2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Erste Verordnung
zur Änderung der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben)
Vom 24. Oktober 2006
Auf Grund des § 129 Abs. 6 des Versicherungsauf- trag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Versicherungsnehmer das Risiko trägt oder
vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der durch bei denen die Leistung indexgebunden ist, mit ei-
Artikel 1 Nr. 27 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 nem Viertel ihres Betrages berücksichtigt. Die
(BGBl. I S. 3416) eingefügt worden ist, in Verbindung Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit
mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes sie nicht auf bereits festgelegte Überschussan-
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga- teile entfällt und soweit sie gemäß § 56a Satz 5
nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Interesse
S. 3197) verordnet das Bundesministerium der Finan- der Versicherten zur Abwendung eines Notstan-
zen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Er- des herangezogen werden kann, ist nicht zu be-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: rücksichtigen.“
b) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „§ 53c
Artikel 1
Abs. 3d und 3e des Versicherungsaufsichtsgeset-
Die Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Le- zes“ durch die Angabe „§ 53c Abs. 3d Satz 1 und
ben) vom 11. Mai 2006 (BGBl. I S. 1172) wird wie folgt Abs. 3e Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-
geändert: zes“ ersetzt.
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: c) Im neuen Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„(3) Versicherungstechnische Netto-Rückstellun-
„Für die Ermittlung der Rangfolge gilt Absatz 3
gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Rück-
entsprechend.“
stellungen nach § 341e des Handelsgesetzbuchs
ohne die Beträge, die auf das in Rückdeckung ge- 3. § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
gebene Versicherungsgeschäft entfallen. Es sind die „(4) Die Beteiligung des einzelnen Mitglieds am
versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen zu- insgesamt zu erhebenden Sonderbeitrag bemisst
grunde zu legen, die im Jahresabschluss des Vorjah- sich nach dem Verhältnis seiner Soll-Beteiligung
res der Beitragserhebung gemäß § 7 Abs. 1 oder, zur Summe der Soll-Beteiligungen der Mitglieder,
wenn nicht vorhanden, im zuletzt aufgestellten Jah- wobei die Soll-Beteiligung des nach § 125 Abs. 7
resabschluss ausgewiesen sind.“ des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeschiede-
2. § 2 wird wie folgt geändert: nen Mitglieds außer Betracht bleibt. Maßgebend
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt, sind die bei der letzten Erhebung von Jahresbeiträ-
die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7: gen festgestellten Werte.“
„(3) Für die Berechnung der Soll-Beteiligung
Artikel 2
eines Mitglieds werden versicherungstechnische
Netto-Rückstellungen für Verpflichtungen aus Le- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bensversicherungsverträgen, deren Wert oder Er- in Kraft.
Berlin, den 24. Oktober 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2391
Verordnung
zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung
von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich
Vom 26. Oktober 2006
Auf Grund des § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 115 § 17 Zahlung, Verzug
Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom § 18 Berechnungsfehler
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) sowie mit § 1 Abs. 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August Teil 5
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet § 19 Unterbrechung der Versorgung
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
§ 20 Kündigung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Er-
§ 21 Fristlose Kündigung
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Teil 6
Artikel 1
Schlussbestimmungen
Verordnung § 22 Gerichtsstand
über Allgemeine Bedingungen § 23 Übergangsregelungen
für die Grundversorgung von Haushaltskunden
und die Ersatzversorgung mit Elektrizität Te i l 1
aus dem Niederspannungsnetz Allgemeine Bestimmungen
(Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)
Inhaltsübersicht
§1
Teil 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedin-
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
gungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen
§ 2 Vertragsschluss
der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirt-
§ 3 Ersatzversorgung
schaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität
Teil 2 zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verord-
nung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages
Versorgung
zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Die-
§ 4 Bedarfsdeckung se Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die
§ 5 Art der Versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirt-
§ 6 Umfang der Grundversorgung schaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005
§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchs- abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese
geräten; Mitteilungspflichten nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
Teil 3 (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung
der Letztverbraucher.
§ 8 Messeinrichtungen
§ 9 Zutrittsrecht (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist
§ 10 Vertragsstrafe ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach
§ 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem
Teil 4 Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durch-
Abrechnung der Energielieferung führt.
§ 11 Ablesung
§2
§ 12 Abrechnung
§ 13 Abschlagszahlungen Vertragsschluss
§ 14 Vorauszahlungen (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform
§ 15 Sicherheitsleistung abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zu-
§ 16 Rechnungen und Abschläge stande gekommen, so hat der Grundversorger den Ver-
2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
tragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüg-
bestätigen. lich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mit-
zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversor- zuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spä-
gungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen testens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fort-
wird, über das der Grundversorger die Grundversor- setzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines
gung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist;
Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unver- auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.
züglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht
gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Te i l 2
Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Ve r s o r g u n g
Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem
anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begrün- §4
det hat.
Bedarfsdeckung
(3) Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf
Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungs-
die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergän-
vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebun-
zenden Bedingungen des Grundversorgers hinzuwei-
denen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferun-
sen. Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklich darauf
gen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen
hinzuweisen, dass Ansprüche wegen Versorgungsstö-
ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-
rungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 gegen den Netz-
Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung
betreiber geltend gemacht werden können. Der Grund-
und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenan-
versorgungsvertrag oder die Bestätigung des Grund-
lagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektri-
versorgers in Textform sollen eine zusammenhängende
zitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung die-
Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen
nen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen
Angaben enthalten, insbesondere
außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr
1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Re- als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben wer-
gisternummer, Familienname, Vorname, Geburtstag, den.
Adresse, Kundennummer),
2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder §5
des Aufstellungsorts des Zählers, Art der Versorgung
3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registerge- (1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom)
richt, Registernummer und Adresse) und und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßge-
4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet bend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und
die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Re- Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnet-
gistergericht, Registernummer und Adresse). zes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage,
Soweit die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.
ist der Kunde verpflichtet, diese dem Grundversorger (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der er-
auf Anforderung mitzuteilen. gänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monats-
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neu- beginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirk-
kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fäl- sam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsich-
len des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Ver- tigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist
tragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kun- verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeit-
den die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszu- gleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche
händigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Ände-
Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich rungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu ver- (3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der er-
öffentlichen. gänzenden Bedingungen werden gegenüber demjeni-
(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages gen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen
darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zah- Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die
lungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch ent-
beglichen werden. sprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats
nach Zugang der Kündigung nachweist.
§3
Ersatzversorgung §6
(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energie- Umfang der Grundversorgung
wirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden
und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversor-
nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgeset- gung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzu-
zes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der schließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu
Maßgabe, dass der Grundversorger den Energiever- treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlus-
brauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung ses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Nieder-
schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung spannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den
stellen darf. jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elek-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2393
trizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der An-
Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des tragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prü-
Letztverbrauchs geliefert. fung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Ab-
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizi- weichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen über-
tätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Ener- schreitet, sonst dem Kunden.
giewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer
des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorge- §9
sehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jeder- Zutrittsrecht
zeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Be- dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des
dingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzan- Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück
schluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur
Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur
Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussver- Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich
ordnung unterbrochen hat oder ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die
3. soweit und solange der Grundversorger an der Er- jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im je-
zeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lie- weiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Wo-
ferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder che vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein
sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge
möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht
zugemutet werden kann, gehindert ist. § 10
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßig- Vertragsstrafe
keiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich (1) Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umge-
um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließ- hung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messein-
lich des Netzanschlusses handelt, der Grundversorger richtungen oder nach Unterbrechung der Grundversor-
von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit gung, so ist der Grundversorger berechtigt, eine Ver-
die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen tragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des
des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundver- unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Mo-
sorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen un- nate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der un-
verzüglich über die mit der Schadensverursachung befugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn
durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsa- Stunden nach dem für den Kunden geltenden Allgemei-
chen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt nen Preis zu berechnen.
sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt wer-
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden,
den können.
wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die
Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforder-
§7
lichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt
Erweiterung und das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfül-
Änderung von Anlagen lung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden
und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.
Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Mona-
sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte ten verlangt werden.
sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich da- (3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der
durch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so
Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung
Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln. der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum,
der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben
Te i l 3 werden.
Aufgaben und Rechte
des Grundversorgers Te i l 4
Abrechnung der Energielieferung
§8
Messeinrichtungen § 11
(1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität Ablesung
wird durch die Messeinrichtungen nach § 21b des Ener-
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke
giewirtschaftsgesetzes festgestellt.
der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen vom Netzbetreiber erhalten hat.
des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messein-
richtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich (2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen
anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eich- selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden
gesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. abgelesen werden, wenn dies
Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,
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2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder § 14
3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversor- Vorauszahlungen
gers an einer Überprüfung der Ablesung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elek-
erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Ein- trizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Voraus-
zelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar zahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des
ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Wi- Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der
derspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht
gesondertes Entgelt verlangen. rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszah-
(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger lung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in ver-
das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum ständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindes-
Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grund- tens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Voraus-
versorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten zahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall
Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Ver- anzugeben.
brauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Be- (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Ver-
rücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. brauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums
Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbst- oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer
ablesung nicht oder verspätet vornimmt. Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Ver-
brauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen
§ 12 zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungs-
Abrechnung zeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grund-
versorger Abschlagszahlungen, so kann er die Voraus-
(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des zahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen.
Grundversorgers monatlich oder in anderen Zeitab- Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungser-
schnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich teilung zu verrechnen.
überschreiten dürfen, abgerechnet.
(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeit- Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder
raums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkas-
für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig sensysteme einrichten.
berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen
sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maß- § 15
geblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksich-
tigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatz- Sicherheitsleistung
steuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht
(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist ent- bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger
sprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basis-
Kunde kann einen geringeren als den von dem Grund- zinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver-
versorger angesetzten Verbrauch nachweisen. zinst.
(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach er-
§ 13
neuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen
Abschlagszahlungen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungs-
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abge- verhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicher-
rechnet, so kann der Grundversorger für die nach der heit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung
letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Ab- hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapie-
schlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den ren gehen zu Lasten des Kunden.
Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Ver- (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben,
brauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berech- wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
nen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so be-
misst sich die Abschlagszahlung nach dem durch- § 16
schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht
Rechnungen und Abschläge
der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich ge-
ringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müs-
(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können sen einfach verständlich sein. Die für die Forderung
die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszah- maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig
lungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
entsprechend angepasst werden. (2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Ab- der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes
schlagszahlungen verlangt wurden, so ist der überstei- anzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene
gende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens Änderungen der Allgemeinen Preise und Bedingungen
aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrech- ist hinzuweisen.
nen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses (3) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Be-
sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstat- dingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen
ten. anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2395
§ 17 kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden;
in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre
Zahlung, Verzug
beschränkt.
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom
Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens je- Te i l 5
doch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforde-
rung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Ab- Beendigung des
schlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorgungsverhältnisses
Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zah-
lungsverweigerung nur, § 19
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtli-
Unterbrechung der Versorgung
chen Fehlers besteht oder
2. sofern (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundver-
sorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbe-
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch treiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser
ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft
hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorheri- zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist,
gen Abrechnungszeitraum ist und um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umge-
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung hung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messein-
verlangt richtungen zu verhindern.
und solange durch die Nachprüfung nicht die ord- (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere
nungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz
ist. Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die
Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unter-
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 brechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber
unberührt. nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussver-
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grund- ordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung
versorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der
den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwi-
die dadurch entstandenen Kosten für strukturell ver- derhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hin-
gleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale reichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflich-
Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die tungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der
Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversor-
Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf gung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur
Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungs-
nachzuweisen. verzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung
unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Vorausset-
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann zungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach
vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtun-
festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. gen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Be-
rechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben
§ 18 diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht,
Berechnungsfehler die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig
begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinba-
Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden rung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig
Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages fest- sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechts-
gestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger kräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversor-
zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nach- gers resultieren.
zuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwand-
frei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversor-
an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für gung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzu-
die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem kündigen.
Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und
(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung un-
des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Able-
verzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die
sezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs
Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der
durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind
Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederher-
angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfeh-
stellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können
lern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion
für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet
einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber
werden; die pauschale Berechnung muss einfach nach-
ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Ver-
vollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem ge-
brauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Fest- nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die
stellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis
beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
§ 20 Artikel 2
Kündigung Verordnung
über Allgemeine
(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist Bedingungen für die Grundversorgung
von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung
gekündigt werden. Bei einem Umzug ist der Kunde be-
mit Gas aus dem Niederdrucknetz
rechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das
Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Eine Kündi- (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV)
gung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit Inhaltsübersicht
eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1
Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grund-
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
versorger soll eine Kündigung des Kunden innerhalb
§ 2 Vertragsschluss
einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform
§ 3 Ersatzversorgung
bestätigen.
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Ent- Teil 2
gelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, ins- Versorgung
besondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, ver- § 4 Bedarfsdeckung
langen. § 5 Art der Versorgung
§ 6 Umfang der Grundversorgung
§ 21 § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchs-
geräten; Mitteilungspflichten
Fristlose Kündigung
Teil 3
Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen,
§ 8 Messeinrichtungen
wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der
§ 9 Zutrittsrecht
Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederhol-
§ 10 Vertragsstrafe
ten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grund-
versorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie Teil 4
zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2
Abrechnung der Energielieferung
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 11 Ablesung
§ 12 Abrechnung
Te i l 6
§ 13 Abschlagszahlungen
Schlussbestimmungen § 14 Vorauszahlungen
§ 15 Sicherheitsleistung
§ 16 Rechnungen und Abschläge
§ 22 § 17 Zahlung, Verzug
Gerichtsstand § 18 Berechnungsfehler
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen Teil 5
aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Elek- Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses
trizitätsabnahme durch den Kunden. § 19 Unterbrechung der Versorgung
§ 20 Kündigung
§ 23 § 21 Fristlose Kündigung
Übergangsregelungen Teil 6
Schlussbestimmungen
(1) Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden
durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung § 22 Gerichtsstand
auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung § 23 Übergangsregelung
nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgeset-
zes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die Te i l 1
Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschafts- Allgemeine Bestimmungen
gesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentli-
che Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die §1
Bekanntmachung folgenden Tag. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden bis (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedin-
zum 1. Juli 2007 Änderungen der Allgemeinen Preise gungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haus-
und der ergänzenden Bedingungen am Tage nach der haltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundver-
öffentlichen Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um sorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgeset-
Änderungen handelt, die nach § 12 Abs. 1 der Bundes- zes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben.
tarifordnung Elektrizität genehmigt worden sind. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2397
des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundver- (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neu-
sorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fäl-
zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung len des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Ver-
nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie tragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kun-
gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen den die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszu-
Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. No- händigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden
vember 2006 beendet worden sind. Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu ver-
Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung öffentlichen.
der Letztverbraucher. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages
darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zah-
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist
lungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers
ein Gasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1
beglichen werden.
des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet
die Grundversorgung mit Gas durchführt.
§3
§2 Ersatzversorgung
Vertragsschluss (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energie-
wirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung
abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zu- nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgeset-
stande gekommen, so hat der Grundversorger den Ver- zes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 9 Abs. 1 gilt mit der
tragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu Maßgabe, dass der Grundversorger den Energiever-
bestätigen. brauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung
zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der stellen darf.
allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüg-
Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist lich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns
der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Ent- und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mit-
nahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. zuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spä-
Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung testens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fort-
des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen setzung des Gasbezugs der Abschluss eines Bezugs-
endet und der Kunde kein anschließendes Lieferver- vertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2
hältnis mit einem anderen Gasversorgungsunterneh- Abs. 2 ist hinzuweisen.
men begründet hat.
(3) Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf Te i l 2
die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergän- Ve r s o r g u n g
zenden Bedingungen des Grundversorgers hinzuwei-
sen. Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklich darauf §4
hinzuweisen, dass Ansprüche wegen Versorgungsstö-
Bedarfsdeckung
rungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 gegen den Netz-
betreiber geltend gemacht werden können. Der Grund- Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungs-
versorgungsvertrag oder die Bestätigung des Grund- vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebun-
versorgers in Textform sollen eine zusammenhängende denen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Grund-
Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen versorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfs-
Angaben enthalten, insbesondere deckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer
Energiequellen.
1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Re-
gisternummer, Familienname, Vorname, Geburtstag,
§5
Adresse, Kundennummer),
Art der Versorgung
2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder
des Aufstellungsorts des Zählers, (1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßge-
bend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen
3. Gasart, Brennwert und Druck, Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an
4. unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, an-
Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasver- geschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den
brauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird, Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden
Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des
5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registerge-
Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben
richt, Registernummer und Adresse) und
sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbe-
6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet treibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingun-
die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Re- gen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
gistergericht, Registernummer und Adresse). (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der er-
Soweit die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen, gänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monats-
ist der Kunde verpflichtet, diese dem Grundversorger beginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirk-
auf Anforderung mitzuteilen. sam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsich-
2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
tigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist §7
verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeit- Erweiterung und Änderung von Anlagen
gleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Ände-
rungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen
sowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind
(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der er- dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch
gänzenden Bedingungen werden gegenüber demjeni- preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzel-
gen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen heiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grund-
Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die versorger in ergänzenden Bedingungen regeln.
Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch ent-
sprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats Te i l 3
nach Zugang der Kündigung nachweist. Aufgaben und Rechte
des Grundversorgers
§6 §8
Umfang der Grundversorgung Messeinrichtungen
(1) Das vom Grundversorger gelieferte Gas wird
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden durch die Messeinrichtungen nach § 21b des Energie-
verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversor- wirtschaftsgesetzes festgestellt.
gung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzu- (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen
schließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messein-
treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlus- richtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich
ses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Nieder- anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eich-
druckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jewei- gesetzes zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag
ligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er
Verfügung zu stellen. Das Gas wird im Rahmen der diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichti-
Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs gen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem
geliefert. Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die ge-
setzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Gasbe- dem Kunden.
darf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirt-
schaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des §9
Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehe-
nen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Zutrittsrecht
Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung
dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Be- Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des
dingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück
und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzan- Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur
schluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich
Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1, ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die
2 und 5 der Niederdruckanschlussverordnung unter- jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im je-
brochen hat oder weiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Wo-
che vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein
3. soweit und solange der Grundversorger an dem Be- Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge
zug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Gas zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, de-
ren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne § 10
des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgeset- Vertragsstrafe
zes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, ge-
hindert ist. (1) Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Be-
einflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtun-
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßig- gen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung,
keiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Fol- so ist der Grundversorger berechtigt, eine Vertrags-
gen einer Störung des Netzbetriebs handelt, der Grund- strafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbe-
versorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt fugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate,
nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbe-
Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. fugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach
Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf dem für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu
Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensver- berechnen.
ursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängen- (2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden,
den Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die
bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufge- Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderli-
klärt werden können. chen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2399
das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfül- § 13
lung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Abschlagszahlungen
Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.
Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Mona- (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abge-
ten verlangt werden. rechnet, so kann der Grundversorger für das nach der
letzten Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlags-
(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der
zahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum
Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so
der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch
kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung
im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist
der Absätze 1 und 2 über einen geschätzten Zeitraum,
eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich
der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben
die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen
werden.
Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde
glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist,
Te i l 4
so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
Abrechnung der Energielieferung
(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können
die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszah-
§ 11
lungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung
Ablesung entsprechend angepasst werden.
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Ab-
der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er schlagszahlungen verlangt wurden, so ist der überstei-
vom Netzbetreiber erhalten hat. gende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens
(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrech-
selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden nen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses
abgelesen werden, wenn dies sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstat-
1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1, ten.
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder § 14
3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversor-
Vorauszahlungen
gers an einer Überprüfung der Ablesung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Gas-
erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Ein-
verbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung
zelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar
zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzel-
ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Wi-
falles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde
derspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht recht-
gesondertes Entgelt verlangen.
zeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung
(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständli-
das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum cher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der
Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grund- Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung
versorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzuge-
Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Ver- ben.
brauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Be-
rücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Ver-
Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbst- brauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums
ablesung nicht oder verspätet vornimmt. oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer
Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Ver-
§ 12 brauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen
zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungs-
Abrechnung zeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grund-
(1) Der Gasverbrauch wird nach Wahl des Grundver- versorger Abschlagszahlungen, so kann er die Voraus-
sorgers monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die zahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen.
jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungser-
dürfen, abgerechnet. teilung zu verrechnen.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeit- (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der
raums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder
für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkas-
berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sensysteme einrichten.
sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden
maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu be- § 15
rücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des
Sicherheitsleistung
Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensät-
ze. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht
(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist ent- bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger
sprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basis-
Kunde kann einen geringeren als den von dem Grund- zinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver-
versorger angesetzten Verbrauch nachweisen. zinst.
2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach er- § 18
neuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Berechnungsfehler
Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungs-
verhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicher- (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine
heit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden
hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapie- Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages fest-
ren gehen zu Lasten des Kunden. gestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger
zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nach-
(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, zuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwand-
wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. frei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht
an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für
§ 16 die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem
Rechnungen und Abschläge Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und
(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müs- des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Able-
sen einfach verständlich sein. Die für die Forderung sezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs
maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind
und in allgemein verständlicher Form auszuweisen. angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfeh-
lern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion
(2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber
der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Ver-
anzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene brauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
Änderungen der Allgemeinen Preise und Bedingungen
ist hinzuweisen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Fest-
stellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum
(3) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Be- beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers
dingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden;
anzugeben. in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre
beschränkt.
§ 17
Zahlung, Verzug Te i l 5
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Beendigung des
Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens je- Grundversorgungsverhältnisses
doch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforde-
rung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Ab- § 19
schlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Unterbrechung der Versorgung
Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zah-
lungsverweigerung nur, (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundver-
sorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbe-
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht- treiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser
lichen Fehlers besteht oder Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft
2. sofern zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist,
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflus-
ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so sung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu
hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorheri- verhindern.
gen Abrechnungszeitraum ist und (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz
verlangt Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die
Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unter-
und solange durch die Nachprüfung nicht die ord- brechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber
nungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung
ist. mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauf-
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 tragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbre-
unberührt. chung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhand-
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grund- lung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende
versorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nach-
den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, kommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zu-
die dadurch entstandenen Kosten für strukturell ver- gleich die Unterbrechung der Grundversorgung andro-
gleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale hen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der
Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Zuwiderhandlung steht.
Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversor-
Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf gung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzu-
Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage kündigen.
nachzuweisen. (4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung un-
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann verzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die
vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der
festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederher-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2401
stellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederhol-
für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet ten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grund-
werden; die pauschale Berechnung muss einfach nach- versorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie
vollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem ge- zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2
wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die
Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis Te i l 6
geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
Schlussbestimmungen
§ 20
§ 22
Kündigung
Gerichtsstand
(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist
von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen
gekündigt werden. Bei einem Umzug ist der Kunde be- aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Gas-
rechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das abnahme durch den Kunden.
Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Eine Kündi-
gung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit § 23
eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1
Übergangsregelung
Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grund- Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden
versorger soll eine Kündigung des Kunden innerhalb durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung
einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung
bestätigen. nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgeset-
zes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Ent- Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschafts-
gelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, ins- gesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentli-
besondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, ver- che Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die
langen. Bekanntmachung folgenden Tag.
§ 21
Artikel 3
Fristlose Kündigung
Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1
Inkrafttreten
berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Oktober 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Erste Verordnung
zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
Vom 27. Oktober 2006
Auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
zes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), der durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz:
Artikel 1
Die Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1259) wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 des Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „Feststellung der Jahresrech-
nung durch den Verwaltungsrat der Bundesanstalt“ ersetzt.
2. In § 9 Abs. 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „abgerechneten“ durch das
Wort „abgelaufenen“ ersetzt.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Oktober 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2403
Verordnung
zur Umsetzung europarechtlicher
Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt*)
Vom 27. Oktober 2006
Auf Grund des § 142 Abs. 1, des § 143 Abs. 1 Nr. 1, 7 Nr. L 255 S. 160) und Kenntnisse der deutschen
und Abs. 2 und des § 143b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buch- Sprache nachweisen. Die Sprachkenntnisse können
stabe a und Nr. 3 und Satz 2 des Seemannsgesetzes in auch durch die Teilnahme an dem Lehrgang nach
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Satz 2 nachgewiesen werden.
mer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von
denen § 142 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 242 Nr. 2 und § 2b
§ 143 Abs. 1 und § 143b Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker
Artikel 242 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304), § 143 Abs. 2 zuletzt durch Ar- (1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von
tikel 279 Nr. 7 Buchstabe b und § 143b Abs. 1 Satz 2 über 500 bis 1 600 muss mindestens ein Offizier
durch Artikel 279 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuch- des nautischen oder technischen Schiffsdienstes
stabe bb der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen
S. 2785) geändert worden sind, jeweils in Verbindung oder eines anerkannten ausländischen Befähigungs-
mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom zeugnisses sein.
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati- (2) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von
onserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), über 1 600 bis 3 000 müssen mindestens
verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau
1. ein Offizier des nautischen oder technischen
und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für
Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-
gültigen deutschen oder eines anerkannten aus-
ministerium für Bildung und Forschung und dem Bun-
ländischen Befähigungszeugnisses und
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz: 2. ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechani-
ker-Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tä-
Artikel 1 tig oder ein anderes wachbefähigtes Besatzungs-
mitglied Unionsbürger sein; dies gilt nicht für
Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 26. August Schiffe mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilo-
1998 (BGBl. I S. 2577), zuletzt geändert durch Arti- watt.
kel 131 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818), wird wie folgt geändert: (3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von
über 3 000 bis 8 000 müssen mindestens
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1. ein Offizier des nautischen oder technischen
a) Absatz 2 wird aufgehoben. Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. gültigen deutschen oder eines anerkannten aus-
ländischen Befähigungszeugnisses,
2. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:
2. ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechani-
„§ 2a ker-Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tä-
Kapitän tig und
Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes 3. ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied
muss der Kapitän Unionsbürger und Inhaber eines Unionsbürger sein.
gültigen deutschen oder eines anerkannten auslän- (4) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von
dischen Befähigungszeugnisses sein. Vor der Auf- über 8 000 müssen mindestens
nahme des Schiffsdienstes muss der Kapitän, so-
weit er nicht Inhaber eines gültigen deutschen Befä- 1. zwei Offiziere des nautischen oder technischen
higungszeugnisses ist, die erforderlichen Kenntnisse Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines
der für ihn als Schiffsführer einschlägigen deutschen gültigen deutschen oder eines anerkannten aus-
Seerechtsvorschriften durch die Teilnahme an einem ländischen Befähigungszeugnisses,
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- 2. ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechani-
entwicklung oder der von ihm bestimmten Stelle ker-Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tä-
anerkannten Lehrgang im Sinne von Artikel 3 Abs. 5 tig und
der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parla- 3. ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied
ments und des Rates vom 7. September 2005 über Unionsbürger sein.
die gegenseitige Anerkennung von Befähigungs-
zeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und (5) Schiffsmechanikern im Sinne der Absätze 2
zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. EU bis 4 gleichgestellt sind Auszubildende zum Schiffs-
mechaniker im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/45/EG (6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September Stadtentwicklung kann abweichend von den Vor-
2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnis-
sen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie schriften der Absätze 1 bis 4 in den Verwaltungsvor-
2001/25/EG (ABl. EU Nr. L 255 S. 160). schriften nach § 4 Abs. 4 zeitlich befristete Regelun-
2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
gen treffen, soweit die vorgeschriebenen Offiziere „(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer er-
des nautischen oder technischen Schiffsdienstes, heblich oder wiederholt gegen verkehrsstraf-
die Unionsbürger sein müssen, auf dem inländi- rechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit
schen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und
nicht verfügbar sind. Soweit auf Schiffen mit einer deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bruttoraumzahl von über 3 000 der vorgeschriebene Als unzuverlässig kann auch eine Person ange-
Schiffsmechaniker auf dem inländischen seemänni- sehen werden,
schen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar ist, 1. die gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften
kann dieser durch ein anderes wachbefähigtes Be- außerhalb des Seeschiffsverkehrs erheblich
satzungsmitglied, das Unionsbürger sein muss, er- verstoßen hat und deswegen rechtskräftig
setzt werden. Das Nähere wird in den Verwaltungs- verurteilt worden ist,
vorschriften nach § 4 Abs. 4 geregelt.“
2. die wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwi-
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
derhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivor-
„(1) Die See-Berufsgenossenschaft erteilt auf An- schriften begangen hat,
trag des Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis
3. der ein Befähigungszeugnis für die Seeschiff-
nach dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau
fahrt von der zuständigen Behörde bestands-
und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlich-
kräftig entzogen worden ist oder
ten Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 und der §§ 2a und 2b vorliegen.“ 4. gegen die wiederholt ein Fahrverbot für die
4. Die Anlage wird aufgehoben. Seeschifffahrt ausgesprochen wurde.
(3) Zur Feststellung der Eignung eines Bewer-
Artikel 2 bers kann die Vorlage eines Führungszeugnisses
Die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 verlangt werden.“
(BGBl. I S. 22, 227), zuletzt geändert durch Artikel 2 4. § 15 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
der Verordnung vom 4. August 2004 (BGBl. I S. 2062),
a) In Buchstabe a werden die Wörter „und eine
wird wie folgt geändert:
Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindes-
1. § 2 wird wie folgt geändert: tens sechs Monaten“ gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Buchstabe b wird das Wort „einschlägigen“
„(1) „Übereinkommen“ bedeutet das Interna- gestrichen.
tionale Übereinkommen von 1978 über Normen c) Buchstabe c wird aufgehoben; der bisherige
für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi- Buchstabe d wird Buchstabe c.
gungszeugnissen und den Wachdienst von See-
leuten (BGBl. 1982 II S. 297) in der jeweils inner- 5. § 16 wird aufgehoben.
staatlich geltenden Fassung.“ 6. In § 18d Abs. 1 werden die Wörter „die auf Ro-Ro-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Fahrgastschiffen Dienst tun,“ durch die Wörter „das
fügt: auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen Dienst tut,“ ersetzt.
„(1a) „STCW-Code“ bedeutet die mit Ent- 7. Nach § 18d wird folgender § 18e eingefügt:
schließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der „§ 18e
Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschiff-
fahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenom- Zusätzliche Anforderungen
menen Änderungen der Anlage zum Überein- für die Ausbildung und Befähigung
kommen (BGBl. 1997 II S. 1118) in der jeweils von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten
innerstaatlich geltenden Fassung.“ und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen,
die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind
2. § 7 wird wie folgt geändert:
(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche im
für den Dienst auf Fahrgastschiffen, die keine
Sinne des Grundgesetzes“ durch das Wort „Per-
Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind, müssen Kapitäne, Of-
sonen“ ersetzt.
fiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, das auf
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Fahrgastschiffen Dienst tut, die in den Absätzen 2
„(2) Ein Befähigungszeugnis für den nauti- bis 6 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ih-
schen Dienst berechtigt Personen, die nicht Uni- rer zugewiesenen Aufgaben nachweisen. Die Befä-
onsbürger sind, nicht dazu, Schiffe unter der higungsnachweise für die Ausbildung nach den Ab-
Bundesflagge zu führen. Dies ist in dem Befähi- sätzen 2, 5 und 6 sind fünf Jahre gültig und können
gungszeugnis zu vermerken.“ durch den Nachweis eines entsprechenden Auffri-
schungslehrganges für weitere fünf Jahre verlän-
3. § 8 wird wie folgt geändert:
gert werden.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
(2) Kapitäne, Offiziere und sonstiges in Sicher-
b) In Absatz 1 werden der Schlusspunkt gestrichen heitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen
und die Wörter „oder wer auf Grund seines Ver- den Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen im
haltens im Verkehr unzuverlässig ist.“ angefügt. Sinne von Absatz 1 Hilfe zu leisten hat, müssen
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eine zugelassene Ausbildung in der Führung von
angefügt: Menschenmengen entsprechend den Anforderun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2405
gen des Abschnittes A-V/3 Abs. 1 des STCW- (3) Handelt es sich um ein Befähigungszeugnis
Codes abgeschlossen haben. mit Funktionen auf der Führungsebene, müssen an-
gemessene Kenntnisse der deutschen Seerechts-
(3) Kapitäne, Offiziere und sonstiges Personal
vorschriften durch erfolgreiche Teilnahme an einem
für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1
Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten
müssen eine zugelassene Einführungsausbildung
Stelle anerkannten Lehrgang nachgewiesen wer-
entsprechend den Anforderungen des Abschnit-
den.
tes A-V/3 Abs. 2 des STCW-Codes abgeschlossen
haben. (4) Die Gültigkeitsdauer des Vermerkes nach Ab-
satz 2 darf die Dauer der Gültigkeit des zur Aner-
(4) Das Personal, das den Fahrgästen in den kennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht
Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen im überschreiten.
Sinne von Absatz 1 unmittelbare Dienste leistet,
muss eine zugelassene Sicherheitsausbildung (5) Abweichend von Absatz 1 werden Befähi-
entsprechend den Anforderungen des Abschnit- gungszeugnisse für Funker im Sinne von Artikel 4
tes A-V/3 Abs. 3 des STCW-Codes abgeschlossen der Richtlinie 2001/25/EG auf Antrag vom Bundes-
haben. amt für Seeschifffahrt und Hydrographie anerkannt.
Absatz 4 gilt entsprechend.
(5) Kapitäne, Erste Offiziere und alle sonstigen
(6) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord
Personen, denen die unmittelbare Verantwortung
kann andere als die in Absatz 1 bezeichneten Befä-
für das Ein- und Ausbooten der Fahrgäste an Bord
higungszeugnisse und berufliche Befähigungs-
von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 zuge-
nachweise für den Dienst auf Kauffahrteischiffen
wiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in
aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Fahrgastsicherheit entsprechend den Anforderun-
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
gen des Abschnittes A-V/3 Abs. 4 des STCW-
über den Europäischen Wirtschaftsraum anerken-
Codes abgeschlossen haben.
nen und Gleichwertigkeitsbescheinigungen aus-
(6) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschi- stellen, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber
nenanlagen, Zweite technische Offiziere und alle des Befähigungszeugnisses über gleichwertige
sonstigen Personen, die für die Sicherheit der Fahr- Kenntnisse verfügt, wie sie von dem Inhaber einer
gäste in Notfällen an Bord von Fahrgastschiffen im vergleichbaren deutschen seemännischen Qualifi-
Sinne von Absatz 1 die Verantwortung tragen, müs- kation verlangt werden. Ein Anpassungslehrgang
sen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewälti- oder angemessene berufliche Erfahrungen können
gung und menschlichem Verhalten entsprechend im Einzelfall verlangt werden.
den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 5
des STCW-Codes abgeschlossen haben.“ § 21a
8. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten
„Die Muster der nach dieser Verordnung vorge- Befähigungszeugnisse aus anderen als den von
schriebenen Befähigungszeugnisse, Befähigungs- § 21 erfassten Staaten können unter Anwendung
nachweise und Vermerke werden vom Bundesmi- des Verfahrens nach den Artikeln 18, 18a und des
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Anhangs II der Richtlinie 2001/25/EG, zuletzt geän-
im Verkehrsblatt bekannt gemacht.“ dert durch die Richtlinie 2005/45/EG, anerkannt
werden. Zuständig für die Erteilung der Anerken-
9. Die §§ 21, 21a und 21b werden wie folgt gefasst: nungsvermerke sind die Wasser- und Schifffahrts-
„§ 21 direktionen Nord und Nordwest.
Befähigungszeugnisse § 21b
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bekämpfung von Betrug
(1) Befähigungszeugnisse im Sinne von Artikel 4 und sonstigen rechtswidrigen Praktiken
der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parla- im Zusammenhang mit Befähigungszeugnissen
ments und des Rates vom 4. April 2001 über Min-
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
destanforderungen für die Ausbildung von Seeleu-
phie wird im Rahmen der Führung des Seeleute-
ten (ABl. EG Nr. L 136, S. 17), zuletzt geändert
Befähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des Seeauf-
durch die Richtlinie 2005/45/EG, werden den ent-
gabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne von
sprechenden Befähigungszeugnissen nach den
Artikel 7a der Richtlinie 2001/25/EG, zuletzt geän-
§§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag
dert durch die Richtlinie 2005/45/EG, tätig. Ihm ob-
von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord un-
liegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von
ter Anwendung des Verfahrens nach Artikel 3 der
Betrug oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im
Richtlinie 2005/45/EG anerkannt.
Zusammenhang mit der Erteilung von Befähigungs-
(2) Die Anerkennung wird durch Erteilung eines zeugnissen und mit der Anerkennung ausländischer
Vermerkes entsprechend den Anforderungen des Befähigungszeugnisse erforderlichen Maßnahmen.
Abschnittes A-I/2 Abs. 3 des STCW-Codes beur- Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit
kundet. Sie beschränkt sich auf die im zur Anerken- den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne
nung vorgelegten Befähigungszeugnis festgehalte- von Artikel 7a Abs. 2 der Richtlinie 2001/25/EG un-
nen Funktionen, Dienststellungen, Verantwortungs- ter Beachtung der Vorschriften nach § 9f Abs. 4
ebenen und behält etwaige Einschränkungen bei. und 5 des Seeaufgabengesetzes.“
2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
10. § 21c wird aufgehoben. Absatz 3 über die Entziehung eines Befähigungs-
11. § 23 wird wie folgt gefasst: zeugnisses unverzüglich in das Seeleute-Befähi-
gungs-Verzeichnis ein.“
„§ 23
12. § 24 wird aufgehoben.
Entzug von Befähigungszeugnissen
13. Die Anlagen 4 bis 12 werden aufgehoben.
(1) Ein Befähigungszeugnis ist vorbehaltlich der
Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-
Gesetzes zu entziehen, wenn der Inhaber unzuver- Artikel 3
lässig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ist. Die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom
(2) Ein Befähigungszeugnis kann vorbehaltlich 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), zuletzt geändert durch
der Anwendung des Seesicherheits-Untersu- Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2004 (BGBl. I
chungs-Gesetzes entzogen werden, wenn sich der S. 2062), wird wie folgt geändert:
Inhaber nach dessen Erteilung als unzuverlässig er- 1. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „(§§ 20 und 22 bis 24)“
wiesen hat. Eine Unzuverlässigkeit liegt vor, durch die Angabe „(§ 27 Abs. 1 und 2, §§ 28, 29, 30
1. wenn der Inhaber mehrfach gegen die in der Abs. 1 bis 3, §§ 32 und 33)“ ersetzt.
Seeschifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick 2. In § 4a Abs. 1 wird die Angabe „(§§ 3 bis 7, 9 bis 12
auf Alkoholgenuss verstoßen hat, und 14 bis 16)“ durch die Angabe „(§§ 10 bis 15, 17
2. wenn der Inhaber unter erheblicher Einwirkung bis 19 und 21 bis 23)“ ersetzt.
berauschender Mittel Wachdienst versehen hat 3. § 32 wird wie folgt gefasst:
oder
„§ 32
3. in den Fällen nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2.
Europaklausel
(3) Über die Entziehung eines Befähigungszeug-
nisses entscheidet das Bundesamt für Seeschiff- Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über
fahrt und Hydrographie. Dabei können Fristen und die Anerkennung der Befähigungsnachweise eines
Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähi- Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
gungszeugnisses niedrigerer, gleicher oder höherer anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Ordnung festgesetzt werden. Europäischen Wirtschaftsraum (§ 31 des Berufsbil-
dungsgesetzes) in der jeweils geltenden Fassung
(4) Die Schifffahrtspolizeibehörden haben dem werden angewendet.“
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die eine 4. Die §§ 32a bis 32c werden aufgehoben.
Entziehung rechtfertigen können.
Artikel 4
(5) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde lie-
gende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das In § 14 der Seemannsamtsverordnung vom 21. Ok-
Befähigungszeugnis ist nach der Entziehung unver- tober 1981 (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch Artikel 12
züglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy- Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)
drographie zu übergeben. Satz 2 gilt auch dann, geändert worden ist, werden die Angabe „72 Abs. 4“
wenn die Entziehung des Befähigungszeugnisses durch die Angabe „74 Abs. 7“ ersetzt und nach der An-
angefochten und der sofortige Vollzug der Entzie- gabe „§§ 71“ die Angabe „ , 74“ gestrichen.
hung angeordnet worden ist.
(6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy- Artikel 5
drographie trägt die personenbezogenen Daten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-
einschließlich der Fristen und Bedingungen gemäß kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Oktober 2006
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2407
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Vom 31. Oktober 2006
Auf Grund des § 2 des Zuständigkeitsanpassungs- S. 1906), das zuletzt durch Artikel 209 Abs. 1 des Ge-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und setzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
der Organisationserlasse vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I worden ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau-
S. 3288), vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), vom und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) und vom 22. No- und Stadtentwicklung“ ersetzt.
vember 2005 (BGBl. I S. 3197) sowie des Kabinettbe-
schlusses betreffend die Einführung der sächlichen Be- Artikel 4
zeichnungsform für die Bundesministerien vom 20. Ja-
nuar 1993 (GMBl S. 46) verordnet das Bundesministe- Landwirtschafts-Altschuldengesetz
rium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Soziales, dem Auswärtigen (105-33)
Amt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes- In § 9 Abs. 1 und 4 des Landwirtschafts-Altschulden-
ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383) werden
Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land-
dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bun- wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem
Artikel 5
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Bundeswahlgesetz
und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung: (111-1)
In § 35 Abs. 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der
Abschnitt 1 Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993
Anpassung von Gesetzen (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch das Gesetz
vom 11. März 2005 (BGBl. I S. 674) geändert worden
Artikel 1 ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Sechstes Überleitungsgesetz
(105-5) Artikel 6
In § 2 Abs. 7 Satz 1 des Sechsten Überleitungsge-
setzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), das Gesetz
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober über die Verkündung von Rechtsverordnungen
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die (114-1)
Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die
Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 des Gesetzes
über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im
Artikel 2 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Altschuldenhilfe-Gesetz
Artikel 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
(105-20) S. 2785) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
In § 12 Abs. 1 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, werden die Wör- Artikel 7
ter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die
Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. Sicherheitsüberprüfungsgesetz
(12-10)
Artikel 3
Gesetz In § 25 Abs. 1 in der bis zum 10. Januar 2007 und in
über den Bau der „Südumfahrung Stendal“ der ab dem 11. Januar 2007 geltenden Fassung sowie
der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde in § 35 Abs. 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch
(105-22) Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
In § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den S. 1818) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
Bau der „Südumfahrung Stendal“ der Eisenbahnstre- „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft
cke Berlin-Oebisfelde vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I und Technologie“ ersetzt.
2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Artikel 8 die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
setzt.
Bundespolizeigesetz
(13-7-2)
Artikel 12
In § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt
Gesetz
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
zu dem Übereinkommen
S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver-
vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
(188-20)
Artikel 9
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen
Gesetz vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe vom
zu dem Übereinkommen 30. August 1976 (BGBl. 1976 II S. 1477), das zuletzt
vom 15. Februar 1966 durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2003
über die Eichung von Binnenschiffen (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „und Soziale Sicherung“ gestrichen.
(188-3)
In Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu dem Über-
einkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung Artikel 13
von Binnenschiffen vom 11. September 1973
(BGBl. 1973 II S. 1417), das durch Artikel 7 der Verord- Gesetz
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991
worden ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- zwischen der Regierung der
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau Bundesrepublik Deutschland und der
und Stadtentwicklung“ ersetzt. Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken
Artikel 10 über die Beendigung der Tätigkeit der
Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut
Gesetz
zu den Internationalen (188-43)
Übereinkommen vom 29. November 1969
über die zivilrechtliche Haftung für
In Artikel 6 § 1 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Ölverschmutzungsschäden
Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwi-
und vom 18. Dezember 1971
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sow-
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
jetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der
(188-11-2) Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut vom
12. Dezember 1991 (BGBl. 1991 II S. 1138), das zuletzt
In Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes zu den Internationa-
durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003
len Übereinkommen vom 29. November 1969 über die
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wör-
zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
ter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft
und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines
und Technologie“ ersetzt.
Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölver-
schmutzungsschäden vom 18. März 1975 (BGBl. 1975
II S. 301, 1106, 1978 II S. 1211), das zuletzt durch Ar- Artikel 14
tikel 8 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver-
Gesetz
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
zu dem Abkommen
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
vom 8. November 1991 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Artikel 11 der Republik Polen über die Binnenschifffahrt
Gesetz
zu dem Übereinkommen (188-44)
vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
In den Artikeln 2 und 5 Satz 2 des Gesetzes zu dem
(188-15)
Abkommen vom 8. November 1991 zwischen der Re-
In Artikel 2 Abs. 1 bis 4 Satz 1, Artikel 3 Abs. 8, gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
Artikel 5 Abs. 6 Satz 1, Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 und gierung der Republik Polen über die Binnenschifffahrt
Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. April 1993 (BGBl. 1993 II S. 779), das durch
vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom Artikel 11 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden jeweils
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. September 2006 die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
(BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2409
Artikel 15 Artikel 19
Gesetz Gesetz
zu dem Abkommen zu den Protokollen
vom 22. Oktober 1991 vom 27. November 1992
zwischen der Regierung der zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
Bundesrepublik Deutschland und der von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Regierung von Rumänien über die Schifffahrt Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung
auf den Binnenwasserstraßen des Internationalen Übereinkommens von 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
(188-45)
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
In den Artikeln 2 und 5 Satz 2 des Gesetzes zu dem (188-60)
Abkommen vom 22. Oktober 1991 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- In Artikel 2 des Gesetzes zu den Protokollen vom
rung von Rumänien über die Schifffahrt auf den Binnen- 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen
wasserstraßen vom 19. April 1993 (BGBl. 1993 II Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haf-
S. 770), das durch Artikel 12 der Verordnung vom tung für Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden des Internationalen Übereinkommens von 1971 über
ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh- die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschä-
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und digung für Ölverschmutzungsschäden vom 25. Juli
Stadtentwicklung“ ersetzt. 1994 (BGBl. 1994 II S. 1150, 1995 II S. 972, 974), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Septem-
Artikel 16 ber 2004 (BGBl. I S. 2320) geändert worden ist, werden
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit, für Verkehr, Bau- und
Gesetz Wohnungswesen“ durch die Wörter „Wirtschaft und
zu dem Abkommen vom 14. Juli 1992 Technologie, für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
zwischen der Regierung der ersetzt.
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Ukraine über die Binnenschifffahrt Artikel 20
(188-47) Gesetz
In den Artikeln 2 und 5 Satz 2 des Gesetzes zu dem zu dem Vertragswerk
Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Regierung vom 17. Dezember 1994 über die Energiecharta
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung (188-76)
der Ukraine über die Binnenschifffahrt vom 2. Februar
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertragswerk vom
1994 (BGBl. 1994 II S. 258), das durch Artikel 13 der
17. Dezember 1994 über die Energiecharta vom 20. De-
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
zember 1996 (BGBl. 1997 II S. 4), das zuletzt durch
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Ver-
Artikel 8 der Verordnung vom 25. November 2003
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wör-
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
ter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Technologie“ ersetzt.
Artikel 17
Gesetz Artikel 21
zu der Konstitution und der Konvention der Ausführungsgesetz
Internationalen Fernmeldeunion vom 30. Juni 1989 zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen
(188-52) (188-84)
In Artikel 2 des Gesetzes zu der Konstitution und der In § 8 Abs. 2 und 3 des Ausführungsgesetzes zum
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen vom
30. Juni 1989 vom 28. Januar 1994 (BGBl. 1994 II 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1778), das zuletzt durch Artikel 9
S. 146), das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. und Technologie“ ersetzt.
Artikel 18 Artikel 22
Ausführungsgesetz Gesetz
zum Chemiewaffenübereinkommen zu dem Abkommen vom 16. Juni 1995
(188-59) zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen
wandernden Wasservögel
In § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Abs. 1 des Ausfüh-
rungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom (188-89)
2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch das In Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Abkommen
Gesetz vom 11. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2575) geän- vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eura-
dert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft sischen wandernden Wasservögel vom 18. September
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo- 1998 (BGBl. 1998 II S. 2498), das zuletzt durch Arti-
gie“ ersetzt. kel 19 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver- Artikel 25
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch BSI-Errichtungsgesetz
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz“ ersetzt. (200-4)
In § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 des BSI-Errichtungs-
Artikel 23 gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2834),
das zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 25. No-
Gesetz vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
zu dem Vertrag vom 19. Juni 1997 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch
zwischen der Bundesrepublik Deutschland die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
und der Tschechischen Republik über den
Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Artikel 26
Staatsgrenze und über den erleichterten
Eisenbahndurchgangsverkehr Gesetz
über die Errichtung eines Bundesamtes
(188-91) für Bauwesen und Raumordnung
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom (200-5)
19. Juni 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, 3 und 5 und § 3 Satz 1
land und der Tschechischen Republik über den Eisen-
und 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundes-
bahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze und
amtes für Bauwesen und Raumordnung vom 15. De-
über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr
zember 1997 (BGBl. I S. 2902), das zuletzt durch Arti-
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. 2000 II S. 1289) werden
kel 1 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
S. 3076) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
„Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
setzt.
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Artikel 24 Artikel 27
Gesetz Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen über die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
(190-1) Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in (200-6)
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November In § 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 4
1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz, Satz 5
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I und 7, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, § 5 Abs. 3 Satz 1
S. 2304), wird wie folgt geändert: und § 6 Abs. 1 und 8 des Gesetzes über die Bundes-
1. § 11 wird wie folgt geändert: netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
a) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „Wirtschaft S. 1970, 2009) werden jeweils die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
Technologie“ ersetzt. gie“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau Artikel 28
und Stadtentwicklung“ ersetzt. Gesetz
2. In § 13a Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter über den unmittelbaren Zwang
„Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft bei Ausübung öffentlicher Gewalt
und Technologie“ ersetzt. durch Vollzugsbeamte des Bundes
(201-5)
3. § 14 wird wie folgt geändert:
In § 9 Nr. 4 des Gesetzes über den unmittelbaren
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden die Wörter „Wirt- Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Voll-
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft zugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt
und Technologie“ und die Wörter „Verkehr, Bau- Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten be-
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 der Ver-
Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-
b) In Absatz 8 werden die Wörter „Wirtschaft und dert worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Techno- Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
logie“ ersetzt. Stadtentwicklung“ ersetzt.
4. In § 23 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und
Artikel 29
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
gie“ und die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungs- Gesetz
wesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadt- über die Gebühren des Oberprüfungsamtes
entwicklung“ ersetzt. für die höheren technischen Verwaltungsbeamten
5. In § 26b Abs. 3 werden die Wörter „Wirtschaft und (202-3-2)
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo- In § 2 Satz 1 des Gesetzes über die Gebühren des
gie“ ersetzt. Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2411
waltungsbeamten vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805, Artikel 34
818), das durch Artikel 24 der Verordnung vom 29. Ok- Apothekengesetz
tober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ (2121-2)
durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ In § 21 Abs. 1 Satz 1 des Apothekengesetzes in der
ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
(BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 2a des Ge-
Artikel 30 setzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570) geändert
Versorgungsrücklagegesetz worden ist, werden die Wörter „und Soziale Sicherung“
gestrichen.
(2030-2-28)
In § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 11 Abs. 2 Satz 2 des Artikel 35
Versorgungsrücklagegesetzes vom 9. Juli 1998 (BGBl. I
Betäubungsmittelgesetz
S. 1800), das zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert (2121-6-24)
worden ist, werden jeweils die Wörter „Gesundheit In § 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Betäubungsmit-
und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und telgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Soziales“ ersetzt. 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)
Artikel 31 geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „und
Zweites Gesetz Soziale Sicherung“ gestrichen.
zur Vereinheitlichung und Neuregelung
des Besoldungsrechts in Bund und Ländern Artikel 36
(2032-11-2) Transfusionsgesetz
In Artikel VIII § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 des (2121-52)
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege- In § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1, § 20 Satz 1,
lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom §§ 23, 24 Satz 1, 4, 5 und 6 und § 26 Abs. 3 des Trans-
23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Arti- fusionsgesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752), das
kel 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar
S. 1869) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter 2005 (BGBl. I S. 234) geändert worden ist, werden je-
„Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter weils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen.
„Arbeit und Soziales“ ersetzt.
Artikel 37
Artikel 32
Stammzellgesetz
Gesetz
über die Errichtung (2121-61)
eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe In § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 des
(2120-3) Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277),
das durch Artikel 21 der Verordnung vom 25. November
Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung eines 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden je-
Bundesamtes für Sera und Impfstoffe vom 7. Juli 1972 weils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen.
(BGBl. I S. 1163), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) geändert
Artikel 38
worden ist, wird wie folgt geändert:
EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und Soziale
Sicherung“ gestrichen. (2121-62)
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und Soziale In der Überschrift zu § 2 und in § 2 des EG-Gentech-
Sicherung“ gestrichen, die Wörter „Wirtschaft und nik-Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo- S. 1244) werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz,
gie“ und die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Er-
und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er-
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. setzt.
Artikel 33 Artikel 39
Bundes-Apothekerordnung Bundesärzteordnung
(2121-1) (2122-1)
In § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Bundes-Apothe- In § 3 Abs. 1 Satz 5 und § 4 Abs. 1 der Bundesärzte-
kerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Arti-
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I kel 5 Abs. 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
S. 1645) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, werden jeweils
„und Soziale Sicherung“ gestrichen. die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen.
2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Artikel 40 Artikel 45
Psychotherapeutengesetz Hebammengesetz
(2122-5) (2124-14)
In § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Satz 1 des Psychothe- In § 2 Abs. 2 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des
rapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902),
das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 16 des Gesetzes vom das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Ok-
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden tober 2004 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, wer-
ist, werden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ den jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestri-
gestrichen. chen.
Artikel 41 Artikel 46
Gesetz Rettungsassistentengesetz
über die Ausübung der Zahnheilkunde
(2124-16)
(2123-1)
In § 10 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes vom
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Arti-
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
kel 18 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)
(BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 5
geändert worden ist, werden die Wörter „und Soziale
Abs. 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
Sicherung“ gestrichen.
S. 3396), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 4, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Artikel 47
Abs. 2 werden jeweils die Wörter „und Soziale Si-
cherung“ gestrichen. Orthoptistengesetz
2. In § 17 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ (2124-17)
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er- In § 8 Abs. 1 Satz 1 des Orthoptistengesetzes vom
setzt und die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestri- 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch
chen. Artikel 28 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wör-
Artikel 42 ter „und Soziale Sicherung“ gestrichen.
Gesetz
über den Beruf des Artikel 48
pharmazeutisch-technischen Assistenten MTA-Gesetz
(2124-8)
(2124-18)
In § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf des
In § 8 Abs. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993
pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fas-
(BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 29 der Ver-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1997
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) ge-
(BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
ändert worden ist, werden die Wörter „und Soziale Si-
zes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645) geändert wor-
cherung“ gestrichen.
den ist, werden die Wörter „und Soziale Sicherung“ ge-
strichen.
Artikel 49
Artikel 43 Diätassistentengesetz
Ergotherapeutengesetz (2124-19)
(2124-12) In § 8 Abs. 1 des Diätassistentengesetzes vom
In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Ergotherapeutengesetzes 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Arti-
vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch kel 30 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
Artikel 24 der Verordnung vom 25. November 2003 S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „und
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wör- Soziale Sicherung“ gestrichen.
ter „und Soziale Sicherung“ gestrichen.
Artikel 50
Artikel 44 Masseur- und
Gesetz Physiotherapeutengesetz
über den Beruf des Logopäden (2124-20)
(2124-13)
In § 13 Abs. 1 und 2 des Masseur- und Physiothera-
In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf des peutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),
Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zu- das zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 25. No-
letzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 25. Novem- vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
ber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden werden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ ge-
die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen. strichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2413
Artikel 51 2. In Artikel 5 werden die Wörter „und Soziale Siche-
Altenpflegegesetz rung“ gestrichen.
(2124-21) Artikel 56
In § 9 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes vom 17. No- Krankenhausfinanzierungsgesetz
vember 2000 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Arti-
kel 3a des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) (2126-9)
geändert worden ist, werden die Wörter „und Soziale In § 17a Abs. 2 Satz 3, § 17b Abs. 2 Satz 7, Abs. 5
Sicherung“ gestrichen. Satz 1 Nr. 1, Satz 6, Abs. 7 Satz 1, Abs. 7a und 8 Satz 4,
§ 18a Abs. 6 Satz 9 und 10 und § 28 Abs. 1 Satz 1 des
Artikel 52 Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der
Podologengesetz Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Sep-
(2124-22) tember 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist,
In § 7 Abs. 1 des Podologengesetzes vom 4. Dezem- werden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ ge-
ber 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 32 strichen.
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „und Artikel 57
Soziale Sicherung“ gestrichen. Infektionsschutzgesetz
Artikel 53 (2126-13)
Krankenpflegegesetz Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
(2124-23) Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), wird wie
In § 2 Abs. 4 Satz 4 und § 8 Abs. 1 Satz 1 des Kran- folgt geändert:
kenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), 1. In § 12 Abs. 3, § 14 Satz 1, § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1,
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Ok- § 20 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6
tober 2004 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, wer- Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 23 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6,
den jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestri- § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 40 Satz 3 und 4,
chen. § 42 Abs. 5 Satz 1, § 43 Abs. 7 und § 63 Abs. 5
Satz 1 werden jeweils die Wörter „und Soziale Si-
Artikel 54 cherung“ gestrichen.
Lebensmittelspezialitätengesetz 2. § 18 wird wie folgt geändert:
(2125-42) a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Okto- aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Soziale Si-
ber 1993 (BGBl. I S. 1814), zuletzt geändert durch Ar- cherung“ gestrichen.
tikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3214), wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden die Wörter „Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
1. In § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 6 werden jeweils die Wör- die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
ter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- Verbraucherschutz“ ersetzt.
schaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz“ und die Wörter „Wirtschaft b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech- aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Soziale Si-
nologie“ ersetzt. cherung“ gestrichen.
2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Verbraucherschutz, bb) In Satz 2 werden die Wörter „Verbraucher-
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
„Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
ersetzt. Verbraucherschutz“ ersetzt.
3. In § 53 Abs. 1 werden die Wörter „und Soziale Si-
Artikel 55 cherung“ gestrichen und die Wörter „Wirtschaft und
Gesetz Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
zu den Internationalen setzt.
Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969
(2126-8) Artikel 58
Das Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvor- Benzinbleigesetz
schriften vom 25. Juli 1969 vom 1. Juli 1971 (BGBl. (2129-5)
1971 II S. 865), zuletzt geändert durch Artikel 37 der In § 2 Abs. 2 Satz 6, § 3 Abs. 4 und § 3a Abs. 3 des
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I
wird wie folgt geändert: S. 1234), das zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung
1. In Artikel 2 werden die Wörter „und Soziale Siche- vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
rung“ gestrichen und die Wörter „Verkehr, Bau- und worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
und Stadtentwicklung“ ersetzt. ersetzt.
2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Artikel 59 Artikel 63
Gesetz Abfallverbringungsgesetz
zum Übereinkommen (2129-15-8)
vom 29. April 1958 über die Hohe See
Das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September
(2129-7) 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3010),
In Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Überein- wird wie folgt geändert:
kommen vom 29. April 1958 über die Hohe See vom
21. September 1972 (BGBl. 1972 II S. 1089), das zuletzt 1. In § 4 Abs. 8 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar-
durch Artikel 48 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wör- ersetzt.
ter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die 2. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und
Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Artikel 60 3. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit, für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,
Bundes-Immissionsschutzgesetz
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
(2129-8) schaft“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
gie, für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, für Er-
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
setzt.
(BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865), wird wie
Artikel 64
folgt geändert:
Strahlenschutzvorsorgegesetz
1. In § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 39 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ (2129-16)
durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick- Das Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezem-
lung“ ersetzt. ber 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 43 der Verordnung vom 25. November 2003
2. In § 51a Abs. 3 und 4 Satz 2 werden jeweils die (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Ar-
beit und Soziales“ ersetzt. 1. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „und Soziale
Sicherung, für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit“ durch
Artikel 61
die Wörter „ , für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
Gesetz braucherschutz und für Wirtschaft und Technologie“
zu dem Übereinkommen ersetzt.
vom 4. Juni 1974 zur Verhütung 2. § 7 wird wie folgt geändert:
der Meeresverschmutzung vom Lande aus
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2129-11) aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbraucher-
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresverschmut- die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
zung vom Lande aus vom 18. September 1981 (BGBl. Verbraucherschutz“ und die Wörter „Wirt-
1981 II S. 870), das zuletzt durch Artikel 50 der Verord- schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirt-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert schaft und Technologie“ ersetzt.
worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Verbraucher-
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
Stadtentwicklung“ ersetzt. die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz“ und die Wörter „Wirt-
Artikel 62 schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirt-
schaft und Technologie“ ersetzt sowie die
Gesetz Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen.
zu dem Protokoll von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen b) In Absatz 2 werden die Wörter „Verbraucher-
von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
(2129-13) braucherschutz“ und die Wörter „Wirtschaft und
In Artikel 3 des Gesetzes zu dem Protokoll von 1973 Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Techno-
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Ver- logie“ ersetzt.
schmutzung durch andere Stoffe als Öl vom 3. April c) In Absatz 3 werden die Wörter „und Soziale Si-
1985 (BGBl. 1985 II S. 593), das zuletzt durch Artikel 52 cherung, für Verbraucherschutz, Ernährung und
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) Landwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit“
geändert worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- durch die Wörter „ , für Ernährung, Landwirt-
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau schaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft
und Stadtentwicklung“ ersetzt. und Technologie“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2415
3. § 9 wird wie folgt geändert: Artikel 68
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesminis- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
ters“ durch das Wort „Bundesministeriums“ er- (2129-27-2)
setzt.
In § 8 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und So- setzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das
ziale Sicherung, für Verbraucherschutz, Ernäh- zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006
rung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, werden die Wör-
Arbeit“ durch die Wörter „ , für Ernährung, Land- ter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
wirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirt- durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
schaft und Technologie“ ersetzt. braucherschutz“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ Artikel 69
durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
Verbraucherschutz“ ersetzt.
(2129-28)
Artikel 65 Das Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom
22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), zuletzt geändert
Ölschadengesetz durch Artikel 46 der Verordnung vom 25. November
(2129-18) 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 1. In § 5 Abs. 7 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und
(BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084), zuletzt geändert durch Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I und Stadtentwicklung“ ersetzt.
S. 1461), wird wie folgt geändert: 2. In § 29 Abs. 1 werden die Wörter „Wirtschaft und
1. In § 2 Abs. 4 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau gie“ ersetzt.
und Stadtentwicklung“ ersetzt. 3. In § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils
2. In § 5 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 werden jeweils die Wörter die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft „Wirtschaft und Technologie“ und die Wörter „Ver-
und Technologie“ ersetzt. kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Artikel 66
Artikel 70
Gesetz
Ausführungsgesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
zum Nuklearversuchsverbotsvertrag
(2129-20) (2129-33)
In § 19b Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Um- In § 8 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum
weltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Be- Nuklearversuchsverbotsvertrag vom 23. Juli 1998
kanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, (BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch Artikel 47 der Ver-
2797), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) ge-
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt-
werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh- schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Technologie“ ersetzt.
Stadtentwicklung“ ersetzt.
Artikel 71
Artikel 67
Gesetz
Gesetz zu dem Protokoll vom 7. November 1996
zu internationalen Übereinkommen zum Übereinkommen über die Verhütung
über den Schutz der Meeresumwelt des der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
Ostseegebietes und des Nordostatlantiks von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
(2129-26) (2129-34)
In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a und b des Gesetzes zu In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Protokoll vom
internationalen Übereinkommen über den Schutz der 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Ver-
Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostat- hütung der Meeresverschmutzung durch das Einbrin-
lantiks vom 23. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1355), gen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 vom
das zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 25. No- 9. Juli 1998 (BGBl. 1998 II S. 1345), das zuletzt durch
vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, Artikel 48 der Verordnung vom 25. November 2003
werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh- (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wör-
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und ter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die
Stadtentwicklung“ und die Wörter „Wirtschaft und Ar- Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ und die
beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er- Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirt-
setzt. schaft und Technologie“ ersetzt.
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Artikel 72 kel 8a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
Hohe-See-Einbringungsgesetz geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
(2129-36) „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August
1998 (BGBl. I S. 2455), zuletzt geändert durch Artikel 20 Artikel 77
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird
Gesetz
wie folgt geändert:
über die Erweiterung
1. In § 8 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die des Katastrophenschutzes
Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
(215-9)
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
setzt. In § 9 Abs. 4 des Gesetzes über die Erweiterung des
2. In § 9 Satz 1 Nr. 1 erster Halbsatz werden die Wörter Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntma-
„Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die chung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), das zu-
Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ und letzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Dezember
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit
und Soziales“ ersetzt und die Wörter „und Soziale Si-
Artikel 73 cherung“ gestrichen.
Ausführungsgesetz Artikel 78
zu dem Übereinkommen
vom 9. September 1996 über die Sammlung, Heimgesetz
Abgabe und Annahme von (2170-5)
Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntma-
(2129-39) chung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt
In § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 7 Satz 2 des Ausführungs- geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. März
gesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:
1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von 1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar-
Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) werden jeweils und die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch sen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er- wicklung“ ersetzt sowie die Wörter „und Soziale Si-
setzt. cherung“ gestrichen.
Artikel 74 2. In § 10 Abs. 5 Satz 1 und § 13 Abs. 3 werden jeweils
die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen.
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
3. In § 14 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft
(2129-40)
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech-
In § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 Satz 2 des Treibhaus- nologie“ ersetzt und die Wörter „und Soziale Siche-
gas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 rung“ gestrichen.
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826) geän- Artikel 79
dert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft
HIV-Hilfegesetz
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
gie“ ersetzt. (2172-4)
In § 6 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5, § 9
Artikel 75 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 26 Satz 2 des HIV-
Projekt-Mechanismen-Gesetz Hilfegesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972, 979),
(2129-44) das zuletzt durch Artikel 54 der Verordnung vom 25. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
In § 3 Abs. 4 Satz 4, § 5 Abs. 4 Satz 4, § 7 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ ge-
und 3 Satz 2, § 8 Abs. 4 Satz 2 und § 13 des Projekt- strichen.
Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005
(BGBl. I S. 2826) werden jeweils die Wörter „Wirtschaft
Artikel 80
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
gie“ ersetzt. Anti-D-Hilfegesetz
(2172-5)
Artikel 76
Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I
Bauproduktengesetz S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
(213-16) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird wie folgt ge-
In § 3 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 7, § 13 ändert:
Abs. 3 Satz 1 und § 15 Abs. 1 des Bauproduktenge- 1. In § 5 werden die Wörter „Gesundheit und Soziale
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“
28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Arti- ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2417
2. In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „und Soziale letzt geändert durch Artikel 59 der Verordnung vom
Sicherung“ gestrichen. 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
geändert:
Artikel 81 1. In § 1 Abs. 3 Satz 1, § 12 Satz 1 und 2, § 16 Abs. 2
Conterganstiftungsgesetz Satz 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 1 zweiter Halbsatz und
(2172-6) § 19 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr,
In § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 2 des Contergan-
Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
stiftungsgesetzes vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I
S. 2967) werden jeweils die Wörter „Gesundheit und 2. In § 4 Abs. 1 Buchstabe d Satz 3 werden die Wörter
Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia- „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die
les“ ersetzt. Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ und
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
Artikel 82 „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Asylbewerberleistungsgesetz
Artikel 87
(2178-1)
Wohnungsbindungsgesetz
In § 3 Abs. 3 Satz 1 des Asylbewerberleistungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Au- (2330-14)
gust 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 7c In § 18e Satz 2 und 3 des Wohnungsbindungsgeset-
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) ge- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Sep-
ändert worden ist, werden die Wörter „Gesundheit und tember 2001 (BGBl. I S. 2404), das durch Artikel 7 des
Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia- Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) ge-
les“ ersetzt. ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr,
Artikel 83 Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Auswandererschutzgesetz
(2182-3) Artikel 88
In § 4 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. März Gesetz
1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 27 des zur Förderung
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) ge- der landwirtschaftlichen Siedlung
ändert worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- (2331-5)
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
In § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der land-
und Stadtentwicklung“ ersetzt.
wirtschaftlichen Siedlung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2331-5, veröffentlichten be-
Artikel 84
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 83 der Ver-
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-
(2212-4) dert worden ist, werden die Wörter „Verbraucherschutz,
In § 2 Abs. 1a des Aufstiegsfortbildungsförderungs- Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Er-
gesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zu- nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er-
letzt durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März setzt.
2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, werden die
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirt- Artikel 89
schaft und Technologie“ ersetzt. Bundesentschädigungsgesetz
(251-1)
Artikel 85
Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bun-
Schriftgutaufbewahrungsgesetz
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, ver-
(224-20) öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
In § 2 Abs. 1 Satz 3 des Schriftgutaufbewahrungs- durch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 852) wer- (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
den die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und 1. In § 182 Abs. 3 erster und zweiter Halbsatz werden
Arbeit, das“ gestrichen und die Wörter „Gesundheit und jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die
Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia- Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
les“ ersetzt.
2. In § 227d werden die Wörter „und Soziale Siche-
Artikel 86 rung“ gestrichen.
Gesetz
Artikel 90
zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau Verkehrsstatistikgesetz
(2330-4) (29-30)
Das Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwoh- In § 30 des Verkehrsstatistikgesetzes in der Fassung
nungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung der Be- der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I
kanntmachung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942), zu- S. 318) werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und S. 2535), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 13 des Geset-
Stadtentwicklung“ ersetzt. zes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „Gesundheit
Artikel 91 und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und
Strafvollzugsgesetz Soziales“ ersetzt.
(312-9-1)
Artikel 96
In § 48 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März
1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt Einführungsgesetz
durch das Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930) zum Bürgerlichen Gesetzbuche
geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und (400-1)
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
ersetzt. In Artikel 238 Abs. 1 Satz 1, Artikel 240, 241, 243
Satz 1 und Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum
Artikel 92 Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
Schiffsregisterordnung
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 122 des Ge-
(315-18) setzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
In § 10 Abs. 1 Satz 3 der Schiffsregisterordnung in worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
(BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 95 des Ge- ersetzt.
setzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh- Artikel 97
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung“ ersetzt. Unterlassungsklagengesetz
(402-37)
Artikel 93
In § 14 Abs. 3 des Unterlassungsklagengesetzes in
Grundbuchbereinigungsgesetz
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
(315-21-2) 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 5
In § 9 Abs. 11 Satz 3 des Grundbuchbereinigungs- des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) ge-
gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, ändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und
2192), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert ersetzt.
worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. Artikel 98
Gesetz
Artikel 94
zur Hilfe für Frauen bei
Arbeitsgerichtsgesetz Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
(320-1)
(404-26)
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), In § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird wie folgt geän- vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zu-
dert: letzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, werden die
1. In § 5 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen.
und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“
ersetzt und nach dem Wort „können“ die Wörter „im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- Artikel 99
schaft und Technologie“ eingefügt. Handelsgesetzbuch
2. In § 7 Abs. 1 Satz 2, § 11a Abs. 4, § 40 Abs. 2 Satz 1 (4100-1)
und 2, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 1 Satz 2 erster Halb-
satz, § 43 Abs. 1 Satz 1, § 46a Abs. 7 und 8 Satz 1 Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
und § 63 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirt- Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichen be-
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und So- reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des
ziales“ ersetzt. Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird
wie folgt geändert:
Artikel 95 1. In § 92a Abs. 1 Satz 1, § 292 Abs. 1 Satz 1 und
Sozialgerichtsgesetz § 342a Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Wörter „Wirt-
(330-1) schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ ersetzt.
In § 4 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1
und § 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 2. In § 412 Abs. 4 werden die Wörter „Verkehr, Bau-
und 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr,
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2419
Artikel 100 „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft
Wertpapierhandelsgesetz und Technologie“ ersetzt.
(4110-4) Artikel 106
In § 5 Abs. 1 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes D-Markbilanzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
ber 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 10a (4140-4)
des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) ge- In § 59 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der
ändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842),
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 19 des Gesetzes vom
ersetzt. 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden
ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die
Artikel 101 Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Artikel 107
(4110-7)
Markengesetz
In § 5 Abs. 1 Satz 7 des Wertpapiererwerbs- und
(423-5-2)
Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3822), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, wer- S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert
den die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. S. 1318), wird wie folgt geändert:
1. In § 130 Abs. 3 werden die Wörter „Verbraucher-
Artikel 102 schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Börsengesetz Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz“ ersetzt.
(4110-8)
2. In § 137 Abs. 1 und § 139 Abs. 1 Satz 1 werden
In § 8 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit und für Ver-
S. 2010), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
16. August 2005 (BGBl. I S. 2437, 3095) geändert wor- durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie und
den ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. schutz“ ersetzt.
Artikel 103 Artikel 108
Aktiengesetz Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
(4121-1) (440-12)
In § 128 Abs. 6 Satz 1 des Aktiengesetzes vom In § 18 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Urheber-
6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch rechtswahrnehmungsgesetzes vom 9. September 1965
Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) (BGBl. I S. 1294), das zuletzt durch Artikel 77 der Ver-
geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) ge-
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und
ersetzt. Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
ersetzt.
Artikel 104
Wertpapierbereinigungsschlussgesetz Artikel 109
(4139-1-4) Landbeschaffungsgesetz
In § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierbereinigungs- (54-3)
schlussgesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45), In § 69 Abs. 2 Satz 1 des Landbeschaffungsgesetzes
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
2004 (BGBl. I S. 1742) geändert worden ist, werden die mer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirt- letzt durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 12. Au-
schaft und Technologie“ ersetzt. gust 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und
Artikel 105 Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land-
Bereinigungsgesetz wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
für deutsche Auslandsbonds
Artikel 110
(4139-2)
Zivildienstgesetz
In § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bereini-
gungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im (55-2)
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch machung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301),
Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni
S. 1466) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter 2006 (BGBl. I S. 1305), wird wie folgt geändert:
2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
1. In § 47 Abs. 7 Satz 2 werden die Wörter „und Soziale Artikel 115
Sicherung“ gestrichen. Bewertungsgesetz
2. In § 47a Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 3 werden je- (610-7)
weils die Wörter „Gesundheit und Soziale Siche- In § 64 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 3 Satz 1
rung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt. des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
Artikel 111 zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, werden
Gesetz jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und
zum NATO-Truppenstatut Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land-
und zu den Zusatzvereinbarungen
wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
(57-1)
Artikel 116
In Artikel 23 Satz 1 des Gesetzes zum NATO-Trup-
Einkommensteuergesetz
penstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 57-1, (611-1)
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Artikel 2a des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
S. 1860) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver- 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 19 des
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098),
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
1. In § 49 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Verkehr,
Artikel 112 Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Gesetz
zu dem Abkommen 2. In § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n Doppelbuchstabe
vom 18. März 1993 zur Änderung bb Satz 4 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er-
und zu weiteren Übereinkünften setzt.
(57-3) 3. In § 99 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesundheit
und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und
In Artikel 3a Satz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen Soziales“ ersetzt.
vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Über- Artikel 117
einkünften vom 28. September 1994 (BGBl. 1994 II Alterseinkünftegesetz
S. 2594, 1998 II S. 1691), das zuletzt durch Artikel 79
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I In Artikel 16 des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli
S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirt- 2004 (BGBl. I S. 1427) werden die Wörter „Gesundheit
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und
Technologie“ ersetzt. Soziales“ ersetzt.
Artikel 118
Artikel 113
Einführungsgesetz
Streitkräfteaufenthaltsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz
(57-5) (611-1-14)
Das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerre-
In Artikel 2 § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 des Streit-
formgesetz vom 21. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3656,
kräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl.
1975 I S. 1778), zuletzt geändert durch Artikel 83 der
1995 II S. 554), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 16 des
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert
wird wie folgt geändert:
worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ 1. In Artikel 44 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirt-
ersetzt. schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und So-
ziales“ ersetzt.
Artikel 114 2. In Artikel 46 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeit
und Sozialordnung“ durch die Wörter „Arbeit und
Zollfahndungsdienstgesetz Soziales“ ersetzt.
(602-2)
Artikel 119
In § 23a Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und § 23d Abs. 3 Rennwett- und Lotteriegesetz
des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch das Gesetz vom (611-14)
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3681) geändert worden In den §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 2 Satz 1
ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundes-
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2421
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti- Artikel 124
kel 3 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I Gesetz
S. 3412) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter über die Verwaltung
„Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ des ERP-Sondervermögens
durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
(640-6)
braucherschutz“ ersetzt.
In den §§ 1, 6 Satz 1 und 2, § 7 Satz 1, § 10 Abs. 1
Artikel 120 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sonderver-
Gesetz
mögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
über das Branntweinmonopol
rungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fas-
(612-7) sung, das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes
In § 65 Abs. 4 des Gesetzes über das Branntwein- vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden
monopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
rungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fas- durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
sung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, Artikel 125
werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und ERP-Entwicklungshilfegesetz
Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land- (642-6)
wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3 und § 4 Satz 1 des ERP-
Entwicklungshilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Artikel 121
Teil III, Gliederungsnummer 642-6, veröffentlichten be-
Gesetz reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 89 der Ver-
zu dem Europäischen Übereinkommen ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) ge-
vom 15. Dezember 1958 über den Austausch ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt-
therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und
(613-5-5) Technologie“ ersetzt.
In Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Europäi-
Artikel 126
schen Übereinkommen vom 15. Dezember 1958 über
den Austausch therapeutischer Substanzen menschli- Gesetz
chen Ursprungs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, zur Umstellung
Gliederungsnummer 613-5-5, veröffentlichten bereinig- von Schuldverschreibungen auf Euro
ten Fassung, das durch Artikel 85 der Verordnung vom (652-2)
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden In § 9 Satz 1 des Gesetzes zur Umstellung von
ist, werden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestri- Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998
chen. (BGBl. I S. 1242, 1250), das zuletzt durch Artikel 90
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
Artikel 122 S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirt-
Finanzplanungsgesetz schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ ersetzt.
(63-9)
In Artikel 7 § 2 Nr. 4 erster Halbsatz des Finanzpla- Artikel 127
nungsgesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I
Allgemeines Kriegsfolgengesetz
S. 697), das zuletzt durch Artikel 86 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert (653-1)
worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ In § 99 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz des Allgemei-
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. nen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten be-
Artikel 123 reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 16
Haushaltsgrundsätzegesetz des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354)
geändert worden ist, werden die Wörter „Gesundheit
(63-14) und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August Soziales“ ersetzt.
1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 16
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), Artikel 128
wird wie folgt geändert: Gesetz
1. In § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Wirt- über die Bildung eines
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Sachverständigenrates zur Begutachtung
Technologie“ ersetzt. der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
2. In § 52 Abs. 4 erster Halbsatz werden die Wörter (700-2)
„jeweils zuständige Bundesministerium für Gesund- In § 6 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 11 Abs. 1
heit und Soziale Sicherung oder für Wirtschaft und Satz 2 des Gesetzes über die Bildung eines Sachver-
Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ar- ständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirt-
beit und Soziales“ ersetzt. schaftlichen Entwicklung in der im Bundesgesetzblatt
2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Teil III, Gliederungsnummer 700-2, veröffentlichten be- Satz 3 erster Halbsatz, § 59 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 92 der Ver- Satz 1, § 63 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 3, § 106
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) ge- Abs. 1 Satz 4 und § 127 Nr. 8 des Gesetzes gegen
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt- Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Be-
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und kanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114),
Technologie“ ersetzt. das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist,
Artikel 129 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch
Gesetz die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
über die Errichtung
eines Bundesausfuhramtes Artikel 133
(700-3) Gesetz
In Artikel 1 § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen
über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes vom vom 14. Dezember 1957 über Rüstungs-
28. Februar 1992 (BGBl. I S. 376), das zuletzt durch kontrollmaßnahmen der Westeuropäischen Union
Artikel 93 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils (704-3)
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter In Artikel 2 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b Satz 3 und 4
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. und Artikel 5 des Gesetzes zu dem Übereinkommen
vom 14. Dezember 1957 über Rüstungskontrollmaß-
Artikel 130 nahmen der Westeuropäischen Union in der im Bun-
Gesetz desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 704-3, ver-
zur vorläufigen Regelung öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
des Rechts der Industrie- und Handelskammern tikel 99 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils
(701-1)
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
In § 2 Abs. 4 Buchstabe c des Gesetzes zur vorläu- „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
figen Regelung des Rechts der Industrie- und Handels-
kammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Artikel 134
rungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes Wirtschaftssicherstellungsgesetz
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden
ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die (705-1)
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ und die Wörter
In § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 erster Halb-
„Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
satz, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 4
durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
Satz 1 und §§ 9, 21 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch-
braucherschutz“ ersetzt.
stabe a des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968
Artikel 131
(BGBl. I S. 1069), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 19
Wirtschaftsprüferordnung des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354)
(702-1) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und
In § 8a Abs. 3 Satz 1, § 13b Satz 3, § 14 Satz 1, § 48
Technologie“ ersetzt.
Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1,
§ 57 Abs. 3 Satz 2, § 57c Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Artikel 135
Satz 2, § 66 Satz 1, § 66a Abs. 2 Satz 4 erster und
Gesetz
zweiter Halbsatz, Satz 7, Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 1,
zur Förderung der Stabilität
§ 99 Abs. 2 Satz 1 und § 131l Satz 1 der Wirtschafts-
und des Wachstums der Wirtschaft
prüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt (707-3)
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3846) geändert worden ist, werden jeweils Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird
Artikel 132 wie folgt geändert:
Gesetz 1. In § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 1
gegen Wettbewerbsbeschränkungen Satz 2 Nr. 1, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils
(703-5) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
In § 41 Abs. 3 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 46 Abs. 4 Satz 2, § 48 2. In § 13 Abs. 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und
Abs. 1, § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
zweiter Halbsatz, §§ 52, 53 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 3 und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2423
Artikel 136 Artikel 141
Gesetz Handelsstatistikgesetz
über steuerliche Maßnahmen bei (708-27)
Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
In § 11 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. De-
(707-6-1-3) zember 2001 (BGBl. I S. 3438), das durch Artikel 106
In § 5 Satz 2 des Gesetzes über steuerliche Maßnah- der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
men bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirt- S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirt-
schaft vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211, 1214), schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und
das zuletzt durch Artikel 125 der Verordnung vom Technologie“ ersetzt.
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungs- Artikel 142
wesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent- Energiestatistikgesetz
wicklung“ ersetzt.
(708-29)
Artikel 137 In § 13 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli
Gesetz 2002 (BGBl. I S. 2867), das durch Artikel 107 der Ver-
über die Gemeinschaftsaufgabe ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) ge-
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
(707-7)
ersetzt.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz, § 7 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 3 und § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Artikel 143
die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regiona-
Rohstoffstatistikgesetz
len Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I
S. 1861), das zuletzt durch Artikel 102 der Verordnung (708-30)
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert In § 7 des Rohstoffstatistikgesetzes vom 22. Dezem-
worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und ber 2003 (BGBl. I S. 2846) werden die Wörter „Wirt-
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und
ersetzt. Technologie“ ersetzt.
Artikel 138 Artikel 144
Gesetz Gewerbeordnung
über Kostenstrukturstatistik
(7100-1)
(708-3)
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
In § 2 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik in machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Au-
708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt gust 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
durch Artikel 103 der Verordnung vom 25. November
1. In § 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, §§ 33g, 34 Abs. 2
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden
Satz 1, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
Satz 1, §§ 55f, 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 153b
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Ar-
beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
Artikel 139
ersetzt.
Gesetz
2. In § 55e Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft
über die Statistik
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech-
im Produzierenden Gewerbe
nologie“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsverord-
(708-20) nung“ die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bun-
In § 8 des Gesetzes über die Statistik im Produzie- desministerium für Arbeit und Soziales und“ einge-
renden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung fügt.
vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch 3. In § 139b Abs. 5 werden die Wörter „Wirtschaft und
Artikel 10 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
S. 1970) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirt- setzt.
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ ersetzt. Artikel 145
Artikel 140 Medizinproduktegesetz
Handwerkstatistikgesetz (7102-47)
(708-25) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),
In § 9 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März geändert durch Artikel 109 der Verordnung vom 25. No-
1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 3 des vember 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534) geändert
worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ 1. § 15 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Artikel 147
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Schornsteinfegergesetz
Technologie“ ersetzt und die Wörter „und So-
ziale Sicherung“ gestrichen. (7111-1)
Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Be-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Soziale Si- kanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071),
cherung“ gestrichen.
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
b) In Absatz 4 werden die Wörter „und Soziale Si- 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt
cherung“ gestrichen. geändert:
1. In § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 und
2. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 2
a) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter Satz 2, § 20 Abs. 2 und § 42 Abs. 5 erster Halbsatz
„und Soziale Sicherung“ gestrichen. werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er-
b) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar- setzt.
beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
gie“ ersetzt und die Wörter „und Soziale Siche- 2. In § 37 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft
rung“ gestrichen. und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech-
nologie“ und die Wörter „Gesundheit und Soziale Si-
3. In § 18 Abs. 4, § 26 Abs. 7, § 27 Abs. 1 Satz 3, § 28 cherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 und § 35 setzt.
Satz 2 werden jeweils die Wörter „und Soziale Si-
cherung“ gestrichen. Artikel 148
4. § 37 wird wie folgt geändert: Blindenwarenvertriebsgesetz
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1, den Absätzen 3 (7120-2)
und 4 Satz 1, Absatz 5 in dem Satzteil vor Nr. 1 In den §§ 8 und 9 des Blindenwarenvertriebsgeset-
und Nr. 2 Buchstabe c, den Absätzen 6 und 7 zes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), das zuletzt durch
Satz 1, Absatz 8 Satz 1, Absatz 9 Satz 1 erster Artikel 111 der Verordnung vom 25. November 2003
Halbsatz und Absatz 10 werden jeweils die Wör- (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils
ter „und Soziale Sicherung“ gestrichen. die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Technologie“ und die Wörter „Gesund-
b) Absatz 11 wird wie folgt geändert: heit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und und Soziales“ ersetzt.
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ ersetzt. Artikel 149
Gaststättengesetz
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „oder io-
nisierende Strahlen verwendet werden,“ die (7130-1)
Wörter „und im Einvernehmen mit dem Bun- In § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gaststättengesetzes in der
desministerium für Arbeit und Soziales, so- Fassung der Bekanntmachung vom 20. November
weit der Arbeitsschutz betroffen ist“ einge- 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 33
fügt. des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) ge-
5. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „Wirtschaft und ändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er- Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
setzt und die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestri- ersetzt.
chen.
Artikel 150
Artikel 146 Sprengstoffgesetz
(7134-2)
Handwerksordnung
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-
(7110-1) machung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518),
In § 1 Abs. 3, § 5a Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2, zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom
Abs. 2 Satz 6, Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 5 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
Satz 3 und 4, Abs. 6, § 18 Abs. 3, § 22b Abs. 4 Satz 1, 1. In § 25 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
§ 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, §§ 27, 27c Satz 2, § 40 durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 1, §§ 42d, 42e, 42j, 42p Abs. 2 2. § 38 wird wie folgt geändert:
Satz 2, § 45 Abs. 1, § 50 Abs. 2, § 50a Satz 1, § 51a
Abs. 2 und 7 und § 51c Satz 1 der Handwerksordnung a) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem- beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
ber 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), die zuletzt gie und dem Bundesministerium für Arbeit und
durch Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 Soziales“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, werden jeweils b) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar-
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter beit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. setzt und nach den Wörtern „des Innern“ die Wör-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2425
ter „und dem Bundesministerium für Wirtschaft Artikel 153
und Technologie“ eingefügt.
Beschussgesetz
3. § 39 wird wie folgt geändert:
(7144-2)
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 2 Satz 2 des Beschussgesetzes vom
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt
„Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, durch Artikel 116 der Verordnung vom 25. November
nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden
ergehen im Einvernehmen mit dem Bundes- die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
ministerium für Wirtschaft und Technologie „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
und dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales – Rechtsverordnungen nach § 37 Artikel 154
Abs. 2 nur im Einvernehmen mit dem Bundes-
Preisangaben- und Preisklauselgesetz
ministerium für Wirtschaft und Technologie –
und mit Zustimmung des Bundesrates.“ (720-17)
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau- In § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 3
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Ver- des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes vom
kehr, Bau und Stadtentwicklung,“ und die 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wör- Artikel 117 der Verordnung vom 25. November 2003
ter „Arbeit und Soziales“ ersetzt. (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils
cc) In Satz 3 werden die Wörter „und Soziale Si- die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
cherung“ gestrichen. „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des Bun- Artikel 155
desrates“ die Wörter „ ; soweit diese Rechtsver-
ordnungen den Verkehr mit explosionsgefährli- IWF-Gesetz
chen Stoffen oder Sprengzubehör betreffen, er-
(7401-2-3)
gehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie“ In Artikel 6 Abs. 1 des IWF-Gesetzes vom 9. Januar
eingefügt. 1978 (BGBl. 1978 II S. 13, 1978 II S. 838), das zuletzt
durch Artikel 119 der Verordnung vom 25. November
4. In § 44 Abs. 1 erster Halbsatz und Abs. 2 Satz 1
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden
werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er-
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
setzt.
Artikel 156
Artikel 151
Gesetz Außenhandelsstatistikgesetz
zu dem Übereinkommen (7402-1)
vom 1. März 1991 über die Markierung von
Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens In § 13 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1,
(7134-3) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen Artikel 120 der Verordnung vom 25. November 2003
vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastik- (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wör-
sprengstoffen zum Zweck des Aufspürens vom 9. Sep- ter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft
tember 1998 (BGBl. 1998 II S. 2301), das durch Artikel und Technologie“ ersetzt.
139 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver- Artikel 157
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. Gesetz
zur Ausführung
des Abkommens vom 27. Februar 1953
Artikel 152 über deutsche Auslandsschulden
Gesetz
(7411-1)
über Einheiten im Messwesen
In § 108 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung
(7141-5)
des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche
In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Mess- Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinig-
22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 121 der Verord-
Artikel 114 der Verordnung vom 25. November 2003 nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geän-
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wör- dert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Ar-
ter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er-
und Technologie“ ersetzt. setzt.
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Artikel 158 1. In § 4 Abs. 10, § 8 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 2
Gesetz werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
über Meldungen der Unternehmen durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er-
des deutschen Steinkohlenbergbaus setzt.
(750-14) 2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Geset- a) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar-
zes über Meldungen der Unternehmen des deutschen beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
Steinkohlenbergbaus vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I gie“ ersetzt.
S. 2750, 2753), das zuletzt durch Artikel 122 der Ver- b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Rechts-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) ge- verordnungen sind,“ die Wörter „soweit sie Fra-
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt- gen des Arbeitsschutzes betreffen, im Einverneh-
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und men mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Technologie“ ersetzt. Soziales und,“ eingefügt.
Artikel 159 Artikel 161
Bundesberggesetz Atomgesetz
(750-15) (751-1)
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I In § 7 Abs. 1b Satz 2 und § 22 Abs. 3 des Atomge-
S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Geset- setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Arti-
geändert: kel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I
1. In § 57a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, § 57c S. 2365) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
Satz 1, § 122 Abs. 1 und 4, §§ 123, 125 Abs. 4 „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft
Satz 1, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 138, 139, und Technologie“ ersetzt.
140 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 und 2, § 143 Abs. 1
Satz 1 und § 176 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Artikel 162
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter Ausführungsgesetz
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. zum Verifikationsabkommen
2. § 68 wird wie folgt geändert: (751-11)
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und In § 15 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz des Ausfüh-
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Techno- rungsgesetzes zum Verifikationsabkommen vom 7. Ja-
logie“ ersetzt. nuar 1980 (BGBl. I S. 17), das zuletzt durch Artikel 152
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
„1. Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 und Stadtentwicklung“ ersetzt.
und 66 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10
und Satz 3 im Einvernehmen mit dem Artikel 163
Bundesministerium für Arbeit und Sozia- Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
les, soweit sie Fragen des Arbeitsschut-
zes betreffen,“. (753-8)
bb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die In § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 2
Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ Satz 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in
durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent- der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987
wicklung“ ersetzt. (BGBl. I S. 875), das zuletzt durch Artikel 127 der Ver-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) ge-
3. In § 134 Abs. 3 und § 135 Satz 2 werden jeweils die ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt-
Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ und Technologie“ ersetzt und die Wörter „und Soziale Si-
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter cherung“ gestrichen.
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
4. In § 145 Abs. 5 werden die Wörter „Verkehr, Bau- Artikel 164
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Energiesicherungsgesetz 1975
Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
(754-3)
Artikel 160 In § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 6 Abs. 1, §§ 7, 10 Abs. 1
Meeresbodenbergbaugesetz Satz 2 und § 16 Nr. 2 Buchstabe a des Energiesiche-
rungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I
(750-18) S. 3681), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 21 des Geset-
Das Meeresbodenbergbaugesetz vom 6. Juni 1995 zes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert
(BGBl. I S. 778, 782), zuletzt geändert durch Artikel 124 worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
S. 2304), wird wie folgt geändert: ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2427
Artikel 165 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Erdölbevorratungsgesetz „(2) Rechtsverordnungen über die Verbrauchs-
(754-5) kennzeichnung ergehen:
In § 3 Abs. 2 Satz 4, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5 1. bei Geräten im Einvernehmen mit den Bundesmi-
Satz 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1 nisterien für Arbeit und Soziales sowie für Um-
Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und 5 Satz 1, § 21 welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 erster und zweiter Halb- 2. bei Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit dem
satz, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 2, § 30 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Abs. 1 Satz 1 und 6, § 32 Abs. 4 und § 36 des Erdölbe- Reaktorsicherheit.“
vorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 679), das zuletzt Artikel 170
durch Artikel 129 der Verordnung vom 25. November Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden je-
weils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wör- (754-18)
ter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. In § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März
Artikel 166 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826)
Mineralöldatengesetz
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt-
(754-8) schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und
In den §§ 4 und 5 Abs. 2 des Mineralöldatengesetzes Technologie“ ersetzt.
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353), das zuletzt
durch Artikel 131 der Verordnung vom 25. November Artikel 171
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden je- Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
weils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wör-
(7610-15)
ter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
In § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Finanz-
Artikel 167 dienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4b des Ge-
Gesetz
setzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) ge-
zur Abwicklung des Ausgleichsfonds
ändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und
nach dem Dritten Verstromungsgesetz
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
(754-12) ersetzt.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Abwick-
lung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstro- Artikel 172
mungsgesetz vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1638), Gesetz
das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom betreffend die Treuhandverwaltung
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden über das Vermögen der Deutschen Reichsbank
ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
(7620-7)
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und
Artikel 168 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Treuhand-
verwaltung über das Vermögen der Deutschen Reichs-
Steinkohlebeihilfengesetz
bank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
(754-13) nummer 7620-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
In § 2 Abs. 1 und 5 und § 3 Abs. 2 Satz 3 des Stein- das zuletzt durch Artikel 139 der Verordnung vom
kohlebeihilfengesetzes vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
S. 1638, 1639), das zuletzt durch Artikel 133 der Ver- ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) ge- durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Artikel 173
Technologie“ ersetzt. Gesetz
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Artikel 169 (7622-1)
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
(754-17) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni
§ 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes 1969 (BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 4a
vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das durch Arti- des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I
kel 135 der Verordnung vom 25. November 2003 S. 2478), wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt 1. § 7 wird wie folgt geändert:
geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 erster Halbsatz werden die Wör-
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft ter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech- „Wirtschaft und Technologie“, die Wörter „Ver-
nologie“ ersetzt. braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Artikel 178
Verbraucherschutz“ und die Wörter „Verkehr, Gesetz
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter über die Beaufsichtigung der
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und (7631-7)
Technologie“ ersetzt.
In § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung
2. In § 7a Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 werden der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der
jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester vom
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2864, 2866), das zuletzt
durch Artikel 140 der Verordnung vom 25. November
Artikel 174 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden
die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch
Gesetz
die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
über die Landwirtschaftliche Rentenbank
(7624-1) Artikel 179
In § 3 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz, Textilkennzeichnungsgesetz
Nr. 5 erster Halbsatz, Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 (772-1)
Satz 1 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Ren-
tenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom In § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 3 Satz 3, § 7 Abs. 2, § 11
4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), das zuletzt durch Abs. 4 und § 13 des Textilkennzeichnungsgesetzes in
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August
S. 2363) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter 1986 (BGBl. I S. 1285), das zuletzt durch die Verord-
„Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ nung vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 337) geändert
durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver- worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und
braucherschutz“ ersetzt. Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
ersetzt.
Artikel 175
Artikel 180
Gesetz
Kristallglaskennzeichnungsgesetz
über das Zweckvermögen des Bundes
bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank (772-2)
(7624-3) In § 2 Abs. 3 des Kristallglaskennzeichnungsgeset-
zes vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857), das zuletzt
In § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Zweck- durch Artikel 142 der Verordnung vom 25. November
vermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden
Rentenbank vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2363) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
Artikel 181
Artikel 176 Landwirtschaftsgesetz
(780-1)
DSL Bank-Umwandlungsgesetz
In § 2 Abs. 1 Satz 1 des Landwirtschaftsgesetzes in
(7625-11)
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
In § 13 Abs. 3 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das zuletzt durch Artikel 173 der Verordnung vom 29. Oktober
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden
(BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, werden die Wör- die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
ter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ wirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirt-
durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver- schaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
braucherschutz“ ersetzt.
Artikel 182
Artikel 177 Ernährungssicherstellungsgesetz
Versicherungsaufsichtsgesetz (780-3)
(7631-1) § 7 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der
In § 127 Abs. 1 Satz 1 und § 129 Abs. 6 Satz 1 des Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990
Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Be- (BGBl. I S. 1802), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 22
kanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354)
S. 2), das zuletzt durch Artikel 187 des Gesetzes vom geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, 1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Verbraucher-
werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernäh- schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
rung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. schutz“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2429
2. In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 werden je- 1. In Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter
weils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz“ ersetzt.
Artikel 183 2. In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Wirtschaft
Gesetz und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech-
zu dem Übereinkommen nologie“ ersetzt.
vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der
lebenden Meeresschätze der Antarktis Artikel 187
(780-3-3-1) Holzabsatzfondsgesetz
In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Überein- (780-7)
kommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der le- Das Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der Be-
benden Meeresschätze der Antarktis vom 14. April kanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130),
1982 (BGBl. 1982 II S. 420), das zuletzt durch Arti- zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom
kel 175 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver- geändert:
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Verbraucher-
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
cherschutz“ ersetzt.
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz“ ersetzt.
Artikel 184
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 4 und § 7 Abs. 3
Gesetz Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Ar-
zu dem Internationalen Übereinkommen beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs ersetzt.
(780-3-3-2)
In Artikel 2 und 4 des Gesetzes zu dem Internationa- Artikel 188
len Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Rege- Gesetz
lung des Walfangs vom 18. Juni 1982 (BGBl. 1982 II über die Errichtung einer Bundesanstalt
S. 558), das zuletzt durch Artikel 176 der Verordnung für Landwirtschaft und Ernährung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor- (780-8)
den ist, werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz,
Das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Er-
für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er-
(BGBl. I S. 2018, 2019), zuletzt geändert durch Artikel 12
setzt.
des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), wird
wie folgt geändert:
Artikel 185
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Verbraucherschutz,
Absatzfondsgesetz
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter
(780-5) „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
Das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekannt- ersetzt.
machung vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998), zuletzt 2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 werden die Wörter „Wirt-
geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 25. No- schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und
vember 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: Technologie“ ersetzt.
1. In § 2 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Artikel 189
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- GAK-Gesetz
schutz“ und die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ (7810-2)
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er-
setzt. In § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und
§ 10 Abs. 2 Satz 2 des GAK-Gesetzes in der Fassung
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 4 und § 7 Abs. 3 der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I
Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Ar- S. 1055), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ vom 2. Mai 2002 (BGBl. I S. 1527) geändert worden ist,
ersetzt. werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung,
Artikel 186 Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
Ernährungsvorsorgegesetz
Artikel 190
(780-6)
Düngemittelgesetz
§ 3 des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. Au-
gust 1990 (BGBl. I S. 1766), das zuletzt durch Arti- (7820-2)
kel 145 der Verordnung vom 25. November 2003 In § 1a Abs. 3 des Düngemittelgesetzes vom 15. No-
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt vember 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Arti-
geändert: kel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
S. 3012) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver- vom 21. Januar 2005 (BGBl. I S. 146), wird wie folgt
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch geändert:
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz“ ersetzt. 1. In § 10a Abs. 7, § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 16 Abs. 1, § 17
Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und
§ 32 werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz,
Artikel 191
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter
Hopfengesetz „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
(7821-2) ersetzt.
In § 3 Abs. 3 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 2. In § 33 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Verbrau-
1996 (BGBl. I S. 1530), das zuletzt durch Artikel 16 des cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
worden ist, werden die Wörter „Verbraucherschutz, Er- cherschutz“ und die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
nährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh- durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. setzt.
Artikel 192 Artikel 194
Saatgutverkehrsgesetz
Tierzuchtgesetz
(7822-6)
(7824-5)
Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), ge- Das Tierzuchtgesetz in der Fassung der Bekanntma-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober chung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt
2005 (BGBl. I S. 3012), wird wie folgt geändert: geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird wie folgt geändert:
§ 3a Abs. 2 und 3 Satz 1 erster Halbsatz, § 3b Abs. 2,
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5, § 8
§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 1 erster Halbsatz, Abs. 2
§ 10 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 12
Nr. 2, § 15 Abs. 1 und 2, § 15b Abs. 2 Satz 1,
Abs. 5 erster Halbsatz, § 13 Abs. 1 Satz 2, §§ 14a,
§ 16a Satz 1, § 17 Abs. 1, § 19a Abs. 3, § 19b Satz 1,
14b Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 15a
§§ 22 und 23a werden jeweils die Wörter „Verbrau-
Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, §§ 17, 19a,
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
22 Abs. 1 bis 3, § 22a Satz 1, §§ 25, 26 Satz 1, § 27
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
Abs. 3, § 30 Abs. 3, 7 und 8, § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 4,
cherschutz“ ersetzt.
§ 40 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, § 42 Abs. 3 Nr. 3,
§§ 53, 59a Abs. 2 Satz 1, § 61a Satz 2 und § 62 2. In § 15a werden die Wörter „Verbraucherschutz, Er-
Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verbrau- nährung und Landwirtschaft“ und die Wörter „Ernäh-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch rung, Landwirtschaft und Forsten“ jeweils durch die
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
cherschutz“ ersetzt. schutz“ ersetzt.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 werden Artikel 195
jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung Legehennenbetriebsregistergesetz
und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er- (7824-7)
setzt.
In § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 des Legehennen-
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Verbraucher- betriebsregistergesetzes vom 12. September 2003
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch (BGBl. I S. 1894), das durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver- vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248) geändert worden
braucherschutz“ und das Wort „Bundesminister“ ist, werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Er-
durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt. nährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh-
3. In § 54 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Verbrau- rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- Artikel 196
cherschutz“ und die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er- Bundes-Tierärzteordnung
setzt.
(7830-1)
Artikel 193 In § 4 Abs. 1a Satz 3, § 5 Satz 1, § 11a Abs. 2 Satz 5,
Sortenschutzgesetz § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Abs. 5 der Bundes-Tier-
ärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung
(7822-7) vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt
Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be- durch das Gesetz vom 15. April 2005 (BGBl. I S. 1066)
kanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „und
S. 3164), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes Soziale Sicherung“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2431
Artikel 197 3. In den §§ 11 und 15 werden jeweils die Wörter „Ver-
Marktstrukturgesetz braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
(7840-3) Verbraucherschutz“ ersetzt.
Das Marktstrukturgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I Artikel 200
S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird wie Vieh- und Fleischgesetz
folgt geändert:
(7843-1)
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1
werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Er- Das Vieh- und Fleischgesetz in der Fassung der Be-
nährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Er- kanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), zu-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ letzt geändert durch Artikel 158 der Verordnung vom
und die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. geändert:
2. In § 12 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Er- 1. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Verbraucherschutz,
nährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Er- Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er- „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
setzt. ersetzt.
Artikel 198 2. In § 14a Abs. 3 und § 14b Abs. 1 werden jeweils die
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
Milch- und Fettgesetz
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
(7842-1)
3. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für Ver-
Das Milch- und Fettgesetz in der im Bundesgesetz- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ge-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlich- strichen.
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 156 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: Artikel 201
1. In § 9 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernäh- Gesetz
rung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh- über Meldungen
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er- über Marktordnungswaren
setzt.
(7847-12)
2. In § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3
Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft In § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Meldungen über
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech- Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntma-
nologie“ ersetzt. chung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490), das
zuletzt durch Artikel 160 der Verordnung vom 25. No-
Artikel 199 vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und
Milch- und Margarinegesetz
Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land-
(7842-10) wirtschaft und Verbraucherschutz“ und die Wörter
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft
(BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 3 des und Technologie“ ersetzt.
Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618),
wird wie folgt geändert: Artikel 202
1. In § 4 Abs. 6 und § 7 Satz 1 werden jeweils die Wör-
Rindfleischetikettierungsgesetz
ter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft (7847-19)
und Verbraucherschutz“ und die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech- Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar
nologie“ ersetzt. 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 21
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214),
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter 1. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Verbraucherschutz,
„Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter
schutz“ und die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er- und die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die
setzt. Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Verbraucherschutz, 2. In den §§ 3, 3a Abs. 3, § 4a Abs. 6, § 5 Abs. 1 Satz 2
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter und § 8 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft
„Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech-
schutz“ ersetzt. nologie“ ersetzt.
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Artikel 203 Artikel 208
Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz InVeKoS-Daten-Gesetz
(7847-20) (7847-28)
In § 6 des Rinderregistrierungsdurchführungsgeset-
In § 4 Abs. 1 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769) werden die Wörter
2004 (BGBl. I S. 1280), das durch Artikel 2 des Geset-
„Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
zes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1659) geändert wor-
durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
den ist, werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernäh-
braucherschutz“ ersetzt.
rung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
Artikel 209
Artikel 204 Handelsklassengesetz
Öko-Kennzeichengesetz
(7849-2)
(7847-21)
Das Handelsklassengesetz in der Fassung der Be-
In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Öko-Kennzei- kanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I
chengesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3441) S. 2201), zuletzt geändert durch Artikel 164 der Verord-
werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernäh- nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird
rung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, wie folgt geändert:
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 205
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verbraucher-
Öko-Landbaugesetz schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
(7847-23)
braucherschutz“ und die Wörter „Wirtschaft und
In § 6 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Techno-
Satz 2 und § 10 Abs. 1 und 2 des Öko-Landbaugeset- logie“ ersetzt.
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Au-
gust 2005 (BGBl. I S. 2431) werden jeweils die Wörter b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
„Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver- „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
braucherschutz“ ersetzt. 2. In § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 1 werden jeweils die Wör-
ter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirt-
Artikel 206 schaft und Technologie“ ersetzt.
Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetz
(7847-24) Artikel 210
In § 4 erster Halbsatz des Agrarabsatzförderungs- Agrarstatistikgesetz
durchführungsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I
(7860-9)
S. 2688), das durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes
vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden In § 94a erster Halbsatz des Agrarstatistikgesetzes in
ist, werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006
und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, (BGBl. I S. 1662) werden die Wörter „Verbraucher-
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wör-
ter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
Artikel 207 ersetzt.
Fischetikettierungsgesetz
Artikel 211
(7847-25)
Das Fischetikettierungsgesetz vom 1. August 2002 Gesetz
(BGBl. I S. 2980), geändert durch Artikel 163 der Ver- über gesetzliche
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), Handelsklassen für Rohholz
wird wie folgt geändert: (790-14)
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Verbraucher-
In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über gesetzliche Han-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
delsklassen für Rohholz vom 25. Februar 1969 (BGBl. I
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
S. 149), das zuletzt durch Artikel 165 der Verordnung
schutz“ und die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er-
worden ist, werden die Wörter „Verbraucherschutz, Er-
setzt.
nährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh-
2. In § 5 Abs. 5 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar- rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und die
beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirt-
ersetzt. schaft und Technologie“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2433
Artikel 212 a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-
Forstschäden-Ausgleichsgesetz ter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirt-
(790-15) schaft und Verbraucherschutz“ und die Wörter
In § 1 Abs. 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 166 der setzt.
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, werden die Wörter „Verbraucher- b) In Absatz 4 werden die Wörter „Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wör- schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
ter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
und die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter braucherschutz“ ersetzt.
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
2. In Artikel 4 Abs. 1 werden die Wörter „Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Artikel 213
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
Bundeswaldgesetz schutz“ und die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
(790-18) nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung“ ersetzt.
In § 41a Abs. 2 und 4 und § 44 des Bundeswaldge-
setzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt 3. In Artikel 6 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „Verkehr,
durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Ver-
(BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, werden jeweils kehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. Artikel 217
Seefischereigesetz
Artikel 214
Forstvermehrungsgutgesetz (793-12)
(790-19) In den §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 5, § 4 Satz 2, § 5 Abs. 1
In § 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3
22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) werden die Wörter „Ver- Satz 1, § 9 Abs. 4 und § 10 Satz 1 des Seefischereige-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 12g
cherschutz“ ersetzt. Abs. 17 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I
S. 2198) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
Artikel 215 „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
Bundesjagdgesetz braucherschutz“ ersetzt.
(792-1)
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekannt- Artikel 218
machung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849),
zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 16 des Geset- Kündigungsschutzgesetz
zes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie
folgt geändert: (800-2)
1. In § 15 Abs. 2 werden die Wörter „Verbraucher- In § 22 Abs. 2 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 6 des
schutz“ ersetzt. Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902)
2. In § 36 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz werden die geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. setzt.
Artikel 216 Artikel 219
Gesetz
Arbeitssicherstellungsgesetz
zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967
über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik (800-18)
(793-11)
In § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz, § 14
Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni Abs. 2, § 17 Abs. 5, § 23 Abs. 3 Satz 2 und § 35 Abs. 1
1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlan- Satz 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli
tik vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 II S. 1), zuletzt 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 17 des
geändert durch Artikel 208 der Verordnung vom 29. Ok- Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert
tober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Artikel 220 nummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Gesetz das zuletzt durch Artikel 176 der Verordnung vom
über die Mitbestimmung 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Artikel 225
(801-2)
In § 6 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz des Gesetzes Heimarbeitsgesetz
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf- (804-1)
sichtsräten und Vorständen der Unternehmen des In § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 19 Abs. 3 Satz 1 und
Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Indus- § 33 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes in der im
trie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,
nummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai Artikel 82 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl.
2004 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist, werden die I S. 2848) geändert worden ist, werden jeweils die Wör-
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit ter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und
und Soziales“ ersetzt. Soziales“ ersetzt.
Artikel 221 Artikel 226
Betriebsverfassungsgesetz
Gesetz
(801-7) über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
In § 76a Abs. 4 Satz 1 und § 126 des Betriebsver- und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
fassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung (805-2)
vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt
In § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 15 des Gesetzes
durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. August
über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, werden je-
Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember
weils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wör-
1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 178
ter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
Artikel 222
„Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und
Sprecherausschussgesetz Soziales“ ersetzt.
(801-11)
In § 38 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. De- Artikel 227
zember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Arbeitsschutzgesetz
Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 14. August 2006
(805-3)
(BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996
Soziales“ ersetzt. (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 11
Nr. 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),
Artikel 223 wird wie folgt geändert:
Tarifvertragsgesetz 1. In § 18 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 und
(802-1) § 24 Satz 1 und Satz 1 Nr. 3 werden jeweils die Wör-
ter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit
In § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1, Abs. 6, §§ 6 und Soziales“ ersetzt.
und 7 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 10 Abs. 2 und
§ 11 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Be- 2. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), a) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und
das zuletzt durch Artikel 175 der Verordnung vom Wohnungswesen das“ durch die Wörter „Verkehr,
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden Bau und Stadtentwicklung, das“ ersetzt.
ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ b) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar-
durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt. beit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
setzt.
Artikel 224
3. In § 21 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „Verkehr,
Gesetz
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Ver-
über die Festsetzung
kehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
von Mindestarbeitsbedingungen
(802-2) Artikel 228
In § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 3 Abs. 1, Gesetz
§ 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 erster Halbsatz und über den Ladenschluss
Satz 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
Satz 1 und 2, §§ 7 und 10 Satz 1 und § 16 des Geset- (8050-20)
zes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingun- Das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung
gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2435
geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom Artikel 232
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird wie folgt geändert:
Berufsbildungsgesetz
1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar- (806-22)
beit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005
schaft und Technologie“ ersetzt. (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2a Nr. 1 des
Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird
2. In § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 werden jeweils die Wör- wie folgt geändert:
ter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die
Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ und die 1. In § 4 Abs. 1, §§ 6 und 30 Abs. 3 und 4, § 50 Abs. 1
Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und und 2 und den §§ 57, 58 und 63 werden jeweils die
Arbeit“ durch die Wörter „den Bundesministerien für Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und So- „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
ziales“ ersetzt. 2. § 27 wird wie folgt geändert:
3. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Wirtschaft und a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Verbrau-
Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ und cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
die Wörter „dem Bundesministerium für Verbrau- die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch braucherschutz“ ersetzt.
die Wörter „den Bundesministerien für Wirtschaft
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft
und Technologie und für Ernährung, Landwirtschaft
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und
und Verbraucherschutz“ ersetzt.
Technologie“ ersetzt.
4. In § 17 Abs. 7 und § 20 Abs. 4 werden jeweils die 3. § 53 wird wie folgt geändert:
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Ar-
beit und Soziales“ ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Techno-
5. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „Wirtschaft und logie“ ersetzt.
Arbeit kann“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium b) In Absatz 3 werden die Wörter „Verbraucher-
für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz“ und die Wörter „Wirtschaft und
Artikel 229 Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Techno-
Arbeitszeitgesetz logie“ ersetzt.
(8050-21) Artikel 233
In § 15 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962) (810-31)
geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und In § 17 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-
Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt. zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Feb-
ruar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 6
Artikel 230 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721)
geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und
Jugendarbeitsschutzgesetz Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
(8051-10)
Artikel 234
In den §§ 21b, 26, 28 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 1 und
§ 72 Abs. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom Altersteilzeitgesetz
12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Arti- (810-36)
kel 7d des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666)
In § 15 Satz 1 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt-
1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 12 des
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia-
Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert
les“ ersetzt.
worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
Artikel 231
Chemikaliengesetz Artikel 235
(8053-6) Hüttenknappschaftliches
Zusatzversicherungs-Gesetz
In § 12j Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes
(822-15)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni
2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch Artikel 12 In § 3 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 2, § 6 Abs. 5 und
des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) § 24 Abs. 2 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversi-
geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und cherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt. das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 9. De-
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
zember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, 1. In § 26 Abs. 1 zweiter Halbsatz und § 35 Abs. 1
werden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Si- Satz 2 werden jeweils die Wörter „Verbraucher-
cherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er- schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
setzt. Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz“ ersetzt.
Artikel 236 2. In § 39 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz
und § 42 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz werden je-
Fremdrenten- und
weils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen.
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz
3. In § 53 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Er-
(824-3) nährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Er-
In Artikel 6 § 18 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er-
setzt und die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestri-
Artikel 6 § 19 Satz 4 zweiter Halbsatz des Fremdrenten-
chen.
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 239
Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1791) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter Gesetz
„Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter zur Förderung der Einstellung
„Arbeit und Soziales“ ersetzt. der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(8252-4)
Artikel 237
In § 2 Abs. 4 Satz 1, § 17 Satz 2 und § 18 Abs. 3
Gesetz Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der
über die Alterssicherung der Landwirte landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar
1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 31
(8251-10) des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Ge-
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Ar-
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt ge- beit und Soziales“ und die Wörter „Verbraucherschutz,
ändert durch Artikel 2d des Gesetzes vom 6. September Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Er-
2005 (BGBl. I S. 2725), wird wie folgt geändert: nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er-
setzt.
1. In den §§ 6 und 22 Satz 1, § 35 Abs. 2, §§ 46 und 55
Abs. 5, § 58b Abs. 5 Satz 5, § 61a Abs. 2 und § 65
werden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Artikel 240
Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ Künstlersozialversicherungsgesetz
und die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land- (8253-1)
wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
In § 25 Abs. 2 Satz 3, § 26 Abs. 5 Satz 1, § 35 Abs. 2,
2. In § 10 Abs. 4 Satz 1, § 36 Abs. 4 Satz 1, § 37 Abs. 4 § 37 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, Abs. 3 Satz 1 und
Satz 1 und § 54 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Abs. 4, § 38 Abs. 3 Satz 1, §§ 40 und 43 Abs. 3 und 4
Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch Satz 1 und Abs. 6 des Künstlersozialversicherungsge-
die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt. setzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. März 2005
3. In § 21 Abs. 6 Satz 5 werden die Wörter „Verbrau- (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, werden jeweils
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
cherschutz“ und das Wort „Sozialordnung“ durch
das Wort „Soziales“ ersetzt.
Artikel 241
4. In § 35a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und So-
Gesetz
ziale Sicherung“ gestrichen.
zu der Verwaltungsvereinbarung
vom 26. November 1987 zur Durchführung
Artikel 238 des Übereinkommens vom 30. November 1979
über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer
Zweites Gesetz
über die Krankenversicherung der Landwirte (826-2-16-2)
(8252-3) In Artikel 2 des Gesetzes zu der Verwaltungsverein-
barung vom 26. November 1987 zur Durchführung des
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung Übereinkommens vom 30. November 1979 über die
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, Soziale Sicherheit der Rheinschiffer vom 30. April 1990
2557), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes (BGBl. 1990 II S. 382), das durch Artikel 192 der Ver-
vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676), wird wie ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) ge-
folgt geändert: ändert worden ist, werden die Wörter „Gesundheit und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2437
Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia- worden ist, werden die Wörter „Gesundheit und Soziale
les“ ersetzt. Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
setzt.
Artikel 242
Artikel 246
Gesetz
zu dem Abkommen vom Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz
11. September 1970 zwischen der
(826-30-4)
Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 des Versor-
über die Rentenversicherung gewisser gungsausgleichs-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli
Arbeitnehmer der Landstreitkräfte der 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), das zuletzt durch Arti-
Vereinigten Staaten von Amerika kel 198 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wör-
(826-2-22) ter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wör-
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom ter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika Artikel 247
über die Rentenversicherung gewisser Arbeitnehmer
der Landstreitkräfte der Vereinigten Staaten von Ame- Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz
rika vom 3. März 1972 (BGBl. 1972 II S. 97), das durch (826-30-6-2)
Artikel 194 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wör- In § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 Satz 5 des
ter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wör- Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes vom
ter „Arbeit und Soziales“ ersetzt. 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038, 1047), das zuletzt durch
Artikel 56 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
Artikel 243 „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter
Gesetz „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
zu dem Abkommen vom 18. April 2001
zwischen der Bundesrepublik Deutschland Artikel 248
und dem Königreich der Niederlande
Gesetz
über Soziale Sicherheit
über die Errichtung der
(826-2-52) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen (827-7)
vom 18. April 2001 zwischen der Bundesrepublik In § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 erster Halb-
Deutschland und dem Königreich der Niederlande über satz und § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Soziale Sicherheit vom 8. August 2002 (BGBl. 2002 II Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
S. 1761), das durch Artikel 195 der Verordnung vom stellte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden nummer 827-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
ist, werden die Wörter „Gesundheit und Soziale Siche- das zuletzt durch Artikel 200 der Verordnung vom
rung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt. 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
ist, werden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale
Artikel 244 Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
setzt.
Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz
Artikel 249
(826-30-2)
Gesetz
In § 16 Abs. 2 Satz 1 des Anspruchs- und Anwart- über die Errichtung einer
schaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer
S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes in der Land- und Forstwirtschaft
vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305) geändert worden
(827-13)
ist, werden die Wörter „Gesundheit und Soziale Siche-
rung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt. In den §§ 8, 9 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 1 des
Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungs-
Artikel 245 kasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirt-
schaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt
Versorgungsruhensgesetz durch Artikel 99 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
(826-30-3) (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
In § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Versorgungs- wirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirt-
ruhensgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, schaft und Verbraucherschutz“ und die Wörter „Ge-
1684), das zuletzt durch Artikel 197 der Verordnung sundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Ar-
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert beit und Soziales“ ersetzt.
2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Artikel 250 1. In § 1 Abs. 3 Satz 3, § 10 Abs. 2, §§ 87, 151, 288
Gesetz Abs. 1 und 2, §§ 292, 301, 321a, 352 Abs. 2 und 3,
zur Errichtung der §§ 362, 366 Abs. 2 Satz 2, §§ 370, 373 Abs. 3 Satz 2
Deutschen Rentenversicherung Bund und Abs. 4, § 377 Abs. 2 Satz 1, § 382 Abs. 3 Satz 7,
und der Deutschen Rentenversicherung Abs. 5 Satz 3 erster Halbsatz und Abs. 6 Satz 1,
Knappschaft-Bahn-See § 391 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 393
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 421g Abs. 4 Satz 2
(827-14) werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
In § 3 des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
Rentenversicherung Bund und der Deutschen Renten- 2. In § 248 Abs. 2 werden die Wörter „Gesundheit und
versicherung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und So-
2004 (BGBl. I S. 3242, 3292) werden die Wörter „Ge- ziales“ ersetzt.
sundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Ar-
3. § 282 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
beit und Soziales“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „ , den des Bundes-
Artikel 251 ministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ gestrichen
und die Wörter „Gesundheit und Soziale Siche-
Gesetz
rung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform
setzt.
in der gesetzlichen Rentenversicherung
b) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar-
(827-15) beit unter Beteiligung des Bundesministeriums
Das Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisati- für Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die
onsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292) wird wie folgt 4. § 283 wird wie folgt geändert:
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Ver- aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
kehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wör-
ter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
2. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „Gesundheit und
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und So-
ziales“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und
Artikel 252 Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia-
Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV les“ ersetzt.
(830-6) bb) Satz 2 wird aufgehoben.
In § 1 Abs. 3 des Rentenkapitalisierungsgesetzes- 5. § 372 wird wie folgt geändert:
KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413), das zuletzt a) In Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und
durch Artikel 202 der Verordnung vom 25. November Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden setzt.
die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit
Artikel 253
und Soziales“ ersetzt.
Zweites Buch Sozialgesetzbuch bb) Satz 2 wird gestrichen.
(860-2)
In § 6a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 und § 53 Abs. 3 Artikel 255
Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund- Viertes Buch Sozialgesetzbuch
sicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes (860-4-1)
vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
(BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, werden jeweils
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
„Arbeit und Soziales“ ersetzt.
zes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie
folgt geändert:
Artikel 254
1. In § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 28b Abs. 2 Satz 2,
Drittes Buch Sozialgesetzbuch
§§ 28c, 28n, 36 Abs. 2a Satz 2 erster Halbsatz, § 53
(860-3) Abs. 2 Satz 1, § 56 Satz 1 und § 85 Abs. 3 werden
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Siche-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, rung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 setzt.
Abs. 8 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 2. In § 28p Abs. 9 werden die Wörter „Gesundheit und
S. 1897), wird wie folgt geändert: Soziale Sicherung bestimmt“ durch die Wörter „Ar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2439
beit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit 9. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
dem Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt. a) In Satz 4 werden die Wörter „Gesundheit und
3. § 44 Abs. 2a Satz 3 wird wie folgt geändert: Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit
a) In Nummer 4 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Soziales“ ersetzt.
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Ver- b) In Satz 5 werden die Wörter „Gesundheit und
kehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit
b) In Nummer 6 werden die Wörter „Gesundheit und Soziales“ ersetzt und die Wörter „im Einver-
und Soziale Sicherung“ jeweils durch die Wörter nehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
„Arbeit und Soziales“ und die Wörter „Verkehr, schaft und Arbeit“ gestrichen.
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter 10. § 90 wird wie folgt geändert:
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft
4. § 70 Abs. 2a wird wie folgt geändert: und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia-
les“ ersetzt.
a) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wör- b) In Absatz 2a Satz 2 erster Halbsatz werden die
ter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“
durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
b) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „Ge-
sundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wör- c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Gesund-
ter „Arbeit und Soziales“ ersetzt. heit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter
„Arbeit und Soziales“ und die Wörter „Verbrau-
5. In § 71a Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft
„Arbeit und Soziales“ ersetzt.
und Verbraucherschutz“ ersetzt.
6. In § 71d Satz 2 werden die Wörter „Verbraucher-
11. In § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Wirt-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und So-
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
ziales“ ersetzt.
cherschutz“ ersetzt.
12. § 101 wird wie folgt geändert:
7. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Gesundheit und
a) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und
„Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die
Soziales“ ersetzt.
Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“
ersetzt:
ersetzt.
„Bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Ar- Artikel 256
beit bedarf der Beschluss der Genehmigung des Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die
jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminis- (860-5)
terium der Finanzen erfolgt.“ Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
8. § 73 wird wie folgt geändert: Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Septem-
aa) In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die ber 2006 (BGBl. I S. 2098), wird wie folgt geändert:
Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ 1. In § 24 Abs. 4, § 31 Abs. 4 Satz 1, § 35b Abs. 3
durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er- Satz 1, § 41 Abs. 4, § 56 Abs. 5 Satz 2, § 71 Abs. 3
setzt. Satz 1, § 73 Abs. 8 Satz 5, § 78 Abs. 1, § 84 Abs. 9,
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: § 85 Abs. 4a Satz 5 erster und zweiter Halbsatz, § 87
„Bei der Deutschen Rentenversicherung Abs. 2d Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz,
Knappschaft-Bahn-See und der Bundes- Satz 2 erster Halbsatz, Satz 3 zweiter Halbsatz,
agentur für Arbeit ist die Genehmigung des Satz 4 und 5 erster Halbsatz, § 89 Abs. 5 Satz 2
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und Abs. 6, § 90 Abs. 3 Satz 4, § 91 Abs. 2 Satz 3,
erforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit Abs. 3 Satz 3 und Abs. 10, § 92 Abs. 1a Satz 3, § 93
dem Bundesministerium der Finanzen er- Abs. 2, § 94 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 98 Abs. 1 Satz 2,
folgt.“ § 102 Abs. 2, § 106 Abs. 2b Satz 2 und 4, Abs. 4a
Satz 9, § 106a Abs. 6 Satz 2 und 4, § 129 Abs. 7
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und 10 Satz 1, § 130a Abs. 4, § 134 Abs. 1 Satz 1,
und Wohnungswesen“ durch die Wörter § 137c Abs. 2 Satz 1, § 137f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er- Satz 1 und 3 erster Halbsatz, § 137g Abs. 1 Satz 12
setzt. und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 139a Abs. 2 Satz 1 und 2,
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesundheit und § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 140g
Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur für und 142 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3
Arbeit des Bundesministeriums für Wirtschaft Satz 1 und 2, § 168a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 200
und Arbeit,“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia- Abs. 2 Satz 2, § 214 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
les“ ersetzt. und Abs. 3, § 221 Abs. 2 Satz 1, § 226 Abs. 4 Satz 6,
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
§ 244 Abs. 2, § 245 Abs. 1 Satz 1, § 246 Satz 1 Artikel 257
erster Halbsatz, § 264 Abs. 1, § 266 Abs. 7 Satz 1, Gesetz
§ 267 Abs. 8, § 268 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 3 über ein Informationssystem
Satz 12, § 269 Abs. 4 und 5 Satz 2, § 274 Abs. 1 zur Bewertung medizinischer Technologien
Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 281
Abs. 1a Satz 3, § 290 Abs. 2 Satz 4, 6 und 8, § 291 (860-5-18)
Abs. 4 Satz 3, § 291a Abs. 7a Satz 7, Abs. 7b Satz 4 In Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über ein Informati-
und 5, Abs. 7c Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3, onssystem zur Bewertung medizinischer Technologien
Abs. 7d Satz 1, Abs. 7e Satz 1, 4 und 8, Abs. 9 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626, 2654), das
Satz 1, § 291b Abs. 2 Satz 1 und Nr. 1 Satz 3, Nr. 3 durch Artikel 206 der Verordnung vom 25. November
und 4 Satz 5 erster Halbsatz und Satz 6, Abs. 3 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden
Satz 1 erster und zweiter Halbsatz, Abs. 4 Satz 1 die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen.
erster und zweiter Halbsatz, Satz 2, 4 und 5, Abs. 5
und 6 Satz 1, § 295 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 und 5, § 300 Artikel 258
Abs. 4, § 301 Abs. 2 Satz 1 und 2 erster Halbsatz,
Satz 3 erster Halbsatz, § 303a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz
Satz 2, § 303c Abs. 3 Satz 3, § 303d Abs. 2 Satz 3, (860-5-24)
§ 303e Abs. 1 Satz 3, 4 und 5, Abs. 4, § 303f Abs. 2
In § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 Satz 7, § 10 Abs. 8 Satz 1
Satz 3, 4 und 5 und § 305 Abs. 2 Satz 7 werden
und § 21 Abs. 3 Satz 5 erster Halbsatz des Kranken-
jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestri-
hausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I
chen.
S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 21 des Geset-
zes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert
2. § 34 wird wie folgt geändert:
worden ist, werden jeweils die Wörter „und Soziale Si-
cherung“ gestrichen.
a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch
die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt Artikel 259
und die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestri- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
chen. (860-6)
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und So- Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
ziale Sicherung“ gestrichen. Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3. § 35a wird wie folgt geändert: 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ändert:
1. In § 13 Abs. 4, § 31 Abs. 2 Satz 2, § 119 Abs. 3 Nr. 2,
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und §§ 120, 134 Abs. 4 Satz 2, § 143 Abs. 7 Satz 1 und
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Abs. 8 Satz 1, § 145 Abs. 4 Satz 1 und 3, §§ 152,
Technologie“ ersetzt und die Wörter „und So- 156 Abs. 1 Satz 2, § 158 Abs. 4, § 163 Abs. 10
ziale Sicherung“ gestrichen. Satz 5, § 178 Abs. 1 bis 3, §§ 180, 187 Abs. 3 Satz 2,
§ 190a Abs. 2, §§ 195, 196 Abs. 3 Satz 3, § 214a
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und Soziale Si- Abs. 2 Satz 1, § 220 Abs. 3 Satz 3, § 222 Abs. 1
cherung“ gestrichen. Satz 1 und Abs. 2, § 281a Abs. 3 Satz 3, § 292 Abs. 1
bis 4, § 292a Satz 1 und § 293 Abs. 4 Satz 1, 3 erster
b) In den Absätzen 4 und 7 Satz 3 werden jeweils und zweiter Halbsatz, Satz 4, 5 und 6 werden jeweils
die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen. die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“
durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
4. In § 201 Abs. 6 Satz 3 wird das Wort „Sozialord-
2. In § 106 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „und So-
nung“ durch das Wort „Soziales“ ersetzt.
ziale Sicherung“ gestrichen.
5. In § 213 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft 3. In § 150 Abs. 3 Satz 13 werden die Wörter „Wirt-
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech- schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und So-
nologie“ ersetzt und die Wörter „und Soziale Siche- ziales“ ersetzt und die Wörter „und dem Bundesmi-
rung“ gestrichen. nisterium für Gesundheit und Soziale Sicherung“ ge-
strichen.
6. In § 219d Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Gesund- 4. § 226 wird wie folgt geändert:
heit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Ge-
sundheit; die Aufsicht wird im Einvernehmen mit a) In den Absätzen 2, 3 und 5 werden jeweils die
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus- Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“
geübt“ ersetzt. durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Gesundheit und
7. In § 293 Abs. 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und
Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er- Soziales“ ersetzt und die Wörter „dem Bundes-
setzt und die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestri- ministerium für Wirtschaft und Arbeit und“ gestri-
chen. chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2441
Artikel 260 7. In § 197 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Gesund-
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch heit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit
und Soziales“ und die Wörter „Verbraucherschutz,
(860-7) Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- ersetzt.
gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar- 8. In § 204 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „Gesund-
tikel 6 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), heit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit
wird wie folgt geändert: und Soziales“ ersetzt und die Wörter „im Einverneh-
1. In § 15 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 20 Abs. 3 Satz 2 und men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
§ 25 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirt- Arbeit“ gestrichen.
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und So-
ziales“ ersetzt. Artikel 261
2. In § 34 Abs. 7, § 99 Abs. 3 Satz 1, §§ 100, 114 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Abs. 3, § 119 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 122 (860-9)
Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 3, § 143 Abs. 1
Satz 1, § 149a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 173 Abs. 2 Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
Satz 1, § 185 Abs. 4 Satz 4 und § 186 Abs. 3 Satz 3 und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
und 5 werden jeweils die Wörter „Gesundheit und setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zu-
Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und So- letzt geändert durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes
ziales“ ersetzt. vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), wird wie folgt
geändert:
3. § 115 wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 7 Satz 1 und 3, Abs. 8 Satz 2, §§ 16, 21a
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und 24 Abs. 2, §§ 25, 32 und Nr. 1, § 50 Abs. 3, § 64
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 2, §§ 67 und 77
Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia- Abs. 3 Satz 5, § 78 Satz 1 und 2, § 104 Abs. 2 Satz 1,
les“ ersetzt. Abs. 3 Satz 2, § 105 Abs. 2 und 4 Satz 3, § 114
Abs. 2 Satz 3, § 115 Abs. 1 und 2, §§ 135 und 144
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Verkehr, Bau- Abs. 2 Satz 1, § 150 Abs. 6 Satz 2 und § 153 Satz 2
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Ver- werden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale
kehr, Bau und Stadtentwicklung“ und die Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wör- ersetzt.
ter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
2. In § 149 Abs. 2, § 152 Satz 1 Nr. 2 und § 154 Abs. 2
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: werden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“
Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia- und die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
les“ ersetzt. sen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Ver-
Artikel 262
kehr, Bau und Stadtentwicklung“ und die
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wör- Behindertengleichstellungsgesetz
ter „Arbeit und Soziales“ ersetzt. (860-9-2)
4. § 123 wird wie folgt geändert: In § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2, § 9
a) In den Absätzen 3 und 5 Satz 2 werden jeweils Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 3
die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom
durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ und die 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch
Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land- Artikel 14b des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I
wirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land- S. 818) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter
„Arbeit und Soziales“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Gesund-
heit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Ar-
beit und Soziales“ ersetzt. Artikel 263
5. In § 148 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 218b Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
Satz 3, Abs. 3 bis 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 werden (860-10-1)
jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
In § 98 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
sen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
wicklung“ ersetzt.
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. In § 193 Abs. 8 werden die Wörter „Gesundheit und 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und So- tikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706)
ziales“ ersetzt und die Wörter „im Einvernehmen mit geändert worden ist, werden die Wörter „Gesundheit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und
und“ gestrichen. Soziales“ ersetzt.
2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Artikel 264 Artikel 267
Elftes Buch Sozialgesetzbuch Gesetz
über die Ermächtigung zum Erlass
(860-11)
von Rechtsverordnungen im Rahmen
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft
S. 1706), wird wie folgt geändert: zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über
1. In § 8 Abs. 3 Satz 7, § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3
die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
und 4, § 17 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3, § 45c Abs. 6
Satz 3, § 46 Abs. 4 und 6 Satz 3, § 53 Abs. 3 Satz 2 (89-4-1)
zweiter Halbsatz, § 53a Satz 2, § 57 Abs. 3 Satz 4, In Artikel 1 Satz 1, Artikel 2 Satz 1, Artikel 3 und 4
§ 68 Abs. 3 und § 106a Satz 2 werden jeweils die des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass von
Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen. Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung
2. In den §§ 16, 40 Abs. 5 und § 90 Abs. 1 Satz 1 (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
werden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
gestrichen und nach den Wörtern „Frauen und Ju- Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Ge-
gend“ die Wörter „und dem Bundesministerium für meinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung
Arbeit und Soziales“ eingefügt. (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über
die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
3. In § 78 Abs. 5 erster Halbsatz werden die Wörter
vom 17. Mai 1974 (BGBl. I S. 1177), das zuletzt durch
„und Soziale Sicherung“ gestrichen und nach den
Artikel 214 der Verordnung vom 25. November 2003
Wörtern „im Einvernehmen mit“ die Wörter „dem
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und“ ein-
die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch
gefügt.
die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
4. In § 118 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „und So-
ziale Sicherung“ durch die Wörter „sowie dem Bun- Artikel 268
desministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt.
Rückkehrhilfegesetz
Artikel 265 (89-9)
Pflege-Versicherungsgesetz In den §§ 3 und 7 Abs. 2 des Rückkehrhilfegesetzes
vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377), das zuletzt
(860-11-1)
durch Artikel 11 Nr. 22 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
In Artikel 52 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Abs. 5 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden jeweils
Satz 4 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Arti- „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
kel 222 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1869) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter Artikel 269
„und Soziale Sicherung“ gestrichen.
Gesetz
zu dem Europäischen Übereinkommen
Artikel 266 vom 24. November 1983 über die Entschädigung
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch für Opfer von Gewalttaten
(860-12) (89-10)
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Über-
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I einkommen vom 24. November 1983 über die Entschä-
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge- digung für Opfer von Gewalttaten vom 17. Juli 1996
setzes 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt (BGBl. 1996 II S. 1120, 1997 II S. 740), das durch Arti-
geändert: kel 216 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wör-
1. In § 40 werden die Wörter „Gesundheit und Soziale
ter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wör-
Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“
ter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
ersetzt und die Wörter „und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit“ gestrichen.
Artikel 270
2. In den §§ 69 und 96 Abs. 2, § 119 Satz 1 und § 129
werden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Postpersonalrechtsgesetz
Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ (900-10-4)
ersetzt.
In § 34 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
3. In § 120 werden die Wörter „Gesundheit und Soziale 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt
Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2005
ersetzt und die Wörter „im Einvernehmen mit dem (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, werden die Wör-
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ gestri- ter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und
chen. Soziales“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2443
Artikel 271 Artikel 275
Post- und Gesetz
Telekommunikationssicherstellungsgesetz zu den Änderungen vom 13. Februar 1997 des
(900-10-6) Übereinkommens zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
In § 3 Abs. 1, 4 Satz 1 und Abs. 5 Nr. 1 erster Halb-
satz, § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 5 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1 (9020-9)
und 2 Satz 1, §§ 7, 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 In Artikel 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 und Artikel 3 des
und § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Post- Gesetzes zu den Änderungen vom 13. Februar 1997
und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378), das zuletzt Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ vom
durch Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 13. August 1998 (BGBl. 1998 II S. 1738), das zuletzt
(BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden jeweils durch Artikel 226 der Verordnung vom 25. November
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden je-
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. weils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wör-
ter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Artikel 272
Artikel 276
Postgesetz
Gesetz
(900-14)
zu den Änderungen vom 1. September 1995
In § 8 Satz 3, § 42 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Übereinkommens über die Internationale
und § 55 Satz 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 224 der
(9020-10)
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt- In Artikel 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 und Artikel 3 des
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Gesetzes zu den Änderungen vom 1. September 1995
Technologie“ ersetzt. des Übereinkommens über die Internationale Fernmel-
desatellitenorganisation „INTELSAT“ vom 13. August
Artikel 273 1998 (BGBl. 1998 II S. 1742), das zuletzt durch Arti-
kel 227 der Verordnung vom 25. November 2003
Telekommunikationsgesetz
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils
(900-15) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2
des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird Artikel 277
wie folgt geändert: Gesetz
1. In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 117 und in zu dem Abkommen
§ 12 Abs. 2 Nr. 3 Satz 5, § 52 Abs. 3, § 110 Abs. 4 vom 15. November 1971 über die Schaffung
Satz 5, § 112 Abs. 3 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1, in des internationalen Systems und der
§ 117 in der Überschrift und in Satz 1 und 2, in § 132 Organisation für kosmische Fernmeldeverbindungen
Abs. 1 Satz 3, § 140 Satz 1, § 141 Abs. 1 Satz 1, „INTERSPUTNIK“ und zu dem Protokoll vom
§ 142 Abs. 2 Satz 1, 6 und 7, § 143 Abs. 4 Satz 1 30. November 1996 über die Einbringung
und 3 und § 144 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4 werden von Korrekturen in dieses Abkommen
jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die (9020-11)
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. In Artikel 2 und 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Gesetzes
2. In § 108 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft zu dem Abkommen vom 15. November 1971 über
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech- die Schaffung des internationalen Systems und der
nologie“ ersetzt und die Wörter „und Soziale Siche- Organisation für kosmische Fernmeldeverbindungen
rung“ gestrichen. „INTERSPUTNIK“ und zu dem Protokoll vom 30. No-
vember 1996 über die Einbringung von Korrekturen
Artikel 274 in dieses Abkommen vom 10. September 1998
Gesetz (BGBl. 1998 II S. 2346), das zuletzt durch Artikel 228
zu den Verträgen vom der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
14. September 1994 des Weltpostvereins S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft
(901-5-3) und Technologie“ ersetzt.
In Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 3 Abs. 2 Satz 3 erster
Halbsatz, Satz 5 und Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Geset- Artikel 278
zes zu den Verträgen vom 14. September 1994 des Amateurfunkgesetz
Weltpostvereins vom 26. August 1998 (BGBl. 1998 II
S. 2082), das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung (9022-2)
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert In § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Satz 1 und
worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und § 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des
ersetzt. Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und weils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
ersetzt. ersetzt.
Artikel 279 Artikel 282
Gesetz Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
über die elektromagnetische (910-6)
Verträglichkeit von Geräten
In § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1, 4 und 6, § 8 Satz 1,
(9022-10)
§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gemeindever-
In § 7 Abs. 5 Satz 1, § 8 Abs. 9, § 10 Abs. 3 und § 11 kehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Be-
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagneti- kanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100),
sche Verträglichkeit von Geräten vom 18. September das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Sep-
1998 (BGBl. I S. 2882), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 5 tember 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist,
des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geän- werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Woh-
dert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo- Stadtentwicklung“ ersetzt.
gie“ ersetzt.
Artikel 283
Artikel 280
Verkehrsinfrastruktur-
Gesetz finanzierungsgesellschaftsgesetz
über Funkanlagen und
(910-11)
Telekommunikationsendeinrichtungen
(9022-11) In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1
Satz 1 und § 3 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungs-
Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunika- gesellschaftsgesetzes vom 28. Juni 2003 (BGBl. I
tionsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 1050) werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und
S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Ge- Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt Stadtentwicklung“ ersetzt.
geändert:
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Artikel 284
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar- Verkehrsfinanzgesetz 1955
beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo- (912-2)
gie“ ersetzt.
In Abschnitt IV Artikel 1 Abs. 1, Abschnitt V Artikel 1
b) In Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Abs. 1, Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 6 Abs. 2 des Ver-
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau kehrsfinanzgesetzes 1955 in der im Bundesgesetzblatt
und Stadtentwicklung“ ersetzt. Teil III, Gliederungsnummer 912-2, veröffentlichten be-
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 240 der
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar- Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo- geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Ver-
gie“ ersetzt. kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
Artikel 285
und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Straßenbaufinanzierungsgesetz
3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 5 Satz 2 und
§ 16 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft (912-3)
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech- In Artikel 2 Abs. 2 Satz 1, Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 und
nologie“ ersetzt. Artikel 9 Abs. 1 Satz 3 des Straßenbaufinanzierungsge-
4. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech- nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
nologie“ und die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh- das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
Stadtentwicklung sowie dem Bundesministerium ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
für Arbeit und Soziales“ ersetzt. nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung“ ersetzt.
Artikel 281
Eisenbahnkreuzungsgesetz Artikel 286
(910-1) Fernstraßenausbaugesetz
In § 5 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 und 2 (912-4)
des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der In § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 7 des Fern-
Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), straßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April machung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201) werden
2005 (BGBl. I S. 1128) geändert worden ist, werden je- jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2445
sen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick- Artikel 291
lung“ ersetzt.
Kraftfahrsachverständigengesetz
Artikel 287 (9231-10)
Gesetz In § 4 Abs. 4, § 11 Abs. 1a Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 1
über den Bau des Abschnitts und § 18 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrsachverständigen-
Wismar West – Wismar Ost gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086),
der Bundesautobahn A 20 das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Sep-
Lübeck – Bundesgrenze (A 11) tember 2002 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist,
(912-5) werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
In § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Stadtentwicklung“ ersetzt.
Bau des Abschnitts Wismar West – Wismar Ost der
Bundesautobahn A 20 Lübeck – Bundesgrenze (A 11) Artikel 292
vom 2. März 1994 (BGBl. I S. 734), das zuletzt durch
Artikel 209 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. April 2006 Personenbeförderungsgesetz
(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch (9240-1)
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er- In § 11 Abs. 4 Satz 2, § 13a Abs. 1 Satz 3, § 29
setzt. Abs. 2, § 52 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4
Satz 2, § 53 Abs. 2 Satz 1, § 55 Satz 1, § 57 Abs. 1
Artikel 288 und 2 Satz 2 und Abs. 5 sowie § 58 des Personenbe-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
Gesetz
chung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zu-
über die Errichtung
letzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. August
eines Kraftfahrt-Bundesamtes
2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden je-
(9230-1) weils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
In § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung ersetzt.
eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Artikel 293
Gesetzes vom 15. Mai 2004 (BGBl. I S. 954) geändert Gesetz
worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh- zu dem Europäischen Übereinkommen
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und vom 30. September 1957
Stadtentwicklung“ ersetzt. über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Artikel 289
(9241-15)
Fahrlehrergesetz
In Artikel 2 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes zu dem
(9231-7) Europäischen Übereinkommen vom 30. September
In § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3, § 4 Abs. 3, § 5 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher
Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 9b Abs. 4, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 4, Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969
§ 19 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 2, (BGBl. 1969 II S. 1489), das zuletzt durch Artikel 249
§ 31 Abs. 6, § 33a Abs. 5, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
Satz 1, §§ 35 und 48 des Fahrlehrergesetzes vom geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Ver-
25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
Artikel 13 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
S. 1970) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter Artikel 294
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Gefahrgutbeförderungsgesetz
Artikel 290 (9241-23)
Fahrpersonalgesetz In § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 1,
2 und 4, §§ 6, 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, § 7a
(9231-8)
Abs. 2 Satz 2, § 7b Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, § 9a Abs. 10
In den §§ 2 und 6 des Fahrpersonalgesetzes in der sowie § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gefahrgutbeförderungs-
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
(BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 1b des Geset- 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), das zuletzt
zes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden durch Artikel 45 des Gesetzes vom 21. Juni 2005
ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh- (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden jeweils
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
Stadtentwicklung“ und die Wörter „Wirtschaft und Ar- die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
beit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt. setzt.
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Artikel 295 Artikel 298
Güterkraftverkehrsgesetz Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz
(9241-34)
(9280-3)
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998
(BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 7a In § 5 Abs. 3 Satz 7 und § 6 des Straßenverkehrs-
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird unfallstatistikgesetzes vom 15. Juni 1990 (BGBl. I
wie folgt geändert: S. 1078), das zuletzt durch Artikel 254 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-
1. In § 3 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 11
den ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und
Abs. 4, § 14 Abs. 2, §§ 17 und 23 Abs. 2 und 3
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 werden je-
Stadtentwicklung“ ersetzt.
weils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
sen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung“ ersetzt. Artikel 299
2. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Allgemeines Eisenbahngesetz
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung“ und die Wörter „Wirtschaft (930-1)
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech- In § 6e Abs. 1 des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes
nologie“ ersetzt. vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden
Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesge-
Artikel 296 setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffent-
Pflichtversicherungsgesetz lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3
(925-1) des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962)
geändert worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau-
Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
(BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 234 der und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:
Artikel 300
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Verkehrssicherstellungsgesetz
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter (930-6)
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verkehr,
Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 2, §§ 8, 10 Abs. 2 Satz 3,
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
Abs. 5, 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8,
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ und die
§ 10a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 10b Abs. 1 und 2 Satz 1,
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
§ 14 Abs. 4, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
und 2, Abs. 6 und 7 Satz 1, § 29 Nr. 2 Buchstabe a
2. In den §§ 7 und 13 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 und sowie § 30 Abs. 1 Satz 3 des Verkehrssicherstellungs-
§ 14 erster Halbsatz werden jeweils die Wörter „Ver- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ und die Wörter Artikel 37 des Gesetzes vom 19. September 2006
„Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, werden jeweils
und Technologie“ ersetzt. die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
3. In § 11 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er- setzt.
setzt.
Artikel 301
Artikel 297
Gesetz
Gesetz über den Bau und den Betrieb
über die Haftpflicht- von Versuchsanlagen zur Erprobung
versicherung für ausländische von Techniken für den spurgeführten Verkehr
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(925-2) (930-7)
In § 7 Buchstabe a und c, § 7a Satz 1, § 8 Abs. 1 In § 1 Abs. 2 Satz 2, § 4 Satz 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 und
und 2 sowie § 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Haft- § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
pflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Er-
und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bundesgesetz- probung von Techniken für den spurgeführten Verkehr
blatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, veröffentlichten vom 29. Januar 1976 (BGBl. I S. 241), das zuletzt durch
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 253 der Artikel 258 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden jeweils
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Ver- die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2447
Artikel 302 durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
Eisenbahnneuordnungsgesetz ersetzt.
(930-8)
Artikel 306
In Artikel 7 § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 und § 4
Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz
Satz 1 und 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2325, (931-4)
2439), das zuletzt durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes Das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz vom
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439),
ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh- zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird wie folgt ge-
Stadtentwicklung“ ersetzt. ändert:
1. In § 6 Abs. 6 Satz 2, § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4,
Artikel 303
5 und 6, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3,
Allgemeines Magnetschwebebahngesetz § 13 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz und Satz 4, § 18
(930-10) Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 22 Abs. 5,
Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz vom § 24 Abs. 3 Satz 1, §§ 25, 26 Abs. 3 sowie § 30
Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau-
19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), zuletzt geändert durch
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr,
Artikel 236 der Verordnung vom 25. November 2003
Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert: 2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau-
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Ver-
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, kehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter bb) In Satz 3 wird das Wort „Verkehr“ durch die
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ und die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter ersetzt.
„Arbeit und Soziales“ ersetzt.
b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-
2. § 10 wird wie folgt geändert: ter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör- die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
ter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch ersetzt.
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
ersetzt. Artikel 307
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Wirtschaft Deutsche Bahn Gründungsgesetz
und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia- (931-5)
les“ ersetzt.
Das Deutsche Bahn Gründungsgesetz vom 27. De-
3. In § 11 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh- zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439),
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes
Stadtentwicklung“ und die Wörter „Wirtschaft und vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138), wird wie folgt ge-
Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er- ändert:
setzt.
1. In § 12 Abs. 6 Satz 2 und § 21 Abs. 8 Satz 2 werden
Artikel 304 jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
sen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
Verkehrsleistungsgesetz wicklung“ ersetzt.
(930-13) 2. § 22 wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 3 und § 12 des Verkehrsleistungsgeset-
a) In Absatz 2 wird das Wort „Verkehr“ durch die
zes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865) werden jeweils
Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
setzt.
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
setzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
Artikel 305 „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Bundesbahngesetz
Artikel 308
(931-1)
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
In § 23 Abs. 1 und 2 des Bundesbahngesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer (931-6)
931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
durch Artikel 262 der Verordnung vom 29. Oktober vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden je- geändert durch Artikel 3 Abs. 49 des Gesetzes vom
weils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 und § 2 Abs. 1, 2 und 3 Artikel 312
Satz 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Zweites Gesetz
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau über den rechtlichen Status
und Stadtentwicklung“ ersetzt. der Main-Donau-Wasserstraße
2. § 4 wird wie folgt geändert: (940-13)
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 werden In § 2 des Zweiten Gesetzes über den rechtlichen
jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungs- Status der Main-Donau-Wasserstraße vom 19. Juni
wesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und 1986 (BGBl. I S. 913), das zuletzt durch Artikel 55 des
Stadtentwicklung“ ersetzt. Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)
geändert worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau-
b) In Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 werden und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungs- und Stadtentwicklung“ ersetzt.
wesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung“ und die Wörter „Wirtschaft Artikel 313
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
Technologie“ ersetzt.
(9500-1)
Artikel 309 Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
Bundesschienenwegeausbaugesetz S. 2026), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), wird wie folgt geändert:
(933-12)
1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 und 4, § 3a Satz 1 und 3, § 3b
In § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Abs. 1, § 3d Satz 1, § 3e Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2,
und 2 sowie § 7 des Bundesschienenwegeausbauge- § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 7
setzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das Abs. 6 Satz 2, §§ 8 und 9 Abs. 1, 4 und 6 Nr. 2, § 11
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2005 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und 7, § 14 Abs. 1
(BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, werden jeweils und § 15 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau-
die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr,
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er- Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
setzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 310 a) In den Absätzen 1 und 4 werden jeweils die Wör-
ter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
Gesetz die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999 ersetzt.
betreffend die Änderung des Übereinkommens b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
vom 9. Mai 1980 über den internationalen
Eisenbahnverkehr (COTIF) aa) In Satz 1 wird das Wort „Verkehr“ durch die
Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
(934-1/1) ersetzt.
In Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu dem Pro- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und
tokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia-
Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internatio- les“ ersetzt.
nalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 24. August 2002 cc) In Satz 3 werden die Wörter „und Soziale Si-
(BGBl. 2002 II S. 2140) werden jeweils die Wörter „Ver- cherung“ gestrichen.
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. Artikel 314
Gesetz
Artikel 311 zu dem Abkommen vom 15. Januar 1988
Gesetz zwischen der Regierung der Bundesrepublik
über die vermögensrechtlichen Deutschland und der Regierung der Ungarischen
Verhältnisse der Bundeswasserstraßen Volksrepublik über die Binnenschifffahrt
(9500-11)
(940-4)
In den Artikeln 2 und 5 Satz 2 des Gesetzes zu dem
In § 8 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes Abkommen vom 15. Januar 1988 zwischen der Regie-
über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bun- rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
deswasserstraßen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, rung der Ungarischen Volksrepublik über die Binnen-
Gliederungsnummer 940-4, veröffentlichten bereinigten schifffahrt vom 14. Dezember 1989 (BGBl. 1989 II
Fassung, das durch Artikel 266 der Verordnung vom S. 1026), das durch Artikel 269 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungs- ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
wesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent- nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
wicklung“ ersetzt. Stadtentwicklung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2449
Artikel 315 die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
Gesetz setzt.
zu dem Abkommen vom 26. Januar 1988
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 319
Deutschland und der Regierung der Seeaufgabengesetz
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
(9510-1)
über den Binnenschiffsverkehr
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
(9500-12)
kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zu-
In den Artikeln 2 und 5 Satz 2 des Gesetzes zu dem letzt geändert durch das Gesetz vom 24. März 2006
Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen der Regie- (BGBl. I S. 561), wird wie folgt geändert:
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
1. In § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1
rung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Repu-
Satz 1 und 2 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 3, § 5a Satz 2, § 7
blik über den Binnenschiffsverkehr vom 14. Dezember
Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1,
1989 (BGBl. 1989 II S. 1035), das durch Artikel 270 der
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 1, Abs. 4a und 6,
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
§ 9a Satz 1, §§ 11 und 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Ver-
Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
setzt.
Artikel 316
2. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Gesetz
zu dem Abkommen vom a) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und
4. Juli 1989 zwischen der Regierung Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
der Bundesrepublik Deutschland und und Stadtentwicklung“ ersetzt.
der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über b) In Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und
die Schifffahrt auf den Binnenwasserstraßen Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
(9500-13) und Stadtentwicklung“ und die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und
In den Artikeln 2 und 5 Satz 2 des Gesetzes zu dem Soziales“ ersetzt.
Abkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung 3. In § 9b werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
der Volksrepublik Bulgarien über die Schifffahrt auf nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
den Binnenwasserstraßen vom 10. Juli 1990 (BGBl. Stadtentwicklung“ und die Wörter „Wirtschaft und
1990 II S. 619), das durch Artikel 271 der Verordnung Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor- setzt.
den ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Artikel 320
Stadtentwicklung“ ersetzt. Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974
Artikel 317 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Gesetz (9510-14)
zu dem Abkommen
Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April
vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung
1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
vom 17. Februar 1983 (BGBl. 1983 II S. 62), zuletzt ge-
der Republik Georgien über die Binnenschifffahrt
ändert durch Artikel 241 der Verordnung vom 25. No-
(9500-15) vember 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
In den Artikeln 2 und 5 Satz 2 des Gesetzes zu dem 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
der Republik Georgien über die Binnenschifffahrt vom
und Stadtentwicklung“ und die Wörter „Wirt-
2. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1042), das durch Arti-
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft
kel 272 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
und Technologie und dem Bundesministerium
S. 2785) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
für Arbeit und Soziales“ ersetzt.
„Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
Artikel 318 und Stadtentwicklung“ und die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft
Binnenschifffahrtsfondsgesetz und Technologie“ ersetzt.
(9500-17) 2. In Artikel 3 Satz 1 und Artikel 4 werden jeweils die
In § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
Satz 1 und § 8 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ und
vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2266) werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
3. In Artikel 5 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter 2. § 102 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die a) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar-
Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. beit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ und
die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
Artikel 321 durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
Gesetz wicklung“ ersetzt.
über die Durchführung b) In Satz 2 werden die Wörter „Verbraucherschutz,
wissenschaftlicher Meeresforschung Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter
(9510-24) „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
Das Gesetz über die Durchführung wissenschaftli- schutz“ ersetzt.
cher Meeresforschung vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 3. § 102b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
785), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes
a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Wirtschaft
vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie
und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia-
folgt geändert:
les“ und die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
und Stadtentwicklung“ und die Wörter „Bildung
b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „Verbrau-
und Forschung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
Technologie“ ersetzt.
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
2. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und braucherschutz“ ersetzt.
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
4. In § 141a werden die Wörter „Verkehr, Bau- und
und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Artikel 322
5. § 142 wird wie folgt geändert:
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
(9510-28) a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 4 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und
Satz 4, § 13 Abs. 5, § 22 Abs. 4, § 25 Abs. 2 und 3 Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia-
erster Halbsatz, § 26 Abs. 3 und § 32 Abs. 4 des See- les“ und die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
sicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 16. Juni nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
2002 (BGBl. I S. 1815, 1817) werden jeweils die Wörter und Stadtentwicklung“ ersetzt.
„Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter bb) In Satz 3 werden die Wörter „Verbraucher-
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
Artikel 323 Verbraucherschutz“ ersetzt.
Schiffssicherheitsgesetz b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,
(9512-19) Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
In § 6 Abs. 4 Satz 2, § 15 und in der Fußnote zu
Nummer 6 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz 6. § 143 wird wie folgt geändert:
des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und
(BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch die Verordnung vom Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“
17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2985) und dessen Anlage und die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. Juni 2006 sen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadt-
(BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, werden jeweils entwicklung“ ersetzt.
die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Verbraucher-
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
setzt.
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz“ ersetzt.
Artikel 324
7. § 143b wird wie folgt geändert:
Seemannsgesetz
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(9513-1)
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten be- aaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530), wird wie „Arbeit und Soziales“ und die Wörter
folgt geändert: „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
1. In § 94 Abs. 3 Satz 1 und § 143a Abs. 2 Satz 1 durch die Wörter „Verkehr, Bau und
werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ Stadtentwicklung“ ersetzt.
durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ und die Wör- bbb) Im zweiten Halbsatz Nummer 2 Buch-
ter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die stabe b werden die Wörter „Verkehr,
Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. Bau- und Wohnungswesen“ durch die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2451
Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick- §§ 43, 45 Abs. 2 Satz 1 und § 46 Abs. 2 Satz 1 des
lung“ ersetzt. Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Verbraucher- vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch durch Artikel 54 des Gesetzes vom 21. August 2002
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, werden jeweils
Verbraucherschutz“ ersetzt. die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: setzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Ver- Artikel 328
kehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Gesetz
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und
zu den Änderungen
Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia-
vom 21. Mai 1965 des Übereinkommens über
les“ und die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
ein einheitliches System der Schiffsvermessung
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung“ ersetzt. (9517-4)
In den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes zu den Ände-
Artikel 325
rungen vom 21. Mai 1965 des Übereinkommens über
Gesetz ein einheitliches System der Schiffsvermessung vom
zum Übereinkommen Nr. 147 11. August 1967 (BGBl. 1967 II S. 2157), das zuletzt
der Internationalen Arbeitsorganisation durch Artikel 69 des Gesetzes vom 19. September
vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, werden je-
auf Handelsschiffen weils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
(9513-31) durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
In Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zum Übereinkom- ersetzt.
men Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Han- Artikel 329
delsschiffen vom 28. April 1980 (BGBl. 1980 II S. 606),
Gesetz zu dem
das zuletzt durch Artikel 243 der Verordnung vom Internationalen Schiffsvermessungs-
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden Übereinkommen vom 23. Juni 1969
ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent- (9517-5)
wicklung“ und die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Internationalen
die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni
1969 vom 22. Januar 1975 (BGBl. 1975 II S. 65), das
Artikel 326
zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 19. Septem-
Flaggenrechtsgesetz ber 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, werden
(9514-1) die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Be-
setzt.
kanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389), wird wie folgt geändert: Artikel 330
1. In § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1 Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz
erster Halbsatz, §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,
(96-1-39)
§ 12 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Satz 2 und § 22a Abs. 2
Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und In § 1 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 und
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau Abs. 4 Satz 4 sowie § 18 Abs. 3 Satz 3 des Flugunfall-
und Stadtentwicklung“ ersetzt. Untersuchungs-Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I
2. § 22 wird wie folgt geändert: S. 2470), das durch Artikel 286 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und
ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Stadtentwicklung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch Artikel 331
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz“ ersetzt. Gesetz
zur Übernahme der Beamten und
Artikel 327 Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
Seelotsgesetz (96-3-1)
(9515-1) In § 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur
In § 3 Abs. 3, §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 5 Satz 2, Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bun-
§ 34 Abs. 2 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, desanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
S. 1370, 1376), das zuletzt durch Artikel 287 der Ver- Artikel 335
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-
Gesetz
dert worden ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, zu dem Abkommen vom 14. Juli 1993
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. Deutschland und der Regierung
der Russischen Föderation über den Luftverkehr
Artikel 332 (96-12)
Gesetz In Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu dem Ab-
über das Luftfahrt-Bundesamt kommen vom 14. Juli 1993 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
(96-4)
Russischen Föderation über den Luftverkehr vom
In § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 12. März 1997 (BGBl. 1997 II S. 681), das durch Arti-
sowie § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bun- kel 293 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
desamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- S. 2785) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
rungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fas- „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
sung, das zuletzt durch Artikel 288 der Verordnung „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-
den ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Artikel 336
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz
Stadtentwicklung“ ersetzt.
(96-13)
Artikel 333 In § 4 Abs. 3 Satz 1 des Montrealer-Übereinkommen-
Durchführungsgesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I
Gesetz S. 550, 1027), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist,
zur Änderung des Internationalen werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
Übereinkommens über Zusammenarbeit sen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick-
zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ lung“ ersetzt.
vom 13. Dezember 1960 und zu der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 Artikel 337
über Flugsicherungs-Streckengebühren
Luftsicherheitsgesetz
(96-5-1)
(96-14)
In Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu dem Pro- Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005
tokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Interna- (BGBl. I S. 78), geändert durch Artikel 49 des Gesetzes
tionalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt ge-
Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. De- ändert:
zember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung
vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Strecken- 1. In § 16 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Verkehr,
gebühren vom 2. Februar 1984 (BGBl. 1984 II S. 69), Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Ver-
das durch Artikel 289 der Verordnung vom 29. Oktober kehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden je- 2. § 17 wird wie folgt geändert:
weils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,
durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
ersetzt.
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ und die
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
Artikel 334 „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Gesetz b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,
zu den Protokollen vom 6. Oktober 1989 Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
und vom 26. Oktober 1990 zur Änderung „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
des Abkommens vom 7. Dezember 1944
über die Internationale Zivilluftfahrt Artikel 338
(96-11) DWD-Gesetz
(97-2)
In Artikel 2 des Gesetzes zu den Protokollen vom
6. Oktober 1989 und vom 26. Oktober 1990 zur Ände- In § 1 Abs. 1, § 2 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2
rung des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3 und 5, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 10
Internationale Zivilluftfahrt vom 25. September 1996 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie § 11 des DWD-Gesetzes
(BGBl. 1996 II S. 2498), das durch Artikel 292 der Ver- vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän- durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I
dert worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und S. 1224) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
Stadtentwicklung“ ersetzt. „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2453
Artikel 339 Artikel 343
Parteiengesetz Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
(II-3) (12-10-2)
In § 20b Abs. 4 Satz 2 des Parteiengesetzes vom Die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553), zuletzt geändert
Artikel 245 der Verordnung vom 25. November 2003 durch die Verordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wör- S. 2984), wird wie folgt geändert:
ter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft 1. In der Überschrift zu § 7, in § 7, in der Überschrift zu
und Technologie“ ersetzt. § 10 und in § 10 Abs. 1 erster und letzter Halbsatz,
Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Wirt-
Artikel 340 schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ ersetzt.
Vermögensgesetz
2. In der Überschrift zu § 8 und in § 8 werden jeweils
(III-19)
die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen.
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt- 3. In der Überschrift zu § 9 und in § 9 werden jeweils
machung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und
geändert durch Artikel 200 des Gesetzes vom 19. April Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land-
2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert: wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
1. In § 6 Abs. 9 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar- 4. In § 12 Nr. 1 und 2 werden die Wörter „Wirtschaft
beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech-
ersetzt. nologie“ und die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
2. In § 40 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh- nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Stadtentwicklung“ ersetzt.
Artikel 344
Artikel 341 Erste Verordnung
Treuhandgesetz zur Durchführung des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen
(IV-0)
(190-1-1)
In § 2 Abs. 2 und § 2a Abs. 3 des Treuhandgesetzes
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Geset-
vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), das zuletzt
zes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bun-
durch Artikel 249 der Verordnung vom 25. November
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-1,
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden je-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
weils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wör-
durch Artikel 253 der Verordnung vom 25. November
ter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
Abschnitt 2 1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „Wirtschaft
Anpassung von Rechtsverordnungen und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ ersetzt.
Artikel 342
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,
Verordnung Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
zur Änderung des Statuts „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
der Genossenschaftsbank Berlin
und zu deren Umwandlung 2. In § 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er-
(105-3-12) setzt.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zur Verordnung zur Än-
derung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin Artikel 345
und zu deren Umwandlung vom 15. November 1991 Dritte Verordnung
(BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 252 der Ver- zur Durchführung des Gesetzes
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) ge- über die Kontrolle von Kriegswaffen
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(190-1-4)
1. In Nummer 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar-
In § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zur Durchfüh-
beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
rung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
ersetzt.
vom 11. Juli 1969 (BGBl. I S. 841), die zuletzt durch
2. In Nummer 3 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Artikel 254 der Verordnung vom 25. November 2003
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wör-
„Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft
ersetzt. und Technologie“ ersetzt.
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Artikel 346 Artikel 350
Bundeslaufbahnverordnung Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung
(2030-7-3) (2032-23)
In der Spalte „Oberste Dienstbehörde“ der Anlage 5 In § 10 Abs. 2 Satz 1 der Zweiten Besoldungs-
(zu § 2 Abs. 4) der Bundeslaufbahnverordnung in der Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I chung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die
S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes zuletzt durch Artikel 258 der Verordnung vom 25. No-
vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
worden ist, werden jeweils die Wörter „Gesundheit werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die
und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Wörter „Wirtschaft und Technologie“ und die Wörter
Soziales“ und die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh- „der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Siche-
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und rung“ durch die Wörter „das Bundesministerium für Ge-
Stadtentwicklung“ ersetzt. sundheit“ ersetzt.
Artikel 347 Artikel 351
Verordnung BVL-Übertragungsverordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen nichttechnischen Dienst (2120-6-1)
des Bundes in der Sozialversicherung In § 2 der BLV-Übertragungsverordnung vom
(2030-7-13-1) 21. Februar 2003 (BGBl. I S. 244), die durch Artikel 2
der Verordnung vom 7. Januar 2004 (BGBl. I S. 31) ge-
In § 29 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über die Lauf-
ändert worden ist, werden die Wörter „Verbraucher-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wör-
nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversi-
ter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
cherung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739), die
ersetzt.
zuletzt durch Artikel 256 der Verordnung vom 25. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
werden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ Artikel 352
durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt. Verordnung
zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen
Artikel 348 für Standardzulassungen, Apothekenpflicht
und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
Leistungsstufenverordnung
(2032-1-27) (2121-51-2)
In § 5 Abs. 2 der Leistungsstufenverordnung in der Die Verordnung zur Errichtung von Sachverständi-
Fassung der Bekanntmachung vom 25. September gen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothe-
2002 (BGBl. I S. 3743), die zuletzt durch Artikel 7 des kenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) ge- vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 30), zuletzt geändert
ändert worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- durch Artikel 259 der Verordnung vom 25. November
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
und Stadtentwicklung“ ersetzt. 1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und Soziale Siche-
Artikel 349
rung“ gestrichen.
Verordnung
zur Festlegung von Höchstgrenzen b) In Satz 2 werden die Wörter „Verbraucherschutz,
für die besoldungsrechtliche Einstufung Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter
der Dienstposten in der Geschäftsführung „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
bundesunmittelbarer Körperschaften schutz“ ersetzt.
im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 und in der Anlage (Geschäfts-
und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ordnung) in § 2 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils die
sowie von Obergrenzen für die Zahl Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
der Beförderungsämter wirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirt-
(2032-11-2-2) schaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
In § 1 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung zur Festlegung
Artikel 353
von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Ein-
stufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bun- AMG-Einreichungsverordnung
desunmittelbarer Körperschaften im Bereich der ge-
(2121-51-34)
setzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftli-
chen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die In § 5 Abs. 2 Satz 2 der AMG-Einreichungsverord-
Zahl der Beförderungsämter vom 12. Oktober 2004 nung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2036), die
(BGBl. I S. 2617) werden die Wörter „Gesundheit und zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom 25. No-
Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia- vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
les“ ersetzt. werden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2455
Artikel 354 Artikel 358
ZKBS-Verordnung Fischhygiene-Verordnung
(2121-60-1-2) (2125-40-54)
In § 16 Abs. 1 Nr. 1 der Fischhygiene-Verordnung in
Die ZKBS-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2000
machung vom 5. August 1996 (BGBl. I S. 1232), zuletzt
(BGBl. I S. 819), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
geändert durch Artikel 1 § 6 des Gesetzes vom 22. März
nung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791) geändert
2004 (BGBl. I S. 454), wird wie folgt geändert:
worden ist, werden die Wörter „Verbraucherschutz, Er-
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: nährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
Artikel 359
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz“ ersetzt. Lebensmittelbestrahlungsverordnung
(2125-40-79)
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er- In § 7 Abs. 1 bis 3 der Lebensmittelbestrahlungsver-
setzt. ordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Februar
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 15 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, werden je-
Abs. 1 und § 16 Satz 2 werden jeweils die Wörter weils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und
„Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land-
durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
Verbraucherschutz“ ersetzt.
Artikel 360
Artikel 355
Tabakprodukt-Verordnung
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (2125-40-83)
(2121-60-1-4) In § 5 Abs. 3 Satz 2 der Tabakprodukt-Verordnung
Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fas- vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434), die zuletzt
sung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I durch die Verordnung vom 19. Oktober 2005 (BGBl. I
S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verord- S. 3035) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver-
nung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
wie folgt geändert: die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz“ ersetzt.
1. In § 5 Abs. 6 werden die Wörter „Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter Artikel 361
„Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ Lebensmittelspezialitätenverordnung
ersetzt.
(2125-42-1)
2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 und im Anhang VI in Nummer 3
In § 2 Abs. 3 der Lebensmittelspezialiätenverord-
werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
nung vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2428), die
durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden
Artikel 356 die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
ZES-Verordnung wirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
(2121-61-1)
In § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 4 Abs. 3 und §§ 14 Artikel 362
und 15 Satz 2 der ZES-Verordnung vom 18. Juli 2002 Bundespflegesatzverordnung
(BGBl. I S. 2663), die durch Artikel 261 der Verordnung
(2126-9-13-2)
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „und Soziale Si- In § 17 Abs. 4 Satz 4 und § 24 Satz 3 der Bundes-
cherung“ gestrichen. pflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I
S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden
Artikel 357
ist, werden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“
Kosmetik-Verordnung gestrichen.
(2125-11)
Artikel 363
In § 3c Abs. 1 Nr. 2 der Kosmetik-Verordnung in der Trinkwasserverordnung
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997
(BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung (2126-13-1)
vom 11. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2264) geändert wor- In § 9 Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 Satz 1
den ist, werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernäh- und 3 und Abs. 10, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2
rung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 und der Anlage 3 (zu § 7) Nr. 4
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. Satz 3 und Anmerkung 3 Satz 2 der Trinkwasserverord-
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
nung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), die durch Ar- Artikel 369
tikel 263 der Verordnung vom 25. November 2003 Unabkömmlichstellungsverordnung
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen. (50-1-12)
Die Unabkömmlichstellungsverordnung vom 24. Au-
Artikel 364 gust 2005 (BGBl. I S. 2538) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Altfahrzeug-Verordnung
a) In Nummer 10 werden die Wörter „Wirtschaft und
(2129-27-2-8) Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Techno-
In § 5 Abs. 5 und dem Anhang Nr. 3.2.2.2 Satz 5 der logie“ ersetzt.
Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekannt- b) In Nummer 11 werden die Wörter „Verkehr, Bau-
machung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zu- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr,
letzt durch Artikel 7a der Verordnung vom 20. Oktober Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, werden je-
2. In § 6 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „Wirtschaft
weils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wör-
und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“
ter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
ersetzt.
Artikel 365 Artikel 370
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung Anforderungsbehörden-
und Bedarfsträgerverordnung
(2170-1-21)
(54-1-3)
In § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 3 der Sozialhilfe-
In § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Anforderungsbehörden- und
datenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998
Bedarfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBl. I
(BGBl. I S. 103), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 8 des
S. 1088), die zuletzt durch Artikel 321 der Verordnung
Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809)
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Ge-
den ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
sundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Ar-
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
beit und Soziales“ ersetzt.
Stadtentwicklung“ ersetzt.
Artikel 366 Artikel 371
Beschäftigungsverordnung Erstattungsverordnung
(26-12-3) (603-3-3)
In § 39 Abs. 3 Satz 1 der Beschäftigungsverordnung In § 5 Abs. 4, § 7 Satz 1, § 8 Satz 1 und § 11 Abs. 1
vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937) werden die Satz 1 der Erstattungsverordnung vom 31. Juli 1967
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 269 der Ver-
und Soziales“ ersetzt. ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) ge-
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Gesund-
heit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit
Artikel 367
und Soziales“ ersetzt.
Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung Artikel 372
(315-18-1) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
(611-1-1)
In § 31 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchfüh-
rung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be- In § 81 Abs. 2 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchfüh-
kanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
S. 3631, 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 319 vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch die
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) Verordnung vom 29. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3884)
geändert worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
und Stadtentwicklung“ ersetzt. ersetzt.
Artikel 368 Artikel 373
Verordnung
WpÜG-Beiratsverordnung
über das Prüfungsverfahren
(4110-7-1) zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen
und Ausgleichszollsätzen
In § 3 Abs. 1 Satz 3 der WpÜG-Beiratsverordnung
vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4259), die zuletzt (613-4-4)
durch Artikel 267 der Verordnung vom 25. November In § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Prüfungsver-
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden fahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter Ausgleichszollsätzen in der im Bundesgesetzblatt
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. Teil III, Gliederungsnummer 613-4-4, veröffentlichten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2457
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 271 der 2. § 7 wird wie folgt geändert:
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) a) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wör-
geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und ter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
und die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land- b) In Absatz 5 werden die Wörter „den Bundesmi-
wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. nister für Wirtschaft“ durch die Wörter „das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie“
Artikel 374 und das Wort „dieser“ durch das Wort „dieses“
ersetzt.
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
3. § 9 wird wie folgt geändert:
(702-1-9)
a) In Absatz 1 Nr. 1 und Buchstabe b werden jeweils
In § 3 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz der Wirtschafts- die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wör-
prüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I ter „Wirtschaft und Technologie“ sowie die Wörter
S. 1707), die durch die Verordnung vom 20. Dezember „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die
2004 (BGBl. I S. 3585) geändert worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirt- setzt.
schaft und Technologie“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und
Artikel 375 Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Techno-
logie“ ersetzt.
Wirtschaftsprüfungsexamens-
Anrechnungsverordnung
Artikel 379
(702-1-10)
Wirtschaftssicherstellungsverordnung
In § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 5 Abs. 2 Satz 1 der Wirt-
(705-1-9)
schaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom
27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1520) werden jeweils die Wör- Die Wirtschaftssicherstellungsverordnung vom
ter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft 12. August 2004 (BGBl. I S. 2159) wird wie folgt geän-
und Technologie“ ersetzt. dert:
1. In § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Satz 2, § 12 Abs. 1
Artikel 376 Nr. 1 und § 14 Abs. 2 werden jeweils die Wörter
Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Technologie“ ersetzt.
(705-1-2)
2. § 9 wird wie folgt geändert:
In § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 2 und
§ 11 Abs. 2 der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden
vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch
Artikel 3 Abs. 38 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
S. 1970) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter b) In Absatz 4 werden die Wörter „Wirtschaft und
„Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Techno-
und Technologie“ ersetzt. logie“ und die Wörter „Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Er-
Artikel 377 nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
Gaslastverteilungs-Verordnung ersetzt.
(705-1-3)
Artikel 380
In § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 2 und
Verordnung
§ 11 Abs. 2 der Gaslastverteilungs-Verordnung vom
über Gashochdruckleitungen
21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 3
Abs. 39 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) (7102-37)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt- In den §§ 13 und 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1,
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Abs. 4 Satz 1 und 3 der Verordnung über Gashoch-
Technologie“ ersetzt. druckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3591), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 45 des Geset-
Artikel 378 zes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden
Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
(705-1-8) durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Die Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom Artikel 381
19. April 1988 (BGBl. I S. 530), zuletzt geändert durch
Artikel 81 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I MPG-TSE-Verordnung
S. 1818), wird wie folgt geändert: (7102-47-2)
1. In § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 In § 1a Nr. 1 Buchstabe b und § 1b Abs. 1 Nr. 1
und 3 und Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 2 werden Buchstabe a der MPG-TSE-Verordnung vom 3. Dezem-
jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die ber 1997 (BGBl. I S. 2786, 2842), die zuletzt durch Ar-
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. tikel 277 der Verordnung vom 25. November 2003
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit
die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen. und Soziales“ ersetzt.
Artikel 382 Artikel 388
Verordnung Arbeitsstättenverordnung
über Vertriebswege für Medizinprodukte (7108-35)
(7102-47-5) Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004
In § 2 Nr. 4 der Verordnung über Vertriebswege für (BGBl. I S. 2179) wird wie folgt geändert:
Medizinprodukte vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I 1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,
S. 3148), die zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Ver-
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert kehr, Bau und Stadtentwicklung“ und die Wörter
worden ist, werden die Wörter „und Soziale Sicherung“ „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit
gestrichen. und Soziales“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
Artikel 383 und 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 und § 8 Abs. 2
Medizinprodukte-Verordnung werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
(7102-47-6) durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
In § 5a Abs. 4 Satz 2 der Medizinprodukte-Verord- Artikel 389
nung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die
durch die Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I Fünfte Verordnung
S. 216) geändert worden ist, werden die Wörter „und zum Waffengesetz
Soziale Sicherung“ gestrichen. (7133-3-2-6)
§ 1 der Fünften Verordnung zum Waffengesetz vom
Artikel 384 11. August 1976 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung Artikel 282 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt
(7102-47-8)
geändert:
In den §§ 7, 18 Satz 1 und 2, in der Überschrift zu
1. In Nummer 1 werden die Wörter „Verbraucherschutz,
§ 19 und § 19 Satz 1 und 2 der Medizinprodukte-
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter
Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I
„Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
S. 2131), die durch Artikel 279 der Verordnung vom
ersetzt.
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
ist, werden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ 2. In Nummer 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar-
gestrichen. beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
ersetzt.
Artikel 385 3. In Nummer 4 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und
DIMDI-Verordnung Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung“ ersetzt.
(7102-47-9)
In § 2 Abs. 3 Satz 2 und § 5 Abs. 1 der DIMDI-Ver- Artikel 390
ordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) wer- Erste Verordnung
den jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestri- zum Sprengstoffgesetz
chen.
(7134-2-1)
Artikel 386 Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
Medizinprodukte-Betreiberverordnung
(BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
(7102-47-11) Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626), wird
In § 4 Abs. 2 Satz 4 und § 7 Abs. 2 Satz 3 der Me- wie folgt geändert:
dizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der 1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Ver-
Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
S. 3396), die durch Artikel 288 der Verordnung vom „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
2. § 45 wird wie folgt geändert:
ist, werden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“
gestrichen. a) In Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
Artikel 387 setzt.
Rohrfernleitungsverordnung b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit und des Bundesministeriums
(7102-49) für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
In § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 der Rohrfernleitungsver- die Wörter „Arbeit und Soziales, des Bundesmi-
ordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, nisteriums für Wirtschaft und Technologie und
3809), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. April des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
2006 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, werden die Stadtentwicklung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2459
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Wirtschaft und Artikel 395
Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er- Außenhandelsstatistik-
setzt. Durchführungsverordnung
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: (7402-1-1)
aa) Im Eingangssatz werden die Wörter „Wirt- In § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der Außenhandels-
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit statistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der
und Soziales“ ersetzt. Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993),
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Wirtschaft die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und 2004 (BGBl. I S. 3525) geändert worden ist, werden
Technologie“ ersetzt. die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Artikel 391
Artikel 396
Zweite Verordnung Festlandsockel-Bergverordnung
zum Sprengstoffgesetz
(750-15-8)
(7134-2-2)
Die Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März
In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Zweiten Verordnung zum 1989 (BGBl. I S. 554), zuletzt geändert durch Artikel 3
Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntma- Abs. 30 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
chung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), die S. 1970), wird wie folgt geändert:
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I
1. In § 10 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft
S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirt-
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech-
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia-
nologie“ ersetzt.
les“ ersetzt.
2. In § 35 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Verkehr,
Artikel 392 Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Fertigpackungsverordnung
(7141-6-1-6) Artikel 397
In § 29 Abs. 2 Nr. 3 der Fertigpackungsverordnung in Eigenverbrauchsverordnung
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (754-2-1)
(BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 286 der In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Eigenverbrauchsverordnung
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt
geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und durch Artikel 293 der Verordnung vom 25. November
Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt. 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
Artikel 393 „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten Artikel 398
im Außenwirtschaftsverkehr Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung
(7400-1-5) (754-3-2)
In § 1 Abs. 3 und § 2 der Verordnung zur Regelung § 14 der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung
von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520), die zuletzt durch
18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1308), die zuletzt durch Arti- Artikel 295 der Verordnung vom 25. November 2003
kel 341 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt
S. 2785) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter geändert:
„Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter 1. In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden je-
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. weils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
Artikel 394 2. In Absatz 4 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und
Außenwirtschaftsverordnung Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung“ ersetzt.
(7400-1-6)
In § 15 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 2 Satz 2, § 52 Abs. 1 Artikel 399
Satz 1 und Abs. 2, § 56b Abs. 1 Satz 2 erster und zwei- Energieverbrauchshöchstwerteverordnung
ter Halbsatz und § 58b Abs. 1 Satz 2 erster und zweiter
Halbsatz der Außenwirtschaftsverordnung in der Fas- (754-17-1)
sung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 In § 6 Abs. 2 Satz 4 der Energieverbrauchshöchst-
(BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verord- werteverordnung vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I
nung vom 10. Juli 2006 (BAnz. S. 5093) geändert wor- S. 4517), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
den ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Ar- 19. Februar 2004 (BGBl. I S. 311) geändert worden ist,
beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er- werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die
setzt. Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Artikel 400 durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung braucherschutz“ ersetzt.
(754-17-2)
Artikel 405
§ 4 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsver-
ordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037) wird wie Pflanzenschutzmittelverordnung
folgt geändert: (7823-5-2)
1. In Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter In § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 erster Halbsatz und
„Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft Abs. 6 Satz 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung in
und Technologie“ ersetzt. der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 734), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
30. September 2005 (BGBl. I S. 2916) geändert worden
a) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar- ist, werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Er-
beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo- nährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh-
gie“ und die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh- rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung“ ersetzt. Artikel 406
b) In Satz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar- Pflanzenbeschauverordnung
beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
gie“ ersetzt. (7823-5-6)
In § 7 Abs. 1, § 8a Abs. 5, § 12 Abs. 3 Satz 2, § 13c
Artikel 401 Abs. 6a Satz 2 und § 13h Abs. 4 Satz 3 der Pflanzen-
Ernährungsbewirtschaftungsverordnung beschauverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt
(780-3-2) durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September
In § 1 Abs. 4 der Ernährungsbewirtschaftungsverord- 2005 (BGBl. I S. 2916) geändert worden ist, werden je-
nung vom 10. Januar 1979 (BGBl. I S. 52), die zuletzt weils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und
durch Artikel 352 der Verordnung vom 29. Oktober Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land-
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirt- Artikel 407
schaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. Verordnung
über Zuchtorganisationen
Artikel 402
(7824-4-8)
Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
In § 9 Satz 2 der Verordnung über Zuchtorganisatio-
(780-3-4) nen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni
In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 10 2000 (BGBl. I S. 811, 1031), die durch Artikel 359 der
Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 15 der Landwirt- Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
schafts-Veranlagungsverordnung vom 26. April 1983 geändert worden ist, werden die Wörter „Verbraucher-
(BGBl. I S. 491), die durch Artikel 353 der Verordnung schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wör-
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor- ter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
den ist, werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, ersetzt.
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er- Artikel 408
setzt. Verordnung
über die Leistungsprüfungen
Artikel 403 und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden
Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung (7824-5-4)
(7820-8) In § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Leistungsprü-
In § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Klärschlamm-Entschädigungs- fungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden in der
fondsverordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1048), Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2001
die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung vom (BGBl. I S. 189), die durch Artikel 360 der Verordnung
5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-
werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und den ist, werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernäh-
Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land- rung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung,
wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
Artikel 404 Artikel 409
Düngungsbeiratsverordnung Tierzucht-Einfuhrverordnung
(7820-10) (7824-5-6)
In § 1 Abs. 1 der Düngungsbeiratsverordnung vom In § 5 der Tierzucht-Einfuhrverordnung vom 1. Juni
28. August 2003 (BGBl. I S. 1789) werden die Wörter 1999 (BGBl. I S. 1245), die durch Artikel 361 der Ver-
„Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2461
dert worden ist, werden die Wörter „Verbraucherschutz, nährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh-
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Er- rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er-
setzt. Artikel 415
Artikel 410 TSE-Resistenzzuchtverordnung
Zweite Verordnung (7831-1-50-3)
über Beschränkungen für das Inverkehrbringen In § 8 der TSE-Resistenzzuchtverordnung vom
bestimmter Erzeugnisse aus Mais 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028) werden die Wörter
(7825-3-2) „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
In § 4 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung über durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter braucherschutz“ ersetzt.
Erzeugnisse aus Mais vom 5. November 2005 (BAnz.
S. 15 811) werden die Wörter „Verbraucherschutz, Er- Artikel 416
nährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh- Speiseabfallverordnung
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
(7831-12-1)
Artikel 411 In § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 und § 6 Abs. 2 der Speise-
Viehverkehrsverordnung abfallverordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I
S. 2785) werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz,
(7831-1-41-17)
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Er-
In § 15d Abs. 2 und 3 der Viehverkehrsverordnung in nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er-
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 setzt.
(BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 2a der Verord-
nung vom 20. Juni 2006 (BGBl. I S. 1333) geändert wor- Artikel 417
den ist, werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Er- Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er- (7832-1-28)
setzt.
In § 5 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verord-
Artikel 412 nung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3353) werden
die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
Geflügelpestschutzverordnung
wirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirt-
(7831-1-41-36) schaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Geflügelpestschutz-
verordnung vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13 345), Artikel 418
die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Februar 2006
Tierschutzkommissions-Verordnung
(BGBl. I S. 328) geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- (7833-3-3)
schaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft
Die Tierschutzkommissions-Verordnung vom 23. Juni
und Verbraucherschutz“ ersetzt.
1987 (BGBl. I S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 20
des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), wird
Artikel 413
wie folgt geändert:
Hühner-Salmonellen-Verordnung
1. In der Überschrift und in § 1 Satz 1 werden jeweils
(7831-1-43-63) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und
In § 10 Abs. 2 der Hühner-Salmonellen-Verordnung Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
2001 (BGBl. I S. 543), die zuletzt durch § 3 Abs. 28 2. In § 6 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er-
2653) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver- setzt.
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz“ ersetzt. Artikel 419
Tierschutztransportverordnung
Artikel 414
(7833-3-12)
Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
In § 24 Abs. 2 Satz 2 und § 40 Satz 1 der Tierschutz-
(7831-1-45-2) transportverordnung in der Fassung der Bekanntma-
In § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 der chung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337), die durch
Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung Artikel 11 § 6 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
S. 1728), die zuletzt durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248) geändert worden durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
ist, werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Er- braucherschutz“ ersetzt.
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Artikel 420 Artikel 424
Versuchstiermeldeverordnung Siebente Vieh- und Fleischgesetz-
Durchführungsverordnung
(7833-3-13)
(7843-1-7)
In § 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. No-
vember 1999 (BGBl. I S. 2156), die durch Artikel 378 der In § 1 Abs. 1 der Siebenten Vieh- und Fleischgesetz-
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) Durchführungsverordnung vom 28. Mai 1976 (BGBl. I
geändert worden ist, werden die Wörter „Verbraucher- S. 1317), die zuletzt durch Artikel 382 der Verordnung
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wör- vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-
ter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ den ist, werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernäh-
ersetzt. rung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
Artikel 421
Artikel 425
Verordnung
Kartoffelstärkeprämienverordnung
über Preisnotierungen für Butter, Käse
und andere Milcherzeugnisse (7847-11-4-21)
(7842-1-9) In § 11 Satz 1 der Kartoffelstärkeprämienverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1997
Die Verordnung über Preisnotierungen für Butter, (BGBl. I S. 1815, 2032), die zuletzt durch Artikel 2 der
Käse und andere Milcherzeugnisse vom 27. November Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194)
1997 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Arti- geändert worden ist, werden die Wörter „Verbraucher-
kel 300 der Verordnung vom 25. November 2003 schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wör-
(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: ter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Verbraucher- ersetzt.
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- Artikel 426
schutz“ und die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er-
setzt. (7847-11-4-51)
2. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Satz 3 werden jeweils die In § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Schulmilch-Bei-
Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land- hilfen-Verordnung vom 8. November 1985 (BGBl. I
wirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirt- S. 2099), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
schaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1707) geändert worden
ist, werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh-
Artikel 422
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
Schlachtvieh-Handelsklassen-
und Notierungsverordnung Artikel 427
(7843-1-2) EG-Obst- und
Gemüse-Durchführungsverordnung
In § 3 Abs. 7 Satz 1 der Schlachtvieh-Handelsklas-
sen- und Notierungsverordnung in der im Bundesge- (7847-11-4-87)
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7843-1-2, veröf- In § 3 Abs. 5 Satz 2 und § 3a Abs. 3 Satz 2 der EG-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti- Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung in der
kel 380 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2004
S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver- (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch nung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1701) geändert wor-
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- den ist, werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz,
cherschutz“ ersetzt. Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er-
Artikel 423 setzt.
Vierte Vieh- und Fleischgesetz-
Durchführungsverordnung Artikel 428
(7843-1-4) Obstbaumrodungsverordnung
(7847-11-4-90)
In § 3 Abs. 5 Satz 3 der Vierten Vieh- und Fleisch-
gesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung der In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Obstbaumrodungsverord-
Bekanntmachung vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1302), nung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 101), die zuletzt
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. August durch Artikel 387 der Verordnung vom 29. Oktober
2003 (BGBl. I S. 1556) geändert worden ist, werden die 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden
Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
schaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft wirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirt-
und Verbraucherschutz“ ersetzt. schaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2463
Artikel 429 Artikel 434
Rinder- und Schafprämien-Verordnung Verordnung
zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
(7847-11-4-95) (802-1-3)
In § 14 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 Satz 1, §§ 20, 23, In § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4
29 Abs. 2 und § 34 der Rinder- und Schafprämien-Ver- Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
ordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588), die § 7 Satz 2, § 8 Satz 1, § 10 Satz 1, § 11 Satz 1, § 12
zuletzt durch die Verordnung vom 3. Dezember 2004 Satz 1, § 13 Satz 1, § 15 Abs. 1 und § 16 Satz 2 der
(BGBl. I S. 3193) geändert worden ist, werden jeweils Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgeset-
die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Ja-
wirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirt- nuar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch Artikel 301
schaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
Artikel 430 „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und
Soziales“ ersetzt.
Milchabgabenverordnung
Artikel 435
(7847-11-5-11)
Erste Rechtsverordnung
In § 5a Satz 2 der Milchabgabenverordnung in der zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004
(804-1-1)
(BGBl. I S. 2143), die durch die Verordnung vom 2. März
2006 (BGBl. I S. 510) geändert worden ist, werden die In § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 der Ersten
Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeits-
schaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
und Verbraucherschutz“ ersetzt. 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Ar-
tikel 302 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils
Artikel 431 die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
Zucker-Quoten-Verordnung „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
(7847-11-11) Artikel 436
In § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Zucker-Quoten-Ver- Lastenhandhabungsverordnung
ordnung vom 22. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1161), die (805-3-2)
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni
In § 1 Abs. 4 Satz 1 der Lastenhandhabungsverord-
2006 (BAnz. S. 4777) geändert worden ist, werden je-
nung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842),
weils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und
die zuletzt durch Artikel 303 der Verordnung vom
Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land-
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
Artikel 432 wicklung“ und die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch
die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
InVeKoS-Verordnung
(7847-28-1) Artikel 437
Bildschirmarbeitsverordnung
In § 31 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Arti- (805-3-3)
kel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1701) In § 1 Abs. 4 Satz 1 der Bildschirmarbeitsverordnung
geändert worden ist, werden die Wörter „Verbraucher- vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1843), die zu-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wör- letzt durch Artikel 304 der Verordnung vom 25. Novem-
ter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden
ersetzt. die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ und
Artikel 433 die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
„Arbeit und Soziales“ ersetzt.
Seefischereiverordnung
(793-12-3) Artikel 438
Biostoffverordnung
In § 5 Abs. 2 der Seefischereiverordnung vom 18. Juli
1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 16 der (805-3-6)
Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) In § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
geändert worden ist, werden die Wörter „Verbraucher- Satz 1 und 3, Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 der Biostoffver-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wör- ordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), die zu-
ter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ letzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Dezember
ersetzt. 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist, werden je-
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
weils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wör- Artikel 443
ter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
Verordnung
über ortsbewegliche Druckgeräte
Artikel 439
(8053-7-1)
Betriebssicherheitsverordnung
In § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, § 11
(805-3-9) Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie in der
Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1) Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Septem-
über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember
ber 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Ar-
2004 (BGBl. I S. 3711) werden jeweils die Wörter „Ver-
tikel 3 Abs. 42 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
S. 1970), wird wie folgt geändert:
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
1. In § 1 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Ver- Artikel 444
kehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Verordnung
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1 über die Entwicklung und Erprobung
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservice-
Abs. 5 Satz 1 und § 27 Abs. 6 werden jeweils die mechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Ar-
(806-21-14-17)
beit und Soziales“ ersetzt.
In § 4 der Verordnung über die Entwicklung und Er-
Artikel 440 probung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservice-
mechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin vom
Verordnung 2. Juni 2004 (BGBl. I S. 1057) werden die Wörter „Wirt-
zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ ersetzt.
(8052-1-1)
In der Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 Artikel 445
der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeits-
platz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt DV-Berufsbildungszentren-Verordnung
durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (810-1-12)
(BGBl. I S. 3758) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und In § 2 der DV-Berufsbildungszentren-Verordnung
Soziales“ ersetzt. vom 31. Mai 1972 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch
Artikel 88 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wör-
Artikel 441 ter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und
Verordnung Soziales“ ersetzt.
über das Inverkehrbringen
von einfachen Druckbehältern Artikel 446
(8053-4-9) Zulassungsverordnung
für Vertragsärzte
In § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über das Inver-
kehrbringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni (8230-25)
1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Artikel 13 des In § 13 Abs. 5 Satz 2 der Zulassungsverordnung für
Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ derungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten
durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt. Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 69 des Geset-
zes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden
Artikel 442 ist, werden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestri-
chen.
Gefahrstoffverordnung
(8053-6-29) Artikel 447
In § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 6, § 6 Zulassungsverordnung
Abs. 2 Satz 1 und 4, § 7 Abs. 9 Satz 2 Nr. 2, Abs. 10 für Vertragszahnärzte
Nr. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 4 Satz 3, Abs. 7, § 10
(8230-26)
Abs. 2 Satz 5, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 21
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, In § 13 Abs. 5 Satz 2 der Zulassungsverordnung für
Abs. 4 und im Anhang III Nummer 5.2 Abs. 2 Satz 2 der Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinig-
I S. 3758, 3759), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 70 des
nung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert wor- Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert
den ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Ar- worden ist, werden die Wörter „und Soziale Sicherung“
beit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt. gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2465
Artikel 448 Artikel 453
Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung Anerkennungs- und Zulassungsverordnung
– Weiterbildung –
(8230-31-2)
(860-3-24)
In § 1 Satz 2 der Studentenkrankenversicherungs- In § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Anerkennungs- und
Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), Zulassungsverordnung – Weiterbildung – vom 16. Juni
die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 9. De- 2004 (BGBl. I S. 1100) werden jeweils die Wörter „Wirt-
zember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia-
werden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen. les“ ersetzt.
Artikel 449 Artikel 454
Renten Service Verordnung Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(860-5-12)
(8232-50)
In § 28b Abs. 2 Satz 2 und in der Anlage 1 Ziffer 2
In § 3 Abs. 3 Satz 3, § 5 Abs. 2, §§ 26, 28 Satz 2, Satz 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom
§ 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Satz 4 und § 36 Abs. 1 Satz 3 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die
zweiter Halbsatz, Satz 4 und Abs. 2 Satz 1 der Renten Verordnung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 228) ge-
Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „und So-
die zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. De- ziale Sicherung“ gestrichen.
zember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Si- Artikel 455
cherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
Schiedsstellenverordnung
setzt.
(860-5-13)
Artikel 450 In § 1 Abs. 4, 5 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6
Alterssicherung und § 9 Abs. 1 Satz 4 der Schiedsstellenverordnung
der Landwirte/Datenabgleichsverordnung vom 29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), die durch
(8251-10-4) Artikel 321 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils
In den §§ 6 und 10 Satz 2 der Alterssicherung der die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen.
Landwirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezem-
ber 2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 19a Artikel 456
des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) ge-
KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Gesund-
heit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit (860-5-16)
und Soziales“ und die Wörter „Verbraucherschutz, Er- In § 3 Abs. 2 Satz 1 der KV-/PV-Pauschalbeitragsver-
nährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh- ordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 392), die zuletzt
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. durch Artikel 89 des Gesetzes vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wör-
Artikel 451 ter „und Soziale Sicherung“ gestrichen.
Wahlordnung Artikel 457
für die Sozialversicherung
Patientenbeteiligungsverordnung
(827-6-3) (860-5-32)
In § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 der In § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 3 Satz 1 der Patien-
Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli tenbeteiligungsverordnung vom 19. Dezember 2003
1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Artikel 18 des (BGBl. I S. 2753) werden jeweils die Wörter „und So-
Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert ziale Sicherung“ gestrichen.
worden ist, werden jeweils die Wörter „Gesundheit und
Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia- Artikel 458
les“ ersetzt. Verordnung
über die Erstattung
Artikel 452 einigungsbedingter Leistungen
an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung
Anwerbestoppausnahmeverordnung
(860-6-17)
(860-3-11)
In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstat-
In § 3 Abs. 2 Satz 1 der Anwerbestoppausnahmever- tung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der
ordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), die allgemeinen Rentenversicherung vom 17. März 2000
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 233), die zuletzt durch Artikel 75 des Geset-
(BGBl. I S. 602) geändert worden ist, werden die Wörter zes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert
„Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und worden ist, werden die Wörter „und Soziale Sicherung“
Soziales“ ersetzt. gestrichen.
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Artikel 459 Artikel 464
Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung
(860-7-4) (900-11-14)
In § 4 Abs. 2 der Unfallversicherungs-Anzeigeverord-
In § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Satz 3 der Frequenznut-
nung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), die durch
zungsplanaufstellungsverordnung vom 26. April 2001
Artikel 324 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 827), die durch Artikel 327 der Verordnung
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wör-
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
ter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wör-
worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und
ter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
ersetzt.
Artikel 460
Schwerbehinderten- Artikel 465
Ausgleichsabgabeverordnung
TKG-Übertragungsverordnung
(871-1-14)
(900-15-2)
In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 45, in § 14
Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Satz 2, § 35 Satz 3, § 36 Satz 2 In § 1 Satz 2 der TKG-Übertragungsverordnung vom
und 3, § 39 Satz 1, § 40 Abs. 3 Satz 3, § 42 Satz 1 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899), die durch Artikel 3
und 2, § 44 Abs. 1, in § 45 und seiner Überschrift und Abs. 51 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
§ 46 Abs. 1 Nr. 2 der Schwerbehinderten-Ausgleichs- geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und
abgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. No- ersetzt.
vember 2005 (BGBl. I S. 3119) geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Si- Artikel 466
cherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
setzt. Signatarebenennungsverordnung
(9020-11-1)
Artikel 461
In den §§ 2 und 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 der
Post- und Telekommunikations-
Signatarebenennungsverordnung vom 5. Mai 2003
Zivilschutzverordnung
(BGBl. I S. 648) werden jeweils die Wörter „Wirtschaft
(900-10-6-3) und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
In § 15 Abs. 1 der Post- und Telekommunikations- gie“ ersetzt.
Zivilschutzverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I
S. 1539), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 28 des Geset- Artikel 467
zes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden
Beleihungs- und
ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungs-
Anerkennungs-Verordnung
wesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung“ ersetzt. (9022-11-2)
In § 3 Abs. 5 Satz 1 der Beleihungs- und Anerken-
Artikel 462
nungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792),
Telekommunikations- die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom
Sicherstellungs-Verordnung 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wer-
(900-10-6-5) den die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
In § 8 Satz 3 der Telekommunikations-Sicherstel-
lungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I
Artikel 468
S. 2751), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 17 des Geset-
zes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden Fahrerlaubnis-Verordnung
ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. (9231-1-11)
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998
Artikel 463 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Post- und Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108),
Telekommunikationsauskunftsverordnung wird wie folgt geändert:
(900-10-6-6) 1. In § 74 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr,
In § 2 Abs. 1 und 2 der Post- und Telekommunikati- Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
onsauskunftsverordnung vom 22. April 2003 (BGBl. I
S. 545), die durch Artikel 3 Abs. 27 des Gesetzes vom 2. In Anlage 7 Nr. 1.1 Satz 3, Nr. 1.2.2 Satz 4 und Nr.
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wer- 2.7 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und
den jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2467
Artikel 469 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 75
Verordnung Abs. 2 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I
über technische Kontrollen S. 2146), wird wie folgt geändert:
von Nutzfahrzeugen auf der Straße 1. In § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4 Nr. 2, § 22a Abs. 2
(9231-1-15) Satz 2, § 30 Abs. 4 Satz 2, § 47a Abs. 3 Satz 1,
§ 47b Abs. 3 Satz 4 und 6 sowie § 70 Abs. 1 Nr. 3
In § 10 Abs. 2 der Verordnung über technische Kon-
und 4 und Abs. 1a werden jeweils die Wörter „Ver-
trollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
2003 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 2 der
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Verordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1947) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und 2. In Anlage VIII Nr. 3.2.5, Anlage VIIIa Nr. 1 Satz 1 und
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Nr. 3 Satz 2, Anlage VIIIb Nr. 2.5 und 3.5 erster Halb-
Stadtentwicklung“ ersetzt. satz, Anlage VIIIc Nr. 1.2 und 7.2, Anlage IXa Nr. 6
Satz 3, Anlage XIa Nr. 1, 4.2 Satz 2 und Nr. 4.3
Artikel 470 Satz 3, Anlage XIb Nr. 2.3.2, Anlage XVIIIa Nr. 1, An-
lage XVIIIb Nr. 2.3 Buchstabe b sowie Anlage XVIIId
Durchführungsverordnung
Nr. 1.2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und
zum Fahrlehrergesetz
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
(9231-7-5) und Stadtentwicklung“ ersetzt.
In § 4 Satz 2 und § 11 Satz 1 Nr. 5 und 7 der Durch-
führungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. Au- Artikel 474
gust 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt durch Artikel 96 Straßenverkehrs-Ordnung
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) ge-
(9233-1)
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, In § 46 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz der Straßenver-
Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. kehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I
S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 2 der
Artikel 471 Verordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218)
geändert worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau-
Verordnung über die Kontrollen
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates
und Stadtentwicklung“ ersetzt.
vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren
zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
Artikel 475
des Rates über die Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Ferienreiseverordnung
und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (9233-1-2-6)
des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
In § 4 Abs. 3 Satz 2 der Ferienreiseverordnung vom
(9231-8-1) 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch die Ver-
In § 4 Abs. 1, 4 und 5 Satz 1 und § 6 Satz 2 der ordnung vom 26. Mai 2006 (BGBl. I S. 1254) geändert
Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung Stadtentwicklung“ ersetzt.
(EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und Artikel 476
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 6. Juni 1990
(9233-1-3-9)
(BGBl. I S. 1003), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) geändert wor- In § 1 Satz 1 Nr. 2 der 9. Ausnahmeverordnung zur
den ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), die zu-
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und letzt durch die Verordnung vom 7. Oktober 2005 (BGBl. I
Stadtentwicklung“ ersetzt. S. 2978) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
Artikel 472 „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Fahrpersonalverordnung
Artikel 477
(9231-8-3)
Verordnung
In § 3 Satz 1 und § 26 der Fahrpersonalverordnung über den Betrieb
vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) werden jeweils die von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die
Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. (9240-1-2)
In § 43 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von
Artikel 473 Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117) ge-
(9232-1) ändert worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
Fassung der Bekanntmachung vom 28. September und Stadtentwicklung“ ersetzt.
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Artikel 478 Artikel 483
Berufszugangsverordnung Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung
für den Straßenpersonenverkehr (9241-23-24)
(9240-1-15) In § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 12 Abs. 2 der Gefahrgut-
beauftragtenprüfungsverordnung vom 1. Dezember
In § 6 Abs. 2 Satz 2 der Berufszugangsverordnung
1998 (BGBl. I S. 3514), die durch Artikel 3 der Verord-
für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000
nung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3131) geändert
(BGBl. I S. 851) werden die Wörter „Verkehr, Bau- und
worden ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau-
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
Stadtentwicklung“ ersetzt.
und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Artikel 479 Artikel 484
EG-Bus-Durchführungsverordnung Gefahrgutverordnung
(9240-1-16) Straße und Eisenbahn
(9241-23-25)
In § 2 Abs. 5, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe b der EG-Bus-Durchführungsverordnung vom In § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1, 2
11. August 2004 (BGBl. I S. 2169), die durch Artikel 4 Nr. 26 und Abs. 15 Nr. 5 der Gefahrgutverordnung
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962) Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntma-
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Ver- chung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36), die zuletzt
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter durch Artikel 3a der Verordnung vom 2. November 2005
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. (BGBl. I S. 3131) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
Artikel 480 die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
setzt.
Verordnung
über den grenzüberschreitenden Artikel 485
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Berufszugangsverordnung
(9241-1-13) für den Güterkraftverkehr
In § 4 Abs. 2 Satz 4, § 10 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 (9241-34-1)
und 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden In § 6 Abs. 2 Satz 2 der Berufszugangsverordnung
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I
22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976), die zuletzt durch S. 918) werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
Artikel 4 der Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
S. 2108) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter Stadtentwicklung“ ersetzt.
„Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. Artikel 486
Verordnung
Artikel 481
über die Bildung eines Beirats für Tariffragen
Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(9241-23-16) (925-1-2)
In § 5 Abs. 2 Satz 2 der Gefahrgutbeauftragtenver- In § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom § 5 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Bildung
26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Arti- eines Beirats für Tariffragen in der Kraftfahrzeug-Haft-
kel 2 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I pflichtversicherung vom 10. März 1966 (BAnz. Nr. 57
S. 3131) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver- vom 23. März 1966), die zuletzt durch Artikel 330 der
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ ersetzt.
Artikel 482
Verordnung Artikel 487
über die Kontrollen von Gefahrguttransporten Verordnung
auf der Straße und in den Unternehmen über Verkehrsleistungen
(9241-23-23) der Eisenbahnen für die Streitkräfte
In § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kontrol- (930-6-2)
len von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den In § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 4 Satz 2
Unternehmen in der Fassung der Bekanntmachung der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbah-
vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104) werden jeweils nen für die Streitkräfte vom 10. August 1976 (BGBl. I
die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch S. 2128), die zuletzt durch Artikel 102 des Gesetzes
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er- vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden
setzt. ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2469
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
Stadtentwicklung“ ersetzt. „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Artikel 488 Artikel 493
Verordnung Verkehrssicherstellungsgesetz-
zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs Zuständigkeitsverordnung
(930-6-3) (930-6-8)
In § 8 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des In § 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verkehrssicherstel-
Eisenbahnverkehrs vom 9. September 1976 (BGBl. I lungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August
S. 2730), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung 1992 (BGBl. I S. 1529), die zuletzt durch Artikel 3 der
vom 1. September 1999 (BGBl. I S. 1909) geändert wor- Verordnung vom 1. September 1999 (BGBl. I S. 1909)
den ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh- geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Ver-
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
Stadtentwicklung“ ersetzt. „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Artikel 494
Artikel 489
Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
Verordnung
zur Sicherstellung des Seeverkehrs (930-9-5)
(930-6-4) In § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 und 2 der Eisenbahn-
Interoperabilitätsverordnung vom 20. Mai 1999 (BGBl. I
In § 11 Satz 1 und 2 Nr. 3 sowie § 15 Abs. 2 der S. 1072) werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und
Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
3. August 1978 (BGBl. I S. 1210), die zuletzt durch Ar- Stadtentwicklung“ ersetzt.
tikel 103 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter Artikel 495
„Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Interoperabilitätsverordnung
Artikel 490 (930-9-10)
Verordnung In § 11 Abs. 1 und § 12 der Konventioneller-Verkehr-
zur Sicherstellung des Luftverkehrs Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 9. Juni
2005 (BGBl. I S. 1653) werden jeweils die Wörter „Ver-
(930-6-5) kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
In § 2 Abs. 2, §§ 3 und 5 Satz 1 und § 7 Abs. 2 der „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom
28. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2389), die zuletzt durch Artikel 496
Artikel 104 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Eisenbahn-Laufbahnverordnung
S. 1818) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
(931-4-4)
„Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. In den §§ 2 und 20 Satz 3 der Eisenbahn-Laufbahn-
verordnung vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2703)
Artikel 491 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
Verordnung Stadtentwicklung“ ersetzt.
zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
(930-6-6) Artikel 497
In § 11 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des DBAG-Zuständigkeitsverordnung
Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I (931-5-1)
S. 1795), die zuletzt durch Artikel 105 des Gesetzes In § 1 Nr. 38 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt durch
ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungs- Artikel 423 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
wesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent- (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wör-
wicklung“ ersetzt. ter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die
Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Artikel 492
Verordnung Artikel 498
zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs Eisenbahn-Signalordnung 1959
(930-6-7) (933-6)
In § 3 und § 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung zur In Abschnitt A Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 und 5 Satz 2
Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs vom 20. Ja- und Abschnitt C Nr. 1 Abs. 47 und 48 Satz 2 der Eisen-
nuar 1981 (BGBl. I S. 101), die durch Artikel 421 der bahn-Signalordnung 1959 in der im Bundesgesetzblatt
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) Teil III, Gliederungsnummer 933-6, veröffentlichten be-
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Ver- reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
setzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
worden ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- setzt.
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung“ ersetzt. Artikel 503
Verordnung
Artikel 499 zur Einführung der
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Moselschifffahrtspolizeiverordnung
(933-10) (9501-52)
In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, § 15 Abs. 4 In Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Einfüh-
Nr. 1 und § 35 Abs. 3 Nr. 1 der Eisenbahn-Bau- und rung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom
Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt
S. 1563), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes durch Artikel 65 des Gesetzes vom 19. September
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, werden
ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh- die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
Stadtentwicklung“ ersetzt. setzt.
Artikel 500 Artikel 504
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Binnenschifffahrt-
für Schmalspurbahnen Sportbootvermietungsverordnung
(933-11) (9501-53)
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für In der Fußnote 1 der Anlage 2 der Binnenschifffahrt-
Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000
S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 107 des Geset- (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 12 der Verord-
zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt nung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert
geändert: worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
1. § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung“ ersetzt.
a) In Buchstabe a werden die Wörter „der Bundes-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „das Bun-
Artikel 505
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung“ ersetzt. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
b) In Buchstabe b werden die Wörter „Bundesminis- (9501-54)
ter für Verkehr“ durch die Wörter „Bundesminis- In § 4.05 Nr. 1 Satz 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er- Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317,
setzt. 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 116 des Geset-
2. In § 35 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesmi- zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert wor-
nister für Verkehr“ durch die Wörter „Bundesministe- den ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung“ ersetzt.
Artikel 501
Artikel 506
Binnenschifferpatentverordnung
Gefahrgutverordnung
(9500-1-2)
Binnenschifffahrt
In § 21 Satz 1 Nr. 1 der Binnenschifferpatentverord-
(9502-13-8)
nung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar In § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2,
2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, werden die § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 4 Nr. 9 der Gefahrgutverord-
Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die nung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I
Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. S. 136), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. März
2006 (BGBl. I S. 512) geändert worden ist, werden je-
Artikel 502 weils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
Verordnung
ersetzt.
zur Einführung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 507
(9501-46)
Verordnung zur Einführung
In Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Einfüh- der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
rung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom
19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt (9502-16-3)
durch Artikel 63 des Gesetzes vom 19. September Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rhein-
2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, werden schiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994
die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch (BGBl. 1994 II S. 3822), die zuletzt durch die Verord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2471
nung vom 4. Oktober 2006 (BGBl. 2006 II S. 850) ge- Artikel 512
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Verordnung
1. In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Verkehr“ durch die über die Sicherung der Seefahrt
Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. (9510-1-11)
2. In Absatz 5 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und In § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Sicherung der
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt
und Stadtentwicklung“ ersetzt. durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Februar 2004
(BGBl. I S. 300) geändert worden ist, werden nach dem
Artikel 508 Wort „Verkehr“ die Wörter „ , Bau und Stadtentwick-
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung lung“ eingefügt.
(9502-19)
Artikel 513
In § 7 Abs. 7, § 10 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz,
Seeanlagenverordnung
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und § 38 Abs. 1 Satz 3 der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März (9510-1-17)
1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997
Verordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) ge- (BGBl. I S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 122 des
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, folgt geändert:
Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
1. In § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 10 Satz 4 werden
Artikel 509 jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
sen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
Verordnung wicklung“ ersetzt.
zur Inkraftsetzung der Verordnung
über die Erteilung von Radarpatenten 2. In § 16 Satz 3 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
(9503-22) und Stadtentwicklung“ und die Wörter „Verbraucher-
In Artikel 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Inkraft- schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
setzung der Verordnung über die Erteilung von Radar- Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
patenten vom 26. Juni 2000 (BGBl. 2000 II S. 818), die schutz“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Januar
2006 (BGBl. I S. 220, 330) geändert worden ist, werden Artikel 514
die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch Verordnung
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er- über die Küstenschifffahrt
setzt.
(9510-1-26)
Artikel 510 In § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Küstenschiff-
fahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) werden die
Verordnung
Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
über die Übermittlung schifffahrts-
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
geschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen
setzt.
(9510-1-2)
In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Über- Artikel 515
mittlung schifffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an aus- Anlaufbedingungsverordnung
ländische Stellen vom 14. Dezember 1966 (BGBl. 1966
II S. 1542), die durch Artikel 429 der Verordnung vom (9510-1-27)
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, In Nummer 2.3 Satz 2, Nummer 2.7.1 Satz 1 und
werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswe- Nummer 2.7.2 Satz 1 der Anlage zur Anlaufbedin-
sen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick- gungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I
lung“ ersetzt. S. 300), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 6. Au-
gust 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, wer-
Artikel 511 den jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
Sportseeschifferscheinverordnung
wicklung“ ersetzt.
(9510-1-10)
In § 2 Satz 1 bis 3, § 3 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 3 Artikel 516
bis 5 und 6 Satz 1 und § 15 Abs. 2 der Sportseeschif- See-Eigensicherungsverordnung
ferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt (9510-1-28)
durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Juni 2006 In § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 der See-Eigensiche-
(BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, werden jeweils rungsverordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I
die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch S. 2787) werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er- Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
setzt. Stadtentwicklung“ ersetzt.
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Artikel 517 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist,
Sportbootführerscheinverordnung-See werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
sen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick-
(9511-19) lung“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 4 Satz 1 bis 3 und § 10
Abs. 2 der Sportbootführerscheinverordnung-See in Artikel 522
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003
Verordnung
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
über die Besatzung
nung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417) geändert wor-
von Schiffen unter fremder Flagge
den ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und (9513-26)
Stadtentwicklung“ ersetzt. In § 5 Nr. 4 der Verordnung über die Besatzung von
Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober 1981
Artikel 518 (BGBl. I S. 1163), die zuletzt durch Artikel 68 des Ge-
Gefahrgutverordnung See setzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau-
(9512-20)
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
In § 4 Abs. 10, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 der Gefahr- und Stadtentwicklung“ ersetzt.
gutverordnung See in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 138) werden je- Artikel 523
weils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
ersetzt. (9513-30)
In § 20 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 1 Buchstabe c, § 27
Artikel 519 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 29 Satz 2 der
Verordnung Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung
über die Unterbringung der Besatzungs- der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I
mitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
(9513-1-3) vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2403) geändert wor-
den ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und
In § 7 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
der Verordnung über die Unterbringung der Besat- Stadtentwicklung“ ersetzt.
zungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen vom
8. Februar 1973 (BGBl. I S. 66), die zuletzt durch Arti- Artikel 524
kel 332 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils Schiffsbesetzungsverordnung
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter (9513-34)
„Arbeit und Soziales“ und die Wörter „Verkehr, Bau- In § 4 Abs. 4 der Schiffsbesetzungsverordnung vom
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau 26. August 1998 (BGBl. I S. 2577), die zuletzt durch
und Stadtentwicklung“ ersetzt. Artikel 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2403) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver-
Artikel 520 kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
(9513-1-12)
Artikel 525
Die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom
12. April 1994 (BGBl. I S. 797), zuletzt geändert durch Flaggenrechtsverordnung
Artikel 3 der Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I (9514-1-5)
S. 2403), wird wie folgt geändert:
In § 5b Abs. 3 zweiter Halbsatz und § 29 der Flag-
1. In § 16 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, genrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389),
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Ver- die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Sep-
kehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. tember 2005 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist,
2. In § 19 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh- werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung“ und die Wörter „Wirtschaft und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
setzt. Artikel 526
Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung
Artikel 521
(9515-3)
Verordnung
über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen In § 1 Abs. 2, §§ 7 und 12 Satz 3 zweiter Halbsatz
der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung in der
(9513-21) im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
In § 13 Abs. 3 der Verordnung über die Krankenfür- 9515-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
sorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I letzt durch die Verordnung vom 21. Dezember 2001
S. 734), die zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 4258) geändert worden ist, werden jeweils
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2473
die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch den ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er- Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
setzt. Stadtentwicklung“ ersetzt.
Artikel 527 Artikel 532
Verordnung Erste Durchführungsverordnung
über das Seelotswesen außerhalb der Reviere zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
(9515-12) (96-1-14-1)
In § 5 Satz 1 der Verordnung über das Seelotswesen In § 44 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Durchführungsver-
außerhalb der Reviere vom 25. August 1978 (BGBl. I ordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom
S. 515), die durch Artikel 444 der Verordnung vom 15. Juli 1970 (BAnz. Nr. 131 vom 22. Juli 1970), die
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung vom 29. Okto-
ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungs- ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden
wesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent- die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch
wicklung“ ersetzt. die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
setzt.
Artikel 528
Zweite Durchführungsverordnung Artikel 533
zur Verordnung über die elektronische
Ausrüstung der Luftfahrzeuge Fünfte Durchführungsverordnung
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
(96-1-7-2)
(96-1-14-5)
In § 14 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 der Zweiten Durch-
führungsverordnung zur Verordnung über die elektroni- In § 1 Abs. 2 der Fünften Durchführungsverordnung
sche Ausrüstung der Luftfahrzeuge vom 1. April 1968 zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 5. Oktober
(BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1968), die zuletzt durch Ar- 1998 (BAnz. S. 14 993, 16 350), die zuletzt durch Arti-
tikel 334 der Verordnung vom 25. November 2003 kel 1 der Verordnung vom 26. November 2003 (BAnz.
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils S. 25 261) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver-
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Artikel 529 Artikel 534
Dritte Durchführungsverordnung Sechste Durchführungsverordnung
zur Verordnung über die elektronische zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Ausrüstung der Luftfahrzeuge (96-1-14-6)
(96-1-7-3)
In § 1 Abs. 2 der Sechsten Durchführungsverord-
In § 11 Abs. 2 der Dritten Durchführungsverordnung nung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 5. Ok-
zur Verordnung über die elektronische Ausrüstung der tober 1998 (BAnz. S. 14 994, 16 350), die zuletzt durch
Luftfahrzeuge vom 1. April 1968 (BAnz. Nr. 82 vom die Verordnung vom 17. September 2003 (BAnz.
30. April 1968), die zuletzt durch Artikel 335 der Verord- S. 21 981) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geän- kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
dert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Ar- „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er-
setzt. Artikel 535
Artikel 530 Luftsicherheitsverordnung
Erste Durchführungsverordnung (96-1-23)
zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung In § 3 der Luftsicherheitsverordnung vom 17. Mai
(96-1-8-1) 1985 (BGBl. I S. 788), die durch Artikel 455 der Verord-
In § 1 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 15. April worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh-
2003 (BAnz. S. 9741) werden die Wörter „Verkehr, Bau- nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau Stadtentwicklung“ ersetzt.
und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Artikel 536
Artikel 531 Verordnung
Betriebsordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden
für Luftfahrtgerät (96-1-33)
(96-1-14) In § 6 Satz 2 und § 7 Abs. 1 der Verordnung zur
In § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 der Betriebs- Beauftragung von Luftsportverbänden vom 16. Dezem-
ordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I ber 1993 (BGBl. I S. 2111), die zuletzt durch Artikel 458
S. 262), die zuletzt durch Artikel 449 der Verordnung der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor- geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Ver-
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter Abschnitt 3
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Anpassung weiterer Vertragsgesetze
Artikel 537
Artikel 542
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung Gesetz
(96-1-38) zu dem Übereinkommen
vom 20. März 1958 über die Annahme
In § 3 Abs. 9 Satz 2 und 3, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
Abs. 1 und 2 und in der Überschrift der Anlage 2 der der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezem- Kraftfahrzeugen und über die
ber 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch die Verord- gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
nung vom 16. März 2006 (BGBl. I S. 554) geändert wor-
den ist, werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Be-
Stadtentwicklung“ ersetzt. dingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsge-
genstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom
Artikel 538
12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) werden die Wörter
Flächenerwerbsverordnung „Der Bundesminister für Verkehr“ durch die Wörter
„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
(III-19-6-3-1) wicklung“ ersetzt.
In § 15 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a und b der Flä-
chenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 Artikel 543
(BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 463 der Ver- Gesetz
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän- zu dem Abkommen vom 8. März 1967
dert worden ist, werden jeweils die Wörter „Verbrau- zwischen der Bundesrepublik Deutschland
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- über den Luftverkehr
schutz“ ersetzt.
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom
8. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 539
land und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über
Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung den Luftverkehr vom 20. Februar 1969 (BGBl. 1969 II
S. 193), das durch Artikel 291 der Verordnung vom
(IV-0-2) 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
In § 1 Abs. 1 der Treuhandliegenschaftsübertra- ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungs-
gungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I wesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
S. 3908), die zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung wicklung“ ersetzt.
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ Artikel 544
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. Gesetz
zu dem Europäischen Übereinkommen
Artikel 540 vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren
Treuhandunternehmensübertragungsverordnung in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Europäischen
(IV-0-3-1)
Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von
In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Treuhandunternehmensüber- Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Ja-
tragungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I nuar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), das durch Artikel 154
S. 3910), die zuletzt durch Artikel 338 der Verordnung der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver-
worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz“ ersetzt.
Artikel 541
Artikel 545
Zweite
Treuhandunternehmensübertragungsverordnung Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 22. März 1974
(IV-0-3-2) über den Schutz der Meeresumwelt
des Ostseegebiets
In § 1 Satz 2 der Zweiten Treuhandunternehmens-
übertragungsverordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I In Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Überein-
S. 1115), die zuletzt durch Artikel 339 der Verordnung kommen vom 22. März 1974 über den Schutz der Mee-
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert resumwelt des Ostseegebiets vom 30. November 1979
worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ (BGBl. 1979 II S. 1229) werden die Wörter „Der Bun-
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. desminister für Verkehr“ durch die Wörter „Das Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2475
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ resverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen
ersetzt. und anderen Stoffen vom 11. Februar 1987 (BGBl. 1987
II S. 118) werden die Wörter „Der Bundesminister für
Artikel 546 Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
Gesetz Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
zu dem Internationalen Übereinkommen
vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, Artikel 550
die Erteilung von Befähigungszeugnissen Gesetz
und den Wachdienst von Seeleuten zu den Protokollen vom 25. Mai 1984
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Internationalen zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die von 1969 über die zivilrechtliche Haftung
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen für Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung
und den Wachdienst von Seeleuten vom 25. März 1982 des Internationalen Übereinkommens von 1971
(BGBl. 1982 II S. 297), das durch Artikel 6 der Verord- über die Errichtung eines Internationalen Fonds
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
worden ist, werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh- In Artikel 3 des Gesetzes zu den Protokollen vom
nungswesen und für Arbeit und Sozialordnung“ durch 25. Mai 1984 zur Änderung des Internationalen Über-
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und für einkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung
Arbeit und Soziales“ ersetzt. für Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung des
Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Er-
Artikel 547 richtung eines Internationalen Fonds zur Entschädi-
Gesetz gung für Ölverschmutzungsschäden vom 31. August
zu dem Vertrag vom 9. Dezember 1980 1988 (BGBl. 1988 II S. 705) werden die Wörter „Der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einver-
und dem Königreich der Niederlande nehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und
über die gemeinsame Information und Beratung Verkehr“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
der Schifffahrt in der Emsmündung der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
durch Landradar- und Revierfunkanlagen Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 9. De-
zember 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 551
land und dem Königreich der Niederlande über die ge-
meinsame Information und Beratung der Schifffahrt in Gesetz
der Emsmündung durch Landradar- und Revierfunkan- zu dem Abkommen vom 8. April 1987
lagen vom 30. November 1982 (BGBl. 1982 II S. 1015) zwischen der Bundesrepublik Deutschland
werden die Wörter „Der Bundesminister für Verkehr“ und der Republik Venezuela über den Luftverkehr
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom
Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. 8. April 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Venezuela über den Luftverkehr
Artikel 548 vom 22. April 1992 (BGBl. 1992 II S. 330) werden die
Gesetz Wörter „Der Bundesminister für Verkehr“ durch die
zu dem Luftverkehrsabkommen Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
vom 27. Dezember 1977 zwischen Stadtentwicklung“ ersetzt.
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Sozialistischen Republik Artikel 552
Birmanische Union Gesetz
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Luftverkehrsab- zur Revision des Übereinkommens
kommen vom 27. Dezember 1977 zwischen der Regie- vom 20. März 1958 über die Annahme
rung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minis- einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
terrat der Sozialistischen Republik Birmanische Union der Ausrüstungsgegenstände und Teile
vom 11. April 1984 (BGBl. 1984 II S. 330) werden die von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige
Wörter „Der Bundesminister für Verkehr“ durch die Anerkennung der Genehmigung
Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Das Gesetz zur Revision des Übereinkommens vom
Stadtentwicklung“ ersetzt. 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedin-
gungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegen-
Artikel 549 stände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die ge-
Gesetz genseitige Anerkennung der Genehmigung vom 20. Mai
zu der Entschließung vom 12. Oktober 1978 1997 (BGBl. 1997 II S. 998), geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Übereinkommens vom 18. Juni 2002 (BGBl. 2002 II S. 1522), wird wie
vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung folgt geändert:
der Meeresverschmutzung durch das Einbringen 1. In Artikel 2 Satz 1 wird das Wort „Verkehr“ durch die
von Abfällen und anderen Stoffen Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
In Artikel 2 des Gesetzes zu der Entschließung vom 2. In Artikel 3 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und
12. Oktober 1978 zur Änderung des Übereinkommens Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau
vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Mee- und Stadtentwicklung“ ersetzt.
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Artikel 553 nalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 19. August
Gesetz 2004 (BGBl. 2004 II S. 1154) werden die Wörter „Ver-
zu dem Internationalen Vertrag braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
vom 3. November 2001 über pflanzengenetische die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft cherschutz“ ersetzt.
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Internationalen Ver-
trag vom 3. November 2001 über pflanzengenetische Artikel 557
Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft vom
10. September 2003 (BGBl. 2003 II S. 906) werden die Gesetz
Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- zu dem Protokoll vom 16. Mai 2003
schaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft zum Internationalen Übereinkommen
und Verbraucherschutz“ und die Wörter „Wirtschaft von 1992 über die Errichtung eines
und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo- Internationalen Fonds zur Entschädigung
gie“ ersetzt. für Ölverschmutzungsschäden
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Protokoll vom
Artikel 554 16. Mai 2003 zum Internationalen Übereinkommen
Gesetz von 1992 über die Errichtung eines Internationalen
zu dem deutsch-niederländischen Vertrag Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
vom 29. April 2003 über den Flughafen Niederrhein den vom 15. September 2004 (BGBl. 2004 II S. 1290)
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem deutsch-niederlän- werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit, für Verkehr,
dischen Vertrag vom 29. April 2003 über den Flughafen Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Wirt-
Niederrhein vom 12. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II schaft und Technologie, für Verkehr, Bau und Stadtent-
S. 1763) werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Woh- wicklung“ ersetzt.
nungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung“ ersetzt. Artikel 558
Artikel 555 Gesetz
Gesetz zu den Änderungsurkunden
zu dem Änderungsprotokoll vom 22. Juni 1998 vom 18. Oktober 2002 zur Konstitution
zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz und zur Konvention der Internationalen
der für Versuche und andere wissenschaftliche Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
Zwecke verwendeten Wirbeltiere
In den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes zu den Ände-
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Änderungsprotokoll rungsurkunden vom 18. Oktober 2002 zur Konstitution
vom 22. Juni 1998 zum Europäischen Übereinkommen und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion
zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaft- vom 22. Dezember 1992 vom 2. Mai 2005 (BGBl. 2005
liche Zwecke verwendeten Wirbeltiere vom 5. Juli 2004 II S. 426) werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
(BGBl. 2004 II S. 986) werden die Wörter „Verbraucher- durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wör-
ter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
ersetzt. Abschnitt 4
Artikel 556
Schlussbestimmung
Gesetz
zu der in Rom am 17. November 1997 Artikel 559
angenommenen Fassung des Internationalen
Inkrafttreten
Pflanzenschutzübereinkommens
In Artikel 2 des Gesetzes zu der in Rom am 17. No- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
vember 1997 angenommenen Fassung des Internatio- in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2477
Verordnung
zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses
von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
Vom 1. November 2006
Es verordnen auf Grund Teil 4
– des § 18 Abs. 3, des § 21b Abs. 3 Satz 1 sowie des Gemeinsame Vorschriften
§ 24 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2 Abschnitt 1
Nr. 2 und Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2
Anlagenbetrieb
und § 115 Abs. 1 Satz 2, des Energiewirtschaftsge- und Rechte des Netzbetreibers
setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) die
Bundesregierung, § 19 Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten,
Eigenerzeugung
– des § 48 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgeset- § 20 Technische Anschlussbedingungen
zes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in Ver- § 21 Zutrittsrecht
bindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas- § 22 Mess- und Steuereinrichtungen
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. No- Abschnitt 2
vember 2005 (BGBl. I S. 3197) das Bundesministe- Fälligkeit,
rium für Wirtschaft und Technologie: Folge von Zuwiderhandlungen,
Beendigung der Rechtsverhältnisse
Artikel 1 § 23 Zahlung, Verzug
§ 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
Ver o rd n u n g
§ 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
über Allgemeine Bedingungen § 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses
für den Netzanschluss § 27 Fristlose Kündigung oder Beendigung
und dessen Nutzung für die
Elektrizitätsversorgung in Teil 5
Niederspannung (Niederspannungs- Schlussbestimmungen
anschlussverordnung – NAV) § 28 Gerichtsstand
§ 29 Übergangsregelung
Inhaltsübersicht
Teil 1 Teil 1
Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Netzanschlussverhältnis §1
§ 3 Anschlussnutzungsverhältnis Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetrei-
bers (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedin-
gungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des
Teil 2 Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Nieder-
spannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur
Netzanschluss Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen ha-
§ 5 Netzanschluss ben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse
§ 6 Herstellung des Netzanschlusses über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversor-
§ 7 Art des Netzanschlusses gungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss)
§ 8 Betrieb des Netzanschlusses und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht aus-
§ 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des drücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse be-
Netzanschlusses ziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli
§ 10 Transformatorenanlage 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und
§ 11 Baukostenzuschüsse ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzu-
§ 12 Grundstücksbenutzung wenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind.
§ 13 Elektrische Anlage Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur
§ 14 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und
§ 15 Überprüfung der elektrischen Anlage aus Grubengas.
(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des
Teil 3 § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in
Anschlussnutzung dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das
Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Üb-
§ 16 Nutzung des Anschlusses rigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines
§ 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspan-
§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung nungsnetz angeschlossen ist.
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der (2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt da-
im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses ei- durch zustande, dass über den Netzanschluss Elektri-
nen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Ent- zität aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn
nahme von Elektrizität nutzt. 1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der
(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug
Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der all- von Elektrizität abgeschlossen hat oder die Voraus-
gemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 setzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des
des Energiewirtschaftsgesetzes. Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und
2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein
§2 Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirt-
schaftsgesetzes zusteht.
Netzanschlussverhältnis
Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen
(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den An- nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet,
schluss der elektrischen Anlage über den Netzan- den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber
schluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwi- unverzüglich in Textform zu unterrichten und den An-
schen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber. schlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des
(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Ver- Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung
trag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Her- nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuwei-
stellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Her- sen.
stellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschluss- (3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netz-
vertrag schriftlich abzuschließen. betreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlus-
ses zur Entnahme von Elektrizität unverzüglich mitzu-
(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentü- teilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die
mer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. In
Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstel- der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen
lung und Änderung des Netzanschlusses unter Aner- einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netz-
kennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit betreibers und auf die Haftung des Netzbetreibers nach
verbundenen Verpflichtungen beizubringen. § 18 hinzuweisen.
(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäu-
den entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Ei- §4
gentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem Inhalt des Vertrages
jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern und der Bestätigung des Netzbetreibers
der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewe-
(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung
sen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzan-
des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1
schlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussneh-
und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende
mer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewe-
Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2
sen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungs-
oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen An-
ansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige
gaben enthalten, insbesondere
Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Den Ei-
gentumsübergang und die Person des neuen An- 1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma,
schlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer Registergericht, Registernummer, Familienname,
dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzei- Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),
gen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen 2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder
Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Aufstellungsorts des Zählers,
zu übermitteln.
3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht,
(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussneh- Registernummer und Adresse) und
mer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Ab- 4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende
satz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestätigen. des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung.
Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach
Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließ- Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen,
lich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet,
hinzuweisen. diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukun-
§3 den bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses
oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Ver-
Anschlussnutzungsverhältnis langen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingun-
(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur gen unentgeltlich auszuhändigen. Er hat die Allgemei-
Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elek- nen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffent-
trizität. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belie- lichen.
ferung des Anschlussnutzers mit Elektrizität noch den (3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu
Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne denen auch die Technischen Anschlussbedingungen
des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das An- nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen
schlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem je- des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn
weiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber. erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2479
Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätz- §7
licher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. Art des Netzanschlusses
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen am
Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internet- Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlus-
seite zu veröffentlichen. ses bei Drehstrom etwa 400 oder 230 Volt und bei
Wechselstrom etwa 230 Volt. Die Frequenz beträgt
etwa 50 Hertz. Welche Stromart und Spannung für
Teil 2 das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt
Netzanschluss sich daraus, an welche Stromart und Spannung die An-
lage des Anschlussnehmers angeschlossen ist oder
angeschlossen werden soll. Bei der Wahl der Stromart
§5
sind die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen
Netzanschluss der jeweiligen technischen Möglichkeiten angemessen
zu berücksichtigen.
Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversor-
gungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektri-
§8
schen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an
der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und en- Betrieb des Netzanschlusses
det mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass (1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen
eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in je- des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in
dem Fall sind auf die Hausanschlusssicherung die Be- seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen
stimmungen über den Netzanschluss anzuwenden. Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der
Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet.
§6 Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz-
betreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt
Herstellung des Netzanschlusses
und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschä-
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber digungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf
hergestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses soll keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen
vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben oder vornehmen lassen.
werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von (2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbe-
diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwen- sondere ein Schaden an der Hausanschlusssicherung
den. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den oder das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber
voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des unverzüglich mitzuteilen.
Netzanschlusses mitzuteilen.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach
(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung
nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber be-
Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbe- stimmt.
treiber nach den anerkannten Regeln der Technik be-
stimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer §9
kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist da-
bei besonders zu berücksichtigen. Kostenerstattung für die Herstellung
oder Änderung des Netzanschlusses
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschluss-
Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen
nehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter
sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3
Betriebsführung notwendigen Kosten für
Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf
eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Ge- 1. die Herstellung des Netzanschlusses,
werke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Ände- 2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch
rungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mit- eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage
tels Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschluss- erforderlich oder aus anderen Gründen vom An-
nehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachun- schlussnehmer veranlasst werden,
ternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu be-
zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der
rücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die
durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden
für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen
Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pau-
Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des
schalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen
technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netz-
des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichti-
betreibers durchzuführen oder durchführen zu lassen.
gen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen,
Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzun-
dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pau-
gen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu
schalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvoll-
schaffen; für den Hausanschlusskasten oder die Haupt-
ziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile
verteiler ist ein nach den anerkannten Regeln der Tech-
sind auszuweisen.
nik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen; die Ein-
haltung der anerkannten Regeln der Technik wird ins- (2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstel-
besondere vermutet, wenn die Anforderungen der DIN lung oder Änderungen des Netzanschlusses Voraus-
18012 (Ausgabe: November 2000)*) eingehalten sind. zahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des
Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der
*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin. Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von (4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem An-
einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse be- schlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu
auftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leis-
Abschlagszahlungen zu verlangen. tungsanforderung erheblich über das der ursprüng-
(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Her- lichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus er-
stellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu höht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1
und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Be- und 2 zu bemessen.
standteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber (5) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten
die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und
einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
§ 10 (6) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
Transformatorenanlage
§ 12
(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks
eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt wer- Grundstücksbenutzung
den, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der An-
(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer
schlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz un-
sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Nie-
entgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnis-
derspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbrin-
ses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die
gen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung
Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benut-
von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsver-
zen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar
sorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden
ist.
Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträ-
(2) Wird der Netzanschlussvertrag für das Grund- gern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche
stück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Trans- Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese
formatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dul- Pflicht betrifft nur Grundstücke,
den, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet wer-
den kann. 1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlos-
sen sind,
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der
Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlan- 2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammen-
gen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle hang mit einem an das Netz angeschlossenen
nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Grundstück genutzt werden oder
Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst
nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzan-
wirtschaftlich vorteilhaft ist.
schluss des Grundstücks dient.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der
§ 11 Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder
Baukostenzuschüsse in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere
ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks An-
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussneh- schlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizi-
mer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teil- tätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der
weisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Be- Anschluss über das eigene Grundstück des anderen
triebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zu-
oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des mutbar ist.
Niederspannungsnetzes einschließlich Transformato-
renstationen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz (2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und
oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen las- Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des
sen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzu- Grundstücks zu benachrichtigen.
schüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kos-
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung
ten abdecken.
der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisheri-
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzu- gen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten
schuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt
nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzan- nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem An-
schluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der schluss des Grundstücks dienen.
Leistungen steht, die in den im betreffenden Versor-
gungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf (4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der
Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen
können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungs- Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden,
anforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukosten- es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden
zuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich kann.
für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche
berechnet werden. Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstü-
(3) Ein Baukostenzuschuss darf nur für den Teil der cke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffent-
Leistungsanforderung erhoben werden, der eine Leis- lichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt
tungsanforderung von 30 Kilowatt übersteigt. sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2481
§ 13 tung darf nur durch das Installationsunternehmen in
Elektrische Anlage Betrieb gesetzt werden.
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweite- (2) Jede Inbetriebsetzung, die nach Maßgabe des
rung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Absatzes 1 Satz 1 und 2 von dem Netzbetreiber vorge-
Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist nommen werden soll, ist bei ihm von dem Unterneh-
der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber men, das nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der Anlage
verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtun- ausgeführt hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des
gen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers ste- Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung ge-
hen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder stellter Vordruck zu verwenden.
teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benut- (3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung
zung überlassen, so bleibt er verantwortlich. vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen;
(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind aus- die Kosten können auf der Grundlage der durchschnitt-
zuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage lich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pau-
nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach an- schal berechnet werden. Die Kosten sind so darzustel-
deren anzuwendenden Rechtsvorschriften und behörd- len, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des
lichen Bestimmungen sowie nach den allgemein aner- pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nach-
kannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geän- vollziehen kann.
dert und instand gehalten werden. In Bezug auf die all-
gemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 § 15
Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend.
Überprüfung der elektrischen Anlage
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur
durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbe- (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor
treibers eingetragenes Installationsunternehmen durch- und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen
geführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, auch
darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installa- nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den
teurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausrei- Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel auf-
chenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung merksam zu machen und kann deren Beseitigung ver-
der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Aus- langen.
nahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssiche-
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicher-
rung und Messeinrichtung einschließlich der Messein-
heit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten las-
richtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.
sen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss
Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet wer-
zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbre-
den, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsge-
chen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu ver-
setzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Re-
pflichtet.
geln der Technik hergestellt sind. Die Einhaltung der
Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn (3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprü-
das Zeichen einer akkreditierten Stelle, insbesondere fung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das
das VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen, vor- Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haf-
handen ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Aus- tung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht,
führung der Arbeiten zu überwachen. wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat,
(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektri- die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
sche Energie fließt, können vom Netzbetreiber plom-
biert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Teil 3
Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom
Anschlussnutzung
Anschlussnehmer zu veranlassen.
(4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Haus- § 16
anschlusses und dem Zähler darf der Spannungsfall
unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorge- Nutzung des Anschlusses
schalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert (1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines An-
betragen. schlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem An-
schlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vor-
§ 14 gesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses
Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und so-
lange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt
(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat
oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im
die Anlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz
Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschafts-
anzuschließen und den Netzanschluss in Betrieb zu
gesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet
nehmen. Die Anlage hinter dem Netzanschluss bis zu
werden kann, gehindert ist.
der in den Technischen Anschlussbedingungen defi-
nierten Trennvorrichtung für die Inbetriebsetzung der (2) Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung,
nachfolgenden Anlage, anderenfalls bis zu den Haupt- dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschie-
oder Verteilungssicherungen, darf nur durch den Netz- bungsfaktor zwischen cos φ = 0,9 kapazitiv und 0,9
betreiber oder mit seiner Zustimmung durch das Instal- induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Netzbetreiber
lationsunternehmen (§ 13 Abs. 2 Satz 2) in Betrieb ge- den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtun-
nommen werden. Die Anlage hinter dieser Trennvorrich- gen verlangen.
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
(3) Der Netzbetreiber hat Spannung und Frequenz verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis ins-
möglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche gesamt begrenzt auf
Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müs- 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene
sen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
Anschlussnutzer Anforderungen an die Stromqualität,
die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das
hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb sei- 3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das
ner Geräte und Anlagen zu treffen. eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
(4) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber 4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an
gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnut-
Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend. zern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das
§ 17
eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.
Unterbrechung der Anschlussnutzung
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von An-
(1) Die Anschlussnutzung kann unterbrochen wer- schlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen
den, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Ar- einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Ein-
beiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzu- zelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
sammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat
jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüg- (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche
lich zu beheben. von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen ei-
nen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des
(2) Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei ei- Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung
ner beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnut- geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im
zung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes
Bei kurzen Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das
nur gegenüber Anschlussnutzern verpflichtet, die zur Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Ab-
Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene satz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber
Stromzufuhr angewiesen sind und dies dem Netzbetrei- haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3
ber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt ha- Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen
ben. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im
Unterrichtung Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag
und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadenser-
oder satzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallen-
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbre- den Kunden einbezogen werden, die diese gegen das
chungen verzögern würde. dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend
machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entspre-
In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber ver- chend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber
pflichtet, dem Anschlussnutzer auf Nachfrage nach- ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen
träglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbre- über die mit der Schadensverursachung durch einen
chung vorgenommen worden ist. dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsa-
§ 18 chen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt
Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt wer-
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein An- den können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des
schlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unre- Schadensersatzes erforderlich ist.
gelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögens-
Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter schäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen
Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder ei-
mens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nes dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschluss-
vorausgesetzt wird, wird nutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Scha-
vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit densereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Ab-
vorliegt, satz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten
Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Ab-
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleg- satz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
lich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor-
liegt. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die je-
weilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haf- dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Scha-
tung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. densersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verur- nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, je-
sachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetrei- weils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von
bers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die
5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2483
bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubezie- § 21
hen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadens-
ersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden Zutrittsrecht
des dritten Netzbetreibers. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheri-
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Eu- ger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehe-
ro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verur- nen Beauftragten des Netzbetreibers oder des Mess-
sacht worden sind. stellenbetreibers den Zutritt zum Grundstück und zu
seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prü-
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Scha-
fung der technischen Einrichtungen und Messeinrich-
den unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses
tungen, zur Ablesung der Messeinrichtung oder zur Un-
feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzutei-
terbrechung des Anschlusses und der Anschlussnut-
len.
zung erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch
Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder
Teil 4 -nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus
Gemeinsame Vorschriften erfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen
muss die Benachrichtigung mindestens drei Wochen
Abschnitt 1 vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Er-
satztermin ist anzubieten. Eine vorherige Benachrichti-
Anlagenbetrieb und gung ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 nicht erforderlich.
Rechte des Netzbetreibers
§ 22
§ 19
Betrieb von elektrischen Anlagen Mess- und Steuereinrichtungen
und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung (1) Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der An-
(1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind vom An- schlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Re-
schlussnehmer oder -nutzer so zu betreiben, dass Stö- geln der Technik unter Beachtung der technischen An-
rungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und forderungen nach § 20 vorzusehen.
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netz-
(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort
betreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Wahl des
(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen so- Aufstellungsorts ist die Möglichkeit einer Fernausle-
wie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind sung der Messdaten zu berücksichtigen. Der Netzbe-
dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die treiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und des-
vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwir- sen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflich-
kungen zu rechnen ist. Nähere Einzelheiten über den tet, auf Verlangen des Anschlussnehmers einer Verle-
Inhalt der Mitteilung kann der Netzbetreiber regeln. gung der Mess- und Steuereinrichtungen zuzustimmen,
(3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der An- wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien
schlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber Mittei- Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die
lung zu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrich-
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von tungen nach Satz 4 zu tragen.
seiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen (3) Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür
in das Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. Der Sorge zu tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtun-
Anschluss von Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber gen zugänglich sind. Er hat den Verlust, Beschädigun-
abzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der Ein- gen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen
haltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnah- dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber un-
men zum Schutz vor Rückspannungen abhängig ma- verzüglich mitzuteilen.
chen.
§ 20 Abschnitt 2
Technische Anschlussbedingungen Fälligkeit, Folge
von Zuwiderhandlungen,
Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Tech-
Beendigung der Rechtsverhältnisse
nischen Anschlussbedingungen weitere technische An-
forderungen an den Netzanschluss und andere Anla-
genteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich § 23
der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen Zahlung, Verzug
der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbeson-
dere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernet- (1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber
zes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wo-
allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre- chen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
chen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber
kann in den Technischen Anschlussbedingungen von dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur
der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhän- Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Mög-
gig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verwei- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. § 315
gert werden, wenn der Anschluss eine sichere und stö- des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unbe-
rungsfreie Versorgung gefährden würde. rührt.
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
(2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder (4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der
-nutzers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Unterbrechung des Netzanschlusses und der An-
Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauf- schlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage
tragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kos- im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lie-
ten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal be- ferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflich-
rechnen; die pauschale Berechnung muss einfach tet ist.
nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach
(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kos-
Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüg-
ten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die
lich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbre-
Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
chung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder
(3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder
Anschlussnehmer oder -nutzer nur mit unbestrittenen der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen auf- und Wiederherstellung des Anschlusses und der An-
gerechnet werden. schlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für
strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet wer-
den; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll-
§ 24
ziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhn-
Unterbrechung des lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht
Anschlusses und der Anschlussnutzung übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berech-
nungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringe-
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzan- rer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
schluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige An-
drohung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer
§ 25
oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die
Unterbrechung erforderlich ist, um Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Per- (1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist
sonen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwen- von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats
den, gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbe-
treiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzan-
2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflus- schluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirt-
sung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen schaftsgesetzes nicht besteht.
zu verhindern oder
(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer An- anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsver-
schlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwir- hältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf
kungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussneh-
Dritter ausgeschlossen sind. mers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich be-
kannt zu machen und auf der Internetseite des Netzbe-
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussneh-
treibers zu veröffentlichen.
mer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus wel-
chem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden (3) Die Kündigung bedarf der Textform.
ist.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere § 26
bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Beendigung
Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzan- des Anschlussnutzungsverhältnisses
schluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach
Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die (1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis
Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er
Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der An- ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich
schlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende mitzuteilen.
Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nach- (2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussver-
kommt. trages nach § 25 oder § 27 endet das Anschlussnut-
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung zungsverhältnis mit der Beendigung des Netzan-
des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschluss- schlussvertrages.
nutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem An-
schlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt § 27
ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzun-
Fristlose Kündigung oder Beendigung
gen für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetrei-
ber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von Der Netzbetreiber ist in den Fällen des § 24 Abs. 1
sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die berechtigt, das Netzanschlussverhältnis fristlos zu kün-
sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben digen oder die Anschlussnutzung fristlos zu beenden,
können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des
dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einre- Netzanschlusses und der Anschlussnutzung wiederholt
den zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbre- vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach
chung der Anschlussnutzung entfallen lassen. § 24 Abs. 2 ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2485
gung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher ange- § 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetrei-
droht wurde; § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. bers
Teil 2
Teil 5
Netzanschluss
Schlussbestimmungen § 5 Netzanschluss
§ 6 Herstellung des Netzanschlusses
§ 28 § 7 Art des Netzanschlusses
Gerichtsstand § 8 Betrieb des Netzanschlusses
§ 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des
Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und Netzanschlusses
der Anschlussnutzung. § 10 Druckregelgeräte, besondere Einrichtungen
§ 11 Baukostenzuschüsse
§ 29 § 12 Grundstücksbenutzung
Übergangsregelung § 13 Gasanlage
§ 14 Inbetriebsetzung der Gasanlage
(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschluss-
§ 15 Überprüfung der Gasanlage
nehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffent-
lichung im Internet über die Möglichkeit einer Anpas- Teil 3
sung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschafts-
gesetzes zu informieren. Die Anpassung ist in Textform Anschlussnutzung
zu verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anpassung § 16 Nutzung des Anschlusses
gegenüber allen Anschlussnehmern auch in der in § 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung
Satz 1 genannten Weise verlangen. Im Falle des Sat- § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
zes 3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die
Bekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung Teil 4
ausgenommen ist § 4 Abs. 1. Gemeinsame Vorschriften
(2) Die Frist nach § 10 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 4 Abschnitt 1
beginnt mit dem 8. November 2006. Läuft jedoch die in Anlagenbetrieb
§ 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über All- und Rechte des Netzbetreibers
gemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung § 19 Betrieb von Gasanlagen und Verbrauchsgeräten, Eigen-
von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), erzeugung
zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom § 20 Technische Anschlussbedingungen
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), bestimmte Frist § 21 Zutrittsrecht
früher als die gemäß Satz 1 bestimmte Frist ab, bleibt § 22 Messeinrichtungen
es dabei.
(3) Wird vor dem 1. Juli 2007 ein Anschluss an eine Abschnitt 2
Verteileranlage hergestellt, die vor dem 8. November Fälligkeit,
2006 errichtet oder mit deren Errichtung vor dem 8. No- Folgen von Zuwiderhandlungen,
vember 2006 begonnen worden ist und ist der An- Beendigung der Rechtsverhältnisse
schluss ohne Verstärkung der Verteileranlage möglich, § 23 Zahlung, Verzug
so kann der Netzbetreiber abweichend von § 11 Abs. 1 § 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
bis 3 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für § 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
die Verteileranlage bisher verwendeten Berechnungs- § 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses
maßstäbe verlangen. Der nach Satz 1 berechnete Bau- § 27 Fristlose Kündigung oder Beendigung
kostenzuschuss ist auf den Wert nach § 11 Abs. 1
Satz 2 zu kürzen. Teil 5
Schlussbestimmungen
Artikel 2 § 28 Gerichtsstand
Ver o rd n u n g § 29 Übergangsregelung
über Allgemeine Bedingungen
Teil 1
für den Netzanschluss
und dessen Nutzung für die Allgemeine Vorschriften
Gasversorgung in
Niederdruck (Niederdruck- §1
anschlussverordnung – NDAV) Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedin-
Inhaltsübersicht
gungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des
Teil 1 Energiewirtschaftsgesetzes jedermann in Niederdruck
an ihr Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung
Allgemeine Vorschriften
anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Gas zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Be-
§ 2 Netzanschlussverhältnis standteil der Rechtsverhältnisse über den Netzan-
§ 3 Anschlussnutzungsverhältnis schluss an das Gasversorgungsnetz der allgemeinen
2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung
soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser des Anschlussnutzers mit Gas noch den Zugang zu
Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für den Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des
alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzan- Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungs-
schlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnut- verhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschluss-
zungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkraft- nutzer und dem Netzbetreiber.
treten entstanden sind. (2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt da-
(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des durch zustande, dass über den Netzanschluss Gas
§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn
dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das
1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der
Niederdrucknetz angeschlossen wird, oder im Übrigen
erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug
jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grund-
von Gas abgeschlossen hat oder die Voraussetzun-
stücks oder Gebäudes, das an das Niederdrucknetz
gen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energie-
angeschlossen ist.
wirtschaftsgesetzes vorliegen und
(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der
im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses ei- 2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein
nen Anschluss an das Niederdrucknetz zur Entnahme Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirt-
von Gas nutzt. schaftsgesetzes zusteht.
(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen
Betreiber eines Gasversorgungsnetzes der allgemeinen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet,
Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Ener- den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber
giewirtschaftsgesetzes. unverzüglich in Textform zu unterrichten und den An-
schlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des
§2 Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung
nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuwei-
Netzanschlussverhältnis sen.
(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den An-
(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netz-
schluss der Gasanlage über den Netzanschluss und
betreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlus-
dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem An-
ses zur Entnahme von Gas unverzüglich in Textform
schlussnehmer und dem Netzbetreiber.
mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnut-
(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Ver- zer die Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestäti-
trag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Her- gen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedin-
stellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Her- gungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen
stellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschluss- und auf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hin-
vertrag schriftlich abzuschließen. zuweisen.
(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentü-
mer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche §4
Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstel- Inhalt des Vertrages
lung und Änderung des Netzanschlusses unter Aner- und der Bestätigung des Netzbetreibers
kennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit
verbundenen Verpflichtungen beizubringen. (1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung
des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1
(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäu-
und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende
den entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Ei-
Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2
gentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem
oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen An-
jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern
gaben enthalten, insbesondere
der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewe-
sen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzan- 1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma,
schlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussneh- Registergericht, Registernummer, Familienname,
mer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewe- Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),
sen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsan- 2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder
sprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige An- des Aufstellungsorts des Zählers,
schlussnehmer berechtigt und verpflichtet.
3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht,
(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussneh- Registernummer und Adresse) und
mer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Ab-
satz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestätigen. 4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende
Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung.
Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließ- Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen,
lich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet,
hinzuweisen. diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.
§3 (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukun-
den bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses
Anschlussnutzungsverhältnis oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Ver-
(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur langen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingun-
Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas. gen unentgeltlich auszuhändigen. Er hat die Allgemei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2487
nen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffent- Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzun-
lichen. gen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu
(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach
denen auch die Technischen Anschlussbedingungen den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz
nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen zur Verfügung zu stellen.
des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn
erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der §7
Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätz- Art des Netzanschlusses
licher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. (1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs-
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen am oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungs-
Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internet- breite sowie der für die Versorgung des Kunden maß-
seite zu veröffentlichen. gebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den
ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den
Teil 2 Allgemeinen Netzanschlussbedingungen.
Netzanschluss (2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck
sowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen
§5 aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwin-
Netzanschluss gend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich
zu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart sind die
Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungs- Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu
netz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage berücksichtigen.
des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versor-
gungsleitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude §8
und Grundstücke. Er besteht aus der Netzanschlusslei-
tung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperrein- Betrieb des Netzanschlusses
richtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Haupt- (1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen
absperreinrichtung und gegebenenfalls Haus-Druckre- des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in
gelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmun- seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen
gen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der
wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses inner- Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet.
halb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz-
betreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt
§6 und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschä-
Herstellung des Netzanschlusses digungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf
keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber oder vornehmen lassen.
hergestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses soll
vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben (2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbe-
werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von sondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckre-
diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwen- gelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem
den. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des (3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach
Netzanschlusses mitzuteilen. Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung
seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber be-
(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden
stimmt.
nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter
Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbe-
treiber nach den anerkannten Regeln der Technik be- §9
stimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer Kostenerstattung für die Herstellung
kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist da- oder Änderung des Netzanschlusses
bei besonders zu berücksichtigen. (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschluss-
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der nehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter
Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen Betriebsführung notwendigen Kosten für
sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 1. die Herstellung des Netzanschlusses,
Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf
eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Ge- 2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch
werke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Ände- eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage
rungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mit- erforderlich oder aus anderen Gründen vom An-
tels Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschluss- schlussnehmer veranlasst werden,
nehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachun- zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der
ternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu be- durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden
rücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pau-
für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen schalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen
Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichti-
technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netz- gen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen,
betreibers durchzuführen oder durchführen zu lassen. dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pau-
2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
schalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvoll- für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal
ziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile berechnet werden.
sind auszuweisen.
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem An-
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstel- schlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu
lung oder Änderungen des Netzanschlusses Voraus- verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leis-
zahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des tungsanforderung erheblich über das der ursprüng-
Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der lichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus er-
Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen höht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von und 2 zu bemessen.
einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse be-
auftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene (4) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten
Abschlagszahlungen zu verlangen. Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und
dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Her-
stellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu (5) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Be-
standteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber
§ 12
die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer
einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. Grundstücksbenutzung
§ 10 (1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer
sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das
Druckregelgeräte, besondere Einrichtungen Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör,
(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks ein insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im Gebiet
besonderes Druckregelgerät oder eine besondere Ein- des Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versor-
richtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber gung liegenden Grundstücke sowie erforderliche
verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigne- Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese
ten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Pflicht betrifft nur Grundstücke,
Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Ver-
1. die an das Gasversorgungsnetz angeschlossen sind,
fügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen
auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den 2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammen-
Anschlussnehmer zumutbar ist. hang mit einem an das Netz angeschlossenen
(2) Wird der Netzanschlussvertrag für das Grund- Grundstück genutzt werden oder
stück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Ein- 3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst
richtung noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es wirtschaftlich vorteilhaft ist.
sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der
Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlan- Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder
gen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere
nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks An-
Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt schlusses eines anderen Grundstücks an das Gasver-
nicht, soweit die Anlage ausschließlich der Anschluss- sorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der An-
nutzung des Grundstücks dient. schluss über das eigene Grundstück des anderen An-
schlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zu-
§ 11 mutbar ist.
Baukostenzuschüsse (2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und
Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussneh-
Grundstücks zu benachrichtigen.
mer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur De-
ckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung
notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstär- der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisheri-
kung der örtlichen Verteileranlagen verlangen, soweit gen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten
sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versor- der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt
gungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem An-
erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom schluss des Grundstücks dienen.
Hundert dieser Kosten betragen.
(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzu- Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen
schuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden,
nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzan- es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden
schluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der kann.
Leistungen steht, die in den im betreffenden Versor-
gungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche
Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstü-
können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungs- cke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffent-
anforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukosten- lichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt
zuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2489
§ 13 schal berechnet werden. Die Kosten sind so darzustel-
Gasanlage len, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des
pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nach-
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweite- vollziehen kann.
rung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hin-
ter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Aus- § 15
nahme des Druckregelgerätes und der Messeinrichtun-
gen, die nicht in seinem Eigentum stehen, ist der An- Überprüfung der Gasanlage
schlussnehmer verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor
Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des An- und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen
schlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, nach
Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den An-
oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er ver- schlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel auf-
antwortlich. merksam zu machen und kann deren Beseitigung ver-
langen.
(2) Die Anlage darf nur nach den Vorschriften dieser
Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvor- (2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicher-
schriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach heit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten las-
den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erwei- sen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss
tert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbre-
auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt chen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu ver-
§ 49 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ent- pflichtet.
sprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netz- (3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprü-
betreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis ei- fung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das
nes Netzbetreibers eingetragenes Installationsunter- Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haf-
nehmen durchgeführt werden; im Interesse des An- tung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht,
schlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat,
in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die
Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig ma- Teil 3
chen. Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte verwen-
det werden, die entsprechend § 49 des Energiewirt- Anschlussnutzung
schaftsgesetzes unter Beachtung allgemein anerkann-
ter Regeln der Technik hergestellt sind. Die Einhaltung § 16
der Voraussetzungen des Satzes 4 wird vermutet, wenn Nutzung des Anschlusses
das Zeichen einer akkreditierten Stelle, insbesondere
das DVGW-Zeichen oder CE-Zeichen, vorhanden ist. (1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines An-
Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Ar- schlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem An-
beiten zu überwachen. schlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vor-
gesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und so-
befinden, können vom Netzbetreiber plombiert werden. lange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt
Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im
den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussneh- Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschafts-
mer zu veranlassen. gesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet
werden kann, gehindert ist.
§ 14
(2) Der Netzbetreiber hat Brennwert und Druck mög-
Inbetriebsetzung der Gasanlage lichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche Gas-
(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat geräte müssen einwandfrei betrieben werden können.
die Anlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Gas-
anzuschließen und in Betrieb zu nehmen, indem er qualität, die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1
nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung und gege- und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb
benenfalls des Druckregelgerätes durch Öffnung der seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Be-
Absperreinrichtungen die Gaszufuhr freigibt. Die Anlage trieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.
hinter diesen Einrichtungen hat das Installationsunter- (3) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber
nehmen in Betrieb zu setzen. gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Netz- Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.
betreiber von dem Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2
die Arbeiten an der Anlage ausgeführt hat, in Auftrag zu § 17
geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von Unterbrechung der Anschlussnutzung
diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwen- (1) Die Anschlussnutzung kann unterbrochen wer-
den. den, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Ar-
(3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung beiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzu-
vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen. sammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat
Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnitt- jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüg-
lich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pau- lich zu beheben.
2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
(2) Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei ei- satz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber
ner beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnut- haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3
zung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen
Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Un- an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im
terrichtung Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag
und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadenser-
oder satzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallen-
den Kunden einbezogen werden, die diese gegen das
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbre- dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend
chungen verzögern würde. machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entspre-
In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber ver- chend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber
pflichtet, dem Anschlussnutzer auf Nachfrage nach- ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen
träglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbre- über die mit der Schadensverursachung durch einen
chung vorgenommen worden ist. dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsa-
§ 18 chen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt
Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt wer-
den können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein An- Schadensersatzes erforderlich ist.
schlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unre-
gelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögens-
Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter schäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen
Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh- Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder ei-
mens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nes dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschluss-
vorausgesetzt wird, wird nutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen
Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Scha-
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich densereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Ab-
vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit satz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten
vorliegt, Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Ab-
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleg- satz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
lich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor- (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die je-
liegt. weilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haf- dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Scha-
tung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. densersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verur- nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, je-
sachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetrei- weils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von
bers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die
5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch
verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis ins- bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubezie-
gesamt begrenzt auf hen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadens-
ersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene des dritten Netzbetreibers.
Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Eu-
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das ro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verur-
eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; sacht worden sind.
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Scha-
eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
den unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzutei-
das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnut- len.
zern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das Teil 4
eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern. Gemeinsame Vorschriften
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von An-
schlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, Abschnitt 1
wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall ent-
Anlagenbetrieb und
sprechend Satz 1 begrenzt ist.
Rechte des Netzbetreibers
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche
von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen ei- § 19
nen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des
Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung Betrieb von Gasanlagen
geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung
Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes (1) Anlage und Gasgeräte sind vom Anschlussneh-
ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das mer oder -nutzer so zu betreiben, dass Störungen an-
Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Ab- derer Anschlussnehmer oder -nutzer und störende
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2491
Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers (2) Der Netzbetreiber bestimmt den Aufstellungsort
oder Dritter ausgeschlossen sind. der Messeinrichtungen und die Zählerplätze. Bei der
Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit einer
(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen so-
Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er
wie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind dem
hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen be-
Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vor-
rechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf
zuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkun-
Verlangen des Anschlussnehmers einer Verlegung der
gen zu rechnen ist. Nähere Einzelheiten über den Inhalt
Messeinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Be-
der Mitteilung kann der Netzbetreiber regeln.
einträchtigung einer einwandfreien Messung möglich
(3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der An- ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verle-
schlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber Mittei- gung der Messeinrichtungen nach Satz 4 zu tragen.
lung zu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat (3) Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von Sorge zu tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtun-
seiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen gen zugänglich sind. Er hat den Verlust, Beschädigun-
in das Gasversorgungsnetz möglich sind. Der An- gen und Störungen von Messeinrichtungen dem Netz-
schluss von Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber betreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich
abzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der Ein- mitzuteilen.
haltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnah-
men zum Schutz vor Rückwirkungen abhängig ma- Abschnitt 2
chen.
Fälligkeit, Folgen
von Zuwiderhandlungen,
§ 20
Beendigung der Rechtsverhältnisse
Technische Anschlussbedingungen
Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Tech- § 23
nischen Anschlussbedingungen weitere technische An- Zahlung, Verzug
forderungen an den Netzanschluss und andere Anla- (1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber
genteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wo-
der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen chen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbeson- Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber
dere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernet- dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur
zes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Mög-
allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. § 315
chen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unbe-
kann von der vorherigen Zustimmung des Netzbetrei- rührt.
bers abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf
nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine si- (2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder
chere und störungsfreie Versorgung gefährden würde. -nutzers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur
Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauf-
tragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kos-
§ 21
ten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal be-
Zutrittsrecht rechnen; die pauschale Berechnung muss einfach
nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach
Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheri-
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kos-
ger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehe-
ten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die
nen Beauftragten des Netzbetreibers oder des Mess-
Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
stellenbetreibers den Zutritt zum Grundstück und zu
seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prü- (3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom
fung der technischen Einrichtungen und Messeinrich- Anschlussnehmer oder -nutzer nur mit unbestrittenen
tungen, zur Ablesung der Messeinrichtung oder zur Un- oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen auf-
terbrechung des Anschlusses und der Anschlussnut- gerechnet werden.
zung erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch
Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder - § 24
nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus Unterbrechung des
erfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen Anschlusses und der Anschlussnutzung
muss die Benachrichtigung mindestens drei Wochen
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzan-
vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Er-
schluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige An-
satztermin ist anzubieten. Eine vorherige Benachrichti-
drohung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer
gung ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 nicht erforderlich.
oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die
Unterbrechung erforderlich ist, um
§ 22
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Per-
Messeinrichtungen sonen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwen-
(1) Für Messeinrichtungen hat der Anschlussnehmer den,
Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik 2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflus-
unter Verwendung der vom Netzbetreiber vorgesehe- sung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen
nen DIN-Typen vorzusehen. zu verhindern oder
2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer An- (2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein
schlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwir- anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsver-
kungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder hältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf
Dritter ausgeschlossen sind. es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussneh-
mers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich be-
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussneh- kannt zu machen und den Anschlussnehmern mitzutei-
mer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus wel- len.
chem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden
ist. (3) Die Kündigung bedarf der Textform.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere § 26
bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz
Beendigung
Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzan-
des Anschlussnutzungsverhältnisses
schluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach
Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die (1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis
Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er
Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der An- ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich
schlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende mitzuteilen.
Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nach- (2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussver-
kommt. trages nach § 25 oder § 27 endet das Anschlussnut-
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung zungsverhältnis mit der Beendigung des Netzan-
des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschluss- schlussvertrages.
nutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem An-
schlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt § 27
ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzun- Fristlose Kündigung oder Beendigung
gen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung ge- Der Netzbetreiber ist in den Fällen des § 24 Abs. 1
genüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und berechtigt, das Netzanschlussverhältnis fristlos zu kün-
den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzan- digen oder die Anschlussnutzung fristlos zu beenden,
sprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des
Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaub- Netzanschlusses und der Anschlussnutzung wiederholt
haft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach
Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraus- § 24 Abs. 2 ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündi-
setzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung gung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher ange-
entfallen lassen. droht wurde; § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der
Unterbrechung des Netzanschlusses und der An- Teil 5
schlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage Schlussbestimmungen
im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lie-
ferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflich- § 28
tet ist.
Gerichtsstand
(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und
Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüg- der Anschlussnutzung.
lich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbre-
chung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder
§ 29
-nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder
der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Übergangsregelung
Wiederherstellung des Anschlusses und der An- (1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschluss-
schlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für nehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentli-
strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet wer- chung im Internet über die Möglichkeit einer Anpas-
den; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- sung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschafts-
ziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhn- gesetzes zu informieren. Die Anpassung ist in Textform
lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht zu verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anpassung
übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berech- gegenüber allen Anschlussnehmern auch in der in
nungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringe- Satz 1 genannten Weise verlangen. Im Falle des Sat-
rer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. zes 3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die
Bekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung
§ 25 ausgenommen ist § 4 Abs. 1.
Kündigung des Netzanschlussverhältnisses (2) Die Frist nach § 10 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 4
beginnt mit dem 8. November 2006. Läuft jedoch die in
(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über All-
von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarif-
gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbe- kunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt ge-
treiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzan- ändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember
schluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirt- 2004 (BGBl. I S. 3214), bestimmte Frist früher als die
schaftsgesetzes nicht besteht. gemäß Satz 1 bestimmte Frist ab, bleibt es dabei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2493
(3) Wird vor dem 1. Juli 2007 ein Anschluss an eine geblichen Erfahrungswerte angemessen zu berück-
Verteileranlage hergestellt, die vor dem 8. November sichtigen.“
2006 errichtet oder mit deren Errichtung vor dem 8. No- 5. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
vember 2006 begonnen worden ist und ist der An-
schluss ohne Verstärkung der Verteileranlage möglich, „§ 25a
so kann der Netzbetreiber abweichend von § 11 Abs. 1 Haftung bei Störungen der Netznutzung
und 2 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung
die Verteileranlage bisher verwendeten Berechnungs- gilt entsprechend.“
maßstäbe verlangen. Der nach Satz 1 berechnete Bau-
kostenzuschuss ist auf den Wert nach § 11 Abs. 1 (2) Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli
Satz 2 zu kürzen. 2005 (BGBl. I S. 2210) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 3 a) Nach der Angabe zu § 38 wird die Angabe „§ 38a
Messung des von Haushaltskunden entnomme-
Änderung nen Gases“ eingefügt.
anderer Rechtsverordnungen
b) Nach der Angabe zu § 19 wird die Angabe „§ 19a
(1) Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli Haftung bei Störung der Netznutzung“ eingefügt.
2005 (BGBl. I S. 2243) wird wie folgt geändert: 2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 19a
Haftung bei Störungen der Netznutzung
a) Nach der Angabe zu § 18 wird die Angabe „§ 18a
Messung der von Haushaltskunden entnomme- § 18 der Niederdruckanschlussverordnung gilt
nen Elektrizität“ eingefügt. entsprechend.“
3. Dem § 37 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
b) Nach der Angabe zu § 25 wird die Angabe „§ 25a
Haftung bei Störung der Netznutzung“ eingefügt. „Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der
Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschafts-
2. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: gesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des
Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach
„Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der
Satz 2 auch nach Aufnahme der Belieferung durch
Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschafts-
den Grundversorger erfolgen.“
gesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des
Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach 4. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
Satz 1 auch nach Aufnahme der Belieferung durch „§ 38a
den Grundversorger erfolgen.“
Messung des von
3. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Haushaltskunden entnommenen Gases
(1) Bei der Messung des von grundversorgten
„Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die Haushaltskunden entnommenen Gases werden die
abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grund-
oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Mes- versorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die
sung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs ste- zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen,
hen.“ abgelesen.
4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: (2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 37
ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeit-
„§ 18a punkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Ver-
Messung der von fahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf
Haushaltskunden entnommenen Elektrizität Grundlage einer Messung nach § 38 oder, sofern
kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des
(1) Bei der Messung der von grundversorgten Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer Schätzung
Haushaltskunden entnommenen Elektrizität werden ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahres-
die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des zeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der
Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabstän- Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen
den, die zwölf Monate nicht wesentlich überschrei- Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.“
ten dürfen, abgelesen. (3) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 2005 (BGBl. I S. 2225) wird wie folgt geändert:
ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeit- 1. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
punkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Ver- a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein
fahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Komma ersetzt.
Grundlage einer Messung nach § 18 Abs. 1 oder,
sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schät- b) In Nummer 7 wird der abschließende Punkt durch
zung des Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer das Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 8
Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berech- angefügt:
nen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind „8. die Höhe der sich aus dem Belastungsaus-
auf der Grundlage der für Haushaltskunden maß- gleich nach § 9 Abs. 7 des Kraft-Wärme-
2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Kopplungsgesetzes je Kalenderjahr ergeben- Artikel 4
den Zuschläge.“
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. In Anlage 1 wird bei der Anlagengruppe III 2.3. zu der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Position „Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsan- in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über Allge-
lagen“ die Angabe „25 – 30“ eingefügt. meine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von
Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt
(4) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Konzessionsabga- geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezem-
benverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), ber 2004 (BGBl. I S. 3214), und die Verordnung über
die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 40 des Gesetzes vom Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wer- Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt
den nach dem Wort „Niederspannung“ die Wörter „oder geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezem-
in Niederdruck“ eingefügt. ber 2004 (BGBl. I S. 3214), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. November 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2495
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten
und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Vom 18. Oktober 2006
Nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fas- (2) Über Absatz 1 hinaus behalte ich mir die Ernen-
sung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I nung und Entlassung auch in sonstigen besonderen
S. 1483) und des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung des Fällen vor.
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-
sung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), Artikel 3
die zuletzt durch die Anordnung vom 17. März 1972
Ausschließliche
(BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:
Zuständigkeit der Dienststellenleitung
Abschnitt 1 Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte
zur Ernennung und Entlassung obliegt der Leiterin oder
Allgemeines dem Leiter der jeweiligen Dienststelle.
Artikel 1 Abschnitt 2
Dienstgradbezeichnungen Zuständigkeiten
Soweit in dieser Anordnung Dienstgradbezeichnun- für Berufssoldatinnen,
gen des Heeres und der Luftwaffe verwendet werden, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit,
gelten die jeweiligen Bestimmungen auch für die ent- Soldaten auf Zeit und Soldaten,
sprechenden Dienstgrade der Marine und des Sanitäts- die Grundwehrdienst oder freiwilligen
dienstes. zusätzlichen Wehrdienst leisten
Artikel 2 Artikel 4
Vorbehaltene Zuständigkeit
Ernennungen und Entlassungen des Personalamtes der Bundeswehr
und der Stammdienststelle der Bundeswehr
(1) Ich behalte mir vor,
(1) Das Personalamt der Bundeswehr darf Offiziere
1. Ernennungen zum Oberst, bis zum Oberstleutnant, Anwärterinnen und Anwärter
2. Offiziere im Dienstgrad Oberst, die nicht der Besol- für eine Laufbahn der Offiziere sowie Soldatinnen und
dungsgruppe B 3 angehören, zu entlassen, Soldaten, die sich mit dem Ziel der Übernahme als An-
wärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere
3. die im Militärischen Abschirmdienst oder im Amt für verpflichtet haben, ernennen und entlassen.
Militärkunde verwendeten Soldatinnen und Soldaten
zu ernennen und zu entlassen sowie die in diesen (2) Die Stammdienststelle der Bundeswehr darf er-
Bereichen beorderten Reservistinnen und Reservis- nennen und entlassen:
ten zu ernennen, 1. alle Feldwebel, Feldwebelanwärterinnen und Feld-
4. Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen der webelanwärter sowie
Offiziere des Truppendienstes und des militärfachli- 2. alle Fachunteroffiziere, Unteroffizieranwärterinnen,
chen Dienstes zum Leutnant zu ernennen. Unteroffizieranwärter und Mannschaften, die
2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
a) Heeresuniform tragen und ungediente Bewerberinnen und Bewerber für die Lauf-
– dem fliegenden Personal, bahnen der Fachunteroffiziere und Mannschaften sowie
die ihnen unterstellten Soldaten, die Grundwehrdienst
– dem Prüfpersonal, oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das
– dem Flugsicherungspersonal, Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Sol-
daten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen un-
– dem Flugbetriebspersonal,
terstellte Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabs-
– dem flugzeugtechnischen Personal der Heeres- unteroffizier befördern. Die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genann-
fliegertruppe oder ten Dienststellen dürfen überdies die ihnen unterstellten
– nationalen Einheiten oder Dienststellen bei in- Eignungsübenden in den Laufbahnen der Fachunter-
tegrierten Stäben angehören oder offiziere in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit
oder eines Soldaten auf Zeit berufen.
– die sich in einer integrierten Verwendung befin-
den, (3) Es dürfen
b) Luftwaffenuniform tragen und 1. die Divisionen und das Heerestruppenkommando,
– auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle 2. das Heeresführungskommando und das Heeresamt,
z.b.V.-Schüleretat geführt werden, soweit nicht unter Nummer 1 andere Zuständigkei-
ten begründet worden sind,
– sich in einer integrierten Verwendung befinden
oder ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten bis zum
Stabsunteroffizier entlassen.
– nationalen Einheiten oder Dienststellen bei in-
tegrierten Stäben oder (4) In nicht von Absatz 1 bis 3 erfassten Fällen darf
die Stammdienststelle der Bundeswehr Fachunteroffi-
– Verbänden, Einheiten, Dienststellen und Ein- ziere, Unteroffizieranwärterinnen, Unteroffizieranwärter
richtungen im Ausland oder dem NATO-E3A- und Mannschaften ernennen und entlassen.
Verband angehören,
c) Marineuniform tragen, Artikel 6
d) sich in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes Zuständigkeiten in der Luftwaffe
oder des Militärmusikdienstes befinden oder (1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Sektoren,
e) der Stammdienststelle der Bundeswehr oder dem die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen,
Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr ange- die Systemunterstützungs- und die Programmierzen-
hören. tren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende
Waffensysteme sowie die abgesetzten Züge und abge-
Artikel 5 setzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes
dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Sol-
Zuständigkeiten im Heer
daten auf Zeit auf Stellen der Stellenpläne ihrer Einheit
(1) Die Kompanien, Batterien, Staffeln der Heeres- sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen
fliegertruppe, der deutsche Anteil der Stabskompanie zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mann-
der Deutsch-Französischen Brigade sowie das Einsatz- schaftsdienstgrad befördern.
und Ausbildungszentrum für Tragtierwesen dürfen die
(2) Es dürfen
ihnen unterstellten Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf
Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilli- 1. die Geschwader, Regimenter, Einsatzführungsberei-
gen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mann- che, Schulen, die Flugbereitschaft des Bundesmi-
schaftsdienstgrad befördern. nisteriums der Verteidigung, das Kommando opera-
tive Führung Luftstreitkräfte, der Führungsunterstüt-
(2) Es dürfen
zungsbereich Luftwaffe, das Waffensystemunter-
1. die Bataillone, die Abteilungen der Heeresflieger- stützungszentrum und das Amt für Flugsicherung
truppe, der deutsche Anteil des Deutsch-Französi- der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 andere
schen Versorgungsbataillons, das Logistikzentrum Zuständigkeiten begründet worden sind,
des Heeres, das Gefechtssimulationszentrum Heer, 2. die Divisionen, das Lufttransportkommando, das
das Gefechtsübungszentrum des Heeres und das Waffensystemkommando der Luftwaffe und das
Ausbildungszentrum Spezielle Operationen, soweit Luftwaffenausbildungskommando, soweit nicht in
nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet Absatz 1 oder unter Nummer 1 andere Zuständigkei-
worden sind, ten begründet worden sind,
2. die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch-Fran- 3. das Luftwaffenführungskommando und das Luft-
zösischen Brigade, das Kommando Spezialkräfte, waffenamt, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Num-
die Regimenter sowie die Schulen, soweit nicht in mer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet
Absatz 1 oder unter Nummer 1 andere Zuständigkei- worden sind,
ten begründet worden sind,
Bewerberinnen und Bewerber mit dem untersten Mann-
3. die Divisionen und das Heerestruppenkommando, schaftsdienstgrad oder ihnen unterstellte Soldaten, die
soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 und 2 Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehr-
andere Zuständigkeiten begründet worden sind, dienst leisten, in das Dienstverhältnis einer Soldatin
4. das Heeresführungskommando und das Heeresamt, auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dür-
soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 bis 3 fen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit
andere Zuständigkeiten begründet worden sind, und Soldaten auf Zeit auf Stellen der Stellenpläne ihrer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2497
Dienststellen bis zum Stabsunteroffizier sowie ihnen oder unter Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten
unterstellte Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwil- begründet worden sind,
ligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, befördern. ungediente Bewerberinnen und Bewerber für die Lauf-
(3) Es dürfen bahnen der Fachunteroffiziere und Mannschaften sowie
1. die Divisionen, das Lufttransportkommando, das ihnen unterstellte Soldaten, die Grundwehrdienst oder
Waffensystemkommando der Luftwaffe und das freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das
Luftwaffenausbildungskommando, Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Sol-
daten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen un-
2. das Luftwaffenführungskommando und das Luft- terstellte Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabs-
waffenamt, soweit nicht unter Nummer 1 andere Zu- unteroffizier befördern. Die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genann-
ständigkeiten begründet worden sind, ten Dienststellen dürfen überdies die ihnen unterstellten
ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Eignungsübenden in den Laufbahnen der Fachunter-
Zeit bis zum Stabsunteroffizier auf Stellen der Stellen- offiziere in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit
pläne ihrer Dienststellen sowie ihnen unterstellte Solda- oder eines Soldaten auf Zeit berufen.
ten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen (3) Es dürfen
Wehrdienst leisten, entlassen.
1. die Wehrbereichskommandos, die Führungsakade-
(4) In nicht von Absatz 1 bis 3 erfassten Fällen darf mie der Bundeswehr und das Personalamt der Bun-
die Stammdienststelle der Bundeswehr Fachunteroffi- deswehr,
ziere, Unteroffizieranwärterinnen, Unteroffizieranwärter
und Mannschaften ernennen und entlassen. 2. das Einsatzführungskommando der Bundeswehr,
das Streitkräfteunterstützungskommando, das Kom-
mando Führung Operationen von Spezialkräften,
Artikel 7
das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte
Zuständigkeiten in der Streitkräftebasis und das Streitkräfteamt, soweit nicht unter Num-
(1) Die Kompanien, Einsatzsektoren der Fernmelde- mer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden
aufklärungsabschnitte, Ausbildungszentren, Inspektio- sind,
nen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabs- ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten bis zum
quartiere sowie die Zentren für Nachwuchsgewinnung Stabsunteroffizier entlassen.
dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Sol-
(4) In nicht von Absatz 1 bis 3 erfassten Fällen darf
daten auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst
die Stammdienststelle der Bundeswehr Fachunteroffi-
oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu ei-
ziere, Unteroffizieranwärterinnen, Unteroffizieranwärter
nem Mannschaftsdienstgrad befördern.
und Mannschaften ernennen und entlassen.
(2) Es dürfen
1. die Bataillone, Fernmeldeaufklärungsabschnitte und Abschnitt 3
Hauptdepots, soweit nicht in Absatz 1 andere Zu-
Zuständigkeiten
ständigkeiten begründet worden sind,
für Reservistinnen und Reservisten
2. die Brigaden, Regimenter, Fernmeldebereiche, Ver-
sorgungs- und Ausbildungszentren, Verteidigungs- Artikel 8
bezirkskommandos, Landeskommandos, das Stand-
ortkommando Berlin, das Kommando Strategische Beförderungen und Entlassungen
Aufklärung, das Logistikzentrum der Bundeswehr, (1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses
das Zentrum Innere Führung, das Zentrum für Ope- Artikels sind auch Soldatinnen und Soldaten in anderen
rative Information, das Zentrum für Verifikationsauf- als den in Abschnitt 2 genannten Wehrdienstverhältnis-
gaben der Bundeswehr, das Amt für Geoinformati- sen.
onswesen der Bundeswehr, das Logistikamt der (2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offi-
Bundeswehr, das Zentrum für Nachrichtenwesen zierdienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Es
der Bundeswehr, die Akademie der Bundeswehr für darf außerdem die Reserveoffizier-Anwärterinnen und
Information und Kommunikation, das Militärge- Reserveoffizier-Anwärter sowie die Feldwebel der Re-
schichtliche Forschungsamt, das Zentrum für Trans- serve der Feldnachrichtenkräfte des Heeres befördern.
formation der Bundeswehr, das Zentrum für Kampf- Dies gilt auch für die Verleihung von Offizierdienstgra-
mittelbeseitigung der Bundeswehr, das CIMIC-Zen- den nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 Satz 3 der Sol-
trum sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 datenlaufbahnverordnung und Feldwebeldienstgraden
oder unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten be- nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahn-
gründet worden sind, verordnung.
3. die Wehrbereichskommandos, die Führungsakade- (3) Es dürfen befördern, soweit nicht in Absatz 2 an-
mie der Bundeswehr und das Personalamt der Bun- dere Zuständigkeiten begründet worden sind,
deswehr, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Num-
mer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet 1. im Heer beorderte Reservistinnen und Reservisten
worden sind, des Heeres und der Luftwaffe
4. das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, a) die Stammdienststelle der Bundeswehr zum
das Streitkräfteunterstützungskommando, das Kom- Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeld-
mando Führung Operationen von Spezialkräften, webel der Reserve,
das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte b) die in Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 genannten Stellen zum
und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Absatz 1 Hauptfeldwebel der Reserve,
2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
c) die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an c) beorderte Reservistinnen und Reservisten der
aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in Marine die Stammdienststelle der Bundeswehr,
ihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der 5. im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr beor-
Reserve und Feldwebel der Reserve bis zum derte Reservistinnen und Reservisten
Oberfeldwebel der Reserve, die Reservefeldwe-
bel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwär- a) das Sanitätsführungskommando und das Sani-
ter sowie die Reserveunteroffizier-Anwärterinnen tätsamt der Bundeswehr für seinen jeweiligen
und Reserveunteroffizier-Anwärter, Kommandobereich zum Hauptfeldwebel der Re-
serve, Stabsfeldwebel der Reserve und Ober-
d) die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beor- stabsfeldwebel der Reserve,
derten Mannschaften der Reserve zu einem
Mannschaftsdienstgrad, b) die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an
aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in
e) die kalenderführenden Dienststellen vom Batail- ihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der
lon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Ober-
die in ihren Bereich beorderten Mannschaften feldwebel der Reserve, Reservefeldwebel-Anwär-
der Reserve, Fachunteroffiziere der Reserve, terinnen, Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveun-
Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel teroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffi-
der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen, zier-Anwärter,
Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier-
Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, c) die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beor-
sofern die Befugnisse von den nach den Buch- derten Mannschaften der Reserve zu einem
staben c und d zuständigen Dienststellen nicht Mannschaftsdienstgrad,
wahrgenommen werden können, d) die kalenderführenden Dienststellen vom Batail-
2. in der Luftwaffe beorderte Reservistinnen und Reser- lon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen
visten der Luftwaffe und des Heeres die in Artikel 6 die in ihren Bereich beorderten Mannschaften
Abs. 2 genannten Stellen, der Reserve, Fachunteroffiziere der Reserve,
Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel
3. in der Marine beorderte Reservistinnen und Reser- der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen,
visten die Stammdienststelle der Bundeswehr, Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier-
4. in der Streitkräftebasis Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter,
sofern die Befugnisse von den nach den Buch-
a) beorderte Reservistinnen und Reservisten des staben b und c zuständigen Dienststellen nicht
Heeres wahrgenommen werden können.
aa) die Stammdienststelle der Bundeswehr zum (4) Reservistinnen und Reservisten dürfen durch ih-
Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabs- ren Übungstruppenteil entlassen werden. Als Leiterin
feldwebel der Reserve, oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservistin-
bb) die in Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten nen und Reservisten werden durch die nächsthöhere
Stellen zum Hauptfeldwebel der Reserve, Dienststelle entlassen.
cc) die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an (5) In nicht von Absatz 3 und 4 erfassten Fällen darf
aufwärts und vergleichbare Dienststellen die die Stammdienststelle der Bundeswehr ernennen und
in ihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere entlassen. Dies gilt auch für die Verleihung von Unter-
der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum offizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3 und § 22 Abs. 5
Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwe- Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung.
bel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwär-
ter, Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Abschnitt 4
Reserveunteroffizier-Anwärter,
Schlussbestimmungen
dd) die Beorderungstruppenteile die zu ihnen be-
orderten Mannschaften der Reserve zu einem Artikel 9
Mannschaftsdienstgrad,
Entlassungen
ee) die kalenderführenden Dienststellen vom Ba- nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
taillon an aufwärts und vergleichbare Dienst- des Wehrpflichtgesetzes
stellen die in ihren Bereich beorderten Mann-
Die Bundeswehrkrankenhäuser, Fachsanitätszen-
schaften der Reserve, Fachunteroffiziere der
tren, Sanitätszentren, Sanitätsstaffeln, Staffeln in der
Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum
Heeresfliegertruppe und in der Luftwaffe, Kompanien,
Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeld-
Batterien, Inspektionen, Stabsquartiere, Sektoren, die
webel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-An-
Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die
wärter, die Reserveunteroffizier-Anwärterin-
Systemunterstützungs- und die Programmierzentren,
nen und Reserveunteroffizier-Anwärter, sofern
das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffen-
die Befugnisse von den nach den Doppel-
systeme, die abgesetzten Züge und abgesetzten tech-
buchstaben cc und dd zuständigen Dienst-
nischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen die
stellen nicht wahrgenommen werden können,
ihnen unterstellten Soldaten, die nach Maßgabe des
b) beorderte Reservistinnen und Reservisten der Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten und deren Ein-
Luftwaffe die in Artikel 7 Abs. 2 genannten berufungsbescheid aufgehoben wird, nach § 29 Abs. 1
Dienststellen, Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes entlassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2499
Artikel 10 vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4522), geändert
Inkrafttreten, Außerkrafttreten durch die Anordnung vom 20. Juni 2006 (BGBl. I
S. 1421), unwirksam.
(1) Diese Anordnung wird am 1. Januar 2007 wirk-
sam. Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ernen- (2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist be-
nung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten teiligt worden.
Bonn, den 18. Oktober 2006
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des
Disziplinarrechts im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Bund
Vom 19. Oktober 2006
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und
des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April 2005
(BGBl. I S. 1106), wird dem Direktorium der Deutschen Rentenversicherung
Bund die Befugnis übertragen,
1. nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdis-
ziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß für die
Beamtinnen und Beamten festzusetzen,
2. nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdiszipli-
nargesetzes Disziplinarklage gegen die Beamtinnen und Beamten zu erhe-
ben,
3. nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von
Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, auch soweit das Direktorium für
die Disziplinarverfügung zuständig ist,
4. nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestands-
beamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,
5. den Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Bundesdisziplinargesetz
haben, zu vertreten.
Diese Anordnung tritt rückwirkend am 1. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des
Disziplinarrechts im Bereich der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
vom 18. April 2002 (BGBl. I S. 1800) außer Kraft.
Berlin, den 19. Oktober 2006
F ü r d e n Tr ä g e r a u s s c h u s s d e s Vo r s t a n d e s
der Deutschen Rentenversicherung Bund
Der Vorsitzende
Dr. K l e i n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 2501
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 26. Oktober 2006
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmuster- 16. „Farbe – Ausbau & Fassade 2007“
gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a vom 18. bis 21. April 2007 in Köln
Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung
17. „BAUMA 2007 – 28. Internationale Fachmesse für
der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I
Baumaschinen, Baustoffmaschinen, Baufahrzeuge,
S. 1455), der durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom
Baugeräte und Bergbaumaschinen“
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist,
vom 23. bis 29. April 2007 in München
und des § 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt 18. „interzum“
gemacht: vom 9. bis 12. Mai 2007 in Köln
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird 19. „COSMOPHARMA 2007 – Fachmesse für Komple-
für die folgenden Ausstellungen gewährt: mentärmedizin und natürliches Wohlbefinden“
1. „BAU 2007 – 17. Internationale Fachmesse für Bau- vom 11. bis 13. Mai 2007 in Friedrichshafen
stoffe, Bausysteme und Bauerneuerung“ 20. „TRANSPORT LOGISTIC 2007 – 11. Internationale
vom 15. bis 20. Januar 2007 in München Fachmesse für Logistik, Telematik, Verkehr“
2. „imm cologne – Die weltweit führende Möbel- vom 12. bis 15. Juni 2007 in München
messe“ 21. „LASER 2007 – WORLD OF PHOTONICS – 18. In-
vom 15. bis 21. Januar 2007 in Köln ternationale Fachmesse und Internationaler Kon-
3. „ISM – Internationale Süßwaren-Messe“ gress“
vom 28. bis 31. Januar 2007 in Köln vom 18. bis 21. Juni 2007 in München
4. „ProSweets Cologne – Internationale Zuliefermesse 22. „ispo summer – Internationale Fachmesse für
für die Süßwarenwirtschaft“ Sportartikel und Sportmode“
vom 29. Januar bis 1. Februar 2007 in Köln vom 8. bis 10. Juli 2007 in München
5. „Body Look“ 23. „Body Look mit Bodytex“
vom 4. bis 6. Februar 2007 in Düsseldorf vom 22. bis 24. Juli 2007 in Düsseldorf
6. „CPD DÜSSELDORF“ 24. „CPD DÜSSELDORF“
vom 4. bis 6. Februar 2007 in Düsseldorf vom 22. bis 24. Juli 2007 in Düsseldorf
7. „Global Fashion“ 25. „Global Fashion“
vom 4. bis 6. Februar 2007 in Düsseldorf vom 22. bis 24. Juli 2007 in Düsseldorf
8. „HMD – Herrenmode Düsseldorf“ 26. „HMD – Herrenmode Düsseldorf“
vom 4. bis 6. Februar 2007 in Düsseldorf vom 22. bis 24. Juli 2007 in Düsseldorf
9. „ispo winter – 66. Internationale Fachmesse für
27. „spoga – Internationale Fachmesse für Sport, Cam-
Sportartikel und Sportmode“
ping und Lifestyle im Garten“
vom 4. bis 7. Februar 2007 in München
vom 2. bis 4. September 2007 in Köln
10. „C-B-R 2007 – Freizeit und Reisen“
28. „IFMA Cologne“
vom 22. bis 26. Februar 2007 in München
vom 13. bis 16. September 2007 in Köln
11. „inhorgenta europe 2007 – 34. Internationale Fach-
messe für Uhren, Schmuck, Edelsteine, Perlen und 29. „Kind + Jugend – Internationale Kinder- und Ju-
Technologie“ gend-Messe Köln“
vom 23. bis 26. Februar 2007 in München vom 13. bis 16. September 2007 in Köln
12. „didacta – die Bildungsmesse“ 30. „ITMA – Internationale Textilmaschinenausstellung“
vom 27. Februar bis 3. März 2007 in Köln vom 13. bis 20. September 2007 in München
13. „IDS – 32. Internationale Dental-Schau“ 31. „Eu’Vend – Internationale Fachmesse für die Ven-
vom 20. bis 24. März 2007 in Köln ding-Automaten-Wirtschaft“
vom 20. bis 22. September 2007 in Köln
14. „JAGEN UND FISCHEN 2007 – 13. Internationale
Ausstellung für Jäger und Fischer“ 32. „DMS – Digital Management Solutions“
vom 28. März bis 1. April 2007 in München vom 25. bis 27. September 2007 in Köln
15. „Creative Industries 2007 – Messe und Kongress 33. „FAIRWAY 2007 – 13. Golfplatz-Kongress mit Fach-
der Kreativwirtschaft“ ausstellung“
vom 29. bis 31. März 2007 in Friedrichshafen vom 7. bis 9. Oktober 2007 in München
2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006
34. „GOLF EUROPE 2007 – 15. Internationale Fach- 39. „FSB – Internationale Fachmesse für Freiraum-,
messe für den Golfsport“ Sport- und Bäderanlagen“
vom 7. bis 9. Oktober 2007 in München vom 31. Oktober bis 2. November 2007 in Köln
35. „EXPO REAL 2007 – 10. Internationale Fachmesse
40. „aquanale – Internationale Fachmesse für Sauna,
für Gewerbeimmobilien“
Pool, Ambiente“
vom 8. bis 10. Oktober 2007 in München
vom 31. Oktober bis 3. November 2007 in Köln
36. „Anuga“
vom 13. bis 17. Oktober 2007 in Köln 41. „SOLARIA – Internationale Fachmesse für Sonnen-
licht-Systeme“
37. „MAINTAIN 2007 – Internationale Fachmesse für in-
vom 1. bis 3. November 2007 in Köln
dustrielle Instandhaltung“
vom 16. bis 18. Oktober 2007 in München 42. „PRODUCTRONICA 2007 – 17. Internationale
38. „SYSTEMS 2007 – IT.Media.Communications“ Fachmesse der Elektronik-Fertigung“
vom 22. bis 26. Oktober 2007 in München vom 13. bis 16. November 2007 in München
Berlin, den 26. Oktober 2006
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s