innerhalb der Europäischen Union endet oder
nach § 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Auf e) ihr Vermögen auf eine Personengesellschaft
diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenab- oder natürliche Person überträgt.“
schluss zu fertigen. Die Körperschaftsteuer erhöht
sich nicht in den Fällen des § 38 Abs. 3.
Artikel 4
(5) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steu- Änderung
erpflichtigen Körperschaft oder Personenvereini-
des Gewerbesteuergesetzes
gung durch einen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Um-
wandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
(BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fas- kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
sung genannten Vorgänge ganz oder teilweise auf zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körper- 15. Dezember 2004 (BGBl. 2004 II S. 1653), wird wie
schaft oder Personenvereinigung über oder verlegt folgt geändert:
eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft 1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
oder Personenvereinigung ihren Sitz oder Ort der „Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang
Geschäftsleitung und endet dadurch ihre unbe- die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbeson-
schränkte Steuerpflicht, erhöht sich die Körper- dere Europäische Gesellschaften, Aktiengesell-
schaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 38 er- schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Ge-
geben würde, wenn das zum Übertragungsstichtag sellschaften mit beschränkter Haftung), Genossen-
oder im Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschränkten schaften einschließlich Europäischer Genossen-
Steuerpflicht vorhandene Vermögen abzüglich des schaften sowie der Versicherungsvereine auf Gegen-
Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung seitigkeit.“
mit § 29 Abs. 1 dem steuerlichen Einlagekonto gut-
zuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag oder 2. In § 36 Abs. 1 wird die Jahreszahl „2004“ durch die
im Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschränkten Jahreszahl „2006“ ersetzt.
Steuerpflicht für eine Ausschüttung verwendet gel-
ten würde. Artikel 5
(6) Ist in den Fällen des Absatzes 5 die überneh- Änderung
mende Körperschaft oder Personenvereinigung in der Gewerbesteuer-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Durchführungsverordnung
Union unbeschränkt steuerpflichtig und nicht von Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
der Körperschaftsteuer befreit, ist der auf Grund Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
der Anwendung des § 38 nach Absatz 5 festge- (BGBl. I S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
setzte Betrag bis zum Ablauf des nächsten auf die Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), wird wie
Bekanntgabe der Körperschaftsteuerfestsetzung folgt geändert:
folgenden Kalenderjahres zinslos zu stunden, so-
weit die übernehmende Körperschaft oder Perso- 1. In § 25 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 werden die Wörter „Er-
nenvereinigung bis zum 31. Mai des nachfolgenden werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch die
Jahres nachweist, dass sie bis zum Zeitpunkt der Wörter „Genossenschaften einschließlich Europäi-
Fälligkeit keine Ausschüttung der übernommenen scher Genossenschaften“ ersetzt.
unbelasteten Teilbeträge vorgenommen hat. Die 2. In § 36 wird die Jahreszahl „2003“ durch die Jahres-
Stundung verlängert sich jeweils um ein Jahr, so- zahl „2006“ ersetzt.
weit der in Satz 1 genannte Nachweis erbracht
wird, letztmals bis zum Schluss des Wirtschafts- Artikel 6
jahrs, das nach dem 31. Dezember 2018 endet.
Umwandlungssteuergesetz
Auf diesen Zeitpunkt gestundete Beträge werden
nicht erhoben, soweit der in Satz 1 genannte Nach- Inhaltsübersicht
weis erbracht wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch Erster Teil
bei der Sitzverlegung, wenn die Körperschaft oder Allgemeine Vorschriften
Personenvereinigung in einem anderen Mitglied-
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1
staat der Europäischen Union unbeschränkt steuer-
Steuerliche Rückwirkung § 2
pflichtig wird. Die Stundung ist zu widerrufen, wenn
die aufnehmende Körperschaft oder Personenver-
Zweiter Teil
einigung oder deren Rechtsnachfolger
Vermögensübergang
a) von der Körperschaftsteuer befreit wird, bei Verschmelzung auf eine
Personengesellschaft oder auf eine
b) aufgelöst und abgewickelt wird, natürliche Person und Formwechsel einer
Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
c) ihr Vermögen ganz oder teilweise auf eine Kör-
perschaft oder Personenvereinigung überträgt, Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der § 3
übertragenden Körperschaft
die in einem Staat außerhalb der Europäischen
Union unbeschränkt steuerpflichtig ist, Auswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden § 4
Rechtsträgers
d) ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einen Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Kör- § 5
Staat außerhalb der Europäischen Union verlegt perschaft
2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006
Gewinnerhöhung durch Vereinigung von Forderungen § 6 Zehnter Teil
und Verbindlichkeiten Anwendungsvorschriften und Ermächtigung
Besteuerung offener Rücklagen § 7
Anwendungsvorschriften § 27
Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Be- § 8
triebsvermögen Bekanntmachungserlaubnis § 28
Formwechsel in eine Personengesellschaft § 9
Körperschaftsteuererhöhung § 10 Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Dritter Teil
Verschmelzung §1
oder Vermögensübertragung
Anwendungsbereich
(Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft
und Begriffsbestimmungen
Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der § 11
übertragenden Körperschaft (1) Der Zweite bis Fünfte Teil gilt nur für
Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden § 12 1. die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung im
Körperschaft Sinne der §§ 2, 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungs-
Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Kör- § 13 gesetzes von Körperschaften oder vergleichbare
perschaft
ausländische Vorgänge sowie des Artikels 17 der
(weggefallen) § 14 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und des Artikels 19
der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003;
Vierter Teil
2. den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine
Aufspaltung, Abspaltung Personengesellschaft im Sinne des § 190 Abs. 1
und Vermögensübertragung (Teilübertragung) des Umwandlungsgesetzes oder vergleichbare aus-
Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere § 15 ländische Vorgänge;
Körperschaften
3. die Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Um-
Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesell- § 16
schaft wandlungsgesetzes, soweit sie einer Umwandlung
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes
Fünfter Teil entspricht sowie
Gewerbesteuer
4. die Vermögensübertragung im Sinne des § 174 des
Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994
(weggefallen) § 17 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch
Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Per- § 18 Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
sonengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie
(BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils
bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
geltenden Fassung.
Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere § 19
Körperschaft Diese Teile gelten nicht für die Ausgliederung im Sinne
des § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes.
Sechster Teil
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn
Einbringung 1. beim Formwechsel der umwandelnde Rechtsträger
von Unternehmensteilen
in eine Kapitalgesellschaft
oder bei den anderen Umwandlungen die übertra-
oder Genossenschaft und Anteilstausch genden und die übernehmenden Rechtsträger nach
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Eu-
Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalge- § 20 ropäischen Union oder eines Staates, auf den das
sellschaft oder Genossenschaft
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Bewertung der Anteile beim Anteilstausch § 21
Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im
Besteuerung des Anteilseigners § 22
Sinne des Artikels 48 des Vertrags zur Gründung
Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft § 23
der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 34
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Siebter Teil schaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäfts-
Einbringung leitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines die-
eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunter- ser Staaten befinden oder
nehmeranteils in eine Personengesellschaft
2. übertragender Rechtsträger eine Gesellschaft im
Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personenge- § 24 Sinne der Nummer 1 und übernehmender Rechtsträ-
sellschaft ger eine natürliche Person ist, deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt sich innerhalb des Hoheits-
Achter Teil gebiets eines der Staaten im Sinne der Nummer 1
Formwechsel einer Personengesellschaft befindet und die nicht auf Grund eines Abkommens
in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem
Entsprechende Anwendung des Sechsten Teils § 25 dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets die-
ser Staaten ansässig angesehen wird.
Neunter Teil Eine Europäische Gesellschaft im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 und eine Europäische Genossen-
Verhinderung von Missbräuchen
schaft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 gel-
(weggefallen) § 26 ten für die Anwendung des Satzes 1 als eine nach den
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Rechtsvorschriften des Staates gegründete Gesell- durch die Richtlinie 2005/19/EG des Rates vom
schaft, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Ge- 17. Februar 2005 (ABl. EU Nr. L 58 S. 19), in der
sellschaft befindet. zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstich-
tags jeweils geltenden Fassung;
(3) Der Sechste bis Achte Teil gilt nur für
2. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
1. die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung im
Sinne der §§ 2 und 123 Abs. 1 und 2 des Umwand- die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom
lungsgesetzes von Personenhandelsgesellschaften 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
und Partnerschaftsgesellschaften oder vergleich- Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt
bare ausländische Vorgänge; geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004
des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168
2. die Ausgliederung von Vermögensteilen im Sinne S. 1), in der zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertra-
des § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes oder gungsstichtags jeweils geltenden Fassung;
vergleichbare ausländische Vorgänge;
3. Verordnung (EG) Nr. 1435/2003
3. den Formwechsel einer Personengesellschaft in eine
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom
des § 190 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes oder 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Ge-
vergleichbare ausländische Vorgänge; nossenschaften (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1) in der
zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstich-
4. die Einbringung von Betriebsvermögen durch Einzel- tags jeweils geltenden Fassung;
rechtsnachfolge in eine Kapitalgesellschaft, eine Ge-
nossenschaft oder Personengesellschaft sowie 4. Buchwert
5. den Austausch von Anteilen. der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vor-
schriften über die Gewinnermittlung in einer für den
(4) Absatz 3 gilt nur, wenn steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden
1. der übernehmende Rechtsträger eine Gesellschaft Steuerbilanz ergibt oder ergäbe.
im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist und
§2
2. in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 4
Steuerliche Rückwirkung
a) beim Formwechsel der umwandelnde Rechtsträ-
ger, bei der Einbringung durch Einzelrechtsnach- (1) Das Einkommen und das Vermögen der übertra-
folge der einbringende Rechtsträger oder bei den genden Körperschaft sowie des übernehmenden
anderen Umwandlungen der übertragende Rechtsträgers sind so zu ermitteln, als ob das Vermö-
Rechtsträger gen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtags der Bi-
lanz, die dem Vermögensübergang zu Grunde liegt
aa) eine Gesellschaft im Sinne von Absatz 2 (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teil-
Satz 1 Nr. 1 ist und, wenn es sich um eine weise auf den übernehmenden Rechtsträger überge-
Personengesellschaft handelt, soweit an die- gangen wäre. Das Gleiche gilt für die Ermittlung der
ser Körperschaften, Personenvereinigungen, Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.
