166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Verordnung
über die Feststellung der Satzung
der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG
Vom 14. Januar 2006
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse
Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7633-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Feststellung der Satzung
Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (Pen-
sionskasse) hat die nachstehend veröffentlichte Satzung (Satzung im Sinn des
§ 17 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).
§2
Satzungsänderungen
Die nach § 1 festgestellte Satzung kann von der Pensionskasse künftig im
Wege des in dieser Satzung vorgesehenen Verfahrens unter Berücksichtigung
der für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geltenden Rechtsvor-
schriften geändert werden.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Berlin, den 14. Januar 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 167
Satzung
der Pensionskasse
Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
vom 12. September 1958
in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung
I. Allgemeines d) ordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 (vgl. § 29 Abs. 1
bis 7),
§1 e) Rentner der Kasse, soweit sie nicht außerordentliche Mitglie-
der sind.
Rechtsform und Sitz der Kasse
(3) Außerordentliche Mitglieder der Kasse sind:
(1) Die Kasse führt die Firma „Pensionskasse Deutscher
a) ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die sich
Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG“ und hat ihren Sitz in
gemäß § 35 freiwillig weiter versichern, auch nach Eintritt des
Köln. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitig-
Rentenfalls,
keit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
b) ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die
(2) Geschäftsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland. gemäß § 36 beitragsfrei versichert sind, auch nach Eintritt des
Rentenfalls, und
§2 c) außerordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 gemäß § 29
Abs. 8 i. V. m. § 30c und § 30e Abs. 2, auch nach Eintritt des
Zweck der Kasse
Rentenfalls,
(1) Die Kasse hat den Zweck, die Altersversorgung der Arbeit- d) Rentner, deren Arbeitgeber aus der Mitgliedschaft in der
nehmer der beteiligten Arbeitgeber in Ergänzung der gesetzli- Kasse ausgeschieden ist.
chen Rentenversicherung sicherzustellen. Soweit die Abteilun-
gen A, A 2000 und G der Kasse Eigenbeiträge der Arbeitnehmer (4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstaben b), c) und d)
vorsehen, sind auch diese ab dem 1. Januar 2002 von der Ver- beginnt die Mitgliedschaft mit der Aushändigung des Aufnahme-
sorgungszusage der beteiligten Arbeitgeber nach § 1 BetrAVG scheins an den Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten.
umfasst (betriebliche Altersversorgung), um die Förderungsvo-
raussetzungen nach § 10a in Verbindung mit Abschnitt XI des § 2b
Einkommensteuergesetzes zu erfüllen.
Begriffe
(2) Die Abteilung Z 2002 der Kasse hat den Zweck, ab dem
1. Januar 2002 den beteiligten Arbeitgebern und deren Arbeit- (1) Soweit in der Satzung der Begriff Arbeitnehmer verwendet
nehmern für die ergänzende kapitalgedeckte betriebliche Alters- wird, umfasst dieser auch die sonstigen Versicherten gemäß § 8,
versorgung durch Entgeltumwandlung und sonstige Beiträge sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
nach den Bestimmungen des Altersvermögensgesetzes vom (2) Soweit in dieser Satzung der Begriff Versicherter verwen-
26. Juni 2001 einen förderungsfähigen Durchführungsweg det wird, umfasst dieser alle ordentlichen und alle außerordentli-
bereitzustellen. chen Mitglieder der Kasse (§ 2a Abs. 2 und 3) mit Ausnahme der
(3) Die Kasse kann für die beteiligten Arbeitgeber die Durch- beteiligten Arbeitgeber.
führung betrieblicher Versorgungszusagen übernehmen, wenn
diese nach einem Muster gestaltet sind, das von dem Kuratori- §3
um der Kasse gebilligt worden ist. Hierbei können auch Versor-
gungsberechtigte der beteiligten Arbeitgeber betreut werden, Verhältnis der Kasse
die nicht Mitglieder der Kasse sind. Die Kasse ist in den in Satz 1 zu anderen Versorgungseinrichtungen
und 2 genannten Fällen nicht Schuldner der Versorgungsleistun- (1) Die Kasse kann mit anderen Versorgungseinrichtungen
gen; die Finanzierung der zusätzlichen Versorgungsleistungen Gegenseitigkeitsabkommen derart abschließen, dass bei dem
ist allein Sache des jeweiligen beteiligten Arbeitgebers. Die Ein- Übertritt von einer Kasse zu der anderen die für den Arbeitneh-
zelheiten der von der Kasse zu übernehmenden Aufgaben sind mer eingezahlten Beiträge ganz oder teilweise herausgegeben
vertraglich festzulegen; dabei ist die Verwaltung zu verpflichten, werden. Die Durchführung im Einzelfall bedarf der Zustimmung
die der Pensionskasse durch die Betreuung entstehenden des betroffenen Arbeitnehmers. Von anderen Versorgungsein-
zusätzlichen Verwaltungskosten durch eine angemessene Pau- richtungen herausgegebene Beiträge werden zu einer Nachver-
schale abzugelten. sicherung des Arbeitnehmers verwendet; soweit Gegenseitig-
keit vereinbart worden ist, können die bei der anderen Versor-
§ 2a gungseinrichtung versichert gewesenen Zeiten als Beitragszei-
ten zur Kasse angerechnet werden.
Mitgliedschaft (2) Die Kasse kann die Abwicklung von Versicherungsbestän-
(1) Die Mitgliedschaft in der Kasse wird durch Abschluss den anderer Pensionskassen und Versorgungseinrichtungen
eines Beitrittsvertrags mit dem Arbeitgeber oder durch Ab- übernehmen, sofern die versicherungstechnische Deckung der
schluss eines Versicherungsvertrags mit dem Arbeitnehmer übernommenen Verpflichtungen gewährleistet ist. Sie kann in
bzw. sonstigen Versicherten begründet. solchen Fällen an Stelle des bisherigen obersten Organs der
übernommenen Pensionskasse eine besondere Mitgliederver-
(2) Ordentliche Mitglieder der Kasse sind: tretung einrichten, die an Stelle der Hauptversammlung über
a) natürliche oder juristische Personen gemäß § 4 (Arbeitgeber), etwaige Änderungen der Versicherungsbedingungen des über-
nommenen Bestandes zu beschließen hat. Solche Beschlüsse
b) Arbeitnehmer, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Kuratoriums
gemäß § 7 zugeführt werden, und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
c) sonstige Versicherte, die den Abteilungen A, A 2000 und G (3) Verträge nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung
der Kasse gemäß § 8 zugeführt werden, des Kuratoriums und der Aufsichtsbehörde.
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II. Die beteiligten Arbeitgeber zunehmen. Ebenso regeln sie den Verkehr der Kasse mit den
Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen. Sie haben die Beiträ-
ge einzuziehen und an die Kasse abzuführen. Soweit sie Kas-
§4 senleistungen auszahlen, haben sie die dadurch entstehenden
Kosten zu tragen.
Beitrittsrecht
(4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Kasse alle von ihr
(1) Der Kasse können als beteiligte Arbeitgeber alle juristi-
verlangten Auskünfte sachgemäß und wahrheitsgetreu zu ertei-
schen und natürlichen Personen beitreten, die Eigentümer,
len und dem Vorstand oder seinen Beauftragten die erforderli-
Pächter oder Betriebsführer von Eisenbahnen, Straßenbahnen,
chen Unterlagen vorzulegen.
Schienenwegen oder sonstigen Verkehrs- und Versorgungs-
betrieben sind. Als beteiligte Arbeitgeber können der Kasse (5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden bei ihnen in
auch juristische und natürliche Personen beitreten, die verkehrs- einem Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer, getrennt nach
und versorgungsbetriebstypische Serviceleistungen (z. B. Reini- den Abteilungen der Kasse, bis spätestens zum 15. Februar des
gung, Werkstätten, Bewachung, Fahrgastkontrollen, u. Ä.) er- Folgejahres in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu
bringen, sofern mindestens 65 v. H. ihres Jahresumsatzes aus melden,
Serviceleistungen für an der Kasse beteiligte Verkehrs- und Ver-
sorgungsunternehmen nach Satz 1 erzielt werden. Wird in einem 1. die Höhe des Gesamtjahresbeitrags,
Kalenderjahr der Prozentsatz des Jahresumsatzes von 65 v. H. 2. die Höhe des für die ergänzende kapitalgedeckte betriebliche
unterschritten, so dürfen der Kasse von diesem beteiligten Altersversorgung nach den Bestimmungen des Altersvermö-
Arbeitgeber nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres keine gensgesetzes vom 26. Juni 2001 erbrachten Anteils an dem
Arbeitnehmer mehr zugeführt werden. Gesamtjahresbeitrag,
(1a) Der Beitritt kann auf die Abteilung Z 2002 beschränkt 3. die Höhe des Anteils der erbrachten Beiträge, die
werden. In diesem Fall finden die für die anderen Abteilungen der
Kasse geltenden Rechte und Pflichten keine Anwendung. § 5 a) aus individuell versteuertem und verbeitragtem Einkom-
Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden men erbracht wurden,
auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002
beschränkt haben, und auf die bei diesen Arbeitgebern in der b) aus steuerfreiem Einkommen (§ 3 Nr. 63 EStG) erbracht
Abteilung Z 2002 begründeten Versicherungsverhältnisse keine wurden,
Anwendung. c) aus pauschal versteuertem Einkommen (§ 40b EStG) er-
(2) Der Beitritt kann auf einen Teilbetrieb beschränkt werden. bracht wurden.
Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn für einen Teil der
Arbeitnehmer bereits eine besondere Versorgungsregelung
§6
besteht, kann der Beitritt auch auf einen bestimmten Personen-
kreis beschränkt werden. Wird durch die Beschränkung des Bei- Ausscheiden von Arbeitgebern
tritts das Versicherungsrisiko erhöht, so ist der beitretende
Arbeitgeber zu verpflichten, zum Ausgleich des erhöhten Risikos (1) Das Kuratorium kann einen Arbeitgeber von der Verpflich-
besondere Zahlungen zu leisten. tung zur Zuführung weiterer Arbeitnehmer befreien, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt; die Befreiung von der Zuführungs-
(3) Der Kasse können als beteiligte Arbeitgeber ferner alle pflicht kann zeitlich befristet werden, wenn nicht hinreichend
juristischen und natürlichen Personen beitreten, auf die im Wege sicher feststeht, dass der wichtige Grund voraussichtlich dauer-
des Teilbetriebsübergangs, der Abspaltung oder auf ähnliche haft vorliegt. Bis zur Abwicklung der zu dem Arbeitgeber gehö-
Weise ein Teil der Arbeitnehmer von Arbeitgebern im Sinne des renden Versicherungsverhältnisse bleibt der Arbeitgeber weiter-
Absatzes 1 übergegangen sind; der Beitritt ist in diesen Fällen, hin Mitglied der Kasse.
soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt
sind, auf den übergegangenen Personenkreis zu beschränken. (2) Die Arbeitgeber können ihre Mitgliedschaft mit einer Frist
von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen.
(4) Der Kasse können als beteiligte Arbeitgeber auch die für
die beteiligten Arbeitgeber (Abs. 1) tätigen Verbände beitreten. (3) In besonderen Fällen kann eine Entlassung aus der Mit-
gliedschaft ohne Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn der
(5) Der Beitrittsvertrag bedarf der Genehmigung des Kuratori- Arbeitgeber eine gleichwertige Versorgung anderweitig sicher-
ums. stellt. Ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Kuratori-
ums.
§5 (4) Im Falle der Stilllegung des Betriebes eines beteiligten
Arbeitgebers endet seine Mitgliedschaft mit dem Beginn der
Pflichten der beteiligten Arbeitgeber Liquidation; die Mitgliedschaft kann aus besonderen Gründen
(1) Die beteiligten Arbeitgeber haben vom Zeitpunkt der Wirk- über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden.
samkeit des Beitritts ab bei der Neueinstellung von Arbeitneh-
(5) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
mern diese zum Beitritt zu der Kasse zu verpflichten, sobald und
mögen eines beteiligten Arbeitgebers beantragt, so endet die
soweit eine Versicherungspflicht nach dieser Satzung vorliegt.
Mitgliedschaft mit dem Inkrafttreten des Eröffnungsbeschlusses
Das Kuratorium kann einen Arbeitgeber im Einzelfalle von dieser
oder der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse.
Verpflichtung freistellen, wenn ein Arbeitnehmer die Nichtzufüh-
rung schriftlich beantragt, der entweder einer anderen Pensions- (6) Kommt ein beteiligter Arbeitgeber seinen satzungsmäßi-
oder Versorgungskasse angehört oder einem Versorgungstarif- gen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so kann die Mit-
vertrag unterliegt, der die Nichtzuführung auf Antrag zulässt. gliedschaft mit Zustimmung des Kuratoriums fristlos gekündigt
Über die Zuführung der im Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen werden.
Arbeitnehmer sind Einzelheiten in dem Beitrittsvertrag zu regeln.
Weigert sich ein zuführungspflichtiger Arbeitnehmer, den Antrag
auf Aufnahme zu stellen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, als § 6a
Abgeltung die Beiträge zu zahlen, die als Arbeitgeberbeiträge zu
Auseinandersetzung
zahlen wären, wenn der Arbeitnehmer Mitglied der Kasse ge-
worden wäre. Eine Erstattung der Abgeltung ist ausgeschlossen. mit ausscheidenden Arbeitgebern
(2) Die Arbeitgeber haben alle Änderungen ihrer Betriebs- (1) Endet die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers gemäß § 6, so
oder Rechtsform unverzüglich der Kasse mitzuteilen. findet eine Auseinandersetzung statt; die hierfür erforderlichen
versicherungstechnischen Berechnungen werden von dem
(3) Die Arbeitgeber haben die örtlichen Geschäfte der Kasse ständigen versicherungsmathematischen Gutachter der Kasse
mit Einschluss der vom Vorstand oder Kuratorium angeordneten durchgeführt. Die Kosten der versicherungstechnischen Be-
Erhebungen unter Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung wahr- rechnungen trägt der ausscheidende Arbeitgeber.
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(2) Wird die Kasse durch den ausscheidenden Arbeitgeber §8
mit Zustimmung der Arbeitnehmer von allen zukünftigen An-
sprüchen aus den zu dem Arbeitgeber gehörenden Versiche- Versicherungsberechtigung
rungsverhältnissen freigestellt, so zahlt die Kasse an den über- Der Kasse können außerdem zugeführt werden
nehmenden Versicherungs- oder Versorgungsträger
a) die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer
a) das um 15 v. H. gekürzte Deckungskapital der durch das Aus- der Arbeitgeber,
scheiden fortfallenden laufenden Renten,
b) die Arbeitnehmer der Kasse,
b) 90 v. H. der für die mit dem Arbeitgeber ausscheidenden akti-
ven Arbeitnehmer entrichteten Beiträge. c) die Arbeitnehmer der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen
Verbände.
Wird die nach Satz 1 erforderliche Zustimmung der Arbeitneh-
mer verweigert, so regelt sich die Abwicklung der Versiche- Soweit Arbeitnehmer der Kasse oder von Verbänden versichert
rungsverhältnisse nach §§ 35 bis 37. werden, haben die Kasse oder der Verband für diese Versiche-
rungsverhältnisse die Rechte und Pflichten eines beteiligten
(3) Werden die im Zeitpunkt des Ausscheidens zu dem
Arbeitgebers.
Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnisse weiter durch
die Kasse abgewickelt, so hat der Arbeitgeber an die Kasse zu
zahlen §9
a) den Gegenwartswert aller ihr in den einzelnen Versicherungs- Ende der ordentlichen Mitgliedschaft
verhältnissen satzungsgemäß auferlegten Erstattungspflich-
ten, (1) Tritt ein Arbeitnehmer aus dem Dienst eines beteiligten
Arbeitgebers in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitge-
b) den Gegenwartswert der zukünftigen Verwaltungskosten, die bers über, so bleibt seine ordentliche Mitgliedschaft bestehen.
für die Abwicklung des aus der Verwaltung hervorgegange- Im Übrigen aber endet die ordentliche Mitgliedschaft mit dem
nen Versicherungsbestandes noch entstehen werden. Ausscheiden aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers
(4) Steht im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Arbeitgebers (außer im Falle der Pensionierung) sowie mit dem Ausscheiden
auf Grund eines gemäß § 57 erstatteten Gutachtens fest, dass des Arbeitgebers aus der Kasse. Die Arbeitnehmer, die ihr Versi-
die Anwartschaften und Leistungen nicht voll gedeckt sind, so cherungsverhältnis gemäß § 35 oder § 36 bzw. § 30c oder § 30e
werden die in Absatz 2 erwähnten Beträge im Verhältnis des Abs. 2 fortsetzen sowie die Rentenempfänger, deren Arbeitge-
Fehlbetrages gekürzt; im Falle des Absatzes 3 hat der Arbeitge- ber aus der Kasse ausgeschieden ist, sind außerordentliche Mit-
ber zusätzlich den Barwert des ungedeckten Teils der Anwart- glieder im Sinne dieser Satzung.
schaften und Renten des aus ihr hervorgegangenen Versiche- (2) Eine ordentliche Mitgliedschaft erlischt nicht, wenn die
rungsbestandes an die Kasse zu zahlen. Voraussetzungen der Versicherungspflicht fortfallen, sofern der
Arbeitnehmer im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers bleibt.
Dagegen erlischt die ordentliche Mitgliedschaft, wenn der
Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit teilweise oder voll
III. Die Arbeitnehmer erwerbsgemindert (§§ 43, 240 SGB VI) wird und kein Rentenan-
spruch gegen die Kasse besteht.
§7 (3) Ein Arbeitnehmer, der der Kasse zugeführt worden ist,
Versicherungspflicht ohne dass eine Zuführungspflicht bestanden hat, kann die Mit-
gliedschaft jederzeit zum Ende des Monats kündigen, in dem die
(1) Der Kasse sind alle Arbeitnehmer zuzuführen, die nicht Kündigung bei der Kasse eingeht.
unter Absatz 2 fallen, sobald die Probezeit abgelaufen ist. Arbeit-
nehmer, die geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV beschäf- (4) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt außerdem nicht,
tigt werden, sowie befristet beschäftigte Arbeitnehmer können wenn der Arbeitnehmer auf Grund eines für den beteiligten
der Kasse nach Ablauf der Probezeit zugeführt werden. Arbeitgeber geltenden Tarifvertrages im Sinne des Vorruhe-
standsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, solange
(2) Der Kasse können nicht zugeführt werden dem Arbeitnehmer ununterbrochen ein Anspruch auf Vorruhe-
standsleistungen zusteht; ein Ruhen des Anspruchs bis zu
a) Arbeitnehmer, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet 150 Tagen ist unschädlich.
haben,
b) Arbeitnehmer, die von Beginn der Versicherungspflicht an bis
§ 10
zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§ 12
Abs. 1 für Abteilung A) nicht erfüllen können; frühere Versiche- Versicherungsarten
rungsverhältnisse, die auf die Wartezeit angerechnet werden,
sind zu berücksichtigen, (1) Die am 31. Dezember 1999 vorhandenen Mitglieder der
Abteilung A bleiben in der Abteilung A, die als geschlossener
c) Arbeitnehmer, die auf Grund eines Tarifvertrages oder sonsti- Bestand weitergeführt wird.
ger Bestimmungen von der Zusatzversicherung ausgeschlos-
sen sind. (2) Ab 1. Januar 2000 finden Neuaufnahmen nur noch in die
Abteilung A 2000 statt.
(3) Hat sich ein Arbeitnehmer geweigert, den Antrag auf
Zuführung zu stellen, kann er zu einem späteren Zeitpunkt nur (3) Ab 1. Januar 2002 finden Neuaufnahmen auch in die
mit Zustimmung des Kuratoriums aufgenommen werden. Die Abteilung Z 2002 statt. Die Aufnahme in die Abteilung Z 2002 ist
Kasse kann die Aufnahme von der Verpflichtung zur Nachversi- unabhängig von der Mitgliedschaft in den Abteilungen A oder
cherung bestimmter Zeiten oder zur Zahlung einer einmaligen A 2000 und besonders zu beantragen.
oder laufenden Abgeltung für die verspätete Zuführung abhän-
gig machen, soweit dies erforderlich ist, um versicherungsma- (4) Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Versorgungsan-
thematisch errechnete Nachteile von der Kasse abzuwenden. sprüche gegen sich selbst eingeräumt, so kann er die Versiche-
Die Höhe der Beiträge für die Nachversicherung bzw. der Abgel- rung in Abteilung A bzw. A 2000 bei der Kasse als Rückversiche-
tungsbeträge wird durch den Technischen Geschäftsplan der rung durchführen. In diesem Falle hat der Arbeitgeber auch die
Kasse festgelegt, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten; andererseits werden die
bedarf. Kassenleistungen nicht an den Arbeitnehmer, sondern an den
Arbeitgeber gezahlt. Weist der Arbeitnehmer nach, dass der
(4) Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres Arbeitgeber sein eigenes Versorgungsversprechen nicht erfüllt,
eingestellt werden, können auf Antrag des Arbeitnehmers von so hat die Kasse die Kassenleistungen an den Arbeitnehmer
der Zuführungspflicht befreit werden. auszuzahlen.
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§ 11 b) das 63. Lebensjahr vollendet und eine Mitgliedszeit von
35 Jahren haben,
Ärztliche Untersuchung
bei der Aufnahme und Risikozuschlag c) das 60. Lebensjahr vollendet und eine Mitgliedszeit von
35 Jahren haben und als Schwerbehinderter im Sinne des
(1) Bei Anmeldung von Arbeitnehmern, für die nach § 8 keine Schwerbehindertengesetzes anerkannt sind,
Zuführungspflicht besteht, kann ein von dem Vertrauensarzt des
Arbeitgebers oder von einem beamteten Arzt abgegebenes Gut- d) das 60. Lebensjahr vollendet haben, entweder arbeitslos
achten über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gefor- im Sinne des SGB sind und innerhalb der letzten einein-
dert werden und die Annahme von der Zahlung eines Zuschlags halb Jahre vor der Antragstellung insgesamt 52 Wochen
zum Beitrag (Risikozuschlag) abhängig gemacht werden. Die arbeitslos waren oder in den letzten 24 Kalendermonaten
Höhe des Risikozuschlags richtet sich im Einzelfall nach dem Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben, in den letzten zehn
Ergebnis der Gesundheitsprüfung. Der Risikozuschlag wird bei Jahren vor der Antragstellung acht Jahre Beiträge entrich-
der Rentenberechnung für den Arbeitnehmer nicht berücksich- tet haben, eine Mitgliedszeit von 15 Jahren haben und vor
tigt. Der Risikozuschlag fällt fort oder vermindert sich entspre- dem 1. Januar 1952 geboren sind,
chend, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass durch eine e) voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne der Vor-
wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes die die schriften der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 43
Gefahr der Dienstunfähigkeit erhöhenden Umstände ganz oder SGB VI) sind,
teilweise entfallen sind. Den Risikozuschlag sowie die Kosten für
die notwendigen Untersuchungen und Berechnungen haben der f) teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit (vgl.
Arbeitnehmer und der Arbeitgeber anteilig zu tragen; die Anteile § 240 SGB VI) sind,
richten sich nach dem für den jeweiligen Arbeitgeber maßgebli- g) die Voraussetzungen des § 30a des Gesetzes zur Verbes-
chen satzungsmäßigen Verhältnis von Arbeitgeberbeitrag und serung der betrieblichen Altersversorgung erfüllen;
Arbeitnehmerbeitrag.
C nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten und Vollendung
(2) Bei Anmeldung von Arbeitnehmern, die das 40. Lebens- des 60. Lebensjahres, wenn sie
jahr vollendet haben, zur Abteilung Z 2002 kann die Kasse von
den in Absatz 1 genannten Rechten Gebrauch machen. Der a) infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen
beteiligte Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kasse in diesen Fällen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zu der
auf ihr bekannte oder leicht erkennbare besondere Gesundheits- Erfüllung ihrer zuletzt ausgeübten Dienstverpflichtungen
risiken des angemeldeten Arbeitnehmers hinzuweisen, soweit dauernd unfähig sind und von dem beteiligten Arbeitgeber
gesetzliche Datenschutzbestimmungen nicht entgegenstehen; nicht anderweitig beschäftigt werden,
der zur Anmeldung anstehende Arbeitnehmer ist verpflichtet, b) infolge Stilllegung oder Einschränkung des Betriebes ihres
den Arbeitgeber bezüglich der Meldung von derartigen Gesund- Arbeitgebers entlassen werden, obwohl ihr Beschäfti-
heitsrisiken von einer eventuell bestehenden Geheimhaltungs- gungsverhältnis auf Grund eines Tarifvertrages oder sons-
pflicht zu befreien; erfolgt diese Befreiung nicht, ist dieser tiger vertraglicher Vereinbarung nur aus wichtigem Grund
Umstand der Kasse von dem Arbeitgeber mitzuteilen. gekündigt werden kann.
In sämtlichen Fällen des Absatzes 1 Buchstabe A gelten die Vor-
schriften der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI), die eine
I V. D i e V e r s i c h e r u n g s - vorzeitige Inanspruchnahme der jeweiligen Rente gestatten,
bedingungen der Abteilung A sowie die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
(SGB VI) über die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen ent-
sprechend. Wird von dem Recht zur vorzeitigen Inanspruchnah-
1. Die Versicherungsleistungen me einer Rente Gebrauch gemacht, findet die Rentenabschlags-
regelung des § 16 Abs. 1a, auch in den Fällen der stufenweisen
Anhebung der Altersgrenzen, Anwendung. Ebenso findet die
§ 12 Rentenabschlagsregelung des § 16 Abs. 1a Anwendung, wenn
Voraussetzungen des Rentenanspruchs eine Rente nach Satz 1 Buchstabe B b) oder Buchstabe B g) vor
Vollendung des 65. Lebensjahres oder eine Rente nach Satz 1
(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung A haben einen Anspruch Buchstabe B c) vor Vollendung des 63. Lebensjahres in An-
auf eine Rente spruch genommen wird.
A nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie das Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversiche-
65. Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie eine rung eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(§ 102 Abs. 2 SGB VI), so ist ihm, wenn die übrigen Vorausset-
a) Regelaltersrente nach § 35 SGB VI als Vollrente, zungen nach Satz 1 A g), h) erfüllt sind, eine zeitlich begrenzte
b) Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 oder nach Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung
§ 236 SGB VI als Vollrente, oder Dienstunfähigkeit zu gewähren, wenn diese bereits sechs
Monate dauert und das Mitglied keinen Anspruch auf Lohn- oder
c) Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 oder nach Gehaltszahlung, Krankenbezüge oder Krankengeld hat.
§ 236a SGB VI als Vollrente,
(2) Anspruch auf eine Rente nach Absatz 1 Satz 1 A b) bis g)
d) Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg- 1. Alternative und B b) bis e) 1. Alternative sowie B g) besteht bis
leute nach § 40 SGB VI als Vollrente, zur Vollendung des 65. Lebensjahres neben einer Beschäftigung
gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn
e) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit-
die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
arbeit nach § 237 SGB VI als Vollrente,
(vgl. § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) nicht überschritten wird. Hierbei
f) Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente, werden die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen oder Er-
werbstätigkeiten sowie die Beschäftigungen oder Erwerbstätig-
g) Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung keiten zusammengerechnet. Die Rente fällt mit Beginn des
nach § 43 SGB VI, Monats weg, in dem die Entgelte aus Beschäftigung oder
h) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsun- Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit
fähigkeit nach § 240 SGB VI erhalten; den Umfang gemäß Satz 1 überschreitet. Der Arbeitnehmer ist
verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung
B nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie, ohne oder Erwerbstätigkeit, die den nach Satz 1 gestatteten Umfang
in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert zu sein überschreitet, der Kasse unverzüglich anzuzeigen.
oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen, (2a) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 12
Abs. 1 Satz 1 A g) 2. Alternative und h) sowie B e) 2. Alternative
a) das 65. Lebensjahr vollendet haben, und f) wird das für denselben Zeitraum erzielte monatliche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 171
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet, ist, zur Dienstleistung in einer anderen Dienststellung aber noch
soweit es den Freibetrag nach Satz 3 überschreitet. Arbeitsent- im Stande ist, ist verpflichtet, eine solche anderweitige Tätigkeit
gelte und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen bei seinem Betrieb anzunehmen, wenn ihm die Annahme zuge-
werden zusammengerechnet. Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des mutet werden kann, ihm die Kosten eines etwaigen Umzuges
monatlichen versicherungsfähigen Einkommens, das der Versi- erstattet werden und ihm die Annahme der neuen Tätigkeit ohne
cherte im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Eintritt des unüberwindbare erhebliche wirtschaftliche Schädigungen mög-
Rentenfalls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt des lich ist.
Rentenfalls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils
maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (2) Soweit der Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des
(prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) ange- Absatzes 1 erfüllt, durch die Übernahme einer anderen Tätigkeit
passt. den durch Tarifvertrag oder sonstige Vereinbarungen begründe-
ten Anspruch auf eine mindestens zwei Jahre versicherte
Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbs- Gehalts- oder Lohngruppe verliert, erhält er einen Gehalts-
minderung stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zuschuss; es sei denn, dass er sich die Dienstunfähigkeit vor-
gleich der Bezug von sätzlich oder bei arbeitsrechtlich nicht zulässiger Nebenarbeit
zugezogen hat oder diese auf einen Unfall zurückzuführen ist,
1. Vorruhestandsgeld,
der in einem fremden, eigenen oder Familienbetrieb, bei Berufs-
2. Krankengeld, sport, bei schuldhafter Beteiligung an Schlägereien oder bei
einer strafbaren Handlung eingetreten ist.
a) das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die
nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder (3) Als Gehaltszuschuss wird der Unterschiedsbetrag ge-
zahlt, der zwischen dem Grundgehalt oder der Grundvergütung
b) das auf Grund einer stationären Behandlung geleistet
und dem Ortszuschlag der Stufe 2 der alten Gehaltsgruppe oder
wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden
dem alten Monatstabellenlohn und dem jeweiligen monatlichen
ist,
Gesamtarbeitsentgelt aus der neuen Tätigkeit für die regelmäßi-
3. Versorgungskrankengeld, ge Arbeitszeit besteht. Der Gehaltszuschuss darf jedoch die
Rente, die gemäß § 12 Abs. 1 C a) im Zeitpunkt des Beginns des
a) das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die Gehaltszuschusses zu zahlen wäre, nicht übersteigen.
nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
(4) Auf den Beginn und das Ende sowie auf das Ruhen und
b) das während einer stationären Behandlungsmaßnahme die Kürzung des Anspruchs auf Gehaltszuschuss sind die
geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente Bestimmungen für die Rente entsprechend anzuwenden. Der
erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde Gehaltszuschuss fällt außerdem fort, sobald der Arbeitnehmer
liegt, wieder seine alte Gehalts- oder Lohngruppe oder den alten
4. Übergangsgeld, Monatstabellenlohn erreicht.
a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder § 14
b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet Sterbegeld
wird, und
(1) Stirbt der Arbeitnehmer vor Vollendung der Wartezeit,
5. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialge- erhalten seine Angehörigen, sofern kein Anspruch auf eine Hin-
setzbuchs genannten Sozialleistungen mit Ausnahme des terbliebenenrente gemäß § 15 Abs. 2 besteht, ein Sterbegeld in
Arbeitslosengelds. Höhe der insgesamt für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge.
Bei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrunde liegende Der Anspruch auf Sterbegeld steht in erster Linie dem Ehepart-
monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berück- ner zu. Ist der Arbeitnehmer nicht verheiratet, so bestimmt der
sichtigen. Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitneh-
mervertretung, an wen das Sterbegeld zu zahlen ist. Dabei soll in
(3) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall erster Linie derjenige berücksichtigt werden, der nachweislich
durch einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversi- die Beerdigungskosten oder die Kosten der letzten Krankheit
cherung eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die getragen hat.
Pflicht zur Versicherung begründenden Arbeitsverhältnis erlitten
wurde. (2) Stirbt der Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit,
ohne rentenberechtigte Angehörige zu hinterlassen, so erhält
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 bestehen nicht, diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung
wenn sich der Arbeitnehmer seine teilweise oder volle Erwerbs- getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbeträgen
minderung (§§ 43, 240 SGB VI) oder seine Dienstunfähigkeit vor- der Rente, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes zuge-
sätzlich zugefügt hat. standen hätte, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen
(5) Die Rente kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn Bestattungskosten. Wenn die ungedeckten Kosten höher sind,
sich der Arbeitnehmer die Dienstunfähigkeit oder Erwerbsmin- kann das Sterbegeld bis zur Höhe der gewöhnlichen Bestat-
derung (§§ 43, 240 SGB VI) beim Begehen einer Handlung zuge- tungskosten erhöht werden.
zogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen (3) Beim Tode eines Rentenempfängers erhalten der überle-
oder vorsätzliches Vergehen ist. Das Gleiche gilt, wenn wegen bende Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge, die von ihm an
des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten der aufstei-
des Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches genden Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder sowie
Urteil ergeht. Hat der Arbeitnehmer bisher Angehörige überwie- seine Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur
gend unterhalten, die nach seinem Tode Anspruch auf eine Hin- häuslichen Gemeinschaft des Rentenempfängers gehört haben.
terbliebenenrente haben würden, so kann der Vorstand nach Das Sterbegeld wird in Höhe von zwei Monatsbeträgen der im
Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung Sterbemonat zustehenden Rente, höchstens aber in Höhe der
diesen die Rente ganz oder teilweise bewilligen. gewöhnlichen Bestattungskosten, in einer Summe gezahlt.
§ 13 § 15
Gehaltszuschuss Anspruchsberechtigte Hinterbliebene
(1) Ein Arbeitnehmer, der nach einer Wartezeit von 60 Bei- (1) Stirbt der Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit, so
tragsmonaten und Vollendung des 60. Lebensjahres infolge haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente
eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner zuletzt a) die Witwe, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres
ausgeübten Dienstverpflichtungen dauernd unfähig geworden des Arbeitnehmers geschlossen war,
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
b) der Witwer, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjah- (1a) Wird in den gesetzlich (SGB VI) zugelassenen Fällen von
res geschlossen war und der Tod der Arbeitnehmerin nach dem Recht zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente
dem 30. Juni 1986 eingetreten ist; ist der Tod der Arbeitneh- Gebrauch gemacht, so wird der für die Versichertengemein-
merin vor dem 1. Juli 1986 eingetreten, besteht ein Anspruch schaft hierdurch entstehende Nachteil dadurch ausgeglichen,
des Witwers auf Hinterbliebenenrente nur dann, wenn die Ehe dass für jeden Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer die
vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Arbeitnehmerin Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, ein dauerhafter versiche-
geschlossen war und die Arbeitnehmerin den Unterhalt der rungsmathematischer Abschlag von dem Teil der Rente erfolgt,
Familie überwiegend bestritten hat, der auf Beiträgen beruht, die für die Zeit nach dem 31. Dezember
c) eine frühere, nicht wiederverheiratete Ehefrau des Arbeitneh- 1999 entrichtet wurden; dies gilt auch in den Fällen der stufen-
mers, deren Ehe mit dem Arbeitnehmer geschieden, für nich- weisen Anhebung der Altersgrenzen. Die Höhe des versiche-
rungsmathematischen Abschlags beträgt 0,15 v. H. je Monat der
tig erklärt oder aufgehoben ist, wenn der Arbeitnehmer zur
vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente vor Vollendung
Zeit seines Todes auf Grund des vor dem 1. Juli 1977 gelten-
den Rechts Unterhalt zu leisten hatte, des 65. Lebensjahres bzw. der Inanspruchnahme der Erwerbs-
minderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres. In den
d) die leiblichen und die an Kindes statt angenommenen Kinder Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente für
des Arbeitnehmers, Schwerbehinderte beträgt der Rentenabschlag jedoch höchs-
e) die in den Haushalt aufgenommenen Stiefkinder. tens 4,5 v. H. (= 0,15 v. H. pro Monat x 30 Monate); ist die
Schwerbehinderung durch einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) ver-
Ist die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des ursacht, entfällt der Rentenabschlag vollständig. In den Fällen
Arbeitnehmers geschlossen, so ist die Hinterbliebenenrente zu der Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung
gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine vor Vollendung des 63. Lebensjahres beträgt der Rentenab-
völlige oder teilweise Versagung rechtfertigen. Einkünfte der schlag ebenfalls höchstens 4,5 v. H. (= 0,15 v. H. pro Monat x
Witwe sind im angemessenen Umfange anzurechnen. 30 Monate); ist die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall
(2) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer infolge (§ 8 SGB VII) verursacht, entfällt der Rentenabschlag vollstän-
eines Arbeitsunfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversiche- dig.*)
rung gestorben ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht (2) Tritt der Versicherungsfall ein, bevor der Arbeitnehmer das
zur Versicherung begründeten Arbeitsverhältnis erlitten wurde. 45. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Monatsrente mindes-
(3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für tens 10 v. H. des während der Versicherungsdauer durchschnitt-
diejenigen Hinterbliebenen, die den Tod des Arbeitnehmers vor- lich versicherten Einkommens, sofern nicht für den Arbeitneh-
sätzlich herbeigeführt haben. mer nur ermäßigte Beiträge entrichtet worden sind.
(4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht, (3) Sind für den Arbeitnehmer freiwillige Beitragszuschläge
entrichtet worden, so werden für sie jährliche Steigerungsbe-
1. wenn die Waise bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat; es träge gemäß § 36 Abs. 2 gewährt.
sei denn, dass sie
(4) Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 1967 aufgenommen
a) über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufs- worden sind und die Wartezeit vollendet haben, bleibt die bis zu
ausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht diesem Zeitpunkt nach den alten Versicherungsbedingungen
vollendet hat oder erworbene Anwartschaft erhalten, wenn diese günstiger ist als
b) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stan- die nach § 16 Abs. 1 berechnete Anwartschaft; für Arbeitnehmer,
de ist, sich selbst zu unterhalten, und dieser Zustand deren anrechnungsfähige Mitgliedszeit am 30. Juni 1967 weni-
bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden ger als zehn Jahre beträgt, gilt jedoch Folgendes:
hat oder nur
c) ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förde- Die Anwartschaft beträgt folgenden Hundertsatz
rung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet, bei einer Beitragszeit von der nach den
weniger als … Jahren alten Versicherungsbedingungen
2. wenn die Waise erst für ehelich erklärt, an Kindes statt oder errechneten Werte
als Pflegekind angenommen worden ist, nachdem der Arbeit-
nehmer das 65. Lebensjahr vollendet hatte oder in den Ruhe- 6 50
stand versetzt war, 7 60
3. wenn sie Kind einer Arbeitnehmerin und gleichzeitig eheliches 8 70
Kind des hinterbliebenen Ehemannes ist oder dessen rechtli-
che Stellung hat oder ihr Unterhalt aus sonstigen Gründen 9 80
nicht überwiegend von der Verstorbenen bestritten worden 10 90
ist.
Für die Versicherungszeit nach dem 30. Juni 1967 werden zu
(5) In besonders gelagerten Fällen des Absatzes 4 Ziffer 2 den nach Satz 1 erhaltenen Anwartschaften monatliche Steige-
oder 3 kann der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und rungsbeträge in Höhe von 1,25 v. H. der seit dem 1. Juli 1967
der Arbeitnehmervertretung die Waisenrente ganz oder teilweise entrichteten Beiträge bzw. in Höhe von 1,13 v. H. der seit dem
bewilligen. 1. Januar 2000 entrichteten Beiträge gewährt. Ab dem 1. Januar
(6) Für die am 31. Dezember 2005 bestehenden Versiche- 2002 zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) ste-
rungsverhältnisse gilt weiterhin Absatz 1 Buchstabe f) in der bis hen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden.
zum 31. Dezember 2005 gültigen Fassung dieses Paragraphen.
*) Übergangsregelungen zu § 16 Abs. 1a:
§ 16 1. Für vor dem 1. Januar 1942 geborene Arbeitnehmer, die (1) bei Ren-
tenbeginn mindestens 540 Beitragsmonate in der gesetzlichen
Höhe der Versichertenrente Rentenversicherung und mindestens 300 Beitragsmonate in der
Pensionskasse erfüllt haben, oder die (2) bei Rentenbeginn mindes-
(1) Die Monatsrente beträgt, vorbehaltlich eines Rentenab- tens 480 Beitragsmonate in der Pensionskasse erfüllt haben, finden
schlags nach § 16 Abs. 1a, 1,25 v. H. der Summe der bis zum die Rentenabschläge nach § 16 Abs. 1a keine Anwendung.
31. Dezember 1999 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichte- 2. Für Arbeitnehmer, die (1) vor dem 11. Oktober 1942 geboren wor-
ten Beiträge und 1,13 v. H. der Summe der ab dem 1. Januar den sind und (2) am 10. Oktober 1997 anerkannt schwerbehindert,
2000 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge; berufs- oder erwerbsunfähig waren und (3) bei Rentenbeginn min-
zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Bei- destens 300 Beitragsmonate in der Pensionskasse erfüllt haben
trägen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden. Im Falle sowie (4) mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlich relevanten Zeiten
einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 in der gesetzlichen Rentenversicherung belegt haben, finden die
SGB VI) beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Satz 1 Anhebung der Altersgrenze sowie die Rentenabschlagsregelung
des § 16 Abs. 1a keine Anwendung, wenn die anerkannte Schwer-
ergebenden Rente. behinderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei Rentenbeginn
vorliegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 173
(5) Bei Arbeitnehmern, deren Versicherungsverhältnis auf § 35 beantragt wird, für die Zeit dieses Arbeitsverhältnisses nach
Grund eines Gegenseitigkeitsabkommens nach § 3 Abs. 1 auf § 36 Abs. 2, sofern er Mitglied in der Abteilung A ist, oder nach
die Kasse übergeleitet wurde, beträgt die Monatsrente für die § 24 Abs. 2, sofern er Mitglied in der Abteilung A 2000 ist,
Versicherungszeit bei der anderen Versorgungseinrichtung berechnet.
a) 1,25 v. H. der Summe der auf die Kasse übergeleiteten Bei-
träge, § 17
b) 0,03125 v. H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen
Entgelte, von denen während der Zeit der Pflichtversicherung Erhöhung laufender
Umlagen, aber keine Beiträge entrichtet worden sind. Renten durch Kapitaleinzahlung
(6) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsmin- Die laufenden Renten können jederzeit durch Einzahlung des
derung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosen- notwendigen Deckungskapitals um einen unveränderlichen Jah-
geld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das resbetrag erhöht werden. Die Grundsätze für die Berechnung
Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teil- des Deckungskapitals setzt das Kuratorium nach Anhörung
weiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird. eines Sachverständigen fest. Der Beschluss bedarf der Geneh-
migung durch die Aufsichtsbehörde.
(7) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente
wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige
Anspruch nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften in der § 18
am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung der PK-Satzung bis
zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraus- Laufzeit der Versichertenrenten
setzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maß-
gebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen (1) Die Rente beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die
Anspruch nach Ablauf der Frist. Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Hat der Arbeitnehmer
über den nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt hinaus Anspruch
(8) Im Falle einer Rente nach § 12 Buchstabe B g) errechnet auf Lohn, Gehalt, Krankenbezüge oder Krankengeld, so beginnt
sich die Rente lediglich aus den für den Arbeitnehmer nach dem die Zahlung erst mit dem Wegfall dieser Bezüge; ein Kranken-
17. Mai 1990 entrichteten Beträgen. geld, das durch freiwillige Versicherung erdient ist, führt nicht zur
Hinausschiebung des Zahlungsbeginns, sofern nicht wegen des
§ 16a Bezuges dieses Krankengeldes der Anspruch auf Lohn, Gehalt
oder Krankenbezüge ruht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitneh-
Versichertenrente mer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
auf Grund des Betriebsrentengesetzes
(2) Die Rente fällt fort
(1) War ein Rentenberechtigter nach dem 21. Dezember 1974
aber vor dem 1. Januar 2002 und nach Vollendung seines a) mit dem Ablauf des Monats, in dem der Rentner stirbt,
35. Lebensjahres aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden,
auf Grund dessen er b) wenn der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres
bei einem Arbeitgeber wieder eingestellt wird,
a) seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen durch densel-
ben Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversi- c) wenn ein wieder dienstfähig gewordener Arbeitnehmer eine
chert gewesen ist oder ihm angebotene zumutbare Stellung ablehnt,
b) – wenn das Arbeitsverhältnis mindestens zwölf Jahre ohne d) bei zeitlich begrenzten Renten, wenn die Dienstfähigkeit wie-
Unterbrechung bestanden hatte – seit mindestens drei Jah- derhergestellt ist, der Arbeitnehmer wieder beschäftigt wird
ren ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder des- oder die Frist abgelaufen ist. Besteht die Dienstunfähigkeit
sen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist, bei Ablauf der Frist noch fort, so kann die Laufzeit der Rente
wird die Versichertenrente, soweit keine freiwillige Weiterversi- verlängert werden,
cherung nach § 35 beantragt wird, für die Zeit dieses Arbeitsver- e) mit dem Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine
hältnisses wie folgt berechnet: Kapitalabfindung gezahlt worden ist,
1. Für je zwölf der in dem nach Buchstabe a) oder Buchstabe b)
f) mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, von
maßgebenden Arbeitsverhältnis zurückgelegten Beitragsmo-
dessen Beginn an eine Zusatzversorgungseinrichtung des
nate (§ 60 Abs. 1) werden als monatliche Versichertenrente
öffentlichen Dienstes auf Grund eines Beitragsüberleitungs-
0,4 v. H. des versicherungsfähigen Einkommens im Sinne von
abkommens infolge Überleitung von Beiträgen durch die
Nr. 2 gewährt. Ein verbleibender Rest von weniger als zwölf
Pensionskasse zur Zahlung einer Versorgungsrente oder
Beitragsmonaten bleibt bei der Berechnung unberücksich-
einer Versicherungsrente verpflichtet ist.
tigt.
2. Versicherungsfähiges Einkommen im Sinne von Nummer 1 ist Bleibt in den Fällen b und d das versicherungsfähige Einkommen
das versicherungsfähige Einkommen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 der neuen Stellung hinter dem der alten Stellung zurück, so fin-
im letzten Monat vor der Beendigung des Arbeitsverhältnis- det § 13 Abs. 2 Anwendung.
ses. (3) Die Rente ruht,
(2) Erreicht der nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 errechnete Betrag
nicht den Betrag der Rente nach § 36 Abs. 2, ist diese Rente a) wenn und solange der Rentner sich weigert, sich einer von
maßgebend. der Kasse angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beob-
achtung zu unterziehen,
(3) Der Rentenanspruch nach Absatz 1 oder 2 besteht, wenn
die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 3 Buchstaben a) bis c) b) wenn und solange der Rentner wegen vorsätzlich begange-
gegeben sind. ner Straftat zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem
Jahr verurteilt ist, während der Dauer der Strafverbüßung.
Nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerver-
§ 16b tretung kann der Vorstand die Rente ganz oder teilweise
Versichertenrente belassen oder an unterhaltsberechtigte Angehörige auszah-
auf Grund des Betriebsrentengesetzes len, wenn besondere Gründe vorliegen,
Scheidet ein Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2001 und c) wenn die dem Rentner aus der gesetzlichen Rentenversiche-
nach Vollendung seines 30. Lebensjahres aus dem Arbeitsver- rung bewilligte Rente wegen Fortfalls der Leistungsvoraus-
hältnis aus, auf Grund dessen er seit mindestens fünf Jahren setzungen entzogen worden ist, von dem Zeitpunkt, an dem
ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder dessen die Rente fortgefallen ist, bis zu dem Zeitpunkt, von dem ab
Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist, wird die Versi- erneut eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
chertenrente, soweit keine freiwillige Weiterversicherung nach bewilligt wird.
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
§ 19 des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften durch
Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag der aus
Höhe der Hinterbliebenenrenten
der Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vor-
(1) Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 v. H., die Wai- gesehenen Altersgrenze 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße
senrente einer Vollwaise 20 v. H., die Waisenrente einer Halbwai- nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)*) nicht
se 12 v. H. der Versichertenrente, die der Versicherte im Zeit- übersteigt; die Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der ver-
punkt des Todes erhalten hat oder hätte. sicherte Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der
Anwartschaft (§ 37b) Gebrauch gemacht hat.
(2) Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt nicht höher
sein als die Versichertenrente, gegebenenfalls sind sie anteilig zu (2) Auf schriftlichen Antrag des Rentenberechtigten findet
kürzen. die Kasse laufende Renten durch Kapitalabfindung ab, wenn der
monatliche Zahlbetrag 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße
(3) War die Witwe bzw. der Witwer mehr als 20 Jahre jünger
nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)*) nicht
als der Versicherte, so wird die Witwen- bzw. Witwerrente für
übersteigt.
jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre
um 5 v. H. gekürzt, jedoch höchstens um 50 v. H. Nach fünfjähri- (3) Eine Anwartschaft ist von der Kasse auf schriftliches Ver-
ger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer wei- langen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur
teren Dauer dem gekürzten Betrag 5 v. H. der Witwen- bzw. Wit- gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind; dem
werrente hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Verlangen ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.
Die Kürzung entfällt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen
ist. (4) Die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt, unter Be-
achtung von § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der Technische Ge-
§ 20 schäftsplan, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde be-
Laufzeit der Hinterbliebenenrenten darf.
(1) Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem (5) Mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bzw.
auf den Sterbetag folgenden Tag. Wird über diesen Zeitpunkt Rentenberechtigten erlöschen alle Ansprüche gegen die Kasse
hinaus Gehalt, Lohn oder Versichertenrente gezahlt, so beginnt aus dem Versicherungsverhältnis.
die Zahlung der Hinterbliebenenrente erst mit dem Wegfall die- (6) Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005
ser Bezüge. Waisen, die nach dem Ablauf des Sterbemonats gezahlt worden sind, findet § 20a in seiner bis zum 31. Dezember
geboren werden, erhalten Waisenrente vom Ersten des Geburts- 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
monats ab.
(2) Die Hinterbliebenenrenten fallen fort § 20b
1. für jeden Bezugsberechtigten mit Ablauf des Monats, in dem Versorgungsausgleich
er stirbt,
Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer
1a. für jede Witwe bzw. jeden Witwer außerdem mit dem Ende
Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der
des Monats, in dem sie bzw. er sich verheiratet,
gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, wird nach
2. für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in dem sie Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den
das 18. Lebensjahr vollendet; die Waisenrente wird jedoch Versorgungsausgleich die Versichertenrente des ausgleichsver-
weitergezahlt, wenn und solange die Waise pflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen gekürzt. Die
Einzelheiten der Kürzung ergeben sich aus besonderen Richtlini-
a) über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufs-
en zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die das Kura-
ausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht
torium aufzustellen hat. Die Richtlinien und ihre Änderungen
vollendet hat oder
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichts-
b) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stan- behörde.
de ist, sich selbst zu unterhalten, und dieser Zustand
bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden
hat oder § 20c
c) ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förde- Verjährungsfrist
rung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet, Der Anspruch auf Rente, der Anspruch auf Gehaltszuschuss
3. mit dem Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine sowie der Anspruch auf Sterbegeld verjähren in fünf Jahren. Die
Kapitalabfindung gezahlt worden ist. Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die
Leistung verlangt werden kann. § 12 Abs. 2 und 3 des Ver-
(3) Die Hinterbliebenenrente ruht, wenn der Bezugsberech- sicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.
tigte wegen vorsätzlich begangener Straftat zu einer Freiheits-
strafe von wenigstens einem Jahr verurteilt ist, während der
Dauer der Strafverbüßung. Nach Anhörung des Arbeitgebers § 20d
und der Arbeitnehmervertretung kann der Vorstand die Rente
Auszubildende
ganz oder teilweise belassen oder an unterhaltsberechtigte
Angehörige auszahlen, wenn besondere Gründe vorliegen. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Satzung gelten auch Auszu-
bildende.
(4) Fällt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, so
erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des
fünffachen Jahresbetrages der ihnen zustehenden Rente. § 20e
(5) Hat eine Witwe oder ein Witwer wieder geheiratet und wird Änderung der
diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch Rentenhöhe wegen Zulagenrückforderung
auf Witwen- oder Witwerrente auf. Hat die Witwe oder der Wit-
wer eine Abfindung nach Absatz 4 erhalten, so ruht die Zahlung Wird nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse eine
der Witwen- oder Witwerrente bis zum Ablauf von fünf Jahren Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) von der zentralen Stelle
nach dem Monat der Wiederverheiratung. zurückgefordert und von der Kasse an die zentrale Stelle abge-
führt (§ 94 Abs. 1 EStG), so ist die Kasse berechtigt, die Rente ab
dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückfor-
§ 20a derung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist, ent-
Abfindung sprechend niedriger festzusetzen. Die Rente wird in diesem Fall
(1) Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers
und des Arbeitgebers findet die Kasse im Falle der Beendigung *) Im Jahr 2005: 24,15 € monatlich (West), 20,30 € (Ost).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 175
um denjenigen Prozentsatz gekürzt, der dem Verhältnis des lich ständiger Lohnzulagen (wie z. B. Vorhandwerker-, Vorar-
zurückerstatteten Zulagenbetrags zu der auf den Stichtag inter- beiter- und Oberfahrerzulagen), jedoch ohne etwaige Kinder-
polierten versicherungsmathematischen Rückstellung für das zuschläge,
betreffende Versicherungsverhältnis entspricht; maßgeblicher
Stichtag für die Interpolation ist der 1. des Monats, der auf den d) bei Altersteilzeit das auf volle 5,– Euro auf- oder abgerundete
Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei regelmäßige Bruttoeinkommen (Altersteilzeitentgelt ohne
der Kasse eingegangen ist. Erfolgte Rentenüberzahlungen (Dif- Aufstockungsbetrag), vermindert um die nach den Buchsta-
ferenz zwischen ursprünglicher und wegen Zulagenrückforde- ben a) bis c) ebenfalls nicht zu berücksichtigenden Entgeltbe-
rung gekürzter Rente) haben der Empfänger oder seine Erben standteile, sofern nicht durch eine Altersteilzeittarifvereinba-
unverzüglich an die Kasse zurückzuerstatten; die Erstattungs- rung oder auf Grund einer Altersteilzeittarifvereinbarung
pflicht entfällt, soweit der Empfänger oder seine Erben nach § 94 durch eine Betriebsvereinbarung ein höheres versicherungs-
Abs. 2 EStG von der zentralen Stelle auf Rückzahlung der Zulage fähiges Einkommen festgelegt wird.
in Anspruch genommen werden und den Rückzahlungsbetrag (2a) Das versicherungsfähige Einkommen kann in besonde-
entrichtet haben. ren Fällen auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des
Arbeitgebers durch die Kasse anderweitig festgesetzt werden.
2. Die Finanzierung der Versicherungsleistungen (3) Zu den Beiträgen gemäß Absatz 1 können von dem Arbeit-
nehmer oder dem Arbeitgeber freiwillige Zuschläge nach beson-
deren Richtlinien des Kuratoriums entrichtet werden.
§ 21
(3a) Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§ 79 ff. EStG) ste-
Die Beiträge hen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden
und soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes geregelt ist.
(1) Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt 2 v. H., der Arbeitgeber-
beitrag 5,5 v. H. des jeweils versicherungsfähigen Einkommens (4) Binnen drei Monaten nach der Aufnahme kann die Nach-
des Arbeitnehmers. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf versicherung von Zeiten vor der Aufnahme beantragt werden,
eine beamtenähnliche Gesamtversorgung gegen den Arbeitge- wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers keinen vor-
ber, kann auf Antrag des Arbeitgebers der Arbeitnehmerbeitrag zeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit befürchten lässt. Für die
auf 1,5 v. H., der Arbeitgeberbeitrag auf 1 v. H. des versiche- nachzuversichernde Zeit sind die Beiträge in der Höhe nachzu-
rungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers herabgesetzt entrichten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn eine
werden. Hat der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages oder Versicherungspflicht bestanden hätte. Zu diesen Beiträgen sind
sonstiger für ihn verbindlicher Bestimmungen einzelne Arbeit- Zins und Zinseszins in Höhe von 5 v. H. jährlich zu zahlen.
nehmer von der durch ihn zugesicherten beamtenähnlichen Ver-
sorgung ausgeschlossen, so kann er trotzdem auch für solche
Arbeitnehmer die Beitragsherabsetzung gemäß Satz 2 beantra- § 21a
gen, wenn für alle übrigen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers die Altersvorsorgezulage
Beitragsherabsetzung genehmigt worden ist.
(1) Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeck-
(1a) Für Arbeitnehmer der Abteilung A, deren Beitrag gemäß ten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungs-
Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 herabgesetzt war, bleibt dieser form der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschrif-
herabgesetzte Beitrag auf Antrag des Arbeitgebers auch nach ten in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Wegfall des Anspruchs auf beamtenähnliche Gesamtversorgung
maßgeblich, wenn ab dem Zeitpunkt, von dem an kein Anspruch (2) Soweit für die zur Abteilung A erbrachten Eigenbeiträge
auf beamtenähnliche Gesamtversorgung mehr besteht, eine der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvor-
ergänzende Versicherung in der Abteilung A 2000 (§§ 23 ff.) mit sorgezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die hierfür maßgebli-
einem Beitragssatz von 3,0 v. H., davon höchstens 2,0 v. H. chen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Arbeitnehmerbeitrag, eingegangen wird. Die beiden Versiche-
rungsverhältnisse werden getrennt nach den für die jeweilige (3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die
Abteilung maßgeblichen Vorschriften geführt. nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des
Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der
(1b) Für Arbeitnehmer, deren Einkommen die Beitragsbemes- von der Kasse vorgeschriebenen Form zu machen, soweit die
sungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.
sind zu den Beiträgen nach Absatz 1 Zusatzbeiträge in Höhe des
jeweiligen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung (4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die betei-
der Angestellten von dem Teil des versicherungsfähigen Ein- ligten Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer
kommens zu entrichten, der über der Beitragsbemessungsgren- die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber der
ze liegt. Von den Zusatzbeiträgen nach Satz 1 tragen der Arbeit- Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige
geber und der Arbeitnehmer je die Hälfte. Ist für den Monat Abwicklung erleichtert.
Dezember 1967 ein Beitrag entrichtet worden, der höher war als (5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine
der nach Satz 1 und nach Absatz 1 insgesamt zu entrichtende Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift fest-
Betrag, so kann der bisherige Beitrag weiterentrichtet werden. gelegten Angaben.
Aus besonderen Gründen kann auf Antrag des Arbeitnehmers
die Entrichtung der Zusatzbeiträge entfallen. Satz 1 gilt nicht, (6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine beamtenähnliche EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.
Versorgung zugesichert hat und nach Absatz 1 Satz 2 die Beiträ-
ge des Arbeitnehmers herabgesetzt sind. (7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die
im Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste
(2) Das versicherungsfähige Einkommen ist Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.
a) bei tarifvertraglich vereinbarten Gehältern das auf volle
5,– Euro auf- oder abgerundete Einkommen aus Grundgehalt § 22
und Ortszuschlag für Verheiratete ohne Kinder zuzüglich
etwaiger Zuschläge, die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Erstattungspflichten der Arbeitgeber
Betriebsvereinbarung für ruhegeldfähig erklärt worden sind, (1) Lehnt ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines dienstunfä-
b) bei frei vereinbarten Gehältern das auf volle 5,– Euro auf- oder hig gewordenen Arbeitnehmers, der jedoch noch nicht teilweise
abgerundete regelmäßige Bruttoeinkommen ohne Kinderzu- erwerbsgemindert ist, in einer anderen Stellung ab, so ist er ver-
schlag, pflichtet, der Kasse 1/5 der fälligen Rente zu erstatten. Die
Erstattungspflicht fällt fort, wenn der Arbeitnehmer teilweise
c) bei Lohnempfängern der auf volle 5,– Euro auf- oder abgerun- oder voll erwerbsgemindert geworden ist oder das 65. Lebens-
dete Monatstabellenlohn für Verheiratete ohne Kinder zuzüg- jahr vollendet hat.
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
(2) Ist von der Kasse einem Arbeitnehmer gemäß § 12 Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den
Abs. 1 C b) eine Rente zu zahlen, so hat der Arbeitgeber, der den nach Satz 1 gestatteten Umfang überschreitet, der Kasse unver-
Arbeitnehmer entlassen hat, der Kasse den Kapitalwert der züglich anzuzeigen.
Rente bis zum 65. Lebensjahr des Mitgliedes zu erstatten. Die
(4) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird
Kasse kann die laufende Erstattung der Rente durch den Arbeit-
das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Arbeitsentgelt
geber zulassen, wenn dieser trotz der Stilllegung des Betriebes
oder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet, soweit es den
fortbesteht und die Erfüllung der Erstattungspflicht gesichert ist.
Freibetrag nach Satz 3 überschreitet. Arbeitsentgelte und
(3) Soweit die Pensionskasse auf Grund von § 16a Abs. 1 ver- Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden zu-
pflichtet ist, höhere Renten zu gewähren als nach den übrigen sammengerechnet. Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des monatli-
Vorschriften der Satzung zustehen würden, ist der beteiligte chen versicherungsfähigen Einkommens, das der Versicherte im
Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer vor Beendigung der Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Eintritt des Renten-
ordentlichen Mitgliedschaft zuletzt beschäftigt war, verpflichtet, falls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt des Renten-
der Kasse den Rententeil zu ersetzen, der den nach den übrigen falls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeb-
Vorschriften der Satzung zustehenden Rententeil übersteigt. lichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozen-
tuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst.
(5) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung nach Absatz 4 stehen dem Arbeitsentgelt
I Va . D i e Ve r s i c h e r u n g s - oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
bedingungen der Abteilung A 2000
1. Vorruhestandsgeld,
2. Krankengeld,
1. Die Versicherungsleistungen
a) das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die
nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
§ 23
b) das auf Grund einer stationären Behandlung geleistet
Voraussetzungen des Rentenanspruchs wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden
ist,
(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung A 2000 haben einen
Anspruch auf Altersrente, sobald sie das 60. Lebensjahr vollen- 3. Versorgungskrankengeld,
det haben und aus ihrem versicherungspflichtigen Beschäfti- a) das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die
gungsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschieden nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
sind. Nimmt der Arbeitnehmer nach dem Beginn der Rente
erneut ein Beschäftigungsverhältnis bei einem beteiligten b) das während einer stationären Behandlungsmaßnahme
Arbeitgeber auf, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente
SGB IV ist, so ruht der Rentenanspruch für die Dauer dieses erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde
Beschäftigungsverhältnisses. liegt,
(2) Die Arbeitnehmer der Abteilung A 2000 haben vor Vollen- 4. Übergangsgeld,
dung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt
teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie eine gesetzli- oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
che Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach
§ 43 SGB VI erhalten oder, wenn der Arbeitnehmer nicht in der b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet
gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, eine teilweise wird, und
oder volle Erwerbsminderung im Sinne der Vorschriften der 5. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialge-
gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt und 36 Beitragsmona- setzbuchs genannten Sozialleistungen mit Ausnahme des
te erfüllt sind. Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Ren- Arbeitslosengelds.
tenversicherung eine befristete Rente, so ist ihm eine zeitlich
begrenzte Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsmin- Bei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrunde liegende
derung zu gewähren, wenn diese bereits sechs Monate dauert monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berück-
und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sichtigen.
Krankenbezüge oder Krankengeld hat. Der Anspruch auf Rente
wegen Erwerbsminderung besteht nicht, wenn der Arbeitneh- § 24
mer die Erwerbsminderung vorsätzlich herbeigeführt hat. Die
Rente wegen Erwerbsminderung kann ganz oder teilweise ver- Höhe der Alters- und
sagt werden, wenn sich der Arbeitnehmer die Erwerbsminde- Erwerbsminderungsrente des Versicherten
rung beim Begehen einer Handlung zugezogen hat, die nach
(1) Die Höhe der Monatsrente ergibt sich aus der Summe der
strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Ver-
bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer insgesamt ent-
gehen ist. Das Gleiche gilt, wenn wegen des Todes, der Abwe-
richteten Beiträge einerseits und dem für den Zeitpunkt der
senheit oder eines anderen in der Person des Arbeitnehmers lie-
jeweiligen Beitragseinzahlung maßgeblichen Steigerungsbetrag
genden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht. Hat der
andererseits; zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff.
Arbeitnehmer bisher Angehörige überwiegend unterhalten, die
EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert
nach seinem Tode Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente
werden. Freiwillige Beiträge sind Pflichtbeiträgen gleichgestellt.
haben würden, so kann der Vorstand nach Anhörung des Arbeit-
Die Höhe der Rente ist unabhängig davon, ob der Rentenbezug
gebers und der Arbeitnehmervertretung diesen die Rente ganz
des Arbeitnehmers unmittelbar an das bei der Kasse versiche-
oder teilweise bewilligen.
rungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers an-
(3) Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung schließt oder ob der Arbeitnehmer zwischenzeitlich aus dem
nach Absatz 2 besteht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeschie-
neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer den war.
Erwerbstätigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der (2) Der Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge, die für den
gesetzlichen Rentenversicherung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI Arbeitnehmer entrichtet worden sind, vor Vollendung von dessen
nicht überschritten wird. Hierbei werden die Entgelte aus mehre-
ren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten sowie die Be- 21. Lebensjahr 1,41 v. H.,
schäftigungen oder Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet.
Die Rente fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Entgelte 22. Lebensjahr 1,37 v. H.,
aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäfti- 23. Lebensjahr 1,34 v. H.,
gung oder Erwerbstätigkeit den Umfang gemäß Satz 1 über-
schreitet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder 24. Lebensjahr 1,30 v. H.,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 177
25. Lebensjahr 1,27 v. H., rente auf mindestens 10 v. H. des während der Versicherungs-
dauer durchschnittlich versicherten Einkommens angehoben,
26. Lebensjahr 1,23 v. H., soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dies zulässt;
27. Lebensjahr 1,20 v. H., die Anhebung erfolgt nicht, wenn für den Arbeitnehmer nur
ermäßigte Beiträge entrichtet worden sind.
28. Lebensjahr 1,17 v. H.,
(5) Im Fall einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
29. Lebensjahr 1,14 v. H., beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Absatz 1 und 2
30. Lebensjahr 1,11 v. H., ergebenden Rente.
31. Lebensjahr 1,08 v. H., (6) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsmin-
derung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosen-
32. Lebensjahr 1,05 v. H., geld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das
33. Lebensjahr 1,02 v. H., Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teil-
weiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird.
34. Lebensjahr 1,00 v. H.,
35. Lebensjahr 0,97 v. H., § 25
36. Lebensjahr 0,94 v. H.,
Laufzeit der Alters- und
37. Lebensjahr 0,92 v. H., Erwerbsminderungsrente des Versicherten
38. Lebensjahr 0,89 v. H., (1) Die Rente wird auf Antrag von dem Kalendermonat an
39. Lebensjahr 0,87 v. H., geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen
(§ 23) erfüllt sind. Der Arbeitnehmer kann den Beginn der Rente
40. Lebensjahr 0,85 v. H., auch für einen späteren Zeitpunkt beantragen.
41. Lebensjahr 0,82 v. H., (2) Für den Fortfall und das Ruhen der Rente gelten § 18
42. Lebensjahr 0,80 v. H., Abs. 2 und 3 entsprechend.
43. Lebensjahr 0,78 v. H.,
§ 26
44. Lebensjahr 0,76 v. H.,
Höhe und
45. Lebensjahr 0,74 v. H., Laufzeit der Hinterbliebenenrente
46. Lebensjahr 0,72 v. H., Für Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente gelten § 19
47. Lebensjahr 0,70 v. H., und § 20 entsprechend.
48. Lebensjahr 0,68 v. H.,
§ 27
49. Lebensjahr 0,66 v. H.,
Sonstige Vorschriften
50. Lebensjahr 0,64 v. H.,
(1) § 14 sowie § 20a, § 20b, § 20c, § 20d und § 20e gelten ent-
51. Lebensjahr 0,63 v. H.,
sprechend.
52. Lebensjahr 0,61 v. H.,
(2) § 15 gilt entsprechend mit der Abweichung, dass jeweils
53. Lebensjahr 0,59 v. H., an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt und
54. Lebensjahr 0,58 v. H., anstelle des Versicherungsfalles nach § 12 der Versicherungsfall
nach § 23 tritt.
55. Lebensjahr 0,56 v. H.,
56. Lebensjahr 0,54 v. H., 2. Die Finanzierung der Versicherungsleistungen
57. Lebensjahr 0,53 v. H.,
58. Lebensjahr 0,51 v. H., § 28
59. Lebensjahr 0,50 v. H., Beiträge
60. Lebensjahr 0,48 v. H., (1) Im Regelfall beträgt der Arbeitnehmerbeitrag 2 v. H., der
Arbeitgeberbeitrag 3,5 v. H. des jeweils versicherungsfähigen
61. Lebensjahr 0,47 v. H., Einkommens des Arbeitnehmers (Gesamtbeitrag 5,5 v. H.).
62. Lebensjahr 0,45 v. H., (2) Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine beamten-
63. Lebensjahr 0,44 v. H., ähnliche Gesamtversorgung gegen den Arbeitgeber, kann auf
Antrag des Arbeitgebers der Arbeitnehmerbeitrag auf 1,5 v. H.,
64. Lebensjahr 0,42 v. H.,
der Arbeitgeberbeitrag auf 1 v. H. des versicherungsfähigen Ein-
65. Lebensjahr 0,41 v. H., kommens des Arbeitnehmers herabgesetzt werden. Hat der
66. Lebensjahr 0,40 v. H., Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger für ihn
verbindlicher Bestimmungen einzelne Arbeitnehmer von der
67. Lebensjahr 0,40 v. H., durch ihn zugesicherten beamtenähnlichen Versorgung ausge-
68. Lebensjahr 0,39 v. H. schlossen, so kann er trotzdem auch für solche Arbeitnehmer
die Beitragsherabsetzungen gemäß Satz 1 beantragen, wenn für
Die für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich alle übrigen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers die Beitragsher-
mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr absetzung genehmigt worden ist.
maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr voll-
(2a) In den Fällen des § 21 Abs. 1a ist neben der mit dem
endet.
herabgesetzten Beitrag fortbestehenden Versicherung in Abtei-
(3) Für jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nach lung A eine ergänzende Versicherung in Abteilung A 2000 mit
Vollendung des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des einem Beitragssatz von 3,0 v. H., davon höchstens 2,0 v. H.
68. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich Arbeitnehmerbeitrag, zulässig. Die beiden Versicherungsver-
die Rente um einen Zuschlag von 0,5 v. H. hältnisse werden getrennt nach den für die jeweilige Abteilung
maßgeblichen Vorschriften geführt.
(4) Tritt der Versicherungsfall wegen voller Erwerbsminderung
ein, bevor der Arbeitnehmer das 45. Lebensjahr vollendet hat, (3) Für Arbeitgeber, die der Kasse ab dem 1. Januar 2000 als
und hat der Versicherte 60 Beitragsmonate erfüllt oder ist die Beteiligte neu beitreten, kann im Beitrittsvertrag vorgesehen
volle Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall im Sinne der werden, dass für bis zu drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Beitritts
gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten, wird die Monats- ein gegenüber Absatz 1 verringerter Einstiegsbeitrag gilt. Der
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
verringerte Einstiegsbeitrag muss bezüglich des Arbeitnehmer- § 28b
beitrags mindestens 1 v. H., bezüglich des Arbeitgeberbeitrags
mindestens 2 v. H. betragen; eine stufenweise Erhöhung des Einvernehmliche Übertragung
verringerten Einstiegsbeitrags während des Zeitraums von bis Eine einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten
zu drei Jahren ist zulässig. auf die Kasse gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung
(4) Der Regelgesamtbeitrag von 5,5 v. H. nach Absatz 1 kann der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist ausgeschlos-
für einen Arbeitgeber durch firmenbezogenen Tarifvertrag oder sen.
durch freiwillige Betriebsvereinbarung auf bis zu 7,5 v. H. erhöht
werden; in welchem Umfang dabei Arbeitnehmer- und Arbeitge- § 28c
berbeitrag erhöht werden, steht im Ermessen der Tarif- bzw.
Betriebsparteien. Die Erhöhung kann zeitlich befristet werden. Altersvorsorgezulage
Die Erhöhung darf nur einheitlich für alle versicherten Arbeitneh- (1) Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeck-
mer des Arbeitgebers vereinbart werden. Die Tarif- bzw. Be- ten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungs-
triebsvereinbarung über die Erhöhung ist der Kasse vorzulegen. form der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschrif-
(5) Für Arbeitnehmer, deren Einkommen die Beitragsbemes- ten in ihrer jeweils gültigen Fassung.
sungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, (2) Soweit für die zur Abteilung A 2000 erbrachten Eigenbei-
sind zu den Beiträgen nach Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 träge der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf
Zusatzbeiträge in Höhe des jeweiligen Beitragssatzes zur ge- Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die hierfür
setzlichen Rentenversicherung der Angestellten von dem Teil maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen
des versicherungsfähigen Einkommens zu entrichten, der über Fassung.
der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Von den Zusatzbeiträgen
nach Satz 1 tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je die (3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die
Hälfte. Aus besonderen Gründen kann auf Antrag des Arbeitneh- nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des
mers die Entrichtung der Zusatzbeiträge entfallen. Die Pflicht zur Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der
Entrichtung der Zusatzbeiträge gilt nicht, wenn der Arbeitgeber von der Kasse vorgeschriebenen Form mitzuteilen, soweit die
dem Arbeitnehmer eine beamtenähnliche Versorgung zugesi- Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.
chert hat und nach Absatz 2 die Beiträge des Arbeitnehmers (4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die betei-
herabgesetzt sind. ligten Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer
(6) Aus besonderen Gründen können zu den Beiträgen nach die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber der
Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 von dem Arbeitnehmer oder Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige
von dem Arbeitgeber freiwillige Zuschläge nach besonderen Abwicklung erleichtert.
Richtlinien des Kuratoriums entrichtet werden. (5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine
(7) Bezüglich des versicherungsfähigen Einkommens und der Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift fest-
Möglichkeit zur Nachversicherung gelten § 21 Absatz 2, Ab- gelegten Angaben.
satz 2a und Absatz 4 entsprechend. (6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99
(8) Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) ste- EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.
hen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden. (7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die
im Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste
§ 28a Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.
Übertragung externer
Übertragungswerte auf die Kasse
I V b . D i e Ve r s i c h e r u n g s -
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur
bedingungen der Abteilung Z 2002
a) für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die bei einem
nicht an der Kasse beteiligten früheren Arbeitgeber nach dem
31. Dezember 2004 erteilt wurden, und 1. Mitgliedschaft, allgemeine Pflichten
b) nur für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2005 durch
einen an der Kasse beteiligten Arbeitgeber in der Abteilung A § 29
2000 versichert werden. Mitgliedschaft, allgemeine Pflichten
(2) Soweit der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur (1) Der Abteilung Z 2002 können zugeführt werden alle
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber, der für die beteiligten
einen Rechtsanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber bzw. Arbeitgeber tätigen Verbände und der Kasse,
dessen Versorgungsträger auf Übertragung des Übertragungs-
werts (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) hat und der an der Kasse beteiligte a) die gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-
neue Arbeitgeber verpflichtet ist, eine dem Übertragungswert lichen Altersversorgung (BetrAVG) Anspruch auf betriebliche
wertgleiche Zusage zu erteilen, kann diese über die Kasse Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben,
durchgeführt werden. b) die durch Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber Anspruch auf
(3) Die Durchführung der Übertragung erfolgt nur auf gemein- betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
samen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des an der haben; dies gilt auch für Vorstandsmitglieder und Geschäfts-
Kasse beteiligten neuen Arbeitgebers und bedarf der schrift- führer,
lichen Zustimmung der Kasse. c) die durch Vereinbarung gegenüber ihrem Arbeitgeber An-
(4) Die Übertragung auf die Kasse wird vollzogen durch voll- spruch auf Beiträge des Arbeitgebers an die Abteilung Z 2002
ständige Einzahlung des Übertragungswert-Betrages (§ 4 Abs. 5 der Kasse haben; dies gilt auch für Vorstandsmitglieder und
BetrAVG) auf ein von der Kasse bestimmtes Konto. Geschäftsführer.
(5) Der nach Absatz 4 eingezahlte Betrag wird hinsichtlich Soweit Arbeitnehmer von Verbänden oder der Kasse versichert
seiner Verrentung einheitlich mit dem Steigerungsbetrag gemäß werden, haben der Verband bzw. die Kasse für diese Versiche-
§ 24 Abs. 2 bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das rungsverhältnisse die Rechte und Pflichten eines beteiligten
der Versicherte in dem Kalenderjahr beginnt, in dem der Betrag Arbeitgebers.
auf dem Konto der Kasse eingeht.
(2) Eine Versicherungs- oder Zuführungspflicht besteht in der
(6) Für die sich aus der Einzahlung nach Absatz 5 ergebende Abteilung Z 2002 auf Grund dieser Satzung nicht. Auch Mitglie-
neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwand- der der Abteilungen A und A 2000 werden nur auf besonderen
lung entsprechend. Antrag Mitglied der Abteilung Z 2002.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 179
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 (10) Steht den Mitgliedern der Abteilung Z 2002 oder ihren
erlischt mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen infolge eines Ereignis-
Dienst eines beteiligten Arbeitgebers sowie mit dem Ausschei- ses, das die Kasse zur Gewährung oder Erhöhung von Leistun-
den des Arbeitgeber aus der Kasse. Satz 1 findet keine Anwen- gen verpflichtet, gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatz-
dung, wenn anspruch zu, so hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zur
Höhe der von der Kasse zu gewährenden Leistungen an diese
a) das Ausscheiden des Arbeitnehmers wegen Eintritts des abzutreten. Geschieht dieses nicht, so kann die Kasse die Leis-
Rentenfalls erfolgt, tungen entsprechend kürzen.
b) der Arbeitnehmer aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitge- (11) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002 und ihre anspruchs-
bers in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers berechtigten Hinterbliebenen sind ferner verpflichtet, innerhalb
übertritt. einer von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung der
Kasse Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbe-
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 scheinigungen vorzulegen.
erlischt auch, wenn der Arbeitnehmer die Mitgliedschaft gegen-
über der Kasse schriftlich kündigt; die Kündigung ist zum Ende
jedes Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen zulässig. 2. Versicherungsleistungen
Das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei fortgesetzt, sofern
wenigstens ein Jahresmindestbeitrag geleistet wurde. Eine Bei- § 29a
tragserstattung ist ausgeschlossen.
Umfang des
(5) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 Versicherungsschutzes, Wahlmöglichkeiten
erlischt auch, wenn der kalenderjährliche Mindestbeitrag (§ 30
Abs. 1) trotz vorangehender schriftlicher Mahnung nicht bis zum (1) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch
31. Dezember eines Kalenderjahres gezahlt worden ist; maß- auf Altersrente nach Maßgabe des § 29b.
geblich ist der Eingang des Beitrags bei der Kasse. Das Ver- (2) Die Hinterbliebenen der Arbeitnehmer der Abteilung Z
sicherungsverhältnis wird beitragsfrei fortgesetzt, sofern 2002 haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwen- bzw.
wenigstens ein Jahresmindestbeitrag geleistet wurde. Eine Bei- Witwerrente und Waisenrente) nach Maßgabe des § 29c, wenn
tragserstattung ist ausgeschlossen. der Arbeitnehmer einen entsprechend erweiterten Versiche-
rungsschutz gewählt hat.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 lebt die ordentliche Mit-
gliedschaft wieder auf, wenn der Arbeitnehmer dies bei der (3) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben neben dem
Kasse schriftlich beantragt und für das bei der Antragstellung Anspruch auf Altersrente auch Anspruch auf Rente wegen teil-
laufende Kalenderjahr wenigstens den Jahresmindestbeitrag weiser oder voller Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 29d,
(§ 30 Abs. 1) entrichtet. wenn sie einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz
gewählt haben.
(7) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002
(4) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben neben dem
erlischt ferner, wenn der Arbeitnehmer nach § 29d Versiche-
Anspruch auf Altersrente auch Anspruch auf Hinterbliebenen-
rungsschutz gegen Erwerbsminderung gewählt hat und die
versorgung nach Maßgabe des § 29c und Anspruch auf Rente
Erwerbsminderung eintritt, bevor der Versicherungsschutz
wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 29d,
36 Monate lang bestand und für wenigstens drei Kalenderjahre
wenn sie einen entsprechend doppelt erweiterten Versiche-
mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30
rungsschutz gewählt haben.
Abs. 1) gezahlt worden ist.
(5) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben bei der
Im Falle teilweiser oder voller Erwerbsminderung kann der Begründung des Versicherungsverhältnisses schriftlich zu erklä-
Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 30c freiwilli- ren, in welchem Umfang sie Versicherungsschutz nach den Ab-
ge Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen beantragen; er hat sätzen 1 bis 4 wünschen.
dabei den gewählten Versicherungsschutz (§ 29a) um die Rente
wegen Erwerbsminderung mit Wirkung zum Beginn des laufen- (6) Der Umfang des Versicherungsschutzes nach den Absät-
den Kalenderjahres zu reduzieren. Wird freiwillige Weiterversi- zen 1 bis 4 kann während der Laufzeit des Versicherungsverhält-
cherung nicht beantragt, wird das Versicherungsverhältnis bei- nisses durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse erwei-
tragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbei- tert werden. Eine Reduzierung des Versicherungsumfangs ist
trag (§ 30 Abs. 1) geleistet wurde. Eine Beitragserstattung und ausgeschlossen; § 29 Abs. 7 bleibt unberührt. Eine Änderung
eine spätere freiwillige Weiterversicherung sind ausgeschlossen. des Umfangs des Versicherungsschutzes kann innerhalb eines
Kalenderjahres nicht erfolgen; die Änderung wird jeweils mit
Im Falle teilweiser Erwerbsminderung kann der Arbeitnehmer, Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Anwartschaften
sofern er im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers bleibt, auch auf den erweiterten Versicherungsschutz entstehen ausschließ-
beantragen, die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z lich aus Beiträgen, die nach dem Wirksamwerden der Erweite-
2002 fortzusetzen; er hat dabei den gewählten Versicherungs- rung geleistet werden. Aus Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff.
schutz (§ 29a) um die Rente wegen Erwerbsminderung mit Wir- EStG) entstehen Anwartschaften nach Maßgabe des Versiche-
kung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres zu reduzieren. rungsschutzes, der für das Kalenderjahr ihres Zuflusses an die
Wird Fortsetzung der ordentlichen Mitgliedschaft nicht bean- Kasse gewählt wurde.
tragt, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt,
sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) geleis- § 29b
tet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.
Altersrente,
(8) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002, die ihr Versicherungs- Voraussetzungen und Höhe, Sterbegeld
verhältnis mit eigenen Beiträgen freiwillig fortsetzen (§ 30c) oder
deren Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt wird, (1) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch
sowie die Rentenempfänger, deren Verwaltung aus der Kasse auf Altersrente, sobald sie das 60. Lebensjahr vollendet haben
ausgeschieden ist, sind außerordentliche Mitglieder im Sinne und, sofern sie die jeweils maßgebliche Regelaltersrentengrenze
dieser Satzung. (§ 35 SGB VI) noch nicht erreicht haben, in keinem Beschäfti-
gungsverhältnis mehr stehen, das nicht geringfügig im Sinne von
(9) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002 und ihre anspruchsbe- § 8 Abs. 1 SGB IV ist. Nimmt der Arbeitnehmer nach dem Beginn
rechtigten Hinterbliebenen haben die Einnahmen und sonstigen der Rente und vor Erreichen der jeweils maßgeblichen Regelal-
Umstände, die auf die Höhe ihrer Kassenleistungen Einfluss tersrentengrenze (§ 35 SGB VI) erneut ein Beschäftigungsver-
haben, der Kasse unverzüglich mitzuteilen. Kommen sie dieser hältnis auf, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV
Verpflichtung nicht nach oder geben sie ihr Einkommen vorsätz- ist, so ruht der Rentenanspruch für die Dauer dieses Beschäfti-
lich oder grob fahrlässig zu niedrig an, so können ihnen die Kas- gungsverhältnisses. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Auf-
senleistungen ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen nahme einer solchen Beschäftigung der Kasse unverzüglich
werden. anzuzeigen.
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
(2) Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Summe der (7) Stirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Rentenfalls, so
bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer insgesamt ent- erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung
richteten Beiträge einerseits und dem für den Zeitpunkt der getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwölf Monatsbeträgen
jeweiligen Beitragszahlung maßgebenden Steigerungsbetrag der Rente, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes zuge-
(Verrentungsprozentsatz) andererseits. Zugeflossene Altersvor- standen hätte, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Be-
sorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie stattungskosten Stirbt der Arbeitnehmer als Rentner, so beträgt
nicht zurückgefordert werden. das Sterbegeld nach Satz 1 zwei Monatsbeträge der Rente; hat
das Mitglied als Rentner noch nicht für zehn Monate Rente bezo-
(3) Der Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) für die gen, so erhöht sich das Sterbegeld auf zwölf Monatsbeträge der
entrichteten Beiträge ergibt sich aus den Tabellen 1a/1b, 2, Rente abzüglich der bereits bezogenen Rentenbeträge, höchs-
3a/3b und 4 (Anhang). tens jeweils aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten.
Tabelle 1a ist auf männliche, Tabelle 1b auf weibliche Arbeitneh- Das Sterbegeld nach diesem Absatz darf die von der Aufsichts-
mer anzuwenden, deren Versicherungsschutz lediglich Alters- behörde festgesetzte Höchstversicherungssumme bei Sterbe-
rente umfasst (§ 29a Abs. 1). kassen in ihrer jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten.
Tabelle 2 ist auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anzu-
§ 29c
wenden, deren Versicherungsschutz Altersrente und Hinterblie-
benenrente umfasst (§ 29a Abs. 2). Hinterbliebenenrente
Tabelle 3a ist auf männliche, Tabelle 3b auf weibliche Arbeitneh- (1) Die in Absatz 2 aufgezählten Hinterbliebenen der Arbeit-
mer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente und nehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Hinterbliebe-
Rente wegen Erwerbsminderung umfasst (§ 29a Abs. 3). nenrente nach Maßgabe dieses Paragrafen, soweit der Arbeit-
nehmer einen entsprechenden Umfang des Versicherungs-
Tabelle 4 ist auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anzu- schutzes gewählt hat (§ 29a Abs. 2 und 4), dieser Versicherungs-
wenden, deren Versicherungsschutz Altersrente, Hinterbliebe- schutz mindestens 36 Monate bestanden hat und für wenigs-
nenrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst (§ 29a tens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der
Abs. 4). Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.
Die in einem Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheit- (2) Stirbt der Arbeitnehmer, so haben Anspruch auf eine Hin-
lich mit dem Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) be- terbliebenenrente
wertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicher-
te in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene a) die Witwe bzw. der Witwer, wenn die Ehe vor Vollendung des
Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurück- 60. Lebensjahres geschlossen war,
gefordert werden. Maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bzw. b) die leiblichen und die an Kindes statt angenommenen Kinder
der Zulage bei der Kasse. des Arbeitnehmers.
Macht ein Arbeitnehmer von der Möglichkeit Gebrauch, den (3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für
Umfang des Versicherungsschutzes im Laufe des Versiche- diejenigen Hinterbliebenen, die den Tod des Arbeitnehmers vor-
rungsverhältnisses auszuweiten (§ 29a Abs. 6), verbleibt es für sätzlich herbeigeführt haben.
die vor dem Wirksamwerden der Änderung liegenden Kalender- (4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,
jahre bei der Anwendung der bis dahin maßgeblichen Tabelle.
1. wenn die Waise bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat; es
(4) Für jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nach sei denn, dass sie
Vollendung des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des
68. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich a) über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufs-
die Rente um einen Zuschlag. Die Höhe dieses Zuschlags hängt ausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht
ab von den Faktoren vollendet hat oder
a) Umfang der versicherten Risiken (anwendbare Verrentungs- b) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stan-
tabelle) und de ist, sich selbst zu unterhalten, dieser Zustand bereits
bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat und
b) Alter des Versicherten zwischen Vollendung des 60. und des die Waise das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
68. Lebensjahres (für 60- bis 62-jährige, 63- bis 65-jährige
2. wenn sie erst für ehelich erklärt oder an Kindes statt an-
und 66/67-jährige Versicherte jeweils unterschiedliche Stu-
genommen worden ist, nachdem der Arbeitnehmer das
fen);
60. Lebensjahr vollendet hatte.
die Höhe des Zuschlags ist aus der im Anhang abgedruckten (5) Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente beträgt, vorbe-
Tabelle zu entnehmen. haltlich einer Kürzung nach Absatz 6 oder 7, 60 v. H., die Höhe
(4a) Soweit Altersrentenansprüche durch Beiträge erworben der Waisenrente einer Vollwaise 20 v. H., die Höhe der Waisen-
werden, die erst nach dem Kalenderjahr, in dem der Versicherte rente einer Halbwaise 12 v. H. der Rente, die der Arbeitnehmer
das 61. Lebensjahr beginnt, entrichtet werden, sind diese Ren- im Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte (§ 29b Abs. 2
tenbausteine vor Anwendung der Zuschlagsregelung des Absat- und 3). Für die Rentenhöhe werden die für den Arbeitnehmer
zes 4 nach Maßgabe von Satz 2 umzurechnen. Die in einem entrichteten Beiträge nur insoweit berücksichtigt, als ihre Zah-
Kalenderjahr nach Satz 1 erworbenen Rentenbausteine sind ein- lung unter Einschluss der Hinterbliebenenrenten erfolgt ist (§ 29a
heitlich mit dem Umrechnungsfaktor zu bewerten, der für das Abs. 2 und 4).
Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalen- (6) Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt nicht höher
derjahr beginnt; der Umrechnungsfaktor (Prozentsatz) ist aus sein als die Rente des Arbeitnehmers, gegebenenfalls sind sie
der im Anhang abgedruckten Tabelle zu entnehmen. anteilig zu kürzen.
(5) Die Altersrente wird auf schriftlichen Antrag von dem fol- (7) War die Witwe bei Eintritt des Rentenfalls mehr als drei
genden Kalendermonat an geleistet, wenn zu dessen Beginn die Jahre jünger als der Arbeitnehmer oder war der Witwer bei Ein-
Anspruchsvoraussetzungen (Absatz 1) erfüllt sind. Der Arbeit- tritt des Rentenfalls weniger als vier Jahre älter als die Arbeitneh-
nehmer kann den Beginn der Rente auch für einen späteren Zeit- merin, so verringert sich der Regelversorgungsprozentsatz von
punkt beantragen. Eine rückwirkende Rentenantragstellung ist 60 v. H. auf
ausgeschlossen.
a) 58 v. H., wenn
(6) Die Altersrente fällt fort die Witwe höchstens vier Jahre jünger war bzw.
der Witwer mindestens drei Jahre älter war,
a) mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer stirbt,
b) 57 v. H., wenn
b) mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapi- die Witwe höchstens fünf Jahre jünger war bzw.
talabfindung (§ 29f) gezahlt worden ist. der Witwer mindestens zwei Jahre älter war,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 181
c) 55 v. H., wenn Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung zu
die Witwe höchstens sechs Jahre jünger war bzw. gewähren, sofern die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen
der Witwer mindestens ein Jahr älter war, vorliegen.
d) 54 v. H., wenn (4) Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung be-
die Witwe mehr als sechs Jahre jünger war bzw. steht nicht, wenn der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung vor-
der Witwer weniger als ein Jahr älter, gleichaltrig sätzlich herbeigeführt hat. Die Rente wegen Erwerbsminderung
oder jünger war. kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn sich der Arbeit-
nehmer die Erwerbsminderung beim Begehen einer Handlung
Maßgeblich ist die, ausgehend von den Geburtstagen, nach
zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen
Jahren, Monaten und Tagen genau ermittelte Altersdifferenz zwi-
oder vorsätzliches Vergehen ist. Das Gleiche gilt, wenn wegen
schen Arbeitnehmer und Hinterbliebenem.
des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person
(8) Auf die Hinterbliebenenrenten werden sonstige Einkünfte des Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches
der Hinterbliebenen oder Leistungen Dritter an die Hinterbliebe- Urteil ergeht.
nen nicht angerechnet.
(5) Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
(9) Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem nach Absatz 2 besteht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
auf den Sterbetag folgenden nächsten Kalendermonat. Wird zu neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer
diesem Zeitpunkt noch Gehalt oder Lohn für den Arbeitnehmer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der
gezahlt, so beginnt die Zahlung der Hinterbliebenenrente erst gesetzlichen Rentenversicherung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI
mit dem Wegfall dieser Bezüge. Waisen, die nach dem Ablauf nicht überschritten wird. Hierbei werden die Entgelte aus mehre-
des Sterbemonats geboren werden, erhalten Waisenrente vom ren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten sowie die Be-
Ersten des Geburtsmonats ab. schäftigungen oder Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet.
Die Rente fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Entgelte
(10) Die Hinterbliebenenrenten fallen fort
aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäfti-
a) für jeden Bezugsberechtigten mit Ablauf des Monats, in dem gung oder Erwerbstätigkeit den Umfang gemäß Satz 1 über-
er stirbt, schreitet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder
Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den
b) für jede Witwe bzw. jeden Witwer mit dem Ende des Monats, nach Satz 1 gestatteten Umfang überschreitet, der Kasse unver-
in dem sie bzw. er sich verheiratet, züglich anzuzeigen.
c) für jede Waise mit Ablauf des Monats, in dem sie das (6) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird
18. Lebensjahr vollendet; die Waisenrente wird jedoch auf das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Arbeitsentgelt
Antrag weitergezahlt, wenn und solange die Waise oder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet, soweit es den
1. über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufs- Freibetrag nach Satz 3 überschreitet. Arbeitsentgelte und
ausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden
vollendet hat oder zusammengerechnet. Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des monat-
lichen versicherungsfähigen Einkommens (§ 21 Abs. 2), das der
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stan- Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Ein-
de ist, sich selbst zu unterhalten, dieser Zustand bereits tritt des Rentenfalls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt
bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat und des Rentenfalls jährlich in entsprechender Anwendung der
die Waise das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69
oder SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert
d) mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapi- West) angepasst.
talabfindung (§ 29f) gezahlt worden ist. (7) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser
(11) Fällt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, so Erwerbsminderung nach Absatz 6 stehen dem Arbeitsentgelt
erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
fünffachen Jahresbetrages der ihnen zustehenden Rente; An- 1. Vorruhestandsgeld,
spruch auf die Abfindung besteht nicht, wenn die Heirat erfolgt,
nachdem die Witwe oder der Witwer das 75. Lebensjahr vollen- 2. Krankengeld,
det hat.
a) das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die
nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
§ 29d
b) das auf Grund einer stationären Behandlung geleistet
Rente wegen teilweiser wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden
oder voller Erwerbsminderung ist,
(1) Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben vor Vollendung 3. Versorgungskrankengeld,
des 60. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder
voller Erwerbsminderung nach Maßgabe dieses Paragrafen, a) das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die
soweit sie einen entsprechenden Umfang des Versicherungs- nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
schutzes gewählt haben (§ 29a Abs. 3 und 4), dieser Versiche- b) das während einer stationären Behandlungsmaßnahme
rungsschutz mindestens 36 Monate bestanden hat und für geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente
wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde
der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist. liegt,
(2) Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbs- 4. Übergangsgeld,
minderung für Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 besteht, wenn
sie eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbs- a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt
minderung nach § 43 SGB VI erhalten oder, wenn der Arbeitneh- oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
mer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet
eine teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne der Vor- wird, und
schriften der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Die An-
spruchsvoraussetzungen sind vom Arbeitnehmer nachzuwei- 5. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialge-
sen. Die Kasse kann, soweit kein Anspruch auf gesetzliche setzbuches genannten Sozialleistungen mit Ausnahme des
Rente besteht, den Nachweis durch Bescheinigung eines Ver- Arbeitslosengeldes.
trauensarztes ihrer Wahl verlangen.
Bei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrunde liegende
(3) Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversi- monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berück-
cherung eine befristete Rente, so ist ihm eine zeitlich begrenzte sichtigen.
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(8) Die Höhe der monatlichen Erwerbsminderungsrente ergibt angepasst; die Anpassung der Tabellen erfolgt erstmals mit Wir-
sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den kung für Beiträge, die ab dem 1. Januar 2014 geleistet werden.
Arbeitnehmer entrichteten Beiträge und dem für den Zeitpunkt Die Inkraftsetzung der neuen Tabellen bedarf der Genehmigung
der jeweiligen Beitragseinzahlung maßgeblichen Steigerungs- der Aufsichtsbehörde.
betrag (Verrentungsprozentsatz) andererseits. Für die Rentenhö-
he werden die entrichteten Beiträge und zugeflossenen Alters- (2) Wird auf Grund einer Gesetzesänderung oder auf Grund
vorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefor- höchstrichterlicher Rechtsprechung ein nach dem Geschlecht
dert werden, nur insoweit berücksichtigt, als ihre Zahlung unter des Versicherten differenzierter Tarif für rechtlich unzulässig
Einschluss der Rente wegen Erwerbsminderung erfolgt ist (§ 29a erklärt, ist die Kasse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Abs. 3 und 4). berechtigt, den für unzulässig erklärten Tarif durch einen für
beide Geschlechter gültigen Einheitstarif zu ersetzen; soweit das
(9) Der Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) richtet Gesetz oder die Rechtsprechung Rückwirkung entfaltet, ist die-
sich nach Tabelle 3a/3b oder Tabelle 4 (Anhang). ser genehmigte Einheitstarif auch rückwirkend anwendbar. Für
bereits laufende Rentenverhältnisse bleibt es aus Vertrauens-
Tabelle 3a bzw. 3b findet Anwendung, soweit der Versicherungs- schutzgesichtspunkten bei der bewilligten Rentenhöhe.
schutz Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung um-
fasst.
§ 29f
Tabelle 4 findet Anwendung, soweit der Versicherungsschutz
Altersrente, Hinterbliebenenversorgung und Rente wegen Er- Abfindung
werbsminderung umfasst.
(1) Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers
Die in einem Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheit- und des Arbeitgebers findet die Kasse im Falle der Beendigung
lich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften durch
maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag der aus
beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen der Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vor-
(§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden. Maß- gesehenen Altersgrenze 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße
geblich ist der Eingang des Beitrags bzw. der Zulage bei der nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)*) nicht
Kasse. übersteigt; die Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der versi-
(10) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung cherte Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der
beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Absatz 8 und 9 Anwartschaft (§ 37b) Gebrauch gemacht hat.
ergebenden Rente. (2) Auf schriftlichen Antrag des Rentenberechtigten findet die
(11) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsmin- Kasse laufende Renten durch Kapitalabfindung ab, wenn der
derung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosen- monatliche Zahlbetrag 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße
geld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)*) nicht
Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teil- übersteigt.
weiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird. Der (3) Eine Anwartschaft ist von der Kasse auf schriftliches Ver-
Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Bezug von Arbeitslosengeld langen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur
der Kasse unverzüglich anzuzeigen. gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind; dem
(12) Die Rente wird auf Antrag von dem Kalendermonat an Verlangen ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.
geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (4) Die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt, unter
(Absatz 2) erfüllt sind und für den der Arbeitnehmer keinen Beachtung von § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der
Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Krankenbezüge oder Kranken- betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der Technische Ge-
geld mehr hat. schäftsplan der Kasse, der der Genehmigung der Aufsichtsbe-
(13) Die Rente wegen Erwerbsminderung fällt fort hörde bedarf.
a) mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer stirbt, (5) Mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bzw.
Rentenberechtigten erlöschen alle Ansprüche gegen die Kasse
b) mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das aus dem Versicherungsverhältnis.
60. Lebensjahr vollendet,
(6) Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005
c) mit Ablauf des im Rentenbescheid genannten Befristungsda- gezahlt worden sind, findet § 20a in seiner bis zum 31. Dezember
tums, sofern nicht im Anschluss erneut Rente bewilligt wird, 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
d) wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente wegen
teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI § 29g
nicht mehr vorliegen,
Versorgungsausgleich
e) mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapi-
talabfindung gezahlt worden ist. Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer
Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der
(14) Die Rente wegen Erwerbsminderung ruht, wenn und gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, wird nach
solange der Arbeitnehmer sich weigert, sich einer von der Kasse Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den
aus sachlichem Grund angeordneten ärztlichen Untersuchung Versorgungsausgleich die Rente des ausgleichsverpflichteten
oder Beobachtung zu unterziehen. Ehegatten und seiner Hinterbliebenen gekürzt. Die Einzelheiten
(15) Wird der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit nach der Kürzung ergeben sich aus besonderen Richtlinien zur Durch-
Absatz 1 (36 Monate und drei Jahresmindestbeiträge) teilweise führung des Versorgungsausgleichs, die das Kuratorium aufzu-
oder voll erwerbsgemindert und besteht deshalb kein Renten- stellen hat. Die Richtlinien und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer
anspruch nach diesem Paragrafen, so gilt § 29 Abs. 7. Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 29e § 29h
Anpassung der Verrentungstabellen Änderung der
Rentenhöhe wegen Zulagenrückforderung
(1) Die für die Verrentung der Beiträge in der Abteilung Z 2002
maßgeblichen Tabellen 1a, 1b, 2, 3a, 3b und 4 (Anhang) sowie Wird nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse eine
die Tabelle für Zuschläge wegen späteren Rentenbeginns ge- Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) von der zentralen Stelle
mäß § 29b Abs. 4 werden von der Kasse in regelmäßigen zurückgefordert und von der Kasse an die zentrale Stelle abge-
Abständen von zwölf Jahren an die veränderten versicherungs-
mathematischen Gegebenheiten (z. B. neue Sterbetafeln usw.) *) Im Jahr 2005: 24,15 € monatlich (West), 20,30 € (Ost).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 183
führt (§ 94 Abs. 1 EStG), so ist die Kasse berechtigt, die Rente ab 4. Rechte der Arbeit-
dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückfor- nehmer der Abteilung Z 2002
derung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist, ent-
sprechend niedriger festzusetzen. Die Rente wird in diesem Fall
um denjenigen Prozentsatz gekürzt, der dem Verhältnis des § 30a
zurückerstatteten Zulagenbetrags zu der auf den Stichtag inter-
polierten versicherungsmathematischen Rückstellung für das Rechte bei Entgeltumwandlung
betreffende Versicherungsverhältnis entspricht; maßgeblicher (1) Soweit die Beiträge zur Abteilung Z 2002 im Wege der Ent-
Stichtag für die Interpolation ist der 1. des Monats, der auf den geltumwandlung erbracht worden sind,
Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei
der Kasse eingegangen ist. Erfolgte Rentenüberzahlungen (Dif- a) behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft auch, wenn sein
ferenz zwischen ursprünglicher und wegen Zulagenrückforde- Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber vor Eintritt
rung gekürzter Rente) haben der Empfänger oder seine Erben des Rentenfalles endet (sofortige Unverfallbarkeit),
unverzüglich an die Kasse zurückzuerstatten; die Erstattungs-
pflicht entfällt, soweit der Empfänger oder seine Erben nach § 94 b) steht dem Arbeitnehmer bzw. seinen anspruchsberechtigten
Abs. 2 EStG von der zentralen Stelle auf Rückzahlung der Zulage Hinterbliebenen von der Beitragsleistung an ein unwiderrufli-
in Anspruch genommen werden und den Rückzahlungsbetrag ches Bezugsrecht bezüglich der Kassenleistungen zu,
entrichtet haben. c) werden die Überschussanteile der Abteilung Z 2002 nur zur
Verbesserung der Leistung verwendet,
§ 29i d) wird dem aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten
Verjährungsfrist Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur
freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit
Der Anspruch auf Rente sowie der Anspruch auf Sterbegeld eigenen Beiträgen eingeräumt (§ 30c).
verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. § 12 (2) Das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung
Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entspre- durch den beteiligten Arbeitgeber bezüglich der Entgeltum-
chend. wandlungsbeiträge wird ausgeschlossen.
(3) Eine Beitragserstattung bezüglich der Entgeltumwand-
3. Finanzierung der lungsbeiträge ist ausgeschlossen.
Versicherungsleistungen, Altersvorsorgezulage
(4) Die Kasse ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitneh-
mers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei dem
§ 30 beteiligten Arbeitgeber den Barwert der nach § 1b Abs. 5
Mindest- und Höchstbeitrag, BetrAVG unverfallbaren Anwartschaft auf einen neuen Arbeitge-
ber des Arbeitnehmers oder einen Versorgungsträger des neuen
Beitragsleistung und Beitragsmeldung
Arbeitgebers zu übertragen, wenn der neue Arbeitgeber dem
(1) Der kalenderjährliche Mindestbeitrag in der Abteilung Z Arbeitnehmer eine dem entsprechenden Barwert wertmäßig ent-
2002 beträgt ein Hundertsechzigstel (1/160) der Bezugsgröße sprechende Zusage erteilt. Für die Höhe des Barwerts gilt § 3
nach § 18 Abs. 1 SGB IV.*) Wird der kalenderjährliche Mindest- Abs. 2 BetrAVG entsprechend mit der Maßgabe, dass an die
beitrag nicht geleistet, gilt § 29 Abs. 5 und 6. Stelle des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(2) Der kalenderjährliche Höchstbeitrag in der Abteilung Z der Zeitpunkt der Übertragung tritt. Mit der Erteilung der Zusage
2002 beträgt 8 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgren- durch den neuen Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des alten
ze**) in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Arbeitgebers; mit der Übertragung des Barwerts erlöschen die
Angestellten, zuzüglich einer gegebenenfalls zustehenden Verpflichtungen der Kasse gegenüber dem Arbeitnehmer. Ent-
Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG). stehen der Kasse bei der Berechnung des Barwerts Aufwendun-
gen, hat der Arbeitnehmer diese zu erstatten.
(3) Der an der Abteilung Z 2002 beteiligte Arbeitgeber ist zu
einem Arbeitgeberbeitrag nur insoweit verpflichtet, als er
§ 30b
a) sich im Wege einer Entgeltumwandlungsvereinbarung mit
dem Arbeitnehmer zur Leistung an die Abteilung Z 2002 der Rechte bei sonstigen Beiträgen
Kasse verpflichtet hat oder
Soweit die Beiträge zur Abteilung Z 2002 nicht im Wege der
b) sich außerhalb dieser Satzung in sonstiger Weise zugunsten Entgeltumwandlung erbracht worden sind,
des Arbeitnehmers zur Leistung eines Beitrags an die Abtei-
lung Z 2002 der Kasse verpflichtet hat. a) richtet sich die Unverfallbarkeit der Anwartschaft nach § 1b
Abs. 1 und 3 BetrAVG,
(4) Die kalenderjährlichen Beiträge können in gleichbleiben-
den monatlichen Beträgen, deren Höhe für das laufende Kalen- b) kann für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor Erreichen der
derjahr nicht verändert werden darf, oder in bis zu drei Einzelbe- Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus dem Arbeitsverhält-
trägen, deren Höhe den Mindestbeitrag nach Absatz 1 jeweils nis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausscheidet, derjenige,
nicht unterschreiten darf, an die Kasse geleistet werden. Abwei- der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, unverzinste
chende tarifvertragliche Regelungen sind mit Zustimmung der Erstattung der Beiträge beantragen, sofern die Kasse noch
Kasse zulässig. keine Renten- oder sonstigen Leistungen erbracht hat
(5) Nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse ist eine Bei- (§ 30d),
tragszahlung für das Kalenderjahr, in dem die Rente bewilligt c) wird dem aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten
wird, und für die folgenden Kalenderjahre nicht mehr möglich. Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer, soweit kein Er-
§ 29 Abs. 7 bleibt unberührt. stattungsantrag nach Buchstabe b) gestellt wird, das Recht
(6) Die beteiligten Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden bei zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit
ihnen in einem Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer der eigenen Beiträgen eingeräumt (§ 30c).
Abteilung Z 2002 bis spätestens zum 15. Februar des Folgejah- Stellt der aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeit-
res in der von der Kasse vorgeschriebenen Form die Meldung geber ausgeschiedene Arbeitnehmer weder einen Antrag auf
nach § 5 Abs. 5 abzugeben. Beitragserstattung noch einen Antrag auf freiwillige Weiterversi-
cherung, wird das Versicherungsverhältnis mit den vom Arbeit-
Erläuterungen zu § 30 Abs. 1 und Abs. 2:
nehmer an die Kasse geleisteten sonstigen Beiträgen beitrags-
**) Im Jahr 2005: 181,13 Euro jährlich. frei fortgesetzt. Dasselbe gilt für die von einem Dritten an die
**) Im Jahr 2005: 4 992 Euro jährlich. Kasse geleisteten sonstigen Beiträge, sofern der Dritte keinen
Beide Werte gelten einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer. Antrag auf Beitragserstattung stellt.
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
§ 30c Kasse weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung
noch einen Antrag auf Beitragserstattung, so bleiben die An-
Freiwillige Weiterversicherung
wartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhält-
(1) Soweit dem aus dem Arbeitsverhältnis bei einem beteilig- nis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Fristablaufs erreich-
ten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur ten Umfang bestehen (beitragsfreie Versicherung), soweit sich
freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eige- nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt. Eine Beitragsrücker-
nen Beiträgen eingeräumt ist (§ 30a Abs. 1 Buchstabe d und stattung ist ausgeschlossen. Eine freiwillige Weiterversicherung
§ 30b Buchstabe c), kann es sich freiwillig weiterversichern. ist ausgeschlossen.
(2) Die freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen (3) Soweit gemäß § 30b Buchstabe b die Erstattung von
ist vom Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach dem Zugang sonstigen Beiträgen, die nicht der Arbeitnehmer an die Kasse
des Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu beantragen. geleistet hat, in Betracht kommt, wird derjenige, der die Beiträge
an die Kasse geleistet hat, von der Kasse über die sich aus § 30b
(3) Die Vorschriften über den kalenderjährlichen Mindest- und
Buchstabe b und § 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert
Höchstbeitrag (§ 30 Abs. 1 und 2) sind auch im Fall der freiwilli-
und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte einen
gen Weiterversicherung anwendbar. Der Mindestbeitrag ist bis
schriftlichen Antrag voraussetzt. Zugleich wird er auf die Drei-
zum 15. Oktober jedes Kalenderjahres zu zahlen; § 30 Abs. 4
monatsfrist des § 30d Abs. 2 hingewiesen. Stellt der Berechtigte
bleibt unberührt.
binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschrei-
(4) Der Arbeitnehmer kann die freiwillige Weiterversicherung bens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse keinen Antrag auf Bei-
zum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen tragserstattung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitneh-
schriftlich kündigen. mers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in
dem zur Zeit des Fristablaufs erreichten Umfang auch insoweit
(5) Die Kasse kann die freiwillige Weiterversicherung nach
bestehen (beitragsfreie Versicherung), sofern nicht der Arbeit-
vorangehender Mahnung zum Ende eines Kalenderjahres kündi-
nehmer freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen
gen, wenn der Arbeitnehmer den Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1)
(§ 30c) beantragt. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlos-
nicht spätestens bis zum 30. November des Kalenderjahres
sen.
gezahlt hat.
(6) Endet die freiwillige Weiterversicherung durch Kündigung, § 30f
so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Ver-
sicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Altersvorsorgezulage
Wirksamwerdens der Kündigung erreichten Umfang bestehen (1) Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeck-
(beitragsfreie Versicherung). Eine Beitragsrückerstattung ist aus- ten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungs-
geschlossen. Eine erneute freiwillige Weiterversicherung ist form der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschrif-
ebenfalls ausgeschlossen. ten in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Soweit für die zur Abteilung Z 2002 erbrachten Altersvor-
§ 30d sorgebeiträge nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsor-
Beitragserstattung gezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die hierfür maßgeb-
lichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(1) Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 vor Errei-
chen der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus sonstigen (3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die
Beiträgen (§ 30b) aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des
Arbeitgeber aus, kann derjenige, der die Beiträge an die Kasse Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der
geleistet hat, unverzinste Erstattung der Beiträge beantragen, von der Kasse vorgeschriebenen Form zu machen, soweit die
sofern die Kasse noch keine Renten- oder sonstigen Leistungen Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.
erbracht hat. (4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die betei-
(2) Die Beitragserstattung ist vom Berechtigten binnen drei ligten Verwaltungen für die bei ihnen beschäftigten Arbeitneh-
Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der mer die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber
Kasse (§ 30e) zu beantragen. der Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige
Abwicklung erleichtert.
(3) Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beiträge an
die Kasse geleistet hat. (5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine
Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift fest-
(4) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn aus gelegten Angaben.
dem Versicherungsverhältnis Erstattungspflichten der Kasse auf
Grund eines Versorgungsausgleichs bestehen. (6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99
EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.
(5) Soweit der Arbeitnehmer oder ein anderer Berechtigter
Beitragserstattung innerhalb der Frist des Absatzes 2 beantra- (7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die
gen, ist das Recht auf freiwillige Weiterversicherung (§ 30c) aus- im Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste
geschlossen. Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.
(6) Mit der Beitragserstattung erlöschen die auf die erstatte-
ten Beiträge entfallenden Anwartschaften. § 30g
Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers
§ 30e (1) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer bei einem
Verfahren beim Ausscheiden berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzutei-
len,
(1) Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 aus dem
Dienst eines beteiligten Arbeitgebers aus und liegen nicht die 1. in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren
Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 2 vor, so wird er von der Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung
Kasse über die sich aus den §§ 30a bis 30d ergebenden Rechte vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversor-
schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Aus- gung besteht und
übung der Rechte auf freiwillige Weiterversicherung oder Bei- 2. sofern die Altersversorgungszusage nach dem 31. Dezember
tragserstattung einen schriftlichen Antrag voraussetzt. Zugleich 2004 erteilt wurde, wie hoch bei einer Übertragung der
wird er auf die Dreimonatsfrist des § 30c Abs. 2 und des § 30d Anwartschaft nach § 30i der Übertragungswert ist.
Abs. 2 hingewiesen.
(2) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer auf des-
(2) Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers sen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus einem
ausgeschiedene Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach dem Übertragungswert, dessen Übertragung auf die Kasse der
Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 185
der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)) von einem frühe- (6) Der Arbeitnehmer ist in dem Informationsschreiben der
ren Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger verlangen kann, Kasse nach § 30e auch auf seine Rechte nach diesem Paragra-
bei der Kasse ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine fen und auf die Einjahresfrist hinzuweisen.
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.
Der Auskunftsanspruch entfällt, wenn die Beendigung des (7) Eine weitergehende einvernehmliche Übertragung von
Arbeitsverhältnisses bei dem ehemaligen Arbeitgeber mehr als Übertragungswerten von der Kasse auf einen anderen Versor-
ein Jahr zurückliegt. gungsträger gemäß § 4 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen.
§ 30h § 30j
Freiwillige Weiterversicherung Einvernehmliche Übertragung
bei ruhendem Arbeitsverhältnis
Eine einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten
Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis auf die Kasse gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung
kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung mit eige- der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist ausgeschlos-
nen Beiträgen fortzusetzen; der Antrag auf freiwillige Weiterver- sen.
sicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens
des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 30c
Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch für die § 30k
Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen über Ent-
geltumwandlung gelten für diese Beiträge entsprechend. Übertragung externer
Übertragungswerte auf die Kasse
§ 30i (1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur
Anspruch auf Anwartschaftsübertragung a) für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die bei einem
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur für unverfall- nicht an der Kasse beteiligten früheren Arbeitgeber nach dem
bare Altersversorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 31. Dezember 2004 erteilt wurden, und
2004 erteilt wurden. b) nur für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2005 durch
(2) Der Arbeitnehmer kann gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes einen an der Kasse beteiligten Arbeitgeber in der Abteilung Z
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) 2002 versichert werden und nicht in der Abteilung A 2000 ver-
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnis- sichert sind; ist der Arbeitnehmer in beiden Abteilungen ver-
ses bei einem an der Kasse beteiligten Arbeitgeber von der sichert, ist ausschließlich § 28a anzuwenden.
Kasse verlangen, dass der Übertragungswert (§ 4 Abs. 5
(2) Soweit der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur
BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn der
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)
Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der ge-
einen Rechtsanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber bzw.
setzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
dessen Versorgungsträger auf Übertragung des Übertragungs-
nicht übersteigt.
werts (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) hat und der an der Kasse beteiligte
(3) Das Verlangen bedarf der Schriftform und muss alle Anga- neue Arbeitgeber verpflichtet ist, eine dem Übertragungswert
ben enthalten, welche die Kasse zur Durchführung der Übertra- wertgleiche Zusage zu erteilen, kann diese über die Kasse
gung auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger durchgeführt werden.
benötigt.
(3) Die Übertragung auf die Kasse erfolgt durch vollständige
(4) Der neue Arbeitgeber ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG Einzahlung des Übertragungswert-Betrages (§ 4 Abs. 5 BetrAVG)
verpflichtet, eine dem Übertragswert wertgleiche Zusage zu auf ein Konto der Kasse.
erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder
eine Direktversicherung durchzuführen. Mit dem Verlangen nach (4) Der nach Absatz 3 eingezahlte Betrag wird hinsichtlich
Absatz 3 ist der Kasse eine entsprechende schriftliche Verpflich- seiner Verrentung, je nachdem, welchen Umfang des Versiche-
tungserklärung des neuen Arbeitgebers mit den zur Übertragung rungsschutzes der Arbeitnehmer nach § 29a gewählt hat, ein-
benötigten Angaben vorzulegen. heitlich mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 29b Abs. 3 bewer-
tet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in
(5) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungs- dem Kalenderjahr beginnt, in dem der Betrag auf dem Konto der
werts an die vom Arbeitnehmer bezeichnete Versorgungsein- Kasse eingeht.
richtung erlischt die Altersversorgungszusage des an der Kasse
beteiligten ehemaligen Arbeitgebers. Zugleich erlöschen alle (5) Für die sich aus der Einzahlung nach Absatz 4 ergebende
Ansprüche aus dem bei der Kasse bestehenden Versicherungs- neue Anwartschaft gelten die Regelungen über die Entgeltum-
verhältnis. wandlung entsprechend.
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Anhänge zu § 29b Abs. 3, 4 und 4a
Steigerungsbeträge für den Tarif Z 2002 gemäß § 29b Abs. 3
(Verrentungsprozentsätze)
nur Altersrente Alters- und Alters- und Invalidenrente Alters-, Invaliden- und
Hinterbliebenenrente Hinterbliebenenrente
Männer Frauen Männer und Frauen Männer Frauen Männer und Frauen
Tabelle
X 1A 1B 2 3A 3B 4
21 1,72 % 1,45 % 1,37 % 1,58 % 1,35 % 1,28 %
22 1,68 % 1,42 % 1,34 % 1,55 % 1,32 % 1,25 %
23 1,65 % 1,39 % 1,31 % 1,51 % 1,29 % 1,22 %
24 1,61 % 1,35 % 1,28 % 1,48 % 1,26 % 1,19 %
25 1,58 % 1,32 % 1,25 % 1,45 % 1,23 % 1,16 %
26 1,54 % 1,29 % 1,22 % 1,41 % 1,20 % 1,13 %
27 1,51 % 1,26 % 1,19 % 1,38 % 1,17 % 1,11 %
28 1,48 % 1,23 % 1,16 % 1,35 % 1,14 % 1,08 %
29 1,44 % 1,20 % 1,13 % 1,32 % 1,11 % 1,05 %
30 1,41 % 1,17 % 1,10 % 1,29 % 1,09 % 1,03 %
31 1,38 % 1,14 % 1,07 % 1,26 % 1,06 % 1,00 %
32 1,34 % 1,11 % 1,05 % 1,23 % 1,03 % 0,98 %
33 1,31 % 1,09 % 1,02 % 1,20 % 1,01 % 0,95 %
34 1,28 % 1,06 % 0,99 % 1,17 % 0,98 % 0,93 %
35 1,25 % 1,03 % 0,97 % 1,14 % 0,96 % 0,91 %
36 1,22 % 1,01 % 0,94 % 1,12 % 0,94 % 0,89 %
37 1,19 % 0,98 % 0,92 % 1,09 % 0,91 % 0,86 %
38 1,16 % 0,95 % 0,90 % 1,06 % 0,89 % 0,84 %
39 1,13 % 0,93 % 0,87 % 1,04 % 0,87 % 0,82 %
40 1,10 % 0,90 % 0,85 % 1,01 % 0,85 % 0,80 %
41 1,07 % 0,88 % 0,83 % 0,99 % 0,83 % 0,78 %
42 1,04 % 0,86 % 0,81 % 0,96 % 0,81 % 0,76 %
43 1,02 % 0,83 % 0,78 % 0,94 % 0,78 % 0,74 %
44 0,99 % 0,81 % 0,76 % 0,91 % 0,76 % 0,73 %
45 0,96 % 0,79 % 0,74 % 0,89 % 0,75 % 0,71 %
46 0,94 % 0,77 % 0,72 % 0,87 % 0,73 % 0,69 %
47 0,91 % 0,74 % 0,70 % 0,85 % 0,71 % 0,67 %
48 0,88 % 0,72 % 0,68 % 0,82 % 0,69 % 0,66 %
49 0,86 % 0,70 % 0,66 % 0,80 % 0,67 % 0,64 %
50 0,83 % 0,68 % 0,64 % 0,78 % 0,65 % 0,62 %
51 0,81 % 0,66 % 0,63 % 0,76 % 0,64 % 0,61 %
52 0,78 % 0,64 % 0,61 % 0,74 % 0,62 % 0,59 %
53 0,76 % 0,62 % 0,59 % 0,72 % 0,60 % 0,58 %
54 0,73 % 0,60 % 0,57 % 0,70 % 0,59 % 0,56 %
55 0,71 % 0,58 % 0,56 % 0,68 % 0,57 % 0,55 %
56 0,69 % 0,57 % 0,54 % 0,66 % 0,56 % 0,53 %
57 0,66 % 0,55 % 0,52 % 0,64 % 0,54 % 0,52 %
58 0,64 % 0,53 % 0,51 % 0,63 % 0,53 % 0,50 %
59 0,62 % 0,51 % 0,49 % 0,61 % 0,51 % 0,49 %
60 0,59 % 0,50 % 0,48 % 0,59 % 0,50 % 0,48 %
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 187
nur Altersrente Alters- und Alters- und Invalidenrente Alters-, Invaliden- und
Hinterbliebenenrente Hinterbliebenenrente
Männer Frauen Männer und Frauen Männer Frauen Männer und Frauen
Tabelle
X 1A 1B 2 3A 3B 4
61 0,57 % 0,48 % 0,46 % 0,57 % 0,48 % 0,46 %
62 0,55 % 0,46 % 0,45 % 0,55 % 0,46 % 0,45 %
63 0,54 % 0,45 % 0,43 % 0,54 % 0,45 % 0,43 %
64 0,52 % 0,44 % 0,42 % 0,52 % 0,44 % 0,42 %
65 0,51 % 0,43 % 0,41 % 0,51 % 0,43 % 0,41 %
66 0,51 % 0,42 % 0,40 % 0,51 % 0,42 % 0,40 %
67 0,50 % 0,41 % 0,40 % 0,50 % 0,41 % 0,40 %
68 0,50 % 0,41 % 0,39 % 0,50 % 0,41 % 0,39 %
X = Lebensjahr, das der Versicherte im Kalenderjahr der Beitragsentrichtung beginnt.
Tabelle für Zuschläge wegen
späteren Rentenbeginns gemäß § 29b Abs. 4
Nichtinanspruchnahme nur Altersrente Alters- und Alters- und Alters-, Invaliden- und
der Rente im Alter Hinterbliebenenrente Invalidenrente Hinterbliebenenrente
Männer Frauen M. + F. Männer Frauen M. + F.
(Tab. 1A) (Tab. 1B) (Tab. 2) (Tab. 3A) (Tab. 3B (Tab. 4)
60…62 0,61 % 0,51 % 0,49 % 0,61 % 0,51 % 0,49 %
63…65 0,71 % 0,58 % 0,55 % 0,71 % 0,58 % 0,55 %
66/67 0,81 % 0,65 % 0,62 % 0,81 % 0,65 % 0,62 %
Um den in der Tabelle jeweils genannten Prozentsatz erhöht sich die spätere Altersrente pro vollem Kalendermonat der Nichtinan-
spruchnahme einer zustehenden Altersrente.
Tabelle für Umrechnungsfaktoren
der Rentenbausteine gemäß § 29b Abs. 4a
Lebensjahr, das nur Altersrente Alters- und Alters- und Alters-, Invaliden- und
der Versicherte im Hinterbliebenenrente Invalidenrente Hinterbliebenenrente
Kalenderjahr der Beitrags-
entrichtung beginnt
Männer Frauen M. + F. Männer Frauen M. + F.
(Tab. 1A) (Tab. 1B) (Tab. 2) (Tab. 3A) (Tab. 3B (Tab. 4)
62 98,77 % 99,89 % 100,11 % 98,77 % 99,89 % 100,11 %
63 97,70 % 99,79 % 100,21 % 97,70 % 99,79 % 100,21 %
64 96,75 % 99,70 % 100,31 % 96,75 % 99,70 % 100,31 %
65 92,48 % 97,00 % 98,10 % 92,48 % 97,00 % 98,10 %
66 91,16 % 96,44 % 97,74 % 91,16 % 96,44 % 97,74 %
67 89,99 % 95,94 % 97,42 % 89,99 % 95,94 % 97,42 %
68 84,50 % 91,85 % 93,37 % 84,50 % 91,85 % 93,37 %
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
V. D i e V e r s i c h e r u n g s - fortgeführt; die nach den bisherigen Versicherungsbedingungen
bedingungen der Abteilung B bis zum 31. Dezember 1975 erworbenen Anwartschaften blei-
ben aufrechterhalten.
§ 31 (6) Die am 31. Dezember 1975 laufenden Renten werden in
gleicher Höhe weitergezahlt. Soweit nach den bisherigen Versi-
Allgemeiner Grundsatz cherungsbedingungen Rentenanteile aus der gesetzlichen Ren-
(1) Die am 31. Dezember 1967 bestehenden Versicherungs- tenversicherung auf die Kassenleistungen angerechnet werden
verhältnisse der Abteilung B werden gemäß den am 31. Dezem- mussten, wird die Rente ab 1. Januar 1976 in der Weise neu
ber 1967 gültigen Versicherungsbedingungen abgewickelt, berechnet, dass von der satzungsmäßigen Bruttorente der erst-
soweit sie nicht mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in die Abtei- malig angerechnete Rentenanteil aus der gesetzlichen Renten-
lung A übergeleitet werden. versicherung abgezogen und der Rest als neue Bruttorente
gewährt wird. Für die Gewährung und Berechnung von Hinter-
(2) Die am 31. Dezember 1975 noch bestehenden Versiche- bliebenenrenten aus den übergeleiteten Versicherungsverhält-
rungsverhältnisse der Abteilung B werden mit Wirkung vom nissen gelten die §§ 15, 19 und 20.
1. Januar 1976 in die Abteilung A übergeleitet. Für die ordent-
lichen Versicherungsverhältnisse der aktiven Arbeitnehmer gel-
ten ab 1. Januar 1976 nur noch die Versicherungsbedingungen § 33
der Abteilung A. Die übrigen aktiven Versicherungsverhältnisse
Versicherungs-
werden als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse weiterge-
bedingungen der Abteilungen G und H
führt; die nach den bisherigen Versicherungsbedingungen am
31. Dezember 1975 erworbenen Anwartschaften bleiben auf- (1) Die von der Werkspensionskasse der Essener Verkehrs-
rechterhalten. AG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in der
(3) Die am 31. Dezember 1975 laufenden Renten werden in Abteilung G abgewickelt. Für diese Versicherungsverhältnisse
gleicher Höhe weitergezahlt. Für die Gewährung und Berech- gelten die in der Anlage XIV festgesetzten Versicherungsbedin-
nung von Hinterbliebenenrenten aus den übergeleiteten Versi- gungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
cherungsverhältnissen gelten die §§ 15, 19 und 20. (2) Die von der Ruhegeldkasse der Köln-Bonner Eisenbahnen
AG übernommenen Versicherungsverhältnisse werden in der
Abteilung H abgewickelt. Für diese Versicherungsverhältnisse
VI. Bestimmungen gelten die in der Anlage XV festgesetzten Versicherungsbedin-
gungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
über die Abwicklung von
Ve r s i c h e r u n g s v e r h ä l t n i s s e n
VII. Gemeinsame Bestimmungen
§ 32
f ü r d i e Ve r s i c h e r t e n d e r
Überleitungsbestimmungen und Abteilungen A und A 2000
Versicherungsbedingungen der Abteilung C
(1) Die Arbeitnehmer der alten Abteilung D, die erst nach dem 1. Pflichten der
30. Juni 1948 aufgenommen worden sind, sowie die Arbeitneh-
mer der alten Abteilungen A, B und C werden, soweit sich aus
Versicherten und Hinterbliebenen,
den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, mit Wirkung vom Auskunftsanspruch und
1. Oktober 1958, wenn sie sozialversicherungspflichtig sind, in Rechte bei ruhendem Arbeitsverhältnis
die neue Abteilung A, sonst in die neue Abteilung B übergeführt.
Die bisherige Mitgliedszeit wird in der neuen Abteilung voll ange-
§ 34
rechnet. Für Arbeitnehmer der alten Abteilung B bleibt der Kün-
digungsschutz des § 19 Abs. 1 der alten Satzung, für die Arbeit- Anzeige-,
nehmer der alten Abteilung D der Kündigungsschutz des Arti- Abtretungs- und Auskunftspflichten
kels 9 Abs. 2 der Anlage zu § 33 dieser Satzung auch nach der
Überleitung bestehen. (1) Die Versicherten (§ 2b Abs. 2) und ihre anspruchsberech-
tigten Hinterbliebenen haben die Einnahmen und sonstigen
(2) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsverhältnisse wer- Umstände, die auf die Höhe ihrer Kassenleistungen Einfluss
den jedoch nach den am 30. September 1958 geltenden Versi- haben, der Kasse unverzüglich mitzuteilen. Kommen sie dieser
cherungsbedingungen abgewickelt, wenn Verpflichtung nicht nach oder geben sie ihr Einkommen vorsätz-
a) am 1. Oktober 1958 der Versicherungsfall bereits eingetreten lich oder grob fahrlässig zu niedrig an, so können ihnen die Kas-
ist, senleistungen ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen
werden.
b) der Arbeitnehmer am 1. Oktober 1958 bereits freiwilliges Mit-
glied ist, (2) Steht den Versicherten oder ihren versorgungsberechtig-
ten Hinterbliebenen infolge eines Ereignisses, das die Kasse zur
c) der Arbeitnehmer bei Aufnahme in die alte Abteilung C das Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, gegen
45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so hat der
(3) Das Kuratorium kann auf Antrag, der bis zum 30. Juni Berechtigte seinen Anspruch bis zur Höhe der von der Kasse zu
1959 bei der Kasse eingegangen sein muss, auch in anderen gewährenden Leistungen an diese abzutreten. Geschieht dieses
Versicherungsverhältnissen die Abwicklung nach den alten Ver- nicht, so kann die Kasse die Leistungen entsprechend kürzen.
sicherungsbedingungen zulassen, wenn wichtige Gründe hierfür (3) Die Versicherten und ihre anspruchsberechtigten Hinter-
vorliegen. bliebenen sind ferner verpflichtet, innerhalb einer von der Kasse
(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 abzuwickelnden Versiche- zu setzenden Frist auf Anforderung der Kasse Auskünfte zu
rungsverhältnisse werden in der neuen Abteilung C zusammen- erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzule-
gefasst. Die weiter geltenden Bestimmungen sind in der Anlage gen sowie unaufgefordert jede Verlegung ihres Wohnsitzes
der Satzung beigefügt. Das Kuratorium kann die Versicherungs- unverzüglich mitzuteilen.
bedingungen dieser Abteilung mit Genehmigung der Aufsichts-
behörde ändern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 34a
(5) Die am 31. Dezember 1975 noch bestehenden Versiche-
Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers
rungsverhältnisse der Abteilung C werden mit Wirkung vom
1. Januar 1976 in die Abteilung A übergeleitet. Soweit der Versi- (1) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer bei einem
cherungsfall noch nicht eingetreten ist, werden die Versiche- berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzutei-
rungsverhältnisse als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse len,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 189
1. in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren c) wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder eine Rente
Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung wegen Alters gemäß §§ 35 bis 40 SGB VI erhalten oder wegen
vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversor- Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit
gung besteht und nach Maßgabe beamtenrechtlicher Vorschriften in den Ruhe-
stand versetzt worden sind,
2. sofern die Altersversorgungszusage nach dem 31. Dezem-
ber 2004 erteilt wurde, wie hoch bei einer Übertragung der d) wenn sie eine Beitragszeit von 35 Jahren und das 63. Lebens-
Anwartschaft nach § 37b der Übertragungswert ist. jahr bzw. wenn der Versicherte anerkannter Schwerbehinder-
ter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist, das
(2) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer auf des-
60. Lebensjahr vollendet haben. Die Anhebung der Alters-
sen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus einem
grenze gemäß § 41 Abs. 3 SGB VI gilt entsprechend.
Übertragungswert, dessen Übertragung auf die Kasse der
Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung (4) In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Ren-
der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) von einem frühe- ten sind die Rentenabschlagsregelungen des § 16 Abs. 1a sowie
ren Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger verlangen kann, die Übergangsregelungen zu dieser Vorschrift entsprechend
bei der Kasse ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine anzuwenden.
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.
Der Auskunftsanspruch entfällt, wenn die Beendigung des (4a) Die Regelungen des § 12 Abs. 2 und 2a sowie § 16 Abs. 1
Arbeitsverhältnisses bei dem ehemaligen Arbeitgeber mehr als und 7 gelten entsprechend.
ein Jahr zurückliegt. (4b) § 16 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Für freiwillig Versicherte in der Abteilung A 2000 besteht
§ 34b ein Rentenanspruch unter den Voraussetzungen des § 23. In
Freiwillige Weiterversicherung Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der freiwillig Versi-
bei ruhendem Arbeitsverhältnis cherten nach § 24.
Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis
kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung mit eige- § 36
nen Beiträgen fortzusetzen; der Antrag auf freiwillige Weiterver-
Beitragsfreie Versicherung
sicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens
des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 35 (1) Versicherte der Abteilung A können bei ihrem Ausscheiden
Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch aus der ordentlichen Mitgliedschaft anstelle der freiwilligen Wei-
für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. terversicherung binnen drei Monaten nach dem Zugang des
Informationsschreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitrags-
freie Versicherung beantragen, sofern sie die Voraussetzungen
2. Rechte der Versicherten des § 16b oder die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten bei ihrem
beim Ausscheiden aus dem Ausscheiden bereits erfüllt haben. Die Wartezeit von 60 Bei-
Dienst eines beteiligten Arbeitgebers tragsmonaten kann auch durch freiwillige Weiterversicherung
erfüllt werden.
§ 35 Versicherte der Abteilung A 2000, die nicht die Voraussetzungen
des § 16b erfüllen, können bei ihrem Ausscheiden aus der
Freiwillige Weiterversicherung ordentlichen Mitgliedschaft statt der freiwilligen Weiterversiche-
(1) Scheiden Versicherte der Abteilungen A und A 2000 aus rung binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informations-
der ordentlichen Mitgliedschaft aus, so können sie sich freiwillig schreibens der Kasse (§ 37a Abs. 1) eine beitragsfreie Versiche-
weiterversichern. In diesem Fall haben sie außer ihrem Arbeit- rung beantragen.
nehmerbeitrag auch den Arbeitgeberbeitrag zu übernehmen und (2) In der Abteilung A errechnet sich die Jahresrente der bei-
Beiträge in der Höhe zu entrichten, in der sie im letzten Monat tragsfrei Versicherten aus Steigerungsbeiträgen. Die für ein
der ordentlichen Mitgliedschaft entrichtet wurden; Altersvorsor- Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem
gezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen nicht gleich. Versi- Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich
cherte, für die wegen des Bestehens einer beamtenähnlichen ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe
Gesamtversorgung herabgesetzte Beiträge gemäß § 21 Abs. 1 gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG),
Satz 2 gezahlt wurden, können sich auch mit einem Beitragssatz soweit sie nicht zurückgefordert werden; maßgeblich ist das
von insgesamt 7,5 v. H. (in Abteilung A 2000 insgesamt 5,5 v. H.) Kalenderjahr des Eingangs der Zulage bei der Kasse. Die
freiwillig weiterversichern. Maßgebend ist das versicherungsfä- Monatsrente dieser Versicherten ergibt sich getrennt für die
hige Einkommen, von dem im letzten Monat der ordentlichen Ansprüche auf Grund von Beiträgen bis zum 31. Dezember 1999
Mitgliedschaft Beiträge entrichtet wurden. Spätere Änderungen und für die Ansprüche auf Grund von Beiträgen ab dem 1. Januar
des Beitragssatzes sind entsprechend zu berücksichtigen. Der 2000. Für den Zeitpunkt der Beitragsfreistellung wird der Bar-
Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei wert der zum 31. Dezember 1999 erreichten Anwartschaften und
Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der die Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der geleiste-
Kasse (§ 37a Abs. 1) bei der Kasse eingegangen sein. ten und erwarteten Beiträge ab dem 1. Januar 2000 errechnet.
(2) Der Versicherte kann die freiwillige Weiterversicherung Beide Teilbeträge werden einschließlich der entsprechenden
jederzeit kündigen. Die Kasse kann die Mitgliedschaft mit einer erreichten Leistungserhöhungen auf Grund der Überschussbe-
Frist von einem Monat kündigen, wenn der Versicherte trotz teiligung der folgenden Tabelle in Rentenansprüche umgerech-
Mahnung die rückständigen Beiträge nebst Verzugszinsen und net:
Kosten nicht entrichtet. Geht der geschuldete Betrag innerhalb Rentenanspruch
der Kündigungsfrist ein, so ist die Kündigung unwirksam. Geht
der Betrag nach Ablauf der Kündigungsfrist ein, so kann die aus Beitrags- aus Beitrags-
Kasse die Kündigung widerrufen, wenn nicht inzwischen der zahlung bis zahlung ab
Versicherungsfall eingetreten ist. Endet die freiwillige Weiterver- 31. Dezember 1999 1. Januar 2000
sicherung durch Kündigung, so findet § 37 Anwendung.
(3) Ein Rentenanspruch für freiwillig Versicherte der Abteilung bis zum 21. Lebensjahr 1,58 v. H. 1,65 v. H.
A besteht nur, bis zum 22. Lebensjahr 1,54 v. H. 1,61 v. H.
a) wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne der bis zum 23. Lebensjahr 1,50 v. H. 1,56 v. H.
gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 43 SGB VI) sind,
bis zum 24. Lebensjahr 1,46 v. H. 1,52 v. H.
b) wenn sie teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähig-
keit (vgl. § 240 SGB VI) sind, bis zum 25. Lebensjahr 1,42 v. H. 1,48 v. H.
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Rentenanspruch dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sofern er im Zeit-
punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Le-
aus Beitrags- aus Beitrags- bensjahr vollendet und mindestens 240 Beitragsmonate
zahlung bis zahlung ab zurückgelegt hatte,
31. Dezember 1999 1. Januar 2000
c) auf Grund eines für den beteiligten Arbeitgeber geltenden
bis zum 26. Lebensjahr 1,38 v. H. 1,44 v. H. Tarifvertrages im Sinne des Vorruhestandsgesetzes aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und bis zum Vorliegen
bis zum 27. Lebensjahr 1,35 v. H. 1,41 v. H.
der Voraussetzungen des Rentenanspruchs (§ 12) ununter-
bis zum 28. Lebensjahr 1,31 v. H. 1,37 v. H. brochen einen Anspruch auf Vorruhestandsleistungen hatte.
bis zum 29. Lebensjahr 1,28 v. H. 1,33 v. H. In diesen Fällen wird die Rente gemäß § 16 berechnet.
bis zum 30. Lebensjahr 1,24 v. H. 1,30 v. H. (2a) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bis zum 31. Lebensjahr 1,21 v. H. 1,26 v. H. (§§ 43, 240 SGB VI) beträgt die Höhe der monatlichen Rente
50 v. H. des nach Absatz 2 errechneten monatlichen Rentenan-
bis zum 32. Lebensjahr 1,18 v. H. 1,23 v. H. spruchs.
bis zum 33. Lebensjahr 1,15 v. H. 1,20 v. H. (3) Ein Rentenanspruch für beitragsfrei Versicherte besteht in
bis zum 34. Lebensjahr 1,12 v. H. 1,17 v. H. der Abteilung A nur unter den in § 35 Abs. 3 genannten Voraus-
setzungen.
bis zum 35. Lebensjahr 1,09 v. H. 1,13 v. H.
(4) In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Ren-
bis zum 36. Lebensjahr 1,06 v. H. 1,10 v. H.
ten sind die Rentenabschlagsregelungen des § 16 Abs. 1a sowie
bis zum 37. Lebensjahr 1,03 v. H. 1,07 v. H. die Übergangsregelungen zu dieser Vorschrift entsprechend
anzuwenden.
bis zum 38. Lebensjahr 1,00 v. H. 1,05 v. H.
bis zum 39. Lebensjahr 0,97 v. H. 1,02 v. H. (4a) Die Regelungen des § 12 Abs. 2 und 2a sowie § 16 Abs. 7
gelten entsprechend.
bis zum 40. Lebensjahr 0,95 v. H. 0,99 v. H.
(4b) § 16 Abs. 8 gilt entsprechend.
bis zum 41. Lebensjahr 0,92 v. H. 0,96 v. H.
(5) Ein Rentenanspruch für beitragsfrei Versicherte besteht in
bis zum 42. Lebensjahr 0,90 v. H. 0,94 v. H. der Abteilung A 2000 unter den Voraussetzungen des § 23. In
bis zum 43. Lebensjahr 0,87 v. H. 0,91 v. H. Abteilung A 2000 errechnet sich die Rente der beitragsfrei Versi-
cherten nach § 24.
bis zum 44. Lebensjahr 0,85 v. H. 0,89 v. H.
(6) Der Versicherte kann die beitragsfreie Versicherung jeder-
bis zum 45. Lebensjahr 0,83 v. H. 0,86 v. H. zeit kündigen. Endet die beitragsfreie Versicherung durch Kündi-
bis zum 46. Lebensjahr 0,81 v. H. 0,84 v. H. gung, so erfolgt Beitragserstattung nach § 37.
bis zum 47. Lebensjahr 0,78 v. H. 0,82 v. H.
bis zum 48. Lebensjahr 0,76 v. H. 0,80 v. H. § 37
bis zum 49. Lebensjahr 0,74 v. H. 0,77 v. H. Beitragserstattung
bis zum 50. Lebensjahr 0,72 v. H. 0,75 v. H. (1) Macht ein aus der ordentlichen Mitgliedschaft ausge-
schiedener Versicherter von dem Recht der freiwilligen Weiter-
bis zum 51. Lebensjahr 0,70 v. H. 0,73 v. H.
versicherung oder der beitragsfreien Versicherung keinen
bis zum 52. Lebensjahr 0,68 v. H. 0,71 v. H. Gebrauch, so werden auf Antrag die Arbeitnehmerbeiträge und
die Arbeitgeberbeiträge unverzinst zurückgezahlt. Hierbei wer-
bis zum 53. Lebensjahr 0,66 v. H. 0,69 v. H.
den von den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen je die
bis zum 54. Lebensjahr 0,64 v. H. 0,67 v. H. Hälfte der für eine freiwillige Weiterversicherung oder eine Nach-
versicherung des Versicherten in der gesetzlichen Rentenver-
bis zum 55. Lebensjahr 0,63 v. H. 0,66 v. H.
sicherung aufgewendeten Beträge oder die auf die Kassenbei-
bis zum 56. Lebensjahr 0,61 v. H. 0,64 v. H. träge angerechneten Sozialversicherungsbeiträge in Abzug ge-
bracht.
bis zum 57. Lebensjahr 0,59 v. H. 0,62 v. H.
(1a) Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträge
bis zum 58. Lebensjahr 0,58 v. H. 0,60 v. H.
nicht gleich. Eine Erstattung der Altersvorsorgezulage ist ausge-
bis zum 59. Lebensjahr 0,56 v. H. 0,59 v. H. schlossen. Werden Beiträge nach Absatz 1 erstattet, so zahlt die
Kasse die hierauf entfallenden Altersvorsorgezulagen an die
bis zum 60. Lebensjahr 0,54 v. H. 0,57 v. H.
zentrale Stelle (§ 81 EStG) zurück.
bis zum 61. Lebensjahr 0,53 v. H. 0,55 v. H.
(2) Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beiträge
bis zum 62. Lebensjahr 0,51 v. H. 0,53 v. H. getragen hat. Ist der Arbeitnehmer unfreiwillig und ohne eigenes
bis zum 63. Lebensjahr 0,49 v. H. 0,51 v. H. Verschulden aus dem Dienst entlassen worden, so erhält er auch
die sonst dem Arbeitgeber zu erstattenden Beiträge.
bis zum 64. Lebensjahr 0,47 v. H. 0,49 v. H.
(3) Hat der Versicherte bereits Rentenleistungen von der Pen-
bis zum 65. Lebensjahr 0,46 v. H. 0,47 v. H. sionskasse erhalten, so werden nur die nach Fortfall der Rente
Dies gilt nicht, sofern die ordentliche Mitgliedschaft dadurch entrichteten Beiträge erstattet. Andere Kassenleistungen wer-
beendet worden ist, dass der Versicherte den auf die Beitragserstattung angerechnet.
a) auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Tarif- (4) Die Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn der Ver-
verträgen, die für den gleichen Personenkreis gleichartige sicherte zu einer Zusatzversorgungseinrichtung übertritt, mit der
Regelungen treffen, aus seiner Beschäftigung ausscheiden ein Überleitungsabkommen besteht, oder in ein Beamtenver-
musste, sofern er aus demselben Grund auch aus dem hältnis oder ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, berufen wird und nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die
neue Versorgung die Leistungen aus der Zusatzversicherung
b) auf Grund einer von dem beteiligten Arbeitgeber aus betriebli- angerechnet werden.
chen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder auf Grund
eines von dem beteiligten Arbeitgeber aus nicht verhaltens- (5) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn der Ver-
bedingten Gründen veranlassten Auflösungsvertrages aus sicherte gemäß § 1b des Gesetzes zur Verbesserung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 191
betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eine unverfallbare Kasse verlangen, dass der Übertragungswert (§ 4 Abs. 5
Anwartschaft erworben hat; dasselbe gilt, soweit eine unverfall- BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn der
bare Anwartschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1b Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze*) in der
Abs. 5 und § 30e BetrAVG vorliegt. Unberührt hiervon bleibt das gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
Recht nach § 20a der Satzung, eine unverfallbare Anwartschaft nicht übersteigt.
durch eine Abfindung abzulösen. Die Ablösung einer unverfall-
(3) Das Verlangen bedarf der Schriftform und muss alle Anga-
baren Anwartschaft ist allerdings ausgeschlossen, wenn eine
ben enthalten, welche die Kasse zur Durchführung der Übertra-
solche Anwartschaft sich gegen einen beteiligten Arbeitgeber
gung auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger
richtet und dieser bei seiner Versorgungszusage die Anrechnung
benötigt.
der Leistungen der Kasse auf die betrieblichen Leistungen oder
die Leistungen der Kasse als Grundlage für die betrieblichen (4) Der neue Arbeitgeber ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG
Zusatzleistungen vorgesehen hat. verpflichtet, eine dem Übertragswert wertgleiche Zusage zu
erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder
(6) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn aus eine Direktversicherung durchzuführen. Mit dem Verlangen nach
einem Versicherungsverhältnis Erstattungspflichten der Kasse Absatz 3 ist der Kasse eine entsprechende schriftliche Verpflich-
auf Grund eines Versorgungsausgleichs bestehen. tungserklärung des neuen Arbeitgebers mit den zur Übertragung
(7) Absatz 5 gilt nicht, sofern ein Versicherter sich vor dem benötigten Angaben vorzulegen.
1. Januar 1992 nach § 1303 Abs. 1, § 1322 Nr. 4 RVO, § 82 (5) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungs-
Abs. 1, § 101 Nr. 4 AVG oder § 95 Abs. 1, § 108d Nr. 4 RKG oder werts an die vom Arbeitnehmer bezeichnete Versorgungsein-
nach dem 31. Dezember 1991 nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI richtung erlischt die Altersversorgungszusage des an der Kasse
Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat erstatten beteiligten ehemaligen Arbeitgebers. Zugleich erlöschen alle
lassen. In diesen Fällen sind ihm die von ihm entrichteten Beiträge Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem bei der Kasse bestehen-
auf Antrag zu erstatten. § 210 SGB VI ist sinngemäß anzuwen- den Versicherungsverhältnis.
den.
(6) Der Arbeitnehmer ist in dem Informationsschreiben der
(8) Auf einen Versicherten, der in der gesetzlichen Rentenver- Kasse nach § 37a auch auf seine Rechte nach diesem Paragra-
sicherung nicht pflichtversichert gewesen ist, findet Absatz 7 auf fen und auf die Einjahresfrist hinzuweisen.
Antrag entsprechende Anwendung, wenn der Versicherte nach-
weist, dass er die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung (7) Eine weitergehende einvernehmliche Übertragung von
nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllen würde, wenn er in der Übertragungswerten von der Kasse auf einen anderen Versor-
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen gungsträger gemäß § 4 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen.
wäre.
(9) Mit dem Vollzug der Beitragserstattung erlöschen bezüg-
lich der erstatteten Beiträge sämtliche Rechte und Pflichten aus VIII. Die Organe
dem Versicherungsverhältnis.
§ 38
§ 37a Organe
Verfahren beim Ausscheiden Die Organe der Pensionskasse sind
(1) Scheidet ein Versicherter aus dem Dienst eines beteiligten 1. die Arbeitnehmervertretung,
Arbeitgebers aus, so wird es von der Kasse über die sich aus den 2. die Hauptversammlung,
§§ 35 bis 37 ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf
hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte einen Antrag 3. das Kuratorium,
voraussetzt. Ferner ist der Versicherte schriftlich darauf hinzu-
4. der Vorstand.
weisen, dass im Fall einer Beitragserstattung eine schädliche
Verwendung (§ 93 EStG) vorliegen kann, wenn die Beiträge als
Altersvorsorgevermögen gefördert wurden und dass deshalb die 1. Die Arbeitnehmervertretung
Altersvorsorgezulagen gemäß § 37 Abs. 1a von der Kasse an die
zentrale Stelle zurückgezahlt werden. Zugleich wird es auf die
Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 6 und des § 36 Abs. 1 Satz 1 § 39
bzw. Satz 3 hingewiesen. Zusammensetzung und Wahl
(2) Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers (1) Die Arbeitnehmer und die Empfänger von Versicherten-
ausgeschiedene Versicherte binnen drei Monaten nach dem rente (nicht die Empfänger von Hinterbliebenenrente) jedes
Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Arbeitgebers wählen einen Arbeitnehmerausschuss, der aus drei
Kasse weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung Vertretern besteht, für die drei Ersatzpersonen zu wählen sind.
noch einen Antrag auf beitragsfreie Versicherung noch einen Auf die Wahl kann verzichtet werden, wenn weniger als 20 Arbeit-
Antrag auf Beitragserstattung, so wird das Versicherungsver- nehmer bei einem beteiligten Arbeitgeber vorhanden sind. In
hältnis als beitragsfreie Versicherung nach § 36 geführt; bei dem Arbeitnehmerausschuss sollen Arbeitnehmer aller Abtei-
einem ausgeschiedenen Versicherten der Abteilung A, der die lungen und auch ein Rentenempfänger vertreten sein. Bei
Voraussetzungen des § 16b oder die Wartezeit von 60 Beitrags- Arbeitgebern mit getrennten Bahnbetrieben kann für jede Bahn
monaten nicht erfüllt hat und für dessen Beiträge die Kasse ein Arbeitnehmerausschuss gebildet werden. Sind bei einem
keine Altersvorsorgezulagen erhalten hat, erfolgt in diesem Fall Arbeitgeber mehr als 150 Arbeitnehmer und Rentenempfänger
Beitragserstattung nach § 37. vorhanden, so erhöht sich die Zahl der Vertreter und Ersatzper-
sonen auf je 5. Sind weniger als 25 vorhanden, so wird nur eine
Obperson und eine Ersatzperson gewählt. Arbeitnehmer, deren
§ 37b
Versicherungsverhältnisse als Rückversicherungsverhältnisse
Anspruch auf Anwartschaftsübertragung geführt werden, sind nicht berechtigt, an der Wahl zur Arbeitneh-
mervertretung teilzunehmen.
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur für unverfall-
bare Altersversorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember (1a) Arbeitnehmer, die in zwei Abteilungen der Kasse (A, A
2004 erteilt wurden. 2000 oder G sowie Z 2002) Mitglied sind, haben bei der Wahl
nach Absatz 1 zwei Stimmen. Das doppelte Stimmrecht gilt nicht
(2) Der Arbeitnehmer kann gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Fälle der gleichzeitigen Mitgliedschaft in Abteilung A und
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Abteilung A 2000 gemäß § 21 Abs. 1a und § 28 Abs. 2a.
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses bei einem an der Kasse beteiligten Arbeitgeber von der *) Im Jahr 2005: 62 400,– €.
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
(2) Jeder Arbeitnehmerausschuss wählt aus seiner Mitte (4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Namen der Arbeitge-
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. ber- und Arbeitnehmervertreter spätestens zwei Wochen vor der
Hauptversammlung dem Vorstand anzuzeigen und die etwa
(3) Die Wahl der Arbeitnehmervertretungen ist spätestens
erforderlichen Vollmachten einzureichen. Nicht rechtzeitig
sechs Monate vor jeder ordentlichen Hauptversammlung durch-
gemeldete Vertreter können von der Hauptversammlung ausge-
zuführen, auf der die Wahl eines neuen Kuratoriums stattfindet.
schlossen werden.
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.
(4) Ein Amt in der Arbeitnehmervertretung erlischt durch das
Ausscheiden aus dem Dienst des Arbeitgebers. Der Eintritt eines § 43
Arbeitnehmers in den Ruhestand berührt seine Mitgliedschaft in Aufgaben
der Arbeitnehmervertretung nicht. Kann die Arbeitnehmervertre-
tung durch Ersatzpersonen nicht mehr ergänzt werden, so ist (1) Der Hauptversammlung ist vorbehalten
eine Neuwahl durchzuführen.
1. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums
und ihrer Stellvertreter,
§ 40
2. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung
Aufgaben der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes,
Die Arbeitnehmervertretungen haben die Aufgabe, die Inte- 3. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit
ressen der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und ihrer Hinter- diese nicht in § 48 dem Kuratorium zugewiesen sind,
bliebenen gegenüber der Kasse wahrzunehmen. Die Arbeitneh-
mervertretungen haben außerdem die Pflicht, bei Wahrnehmung 4. die Beschlussfassung über die Auflösung der Kasse,
der örtlichen Geschäfte der Kasse durch die Arbeitgeber bera- 5. die Beschlussfassung über Aufwandsentschädigungen der
tend oder begutachtend mitzuwirken, wenn die Satzung es Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2,
bestimmt oder der Arbeitgeber oder die Kasse es fordern. Sie
sollen außerdem die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und 6. die in dieser Satzung erwähnten Zinssätze festzulegen.
deren Hinterbliebene in Pensionskassenangelegenheiten bera-
(2) Satzungsänderungen, durch die die Höhe der Beiträge
ten.
oder der Kassenleistungen sowie die Voraussetzungen für die
Zahlung der Kassenleistungen verändert werden, haben auch
§ 41 für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse Gültigkeit.
Geschäftsordnung (3) Satzungsänderungen sind durch Rundschreiben der
Kasse an alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertre-
(1) Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter berufen den
tungen bekannt zu machen.
Arbeitnehmerausschuss nach Bedarf ein. Der Vorsitzende kann
eine schriftliche Abstimmung herbeiführen. (4) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
(2) Die Einberufung des Arbeitnehmerausschusses muss Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
erfolgen, wenn entweder der Arbeitgeber, die Kasse oder zwei
Ausschussmitglieder es fordern. Von der Anberaumung der Sit- § 44
zung hat der Vorsitzende des Arbeitnehmerausschusses seinem
Arbeitgeber so rechtzeitig Mitteilung zu machen, dass dieser Geschäftsordnung
einen Beauftragten entsenden kann. Der Beauftragte ist berech-
(1) Der Vorstand beruft die Hauptversammlung mittels
tigt, an der Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.
besonderen Anschreibens an die Arbeitgeber und die Arbeitneh-
(3) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindes- mervertretungen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer
tens zwei Vertretern oder Ersatzpersonen erforderlich. Die Einberufungsfrist von einem Monat ein.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Anwe-
senheit von nur zwei Vertretern bzw. Ersatzpersonen ist Stim- (2) Die ordentliche Hauptversammlung ist innerhalb der ers-
meneinheit erforderlich. ten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abzuhalten. Eine
außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn
(4) Im Falle des Ausscheidens sowie bei Verhinderung eines diese entweder von der Aufsichtsbehörde verlangt, vom Kurato-
Vertreters treten die Ersatzpersonen in der Reihenfolge der bei rium beschlossen oder von mindestens dem 20. Teil aller Stim-
der Wahl erhaltenen Stimmen, bei Stimmengleichheit nach der men unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.
Entscheidung durch das Los, ein.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die
Hauptversammlung kann eine Änderung der Tagesordnung
2. Die Hauptversammlung beschließen. Anträge für die Hauptversammlung müssen spä-
testens zwei Monate vor der Hauptversammlung an den Vor-
§ 42 stand gerichtet werden. Die Hauptversammlung kann aus wich-
tigem Grund weitere Anträge zur Verhandlung zulassen.
Zusammensetzung und Wahl
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Kasse. § 45
Sie besteht aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitneh-
mer. Leitung
(2) Die Arbeitgeber werden durch ein Mitglied ihres Vorstan- (1) Der Vorsitzende des Kuratoriums oder dessen Stellvertre-
des bzw. ihrer Geschäftsführung vertreten; sie können jedoch ter oder ein anderes Mitglied des Kuratoriums leitet die Haupt-
auch leitende Angestellte mit ihrer Vertretung beauftragen. Wird versammlung.
der Betrieb eines beteiligten Arbeitgebers von einem anderen
Arbeitgeber geführt, so kann auch ein Vorstandsmitglied oder (2) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
ein leitender Angestellter des betriebsführenden Arbeitgebers die von dem Leiter der Hauptversammlung und einem Kuratori-
den beteiligten Arbeitgeber vertreten. Der Vertreter bedarf einer umsmitglied zu unterzeichnen ist.
besonderen Vollmacht, wenn er nicht zur Alleinvertretung des
Arbeitgebers berechtigt ist. Eine Übertragung des Stimmrechts § 46
auf Vertreter anderer beteiligter Arbeitgeber ist möglich.
Stimmrecht
(3) Die Arbeitnehmer werden durch den Vorsitzenden des
Arbeitnehmerausschusses oder den Obmann oder deren Stell- (1) Das Stimmrecht der Arbeitnehmervertreter richtet sich
vertreter vertreten. Eine Übertragung des Stimmrechts auf nach der Zahl der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und Ren-
Arbeitnehmervertreter anderer beteiligter Arbeitgeber ist mög- tenempfänger; hierbei werden die Rückversicherungsverhältnis-
lich. se mitgezählt. Entfällt bei einem Arbeitgeber die Wahl einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 193
Arbeitnehmervertretung, weil sämtliche Versicherungsverhält- § 48
nisse dieses Arbeitgebers als Rückversicherungsverhältnisse
geführt werden, so wird dem Stimmrecht der ordentlichen Aufgaben
Arbeitnehmervertretungen die Zahl der Rückversicherungsver- (1) Das Kuratorium hat den Vorstand in allen Zweigen der Ver-
hältnisse dieses Arbeitgebers anteilig zugerechnet. waltung zu überwachen und sich von dem Gang der Angelegen-
(2) Die Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter entspricht der heiten der Kasse laufend zu unterrichten. Es kann jederzeit
Stimmenzahl der Arbeitnehmervertreter beim jeweiligen Arbeit- Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und durch den
geber gemäß Absatz 1 Satz 1, 1. und 2. Halbsatz. Arbeitgeber im Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder
Sinne von Absatz 1 Satz 2 haben so viele Stimmen wie Rückver- die Bücher, Akten und Rechnungen der Kasse einsehen und den
sicherungsverhältnisse in ihrem Unternehmen bestehen. Kassenstand prüfen.
(2) Außerdem ist es Aufgabe des Kuratoriums,
(2a) Bei der Berechnung der Stimmenzahl nach Absatz 1 und
Absatz 2 werden Mitglieder, die in zwei Abteilungen der Kasse 1. Satzungsänderungen zu beschließen, die nur die Fassung
(A, A 2000 oder G sowie Z 2002) ordentliches Mitglied sind, dop- betreffen oder die von der Aufsichtsbehörde verlangt wer-
pelt berücksichtigt. Das doppelte Stimmrecht gilt nicht für die den,
Fälle gleichzeitigen Mitgliedschaft in Abteilung A und A 2000
gemäß § 21 Abs. 1a und § 28 Abs. 2a. 2. jährlich einen Haushalt der voraussichtlich zu leistenden Ver-
waltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Ver-
(3) Der für die Berechnung der Stimmenzahl maßgebende waltungsausgaben) für das folgende Geschäftsjahr aufzu-
Stichtag wird jeweils vor der Hauptversammlung von dem Kura- stellen und bei Bedarf durch Nachträge zu ergänzen,
torium auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
3. den Jahresabschluss zu prüfen,
(4) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfa-
cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit 4. allgemeine Verwaltungsgrundsätze und allgemeine Grund-
gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur bei einer sätze zur Bewirtschaftung des Haushaltes aufzustellen,
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, die Auflösung der 5. über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes zu
Kasse nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimmen entscheiden,
beschlossen werden.
6. die Vergütung und die Aufwandsentschädigung der neben-
amtlichen Vorstandsmitglieder festzusetzen,
3. Das Kuratorium 7. über den Vertrag zu entscheiden, durch den das Rechtsver-
hältnis des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes geregelt
§ 47 wird; die Entscheidung kann einem aus mindestens 4 Mit-
gliedern bestehenden Personalausschuss, dem der Vorsit-
Zusammensetzung und Wahl zende und der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums
angehören müssen, übertragen werden,
(1) Das Kuratorium besteht aus 14 Mitgliedern, davon werden
7 von den beteiligten Arbeitgebern und 7 von den Arbeitnehmern 8. über die Bestellung und die Abberufung des Treuhänders
in der ordentlichen Hauptversammlung gewählt. Im gleichen und des Stellvertreters des Treuhänders nach §§ 70 bis 76
Wahlgang werden je 7 Ersatzpersonen gewählt. In der Reihenfol- VAG zu entscheiden,
ge der auf sie entfallenden Stimmen gelten die ersten 7 als Kura-
toriumsmitglieder, die nächsten 7 als Ersatzpersonen gewählt. 9. die Zustimmung zur Bestellung und zur Abberufung des Ver-
Notfalls entscheidet das Los. antwortlichen Aktuars (§ 11a VAG) durch den Vorstand zu
erteilen,
(2) Als Vertreter der Arbeitgeber können nur Vorstandsmit-
10. die Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 5, § 5
glieder, Geschäftsführer oder leitende Angestellte der beteiligten
Abs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6, § 7 Abs. 3, § 17, § 20b,
Arbeitgeber gewählt werden. Als Arbeitnehmervertreter können
§ 21 Abs. 3, § 29g, § 46 Abs. 3, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 53,
nur Arbeitnehmer gewählt werden, die einer Arbeitnehmervertre-
§ 62 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 zu treffen.
tung als ordentliche Mitglieder angehören. In dem Kuratorium
sollen Arbeitnehmer und Rentenempfänger aller Abteilungen (3) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
vertreten sein. Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Findet die (4) Satzungsänderungen sind durch Rundschreiben der
Neuwahl erst nach Ablauf der Wahlzeit statt, so haben die bishe- Kasse an alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertre-
rigen Mitglieder ihre Obliegenheiten bis zur Neuwahl wahrzuneh- tungen bekannt zu machen.
men.
(4) Ein Arbeitgebervertreter scheidet aus dem Kuratorium § 49
aus, wenn er selbst aus dem Dienst bei einem beteiligten Arbeit-
geber oder sein Arbeitgeber aus der Kasse ausscheidet. Der Geschäftsordnung
Übertritt in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers (1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden einberufen, wenn
berührt die Mitgliedschaft im Kuratorium nicht. dieses vom Vorsitzenden für erforderlich gehalten oder von min-
(5) Ein Arbeitnehmervertreter scheidet aus dem Kuratorium destens vier Mitgliedern beantragt wird. In jedem Kalenderjahr
aus, wenn seine Mitgliedschaft bei der Kasse erlischt. Die Ver- hat mindestens eine Kuratoriumssitzung stattzufinden. Der Vor-
setzung in den Ruhestand oder der Wechsel zwischen ordentli- sitzende kann nach seinem Ermessen in Einzelfällen die
cher und außerordentlicher Mitgliedschaft berührt die Mitglied- Beschlussfassung auf schriftlichem Wege herbeiführen, soweit
schaft im Kuratorium nicht. kein Widerspruch erfolgt.
(6) Für ein Mitglied, das während der Wahlzeit ausscheidet, (2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind von dem Vorsitzen-
wählt das Kuratorium aus dem Kreis der Ersatzpersonen ein Mit- den oder dessen Stellvertreter mindestens zwei Wochen vor
glied für die Dauer der Wahlzeit. dem Sitzungstage einzuladen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme
verhindert, so hat es unverzüglich dem Vorsitzenden oder dem
(7) Die Mitglieder des Kuratoriums treten unverzüglich nach Vorstand Nachricht zu geben. Der Vorsitzende hat dann einen
ihrer Wahl zusammen und wählen aus den Vertretern der Arbeit- Stellvertreter einzuladen. Die Vertreter der beteiligten Arbeitge-
geber einen Vorsitzenden. Außerdem wird aus dem Kreise der ber und die der Arbeitnehmer im Kuratorium haben jeweils für
Arbeitnehmervertreter ein Stellvertreter gewählt. Die Wahl erfolgt ihre Gruppe festzulegen, in welcher Reihenfolge die Stellvertre-
mit Stimmenmehrheit. ter einzuladen sind.
(8) Scheidet während der Wahlzeit der Vorsitzende oder sein (3) Zur Beschlussfassung ist die Teilnahme von mindestens
Stellvertreter aus, hat das Kuratorium unverzüglich gemäß 8 Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Absatz 7 den Nachfolger zu wählen. Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Sämtliche (2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für ihren Aufwand
Beschlüsse sind nur gültig, wenn mindestens zwei von den bei der Teilnahme an den Sitzungen nach den von der Hauptver-
Arbeitgebern und zwei von den Arbeitnehmern gewählte Kurato- sammlung bestimmten Sätzen entschädigt. Der Vorsitzende des
riumsmitglieder zugestimmt haben. Kuratoriums und dessen Stellvertreter erhalten außerdem für die
Wahrnehmung der laufenden Geschäfte eine Aufwandsentschä-
(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen mit beratender
digung. Den Vertretern der Arbeitnehmer zu der Hauptversamm-
Stimme teil, soweit das Kuratorium nicht etwas anderes
lung sind Tagegelder und, soweit sie nicht freie Fahrt haben, Rei-
beschließt.
sekosten von ihren Arbeitgebern nach den bei ihnen geltenden
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Bestimmungen zu gewähren.
4. Der Vorstand
I X . Ve r w a l t u n g s v o r s c h r i f t e n
§ 50
Zusammensetzung und Wahl § 55
(1) Das Kuratorium bestellt die Mitglieder des Vorstandes. Rechnungsführung
(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen (1) Die Kasse weist die Einnahmen und Ausgaben der Abtei-
eines hauptamtlich tätig ist. Der Vorsitzende des Vorstandes und lungen A, A 2000 und Z 2002 nach Maßgabe der geltenden
sein Stellvertreter sind nebenamtlich tätig; sie werden auf die Bestimmungen gesondert aus.
Dauer von drei Jahren bestellt, wobei der Vorsitzende auf Vor-
(2) Die Kasse kann Versicherungsbestände, die sie gemäß § 3
schlag der Arbeitnehmervertreter, der Stellvertreter auf Vor-
Abs. 2 übernimmt, in besonderen Abteilungen zusammenfas-
schlag der Arbeitgebervertreter des Kuratoriums zu wählen ist.
sen; in diesem Fall sind die Einnahmen und Ausgaben der Abtei-
Die nebenamtlichen Mitglieder des Vorstandes müssen diesel-
lung gesondert auszuweisen.
ben Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen wie die Mitglie-
der des Kuratoriums (§ 47 Abs. 2). Ihre Wiederbestellung ist
zulässig. Das Rechtsverhältnis des hauptamtlichen Vorstands- § 55a
mitgliedes wird durch Vertrag geregelt; § 87 Abs. 1 des Aktienge-
setzes ist sinngemäß anzuwenden. Rücklage
(3) § 47 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. (1) Die Kasse hat zur Deckung eines außergewöhnlichen Ver-
lustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrückla-
(4) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter während ge) gemäß § 37 Versicherungsaufsichtsgesetz zu bilden.
der Wahlzeit aus dem Vorstand aus, hat das Kuratorium unver-
züglich gemäß Absatz 2 den Nachfolger zu wählen. (2) Der Mindestbetrag der Verlustrücklage beläuft sich
a) zum 31. Dezember 2004 auf 2 v. H. der Deckungsrückstellung,
§ 51
b) ab dem 31. Dezember 2007 auf mindestens 4,5 v. H. der
Aufgaben Deckungsrückstellung.
(1) Der Vorstand führt die Verwaltung der Kasse nach den
Vorschriften dieser Satzung unter eigener Verantwortung. Er ver- § 56
tritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt seinen
Ausweis durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Alle Vermögensanlage
Erklärungen sind für die Kasse verbindlich, wenn sie von zwei (1) Das nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben benö-
Vorstandsmitgliedern schriftlich abgegeben werden. tigte Vermögen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
(2) Der Vorstand kann mit Genehmigung des Kuratoriums (§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der
Angestellten der Kasse Vertretungsvollmacht in der Weise ertei- Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von
len, dass sie gemeinschaftlich mit einem Vorstandsmitglied ver- Versicherungsunternehmen) anzulegen.
pflichtende Erklärungen für die Kasse abgeben können. (2) Im Falle der Übernahme des Vermögens einer anderen
Pensionskasse oder Versorgungseinrichtung kann die Kasse
§ 52 dieses Vermögen als Sondervermögen des übernommenen Ver-
sicherungsbestandes abwickeln.
Auskunfts- und Prüfungsrecht
Der Vorstand ist berechtigt, von den Arbeitgebern alle für
§ 57
seine Entscheidungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
ferner die Erfüllung der den Arbeitgebern satzungsgemäß oblie- Versicherungstechnische Prüfung
genden Verpflichtungen an Ort und Stelle nachzuprüfen und zu
diesem Zweck auch Einsicht in alle in Betracht kommenden (1) Die Kasse hat alle drei Jahre, auf Verlangen der Aufsichts-
Unterlagen zu nehmen. Er kann mit der Nachprüfung auch Ange- behörde auch zu anderen Zeitpunkten, durch einen versiche-
stellte der Kasse beauftragen. rungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der
Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versiche-
rungstechnische Prüfung der Vermögenslage der Kasse vorzu-
5. Gemeinsame Bestimmungen nehmen und in den gemäß § 58 zu erstellenden Jahresabschluss
die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu über-
nehmen.
§ 53
(2) Mindestens 5 v. H. eines sich aus dem Gutachten nach
Wahlordnung
Absatz 1 etwa ergebenden Überschusses sind der Verlustrück-
Die Einzelheiten der Wahl zu den Kassenorganen regelt das lage nach § 55a zuzuführen, bis diese mindestens 4,5 v. H. der
Kuratorium. Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme
wieder erreicht hat.
§ 54 (3) Ein sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa weiterhin
ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrücker-
Aufwandsentschädigungen
stattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung oder
(1) Die Ämter der Kuratoriumsmitglieder, der Arbeitnehmer- Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge
vertretungen sowie der Vertreter in der Hauptversammlung sind oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden. Die
unbesoldete Ehrenämter. näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 195
trifft auf Grund von Vorschlägen des Vorstands, die der Zustim- § 62
mung des verantwortlichen Aktuars bedürfen, die Hauptver-
sammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklä- Auszahlung der Kassenleistungen
rung der Aufsichtsbehörde. (1) Die Kassenleistungen werden grundsätzlich durch die
Kasse selbst an die empfangsberechtigten Personen gezahlt.
(4) Ein sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa ergeben- Die Renten werden monatlich im Voraus gezahlt. Werden Kas-
der Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage (§ 55a) senleistungen für einen Teil eines Monats gezahlt, ist für jeden
gedeckt werden kann, aus der Rückstellung der Beitragsrücker- Kalendertag 1/30 der monatlichen Leistung zu zahlen. Werden
stattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, die Kassenleistungen erst nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt,
durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
Beiträge oder durch beide Maßnahmen zugleich auszugleichen.
Eine Entnahme aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (2) Der Vorstand kann eine abweichende Regelung treffen,
bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Eine Herabset- insbesondere die Auszahlung der Kassenleistungen durch die
zung der Leistungen oder eine Erhöhung der Beiträge bedarf der beteiligten Arbeitgeber zulassen. In diesem Falle haben die
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Alle Maßnahmen haben Arbeitgeber am Schluss eines jeden Kalenderjahres der Kasse
auch Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, die zu bestätigen, dass die im Auftrage der Kasse gezahlten Renten
Herabsetzung der Leistungen auch für laufende Renten. Die ordnungsgemäß ausgezahlt worden sind und die Bezugsbe-
Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. rechtigung der Rentner bis zum Ende des Kalenderjahres bzw.
bis zu dem Monat, in dem die Rentenzahlung eingestellt worden
ist, bestanden hat.
§ 58
(3) Der Anspruch auf Kassenleistungen kann weder abgetre-
Jahresabschluss ten noch verpfändet werden; in besonderen Fällen kann das
Kuratorium in Anlehnung an beamtenrechtliche Bestimmungen
(1) Das Rechnungsjahr der Kasse ist das Kalenderjahr. die Abtretung des Anspruchs auf Kassenleistungen zulassen.
Die Kasse bzw. die auszahlenden Arbeitgeber können zu viel
(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und Lagebericht gezahlte Dienstbezüge oder Kassenleistungen nach Maßgabe
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Anordnungen des Absatzes 6, Prozesskosten, die von dem Empfangsberech-
der Aufsichtsbehörde aufzustellen. tigten zu erstatten sind, und zurückzuzahlende Beträge des
(3) Der Jahresabschluss der Kasse ist vor seiner Vorlage an Empfangsberechtigten aus Vorschuss- oder Darlehensgewäh-
das Kuratorium durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der rungen von den Kassenleistungen einbehalten.
Prüfer wird vom Kuratorium bestimmt; der vom Kuratorium (4) Im Falle des Todes eines Versichertenrentners können die
bestimmte Prüfer ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzu- rückständigen Kassenleistungen statt an die Erben auch an die
zeigen; wird von der Aufsichtsbehörde binnen eines Monats in § 14 Abs. 1, 2 und 3 bezeichneten Personen gezahlt werden.
nach Eingang der Prüferanzeige keine gegenteilige Äußerung
abgegeben, wird der Prüfungsauftrag erteilt. (5) Hat ein Rentenempfänger seinen Wohnsitz oder dauern-
den Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundge-
setzes, so kann die Pensionskasse die Zahlung der laufenden
§ 59 Kassenleistungen von der Bestellung eines Empfangsbevoll-
mächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig
Leistungsverfahren machen.
(1) Die Kasse ist berechtigt, vor der Entscheidung über Leis- (6) Werden Rentenberechtigte durch satzungsgemäße Ände-
tungsanträge weitere Erhebungen anzustellen, vor allem auch rung ihrer Bezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so
Obergutachten einzuholen. sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. Im Übrigen
regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter laufender Kas-
(2) Ein abgelehnter oder zurückgezogener Antrag auf Rente senleistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
oder Gehaltszuschuss darf erst nach Ablauf eines Jahres seit buches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-
der Ablehnung oder Zurückziehung wiederholt werden, falls rung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der ver-
nicht inzwischen außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, schärften Haftung nach § 819 BGB wegen Kenntnis des Man-
welche die dauernde Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit des Arbeit- gels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn
nehmers erweisen. der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte
erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeits-
gründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 60
Beitragsverfahren § 63
(1) Die Arbeitnehmerbeiträge sind bei der Gehalts- oder Abrechnungsverfahren
Lohnzahlung vom Arbeitgeber einzubehalten. Für jeden ange- (1) Das Abrechnungsverfahren regelt der Vorstand der Kasse.
fangenen Monat der Mitgliedschaft sind volle Monatsbeiträge zu Die Abrechnungssalden sind unverzüglich auszugleichen; bei
zahlen. Von dem zuletzt versicherten Einkommen sind die Bei- Verzug sind Verzugszinsen von 6 v. H. zu entrichten.
träge auch während der Dauer einer Krankheit des Arbeitneh-
mers weiterzuzahlen, solange gesetzliche oder tarifrechtliche (2) Auf die Abrechnung sind auf Antrag des Abrechnungs-
Krankenbezüge oder Krankengeld gewährt werden. Jedoch gläubigers von dem Abrechnungsschuldner monatliche Vor-
können die Beiträge während einer Krankheit des Arbeitneh- schüsse in ungefährer Höhe des Abrechnungssaldos zu zahlen.
mers, sofern die Krankenbezüge oder Krankengeld nach den
gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen gekürzt werden,
§ 64
ebenfalls entsprechend gekürzt werden.
Berufung oder Klage
(2) Die freiwilligen Mitglieder haben ihre Beiträge monatlich
bis spätestens zum 10. Tage einzuzahlen. Bei verspäteter Zah- (1) Entscheidungen der Kasse, durch die ein klagbarer
lung sind Verzugszinsen zu entrichten. Anspruch anerkannt oder abgelehnt wird, müssen schriftlich
unter Angabe der mit dem Ablauf der Ausschlussfrist eintreten-
den Rechtsfolge abgefasst und dem Antragsteller gegen Emp-
§ 61 fangsbescheinigung zugestellt werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand (2) Gegen diese Entscheidungen ist die Berufung an das
Kuratorium zulässig. Die Berufung ist binnen einer Ausschluss-
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Beitrags- und Erstat- frist von sechs Monaten seit der Zustellung der Entscheidung bei
tungsforderungen sowie für alle Kassenleistungen ist Köln. der Kasse einzureichen. Geht binnen dieser Frist keine Berufung
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
bei der Kasse ein und wird binnen dieser Frist der Anspruch auf X. Schlussbestimmungen
die Leistung auch nicht gerichtlich geltend gemacht, so ist die
Entscheidung rechtskräftig.
§ 67
§ 65
Die Auflösung der Kasse
Berufungsentscheidung, Klagefrist
(1) Entscheidungen des Kuratoriums sind schriftlich auszu- (1) Die Auflösung der Kasse kann nur von der Hauptver-
fertigen und von dem Kuratoriumsvorsitzenden oder seinem sammlung mit 3/4-Mehrheit aller vorhandenen Stimmen
Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Entscheidungen des Kurato- beschlossen werden. Das Stimmenverhältnis der Beschlussfas-
riums können auch im Auftrage des Kuratoriumsvorsitzenden sung ist in der Niederschrift ausdrücklich zu vermerken. Der Auf-
von dem Vorstande mitgeteilt werden. Für die Zustellung gelten lösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehör-
die Vorschriften des § 64 Abs. 1. Die Entscheidungen sind zu de.
begründen. (2) Ist die Auflösung beschlossen, so dürfen vom Tage des
(2) Gegen diese Entscheidungen ist der ordentliche Rechts- Beschlusses an keine Neuaufnahmen mehr stattfinden. Sofern
weg binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten seit der nicht von der Hauptversammlung andere Liquidatoren bestellt
Zustellung des Bescheides zulässig. Zur Vermeidung von werden, hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen.
Rechtsstreitigkeiten kann das Kuratorium in geeigneten Fällen
die Ausschlussfrist ausnahmsweise verlängern. Wird binnen die- (3) Die Befriedigung der Ansprüche der Versicherten und
ser Frist keine Klage erhoben, so ist die Entscheidung rechts- Anspruchsberechtigten ist von der Hauptversammlung in geeig-
kräftig. neter Weise sicherzustellen.
(4) Ist für die Ansprüche der Arbeitnehmer der Kasse oder für
§ 66 Versorgungsansprüche ehemaliger Arbeitnehmer der Kasse
Rechtskraftwirkung keine ausreichende Deckung vorhanden, so haften die beteilig-
ten Arbeitgeber als Gesamtschuldner.
(1) Wird gegen Bescheide der Kasse, die sowohl das Verhält-
nis des Versicherten (§ 2b Abs. 2) als auch das Verhältnis des (5) Verbleibt nach Erfüllung aller Verpflichtungen der Kasse
Arbeitgebers zur Kasse betreffen, nur von dem Versicherten ein Vermögen, so ist dieses an die im Zeitpunkt der Auflösung
oder nur von dem Arbeitgeber Berufung eingelegt oder Klage vorhandenen aktiven Arbeitnehmer und Rentner im Verhältnis
erhoben, so wird der Bescheid auch demjenigen gegenüber, der der in den einzelnen Versicherungsverhältnissen entrichteten
kein Rechtsmittel eingelegt hat, erst dann rechtskräftig, wenn Beiträge aufzuteilen.
die Rechtsmittel erfolglos geblieben sind.
(2) Bis zum Eintritt der Rechtskraft ist die Kasse berechtigt,
ihre Bescheide zu widerrufen, wenn diese der Rechtslage nicht § 68
entsprechen.
Inkrafttreten
(3) Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Änderung erteilter
Bescheide nur noch möglich, soweit es sich um Rechen- oder Diese Fassung der Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Schreibfehler handelt. 2006 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 197
XI. Anhang
Weitergeltende Bestimmungen
der bis zum 30. Juni 1967 gültigen Satzungsfassung
§ 16
Höhe der Rente
(1) Die Höhe der Rente ist abhängig
1. von den rentenfähigen Einkommen,
2. von der Dauer des Versicherungsverhältnisses,
3. davon, ob das Mitglied aus der gesetzlichen Rentenversicherung
a) keine Rente oder nur eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
b) eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres
erhält.
(2) Das rentenfähige Einkommen ist das zuletzt versicherte Einkommen. Sind von die-
sem noch nicht mindestens ein Jahr lang Beiträge entrichtet, so ist das vorher versicherte
Einkommen maßgebend, wenn dieses niedriger ist. Ist die letzte Einkommenserhöhung
durch ein planmäßiges Aufrücken innerhalb einer bestimmten Besoldungs- oder Tarifgrup-
pe hervorgerufen, so wird das zuletzt versicherte Einkommen bereits nach einer Beitrags-
zeit von 6 Monaten berücksichtigt. Ist die letzte Einkommenserhöhung durch allgemeine
Gehalts- oder Lohnerhöhungen hervorgerufen oder wird das Mitglied durch einen
Betriebsunfall oder einen anderen unverschuldeten Unfall dienstunfähig, so wird das letzte
Einkommen ohne Wartezeit berücksichtigt. Das Gleiche gilt bei der Berechnung der Hinter-
bliebenenrente eines im Dienst verstorbenen Mitgliedes.
(3) Die Dauer des Versicherungsverhältnisses richtet sich nach der Zahl der Monate, für
die Beiträge entrichtet worden sind. Es werden nur volle Beitragsjahre gerechnet. Ein Rest
von mehr als 6 Monaten gilt als ein weiteres Beitragsjahr.
§ 17
Die Rentenstaffeln
(1) Die Rente beträgt in Hundertsätzen des rentenfähigen Einkommens
Bei Aufnahme 23 28 32 37 60 Jahren
im Alter bis zu
gemäß § 16 Abs. 1
Ziff. 3 nach einer a) b) a) b) a) b) a) b) a) b)
Versicherungsdauer
von … Jahren
5 bis 10 10 5 8,5 4,25 7,5 3,75 7 3,5 6,6 3,3
11 12 6 10,2 5,1 9 4,5 8,4 4,2 7,9 4
12 14 7 11,9 5,95 10,5 5,25 9,8 4,9 9,25 4,6
13 16 8 13,6 6,8 12 6 11,2 5,6 10,5 5,3
14 18 9 15,3 7,65 13,5 6,75 12,6 6,3 11,9 5,95
15 20 10 17 8,5 15 7,5 14 7 13,2 6,6
16 21 11 17,85 9,35 15,75 8,25 14,7 7,7 13,9 7,25
17 22 12 18,7 10,2 16,5 9 15,4 8,4 14,5 7,9
18 23 13 19,55 11 17,25 9,75 16,1 9,1 15,2 8,6
19 24 14 20,4 11,9 18 10,5 16,8 9,8 15,8 9,25
20 25 15 21,25 12,75 18,75 11,25 17,5 10,5 16,5 9,9
21 26 16 22,1 13,6 19,5 12 18,2 11,2 17,15 10,55
22 27 17 22,95 14,45 20,25 12,75 18,9 11,9 17,8 11,2
23 28 18 23,8 15,3 21 13,5 19,6 12,6 18,5 11,9
24 29 19 24,65 16,15 21,75 14,25 20,3 13,3 19,15 12,5
25 30 20 25,5 17 22,5 15 21 14 19,8 13,2
26 31 21 26,35 17,85 23,25 15,75 21,7 14,7 20 13,5
27 32 22 27,2 18,7 24 16,5 22,4 15,4 … …
28 33 23 28,05 19,55 24,75 17,25 23,1 16,1 … …
29 34 24 28,9 20,4 25,5 18 23,8 16,8 … …
30 35 25 29,75 21,25 26,25 18,75 24,5 17,5 … …
31 36 26 30,6 22,1 27 19,5 … … … …
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Bei Aufnahme 23 28 32 37 60 Jahren
im Alter bis zu
gemäß § 16 Abs. 1
Ziff. 3 nach einer a) b) a) b) a) b) a) b) a) b)
Versicherungsdauer
von … Jahren
32 37 27 31,45 22,95 27,75 20,25 … … … …
33 38 28 32,3 23,8 28,5 21 … … … …
34 39 29 33,15 24,65 29,25 21,75 … … … …
35 40 30 34 25,5 30 22,5 … … … …
§ 21
Der Gesamtbeitrag bei der Aufnahme
(1) Der Gesamtbeitrag beträgt 6 vom Hundert des bei der Aufnahme versicherungsfähi-
gen Einkommens.
(2) Das versicherungsfähige Einkommen ist
a) bei Gehältern, die nach Art der Bundesbesoldung errechnet werden, das auf volle
5,– DM auf- oder abgerundete Einkommen aus Grundbetrag und Wohnungsgeldzu-
schuss oder Ortszuschlag der Ortsklasse A für Verheiratete ohne Kinder zuzüglich
etwaiger Zuschläge, die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung für ruhe-
geldfähig erklärt worden sind;
b) bei frei vereinbarten Gehältern das auf volle 5,- DM auf- oder abgerundete regelmäßige
Bruttoeinkommen ohne Kindergeld;
c) bei Lohnempfängern das auf volle 5,- DM auf- oder abgerundete Einkommen für 13/3
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden ohne Kindergeld.
(3) Das versicherungsfähige Einkommen kann in besonderen Fällen auf Antrag des Mit-
gliedes und der Verwaltung anderweitig festgesetzt werden.
§ 22
Der Gesamtbeitrag bei Einkommensänderungen nach der Aufnahme
(1) Tritt während der Dauer des Versicherungsverhältnisses eine Erhöhung oder Herab-
setzung des versicherungsfähigen Einkommens ein, so ist der Gesamtbeitrag neu festzu-
setzen.
(2) Bei einer Erhöhung des versicherungsfähigen Einkommens ist zu dem bisherigen
Gesamtbeitrag ein Zuschlag zuzuschlagen, dessen Höhe von dem Alter des Mitgliedes
und der Versicherungsdauer im Zeitpunkt der Einkommenserhöhung abhängt. Die Höhe
des Zuschlages wird von dem Kuratorium auf Grund eines versicherungsmathematischen
Gutachtens festgesetzt. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Bei einer Herabsetzung des versicherungsfähigen Einkommens ist der Gesamtbei-
trag von dem Zeitpunkt ab, von dem ab die Einkommensherabsetzung eingetreten ist, neu
zu berechnen. Ist das neue versicherungsfähige Einkommen niedriger als das bei der Auf-
nahme versicherungsfähige Einkommen oder diesem gleich, so beträgt der Gesamtbeitrag
6 vom Hundert des neuen versicherungsfähigen Einkommens. Ist das neue versicherungs-
fähige Einkommen höher als das bei der Aufnahme versicherungsfähige Einkommen, so
beträgt der Gesamtbeitrag 6 vom Hundert des bei der Aufnahme versicherungsfähigen
Einkommens zuzüglich eines Zuschlages nach Absatz 2, wobei das Alter des Mitgliedes
und die Versicherungsdauer in dem Zeitpunkt maßgebend sind, von dem ab dasselbe Ein-
kommen oder ein höheres Einkommen bereits früher versichert worden ist.
§ 23
Verteilung des Gesamtbeitrages
Von dem Gesamtbeitrag trägt das Mitglied 5/12, die Verwaltung 7/12.
§ 24
Beschränkung des versicherungsfähigen Einkommens
und Weiterversicherung eines höheren Einkommens
(1) Das Mitglied oder die Verwaltung können den Ausschluss einer Erhöhung des versi-
cherungsfähigen Einkommens von der Versicherung binnen 3 Monaten nach Eintritt der
Einkommenserhöhung beantragen, wenn durch diese Erhöhung der Gesamtbeitrag auf
mehr als 10 vom Hundert des versicherungsfähigen Einkommens ansteigt. Dem Antrag der
Verwaltung ist nicht zu entsprechen, wenn das Mitglied sich verpflichtet, den über 10 vom
Hundert des versicherungsfähigen Einkommens hinausgehenden Gesamtbeitragsteil
selbst zu tragen.
(2) Bei einer Herabsetzung des versicherungsfähigen Einkommens kann das Mitglied
binnen drei Monaten nach Eintritt der Herabsetzung die Weiterversicherung des bisherigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 199
Einkommens beantragen. Das Mitglied muss in diesem Falle neben dem Mitgliedsbeitrag
den Unterschied zwischen dem Gesamtbeitrag von dem alten und dem neuen versiche-
rungsfähigen Einkommen übernehmen.
§ 25
Nachversicherung
Binnen 3 Monaten nach der Aufnahme kann die Nachversicherung von Zeiten vor der
Aufnahme beantragt werden, wenn der Gesundheitszustand des Mitgliedes keinen vorzei-
tigen Eintritt der Dienstunfähigkeit befürchten lässt. Für die nachzuversichernde Zeit ist der
bei der Aufnahme fällige Gesamtbeitrag mit Zins und Zinseszins von 4 1/2 vom Hundert
nachzuzahlen.
§ 26
Erstattungspflichten der Verwaltungen
(1) Lehnt eine Verwaltung die Beschäftigung eines dienstunfähig gewordenen Mitglie-
des, das jedoch noch nicht berufsunfähig ist, in einer anderen Stellung ab, so ist sie ver-
pflichtet, der Kasse ein Fünftel der fälligen Rente zu erstatten. Die Erstattungspflicht fällt
fort, wenn das Mitglied berufs- oder erwerbsunfähig geworden ist oder das 65. Lebensjahr
vollendet hat.
(2) Ist von der Kasse einem Mitglied gemäß § 12 Abs. 1d eine Rente zu zahlen, so hat die
Verwaltung, die das Mitglied entlassen hat, der Kasse den Kapitalwert der Rente bis zum
65. Lebensjahr des Mitgliedes zu erstatten. Die Kasse kann die laufende Erstattung der
Rente durch die Verwaltung zulassen, wenn diese trotz der Stilllegung des Betriebes fort-
besteht und die Erfüllung der Erstattungspflicht gesichert ist.
XII. Anlage zu § 57 der Satzung
1. Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 28. März 1973:
Die am 31. Dezember 1972 in der Abteilung A erworbenen Anwartschaften und laufenden
Renten werden mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in der Weise angehoben, dass die erwor-
benen Anwartschaften und Rentenanteile, die durch Beiträge erdient worden sind, die vor
dem 1. Juli 1967 entrichtet sind, um 15 v. H., die übrigen um 5 v. H. angehoben werden.
2. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 6. November 1975:
Die am 31. Dezember 1974 laufenden Renten und erworbenen Anwartschaften der Abtei-
lungen A bis C und G 2 werden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 um 6 v. H., die der Abtei-
lung G 1 um 8 v. H. angehoben.
3. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. November 1981:
Mit Wirkung vom 1. Januar 1982 werden die am 31. Dezember 1980 laufenden Renten
a) in der Abteilung G 1 um 25 v. H.,
b) in der Abteilung G 2 um 8 v. H.
angehoben.
4. Beschluss des Kuratoriums vom 16. November 1982:
Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 werden die am 31. Dezember 1982 laufenden Renten in
der Abteilung A,
a) soweit der Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1978 liegt, um 22 v. H.,
b) soweit der Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1977 und vor dem 1. Januar 1982
liegt, um 6 v. H.
angehoben.
5. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. November 1984:
a) Die am 31. Dezember 1983 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der
Abteilung A werden zum 1. Januar 1985 um 5 v. H. erhöht.
b) Die am 31. Dezember 1983 laufenden Renten in der Abteilung G 1 werden zum 1. Januar
1985 um 10 v. H. erhöht.
6. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. November 1987:
a) Die am 31. Dezember 1986 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der
Abteilung A werden zum 1. Januar 1988 um 4,5 v. H. erhöht.
b) Die am 31. Dezember 1986 laufenden Renten in der Abteilung G 1 werden zum 1. Januar
1988 um 16,0 v. H. erhöht.
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
c) Die am 31. Dezember 1986 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der
Abteilung G 2 werden zum 1. Januar 1988 um 2,0 v. H. erhöht.
7. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. November 1990:
a) Die am 31. Dezember 1989 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der
Abteilung A werden zum 1. Januar 1991 um 10,0 v. H. erhöht.
b) Die am 31. Dezember 1989 laufenden Renten in der Abteilung G 1 werden zum 1. Januar
1991 um 10,0 v. H. erhöht.
c) Die am 31. Dezember 1989 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften in der
Abteilung G 2 werden zum 1. Januar 1991 um 10,0 v. H. erhöht.
8. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 25. November 1993:
a) Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der
Abteilung A werden mit Wirkung vom 1. Januar 1994 um 9,5 v. H. erhöht.
b) Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung
vom 1. Januar 1993 um 14 v. H. erhöht.
c) Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der
Abteilung G 2 werden mit Wirkung vom 1. Januar 1993 um 14 v. H. erhöht.
d) Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar
1994 um 8,5 v. H. erhöht.
e) Die am 31. Dezember 1992 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der
Abteilung H 2 werden zum 1. Januar 1994 um 8,5 v. H. erhöht.
9. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. November 1996:
a) Die am 31. Dezember 1995 bestehenden Anwartschaften der Abteilung A werden zum
1. Januar 1997 um 5,0 v. H. erhöht;
b) die am 31. Januar 1995 laufenden Renten der Abteilung A werden zum 1. Januar 1997
um 6,5 v. H. erhöht;
c) die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung
zum 1. Januar 1997 um 13,0 v. H. erhöht;
d) die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der
Abteilung G 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 1997 um 20,0 v. H. erhöht;
e) die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar
1997 um 21,0 v. H. erhöht;
f) die am 31. Dezember 1995 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der
Abteilung H 2 werden zum 1. Januar 1997 um 12,0 v. H. erhöht.
10. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 12. November 1999:
a) Die am 31. Dezember 1998 bestehenden Anwartschaften und laufenden Renten der
Abteilung A werden zum 1. Januar 2000 um 1,5 v. H. erhöht;
b) die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung
zum 1. Januar 2000 um 23,0 v. H. erhöht;
c) die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der
Abteilung G 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2000 um 12,0 v. H. erhöht;
d) die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar
2000 um 20,0 v. H. erhöht;
e) die am 31. Dezember 1998 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der
Abteilung H 2 werden zum 1. Januar 2000 um 15,0 v. H. erhöht.
11. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 15. November 2002:
a) Die am 31. Dezember 2001 bestehenden Anwartschaften und laufenden Renten der
Abteilung A werden zum 1. Januar 2003 um 3,75 v. H. erhöht;
b) die am 31. Dezember 2001 bestehenden Anwartschaften der Abteilung A 2000 werden
zum 1. Januar 2003 nicht erhöht;
c) die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten der Abteilung G 1 werden mit Wirkung
zum 1. Januar 2003 um 9,5 v. H. erhöht;
d) die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der Ab-
teilung G 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2003 um 0,65 v. H. erhöht;
e) die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten der Abteilung H 1 werden zum 1. Januar
2003 um 12,5 v. H. erhöht;
f) die am 31. Dezember 2001 laufenden Renten und bestehenden Anwartschaften der
Abteilung H 2 werden zum 1. Januar 2003 um 5,75 v. H. erhöht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 201
XIII. Anlage zu § 20b und zu § 29g der Satzung
Richtlinien der
Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1 Abs. 3
des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich – VAHRG –
vom 21. Februar 1993 (BGBl. I S. 105) in Verbindung
mit § 20b und mit § 29g der Satzung vom 18. November 1988
1. Beginn der Kürzung
Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer Anwendung des § 1587b
Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden,
wird nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsaus-
gleich die Versichertenrente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterblie-
benen um den nach Maßgabe des Absatzes 2 berechneten Betrag gekürzt.
Mit der Kürzung der Versichertenrente, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte im Zeit-
punkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsaus-
gleich erhält, ist erst dann zu beginnen, wenn aus der Versicherung des ausgleichsberech-
tigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.
2. Berechnung des Kürzungsbetrages beim Ausgleich von Anwartschaften
Ist die Anwartschaft auf die Versichertenrente ausgeglichen worden, ist Kürzungsbetrag
der Betrag, der sich ergibt, wenn der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Fami-
liengerichts begründeten Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in sinnge-
mäßer Anwendung der Barwertverordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014) in Verbin-
dung mit der Bekanntmachung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsaus-
gleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung (Rechengrößenbekanntmachung) … in der
jeweils gültigen Fassung … in einen statischen Betrag umgerechnet wird. Das Endergebnis
der Berechnung ist auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich zu runden.
3. Berechnung des Kürzungsbetrages beim Ausgleich von Ansprüchen
Ist der Anspruch auf Versichertenrente ausgeglichen worden, ist der Kürzungsbetrag ent-
sprechend Nummer 2 zu ermitteln.
4. Kürzungsbetrag für die Hinterbliebenen
Der Kürzungsbetrag für die Versichertenrenten der Hinterbliebenen des ausgleichsver-
pflichteten Ehegatten errechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Nummer 2 bzw. Num-
mer 3 nach den Anteilssätzen, die für die Berechnung der Versichertenrenten für Witwen
und Waisen gelten.
Die einer Vollwaise zu gewährende Versichertenrente wird nicht gekürzt, wenn nach dem
Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Voraussetzungen für die Gewährung einer
Waisenrente aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
5. Abwendung der Kürzung
Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ist – bereits als Versicherter – berechtigt, die Kürzung
der Versichertenrente ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an die Pen-
sionskasse abzuwenden.
Als voller Kapitalbetrag ist der Betrag zu zahlen, der zur Begründung einer Rentenanwart-
schaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der durch die Entscheidung des
Familiengerichts begründeten Anwartschaft am Tage dieser Entscheidung als Beitrag
erforderlich gewesen wäre; Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Bei teilweiser Zahlung des Kapitalbetrages vermindert sich die Kürzung der Versicherten-
rente in dem Verhältnis, in dem der an die Pensionskasse gezahlte Betrag zu dem vollen
Kapitalbetrag steht; der Betrag der teilweisen Zahlung darf bei einem Versicherten das
monatliche Bruttoarbeitsentgelt, bei einem Rentenberechtigten das monatliche Renten-
einkommen (gesetzliche Rentenversicherung und Zusatzversorgung) nicht unterschreiten.
Die Kürzung der Versichertenrente entfällt oder vermindert sich vom Ersten des Monats an,
in dem der Kapitalbetrag eingezahlt worden ist.
6. Abfindung von Renten
6.1 Ist während eines Verfahrens zur Durchführung des Versorgungsausgleichs die Ver-
sichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a abzufinden, wird das Familiengericht
darüber und über die Rechtsfolgen der Abfindung unverzüglich unterrichtet.
6.2 Ist nach rechtskräftiger Entscheidung des Familiengerichts über die Durchführung
des Versorgungsausgleichs die Versichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a abzu-
finden, errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem Betrag der nach Nummer 2, 3
oder 4 gekürzten Versichertenrente. Dies gilt auch dann, wenn vor Abfindung noch
die ungekürzte Versichertenrente nach Nummer 1 Satz 2 gezahlt wird.
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
7. Rückwirkender Wegfall der Kürzung bei vorzeitigem Tod des berechtigten Ehe-
gatten
Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung
begründeten Anwartschaft vor seinem Tod keine Leistungen erhalten, so wird auf Antrag
die Kürzung der Versichertenrente von Anfang an aufgehoben. Ist der ausgleichsberechtig-
te Ehegatte gestorben und wurden oder werden aus der in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung begründeten Anwartschaft Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträ-
ge einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors
berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten aus der begründeten Anwartschaft nicht übersteigen, gilt Satz 1 entspre-
chend; jedoch sind Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf
Grund des Versorgungsausgleichs gewährt hat, auf die sich aus dem rückwirkenden Weg-
fall der Kürzung ergebende Erhöhung der Versichertenrente anzurechnen.
Antragsberechtigt sind der ausgleichsverpflichtete Ehegatte und seine Hinterbliebenen,
soweit sie belastet sind.
8. Nachträgliche Erhöhung des Abfindungs- bzw. Erstattungsbetrages
Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversicherung
begründeten Anwartschaft vor seinem Tod keine Leistungen erhalten, wird in den Fällen
des § 20 Abs. 4 und § 20a auf Antrag die Differenz zwischen dem vollen und dem gekürzten
Abfindungs- bzw. Erstattungs- oder Rückzahlungsbetrag nachgezahlt.
Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte gestorben und wurden oder werden aus der in der
gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft Leistungen gewährt, die ins-
gesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichti-
gung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten aus der begründeten Anwartschaft nicht übersteigen, gilt
Satz 1 entsprechend; jedoch sind Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenver-
sicherung auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährt hat, auf die nachträgliche Erhö-
hung des Abfindungs- bzw. Erstattungsbetrages anzurechnen.
Antragsberechtigt sind der ausgleichsverpflichtete Ehegatte und in den Fällen einer Abfin-
dung auch seine Hinterbliebenen, soweit sie belastet sind.
9. Rückwirkender Wegfall der Kürzung auf Grund von Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten
Solange der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung begründeten Anwartschaft keine Rente erhalten kann und er gegen den ausgleichs-
verpflichteten Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil
der ausgleichsverpflichtete Ehegatte zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versor-
gungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versichertenrente außer Stande ist, wird auf
Antrag die Versichertenrente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten nicht auf Grund des
Versorgungsausgleichs gekürzt. Den Antrag können der ausgleichsverpflichtete und der
ausgleichsberechtigte Ehegatte stellen.
Nachzahlungen, die die Pensionskasse auf Grund einer Entscheidung nach Satz 1 leistet,
werden dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten und dem ausgleichsberechtigten Ehegat-
ten je zur Hälfte ausgezahlt. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat der Pensionskasse
die Einstellung der Unterhaltsleistungen, die Wiederheirat des ausgleichsberechtigten
Ehegatten sowie dessen Tod mitzuteilen.
10. Rückzahlung des zur Abwendung der Kürzung eingezahlten Kapitalbetrages
Ein nach Nummer 5 zur Abwendung der Kürzung eingezahlter Kapitalbetrag ist auf Antrag
des ausgleichsverpflichteten Ehegatten zurückzuzahlen, wenn feststeht, dass aus der in
der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaft keine höheren als die in
Nummer 7 Satz 2 Halbsatz 1 genannten Leistungen zu gewähren sind; jedoch sind die
Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Versor-
gungsausgleichs gewährt hat, auf den zurückzuzahlenden Kapitalbetrag anzurechnen.
11. Vererblichkeit des Nachzahlungs- bzw. Rückzahlungsanspruchs
Hat in den Fällen der Nummer 7 bis 10 ein Antragsberechtigter den erforderlichen Antrag
gestellt, gehen die Ansprüche auf seine Erben über.
12. Entsprechende Anwendung auf § 29f
Die Nummern 1 bis 11 sind in Fällen der Abteilung Z 2002 gemäß § 29f entsprechend anzu-
wenden.
Zuletzt genehmigt durch Verfügung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 21. August 2002
– VA 53-2248-2/02 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 203
X I V. A n l a g e z u § 3 3 A b s . 1 d e r S a t z u n g
Versicherungsbedingungen der Abteilung G
§1
(1) Die von der Werkspensionskasse (Werks-PK) der Essener Verkehrs-AG (EVAG) über-
nommenen Versicherungsverhältnisse werden in einer besonderen Abteilung (Abteilung G)
zusammengefasst und in zwei Gruppen unterteilt. Zur Gruppe 1 gehören alle Versiche-
rungsverhältnisse, in denen der erste Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1970 eingetreten
ist, zur Gruppe 2 alle übrigen Versicherungsverhältnisse, die am 31. Dezember 1969
bereits bestanden haben. Die erst nach dem 31. Dezember 1969 begründeten Versiche-
rungsverhältnisse werden in die Abteilung A übergeleitet.
(2) Für beide Gruppen der Abteilung G werden getrennte Rechnungen geführt, wobei
die Bestimmungen anzuwenden sind, die von der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse für
die getrennte Rechnungslegung der Abteilung D vorgeschrieben sind.
(3) Das von der Werks-PK übernommene Deckungsstockvermögen wird Sondervermö-
gen der Abteilung G. Zum Zwecke der getrennten Rechnungsführung wird hiervon ein Teil
der Gruppe 1 zugerechnet, der dem um 5,3 % erhöhten Barwert aller am 31. Dezember
1969 laufenden Renten entspricht.
(4) Für beide Gruppen werden jeweils für den Zeitpunkt, für den die Pensionskasse sat-
zungsgemäß eine versicherungstechnische Bilanz aufzustellen hat, besondere versiche-
rungstechnische Bilanzen erstellt. Etwaige versicherungstechnische Überschüsse in den
Bilanzen dieser Gruppen sind nur für eine gleichmäßige Anhebung der laufenden Renten
und Anwartschaften in beiden Gruppen zu verwenden. Weist die versicherungstechnische
Bilanz in einer Gruppe einen Überschuss, in der anderen Gruppe eine Unterdeckung aus,
kann abweichend von Satz 2 der Überschuss der einen Gruppe zur Verminderung oder
Abdeckung der Unterdeckung der anderen Gruppe verwandt werden. Abweichungen von
Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5) Verbleibt nach dem Auslaufen einer dieser Gruppen ein Restvermögen der Gruppe,
so wird dieses der anderen Gruppe zugeteilt. Nach dem Auslaufen der zweiten Gruppe
geht ein Vermögensrest in das Gesamtvermögen der Pensionskasse über.
§2
Für die Versicherungsverhältnisse, in denen am 31. Dezember 1969 bereits der Versi-
cherungsfall eingetreten war, gelten die Versicherungsbedingungen der Werks-PK der
EVAG mit der Maßgabe weiter, dass alle Renten rückwirkend ab 1. Januar 1970 um 5%
erhöht werden.
§3
(1) Für die übrigen am 31. Dezember 1969 bei der Werks-PK bereits bestandenen Versi-
cherungsverhältnisse gelten ab 1. Januar 1970 die Versicherungsbedingungen der Abtei-
lung A mit der Maßgabe, dass
a) die in der Werks-PK zurückgelegten Mitgliedszeiten auf die Wartezeit angerechnet wer-
den,
b) die Rentenformel der Abteilung A nur für die nach dem 31. Dezember 1969 erworbenen
Anwartschaften gilt und
c) die Beiträge in bisheriger Höhe so lange weitergezahlt werden, bis für die Bediensteten
der EVAG durch Abschluss eines Tarifvertrages die Altersversorgung neu geregelt wird.
(2) Die am 31. Dezember 1969 erworbenen Anwartschaften errechnen sich in der
Weise, dass für die ersten 5 Jahre der Mitgliedschaft je 6,75 DM und für die folgenden je
2,25 DM bis zum Höchstbetrag von 101,25 DM gutgebracht werden; dabei gilt ein am
31. Dezember 1969 noch nicht vollendetes Mitgliedsjahr als vollendet, wenn für mehr als
6 Monate Beiträge entrichtet worden sind. Die nach Satz 1 errechnete Anwartschaft wird
um 5% erhöht.
§4
Die nach dem 31. Dezember 1969 begründeten Versicherungsverhältnisse der Werks-PK
gelten vom Tage des Beginns der Mitgliedschaft ab als in Abteilung A begründet. Für die
Zeit bis zum Inkrafttreten des Übertragungsvertrages bleibt es bei den gezahlten Beiträ-
gen.
Durch Bescheid vom 6. Januar 1971 (V A/7 – Vers 2900 – 79/70 II) hat der Herr Bundes-
minister der Finanzen die vorstehenden von dem Kuratorium beschlossenen Versiche-
rungsbedingungen genehmigt.
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
X V. A n l a g e z u § 3 3 A b s . 2 d e r S a t z u n g
Versicherungsbedingungen der Abteilung H
§1
(1) Die von der Ruhegeldkasse der Köln-Bonner Eisenbahnen AG übernommenen Ver-
sicherungsverhältnisse werden in einer besonderen Abteilung (Abteilung H) zusammenge-
fasst und in zwei Gruppen unterteilt. Zur Gruppe 1 gehören alle Versicherungsverhältnisse,
bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1992 eingetreten ist. Zur Gruppe 2
gehören alle Versicherungsverhältnisse, bei denen der Versicherungsfall nach dem
31. Dezember 1991 eingetreten ist oder eintritt.
(2) Für beide Gruppen der Abteilung H werden getrennte Rechnungen geführt. Dabei
sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die von der Aufsichtsbehörde der
Pensionskasse für die getrennte Rechnungslegung der Abteilung D vorgeschrieben sind.
(3) Das Deckungsstockvermögen der Ruhegeldkasse wird zum Buchwert vom 31. De-
zember 1991 von der Pensionskasse übernommen. Zum Zwecke der getrennten Rech-
nungslegung wird das Deckungsstockvermögen in dem Verhältnis auf die Gruppen H 1
und H 2 aufgeteilt, in dem die Deckungsrückstellung für die übernommenen Versiche-
rungsverhältnisse nach dem Stand vom 31. Dezember 1991 auf die den beiden Gruppen
zuzuordnenden Versicherungsverhältnisse entfällt.
(4) Für beide Gruppen werden jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pensionskasse sat-
zungsgemäß eine versicherungstechnische Bilanz aufzustellen hat, besondere versiche-
rungstechnische Bilanzen aufgestellt. Etwaige versicherungstechnische Überschüsse in
den Bilanzen der Gruppen sind für eine gleichmäßige Anhebung der laufenden Renten und
Anwartschaften beider Gruppen zu verwenden. Weist die versicherungstechnische Bilanz
in einer Gruppe einen Überschuss, in der anderen Gruppe eine Unterdeckung aus, kann
der Überschuss der einen Gruppe zur Verminderung oder Abdeckung der Unterdeckung
der anderen Gruppe verwandt werden. Abweichungen von Satz 2 bedürfen der Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörde.
§2
Die Versicherten der Gruppe H 2 werden zum 1. Januar 1992 der Abteilung A der Pen-
sionskasse zugeführt.
§3
Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 1 richten sich nach einer
entsprechenden Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember
1991 geltenden Fassung. Die laufenden Renten werden von der Pensionskasse in entspre-
chender Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 gel-
tenden Fassung weitergezahlt.
§4
(1) Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 2 richten sich hin-
sichtlich der Anwartschaften aus Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 nach einer entspre-
chenden Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 gel-
tenden Fassung. Die Versicherungsbedingungen der Versicherten der Gruppe H 2 richten
sich hinsichtlich der Anwartschaften aus Zeiten nach dem 31. Dezember 1991 ausschließ-
lich nach den Versicherungsbedingungen der Abteilung A der Pensionskasse in der jeweils
gültigen Fassung.
(2) Bei Eintritt des Versicherungsfalles wird, sofern die Voraussetzungen im Einzelnen
gegeben sind, für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 eine Rente in entsprechender
Anwendung der Satzung der Ruhegeldkasse in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
sung gezahlt. Für die Zeit ab 1. Januar 1992 wird eine Rente, sofern die Voraussetzungen
im Einzelnen gegeben sind, aus der Abteilung A in entsprechender Anwendung der Sat-
zung der Pensionskasse in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.
(3) Beitragszeiten zur Ruhegeldkasse sind auf die Wartezeit nach der Satzung der Pen-
sionskasse anzurechnen.
XVI. Weitergeltende Bestimmungen
der bis zum 31. Dezember 2005
gültigen Satzungsfassung
§ 14
Sterbegeld
…
(2) Stirbt das Mitglied nach Vollendung der Wartezeit, ohne rentenberechtigte Angehöri-
ge zu hinterlassen, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 205
getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbeträgen der Rente, die dem Mit-
glied im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte. Wenn die ungedeckten Kosten höher
sind, kann das Sterbegeld bis zur Höhe des Jahresbetrages der Rente erhöht werden.
(3) Beim Tode eines Rentenempfängers erhalten der überlebende Ehegatte, die leibli-
chen Abkömmlinge, die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten
der aufsteigenden Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder sowie seine Stiefkinder
Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Rentenempfän-
gers gehört haben. Das Sterbegeld wird in Höhe von zwei Monatsbeträgen der im Sterbe-
monat zustehenden Rente in einer Summe gezahlt.
§ 15
Anspruchsberechtigte Hinterbliebene
(1) Stirbt das Mitglied nach Vollendung der Wartezeit, so haben Anspruch auf eine Hin-
terbliebenenrente …
f) die den leiblichen Kindern steuerrechtlich gleichgestellten Pflegekinder, wenn das Pfle-
gekindschaftsverhältnis vor Eintritt eines Versicherungsfalles nach § 12 begründet wor-
den ist.
§ 20a
Abfindung von Kleinrenten
Auf Antrag des Rentenberechtigten können Renten, deren monatlicher Zahlbetrag nied-
riger als 30,00 Euro ist, durch eine Kapitalabfindung abgelöst werden. Die Grundsätze für
die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt das Kuratorium mit Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde.
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin*)
Vom 20. Januar 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 5. Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsab-
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I läufen, Arbeiten im Team,
S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan- 6. Information und Kommunikation,
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem- 7. Logistische Prozesse,
ber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe- 8. Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet,
rium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 9. Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes,
10. Kundenorientierung und qualitätssichernde Maß-
§1 nahmen,
Staatliche 11. Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische
Anerkennung des Ausbildungsberufes Arbeiten,
Der Ausbildungsberuf Hafenschiffer/Hafenschifferin 12. Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und
wird staatlich anerkannt. Betriebsstörungen.
§2 §5
Ausbildungsdauer Ausbildungsrahmenplan
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in
der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
§3 lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
Zielsetzung der Berufsausbildung rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-
Abweichung erfordern.
ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-
dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie- §6
ren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam- Ausbildungsplan
menhang einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähi-
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
nachzuweisen.
Ausbildungsplan zu erstellen.
§4
§7
Ausbildungsberufsbild
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-
die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, durchzusehen.
4. Umweltschutz,
§8
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Zwischenprüfung
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesan- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
zeiger veröffentlicht. des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 207
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Erstellung der Arbeitsaufgabe ist der betriebliche
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei- Bereich, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs- wurde, zu berücksichtigen.
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- den Prüfungsbereichen Nautik, Betriebstechnik sowie
dung wesentlich ist. Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stun- Prüfungsbereichen Nautik und Betriebstechnik sind ins-
den zwei praktische Arbeitsaufgaben durchführen und besondere fachliche Probleme mit verknüpften informati-
mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie onstechnischen, technologischen und mathematischen
innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minu- Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei
ten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren sollen Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umwelt-
Gesprächsphasen bestehen kann. Für die praktischen schutz, Einsatz, Pflege und Wartung von technischen
Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: Einrichtungen und Anlagen sowie Kundenorientierung
1. Pflegen, Warten und Instandhalten von Wasserfahr- und qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigt wer-
zeugen und deren Ausrüstung und den. Den Prüfungsbereichen sind folgende Gebiete zu-
grunde zu legen:
2. Mitwirken beim Festmachen, Verholen und Führen
von Wasserfahrzeugen. 1. im Prüfungsbereich Nautik:
In insgesamt höchstens 120 Minuten soll der Prüfling a) rechtliche Vorschriften,
Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die prak- b) wasser- und hafenbauliche Anlagen,
tischen Arbeitsaufgaben beziehen. Durch die Durchfüh- c) Verkehrsgeographie,
rung der praktischen Arbeitsaufgaben, deren Dokumen-
tation, das Fachgespräch und die Bearbeitung der d) Navigationshilfsmittel,
schriftlichen Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er e) logistische Prozesse,
Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische
f) fachspezifische Kommunikation;
Unterlagen sowie Informations- und Kommunikations-
systeme nutzen, bei logistischen Prozessen mitwirken, 2. im Prüfungsbereich Betriebstechnik:
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz a) Antriebstechnik,
bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Qualitätssiche-
rung und zur Kundenorientierung anwenden sowie seine b) Manövriertechnik,
Vorgehensweise begründen kann. c) Betriebsstörungen,
d) seemännische Arbeiten,
§9
e) Be- und Entladung,
Abschlussprüfung
f) Sicherheitsvorschriften;
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt, die
wesentlich ist. sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in (4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden
insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe, zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen und 1. im Prüfungsbereich Nautik 120 Minuten,
mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie
innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten 2. im Prüfungsbereich Betriebstechnik 120 Minuten,
hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufga- und Sozialkunde 60 Minuten.
be kommt insbesondere in Betracht:
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Führen von Wasserfahrzeugen. Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, deren Doku- in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
mentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zei- Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
gen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logisti- des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbe-
scher und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und reiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das ent-
durchführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie Maß- sprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprü-
nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei fung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie (6) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die
seine Vorgehensweise begründen kann. Des Weiteren Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
soll der Prüfling zeigen, dass er Wasserfahrzeuge los-,
1. Prüfungsbereich Nautik 40 Prozent,
festmachen und manövrieren, technische Einrichtungen
bedienen, überwachen, pflegen und warten, seemänni- 2. Prüfungsbereich Betriebstechnik 40 Prozent,
sche Arbeiten ausführen sowie mit Rettungsmitteln und 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
persönlicher Schutzausrüstung umgehen kann. Bei der und Sozialkunde 20 Prozent.
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen fer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr
Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung anzuwenden.
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen § 11
Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leis-
Bestehende Berufausbildungsverhältnisse
tungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftli-
chen Teils der Prüfung dürfen keine ungenügenden Leis- Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
tungen erbracht worden sein. dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
§ 10 Vertragsparteien dies vereinbaren.
Nichtanwenden von Vorschriften
§ 12
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbil- Inkrafttreten
dungsberufe Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschif- Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Berlin, den 20. Januar 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 209
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Planen, Vorbereiten a) Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit
und Kontrollieren von prüfen
Arbeitsabläufen, b) Arbeitschritte vorbereiten und festlegen, Arbeitsmittel
Arbeiten im Team zusammenstellen
(§ 4 Nr. 5)
c) Dokumentationen erstellen 6
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
e) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher,
rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und termin-
licher Vorgaben planen
f) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
gemeinsam abstimmen und auswerten
4
g) Gespräche situationsgerecht führen, Konfliktlösungs-
möglichkeiten anwenden
6 Information und a) Arbeitsabläufe mit am Arbeitsprozess beteiligten
Kommunikation Bereichen abstimmen, insbesondere Anweisungen
(§ 4 Nr. 6) geben und entgegennehmen
b) Grundlagen des Funkverkehrs anwenden
12
c) Informationen, auch in einer Fremdsprache, beschaf-
fen, bewerten und nutzen
d) Vorschriften zum Datenschutz beachten
e) Daten erfassen, sichern und pflegen
f) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-
munikationstechniken bearbeiten
6
g) Sachverhalte darstellen, deutsche und englische
Fachbegriffe anwenden; Auskünfte in Englisch erteilen
7 Logistische Prozesse a) Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im
(§ 4 Nr. 7) gesamtwirtschaftlichen Prozess erläutern
b) Betriebe der Hafenschifffahrt im logistischen Prozess
mit vor- und nachgelagerten Dienstleistungen unter-
scheiden
c) Verwaltung des Hafens erläutern
d) Umschlagseinrichtungen hinsichtlich Funktion und
10
Besonderheiten unterscheiden
e) An- und Auslieferpapiere für den Im- und Export sowie
Begleitpapiere überprüfen
f) Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, Tankla-
dungen und Container unter Berücksichtigung ihrer
Besonderheiten unterscheiden
g) Maßnahmen bei Ladungsschäden ergreifen
h) Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Einsat-
zes unterscheiden
i) bei logistischen Planungs- und Organisationsprozes- 4
sen mitwirken, Informationsfluss sicherstellen, bei Ab-
weichungen Maßnahmen ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 211
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
8 Führen von Hafenfahr- a) Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, fest-
zeugen im Einsatzgebiet machen und verholen
(§ 4 Nr. 8) b) Hafenfahrzeuge unter Beachtung einschlägiger Vor-
schriften steuern
c) Person-über-Bord-Manöver ausführen
d) An- und Ablegemanöver ohne Anhang planen und
unter Aufsicht durchführen
e) Wasserstände und Strömungsverhältnisse ermitteln
und berücksichtigen
22
f) Navigationshilfs- und Kommunikationsmittel bedie-
nen
g) Gewässer im Einsatzgebiet mit ihren Kaistrecken und
Landmarken sowie wasserbauliche Anlagen unter-
scheiden und beim Führen von Wasserfahrzeugen
berücksichtigen
h) Sichtzeichen und Schallsignale von Fahrzeugen und
Schifffahrtszeichen entsprechend der im Einsatzge-
biet gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und
anwenden
i) Schlepp- oder Schubverbände zusammenstellen und
koppeln
j) Koppelmanöver unter Aufsicht durchführen
k) An- und Ablegemanöver mit geschlepptem Anhang
unter Aufsicht durchführen 22
l) Einfluss von Stabilität und Trimm auf das Manövrier-
verhalten von Hafenfahrzeugen berücksichtigen
m) Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und überwa-
chen
9 Rechtliche Voraus- a) Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nauti-
setzungen des Schiffs- schen und technischen Betrieb beachten, bei fehler-
4
betriebes haften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergrei-
(§ 4 Nr. 9) fen
b) Vorschriften für die Besetzung von Wasserfahrzeugen
anwenden
c) Regelungen und Vorschriften, insbesondere für den 10
Transport von Gütern und die Beförderung von Perso-
nen, anwenden
10 Kundenorientierung a) Gespräche kundenorientiert führen 8
und qualitätssichernde
Maßnahmen b) Kundenwünsche beachten
(§ 4 Nr. 10) c) qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung
beitragen 8
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsab-
läufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
11 Pflege, Wartung a) Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen,
und Instandhaltung, Betriebsstoffe übernehmen
seemännische Arbeiten b) Konservierungs- und Reinigungsmittel einsetzen, Be-
(§ 4 Nr. 11) 12
stimmungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes
beachten
c) seemännische Gebrauchsknoten einsetzen
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Werkstoffe bearbeiten
e) Arten und Eigenschaften von Draht- und Fasertau-
werk unterscheiden, Tauwerk pflegen und spleißen
f) Rettungsmittel und technische Einrichtungen nach 12
Vorschriften pflegen und warten
g) Arbeitsgeschirre unter Berücksichtigung einschlägi-
ger Vorschriften einsetzen
12 Verhalten bei besonderen a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen
4
Umständen, Havarien verwenden
und Betriebsstörungen
(§ 4 Nr. 12) b) Störungen im Schiffsbetrieb erkennen und bewerten,
Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen und durch-
führen
c) Hilfs- und Sofortmaßnahmen in Notfällen, insbeson- 12
dere bei Havarien und Bränden, ergreifen
d) verunglückte Personen retten und Maßnahmen der
ersten Hilfe durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 213
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik*)
Vom 20. Januar 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem- 4. Umweltschutz,
ber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit 5. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnah-
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: men,
6. Arbeitsorganisation; Information und Kommunika-
§1 tion,
7. Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 8. Lagerung und Bearbeitung von Gütern,
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Hafenlogistik wird 9. Ladungsplanung, Umschlag von Gütern,
staatlich anerkannt. 10. Container,
11. Umschlags- und Versandpapiere,
§2
12. Umgang mit Gefahrgut.
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre. §5
Ausbildungsrahmenplan
§3 Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4
sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
Zielsetzung der Berufsausbildung
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-
dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier- liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes
ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson- sonderheiten die Abweichung erfordern.
dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-
ren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist §6
auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuwei-
sen. Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
§4 Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens §7
die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des bildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesan- den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-
zeiger veröffentlicht. zusehen.
