2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Konditoren-Handwerk
(Konditormeisterverordnung – KondMstrV)
Vom 12. Oktober 2006
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in tungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von In-
1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des formations- und Kommunikationstechniken,
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des durchführen und überwachen,
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet sichtigung von Herstellungsverfahren und Gestal-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie tungsaspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vor-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- schriften, auch für Lebensmittel, Personal- und Ar-
dung und Forschung: beitshygiene, Richtlinien und technischen Normen,
Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmög-
§1 lichkeiten von Auszubildenden,
Gliederung 5. Verkaufs-, Laden- und Cafékonzepte unter Berück-
und Inhalt der Meisterprüfung sichtigung eines kundenorientierten Serviceange-
bots entwickeln und umsetzen sowie Produktinfor-
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Kondi- mationen erstellen,
toren-Handwerk umfasst folgende selbständige Prü-
fungsteile: 6. Logistikkonzepte, insbesondere für Betriebs- und
Lagerausstattung, entwickeln und umsetzen,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der we-
sentlichen Tätigkeiten (Teil I), 7. Rohstoffe, Halbfertig- und Fertigerzeugnisse, auch
unter Einsatz von Kühl- und Gefriertechnik, lagern
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
sowie Auswirkungen auf die Produktqualität prüfen,
Kenntnisse (Teil II),
8. Verkaufsräume, Cafés sowie Schauflächen unter
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftli-
Berücksichtigung von Gestaltungselementen sowie
chen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
saisonaler und regionaler Besonderheiten ausstat-
(Teil III) und
ten; Konditorei- und Confiserieerzeugnisse präsen-
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- tieren und nach Kundenwünschen dekorativ ver-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). packen,
9. Rezepturen für Konditorei- und Confiserieerzeug-
§2
nisse, insbesondere unter Berücksichtigung ernäh-
Meisterprüfungsberufsbild rungswissenschaftlicher und diätetischer Grundla-
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass gen, entwickeln, dokumentieren und umsetzen,
der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu 10. Skizzen und Zeichnungen für Dekorelemente ent-
führen, technische, kaufmännische und personalwirt- werfen und umsetzen,
schaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Aus-
11. Torten und Dessertvariationen entwerfen, herstellen
bildung durchzuführen und seine berufliche Handlungs-
und gestalten,
kompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an
neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. 12. feine Backwaren aus Teigen, insbesondere Hefe-,
Plunder-, Blätter-, Mürbe- und Lebkuchenteig, so-
(2) Im Konditoren-Handwerk sind zum Zwecke der
Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse wie aus Massen, insbesondere Baumkuchen-,
als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: Sand- und Bisquitmasse, entwerfen, herstellen
und gestalten,
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen 13. Füllungen herstellen sowie Früchte haltbar machen
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen und und verarbeiten, insbesondere zu Gelees, Konfitü-
Preise kalkulieren sowie Angebote erstellen, Ver- ren und Marmeladen,
träge schließen, 14. Schokolade, Marzipan und Nougat unter Beach-
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und tung gestalterischer Aspekte modellieren, schmin-
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- ken, garnieren und dekorieren,
men, insbesondere unter Berücksichtigung der Be- 15. Produkte aus Krokant sowie aus gegossenem, ge-
triebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei- blasenem und gezogenem Zucker planen, herstel-
terbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf- len, gestalten und dekorieren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2279
16. Pralinen mit verschiedenen Füllungen entwerfen, (4) Die Entwurfs-, Planungs-, Kalkulations- und An-
herstellen, garnieren und dekorieren, gebotsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die
17. Speiseeiserzeugnisse und Süßspeisen entwerfen, durchgeführten Arbeiten mit 60 vom Hundert und die
herstellen, gestalten und garnieren, Dokumentationsunterlagen mit 10 vom Hundert ge-
wichtet.
18. pikante Konditoreierzeugnisse, insbesondere Fours
und gefüllte Pasteten, planen, herstellen und gar-
§5
nieren,
Fachgespräch
19. einfache Gerichte aus frischen Rohstoffen zuberei-
ten und garnieren, Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der
20. warme und kalte Getränke herstellen und dekorie-
Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusam-
ren,
menhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungs-
21. Buffets mit Konditorei- und Confiserieerzeugnissen projekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprü-
nach Kundenwünschen und unter Berücksichti- fungsprojekts begründen und mit dem Meisterprü-
gung saisonaler sowie regionaler Aspekte planen, fungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme
herstellen, arrangieren und dekorieren, sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in
22. Leistungen kontrollieren und dokumentieren sowie der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
Nachkalkulation durchführen.
§6
§3 Situationsaufgabe
Gliederung des Teils I (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü- vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die
fungsbereiche: Meisterprüfung im Konditoren-Handwerk. Die Aufga-
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge- benstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsaus-
nes Fachgespräch, schuss.
2. eine Situationsaufgabe. (2) Als Situationsaufgabe sind für einen vom Meis-
terprüfungsausschuss vorgegebenen Kundenauftrag
§4 drei geeignete Arbeiten auszuführen. Als geeignete Ar-
beiten kommen insbesondere die Herstellung von
Meisterprüfungsprojekt
1. zwei Erzeugnissen aus Massen,
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2. zwei Erzeugnisse aus Teigen,
Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen 3. zwei verschiedenen Desserts,
berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun-
denanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus- 4. einem Speiseeiserzeugnis,
schuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der 5. pikanten Konditoreierzeugnissen, insbesondere ge-
Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer füllten Pasteten,
Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor 6. einer Teegebäckmischung aus vier Sorten,
der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem
Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule- 7. einer Mischung süßer oder pikanter Fours,
gen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um- 8. einer Pralinenmischung aus vier Sorten,
setzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenan- 9. vier unterschiedlichen Marzipanarbeiten,
forderungen entspricht.
10. einer figürlichen Schokoladen- oder Krokantarbeit
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. in Betracht.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Buffet mit Kon- (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe
ditorei- und Confiserieprodukten für acht bis zehn Per- wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-
sonen für einen besonderen Anlass zu entwerfen, zu gen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
planen und zu kalkulieren sowie ein Angebot zu erstel-
len. Auf dieser Grundlage sind die Produkte herzustel- §7
len, anzurichten und verkaufsgerecht zu präsentieren Prüfungsdauer
sowie die Rezepturen und die durchgeführten Arbeiten und Bestehen des Teils I
zu dokumentieren. Der besondere Anlass wird vom
Prüfling bestimmt. Hauptelemente des Buffets sind ein (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
Baumkuchen als Großstück oder aus dem Großstück soll nicht länger als drei Arbeitstage, das Fachgespräch
erstellte Erzeugnisse mit anlassbezogener Dekoration, nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si-
ein Schaustück aus Kuvertüre, Karamell oder Zucker tuationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
sowie süße oder pikante Fours. Außerdem umfasst (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-
das Buffet mindestens sechs weitere unterschiedliche tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-
Konditorei- und Confiserieprodukte, die das anlassbe- fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im
zogene Gesamtkonzept vervollständigen und die Be- Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.
dürfnisse unterschiedlicher Personengruppen, insbe- Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
sondere verschiedener Altersgruppen sowie diäteti- Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der
scher Vorgaben, berücksichtigen. Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des h) technologische Vorgänge und Herstellungs-
Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei- schritte bei der Fertigung von Konditorei- und
chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Confiserieerzeugnissen, insbesondere unter Be-
Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in rücksichtigung leicht verderblicher Rohstoffe,
der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be- darstellen und beurteilen, Kontrollerfordernisse
wertet worden sein darf. begründen; physikalische und biologische Verän-
derungsprozesse erläutern;
§8 2. Auftragsabwicklung
Gliederung, Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-
in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Hand- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-
lungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufs- rung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der
bezogene Probleme analysieren und bewerten sowie jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-
Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei ter Buchstabe a bis f aufgeführten Qualifikationen
aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann. verknüpft werden:
(2) Handlungsfelder sind: a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-
1. Gestaltung und Herstellungsverfahren, len,
2. Auftragsabwicklung, b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-
werten, Angebotskalkulation durchführen,
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf- -organisation unter Berücksichtigung der Her-
gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: stellungstechnik, der Hygiene, gestalterischer
1. Gestaltung und Herstellungsverfahren Aspekte sowie des Einsatzes von Material, Gerä-
ten und Personal bewerten, dabei qualitätssi-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
chernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen
Aufgaben und Probleme der Gestaltung und des
zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
Verfahrensablaufs unter Berücksichtigung wirt-
schaftlicher, lebensmittelspezifischer und ökologi- d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-
scher Aspekte in einem Konditoreibetrieb zu bear- nische Normen sowie allgemein anerkannte Re-
beiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte geln der Technik anwenden, insbesondere Haf-
analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufga- tung bei der Herstellung und bei Dienstleistungen
benstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a beurteilen,
bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: e) Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und korrigie-
a) Dekormuster rohstoffgerecht skizzieren, Orna- ren,
mente entwerfen sowie Torten und Formstücke f) Mengen ermitteln und berechnen, Vor- und Nach-
mit verschiedenen Garniermustern zeichnerisch kalkulation durchführen;
darstellen,
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
b) dekorative Schrifttypen unterscheiden und Ver-
wendungszwecken zuordnen sowie zeichnerisch Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
darstellen, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-
sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-
c) Entwürfe und maßstabgetreue Zeichnungen für
schriften, auch unter Anwendung von Informations-
Konditorei- und Confiserieerzeugnisse, insbeson-
und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei
dere aus Kuvertüre und Zucker, anfertigen,
der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
d) Gießformen zur proportionsgerechten Formge- unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen
bung von feinen Backwaren, Schokoladen- und verknüpft werden:
Süßwaren zeichnen sowie Farbgebung von Tor-
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
ten und Schaustücken darstellen und begründen,
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
e) Konzepte für Warenpräsentationen und Schau-
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
fenstergestaltungen mit Konditorei- und Confise-
triebliche Kennzahlen ermitteln,
rieerzeugnissen unter Berücksichtigung von Ge-
staltungselementen entwickeln, c) auf der Grundlage von Rezepturen Kosten für
Konditorei- und Confiserieerzeugnisse ermitteln
f) Rezepturen für Speisen und Getränke darstellen
und Preise unter Berücksichtigung der unter-
und abwandeln, dabei ernährungswissenschaftli-
schiedlichen Verkaufsorte Theke, Café und außer
che und diätetische Grundlagen beachten; Kenn-
Haus festlegen,
zeichnungserfordernisse darstellen und begrün-
den, d) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
g) Eigenschaften von Rohstoffen sowie Halb- und
technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
Fertigerzeugnissen beurteilen und Verwendungs-
erarbeiten,
zwecken zuordnen; Möglichkeiten der Lagerung
und Qualitätserhaltung, auch unter Einsatz der e) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
Kühl- und Gefriertechnik, beurteilen, darstellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2281
f) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,
den Zusammenhang zwischen Personalverwal- so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.
tung sowie Personalführung und -entwicklung
darstellen, §9
g) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung Weitere Anforderungen
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten- sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-
ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver- prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-
meidung und -beseitigung festlegen, meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
h) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom
Prozesse planen und darstellen, 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch die Ver-
i) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation ordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der
darstellen und beurteilen. jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. § 10
Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei
Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun- Übergangsvorschrift
den täglich darf nicht überschritten werden. (1) Die bis zum 31. Dezember 2006 begonnenen
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand- schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur
lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet. Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2007, sind auf Ver-
langen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2006
(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab- geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän- 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften nicht be-
zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II standen haben und sich bis zum 31. Dezember 2008
der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf
soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum
diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift- 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften ablegen.
lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-
nis 2 : 1 zu gewichten. § 11
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Gleichzeitig tritt die Konditormeisterverordnung vom
Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs- 3. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1907) außer Kraft.
Berlin, den 12. Oktober 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2007
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2007 – AELV 2007)
Vom 16. Oktober 2006
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und
(BGBl. I S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 188 dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-
Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I vielfältigt und
S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des
c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
wird.
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein- Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, den.
Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
Wirtschaftswert von mehr als 84 000 Deutsche Mark
§1 ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-
für das Jahr 2007 maßgebende Arbeitseinkommen aus nehmens
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6
Beziehungswerten ermittelt, die sich aus Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch- der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfäl-
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftli- tigt wird,
chen Testbetriebe und 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord- Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung
nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus
Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfäl-
Nr. L 359 S. 1) tigt wird.
ergeben. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
schaftswert über 84 000 Deutsche Mark und unter
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt- 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte einkommen ermittelt, indem
zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unterneh-
mens a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-
wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem
der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-
der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfäl- diert wird,
tigt wird,
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-
der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-
der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfäl- kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
tigt wird. wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts- einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-
wert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für schaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-
nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu
wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-
ermitteln, indem
einkommen das 0,1343fache des Wirtschaftswerts. Für
a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein-
durch den Wert 1 000 dividiert, kommen das 0,1073fache des Wirtschaftswerts.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2283
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6 mitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße die-
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der ses Jahres dividiert wird,
Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkom- c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-
men ermittelt, indem beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2
a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät- vervielfältigt wird und
zen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-
des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) gen wird.
und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Ar- (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
beitseinkommen 2) ergeben würden, wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe-
trieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen §2
des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
größe des Jahres, für das dieses Einkommen zu er- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Oktober 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 0,8581 70 000 0,5308
26 000 0,8481 71 000 0,5263
27 000 0,8380 72 000 0,5220
28 000 0,8279 73 000 0,5177
29 000 0,8178 74 000 0,5135
30 000 0,8077 75 000 0,5094
31 000 0,7978 76 000 0,5054
32 000 0,7881 77 000 0,5014
33 000 0,7784 78 000 0,4975
34 000 0,7689 79 000 0,4937
35 000 0,7595 80 000 0,4899
36 000 0,7504 81 000 0,4861
37 000 0,7414 82 000 0,4825
38 000 0,7326 83 000 0,4789
39 000 0,7239 84 000 0,4754
40 000 0,7155
41 000 0,7072
42 000 0,6991
43 000 0,6912
44 000 0,6835
45 000 0,6759
46 000 0,6685
47 000 0,6613
48 000 0,6541
49 000 0,6472
50 000 0,6404
51 000 0,6338
52 000 0,6273
53 000 0,6210
54 000 0,6147
55 000 0,6086
56 000 0,6027
57 000 0,5968
58 000 0,5912
59 000 0,5855
60 000 0,5801
61 000 0,5747
62 000 0,5694
63 000 0,5642
64 000 0,5591
65 000 0,5542
66 000 0,5493
67 000 0,5446
68 000 0,5399
69 000 0,5353
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2285
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 0,3603 70 000 0,3479
26 000 0,3689 71 000 0,3460
27 000 0,3761 72 000 0,3441
28 000 0,3820 73 000 0,3422
29 000 0,3869 74 000 0,3403
30 000 0,3908 75 000 0,3384
31 000 0,3940 76 000 0,3366
32 000 0,3965 77 000 0,3347
33 000 0,3983 78 000 0,3329
34 000 0,3997 79 000 0,3311
35 000 0,4006 80 000 0,3293
36 000 0,4012 81 000 0,3275
37 000 0,4014 82 000 0,3257
38 000 0,4013 83 000 0,3240
39 000 0,4009 84 000 0,3223
40 000 0,4003
41 000 0,3995
42 000 0,3986
43 000 0,3975
44 000 0,3962
45 000 0,3949
46 000 0,3934
47 000 0,3919
48 000 0,3902
49 000 0,3885
50 000 0,3868
51 000 0,3850
52 000 0,3832
53 000 0,3813
54 000 0,3794
55 000 0,3774
56 000 0,3755
57 000 0,3735
58 000 0,3716
59 000 0,3696
60 000 0,3676
61 000 0,3656
62 000 0,3636
63 000 0,3616
64 000 0,3596
65 000 0,3577
66 000 0,3557
67 000 0,3538
68 000 0,3518
69 000 0,3498
2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
Anlage 3 Anlage 4
(zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
84 000 0,4754 84 000 0,3223
100 000 0,4259 100 000 0,2967
150 000 0,3252 150 000 0,2381
200 000 0,2658 200 000 0,2000
250 000 0,2262 250 000 0,1733
300 000 0,1978 300 000 0,1535
350 000 0,1763 350 000 0,1381
400 000 0,1593 400 000 0,1258
450 000 0,1456 450 000 0,1158
500 000 0,1343 500 000 0,1073
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2287
Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Standardzulassungen von Arzneimitteln
Vom 19. Oktober 2006
Auf Grund des § 36 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Standardzulassun-
gen:
Artikel 1
Die Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom 3. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1601), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 6. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3334), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Arzneimittel, die sich am 26. Oktober 2006 im Verkehr befinden, dürfen vom pharmazeutischen Unterneh-
mer noch bis zum 1. Februar 2007 nach den Vorschriften der Verordnung über Standardzulassungen von
Arzneimitteln in der bis zum 26. Oktober 2006 geltenden Fassung in Verkehr gebracht werden.“
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Arzneimittel, die sich am 26. Oktober 2006 im Verkehr befinden und den Vorschriften der Verordnung über
Standardzulassungen von Arzneimitteln in der bis zum 26. Oktober 2006 geltenden Fassung entsprechen,
müssen ab dem 1. Januar 2009 vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend den §§ 10 und 11 des
Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet und mit einer Packungsbeilage ver-
sehen werden.“
3. In Teil I, 1. Abschnitt der Anlage wird in der Übersicht nach der laufenden Nummer 288 folgende Nummer 289
angefügt:
„289 Natriumchlorid-Trägerlösung 0,45 % mit 2,5 % Glucose für Zul.-Nr.:
kompatible Arzneimittel 3409.99.99“.
4. In Teil I, 2. Abschnitt der Anlage wird die Monographie mit der laufenden Nummer
„102 Goldrutenkraut Zul.-Nr.:
1599.99.99“
gestrichen.
5. In Teil I, 2. Abschnitt der Anlage wird nach der laufenden Nummer 288 folgende Monographie angefügt:
„Lfd. Nr. 289 Natriumchlorid-Trägerlösung 0,45 % mit 2,5 % Glucose für kompatible Arzneimittel
1 Bezeichnung des Fertigarzneimittels
Natriumchlorid-Trägerlösung 0,45 % mit 2,5 % Glucose für kompatible Arzneimittel
2 Darreichungsform
Infusionslösung
3 Zusammensetzung
Wasserfreie Glucose*) 25,00 g
Natriumchlorid 4,50 g
Wasser für Injektionszwecke zu 1 000,0 ml
*) Die Verwendung von Glucosemonohydrat in gleicher Qualität und entsprechender Menge (27,5 g) ist zulässig.
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
4 Herstellungsvorschrift
Die für die Herstellung einer Charge benötigten Mengen Natriumchlorid und Glucose werden in Wasser
für Injektionszwecke gelöst und auf das erforderliche Volumen bzw. auf das erforderliche Gewicht auf-
gefüllt.
Die Lösung wird durch ein Membranfilter mit einem Porendurchmesser von ca. 0,22 µm, falls erforder-
lich mit vorgeschaltetem Tiefenfilter, in die vorgesehenen Behältnisse filtriert. Die Sterilisation der abge-
füllten Lösung erfolgt bei 121 °C in gespanntem, gesättigtem Wasserdampf (AB.).
5 Inprozess-Kontrollen
Überprüfung
– der relativen Dichte (AB.): 1,011 bis 1,013 oder
– des Brechungsindexes (AB.): 1,337 bis 1,338 sowie
– des pH-Wertes der unverdünnten Lösung: 3,5 bis 6,5.
6 Eigenschaften und Prüfungen
6.1 Aussehen, Eigenschaften
Natriumchlorid-Trägerlösung 0,45 % mit 2,5 % Glucose für kompatible Arzneimittel ist eine klare, von
Schwebestoffen praktisch freie, farblose bis schwach gelbliche Infusionslösung ohne wahrnehmbaren
Geruch. Sie hat einen pH-Wert zwischen 3,5 und 6,5.
6.2 Prüfung auf Identität
Natrium
entsprechend den Identitätsreaktionen a) und b) auf Natrium (AB.).
Chlorid
entsprechend der Identitätsreaktion a) auf Chlorid (AB.).
Glucose
entsprechend den Identitätsreaktionen auf wasserfreie Glucose (AB.).
Die Lösung färbt Glucoseoxidase-Reagenzpapier.
6.3 Prüfung auf Reinheit
Prüfung des pH-Werts
Die Lösung hat einen pH-Wert zwischen 3,5 und 6,5.
Prüfung auf Bakterienendotoxine (AB. 2.6.14)
Die Endotoxinkonzentration darf höchstens 0,5 I.E./ml betragen.
Prüfung auf Bräunungsstoffe
Die unverdünnte Lösung darf nicht stärker gefärbt sein als eine Farbvergleichslösung bestehend aus
0,2 ml Farbreferenz-Lösung BG (AB.) und 9,8 ml Salzsäure (1 Prozent).
Prüfung auf Hydroxymethylfurfural
Es wird mit Wasser eine Verdünnung hergestellt, die in 250 ml 1 g Glucose enthält. Die Absorption
dieser Lösung darf bei 284 nm und einer Schichtdicke von 1 cm 0,25 nicht überschreiten.
6.4 Gehalt
95,0 bis 105,0 Prozent der deklarierten Menge an Glucose und Natriumchlorid.
Bestimmung der Glucose
20
Die optische Drehung der Lösung wird gemessen und ihr Gehalt berechnet (AB. 2.2.7), [α] D = + 52,6°.
Bestimmung des Natriumchlorids
Ein 90,0 mg Natriumchlorid entsprechendes Volumen wird mit Wasser zu 50,0 ml verdünnt, mit 5 ml
Salpetersäure 12,5 %, 25,0 ml Silbernitrat-Lösung (0,1 mol · l-1) und 2 ml Dibutylphthalat R versetzt und
umgeschüttelt. Mit Ammoniumthiocyanat-Lösung (0,1 mol · l-1) wird unter Zusatz von 2 ml Ammonium-
eisen(III)-sulfat-Lösung R 2 bis zur rötlich gelben Färbung titriert, wobei vor dem Umschlagspunkt kräf-
tig geschüttelt wird.
1 ml 0,1N-Silbernitrat-Lösung entspricht 5,844 mg NaCl.
6.5 Haltbarkeit
Die Haltbarkeit in den Behältnissen nach 7 beträgt 3 Jahre.
7 Behältnisse
DIN-Behältnisse aus Glas, verschlossen mit DIN-Stopfen aus Butylgummi.
8 Kennzeichnung
Nach § 10 AMG, insbesondere:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2289
8.1 Zulassungsnummer
3409.99.99
8.2 Art der Anwendung
Zur intravenösen Infusion.
8.3 Hinweise
Apothekenpflichtig.
Steril und entspricht den Endotoxingrenzwerten nach Arzneibuch (Methode 2.6.14).
Nur klare Lösungen in unversehrten Behältnissen verwenden.
Theoretische Osmolarität: 293 mOsm/l.
pH-Wert: 3,5 bis 6,5.
Energiegehalt: 418 kJ/l (100 kcal/l).
9 Packungsbeilage
Nach § 11 AMG, insbesondere:
9.1 Anwendungsgebiet
– Trägerlösung für Elektrolytkonzentrate und kompatible Arzneimittel
9.2 Gegenanzeigen
Hyperhydratation, u. a. Wasservergiftung; hypotone Dehydratation; Hypokaliämie.
9.3 Nebenwirkungen
Bei Beachtung der Gegenanzeigen und Hinweise nicht bekannt.
9.4 Wechselwirkungen mit anderen Mitteln
Beim Mischen mit anderen Arzneimitteln ist zu beachten, dass der pH-Wert der Lösung 3,5 bis 6,5
beträgt, was zu Ausfällungen in der Mischung führen kann.
9.5 Dosierungsanleitung
Soweit nicht anders verordnet, Dauertropf bis zu 180 Tropfen/Minute bzw. 550 ml/Stunde oder
1 000 ml/Tag. In dringenden Fällen kann die Infusionsmenge und die Infusionsgeschwindigkeit entspre-
chend dem Flüssigkeitsdefizit gesteigert werden. Die Tagesmenge soll beim Erwachsenen 2 000 ml
nicht überschreiten.
Hinweise:
Postoperativ, posttraumatisch und bei anderen Störungen der Glukosetoleranz: Zufuhr nur unter Blut-
zuckerkontrollen.
Kontrollen des Serumionogramms erforderlich.
Kontrollen der Wasserbilanz erforderlich.
Vorsicht bei Hypokaliämie.
Vorsicht bei Hyponatriämie.
9.6 Art der Anwendung
Zur intravenösen Infusion.“
6. In der Monographie des Teils I, 2. Abschnitt, laufende Nummer 24–26 der Anlage wird die Ziffer 3 „Zusam-
mensetzung“ wie folgt gefasst:
„3 Zusammensetzung
Wirkstoffkonzentration
60 % 70 % 80 %
(V/V) (V/V) (V/V)
Bestandteile
Wirksamer Bestandteil:
2-Propanol 52,6 g 63,1 g 74,4 g
Sonstiger Bestandteil:
Gereinigtes Wasser jeweils zu 100,0 g“.
7. Die Monographie des Teils I, 2. Abschnitt, laufende Nummer 205 der Anlage wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 3 „Zusammensetzung“ wird wie folgt gefasst:
„3 Zusammensetzung
Wirksame Bestandteile:
Natriumchlorid 8,60 g
Kaliumchlorid 0,30 g
Calciumchlorid 2H20 0,33 g
Sonstiger Bestandteil:
Wasser für Injektionszwecke zu 1 000,0 ml
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
Molare Konzentration:
1 ml enthält: 0,147 mmol Na+
4 μmol K+
2,25 μmol Ca++
0,156 mmol Cl- “.
b) Ziffer 8.3 „Hinweise“ wird wie folgt gefasst:
„8.3 Hinweise
Apothekenpflichtig.
Nur klare Lösungen in unversehrten Behältnissen verwenden.
Theoretische Osmolarität: 307 mOsm/l.
pH-Wert: 5,0 bis 7,5.
Titrationsazidität bis pH 7,4: < 0,1 mmol/l.
Molare Konzentration:
1 ml enthält: 0,147 mmol Na+
4 μmol K+
2,25 μmol Ca++
0,156 mmol Cl- “.
c) Ziffer 9.1 „Stoff- oder Indikationsgruppe“ wird wie folgt gefasst:
„9.1 Stoff- oder Indikationsgruppe
Elektrolytlösung.
1 ml enthält: 0,147 mmol Na+
4 μmol K+
2,25 μmol Ca++
0,156 mmol Cl- “.
d) Ziffer 10.2 „Stoff- oder Indikationsgruppe“ wird wie folgt gefasst:
„10.2 Stoff- oder Indikationsgruppe
Elektrolytlösung.
1 ml enthält: 0,147 mmol Na+
4 μmol K+
2,25 μmol Ca++
0,156 mmol Cl- “.
8. In der Monographie des Teils I, 2. Abschnitt, laufende Nummer 243 der Anlage wird die Ziffer 3 „Zusammen-
setzung“ wie folgt gefasst:
„3 Zusammensetzung
Wirkstoffkonzentration
70 % 80 %
(V/V) (V/V)
Bestandteile
Wirksamer Bestandteil:
Ethanol 96 % (V/V), vergällt 66,5 g 78,3 g
mit Butan-2-on (Ethylmethylketon)
Sonstiger Bestandteil:
Gereinigtes Wasser jeweils zu 100,0 g“.
9. Die Monographie des Teils I, 2. Abschnitt, laufende Nummer 246 der Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 6.1.2 „Was müssen Sie vor der Einnahme von Ibuprofen-Filmtabletten 200 bzw. 400 mg/(frei
gewählte Bezeichnung) beachten?“ wird der Abschnitt „Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln“
wie folgt gefasst:
„Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln
Bitte informieren Sie Ihren Arzt oder Apotheker, wenn Sie andere Arzneimittel einnehmen bzw. vor kurzem
eingenommen haben, auch wenn es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt.
Die Wirkung der nachfolgend genannten Arzneistoffe bzw. Präparategruppen kann bei gleichzeitiger Be-
handlung mit Ibuprofen-Filmtabletten 200 bzw. 400 mg/(frei gewählte Bezeichnung) beeinflusst werden.
⇒ Verstärkung der Wirkung bis hin zu erhöhtem Nebenwirkungsrisiko:
– Lithium (Mittel zur Behandlung geistig-seelischer Erkrankungen): Lassen Sie den Lithiumspiegel zur
Sicherheit kontrollieren
– blutgerinnungshemmende Mittel: Lassen Sie die Blutgerinnung kontrollieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2291
– Ciclosporin (Mittel zur Verhinderung von Transplantatabstoßungen und zur Rheumabehandlung):
Nierenschädigende Wirkung verstärkt
– Methotrexat (Mittel zur Behandlung von Krebserkrankungen bzw. von bestimmten rheumatischen
Erkrankungen): Nebenwirkungen verstärkt
– Glukokortikoide (Arzneimittel, die Kortison oder kortisonähnliche Stoffe enthalten), Acetylsalicylsäure
oder andere nichtsteroidale Antiphlogistika/Analgetika (entzündungs- und schmerzhemmende Mittel):
Risiko für Magen-Darm-Geschwüre und -Blutungen erhöht, außer wenn die Wirkstoffe nur auf der Haut
aufgetragen werden
– Kaliumsparende Diuretika (bestimmte entwässernde Mittel): Erhöhung der Kaliumspiegel im Blut mög-
lich: Lassen Sie den Kaliumspiegel kontrollieren.
⇒ Abschwächung der Wirkung:
– Entwässernde (Diuretika) und blutdrucksenkende (Antihypertonika) Arzneimittel
– ACE-Hemmer (Mittel zur Behandlung von Herzschwäche und zur Blutdrucksenkung): Zusätzlich erhöh-
tes Risiko für Nierenfunktionsstörungen.
⇒ Sonstige mögliche Wechselwirkungen:
– Zidovudin (Mittel gegen retrovirale Erreger): Erhöhtes Risiko für Gelenk- und Blutergüsse bei HIV-posi-
tiven Blutern
– Probenecid oder Sulfinpyrazon (Mittel zur Behandlung von Gicht): Verzögerung der Ausscheidung von
Ibuprofen
– Sulfonylharnstoffe (Mittel zur Senkung des Blutzuckers): Kontrolle der Blutzuckerwerte.“
b) In Ziffer 7.1.6 „Wechselwirkungen mit anderen Mitteln“ wird das Wort „Probenicid“ durch das Wort „Pro-
benecid“ ersetzt.
9a. Die Monographie des Teils I, 2. Abschnitt, laufende Nummer 265 der Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 8.3 wird das Wort „Apothekenpflichtig“ durch das Wort „Verschreibungspflichtig“ ersetzt.
b) In Ziffer 10.1 wird das Wort „Apothekenpflichtig“ durch das Wort „Verschreibungspflichtig“ ersetzt.
9b. Die Monographie des Teils I, 2. Abschnitt, laufende Nummer 283 der Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 8.3 wird das Wort „Apothekenpflichtig“ durch das Wort „Verschreibungspflichtig“ ersetzt.
b) In Ziffer 10.1 wird das Wort „Apothekenpflichtig“ durch das Wort „Verschreibungspflichtig“ ersetzt.
9c. Die Monographie des Teils I, 2. Abschnitt, laufende Nummer 284 der Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 8.3 wird das Wort „Apothekenpflichtig“ durch das Wort „Verschreibungspflichtig“ ersetzt.
b) In Ziffer 10.1 wird das Wort „Apothekenpflichtig“ durch das Wort „Verschreibungspflichtig“ ersetzt.
10. In Teil II, 1. Abschnitt der Anlage wird in der Übersicht nach der laufenden Nummer 17 folgende Nummer 18
angefügt:
„18 Oxalsäuredihydrat-Lösung 3,5 % (m/V) ad us. vet. Zul.-Nr.:
2669.99.99“.
11. In Teil II, 2. Abschnitt der Anlage wird nach der laufenden Nummer 17 folgende Monographie angefügt:
„Lfd. Nr. 18 Oxalsäuredihydrat-Lösung 3,5 % (m/V) ad us. vet.
1 Bezeichnung des Fertigarzneimittels
Oxalsäuredihydrat-Lösung 3,5 % (m/V) ad us. vet.
2 Darreichungsform
Oxalsäuredihydrat-Lösung und Saccharose-Pulver zum Mischen vor dem Gebrauch.
3 Zusammensetzung:
500 ml gebrauchsfertige Lösung enthalten:
Wirkstoff:
Oxalsäuredihydrat (HAB) 17,5 g
sonstige Bestandteile:
Saccharose (PhEur) 300,15 g
Wasser, gereinigt (PhEur) 300,15 g
4 Herstellungsvorschrift
Die zur Herstellung einer Charge benötigte Menge an Oxalsäuredihydrat wird in der entsprechen-
den Menge Wasser gelöst. Die Lösung wird in die dafür vorgesehenen Behältnisse abgefüllt.
Die einer Chargengröße entsprechende Menge an Saccharose wird in die dafür vorgesehenen,
packungsgrößengerechten Beutel abgefüllt und luftdicht verpackt.
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
4.1 Herstellung der gebrauchsfertigen Lösung:
Das Behältnis mit der Oxalsäuredihydrat-Lösung wird in ein handwarmes Wasserbad (30 – 35 °C)
gestellt. Der Beutel mit Saccharose-Pulver wird mit einer Schere geöffnet. Der Behälter mit der
Oxalsäuredihydrat-Lösung wird aus dem Wasserbad genommen und der Erstöffnungsschutz ent-
fernt. Das Saccharose-Pulver wird vollständig zur Oxalsäuredihydrat-Lösung gegeben. Der Behäl-
ter wird gut verschlossen und kräftig geschüttelt, bis alles Pulver aufgelöst ist.
5 Inprozess-Kontrollen
Gleichförmigkeit der Masse einzeldosierter Arzneiformen (AB. 2.9.5).
6 Eigenschaften und Prüfungen
Die relative Dichte der gebrauchsfertigen Lösung beträgt 1,236 g/cm3 (20 °C).
6.1 Aussehen, Eigenschaften
Klare, farblose Flüssigkeit.
6.2 Prüfung auf Identität
1. Die Oxalsäuredihydrat-Lösung reagiert stark sauer.
2. 2 ml der Oxalsäuredihydrat-Lösung werden mit 2 ml verdünnter Schwefelsäure R und 1 ml
Kaliumpermanganat-Lösung (0,02 mol/l) versetzt und erwärmt. Die Mischung entfärbt sich.
3. Werden 2 ml Oxalsäuredihydrat-Lösung mit 0,1 ml Calciumchlorid-Lösung R versetzt, entsteht
ein weißer Niederschlag, der in verdünnter Salzsäure R löslich ist.
4. In 2 ml Oxalsäuredihydrat-Lösung werden 10 mg Resorcin R gelöst. Wird diese Lösung mit
2 ml Schwefelsäure R unterschichtet, entsteht bei vorsichtigem Erwärmen ein blauer bis blau-
grüner Ring.
6.3 Gehalt
Die nicht gebrauchsfertige (zuckerfreie) Oxalsäuredihydrat-Lösung enthält mindestens 5,23 % und
höchstens 5,79 % (m/m) Oxalsäuredihydrat.
Bestimmung (HAB):
Zur Gehaltsbestimmung der Lösung werden etwa 3 g Lösung genau gewogen und in 100 ml
kohlendioxidfreiem Wasser R gelöst. Nach Zusatz von 0,5 ml Phenolphthalein-Lösung R wird
mit Natriumhydroxid-Lösung (0,1 mol/l) bis zur beginnenden Rotfärbung titriert. 1 ml Natriumhy-
droxid-Lösung (0,1 mol/l) entspricht 6,303 mg Oxalsäuredihydrat.
6.4 Haltbarkeit
Im unversehrten Behältnis beträgt die Haltbarkeit 1 Jahr.
Die gebrauchsfertige Lösung ist zur sofortigen Anwendung bestimmt.
7 Behältnisse
Oxalsäuredihydrat-Lösung:
Polyethylen (PEHD)/Polypropylen (PPHD)-Weithalsgewindeflaschen mit Druckdrehverschluss als
kindergesicherte Verpackung nach DIN 55559 und Erstöffnungsschutz.
Saccharose:
PE-Beutel mit geeigneter Folienstärke oder geklebte Beutel aus einseitig glattem, gebleichtem
Natronkraftpapier 50 g/m2, gefüttert mit gebleichtem Pergamyn 40 g/m2.
8 Kennzeichnung
Nach § 10 AMG, insbesondere:
8.1 Zulassungsnummer
2669.99.99
8.2 Art der Anwendung
Zur Träufelanwendung im brutfreien Bienenstock.
8.3 Hinweise
Apothekenpflichtig
Für Tiere
Angabe der Tierart: Bienen
Wartezeit: Nach der Behandlung darf Honig erst im darauf folgenden Frühjahr gewonnen werden.
Oxalsäuredihydrat-Lösung ist gesundheitsgefährdend!
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2293
Die Oxalsäuredihydrat-Lösung und die fertige Gebrauchslösung können Haut und Augen reizen.
Beim Arbeiten mit oxalsäuredihydrathaltigen Lösungen sind daher säurefeste Schutzhandschuhe
und Schutzbrille zu tragen.
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort einen Arzt hinzuziehen.
Arzneimittel für Kinder unzugänglich aufbewahren.
Schwangere Frauen sollen nicht in Kontakt mit Oxalsäuredihydrat kommen.
9 Gebrauchsinformation (Packungsbeilage)
Nach § 11 AMG, insbesondere:
Für Tiere: Bienen
9.1 Stoff- und Indikationsgruppe
Antiparasitikum
9.2 Anwendungsgebiete
Zur Behandlung der Varroose (Varroa destructor) der Honigbiene (Apis mellifera) in der brutfreien
Zeit (Spätherbst).
9.3 Gegenanzeigen
Bei Einhalten der Dosierungsanleitungen und der Art der Anwendung sind keine bekannt.
9.4 Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung
Oxalsäuredihydrat-Lösung darf nur einmalig während der brutfreien Zeit (Spätherbst) angewendet
werden.
Es dürfen keine höheren Dosierungen oder mehrmalige Anwendungen vorgenommen werden!
Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Anwender
Die Oxalsäuredihydrat-Lösung darf nicht eingenommen werden. Sie wirkt gesundheitsschädlich!
Bei versehentlichem Verschlucken viel Wasser trinken.
Danach sofort einen Arzt aufsuchen.
Schwangere Frauen sollen nicht in Kontakt mit Oxalsäuredihydrat kommen.
Oxalsäuredihydrat-Lösung ist stark ätzend!
Jeder Hautkontakt mit Oxalsäuredihydrat-Lösung muss durch entsprechende Schutzkleidung ver-
mieden werden!
Beim Arbeiten mit der Oxalsäuredihydrat-Lösung sind daher säurefeste Handschuhe und Schutz-
brille zu tragen.
Das Tierarzneimittel darf nicht in die Hände von Kindern gelangen!
Während der Anwendung nicht essen, trinken oder rauchen.
Verunreinigte Kleidung sofort ausziehen und sicher entfernen.
Bei Kontakt mit den Augen müssen diese bei geöffnetem Lidspalt gründlich mit viel Wasser ge-
spült werden. Es ist ein Arzt zu konsultieren.
Versehentlich auf die Haut des Anwenders gelangte Reste des Tierarzneimittels sind sofort mit viel
Wasser und Seife zu entfernen.
Es sind die korrosiven Eigenschaften der Oxalsäuredihydrat-Lösung auf korrosionsempfindlichen
Bauteilen und Imkereigeräten zu beachten.
9.5 Wechselwirkungen mit anderen Mitteln
Mit calciumhaltigen Lösungen kann es zu Ausfällungen kommen.
9.6 Warnhinweise
Nicht anwenden während der Tracht.
Oxalsäuredihydrat darf nur einmalig während der brutfreien Zeit (Spätherbst) angewendet werden.
9.7 Dosierungsanleitung, Art und Dauer der Anwendung
Art der Herstellung:
Das Behältnis mit der Oxalsäuredihydrat-Lösung in ein handwarmes Wasserbad (30 – 35 °C) stel-
len. Den Beutel mit Saccharose-Pulver mit Hilfe einer Schere öffnen, das Behältnis mit der Oxal-
säuredihydrat-Lösung aus dem Wasserbad nehmen und den Erstöffnungsschutz öffnen. Das
Saccharose-Pulver vollständig in das Behältnis mit der Oxalsäuredihydrat-Lösung geben. Dann
gut verschließen und kräftig schütteln, bis sich alles Pulver aufgelöst hat. Nun ist die Lösung
gebrauchsfertig und sollte handwarm angewandt werden.
2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
Art und Dauer der Anwendung:
Pro Volk werden je nach Volksstärke 30 – 50 ml der gebrauchsfertigen Oxalsäuredihydrat-Lösung
mit Hilfe eines Dosiergerätes (z. B. Automatikpipette, Einwegspritze) auf die bienenbesetzten Wa-
bengassen geträufelt. Die Dosierung liegt bei 5 – 6 ml pro Wabengasse, dies entspricht:
30 ml für ein kleines Volk
40 ml für ein mittleres Volk
50 ml für ein starkes Volk.
Der Milbenfall hält 3 Wochen an.
Die Behandlung mit Oxalsäuredihydrat-Lösung erfolgt einmalig im Spätherbst. Es darf keine Brut
vorhanden sein.
Die Außentemperatur beim Träufeln sollte mindestens 3 °C betragen.
9.8 Hinweise für den Fall der Überdosierung
Bei versehentlicher Applikation einer zu hohen Dosis kann versucht werden, mit Wasser nach-
zuträufeln. In Mitteleuropa wird die einmalige Behandlung mit Oxalsäuredihydrat-Lösung im
Herbst in Konzentrationen bis zu 4,5 % gut toleriert. Geringe Bienenverluste werden im Allgemei-
nen gegen Ende des Winters wieder aufgeholt. Die Anwendung einer höher dosierten Oxalsäure-
dihydrat-Lösung kann dagegen zu einer signifikant schlechteren Auswinterung der behandelten
Völker führen. Bei Oxalsäuredihydrat-Lösungen mit Konzentrationen von 5 % und mehr wurde ein
etwa verdoppelter Bienentotenfall im Herbst, schlechtere Überwinterung und Frühjahrsentwick-
lung der Völker beschrieben. Wiederholte Behandlungen im Herbst oder die Anwendung im Som-
mer wird von Bienen auch in niedrigen Dosierungen schlecht toleriert.
9.9 Nebenwirkungen
Bisher sind bei bestimmungsgemäßer Anwendung keine Nebenwirkungen bekannt.
Das Auftreten von Nebenwirkungen nach Anwendung von Oxalsäuredihydrat-Lösung 3,5 % ad us.
vet. sollte dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Diedersdorfer
Weg 1, 12277 Berlin oder dem pharmazeutischen Unternehmer mitgeteilt werden.
Meldebögen können kostenlos unter o. g. Adresse oder per E-Mail (uaw@bvl.bund.de) angefordert
werden.
9.10 Wartezeit
Nach der Behandlung der Bienen mit Oxalsäuredihydrat-Lösung im Spätherbst darf Honig erst im
darauf folgenden Frühjahr gewonnen werden.
9.11 Hinweise und Angaben zur Haltbarkeit des Arzneimittels
Das Tierarzneimittel darf nach Ablauf des auf Behältnis und äußerer Umhüllung angegebenen
Verfalldatums nicht mehr angewendet werden.
9.12 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von nicht verwendeten Arzneimitteln oder
sonstige besondere Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für die Umwelt zu vermeiden
Oxalsäuredihydrat darf nicht in die Umwelt gelangen.
Ein Eindringen ins Erdreich, in Gewässer und in die Kanalisation ist zu verhindern!
Nicht aufgebrauchte Tierarzneimittel müssen unter Beachtung der Sondermüllvorschriften einer
Sondermüllentsorgung zugeführt werden.
Arzneimittel unzugänglich für Kinder aufbewahren.
10 Fachinformation
10.1 Bezeichnung des Tierarzneimittels
Oxalsäuredihydrat-Lösung 3,5 % (m/V) ad us. vet.
10.2 Stoff- und Indikationsgruppe
Antiparasitikum
10.3 Anwendungsgebiet
Zur Behandlung der Varroose (Varroa destructor) der Honigbiene (Apis mellifera) in der brutfreien
Zeit (Spätherbst).
10.4 Pharmakologische und toxikologische Eigenschaften
10.4.1 Pharmakodynamische Eigenschaften
Stoff und Indikationsgruppe (ATCvet Code):
Ektoparasitikum zur äußerlichen Anwendung.
ATCvet Code: QP53AG03 Oxalsäure
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2295
Untersuchungen zum Wirkungsmechanismus der Oxalsäuredihydrat-Lösung auf Bienenmilben
(Varroa destructor) liegen nicht vor.
Zwei Wirkungsmechanismen sind möglich:
Oxalsäuredihydrat kann als Kontaktgift und/oder durch sozialen Futteraustausch (Trophallaxis)
systemisch wirken. Wahrscheinlich ist, dass die Oxalsäuredihydrat-Lösung äußerlich durch Kör-
perkontakt verteilt und gegen Varroa destructor als Kontaktgift zur Wirkung kommt. Die akarizide
Wirkung wird dabei vornehmlich auf den niedrigen pH-Wert der Träufellösung zurückgeführt. Es
wird angenommen, dass der hohe Zuckeranteil in der Träufellösung die Viskosität und damit Haft-
fähigkeit der Oxalsäuredihydrat-Lösung fördert und zu einer verbesserten Wirksamkeit führt.
10.4.2 Pharmakokinetische Eigenschaften
Es gibt Hinweise, dass Oxalsäuredihydrat-Lösung durch das Keratin dringen kann, da es nach der
Träufelbehandlung mit Oxalsäuredihydrat-Lösung ein Zeitfenster gibt, während dessen die Oxal-
säuredihydrat-Konzentration in allen Geweben der Biene leicht erhöht ist. Wie Laborversuche
zeigten, wird dagegen die Oxalsäuredihydrat-Träufellösung in der angegebenen Zuckerkonzentra-
tion von behandelten Bienen nicht oder nur ungern aufgenommen.
10.5 Klinische Angaben
10.5.1 Zieltierart
Honigbiene (Apis mellifera)
10.5.2 Anwendungsgebiet
Behandlung der Varroose (Varroa destructor) der Honigbiene (Apis mellifera) in der brutfreien Zeit
(Spätherbst).
10.5.3 Gegenanzeigen
Keine bekannt
10.5.4 Nebenwirkungen
Bisher sind bei bestimmungsgemäßer Anwendung keine Nebenwirkungen bekannt. Das Auftre-
ten von Nebenwirkungen nach Anwendung von Oxalsäuredihydrat-Lösung 3,5 % ad us. vet.
sollte dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Diedersdorfer Weg 1,
12277 Berlin oder dem pharmazeutischen Unternehmer mitgeteilt werden.
Meldebögen können kostenlos unter o. g. Adresse oder per E-Mail (uaw@bvl.bund.de) angefordert
werden.
10.5.5 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung
Oxalsäuredihydrat-Lösung darf nur einmalig während der brutfreien Zeit (Spätherbst) angewendet
werden. Es dürfen keine höheren Dosierungen oder mehrmalige Anwendungen vorgenommen
werden!
Es sind die korrosiven Eigenschaften der Oxalsäuredihydrat-Lösung auf korrosionsempfindlichen
Bauteilen und Imkereigeräten zu beachten.
10.5.6 Anwendung während der Trächtigkeit und Laktation
Entfällt.
10.5.7 Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen
Mit calciumhaltigen Lösungen kann es zu Ausfällungen kommen.
10.5.8 Dosierung mit Einzel- und Tagesangaben, Art und Dauer der Anwendung
Art der Herstellung:
Das Behältnis mit der Oxalsäuredihydrat-Lösung in ein handwarmes Wasserbad (30 – 35 °C) stel-
len. Den Beutel mit Saccharose-Pulver mit Hilfe einer Schere öffnen, das Behältnis mit der Oxal-
säuredihydrat-Lösung aus dem Wasserbad nehmen und den Erstöffnungsschutz öffnen. Das
Saccharose-Pulver vollständig in das Behältnis mit der Oxalsäuredihydrat-Lösung geben. Dann
gut verschließen und kräftig schütteln, bis sich alles Pulver aufgelöst hat. Nun ist die Lösung
gebrauchsfertig und sollte handwarm angewandt werden.
Art und Dauer der Anwendung:
Pro Volk werden je nach Volksstärke 30 – 50 ml der gebrauchsfertigen Oxalsäuredihydrat-Lösung
mit Hilfe eines Dosiergerätes (z. B. Automatikpipette, Einwegspritze) auf die bienenbesetzten Wa-
bengassen geträufelt. Die Dosierung liegt bei 5 – 6 ml pro Wabengasse, dies entspricht:
30 ml für ein kleines Volk
40 ml für ein mittleres Volk
50 ml für ein starkes Volk.
2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
Der Milbenfall hält 3 Wochen an.
Die Behandlung mit Oxalsäuredihydrat-Lösung erfolgt einmalig im Spätherbst.
Es darf keine Brut vorhanden sein.
Die Außentemperatur beim Träufeln sollte mindestens 3 °C betragen.
10.5.9 Überdosierung (Symptome, Notfallmaßnahmen und Gegenanzeigen)
Bei versehentlicher Applikation einer zu hoch konzentrierten Lösung kann versucht werden, mit
Wasser nachzuträufeln.
In Mitteleuropa wird die einmalige Behandlung mit einer Oxalsäuredihydrat-Lösung im Herbst in
Konzentrationen bis zu 4,5 % gut toleriert. Geringe Bienenverluste werden im Allgemeinen gegen
Ende des Winters wieder aufgeholt.
Höhere Konzentrationen können dagegen zu einer signifikant schlechteren Auswinterung der be-
handelten Völker führen. In Konzentrationen von 5 % und mehr wurde ein etwa verdoppelter
Bienentotenfall im Herbst, schlechtere Überwinterung und Frühjahrsentwicklung der Völker be-
schrieben.
Wiederholte Behandlungen im Herbst oder die Anwendung im Sommer wird von Bienen auch in
niedrigen Dosierungen schlecht toleriert.
10.5.10 Besondere Warnhinweise für jede Zieltierart
Oxalsäuredihydrat-Lösung darf nur einmalig während der brutfreien Zeit (Spätherbst) angewendet
werden.
10.5.11 Wartezeit
Nach der Behandlung der Bienen mit Oxalsäuredihydrat-Lösung im Spätherbst darf Honig erst im
darauf folgenden Frühjahr gewonnen werden.
10.5.12 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Anwender
Die Oxalsäuredihydrat-Lösung darf nicht eingenommen werden. Sie wirkt gesundheitsschädlich!
Bei versehentlichem Verschlucken viel Wasser trinken lassen. Sofort einen Arzt aufsuchen.
Schwangere Frauen sollen nicht in Kontakt mit Oxalsäuredihydrat kommen.
Oxalsäuredihydrat-Lösung ist stark ätzend!
Jeder Hautkontakt mit Oxalsäuredihydrat-Lösung muss durch entsprechende Schutzkleidung ver-
mieden werden!
Beim Arbeiten mit der Oxalsäuredihydrat-Lösung sind daher säurefeste Handschuhe und Schutz-
brille zu tragen.
Das Arzneimittel darf nicht in die Hände von Kindern gelangen!
Während der Anwendung nicht essen, trinken oder rauchen.
Verunreinigte Kleidung sofort ausziehen und sicher entfernen.
Bei Kontakt mit den Augen müssen diese bei geöffnetem Lidspalt gründlich mit viel Wasser ge-
spült werden. Es ist ein Arzt zu konsultieren.
Versehentlich auf die Haut des Anwenders gelangte Reste des Tierarzneimittels sind sofort mit viel
Wasser und Seife zu entfernen.
10.6 Pharmazeutische Angaben
10.6.1 Unverträglichkeiten (Inkompatibilitäten)
Mit calciumhaltigen Lösungen kann es zu Ausfällungen kommen.
Es sind die korrosiven Eigenschaften der Oxalsäuredihydrat-Lösung auf korrosionsempfindlichen
Bauteilen und Imkereigeräten zu beachten.
10.6.2 Dauer der Haltbarkeit
10.6.2.1 des Fertigarzneimittels im unversehrten Behältnis
1 Jahr
10.6.2.2 des Fertigarzneimittels nach Anbruch des Behältnisses
Zum sofortigen Gebrauch
10.6.2.3 nach Herstellung der gebrauchsfertigen Zubereitung
Zum sofortigen Gebrauch
10.6.3 Besondere Lager- und Aufbewahrungshinweise
Das Arzneimittel darf nicht in die Hände von Kindern gelangen!
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2297
10.6.4 Art und Inhalt des Behältnisses (Packungsgrößen)
Eine Packungseinheit besteht aus 317,65 g Oxalsäuredihydrat-Lösung und 300,15 g Saccharose-
Pulver zum Mischen vor dem Gebrauch.
10.6.5 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung nicht verwendeter Arzneimittel oder sonstige
besondere Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für die Umwelt zu vermeiden
Oxalsäuredihydrat darf nicht in die Umwelt gelangen. Ein Eindringen ins Erdreich, in Gewässer und
in die Kanalisation ist zu verhindern! Nicht verwendetes Tierarzneimittel muss unter Beachtung der
Sondermüllvorschriften einer Sondermüllentsorgung zugeführt werden.
Das Arzneimittel unzugänglich für Kinder aufbewahren.
10.7 Zulassungsnummer
2669.99.99
10.8 Verschreibungsstatus/Apothekenpflicht
Apothekenpflichtig“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Oktober 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
Verordnung
zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung*)
Vom 20. Oktober 2006
Auf Grund Artikel 1
– des § 7 Abs. 1, 3 und 5, des § 12 Abs. 1 Nr. 3 in Verordnung
Verbindung mit § 7 Abs. 3 und 5 und des § 45 über die Nachweisführung
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom bei der Entsorgung von Abfällen
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von denen (Nachweisverordnung – NachwV)
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1619) § 7 Abs. 1 geändert und § 7 Abs. 3 Inhaltsübersicht
und 5, § 12 Abs. 1 Nr. 3 und § 45 neu gefasst worden Teil 1
sind, nach Anhörung der beteiligten Kreise
Allgemeine Bestimmungen
verordnet die Bundesregierung und auf Grund § 1 Anwendungsbereich
– des § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung Teil 2
mit § 7 Abs. 3 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Nachweisführung
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I über die Entsorgung von Abfällen
S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
§ 2 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweis-
zes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) in Verbindung
führung
mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-
Abschnitt 1
sationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
S. 3197), nach Anhörung der beteiligten Kreise und Nachweis
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Er- über die Zulässigkeit
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz der vorgesehenen Entsorgung
§ 3 Entsorgungsnachweis
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur- § 4 Eingangsbestätigung
schutz und Reaktorsicherheit: § 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises
§ 6 Handhabung nach Entscheidung
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: § 7 Freistellung und Privilegierung
– Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15. Juli 1975 § 8 Anordnung, Widerruf
(ABl. EG Nr. L 149 S. 39), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/
692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), § 9 Sammelentsorgungsnachweis
– Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle vom
12. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 20), geändert durch Abschnitt 2
die Richtlinie 94/31/EG vom 27. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 168
S. 28), Nachweisführung
– Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Alt- über die durchgeführte Entsorgung
ölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 194 S. 23), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
§ 10 Begleitschein
tes vom 4. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 332 S. 91), § 11 Ausfüllen und Handhabung der Begleitscheine
– Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die § 12 Übernahmeschein bei Sammelentsorgung
Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphe- § 13 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung
nyle (ABl. EG Nr. L 243 S. 31),
– Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den
Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwen- Abschnitt 3
dung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. EG Nr. L 181
Sonderfälle
S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003
des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36), § 14 Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungs-
– Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfall- körperschaften
deponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1), geändert durch die Verordnung § 15 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage
(EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1). § 16 Kleinmengen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2299
Abschnitt 4 Te i l 2
Elektronische Nachweisführung Nachweisführung über
§ 17 Grundsatz die Entsorgung von Abfällen
§ 18 Kommunikation
§ 19 Signatur, Übermittlung §2
§ 20 Koordinierung Kreis
§ 21 Ausnahmen der Nachweispflichtigen
§ 22 Störung des Kommunikationssystems und Form der Nachweisführung
(1) Zur Nachweisführung nach diesem Teil verpflich-
Teil 3 tet sind Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallent-
Registerführung sorger, soweit eine Pflicht zur Führung von Nachweisen
über die Entsorgung von Abfällen nach
§ 23 Kreis der Registerpflichtigen 1. § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
§ 24 Führung der Register setzes über die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder
§ 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registrierung 2. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes über die Entsorgung nicht gefährlicher
Teil 4 Abfälle auf Anordnung der zuständigen Behörde
Gemeinsame Bestimmungen besteht.
(2) Von der Nachweispflicht nach Absatz 1 Nr. 1 aus-
§ 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten
genommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht
§ 27 Nachweisführung in besonderen Fällen
mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle
§ 28 Vergabe von Kennnummern
(Kleinmengen) jährlich anfallen. Die Pflichten zur Füh-
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
rung der Übernahmescheine nach § 12 sowie nach
§ 16 bleiben unberührt.
Teil 5
(3) Die in den Abschnitten 1 bis 3 bestimmten Ver-
Schlussbestimmungen fahren und Inhalte zur Führung der Nachweise gelten
§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende Nachweise für die elektronische Nachweisführung und unter Ver-
§ 31 Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisfüh- wendung von Formblättern, soweit nichts anderes be-
rung stimmt ist.
Anlage 1 Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abschnitt 1
Abs. 4
Nachweis
Anlage 2 Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3
über die Zulässigkeit
Anlage 3 Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen
nach § 18 Abs. 1
der vorgesehenen Entsorgung
§3
Te i l 1
Entsorgungsnachweis
Allgemeine Bestimmungen (1) Wer nachweispflichtige Abfälle zur Entsorgung in
eine Abfallentsorgungsanlage bringen oder solche Ab-
§1 fälle dort annehmen will, hat vor Beginn der Abfallent-
sorgung die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung
Anwendungsbereich durch einen Entsorgungsnachweis unter Verwendung
(1) Diese Verordnung gilt für die Führung von Nach- der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 zu
weisen und Registern über die Entsorgung von gefähr- belegen. Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem
lichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder Deckblatt Entsorgungsnachweise, der verantwortlichen
unter Verwendung von Formblättern durch Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Dekla-
rationsanalyse und der Annahmeerklärung des Abfall-
1. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger), entsorgers (Nachweiserklärungen) sowie, soweit keine
2. Einsammler oder Beförderer von Abfällen (Abfallbe- Freistellung von der Pflicht zur Einholung einer Bestäti-
förderer) und gung nach § 5 gemäß § 7 vorliegt, der Bestätigung der
für die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage (Entsor-
3. Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche gungsanlage) zuständigen Behörde. Ein einziger Ent-
Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B sorgungsnachweis kann auch
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsor- 1. für die Entsorgung von Altölen mit mehr als einem
gen (Abfallentsorger). Abfallschlüssel geführt werden, wenn die Altöle der-
(2) Landesrechtliche Andienungs- und Überlas- selben Sammelkategorie oder den Sammelkatego-
sungspflichten bleiben unberührt. rien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der Altölverordnung
angehören, sofern eine Getrennthaltung nach der
(3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushal- Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist,
tungen.
2. für die Entsorgung von Althölzern mit mehr als einem
(4) Diese Verordnung gilt nicht für die grenzüber- Abfallschlüssel geführt werden, wenn die Althölzer
schreitende Verbringung von Abfällen. derselben Altholzkategorie A I bis A IV des An-
2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
hangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung ange- §5
hören, sofern eine Getrennthaltung nach der Altholz- Bestätigung des Entsorgungsnachweises
verordnung nicht vorgeschrieben ist.
(1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Be-
In diesem Fall ist der Nachweis über die Zulässigkeit hörde bestätigt innerhalb von 30 Kalendertagen nach
der Entsorgung für den die Altölsammelkategorie oder Eingang der Nachweiserklärungen die Zulässigkeit der
die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel zu füh- vorgesehenen Entsorgung, wenn
ren; die übrigen Abfallschlüssel, die ebenfalls vom Ent-
sorgungsnachweis erfasst sein sollen, sind in der De- 1. die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage
klarationsanalyse aufzuführen. behandelt, stofflich oder energetisch verwertet, ge-
lagert oder abgelagert werden,
(2) Der Abfallerzeuger hat vor Zuleitung der Nach-
weiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zu- 2. die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Ver-
ständige Behörde das Deckblatt Entsorgungsnach- wertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Be-
weise sowie den Teil verantwortliche Erklärung ein- seitigung der Abfälle gewährleistet ist und
schließlich der Deklarationsanalyse des Entsorgungs- 3. im Falle einer Lagerung der Abfälle die weitere Ent-
nachweises auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzu- sorgung durch entsprechende Entsorgungsnach-
leiten. Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, weise bereits festgelegt ist.
soweit die Art, Beschaffenheit, die den Abfall bestim- Der Lauf der Frist nach Satz 1 wird durch eine Auffor-
menden Parameter und Konzentrationswerte bekannt derung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder
sind oder das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt und zur Vorlage weiterer Unterlagen nach § 4 Satz 3 unter-
im Falle der Vorbehandlung des Abfalls, die Art der Vor- brochen, soweit die Ergänzung oder die weiteren Un-
behandlung des Abfalls angegeben wird und sich aus terlagen zur Bearbeitung der Nachweiserklärungen un-
diesen Angaben die Art, Beschaffenheit und Zusam- erlässlich sind. Mit Eingang der ergänzten Nachweiser-
mensetzung in einem für die weitere Durchführung klärungen oder der weiteren Unterlagen bei der Be-
des Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang erge- hörde wird eine neue Frist nach Satz 1 in Gang gesetzt.
ben. Die Angaben nach Satz 2 sind im Feld (Weitere
Angaben) des Formblattes Deklarationsanalyse einzu- (2) Die die Entsorgungsanlage betreffenden behörd-
tragen. lichen Entscheidungen, insbesondere Zulassungen,
Genehmigungen, Planfeststellungen oder bergrechtli-
(3) Der Abfallentsorger hat vor Zuleitung der Nach- che Betriebspläne, welche die Einhaltung der in Ab-
weiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zu- satz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten, sind
ständige Behörde den Teil Annahmeerklärung auszufül- bei der Entscheidung über die Bestätigung zu beach-
len und eine Ablichtung dem Abfallerzeuger zuzuleiten. ten. Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde
Das Original der Nachweiserklärungen übersendet der vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 3 Abs. 2
Abfallentsorger mit dem Teil behördliche Bestätigung Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbin-
der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde. dung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG)
(4) Der Abfallerzeuger kann mit der Abgabe der ver- Nr. 761/2001 zu berücksichtigen.
antwortlichen Erklärung einen Vertreter bevollmäch- (3) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der
tigen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und auf Entsorgung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei der vor-
Verlangen der für den Erzeuger oder der für den Entsor- gesehenen Entsorgungsmaßnahme um eine Verwer-
ger zuständigen Behörde vorzulegen. Im Formblatt tung oder Beseitigung von Abfällen handelt oder die
Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN sind sowohl im Übrigen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
der Abfallerzeuger als auch der bevollmächtigte Vertre- setz und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und
ter anzugeben. der Länder folgenden Pflichten des Abfallerzeugers ein-
gehalten sind.
§4
(4) Die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre. Sie
Eingangsbestätigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen ver-
Die für den Abfallentsorger zuständige Behörde hat bunden werden sowie einen kürzeren Geltungszeitraum
dem Abfallerzeuger und dem Abfallentsorger innerhalb als nach Satz 1 vorsehen, soweit dies erforderlich ist,
von zwölf Kalendertagen den Eingang der Nachweiser- um die Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Be-
klärungen unter Angabe des Eingangsdatums zu bestä- stätigungsvoraussetzungen sicherzustellen.
tigen (Eingangsbestätigung), sofern sie nicht bereits in- (5) Trifft die für die Entsorgungsanlage zuständige
nerhalb dieser Frist die Zulässigkeit der vorgesehenen Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist
Entsorgung gemäß § 5 Abs. 1 bestätigt. Sie hat nach keine Entscheidung über die beantragte Bestätigung,
Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Nachweiserklä- so gilt die Bestätigung als erteilt.
rungen den Anforderungen entsprechen. Entsprechen
die Nachweiserklärungen nicht den Anforderungen, so §6
hat die für den Abfallentsorger zuständige Behörde den
Abfallerzeuger und den Abfallentsorger unverzüglich Handhabung nach Entscheidung
aufzufordern, die Nachweiserklärungen innerhalb einer (1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Be-
angemessenen Frist zu ergänzen oder weitere für die hörde übersendet das Original des bestätigten Entsor-
Prüfung erforderliche Unterlagen vorzulegen. Kommt gungsnachweises dem Abfallerzeuger sowie eine Ab-
der Abfallerzeuger oder der Abfallentsorger der Auffor- lichtung dem Abfallentsorger. Das Original des Entsor-
derung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder gungsnachweises verbleibt beim Abfallerzeuger, der
zur Vorlage weiterer Unterlagen nach, so finden im Wei- eine Ablichtung spätestens vor Beginn der Entsorgung
teren die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. der für ihn zuständigen Behörde zuzuleiten hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2301
(2) Gilt die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 als erteilt, so sorgungsfachbetrieb seine Fachbetriebstätigkeit nach
hat der Abfallerzeuger vor Übersendung der Nachweis- § 2 Abs. 2 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverord-
erklärungen an die für ihn zuständige Behörde auf der nung beschränkt, so sind im Überwachungszertifikat
ihm nach § 3 Abs. 3 Satz 1 übersandten Ablichtung der zusätzlich die von der Fachbetriebstätigkeit umfassten
Nachweiserklärungen den Ablauf der Frist nach § 5 Abfälle nach ihrem jeweiligen Herkunftsbereich sowie
Abs. 1 Satz 1 zu vermerken. Er übersendet spätestens die umfassten Verwertungs- oder Beseitigungsverfah-
vor Beginn der Entsorgung die Ablichtung der Nach- ren zu bezeichnen. Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 3
weiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach gilt nur, wenn in der für gültig erklärten Umwelterklärung
§ 4 der für ihn zuständigen Behörde. im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und
(3) Der Abfallerzeuger hat dem Abfallbeförderer eine Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Ab-
Ablichtung des Entsorgungsnachweises zu übergeben schnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Angaben
oder, soweit die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 als erteilt zur Abfallentsorgungsanlage und zu den Abfallschlüs-
gilt, eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie seln der in der Anlage entsorgten Abfälle enthalten sind
der Eingangsbestätigung nach § 4. Der Beförderer, und diese Angaben mit den entsprechenden Angaben
auch jeder weitere Beförderer, hat die in Satz 1 genann- aus den Nachweiserklärungen übereinstimmen.
ten Unterlagen, ebenso eine Ausfertigung der Trans- (3) Die zuständige Behörde hat auf Antrag unter Ver-
portgenehmigung oder der die Genehmigung ersetzen- wendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der An-
den Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb bei der lage 1 den Abfallentsorger nach Absatz 1 Nr. 2 von der
Beförderung mitzuführen und diese Unterlagen auf Ver- Bestätigungspflicht freizustellen, wenn
langen den zur Kontrolle und Überwachung Befugten
vorzulegen. 1. die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten
Voraussetzungen hinsichtlich der im Antrag aufgelis-
(4) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebun- teten Abfälle gewährleistet ist und
dener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung
von Unterlagen nach Absatz 3 Satz 2. In diesem Fall hat 2. keine Anhaltspunkte vorliegen oder Tatsachen be-
der Abfallbeförderer in geeigneter Weise sicherzustel- kannt sind, dass der Abfallentsorger gegen die ihm
len, dass bei einem Wechsel des Abfallbeförderers die bei der Entsorgung oder im Rahmen der Überwa-
in Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen übergeben chung obliegenden Pflichten verstößt oder versto-
werden. ßen hat.
(5) Wird die Bestätigung abgelehnt, fertigt die für die § 5 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Entsorgungsanlage zuständige Behörde für sich eine
Ablichtung der Originalunterlagen an. Sie übersendet (4) Soweit die Bestätigungspflicht nach Absatz 1
die Originalunterlagen unmittelbar an den Abfallerzeu- entfällt, übersendet der Abfallentsorger die nach § 3
ger sowie eine Ablichtung an die für den Abfallerzeuger Abs. 2 und 3 zu erbringenden Nachweiserklärungen
zuständige Behörde und den Abfallentsorger. vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung an die für
die Entsorgungsanlage zuständige Behörde. Der Abfall-
erzeuger übersendet vor Beginn der Entsorgung eine
§7
Ablichtung der vollständigen Nachweiserklärungen an
Freistellung und Privilegierung die für ihn zuständige Behörde. Die Nachweiserklärun-
(1) Die Pflicht zur Erteilung einer Eingangsbestä- gen gelten längstens fünf Jahre ab dem Datum der An-
tigung nach § 4 und zur Einholung einer Bestätigung nahmeerklärung des Abfallentsorgers. Die für die Ent-
nach § 5 entfällt, soweit der Abfallentsorger für die sorgungsanlage zuständige Behörde kann in entspre-
von ihm betriebene Abfallentsorgungsanlage und dort chender Anwendung des § 5 Abs. 4 eine kürzere Gel-
durchzuführende Behandlung, stoffliche oder energe- tungsdauer der Nachweiserklärungen sowie Auflagen
tische Verwertung, Lagerung oder Ablagerung für die Durchführung der Tätigkeiten bestimmen. § 6
Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
1. als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert,
2. auf Antrag durch die zuständige Behörde von der (5) Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger un-
Bestätigungspflicht freigestellt worden ist oder verzüglich mitzuteilen, wenn die auf Grund des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 erteilte Freistellung
3. die betriebene Abfallentsorgungsanlage zu einem unwirksam wird, die Voraussetzungen der Freistellung
nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Absatz 2 ent-
2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisatio- fallen sind oder gegenüber dem Abfallentsorger eine
nen an einem Gemeinschaftssystem für das Um- Anordnung oder ein Widerruf nach § 8 ergangen ist.
weltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung Soweit die Voraussetzungen für eine Freistellung nach
(EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) und nach dem Um- Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 2 entfallen, hat
weltauditgesetz in das EMAS-Register eingetrage- dies der Abfallentsorger auch der für ihn zuständigen
nen Standort oder Teilstandort eines Unternehmens Behörde mitzuteilen.
gehört; eine Eintragung ist der zuständigen Behörde
mitzuteilen.
§8
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 findet entsprechende Anwen-
dung. Anordnung, Widerruf
(2) Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der
im Überwachungszertifikat die zertifizierten Tätigkeiten Abfallerzeuger und der nach § 7 Abs. 1 freigestellte Ab-
des Betriebes bezogen auf seine Standorte und Anla- fallentsorger abweichend von § 7 Abs. 4 zum Nachweis
gen einschließlich der jeweiligen Abfallarten und dazu- der Zulässigkeit der Entsorgung in bestimmten Fällen
gehörigen Abfallschlüssel bezeichnet sind. Hat der Ent- eine Bestätigung nach § 5 einholen, wenn
2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ab- Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern
fallerzeuger oder der Abfallentsorger in diesen Fällen kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsor-
gegen die ihnen bei der Abfallentsorgung oder im gung durch den die Altölsammelkategorie oder die Alt-
Rahmen der Überwachung obliegenden Pflichten holzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt wer-
verstoßen oder verstoßen haben oder den.
2. sonstige Gründe des Wohls der Allgemeinheit die (3) Auf die Führung des Sammelentsorgungsnach-
Anordnung der Einholung einer Bestätigung erfor- weises finden § 3 Abs. 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 ent-
dern. sprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die
den Abfallerzeuger nach diesen Bestimmungen treffen-
Sind der zuständigen Behörde Tatsachen im Sinne des
den Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu
Satzes 1 Nr. 1 bekannt, obliegt es dem Abfallerzeuger
erfüllen sind. Bei Einsammlung der in Anlage 2 Buch-
oder dem Abfallentsorger, diese zu widerlegen.
stabe a und b genannten Abfälle finden auch die §§ 7
(2) Rechtfertigen im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Tat- und 8 Anwendung; die Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 sowie
sachen die Annahme eines Pflichtenverstoßes des Ab- die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
fallentsorgers, so kann die zuständige Behörde
(4) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen
1. gegenüber einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 frei- des Landes überschreitet, in dem die für den Einsamm-
gestellten Abfallentsorger auch anordnen, dass die- ler zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsamm-
ser abweichend von § 7 Abs. 1 Abfälle nur nach vor- ler den Sammelentsorgungsnachweis oder bei Entfallen
hergehender Bestätigung nach § 5 annehmen darf der Bestätigungspflicht nach Absatz 3 Satz 2 die Nach-
und weiserklärungen spätestens vor Beginn der Einsamm-
2. gegenüber einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 auf Antrag lung zusätzlich auch den zuständigen Behörden der an-
freigestellten Abfallentsorger die Freistellung wider- deren Länder zur Kenntnis zu geben.
rufen, (5) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vor-
wenn der freigestellte Abfallentsorger nicht innerhalb gesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelent-
einer von der zuständigen Behörde angemessen ge- sorgungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 4 zu füh-
setzten Frist die Tatsachen widerlegt. ren, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle
nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen
§9 sind.
Sammelentsorgungsnachweis (6) Der Sammelentsorgungsnachweis nach Absatz 1
ist nicht übertragbar.
(1) Abweichend von § 3 kann der Nachweis über die
Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Ein- Abschnitt 2
sammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis ge-
führt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle Nachweisführung über
die durchgeführte Entsorgung
1. denselben Abfallschlüssel haben,
2. den gleichen Entsorgungsweg haben, § 10
3. in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsor- Begleitschein
gungsnachweis genannten Maßgaben für die Sam- (1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung
melcharge entsprechen und nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleit-
4. die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen scheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen
Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Ab- Formblätter der Anlage 1 geführt.
fallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt. (2) Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in An- eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein geson-
lage 2 Buchstabe a genannten Abfälle. derter Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der
aus sechs Ausfertigungen besteht. Die Zahl der auszu-
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 ist füllenden Ausfertigungen verringert sich, sobald Abfall-
die Führung eines Sammelentsorgungsnachweises erzeuger oder Abfallbeförderer und Abfallentsorger
1. für eingesammelte Altöle auch dann zulässig, wenn ganz oder teilweise personengleich sind. Bei einem
die Altöle derselben Sammelkategorie oder den Wechsel des Abfallbeförderers ist die Übergabe der Ab-
Sammelkategorien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der fälle dem Übergebenden vom übernehmenden Abfall-
Altölverordnung angehören, soweit eine Getrennt- beförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender
haltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrie- Anwendung des § 12 oder in anderer geeigneter Weise
ben ist und die bei dem einzelnen Altölerzeuger ein- zu bescheinigen.
gesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sammelkate- (3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind
gorie und Kalenderjahr nicht übersteigt und
1. die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als Be-
2. für eingesammelte Althölzer auch dann zulässig, lege für das Register des Abfallerzeugers,
wenn die Althölzer derselben Altholzkategorie A I
bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholz- 2. die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage
verordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung an die zuständige Behörde,
nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist 3. die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Register
und die bei dem einzelnen Altholzerzeuger einge- des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Ab-
sammelte Altholzmenge 20 Tonnen je Altholzkatego- fallbeförderers für das Register des letzten Abfallbe-
rie und Kalenderjahr nicht übersteigt. förderers,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2303
4. die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Register § 12
des Abfallentsorgers Übernahmeschein bei Sammelentsorgung
bestimmt. (1) Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungs-
nachweises oder der Nachweiserklärungen bei Entfal-
§ 11 len der Bestätigungspflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 2 wird
Ausfüllen der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mit
und Handhabung der Begleitscheine Hilfe der Übernahmescheine unter Verwendung der
(1) Nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1, die im
auf den Ausfertigungen hat der Abfallerzeuger spätes- Durchschreibverfahren als Übernahmescheinsatz zu
tens bei Übergabe, der Beförderer oder der Einsammler verwenden sind, und der Begleitscheine im Sinne des
spätestens bei Übernahme sowie der Abfallentsorger § 10 geführt. Auf den Übernahmeschein finden die Be-
spätestens bei Annahme der Abfälle die Begleitscheine stimmungen des § 10 Abs. 2 entsprechende Anwen-
auszufüllen. Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Ent- dung.
sorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem (2) Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausferti-
Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfall- gungen. Davon sind
schlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfall- 1. die Ausfertigung 1 (weiß) als Beleg für das Register
schlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld „Frei für des Abfallerzeugers,
Vermerke“ die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der
2. die Ausfertigung 2 (gelb) als Beleg für das Register
Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle.
des Einsammlers
Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken
sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durch- bestimmt.
schreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz (3) Der Abfallerzeuger sowie der Einsammler hat die
beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in nu- Übernahmescheine nach Maßgabe der für ihn be-
merischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 stimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen spätes-
(grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 tens bei Übernahme der Abfälle durch den Einsammler
(weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler auszufüllen. Liegt ein Sammelentsorgungsnachweis für
oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderun- die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als
gen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der einem Abfallschlüssel vor, haben der Einsammler und
Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechen- der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Übernah-
den Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die mescheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen
Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt. und im Mehrzweckfeld „Frei für Vermerke“ die Abfall-
(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbe- schlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses
förderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) Übernahmescheins übernommenen Abfälle.
der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem (4) Bei der Übernahme der Abfälle übergibt der Ein-
er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die sammler dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß)
erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die des Übernahmescheins als Beleg für dessen Register.
Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer wäh- Die Ausfertigung 2 (gelb) hat der Einsammler während
rend des Beförderungsvorganges mitzuführen und des Beförderungsvorganges mitzuführen, auf Verlangen
dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszu- den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzule-
händigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung gen und nach Übergabe der Abfälle an den Abfallent-
und Kontrolle Befugten vorzulegen. sorger zusammen mit den Ausfertigungen 4 (gelb) des
(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme Begleitscheins in sein Register einzustellen. § 11 Abs. 5
der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder über- findet entsprechende Anwendung.
sendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa)
und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen § 13
Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Handhabung des
Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Begleitscheins bei Sammelentsorgung
Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem (1) Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung
Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 die Begleitscheine aus-
Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Be- zufüllen und sich dabei als Abfallbeförderer einzutragen
leg für sein Register. sowie insbesondere die Sammelentsorgungsnachweis-
(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt über- nummer anzugeben. Der Einsammler hat im Erzeuger-
sendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Be- feld ausschließlich eine fiktive Erzeugernummer einzu-
hörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfaller- tragen. Diese beginnt mit dem Landeskenner gemäß
zeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelent- der Vorgaben des § 28 Abs. 6, es folgt ein „S“, in die
sorgung erfolgt die Übersendung an die für das jewei- restlichen Felder werden Nullen eingetragen. Vor Über-
lige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde. gabe der Abfälle hat er in das Mehrzweckfeld des Be-
(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebun- gleitscheines „Frei für Vermerke“ die Nummern der
dener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung Übernahmescheine einzutragen, aus denen sich die
der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Sammelladung zusammensetzt. Das weitere Verfahren
Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beför- richtet sich nach den Bestimmungen über die Begleit-
derer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Be- scheine.
förderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen (2) Erstreckt sich die Einsammlung über die Grenzen
übergeben werden. eines Landes hinaus, so ist für jedes Land, in dem ge-
2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
sammelt wird, ein separater Begleitschein zu führen. gesetzes zu versehen sowie die für den Empfang erfor-
Die Kennung des Einsammlungsgebietes ist, wie in Ab- derlichen Zugänge zu eröffnen, soweit nicht nach den
satz 1 beschrieben, einzutragen. Nach Annahme der Bestimmungen dieses Abschnitts oder einer auf Grund
Abfälle durch den Abfallentsorger ist die Begleitschein- des § 26 ergangenen Entscheidung der zuständigen
ausfertigung 2 (rosa) in entsprechender Anwendung Behörde eine andere Form der Übermittlung unter Ver-
von § 11 Abs. 3 und 4 der für das jeweilige Land, in wendung von Formblättern ausdrücklich zugelassen
dem gesammelt wurde, zuständigen Behörde zuzulei- wird.
ten.
(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
Verpflichteten, soweit nach § 44 des Kreislaufwirt-
Abschnitt 3 schafts- und Abfallgesetzes die elektronische Nach-
Sonderfälle weisführung zugelassen oder angeordnet ist.
§ 14 § 18
Entsorgung durch Dritte, Kommunikation
Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften
(1) Die zur Führung der Nachweise Verpflichteten
Werden Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16 sowie die zuständigen Behörden haben die zur Nach-
Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirt- weisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum
schafts- und Abfallgesetzes auf Dritte, Verbände oder Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Aus-
Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft über- fertigungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen
tragen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag für als strukturierte Nachrichten unter Verwendung stan-
diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in ent- dardisierter Schnittstellen nach den Vorgaben der An-
sprechender Anwendung der §§ 9, 12 und 13 zulassen. lage 3, jeweils unter Angabe des von ihnen eröffneten
Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit die Empfangszugangs zu übermitteln. Das Bundesministe-
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträ- rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
ger erfolgt. gibt die aus der Anlage 3 folgenden Definitionen der
Schnittstellen bis zum Ablauf des fünften auf die Ver-
§ 15 kündung der Verordnung zur Vereinfachung der abfall-
Verwertung rechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006
außerhalb einer Entsorgungsanlage (BGBl. I S. 2298) folgenden Kalendermonats sowie
Wird eine Verwertung außerhalb einer Entsorgungs- nachfolgend erforderlich werdende Änderungen oder
anlage durchgeführt, so sind in entsprechender Anwen- Berichtigungen dieser Definitionen im Internet unter
dung der Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sowie www.bmu.bund.de bekannt.
dieses Abschnitts (2) Der Abfallbeförderer hat zu gewährleisten, dass
1. die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen die Angaben aus dem Begleitschein und Übernahme-
zu erfüllen, der die Verwertung durchführt, schein, einschließlich der Angabe des Firmennamens
und der Anschrift des Abfallentsorgers, während des
2. die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zustän- Beförderungsvorganges mitgeführt und jederzeit dem
digen Behörde von der nach Landesrecht zuständi- zur Überwachung und Kontrolle Befugten entspre-
gen Behörde wahrzunehmen. chend den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 und
§ 12 Abs. 4 Satz 2 vorgelegt werden können. Weiterer
§ 16 Begleitpapiere bedarf es nach dieser Verordnung nicht.
Kleinmengen Die Pflicht nach Satz 1 wird auch dann erfüllt, wenn der
Den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsor- Abfallbeförderer den zur Überwachung und Kontrolle
gung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Sinne Befugten die geforderten Angaben mittels der elektro-
des § 2 Abs. 2 hat der Abfallerzeuger und der Abfallent- nisch zu führenden Nachweise zur Verfügung stellt.
sorger durch die Führung eines Übernahmescheins
entsprechend den Bestimmungen des § 12 zu führen. § 19
Signatur, Übermittlung
Abschnitt 4
(1) Die zur Nachweisführung Verpflichteten sowie die
Elektronische Nachweisführung zuständigen Behörden haben die zu übermittelnden
elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elek-
§ 17 tronischen Signatur unter Angabe des Unterzeichnen-
Grundsatz den in Klarschrift in der zeitlichen Abfolge zu versehen,
welche nach den Abschnitten 1 bis 3 für die zur Nach-
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Ab-
weisführung erforderliche Abgabe von Erklärungen, Er-
schnitte 1 bis 3 haben die zur Führung von Nachweisen
stattung von Anzeigen, Fertigung von Vermerken, Ertei-
über die Entsorgung gefährlicher Abfälle Verpflichteten
lung von Bestätigungen und Entscheidungen, Über-
sowie die zuständigen Behörden in den dort bestimm-
gabe oder Übersendung von Ausfertigungen oder Ab-
ten Fällen die zur Nachweisführung erforderlichen Er-
lichtungen, Stellung von Anträgen sowie Erteilung von
klärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen
Freistellungen vorgesehen ist. Insbesondere haben Ab-
und Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Frei-
fallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger
stellungen entsprechend nach Maßgabe dieses Ab-
schnittes elektronisch zu übermitteln, mit einer qualifi- 1. gemäß § 3 Abs. 2 und 3 vor Einholung einer Bestä-
zierten elektronischen Signatur im Sinne des Signatur- tigung nach § 5 oder Erstattung einer Anzeige nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2305
§ 7 Abs. 4 die den Nachweiserklärungen entspre- § 21
chenden elektronischen Dokumente sowie
Ausnahmen
2. die den Begleitscheinen entsprechenden elektroni-
schen Dokumente spätestens zu den für das Ausfül- Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernah-
len, die Übergabe oder die Übersendung der Be- mescheine nach § 12 auch unter Verwendung der hier-
gleitscheine gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 11 für vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen.
Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkten Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nach-
weisführung im Übrigen bleiben unberührt.
qualifiziert elektronisch zu signieren.
(2) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 § 22
Abs. 3 kann die Bestätigung der Übernahme der Abfälle
vom Abfallerzeuger durch den Abfallbeförderer mittels Störung des Kommunikationssystems
des Begleitscheins auch nach der Übernahme der Ab- (1) Soweit infolge einer Störung des Kommunikati-
fälle durch den Abfallbeförderer, spätestens aber vor onssystems oder aus anderen Gründen die elektroni-
Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger mit der sche Nachweisführung nicht uneingeschränkt möglich
erforderlichen Signatur versehen werden, wenn dies ist, sind die erforderlichen Nachweise unter Verwen-
zwischen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer schrift- dung der nach den Abschnitten 1 bis 3 vorgesehenen
lich vereinbart wird. Die Vereinbarung ist der zuständi- Formblätter oder mittels eines Quittungsbeleges an
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Sätze 1 Stelle des Begleitscheins zu führen. Der Quittungsbeleg
und 2 gelten entsprechend für die elektronische Füh- sieht von Form und Inhalt die für die Führung des Be-
rung des Übernahmescheins. gleitscheins erforderlichen Angaben vor und wird in ei-
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 übersendet ner Ausfertigung verwendet. Die Bestimmungen nach
die für den Abfallentsorger zuständige Behörde den be- § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5
stätigten Entsorgungsnachweis mit der Übersendung sowie § 13 finden entsprechende Anwendung. Nach
an den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger auch Abschluss der Verbringung der Abfälle verbleibt der
an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde. Ab- Quittungsbeleg beim Abfallentsorger, der ihn entspre-
weichend von § 7 Abs. 4 Satz 2 übersendet die für den chend den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie
Abfallentsorger zuständige Behörde die Nachweiserklä- des § 25 Abs. 1 aufbewahrt. Der Nachweispflichtige,
rungen an die für den Abfallerzeuger zuständige Behör- der die Störung feststellt, hat diese den am Nachweis-
de. Damit entfällt die Pflicht für den Abfallerzeuger zur verfahren Beteiligten sowie den zuständigen Behörden
Vorlage einer Ablichtung des bestätigten Entsorgungs- unverzüglich zu melden, soweit die Störung nicht inner-
nachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder der Nachweis- halb angemessener Frist behebbar ist.
erklärungen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 an die für ihn zu-
(2) Soweit eine Störung des Kommunikationssys-
ständige Behörde.
tems wiederholt oder nicht nur kurzfristig eintritt und
(4) Zur Übermittlung der elektronischen Dokumente Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Störung
dürfen nur gesicherte Übertragungswege genutzt wer- aus dem Verantwortungsbereich eines bestimmten
den, die während der Übertragung einen Zugriff Unbe- Nachweispflichtigen herrührt, kann die zuständige Be-
fugter auf die übermittelten Dokumente ausschließen. hörde anordnen, dass der Nachweispflichtige
1. einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt
§ 20 gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung von
Koordinierung Nachweisvorgängen beauftragt, an welchen der
Nachweispflichtige beteiligt ist,
Die Länder stellen sicher, dass die elektronische
Nachweisführung von den Verpflichteten sowie den zu- 2. einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt
ständigen Behörden auch im Falle einer Ländergrenzen gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung der
überschreitenden Entsorgung von Abfällen eingehalten Einrichtung und des Betriebes seines betrieblichen
werden kann. Insoweit ist insbesondere zu gewährleis- Kommunikationssystems beauftragt, soweit dieses
ten, dass die zur Nachweisführung erforderlichen Erklä- System mittelbar oder unmittelbar der Führung von
rungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Nachweisen und Registern dient,
Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistel-
lungen 3. neben der elektronischen Führung von Nachweisen
und Registern zusätzlich Nachweise und Register
1. jederzeit zwischen den Absendern und vorgesehe- unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Form-
nen Empfängern vermittelt werden können, blätter zu führen hat, wenn anders eine ordnungsge-
2. derart verschlüsselt werden können, dass sie nur für mäße Nachweisführung nicht zu gewährleisten ist.
die vorgesehenen Empfänger zugänglich sind und (3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für An-
3. im Rahmen der Vermittlung nicht dauerhaft gespei- ordnungen gegenüber einem Dritten, den der Nach-
chert werden. weispflichtige mit der elektronischen Führung von
Nachweisen und Registern beauftragt.
Soweit die Länder in Erfüllung der Pflichten nach den
Sätzen 1 und 2 Einrichtungen zur elektronischen Kom- (4) Spätestens zehn Kalendertage nach Behebung
munikation zur Verfügung stellen, dürfen diese von den der Störung des Kommunikationssystems haben die
Nachweispflichtigen nur zum Zweck der Nachweisfüh- Nachweispflichtigen die nach Absatz 1 mittels Form-
rung genutzt werden, soweit die Länder nichts anderes blättern oder Quittungsbelegen übermittelten Nach-
bestimmen. weisdaten nochmals elektronisch zu übermitteln.
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
Te i l 3 und in zeitlicher Reihenfolge geordnet abheften und in
die Register einstellen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit
Registerführung
die zuständige Behörde die Pflicht zur Führung von
über die Entsorgung von Abfällen Übernahmescheinen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes angeordnet hat.
§ 23
(4) Abfallentsorger, die zur Führung von Nachweisen
Kreis der Registerpflichtigen nicht verpflichtet sind, registrieren die Anlieferungen
Zur Führung von elektronischen Registern und unter von Abfällen, indem sie für jede Abfallart und jede Ent-
Verwendung von Formblättern nach den Bestimmun- sorgungsanlage ein eigenes Verzeichnis erstellen, in
gen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, welchem sie
Beförderer und Entsorger von Abfällen, soweit eine 1. als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart
Pflicht zur Führung von Registern nach laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmenna-
1. § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes men und die Anschrift, die Bezeichnung und An-
oder schrift der Entsorgungsanlage und (soweit vorhan-
den) die Entsorgernummer angeben und
2. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes auf Anordnung der zuständigen Be- 2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede ange-
hörde nommene Abfallcharge spätestens zehn Kalender-
tage nach ihrer Annahme ihre Menge und das Datum
besteht.
ihrer Annahme angeben und diese Angaben unter-
schreiben.
§ 24
Die Angaben in Satz 1 Nr. 2 und die Unterschrift können
Führung der Register in Praxisbelegen, insbesondere Liefer- oder Wiege-
(1) Die Register bestehen aus einer den Anforderun- scheinen, enthalten sein, wenn diese den Abfall erken-
gen des § 42 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- nen lassen und den in Satz 1 Nr. 1 genannten Angaben
und Abfallgesetzes sowie dieser Verordnung entspre- sachlich und zeitlich geordnet zugeordnet werden. Die
chend sachlich und zeitlich geordneten Darstellung Abfallentsorger können für die Erfassung der in Satz 1
der registerpflichtigen Entsorgungsvorgänge. Nr. 1 genannten Angaben auch das Formblatt Annah-
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 werden die Regis- meerklärung AE und für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 2
ter über nachweispflichtige Abfälle geführt, indem genannten Angaben das Formblatt Begleitschein nach
Anlage 1 verwenden. Soweit Abfallentsorger die Regis-
1. die Abfallerzeuger, Einsammler und Abfallentsorger ter nach § 25 Abs. 2 Satz 2 elektronisch führen, müssen
die für sie bestimmten Ausfertigungen der Begleit- sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblät-
scheine, insoweit der Abfallerzeuger die für ihn be- ter führen.
stimmten Ausfertigungen 5 (altgold) und 1 (weiß) ei-
nander ohne Rücksicht auf die zeitliche Reihenfolge (5) Abfallentsorger, die Abfälle behandeln und lagern
zugeordnet, spätestens innerhalb von zehn Kalen- und zur Führung von Nachweisen nicht verpflichtet
dertagen nach Erhalt den jeweiligen Entsorgungs- sind, registrieren zusätzlich jede Abgabe von behandel-
nachweisen, und Sammelentsorgungsnachweisen ten und gelagerten Abfällen nach Maßgabe von Ab-
in zeitlicher Reihenfolge zuordnen, satz 6 (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes). Die Registrierungspflichten nach
2. die Einsammler darüber hinaus die für ihn bestimm- Satz 1 gelten nicht für Abfallentsorger, welche
ten Ausfertigungen der Übernahmescheine spätes-
1. die behandelten oder gelagerten Abfälle in eigenen,
tens zehn Kalendertage nach Erhalt den jeweiligen
in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der
für ihn bestimmten Ausfertigungen der Begleit-
Behandlung oder Lagerung stehenden Entsorgungs-
scheine in zeitlicher Reihenfolge zuordnen und
anlagen verwerten oder beseitigen oder
3. die Abfallbeförderer die für sie bestimmten Ausferti-
2. infolge des Einsatzes von Abfällen in Produktions-
gungen der Begleitscheine spätestens zehn Kalen-
prozessen lediglich nicht gefährliche Abfälle in men-
dertage nach Erhalt und nach Abfallarten getrennt
genmäßig unbedeutendem Umfang erzeugen.
und in zeitlicher Reihenfolge ordnen
Satz 2 gilt nicht für Abfallentsorger, welche in ihren An-
und abheften und in die Register einstellen. Ist der Ab-
lagen Abfälle im Hauptzweck verwerten oder beseiti-
fallerzeuger zugleich Abfallbeförderer, so hat er die
gen.
Ausfertigungen 4 und 5 (gelb und altgold) des Begleit-
scheins, ist er zugleich Abfallentsorger, so hat er nur die (6) Abfallerzeuger, die zur Führung von Nachweisen
Ausfertigung 6 (grün) entsprechend Satz 1 abzuheften nicht verpflichtet sind, registrieren jede Abgabe von Ab-
und in sein Register einzustellen. Entsorgt der Abfall- fällen, indem sie für jede Abfallart und jede Anfallstelle
beförderer die Abfälle selbst, so hat er die Ausferti- des Abfalls ein eigenes Verzeichnis erstellen, in wel-
gung 6 (grün) entsprechend Satz 1 abzuheften und in chem sie
sein Register einzustellen. 1. als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart
(3) Die Erzeuger von Kleinmengen gefährlicher Ab- laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmenna-
fälle, die Abfallerzeuger, die gefährliche Abfälle einem men und die Anschrift, die Bezeichnung und An-
Einsammler übergeben sowie die Abfallentsorger, wel- schrift der Anfallstelle des Abfalls und (soweit vor-
che Kleinmengen gefährlicher Abfälle annehmen, füh- handen) die Erzeugernummer angeben und
ren die Register, indem sie die für sie bestimmten Aus- 2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede abge-
fertigungen der Übernahmescheine spätestens zehn gebene Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage
Kalendertage nach Erhalt nach Abfallarten getrennt nach ihrer Abgabe ihre Menge, das Datum ihrer Ab-
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gabe und die die Abfallcharge übernehmende Per- ordnung die §§ 17 bis 20 sowie § 22 entsprechende
son angeben und diese Angaben unterschreiben. Anwendung.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abfallerzeuger (3) Absatz 2 Satz 1 gilt für die vom Einsammler in
können für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 1 genannten sein Register einzustellenden Ausfertigungen des Über-
Angaben auch das Formblatt Deckblatt Entsorgungs- nahmescheins auch dann, wenn der Übernahmeschein
nachweise DEN in Verbindung mit dem Formblatt Ver- nach § 21 unter Verwendung der hierfür vorgesehenen
antwortliche Erklärung VE, Aufdruck 1, und für die Er- Formblätter der Anlage 1 geführt wird.
fassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben das
Formblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden. So- Te i l 4
weit Abfallerzeuger die Register nach § 25 Abs. 2 Satz 2
elektronisch führen, müssen sie die Register unter Zu-
Gemeinsame Bestimmungen
grundelegung dieser Formblätter führen, wobei im elek-
tronischen Begleitschein die die Abfallcharge überneh- § 26
mende Person im Feld „Frei für Vermerke“ anzugeben Befreiung, Anordnung
ist. von Nachweis- und Registerpflichten
(7) Abfallbeförderer, die zur Führung von Nachwei- (1) Die zuständige Behörde kann einen nach § 42
sen nicht verpflichtet sind, registrieren jede Beförde- oder § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
rung von Abfällen, indem sie für jede Abfallart ein eige- Verpflichteten auf Antrag oder von Amts wegen ganz
nes Verzeichnis erstellen, in welchem sie oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von
der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen,
1. als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart
soweit hierdurch eine Beeinträchtigung des Wohls der
laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmenna-
Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. Die zuständige
men und die Anschrift und (soweit vorhanden) die
Behörde kann die Erbringung anderer geeigneter Nach-
Beförderernummer angeben und
weise verlangen.
2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend spätestens
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber einem
zehn Kalendertage nach Abschluss der Beförderung
nach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
für jede übergebene Abfallcharge ihre Menge und
zur Führung von Registern über die Entsorgung nicht
das Datum ihrer Übergabe angeben und diese An-
gefährlicher Abfälle Verpflichteten die Registrierung
gaben unterschreiben.
weiterer Angaben anordnen.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abfallbeförderer
können für die Erfassung der in Satz 1 Nr. 1 genannten § 27
Angaben auch das Formblatt Deckblatt Entsorgungs-
Nachweisführung in besonderen Fällen
nachweise DEN in Verbindung mit dem Formblatt Ver-
antwortliche Erklärung VE, Aufdruck 2, und für die Er- (1) Wer Abfälle, für die er Nachweise führen muss,
fassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben das von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich dieser
Formblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden. So- Abfälle nicht zur Führung von Nachweisen verpflichtet
weit Abfallbeförderer die Register nach § 25 Abs. 2 ist, hat auch dessen Namen und Anschrift auf den für
Satz 2 elektronisch führen, müssen sie die Register un- ihn bestimmten und auf den von ihm weiter zu übermit-
ter Zugrundelegung dieser Formblätter führen. telnden oder weiter zu gebenden Ausfertigungen oder
Dokumenten der nach dieser Verordnung zu führenden
§ 25 Nachweise anzugeben. Wer Abfälle einem anderen
übergibt, der insoweit nicht zur Führung von Nachwei-
Dauer der Registrierung, sen verpflichtet ist, hat dessen Namen und Anschrift in
elektronische Registrierung den nach dieser Verordnung zu führenden Nachweisen
(1) Die zur Einrichtung und Führung der Register Ver- anzugeben.
pflichteten haben die nach § 24 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 (2) Ist wegen anderer als der in Absatz 1 genannten
Satz 1, Abs. 6 oder 7 in die Register einzustellenden Besonderheiten eine uneingeschränkte Bestimmung
Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum über die Führung von Nachweisen nicht möglich, so
ihrer Einstellung in das Register an gerechnet, in dem hat der betroffene Nachweispflichtige die Nachweise
Register aufzubewahren oder zu belassen. Der Zulas- in einer von der zuständigen Behörde bestimmten
sungsbescheid für die Abfallentsorgungsanlage kann Weise zu verwenden. Sind mehrere Behörden zustän-
eine längere Dauer bestimmen als nach Satz 1 vorge- dig, so treffen diese die Entscheidung nach Satz 1 im
sehen. Einvernehmen.
(2) Die Register über nachweispflichtige Abfälle sind
elektronisch zu führen, soweit für die in die Register § 28
einzustellenden Nachweise die elektronische Nach- Vergabe von Kennnummern
weisführung zwingend bestimmt ist. Im Übrigen können
die Register elektronisch geführt werden. Werden die (1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern
Register elektronisch geführt, so sind die Belege oder erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-
Angaben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 und Entsorgernummern werden durch die zuständige
und des § 24 dauerhaft und geordnet zu speichern. Behörde erteilt.
Soweit die zuständige Behörde gemäß § 42 Abs. 4 (2) Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweis-
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Vor- vorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistel-
lage des Registers oder einzelner Angaben aus dem lungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige
Register anordnet, finden auf die Erfüllung dieser An- Behörde. Die im Falle der Ersetzung von Einzelnach-
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
weisen nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1
Abfallgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit
die für den Erzeuger zuständige Behörde. Die zustän- § 9 Abs. 3 Satz 2, oder § 22 Abs. 2, auch in Ver-
dige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 er- bindung mit Abs. 3, zuwiderhandelt,
forderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbe- 4. entgegen § 17 Abs. 1 keinen Zugang eröffnet, der
sondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden. für den Empfang der dort genannten elektronischen
Die nach Satz 1 zu erteilenden Kennnummern erhalten Dokumente erforderlich ist,
in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:
5. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Nachricht ohne
1. „EN“ für Entsorgungsnachweis, Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermit-
2. „SN“ für Sammelentsorgungsnachweis, telt,
3. „FR“ für Freistellung, 6. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 nicht gewährleistet,
4. „RE“ für Register. dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder
mitgeteilt werden kann,
In die dritte Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.
7. entgegen § 19 Abs. 4 bei der Übermittlung elektro-
(3) Bei elektronischer Führung von Nachweisen wird nischer Dokumente keinen gesicherten Übertra-
die Vergabe der Kennnummern nach Absatz 2 gemäß gungsweg nutzt,
§ 20 von den Ländern sichergestellt.
8. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 5 eine Meldung nicht,
(4) Für jeden elektronisch durchgeführten Entsor- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
gungsvorgang ist nur eine Begleitschein-/Übernahme- macht,
scheinnummer zu verwenden, die von dem von den
9. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
Ländern eingerichteten System (§ 20) zur Verfügung
mit Satz 2, einen Beleg oder eine Angabe nicht oder
gestellt wird.
nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt
(5) Nachweise müssen die nach den Absätzen 1 bis 4 oder
erteilten Nummern enthalten. Die Nummern dürfen von
10. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 eine Nummer verwen-
den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort be-
det.
stimmten Zwecken verwendet werden.
(6) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Lan- Te i l 5
deskenner sind wie folgt zu verwenden:
Schlussbestimmungen
A Schleswig-Holstein
B Hamburg § 30
C Niedersachsen Übergangsbestimmungen
D Bremen für geltende Nachweise
E Nordrhein-Westfalen (1) Entsorgungsnachweise und Sammelentsor-
gungsnachweise, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1
F Hessen der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen
G Rheinland-Pfalz Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
H Baden-Württemberg bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
I Bayern 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch
K Saarland Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I
S. 3302), bestätigt worden sind, gelten bis zum Ablauf
L Berlin
ihrer Geltungsdauer als Entsorgungsnachweise und
M Mecklenburg-Vorpommern Sammelentsorgungsnachweise nach dieser Verord-
N Sachsen-Anhalt nung fort.
P Brandenburg (2) Nachweiserklärungen, die bei dem nach Artikel 8
Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfall-
R Thüringen
rechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006
S Sachsen. (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach
der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekannt-
§ 29 machung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt
Ordnungswidrigkeiten geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3302), im privilegierten Verfahren
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 14 des erbracht worden sind, gelten als Nachweiserklärungen
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer im Sinne des § 7 Abs. 4 bis zum Ablauf ihrer Geltungs-
vorsätzlich oder fahrlässig dauer fort, wenn sie spätestens 30 Kalendertage vor
1. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 4 Satz 2, Inkrafttreten der Verordnung zur Vereinfachung der ab-
auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 15 fallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006
Nr. 1, zuwiderhandelt, (BGBl. I S. 2298) oder spätestens 30 Kalendertage
2. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit nach ihrer Erbringung der für die Entsorgungsanlage
§ 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 12 zuständigen Behörde zugeleitet werden.
Abs. 4 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht (3) Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf
mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8
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Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfall- chung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Ok-
rechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 tober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten
(BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach kann die Übergabe, Übernahme oder Annahme gefähr-
der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekannt- licher Abfälle im Rahmen des Beförderungsvorgangs
machung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt durch den Abfallerzeuger, den Einsammler, den Beför-
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Au- derer und den Abfallentsorger unter Verwendung eines
gust 2002 (BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis Quittungsbelegs gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 4 nach-
zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach gewiesen werden.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 fort.
(4) Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, die (3) Wird ein Quittungsbeleg nach Absatz 2 geführt,
bis zu dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur entfällt für den Abfallerzeuger und den Abfallbeförderer
die Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektro-
Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom
nischen Signatur nach § 19 Abs. 1. Im Übrigen bleiben
20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkraft-
treten Nachweise über besonders überwachungsbe- die Pflichten zur elektronischen Führung der Begleit-
scheine unberührt und sind mit der Maßgabe zu erfül-
dürftige Abfälle ersetzt haben, gelten bis zum Ablauf
len, dass in den von § 11 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fäl-
ihrer Geltungsdauer als Register im Sinne dieser Ver-
ordnung fort. len lediglich eine nachträgliche Übersendung des Be-
gleitscheins innerhalb der dort bestimmten Fristen er-
(5) Eine Gestattung nach § 32 Abs. 4 der Nachweis- folgt. Der Aushändigung einer Ausfertigung des Quit-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom tungsbelegs an den Abfallerzeuger, den Einsammler
17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch oder den Beförderer bei Übernahme oder Annahme
Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I der Abfälle bedarf es nicht.
S. 3302), zur Erprobung der elektronischen Nachweis-
führung gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer längs- (4) Der Abfallentsorger hat mit der elektronischen
tens bis zu dem in Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung zur Übermittlung des Begleitscheins an die zuständige Be-
Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom hörde zu versichern, dass der Quittungsbeleg vollstän-
20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkraft- dig ausgefüllt, insbesondere ordnungsgemäß unter-
treten des Abschnitts 4 des Teils 2 fort. Die zuständige schrieben ist, die Angaben aus diesem Beleg mit denen
Behörde kann eine Gestattung nach Satz 1 nachträg- des Begleitscheins übereinstimmen oder Änderungen
lich mit Nebenbestimmungen versehen. kenntlich gemacht worden sind und er den Beleg ord-
nungsgemäß aufbewahrt. Diese Versicherung muss von
§ 31 der qualifizierten elektronischen Signatur des Abfallent-
Übergangsbestimmungen sorgers gedeckt sein.
zur elektronischen Nachweisführung
(5) Längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach
(1) Die Nachweispflichtigen können mit Zustimmung
dem in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfa-
der zuständigen Behörde die Nachweise und Register
chung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Ok-
nach dieser Verordnung bereits ab dem in Artikel 8
tober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten
Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfall-
kann der Abfallerzeuger die verantwortliche Erklärung
rechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006
über die Entsorgung gefährlicher Abfälle auch ohne
(BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten dieser Ver-
Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
ordnung elektronisch, auch unter Anwendung der Ab-
erbringen. In diesem Fall hat er zusätzlich dem Abfall-
sätze 2 bis 5, führen. Eine dem Abfallentsorger erteilte
entsorger eine aus dem Kommunikationssystem heraus
Zustimmung schließt die nachweispflichtigen Erzeuger,
erzeugte, die vorgesehenen Angaben enthaltende
Beförderer und Einsammler mit ein, die nach Maßgabe
und handschriftlich unterschriebene verantwortliche Er-
und nach Umfang der erteilten Zustimmung an dem
klärung zu übersenden. § 3 Abs. 2 Satz 1 findet ent-
elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen wollen.
sprechende Anwendung. Im Übrigen bleiben die Pflich-
Die Zustimmung durch die zuständige Behörde soll er-
ten zur elektronischen Führung der Nachweise unbe-
teilt werden, soweit bei den betroffenen Vollzugsbehör-
rührt. Für die weitere Handhabung der verantwortlichen
den bereits während des in Satz 1 genannten Über-
Erklärung durch den Abfallentsorger gelten Absatz 2
gangszeitraumes die technischen Voraussetzungen für
Satz 3 und Absatz 4 entsprechend.
die elektronische Nachweisführung bestehen. Insbe-
sondere zur Umsetzung des § 20 kann die Zustimmung (6) Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung
mit Nebenbestimmungen oder Auflagen versehen oder von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum
befristet werden. Sind mehrere Behörden zuständig, 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der
entscheidet die für die Entsorgungsanlage zuständige Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntma-
Behörde. chung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt
(2) Längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002
dem in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfa- (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden.
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
Anlage 1
Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4
Diese Anlage enthält Formblätter*), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen,
der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern sowie der Freistellung zu verwenden
sind.
Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen. Alle Eintra-
gungen in den in der Anlage aufgeführten Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreib-
maschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der
ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich
gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.
Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden:
1. Zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 9) die
Formblätter
– Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
– Verantwortliche Erklärung (VE),
– Deklarationsanalyse (DA),
– Annahmeerklärung (AE),
– Behördenbestätigung (BB),
2. zur Führung des Entsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung (§ 7, Anzeige) die Formblätter
– Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
– Verantwortliche Erklärung (VE),
– Deklarationsanalyse (DA),
– Annahmeerklärung (AE),
3. zur Freistellung (§ 7) die Formblätter
– Deckblatt Antrag (DAN),
– Annahmeerklärung (AE),
– Behördenbestätigung (BB),
4. zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 10, 12) die Formblätter
– Begleitschein,
– Übernahmeschein,
5. zur Führung der Register (§ 24 Abs. 4 bis 7) die Formblätter
– Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
– Verantwortliche Erklärung (VE),
– Annahmeerklärung (AE),
– Begleitschein.
*) Hinweise zur Gestaltung der Formblätter
1. Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu be-
schriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter DIN A4 im Verhältnis 84 : 100 zu vergrößern. Der Übernahmeschein hat die
Abmessungen 210 mm x 210 mm.
2. Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen der Formblätter mit Ausnahme der Begleitscheine und Übernahmescheine sind vorzugsweise
im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 50 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der
EDV-Passer sind schwarz zu drucken.
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2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
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2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
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2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
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2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2319
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2321
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2323
2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2325
2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
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Anlage 2
Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3
a) Verzeichnis der Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2
13 04 01 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
13 04 02 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
13 04 03 Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt
16 06 01 Bleibatterien
16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)
b) Verzeichnis der Abfälle nach § 9 Abs. 3 Satz 2
09 01 01 Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis
09 01 02 Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis
09 01 04 Fixierbäder
09 01 05 Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder
09 01 11 Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen
12 01 06 halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
12 01 07 halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
12 01 08 halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
12 01 09 halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
12 01 10 synthetische Bearbeitungsöle
12 01 12 gebrauchte Fette und Wachse
12 01 19 biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle
13 01 04 chlorierte Emulsionen
13 01 05 nichtchlorierte Emulsionen
13 01 09 chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 01 10 nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 01 11 synthetische Hydrauliköle
13 01 12 biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
13 01 13 andere Hydrauliköle
13 02 04 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 02 05 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 02 06 synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 07 biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 08 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 06 chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter
13 03 01 fallen
13 03 07 nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
13 03 08 synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 09 biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 10 andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 05 01 feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
13 05 02 Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
13 05 03 Schlämme aus Einlaufschächten
13 05 06 Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
13 05 07 öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern
13 05 08 Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
13 07 01 Heizöl und Diesel
13 07 02 Benzin
16 01 07 Ölfilter
16 01 11 asbesthaltige Bremsbeläge
16 01 13 Bremsflüssigkeiten
16 01 14 Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
16 06 02 Ni-Cd-Batterien
16 06 03 Quecksilber enthaltende Batterien
17 06 01 Dämmmaterial, das Asbest enthält
17 06 05 asbesthaltige Baustoffe
18 01 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderun-
gen gestellt werden
18 01 10 Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
18 02 02 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderun-
gen gestellt werden
20 01 17 Fotochemikalien
20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
20 01 33 Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte
Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten
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Anlage 3
Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1
Diese Anlage enthält die Vorgaben für die strukturierten Nachrichten und Schnittstellen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1
(elektronische Formulare), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der
Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern, der Freistellung und der Übermittlung wei-
terer im Rahmen der Nachweisführung erforderlicher Angaben zu verwenden sind.
1. Allgemeine Vorgaben
– Die elektronischen Formulare enthalten die nach der Verordnung, insbesondere in Verbindung mit der An-
lage 1, erforderlichen Angaben zur Führung von Nachweisen, Erstattung von Anzeigen, Einrichtung und Füh-
rung von Registern, Freistellung und Übermittlung weiterer erforderlicher Angaben im Rahmen der Nachweis-
führung.
– Die elektronischen Formulare werden nach dem Stand der Technik auf der Basis der Beschreibungssprache
Extensible Markup Language (XML) definiert und mit den entsprechenden XML-Schemata hinterlegt.
– Qualifizierte elektronische Signaturen werden in den nach § 19 Abs. 1 bestimmten Fällen in die elektronischen
Formulare als XML-Signaturen gemäß dem IETF W3C-Standard XML-DSig und unter Berücksichtigung wei-
terer Standards, soweit diese von Bedeutung sind, einbezogen.
– Die Verschlüsselung von Einzelfeldern eines elektronischen Formulars (Verschlüsselung auf Element-Ebene)
ist nicht zulässig, unbeschadet der Definition von Verschlüsselungen durch W3C-Standard auf Element-
Ebene für Dokumente, die auf XML basieren.
– Zur Erleichterung der Einbindung in bestehende Hintergrundsysteme enthalten die elektronischen Formulare
Längenbeschränkungen für die einzelnen Felder sowie Feldtypen und Pflichtfelder, welche über die hinter-
legten XML-Schemata gesteuert werden.
– Die qualifizierte elektronische Signatur umfasst in den von § 19 Abs. 1 geregelten Fällen die Angaben, für die
bei Verwendung der Formulare nach der Anlage 1 die Schriftform bestimmt ist.
2. Besondere Vorgaben
a) Der Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis (§§ 3, 9) umfasst als Aggregation die Angaben aus
den Formularen
– Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
– Verantwortliche Erklärung (VE),
– Deklarationsanalyse (DA),
– Annahmeerklärung (AE) und
– die Behördenbestätigung (BB).
aa) In den Nachweiserklärungen (§ 3 Abs. 1) können nach Maßgabe der zuständigen Behörde offenbare
Unrichtigkeiten geändert werden, wenn mittels qualifizierter elektronischer Signatur kenntlich gemacht
wird, wer die Änderung vorgenommen hat und die ursprüngliche Erklärung erkennbar bleibt. Bei Än-
derungen nach Satz 1 ist das für die Änderung von Begleitscheinen vorgesehene Verfahren nach
Buchstabe c entsprechend anzuwenden (Layer-Technologie). Für sonstige Änderungen von Entsor-
gungsnachweisen und von Nachweiserklärungen während ihrer Laufzeit können abweichende Rege-
lungen getroffen werden.
bb) In den Entsorgungsnachweis sind die Deklarationsanalyse und weitere erforderliche Anhänge als Da-
tencontainer in die eigene Datenstruktur aufzunehmen. Abweichend von den allgemeinen Vorgaben
nach Nummer 1 können die Deklarationsanalyse und weitere erforderliche Anhänge auch in anderen
Formaten als XML übermittelt werden. Insoweit sind ausschließlich für die Behörde lesbare und be-
arbeitbare Formate zu verwenden, insbesondere Microsoft Word, Adobe PDF, TIFF, RTF und Open
Office.
b) Für die Führung des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises ohne behördliche Bestäti-
gung (§ 7) gelten die Anforderungen nach Buchstabe a entsprechend.
c) Die Anforderung, den Begleitschein als Satz im Durchschreibeverfahren zu verwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 2)
wird elektronisch wie folgt abgebildet:
Die Sichtweisen (Durchschläge) werden über einzelne, in der jeweiligen Sicht gültige Repräsentationen der
Formulardaten verwirklicht (Layer-Technologie).
Es besteht eine ausgezeichnete Seite des zugrunde liegenden elektronischen Formulars (Basis-Layer), die
sich aus der Ersterfassung der Formulardaten, auch mit angebrachter qualifizierter elektronischer Signatur,
ergibt. Der Basis-Layer bildet die erste Sichtweise.
Änderungen und Ergänzungen einzelner Angaben werden als eigenständige Sichtweise (Folgesicht) stets in
einem gesonderten Layer erfasst (Änderungs-Layer) und beziehen sich ausschließlich auf den vorhergehen-
den Layer (Referenz-Layer).
Änderungen überlagern jeweils die entsprechenden Angaben im Referenz-Layer. Ergänzungen erweitern den
Referenz-Layer um weitere Angaben. Die Angaben des Änderungs-Layers stellen zusammen mit den Daten
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
des zugrunde liegenden Referenz-Layers die gültige Repräsentation des elektronischen Formulars für diese
Sichtweise dar.
Qualifizierte elektronische Signaturen werden als Ergänzung in den jeweiligen, der Sichtweise zugeordneten
Layer einbezogen.
Die Kette der Referenz-Layer, beginnend beim Basis-Layer, bildet die zeitliche Abfolge der durchgeführten
Änderungen oder Ergänzungen ab.
– Die qualifizierte elektronische Signatur des jeweils Erklärungspflichtigen umfasst dessen Erklärung als
auch die Kenntnisnahme der ursprünglichen Angaben.
– Bei Bedarf können zusätzliche Änderungen (Änderungs-Layer) in den Begleitschein aufgenommen wer-
den.
d) Für die Führung der Übernahmescheine gelten die Anforderungen nach Buchstabe c entsprechend.
e) Ein Register über Abfälle, für die keine Nachweise geführt werden (§ 24 Abs. 4 bis 7), umfasst zur Vorlage bei
der zuständigen Behörde als Aggregation die Angaben aus den in Nummer 5 der Anlage 1 bestimmten
Formularen:
– Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
– Verantwortliche Erklärung (VE),
– Annahmeerklärung (AE),
– Begleitschein.
f) Ein Antrag auf Freistellung (§ 7) umfasst als Aggregation die Angaben aus den Formularen:
– Deckblatt Antrag (DAN),
– Annahmeerklärung (AE),
– Behördenbestätigung (BB).
g) Die Eingangsbestätigung beinhaltet die erforderlichen Informationen gemäß § 4 der Nachweisverordnung,
insbesondere die Angabe des Eingangsdatums.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2331
Artikel 2 vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden
ist, werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
Änderung
der Altölverordnung „(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die
Deklaration von Altholz auch mit Hilfe von Praxisbele-
Die Altölverordnung in der Fassung der Bekanntma- gen, insbesondere von Liefer- und Wiegescheinen ge-
chung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) wird wie führt werden, wenn diese Belege die zur Deklaration
folgt geändert: erforderlichen Angaben enthalten.
1. § 4 wird wie folgt geändert: (5) Sind über die Entsorgung von Altholz Begleit-
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: oder Übernahmescheine nach der Nachweisverord-
aa) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 13 Abs. 1 nung zu führen, so kann die Deklaration des Altholzes
oder 5 der Nachweisverordnung“ durch die auch im Feld „Frei für Vermerke“ des Begleit- oder
Angabe „nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Übernahmescheines erfolgen. Absatz 4 gilt entspre-
Nachweisverordnung“ ersetzt. chend. Die Bestimmungen zur elektronischen Nach-
weisführung nach der Nachweisverordnung finden ent-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
sprechende Anwendung.“
„Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 3 in
Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach Artikel 3
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie die Annahmeerklärung
nach § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 7 Änderung der
Abs. 4 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Satz 2 der Nach- PCB/PCT-Abfallverordnung
weisverordnung für die Entsorgung gemisch- Die PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000
ter Altöle, darf nur unter Beachtung der Ab- (BGBl. I S. 932), geändert durch Artikel 3 der Verord-
sätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 nung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), wird wie
und Absatz 4 erteilt werden.“ folgt geändert:
b) In Absatz 6 werden die Wörter und Angaben 1. § 4 wird wie folgt geändert:
„nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder in der Bestätigung
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9
Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 oder aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
der Freistellung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der „Soweit nach § 43 oder § 44 des Kreislauf-
Nachweisverordnung“ durch die Wörter und An- wirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung
gaben „nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder in der Bestä- mit Teil 2 oder Teil 3 der Nachweisverordnung
tigung des Sammelentsorgungsnachweises nach Nachweise oder Register über die Beseiti-
§ 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 gung von PCB zu führen sind, können die
oder der Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der nach Absatz 1 zu führenden Register sowie
Nachweisverordnung“ ersetzt. zu erteilenden Bescheinigungen durch die
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: Begleitscheine, Übernahmescheine und Re-
gister nach der Nachweisverordnung ersetzt
„(7) § 30 der Nachweisverordnung findet ent-
werden.“
sprechende Anwendung.“
2. § 6 wird wie folgt geändert: bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „§ 8“ wird durch die Angabe
„§ 9“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Feld 52 des
Formblattes Deklarationsanalyse (DA)“ durch bbb) Die Wörter „oder durch vereinfachten
die Wörter „im Formblatt Deklarationsanaly- Nachweis nach § 26 der Nachweisver-
se“ ersetzt. ordnung“ werden gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 18“ durch die b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Angabe „§ 12“ ersetzt. aa) In Satz 1 wird das Wort „Nachweisbuch“
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 15“ durch die An- durch das Wort „Register“ ersetzt.
gabe „§ 10“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Nachweisbücher“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: durch das Wort „Register“ ersetzt.
„(6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärun- cc) In Satz 3 wird das Wort „Nachweisbücher“
gen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1 durch das Wort „Register“ ersetzt.
und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der dd) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Nachweisverordnung zur elektronischen Führung „Werden die Begleit- oder Übernahmescheine
von Nachweisen entsprechende Anwendung, ein- über die Beseitigung von PCB getrennt ge-
schließlich der §§ 30 und 31 der Nachweisverord- sammelt oder elektronisch gespeichert, so
nung.“ sind Ausfertigungen dieser Scheine entspre-
chend den §§ 23, 24 und 25 der Nachweis-
Artikel 2a verordnung in die Register einzustellen und
Änderung den Entsorgungsnachweisen zuzuordnen.“
der Altholzverordnung c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Dem § 11 der Altholzverordnung vom 15. August „§ 30 der Nachweisverordnung findet entspre-
2002 (BGBl. I S. 3302), die durch Artikel 9 des Gesetzes chende Anwendung.“
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
2. § 5 wird wie folgt geändert: kel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird aufgehoben. „(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforde-
rungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise
Artikel 4 und Register nach der Nachweisverordnung und Auf-
Änderung zeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverord-
der Klärschlammverordnung nung zurückgegriffen werden, soweit diese die erfor-
derlichen Angaben enthalten.“
§ 7 Abs. 10 der Klärschlammverordnung vom
15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch § 11
Abs. 2 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I Artikel 7a
S. 2373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung
Die Angabe „§ 26“ wird durch die Angabe „§ 2 Abs. 1
Nr. 2 und des § 23 Nr. 2“ ersetzt.
der Altfahrzeug-Verordnung
§ 4 Abs. 5 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fas-
Artikel 5 sung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
Änderung S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Feb-
der Bioabfallverordnung ruar 2006 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
§ 11 Abs. 4 der Bioabfallverordnung vom 21. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch § 11 „(5) Die Überlassung von Altfahrzeugen nach den
Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I Absätzen 1 bis 3 ist von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der
S. 2373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht aus-
Die Angabe „§ 26“ wird durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 genommen.“
Nr. 2 und des § 23 Nr. 2“ ersetzt.
Artikel 7b
Artikel 6
Änderung Änderung der
der Deponieverordnung Verordnung über die Entsorgung
§ 8 Abs. 3 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 gebrauchter halogenierter Lösemittel
(BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
§ 4 Satz 2 der Verordnung über die Entsorgung ge-
setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert
brauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober
worden ist, wird wie folgt geändert:
1989 (BGBl. I S. 1918) wird aufgehoben.
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen
Artikel 8
Abfällen“ werden durch die Wörter „gefährlichen
Abfällen“ ersetzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
b) Nach dem Wort „Deklarationsanalyse“ werden die
Wörter „nach den Vorschriften der Nachweisver- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
ordnung“ eingefügt. zes 2 am 1. Februar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
c) Die Wörter „(Formblatt VE nach den Vorschriften Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntma-
der Nachweisordnung)“ sowie die Wörter „(Form- chung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), geändert
blatt DA nach den Vorschriften der Nachweisver- durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002
ordnung)“ werden gestrichen. (BGBl. I S. 3302), außer Kraft.
2. Satz 3 wird aufgehoben. (2) In Artikel 1 treten Teil 2 Abschnitt 4, mit Aus-
nahme des § 18 Abs. 1 Satz 2, sowie § 25 Abs. 2 Satz 1
Artikel 7 des Artikels 1 der Nachweisverordnung am 1. April
Änderung 2010 in Kraft. Artikel 1 § 18 Abs. 1 Satz 2 tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
der Gewerbeabfallverordnung
§ 9 Abs. 5 der Gewerbeabfallverordnung vom (3) In Artikel 2a tritt § 11 Abs. 4 am Tag nach der
19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Arti- Verkündung in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2333
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Oktober 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
Dritte Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung*)
Vom 23. Oktober 2006
Auf Grund des § 97 Abs. 6 und des § 127 des Ge- b) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fas- der Richtlinie 2004/18/EG:
sung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I
137 000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt
S. 2114) verordnet die Bundesregierung:
dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die
im Anhang V der Richtlinie 2004/18/EG auf-
Artikel 1 geführt sind,“.
Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekannt- c) In Nummer 3 wird die Angabe „200 000“ durch
machung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt die Angabe „211 000“ ersetzt.
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Septem- d) In Nummer 4 wird die Angabe „5 Millionen“
ber 2005 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert: durch die Angabe „5 278 000“ ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert: 2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Leistung“
a) In Nummer 1 wird die Angabe „400 000“ durch die Wörter „einschließlich etwaiger Prämien oder
die Angabe „422 000“ ersetzt. Zahlungen an Bewerber oder Bieter“ eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort „Op-
tionsrechte“ die Wörter „oder Vertragsverlänge-
„2. für Liefer- und Dienstleistungen der obersten rungen“ eingefügt.
oder oberen Bundesbehörden sowie ver-
gleichbarer Bundeseinrichtungen mit Aus- c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
nahme von „(9) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem
Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist dessen
a) Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Auftragswert einschließlich Preisgelder und Zah-
Kategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG lungen an Teilnehmer zu schätzen, bei allen üb-
des Europäischen Parlaments und des rigen Auslobungsverfahren die Summe der
Rates vom 31. März 2004 über die Koor- Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ein-
dinierung der Verfahren zur Vergabe öf- schließlich des geschätzten Auftragswertes ei-
fentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge nes Dienstleistungsauftrages, der später verge-
und Dienstleistungsaufträge (ABl. EU ben werden könnte, soweit der Auftraggeber
Nr. L 134 S. 114, Nr. L 351 S. 44), die dies in der Bekanntmachung des Wettbewerbs
zuletzt durch die Verordnung (EG) nicht ausschließt.“
Nr. 2083/2005 der Kommission vom
19. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 333 3. § 4 wird wie folgt geändert:
S. 28) geändert worden ist, deren Code a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „(nach-
nach der Verordnung (EG) 2195/2002 folgend GWB)“ gestrichen und die Angabe „vom
des Europäischen Parlaments und des 17. September 2002 (BAnz. Nr. 216a vom 20. No-
Rates vom 5. November 2002 über das vember 2002)“ durch die Angabe „vom 6. April
Gemeinsame Vokabular für öffentliche 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006, BAnz.
Aufträge (CPV) (ABl. EG Nr. L 340 S. 1), S. 4368)“ ersetzt.
geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 2151/2003 der Kommission vom b) In Absatz 2 wird die Angabe „GWB“ durch die
16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 329 Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
S.1), (CPV Code) den CPC-Referenznum- schränkungen“ ersetzt.
mern 7524, 7525 und 7526 entspricht, 4. In § 5 Satz 1 wird die Angabe „GWB“ durch die
sowie des Anhangs II Teil A Kategorie 8 Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
der Richtlinie 2004/18/EG oder schränkungen“ und wird die Angabe „vom 26. Au-
gust 2002 (BAnz. Nr. 203a vom 30. Oktober 2002)“
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG des durch die Angabe „vom 16. März 2006 (BAnz.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Ko-
ordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich Nr. 91a vom 13. Mai 2006)“ ersetzt.
der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Post-
dienste (ABl. EU Nr. L 134 S.1) und der Richtlinie 2004/18/EG des
5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „GWB“
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbe-
die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträ- werbsbeschränkungen“ und wird die Angabe „vom
ge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EU Nr. L 134 12. September 2002 (BAnz. Nr. 202a vom 29. Ok-
S. 114, Nr. L 351 S. 44), die jeweils zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. tober 2002)“ durch die Angabe „vom 20. März 2006
L 333 S. 28) geändert worden sind, in deutsches Recht. (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2335
6. § 7 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die
a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An- Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes
gabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.
gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt. 12. § 21 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil jeweils a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und
die Angabe „GWB“ durch die Wörter „des Ge- Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ er- nologie“ ersetzt.
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7. § 9 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An-
„Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
gabe „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „GWB“ durch
b) In Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 werden
die Wörter „Gesetzes gegen Wettbewerbs-
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die
beschränkungen“ ersetzt.
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.
8. § 14 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech-
a) In Satz 1 wird das Wort „sollen“ durch das Wort nologie“ und wird die Angabe „GWB“ durch die
„haben“ ersetzt und wird nach dem Wort „Auf- Wörter „Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
tragsgegenstand“ das Wort „zu“ eingefügt. kungen“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar-
13. In § 22 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
beit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Techno-
durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ er-
logie“ ersetzt.
setzt.
9. § 15 wird aufgehoben.
14. In § 11 Satz 1, §§ 17, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
10. § 19 wird wie folgt geändert: Satz 1, Abs. 3 und 4 wird jeweils die Angabe
a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „GWB“ „GWB“ durch die Wörter „des Gesetzes gegen
durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbe- Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.
werbsbeschränkungen“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 werden die Wörter „und Ausfuhr- Artikel 2
kontrolle“ angefügt. (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in
11. § 20 wird wie folgt geändert: Kraft.
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und (2) Gleichzeitig tritt Artikel 2 der Ersten Verordnung
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech- zur Änderung der Vergabeverordnung vom 7. Novem-
nologie“ ersetzt. ber 2002 (BGBl. I S. 4338) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Oktober 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
Verordnung
zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten
(Berufsförderungsverordnung – BföV)
Vom 23. Oktober 2006
Auf Grund des § 10a Abs. 1 und 3 des Soldatenver- Teil 5
sorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Eingliederung
chung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), der nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 § 30 Stellenbörse
(BGBl. I S. 1234) eingefügt worden ist, verordnet die § 31 Eingliederungshilfen
Bundesregierung: § 32 Einarbeitungszuschuss
§ 33 Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen
Inhaltsübersicht § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldaten-
Teil 1 versorgungsgesetzes
§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Sol-
Berufsberatung nach § 3a
datenversorgungsgesetzes
des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 36 Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und
§ 1 Beratungsauftrag für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berech-
§ 2 Berufsberatung tigungen
§ 3 Förderungsplan § 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur
zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und
Verwendung
Teil 2
Dienstzeitbegleitende Förderung der Teil 6
schulischen und beruflichen Bildung
nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes Schlussvorschriften
§ 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit § 38 Zuständigkeiten
§ 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Erstattung von Kosten
§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldaten- Teil 1
versorgungsgesetzes Berufsberatung nach
§ 3a des Soldatenversorgungsgesetzes
Teil 3
Förderung der schulischen Bildung §1
nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
Beratungsauftrag
§ 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung
§ 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen Die Erfüllung des im Soldatenversorgungsgesetz
§ 10 Dauer eines Studienhalbjahres festgelegten Beratungsauftrags obliegt dem Kreiswehr-
§ 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehr- ersatzamt – Berufsförderungsdienst – (Berufsförde-
gangswechsel rungsdienst). Soldaten, die Grundwehrdienst oder frei-
§ 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme willigen zusätzlichen Wehrdienst leisten, sind auf An-
§ 13 Form und Fristen trag oder vor Inanspruchnahme berufsfördernder Leis-
§ 14 Versetzung und Prüfung tungen in beruflichen Fragen ebenfalls zu beraten.
Teil 4 §2
Förderung der beruflichen Bildung Berufsberatung
nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (1) Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von
§ 15 Gegenstand der beruflichen Bildung Auskunft und Rat
§ 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung
1. zur zivilberuflichen Nutzbarkeit der im Rahmen der
§ 17 Antragstellung
militärfachlichen Ausbildung und Verwendung er-
§ 18 Persönliche Förderungsvoraussetzungen
worbenen Qualifikationen,
§ 19 Kosten der beruflichen Bildung
§ 20 Lehrgangs- und Studiengebühren 2. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung und ge-
§ 21 Kosten für Ausbildungsmittel gebenenfalls zum Berufswechsel nach der Wehr-
§ 22 Beiträge zur Krankenversicherung dienstzeit,
§ 23 Reise- und Trennungsauslagen 3. zu den Möglichkeiten der schulischen und berufli-
§ 24 Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der chen Bildung während, am Ende und nach der Wehr-
beruflichen Bildung dienstzeit,
§ 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren
4. zu Berufsfindungsmaßnahmen,
§ 26 Zuschuss zu den Umzugsauslagen
§ 27 Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten 5. zur Unterstützung bei der Eingliederung in das zivile
§ 28 Pflichten der Förderungsberechtigten Berufsleben und
§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldaten- 6. zu Trägern der beruflichen Bildung und deren Ange-
versorgungsgesetzes boten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2337
(2) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung staat gewährt werden. Ausnahmen bedürfen der Zu-
und Leistungsfähigkeit der Förderungsberechtigten so- stimmung des Bundesministeriums der Verteidigung
wie ihre militärfachliche Ausbildung und Verwendung zu oder der von ihm benannten Stelle.
berücksichtigen. Die Entwicklung des Arbeitsmarktes (4) Die dienstzeitbegleitende Förderung darf die
und künftige Beschäftigungsmöglichkeiten sind in die schulische und berufliche Bildung nicht soweit vorweg-
Beratung einzubeziehen. nehmen, dass die Förderung am Ende und nach der
(3) Die Berufsberatung kann mit Einverständnis der Wehrdienstzeit weitgehend gegenstandslos wird.
Förderungsberechtigten zur Feststellung der berufli-
chen Eignung durch ärztliche und psychologische Un- §5
tersuchungen unterstützt werden.
Durchführung
(4) Der Berufsförderungsdienst kann im Einverneh- der dienstzeitbegleitenden Förderung
men mit den Förderungsberechtigten Beratungsleistun-
gen Dritter einleiten. Die Untersuchungs- und Bera- (1) Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaß-
tungsergebnisse sind dem Berufsförderungsdienst zur nahmen der Bundeswehrfachschulen und an Bildungs-
Verfügung zu stellen. maßnahmen, die durch den Berufsförderungsdienst ge-
plant und in dessen Auftrag durchgeführt werden (in-
(5) Der Berufsförderungsdienst arbeitet bei der Be- terne Maßnahmen).
rufsberatung mit den Institutionen des Handwerks, der
Industrie und des Handels, den öffentlichen Verwaltun- (2) Wird der konkrete Bildungsbedarf im Einzelfall
gen sowie den Aus-, Fort- und Weiterbildungspartnern durch die Teilnahme an internen Maßnahmen nicht ge-
der Erwachsenenbildung zusammen. deckt, kann der Berufsförderungsdienst die Kosten für
andere Bildungsmaßnahmen (externe Maßnahmen)
(6) Nach der Wehrdienstzeit werden die Aufwendun- grundsätzlich bis zur Höhe des Kostenrichtwertes er-
gen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Bera- statten. Der Kostenrichtwert bemisst sich nach der
tungsort erstattet, wenn die Förderungsberechtigten Dauer des Dienstverhältnisses.
vereinbarungsgemäß von einem auswärtigen Wohn-,
Maßnahme- oder Arbeitsort reisen. Die Erstattung rich-
§6
tet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des
Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Erstattung von Kosten
(1) Aus Anlass der Teilnahme an dienstzeitbegleiten-
§3 den Maßnahmen anfallende Lehrgangsgebühren ein-
Förderungsplan schließlich der Anmelde- und Prüfungskosten werden
erstattet. Kosten für Lernhilfs- und Ausbildungsmittel
(1) Die Beratungsergebnisse sind im Einvernehmen
können unter Berücksichtigung von Art und Dauer der
mit den Förderungsberechtigten in einem beruflichen
Maßnahme und der Haushaltsmittelplanung pauschal
Förderungsplan festzulegen und in einer Niederschrift
erstattet werden. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend. Sons-
zu dokumentieren.
tige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesminis-
(2) Der Förderungsplan ist im Verlauf der Dienstzeit teriums der Verteidigung erstattungsfähig.
den fachlichen und persönlichen Entwicklungen anzu-
passen. Hierzu sind die Förderungsberechtigten konti- (2) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer
nuierlich zu beraten. Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss
der Maßnahme schriftlich beim Berufsförderungsdienst
geltend zu machen.
Teil 2
Dienstzeitbegleitende Förderung §7
der schulischen und beruflichen Bildung Bestandteile der Bewilligungen
nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
§4 (1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeit-
begleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn
Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit
1. nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen
(1) Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fach- wird oder
beruflicher und berufsübergreifender Art. Soweit dies
im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, 2. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der
kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass
auch schulische Bildung gefördert werden. sie das Ziel der Maßnahme erreichen.
(2) Nicht förderungsfähig sind (2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflö-
senden Bedingung, dass die Förderungsberechtigten
1. Maßnahmen, die ausschließlich der Persönlichkeits-
nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes
bildung dienen oder dem Freizeitbereich zuzuordnen
sind, und 1. aus der Bundeswehr ausscheiden,
2. wissenschaftliche Ausarbeitungen sowie Lernvor- 2. als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Sol-
gänge, die nicht in einem pädagogisch gestalteten dat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt werden
Lehr- und Lernprozess stattfinden. oder
(3) Dienstzeitbegleitende Förderung außerhalb der 3. als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwen-
Europäischen Union darf nur dort stationierten Förde- dungsbezogener Altersgrenze die Zusage der An-
rungsberechtigten und nur im jeweiligen Aufnahme- schlussverwendung erhalten.
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
Tritt eine der auflösenden Bedingungen ein, kann die 1. für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 mittlerer
weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand,
Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, wer- 2. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Haupt-
den nicht übernommen. schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsab-
(3) Die Förderungsberechtigten haben den zuständi- schluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
gen Berufsförderungsdienst unverzüglich über alle Um- 3. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Haupt-
stände zu unterrichten, die Einfluss auf die Förderung schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsab-
haben können, insbesondere Nichtantritt, Unterbre- schluss,
chung oder Abbruch.
4. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 mittlerer
Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand.
Teil 3
Für Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 gelten die
Förderung der schulischen Bildung Lehrgangsvoraussetzungen des jeweiligen Bundeslan-
nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes des, für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 die
Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 des Berufsbildungs-
§8 gesetzes oder des § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung.
Grundsatz zur Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeug-
Förderung der schulischen Bildung nisse oder entsprechender Urkunden nachzuweisen.
Die Förderung der schulischen Bildung weicht von (4) Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7
der Förderung der beruflichen Bildung am Ende und setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbil-
nach der Wehrdienstzeit nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 dung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätig-
ausdrücklich Anderes regeln. keit voraus. Die endgültige Zulassung kann von einer
erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung ab-
§9 hängig gemacht werden.
(5) Zur ergänzenden Vorbereitung auf ein Studium
Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen
oder andere höhere berufliche Ziele können an Bundes-
(1) An Bundeswehrfachschulen können folgende wehrfachschulen auch Studienkurse mit einer regelmä-
Lehrgänge durchgeführt werden: ßigen Dauer von drei Monaten eingerichtet werden.
1. Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter
Fachrichtungen von einem Studienhalbjahr zur Vor- § 10
bereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 4 oder 5 Dauer eines Studienhalbjahres
sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,
Ein Studienhalbjahr an einer Bundeswehrfachschule
2. Berufsbildungslehrgang von einem Studienhalbjahr umfasst je nach Lehrgang bis zu 750 Unterrichtsstun-
zur Vorbereitung auf Berufsbildungsmaßnahmen den.
und zur Eingliederung in das Berufsleben,
3. Vorkurs von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung § 11
auf einen Lehrgang nach Nummer 6 sowie auf Be- Zulassung ab einem höheren
rufsbildungsmaßnahmen, Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel
4. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung (1) Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung
des Realschulabschlusses, der Förderungsberechtigten die Teilnahme an den Lehr-
5. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten gängen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 von einem
Fachrichtungen zur Erlangung der Fachschulreife, höheren Studienhalbjahr an zugelassen werden. § 9
Abs. 2 gilt entsprechend.
6. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten
Fachrichtungen zur Erlangung der Fachhochschul- (2) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zu-
reife, gelassen werden. Der Antrag ist von den Förderungs-
berechtigten zu begründen.
7. berufsqualifizierende Lehrgänge, deren Berufsab-
schlüsse entsprechend dem Schulrecht der Länder (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind jeweils
geregelt sind, und schriftlich beim Berufsförderungsdienst zu stellen.
8. Vorbereitungslehrgang für die externe Abschluss- § 12
prüfung zur Bürokauffrau oder zum Bürokaufmann.
Kosten der Lehrgangsteilnahme
Schulische Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes sind die Lehrgänge nach (1) Auf die jeweilige Kostenhöchstgrenze nach § 19
Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 6. Bei diesen Maßnahmen Abs. 2 werden pauschal angerechnet:
wird der Ausbildungsort vorgegeben. 1. für den Besuch der Lehrgänge
(2) Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichen- nach § 9 Abs. 1 pro Studienhalbjahr 1 200 Euro,
den Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet. Der 2. für den Besuch des Studienkurses
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist nach § 9 Abs. 5 600 Euro.
zu beachten. Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter (2) Soweit zur Lehrgangsteilnahme unentgeltliche
Lehrgänge besteht nicht. Unterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung gegen Be-
(3) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende zahlung bereitgestellt wird, sind die Förderungsberech-
schulische Vorbildung voraus: tigten auf die Inanspruchnahme zu verweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2339
§ 13 (2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 muss den Anfor-
Form und Fristen derungen des Bildungsziels und des Förderungs-
zwecks entsprechen. Sie ist in diesem Sinne als geeig-
(1) Förderungsberechtigte haben dem Berufsförde- net anzusehen, wenn
rungsdienst spätestens sieben Monate vor Beginn der
schulischen Maßnahme schriftlich mitzuteilen, welchen 1. ihre Dauer angemessen ist und insbesondere Kennt-
Lehrgang einer Bundeswehrfachschule sie besuchen nisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem
wollen. angestrebten Bildungsziel unter Berücksichtigung
der voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse
(2) Der Berufsförderungsdienst benennt die an Lehr- und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten ent-
gängen teilnehmenden Förderungsberechtigten der zu- sprechen,
ständigen Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrver-
waltung (Schulaufsichtsbehörde) spätestens fünf Mo- 2. der Maßnahmeträger nach Art und Einrichtung den
nate vor Beginn der geplanten schulischen Maßnahme. Anforderungen entspricht, die für die ordnungsge-
Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Förderungsberech- mäße und erwachsenengerechte Durchführung der
tigten unter nachrichtlicher Beteiligung des Berufs- Maßnahme der beruflichen Bildung gegeben sein
förderungsdienstes zwei Monate vor Beginn der müssen,
schulischen Maßnahme den Schulort und die Lehr- 3. zwischen dem Maßnahmeträger und den Förde-
gangsart mit und veranlasst bei Lehrgangsteilnahme rungsberechtigten angemessene Teilnahmebedin-
vor dem Dienstzeitende die Kommandierung zu der ört- gungen schriftlich vereinbart wurden, wobei die Ver-
lich zuständigen Bundeswehrfachschulkompanie, Aus- einbarung von allgemein vorgeschriebenen oder von
bildungskompanie Fach- und Fachschulausbildung üblichen Regelungen nicht zu Ungunsten der Förde-
oder einer anderen hierfür bestimmten Dienststelle. rungsberechtigten abweichen darf, und
(3) Von den Fristen der Absätze 1 und 2 kann in be- 4. sie mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über
gründeten Einzelfällen abgewichen werden. den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt.
(3) Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen,
§ 14 wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungs-
Versetzung und Prüfung ziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer
(1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch werden Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem
die Förderungsberechtigten von einem Studienhalbjahr anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich
in das nächstfolgende versetzt oder in einen weiterfüh- angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechen-
renden Lehrgang eingewiesen. Die Versetzung ist in ei- den Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der
nem Zeugnis auszusprechen, das die Bewertung der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkür-
Leistungen in den einzelnen Fächern enthält. zung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Re-
gelungen ausgeschlossen.
(2) Die zweimalige Nichtversetzung in einem Lehr-
gang schließt grundsätzlich die weitere Teilnahme am (4) Die Förderung von Fernunterricht kommt aus-
Unterricht in gleichartigen Lehrgängen an einer Bun- nahmsweise in Betracht, wenn es den Förderungsbe-
deswehrfachschule aus. Die Schulaufsichtsbehörde rechtigten wegen der Besonderheiten des militärischen
kann in Abstimmung mit dem Berufsförderungsdienst Dienstes oder den persönlichen oder beruflichen Ver-
eine weitere Teilnahme zulassen, wenn besondere Um- hältnissen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, an
stände vorliegen. Maßnahmen in Form von Direktunterricht teilzunehmen.
(3) Die Lehrgänge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 (5) Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen
werden durch eine Prüfung an der Bundeswehrfach- Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer
schule abgeschlossen. Maßnahme im Bundesgebiet gleich. Die Teilnahme an
einer Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der
Europäischen Union kann gefördert werden, wenn
Teil 4
1. sie für die beruflichen Qualifizierungs-, Betätigungs-
Förderung der beruflichen Bildung und Entwicklungsabsichten der Förderungsberech-
nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes tigten zweckmäßiger ist als in Betracht kommende
Maßnahmen der beruflichen Bildung innerhalb der
§ 15 Europäischen Union und
Gegenstand der beruflichen Bildung 2. ihre Dauer und Mehrkosten nach den besonderen
(1) Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- berufsbildungs- und eingliederungsrelevanten Um-
und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förde- ständen vertretbar sind.
rungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bil-
dungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im § 16
Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 Durchführung der
des Hochschulrahmengesetzes. § 4 Abs. 2 gilt entspre- Förderung der beruflichen Bildung
chend. Die Förderung von Maßnahmen der beruflichen
Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberech- (1) Die Teilnahme an einer Maßnahme der berufli-
tigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen chen Bildung soll unverzüglich mit Beginn des Förde-
mit der Ehepartnerin, dem Ehepartner, den Eltern, rungsanspruches erfolgen.
Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern oder (2) Besteht nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversor-
der Lebenspartnerin und dem Lebenspartner beruhen, gungsgesetzes ein Rechtsanspruch auf Freistellung
ist grundsätzlich ausgeschlossen. vom militärischen Dienst, ist diese nur so lange mög-
2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
lich, wie dies für die Teilnahme an der bewilligten Be- § 17
rufsbildungsmaßnahme notwendig ist. Antragstellung
(3) Ist die zu fördernde Bildungsmaßnahme notwen- (1) Die Förderung setzt einen schriftlichen Antrag
dig und in ihrem Beginn terminlich unabänderlich, kann voraus. Der Antrag auf Förderung der beruflichen Bil-
sie zur Vermeidung förderungsplanerischer Härten im dung ist in den Fällen des § 16 Abs. 1 und 5 vor Been-
Fall des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversor- digung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des § 16
gungsgesetzes ausnahmsweise bereits vor Dienstzeit- Abs. 2, 3 und 6 vor Beginn der Maßnahme der berufli-
ende und in den übrigen Fällen vor dem Beginn des chen Bildung beim Berufsförderungsdienst zu stellen.
Rechtsanspruches aus § 5 Abs. 5 des Soldatenversor-
gungsgesetzes gefördert werden, und zwar in den Fäl- (2) Die Anträge nach Absatz 1 müssen das Berufs-
len bildungsziel und sollen außer in den Fällen des § 16
Abs. 5 den Zeitraum der erstrebten beruflichen Bil-
1. des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversor-
dungsmaßnahme sowie die Anschrift der Bildungsein-
gungsgesetzes bis zu einem Monat,
richtung enthalten, deren Besuch gewünscht wird. Die
2. des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversor- Förderungsberechtigten haben die zur Entscheidung
gungsgesetzes bis zu drei Monaten und über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizubrin-
3. des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Soldatenver- gen.
sorgungsgesetzes bis zu fünf Monaten vorher.
§ 18
Diese Ermessensfreistellung kann auch bei Bestehen
eines Anspruches nach § 5 des Soldatenversorgungs- Persönliche
gesetzes im Zusammenhang mit der Bewilligung von Förderungsvoraussetzungen
Restansprüchen aus § 5 Abs. 5 des Soldatenversor- (1) Die beantragte Maßnahme der beruflichen Bil-
gungsgesetzes oder, wenn ein Anspruch nach § 5 dung wird bewilligt, wenn
Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht oder
nicht mehr zusteht, gewährt werden. 1. die Förderungsberechtigten sich für die entspre-
chend ihrer Neigung angestrebte berufliche Bildung
(4) Die Entscheidung des Berufsförderungsdienstes und die Ausübung der entsprechenden beruflichen
über die Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme Tätigkeit voraussichtlich geistig, charakterlich und
der beruflichen Bildung enthält die Entscheidung über gesundheitlich eignen sowie die dafür bestimmten
die Gewährung der dafür erforderlichen Freistellung Zulassungsvoraussetzungen erfüllen,
vom militärischen Dienst. Der Berufsförderungsdienst
entscheidet über die Freistellung vom militärischen 2. nach den persönlichen Gesamtumständen eine er-
Dienst in den Fällen folgreiche Teilnahme an der Maßnahme der berufli-
chen Bildung erwartet werden kann und
1. des Absatzes 2 nach Vorliegen eines Sichtvermerks
der nächsten Disziplinarvorgesetzten und 3. die angestrebte Berufstätigkeit geeignet ist, eine Le-
bensgrundlage zu bieten.
2. des Absatzes 3 nach Vorliegen einer Stellungnahme
der nächsten Disziplinarvorgesetzten im Einverneh- (2) Bei Zweifeln an der Eignung der Förderungsbe-
men mit der personalbearbeitenden Stelle. rechtigten ist die Maßnahme nur zu bewilligen, wenn
das Vorliegen der fraglichen Voraussetzungen in einer
Die Bewilligung der Ermessensfreistellung kann jeder- Eignungsfeststellung nachgewiesen werden konnte.
zeit widerrufen werden, wenn sich nachträglich dienst-
liche Gründe ergeben, die im konkreten Fall die volle (3) Die Eignung kann auch durch eine probeweise
Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und ohne Teilnahme an der beabsichtigten Maßnahme der beruf-
den Widerruf der Ermessensfreistellung die dienstliche lichen Bildung im Rahmen des § 5 des Soldatenversor-
Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet wäre. Die Fest- gungsgesetzes nachgewiesen werden, die nicht länger
stellung, dass dienstliche Gründe einer Ermessensfrei- als einen Monat dauern sollte. Vor Bewilligung der För-
stellung vom militärischen Dienst entgegenstehen, ist derung der Maßnahme der beruflichen Bildung können
für den Berufsförderungsdienst bindend. die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule,
die Disziplinarvorgesetzten, die Bundesagentur für Ar-
(5) Ausnahmsweise kann eine erste zu fördernde
beit, Ausbildungsbehörden, Schulen, Industrie- und
Maßnahme der beruflichen Bildung bis zum Ablauf
Handelskammern, Handwerks- und Landwirtschafts-
von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhält-
kammern sowie berufsständische Organisationen gut-
nisses begonnen werden, wenn
achtlich gehört werden.
1. eine praktische berufliche Tätigkeit für die berufliche
Bildung vorgeschrieben oder zweckmäßig ist, § 19
2. die berufliche Bildung von sonstigen Zulassungsvo- Kosten der beruflichen Bildung
raussetzungen abhängt, die die Förderungsberech-
(1) Soweit die Förderungsberechtigten oder die zu
tigten noch nachweisen müssen, oder
ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten ohne berufli-
3. der unverzügliche Beginn der beruflichen Bildung che Förderungsansprüche selbst tragen müssten und
den Förderungsberechtigten nicht zumutbar ist. die sie begründenden Leistungen nach Art und Kosten-
(6) Eine weitere Maßnahme der beruflichen Bildung höhe unmittelbar für Zwecke der Bildungsmaßnahme
kann bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendi- notwendig sind, sind
gung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn 1. Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20),
die zunächst gewährte Förderung nicht dem in § 5
Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vorgesehe- 2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21),
nen Umfang entspricht. 3. Beiträge zur Krankenversicherung (§ 22),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2341
4. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23), werden, sind anzurechnen. Die Auszahlung der im Rah-
5. Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maß- men der Kostenhöchstgrenzen nicht in Anspruch ge-
nahme der beruflichen Bildung (§ 24), nommenen Beträge ist nicht möglich.
6. Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und § 20
7. der Zuschuss zu den Umzugsauslagen (§ 26)
Lehrgangs- und Studiengebühren
nach Maßgabe dieser Verordnung erstattungsfähig.
(1) Zu den Lehrgangs- und Studiengebühren gehö-
Sonstige notwendige Kosten dürfen nur mit Zustim-
ren auch Aufnahme- und Prüfungsgebühren. Die Prü-
mung des Bundesministeriums der Verteidigung über-
fungsgebühren und die durch Teilnahme an der Prüfung
nommen werden.
verursachten weiteren Auslagen sind nach Ablauf der
(2) Die für die Durchführung der Maßnahme der be- Förderungszeit nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversor-
ruflichen Bildung notwendigen Kosten nach Absatz 1 gungsgesetzes jedoch nur zu erstatten, wenn
Satz 1 Nr. 1 und 2 sind grundsätzlich nur im Rahmen
1. die Förderung der Berufsbildungsmaßnahme mehr
folgender, nach dem Anspruchszeitraum gestaffelter
als die Hälfte der Gesamtdauer der Bildungsmaß-
Kostenhöchstgrenzen zu übernehmen:
nahme umfasst und
Anspruchs- Anspruchs- 2. die Prüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung
Höchstgrenze Höchstgrenze
zeitraum zeitraum
in Euro in Euro der Maßnahme abgelegt worden ist, nachdem sie
in Monaten in Monaten
innerhalb des Förderungszeitraumes nicht abgelegt
1 460 31 7 750 werden konnte.
2 920 32 7 900 (2) Kosten für Lehrgangs- und Studiengebühren sind
3 1 380 33 8 055 innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
nach Abschluss der Maßnahme schriftlich beim Berufs-
4 1 840 34 8 210
förderungsdienst geltend zu machen.
5 2 300 35 8 360
6 2 760 36 8 515 § 21
7 2 990 37 8 665 Kosten für Ausbildungsmittel
8 3 220 38 8 820 (1) Zu den Ausbildungsmitteln zählen auch Berufs-
und Schutzkleidung, Lernmittel, Verbrauchsmaterial
9 3 450 39 8 975 und sonstige Gegenstände, die zur Durchführung der
10 3 680 40 9 130 Maßnahme der beruflichen Bildung erforderlich sind
(Lernhilfsmittel). Wenn ein Lernhilfsmittel mehr als
11 3 910 41 9 285 50 Euro kostet, wird es nur teilweise bezuschusst,
12 4 140 42 9 435 wenn es in einem nicht unwesentlichen Umfang für pri-
vate Zwecke oder eine spätere berufliche Tätigkeit ver-
13 4 370 43 9 590
wendet werden kann. Die Höhe des Zuschusses wird
14 4 600 44 9 740 grundsätzlich so berechnet, dass die Nutzungsdauer im
15 4 830 45 9 895 Rahmen der Maßnahme der beruflichen Bildung zur
durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer nach der Ab-
16 5 060 46 10 050 schreibungstabelle für allgemein verwertbare Anlage-
17 5 290 47 10 200 güter in der jeweils geltenden Fassung ins Verhältnis
gesetzt wird. In diesem Verhältnis werden die Kosten
18 5 520 48 10 355 für das Lernhilfsmittel anteilig erstattet. Im Einzelfall
19 5 750 49 10 505 kann eine andere Regelung getroffen werden.
20 5 980 50 10 660 (2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
21 6 210 51 10 815
§ 22
22 6 365 52 10 965
Beiträge zur Krankenversicherung
23 6 520 53 11 120
(1) Sollte der Nachweis einer Krankenversicherung
24 6 675 54 11 275 notwendige Voraussetzung für die Aufnahme einer Bil-
25 6 830 55 11 430 dungsmaßnahme sein, können die Kosten für eine aus-
reichende Krankenversicherung durch den Berufsförde-
26 6 985 56 11 580 rungsdienst übernommen werden, soweit nicht bereits
27 7 140 57 11 735 ein Krankenversicherungsschutz besteht.
28 7 295 58 11 890 (2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
29 7 450 59 12 040
§ 23
30 7 600 60 12 195. Reise- und Trennungsauslagen
In begründeten Fällen kann das Bundesministerium der (1) Bei der Förderung einer Maßnahme der berufli-
Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine chen Bildung sind die für die Beamtinnen und Beamten
Überschreitung der Kostenhöchstgrenze zulassen. des Bundes geltenden reise- und trennungsgeldrecht-
Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt lichen Vorschriften anzuwenden.
2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006
(2) Wird eine Maßnahme der beruflichen Bildung im auslagen können die Kosten berücksichtigt werden, die
Ausland durchgeführt, richten sich die Reisekostenver- nach den §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengeset-
gütung und der Trennungsgeldbezug nach den für das zes als Umzugskostenvergütung gewährt werden
Inland geltenden Bestimmungen, ohne dass ein Kauf- könnten. Ist zum Zeitpunkt der Bewilligung des Zu-
kraftausgleich gewährt wird. schusses zu den Umzugsauslagen bereits bekannt,
dass zur Berufsbildungsmaßnahme gehörende Ausbil-
§ 24 dungsanteile an weiteren Orten durchgeführt werden
Kosten für Studienfahrten aus müssen, kann, sofern die Förderungsberechtigten dies
Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung schriftlich beantragen, die Berechnung des zugrunde
liegenden Trennungsgeldes auf den Bewilligungszeit-
(1) Notwendige Kosten für Studienfahrten – auch in raum beschränkt werden, der sich auf den ersten Ort
das Ausland – aus Anlass der Maßnahme der berufli- der bewilligten Maßnahme der beruflichen Bildung be-
chen Bildung sind zu übernehmen, wenn solche Reisen zieht. Für weitere Ausbildungsorte bleibt der Anspruch
in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Stu- auf Erstattung der Trennungsauslagen erhalten, wenn
dienordnungen vorgesehen sind oder die zuständigen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ausbilderinnen oder Ausbilder bescheinigen, dass die
Studienfahrt im konkreten Ausbildungsprogramm für § 27
alle Teilnehmenden vorgegeben ist und in dem Zeit-
raum der Studienfahrt eine anderweitige Unterweisung Verbrauch und
Zurückbleibender nicht angeboten wird. Verlängerung der Förderungszeiten
(2) Der Antrag ist vor Beginn der Reise schriftlich (1) Bei der Berechnung des zeitlichen Umfanges des
beim Berufsförderungsdienst zu stellen. § 20 Abs. 2 Verbrauchs sind im Bewilligungsbescheid die Gesamt-
und § 23 gelten entsprechend. dauer der bewilligten Maßnahme und bei Beendigung
der Maßnahme die Zeiträume der Teilnahme voll zu-
§ 25 grunde zu legen, unabhängig davon, ob die Berufsbil-
dungsmaßnahme an einzelnen Wochentagen, halbtags
Kosten für
oder stundenweise durchgeführt wird.
Eignungsfeststellungsverfahren
(2) Die Entscheidung, Förderungszeiträume, die aus
(1) Förderungsberechtigten, die sich vor der Ent-
von den Förderungsberechtigten nicht zu vertretenden
scheidung über den Antrag auf Förderung einer Maß-
Gründen am Ende der Wehrdienstzeit nicht genutzt
nahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder
werden konnten, zu Verlängerungszeiträumen nach
auf Veranlassung des Berufsförderungsdienstes einem
§ 5 Abs. 12 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden
zu erklären, erfolgt auf schriftlichen Antrag der Förde-
die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet.
rungsberechtigten durch Bescheid des Berufsförde-
(2) Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eig- rungsdienstes.
nungsfeststellungsverfahren schriftlich beim Berufsför-
derungsdienst zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten § 28
entsprechend.
Pflichten
§ 26 der Förderungsberechtigten
Zuschuss (1) Der Nichtantritt, die Unterbrechung oder vorzei-
zu den Umzugsauslagen tige Beendigung der Teilnahme an einer Maßnahme der
beruflichen Bildung sowie sonstige Umstände, die für
Förderungsberechtigte, denen eine Maßnahme der die bewilligte Maßnahme der beruflichen Bildung von
beruflichen Bildung außerhalb ihres Wohnortes bewilligt Bedeutung sein können, sind von den Förderungsbe-
worden ist, können auf einen Antrag, der vor einem rechtigten dem Berufsförderungsdienst unverzüglich
Umzug an den Ort der Maßnahme der beruflichen Bil- anzuzeigen.
dung einschließlich seines Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) (2) Die Förderungsberechtigten haben die Teilnahme
schriftlich zu stellen ist, für diesen Umzug einen Zu- an der Maßnahme der beruflichen Bildung dem Berufs-
schuss zu den Umzugsauslagen erhalten, sofern hierfür förderungsdienst wie folgt nachzuweisen:
1. eine Zusage der Umzugskostenvergütung nicht er- 1. während der Wehrdienstzeit jeweils zwei Wochen
teilt worden ist, nach Antritt, halbjährlich und zum Dienstzeitende
beziehungsweise unverzüglich nach Beendigung
2. die bisherige Wohnung nicht im Einzugsgebiet zu
der Maßnahme und
der neuen Ausbildungsstätte liegt und
2. nach der Wehrdienstzeit jeweils zwei Wochen nach
3. dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung von
Antritt, jährlich und unverzüglich nach Beendigung
Trennungsauslagen besteht.
der Maßnahme.
Der Zuschuss wird begrenzt auf den Betrag, der an
Trennungsauslagen nach § 23 eingespart wird. Für die Im Einzelfall können den Förderungsberechtigten zu-
Berechnung eingesparter Trennungsauslagen gelten sätzliche Nachweispflichten – insbesondere die Vorlage
die Bestimmungen für das auswärtige Verbleiben nach von Leistungsnachweisen – auferlegt werden.
der Trennungsgeldverordnung mit der Maßgabe, dass (3) Bei einer Maßnahme der beruflichen Bildung un-
als Übernachtungskosten ab dem 15. Tag ein Betrag ter Freistellung vom militärischen Dienst haben sich die
von 6,67 Euro je notwendiger Übernachtung berück- Förderungsberechtigten unverzüglich bei der oder dem
sichtigt werden kann. Für die Berechnung der Umzugs- nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei der hierzu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2343
bestimmten Stelle persönlich zur Aufnahme des militä- 1. der Einarbeitungszuschuss (§ 32),
rischen Dienstes zu melden, wenn sie 2. die Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen
1. die Maßnahme der beruflichen Bildung nicht oder (§ 33),
verspätet antreten, 3. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme
2. ihr ohne berechtigten Grund einen Tag oder länger an Berufsorientierungspraktika (§§ 34 und 35),
fernbleiben oder 4. die Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfun-
3. sie unterbrechen oder vorzeitig beenden. gen und für Umschreibungen militärischer Erlaub-
nisse und Berechtigungen (§ 36) und
(4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der
geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte 5. das Ausstellen von Bescheinigungen und Nachwei-
Einkommen und jede Änderung dem Berufsförderungs- sen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer
dienst und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder Ausbildung und Verwendung (§ 37).
Versorgung zuständigen Wehrbereichsverwaltung – Ge- (2) Eingliederungshilfen außer denen nach Absatz 1
bührnisse – unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nr. 3 müssen bis spätestens zum Ablauf von sechs
(5) Der Berufsförderungsdienst überwacht die Ein- Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses in
haltung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4. Anspruch genommen sein.
(6) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 (3) Alle Anträge nach diesem Teil der Verordnung
des Soldatenversorgungsgesetzes fordert der Berufs- sind beim zuständigen Berufsförderungsdienst zu stel-
förderungsdienst zur Abgabe der Erklärung über den len.
Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und über-
wacht deren Eingang. § 32
Einarbeitungszuschuss
§ 29 (1) Der Einarbeitungszuschuss soll im Rahmen ver-
Bestandteile der Bewilligungen fügbarer Haushaltsmittel gewährt werden, wenn die Ar-
nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes beitgeberin oder der Arbeitgeber in einem unbefristeten
oder in einem auf die Dauer von mindestens einem Jahr
(1) Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung befristeten Arbeitsverhältnis über die übliche – in der
für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn Regel kurzfristige – Einweisung hinaus im Rahmen ei-
1. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der nes Einarbeitungsplanes zunächst das Leistungsver-
Förderungsberechtigten, mögen der Förderungsberechtigten an die Anforderun-
2. wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbil- gen des Arbeitsplatzes und des Betriebes heranführen
dungsstätte, muss.
(2) Der Einarbeitungszuschuss wird grundsätzlich
3. wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach
nur für das erste Arbeitsverhältnis gewährt. § 15 Abs. 1
§ 28 Abs. 1 bis 4 oder
Satz 3 gilt entsprechend. Bei einer Verwendung im öf-
4. aus sonstigen Gründen fentlichen Dienst wird ein Einarbeitungszuschuss nicht
nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungs- gewährt.
maßnahme erreicht wird. (3) Der Antrag auf Gewährung eines Einarbeitungs-
(2) Eine bewilligte Förderung endet bei zuschusses ist vor Beginn des Arbeitsverhältnisses
schriftlich durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber
1. Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssol- zu stellen.
daten,
(4) Höhe und Dauer des Einarbeitungszuschusses
2. Neufestsetzung der Verpflichtungszeit, richten sich nach dem Unterschied zwischen dem vor-
3. Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der handenen Leistungsvermögen, dem beruflichen Kennt-
Ansprüche auf Berufsförderung oder nisstand sowie der Lernfähigkeit der Einzuarbeitenden
und den Anforderungen des vorgesehenen Arbeitsplat-
4. Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme.
zes.
Teil 5 (5) Der Bewilligungszeitraum ist in jedem Einzelfall
festzulegen und soll insgesamt 13 Wochen nicht über-
Eingliederung nach schreiten. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Ver-
§ 7 des Soldatenversorgungsgesetzes längerung bis zu insgesamt 26 Wochen möglich.
(6) Der Einarbeitungszuschuss darf zu Beginn der
§ 30 Einarbeitungszeit 50 Prozent, in begründeten Ausnah-
Stellenbörse mefällen 70 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeits-
entgelts nicht übersteigen. Er ist mit zunehmender
Zur vermittlerischen Betreuung werden bei den Be-
Leistungsfähigkeit der Einzuarbeitenden entsprechend
rufsförderungsdiensten Stellenbörsen eingerichtet.
zu verringern. Der Bemessung des Einarbeitungszu-
schusses ist das zu Beginn der Einarbeitung maßgeb-
§ 31
liche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Der Einarbei-
Eingliederungshilfen tungszuschuss wird monatlich nachträglich an die Ar-
(1) Zu den Eingliederungshilfen zählen neben den beitgeberin oder den Arbeitgeber gezahlt.
Eingliederungsmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 2 (7) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat den
des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Einarbeitungszuschuss sofort zurückzuzah-
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len, wenn das Arbeitsverhältnis während der Einarbei- (3) Die Teilnahme ist nur an einem kostenfreien Prak-
tungszeit aus Gründen gelöst wird, die die Arbeitgebe- tikum möglich. Sonstige Kosten sind nur mit Zustim-
rin oder der Arbeitgeber zu vertreten hat. mung des Bundesministeriums der Verteidigung erstat-
tungsfähig.
§ 33 (4) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entspre-
Erstattung von chend.
Kosten für Vorstellungsreisen
§ 36
(1) Die zur Erlangung eines Arbeitsplatzes notwendi-
gen Kosten für Vorstellungsreisen können Förderungs- Erstattung von Kosten für fachberufliche
berechtigten auf Antrag erstattet werden, die einen An- Prüfungen und für Umschreibungen
spruch nach § 5 oder § 9 des Soldatenversorgungsge- militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen
setzes haben. Auf schriftlichen Antrag werden die Kosten für fach-
(2) Kosten für Vorstellungsreisen werden nur erstat- berufliche Prüfungen, die unabhängig von Maßnahmen
tet, wenn eine entsprechende Aufforderung der Arbeit- nach den §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
geberin oder des Arbeitgebers vorliegt und die Kosten für den Zivilberuf abgelegt werden, sowie Kosten für die
von Arbeitgeberseite nicht erstattet werden. Umschreibung der im militärischen Bereich erworbenen
in die im zivilen Bereich gültigen Berechtigungen im
(3) Der Antrag auf Kostenerstattung ist vor Beginn Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
der Vorstellungsreise schriftlich zu stellen; in begründe- erstattet, wenn dadurch die Eingliederung in das zivile
ten Fällen ist auch eine Kostenerstattung bei Vorstel- Berufsleben voraussichtlich erleichtert wird. Hinsicht-
lungsreisen in Länder außerhalb der Europäischen lich der Anrechnung der Kosten gilt § 5 Abs. 2 entspre-
Union möglich. § 23 gilt entsprechend. chend. Reise- und Trennungsauslagen werden nicht er-
(4) Hinsichtlich der Anzahl der zu bewilligenden Vor- stattet.
stellungsreisen ist auf die maßgeblichen Umstände des
Einzelfalles abzustellen. § 37
Ausstellen von Bescheinigungen und
§ 34 Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung
Berufsorientierungspraktika militärischer Ausbildung und Verwendung
nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes Auf schriftlichen Antrag bescheinigt der Berufsförde-
(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur rungsdienst Art und Umfang der zivilberuflich verwert-
Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach baren Anteile der militärischen Ausbildung und Verwen-
§ 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf dung. Die militärische Ausbildung und Verwendung ist
den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich gestell- von den Förderungsberechtigten in geeigneter Form
ten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend nachzuweisen.
dem Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 entschie-
den. Teil 6
(2) Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kosten- Schlussvorschriften
freien Praktika gefördert. Im Einzelfall kann die Teil-
nahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrech- § 38
nung der Kosten auf den jeweiligen Kostenrichtwert Zuständigkeiten
nach § 5 Abs. 2 bewilligt werden. Hinsichtlich der
Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft (1) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entschei-
und Verpflegung gilt § 23 entsprechend. dungen nach den Teilen 2, 4 und 5 dieser Verordnung,
soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Örtlich
(3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entspre- zuständig ist der Berufsförderungsdienst, in dessen
chend. Bereich die Förderungsberechtigten ihren Standort
oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren
§ 35 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hiervon
Berufsorientierungspraktikum abweichend ist zuständig
nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes 1. bei einer internen Bildungsmaßnahme oder einer zi-
(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur vilberuflich anerkannten Aus- oder Weiterbildungs-
Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach maßnahme im Rahmen der militärfachlichen Ausbil-
§ 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf dung grundsätzlich der Berufsförderungsdienst, in
den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich gestell- dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme statt-
ten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend findet,
dem Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 entschie- 2. der Berufsförderungsdienst am Sitz der Bundes-
den. wehrfachschule für die Förderungsberechtigten, die
(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des an einer Maßnahme der schulischen oder berufli-
§ 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt re- chen Bildung der Bundeswehrfachschule teilneh-
gelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch men,
keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen 3. für das Verfahren nach § 32 der Berufsförderungs-
haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe ge- dienst, in dessen Bereich die Einarbeitung erfolgen
klärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen. soll.
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(2) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die 1. der Berufsförderungsdienst Schleswig für die Stand-
von ihm bestimmte Stelle trifft die Entscheidungen orte Karup und Viborg in Dänemark,
nach § 9. 2. der Berufsförderungsdienst Neubrandenburg für den
(3) Die Wehrbereichsverwaltungen treffen die Ent- Standort Stettin in Polen,
scheidungen nach § 15 Abs. 5 Satz 2 und § 26. Örtlich
3. der Berufsförderungsdienst Karlsruhe für den Stand-
zuständig ist die Wehrbereichsverwaltung, in deren Be-
ort Straßburg in Frankreich und
reich die Förderungsberechtigten ihren Standort oder,
soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren 4. der Berufsförderungsdienst Münster für den Stand-
Wohnsitz haben. ort Eibergen in den Niederlanden.
(4) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entschei-
§ 39
dung nach § 11 Abs. 1 und 2 nach Abstimmung mit
der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschu- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
le, die die Förderungsberechtigten besucht haben oder Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
besuchen werden. Die Entscheidung nach § 14 Abs. 1 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchfüh-
trifft die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfach- rung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsge-
schule im Einvernehmen mit der Lehrerinnen- und Leh- setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
rerkonferenz. 14. November 1994 (BGBl. I S. 3442), zuletzt geändert
(5) Der Berufsförderungsdienst Köln ist örtlich zu- durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
ständig für die Förderungsberechtigten, die ihren (BGBl. I S. 2848), mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 Satz 2
Standort, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im außer Kraft. § 10 Abs. 2 Satz 2 tritt mit Ablauf des
Ausland haben. Hiervon abweichend sind zuständig 30. September 2008 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Oktober 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g