Vermögensmassen oder natürliche Personen
unmittelbar oder mittelbar über eine oder (2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft,
mehrere Personengesellschaften beteiligt gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Ver-
sind, die die Voraussetzungen im Sinne von mögen der Gesellschafter.
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, oder (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, so-
bb) eine natürliche Person im Sinne von Absatz 2 weit Einkünfte auf Grund abweichender Regelungen zur
Satz 1 Nr. 2 ist Rückbeziehung eines in § 1 Abs. 1 bezeichneten Vor-
gangs in einem anderen Staat der Besteuerung entzo-
oder gen werden.
b) das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin-
sichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Zweiter Teil
Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausge-
Vermögensübergang
schlossen oder beschränkt ist.
bei Verschmelzung auf eine
Satz 1 ist in den Fällen der Einbringung eines Betriebs, Personengesellschaft oder auf eine
Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Perso- natürliche Person und Formwechsel einer
nengesellschaft nach § 24 nicht anzuwenden. Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
(5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
ist §3
1. Richtlinie 90/434/EWG Wertansätze in
der steuerlichen Schlussbilanz
die Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli
der übertragenden Körperschaft
1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusio-
nen, Spaltungen, die Einbringung von Unterneh- (1) Bei einer Verschmelzung auf eine Personenge-
mensanteilen und den Austausch von Anteilen, die sellschaft oder natürliche Person sind die übergehen-
Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten be- den Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich er-
treffen (ABl. EG Nr. L 225 S. 1), zuletzt geändert worbener und selbst geschaffener immaterieller Wirt-
2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006
schaftsgüter, in der steuerlichen Schlussbilanz der (2) Der übernehmende Rechtsträger tritt in die steu-
übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert erliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft
anzusetzen. Für die Bewertung von Pensionsrückstel- ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der über-
lungen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes. nommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Ab-
nutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden
(2) Auf Antrag können die übergehenden Wirt-
Rücklagen. Verrechenbare Verluste, verbleibende Ver-
schaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit
lustvorträge oder vom übertragenden Rechtsträger
dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens je-
nicht ausgeglichene negative Einkünfte gehen nicht
doch mit dem Wert nach Absatz 1, angesetzt werden,
über. Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschafts-
soweit
guts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung be-
1. sie Betriebsvermögen der übernehmenden Perso- deutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum
nengesellschaft oder natürlichen Person werden Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft
und sichergestellt ist, dass sie später der Besteue- dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen. Ist
rung mit Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer die übertragende Körperschaft eine Unterstützungs-
unterliegen, und kasse, erhöht sich der laufende Gewinn des überneh-
menden Rechtsträgers in dem Wirtschaftsjahr, in das
2. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin-
der Umwandlungsstichtag fällt, um die von ihm, seinen
sichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver-
Gesellschaftern oder seinen Rechtsvorgängern an die
äußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei den
Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen nach
Gesellschaftern der übernehmenden Personenge-
§ 4d des Einkommensteuergesetzes; § 15 Abs. 1 Satz 1
sellschaft oder bei der natürlichen Person nicht aus-
Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinnge-
geschlossen oder beschränkt wird und
mäß. In Höhe der nach Satz 4 hinzugerechneten Zu-
3. eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Ge- wendungen erhöht sich der Buchwert der Anteile an
sellschaftsrechten besteht. der Unterstützungskasse.
Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe (3) Sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der
der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteue- steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körper-
rung der übertragenden Körperschaft zuständigen Fi- schaft mit einem über dem Buchwert liegenden Wert
nanzamt zu stellen. angesetzt, sind die Absetzungen für Abnutzung bei
(3) Haben die Mitgliedstaaten der Europäischen dem übernehmenden Rechtsträger in den Fällen des
Union bei Verschmelzung einer unbeschränkt steuer- § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Einkommensteuerge-
pflichtigen Körperschaft Artikel 10 der Richtlinie setzes nach der bisherigen Bemessungsgrundlage, in
90/434/EWG anzuwenden, ist die Körperschaftsteuer allen anderen Fällen nach dem Buchwert, jeweils ver-
auf den Übertragungsgewinn gemäß § 26 des Körper- mehrt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem
schaftsteuergesetzes um den Betrag ausländischer Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem
Steuer zu ermäßigen, der nach den Rechtsvorschriften Wert, mit dem die Körperschaft die Wirtschaftsgüter in
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union der steuerlichen Schlussbilanz angesetzt hat, zu be-
erhoben worden wäre, wenn die übertragenen Wirt- messen.
schaftsgüter zum gemeinen Wert veräußert worden wä-
(4) Infolge des Vermögensübergangs ergibt sich ein
ren. Satz 1 gilt nur, soweit die übertragenen Wirt-
Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des
schaftsgüter einer Betriebsstätte der übertragenden
Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die
Körperschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind,
päischen Union zuzurechnen sind und die Bundesrepu-
abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang und
blik Deutschland die Doppelbesteuerung bei der über-
dem Wert der Anteile an der übertragenden Körper-
tragenden Körperschaft nicht durch Freistellung ver-
schaft (Absätze 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 3). Für die
meidet.
Ermittlung des Übernahmegewinns oder Übernahme-
verlusts sind abweichend von Satz 1 die übergegange-
§4 nen Wirtschaftsgüter der übertragenden Körperschaft
Auswirkungen auf den Gewinn mit dem Wert nach § 3 Abs. 1 anzusetzen, soweit an
des übernehmenden Rechtsträgers ihnen kein Recht der Bundesrepublik Deutschland zur
Besteuerung des Gewinns aus einer Veräußerung be-
(1) Der übernehmende Rechtsträger hat die auf ihn stand. Bei der Ermittlung des Übernahmegewinns oder
übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steu- des Übernahmeverlusts bleibt der Wert der übergegan-
erlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft genen Wirtschaftsgüter außer Ansatz, soweit er auf An-
enthaltenen Wert im Sinne des § 3 zu übernehmen. Die teile an der übertragenden Körperschaft entfällt, die am
Anteile an der übertragenden Körperschaft sind bei steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zum Betriebs-
dem übernehmenden Rechtsträger zum steuerlichen vermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehören.
Übertragungsstichtag mit dem Buchwert, erhöht um
Abschreibungen, die in früheren Jahren steuerwirksam (5) Ein Übernahmegewinn erhöht sich und ein Über-
vorgenommen worden sind, sowie um Abzüge nach nahmeverlust verringert sich um einen Sperrbetrag im
§ 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Ab- Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes, soweit
züge, höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. die Anteile an der übertragenden Körperschaft am steu-
Auf einen sich daraus ergebenden Gewinn finden § 8b erlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen
Abs. 2 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes des übernehmenden Rechtsträgers gehören. Ein Über-
sowie § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 des nahmegewinn vermindert sich oder ein Übernahmever-
Einkommensteuergesetzes Anwendung. lust erhöht sich um die Bezüge, die nach § 7 zu den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006 2795
Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 §6
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören.
Gewinnerhöhung durch Vereinigung
von Forderungen und Verbindlichkeiten
(6) Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz, so-
weit er auf eine Körperschaft, Personenvereinigung (1) Erhöht sich der Gewinn des übernehmenden
oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der Per- Rechtsträgers dadurch, dass der Vermögensübergang
sonengesellschaft entfällt. Satz 1 gilt nicht für Anteile zum Erlöschen von Forderungen und Verbindlichkeiten
an der übertragenden Gesellschaft, die die Vorausset- zwischen der übertragenden Körperschaft und dem
zungen des § 8b Abs. 7 oder des Abs. 8 Satz 1 des übernehmenden Rechtsträger oder zur Auflösung von
Körperschaftsteuergesetzes erfüllen. In den Fällen des Rückstellungen führt, so darf der übernehmende
Satzes 2 ist der Übernahmeverlust bis zur Höhe der Rechtsträger insoweit eine den steuerlichen Gewinn
Bezüge im Sinne des § 7 zu berücksichtigen. In den mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den
übrigen Fällen ist er zur Hälfte, höchstens in Höhe der auf ihre Bildung folgenden drei Wirtschaftsjahren mit
Hälfte der Bezüge im Sinne des § 7 zu berücksichtigen; mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulö-
ein danach verbleibender Übernahmeverlust bleibt au- sen.
ßer Ansatz. Ein Übernahmeverlust bleibt abweichend (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Ge-
von den Sätzen 2 bis 4 außer Ansatz, soweit bei Ver- winn eines Gesellschafters des übernehmenden
äußerung der Anteile an der übertragenden Körper- Rechtsträgers dadurch erhöht, dass eine Forderung
schaft ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 5 oder Verbindlichkeit der übertragenden Körperschaft
des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksich- auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht oder
tigen wäre oder soweit die Anteile an der übertragen- dass infolge des Vermögensübergangs eine Rückstel-
den Körperschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor lung aufzulösen ist. Satz 1 gilt nur für Gesellschafter,
dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich er- die im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbe-
worben wurden. schlusses in das öffentliche Register an dem überneh-
menden Rechtsträger beteiligt sind.
(7) Soweit der Übernahmegewinn auf eine Körper- (3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 entfällt
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse rückwirkend, wenn der übernehmende Rechtsträger
als Mitunternehmerin der Personengesellschaft entfällt, den auf ihn übergegangenen Betrieb innerhalb von
ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstich-
In den übrigen Fällen ist § 3 Nr. 40 Satz 1 und 2 sowie tag in eine Kapitalgesellschaft einbringt oder ohne trif-
§ 3c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. tigen Grund veräußert oder aufgibt. Bereits erteilte
Steuerbescheide, Steuermessbescheide, Freistellungs-
bescheide oder Feststellungsbescheide sind zu än-
§5 dern, soweit sie auf der Anwendung der Absätze 1
und 2 beruhen.
Besteuerung der Anteilseigner
der übertragenden Körperschaft §7
Besteuerung offener Rücklagen
(1) Hat der übernehmende Rechtsträger Anteile an
der übertragenden Körperschaft nach dem steuerlichen Dem Anteilseigner ist der Teil des in der Steuerbilanz
Übertragungsstichtag angeschafft oder findet er einen ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des Bestands
Anteilseigner ab, so ist sein Gewinn so zu ermitteln, als des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des
hätte er die Anteile an diesem Stichtag angeschafft. Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung
des § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt,
(2) Anteile an der übertragenden Körperschaft im in dem Verhältnis der Anteile zum Nennkapital der
Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, die an übertragenden Körperschaft als Einnahmen aus Kapi-
dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem talvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-
Betriebsvermögen eines Gesellschafters der überneh- kommensteuergesetzes zuzurechnen. Dies gilt unab-
menden Personengesellschaft oder einer natürlichen hängig davon, ob für den Anteilseigner ein Übernahme-
Person gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns gewinn oder Übernahmeverlust nach § 4 oder § 5 er-
als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des mittelt wird.
übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungs-
kosten eingelegt. §8
Vermögensübergang auf einen
(3) Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstich- Rechtsträger ohne Betriebsvermögen
tag Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Be-
(1) Wird das übertragene Vermögen nicht Betriebs-
triebsvermögen eines Anteilseigners, ist der Gewinn so
vermögen des übernehmenden Rechtsträgers, sind die
zu ermitteln, als seien die Anteile an diesem Stichtag
infolge des Vermögensübergangs entstehenden Ein-
zum Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um
künfte bei diesem oder den Gesellschaftern des über-
Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und
nehmenden Rechtsträgers zu ermitteln. Die §§ 4, 5
ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam
und 7 gelten entsprechend.
vorgenommen worden sind, höchstens mit dem gemei-
nen Wert, in das Betriebsvermögen des übernehmen- (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3
den Rechtsträgers überführt worden. § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 22 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht an-
gilt entsprechend. zuwenden.
2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006
§9 sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuerge-
Formwechsel in eine Personengesellschaft setzes und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren
steuerwirksam vorgenommen worden sind, höchstens
Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Auf einen sich
in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 daraus ergebenden Gewinn findet § 8b Abs. 2 Satz 4
entsprechend anzuwenden. Die Kapitalgesellschaft hat und 5 des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung.
für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der
Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, (3) § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzu-
stellen. Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen § 12
Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Mo- Auswirkungen auf den Gewinn
nate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintra- der übernehmenden Körperschaft
gung in ein öffentliches Register liegt (Übertragungs-
stichtag); § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. (1) Die übernehmende Körperschaft hat die auf sie
übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steu-
erlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
§ 10
enthaltenen Wert im Sinne des § 11 zu übernehmen. § 4
Körperschaftsteuererhöhung Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden (2) Bei der übernehmenden Körperschaft bleibt ein
Körperschaft erhöht sich für den Veranlagungszeitraum Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwi-
der Umwandlung um den Betrag, der sich nach § 38 schen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden
des Körperschaftsteuergesetzes ergeben würde, wenn Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegange-
das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital ab- nen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich
züglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des der Kosten für den Vermögensübergang, außer Ansatz.
Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 29 § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist anzuwenden,
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes dem steuer- soweit der Gewinn im Sinne des Satzes 1 abzüglich der
lichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertra- anteilig darauf entfallenden Kosten für den Vermögens-
gungsstichtag für eine Ausschüttung verwendet gelten übergang, dem Anteil der übernehmenden Körper-
würde. schaft an der übertragenden Körperschaft entspricht.
§ 5 Abs. 1 gilt entsprechend.
Dritter Teil
(3) Die übernehmende Körperschaft tritt in die steu-
Verschmelzung erliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft
oder Vermögensübertragung ein; § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft (4) § 6 gilt sinngemäß für den Teil des Gewinns aus
der Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkei-
§ 11 ten, der der Beteiligung der übernehmenden Körper-
Wertansätze in der steuerlichen schaft am Grund- oder Stammkapital der übertragen-
Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft den Körperschaft entspricht.
(1) Bei einer Verschmelzung oder Vermögensüber- (5) Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht
tragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der über-
sind die übergehenden Wirtschaftsgüter, einschließlich nehmenden Körperschaft gilt das in der Steuerbilanz
nicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands
immaterieller Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des
Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung
dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Bewertung des § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt,
von Pensionsrückstellungen gilt § 6a des Einkommen- als Einnahme im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-
steuergesetzes. kommensteuergesetzes.
(2) Auf Antrag können die übergehenden Wirt-
schaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit § 13
dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens je- Besteuerung der Anteilseigner
doch mit dem Wert nach Absatz 1, angesetzt werden, der übertragenden Körperschaft
soweit
(1) Die Anteile an der übertragenden Körperschaft
1. sichergestellt ist, dass sie später bei der überneh- gelten als zum gemeinen Wert veräußert und die an ihre
menden Körperschaft der Besteuerung mit Körper- Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Körper-
schaftsteuer unterliegen und schaft gelten als mit diesem Wert angeschafft.
2. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin- (2) Abweichend von Absatz 1 sind auf Antrag die An-
sichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver- teile an der übernehmenden Körperschaft mit dem
äußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei der Buchwert der Anteile an der übertragenden Körper-
übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen schaft anzusetzen, wenn
oder beschränkt wird und
1. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin-
3. eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Ge- sichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver-
sellschaftsrechten besteht. äußerung der Anteile an der übernehmenden Körper-
Anteile an der übernehmenden Körperschaft sind min- schaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird
destens mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006 2797
2. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei ei- dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemei-
ner Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 90/434/ nen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft
EWG anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Ge- übergeht.
winn aus einer späteren Veräußerung der erworbe-
nen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Ab- § 16
kommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Aufspaltung oder Abspaltung
der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die auf eine Personengesellschaft
Veräußerung der Anteile an der übertragenden Kör-
perschaft zu besteuern wäre. § 15 Abs. 1a Satz 2 Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspal-
des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend an- tung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
zuwenden. übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entspre-
chend. § 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körper-
Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft treten schaftsteuergesetzes bezeichneten Teil des Betrags im
steuerlich an die Stelle der Anteile an der übertragen- Sinne des § 38 des Körperschaftsteuergesetzes anzu-
den Körperschaft. Gehören die Anteile an der übertra- wenden.
genden Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermö-
gen, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaf-
Fünfter Teil
fungskosten.
Gewerbesteuer
§ 14
§ 17
(weggefallen)
(weggefallen)
Vierter Teil
§ 18
Aufspaltung, Abspaltung und
Gewerbesteuer
Vermögensübertragung (Teilübertragung)
bei Vermögensübergang
auf eine Personengesellschaft
§ 15 oder auf eine natürliche Person sowie
Aufspaltung, Abspaltung und bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
Teilübertragung auf andere Körperschaften (1) Die §§ 3 bis 9 und 16 gelten bei Vermögens-
(1) Geht Vermögen einer Körperschaft durch Auf- übergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine
spaltung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Per-
auf andere Körperschaften über, gelten die §§ 11 bis 13 sonengesellschaft auch für die Ermittlung des Gewer-
vorbehaltlich des Satzes 2 und des § 16 entsprechend. beertrags. Der maßgebende Gewerbeertrag der über-
§ 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 sind nur anzuwenden, nehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Per-
wenn auf die Übernehmerinnen ein Teilbetrieb übertra- son kann nicht um Fehlbeträge des laufenden Erhe-
gen wird und im Falle der Abspaltung oder Teilübertra- bungszeitraums und die vortragsfähigen Fehlbeträge
gung bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbe- der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a
trieb verbleibt. Als Teilbetrieb gilt auch ein Mitunterneh- des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.
meranteil oder die Beteiligung an einer Kapitalgesell- (2) Ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust
schaft, die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft ist nicht zu erfassen. In Fällen des § 5 Abs. 2 ist ein
umfasst. Gewinn nach § 7 nicht zu erfassen.
(2) § 11 Abs. 2 ist auf Mitunternehmeranteile und (3) Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder
Beteiligungen im Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwen- der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach
den, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jah- der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt
ren vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbe-
Übertragung von Wirtschaftsgütern, die kein Teilbetrieb steuer. Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb
sind, erworben oder aufgestockt worden sind. § 11 oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgege-
Abs. 2 ist ebenfalls nicht anzuwenden, wenn durch die ben oder veräußert wird. Der auf den Aufgabe- oder
Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen Veräußerungsgewinnen im Sinne der Sätze 1 und 2 be-
vollzogen wird. Das Gleiche gilt, wenn durch die Spal- ruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei
tung die Voraussetzungen für eine Veräußerung ge- der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des
schaffen werden. Davon ist auszugehen, wenn inner- Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.
halb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertra-
gungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung betei- § 19
ligten Körperschaft, die mehr als 20 Prozent der vor
Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft be- Gewerbesteuer
stehenden Anteile ausmachen, veräußert werden. Bei bei Vermögensübergang
der Trennung von Gesellschafterstämmen setzt die An- auf eine andere Körperschaft
wendung des § 11 Abs. 2 außerdem voraus, dass die (1) Geht das Vermögen der übertragenden Körper-
Beteiligungen an der übertragenden Körperschaft min- schaft auf eine andere Körperschaft über, gelten die
destens fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungs- §§ 11 bis 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeer-
stichtag bestanden haben. trags.
(3) Bei einer Abspaltung mindert sich ein verbleiben- (2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertra-
der Verlustvortrag der übertragenden Körperschaft in genden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewer-
2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006
besteuergesetzes gelten § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 der Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile von
entsprechend. dem sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Wert
abzuziehen. Umfasst das eingebrachte Betriebsvermö-
Sechster Teil gen auch einbringungsgeborene Anteile im Sinne von
§ 21 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom
Einbringung
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4133, 2003 I S. 738), ge-
von Unternehmensteilen ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003
in eine Kapitalgesellschaft (BGBl. I S. 660), gelten die erhaltenen Anteile insoweit
oder Genossenschaft und Anteilstausch auch als einbringungsgeboren im Sinne von § 21 Abs. 1
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
§ 20 2002 (BGBl. I S. 4133, 2003 I S. 738), geändert durch
Einbringung Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I
von Unternehmensteilen in S. 660).
eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (4) Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden Ver-
(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitun- äußerungsgewinn ist § 16 Abs. 4 des Einkommensteu-
ternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder eine ergesetzes nur anzuwenden, wenn der Einbringende
Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) einge- eine natürliche Person ist, es sich nicht um die Einbrin-
bracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile gung von Teilen eines Mitunternehmeranteils handelt
an der Gesellschaft (Sacheinlage), gelten für die Bewer- und die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte
tung des eingebrachten Betriebsvermögens und der Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert ansetzt. In
neuen Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze. diesen Fällen ist § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommen-
(2) Die übernehmende Gesellschaft hat das einge- steuergesetzes nur anzuwenden, soweit der Veräuße-
brachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert an- rungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 in Verbindung
zusetzen; für die Bewertung von Pensionsrückstellun- mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teil-
gen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes. Abwei- weise steuerbefreit ist.
chend von Satz 1 kann das übernommene Betriebsver- (5) Das Einkommen und das Vermögen des Einbrin-
mögen auf Antrag einheitlich mit dem Buchwert oder genden und der übernehmenden Gesellschaft sind auf
einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Be-
im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit triebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertra-
1. sichergestellt ist, dass es später bei der überneh- gungsstichtags (Absatz 6) auf die Übernehmerin über-
menden Körperschaft der Besteuerung mit Körper- gegangen wäre. Dies gilt hinsichtlich des Einkommens
schaftsteuer unterliegt, und des Gewerbeertrags nicht für Entnahmen und Ein-
lagen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag
2. die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermö-
erfolgen. Die Anschaffungskosten der Anteile (Absatz 3)
gens die Aktivposten nicht übersteigen; dabei ist
sind um den Buchwert der Entnahmen zu vermindern
das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen,
und um den sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommen-
3. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin- steuergesetzes ergebenden Wert der Einlagen zu erhö-
sichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver- hen.
äußerung des eingebrachten Betriebsvermögens bei
der übernehmenden Gesellschaft nicht ausge- (6) Als steuerlicher Übertragungsstichtag (Einbrin-
schlossen oder beschränkt wird. gungszeitpunkt) darf in den Fällen der Sacheinlage
durch Verschmelzung im Sinne des § 2 des Umwand-
Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe lungsgesetzes der Stichtag angesehen werden, für den
der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteue- die Schlussbilanz jedes der übertragenden Unterneh-
rung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Fi- men im Sinne des § 17 Abs. 2 des Umwandlungsgeset-
nanzamt zu stellen. Erhält der Einbringende neben den zes aufgestellt ist; dieser Stichtag darf höchstens acht
Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter, Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zur Ein-
deren gemeiner Wert den Buchwert des eingebrachten tragung in das Handelsregister liegen. Entsprechendes
Betriebsvermögens übersteigt, hat die übernehmende gilt, wenn Vermögen im Wege der Sacheinlage durch
Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen min- Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung nach
destens mit dem gemeinen Wert der anderen Wirt- § 123 des Umwandlungsgesetzes auf die überneh-
schaftsgüter anzusetzen. mende Gesellschaft übergeht. In anderen Fällen der
(3) Der Wert, mit dem die übernehmende Gesell- Sacheinlage darf die Einbringung auf einen Tag zurück-
schaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt bezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem
für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt
Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. Ist das und höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt,
Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die
der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung übernehmende Gesellschaft übergeht. § 2 Abs. 3 gilt
des eingebrachten Betriebsvermögens im Zeitpunkt entsprechend.
der Einbringung ausgeschlossen und wird dieses auch
(7) § 3 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
nicht durch die Einbringung begründet, gilt für den Ein-
bringenden insoweit der gemeine Wert des Betriebsver- (8) Ist eine gebietsfremde einbringende oder erwor-
mögens im Zeitpunkt der Einbringung als Anschaf- bene Gesellschaft im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie
fungskosten der Anteile. Soweit neben den Gesell- 90/434/EWG als steuerlich transparent anzusehen, ist
schaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter gewährt auf Grund Artikel 10a der Richtlinie 90/434/EWG die
werden, ist deren gemeiner Wert bei der Bemessung ausländische Steuer, die nach den Rechtsvorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006 2799
des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union er- Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen
hoben worden wäre, wenn die einer in einem anderen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der
Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte zuzurechnen- Anteile an der erworbenen Gesellschaft zu besteu-
den eingebrachten Wirtschaftsgüter zum gemeinen ern gewesen wäre; § 15 Abs. 1a Satz 2 des Einkom-
Wert veräußert worden wären, auf die auf den Einbrin- mensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
gungsgewinn entfallende Körperschaftsteuer oder Ein- Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe
kommensteuer unter entsprechender Anwendung von der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung des
§ 26 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes und von Einbringenden zuständigen Finanzamt zu stellen. Ha-
den §§ 34c und 50 Abs. 6 des Einkommensteuergeset- ben die eingebrachten Anteile beim Einbringenden
zes anzurechnen. nicht zu einem Betriebsvermögen gehört, treten an die
Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten. § 20
§ 21 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Bewertung der Anteile beim Anteilstausch (3) Auf den beim Anteilstausch entstehenden Veräu-
(1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder ßerungsgewinn ist § 17 Abs. 3 des Einkommensteuer-
einer Genossenschaft (erworbene Gesellschaft) in eine gesetzes nur anzuwenden, wenn der Einbringende eine
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (überneh- natürliche Person ist und die übernehmende Gesell-
mende Gesellschaft) gegen Gewährung neuer Anteile schaft die eingebrachten Anteile nach Absatz 1 Satz 1
an der übernehmenden Gesellschaft eingebracht (An- oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 der Einbrin-
teilstausch), hat die übernehmende Gesellschaft die gende mit dem gemeinen Wert ansetzt; dies gilt für die
eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert anzuset- Anwendung von § 16 Abs. 4 des Einkommensteuerge-
zen. Abweichend von Satz 1 können die eingebrachten setzes unter der Voraussetzung, dass eine im Betriebs-
Anteile auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höhe- vermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesell-
ren Wert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert, schaft eingebracht wird, die das gesamte Nennkapital
angesetzt werden, wenn die übernehmende Gesell- der Kapitalgesellschaft umfasst. § 34 Abs. 1 des Ein-
schaft nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung kommensteuergesetzes findet keine Anwendung.
einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar
unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erwor- § 22
benen Gesellschaft hat (qualifizierter Anteilstausch); Besteuerung des Anteilseigners
§ 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Erhält der Einbrin-
(1) Soweit in den Fällen einer Sacheinlage unter dem
gende neben den Gesellschaftsanteilen auch andere
gemeinen Wert (§ 20 Abs. 2 Satz 2) der Einbringende
Wirtschaftsgüter, deren gemeiner Wert den Buchwert
die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von
der eingebrachten Anteile übersteigt, hat die überneh-
sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräu-
mende Gesellschaft die eingebrachten Anteile mindes-
ßert, ist der Gewinn aus der Einbringung rückwirkend
tens mit dem gemeinen Wert der anderen Wirtschafts-
im Wirtschaftsjahr der Einbringung als Gewinn des Ein-
güter anzusetzen.
bringenden im Sinne von § 16 des Einkommensteuer-
(2) Der Wert, mit dem die übernehmende Gesell- gesetzes zu versteuern (Einbringungsgewinn I); § 16
schaft die eingebrachten Anteile ansetzt, gilt für den Abs. 4 und § 34 des Einkommensteuergesetzes sind
Einbringenden als Veräußerungspreis der eingebrach- nicht anzuwenden. Die Veräußerung der erhaltenen An-
ten Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen teile gilt insoweit als rückwirkendes Ereignis im Sinne
Anteile. Abweichend von Satz 1 gilt für den Einbringen- von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung.
den der gemeine Wert der eingebrachten Anteile als Einbringungsgewinn I ist der Betrag, um den der ge-
Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der er- meine Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im
haltenen Anteile, wenn für die eingebrachten Anteile Einbringungszeitpunkt nach Abzug der Kosten für den
nach der Einbringung das Recht der Bundesrepublik Vermögensübergang den Wert, mit dem die überneh-
Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns mende Gesellschaft dieses eingebrachte Betriebsver-
aus der Veräußerung dieser Anteile ausgeschlossen mögen angesetzt hat, übersteigt, vermindert um jeweils
oder beschränkt ist; dies gilt auch, wenn das Recht ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt
der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Be- abgelaufene Zeitjahr. Der Einbringungsgewinn I gilt als
steuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhal- nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen An-
tenen Anteile ausgeschlossen oder beschränkt ist. Auf teile. Umfasst das eingebrachte Betriebsvermögen
Antrag gilt in den Fällen des Satzes 2 unter den Voraus- auch Anteile an Kapitalgesellschaften oder Genossen-
setzungen des Absatzes 1 Satz 2 der Buchwert oder schaften, ist insoweit § 22 Abs. 2 anzuwenden; ist in
ein höherer Wert, höchstens der gemeine Wert, als Ver- diesen Fällen das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
äußerungspreis der eingebrachten Anteile und als An- land hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der
schaffungskosten der erhaltenen Anteile, wenn Veräußerung der erhaltenen Anteile ausgeschlossen
1. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin- oder beschränkt, sind daneben auch die Sätze 1 bis 4
sichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver- anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend,
äußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlos- wenn
sen oder beschränkt ist oder 1. der Einbringende die erhaltenen Anteile unmittelbar
2. der Gewinn aus dem Anteilstausch auf Grund Arti- oder mittelbar unentgeltlich auf eine Kapitalgesell-
kel 8 der Richtlinie 90/434/EWG nicht besteuert wer- schaft oder eine Genossenschaft überträgt,
den darf; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer 2. der Einbringende die erhaltenen Anteile entgeltlich
späteren Veräußerung der erhaltenen Anteile unge- überträgt, es sei denn er weist nach, dass die Über-
achtet der Bestimmungen eines Abkommens zur tragung durch einen Vorgang im Sinne des § 20
2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006
Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 oder auf Grund vergleich- letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember
barer ausländischer Vorgänge zu Buchwerten erfolg- 2006 (BGBl. I S. 2782) geändert worden ist, in der je-
te, weils geltenden Fassung, wenn und soweit die Steuer
3. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, nicht gestundet wird. Sätze 1 bis 5 gelten entspre-
aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital die- chend, wenn die übernehmende Gesellschaft die ein-
ser Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseig- gebrachten Anteile ihrerseits durch einen Vorgang nach
ner zurückgezahlt wird oder Beträge aus dem steu- Absatz 1 Satz 6 Nr. 1 bis 5 weiter überträgt oder für
erlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körper- diese die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 4 nicht mehr
schaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückge- erfüllt sind. Absatz 1 Satz 7 ist entsprechend anzuwen-
zahlt werden, den.
4. der Einbringende die erhaltenen Anteile durch einen (3) Der Einbringende hat in den dem Einbringungs-
Vorgang im Sinne des § 21 Abs. 1 oder einen Vor- zeitpunkt folgenden sieben Jahren jährlich spätestens
gang im Sinne des § 20 Abs. 1 oder auf Grund ver- bis zum 31. Mai den Nachweis darüber zu erbringen,
gleichbarer ausländischer Vorgänge zum Buchwert wem mit Ablauf des Tages, der dem maßgebenden Ein-
in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossen- bringungszeitpunkt entspricht,
schaft eingebracht hat und diese Anteile anschlie-
ßend unmittelbar oder mittelbar veräußert oder 1. in den Fällen des Absatzes 1 die erhaltenen Anteile
durch einen Vorgang im Sinne der Nummer 1 oder 2 und die auf diesen Anteilen beruhenden Anteile und
unmittelbar oder mittelbar übertragen werden, es sei 2. in den Fällen des Absatzes 2 die eingebrachten An-
denn, er weist nach, dass diese Anteile zu Buchwer- teile und die auf diesen Anteilen beruhenden Anteile
ten übertragen wurden (Ketteneinbringung),
5. der Einbringende die erhaltenen Anteile in eine Ka- zuzurechnen sind. Erbringt er den Nachweis nicht, gel-
pitalgesellschaft oder eine Genossenschaft durch ei- ten die Anteile im Sinne des Absatzes 1 oder des Ab-
nen Vorgang im Sinne des § 20 Abs. 1 oder einen satzes 2 an dem Tag, der dem Einbringungszeitpunkt
Vorgang im Sinne des § 21 Abs. 1 oder auf Grund folgt oder der in den Folgejahren diesem Kalendertag
vergleichbarer ausländischer Vorgänge zu Buchwer- entspricht, als veräußert.
ten einbringt und die aus dieser Einbringung erhal-
(4) Ist der Veräußerer von Anteilen nach Absatz 1
tenen Anteile anschließend unmittelbar oder mittel-
bar veräußert oder durch einen Vorgang im Sinne der 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts, gilt
Nummer 1 oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertra- in den Fällen des Absatzes 1 der Gewinn aus der
gen werden, es sei denn er weist nach, dass die Ein- Veräußerung der erhaltenen Anteile als in einem Be-
bringung zu Buchwerten erfolgte, oder trieb gewerblicher Art dieser Körperschaft entstan-
6. für den Einbringenden oder die übernehmende Ge- den,
sellschaft im Sinne der Nummer 4 die Voraussetzun-
gen im Sinne von § 1 Abs. 4 nicht mehr erfüllt sind. 2. von der Körperschaftsteuer befreit, gilt in den Fällen
des Absatzes 1 der Gewinn aus der Veräußerung der
Satz 4 gilt in den Fällen des Satzes 6 Nr. 4 und 5 auch erhaltenen Anteile als in einem wirtschaftlichen Ge-
hinsichtlich der Anschaffungskosten der auf einer Wei- schäftsbetrieb dieser Körperschaft entstanden.
tereinbringung dieser Anteile (§ 20 Abs. 1 und § 21
Abs. 1 Satz 2) zum Buchwert beruhenden Anteile. (5) Das für den Einbringenden zuständige Finanzamt
bescheinigt der übernehmenden Gesellschaft auf deren
(2) Soweit im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20
Antrag die Höhe des zu versteuernden Einbringungs-
Abs. 1) oder eines Anteilstausches (§ 21 Abs. 1) unter
gewinns, die darauf entfallende festgesetzte Steuer
dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb ei-
und den darauf entrichteten Betrag; nachträgliche Min-
nes Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbrin-
derungen des versteuerten Einbringungsgewinns sowie
gungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft
die darauf entfallende festgesetzte Steuer und der da-
veräußert werden und der Einbringende keine durch
rauf entrichtete Betrag sind dem für die übernehmende
§ 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetztes begüns-
Gesellschaft zuständigen Finanzamt von Amts wegen
tigte Person ist, ist der Gewinn aus der Einbringung im
mitzuteilen.
Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Ge-
winn des Einbringenden aus der Veräußerung von An- (6) In den Fällen der unentgeltlichen Rechtsnach-
teilen zu versteuern (Einbringungsgewinn II); § 16 Abs. 4 folge gilt der Rechtsnachfolger des Einbringenden als
des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Einbringender im Sinne der Absätze 1 bis 5 und der
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Einbringungsge- Rechtsnachfolger der übernehmenden Gesellschaft als
winn II ist der Betrag, um den der gemeine Wert der übernehmende Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2.
eingebrachten Anteile im Einbringungszeitpunkt nach
Abzug der Kosten für den Vermögensübergang den (7) Werden in den Fällen einer Sacheinlage (§ 20
Wert, mit dem der Einbringende die erhaltenen Anteile Abs. 1) oder eines Anteilstauschs (§ 21 Abs. 1) unter
angesetzt hat, übersteigt, vermindert um jeweils ein dem gemeinen Wert stille Reserven auf Grund einer Ge-
Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abge- sellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung von den er-
laufene Zeitjahr. Der Einbringungsgewinn II gilt als haltenen oder eingebrachten Anteilen oder von auf die-
nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen An- sen Anteilen beruhenden Anteilen auf andere Anteile
teile. Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit der verlagert, gelten diese Anteile insoweit auch als erhal-
Einbringende die erhaltenen Anteile veräußert hat; dies tene oder eingebrachte Anteile oder als auf diesen An-
gilt auch in den Fällen von § 6 des Außensteuergeset- teilen beruhende Anteile im Sinne des Absatzes 1
zes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zu- oder 2 (Mitverstrickung von Anteilen).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006 2801
§ 23 die Einbringung des Betriebsvermögens im Wege der
Auswirkungen Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des Um-
bei der übernehmenden Gesellschaft wandlungsgesetzes, gilt Absatz 3 entsprechend.
(1) Setzt die übernehmende Gesellschaft das einge- (5) Der maßgebende Gewerbeertrag der überneh-
brachte Betriebsvermögen mit einem unter dem gemei- menden Gesellschaft kann nicht um die vortragsfähi-
nen Wert liegenden Wert (§ 20 Abs. 2 Satz 2) an, gelten gen Fehlbeträge des Einbringenden im Sinne des
§ 4 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 3 erster Halbsatz ent- § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.
sprechend. (6) § 6 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des § 22 Abs. 1 kann die überneh-
mende Gesellschaft auf Antrag den versteuerten Ein- Siebter Teil
bringungsgewinn im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
der Anteile oder eines gleichgestellten Ereignisses (§ 22 Einbringung eines Betriebs,
Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 Nr. 1 bis 6) als Erhöhungs- Teilbetriebs oder Mitunternehmer-
betrag ansetzen, soweit der Einbringende die auf den anteils in eine Personengesellschaft
Einbringungsgewinn entfallende Steuer entrichtet hat
und dies durch Vorlage einer Bescheinigung des zu- § 24
ständigen Finanzamts im Sinne von § 22 Abs. 5 nach-
gewiesen wurde; der Ansatz des Erhöhungsbetrags Einbringung von
bleibt ohne Auswirkung auf den Gewinn. Satz 1 ist nur Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft
anzuwenden, soweit das eingebrachte Betriebsvermö- (1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitun-
gen in den Fällen des § 22 Abs. 1 noch zum Betriebs- ternehmeranteil in eine Personengesellschaft einge-
vermögen der übernehmenden Gesellschaft gehört, es bracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der
sei denn, dieses wurde zum gemeinen Wert übertragen. Gesellschaft, gelten für die Bewertung des eingebrach-
Wurden die veräußerten Anteile auf Grund einer Ein- ten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.
bringung von Anteilen nach § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1
(§ 22 Abs. 2) erworben, erhöhen sich die Anschaffungs- (2) Die Personengesellschaft hat das eingebrachte
kosten der eingebrachten Anteile in Höhe des versteu- Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Er-
erten Einbringungsgewinns, soweit der Einbringende gänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit dem ge-
die auf den Einbringungsgewinn entfallende Steuer ent- meinen Wert anzusetzen; für die Bewertung von Pensi-
richtet hat; Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 7 gelten ent- onsrückstellungen gilt § 6a des Einkommensteuerge-
sprechend. setzes. Abweichend von Satz 1 kann das übernom-
mene Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert
(3) Setzt die übernehmende Gesellschaft das einge- oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem
brachte Betriebsvermögen mit einem über dem Buch- Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit
wert, aber unter dem gemeinen Wert liegenden Wert an, das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich
gilt § 12 Abs. 3 erster Halbsatz entsprechend mit der der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermö-
folgenden Maßgabe: gens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. § 20
1. Die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzver- Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
ringerung nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 des Einkom- (3) Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsver-
mensteuergesetzes sind vom Zeitpunkt der Einbrin- mögen in der Bilanz der Personengesellschaft ein-
gung an nach den Anschaffungs- oder Herstellungs- schließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesell-
kosten des Einbringenden, vermehrt um den Unter- schafter angesetzt wird, gilt für den Einbringenden als
schiedsbetrag zwischen dem Buchwert der einzel- Veräußerungspreis. § 16 Abs. 4 des Einkommensteuer-
nen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die Ka- gesetzes ist nur anzuwenden, wenn das eingebrachte
pitalgesellschaft die Wirtschaftsgüter ansetzt, zu be- Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert angesetzt
messen. wird und es sich nicht um die Einbringung von Teilen
2. Bei den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 2 eines Mitunternehmeranteils handelt; in diesen Fällen
des Einkommensteuergesetzes tritt im Zeitpunkt der ist § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes
Einbringung an die Stelle des Buchwerts der einzel- anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht
nen Wirtschaftsgüter der Wert, mit dem die Kapital- nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit
gesellschaft die Wirtschaftsgüter ansetzt. § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise
steuerbefreit ist. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 16
Bei einer Erhöhung der Anschaffungskosten oder Her- Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entspre-
stellungskosten auf Grund rückwirkender Besteuerung
chend.
des Einbringungsgewinns (Absatz 2) gilt dies mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Ein- (4) § 23 Abs. 1, 3, 4 und 6 gilt entsprechend; in den
bringung der Beginn des Wirtschaftsjahrs tritt, in wel- Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im
ches das die Besteuerung des Einbringungsgewinns Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs. 5
auslösende Ereignis fällt. und 6 entsprechend.
(4) Setzt die übernehmende Gesellschaft das einge- (5) Soweit im Rahmen einer Einbringung nach Ab-
brachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert an, satz 1 unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile
gelten die eingebrachten Wirtschaftsgüter als im Zeit- an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
punkt der Einbringung von der Kapitalgesellschaft an- mögensmasse innerhalb eines Zeitraums von sieben
geschafft, wenn die Einbringung des Betriebsvermö- Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die
gens im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgt; erfolgt übernehmende Personengesellschaft veräußert oder
2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006
durch einen Vorgang nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 5 che Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern
weiter übertragen werden und der Einbringende keine bis zum 12. Dezember 2006 übergegangen ist.
durch § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes be- (3) Abweichend von Absatz 2 ist
günstigte Person ist, ist § 22 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 in-
soweit entsprechend anzuwenden, als der Gewinn aus 1. § 5 Abs. 4 für einbringungsgeborene Anteile im
der Veräußerung der eingebrachten Anteile auf einen Sinne von § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe weiterhin
von § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes be- anzuwenden, dass die Anteile zu dem Wert im Sinne
günstigten Mitunternehmer entfällt. von § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 in der Fassung des Ab-
satzes 1 als zum steuerlichen Übertragungsstichtag
in das Betriebsvermögen des übernehmenden
Achter Teil Rechtsträgers überführt gelten,
Formwechsel 2. § 20 Abs. 6 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fas-
einer Personengesellschaft in eine sung für die Fälle des Ausschlusses des Besteue-
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft rungsrechts (§ 20 Abs. 3) weiterhin anwendbar,
wenn auf die Einbringung Absatz 2 anzuwenden war,
§ 25 3. § 21 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung ist
Entsprechende für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21
Anwendung des Sechsten Teils Abs. 1, die auf einem Einbringungsvorgang beruhen,
auf den Absatz 2 anwendbar war, weiterhin anzu-
In den Fällen des Formwechsels einer Personenge- wenden. Für § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der am
sellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossen- 21. Mai 2003 geltenden Fassung gilt dies mit der
schaft im Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes Maßgabe, dass eine Stundung der Steuer gemäß
vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), § 6 Abs. 5 des Außensteuergesetzes in der Fassung
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. De- des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
zember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in S. 2782) unter den dort genannten Voraussetzungen
der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund ver- erfolgt, wenn die Einkommensteuer noch nicht be-
gleichbarer ausländischer Vorgänge gelten §§ 20 bis 23 standskräftig festgesetzt ist; § 6 Abs. 6 und 7 des
entsprechend. § 9 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- Außensteuergesetzes ist entsprechend anzuwen-
wenden. den.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind §§ 22, 23 und 24
Neunter Teil Abs. 5 nicht anzuwenden, soweit hinsichtlich des Ge-
Verhinderung von Missbräuchen winns aus der Veräußerung der Anteile oder einem
gleichgestellten Ereignis im Sinne von § 22 Abs. 1 die
§ 26 Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 4 des Körperschaft-
steuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 gelten-
(weggefallen) den Fassung oder nach § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 des
Einkommensteuergesetzes in der am 12. Dezember
Zehnter Teil 2006 geltenden Fassung ausgeschlossen ist.
Anwendungsvorschriften und Ermächtigung
§ 28
§ 27 Bekanntmachungserlaubnis
Anwendungsvorschriften Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals auf Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils
Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem
denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu ma-
Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öf- chen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu besei-
fentliche Register nach dem 12. Dezember 2006 erfolgt tigen.
ist. Für Einbringungen, deren Wirksamkeit keine Eintra-
gung in ein öffentliches Register voraussetzt, ist diese Artikel 7
Fassung des Gesetzes erstmals anzuwenden, wenn
das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Änderung
Wirtschaftsgütern nach dem 12. Dezember 2006 über- des Außensteuergesetzes
gegangen ist. Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(2) Das Umwandlungssteuergesetz in der Fassung (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 11
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310,
S. 4133, 2003 I S. 738), geändert durch Artikel 3 des 3843), wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), ist letzt- 1. § 6 wird wie folgt gefasst:
mals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwen- „§ 6
den, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für
die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende Besteuerung des Vermögenszuwachses
öffentliche Register bis zum 12. Dezember 2006 erfolgt (1) Bei einer natürlichen Person, die insgesamt
ist. Für Einbringungen, deren Wirksamkeit keine Eintra- mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 des Einkom-
gung in ein öffentliches Register voraussetzt, ist diese mensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig
Fassung letztmals anzuwenden, wenn das wirtschaftli- war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006 2803
Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent- Tatbestände des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 nicht
halts endet, ist auf Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 erfüllt worden sind und der Steuerpflichtige im Zeit-
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Zeitpunkt punkt der Begründung der unbeschränkten Steuer-
der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht pflicht nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung
§ 17 des Einkommensteuergesetzes auch ohne Ver- der Doppelbesteuerung als in einem ausländischen
äußerung anzuwenden, wenn im Übrigen für die Staat ansässig gilt. Das Finanzamt, das in dem nach
Anteile zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen Absatz 1 Satz 1 oder 2 maßgebenden Zeitpunkt
dieser Vorschrift erfüllt sind. Der Beendigung der un- nach § 19 der Abgabenordnung zuständig ist, kann
beschränkten Steuerpflicht im Sinne des Satzes 1 diese Frist um höchstens fünf Jahre verlängern,
stehen gleich wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass be-
1. die Übertragung der Anteile durch ganz oder teil- rufliche Gründe für seine Abwesenheit maßgebend
weise unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Le- sind und seine Absicht zur Rückkehr unverändert
benden oder durch Erwerb von Todes wegen auf fortbesteht. Wird im Fall des Erwerbs von Todes we-
nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen gen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 der Rechtsnachfolger
oder des Steuerpflichtigen innerhalb von fünf Jahren seit
Entstehung des Steueranspruchs nach Absatz 1 un-
2. die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhn- beschränkt steuerpflichtig, gilt Satz 1 entsprechend.
lichen Aufenthalts oder die Erfüllung eines ande- Ist der Steueranspruch nach Absatz 5 gestundet, gilt
ren ähnlichen Merkmals in einem ausländischen Satz 1 ohne die darin genannte zeitliche Begrenzung
Staat, wenn der Steuerpflichtige auf Grund des- entsprechend, wenn
sen nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung als in diesem Staat ansässig 1. der Steuerpflichtige oder im Fall des Absatzes 1
anzusehen ist, oder Satz 2 Nr. 1 sein Rechtsnachfolger unbeschränkt
3. die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder eine steuerpflichtig werden oder
Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in einem 2. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik
ausländischen Staat oder Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der
4. der Ausschluss oder die Beschränkung des Be- Veräußerung der Anteile auf Grund eines anderen
steuerungsrechts der Bundesrepublik Deutsch- Ereignisses wieder begründet wird oder nicht
land hinsichtlich des Gewinns aus der Veräuße- mehr beschränkt ist.
rung der Anteile auf Grund anderer als der in (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist die nach Ab-
Satz 1 oder der in den Nummern 1 bis 3 genann- satz 1 geschuldete Einkommensteuer auf Antrag in
ten Ereignisse. regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von
§ 17 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes und die höchstens fünf Jahren seit Eintritt der ersten Fällig-
Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes blei- keit gegen Sicherheitsleistung zu stunden, wenn ihre
ben unberührt. An Stelle des Veräußerungspreises alsbaldige Einziehung mit erheblichen Härten für den
(§ 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) tritt Steuerpflichtigen verbunden wäre. Die Stundung ist
der gemeine Wert der Anteile in dem nach Satz 1 zu widerrufen, soweit die Anteile während des Stun-
oder 2 maßgebenden Zeitpunkt. Die §§ 17 und 49 dungszeitraums veräußert werden oder verdeckt in
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e des Einkommensteuerge- eine Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1
setzes bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass der des Einkommensteuergesetzes eingelegt werden
nach diesen Vorschriften anzusetzende Gewinn aus oder einer der Tatbestände des § 17 Abs. 4 des Ein-
der Veräußerung dieser Anteile um den nach den kommensteuergesetzes verwirklicht wird. In Fällen
vorstehenden Vorschriften besteuerten Vermögens- des Absatzes 3 Satz 1 und 2 richtet sich der Stun-
zuwachs zu kürzen ist. dungszeitraum nach der auf Grund dieser Vorschrift
(2) Hat der unbeschränkt Steuerpflichtige die An- eingeräumten Frist; die Erhebung von Teilbeträgen
teile durch ganz oder teilweise unentgeltliches entfällt; von der Sicherheitsleistung kann nur abge-
Rechtsgeschäft erworben, so sind für die Errech- sehen werden, wenn der Steueranspruch nicht ge-
nung der nach Absatz 1 maßgebenden Dauer der fährdet erscheint.
unbeschränkten Steuerpflicht auch Zeiträume einzu- (5) Ist der Steuerpflichtige im Fall des Absatzes 1
beziehen, in denen der Rechtsvorgänger bis zur Satz 1 Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der
Übertragung der Anteile unbeschränkt steuerpflich- Europäischen Union oder eines anderen Staats, auf
tig war. Sind die Anteile mehrmals nacheinander in den das Abkommen über den Europäischen Wirt-
dieser Weise übertragen worden, so gilt Satz 1 für schaftsraum anwendbar ist (Vertragsstaat des
jeden der Rechtsvorgänger entsprechend. Zeiträu- EWR-Abkommens), und unterliegt er nach der Been-
me, in denen der Steuerpflichtige oder ein oder meh- digung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem
rere Rechtsvorgänger gleichzeitig unbeschränkt dieser Staaten (Zuzugsstaat) einer der deutschen
steuerpflichtig waren, werden dabei nur einmal an- unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleich-
gesetzt. baren Steuerpflicht, so ist die nach Absatz 1 ge-
(3) Beruht die Beendigung der unbeschränkten schuldete Steuer zinslos und ohne Sicherheits-
Steuerpflicht auf vorübergehender Abwesenheit leistung zu stunden. Voraussetzung ist, dass die
und wird der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jah- Amtshilfe und die gegenseitige Unterstützung bei
ren seit Beendigung der unbeschränkten Steuer- der Beitreibung der geschuldeten Steuer zwischen
pflicht wieder unbeschränkt steuerpflichtig, so ent- der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat
fällt der Steueranspruch nach Absatz 1, soweit die gewährleistet sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert und die chend, wenn
2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 der Rechts- und in Anwendung des Satzes 6 ergangene oder ge-
nachfolger des Steuerpflichtigen einer der deut- änderte Feststellungsbescheide oder Steuerbe-
schen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht scheide sind aufzuheben oder zu ändern; § 175 Abs. 1
vergleichbaren Steuerpflicht in einem Mitglied- Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
staat der Europäischen Union oder einem Ver- (6) Ist im Fall des Absatzes 5 Satz 4 Nr. 1 der
tragsstaat des EWR-Abkommens unterliegt oder Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 2 des
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 der Steuer- Einkommensteuergesetzes im Zeitpunkt der Beendi-
pflichtige einer der deutschen unbeschränkten gung der Stundung niedriger als der Vermögenszu-
Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuer- wachs nach Absatz 1 und wird die Wertminderung
pflicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen bei der Einkommensbesteuerung durch den Zuzugs-
Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Ab- staat nicht berücksichtigt, so ist der Steuerbescheid
kommens unterliegt und Staatsangehöriger eines insoweit aufzuheben oder zu ändern; § 175 Abs. 1
dieser Staaten ist oder Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Dies
gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 der Steuer-
die Wertminderung betrieblich veranlasst ist und
pflichtige die Anteile in einen Betrieb oder eine
nicht auf eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme,
Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat
insbesondere eine Gewinnausschüttung, zurückzu-
der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
führen ist. Die Wertminderung ist höchstens im Um-
tragsstaat des EWR-Abkommens einlegt.
fang des Vermögenszuwachses nach Absatz 1 zu
Die Stundung ist zu widerrufen, berücksichtigen. Ist die Wertminderung auf eine Ge-
1. soweit der Steuerpflichtige oder sein Rechts- winnausschüttung zurückzuführen und wird sie bei
nachfolger im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 Anteile der Einkommensbesteuerung nicht berücksichtigt,
veräußert oder verdeckt in eine Gesellschaft im ist die auf diese Gewinnausschüttung erhobene
Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen- und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterlie-
steuergesetzes einlegt oder einer der Tatbe- gende inländische Kapitalertragsteuer auf die nach
stände des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuerge- Absatz 1 geschuldete Steuer anzurechnen.
setzes erfüllt wird; (7) Der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechts-
2. soweit Anteile auf eine nicht unbeschränkt steu- nachfolger hat dem Finanzamt, das in dem in Ab-
erpflichtige Person übergehen, die nicht in einem satz 1 genannten Zeitpunkt nach § 19 der Abgaben-
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem ordnung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebe-
Vertragsstaat des EWR-Abkommens einer der nem Vordruck die Verwirklichung eines der Tatbe-
deutschen unbeschränkten Einkommensteuer- stände des Absatzes 5 Satz 4 mitzuteilen. Die Mit-
pflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt; teilung ist innerhalb eines Monats nach dem melde-
pflichtigen Ereignis zu erstatten; sie ist vom Steuer-
3. soweit in Bezug auf die Anteile eine Entnahme pflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. In den
oder ein anderer Vorgang verwirklicht wird, der Fällen des Absatzes 5 Satz 4 Nr. 1 und 2 ist der Mit-
nach inländischem Recht zum Ansatz des Teil- teilung ein schriftlicher Nachweis über das Rechts-
werts oder des gemeinen Werts führt; geschäft beizufügen. Der Steuerpflichtige hat dem
4. wenn für den Steuerpflichtigen oder seinen nach Satz 1 zuständigen Finanzamt jährlich bis
Rechtsnachfolger im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 zum Ablauf des 31. Januar schriftlich seine am
durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnli- 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
chen Aufenthalts keine Steuerpflicht nach Satz 1 geltende Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen,
mehr besteht. dass die Anteile ihm oder im Fall der unentgeltlichen
Rechtsnachfolge unter Lebenden seinem Rechts-
Ein Umwandlungsvorgang, auf den die §§ 11, 15
nachfolger weiterhin zuzurechnen sind. Die Stun-
oder 21 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. De-
dung nach Absatz 5 Satz 1 kann widerrufen werden,
zember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils
wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht
geltenden Fassung anzuwenden sind, gilt auf Antrag
nach Satz 4 nicht erfüllt.“
nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 4 Nr. 1,
wenn die erhaltenen Anteile bei einem unbeschränkt 2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgende Nummer 10 angefügt:
steuerpflichtigen Anteilseigner, der die Anteile nicht „10. aus Umwandlungen, die ungeachtet des § 1
in einem Betriebsvermögen hält, nach § 13 Abs. 2, Abs. 2 und 4 des Umwandlungssteuergesetzes
§ 21 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes mit zu Buchwerten erfolgen könnten; das gilt nicht,
den Anschaffungskosten der bisherigen Anteile an- soweit eine Umwandlung den Anteil an einer
gesetzt werden könnten; für Zwecke der Anwendung Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräuße-
des Satzes 4 und der Absätze 3, 6 und 7 treten in- rung nicht die Voraussetzungen der Nummer 9
soweit die erhaltenen Anteile an die Stelle der An- erfüllen würde.“
teile im Sinne des Absatzes 1. Ist im Fall des Sat-
zes 1 oder Satzes 3 der Gesamtbetrag der Einkünfte 3. § 10 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
ohne Einbeziehung des Vermögenszuwachses nach „Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbe-
Absatz 1 negativ, ist dieser Vermögenszuwachs bei schränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines
Anwendung des § 10d des Einkommensteuergeset- inländischen Betriebs oder einer inländischen Be-
zes nicht zu berücksichtigen. Soweit ein Ereignis im triebsstätte anknüpfen und die Vorschriften des
Sinne des Satzes 4 eintritt, ist der Vermögenszu- § 8b Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes
wachs rückwirkend bei der Anwendung des § 10d bleiben unberücksichtigt; dies gilt auch für die Vor-
des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen schriften des Umwandlungssteuergesetzes, soweit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006 2805
Einkünfte aus einer Umwandlung nach § 8 Abs. 1 Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) ge-
Nr. 10 hinzuzurechnen sind.“ ändert worden ist, wird der den Satz abschließende
4. § 21 wird wie folgt geändert: Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende
Nummer 29 angefügt:
a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„29. die Durchführung der gesonderten Feststellung
„(8) § 6 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung des Ge- und Erteilung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 8
setzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) des Körperschaftsteuergesetzes.“
ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1991, und letztmals auf Artikel 10
Einbringungen anzuwenden, die vor dem 1. Ja-
nuar 1999 vorgenommen wurden.“ Änderung
b) Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 13 des Gesetzes über steuer-
und 14 angefügt: rechtliche Maßnahmen bei Erhöhung
des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
„(13) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 7
des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I Dem § 7 Abs. 2 des Gesetzes über steuerrechtliche
S. 2782) ist erstmals für den Veranlagungszeit- Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Ge-
raum 2007 anzuwenden. § 6 Abs. 2 bis 7 in der sellschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung
Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), zuletzt geändert
(BGBl. I S. 2782) ist in allen Fällen anzuwenden, durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
in denen die Einkommensteuer noch nicht be- (BGBl. I S. 3858), wird folgender Satz angefügt:
standskräftig festgesetzt ist. „Die Sätze 1 und 2 sind in den Fällen des § 27 Abs. 8
(14) § 8 Abs. 1 Nr. 10 und § 10 Abs. 3 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Ar-
in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom tikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals S. 2782) nicht anzuwenden.“
anzuwenden
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer Artikel 11
für den Veranlagungszeitraum, Änderung
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit- des Mitbestimmungs-
raum, Beibehaltungsgesetzes
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder Das Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetz vom
in einer Betriebsstätte angefallen sind, die in ei- 23. August 1994 (BGBl. I S. 2228), geändert durch Ar-
nem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft tikel 5 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
oder der Betriebsstätte entstanden sind, das S. 3267), wird wie folgt geändert:
nach dem 31. Dezember 2005 beginnt.“
1. In § 1 werden die Angabe „§ 23 Abs. 4 des Um-
wandlungssteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 21
Artikel 8 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes“ und „§ 23
Änderung Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1“ ersetzt
des Bewertungsgesetzes und folgender Satz angefügt:
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- „Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist,
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt dass die übernehmende Gesellschaft nicht unbe-
geändert durch Artikel 115 der Verordnung vom 31. Ok- schränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: des Körperschaftsteuergesetzes ist.“
1. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt nicht für ertragsteuerliche Zwecke.“ „§ 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals
2. In § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden in dem Klammer- auf die dort bezeichneten Vorgänge anzuwenden,
zusatz nach dem Wort „Haftung“ ein Komma sowie auf die das Umwandlungssteuergesetz in der Fas-
die Wörter „Europäische Gesellschaften“ eingefügt. sung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember
3. Dem § 152 wird folgender Absatz 3 angefügt: 2006 (BGBl. I S. 2782) anzuwenden ist.“
„(3) § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des
Artikels 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 Artikel 12
(BGBl. I S. 2782) ist erstmals zum 1. Januar 2006 Änderung der
anzuwenden.“
Verordnung über die
gesonderte Feststellung
Artikel 9
von Besteuerungsgrundlagen
Änderung nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
des Finanzverwaltungsgesetzes Die Verordnung über die gesonderte Feststellung
In § 5 Abs. 1 Nr. 28 des Finanzverwaltungsgesetzes von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des S. 2663), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006
vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geän- Artikel 13
dert:
Änderung des Zerlegungsgesetzes
1. § 10 wird aufgehoben. Dem § 2 Abs. 1 des Zerlegungsgesetzes vom 6. Au-
2. § 11 wird wie folgt geändert: gust 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 11
a) In der Überschrift wird nach dem Wort Inkrafttre- des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645)
ten ein Komma und das Wort „Anwendungsvor- geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
schriften“ eingefügt. „In den Fällen des § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist die verblei-
„§ 10 ist für Anteile, bei denen hinsichtlich des bende Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1 um
Gewinns aus der Veräußerung der Anteile die einen auszuzahlenden Betrag gemindert.“
Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 4 des Körper-
schaftsteuergesetzes in der am 12. Dezember Artikel 14
2006 geltenden Fassung oder nach § 3 Nr. 40
Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes in Inkrafttreten
der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ausgeschlossen ist, weiterhin anzuwenden.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006 2807
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für
Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
Vom 6. Dezember 2006
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes d) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem- „(9) Für die Versagung der Zulassung im Sinne
ber 2005 (BGBl. I S. 3394), in Verbindung mit dem 2. Ab- des § 25 Abs. 6 des Arzneimittelgesetzes wegen
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni der Anhängigkeit eines Zulassungsverfahrens in
1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium einem anderen Mitgliedstaat wird eine Gebühr in
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesmi- Höhe von 200 Euro erhoben.
nisterium für Wirtschaft und Technologie:
(10) Für die Verlängerung der Schutzfrist nach
Artikel 1 § 24b Abs. 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes
wird eine Gebühr in Höhe von 800 Euro erhoben.“
Änderung
der Kostenverordnung für 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 28 oder“ die An-
nach dem Arzneimittelgesetz gabe „§ 30 Abs. 2a oder“ eingefügt.
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des 3. § 4a wird wie folgt geändert:
Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in a) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b wird aufgehoben.
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4017), geändert durch die Verordnung b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
vom 20. Juli 2005 (BGBl. I S. 2175), wird wie folgt ge- „Gleiches gilt, wenn die Genehmigung einer Stu-
ändert: die mit einem zugelassenen Arzneimittel, das
1. § 2 wird wie folgt geändert: außerhalb der in der Fachinformation ausgewie-
senen Anwendungsbedingungen geprüft werden
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: soll, beantragt wird.“
aa) Der Nummer 5 werden die Wörter „und Tu- 4. § 4b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
morimpfstoffe“ angefügt.
a) In Nummer 3 werden das Wort „Mitgliedstaat“
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a durch die Wörter „betroffener Mitgliedstaat“ und
eingefügt: das Komma am Ende der Nummer durch einen
„6a. Gewebezubereitungen 10 230 bis Punkt ersetzt.
25 560 Euro“. b) Nummer 4 wird aufgehoben.
cc) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5b“ 5. § 4c wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 25b Abs. 2“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Angaben
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Konzentratio- nach § 25 Abs. 5“ die Wörter „oder zur Überprü-
nen“ das Wort „ , Stärken“ eingefügt und folgen- fung der Sammlung und Auswertung von Arznei-
der Satz angefügt: mittelrisiken sowie der Koordinierung von Maß-
„Wird ein Arzneimittel für verschiedene Verabrei- nahmen im Sinne des § 63b Abs. 5a“ eingefügt.
chungswege oder Ausbietungen zugelassen, so b) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Satzende
wird je zusätzlicher Ausbietung eine Gebühr von die Wörter „ , wenn die voraussichtliche Gebühr
500 Euro erhoben.“ 5 000 Euro überschreitet“ eingefügt.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: 6. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 10
„Im Falle eines Schiedsverfahrens nach Arti- (1) Wird ein Widerspruch gegen eine
kel 30, 32, 33 oder Artikel 34 der Richtlinie
2001/83/EG erhöht sich die Gebühr auf das 1. Sachentscheidung
Doppelte.“ a) als unbegründet zurückgewiesen, beträgt die
bb) Nach dem neuen Satz 3 werden folgende Gebühr 200 Euro, und wenn die Bearbeitung
Sätze angefügt: des Widerspruchs eine nicht nur einfache
fachliche Beurteilung erfordert hat, mindes-
„Für die Durchführung des dezentralisierten tens 200 Euro bis zur Höhe der für die ange-
Verfahrens im Sinne des § 25b Abs. 3 des griffene Sachentscheidung in dieser Verord-
Arzneimittelgesetzes ist neben der Gebühr nung vorgesehenen Gebühr,
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6a eine Gebühr in
Höhe von 2 050 Euro bis 12 780 Euro zu er- b) als unzulässig zurückgewiesen, beträgt die
heben. Die Absätze 2 bis 5 und 7 Satz 2 gel- Gebühr 200 Euro,
ten entsprechend.“ 2. Kostenentscheidung
2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006
a) als unbegründet zurückgewiesen, beträgt die Artikel 2
Gebühr 10 Prozent des streitigen Betrages, Neufassung
höchstens jedoch 500 Euro, und wenn die Be- der Kostenverordnung für
arbeitung des Widerspruchs eine nicht nur ein- Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts
fache fachliche Beurteilung erfordert hat, nach dem Arzneimittelgesetz
höchstens 1 750 Euro,
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
b) als unzulässig zurückgewiesen, beträgt die Wortlaut der Kostenverordnung für Amtshandlungen
Gebühr 10 Prozent des streitigen Betrages, des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
aber höchstens 200 Euro. Gebühren unter in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
40 Euro sind nicht zu erheben. Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Wird einem Widerspruch teilweise stattgege-
ben, ist die Gebühr nach Absatz 1 entsprechend Artikel 3
dem Anteil der Stattgabe zu ermäßigen.“ Inkrafttreten
7. Der bisherige § 10 wird § 11. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
8. Der bisherige § 11 wird aufgehoben. in Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2006 2809
Erste Verordnung
zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Vom 11. Dezember 2006
Auf Grund des § 182 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge,
und auf Grund des § 357 Abs. 1 des Dritten Buches die nicht pauschal nach § 40 des Einkommen-
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des steuergesetzes versteuert werden. Bei der Be-
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), rechnung der umlagepflichtigen Bruttoarbeits-
die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 und 30 des Gesetzes entgelte der Arbeitnehmer werden die nach
vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden den §§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a des Einkom-
sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und mensteuergesetzes pauschal zu versteuernden
Soziales: Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt. Nicht be-
rücksichtigt werden
Artikel 1 1. der Beitrag zu einer Gruppen-Unfallversiche-
Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April rung,
2006 (BGBl. I S. 1086) wird wie folgt geändert: 2. die Anteile an der Finanzierung einer tariflichen
1. § 1 wird wie folgt geändert: Zusatzrente im Sinne des § 1 des Betriebsren-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab- tengesetzes,
satz 1 Nr. 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt. 3. in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 das tarifliche
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab- 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zah-
satz 1 Nr. 2“ das Wort „bis“ durch das Wort „und“ lungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgel-
ersetzt. tungen und Abfindungen wegen einer vom Ar-
beitgeber veranlassten oder gerichtlich ausge-
2. § 3 wird wie folgt geändert:
sprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnis-
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „1 Prozent“ ses und
durch die Angabe „2,5 Prozent“ ersetzt.
4. in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 das 13. Mo-
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- natseinkommen oder betriebliche Zahlungen
gefügt: mit gleichem Charakter.
„Die Umlage wird in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 3 Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist bei Ar-
anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von beitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteu-
1,7 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe errecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn ein-
von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat schließlich der Sachbezüge nach Satz 1, der bei
den gesamten Umlagebetrag abzuführen.“ Anwendung des deutschen Lohnsteuerrechts als
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Bruttoarbeitslohn gelten würde.“
„(3) Das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt
ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zu- Artikel 2
grunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November
oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende 2006 in Kraft.
Berlin, den 11. Dezember 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering