2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006
Gesetz
zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
Vom 2. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- decken; § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
sen: bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjah-
res fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben
Artikel 1 werden. Sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforder-
lichen Beiträge höher als im vorangegangenen Ka-
Änderung lenderjahr, so kann der Unterschiedsbetrag auf das
des Betriebsrentengesetzes laufende und die folgenden vier Kalenderjahre ver-
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 teilt werden. In Jahren, in denen sich außergewöhn-
(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des lich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren
Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546), wird Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der
wie folgt geändert: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu
genehmigenden Umfang herangezogen werden.“
1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
2. Nach § 30h wird folgender § 30i eingefügt:
„(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im lau-
fenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf „§ 30i
Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüg- (1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005
lich eines Betrages für die aufgrund eingetretener aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden
Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflich-
aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwart- tigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umge-
schaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende legt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach
des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschafts-
der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf jahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der
Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts
nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; so- beträgt 3,67 vom Hundert.
weit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfin-
det, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung (2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die
des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel hö- erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren
her. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im glei- zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vor-
chen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und fälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzel-
sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der nen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung
Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach § 65
zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienst- des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wobei nur
leistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds volle Monate berücksichtigt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 2743
(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Ab- S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 256 der Ver-
satz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich erge- ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
bende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist. dert worden ist, werden die Wörter „Bruttolohn- und
(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von aus- -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Ar-
stehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in beitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entspre-
die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 chenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorver-
Abs. 2 eingerechnet.“ gangenen Kalenderjahr steht“ durch die Angabe „Brut-
tolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2
Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalen-
Artikel 2
derjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -ge-
Änderung des hältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen“ er-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch setzt.
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, Artikel 5
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 254 Änderung des
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
wird wie folgt geändert:
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
1. Dem § 183 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
„Hat der Arbeitnehmer einen Teil seines Arbeitsent- machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
gelts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentenge- 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil setzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670), wird
in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pen- wie folgt geändert:
sionskasse oder Direktversicherung verwendet, gilt, 1. § 68 wird wie folgt geändert:
soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versor-
gungsträger abgeführt hat, für die Berechnung des a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Brut-
Insolvenzgeldes die Entgeltumwandlung als nicht tolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
vereinbart.“ beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter
„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ er-
2. In § 187 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: setzt.
„§ 183 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. In § 314 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-
eingefügt: stellt:
„Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgelt- „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer
teilen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsren- sind die durch das Statistische Bundesamt
tengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Ar-
nicht an den Versorgungsträger abgeführt worden beitnehmer ohne Personen in Arbeitsgele-
sind. Dabei ist anzugeben, welcher Durchführungs- genheiten mit Entschädigungen für Mehrauf-
weg und welcher Versorgungsträger für die betrieb- wendungen jeweils nach der Systematik der
liche Altersversorgung gewählt worden ist.“ Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.“
4. In § 421g Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „31. De- bb) In den bisherigen Sätzen 1 und 2 werden je-
zember 2006“ durch die Angabe „31. Dezember weils die Wörter „Bruttolohn- und -gehalts-
2007“ ersetzt. summe je durchschnittlich beschäftigten Ar-
5. In § 434n Abs. 2 wird nach der Angabe „im Sinne beitnehmer“ durch die Wörter „Bruttolöhne
des § 1 Abs. 3 Nr. 1“ die Angabe „und 2“ gestrichen. und -gehälter je Arbeitnehmer“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter
Artikel 3 „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
Änderung des schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch
die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeit-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch nehmer“ ersetzt.
In § 28f Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialge- d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
setzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-
sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „zur
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
Artikel 255 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe durch die Wörter „zu den Bruttolöhnen und
„2006“ durch die Angabe „2011“ ersetzt. -gehältern je Arbeitnehmer“ ersetzt und die
Wörter „nach der Volkswirtschaftlichen Ge-
Artikel 4 samtrechnung“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bruttolohn-
Änderung des
und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter
In § 6 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Buches Sozialge- „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“
setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 und die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006
cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „zur bei- 7. In § 220 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Brutto-
tragspflichtigen Bruttolohn- und -gehalts- lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
summe je durchschnittlich beschäftigten Ar- schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Brut-
beitnehmer“ durch die Wörter „zu den bei- tolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2
tragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern Satz 1)“ ersetzt.
je Arbeitnehmer“ ersetzt.
8. In § 228b werden die Wörter „Bruttolohn- und -ge-
2. In § 69 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Brutto- haltssumme je durchschnittlich beschäftigten Ar-
lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be- beitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne und
schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Brut- -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)“ er-
tolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 setzt.
Satz 1)“ ersetzt.
9. § 255a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3. In § 158 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Brutto-
lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be- a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Brut- „Hierbei sind jeweils die für das Beitrittsgebiet
tolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeit-
Satz 1)“ ersetzt. nehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) maßgebend.“
4. In § 159 Satz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer im vergangenen zur entsprechenden „§ 68 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzu-
Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergange- wenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittel-
nen Kalenderjahr steht“ durch die Angabe „Brutto- ten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter
löhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der
Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu le-
Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen gen sind.“
Kalenderjahr stehen“ ersetzt.
10. In § 255e Abs. 4 werden jeweils die Wörter „Brutto-
5. § 177 wird wie folgt geändert: lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Brut-
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Brut-
tolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ ersetzt.
tolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Ka- 11. § 255f wird wie folgt gefasst:
lenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und
„§ 255f
-gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr
steht“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -ge- Bestimmung des aktuellen
hälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im Rentenwerts zum 1. Juli 2007
vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechen-
den Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergan- Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Be-
genen Kalenderjahr stehen“ ersetzt. stimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli
2007 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Brutto- des Jahres 2007 für die Jahre 2004 und 2005 vor-
lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be- liegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehäl-
schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter tern je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und die
„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ er- der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Be-
setzt und die Wörter „der Volkswirtschaftlichen ginn des Jahres 2007 für das Jahr 2004 vorliegen-
Gesamtrechnung“ gestrichen. den Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen
6. § 213 wird wie folgt geändert: und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte ein-
schließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Brutto- grunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentner-
lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be- quotienten sind die der Deutschen Rentenversiche-
schäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Ka- rung Bund zu Beginn des Jahres 2007 für das Jahr
lenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und 2005 vorliegenden Daten zugrunde zu legen.“
-gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr
steht“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -ge- 12. In § 287b Abs. 1 werden die Wörter „Bruttolohn-
hälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im und -gehaltssumme“ durch die Wörter „Bruttolöhne
vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechen- und -gehälter“ ersetzt.
den Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergan-
genen Kalenderjahr stehen“ ersetzt. Artikel 6
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Brutto- Änderung des
lohn- und -gehaltssumme im vergangenen Ka- Neunten Buches Sozialgesetzbuch
lenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und
-gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
steht“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -ge- und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
hälter im vergangenen Kalenderjahr zu den ent- setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zu-
sprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im letzt geändert durch Artikel 261 der Verordnung vom
vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
Satz 1 gilt entsprechend“ ersetzt. ändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 2745
1. § 50 wird wie folgt geändert: des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches nicht
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und nachgewiesen“ ersetzt.
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten 2. § 9 wird wie folgt geändert:
Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1
des Sechsten Buches)“ ersetzt. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Ein Ausweis mit dem Merkzeichen B, der
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
vor dem 12. Dezember 2006 ausgestellt worden
„(2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, in- ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer
dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitneh- gültig, es sei denn, er ist einzuziehen. Der Aus-
mer für das vergangene Kalenderjahr durch die weistext wird auf Antrag an § 3 Abs. 2 Satz 1
entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für Nr. 1 in der seit dem 12. Dezember 2006 gelten-
das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; den Fassung angepasst.“
§ 68 Abs. 7 und § 121 Abs. 1 des Sechsten Bu-
3. In dem in der Anlage abgedruckten Muster 4 werden
ches gelten entsprechend.“
die Wörter „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung
2. § 145 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ist nachgewiesen“ durch die Wörter „Die Berech-
„1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten tigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachge-
Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die wiesen“ ersetzt.
Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
nachgewiesen und dies im Ausweis des schwer- Artikel 8
behinderten Menschen eingetragen ist, und“. Änderung von Vorschriften im
3. § 146 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
„(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind und in anderen Gesetzen
schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der (1) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) wird wie folgt geän-
ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen dert:
sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die
1. § 10 wird wie folgt geändert:
schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Beglei-
tung ist, eine Gefahr für sich oder für andere dar- a) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
stellt.“ b) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 6.
4. In § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Not- 2. § 20 wird wie folgt geändert:
wendigkeit einer ständigen Begleitung“ durch die
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der
Wörter „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleit-
Weltanschauung“ gestrichen.
person“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder Welt-
5. In § 149 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Not- anschauung“ gestrichen.
wendigkeit ständiger Begleitung“ durch die Wörter
„Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“ (2) Das Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehand-
ersetzt. lungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897,
1904) wird wie folgt geändert:
6. In § 151 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Notwen-
digkeit einer ständigen Begleitung“ durch die Wörter 1. In § 15 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1
„Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“ Abs. 1 und 2 Satz 1“ ersetzt.
ersetzt. 2. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wenn im Streitfall die schwerbehinderte Soldatin
Artikel 7 oder der schwerbehinderte Soldat Indizien beweist,
Änderung der die eine Benachteiligung wegen der Behinderung
vermuten lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast
Schwerbehindertenausweisverordnung
dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene,
Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funk-
(BGBI. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 4 tion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wesentliche und entscheidende berufliche Anforde-
wie folgt geändert: rung für diese Tätigkeit ist.“
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (3) § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), das zuletzt durch Artikel 94 der Verordnung vom
„1. auf der Vorderseite das Merkzeichen B und 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
der Satz: „Die Berechtigung zur Mitnahme ei- wird wie folgt geändert:
ner Begleitperson ist nachgewiesen“.“
1. Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Ist nicht festgestellt,
dass ständige Begleitung im Sinne des § 146 2. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 6“
Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durch die Angabe „Satz 2 bis 5“ ersetzt.
notwendig ist“ durch die Wörter „Ist die Berech- (4) § 73 Abs. 6 Satz 5 und 6 des Sozialgerichtsge-
tigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 12
Artikel 95 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden aufgeho- Gesetz
ben. über maßgebende Rechengrößen
der Sozialversicherung für 2007
(5) Die Inhaltsübersicht des Bürgerlichen Gesetzbu- (Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007)
ches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-
nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das
§1
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Septem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, wird Durchschnittsentgelt
wie folgt geändert: in der Rentenversicherung
Die Angaben zu § 611a und § 611b werden gestrichen. (1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 be-
trägt 29 202 Euro.
Artikel 9 (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr
2007 beträgt 29 488 Euro.
Änderung des Gesetzes
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
über den Versicherungsvertrag
buch wird entsprechend ergänzt.
§ 165 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- §2
rungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
sung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) geändert worden (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des
ist, wird wie folgt gefasst: Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007
29 400 Euro jährlich und 2 450 Euro monatlich.
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die
Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzu- (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2
wenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im
Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ru- Jahr 2007 25 200 Euro jährlich und 2 100 Euro monat-
hestand ausgeschlossen hat; der Wert der vom Aus- lich.
schluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf
die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialge- §3
setzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen.“ Beitragsbemessungsgrenzen
in der Rentenversicherung
Artikel 10 (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im
Änderung des Jahr 2007
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 1. in der allgemeinen Rentenversicherung 63 000 Euro
jährlich und 5 250 Euro monatlich,
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge- 77 400 Euro jährlich und 6 450 Euro monatlich.
ändert durch Artikel 253 der Verordnung vom 31. Okto- Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
ber 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: wird für den Zeitraum „1. 1. 2007 – 31. 12. 2007“ um
1. In § 24 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort „minderjährigen“ die Jahresbeträge ergänzt.
gestrichen. (2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen
2. Dem § 44a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: im Jahr 2007
1. in der allgemeinen Rentenversicherung 54 600 Euro
„Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen
jährlich und 4 550 Euro monatlich,
die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchen- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
de.“ 66 600 Euro jährlich und 5 550 Euro monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
Artikel 11 wird für den Zeitraum „1. 1. 2007 – 31. 12. 2007“ um
die Jahresbeträge ergänzt.
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte §4
In § 80 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Alters- Jahresarbeitsentgeltgrenze
sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I in der Krankenversicherung
S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 237 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6
dert worden ist, werden die Wörter „Bruttolohn- und des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Ar- 2007 beträgt 47 700 Euro.
beitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -ge- (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7
hälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr
Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt. 2007 beträgt 42 750 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 2747
§5 Artikel 13
Werte zur Umrechnung der Beitrags- Inkrafttreten
bemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-
wird wie folgt ergänzt: weichendes bestimmt ist.
vorläufiger (2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in
Jahr Umrechnungswert
Umrechnungswert Kraft.
2005 1,1827 (3) Artikel 2 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. November
2006 in Kraft.
2007 1,1622
(4) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006
Gesetz
zur Einführung des Elterngeldes
Vom 5. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebens-
tes das folgende Gesetz beschlossen: partners oder der Lebenspartnerin in seinen Haus-
halt aufgenommen hat oder
Artikel 1 3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von
Gesetz ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach
zum Elterngeld und zur Elternzeit § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch
(Bundeselterngeld- nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Va-
und Elternzeitgesetz – BEEG) terschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürger-
lichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Abschnitt 1 Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des
Satzes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes
Elterngeld
mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeit-
punktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des
§1
Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.
Berechtigte
(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krank-
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer heit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufent- nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad
halt in Deutschland hat, und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie
die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in An-
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. spruch genommen wird.
(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine (5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt,
der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus ei-
1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem nem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen wer-
deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder den kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.
im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öf- (6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre
fentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durch-
vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt schnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäf-
oder kommandiert ist, tigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeig-
2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im nete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten
Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf
oder als Missionar oder Missionarin der Missions- Kinder in Tagespflege betreut.
werke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Ver-
einbarungspartner des Evangelischen Missionswer- (7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
kes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelika- oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin
ler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Mis- ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
sionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich- 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung
3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat,
vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaat- es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
lichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den
Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes er-
und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach teilt,
§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes zuge-
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
wiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
und die Zustimmung der Bundesagentur für Ar-
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Per- beit darf nach der Beschäftigungsverordnung
son in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattin- nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt
nen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen. werden,
(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Ab- c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen
satz 1 Nr. 2 auch, wer eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den
1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgeset-
dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, zes erteilt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 2749
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent- (5) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro
haltserlaubnis besitzt und gezahlt. Dies gilt auch, wenn in dem nach Absatz 1
Satz 1 maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kin-
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, ge-
des kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wor-
stattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält
den ist. Der Betrag nach Satz 1 wird nicht zusätzlich zu
und
dem Elterngeld nach den Absätzen 1 bis 3 gezahlt.
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, lau-
(6) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den
fende Geldleistungen nach dem Dritten Buch So-
Absätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro
zialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in An-
für das zweite und jedes weitere Kind.
spruch nimmt.
(7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit
§2 ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden
Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit ge-
Höhe des Elterngeldes leisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person ein-
den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt schließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung vermin-
des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Ein- derte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldes-
kommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbe- wert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags
trag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkom-
in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus mensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten
Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstä- zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von
tigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger werden nicht als Einnahmen berücksichtigt. Als auf
Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abge-
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuerge- führte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag
setzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berück- und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung
sichtigen. der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil.
Grundlage der Einkommensermittlung sind die entspre-
(2) In den Fällen, in denen das durchschnittlich er- chenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigun-
zielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor gen des Arbeitgebers. Kalendermonate, in denen die
der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Be-
Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für rücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungs-
je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Be- zeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind
trag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Pro- bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für
zent. die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes
(3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in de- zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksich-
nen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbs- tigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die
tätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichs-
nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte versicherungsordnung oder dem Gesetz über die Kran-
Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird kenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in de-
Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeb- nen während der Schwangerschaft wegen einer maß-
lichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser geblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden
durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder
Erwerbstätigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes teilweise weggefallen ist.
durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus (8) Als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,
Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist der um
2 700 Euro anzusetzen. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die
(4) Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbei-
das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder träge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich
mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn
noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermitt-
das nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zustehende El- lung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens
terngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 Euro, er- den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommen-
höht. Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die steuergesetzes entsprechenden Berechnung ergibt.
berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Kann der Gewinn danach nicht ermittelt werden, ist
und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach von den Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale
Absatz 6 erhöht. Für angenommene Kinder und Kinder in Höhe von 20 Prozent abzuziehen. Als auf den Ge-
im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als Alter des winn entfallende Steuern gilt im Falle einer Steuer-
Kindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes bei vorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende mo-
der berechtigten Person. Die Altersgrenze nach Satz 1 natliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich
beträgt bei behinderten Kindern im Sinne von § 2 Abs. 1 Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Auf Antrag der
Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils berechtigten Person ist Absatz 7 Satz 5 und 6 entspre-
14 Jahre. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag en- chend anzuwenden.
det mit dem Ablauf des Monats, in dem eine der in (9) Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen
Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfallen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
ist. selbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstä-
2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006
tigkeit sowohl während des gesamten für die Einkom- geld angerechnet, soweit sie für denselben Zeitraum
mensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeb- zustehen und die auf der Grundlage des Vertrages zur
lichen Zeitraums als auch während des gesamten letz- Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen
ten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeit- Verordnungen nicht anzuwenden sind. Solange kein
raums ausgeübt worden, gilt abweichend von Absatz 8 Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren Leis-
als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes tungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld
monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.
der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er
sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergange- §4
nen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht, wenn im Ver-
anlagungszeitraum die Voraussetzungen des Absat- Bezugszeitraum
zes 7 Satz 5 und 6 vorgelegen haben. Ist in dem für
die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes (1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt
maßgeblichen Zeitraum zusätzlich Einkommen aus bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes
nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden, ist Satz 1 bezogen werden. Für angenommene Kinder und Kinder
nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 kann Elterngeld ab Auf-
Sätze 1 und 2 auch für die dem Einkommen aus nicht- nahme bei der berechtigten Person für die Dauer von
selbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstä- bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des
tigkeit erfüllt sind; in diesen Fällen gilt als vor der Ge- achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
burt durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen (2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebens-
nach Absatz 7 das in dem dem Veranlagungszeitraum monate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben insge-
nach Satz 1 zu Grunde liegenden Gewinnermittlungs- samt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben
zeitraum durchschnittlich erzielte monatliche Einkom- Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für
men aus nichtselbstständiger Arbeit. Als auf den Ge- zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Er-
winn entfallende Steuern ist bei Anwendung von Satz 1 werbstätigkeit erfolgt. Die Eltern können die jeweiligen
der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig bezie-
im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer hen.
einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
anzusetzen. (3) Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate
Elterngeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in de-
§3 nen nach § 3 Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen
Anrechnung von anderen Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die die berechtigte
Person Elterngeld bezieht. Ein Elternteil kann abwei-
(1) Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der chend von Satz 1 für 14 Monate Elterngeld beziehen,
Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstä-
die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab tigkeit erfolgt und mit der Betreuung durch den anderen
dem Tag der Geburt zusteht, wird mit Ausnahme des Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne
Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutter- von § 1666 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
schutzgesetzes auf das ihr zustehende Elterngeld nach verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderen
§ 2 angerechnet. Das Gleiche gilt für Mutterschafts- Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen ei-
geld, das der Mutter im Bezugszeitraum des Elterngel- ner schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein
des für die Zeit vor dem Tag der Geburt eines weiteren Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Un-
Kindes zusteht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den möglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mut- Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen ander-
terschutzgesetzes sowie für Dienstbezüge, Anwärter- weitiger Tätigkeiten außer Betracht. Elterngeld für
bezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder solda- 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn
tenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäfti-
gungsverbote zustehen. Stehen die Leistungen nach 1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufent-
den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Teil des Lebensmonats haltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine
des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die
des Elterngeldes anzurechnen. elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbe-
(2) Soweit Berechtigte an Stelle des vor der Geburt stimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen
des Kindes erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit worden ist,
nach der Geburt andere Einnahmen erzielen, die nach 2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätig-
ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Er- keit erfolgt und
werbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, werden
diese Einnahmen auf das für das ersetzte Einkommen 3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem
zustehende Elterngeld angerechnet, soweit letzteres Kind in einer Wohnung lebt.
den Betrag von 300 Euro übersteigt; dieser Betrag er-
höht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das (4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats,
zweite und jedes weitere Kind. Absatz 1 Satz 4 ist ent- in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.
sprechend anzuwenden. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällen des § 1
(3) Dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die Abs. 3 und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte El-
eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutsch- ternteile und Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3
lands oder gegenüber einer zwischen- oder überstaat- Elterngeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung
lichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Eltern- des sorgeberechtigten Elternteils.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 2751
§5 unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3
Zusammentreffen von Ansprüchen verbleibenden Monate Elterngeld erhalten.
(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraus- §8
setzungen, bestimmen sie, wer von ihnen welche Mo-
natsbeträge in Anspruch nimmt. Die im Antrag getrof- Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
fene Entscheidung ist verbindlich. Eine einmalige Ände- (1) Soweit im Antrag Angaben zum voraussicht-
rung ist bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich in lichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wur-
Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer den, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums das in dieser
schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ei- Zeit tatsächlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätig-
nes Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich ge- keit nachzuweisen.
fährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach An-
(2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen nach den
tragstellung.
Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich
(2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, unter
als die ihnen zustehenden zwölf oder 14 Monatsbeträge dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass
Elterngeld, besteht der Anspruch eines Elternteils, der entgegen den Angaben im Antrag Einkommen aus Er-
nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, werbstätigkeit erzielt wird.
ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird
(3) Kann das vor der Geburt des Kindes erzielte Ein-
gekürzt auf die verbleibenden Monatsbeträge. Bean-
kommen aus Erwerbstätigkeit nicht ermittelt werden
spruchen beide Elternteile Elterngeld für mehr als die
oder wird nach den Angaben im Antrag im Bezugszeit-
Hälfte der Monate, steht ihnen jeweils die Hälfte der
raum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Monatsbeträge zu.
erzielt, wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsäch-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 lich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläu-
Abs. 3 und 4 entsprechend. Wird eine Einigung mit fig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten
einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Per- Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt.
son, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen
kann, nicht erzielt, kommt es abweichend von Absatz 2 §9
allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten El-
ternteils an. Einkommens- und Arbeitszeit-
nachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers
§6 Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Er-
werbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erfor-
Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit
derlich ist, hat der Arbeitgeber Beschäftigten deren Ar-
Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für beitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Ar-
den es bestimmt ist. Die einer Person zustehenden Mo- beitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge so-
natsbeträge werden auf Antrag in jeweils zwei halben wie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das
Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszah- Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. Für die in Heim-
lungszeitraum verdoppelt. Die zweite Hälfte der jewei- arbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1
ligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die
gezahlt, der auf den letzen Monat folgt, für den der be- Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwi-
rechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte schenmeister.
gezahlt wurde.
§ 10
§7
Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
Antragstellung
(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der
(1) Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerech-
wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor neten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren
Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu
Elterngeld eingegangen ist. einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Ein-
(2) In dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate kommen unberücksichtigt.
Elterngeld beantragt wird. Außer in den Fällen des § 4 (2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der
Abs. 3 Satz 3 und 4 und der Antragstellung durch eine Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerech-
allein sorgeberechtigte Person ist der Antrag von der neten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro
Person, die ihn stellt, und der anderen berechtigten nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvor-
Person zu unterschreiben. Die andere berechtigte Per- schriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein
son kann gleichzeitig einen Antrag auf das von ihr be- Anspruch besteht, zu versagen.
anspruchte Elterngeld stellen oder der Behörde anzei-
gen, für wie viele Monate sie Elterngeld beansprucht, (3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld
wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenze nach § 4 nur bis zu einer Höhe von 150 Euro als Einkommen un-
Abs. 2 Satz 2 und 3 überschritten würde. Liegt der Be- berücksichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von
hörde weder ein Antrag noch eine Anzeige der anderen 150 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf
berechtigten Person nach Satz 3 vor, erhält der Antrag- Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf
steller oder die Antragstellerin die Monatsbeträge aus- die kein Anspruch besteht, zu versagen.
gezahlt; die andere berechtigte Person kann bei einem (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berück-
späteren Antrag abweichend von § 5 Abs. 2 nur für die sichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge ver-
2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006
vielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geborenen Kinder. von bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
§ 11 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
Unterhaltspflichten in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 genannten Behörden.
Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung
des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Abschnitt 2
Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro Elternzeit für
monatlich übersteigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 wer-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
den die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die
Zahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2
genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsge- § 15
burten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1 Anspruch auf Elternzeit
bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben An-
§§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bür- spruch auf Elternzeit, wenn sie
gerlichen Gesetzbuchs.
1. a) mit ihrem Kind,
§ 12 b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraus-
Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel setzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauf- c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33
tragten Stellen bestimmen die für die Ausführung die- des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenom-
ses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden men haben,
obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. In den Fällen in einem Haushalt leben und
des § 1 Abs. 2 ist die von den Ländern für die Durch-
führung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Be- 2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
zirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die
letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen
Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsen- können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtig-
dende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten ten Elternteils.
Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehe- (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Voll-
gattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin endung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit
der berechtigten Person den inländischen Sitz hat. der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutter-
(2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld. schutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1
angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der An-
§ 13 spruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich
Rechtsweg die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein
Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit
(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Ange- Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Voll-
legenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte endung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt
der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozial- auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei
gerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zu- mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenom-
ständige Stelle nach § 12 bestimmt wird. menen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adop-
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine tionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei
aufschiebende Wirkung. Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person,
längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres
§ 14 des Kindes genommen werden; die Sätze 3 und 4 sind
Bußgeldvorschriften entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Auf-
teilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
ausgeschlossen oder beschränkt werden.
fahrlässig
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem El-
1. entgegen § 9 eine dort genannte Angabe nicht, nicht
ternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig be-
genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absat-
scheinigt,
zes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend.
2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 (4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf
Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll- während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstun-
ständig oder nicht rechtzeitig macht, den erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Ach-
ten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflege-
3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches person kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen,
Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stun-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder den übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeit-
4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten Buches geber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedür-
Sozialgesetzbuch eine Beweisurkunde nicht, nicht fen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieb-
legt. lichen Gründen schriftlich ablehnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 2753
(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der
eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestal- Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitge-
tung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Ar- ber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin
beitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehme- die Elternzeit zu bescheinigen.
rin innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann (2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine
Nr. 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht, sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1
sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit
unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, so- nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb
weit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der
Elternzeit vereinbart war. (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im
Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung we-
gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach gen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen ei-
Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen nes besonderen Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 1
des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Eltern- Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wo-
zeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeits- chen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich
zeit beanspruchen. ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeits- wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6
zeit gelten folgende Voraussetzungen: Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden;
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit.
Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vor-
mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, gesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus
einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Un-
ternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als (4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet
sechs Monate, diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kin-
des.
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat
soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang
der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeit-
zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert wer-
geber unverzüglich mitzuteilen.
den,
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieb- § 17
lichen Gründe entgegen und
Urlaub
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wo-
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der
chen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Ur-
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der ver- laubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der
ringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Vertei- Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn
lung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angege- der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der
ben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitar-
Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies beit leistet.
innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Ar-
den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn
beitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann
der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat
der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor
der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im
den Gerichten für Arbeitssachen erheben.
laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
§ 16 (3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Eltern-
zeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht
Inanspruchnahme der Elternzeit fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht ge-
(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spä- währten Urlaub abzugelten.
testens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Ar- (4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
beitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für wel- vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm
che Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genom- oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber
men werden soll. Bei dringenden Gründen ist aus- den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitneh-
nahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. merin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu
Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die viel gewährten Urlaubstage kürzen.
Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist
nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auf den § 18
Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter
die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutter- Kündigungsschutz
schutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit (1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab
der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutter- dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden
schutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der El-
den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. Die ternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In
Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündi-
2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006
gung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitser- der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Eltern-
klärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zustän- zeit in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen
dige oberste Landesbehörde oder die von ihr be- darf.
stimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustim- (5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des
mung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor- Absatzes 4 nicht anzuwenden.
schriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.
(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung ver-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer traglich ausgeschlossen ist.
oder Arbeitnehmerinnen
(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder
1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitneh-
Teilzeitarbeit leisten oder mer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der
2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 wäh- rinnen, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Be-
rend des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 haben. treuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzäh-
len, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter
§ 19 oder eine Vertreterin eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn
Kündigung zum Ende der Elternzeit der Vertreter oder die Vertreterin nicht mitzuzählen ist.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rah-
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das men arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf
Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Ein- die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.
haltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündi-
gen. Abschnitt 3
§ 20 Statistik und Schlussvorschriften
Zur Berufsbildung
§ 22
Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte
Bundesstatistik
(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten
als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne die- (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Geset-
ses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf Berufsbildungs- zes sowie zu seiner Fortentwicklung ist eine laufende
zeiten nicht angerechnet. Erhebung zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatis-
tik durchzuführen. Die Erhebung erfolgt zentral beim
(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heim-
Statistischen Bundesamt.
arbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1
Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am (2) Die Statistik erfasst nach Maßgabe des Absat-
Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeit- zes 3 vierteljährlich für die vorangegangenen drei Ka-
gebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an lendermonate erstmalig zum 31. März 2007 folgende
die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungs- Erhebungsmerkmale:
verhältnis. 1. Bewilligung oder Ablehnung des Antrags,
2. Monat und Jahr des ersten Leistungsbezugs,
§ 21
3. Monat und Jahr des letzten Leistungsbezugs,
Befristete Arbeitsverträge
4. Art der Berechtigung nach § 1,
(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines
Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Ar- 5. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Mo-
beitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung ei- natsbetrags (§ 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6),
nes anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeit- 6. Höhe des ersten vollen zustehenden Monatsbe-
nehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes trags,
nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer 7. Höhe des letzten zustehenden Monatsbetrags,
auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelver-
8. voraussichtliche Bezugsdauer des Elterngeldes,
traglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung
zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zu- 9. Art und Höhe anderer angerechneter Leistungen
sammen oder für Teile davon eingestellt wird. nach § 3,
(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 10. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),
hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer 11. Inanspruchnahme und Anzahl der Partnermonate
Einarbeitung zulässig. (§ 4 Abs. 2 und 3),
(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags 12. Geburtstag des Kindes,
muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder
13. für die Antragstellerin oder den Antragsteller:
den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu
entnehmen sein. a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsver- b) Staatsangehörigkeit,
trag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, d) Familienstand und
kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des
Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer e) Anzahl der Kinder.
oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der (3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und 8
Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bis 13 sind für das Jahr 2007 für jeden Antrag, nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 2755
Absatz 2 Nr. 2 bis 7 und 9 bis 13 ab 2008 für jeden (2) Der Zweite Abschnitt ist in den in Absatz 1 ge-
beendeten Leistungsbezug zu melden. nannten Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass es
(4) Hilfsmerkmale sind: bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe b auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Auf-
1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde und nahme des Kindes nicht ankommt. Ein vor dem 1. Ja-
2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elek- nuar 2007 zustehender Anspruch auf Elternzeit kann
tronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Ver- bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht werden.
fügung stehenden Person.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 18 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der
§ 23
bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter
Auskunftspflicht; Datenübermittlung anzuwenden.
(1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunfts-
(4) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leis-
pflicht. Die Angaben nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 sind freiwil-
tungen der Länder sind § 8 Abs. 1 und § 9 des Bundes-
lig. Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Abs. 1 zustän-
erziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember
digen Stellen.
2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzel-
datensätze elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeits-
tagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Sta-
Artikel 2
tistische Bundesamt zu übermitteln. Folgeänderungen
sonstiger Vorschriften
§ 24
Übermittlung (1) In § 125b Abs. 1 Satz 4 des Beamtenrechtsrah-
mengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch
Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter „Er-
der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel- ziehungsurlaub nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
fällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit sta- Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch die Wörter „El-
tistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit ternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bun-
Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabel- deselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.
len, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall auswei-
sen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht (2) In § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der
differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind. (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 5 des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geän-
§ 25 dert worden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeld-
Bericht gesetzes“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und El-
ternzeitgesetzes“ ersetzt.
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
tag bis zum 1. Oktober 2008 einen Bericht über die (3) In § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulrah-
Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebe- mengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
nenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vor- vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch
schriften vor. Er darf keine personenbezogenen Daten Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I
enthalten. S. 3835) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
erziehungsgeldgesetz“ durch die Wörter „Bundesel-
§ 26 terngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.
Anwendung (4) In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vom
der Bücher des Sozialgesetzbuches 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Arti-
(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine aus- kel 23 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)
drückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des geändert worden ist, werden nach dem Wort „Erzie-
Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Bu- hungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
ches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(5) In § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b des
(2) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung der Be-
entsprechend. kanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173),
das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 9. De-
§ 27 zember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist,
Übergangsvorschrift wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch
die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“
(1) Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder ersetzt.
mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind
die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des (6) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. De- Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
zember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden; S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 5
ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen Fällen des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I
nicht. S. 2606), wird wie folgt geändert:
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006
1. § 3 Nr. 67 wird wie folgt gefasst: 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), das durch Artikel 4
„67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserzie- Abs. 16 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
hungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen S. 2809) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
der Länder, das Elterngeld nach dem Bundes- „§ 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt“ durch
elterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleich- die Wörter „§ 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-
bare Leistungen der Länder sowie Leistungen gesetzes und § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahr- bleiben“ ersetzt.
gänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des (13) In § 21 Abs. 2 Nr. 1.6 des Wohnraumförderungs-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376),
Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beam- das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Sep-
tenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74 tember 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist,
des Soldatenversorgungsgesetzes;“. werden nach dem Wort „Mutterschaftsleistungen“ die
2. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: Wörter „und des nach § 3 Nr. 67 des Einkommensteu-
ergesetzes steuerfreien Elterngeldes bis zur Höhe der
a) In Buchstabe i wird das Wort „oder“ gestrichen. nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
b) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j ein- zes anrechnungsfreien Beträge“ eingefügt.
gefügt: (14) In § 16 Abs. 5 Satz 1 des Bundesversorgungs-
„j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Elternzeitgesetz oder“. 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305)
(7) In § 3 Abs. 1 Satz 3 des Künstlersozialversiche-
geändert worden ist, wird das Wort „Bundeserzie-
rungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das
hungsgeldgesetz“ durch die Wörter „Bundeselterngeld-
zuletzt durch Artikel 240 der Verordnung vom 31. Okto-
und Elternzeitgesetz“ ersetzt.
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder El- (15) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
terngeld“ eingefügt. Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7
(8) Dem § 24 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897),
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar
wird wie folgt geändert:
2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852) 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: folgt gefasst:
„(4) Für die nach dem 31. Dezember 2006 gebore- „§ 25 Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld“.
nen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen 2. § 25 wird wie folgt geändert:
Kinder sind die Vorschriften des Bundeselterngeld-
a) Die Überschrift zu § 25 wird wie folgt gefasst:
und Elternzeitgesetzes anzuwenden.“
„§ 25
(9) In § 1 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über befristete
Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld“.
15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 3 b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) angefügt:
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 15 des Ge-
„Anspruch auf Elterngeld besteht nach dem
setzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und
Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
Elternzeit“ durch die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Bundes-
setzes.“
elterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(10) In § 14 Abs. 4 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni „(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind
2002 (BGBl. I S. 2318), das durch Artikel 32 des Geset- die Familienkassen, für die Ausführung des Ab-
zes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert satzes 2 Satz 1 die nach § 10 des Bundeserzie-
worden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeldge- hungsgeldgesetzes bestimmten Stellen und für
setz“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Eltern- die Ausführung des Absatzes 2 Satz 2 die nach
zeitgesetz“ ersetzt. § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
zes bestimmten Stellen zuständig.“
(11) Das Zweite Gesetz über die Krankenversiche-
rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 3. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 238 der a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „der Län-
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), der“ die Wörter „sowie Elterngeld bis zur Höhe
wird wie folgt geändert: der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Eltern-
1. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Erzie- zeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge“ einge-
hungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt. fügt.
2. In § 30 werden jeweils nach dem Wort „Erziehungs- b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Erziehungs-
geld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt. geldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungs-
geldgesetzes“ die Angabe „oder des Elterngeldes
3. In § 42 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Erzie- nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
hungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt. setzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge
(12) In § 10 Abs. 2 Nr. 1.6 und 1.7 des Wohngeldge- nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli gesetzes nicht übersteigt“ angefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 2757
4. In § 68 wird nach Nummer 15 folgende Nummer 15a 6. In § 224 werden in der Überschrift und in Absatz 1
eingefügt: Satz 1 jeweils dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wör-
ter „oder Elterngeld“ angefügt.
„15a. der erste Abschnitt des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes,“. 7. In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Bezugs von“ die Wörter „Elterngeld oder“ einge-
(16) In § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
fügt.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), (20) In § 165 Abs. 1b des Sechsten Buches Sozial-
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. De- gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
zember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742)
„(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der
geändert worden ist, werden den Wörtern „Bezugs
Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundes-
von“ die Wörter „Elterngeld oder“ angefügt.
elterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien
Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt.“ (21) In § 56 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
(17) In § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
1015), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezem-
den ist, werden die Wörter „Mutterschafts- oder Erzie-
ber 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, werden
hungsgeld“ durch die Wörter „Mutterschafts-, Erzie-
den Wörtern „der Arbeitslose“ die Wörter „Elterngeld
hungs- oder Elterngeld“ ersetzt.
bezogen oder“ angefügt.
(22) Die Elternzeitverordnung in der Fassung der
(18) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemein-
Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
same Vorschriften für die Sozialversicherung – in der
S. 2841), die durch Artikel 57 des Gesetzes vom
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
(BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 3
wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742),
wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch die Wörter
1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Erzie-
„§ 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-
hungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
gesetzes“ ersetzt.
2. In § 18a Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort
2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 1 Abs. 5
„und“ durch ein Komma, in Nummer 3 der Punkt
des Bundeserziehungsgeldgesetzes)“ durch die
durch das Wort „und“ ersetzt und die Angabe „4. El-
Wörter „(§ 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und El-
terngeld.“ angefügt.
ternzeitgesetzes)“ ersetzt.
3. In § 18b wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a
3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
eingefügt:
„(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die
„(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien
Kranken- und Pflegeversicherung bei Beamtinnen
Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Eltern-
oder Beamten bis einschließlich der Besoldungs-
zeitgesetzes gekürzt.“
gruppe A 8, soweit sie auf einen auf den Beihilfebe-
(19) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz- messungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif entfallen, ein-
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt schließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstel-
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezem- lungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in
ber 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert: voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer
Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und El-
1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „nach
ternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell
§ 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter
nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach
„oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und
Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der
Elternzeitgesetzes“ eingefügt.
Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der re-
2. In § 49 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundeserzie- gelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei ange-
hungsgeldgesetz“ durch die Wörter „Bundeseltern- nommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufge-
geld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt. nommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 ent-
sprechend. Der Anspruch beginnt in diesem Fall
3. In § 192 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Erzie-
mit dem Monat der Aufnahme. Der Absatz 2 sowie
hungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
die Sätze 1 bis 4 gelten für die auf die Beamtin oder
4. Die Überschrift zu § 203 wird wie folgt gefasst: den Beamten entfallenden Beiträge für die freiwillige
gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversi-
„§ 203
cherung entsprechend.“
Meldepflichten bei Bezug
4. § 6 wird wie folgt geändert:
von Erziehungsgeld oder Elterngeld“.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
5. In § 203 werden jeweils nach dem Wort „Erziehungs-
geldes“ die Wörter „oder Elterngeldes“ eingefügt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006
„(2) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen setz“ die Wörter „oder das nach § 10 des Bundes-
Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem elterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreie
Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5 Elterngeld“ eingefügt.
Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2006 gelten- 3. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f ange-
den Fassung weiter anzuwenden.“ fügt:
(23) § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 der Kriminal-Laufbahn-
„f) Elterngeld (§ 2 des Bundeselterngeld- und Eltern-
verordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zu-
zeitgesetzes), soweit es die nach § 10 des Bun-
letzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 21. Juni 2005
deselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrech-
(BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt
nungsfreien Beträge übersteigt;“.
gefasst:
„3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung (26) § 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen
nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeam- und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung
tengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855) wird wie folgt
ein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haus- geändert:
halt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 15 Abs. 1
oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset- des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter
zes überwiegend betreut und erzieht.“ „oder § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Eltern-
(24) § 12 Abs. 5 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverord- zeitgesetzes“ eingefügt.
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 1
2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Arti- Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die
kel 346 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Wörter „oder § 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Elternzeitgesetzes“ eingefügt.
„3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung (27) In § 9 Abs. 3 Nr. 2 und § 11 Abs. 3 Nr. 5 der
nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeam- Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom
tengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch
ein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haus- Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
halt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1314) geändert worden ist, werden jeweils dem Wort
oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset- „Bundeserziehungsgeldgesetz“ die Wörter „oder Bun-
zes überwiegend betreut und erzieht.“ deselterngeld- und Elternzeitgesetz“ angefügt.
(25) § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bezeichnung der
als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach Artikel 3
§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt Inkrafttreten, Außerkrafttreten
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. April 2006 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: (2) Der Zweite Abschnitt des Bundeserziehungs-
geldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
1. Nach den Wörtern „dem Mutterschutzgesetz vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch
(MuSchG),“ werden die Wörter „dem Bundeseltern- Artikel 2 Abs. 8 dieses Gesetzes geändert worden ist,
geld- und Elternzeitgesetz (BEEG),“ eingefügt. tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft. Im Übrigen tritt
2. In Buchstabe c werden nach den Wörtern „das Er- das Bundeserziehungsgeldgesetz am 31. Dezember
ziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldge- 2008 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 2759
Dritte Verordnung
zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung*)**)
Vom 30. November 2006
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „gehalten
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund werden“ die Wörter „oder deren Nachzucht zu
– des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 16b diesen Zwecken gehalten werden soll“ eingefügt.
Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung b) In Nummer 16 werden der Schlusspunkt durch
der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 17
S. 1206, 1313) nach Anhörung der Tierschutzkom- angefügt:
mission,
„17. Pelztiere: Tiere der Arten Nerz (Mustela
– des § 13 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 vison), Iltis (Mustela putorius), Rotfuchs
Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung (Vulpes vulpes), Polarfuchs (Alopex lagopus),
der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I Sumpfbiber (Myocastor coypus), Chinchilla
S. 1206, 1313) im Einvernehmen mit dem Bundesmi- (Chinchilla chinchilla, Chinchilla brevicau-
nisterium für Wirtschaft und Technologie und dem data und Chinchilla lanigera) und Marder-
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re- hund (Nyctereutes procyonoides).“
aktorsicherheit nach Anhörung der Tierschutzkom-
3. In § 3 Abs. 1 und im einleitenden Satzteil des § 4
mission,
Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „der Ab-
– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen schnitte 2 bis 4“ durch die Angabe „der Ab-
Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz schnitte 2 bis 5“ ersetzt.
von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zu- 4. Nach § 25 wird folgender Abschnitt eingefügt:
letzt durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. Ok- „Abschnitt 5
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:
Anforderungen
an das Halten von Pelztieren
Artikel 1
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der § 26
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006
(BGBl. I S. 2043) wird wie folgt geändert: Verbot der Haltung bestimmter Tiere
1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 5 durch fol- Tiere der in § 2 Nr. 17 genannten Arten dürfen
gende Abschnitte 5 und 6 ersetzt: nicht zur Erzeugung von Pelzen oder zur Zucht von
Pelztieren gehalten werden, soweit sie der Natur
„Abschnitt 5
entnommen wurden.
Anforderungen an das Halten von Pelztieren
§ 26 Verbot der Haltung bestimmter Tiere § 27
§ 27 Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
§ 28 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere
§ 29 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren Pelztiere dürfen, unbeschadet der Anforderungen
§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften
Iltissen, Füchsen und Marderhunden dieses Abschnitts gehalten werden.
§ 31 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpf-
bibern und Chinchillas § 28
Abschnitt 6 Anforderungen an
Ordnungswidrigkeiten Haltungseinrichtungen für Pelztiere
und Schlussbestimmungen (1) Pelztiere dürfen nur in Haltungseinrichtungen
§ 32 Ordnungswidrigkeiten gehalten werden, die den Anforderungen der Ab-
§ 33 Übergangsregelungen sätze 2 bis 9 entsprechen.
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
(2) Die Haltungseinrichtung muss
2. § 2 wird wie folgt geändert:
1. so beschaffen sein, dass alle Pelztiere artgemäß
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/58/EG des
fressen, trinken und ruhen können;
Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutz- 2. einen gesonderten Bereich mit festen Wänden
tiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23).
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
aufweisen, in den sich die Tiere zurückziehen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- können und der so bemessen ist, dass alle Tiere
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften darin gleichzeitig liegen können, und dessen Öff-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft nung so angebracht ist, dass neugeborene Tiere
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zurückgehalten werden und erwachsene Tiere
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. leichten Zugang haben (Nestkasten);
2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006
3. mit frostgeschützten Tränkvorrichtungen ausge- 2. muss für Sumpfbiber, mit Ausnahme des Be-
stattet sein, die so verteilt und bemessen sind, reichs um das Schwimmbecken, planbefestigt
dass alle Pelztiere jederzeit Zugang zu Tränkwas- sein,
ser haben; 3. muss für Nerze, Iltisse und Chinchillas mindes-
4. mit Öffnungen versehen sein, die ein Entnehmen tens zur Hälfte planbefestigt sein.
der Pelztiere ohne Schmerzen oder vermeidbare (8) Die Haltungseinrichtung muss
Leiden oder Schäden für die Tiere erlauben;
1. für Nerze und Iltisse mit mindestens einer Platt-
5. ausreichenden Schutz vor direkter Sonnenein- form je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier lie-
strahlung bieten. gen und sich aufrichten kann und unter der sich
(3) Der Nestkasten nach Absatz 2 Nr. 2 muss ein ausgewachsenes Tier aufrichten kann, sowie
mit Vorrichtungen zum Klettern, die nicht aus
1. für Rotfüchse und Polarfüchse (Füchse) erhöht Drahtgitter bestehen, Haltungseinrichtungen für
angebracht sein und aus einer Hauptkammer so- Nerze zusätzlich mit einem mit Wasser gefüllten
wie einer Vorkammer bestehen, die den Eingang Schwimmbecken mit einer Oberfläche von min-
zur Hauptkammer verbirgt, destens einem Quadratmeter und einer Wasser-
2. für Sumpfbiber aus mindestens zwei Kammern tiefe von mindestens 30 Zentimetern,
bestehen und mit zwei Ausgängen ausgestattet 2. für Füchse und Marderhunde mit mindestens ei-
sein. ner Plattform je Tier, auf denen ein ausgewachse-
(4) Haltungseinrichtungen dürfen nicht überein- nes Tier liegen und aufrecht sitzen kann und unter
ander angeordnet sein. denen ein ausgewachsenes Tier aufrecht sitzen
kann,
(5) Haltungseinrichtungen müssen zusätzlich zu
den Innenflächen eines Nestkastens und den Flä- 3. für Sumpfbiber mit einem mit Wasser gefüllten
chen eines Schwimmbeckens oder Sandbades fol- Schwimmbecken mit einer Oberfläche von min-
gende Grundflächen aufweisen: destens einem Quadratmeter je Tier und einer
Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern,
1. für Nerze und Iltisse für jedes ausgewachsene
Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen 4. für Chinchillas mit mindestens einer Plattform je
eine Grundfläche von mindestens einem Quadrat- Tier sowie einem mit quarzfreiem Sand gefüllten
meter, mindestens jedoch eine Grundfläche von Sandbad von mindestens 250 Quadratzentimeter
drei Quadratmetern; Fläche
2. für Füchse und Marderhunde für jedes ausge- ausgestattet sein. Haltungseinrichtungen müssen
wachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem ferner mit Tunnelröhren, Haltungseinrichtungen für
Absetzen eine Grundfläche von mindestens drei Sumpfbiber und Chinchillas zusätzlich mit Kisten
Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grund- ausgestattet sein.
fläche von zwölf Quadratmetern; (9) Gebäude müssen so zu beleuchten sein, dass
3. für Sumpfbiber für jedes ausgewachsene Tier sich die Tiere untereinander erkennen und durch die
eine Grundfläche von mindestens zwei Quadrat- mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in
metern und für jedes Jungtier nach dem Absetzen Augenschein genommen werden können. Gebäude,
eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadrat- die nach dem 12. Dezember 2006 in Benutzung ge-
metern, mindestens jedoch eine Grundfläche nommen werden, müssen mit Lichtöffnungen verse-
von vier Quadratmetern; hen sein, deren Fläche mindestens 5 Prozent der
Grundfläche entspricht und die so angeordnet sind,
4. für Chinchillas für jedes ausgewachsene Tier eine dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des
Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern Lichts gewährleistet wird.
und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine
Grundfläche von mindestens 0,3 Quadratmetern, § 29
mindestens jedoch eine Grundfläche von einem
Quadratmeter. Allgemeine Anforderungen
an das Halten von Pelztieren
(6) Haltungseinrichtungen müssen mindestens
folgende Innenhöhen aufweisen: (1) Wer Pelztiere hält, hat sicherzustellen, dass
1. für Nerze und Iltisse einen Meter; 1. nicht ausgewachsene Tiere nicht einzeln gehalten
werden;
2. für Füchse und Marderhunde 1,5 Meter;
2. jedes Tier Artgenossen sehen kann;
3. für Sumpfbiber 45 Zentimeter;
3. jedes Tier jederzeit Zugang zu geeignetem Tränk-
4. für Chinchillas einen Meter. wasser hat;
(7) Der Boden der Haltungseinrichtung 4. jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerech-
1. darf für Füchse und Marderhunde zur Ableitung tem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nest-
flüssiger Ausscheidungen einen Perforationsgrad kastens hat;
von höchstens 10 Prozent aufweisen und muss 5. der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem ande-
auf einer Fläche von mindestens zwei Quadrat- ren geeigneten Material versehen ist, das gewähr-
metern so beschaffen sein, dass die Tiere graben leistet, dass die Tiere den Nestkasten mit ihrer
können, Körperwärme warm halten können;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 2761
6. die Exkremente mindestens täglich aus dem Ge- 30. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt,
bäude oder Gebäudeteil, in dem die Tiere gehal- dass jedes Tier Zugang zu Tränkwasser hat,
ten werden, oder bei der Haltung außerhalb ge- 31. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 5 nicht sicherstellt,
schlossener Gebäude mindestens wöchentlich dass der Nestkasten mit Heu, Stroh oder ei-
entfernt werden; nem anderen geeigneten Material versehen
7. die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem ist,
Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Tiere 32. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 6 nicht sicherstellt,
gereinigt und desinfiziert wird. dass die Exkremente entfernt werden,
(2) Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang 33. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 7 nicht sicherstellt,
mit Menschen gewöhnt werden. dass eine Haltungseinrichtung gereinigt und
desinfiziert wird,
§ 30
34. entgegen § 30 Satz 1 Jungtiere absetzt oder
Besondere Anforderungen
an das Halten von Nerzen, 35. entgegen § 31 mehrere Sumpfbiber oder
Iltissen, Füchsen und Marderhunden Chinchillas nicht in der Gruppe hält.“
Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wo- 8. Dem neuen § 33 werden folgende Absätze 17 bis 19
chen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 angefügt:
können Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit „(17) Abweichend von § 27 in Verbindung mit
dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere § 28 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und 8 Satz 1 Nr. 4 und
vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich Satz 2 sowie mit § 29 Abs. 1 Nr. 4 und 5 dürfen
ist. Pelztiere in Haltungseinrichtungen, die vor dem In-
krafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt
§ 31 oder in Benutzung genommen worden sind, noch
Besondere Anforderungen an das bis zum 11. Juni 2007 gehalten werden.
Halten von Sumpfbibern und Chinchillas (18) Abweichend von § 27 in Verbindung mit § 28
Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf Abs. 1 und 5 dürfen Pelztiere noch bis zum 11. De-
demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht zember 2011 gehalten werden.
ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorliegt, in der (19) Abweichend von § 27 in Verbindung mit § 28
Gruppe zu halten.“ Abs. 1, 6, 7 und 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen Pelztiere
5. Der bisherige Abschnitt 5 wird der neue Abschnitt 6. noch bis zum 11. Dezember 2016 gehalten werden.“
6. Die bisherigen §§ 26 bis 28 werden die neuen §§ 32 Artikel 2
bis 34.
Neubekanntmachung
7. Der neue § 32 wird wie folgt geändert:
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
a) In Nummer 26 wird das Wort „oder“ durch ein schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Komma ersetzt. Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom In-
b) In Nummer 27 werden der Schlusspunkt durch krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
ein Komma ersetzt und folgende Nummern 28 im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
bis 35 angefügt:
„28. entgegen § 28 Abs. 1 ein Pelztier hält, Artikel 3
29. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, Inkrafttreten
dass nicht ausgewachsene Pelztiere nicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
einzeln gehalten werden, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. November 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006
Vierte Verordnung
zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung*)
Vom 1. Dezember 2006
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- aa) Die Wörter „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des
schaft und Verbraucherschutz verordnet Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes“ werden durch die Wörter „§ 58 Abs. 1
– auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 6 und des § 14 Abs. 1
Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und
Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit
Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
§ 4 Abs. 2 Nr. 1, des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung bb) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe
vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), „§ 16 Nr. 6a“ durch die Angabe „§ 16 Nr. 6a
Buchstabe a“ ersetzt.
– auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1
Buchstabe a bis d, des § 34 Satz 1 Nr. 2 und des b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 2
§ 35 Nr. 1 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
mit § 4 Abs. 2 Nr. 1, des Lebensmittel- und Futter- setzes“ durch die Wörter „§ 59 Abs. 1 Nr. 21
mittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bun- Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
desministerium für Wirtschaft und Technologie: gesetzbuches“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 11
Artikel 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. Au- setzes“ durch die Wörter „§ 59 Abs. 1 Nr. 21
gust 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch § 3 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
Abs. 15 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I gesetzbuches“ ersetzt.
S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert: d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 53 Abs. 1 des
1. § 1 wird wie folgt geändert: Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Wörter „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„(2) Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Ein- aa) Die Wörter „§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
Gewerbetreibende, soweit sie Erzeugnisse im gesetzes“ werden durch die Wörter „§ 60
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zum Verbrauch in Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel-
ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.“ und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Verbraucher bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Be- eingefügt:
darfsgegenständegesetzes“ durch die Wörter „Ver-
braucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- „1a. entgegen § 8 Abs. 7 natürliches Mineral-
und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. wasser in den Verkehr bringt,“.
3. In § 15 Abs. 2 werden nach den Wörtern „an Arsen cc) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
0,005 Milligramm“ die Wörter „ , an Uran 0,002 Mil- Komma ersetzt.
ligramm“ eingefügt. dd) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
4. § 17 wird wie folgt geändert: das Wort „oder“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. entgegen § 16 Nr. 6a Buchstabe b natür-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen liches Mineralwasser oder Quellwasser in
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
den Verkehr bringt.“
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft f) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 des
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natür-
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. lichen Mineralwässern“ durch die Wörter „§ 60
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 2763
Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und 0,05 mg/l“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. und nach den Wörtern „an Arsen 0,005 mg/l“ die
g) Absatz 7 wird aufgehoben. Wörter „und an Uran 0,002 mg/l“ eingefügt.
5. § 20 Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
6. In Anlage 6 werden bei der Position „Geeignet für
die Zubereitung von Säuglingsnahrung“ in der Spal- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
te Anforderungen nach den Wörtern „an Mangan in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Dezember 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006
Verordnung
zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung
Vom 1. Dezember 2006
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2002 (BGBl. I S. 3490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung
des Umweltgutachterausschusses:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503) wird wie folgt
gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebührensatz
(Nettobetrag
Amtshandlungen der Zulassungsstelle
zuzüglich
Umsatzsteuer)
1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes
a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2
des Umweltauditgesetzes 625 Euro
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
aa) bei drei Prüfern 85 Euro
bb) bei vier Prüfern 113 Euro
cc) bei fünf Prüfern 141 Euro
2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes
a) Zulassung als Umweltgutachter 2 500 Euro
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver-
ordnung
aa) bei drei Prüfern 85 Euro
bb) bei vier Prüfern 113 Euro
cc) bei fünf Prüfern 141 Euro
3. § 10 des Umweltauditgesetzes
Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) 3 000 Euro
4. Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren
Je Fachgebiet 200 Euro
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
5. Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren 800 Euro
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b
6. Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß
§ 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes
a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis
31. Juli 2006 350 Euro
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 2765
Gebührensatz
(Nettobetrag
Amtshandlungen der Zulassungsstelle
zuzüglich
Umsatzsteuer)
b) sonstige Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes 800 Euro
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
7. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des
Umweltauditgesetzes 800 Euro
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
8. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2
Satz 2 des Umweltauditgesetzes 1 000 Euro
9. Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des
Umweltauditgesetzes 1 000 Euro
10. Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung
Je Fachgebiet 200 Euro
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
11. Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes
a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat
aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
war, bis 31. Juli 2006 20 Euro
bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und
jede Umweltgutachterorganisation 45 Euro
b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültig-
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 50 Beschäftigten 150 Euro
bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 300 Euro
cc) mit mehr als 250 Beschäftigten 700 Euro
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültig-
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten 50 Euro
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten 100 Euro
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten 150 Euro
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 300 Euro
ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten 720 Euro
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten 920 Euro
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültig-
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten 45 Euro
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten 95 Euro
2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006
Gebührensatz
(Nettobetrag
Amtshandlungen der Zulassungsstelle
zuzüglich
Umsatzsteuer)
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten 145 Euro
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 285 Euro
ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten 690 Euro
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten 880 Euro
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
e) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitäts- 80 Euro
prüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten
f) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begutach- 650 Euro
tungen durch Geschäftsstellen- oder Witnessaudit je Audittag und je externem Beauf-
tragten
12. Anlassaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts-
maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß
gegen die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde
a) bei einfachem Prüfungsaufwand 100 Euro
b) bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und
Entscheidung nach Aktenlage) 500 Euro
c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand
aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter 1 000 Euro
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem 600 Euro
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
gemäß Nummer 11 Buchstabe f
d) bei hohem Prüfungsaufwand
aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter 1 500 Euro
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem 600 Euro
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
gemäß Nummer 11 Buchstabe f“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1. Dezember 2006
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 2767
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst
(LAP-gDBNDV)
Vom 5. Dezember 2006
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeam- § 34 Schriftliche Prüfung
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 § 36 Mündliche Prüfung
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung § 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, § 38 Täuschung, Ordnungsverstoß
2671) verordnet das Bundeskanzleramt im Einverneh- § 39 Bewertung von Prüfungsleistungen
men mit dem Bundesministerium des Innern: § 40 Gesamtergebnis
§ 41 Zeugnis
Inhaltsübersicht § 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Kapitel 1 § 43 Wiederholung
Laufbahn und Ausbildung
Kapitel 4
§ 1 Laufbahnämter
§ 2 Ziel der Ausbildung Sonstige Vorschriften
§ 3 Einstellungsbehörde § 44 Laufbahnwechsel
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen § 45 Übergangsvorschrift
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst Kapitel 1
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
Laufbahn und Ausbildung
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-
dienstes
§ 10 Erholungsurlaub während des Vorbereitungsdienstes §1
§ 11 Ausbildungsakte Laufbahnämter
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
(1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bun-
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
desnachrichtendienst umfasst den Vorbereitungs-
§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
dienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
§ 15 Grundsätze der Fachstudien
§ 16 Grundstudium (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-
§ 17 Hauptstudium bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten 1. im Vorbereitungsdienst Regierungsinspektor-
§ 19 Praktika anwärterin/Regierungs-
§ 20 Durchführung der Praktika inspektoranwärter,
§ 21 Ausbildungsrahmenplan
2. in der Probezeit Regierungsinspektorin
§ 22 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder wäh-
rend der Praktika, Ausbildungsplan bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/
Regierungsinspektor
§ 23 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
zur Anstellung (z. A.),
§ 24 Leistungsnachweise während der Fachstudien
§ 25 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzei- 3. im Eingangsamt Regierungsinspektorin/
ten (Besoldungsgruppe A 9) Regierungsinspektor,
Kapitel 2
4. in den Beförderungs-
ämtern der
Aufstieg Besoldungsgruppe A 10 Regierungsober-
§ 26 Ausbildungsaufstieg inspektorin/Regierungs-
§ 27 Praxisaufstieg oberinspektor,
Besoldungsgruppe A 11 Regierungsamtfrau/
Kapitel 3
Regierungsamtmann,
Prüfungen
Besoldungsgruppe A 12 Regierungsamtsrätin/
§ 28 Zwischenprüfung
Regierungsamtsrat,
§ 29 Prüfungsamt
§ 30 Prüfungskommission Besoldungsgruppe A 13 Regierungsoberamtsrätin/
§ 31 Laufbahnprüfung Regierungsoberamtsrat.
§ 32 Prüfungsort, Prüfungstermin (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu
§ 33 Diplomarbeit durchlaufen.
2768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006
§2 4. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der ge-
Ziel der Ausbildung setzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertre-
ters,
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie
vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche 5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehin-
Grundbildung, wissenschaftliche Erkenntnisse und Me- dertenausweises oder des Bescheides über die
thoden, berufspraktische Fähigkeiten und problem- Gleichstellung als behinderter Mensch oder schwer-
orientiertes Denken und Handeln, die sie zur Aufgaben- behinderter Mensch und
erfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen 6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs-
und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demo- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung
kratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwal-
tung für die freiheitliche demokratische Grundordnung
§6
hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des euro-
päischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; Auswahlverfahren
die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifi- (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
sche Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren
insbesondere zur Kommunikation und Zusammenar- festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf-
beit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen
sowie soziale Kompetenz sind zu fördern. Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs-
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, dienst der Laufbahn geeignet sind.
sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbst-
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
studium verpflichtet, das Selbststudium ist zu fördern.
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-
schreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Über-
§3
steigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber
Einstellungsbehörde das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann
Einstellungsbehörde ist der Bundesnachrichten- die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis auf
dienst. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durch- das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze be-
führung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und schränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach
die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; er trifft den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Be-
die Entscheidungen über die Verkürzung und Verlänge- rücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbil-
rung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegs- dungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am
ausbildung. Der Bundesnachrichtendienst ist die für besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Men-
die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige schen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf
Dienstbehörde. Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein wer-
den, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Vo-
§4 raussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlver-
fahren zugelassen. Frauen und Männer werden in ei-
Einstellungsvoraussetzungen
nem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
wer (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen
wird, erhält vom Bundesnachrichtendienst die Bewer-
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung bungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zu-
in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, rück.
2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesnach-
§ 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht er-
richtendienst von einer unabhängigen Auswahlkommis-
reicht hat und
sion durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen
3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem und einem mündlichen Teil. Die Richtlinien des Bundes-
Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder nachrichtendienstes für das Auswahlverfahren für die
einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkann- Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrich-
ten Bildungsstand besitzt. tendienst in der jeweils geltenden Fassung sind anzu-
wenden.
§5
(5) Die Auswahlkommission besteht aus:
Ausschreibung, Bewerbung
1. der Leiterin oder dem Leiter Personalmanagement
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel- und Organisationsentwicklung des Bundesnachrich-
lenausschreibung ermittelt. tendienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
(2) Bewerbungen sind an den Bundesnachrichten- einer oder einem von dieser oder diesem zu bestim-
dienst zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: menden Vertreterin oder Vertreter,
1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. einer Beamtin oder einem Beamten, die Lehrerin
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein oder der Lehrer an der Schule des Bundesnachrich-
soll, tendienstes ist,
3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der 3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlas- Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus der nach-
sung, richtendienstlichen Fachrichtung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 2769
4. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen §8
Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus der nach- Rechtsstellung
richtendienstlichen Fachrichtung. während des Vorbereitungsdienstes
Bei Bedarf können durch die Vorsitzende oder den Vor- (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in
sitzenden weitere Sachverständige, ohne Stimmrecht, das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen
hinzugezogen werden. Ersatzmitglieder sind in hinrei- zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber
chender Zahl zu bestellen. Die Mitglieder sind unabhän- zu Regierungsinspektoranwärtern ernannt.
gig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahl-
kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimm- (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
enthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit Dienstaufsicht des Bundesnachrichtendienstes. Wäh-
gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder der rend des Grundstudiums an der Fachhochschule des
Vertreterin oder des Vertreters den Ausschlag. Bei Be- Bundes für öffentliche Verwaltung unterstehen sie auch
darf können mehrere Kommissionen eingerichtet wer- deren Dienstaufsicht.
den; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
§9
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der Dauer, Verkürzung und
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rang- (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
folge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Ab-
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
satz 3 gilt entsprechend.
§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl- ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungs-
kommission werden vom Bundesnachrichtendienst für ziels nicht gefährdet erscheint. Nach § 25 Abs. 5
die Dauer von vier Jahren bestellt; Wiederbestellung ist der Bundeslaufbahnverordnung geeignete Hochschul-
zulässig. abschlüsse können solche mit rechts-, wirtschafts-,
politik-, sozial- oder verwaltungswissenschaftlicher
(8) Nähere Bestimmungen über die Durchführung
Schwerpunktbildung sein. Dabei können der zielge-
des Auswahlverfahrens erlässt das Bundeskanzleramt.
rechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entspre-
chende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbil-
§7 dungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und
Einstellung in den Vorbereitungsdienst Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb
zusammenhängender Teilabschnitte der Studienab-
(1) Der Bundesnachrichtendienst entscheidet nach schnitte und Praktika entzogen werden.
dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstel-
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung
lung von Bewerberinnen und Bewerbern.
oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen,
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert
Bewerber folgende Unterlagen beizubringen: und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbil-
dungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermögli-
sundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin,
chen.
eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personal-
ärztin, eines Personalarztes oder des personalärzt- (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-
lichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch längern, wenn die Ausbildung
zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen 1. wegen einer Erkrankung,
wird,
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlan- und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
gen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, zeit nach der Elternzeitverordnung,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsur- 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines
kunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden Ersatzdienstes oder
der Kinder,
4. aus anderen zwingenden Gründen
4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral- unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-
registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des
Bundesnachrichtendienst und Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers (5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der
darüber, ob sie oder er Anwärterinnen und Anwärter in den Fällen des Absat-
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfah- zes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als
ren beschuldigt wird und insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlänge-
rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprü-
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. fung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern,
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt der Bun- die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden
desnachrichtendienst. Anstelle der Kostenübernahme sind, abgelegt werden kann.
kann der Bundesnachrichtendienst die Einstellungsun- (6) Der Vorbereitungsdienst kann im Falle einer Teil-
tersuchung selbst vornehmen. zeitbeschäftigung verlängert werden, wenn andernfalls
2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006
das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet er- 1. Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,
scheint.
2. Praktikum I Bundesnach- 6 Monate,
(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet richtendienst
sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach 3. Studienabschnitt II Hauptstudium I 6 Monate,
§ 43 Abs. 2. (einschließlich
Sprachausbildung)
§ 10
4. Praktikum II Bundesnach- 11 Monate,
Erholungsurlaub richtendienst
während des Vorbereitungsdienstes oder andere
Bundesbehörde
Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst (einschließlich
angerechnet. Sprachausbildung)
5. Studienabschnitt III Hauptstudium II 6 Monate,
§ 11
6. Praktikum III Laufbahnprüfung 1 Monat.
Ausbildungsakte Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrver-
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personal- anstaltungen durchgeführt.
teilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbil- (4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprü-
dungsplan, alle Leistungsnachweise, Lehrgangsklausu- fung.
ren und Bewertungen aufzunehmen sind.
§ 14
§ 12 Fachhochschule
des Bundes für öffentliche Verwaltung
Schwerbehinderte Menschen
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus- Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule)
wahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungs- durchgeführt. Der Bundesnachrichtendienst weist die
nachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die Anwärterinnen und Anwärter zum Grundstudium der
ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen ge- Fachhochschule und für das Hauptstudium dem Fach-
währt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art bereich Öffentliche Sicherheit, Abteilung Bundesnach-
und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind richtendienst, zu.
mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwer-
behindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich § 15
möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen
Grundsätze der Fachstudien
nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabge-
setzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sons- (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissen-
tigen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die schaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezo-
nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialge- gen und anwendungsorientiert durchgeführt.
setzbuch fallen, angewandt. (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens
1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstu-
(2) Im Auswahl- und Prüfungsverfahren wird die
dium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens
Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der
560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2
schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
Nr. 1 bis 5. Für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen Nr. 6 sind mindestens 100 Stunden vorzusehen.
trifft das Prüfungsamt. (3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studi-
enabschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die ih-
§ 13 nen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lern-
inhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungs-
Gliederung des Vorbereitungsdienstes nachweise. Auf der Grundlage des Studienplans wer-
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten den Lehrveranstaltungspläne erstellt.
(Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen)
dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und § 16
bauen aufeinander auf. Inhalte, Aufbau und Gliederung Grundstudium
der Fachstudien, praxisbezogene Lehrveranstaltungen (1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbah-
und der praktischen Ausbildung in ihrer Abstimmung nen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten
aufeinander sowie die zeitliche Aufteilung der Studien- Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen
fächer regeln der Studienplan und der Ausbildungsrah- und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden
menplan. beruflichen Grundbildung das Verständnis für die
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des
die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zu- Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische
sammen mindestens 2 200 Lehrstunden. Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen,
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Be-
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten züge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
durchgeführt: zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 2771
wendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur in- 9. Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante
nerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenar- Themen der Psychologie und Soziologie und
beit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Ver- 10. Technologie.
halten fördern.
(3) Im Hauptstudium II werden die bisher behandel-
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausge- ten Lerninhalte ergänzt, erweitert und im Hinblick auf
richtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen die Laufbahnprüfung vertieft.
Dienstes:
(4) Die Lehrstunden verteilen sich auf das Hauptstu-
1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-
dium I und II mit jeweils mindestens 610 Stunden.
waltungshandelns,
2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Ver- § 18
waltungshandelns,
Ziel
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver- der berufspraktischen Studienzeiten
waltungshandelns,
Während der berufspraktischen Studienzeiten erwer-
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwal- ben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kennt-
tungshandelns, Organisation und Informationsverar- nisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstu-
beitung, dien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wis-
5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwal- senschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis
tungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten
und ist der Ausbildungsrahmenplan (§ 21) zu berücksichti-
gen.
6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
(3) Besondere Pflichtfächer sind: § 19
1. Sicherheitsunterweisung, Praktika
2. nachrichtendienstlich relevante Strafrechtsvorschrif- (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und
ten, Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des
3. nachrichtendienstlich relevante Strafverfahrensvor- gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst mit
schriften, den wesentlichen Aufgaben der jeweiligen Dienststelle,
den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken inner-
4. Aufträge, Organisation und Arbeitsweise der Nach-
halb der Dienststelle und mit anderen Dienststellen und
richtendienste der Bundesrepublik Deutschland,
Behörden vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle
5. Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante werden sie besonders in der Anwendung von Rechts-
Themen der Psychologie und und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechni-
6. Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante ken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und
Themen der Soziologie. den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwär-
terinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die
(4) In den Studienplan sind neben Pflichtfächern
typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig
auch Wahlpflichtfächer aufzunehmen.
bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und inter-
nen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung
§ 17 förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten,
Hauptstudium sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen üben.
und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fä- (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung
higkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaft- entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern
licher Grundlage zu arbeiten. nicht übertragen werden.
(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten in den unter § 16 Abs. 2 § 20
aufgeführten Studiengebieten ergänzt, erweitert und Durchführung der Praktika
vertieft. Darüber hinaus richtet sich das Hauptstudium
(1) Der Bundesnachrichtendienst ist verantwortlich
an den besonderen fachlichen Anforderungen des ge-
für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung
hobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus.
der Praktika.
Folgende Pflichtfächer sind Bestandteil des Hauptstu-
diums: (2) Das Praktikum I findet beim Bundesnachrichten-
1. Operative Aufklärung, dienst statt.
2. Observation und nachrichtendienstliches Verhalten, (3) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen
und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten
3. Nachrichtendienstliche Technik, und den Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes,
4. Auswertung, insbesondere mit Aufgaben der
5. Kommunikation und Führung, 1. Verwaltung,
6. Sicherheit, 2. Operativen Aufklärung,
7. Internationale Politik, 3. Auswertung und
8. Wirtschaft, 4. Sicherheit
2772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006
vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen für die Praktika zugewiesen werden und bestimmt die
und Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kennt- Zeiträume der Zuweisung. Den Ausbildungsplan erstellt
nisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. die Ausbildungsleitung. Eine Ausfertigung ist den An-
(4) Das Praktikum II wird beim Bundesnachrichten- wärterinnen und Anwärtern auszuhändigen.
dienst oder einer anderen Bundesbehörde durchge-
führt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten hier ei- § 23
nen vertieften Einblick in die Arbeitsweise des Bundes- Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
nachrichtendienstes. Sie erhalten dabei die Gelegen- (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betra-
heit, die in den Studienabschnitten I und II erworbenen gen regelmäßig 360 Lehrstunden und haben zum Ziel,
Kenntnisse und Fertigkeiten anzuwenden und selbstän- die in den Fachstudien und in den Praktika gewonne-
dige Arbeitsleistungen zu erbringen. Nach Maßgabe nen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu ver-
des Ausbildungsplans werden sie in der Regel ver- tiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Ein-
schiedenen Organisationseinheiten des Bundesnach- satz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.
richtendienstes oder einer anderen Bundesbehörde zu-
geteilt. Gleichzeitig sind die im Hauptstudium I erwor- (2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveran-
benen Sprachkenntnisse bedarfsorientiert zu vertiefen staltungen sind neben dem Fach Recht insbesondere
und nachzuweisen. Die Anwärterinnen und Anwärter die Fächer nach § 17 Abs. 2.
sollen möglichst je eine Verwendung in den Abteilungen (3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen wer-
„Operative Aufklärung“ und „Auswertung“ ableisten. den während der berufspraktischen Studienzeiten auf
Nach entsprechender Aufforderung haben sie Prakti- Anordnung der Ausbildungsleitung an der Schule des
kumsberichte zu erstellen. Bundesnachrichtendienstes durchgeführt.
§ 21 § 24
Ausbildungsrahmenplan Leistungsnachweise während der Fachstudien
Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt die Reihen- (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterin-
folge und Dauer der Teilabschnitte der Praktika sowie nen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.
die Lernziele und die den jeweiligen Intensitätsstufen Leistungsnachweise können sein:
entsprechenden Lerninhalte. Der Bundesnachrichten- 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
dienst erlässt den Ausbildungsrahmenplan unter Betei-
ligung der Fachbereichsleitung Öffentliche Sicherheit 2. andere schriftliche Ausarbeitungen,
und der Präsidentin oder des Präsidenten der Fach- 3. Referate,
hochschule.
4. mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen oder in
Kolloquien),
§ 22
5. schriftliche oder mündliche Leistungstests,
Ausbildungsleitung,
Ausbilderinnen und Ausbilder 6. Projektarbeit und
während der Praktika, Ausbildungsplan 7. Anwendungen in der Informationstechnik.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundes- (2) Während des Grundstudiums sind vier schrift-
nachrichtendienstes bestellt eine Mitarbeiterin oder ei- liche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgaben-
nen Mitarbeiter des höheren Dienstes als Ausbildungs- schwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den
leitung. Darüber hinaus bestellt sie oder er deren Ver- Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeord-
tretung, sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder und net sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können
die an der Ausbildung Mitwirkenden. berücksichtigt werden.
(2) Die Ausbildungsleitung steuert und überwacht (3) Während des Hauptstudiums sind sechs schrift-
die Ausbildung. Sie stellt eine sorgfältige Ausbildung liche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des
sicher und berät in allen Fragen der Ausbildung. Die schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und
Ausbildungsleitung führt regelmäßig Besprechungen mindestens acht weitere Leistungsnachweise zu erbrin-
mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie mit den gen. Näheres regelt der Studienplan.
Ausbilderinnen und Ausbildern durch.
(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-
mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, nachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich be-
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforder- stätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises,
lich, werden die Ausbilderinnen und Ausbilder von an- Rangpunkte und Note werden angegeben. Die Anwär-
deren Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen terinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der
und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen Bestätigung.
und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unter- (5) Die Leistungsnachweise sollen im Hauptstu-
richten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den er- dium II einen Monat vor dem Beginn des schriftlichen
reichten Ausbildungsstand. Teils der Laufbahnprüfung erbracht sein. Wer an einem
(4) Die Einzelheiten der Ausbildung legt ein für jede Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht in-
Anwärterin und jeden Anwärter entsprechend dem Aus- nerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält
bildungsrahmenplan erstellter Ausbildungsplan fest. Er Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späte-
führt die Organisationseinheiten des Bundesnachrich- ren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der
tendienstes auf, denen die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der Prü-
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fung (§ 31) erbracht, gilt er als mit „ungenügend“ anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg ent-
(Rangpunkt 0) bewertet. scheidet der Bundesnachrichtendienst unter Berück-
(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt die Abtei- sichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.
lung Bundesnachrichtendienst des Fachbereiches Öf- (2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
fentliche Sicherheit der Fachhochschule ein Zeugnis nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär-
aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und An- tern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, die
wärter im Hauptstudium mit Rangpunkten und Noten §§ 9 bis 25 sowie die §§ 28 bis 43 sind entsprechend
aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der An- anzuwenden.
gabe der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durch- (3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Aufstiegsprü-
schnittspunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen fung, die der Laufbahnprüfung entspricht, wird die Be-
keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in fähigung für die neue Laufbahn erworben. Nach Erwerb
dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärte- der Befähigung wird den Beamtinnen und Beamten im
rinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen
Zeugnisses. Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf
(7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täu- frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr
schungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren
§§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Fol- Laufbahngruppe verliehen werden.
gen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leis- (4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
tungsnachweises bestimmt hat. § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist
nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels
§ 25 nicht gefährdet erscheint. Dabei können Abweichungen
Bewertungen während vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen
der berufspraktischen Studienzeiten werden, soweit zusammenhängende Teilabschnitte der
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand Fachstudien oder berufspraktischen Studienzeiten
der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I nicht ohne zwingenden Grund unterbrochen werden.
und II wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die An-
wärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan § 27
mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine Praxisaufstieg
schriftliche Bewertung nach § 39 abgegeben. (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mitt-
(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltun- leren Dienstes im Bundesnachrichtendienst können bei
gen sind mindestens fünf Leistungstests entsprechend Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der
§ 24 Abs. 1 zu erbringen, die nach § 39 bewertet wer- Bundeslaufbahnverordnung am Praxisaufstieg in die
den. § 24 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrich-
wenden. tendienst teilnehmen. Die §§ 6 und 26 Abs. 1 Satz 3
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der sind entsprechend anzuwenden.
Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und (2) Die zweijährige Einführungszeit für die zum Auf-
Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und stieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten gliedert
Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung sich in
der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung 1. Lehrgänge am Fachbereich Öffentliche Sicherheit
nehmen. (Abteilung Bundesnachrichtendienst) der Fachhoch-
(4) Zum Abschluss der Praktika I und II erstellt die schule, die zusammen mindestens acht Wochen
Ausbildungsleitung im Bundesnachrichtendienst ein dauern und die zusammenfassend die wesentlichen
zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen Kenntnisse aus den Studiengebieten des Grundstu-
nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Die Durchschnitts- diums (§ 16) vermitteln, und
punktzahl wird festgestellt, indem die Summe der 2. eine praktische Einführung in die Aufgaben der hö-
Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbil- heren Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bun-
dungsabschnitte und der Leitungsnachweise geteilt desnachrichtendienst.
wird. Die Rangpunkte schriftlicher Aufsichtsarbeiten er-
§ 9 Abs. 3, 4 und 6 sowie die §§ 10 und 11 gelten ent-
halten den Multiplikator 2. Die Anwärterinnen und An-
sprechend.
wärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
(3) Während der Lehrgänge sind insgesamt vier
Kapitel 2 schriftliche Leistungsnachweise in Prüfungen von je
zwei Stunden Dauer zu erbringen. Drei dieser Nach-
Aufstieg weise werden in dem Studiengebiet „laufbahntypische
Bereiche der Aufgabenerfüllung“ (Anbahnung, Einsatz-
§ 26 führung und Auswertung) erbracht. Ein weiterer schrift-
Ausbildungsaufstieg licher Leistungsnachweis wird im Fach Recht erbracht.
(1) Der Bundesnachrichtendienst benennt die Beam- §§ 12 und 15 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend. Für
tinnen und Beamten des mittleren Dienstes im Bundes- die Bewertung der Leistungsnachweise gilt § 28 Abs. 3
nachrichtendienst, die am Auswahlverfahren für den Satz 1, 3 und 4 sowie Abs. 4 und Abs. 5 entsprechend.
Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im (4) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen
Bundesnachrichtendienst nach den §§ 33 und 33a der wird festgestellt, wenn alle Leistungsnachweise min-
Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durch- destens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden.
führung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend Wird diese Mindestanforderung nicht erfüllt, können die
2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006
Lehrgänge einmal wiederholt werden. Absatz 3 gilt ent- (4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü-
sprechend. Wird die Mindestanforderung nach Satz 1 fungskommissionen, die Durchführung der Zwischen-
auch nach Wiederholung der Lehrgänge nicht erfüllt, prüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen
ist eine Teilnahme am weiteren Praxisaufstieg ausge- der Fachhochschule; die §§ 37 und 38 sind entspre-
schlossen. chend anzuwenden.
(5) Die Fachhochschule erteilt den zum Aufstieg zu- (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden
gelassenen Beamtinnen und Beamten ein Zeugnis, das unabhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die oder
die Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise so- der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung
wie die Feststellung enthält, dass die Beamtin oder der der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewer-
Beamte erfolgreich am Lehrgang teilgenommen oder tungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskom-
diesen nicht mit Erfolg absolviert hat. § 28 Abs. 8 Satz 3 mission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 3 und 4
und § 42 gelten entsprechend. Die bewerteten Leis- ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prü-
tungsnachweise können von den zum Aufstieg zuge- fungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt
lassenen Beamtinnen und Beamten auf Antrag einge- sie als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
sehen werden. (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei
(6) Im Verlauf der praktischen Einführung wird den Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausrei-
Beamtinnen und Beamten Gelegenheit gegeben, sich chend“ bewertet worden sind und insgesamt die
die geforderten laufbahnspezifischen Kenntnisse in Durchschnittspunktzahl 5 erreicht worden ist.
dem ihnen übertragenen Aufgabengebiet anzueignen (7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann
und zu vertiefen. Dabei werden die Beamtinnen und sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grund-
Beamten unter Berücksichtigung der Anforderungen studiums und frühestens einen Monat nach Bekannt-
der künftigen Laufbahnaufgaben gründlich unterwiesen gabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in be-
und mit den konkreten Dienstgeschäften der Laufbahn gründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbe-
des gehobenen Dienstes betraut. Den Beamtinnen und hörde eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwi-
Beamten werden alle Aufgaben zur Erledigung zuge- schenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die wei-
teilt, die auf diesen Dienstposten üblicherweise anfal- tere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prü-
len. fung nicht ausgesetzt.
(7) Über die Eignung, Befähigung und fachliche Leis- (8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen
tung während der praktischen Einführung wird eine und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen
dienstliche Beurteilung erstellt. Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte,
die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist
Kapitel 3 die Prüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule
dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich be-
Prüfungen kannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe
nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
§ 28 versehen.
Zwischenprüfung (9) § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die § 29
Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung
nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnis- Prüfungsamt
stand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Aus- (1) Dem beim Bundeskanzleramt eingerichteten Prü-
bildung erwarten lässt. fungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprü-
fung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmä-
(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzie-
ßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und voll-
len aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsar-
zieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
beiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der
Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 (2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz
Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 oder teilweise auf den Bundesnachrichtendienst über-
Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. Zur Bear- tragen werden.
beitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstun-
den zur Verfügung. § 30
(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission
Prüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischen- (1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission
prüfung können mehrere Prüfungskommissionen ein- abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung
gerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden An- können gesonderte Prüfungskommissionen eingerich-
wärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum tet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische
fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die
gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die
muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission be- Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfun-
steht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehrauf- gen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Be-
gaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule, von wertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfor-
denen eine oder einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder dern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs-
sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Wei- maßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder der
sungen nicht gebunden. Prüfungskommission und deren Vorsitzende werden
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unter Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes (4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Diplom-
durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisa- arbeit, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
tionen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öf- (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jedoch sind
fentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
1. Angehörige des Prüfungsamtes,
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind:
2. ein Mitglied des Personalrats nach Maßgabe des
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Diens- § 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und
tes, möglichst der Abteilung Operative Aufklärung
3. die Gleichstellungsbeauftragte
des Bundesnachrichtendienstes, als Vorsitzende
oder Vorsitzender und zur Teilnahme berechtigt. Das Prüfungsamt kann Ver-
treterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes
2. mindestens vier Beamtinnen oder Beamte als Beisit-
und des Bundesnachrichtendienstes, der Präsidentin
zende, von denen mindestens eine oder einer der
oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen
Laufbahn des gehobenen Dienstes angehört.
der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen
Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesen-
die schriftliche und die mündliche Laufbahnprüfung so- heit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Ein-
wie bei der Bildung mehrerer Prüfungskommissionen zelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten
kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beam- Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie
ten des höheren Dienstes als Leiterin oder Leiter der betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwer-
schriftlichen und mündlichen Prüfung bestellen. Für behindertenvertretung anwesend sein. Anwärterinnen
die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beam- und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit
tinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben
Dienstes als Prüfende bestellt werden. Für die Bewer- werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie
tung der Diplomarbeit können auch Beamtinnen und dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen
Beamte des gehobenen Dienstes und des höheren machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission
Dienstes vergleichbare Beschäftigte bestellt werden, dürfen nur Mitglieder sowie die Protokollführerin oder
sofern sie über ausreichende einschlägige Kenntnisse der Protokollführer anwesend sein. Die Protokollführe-
verfügen. rin oder der Protokollführer darf sich nicht an der Bera-
(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission tung beteiligen.
nach Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem nicht-
technischen Dienst des Bundesnachrichtendienstes § 32
angehören; zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sons- Prüfungsort, Prüfungstermin
tige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fach- (1) Das Prüfungsamt setzt im Einvernehmen mit dem
hochschule sein. Bundesnachrichtendienst den Zeitpunkt der Ausgabe
(4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission wer- der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen
den nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglie- und der mündlichen Prüfung fest.
der bestellt. Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des
werden für die Dauer von höchstens drei Jahren be- Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schrift-
stellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. liche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen (3) Der Bundesnachrichtendienst teilt den Zeitpunkt
nicht gebunden. der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, schriftlichen und der mündlichen Prüfung den Anwärte-
wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie rinnen und den Anwärtern rechtzeitig mit.
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-
heit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den § 33
Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll
§ 31 die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Pro-
Laufbahnprüfung blems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissen-
schaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die
Zeit erkennen lassen. Gruppenarbeiten sind zulässig,
Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-
soweit die jeweils erbrachten Leistungen oder Anteile
bahn befähigt sind.
an der Diplomarbeit kenntlich gemacht werden.
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet;
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag
in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachwei-
einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fach-
sen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben ha-
hochschule unter Beteiligung der für die Durchführung
ben und fähig sind, methodisch und selbständig auf
der berufspraktischen Studienzeiten zuständigen Aus-
wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist
bildungsbehörde vom Prüfungsamt bestimmt und aus-
die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkennt-
gegeben. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind
nissen gerichtet.
vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Er- der Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. Die
folg die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der
durchlaufen hat. oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äu-
2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006
ßern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die
Abgabe der Arbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander
zu machen. folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Ar-
(3) Für die Bearbeitung stehen im Rahmen der Aus- beitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.
bildung sechs Monate zur Verfügung. Die Diplomarbeit (4) Die Texte der Aufgaben sind in versiegelten Um-
ist mit Maschine geschrieben und gebunden vorzule- schlägen so aufzubewahren, dass die Anwärterinnen
gen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und Anwärter sie erst in der Prüfung zur Kenntnis neh-
und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfs- men können. Die Umschläge werden unmittelbar vor
mittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die frem- der Bearbeitung in Gegenwart der Anwärterinnen und
den Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, Anwärter geöffnet.
müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein.
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit ei-
Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN-A4-Sei-
ner Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden jeweils
ten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschrei-
vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufalls-
ten. Der Fachbereich kann weitere Einzelheiten zur
prinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern
Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorse-
gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den
hen. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und An-
Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der
wärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomar-
schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
beit selbständig verfasst und keine anderen als die an-
gegebenen Hilfsmittel benutzt haben. (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht
gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Nieder-
(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unab-
schrift und vermerken darin den Zeitpunkt des Beginns
hängig voneinander zu bewerten. § 28 Abs. 5 Satz 2
der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungen so-
gilt entsprechend. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer
wie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen
das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das
im Sinne des § 12 und etwaige besondere Vorkomm-
Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den
nisse und unterschreiben die Niederschrift.
Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 39 entsprechend
anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplom- (7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
arbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspä-
ab, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abwei- tet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37
chungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
beiden Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Ab-
weichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr
§ 35
als drei Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei
größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt Zulassung zur mündlichen Prüfung
eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschlie- (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und An-
ßende Rangpunktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bil- wärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr
dung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note
fest. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs „ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die
Wochen nicht überschreiten. Prüfung nicht bestanden.
§ 34 (2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und
Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzei-
Schriftliche Prüfung tig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungs- zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ih-
amt auf Vorschlag des Bundesnachrichtendienstes; nen in der Diplomarbeit und in den einzelnen schriftli-
der Fachbereich der Fachhochschule wird bei der chen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn
Erarbeitung beteiligt. Jeweils eine Aufgabe der sechs sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der
schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden Prüfungsfä- Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
chern auszuwählen: versehen.
1. Operative Aufklärung mit Observation und nachrich-
tendienstliches Verhalten, § 36
2. Auswertung, Mündliche Prüfung
3. Recht, (1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unter-
schiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus.
4. Internationale Politik, Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der
5. Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante schriftlichen Prüfung (§ 34 Abs. 1) entsprechend aus.
Themen der Psychologie und Soziologie und Die mündliche Prüfung erstreckt sich darüber hinaus
auf die Ausbildungsgebiete nach § 17 Abs. 2.
6. Wirtschaft.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier
sion leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwär-
Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die
terinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft wer-
Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die
den.
Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Bis zu zwei
Aufgaben können in der Form einer programmierten (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minu-
Prüfung (multiple choice) gestellt werden; für sie kann ten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten;
eine kürzere Bearbeitungszeit festgesetzt werden. sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht
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mehr als fünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig einer erheblichen Störung können sie von der weiteren
geprüft werden. Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausge-
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun- schlossen werden.
gen nach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen
mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der
auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunk- mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommis-
te, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, er- sion. § 30 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Über
gibt. das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsver-
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Nieder- suchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonsti-
schrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskom- gen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prü-
mission unterschreiben. fungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe
der Diplomarbeit oder der schriftlichen Prüfungsarbeit
festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach
§ 37
Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskom-
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis mission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungs-
(1) Wer durch Erkrankung oder sonstige nicht zu ver- amt können nach der Schwere der Verfehlung die Wie-
tretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfer- derholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen
tigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prü- anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“
fung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies un- (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für
verzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Er- nicht bestanden erklären.
krankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
zu belegen. mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann
Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des das Prüfungsamt nach Anhörung des Bundesnachrich-
Prüfungsamtes von der Diplomarbeit, der schriftlichen tendienstes die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf
oder mündlichen Prüfung zurücktreten. Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht
bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechts-
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-
behelfsbelehrung zu versehen.
zen 1 und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prü-
fung oder der betreffende Teil dieser Prüfungen als (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
nicht begonnen. Soweit die Zeit der Verhinderung die Absätzen 2 und 3 zu hören.
Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte
übersteigt, hat das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit § 39
auf Antrag der Anwärterinnen oder Anwärter entspre- Bewertung von Prüfungsleistungen
chend zu verlängern. Sind Anwärterinnen oder Anwär- (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
ter länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, Rangpunkten bewertet:
gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nach-
geholt. Beim Rücktritt von der Diplomarbeit nach Ab- sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderun-
satz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen. Das 15 bis 14 Punkte gen in besonderem Maße entspricht,
Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die gut (2) eine Leistung, die den Anforderun-
schriftliche oder mündliche Prüfung oder der entspre- 13 bis 11 Punkte gen voll entspricht,
chende Teil dieser Prüfungen nachgeholt werden. Das
Prüfungsamt entscheidet, ob und wieweit die bereits befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen
abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet 10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht,
werden. ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf-
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die 7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde-
schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise rungen noch entspricht,
ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderun-
Diplomarbeit nicht termingerecht ab, entscheidet das 4 bis 2 Punkte gen nicht entspricht, jedoch erken-
Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nen lässt, dass die notwendigen
nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rang- Grundkenntnisse vorhanden sind
punkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht und die Mängel in absehbarer Zeit
bestanden erklärt wird. Die Entscheidung nach Satz 1 behoben werden könnten,
ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderun-
1 bis 0 Punkte gen nicht entspricht und bei der
§ 38 selbst die Grundkenntnisse so lü-
Täuschung, Ordnungsverstoß ckenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben wer-
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer den könnten.
schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen
Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitra- Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunk-
gen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die ten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach
Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Ent- dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
scheidung des Prüfungsamtes nach Absatz 2 über die (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen wer-
weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei den den für die Leistung maßgebenden Anforderungen
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ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent- 5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsar-
sprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine An- beiten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 42 Prozent),
forderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von
6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung
mit 23 Prozent.
werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung
und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Soweit die abschließend errechnete Durchschnitts-
Ausdrucks angemessen berücksichtigt. punktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen
von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote auf-
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der
gerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bil-
Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 Prozent der
dung von Noten unberücksichtigt.
erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamter-
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie gebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und der
folgt nach ihrem Prozentsatz an der erreichbaren Ge- mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnitts-
samtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: punktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-
Prozentsatz
Rangpunkte mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-
der Leistungspunkte
nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten
100 bis 93,7 15 Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz
unter 93,7 bis 87,5 14 mündlich.
unter 87,5 bis 83,4 13 § 41
unter 83,4 bis 79,2 12 Zeugnis
unter 79,2 bis 75,0 11 (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
unter 75,0 bis 70,9 10 Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-
fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote so-
unter 70,9 bis 66,7 9 wie die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durch-
unter 66,7 bis 62,5 8 schnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestan-
den, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und
unter 62,5 bis 58,4 7 Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1
unter 58,4 bis 54,2 6 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte
unter 54,2 bis 50,0 5 Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Perso-
unter 50,0 bis 41,7 4 nalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Wi-
derruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen
unter 41,7 bis 33,4 3 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
unter 33,4 bis 25,0 2 (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
unter 25,0 bis 12,5 1 erhält vom Bundesnachrichtendienst ein Zeugnis, das
auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsin-
unter 12,5 bis 0 0. halte, unter Beachtung von Sicherheitsbelangen, um-
(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises die fasst.
Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, wer-
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
den den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entspre-
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-
chend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische
den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-
Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen
fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des
aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden
§ 38 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu-
Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher
geben.
Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.
§ 42
§ 40
Prüfungsakten, Einsichtnahme
Gesamtergebnis
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufsprakti-
Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei
schen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwi-
werden berücksichtigt:
schenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des
1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit,
mit 5 Prozent, den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprü-
fung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten
2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit
zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Bundes-
6 Prozent,
nachrichtendienst mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach
Studienzeiten mit 9 Prozent,
Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie be-
4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent, treffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 2779
§ 43 (2) Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit in An-
Wiederholung wendung des Absatzes 1 kommen insbesondere die
Laufbahnen des
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,
kann diese einmal wiederholen; die oberste Dienstbe- 1. gehobenen Auswärtigen Dienstes,
hörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wieder- 2. gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allge-
holung der mündlichen und schriftlichen Prüfung zulas- meinen und inneren Verwaltung des Bundes,
sen. Ist die Diplomarbeit mit mindestens fünf Rang-
3. gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des
punkten bewertet worden, sind lediglich die schriftliche
Bundes,
und die mündliche Prüfung vollständig zu wiederholen.
Ist die Diplomarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten 4. gehobenen Kriminaldienstes des Bundes,
bewertet worden und wurde in vier oder mehr schriftli- 5. gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundes-
chen Aufsichtsarbeiten sowie in der mündlichen Prü- polizei,
fung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ er-
6. gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bun-
reicht, ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen.
des,
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der
7. gehobenen Steuerdienstes des Bundes,
Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prü-
fung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbil- 8. gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in
dung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise der Bundeswehrverwaltung
zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindes- in Betracht.
tens drei Monate betragen und ein Jahr nicht über-
schreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rang- (3) Die im Regelfall erforderliche Unterweisung er-
punkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbe- folgt in Form eines Einweisungslehrgangs oder einer
reitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungs- praktischen Einführung.
frist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusam-
men mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächs- § 45
ten Laufbahnprüfung abgelegt werden. Übergangsvorschrift
Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeam-
Kapitel 4 tinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor
Sonstige Vorschriften dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben,
führen diese nach der Verordnung über die Laufbahn,
§ 44 Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttech-
nischen Dienst des Bundes im Bundesnachrichten-
Laufbahnwechsel
dienst vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2562) zu
(1) Beamtinnen und Beamten des gehobenen Diens- Ende.
tes, die die Befähigung für eine durch ihre Ausbildungs-
inhalte gleichwertige Laufbahn besitzen, kann die Befä- § 46
higung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im
Bundesnachrichtendienst aufgrund ihrer bisherigen Be- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
fähigung und Tätigkeit zuerkannt werden, wenn sie in Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
den Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich unter- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-
wiesen worden sind. Der Bundesnachrichtendienst bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
stellt fest, ob die Unterweisung erfolgreich abgeschlos- nichttechnischen Dienst des Bundes im Bundesnach-
sen worden ist und entscheidet über die Zuerkennung richtendienst vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2562)
der Befähigung. außer Kraft.
Berlin, den 5. Dezember 2006
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Thomas de Maizière