2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
Erstes Gesetz
zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Vom 7. November 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- hinsichtlich der eingesetzten Technologien nach
sen: § 8 Abs. 3 und 4 mitzuteilen und
3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die End-
Artikel 1 abrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2004 zur Verfügung zu stellen.
(BGBl. I S. 1918), geändert durch Artikel 3 Abs. 35 des (3) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbe-
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie treiber sind, sind verpflichtet, die von den Anlagen-
folgt geändert: betreibern erhaltenen Angaben nach Absatz 2, die
1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen sowie
die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erfor-
„Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 der
derlichen Angaben dem vorgelagerten Übertra-
Stromnetzentgeltverordnung ermittelten vermiede-
gungsnetzbetreiber
nen Netzentgelte in Abzug zu bringen.“
1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, aggre-
2. In § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 7, § 14 Abs. 8 und § 20
giert mitzuteilen und
Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo- 2. bis zum 30. April eines Jahres mittels der auf de-
gie“ und in § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 7 sowie § 20 ren Internetseiten zur Verfügung gestellten For-
Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Verbraucher- mularvorlagen in elektronischer Form die Endab-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die rechnung für das Vorjahr für jede einzelne Anlage
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- und aggregiert vorzulegen; § 12 Abs. 6 gilt ent-
schutz“ ersetzt. sprechend.
3. § 14 Abs. 6 wird aufgehoben. Für die Ermittlung der auszugleichenden Energie-
mengen und Vergütungszahlungen nach Satz 1 er-
4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
forderlich sind insbesondere
„§ 14a
1. die Angabe der Spannungsebene, an die die An-
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten lage angeschlossen ist,
(1) Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizi- 2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 5
tätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ein- Abs. 2 Satz 2,
ander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 5 3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Ener-
Abs. 2 und nach § 14 jeweils erforderlichen Daten, giemengen von einem nachgelagerten Netz ab-
insbesondere die in den Absätzen 2 bis 5 genann- genommen hat, und
ten, zur Verfügung zu stellen.
4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Ener-
(2) Anlagenbetreiber sind verpflichtet, dem Netz- giemengen nach Nummer 3 an Letztverbrauche-
betreiber rinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder
1. den Standort und die Leistung der Anlage mitzu- Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben
teilen, oder sie selbst verbraucht hat.
2. bei Biomasseanlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 die Für Übertragungsnetzbetreiber gelten die Sätze 1
Einsatzstoffe nach § 8 Abs. 2 und die Angaben und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die An-
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gaben und die Endabrechnung nach Satz 1 für An- b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die Erhe-
lagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 4 Abs. 5 bung der Gebühren sowie deren Höhe“ durch die
an ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internet- Wörter „die gebührenpflichtigen Amtshandlungen
seite zu veröffentlichen sind. sowie die Gebührensätze“ ersetzt.
(4) Übertragungsnetzbetreiber sind über die Ver- 6. § 16 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 wird aufgehoben.
pflichtungen nach Absatz 3 hinaus verpflichtet, 7. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b einge-
1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die fügt:
sie regelverantwortlich sind, unverzüglich, nach- „§ 19a
dem sie verfügbar sind, die auf der Grundlage
der tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen Aufgaben der Bundesnetzagentur
nach § 14 abzunehmenden und zu vergütenden (1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe zu
Energiemengen mitzuteilen, und überwachen, dass
2. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die 1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die
sie regelverantwortlich sind, bis zum 30. Septem- nach § 5 Abs. 2 gezahlten Vergütungen abzüglich
ber eines Jahres die Endabrechnung für das Vor- der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden,
jahr vorzulegen.
2. die Daten nach § 15 Abs. 2 veröffentlicht sowie
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. nach § 14a Abs. 8 vorgelegt werden und
(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver- 3. Dritten nur die tatsächlichen Differenzkosten nach
pflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungs- § 15 Abs. 1 Satz 1 angezeigt werden.
netzbetreiber unverzüglich ihren Strombezug und
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Ab-
die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher
satz 1 gelten die Vorschriften des Teils 8 des Ener-
gelieferte Energiemenge mitzuteilen und bis zum
giewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69
30. April die Endabrechnung für das Vorjahr vorzule-
Abs. 1 Satz 2, Abs. 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101
gen.
sowie des Abschnitts 6 entsprechend.
(6) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur
(7) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsun- nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern
ternehmen können verlangen, dass die Endabrech- getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3
nungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 5 bis und § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten ent-
zum 30. Juni eines Jahres und nach Absatz 4 Satz 1 sprechend.
Nr. 2 bis zum 31. Oktober eines Jahres durch einen
(4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Ge-
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer be-
bühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach Ab-
scheinigt werden.
satz 2 in Verbindung mit § 65 des Energiewirt-
(8) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Endab- schaftsgesetzes. Das Bundesministerium für Wirt-
rechnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 schaft und Technologie wird ermächtigt, im Einver-
Satz 1 Nr. 2 zum Ablauf der jeweiligen Fristen der nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
Bundesnetzagentur mittels der auf dessen Internet- und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
seiten zur Verfügung gestellten Formularvorlagen in schutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverord-
elektronischer Form vorzulegen; für Elektrizitätsver- nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ge-
sorgungsunternehmen gilt dies hinsichtlich der An- bührensätze zu regeln.
gaben nach Absatz 5 und ihrer durchschnittlichen
Strombezugskosten pro Kilowattstunde entspre- § 19b
chend.“
Bußgeldvorschriften
5. § 15 wird wie folgt geändert:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 19a
„(2) Netzbetreiber und Elektrizitätsversor- Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder
gungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren In- § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energie-
ternetseiten wirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.
1. die Angaben nach § 14a Abs. 1 bis 5 unver- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
züglich nach ihrer Übermittlung und buße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
nach § 14a mitgeteilten Daten unverzüglich Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
nach dem 30. September eines Jahres die Bundesnetzagentur.“
zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folge- 8. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
jahres vorzuhalten; § 14a Abs. 3 Satz 3 bleibt un- „Inhalt des Berichts ist ferner die Tätigkeit der Bun-
berührt. Die Angaben und der Bericht müssen ei- desnetzagentur nach § 19a.“
nen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen,
ohne weitere Informationen die ausgeglichenen 9. Dem § 21 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Energiemengen und Vergütungszahlungen voll- „(7) Bescheide des Bundesamts für Wirtschaft
ständig nachvollziehen zu können; sie können und Ausfuhrkontrolle über die Begrenzung des An-
für die Berichterstattung nach § 20 genutzt wer- teils der Strommenge nach § 16 für das Jahr 2006
den.“ sind, soweit § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 Anwendung
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findet, unbeschadet der sonstigen Regelungen des 2. In Nummer 8 wird der Punkt durch das Wort „und“
§ 16 mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von Amts we- ersetzt.
gen abzuändern.“
3. Folgende Nummer 9 wird angefügt:
Artikel 2
„9. die im Vorjahr nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Erneu-
§ 28 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung vom erbare-Energien-Gesetzes in Abzug gebrachten
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch Artikel 3 Abs. 3 Netzentgelte.“
der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I
S. 2477) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. November 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
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Gesetz
über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
(EHUG)*)
Vom 10. November 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 8a
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Eintragungen in das
Handelsregister; Verordnungsermächtigung
Artikel 1
(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird
Änderung des Handelsgesetzbuchs wirksam, sobald sie in den für die Handelsregis-
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt tereintragungen bestimmten Datenspeicher auf-
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be- genommen ist und auf Dauer inhaltlich unverän-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 99 der dert in lesbarer Form wiedergegeben werden
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), kann.
wird wie folgt geändert: (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
1. Die Überschrift vor § 8 wird wie folgt gefasst: durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
über die elektronische Führung des Handelsregis-
„Zweiter Abschnitt ters, die elektronische Anmeldung, die elektroni-
sche Einreichung von Dokumenten sowie deren
Handelsregister; Unternehmensregister“. Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das
2. Die §§ 8 bis 12 werden wie folgt gefasst: Bundesministerium der Justiz nach § 125 Abs. 3
des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
„§ 8 willigen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschrif-
ten erlassen werden. Dabei können sie auch Ein-
Handelsregister
zelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die
(1) Das Handelsregister wird von den Gerich- Form zu übermittelnder elektronischer Doku-
ten elektronisch geführt. mente festlegen, um die Eignung für die Bearbei-
tung durch das Gericht sicherzustellen. Die Lan-
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht un- desregierungen können die Ermächtigung durch
ter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
„Handelsregister“ in den Verkehr gebracht wer- gen übertragen.
den.
*) Dieses Gesetz dient in
§ 8b
– Artikel 1, 2, 5 Abs. 2, Artikel 9, 10 und 12 Abs. 15 der Umsetzung Unternehmensregister
der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG (1) Das Unternehmensregister wird vorbehalt-
des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesell-
schaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EU Nr. L 221 S. 13) und lich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bun-
– in Artikel 1 Nr. 2 (§§ 8b, 9a des Handelsgesetzbuchs), Nr. 19b, 21 desministerium der Justiz elektronisch geführt.
(§ 325 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs), Nr. 24, 35 Buchstabe a,
Nr. 35a und 36 Buchstabe a der teilweisen Umsetzung der Richt- (2) Über die Internetseite des Unternehmensre-
linie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gisters sind zugänglich:
vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzan-
forderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren 1. Eintragungen im Handelsregister und deren
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen
sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. Bekanntmachung und zum Handelsregister
L 390 S. 38). eingereichte Dokumente;
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2. Eintragungen im Genossenschaftsregister des Absatzes 2 Nr. 4 ein. Gleiches gilt für die elek-
und deren Bekanntmachung und zum Genos- tronische Übermittlung von zum Handelsregister
senschaftsregister eingereichte Dokumente; eingereichten Schriftstücken nach § 9 Abs. 2, so-
3. Eintragungen im Partnerschaftsregister und weit sich der Antrag auf Unterlagen der Rech-
deren Bekanntmachung und zum Partner- nungslegung im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 be-
schaftsregister eingereichte Dokumente; zieht; § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
4. Unterlagen der Rechnungslegung nach den
§§ 325 und 339 und deren Bekanntmachung; §9
5. gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen Einsichtnahme
im elektronischen Bundesanzeiger; in das Handelsregister
6. im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragun- und das Unternehmensregister
gen nach § 127a des Aktiengesetzes;
(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister
7. Veröffentlichungen von Unternehmen nach sowie in die zum Handelsregister eingereichten
dem Wertpapierhandelsgesetz im elektroni- Dokumente ist jedem zu Informationszwecken ge-
schen Bundesanzeiger, von Bietern, Gesell- stattet. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen
schaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach das elektronische Informations- und Kommunika-
dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmege- tionssystem, über das die Daten aus den Han-
setz im elektronischen Bundesanzeiger sowie delsregistern abrufbar sind, und sind für die Ab-
Veröffentlichungen nach der Börsenzulas- wicklung des elektronischen Abrufverfahrens zu-
sungs-Verordnung im elektronischen Bundes- ständig. Die Landesregierung kann die Zuständig-
anzeiger; keit durch Rechtsverordnung abweichend regeln;
8. Bekanntmachungen und Veröffentlichungen sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
inländischer Kapitalanlagegesellschaften und nung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Investmentaktiengesellschaften nach dem In- Die Länder können ein länderübergreifendes, zen-
vestmentgesetz und dem Investmentsteuer- trales elektronisches Informations- und Kommu-
gesetz im elektronischen Bundesanzeiger; nikationssystem bestimmen. Sie können auch
9. Veröffentlichungen nach den §§ 15, 25 und 26 eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf
des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie
den §§ 61 und 66 der Börsenzulassungs-Ver- mit dem Betreiber des Unternehmensregisters
ordnung, sofern die Veröffentlichung nicht be- eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf
reits über Nummer 7 in das Unternehmensre- das Unternehmensregister vereinbaren.
gister eingestellt wird; (2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhan-
10. Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Ver- den, kann die elektronische Übermittlung nur für
öffentlichungen an die Bundesanstalt für Fi- solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger
nanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröf- als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstel-
fentlichung selbst nicht bereits über Nummer 7 lung zum Handelsregister eingereicht wurden.
oder Nummer 9 in das Unternehmensregister
eingestellt wird; (3) Die Übereinstimmung der übermittelten Da-
ten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den
11. Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte
zum Handelsregister eingereichten Dokumenten
nach § 9 der Insolvenzordnung, ausgenom-
wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt. Da-
men Verfahren nach dem Neunten Teil der In-
für ist eine qualifizierte elektronische Signatur
solvenzordnung.
nach dem Signaturgesetz zu verwenden.
(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregis-
ter sind dem Unternehmensregister zu übermit- (4) Von den Eintragungen und den eingereich-
teln: ten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt wer-
den. Von den zum Handelsregister eingereichten
1. die Daten nach Absatz 2 Nr. 4 bis 8 durch den
Schriftstücken, die nur in Papierform vorliegen,
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers;
kann eine Abschrift gefordert werden. Die Ab-
2. die Daten nach Absatz 2 Nr. 9 und 10 durch schrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen
den jeweils Veröffentlichungspflichtigen oder und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fer-
den von ihm mit der Veranlassung der Veröf- tigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet
fentlichung beauftragten Dritten. wird.
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Da-
ten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 11 zum Unter- (5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Be-
nehmensregister, soweit die Übermittlung für die scheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich
Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten des Gegenstandes einer Eintragung weitere Ein-
über die Internetseite des Unternehmensregisters tragungen nicht vorhanden sind oder dass eine
erforderlich ist. bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
(4) Die Führung des Unternehmensregisters (6) Für die Einsichtnahme in das Unterneh-
schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie die mensregister gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hin- Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 können auch
sichtlich der im Unternehmensregister gespei- über das Unternehmensregister an das Gericht
cherten Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn vermittelt werden.
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§ 9a speicherten Daten angemessen Rechnung zu tra-
Übertragung gen.
der Führung des Unternehmens-
registers; Verordnungsermächtigung § 10
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird er- Bekanntmachung der Eintragungen
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- Das Gericht macht die Eintragungen in das
mung des Bundesrates einer juristischen Person Handelsregister in dem von der Landesjustizver-
des Privatrechts die Aufgaben nach § 8b Abs. 1 waltung bestimmten elektronischen Informations-
zu übertragen. Der Beliehene erlangt die Stellung und Kommunikationssystem in der zeitlichen
einer Justizbehörde des Bundes. Zur Erstellung Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet be-
von Beglaubigungen führt der Beliehene ein kannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Dienstsiegel; nähere Einzelheiten hierzu können Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vor-
in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt schreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen
werden. Die Dauer der Beleihung ist zu befristen; Inhalt nach veröffentlicht.
sie soll fünf Jahre nicht unterschreiten; Kündi-
gungsrechte aus wichtigem Grund sind vorzuse- § 11
hen. Eine juristische Person des Privatrechts darf
Offenlegung in der Amtssprache
nur beliehen werden, wenn sie grundlegende Er-
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
fahrungen mit der Veröffentlichung von kapital-
marktrechtlichen Informationen und gerichtlichen (1) Die zum Handelsregister einzureichenden
Mitteilungen, insbesondere Handelsregisterdaten, Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung kön-
hat und ihr eine ausreichende technische und nen zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mit-
finanzielle Ausstattung zur Verfügung steht, die gliedstaats der Europäischen Union übermittelt
die Gewähr für den langfristigen und sicheren Be- werden. Auf die Übersetzungen ist in geeigneter
trieb des Unternehmensregisters bietet. Weise hinzuweisen. § 9 ist entsprechend anwend-
bar.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- (2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung
mung des Bundesrates Einzelheiten der Daten- von einer eingereichten Übersetzung kann letztere
übermittlung zwischen den Behörden der Länder einem Dritten nicht entgegengehalten werden;
und dem Unternehmensregister einschließlich dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Über-
Vorgaben über Datenformate zu regeln. Abwei- setzung berufen, es sei denn, der Eingetragene
chungen von den Verfahrensregelungen durch weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung
Landesrecht sind ausgeschlossen. bekannt war.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
§ 12
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die technischen Einzelhei- Anmeldungen zur
ten zu Aufbau und Führung des Unternehmensre- Eintragung und Einreichungen
gisters, Einzelheiten der Datenübermittlung ein- (1) Anmeldungen zur Eintragung in das Han-
schließlich Vorgaben über Datenformate, die nicht delsregister sind elektronisch in öffentlich beglau-
unter Absatz 2 fallen, Löschungsfristen für die im bigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für
Unternehmensregister gespeicherten Daten, eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich.
Überwachungsrechte der Bundesanstalt für Fi- Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die
nanzdienstleistungsaufsicht gegenüber dem Un- Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche
ternehmensregister hinsichtlich der Übermittlung, Urkunden nachzuweisen.
Einstellung, Verwaltung, Verarbeitung und des
Abrufs kapitalmarktrechtlicher Daten einschließ- (2) Dokumente sind elektronisch einzureichen.
lich der Zusammenarbeit mit amtlich bestellten Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift ein-
Speicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten zureichen oder ist für das Dokument die Schrift-
der Europäischen Union oder anderer Vertrags- form bestimmt, genügt die Übermittlung einer
staaten des Abkommens über den Europäischen elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell be-
Wirtschaftsraum im Rahmen des Aufbaus eines urkundetes Dokument oder eine öffentlich be-
europaweiten Netzwerks zwischen den Speiche- glaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit ei-
rungssystemen, die Zulässigkeit sowie Art und nem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des
Umfang von Auskunftsdienstleistungen mit den Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument
im Unternehmensregister gespeicherten Daten, zu übermitteln.“
die über die mit der Führung des Unternehmens- 3. § 13 wird wie folgt gefasst:
registers verbundenen Aufgaben nach diesem „§ 13
Gesetz hinausgehen, zu regeln. Soweit Regelun-
gen getroffen werden, die kapitalmarktrechtliche Zweigniederlassungen
Daten berühren, ist die Rechtsverordnung nach von Unternehmen mit Sitz im Inland
Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministe- (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist
rium der Finanzen zu erlassen. Die Rechtsverord- von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen
nung nach Satz 1 hat dem schutzwürdigen Inte- Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von
resse der Unternehmen am Ausschluss einer einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sit-
zweckändernden Verwendung der im Register ge- zes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes
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der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls Abs. 1, 2 und 5“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 1
der Firma der Zweigniederlassung ein solcher bei- und 2“ ersetzt.
gefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In glei-
8. In § 14 Satz 1 wird nach dem Wort „Anmeldung“
cher Weise sind spätere Änderungen der die
das Komma und die Wörter „zur Zeichnung der
Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden
Unterschrift“ gestrichen und das Wort „Schriftstü-
Tatsachen anzumelden.
cken“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.
(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweignie-
derlassung auf dem Registerblatt der Hauptnie- 9. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
derlassung oder des Sitzes unter Angabe des Or- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eingetra-
tes der Zweigniederlassung und des Zusatzes, genen Zweigniederlassung“ die Wörter „eines
falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlas-
beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweignieder- sung im Ausland“ eingefügt.
lassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für die Aufhebung der Zweigniederlassung.“ 10. In § 29 werden nach dem Wort „anzumelden“ das
Semikolon und die Wörter „er hat seine Namens-
4. Die §§ 13a, 13b und 13c werden aufgehoben.
unterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbe-
5. In § 13d Abs. 1 und 3 wird jeweils nach dem Wort wahrung bei dem Gericht zu zeichnen“ gestri-
„Anmeldungen“ das Komma und das Wort chen.
„Zeichnungen“ gestrichen.
11. In § 33 Abs. 3 werden die Wörter „unter Beifügung
6. § 13f wird wie folgt geändert: einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Sat-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zung“ gestrichen.
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3, 5 12. § 35 wird aufgehoben.
und 6“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 3“ er-
13. In § 37a Abs. 1 werden nach dem Wort „Kauf-
setzt.
manns“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ ein-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: gefügt.
„Soweit nicht das ausländische Recht eine 14. § 53 wird wie folgt geändert:
Abweichung nötig macht, sind in die An-
meldung die in § 23 Abs. 3 und 4 sowie a) Absatz 2 wird aufgehoben.
den §§ 24 und 25 Satz 2 des Aktiengeset- b) Der Absatz 3 wird Absatz 2.
zes vorgesehenen Bestimmungen und Be-
stimmungen der Satzung über die Zusam- 15. § 108 wird wie folgt geändert:
mensetzung des Vorstandes aufzunehmen; a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
erfolgt die Anmeldung in den ersten zwei gestrichen.
Jahren nach der Eintragung der Gesell-
schaft in das Handelsregister ihres Sitzes, b) Absatz 2 wird aufgehoben.
sind auch die Angaben über Festsetzun- 16. In § 125a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
gen nach den §§ 26 und 27 des Aktienge- „Geschäftsbriefen der Gesellschaft“ die Wörter
setzes und der Ausgabebetrag der Aktien „gleichviel welcher Form“ eingefügt.
sowie Name und Wohnort der Gründer auf-
zunehmen.“ 17. § 148 Abs. 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird aufgehoben. 18. In § 264 Abs. 3 werden die Nummern 3 bis 5
c) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:
bis 7. „3. das Tochterunternehmen in den Konzernab-
d) In dem bisherigen Absatz 6 wird die Angabe schluss nach den Vorschriften dieses Ab-
„§ 81 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe schnitts einbezogen worden ist und
„§ 81 Abs. 1 und 2“ und die Angabe „§ 266 4. die Befreiung des Tochterunternehmens
Abs. 1, 2 und 5“ durch die Angabe „§ 266
Abs. 1 und 2“ ersetzt. a) im Anhang des von dem Mutterunterneh-
men aufgestellten und nach § 325 durch
7. § 13g wird wie folgt geändert:
Einreichung beim Betreiber des elektroni-
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ , Abs. 4 schen Bundesanzeigers offen gelegten
und 5“ durch die Angabe „und Abs. 4“ ersetzt. Konzernabschlusses angegeben und
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“ b) zusätzlich im elektronischen Bundesanzei-
gestrichen. ger für das Tochterunternehmen unter Be-
c) Absatz 4 wird aufgehoben. zugnahme auf diese Vorschrift und unter
Angabe des Mutterunternehmens mitge-
d) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 teilt worden ist.“
bis 6.
19. § 264b wird wie folgt geändert:
e) In dem bisherigen Absatz 6 wird die Angabe
„§ 39 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe a) In Nummer 2 wird am Ende das Semikolon
„§ 39 Abs. 1 und 2“ und die Angabe „§ 67 durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2557
b) Die Nummern 3 und 4 werden durch folgende nach der Beschlussfassung und der Vermerk
Nummer 3 ersetzt: nach der Erteilung unverzüglich einzureichen.
„3. die Befreiung der Personenhandelsgesell- Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prü-
schaft fung oder Feststellung geändert, ist auch die Än-
derung nach Satz 1 einzureichen. Die Rechnungs-
a) im Anhang des von dem Mutterunter- legungsunterlagen sind in einer Form einzurei-
nehmen aufgestellten und nach § 325 chen, die ihre Bekanntmachung nach Absatz 2
durch Einreichung beim Betreiber des ermöglicht.
elektronischen Bundesanzeigers offen
gelegten Konzernabschlusses angege- (2) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesell-
ben und schaft haben für diese die in Absatz 1 bezeichne-
ten Unterlagen jeweils unverzüglich nach der Ein-
b) zusätzlich im elektronischen Bundesan- reichung im elektronischen Bundesanzeiger be-
zeiger für die Personenhandelsgesell- kannt machen zu lassen.
schaft unter Bezugnahme auf diese Vor-
schrift und unter Angabe des Mutterun- (2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann
ternehmens mitgeteilt worden ist.“ an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelab-
schluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1 be-
19a. In § 287 Satz 3 und § 313 Abs. 4 Satz 3 werden
zeichneten internationalen Rechnungslegungs-
jeweils die Wörter „und den Ort ihrer Hinterle-
standards aufgestellt worden ist. Ein Unterneh-
gung“ gestrichen.
men, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht,
19b. Dem § 290 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: hat die dort genannten Standards vollständig zu
„Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesell- befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243
schaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 285 Satz 1 Nr. 7, 8
zugleich im Sinn des § 327a, sind der Konzern- Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286
abschluss sowie der Konzernlagebericht in den Abs. 1, 3 und 5 sowie § 287 anzuwenden. Der
ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderli-
für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzu- chen Umfang auch auf den Abschluss nach Satz 1
stellen.“ Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des
Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts
20. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des
und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs wird wie
schnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der
folgt gefasst:
Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang
„Vierter Unterabschnitt die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht einge-
Offenlegung. Prüfung durch den halten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers“. (2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung
21. § 325 wird wie folgt gefasst: des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein,
„§ 325 wenn
Offenlegung 1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresab-
schluss erteilten Bestätigungsvermerks oder
(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalge- des Vermerks über dessen Versagung der ent-
sellschaften haben für diese den Jahresabschluss sprechende Vermerk zum Abschluss nach Ab-
beim Betreiber des elektronischen Bundesanzei- satz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2 ein-
gers elektronisch einzureichen. Er ist unverzüglich bezogen wird,
nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch
spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des 2. der Vorschlag für die Verwendung des Ergeb-
dem Abschlussstichtag nachfolgenden Ge- nisses und gegebenenfalls der Beschluss über
schäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder seine Verwendung unter Angabe des Jahres-
dem Vermerk über dessen Versagung einzurei- überschusses oder Jahresfehlbetrags in die
chen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Be- Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen wer-
richt des Aufsichtsrats, die nach § 161 des Ak- den und
tiengesetzes vorgeschriebene Erklärung und, so- 3. der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsver-
weit sich dies aus dem eingereichten Jahresab- merk oder dem Vermerk über dessen Versa-
schluss nicht ergibt, der Vorschlag für die Verwen- gung nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 offen gelegt
dung des Ergebnisses und der Beschluss über wird.
seine Verwendung unter Angabe des Jahresüber-
schusses oder Jahresfehlbetrags elektronisch (3) Die Absätze 1, 2 und 4 Satz 1 gelten ent-
einzureichen. Angaben über die Ergebnisverwen- sprechend für die gesetzlichen Vertreter einer Ka-
dung brauchen von Gesellschaften mit be- pitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und
schränkter Haftung nicht gemacht zu werden, einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnan- (3a) Wird der Konzernabschluss zusammen
teile von natürlichen Personen feststellen lassen, mit dem Jahresabschluss des Mutterunterneh-
die Gesellschafter sind. Werden zur Wahrung der mens oder mit einem von diesem aufgestellten
Frist nach Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 der Jahres- Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt ge-
abschluss und der Lagebericht ohne die anderen macht, können die Vermerke des Abschluss-
Unterlagen eingereicht, sind der Bericht und der prüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zu-
Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse sammengefasst werden; in diesem Fall können
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammen- Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie
gefasst werden. 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und
(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, die einen or- des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmoni-
ganisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des sierung der Transparenzanforderungen in Bezug
Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausge- auf Informationen über Emittenten, deren Wertpa-
gebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 piere zum Handel auf einem geregelten Markt zu-
des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Mit- gelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie
gliedstaat der Europäischen Union oder einem 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) mit einer
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- Mindeststückelung von 50 000 Euro oder dem
schen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt und am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer
die keine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a anderen Währung begibt.“
ist, beträgt die Frist nach Absatz 1 Satz 2 längs- 25. § 328 wird wie folgt geändert:
tens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen
a) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 werden nach den Wör-
nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 ist der Zeitpunkt
tern „in Anspruch genommen werden“ die
der Einreichung der Unterlagen maßgebend.
Wörter „oder eine Rechtsverordnung des Bun-
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Sat- desministeriums der Justiz nach Absatz 4 hier-
zung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den von Abweichungen ermöglicht“ eingefügt.
Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Ab-
satz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
oder den Konzernlagebericht in anderer Weise „Ferner ist anzugeben, ob die Unterlagen bei
bekannt zu machen, einzureichen oder Personen dem Betreiber des elektronischen Bundesan-
zugänglich zu machen, bleiben unberührt. zeigers eingereicht worden sind.“
(6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten für die beim c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers fügt:
einzureichenden Unterlagen entsprechend; § 325a
Abs. 1 Satz 3 und § 340l Abs. 2 Satz 4 bleiben „(4) Die Rechtsverordnung nach § 330
unberührt.“ Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 kann dem Betreiber
des elektronischen Bundesanzeigers Abwei-
22. § 325a Abs. 1 wird wie folgt geändert: chungen von der Kontoform nach § 266 Abs. 1
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesell- Satz 1 gestatten.“
schaft“ die Wörter „für diese“ eingefügt.
26. § 329 wird wie folgt gefasst:
b) Satz 2 wird aufgehoben.
„§ 329
c) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden
Satz ersetzt: Prüfungs- und
Unterrichtungspflicht des Betreibers
„Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz
des elektronischen Bundesanzeigers
der Hauptniederlassung ist, können die Unter-
lagen der Hauptniederlassung auch (1) Der Betreiber des elektronischen Bundes-
1. in englischer Sprache oder anzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterla-
gen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden
2. in einer von dem Register der Hauptnieder- sind. Der Betreiber des Unternehmensregisters
lassung beglaubigten Abschrift oder, stellt dem Betreiber des elektronischen Bundes-
3. wenn eine dem Register vergleichbare Ein- anzeigers die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 von den
richtung nicht vorhanden oder diese nicht Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten
zur Beglaubigung befugt ist, in einer von ei- zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der
nem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Ab- Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist. Die Daten
schrift, verbunden mit der Erklärung, dass dürfen vom Betreiber des elektronischen Bundes-
entweder eine dem Register vergleichbare anzeigers nur für die in Satz 1 genannten Zwecke
Einrichtung nicht vorhanden oder diese verwendet werden.
nicht zur Beglaubigung befugt ist,
(2) Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme,
eingereicht werden; von der Beglaubigung des dass von der Größe der Kapitalgesellschaft ab-
Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in hängige Erleichterungen oder die Erleichterung
deutscher Sprache einzureichen.“ nach § 327a nicht hätten in Anspruch genommen
23. In § 327 werden die Wörter „zum Handelsregister“ werden dürfen, kann der Betreiber des elektroni-
jeweils durch die Wörter „beim Betreiber des elek- schen Bundesanzeigers von der Kapitalgesell-
tronischen Bundesanzeigers“ ersetzt. schaft innerhalb einer angemessenen Frist die
Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und
24. Nach § 327 wird folgender § 327a eingefügt:
der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer
„§ 327a (§ 267 Abs. 5) oder Angaben zur Eigenschaft als
Erleichterung für bestimmte Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a verlangen.
kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße
Mitteilung, gelten die Erleichterungen als zu Un-
§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalge-
recht in Anspruch genommen.
sellschaft nicht anzuwenden, wenn sie aus-
schließlich zum Handel an einem organisierten (3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 3 und
Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des des § 340l Abs. 2 Satz 4 kann im Einzelfall die
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Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Spra- rechtigten Organs die in Satz 1 Nr. 1 und 2 ge-
che verlangt werden. nannten Pflichten zu erfüllen haben. Dem Verfah-
(4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1, ren steht nicht entgegen, dass eine der Offenle-
dass die offen zu legenden Unterlagen nicht oder gung vorausgehende Pflicht, insbesondere die
unvollständig eingereicht wurden, wird die jeweils Aufstellung des Jahres- oder Konzernabschlus-
für die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren ses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauf-
nach den §§ 335, 340o und 341o zuständige Ver- trags, noch nicht erfüllt ist. Das Ordnungsgeld be-
waltungsbehörde unterrichtet.“ trägt mindestens zweitausendfünfhundert und
höchstens fünfundzwanzigtausend Euro. Einge-
26a. § 330 wird wie folgt geändert: nommene Ordnungsgelder fließen dem Bundes-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: amt zu.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesminis- (2) Auf das Verfahren sind die §§ 16, 17, 18,
terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137
Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
und Technologie“ ersetzt. willigen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11
bb) Folgende Sätze werden angefügt: Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3,
§§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23
„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach
auch Abweichungen von der Kontoform Maßgabe der nachfolgenden Absätze entspre-
nach § 266 Abs. 1 Satz 1 gestatten. Satz 4 chend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren
gilt auch in den Fällen, in denen ein Ge- ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung
schäftszweig eine von den §§ 266 und 275 der Beteiligten sind auch Wirtschaftsprüfer und
abweichende Gliederung nicht erfordert.“ vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbe-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: vollmächtigte, Personen und Vereinigungen im
„Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht er- Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes
forderlich, soweit die Verordnung ausschließ- sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3
lich dem Zweck dient, Abweichungen nach Ab- des Steuerberatungsgesetzes, die durch Perso-
satz 1 Satz 4 und 5 zu gestatten.“ nen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungs-
gesetzes handeln, befugt.
27. § 334 Abs. 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5
ersetzt: (3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten
Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungs-
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 geldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der
keiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung
Bundesamt für Justiz. nachzukommen oder die Unterlassung mittels
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Kreditinstitute Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen.
im Sinn des § 340 und auf Versicherungsunter- Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den
nehmen im Sinn des § 341 Abs. 1 nicht anzuwen- Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens
den.“ aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendun-
28. § 335 wird wie folgt gefasst: gen gegen die Entscheidung über die Kosten be-
schränkt werden. Wenn die Beteiligten nicht spä-
„§ 335 testens sechs Wochen nach dem Zugang der An-
Festsetzung von Ordnungsgeld drohung der gesetzlichen Pflicht entsprochen
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsbe- oder die Unterlassung mittels Einspruchs ge-
rechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die rechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzu-
setzen und zugleich die frühere Verfügung unter
1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jah- Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu
resabschlusses, des Lageberichts, des Kon- wiederholen. Wenn die Sechswochenfrist nur ge-
zernabschlusses, des Konzernlageberichts ringfügig überschritten wird, kann das Bundesamt
und anderer Unterlagen der Rechnungslegung das Ordnungsgeld herabsetzen. Der Einspruch
oder gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und
2. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der gegen die Entscheidung über die Kosten hat
Rechnungslegungsunterlagen der Hauptnie- keine aufschiebende Wirkung. Führt der Ein-
derlassung spruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zu-
gleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2
nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Un-
aufzuheben.
terlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom
Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein Ordnungs- (4) Gegen die Entscheidung, durch die das
geldverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durch- Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch
zuführen; im Fall der Nummer 2 treten die in § 13e oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-
Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald rigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Ent-
sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder scheidung nach Absatz 3 Satz 7 findet die sofor-
des vertretungsberechtigten Organs der Kapital- tige Beschwerde nach den Vorschriften des Ge-
gesellschaft. Das Ordnungsgeldverfahren kann setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
auch gegen die Kapitalgesellschaft durchgeführt Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus Ab-
werden, für die die Mitglieder des vertretungsbe- satz 5 etwas anderes ergibt.
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
(5) Über die sofortige Beschwerde entscheidet c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
das für den Sitz des Bundesamtes zuständige folgt gefasst:
Landgericht. Ist bei dem Landgericht eine Kam- „(2) § 325 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2, 2a und 6
mer für Handelssachen gebildet, so tritt diese sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend
Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entschei- anzuwenden.“
det über die sofortige Beschwerde die Zivilkam-
mer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilpro- 31. § 340 wird wie folgt geändert:
zessordnung entsprechend anzuwenden; über a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eine bei der Kammer für Handelssachen anhän- aa) In Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen“
gige sofortige Beschwerde entscheidet der Vorsit- durch das Wort „Zweigniederlassungen“
zende. Die weitere Beschwerde findet nicht statt. und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort
Das Landgericht kann nach billigem Ermessen „Zweigniederlassung“ ersetzt.
bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 340l Abs. 2
der Beteiligten, die zur zweckentsprechenden
bis 4“ durch die Angabe „§ 340l Abs. 2
Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder
und 3“ und das Wort „Zweigstellen“ jeweils
teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind.
durch das Wort „Zweigniederlassungen“
§ 91 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der
ersetzt.
Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Ab-
satz 2 Satz 3 ist anzuwenden. cc) In Satz 3 wird das Wort „Zweigstellen“
durch das Wort „Zweigniederlassungen“
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren ersetzt.
nach den Absätzen 1 bis 3 keine Anhaltspunkte
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinn
des § 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 vor, ist den in aa) In Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen“
Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten durch das Wort „Zweigniederlassungen“
zugleich mit der Androhung des Ordnungsgeldes und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort
aufzugeben, im Fall des Einspruchs die Bilanz- „Zweigniederlassung“ ersetzt.
summe nach Abzug eines auf der Aktivseite aus- bb) In Satz 4 wird das Wort „Zweigstellen“
gewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3), die Um- durch das Wort „Zweigniederlassungen“
satzerlöse in den ersten zwölf Monaten vor dem ersetzt.
Abschlussstichtag (§ 277 Abs. 1) und die durch-
32. § 340l wird wie folgt geändert:
schnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5)
für das betreffende Geschäftsjahr und für diejeni- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gen vorausgehenden Geschäftsjahre, die für die aa) In Satz 2 wird das Wort „Zweigstellen“
Einstufung nach § 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 er- durch das Wort „Zweigniederlassungen“
forderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die An- und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort
gaben nach Satz 1, so wird für das weitere Ver- „Zweigniederlassung“ ersetzt.
fahren vermutet, dass die Erleichterungen der bb) In Satz 3 werden die Wörter „(Einreichung
§§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen zu einem Register, Bekanntmachung in ei-
werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den nem Amtsblatt)“ gestrichen.
Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.“ aa) In Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen“
durch das Wort „Zweigniederlassungen“
28a. § 335a wird aufgehoben. ersetzt.
29. § 335b wird wie folgt gefasst: bb) In Satz 2 wird das Wort „Zweigstellen“
durch das Wort „Zweigniederlassungen“
„§ 335b
ersetzt.
Anwendung der Straf- und Bußgeld- cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
sowie der Ordnungsgeldvorschriften
„Soweit dies nicht die Amtssprache am
auf bestimmte offene Handels-
Sitz der Hauptniederlassung ist, können
gesellschaften und Kommanditgesellschaften
die Unterlagen der Hauptniederlassung
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die auch
Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungs- 1. in englischer Sprache oder
geldvorschrift des § 335 gelten auch für offene
2. einer von dem Register der Hauptnie-
Handelsgesellschaften und Kommanditgesell-
derlassung beglaubigten Abschrift oder,
schaften im Sinn des § 264a Abs. 1.“
3. wenn eine dem Register vergleichbare
30. § 339 wird wie folgt geändert: Einrichtung nicht vorhanden oder diese
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum nicht zur Beglaubigung befugt ist, in ei-
Genossenschaftsregister des Sitzes der Ge- ner von einem Wirtschaftsprüfer be-
nossenschaft“ durch die Wörter „beim Betrei- scheinigten Abschrift, verbunden mit
ber des elektronischen Bundesanzeigers elek- der Erklärung, dass entweder eine dem
tronisch“ ersetzt. Register vergleichbare Einrichtung nicht
vorhanden oder diese nicht zur Beglau-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. bigung befugt ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2561
eingereicht werden; von der Beglaubigung 36. § 341l wird wie folgt geändert:
des Registers ist eine beglaubigte Überset-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zung in deutscher Sprache einzureichen.“
c) Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden aufge- „Von den in § 341a Abs. 5 genannten Versiche-
hoben. rungsunternehmen ist § 325 Abs. 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Frist für die
d) Der Absatz 5 wird Absatz 4. Einreichung der Unterlagen beim Betreiber
33. Dem § 340n wird folgender Absatz 4 angefügt: des elektronischen Bundesanzeigers 15 Mona-
te, im Fall des § 325 Abs. 4 Satz 1 vier Monate
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36
beträgt; § 327a ist anzuwenden.“
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 die b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“
c) Der Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „im
34. § 340o wird wie folgt gefasst: Bundesanzeiger bekanntzumachen und die
„§ 340o Bekanntmachung unter Beifügung der be-
zeichneten Unterlagen zum Handelsregister
Festsetzung von Ordnungsgeld des Sitzes des Mutterunternehmens“ werden
Personen, die durch die Wörter „beim Betreiber des elektro-
1. als Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Abs. 2 nischen Bundesanzeigers elektronisch“ er-
Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kredit- setzt.
instituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im d) Der Absatz 4 wird Absatz 3.
Sinn des § 340 Abs. 4 Satz 1 oder als Inhaber
eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns 37. § 341n wird wie folgt geändert:
betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienst- a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe
leistungsinstituts im Sinn des § 340 Abs. 4 „§ 341a Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe
Satz 1 den § 325 über die Pflicht zur Offenle- „§ 341a Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.
gung des Jahresabschlusses, des Lagebe-
richts, des Konzernabschlusses, des Konzern- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bei Ord-
lageberichts und anderer Unterlagen der Rech- nungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2“
nungslegung oder durch die Wörter „in den Fällen der Absätze 1
und 2“ und das Wort „seiner“ durch das Wort
2. als Geschäftsleiter von Zweigniederlassungen „ihrer“ ersetzt.
im Sinn des § 53 Abs. 1 des Kreditwesenge-
setzes § 340l Abs. 1 oder Abs. 2 über die Of- 38. § 341o wird wie folgt gefasst:
fenlegung der Rechnungslegungsunterlagen „§ 341o
nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Festsetzung von Ordnungsgeld
Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach
§ 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entspre- Personen, die
chend anzuwenden.“ 1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Or-
35. § 341a wird wie folgt geändert: gans eines Versicherungsunternehmens oder
eines Pensionsfonds § 325 über die Pflicht
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des
„Ist das Versicherungsunternehmen eine Kapi- Lageberichts, des Konzernabschlusses, des
talgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 Konzernlageberichts und anderer Unterlagen
und nicht zugleich im Sinn des § 327a, beträgt der Rechnungslegung oder
die Frist nach Satz 1 vier Monate.“
2. als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 285 Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1
Nr. 3“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3“ über die Offenlegung der Rechnungslegungs-
ersetzt. unterlagen
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für
aa) Nach der Angabe „Absatz 1“ wird die An- Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach
gabe „Satz 1“ eingefügt. § 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entspre-
bb) Folgender Satz wird angefügt: chend anzuwenden.“
„Die Frist von vier Monaten nach Absatz 1 39. § 341p wird wie folgt gefasst:
Satz 2 verlängert sich in den Fällen des „§ 341p
Satzes 1 nicht.“
Anwendung
35a. In § 341i Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende der Straf- und Bußgeld- sowie
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb- der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds
satz angefügt:
Die Strafvorschriften des § 341m, die Bußgeld-
„ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesell-
vorschrift des § 341n sowie die Ordnungsgeldvor-
schaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht
schrift des § 341o gelten auch für Pensionsfonds
zugleich im Sinn des § 327a, tritt an die Stelle der
im Sinn des § 341 Abs. 4 Satz 1.“
Frist von längstens zwölf eine Frist von längstens
vier Monaten.“ 40. § 367 wird wie folgt geändert:
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: delsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzei- elektronische Handelsregister und Genossenschaftsre-
ger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt. gister sowie das Unternehmensregister auch in einer
Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt bekannt zu
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: machen. Das Gericht hat jährlich im Dezember das
„Für Veröffentlichungen vor dem 1. Januar Blatt zu bezeichnen, in dem während des nächsten
2007 tritt an die Stelle des elektronischen Jahres die in Satz 1 vorgesehenen Bekanntmachungen
Bundesanzeigers der Bundesanzeiger in erfolgen sollen; § 11 der Handelsregisterverordnung in
Papierform.“ der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektroni-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Bundesan- sche Handelsregister und Genossenschaftsregister so-
zeiger“ durch die Wörter „nach Absatz 1“ er- wie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 gel-
setzt. tenden Fassung findet auf die Auswahl und Bezeich-
nung des Blattes weiter Anwendung. Wird das Han-
Artikel 2 delsregister bei einem Gericht von mehreren Richtern
geführt und einigen sich diese nicht über die Bezeich-
Änderung des Einführungs-
nung des Blattes, so wird die Bestimmung von dem im
gesetzes zum Handelsgesetzbuch
Rechtszug vorgeordneten Landgericht getroffen; ist bei
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer.
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt Für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli ist ausschließlich die elektronische Bekanntmachung
2006 (BGBl. I S. 1461), wird folgender Vierundzwan- nach § 10 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs maßge-
zigster Abschnitt angefügt: bend.
„Vierundzwanzigster Abschnitt (5) § 264 Abs. 3, § 264b Nr. 3, § 287 Satz 3, § 290
Abs. 1, § 313 Abs. 4 Satz 3, die §§ 325, 325a, 327a
Übergangsvorschriften
und 328 Abs. 2, die §§ 329, 334, 335, 335b, 339, 340l,
zum Gesetz über elektronische
340n, 340o, 341i Abs. 3 Satz 1, die §§ 341a, 341l, 341n,
Handelsregister und Genossenschafts-
341o und 341p des Handelsgesetzbuchs in der Fas-
register sowie das Unternehmensregister
sung des Gesetzes über elektronische Handelsregister
und Genossenschaftsregister sowie das Unterneh-
Artikel 61
mensregister sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- abschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlagebe-
ordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder richte für das nach dem 31. Dezember 2005 begin-
einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch nende Geschäftsjahr anzuwenden. § 264 Abs. 3, § 264b
in Papierform zum Handelsregister eingereicht werden Nr. 3 und 4, § 287 Satz 3, § 290 Abs. 1, § 313 Abs. 4
können. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 er- Satz 3, die §§ 325, 325a, 327 und 328 Abs. 2, die
lassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung §§ 329, 334, 335, 335a, 335b, 339, 340l, 340n, 340o,
zum Handelsregister und die Einreichung von Doku- 341a, 341i Abs. 3 Satz 1, die §§ 341l, 341n, 341o und
menten in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über § 341p des Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkraft-
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsre- treten des Gesetzes über elektronische Handelsregister
gister sowie das Unternehmensregister vom 10. No- und Genossenschaftsregister sowie das Unterneh-
vember 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 gel- mensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung
tenden Fassung. Die Landesregierungen können durch sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf das vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahr
die Landesjustizverwaltungen übertragen. anzuwenden. Jahres- und Konzernabschlussunterlagen
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann durch nach Satz 2, die ab dem 1. Januar 2007 beim Betreiber
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht wer-
bestimmen, dass alle oder einzelne beim Betreiber des den, leitet dieser an das bis dahin zuständige Amtsge-
elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzurei- richt weiter, das nach den bis zum 31. Dezember 2006
chenden Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch geltenden Bestimmungen verfährt. In den Fällen des
in Papierform eingereicht werden können. Satzes 3 werden die Jahres- und Konzernabschlussun-
(3) Nach Eingang eines Antrags auf Offenlegung als terlagen sowie Lageberichte und Konzernlageberichte
elektronisches Dokument werden Schriftstücke, die in- nach § 325 Abs. 2 oder Abs. 3 sowie die Hinweisbe-
nerhalb des dem Antrag vorausgehenden Zeitraums kanntmachung nach § 325 Abs. 1 Satz 2 des Handels-
von zehn Jahren bei dem Registergericht in Papierform gesetzbuchs, jeweils in der bis zum Inkrafttreten des
eingereicht worden sind, in ein elektronisches Doku- Gesetzes über elektronische Handelsregister und Ge-
ment übertragen; § 8b Abs. 4 Satz 2 des Handelsge- nossenschaftsregister sowie das Unternehmensregis-
setzbuchs gilt entsprechend. Soweit eine Rechtsver- ter am 1. Januar 2007 geltenden Fassung, im elektro-
ordnung nach Absatz 1 Satz 1 erlassen wird, sind die nischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
nach dem 31. Dezember 2006 in Papierform einge- (6) Die auf Grundlage der §§ 13 bis 13c des Han-
reichten Dokumente unverzüglich in ein elektronisches delsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des Ge-
Dokument zu übertragen. setzes über elektronische Handelsregister und Genos-
(4) Das Gericht hat die Eintragungen in das Handels- senschaftsregister sowie das Unternehmensregister
register bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung beim Gericht
elektronischen Bekanntmachung nach § 10 des Han- der Zweigniederlassung für die Zweigniederlassung ei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2563
nes Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung 4. § 14 wird wie folgt gefasst:
im Inland geführten Registerblätter werden zum 1. Ja-
„§ 14
nuar 2007 geschlossen; zugleich ist von Amts wegen
folgender Vermerk auf dem Registerblatt einzutragen: Errichtung
„Die Eintragungen zu dieser Zweigniederlassung wer- einer Zweigniederlassung
den ab dem 1. Januar 2007 nur noch bei dem Gericht
der Hauptniederlassung/des Sitzes geführt.“ Auf dem (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist
Registerblatt beim Gericht der Hauptniederlassung vom Vorstand beim Gericht des Sitzes der Genos-
oder des Sitzes wird zum 1. Januar 2007 von Amts we- senschaft unter Angabe des Ortes der Zweignie-
gen der Verweis auf die Eintragung beim Gericht am Ort derlassung und eines Zusatzes, falls der Firma
der Zweigniederlassung gelöscht. der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt
wird, zur Eintragung in das Genossenschaftsre-
(7) Soweit gesetzliche oder vertragliche Verwen- gister anzumelden. In gleicher Weise sind spätere
dungsbeschränkungen nicht entgegenstehen, übermit- Änderungen der die Zweigniederlassung betref-
telt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.
(Bundesanstalt) auf automatisiert verarbeitbaren Daten-
trägern oder durch Datenfernübertragung dem Betrei- (2) Das zuständige Gericht trägt die Zweignie-
ber des elektronischen Bundesanzeigers zum Stand derlassung auf dem Registerblatt des Sitzes unter
30. April 2007 die Namen und Anschriften der Kapital- Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und
gesellschaften, die einen organisierten Markt im Sinn des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlas-
des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch sung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn,
von ihnen ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht er-
Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland richtet worden.
in Anspruch nehmen. Der Betreiber des elektronischen (3) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinn-
Bundesanzeigers darf die ihm übermittelten Daten im gemäß für die Aufhebung einer Zweigniederlas-
Wege des automatisierten Abgleichs zur Pflege der sung.“
bei ihm zu den in Satz 1 genannten Kapitalgesellschaf-
ten gespeicherten Daten verwenden. Eine Verwendung 5. § 14a wird aufgehoben.
der Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Die von der 6. In § 16 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „zwei
Bundesanstalt übermittelten Daten sind nach Durch- Abschriften des Beschlusses beizufügen sind“
führung des Abgleichs unverzüglich zu löschen; über- durch die Wörter „der Beschluss nur in Abschrift
lassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben beizufügen ist“ ersetzt.
oder zu vernichten. Für die Übermittlung unrichtiger
Daten haftet die Bundesanstalt dem Betreiber des elek- 7. In § 25a Abs. 1 werden nach dem Wort „Ge-
tronischen Bundesanzeigers nicht. schäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher
Form“ eingefügt.
(8) § 8a Abs. 2 und § 9a des Handelsgesetzbuchs in
der bis zum 16. November 2006 geltenden Fassung 8. § 28 wird wie folgt geändert:
sind bis zum 1. Januar 2007 weiter anzuwenden.“ a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
9. § 29 Abs. 4 wird aufgehoben.
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
10. § 42 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230) „§ 28 Satz 3 und § 29 gelten entsprechend.“
wird wie folgt geändert:
10a. In § 48 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 339
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 339 Abs. 2“ ersetzt.
wie folgt gefasst:
11. § 84 Abs. 3 wird aufgehoben.
„§ 14a (weggefallen)“.
12. § 156 wird wie folgt geändert:
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(3) Andere Datensammlungen dürfen nicht
unter Verwendung oder Beifügung der Bezeich- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Vorschrif-
nung „Genossenschaftsregister“ in den Verkehr ten der §§ 8a, 9, 9a“ durch die Wörter „§ 8
gebracht werden.“ Abs. 1 sowie die §§ 8a, 9 und 11“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 28 Abs. 1
3. § 11 wird wie folgt geändert:
Satz 3“ durch die Angabe „§ 28 Satz 3“
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „ , und ersetzt und die Wörter „und nur durch den
eine Abschrift der Satzung“ gestrichen. Bundesanzeiger“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„(4) Für die Einreichung von Unterlagen
nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Han- „§ 10 des Handelsgesetzbuchs ist entspre-
delsgesetzbuchs entsprechend.“ chend anzuwenden.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
c) Der Absatz 3 wird Absatz 2. aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 4 wird aufgehoben. „2. zu bestimmen, dass die Daten des bei ei-
nem Amtsgericht geführten Handelsregis-
13. In § 157 wird nach dem Wort „Liquidatoren“ das
ters auch bei anderen Amtsgerichten zur
Wort „elektronisch“ eingefügt.
Einsicht und zur Erteilung von Ausdru-
14. § 160 wird wie folgt geändert: cken zugänglich sind.“
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und in bb) Folgende Sätze werden angefügt:
§ 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des
„Mehrere Länder können die Zuständigkeit
Handelsgesetzbuchs“ gestrichen.
eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. hinaus vereinbaren. Sie können auch verein-
15. § 161 wird wie folgt geändert: baren, dass die bei den Amtsgerichten eines
Landes geführten Daten des Handelsregisters
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 3 auch bei den Amtsgerichten des anderen
wird aufgehoben. Landes zur Einsicht und zur Erteilung von
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: Ausdrucken zugänglich sind.“
„(2) Die Landesregierungen können durch b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmel- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Führung
dungen und alle oder einzelne Dokumente bis des Handelsregisters“ ein Komma und die
zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform Wörter „die Übermittlung der Daten an das
zum Genossenschaftsregister eingereicht wer- Unternehmensregister, die Aktenführung in
den können. Soweit eine Rechtsverordnung Beschwerdeverfahren“ und nach den Wörtern
nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschrif- „Einsicht in das Handelsregister“ ein Komma
ten über die Anmeldung und die Einreichung und die Wörter „die Einzelheiten der elektro-
von Dokumenten zum Genossenschaftsregis- nischen Übermittlung nach § 9 des Handels-
ter in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gesetzbuchs“ eingefügt.
über elektronische Handelsregister und Ge-
nossenschaftsregister sowie das Unterneh- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
mensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Schriftstücken“
S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fas- durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.
sung. Die Landesregierungen können durch d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Rechtsverordnung die Ermächtigung nach
Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen über- „(5) Die elektronische Datenverarbeitung zur
tragen. Führung des Handelsregisters kann im Auftrag
des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen
(3) Die auf Grundlage der §§ 14 und 14a in einer anderen staatlichen Stelle oder auf den An-
der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über lagen einer juristischen Person des öffentlichen
elektronische Handelsregister und Genossen- oder privaten Rechts vorgenommen werden,
schaftsregister sowie das Unternehmensregis- wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Regis-
ter am 1. Januar 2007 geltenden Fassung beim tersachen sichergestellt ist.“
Gericht der Zweigniederlassung für die Zweig-
2. § 129 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
niederlassung der Genossenschaft geführten
Registerblätter werden zum 1. Januar 2007 ge- „§ 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
schlossen; zugleich ist von Amts wegen fol- 3. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gender Vermerk auf dem Registerblatt einzu-
a) In Satz 1 werden die Angaben „ , §§ 335, 340o,
tragen: „Die Eintragungen zu dieser Zweignie-
341o“ sowie die Wörter „§ 28 Abs. 4 des Einfüh-
derlassung werden ab dem 1. Januar 2007 nur
rungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 21 des Ge-
noch bei dem Gericht des Sitzes geführt.“ Auf
setzes über die Rechnungslegung von bestimm-
dem Registerblatt beim Gericht des Sitzes wird
ten Unternehmen und Konzernen vom 15. August
zum 1. Januar 2007 von Amts wegen der Ver-
1969 (BGBl. I S. 1189),“ gestrichen.
weis auf die Eintragung beim Gericht am Ort
der Zweigniederlassung gelöscht.“ b) Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 140a wird aufgehoben.
Artikel 4
5. § 141 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) In Satz 1 werden die Wörter „Einrückung in dieje-
Gesetzes über die Angelegenheiten
nigen Blätter, welche für die Bekanntmachungen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
der Eintragungen in das Handelsregister be-
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen stimmt sind“ durch die Wörter „Bekanntmachung
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten in das Handelsregister bestimmten elektroni-
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes schen Informations- und Kommunikationssystem
vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird wie folgt nach § 10 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
geändert:
b) Satz 2 wird aufgehoben.
1. § 125 wird wie folgt geändert: 6. In § 141a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Einrü-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ckung in die Blätter, die für die Bekanntmachung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2565
Eintragung in das Handelsregister bestimmt sind, a) In Absatz 2 wird der Buchstabe b gestrichen.
sowie durch Einrückung in weitere Blätter“ durch b) Die Buchstaben c bis g werden die Buchstaben b
die Wörter „Bekanntmachung in dem für die Be- bis f.
kanntmachung der Eintragungen in das Handelsre-
gister bestimmten elektronischen Informations- und 5. In § 43 Nr. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Grund-
Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsge- kapitals“ ein Komma und die Wörter „bei Invest-
setzbuchs“ ersetzt. mentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapi-
tal die Höhe des Mindestkapitals“ eingefügt.
7. Nach § 144b wird folgender § 144c eingefügt:
6. § 51 wird wie folgt geändert:
„§ 144c
a) In der Überschrift werden die Wörter „Festle-
Von Amts wegen gung der Anlegungsverfahren,“ gestrichen.
vorzunehmende Änderungen
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsa-
che zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt c) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-
eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in strichen.
geeigneter Weise kenntlich zu machen.“ 7. § 52 wird wie folgt geändert:
8. § 147 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 werden die Wörter „in maschineller „(1) Ein bisher in Papierform geführtes Regis-
Form als automatisierte Datei geführte“ gestri- terblatt ist bis zum 31. Dezember 2006 für die
chen und die Wörter „und Satz 2“ durch die Wör- maschinelle Führung umzuschreiben. Die Lan-
ter „ , Satz 2 und 4“ ersetzt. desjustizverwaltung kann anordnen, dass für
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „141a bis 143“ Registerblätter, die von anderen Registergerich-
die Angabe „und 144c“ eingefügt. ten übernommen werden, bestimmte Nummern
vergeben werden. Es können nicht mehr gültige
9. In § 160b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 141 Eintragungen übertragen werden, soweit dies im
bis 143“ durch die Wörter „§§ 141 bis 143 und 144c“ Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von
ersetzt. Eintragungen, zum Beispiel nach Umwandlun-
gen, zu erleichtern.“
Artikel 5
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „um-
Änderung von Registerverordnungen geschriebenen“ die Wörter „und die bereits vor
(1) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August Einführung des maschinell geführten Registers
1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 98 gelöschten oder geschlossenen“ eingefügt.
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird 8. § 53 wird aufgehoben.
wie folgt geändert:
9. § 54 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder § 53“
„§ 1 gestrichen.
Zuständigkeit des Amtsgerichts b) In Absatz 2 wird die Angabe „/umgestellt“ gestri-
Soweit nicht nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes chen.
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 10. In § 61 Nr. 5 Buchstabe a werden die Wörter „sowie
barkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt je- bei Personengesellschaften der Beginn der Gesell-
des Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht schaft“ gestrichen.
seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts
ein Handelsregister.“ 11. § 62 wird wie folgt geändert:
2. In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort „Handelsge- a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Grundka-
sellschaft“ die Wörter „oder die Zweigniederlas- pitals“ ein Komma und die Wörter „bei Invest-
sung eines Unternehmens“ eingefügt. mentaktiengesellschaften mit veränderlichem
Kapital die Höhe des Mindestkapitals“ eingefügt.
3. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
b) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
„§ 34a
aa) Nach Doppelbuchstabe hh werden folgende
Veröffentlichungen im Doppelbuchstaben ii und jj eingefügt:
Amtsblatt der Europäischen Union
„ii) bei Investmentaktiengesellschaften mit
Die Pflichten zur Veröffentlichung im Amtsblatt veränderlichem Kapital die Bandbreite
der Europäischen Union und die Mitteilungspflich- des statutarisch genehmigten Kapitals
ten gegenüber dem Amt für amtliche Veröffent- (§ 104 Satz 1 des Investmentgesetzes);
lichungen der Europäischen Union nach der Verord-
nung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli jj) der Beschluss einer Übertragung von
1985 über die Schaffung einer Europäischen wirt- Aktien gegen Barabfindung (§ 327a des
schaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. Aktiengesetzes) unter Angabe des Tages
EG Nr. L 199 S. 1) sowie der Verordnung (EG) des Beschlusses;“.
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über bb) Der bisherige Doppelbuchstabe ii wird Dop-
das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. pelbuchstabe kk.
EG Nr. L 294 S. 1) bleiben unberührt.“ 12. In § 71 Abs. 1 werden die Wörter „durch Umstel-
4. § 40 Nr. 5 wird wie folgt geändert: lung (§ 53)“ gestrichen.
2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
(2) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die
1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 5 Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräfti-
Abs. 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: gen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzu-
1. § 2 wird aufgehoben. bewahren.
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
§9
„(1) Für die Erledigung der Geschäfte des Re-
Registerordner
gistergerichts ist der Richter zuständig. Soweit
die Erledigung der Geschäfte nach dieser Verord- (1) Die zum Handelsregister eingereichten und
nung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs der un-
übertragen ist, gelten die §§ 5 bis 8 des Rechts- beschränkten Einsicht unterliegenden Dokumente
pflegergesetzes in Bezug auf den Urkundsbeam- werden für jedes Registerblatt (§ 13) in einen dafür
ten der Geschäftsstelle entsprechend.“ bestimmten Registerordner aufgenommen. Sie
3. Die §§ 7 bis 10 werden wie folgt gefasst: sind in der zeitlichen Folge ihres Eingangs und
nach der Art des jeweiligen Dokuments abrufbar
„§ 7 zu halten. Die in einer Amtssprache der Europäi-
Elektronische schen Union übermittelten Übersetzungen (§ 11
Führung des Handelsregisters des Handelsgesetzbuchs) sind den jeweiligen Ur-
Die Register einschließlich der Registerordner sprungsdokumenten zuzuordnen. Wird ein aktua-
werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Han- lisiertes Dokument eingereicht, ist kenntlich zu
delsgesetzbuchs bleibt unberührt. machen, dass die für eine frühere Fassung einge-
reichte Übersetzung nicht dem aktualisierten
§8 Stand des Dokuments entspricht.
Registerakten (2) Schriftstücke, die vor dem 1. Januar 2007
eingereicht worden sind, können zur Ersetzung
(1) Für jedes Registerblatt (§ 13) werden Akten
der Urschrift in ein elektronisches Dokument
gebildet. Zu den Registerakten gehören auch die
übertragen und in dieser Form in den Registerord-
Schriften oder Dokumente über solche gerichtli-
ner übernommen werden. Sie sind in den Regis-
chen Handlungen, die, ohne auf eine Registerein-
terordner zu übernehmen, sobald ein Antrag auf
tragung abzuzielen, mit den in dem Register ver-
Übertragung in ein elektronisches Dokument (Ar-
merkten rechtlichen Verhältnissen in Zusammen-
tikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
hang stehen.
Handelsgesetzbuch) oder auf elektronische Über-
(2) Wird ein Schriftstück, das in Papierform zur mittlung (§ 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs)
Registerakte einzureichen war, zurückgegeben, vorliegt.
so wird eine beglaubigte Abschrift zurückbehal-
(3) Wird ein Schriftstück, das in Papierform
ten. Ist das Schriftstück in anderen Akten des
zum Registerordner einzureichen war, zurückge-
Amtsgerichts enthalten, so ist eine beglaubigte
geben, so wird es zuvor in ein elektronisches Do-
Abschrift zu den Registerakten zu nehmen. In
kument übertragen und in dieser Form in den Re-
den Abschriften und Übertragungen können die
gisterordner übernommen. Die Rückgabe wird im
Teile des Schriftstückes, die für die Führung des
Registerordner vermerkt. Ist das Schriftstück in
Handelsregisters ohne Bedeutung sind, wegge-
anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so
lassen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu
wird eine elektronische Aufzeichnung hiervon in
besorgen ist. In Zweifelsfällen bestimmt der Rich-
dem Registerordner gespeichert. Bei der Spei-
ter den Umfang der Abschrift, sonst der Urkunds-
cherung können die Teile des Schriftstückes, die
beamte der Geschäftsstelle.
für die Führung des Handelsregisters ohne Be-
(3) Die Landesjustizverwaltung kann bestim- deutung sind, weggelassen werden, sofern hier-
men, dass die Registerakten ab einem bestimm- von Verwirrung nicht zu besorgen ist. Den Umfang
ten Zeitpunkt elektronisch geführt werden. Nach der Speicherung bestimmt der Urkundsbeamte
diesem Zeitpunkt eingereichte Schriftstücke sind der Geschäftsstelle, in Zweifelsfällen der Richter.
zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches
Dokument zu übertragen und in dieser Form zur (4) Wird ein Schriftstück in ein elektronisches
elektronisch geführten Registerakte zu nehmen, Dokument übertragen und in dieser Form in den
soweit die Anordnung der Landesjustizverwaltung Registerordner übernommen, ist zu vermerken,
nichts anderes bestimmt; § 9 Abs. 3 und 4 gilt ob das Schriftstück eine Urschrift, eine einfache
entsprechend. Im Fall einer Beschwerde sind in oder beglaubigte Abschrift, eine Ablichtung oder
Papierform eingereichte Schriftstücke mindestens eine Ausfertigung ist; Durchstreichungen, Ände-
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwer- rungen, Einschaltungen, Radierungen oder an-
deverfahrens aufzubewahren, wenn sie für die dere Mängel des Schriftstückes sollen in dem Ver-
Durchführung des Beschwerdeverfahrens not- merk angegeben werden. Ein Vermerk kann unter-
wendig sind und das Beschwerdegericht keinen bleiben, soweit die in Satz 1 genannten Tatsachen
Zugriff auf die elektronisch geführte Registerakte aus dem elektronischen Dokument eindeutig er-
hat. Das Registergericht hat in diesem Fall von sichtlich sind.
ausschließlich elektronisch vorliegenden Doku- (5) Wiedergaben von Schriftstücken, die nach
menten Ausdrucke für das Beschwerdegericht zu § 8a Abs. 3 oder Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
fertigen, soweit dies zur Durchführung des Be- in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über
schwerdeverfahrens notwendig ist; § 298 Abs. 2 elektronische Handelsregister und Genossen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2567
schaftsregister sowie das Unternehmensregister „(2) Wenn ein Amtsgericht das Register für
vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am mehrere Amtsgerichtsbezirke führt, können auf
1. Januar 2007 geltenden Fassung auf einem Anordnung der Landesjustizverwaltung die
Bildträger oder einem anderen Datenträger ge- fortlaufenden Nummern für einzelne Amtsge-
speichert wurden, können in den Registerordner richtsbezirke je gesondert geführt werden. In
übernommen werden. Dabei sind im Fall der Spei- diesem Fall sind die fortlaufenden Nummern
cherung nach § 8a Abs. 3 des Handelsgesetz- der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch den
buchs in der in Satz 1 genannten Fassung auch Zusatz eines Ortskennzeichens unterscheidbar
die Angaben aus dem nach § 8a Abs. 3 Satz 2 des zu halten. Nähere Anordnungen hierüber trifft
Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten die Landesjustizverwaltung.“
Fassung gefertigten Nachweis in den Register- b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
ordner zu übernehmen. Im Fall der Einreichung
nach § 8a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
der in Satz 1 genannten Fassung ist zu vermer- „(4) Die zur Offenlegung in einer Amtsspra-
ken, dass das Dokument aufgrund des § 8a Abs. 4 che der Europäischen Union übermittelten
des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genann- Übersetzungen von Eintragungen (§ 11 des
ten Fassung als einfache Wiedergabe auf einem Handelsgesetzbuchs) sind dem Registerblatt
Datenträger eingereicht wurde. und der jeweiligen Eintragung zuzuordnen.“
(6) Im Fall einer Beschwerde hat das Register- 7. § 15 wird wie folgt gefasst:
gericht von den im Registerordner gespeicherten „§ 15
Dokumenten Ausdrucke für das Beschwerdege-
richt zu fertigen, soweit dies zur Durchführung Übersetzungen
des Beschwerdeverfahrens notwendig ist; § 298 War eine frühere Eintragung in einer Amtsspra-
Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. che der Europäischen Union zugänglich gemacht
Die Ausdrucke sind mindestens bis zum rechts- worden (§ 11 des Handelsgesetzbuchs), so ist mit
kräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens der Eintragung kenntlich zu machen, dass die
aufzubewahren. Übersetzung nicht mehr dem aktuellen Stand der
Registereintragung entspricht. Die Kenntlichma-
§ 10 chung ist zu entfernen, sobald eine aktualisierte
Übersetzung eingereicht wird.“
Einsichtnahme
8. § 16 wird wie folgt geändert:
(1) Die Einsicht in das Register und in die zum
Register eingereichten Dokumente ist auf der Ge- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
schäftsstelle des Registergerichts während der „(2) Eintragungen oder Vermerke, die rot zu
Dienststunden zu ermöglichen. unterstreichen oder rot zu durchkreuzen sind,
(2) Die Einsicht in das elektronische Register- können anstelle durch Rötung auch auf andere
blatt erfolgt über ein Datensichtgerät oder durch eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich
Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen gemacht werden.“
Ausdruck. Dem Einsichtnehmenden kann gestat- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
tet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bild-
„(3) Ein Teil einer Eintragung darf nur gerötet
schirm des Datensichtgerätes aufzurufen, wenn
oder auf andere eindeutige Weise als gegen-
technisch sichergestellt ist, dass der Abruf von
standslos kenntlich gemacht werden, wenn
Daten die nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetz-
die Verständlichkeit der Eintragung und des
buchs zulässige Einsicht nicht überschreitet und
aktuellen Ausdrucks nicht beeinträchtigt wird.
Veränderungen an dem Inhalt des Handelsregis-
Andernfalls ist die betroffene Eintragung insge-
ters nicht vorgenommen werden können.
samt zu röten und ihr noch gültiger Teil in ver-
(3) Über das Datensichtgerät ist auch der Inhalt ständlicher Form zu wiederholen.“
des Registerordners einschließlich der nach § 9
9. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 aufgenommenen Anga-
ben und der eingereichten Übersetzungen zu- „§ 16a
gänglich zu machen.“ Kennzeichnung
4. § 11 wird aufgehoben. bestimmter Eintragungen
5. § 12 wird wie folgt gefasst: Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere
Eintragungen wiederholen, erläutern oder begrün-
„§ 12
den und daher nach § 30a Abs. 4 Satz 4 nicht in
Form der Eintragungen den aktuellen Ausdruck einfließen, sind grau zu
Die Eintragungen sind deutlich, klar verständ- hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicher-
lich sowie in der Regel ohne Verweis auf gesetzli- zustellen, dass diese Eintragungen nicht in den
che Vorschriften und ohne Abkürzung herzustel- aktuellen Ausdruck übernommen werden.“
len. Aus dem Register darf nichts durch techni- 10. § 17 wird wie folgt geändert:
sche Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
werden.“ Absatz 1 ersetzt:
6. § 13 wird wie folgt geändert: „(1) Schreibversehen und ähnliche offen-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: bare Unrichtigkeiten in einer Eintragung kön-
2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
nen durch den Richter oder nach Anordnung a) In Satz 2 wird das Wort „hat“ durch das Wort
des Richters in Form einer neuen Eintragung „kann“ ersetzt.
oder auf andere eindeutige Weise berichtigt b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
werden. Die Berichtigung ist als solche kennt-
lich zu machen.“ „Das Gutachten soll elektronisch eingeholt und
übermittelt werden.“
b) Der Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird
die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Ab- 14. § 25 wird wie folgt geändert:
satz 1“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Der Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt ge- aa) In Satz 1 wird das Wort „verfügt“ durch das
fasst: Wort „entscheidet“ ersetzt.
„(3) Eine versehentlich vorgenommene Rö- bb) In Satz 2 werden die Wörter „spätestens
tung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder einen Monat“ durch das Wort „unverzüg-
§ 16a ist zu löschen oder auf andere eindeutige lich“ ersetzt.
Weise zu beseitigen. Die Löschung oder sons- cc) In Satz 3 werden die Wörter „innerhalb der-
tige Beseitigung ist zu vermerken.“ selben Frist“ durch das Wort „unverzüg-
11. In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort „Register“ lich“ ersetzt.
die Wörter „unter Angabe des Prozessgerichts, b) In Absatz 2 werden die Wörter „ordnet die Ein-
des Datums und des Aktenzeichens der Entschei- tragung auch dann an“ durch die Wörter „ist
dung“ eingefügt. für die Eintragung auch dann zuständig“ er-
11a. In § 20 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zweig- setzt.
niederlassung eines Unternehmens“ die Wörter 15. In § 26 Satz 2 werden nach dem Wort „ein“ das
„mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland“ Wort „anderes“ eingefügt und die Wörter „der An-
eingefügt. stände“ durch die Wörter „des Hindernisses“ er-
setzt.
12. Die §§ 21 und 22 werden wie folgt gefasst:
16. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:
„§ 21
„§ 27
Umschreibung eines Registerblatts
Vornahme der Eintragung,
(1) Ist das Registerblatt unübersichtlich gewor- Wortlaut der Bekanntmachung
den, so sind die noch gültigen Eintragungen unter
einer neuen oder unter derselben Nummer auf ein (1) Der Richter nimmt die Eintragung und Be-
neues Registerblatt umzuschreiben. Dabei kann kanntmachung entweder selbst vor oder er ver-
auch von dem ursprünglichen Text der Eintragung fügt die Eintragung und die Bekanntmachung
abgewichen werden, soweit der Inhalt der Eintra- durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
gung dadurch nicht verändert wird. Auf jedem Re- (2) Nimmt der Richter die Eintragung nicht
gisterblatt ist auf das andere zu verweisen, auch selbst vor, so hat er in der Eintragungsverfügung
wenn es bei derselben Nummer verbleibt. den genauen Wortlaut der Eintragung sowie die
Eintragungsstelle im Register samt aller zur Ein-
(2) Die Zusammenfassung und Übertragung ist
tragung erforderlichen Merkmale festzustellen.
den Beteiligten unter Mitteilung von dem Inhalt
Der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung
der neuen Eintragung und gegebenenfalls der
ist besonders zu verfügen, wenn er von dem der
neuen Nummer bekannt zu machen.
Eintragung abweicht. Der Urkundsbeamte der
(3) Bestehen Zweifel über die Art oder den Um- Geschäftsstelle hat die Ausführung der Eintra-
fang der Übertragung, so sind die Beteiligten vor- gungsverfügung zu veranlassen, die Eintragung
her zu hören. zu signieren und die verfügten Bekanntmachun-
gen herbeizuführen.
§ 22 (3) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 8a Abs. 1
Gegenstandslosigkeit des Handelsgesetzbuchs) ist in geeigneter Weise
aller Eintragungen zu überprüfen. Die eintragende Person soll die
Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit
(1) Sämtliche Seiten des Registerblatts sind zu
sowie ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher
röten oder rot zu durchkreuzen, wenn alle Eintra-
(§ 48) prüfen.
gungen gegenstandslos geworden sind. Das Re-
gisterblatt erhält einen Vermerk, der es als „ge- (4) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintra-
schlossen“ kennzeichnet. gung anzugeben.
(2) Geschlossene Registerblätter sollen weiter- § 28
hin, auch in der Form von Ausdrucken, wiederga-
befähig oder lesbar bleiben. Die Datenträger für Elektronische Signatur
geschlossene Registerblätter können auch bei Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der
der für die Archivierung von Handelsregisterblät- Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Ein-
tern zuständigen Stelle verfügbar gehalten wer- tragung seinen Nachnamen hinzu und signiert
den, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht beides elektronisch. Im Übrigen gilt § 75 der
entgegenstehen.“ Grundbuchverfügung entsprechend.“
13. § 23 wird wie folgt geändert: 17. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2569
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: teilt. Der chronologische Ausdruck gibt alle Ein-
„1. für die Erteilung von Abschriften oder Aus- tragungen des Registerblatts wieder. Der aktuelle
drucken oder die elektronische Übermitt- Ausdruck enthält den letzten Stand der Eintragun-
lung der Eintragungen und der zum Regis- gen. Nicht in den aktuellen Ausdruck aufgenom-
ter eingereichten Schriftstücke und Doku- men werden diejenigen Eintragungen, die gerötet
mente; wird eine auszugsweise Abschrift, oder auf andere Weise nach § 16 als gegen-
ein auszugsweiser Ausdruck oder eine standslos kenntlich gemacht sind, die nach
auszugsweise elektronische Übermittlung § 16a gekennzeichneten Eintragungen sowie die
beantragt, so entscheidet bei Zweifeln über Angaben in den Spalten § 40 (HR A) Nr. 6 Buch-
den Umfang des Auszugs der Richter;“. stabe b und § 43 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b. Die
Art des Ausdrucks bestimmt der Antragsteller.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ertei- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bean-
lung“ die Wörter „oder elektronische Übermitt- tragt ist, wird ein aktueller Ausdruck erteilt. Aktu-
lung“ eingefügt und die Angabe „§ 9 Abs. 3, 4“ elle Ausdrucke können statt in spaltenweiser Wie-
durch die Angabe „§ 9 Abs. 5“ ersetzt. dergabe auch als fortlaufender Text erstellt wer-
18. § 30 wird wie folgt geändert: den.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab- (5) Ausdrucke können dem Antragsteller auch
schriften“ die Wörter „der in Papierform vor- elektronisch übermittelt werden. Die elektronische
handenen Registerblätter und Schriftstücke“ Übermittlung amtlicher Ausdrucke erfolgt unter
eingefügt. Verwendung einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach dem
Wort „Handelsgesetzbuchs“ die Wörter „in (6) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.“
der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über 20. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:
elektronische Handelsregister und Genossen-
schaftsregister sowie das Unternehmensregis- „Bescheinigungen und Zeugnisse können auch in
ter am 1. Januar 2007 geltenden Fassung“ und elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Ge-
nach den Wörtern „oder beglaubigte Abschrift“ setzbuchs) übermittelt werden.“
die Wörter „ , eine Ablichtung“ sowie nach den 21. § 33 wird wie folgt geändert:
Wörtern „eine beglaubigte Abschrift“ ein a) Absatz 3 wird aufgehoben.
Komma und die Wörter „eine beglaubigte Ab-
lichtung“ eingefügt. b) Der Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz
angefügt:
19. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„Der Tag der Bekanntmachung ist durch die
„§ 30a bekannt machende Stelle beizufügen.“
Ausdrucke 22. In § 35 Satz 1 werden die Wörter „der Inhaber des
(1) Ausdrucke aus dem Registerblatt (§ 9 Abs. 4 Gewerbebetriebs nicht als Vollkaufmann anzuse-
des Handelsgesetzbuchs) sind mit der Aufschrift hen ist“ durch die Wörter „das Unternehmen nach
„Ausdruck“ oder „Amtlicher Ausdruck“, dem Da- Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
tum der letzten Eintragung und dem Datum des eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“
Abrufs der Daten aus dem Handelsregister zu ver- ersetzt.
sehen. Sie sind nicht zu unterschreiben. 23. § 36 wird wie folgt geändert:
(2) Ausdrucke aus dem Registerordner sind mit a) Absatz 1 wird aufgehoben.
der Aufschrift „Ausdruck“ oder „Amtlicher Aus-
druck“, dem Datum der Einstellung des Doku- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ments in den Registerordner, dem Datum des Ab- aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-
rufs aus dem Registerordner und den nach § 9 chen.
Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 aufgenommenen Anga- bb) In Satz 2 wird die Angabe „FGG“ durch die
ben zu versehen. Sie sind nicht zu unterschrei- Wörter „des Gesetzes über die Angelegen-
ben. heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
(3) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus setzt.
mit Ort und Tag der Ausstellung, dem Vermerk, 24. § 37 wird wie folgt gefasst:
dass der Ausdruck den Inhalt des Handelsregis-
ters oder einen Inhalt des Registerordners be- „§ 37
zeugt, sowie dem Namen des erstellenden Ur- Mitteilungen an andere Stellen
kundsbeamten der Geschäftsstelle und mit einem (1) Das Gericht hat jede Neuanlegung und jede
Dienstsiegel zu versehen. Anstelle der Siegelung Änderung eines Registerblatts
kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels
eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in bei- 1. der Industrie- und Handelskammer,
den Fällen muss unter der Aufschrift „Amtlicher 2. der Handwerkskammer, wenn es sich um ein
Ausdruck“ der Vermerk „Dieser Ausdruck wird handwerkliches Unternehmen handelt oder
nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Ab- handeln kann, und
schrift.“ aufgedruckt sein oder werden. 3. der Landwirtschaftskammer, wenn es sich um
(4) Ausdrucke aus dem Registerblatt werden ein land- oder forstwirtschaftliches Unterneh-
als chronologischer oder aktueller Ausdruck er- men handelt oder handeln kann, oder, wenn
2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, der nes Unternehmens mit Sitz in einem ande-
nach Landesrecht zuständigen Stelle ren Staat, die Bankgeschäfte in dem in § 1
mitzuteilen. Die über Geschäftsräume und Unter- Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
nehmensgegenstand gemachten Angaben sind bezeichneten Umfang betreibt, die nach
ebenfalls mitzuteilen. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen bestellten Geschäftsleiter je-
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder weils mit Familiennamen, Vornamen, Ge-
durch besondere Anordnung der Landesjustizver- burtsdatum und Wohnort oder gegebenen-
waltung eine Benachrichtigung weiterer Stellen falls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Nie-
vorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unbe- derlassung
rührt.“
und die jeweils sich darauf beziehenden Ände-
25. § 39 wird wie folgt geändert: rungen anzugeben. Weicht die Vertretungsbe-
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ fugnis der in Spalte 3 unter Buchstabe b ein-
gestrichen. zutragenden Personen im Einzelfall von den
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Angaben in Spalte 3 unter Buchstabe a ab, so
ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei
26. § 40 wird wie folgt gefasst: den jeweiligen Personen zu vermerken.
„§ 40 4. In Spalte 4 sind die die Prokura betreffenden
Inhalt der Angaben einschließlich Familienname, Vorna-
Eintragungen in Abteilung A me, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuris-
In Abteilung A des Handelsregisters sind die ten und die sich jeweils darauf beziehenden
nachfolgenden Angaben einzutragen: Änderungen einzutragen.
1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die 5. In Spalte 5 sind anzugeben
Firma betreffenden Eintragungen einzutragen. a) unter Buchstabe a die Rechtsform sowie bei
2. In Spalte 2 sind juristischen Personen das Datum der Erstel-
lung und jede Änderung der Satzung; bei
a) unter Buchstabe a die Firma;
der Eintragung genügt, soweit sie nicht die
b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlas- Änderung der einzutragenden Angaben be-
sung oder der Sitz sowie die Errichtung trifft, eine allgemeine Bezeichnung des Ge-
oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, genstands der Änderung; dabei ist in der
und zwar unter Angabe des Ortes ein- Spalte 6 unter Buchstabe b auf die beim
schließlich der Postleitzahl und, falls der Gericht eingereichten Urkunden sowie auf
Firma für eine Zweigniederlassung ein Zu- die Stelle der Akten, bei der die Urkunden
satz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zu- sich befinden, zu verweisen;
satzes;
b) unter Buchstabe b
c) unter Buchstabe c bei Europäischen wirt-
aa) die besonderen Bestimmungen des
schaftlichen Interessenvereinigungen und
Gründungsvertrages oder der Satzung
bei juristischen Personen der Gegenstand
des Unternehmens über die Zeitdauer der Europäischen
wirtschaftlichen Interessenvereinigung
und die sich jeweils darauf beziehenden Ände- oder juristischen Person sowie alle sich
rungen anzugeben. hierauf beziehenden Änderungen;
3. In Spalte 3 sind bb) die Eröffnung, Einstellung und Aufhe-
a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung bung des Insolvenzverfahrens sowie
zur Vertretung des Rechtsträgers durch die die Aufhebung des Eröffnungsbeschlus-
persönlich haftenden Gesellschafter, die ses; die Bestellung eines vorläufigen In-
Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstan- solvenzverwalters unter den Vorausset-
des, bei Kreditinstituten die gerichtlich be- zungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
stellten vertretungsbefugten Personen so- Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhe-
wie die Abwickler oder Liquidatoren, und bung einer derartigen Sicherungsmaß-
b) unter Buchstabe b der Einzelkaufmann, bei nahme; die Anordnung der Eigenverwal-
Handelsgesellschaften die persönlich haf- tung durch den Schuldner und deren
tenden Gesellschafter, bei Europäischen Aufhebung sowie die Anordnung der
wirtschaftlichen Interessenvereinigungen Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter
die Geschäftsführer, bei juristischen Perso- Rechtsgeschäfte des Schuldners nach
nen die Mitglieder des Vorstandes und de- § 277 der Insolvenzordnung; die Über-
ren Stellvertreter, bei Kreditinstituten die ge- wachung der Erfüllung eines Insolvenz-
richtlich bestellten vertretungsberechtigten plans und die Aufhebung der Überwa-
Personen, die Abwickler oder Liquidatoren chung;
unter der Bezeichnung als solche, bei aus- cc) die Klausel über die Haftungsbefreiung
ländischen Versicherungsunternehmen die eines Mitglieds der Europäischen wirt-
nach § 106 Abs. 3 des Versicherungsauf- schaftlichen Interessenvereinigung für
sichtsgesetzes bestellten Hauptbevoll- die vor seinem Beitritt entstandenen
mächtigten sowie bei einer Zweigstelle ei- Verbindlichkeiten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2571
dd) die Auflösung, Fortsetzung und die Firma für eine Zweigniederlassung ein Zu-
Nichtigkeit der Gesellschaft, Europäi- satz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zu-
schen wirtschaftlichen Interessenverei- satzes;
nigung oder juristischen Person; der c) unter Buchstabe c der Gegenstand des Un-
Schluss der Abwicklung der Europäi- ternehmens
schen wirtschaftlichen Interessenverei-
nigung; das Erlöschen der Firma, die und die sich jeweils darauf beziehenden Ände-
Löschung einer Gesellschaft, Europäi- rungen anzugeben.
schen wirtschaftlichen Interessenverei- 3. In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften, bei
nigung oder juristischen Person sowie einer SE und bei Kommanditgesellschaften
Löschungen von Amts wegen; auf Aktien die jeweils aktuellen Beträge der
ee) Eintragungen nach dem Umwandlungs- Höhe des Grundkapitals, bei Investmentaktien-
gesetz; gesellschaften mit veränderlichem Kapital die
Höhe des Mindestkapitals, bei Gesellschaften
ff) im Fall des Erwerbs eines Handelsge- mit beschränkter Haftung die Höhe des
schäfts bei Fortführung unter der bishe- Stammkapitals und bei Versicherungsvereinen
rigen Firma eine von § 25 Abs. 1 des auf Gegenseitigkeit die Höhe des Gründungs-
Handelsgesetzbuchs abweichende Ver- fonds anzugeben.
einbarung;
4. In Spalte 4 sind
gg) beim Eintritt eines persönlich haftenden
Gesellschafters oder eines Kommandi- a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung
tisten in das Geschäft eines Einzelkauf- zur Vertretung des Rechtsträgers durch die
manns eine von § 28 Abs. 1 des Han- Mitglieder des Vorstandes, des Leitungsor-
delsgesetzbuchs abweichende Verein- gans, die geschäftsführenden Direktoren,
barung; die persönlich haftenden Gesellschafter so-
wie bei Kreditinstituten die gerichtlich be-
c) unter Buchstabe c Familienname, Vorname, stellten vertretungsbefugten Personen, die
Geburtsdatum und Wohnort oder gegebe- Geschäftsführer, die Abwickler oder Liqui-
nenfalls Firma, Rechtsform, Sitz oder Nie- datoren und
derlassung und der Betrag der Einlage je-
des Kommanditisten einer Kommanditge- b) unter Buchstabe b bei Aktiengesellschaften
sellschaft sowie bei der Europäischen wirt- und Versicherungsvereinen auf Gegensei-
schaftlichen Interessenvereinigung die Mit- tigkeit die Mitglieder des Vorstandes und
glieder mit Familiennamen, Vornamen, Ge- ihre Stellvertreter (bei Aktiengesellschaften
burtsdatum und Wohnort oder gegebenen- unter besonderer Bezeichnung des Vorsit-
falls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Nie- zenden), bei einer SE die Mitglieder des Lei-
derlassung tungsorgans und ihre Stellvertreter (unter
besonderer Bezeichnung ihres Vorsitzen-
und die sich jeweils darauf beziehenden Ände- den) oder die geschäftsführenden Direkto-
rungen. ren, bei Kommanditgesellschaften auf Ak-
6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a der Tag der tien die persönlich haftenden Gesellschaf-
Eintragung, unter Buchstabe b sonstige Be- ter, bei Kreditinstituten die gerichtlich be-
merkungen einzutragen. stellten vertretungsbefugten Personen, bei
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
7. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in
die Geschäftsführer und ihre Stellvertreter,
ein öffentliches Register eingetragenen
ferner die Abwickler oder Liquidatoren unter
Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Regis-
der Bezeichnung als solcher, jeweils mit Fa-
ters sowie die Registernummer dieses Rechts-
miliennamen, Vornamen, Geburtsdatum und
trägers mit zu vermerken.“
Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma,
27. § 43 wird wie folgt gefasst: Rechtsform, Sitz oder Niederlassung
„§ 43 und die jeweils sich darauf beziehenden Ände-
Inhalt der rungen anzugeben. Weicht die Vertretungsbe-
Eintragungen in Abteilung B fugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b ein-
zutragenden Personen im Einzelfall von den
In Abteilung B des Handelsregisters sind die
Angaben in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so
nachfolgenden Angaben einzutragen:
ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei
1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die den jeweiligen Personen zu vermerken. Eben-
Gesellschaft betreffenden Eintragung einzutra- falls in Spalte 4 unter Buchstabe b sind bei
gen. ausländischen Versicherungsunternehmen die
2. In Spalte 2 sind nach § 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten,
a) unter Buchstabe a die Firma; bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit
b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlas- Sitz in einem anderen Staat, die Bankge-
sung oder der Sitz sowie die Errichtung schäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, das Kreditwesen bezeichneten Umfang be-
und zwar unter Angabe des Ortes ein- treibt, die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
schließlich der Postleitzahl und, falls der über das Kreditwesen bestellten Geschäftslei-
2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
ter sowie bei einer Zweigniederlassung einer Hauptversammlung und der Höhe des
Aktiengesellschaft, SE oder Gesellschaft mit bedingten Kapitals;
beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland hh) das Bestehen eines genehmigten Kapi-
die ständigen Vertreter nach § 13e Abs. 2 tals unter Angabe des Beschlusses der
Satz 4 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs jeweils Hauptversammlung, der Höhe des ge-
mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum nehmigten Kapitals und des Zeitpunk-
und Wohnort unter Angabe ihrer Befugnisse tes, bis zu dem die Ermächtigung be-
zu vermerken. steht;
5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden ii) bei Investmentaktiengesellschaften mit
Eintragungen einschließlich Familienname, veränderlichem Kapital die Bandbreite
Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Pro- des statutarisch genehmigten Kapitals
kuristen sowie die jeweils sich darauf bezie- (§ 104 Satz 1 des Investmentgesetzes);
henden Änderungen anzugeben.
jj) der Beschluss einer Übertragung von
6. In Spalte 6 sind anzugeben Aktien gegen Barabfindung (§ 327a des
a) unter Buchstabe a die Rechtsform und der Aktiengesetzes) unter Angabe des Ta-
Tag der Feststellung der Satzung oder des ges des Beschlusses;
Abschlusses des Gesellschaftsvertrages; kk) der Abschluss eines Nachgründungs-
jede Änderung der Satzung oder des Ge- vertrages unter Angabe des Zeitpunktes
sellschaftsvertrages; bei der Eintragung ge- des Vertragsschlusses und des Zustim-
nügt, soweit nicht die Änderung die einzu- mungsbeschlusses der Hauptversamm-
tragenden Angaben betrifft, eine allgemeine lung sowie der oder die Vertragspartner
Bezeichnung des Gegenstands der Ände- der Gesellschaft;
rung;
ll) bei Versicherungsvereinen auf Gegen-
b) unter Buchstabe b neben den entsprechend seitigkeit der Tag, an dem der Ge-
für die Abteilung A in § 40 Nr. 5 Buchstabe b schäftsbetrieb erlaubt worden ist
Doppelbuchstabe bb einzutragenden Anga-
ben: und die sich jeweils darauf beziehenden Än-
derungen.
aa) die besonderen Bestimmungen der Sat-
zung oder des Gesellschaftsvertrages 7. Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach
über die Zeitdauer der Gesellschaft oder den Vorschriften über die Benutzung der
des Versicherungsvereins auf Gegensei- Spalte 6 der Abteilung A.
tigkeit; 8. § 40 Nr. 7 gilt entsprechend.“
bb) eine Eingliederung einschließlich der 28. Die Überschrift vor § 47 wird wie folgt gefasst:
Firma der Hauptgesellschaft sowie das „IVa.
Ende der Eingliederung, sein Grund und
sein Zeitpunkt; Vorschriften für das
elektronisch geführte Handelsregister
cc) das Bestehen und die Art von Unterneh-
mensverträgen einschließlich des Na- 1.
mens des anderen Vertragsteils, beim
Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinn- Einrichtung des
abführungsverträgen alternativ anstelle elektronisch geführten Handelsregisters“.
des Namens des anderen Vertragsteils 29. § 47 wird wie folgt gefasst:
eine Bezeichnung, die den jeweiligen „§ 47
Teilgewinnabführungsvertrag konkret
bestimmt, außerdem die Änderung des Grundsatz
Unternehmensvertrages sowie seine (1) Bei der elektronischen Führung des Han-
Beendigung unter Angabe des Grundes delsregisters muss gewährleistet sein, dass
und des Zeitpunktes; 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Da-
dd) die Auflösung, die Fortsetzung und die tenverarbeitung eingehalten, insbesondere
Nichtigkeit der Gesellschaft oder des Vorkehrungen gegen einen Datenverlust ge-
Versicherungsvereins auf Gegenseitig- troffen sowie die erforderlichen Kopien der Da-
keit; tenbestände mindestens tagesaktuell gehalten
ee) Eintragungen nach dem Umwandlungs- und die originären Datenbestände sowie deren
gesetz; Kopien sicher aufbewahrt werden,
ff) das Erlöschen der Firma, die Löschung 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in
einer Aktiengesellschaft, SE, Komman- einen Datenspeicher aufgenommen und auf
ditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form
mit beschränkter Haftung oder eines wiedergegeben werden können,
Versicherungsvereins auf Gegenseitig- 3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2
keit sowie Löschungen von Amts we- Nr. 3 der Grundbuchordnung erforderlichen
gen; Maßnahmen getroffen werden.
gg) das Bestehen eines bedingten Kapitals Die Dokumente sind in inhaltlich unveränderbarer
unter Angabe des Beschlusses der Form zu speichern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2573
(2) Wird die Datenverarbeitung im Auftrag des 3.
zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer Automatisierter Abruf von Daten
anderen staatlichen Stelle oder juristischen Per-
son des öffentlichen oder privaten Rechts vorge- § 52
nommen (§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), so Umfang des automatisierten Datenabrufs
muss sichergestellt sein, dass Eintragungen in Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im
das Handelsregister und der Abruf von Daten hie- automatisierten Verfahren einschließlich des
raus nur erfolgen, wenn dies von dem zuständi- Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke
gen Gericht verfügt worden oder sonst zulässig zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 des
ist. Handelsgesetzbuchs. Abdrucke stehen den Aus-
drucken (§ 30a) nicht gleich.
(3) Die Verarbeitung der Registerdaten auf An-
lagen, die nicht im Eigentum der anderen staatli- § 53
chen Stelle oder juristischen Person des öffentli-
chen oder privaten Rechts stehen, ist nur zuläs- Protokollierung der Abrufe
sig, wenn gewährleistet ist, dass die Daten dem (1) Für die Sicherung der ordnungsgemäßen
uneingeschränkten Zugriff des zuständigen Ge- Datenverarbeitung und für die Abrechnung der
richts unterliegen und der Eigentümer der Anlage Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch die
keinen Zugang zu den Daten hat.“ zuständige Stelle protokolliert. Im Protokoll dürfen
nur das Gericht, die Nummer des Registerblatts,
30. In § 48 wird in der Überschrift und Satz 1 jeweils
die abrufende Person oder Stelle, ein Geschäfts-,
das Wort „maschinell“ durch das Wort „elektro-
Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des
nisch“ ersetzt.
Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für
31. In § 49 Abs. 1 wird das Wort „maschinell“ durch die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten
das Wort „elektronisch“ ersetzt. gespeichert werden.
32. § 50 wird wie folgt geändert: (2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die
in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke verwendet
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen
jeweils das Wort „maschinell“ durch das Wort gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonsti-
„elektronisch“ ersetzt. gen Missbrauch zu schützen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (3) Die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle
werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjah-
„(2) Der Inhalt geschlossener Registerblät-
res, in dem die Zahlung der Kosten erfolgt ist, ver-
ter, die nicht für die elektronische Registerfüh-
nichtet. Im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs
rung umgeschrieben wurden, muss entspre-
mit dem Ziel der Rückerstattung verlängert sich
chend den beigegebenen Mustern (Anlagen 1
die Aufbewahrungsfrist jeweils um den Zeitraum
und 2 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
von der Einlegung bis zur abschließenden Ent-
über elektronische Handelsregister und Ge-
scheidung über den Rechtsbehelf.
nossenschaftsregister sowie das Unterneh-
mensregister am 1. Januar 2007 geltenden
4.
Fassung dieser Verordnung) auf dem Bild-
schirm und in Ausdrucken sichtbar gemacht Ersatzregister
werden können, wenn nicht die letzte Eintra- und Ersatzmaßnahmen
gung in das Registerblatt vor dem 1. Januar
1997 erfolgte.“ § 54
33. Die Unterabschnitte 2 bis 6 des Abschnitts IVa Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen
werden durch folgende Unterabschnitte 2 bis 4 (1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das
ersetzt: elektronisch geführte Handelsregister vorüberge-
hend nicht möglich, so können auf Anordnung der
„2.
nach Landesrecht zuständigen Stelle Eintragun-
Anlegung des gen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem
elektronisch geführten Registerblatts Ersatzregister in Papierform vorgenommen wer-
den, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen
§ 51 ist. Sie sollen in das elektronisch geführte Han-
delsregister übernommen werden, sobald dies
Anlegung wieder möglich ist. Auf die erneute Übernahme
des elektronisch geführten sind die Vorschriften über die Anlegung des ma-
Registerblatts durch Umschreibung schinell geführten Registerblatts in der bis zum
Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische
kann für die elektronische Führung nach den Handelsregister und Genossenschaftsregister so-
§§ 51, 52 und 54 in der bis zum Inkrafttreten des wie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007
Gesetzes über elektronische Handelsregister und geltenden Fassung dieser Verordnung entspre-
Genossenschaftsregister sowie das Unterneh- chend anzuwenden.
mensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fas- (2) Für die Einrichtung und Führung der Ersatz-
sung dieser Verordnung umgeschrieben werden. register nach Absatz 1 gelten § 17 Abs. 2 und die
2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
Bestimmungen des Abschnitts IV dieser Verord- bei dem in Papierform geführten Register“ sowie
nung sowie die Bestimmungen der Abschnitte I die Wörter „die Eintragung von Verweisungen auf
bis III in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes spätere Eintragungen und von sonstigen Bemer-
über elektronische Handelsregister und Genos- kungen, bei dem maschinellen Register die Ver-
senschaftsregister sowie das Unternehmensre- weisungen auf Fundstellen im Sonderband der
gister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung die- Registerakten und“ gestrichen.
ser Verordnung.
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
(3) Können elektronische Anmeldungen und
Dokumente vorübergehend nicht entgegenge- „§ 7
nommen werden, so kann die nach Landesrecht Bekanntmachungen
zuständige Stelle anordnen, dass Anmeldungen
Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das
und Dokumente auch in Papierform zum Handels-
Handelsregister bestimmten Veröffentlichungssys-
register eingereicht werden können. Die aufgrund
tem (§ 10 des Handelsgesetzbuchs).“
einer Anordnung nach Satz 1 eingereichten
Schriftstücke sind unverzüglich in elektronische 4. § 9 wird aufgehoben.
Dokumente zu übertragen.“
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
34. Abschnitt V wird aufgehoben.
a) In der Fußnote *) wird die Angabe „§ 58a der Han-
35. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben. delsregisterverfügung“ durch die Angabe „§ 16a
36. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: der Handelsregisterverordnung“ ersetzt.
„Anlage 3 b) In der Fußnote ++) wird das Wort „rote“ gestri-
(zu § 33 Abs. 3) chen.
Muster für Bekanntmachungen 6. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
Amtsgericht Charlottenburg – Registergericht –, „Anlage 4
Aktenzeichen: HRB 8297 (zu § 7)
Die in ( ) gesetzten Angaben der Geschäftsan-
schrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Muster für Bekanntmachungen
Gewähr: Amtsgericht München – Registergericht –, Aktenzei-
Neueintragungen chen: PR 1292
27.06.2004 Die in ( ) gesetzten Angaben der Geschäftsanschrift
HRB 8297 Jahn & Schubert GmbH, Berlin (Beh- und des Unternehmensgegenstandes erfolgen ohne
renstr. 9, 10117 Berlin). Gesellschaft mit be- Gewähr:
schränkter Haftung. Gegenstand: der Betrieb ei- Neueintragungen
ner Buchdruckerei. Stammkapital: 30 000 EUR. 27.06.2004
Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Ge- PR 1292 Müller und Partner, Rechtsanwälte und
schäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesell- Steuerberater, München (Junkerstr. 7, 80117 Mün-
schaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer be- chen). Partnerschaft. Gegenstand: Ausübung
stellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Ge- rechtsanwaltlicher und steuerberatender Tätigkeit.
schäftsführer oder durch einen Geschäftsführer Jeweils zwei Partner vertreten gemeinsam. Partner:
gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ge- Müller, Peter, Rechtsanwalt, Starnberg, *18.05.1966;
schäftsführer: Heinemann, Arthur, Berlin Schmidt, Christian, Steuerberater, München,
*18.05.1966, einzelvertretungsberechtigt mit der *13.01.1966.
Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im Bekannt gemacht am: 30.06.2004“.
eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesellschafts- (4) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der
vertrag vom 13.01.2004 mit Änderung vom Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006
17.01.2004. (BGBl. I S. 2268) wird wie folgt geändert:
Bekannt gemacht am: 30.06.2004“. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
37. Anlage 8 wird aufgehoben. a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Partnerschaftsregisterverordnung vom
„§ 5 (weggefallen)“.
16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 b) Die Angaben zu den §§ 12 und 13 werden wie
(BGBl. I S. 3688), wird wie folgt geändert: folgt gefasst:
1. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Bei einem maschi- „§ 12 (weggefallen)
nell geführten Register und Namensverzeichnis“
durch die Wörter „Bei der Führung des Registers“ § 13 (weggefallen)“.
ersetzt. c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
2. § 5 wird wie folgt geändert: „§ 25 Gestaltung des Genossenschaftsregis-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ortes“ ters“.
die Wörter „einschließlich der Postleitzahl“ einge- d) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
fügt.
„§ 27 (weggefallen)“.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „und die Unter-
schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle 2. § 1 Satz 2 und § 5 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2575
3. In § 6 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „84 Abs. 1 bb) In Satz 2 werden die Wörter „auch bei einem
und 3“ durch die Angabe „84 Abs. 1“ ersetzt. in Papierform geführten Vereinsregister“ ge-
4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: strichen.
„(3) Die Einreichungen und Anzeigen sind in der 2. In § 7 Abs. 4 werden nach dem Wort „jedes“ die
Form des § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu Wörter „in Papierform geführte“ eingefügt.
bewirken.“ 3. In § 10 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Re-
gister“ die Wörter „unter Angabe des Prozessge-
5. In § 8 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 2“ durch
richts, des Datums und des Aktenzeichens der Ent-
die Angabe „§ 28 Satz 2“ ersetzt.
scheidung“ eingefügt.
6. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.
4. § 22 wird aufgehoben.
7. § 15 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: 5. § 23 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Satzung (Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu „§ 23
den Akten zu nehmen.“
Anlegung
8. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: des maschinell geführten
„(2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16 Registerblattes durch Umschreibung
Abs. 5 Satz 1) ist zu den Akten zu nehmen.“ Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt
9. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1“ ist für die maschinelle Führung umzuschreiben. Die
durch die Angabe „§ 28“ ersetzt. Landesjustizverwaltung kann anordnen, dass für
Registerblätter, die von anderen Registergerichten
10. In § 20 Abs. 3 werden nach dem Wort „Vertretungs-
übernommen werden, bestimmte Nummern verge-
befugnis“ das Komma durch das Wort „und“ er-
ben werden. Es können nicht mehr gültige Eintra-
setzt, die Wörter „und der Zeichnung“ gestrichen
gungen übertragen werden, soweit dies im Einzel-
und die Angabe „§ 84 Abs. 1 und 3“ durch die An-
fall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragun-
gabe „§ 84 Abs. 1“ ersetzt.
gen zu erleichtern. Der Tag der ersten Eintragung
11. In § 24 Satz 2 werden die Wörter „durch Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist in dem ma-
eines Vermerkes“ durch die Wörter „in Form einer schinell geführten Registerblatt in Spalte 5 unter
neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Wei- Buchstabe b zu vermerken.“
se“ ersetzt.
6. § 24 wird aufgehoben.
12. In § 25 werden in der Überschrift und in Satz 1 je- 7. § 25 wird wie folgt geändert:
weils die Wörter „maschinell geführten“ gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder § 24“
13. § 26 wird wie folgt geändert: gestrichen.
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ortes“ die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wörter „einschließlich der Postleitzahl“ einge-
fügt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „umgestellt/neu
gefaßt“ durch das Wort „umgeschrieben“ er-
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: setzt.
„7. In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die An- bb) Satz 2 (beginnend mit „Der Freigabever-
gabe des Tages der Eintragung und unter merk“) wird aufgehoben.
Buchstabe b die Eintragung sonstiger Be-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
merkungen.“
„(3) Die Umschreibung des Registerblattes
14. § 27 wird aufgehoben.
einschließlich seiner Freigabe kann ganz oder
(5) Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
1999 (BGBl. I S. 147), geändert durch Artikel 4 der Ver- stelle übertragen werden.“
ordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688), 8. In § 26 Satz 3 werden die Wörter „Neufassung oder
wird wie folgt geändert: Umstellung“ durch das Wort „Umschreibung“ er-
1. § 2 wird wie folgt geändert: setzt.
a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze 9. § 32 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
eingefügt: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausdrucke“
„Wenn ein Amtsgericht das Register für mehrere die Wörter „und amtliche Ausdrucke“ eingefügt.
Amtsgerichtsbezirke führt, können auf Anord- b) Satz 2 wird aufgehoben.
nung der Landesjustizverwaltung die fortlaufen-
10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
den Nummern für einzelne Amtsgerichtsbezirke
je gesondert geführt werden. In diesem Fall sind a) In Nummer 2 Buchstabe a und b werden jeweils
die fortlaufenden Nummern der jeweiligen Amts- die Wörter „des Vereins“ gestrichen.
gerichtsbezirke durch den Zusatz eines Orts- b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
kennzeichens unterscheidbar zu halten. Nähere „5. Tag der letzten Eintragung“.
Anordnungen hierüber trifft die Landesjustizver-
waltung.“ (6) § 15 Abs. 2 der Luftfahrzeugpfandrechtsregister-
verordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279), die
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2001
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Das“ die (BGBl. I S. 3688) geändert worden ist, wird durch fol-
Wörter „in Papierform geführte“ eingefügt. gende Absätze 2 bis 6 ersetzt:
2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
„(2) Die Berechtigung zum Abruf von Daten im auto- 7. § 72a wird wie folgt geändert:
matisierten Verfahren umfasst auch den Abruf der in a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
dem Namensverzeichnis (§ 10) enthaltenen Daten.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die
übermittelten Daten nur zu Informationszwecken ver- „(2) Veröffentlichungen nach den §§ 49, 51, 63
wenden darf. Die zuständige Stelle hat (zum Beispiel und 67 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätz-
durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte lich zu der Veröffentlichung im elektronischen
dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt
überschritten oder übermittelte Daten missbraucht wer- vorzunehmen; für die Veröffentlichungen nach
den. den §§ 49 und 51 ist das Börsenpflichtblatt in
dem Zulassungsantrag nach § 48 Abs. 1 zu be-
(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die zeichnen.“
Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die
nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet Artikel 7
oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teil-
nahme am automatisierten Abrufverfahren ausschlie- Änderung des Publizitätsgesetzes
ßen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
drohendem Missbrauch. S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 3
(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166),
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das wird wie folgt geändert:
betreffende Gericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung über- „(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Unterneh-
tragen. mens, auf das erstmals für einen Abschlussstich-
tag mindestens zwei der drei Merkmale des § 1
(6) Für die Abrufprotokollierung gelten § 83 der Abs. 1 oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 zutref-
Grundbuchverfügung sowie für die Kosten § 85 der fen, haben unverzüglich beim Betreiber des elek-
Grundbuchverfügung und die Verordnung über Grund- tronischen Bundesanzeigers elektronisch (§ 12
buchabrufverfahrengebühren entsprechend.“ Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) die Erklärung
einzureichen, dass für diesen Abschlussstichtag
Artikel 6 zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1 oder die
Änderung Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4 zutreffen. Eine
der Börsenzulassungs-Verordnung entsprechende Erklärung haben die gesetzlichen
Vertreter auch für jeden der beiden folgenden Ab-
Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung
schlussstichtage unverzüglich beim Betreiber des
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
elektronischen Bundesanzeigers elektronisch ein-
S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
zureichen, wenn die Merkmale auch für diesen
vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt ge-
Abschlussstichtag zutreffen. Die gesetzlichen
ändert:
Vertreter haben die Erklärungen nach den Sät-
1. In § 48 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie ein zen 1 und 2 unverzüglich nach ihrer Einreichung
überregionales Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt ma-
veröffentlicht werden soll, angeben; weitere Börsen- chen zu lassen.“
pflichtblätter können angegeben werden“ durch das
b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
Wort „angeben“ ersetzt.
„Sie haben ihn unverzüglich dem Gericht und den
2. In § 49 werden die Wörter „Bundesanzeiger und in
gesetzlichen Vertretern einzureichen; kommt der
dem im Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt“
Bericht zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen
durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“
zur Rechnungslegung nach diesem Abschnitt ver-
ersetzt.
pflichtet ist, ist der Bericht auch beim Betreiber
3. In § 51 werden die Wörter „Bundesanzeiger und in des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch
dem Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffent- einzureichen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
licht worden ist,“ durch die Wörter „elektronischen
2. § 9 wird wie folgt geändert:
Bundesanzeiger“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Regis-
4. In § 63 wird jeweils die Angabe „§ 70 Abs. 1“ durch
tergericht“ durch die Wörter „den Betreiber des
die Angabe „§ 70 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
elektronischen Bundesanzeigers“ ersetzt.
5. In § 66 Abs. 1 wird die Angabe „§ 70 Abs. 1“ durch b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Angabe „§ 70 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die
6. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Wörter „für dieses“ eingefügt und die Angabe
a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 63, 66 „4, 5“ durch die Angabe „4 bis 6“ ersetzt.
und 67“ durch die Angabe „des § 66“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 329 Abs. 1“
b) Folgender Satz wird angefügt: durch die Angabe „§ 329 Abs. 1 und 4“ er-
„Veröffentlichungen nach den §§ 63 und 67 dieser setzt und die Wörter „über die Prüfungspflicht
Verordnung sind im elektronischen Bundesanzei- des Registergerichts“ gestrichen.
ger vorzunehmen.“ cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2577
3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in der Fas-
„(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunter- sung des Gesetzes über elektronische Handels-
nehmens, für dessen Abschlussstichtag mindestens register und Genossenschaftsregister sowie das
zwei der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 zutreffen, Unternehmensregister vom 10. November 2006
haben unverzüglich beim Betreiber des elektroni- (BGBl. I S. 2553) in der vom 1. Januar 2007 an
schen Bundesanzeigers elektronisch (§ 12 Abs. 2 geltenden Fassung finden erstmals auf das nach
des Handelsgesetzbuchs) die Erklärung einzurei- dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäfts-
chen, dass für diesen Abschlussstichtag zwei der jahr Anwendung. Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in
drei Merkmale des § 11 Abs. 1 zutreffen; § 11 Abs. 2 der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elek-
Satz 2 gilt entsprechend. Eine entsprechende Erklä- tronische Handelsregister und Genossenschafts-
rung haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterun- register sowie das Unternehmensregister am
ternehmens auch für jeden der beiden folgenden Ab- 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind letztmals
schlussstichtage unverzüglich beim Betreiber des auf das vor dem 1. Januar 2006 beginnende Ge-
elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzu- schäftsjahr anzuwenden. Soweit die §§ 2, 9, 15,
reichen, wenn die Merkmale auch für diesen Ab- 20 und 21 auf Bestimmungen des Handelsge-
schlussstichtag zutreffen. § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt ent- setzbuchs verweisen, die in Artikel 61 des Einfüh-
sprechend.“ rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannt
sind, gelten die in der letztgenannten Vorschrift
4. § 15 wird wie folgt geändert: getroffenen Übergangsregelungen im Übrigen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: entsprechend.“
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die
Wörter „für dieses“ eingefügt und die Angabe Artikel 8
„§ 325 Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 325 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Abs. 3 bis 6“ ersetzt. Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Registergerichts
S. 1911), wird wie folgt geändert:
§ 329“ durch die Wörter „Betreibers des elektro-
nischen Bundesanzeigers § 329 Abs. 1 und 4“ 1. § 19 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Urkunden
5. § 20 wird wie folgt geändert: und anderen Schriftstücke“ durch das Wort „Do-
kumente“ und das Wort „übersenden“ durch das
a) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Registerge-
Wort „übermitteln“ ersetzt.
richt“ durch die Wörter „beim Betreiber des elek-
tronischen Bundesanzeigers“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „fünfundzwanzig- aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch den Bun-
tausend Euro“ durch die Wörter „fünfzigtausend desanzeiger und durch mindestens ein an-
Euro“ ersetzt. deres Blatt“ durch die Wörter „nach § 10
des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- 2. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundes-
keiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das anzeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.
Bundesamt für Justiz.“ 3. § 31 wird wie folgt geändert:
6. § 21 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 werden die Wörter „als bekanntge-
macht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht
„§ 21
worden ist“ ersetzt.
Festsetzung von Ordnungsgeld
b) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“
Gegen die gesetzlichen Vertreter (§ 4 Abs. 1 das Wort „elektronischen“ eingefügt.
Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunter-
4. In § 61 Satz 2 werden die Wörter „den für die Be-
nehmens, beim Einzelkaufmann gegen die Inhaber
kanntmachung seiner Eintragungen bestimmten
oder deren gesetzliche Vertreter, die § 9 Abs. 1,
Blättern (§ 10 des Handelsgesetzbuchs)“ durch
§ 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung
die Wörter „der Bekanntmachung nach § 10 des
des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Kon-
Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
zernabschlusses, des Konzernlageberichts, des Teil-
konzernabschlusses oder des Teilkonzernlagebe- 5. § 77 wird aufgehoben.
richts im elektronischen Bundesanzeiger nicht befol- 6. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesanzeiger
Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ord-
und durch mindestens ein anderes Blatt“ durch
nungsgeld nach § 335 des Handelsgesetzbuchs
die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ er-
festzusetzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des Handelsge-
setzt.
setzbuchs ist entsprechend anzuwenden.“
b) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“
7. § 22 wird wie folgt geändert: das Wort „elektronischen“ eingefügt.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1“ durch
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
7. In § 111 Satz 2 werden die Wörter „den für die Be- 20. In § 15 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 25
kanntmachung seiner Eintragungen bestimmten Abs. 3, §§ 27, 45 Abs. 2 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1,
Blättern (§ 10 des Handelsgesetzbuchs)“ durch § 88 Abs. 1 Satz 3, § 91 Abs. 2, den §§ 94 und 95
die Wörter „der Bekanntmachung nach § 10 des Abs. 2, § 133 Abs. 4 Satz 1, § 157 Abs. 2 Satz 1
Handelsgesetzbuchs“ ersetzt. und § 319 Satz 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter
8. § 117 wird wie folgt geändert: „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „be-
kannt gemacht worden ist“ ersetzt.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 9
9. In § 118 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzei- Änderung des Aktiengesetzes
ger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt. Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
10. In § 119 werden die Wörter „Bundesanzeiger sowie S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 103 der Verord-
in den weiteren Blättern bekannt, die für die Be- nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
kanntmachungen der Amtsgerichte bestimmt sind, folgt geändert:
in deren Bezirken die beteiligten kleineren Vereine 1. § 37 wird wie folgt geändert:
ihren Sitz haben“ durch die Wörter „elektronischen
Bundesanzeiger bekannt“ ersetzt. a) In Absatz 4 wird nach Nummer 3 folgende
Nummer 3a eingefügt:
11. In § 130 Abs. 2 Satz 1 und § 137 Abs. 3 Satz 2
werden jeweils die Wörter „eine Abschrift des Ge- „3a. eine Liste der Mitglieder des Aufsichts-
sellschaftsvertrages, des Partnerschaftsvertrages rats, aus welcher Name, Vorname, aus-
oder der Satzung des übertragenden Rechtsträgers geübter Beruf und Wohnort der Mitglieder
zu übersenden“ durch die Wörter „den Gesell- ersichtlich ist;“.
schaftsvertrag, den Partnerschaftsvertrag oder die b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Satzung des übertragenden Rechtsträgers in Ab-
„(5) Für die Einreichung von Unterlagen
schrift, als Ausdruck oder elektronisch zu übermit-
nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Han-
teln“ ersetzt.
delsgesetzbuchs entsprechend.“
12. In § 186 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzei-
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
ger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.
2. § 40 wird aufgehoben.
13. In § 187 werden die Wörter „Bundesanzeiger sowie
in den weiteren Blättern bekannt, die für die Be- 3. § 45 wird wie folgt geändert:
kanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt sind, a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „bei-
in dessen Bezirk der übertragende kleinere Verein zufügen“ ein Semikolon und die Wörter „bei
seinen Sitz hat“ durch die Wörter „elektronischen elektronischer Registerführung sind die Eintra-
Bundesanzeiger bekannt“ ersetzt. gungen und die Dokumente elektronisch zu
14. In § 188 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Bundes- übermitteln“ eingefügt.
anzeiger sowie in den weiteren Blättern bekannt, b) Absatz 3 wird aufgehoben.
die für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts
bestimmt sind, in dessen Bezirk das übertragende c) Der Absatz 4 wird Absatz 3.
Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat“ durch 4. § 52 wird wie folgt geändert:
die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger be-
a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „in Ur-
kannt“ ersetzt.
schrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubig-
15. § 201 wird wie folgt geändert: ter Abschrift“ gestrichen.
a) In Satz 1 werden die Wörter „durch den Bundes- b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
anzeiger und durch mindestens ein anderes
„(8) Einzutragen sind der Tag des Vertrags-
Blatt“ durch die Wörter „nach § 10 des Handels-
schlusses und der Zustimmung der Hauptver-
gesetzbuchs“ ersetzt.
sammlung sowie der oder die Vertragspartner
b) Satz 2 wird aufgehoben. der Gesellschaft.“
16. In § 205 Abs. 2, § 224 Abs. 3 Satz 1, § 256 Abs. 2 4a. Dem § 67 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
Satz 1 und § 271 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„Wird ein Kreditinstitut im Rahmen eines Übertra-
„nach § 201 Satz 2 als bekanntgemacht gilt“ durch
gungsvorgangs von Namensaktien nur vorüber-
die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt.
gehend gesondert in das Aktienregister eingetra-
17. § 209 wird wie folgt geändert: gen, so löst diese Eintragung keine Pflichten in-
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 201 Satz 2 folge des Absatzes 2 und nach § 128 aus.“
als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „be- 5. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-
kannt gemacht worden ist“ ersetzt. schäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher
b) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ Form“ eingefügt.
das Wort „elektronischen“ eingefügt. 6. § 81 Abs. 4 wird aufgehoben.
18. In § 231 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzei- 7. In § 93 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „Satzes 2“
ger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt. durch die Angabe „Satzes 3“ ersetzt.
19. Die §§ 279, 287 und 297 werden aufgehoben. 8. § 106 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2579
„§ 106 Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
Bekanntmachung ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Ge-
der Änderungen im Aufsichtsrat setzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie
folgt geändert:
Der Vorstand hat bei jeder Änderung in den
Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüg- 1. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
lich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, „(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach
aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsge-
und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum setzbuchs entsprechend.“
Handelsregister einzureichen; das Gericht hat
2. § 10 Abs. 3 wird aufgehoben.
nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hin-
weis darauf bekannt zu machen, dass die Liste 2a. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
zum Handelsregister eingereicht worden ist.“ „Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Be-
8a. Dem § 175 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: kanntmachungen der Gesellschaft im Bundesan-
„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 ent- zeiger erfolgen, so ist die Bekanntmachung im
fallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für elektronischen Bundesanzeiger ausreichend.“
denselben Zeitraum über die Internetseite der Ge- 3. In § 35a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
sellschaft zugänglich sind.“ „Geschäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher
9. § 188 Abs. 5, die §§ 190 und 195 Abs. 3 sowie die Form“ eingefügt.
§§ 196 und 201 Abs. 4 werden aufgehoben. 4. § 39 wird wie folgt geändert:
10. § 210 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „für das Gericht
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für das des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen.
Gericht des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen b) Absatz 4 wird aufgehoben.
und nach den Wörtern „noch nicht“ die Wörter
„nach § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs“ 5. § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
eingefügt. a) In Satz 1 werden die Wörter „gelten § 37 Abs. 4
b) Absatz 5 wird aufgehoben. Nr. 3, § 40 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „gilt
§ 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3a“ ersetzt.
11. In § 233 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 325
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1“ durch die An- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gabe „§ 325 Abs. 2“ ersetzt. „Die Geschäftsführer haben bei jeder Ände-
12. In § 256 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 325 rung in den Personen der Aufsichtsratsmitglie-
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1“ durch die An- der unverzüglich eine Liste der Mitglieder des
gabe „§ 325 Abs. 2“ ersetzt und die Wörter „im Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname,
Bundesanzeiger“ gestrichen. ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder
ersichtlich ist, zum Handelsregister einzurei-
13. § 266 Abs. 5 wird aufgehoben.
chen; das Gericht hat nach § 10 des Handels-
14. § 302 wird wie folgt geändert: gesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „als be- machen, dass die Liste zum Handelsregister
kanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt eingereicht worden ist.“
gemacht worden ist“ ersetzt. 6. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 werden die Wörter „als bekannt a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“ ge-
gemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt ge- strichen und das Wort „Urkunden“ durch das
macht worden ist“ ersetzt. Wort „Dokumente“ ersetzt.
15. In § 303 Abs. 1 Satz 1 und § 305 Abs. 4 Satz 2
b) Satz 2 wird aufgehoben.
werden jeweils die Wörter „als bekanntgemacht
gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden 7. In § 57i Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
ist“ ersetzt. „noch nicht“ die Wörter „nach § 325 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs“ eingefügt.
16. In § 327 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „als
bekannt gemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt 8. In § 58d Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 325
gemacht worden ist“ ersetzt. Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1“ durch die An-
17. § 407 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. gabe „§ 325 Abs. 2“ ersetzt.
18. In § 81 Abs. 2, § 188 Abs. 3, § 195 Abs. 2, § 201 9. § 59 wird aufgehoben.
Abs. 2 Satz 1 und § 266 Abs. 2 werden jeweils die 9a. § 67 wird wie folgt geändert:
Wörter „für das Gericht des Sitzes der Gesell-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „für das Gericht
schaft“ gestrichen.
des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen.
Artikel 10 b) Absatz 5 wird aufgehoben.
Änderung 10. In § 73 Abs. 1 werden die Wörter „öffentlichen
des Gesetzes betreffend die Blättern“ durch das Wort „Gesellschaftsblättern“
Gesellschaften mit beschränkter Haftung ersetzt.
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be- 11. In § 86 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „und
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.
2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
Artikel 11 „§ 4a
Änderung (1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von
des Versicherungsaufsichtsgesetzes den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetrage-
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. nen Unternehmen, die sie nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des
1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 177 der Ver- Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird übermitteln.
wie folgt geändert: (2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach
1. § 14 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. Absatz 1 abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 mehrmals
jährlich.“
2. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) § 9 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
„(2) Bekanntmachungen sind in den elektroni-
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des
schen Bundesanzeiger einzurücken.“
Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert
3. § 31 wird wie folgt geändert: worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 werden nach dem Wort „Kommunikations-
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a system“ die Wörter „und die Datenübermittlung an
eingefügt: das Unternehmensregister“ eingefügt.
„3a. eine von den Anmeldenden unter- 2. Satz 3 wird wie folgt geändert:
schriebene Liste der Mitglieder des a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vor- einen Punkt ersetzt.
name, ausgeübter Beruf und Wohnort
der Mitglieder ersichtlich ist;“. b) Nummer 3 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch (3) Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachun-
ein Semikolon ersetzt. gen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar
2002 (BGBl. I S. 677) wird wie folgt geändert:
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt: 1. § 2 wird wie folgt geändert:
„5. eine Übersicht, ob die Ausgaben a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch im Voraus erhobene oder durch aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
nachträglich umgelegte Beiträge ge- „3. spätestens nach dem Ablauf von zwei
deckt werden sollen und, wenn im Wochen nach dem ersten Tag der Veröf-
Voraus Beiträge erhoben werden sol- fentlichung nur noch abgerufen werden
len, ob Nachschüsse vorbehalten oder können, wenn die Abfrage den Sitz des
ausgeschlossen sind, ob die Beitrags- Insolvenzgerichts und mindestens eine
pflicht beschränkt ist und ob die Ver- der folgenden Angaben enthält:
sicherungsansprüche gekürzt werden
dürfen.“ a) den Familiennamen,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) die Firma,
„(2) Für die Einreichung von Unterlagen nach c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuld-
diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsge- ners,
setzbuchs entsprechend.“ d) das Aktenzeichen des Insolvenzge-
c) Absatz 3 wird aufgehoben. richts oder
4. Die §§ 33 und 40 Abs. 2 Satz 2 werden aufgeho- e) Registernummer und Sitz des Regis-
ben. tergerichts.“
5. In § 81 Abs. 2 Satz 6 wird der zweite Halbsatz bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis d“
gestrichen. durch die Angabe „Buchstabe a bis e“ er-
setzt.
5a. In § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 Nr. 2 werden die
Wörter „des in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetz- cc) Satz 3 wird aufgehoben.
buchs bestimmten Zeitraums“ durch die Wörter b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a
„der in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs je- bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a bis e“ er-
weils bestimmten Zeiträume“ ersetzt. setzt.
6. In § 111d Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
Satz 4 und Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 14
Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3“ ersetzt. „§ 4a
Anwendbares Recht
Artikel 12 Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für den Daten-
Änderung sonstigen Bundesrechts abruf über das Unternehmensregister (§ 8b des Han-
(1) Nach § 4 des Statistikregistergesetzes vom delsgesetzbuchs).“
16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Arti- (4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Spruchverfahrensgesetzes
kel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. September 2005 vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch
(BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird folgender Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
§ 4a eingefügt: S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2581
1. In Nummer 5 werden die Wörter „bekannt gemacht stücken in ein elektronisches Dokument nach § 9
worden ist oder als bekannt gemacht gilt“ gestri- Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61
chen. Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsge-
2. In Nummer 6 werden die Wörter „bekannt gemacht setzbuch.“
worden ist oder“ gestrichen. 5. § 89 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3. Die nachfolgenden Wörter „als bekannt gemacht a) Das Wort „maschinell“ wird durch das Wort „elek-
gilt“ werden durch die Wörter „bekannt gemacht tronisch“ ersetzt.
worden ist“ ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt:
(5) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt „Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be- Übermittlung einer Datei beantragt, werden erho-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des ben
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird
1. für eine unbeglaubigte Datei 5 Euro und
wie folgt geändert:
2. für eine beglaubigte Datei 10 Euro;
1. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
die Dokumentenpauschale wird nicht erhoben.“
„Satz 1 gilt nicht, wenn
(6) Die Handelsregistergebührenverordnung vom
1. dem Antragsteller die Prozesskostenhilfe bewilligt 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), zuletzt geändert
ist, durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2006
2. dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht, (BGBl. I S. 1911), wird wie folgt geändert:
3. ein Notar erklärt hat, dass er für die Kostenschuld 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
des Antragstellers die persönliche Haftung über- „§ 1
nimmt,
Gebührenverzeichnis
4. glaubhaft gemacht ist, dass eine etwaige Verzö-
gerung einem Beteiligten einen nicht oder nur Für Eintragungen in das Handels-, Partner-
schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, schafts- oder Genossenschaftsregister, die Entge-
oder gennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum
Handels- oder Genossenschaftsregister einzurei-
5. aus einem anderen Grund das Verlangen nach chenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Ver-
vorheriger Zahlung oder Sicherstellung der Kos- trägen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwand-
ten nicht angebracht erscheint, insbesondere lungsgesetz sowie die Übertragung von Schriftstü-
wenn die Berichtigung des Grundbuchs oder die cken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2
Eintragung eines Widerspruchs beantragt wird.“ des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des
2. In § 38 Abs. 2 Nr. 7 werden nach dem Wort „Regis- Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wer-
tern“ die Wörter „sowie für die Aufnahme einer be- den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der
sonderen Verhandlung über die Zeichnung einer Un- Anlage zu dieser Verordnung erhoben.“
terschrift“ gestrichen. 2. § 6 wird wie folgt gefasst:
3. § 79 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „§ 6
„(1) Für Eintragungen in das Handels-, Partner- Übergangsvorschrift zum Gesetz
schafts- oder Genossenschaftsregister, Fälle der Zu- über elektronische Handelsregister
rücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen und Genossenschaftsregister
zu diesen Registern, die Entgegennahme, Prüfung sowie das Unternehmensregister
und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genos-
Für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewah-
senschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die
rung eines Jahres-, Einzel- oder Konzernabschlus-
Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsent-
ses und der dazu gehörenden Unterlagen für ein
würfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie die
vor dem 1. Januar 2006 beginnendes Geschäftsjahr
Übertragung von Schriftstücken in ein elektroni-
werden die Gebühren 5000 und 5001 des Gebühren-
sches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsge-
verzeichnisses in der vor dem 1. Januar 2007 gelten-
setzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsge-
den Fassung erhoben, auch wenn die Unterlagen
setzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren
erst nach dem 31. Dezember 2006 zum Handelsre-
nur auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 79a
gister eingereicht werden.“
erhoben.“
3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
4. § 79a Satz 1 wird wie folgt gefasst: ändert:
„Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch a) Die Vorbemerkung 1 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes Gebühren für Eintragungen in das Handels-, aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, für „Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen,
Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von An- die Zweigniederlassungen eines Unterneh-
meldungen zu diesen Registern, für die Entgegen- mens mit Hauptniederlassung oder Sitz im
nahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Han- Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass
dels- oder Genossenschaftsregister einzureichen- es sich um eine Zweigniederlassung handelt,
den Unterlagen, für die Bekanntmachung von Verträ- unberücksichtigt; die allgemein für inländi-
gen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwand- sche Unternehmen geltenden Vorschriften
lungsgesetz sowie für die Übertragung von Schrift- sind anzuwenden.“
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
bb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „Abschnitt 2
„(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Errichtung einer Zweigniederlassung“.
Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts ver- j) Nummer 2200 wird wie folgt geändert:
legt, wird für die Eintragung im Register der
bisherigen Hauptniederlassung oder des bis- aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt ge-
herigen Sitzes keine Gebühr erhoben. fasst:
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betref- „Eintragung einer Zweigniederlassung“.
fen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 bb) Die Anmerkung wird aufgehoben.
zu erheben.“
k) Nummer 2503 wird aufgehoben.
b) Die Vorbemerkung 1.1 wird aufgehoben.
l) Die Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:
c) Die Überschrift zu Teil 1 Abschnitt 2 wird wie folgt
gefasst: aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
gestellt:
„Abschnitt 2
„(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintra-
Errichtung einer Zweigniederlassung“. gungen, die Zweigniederlassungen einer Eu-
d) Die Vorbemerkung 1.2 wird aufgehoben. ropäischen Genossenschaft mit Sitz im Aus-
land betreffen, bleibt der Umstand, dass es
e) Die Einleitung vor Nummer 1200 wird wie folgt
sich um eine Zweigniederlassung handelt, un-
gefasst:
berücksichtigt; die allgemein für inländische
„Eintragung einer Zweigniederlassung bei“. Genossenschaften geltenden Vorschriften
f) Nummer 1507 wird aufgehoben. sind anzuwenden.“
g) Die Vorbemerkung 2 wird wie folgt geändert: bb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die
Absätze 2 und 3 und wie folgt gefasst:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
gestellt: „(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines ande-
ren Gerichts verlegt, wird für die Eintragung
„(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintra-
im Register des bisherigen Sitzes keine Ge-
gungen, die Zweigniederlassungen eines Un-
bühr erhoben.
ternehmens mit Sitz im Ausland betreffen,
bleibt der Umstand, dass es sich um eine (3) Für Eintragungen, die Prokuren betref-
Zweigniederlassung handelt, unberücksich- fen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4
tigt; die allgemein für inländische Unterneh- zu erheben.“
men geltenden Vorschriften sind anzuwen- cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
den.“
m) Die Vorbemerkung 3.1 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die
Absätze 2 und 3 und wie folgt gefasst: n) Die Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 2 wird wie folgt
gefasst:
„(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines ande-
ren Gerichts verlegt, wird für die Eintragung „Abschnitt 2
im Register des bisherigen Sitzes keine Ge- Errichtung einer Zweigniederlassung“.
bühr erhoben.
o) Nummer 3200 wird wie folgt geändert:
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betref-
aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt ge-
fen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4
fasst:
zu erheben.“
„Eintragung einer Zweigniederlassung“.
cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
h) Die Vorbemerkung 2.1 wird aufgehoben. bb) Die Anmerkung wird aufgehoben.
i) Die Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt p) Nummer 3503 wird aufgehoben.
gefasst: q) Teil 5 wird wie folgt gefasst:
„Teil 5
Weitere Geschäfte
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
Vorbemerkung 5:
Mit den Gebühren 5000 bis 5005 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen
abgegolten.
Entgegennahme
5000 – der Bescheinigung des Prüfverbandes (§ 59 Abs. 1 GenG) . . . . . . . . . . . . . . 10,00 EUR
5001 – der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89
Satz 3 GenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 EUR
5002 – der Liste der Gesellschafter (§ 40 Abs. 1 GmbHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2583
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
5003 – der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) 20,00 EUR
5004 – der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 EUR
5005 – des Protokolls der Jahreshauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) . . . . . . . 20,00 EUR
5006 Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem UmwG 20,00 EUR
5007 Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2
HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB): für jede angefangene Seite . . . . . . . . . . 2,00 EUR
– mindestens
Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit
der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an
25,00 EUR“.
den Antragsteller abgegolten.
(7) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1911), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. derjenige, dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde die Kosten auferlegt sind.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters schuldet jedes Unternehmen, das seine
Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen hat, und jedes Un-
ternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des
Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmens-
register übermittelt hat.“
1a. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit deren Erlass,
später entstehende Kosten sofort fällig.“
2. § 7b wird wie folgt gefasst:
„§ 7b
Zur Zahlung der in Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren ist derjenige verpflich-
tet, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die auf Grund der Anmeldung zum Abruf-
verfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Kosten derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet
hat.“
3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 102 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
„102 Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Da-
teien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 EUR
für jede ange-
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt
nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tre-
fangene Seite,
tende Dateien. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behörde selbst her- mindestens
gestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom 5,00 EUR“.
Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfol-
gung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
b) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
„4. Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Daten-
bestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Registergerichts bleibt § 90 KostO unberührt.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
(3) Die Gebühren für den Abruf werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein
elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.
(4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nicht erhoben, wenn die Abrufe
zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind.
400 Abruf von Daten aus dem Register:
je Registerblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50 EUR
2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
401 Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden:
für jede abgerufene Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50 EUR“.
c) Nach Abschnitt 4 werden folgende Abschnitte 5 und 6 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
„5. Unternehmensregister
Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 500 bis 502 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmens-
registers entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Ablichtungen, die
Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Aus-
zügen und Dateien. Die Jahresgebühr wird jeweils am 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres fällig.
500 Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Ka-
lenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungs-
legungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch neh-
men kann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 EUR
(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die
Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu ma-
chen hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil
des Kalenderjahres umfassen.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr eine Gebühr nach
Nummer 502 entstanden ist.
501 Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in An-
spruch nehmen:
Die Gebühr 500 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 EUR
502 Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Ka-
lenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten
Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 EUR
503 Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform
zum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b
Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB):
für jede angefangene Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 EUR
– mindestens
Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erho- 30,00 EUR
ben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Doku-
mente an den Antragsteller abgegolten.
6. Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz
Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, werden die Gebühren von jeder Person
gesondert erhoben.
600 Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB . . . . . . . . . . 50,00 EUR
601 Festsetzung eines zweiten und eines jeden weiteren Ordnungsgelds
jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR“.
d) Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 7 und die bisherigen Nummern 500 bis 504 werden die Nummern
700 bis 704.
(7a) In § 2 Abs. 2 der Justizbeitreibungsordnung in das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 6. April 2004 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird
365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt wie folgt geändert:
durch Artikel 4 Abs. 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird nach Buch-
stabe d der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgen- a) In Satz 2 werden die Wörter „in maschineller
der Buchstabe e angefügt: Form als automatisierte Datei“ durch das Wort
„elektronisch“ ersetzt.
„e) für Ansprüche, die bei dem mit der Führung des
Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Han- b) In Satz 3 wird die Angabe „9a“ durch die An-
delsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, das Bun- gabe „9“ ersetzt.
desamt für Justiz.“ 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(8) § 96 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeu- „(1a) Das Bundesministerium der Justiz wird auch
gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
nummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, mung des Bundesrates die für die Schutzvorkehrun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2585
gen bei dem elektronischen Abrufverfahren zustän- gelten die Vorschriften über die Anmeldung und die
dige Stelle zu bestimmen. Es kann in der Rechtsver- Einreichung von Dokumenten zum Partnerschaftsre-
ordnung nach Satz 1 die Landesregierung ermächti- gister in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
gen, durch Rechtsverordnung eine andere Stelle zu über elektronische Handelsregister und Genossen-
bestimmen und die Ermächtigung auf die Landes- schaftsregister sowie das Unternehmensregister
justizverwaltung zu übertragen.“ vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Ja-
(9) Das EWIV-Ausführungsgesetz vom 14. April 1988 nuar 2007 geltenden Fassung. Die Landesregierun-
(BGBl. I S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 6 des gen können durch Rechtsverordnung die Ermächti-
Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird gung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen
wie folgt geändert: übertragen.“
1. § 3 wird wie folgt geändert: (13) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), zu-
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
letzt geändert durch Artikel 106 der Verordnung vom
b) Der Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „Die 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
Absätze 3 und 4 gelten“ werden durch die Wörter ändert:
„Absatz 3 gilt“ ersetzt.
1. § 48 wird wie folgt geändert:
2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „im Bundesanzei-
ger“ durch die Wörter „nach § 10 des Handelsge- a) In Absatz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark“
setzbuchs“ ersetzt. durch das Wort „Euro“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 und 4“ b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
durch die Angabe „§ 3 Abs. 3“ ersetzt. „(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36
(10) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert keiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das
durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Septem- Bundesamt für Justiz.“
ber 2005 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert: 2. § 49 wird wie folgt gefasst:
1. In § 5 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 werden jeweils
„§ 49
die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wör-
ter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt. Festsetzung von Ordnungsgeld
2. In § 26e Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter Gegen Mitglieder des vertretungsberechtigten Or-
„als bekannt gemacht gilt“ durch die Wörter „be- gans, bei Einzelunternehmen gegen den Inhaber, die
kannt gemacht worden ist“ ersetzt. § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des
(11) Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenle-
2004 (BGBl. I S. 3675), geändert durch Artikel 2 Abs. 7 gung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder
des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernan-
S. 2802), wird wie folgt geändert: hangs nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen
Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für
1. § 21 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 wird aufgehoben. Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 des Handels-
2. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge- gesetzbuchs festzusetzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des
schäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwen-
eingefügt. den.“
3. In § 46 Abs. 3 wird die Angabe „§ 81 Abs. 2 und 4“ (14) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
durch die Angabe „§ 81 Abs. 2“ ersetzt. kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
(11a) Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Geset-
2006 (BGBl. I S. 1911) wird wie folgt geändert: zes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie
folgt geändert:
1. § 17 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 wird aufgehoben.
2. In § 25 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geschäfts- 1. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch
die Angabe „und 3“ ersetzt.
briefen“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ einge-
fügt. 2. § 46a Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
(12) Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom (15) § 6 Satz 1 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch 1997 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1
Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3721)
S. 3422), wird wie folgt geändert: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 8 bis 12, 13, 13c, 1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „zusätzlich“ die
13d, 13h, 14“ durch die Wörter „§§ 8, 8a, 9, 10 Wörter „die Rechtsform,“ sowie nach dem Wort
bis 12, 13, 13d, 13h und 14“ ersetzt. „Vertretungsberechtigten“ die Wörter „und, sofern
2. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht
„(3) Die Landesregierungen können durch werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn
nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt
Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen
sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen“
und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. De-
eingefügt.
zember 2009 auch in Papierform zum Partner-
schaftsregister eingereicht werden können. Soweit 2. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, Komma ersetzt.
2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
3. Folgende Nummer 7 wird angefügt: Buchstabe a und c sowie die Nummer 26a, in Artikel 2
„7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- der Artikel 61 Abs. 1, 2, 6 und 8 des Einführungsgeset-
schaften auf Aktien und Gesellschaften mit be- zes zum Handelsgesetzbuch, der Artikel 3 Nr. 15 Buch-
schränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder stabe b, der Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 8 Buch-
Liquidation befinden, die Angabe hierüber.“ stabe a, der Artikel 5 Abs. 1 und 6 sowie der Artikel 12
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 und Abs. 12 Nr. 2 am Tag nach
Artikel 13 der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007
(1) Es treten in Artikel 1 in der Nummer 2 § 8a Abs. 2 in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 61 Abs. 8 des Einfüh-
und § 9a des Handelsgesetzbuchs, die Nummer 25 rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. November 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2587
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes*)
Vom 10. November 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. 1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses
sen: von 200 000,01 bis 350 000 Euro,
4. 0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses
Artikel 1 von 350 000,01 bis 500 000 Euro,
Änderung des Urheberrechtsgesetzes 5. 0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungser-
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 löses über 500 000 Euro.
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung
Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774, aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens
2004 I S. 312), wird wie folgt geändert: 12 500 Euro.
1. § 26 wird wie folgt gefasst: (3) Das Folgerecht ist unveräußerlich. Der Urhe-
„§ 26 ber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzich-
ten.
Folgerecht
(4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler
(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, wel-
Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert che Originale von Werken des Urhebers innerhalb
und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen
als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteige-
hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des rers weiterveräußert wurden.
Veräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräuße-
rungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufs- (5) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchset-
preis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privat- zung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erfor-
person, so haftet der als Erwerber oder Vermittler derlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer
beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm Auskunft über den Namen und die Anschrift des Ver-
als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist äußerers sowie über die Höhe des Veräußerungser-
der Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung löses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer
nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Ver-
weniger als 400 Euro beträgt. äußerers verweigern, wenn er dem Urheber den An-
teil entrichtet.
(2) Die Höhe des Anteils des Veräußerungser-
löses beträgt: (6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5
können nur durch eine Verwertungsgesellschaft gel-
1. 4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses tend gemacht werden.
bis zu 50 000 Euro,
(7) Bestehen begründete Zweifel an der Richtig-
2. 3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses keit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Ab-
von 50 000,01 bis 200 000 Euro, satz 4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft
verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirt-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001
über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes schaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht
(ABl. EG Nr. L 272 S. 32). in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden so
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der 2. In § 137k wird die Angabe „31. Dezember 2006“
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erfor- durch die Angabe „31. Dezember 2008“ ersetzt.
derlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig
oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige Artikel 2
die Kosten der Prüfung zu erstatten.
Inkrafttreten
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf
Werke der Baukunst und der angewandten Kunst Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nicht anzuwenden.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. November 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2589
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim
Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost
Vom 10. November 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. bei einem der Postnachfolgeunternehmen Deut-
sen: sche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deut-
sche Telekom AG (Aktiengesellschaft), die in Be-
Artikel 1 reichen mit Personalüberhang beschäftigt sind,
und
Das Gesetz zur Verbesserung der personellen Struk-
3. der Bundesanstalt für Post und Telekommunika-
tur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unter-
tion Deutsche Bundespost, die in Bereichen mit
nehmen der Deutschen Bundespost vom 27. Dezember
Personalüberhang beschäftigt sind.“
1993 (BGBl. I S. 2378, 2426, 1994 I S. 2325), geändert
durch das Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1579), 3. § 3 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift „Beamtinnen und Beamte des
1. In der Überschrift werden die Wörter „Unternehmen Bundeseisenbahnvermögens“ wird eingefügt.
der Deutschen Bundespost“ durch das Wort „Post- b) In Absatz 1 werden jeweils vor dem Wort „Beam-
nachfolgeunternehmen“ ersetzt. te“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst: 4. Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 angefügt:
„§ 1 „§ 4
Beamtinnen und Beamte
Geltungsbereich bei den Postnachfolgeunternehmen
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte (1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 kön-
1. des Bundeseisenbahnvermögens, die von Um- nen bis zum 31. Dezember 2010 auf Antrag in den
strukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Ruhestand versetzt werden, wenn
Bahn Aktiengesellschaft betroffen sind, 1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
2. ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf in Nummer 2 dieser Anlage festgelegten Zahlungs-
bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft zeitraum. Die anzuwendenden Zahlungszeiträume
und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhe-
Abs. 4 Satz 2 und 3 des Postpersonalrechtsge- setzung erreichten Lebensalter, der erreichten Be-
setzes nicht möglich ist und der Aktiengesell- soldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfä-
schaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in higen Dienstzeit. Die Aktiengesellschaft, bei der die
Verwaltungen bekannt ist und Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war,
3. betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Post-
nicht entgegenstehen. beamtenversorgungskasse zu erfüllen. Der erste
Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage zu diesem
Ändert sich die gesetzliche Altersgrenze für die in Gesetz ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt
Satz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten, än- des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu
dert sich das Mindestalter nach Satz 1 Nr. 1 entspre- leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Ab-
chend. stand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene
(2) Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ru- Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht
hestand versetzten Beamtinnen und Beamten ver- wurde. Änderungen der versorgungsrechtlichen
mindert sich um einen Versorgungsabschlag ent- Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach
sprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsge- dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen
setzes. Die Beamtin oder der Beamte erhält einen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflich-
Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für tung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. Für das
sie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für Jahr 2006 kann die Zahlung zunächst als Ab-
die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. Der schlagszahlung erfolgen. Die endgültige Zahlung
Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts erfolgt unverzüglich. Das Bundesministerium der
nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Die Aktien- Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund
gesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte und Höhe prüfen. Es ist befugt, die Prüfung Dritten
beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen zu übertragen. Darüber hinaus trägt die Aktien-
Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent. gesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der
(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetz- jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten
ten Beamtinnen und Beamten, die Erwerbs- oder Er- über den in Nummer 2 dieser Anlage festgelegten
werbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhe- Zahlungszeitraum.
standsbeamte im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes anzusehen. §5
(4) Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Beamtinnen und Beamte
Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskas- der Bundesanstalt für Post und
se, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhe- Telekommunikation Deutsche Bundespost
standes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. Diese
Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich (1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 kön-
der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse nen auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden,
ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes wenn ihre Verwendung in der Verwaltung nicht mög-
nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belas- lich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen
tungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestan- Grundsätzen nicht zumutbar ist.
des nach diesem Gesetz. Auf der Grundlage versi- (2) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Abs. 2
cherungsmathematischer Methoden sind in die Be- und 3 gilt entsprechend.
rechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Ver-
sorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unter- (3) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3
nehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postperso- tragen die Aktiengesellschaften die sich aus dem
nalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund die-
Versorgungsbezüge einzubeziehen. Die Höhe der ses Gesetzes ergebenden finanziellen Mehrbelas-
Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt tungen und gleichen ebenso Abschläge im Sinne
sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
zu diesem Gesetz ermittelten Jahresbetrag und dem aus.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2591
5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 4 Abs. 4)
1. Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 4 ist die Summe aus den jährlichen
a) Versorgungsbezügen einschließlich 80 Prozent des Kinderzuschlags und
b) Unternehmensbeiträgen nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes,
jeweils bezogen auf den Einzelfall der Zurruhesetzung nach diesem Gesetz.
2. Zahlungszeiträume nach § 4 Abs. 4 in Jahren
BesGr ≤ A 06 Ruhegehaltfähige Dienstzeit – DZ (in Jahren)
Alter DZ ≤ 22 23 ≤ DZ ≤ 32 DZ ≥ 33
55 6,06 5,45 6,69
56 5,57 4,97 6,19
57 5,09 4,50 5,45
58 4,50 4,03 4,97
59 3,92 3,58 4,15
60 3,24 3,02 3,47
61 2,58 2,47 2,69
62 2,04 1,94 2,15
63 1,31 1,31 1,52
64 1,10 1,10 1,10
A 07 ≤ BesGr ≤ A 09 Ruhegehaltfähige Dienstzeit – DZ (in Jahren)
Alter DZ ≤ 22 23 ≤ DZ ≤ 32 DZ ≥ 33
55 7,60 6,19 7,60
56 6,95 5,69 6,82
57 6,31 5,21 5,94
58 5,45 4,61 5,21
59 4,73 4,03 4,38
60 3,92 3,35 3,58
61 3,02 2,80 3,02
62 2,26 2,15 2,37
63 1,42 1,42 1,62
64 1,10 1,00 1,00
A 10 ≤ BesGr Ruhegehaltfähige Dienstzeit – DZ (in Jahren)
Alter DZ ≤ 22 23 ≤ DZ ≤ 32 DZ ≥ 33
55 6,57 6,19 7,60
56 6,06 5,69 6,82
57 5,45 5,09 6,06
58 4,73 4,50 5,21
59 4,03 3,92 4,38
60 3,47 3,35 3,69
61 2,80 2,69 3,02
62 2,15 2,04 2,37
63 1,21 1,42 1,62
64 1,10 0,90 1,10".
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 10. November 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2593
Dritte Verordnung
zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Vom 8. November 2006
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe m und s in Verbindung mit Abs. 4
Satz 1, des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 16 sowie des § 31
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-
samen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2
durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bun-
desministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 18. Januar 1984
(BGBl. I S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden
a) die Wörter „nach Abschnitt 2 die in § 10 Abs. 1 Satz 1 genannte Stelle
und“ gestrichen und
b) das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine in § 9 bezeichnete Einrichtung (gemeinnützige Einrichtung)
erhält von der Bundesanstalt auf Antrag einen Berechtigungsschein für
den Bezug verbilligter Butter. Der Antrag ist nach dem von der Bundes-
anstalt im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu stellen.“
b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter „zuständigen Landes-
stelle“ durch das Wort „Bundesanstalt“ ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „zuständige Landesstelle“ durch das
Wort „Bundesanstalt“ ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „der zuständigen Landesstelle und dem
Landesrechnungshof“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.
4. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „einer Tonne“ durch die Angabe
„500 Kilogramm“ ersetzt.
5. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Landesstelle“ durch
das Wort „Bundesanstalt“ ersetzt.
6. § 14 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. November 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
Zweite Verordnung
zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
Vom 9. November 2006
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s, des § 8 „§ 9
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, des § 12 Abs. 2 Festsetzung der Abgaben
Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, der §§ 15 und 16 sowie
des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 (1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen schriftlichen Bescheid fest:
Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der 1. den einmaligen Betrag für die zusätzliche Zucker-
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 quote nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG)
(BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 Nr. 318/2006,
des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) ge- 2. den Überschussbetrag nach Artikel 15 der Ver-
ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des ordnung (EG) Nr. 318/2006,
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass 3. die Produktionsabgabe nach Artikel 16 der Ver-
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet ordnung (EG) Nr. 318/2006,
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 4. den befristeten Umstrukturierungsbetrag nach
und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bun- Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des
desministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten
Technologie: Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindus-
trie in der Europäischen Gemeinschaft und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
Artikel 1
über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrar-
Änderung der Zucker- politik (ABl. EU Nr. L 58 S. 42) in der jeweils gel-
Produktionsabgaben-Verordnung tenden Fassung und
5. die Abgaben für auf dem Gebiet der Europäi-
Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom schen Gemeinschaft abgesetzte Mengen für
7. März 1983 (BGBl. I S. 286), zuletzt geändert durch C-Zucker und C-Isoglucose, die im Zuckerwirt-
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2006 (BAnz. schaftsjahr 2005/2006 erzeugt worden sind.
S. 4777), wird wie folgt geändert:
(2) Der einmalige Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist
1. In § 3f Abs. 2 werden im einleitenden Satzteil die bis zum 28. Februar 2008 zu zahlen.
Wörter „in der Anlage“ durch die Wörter „im Anhang (3) Der Überschussbetrag nach Absatz 1 Nr. 2
der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstör-
vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen tem oder untergegangenem Zucker dem Hauptzoll-
zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hin- amt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen wer-
sichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor den.
(ABl. EU Nr. L 176 S. 22) in der jeweils geltenden (4) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nr. 3 ist
Fassung“ ersetzt. bis zum 28. Februar des laufenden Zuckerwirt-
schaftsjahres, der Überschussbetrag nach Absatz 1
2. In § 4 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „in der Anlage“
Nr. 2 bis zum 1. Juni des folgenden Zuckerwirt-
durch die Wörter „im Anhang der Verordnung (EG)
schaftsjahres zu zahlen.
Nr. 967/2006“ ersetzt.
(5) Der Abgabebetrag nach Absatz 1 Nr. 4 ist in
3. § 9 wird wie folgt gefasst: zwei Teilbeträgen bis zum 28. Februar des laufenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2595
Zuckerwirtschaftsjahres sowie bis zum 31. Oktober 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres zu zahlen.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Artikel 3
ist durch das zuständige Hauptzollamt unverzüglich
über den Zahlungseingang zu unterrichten. Änderung der Verordnung
über die befristete Umstrukturierungs-
(6) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu
regelung für die Zuckerindustrie
zahlenden Beträge wird nicht gewährt.“
4. In § 13 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 § 5 Satz 2 der Verordnung über die befristete Um-
und 3 eingefügt: strukturierungsregelung für die Zuckerindustrie vom
30. Juni 2006 (BAnz. S. 4778) wird aufgehoben.
„Für die Erfassung der Zugangs- und Abgangsmen-
gen gilt § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Eichge-
setzes. Für die Erfassung firmeninterner Warenbe- Artikel 4
wegungen kann die Bundesfinanzverwaltung auf An- Neubekanntmachung
trag Ausnahmen zulassen.“
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
5. Die Anlage wird aufgehoben.
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
laut der Zucker-Quoten-Verordnung und der Zucker-
Artikel 2
Produktionsabgaben-Verordnung in der ab dem Inkraft-
Änderung der Verordnung treten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bun-
zur Änderung marktordnungs- desgesetzblatt bekannt machen.
rechtlicher Vorschriften für Zucker
Artikel 3 der Verordnung zur Änderung marktord- Artikel 5
nungsrechtlicher Vorschriften für Zucker vom 30. Juni
2006 (BAnz. S. 4777) wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
chen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. November 2006
Der Bundesminister
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Horst Seehofer
2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
Bekanntmachung
der Neufassung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Vom 9. November 2006
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsa-
Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für men Marktorganisationen in der Fassung der Be-
Zucker vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2594) wird kanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I
nachstehend der Wortlaut der Zucker-Produktionsab- S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 8 Abs. 1
gaben-Verordnung in der ab dem 16. November 2006 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. No-
berücksichtigt: vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
1. die am 13. März 1983 in Kraft getretene Verordnung sind,
vom 7. März 1983 (BGBl. I S. 286),
zu 4. des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2,
2. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3,
der Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1
S. 2434), Nr. 1 und § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur
3. die am 1. August 2004 in Kraft getretene Verordnung Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-
vom 22. Juli 2004 (BGBl. I S. 1931), tionen und der Direktzahlungen in der Fassung
4. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 der der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I
Verordnung vom 30. Juni 2006 (BAnz. S. 4777), S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34
des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855)
5. die am 16. November 2006 in Kraft tretenden Arti- geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
kel 1 und 2 der eingangs genannten Verordnung. Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
zu 1. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Gesetzes zur Organisationserlass vom 22. November 2005
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa- (BGBl. I S. 3197),
tionen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617),
die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom zu 5. des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 in
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden Verbindung mit Abs. 3, der §§ 15 und 16 sowie
sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und des des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur
§ 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemein- Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-
samen Marktorganisationen, tionen und der Direktzahlungen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I
zu 2. des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und des S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34
§ 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855)
samen Marktorganisationen in der Fassung der geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
S. 1397), vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
zu 3. des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1, der Organisationserlass vom 22. November 2005
§§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (BGBl. I S. 3197).
Bonn, den 9. November 2006
Der Bundesminister
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Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2597
Verordnung
über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben
(Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung)
§1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zu Erzeugnissen,
Anwendungsbereich die in dem Verzeichnis des Artikels 13 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannt sind, verar-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten im Rah- beiten.
men der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker
für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und
§ 3a
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
über die Regelungen im Rahmen der Umstrukturierung Anmeldung des Herstellungsbetriebes
und über die Erhebung der Abgaben für (1) Wer Zucker oder Isoglukose herstellen oder ge-
1. die innerhalb und außerhalb von Produktionsquoten winnen will, hat dies sechs Wochen vor der Eröffnung
hergestellten oder gewonnenen Zucker- und Iso- des Betriebes dem Hauptzollamt anzumelden. Jeder
glukosemengen und Anmeldung sind beizufügen:
2. die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragenen 1. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes unter Auf-
Zuckermengen. führung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischener-
zeugnisse, Fertigerzeugnisse und Rückwaren,
§2 2. eine Beschreibung der Herstellungsverfahren für
Zuständigkeit jede Art von Zucker oder Isoglukose, soweit möglich
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung unter Angabe der Ausbeuteverhältnisse,
und der in § 1 genannten Rechtsakte sind die Haupt- 3. eine Mitteilung über die erstmalige Eröffnung des
zollämter. Betriebes und den Beginn der Zuckerherstellung
oder Isoglukoseherstellung.
§3
(2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten
Begriffsbestimmungen und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag verkür-
Im Sinne dieser Verordnung sind: zen, wenn dadurch die Belange der gemeinsamen
Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt wer-
1. Hersteller
den. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzoll-
Zuckerhersteller und Isoglukosehersteller, amtes weitere Angaben zu machen und Auszüge aus
2. Zuckerhersteller dem Handels- oder Genossenschaftsregister vorzule-
die Inhaber von Unternehmen, die Zucker im Sinne gen.
der Nummer 3 herstellen oder gewinnen, auch wenn
Zucker im Produktionsablauf nur als Zwischener- § 3b
zeugnis entsteht, Anzeige über Änderungen
3. Isoglukosehersteller (1) Der Hersteller hat über jede Änderung der Be-
die Inhaber von Unternehmen, die aus Stärke, Glu- triebsverhältnisse, die nach § 3a angemeldet sind, in-
kose oder Glukosepolymeren fruktosehaltige Glu- nerhalb einer Woche dem Hauptzollamt eine Anzeige in
kose (Isoglukose) herstellen, auch wenn Isoglukose zwei Stücken abzugeben. Das Hauptzollamt kann den
im Produktionsablauf nur als Zwischenerzeugnis Hersteller auf Antrag hiervon unter bestimmten Aufla-
entsteht, gen befreien, wenn dadurch die Belange der gemein-
samen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträch-
4. Zucker
tigt werden.
a) Weißzucker und Rohzucker aus Position 1701 der
Kombinierten Nomenklatur, (2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbetriebes,
so hat der neue Besitzer hierüber dem Hauptzollamt
b) Invertzucker aus den Unterpositionen 1702 9090 innerhalb einer Woche eine Anzeige in zwei Stücken
und 2106 9059 der Kombinierten Nomenklatur, abzugeben.
c) Sirupe aus den Unterpositionen 1702 6090 und
1702 9090 der Kombinierten Nomenklatur, § 3c
5. Isoglukose Lagerräume für Fertigerzeugnisse
Erzeugnisse aus den Unterpositionen 1702 3010, (1) Die Lagerräume für Fertigerzeugnisse müssen so
1702 4010, 1702 6010, 1702 9030 und 2106 9030 gelegen und eingerichtet sein, dass der Zucker und die
der Kombinierten Nomenklatur, Isoglukose übersichtlich eingelagert und ausgelagert
6. Verarbeitungsbetriebe werden können. Wenn der Zucker oder die Isoglukose
Wirtschaftsteilnehmer im Sinne des Artikels 17 nicht in besonderen Räumen gelagert werden kann, so
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates sind die zur Lagerung der Fertigerzeugnisse dienenden
vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Markt- Raumteile durch Tafeln mit entsprechenden Aufschrif-
organisation für Zucker (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) in der ten kenntlich zu machen.
jeweils geltenden Fassung, die Industriezucker, In- (2) Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen
dustrieisoglukose oder Industrieinulinsirup im Sinne treffen und Ausnahmen zulassen.
2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
§ 3d nes der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006
Probenentnahme der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des
Der Hersteller und der Inhaber eines Verarbeitungs- Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zu-
betriebes hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben ckersektor (ABl. EU Nr. L 176 S. 22) in der jeweils gel-
von Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt wor- tenden Fassung aufgeführten Erzeugnisse herzustellen,
den sind, und von Zucker oder Isoglukose, die in den vom zuständigen Hauptzollamt durch einen Erlaubnis-
Betrieben eingebracht worden sind, zu Untersuchungs- schein erteilt, wenn sich der Antragsteller in seinem An-
zwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen trag verpflichtet:
des Herstellers ist eine Empfangsbescheinigung auszu-
stellen. 1. die Verzeichnisse des Verarbeiters nach näherer Be-
stimmung des zuständigen Hauptzollamtes zu füh-
§ 3e ren;
Bestandsaufnahme 2. auf Anfrage des zuständigen Hauptzollamtes alle
Angaben oder Belege im Zusammenhang mit der
(1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem Stichtag die Verwaltung und der Kontrolle des Ursprungs und
im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Zu- der Verwendung der betreffenden Rohstoffe zu über-
cker und Isoglukose aufzunehmen und diese sowie mitteln;
die Sollbestände innerhalb von vier Wochen dem
Hauptzollamt anzumelden. In der Bestandsanmeldung 3. dem zuständigen Hauptzollamt die erforderlichen
hat er außerdem die seit der letzten Bestandsaufnahme Verwaltungs- und Warenkontrollen zu ermöglichen.
verarbeiteten Ausgangsstoffe und die daraus herge-
stellten Erzeugnisse mit ihrem Durchschnittsgehalt an § 3g
reinem Zucker und die Verarbeitungsverluste anzuge- Liefervertrag und Lieferschein
ben. Für die Bestandsanmeldung sind die vorgeschrie-
Der Hersteller legt dem für ihn zuständigen Haupt-
benen Vordrucke zu verwenden. Das Hauptzollamt
zollamt vor der ersten Lieferung den Liefervertrag vor.
kann die Frist bei nachgewiesenem Bedürfnis ange-
Der Verarbeiter bescheinigt dem betreffenden Hersteller
messen verlängern. Es kann im einzelnen Fall zulassen,
bei jeder Lieferung auf dem Lieferschein Art und Menge
dass der Hersteller die Bestandsanmeldung in anderer
der gelieferten Industrierohstoffe. Der Hersteller teilt
Form abgibt, wenn dadurch die Belange der gemeinsa-
dem für ihn zuständigen Hauptzollamt Art und Menge
men Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt
der monatlich gelieferten Industrierohstoffe bis zum
werden. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem
28. Tag des Folgemonats mit.
Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzei-
gen. Das Hauptzollamt entscheidet über die amtliche
§4
Teilnahme an der Bestandsaufnahme.
Anzeigeverpflichtung
(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,
dass die Bestände für den Stichtag ganz oder teilweise (1) Der Zuckerhersteller hat dem zuständigen Haupt-
nicht körperlich aufgenommen, sondern auf Grund ei- zollamt anzuzeigen
ner permanenten Inventur festgestellt und angemeldet 1. bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die vorläufige
werden. Dies gilt jedoch nur, wenn durch Anwendung Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres,
eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgeschlüsselt nach den Monaten des Wirtschafts-
entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass jahres,
die Bestände nach Art und Menge für den Stichtag in-
soweit auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt 2. bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres die endgül-
werden können. tige Zuckererzeugung des vorhergehenden Wirt-
schaftsjahres, aufgeschlüsselt nach Monaten des
(3) Die Bestände können auch amtlich – durch kör- Wirtschaftsjahres.
perliche Aufnahme oder nach dem Verfahren des Ab-
satzes 2 – festgestellt werden. Der Hersteller hat auf (2) Der Isoglukosehersteller hat dem zuständigen
Verlangen des Hauptzollamtes die Bestände anzumel- Hauptzollamt bis zum 15. eines jeden Monats die im
den und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Wer- vorhergehenden Kalendermonat erzeugte Menge Iso-
den die Bestände amtlich festgestellt, so können dem glukose anzuzeigen. Dabei ist auch die im jeweiligen
Hersteller für das laufende Kalenderjahr die Verpflich- Wirtschaftsjahr bereits vorher erzeugte Menge Iso-
tungen nach Absatz 1 erlassen werden. glukose und die Summe beider Mengen anzugeben.
(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind in
§ 3f zwei Stücken abzugeben; von Unternehmen mit meh-
Zulassung von Verarbeitungsbetrieben reren Herstellungsbetrieben ist für jeden weiteren Her-
stellungsbetrieb ein zusätzliches Stück einzureichen.
(1) Jeder Verarbeitungsbetrieb hat eine Zulassung
für die industrielle Verwendung zu beantragen. Zustän- (4) Der zugelassene Verarbeitungsbetrieb hat dem
dig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verarbei- zuständigen Hauptzollamt die Angaben über
tungsbetrieb liegt; bei Unternehmen mit mehreren Ver- 1. die gelieferte Menge Industrierohstoff aufgeschlüs-
arbeitungsbetrieben ist das Hauptzollamt zuständig, in selt nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und
dessen Bezirk die Hauptverwaltung ihren Sitz hat. Isoglukose,
(2) Die Zulassung als Verarbeitungsbetrieb wird auf 2. die verwendete Menge Industrierohstoff aufge-
schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das über die schlüsselt zum einen nach Weißzucker, Rohzucker,
Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrierohstoff ei- Zuckersirup und Isoglukose und zum anderen nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2599
den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 drucke bei den zuständigen Hauptzollämtern bereithal-
aufgeführten Erzeugnissen und ten. Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke
3. die Zuckermenge, die von einem anderen Hersteller bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
in der Gemeinschaft erzeugt und als Ersatz für den
Industriezucker geliefert worden ist, §8
für das vorangegangene Wirtschaftsjahr bis zum Amtliche Feststellung
31. Oktober mitzuteilen. der Zucker- und Isoglukoseerzeugung
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt zu den durch
§5 die in § 1 genannten Rechtsakte festgelegten Terminen
Werkverträge über die Herstellung von Zucker 1. jedem Zuckerhersteller einen Feststellungsbescheid
(1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages hergestell- über seine vorläufige und endgültige Zuckererzeu-
ter Zucker der Erzeugung des Auftraggebers zugerech- gung im Wirtschaftsjahr und
net werden, so ist dies unverzüglich nach Vertragsab- 2. jedem Isoglukosehersteller einen Feststellungsbe-
schluss zu beantragen. Der Antrag ist scheid über seine monatliche Isoglukoseerzeugung
und seine endgültige Isoglukoseerzeugung im Wirt-
1. im Regelfall in zwei Stücken an das für den Auftrag-
schaftsjahr.
geber zuständige Hauptzollamt,
(2) In den Feststellungsbescheiden nach Absatz 1
2. wenn einer der beteiligten Zuckerhersteller seinen
Nr. 1 werden die Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 be-
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in drei Stü-
rücksichtigt. Außerdem wird darin über die nach § 6
cken an das für den inländischen Zuckerhersteller
angezeigten Übertragungen und die Lagerzeiträume
zuständige Hauptzollamt und
für die Übertragungsmengen entschieden.
3. wenn ein Fall höherer Gewalt als Grund für den
Werkvertrag anerkannt werden soll, in fünf Stücken §9
an das für den Auftraggeber zuständige Hauptzoll-
Festsetzung der Abgaben
amt
(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schrift-
zu richten. Hat im Fall des Satzes 2 Nr. 3 nur der Ver-
lichen Bescheid fest:
arbeiter seinen Sitz im Inland, so zeigt er den Vertrags-
abschluss lediglich dem für ihn zuständigen Hauptzoll- 1. den einmaligen Betrag für die zusätzliche Zucker-
amt schriftlich an. quote nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 318/2006,
(2) Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Be-
scheid. Für die Bekanntgabe der Bescheide gilt § 122 2. den Überschussbetrag nach Artikel 15 der Verord-
der Abgabenordnung sinngemäß. Mit der Verarbeitung nung (EG) Nr. 318/2006,
darf nicht vor Bekanntgabe des Bescheides begonnen 3. die Produktionsabgabe nach Artikel 16 der Verord-
werden. nung (EG) Nr. 318/2006,
4. den befristeten Umstrukturierungsbetrag nach Arti-
§6
kel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates
Übertragung von Zucker vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstruk-
auf das folgende Wirtschaftsjahr turierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Eu-
(1) Die Übertragung von Zucker, Isoglucose oder ropäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Ver-
Inulinsirup auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zu- ordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung
ständigen Hauptzollamt spätestens am 31. März des der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 58
laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Anzeige S. 42) in der jeweils geltenden Fassung und
darf jedoch erst abgegeben werden, wenn die Über- 5. die Abgaben für auf dem Gebiet der Europäischen
schusszuckermenge, die übertragen werden soll, er- Gemeinschaft abgesetzte Mengen für C-Zucker
zeugt worden ist. Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 und C-Isoglukose, die im Zuckerwirtschaftsjahr
ist die Anzeige abzugeben, wenn die B- oder C-Zucker- 2005/2006 erzeugt worden sind.
menge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist;
(2) Der einmalige Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist bis
sie ist spätestens am 30. Oktober 2006 abzugeben.
zum 28. Februar 2008 zu zahlen.
(2) Die Übertragungsmenge kann auf mehrere Anzei-
(3) Der Überschussbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 wird
gen mit unterschiedlichem Beginn des Lagerzeitraums
nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder
aufgeteilt werden.
untergegangenem Zucker dem Hauptzollamt unverzüg-
(3) Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte eine lich angezeigt und nachgewiesen werden.
rückwirkende Berichtigung der Übertragung zulassen, (4) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nr. 3 ist
ist diese dem zuständigen Hauptzollamt bis zu dem bis zum 28. Februar des laufenden Zuckerwirtschafts-
auf die Vorlage der Anzeige nach Absatz 1 folgenden jahres, der Überschussbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 bis
31. Juli schriftlich anzuzeigen. zum 1. Juni des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres zu
zahlen.
§7
(5) Der Abgabebetrag nach Absatz 1 Nr. 4 ist in zwei
Muster, Vordrucke Teilbeträgen bis zum 28. Februar des laufenden Zucker-
Für Anzeigen nach den §§ 4 und 6 kann der Bundes- wirtschaftsjahres sowie bis zum 31. Oktober des fol-
minister der Finanzen Muster in der Vorschriftensamm- genden Zuckerwirtschaftsjahres zu zahlen. Die Bun-
lung Bundesfinanzverwaltung bekannt geben oder Vor- desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist durch
2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
das zuständige Hauptzollamt unverzüglich über den Für die Erfassung firmeninterner Warenbewegungen
Zahlungseingang zu unterrichten. kann die Bundesfinanzverwaltung auf Antrag Ausnah-
(6) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zah- men zulassen. Für das Zuckerbuch sind die vom Bun-
lenden Beträge wird nicht gewährt. desminister der Finanzen vorgeschriebenen Vordrucke
zu verwenden. Die Zugänge und Abgänge müssen spä-
§ 10 testens am folgenden Arbeitstag eingetragen werden.
Das Hauptzollamt kann zulassen, dass die Anschrei-
(weggefallen) bungen für längere Zeitabschnitte als einen Tag, längs-
tens für einen Kalendermonat, zusammengefasst wer-
§ 11 den.
Verjährung
(2) Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzoll-
Die Ansprüche des Hauptzollamtes sowie der Zu-
amtes über die in den Betrieb eingebrachten und ver-
cker- und Isoglukosehersteller auf Grund dieser Verord-
arbeiteten Ausgangsstoffe nach Art, Menge und Zu-
nung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträ-
ckergehalt sowie über die sich daraus errechnende Zu-
gen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjäh-
ckermenge und Isoglukosemenge besondere Anschrei-
rung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in
bungen zu führen. Er hat außerdem auf Verlangen des
dem die Abgaben festgesetzt worden sind, im Fall der
Hauptzollamtes weitere Anschreibungen zu führen, ins-
Produktionsabgaben mit Ablauf des Kalenderjahres, in
besondere Wiegebücher und Aufzeichnungen über die
dem die Abgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 endgültig fest-
Feststellung des Zuckergehalts der Ausgangsstoffe
gesetzt worden sind. Im Übrigen gelten für die Verjäh-
und der Fertigerzeugnisse.
rung die Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgaben-
ordnung sinngemäß. (3) Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag
unter bestimmten Auflagen von der Führung des Zu-
§ 12 ckerbuches befreien, wenn dadurch die Belange der
Aufsicht gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht be-
einträchtigt werden.
Betriebe, die Zucker oder Isoglukose herstellen, un-
terliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und 213 (4) Der Hersteller hat in die Bücher, die für die Erhe-
bis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf bung der in § 1 genannten Abgaben maßgebend sind,
Grund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen nach näherer Anordnung alle für die Überwachung
Rechtsverordnungen. Sind die Räume, in denen sich maßgeblichen Vorgänge einzutragen. Er hat die Bücher
die Verwaltung befindet, von dem Herstellungsbetrieb ordnungsgemäß aufzurechnen und abzuschließen. Die
örtlich getrennt, so unterliegen auch diese Räume der Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich hierauf be-
Aufsicht. ziehenden geschäftlichen Belege hat der Hersteller sie-
ben Jahre lang aufzubewahren.
§ 13
(5) Soweit der Überwachungszweck es erfordert,
Zuckerbuch, kann das Hauptzollamt dem Hersteller ergänzende
Anordnung weiterer Aufzeichnungen Pflichten auferlegen.
(1) Der Hersteller hat über den Zugang und Abgang
an Zucker und Isoglukose ein Zuckerbuch zu führen. § 14
Für die Erfassung der Zugangs- und Abgangsmengen
gilt § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Eichgesetzes. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2601
Bekanntmachung
der Neufassung der Zucker-Quoten-Verordnung
Vom 9. November 2006
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur zeichnungsform für die Bundesministerien vom
Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für 20. Januar 1993 (GMBl S. 46),
Zucker vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2594) wird zu 3. der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und
nachstehend der Wortlaut der Zucker-Quoten-Verord- Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-
nung in der ab dem 16. November 2006 geltenden Fas- meinsamen Marktorganisationen in der Fassung
sung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: der Bekanntmachung vom 20. September 1995
1. die am 5. November 1981 in Kraft getretene Verord- (BGBl. I S. 1146), von denen § 12 Abs. 2 und
nung vom 22. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1161), § 15 durch Artikel 196 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-
2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-
den sind,
kel 391 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), zu 4. des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und § 6
Abs. 4 Satz 2, der §§ 15 und 16 sowie des § 31
3. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 4 Satz 2 des
der Verordnung vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2889),
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
4. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 der Marktorganisationen und der Direktzahlungen in
Verordnung vom 30. Juni 2006 (BAnz. S. 4777), der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni
5. den am 16. November 2006 in Kraft tretenden Arti- 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2
kel 2 der eingangs genannten Verordnung. durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006
(BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbin-
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
dung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas-
zu 1. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 des sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen S. 3165) und dem Organisationserlass vom
Marktorganisationen vom 31. August 1972 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
(BGBl. I S. 1617), der durch Artikel 38 Nr. 1 des zu 5. des § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) ge- der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1
ändert worden ist, Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-
zu 2. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas- meinsamen Marktorganisationen und der Direkt-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I zahlungen in der Fassung der Bekanntmachung
S. 705) aus Anlass der Organisationserlasse vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen
vom 22. Januar 1993 (BGBl. I S. 303), vom § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom
17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68), vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 16. Juli ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständig-
1999 (BGBl. I S. 1723) und vom 22. Januar 2001 keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 127) sowie des Kabinettbeschlusses (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
betreffend die Einführung der sächlichen Be- vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197).
Bonn, den 9. November 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006
Verordnung
über die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker
(Zucker-Quoten-Verordnung)
§1 2. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über
Anwendungsbereich die Zuckererzeugung nach Artikel 17 Abs. 2 Buch-
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- 3. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben der
mission der Europäischen Gemeinschaften über die Zu- zugelassenen Hersteller von Isoglucose oder Inulin-
teilung und Änderung der Quoten sowie zur Durchfüh- sirup über die in Trockenstoff ausgedrückten Men-
rung der Quotenregelung im Rahmen der gemeinsamen gen Isoglucose oder in Weißzuckeräquivalent aus-
Marktorganisation für Zucker. gedrückten Mengen Inulinsirup, die sich in ihrem Be-
sitz befinden und am Ende des vorhergehenden
§2 Wirtschaftsjahres im Gemeinschaftsgebiet gelagert
waren,
Zuständige Stelle
(1) Zuständig für die Festsetzung und Änderung der 4. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über
Quoten ist das Bundesministerium für Ernährung, die in Trockenstoff ausgedrückten, im Vormonat tat-
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministe- sächlich erzeugten Mengen der Isoglucose erzeu-
rium). genden Unternehmen.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung (Bundesanstalt) ist zuständig für §3
1. die Erfassung und Weiterleitung der Mitteilungen der Festsetzung und Änderung der Quoten
Zuckerhersteller und der Rohzuckerraffinierer der in
Weißzucker ausgedrückten Gesamtmengen an (1) Das Bundesministerium setzt die Quoten durch
a) Weißzucker, schriftlichen Bescheid fest.
b) Rohzucker, (2) Das Bundesministerium kann die festgesetzten
c) Invertzucker, Quoten im Rahmen der Bestimmungen der in § 1 ge-
nannten Rechtsakte ändern, um Veränderungen in der
d) Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, Struktur der Zuckerindustrie und im Zuckerrübenanbau
die eine Reinheit von mindestens 70 vom Hundert oder sonstigen vom Rat verfolgten Zielen Rechnung zu
aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind tragen.
und
e) Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, §4
die eine Reinheit von mindestens 75 vom Hundert
aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt worden Zulassung der Unternehmen
sind,
(1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen nach
die sich in ihrem Besitz befinden oder Gegenstand
Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 be-
eines Optionsscheines sind und am Ende des Vor-
darf der Schriftform. Wer einen Antrag nach Satz 1 ge-
monats im freien Warenverkehr im Gemeinschafts-
stellt hat, gilt bis zur unanfechtbaren Entscheidung
gebiet gelagert waren,
über den Antrag als vorläufig zugelassen.
2. die Erfassung der Mitteilungen nach Artikel 17
Abs. 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) (2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind
Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produk-
die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. tionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen
EU Nr. L 58 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produk-
mit Ausnahme der Angaben über die Zuckererzeu- tionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. Die Bun-
gung, desfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung
der Unternehmen Muster im Bundesanzeiger oder im
3. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über
elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt geben; so-
die Flächen und Erzeugungsmengen, die im laufen-
weit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu ver-
den Wirtschaftsjahr und voraussichtlich im darauf
wenden.
folgenden Wirtschaftsjahr im Fall von
a) Zuckerrüben für die Erzeugung von Zucker, Bio- (3) Das zugelassene Unternehmen ist verpflichtet,
ethanol oder anderen Erzeugnissen und jede Änderung des von der Zulassung erfassten Betrie-
bes unverzüglich der Bundesfinanzverwaltung zu mel-
b) im Fall von Zichorien für die Erzeugung von
den.
Inulinsirup
bestimmt sind. (4) Das Bundesministerium ist durch die Bundes-
finanzverwaltung unverzüglich über die erteilte Zulas-
(3) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für
sung zu unterrichten.
1. die Zulassung der Unternehmen nach Artikel 17
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, *) http://www.ebundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2603
§5 den haben, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das der
Berechnung Zulassung oder der Meldung folgt, aufzubewahren. An-
der zusätzlichen Zuckerquoten dere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewah-
rungszeit besteht, bleiben unberührt.
Die Berechnung der zusätzlichen Zuckerquote
erfolgt zu 50 vom Hundert auf der Grundlage der (2) Zum Zwecke der Überprüfung der mit den Anträ-
C-Zucker-Erzeugung eines zugelassenen Unterneh- gen nach § 4 eingereichten Unterlagen und der nach
mens im Zeitraum 2000/01 bis 2004/05 sowie zu den in § 2 Abs. 3 genannten Vorschriften gemeldeten
50 vom Hundert auf der Grundlage des Anteils des je- Angaben dürfen die zuständigen Dienststellen der Bun-
weiligen zugelassenen Unternehmens an der deut- desfinanzverwaltung, im Fall des § 2 Abs. 2 auch die
schen Gesamtzuckerquote. Um besonderen regionalen Bundesanstalt, zur Überprüfung der Angaben
Verhältnissen Rechnung zu tragen, kann das Bundes-
1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstü-
ministerium von dem in Satz 1 genannten Berech-
cke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
nungsverhältnis um bis zu 2 vom Hundert nach oben
sowie Transportmittel betreten,
oder unten abweichen.
2. Besichtigungen vornehmen,
§6
3. alle in schriftlicher oder elektronischer Form vorlie-
Zusätzliche Zuckerquote genden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und
(1) Der Antrag auf Zuteilung einer zusätzlichen Zu- verlangen, dass hieraus Abschriften, Auszüge, Aus-
ckerquote ist von einem zugelassenen Unternehmen drucke oder Kopien angefertigt und überlassen wer-
bei dem Bundesministerium schriftlich einzureichen. den und
(2) Die Bundesfinanzverwaltung unterrichtet unver- 4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.
züglich das Bundesministerium über die Zahlung des
einmaligen Betrages, der auf die zusätzliche Zucker- (3) Zum Zwecke des Absatzes 2 sind die zugelasse-
quote nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. nen Unternehmen verpflichtet, den Bediensteten der
318/2006 erhoben wird. Bundesanstalt und der Bundesfinanzverwaltung das
Betreten der Geschäfts- und Untersuchungsräume zu
§7 gestatten, die in Betracht kommenden Bücher, Auf-
zeichnungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen,
Mitteilungs-, Duldungs-
Auskunft zu erteilen sowie die erforderliche Unterstüt-
und Mitwirkungspflichten
zung zu gewähren.
(1) Die zugelassenen Unternehmen haben die bei ih-
nen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterla-
§8
gen und die Unterlagen für die Angaben, die sie nach
den in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Vorschriften zu mel- (Inkrafttreten)