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
§8 schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Quali-
tätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise
Zwischenprüfung
begründen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine dass er logistische Prozesse berücksichtigen, Maßnah-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende men zur Werterhaltung und Mängelbeseitigung veranlas-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. sen und durchführen, Dokumente und Papiere bearbei-
ten sowie mit Gefahrgut umgehen kann.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei- (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs- den Prüfungsbereichen Güterumschlag, Lagerung und
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu Güterkontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ge-
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- prüft werden. In den Prüfungsbereichen Güterumschlag
dung wesentlich ist. sowie Lagerung und Güterkontrolle sind insbesondere
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minu- logistische Abläufe und fachliche Probleme mit verknüpf-
ten zwei praktische Arbeitsaufgaben durchführen. Für die ten informationstechnischen, technologischen und
praktischen Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten
Betracht: und zu lösen. Dabei sollen Arbeitssicherheit, Gesund-
heits- und Umweltschutz, Einsatz von Arbeitsmitteln
1. Durchführen einer Containerinspektion, sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,
2. Durchführen einer Güterkontrolle und einer Probe- Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,
nahme, Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen
berücksichtigt werden. Hierfür ist aus folgenden Gebie-
3. Durchführen und Dokumentieren einer Güterannahme ten auszuwählen:
oder
1. im Prüfungsbereich Güterumschlag:
4. Einlagern von Gütern.
a) Ladungsplanung,
Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 120 Minuten
Aufgaben, die sich auf die praktischen Arbeitsaufgaben b) Be- und Entladen von Transportmitteln,
beziehen, schriftlich bearbeiten. Durch die Durchführung
der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsab- c) Umgang mit Containern,
läufe planen, Arbeitsmittel, technische Unterlagen sowie d) Ladungssicherung,
Informations-, Kommunikations- und Dokumentations-
systeme nutzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum e) Umschlags- und Versandpapiere,
Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umwelt-
f) Umgang mit Gefahrgut;
schutz anwenden sowie kundenorientiert handeln kann.
2. im Prüfungsbereich Lagerung und Güterkontrolle:
§9 a) Ein- und Auslagerung,
Abschlussprüfung
b) Kontrolle und Dokumentation,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- c) Güterbearbeitung und werterhaltende Maßnah-
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit- men;
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
wesentlich ist.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt, die
insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsaufgaben, sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen.
die aus mehreren Teilen bestehen können, durchführen
und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie (4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden
innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren
Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufga- 1. im Prüfungsbereich
ben kommen insbesondere in Betracht: Güterumschlag 150 Minuten,
1. Erstellen einer Ladungsplanung, 2. im Prüfungsbereich
Lagerung und Güterkontrolle 90 Minuten,
2. Umschlagen von Gütern,
3. im Prüfungsbereich
3. Lagern von Gütern oder Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
4. Behandeln von Gütern.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, deren Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Dokumentation sowie das Fachgespräch soll der Prüfling in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organi- Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
satorischer, rechtlicher und zeitlicher Vorgaben selbst- des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbe-
ständig planen und durchführen, Arbeitsmittel einsetzen, reiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren so- entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-
wie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 215
(6) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die § 10
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Bestehende
1. Prüfungsbereich Berufsausbildungsverhältnisse
Güterumschlag 50 Prozent,
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
2. Prüfungsbereich dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
Lagerung und Güterkontrolle 30 Prozent, der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
4. Prüfungsbereich schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. Vertragsparteien dies vereinbaren.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen
und schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens aus- § 11
reichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
schriftlichen Prüfungsbereiche müssen mindestens aus-
reichende Leistungen erbracht worden sein. Des Weite- Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
ren darf weder in einer der Arbeitsaufgaben des prakti- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
schen Teils noch in dem weiteren schriftlichen Prüfungs- dung zum Seegüterkontrolleur vom 4. Februar 1975
bereich eine ungenügende Leistung erbracht worden (BGBl. I S. 464), geändert durch Artikel 55 des Gesetzes
sein. vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), außer Kraft.
Berlin, den 20. Januar 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften darstellen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 217
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Logistische Prozesse; a) Einrichtungen von Häfen erläutern; Organisation,
qualitätssichernde Funktion und Bedeutung des Hafens als Faktoren
Maßnahmen im gesamtwirtschaftlichen Prozess unterscheiden
(§ 4 Nr. 5) b) Funktionen des Ausbildungsbetriebes im logistischen
Prozess mit vor- und nachgeschalteten Dienstleistun-
gen unterscheiden 6
c) bei logistischen Planungs- und Organisationsprozes-
sen mitwirken
d) Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen
und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den
Schnittstellen beitragen
e) Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen
und Maßnahmen durchführen und veranlassen
f) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Bereich 8
anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung
von Arbeitsabläufen beitragen
6 Arbeitsorganisation; a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
Information und barkeit prüfen
Kommunikation b) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher,
(§ 4 Nr. 6) rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und termin-
licher Vorgaben planen
c) Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirt-
schaftlichen und ökologischen Aspekten planen,
Arbeitsmittel handhaben, Fördermittel einsetzen
d) Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen
e) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse 8
abstimmen und auswerten
f) Arbeitsabläufe mit vorausgehenden und nachfolgen-
den Bereichen abstimmen, Fachausdrücke, auch
fremdsprachige, anwenden
g) betriebliche Informations- und Kommunikationssyste-
me unter Berücksichtigung anwendungsbezogener
Vernetzung nutzen; Vorschriften des Datenschutzes
beachten, Daten pflegen und sichern
h) Standardsoftware und betriebsspezifische Software
anwenden
i) fremdsprachige Formulare bearbeiten, fremdsprach-
lich kommunizieren
j) Auswirkungen von Informationen, Kommunikation, 6
Kooperation sowie des eigenen Verhaltens auf Be-
triebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg be-
achten
7 Güterkontrolle und a) handels- und betriebsspezifische Vorschriften bei
werterhaltende Probenahme, Verwiegung und Vermessung güter-
Maßnahmen spezifisch anwenden
(§ 4 Nr. 7) b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur
12
Probenahme, Verwiegung, Markierung, Vermessung
und Behandlung auswählen und anwenden
c) Güter auf Quantität, Qualität, Identität und Beschaf-
fenheit kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Maßnahmen zur Mängel- und Schadensbeseitigung
veranlassen und durchführen
8
e) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durch-
führen
8 Lagerung und a) Güter sortieren, Lagereinheiten bilden sowie Güter zur
Bearbeitung von Gütern Lagerung vorbereiten
(§ 4 Nr. 8) b) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften
einlagern
c) warenspezifische Eigenschaften bei der Lagerung von 12
Gütern beachten, Mängel erkennen, dokumentieren,
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen und
durchführen
d) Lagerbestände kontrollieren und dokumentieren
e) rechtliche Bedeutung von Lagerdokumenten, insbe-
sondere bei der Ein- und Auslagerung, beachten 8
f) Kundenaufträge zur Güterbearbeitung durchführen
9 Ladungsplanung, a) Gewichte und Raumbedarf von Gütern ermitteln
Umschlag von Gütern b) Güter für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig
(§ 4 Nr. 9) bereitstellen 12
c) bereitgestellte Güter auf Vollständigkeit und Beschaf-
fenheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren
d) Stau- und Beladepläne erstellen, insbesondere unter
Berücksichtigung von Gütereigenschaften, Gewichts-
verteilung und Tragfähigkeit sowie von Ladevorschrif-
ten
12
e) Güter entsprechend den Plänen und den rechtlichen
Bestimmungen umschlagen
f) Ladungssicherungsmittel auswählen, Ladung sichern,
Verschlussvorschriften anwenden
10 Container a) Containerarten, -beschriftungen und -kennzeichnun-
(§ 4 Nr. 10) gen unterscheiden
b) Containerinspektionen durchführen, Mängel erken-
nen, bewerten und Ergebnisse dokumentieren 16
c) Container für die Verladung auswählen und für die
Aufnahme von Gütern vorbereiten
d) Ladungen in Containern stauen
e) Ladungssicherungs- und Arbeitsmittel für die Con-
tainerbeladung festlegen, bereitstellen und einsetzen
f) Container siegeln
12
g) Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten auf Container-
terminals berücksichtigen
h) Containerstaupläne anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 219
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
11 Umschlags- a) Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere
und Versandpapiere unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auf
(§ 4 Nr. 11) Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
b) Dokumente unter Berücksichtigung der Rechte und
12
Pflichten der am Frachtgeschäft Beteiligten bearbei-
ten und weiterleiten
c) Anträge für die Handhabung und Behandlung von
Gütern bearbeiten
d) Aufgaben der Zollverwaltung darstellen, Verfahren der
Zollverwaltung unterscheiden, insbesondere Versand-
und Zolllagerverfahren
e) Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere
unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvor-
schriften auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen 12
f) Listen, insbesondere Lade- und Containerlisten sowie
Listen über spezielle Güter, erstellen
g) Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirt-
schaftliche Vorschriften beachten
12 Umgang mit Gefahrgut a) Gefahren durch Gefahrgut und Gefahrstoff entspre-
(§ 4 Nr. 12) chend den Kennzeichnungen bewerten und beachten
b) Bestimmungen des Gefahrgutrechts anwenden
c) Gefahrgut kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren
d) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung veranlassen 12
und durchführen
e) Gefahrgut verladen und sichern; Packstücke kenn-
zeichnen, Beförderungsmittel plakatieren
f) rechtliche Bestimmungen für den Transport von Ge-
fahrgut anwenden
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Sechste Verordnung
zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 20. Januar 2006
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „der
und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- Schifffahrtsverwaltung eines Landes,“ die Angabe
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass „eines Landeskriminalamtes,“ eingefügt.
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8, Abs. 6 Nr. 1 3. In § 5 Abs. 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter
Buchstabe a und b und des § 3e Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 2 „ein geltendes oder eine geltende“ durch die Wörter
und Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Abs. 5 „ein gültiges oder eine gültige“ ersetzt.
Satz 2, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 3 werden
(BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 2a jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch
durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 5 Satz 2 die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c und § 3e durch
Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden sind, 5. § 8 Abs. 1 wird aufgehoben.
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 8, des 6. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden im Klammerzusatz nach
§ 3e Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 2 und Satz 4 auch im Einver- der Angabe „BGBl. II S. 2174“ die Wörter „ , in der je-
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und weils anzuwendenden Fassung“ eingefügt.
Soziales,
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit 7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2,
„(2) Für eine Fahrerlaubnis, die als Donaukapitäns-
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen
patent erteilt wird, muss der Bewerber zusätzlich die
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a und
jeweilige Donaustrecke mindestens sechzehnmal
§ 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5
jeweils außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
ordnung, davon mindestens dreimal in jeder Rich-
S. 2186) geändert worden sind, das Bundesministerium
tung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bun-
Antrags, an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebs-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
maschine befahren haben.“
sicherheit gemeinsam, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Nr. 2
auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales: 8. § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung
einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B als Donau-
Artikel 1
kapitänspatent ist die Wasser- und Schifffahrtsdirek-
Änderung tion Süd in Würzburg.“
der Binnenschifferpatentverordnung
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem- 9. § 16 wird wie folgt geändert:
ber 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch a) In Absatz 2 Satz 1 wird Nummer 2 durch folgende
Artikel 111 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Nummern 2 und 2a ersetzt:
S. 1818), wird wie folgt geändert:
„2. ein ärztliches Zeugnis, nicht älter als drei
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: Monate, das
„§ 2a a) nach dem Muster der Anlage B2 der
Rheinpatentverordnung von einem Arzt
Vorübergehende Abweichungen des Arbeitsmedizinischen und Sicher-
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West wird heitstechnischen Dienstes der Berufsge-
ermächtigt, auch für die Bezirke der anderen Wasser- nossenschaft für Fahrzeughaltungen oder
und Schifffahrtsdirektionen, durch Rechtsverord- des Arbeitsmedizinischen Dienstes der
nung zur Anpassung an die technische Entwicklung See-Berufsgenossenschaft, von einem
der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken, Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen
durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs- Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsver-
verkehrs nicht beeinträchtigt werden, von dieser Ver- waltung des Bundes oder der Verwaltung
ordnung abweichende Vorschriften vorübergehend eines Landes oder von einem Arzt eines
bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.“ hafenärztlichen Dienstes erteilt oder von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 221
einer zuständigen Stelle eines anderen b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 wird jeweils nach
Rheinuferstaates oder Belgiens ausge- der Angabe „Nummer 2“ die Angabe „oder 2a“
stellt oder eingefügt.
b) von der Zentralkommission für die Rhein-
schifffahrt oder dem Bundesministerium 10. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
„(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 5 kann die zu-
nach Maßgabe des § 3.02 Nr. 2 Satz 2
ständige Behörde nach Eingang des Antrags auf
Buchstabe b der Rheinpatentverordnung
Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung
anerkannt
ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn
worden ist, keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung
2a. anstelle des Zeugnisses nach Nummer 2 ein bestehen.“
von der Zentralkommission für die Rhein-
schifffahrt nach Maßgabe der Rheinpatent- 11. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die
verordnung anerkanntes gültiges Befähi- Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 16
gungszeugnis,“. Abs. 2 Nr. 2 oder 2a“ ersetzt.
12. Anlage 9 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 9
Wasserstraßen
der Zonen 3 und 4 mit besonderer und Zuständige Behörde
gegebenenfalls eingeschränkter Streckenkenntnis
1. Elbe von km 0,0 (Schöna) bis km 607,50 (Obere 1. Wasser- und Schifffahrts-
Grenze des Hamburger Hafens) direktion Ost in Magdeburg
2. Weser von km 0,0 (Hann.-Münden) bis km 204,45 2. Wasser- und Schifffahrts-
(Minden) – Oberweser direktion Mitte in Hannover
3. Donau von km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) 3. Wasser- und Schifffahrts-
bis km 2322,02 (Straubing) direktion Süd in Würzburg
4. Untere Havel-Wasserstraße von km 68,0 (Plaue) 4. Wasser- und Schifffahrts-
bis km 145,8 (Havelberg), jedoch nur bei Was- direktion Ost in Magdeburg
serständen am Unterpegel Rathenow von mehr
als 130 cm
5. Oder von km 542,4 (Ratzdorf) bis km 704,1 5. Wasser- und Schifffahrts-
(Widochowa) direktion Ost in Magdeburg
6. Saale von km 0,0 (Mündung in die Elbe) 6. Wasser- und Schifffahrts-
bis km 19,50 (Unterer Vorhafen Schleuse Calbe) direktion Ost in Magde-
burg“.
13. In Anlage 11 werden die Nummern 2.4 bis 2.4.7 wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
„2.4 Te r r e s t r i s c h e
Navigation
2.4.1 Kursbestimmung 1 x x x
2.4.2 Standlinien und Schiffsorte 1 x x x
2.4.3 nautische Druckschriften
und Veröffentlichungen 2 x x x
2.4.4 Arbeiten in der Seekarte 2 x x x
2.4.5 Seezeichen und
Betonnungssysteme 1 x x x x
2.4.6 Kompasskontrollverfahren 2 x x x
2.4.7 Grundlagen der Gezeiten-
lehre 2 x x x x“.
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Artikel 2 2. § 7 wird wie folgt geändert:
Änderung der Verordnung a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
zur Einführung der Rheinpatentverordnung
„(2) Der Antrag muss enthalten:
Die Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverord-
1. Angaben über den Eigentümer:
nung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2174),
zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom a) bei natürlichen Personen:
19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132, 2004 II
S. 143), wird wie folgt geändert: Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen,
Tage und Orte der Geburt, Anschriften,
1. In Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz werden b) bei juristischen Personen und Behörden:
nach dem Wort „ermächtigt,“ die Wörter „auch für die
Namen oder Bezeichnungen und Anschrif-
Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirek-
ten des Sitzes sowie einen benannten Ver-
tionen,“ eingefügt.
treter mit Familiennamen, Geburtsnamen,
Vornamen, Tag und Ort der Geburt und
2. In Artikel 3 Abs. 1 werden die Wörter „Arbeitsmedizini-
schen Dienstes der Binnenschifffahrts-Berufsgenos- c) bei Vereinigungen:
senschaft oder der Seeberufsgenossenschaft“ durch ein benannter Vertreter mit den Angaben
die Wörter „Arbeitsmedizinischen und Sicherheits- nach Buchstabe a und Name der Vereini-
technischen Dienstes der Berufsgenossenschaft für gung;
Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizinischen
Dienstes der Seeberufsgenossenschaft“ ersetzt. 2. die den Erwerb des Eigentums begründenden
Tatsachen;
3. Angaben über das Fahrzeug:
Artikel 3
a) die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;
Änderung der Verordnung über die
Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie b) das Baujahr;
die Zulassung von Signalleuchten
c) die Breite und Länge des Schiffskörpers
in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel
ohne Ruder und Bugspriet;
In § 2 Satz 2 zweiter Halbsatz der Verordnung über die d) den Hersteller, das Fabrikat und die Bau-
Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulas- nummer oder die internationale Bootsidenti-
sung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf fizierungsnummer, soweit diese am Schiffs-
Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), die körper fest angebracht ist;
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember
2003 (BGBl. 2003 II S. 2132) geändert worden ist, werden e) die Motornummer (Seriennummer), den
nach dem Wort „ermächtigt,“ die Wörter „auch für die Hersteller, das Fabrikat und die Motorleis-
Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,“ tung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-
eingefügt. Antrieb – soweit vorhanden – auch die Serien-
nummer des Antriebs;
f) bei Eigentumsänderung das bisherige Kenn-
Artikel 4 zeichen;
Änderung der Verordnung zur
g) sonstige für die Identität wesentliche Merk-
Einführung der Verordnung über
male, zum Beispiel die Wasserverdrängung
Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt
oder die Antriebsart.
In Artikel 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz der Verordnung zur Im Falle eines Eigenbaues ist von diesem mindes-
Einführung der Verordnung über Sicherheitspersonal in tens ein Foto vorzulegen. Die Vorlage weiterer
der Fahrgastschifffahrt vom 19. September 2005 (BGBl. Unterlagen, insbesondere zusätzliche Fotos oder
2005 II S. 1090) werden nach dem Wort „ermächtigt,“ die Konstruktionszeichnungen, kann verlangt werden.
Wörter „auch für die Bezirke der anderen Wasser- und Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit natür-
Schifffahrtsdirektionen,“ eingefügt. liche Personen betroffen sind, durch Vorlage des
Personalausweises oder des Reisepasses nach-
zuweisen; im Übrigen sind die Angaben glaubhaft
Artikel 5 zu machen. Der Vorlage des Personalausweises
Änderung der oder Reisepasses stehen bei schriftlicher Antrag-
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung stellung die Beifügung einer Kopie oder bei elek-
tronischer Antragstellung die qualifizierte elektro-
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom nische Signatur nach dem Signaturgesetz gleich.“
21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch
Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
S. 4580), wird wie folgt geändert:
„(3) Bei einem Kleinfahrzeug, das auch § 1
1. In § 3 Nr. 4 werden die Wörter „für Verkehr“ durch die Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Inverkehr-
Wörter „für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ bringen von Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I
ersetzt. S. 1605) unterliegt und als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 223
1. Sportboot nach dem 15. Juni 1996, „§ 12
2. Wassermotorrad nach dem 31. Dezember 2005 Einstellung des Fährverkehrs
erstmals auf dem Markt der Europäischen Ge- Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn
meinschaft oder eines anderen Vertragsstaates das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. Eine Gefahr ist
des Abkommens über den Europäischen Wirt- insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die
schaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, ist Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr
über die Angaben nach Absatz 2 hinaus die Kopie möglich erscheinen lassen.“
der Konformitätserklärung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b der eingangs genannten Verordnung
Artikel 8
vorzulegen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist die
Kopie der Konformitätserklärung nur für Sport- Änderung der
boote vorzulegen, die in einem der am 1. Mai 2004 Wassermotorräder-Verordnung
der Europäischen Union beigetretenen Staaten
Die Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995
nach dem 30. April 2004 in Verkehr gebracht wor-
(BGBl. I S. 769), zuletzt geändert durch die Verordnung
den sind.“
vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3186), wird wie folgt
geändert:
Artikel 6 1. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „Bau- und Wohnungs-
Änderung der wesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“
Verordnung zur Inkraftsetzung der ersetzt.
Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Die Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über „(1) Das Führen von Wassermotorrädern ist auf
die Erteilung von Radarpatenten vom 26. Juni 2000 den freigegebenen Wasserflächen nur in der Zeit von
(BGBl. 2000 II S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 6 der 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor Sonnenauf-
Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II gang und nach Sonnenuntergang, und nur bei Wetter
S. 2132, 2004 II S. 680), wird wie folgt geändert: mit einer Sicht von mehr als 1 000 Metern erlaubt.
Darüber hinaus ist das Führen von Wassermotorrä-
1. In Artikel 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz werden nach dem dern nur erlaubt,
Wort „ermächtigt,“ die Wörter „auch für die Bezirke 1. wenn durch entsprechende technische Einrichtun-
der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,“ gen sichergestellt ist, dass sich im Fall des Über-
eingefügt. bordgehens des Fahrzeugführers der Motor auto-
matisch abschaltet oder automatisch auf kleinste
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: Fahrstufe zurückschaltet und dann das Wasser-
motorrad eine Kreisbahn einschlägt;
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen
b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 2. Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anfor-
derungen nach DIN EN 393 entsprechen oder in
3. Artikel 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: anderer Weise einen Auftrieb von mindestens
50 Newton gewährleisten.
„(1) Die Prüfung für die Führer von Fähren be-
schränkt sich im praktischen Teil unter Berücksich- Die in Satz 2 Nr. 2 genannte DIN-Norm ist beim Deut-
tigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse auf Prü- schen Patent- und Markenamt in München archiv-
fungsinhalte, die der Bewerber zum Führen derjenigen mäßig gesichert niedergelegt und durch das Deutsche
Fähren beherrschen muss, für die er das Radarpatent Institut für Normung, Burggrafenstraße 6, 10787 Ber-
beantragt. Wird die praktische Prüfung nicht an einem lin, zu beziehen.“
Radarsimulator durchgeführt, bestimmt die Prüfungs-
kommission einen geeigneten Prüfungsort. Wird ein 3. § 9 wird aufgehoben.
Radarpatent für Fähren erweitert, kann die Prüfungs-
kommission unter Berücksichtigung des jeweiligen
Artikel 9
Fährgefäßes und der örtlichen Verhältnisse der Fähr-
strecke bei der Prüfung Befreiungen und Erleichterun- Änderung der
gen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen.“ Wasserskiverordnung
Die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I
S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung
Artikel 7 vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580), wird wie folgt
Änderung der geändert:
Fährenbetriebsverordnung
1. In § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die
§ 12 der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
(BGBl. I S. 752), die durch Artikel 114 des Gesetzes vom „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst: 2. § 8 wird aufgehoben.
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Artikel 10 b) die Wörter „Federal Ministry of Transport, Building
and Housing“ durch die Wörter „Federal Ministry of
Änderung der
Transport, Building and Urban Affairs“,
Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
c) die Wörter „Ministère fédéral des Transports, de la
Die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom Construction et du Logement“ durch die Wörter
18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130) wird „Ministère fédéral des Transports, de la Con-
wie folgt geändert: struction et des Affaires urbaines“,
1. In § 2 Nr. 6 werden die Wörter „Bau- und Wohnungs- d) die Wörter „ministerie van Verkeer, Bouw en Huis-
wesen“ durch die Angabe „Bau und Stadtentwick- vesting“ durch die Wörter „Bondsminister van Ver-
lung“ ersetzt. keer, Bouwbeleid en Stadsontwikkeling“
ersetzt.
2. § 9 Abs. 7 wird aufgehoben.
5. In Anlage 2 wird die Untere Havel-Wasserstraße
betreffend die Angabe „(km 16,40)“ durch die Angabe
Artikel 11
„bis km 16,40“ ersetzt.
Änderung der
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
Artikel 12
Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert Änderung der Binnenschifffahrt-
durch Artikel 10 der Verordnung vom 28. Februar 2001 Sportbootvermietungsverordnung
(BGBl. I S. 335), wird wie folgt geändert:
Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-
nung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert
1. § 3 wird wie folgt geändert: durch die Verordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I
a) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 werden die Wörter „Bau- S. 2526), wird wie folgt geändert:
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und
Stadtentwicklung“ ersetzt. 1. In § 4 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Bau- und
b) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadt-
entwicklung“ ersetzt.
„5. von Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeug-
nissen, die nach den Bestimmungen der Bin-
nenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem- 2. § 8 wird wie folgt geändert:
ber 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar
2006 (BGBl. I S. 220), in der jeweils geltenden „(5) Verfügt der Mieter nicht über die erforder-
Fassung zum Führen von Fahrzeugen berech- liche Fahrerlaubnis oder das erforderliche Befähi-
tigen.“ gungszeugnis, kann er einen Bootsführer benennen,
der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Un-
c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 werden jeweils beschadet der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die kann auch das Unternehmen auf ausdrückliches
Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht
d) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut
und eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen.
„2. mit Antriebsmaschine, deren größte Nutzleis- Das Unternehmen hat über das Verlangen des
tung mehr als 3,68 Kilowatt beträgt.“ Mieters nach Satz 2 unverzüglich eine Bescheini-
gung auszustellen, die vom Mieter gegenzuzeich-
2. In § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 werden nen ist. Der Bootsführer hat eine Kopie dieser
jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch Bescheinigung an Bord mitzuführen und den zur
die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen. Der Unternehmer hat die
Bescheinigung mindestens für ein Jahr ab dem
3. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt: Tag der Ausstellung aufzubewahren und den zur
„§ 14 Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen.“
Übergangsregelung
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Bis zum 31. März 2007 dürfen für den Sportboot-
führerschein-Binnen noch Vordrucke nach dem am aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
31. März 2006 geltenden Muster weiterverwendet „An der Liegestelle hat das Unternehmen ein
werden.“ fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN
1914 : 1997 und mindestens einen Rettungs-
4. In Anlage 1 werden ring nach der DIN EN 14144 : 2003 bereitzu-
halten.“
a) jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“
durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“, bb) Satz 2 wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 225
3. § 11 wird wie folgt geändert: bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: neuen Buchstaben b bis e.
aa) Nach Buchstabe c werden folgende Buchsta-
ben d und e eingefügt: 4. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe „1. Mai 2007“ durch die
Angabe „1. Mai 2009“ ersetzt.
„d) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 3 nicht oder
nicht rechtzeitig ausstellt,
5. Anlage 2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
e) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 5 eine Beschei-
nigung nicht mindestens ein Jahr aufbe- a) In Nummer 4 wird das Wort „Handfeuerlöscher“
wahrt oder nicht rechtzeitig den zur Kon- durch die Wörter „tragbare Feuerlöscher“ ersetzt.
trolle befugten Personen aushändigt,“. b) In Nummer 5.9 wird das Wort „Verbandskasten“
bb) Die bisherigen Buchstaben d bis l werden die durch das Wort „Verbandkasten“ ersetzt.
neuen Buchstaben f bis n.
cc) Im neuen Buchstaben f wird das Wort „geeig- 6. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
neten“ durch die Wörter „dort genannten“ er- „3. mit folgenden Beschränkungen:
setzt.
Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Zusätzliche Beschränkungen für die unter Num-
aa) Vor Buchstabe a wird folgender Buchstabe a mer 2 eingetragenen Binnenschifffahrtsstraßen
eingefügt: sind nach Maßgabe der ausgehändigten Anla-
„a) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 4 eine Kopie der gen 5 und 6 der Binnenschifffahrt-Sportbootver-
dort genannten Bescheinigung nicht an mietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I
Bord mitführt oder den zur Kontrolle S. 572), die zuletzt durch Artikel 12 der Verord-
befugten Personen nicht zur Prüfung aus- nung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) ge-
händigt,“. ändert worden ist, zu beachten.“
7. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6
(zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)
Binnenschifffahrtsstraßen,
die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen
Lfd. Nr. Wasserstraße von (km) bis (km) Beschränkungen
1 Obere Havel-Wasserstraße Mzk 43,95 (Schleu- 15,9 (Schleuse
(OHW) mit den zu diesem se Liebenwalde) Zehdenick)
Abschnitt gehörenden Haupt-
und Nebenstrecken gemäß
§ 24.01 Buchstabe a der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung
2 Havel-Oder-Wasserstraße
(HOW)
2.1 Finowkanal 89,3 (Schleuse 57,37 (Zerpen-
Liepe) schleuse)
2.2 Werbelliner Gewässer 4 19,8
3 Rüdersdorfer Gewässer mit den 0 3,78 (Schleuse
zu diesem Abschnitt gehören- Woltersdorf)
den Haupt- und Nebenstrecken
gemäß § 21.01 Buchstabe d der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
nung
4 Spree-Oder-Wasserstraße
(SOW)
4.1 Gosener Kanal Gesamtstrecke
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Lfd. Nr. Wasserstraße von (km) bis (km) Beschränkungen
4.2 Seddinsee Gesamtstrecke
5 Saale 89,2 (Schleuse 115,22 (Rischmüh-
Trotha) lenschleuse)
6 Lahn 70 137,07 (Hafen
Lahnstein)
7 Untere Havel-Wasserstraße
(UHW)
7.1 Potsdamer Havel (PHv) mit den 28,0 (Babelsberger 0,0 (Einmündung in Schwielowsee: Fahrver-
zu diesem Abschnitt gehören- Enge) die UHW) bot ab Windstärke 4
den Haupt- und Nebenstrecken Beaufort
gemäß § 22.01 Buchstabe a der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
nung
7.2 UHW mit den zu diesem Ab- 56,0 (Brandenburg) 67,5 (Plaue) 1. Brandenburger Nie-
schnitt gehörenden Haupt- und derhavel: Fahrter-
Nebenstrecken gemäß § 22.01 laubnis
Buchstabe a der Binnenschiff- Silokanal: Fahrverbot
fahrtsstraßen-Ordnung ein-
schließlich Beetzsee-Riewend- 2. Plauer See und Brei-
see-Wasserstraße tingsee: Fahrverbot
ab Windstärke 4
Beaufort
3. Plauer See
a) Fahrverbot, wenn
der Inhaber der
Charterbescheini-
gung nicht min-
destens 2 Tage
Fahrpraxis seit
Antritt der Fahrt
nachweisen kann
b) Durchfahrt von km
63,2 bis km 67,0
nur am jeweils
äußersten Rand
der Fahrrinne (Ton-
nenstrich)
4. Für Kreuzungsberei-
che bei km 56 und
km 67 gilt zusätzlich:
Das Überqueren der
UHW ist nur erlaubt,
wenn dies sicher
möglich ist. Der Inha-
ber der Charterbe-
scheinigung hat sich
vor dem Überqueren
der UHW von der
Beetzsee-Riewend-
see-Wasserstraße in
Richtung Branden-
burger Niederhavel
telefonisch mit der
Vorstadtschleuse
Brandenburg in Ver-
bindung zu setzen
und zu erfragen, ob
die UHW frei ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 227
Lfd. Nr. Wasserstraße von (km) bis (km) Beschränkungen
7.3 UHW mit den zu diesem Ab- 67,5 (Plaue) 145,8 (Havelberg) Fahrverbot bei Wasser-
schnitt gehörenden Haupt- und ständen am Unterpegel
Nebenstrecken gemäß § 22.01 Rathenow von mehr als
Buchstabe a der Binnenschiff- 130 cm
fahrtsstraßen-Ordnung
7.4 Untere Havel Mündungsstrecke 145,8 (Havelberg) 156,0 (Quitzöbel) Fahrverbot bei Wasser-
mit den zu diesem Abschnitt ständen am Unterpegel
gehörenden Haupt- und Ne- Rathenow von mehr als
benstrecken gemäß § 22.01 130 cm“.
Buchstabe a der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung
8. Anlage 7 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird das Wort „Handfeuerlöscher“ durch die Wörter „trag-
bare Feuerlöscher“ ersetzt.
b) In Buchstabe e wird das Wort „Verbandskasten“ durch das Wort „Ver-
bandkasten“ ersetzt.
c) In Buchstabe i wird die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 5
oder 6“ ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
Berlin, den 20. Januar 2006
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(13. RSA-ÄndV)
Vom 23. Januar 2006
Auf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung des Programms und der Verträge zu unterrichten.
mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge- Für die Dauer der erteilten Zulassung gilt das Pro-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes gramm als zugelassen.“
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), Num- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
mer 3 geändert und Satz 2 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und cc des Gesetzes „(4) Für Zulassungsvoraussetzungen, die vor
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465), in Verbindung dem 1. Februar 2006 geändert worden sind, gilt
mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom § 28b Abs. 3 in der bis zum 31. Januar 2006 gelten-
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati- den Fassung.“
onserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) ver-
ordnet das Bundesministerium für Gesundheit: 2. In § 28d Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „können,“
die Wörter „und dass in den Fällen des § 28f Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 die Daten zur Pseudonymisierung des
Artikel 1 Versichertenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft oder
von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Janu- können,“ eingefügt.
ar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 15. August 2005 (BGBl. I S. 2457), wird wie 3. § 28f wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird die
Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
1. § 28b wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „vor dem
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 1. September 2005 zugelassenen oder beantrag-
„(3) Voraussetzung für die Zulassung eines Pro- ten Behandlungsprogrammen nach Absatz 2“
gramms ist, dass im Programm und in den zu sei- durch die Wörter „Behandlungsprogrammen nach
ner Durchführung geschlossenen Verträgen vorge- Absatz 2, zu deren Durchführung vor dem 1. Sep-
sehen ist, dass das Programm und die zu seiner tember 2005 entsprechende Vereinbarungen ge-
Durchführung geschlossenen Verträge unverzüg- schlossen worden sind“ ersetzt und das Wort
lich, spätestens innerhalb eines Jahres an Än- „Übermittlung“ durch das Wort „Erstellung“ er-
derungen der Zulassungsvoraussetzungen nach setzt.
dieser Verordnung angepasst werden. Abwei-
chend von Satz 1 hat die Anpassung des Pro- 4. In § 28g Abs. 3 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgen-
gramms und der zu seiner Durchführung geschlos- de Sätze ersetzt:
senen Verträge an Änderungen der in § 3 Abs. 3 „Nach Erstzulassung eines Programms beinhaltet
Satz 8 Nr. 3 genannten Anlagen spätestens zum
ersten Tag des übernächsten auf das Inkrafttreten 1. der erste nach Ziffer 5 der in § 28b Abs. 1 Satz 2
der Änderungen folgenden Quartals zu erfolgen. genannten Anlagen zu erstellende Zwischenbe-
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pro- richt insbesondere eine Bewertung der Vollstän-
gramme, die am 1. Februar 2006 bereits zugelas- digkeit und Richtigkeit der Dokumentation nach
sen sind, für Programme, deren Zulassung zum § 28f, der Strukturqualität nach Absatz 1 Satz 3
Zeitpunkt des Inkrafttretens der in den Sätzen 1 und der Zahl der im Behandlungsprogramm aufge-
und 2 genannten Änderungen beantragt ist sowie nommenen sowie ausgeschiedenen Versicherten,
für Programme, deren Zulassung innerhalb der An- 2. der zweite Zwischenbericht insbesondere eine
passungszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 be- Aktualisierung des ersten Berichts, eine Bewer-
antragt wird. Für Programme, die am 1. Februar tung der Prozessqualität und der Wirkungen des
2006 zugelassen sind, deren Zulassung an diesem Programms auf die Kosten der Versorgung nach
Tag bereits beantragt ist oder innerhalb eines Jah- Absatz 1 Satz 3,
res nach diesem Tag beantragt wird, beginnen die
Anpassungsfristen an Änderungen der Zulas- 3. der Abschlussbericht die gesamte Bewertung des
sungsvoraussetzungen am 1. Februar 2006. Im Programms nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
Übrigen beginnen die Anpassungsfristen an dem Der nach Verlängerung der Zulassung eines Pro-
Tag, an dem die Verordnung, die die jeweiligen gramms nach Ziffer 5 der in § 28b Abs. 1 Satz 2
Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen genannten Anlagen zu erstellende aktualisierte Zwi-
regelt, in Kraft tritt. Die Krankenkasse hat das schenbericht und der Abschlussbericht enthalten die
Bundesversicherungsamt und die zuständige Auf- gesamte Bewertung des Programms nach Absatz 1
sichtsbehörde unverzüglich über die Anpassung Satz 2 und 3.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 229
5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: zum Ende des Kalenderhalbjahres, in dem
a) Ziffer 3.1 wird wie folgt geändert: das Programm 18 Monate zugelassen ist,
und
aa) In Satz 1 werden im dritten Spiegelstrich nach
dem Wort „können,“ die Wörter „und dass in – der Abschlussbericht mit einem Erhebungs-
den Fällen des § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die zeitraum vom Programmstart bis zum Ende
Daten zur Pseudonymisierung des Versicher- des Kalenderhalbjahres, in dem die Zulas-
tenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft oder sung des Programms endet,
von dieser beauftragten Dritten übermittelt
an die Krankenkassen zu liefern.“
werden können,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden im fünften Spiegelstrich nach dd) Folgende Sätze werden angefügt:
dem Wort „Behandlungsprogramms“ die Wör- „Nach Verlängerung der Zulassung eines Pro-
ter „und dass in den Fällen des § 28f Abs. 2 gramms sind
Satz 1 Nr. 1 die Daten zur Pseudonymisierung
des Versichertenbezuges einer Arbeitsge- – ein aktualisierter Zwischenbericht mit einem
meinschaft oder von dieser beauftragten Drit- Erhebungszeitraum vom Programmstart bis
ten übermittelt werden können“ angefügt. zum Ende des Kalenderhalbjahres, in dem
das Programm 18 Monate verlängert zuge-
b) Ziffer 5 wird wie folgt geändert:
lassen ist, und
aa) In Satz 5 wird nach dem Wort „unterscheiden“
der Doppelpunkt durch einen Punkt ersetzt. – ein aktualisierter Abschlussbericht mit
einem Erhebungszeitraum vom Programm-
bb) Vor den Sätzen 6 und 7 werden die Spiegelstri- start bis zum Ende des Kalenderhalbjahres,
che gestrichen. in dem die Verlängerung der Zulassung
cc) Satz 16 wird wie folgt gefasst: endet,
„Nach erstmaliger Zulassung sind an die Krankenkassen zu liefern.
– ein erster Zwischenbericht mit einem Erhe- Die Berichte nach den Sätzen 16 und 17 sind
bungszeitraum vom Programmstart bis zum dem Bundesversicherungsamt jeweils inner-
Ende des Kalenderhalbjahres, in dem das halb eines Jahres nach Abschluss des jeweili-
Programm ein Jahr zugelassen ist, gen Erhebungszeitraums zu übermitteln und
– ein zweiter Zwischenbericht mit einem binnen weiterer acht Wochen zu veröffent-
Erhebungszeitraum vom Programmstart bis lichen.“
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
6. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu §§ 28b bis 28g)
Anforderungen an strukturierte
Behandlungsprogramme für Patientinnen mit Brustkrebs
1 Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der
jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des
j e w e i l i g e n V e r s o r g u n g s s e k t o r s ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 1 d e s F ü n f t e n
Buches Sozialgesetzbuch)
1.1 Definition des Brustkrebses
Beim Brustkrebs handelt es sich um eine von der Brustdrüse ausgehende bösartige Neubildung. Dies
umfasst auch das ductale in situ Karzinom (DCIS), das noch nicht infiltrierend in das umgebende Gewebe
wächst.
1.2 Diagnostik
Die Diagnose gilt als gestellt nach histologischer Sicherung (siehe Ziffer 3.2).
1.3 Maßnahmen im Rahmen der Primärtherapie
Neben der histologischen Sicherung einschließlich der speziellen pathologischen Diagnostik müssen vor
Einleitung der Primärtherapie folgende Untersuchungen abgeschlossen sein:
– die klinische Untersuchung,
– Mammographie in zwei Ebenen.
Die Mamma-Sonographie kann wichtige präoperative Zusatzinformationen liefern, insbesondere bei dich-
tem Drüsenkörper.
Eine perioperative Suche nach Fernmetastasen muss durchgeführt werden, sofern dies für die weitere
Therapieplanung von Bedeutung ist.
Es sind grundsätzlich alle erhobenen diagnostischen Vorbefunde zu nutzen.
Zur definitiven Therapieplanung gehört eine eingehende Überprüfung der vorhandenen und der noch zu
erhebenden pathomorphologischen Befunde. Insbesondere folgende Inhalte der Befundung sind zu for-
dern:
– Tumortyp,
– Metrische Messung der Tumorgröße,
– Lymphangiosis carcinomatosa, Gefäßeinbrüche,
– Multifokalität/Multizentrizität,
– Lymphknotenstatus,
– Beurteilung der Schnittränder (Tumorinfiltration, Breite des gesunden Gewebesaumes),
– Ausdehnung des intraduktalen Tumoranteils,
– Differenzierungsgrad (Grading),
– Hormonrezeptor-Status.
Die Ärztin/Der Arzt soll prüfen, ob die Patientin in Bezug auf die Therapieplanung von der Bestimmung des
HER2/neu-Rezeptorstatus profitieren kann. In jedem Fall ist eine sorgfältige Gewebearchivierung für die
spätere Bestimmung auch weiterer Parameter erforderlich.
1.4 Therapie
1.4.1 Grundsätze der Therapie
Vor Beginn der definitiven Therapie muss mit der Patientin ausführlich über ihre Erkrankung und die Thera-
pieoptionen gesprochen werden. Die Entscheidungsfindung sollte für jeden Behandlungsschritt in Diskus-
sion mit der aufgeklärten Patientin erfolgen. Die Voraussetzung hierfür ist eine auf die Patientin abge-
stimmte, neutrale Informationsvermittlung und ein adäquates Eingehen auf ihre psychosoziale Situation
und emotionale Befindlichkeit, somit also eine patientenzentrierte Vorgehensweise. Auf die Möglichkeiten
der Unterstützung durch die Selbsthilfe und spezielle Beratungseinrichtungen soll hingewiesen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 231
Die Therapie muss nach individueller Risikoabschätzung unter Berücksichtigung der medizinisch relevan-
ten Befunde sowie der gesundheits- und krankheitsbezogenen Begleitumstände und der Lebensqualität
erfolgen (z. B. Alter, Begleiterkrankungen, psychosoziale Umstände).
Die Patientin soll insbesondere über die brusterhaltende Therapie und die modifizierte radikale Mastek-
tomie mit und ohne Sofortrekonstruktion aufgeklärt werden. Ihr ist eine angemessene Zeit für die
Entscheidungsfindung einzuräumen.
Die Behandlung brustkrebserkrankter Frauen setzt eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation
voraus. Die Ärztin/Der Arzt informiert die Patientin in den einzelnen Phasen der Behandlung über Nutzen
und Risiken der jeweils zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten.
Im gesamten Versorgungsprozess sind Maßnahmen der psychosozialen Betreuung zu berücksichtigen.
Die psychosoziale Betreuung ist an die individuelle Situation (Krankheitsphase, Therapieverfahren etc.)
anzupassen. Hierfür ist im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen ein strukturiertes Unter-
stützungs- und Beratungsangebot vorzusehen. Dieses kann insbesondere Maßnahmen zur Information,
Beratung sowie – in begründeten Einzelfällen – psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen umfas-
sen.
Die psychosoziale Betreuung erfordert kommunikative Kompetenzen und eine erhöhte diagnostische Auf-
merksamkeit gegenüber psychischen Belastungsreaktionen und psychischen Störungen bei den Patien-
tinnen und deren Angehörigen. Es ist zu prüfen, ob die Patientin einer weitergehenden Behandlung durch
qualifizierte Leistungserbringer bedarf.
Integraler Bestandteil der Therapie ist die rechtzeitige Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln (Perücken etc.)
sowie die Einleitung von rehabilitationsspezifischen Maßnahmen (Physiotherapie, ggf. Lymphdrainage;
sozialmedizinische Maßnahmen).
1.4.2 Operative Therapie des Brustkrebses ohne Sonderformen
Ziel der operativen Therapie ist die lokale Kontrolle durch vollständige Entfernung des Karzinomherdes bei
gleichzeitiger Berücksichtigung des kosmetischen Ergebnisses. Die Vollständigkeit der Entfernung ist
durch eine histopathologische Untersuchung zu sichern. Nach Exstirpation der Läsion muss eine eindeuti-
ge topographische Markierung des Gewebestückes erfolgen.
Wenn die Resektionsränder nicht tumorfrei sind, müssen ergänzende operative oder strahlentherapeuti-
sche Maßnahmen getroffen werden.
Die operative Therapie des Brustkrebses ist stadienabhängig. Sie kann sowohl organerhaltend als auch
ablativ erfolgen.
Alle Frauen mit lokal begrenzten Tumoren sollten primär der operativen Therapie zugeführt werden.
Patientinnen mit einem lokal fortgeschrittenen Brustkrebs (T4-Tumor oder inflammatorischem Brustkrebs,
siehe Ziffer 1.4.5.2 „Lokal fortgeschrittener Brustkrebs“) sind nur in begründeten Ausnahmefällen primär
operabel und bedürfen einer individuellen präoperativen Therapie, die medikamentöse und/oder strahlen-
therapeutische Komponenten enthält.
1.4.2.1 V o r g e h e n b e i n i c h t t a s t b a r e m B e f u n d
Ist eine karzinomatöse Läsion nicht tastbar, muss sie durch eine präoperative Markierung lokalisiert und
anhand dieser Lokalisation exstirpiert werden. Das entnommene Gewebestück ist durch ein der Methodik
der Markierung entsprechendes bildgebendes Verfahren zu untersuchen, um die vollständige Exstirpation
in Übereinstimmung mit dem präoperativen Befund zu gewährleisten.
1.4.2.2 B r u s t e r h a l t e n d e T h e r a p i e
Patientinnen, bei denen eine brusterhaltende Therapie auf Grund des Befundes in Frage kommt, müssen
über diese Möglichkeit informiert werden, da diese in Kombination mit adjuvanter Strahlentherapie identi-
sche Überlebensraten wie die Mastektomie erzielt. Die brusterhaltende Operation sollte – unter Berück-
sichtigung der Kontraindikationen – die bevorzugte Operationsmethode sein (siehe Ziffer 1.4.2.3).
Bei sehr ungünstigem Tumor-Brustverhältnis und daraus folgender Indikation zur Mastektomie kann auf
Wunsch der Patientin sowie nach eingehender Aufklärung der Patientin eine primär systemische Therapie
mit dem Ziel einer brusterhaltenden Operation durchgeführt werden.
Die Tumorgröße, bis zur der eine brusterhaltende Operation durchgeführt werden sollte, ist nicht genau
festzulegen. Neben der Tumorgröße sind bei der Entscheidung, ob eine brusterhaltende Therapie in Frage
kommt, insbesondere die Tumorausdehnung, die Relation der Tumorgröße zum Restbrustvolumen und
der Wunsch der aufgeklärten Patientin zu berücksichtigen.
Die Resektionsränder sollten bei der histopathologischen Untersuchung frei von Karzinom sein.
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
1.4.2.3 M o d i f i z i e r t e r a d i k a l e M a s t e k t o m i e
Die modifizierte radikale Mastektomie wird immer dann durchgeführt, wenn ein brusterhaltendes Vorge-
hen nicht möglich ist, insbesondere bei folgenden Indikationen:
– sehr ungünstiges Tumor-Brust-Verhältnis (Volumen, Lokalisation),
– diffuse ausgedehnte Kalzifikation von malignem Typ,
– eine ausgedehnte intraduktale Begleitkomponente,
– Multizentrizität,
– inkomplette Tumorentfernung, auch nach Nachresektion,
– Undurchführbarkeit der Nachbestrahlung,
– Wunsch der Patientin nach erfolgter angemessener Aufklärung über Risiken und Nutzen der therapeuti-
schen Alternativen.
1.4.2.4 O p e r a t i v e T h e r a p i e d e r A x i l l a
Die Axilladissektion sollte bei allen Patientinnen mit einem invasiven operablen Brustkrebs durchgeführt
werden. Aus Level I und II sollten hierbei insgesamt mindestens 10 Lymphknoten entfernt und untersucht
werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann auf die axilläre Lymphonodektomie verzichtet werden, z. B.:
– bei mikroinvasiven Karzinomen (울 2 mm),
– bei tubulären Karzinomen (< 1 cm),
– bei DCIS gemäß Ziffer 1.4.5.1.
Auf die standardisierte Axilladissektion kann bei allen Patientinnen mit einem invasiven Brustkrebs dann
verzichtet werden, wenn eine Sentinel-Lymphknoten-Biopsie durchgeführt wurde und kein Tumorbefall
der Lymphknoten nachgewiesen werden konnte. Voraussetzung für die Durchführung einer Sentinel-
Lymphknoten-Biopsie ist insbesondere die Aufklärung der Patientin über die derzeitig bekannte Datenlage
des Verfahrens und die daraus resultierende Nutzen-Risikobilanz.
1.4.2.5 P l a s t i s c h r e k o n s t r u k t i v e E i n g r i f f e
Plastisch-rekonstruktive Eingriffe sind im Rahmen des Primäreingriffes oder zu einem späteren Zeitpunkt
möglich. Sie sollten der Patientin nach umfassender Information über Behandlungsverfahren und Behand-
lungseinrichtungen angeboten werden.
1.4.3 Strahlentherapie des Brustkrebses
1.4.3.1 S t r a h l e n t h e r a p i e n a c h b r u s t e r h a l t e n d e r O p e r a t i o n
Eine Nachbestrahlung des verbliebenen Brustgewebes ist nach brusterhaltendem operativen Vorgehen
grundsätzlich indiziert.
1.4.3.2 S t r a h l e n t h e r a p i e n a c h M a s t e k t o m i e
Eine postoperative Radiotherapie nach Mastektomie ist insbesondere bei folgenden Konstellationen indi-
ziert:
– bei Patientinnen mit T4/T3-Tumoren,
– bei Befall von vier und mehr axillären Lymphknoten,
– bei inkompletter Tumorentfernung.
1.4.3.3 S t r a h l e n t h e r a p i e d e r A x i l l a
Im Allgemeinen wird zur Vermeidung von Lymphödemen die Axilla nach typisch durchgeführter axillärer
Lymphonodektomie nicht bestrahlt. Zu erwägen ist eine Bestrahlung bei ausgedehntem Axillabefall. Bei
der individuellen Entscheidung über eine Bestrahlung der Axilla ist zwischen dem Risiko eines lokoregio-
nären Rezidivs und dem Risiko der erhöhten Morbidität (Lymphödem) abzuwägen.
1.4.4 Systemische adjuvante Therapie (endokrine Therapie und Chemotherapie)
Für alle Frauen muss nach individueller Nutzen-Risikoabwägung die Einleitung einer adjuvanten systemi-
schen Therapie geprüft werden.
Ob und welche adjuvante systemische Therapie begonnen wird, ist nach Aufklärung und Beratung der
Patientin insbesondere im Hinblick auf mögliche Nebenwirkungen einerseits und optimale supportive The-
rapien andererseits (z. B. Antiemese, Versorgung mit Perücken etc.) zu entscheiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 233
Die Entscheidung über die Notwendigkeit und Art einer adjuvanten Therapie berücksichtigt die Tumor-
größe, den Lymphknotenstatus, das Grading, den Rezeptorstatus, den Menopausenstatus, weitere
Erkrankungen und das Alter als wichtigste Faktoren zur Risikoeinstufung. Die betroffenen Frauen sind zwei
Risikogruppen zuzuordnen.
Zu der Gruppe mit niedrigem Risiko gehören Frauen, unabhängig vom Menopausenstatus, die alle der fol-
genden Bedingungen erfüllen müssen:
– Patientinnen mit 35 Jahren oder älter,
– Tumordurchmesser < 2 cm,
– Grading I,
– positiver Östrogen- und/oder Progesteronrezeptor und
– negativer Lymphknotenbefall.
Alle anderen Frauen sind der Gruppe mit erhöhtem Risiko zuzuordnen.
Bei Frauen mit niedrigem Risiko ist eine adjuvante systemische Therapie in der Regel nicht erforderlich. Im
Einzelfall kann eine endokrine Therapie sinnvoll sein.
Bei Frauen mit erhöhtem Risiko und rezeptornegativem Befund sollte eine Chemotherapie in Betracht
gezogen werden. Die Chemotherapie muss in ausreichend hoher Dosierung und ausreichend lange erfol-
gen.
Bei Frauen mit erhöhtem Risiko und rezeptorpositivem Befund ist entweder die alleinige endokrine Thera-
pie oder die Kombination von Chemotherapie mit endokriner Therapie zu erwägen.
Wirksame Begleitmaßnahmen, insbesondere eine ausreichende Antiemese, sind Bestandteil der syste-
mischen Therapie.
1.4.5 Vorgehen bei Sonderformen des Brustkrebses
1.4.5.1 D u c t a l e s C a r c i n o m a i n s i t u ( D C I S )
DCIS beschreibt eine heterogene Gruppe nicht invasiver, intraduktaler, karzinomatöser Gewebsverände-
rungen unterschiedlicher histologischer Typen mit variierendem malignen Potential und daraus resultie-
render Heterogenität hinsichtlich Prognose, Rezidivhäufigkeit und Progression der Erkrankung.
Die Standardbehandlung des DCIS ist die operative Entfernung aller suspekten Herde mit histologischer
Bestätigung der vollständigen Resektion. Über die Radikalität des operativen Vorgehens ist – in Abhängig-
keit von der Risikokonstellation – mit der aufgeklärten Patientin zu entscheiden.
Bei brusterhaltender Therapie des DCIS ist die Notwendigkeit einer Strahlentherapie zu überprüfen. Die
Vielfalt der klinischen und morphologischen Befunde (u. a. Tumorausdehnung, Tumorgrading und
Sicherheitsabstand) des DCIS muss bei der Planung der Strahlentherapie berücksichtigt werden.
1.4.5.2 L o k a l f o r t g e s c h r i t t e n e r B r u s t k r e b s
Essentielle Bestandteile der Therapie des inflammatorischen und/oder primär inoperablen Brustkrebses
sind die systemische Therapie, Sekundäroperation und die Strahlentherapie.
Die therapeutische Sequenz wird durch die individuellen Gegebenheiten festgelegt.
1.4.5.3 B r u s t k r e b s u n d M u l t i m o r b i d i t ä t
Bei Patientinnen, die wegen Multimorbidität inoperabel sind, kann mit dem Ziel der lokalen Tumorkontrolle
bei Erhaltung der bestmöglichen Lebensqualität auch eine alleinige endokrine Therapie erwogen werden.
1.5 Nachsorge
Nach Abschluss der Primärbehandlung, spätestens sechs Monate nach histologischer Sicherung der
Diagnose, soll die Nachsorge beginnen.
Die Nachsorge soll vorzugsweise die physische und psychische Gesundung sowie die psychosoziale
Rehabilitation unterstützen und ist nicht nur als Verlaufskontrolle oder Nachbeobachtung der Erkrankung
zu verstehen.
Ein weiteres Ziel der Nachsorge ist das frühzeitige Erkennen eines lokoregionären Rezidivs (siehe Zif-
fer 1.6.1) bzw. eines kontralateralen Tumors und das Erkennen von Folgeerscheinungen der Primär-
therapie.
Die Nachsorge umfasst mindestens Anamnese, körperliche Untersuchung (einschließlich klinischer Tast-
untersuchung der Thoraxwand und sämtlicher Lymphabflusswege) und Aufklärung/Information. Sie ist
symptom- und risikoorientiert zu konzipieren und den individuellen Bedürfnissen der Frauen anzupassen.
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Die Nachsorgeuntersuchungen erfolgen in der Regel halbjährlich. Abhängig von den Erfordernissen der
Situation und der psychosozialen Betreuung hat die Patientin jederzeit die Möglichkeit, sich in ärztliche
Betreuung zu begeben.
Es sollte in der Regel einmal jährlich eine Mammographie erfolgen (nach brusterhaltender Therapie beid-
seits, nach Mastektomie auf der kontralateralen Seite), in bestimmten Fällen können häufigere Kontrollen
notwendig werden.
Die Dokumentation erfolgt grundsätzlich jedes zweite Quartal. Abweichend davon können im individuellen
Fall kürzere, quartalsweise Abstände gewählt werden.
1.5.1 Psychosoziale Betreuung
Die psychosoziale Beratung und Betreuung der Frauen soll integraler Bestandteil der Nachsorge sein. Ihr
ist in diesem Rahmen ausreichend Zeit einzuräumen. Hierzu gehört auch die Beratung über die Möglich-
keiten der sozialen, familiären und beruflichen Rehabilitation (siehe Ziffer 1.8).
Die nachsorgende Ärztin/Der nachsorgende Arzt soll prüfen, ob die Patientin einer weitergehenden Diag-
nostik und/oder Behandlung bedarf (z. B. Angststörungen, depressive Störungen). Bei psychischen
Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer erfol-
gen.
1.6 Diagnostik und Therapie fortgeschrittener Erkrankungen
1.6.1 Lokalrezidive
Lokalrezidive sind in vielen Fällen mit Aussicht auf Heilung behandelbar. Je früher sie diagnostiziert wer-
den, um so besser ist ihre Prognose. Daher kommt der Nachsorgeuntersuchung eine besondere Bedeu-
tung zu (siehe Ziffer 1.5).
Bei Auftreten eines Lokalrezidivs muss im Hinblick auf die Therapieplanung geprüft werden, ob weitere
Herde oder eine Fernmetastasierung vorliegen.
1.6.1.1 T h e r a p i e d e s L o k a l r e z i d i v s
Die Therapie intramammärer Rezidive besteht in der Regel in einer operativen Intervention. Die Mastekto-
mie erzielt hierbei die beste Tumorkontrolle.
Ein Thoraxwandrezidiv ist nach Möglichkeit operativ vollständig zu entfernen.
Bei lokoregionärem Rezidiv nach Mastektomie sollte eine postoperative Bestrahlung durchgeführt wer-
den, sofern es auf Grund der bisherigen Strahlenbelastung vertretbar ist. Darüber hinaus soll ergänzend
die Notwendigkeit und Möglichkeit zusätzlicher Behandlungen (systemische endokrine und/oder
chemotherapeutische Behandlungsverfahren) geprüft werden.
1.6.2 Fernmetastasen
Bei Fernmetastasen muss im Hinblick auf eine mögliche therapeutische Konsequenz geprüft werden, wel-
che diagnostischen Maßnahmen zur Erkennung weiterer Herde sinnvoll sind.
1.6.2.1 T h e r a p i e b e i m e t a s t a s i e r t e n E r k r a n k u n g e n
Bei nachgewiesenen Fernmetastasen steht die Lebensqualität der betroffenen Frau im Vordergrund der
therapeutischen Maßnahmen. Diese haben sich darauf auszurichten, eine Lebensverlängerung unter
möglichst langem Erhalt der körperlichen Leistungsfähigkeit, einer akzeptablen Lebensqualität und Linde-
rung tumorbedingter Beschwerden zu erreichen. Die individualisierte Therapiestrategie hat die krankheits-
spezifischen Risikofaktoren (viszerale Metastasierung, Knochenmetastasierung) sowie die persönliche
Situation der Patientin zu beachten. Das Ansprechen der therapeutischen Verfahren muss in angemesse-
nen Abständen kontrolliert und die geeigneten therapeutischen Konsequenzen müssen ergriffen werden,
um im Hinblick auf die oben genannten Therapieziele das Optimum erreichen zu können.
Eine endokrine Therapie ist meist bei positivem Hormonrezeptorstatus zu empfehlen.
Eine Chemotherapie sollte unter Berücksichtigung der individuellen Risikosituation und des Therapieziels
in Erwägung gezogen werden, insbesondere bei negativem Rezeptorstatus, hormonresistentem Brust-
krebs, schnell progredientem Verlauf, viszeralem Befall und/oder erheblichen Beschwerden. In diesen
Situationen kann eine Chemotherapie trotz ihrer Nebenwirkungen die Lebensqualität erhöhen.
Eine Therapie mit Bisphosphonaten ist bei Patientinnen mit Knochenmetastasen indiziert.
Bei standardisierter immunhistologisch oder molekularbiologisch geprüfter Positivität für HER2/neu soll
die Ärztin/der Arzt prüfen, ob die betroffene Patientin im Einzelfall vom Einsatz einer Antikörpertherapie mit
Trastuzumab, in der Regel in Kombination mit einer geprüften Chemotherapie, profitieren kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 235
1.7 Palliativtherapie und Schmerztherapie
Die palliative Therapie als aktive, ganzheitliche Behandlung einer progredienten Erkrankung in weit fort-
geschrittenem Stadium zielt in erster Linie auf die Beherrschung von Schmerzen und anderen Krankheits-
beschwerden und umfasst auch krankheitsbedingte psychische und soziale Probleme. Sie soll allen
Patientinnen mit weit fortgeschrittener Erkrankung angeboten werden. Es ist zu prüfen, ob und wann eine
ambulante oder stationäre Behandlung und/oder Pflege angebracht ist.
Eine angemessene schmerztherapeutische Versorgung unter Berücksichtigung des Dreistufenschemas
der WHO ist zu gewährleisten.
Ziel der Schmerzbehandlung ist eine rasch eintretende und möglichst komplette Schmerzkontrolle. Das
Ansprechen der Therapie ist in angemessenen Abständen zu prüfen und ggf. sind erforderliche Umstellun-
gen der Therapie zeitnah einzuleiten. Nicht kontrollierbare Schmerzzustände bedürfen einer Behandlung
durch qualifizierte Leistungserbringer ggf. innerhalb eines interdisziplinären Teams.
Insbesondere ist eine rechtzeitige und ausreichende Versorgung mit Opiaten zu gewährleisten. Neben-
wirkungen einer Dauertherapie mit Opiaten (z. B. Obstipation) sind frühzeitig in geeigneter Weise zu
behandeln.
Durch ossäre Metastasierung bedingte Schmerzen werden durch den Einsatz von Bisphosphonaten
günstig beeinflusst. Ebenso ist der Einsatz einer Strahlentherapie bei Schmerzen durch Knochenmetasta-
sierung zu erwägen.
1.8 Rehabilitation
Im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms ist individuell zu prüfen, ob eine Patientin von einer
Rehabilitationsleistung profitieren kann.
Die ambulante oder stationäre Rehabilitation ist ein Prozess, bei dem brustkrebserkrankte Patientinnen
mit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin unterstützt werden, die individuell bestmögliche physische
und psychische Gesundheit zu erlangen und aufrechtzuerhalten sowie die Erwerbsfähigkeit zu erhalten
oder wieder herzustellen und selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzuha-
ben. Eine Rehabilitationsleistung soll Benachteiligungen durch die Brustkrebserkrankung vermeiden hel-
fen oder ihnen entgegenwirken.
1.9 Kooperation der Versorgungssektoren
Das Behandlungskonzept muss eine interdisziplinäre, professionen- und sektorenübergreifende Betreu-
ung in qualifizierten Einrichtungen mit dem notwendigen logistischen Hintergrund gewährleisten. Eine
qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet sein. Überweisungser-
fordernisse müssen in Abhängigkeit vom Krankheitsstadium der Patientin und der jeweiligen fachlichen
Qualifikation der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes sowie der regionalen Versorgungsstruk-
turen geprüft werden.
2 Q u a l i t ä t s s i c h e r n d e M a ß n a h m e n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 2 d e s F ü n f t e n
Buches Sozialgesetzbuch)
Die Ausführungen zu Ziffer 2 der Anlage 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in den Sätzen 2
und 7 aufgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen der Krankenkasse zur Unterstützung der aktiven Teil-
nahme der Versicherten nicht Voraussetzung für die Zulassung sind.
3 Te i l n a h m e v o r a u s s e t z u n g e n u n d D a u e r d e r Te i l n a h m e d e r V e r s i c h e r t e n
( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 3 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h )
3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
Die Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die schriftliche
Bestätigung der histologisch gesicherten Diagnose durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt
erfolgen muss.
3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Einschreibung ist der histologische Nachweis eines Brustkrebses oder der histolo-
gische Nachweis eines lokoregionären Rezidivs oder eine nachgewiesene Fernmetastasierung des histo-
logisch nachgewiesenen Brustkrebses. Die Diagnose wird in der Regel vor dem therapeutischen Eingriff
gestellt.
Das alleinige Vorliegen eines lobulären Carcinoma in situ (LCIS) rechtfertigt nicht die Aufnahme in struktu-
rierte Behandlungsprogramme.
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Für die Teilnahme gelten folgende Regelungen:
Die Primärtherapie gilt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem histologischen Nachweis des Brust-
krebses als beendet.
Nach fünf Jahren Rezidivfreiheit nach Primärtherapie endet die Teilnahme am strukturierten Behandlungs-
programm.
Tritt ein lokoregionäres Rezidiv/kontralateraler Brustkrebs während der Teilnahme am strukturiertem
Behandlungsprogramm auf, ist ein Verbleiben im Programm für weitere fünfeinhalb Jahre ab dem Zeit-
punkt des histologischen Nachweises möglich.
Tritt ein lokoregionäres Rezidiv/kontralateraler Brustkrebs nach Beendigung der Teilnahme am strukturier-
tem Behandlungsprogramm auf, ist eine Neueinschreibung erforderlich.
Patientinnen mit Fernmetastasierung können dauerhaft am Programm teilnehmen.
4 S c h u l u n g e n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 4 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z -
buch)
Die Ausführungen zu Ziffer 4 der Anlage 1 gelten entsprechend.
4.1 Schulungen der Leistungserbringer
Die Ausführungen zu Ziffer 4.1 der Anlage 1 gelten entsprechend.
4.2 Patientinneninformationen
Es sind geeignete Maßnahmen der Patientinneninformation vorzusehen, die während der gesamten
Behandlungskette am individuellen Bedürfnis der Patientin und an den jeweiligen Erfordernissen der Diag-
nostik, Therapie und Nachsorge auszurichten sind.
Die Inanspruchnahme ist freiwillig. Eine Nicht-Inanspruchnahme führt nicht zum Ausschluss der Patientin
aus dem strukturierten Behandlungsprogramm.
Schulungsprogramme sind für Patientinnen mit Brustkrebs nicht zielführend.
5 E v a l u a t i o n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 6 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z -
buch)
5.1 Allgemeine Anforderungen an die Evaluation
Die Ausführungen zu Ziffer 5 der Anlage 1 gelten entsprechend.
5.2 Krankheitsspezifische Anforderungen an die Evaluation
Die einzelnen Patientinnengruppen (Erstmanifestation/Rezidiv) müssen in der Auswertung getrennt
betrachtet werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 237
7. Die Anlagen 4a und 4b werden wie folgt gefasst:
„Anlage 4a
(zu §§ 28b bis 28g)
Brustkrebs – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
1 DMP-Fallnummer Von der Ärztin/Vom Arzt zu vergeben
Administrative Daten
2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
3 Name, Vorname der Versicherten
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
5 Kassen-Nr. Nummer
6 Versicherten-Nr. Nummer
7 Vertragsarzt-Nr. Nummer
8 Krankenhaus-IK Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
Einschreibung
Mindestens eine der Zeilen 10 bis 13 muss für die Einschreibung ausgefüllt sein.
10 Erstmanifestation des Primärtumors TT.MM.JJJJ
(Datum des histologischen Nachweises)
11 Manifestation eines kontralateralen Brustkrebses TT.MM.JJJJ
(Datum des histologischen Nachweises)
12 Lokoregionäres Rezidiv TT.MM.JJJJ
(Datum des histologischen Nachweises)
13 Fernmetastasen erstmals gesichert1) TT.MM.JJJJ
• Bei Einschreibung wegen eines Primärtumors/eines kontralateralen Brustkrebses sind die Zeilen 14
bis 28 auszufüllen.
• Bei Einschreibung wegen eines lokoregionären Rezidivs sind die Zeilen 29 bis 30 auszufüllen.
• Bei Einschreibung wegen Fernmetastasen sind die Zeilen 31 bis 33 auszufüllen.
Anamnese und Behandlungsstatus des Primärtumors/kontralateralen Brustkrebses
14 Betroffene Brust2) Re. / Li. / Beidseits
15 Welche Untersuchungen wurden zur Diagnostik Stanzbiopsie / Vakuumunterstützte
durchgeführt? Mammabiopsie / Offene Biopsie /
Mammographie / Sonographie / Andere
(Mehrfachnennung möglich)
16 Aktueller Behandlungsstatus bezogen auf das OP geplant3) / OP nicht geplant / Postoperativ
operative Vorgehen
17 Art der erfolgten operativen Therapie BET / Mastektomie / Sentinel-Lymphknoten-
Biopsie / Axilläre Lymphonodektomie / Anderes
Vorgehen / Keine OP
(Mehrfachnennung möglich)
1) Hinweis für Ausfüllanleitung: Bei Einschreibung wegen Fernmetastasen muss eines der Felder 10 bis 12 zumindest mit einer Jahreszahl ausge-
füllt werden.
2) Hinweis für Ausfüllanleitung: Bei Mammakarzinom beidseits soll der prognoseleitende Tumorbefund eingetragen werden (Felder 18 bis 25).
3) Hinweis für Ausfüllanleitung: Im Falle einer präoperativen Einschreibung müssen die fehlenden Daten der Erstdokumentation nachgeliefert
werden.
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Brustkrebs – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Aktueller Befundstatus des Primärtumors/kontralateralen Brustkrebses
18 pT X / Tis4) / 0 / 1 / 2 / 3 / 4 / Keine OP
19 pN X / 0 / 1 / 2 / 3 / Keine OP
20 M X/0/1
21 Grading 1 / 2 / 3 / Unbekannt
22 Resektionsstatus R0 / R1 / R2 / Unbekannt / Keine OP
23 Rezeptorstatus (Östrogen und/oder Progesteron) Positiv / Negativ / Unbekannt
24 Anzahl der entfernten Lymphknoten Keine / Sentinel-Lymphknoten / < 10 / 욷 10
(Mehrfachnennung möglich)
25 Anzahl der befallenen Lymphknoten Keine / Sentinel-Lymphknoten negativ / 1 – 3 / 욷 4 /
Unbekannt
Behandlung des Primärtumors/kontralateralen Brustkrebses5)
26 Strahlentherapie Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
27 Chemotherapie Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
28 Endokrine Therapie Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
Befunde und Therapie eines lokoregionären Rezidivs
29 Lokalisation Intramammär / Thoraxwand / Axilla
(Mehrfachnennung möglich)
30 Andauernde oder abgeschlossene Therapie Keine / Präoperativ / Exzision / Mastektomie /
Strahlentherapie / Chemotherapie / Endokrine
Therapie / Anderes Vorgehen
(Mehrfachnennung möglich)
Befunde und Therapie von Fernmetastasen
31 Lokalisation Leber / Lunge / Knochen / Andere
(Mehrfachnennung möglich)
32 Therapie Operativ / Strahlentherapie / Chemotherapie /
Endokrine Therapie / Andere / Keine
(Mehrfachnennung möglich)
33 Bisphosphonat-Therapie bei Knochenmetastasen Ja / Nein / Kontraindikation
Sonstige Beratung und Behandlung
34 Lymphödem Ja / Nein
35 Systematische Tumorschmerztherapie Ja / Nein / Nicht erforderlich
36 Information über psychosoziales Versorgungsangebot Ja / Nein / Abgelehnt
erfolgt
37 Geplantes Datum der nächsten Dokumentationser- TT.MM.JJJJ
stellung (Optionales Feld)
4) Hinweis für Ausfüllanleitung: Tis beinhaltet nur DCIS-Fälle.
5) Hinweis für Ausfüllanleitung: Für die Auswertung der Qualitätsindikatoren „Anteil bestrahlter Patientinnen nach brusterhaltender Therapie bei
invasivem Karzinom“, „Anteil adjuvanter endokriner Therapien bei hormonrezeptorpositivem Tumor und invasivem Karzinom“ und „Anteil Patien-
tinnen mit adjuvanter Chemotherapie von allen Patientinnen mit nodalpositivem und hormonrezeptornegativem invasivem Tumor“ werden nur die
adjuvanten Therapien berücksichtigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 239
Brustkrebs – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
1 DMP-Fallnummer
Administrative Daten
2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
3 Name, Vorname der Versicherten
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
5 Kassen-Nr. Nummer
6 Versicherten-Nr. Nummer
7 Vertragsarzt-Nr. Nummer
8 Krankenhaus-IK Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
10 Einschreibung erfolgte wegen Primärtumors / Kontralateralen Brustkrebses /
Lokoregionären Rezidivs / Fernmetastasen
Behandlungsstatus nach operativer Therapie des Primärtumors/kontralateralen Brustkrebses6)
11 Adjuvante Therapie abgeschlossen Ja / Nein
12 Strahlentherapie Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
13 Chemotherapie Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
14 Endokrine Therapie Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
Seit der letzten Dokumentation neu aufgetretene Ereignisse
15 Manifestation eines lokoregionären Rezidivs TT.MM.JJJJ /
(Datum des histologischen Nachweises) Intramammär / Thoraxwand / Axilla / Nein
16 Manifestation eines kontralateralen Brustkrebses TT.MM.JJJJ / Nein
(Datum des histologischen Nachweises)
17 Manifestation von Fernmetastasen TT.MM.JJJJ / Leber / Lunge / Knochen / Andere /
(Datum der Diagnosesicherung) Nein
(Mehrfachnennung möglich)
18 Lymphödem Ja / Nein
Behandlung bei fortgeschrittener Erkrankung (lokoregionäres Rezidiv/Fernmetastasen7)
19 Aktueller Behandlungsstatus Vollremission / Teilremission / No change /
Progress
20 Seit der letzten Dokumentation andauernde oder Keine / Präoperativ / Exzision / Mastektomie /
abgeschlossene Therapie des lokoregionären Strahlentherapie / Chemotherapie / Endokrine
Rezidivs Therapie / Andere Vorgehen
(Mehrfachnennung möglich)
21 Therapie der Fernmetastasen Operativ / Strahlentherapie / Chemotherapie /
Endokrine Therapie / Andere / Keine
(Mehrfachnennung möglich)
22 Bisphosphonat-Therapie bei Knochenmetastasen Ja / Nein / Kontraindikation
6) Hinweis für Ausfüllanleitung: Für die Auswertung der Qualitätsindikatoren „Anteil bestrahlter Patientinnen nach brusterhaltender Therapie bei
invasivem Karzinom“, „Anteil adjuvanter endokriner Therapien bei hormonrezeptorpositivem Tumor und invasivem Karzinom“ und „Anteil Patien-
tinnen mit adjuvanter Chemotherapie von allen Patientinnen mit nodalpositivem und hormonrezeptornegativem invasivem Tumor“ werden nur die
adjuvanten Therapien berücksichtigt.
7) Hinweis für Ausfüllanleitung: Zeilen 19 bis 22 sind nur auszufüllen bei bereits bestehender oder neu festgestellter fortgeschrittener Erkrankung.
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Brustkrebs – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Sonstige Beratung und Behandlung
23 Systematische Tumorschmerztherapie Ja / Nein / Nicht erforderlich
24 Mammographie seit letzter Dokumentation durchge- Ja / Nein / Nicht erforderlich
führt
25 Information über psychosoziales Versorgungsangebot Ja / Nein / Abgelehnt
erfolgt
26 Geplantes Datum der nächsten Dokumentationser- TT.MM.JJJJ
stellung
(Optionales Feld)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 241
Anlage 4b
(zu §§ 28b bis 28g)
Brustkrebs – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
1 DMP-Fallnummer
Administrative Daten
2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
3 Name, Vorname der Versicherten
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
5 Kassen-Nr. Nummer
6 Versicherten-Nr. Nummer
7 Vertragsarzt-Nr. Nummer
8 Krankenhaus-IK Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
Einschreibung
Mindestens eine der Zeilen 10 bis 13 muss für die Einschreibung ausgefüllt sein.
10 Erstmanifestation des Primärtumors TT.MM.JJJJ
(Datum des histologischen Nachweises)
11 Manifestation eines kontralateralen Brustkrebses TT.MM.JJJJ
(Datum des histologischen Nachweises)
12 Lokoregionäres Rezidiv TT.MM.JJJJ
(Datum des histologischen Nachweises)
13 Fernmetastasen erstmals gesichert1) TT.MM.JJJJ
• Bei Einschreibung wegen eines Primärtumors/eines kontralateralen Brustkrebses sind die Zeilen 14
bis 19 auszufüllen.
• Bei Einschreibung wegen eines lokoregionären Rezidivs ist die Zeile 20 auszufüllen.
• Bei Einschreibung wegen Fernmetastasen ist die Zeile 21 auszufüllen.
Anamnese und Behandlungsstatus des Primärtumors/kontralateralen Brustkrebses
14 Betroffene Brust Re. / Li. / Beidseits
15 Aktueller Behandlungsstatus bezogen auf das
operative Vorgehen OP geplant2) / OP nicht geplant / Postoperativ
16 Art der erfolgten operativen Therapie BET / Mastektomie / Sentinel-Lymphknoten-
Biopsie / Axilläre Lymphonodektomie / Anderes
Vorgehen / Keine OP
(Mehrfachnennung möglich)
Behandlung des Primärtumors/kontralateralen Brustkrebses3)
17 Strahlentherapie Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
18 Chemotherapie Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
19 Endokrine Therapie Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
1) Hinweis für Ausfüllanleitung: Bei Einschreibung wegen Fernmetastasen muss eines der Felder 10 bis 12 zumindest mit einer Jahreszahl ausge-
füllt werden.
2) Hinweis für Ausfüllanleitung: Im Falle einer präoperativen Einschreibung müssen die fehlenden Daten der Erstdokumentation nachgeliefert
werden.
3) Hinweis für Ausfüllanleitung: Für die Auswertung der Qualitätsindikatoren „Anteil bestrahlter Patientinnen nach brusterhaltender Therapie bei
invasivem Karzinom“, „Anteil adjuvanter endokriner Therapien bei hormonrezeptorpositivem Tumor und invasivem Karzinom“ und „Anteil Patien-
tinnen mit adjuvanter Chemotherapie von allen Patientinnen mit nodalpositivem und hormonrezeptornegativem invasivem Tumor“ werden nur die
adjuvanten Therapien berücksichtigt.
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Brustkrebs – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Befunde und Therapie eines lokoregionären Rezidivs
20 Andauernde oder abgeschlossene Therapie Keine / Präoperativ / Exzision / Mastektomie /
Strahlentherapie / Chemotherapie / Endokrine
Therapie / Anderes Vorgehen
(Mehrfachnennung möglich)
Befunde und Therapie von Fernmetastasen
21 Therapie Operativ / Strahlentherapie / Chemotherapie /
Endokrine Therapie / Andere / Keine
(Mehrfachnennung möglich)
Sonstige Beratung und Behandlung
22 Lymphödem Ja / Nein
23 Geplantes Datum der nächsten Dokumentationser- TT.MM.JJJJ
stellung (Optionales Feld)
Brustkrebs – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
1 DMP-Fallnummer
Administrative Daten
2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
3 Name, Vorname der Versicherten
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
5 Kassen-Nr. Nummer
6 Versicherten-Nr. Nummer
7 Vertragsarzt-Nr. Nummer
8 Krankenhaus-IK Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
10 Einschreibung erfolgte wegen Primärtumors / Kontralateralen Brustkrebses /
Lokoregionären Rezidivs / Fernmetastasen
Behandlungsstatus nach operativer Therapie des Primärtumors/kontralateralen Brustkrebses4)
11 Adjuvante Therapie abgeschlossen Ja / Nein
12 Strahlentherapie Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
13 Chemotherapie Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
14 Endokrine Therapie Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
4) Hinweis für Ausfüllanleitung: Für die Auswertung der Qualitätsindikatoren „Anteil bestrahlter Patientinnen nach brusterhaltender Therapie bei
invasivem Karzinom“, „Anteil adjuvanter endokriner Therapien bei hormonrezeptorpositivem Tumor und invasivem Karzinom“ und „Anteil Patien-
tinnen mit adjuvanter Chemotherapie von allen Patientinnen mit nodalpositivem und hormonrezeptornegativem invasivem Tumor“ werden nur die
adjuvanten Therapien berücksichtigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 243
Brustkrebs – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Seit der letzten Dokumentation neu aufgetretene Ereignisse
15 Manifestation eines lokoregionären Rezidivs TT.MM.JJJJ / Nein
(Datum des histologischen Nachweises)
16 Manifestation eines kontralateralen Brustkrebses TT.MM.JJJJ / Nein
(Datum des histologischen Nachweises)
17 Manifestation von Fernmetastasen TT.MM.JJJJ / Nein
(Datum der Diagnosesicherung)
18 Lymphödem Ja / Nein
Behandlung bei fortgeschrittener Erkrankung (lokoregionäres Rezidiv/Fernmetastasen5)
19 Aktueller Behandlungsstatus Vollremission / Teilremission / No change /
Progress
20 Seit der letzten Dokumentation andauernde oder Keine / Präoperativ / Exzision / Mastektomie /
abgeschlossene Therapie des lokoregionären Strahlentherapie / Chemotherapie / Endokrine
Rezidivs Therapie / Andere Vorgehen
(Mehrfachnennung möglich)
21 Therapie der Fernmetastasen Operativ / Strahlentherapie / Chemotherapie /
Endokrine Therapie / Andere / Keine
(Mehrfachnennung möglich)
Sonstige Beratung und Behandlung
22 Geplantes Datum der nächsten Dokumentationser- TT.MM.JJJJ
stellung
(Optionales Feld)
5) Hinweis für Ausfüllanleitung: Zeilen 19 bis 21 sind nur auszufüllen bei bereits bestehender oder neu festgestellter fortgeschrittener Erkrankung.“
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
8. In Anlage 7 Ziffer 3.1 werden die Wörter „minderjährige Versicherte“ durch die
Wörter „Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres“ ersetzt.
9. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 3.1 werden die Wörter „minderjährige Versicherte“ durch die Wör-
ter „Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres“ ersetzt.
b) In Ziffer 3.2 wird Satz 8 aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.
Bonn, den 23. Januar 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 245
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin*)
Vom 25. Januar 2006
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der 4. Umweltschutz,
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma- 5. Umgang mit Informations- und Kommunikationssys-
chung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die temen,
durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, jeweils auch in 6. Gestalten und Konstruieren von Erzeugnissen,
Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas- 7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) ten im Team,
sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für 8. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem 9. Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonsti-
Bundesministerium für Bildung und Forschung: gen Werkstoffen sowie von Halbzeugen,
10. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werk-
§1 zeugen, Geräten, Maschinen, Anlagen und Vorrich-
Staatliche tungen,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 11. Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Er-
Der Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin wird nach zeugnissen,
§ 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das 12. Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
Gewerbe Nummer 27, Tischler der Anlage A der Hand-
werksordnung staatlich anerkannt. 13. Durchführen von Holzschutzmaßnahmen,
14. Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten,
§2
15. Instandhalten von Erzeugnissen,
Ausbildungsdauer
16. Kundenorientierung und Serviceleistungen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
17. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§3
§5
Zielsetzung der Berufsausbildung
Ausbildungsrahmenplan
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf- der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
lichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs- lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-
selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammen- Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-
hang einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-
auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuwei- weichung erfordern.
sen.
§6
§4 Ausbildungsplan
Ausbildungsberufsbild Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: Ausbildungsplan zu erstellen.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
§7
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des bildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun- den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig
desanzeiger veröffentlicht. durchzusehen.
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
§8 Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung der
Zwischenprüfung Arbeitsaufgabe II ein fertigungsreifer Entwurf zur Geneh-
migung vorzulegen. Bei der Erstellung der Arbeitsaufga-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine be II ist der betriebliche Bereich, in dem der Auszubilden-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende de überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, deren
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei- zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs- unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisa-
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu torischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- und durchführen, Informations- und Kommunikations-
dung wesentlich ist. systeme nutzen, Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssi-
Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag cherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise begrün-
entspricht, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in ins- den kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe I und der
gesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachge- Arbeitsaufgabe II ist jeweils mit 50 Prozent zu gewichten.
spräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen
bestehen kann. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
höchstens 150 Minuten Aufgaben schriftlich bearbeiten, den Prüfungsbereichen Gestaltung und Konstruktion,
die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen. Für die Arbeits- Planung und Fertigung, Montage und Service auf der
aufgabe kommt insbesondere in Betracht: Grundlage eines Erzeugnisses sowie in Wirtschafts- und
Herstellen eines Werkstücks unter Anwendung manueller Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungs-
und maschineller Bearbeitungs- und Verbindungstechni- bereichen Gestaltung und Konstruktion, Planung und
ken einschließlich Oberflächenbearbeitung. Fertigung sowie Montage und Service sind insbesondere
praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informations-
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, das Fach- technischen, technologischen und mathematischen
gespräch und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen.
soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-
Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, heits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestim-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz mungen berücksichtigen, die Verwendung von Holz,
bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssi- Holzwerk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Halbzeugen
cherung anwenden sowie seine Vorgehensweise begrün- planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anla-
den kann. gen zuordnen, Kundenanforderungen sowie Hersteller-
angaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen
§9 einbeziehen kann. Hierfür kommen insbesondere in
Gesellenprüfung Betracht:
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der 1. im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion:
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit- Beschreiben der Vorgehensweise bei der Gestaltung
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung und Konstruktion von Erzeugnissen unter Berücksich-
wesentlich ist. tigung von Gestaltungsmerkmalen, Bauweisen, Funk-
tion, Raumsituationen und -wirkungen sowie Kon-
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
struktionstechniken; Erstellen von Skizzen, Entwurfs-
insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufga-
und Konstruktionszeichnungen;
be I durchführen. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt
höchstens 100 Stunden eine Arbeitsaufgabe II, die einem 2. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung:
Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit betriebs-
üblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb die- Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung
ser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein und Fertigung von Erzeugnissen unter Berücksichti-
Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächspha- gung von Produktqualität, Werkstoffeigenschaften,
sen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe I kommt ins- Maschinen- und Anlagentechnologien, technischen
besondere in Betracht: Unterlagen sowie Fertigungs- und Verfahrensabläu-
1. Herstellen eines Erzeugnisses aus unterschiedlichen fen; Anwenden von Fertigungstechniken und rechner-
Materialien unter Anwendung maschineller Bearbei- gestützten Techniken, Durchführen von Kostenbe-
tungs- und Verbindungstechniken einschließlich Ver- rechnungen, Optimieren von Arbeitsabläufen und Fer-
wendung eines Halbzeuges oder tigungsprozessen; Erstellen von Planungs- und Ferti-
gungsunterlagen sowie Fertigungszeichnungen;
2. Einbauen und Montieren von Erzeugnissen.
Für die Arbeitsaufgabe II kommt insbesondere in Be- 3. im Prüfungsbereich Montage und Service:
tracht: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Montage
Gestalten und Herstellen eines Erzeugnisses einschließ- von Erzeugnissen unter Berücksichtigung von örtli-
lich des Einrichtens und Bedienens von Maschinen und chen Gegebenheiten, Baustelleneinrichtungen, Mon-
Vorrichtungen, Nutzung von Anwenderprogrammen, tage-, Dicht-, Dämm- und Befestigungstechniken,
Herstellen und Zusammenbauen von Teilen, Montieren Erstellen von Montageplänen und Abnahmeprotokol-
von Beschlägen sowie Oberflächenbehandlung. len;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 247
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Erbringung 2. Prüfungsbereich
von Serviceleistungen unter Berücksichtigung von Planung und Fertigung 30 Prozent,
Bedienungsanweisungen, Pflegehinweisen, Service-
3. Prüfungsbereich
verträgen, Gewährleistung und Garantiebestimmun-
Montage und Service 20 Prozent,
gen, Ausführen von Wartungs- und Reparaturarbei-
ten; 4. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. und schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens aus-
reichende Leistungen erbracht wurden. In drei Prüfungs-
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- bereichen des schriftlichen Teils der Prüfung müssen
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden
1. Im Prüfungsbereich sein. In keiner der Arbeitsaufgaben des praktischen Teils
Gestaltung und Konstruktion 120 Minuten, sowie in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen
Teils dürfen ungenügende Leistungen erbracht worden
2. im Prüfungsbereich
sein.
Planung und Fertigung 120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich § 10
Montage und Service 60 Minuten,
Bestehende
4. im Prüfungsbereich
Berufsausbildungsverhältnisse
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Vertragsparteien dies vereinbaren.
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbe-
reiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die § 11
entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: dung zum Tischler/zur Tischlerin vom 31. Januar 1997
1. Prüfungsbereich (BGBl. I S. 188), zuletzt geändert durch die Verordnung
Gestaltung und Konstruktion 30 Prozent, vom 29. November 2000 (BGBl. I S. 1653), außer Kraft.
Berlin, den 25. Januar 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 249
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Umgang mit Informations- a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-
und Kommunikations- zes beachten, Daten pflegen und sichern
systemen b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden 3
(§ 4 Nr. 5)
c) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-
munikationssystemen bearbeiten
e) branchenspezifische Software anwenden 3
f) Informations- und Kommunikationssysteme unter Ein-
schluss vernetzter Systeme nutzen
6 Gestalten und a) Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vor-
Konstruieren von gaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden
Erzeugnissen Erzeugnisse auswerten
(§ 4 Nr. 6) b) Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirkung von
Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form
und Proportion, berücksichtigen
c) Skizzen, Pläne und Zeichnungen unter Berücksichti- 5
gung von Vorgaben und Regelwerken anfertigen und
anwenden
d) Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse
oder Gestelle, auswählen
e) Beschläge nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen
auswählen
f) Entwürfe und Muster unter Berücksichtigung von
Kundenwünschen anfertigen und präsentieren
g) Modelle herstellen, Formen übertragen
h) Bauweisen für Erzeugnisse bestimmen, insbesondere 4
für Möbel, Innenausbauten, Fenster, Türen, Treppen,
Trennwände oder Böden
i) technische Umsetzbarkeit prüfen
7 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
von Arbeitsabläufen, barkeit prüfen
Arbeiten im Team b) Informationen und technische Unterlagen nutzen,
(§ 4 Nr. 7) insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Ge-
brauchs- und Betriebsanleitungen
c) Materialbedarf ermitteln
4
d) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
e) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi-
scher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits-
technischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel
festlegen
f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
g) Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnah-
men zu ihrer Behebung ergreifen
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnis-
se der Zusammenarbeit auswerten 3
i) technische Veränderungen und Entwicklungen fest-
stellen; Umsetzbarkeit prüfen
j) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren
Beteiligten treffen
8 Einrichten, Sichern a) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räu-
und Räumen von men; ergonomische und ökonomische Gesichtspunk-
Arbeitsplätzen te berücksichtigen
(§ 4 Nr. 8) b) Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnah-
men zur Nutzung ergreifen
c) Energieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaß-
nahmen durchführen 4
d) persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden
e) örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen
f) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungsein-
flüssen und Beschädigungen schützen sowie vor
Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
g) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit
und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf-
und abbauen 2
h) Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlas-
sen
9 Be- und Verarbeiten a) Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstof-
von Holz, Holzwerk- und fen unterscheiden
sonstigen Werkstoffen b) Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen
sowie von Halbzeugen
(§ 4 Nr. 9) c) Holz, Furniere und Holzwerkstoffe auftragsbezogen
auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen
Hebens und Tragens transportieren und lagern
d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, Glas und
Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden,
auswählen, transportieren und lagern
e) Klebstoffe unterscheiden und verwenden 13
f) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe auf
Mängel und Verwendbarkeit prüfen
g) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
prüfen und lagern
h) Messungen durchführen, Maßtoleranzen prüfen, Er-
gebnisse dokumentieren und Messwerte berücksich-
tigen
i) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe manuell
und maschinell be- und verarbeiten
j) Furniere auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen,
Furnierarbeiten durchführen
k) Hilfsstoffe auswählen und verwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 251
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
l) mineralische Plattenwerkstoffe und Zusatzstoffe aus- 5
wählen und verarbeiten
m) Halbzeuge auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel
und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten
n) Werkstoffe anhand von Sicherheitsdatenblättern prü-
fen
10 Einrichten, Bedienen a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswäh-
und Instandhalten von len
Werkzeugen, Geräten, b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten
Maschinen, Anlagen
und Vorrichtungen c) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter
(§ 4 Nr. 10) Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
d) Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen 7
e) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen er-
kennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergrei-
fen
f) Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und
lagern
g) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro-
nische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und
bedienen
h) Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und
programmierbare Maschinen bedienen
8
i) Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten
j) Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und be-
heben
k) Geräte, Maschinen und Anlagen warten
11 Herstellen von Teilen a) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zu-
und Zusammenbauen schneiden
zu Erzeugnissen b) Teile nach Vorgaben formatieren, herstellen und für
(§ 4 Nr. 11) den Zusammenbau vorbereiten
c) Verbindungen auswählen und herstellen, insbesonde-
re maschinell
d) Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen 16
e) Verbindungsbeschläge auswählen und montieren
f) Konstruktions- und Zierbeschläge montieren und auf
Funktion prüfen
g) Fertigungsrisse anfertigen
h) Werkstoffkanten und Flächen beschichten und bear-
beiten
i) Teile zusammenbauen
j) Rahmen, Korpusse oder Gestelle herstellen
12
k) Erzeugnisse innerbetrieblich transportieren und zwi-
schenlagern
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
l) Sicherheits- und Schutzbeschläge montieren und auf
Funktion prüfen
m) Maßnahmen zum Feuer-, Schall-, Klima- und Ein-
bruchschutz beurteilen und durchführen
n) Erzeugnisse zusammenbauen und komplettieren, ins-
16
besondere Glas, Halbzeuge und Teile aus Metall und
Kunststoff für den Einbau vorbereiten und einbauen
o) Einpass- und Endarbeiten durchführen
p) Erzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten und ver-
laden
12 Behandeln und Veredeln a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung
von Oberflächen beurteilen
(§ 4 Nr. 12) b) Teile vorbereiten und vorbehandeln
4
c) Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und
schleifen
d) Oberflächen vor Beschädigungen schützen
e) Oberflächenbeschichtungsverfahren und -mittel unter-
scheiden und anwenden
f) Oberflächen behandeln, insbesondere beizen und
färben 6
g) Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren
und Immissionen nach Betriebsanweisungen ergrei-
fen
13 Durchführen von Holz- a) konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen
schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und technischer
(§ 4 Nr. 13) Gesichtspunkte sowie des Verwendungszwecks
unterscheiden und auswählen
b) konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen 3
c) chemische Holzschutzmaßnahmen durchführen
d) Holzschutzmittel umweltgerecht lagern, Entsorgung
von Abfällen veranlassen
14 Durchführen von Montage- a) Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei
und Demontagearbeiten Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigen
(§ 4 Nr. 14) b) Situation vor Ort nach Arbeitsunterlagen, insbesonde-
re Maße, Anschlüsse und Leitungswege sowie bau-
liche Gegebenheiten, prüfen
c) Erzeugnisse anhand des Montageauftrags auf Voll-
ständigkeit und auf Transportschäden prüfen und
unter ergonomischen Gesichtspunkten vertragen
d) Montagehilfen auswählen und nutzen
e) Befestigungsmittel nach baulichen Gegebenheiten
auswählen und einsetzen
f) Dämmstoffe und Dichtstoffe auswählen und einbauen
g) Erzeugnisse, Zulieferteile und Systeme ausrichten,
anpassen und montieren
h) Fugen ausbilden
14
i) Bauwerksanschluss- und -abdichtungsarbeiten durch-
führen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 253
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
j) Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvor-
schriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen und
Geräten anwenden
k) elektrische Einrichtungen und Geräte nach Hersteller-
angaben einbauen und mit vorhandenen Leitungsan-
schlüssen verbinden
l) Objekte und Armaturen nach Herstellerangaben ein-
bauen und anschließen, Dichtigkeitsprüfungen durch-
führen
m) Sicherheits- und Funktionsprüfungen durchführen
n) Einbauten und Systeme demontieren und für den
Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen,
verpacken und zwischenlagern
o) Aufmaß- und Abnahmeprotokolle erstellen
15 Instandhalten a) Pflege- und Bedienungsanleitungen anwenden 2
von Erzeugnissen
(§ 4 Nr. 15) b) Wartungsarbeiten vorbereiten, durchführen und doku-
mentieren
c) Fehlfunktionen und Schäden feststellen, bewerten
und dokumentieren, Instandhaltungs- und Reparatur-
arbeiten durchführen
4
d) erhaltenswerte Einbauten und Einrichtungen bewer-
ten, dokumentieren und sichern
e) Restaurierungsarbeiten unter Beachtung der Bauart,
des Baustils sowie des Kundenauftrags vorbereiten
und ausführen
16 Kundenorientierung a) kundenbezogene Verhaltensregeln anwenden, insbe-
und Serviceleistungen sondere im Hinblick auf dauerhaften wirtschaftlichen
(§ 4 Nr. 16) Betriebserfolg 3
b) Kundenwünsche entgegennehmen und weiterleiten
c) Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und
Serviceleistungen informieren
d) Kunden hinsichtlich Gestaltung beraten
e) Beratungsgespräche mit Kunden führen, Termine ab-
stimmen
f) Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und 5
dokumentieren
g) fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden Wartungs-,
Pflege- und Bedienungsanleitungen erläutern
h) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, ins-
besondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen
17 Durchführen von qualitäts- a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand
sichernden Maßnahmen betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuier-
(§ 4 Nr. 17) lichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbe-
reich beitragen
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden
c) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf- 5
trages durchführen, auswerten und Ergebnisse doku-
mentieren
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Prüfmittel nach Anwendungszweck unterscheiden
und auswählen
e) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
dokumentieren
f) Prüfverfahren im Arbeitsablaufprozess anwenden und
Ergebnisse dokumentieren
g) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen 5
feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur
Behebung ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 255
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin*)
Vom 25. Januar 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 5. Umgang mit Informations- und Kommunikationssys-
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I temen,
S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset- 6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem ten im Team,
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft 7. Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen,
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes– 8. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werk-
ministerium für Bildung und Forschung: zeugen, Geräten, Maschinen und technischen Ein-
richtungen,
§1 9. Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwen-
Staatliche den von Schablonen und Lehren,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 10. Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sons-
Der Ausbildungsberuf Holzmechaniker/Holzmecha- tigen Werkstoffen,
nikerin wird staatlich anerkannt. Es kann zwischen den 11. Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen,
Fachrichtungen
12. Herstellen, Vormontieren und Zusammenbauen von
1. Möbelbau und Innenausbau und Teilen,
2. Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen 13. Behandeln von Oberflächen,
gewählt werden. 14. Verpacken und Lagern von Produkten,
15. Qualitätsmanagement, Kundenorientierung.
§2
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
Ausbildungsdauer
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. in der Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau:
§3
a) Herstellen von Oberflächen,
Zielsetzung der Berufsausbildung
b) Herstellen von Möbeln oder Innenausbauten,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- c) Prüfen von Produkten;
und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die 2. in der Fachrichtung Bauelemente, Holzpackmittel und
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf- Rahmen:
lichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbil-
a) Herstellen von Produkten,
dungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbst-
ständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie b) Ausführen von Holzschutzarbeiten,
das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang c) Prüfen von Produkten.
einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist auch in
den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen. §5
§4 Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsberufsbild Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
tens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
keiten: rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, weichung erfordern.
4. Umweltschutz,
§6
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
Ausbildungsplan
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
§7 und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit
Schriftlicher Ausbildungsnachweis und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-
schutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil- Vorgehensweise begründen kann.
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Maschinen-
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
durchzusehen. geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungs-
technik sowie Maschinen- und Anlagentechnik sind ins-
§8 besondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften
informationstechnischen, technologischen und mathe-
Zwischenprüfung matischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. schutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung
von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und tech-
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-
nische Einrichtungen zuordnen, technische Vorgaben
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbezie-
schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für
hen kann.
die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in 1. Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt
insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe insbesondere in Betracht:
durchführen. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu
höchstens 120 Minuten Aufgaben, die sich auf die Möbeln, Innenausbauten und Gestellen unter Anwen-
Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten. Für die dung von Oberflächenbehandlungs- und Beschich-
Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: tungstechniken unter Berücksichtigung der Produkt-
Herstellen eines Werkstückes unter Anwendung manuel- qualität. Erstellen von Fertigungsunterlagen sowie
ler und maschineller Bearbeitungs- und Verbindungs- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen und Opti-
techniken einschließlich Oberflächenbehandlung. mieren von Produktionsabläufen;
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe sowie die 2. für den Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagen-
schriftliche Bearbeitung der Aufgaben soll der Prüfling technik kommt insbesondere in Betracht:
zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe pla-
nen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nut- Einrichten, Bedienen und Steuern von Maschinen und
zen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- technischen Einrichtungen, Eingeben von Produk-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur tionsdaten und Optimieren von Programmabläufen
Qualitätssicherung durchführen kann. sowie in Stand halten von Maschinenwerkzeugen,
Maschinen und technischen Einrichtungen;
§9 3. für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkun-
Abschlussprüfung in der de kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist. (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden
zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe, 1. im Prüfungsbereich
die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und Fertigungstechnik 120 Minuten,
dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt
2. im Prüfungsbereich
höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen,
Maschinen- und Anlagentechnik 120 Minuten,
das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für
die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: 3. im Prüfungsbereich
Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Produkt einschließlich des Montierens von Beschlägen (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
sowie des Einrichtens und Bedienens von Maschinen Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
und technischen Einrichtungen. in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, deren Doku- Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
mentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zei- Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
gen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaft- der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbe-
licher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vor- reiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
gaben selbstständig planen, durchführen, Arbeitszusam- entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-
menhänge erkennen und Arbeitsergebnisse kontrollieren zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 257
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind besondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: informationstechnischen, technologischen und mathe-
matischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten
1. Prüfungsbereich
und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er
Fertigungstechnik 40 Prozent,
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-
2. Prüfungsbereich schutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung
Maschinen- und Anlagentechnik 40 Prozent, von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen
3. Prüfungsbereich planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und tech-
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. nische Einrichtungen zuordnen, technische Vorgaben
beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbezie-
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak- hen kann.
tischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens
ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der 1. Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt
Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindes- insbesondere in Betracht:
tens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prü- Fertigen von Einzelteilen und Zusammenbauen zu
fungsbereich des schriftlichen Teils dürfen keine unge- Bauelementen, Holzpackmitteln, Leisten oder Rah-
nügenden Leistungen erbracht worden sein. men unter Berücksichtigung der Produktqualität;
Erstellen von Fertigungsunterlagen sowie Planen und
§ 10 Steuern von Arbeitsabläufen und Optimieren von Pro-
duktionsabläufen;
Abschlussprüfung in der Fachrichtung
Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen 2. für den Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagen-
technik kommt insbesondere in Betracht:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- Einrichten, Bedienen und Steuern von Maschinen und
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit- technischen Einrichtungen, Eingeben von Produk-
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung tionsdaten und Optimieren von Programmabläufen
wesentlich ist. sowie in Stand halten von Maschinenwerkzeugen,
Maschinen und technischen Einrichtungen;
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe, 3. für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkun-
die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und de kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden
höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, Gebieten in Betracht:
das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
1. Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden
Bauelement einschließlich Montieren von Montage- zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
elementen sowie Einrichten und Bedienen von
1. im Prüfungsbereich
Maschinen und technischen Einrichtungen,
Fertigungstechnik 120 Minuten,
2. Herstellen eines Holzpackmittels einschließlich des
2. im Prüfungsbereich
Montierens von Beschlägen und Einbauten sowie Ein-
Maschinen- und Anlagentechnik 120 Minuten,
richten und Bedienen von Maschinen und techni-
schen Einrichtungen oder 3. im Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
3. Herstellen einer Leisten-Rahmen-Konstruktion ein-
schließlich Oberflächenbeschichtung sowie Einrich- (5) Der schriftlich Teil der Prüfung ist auf Antrag des
ten und Bedienen von Maschinen und technischen Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Einrichtungen. in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Bei der Erstellung der Arbeitsaufgabe ist der betriebliche Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
Bereich, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-
wurde, zu berücksichtigen. Durch die Durchführung der bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und
Arbeitsaufgabe, deren Dokumentation und das Fachge- die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-
spräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisa-
torischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen, (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeits- die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
ergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maß- 1. Prüfungsbereich
nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei Fertigungstechnik 40 Prozent,
der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitäts-
sicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise bei der 2. Prüfungsbereich
Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Maschinen- und Anlagentechnik 40 Prozent,
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in 3. Prüfungsbereich
den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Maschinen- Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungs- tischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens
technik sowie Maschinen- und Anlagentechnik sind ins- ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindes- der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
tens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prü- schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
fungsbereich des schriftlichen Teils dürfen keine ungenü- Vertragsparteien dies vereinbaren.
genden Leistungen erbracht worden sein.
§ 12
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bestehende Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Berufsausbildungsverhältnisse Gleichzeitig tritt die Holzmechaniker-Ausbildungsverord-
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten nung vom 17. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2305) außer
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung Kraft.
Berlin, den 25. Januar 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 259
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin
I. G e m e i n s a m e F e r t i g k e i t e n , K e n n t n i s s e u n d F ä h i g k e i t e n
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Organisation des erläutern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Ange-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) bot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
der gesamten
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
Ausbildung
bei der Arbeit meidung ergreifen
zu vermitteln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Umgang mit a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-
Informations- und zes beachten, Daten pflegen und sichern
Kommunikationssystemen b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
c) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
5*)
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-
munikationssystemen bearbeiten
e) branchenspezifische Software anwenden
f) Informations- und Kommunikationssysteme unter Ein-
schluss vernetzter Systeme nutzen
6 Planen und a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
Vorbereiten von barkeit prüfen
Arbeitsabläufen, b) Informationen und technische Unterlagen nutzen,
Arbeiten im Team insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Ge-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) brauchs- und Betriebsanleitungen
c) Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen, lesen und
anwenden
d) Materialbedarf ermitteln
6*)
e) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
f) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi-
scher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits-
technischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel
festlegen
g) Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnah-
men zur Behebung ergreifen
h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
i) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnis-
se der Zusammenarbeit auswerten 2*)
j) technische Veränderungen feststellen, Umsetzbarkeit
prüfen
k) Abstimmungen mit Beteiligten treffen
7 Einrichten und Sichern a) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räu-
von Arbeitsplätzen men; ergonomische und ökonomische Gesichtspunk-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) te berücksichtigen
b) Transportwege auf ihre Eignung beurteilen 3*)
c) Energieversorgung sicherstellen
d) persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden
8 Einrichten, Bedienen a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
und Instandhalten von richtungen auswählen
Werkzeugen, Geräten, b) Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
Maschinen und techni-
schen Einrichtungen c) handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) warten
d) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen- 12
dung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische
Einrichtungen anwenden
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 261
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
f) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen
Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Stö-
rungsbeseitigung ergreifen
g) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen
warten
h) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro-
nische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und
bedienen
i) Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und 11
programmierbare Maschinen bedienen
j) Maschinenwerkzeuge einrichten, in Stand halten und
lagern
9 Durchführen von a) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
Messungen, prüfen und lagern
Herstellen und b) Messungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren
Anwenden von und Messwerte berücksichtigen
Schablonen und 7
Lehren c) Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) und berücksichtigen
d) Schablonen, Lehren und Vorrichtungen anfertigen,
nutzen und in Stand halten
10 Be- und Verarbeiten a) Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstof-
von Holz, Holzwerk- fen unterscheiden
und sonstigen b) Holzfeuchte bestimmen und Ergebnisse berücksich-
Werkstoffen tigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
c) Holz und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen,
transportieren und lagern
d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunst-
stoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, aus-
wählen, transportieren und lagern
24
e) Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, auswählen und
verwenden
f) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel
und Verwendbarkeit prüfen
g) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe manuell be-
und verarbeiten
h) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe maschinell
be- und verarbeiten
i) Profile herstellen
11 Überwachen und a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-
Steuern von nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvor-
Produktionsprozessen schriften justieren und überwachen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) b) Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen
dokumentieren 6
c) Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maß-
nahmen zur Behebung ergreifen
d) Produktionsdaten erfassen und auswerten
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
12 Herstellen, a) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichten
Vormontieren und b) Teile nach Vorgaben formatieren
Zusammenbauen
von Teilen c) Einzelteile unter Einsatz maschineller Bearbeitungs-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) techniken, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Boh-
ren, Fräsen und Schleifen, herstellen
d) Teile maschinell endbearbeiten
e) Verbindungen auswählen und herstellen, insbesonde- 12
re maschinell
f) Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen
g) Verbindungs- und Konstruktionsbeschläge auswäh-
len, auf Funktion prüfen und montieren
h) Teile kennzeichnen und kommissionieren
i) Teile vorbereiten und zusammenbauen
13 Behandeln von a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung
Oberflächen beurteilen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) b) Teile vorbereiten und vorbehandeln
c) Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und
schleifen
d) Oberflächen vor Beschädigungen schützen
e) Oberflächenbehandlungstechniken, Beschichtungs-
verfahren und -mittel auswählen 6
f) Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern
g) Beschichtungsmittel und Hilfsstoffe zur Verarbeitung
vorbereiten
h) Oberflächen beschichten
i) Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
j) Reststoffe der Entsorgung zuführen
14 Verpacken und a) Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere
Lagern von kennzeichnen, verpacken und lagern
Produkten b) Produkte kommissionieren 3
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
c) Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Voll-
ständigkeit prüfen
15 Qualitätsmanagement, a) Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements anhand
Kundenorientierung betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbes-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) serung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen 3*)
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden
c) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-
trages durchführen, auswerten und Ergebnisse doku-
mentieren
d) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und
Maßnahmen ergreifen 4*)
e) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
dokumentieren
f) Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung von
Kundenanforderungen kontrollieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 263
II. F e r t i g k e i t e n , K e n n t n i s s e u n d F ä h i g k e i t e n i n d e n F a c h r i c h t u n g e n
A. Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Herstellen von a) Oberflächenbearbeitungstechniken anwenden, insbe-
Oberflächen sondere Flächen farblich behandeln und strukturieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 b) Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck aus-
Buchstabe a) wählen und zurichten, insbesondere Folien und
Schichtstoffe
c) Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben
d) Furniere auftragsbezogen auswählen, fügen, zusam-
mensetzen und lagern 14
e) Flächen furnieren
f) Kanten beschichten
g) Oberflächenbeschichtungen mit besonderen Effekten
herstellen
h) Oberflächenfehler und -schäden feststellen und behe-
ben
2 Herstellen von a) Konstruktionen von Möbeln, Gestellen und Innenaus-
Möbeln oder bauten unterscheiden und bei der Herstellung von
Innenausbauten Produkten anwenden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 b) konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen
Buchstabe b)
c) Halbzeuge und Zulieferteile prüfen und verarbeiten 6
d) Funktions- und Zierbeschläge auswählen, montieren
und justieren
e) elektrische Systemkomponenten nach Vorschriften
auswählen und einbauen
f) Möbel oder Innenausbauten, insbesondere durch
Zusammenfügen von Einzelkomponenten, herstellen;
20
programmierbare Maschinen und technische Einrich-
tungen einsetzen
g) Pass- und Justierarbeiten durchführen
8
h) Möbel oder Innenausbauten auf- und abbauen
3 Prüfen von Produkten a) bewegliche Teile auf Funktion prüfen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 b) Produkte auf Funktion prüfen
Buchstabe c) 4
c) Funktionsmängel feststellen und dokumentieren,
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
B. Fachrichtung Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Herstellen von a) Konstruktionen unterscheiden und bei der Herstellung
Produkten von Produkten anwenden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b) Beschläge für Bauelemente, Holzpackmittel oder
Buchstabe a) Rahmen auswählen und einbauen 11
c) Zubehör- und Zulieferteile prüfen und einbauen
d) Hilfsstoffe, insbesondere Dichtmittel, auswählen und
verwenden
e) Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen nach Vor-
schriften und Kundenauftrag, insbesondere durch
Zusammenfügen von Einzelkomponenten, herstellen;
programmierbare Maschinen und technische Einrich- 22
tungen einsetzen
f) Produkte endbearbeiten
g) Produkte nach Vorgaben zusammenstellen 7
2 Ausführen von a) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung öko-
Holzschutzarbeiten logischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungs-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 zweckes unterscheiden und auswählen
Buchstabe b) b) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des 7
Gesundheits- und des Umweltschutzes durchführen
c) Holzschutzmittel lagern und Reststoffe der Entsor-
gung zuführen
3 Prüfen von Produkten a) Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Rahmen unterscheiden und anwenden
Buchstabe c) b) Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen 5
und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 265
Verordnung
über die Entwicklung und Erprobung
des Ausbildungsberufes Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice*)
Vom 25. Januar 2006
Auf Grund des § 6 in Verbindung mit § 5 des Berufsbil- §4
dungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in
Ausbildungsdauer
Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
§5
und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen Zielsetzung der Berufsausbildung
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits-
§1 und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die
Ausnahmeregelung Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
lichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs-
Abweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungsge- bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere
setzes dürfen Jugendliche zur Fachkraft für Möbel-, selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren
Küchen- und Umzugsservice gemäß den folgenden Vor- sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammen-
schriften ausgebildet werden. hang einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist
auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzu-
§2 weisen.
Ziel der Erprobung
§6
Während der Ausbildung nach § 1 soll zur Vorbereitung
einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungs- Ausbildungsberufsbild
gesetzes erprobt werden, ob das Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
den Qualifikationsanforderungen der ausbildenden Be-
die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
triebe entspricht.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
§3 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sachverständigenbeirat 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Zur Beobachtung der Erprobung ist ein Sachverständi- 4. Umweltschutz,
genbeirat zu bilden, dem das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für 5. Kundenorientierung,
Bildung und Forschung, das Bundesinstitut für Berufs-
6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-
bildung, die Ständige Konferenz der Kultusminister der
ten im Team,
Länder, der Deutsche Gewerkschaftsbund und das Kura-
torium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung ange- 7. Umgang mit Informations- und Kommunikations-
hören. Dieser kann auch an der Vorbereitung einer Aus- systemen,
bildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes
8. Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen,
beteiligt werden.
9. Bearbeiten von Küchen- und Möbelteilen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 10. Montieren, Auf- und Abbauen von Küchen- und
§ 6 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Möbelteilen,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesan- 11. Installieren von elektrischen Einrichtungen und Gerä-
zeiger veröffentlicht. ten,
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
12. Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasserlei- § 11
tungen und Lüftungsanlagen,
Abschlussprüfung
13. Verpacken, Lagern und Transportieren,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
14. Abholung und Auslieferung, Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
15. Behandeln von Reklamationen, keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
16. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. wesentlich ist.
§7 (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt
höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe, die
Ausbildungsrahmenplan einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und inner-
Die in § 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und halb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hie-
Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in rüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Ge-
der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit- sprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe
lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs- kommt insbesondere in Betracht:
rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil- Montieren oder Demontieren von Möbeln einschließlich
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Installations- und Anschlussarbeiten, Verpackung und
Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu- Transport.
lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-
weichung erfordern. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das
Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsab-
läufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-
§8
nisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig pla-
Ausbildungsplan nen und durchführen, kundenorientiert handeln, Arbeits-
Die Ausbildenden haben unter Zugrundlegung des zusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollie-
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen ren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
Ausbildungsplan zu erstellen. heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur
Qualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehenswei-
se begründen kann.
§9
(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den Prü-
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
fungsbereichen Möbelmontage und -demontage, Trans-
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil- port und Auslieferung sowie Wirtschafts- und Sozialkun-
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu de schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während Möbelmontage und -demontage sowie Transport und
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben Auslieferung sind insbesondere praxisbezogene Aufga-
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig ben mit verknüpften informationstechnischen, technolo-
durchzusehen. gischen und mathematischen Sachverhalten zu analysie-
ren, zu bewerten und kundenorientiert zu lösen. Dabei
§ 10 soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-,
Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen
Zwischenprüfung berücksichtigen, Möbelteile, Zubehörteile, Geräte, Pack-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine mittel und Werkstoffe sowie Werkzeuge, Transporthilfs-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende mittel, Transportmittel und Maschinen zuordnen, Herstel-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. lerangaben beachten sowie qualitätssichernde Maßnah-
men einbeziehen und Reklamationen bearbeiten kann.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs- 1. für den Prüfungsbereich Möbelmontage und -de-
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu montage:
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
Bearbeitung von Küchen- und Möbelteilen, Montage
dung wesentlich ist.
und Demontage von Küchen und Möbeln, Installation
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stun- von Geräten und elektrischen Einrichtungen sowie
den eine Arbeitsaufgabe durchführen und dokumentie- Anschlussarbeiten für Objekte und Armaturen;
ren. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Be-
tracht: 2. für den Prüfungsbereich Transport und Auslieferung:
Bearbeiten von Teilen unter Anwendung manueller und Verpackung, Abholung, Transport, Lagerung und Aus-
maschineller Bearbeitungstechniken. lieferung von Küchen, Möbeln und Umzugsgut;
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe und die 3. für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkun-
Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeits- de:
schritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festle-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
gen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der
Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung (4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeit-
berücksichtigen kann. lichen Höchstwerten auszugehen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 267
1. im Prüfungsbereich 3. Prüfungsbereich
Möbelmontage und -demontage 120 Minuten, Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
2. im Prüfungsbereich (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-
Transport und Auslieferung 120 Minuten, fungsteilen A und B der Prüfung sowie innerhalb von
3. im Prüfungsbereich Teil B der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Darüber hinaus dürfen in dem weiteren Prüfungsbereich
(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder von Teil B der Prüfung keine ungenügende Leistungen
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen erbracht worden sein.
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- § 12
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die Anwendungsregelung
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechen-
den Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Auf Berufsbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli
Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. 2011 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Ver-
ordnung weiter anzuwenden.
(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prü-
fungsbereiche wie folgt zu gewichten:
§ 13
1. Prüfungsbereich
Möbelmontage und -demontage 40 Prozent, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Prüfungsbereich Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie
Transport und Auslieferung 40 Prozent, tritt am 31. Juli 2011 außer Kraft.
Berlin, den 25. Januar 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Anlage
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 6 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 6 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An-
gebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 6 Nr. 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 6 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 269
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Kundenorientierung a) Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiter-
(§ 6 Nr. 5) leiten
b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und 4*)
zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbe-
sondere im Außendienst
c) Termine mit Kunden abstimmen
d) Produkteinweisungen durchführen
e) Informations- und Beratungsgespräche führen
f) Bedarfe von Kunden feststellen, mit dem Leistungsan- 6*)
gebot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglich-
keiten mit Kunden erörtern
g) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
6 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
von Arbeitsabläufen, barkeit prüfen
Arbeiten im Team b) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi-
(§ 6 Nr. 6) scher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits-
technischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel
festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen
c) Messungen durchführen und dokumentieren, Ergeb- 6*)
nisse berücksichtigen
d) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räu-
men, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
e) Energieversorgung sicherstellen
f) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
g) Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen,
Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen, Zeitaufwand dokumentieren
i) Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnah-
men zur Nutzung ergreifen 6*)
j) Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entla-
dung veranlassen
k) Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Stö-
rungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen
zu deren Beseitigung ergreifen
7 Umgang mit Informations- a) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
und Kommunikations- tieren
systemen b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-
(§ 6 Nr. 7) 4*)
munikationssystemen bearbeiten
c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-
zes beachten, Daten pflegen und sichern
*) Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
8 Kontrollieren und Sichern a) Waren oder Umzugsgut unterscheiden
von Warenbeständen b) Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbe-
(§ 6 Nr. 8) stände ergänzen, Waren rückführen 8
c) Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Um-
zugsgut durchführen
d) Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen
2
und dokumentieren
9 Bearbeiten von Küchen- a) Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunst-
und Möbelteilen stoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und
(§ 6 Nr. 9) auswählen
b) Handwerkzeuge auswählen, handhaben und in Stand
halten 16
c) Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutz-
einrichtungen bedienen und warten
d) Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesonde-
re sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen
10 Montieren, Auf- und a) Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und
Abbauen von Küchen- Mängel, prüfen
und Möbelteilen b) Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwen-
(§ 6 Nr. 10) dungszweck und baulichen Gegebenheiten auswäh-
len und einsetzen
18
c) Beschläge montieren und auf Funktion prüfen
d) Küchen- und Möbelteile vor Beschädigungen schüt-
zen
e) Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veran-
lassen
f) Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesonde-
re Maße und Anschlüsse, prüfen
g) Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien,
Kleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwenden
h) Küchen- und Möbelteile ausrichten, zusammenbauen
und anpassen
18
i) Küchen- und Möbelteile abbauen und für den Trans-
port vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, ver-
packen und zwischenlagern
j) durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion
prüfen, Abnahmeprotokolle erstellen
k) fertiggestellte Arbeiten übergeben
11 Installieren von a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwen-
elektrischen Einrichtungen den, Unfallverhütungsvorschriften beachten 2
und Geräten
(§ 6 Nr. 11) b) elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen
und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen
c) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen
d) mechanische Funktionsprüfungen durchführen
e) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädi-
gungen sichtprüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 271
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) elektrische Anschlüsse herstellen; Potentialaus- 10
gleichsmaßnahmen durchführen, Sicherheitsregeln
zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen
Strom anwenden
g) elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
h) elektrische Einrichtungen und Geräte ausbauen,
kennzeichnen, sichern, verpacken und zwischen-
lagern
12 Durchführen von a) Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach
Anschlussarbeiten baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Ge-
an Wasserleitungen gebenheiten prüfen
und Lüftungsanlagen b) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen
(§ 6 Nr. 12) Werkstoffen einbauen
8
c) Objekte und Armaturen einbauen und anschließen
d) Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen
e) Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, ver-
packen und zwischenlagern
13 Verpacken, Lagern a) ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden
und Transportieren b) Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Trans-
(§ 6 Nr. 13) porthilfsmitteln beurteilen
c) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit
Transportmitteln und Transporthilfsmitteln transportie-
ren, dabei ergonomische Gesichtspunkte berücksich-
tigen
18
d) Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck
unterscheiden und auswählen
e) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommis-
sionieren, verpacken und lagern
f) Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maß-
nahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen
ergreifen
14 Abholung und a) Informationen für Tourenplanungen beschaffen und
Auslieferung Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie
(§ 6 Nr. 14) sowie nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben
planen und optimieren
b) Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständig-
keit und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichun-
gen Maßnahmen ergreifen
c) Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter
Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchst- 18
ladung beladen, Ladung sichern
d) Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den
Übergabebedingungen ausliefern
e) Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen,
Zahlungen annehmen und quittieren
f) Zahlungen abrechnen, Belege auf Vollständigkeit
prüfen und weiterleiten
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
15 Behandeln von a) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen
Reklamationen und bei der Bearbeitung mitwirken
(§ 6 Nr. 15) 6
b) Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren
sowie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
16 Durchführen von qualitäts- a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
sichernden Maßnahmen men anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden
(§ 6 Nr. 16) und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeits- 2*)
bereich beitragen
b) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
4*)
c) eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrol-
lieren, bewerten und dokumentieren
*) Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 273
Allgemeine Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren
und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder
Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 16. Januar 2006
I. öffentliche Verwaltung zu entscheiden, übertrage ich
Widersprüche dem Fachbereich Bundeswehrverwaltung.
aus dem Beamtenverhältnis Die Befugnis, über eine sonstige Maßnahme des Fach-
bereichs Bundeswehrverwaltung zu entscheiden, über-
(1) Nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Ver-
trage ich der zuständigen Wehrbereichsverwaltung, so-
bindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamten-
fern diese in Bezug auf den Widerspruchsgegenstand
rechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befugnis, über
eine Aufsichtsfunktion hat; anderenfalls entscheide ich.
den Widerspruch von Beamtinnen, Beamten, Ruhe-
standsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Be- Abweichend von Satz 1 und 2 entscheide ich über den
amtinnen und früheren Beamten sowie ihren Hinterblie- Widerspruch der Fachbereichsleiterin, des Fachbe-
benen zu entscheiden, auf das reichsleiters, der Abteilungsleiterin oder des Abteilungs-
leiters.
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,
(4) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen eine
Bundesamt für Informationsmanagement und Infor-
Maßnahme eines Truppenteils oder einer militärischen
mationstechnik der Bundeswehr,
Dienststelle zu entscheiden, übertrage ich der Wehrbe-
Bundesamt für Wehrverwaltung, reichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich der Trup-
Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr, penteil oder die militärische Dienststelle ihren Sitz hat.
Richtet sich der Widerspruch gegen eine Maßnahme
Katholische Militärbischofsamt, eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle
Bundessprachenamt sowie auf die im Ausland, übertrage ich die Entscheidungsbefugnis
Wehrbereichsverwaltungen und die dem Bundesamt für Wehrverwaltung; soweit die Bun-
deswehrverwaltungsstellen im Ausland Entscheidungen
Universitäten der Bundeswehr, in Schadensersatzangelegenheiten treffen, entscheide
soweit diese Behörden selbst oder die ihnen nachgeord- ich über die Widersprüche.
neten Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene
Maßnahme getroffen haben. II.
(2) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen eine Widersprüche in
Maßnahme der Bundesakademie für Wehrverwaltung Angelegenheiten der Soldatenversorgung
und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungs- Nach § 87 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
schulen zu entscheiden, übertrage ich der Wehrbe- in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes
reichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich die Bun- und § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrah-
desakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder mengesetzes und nach § 88 Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 des
die Bundeswehrverwaltungsschulen ihren Sitz haben, Soldatenversorgungsgesetzes übertrage ich in Angele-
soweit der Widerspruch von einer Beamtin oder einem genheiten des § 87 Abs. 1 und des § 88 Abs. 1 Satz 1 des
Beamten des Verwaltungspersonals dieser Institute, von Soldatenversorgungsgesetzes die Befugnis, über den
einer Anwärterin, einem Anwärter, einer Baureferendarin Widerspruch von früheren Soldatinnen und früheren Sol-
oder einem Baureferendar an diesen Instituten oder von daten, von deren Hinterbliebenen sowie von Zivilperso-
einer oder einem an diese Institute zur Teilnahme an nen im Sinne des § 80 Satz 2 des Soldatenversorgungs-
einem Lehrgang abgeordneten Beamtin oder Beamten gesetzes zu entscheiden, auf die Wehrbereichsverwal-
erhoben worden ist. tungen, soweit diese selbst oder die ihnen nachgeord-
In Angelegenheiten, die Zwischenprüfungen betreffen, neten Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene
übertrage ich diese Befugnis der Bundesakademie für Maßnahme getroffen haben.
Wehrverwaltung und Wehrtechnik und den Bundeswehr-
verwaltungsschulen. III.
Über Widersprüche des beamteten Lehrpersonals gegen Vertretung bei Klagen aus
eine Maßnahme der Bundesakademie für Wehrverwal- dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
tung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwal- (1) Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes,
tungsschulen entscheide ich. § 82 Abs. 3 Satz 2 des Soldatengesetzes, § 87 Abs. 2 des
(3) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen eine Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 174
hochschulrechtliche Maßnahme des Fachbereichs Bun- Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes und § 88 Abs. 7
deswehrverwaltung der Fachhochschule des Bundes für Nr. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertrage
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem nen Sitz hat; soweit sich die Klage einer Soldatin oder
Beamten- oder Wehrdienstverhältnis auf das eines Soldaten gegen die Maßnahme eines Truppenteils
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, oder einer militärischen Dienststelle im Ausland richtet,
übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn dem Bun-
Bundesamt für Informationsmanagement und Infor- desamt für Wehrverwaltung. Absatz 2 Satz 2 bleibt unbe-
mationstechnik der Bundeswehr, rührt.
Bundesamt für Wehrverwaltung,
(4) In den Fällen, in denen ich für die Entscheidung
Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr, über den Widerspruch oder die Beschwerde zuständig
Katholische Militärbischofsamt, bin und im Einzelfall die Vertretung des Dienstherrn nicht
Bundessprachenamt sowie die auf eine der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Be-
hörden übertrage, wird der Dienstherr durch mich ver-
Wehrbereichsverwaltungen, die treten. Abweichend von Satz 1 vertritt mich bei Klagen
Universitäten der Bundeswehr und den gegen Verwaltungsakte, durch die von einer Soldatin
Fachbereich Bundeswehrverwaltung der Fachhoch- oder einem Soldaten das Ausbildungsgeld für Sanitäts-
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung, offizier-Anwärterinnen und -Anwärter oder die Kosten
eines Studiums oder einer Fachausbildung zurückgefor-
soweit diese Behörden nach Abschnitt I oder Abschnitt II
dert werden, die Wehrbereichsverwaltung West in Düs-
dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprü-
seldorf.
che zuständig sind.
(2) Bei Klagen in Angelegenheiten nach § 23 Abs. 1 IV.
der Wehrbeschwerdeordnung übertrage ich die Vertre-
tung des Dienstherrn auf das Vorbehaltsklausel
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, Ich behalte mir vor, im Einzelfall ein Widerspruchsver-
Bundesamt für Informationsmanagement und Infor- fahren oder einen Prozess an mich zu ziehen.
mationstechnik der Bundeswehr,
V.
Bundesamt für Wehrverwaltung,
Bundessprachenamt sowie die Übergangsregelung
Wehrbereichsverwaltungen und die Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Wider-
sprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser
Universitäten der Bundeswehr,
Anordnung erhoben worden sind.
soweit diese Behörden selbst über die Beschwerde ent-
schieden haben. In Angelegenheiten der Festsetzung VI.
ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten bei Soldatinnen und
Soldaten gilt Satz 1 für das Personalamt der Bundeswehr Schlussvorschriften
entsprechend. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
(3) Bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten gegen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über
Maßnahmen eines Truppenteils oder einer militärischen die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchs-
Dienststelle im Inland, mit Ausnahme der Statusangele- verfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem
genheiten der Soldatinnen und Soldaten, die von mir Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Bereich des
vertreten werden, übertrage ich die Vertretung des Bundesministers der Verteidigung vom 9. Juni 1976
Dienstherrn der Wehrbereichsverwaltung, in deren Ver- (BGBl. I S. 1492), zuletzt geändert durch die Anordnung
waltungsbereich das mit der Klage befasste Gericht sei- vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 128), außer Kraft.
Berlin, den 16. Januar 2006
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
In Vertretung
Dr. P e t e r W i c h e r t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 275
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 25. Januar 2006
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), des § 6a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der durch Artikel 2 Abs. 8
des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist, und des
§ 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I
S. 156) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Ausstel-
lungen gewährt:
1. „CPD Düsseldorf“
vom 5. bis 7. Februar 2006 in Düsseldorf
2. „TUNING WORLD BODENSEE 2006 – Internationales Messe-Event für Auto-
Tuning, Lifestyle und Club-Szene“
vom 28. April bis 1. Mai 2006 in Friedrichshafen
3. „GALVANICA 2006 – Fachmesse für innovative Oberflächentechnologien,
Veredelung und Galvanotechnik“
vom 16. bis 18. Mai 2006 in Stuttgart
4. „MOBILITY & BUSINESS – Internationale Fachmesse für Geschäftsreisen,
Fuhrpark und Mobile Kommunikation“
vom 17. bis 19. Mai 2006 in Stuttgart
5. „REIFEN 2006 – 24. Internationale Fachmesse für Reifenerneuerung, Neu-
Reifen, Reifen-Handel, Reifen- und Fahrwerkstechnik, Vulkanisation“
vom 23. bis 26. Mai 2006 in Essen
6. „SMT / HYBRID / PACKAGING 2006 – Systemintegration in der Mikroelek-
tronik“
vom 30. Mai bis 1. Juni 2006 in Nürnberg
7. „Body Look“
vom 23. bis 25. Juli 2006 in Düsseldorf
8. „CPD Düsseldorf“
vom 23. bis 25. Juli 2006 in Düsseldorf
9. „INTERBOOT – 45. Internationale Wassersport-Ausstellung“
vom 23. September bis 1. Oktober 2006 in Friedrichshafen
10. „SECURITY 2006 – 17. Internationale Sicherheitsfachmesse mit Kongress“
vom 10. bis 13. Oktober 2006 in Essen
11. „IKK 2006 Nürnberg – 27. Internationale Fachmesse Kälte, Klima, Lüftung“
vom 18. bis 20. Oktober 2006 in Nürnberg
12. „ESSEN MOTOR SHOW INTERNATIONAL 2006“
vom 1. bis 10. Dezember 2006 in Essen
(mit Fachbesucher- und Pressetag
am 30. November 2006)
13. „REHAB 2007 – 14. Internationale Fachmesse für Rehabilitation, Pflege und
Integration“
vom 10. bis 12. Mai 2007 in Karlsruhe
Berlin, den 25. Januar 2006
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 10,85 € (9,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005
– 1 BvL 3/03 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und
die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Trans-
sexuellengesetz – TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1654) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes nicht vereinbar, solange homosexuell orientierten Transsexu-
ellen ohne Geschlechtsumwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft
nicht ohne Verlust des nach § 1 des Transsexuellengesetzes geänderten Vor-
namens eröffnet ist.
2. § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Transsexuellengesetzes ist bis zum In-Kraft-Tre-
ten einer gesetzlichen Regelung, die homosexuell orientierten Transsexuellen
ohne Geschlechtsumwandlung das Eingehen einer rechtlich gesicherten
Partnerschaft ohne Vornamensverlust ermöglicht, nicht anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 10. Januar 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries