2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
Gesetz
zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie
und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie*)
Vom 17. November 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige
sen: Institute
§ 2b Rechtsform
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes § 2c Inhaber bedeutender Beteiligungen
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der § 2d Leitungsorgane von Finanzholding-
freiwilligen Gerichtsbarkeit Gesellschaften und gemischten Fi-
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs nanzholding-Gesellschaften“.
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
cc) Die Angaben zu den §§ 8a bis 8c werden
Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes
durch folgende Angaben ersetzt:
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset- „§ 8a Besondere Aufgaben bei der Aufsicht
zes auf zusammengefasster Basis
Artikel 8 Änderung des Investmentgesetzes
§ 8b Zusammenarbeit bei der Beaufsichti-
Artikel 9 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
gung von Finanzkonglomeraten
Artikel 10 Neufassung des Kreditwesengesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten § 8c Übertragung der Zuständigkeit für die
Aufsicht über Institutsgruppen, Fi-
Artikel 1 nanzholding-Gruppen und gruppen-
angehörige Institute
Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 8d Zuständigkeit für die zusätzliche Be-
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
aufsichtigung auf Konglomeratsebe-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
ne“.
zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 14 des Gesetzes
vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie b) Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:
folgt geändert: aa) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„§ 10 Anforderungen an die Eigenmittel-
a) Der Erste Abschnitt wird wie folgt geändert: ausstattung von Instituten, Instituts-
aa) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende An- gruppen und Finanzholding-Grup-
gabe eingefügt: pen“.
„§ 1a Handelsbuch und Anlagebuch“. bb) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:
bb) Die Angaben zu den §§ 2a bis 2c werden „§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstat-
durch folgende Angaben ersetzt: tung von Institutsgruppen und Fi-
nanzholding-Gruppen“.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
cc) Nach der Angabe zu § 10b wird folgende An-
14. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) und vom 14. Juni 2006 (ABl. gabe eingefügt:
EU Nr. L 177 S. 201) über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
der Kreditinstitute und über die angemessene Eigenkapitalausstat- „§ 10c Nullgewichtung von Intragruppen-
tung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten. forderungen“.
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dd) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: nahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditin-
„§ 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 stitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) (Bankenrichtlinie)
bis 13b und 14 und des Kreditneh- erweitert wird.“
mers“. c) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
ee) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „(3c) Anbieter von Nebendienstleistungen
„§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtun- sind Unternehmen, die keine Institute oder Fi-
gen nach den §§ 13 bis 13b nanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit
und 14“. darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechen-
ff) Nach der Angabe zu § 20 werden folgende zentren zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
Angaben eingefügt: auszuführen, die Nebentätigkeiten im Verhältnis
zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute
„§ 20a Gedeckte Schuldverschreibungen sind.“
§ 20b Anerkennung von Sicherungsinstru-
d) Absatz 3e wird wie folgt gefasst:
menten als anzeige- und anrech-
nungsentlastend „(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne
§ 20c Befreiung von den Verpflichtungen dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Termin-
nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 märkte, die von den zuständigen staatlichen
und § 13b Abs. 1“. Stellen geregelt und überwacht werden, regel-
mäßig stattfinden und für das Publikum unmittel-
gg) Nach der Angabe zu § 26 werden folgende bar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich
Angaben eingefügt:
1. ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im
„5b. Offenlegung
Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärk-
§ 26a Offenlegung durch die Institute“. ten besteht, und
hh) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: 2. ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der
„§ 30 Bestimmung von Prüfungsinhalten“. Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstel-
c) Der Dritte Abschnitt wird wie folgt geändert: len), die von den zuständigen staatlichen
Stellen geregelt und überwacht werden.“
aa) In der Angabe zu § 44 werden die Wörter
„Unternehmen mit bankbezogenen Hilfs- e) Absatz 5b wird aufgehoben.
diensten“ durch die Wörter „Anbietern von f) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a
Nebendienstleistungen“ ersetzt. bis 7d eingefügt:
bb) Nach der Angabe zu § 45a wird folgende An-
gabe eingefügt: „(7a) Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat
sind Institute mit Sitz in einem Staat des Euro-
„§ 45b Maßnahmen bei organisatorischen päischen Wirtschaftsraums, denen ein Institut im
Mängeln“. Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 nach-
d) Der Siebente Abschnitt wird wie folgt geändert: geordnet ist und die selbst weder einem Institut
aa) Die Angaben zu den §§ 64a und 64c werden noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz
gestrichen. im gleichen Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums nachgeordnet sind.
bb) Nach der Angabe zu § 64f werden folgende
Angaben eingefügt: (7b) Mutterfinanzholding-Gesellschaften in ei-
nem Mitgliedstaat sind Finanzholding-Gesell-
„§ 64g Übergangsvorschriften zum Finanz-
schaften, die selbst weder Tochterunternehmen
konglomeraterichtlinie-Umsetzungs-
eines Instituts noch einer Finanzholding-Gesell-
gesetz
schaft mit Sitz im gleichen Staat des Europäi-
§ 64h Übergangsvorschriften zum Gesetz schen Wirtschaftsraums sind.
zur Umsetzung der neu gefassten
Bankenrichtlinie und der neu ge- (7c) EU-Mutterinstitute sind Mutterinstitute in
fassten Kapitaladäquanzrichtlinie“. einem Mitgliedstaat, die selbst weder einem In-
stitut noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit
2. § 1 wird wie folgt geändert: Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 werden der Punkt am schaftsraums im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2
Ende durch ein Komma ersetzt und folgende oder Abs. 4 nachgeordnet sind.
Nummer 12 angefügt:
(7d) EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften
„12. die Tätigkeit als zentraler Kontrahent im sind Mutterfinanzholding-Gesellschaften in ei-
Sinne von Absatz 31.“ nem Mitgliedstaat, die selbst weder Tochterun-
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ternehmen eines Instituts noch einer Finanzhol-
ding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des
„Das Bundesministerium der Finanzen kann
Europäischen Wirtschaftsraums sind.“
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank
durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen g) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
als Finanzunternehmen bezeichnen, deren dieses Gesetzes“ durch die Angabe „im Sinne
Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um der Absätze 1 bis 3“ ersetzt und nach dem Wort
welche die Liste im Anhang I der Richtlinie „sind“ die Angabe „abweichend von § 1a Abs. 3“
2006/48/EG vom 14. Juni 2006 über die Auf- eingefügt.
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h) Absatz 12 wird aufgehoben. sichtssystem unterliegen, das dem Aufsichts-
i) Absatz 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst: system für Handelsbuchinstitute nach den Be-
stimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist.
„Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes Satz 1 gilt nicht für Anlageberater und Anlage-
sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, vermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Er-
Geldmarktinstrumente sowie sonstige Schuld- bringung von Finanzdienstleistungen Eigentum
scheindarlehen einschließlich jeglicher damit in oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von
Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprü- Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene
che, die als Sicherheit in Form eines beschränk- Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
ten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege
der Überweisung oder Vollrechtsübertragung (30) Einrichtungen des öffentlichen Bereichs
auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungsein-
Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, richtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen
die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e und ausschließlich Zentralregierungen, Regio-
der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen nalregierungen oder örtlichen Gebietskörper-
Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 schaften unterstehen und deren Aufgaben wahr-
über Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43) nehmen. Zu den Einrichtungen des öffentlichen
aufgeführten Kategorien angehören, bereitge- Bereichs zählen auch nicht wettbewerbswirt-
stellt werden.“ schaftlich tätige, rechtlich selbständige Förder-
institute im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
j) In Absatz 18 werden die Wörter „das Hypothe-
die auch von einer inländischen Gebietskörper-
kenbankgesetz“ durch die Wörter „das Pfand-
schaft getragen werden und für deren Zahlungs-
briefgesetz“ ersetzt.
verpflichtungen mindestens eine inländische Ge-
k) In Absatz 19 Nr. 1 werden die Angabe „Satz 2 bietskörperschaft die Haftung übernommen hat.
Nr. 1 bis 4“ gestrichen und die Wörter „Unter-
(31) Ein zentraler Kontrahent ist ein Unterneh-
nehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“
men, das bei Kaufverträgen innerhalb eines oder
durch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleis-
mehrerer Finanzmärkte zwischen den Käufer
tungen“ ersetzt.
und den Verkäufer geschaltet wird, um als Ver-
l) Nach Absatz 26 werden folgende Absätze 27 tragspartner für jeden der beiden zu dienen, und
bis 31 angefügt: dessen Forderungen aus Kontrahentenausfall-
„(27) Multilaterale Entwicklungsbanken im risiken gegenüber allen Teilnehmern an seinen
Sinne dieses Gesetzes sind: Systemen auf Tagesbasis hinreichend besichert
sind.“
1. Internationale Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung, 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
2. Internationale Finanz-Corporation, „§ 1a
3. Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur, Handelsbuch und Anlagebuch
4. Interamerikanische Entwicklungsbank, (1) Dem Handelsbuch eines Instituts im Sinne
5. Afrikanische Entwicklungsbank, dieses Gesetzes sind zum Zweck der Ermittlung
und der Anrechnung von Handelsbuch-Risikoposi-
6. Asiatische Entwicklungsbank,
tionen folgende Positionen zuzurechnen:
7. Karibische Entwicklungsbank,
1. Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 3 und
8. Nordische Investitionsbank, Waren, die das Institut zum Zweck des kurzfris-
9. Entwicklungsbank des Europarates, tigen Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder
10. Europäische Bank für Wiederaufbau und die von dem Institut übernommen werden, um
Entwicklung, bestehende oder erwartete Unterschiede zwi-
schen den Kauf- und Verkaufspreisen oder
11. Europäische Investitionsbank, Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -wer-
12. Europäischer Investitionsfonds, ten oder -zinssätzen kurzfristig zu nutzen, damit
13. Interamerikanische Investitionsgesellschaft, ein Eigenhandelserfolg erzielt wird (Handelsab-
sicht),
14. Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungs-
bank und 2. Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 3 so-
wie Waren zur Absicherung von Marktrisiken des
15. Zentralamerikanische Bank für wirtschaftli-
Handelsbuchs und damit im Zusammenhang
che Integration. stehende Refinanzierungsgeschäfte,
(28) Internationale Organisationen im Sinne
3. Pensions- und Darlehensgeschäfte auf Positio-
dieses Gesetzes sind:
nen des Handelsbuchs sowie Geschäfte, die
1. Europäische Gemeinschaft, mit Pensions- und Darlehensgeschäften auf Po-
2. Internationaler Währungsfonds und sitionen des Handelsbuchs vergleichbar sind,
3. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. 4. Aufgabegeschäfte sowie
(29) Anerkannte Wertpapierhandelsunterneh- 5. Forderungen in Form von Gebühren, Provisio-
men aus Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes nen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die
sind Wertpapierhandelsunternehmen, die in ei- mit den Positionen des Handelsbuchs unmittel-
nem Drittstaat zugelassen sind und einem Auf- bar verknüpft sind.
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Finanzinstrumente und Waren, die nach Satz 1 Nr. 1 die in Anhang VII, Teil A der Richtlinie 2006/49/EG
oder nach Satz 1 Nr. 2 dem Handelsbuch zugerech- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
net werden, dürfen entweder keinerlei einschrän- 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapital-
kenden Bestimmungen in Bezug auf ihre Handel- ausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinsti-
barkeit unterliegen oder müssen ihrerseits absi- tuten (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) (Kapitaladäquanz-
cherbar sein. richtlinie) niedergelegten Anforderungen erfüllen.
Die Handelsstrategie kann dabei Teil der in § 25a
(2) Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 geforderten Strategien sein.
Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen
sind. (7) Institutsinterne Sicherungsgeschäfte sind
(3) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes Geschäfte, die der wesentlichen oder vollständigen
sind, vorbehaltlich § 1 Abs. 11, alle Verträge, die für Absicherung einer oder mehrerer Anlagebuchposi-
eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermö- tionen dienen. Sie dürfen nur dann dem Handels-
genswert und für die andere Seite eine finanzielle buch zugerechnet werden, wenn sie zu Marktbedin-
Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument gungen durchgeführt sowie konsistent für die Absi-
schaffen. cherung von Anlagebuchpositionen des Instituts
eingesetzt werden und das Institut sie ebenso wie
(4) Die Einbeziehung in das Handelsbuch hat vergleichbare Handelsbuchpositionen, die keine in-
nach institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kri- stitutsinternen Sicherungsgeschäfte sind, in die
terien zu erfolgen, die der Bundesanstalt und der Steuerung und Überwachung seiner Handelsbuch-
Deutschen Bundesbank mitzuteilen sind; Änderun- positionen einbezieht. Die Absätze 4, 5 und 8 gelten
gen der Kriterien sind der Bundesanstalt und der entsprechend. Des Weiteren setzt die Zurechnung
Deutschen Bundesbank unverzüglich unter Darle- derartiger Sicherungsgeschäfte zum Handelsbuch
gung der Gründe anzuzeigen. Die Institute haben voraus, dass diese Sicherungsgeschäfte gemäß
die Einhaltung dieser Kriterien regelmäßig zu über- den Vorgaben, die die Geschäftsleitung des Insti-
wachen sowie vollständig und nachvollziehbar in tuts für die Vornahme derartiger Sicherungsge-
ihren Unterlagen zu dokumentieren. Eine Umwid- schäfte genehmigt hat, getätigt und ständig durch
mung von Positionen des Handelsbuchs in das An- hierfür eingerichtete, institutsinterne Kontrollverfah-
lagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs in ren überwacht werden. Die Einbeziehung instituts-
das Handelsbuch ist vorzunehmen, wenn die Vo- interner Sicherungsgeschäfte in das Handelsbuch
raussetzungen für eine Zurechnung der entspre- ist in den Unterlagen des Instituts nachvollziehbar
chenden Position zum Handelsbuch oder zum An- zu dokumentieren. Die Zurechnung institutsinterner
lagebuch entfallen sind. Ansonsten darf eine Um- Sicherungsgeschäfte zum Handelsbuch lässt die
widmung von Positionen des Handelsbuchs in das Zurechnung der durch diese Sicherungsgeschäfte
Anlagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs abgesicherten Anlagebuchpositionen zum Anlage-
in das Handelsbuch nur dann erfolgen, wenn für die buch sowie die auf Grund dessen für diese Anlage-
Umwidmung ein schlüssiger Grund vorliegt. Die buchpositionen geltenden Eigenkapitalanforderun-
Umwidmung ist in den Unterlagen des Instituts voll- gen unberührt. Demgegenüber kann ein Institut un-
ständig zu dokumentieren sowie nachvollziehbar ter den Voraussetzungen und in der Weise, die die
und hinreichend zu begründen. Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 vor-
(5) Die Institute müssen über klar formulierte sieht, ein Kreditderivat, das es von einem Dritten
Konzepte und Vorgaben zur Führung und Verwal- erworben hat und zur Absicherung einer Anlage-
tung ihres Handelsbuchs verfügen, die ausdrück- buchposition einsetzt, selbst dann für die Ermitt-
lich auch auf die Einschätzung der Institute zur lung der Eigenkapitalanforderungen in Bezug auf
Handelbarkeit und Absicherbarkeit der von ihnen diese Anlagebuchposition berücksichtigen, wenn
gehaltenen verschiedenen Arten von Handelsbuch- es dieses Kreditderivat dem Handelsbuch zuordnet.
positionen eingehen. Insbesondere haben die Insti- Dabei darf das Institut dieses Kreditderivat aber nur
tute geeignete Kontrollprozesse einzurichten und insoweit berücksichtigen, wie es dieses Kredit-
ständig fortzuführen, anhand derer sie tatsächliche derivat durch ein internes Sicherungsgeschäft in
und rechtliche Beschränkungen der Handelbarkeit das Anlagebuch durchleitet.
und der Absicherbarkeit ihrer Handelsbuchpositio-
(8) Die Institute haben Handelsbuchpositionen
nen verlässlich feststellen und die Zuverlässigkeit
täglich zu Marktpreisen zu bewerten, die aus unab-
der Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen ange-
hängigen Quellen bezogen werden. Ist eine solche
messen beurteilen können.
direkte Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich,
(6) Bei Positionen des Handelsbuchs, die mit darf das Institut den Marktwert der Handelsbuch-
Handelsabsicht gehalten werden, muss sich die positionen mit Hilfe von Bewertungsmodellen
Handelsabsicht anhand einer von der Geschäftslei- schätzen, die sich auf am Markt beobachtete Refe-
tung genehmigten Handelsstrategie sowie eindeu- renzpreise stützen. Für die Bewertung von Han-
tig verfasster Vorgaben zur aktiven Steuerung und delsbuchpositionen haben die Institute geeignete
zur Überwachung der Handelsbuchpositionen des Systeme und Kontrollprozesse einzurichten und
Instituts auf Übereinstimmung mit der Handelsstra- ständig fortzuführen. Diese Systeme und Kontroll-
tegie des Instituts nachweisen lassen. Die Ausge- prozesse müssen über schriftlich niedergelegte
staltung und Dokumentation der Handelsstrategie Vorgaben und Verfahrensweisen für den Bewer-
sowie die institutsinternen Vorgaben zur Steuerung tungsprozess der Handelsbuchpositionen verfügen
und Überwachung der Handelsbuchpositionen auf und gewährleisten, dass die Handelsbuchpositio-
Übereinstimmung mit der Handelsstrategie muss nen vorsichtig und zuverlässig bewertet werden.
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Bei der Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines in-
haben die Institute insbesondere das Risiko zu be- ternen Kontrollverfahrens anzuwenden, wenn
rücksichtigen, dass im Falle einer kurzfristigen Ver- 1. das übergeordnete Institut über 50 vom Hundert
äußerung oder Absicherung dieser Handelsbuch- der mit den Anteilen des nachgeordneten Insti-
positionen nicht ihr zuletzt beobachteter Marktpreis tuts verbundenen Stimmrechte hält oder zur Be-
oder Schätzwert, sondern lediglich ein ungünstige- stellung und/oder Abberufung der Mehrheit der
rer Wert erzielt wird. Mitglieder des Leitungsorgans des nachgeord-
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- neten Instituts berechtigt ist,
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen 2. die aufsichtsrechtliche Führung des nachgeord-
mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestim- neten Instituts durch das übergeordnete Institut
mungen zur Zusammensetzung, Führung und Ver- den Anforderungen der Bundesanstalt genügt,
waltung des Handelsbuchs der Institute sowie zur
Anwendung von Vorschriften über das Handels- 3. die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung,
buch in Institutsgruppen und Finanzholding-Grup- Steuerung sowie Überwachung und Kommuni-
pen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 zu erlassen, kation der Risiken des übergeordneten Instituts
insbesondere das nachgeordnete Institut einschließen,
1. zur Zuordnung von weiteren handelbaren Posi- 4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tat-
tionen zum Handelsbuch, sächliches Hindernis für die unverzügliche Über-
tragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung
2. zum Ausschluss von Positionen von der Zurech- von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete
nung zum Handelsbuch, Institut vorhanden oder abzusehen ist und
3. zur Abgrenzung der Handelsbuchinstitute von 5. das übergeordnete Institut mit Zustimmung der
Nichthandelsbuchinstituten, Bundesanstalt verbindlich erklärt hat, dass es für
4. zu den Anforderungen an das Handelsbuch und die von dem nachgeordneten Institut eingegan-
die darin einbezogenen Positionen, genen bestehenden und künftigen Verpflichtun-
gen einsteht, oder wenn die durch das nachge-
5. zur Steuerung der Handelsbuchpositionen und
ordnete Institut verursachten Risiken von unter-
der Risiken des Handelsbuchs sowie
geordneter Bedeutung sind.
6. zur Bewertung von Handelsbuchpositionen und (2) Das Institut zeigt der Bundesanstalt und der
zu den Anforderungen an die hierfür institutsin- Deutschen Bundesbank unverzüglich an, dass und
tern vorzuhaltenden Systeme und Kontrollpro- in welchem Umfang es von der Ausnahme nach
zesse. Absatz 1 Gebrauch macht. Das Institut weist der
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er- Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun- das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1
desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die durch geeignete Unterlagen nach.
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut- (3) Das Institut überprüft anlassbezogen, ob die
schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts- Voraussetzungen nach Absatz 1 noch vorliegen
verordnung sind die Spitzenverbände der Institute und dokumentiert das Ergebnis schriftlich. Die Do-
anzuhören.“ kumentation ist der Bundesanstalt und der Deut-
4. § 2 wird wie folgt geändert: schen Bundesbank auf Anforderung vorzulegen.
a) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe (4) Wird das Vorliegen der Voraussetzung nach
„§§ 2b,“ durch die Angabe „§§ 2c,“ ersetzt. Absatz 1 nicht nachgewiesen, kann die Bundesan-
stalt das Institut oder das übergeordnete Unterneh-
b) In Absatz 7 wird die Angabe „24 Abs. 1 Nr. 10“
men auffordern, die erforderlichen Nachweise vor-
durch die Angabe „24 Abs. 1 Nr. 9“ und in den
zulegen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet
Absätzen 7 und 8 wird jeweils die Angabe „§ 2a
und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 2b Abs. 2“ ersetzt.
beseitigen; die Bundesanstalt kann dafür eine an-
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge- gemessene Frist bestimmen. Werden die Nach-
fügt: weise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder
„(8a) Die Anforderungen des § 10 gelten, vor- werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht be-
behaltlich des § 64h Abs. 7, nicht für Institute, hoben, kann die Bundesanstalt anordnen, dass das
deren Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben Institut die Vorschriften der §§ 10, 13 und 13a so-
von Bankgeschäften oder der Erbringung von Fi- wie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung
nanzdienstleistungen im Zusammenhang mit eines internen Kontrollsystems wieder anzuwenden
Warenderivaten nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5 hat.
besteht.“ (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: Institute mit Sitz im Inland, die nachgeordnetes Un-
ternehmen einer Finanzholding-Gruppe nach § 10a
„§ 2a Abs. 3 sind, wenn die Finanzholding-Gesellschaft
Ausnahmen für gruppenangehörige Institute ihren Sitz ebenfalls im Inland hat.
(1) Ein Institut mit Sitz im Inland, das nachgeord- (6) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne
netes Unternehmen einer Institutsgruppe nach des § 10a Abs. 1 bis 3 mit Sitz im Inland kann da-
§ 10a Abs. 1 oder 2 ist, kann davon absehen, die von absehen, die Vorschriften des § 10, der §§ 13
Vorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur
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Errichtung eines internen Kontrollverfahrens anzu- b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7
wenden, wenn eingefügt:
1. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tat- „(4) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt
sächliches Hindernis für die unverzügliche Über- für die Aufsicht über EU-Mutterinstitute oder In-
tragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung stitute, die von einer EU-Mutterfinanzholding-
von Verbindlichkeiten an das übergeordnete In- Gesellschaft kontrolliert werden, zuständig ist,
stitut vorhanden oder abzusehen ist und übermittelt sie den zuständigen Stellen in den
anderen Staaten des Europäischen Wirtschafts-
2. das übergeordnete Unternehmen in die für eine raums, die für die Aufsicht über Tochterunter-
Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis nehmen dieser Institute zuständig sind, auf An-
genutzten Prozesse zur Identifizierung, Beurtei- frage alle zweckdienlichen Informationen. Als
lung, Steuerung sowie Überwachung und Kom- zweckdienlich in diesem Sinne gelten alle Infor-
munikation der Risiken einbezogen ist. mationen, die die Beurteilung der finanziellen
Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Macht ein Solidität eines Instituts in einem anderen Staat
übergeordnetes Unternehmen von der Ausnahme des Europäischen Wirtschaftsraums wesentlich
nach Satz 1 Gebrauch, unterrichtet die Bundesan- beeinflussen können. Der Umfang der Informati-
stalt die zuständigen Stellen in den anderen Staa- onspflicht richtet sich insbesondere nach der
ten des Europäischen Wirtschaftsraums hierüber.“ Bedeutung des Tochterunternehmens für das Fi-
nanzsystem des betreffenden Staates.
6. Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden zu den §§ 2b (5) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines
bis 2d. anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke
7. § 8 wird wie folgt geändert: verwendet werden:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbe-
trieb eines Instituts,
„(3) Die Bundesanstalt und, soweit sie im 2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute
Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deut- auf Einzelbasis oder auf zusammengefasster
sche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Basis,
Institute, die in einem anderen Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte be- 3. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur
treiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
sowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen rigkeiten durch die Bundesanstalt,
oder Finanzholding-Gruppen im Sinne des 4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über
§ 10a Abs. 1 bis 5 mit den zuständigen Stellen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der
im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen. Bundesanstalt oder
Vorbehaltlich des § 4b Abs. 1 in Verbindung mit
5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsge-
§ 15 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
richten, Insolvenzgerichten, Staatsanwalt-
tauschen sie mit ihnen alle zweckdienlichen
schaften oder für Straf- und Bußgeldsachen
und grundlegenden Informationen aus, die für
zuständigen Gerichten.
die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind.
Grundlegende Informationen können auch ohne (6) Vor der Entscheidung über folgende Sach-
entsprechende Anfrage der zuständigen Stelle verhalte hört die Bundesanstalt regelmäßig die
weitergegeben werden. Als grundlegend in die- zuständigen Stellen im Europäischen Wirt-
sem Sinne gelten alle Informationen, die Einfluss schaftsraum an, sofern die Entscheidung von
auf die Beurteilung der Finanzlage eines Instituts Bedeutung für deren Aufsichtstätigkeit ist:
in dem betreffenden Staat des Europäischen 1. Änderungen in der Struktur der Inhaber, der
Wirtschaftsraums haben können. Hierzu gehö- Organisation oder der Geschäftsleitung grup-
ren insbesondere: penangehöriger Institute, die der Zustimmung
1. Ermittlung der Gruppenstruktur unter Einbe- der Bundesanstalt bedürfen,
ziehung aller wesentlichen Institute der 2. schwerwiegende oder außergewöhnliche
Gruppe sowie der jeweils für die Aufsicht zu- bankaufsichtliche Maßnahmen. In diesen Fäl-
ständigen Stellen, len ist stets zumindest die für die Aufsicht auf
zusammengefasster Basis zuständige Stelle
2. Verfahren für die Sammlung und Überprüfung
anzuhören, sofern diese Zuständigkeit nicht
von Informationen von gruppenangehörigen
bei der Bundesanstalt liegt.
Instituten,
Die Bundesanstalt kann bei Gefahr im Verzug
3. nachteilige Entwicklungen bei Instituten oder von einer vorherigen Anhörung der zuständigen
anderen Unternehmen einer Gruppe, die die Stellen absehen. Das Gleiche gilt, wenn die vor-
Institute ernsthaft beeinträchtigen könnten, herige Anhörung die Wirksamkeit der Maßnahme
und gefährden könnte; in diesen Fällen informiert die
4. schwerwiegende oder außergewöhnliche Bundesanstalt die zuständigen Stellen unver-
bankaufsichtliche Maßnahmen, die die Bun- züglich nach Erlass oder Durchführung der Maß-
desanstalt nach Maßgabe dieses Gesetzes nahme.
oder der zu seiner Durchführung erlassenen (7) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über
Rechtsverordnungen ergriffen hat.“ eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe
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auf zusammengefasster Basis zuständig und tritt 10. Der bisherige § 8b wird zu § 8c und wird wie folgt
in der Gruppe eine Krisensituation auf, die eine neu gefasst:
Gefahr für das Finanzsystem eines Staates in- „§ 8c
nerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
darstellt, in dem eines der gruppenangehörigen Übertragung
Unternehmen seinen Sitz hat, unterrichtet die der Zuständigkeit für die Aufsicht
Bundesanstalt unverzüglich das Bundesministe- über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen
rium der Finanzen sowie die Deutsche Bundes- und gruppenangehörige Institute
bank. § 9 bleibt unberührt.“ (1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichti-
gung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 8. Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 absehen
und die Aufsicht auf zusammengefasster Basis wi-
8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: derruflich auf eine andere zuständige Stelle inner-
halb des Europäischen Wirtschaftsraums übertra-
„§ 8a gen, wenn die Beaufsichtigung durch die Bundes-
anstalt im Hinblick auf die betreffenden Institute
Besondere Aufgaben und die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit in dem
bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis anderen Staat unangemessen wäre und wenn bei
1. Institutsgruppen das übergeordnete Unterneh-
(1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zu-
men der Gruppe Tochterunternehmen eines Ein-
sammengefasster Basis über eine Institutsgruppe
lagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhan-
oder eine Finanzholding-Gruppe im Sinne des
delsunternehmens mit Sitz in dem anderen Staat
§ 10a Abs. 1 bis 5 zuständig, an deren Spitze ein
des Europäischen Wirtschaftsraums und dort in
EU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanzhol-
die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Ba-
ding-Gesellschaft steht, obliegen ihr neben den
sis gemäß der Bankenrichtlinie einbezogen ist
sonstigen, sich aus diesem Gesetz ergebenden
oder
Aufgaben folgende Aufgaben:
2. Finanzholding-Gruppen diese von den zuständi-
1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung gen Stellen des anderen Staates des Europäi-
zweckdienlicher und grundlegender Informatio- schen Wirtschaftsraums auf zusammengefasster
nen nach § 8 Abs. 3 im Rahmen der laufenden Basis gemäß der Bankenrichtlinie beaufsichtigt
Aufsicht sowie in Krisensituationen und werden.
Die Bundesanstalt stellt in diesen Fällen das
2. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätig- übergeordnete Unternehmen widerruflich von den
keiten im Rahmen der laufenden Aufsicht sowie Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichti-
in Krisensituationen. Die Bundesanstalt und, so- gung auf zusammengefasster Basis frei. Vor der
weit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, Freistellung und der Übertragung der Zuständigkeit
die Deutsche Bundesbank arbeiten hierbei so- ist das übergeordnete Unternehmen anzuhören. Die
weit erforderlich mit den jeweils zuständigen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist
Stellen der anderen Staaten des Europäischen über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinba-
Wirtschaftsraums zusammen. Dies gilt insbe- rungen zu unterrichten.
sondere bei der laufenden Überwachung des Ri-
(2) Übernimmt die Bundesanstalt auf Grund ei-
sikomanagements der Institute sowie bei grenz-
ner Übereinkunft mit einer zuständigen Stelle inner-
überschreitenden Prüfungen.
halb des Europäischen Wirtschaftsraums die Auf-
(2) Die Bundesanstalt und die zuständigen Stel- sicht auf zusammengefasster Basis über eine Insti-
len im Europäischen Wirtschaftsraum können in tutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe, kann
Kooperationsvereinbarungen die näheren Bestim- sie ein Institut der Gruppe mit Sitz im Inland als
mungen für die Beaufsichtigung von Institutsgrup- übergeordnetes Unternehmen bestimmen. § 10a
pen oder Finanzholding-Gruppen im Sinne von gilt entsprechend.
§ 10a Abs. 1 bis 5 regeln. In diesen Vereinbarungen (3) Die Bundesanstalt kann die Zuständigkeit für
können der jeweils für die Aufsicht auf zusammen- die Beaufsichtigung eines Instituts, für dessen Zu-
gefasster Basis zuständigen Stelle weitere Aufga- lassung sie zuständig ist, widerruflich auf eine an-
ben übertragen und Verfahren für die Beschlussfas- dere zuständige Stelle innerhalb des Europäischen
sung und die Zusammenarbeit mit anderen zustän- Wirtschaftsraums übertragen, wenn das Institut
digen Behörden festgelegt werden.“ Tochterunternehmen eines Instituts ist, für dessen
Zulassung und Beaufsichtigung diese zuständige
9. Der bisherige § 8a wird zu § 8b und wird wie folgt Stelle nach Maßgabe der Bankenrichtlinie zustän-
geändert: dig ist. Vor der Übertragung der Zuständigkeit ist
dieses Institut anzuhören. Die Kommission der Eu-
a) In Absatz 1 Satz 1 Teilsatz 2 wird die Angabe ropäischen Gemeinschaften ist über das Bestehen
„§ 8 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 8 und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrich-
Abs. 5“ ersetzt. ten.“
11. Der bisherige § 8c wird zu § 8d.
b) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird die
Angabe „§ 31 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 31 12. § 10 wird wie folgt geändert:
Abs. 5“ ersetzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2613
„§ 10 3. vollstreckbare Forderungen sowie Zwangs-
vollstreckungsverfahren und -maßnahmen
Anforderungen
gegen den Betroffenen,
an die Eigenmittelausstattung von Instituten,
Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen“. 4. Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Betroffenen, sofern diese eröffnet worden
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: sind oder die Eröffnung beantragt worden ist.
„(1) Die Institute sowie die Institutsgruppen Diese Daten dürfen erhoben werden
und Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs. 1 1. beim Betroffenen,
bis 5 müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Ver-
pflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbe- 2. bei Instituten, die derselben Institutsgruppe
sondere im Interesse der Sicherheit der ihnen angehören,
anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Ei- 3. bei Ratingagenturen und Auskunfteien und
genmittel haben. Institute sowie Institutsgrup- 4. aus allgemein zugänglichen Quellen.
pen und Finanzholding-Gruppen im Sinne von
§ 10a Abs. 1 bis 5 dürfen mit vorheriger Zulas- Die Institute dürfen anderen Instituten derselben
sung durch die Bundesanstalt interne Risiko- Institutsgruppe und in pseudonymisierter Form
messverfahren, insbesondere interne Ratingsys- auch von ihnen mit dem Aufbau und Betrieb ein-
teme für die Schätzung von Risikoparametern schließlich der Entwicklung und Weiterentwick-
des Adressenausfallrisikos, interne Marktrisiko- lung von Ratingsystemen beauftragten Dienst-
modelle sowie interne Schätzverfahren zur Be- leistern nach Satz 3 erhobene personenbezo-
stimmung des operationellen Risikos, zur Beur- gene Daten übermitteln, soweit dies zum Aufbau
teilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittel- und Betrieb einschließlich der Entwicklung und
ausstattung verwenden. Institute dürfen perso- Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen
nenbezogene Daten ihrer Kunden, von Perso- für die Schätzung von Risikoparametern des
nen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisikos erforderlich ist. Das Bun-
Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte desministerium der Finanzen wird ermächtigt,
aufnehmen, sowie von Personen, die für die Er- durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der
füllung eines Adressenausfallrisikos einstehen Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
sollen, erheben und verwenden, soweit diese über die angemessene Eigenmittelausstattung
Daten (Solvabilität) der Institute sowie der Instituts-
gruppen und Finanzholding-Gruppen zu erlas-
1. unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich sen, insbesondere über
anerkannten mathematisch-statistischen Ver-
1. die Bestimmung der für Adressenausfall-
fahrens nachweisbar für die Bestimmung und
risiken, einschließlich Beteiligungs- und Veri-
Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken
tätsrisiken, und Marktrisiken (insbesondere
erheblich und
Fremdwährungsrisiken, Rohwarenrisiken und
2. zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Positionsrisiken des Handelsbuchs) anrech-
Entwicklung und Weiterentwicklung von inter- nungspflichtigen Geschäfte und ihrer Risiko-
nen Ratingsystemen für die Schätzung von parameter;
Risikoparametern des Adressenausfallrisikos 2. den Gegenstand und die Verfahren zur Ermitt-
des Instituts erforderlich sind lung von Eigenkapitalanforderungen für das
und es sich nicht um Angaben zur Staatsange- operationelle Risiko;
hörigkeit oder Daten nach § 3 Abs. 9 des Bun- 3. die Berechnungsmethoden für die Eigenkapi-
desdatenschutzgesetzes handelt. Betriebs- und talanforderung und die dafür erforderlichen
Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezoge- technischen Grundsätze;
nen Daten gleich. Zur Entwicklung und Weiter- 4. die näheren Einzelheiten der Erhebung und
entwicklung der Ratingsysteme dürfen abwei- Verwendung personenbezogener Daten zur
chend von Satz 3 Nr. 1 auch Daten erhoben Bestimmung und Berücksichtigung von
und verwendet werden, die bei nachvollziehba- Adressenausfallrisiken; in der Rechtsverord-
rer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die nung sind Höchstfristen für die Löschung
Bestimmung und Berücksichtigung von Adres- oder Anonymisierung der Daten zu bestim-
senausfallrisiken erheblich sein können. Für die men;
Bestimmung und Berücksichtigung von Adres-
senausfallrisiken können insbesondere Daten er- 5. die Zulassungsvoraussetzungen für die Ver-
heblich sein, die den folgenden Kategorien an- wendung interner Risikomessverfahren, ins-
gehören oder aus Daten der folgenden Katego- besondere interner Ratingsysteme für die
rien gewonnen worden sind: Schätzung von Risikoparametern des Adres-
senausfallrisikos, interner Marktrisikomodelle
1. Einkommens-, Vermögens- und Beschäfti- sowie interner Schätzverfahren zur Bestim-
gungsverhältnisse sowie die sonstigen wirt- mung des operationellen Risikos, das Zulas-
schaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, sungsverfahren und die Durchführung von
Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäfts- Prüfungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zur Zulas-
tätigkeit des Betroffenen, sung interner Risikomessverfahren;
2. Zahlungsverhalten und Vertragstreue des Be- 6. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Ab-
troffenen, satz 1e zum Nachweis der angemessenen Ei-
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
genmittelausstattung erforderlichen Angaben nen zuständigen Stellen; bei der Angabe der
und über die für die Datenübermittlung zuläs- maßgeblichen Gründe ist in diesem Fall auch
sigen Datenträger, Übertragungswege und auf die von diesen Stellen geltend gemachten
Datenformate; Vorbehalte einzugehen. Den Zulassungsbe-
7. die Pflicht der Institute zur Offenlegung von scheid zur Verwendung des internen Risiko-
zum Nachweis angemessener Eigenmittel zu- messverfahrens auf zusammengefasster Basis
grunde gelegten Informationen nach Maß- sowie auf Einzelebene erlässt die Bundesanstalt,
gabe des § 26a Abs. 1 und 2, einschließlich wenn die vom Antrag erfassten Unternehmen
des Gegenstands der Offenlegungsanforde- auf Einzelebene ihrer Aufsicht unterliegen. Satz 8
rung, sowie des Mediums und der Häufigkeit gilt entsprechend für die Zulassungsbescheide
der Offenlegung; gegenüber Instituten, die einer grenzüberschrei-
tenden Gruppe im Sinne von Satz 2 angehören,
8. die Berechnungsmethoden zur Ermittlung der aber nur auf Einzelebene der Aufsicht der Bun-
Positionen nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9 und desanstalt unterliegen.“
Absatz 6a und
d) Absatz 1c wird aufgehoben.
9. die Anforderungen an eine Ratingagentur, um
e) Absatz 1d wird wie folgt gefasst:
deren Ratings für Risikogewichtungszwecke
anerkennen zu können, und die Anforderun- „(1d) Der Berechnung der Angemessenheit
gen an das Rating. der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Satz 9 ist das modifizierte verfüg-
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
bare Eigenkapital zugrunde zu legen. Zur Be-
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
stimmung des modifizierten verfügbaren Eigen-
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
kapitals werden die Beträge, die nach den Vor-
dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen
schriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von
mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Er-
Positionen mit haftendem Eigenkapital benötigt
lass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver-
werden, und die Positionen des Absatzes 6a
bände der Institute zu hören.“
vom haftenden Eigenkapital nach Absatz 2
c) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: Satz 2 abgezogen und der zurechenbare Anteil
„(1a) Beabsichtigen die Institute einer grenz- der Position des Absatzes 2b Satz 1 Nr. 9 hin-
überschreitenden Institutsgruppe oder Finanz- zugerechnet. Bei der Berechnung des haftenden
holding-Gruppe, für deren Aufsicht auf zusam- Eigenkapitals nach Absatz 2 Satz 2 für Zwecke
mengefasster Basis nach Maßgabe des § 10a der §§ 12, 13, 13a und 15 bleiben die Positionen
Abs. 1 bis 5 die Bundesanstalt zuständig ist, des Absatzes 6a sowie der zurechenbare Anteil
erstmalig ein internes Risikomessverfahren zur der Position des Absatzes 2b Satz 1 Nr. 9 unbe-
Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für rücksichtigt. Gleiches gilt für die Beträge, die
Adressenausfallrisiken oder das operationelle nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Un-
Risiko oder ein internes Marktrisikomodell auf terlegung von Positionen mit haftendem Eigen-
zusammengefasster Basis nach Absatz 1 Satz 2 kapital benötigt werden.“
zu nutzen, hat das übergeordnete Unternehmen f) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e einge-
den Zulassungsantrag bei der Bundesanstalt fügt:
einzureichen. Eine grenzüberschreitende Insti- „(1e) Die Institute sowie die übergeordneten
tutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanz-
dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Unterneh- holding-Gruppe nach § 10a Abs. 1 bis 3 haben
men dieser Gruppe ihren jeweiligen Sitz in min- der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
destens zwei verschiedenen Staaten des Euro- bank vierteljährlich die für die Überprüfung der
päischen Wirtschaftsraums haben. Nach Ein- angemessenen Eigenkapitalausstattung erfor-
gang des vollständigen Antrags leitet die Bun- derlichen Angaben einzureichen. Die Rechtsver-
desanstalt ihn unverzüglich an die zuständigen ordnung nach Absatz 1 Satz 9 Nr. 6 kann in be-
Stellen innerhalb des Europäischen Wirtschafts- sonderen Fällen einen längeren Meldezeitraum
raums, denen die Aufsicht über die vom Antrag vorsehen.“
umfassten Unternehmen nach Maßgabe der
Bankenrichtlinie obliegt, weiter. Die zuständigen g) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Stellen sollen innerhalb von sechs Monaten „(2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haf-
nach Eingang des vollständigen Antrags bei der tenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln.
Bundesanstalt eine gemeinsame Entscheidung Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus
über den Antrag treffen. Kommt in dieser Zeit dem Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter
keine gemeinsame Entscheidung zustande, ent- Berücksichtigung der Abzugspositionen nach
scheidet die Bundesanstalt allein. Sobald eine Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 und dem Ergän-
Entscheidung nach Satz 4 oder Satz 5 vorliegt, zungskapital nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 1 bis 8
unterrichtet die Bundesanstalt das übergeord- abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz 1.
nete Unternehmen der Gruppe schriftlich und Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals
unter Angabe der maßgeblichen Gründe sowie kann Ergänzungskapital nach Satz 2 nur bis zur
unter Hinweis auf die der Entscheidung zu- Höhe des Kernkapitals nach Satz 2 berücksich-
grunde liegenden Rechtsgrundlagen über deren tigt werden. Dabei darf das berücksichtigte Er-
Inhalt. Im Falle einer Entscheidung nach Satz 5 gänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des
unterrichtet sie außerdem die weiteren betroffe- Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2615
Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzu- Angemessenheit der Eigenmittel nach
schlag bestehen. Von Dritten zur Verfügung ge- Absatz 1 Adressrisikopositionen nach
stellte Eigenmittel können nur berücksichtigt dem auf internen Ratings basierenden
werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zuge- Ansatz (IRBA) berücksichtigen darf
flossen sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des (IRBA-Institut), bei der Berechnung der
Instituts durch einen für Rechnung des Instituts Differenz zwischen den Wertberichtigun-
handelnden Dritten, durch ein Tochterunterneh- gen und Rückstellungen, die für alle
men des Instituts oder durch einen Dritten, der IRBA-Positionen der Forderungsklassen
für Rechnung des Tochterunternehmens des In- Zentralregierungen, Institute, Unterneh-
stituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung men und Mengengeschäft gebildet wur-
einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei den und den erwarteten Verlustbeträgen
denn, das Institut weist nach, dass ihm die Ei- für diese IRBA-Positionen ergibt; der
genmittel tatsächlich zugeflossen sind. Dem Er- Wertberichtigungsüberschuss wird bis
werb steht die Inpfandnahme gleich.“ zu 0,6 vom Hundert der Summe der risi-
h) Absatz 2a wird wie folgt geändert: kogewichteten IRBA-Positionswerte für
sämtliche IRBA-Positionen, die keine
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden das Wort „Genossen“ IRBA-Verbriefungspositionen sind und
durch das Wort „Mitgliedern“ und die Wörter die ein Risikogewicht von 1 250 vom
„Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt- Hundert haben, anerkannt.“
schaftsgenossenschaften“ durch das Wort
„Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt. ee) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
bb) In Satz 2 werden am Ende von Nummer 4
das Wort „und“ gestrichen, am Ende von „Als Abzugspositionen gelten auch die je-
Nummer 5 der Punkt durch ein Komma er- weils höchstens hälftigen Beträge der Posi-
setzt sowie die folgenden Nummern 6 und 7 tionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und
angefügt: der nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 13, § 13a und
§ 15 mit haftendem Eigenkapital zu unterle-
„6. mindestens die jeweils hälftigen Beträge genden Beträge.“
der Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Ab-
satz 6a und der nach § 12 Abs. 1 Satz 4, j) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:
§ 13, § 13a und § 15 mit haftendem Ei- „(2c) Drittrangmittel sind
genkapital zu unterlegenden Beträge
und 1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstel-
lung aller Handelsbuchpositionen entstünde,
7. der negative Ergänzungskapitalsaldo, abzüglich aller vorhersehbaren Aufwendun-
der sich ergibt, wenn die Summe der je- gen und Ausschüttungen sowie der bei einer
weils höchstens hälftigen Beträge der Liquidation des Unternehmens voraussicht-
Positionen nach Absatz 6 Satz 1 und Ab- lich entstehende Verlust aus dem Anlage-
satz 6a sowie der nach § 12 Abs. 1 buch, soweit dieser nicht bereits in den Kor-
Satz 4, § 13, § 13a und § 15 mit haften- rekturposten nach Absatz 3b berücksichtigt
dem Eigenkapital zu unterlegenden Posi- wird (Nettogewinn),
tionen das berücksichtigungsfähige Er-
gänzungskapital nach Absatz 2 Satz 3 2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkei-
übersteigt.“ ten im Sinne des Absatzes 7 und
i) Absatz 2b wird wie folgt geändert: 3. Positionen, die allein wegen einer Kappung
nach Absatz 2 Satz 3 und 4 nicht als Ergän-
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird vor dem Wort „Vorsorge- zungskapital berücksichtigt werden können.
reserven“ das Wort „ungebundenen“ einge-
fügt. Die vorstehend genannten Positionen können
nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel be-
bb) In Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe „in Höhe von
rücksichtigt werden, der zusammen mit dem Er-
35 vom Hundert“ durch die Angabe „in
gänzungskapital, das unter Außerachtlassung
Höhe von 45 vom Hundert“ ersetzt und in
der Beträge nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9 sowie
Buchstabe c wird am Ende das Wort „und“
der höchstens hälftigen Beträge nach Absatz 6a
gestrichen.
Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus
cc) In Satz 1 Nr. 8 werden das Wort „Genossen“ dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Ge-
durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt, der setzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital),
Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt 250 vom Hundert des Kernkapitals, das unter
und folgender Teilsatz angefügt: Außerachtlassung der mindestens hälftigen Be-
„das Bundesministerium der Finanzen kann träge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Un-
diese Ermächtigung durch Rechtsverord- terlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach
nung auf die Bundesanstalt übertragen,“. den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird
(freies Kernkapital), nicht übersteigt (anrechen-
dd) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 bare Drittrangmittel). Bei Wertpapierhandelsun-
angefügt: ternehmen beträgt die in Satz 2 bezeichnete
„9. dem berücksichtigungsfähigen Wertbe- Grenze 200 vom Hundert des freien Kernkapi-
richtigungsüberschuss, der sich bei ei- tals, es sei denn, von den Drittrangmitteln wer-
nem Institut, das bei der Ermittlung der den die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
des Satzes 4, soweit diese nicht nach Absatz 6 ditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Ge-
Satz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital abge- samtbuchpositionen gemäß § 13a Abs. 4 und 5
zogen werden, sowie die Verluste ihrer Tochter- abzuziehen, soweit diese Überschreitungsbe-
unternehmen abgezogen. Schwer realisierbare träge mit Drittrangmitteln unterlegt werden. Ein
Aktiva sind nach Abzug dieser Beträge verbleibender positi-
1. Sachanlagen, ver Betrag an erweiterten anrechenbaren Dritt-
rangmitteln ist bei der Berechnung der Eigenmit-
2. Anteile und Forderungen aus Vermögensein- tel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1
lagen als stiller Gesellschafter, Genussrech- Satz 9 zugrunde zu legen (verfügbare Drittrang-
ten oder nachrangigen Verbindlichkeiten, so- mittel des IRBA-Instituts, das Handelsbuchinsti-
weit sie nicht in Wertpapieren, die zum Han- tut ist); im Falle von IRBA-Instituten, die Nicht-
del an einer Wertpapierbörse zugelassen handelsbuchinstitute sind, entsprechen die ver-
sind, verbrieft und nicht Teil des Handels- fügbaren Drittrangmittel den erweiterten anre-
buchs sind, chenbaren Drittrangmitteln. Absatz 2d Satz 2 gilt
3. Darlehen und nicht marktgängige Schuldtitel entsprechend.“
mit einer Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen l) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
und
„(3) Von einem Institut aufgestellte Zwischen-
4. Bestände in Waren, soweit diese nicht gemäß abschlüsse sind einer prüferischen Durchsicht
der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 durch den Abschlussprüfer zu unterziehen; in
mit Eigenmitteln zu unterlegen sind. diesen Fällen gilt der Zwischenabschluss für
Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem
Wertpapier- oder Terminbörse abgeschlossen Jahresabschluss vergleichbarer Abschluss, wo-
werden, gelten nicht als schwer realisierbare Ak- bei Gewinne des Zwischenabschlusses dem
tiva.“ Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie
nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttun-
k) Nach Absatz 2c werden folgende Absätze 2d gen oder Steueraufwendungen gebunden sind.
und 2e eingefügt: Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen er-
„(2d) Bei der Berechnung der Angemessen- geben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Das
heit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung Institut hat den Zwischenabschluss der Bundes-
nach Absatz 1 Satz 9 haben Institute die anstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils
Drittrangmittel nach Absatz 2c, im Falle von unverzüglich einzureichen. Der Abschlussprüfer
Handelsbuchinstituten vermindert um die Über- hat eine Bescheinigung über die prüferische
schreitungsbeträge von Großkreditüberschrei- Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüg-
tungen aus kreditnehmerbezogenen Handels- lich nach Beendigung der prüferischen Durch-
buch- oder Gesamtbuchpositionen gemäß sicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
§ 13a Abs. 4 und 5, soweit diese Überschrei- desbank einzureichen. Ein im Zuge der Ver-
tungsbeträge mit Drittrangmitteln unterlegt wer- schmelzung erstellter unterjähriger Jahresab-
den, zugrunde zu legen (verfügbare Drittrangmit- schluss gilt nicht als Zwischenabschluss im
tel). Verfügbare Drittrangmittel dürfen nur zur Un- Sinne dieses Absatzes.“
terlegung der Anrechnungsbeträge für Marktrisi- m) Dem Absatz 3a wird folgender Satz 4 angefügt:
ken verwendet werden.
„Bei einem Institut, das Originator einer Verbrie-
(2e) Abweichend von Absatz 2d können fungstransaktion ist, gelten die Nettogewinne
IRBA-Institute Drittrangmittel bei der Berech- aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge
nung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der verbrieften Forderungen, die die Bonität
der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 nur von Verbriefungspositionen verbessern, nicht
bis zu einem Betrag berücksichtigen, der zu- als Rücklagen im Sinne von Absatz 2a Satz 1.“
sammen mit dem Ergänzungskapital, das unter
n) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:
Einbeziehung des Betrages nach Absatz 2b
Satz 1 Nr. 9 sowie der höchstens hälftigen Be- „(3b) Die Bundesanstalt kann auf das haf-
träge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Un- tende Eigenkapital einen Korrekturposten fest-
terlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach setzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt,
den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (er- um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapi-
weitertes freies Ergänzungskapital), 250 vom talveränderungen zu berücksichtigen, wird die
Hundert des Kernkapitals, das unter Einbezie- Festsetzung mit der Feststellung des nächsten
hung der mindestens hälftigen Beträge nach Ab- für den Schluss eines Geschäftsjahres aufge-
satz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der stellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die
Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorga- Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag
ben dieses Gesetzes benötigt wird (erweitertes des Instituts aufzuheben, soweit die Vorausset-
freies Kernkapital), nicht übersteigt (erweiterte zung für die Festsetzung wegfällt.“
anrechenbare Drittrangmittel). IRBA-Institute, o) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem haf-
die Handelsbuchinstitute sind, haben von dem tenden Eigenkapital“ durch die Wörter „dem
so ermittelten Betrag für die Beurteilung der Ver- Kernkapital“ ersetzt.
fügbarkeit für Zwecke der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Satz 9 die Überschreitungsbe- p) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
träge von Großkreditüberschreitungen aus kre- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2617
„Nicht realisierte Reserven können dem haf- träge nach den Nummern 1 bis 3, 5 und 6
tenden Eigenkapital nur zugerechnet wer- und nach dieser Nummer übersteigt:
den, wenn das Kernkapital nach Absatz 2a a) unmittelbare Beteiligungen an Instituten,
Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugs- ausgenommen Kapitalanlagegesellschaf-
positionen nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 ten und Finanzunternehmen bis zu höchs-
mindestens 4,4 vom Hundert des 12,5fachen tens 10 vom Hundert des Kapitals dieser
des Gesamtanrechnungsbetrags für Adress- Unternehmen;
risiken beträgt; die nicht realisierten Reser-
ven können dem haftenden Eigenkapital nur b) Forderungen aus nachrangigen Verbind-
bis zu 1,4 vom Hundert dieses Betrags zu- lichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und
gerechnet werden.“ Forderungen aus Genussrechten an Insti-
tuten, ausgenommen Kapitalanlagegesell-
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
schaften, und Finanzunternehmen, an de-
„Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die- nen das Institut nicht oder bis zu höchs-
ser und der Deutschen Bundesbank die Be- tens 10 vom Hundert des Kapitals dieser
rechnung der nicht realisierten Reserven un- Unternehmen unmittelbar beteiligt ist;
ter Angabe der maßgeblichen Wertansätze
c) Vermögenseinlagen als stiller Gesellschaf-
offen zu legen.“
ter bei Instituten, ausgenommen Kapital-
q) Absatz 4c wird wie folgt gefasst: anlagegesellschaften, und Finanzunter-
„(4c) Der Kurswert der Wertpapiere nach Ab- nehmen, an denen das Institut nicht oder
satz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a bestimmt sich bis zu höchstens 10 vom Hundert des Ka-
nach dem Kurs am Meldestichtag. Liegt an ei- pitals dieser Unternehmen unmittelbar be-
nem Meldestichtag kein Kurs vor, so ist der teiligt ist;
letzte vor dem Meldestichtag festgestellte Kurs 5. Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs. 1
maßgebend. Wird von der Behandlung von Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder eine
Wertpapieren nach den Grundsätzen für das An- unmittelbare oder mittelbare Beteiligung in
lagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht Höhe von mindestens 20 vom Hundert des
realisierten Reserven um den Unterschiedsbe- Kapitals oder der Stimmrechte an Erstver-
trag zwischen dem maßgeblichen Kurswert und sicherungsunternehmen, Rückversicherungs-
dem höheren Buchwert zu ermäßigen. Auf die unternehmen und Versicherungs-Holdingge-
Ermittlung des Wertes der Wertpapiere nach Ab- sellschaften und
satz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b nach § 11
Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und des Rück- 6. Forderungen aus Genussrechten im Sinne
nahmepreises von Anteilen an einem Sonderver- des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a in Verbindung
mögen ist das Verfahren der Sätze 1 bis 3 ent- mit Abs. 3a des Versicherungsaufsichtsgeset-
sprechend anzuwenden.“ zes und Forderungen aus nachrangigen Ver-
bindlichkeiten im Sinne des § 53c Abs. 3
r) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „ist dem
Satz 1 Nr. 3b in Verbindung mit Abs. 3b des
haftenden Eigenkapital zuzurechnen“ durch die
Versicherungsaufsichtsgesetzes an Erstversi-
Wörter „ist dem Ergänzungskapital nur dann zu-
cherungsunternehmen, Rückversicherungs-
zurechnen“ ersetzt.
unternehmen und Versicherungs-Holdingge-
s) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: sellschaften, an denen das Institut eine Betei-
„(6) Jeweils hälftig von Kern- und Ergän- ligung im Sinne der Nummer 5 hält.
zungskapital sind abzuziehen: Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts
1. unmittelbare Beteiligungen an Instituten, aus- in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1
genommen Kapitalanlagegesellschaften, und Nr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Insti-
Finanzunternehmen in Höhe von mehr als tut Anteile eines anderen Instituts, Finanzunter-
10 vom Hundert des Kapitals dieser Unter- nehmens, Erstversicherungsunternehmens oder
nehmen; Rückversicherungsunternehmens oder einer Ver-
2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlich- sicherungs-Holdinggesellschaft vorübergehend
keiten im Sinne des Absatzes 5a und Forde- besitzt, um das betreffende Unternehmen
rungen aus Genussrechten an Instituten, aus- zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stüt-
genommen Kapitalanlagegesellschaften, und zen. Anteile eines anderen Instituts, Finanzunter-
Finanzunternehmen, an denen das Institut nehmens, Erstversicherungsunternehmens oder
unmittelbar zu mehr als 10 vom Hundert des Rückversicherungsunternehmens oder einer Ver-
Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist; sicherungs-Holdinggesellschaft, die ein Institut
nur vorübergehend hält, um an den Finanzmärk-
3. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter ten auf kontinuierlicher Basis durch den An- und
bei Instituten, ausgenommen Kapitalanlage- Verkauf dieser Anteile unter Einsatz des eigenen
gesellschaften, und Finanzunternehmen, an Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihm
denen das Institut unmittelbar zu mehr als gestellten Kursen zu betreiben, sind dann nicht
10 vom Hundert des Kapitals dieser Unter- vom Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen,
nehmen beteiligt ist; wenn das Institut das Betreiben dieser Tätigkeit
4. der Gesamtbetrag der folgenden Positionen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
soweit er 10 vom Hundert des haftenden Ei- bank angezeigt hat und über angemessene Sys-
genkapitals des Instituts vor Abzug der Be- teme und Kontrollen für den Handel mit diesen
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
Anteilen verfügt. Ein Institut braucht Positionen satz 1 Satz 9 ein Risikogewicht von 1 250 vom
nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, die es selbst oder das Hundert Anwendung findet und das Institut
ihm übergeordnete Unternehmen pflichtgemäß sie bei der Ermittlung der risikogewichteten
oder freiwillig in die Zusammenfassung nach Positionswerte für Verbriefungen unberück-
den §§ 10a, 13b Abs. 3 Satz 1 und nach § 12 sichtigt lässt und
Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht von seinem 4. der Betrag des übertragenen Wertes zuzüg-
haftenden Eigenkapital abzuziehen. Gehört ein lich etwaiger Wiederbeschaffungskosten bei
Institut einer branchenübergreifend tätigen Un- Vorleistungen im Rahmen von Wertpapierge-
ternehmensgruppe an, die kein Finanzkonglo- schäften des Handelsbuchs, solange die Ge-
merat ist, braucht es Positionen nach Satz 1 genleistung fünf Geschäftstage nach deren
Nr. 5 und 6 nicht von seinem haftenden Eigen- Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht wor-
kapital abzuziehen, wenn diese Unternehmens- den ist; durch systemweite Ausfälle eines Ab-
gruppe mit Zustimmung der Bundesanstalt eine wicklungs- und Verrechnungssystems ent-
Berechnung der Eigenkapitalausstattung nach standene Vorleistungen können mit Zustim-
Maßgabe einer der in der Rechtsverordnung mung der Bundesanstalt bis zur Wiederher-
nach § 10b Abs. 1 Satz 2 näher bestimmten Be- stellung der Funktionsfähigkeit der Systeme
rechnungsmethoden zusätzlich durchführt und unberücksichtigt bleiben.“
das Institut und die betreffenden Unternehmen
in entsprechender Anwendung der Kriterien des u) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
§ 10b Abs. 3 Satz 5 bis 8 oder Abs. 4 als nach- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
geordnete oder übergeordnetes Unternehmen in
diese Berechnung einbezogen werden; eine Be- „Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt
rechnung nach der Berechnungsmethode 1 darf sind, sich bei der Erbringung von Finanz-
nur dann erfolgen, wenn und soweit Umfang und dienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Niveau des integrierten Managements und der Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
internen Kontrollen in Bezug auf die in den Kon- verschaffen und die nicht auf eigene Rech-
solidierungskreis einbezogenen Unternehmen nung mit Finanzinstrumenten handeln, müs-
angemessen sind. Die Wahlmöglichkeit nach sen Eigenmittel aufweisen, die mindestens
Satz 5 ist von dem Unternehmen zu beantragen, 25 vom Hundert ihrer Kosten entsprechen,
das in entsprechender Anwendung der Kriterien die in der Gewinn- und Verlustrechnung des
des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 letzten Jahresabschlusses unter den allge-
übergeordnetes Unternehmen der Gruppe ist; meinen Verwaltungsaufwendungen, den Ab-
die gewählte Berechnungsmethode ist auf Dauer schreibungen und Wertberichtigungen auf
einheitlich anzuwenden. Ein Institut, das einem immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
Finanzkonglomerat angehört, braucht die Posi- ausgewiesen sind.“
tionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 nicht von seinem bb) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:
haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn es
„Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt
selbst und die betreffenden Unternehmen in die
sind, sich bei der Erbringung von Finanz-
Berechnung der Eigenmittel dieses Finanzkon-
dienstleistungen Eigentum oder Besitz an
glomerats auf Konglomeratsebene nach § 10b
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
einbezogen werden.“
verschaffen und die nicht auf eigene Rech-
t) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- nung mit Finanzinstrumenten handeln, ha-
fügt: ben der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank die für die Überprüfung der Re-
„(6a) Bei der Ermittlung des modifizierten ver-
lation und der Einhaltung der Anforderungen
fügbaren Eigenkapitals im Sinne von Absatz 1d
nach den Sätzen 1 und 3 erforderlichen An-
Satz 2 sind jeweils hälftig von Kern- und Ergän-
gaben und Nachweise einzureichen. Das
zungskapital abzuziehen:
Bundesministerium der Finanzen wird er-
1. Wertberichtigungsfehlbeträge, die sich bei ei- mächtigt, durch Rechtsverordnung im Be-
nem IRBA-Institut bei der Berechnung der nehmen mit der Deutschen Bundesbank nä-
Differenz zwischen der Summe der erwarte- here Bestimmungen zu erlassen über Inhalt,
ten Verlustbeträge für alle IRBA-Positionen Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Anga-
der Forderungsklassen Zentralregierungen, ben sowie die zulässigen Datenträger, Über-
Institute, Unternehmen und Mengengeschäft tragungswege und Datenformate. Das Bun-
und der Wertberichtigungen und Rückstellun- desministerium der Finanzen kann diese Er-
gen, die für diese IRBA-Positionen gebildet mächtigung durch Rechtsverordnung auf die
wurden, ergeben; Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
2. erwartete Verlustbeträge für unter Berück- dass Rechtsverordnungen der Bundesan-
sichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit ge- stalt im Einvernehmen mit der Deutschen
steuerte IRBA-Beteiligungspositionen und Bundesbank ergehen.“
IRBA-Beteiligungspositionen, die mit dem v) In Absatz 10 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 9
einfachen IRBA-Risikogewicht für Beteiligun- Satz 5“ durch die Angabe „Absatz 9 Satz 5 bis 7“
gen bewertet werden; ersetzt.
3. Verbriefungspositionen, soweit auf sie in An- w) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
wendung der Rechtsverordnung nach Ab- fügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2619
„(11) Die Bundesanstalt kann einem Institut mensgruppe bildet. Bei einer solchen Instituts-
nach § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c auf Antrag gestat- gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen das-
ten, bei der Ermittlung seiner Eigenmittelausstat- jenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut,
tung auf Einzelebene die entsprechenden Posi- E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunterneh-
tionen von Tochterunternehmen einzubeziehen, men mit Sitz im Inland mit der höchsten Bilanzsum-
wenn me; bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die
1. das Tochterunternehmen in die Risikobewer- Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.
tungs-, -mess- und -kontrollverfahren des In- (3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses
stituts einbezogen ist, Gesetzes besteht, wenn einer Finanzholding-Ge-
2. das Institut über 50 vom Hundert der mit den sellschaft im Sinne von § 1 Abs. 7b oder Abs. 7d
Anteilen oder Aktien des Tochterunterneh- mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Ab-
mens verbundenen Stimmrechte hält oder satzes 1 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen min-
zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit destens ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut
der Mitglieder des Leitungsorgans des Toch- oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im In-
terunternehmens berechtigt ist, land der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterun-
ternehmen nachgeordnet ist. Satz 1 findet keine
3. die wesentlichen Forderungen oder Verbind-
Anwendung auf Finanzholding-Gesellschaften im
lichkeiten des Tochterunternehmens gegen-
Sinne von § 1 Abs. 7b, die ihrerseits einem Einla-
über dem Institut bestehen und
genkreditinstitut, einem E-Geld-Institut oder einem
4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem
tatsächliches Hindernis für die jederzeitige anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
und unverzügliche Übertragung von Eigen- als Tochterunternehmen nachgeordnet sind. Hat
mitteln oder die Begleichung von Verbindlich- die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1
keiten des Tochterunternehmens durch das Abs. 7b oder Abs. 7d ihren Sitz in einem anderen
Institut besteht noch ein solches abzusehen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht
ist. eine Finanzholding-Gruppe, wenn
Das Institut hat der Bundesanstalt in seinem An- 1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein
trag in vollem Umfang die für das Vorliegen der Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder
Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 erforderlichen ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im
Umstände und Vorkehrungen, einschließlich Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut noch
rechtlich wirksamer Vereinbarungen, offen zu le- ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandels-
gen. Die Bundesanstalt unterrichtet die zustän- unternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als
digen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum Tochterunternehmen nachgeordnet ist und
regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich,
über nach Satz 1 erteilte Genehmigungen sowie 2. das Einlagenkreditinstitut, das E-Geld-Institut
über die Umstände und Vorkehrungen nach oder das Wertpapierhandelsunternehmen mit
Satz 1 Nr. 4. Hat das Tochterunternehmen sei- Sitz im Inland eine höhere Bilanzsumme hat als
nen Sitz in einem Drittstaat, so unterrichtet die jedes andere der Finanzholding-Gesellschaft als
Bundesanstalt die zuständige Behörde des be- Tochterunternehmen nachgeordnete Einlagen-
treffenden Drittstaats entsprechend.“ kreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapier-
handelsunternehmen mit Sitz in einem anderen
13. § 10a wird wie folgt gefasst: Staat des Europäischen Wirtschaftsraums; bei
„§ 10a gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zulas-
Ermittlung der Eigenmittelausstattung sungszeitpunkt maßgeblich.
von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeord-
(1) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Geset- netes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige
zes besteht aus einem Institut im Sinne von § 1 Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpa-
Abs. 7a oder Abs. 7c mit Sitz im Inland (übergeord- pierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das
netes Unternehmen) und den nachgeordneten Un- selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut
ternehmen (gruppenangehörige Unternehmen). mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen meh-
Nachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser Vor- rere Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder
schrift sind die Tochterunternehmen eines Instituts, Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland
die selbst Institute, Finanzunternehmen oder Anbie- oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut
ter von Nebendienstleistungen sind. Erfüllt bei mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, gilt als
wechselseitigen Beteiligungen kein Institut der In- übergeordnetes Unternehmen regelmäßig das Ein-
stitutsgruppe die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7a lagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut mit der
oder Abs. 7c, bestimmt die Bundesanstalt das höchsten Bilanzsumme; auf Antrag oder bei gleich
übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Sind ei- hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt
nem Institut ausschließlich Anbieter von Neben- das übergeordnete Unternehmen.
dienstleistungen nachgeordnet, besteht keine Insti- (4) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch
tutsgruppe. Institute, Finanzunternehmen oder Anbieter von
(2) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Geset- Nebendienstleistungen mit Sitz im Inland oder Aus-
zes besteht auch dann, wenn ein Institut mit ande- land, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen
ren Unternehmen der Banken- und Wertpapier- mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile un-
dienstleistungsbranche eine horizontale Unterneh- mittelbar oder mittelbar hält, die Institute oder Un-
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
ternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen lichkeiten und die nicht realisierten Reserven sind
leitet und für die Verbindlichkeiten dieser Institute vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor der
oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile be- in § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 vorgesehenen Kap-
schränkt haftet (qualifizierte Minderheitsbeteili- pung, abzuziehen. Kurzfristige nachrangige Ver-
gung). Unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapi- bindlichkeiten sind von den Drittrangmitteln gemäß
talanteile sowie Kapitalanteile, die von einem ande- § 10 Abs. 2c Satz 1 vor der in § 10 Abs. 2c Satz 2
ren für Rechnung eines gruppenangehörigen Unter- und 4 vorgesehenen Kappung abzuziehen. Bei Be-
nehmens gehalten werden, sind zusammenzurech- teiligungen, die über nicht gruppenangehörige Un-
nen. Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nicht zu ternehmen vermittelt werden, sind solche Buch-
berücksichtigen, wenn sie durch ein Unternehmen werte und nicht realisierte Reserven jeweils quotal
vermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der
des übergeordneten Instituts oder der Finanzhol- durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist
ding-Gesellschaft ist. Dies gilt entsprechend für der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach
mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und
als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalan- der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens,
teilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 hat das übergeordnete Unternehmen den Unter-
des Aktiengesetzes gilt entsprechend. schiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern- und Er-
(5) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch gänzungskapital der Institutsgruppe oder Finanz-
Unternehmen, die nach § 10 Abs. 6 Satz 4 freiwillig holding-Gruppe abzuziehen. Dabei kann der aktivi-
in die Zusammenfassung nach dieser Vorschrift so- sche Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um
wie nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag wie
und 2 einbezogen werden. eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unter-
nehmen behandelt werden. Die Adressenausfallpo-
(6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insge- sitionen, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen
samt angemessene Eigenmittel haben, ist anhand gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind
einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel ein- nicht zu berücksichtigen. Marktrisikobehaftete Po-
schließlich der Anteile anderer Gesellschafter und sitionen verschiedener gruppenangehöriger Unter-
der im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 nehmen können nicht miteinander verrechnet wer-
Abs. 1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen zu den, es sei denn, die Unternehmen sind in die zen-
beurteilen; bei gruppenangehörigen Unternehmen trale Risikosteuerung des übergeordneten Unter-
gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nehmens einbezogen, die Eigenmittel sind in der
nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe ange-
Für die Zusammenfassung hat das übergeordnete messen verteilt und es ist bei nachgeordneten Un-
Unternehmen seine maßgeblichen Positionen mit ternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet,
denen der anderen gruppenangehörigen Unterneh- dass die örtlichen Rechts- und Verwaltungsvor-
men zusammenzufassen. Von den gemäß Satz 2 schriften den freien Kapitaltransfer zu anderen
zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuzie- gruppenangehörigen Unternehmen nicht behin-
hen: dern.
1. die bei dem übergeordneten Unternehmen und (7) Ist das übergeordnete Unternehmen einer In-
den anderen Unternehmen der Institutsgruppe stitutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften
oder Finanzholding-Gruppe ausgewiesenen, auf des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss
die gruppenangehörigen Unternehmen entfallen- aufzustellen oder ist es nach Artikel 4 der Verord-
den Buchwerte nung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parla-
a) der Kapitalanteile, ments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend
b) der Vermögenseinlagen als stiller Gesell- die Anwendung internationaler Rechnungslegungs-
schafter nach § 10 Abs. 4 Satz 1, standards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315a
c) der Genussrechte nach § 10 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei
d) der längerfristigen nachrangigen Verbindlich- der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach
keiten nach § 10 Abs. 5a Satz 1 und den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung
e) der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkei- übernommenen internationalen Rechnungsle-
ten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 sowie gungsstandards anzuwenden, hat es spätestens
nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen dieser
2. die bei dem übergeordneten Unternehmen oder Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammenge-
einem anderen Unternehmen der Institutsgruppe fassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten
oder Finanzholding-Gruppe berücksichtigten Risikopositionen nach Maßgabe der Rechtsverord-
nicht realisierten Reserven nach § 10 Abs. 2b nung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 den Konzernab-
Satz 1 Nr. 6 und 7, soweit sie auf gruppenange- schluss zugrunde zu legen; als Eigenmittel gelten
hörige Unternehmen entfallen. die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten
Kapitalanteile, vorbehaltlich der Regelung für den Bestandteilen entsprechen. § 64h Abs. 3 und 4
aktivischen Unterschiedsbetrag nach den Sätzen 9 bleibt unberührt. Wendet das übergeordnete Unter-
und 10, und Vermögenseinlagen stiller Gesellschaf- nehmen einer Institutsgruppe die genannten inter-
ter sind vom Kernkapital abzuziehen. Längerfristige nationalen Rechnungslegungsstandards nach Maß-
nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Be- gabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs
standteilen des Ergänzungskapitals gemäß § 10 an, finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwen-
Abs. 2b Satz 3 abzuziehen. Genussrechtsverbind- dung; an die Stelle des Entstehens der Verpflich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2621
tung tritt die erstmalige Anwendung der internatio- abschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Ge-
nalen Rechnungslegungsstandards. Absatz 6 findet winne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital
in den Fällen der Sätze 1 bis 3 vorbehaltlich des zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraus-
Satzes 6 keine Anwendung. Hierbei bleiben die Ei- sichtliche Gewinnausschüttungen oder Steuerauf-
genmittel und sonstigen maßgeblichen Risikoposi- wendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus
tionen in den Konzernabschluss einbezogener Un- Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapi-
ternehmen, die keine gruppenangehörigen Unter- tal abzuziehen. Das übergeordnete Unternehmen
nehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, unberück- hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt
sichtigt. Eigenmittel und sonstige maßgebliche Ri- und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüg-
sikopositionen nicht in den Konzernabschluss ein- lich einzureichen. Der Abschlussprüfer hat eine Be-
bezogener Unternehmen, die gruppenangehörige scheinigung über die prüferische Durchsicht des
Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, sind Zwischenabschlusses unverzüglich nach Beendi-
hinzuzurechnen, wobei das Verfahren nach Absatz 6 gung der prüferischen Durchsicht der Bundesan-
angewendet werden darf. Die Sätze 1 bis 6 gelten stalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
entsprechend für das übergeordnete Unternehmen
einer Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzhol- (11) Bei nachgeordneten Unternehmen, die
ding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften keine Tochterunternehmen sind, hat das überge-
verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustel- ordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die im
len oder nach § 315a Abs. 3 des Handelsgesetz- Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1
buchs einen Konzernabschluss nach den genann- Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen mit den Ei-
ten internationalen Rechnungslegungsstandards genmitteln und den maßgeblichen Risikopositionen
aufstellt. der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in
(8) Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding- Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der
Gruppe, die nach Absatz 7 bei der Ermittlung der seiner Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten
zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusam- Unternehmen entspricht. Im Übrigen gelten die Ab-
mengefassten Risikopositionen den Konzernab- sätze 6 und 7, jeweils auch in Verbindung mit der
schluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zustim- Rechtsverordnung nach Absatz 9.
mung der Bundesanstalt für diese Zwecke das Ver-
fahren nach Absatz 6 nutzen, wenn die Heranzie- (12) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine
hung des Konzernabschlusses im Einzelfall unge- angemessene Eigenmittelausstattung der Instituts-
eignet ist. Das übergeordnete Unternehmen der In- gruppe oder Finanzholding-Gruppe verantwortlich.
stitutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe muss Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
das Verfahren nach Absatz 6 in diesem Fall in min- nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen Unterneh-
destens drei aufeinander folgenden Jahren anwen- men nur einwirken, soweit dem das allgemein gel-
den. tende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(13) Die gruppenangehörigen Unternehmen ha-
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen
ben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Auf-
mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestim-
bereitung und Weiterleitung der für die Zusammen-
mungen über die Ermittlung der Eigenmittelausstat-
fassung gemäß den Absätzen 6, 7 und 11 erforder-
tung von Institutsgruppen und Finanzholding-Grup-
lichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisa-
pen zu erlassen, insbesondere über
tion und angemessene interne Kontrollverfahren
1. die Überleitung von Angaben aus dem Konzern- einzurichten. Sie sind verpflichtet, dem übergeord-
abschluss in die Ermittlung der zusammenge- neten Unternehmen die für die Zusammenfassung
fassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung erforderlichen Angaben zu übermitteln. Kann ein
des Verfahrens nach Absatz 7, übergeordnetes Unternehmen für einzelne grup-
2. die Behandlung der nach der Äquivalenzme- penangehörige Unternehmen die erforderlichen An-
thode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung gaben nicht beschaffen, sind die auf das gruppen-
des Verfahrens nach Absatz 7. angehörige Unternehmen entfallenden, in Absatz 6
Satz 3 genannten Buchwerte von den Eigenmitteln
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er- des übergeordneten Unternehmens abzuziehen.
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die (14) Auf ein Institut mit Sitz im Inland, dem min-
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut- destens ein Institut oder Finanzunternehmen mit
schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts- Sitz in einem Drittstaat nachgeordnet ist, finden,
verordnung sind die Spitzenverbände der Institute unabhängig davon, ob es selbst nachgeordnetes
anzuhören. Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzhol-
(10) Ermittelt eine Institutsgruppe oder Finanz- ding-Gruppe nach den Absätzen 1 bis 5 ist, die Ab-
holding-Gruppe die Angemessenheit ihrer Eigen- sätze 6 bis 13 dieser Vorschrift sowie § 10 Anwen-
mittelausstattung nach Maßgabe des Absatzes 7 dung. Hat die Finanzholding-Gesellschaft an der
und erstellt das übergeordnete Unternehmen einer Spitze einer Finanzholding-Gruppe als Tochterun-
Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe ternehmen mindestens ein Institut oder Finanzun-
Zwischenabschlüsse, sind diese einer prüferischen ternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, gilt Satz 1
Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterzie- mit der Maßgabe, dass das übergeordnete Unter-
hen. Der Zwischenabschluss nach Satz 1 gilt für die nehmen der Finanzholding-Gruppe verpflichtet ist,
Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Konzern- die zusätzliche Zusammenfassung vorzunehmen.“
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14. § 10b Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst: stalt hat ihm gegenüber Prüfungsrechte und
„Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen Anordnungsbefugnisse,
im Sinne dieses Gesetzes sind die konglomeratsan- 2. das Institut und der Schuldner der KSA-Posi-
gehörigen gemischten Finanzholding-Gesellschaf- tion haben ihren Sitz im Inland,
ten, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, 3. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeuten-
Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleis- des tatsächliches Hindernis für die unverzügli-
tungen, Erstversicherungsunternehmen, Rückversi- che Übertragung von Eigenmitteln oder die
cherungsunternehmen und Versicherungsholding- Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das In-
Gesellschaften, die nicht übergeordnetes Finanz- stitut durch den Schuldner der KSA-Position
konglomeratsunternehmen sind.“ vorhanden oder abzusehen,
15. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt: 4. das Institut und der Schuldner der KSA-Posi-
„§ 10c tion haben eine vertragliche oder satzungsmä-
ßige Haftungsabrede geschlossen, die sie absi-
Nullgewichtung von Intragruppenforderungen chert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidi-
(1) Für eine Kreditrisiko-Standardansatz-Posi- tät und Solvabilität zur Vermeidung der Insol-
tion (KSA-Position) eines Instituts, das gruppenan- venz sicherstellt,
gehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe nach 5. die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass
§ 10a Abs. 1 oder 2 oder Finanzholding-Gruppe das institutsbezogene Sicherungssystem im
nach § 10a Abs. 3 ist, die nicht den Eigenmitteln Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige
des Schuldners der KSA-Position zugerechnet Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln
wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hun- gewähren kann,
dert verwendet werden, sofern die folgenden Vo-
6. das institutsbezogene Sicherungssystem ver-
raussetzungen erfüllt sind:
fügt über geeignete und einheitlich geregelte
1. der Schuldner der KSA-Position ist das überge- Systeme für die Überwachung und Einstufung
ordnete Unternehmen der Institutsgruppe oder der Risiken, die einen vollständigen Überblick
Finanzholding-Gruppe, ein nachgeordnetes Un- über die Risikosituationen der einzelnen Mit-
ternehmen der gleichen Institutsgruppe oder Fi- glieder und das institutsbezogene Sicherungs-
nanzholding-Gruppe oder die Finanzholding-Ge- system insgesamt liefern, mit entsprechenden
sellschaft an der Spitze der Finanzholding-Grup- Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Sys-
pe, teme stellen eine angemessene Überwachung
2. sowohl das Institut als auch der Schuldner sind von Forderungsausfällen sicher,
in die Vollkonsolidierung einbezogen, 7. das institutsbezogene Sicherungssystem führt
eine eigene Risikobewertung durch, die den
3. das Institut und der Schuldner der KSA-Position
einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird,
haben ihren Sitz im Inland,
8. das institutsbezogene Sicherungssystem veröf-
4. beim Schuldner der KSA-Position kommen die
fentlicht mindestens einmal jährlich entweder
gleichen Prozesse zur Identifizierung, Beurtei-
einen zusammengefassten Bericht mit einer
lung, Steuerung sowie Überwachung und Kom-
Vermögensübersicht, einer Gewinn- und Ver-
munikation der Risiken zur Anwendung wie beim
lustrechnung, einem Lagebericht und einem
Institut und
Risikobericht über das institutsbezogene Si-
5. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeuten- cherungssystem insgesamt oder einen Bericht
des tatsächliches Hindernis für die unverzügli- mit einer zusammenfassenden Vermögensüber-
che Übertragung von Eigenmitteln oder die sicht, einer zusammenfassenden Gewinn- und
Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Insti- Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem
tut durch den Schuldner der KSA-Position vor- Risikobericht zum institutsbezogenen Siche-
handen oder abzusehen. rungssystem insgesamt,
Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen 9. die Mitglieder des institutsbezogenen Siche-
angemessen zu dokumentieren. Nähere Bestim- rungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht,
mungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die aus dem System auszuscheiden, mindestens
Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9. 24 Monate im Voraus anzuzeigen,
(2) Für eine KSA-Position, deren Erfüllung von 10. es findet weder eine mehrfache Belegung von
einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied Bestandteilen, die als Eigenmittel berücksichti-
desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gungsfähig sind, noch eine unangemessene
ist wie das Institut, und die nicht den Eigenmitteln Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitglie-
des Schuldners der KSA-Position zugerechnet dern des institutsbezogenen Sicherungssys-
wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hun- tems statt,
dert verwendet werden, sofern die folgenden Vo- 11. das institutsbezogene Sicherungssystem ver-
raussetzungen erfüllt sind: fügt über hinreichend viele Mitgliedsinstitute
1. der Schuldner der KSA-Position ist ein Institut, mit einem überwiegend gleichartigen Ge-
eine Finanzholding-Gesellschaft, ein Finanzun- schäftsprofil und
ternehmen oder ein Anbieter von Nebendienst- 12. die Angemessenheit der Systeme nach Num-
leistungen und er unterliegt entweder der Auf- mer 6 wurde von der Bundesanstalt bestätigt
sicht nach diesem Gesetz oder die Bundesan- und wird in regelmäßigen Abständen überprüft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2623
Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen bb) In Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 10a
angemessen zu dokumentieren. Nähere Bestim- Abs. 9 Satz 3“ durch die Angabe „gemäß
mungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die § 10a Abs. 13 Satz 3“ ersetzt.
Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
(3) Ein IRBA-Institut darf Adressenausfallpositio- „das übergeordnete Unternehmen“ die Wörter
nen, die als KSA-Positionen „oder das Institut im Sinne von § 10a Abs. 14“
eingefügt.
1. die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder
19. § 13 wird wie folgt geändert:
2. die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 12
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4
genannten Anforderungen erfüllen würden, dauer- Satz 1“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
haft von der Anwendung des IRBA ausnehmen
b) In Absatz 2 Satz 5 und 8 wird jeweils vor dem
und als KSA-Positionen behandeln.“
Wort „anzuzeigen“ das Wort „unverzüglich“ ein-
16. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: gefügt.
„(1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, 20. In § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6 wird
dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereit- jeweils vor dem Wort „anzuzeigen“ das Wort „un-
schaft (Liquidität) gewährleistet ist. Das Bundesmi- verzüglich“ eingefügt.
nisterium der Finanzen wird ermächtigt, durch 21. § 13b wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deut-
schen Bundesbank nähere Anforderungen an die a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 4“
ausreichende Liquidität zu bestimmen, insbeson- durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 5 und 14“
dere über die ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Li-
quidität und die dafür erforderlichen technischen „§ 10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 bis 11 gilt
Grundsätze, entsprechend.“
2. als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
zu berücksichtigenden Geschäfte einschließlich „(5) § 10a Abs. 13 und 14 gilt entsprechend.“
ihrer Bemessungsgrundlagen sowie
22. § 13c Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. Pflicht der Institute zur Übermittlung der zum „§ 10a Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2 sowie § 25a
Nachweis der ausreichenden Liquidität erforder- Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.“
lichen Angaben an die Bundesanstalt und die
Deutsche Bundesbank, einschließlich Bestim- 23. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
mungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der An- a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
gaben, zu der Häufigkeit ihrer Übermittlung und „Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen
über die zulässigen Datenträger, Übertragungs- selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder
wege und Datenformate. nach § 2 Abs. 4, 5, 7 oder 8 von der Anzeige-
In der Rechtsverordnung ist an die Definition der pflicht befreit oder ausgenommen sind oder der
Spareinlagen aus § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts- Buchwert der Beteiligung an dem gruppenange-
Rechnungslegungsverordnung anzuknüpfen. Das hörigen Unternehmen nach § 10a Abs. 13 Satz 3
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch- von den Eigenmitteln des übergeordneten Unter-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan- nehmens abgezogen wird.“
stalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechts- b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
verordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverord- „Die Bundesanstalt kann Kreditinstitute, die aus-
nung sind die Spitzenverbände der Institute zu hö- schließlich Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2
ren.“ Nr. 12 mit Unternehmen der Finanzbranche be-
treiben, auf Antrag von der Verpflichtung nach
17. § 12 wird wie folgt geändert: Satz 1 befreien.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Unterneh- 24. § 15 wird wie folgt geändert:
men mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch a0) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistun- eingefügt:
gen“ ersetzt.
„Auf einen einstimmigen Beschluss sämtlicher
b) In Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz an- Geschäftsleiter sowie die ausdrückliche Zu-
gefügt: stimmung des Aufsichtsorgans kann verzichtet
„Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Insti- werden, wenn für einen Kredit an ein Unterneh-
tute im Sinne von § 10a Abs. 14.“ men nach Satz 1 Nr. 9 und 10 gemäß § 10c
Abs. 1 ein KSA-Risikogewicht von null vom
18. § 12a wird wie folgt geändert: Hundert verwendet werden kann.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 1
aa) In Satz 1 wird die Angabe „des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bis 12“ durch die Angabe „Absatz 1
bis 4“ durch die Angabe „des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11“ ersetzt.
bis 5“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
aa) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 gewickelt werden, jedoch vorbehaltlich anderer
Nr. 6 bis 12“ durch die Angabe „Absatz 1 Bestimmungen der Rechtsverordnung nach
Satz 1 Nr. 6 bis 11“ ersetzt. § 22 für kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisi-
bb) In Satz 6 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 ken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposi-
Nr. 1 bis 5 und Absatz 2“ durch die Angabe tion eines Handelsbuchinstituts,
„Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12“ ersetzt. 3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4
c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Kreditgewäh- und 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, § 10a
rung“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt. Abs. 13 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haf-
tenden Eigenkapital abgezogen werden und
25. In § 18 Satz 4 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b bis d“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 2 4. abgeschriebene Kredite.
Nr. 1 Buchstabe a bis c“ ersetzt. (2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a
26. § 19 wird wie folgt geändert: Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksich-
tigen:
a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „§§ 13 bis 14“ durch die An- 1. Kredite an
gabe „§§ 13 bis 13b und 14“ ersetzt. a) Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundes-
bank oder ein rechtlich unselbständiges Son-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Stillhalterposi-
dervermögen des Bundes, wenn sie ungesi-
tionen von Optionsgeschäften“ durch die
chert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risiko-
Wörter „Stillhalterverpflichtungen aus Kauf-
gewicht (KSA-Risikogewicht) von null vom
optionen“ ersetzt.
Hundert erhalten würden,
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
b) multilaterale Entwicklungsbanken oder inter-
aaa) In Nummer 13 werden die Wörter „wel- nationale Organisationen, wenn sie unge-
che eine Ursprungslaufzeit von mehr sichert ein KSA-Risikogewicht von null vom
als einem Jahr haben und nicht jeder- Hundert erhalten würden,
zeit fristlos und vorbehaltlos von dem
c) Regionalregierungen oder örtliche Gebiets-
Institut gekündigt werden können,“ ge-
körperschaften im Ausland, ein Land, eine
strichen.
Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein
bbb) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: rechtlich unselbständiges Sondervermögen
„14. Kreditderivate und“. eines Landes, einer Gemeinde oder eines Ge-
meindeverbandes oder Einrichtungen des öf-
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein
fügt:
KSA-Risikogewicht von null vom Hundert er-
„(1a) Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind halten würden, sowie
abweichend von § 1 Abs. 11 Satz 4 als Kauf,
d) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite vor-
Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf ei-
behaltlich der Regelungen in § 20b durch eine
nen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder
in den Buchstaben a bis c genannte Stelle
Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basis-
ausdrücklich gewährleistet werden und wenn
wert bestimmt wird und deren Wert sich infolge
Kredite an diese Stelle ungesichert ein KSA-
eines für wenigstens einen Vertragspartner zeit-
Risikogewicht von null vom Hundert erhalten
lich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts
würden,
künftig ändern kann, einschließlich finanzieller
Differenzgeschäfte. Basiswert im Sinne von 2. Kredite, soweit sie vorbehaltlich der Regelungen
Satz 1 kann auch ein Derivat sein.“ in § 20b gedeckt sind durch Sicherheiten in
27. § 20 wird wie folgt gefasst: Form von
„§ 20 a) Schuldverschreibungen, die von einem der in
Nummer 1 genannten Emittenten ausgege-
Ausnahmen ben worden sind, wenn ungesicherte Forde-
von den Verpflichtungen rungen gegenüber dem Emittenten ein KSA-
nach den §§ 13 bis 13b und 14 Risikogewicht von null vom Hundert erhalten
(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten würden,
nicht: b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden In-
1. Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rah- stitut oder bei einem Drittinstitut, das Mutter-
men des üblichen Abrechnungsverfahrens inner- oder Tochterunternehmen des kreditgewäh-
halb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung renden Instituts ist, oder Barmitteln, die das
abgewickelt werden, jedoch vorbehaltlich ande- Institut im Rahmen der Emission einer Credit
rer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Linked Note erhält, oder
§ 22 für kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisi- c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren,
ken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposi- die von dem kreditgewährenden Institut oder
tion eines Handelsbuchinstituts, einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochter-
2. Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rah- unternehmen des kreditgewährenden Insti-
men des üblichen Abrechnungsverfahrens inner- tuts ist, ausgegeben wurden und bei diesen
halb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung ab- hinterlegt sind, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2625
3. Pensions- oder Leihgeschäfte, die sich auf Wert- sofern die Kredite nicht den Eigenmitteln zuge-
papiere oder Waren beziehen und die Bestand- rechnet werden; Forderungen eingetragener Ge-
teil der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- nossenschaften an ihre Zentralbanken, von
Gesamtposition sind, soweit sie durch Finanzin- Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von
strumente nach § 1a Abs. 3 oder Waren, die Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentral-
nach § 1a Abs. 1 dem Handelsbuch zurechenbar kreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im
sind, gedeckt sind, jedoch vorbehaltlich der Re- Verbund dienen, können eine längere Laufzeit
gelungen in § 20b. haben,
Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1 3. gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a
nicht zu berücksichtigen sind, die Großkreditdefini- und Forderungen nach § 4 Abs. 3 des Pfand-
tionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver- briefgesetzes,
bindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichen wür- 4. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, für
de, entfällt die Anzeigepflicht. Die Sätze 1 und 2 die
gelten nicht, soweit die Bundesanstalt einem Insti-
tut auf Antrag widerruflich gestattet hat, die Besi- a) ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
cherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der b) ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz
Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater
zu berücksichtigen. Nähere Bestimmungen zur Er- und Anlagevermittler, die nicht befugt sind,
mittlung des KSA-Risikogewichts kann die Rechts- sich bei der Erbringung von Finanzdienstleis-
verordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 treffen. tungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und
(3) Bei der Berechnung der Auslastung der Ober-
die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzin-
grenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5,
strumenten handeln,
auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, sind Kredite
im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. c) ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut
Nicht zu berücksichtigen sind außerdem oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, mit
Ausnahme der Anlageberater und Anlagever-
1. Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralno- mittler, die nicht befugt sind, sich bei der Er-
tenbank, die nicht von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bringung von Finanzdienstleistungen Eigen-
Buchstabe a erfasst sind, sofern die Kredite auf tum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-
die Währung des jeweiligen Schuldners oder ren von Kunden zu verschaffen und die nicht
Emittenten lauten und in dieser finanziert sind, auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums,
a) Kreditinstitute mit Sitz im Inland,
d) ein Einlagenkreditinstitut oder ein E-Geld-In-
b) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im stitut mit Sitz in einem Drittstaat, das in die-
Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und sem Drittstaat zugelassen ist und einem Auf-
Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich sichtssystem unterliegt, das materiell demje-
bei der Erbringung von Finanzdienstleistun- nigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,
gen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen e) ein anerkanntes Wertpapierhandelsunterneh-
und die nicht auf eigene Rechnung mit Fi- men aus einem Drittstaat im Sinne von § 1
nanzinstrumenten handeln, Abs. 29,
f) ein zentraler Kontrahent im Sinne von § 1
c) Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder
Abs. 31 oder
Wertpapierhandelsunternehmen, mit Aus-
nahme der Anlageberater und Anlagevermitt- g) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne von
ler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbrin- § 1 Abs. 3e,
gung von Finanzdienstleistungen Eigentum vorbehaltlich der Regelungen in § 20b selbst-
oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren schuldnerisch haftet und
von Kunden zu verschaffen und die nicht auf
eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten 5. Positionen, die nach § 10 Abs. 6a Nr. 4 vom haf-
handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des tenden Eigenkapital abgezogen werden.
Europäischen Wirtschaftsraums, Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes
und der Länder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des
d) Einlagenkreditinstitute oder E-Geld-Institute
Körperschaftsteuergesetzes können abweichend
mit Sitz in einem Drittstaat, die in diesem
von Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von ande-
Drittstaat zugelassen sind und einem Auf-
ren Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet
sichtssystem unterliegen, das materiell dem-
wird, unabhängig von deren Laufzeit bei der Be-
jenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,
rechnung der Auslastung der Obergrenze für Groß-
e) anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen kredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit
aus Drittstaaten im Sinne von § 1 Abs. 29, einem Gewicht von 20 vom Hundert berücksichti-
gen, wenn die Kredite nicht den Eigenmitteln zuge-
f) zentrale Kontrahenten im Sinne von § 1
rechnet werden. Das Förderinstitut hat die Inan-
Abs. 31 oder
spruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens der
g) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne von Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank an-
§ 1 Abs. 3e, zuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
fünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bun- Organisation, deren KSA-Risikogewicht
desanstalt beizubehalten. null vom Hundert beträgt,
(4) Bei der Berechnung der Auslastung der geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet
Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 wird,
Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten
b) Forderungen, deren Erfüllung von einer
Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4
Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezo- aa) Regionalregierung, örtlichen Gebietskör-
genen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a perschaft oder Einrichtung des öffent-
Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Ge- lichen Bereichs eines Staates des Euro-
samt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5 päischen Wirtschaftsraums,
Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3
bb) Regionalregierung oder örtlichen Ge-
Satz 2 nicht zu berücksichtigen.
bietskörperschaft eines Drittstaates, die
(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 das KSA-Risikogewicht der Zentralregie-
über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite rung erhält, zu deren Hoheitsgebiet der
nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2. Schuldner gehört und deren KSA-Risiko-
(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht: gewicht null vom Hundert beträgt, oder
1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4, cc) Regionalregierung, örtlichen Gebietskör-
perschaft oder Einrichtung des öffentli-
2. Kredite an
chen Bereichs eines Drittstaates, die das
a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein KSA-Risikogewicht für Institute erhält und
rechtlich unselbständiges Sondervermögen deren KSA-Risikogewicht 20 vom Hun-
des Bundes oder eines Landes, ein Land, dert beträgt,
eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,
geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet
b) die Europäischen Gemeinschaften, wird,
c) die Europäische Investitionsbank, c) Forderungen, deren Erfüllung von einer
d) Kreditnehmer, für deren Verbindlichkeiten der aa) Zentralregierung, Zentralnotenbank, Ein-
Bund kraft Gesetzes selbstschuldnerisch haf- richtung des öffentlichen Bereichs, Re-
tet, gionalregierung oder einer örtlichen Ge-
3. Kreditzusagen, bietskörperschaft eines Drittstaates oder
4. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig bb) multilateralen Entwicklungsbank oder in-
von ihrem Bilanzausweis und Bilanzaktiva, die ternationalen Organisation
nach § 10a Abs. 13 Satz 3 vom haftenden Eigen-
geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet
kapital abgezogen werden,
wird, wenn sie insgesamt 20 vom Hundert
5. Wertpapiere des Handelsbestandes und des Gesamtnennwerts der ausstehenden ge-
6. Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus deckten Schuldverschreibungen des emittie-
dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem renden Kreditinstituts nicht übersteigen und
Vermerk „Eingang vorbehalten“ versehen wer- der Schuldner oder Gewährleistungsgeber
den.“ keiner höheren Bonitätsstufe als 2 zugeord-
net ist,
28. Nach § 20 werden folgende §§ 20a bis 20c einge-
fügt: d) Forderungen, deren Erfüllung von
„§ 20a aa) einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
Gedeckte Schuldverschreibungen bb) einem Wertpapierhandelsunternehmen
(1) Gedeckte Schuldverschreibungen sind: mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der An-
lageberater und Anlagevermittler, die
1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Pfand- nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
briefgesetzes, von Finanzdienstleistungen Eigentum
2. Schuldverschreibungen gemäß Artikel 22 Abs. 4 oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren
der Investmentrichtlinie, die vor dem 31. Dezem- von Kunden zu verschaffen und die nicht
ber 2007 ausgegeben wurden, oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstru-
3. Schuldverschreibungen gemäß Artikel 22 Abs. 4 menten handeln,
der Investmentrichtlinie, die ausschließlich durch cc) einem Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Insti-
die folgenden Vermögensgegenstände gedeckt tut oder Wertpapierhandelsunternehmen,
sind: mit Ausnahme der Anlageberater und An-
a) Forderungen, deren Erfüllung von einer lagevermittler, die nicht befugt sind, sich
bei der Erbringung von Finanzdienstleis-
aa) Zentralregierung oder Zentralnotenbank tungen Eigentum oder Besitz an Geldern
eines Staates des Europäischen Wirt- oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
schaftsraums oder schaffen und die nicht auf eigene Rech-
bb) Zentralregierung oder Zentralnotenbank nung mit Finanzinstrumenten handeln, mit
eines Drittstaates, einer multilateralen Sitz in einem anderen Staat des Europäi-
Entwicklungsbank oder internationalen schen Wirtschaftsraums,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2627
dd) einem Einlagenkreditinstitut oder einem (4) Das Grundpfandrecht muss rechtlich durch-
E-Geld-Institut mit Sitz in einem Dritt- setzbar sein; dies ist zu dokumentieren. Das Institut
staat, das in diesem Drittstaat zugelassen muss in der Lage sein, bei Eintritt des Sicherungs-
ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, falles den Wert des Grundpfandrechts in angemes-
das materiell demjenigen dieses Geset- sener Zeit realisieren zu können.
zes gleichwertig ist,
ee) einem anerkannten Wertpapierhandelsun- (5) Um eine Immobilie als Deckungswert berück-
ternehmen aus Drittstaaten im Sinne von sichtigen zu dürfen, muss sie von einem unabhän-
§ 1 Abs. 29, gigen Sachverständigen bewertet werden, und die
Immobilie darf höchstens zu ihrem Marktwert nach
ff) einem zentralen Kontrahenten im Sinne § 16 Abs. 2 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes bewertet
von § 1 Abs. 31 oder werden. Gelten in einem Staat des Europäischen
gg) einer Wertpapier- oder Terminbörse im Wirtschaftsraums in Rechts- oder Verwaltungsvor-
Sinne von § 1 Abs. 3e schriften strenge Vorgaben für die Bemessung ei-
nes Beleihungswerts, kann die Immobilie statt zu
geschuldet wird und deren KSA-Risikoge- ihrem Marktwert nach Wahl des Instituts zu ihrem
wicht 20 vom Hundert beträgt, vorbehaltlich Beleihungswert nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des
der Regelungen in Absatz 2, Pfandbriefgesetzes bewertet werden. Der Immobi-
e) Forderungen, die durch Grundpfandrechte lienwert muss transparent und klar dokumentiert
auf Wohnimmobilien besichert sind, soweit werden.
der Wert des Grundpfandrechts zusammen
mit allen nicht nachrangigen Grundpfand- (6) Der Wert der belasteten Immobilie muss in
rechten 80 vom Hundert des Werts der belas- regelmäßigen Abständen überwacht werden. Dieser
teten Wohnimmobilie nicht übersteigt, Abstand darf für Gewerbeimmobilien nicht größer
als ein Jahr und für Wohnimmobilien nicht größer
f) Forderungen, die durch Grundpfandrechte
als drei Jahre sein. Die Überwachung muss häufi-
auf Gewerbeimmobilien besichert sind, so-
ger vorgenommen werden, wenn der Markt für die
weit der Wert des Grundpfandrechts zusam-
belastete Immobilie starken Wertschwankungen
men mit allen nicht nachrangigen Grund-
ausgesetzt ist. Institute können statistische Metho-
pfandrechten 60 vom Hundert des Werts der
den verwenden, um diejenigen Immobilien zu be-
belasteten Gewerbeimmobilie nicht über-
stimmen, die einer Neubewertung bedürfen und
steigt, und
um den Wert der belasteten Immobilie zu überwa-
g) Forderungen, die durch eingetragene Schiffs- chen. Wird eine Immobilie zum Beleihungswert be-
pfandrechte besichert sind, soweit der Wert wertet, gelten die Sätze 1 bis 4 für die Grundlagen
des Schiffspfandrechts zusammen mit allen der Wertermittlung. Die Bewertung der belasteten
nicht nachrangigen Schiffspfandrechten Immobilie muss durch einen unabhängigen Sach-
60 vom Hundert des Werts des verpfändeten verständigen überprüft werden, sobald dem Institut
Schiffes nicht übersteigt. Informationen vorliegen, dass der Wert der belaste-
Nähere Bestimmungen zur Ermittlung des KSA-Ri- ten Immobilie gegenüber dem allgemeinen Markt-
sikogewichts, zu den KSA-Positionen und Forde- wert für vergleichbare Immobilien wesentlich ge-
rungsklassen und zu den Bonitätsstufen kann die sunken sein könnte. Für durch Grundpfandrechte
Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 treffen. besicherte Forderungen, bei denen die Bemes-
sungsgrundlage des Kredits und der Wert der be-
(2) Deckungswerte der gedeckten Schuldver- lasteten Immobilie das kleinere von 3 Millionen Euro
schreibung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buch- oder 5 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
stabe d dürfen einen Anteil von 15 vom Hundert nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Instituts übersteigt,
am Gesamtnennwert aller von diesem Kreditinstitut ist die Bewertung der belasteten Immobilie zumin-
emittierten gedeckten Schuldverschreibungen nicht dest alle drei Jahre durch einen unabhängigen
übersteigen. Forderungen, die durch die Übermitt- Sachverständigen zu überprüfen. § 16 Abs. 1 des
lung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend. Ergibt die
oder des Liquidationserlöses von durch Immobilien Überprüfung des Werts der belasteten Immobilie
besicherten Forderungen an die Inhaber gedeckter die Notwendigkeit eines Wertabschlags, so ist der
Schuldverschreibungen entstehen, werden bei der Wert entsprechend zu verringern; vorrangige Belas-
Grenze von 15 vom Hundert nicht berücksichtigt. tungen sind bei der Bestimmung des Werts des
Bei Forderungen, die eine Restlaufzeit von bis zu Grundpfandrechts in Abzug zu bringen.
100 Tagen haben, darf das KSA-Risikogewicht des
Schuldners nicht höher als 50 vom Hundert sein. (7) Ein Institut muss schriftliche Anweisungen
(3) Sind Deckungswerte der gedeckten Schuld- zur Kreditvergabe gegen grundpfandrechtliche Be-
verschreibung Forderungen, die gemäß Absatz 1 sicherung, insbesondere zu den Arten von Wohn-
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e bis g durch Grundpfand- immobilien und Gewerbeimmobilien besitzen, bei
rechte oder Schiffspfandrechte besichert sind, denen Grundpfandrechte als Sicherheit akzeptiert
muss der Emittent der gedeckten Schuldverschrei- werden.
bungen die Vorgaben der Absätze 4 bis 8 erfüllen.
Für Schiffspfandrechte gelten die Bestimmungen (8) Ein Institut muss sichergestellt haben, dass
für Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien ent- die als Sicherheit dienende Immobilie angemessen
sprechend. gegen Schäden versichert ist.
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
§ 20b a) Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termin-
Anerkennung geschäfte und andere Derivatkontrakte in Be-
von Sicherungsinstrumenten als zug auf Waren, die durch Barausgleich erfüllt
anzeige- und anrechnungsentlastend werden müssen oder auf Wunsch einer der
Parteien, sofern dies nicht durch Ausfall oder
Die folgenden Sicherungsinstrumente werden als ein anderes Beendigungsereignis begründet
anzeige- und anrechnungsentlastend anerkannt, ist, durch Barausgleich erfüllt werden können,
wenn sie die näheren Bestimmungen der Rechts-
b) Optionen, Terminkontrakte, Swaps und an-
verordnung nach § 22 zur Kreditrisikominderung er-
dere Derivatkontrakte in Bezug auf Waren,
füllen:
die durch effektive Lieferung erfüllt werden
1. ausdrückliche Gewährleistungen gemäß § 20 können, wenn diese an einem geregelten
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d oder selbst- Markt oder über ein multilaterales elektroni-
schuldnerische Haftungen gemäß § 20 Abs. 3 sches Handelssystem gehandelt werden,
Satz 2 Nr. 4,
c) Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termin-
2. Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 2 geschäfte und andere Derivatkontrakte in Be-
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, zug auf Waren, die durch effektive Lieferung
3. Bareinlagen oder Barmittel gemäß § 20 Abs. 2 erfüllt werden können, die nicht in Buch-
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, stabe b genannt sind, nicht kommerziellen
Zwecken dienen und die die Merkmale ande-
4. Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere gemäß rer derivativer Finanzinstrumente aufweisen,
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c, insbesondere dass Clearing und Abrechnung
5. Finanzinstrumente oder Waren gemäß § 20 über zentrale Kontrahenten im Sinne von § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 31 erfolgen,
6. Deckungswerte gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. d) finanzielle Differenzgeschäfte oder
e) Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termin-
§ 20c geschäfte und andere Derivatkontrakte in Be-
Befreiung zug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissi-
von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, onsberechtigungen, Inflationsraten und an-
§ 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1 dere Wirtschaftsstatistiken, die durch Baraus-
gleich erfüllt werden müssen oder auf
(1) Die Bundesanstalt kann Wertpapierhandels- Wunsch einer der Parteien, sofern dies nicht
unternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der durch Ausfall oder ein anderes Beendigungs-
Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht be- ereignis begründet ist, durch Barausgleich er-
fugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienst- füllt werden können, sowie alle anderen Deri-
leistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder vatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte,
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die Rechte, Obligationen, Indizes, Messwerte,
nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten die in den Buchstaben a bis d nicht genannt
handeln, auf Antrag widerruflich gestatten, dass sind und die die Merkmale anderer derivativer
1. Kredite die Großkreditobergrenzen nach § 13 Finanzinstrumente aufweisen, insbesondere
Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbin- dass sie auf einem geregelten Markt oder ei-
dung mit § 13b Abs. 1, ohne Zustimmung der nem multilateralen elektronischen Handels-
Bundesanstalt überschreiten dürfen, wenn die system gehandelt werden oder dass Clearing
Kredite ausschließlich entstehen und Abrechnung über zentrale Kontrahenten
im Sinne von § 1 Abs. 31 erfolgen,
a) durch Finanzinstrumente im Sinne des Absat-
zes 2 Nr. 1 in Bezug auf Waren oder Basis- 2. die Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
werte nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e, für nach Nummer 1 nicht für oder im Auftrag von
die ein Kreditäquivalenzbetrag nach den Be- Privatkunden erbringt,
stimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 3. über eine dokumentierte Strategie zum Manage-
zu ermitteln ist, oder ment, insbesondere zur Kontrolle und Begren-
b) auf Grund von Verträgen, die die Lieferung zung von Konzentrationsrisiken verfügt und
von Waren oder die Übertragung von Emissi- diese der Bundesanstalt und der Deutschen
onsrechten betreffen, und Bundesbank angezeigt hat und
2. der Betrag, um den ein Kredit im Sinne der Num- 4. Vorkehrungen trifft, die
mer 1 eine Großkreditobergrenze nach § 13 a) eine fortlaufende, dem Konzentrationsrisiko
Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbin- angemessene Überwachung der Bonität der
dung mit § 13b Abs. 1, überschreitet, nicht mit Kreditnehmer sicherstellen und
haftendem Eigenkapital oder mit Eigenmitteln
b) eine unverzügliche Reaktion auf eine Ver-
unterlegt werden muss.
schlechterung der Bonität der Kreditnehmer
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 kann nur stattge- erlauben.
geben werden, wenn das Institut (3) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne
1. Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen im des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der
Zusammenhang mit den folgenden Finanzinstru- Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen,
menten erbringt: wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2629
1. ein Kredit im Sinne des Absatzes 1 die Konzen- 6. die Anerkennung, Berücksichtigung und Be-
trationsgrenzen, die das Institut in seiner Strate- rechnung von Sicherungsinstrumenten (Kredit-
gie nach Absatz 2 Nr. 3 intern festgelegt hat, risikominderungsbestimmungen),
überschreitet; die Anzeige hat den Überschrei- 7. die Anzeigepflichten bei Konzentrationsrisiken
tungsbetrag, den Namen des Kreditnehmers gegenüber einem Sicherungsgeber,
und Informationen über das zugrunde liegende
Geschäft zu enthalten oder 8. die Beschlussfassungspflichten für Großkredi-
te,
2. sich die Strategie nach Absatz 2 Nr. 3 wesentlich
9. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben
ändert.
und über die zulässigen Datenträger, Übertra-
(4) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne gungswege und Datenformate der Großkredit-
des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der anzeigen nach den §§ 13 bis 13b und die nach
Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 15. nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzeige-
Quartalsbeginn die Großkredite des vergangenen pflichten, die durch die Verpflichtung zur Erstat-
Quartals, die von der Ausnahme nach Absatz 1 er- tung von Sammelanzeigen ergänzt werden kön-
fasst sind und die Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 nen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um
§ 13b Abs. 1, überschreiten, anzuzeigen. Die An- einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von
zeige hat die Überschreitungsbeträge, die Namen den Instituten geöffneten Positionen zu erhal-
der Kreditnehmer und Informationen über die Ent- ten,
wicklung der Kredite zu enthalten.“ 10. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtpositi-
29. § 22 wird wie folgt gefasst: on,
11. abweichende Bestimmungen zu § 20 für das
„§ 22 kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko,
Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite 12. die Unterlegung des Überschreitungsbetrags
nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach
Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Abs. 5 Satz 2 und 4,
mächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deut-
schen Bundesbank zu erlassende Rechtsverord- 13. die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Be-
nung für Großkredite und Millionenkredite nähere obachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1 Satz 1,
Regelungen zur Bestimmung der Kreditanrech- 14. weitere Angaben in der Benachrichtigung nach
nungsbeträge und der Kreditnehmer, zur Kreditrisi- § 14 Abs. 2 Satz 1, soweit dies auf Grund von
kominderung, zur Abgrenzung zwischen Handels- Informationen, die die Deutsche Bundesbank
buch- und Nichthandelsbuchinstituten, zu organi- von ausländischen Evidenzzentralen erhalten
satorischen Pflichten und Maßnahmen, zu Be- hat, erforderlich ist,
schlussfassungspflichten und zur Unterlegung von
15. Einzelheiten zu den Angaben in der Benach-
Großkreditobergrenzenüberschreitungen, zur Han-
richtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie die
delsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinsti-
Aufgliederung der Benachrichtigung nach § 14
tuts und zur Bewertung von Positionen des Han-
Abs. 2 Satz 3,
delsbuchs, zu Benachrichtigungspflichten im Rah-
men des Millionenkreditverfahrens und zur Anzeige 16. Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen
der von den Instituten gewährten Großkredite und Datenübertragung nach § 14 Abs. 2 Satz 6.
Millionenkredite zu erlassen, insbesondere über Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
1. die Ermittlung der Kreditbeträge, mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-
Derivaten sowie von Pensions- und Leihge- schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-
schäften und von anderen mit diesen vergleich- verordnung sind die Spitzenverbände der Institute
baren Geschäften sowie der für diese Ge- anzuhören.“
schäfte übernommenen Gewährleistungen, 30. § 24 wird wie folgt geändert:
3. abweichende Bestimmungen zu den §§ 20 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bis 20b sowie nähere Bestimmungen für Insti-
aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
tute, nach denen es ihnen auf Antrag gestattet
werden kann, die Besicherungswirkungen von bb) Nummer 9 wird aufgehoben.
Finanzsicherheiten bei der Ermittlung der Kre- cc) Die Nummern 4 bis 8a werden zu den Num-
ditbeträge nach den §§ 13 bis 13b zu berück- mern 3 bis 8 und die Nummern 10 bis 14
sichtigen, wenn sie periodische Stresstests werden zu den Nummern 9 bis 13.
durchführen und Strategien zur Steuerung von
dd) In der neuen Nummer 12 wird das Wort „Be-
Konzentrationsrisiken entwickelt haben,
stehen“ durch das Wort „Entstehen“ ersetzt.
4. die Zurechnung von Krediten zu Kreditneh- ee) Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
mern,
„13. das Entstehen, die Veränderungen in
5. die Anrechnung von Krediten auf die Großkre- der Höhe oder die Beendigung einer
ditgrenzen und im Rahmen der Millionenkredit- qualifizierten Beteiligung an anderen
anzeigen, Unternehmen.“
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
b) Absatz 1a wird wie folgt neu gefasst: Abgrenzung der Verantwor-
„(1a) Ein Institut hat der Bundesanstalt und tungsbereiche umfassen, und
der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen: b) Prozesse zur Identifizierung, Be-
1. seine engen Verbindungen zu anderen natür- urteilung, Steuerung sowie
lichen Personen oder Unternehmen, Überwachung und Kommunika-
tion der Risiken; dabei soll den
2. seine qualifizierten Beteiligungen an anderen in Anhang V der Bankenrichtlinie
Unternehmen, niedergelegten Kriterien Rech-
3. den Namen und die Anschrift des Inhabers nung getragen werden;“.
einer bedeutenden Beteiligung an dem anzei- bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
genden Institut und an den ihm nach § 10a
nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen „Die Angemessenheit der Geschäftsorgani-
und sation nach Satz 3 Nr. 1 ist von den Institu-
4. die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen.“ ten regelmäßig zu überprüfen.“
c) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „Unter- cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „im
nehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ Sinne des Satzes 3 Nr. 1 bis 6“ durch die
durch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleis- Angabe „im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 und 3
tungen“ ersetzt. bis 6“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „über die b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
zulässigen Datenträger und Übertragungswege“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „gilt für Instituts-
durch die Wörter „über die zulässigen Datenträ- gruppen, Finanzholding-Gruppen oder Fi-
ger, Übertragungswege und Datenformate“ er- nanzkonglomerate“ durch die Wörter „gilt
setzt. für Institutsgruppen, Finanzholding-Grup-
31. In § 24c Abs. 3 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt pen, Institute im Sinne von § 10a Abs. 14
gefasst: oder Finanzkonglomerate“ ersetzt.
„1. den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 8
Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtli- Satz 1 und 2 sowie Abs. 9 Satz 1 und 2“
chen Aufgaben unter den Voraussetzungen des durch die Angabe „§ 10a Abs. 12 sowie
Absatzes 2 erforderlich ist,“. Abs. 13 Satz 1 und 2“ ersetzt.
32. § 25 wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(3) Hat ein Institut nach Absatz 2 Bereiche
„Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 6, 7 und 11 ausgelagert und sind die Prüfungsrechte und
über das Verfahren der Zusammenfassung, Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beein-
§ 10a Abs. 13 über die Informationspflicht und trächtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall
§ 10a Abs. 14 über die Unterkonsolidierung von Anordnungen treffen, die geeignet und erforder-
Tochterunternehmen in Drittstaaten gelten ent- lich sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen.
sprechend.“ Die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „über die Satz 5 bleiben unberührt.“
zulässigen Datenträger und Übertragungswege 34. In § 25b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in einen
der Monatsausweise“ durch die Wörter „über Staat außerhalb der Europäischen Union“ durch die
die zulässigen Datenträger, Übertragungswege Wörter „in einen Staat außerhalb des Europäischen
und Datenformate der Monatsausweise“ ersetzt. Wirtschaftsraums“ ersetzt.
33. § 25a wird wie folgt geändert: 35. Nach § 26 werden folgende Zwischenüberschrift
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und folgender § 26a eingefügt:
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert: „5b. Offenlegung
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: § 26a
„1. ein angemessenes Risikomanage- Offenlegung durch die Institute
ment. Dies beinhaltet auf der (1) Ein Institut muss regelmäßig qualitative und
Grundlage von Verfahren zur Er- quantitative Informationen über sein Eigenkapital,
mittlung und Sicherstellung der Ri- die eingegangenen Risiken und seine Risikomana-
sikotragfähigkeit die Festlegung gementverfahren, einschließlich der nach § 10
von Strategien sowie die Einrich- Abs. 1 Satz 2 verwandten internen Modelle, der
tung interner Kontrollverfahren, die Kreditrisikominderungstechniken und der Verbrie-
aus einem internen Kontrollsystem fungstransaktionen veröffentlichen und über förmli-
und einer internen Revision beste- che Verfahren und Regelungen zur Erfüllung dieser
hen, wobei das interne Kontrollsys- Offenlegungspflichten verfügen. Die Regelungen
tem dabei insbesondere umfasst: müssen auch die regelmäßige Überprüfung der An-
a) aufbau- und ablauforganisatori- gemessenheit und Zweckmäßigkeit der Offenle-
sche Regelungen, die eine klare gungspraxis des Instituts vorsehen. Nähere Anfor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2631
derungen an den Inhalt der offen zu legenden Infor- in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
mationen und die Verfahren und Regelungen zur Er- nach § 22“ ersetzt.
füllung der Offenlegungspflicht können durch die bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 Nr. 7 fügt:
geregelt werden.
„Macht ein Institut von der Ausnahme nach
(2) Eine Offenlegungspflicht besteht nicht für § 2a Gebrauch, hat der Prüfer das Vorliegen
solche Informationen, die nicht wesentlich, recht- der dort genannten Voraussetzungen zu prü-
lich geschützt oder vertraulich sind. Informationen fen. Hat die Bundesanstalt nach § 30 gegen-
gelten insbesondere dann als über dem Institut Bestimmungen über den
1. wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehler- Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom
hafte Angabe die Beurteilung oder die Entschei- Prüfer zu berücksichtigen.“
dung des Nutzers, der sich bei wirtschaftlichen b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
Entscheidungen auf diese Informationen stützt, gefasst:
ändern oder beeinflussen kann;
„Der Prüfer hat zu prüfen, ob das Institut seinen
2. rechtlich geschützt, wenn ihre öffentliche Be- Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz
kanntgabe die Wettbewerbsposition des Insti- sowie den §§ 24c, 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und
tuts schwächen würde; § 25b nachgekommen ist. Bei Instituten, die das
3. vertraulich, wenn sie auf vertraglicher Basis zur Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft
Verfügung gestellt wurden oder aus einer Ge- besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 36
schäftsverbindung resultieren. Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu
prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die
In diesen Fällen legt das Institut den Grund für die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über
Nichtoffenlegung solcher Informationen dar und Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktien-
veröffentlicht allgemeinere Angaben zu den unter gesetzes über die Ausübung des Stimmrechts
Satz 1 Nr. 2 und 3 fallenden Informationen, es sei zu erstrecken.“
denn, diese sind nach den in Satz 1 Nr. 2 und 3
genannten Kriterien ebenfalls als rechtlich ge- 38. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:
schützt oder vertraulich einzustufen. „§ 30
(3) Kommt ein Institut seinen Offenlegungs- Bestimmung von Prüfungsinhalten
pflichten in anderen als den in Absatz 2 genannten Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prü-
Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder fers nach § 29 kann die Bundesanstalt auch gegen-
nicht rechtzeitig nach, kann die Bundesanstalt im über dem Institut Bestimmungen über den Inhalt
Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und er- der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der
forderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind.
der Informationen zu veranlassen. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prü-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Institutsgrup- fungen festlegen.“
pen und Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs. 1 39. § 31 wird wie folgt geändert:
bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die in
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 24
§ 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen des
Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 und Abs. 1a“ durch
übergeordneten Unternehmens für die ordnungsge-
die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und
mäße Offenlegung der Institutsgruppe oder der Fi-
nanzholding-Gruppe verantwortlich sind. § 10a Abs. 1a“ ersetzt.
Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. In b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4
den Fällen nach Satz 1 entfällt eine Offenlegung ersetzt:
von Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 für „(2) Die Bundesanstalt kann einzelne Institute
das Einzelinstitut.“ von Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2,
36. In § 28 Abs. 3 werden die Wörter „angeschlossen § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
sind“ durch das Wort „angehören“ ersetzt. bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, den
§§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2 sowie von der
37. § 29 wird wie folgt geändert:
Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1, Kredite
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewäh-
aa) In Satz 2 wird die Angabe „sowie die Anfor- ren, freistellen, wenn dies aus besonderen Grün-
derungen nach den §§ 10 bis 10b, 11, 12, 13 den, insbesondere wegen der Art oder des Um-
bis 13d, 18 und 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 fanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.
und Abs. 2 sowie nach den §§ 13 bis 13c Die Freistellung kann auf Antrag des Instituts
und 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung oder von Amts wegen erfolgen.
mit einer Rechtsverordnung nach § 22“ (3) Ein übergeordnetes Unternehmen im
durch die Angabe „sowie die Anforderungen Sinne von § 10a Abs. 1 bis 3 und § 13b Abs. 2
nach § 1a Abs. 4 bis 8 jeweils auch in Ver- kann von der Einbeziehung einzelner nachge-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach ordneter Unternehmen im Sinne von § 10a Abs. 1
§ 1a Abs. 9, nach den §§ 10 bis 10b, 11, bis 5 und § 13b Abs. 2 in die Zusammenfassung
12, 13 bis 13d, 18, 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1
und 3, Abs. 1a und 2 und § 26a, sowie nach und § 13b Abs. 3 und 4 absehen, wenn und so-
den §§ 13 bis 13c und 14 Abs. 1 jeweils auch lange die Bilanzsumme des einzelnen nachge-
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
ordneten Unternehmens niedriger als der klei- 4. die Positionen nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1
nere der folgenden zwei Beträge ist: bis 9 und Abs. 2b Satz 1 Nr. 1 bis 8 einer
Finanzholding-Gesellschaft, die ein gruppen-
1. 10 Millionen Euro oder
angehöriges Unternehmen ist, müssen min-
2. 1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer destens der Summe der in § 10a Abs. 6 Satz 3
Institutsgruppe übergeordneten Unterneh- Nr. 1 aufgezählten Positionen sowie der zu-
mens oder der die Beteiligung haltenden Fi- gunsten von gruppenangehörigen Unterneh-
nanzholding-Gesellschaft. men übernommenen Eventualverbindlichkei-
ten entsprechen,
Das übergeordnete Unternehmen zeigt der Bun-
desanstalt und der Deutschen Bundesbank un- 5. jede Finanzholding-Gesellschaft, die an der
mittelbar nach Erwerb der Beteiligung sowie ein- Spitze einer Finanzholding-Gruppe steht,
mal jährlich in einer Sammelanzeige zum muss mindestens in einem Umfang über Ei-
30. September an, welche Unternehmen es nach genkapital verfügen, der der Summe der in
Satz 1 von der Einbeziehung in die Zusammen- § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 aufgezählten Posi-
fassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 tionen sowie der zugunsten von gruppenan-
Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 ausgenommen gehörigen Unternehmen übernommenen
hat. Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein- Eventualverbindlichkeiten entspricht,
zelne oder mehrere nach Satz 1 von der Zusam-
menfassung ausgenommene nachgeordnete 6. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz in-
Unternehmen wieder in die Zusammenfassung nerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
aufgenommen werden, wenn die Gesamtheit muss über Systeme verfügen, um die Her-
dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusam- kunft der Eigenmittel und der weiteren Finan-
mengefasster Basis nicht von untergeordneter zierungsquellen aller gruppenangehörigen
Bedeutung ist. In anderen als den in Satz 1 ge- Unternehmen zu überwachen und zu steuern,
nannten Fällen kann die Bundesanstalt auf An-
7. das übergeordnete Unternehmen der Gruppe
trag einzelne übergeordnete Unternehmen im
informiert die Bundesanstalt und die Deut-
Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 und des § 13b
sche Bundesbank über alle Risiken, die die
Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6
finanzielle Situation der Institutsgruppe oder
bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3
Finanzholding-Gruppe beeinträchtigen kön-
und 4 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Un-
nen.
ternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 und
des § 13b Abs. 2 freistellen, wenn deren Einbe- Abweichend von Satz 1 Nr. 4 und 5 kann die
ziehung für die Aufsicht auf zusammengefasster Bundesanstalt eine Freistellung nach Satz 1
Basis ohne oder von untergeordneter Bedeutung auch dann gewähren, wenn die Finanzholding-
ist. Für einzelne gruppenangehörige Unterneh- Gesellschaft, die die Muttergesellschaft eines Fi-
men ist eine Freistellung auf Antrag des überge- nanzdienstleistungsinstituts dieser Gruppe ist,
ordneten Instituts oder von Amts wegen auch über Eigenkapital verfügt, das der Summe der
zulässig, wenn nach Auffassung der Bundesan- Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 auf Ein-
stalt ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf zu- zelebene für die der Finanzholding-Gesellschaft
sammengefasster Basis ungeeignet oder irrefüh- nachgeordneten Finanzdienstleistungsinstitute
rend wäre. Die Sätze 1 bis 5 gelten entspre- sowie der zugunsten von gruppenangehörigen
chend für Institute, die nach § 10a Abs. 14 zur Unternehmen übernommenen Eventualverbind-
Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel lichkeiten entspricht; für Wertpapierhandelsun-
verpflichtet sind. ternehmen aus Drittstaaten sind fiktive Eigenmit-
(4) Die Bundesanstalt kann unter folgenden telanforderungen zu berechnen. Institute, die ei-
ner nach Satz 1 freigestellten Institutsgruppe
Bedingungen einzelne Institutsgruppen und Fi-
oder Finanzholding-Gruppe angehören, müssen
nanzholding-Gruppen von der Anforderung des
§ 10 Abs. 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmit- die in § 10 Abs. 6 Satz 1 genannten Positionen
an gruppenangehörigen Unternehmen, die bei
telausstattung auf zusammengefasster Basis
diesen dem Kernkapital zugerechnet werden,
freistellen:
bei der Berechnung der Relationen nach § 10
1. alle gruppenangehörigen Institute sind Kapi- Abs. 2 Satz 3 und 4 und der Ermittlung des
talanlagegesellschaften oder Finanzdienst- freien Kernkapitals nach § 10 Abs. 2c vom Kern-
leistungsinstitute, die nicht auf eigene Rech- kapital abziehen; schwer realisierbare Aktiva
nung mit Finanzinstrumenten handeln, nach § 10 Abs. 2c Satz 4 sowie die Verluste ihrer
2. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz in- Tochterunternehmen sind von den Eigenmitteln
nerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums abzuziehen.“
ermittelt seine Eigenmittel im Sinne von § 10 c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
Abs. 2, gemindert um alle Eventualverbind-
lichkeiten, die es zugunsten von gruppenan- 40. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
gehörigen Unternehmen übernommen hat,
a) In Nummer 1 wird im Satzteil vor Buchstabe a
3. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz in- die Angabe „Anfangskapital im Sinne des § 10
nerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7“ durch die Angabe
erfüllt die Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 „Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1
auf Einzelebene, Nr. 1 bis 6“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2633
b) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem 46. In § 44b wird in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, in Satz 2
Wort „Einlagenkreditinstituten“ die Wörter „und sowie in Absatz 2 Satz 1 jeweils die Angabe
zentralen Kontrahenten im Sinne von § 1 „§ 2b“ durch die Angabe „§ 2c“ ersetzt.
Abs. 31“ eingefügt. 47. § 45 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
c) In Nummer 3 Teilsatz 2 wird die Angabe „§ 2b“
„(1) Entsprechen bei einem Institut die Eigenmit-
durch die Angabe „§ 2c“ ersetzt.
tel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder
d) In Nummer 4a wird die Angabe „§ 2c“ durch die die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen
Angabe „§ 2d“ ersetzt. des § 11 Abs. 1, kann die Bundesanstalt
41. In § 33a Satz 1 wird die Angabe „nach Artikel 60 1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschaf-
Abs. 2 der Bankenrichtlinie“ durch die Angabe ter sowie die Ausschüttung von Gewinnen unter-
„nach Artikel 151 der Bankenrichtlinie“ ersetzt. sagen oder beschränken,
42. In § 33b Satz 1 wird die Angabe „nach § 1 Abs. 1 2. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19
Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10“ durch die Angabe „nach Abs. 1 untersagen oder beschränken und
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 10 oder 11“ ersetzt.
3. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Re-
43. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt: duzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese
„(4) Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Be- aus bestimmten Arten von Geschäften und Pro-
treiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Fi- dukten oder der Nutzung bestimmter Systeme
nanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die ergeben.
Bundesanstalt die zuständigen Stellen der anderen
(2) Absatz 1 Nr. 1 und 3 ist auf übergeordnete
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in de-
Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 so-
nen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat
wie auf Institute im Sinne von § 10a Abs. 14 ent-
oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-
sprechend anzuwenden, wenn die zusammenge-
leistungsverkehrs tätig gewesen ist.“
fassten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unter-
44. § 44 wird wie folgt geändert: nehmen den Anforderungen des § 10 Abs. 1 nicht
a) In der Überschrift werden die Wörter „Unterneh- entsprechen. Die Bundesanstalt kann in diesen Fäl-
men mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch len außerdem die für die Institutsgruppe oder Fi-
die Wörter „Anbietern von Nebendienstleistun- nanzholding-Gruppe nach Maßgabe des § 13b gel-
gen“ ersetzt. tenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3
Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 5
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2
herabsetzen.“
bis 4“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 5“
ersetzt. 48. § 45a wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 10a
fügt: Abs. 9 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung
„(2a) Benötigt die Bundesanstalt bei der Auf- mit § 10a Abs. 9 Satz 2“ durch die Angabe
sicht über eine Institutsgruppe oder Finanzhol- „§ 10a Abs. 13 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Ver-
ding-Gruppe Informationen, die bereits einer an- bindung mit § 10a Abs. 13 Satz 2“ ersetzt.
deren zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2
Auskunftsersuchen zunächst an diese zustän- bis 4“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 5“
dige Stelle. Bei der Aufsicht über Institute, die ersetzt.
einem EU-Mutterinstitut nach § 10a Abs. 1
49. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:
Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5 nachgeordnet sind,
richtet die Bundesanstalt Auskunftsersuchen zur „§ 45b
Umsetzung der Ansätze und Methoden nach der Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
Bankenrichtlinie regelmäßig zunächst an die für
die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zu- (1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungs-
ständige Stelle.“ gemäße Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a
Abs. 1 und hat das Institut die Mängel nicht auf
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10a Grund einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 5
Abs. 6 und 7“ durch die Angabe „nach § 10a innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestim-
Abs. 6 bis 11“ ersetzt. menden angemessenen Frist behoben, kann die
45. § 44a wird wie folgt geändert: Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass das
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Unterneh- Institut
men mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch 1. über die nach § 10 Abs. 1 und der Rechtsverord-
die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistun- nung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 erforderliche Ei-
gen“ ersetzt. genkapitalausstattung hinaus zusätzliche Eigen-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: mittel vorhalten muss,
aa) In Satz 1 wird die Angabe „aus § 31 Abs. 2 2. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken er-
Satz 2 oder 4“ durch die Angabe „aus § 31 greift, soweit sich diese aus bestimmten Arten
Abs. 3 Satz 1 oder Satz 4“ ersetzt. von Geschäften und Produkten oder der Nut-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „aus § 31 Abs. 3 zung bestimmter Systeme ergeben,
Satz 1 oder 3“ durch die Angabe „aus § 31 3. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der
Abs. 5 Satz 1 oder Satz 3“ ersetzt. Bundesanstalt errichten darf und
2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
4. einzelne Geschäftsarten, namentlich die An- b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „der Bera-
nahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren tende Bankenausschuss“ durch die Wörter „der
von Kunden und die Gewährung von Krediten Europäische Bankenausschuss“ und die Angabe
nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in beschränktem „Artikel 56a Abs. 2 der Bankenrichtlinie“ durch
Umfang betreiben darf. die Angabe „Artikel 143 Abs. 2 der Bankenricht-
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige linie“ ersetzt.
übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a 56. In § 55a Abs. 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 5“
Abs. 1 bis 5 sowie ein Institut im Sinne von § 10a durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 10“ ersetzt.
Abs. 14 anzuwenden, wenn eine Institutsgruppe 57. In § 55b Abs. 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 5“
oder eine Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 10“ ersetzt.
Abs. 1 und 1a nicht über eine ordnungsgemäße Ge-
schäftsorganisation verfügt; Absatz 1 Nr. 4 findet 58. § 56 wird wie folgt geändert:
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Bundesanstalt statt die Gewährung von Kredi-
aa) In den Nummern 1 bis 3 wird die Angabe
ten zu untersagen oder zu beschränken die für die
„§ 2b“ jeweils durch die Angabe „§ 2c“ er-
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach
setzt.
Maßgabe von § 13b geltenden Großkreditobergren-
zen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 4 bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen kann. „4. entgegen § 2c Abs. 4 Satz 1 oder 4, § 10
(3) Die Bundesanstalt kann die in den Absätzen 1 Abs. 8 Satz 1 oder 3, § 12a Abs. 1 Satz 3,
und 2 bezeichneten Anordnungen im Einzelfall auch § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
bereits vor Erlass einer Anordnung nach § 25a mit Abs. 4, Abs. 2 Satz 5 oder 8, jeweils
Abs. 1 Satz 5 treffen oder mit einer solchen verbin- auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2,
den, wenn die Risikolage des Instituts, der Instituts- § 13 Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 13a Abs. 1
gruppe oder der Finanzholding-Gruppe dies erfor- Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6,
dert, um eine konkrete Gefahr für die ordnungsge- Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 14 Abs. 1 Satz 1
mäße Geschäftsführung abzuwenden.“ in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 22 Satz 1 Nr. 13, § 14 Abs. 1
50. Dem § 46d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit
„Die Regelungen des § 8 Abs. 3 bis 7 bleiben unbe- § 53b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 5,
rührt.“ § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, 12 oder 13, Nr. 5
51. In § 46e Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „es“ durch das oder 7 jeweils auch in Verbindung mit
Wort „sie“ ersetzt. § 53b Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1a, § 24
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1 Nr. 1
52. § 49 wird wie folgt gefasst: oder 2 oder Satz 2, jeweils auch in Ver-
„§ 49 bindung mit Satz 5, § 24 Abs. 3a Satz 1
Sofortige Vollziehbarkeit Nr. 3, § 24a Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Abs. 3 Satz 1, oder Abs. 4
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß- Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
nahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage des jeweils auch in Verbindung mit einer
§ 2c Abs. 1a und 2 Satz 1, des § 6a, des § 10b Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 5,
Abs. 5, des § 12a Abs. 2, des § 13 Abs. 3, des § 25a Abs. 2 Satz 3, § 28 Abs. 1 Satz 1
§ 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit oder § 53a Satz 2 oder 5, jeweils auch in
§ 13b Abs. 4 Satz 2, des § 13c Abs. 3 Satz 4, des Verbindung mit einer Rechtsverordnung
§ 13d Abs. 4 Satz 5, des § 28 Abs. 1, des § 35 nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige
Abs. 2 Nr. 2 bis 6, der §§ 36, 37 und 44 Abs. 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
auch in Verbindung mit § 44b, Abs. 2 und 3a Satz 1, nicht rechtzeitig erstattet,“.
des § 44a Abs. 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 Abs. 1, des
§ 45a Abs. 1 und des § 45b Abs. 1, der §§ 46 cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 10
und 46a Abs. 1 und des § 46b haben keine auf- Abs. 3 Satz 5 oder 6,“ die Angabe „§ 10a
schiebende Wirkung.“ Abs. 10 Satz 5 oder 6,“ eingefügt.
53. § 53 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Angabe „oder § 45
Abs. 1 Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 25a
a) Die Angabe „§ 10 Abs. 1, 2b Satz 2 und 3, Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 3 Satz 1, § 26a Abs. 3,
Abs. 2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6 und 9 gilt ent- § 45 Abs. 1 oder 3 oder § 45a Abs. 1 Satz 1“
sprechend“ wird durch die Angabe „§ 10 Abs. 1, 2 ersetzt.
Satz 3 und 4, Abs. 2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6, 6a
und 9 gilt entsprechend“ ersetzt. 59. § 64a wird aufgehoben.
b) Satz 3 wird aufgehoben. 60. § 64c wird aufgehoben.
54. In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „der § 24 61. § 64e wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9“ durch die Angabe „der § 24 a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1
Abs. 1 Nr. 5 und 7“ ersetzt. Nr. 10“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 9“
55. § 53e wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird die Angabe „§ 2b“ b) Absatz 4 wird aufgehoben.
durch die Angabe „§ 2c“ ersetzt. 62. In § 64f werden die Absätze 3 bis 6 aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2635
63. Nach § 64g wird folgender § 64h angefügt: wendet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
„§ 64h für das übergeordnete Unternehmen einer Finanz-
holding-Gruppe im Sinne von § 10a Abs. 3, wenn
Übergangsvorschriften die Finanzholding-Gesellschaft nach den Vorschrif-
zum Gesetz zur Umsetzung ten des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, einen
der neu gefassten Bankenrichtlinie Konzernabschluss aufzustellen, nach Artikel 4 der
und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
(1) Kredite, die vor dem 1. Januar 2007 gewährt Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 be-
wurden und denen in Anwendung des § 10 Abs. 1a treffend die Anwendung internationaler Rechnungs-
Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden legungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der
Fassung ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht jeweils geltenden Fassung oder nach § 315a Abs. 2
von null vom Hundert beigemessen werden darf, des Handelsgesetzbuchs, bei der Aufstellung des
dürfen bis zum Ende der Kreditlaufzeit weiterhin Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6
mit null vom Hundert gewichtet werden. der genannten Verordnung übernommenen interna-
tionalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden
(2) Institute, die nach den Übergangsvorschrif-
hat oder diese nach Maßgabe von § 315a Abs. 3
ten in der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs anwendet. Wendet ein
Satz 9 bis zum 1. Januar 2008 statt des KSA die
übergeordnetes Unternehmen das Verfahren nach
Anforderungen des Grundsatzes I der Grundsätze
§ 10a Abs. 7 vor dem 31. Dezember 2015 an, hat
über die Eigenmittel und die Liquidität der Kredit-
es dieses Verfahren beizubehalten.
institute in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geän- (5) Institute dürfen personenbezogene Daten,
dert nach Maßgabe der Bekanntmachung vom die sie vor dem 1. Januar 2007 erhoben haben,
20. Juli 2000 (BAnz. S. 17 077) für ihre KSA-Posi- nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 verwenden.
tionen anwenden, können bis zum 31. Dezember (6) § 20c ist bis längstens zum 31. Dezember
2007 einheitlich für alle Kredite die §§ 13 bis 13b, 2010 anzuwenden.
14, 19, 20, 22 und 64f Abs. 3 und 4 in der bis zum
(7) § 2 Abs. 8a ist bis längstens zum 31. Dezem-
31. Dezember 2006 geltenden Fassung und die
ber 2010 anzuwenden.“
Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der
bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung an-
Artikel 2
wenden. Institute, die Satz 1 anwenden, haben dies
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Änderung
unverzüglich anzuzeigen. des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(3) Besteht zum Zeitpunkt der Umstellung der
Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelaus- In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegen-
stattung von dem Verfahren nach § 10a Abs. 6 auf heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundes-
das Verfahren nach § 10a Abs. 7 bei Beteiligungen, gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröf-
die bis zu diesem Zeitpunkt erworben wurden, ein fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
aktivischer Unterschiedsbetrag im Sinne von § 10a kel 4 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I
Abs. 6 Satz 9, darf ein insoweit nach § 10a Abs. 6 S. 2553) geändert worden ist, wird die Angabe „nach §
Satz 10 begonnener Abzug mit der Maßgabe fort- 2b Abs. 2 Satz 4 bis 7, § 22o, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4
gesetzt werden, dass an die Stelle des aktivischen und 6, § 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Gesetzes
Unterschiedsbetrags der Geschäfts- oder Firmen- über das Kreditwesen“ durch die Angabe „nach § 2c
wert tritt und der Abzug ausschließlich vom Kern- Abs. 2 Satz 4 bis 7, § 22o, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4
kapital erfolgt. und 6, § 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwe-
sengesetzes“ ersetzt.
(4) Ist ein übergeordnetes Institut einer Instituts-
gruppe im Sinne von § 10a Abs. 1 oder 2 nach den Artikel 3
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verpflichtet,
einen Konzernabschluss aufzustellen, darf es bei Änderung
der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmit- des Handelsgesetzbuchs
telausstattung der Institutsgruppe bis zum 31. De- Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
zember 2015 abweichend von der Regelung des Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
§ 10a Abs. 7 das Verfahren nach § 10a Abs. 6 an- reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
wenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553),
übergeordnete Unternehmen nach Artikel 4 der Ver- wird wie folgt geändert:
ordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Par- 1. In § 340i Abs. 4 wird die Angabe „im Sinne des § 10a
laments und des Rates vom 19. Juli 2002 betref- Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des
fend die Anwendung internationaler Rechnungsle- Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe „im Sinne
gungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der je- des § 10a Abs. 10 des Kreditwesengesetzes“ er-
weils geltenden Fassung oder nach § 315a Abs. 2 setzt.
des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, bei der
Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den 2. § 340a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung über- „(3) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen
nommenen internationalen Rechnungslegungs- Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse
standards anzuwenden oder diese nach Maßgabe zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne
von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs an- des § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes aufstellen,
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
gelten die Bestimmungen über den Jahresabschluss Artikel 7
und § 340k über die Prüfung für diese im Übrigen
Änderung
entsprechend.“
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 4 In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I
Änderung
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung
des Wertpapierhandelsgesetzes
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der den ist, wird die Angabe „nach § 10a Abs. 6 und 7, §
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes“
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 100 der Verord- durch die Angabe „nach § 10a Abs. 6, 7 und 11, § 13b
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes“ er-
folgt geändert: setzt.
1. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 2
Abs. 10, §§ 2b, 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 11 Artikel 8
und Abs. 3, § 25a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Änderung
Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b des Kreditwesen- des Investmentgesetzes
gesetzes“ durch die Angabe „nach § 2 Abs. 10,
§§ 2c, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 7 und 10 und Abs. 3, Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
§ 25a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 6 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Buchstabe a und b des Kreditwesengesetzes“ er- Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676),
setzt. wird wie folgt geändert:
2. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „§ 10 Abs. 9 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes
„Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft im ist entsprechend anzuwenden.“
Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Kreditwe- 2. In § 13 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „die §§ 14, 22,
sengesetzes betreiben, hat der Prüfer auch die- 23 und 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24c, 25
ses Geschäft besonders zu prüfen; diese Prüfung und 25a Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „die §§ 14,
hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des 22, 23, 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7, die §§ 24c, 25 und 25a
Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
§ 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des
Stimmrechts zu erstrecken.“ 3. In § 99 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „§ 2b“
jeweils durch die Angabe „§ 2c“ ersetzt.
b) Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden die Sätze 3
bis 8 und Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 9
„Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jähr-
lichen Prüfung ganz oder teilweise absehen, so- Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
weit dies aus besonderen Gründen, insbesondere
wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
Geschäfte angezeigt ist.“ der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.
1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Ge-
Artikel 5 setzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird
wie folgt geändert:
Änderung
des Einkommensteuergesetzes 1. In § 104k Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter „Un-
In § 3 Nr. 40 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in ternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen“ er-
2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch setzt.
Artikel 116 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 2. In § 104l Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe Satz 2 des Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe
„nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen“ „§ 8 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
durch die Angabe „nach § 1a des Kreditwesengeset-
zes“ ersetzt. 3. In § 104q Abs. 3 Satz 5 werden die Wörter „Unter-
nehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch
Artikel 6 die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen“ er-
setzt.
Änderung
des Körperschaftsteuergesetzes Artikel 10
In § 8b Abs. 7 Satz 1 des Körperschaftsteuergeset-
Neufassung
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-
des Kreditwesengesetzes
tober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ge- Das Bundesministerium der Finanzen kann den
ändert worden ist, wird die Angabe „nach § 1 Abs. 12 Wortlaut des Kreditwesengesetzes in der vom 1. Januar
des Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die Angabe 2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
„nach § 1a des Kreditwesengesetzes“ ersetzt. kannt machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2637
Artikel 11 5. Artikel 1 Nr. 13 § 10a Abs. 9,
Inkrafttreten 6. Artikel 1 Nr. 16, soweit durch ihn § 11 Abs. 1 Satz 2
(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft: bis 5 des Kreditwesengesetzes geschaffen wird,
1. Artikel 1 Nr. 3 § 1a Abs. 9, 7. Artikel 1 Nr. 29,
2. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b, soweit durch ihn § 10
8. Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe d,
Abs. 1 Satz 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes ge-
schaffen wird, 9. Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b und
3. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe f, soweit durch ihn § 10 10. Artikel 1 Nr. 35 § 26a Abs. 1 Satz 3.
Abs. 1e Satz 2 des Kreditwesengesetzes geschaf-
fen wird, (2) Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a und b tritt am 31. De-
zember 2006 in Kraft.
4. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe u Doppelbuchstabe bb,
soweit durch ihn § 10 Abs. 9 Satz 6 und 7 des Kre- (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007
ditwesengesetzes geschaffen wird, in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. November 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
Verordnung
über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen
(Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV)*)
Vom 13. November 2006
Es verordnet die Bundesregierung §2
1. auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, des Weitergehende
§ 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Verbotsregelungen zu Stoffen,
Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der die in der Verordnung
Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I (EG) Nr. 2037/2000 geregelt sind
S. 2090), (1) Abweichend von Artikel 4 Abs. 6 Satz 2 der Ver-
2. auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2, auch in Ver- ordnung (EG) Nr. 2037/2000 dürfen Druckgaspackun-
bindung mit Abs. 5, des Chemikaliengesetzes in der gen, die geregelte Stoffe im Sinne des Artikels 2 vierter
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Rein-
(BGBl. I S. 2090) nach Anhörung der beteiligten Krei- form oder mit einem Massengehalt von insgesamt mehr
se, als 1 vom Hundert als Bestandteile einer Zubereitung
enthalten, auch dann nicht hergestellt oder in den Ver-
3. auf Grund des § 57 Satz 1 in Verbindung mit § 59
kehr gebracht werden, wenn die Produktion oder Ein-
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom
fuhr der betreffenden Stoffe für diesen Einsatzzweck
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) unter Wahrung
nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG)
der Rechte des Bundestages,
Nr. 2037/2000 zugelassen wurde. Das Bundesinstitut
4. auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4 in Verbindung für Arzneimittel und Medizinprodukte kann auf Antrag
mit den §§ 59 und 60 des Kreislaufwirtschafts- und für nach dem Arzneimittelgesetz zugelassene oder als
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I zugelassen geltende Arzneimittel sowie im Rahmen der
S. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und Entscheidung über die Zulassung befristete Ausnah-
unter Wahrung der Rechte des Bundestages: men von dem Verbot nach Satz 1 genehmigen, wenn
es sich um Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegen-
§1 der Gesundheitsstörungen handelt und der Einsatz der
in Satz 1 genannten Stoffe zur Anwendung des Arznei-
Anwendungsbereich
mittels zwingend erforderlich ist.
(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verord-
(2) Chlordifluormethan (R 22) darf
nung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum 1. abweichend von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c Glie-
Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), derungspunkt iv der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2077/ in nach dem 31. Dezember 1999 hergestellten Kälte-
2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 (ABl. EU und Klimaanlagen nicht verwendet werden,
Nr. L 359 S. 28). 2. abweichend von Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung
(2) Diese Verordnung gilt nicht (EG) Nr. 2037/2000 auch nicht zur Herstellung von
Produkten für die Ausfuhr in Staaten verwendet wer-
1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See- den, in denen die Verwendung der betreffenden
schiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Stoffe in diesen Produkten noch erlaubt ist.
Bau- und Wohnungswesen nach § 10 des Flaggen-
rechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Für Produkte und Einrichtungen, die Gegenstand der
vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt ge- Verwendungsbeschränkung nach Satz 1 Nr. 1 sind, gilt
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni bei der Anwendung des Artikels 5 Abs. 4 der Verord-
2004 (BGBl. I S. 1389), die Befugnis zur Führung nung (EG) Nr. 2037/2000 als Datum des Inkrafttretens
der Bundesflagge zur ersten Überführungsreise in der Verwendungsbeschränkung der 1. Januar 2000.
einen anderen Hafen verliehen hat, (3) Abweichend von Artikel 4 Abs. 6 Satz 3 der Ver-
2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimat- ordnung (EG) Nr. 2037/2000 dürfen Feuerlöscher, die
ort dieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich die- Löschmittel mit einem Massengehalt von insgesamt
ser Verordnung liegt, mehr als 1 vom Hundert geregelter Stoffe im Sinne
von Artikel 2 siebter Anstrich der Verordnung (EG)
3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich die- Nr. 2037/2000 enthalten, auch dann nicht in den Ver-
ser Verordnung eingetragen und zugelassen sind. kehr gebracht werden, wenn sie nachweislich vor dem
Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 herge-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen stellt wurden.
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (4) Von der Ausnahme nach Artikel 4 Abs. 4 Gliede-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft rungspunkt iv Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/
(ABl. EG Nr. L 104 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 2000 über das Inverkehrbringen und Verwenden von
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Halonen für kritische Verwendungszwecke gemäß An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2639
hang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 darf nur (EG) Nr. 2037/2000 zu nennen und anzugeben, ob eine
Gebrauch gemacht werden, wenn das Halon bei der Verwertung oder Beseitigung erfolgte. Der Betreiber der
Brandbekämpfung zum Schutz von Leben und Ge- Entsorgungsanlage behält eine Ausfertigung des Be-
sundheit des Menschen zwingend erforderlich ist. gleitscheins oder des Übernahmescheins für sein
Diese Voraussetzung gilt bei der Verwendung von Ha- Nachweisbuch.
lonen in Flugzeugen als erfüllt. Wer von der Ausnahme
Gebrauch macht, hat unter Angabe von Art und Menge §4
der eingesetzten Halone dies und die Einstellung des
Verhinderung
Inverkehrbringens und Verwendens der für die Zulas-
des Austritts in die Atmosphäre
sung der Geräte und Anlagen der Brandbekämpfung
zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzei- (1) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, wartet,
gen. außer Betrieb nimmt oder entsorgt, die geregelte Stoffe
im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung
§3 (EG) Nr. 2037/2000 in Reinform oder mit einem Mas-
sengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert als
Rückgewinnung
Bestandteile einer Zubereitung als Kältemittel, Treibmit-
und Rücknahme verwendeter Stoffe
tel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, hat
(1) Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen ein Austreten dieser Stoffe oder Zubereitungen in die
im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung Atmosphäre zu verhindern oder, sofern dies nach dem
(EG) Nr. 2037/2000 und sie enthaltenden Zubereitungen Stand der Technik nicht möglich ist, auf das dem Stand
nach Artikel 16 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. Satz 1
Nr. 2037/2000 ist der Besitzer der Einrichtung oder gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von
des Produkts, das den geregelten Stoff enthält, verant- Löschmitteln unter Ausschluss von Übungszwecken.
wortlich. Der Verantwortliche nach Satz 1 kann die Er-
füllung seiner Verpflichtungen Dritten übertragen. Die (2) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronik- drei Kilogramm oder mehr der geregelten Stoffe im
geräte, die nach den §§ 11 und 12 des Elektro- und Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG)
Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I Nr. 2037/2000 in Reinform oder als Bestandteile einer
S. 762) zu behandeln und zu verwerten sind. Die Sätze 1 Zubereitung als Kältemittel enthalten, hat dafür zu sor-
und 2 gelten außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach gen, dass die Einrichtungen oder Produkte regelmäßig
§ 5 Abs. 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung fachgerecht inspiziert und gewartet werden. Die Häu-
der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I figkeit der erforderlichen Inspektionen und Wartungen
S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 265 der Verord- ist abhängig vom Alter, der Beschaffenheit und der
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), zu Größe des betreffenden Erzeugnisses und muss in ei-
behandeln und zu verwerten sind. nem Betriebshandbuch unter Berücksichtigung der
vom Hersteller gemachten Angaben festgeschrieben
(2) Hersteller und Vertreiber der in Absatz 1 genann- sein. Die Einrichtungen oder Produkte sind jedoch min-
ten Stoffe und Zubereitungen sind verpflichtet, diese destens einmal jährlich mittels geeignetem Gerät auf
nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme Undichtigkeiten zu überprüfen. Festgestellte Undichtig-
durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustel- keiten sind sofort zu beseitigen. Über die Inspektionen
len. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verord- und Wartungen, einschließlich der Dichtheitsprüfungen
nung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter und etwaiger Instandsetzungsarbeiten, sind im Be-
Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918) an- triebshandbuch unter Angabe von Art und Menge ein-
zuwenden sind. gesetzter oder rückgewonnener Kältemittel Aufzeich-
(3) Wer nungen zu führen, die der Betreiber nach ihrer Erstel-
1. nach Absatz 2 Stoffe oder Zubereitungen zurück- lung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und
nimmt oder der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen hat.
2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage in Absatz 1 §5
genannte Stoffe und Zubereitungen entsorgt,
Persönliche
hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten
entsorgten Stoffe und Zubereitungen sowie über deren
Verbleib Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnun- (1) Die Rückgewinnung oder Rücknahme von gere-
gen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre gelten Stoffen im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich
lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 oder diese Stoffe
Verlangen vorzulegen. Soweit der Betreiber einer Ent- mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als
sorgungsanlage nach § 43 oder § 46 des Kreislaufwirt- 1 vom Hundert enthaltenden Zubereitungen nach § 3,
schafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit dem die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden Ein-
zweiten Teil der Nachweisverordnung Nachweise über richtungen oder Produkten nach § 4 Abs. 2 sowie die
die Entsorgung der in Absatz 1 genannten Stoffe und Wartung von sie enthaltenden Feuerlösch- und Brand-
Zubereitungen zu führen hat, werden die nach Satz 1 schutzanlagen dürfen nur von Personen durchgeführt
Nr. 2 erforderlichen Aufzeichnungen durch die Begleit- werden, die
scheine und Übernahmescheine nach der Nachweis- 1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben,
verordnung ersetzt. In diesem Fall ist im Begleitschein
oder im Übernahmeschein zusätzlich jeweils im Feld 2. über die hierzu erforderliche technische Ausstattung
„Frei für Vermerke“ der entsorgte Stoff oder die ent- verfügen,
sprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung 3. zuverlässig sind und
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
4. im Falle der Inspektions- und Wartungstätigkeit nach 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass
§ 4 Abs. 2 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Wei- eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und ge-
sungen unterliegen. wartet wird,
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen im Falle des § 4 4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 eine Einrichtung oder ein
Abs. 2 Satz 1 Inspektionen an kältetechnischen Einrich- Produkt nicht, nicht richtig oder nicht mindestens
tungen, die keinen Eingriff in den Kältemittelkreislauf einmal jährlich überprüft,
erfordern, durch Betriebspersonal durchgeführt wer-
den, welches zuvor durch einen Sachkundigen unter- 5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Undichtigkeit nicht,
wiesen wurde. Über die erfolgte Unterweisung wird nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
ein Nachweis ausgestellt, der der zuständigen Behörde 6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht
auf Verlangen vorzulegen ist. oder nicht richtig führt, nicht oder nicht mindestens
(2) Die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 fünf Jahre lang aufbewahrt oder nicht oder nicht
Nr. 1 hat nachgewiesen, wer rechtzeitig vorlegt oder
1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende techni- 7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine dort genannte
sche oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich ab- Tätigkeit durchführt, ohne die erforderliche Sach-
solviert und an einer von der zuständigen Behörde kunde nach Nummer 1 nachgewiesen zu haben.
anerkannten Fortbildungsveranstaltung, in der die (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1
Lehrinhalte nach Absatz 3 vermittelt wurden, teilge- Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer
nommen hat, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 1
2. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäi-
sowie Wärmepumpen eine abgeschlossene Ausbil- schen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000
dung als Kälteanlagenbauer/in, staatlich geprüfte/r über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Techniker/in der Fachrichtung Kälteanlagentechnik (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-
oder als Ingenieur/in nach einem Studium, in dem ordnung (EG) Nr. 2077/2004 der Kommission vom
die Grundlagen der Kältetechnik vermittelt wurden, 3. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 28), in Verbin-
hat, dung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 dieser Verordnung
3. im Falle von Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brand- einen geregelten Stoff, der in einem dort genannten
schutzanlagen eine von der zuständigen Behörde Produkt oder in einer dort genannten Einrichtung oder
anerkannte Zertifizierung vorweisen kann oder Vorrichtung enthalten ist, nicht zurückgewinnt.
4. für die jeweilige Tätigkeit einen Befähigungsnach- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5
weis vorweisen kann, der in einem anderen Mitglied- des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt,
staat der Europäischen Union ausgestellt wurde und wer vorsätzlich oder fahrlässig
der einem Befähigungsnachweis nach den Num- 1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten
mern 1, 2 oder 3 gleichwertig ist. Das Umweltbun- Stoff oder eine dort genannte Zubereitung nicht zu-
desamt stellt Informationen über die Gleichwertigkeit rücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten
der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen nicht sicherstellt oder
Union ausgestellten Befähigungsnachweise zur Ver-
fügung. 2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort ge-
nannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht
(3) Die Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf
Nr. 1 erstreckt sich auf die für den jeweiligen Aufgaben- Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig
bereich erforderlichen Kenntnisse über die Anlagen- vorlegt.
technik, die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und
allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die
wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Stoffe §7
und Zubereitungen und die mit ihrer Verwendung ver- Straftaten
bundenen Gefahren. Über die Teilnahme an einer Fort-
bildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 ist ein Nach- (1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemi-
weis auszustellen. Der Nachweis ist der zuständigen kaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-
Behörde auf Verlangen vorzulegen. lässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte
§6 Druckgaspackung herstellt oder in den Verkehr
Ordnungswidrigkeiten bringt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Chlordifluormethan ver-
des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder wendet oder
fahrlässig 3. entgegen § 2 Abs. 3 einen dort genannten Feuerlö-
1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht scher in den Verkehr bringt.
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe- (2) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des
nen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Austreten eines dort oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 der
genannten Stoffes oder einer dort genannten Zube- Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Verbindung mit § 2
reitung nicht verhindert oder nicht oder nicht richtig Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung eine Kälte- oder Kli-
reduziert, maanlage in den Verkehr bringt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2641
§8 Eintragung des Rechts im Schiffsregister verwendet
Übergangsvorschrift wird.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Verwendung §9
von Chlordifluormethan in Kälte- oder Klimaanlagen in
Seeschiffen, die vor dem jeweils maßgeblichen in Arti- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
kel 5 Abs. 1 Buchstabe c Gliederungspunkt iv der Ver- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
ordnung (EG) Nr. 2037/2000 genannten Zeitpunkt nach Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
dem 31. Dezember 1999 Kiel gelegt worden sind, so- Gleichzeitig tritt die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
fern das Seeschiff nach dem 1. Januar 2005 das Recht vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), zuletzt geändert
zur Führung der Bundesflagge erworben hat und Chlor- durch Artikel 398 der Verordnung vom 29. Oktober
difluormethan bis zum Ablauf von 30 Monaten nach 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. November 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
Dritte Verordnung
zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
Vom 14. November 2006
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Textilkennzeich-
nungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986
(BGBl. I S. 1285), die zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 15. Novem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1
Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), zuletzt geändert durch Artikel 180 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Der Anlage 1 wird folgende Nummer 45 angefügt:
„45. „Elastomultiester“
für Fasern, die durch die Interaktion von zwei oder mehr che-
misch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehr
verschiedenen Phasen entstehen (von denen keine 85 % Ge-
wichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit
Estergruppen enthält (zu mindestens 85 %) und die nach geeig-
neter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache
ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage
zurückkehrt, wenn sie entlastet wird.“
2. Der Anlage 2 wird folgende Nummer 45 angefügt:
„45 Elastomultiester 1,50“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. November 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2643
Zweite Verordnung
zur Änderung der Packungsgrößenverordnung
Vom 16. November 2006
Auf Grund des § 31 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b des
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) eingefügt und zuletzt durch Artikel 204 Nr. 1 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Packungsgrößenverordnung vom 22. Juni 2004 (BGBI. I S. 1318), geändert durch die Verordnung vom
8. September 2005 (BGBl. I S. 2770), wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 2 wird die Position „Antimykotika“ wie folgt gefasst:
„Antimykotika a) 30 50 –
– Azole c) 50 150 –“.
2. In der Anlage 4 wird die Position „Immunsuppressiva/Zytokine“ wie folgt gefasst:
„Immunsuppressiva/Zytokine 1 5 –
– Interferone zur Langzeittherapie – 15 45
– Interleukin Antagonisten 7 – 28
– Adalimumab – 4 6
– Etanercept – 8 24
– Infliximab 2 3 –“.
3. In der Anlage 5 Nr. 5 wird nach der Position „Opioide“ folgende neue Position eingefügt:
„Parkinsonmittel 7 28 90“.
4. Anlage 6 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Chemotherapeutika zur Inhalation“ wird wie folgt gefasst:
„Chemotherapeutika zur Inhalation:
– Pentamidin 5 20 –
– Tobramycin 10 20 60
– Colistin 10 20 60
– Diagnostika 1 Packung – –“.
b) Nach der Position „Hypophysen-, Hypothalamus-Hormone (nasal)“ wird folgende neue Position eingefügt:
„Insulin zur Inhalation: – 60 270“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Ka-
lendermonats in Kraft.
Bonn, den 16. November 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
Zweite Verordnung
zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften
über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
Vom 17. November 2006
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 8, 9, b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „m“ durch
9a, 12, Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 die Angabe „Meter“ ersetzt; in Satz 1 wird nach
des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- der Angabe „Absatz 1 Satz 2“ die Angabe
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), von de- „und 3“ eingefügt.
nen § 32 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Ge- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
setzes vom 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070) und § 32
Abs. 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buch- „(4) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann
stabe c der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Lan-
S. 2785) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flü-
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- gen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser- jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch
lass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verord- keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
net das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- und Ordnung eintritt. Wird ausnahmsweise eine
entwicklung, hinsichtlich § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 im Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- über Industrieanlagen, Menschenansammlun-
zen: gen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten
zugelassen, ist der Luftfahrzeugführer verpflich-
Artikel 1 tet:
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung 1. sich vor Antritt des Fluges bei einer von der
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Be- Luftfahrtbehörde des Landes bestimmten
kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zu- Stelle zu melden und folgende Angaben zu
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai machen:
2006 (BGBl. I S. 1223), wird wie folgt geändert: a) Ort und Zeit des Einsatzes des Luftfahr-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: zeugs,
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: b) voraussichtliche Dauer der Unterschrei-
tung der Sicherheitsmindesthöhe und
„§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Au-
ßenlandungen nach § 25 des Luftver- c) Kennzeichen und Muster des Luftfahr-
kehrsgesetzes“. zeugs,
b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe 2. vor Antritt des Fluges die Flugdurchführung
eingefügt: mit der jeweils zuständigen Stelle abzustim-
„§ 15a Verbotene Nutzung des Luftraums“. men,
c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: 3. während der Dauer der Unterschreitung der
Sicherheitsmindesthöhe eine ständige Funk-
„§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luft- empfangsbereitschaft zu halten und auf
raums“. Warnsignale gemäß § 4 der Anlage 2 zu ach-
2. § 6 wird wie folgt geändert: ten,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 4. sich nach Aufforderung der zuständigen Be-
„(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur un- hörde unverzüglich aus dem Gebiet zu entfer-
terschritten werden, soweit es bei Start und Lan- nen.“
dung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist 3. § 11c wird wie folgt geändert:
die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbe- a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 4
lästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle Satz 2“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 2“
einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von ersetzt.
Personen und Sachen zu befürchten ist. Über
Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, In- b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und in Absatz 3 wird
dustrieanlagen, Menschenansammlungen, Un- jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 6“ durch die An-
glücksorten sowie Katastrophengebieten be- gabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
trägt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens 4. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15,
300 Meter (1 000 Fuß) über dem höchsten Hin- 15a und 16 ersetzt:
dernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen „§ 15
übrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund
oder Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Erlaubnisbedürftige
Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern Außenstarts und Außenlandungen
(500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes
Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr (1) Starts und Landungen von Luftfahrzeugen
für Personen und Sachen nicht zu befürchten außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze be-
ist.“ dürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luft-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2645
fahrtbehörde des Landes, soweit nicht der Be- 4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit
auftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge
zuständig ist. Die Erlaubnis für Starts und Lan- gehalten werden,
dungen von Hängegleitern und Gleitsegeln schließt
5. der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flug-
Schleppstarts durch Winden ein.
körpern mit Eigenantrieb,
(2) Absatz 1 gilt für Außenlandungen mit Sprung-
fallschirmen entsprechend. 6. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen
Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte,
(3) Außenlandungen von Segelflugzeugen mit die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während
und ohne Hilfsantrieb, Hängegleitern und Gleitse- des An- und Abflugs zu oder von einem Flug-
geln, die sich auf einem Überlandflug befinden, so- platz zu blenden.
wie von bemannten Freiballonen bedürfen keiner
Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 des Luftverkehrsgeset- (2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballo-
zes. nen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Me-
tern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht
durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu ma-
§ 15a
chen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus er-
Verbotene Nutzung des Luftraums kennbar ist.
(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilo- (3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Er-
metern von der Begrenzung von Flugplätzen sind laubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Be-
folgende Arten der Nutzung des Luftraums verbo- hörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte
ten: nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
1. das Steigenlassen von Drachen oder das Betrei- (4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsich-
ben von Schirmdrachen, tigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Si-
2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern während cherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Si-
der Betriebszeit des Flugplatzes, cherheit oder Ordnung führen können. Die Erlaub-
nis kann mit Nebenbestimmungen versehen und
3. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Personen oder Personenvereinigungen für den Ein-
Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, zelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde
die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen,
Flugplatz zu stören. welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Er-
(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des laubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das
Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Ab- Gutachten eines Sachverständigen über die Eig-
satz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung nung des Geländes und des Luftraums, in dem
des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
Sicherheit und Ordnung ausgehen. (5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nach-
weis der Zustimmung des Grundstückseigentümers
§ 16 oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig ge-
Erlaubnisbedürftige macht werden.“
Nutzung des Luftraums 5. In § 21 Abs. 4 Satz 1 sind nach dem Wort „militäri-
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luft- sches“ die Wörter „oder polizeiliches“ und in Satz 2
raums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis: nach dem Wort „militärischen“ die Wörter „oder po-
lizeilichen“ einzufügen.
1. der Aufstieg von Flugmodellen
6. Dem § 22 Abs. 1 Nr. 8 werden die folgenden Halb-
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse, sätze angefügt:
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr „für Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen mit Flugver-
als 20 Gramm beträgt, kehrskontrollstelle betrieben werden, gilt die Mel-
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung dung als abgegeben, wenn der Flugplan von der
von weniger als 1,5 Kilometern von Wohnge- Flugverkehrskontrollstelle angenommen worden ist;
bieten, für Schulungsflüge, Flugzeugschleppstarts und Se-
gelflugbetrieb mit ständig wechselnden Segelflug-
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als zeugführern können mit der örtlichen Luftaufsicht
1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flug- oder der Flugleitung auf dem Flugplatz besondere
plätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb Vereinbarungen getroffen werden;“.
von Flugmodellen darüber hinaus der Zustim-
mung der Luftaufsichtsstelle oder der Fluglei- 7. § 22a wird wie folgt geändert:
tung, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdra-
„(1) Der Führer eines Flugzeugs mit einer
chen, wenn sie mit einem Seil von mehr als
Höchstabflugmasse von mehr als 14 000 Kilo-
100 Meter gehalten werden,
gramm darf bei Flügen zur gewerbsmäßigen Be-
3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren förderung von Personen oder Sachen auf einem
brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz) Flugplatz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
mehr als 20 Gramm beträgt, Deutschland nur starten oder landen, wenn
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
1. für den Start Instrumentenabflugverfahren Artikel 2
und für die Landung Instrumentenanflugver- Änderung
fahren festgelegt sind, der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
2. eine Flugverkehrskontrolle vorhanden ist.“ Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: S. 610), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
„Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2275), wird wie folgt geändert:
Landes kann für einzelne Flüge Ausnahmen von 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
Absatz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für die Si- Unterabschnitten 9 und 10 des Vierten Abschnittes
cherheit des Luftverkehrs nicht zu erwarten ist.“ wie folgt gefasst:
8. § 43 wird wie folgt geändert: „9. Ausflug oder Verbringung
deutscher Luftfahrzeuge
a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a aus dem Hoheitsgebiet der
eingefügt: Bundesrepublik Deutschland 90 bis 93a
„11a. einer Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 2 über 10. Einflug und Verbringung
Verpflichtungen bei Unterschreitung der ausländischer Luftfahrzeuge
in das Hoheitsgebiet der
Sicherheitsmindesthöhe zuwiderhandelt;“.
Bundesrepublik Deutschland 94 bis 100a“.
b) In Nummer 19a werden die Wörter „oder § 16
2. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „des“ durch die
Abs. 3a Satz 2“ gestrichen.
Wörter „eines motorgetriebenen“ ersetzt.
c) Nach Nummer 19a wird folgende Nummer 19b 3. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
eingefügt:
„§ 9
„19b. entgegen § 15a den Luftraum nutzt;“.
Verkehrszulassung,
d) Nummer 20 wird wie folgt gefasst: Rücknahme und Widerruf
„20. ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 den Luft- (1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät
raum nutzt, der Vorschrift des § 16 Abs. 2 durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses
zuwiderhandelt oder gegen die Auflage ei- nach Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den
ner ihm nach § 16 Abs. 1 erteilten Erlaub- Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüch-
nis verstößt;“. tigkeitszeugnis ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts
mitzuführen.
9. Die Anlage 2 (zu § 21 der Luftverkehrs-Ordnung)
wird wie folgt geändert: (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert,
mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die
a) § 4 wird wie folgt gefasst: Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraus-
„§ 4 setzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen ha-
ben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-
(1) Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in gen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vor-
Abständen von zehn Sekunden vom Boden ab- übergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach
gefeuert oder von einem anderen Luftfahrzeug § 102a eingeht.
abgegeben werden und von denen sich jedes
(3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder wi-
in rote und grüne Lichter oder Sterne zerlegt,
derrufen worden, so hat die zuständige Stelle das
zeigt dem Luftfahrzeugführer an, dass er in ei-
Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen.
nem Gefahrengebiet, insbesondere an einem
Unglücksort oder in einem Katastrophengebiet, (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahr-
oder unbefugt in einem Gebiet mit Flugbeschrän- zeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1
kungen oder einem Luftsperrgebiet fliegt oder im Satz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der
Begriff ist, in eines dieser Gebiete einzufliegen. nach § 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräusch-
grenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahr-
(2) Der Luftfahrzeugführer hat die erforder- zeugs mit dem Muster oder durch die Bescheini-
lichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und gung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nachgewiesen ist. Das
das Gebiet unverzüglich zu verlassen.“ Lärmzeugnis muss enthalten:
b) In § 6 Nr. 5 Buchstabe c wird das Wort „abge- 1. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszei-
rundet“ durch das Wort „gerundet“ ersetzt. chen des Luftfahrzeugs,
10. Die Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a 2. Art und Muster des Luftfahrzeugs,
Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrs-Ord-
nung) wird wie folgt geändert: 3. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,
4. die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der An-
In der Spalte „Mindestwetterbedingungen für Flüge
forderungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen
nach Sichtflugregeln“ werden bei der Klasse B die
wurde,
Wörter „und jeweils frei von Wolken“ durch die Wör-
ter „und jeweiliger Abstand von Wolken in waage- 5. bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung
rechter Richtung 1,5 Kilometer, in senkrechter Rich- der Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977
tung 300 Meter (1000 Fuß)“ ersetzt. gestellt worden ist, die Geräuschpegel,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2647
6. Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er kon-
Einhaltung der Anforderungen für das Lärm- stant,
zeugnis vorgenommen wurde.
cc) 106 EPNdB bei Flugzeugen mit mehr als
drei Triebwerken und mit einer höchstzu-
§ 10 lässigen Startmasse von 385 000 Kilo-
Anerkennung gramm oder darüber; bei geringerer
ausländischer Lärmzeugnisse Masse verringert sich der zulässige Ge-
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung räuschpegel linear mit dem Logarithmus
erteilte Lärmzeugnisse ausländisch registrierter der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Hal-
Luftfahrzeuge oder ihnen entsprechende Urkunden bierung der Masse bis auf 89 EPNdB; da-
werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben runter bleibt er konstant,
nach § 9 Abs. 4 Satz 2 enthalten und die ausgewie- c) am Anflugmesspunkt 105 EPNdB bei Flug-
senen Geräuschpegel die folgenden Geräusch- zeugen mit einer höchstzulässigen Start-
grenzwerte einhalten: masse von 280 000 Kilogramm oder darüber;
1. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine bei geringerer Masse verringert sich der zu-
maximal zulässige Startmasse von weniger als lässige Geräuschpegel linear mit dem Loga-
34 000 Kilogramm besitzen und deren Baureihe rithmus der Masse bis auf 98 EPNdB bei
mit Sitzplätzen für höchstens 19 Passagiere zu- 35 000 Kilogramm; darunter bleibt er kon-
gelassen ist, gelten folgende Geräuschgrenz- stant.
werte: Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusam-
a) am seitlichen und am Anflugmesspunkt men um insgesamt bis zu 3 EPNdB überschrit-
102 EPNdB (Effective Perceived Noise dB), ten werden, jedoch an einem einzelnen Ge-
räuschmesspunkt nicht mehr als 2 EPNdB. Die
b) am Start-Überflugmesspunkt 93 EPNdB, Überschreitungen insgesamt müssen durch ge-
Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen um ringere Geräuschpegel an anderen Geräusch-
insgesamt bis zu 4 EPNdB überschritten wer- messpunkten ausgeglichen werden.
den, jedoch an einem einzelnen Geräusch- (2) Für alle übrigen Propellerflugzeuge, Motor-
messpunkt nicht mehr als 3 EPNdB. Die segler und Drehflügler gelten die nach § 3 Abs. 3
Überschreitungen insgesamt müssen durch bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte.“
geringere Geräuschpegel an anderen Ge-
räuschmesspunkten ausgeglichen werden. 4. In § 12 Abs. 3 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „9“
ersetzt.
2. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine
maximal zulässige Startmasse von 34 000 Kilo- 5. § 42 wird wie folgt geändert:
gramm oder darüber besitzen oder deren Bau- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
reihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passagiere
zugelassen ist sowie bei Propellerflugzeugen mit „(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für
höchstzulässiger Startmasse über 8 618 Kilo- seine Anlage und seinen Betrieb zu erteilen. Sie
gramm gelten folgende Geräuschgrenzwerte: hat in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Rechtsvorschriften des nationalen Rechts und
a) am seitlichen Messpunkt 103 EPNdB bei des Luftverkehrsrechts der Europäischen Ge-
Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Start- meinschaft sowie mit den für die Bundesrepublik
masse von 400 000 Kilogramm oder darüber; Deutschland geltenden Vorschriften der Interna-
bei geringerer Masse verringert sich der zu- tionalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere
lässige Geräuschpegel linear mit dem Loga- des Anhangs 14 des Abkommens über die Inter-
rithmus der Masse bis auf 94 EPNdB bei nationale Zivilluftfahrt, zu erfolgen. Dabei sind
35 000 Kilogramm; darunter bleibt er kon- die für Anlage und Betrieb erlassenen allgemei-
stant, nen Verwaltungsvorschriften des Bundes zu be-
b) am Start-Überflugmesspunkt achten, von denen nur mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-
aa) 101 EPNdB bei Flugzeugen mit weniger
entwicklung oder einer von ihm bestimmten
als drei Triebwerken und mit einer höchst-
Stelle abgewichen werden darf. Die Genehmi-
zulässigen Startmasse von 385 000 Kilo-
gung kann mit Auflagen und sonstigen Neben-
gramm oder darüber; bei geringerer
bestimmungen, insbesondere zur Einschrän-
Masse verringert sich der zulässige Ge-
kung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung
räuschpegel linear mit dem Logarithmus
des Flughafens, für die Einhaltung der in den
der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Hal-
Sätzen 2 und 3 genannten Vorschriften und für
bierung der Masse bis auf 89 EPNdB; da-
die Gewährleistung des Betriebs gegenüber
runter bleibt er konstant,
Luftfahrthindernissen, verbunden und befristet
bb) 104 EPNdB bei Flugzeugen mit drei Trieb- werden.“
werken und mit einer höchstzulässigen
b) In Absatz 2 Nr. 9 werden der Punkt am Ende
Startmasse von 385 000 Kilogramm oder
durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
darüber; bei geringerer Masse verringert
mer 10 angefügt:
sich der zulässige Geräuschpegel linear
mit dem Logarithmus der Masse um je- „10. die nach Absatz 1 Satz 4 zu erfüllenden
weils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse Auflagen.“
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
c) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch von Fluglinienverkehr mit dem ausländischen Staat
ein Komma ersetzt und folgender Satzteil ange- beworben haben.
fügt:
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
„die Angaben nach Absatz 2 Nr. 10 jedoch nur Stadtentwicklung legt das Verfahren über die Auf-
dann, wenn die Auflagen auch der Einschrän- teilung der sich aus Luftverkehrsabkommen mit
kung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung ausländischen Staaten für Luftfahrtunternehmen
des Flughafens dienen.“ mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrs-
6. § 52 wird wie folgt geändert: rechts der Europäischen Gemeinschaft ergebenden
Verkehrsrechte fest. Es gibt dieses Verfahren im
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfah-
„(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes rer bekannt.“
gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.“
10. § 75 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „und 8“ durch
die Angabe „bis 10“ ersetzt. „§ 75
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Nebenbestimmungen und Aufsicht
„§ 42 Abs. 4 gilt entsprechend.“ (1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbun-
7. § 54 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. den und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4
des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
8. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.“
„(1) Für die Genehmigung eines Segelflugge- 11. Die Überschrift des Unterabschnittes 9 des Vierten
ländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.“ Abschnittes vor § 90 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „3“ „9. Ausflug oder Verbringung
ein Komma und die Angaben „9 und 10“ einge- deutscher Luftfahrzeuge aus dem
fügt. Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland“.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch 12. In § 90 werden die Wörter „zur Ausreise“ durch die
ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil an- Wörter „zum Ausflug“ ersetzt.
gefügt:
13. § 91 wird wie folgt geändert:
„§ 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entspre-
chend.“ a) In Absatz 1 werden die Wörter „der beabsichtig-
9. Nach § 62 wird folgender neuer § 62a eingefügt: ten Flüge“ durch die Wörter „des beabsichtigten
Ausflugs“ ersetzt.
„§ 62a
b) In Absatz 2 Nr. 4 und 5 werden die Wörter „der
Flugliniengenehmigung
Ausreise“ durch die Wörter „des Ausflugs“ er-
für Luftfahrtunternehmen
setzt.
mit Hauptsitz im Geltungsbereich
des Luftverkehrsrechts 14. § 92 wird wie folgt geändert:
der Europäischen Gemeinschaft
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(1) Die Flugliniengenehmigung nach § 21 Abs. 1
bis 3 des Luftverkehrsgesetzes für Luftfahrtunter- „§ 92
nehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luft- Erlaubnisfreier Ausflug
verkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft und erlaubnisfreie Verbringung“.
wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm be- b) In Absatz 1 werden die Wörter „zu nichtgewerb-
stimmten Stelle erteilt. lichen Zwecken“ durch die Wörter „für Flüge, die
nicht der Genehmigungspflicht des § 20 des
(2) Übersteigt die Zahl der Luftfahrtunterneh-
Luftverkehrsgesetzes unterliegen“ ersetzt.
men, die ihr Interesse an der Ausübung von Ver-
kehrsrechten bekundet haben, oder der Umfang c) In Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort „Ausrei-
der beantragten Nutzung von Verkehrsrechten den sen“ durch die Wörter „Ausflüge deutscher Luft-
Rahmen, der in einem nach Artikel 5 der Verord- fahrzeuge“ und in Satz 2 das Wort „Ausreisen“
nung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parla- durch die Wörter „Ausflügen deutscher Luftfahr-
ments und des Rates vom 29. April 2004 über die zeuge“ ersetzt.
Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrs-
15. § 93 wird wie folgt geändert:
abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaa-
ten (ABl. EU Nr. L 157 S. 7, ABl. EU Nr. L 195 S. 3) a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
mit einem ausländischen Staat vereinbarten Luft-
„Die Erlaubnis wird für jeden einzelnen Ausflug
verkehrsabkommen hinsichtlich Designierung und
oder allgemein oder für den Ausflug nach be-
Verkehrsrechten gesetzt ist, wird die Fluglinienge-
stimmten Staaten erteilt.“
nehmigung nur solchen Luftfahrtunternehmen er-
teilt, die sich zuvor erfolgreich in einem Verfahren b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bei Einzelausrei-
über die Aufteilung von Verkehrsrechten aus einem se“ durch die Wörter „Für den einzelnen Aus-
Luftverkehrsabkommen um die Nutzung von min- flug“ und die Wörter „der Ausreise“ durch die
destens einem Verkehrsrecht zur Durchführung Wörter „des Ausflugs“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2649
16. Nach § 93 wird folgender § 93a angefügt: der Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht
„§ 93a als Werktag.
Verbringung von Luftfahrzeugen (3) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr da-
auf andere Weise aus dem Hoheits- zu, in der Bundesrepublik Deutschland Fluggäste
gebiet der Bundesrepublik Deutschland neu aufzunehmen, so ist dem Antrag ferner eine
Bescheinigung darüber, dass der Haftpflichtversi-
Dem Ausflug im Sinne der Vorschriften dieses cherungsschutz nach § 99 Abs. 5 besteht, beizufü-
Unterabschnittes steht die Verbringung von Luft- gen. Neuaufnahme von Fluggästen liegt dann nicht
fahrzeugen auf andere Weise aus dem Hoheitsge- vor, wenn die Fluggäste vorher auf Grund des glei-
biet der Bundesrepublik Deutschland gleich.“ chen Vertragsverhältnisses mit einem demselben
17. Die Überschrift des Unterabschnittes 10 des Vier- Unternehmen gehörenden oder für dieses Unter-
ten Abschnittes vor § 94 wird wie folgt gefasst: nehmen fliegenden Luftfahrzeug in den Geltungs-
bereich dieser Verordnung gebracht wurden.“
„10. Einflug und Verbringung
ausländischer Luftfahrzeuge in das 20. § 96 wird wie folgt gefasst:
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland“.
„§ 96
18. § 94 wird wie folgt gefasst:
Vereinfachte Erteilung der Erlaubnis
„§ 94
Für den Einflug von Luftfahrzeugen, welche die
Erlaubnisbehörde
vorgeschriebenen Staatszugehörigkeits- und Ein-
Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des tragungszeichen eines ICAO-Mitgliedstaates füh-
Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, ren, gilt die Erlaubnis für den Einflug im Gelegen-
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und heitsverkehr mit Ausnahme der Flüge nach § 95
Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten Abs. 3 als erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig ge-
Stelle erteilt.“ stellt und nicht vor der angegebenen Zeit des Ein-
19. § 95 wird wie folgt gefasst: flugs abgelehnt wird. Die Rechtswirkungen nach
Satz 1 treten nur dann ein, wenn der Antrag von
„§ 95 einem nach § 15 des Verwaltungsverfahrensgeset-
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zes bestellten inländischen Empfangsbevollmäch-
tigten eingereicht wurde, der zugleich der Geneh-
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss
migungsbehörde als Zustellungsbevollmächtigter
enthalten
nach § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes be-
1. den Namen und die Anschrift des Luftfahrzeug- nannt worden ist.“
halters,
21. § 96a wird wie folgt geändert:
2. das Luftfahrzeugmuster sowie das Staatszuge-
hörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahr- a) In der Überschrift werden die Wörter „erlaubnis-
zeugs, freier Einreise“ durch das Wort „Erlaubnisfrei-
heit“ ersetzt.
3. die vorgesehene Ankunftszeit nach Datum und
Uhrzeit und den voraussichtlichen Zeitpunkt b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Weiter- oder Rückflugs, aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 96“ durch
4. den Ausgangs- und Zielflugplatz sowie gegebe- die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Luftverkehrsge-
nenfalls Zwischenlandeplätze im Bundesgebiet, setzes“ und die Wörter „die Einreise“ durch
5. die Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der die Wörter „den Einflug oder die Verbringung
Fracht, den Zweck des Fluges, insbesondere bei in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Beförderung einer geschlossenen Gruppe, An- Deutschland“ ersetzt.
gabe, wo die Gruppe ursprünglich zusammen- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Einreise“
gestellt wurde, durch die Wörter „Der Einflug oder die Ver-
6. bei Charterung den Namen, die Anschrift und bringung in das Hoheitsgebiet der Bundes-
den Geschäftszweig des Charterers. republik Deutschland“ ersetzt.
Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben ver- 22. Nach § 96a wird folgender § 96b eingefügt:
langen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau „§ 96b
und Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte
Stelle gibt die Einzelheiten des Antragsverfahrens Verpflichtung zum
für die Erlaubniserteilung in Form allgemeiner Ver- Verlassen des Hoheitsgebiets
waltungsvorschriften bekannt. der Bundesrepublik Deutschland
(2) Der Antrag muss für Einflüge im nichtplanmä- Luftfahrzeuge, für die eine Erlaubnis zum Einflug
ßigen Verkehr mit Landungen zu gewerblichen erteilt worden ist, haben dieses spätestens mit Ab-
Zwecken (Gelegenheitsverkehr), sofern nicht der lauf der im Antrag oder in der Erlaubniserteilung ge-
Fall des Absatzes 3 vorliegt, spätestens zwei volle nannten Frist oder, falls keine Frist angegeben ist,
Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges, nach Erledigung des mit dem Einflug verfolgten
bei einer Reihe von mehr als vier Flügen spätestens Zweckes wieder zu verlassen. In besonderen Aus-
vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Flüge nahmefällen kann auf Antrag die Aufenthaltsdauer
bei der Erlaubnisbehörde eingegangen sein. Bei verlängert werden.“
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
23. § 97 wird wie folgt gefasst: 3. In § 111a Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„§ 97 „Freigabeberechtigtes Personal nach 145.A.30
Ausländische Staatsluftfahrzeuge des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr.
2042/2003 der Kommission vom 20. November
(1) Die Erlaubnis zum Einflug von ausländischen 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Luftfahrzeugen, die im Militärdienst verwendet wer- von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeug-
den, erteilt das Bundesministerium der Verteidi- nissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung
gung. von Genehmigungen für Organisationen und Perso-
(2) Für ausländische Luftfahrzeuge, die im Zoll- nen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr.
oder Polizeidienst verwendet werden, ist ein geson- L 315 S. 1) bedarf einer Berechtigung.“
derter Antrag auf Erteilung der Einflugerlaubnis
nicht erforderlich, sofern eine entsprechende An- Artikel 4
gabe in dem nach § 25 der Luftverkehrs-Ordnung
vorgesehenen Flugplan bei der zuständigen Flug- Änderung der Verordnung
verkehrskontrolle erfolgt. Die Erlaubnis gilt als er- zur Prüfung von Luftfahrtgerät
teilt, wenn die zuständige Behörde (§ 94) nicht aus- Die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom
drücklich ablehnt. 3. August 1998 (BGBI. I S. 2010, 2011), zuletzt geän-
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung tritt dert durch Artikel 462 der Verordnung vom 29. Oktober
in den Fällen des Absatzes 1 an die Stelle der in 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
§ 78 Abs. 1 genannten Erlaubnisbehörde.“ 1. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der von
24. Nach § 100 wird folgender § 100a angefügt: den Europäischen Gemeinschaften als Technische
Vorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivil-
„§ 100a luftfahrt in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der EG
Verbringung von Luftfahrzeugen bekannt gemachten Fassung der JAR-145 (ABl. EG
auf andere Weise in das Hoheits- Nr. C 297 vom 25. Oktober 1994 S. 12)“ durch die
gebiet der Bundesrepublik Deutschland Wörter „des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung
(EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. No-
Dem Einflug im Sinne der Vorschriften dieses
vember 2003 über die Aufrechterhaltung der Luft-
Unterabschnittes steht die Verbringung von Luft-
tüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechni-
fahrzeugen auf andere Weise in das Hoheitsgebiet
schen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und
der Bundesrepublik Deutschland gleich.“
die Erteilung von Genehmigungen für Organisatio-
25. § 108 wird wie folgt geändert: nen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 5 Buch- (ABl. EU Nr. L 315 S. 1)“ ersetzt.
stabe a wird jeweils die Zahl „10“ durch die 2. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „der JAR-145 in
Zahl „9“ ersetzt. der jeweils jüngsten im Amtsblatt der EG bekannt
b) Absatz 1 Nr. 13 wird wie folgt geändert: gemachten Fassung“ durch die Wörter „des
Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr.
aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buch- 2042/2003“ ersetzt.
stabe a vorangestellt:
„a) § 96b nicht oder nicht rechtzeitig aus- Artikel 5
fliegt oder das Luftfahrzeug auf sonstige
Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bun- Änderung der Verordnung
desrepublik Deutschland verbringt,“. über die Betriebsdienste der Flugsicherung
bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden § 19 der Verordnung über die Betriebsdienste der
die Buchstaben b bis e. Flugsicherung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2068), die durch Artikel 457 der Verordnung vom
Artikel 3 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Änderung
der Verordnung über Luftfahrtpersonal 1. In der Überschrift wird das Wort „Luftfahrer“ durch
die Wörter „die Luftfahrt“ ersetzt.
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 2. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
(BGBI. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182), wird Artikel 6
wie folgt geändert:
Änderung
1. In § 104 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b, der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Nr. 3 Buchstabe b und § 106 Abs. 2 und 3 wird die
Angabe „JAR-145-“ jeweils durch das Wort „In- § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebsordnung für Luftfahrt-
standhaltungs-“ ersetzt. gerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt
durch Artikel 531 der Verordnung vom 31. Oktober
2. In § 109 Abs. 4 Satz 1 und § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie
werden die Wörter „luftfahrttechnischen Betrieb
folgt gefasst:
nach JAR-145“ jeweils durch das Wort „Instandhal-
tungsbetrieb“ ersetzt. „1. nach § 1c Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2651
Artikel 7 zeuge (Mindestforderungen an VHF-Sende- und
Aufhebung von Verordnungen Empfangsgeräte für den Sprechverkehr) vom 1. April
1968 (BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1968), zuletzt ge-
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: ändert durch Artikel 528 der Verordnung vom 31. Ok-
1. die Verordnung über die elektronische Ausrüstung tober 2006 (BGBl. I S. 2407),
der Luftfahrzeuge (Bauvorschrift Nr. 1 für Luftfahrt- 4. die Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung
gerät) in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungs- über die elektronische Ausrüstung der Luftfahr-
nummer 96-1-7, veröffentlichten bereinigten Fas- zeuge (Mindestforderungen an VOR-Navigations-
sung, Empfangsanlagen) vom 1. April 1968 (BAnz. Nr. 82
2. die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung vom 30. April 1968), zuletzt geändert durch Artikel
über die elektronische Ausrüstung der Luftfahrzeuge 529 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
(Mindestforderungen für die Nachbildung der Be- S. 2407).
triebsbedingungen der elektronischen Ausrüstung
der Luftfahrzeuge) vom 1. April 1968 (BAnz. Nr. 82 Artikel 8
vom 30. April 1968), Inkrafttreten
3. die Zweite Durchführungsverordnung zur Verord- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nung über die elektronische Ausrüstung der Luftfahr- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. November 2006
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Wo l f g a n g T i e f e n s e e
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2006
– 2 BvF 3/03 –wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 11 Absatz 6 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern (Finanzausgleichsgesetz) vom 23. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt Teil
I Seite 944/977), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bun-
desgesetzblatt Teil I Seite 2954), sowie Artikel 5 § 11 Solidarpaktfortfüh-
rungsgesetz sind mit Artikel 107 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes verein-
bar, soweit Berlin für die Jahre seit 2002 Sonderbedarfs-Bundesergänzungs-
zuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung nicht gewährt werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 8. November 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries