2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
Gesetz
zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 2. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 6. In § 29 Abs. 1 Satz 7 wird der den Satz abschlie-
tes das folgende Gesetz beschlossen: ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wer-
den die Wörter „Mietkautionen sollen als Darlehen
Artikel 1 erbracht werden.“ angefügt.
Änderung 7. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „einen Ausweis nach
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzei-
chen G besitzen,“ durch die Angabe „durch einen
(860-12)
Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 266 der des Merkzeichens G nachweisen,“ ersetzt.
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
8. § 35 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Le-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
bensunterhalt in“ das Wort „stationären“ einge-
a) Nach § 92 wird folgende Angabe eingefügt: fügt.
„§ 92a Einkommenseinsatz bei Leistungen für b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „26“ durch die
Einrichtungen“. Zahl „27“ ersetzt.
b) Der Angabe zu § 124 werden die Wörter „und 9. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Berichtszeitpunkte“ angefügt. „§ 91 ist anzuwenden.“
c) Nach § 133a wird folgende Angabe eingefügt: 10. § 42 wird wie folgt geändert:
„§ 133b Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
das Jahr 2006“.
„2. die Aufwendungen für Unterkunft und Hei-
2. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. zung entsprechend § 29, bei Leistungen in
3. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: einer stationären Einrichtung sind als Kosten
für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe
a) In Satz 1 werden die Wörter „Hilfe zum Lebens-
der durchschnittlichen angemessenen tat-
unterhalt“ durch die Wörter „Leistungen nach
sächlichen Aufwendungen für die Warmmiete
dem Dritten und Vierten Kapitel“ ersetzt.
eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe
„In besonderen Härtefällen können Leistungen zu Grunde zu legen,“.
nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Bei- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
hilfe oder Darlehen gewährt werden.“ „Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen um-
4. In § 23 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „er- fasster und nach den Umständen unabweisbar
langen,“ die Wörter „oder deren Aufenthaltsrecht gebotener Bedarf auf keine andere Weise ge-
sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, deckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwen-
sowie ihre Familienangehörigen“ eingefügt. dige Leistungen als Darlehen erbracht werden;
5. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: § 37 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“
„(2) Die Landesregierungen setzen durch 11. In § 77 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
Rechtsverordnung die Höhe der monatlichen Re- eingefügt:
gelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach „Vertragspartei der Vereinbarungen sind der Träger
§ 40 fest. Sie können die Ermächtigung auf die zu- der Einrichtung und der für den Sitz der Einrichtung
ständigen Landesministerien übertragen. Die Träger zuständige Träger der Sozialhilfe; die Vereinbarun-
der Sozialhilfe können ermächtigt werden, auf der gen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bin-
Grundlage von festgelegten Mindestregelsätzen re- dend.“
gionale Regelsätze zu bestimmen. Die Festsetzung 12. In § 80 Abs. 1 werden die Wörter „bei der zustän-
erfolgt erstmals zum 1. Januar 2007 und dann zum digen Landesbehörde“ gestrichen.
1. Juli eines jeden Jahres, in dem eine Neubemes-
sung der Regelsätze nach Absatz 3 Satz 5 erfolgt 13. § 82 wird wie folgt geändert:
oder in dem sich der Rentenwert in der gesetzlichen a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Leis-
Rentenversicherung verändert.“ tungen nach diesem Buch,“ die Angabe „des be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2671
fristeten Zuschlags nach § 24 des Zweiten Bu- 21. In § 105 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Hilfe
ches,“ eingefügt. zum Lebensunterhalt“ durch die Wörter „Leistun-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „abzu- gen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel“ ersetzt.
setzen“ der Punkt am Satzende durch ein 22. § 114 wird wie folgt gefasst:
Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt: „§ 114
„höchstens jedoch 50 vom Hundert des Eckre- Ersatzansprüche der Träger der
gelsatzes.“ Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
c) Absatz 4 wird aufgehoben. Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozial-
14. § 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert: hilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem ande-
ren zu verlangen, gegen den die Leistungsberech-
a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „erforder- tigten einen Anspruch haben, nach sonstigen ge-
lich sind“ das Komma durch einen Punkt ersetzt. setzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen,
b) Nummer 3 wird gestrichen. gelten als Aufwendungen
c) Folgender Satz wird angefügt: 1. die Kosten der Leistung für diejenige Person, die
den Anspruch gegen den anderen hat, und
„Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang
die Aufbringung der Mittel verlangt werden, 2. die Kosten für Leistungen nach dem Dritten und
wenn eine Person für voraussichtlich längere Vierten Kapitel, die gleichzeitig mit der Leistung
Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung nach Nummer 1 für den nicht getrennt lebenden
bedarf.“ Ehegatten oder Lebenspartner und die minder-
jährigen unverheirateten Kinder geleistet wur-
15. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:
den.“
„§ 92a
23. § 121 wird wie folgt gefasst:
Einkommenseinsatz „§ 121
bei Leistungen für Einrichtungen
Bundesstatistik
(1) Erhält eine Person in einer teilstationären
oder stationären Einrichtung Leistungen, kann die Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Bu-
Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Ein- ches und zu seiner Fortentwicklung werden Erhe-
richtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel von bungen über
ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten 1. die Leistungsberechtigten, denen
oder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Ein- a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten
kommen verlangt werden, soweit Aufwendungen Kapitel (§§ 27 bis 40),
für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.
b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Um- minderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41
fang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, bis 46),
wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit
c) Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Ka-
Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
pitel (§§ 47 bis 52),
(3) Bei der Prüfung, welcher Umfang angemes-
d) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
sen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des
nach dem Sechsten Kapitel (§§ 53 bis 60),
im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden
Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haus- e) Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel
halt lebenden minderjährigen unverheirateten Kin- (§§ 61 bis 66),
der Rechnung zu tragen. f) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
(4) § 92 Abs. 2 bleibt unberührt.“ Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel
(§§ 67 bis 69) und
16. In § 93 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „diejenige
Hilfe zum Lebensunterhalt“ durch die Wörter „die- g) Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem
jenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapi- Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74)
tels“ ersetzt. geleistet wird,
17. In § 94 Abs. 1 Satz 6 und § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe
werden jeweils nach dem Wort „Dritten“ die Wörter als Bundesstatistik durchgeführt.“
„und Vierten“ eingefügt.
24. § 122 wird wie folgt geändert:
18. § 98 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„Für die Leistungen nach diesem Buch an Perso-
„(1) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung
nen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten
nach § 121 Nr. 1 Buchstabe a sind:
Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmög-
lichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe ört- 1. für Leistungsberechtigte, denen Leistungen
lich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform nach dem Dritten Kapitel für mindestens ei-
zuletzt zuständig war oder gewesen wäre.“ nen Monat erbracht werden:
19. § 100 wird aufgehoben. a) Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr,
Staatsangehörigkeit, Migrationshinter-
20. § 102 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: grund, bei Ausländern auch aufenthalts-
„§ 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ rechtlicher Status, Stellung zum Haus-
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haltsvorstand, Art der geleisteten Mehrbe- 2. bei Leistungsberechtigten nach dem Sechs-
darfszuschläge, ten und Siebten Kapitel auch die einzelne
Art der Leistungen und die Ausgaben je Fall,
b) für 15- bis unter 65-jährige Leistungsbe-
Beginn und Ende der Leistungserbringung
rechtigte zusätzlich zu den unter Buch-
nach Monat und Jahr sowie Art der Unterbrin-
stabe a genannten Merkmalen: Beschäfti-
gung, Leistung durch ein Persönliches Bud-
gung, Einschränkung der Leistung,
get,
c) für Leistungsberechtigte in Personenge-
3. bei Leistungsberechtigten nach dem Sechs-
meinschaften, für die eine gemeinsame
ten Kapitel zusätzlich die Beschäftigten, de-
Bedarfsberechnung erfolgt, und für ein-
nen der Übergang auf den allgemeinen Ar-
zelne Leistungsberechtigte: Wohnge-
beitsmarkt gelingt,
meinde und Gemeindeteil, Art des Trägers,
Leistungen in und außerhalb von Einrich- 4. bei Leistungsberechtigten nach dem Siebten
tungen, Beginn der Leistung nach Monat Kapitel zusätzlich Erbringung von Pflegeleis-
und Jahr, Beginn der ununterbrochenen tungen von Sozialversicherungsträgern.“
Leistungserbringung für mindestens ein b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 45 Satz 2“ durch
Mitglied der Personengemeinschaft nach die Angabe „§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“
Monat und Jahr, die in den §§ 28 bis 35, ersetzt.
37, 38 und § 133a genannten Bedarfe je
Monat, Nettobedarf je Monat, Art und je- 25. In § 123 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Leistungsemp-
weilige Höhe der angerechneten oder in fänger“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-
Anspruch genommenen Einkommen und setzt.
übergegangenen Ansprüche, Zahl aller 26. § 124 wird wie folgt geändert:
Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungs-
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-
berechtigten im Haushalt,
richtszeitraum“ die Wörter „und Berichtszeit-
d) bei Änderung der Zusammensetzung der punkte“ angefügt.
Personengemeinschaft und bei Beendi-
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a
gung der Leistungserbringung zusätzlich
bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a bis c“
zu den unter den Buchstaben a bis c ge-
ersetzt.
nannten Merkmalen: Monat und Jahr der
Änderung der Zusammensetzung oder c) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Buch-
der Beendigung der Leistung, bei Ende stabe d“ durch die Angabe „Buchstabe c“ er-
der Leistung auch Grund der Einstellung setzt.
der Leistungen und d) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Buch-
2. für Leistungsberechtigte, die nicht zu dem stabe e“ durch die Angabe „Buchstabe d“ er-
Personenkreis der Nummer 1 zählen: Ge- setzt.
schlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, 27. In § 125 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 122
Vorhandensein eigenen Wohnraums, Art des Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und § 122 Abs. 3“ durch
Trägers. die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 122
(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1“ ersetzt.
nach § 121 Nr. 1 Buchstabe b sind: Geschlecht, 28. § 129 wird wie folgt gefasst:
Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und
Gemeindeteil, Art des Trägers, Staatsangehörig- „§ 129
keit sowie bei Ausländern auch aufenthaltsrecht- Verordnungsermächtigung
licher Status, Leistungen in und außerhalb von
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Einrichtungen, Ursache und Beginn der Leis-
kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einver-
tungsgewährung nach Monat und Jahr, die in
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern
§ 42 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Bedarfe je
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige
desrates das Nähere regeln über
Höhe der angerechneten oder in Anspruch ge-
nommenen Einkommen. a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125
Abs. 2,
(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
nach § 121 Nr. 1 Buchstabe c bis g sind für je- b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen
den Leistungsberechtigten: Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel ge-
leistet werden,
1. Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohn-
gemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehö- c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte
rigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrecht- einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten
licher Status, Art des Trägers, erbrachte Leis- bis Neunten Kapitel geleistet werden,
tung im Laufe und am Ende des Berichtsjah- d) den Zeitpunkt der Erhebungen,
res sowie in und außerhalb von Einrichtungen
nach Art der Leistung nach § 8, am Jahres- e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerk-
ende erbrachte Leistungen nach dem Dritten male im Sinne der §§ 122 und 123 und
und Vierten Kapitel jeweils getrennt nach in f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufalls-
und außerhalb von Einrichtungen, stichprobe).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2673
29. Nach § 133a wird folgender § 133b eingefügt: Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
„§ 133b (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Arti-
kel 259 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
Weihnachtsbeihilfe in S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe zu
Einrichtungen für das Jahr 2006 § 109a wie folgt gefasst:
Personen, die am 1. Dezember 2006 einen An-
„§ 109a Hilfe in Angelegenheiten der Grundsicherung
spruch auf Leistungen nach § 35 Abs. 2 haben, er-
im Alter und bei Erwerbsminderung“.
halten eine einmalige Weihnachtsbeihilfe in Einrich-
tungen für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens
36 Euro.“ Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
Änderung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes be-
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch stimmt ist.
(860-6) (2) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b tritt am 1. Januar
In der Inhaltsübersicht des Sechsten Buches Sozial- 2007 in Kraft. Artikel 1 Nr. 19 tritt am 1. April 2007 in
gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
Zweites Gesetz
über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 2. Dezember 2006
Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen: Artikel 5
Nichtanwendung
Artikel 1 von im Einigungsvertrag enthaltenen
Maßgaben und Ergänzungen zum Bundesrecht
Auflösung
Folgende Maßgaben und Ergänzungen zum Bundes-
des Zweiten Gesetzes zur Änderung und
recht der Anlage I des Einigungsvertrages vom 31. Au-
Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes
gust 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907) sind nicht mehr
(240-1/1) anzuwenden:
1. in Kapitel II Geschäftsbereich des Bundesministeri-
Die Artikel II und IV des Zweiten Gesetzes zur Ände-
ums des Innern folgende Maßgaben:
rung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- a) in Sachgebiet A: Staats- und Verfassungsrecht
mer 240-1/1, veröffentlichten bereinigten Fassung wer- Abschnitt III die Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 910);
den aufgehoben. b) in Sachgebiet B: Verwaltung Abschnitt III:
aa) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 914),
Artikel 2 bb) Nummer 2 Buchstabe a und b (BGBl. 1990 II
Änderung des Häftlingshilfegesetzes S. 914),
cc) Nummer 3 (BGBl. 1990 II S. 915),
(242-1)
dd) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 915),
§ 26 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der ee) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 915),
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838),
ff) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 916),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Au-
gust 2001 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird gg) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 916),
aufgehoben. hh) Nummer 8 (BGBl. 1990 II S. 916),
ii) Nummer 9 (BGBl. 1990 II S. 916);
Artikel 3 c) in Sachgebiet C: Öffentliche Sicherheit Ab-
Aufhebung der Zweiten schnitt III:
Verordnung über die Auszahlung aa) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 917),
von zusätzlichen Eingliederungshilfen und bb) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 917),
Ausgleichsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz
cc) Nummer 3 (BGBl. 1990 II S. 917),
(242-1-2-2) dd) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 918),
Die Zweite Verordnung über die Auszahlung von zu- ee) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 918);
sätzlichen Eingliederungshilfen und Ausgleichsleistun- d) in Sachgebiet D: Kriegsfolgenrecht Abschnitt III:
gen nach dem Häftlingshilfegesetz vom 11. April 1973
aa) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 919),
(BGBl. I S. 287), geändert durch die Verordnung vom
9. Mai 1974 (BGBl. I S. 1171), wird aufgehoben. bb) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 920),
cc) Nummer 3 Buchstabe a (BGBl. 1990 II
Artikel 4 S. 920),
dd) Nummer 4 Buchstabe a sowie Buchstabe b
Auflösung (BGBl. 1990 II S. 920) in Bezug auf § 6 Abs. 4,
des Zweiten Gesetzes zur Änderung
§§ 309, 313, 314 und 316 des Lastenaus-
und Ergänzung des Heimkehrergesetzes
gleichsgesetzes,
(84-1/1) ee) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 920);
Die Artikel II und III des Zweiten Gesetzes zur Ände- 2. in Kapitel XVIII Statistik Abschnitt II die Ergänzungen
rung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes in der im zum Bundesrecht (BGBl. 1990 II S. 1138);
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1/1, 3. in Kapitel XIX Recht der im öffentlichen Dienst ste-
veröffentlichten bereinigten Fassung, werden aufgeho- henden Personen einschließlich des Rechts der Sol-
ben. daten, Sachgebiet A: Recht der im öffentlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2675
Dienst stehenden Personen Abschnitt III folgende Artikel 6
Maßgaben:
a) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 1141), Bekanntmachungserlaubnis
b) Nummer 3 (BGBl. 1990 II S. 1141), Das Bundesministerium des Innern kann im Bundes-
c) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 1141), gesetzblatt bekannt machen, welche Maßgaben zum
d) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 1142), Bundesrecht der Anlage I Kapitel II und XIX des Eini-
gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
e) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 1142), S. 885, 907) weiter anzuwenden sind. Es kann dabei
f) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 1142), alle bis zum Tag der Bekanntmachung verkündeten
g) Nummer 8 (BGBl. 1990 II S. 1142), Rechtsvorschriften berücksichtigen, die die Nichtan-
wendung oder das Außerkrafttreten solcher Maßgaben
h) Nummer 10 (BGBl. 1990 II S. 1142), bestimmt haben.
i) Nummer 11 (BGBl. 1990 II S. 1142),
j) Nummer 12 (BGBl. 1990 II S. 1142), Artikel 7
k) Nummer 13 (BGBl. 1990 II S. 1143),
l) Nummer 14 (BGBl. 1990 II S. 1143), Inkrafttreten
m) Nummer 15 (BGBl. 1990 II S. 1143), Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
n) Nummer 16 (BGBl. 1990 II S. 1143). Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Vom 24. November 2006
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeam- Rechts-, Links-, Ausländerextremismus und -ter-
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom rorismus, Spionageabwehr, Geheimschutz, In-
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 formationsbeschaffung und -auswertung, Recht
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung des öffentlichen Dienstes, Haushalts-, Kassen-
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, und Rechnungswesen.“
2671) verordnet das Bundesministerium des Innern: 5. § 16 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und „§ 16
Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz Grundlehrgang“.
des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652) b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt geändert:
„(1) Der Grundlehrgang vermittelt den Anwär-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: terinnen und Anwärtern insbesondere Grund-
a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: kenntnisse über die Strukturprinzipien der deut-
„§ 16 Grundlehrgang“. schen Staats- und Verfassungsordnung sowie
die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungs-
b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: schutzes.“
„§ 26 (weggefallen)“. 6. In § 17 werden das Wort „Einführungslehrgang“
c) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Grundlehrgang“ ersetzt und am
„§ 27 (weggefallen)“. Satzende vor dem Punkt die Wörter „im Hinblick
auf die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes“ ein-
d) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
gefügt.
„§ 28 (weggefallen)“.
7. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe „des Einführungs-
2. § 9 wird wie folgt geändert: und des“ durch die Angabe „des Grund- und des“
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge- ersetzt.
fügt: 8. In § 21 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Einführungs-
„(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei Teilzeit- lehrgang“ durch das Wort „Grundlehrgang“ ersetzt.
beschäftigung verlängert werden, wenn andern- 9. § 23 wird wie folgt geändert:
falls das Erreichen des Ausbildungsziels gefähr-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
det erscheint.“
„(2) Zu Beginn der Ausbildung findet an der
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
Schule für Verfassungsschutz der Einführungs-
3. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort lehrgang statt. Während des Praktikums I wer-
„Einführungslehrgang“ durch das Wort „Grundlehr- den an der Schule für Verfassungsschutz die
gang“ ersetzt. Fachlehrgänge „Registraturwesen“, „Informati-
4. § 14 wird wie folgt geändert: onstechnik“ und „Kommunikation/Kooperation“
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: durchgeführt. Während des Praktikums II wer-
den die Fachlehrgänge „Observation“ und
„Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in „Nachrichtendienstliche Einsatztechnik“ durch-
den Grund-, Aufbau- und Abschlusslehrgang.“ geführt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 wird aufgehoben.
„(2) Die Lehrveranstaltungen betragen min- 10. § 24 wird wie folgt geändert:
destens 600 Lehrstunden; davon entfallen
250 Lehrstunden auf den Grundlehrgang, a) In Absatz 2 wird das Wort „Einführungslehr-
100 Lehrstunden auf den Aufbaulehrgang und gangs“ durch das Wort „Grundlehrgangs“ er-
250 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang. setzt.
Lehrfächer sind unter anderem Staatsrecht, b) In den Absätzen 2 bis 4 wird jeweils die Angabe
Recht der Nachrichtendienste, Straf- und Straf- „§ 16 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2
prozessrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten, Satz 2 und § 16 Abs. 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2677
c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Einfüh- c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Einführungs-
rungs-“ durch die Angabe „Grund-“ ersetzt. lehrganges“ durch das Wort „Grundlehrgangs“
ersetzt.
11. Die §§ 26 bis 28 werden aufgehoben.
13. In § 34 Abs. 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 1
12. § 29 wird wie folgt geändert: bis 7“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2“ er-
setzt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Einführungslehrgan-
ges“ durch das Wort „Grundlehrgangs“ ersetzt. Artikel 2
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1“ Inkrafttreten
durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November
Abs. 1“ ersetzt. 2006 in Kraft.
Berlin, den 24. November 2006
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn*)
(3. GGVSEÄndV)
Vom 24. November 2006
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (BGBl. 2006 II S. 953) geändert worden ist, so-
und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 wie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,“.
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung 2. § 2 wird wie folgt geändert:
der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I
S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 a) In Nummer 4 werden die Wörter „verpackten ge-
Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 fährlichen Güter“ durch das Wort „Versand-
(BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch stücke“ ersetzt.
Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I b) Nummer 12 wird aufgehoben.
S. 3082) geändert worden sind, jeweils in Verbindung c) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 12.
mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
3. § 5 wird wie folgt geändert:
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Richtlinie
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezember
Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25)“ durch die Wörter
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Ver- „Richtlinie 2006/89/EG der Kommission vom 3. No-
bände, Sicherheitsbehörden und -organisationen: vember 2006 (ABl. EU Nr. L 305 S. 4)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Richtlinie
Artikel 1 2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember
Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 24)“ durch die Wörter
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005 „Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3. No-
(BGBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 484 der vember 2006 (ABl. EU Nr. L 305 S. 6)“ ersetzt.
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 4. § 6 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: „(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
a) In Nummer 1 werden die Wörter „vom 27. No- und Stadtentwicklung ist für die Durchführung
vember 2003 (BGBl. II S. 1743), das zuletzt nach dieser Verordnung zuständig für
Maßgabe der 17. ADR-Änderungsverordnung 1. den Abschluss von Vereinbarungen über zeit-
vom 27. August 2004 (BGBl. 2004 II S. 1274) ge- weilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1,
ändert worden ist,“ durch die Wörter „vom auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen
20. September 2005 (BGBl. II S. 1128), das zu- Union,
letzt nach Maßgabe der 18. ADR-Änderungsver-
a) im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10
ordnung vom 8. September 2006 (BGBl. 2006 II
Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 1 Nr. 1
S. 826) geändert worden ist,“ ersetzt.
genannten Richtlinie und
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: b) im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12
„3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbah- Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 2 Satz 1
nen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der An- genannten Richtlinie sowie
lage der Ordnung für die internationale Eisen- 2. die Übermittlung eines Verzeichnisses aner-
bahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – kannter technischer Regelwerke nach Ab-
Anhang C des Übereinkommens über den in- schnitt 6.2.3 und Unterabschnitt 6.8.2.7
ternationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom
a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der
9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungs-
UNECE und
protokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II
S. 2140), die zuletzt nach Maßgabe der 13. RID- b) im Schienenverkehr an das Sekretariat der
Änderungsverordnung vom 17. Oktober 2006 OTIF.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/89/EG
der Kommission vom 3. November 2006 zur sechsten Anpassung aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe
der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvor- „2.2.1.1.3“ die Wörter „ , die Zustimmung
schriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der nach Absatz 2.2.1.1.7.2“ eingefügt.
Straße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 305 S. 4) und
der Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3. November 2006 bb) In Nummer 8 wird die Angabe „6.5.1.6.4,
zur siebenten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur An- 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisen-
bahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt 6.5.4“ durch die Angabe „Abschnitt 6.5.2, Un-
(ABl. EU Nr. L 305 S. 6). terabschnitt 6.5.4.4, 6.5.4.5, Abschnitt 6.5.6,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2679
Unterabschnitt 6.6.1.3, Abschnitt 6.6.3 und bb) In Nummer 1a werden die Wörter „Absatz
Unterabschnitt 6.6.5.1“ ersetzt. 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz
cc) In Nummer 15 wird das Wort „Fertigung,“ 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2,
durch die Wörter „Fertigung, Rekonditionie- 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Ab-
rung“, wird die Angabe „Absatz 6.5.1.6.1 schnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR
und Unterabschnitt“ durch die Angabe oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID“ durch die
„6.5.4.1 und“ und werden die Wörter „Inspek- Wörter „Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz
tion von Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2,
6.5.1.6.4“ durch die Wörter „Inspektion und 2.2.7.9.3, 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1,
Prüfung von Großpackmitteln (IBC) nach Un- Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33
terabschnitt 6.5.4.4“ ersetzt. Abs. (2), (3.3) und (3.5) ADR oder CW 33
Abs. (2), (3.3) und (3.5) RID“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „die Geneh-
migung“ durch die Wörter „die multilaterale Ge- cc) In Nummer 3 wird in Buchstabe f am Ende
nehmigung“ ersetzt. das Wort „und“ durch ein Semikolon und in
Buchstabe g am Ende das Semikolon durch
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ein Komma und das Wort „und“ ersetzt und
„Dies gilt nicht für Gefäße, soweit diese als orts- folgender Buchstabe h angefügt:
bewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der
„h) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften
Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte
über den Schutzabstand nach Abschnitt
vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konfor-
7.5.3 RID beachtet werden;“.
mitätsbewertet oder nach § 9 der vorgenannten
Verordnung geprüft werden.“ dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
e) In Absatz 14 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „4. muss sicherstellen, dass nach Absatz
„9.1.3.4“ durch die Angabe „Abschnitt 9.1.3“ 1.4.2.2.5 RID der Betreiber der von ihm
und werden die Wörter „Prüfungen der IBC nach genutzten Eisenbahninfrastruktur zu je-
Unterabschnitt 6.5.4.14 ADR“ durch die Wörter dem Zeitpunkt während der Beförderung
„die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unter- schnell und uneingeschränkt über die Da-
abschnitt 6.5.4.4 ADR“ ersetzt. ten verfügen kann, die es ihm ermög-
f) Absatz 15 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: lichen, die Anforderungen des Unterab-
schnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfül-
„6. die vorgeschriebenen Versuche nach Absatz len;“.
6.8.2.1.2 Satz 2 RID sowie die Zulassung der
Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz ee) In Nummer 6 werden die Wörter „Nummer 1
6.8.2.1.16 RID;“. bis 3“ durch die Wörter „den Nummern 1
bis 4“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
fasst:
aaa) Buchstabe h Doppelbuchstabe bb wird
wie folgt gefasst: „b) dafür zu sorgen, dass an vollständig ent-
ladenen, gereinigten und entgasten oder
„bb) die orangefarbene Tafel nach Ab- entgifteten Containern, MEGC, Tankcon-
satz 5.3.2.1.7, ausgenommen Ab- tainern, ortsbeweglichen Tanks und Wa-
satz 5.3.2.1.5 RID, angebracht wird gen die Großzettel (Placards) nach Absatz
und“. 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind
bbb) In Buchstabe i wird die Angabe „Absatz und die orangefarbene Tafel nach Absatz
5.4.1.1.10.1, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bis 5.3.2.1.8 Satz 1 entfernt oder verdeckt
5.4.1.1.17,“ durch die Angabe „Absatz ist;“.
5.4.1.1.10.1 ADR, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bb) In Nummer 1a werden die Wörter „Absatz
ADR, 5.4.1.1.14, 5.4.1.1.15 ADR, 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz
5.4.1.1.16 und 5.4.1.1.17,“ ersetzt. 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2,
ccc) In Buchstabe j wird die Angabe 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Ab-
„5.4.1.2.5.3 Satz 2“ durch die Angabe schnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR
„5.4.1.2.5.4 Satz 2“ ersetzt. oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID“ durch die
ddd) In Buchstabe k Doppelbuchstabe ff wird Wörter „Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz
nach dem Wort „Satz“ die Angabe „2“ 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2,
angefügt. 2.2.7.9.3, 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1,
Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33
bb) In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchsta- Abs. (2), (3.3) und (3.5) ADR oder CW 33
be aa wird am Ende das Wort „und“ durch Abs. (2), (3.3) und (3.5) RID“ ersetzt.
das Wort „oder“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe f wird in Doppel-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: buchstabe aa am Ende das Wort „und“ durch
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe ein Komma ersetzt und werden nach Doppel-
„6.8.2.4.3 RID“ durch die Angabe „6.8.2.4.3“ buchstabe bb folgende Doppelbuchstaben cc
ersetzt. und dd angefügt:
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
„cc) im Schienenverkehr an einem Wagen oder i) In Absatz 9 Nr. 2 wird die Angabe „P 650 Ab-
Container, in dem verpackte radioaktive satz 10“ durch die Angabe „P 650 Absatz 12“ er-
Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter setzt.
ausschließlicher Verwendung und ohne j) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
andere gefährliche Güter befördert werden,
die orangefarbenen Tafeln nach Absatz aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verpa-
5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich RID und ckung“ die Wörter „erkennbar unvollständig
Absatz 5.3.2.1.2 RID und oder“ eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
dd) im Schienenverkehr orangefarbene Tafeln an
Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 RID“. „3. die Vorschriften der Anlage 3 über die
nicht oder beschränkt zu benutzenden
e) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Autobahnstrecken und die Beförderungs-
aa) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die einschränkungen gemäß Abschnitt 1.9.5
Angabe „647 Satz 1“ durch die Angabe „647 ADR über die nicht oder beschränkt zu
Buchstabe a und d“ ersetzt und nach der An- benutzenden Fahrstrecken zu beachten;“.
gabe „4.1.9“ die Angabe „sowie Absätze cc) In Nummer 17 wird nach dem Wort „anhaften“
6.2.4.3.2.2.1 und 6.2.4.3.2.2.3“ eingefügt. das Komma durch ein Semikolon ersetzt und
bb) In Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird das das nachfolgende Wort „und“ gestrichen.
Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt. dd) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch
cc) Buchstabe d wird wie folgt geändert: ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
aaa) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe ee) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„Buchstabe a Satz 1“ gestrichen. „19. die Verbindungsleitungen und die Füll-
bbb) In Doppelbuchstabe cc werden die An- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2
gaben „162,“, „298,“ und „634 und“ ge- ADR vor Beförderungsbeginn zu entlee-
strichen und nach der Angabe „637“ die ren und dafür zu sorgen, dass diese
Angabe „und 653“ eingefügt. während der Beförderung entleert sind.“
ccc) In Doppelbuchstabe dd wird am Ende k) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
das Wort „und“ angefügt. aa) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter
„sowie das Tankfahrzeug den Kennzeich-
dd) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
nungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2
„e) die Vorschrift über das Ausrichten von ADR“ durch die Wörter „sowie den Kenn-
Versandstücken in Umverpackungen oder zeichnungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2
Großverpackungen nach Unterabschnitt ADR und Unterabschnitt 6.8.3.5 ADR“ er-
5.1.2.3“. setzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe
aa) In Nummer 1 Buchstabe g werden nach den „VV9a, VV9b“ durch die Angabe „VV9“ er-
Wörtern „Verschlusseinrichtungen nach“ die setzt.
Wörter „Kapitel 3.3 Sondervorschrift 647 l) Absatz 18 wird wie folgt geändert:
Buchstabe d,“ eingefügt. aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „ist“ das
bb) In Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuch- Komma durch ein Semikolon ersetzt und
stabe bb werden die Wörter „orangefarbene das nachfolgende Wort „und“ gestrichen.
Kennzeichnung“ durch die Wörter „orange- bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
farbene Tafel“ ersetzt und wird die Angabe ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
„ , 5.3.2.1.3“ gestrichen.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
„5. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und
aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort „werden“ Batteriewagen die Tankakte nach Absatz
das Komma durch ein Semikolon ersetzt und 4.3.2.1.7 RID geführt, aufbewahrt, an ei-
das nachfolgende Wort „und“ gestrichen. nen neuen Eigentümer oder Betreiber
bb) In Nummer 6 wird nach dem Wort „werden“ übergeben und dem Sachverständigen
der Punkt durch ein Komma ersetzt und das zur Verfügung gestellt wird.“
Wort „und“ angefügt. m) Absatz 19 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „3. hat nach Unterabschnitt 1.4.3.6 RID
„7. dafür zu sorgen, dass für Tankcontainer a) dafür zu sorgen, dass interne Notfallpläne
und MEGC die Tankakte nach Absatz für Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.11
4.3.2.1.7 geführt, aufbewahrt, an einen RID aufgestellt werden, und
neuen Eigentümer oder Betreiber überge- b) sicherzustellen, dass er während der Be-
ben und dem Sachverständigen zur Ver- förderung einen schnellen und uneinge-
fügung gestellt wird.“ schränkten Zugriff zu den Informationen
h) In Absatz 8 Nr. 1 wird die Angabe „5.4.1.1 und nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b
5.4.1.2“ durch die Angabe „5.4.1.1, 5.4.1.2 und RID hat, und“.
5.5.2.1“ ersetzt und das Wort „hat“ gestrichen. n) Absatz 21 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2681
„(21) Der Reisende im Schienenverkehr darf f) In Nummer 10 Buchstabe y werden die Wörter
gefährliche Güter als Handgepäck oder Reisege- „orangefarbene Kennzeichnung“ durch die Wör-
päck nur mitführen oder in oder auf Fahrzeugen ter „orangefarbene Tafel“ ersetzt.
(Auto im Reisezug) nur befördern lassen, wenn g) In Nummer 11 wird in Buchstabe e das Wort
die Vorschriften nach Kapitel 7.7 RID beachtet „oder“ gestrichen sowie in Buchstabe f am Ende
sind.“ das Wort „oder“ und folgender Buchstabe g an-
o) Nach Absatz 23 werden folgende Absätze 24 gefügt:
und 25 angefügt: „g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte ge-
„(24) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Emp- führt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfü-
fänger und der Eisenbahninfrastrukturunterneh- gung gestellt wird,“.
mer haben nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vor- h) In Nummer 13 Buchstabe a wird das Wort „nicht“
lage eines Berichts gestrichen.
1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Gü- i) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
terverkehr und aa) In Buchstabe i werden die Wörter „ , den
2. im Schienenverkehr an das Eisenbahn-Bun- Atemschutz“ gestrichen.
desamt bb) In Buchstabe n wird das Wort „oder“ gestri-
für den eigenen Verantwortungsbereich sicherzu- chen, in Buchstabe o am Ende das Komma
stellen. durch das Wort „oder“ ersetzt und folgender
Buchstabe p angefügt:
(25) Der Halter hat für festverbundene Tanks,
Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tank- „p) Nr. 19 die Verbindungsleitungen oder die
akte nach Absatz 4.3.2.1.7 zu führen, aufzube- Füll- und Entleerrohre nicht oder nicht
wahren, an einen neuen Halter zu übergeben rechtzeitig entleert,“.
und dem Sachverständigen zur Verfügung zu j) In Nummer 16 Buchstabe c werden die Wörter
stellen.“ „und Tankfahrzeuge den Kennzeichnungsvor-
6. § 10 wird wie folgt geändert: schriften“ gestrichen.
k) In Nummer 22 wird in Buchstabe c am Ende das
a) In Nummer 5 Buchstabe i werden die Wörter
Wort „oder“ gestrichen sowie in Buchstabe d am
„orangefarbene Kennzeichnung“ durch die Wör-
Ende das Wort „oder“ und folgender Buchstabe e
ter „orangefarbene Tafel“ ersetzt.
angefügt:
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert: „e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte ge-
aa) Buchstabe e wie folgt gefasst: führt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfü-
gung gestellt wird,“.
„e) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die
Beförderung in loser Schüttung oder in l) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
Tanks nicht beachtet, mit Ausnahme des „25. entgegen § 9 Abs. 21 Handgepäck oder Rei-
Abschnitts 7.3.3 Sondervorschrift VV3 segepäck mitführt oder in oder auf Fahrzeu-
ADR,“. gen befördern lässt,“.
bb) In Buchstabe m wird das Wort „oder“ gestri- m) In Nummer 26 wird am Ende der Punkt durch ein
chen. Komma ersetzt.
cc) Nach Buchstabe m wird folgender neuer n) Folgende Nummer 27 wird angefügt:
Buchstabe n eingefügt: „27. entgegen § 9 Abs. 25 nicht dafür sorgt, dass
„n) Nr. 3 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass die Tankakte richtig oder vollständig geführt,
die Vorschriften über den Schutzabstand für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
beachtet werden, oder“. rechtzeitig übergeben oder rechtzeitig zur
Verfügung gestellt wird.“
dd) Der bisherige Buchstabe n wird neuer Buch-
stabe o. 7. In § 11 wird die Angabe „2005“ durch die Angabe
„2007“ und die Angabe „2004“ durch die Angabe
c) In Nummer 7 Buchstabe a werden die Wörter „2006“ ersetzt.
„oder die orangefarbene Kennzeichnung nicht
mehr sichtbar“ gestrichen. 8. In Anlage 1 Tabelle 3 werden in der Klasse 4.2 fol-
gende UN-Nummern und offizielle Benennungen der
d) In Nummer 8 Buchstabe f werden die Wörter Stoffe gestrichen:
„Großzettel oder Rangierzettel“ durch die Wörter
„1366 DIETHYLZINK
„Großzettel, Rangierzettel oder orangefarbene
Tafeln“ ersetzt. 1370 DIEMETHYLZINK
e) In Nummer 9 wird in Buchstabe c das Wort „oder“ 2005 DIPHENYLMAGNESIUM
durch ein Komma, in Buchstabe d am Ende das 2445 LITHIUMALKYLE, FLÜSSIG
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und fol-
3051 ALUMINIUMALKYLE
gender Buchstabe e angefügt:
3052 ALUMINIUMALKYLHALOGENIDE, FLÜSSIG
„e) Nr. 1 Buchstabe e die Vorschrift über das
Ausrichten von Versandstücken nicht beach- 3053 MAGNESIUMALKYLE
tet,“. 3076 ALUMINIUMALKYLHYDRIDE“.
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
9. In Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe b Satz 1 wird das Wort nung Straße und Eisenbahn in der vom 1. Januar 2007
„Gerätesicherheitsgesetz“ durch die Wörter „Geräte- an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
und Produktsicherheitsgesetz“ ersetzt. machen.
Artikel 2
Artikel 3
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverord- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. November 2006
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2683
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
Vom 24. November 2006
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Gefahr-
gutverordnung Straße und Eisenbahn vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2678)
wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. Januar 2005
(BGBl. I S. 36),
2. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 101 des Gesetzes vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1818),
3. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 3a der Verordnung vom
2. November 2005 (BGBl. I S. 3131),
4. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 484 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und
5. die nach ihrem Artikel 3 am 1. Januar 2007 in Kraft tretende eingangs ge-
nannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 3. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 5 des Gefahrgutbeförderungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998
(BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1
und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5
Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August
2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind,
zu 4. des § 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und des Organisationserlasses vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197),
zu 5. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114),
von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt
durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)
geändert worden sind.
Berlin, den 24. November 2006
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen
(Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – GGVSE)*)
§1 2006 (BGBl. 2006 II S. 826) geändert worden ist, so-
Geltungsbereich wie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1
und 2 und der Anlage 3,
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und
grenzüberschreitende einschließlich innergemein- 2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein-
schaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäi- schaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vor-
schen Union) Beförderung gefährlicher Güter schriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 ge-
nannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften
1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und der Anlage 1 und 3,
2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr)
3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die
in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen- Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung
des bestimmt ist. für die internationale Eisenbahnbeförderung gefähr-
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 licher Güter (RID) – Anhang C des Übereinkommens
genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländi- vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungspro-
schen Streitkräften gehören, oder für die die Bundes- tokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140), die
wehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind. zuletzt nach Maßgabe der 13. RID-Änderungsver-
ordnung vom 17. Oktober 2006 (BGBl. 2006 II S. 953)
(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten
geändert worden ist, sowie die Vorschriften der An-
1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die lage 2 Nr. 1 und 3,
Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B
4. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein-
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. Sep-
schaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die
tember 1957 über die internationale Beförderung ge-
Vorschriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3
fährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung
genannten RID.
der Bekanntmachung vom 20. September 2005
(BGBl. II S. 1128), das zuletzt nach Maßgabe der (4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Ka-
18. ADR-Änderungsverordnung vom 8. September pitel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich auf
1. die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/89/EG ADR-Übereinkommen (z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR)
der Kommission vom 3. November 2006 zur sechsten Anpassung
der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvor- und
schriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der 2. die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten
Straße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 305 S. 4) und
der Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3. November 2006 RID (z. B. Abschnitt 1.3.2 RID).
zur siebenten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur An- Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel,
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisen-
bahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz
(ABl. EU Nr. L 305 S. 6). ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe im-
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mer auf die gleiche Regelung des ADR und des RID. In von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit ab-
den Teilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt hängt;
für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförde- 9. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die
rungen an die Stelle des Wortes „Vertragspartei“ das Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach
Wort „Mitgliedstaat“. Teil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ver-
boten oder nach den vorgesehenen Bedingungen
§2 des ADR oder RID gestattet ist sowie für innerstaat-
Begriffsbestimmungen liche Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1
und 1.2 genannten Güter;
Im Sinne dieser Verordnung
10. sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 ADR be-
1. ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh- schriebenen Fahrzeuge sowie Güterstraßenbahnen,
men, das selbst oder für einen Dritten gefährliche die auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlosse-
Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund nen Schienennetz verkehren, und sind Wagen die
eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der in Abschnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahn-
Absender gemäß diesem Vertrag; fahrzeuge;
2. ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh- 11. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme
men, das die Beförderung mit oder ohne Beförde- der Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Be-
rungsvertrag durchführt; triebsweise diesen ähnlichen Bahnen und der sons-
3. ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfän- tigen Bahnen besonderer Bauart;
ger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der 12. ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begut-
Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag achtung für die Baumusterzulassung.
geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt die-
ser als Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Er- §3
folgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so
ist Empfänger das Unternehmen, welches die ge- Zulassung zur Beförderung
fährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt; Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn
4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh- deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A
men, das die Versandstücke in ein Fahrzeug, einen und Kapitel 3.3 oder Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 nicht aus-
Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader geschlossen und nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A zu-
im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unterneh- lässig ist.
men, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche
Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder §4
selbst befördert; Allgemeine Sicherheitspflichten
5. ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh- (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-
men, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, ligten haben nach Unterabschnitt 1.4.1.1 die nach Art
einschließlich Großverpackungen und Großpack- und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforder-
mittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Ver- lichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu
sandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Um-
im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unterneh- fang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jeden-
men, das gefährliche Güter verpacken lässt oder falls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieser
das Versandstücke oder deren Kennzeichnung än- Verordnung einzuhalten.
dert oder ändern lässt; (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine
6. ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh- besondere Gefahr für andere, insbesondere wenn ge-
men, das die gefährlichen Güter in einen Tank fährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten
(Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch
mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder zu beseitigen ist, hat
Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder einen 1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
Batteriewagen oder in einen MEGC und/oder in ein
Fahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder 2. der Beförderer im Schienenverkehr das jeweilige Ei-
Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt; senbahninfrastrukturunternehmen sowie der Beför-
derer und das jeweilige Eisenbahninfrastrukturunter-
7. ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbe- nehmen
weglichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß
Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Na- die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zu-
men der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank ständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen
oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendi-
Verkehr zugelassen ist; gen Informationen zu versehen oder versehen zu las-
sen.
8. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede
natürliche Person, jede juristische Person mit oder §5
ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder
Zusammenschluss von Personen ohne Rechtsper- Ausnahmen
sönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön-
staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese nen im Straßenverkehr auf Antrag für Einzelfälle oder
über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder allgemein für bestimmte Antragsteller
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1. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR – ausge- bleibenden Gefahren dargestellt werden; außerdem
nommen Kapitel 1.8 ADR – für Beförderungen inner- muss begründet werden, weshalb die Zulassung der
halb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Arti- Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren
kel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz und als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle
Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des
21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvor- Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem
schriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttrans- Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.
port auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), die zu-
letzt durch die Richtlinie 2006/89/EG der Kommis- (6) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese
sion vom 3. November 2006 (ABl. EU Nr. L 305 S. 4) schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
geändert worden ist, zulässig ist. Die Ausnahmeent- den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher-
scheidungen nach Artikel 6 Abs. 10 erster Unterab- heitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung
satz der Richtlinie sind von der nach Landesrecht der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erwei-
zuständigen Stelle dem Bundesministerium für Ver- sen. Ausnahmen im Straßenverkehr nach Artikel 6
kehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen. Abs. 10 erster Unterabsatz der in Absatz 1 Nr. 1 Satz 1
und Ausnahmen im Schienenverkehr nach Artikel 6
2. Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutsch- Abs. 12 erster Unterabsatz der in Absatz 2 Satz 1 ge-
lands mit Fahrzeugen zulassen, die nicht die unter nannten Richtlinie dürfen längstens fünf Jahre zugelas-
Artikel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genann- sen werden; eine Verlängerung der Geltungsdauer ist
ten Richtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen. nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann vom An-
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Schienen- tragsteller einen begründeten Vorschlag zur Überfüh-
verkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, rung des Regelungsinhalts der Ausnahme in das ADR
die nach Landesrecht zuständigen Stellen können für oder RID anfordern.
den Bereich der übrigen Eisenbahnen auf Antrag für
(7) Das Bundesministerium der Verteidigung, das
Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller
Bundesministerium des Innern, die Innenminister
Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID – ausgenom-
(-senatoren) der Länder und die für die Kampfmittelbe-
men Kapitel 1.8 RID – für Beförderungen innerhalb
seitigung zuständigen obersten Landesbehörden oder
Deutschlands zulassen, soweit dies nach Artikel 6
die von ihnen bestimmten Stellen dürfen für ihren jewei-
Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12 erster Unterabsatz und
ligen Aufgabenbereich Ausnahmen für die Bundeswehr,
Abs. 14 sowie Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 96/49/EG
in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen,
des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der
ausländische Streitkräfte, die Bundespolizei und die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisen-
Polizeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Einrich-
bahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. EG Nr. L 235
tungen des Katastrophenschutzes sowie die Kampfmit-
S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/90/EG der
telräumdienste der Länder oder Kommunen von dieser
Kommission vom 3. November 2006 (ABl. EU Nr. L 305
Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidi-
S. 6) geändert worden ist, zulässig ist. Die Ausnahme-
gung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der
entscheidungen nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterab-
Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der
satz und die vorgesehenen Ausnahmen nach Artikel 7
Kampfmittelräumung erfordern und die öffentliche
Abs. 2 der Richtlinie sind dem Bundesministerium für
Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen.
nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zu-
(3) Abweichungen sind ohne Diskriminierung insbe- zulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das
sondere auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und so-
Ortes der Niederlassung des Absenders, des Güterver- weit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern. Ab-
kehrsunternehmens oder des Empfängers zu erteilen. satz 4 ist anzuwenden.
(4) Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen
(8) Die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes
nur zugelassen werden, wenn
zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch
1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut für den Bereich der übrigen Eisenbahnen; die von den
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre Ländern nach Absatz 2 zugelassenen Ausnahmen gel-
oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ten im Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt
ist und auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, so-
2. sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die fern das die Ausnahme erteilende Bundesland nicht et-
nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren er- was anderes bestimmt.
forderlich sind, dem Stand der Technik entsprechen;
(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-
entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem
rungen nach Abschnitt 1.5.1 in Verbindung mit § 6
Stand der Technik, so muss die Zulassung der Aus-
Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen, dürfen bis zu ihrer Aufhe-
nahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren
bung innerstaatliche Beförderungen unter denselben
als vertretbar angesehen werden können.
Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen
(5) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der Vereinbarung durchgeführt werden.
ist bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR oder
den Teilen 1 bis 7 RID vom Antragsteller ein Gutachten (10) Hat
von Sachverständigen für gefährliche Güter, für Fahr- 1. im Straßenverkehr eine nach Landesrecht zustän-
zeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beför- dige Stelle eine Ausnahme nach Absatz 1 oder
derung gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen
vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 zweiter 2. im Schienenverkehr eine nach Absatz 2 zuständige
Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die ver- Stelle eine Ausnahme nach Absatz 2
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zugelassen, darf der Berechtigte, soweit nicht aus- 6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung
drücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt von UN 3292 Batterien oder Zellen nach Ab-
ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die Beförderung satz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervor-
auf der deutschen Teilstrecke einer innergemeinschaft- schrift 239;
lichen oder grenzüberschreitenden Beförderung unter 7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Per-
denselben Voraussetzungen und nach denselben Be- oxide nach Absatz 2.2.52.1.8;
stimmungen durchführen, wie es in der Ausnahme vor-
gesehen ist. 8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und
Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der
§6 Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Ver-
packungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpa-
Zuständigkeiten ckungen und Bergungsverpackungen nach Unter-
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und abschnitt 4.1.1.3, Absatz 4.1.1.19.3 Buchstabe c
Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Ver- Satz 2 und Buchstabe d, Unterabschnitt 6.1.1.2,
ordnung zuständig für Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1,
6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, Abschnitt 6.5.2,
1. den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Unterabschnitt 6.5.4.4, 6.5.4.5, Abschnitt 6.5.6, Un-
Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mit- terabschnitt 6.6.1.3, Abschnitt 6.6.3 und Unterab-
gliedstaaten der Europäischen Union, schnitt 6.6.5.1 sowie für die Zulassung der Repara-
a) im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 Unter- tur flexibler IBC im Sinne des Abschnitts 1.2.1;
abs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten 9. die Zulassung zur Beförderung nach Unterab-
Richtlinie und schnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung
b) im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 Unter- nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der
abs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpa-
Richtlinie sowie ckungsanweisung P 101 und die Zulassung der
Bauart von Behältern und Abteilen nach Unterab-
2. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter schnitt 7.5.2.2 Fußnote a), soweit es sich nicht um
technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.3 und den militärischen Bereich handelt;
Unterabschnitt 6.8.2.7
10. die Zulassung organischer Peroxide zur Beförde-
a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE rung in Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 4.1.7.2.2
und und die Festlegung von Bedingungen nach Ab-
b) im Schienenverkehr an das Sekretariat der OTIF. schnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2;
(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und 11. die Entscheidung über das Zusammenpacken von
-prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zu- Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgrup-
ständig für pe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach
Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21,
1. die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung soweit es sich nicht um den militärischen Bereich
von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Son- handelt;
dervorschrift 250;
12. die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und
2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstän- die Baumusterzulassung von ortsbeweglichen
de mit Explosivstoff und die schriftliche Geneh- Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit meh-
migung der Beförderungsbedingungen nach Ab- reren Elementen (MEGC) nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7
satz 2.2.1.1.3, die Zustimmung nach Ab- und 6.8, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im Einver-
satz 2.2.1.1.7.2 und die Zuordnung nach Ab- nehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundes-
schnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 237, 266, 271, anstalt sowie die Zulassung der Schüttgut-Contai-
272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförde- ner nach Unterabschnitt 6.11.4.4;
rung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311, die
Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 13. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in
645 sowie die Zulassung der Trennungsmethoden besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbin-
nach Unterabschnitt 7.5.2.2, soweit es sich nicht dung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die
um den militärischen Bereich handelt; Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch-
stabe a und die Zulassung der Bauart von Verpa-
3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden ckungen für nicht spaltbares oder spaltbares frei-
nach Absatz 2.2.2.1.5, die Festlegung der Vor- gestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1
schriften und Prüfungen eines Typs der porösen in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 und die
Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2 und die Zulas- Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch-
sung des Typs der porösen Masse nach Ab- stabe a;
satz 6.2.1.1.2;
14. die Prüfung und Zulassung der Bauart gering
4. (weggefallen) dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Ab-
5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Ab- satz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterab-
satz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sondervor- schnitt 6.4.22.5 Satz 2 und die Bestätigung nach
schrift 271 und für die Festsetzung der Bedingun- Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a im Einverneh-
gen nach Absatz 4.1.7.2.2 und für die Genehmi- men mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;
gung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sonder- 15. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-
vorschrift 272; sicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekondi-
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
tionierung und Prüfung von Verpackungen, Groß- kontrolle und Produktionsbescheinigung nach Ab-
packmitteln (IBC) und Großverpackungen sowie satz 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.3.3, 6.2.5.7.5 im Benehmen
die Anerkennung von Inspektionsstellen für die mit der nach Landesrecht für die Akkreditierung
Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit von Prüf- und Zulassungsstellen zuständigen Be-
der Qualitätssicherungsprogramme nach Unterab- hörde;
schnitt 6.1.1.4, 6.5.4.1 und 6.6.1.2 und für die wie- 26. das technische Regelwerk nach Absatz 6.2.1.3.3.5.4,
derkehrende Inspektion und Prüfung von Groß- Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1
packmitteln (IBC) nach Unterabschnitt 6.5.4.4; Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und
16. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen Unterabschnitt 6.8.2.7 und 6.8.3.7 Satz 1 im Einver-
nach Absatz 6.2.1.5.2; nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,
17. die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminium- Bau und Stadtentwicklung und
legierungen nach Absatz 6.2.3.2.2; 27. die Anwendung alternativer Vereinbarungen nach
18. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand- Unterabschnitt 6.11.2.4.
stücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4; (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die
19. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen Durchführung dieser Verordnung zuständig für
für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Doku- 1. die multilaterale Genehmigung für die Bestimmung
mentation und Inspektion zulassungspflichtiger nicht in Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführter Radionuklid-
Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapi- werte nach Absatz 2.2.7.7.2.2;
tel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3; 2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven
20. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts- Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;
sicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstel- 3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-
lung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach
Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Ver- Absatz 5.1.5.2.3;
sandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4
in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3; 4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für
radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbin-
21. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 – ausge- dung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und
nommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 –, die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch-
4.1 – ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Ver- stabe a und
packungsanweisung P 200, P 201 und P 203 –,
4.2 – ausgenommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 5. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Ab-
4.2.2.5, 4.2.3.4 –, 4.3 – ausgenommen Ab- satz 5.1.5.2.4.
satz 4.3.3.2.5 –, 6.7 – ausgenommen Ab- (4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Ex-
satz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6 Buch- plosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) ist für die Durchfüh-
stabe b – und Kapitel 6.9 bestimmte Aufgaben einer rung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich um
zuständigen Behörde zugewiesen sind und für die den militärischen Bereich handelt, für
keine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung er- 1. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände
folgt ist; mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung
22. die Genehmigung der Klassifizierung und Beförde- der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3
rung von nicht sensibilisierten Emulsionen, Suspen- und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor-
sionen und Gelen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor- schrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Ge-
schrift 309; nehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1
23. die Zulassung zur Beförderung nach Ab- Sondervorschrift 311, die Zustimmung nach Ab-
satz 4.1.3.8.1; schnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645 sowie die Zu-
lassung der Trennungsmethoden nach Unterab-
24. das System für die Konformitätsbewertung nach schnitt 7.5.2.2;
Absatz 6.2.5.6.2, die Ausstellung von Bescheini-
gungen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, die Überprüfung 2. die Zulassung zur Beförderung nach Unterab-
des Qualitätssicherungssystems nach Absatz schnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung
6.2.5.6.3.2 Satz 1 und 3, die Aufrechterhaltung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Ver-
des Qualitätssicherungssystems nach Absatz packung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs-
6.2.5.6.3.3 Satz 3, die Baumusterzulassungsbe- anweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von
scheinigung nach Absatz 6.2.5.6.4.2, 6.2.5.6.4.5, Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2
6.2.5.6.4.9 Satz 2 und 3; Fußnote 1 und
25. das Zulassungssystem für die wiederkehrende In- 3. die Entscheidung über das Zusammenpacken von
spektion und Prüfung nach Absatz 6.2.5.7.2.1, Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D
6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.3.1, 6.2.5.7.3.2, oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterab-
6.2.5.7.4.3, 6.2.5.7.4.5, 6.2.5.7.4.6 Satz 4, für Mit- schnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21.
teilungen nach Absatz 6.2.5.6.4.11 und 6.2.5.7.4.7 (5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 7
sowie für die Zulassung von Inspektionsstellen Satz 1 Nr. 2, 3, 6 oder 9 des Geräte- und Produktsicher-
nach Absatz 6.2.5.7.4.4, für Aufgaben zu Prüfungen heitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) zuge-
und Inspektionen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, lassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 21
6.2.5.6.3.2 Satz 3 und 4, 6.2.5.6.4.4, 6.2.5.6.4.9 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und Abs. 5 des Geräte- und Pro-
Satz 1 und 2, 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.4.1 Satz 1 und 3, duktsicherheitsgesetzes, die von der zuständigen
6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.2.4 zur Produktions- obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2689
Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zu- dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b
ständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung aufgeführten Tanks, soweit diese nach dem 1. Juli
dieser Verordnung zuständig für 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 9 der
Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom
1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen
17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) geprüft wer-
nach Absatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen die Prüfung
den;
der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6,
soweit diese nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 4. Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 – im Einvernehmen
1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten eingesetzt mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt –,
werden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,
Union noch Vertragsstaat des Abkommens über 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder so- 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und
weit diese nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über TT 7 – im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember für Materialforschung und -prüfung – und Absatz
2004 (BGBl. I S. 3711) keiner Neubewertung der 6.8.5.2.2 und
Konformität unterzogen werden; 5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Be-
2. die Baumusterprüfung von dienungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2
und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks
mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz nach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.
6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1
in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz (6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen
6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7, Stelle akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen
sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie- für die Prüfung und Zulassung der Gefäße und des
Fahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.1.4.1 bis
die Zulassung des Baumusters zuständigen Be- 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3. Dies gilt
hörde –, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, nicht für Gefäße, soweit diese als ortsbewegliche
Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tank- Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der Verordnung über
wechselbehältern) und Gascontainern mit mehre- ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004
ren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet oder nach § 9
Verbindung mit Kapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10 der vorgenannten Verordnung geprüft werden.
ADR und
(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung
c) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach und -prüfung nach § 6 Abs. 5 der Gefahrgutverordnung
Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapi- See anerkannten Sachverständigen sind für die Durch-
tel 4.4 ADR und Tankcontainer aus faserverstärk- führung dieser Verordnung zuständig für
ten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in
1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks
Verbindung mit Kapitel 4.4 im Einvernehmen mit
und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen
der Bundesanstalt für Materialforschung und
(MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1,
-prüfung,
6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapi-
dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b tel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10
aufgeführten Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli und 6.7.5.12.7 und von Tankcontainern, Tankwech-
2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder selaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascon-
§ 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckge- tainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Ab-
räte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) kon- satz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;
formitätsbewertet werden; 2. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentli-
3. die erstmalige, wiederkehrende und außerordent- che Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-
liche Prüfung der Tankkörper aus Metall und ihrer Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
Ausrüstungsteile von nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und
6.7.5.12.7 in Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3,
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern
6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und
mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz
6.7.5.12.2 und von Tankcontainern, Tankwechselauf-
6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10, 6.7.5.12.2
bauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern
und 6.7.5.12.7,
mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie- 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16
Fahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Son-
die Zulassung des Baumusters zuständigen Be- dervorschrift TT 2 und
hörde –, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen,
3. Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks,
Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tank-
Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwech-
wechselbehältern) und Gascontainern mit mehre-
selbehältern) und Gascontainern mit mehreren Ele-
ren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5,
menten (MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 – im Ein-
6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in
vernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bun-
Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Son-
desanstalt –, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10,
dervorschrift TT 2 und
6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7,
c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Son-
nach Unterabschnitt 6.9.5.3, dervorschrift TT 2 und TT 7 – im Einvernehmen mit
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prü- 1. a) die Durchführung der Schulung nach Unterab-
fung – und Absatz 6.8.5.2.2. schnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5 ADR,
(8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die b) die Überwachung und Anerkennung der Schu-
Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Fest- lung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,
legung der Bedingungen für genetisch veränderte Or- c) die Durchführung der Prüfungen nach Unterab-
ganismen nach Absatz 2.2.9.1.12. schnitt 8.2.2.7 ADR und
(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten d) die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahr-
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von zeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8
der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ADR;
ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach
2. die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge
Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die
nach Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 4 ADR, 9.1.2.3
Durchführung dieser Verordnung zuständig für die jähr-
ADR und Abschnitt 9.1.3 ADR und der Tanks nach
lichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge,
Unterabschnitt 6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie die Inspek-
ausgenommen festverbundene Tanks, nach Unter-
tion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt
abschnitt 9.1.2.3 ADR und für die Ausstellung von
6.5.4.4 ADR;
ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt
9.1.3.1 ADR sowie für die Untersuchung auf Überein- 3. die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2
stimmung mit den anwendbaren Vorschriften nach Un- ADR;
terabschnitt 9.1.2.2 Satz 4 ADR. 4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach
(10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersu- § 7 und
chungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs- 5. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen
Ordnung zuständigen Stellen oder Personen, die von Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach
der zuständigen obersten Landesbehörde oder der Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR
von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer
für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die
nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die
Dienstbereiche der Bundespolizei, soweit dies Gründe
Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Un-
der Verteidigung oder Aufgaben der Bundespolizei er-
tersuchung von Fahrzeugen einschließlich der äußeren
fordern. Die Zuständigkeit der nach Satz 1 bestellten
Besichtigung von festverbundenen Tanks nach Unter-
Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen
abschnitt 9.1.3.4 ADR in Verbindung mit Unterab-
nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsge-
schnitt 9.1.3.1 ADR sowie für die Verlängerung der Gül-
setzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr
tigkeit von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach die-
und der ausländischen Streitkräfte. Bei der Beförderung
sen Vorschriften.
gefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundes-
(11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Han- wehr oder ausländische Streitkräfte, auch wenn sich
delskammern für die Durchführung dieser Verordnung die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die
zuständig für nach Satz 1 bestellten Dienststellen neben den nach
1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung
nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR, befugt.
(15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundes-
2. die Durchführung der Prüfungen nach Unterab-
amt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig
schnitt 8.2.2.7 ADR,
für
3. die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeug-
1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortset-
führerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR
zung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID
und
im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
4. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen 1a. die Informationen und Mitteilungen nach Unterab-
Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach schnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und Buch-
Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR, ausgenommen für die stabe c im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
in Absatz 14 Nr. 5 genannten Schulungsbescheini-
gungen, 2. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkon-
trollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Ver-
und insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch ordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
Satzung.
3. die Durchführung der Amtshilfe nach Ab-
(12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt schnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen
für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für des Bundes;
die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR.
4. die Vorlage der Berichte über die Meldung von
(13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güter- Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unter-
verkehr für die Durchführung dieser Verordnung zustän- abschnitt 1.8.5.1 RID;
dig für die Vorlage der Berichte über die Meldungen von
5. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften
Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterab-
oder besonderen Sicherheitsvorschriften nach
schnitt 1.8.5.1 ADR.
Abschnitt 1.9.1 RID, 1.9.2 RID und 1.9.5 RID im
(14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministe- Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die Un-
rium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des terrichtung des Zentralamtes über die Beförde-
Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen rungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID
für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, jeweils
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2691
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch-
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; stabe b Ziffer 2 und 3 (links) ADR und Absatz
6.8.2.1.20 (rechts) ADR oder
6. die vorgeschriebenen Versuche nach Absatz
6.8.2.1.2 Satz 2 RID sowie die Zulassung der 4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebe-
Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz nen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen,
6.8.2.1.16 RID; die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu
6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungs-
7. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für
gruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu
die Ausführung von Schweißarbeiten und gege-
100 Kilometer.
benenfalls zusätzliche Prüfungen nach Absatz
6.8.2.1.23 RID; (2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Auto-
bahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benut-
8. die Ausnahme für Rücksendungen nach Ab- zung der Autobahn
satz 6.7.2.19.6 Buchstabe b RID, 6.7.3.15.6
Buchstabe b RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID; 1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung
bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so
9. die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2 groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer
RID; geeigneter Straßen, oder
10. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batte- 2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ord-
riewagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nung, der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3
nach Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Ab- ausgeschlossen oder beschränkt ist.
schnitt 4.3.3 RID und 4.3.4 RID;
(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von
11. die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID; der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt
oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine be-
12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmi-
grenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb
gung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4
einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren
Buchstabe c und d Sondervorschrift TA 2 und TT 7
schriftlich bestimmt; dies ist auch durch Allgemeinver-
RID jeweils im Einvernehmen mit der Bundesan-
fügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsver-
stalt für Materialforschung und -prüfung und
fahrensgesetzes möglich, die öffentlich und auch ohne
13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid- Befristung bekannt gegeben werden darf. Bei Sperrun-
rigkeiten nach § 10 im Bereich der Eisenbahnen gen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken
des Bundes. ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die Fahr-
(16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn- wegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader
Bundesamt anerkannten Sachverständigen nach Ab- oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrs-
satz 6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser Verord- behörden zu beantragen. Der Beförderer darf die ge-
nung zuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach fährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbe-
Unterabschnitt 6.8.2.4 RID. stimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass der
Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeug-
(17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der
sind für die Durchführung dieser Verordnung für Beför- Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beach-
derungen im Bereich der übrigen Eisenbahnen zustän- ten. Er muss den Bescheid über die Fahrwegbestim-
dig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes be- mung während der Beförderung mitführen und zustän-
stimmt ist. digen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändi-
gen.
§7
(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße
Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr 1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in
(1) Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und ent-
genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rah- laden werden kann, es sei denn, dass die Entfernung
men im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beför- auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens
derungen der in der Anlage 1 Nr. 4 genannten entzünd- doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung
baren flüssigen Stoffe der Klasse 3 sind im Straßenver- auf der Straße,
kehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, 2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten
ausgenommen bei Beförderungen Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das ge-
1. in Versandstücken – einschließlich Großpackmitteln – fährliche Gut
oder Großverpackungen, a) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder
2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks Großcontainern verladen werden kann, die ge-
nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Be- samte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich
rechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt
(Überdruck) bemessen sind oder mit einem Prüf- und der Container oder die ortsbeweglichen
druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft sind Tanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit
und wenn dies in der ADR-Zulassungsbescheini- der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden
gung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer können oder
besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im
eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 bestätigt Huckepackverkehr befördert werden kann, die
ist, gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbe-
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
reich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn
beträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größe- sich diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet ha-
ren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn beför- ben;
dert werden kann.
5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung
(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf oder Verringerung von Schäden beim Freiwerden
der Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, von Stoffen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel
hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Ei- angezeigten Gefahren als wasserverunreinigend gel-
senbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleis- ten.
anschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nach
(2) Werden in einem Wagen oder Container Ver-
Absatz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat
sandstücke mit verschiedenen gefährlichen Gütern be-
der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung ei-
fördert, genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder
ner Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachzuweisen,
für verschiedene gefährliche Güter eine gemeinsame
dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht mög-
schriftliche Weisung für eine oder mehrere Klassen vor-
lich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absen-
gehalten wird. Der Beförderer hat die Stoffe und Stoff-
der, Verlader oder Empfänger zu beantragen. Die Be-
gruppen bekannt zu geben, für die er eine schriftliche
scheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei
Weisung vorhält. Die schriftlichen Weisungen sind so
grenzüberschreitenden Beförderungen auch von der
vorzuhalten, dass sie von den Gefahrenabwehrbehör-
nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt werden.
den am Unfallort sofort eingesehen werden können.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen auf
der Straße zwischen dem Verlader oder dem Empfän-
ger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof §9
oder Binnen- oder Seehafen. Pflichten
(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelege- (1) Der Absender
nen Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muss der Be-
1. hat
förderer im Beförderungspapier die Bezeichnung des
Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich ver- a) den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter
merken „Beförderung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE“. über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen ein-
Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem geführt worden sind, den Verlader, der als erster
Huckepackverkehr (Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Stra-
die Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbe- ßenfahrzeugen oder mit der Eisenbahn übergibt
stätigung der Eisenbahn oder den von ihr beauftragten oder im Straßenverkehr selbst befördert, auf das
Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das Be- gefährliche Gut mit den Angaben nach Ab-
förderungspapier für den Bahntransport die Teilnahme satz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es
am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen. sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7
Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7
(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Be-
hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das ge-
scheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2 oder die
fährliche Gut ohne die Angaben nach Ab-
Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspa-
satz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der
pier für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem
Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapi-
Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben
tel 3.4 erforderlich;
wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen
oder Reservierungsbestätigung oder das Beförde- b) sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beför-
rungspapier für den Bahntransport während der Beför- derung zu vergewissern, ob die gefährlichen Gü-
derung mitführen und zuständigen Personen auf Ver- ter gemäß ADR oder RID klassifiziert sind und ge-
langen zur Prüfung aushändigen. mäß § 3 befördert werden dürfen;
c) dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezu-
§8 lassung nach § 5 Abs. 1 und 3 bis 7 im Straßen-
Schriftliche Weisungen im Schienenverkehr verkehr oder Abs. 2 bis 8 im Schienenverkehr, die
(1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmä- in einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 9 oder bei
ßigkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen vom Beför- innerstaatlichen Beförderungen die in einer Aus-
derer für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche nahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeför-
Weisungen vorzuhalten, die in knapper Form mindes- derungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in
tens angeben: das Beförderungspapier eingetragen werden, so-
weit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrif-
1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich ten erfolgt;
bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaß-
nahmen, um ihr zu begegnen; d) dafür zu sorgen, dass
2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, aa) nur Verpackungen, Großverpackungen, Groß-
falls Personen mit den beförderten Gütern oder ent- packmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge,
weichenden Stoffen in Berührung kommen; Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit ab-
nehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batte-
3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbe- riewagen, ortsbewegliche Tanks, Tankcontai-
sondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feu- ner oder MEGC) verwendet werden, die für
erbekämpfung nicht verwendet werden dürfen; die Beförderung der betreffenden Güter ge-
4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver- mäß Kapitel 3.2 Tabelle A oder nach Unterab-
packungen oder der beförderten gefährlichen Güter schnitt 1.1.4.3 zugelassen und geeignet und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2693
bb) diese mit den vorgeschriebenen Kennzeich- l) dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt
nungen versehen sind; 5.5.2.2 an jedem begasten Fahrzeug, Wagen,
e) dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde Container oder Tank ein Warnzeichen nach Unter-
nach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und abschnitt 5.5.2.3 angebracht ist;
Buchstabe b benachrichtigt wird; 2. hat im Straßenverkehr
f) im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeug- a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beför-
nisse und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 derungsbeginn
zu sein; aa) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, so-
g) auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Ab- weit nicht der Beförderer Inhaber der Ausnah-
satz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu mezulassung ist und sofern die Beförderung
stellen; auf Grund dieser Vorschrift erfolgt und
h) dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und bb) bei innergemeinschaftlichen und grenzüber-
nicht entgasten leeren Kesselwagen, Batteriewa- schreitenden Beförderungen eine Kopie des
gen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweg- wesentlichen Textes der Vereinbarungen nach
lichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC oder an Unterabschnitt 8.1.2.1 ADR Buchstabe c
ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen, Contai- übergeben werden und
nern (ADR), Großcontainern (RID) und Kleincon-
tainern (RID) für Güter in loser Schüttung b) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Ertei-
lung des Beförderungsauftrages der Inhalt der
aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3.1
5.3.1.6 angebracht werden, ADR übermittelt wird;
bb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7, 3. hat im Schienenverkehr
ausgenommen Absatz 5.3.2.1.5 RID, ange-
bracht wird und a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier
vor Beförderungsbeginn die schriftlichen Weisun-
cc) ungereinigte leere Tanks nach Absatz gen nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt
4.3.2.4.2 ADR und Unterabschnitt 4.2.1.5 1.1.4.4 RID in Verbindung mit Unterabschnitt
ADR ebenso verschlossen und dicht sind 5.4.3.1 ADR beigefügt werden;
wie im gefüllten Zustand;
b) bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenom-
i) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID men bei Beförderungen im Huckepackverkehr
dies fordert, für jede Sendung ein Beförderungs- nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt
papier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, 1.1.4.4 RID dafür zu sorgen, dass
das, sofern das ADR oder RID dies fordert, die
aa) im Beförderungspapier die Nummer der
Angaben oder Hinweise nach den anwendbaren
Sondervorschriften in Kapitel 3.3, Absatz 5.4.1.1.1 schriftlichen Weisung des Beförderers ange-
geben wird, wenn diese schriftliche Weisung
bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.5 bis 5.4.1.1.7, Absatz
zwar nicht für den im Beförderungspapier an-
5.4.1.1.9 RID, Absatz 5.4.1.1.10.1 ADR,
gegebenen Stoff erstellt wurde, aber für die-
5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 ADR, 5.4.1.1.14, 5.4.1.1.15
sen Stoff voll anwendbar ist, oder
ADR, 5.4.1.1.16 und 5.4.1.1.17, Unterabschnitt
5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 enthält, bb) dem Beförderer schriftliche Weisungen nach
Unterabschnitt 5.4.3.1 und 5.4.3.3 Satz 2 zu
j) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug-
dem in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten ADR-Über-
nisse vor dem Be- und Entladen nach Ab-
einkommen zur Verfügung gestellt werden,
satz 5.4.1.2.5.4 Satz 2 zugänglich gemacht wer-
wenn der Beförderer keine schriftliche Wei-
den,
sung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 für das
k) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID zu befördernde Gut vorhält, und
dies fordert, dem Beförderungspapier
c) die Vorschriften für den Versand als Expressgut
aa) eine Kopie der Genehmigung nach Ab- nach Kapitel 7.6 RID zu beachten und
satz 5.4.1.2.1 Buchstabe c,
4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr
bb) die Bescheinigung der Zulassung nach Ab- nach den Nummern 1 und 2 oder im Schienenver-
satz 5.4.1.2.1 Buchstabe d, kehr nach den Nummern 1 und 3 Dienste anderer
cc) eine Kopie der Genehmigung nach Kapitel 3.3 Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in An-
Sondervorschrift 250 Buchstabe b und Ab- spruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergrei-
satz 5.4.1.2.3.3 Satz 2, fen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den
Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Er kann
dd) die schriftlichen Hinweise nach Absatz jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Ver-
5.4.1.2.5.2, fügung gestellten Informationen und Daten vertrau-
ee) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt en, ausgenommen in den Fällen der Nummer 3
5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach Buchstabe c.
5.4.2.1 des IMDG-Code im Beförderungspa- (2) Der Beförderer
pier enthalten ist, und
1. hat im Schienenverkehr durch repräsentative Stich-
ff) eine Kopie der Genehmigung nach Ab- proben, wenn er die gefährlichen Güter am Ab-
satz 4.1.3.8.2 Satz 2 gangsort übernimmt, und im Straßenverkehr insbe-
beigefügt wird und sondere
2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen d) die Vorschriften über die Beförderung in
Güter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind; aa) loser Schüttung in Fahrzeugen oder Contai-
b) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, nern nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650
Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit ab- Buchstabe d ADR und Kapitel 7.3 ADR und
nehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batte- bb) Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR
riewagen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontai-
zu beachten;
nern, MEGC nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf
dem Tankschild nach Absatz 6.7.2.20.1, e) die Vorschriften über die Begrenzung der beför-
6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und derten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unter-
6.8.3.5.10 sowie bei Kesselwagen und Batterie- abschnitt 7.5.5.3 ADR einzuhalten;
wagen das nach Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 f) dafür zu sorgen, dass
RID auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel an- aa) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt
gegebene Datum oder das ab der erstmaligen 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c ADR
oder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in
Prüfung gerechnete Datum der nächsten Prü- Aufsetztanks die Bescheinigung über die
fung nach Absatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz
6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR und Unterabschnitt
6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Ab- 6.9.5.3 ADR,
schnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3
Satz 1 nicht überschritten ist; bb) die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buch-
stabe c ADR und
c) dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wa-
cc) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, so-
gen nicht überladen sind;
weit die Beförderung auf Grund dieser Vor-
d) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, schrift erfolgt,
dass die Fahrzeuge, die Wagen und die Ladung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn
keine offensichtlichen Mängel, keine Undichthei- übergeben werden;
ten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüs-
tungsteile fehlen; g) dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit ei-
ner gültigen Bescheinigung nach Absatz
e) sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass 8.2.2.8.1 oder 8.2.2.8.2 ADR eingesetzt werden,
an Wagen die Großzettel (Placards) nach Unter- und
abschnitt 5.3.1.3 RID angebracht sind, und
h) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks
f) sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR
5.5.2.2 ein Warnzeichen am Fahrzeug, Wagen, nicht zur Beförderung aufgegeben werden, und
Container oder Tank angebracht ist; 3. hat im Schienenverkehr
die Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind an- a) in den Fällen nach § 4 Abs. 2 die dort genannten
hand der Beförderungsdokumente und der Begleit- Behörden und das dort genannte Eisenbahnin-
papiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, frastrukturunternehmen unverzüglich zu benach-
des Wagens oder des Containers und gegebenen- richtigen oder benachrichtigen zu lassen;
falls der Ladung durchzuführen; diese Pflicht gilt im
b) für häufig beförderte gefährliche Güter schrift-
Schienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merk-
liche Weisungen nach § 8 vorzuhalten;
blattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt;
c) dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung
1a. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 gefährlicher Güter befasstes Personal über die
Buchstabe a Nr. i über die Nichteinhaltung eines Maßnahmen unterrichtet ist, die es nach den
Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kon- schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Unre-
tamination nach Unterabschnitt 2.2.7.5, Ab- gelmäßigkeiten zu treffen hat;
satz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2,
2.2.7.9.3, 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1, Ab- d) die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID mög-
schnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Abs. (2), (3.3) lichst rasch anzuhalten;
und (3.5) ADR oder CW 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) e) dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 Buch-
RID informieren; stabe i und k genannten Begleitpapiere und die
in Nr. 3 Buchstabe a und b genannten schrift-
2. hat im Straßenverkehr
lichen Weisungen während der Beförderung im
a) dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier Zug mitgeführt und zuständigen Personen auf
den Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, so- Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden;
fern § 7 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird; f) das Personal zusätzlich hinsichtlich der Beson-
b) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die derheiten des Schienenverkehrs nach Unterab-
Vorschriften über das Verbot der anderweitigen schnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen;
Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 TU 15 ADR g) dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besat-
eingehalten werden; zung eines Zuges einen Lichtbildausweis nach
c) dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID mit sich führt, und
Unterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schrift- h) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den
lichen Weisungen zu verstehen und richtig anzu- Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beach-
wenden; tet werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2695
4. muss sicherstellen, dass nach Absatz 1.4.2.2.5 RID wenn die Vorschriften dieser Verordnung beach-
der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahnin- tet worden sind, und
frastruktur zu jedem Zeitpunkt während der Beför- 4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr
derung schnell und uneingeschränkt über die Daten nach den Nummern 1 und 2 oder im Schienenver-
verfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anfor- kehr nach den Nummern 1 und 3 die Dienste ande-
derungen des Unterabschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b rer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle,
RID zu erfüllen; usw.) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnah-
5. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur men zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass
Verfügung gestellten Informationen und Daten ver- den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen
trauen, ausgenommen in den Fällen der Nummer 1 wird.
Buchstabe b und d, und (4) Der Verlader
6. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in den Num- 1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur über-
mern 1 bis 4 dieses Absatzes genannten Vorschrif- geben, wenn sie nach § 3 befördert werden dür-
ten des ADR oder RID feststellt, die Sendung so fen;
lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt
sind. b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Gü-
ter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur
(3) Der Empfänger Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung be-
1. hat schädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen
a) die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht Verpackung beschädigt, insbesondere undicht
ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austre-
dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden ten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn
Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind; der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für
ungereinigte leere Verpackungen und für die Be-
b) dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, förderung in begrenzten Mengen;
gereinigten und entgasten oder entgifteten Con-
tainern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweg- c) hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach
lichen Tanks und Wagen die Großzettel (Pla- Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verla-
cards) nach Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abge- den wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt
deckt sind und die orangefarbene Tafel nach Ab- 4.1.1.1 Satz 2 bis 6 entspricht;
satz 5.3.2.1.8 Satz 1 entfernt oder verdeckt ist; d) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über
c) dafür zu sorgen, dass die ungereinigten leeren Verpackungen nach Un-
terabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterab-
aa) die Anweisungen im Beförderungspapier zur schnitt 4.1.1.1 Satz 3 bis 5 beachtet werden;
Beseitigung von Rückständen des Bega-
sungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 e) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über
eingehalten werden, und die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Un-
terabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2
bb) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Un- beachtet werden;
terabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung
der Rückstände des Begasungsmittels vom f) hat dafür zu sorgen, dass
Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank ent- aa) im Straßenverkehr an Containern mit Ver-
fernt wird; sandstücken Großzettel (Placards) nach Un-
1a. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 terabschnitt 5.3.1.2 ADR,
Buchstabe a Nr. ii über die Nichteinhaltung eines bb) im Schienenverkehr an Großcontainern, Trag-
Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Konta- wagen und Wagen mit Versandstücken Groß-
mination nach Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz zettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2
2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 2.2.7.9.3, RID, Unterabschnitt 5.3.1.3 RID, ausgenom-
4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1, Abschnitt 7.5.11 Son- men Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2
dervorschrift CV 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) ADR Satz 2 RID, und Unterabschnitt 5.3.1.5 RID
oder CW 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) RID informieren; und Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID,
2. a) hat im Straßenverkehr bei innerstaatlichen Beför- ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID,
derungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 cc) im Schienenverkehr an einem Wagen oder
Nr. 2.6 Satz 2 einzuweisen, Container, in dem verpackte radioaktive
b) darf im Straßenverkehr, sofern die Prüfungen Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter
nach Nummer 1 Buchstabe a einen Verstoß ge- ausschließlicher Verwendung und ohne an-
gen die Vorschriften dieser Verordnung ergeben, dere gefährliche Güter befördert werden, die
den Container dem Beförderer erst dann zurück- orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1
senden, wenn diese Vorschriften erfüllt sind; Satz 1 neunter Anstrich RID und Absatz
5.3.2.1.2 RID und
3. a) hat im Schienenverkehr die Vorschriften über die
Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt dd) im Schienenverkehr orangefarbene Tafeln an
7.5.8 RID und die Reinigung, das Desinfizieren Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 RID
und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CW 13 angebracht sind;
Satz 1 RID einzuhalten und g) hat dafür zu sorgen, dass nur Container einge-
b) darf im Schienenverkehr einen Wagen oder Con- setzt werden, die den technischen Anforderungen
tainer erst zurückstellen oder wieder verwenden, nach Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen, und
2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
h) hat sich zu vergewissern, dass nach Unterab- aa) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1
schnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Container Buchstabe a, wenn eine See- oder Luftbeför-
oder Tank angebracht ist; derung vorangeht oder folgt,
2. hat im Straßenverkehr bb) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7
und Unterabschnitt 5.1.2.1,
a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit
den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a cc) von Versandstücken nach Kapitel 3.3 Sonder-
bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die vorschrift 172 Buchstabe a, 181, 313, 625,
§ 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 637 und 653 ADR, Abschnitt 5.1.4 Satz 1 und
hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das ge- dd) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1
fährliche Gut ohne die Angaben nach Ab- und 5.2.2 und
satz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der
e) die Vorschrift über das Ausrichten von Versand-
Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapi-
stücken in Umverpackungen oder Großverpa-
tel 3.4 ADR erforderlich;
ckungen nach Unterabschnitt 5.1.2.3
b) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterab-
zu beachten und
schnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Wei-
sungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Un- 2. hat im Straßenverkehr abweichend von der Bestim-
terabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeug- mung der Verantwortlichkeit in der Verpackungsan-
führer übergeben werden, und weisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR
dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmun-
c) sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über
gen der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Un-
die Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbe-
terabschnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind.
weglichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1
ADR eingehalten sind; (6) Der Befüller
3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim 1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur über-
Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container geben, wenn sie nach § 3 befördert werden dür-
die Vorschriften über fen;
a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapi- b) hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass
tel 7.2 RID und sich die Tanks, die Elemente von Batterie-Fahr-
zeugen und Batteriewagen und die MEGC und
b) die Beladung und Handhabung nach Kapi- ihre Ausrüstungsteile in einem technisch ein-
tel 7.5 RID wandfreien Zustand befinden;
beachtet werden, und c) hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks
4. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1 in
Verfügung gestellten Informationen und Daten ver- Verbindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1 und Un-
trauen, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe b und terabschnitt 4.2.1.18, Unterabschnitt 4.2.2.2 in
Nummer 3 Buchstabe b. Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt
4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unter-
(5) Der Verpacker
abschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz
1. hat 4.2.4.5.1, 4.2.5.2.1 Unterabschnitt 4.2.5.3 Son-
a) die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3 dervorschrift TP 9 und Abschnitt 4.3.5 Sondervor-
bis 3.4.6, sofern diese Regelungen in Anspruch schrift TU 39 Satz 1 nur mit den für diese Tanks
genommen werden; zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden
und das Datum der nächsten Prüfung nach Ab-
b) die Vorschriften über die Verwendung und Prü- satz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, 6.7.3.15.2 Satz 1
fung der Dichtheit nach dem Befüllen von und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1 und 2 und 6.7.5.12.2
aa) Druckgefäßen, Verpackungen, einschließlich Satz 1 und 2 nicht überschritten ist;
Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen d) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen
nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 16 Satz 2 Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der
und 3, 190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a, Verschlusseinrichtungen geprüft und nach Ab-
310, 311 Satz 2, 647 Buchstabe a und d, 650 satz 4.2.1.9.6 Buchstabe c, Unterabschnitt
Satz 2 Buchstabe a und Abschnitt 4.1.1 4.2.2.8 Buchstabe b, 4.2.3.8 Buchstabe b und
bis 4.1.9 sowie Absätze 6.2.4.3.2.2.1 und 4.2.4.6 Buchstabe a nicht befördert wird, wenn
6.2.4.3.2.2.3 und diese undicht sind;
bb) Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Sonder- e) hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Ab-
vorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b und Ab- satz 4.3.2.1.1 nur mit den für diese Tankfahrzeu-
schnitt 5.1.2; ge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit ab-
c) die Vorschriften über das Zusammenpacken nach nehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batterie-
wagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten
aa) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b, wenn eine
und MEGC nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen
See- oder Luftbeförderung eingeschlossen
gefährlichen Gütern befüllt werden, und
ist, und
aa) im Straßenverkehr bei Aufsetztanks, Tank-
bb) Abschnitt 4.1.10; containern, Tankwechselaufbauten und
d) die Vorschriften über die Kennzeichnung und Be- MEGC oder im Schienenverkehr bei Tankcon-
zettelung tainern und MEGC gerechnet von dem Datum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2697
der erstmaligen oder wiederkehrenden Prü- abteilen nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Ab-
fung auf dem Tankschild nach Absatz satz 4.3.2.3.6 befüllt werden;
6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10 die Prüffristen nach j) hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Ver-
Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, wendung von Tanks die Entleerungs-, Reini-
6.8.3.4.6, 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Ab- gungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Ab-
schnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift satz 4.3.3.3.1 beachtet werden;
TT 3,
k) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen
bb) im Schienenverkehr bei abnehmbaren Tanks Tanks
das in der Bescheinigung nach Absatz aa) die Bezeichnung des beförderten Stoffes
6.8.2.4.5 Satz 2 RID angegebene Datum der oder der beförderten Stoffe und die höchste
nächsten Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2 mittlere Ladungstemperatur nach Absatz
Satz 5 RID, 6.8.2.4.3 Satz 1 RID und 6.8.3.4.6 6.7.2.20.2,
RID,
bb) die Bezeichnung des zur Beförderung zuge-
cc) im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen das lassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases
Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbe- oder der zur Beförderung zugelassenen nicht
scheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 tiefgekühlt verflüssigten Gase nach Absatz
ADR und 6.7.3.16.2 und
dd) im Schienenverkehr bei Kesselwagen und cc) die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt
Batteriewagen gerechnet von dem Datum verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2
der erstmaligen oder wiederkehrenden Prü- angegeben wird;
fung auf dem Tankschild nach Absatz
l) hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern
6.8.2.5.1 oder 6.8.3.5.10 RID die Prüffristen
nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, aa) die offizielle Benennung der beförderten
6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 RID Stoffe nach Absatz 6.8.2.5.2 und
nicht überschritten ist; bb) die offizielle Benennung des Gases nach Ab-
satz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und c
f) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, angegeben wird;
Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehm-
baren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewa- m) hat dafür zu sorgen, dass an MEGC
gen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und aa) die offizielle Benennung der beförderten
MEGC der höchstzulässige Füllungsgrad oder die Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 und
höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas- bb) die offizielle Benennung des Gases nach Ab-
sungsraum oder die höchstzulässige Brutto- satz 6.8.3.5.12
masse nach Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13,
angegeben wird;
4.2.1.15.2, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2,
4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3, Unterab- n) hat dafür zu sorgen, dass an
schnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.3 aa) Batteriewagen die offizielle Benennung der
Satz 2, 4.3.3.2.5, Abschnitt 4.3.5 TU 18, 19, 21 beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11
bis 34 und 36, Unterabschnitt 4.4.2.1 und 4.5.2.1 RID und
eingehalten wird;
bb) Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung
g) hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks, Batterie- des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12 ADR
Fahrzeugen, Batteriewagen und MEGC und, angegeben wird;
wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das
o) hat dafür zu sorgen, dass der MEGC nach Unter-
Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, nach dem Be-
abschnitt 4.2.4.6 nicht zur Beförderung aufgege-
füllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen
ben wird;
nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 647 Buch-
stabe d, Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und p) hat dafür zu sorgen, dass nur ortsbewegliche
4.2.4.5.5 Satz 2 geprüft wird; Tanks befüllt werden, die den Bedingungen nach
Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 32 Buchstabe a ent-
h) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Auf- sprechen;
setztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmba-
ren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, q) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen,
Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehm-
MEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßen- baren Tanks, Tankcontainern die Vorschriften
verkehr das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, au- über die Befüllung nach Abschnitt 4.3.5 Sonder-
ßen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach vorschrift TU 1, TU 2, TU 4 Satz 1, TU 8, TU 13
Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 an- Satz 1 und TU 17 eingehalten werden, und
haften; r) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über
die Beförderung in loser Schüttung nach Kapi-
i) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Auf- tel 7.3 beachtet werden;
setztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmba-
ren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, 2. hat im Straßenverkehr
Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit
nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander rea- den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a
gieren können, in nebeneinander liegenden Tank- bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die
2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
§ 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1
hinzuweisen; Satz 1, 5.3.2.1.2 und 5.3.2.2.3 RID und
b) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe- cc) Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbeweg-
weglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser lichen Tanks, Spezialwagen oder -großcontai-
Schüttung nern oder besonders ausgerüsteten Wagen
aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt oder Großcontainern das Kennzeichen nach
5.3.1.2 ADR, Abschnitt 5.3.3 RID
bb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 angebracht werden.
ADR und (7) Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweg-
cc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR, lichen Tanks, MEGC oder Schüttgut-Containers hat
ausgenommen an MEGC, 1. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks, Tank-
angebracht werden; container, MEGC und Schüttgut-Container mit oran-
c) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterab- gefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2
schnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Wei- ausgerüstet sind;
sungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Un- 2. dafür zu sorgen, dass
terabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeug-
a) der ortsbewegliche Tank auch zwischen den Prüf-
führer übergeben werden;
terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
d) (weggefallen) nungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.2.5.3
e) dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften Sondervorschrift TP 34 und Abschnitt 6.7.2, 6.7.3
nach Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR be- und 6.7.4,
achtet werden; b) der Tankcontainer auch zwischen den Prüftermi-
f) das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 und 8.3.5 nen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
ADR zu beachten; nungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1,
6.8.2.2 und 6.8.2.5,
g) dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vorschrif-
ten nach Kapitel 8.5 S2 (2) und (3) ADR beachtet c) der MEGC auch zwischen den Prüfterminen den
werden; Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvor-
h) den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1 schriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1,
einzuweisen und 6.8.3.2 und 6.8.3.5,
i) sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über d) der FVK-Tankcontainer auch zwischen den Prüf-
die Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trä- terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
gerfahrzeuge für Aufsetztanks nach Abschnitt nungsvorschriften nach Abschnitt 6.9.2, 6.9.3
7.4.1 ADR eingehalten sind, und und 6.9.6 und
3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass e) der Schüttgut-Container auch zwischen den Prüf-
terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
a) vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskessel-
nungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.11.3.1,
wagen die Kontrollvorschriften nach Unterab-
6.11.3.2, Absatz 6.11.3.3.2, Unterabschnitt
schnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden;
6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4
b) nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung
entspricht, ausgenommen die Angabe der beförder-
des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der
ten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Ab-
höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fas-
satz 6 Nr. 1 Buchstabe k bis n;
sungsraum oder der höchstzulässigen Brutto-
masse nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 3. dafür zu sorgen, dass in den Fällen
4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2,
a) nach Absatz 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7,
4.2.4.5.3 RID, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12 eine außerordentliche Prü-
4.3.2.2 RID, Absatz 4.3.3.2.5 RID und Abschnitt
fung des ortsbeweglichen Tanks,
4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 RID festgestellt
wird; b) nach Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prü-
fung des Tankcontainers,
c) an
aa) Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und c) nach Absatz 6.8.3.4.14 eine außerordentliche
ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) Prüfung des MEGC und
nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID und an Wa- d) nach Unterabschnitt 6.9.5.2 in Verbindung mit
gen für die Beförderung in loser Schüttung, Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung
Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit des FVK-Tankcontainers
abnehmbaren Tanks Großzettel (Placards)
durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks
nach Unterabschnitt 5.3.1.4 RID und Rangier-
oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;
zettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID,
4. dafür zu sorgen, dass
bb) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit ab-
nehmbaren Tanks, Tankcontainern, MEGC, a) nur Tankcontainer oder MEGC verwendet wer-
ortsbeweglichen Tanks, Wagen für die Beför- den, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1
derung in loser Schüttung und Klein- oder in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19
Großcontainern für Güter in loser Schüttung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2699
b) nur ortsbewegliche Tanks verwendet werden, de- (11) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr
ren Dicke der Tankwände Unterabschnitt 6.7.2.4, 1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpa-
6.7.3.4 und 6.7.4.4 ckung erkennbar unvollständig oder beschädigt,
entspricht; insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut
5. dafür zu sorgen, dass MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 austritt oder austreten kann;
nicht zur Befüllung übergeben werden; 2. die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2
6. dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks Nr. 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu
die Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz lassen;
4.2.1.16.1 geprüft werden, und 3. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder
7. dafür zu sorgen, dass für Tankcontainer und MEGC beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken
die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 geführt, aufbe- und die Beförderungseinschränkungen gemäß Ab-
wahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber schnitt 1.9.5 ADR über die nicht oder beschränkt zu
übergeben und dem Sachverständigen zur Verfü- benutzenden Fahrstrecken zu beachten;
gung gestellt wird. 4. die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst
(8) Der Auftraggeber des Absenders hat rasch anzuhalten;
1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben 5. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überla-
nach Unterabschnitt 5.4.1.1, 5.4.1.2 und 5.5.2.1, den ist;
ausgenommen im Straßenverkehr Namen und An- 6. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den
schrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buch- Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahr-
stabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden und ihn, zeug selbst belädt, den vom Befüller angegebenen
wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzu-
die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 lässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum
schriftlich hinzuweisen und und die zulässige Befülltemperatur nach Unterab-
2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne schnitt 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Ab-
die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a schnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR einzu-
bis d bei Beförderung in begrenzten Mengen nach halten. Er hat bei flüssigen Stoffen, ausgenommen
Kapitel 3.4 hingewiesen wird. bei Gasen, einen Füllungsgrad von höchstens
90 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den
(9) Der Hersteller
höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben
1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten kann;
a) Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 7. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dicht-
6.1.3, heit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz
b) Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;
6.2.1.7, 6.2.1.8, 6.2.5.8 und 6.2.5.9, Verschlüssen 8. die Vorschriften über
und Schutzeinrichtungen die Kennzeichnung
a) die Verwendung von Tanks nach Unterabschnitt
nach Abschnitt 6.2.2,
4.3.2.3 – ausgenommen Absatz 4.3.2.3.1,
c) Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.3.2.3.6 Satz 1 –
Abschnitt 6.5.2 und Unterabschnitt 4.3.2.4 ADR, Absatz 4.3.3.3.2,
d) Großverpackungen die Kennzeichnung nach Un- 4.3.3.3.3 ADR und Abschnitt 4.3.5 TU 13 und
terabschnitt 6.6.3.1 TU 14 ADR,
nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart b) den Betrieb des Motors nach Abschnitt 8.3.6
entsprechen und die in der Zulassung genannten ADR und
Nebenbestimmungen einschließlich der Anforderun- c) die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5
gen an die Hersteller erfüllt sind; S 1 (4) Buchstabe d, S 1 (5) Buchstabe a, S 2 (2)
2. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen und (3) und S 8 bis S 10 ADR
und Verschließen der Versandstücke nach Unterab- zu beachten;
schnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Ab-
satz 12 zu liefern und 9. a) für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an
Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC,
3. muss die ausstellende zuständige Behörde über Än- Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert
derungen des zugelassenen Baumusters nach Ab- werden, nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1
satz 6.2.5.6.4.10 Satz 1 in Kenntnis setzen. ADR, an Fahrzeugen für die Beförderung in loser
(10) Der Betroffene hat folgende Pflichten. Er hat die Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeu-
im Rahmen gen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks nach Un-
1. einer Baumusterzulassung nach Absatz 6.7.2.18.1, terabschnitt 5.3.1.4 ADR, an Fahrzeugen mit
6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1, 6.8.2.3.1 und Abschnitt 6.8.4 Versandstücken nach Unterabschnitt 5.3.1.5
Buchstabe c und einer Bauartzulassung nach Ab- ADR und an leeren Tankfahrzeugen, leeren Bat-
satz 6.9.4.4.1 oder terie-Fahrzeugen, leeren Fahrzeugen für die Be-
förderung in loser Schüttung, Fahrzeugen mit
2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, leeren Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.6
soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift ADR und für das Entfernen oder Abdecken von
erfolgt, Großzetteln (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5
erlassenen Nebenbestimmungen zu beachten. ADR und
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b) für das Anbringen oder Sichtbarmachen von (12) Der Halter und der Beförderer haben im Stra-
orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kenn- ßenverkehr dafür zu sorgen, dass
zeichnung der Gefahr und UN-Nummern nach 1. die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft
Abschnitt 5.3.2 ADR und das Kennzeichen nach werden;
Abschnitt 5.3.3 ADR und das Entfernen oder
Verdecken nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR 2. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln
(Placards) nach Abschnitt 5.3.1 ADR, den orangefar-
zu sorgen; benen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR
10. bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach und den Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR
Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis e ADR vor- ausgerüstet wird;
geschriebenen Maßnahmen zu treffen; 3. nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tank-
11. während der Beförderung wände Absatz 4.3.2.3.1 ADR in Verbindung mit Ab-
a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 satz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 ADR entspricht;
und 8.1.2.2 ADR sowie bei innerstaatlichen Be- 4. a) der festverbundene Tank und der Aufsetztank
förderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus-
über die Prüfung des Aufsetztanks nach Ab- rüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach
satz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR, Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und Absatz
b) die Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 6.8.2.5.1 ADR sowie den Kennzeichnungsvor-
8.1.4.1 und 8.1.4.2 ADR, schriften nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR und Unter-
abschnitt 6.8.3.5 ADR,
c) die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt
b) das Batterie-Fahrzeug auch zwischen den Prüf-
8.1.5 ADR und
terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
d) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit nungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1,
die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift er- 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 ADR und
folgt,
c) der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfter-
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan- minen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
gen zur Prüfung auszuhändigen; nungsvorschriften nach Abschnitt 6.10.2, 6.10.3
12. eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschu- ADR und Unterabschnitt 6.8.2.5 ADR
lung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR zu besitzen für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach
und während der Beförderung mitzuführen; Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder der Bescheinigung
13. die Vorschriften über die Fahrgäste nach Abschnitt nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 und 6.8.3.4.16 Satz 2
8.3.1 ADR zu beachten; ADR angegebenen Stoffe entspricht;
14. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Be- 5. in den Fällen
treten von Fahrzeugen mit tragbaren Beleuchtungs- a) nach Absatz 6.8.2.4.4 ADR eine außerordentliche
geräten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten wer- Prüfung des festverbundenen Tanks und
den;
b) nach Absatz 6.8.3.4.14 ADR eine außerordent-
15. beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach liche Prüfung des Batterie-Fahrzeugs
Abschnitt 8.3.7 ADR anzuziehen;
durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks
16. die Vorschriften über die Überwachung der Fahr- oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;
zeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5
6. (weggefallen)
S1 (6) und S14 bis S21 ADR sowie bei innerstaatli-
chen Beförderungen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu 7. der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüs-
beachten; tung zur Durchführung der Ladungssicherung nach
Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt;
17. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das
Batterie-Fahrzeug, den Tankcontainer, den ortsbe- 8. die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge
weglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt, da- nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a und b ADR be-
für zu sorgen, dass außen keine gefährlichen Reste achtet werden und
des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b 9. an Fahrzeugen,
oder 4.3.2.3.5 anhaften; a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR zu-
18. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit gelassen sind, für die in der ADR-Zulassungsbe-
kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten scheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 unter
die Einnahme von alkoholischen Getränken oder Nummer 10 ADR angegebenen gefährlichen Gü-
anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigen- ter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüs-
den Mitteln gemäß der Anlage zu § 24a des Stra- tung der Fahrzeuge gemäß der Tabelle nach Ab-
ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- schnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit Anlage 2
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) zu Nr. 2.5, Abschnitt 8.1.4 ADR und den ergänzen-
unterlassen oder die Fahrt mit diesen Gütern nicht den Vorschriften nach Kapitel 9.3 bis 9.7 ADR und
anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Ge- b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR nicht
tränke oder Mittel steht, und zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über
19. die Verbindungsleitungen und die Füll- und Entleer- den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach
rohre nach Absatz 4.3.4.2.2 ADR vor Beförderungs- Abschnitt 7.3.3 VV5, VV9, VV10, VV14 (1) bis (3),
beginn zu entleeren und dafür zu sorgen, dass 8.1.4 ADR, Abschnitt 9.3.2 ADR und Kapitel 9.6
diese während der Beförderung entleert sind. ADR
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beachtet werden. 2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewa-
(13) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im gen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus-
Straßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und rüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach
die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten. Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1,
6.8.3.2 RID, Absatz 6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13 RID
(14) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben und Abschnitt 6.8.4 RID entsprechen, ausgenom-
im Straßenverkehr die Vorschriften über men die Angabe der beförderten Stoffe und Gase
1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR und durch den Befüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe j
bis n;
2. die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt
7.5.8 ADR und die Reinigung, das Desinfizieren und 3. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14
das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CV 13 Satz 1 RID eine außerordentliche Prüfung der Kesselwagen,
ADR abnehmbaren Tanks und Batteriewagen durchge-
führt wird, wenn die Sicherheit der Tanks oder seiner
zu beachten. Ausrüstung beeinträchtigt ist;
(15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im
4. nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt wer-
Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass
den, die den Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4
1. nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des Buchstabe b TE 22 RID entsprechen, und
höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchst-
5. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-
zulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum
wagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID ge-
nach Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2,
führt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder
4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1
Betreiber übergeben und dem Sachverständigen zur
bis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Ab-
Verfügung gestellt wird.
schnitt 4.3.5 TU 19, 21 bis 34 und 36 ADR festge-
stellt wird und der Stoff nicht mit inertem Gas nach (19) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer hat im
Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 2 Satz 1 und Schienenverkehr folgende Pflichten. Er
TU 4 Satz 1 überdeckt ist, und 1. muss die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Behörden
2. an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tank- unverzüglich benachrichtigen, wenn gefährliche Gü-
containern die Maßnahmen zur Vermeidung elektro- ter bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austreten
statischer Aufladungen eingehalten werden. oder austreten können;
(16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und 2. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal über die
Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften Maßnahmen unterrichtet ist, die es bei Unfällen und
1. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapi- Unregelmäßigkeiten zu treffen hat;
tel 7.2 ADR; 3. hat nach Unterabschnitt 1.4.3.6 RID
2. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in a) dafür zu sorgen, dass interne Notfallpläne für
Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR; Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.11 RID aufge-
3. über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach stellt werden, und
Kapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Be- b) sicherzustellen, dass er während der Beförderung
förderungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3; einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu
4. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6
der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift Buchstabe b RID hat, und
zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen 4. hat das Personal zusätzlich hinsichtlich der Beson-
nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buch- derheiten des Schienenverkehrs nach Unterab-
stabe b und schnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen.
5. über die Verladung in offene oder belüftete Fahr- (20) Wer leere Tanks zur Beförderung im Schienen-
zeuge oder alternativ über das Anbringen der Kenn- verkehr übergibt oder selbst befördert, hat dafür zu sor-
zeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift gen, dass
CV 36
1. leeren Tanks nach Absatz 4.3.2.4.1 RID außen keine
zu beachten. gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und
(17) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger 2. ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks nach
haben im Straßenverkehr die Vorschriften nach Ab- Absatz 4.3.2.4.2 RID und Unterabschnitt 4.2.1.5
schnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nah- RID ebenso verschlossen und dicht sind wie im ge-
rungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten. füllten Zustand; wenn eine Sichtprüfung ergibt, dass
(18) Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmba- keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen,
ren Tanks und Batteriewagens hat im Schienenverkehr kann davon ausgegangen werden, dass beim vorhe-
dafür zu sorgen, dass rigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und
Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind.
1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-
wagen verwendet werden, deren Dicke der Tank- (21) Der Reisende im Schienenverkehr darf gefähr-
wände nach Absatz 4.3.2.3.1 RID in Verbindung mit liche Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mit-
Absatz 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 RID führen oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug)
und Abschnitt 6.8.4 TC 2, TC 5 und TC 7 RID ent- nur befördern lassen, wenn die Vorschriften nach Kapi-
spricht; tel 7.7 RID beachtet sind.
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(22) Je nach Fall muss der Beförderer, Absender 4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen
oder Empfänger bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungs-
für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Ab- bestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mit-
satz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Ver-
5. entgegen § 9 Abs. 1
bindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3)
ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID a) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht,
1. sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
Buchstabe b Nr. i ergreifen; b) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzei-
2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände tig vergewissert,
und Folgen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in
Nr. ii untersuchen; einer Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder
3. geeignete Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Anga-
Buchstabe b Nr. iii ergreifen und ben in das Beförderungspapier eingetragen wer-
4. im den,
a) Straßenverkehr und im Bereich der Nichtbundes- d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa nicht da-
eigenen Eisenbahnen die nach Landesrecht zu- für sorgt, dass nur zugelassene und geeignete
ständige Behörde und Tanks verwendet werden,
b) Bereich der Eisenbahnen des Bundes die zustän- e) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die
dige Behörde nach § 6 Abs. 15 Nr. 1a zuständige Behörde benachrichtigt wird,
informieren. f) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforder-
(23) Die an der Beförderung gefährlicher Güter lichen Anweisungen und Zeugnisse ist,
1. Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwort- g) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Auf-
lichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach zeichnungen zur Verfügung stellt,
Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in h) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa im
Unterabschnitt 1.10.1.3 genannten Bereiche, Plätze, Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass Groß-
Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe zettel angebracht werden,
ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und,
soweit möglich und angemessen, für die Öffentlich- i) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im
keit unzugänglich zu gestalten und Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass die
orangefarbene Tafel angebracht wird,
2. mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Auftragge-
ber des Absenders, Absender, Verlader, Befüller, Be- j) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht da-
förderer und Empfänger müssen Sicherungspläne für sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso
nach Absatz 1.10.3.2.1 einführen und anwenden. verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zu-
(24) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger stand,
und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer haben k) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort
nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichts genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird,
1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterver- l) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein
kehr und Zeugnis zugänglich gemacht wird,
2. im Schienenverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt
m) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine
für den eigenen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder
(25) Der Halter hat für festverbundene Tanks, Auf- ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt
setztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte nach wird,
Absatz 4.3.2.1.7 zu führen, aufzubewahren, an einen n) Nr. 1 Buchstabe l nicht dafür sorgt, dass ein
neuen Halter zu übergeben und dem Sachverständigen Warnzeichen angebracht ist,
zur Verfügung zu stellen.
o) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine
§ 10 Ausnahmezulassung und der wesentliche Text
einer Vereinbarung übergeben wird,
Ordnungswidrigkeiten
p) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Inhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt
Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätz-
wird,
lich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne q) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die
Fahrwegbestimmung befördert, schriftlichen Weisungen beigefügt werden,
2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht r) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die
dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheini- Nummer der schriftlichen Weisungen angegeben
gung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Be- wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen
förderungspapier übergeben wird, Weisungen zur Verfügung gestellt werden, oder
3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestim- s) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Ver-
mung nicht beachtet, sand als Expressgut nicht beachtet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2703
6. entgegen § 9 Abs. 2 8. entgegen § 9 Abs. 4
a) Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig infor- b) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig
miert, prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder
b) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das ein Versandstück oder eine ungereinigte leere
Beförderungspapier den dort genannten Ver- Verpackung zur Beförderung oder zur Beförde-
merk enthält, rung in begrenzten Mengen übergibt,
c) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein
dort genannte Vorschrift eingehalten wird, Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpa-
d) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der ckung den dort genannten Vorschriften ent-
Fahrzeugführer fähig ist, die schriftlichen Wei- spricht,
sungen zu verstehen und anzuwenden, d) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die
e) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beför- Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpa-
derung in loser Schüttung oder in Tanks nicht ckungen beachtet werden,
beachtet, mit Ausnahme des Abschnitts 7.3.3 e) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die
Sondervorschrift VV 3 ADR, Vorschriften über die Gefahrzettel und Kenn-
f) Nr. 2 Buchstabe e eine Vorschrift über die Be- zeichnungen beachtet werden,
grenzung der Mengen nicht einhält, f) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Groß-
zettel, Rangierzettel oder orangefarbene Tafeln
g) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Be-
angebracht sind,
gleitpapier oder die dort genannte Bescheini-
gung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung g) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur
übergeben wird, Container, die den technischen Anforderungen
des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, einge-
h) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur
setzt werden,
Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung
eingesetzt werden, h) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
i) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks
nicht aufgegeben werden, i) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die
schriftlichen Weisungen übergeben werden,
j) Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde
oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen j) Nr. 2 Buchstabe c sich nicht vergewissert, dass
nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge einge-
nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen halten sind, oder
lässt, k) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften
k) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das über die Beförderung in Versandstücken und
Personal unterrichtet ist, die Beladung und Handhabung beachtet wer-
den,
l) Nr. 3 Buchstabe f das Personal nicht oder nicht
richtig unterweist, 9. entgegen § 9 Abs. 5
m) Nr. 3 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass ein a) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die
Lichtbildausweis mitgeführt wird, Kennzeichnung nicht beachtet,
n) Nr. 3 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass die b) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Ver-
Vorschriften über den Schutzabstand beachtet wendung oder Prüfung der Dichtheit nicht be-
werden, oder achtet,
o) Nr. 6 eine Sendung befördert, c) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vor-
schriften über das Zusammenpacken nicht be-
7. entgegen § 9 Abs. 3
achtet,
a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Groß- d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc
zettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht oder dd die Vorschriften über die Kennzeichnung
dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel ent- und Bezettelung nicht beachtet oder
fernt oder verdeckt ist,
e) Nr. 1 Buchstabe e die Vorschrift über das Aus-
b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die richten von Versandstücken nicht beachtet,
Anweisungen zur Beseitigung der Reste des Be-
gasungsmittels eingehalten werden und das 10. entgegen § 9 Abs. 6
Warnzeichen entfernt wird, a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
c) Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks
eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig infor- oder MEGC nur mit zugelassenen Gütern befüllt
miert, werden und das Prüfdatum nicht überschritten
d) Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht ein- ist,
weist oder c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht
e) Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Rei- befördert wird,
nigung, das Desinfizieren oder das Entgiften d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks
nicht einhält, nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und
2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
die Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche
oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbe- Tanks, Tankcontainer, MEGC und Schüttgut-
scheinigung nicht überschritten ist, Container mit orangefarbener Kennzeichnung
e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Fül- ausgerüstet sind,
lungsgrad, die Masse der Füllung oder die Brut- b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche
tomasse eingehalten wird, Tanks, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Contai-
f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die ner und FVK-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und
Dichtheit geprüft wird, Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,
g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durch-
Füllgutreste anhaften, geführt wird,
h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass neben- d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte
einander liegende Tankabteile nicht mit gefähr- Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche
lich miteinander reagierenden Stoffen befüllt Tanks verwendet werden,
werden, e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Be-
füllung übergeben werden,
i) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die
Maßnahmen beachtet werden, f) Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Druckentlas-
tungseinrichtung geprüft wird, oder
j) Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n nicht dafür sorgt,
dass eine dort genannte Bezeichnung oder Be- g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte ge-
nennung angegeben wird, führt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung
gestellt wird,
k) Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der
MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird, 12. entgegen § 9 Abs. 8
l) Nr. 1 Buchstabe p nicht dafür sorgt, dass nur a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
ortsbewegliche Tanks, die den dort genannten Angabe schriftlich mitgeteilt wird, oder
Bedingungen entsprechen, befüllt werden, b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche
m) Nr. 1 Buchstabe q nicht dafür sorgt, dass die Gut hingewiesen wird,
Vorschriften über die Befüllung eingehalten wer- 13. entgegen § 9 Abs. 9
den, a) Nr. 1 Buchstabe a, c oder d eine dort genannte
n) Nr. 1 Buchstabe r nicht dafür sorgt, dass die Vor- Kennzeichnung anbringt,
schriften über die Beförderung in loser Schüt- b) Nr. 2 eine dort genannte Anweisung nicht liefert
tung nach Kapitel 7.3, mit Ausnahme des Ab- oder
schnitts 7.3.3 Sondervorschrift VV 3 ADR, be-
achtet werden, c) Nr. 3 die Behörde über Änderungen des zugelas-
senen Baumusters nicht oder nicht richtig in
o) Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht Kenntnis setzt,
richtig oder nicht vollständig gibt,
14. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auf-
p) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Groß- lage nicht beachtet,
zettel, die orangefarbene Tafel oder das Kenn-
zeichen angebracht werden, 15. entgegen § 9 Abs. 11
a) Nr. 1 ein Versandstück befördert,
q) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die
schriftlichen Weisungen übergeben werden, b) Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder
nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder
r) Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die
nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,
Beladevorschriften beachtet werden,
c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken
s) Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beach-
nicht beachtet,
tet,
d) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung
t) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die
oder die Befülltemperatur nicht einhält,
zusätzlichen Vorschriften beachtet werden,
e) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig
u) Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht ein-
prüft,
weist,
f) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von
v) Nr. 2 Buchstabe i sich nicht vergewissert, dass Tanks oder den Betrieb des Motors oder eine
die Vorschriften über die Tankfahrzeuge, Batte- zusätzliche Vorschrift nicht beachtet,
rie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetz-
tanks eingehalten sind, g) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abde-
cken von Großzetteln oder für das Anbringen,
w) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Sichtbarmachen, Entfernen oder Verdecken von
Kontrollvorschriften beachtet werden, orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kenn-
x) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht zeichnung der Gefahr oder UN-Nummern nicht
befördert wird, oder sorgt,
y) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Groß- h) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht
zettel, Rangierzettel, die orangefarbene Tafel oder nicht rechtzeitig trifft,
oder das Kennzeichen angebracht werden, i) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein
11. entgegen § 9 Abs. 7 Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2705
nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR 20. entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Be-
oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder förderung in Versandstücken, das Rauchverbot
nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, oder das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht
j) Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder beachtet,
nicht mitführt, 21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vor-
k) Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über sichtsmaßnahmen nicht beachtet,
das Betreten mit Beleuchtungsgeräten eingehal- 22. entgegen § 9 Abs. 18
ten wird, a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte
l) Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht, Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batterie-
m) Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung wagen verwendet werden,
nicht beachtet, b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, ab-
n) Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen nehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-,
Reste des Füllgutes anhaften, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften
entsprechen,
o) Nr. 18 alkoholische Getränke oder andere die
dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durch-
sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung sol- geführt wird,
cher Getränke oder Mittel antritt, es sei denn, die d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur Kesselwagen
nachgewiesene Substanz ist auf die bestim- und Batteriewagen eingesetzt werden, die den
mungsgemäße Einnahme eines für einen konkre- dort genannten Bedingungen entsprechen, oder
ten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte ge-
zurückzuführen, oder führt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung
p) Nr. 19 die Verbindungsleitungen oder die Füll- gestellt wird,
und Entleerrohre nicht oder nicht rechtzeitig ent- 23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2
leert,
a) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal unter-
16. entgegen § 9 Abs. 12
richtet ist, oder
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschge-
b) Nr. 4 das Personal nicht oder nicht richtig unter-
räte geprüft werden,
weist,
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug aus-
24. entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine
gerüstet wird,
Füllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen
c) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene und dicht sind,
Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und
25. entgegen § 9 Abs. 21 Handgepäck oder Reisege-
Saug-Druck-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und
päck mitführt oder in oder auf Fahrzeugen beför-
Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,
dern lässt,
d) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordent-
26. entgegen § 9 Abs. 22
liche Prüfung durchgeführt wird,
a) Nr. 1 oder 3 eine Maßnahme nicht oder nicht
e) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer
richtig ergreift,
über die erforderliche Ausrüstung zur Durchfüh-
rung der Ladungssicherung verfügt, b) Nr. 2 eine Untersuchung nicht oder nicht richtig
durchführt oder
f) Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über
die Ausrüstung beachtet wird, oder c) Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig infor-
miert, oder
g) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über
Bau und Ausrüstung beachtet wird, 27. entgegen § 9 Abs. 25 nicht dafür sorgt, dass die
Tankakte richtig oder vollständig geführt, für die
17. entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Bela-
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, rechtzeitig
dung oder die Handhabung nicht beachtet,
übergeben oder rechtzeitig zur Verfügung gestellt
18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die wird.
Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften
nicht beachtet, § 11
19. entgegen § 9 Abs. 15 Übergangsbestimmungen
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird, Bis zum 30. Juni 2007 kann die Beförderung gefähr-
oder licher Güter auf der Straße und Schiene noch nach den
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Maßnahmen einge- Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. De-
halten werden, zember 2006 geltenden Fassung durchgeführt werden.
2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
Anlage 1
(zu § 7)
Gefährliche Güter,
für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt
1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich
Großpackmitteln – IBC –) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse – bei
Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse – des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Wer-
den verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoff-
masse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in
der Beförderungseinheit 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.
Tabelle 1
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
1 Gegenstände:
0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0006 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0029 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
0033 BOMBEN, mit Sprengladung
0034 BOMBEN, mit Sprengladung
0037 BOMBEN, BLITZLICHT
0038 BOMBEN, BLITZLICHT
0042 ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
0043 ZERLEGER, mit Explosivstoff
0048 SPRENGKÖRPER
0049 PATRONEN, BLITZLICHT
0056 WASSERBOMBEN
0059 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
0060 FÜLLSPRENGKÖRPER
0073 DETONATOREN FÜR MUNITION
0099 LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne
Zündmittel
0124 PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne
Zündmittel
0136 MINEN, mit Sprengladung
0137 MINEN, mit Sprengladung
0167 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0168 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0180 RAKETEN, mit Sprengladung
0181 RAKETEN, mit Sprengladung
0192 KNALLKAPSELN, EISENBAHN
0196 SIGNALKÖRPER, RAUCH
0221 GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung
0271 TREIBSÄTZE
0279 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
0280 RAKETENMOTOREN
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2707
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0284 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0286 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0288 SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT
0290 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
0292 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0296 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0326 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
0329 TORPEDOS, mit Sprengladung
0330 TORPEDOS, mit Sprengladung
0333 FEUERWERKSKÖRPER
0354 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0369 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0374 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0397 RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
0399 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
0408 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
0442 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
0449 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
0451 TORPEDOS, mit Sprengladung
0457 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
0461 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
0462 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0463 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0464 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0465 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Stoffe:
0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0027 SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform
0072 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCH-
TET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
0076 DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0078 DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0079 HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)
0081*) SPRENGSTOFF, TYP A
0118 HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0147 NITROHARNSTOFF
0150 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGE-
FEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindes-
tens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
0151 PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)
2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0153 TRINITROANILIN (PIKRAMID)
0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als
30 Masse-% Wasser
0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)
0160 TREIBLADUNGSPULVER
0207 TETRANITROANILIN
0208 TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)
0213 TRINITROANISOL
0214 TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0215 TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-%
Wasser
0216 TRINITRO-m-CRESOL
0217 TRINITRONAPHTHALEN
0218 TRINITROPHENETOL
0219 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger
als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0226 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit
mindestens 15 Masse-% Wasser
0282 NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Mas-
se-% Wasser
0357 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0385 5-NITROBENZOTRIAZOL
0386 TRINITROBENZENSULFONSÄURE
0387 TRINITROFLUORENON
0388 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTO-
LUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
0389 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITRO-
STILBEN
0392 HEXANITROSTILBEN
0394 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0401 DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0411 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht
weniger als 7 Masse-% Wachs
0474 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0475 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0476 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0483 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILI-
SIERT
0484 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT
4.1 3364 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3365 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Mas-
se-% Wasser
3367 TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3368 TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2709
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
6.1 Alle in der Anlage 2 Nr. 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane
der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I
2. § 7 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und
ätzende Stoffe der Klasse 2:
2.1. Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-
einheit.
Tabelle 2.1
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1011 BUTAN
1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
1027 CYCLOPROPAN
1055 ISOBUTEN
1077 PROPEN
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1,
B 1, B 2, B oder C)
1969 ISOBUTAN
1978 PROPAN
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)
Bemerkungen:
1. § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrau-
chern, die keinen Gleisanschluss haben.
2. § 7 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum
von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
3. § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks,
ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern – im Nachfolgenden als Tanks bezeichnet –, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht, oder
b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1
bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa
oder bb eingehalten ist:
aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder § 41b der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.
3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1
Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder
b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.
3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1
ADR und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen oder dem Sachverständigen
nach § 6 Abs. 5 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.
3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.
2.2. Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-
einheit.
Tabelle 2.2
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1005 AMMONIAK, WASSERFREI
1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILI-
SIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte
bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet
2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1017 CHLOR
1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1033 DIMETHYLETHER
1035 ETHAN
1036 ETHYLAMIN
1037 ETHYLCHLORID
1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1040 ETHYLENOXID
1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid
1045 FLUOR, VERDICHTET
1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1053 SCHWEFELWASSERSTOFF
1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)
1061 METHYLAMIN, WASSERFREI
1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin
1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)
1064 METHYLMERCAPTAN
1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)
1076 PHOSGEN
1079 SCHWEFELDIOXID
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT
1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1085 VINYLBROMID, STABILISIERT
1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT
1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT
1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin
1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH
1741 BORTRICHLORID
1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT
1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)
1961 ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1962 ETHYLEN
1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methan-
gehalt
2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2711
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens
71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Bemerkungen:
1. § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe – ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der
UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 –, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum
von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I
gilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder
Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert
werden.
Tabelle 3
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT
1099 ALLYLBROMID
1100 ALLYLCHLORID
1131 KOHLENSTOFFDISULFID
1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT
3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT
4.2 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIE-
REND
4.3 1928 METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER
3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENT-
ZÜNDBAR
5.1 1510 TETRANITROMETHAN
1745 BROMPENTAFLUORID
1746 BROMTRIFLUORID
1873 PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %,
aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 %
Wasserstoffperoxid
6.1 1092 ACROLEIN, STABILISIERT
1098 ALLYLALKOHOL
1135 ETHYLENCHLORHYDRIN
1182 ETHYLCHLORFORMIAT
1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT
1238 METHYLCHLORFORMIAT
1259 NICKELTETRACARBONYL
1541 ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT
1553 ARSENSÄURE, FLÜSSIG
2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g.,
Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
1560 ARSENTRICHLORID
1580 CHLORPIKRIN
1595 DIMETHYLSULFAT
1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE,
WÄSSERIGE LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff
1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF
1670 PERCHLORMETHYLMERCAPTAN
1672 PHENYLCARBYLAMINCHLORID
1694 BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG
1722 ALLYLCHLORFORMIAT
1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
1994 EISENPENTACARBONYL
2334 ALLYLAMIN
2337 PHENYLMERCAPTAN
2382 DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH
2558 EPIBROMHYDRIN
2606 METHYLORTHOSILICAT
2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten
polychlorierten para-dibenzodioxine und -furane)
3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem
Flammpunkt von 23 °C oder darüber
3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
8 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1739 BENZYLCHLORFORMIAT
1744 BROM oder BROM, LÖSUNG
1777 FLUORSULFONSÄURE
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens
85 % Fluorwasserstoff
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1829 SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT
2699 TRIFLUORESSIGSÄURE
4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I
oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 7 Abs. 1 die Absätze 2 und 3.
Tabelle 4
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1088 ACETAL
1089 ACETALDEHYD
1090 ACETON
1091 ACETONÖLE
1105 PENTANOLE
1107 AMYLCHLORIDE
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2713
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1108 PENT-1-EN (n-AMYLEN)
1111 AMYLMERCAPTAN
1113 AMYLNITRITE
1114 BENZEN
1120 BUTANOLE
1123 BUTYLACETATE
1126 1-BROMBUTAN
1127 CHLORBUTANE
1128 n-BUTYLFORMIAT
1129 BUTYRALDEHYD
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber
höchstens 175 kPa)
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-
flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,
Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-
flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,
Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1144 CROTONYLEN
1145 CYCLOHEXAN
1146 CYCLOPENTAN
1148 DIACETONALKOHOL, technisch
1150 1,2-DICHLORETHYLEN
1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER)
1156 DIETHYLKETON
1159 DIISOPROPYLETHER
1161 DIMETHYLCARBONAT
1164 DIMETHYLSULFID
1165 DIOXAN
1166 DIOXOLAN
1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens
175 kPa)
1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)
1173 ETHYLACETAT
1175 ETHYLBENZEN
1176 TRIETHYLBORAT
1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD
1179 ETHYLBUTYLETHER
1190 ETHYLFORMIAT
1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)
1195 ETHYLPROPIONAT
2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber
höchstens 175 kPa)
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1201 FUSELÖL
1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF
1206 HEPTANE
1208 HEXANE
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdün-
nung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdün-
nung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens
175 kPa)
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdün-
nung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1213 ISOBUTYLACETAT
1216 ISOOCTENE
1218 ISOPREN, STABILISIERT
1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)
1220 ISOPROPYLACETAT
1222 ISOPROPYLNITRAT
1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1231 METHYLACETAT
1234 METHYLAL
1237 METHYLBUTYRAT
1243 METHYLFORMIAT
1245 METHYLISOBUTYLKETON
1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT
1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1248 METHYLPROPIONAT
1249 METHYLPROPYLKETON
1261 NITROMETHAN
1262 OCTANE
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und
flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemit-
tel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und
flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemit-
tel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1265 PENTANE, flüssig
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als
175 kPa)
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als
110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1267 ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als
175 kPa)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2715
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als
110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens
110 kPa)
1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)
1275 PROPIONALDEHYD
1276 n-PROPYLACETAT
1278 1-CHLORPROPAN
1279 1,2-DICHLORPROPAN
1280 PROPYLENOXID
1281 PROPYLFORMIATE
1282 PYRIDIN
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1288 SCHIEFERÖL
1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1294 TOLUEN
1300 TERPENTINÖLERSATZ
1301 VINYLACETAT, STABILISIERT
1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT
1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT
1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1307 XYLENE
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei
50 °C größer als 175 kPa)
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei
50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei
50 °C höchstens 110 kPa)
1648 ACETONITRIL
1862 ETHYLCROTONAT
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1865 n-PROPYLNITRAT
1866 HARZLÖSUNG, ENTZÜNDBAR (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1866 HARZLÖSUNG, ENTZÜNDBAR (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1866 HARZLÖSUNG, ENTZÜNDBAR (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber
höchstens 175 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
(Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
2047 DICHLORPROPENE
2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
2056 TETRAHYDROFURAN
2057 TRIPROPYLEN
2058 VALERALDEHYD
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trocken-
masse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trocken-
masse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber
höchstens 175 kPa)
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trocken-
masse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2241 CYCLOHEPTAN
2242 CYCLOHEPTEN
2246 CYCLOPENTEN
2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)
2252 1,2-DIMETHOXYETHAN
2256 CYCLOHEXEN
2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE
2277 ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT
2278 n-HEPTEN
2287 ISOHEPTENE
2288 ISOHEXENE
2296 METHYLCYCLOHEXAN
2298 METHYLCYCLOPENTAN
2301 2-METHYLFURAN
2309 OCTADIENE
2338 BENZOTRIFLUORID
2339 2-BROMBUTAN
2340 2-BROMETHYLETHYLETHER
2342 BROMMETHYLPROPANE
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2717
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2343 2-BROMPENTAN
2344 BROMPROPANE
2345 3-BROMPROPIN
2346 BUTANDION
2347 BUTYLMERCAPTAN
2350 BUTYLMETHYLETHER
2351 BUTYLNITRITE
2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT
2356 2-CHLORPROPAN
2358 CYCLOOCTATETRAEN
2362 1,1-DICHLORETHAN
2363 ETHYLMERCAPTAN
2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD
2370 HEX-1-EN
2371 ISOPENTENE
2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN
2373 DIETHOXYMETHAN
2374 3,3-DIETHOXYPROPEN
2375 DIETHYLSULFID
2376 2,3-DI-HYDROPYRAN
2377 1,1-DIMETHOXYETHAN
2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN
2381 DIMETHYLDISULFID
2384 DI-n-PROPYLETHER
2385 ETHYLISOBUTYRAT
2387 FLUORBENZEN
2388 FLUORTOLUENE
2389 FURAN
2390 2-IODBUTAN
2391 IODMETHYLPROPANE
2393 ISOBUTYLFORMIAT
2397 3-METHYLBUTAN-2-ON
2398 METHYL-tert-BUTYLETHER
2400 METHYLISOVALERAT
2402 PROPANTHIOLE
2403 ISOPROPENYLACETAT
2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT
2409 ISOPROPYLPROPIONAT
2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN
2412 TETRAHYDROTHIOPHEN
2414 THIOPHEN
2416 TRIMETHYLBORAT
2436 THIOESSIGSÄURE
2456 2-CHLORPROPEN
2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2457 2,3-DIMETHYLBUTAN
2458 HEXADIENE
2459 2-METHYLBUT-1-EN
2460 2-METHYLBUT-2-EN
2461 METHYLPENTADIENE
2536 METHYLTETRAHYDROFURAN
2554 METHYLALLYLCHLORID
2561 3-METHYLBUT-1-EN
2612 METHYLPROPYLETHER
2615 ETHYLPROPYLETHER
2616 TRIISOPROPYLBORAT
2707 DIMETHYLDIOXANE
2749 TETRAMETHYLSILAN
2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT
3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT
3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME
3271 ETHER, N.A.G.
3272 ESTER, N.A.G.
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber
höchstens 175 kPa)
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENT-
ZÜNDBAR, N.A.G.
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENT-
ZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENT-
ZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2719
Anlage 2
Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR und RID
und den Teilen 8 und 9 des ADR für innerstaatliche Beförderungen
1. Für innerstaatliche Beförderungen im Straßen- und im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Ab-
weichungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 7:
1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen:
Güter, die
a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d
oder
b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b
bzw. d und e oder
c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c
enthalten.
1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A
UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:
a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),
1,2,3,7,8-Penta-CDD,
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),
2,3,4,7,8-Penta-CDF,
b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8-Penta-CDF,
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,
d) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),
1,2,3,7,8-Penta-BDD,
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),
2,3,4,7,8-Penta-BDF,
e) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8-Penta-BDF.
1.3 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach
Unterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im
Schienenverkehr
a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je
Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1
Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4
50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste
Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe
der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe
der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht
genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht
übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 dürfen nicht überschritten wer-
den.
2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
b) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erfor-
derlichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungs-
bedürftige Anlage dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
ordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz
unterliegen. Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in ihnen
enthaltenen Mengen an gefährlichen Gütern um Güter der Klasse 7 UN-Nummern 2912 bis 2919 und 3321
bis 3333 handelt.
c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je
Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1
Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse
1.4 20 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive
feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2
und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungs-
gruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen zusätzlich folgende Vorschriften
eingehalten werden:
– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7
sind zu beachten.
– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach
Unterabschnitt 4.1.6.8.
cc) Satz 1 des Buchstaben c gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7. Bei der Be-
förderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 in freigestellten Versandstücken ist das Mitführen eines
Feuerlöschers gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR nicht erforderlich.
1.4 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach Unterabschnitt 1.6.3.4 und 1.6.3.5 im Straßenverkehr für
Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr
Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden
Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I
S. 1025) und die Vorschriften der Anlage Anhang XI Abs. 1.8.4 Satz 3 und 4 und Abs. 1.8.5 in der für inner-
staatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852) gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.
2. Für innerstaatliche Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen
sind, gelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 8 und 9:
2.1 (weggefallen)
2.2 Überwachung der Fahrzeuge (zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S21 ADR)
Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit 8.5 S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter
oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ermittelten Summe be-
fördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgeson-
dert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vor-
handen sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plät-
zen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb
von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefähr-
lichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete
Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2 vor-
gesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a
dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze
nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.
a) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch
andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
b) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstra-
ßen und Wohngebieten.
2.3 Verbot von Feuer und offenem Licht
Der Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und halten-
den Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.
2.4 Feuerlöschgeräte (zu Abschnitt 8.1.4 ADR)
Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab
dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längs-
tens zwei Jahren zu prüfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2721
2.5 Dauerbremsanlage (zu Absatz 9.2.3.1.2 ADR)
Fahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften
der Randnummer 10 221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I
S. 2453) entsprechen.
2.6 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger
Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Füll-
einrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäfts-
mäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.
3. Für innerstaatliche Beförderungen im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Vorschriften und Ab-
weichungen von den Teilen 1 bis 7 RID:
3.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen
keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit
ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.
2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
Anlage 3
Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken
mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR
bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße
Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:
1. Berlin: (Gilt nur für die gefährlichen Güter der Anlage 1)
1.1 Autobahn Stadtring (A 100):
a) Rathenautunnel,
b) Tunnel Innsbrucker Platz;
1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von
6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;
2. Hamburg:
Autobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof
(Elbtunnel):
2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über
den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1
Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;
3. Niedersachsen:
Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):
3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über
den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1
Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;
4. Nordrhein-Westfalen:
Autobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:
a) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über
den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
b) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1
Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.
5. Thüringen:
Autobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle Ilmenau West und Dreieck Suhl: ganztägiges Benut-
zungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2723
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Vom 27. November 2006
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeam- 6. nachrichtendienstliche Arbeitstechniken:
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) Auswertung,
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung b) Beschaffung,
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,
c) Berichtswesen,
2671) verordnet das Bundesministerium des Innern:
7. Fremdsprache und
Artikel 1 8. internationale Sicherheitspolitik.“
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
4. § 20 wird wie folgt geändert:
Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungs-
schutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ , insbeson-
S. 2640) wird wie folgt geändert: dere im Bereich des politischen Extremismus,“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: gestrichen.
a) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„§ 25 Ausbildungsaufstieg“. aa) In Satz 2 Nr. 1 werden die Angabe „in einem
b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: im Praktikum I noch nicht berührten Bereich
des politischen Extremismus“ durch die
„§ 26 Praxisaufstieg“. Wörter „im Bereich des politischen Extremis-
2. § 9 wird wie folgt geändert: mus“ und das Komma am Ende durch das
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge- Wort „und“ ersetzt.
fügt: bb) In Satz 2 Nr. 2 wird am Ende das Wort „und“
„(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei Teilzeit- durch einen Punkt ersetzt.
beschäftigung verlängert werden, wenn andern- cc) Satz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
falls das Erreichen des Ausbildungsziels gefähr-
det erscheint.“ dd) In Satz 3 wird nach dem Wort „angeleitet“
die Angabe „ , insbesondere in den Studien-
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. fächern, die im Hauptstudium I gelehrt wer-
3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: den“ eingefügt.
„(2) Studiengebiete der Hauptstudien I und II 5. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
sind insbesondere
a) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch
1. Rechtslehre: das Wort „und“ ersetzt.
a) Staats-, Verfassungs- und Europarecht,
b) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch einen
b) Verwaltungsrecht, insbesondere Polizeirecht Punkt ersetzt.
und Recht des öffentlichen Dienstes,
c) Nummer 7 wird aufgehoben.
c) Recht der Nachrichtendienste/Datenschutz-
recht, 6. § 23 wird wie folgt geändert:
d) Strafrecht, a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2. politischer Extremismus/Terrorismus: aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
a) Rechtsextremismus/-terrorismus, bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die
b) Linksextremismus/-terrorismus, Nummern 2 bis 7.
c) sicherheitsgefährdende und extremistische b) In Absatz 3 werden die Wörter „Während des
Bestrebungen von Ausländern, Hauptstudiums“ durch die Angabe „Während
3. Spionageabwehr/Proliferation, der Hauptstudien I und II“ und die Wörter „sechs
weitere Leistungsnachweise“ durch die Wörter
4. Geheimschutz, „mindestens sechs weitere Leistungsnachwei-
5. politische Ideengeschichte, se“ ersetzt.
2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein- 4. Haushalts- und Beschaffungswesen und
gefügt: 5. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwal-
„Schriftliche Aufsichtsarbeiten sowie Referate tung.
werden gegenüber den übrigen Leistungsnach- (4) Für die Bewertung der Leistungsnachweise
weisen doppelt gewichtet.“ wird eine Prüfungskommission eingesetzt, die aus
7. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „vier Leistungs- vier Mitgliedern (je ein Mitglied pro Prüfungsgebiet)
nachweise“ durch die Wörter „mindestens vier besteht. Im Übrigen gelten § 27 Abs. 3 bis 5 und
Leistungsnachweise“ ersetzt. § 29 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.
8. § 25 wird wie folgt geändert: (5) Die erfolgreiche Teilnahme am wissenschaft-
lich ausgerichteten Lehrgang wird festgestellt,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
wenn alle Leistungsnachweise mindestens mit der
„§ 25 Note „ausreichend“ bewertet wurden. Wird in einem
Leistungsnachweis die Note „ungenügend“ oder
Ausbildungsaufstieg“.
„mangelhaft“ erreicht, ist dieser zu wiederholen.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „gemäß den Wird in mehr als einem Leistungsnachweis die Note
§§ 16 und 28“ durch die Angabe „nach den §§ 33 „ungenügend“ oder „mangelhaft“ erreicht, sind alle
und 33a“ ersetzt. Leistungsnachweise zu wiederholen. Wird die Min-
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2 destanforderung nach Satz 1 auch nach einer Wie-
Satz 2“ durch die Angabe „§ 33a Abs. 2 Satz 2“ derholung der Leistungsnachweise nicht erfüllt, ist
ersetzt. der gesamte Lehrgang zu wiederholen; die Sätze 2
und 3 sind nicht anzuwenden. Der Lehrgang kann
9. § 26 wird wie folgt gefasst: nur einmal wiederholt werden. Wird die Mindestan-
„§ 26 forderung nach Satz 1 auch nach Wiederholung
des Lehrgangs nicht erfüllt, ist eine Teilnahme am
Praxisaufstieg weiteren Praxisaufstieg ausgeschlossen.
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des (6) Die Fachhochschule erteilt den zum Aufstieg
mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bun- zugelassenen Beamtinnen und Beamten ein Zeug-
des können bei Erfüllung der Voraussetzungen der nis, das die Rangpunkte und Noten der Leistungs-
§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung am nachweise sowie die Feststellung enthält, dass die
Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Beamtin oder der Beamte erfolgreich am Lehrgang
Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes teil- teilgenommen oder diesen nicht mit Erfolg absol-
nehmen. Die §§ 6 und 25 Abs. 1 Satz 3 sind ent- viert hat. Die Feststellung nach Absatz 5 Satz 6
sprechend anzuwenden. wird den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ge- und Beamten schriftlich bekannt gegeben. § 27
staltet mit Zustimmung des Bundesministeriums Abs. 8 Satz 3 und § 41 gelten entsprechend. Die
des Innern die zweijährige Einführungszeit für die bewerteten Leistungsnachweise können von den
zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beam- zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beam-
ten. Die Einführungszeit gliedert sich in ten auf Antrag eingesehen werden.
1. einen mindestens zehnwöchigen wissenschaft- (7) Für die praktische Einführungszeit erstellt das
lich ausgerichteten Lehrgang an der Fachhoch- Bundesamt für Verfassungsschutz für jede zum
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung Aufstieg zugelassene Beamtin und jeden zum Auf-
(Fachhochschule) und stieg zugelassenen Beamten einen individuellen
Ausbildungsplan. Über die fachliche Leistung, Eig-
2. eine praktische Einführung in die Aufgaben der nung und Befähigung während der praktischen Ein-
höheren Laufbahn in zwei bis drei unterschiedli- führung wird eine dienstliche Beurteilung erstellt.“
chen Verwendungen.
10. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
§ 9 Abs. 3, 4 und 6 sowie die §§ 11 und 12 gelten „weitere Beamtinnen und Beamte des höheren oder
entsprechend. gehobenen Dienstes“ die Wörter „sowie Beamtin-
(3) Während des wissenschaftlich ausgerichte- nen und Beamten des höheren Dienstes vergleich-
ten Lehrgangs haben die zum Aufstieg zugelasse- bare Tarifbeschäftigte“ eingefügt.
nen Beamtinnen und Beamten folgende Leistungs- 11. § 32 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
nachweise zu erbringen:
„(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden un-
1. drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit einer Bear- abhängig voneinander zu bewerten. § 27 Abs. 5
beitungszeit von je zwei Zeitstunden und Satz 2 ist anzuwenden. Erstprüferin oder Erstprüfer
2. eine Präsentation mittels neuer Medien. ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen
hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin
Jeweils eine Aufgabe der Leistungsnachweise ist oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 38
aus folgenden Gebieten auszuwählen: mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend
1. Staats- und Verfassungsrecht, Recht der Euro- anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Di-
päischen Union, plomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte von-
einander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Bei
2. Verwaltungsrecht,
größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die
3. Recht des öffentlichen Dienstes, Diplomarbeit an die beiden Prüfenden zur Einigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2725
zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Ei- „7. sicherheitsgefährdende und extremistische
nigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, Bestrebungen von Ausländern,
wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Ab- 8. Spionageabwehr/Proliferation,
weichungen bestimmt das Prüfungsamt eine
Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschlie- 9. Geheimschutz,“.
ßende Rangpunktzahl setzt das Prüfungsamt durch f) Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 10
Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewer- und 11.
tungen fest. Beträgt die errechnete Durchschnitts- 13. § 34 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
punktzahl 5 oder mehr, werden Dezimalstellen von
„Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen
50 bis 99 für die Bildung der Rangpunktzahl aufge-
und Anwärtern auch die von ihnen in den einzelnen
rundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die
schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rang-
Bildung der Rangpunktzahl unberücksichtigt. Die
punkte sowie die in der Diplomarbeit erzielten
Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wo-
Rangpunkte mit, sofern diese nicht bereits vorab
chen nicht überschreiten.“
bekannt gegeben wurden.“
12. § 33 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
14. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Staats- und Ver-
fassungsrecht“ durch die Angabe „Staats-, Ver- a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
fassungs- und Europarecht“ ersetzt. „Ist die Diplomarbeit mindestens mit fünf Rang-
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Verwaltungs- und punkten bewertet worden, sind lediglich die
Polizeirecht“ durch die Angabe „Verwaltungs- schriftliche und die mündliche Prüfung vollstän-
recht, insbesondere Polizeirecht und Recht des dig zu wiederholen.“
öffentlichen Dienstes“ ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
c) In Nummer 5 werden die Wörter „politischer Ex- „Sind nur in der Diplomarbeit keine fünf Rang-
tremismus“ durch das Wort „Rechtsextremis- punkte erreicht worden, ist allein die Diplomar-
mus“ ersetzt. beit zu wiederholen.“
d) In Nummer 6 wird die Angabe „Spionageabwehr/
Geheimschutz“ durch das Wort „Linksextremis- Artikel 2
mus“ ersetzt. Inkrafttreten
e) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bis 9 eingefügt: in Kraft.
Berlin, den 27. November 2006
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
Verordnung
zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren
und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Vom 28. November 2006
Es verordnen (2) Die Datenübermittlungen des Bundeszentralamts
für Steuern an die Meldebehörden nach § 139b Abs. 6
– die Bundesregierung auf Grund des § 139d Nr. 1 bis 4
Satz 3 und Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung erfolgen
der Abgabenordnung, der durch Artikel 8 Nr. 4 des
durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kom-
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645,
munikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgen
2004 I S. 591) eingefügt worden ist, und des § 20
unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu über-
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Melde-
mittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elek-
rechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-
tronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgeset-
machung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) sowie
zes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung
Artikels 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmel-
Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Ge- dedatenübermittlungsverordnung) und das Übermitt-
setzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, lungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der
2004 I S. 591) eingefügt worden ist: Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in
der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bun-
Artikel 1 desanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden
Fassung zu Grunde zu legen.
Verordnung
zur Vergabe steuerlicher §3
Identifikationsnummern
(Steueridentifikations- Erstmalige Zuteilung
nummerverordnung – StIdV) der Identifikationsnummer
nach § 139b Abs. 6 der Abgabenordnung
§1 (1) Jede Meldebehörde übermittelt dem Bundeszen-
Zeitpunkt der Einführung, Aufbau tralamt für Steuern für jeden zum Ablauf des 30. Juni
2007 in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Woh-
Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abga- nung oder Hauptwohnung im Melderegister registrier-
benordnung wird zum 1. Juli 2007 eingeführt; sie be- ten Einwohner folgende Daten:
steht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Zif-
fer. Blattnummern des Daten-
satzes für das Meldewesen
– Einheitlicher Bundes-/
§2 Länderteil – (DSMeld)
Form und Verfahren 1. Familienname 0101 bis 0106,
der Datenübermittlungen (mit Namensbestandteilen)
(1) Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden 2. frühere Namen 0201, 0202,
an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b 3. Vornamen 0301, 0302,
Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 der Abgabenordnung gel- 4. Doktorgrad 0401,
ten die §§ 5c und 6 der Zweiten Bundesmeldedaten- 5. Ordensnamen/Künstler- 0501, 0502,
übermittlungsverordnung. Im Fall des § 3 kann die Da- namen
tenübermittlung auch auf einem vom Bundeszentralamt
6. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
für Steuern zugelassenen automatisiert verarbeitbaren
Datenträger erfolgen; dabei ist die Satzbeschreibung 7. Geschlecht 0701,
OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundes- 8. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1203, 1205,
meldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bun- der alleinigen Wohnung 1206, 1208 bis 1212.
desanzeiger sowie elektronischen Bundesanzeiger oder der Hauptwohnung
(www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils (2) Die Meldebehörde übermittelt die Daten bis zum
gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Daten auf Daten- 30. September 2007.
trägern sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen
Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu ver- (3) Nach Übermittlung sämtlicher von den Melde-
sehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüs- behörden zu übermittelnden Daten sind die Daten zu-
seln. sammenzuführen und zu bereinigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2727
(4) Auf Grund der Datenübermittlungen der Melde- (2) Die Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genann-
behörden vergibt das Bundeszentralamt für Steuern ten Zwecke verwendet werden. Sie sind unmittelbar
nach Bereinigung der Daten für jede gemeldete natürli- nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 1. Juli
che Person eine Identifikationsnummer. Die Identifikati- 2007, zu löschen.
onsnummer ist der zuständigen Meldebehörde zur
Speicherung im Melderegister unverzüglich mitzuteilen. Artikel 2
Änderung der Zweiten
§4
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Löschungsfrist Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b nung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geän-
Abs. 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten sind dert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. Sep-
zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Auf- tember 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
gaben der Finanzbehörden nicht mehr erforderlich sind, 1. § 1 wird wie folgt geändert:
spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalender-
jahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist. a) In Absatz 1 werden die Wörter „und das Kraft-
fahrtbundesamt“ durch die Wörter „ , das Kraft-
fahrtbundesamt und das Bundeszentralamt für
§5
Steuern“ ersetzt.
Maßnahmen zur b) In Absatz 3 wird die Angabe „Deutschen Gemein-
Wahrung des Steuergeheimnisses deverlag GmbH, Max-Planck-Str. 12, 50858 Köln“
(1) Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom durch die Angabe „Verlag W. Kohlhammer GmbH,
28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert durch Arti- Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart“ ersetzt.
kel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 22. September 2005 c) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 2 bis 5“ durch
(BGBl. I S. 2809), in der jeweils geltenden Fassung ist die Angabe „§§ 2 bis 5c“ ersetzt.
anzuwenden.
2. § 5c wird wie folgt gefasst:
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicher- „5c
heit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewähr-
leisten. Datenübermittlungen
an das Bundeszentralamt für Steuern
§6 Nach Speicherung einer Geburt oder einer erst-
maligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen
Benachrichtigung des
Gründen oder nach Speicherung eines Sterbefalles,
Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten
einer Namensänderung, einer Änderung der An-
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet schrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Än-
den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zuge- derung des Doktorgrades, einer Änderung des Or-
teilte Identifikationsnummer und die übrigen beim Bun- densnamens/Künstlernamens oder einer Änderung
deszentralamt für Steuern zu seiner Person gespeicher- des Tages oder Ortes der Geburt übermitteln die
ten Daten. Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern
(2) Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnum-
Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 der Abgabenord- mer oder zum Zwecke der Aktualisierung der beim
nung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten
Steuern mit. Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit (BZSt-Mitteilung):
den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im 1. Familienname 0101 bis 0106,
Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. (mit Namensbestandteilen)
2. frühere Namen 0201, 0202,
§7 3. Vornamen 0301, 0302,
Erprobung des Verfahrens 4. Doktorgrad 0401,
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den 5. Ordensnamen/Künstler- 0501, 0502,
Meldebehörden Daten nach § 3 Abs. 1 erheben zum namen
Zwecke der Erprobung 6. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
1. des Verfahrens der Datenübermittlungen von den 7. Geschlecht 0701,
Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steu- 8. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1203, 1205,
ern, der alleinigen Wohnung 1206, 1208 bis 1212,
2. der vom Bundeszentralamt für Steuern einzusetzen- oder der Hauptwohnung
den Programme, mit denen die von den Meldebe- 9. Sterbetag 1901,
hörden zu liefernden Daten zusammengeführt, ver- 10. Identifikationsnummer 2701.“
glichen und bereinigt werden sollen, nach § 139b der Abgaben-
3. der Zuordnung zu den bei den Rechenzentren der ordnung
Landesfinanzverwaltungen gespeicherten personen- 3. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
bezogenen Daten. „(2a) An das Bundeszentralamt für Steuern erfol-
§ 2 Abs. 1 gilt entsprechend. gen die Datenübermittlungen durch Datenübertra-
2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
gung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen
oder das Internet. Sie erfolgen unmittelbar oder über Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt
Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde
sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Sig- zu legen.“
natur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu verse-
hen und nach dem Stand der Technik zu verschlüs-
Artikel 3
seln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld
(§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedaten- Inkrafttreten
übermittlungsverordnung) und das Übermittlungs-
protokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. November 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2729
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung
Vom 30. November 2006
Auf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 3 des
Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
S. 985), von denen § 21 Abs. 1 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002
(BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. April 2006
(BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Einem Wein, der nach Anhang IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999 mit Eichenholzstücken behandelt worden ist, darf eine
amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat nicht zugeteilt wer-
den.“
2. Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter Verwendung von
Eichenholzstücken im Sinne des Anhanges IV Nr. 4 Buchstabe e der Verord-
nung (EG) Nr. 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21
Abs. 3a eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat zu-
geteilt werden.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Weinverordnung gilt vom 6. Juni 2007 an wieder in ihrer am 6. De-
zember 2006 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bun-
desrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 30. November 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)
Vom 30. November 2006
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie des § 35 Satz 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5, des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I
S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I
S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 16 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
„(8) PVC-Dichtungsmaterial, das
1. epoxidiertes Sojabohnenöl (PM/REF-Nr. 88640) enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglings-
anfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost oder anderer Beikost verwendet wird, die vor dem 19. No-
vember 2006 abgefüllt worden sind, und
2. den Anforderungen nach Anlage 3 Abschnitt 2 Teil A in der bis zum 6. Dezember 2006 geltenden Fassung
entspricht,
kann weiterhin in Verkehr gebracht werden, soweit das Abfülldatum auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand
angebracht ist. Das Abfülldatum kann vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes durch eine andere
Angabe ersetzt werden, soweit diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Auf Anordnung der zustän-
digen Behörde ist ihr vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes das Abfülldatum bekannt zu ge-
ben.
(9) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
6. Dezember 2006 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 18. November 2007 hergestellt, in das
Inland verbracht und in den Verkehr gebracht werden. Absatz 8 bleibt unberührt.“
2. In Anlage 3 wird Abschnitt 1 wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im dritten Anstrich wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Der vierte Anstrich wird gestrichen.
b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
„Die Verwendung folgender, nicht in den Verzeichnissen aufgeführter Stoffe ist zulässig:
1. Salze, wobei Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen sind, des Aluminiums, Ammoniums, Calciums,
Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch
erscheint die Bezeichnung „…Säure(n), Salze“ in den Verzeichnissen, wenn die zugehörige(n) freie(n)
Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind);
2. Salze, wobei Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen sind, des Zinks der zulässigen Säuren, Phe-
nole oder Alkohole. Für diese Salze gilt ein spezifischer Gruppenmigrationsgrenzwert = 25 mg/kg (be-
rechnet als Zink). Die Einschränkung für Zink gilt auch für:
a) Stoffe, deren Bezeichnung „…Säure(n), Salze“ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind,
sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind);
b) Stoffe gemäß Abschnitt 6 Nr. 38.“
3. Anlage 3 Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In den Positionen „10690“, „10750“, „10780“, „10810“, „10840“ wird in Spalte 4 jeweils eingefügt:
„SML(T) = 6 mg/kg [36]“.
b) Die Position „11000“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.
c) Vor der Position „11245“ wird die folgende Position eingefügt:
„11005 012542-30-2 Dicyclopentenylacrylat QMA = 0,05 mg/6 dm2“.
d) In der Position „11470“ wird in Spalte 4 eingefügt: „SML(T) = 6 mg/kg [36]“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/79/EG der Kommission vom 18. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/
EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302
S. 35).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2731
e) Nach der Position „11470“ wird die folgende Position eingefügt:
„11500 000103-11-7 2-Ethylhexylacrylat SML = 0,05 mg/kg“.
f) In den Positionen „11590“, „11680“, „11710“, „11830“, „11890“, „11980“ wird in Spalte 4 jeweils eingefügt:
„SML(T) = 6 mg/kg [36]“.
g) Nach der Position „12765“ wird die folgende Position eingefügt:
„12786 000919-30-2 3-Aminopropyltriethoxysilan Extrahierbare Rückstände an
3-Aminopropyltriethoxysilan müs-
sen unter 3 mg/kg Füllstoff liegen.
Nur zur Verwendung zur Behand-
lung der reaktiven Oberflächen an-
organischer Füllstoffe“.
h) Nach der Position „13210“ wird die folgende Position eingefügt:
„13317 132459-54-2 N,N’-Bis[4-(ethoxycarbonyl)phenyl]- SML = 0,05 mg/kg. Reinheit > 98,1
1,4,5,8-naphthalintetracarboxydiimid Gew.-%.
Nur als Comonomer (max. 4 %) für
Polyester (PET, PBT) zu verwenden“.
i) In der Position „13720“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [24]“.
j) Nach der Position „14230“ wird die folgende Position eingefügt:
„14260 000502-44-3 Caprolacton SML = 0,05 mg/kg (berechnet als
Summe aus Caprolacton und 6-Hy-
droxyhexansäure)“.
k) Nach der Position „16950“ wird die folgende Position eingefügt:
„16955 000096-49-1 Ethylencarbonat Rückstandsgehalt = 5 mg/kg Hy-
drogel bei einem Verhältnis von
höchstens 10 g Hydrogel zu 1 kg
Lebensmittel. Das Hydrolysat ent-
hält Ethylenglycol mit einem SML =
30 mg/kg“.
l) In den Positionen „20020“, „20080“, „20110“, „20140“, „20170“, „20890“, „21010“, „21100“, „21130“,
„21190“, „21280“, „21340“ wird in Spalte 4 jeweils eingefügt: „SML(T) = 6 mg/kg [37]“.
m) Nach der Position „21340“ wird die folgende Position eingefügt:
„21370 010595-80-9 2-Sulfoethylmethacrylat QMA = ND (DL = 0,02 mg/6 dm2)“.
n) In der Position „21460“ wird in Spalte 4 eingefügt: „SML(T) = 6 mg/kg [37]“.
o) Nach der Position „22150“ wird die folgende Position eingefügt:
„22210 000098-83-9 alpha-Methylstyrol SML = 0,05 mg/kg“.
p) Nach der Position „22900“ wird die folgende Position eingefügt:
„22932 001187-93-5 Perfluoromethyl-perfluorovinylether SML = 0,05 mg/kg. Nur bei Anti-
haftbeschichtungen zu verwenden“.
q) Die Position „24190“ wird wie folgt gefasst:
„24190 008050-09-7 Baumharz Siehe „Kolophonium“ (Ref.-
Nr. 24100)“.
r) Nach der Position „24888“ wird die folgende Position eingefügt:
„24903 068425-17-2 Sirupe, hydrolysierte Stärke, hydriert 1)“.
s) Nach der Position „25510“ werden die folgenden Positionen eingefügt:
„25540 000528-44-9 Trimellithsäure SML(T) = 5 mg/kg [35]
25550 000552-30-7 Trimellithsäureanhydrid SML(T) = 5 mg/kg [35] (berechnet
als Trimellithsäure)“.
4. In Anlage 3 Abschnitt 1 Teil B werden die Positionen „11500“, „14260“, „21370“, „22210“, „25540“ und „25550“
einschließlich der jeweils zugehörigen Angaben gestrichen.
5. In Anlage 3 wird Abschnitt 2 wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
aa) Im zweiten Anstrich wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Der dritte Anstrich wird gestrichen.
b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
„Die Verwendung folgender, nicht in den Verzeichnissen aufgeführter Stoffe ist zulässig:
1. Salze, wobei Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen sind, des Aluminiums, Ammoniums, Calciums,
Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch
erscheint die Bezeichnung „…Säure(n), Salze“ in den Verzeichnissen, wenn die zugehörige(n) freie(n)
Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind);
2. Salze, wobei Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen sind, des Zinks der zulässigen Säuren, Phe-
nole oder Alkohole. Für diese Salze gilt ein spezifischer Gruppenmigrationsgrenzwert = 25 mg/kg (be-
rechnet als Zink). Die Einschränkung für Zink gilt auch für:
a) Stoffe, deren Bezeichnung „…Säure(n), Salze“ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind,
sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind);
b) Stoffe gemäß Abschnitt 6 Nr. 38.“
6. Anlage 3 Abschnitt 2 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In der Position „30080“ wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)“.
b) Nach der Position „30295“ wird die folgende Position eingefügt:
„30340 330198-91-9 12-(Acetoxy)-Stearinsäure, 2,3-bis-
(acetoxy)propylester“.
c) Die Position „30400“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.
d) Vor der Position „30610“ wird die folgende Position eingefügt:
„30401 – Mono- und Diglyceride von Fettsäu-
ren, acetyliert“.
e) Nach der Position „31530“ wird die folgende Position eingefügt:
„31542 174254-23-0 Methylacrylat, Telomer mit 1-Dode- QM = 0,5 % Gew.-% im Endpro-
canethiol, C16-C18-Alkylester dukt“.
f) Die Position „38320“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.
g) In der Position „40580“ wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [24]“.
h) In der Position „42320“ wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)“.
i) Nach der Position „43440“ wird die folgende Position eingefügt:
„43480 064365-11-3 Aktivkohle 1)“.
j) In den Positionen „45195“, „45200“, „53610“ wird die jeweilige Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg
[7] (berechnet als Kupfer)“.
k) Nach der Position „62240“ wird die folgende Position eingefügt:
„62245 012751-22-3 Eisenphosphid Nur für PET-Polymere und Copoly-
mere“.
l) Nach der Position „64800“ wird die folgende Position eingefügt:
„64990 025736-61-2 Maleinsäureanhydrid-Styrol-Copoly- 1)“.
mer, Natriumsalz
m) Nach der Position „66755“ werden die folgenden Positionen eingefügt:
„66905 000872-50-4 N-Methylpyrrolidon
66930 068554-70-1 Methylsilsesquioxan Restmonomer in Methylsilsesqui-
oxan: < 1 mg Methyltrimethoxysilan/
kg Methylsilsesquioxan“.
n) Nach der Position „67120“ wird die folgende Position eingefügt:
„67155 – Mischung aus 4-(2-Benzoxazolyl)- Höchstens 0,05 Gew.-% (Stoff be-
4’-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben, zogen auf die Formulierung).1)“
4,4’-Bis-(2-benzoxazolyl)stilben und
4,4’-Bis-(5-methyl-2-benzoxazolyl)
stilben
o) In der Position „67180“ wird die Spalte 3 wie folgt gefasst: „Mischung aus (50 Gew.-%) n-Decyl-n-octyl-
phthalat, (25 Gew.-%) Di-n-decylphthalat und (25 Gew.-%) Di-n-octylphthalat“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2733
p) Nach der Position „76320“ wird die folgende Position eingefügt:
„76415 019455-79-9 Pimelinsäure, Calciumsalz“.
q) Nach der Position „76730“ werden die folgenden Positionen eingefügt:
„76815 – Polyester aus Adipinsäure mit Glyze- 1)
rin oder Pentaerythrit, Ester mit ge-
radzahligen, unverzweigten C12-C22-
Fettsäuren
76845 031831-53-5 Polyester aus 1,4-Butandiol mit Ca- 1)“.
prolacton
r) Nach der Position „76960“ wird die folgende Position eingefügt:
„77370 070142-34-6 Polyethylenglycol-30-dipolyhydroxy-
stearat“.
s) Nach der Position „79440“ werden die folgenden Positionen eingefügt:
„79600 009046-01-9 Polyethylenglycoltridecylether- SML = 5 mg/kg. Nur für Materialien
phosphat und Gegenstände, die dazu be-
stimmt sind, mit wässrigen Lebens-
mitteln in Berührung zu kommen.1)
80000 009002-88-4 Polyethylenwachs“.
t) Nach der Position „80820“ wird die folgende Position eingefügt:
„81060 009003-07-0 Polypropylenwachs“.
u) In der Position „81515“ wird in Spalte 4 eingefügt: „SML(T) = 25 mg/kg [38] (berechnet als Zink)“.
v) In der Position „81760“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)“.
w) Die Position „88640“ wird wie folgt gefasst:
„88640 008013-07-08 Sojabohnenöl, epoxidiert SML = 60 mg/kg. Bei PVC-Dich-
tungsmaterial, das zum Abdichten
von Glasgefäßen verwendet wird,
die Säuglingsanfangsnahrung, Fol-
genahrung, Getreidebeikost oder
andere Beikost für Säuglinge und
Kleinkinder enthalten, wird der SML
auf 30 mg/kg gesenkt.1)“
x) In den Positionen „89200“, „92030“ wird die Spalte 4 jeweils wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [7] (be-
rechnet als Kupfer)“.
y) In den Positionen „96190“, „96240“, „96320“ wird in Spalte 4 jeweils eingefügt: „SML(T) = 25 mg/kg [38]
(berechnet als Zink)“.
7. Anlage 3 Abschnitt 2 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position „30180“ wird die folgende Position eingefügt:
„31500 025134-51-4 2-Ethylhexylacrylat-Acrylsäure- SML(T) = 6 mg/kg [36] (berechnet
Copolymer als Acrylsäure) und SML = 0,05 mg/
kg (berechnet als 2-Ethylhexylacry-
lat)“.
b) In der Position „35760“ wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML = 0,04 mg/kg [39] (berechnet als Antimon)“.
c) Nach der Position „38240“ wird die folgende Position eingefügt:
„38505 351870-33-2 cis-endo-Bicyclo(2.2.1)heptan-2,3-di- SML = 5 mg/kg. Darf nicht in Poly-
carbonsäure, Dinatriumsalz ethylen in Berührung mit sauren
Lebensmitteln verwendet werden;
Reinheit ≥ 96 %“.
d) Nach der Position „38820“ wird die folgende Position eingefügt:
„38940 110675-26-8 2,4-Bis(dodecylthiomethyl)-6-me- SML(T) = 5 mg/kg [40]“.
thylphenol
e) In der Position „40020“ wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [40]“.
f) Nach der Position „48880“ wird die folgende Position eingefügt:
„49595 057583-35-4 Dimethylzinn-bis(ethylhexylthioglyco- SML(T) = 0,18 mg/kg [16] (berechnet
lat) als Zinn)“.
2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
g) In den Positionen „50160“, „50240“, „50320“, „50360“, „50400“, „50480“, „50560“, „50640“, „50720“,
„50800“, „50880“, „50960“, „51040“, „51120“ wird die Spalte 4 jeweils wie folgt gefasst: „SML(T) = 0,006
mg/kg [17] (berechnet als Zinn)“.
h) Nach der Position „63200“ wird die folgende Position eingefügt:
„63940 008062-15-5 Lignosulfonsäure SML = 0,24 mg/kg und nur als
Dispergiermittel für Kunststoffdis-
persionen zu verwenden“.
i) Nach der Position „65440“ wird die folgende Position eingefügt:
„66350 085209-93-4 2,2’-Methylenbis(4,6-di-tert-butylphe- SML = 5 mg/kg und SML(T) = 0,6
nyl) lithiumphosphat mg/kg [8] (berechnet als Lithium)“.
j) Nach der Position „67360“ wird die folgende Position eingefügt:
„67515 057583-34-3 Monomethylzinn tris(ethylhexylthio- SML(T) = 0,18 mg/kg [16] (berechnet
glycolat) als Zinn)“.
k) Nach der Position „68860“ wird die folgende Position eingefügt:
„69160 014666-94-5 Cobaltoleat SML(T) = 0,05 mg/kg [14] (berechnet
als Cobalt)“.
l) Die Position „76680“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.
m) Vor der Position „77440“ wird die folgende Position eingefügt:
„76681 – Polycyclopentadien, hydriert SML = 5 mg/kg [1]“.
n) Nach der Position „85920“ wird die folgende Position eingefügt:
„85950 037296-97-2 Magnesium-Natrium-Fluoridsilikat SML = 0,15 mg/kg (berechnet als
Fluorid). Darf nur in jenen Schichten
mehrschichtiger Materialien ver-
wendet werden, die nicht unmittel-
bar mit Lebensmitteln in Berührung
kommen.“
o) Nach der Position „94560“ wird die folgende Position eingefügt:
„95265 227099-60-7 1,3,5-Tris(4-benzoylphenyl)benzol SML = 0,05 mg/kg“.
8. Die Anlage 3 Abschnitt 5 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position „23547“ wird die folgende Position eingefügt:
„24903 Sirupe, hydrolysierte Stärke, hydriert
Gemäß den Reinheitskriterien für Maltitsirup E 965 ii (Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom
28. Juli 1995 (ABl. EG Nr. L 178 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/46/EG vom
21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 114 S. 15))“.
b) Nach der Position „40320“ wird die folgende Position eingefügt:
„43480 Aktivkohle
Darf nur in PET mit höchstens 10 mg/kg Polymer verwendet werden. Es gelten die gleichen
Reinheitsanforderungen wie für Pflanzenkohle (E 153) gemäß der Richtlinie 95/45/EG der
Kommission vom 22. September 1995 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2006/33/EG vom 20. März 2006 (ABl. EU Nr. L 82 S. 10), mit Ausnahme des
Aschegehalts, der bis zu 10 Gew.-% betragen kann.“
c) Nach der Position „47210“ werden die folgenden Positionen eingefügt:
„64990 Maleinsäureanhydrid-Styrol-Copolymer, Natriumsalz
Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 0,05 Gew.-%
67155 Mischung aus 4-(2-Benzoxazolyl)-4’-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben, 4,4’-Bis(2-benzoxazo-
lyl)stilben und 4,4’-Bis(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben
Mischung, gewonnen aus dem Herstellungsverfahren im typischen Verhältnis von (58-62 %):
(23-27 %):(13-17 %)“.
d) Nach der Position „76721“ werden die folgenden Positionen eingefügt:
„76815 Polyester aus Adipinsäure mit Glyzerin oder Pentaerythritol, Ester mit geradzahligen, nicht
verzweigten C12-C22-Fettsäuren
Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 5 Gew.-%
76845 Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton
Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 0,05 Gew.-%“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2735
e) Nach der Position „77895“ wird die folgende Position eingefügt:
„79600 Polyethylenglycoltridecyletherphosphat
Polyethylenglycol(EO ≤ 11)tridecyletherphosphat(mono- und dialkylester) mit einem Gehalt
von höchstens 10 % Polyethylenglycol(EO ≤ 11)-tridecylether“.
9. Anlage 3 Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Anmerkung [8] wird wie folgt gefasst:
„[8] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte
der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38000, 42400, 64320,
66350, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725.“
b) Die Anmerkung [14] wird wie folgt gefasst:
„[14] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations-
werte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 44960, 68078,
69160, 82020 und 89170.“
c) Die Anmerkung [16] wird wie folgt gefasst:
„[16] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations-
werte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 49595, 49600,
67520, 67515 und 83599.“
d) Nach der Anmerkung [34] werden folgende Anmerkungen [35] bis [40] hinzugefügt:
„[35] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations-
werte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 25540 und 25550.
[36] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations-
werte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10690, 10750,
10780, 10810, 10840, 11470, 11590, 11680, 11710, 11830, 11890, 11980 und 31500.
[37] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations-
werte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 20020, 20080,
20110, 20140, 20170, 20890, 21010, 21100, 21130, 21190, 21280, 21340 und 21460.
[38] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations-
werte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 81515, 96190,
96240 und 96320 sowie Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Zinks der zugelassenen
Säuren, Phenole oder Alkohole. Die gleiche Beschränkung wie für Zink gilt auch für die Bezeichnungen, die
„… Säure(n), Salze“ enthalten und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n)
Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind).
[39] Der Migrationsgrenzwert könnte bei sehr hohen Temperaturen möglicherweise überschritten werden.
[40] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations-
werte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38940 und
40020.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. November 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 30. November 2006
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes „2a. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 Teil A Nr. 13.2 Satz 2 Buchstabe a als Kapitän
(BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der Ver- eines dort bezeichneten Schiffes in einen Ge-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- meinschaftshafen einläuft,“.
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für 4. In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 13.1 Buchstabe d“
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: durch die Angabe „Nr. 13.2 Satz 2 Buchstabe b“ er-
setzt.
Artikel 1 5. In Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 13.1 Buchstabe e“
Änderung der durch die Angabe „Nr. 13.2 Satz 2 Buchstabe c“ er-
Seefischerei-Bußgeldverordnung setzt.
§ 15a Abs. 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung Artikel 2
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch
die Verordnung vom 23. Mai 2006 (BGBl. I S. 1246) ge- Neubekanntmachung
ändert worden ist, wird wie folgt geändert. der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
1. Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe „(ABl.
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
EU 2006 Nr. L 16 S. 1)“ die Angabe „ , zuletzt geän-
Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttre-
dert durch die Verordnung (EG) Nr. 1591/2006 des
ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
Rates vom 24. Oktober 2006 (ABl. EU Nr. L 296
desgesetzblatt bekannt machen.
S. 1),“ eingefügt.
2. In Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe Artikel 3
„Nr. 13.1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt. Inkrafttreten
3. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
fügt: in Kraft.
Bonn, den 30. November 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2737
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2006
– 1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und
die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Trans-
sexuellengesetz – TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1654) ist mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit dem Grundrecht auf
Schutz der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes) nicht vereinbar, soweit er ausländische Transse-
xuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland auf-
halten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des
Transsexuellengesetzes ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare
Regelungen nicht kennt.
2. § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Transsexuellengesetzes bleibt bis zum Inkraft-
treten einer gesetzlichen Neuregelung anwendbar.
3. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. Juni 2007 eine verfassungs-
gemäße Neuregelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 23. November 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen
Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
Vom 20. November 2006
Das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und
des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 9 ist die Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 61
Abs. 1 Satz 1“ zu ersetzen.
Berlin, den 20. November 2006
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Walz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2737
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2006
– 1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und
die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Trans-
sexuellengesetz – TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1654) ist mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit dem Grundrecht auf
Schutz der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes) nicht vereinbar, soweit er ausländische Transse-
xuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland auf-
halten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des
Transsexuellengesetzes ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare
Regelungen nicht kennt.
2. § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Transsexuellengesetzes bleibt bis zum Inkraft-
treten einer gesetzlichen Neuregelung anwendbar.
3. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. Juni 2007 eine verfassungs-
gemäße Neuregelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 23. November 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen
Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
Vom 20. November 2006
Das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und
des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 9 ist die Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 61
Abs. 1 Satz 1“ zu ersetzen.
Berlin, den 20. November 2006
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Walz