2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006
Bekanntmachung
der Neufassung des Genossenschaftsgesetzes
Vom 16. Oktober 2006
Auf Grund des Artikels 20 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen
Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August
2006 (BGBl. I S. 1911) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes betreffend
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften unter seiner neuen Überschrift
in der seit dem 18. August 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 19. August 1994
(BGBl. I S. 2202),
2. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 49 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), der vor seinem Inkrafttreten durch Arti-
kel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geän-
dert worden ist,
3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210),
4. den am 1. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April
1998 (BGBl. I S. 786),
5. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom
9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),
6. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Juni
1998 (BGBl. I S. 1474),
7. den am 9. März 2000 in Kraft getretenen Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom
24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154),
8. den teils am 15. Dezember 2001, teils am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen
Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414),
9. den am 10. Dezember 2004 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166),
10. den am 15. Dezember 2004 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214),
11. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3846),
12. den am 25. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 151 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866),
13. den am 18. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genann-
ten Gesetzes.
Berlin, den 16. Oktober 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
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Gesetz
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
(Genossenschaftsgesetz – GenG)
Inhaltsübersicht § 35 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Abschnitt 1 § 36 Aufsichtsrat
§ 37 Unvereinbarkeit von Ämtern
Errichtung der Genossenschaft
§ 38 Aufgaben des Aufsichtsrats
§ 1 Wesen der Genossenschaft
§ 39 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats
§ 2 Haftung für Verbindlichkeiten
§ 40 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
§ 3 Firma der Genossenschaft
§ 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
§ 4 Mindestzahl der Mitglieder mitglieder
§ 5 Form der Satzung § 42 Prokura; Handlungsvollmacht
§ 6 Mindestinhalt der Satzung § 43 Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder
§ 7 Weiterer zwingender Satzungsinhalt § 43a Vertreterversammlung
§ 7a Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen § 44 Einberufung der Generalversammlung
§ 8 Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen § 45 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
§ 8a Mindestkapital § 46 Form und Frist der Einberufung
§ 9 Vorstand; Aufsichtsrat § 47 Niederschrift
§ 10 Genossenschaftsregister § 48 Zuständigkeit der Generalversammlung
§ 11 Anmeldung der Genossenschaft § 49 Beschränkungen für Kredite
§ 11a Prüfung durch das Gericht § 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
§ 12 Veröffentlichung der Satzung § 51 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung
§ 13 Rechtszustand vor der Eintragung § 52 (weggefallen)
§ 14 Errichtung einer Zweigniederlassung
§ 14a Bestehende Zweigniederlassungen Abschnitt 4
§ 15 Beitrittserklärung
Prüfung und Prüfungsverbände
§ 15a Inhalt der Beitrittserklärung
§ 15b Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen § 53 Pflichtprüfung
§ 16 Änderung der Satzung § 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
§ 54a Wechsel des Prüfungsverbandes
Abschnitt 2 § 55 Prüfung durch den Verband
Rechtsverhältnisse der § 56 Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes
Genossenschaft und ihrer Mitglieder § 57 Prüfungsverfahren
§ 17 Juristische Person; Formkaufmann § 58 Prüfungsbericht
§ 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitglie- § 59 Prüfungsbescheinigung; Befassung der Generalver-
dern sammlung
§ 19 Gewinn- und Verlustverteilung § 60 Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes
§ 20 Ausschluss der Gewinnverteilung § 61 Vergütung des Prüfungsverbandes
§ 21 Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben § 62 Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane
§ 21a Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung § 63 Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts
§ 22 Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Aus- § 63a Verleihung des Prüfungsrechts
zahlung des Geschäftsguthabens § 63b Rechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsverban-
§ 22a Nachschusspflicht des
§ 22b Zerlegung des Geschäftsanteils § 63c Satzung des Prüfungsverbandes
§ 23 Haftung der Mitglieder § 63d Einreichungen bei Gericht
§ 63e Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände
Abschnitt 3 § 63f Prüfer für Qualitätskontrolle
§ 63g Durchführung der Qualitätskontrolle
Verfassung der Genossenschaft
§§ 63h (weggefallen)
§ 24 Vorstand und 63i
§ 25 Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder § 64 Staatsaufsicht
§ 25a Angaben auf Geschäftsbriefen § 64a Entziehung des Prüfungsrechts
§ 26 Vertretungsbefugnis des Vorstands § 64b Bestellung eines Prüfungsverbandes
§ 27 Beschränkung der Vertretungsbefugnis § 64c Prüfung aufgelöster Genossenschaften
§ 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
§ 29 Publizität des Genossenschaftsregisters Abschnitt 5
§ 30 Mitgliederliste
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 31 Einsicht in die Mitgliederliste
§ 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 65 Kündigung des Mitglieds
§ 33 Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht § 66 Kündigung durch Gläubiger
§§ 33a (weggefallen) § 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des
bis 33i Wohnsitzes
§ 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstands- § 67a Außerordentliches Kündigungsrecht
mitglieder § 67b Kündigung einzelner Geschäftsanteile
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§ 68 Ausschluss eines Mitglieds § 112 Verfahren bei Anfechtungsklage
§ 69 Eintragung in die Mitgliederliste § 112a Vergleich über Nachschüsse
§§ 70 (weggefallen) § 113 Zusatzberechnung
bis 72 § 114 Nachschussberechnung
§ 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied § 115 Nachtragsverteilung
§ 74 (weggefallen) § 115a Abschlagsverteilung der Nachschüsse
§ 75 Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genos- § 115b Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder
senschaft
§ 115c Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
§ 76 Übertragung des Geschäftsguthabens § 115d Einziehung und Erstattung von Nachschüssen
§ 77 Tod des Mitglieds § 115e Eigenverwaltung
§ 77a Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder
§ 116 Insolvenzplan
Personengesellschaft
§ 117 Fortsetzung der Genossenschaft
§ 118 Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft
Abschnitt 6
Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft Abschnitt 8
§ 78 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung Haftsumme
§§ 78a (weggefallen)
und 78b § 119 Bestimmung der Haftsumme
§ 79 Auflösung durch Zeitablauf § 120 Herabsetzung der Haftsumme
§ 79a Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft § 121 Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen
§ 80 Auflösung durch das Gericht §§ 122 (weggefallen)
bis 145
§ 81 Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde
§ 81a Auflösung bei Insolvenz
Abschnitt 9
§ 82 Eintragung der Auflösung
§ 83 Bestellung und Abberufung der Liquidatoren Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 84 Anmeldung durch Liquidatoren § 146 (weggefallen)
§ 85 Zeichnung der Liquidatoren § 147 Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung
§ 86 Publizität des Genossenschaftsregisters § 148 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zah-
§ 87 Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium lungsunfähigkeit
§ 87a Zahlungspflichten bei Überschuldung § 149 (weggefallen)
§ 87b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haft- § 150 Verletzung der Berichtspflicht
summe § 151 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 88 Aufgaben der Liquidatoren § 152 Bußgeldvorschriften
§ 88a Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzah- §§ 153 (weggefallen)
lungen und anteilige Fehlbeträge und 154
§ 89 Rechte und Pflichten der Liquidatoren
§ 90 Voraussetzung für Vermögensverteilung Abschnitt 10
§ 91 Verteilung des Vermögens
Schlussvorschriften
§ 92 Unverteilbares Reinvermögen
§ 93 Aufbewahrung von Unterlagen § 155 Altregister im Beitrittsgebiet
§§ 93a (weggefallen) § 156 Bekanntmachung von Eintragungen
bis 93s § 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister
§ 94 Klage auf Nichtigerklärung § 158 Nichterscheinen eines Bekanntmachungsblattes
§ 95 Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln § 159 (weggefallen)
§ 96 Verfahren bei Nichtigkeitsklage § 160 Zwangsgeldverfahren
§ 97 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit § 161 Verordnungsermächtigung
§ 162 Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen
Abschnitt 7 § 163 (weggefallen)
Insolvenzverfahren; § 164 Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresab-
Nachschusspflicht der Mitglieder schlussprüfung
§ 165 Übergangsvorschrift zum Euro-Bilanzgesetz
§ 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 99 Antragspflicht des Vorstands
§ 100 (weggefallen)
Abschnitt 1
§ 101 Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Errichtung der Genossenschaft
§ 102 Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§§ 103 (weggefallen) §1
und 104
§ 105 Nachschusspflicht der Mitglieder Wesen der Genossenschaft
§ 106 Vorschussberechnung (1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitglie-
§ 107 Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung derzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb
§ 108 Erklärungstermin oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale
§ 108a Abtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Ge-
§ 109 Einziehung der Vorschüsse schäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwer-
§ 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse ben die Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft“
§ 111 Anfechtungsklage nach Maßgabe dieses Gesetzes.
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(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen §7
Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaf- Weiterer zwingender Satzungsinhalt
ten des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie
Die Satzung muss ferner bestimmen:
1. der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der
Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer 1. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mit-
oder kultureller Belange oder, glieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsan-
teil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsan-
2. ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der teil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese
Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestre- müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindes-
bungen der Genossenschaft tens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Be-
zu dienen bestimmt ist. trag und Zeit bestimmt sein;
2. die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur
§2 Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Ver-
Haftung für Verbindlichkeiten lustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung,
insbesondere den Teil des Jahresüberschusses,
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet
welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den
den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.
Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Errei-
chung die Einstellung zu erfolgen hat.
§3
Firma der Genossenschaft § 7a
Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen
nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mit-
gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeich-
glied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen
nung „eingetragene Genossenschaft“ oder die Abkür-
darf. Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen
zung „eG“ enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt
und weitere Voraussetzungen aufstellen.
entsprechend.
(2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mit-
§4 glieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteili-
gen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung
Mindestzahl der Mitglieder
muss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach
Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betra- dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen
gen. oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die
Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen
§5 Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten.
Form der Satzung (3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen
Die Satzung der Genossenschaft bedarf der schrift- auf den Geschäftsanteil zulassen.
lichen Form.
§8
§6 Satzungsvorbehalt
Mindestinhalt der Satzung für einzelne Bestimmungen
Die Satzung muss enthalten: (1) Der Aufnahme in die Satzung bedürfen Bestim-
mungen, nach welchen:
1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
1. die Genossenschaft auf eine bestimmte Zeit be-
2. den Gegenstand des Unternehmens; schränkt wird;
3. Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den 2. Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den
Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks ge-
das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt knüpft wird;
werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbe-
schränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe 3. das Geschäftsjahr, insbesondere das erste, auf ein
(Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben; mit dem Kalenderjahr nicht zusammenfallendes Jahr
oder auf eine kürzere Dauer als auf ein Jahr bemes-
4. Bestimmungen über die Form für die Einberufung sen wird;
der Generalversammlung der Mitglieder sowie für
die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vor- 4. die Generalversammlung über bestimmte Gegen-
sitz in der Versammlung; die Einberufung der Gene- stände nicht mit einfacher, sondern mit einer größe-
ralversammlung muss durch unmittelbare Benach- ren Mehrheit oder nach weiteren Erfordernissen be-
richtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Be- schließen kann;
kanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; 5. die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Perso-
das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die nen, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft
Bekanntmachung im Bundesanzeiger genügt nicht; sind, zugelassen wird.
5. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachun- (2) Die Satzung kann bestimmen, dass Personen,
gen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öf- die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die
fentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Ver- Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossen-
öffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz schaft nicht in Frage kommen, als investierende Mit-
oder Satzung vorgeschrieben ist. glieder zugelassen werden können. Sie muss durch ge-
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eignete Regelungen sicherstellen, dass investierende (2) Der Anmeldung sind beizufügen:
Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall über- 1. die Satzung, die von den Mitgliedern unterzeichnet
stimmen können und dass Beschlüsse der Generalver- sein muss, und eine Abschrift der Satzung;
sammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine
Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebe- 2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des
nen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Vorstands und des Aufsichtsrats;
Mitglieder nicht verhindert werden können. Die Zulas- 3. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass
sung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustim- die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, so-
mung der Generalversammlung; abweichend hiervon wie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsver-
kann die Satzung die Zustimmung des Aufsichtsrats bandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftli-
vorschreiben. Die Zahl der investierenden Mitglieder chen Verhältnissen, insbesondere der Vermögens-
im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglie- lage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Be-
der nicht überschreiten. lange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genos-
senschaft zu besorgen ist.
§ 8a (3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche
Mindestkapital Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der Ge- (4) Die Mitglieder des Vorstands haben zugleich die
nossenschaft bestimmt werden, das durch die Auszah- Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter
lung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitglie- Form einzureichen.
dern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäfts- (5) Die Abschrift der Satzung wird von dem Gericht
anteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden beglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgten
darf. Eintragung versehen, zurückgegeben. Die übrigen
(2) Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Schriftstücke werden bei dem Gericht aufbewahrt.
Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aus-
gesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestka- § 11a
pital unterschritten würde. Das Nähere regelt die Sat- Prüfung durch das Gericht
zung.
(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Genossen-
schaft ordnungsmäßig errichtet und angemeldet ist.
§9
Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzu-
Vorstand; Aufsichtsrat lehnen.
(1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand und ei- (2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen,
nen Aufsichtsrat haben. Bei Genossenschaften mit wenn offenkundig oder auf Grund der gutachtlichen Äu-
nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung ßerung des Prüfungsverbandes eine Gefährdung der
in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genos-
In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die senschaft zu besorgen ist. Gleiches gilt, wenn der Prü-
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, soweit in fungsverband erklärt, dass Sacheinlagen überbewertet
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. worden sind.
(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichts- (3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nich-
rats müssen Mitglieder der Genossenschaft und natür- tigen Bestimmung der Satzung darf das Gericht die
liche Personen sein. Gehören der Genossenschaft ein- Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese
getragene Genossenschaften als Mitglieder an, können Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in 1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach
den Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft den §§ 6 und 7 oder auf Grund anderer zwingender
berufen werden; gehören der Genossenschaft andere gesetzlicher Vorschriften in der Satzung bestimmt
juristische Personen oder Personengesellschaften an, sein müssen oder die in das Genossenschaftsregis-
gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen. ter einzutragen oder von dem Gericht bekannt zu
machen sind,
§ 10
2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder über-
Genossenschaftsregister wiegend zum Schutze der Gläubiger der Genossen-
(1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands schaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben
sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht sind, oder
einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren 3. die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat.
Sitz hat.
(2) Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur § 12
Führung des Handelsregisters zuständigen Gericht ge- Veröffentlichung der Satzung
führt.
(1) Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht im
Auszug zu veröffentlichen.
§ 11
(2) Die Veröffentlichung muss enthalten:
Anmeldung der Genossenschaft
1. das Datum der Satzung,
(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem
Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister 2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft,
anzumelden. 3. den Gegenstand des Unternehmens,
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4. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertre- (3) Das Gericht des Sitzes hat seine Eintragung von
tungsbefugnis, Amts wegen den Gerichten der Zweigniederlassungen
5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf mitzuteilen. Der Mitteilung ist ein Stück der Anmeldung
eine bestimmte Zeit beschränkt ist. beizufügen. Ist die Eintragung bekannt gemacht wor-
den, so hat das Gericht des Sitzes die Nummer des
§ 13 Bundesanzeigers, in der die Eintragung bekannt ge-
macht worden ist, den Gerichten der Zweigniederlas-
Rechtszustand vor der Eintragung sungen mitzuteilen. Die Gerichte der Zweigniederlas-
Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister sungen haben die Eintragung ohne Nachprüfung in ihr
ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer Genossenschaftsregister zu übernehmen.
eingetragenen Genossenschaft nicht. (4) Betrifft die Anmeldung ausschließlich die Verhält-
nisse einzelner Zweigniederlassungen, so sind außer
§ 14 dem für das Gericht des Sitzes bestimmten Stück nur
Errichtung einer Zweigniederlassung so viel Stücke einzureichen, wie Zweigniederlassungen
betroffen sind. Das Gericht des Sitzes teilt seine Eintra-
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung hat der
gung nur den Gerichten der Zweigniederlassungen mit,
Vorstand beim Gericht des Sitzes der Genossenschaft
deren Verhältnisse sie betrifft.
zur Eintragung in das Genossenschaftsregister des Ge-
richts der Zweigniederlassung anzumelden. Der Anmel- (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß auch für
dung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Sat- Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen. Die Ab-
zung beizufügen. Das Gericht des Sitzes hat die Anmel- sätze 1, 3 und 4 gelten ferner sinngemäß für die Einrei-
dung unverzüglich mit einer beglaubigten Abschrift sei- chung von Schriftstücken und die Zeichnung von Na-
ner Eintragungen, soweit sie nicht ausschließlich die mensunterschriften.
Verhältnisse anderer Zweigniederlassungen betreffen,
an das Gericht der Zweigniederlassung weiterzugeben. § 15
(2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensun- Beitrittserklärung
terschrift zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweignie- (1) Nach der Anmeldung der Satzung zum Genos-
derlassung dem Gericht des Sitzes in öffentlich beglau- senschaftsregister wird die Mitgliedschaft durch eine
bigter Form einzureichen. Gleiches gilt für Prokuristen, schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zu-
soweit die Prokura nicht ausschließlich auf den Betrieb lassung des Beitritts durch die Genossenschaft erwor-
einer anderen Niederlassung beschränkt ist. ben. Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitritts-
(3) Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu prü- erklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils gel-
fen, ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30 des tenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
Handelsgesetzbuchs beachtet ist. Ist dies der Fall, so (2) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste
hat es die Zweigniederlassung einzutragen und dabei einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichti-
die ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zu prüfen, soweit gen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat
sie im Genossenschaftsregister des Sitzes eingetragen sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe
sind. Die Eintragung hat die Angaben nach § 12 und seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.
den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten. Ist der
Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, § 15a
so ist auch dieser einzutragen. Inhalt der Beitrittserklärung
(4) Die Eintragung der Zweigniederlassung ist von Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Ver-
Amts wegen dem Gericht des Sitzes mitzuteilen und pflichtung des Mitglieds enthalten, die nach Gesetz
in dessen Genossenschaftsregister zu vermerken. Ist und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Ge-
der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beige- schäftsanteil zu leisten. Bestimmt die Satzung, dass
fügt, so ist auch dieser zu vermerken. die Mitglieder unbeschränkt oder beschränkt auf eine
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß Haftsumme Nachschüsse zu leisten haben, so muss
für die Aufhebung einer Zweigniederlassung. die Beitrittserklärung ferner die ausdrückliche Verpflich-
tung enthalten, die zur Befriedigung der Gläubiger er-
§ 14a forderlichen Nachschüsse unbeschränkt oder bis zu
der in der Satzung bestimmten Haftsumme zu zahlen.
Bestehende Zweigniederlassungen
(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Genossen- § 15b
schaftsregister eingetragen, so sind alle Anmeldungen,
Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
die die Niederlassung am Sitz der Genossenschaft oder
eine eingetragene Zweigniederlassung betreffen, beim (1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
Gericht des Sitzes zu bewirken. Dabei sind so viel Stü- bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitritts-
cke einzureichen, wie Niederlassungen bestehen. erklärung. Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.
(2) Ist die Eintragung bekannt zu machen, so hat das (2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
Gericht des Sitzes in der Bekanntmachung anzugeben, darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelas-
dass die gleiche Eintragung für die Zweigniederlassun- sen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds,
gen bei den namentlich zu bezeichnenden Gerichten bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt
der Zweigniederlassungen erfolgen wird. Ist der Firma sind.
für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist (3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
auch dieser anzugeben. wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der
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Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15 (6) Der Beschluss hat keine rechtliche Wirkung, be-
Abs. 2 gilt entsprechend. vor er in das Genossenschaftsregister des Sitzes der
Genossenschaft eingetragen ist.
§ 16
Änderung der Satzung Abschnitt 2
(1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung Rechtsverhältnisse der
einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft Genossenschaft und ihrer Mitglieder
kann nur durch die Generalversammlung beschlossen
werden. § 17
(2) Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es Juristische Person; Formkaufmann
einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgege-
(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat
benen Stimmen umfasst:
selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigen-
1. Änderung des Gegenstandes des Unternehmens, tum und andere dingliche Rechte an Grundstücken er-
2. Erhöhung des Geschäftsanteils, werben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
3. Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteili- (2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne
gung mit mehreren Geschäftsanteilen, des Handelsgesetzbuchs.
4. Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der § 18
Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
Rechtsverhältnis
5. Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
Frist als zwei Jahre,
Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer
6. Einführung oder Erweiterung der Beteiligung aus- Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung.
scheidender Mitglieder an der Ergebnisrücklage Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes
nach § 73 Abs. 3,
nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zuläs-
7. Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrech- sig erklärt ist.
ten,
8. Zerlegung von Geschäftsanteilen, § 19
9. Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals, Gewinn- und Verlustverteilung
10. Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach (1) Der bei Feststellung des Jahresabschlusses für
§ 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 auf Auszahlung des die Mitglieder sich ergebende Gewinn oder Verlust
Auseinandersetzungsguthabens, des Geschäftsjahres ist auf diese zu verteilen. Die Ver-
teilung geschieht für das erste Geschäftsjahr nach dem
11. Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteil geleisteten Ein-
und 2, investierende Mitglieder zuzulassen. zahlungen, für jedes folgende nach dem Verhältnis ihrer
Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere durch die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschrei-
Erfordernisse bestimmen. bung von Verlust zum Schluss des vorhergegangenen
Geschäftsjahres ermittelten Geschäftsguthaben. Die
(3) Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine
Zuschreibung des Gewinns erfolgt so lange, als nicht
Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von
der Geschäftsanteil erreicht ist.
Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossen-
schaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten ein- (2) Die Satzung kann einen anderen Maßstab für die
geführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, Verteilung von Gewinn und Verlust aufstellen und be-
die mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stim- stimmen, inwieweit der Gewinn vor Erreichung des Ge-
men umfasst. Zu einer Änderung der Satzung, durch schäftsanteils an die Mitglieder auszuzahlen ist. Bis zur
die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung lau- Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten
fender Beiträge für Leistungen, welche die Genossen- Guthabens findet eine Auszahlung des Gewinns nicht
schaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung statt.
stellt, eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer
Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebe- § 20
nen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit
Ausschluss der Gewinnverteilung
und weitere Erfordernisse bestimmen.
Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht
(4) Zu sonstigen Änderungen der Satzung bedarf es
verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und ande-
einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgege-
ren Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.
benen Stimmen umfasst, sofern nicht die Satzung an-
dere Erfordernisse aufstellt.
§ 21
(5) Auf die Anmeldung und Eintragung des Be-
schlusses finden die Vorschriften des § 11 mit der Maß- Verbot der
gabe entsprechende Anwendung, dass der Anmeldung Verzinsung der Geschäftsguthaben
zwei Abschriften des Beschlusses beizufügen sind. Die (1) Für das Geschäftsguthaben werden vorbehaltlich
Veröffentlichung des Beschlusses findet nur insoweit des § 21a Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet,
statt, als derselbe eine der in § 12 Abs. 2 bezeichneten auch wenn das Mitglied Einzahlungen in höheren als
Bestimmungen zum Gegenstand hat. den geschuldeten Beträgen geleistet hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006 2237
(2) Auch können Mitglieder, welche mehr als die ge- § 22a
schuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Falle Nachschusspflicht
eines Verlustes andere Mitglieder nicht aus dem
Grunde in Anspruch nehmen, dass von letzteren nur (1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nach-
diese Einzahlungen geleistet sind. schüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haft-
summe beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1
bis 3 sinngemäß.
§ 21a
(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflich-
Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung tung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht ge-
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass die Ge- genüber Mitgliedern, die bei Wirksamwerden der Ände-
schäftsguthaben verzinst werden. Bestimmt die Sat- rung der Satzung bereits aus der Genossenschaft aus-
zung keinen festen Zinssatz, muss sie einen Mindest- geschieden waren.
zinssatz festsetzen. Die Zinsen berechnen sich nach
dem Stand der Geschäftsguthaben am Schluss des § 22b
vorhergegangenen Geschäftsjahres. Sie sind spätes- Zerlegung des Geschäftsanteils
tens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres
(1) Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäfts-
auszuzahlen, für das sie gewährt werden.
anteile zerlegt werden. Die Zerlegung und eine ihr ent-
(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Ge- sprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten
schäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der
ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergeb- Einzahlungen.
nisrücklagen, einen Jahresüberschuss und einen Ge-
(2) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zer-
winnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des
legung des Geschäftsanteils sind die Mitglieder mit der
nicht gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäfts-
Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der
jahr nicht gezahlt werden.
Zerlegung ergibt. § 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
Die Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen.
§ 22
Herabsetzung § 23
des Geschäftsanteils; Verbot der Haftung der Mitglieder
Auszahlung des Geschäftsguthabens
(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft
(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.
leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die
(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für
Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist
die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkei-
der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalver-
ten.
sammlung durch das Gericht bei der Bekanntmachung
der Eintragung in das Genossenschaftsregister anzu- (3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Ab-
geben. sätze verstoßen, sind unwirksam.
(2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie Abschnitt 3
sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung
bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Si- Verfassung der Genossenschaft
cherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung ver-
langen können. In der Bekanntmachung ist darauf hin- § 24
zuweisen. Vorstand
(3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Be- (1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand ge-
schlusses der Genossenschaft angehörten, können richtlich und außergerichtlich vertreten.
sich auf die Änderung erst berufen, wenn die Bekannt- (2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und
machung erfolgt ist und die Gläubiger, die sich recht- wird von der Generalversammlung gewählt und abbe-
zeitig gemeldet haben, wegen der erhobenen Ansprü- rufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl so-
che befriedigt oder sichergestellt sind. wie eine andere Art der Bestellung und Abberufung be-
(4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, so- stimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als
lange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossen- 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der
schaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb Vorstand aus einer Person besteht.
zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung (3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet
darf nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit
den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprü-
von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren. che aus bestehenden Verträgen.
(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das
Mitglied nicht aufrechnen. § 25
(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung Vertretung, Zeichnung
von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in durch Vorstandsmitglieder
zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insol- (1) Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemein-
venzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft schaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt.
eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von Die Satzung kann Abweichendes bestimmen. Ist eine
sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein. Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzu-
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006
geben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vor- (2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung
standsmitglied. der Befugnis des Vorstands, die Genossenschaft zu
(2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass ein- vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbeson-
zelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft dere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf be-
mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossen- stimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstre-
schaft befugt sind. Absatz 1 Satz 3 gilt in diesen Fällen cken oder nur unter bestimmten Umständen oder für
sinngemäß. eine bestimmte Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden
soll oder dass die Zustimmung der Generalversamm-
(3) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglie- lung, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der
der können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimm- Genossenschaft für einzelne Geschäfte erforderlich ist.
ter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften
ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, falls ein einzelnes § 28
Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuris-
ten zur Vertretung der Genossenschaft befugt ist. Änderung
des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
(4) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossen-
schaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder (1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertre-
der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift tungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vor-
beifügen. stand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister
anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über
§ 25a die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.
Die Eintragung ist vom Gericht bekannt zu machen.
Angaben auf Geschäftsbriefen
(2) Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ih-
(1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen be- rer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzurei-
stimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die chen.
Rechtsform und der Sitz der Genossenschaft, das Re-
gistergericht des Sitzes der Genossenschaft und die § 29
Nummer, unter der die Genossenschaft in das Genos-
senschaftsregister eingetragen ist, sowie alle Vor- Publizität des Genossenschaftsregisters
standsmitglieder und, sofern der Aufsichtsrat einen (1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der
Vorsitzenden hat, dieser mit dem Familiennamen und Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen ange- das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt
geben werden. gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem
(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn,
Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer be- dass sie diesem bekannt war.
stehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die (2) Ist die Änderung eingetragen und bekannt ge-
üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen macht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gel-
lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen An- ten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die
gaben eingefügt zu werden brauchen. innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntma-
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im chung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist,
Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzu- dass er die Änderung weder kannte noch kennen
wenden. musste.
(3) Ist die Änderung unrichtig bekannt gemacht, so
§ 26 kann sich ein Dritter auf die Bekanntmachung der Än-
Vertretungsbefugnis des Vorstands derung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit
kannte.
(1) Die Genossenschaft wird durch die von dem Vor-
stand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte (4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Ge-
berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das nossenschaftsregister eingetragenen Zweigniederlas-
Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft sung ist, soweit es nach diesen Vorschriften auf die
geschlossen worden ist, oder ob die Umstände erge- Eintragung ankommt, die Eintragung im Genossen-
ben, dass es nach dem Willen der Vertragschließenden schaftsregister der Zweigniederlassung entscheidend.
für die Genossenschaft geschlossen werden sollte.
§ 30
(2) Zur Legitimation des Vorstands Behörden gegen-
über genügt eine Bescheinigung des nach § 10 zustän- Mitgliederliste
digen Gerichts, dass die darin zu bezeichnenden Per- (1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste zu
sonen als Mitglieder des Vorstands in das Genossen- führen.
schaftsregister eingetragen sind.
(2) In die Mitgliederliste ist jedes Mitglied der Genos-
senschaft mit folgenden Angaben einzutragen:
§ 27
1. Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristi-
Beschränkung der Vertretungsbefugnis schen Personen und Personenhandelsgesellschaf-
(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eige- ten Firma und Anschrift, bei anderen Personenver-
ner Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Beschrän- einigungen Bezeichnung und Anschrift der Vereini-
kungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt gung oder Familiennamen, Vornamen und Anschrif-
worden sind. ten ihrer Mitglieder,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006 2239
2. Zahl der von ihm übernommenen weiteren Ge- § 34
schäftsanteile, Sorgfaltspflicht und
3. Ausscheiden aus der Genossenschaft. Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
Der Zeitpunkt, zu dem die eingetragene Angabe wirk- (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Ge-
sam wird oder geworden ist, sowie die die Eintragung schäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und ge-
begründenden Tatsachen sind anzugeben. wissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft
(3) Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung in anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheim-
die Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzubewah- nisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder
ren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalender- Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit
jahres, in dem das Mitglied aus der Genossenschaft im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Still-
ausgeschieden ist. schweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen,
§ 31 sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus ent-
stehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
Einsicht in die Mitgliederliste
Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und
(1) Die Mitgliederliste kann von jedem Mitglied sowie gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft
von einem Dritten, der ein berechtigtes Interesse dar- angewandt haben, tragen sie die Beweislast.
legt, bei der Genossenschaft eingesehen werden. Ab-
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich
schriften aus der Mitgliederliste sind dem Mitglied hin-
zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
sichtlich der ihn betreffenden Eintragungen auf Verlan-
oder der Satzung
gen zu erteilen.
1. Geschäftsguthaben ausgezahlt werden,
(2) Der Dritte darf die übermittelten Daten nur für den
Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie 2. den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt
ihm übermittelt werden; eine Verarbeitung und Nutzung werden,
für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten 3. Genossenschaftsvermögen verteilt wird,
auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Ist der
Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, hat die Genos- 4. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungs-
senschaft ihn darauf hinzuweisen; eine Verarbeitung unfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder
und Nutzung für andere Zwecke bedarf in diesem Fall sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Ge-
der Zustimmung der Genossenschaft. nossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ist,
§ 32 5. Kredit gewährt wird.
Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht (4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatz-
Der Vorstand hat dem nach § 10 zuständigen Gericht pflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetz-
auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste mäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht.
unverzüglich einzureichen. Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt
hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
§ 33 (5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzan-
spruch auch von den Gläubigern der Genossenschaft
Buchführung;
geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine
Jahresabschluss und Lagebericht
Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegen-
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erfor- über wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht
derlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch auf-
geführt werden. Der Jahresabschluss und der Lagebe- gehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der
richt sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Auf- Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen
sichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalver- der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet,
sammlung vorzulegen. so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter
(2) Mit einer Verletzung der Vorschriften über die oder Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die
Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlust- Vorstandsmitglieder aus.
rechnung sowie mit einer Nichtbeachtung von Form- (6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren
blättern kann, wenn hierdurch die Klarheit des Jahres- in fünf Jahren.
abschlusses nur unwesentlich beeinträchtigt wird, eine
Anfechtung nicht begründet werden. § 35
(3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Er-
messen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der Die für Mitglieder des Vorstands gegebenen Vor-
durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsgut- schriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.
haben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der
Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einzu- § 36
berufen und ihr dies anzuzeigen. Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht die Sat-
§§ 33a bis 33i zung eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Ge-
(weggefallen) neralversammlung zu wählenden Personen. Die zu ei-
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006
ner Beschlussfassung erforderliche Zahl ist durch die ßergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu
Satzung zu bestimmen. bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten ver-
nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung treten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die
beziehen. Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die
Generalversammlung entscheidet.
(3) Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats
kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen es (2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede
gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands,
werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die min- soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Sat-
destens drei Viertel der abgegebenen Stimmen um- zung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder aus-
fasst. geschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme ei-
nes Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditge-
§ 37 währung.
(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichts-
Unvereinbarkeit von Ämtern
rats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zu- vertreten, welche von der Generalversammlung ge-
gleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der wählt werden.
Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des
gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevoll- § 40
mächtigte der Genossenschaft sein. Der Aufsichtsrat
Vorläufige
kann einzelne seiner Mitglieder für einen im Voraus be-
Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
grenzten Zeitraum zu Stellvertretern verhinderter Vor-
standsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraums Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen
und bis zur Erteilung der Entlastung als stellvertreten- von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder
des Vorstandsmitglied darf dieses Mitglied seine Tätig- des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der un-
keit als Aufsichtsratsmitglied nicht ausüben. verzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von
ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger
(2) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so
Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlas-
dürfen dieselben nicht vor erteilter Entlastung in den
sen.
Aufsichtsrat gewählt werden.
§ 41
§ 38
Sorgfaltspflicht und
Aufgaben des Aufsichtsrats
Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Ge-
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der
schäftsführung zu überwachen. Er kann zu diesem
Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwort-
Zweck von dem Vorstand jederzeit Auskünfte über alle
lichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und
die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie
§ 42
den Bestand der Genossenschaftskasse und die Be-
stände an Wertpapieren und Waren einsehen und prü- Prokura; Handlungsvollmacht
fen. Er kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die (1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maß-
Einsichtnahme und Prüfung durchzuführen. Auch ein gabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs ertei-
einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, len. An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister
jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. Der Auf- tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister.
sichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht § 28 Abs. 1 Satz 3, § 29 gelten entsprechend.
und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüber-
(2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvoll-
schusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags zu
macht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzu-
prüfen; über das Ergebnis der Prüfung hat er der Gene-
wenden.
ralversammlung vor der Feststellung des Jahresab-
schlusses zu berichten.
§ 43
(2) Der Aufsichtsrat hat eine Generalversammlung
Generalversammlung;
einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossen-
Stimmrecht der Mitglieder
schaft erforderlich ist. Ist nach der Satzung kein Auf-
sichtsrat zu bilden, gilt § 44. (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angele-
genheiten der Genossenschaft in der Generalversamm-
(3) Weitere Aufgaben des Aufsichtsrats werden
lung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
durch die Satzung bestimmt.
(2) Die Generalversammlung beschließt mit der
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihre Auf- Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stim-
gaben nicht durch andere Personen wahrnehmen las- menmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine
sen. größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestim-
men. Für Wahlen kann die Satzung eine abweichende
§ 39 Regelung treffen.
Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Satzung
(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft ge- kann die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen.
genüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und au- Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006 2241
stimmrechten müssen in der Satzung mit folgender § 43a
Maßgabe bestimmt werden: Vertreterversammlung
1. Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern gewährt (1) Bei Genossenschaften mit mehr als 1 500 Mit-
werden, die den Geschäftsbetrieb besonders för- gliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Gene-
dern. Keinem Mitglied können mehr als drei Stim- ralversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreter-
men gewährt werden. Bei Beschlüssen, die nach versammlung) besteht. Die Satzung kann auch bestim-
dem Gesetz zwingend einer Mehrheit von drei Vier- men, dass bestimmte Beschlüsse der Generalver-
teln der abgegebenen Stimmen oder einer größeren sammlung vorbehalten bleiben. Der für die Feststellung
Mehrheit bedürfen, sowie bei Beschlüssen über die der Mitgliederzahl maßgebliche Zeitpunkt ist für jedes
Aufhebung oder Einschränkung der Bestimmungen Geschäftsjahr jeweils das Ende des vorausgegangenen
der Satzung über Mehrstimmrechte hat ein Mitglied, Geschäftsjahres.
auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nur (2) Als Vertreter kann jede natürliche, unbeschränkt
eine Stimme. geschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossen-
schaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat an-
2. Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei Vier-
gehört, gewählt werden. Ist ein Mitglied der Genossen-
tel der Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14
schaft eine juristische Person oder eine Personenge-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, ist
sellschaft, können natürliche Personen, die zu deren
Nummer 1 nicht anzuwenden. Bei diesen Genossen-
gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter ge-
schaften können Mehrstimmrechte vom einzelnen
wählt werden.
Mitglied höchstens bis zu einem Zehntel der in der
Generalversammlung anwesenden Stimmen aus- (3) Die Vertreterversammlung besteht aus mindes-
geübt werden; das Nähere hat die Satzung zu re- tens 50 Vertretern, die von den Mitgliedern der Genos-
geln. senschaft gewählt werden. Die Vertreter können nicht
durch Bevollmächtigte vertreten werden. Mehrstimm-
3. Auf Genossenschaften, deren Mitglieder ausschließ- rechte können ihnen nicht eingeräumt werden.
lich oder überwiegend eingetragene Genossen-
(4) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer,
schaften sind, sind die Nummern 1 und 2 nicht an-
gleicher und geheimer Wahl gewählt; Mehrstimmrechte
zuwenden. Die Satzung dieser Genossenschaften
bleiben unberührt. Für die Vertretung von Mitgliedern
kann das Stimmrecht der Mitglieder nach der Höhe
bei der Wahl gilt § 43 Abs. 4 und 5 entsprechend. Kein
ihrer Geschäftsguthaben oder einem anderen Maß-
Vertreter kann für längere Zeit als bis zur Beendigung
stab abstufen.
der Vertreterversammlung gewählt werden, die über die
Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmungen der Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Auf-
Satzung über Mehrstimmrechte bedarf es nicht der Zu- sichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Be-
stimmung der betroffenen Mitglieder. ginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in
dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
(4) Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich aus- Die Satzung muss bestimmen,
üben. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der
1. auf wie viele Mitglieder ein Vertreter entfällt;
Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen
sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird 2. die Amtszeit der Vertreter.
durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Eine Zahl von 150 Mitgliedern ist in jedem Fall ausrei-
Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung chend, um einen Wahlvorschlag einreichen zu können.
ermächtigte Gesellschafter ausgeübt. Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren ein-
schließlich der Feststellung des Wahlergebnisses kön-
(5) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter kön-
nen in einer Wahlordnung getroffen werden, die vom
nen Stimmvollmacht erteilen. Für die Vollmacht ist die
Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund übereinstimmen-
schriftliche Form erforderlich. Ein Bevollmächtigter
der Beschlüsse erlassen wird. Sie bedarf der Zustim-
kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Sat-
mung der Generalversammlung.
zung kann persönliche Voraussetzungen für Bevoll-
mächtigte aufstellen, insbesondere die Bevollmächti- (5) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg,
gung von Personen ausschließen, die sich geschäfts- muss ein Ersatzvertreter an seine Stelle treten. Seine
mäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten. Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit
des weggefallenen Vertreters. Auf die Wahl des Ersatz-
(6) Niemand kann für sich oder für einen anderen vertreters sind die für den Vertreter geltenden Vorschrif-
das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss ge- ten anzuwenden.
fasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlas- (6) Eine Liste mit den Namen und Anschriften der
ten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist mindestens
ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genos-
Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. senschaft und ihren Niederlassungen zur Einsicht-
(7) Die Satzung kann zulassen, dass Beschlüsse der nahme für die Mitglieder auszulegen. Die Auslegung
Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form ge- ist in einem öffentlichen Blatt bekannt zu machen. Die
fasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln. Auslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung. Je-
Ferner kann die Satzung vorsehen, dass in bestimmten des Mitglied kann jederzeit eine Abschrift der Liste der
Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- Vertreter und Ersatzvertreter verlangen; hierauf ist in der
und Tonübertragung an der Generalversammlung teil- Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen.
nehmen können und dass die Generalversammlung in (7) Die Generalversammlung ist zur Beschlussfas-
Bild und Ton übertragen werden darf. sung über die Abschaffung der Vertreterversammlung
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006
unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens Mitglieder erschienen sind oder es sich um Beschlüsse
einem Zehntel der Mitglieder oder dem in der Satzung über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf
hierfür bestimmten geringeren Teil in Textform bean- Einberufung einer außerordentlichen Generalversamm-
tragt wird. § 45 Abs. 3 gilt entsprechend. lung handelt.
(3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen
§ 44 ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung
Einberufung der Generalversammlung nicht.
(1) Die Generalversammlung wird durch den Vor-
stand einberufen, soweit nicht nach der Satzung oder § 47
diesem Gesetz auch andere Personen dazu befugt Niederschrift
sind. (1) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist
(2) Eine Generalversammlung ist außer in den in der eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und
Satzung oder diesem Gesetz ausdrücklich bestimmten den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzen-
Fällen einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genos- den sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die
senschaft erforderlich erscheint. Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfas-
sung enthalten.
§ 45 (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den
Einberufung auf Verlangen einer Minderheit anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschrei-
(1) Die Generalversammlung muss unverzüglich ein- ben. Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anla-
berufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mit- gen beizufügen.
glieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete ge- (3) Sieht die Satzung die Zulassung investierender
ringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks Mitglieder oder die Gewährung von Mehrstimmrechten
und der Gründe die Einberufung verlangt. Mitglieder, vor oder wird eine Änderung der Satzung beschlossen,
auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einbe- die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11
rufen wird, können an dieser Versammlung mit Rede- oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine we-
und Antragsrecht teilnehmen. Die Satzung kann Be- sentliche Änderung des Gegenstandes des Unterneh-
stimmungen darüber treffen, dass das Rede- und An- mens betrifft, oder wird die Fortsetzung der Genossen-
tragsrecht in der Vertreterversammlung nur von einem schaft nach § 117 beschlossen, ist der Niederschrift
oder mehreren von den teilnehmenden Mitgliedern aus außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder ver-
ihrem Kreis gewählten Bevollmächtigten ausgeübt wer- tretenen Mitglieder und der vertretenden Personen bei-
den kann. zufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mit-
(2) In gleicher Weise sind die Mitglieder berechtigt zu glied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung ei- (4) Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Nie-
ner Generalversammlung angekündigt werden. Mitglie- derschrift nehmen. Ferner ist jedem Mitglied auf Verlan-
der, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschluss- gen eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterver-
fassung einer Vertreterversammlung angekündigt wer- sammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die
den, können an dieser Versammlung mit Rede- und An- Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewah-
tragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände teilnehmen. ren.
Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, kann das § 48
nach § 10 zuständige Gericht die Mitglieder, welche Zuständigkeit der Generalversammlung
das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Ge- (1) Die Generalversammlung stellt den Jahresab-
neralversammlung oder zur Ankündigung des Gegen- schluss fest. Sie beschließt über die Verwendung des
standes ermächtigen. Mit der Einberufung oder Ankün- Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahres-
digung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu fehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands
machen. und des Aufsichtsrats. Die Generalversammlung hat in
den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt-
§ 46 zufinden.
Form und Frist der Einberufung (2) Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststel-
(1) Die Generalversammlung muss in der durch die lung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften
Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindes- anzuwenden. Wird der Jahresabschluss bei der Fest-
tens zwei Wochen einberufen werden. Bei der Einberu- stellung geändert und ist die Prüfung nach § 53 bereits
fung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Ta- abgeschlossen, so werden vor der erneuten Prüfung
gesordnung einer Vertreterversammlung ist allen Mit- gefasste Beschlüsse über die Feststellung des Jahres-
gliedern durch Veröffentlichung in den Genossen- abschlusses und über die Ergebnisverwendung erst
schaftsblättern oder im Internet unter der Adresse der wirksam, wenn auf Grund einer erneuten Prüfung ein
Genossenschaft oder durch unmittelbare schriftliche hinsichtlich der Änderung uneingeschränkter Bestäti-
Benachrichtigung bekannt zu machen. gungsvermerk erteilt worden ist.
(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in (3) Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der
der durch die Satzung oder nach § 45 Abs. 3 vorgese- Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Wo-
henen Weise mindestens eine Woche vor der General- che vor der Versammlung in dem Geschäftsraum der
versammlung angekündigt ist, können Beschlüsse Genossenschaft oder an einer anderen durch den Vor-
nicht gefasst werden. Dies gilt nicht, wenn sämtliche stand bekannt zu machenden geeigneten Stelle zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006 2243
Einsichtnahme der Mitglieder ausgelegt oder ihnen tungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung
sonst zur Kenntnis gebracht werden. Jedes Mitglied und Entscheidung zu verbinden.
ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift des Jah- (4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur
resabschlusses, des Lageberichts und des Berichts mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vor-
des Aufsichtsrats zu verlangen. stand in den für die Bekanntmachung der Genossen-
(4) Die Generalversammlung beschließt über die Of- schaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.
fenlegung eines Einzelabschlusses nach § 339 Abs. 3 (5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig
in Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handelsgesetz- für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber
buchs. Der Beschluss kann für das nächstfolgende Ge- den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei
schäftsjahr im Voraus gefasst werden. Die Satzung des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Ge-
kann die in den Sätzen 1 und 2 genannten Entschei- nossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand
dungen dem Aufsichtsrat übertragen. Ein vom Vorstand dem nach § 10 zuständigen Gericht das Urteil einzurei-
auf Grund eines Beschlusses nach den Sätzen 1 bis 3 chen und dessen Eintragung zu beantragen. Eine ge-
aufgestellter Abschluss darf erst nach seiner Billigung richtliche Bekanntmachung der Eintragung erfolgt nur,
durch den Aufsichtsrat offengelegt werden. wenn der eingetragene Beschluss veröffentlicht worden
war.
§ 49
Beschränkungen für Kredite § 52
(weggefallen)
Die Generalversammlung hat die Beschränkungen
festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an densel-
ben Schuldner eingehalten werden sollen. Abschnitt 4
Prüfung und Prüfungsverbände
§ 50
Bestimmung der § 53
Einzahlungen auf den Geschäftsanteil Pflichtprüfung
Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen (1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhält-
auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsfüh-
nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Fest- rung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie
setzung der Beschlussfassung durch die Generalver- die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließ-
sammlung. lich der Führung der Mitgliederliste mindestens in je-
dem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Bei Genossen-
§ 51 schaften, deren Bilanzsumme 2 Millionen Euro über-
steigt, muss die Prüfung in jedem Geschäftsjahr statt-
Anfechtung von finden.
Beschlüssen der Generalversammlung
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei
(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann Genossenschaften, deren Bilanzsumme eine Million
wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Euro und deren Umsatzerlöse 2 Millionen Euro über-
Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss steigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der
binnen einem Monat erhoben werden. Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. § 316
(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der General- Abs. 3, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, § 324a des
versammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat,
und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der § 54
Generalversammlung unberechtigterweise nicht zuge- Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
lassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf Die Genossenschaft muss einem Verband angehö-
gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder ren, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsver-
die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfas- band).
sung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der
Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt,
§ 54a
ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Auf-
sichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Be- Wechsel des Prüfungsverbandes
schlusses eine strafbare Handlung oder eine Ord- (1) Scheidet eine Genossenschaft aus dem Verband
nungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig aus, so hat der Verband das nach § 10 zuständige Ge-
werden würde. richt unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gericht hat
(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu rich- eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Genossen-
ten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, so- schaft die Mitgliedschaft bei einem Verband zu erwer-
fern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichts- ben hat.
rat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 (2) Weist die Genossenschaft nicht innerhalb der ge-
Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig setzten Frist dem Gericht nach, dass sie die Mitglied-
für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in des- schaft erworben hat, so hat das Gericht von Amts we-
sen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die gen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der
mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im Genossenschaft auszusprechen. § 80 Abs. 2 findet An-
ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfech- wendung.
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006
§ 55 Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell-
Prüfung durch den Verband schaft mit der Prüfung beauftragen.
(1) Die Genossenschaft wird durch den Verband ge- § 56
prüft, dem sie angehört. Der Verband bedient sich zum
Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. Diese sollen im Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes
genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vor- (1) Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht, wenn der
gebildet und erfahren sein. Verband über keine wirksame Bescheinigung über die
(2) Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes oder Teilnahme an der nach § 63e Abs. 1 erforderlichen Qua-
eine vom Verband beschäftigte Person, die das Ergeb- litätskontrolle verfügt, es sei denn, dass eine Ausnah-
nis der Prüfung beeinflussen kann, ist von der Prüfung megenehmigung nach § 63e Abs. 3 erteilt worden ist.
der Genossenschaft ausgeschlossen, wenn Gründe, (2) Ruht das Prüfungsrecht des Verbandes, so hat
insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller der Spitzenverband, dem der Verband angehört, auf
oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Be- Antrag des Vorstands der Genossenschaft oder des
sorgnis der Befangenheit besteht. Dies ist insbeson- Verbandes einen anderen Prüfungsverband, einen Wirt-
dere der Fall, wenn der Vertreter oder die Person schaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell-
1. Mitglied der zu prüfenden Genossenschaft ist; schaft als Prüfer zu bestellen. Bestellt der Spitzenver-
band keinen Prüfer oder gehört der Verband keinem
2. Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats oder Ar- Spitzenverband an, so hat das nach § 10 zuständige
beitnehmer der prüfenden Genossenschaft ist; Gericht auf Antrag des Vorstands der Genossenschaft
3. über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfen- oder des Verbandes einen Prüfer im Sinne des Satzes 1
den Genossenschaft oder für diese in dem zu prü- zu bestellen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträge
fenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Be- unverzüglich zu stellen, soweit diese nicht vom Ver-
stätigungsvermerks band gestellt werden.
a) bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung (3) Die Rechte und Pflichten des nach Absatz 2 be-
des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt stellten Prüfers bestimmen sich nach den für den Ver-
hat, band geltenden Vorschriften dieses Gesetzes. Der Prü-
b) bei der Durchführung der internen Revision in ver- fer hat dem Verband eine Abschrift seines Prüfungsbe-
antwortlicher Position mitgewirkt hat, richts vorzulegen.
c) Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistun- § 57
gen erbracht hat oder
Prüfungsverfahren
d) eigenständige versicherungsmathematische oder
Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf (1) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfer
den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur un- die Einsicht der Bücher und Schriften der Genossen-
wesentlich auswirken, schaft sowie die Untersuchung des Kassenbestandes
und der Bestände an Wertpapieren und Waren zu ge-
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter statten; er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu
Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tä- geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benö-
tigkeiten von einem Unternehmen für die zu prü- tigt. Das gilt auch, wenn es sich um die Vornahme einer
fende Genossenschaft ausgeübt wird, bei dem der vom Verband angeordneten außerordentlichen Prüfung
gesetzliche Vertreter des Verbandes oder die vom handelt.
Verband beschäftigte Person als gesetzlicher Vertre-
ter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder (2) Der Verband hat dem Vorsitzenden des Auf-
Gesellschafter, der mehr als 20 Prozent der den Ge- sichtsrats der Genossenschaft den Beginn der Prüfung
sellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, rechtzeitig anzuzeigen. Der Vorsitzende des Aufsichts-
diese Tätigkeit ausübt oder deren Ergebnis beein- rats hat die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats von
flussen kann. dem Beginn der Prüfung unverzüglich zu unterrichten
und sie auf ihr Verlangen oder auf Verlangen des Prü-
Satz 2 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des fers zu der Prüfung zuzuziehen.
Verbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist,
dass der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Wei- (3) Von wichtigen Feststellungen, nach denen dem
sungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann. Prüfer sofortige Maßnahmen des Aufsichtsrats erfor-
Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn der Ehegatte oder derlich erscheinen, soll der Prüfer unverzüglich den
der Lebenspartner einen Ausschlussgrund erfüllt. Vorsitzenden des Aufsichtsrats in Kenntnis setzen.
Nimmt die zu prüfende Genossenschaft einen organi- (4) In unmittelbarem Zusammenhang mit der Prü-
sierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapier- fung soll der Prüfer in einer gemeinsamen Sitzung des
handelsgesetzes in Anspruch, ist über die in den Sät- Vorstands und des Aufsichtsrats der Genossenschaft
zen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus § 319a Abs. 1 des über das voraussichtliche Ergebnis der Prüfung münd-
Handelsgesetzbuchs auf die in Satz 1 genannten Ver- lich berichten. Er kann zu diesem Zwecke verlangen,
treter und Personen des Verbandes entsprechend an- dass der Vorstand oder der Vorsitzende des Aufsichts-
zuwenden. rats zu einer solchen Sitzung einladen; wird seinem Ver-
(3) Der Verband kann sich eines von ihm nicht ange- langen nicht entsprochen, so kann er selbst Vorstand
stellten Prüfers bedienen, wenn dies im Einzelfall not- und Aufsichtsrat unter Mitteilung des Sachverhalts be-
wendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach- und ter- rufen.
mingerechte Prüfung zu gewährleisten. Der Verband (5) Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden,
darf jedoch nur einen anderen Prüfungsverband, einen werden die Rechte und Pflichten des Aufsichtsratsvor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006 2245
sitzenden nach den Absätzen 2 bis 4 durch einen von (2) In der von dem Verband einberufenen General-
der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Be- versammlung führt eine vom Verband bestimmte Per-
vollmächtigten wahrgenommen. son den Vorsitz.
§ 58 § 61
Prüfungsbericht Vergütung des Prüfungsverbandes
(1) Der Verband hat über das Ergebnis der Prüfung Der Verband hat gegen die Genossenschaft An-
schriftlich zu berichten. Auf den Prüfungsbericht ist, so- spruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen
weit er den Jahresabschluss und den Lagebericht be- und auf Vergütung für seine Leistung.
trifft, § 321 Abs. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs ent-
sprechend anzuwenden. § 62
(2) Auf die Prüfung von Genossenschaften, die die Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane
Größenmerkmale des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetz- (1) Verbände, Prüfer und Prüfungsgesellschaften
buchs erfüllen, ist § 322 des Handelsgesetzbuchs über sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung
den Bestätigungsvermerk entsprechend anzuwenden. und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Ge-
schäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sie bei ihrer Tä-
(3) Der Verband hat den Prüfungsbericht zu unter-
tigkeit erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Wer
zeichnen und dem Vorstand der Genossenschaft sowie
seine Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, haf-
dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzulegen; § 57
tet der Genossenschaft für den daraus entstehenden
Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Jedes Mitglied
Schaden. Mehrere Personen haften als Gesamtschuld-
des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts
ner.
zur Kenntnis zu nehmen.
(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig ge-
(4) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand
handelt haben, beschränkt sich auf eine Million Euro für
und Aufsichtsrat der Genossenschaft in gemeinsamer
eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung meh-
Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe-
rere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Er-
richts zu beraten. Verband und Prüfer sind berechtigt,
satz verpflichtende Handlungen begangen worden
an der Sitzung teilzunehmen; der Vorstand ist verpflich-
sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte
tet, den Verband von der Sitzung in Kenntnis zu setzen.
vorsätzlich gehandelt haben.
§ 59 (3) Der Verband kann einem Spitzenverband, dem er
angehört, Abschriften der Prüfungsberichte mitteilen;
Prüfungsbescheinigung; der Spitzenverband darf sie so verwerten, wie es die
Befassung der Generalversammlung Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten erfordert.
(1) Der Vorstand hat eine Bescheinigung des Ver- (4) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Ab-
bandes, dass die Prüfung stattgefunden hat, zum Ge- satz 1 Satz 1 besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft
nossenschaftsregister einzureichen und den Prüfungs- die Prüfung vornimmt, auch gegenüber dem Aufsichts-
bericht bei der Einberufung der nächsten Generalver- rat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungs-
sammlung als Gegenstand der Beschlussfassung an- gesellschaft. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der
zukündigen. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in Prüfungsgesellschaft und sein Stellvertreter dürfen je-
das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts doch die von der Prüfungsgesellschaft erstatteten Be-
zu nehmen. richte einsehen, die hierbei erlangten Kenntnisse aber
nur verwerten, soweit es die Erfüllung der Überwa-
(2) In der Generalversammlung hat sich der Auf-
chungspflicht des Aufsichtsrats erfordert.
sichtsrat über wesentliche Feststellungen oder Bean-
standungen der Prüfung zu erklären. (5) Die Haftung nach diesen Vorschriften kann durch
Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt wer-
(3) Der Verband ist berechtigt, an der Generalver- den; das Gleiche gilt von der Haftung des Verbandes
sammlung beratend teilzunehmen; auf seinen Antrag für die Personen, deren er sich zur Vornahme der Prü-
oder auf Beschluss der Generalversammlung ist der fung bedient.
Bericht ganz oder in bestimmten Teilen zu verlesen.
§ 63
§ 60
Zuständigkeit
Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes für Verleihung des Prüfungsrechts
(1) Gewinnt der Verband die Überzeugung, dass die Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zu-
Beschlussfassung über den Prüfungsbericht ungebühr- ständige oberste Landesbehörde verliehen, in deren
lich verzögert wird oder dass die Generalversammlung Gebiet der Verband seinen Sitz hat.
bei der Beschlussfassung unzulänglich über wesentli-
che Feststellungen oder Beanstandungen des Prü- § 63a
fungsberichts unterrichtet war, so ist er berechtigt, eine
außerordentliche Generalversammlung der Genossen- Verleihung des Prüfungsrechts
schaft auf deren Kosten zu berufen und zu bestimmen, (1) Dem Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts
über welche Gegenstände zwecks Beseitigung festge- darf nur stattgegeben werden, wenn der Verband die
stellter Mängel verhandelt und beschlossen werden Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmen-
soll. den Aufgaben bietet.
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006
(2) Die für die Verleihung des Prüfungsrechts zustän- 3. den Sitz;
dige Behörde kann die Verleihung des Prüfungsrechts 4. den Bezirk.
von der Erfüllung von Auflagen und insbesondere da-
von abhängig machen, dass der Verband sich gegen (2) Die Satzung soll ferner Bestimmungen enthalten
Schadensersatzansprüche aus der Prüfungstätigkeit in über Auswahl und Befähigungsnachweis der anzustel-
ausreichender Höhe versichert oder den Nachweis lenden Prüfer, über Art und Umfang der Prüfungen so-
führt, dass eine andere ausreichende Sicherstellung er- wie über Berufung, Sitz, Aufgaben und Befugnisse des
folgt ist. Vorstands und über die sonstigen Organe des Verban-
des.
§ 63b (3) Änderungen der Satzung, die nach den Absät-
zen 1 und 2 notwendige Bestimmungen zum Gegen-
Rechtsform, Mitglieder stand haben, sind der für die Verleihung des Prüfungs-
und Zweck des Prüfungsverbandes rechts zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Der Verband soll die Rechtsform des eingetrage-
nen Vereins haben. § 63d
(2) Mitglieder des Verbandes können nur eingetra- Einreichungen bei Gericht
gene Genossenschaften und ohne Rücksicht auf ihre Der Verband hat den nach § 10 zuständigen Gerich-
Rechtsform solche Unternehmen oder andere Vereini- ten, in deren Bezirk die ihm angehörenden Genossen-
gungen sein, die sich ganz oder überwiegend in der schaften ihren Sitz haben, die Satzung mit einer be-
Hand eingetragener Genossenschaften befinden oder glaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde sowie
dem Genossenschaftswesen dienen. Ob diese Voraus- jährlich im Monat Januar ein Verzeichnis der ihm ange-
setzungen vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall die für hörenden Genossenschaften einzureichen.
die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde.
Sie kann Ausnahmen von der Vorschrift des Satzes 1 § 63e
zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände
(3) Mitglieder des Verbandes, die nicht eingetragene (1) Die Prüfungsverbände sind verpflichtet, sich im
Genossenschaften sind und anderen gesetzlichen Prü- Abstand von jeweils drei Jahren einer Qualitätskontrolle
fungsvorschriften unterliegen, bleiben trotz ihrer Zuge- nach Maßgabe der §§ 63f und 63g zu unterziehen.
hörigkeit zum Verband diesen anderen Prüfungsvor-
(2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob
schriften unterworfen und unterliegen nicht der Prüfung
die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssiche-
nach diesem Gesetz.
rung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ins-
(4) Der Verband muss unbeschadet der Vorschriften gesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge
des Absatzes 3 die Prüfung seiner Mitglieder und kann eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfun-
auch sonst die gemeinsame Wahrnehmung ihrer Inte- gen nach § 53 Abs. 1 und 2 bei den in § 53 Abs. 2 Satz 1
ressen, insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger bezeichneten Genossenschaften und die Prüfungen bei
Geschäftsbeziehungen zum Zweck haben. Andere den in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes
Zwecke darf er nicht verfolgen. zum Handelsgesetzbuche genannten Gesellschaften
(5) Dem Vorstand des Prüfungsverbandes soll min- und Unternehmen.
destens ein Wirtschaftsprüfer angehören. Gehört dem (3) Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirt-
Vorstand kein Wirtschaftsprüfer an, so muss der Prü- schaftsprüferkammer auf Antrag befristete Ausnahmen
fungsverband einen Wirtschaftsprüfer als seinen be- von der Verpflichtung nach Absatz 1 genehmigen. Die
sonderen Vertreter nach § 30 des Bürgerlichen Gesetz- Ausnahmegenehmigung kann wiederholt erteilt werden.
buchs bestellen. Die für die Verleihung des Prüfungs- Die Wirtschaftsprüferkammer kann vor ihrer Entschei-
rechts zuständige Behörde kann den Prüfungsverband dung eine Stellungnahme der nach § 63 für die Verlei-
bei Vorliegen besonderer Umstände von der Einhaltung hung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde einho-
der Sätze 1 und 2 befreien, jedoch höchstens für die len.
Dauer eines Jahres. In Ausnahmefällen darf sie auch
eine Befreiung auf längere Dauer gewähren, wenn und § 63f
solange nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebes Prüfer für Qualitätskontrolle
der Mitglieder des Prüfungsverbandes eine Prüfung
(1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungsver-
durch Wirtschaftsprüfer nicht erforderlich ist.
bände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durch Wirt-
(6) Mitgliederversammlungen des Verbandes dürfen schaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
nur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten wer- durchgeführt, die nach § 57a Abs. 3 der Wirtschafts-
den. prüferordnung als Prüfer für Qualitätskontrolle regis-
triert sind.
§ 63c (2) Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei der Wirt-
Satzung des Prüfungsverbandes schaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle
zu registrieren, wenn
(1) Die Satzung des Verbandes muss enthalten:
1. ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jahren
1. die Zwecke des Verbandes; zusteht;
2. den Namen; er soll sich von dem Namen anderer 2. mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein
bereits bestehender Verbände deutlich unterschei- nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter
den; besonderer Vertreter ein Wirtschaftsprüfer ist, der als
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Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 der hören. Die Entziehung ist den in § 63d genannten Ge-
Wirtschaftsprüferordnung registriert ist; richten mitzuteilen.
3. der Prüfungsverband über eine wirksame Bescheini-
gung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle § 64b
verfügt. Bestellung eines Prüfungsverbandes
Wird einem Prüfungsverband der Auftrag zur Durchfüh-
Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsver-
rung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der für die
band an, so kann das nach § 10 zuständige Gericht
Qualitätskontrolle verantwortliche Wirtschaftsprüfer die
einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Ge-
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen.
setz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben
(3) § 57a Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung ist bestellen. Dabei sollen die fachliche Eigenart und der
entsprechend anzuwenden. Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.
§ 63g § 64c
Durchführung der Qualitätskontrolle Prüfung aufgelöster Genossenschaften
(1) Der Prüfungsverband muss Mitglied der Wirt-
Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den
schaftsprüferkammer nach Maßgabe des § 58 Abs. 2
Vorschriften dieses Abschnitts.
Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung sein. Er erteilt ei-
nem Prüfer für Qualitätskontrolle den Auftrag zur
Durchführung der Qualitätskontrolle. § 57a Abs. 7 der Abschnitt 5
Wirtschaftsprüferordnung über die Kündigung des Auf- Beendigung der Mitgliedschaft
trags ist entsprechend anzuwenden.
(2) Auf das Prüfungsverfahren sind § 57a Abs. 5, § 65
Abs. 6 Satz 1 bis 4 und 6 bis 9 sowie Abs. 8, §§ 57b
bis 57e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 7 und Abs. 3 sowie Kündigung des Mitglieds
§ 57f der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend an- (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitglied-
zuwenden. Soweit dies zur Durchführung der Qualitäts- schaft durch Kündigung zu beenden.
kontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwie-
genheit nach § 62 Abs. 1 eingeschränkt. (2) Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Ge-
schäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen
(3) Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden. In der Sat-
Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 der zung kann eine längere, höchstens fünfjährige Kündi-
Wirtschaftsprüferordnung widerrufen oder eine Teilnah- gungsfrist bestimmt werden. Bei Genossenschaften,
mebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 der Wirt- bei denen alle Mitglieder als Unternehmer im Sinne
schaftsprüferordnung nicht erteilt werden soll, so ist des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind,
der Vorgang der für die nach § 63 für die Verleihung kann die Satzung zum Zweck der Sicherung der Finan-
des Prüfungsrechts zuständigen Behörde vor der Ent- zierung des Anlagevermögens eine Kündigungsfrist bis
scheidung vorzulegen. Die Kommission für Qualitäts- zu zehn Jahre bestimmen.
kontrolle nach § 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüferord-
nung hat die zuständige Behörde unverzüglich zu un- (3) Entgegen einer in der Satzung bestimmten Kün-
terrichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung nach digungsfrist von mehr als zwei Jahren kann jedes Mit-
§ 57a Abs. 6 Satz 9 der Wirtschaftsprüferordnung ver- glied, das der Genossenschaft mindestens ein volles
sagt oder nach § 57e Abs. 2 Satz 3, 4 und 6 oder Abs. 3 Geschäftsjahr angehört hat, seine Mitgliedschaft durch
Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung widerrufen worden Kündigung vorzeitig beenden, wenn ihm nach seinen
ist. persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ein
Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der
§§ 63h und 63i Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die
Kündigung ist in diesem Fall mit einer Frist von drei
(weggefallen)
Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklä-
ren, zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht
§ 64
kündigen kann.
Staatsaufsicht
(4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die Genos-
Die zuständige oberste Landesbehörde, in deren Ge- senschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung
biet der Verband seinen Sitz hat, ist berechtigt, die Prü- wirksam geworden wäre, aufgelöst wird. Die Auflösung
fungsverbände darauf prüfen zu lassen, ob sie die ih- der Genossenschaft steht der Beendigung der Mit-
nen obliegenden Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch gliedschaft nicht entgegen, wenn die Fortsetzung der
Auflagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten. Genossenschaft beschlossen wird. In diesem Fall wird
der Zeitraum, während dessen die Genossenschaft auf-
§ 64a gelöst war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist
Entziehung des Prüfungsrechts mitgerechnet; die Mitgliedschaft endet jedoch frühes-
tens zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Be-
Die nach § 64 zuständige Behörde kann dem Ver-
schluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in
band das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband
das Genossenschaftsregister eingetragen wird.
nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben
bietet oder wenn er Auflagen nach § 64 nicht erfüllt. Vor (5) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Ab-
der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzu- sätze verstoßen, sind unwirksam.
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006
§ 66 § 67b
Kündigung durch Gläubiger Kündigung einzelner Geschäftsanteile
(1) Der Gläubiger eines Mitglieds, der die Pfändung (1) Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen
und Überweisung eines dem Mitglied bei der Auseinan- beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder meh-
dersetzung mit der Genossenschaft zustehenden Gut- reren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss ei-
habens erwirkt hat, nachdem innerhalb der letzten nes Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündi-
sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermö- gen, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Ver-
gen des Mitglieds fruchtlos verlaufen ist, kann das Kün- einbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit
digungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben. mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die
Die Ausübung des Kündigungsrechts ist ausgeschlos- Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Vorausset-
sen, solange der Schuldtitel nur vorläufig vollstreckbar zung für eine von dem Mitglied in Anspruch genom-
ist. mene Leistung der Genossenschaft ist.
(2) Der Kündigung muss eine beglaubigte Abschrift (2) § 65 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und der Be-
scheinigungen über den fruchtlosen Verlauf der § 68
Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners Ausschluss eines Mitglieds
beigefügt werden. (1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Ge-
nossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in
§ 67 der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum
Beendigung der Mitgliedschaft Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
wegen Aufgabe des Wohnsitzes (2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausge-
Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den schlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unver-
Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, züglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das
kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Be- Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der
zirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalver-
Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kün- sammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine
digen; die Kündigung bedarf der Schriftform. Über die Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.
Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer
Behörde vorzulegen. § 69
Eintragung in die Mitgliederliste
§ 67a In den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeit-
Außerordentliches Kündigungsrecht punkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des
§ 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der
(1) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen wei-
die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 teren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitglieder-
oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine we- liste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich
sentliche Änderung des Gegenstandes des Unterneh- zu benachrichtigen.
mens betrifft, kann kündigen:
1. jedes in der Generalversammlung erschienene Mit- §§ 70 bis 72
glied, wenn es gegen den Beschluss Widerspruch (weggefallen)
zur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme
seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert § 73
worden ist;
Auseinandersetzung
2. jedes in der Generalversammlung nicht erschienene mit ausgeschiedenem Mitglied
Mitglied, wenn es zu der Generalversammlung zu
(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine
Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Ver-
Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem aus-
sammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder
geschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Ver-
der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ord-
mögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer
nungsgemäß angekündigt worden ist.
Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitglied-
Hat eine Vertreterversammlung die Änderung der Sat- schaft.
zung beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrunde-
die Vertreter gilt Satz 1.
legung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mit-
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann glieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a
nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Ge- Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der
schäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt in den Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschluss- das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das
fassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch.
der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und
Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der
die Genossenschaft die Beweislast. Im Falle der Kündi- Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied
gung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die
gegen das Mitglied. Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des In-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006 2249
solvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossen- Anspruch nach § 73 Abs. 2 Satz 2 auf Auszahlung des
schaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach Auseinandersetzungsguthabens eingeschränkt ist.
der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht (3) Auf die Beendigung der Mitgliedschaft und die
die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt. Verringerung der Anzahl der Geschäftsanteile ist § 69
(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Ge- entsprechend anzuwenden.
schäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Be- (4) Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten
endigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Aus- nach der Beendigung der Mitgliedschaft aufgelöst, hat
zahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus das ehemalige Mitglied im Fall der Eröffnung des Insol-
dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage venzverfahrens die Nachschüsse, zu deren Zahlung es
einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer verpflichtet gewesen sein würde, insoweit zu leisten,
Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen so- als der Erwerber diese nicht leisten kann.
wie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkun-
(5) Darf sich nach der Satzung ein Mitglied mit mehr
gen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist ent-
als einem Geschäftsanteil beteiligen, so gelten diese
sprechend anzuwenden.
Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Übertragung
(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Mo- des Geschäftsguthabens auf ein anderes Mitglied zu-
dalitäten und die Frist für die Auszahlung des Aus- lässig ist, sofern das Geschäftsguthaben des Erwer-
einandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 bers nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des
Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraus- Veräußerers den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile,
setzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließ- mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt,
lich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam. nicht übersteigt.
§ 74 § 77
(weggefallen) Tod des Mitglieds
(1) Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitglied-
§ 75 schaft auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss
des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
Fortdauer der Mitgliedschaft Mehrere Erben können das Stimmrecht in der General-
bei Auflösung der Genossenschaft versammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Ver-
Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten treter ausüben.
nach Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds (2) Die Satzung kann bestimmen, dass im Falle des
aufgelöst, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als Todes eines Mitglieds dessen Mitgliedschaft in der Ge-
nicht erfolgt. Wird die Fortsetzung der Genossenschaft nossenschaft durch dessen Erben fortgesetzt wird. Die
beschlossen, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als Satzung kann die Fortsetzung der Mitgliedschaft von
zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgt, in dem der persönlichen Voraussetzungen des Rechtsnachfolgers
Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft abhängig machen. Für den Fall der Beerbung des Erb-
in das Genossenschaftsregister eingetragen ist. lassers durch mehrere Erben kann auch bestimmt wer-
den, dass die Mitgliedschaft endet, wenn sie nicht in-
§ 76 nerhalb einer in der Satzung festgesetzten Frist einem
Übertragung des Geschäftsguthabens Miterben allein überlassen worden ist.
(3) Der Tod des Mitglieds sowie der Zeitpunkt der
(1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben je-
Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des Absatzes 2
derzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen
auch die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch einen
ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine
oder mehrere Erben, sind unverzüglich in die Mitglie-
Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder
derliste einzutragen. Die Erben des verstorbenen Mit-
die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern
glieds sind unverzüglich von der Eintragung zu benach-
der Erwerber, im Fall einer vollständigen Übertragung
richtigen.
anstelle des Mitglieds, der Genossenschaft beitritt oder
bereits Mitglied der Genossenschaft ist und das bishe- (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben
rige Geschäftsguthaben dieses Mitglieds mit dem ihm gelten die §§ 73 und 75, im Falle der Fortsetzung der
zuzuschreibenden Betrag den Geschäftsanteil nicht Mitgliedschaft gilt § 76 Abs. 4 entsprechend.
übersteigt. Eine teilweise Übertragung von Geschäfts-
guthaben ist unwirksam, soweit das Mitglied nach der § 77a
Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossen- Auflösung oder Erlöschen
schaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen einer juristischen Person
verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Ge- oder Personengesellschaft
schäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mit-
Wird eine juristische Person oder eine Personenge-
glied in Anspruch genommene Leistung der Genossen-
sellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mit-
schaft ist.
gliedschaft mit dem Abschluss des Geschäftsjahres, in
(2) Die Satzung kann eine vollständige oder teilweise dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam gewor-
Übertragung von Geschäftsguthaben ausschließen den ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die
oder an weitere Voraussetzungen knüpfen; dies gilt Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres
nicht für die Fälle, in denen in der Satzung nach § 65 durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. Die Be-
Abs. 2 Satz 3 eine Kündigungsfrist von mehr als fünf endigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich in die Mit-
Jahren bestimmt oder nach § 8a oder § 73 Abs. 4 der gliederliste einzutragen; das Mitglied oder der Gesamt-
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006
rechtsnachfolger ist hiervon unverzüglich zu benach- (5) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist durch
richtigen. den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Ge-
nossenschaftsregister anzumelden. Der Vorstand hat
Abschnitt 6 bei der Anmeldung die Versicherung abzugeben, dass
der Beschluss der Generalversammlung zu einer Zeit
Auflösung gefasst wurde, zu der noch nicht mit der Verteilung
und Nichtigkeit der Genossenschaft des nach der Berichtigung der Schulden verbleibenden
Vermögens der Genossenschaft an die Mitglieder be-
§ 78 gonnen worden war.
Auflösung durch
Beschluss der Generalversammlung § 80
(1) Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Auflösung durch das Gericht
Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der
Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei (1) Hat die Genossenschaft weniger als drei Mitglie-
Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Sat- der, hat das nach § 10 zuständige Gericht auf Antrag
zung kann eine größere Mehrheit und weitere Erforder- des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen
nisse bestimmen. sechs Monaten erfolgt, von Amts wegen nach Anhö-
rung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft
(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüg- auszusprechen. Bei der Bestimmung der Mindestmit-
lich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister an- gliederzahl nach Satz 1 bleiben investierende Mitglieder
zumelden. außer Betracht.
§§ 78a und 78b (2) Der gerichtliche Beschluss ist der Genossen-
schaft zuzustellen. Gegen den Beschluss steht der Ge-
(weggefallen)
nossenschaft die sofortige Beschwerde nach der Zivil-
prozessordnung zu. Mit der Rechtskraft des Beschlus-
§ 79 ses ist die Genossenschaft aufgelöst.
Auflösung durch Zeitablauf
(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf § 81
eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf Auflösung auf Antrag
der bestimmten Zeit aufgelöst. der obersten Landesbehörde
(2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.
(1) Gefährdet eine Genossenschaft durch gesetz-
widriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger das Gemein-
§ 79a
wohl und sorgen die Generalversammlung und der Auf-
Fortsetzung sichtsrat nicht für eine Abberufung der Verwaltungsträ-
der aufgelösten Genossenschaft ger oder ist der Zweck der Genossenschaft entgegen
(1) Ist die Genossenschaft durch Beschluss der Ge- § 1 nicht auf die Förderung der Mitglieder gerichtet,
neralversammlung oder durch Zeitablauf aufgelöst wor- kann die Genossenschaft auf Antrag der zuständigen
den, kann die Generalversammlung, solange noch nicht obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Genos-
mit der Verteilung des nach Berichtigung der Schulden senschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgelöst werden.
verbleibenden Vermögens an die Mitglieder begonnen Ausschließlich zuständig für die Klage ist das Landge-
ist, die Fortsetzung der Genossenschaft beschließen; richt, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz
der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens hat.
drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die (2) Nach der Auflösung findet die Liquidation nach
Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfor- den §§ 83 bis 93 statt. Den Antrag auf Bestellung oder
dernisse bestimmen. Die Fortsetzung kann nicht be- Abberufung der Liquidatoren kann auch die in Absatz 1
schlossen werden, wenn die Mitglieder nach § 87a Satz 1 bestimmte Behörde stellen.
Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden sind.
(3) Ist die Auflösungsklage erhoben, kann das Ge-
(2) Vor der Beschlussfassung ist der Prüfungsver-
richt auf Antrag der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Be-
band, dem die Genossenschaft angehört, darüber zu
hörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anord-
hören, ob die Fortsetzung der Genossenschaft mit
nungen treffen.
den Interessen der Mitglieder vereinbar ist.
(3) Das Gutachten des Prüfungsverbandes ist in je- (4) Die Entscheidungen des Gerichts sind dem nach
der über die Fortsetzung der Genossenschaft beraten- § 10 zuständigen Gericht mitzuteilen. Dieses trägt sie,
den Generalversammlung zu verlesen. Dem Prüfungs- soweit eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betrof-
verband ist Gelegenheit zu geben, das Gutachten in der fen sind, in das Genossenschaftsregister ein.
Generalversammlung zu erläutern.
§ 81a
(4) Ist die Fortsetzung der Genossenschaft nach
dem Gutachten des Prüfungsverbandes mit den Inte- Auflösung bei Insolvenz
ressen der Mitglieder nicht vereinbar, bedarf der Be-
Die Genossenschaft wird aufgelöst
schluss einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder
in zwei mit einem Abstand von mindestens einem Mo- 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die
nat aufeinander folgenden Generalversammlungen; Ab- Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. abgelehnt worden ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006 2251
2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit § 85
nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten Zeichnung der Liquidatoren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung
bestimmten Form ihre Willenserklärung kundzugeben
§ 82
und für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts da-
Eintragung der Auflösung rüber bestimmt, so muss die Erklärung und Zeichnung
durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.
(1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem
Gericht unverzüglich in das Genossenschaftsregister (2) Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liqui-
einzutragen. datoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister
anzumelden.
(2) Sie muss von den Liquidatoren durch die für die
(3) Die Liquidatoren zeichnen für die Genossen-
Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten
schaft, indem sie der Firma einen die Liquidation an-
Blätter bekannt gemacht werden. Durch die Bekannt-
deutenden Zusatz und ihre Namensunterschrift hinzu-
machung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich
fügen.
bei der Genossenschaft zu melden.
(3) Im Falle der Löschung der Genossenschaft we- § 86
gen Vermögenslosigkeit sind die Absätze 1 und 2 nicht Publizität des Genossenschaftsregisters
anzuwenden.
Die Vorschriften in § 29 über das Verhältnis zu dritten
Personen finden bezüglich der Liquidatoren Anwen-
§ 83
dung.
Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
§ 87
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn
sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium
Generalversammlung anderen Personen übertragen (1) Bis zur Beendigung der Liquidation sind unge-
wird. achtet der Auflösung der Genossenschaft in Bezug
(2) Auch eine juristische Person kann Liquidator auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ih-
sein. rer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter anzuwenden, so-
weit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts und
(3) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder mindestens aus dem Wesen der Liquidation nichts anderes ergibt.
des zehnten Teils der Mitglieder kann die Ernennung (2) Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft
von Liquidatoren durch das nach § 10 zuständige Ge- zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen
richt erfolgen. Verteilung des Vermögens bestehen.
(4) Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das
Gericht unter denselben Voraussetzungen wie die Be- § 87a
stellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom Ge- Zahlungspflichten bei Überschuldung
richt ernannt sind, können auch durch die Generalver-
sammlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie (1) Ergibt sich bei Aufstellung der Liquidationseröff-
bestellt sind, abberufen werden. nungsbilanz, einer späteren Jahresbilanz oder einer
Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen
(5) Ist die Genossenschaft durch Löschung wegen anzunehmen, dass das Vermögen auch unter Berück-
Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquida- sichtigung fälliger, rückständiger Einzahlungen die
tion nur statt, wenn sich nach der Löschung heraus- Schulden nicht mehr deckt, so kann die Generalver-
stellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung sammlung beschließen, dass die Mitglieder, die ihren
unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Betei- Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben, zu
ligten durch das Gericht zu ernennen. weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil ver-
pflichtet sind, soweit dies zur Deckung des Fehlbetrags
§ 84 erforderlich ist. Der Beschlussfassung der Generalver-
sammlung stehen abweichende Bestimmungen der
Anmeldung durch Liquidatoren Satzung nicht entgegen.
(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbe- (2) Reichen die weiteren Einzahlungen auf den Ge-
fugnis hat der Vorstand, jede Änderung in den Perso- schäftsanteil zur Deckung des Fehlbetrags nicht aus,
nen der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertre- kann die Generalversammlung beschließen, dass die
tungsbefugnis haben die Liquidatoren zur Eintragung Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile
in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der An- bis zur Deckung des Fehlbetrags weitere Zahlungen
meldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Be- zu leisten haben. Für Genossenschaften, bei denen
stellung oder Abberufung sowie über die Vertretungs- die Mitglieder keine Nachschüsse zur Insolvenzmasse
befugnis beizufügen. zu leisten haben, gilt dies nur, wenn die Satzung dies
bestimmt. Ein Mitglied kann zu weiteren Zahlungen
(2) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder
höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen
Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts we-
werden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsan-
gen.
teile entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei
(3) Die Liquidatoren haben die Zeichnung ihrer Un- der Feststellung des Verhältnisses der Geschäftsanteile
terschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. und des Gesamtbetrags der Geschäftsanteile gelten als
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006
Geschäftsanteile eines Mitglieds auch die Geschäfts- § 90
anteile, die es entgegen den Bestimmungen der Sat- Voraussetzung für Vermögensverteilung
zung über eine Pflichtbeteiligung noch nicht übernom-
men hat. (1) Eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglie-
der darf nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden
(3) Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit, die min- und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage voll-
destens drei Viertel der abgegebenen Stimmen um- zogen werden, an welchem die Aufforderung der Gläu-
fasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und wei- biger in den hierzu bestimmten Blättern erfolgt ist.
tere Erfordernisse bestimmen.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist
(4) Die Beschlüsse dürfen nicht gefasst werden, der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur
wenn das Vermögen auch unter Berücksichtigung der Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hin-
weiteren Zahlungspflichten die Schulden nicht mehr terlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur
deckt. Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit strei-
tig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen,
§ 87b wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Verbot der Erhöhung § 91
von Geschäftsanteil oder Haftsumme
Verteilung des Vermögens
Nach Auflösung der Genossenschaft können weder (1) Die Verteilung des Vermögens unter die einzelnen
der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht wer- Mitglieder erfolgt bis zum Gesamtbetrag ihrer auf
den. Grund der Eröffnungsbilanz ermittelten Geschäftsgut-
haben nach dem Verhältnis der letzteren. Waren die
§ 88 Mitglieder nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezo-
gen worden, so sind zunächst diese Zahlungen nach
Aufgaben der Liquidatoren
dem Verhältnis der geleisteten Beträge zu erstatten.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu Bei Ermittlung der einzelnen Geschäftsguthaben blei-
beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genos- ben für die Verteilung des Gewinns oder Verlustes, wel-
senschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzu- cher sich für den Zeitraum zwischen dem letzten Jah-
ziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld resabschluss und der Eröffnungsbilanz ergeben hat, die
umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich seit dem letzten Jahresabschluss geleisteten Einzah-
und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung lungen außer Betracht. Der Gewinn aus diesem Zeit-
schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch raum ist dem Guthaben auch insoweit zuzuschreiben,
neue Geschäfte eingehen. als dadurch der Geschäftsanteil überschritten wird.
(2) Überschüsse, welche sich über den Gesamtbe-
§ 88a trag dieser Guthaben hinaus ergeben, sind nach Köp-
fen zu verteilen.
Abtretbarkeit
der Ansprüche auf rückständige (3) Durch die Satzung kann die Verteilung des Ver-
Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge mögens ausgeschlossen oder ein anderes Verhältnis
für die Verteilung bestimmt werden.
(1) Die Liquidatoren können den Anspruch der Ge-
nossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den § 92
Geschäftsanteil und den Anspruch auf anteilige Fehlbe-
träge nach § 73 Abs. 2 Satz 4 mit Zustimmung des Unverteilbares Reinvermögen
Prüfungsverbandes abtreten. Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verblei-
(2) Der Prüfungsverband soll nur zustimmen, wenn bendes unverteilbares Reinvermögen fällt, sofern das-
der Anspruch an eine genossenschaftliche Zentralbank selbe nicht durch die Satzung einer natürlichen oder
oder an eine der Prüfung durch einen Prüfungsverband juristischen Person zu einem bestimmten Verwen-
unterstehende Stelle abgetreten wird und schutzwür- dungszweck überwiesen ist, an diejenige Gemeinde,
dige Belange der Mitglieder nicht entgegenstehen. in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. Die Zinsen
dieses Fonds sind zu gemeinnützigen Zwecken zu ver-
wenden.
§ 89
Rechte und Pflichten der Liquidatoren § 93
Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Aufbewahrung von Unterlagen
Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher
bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vor- und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn
stands und unterliegen gleich diesem der Überwa- Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem
chung des Aufsichtsrats. Sie haben für den Beginn Dritten in Verwahrung zu geben. Ist die Person weder
der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für durch Satzung noch durch einen Beschluss der Gene-
den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss ralversammlung benannt, wird sie durch das nach § 10
und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen. zuständige Gericht bestimmt. Das Gericht kann die
Die Eröffnungsbilanz ist zu veröffentlichen; die Be- ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger so-
kanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregister wie die Gläubiger der Genossenschaft ermächtigen, die
einzureichen. Bücher und Schriften einzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006 2253
§§ 93a bis 93s Abschnitt 7
(weggefallen) Insolvenzverfahren;
Nachschusspflicht der Mitglieder
§ 94
Klage auf Nichtigerklärung § 98
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen
Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung
nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur
und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
Wege der Klage beantragen, dass die Genossenschaft wenn
für nichtig erklärt werde. 1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme
zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel
§ 95 des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder
übersteigt,
Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln
2. die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben
(1) Als wesentlich im Sinne des § 94 gelten die in
oder
den §§ 6, 7 und 119 bezeichneten Bestimmungen der
Satzung mit Ausnahme derjenigen über die Beurkun- 3. die Genossenschaft aufgelöst ist.
dung der Beschlüsse der Generalversammlung und
den Vorsitz in dieser. § 99
(2) Ein Mangel, der eine hiernach wesentliche Be- Antragspflicht des Vorstands
stimmung der Satzung betrifft, kann durch einen den (1) Wird die Genossenschaft zahlungsunfähig, so
Vorschriften dieses Gesetzes über Änderungen der Sat- hat der Vorstand, bei einer aufgelösten Genossenschaft
zung entsprechenden Beschluss der Generalversamm- der Liquidator, unverzüglich, spätestens aber drei Wo-
lung geheilt werden. chen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröff-
(3) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt, nung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt
wenn sich der Mangel auf die Bestimmungen über die sinngemäß, wenn eine Überschuldung besteht, die für
Form der Einberufung bezieht, durch Einrückung in die- die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung
jenigen öffentlichen Blätter, welche für die Bekanntma- des Insolvenzverfahrens ist.
chung der Eintragungen in das Genossenschaftsregis- (2) Der Vorstand darf keine Zahlung mehr leisten, so-
ter des Sitzes der Genossenschaft bestimmt sind. bald die Genossenschaft zahlungsunfähig geworden ist
oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die
(4) Betrifft bei einer Genossenschaft, bei der die Mit-
Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des
glieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse
Insolvenzverfahrens ist. Dies gilt nicht für Zahlungen,
zur Insolvenzmasse zu leisten haben, der Mangel die
die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines
Bestimmungen über die Haftsumme, so darf durch die
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer
zur Heilung des Mangels beschlossenen Bestimmun-
Genossenschaft vereinbar sind.
gen der Gesamtbetrag der von den einzelnen Mitglie-
dern übernommenen Haftung nicht vermindert werden.
§ 100
§ 96 (weggefallen)
Verfahren bei Nichtigkeitsklage § 101
Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklä- Wirkung der
rung und die Wirkungen des Urteils bestimmen sich Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird
die Genossenschaft aufgelöst.
§ 97
Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit § 102
(1) Ist die Nichtigkeit einer Genossenschaft in das Eintragung der
Genossenschaftsregister eingetragen, so finden zum Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Zweck der Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall (1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von
der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutra-
Anwendung. gen. Das Gleiche gilt für
(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Genossen- 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
schaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters,
wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.
wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Ver-
(3) Soweit die Mitglieder eine Haftung für die Ver- fügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass
bindlichkeiten der Genossenschaft übernommen ha- Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung
ben, sind sie verpflichtet, die zur Befriedigung der Gläu- des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
biger erforderlichen Beträge nach Maßgabe der Vor- und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaß-
schriften des Abschnitts 7 zu leisten. nahme,
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den ner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen kein Ausfall
Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anord- an dem zu deckenden Gesamtbetrag entsteht.
nung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter (3) Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht mit
Rechtsgeschäfte des Schuldners, dem Antrag einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu
4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens erklären. Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der
und Mitgliederliste und, sofern das Genossenschaftsregis-
ter nicht bei dem Insolvenzgericht geführt wird, eine
5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.
und die Aufhebung der Überwachung.
(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 werden nicht be- § 107
kannt gemacht.
Gerichtliche Erklärung
über die Vorschussberechnung
§§ 103 und 104
(1) Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das
(weggefallen) Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen
hinaus anberaumt werden darf. Der Termin ist öffentlich
§ 105 bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführ-
Nachschusspflicht der Mitglieder ten Mitglieder sind besonders zu laden.
(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder (2) Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem
die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenz- Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteilig-
ordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenz- ten niederzulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung
gläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genos- und den Ladungen hinzuweisen.
senschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder
verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leis- § 108
ten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Erklärungstermin
Satzung ausgeschlossen ist. Im Falle eines rechtskräf- (1) In dem Termin sind Vorstand und Aufsichtsrat der
tig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschuss- Genossenschaft sowie der Insolvenzverwalter und der
pflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans Gläubigerausschuss und, soweit Einwendungen erho-
vorgesehen ist. ben werden, die sonst Beteiligten zu hören.
(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach (2) Das Gericht entscheidet über die erhobenen Ein-
Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein wendungen, berichtigt, soweit erforderlich, die Berech-
anderes Beitragsverhältnis bestimmt. nung oder ordnet die Berichtigung an und erklärt die
(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder Berechnung für vollstreckbar. Die Entscheidung ist in
nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglie- dem Termin oder in einem sofort anzuberaumenden
der verteilt. Termin, welcher nicht über eine Woche hinaus ange-
setzt werden soll, zu verkünden. Die Berechnung mit
(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen
der sie für vollstreckbar erklärenden Entscheidung ist
nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Bei-
zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle nie-
träge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung
derzulegen.
der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das
Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des (3) Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittel
§ 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichne- nicht statt.
ten Zahlungen.
§ 108a
(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine
Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern Abtretbarkeit von
die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als In- Ansprüchen der Genossenschaft
solvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung (1) Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der
aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat. Genossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf
den Geschäftsanteil, auf anteilige Fehlbeträge nach
§ 106 § 73 Abs. 2 Satz 4 und auf Nachschüsse mit Genehmi-
gung des Insolvenzgerichts abtreten.
Vorschussberechnung
(2) Die Genehmigung soll nur nach Anhörung des
(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich, nach-
Prüfungsverbandes und nur dann erteilt werden, wenn
dem die Vermögensübersicht nach § 153 der Insolvenz-
der Anspruch an eine genossenschaftliche Zentralbank
ordnung auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu be-
oder an eine der Prüfung durch einen Prüfungsverband
rechnen, wie viel die Mitglieder zur Deckung des aus
unterstehende Stelle abgetreten wird.
der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbetrags vor-
zuschießen haben. Sind in der Vermögensübersicht
§ 109
Fortführungs- und Stilllegungswerte nebeneinander an-
gegeben, ist der Fehlbetrag maßgeblich, der sich auf Einziehung der Vorschüsse
der Grundlage der Stilllegungswerte ergibt. (1) Nachdem die Berechnung für vollstreckbar er-
(2) In der Vorschussberechnung sind alle Mitglieder klärt ist, hat der Insolvenzverwalter unverzüglich die
namentlich zu bezeichnen und die Beiträge auf sie zu Beiträge von den Mitgliedern einzuziehen.
verteilen. Die Höhe der Beiträge ist so zu bemessen, (2) Die Zwangsvollstreckung gegen ein Mitglied fin-
dass durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzel- det nach Maßgabe der Zivilprozessordnung auf Grund
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006 2255
einer vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung solcher bestellt ist, und der Bestätigung durch das In-
und eines Auszuges aus der Berechnung statt. solvenzgericht.
(3) Für die in den Fällen der §§ 731, 767, 768 der (2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn das Mitglied mit
Zivilprozessordnung zu erhebenden Klagen ist das seiner Erfüllung in Verzug gerät.
Amtsgericht, bei welchem das Insolvenzverfahren an-
hängig ist und, wenn der Streitgegenstand zur Zustän- § 113
digkeit der Amtsgerichte nicht gehört, das Landgericht Zusatzberechnung
ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insol-
venzgericht gehört. (1) Soweit infolge des Unvermögens einzelner Mit-
glieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende
Gesamtbetrag nicht erreicht wird oder auf Grund des
§ 110
auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder
Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist,
Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung auf-
§ 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzu- zustellen. Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten
legen. auch für die Zusatzberechnung.
(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erfor-
§ 111 derlichenfalls zu wiederholen.
Anfechtungsklage
§ 114
(1) Jedes Mitglied ist befugt, die für vollstreckbar er-
klärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten. Die Nachschussberechnung
Klage ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Sie (1) Sobald mit dem Vollzug der Schlussverteilung
findet nur binnen der Notfrist eines Monats seit Verkün- nach § 196 der Insolvenzordnung begonnen wird oder
dung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der sobald nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit
Kläger den Anfechtungsgrund in dem nach § 107 Abs. 1 nach § 208 der Insolvenzordnung die Insolvenzmasse
anberaumten Termin geltend gemacht hat oder ohne verwertet ist, hat der Insolvenzverwalter schriftlich fest-
sein Verschulden geltend zu machen außerstande war. zustellen, ob und in welcher Höhe nach der Verteilung
(2) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen alle des Erlöses ein Fehlbetrag verbleibt und inwieweit er
beitragspflichtigen Mitglieder. durch die bereits geleisteten Nachschüsse gedeckt ist.
Die Feststellung ist auf der Geschäftsstelle des Ge-
§ 112 richts niederzulegen.
Verfahren bei Anfechtungsklage (2) Verbleibt ein ungedeckter Fehlbetrag und können
die Mitglieder zu weiteren Nachschüssen herangezo-
(1) Die Klage ist ausschließlich bei dem Amtsgericht
gen werden, so hat der Insolvenzverwalter in Ergän-
zu erheben, welches die Berechnung für vollstreckbar
zung oder Berichtigung der Vorschussberechnung und
erklärt hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor
der zu ihr etwa ergangenen Zusätze zu berechnen, wie-
Ablauf der bezeichneten Notfrist. Mehrere Anfech-
viel die Mitglieder nach § 105 an Nachschüssen zu leis-
tungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung
ten haben (Nachschussberechnung).
und Entscheidung zu verbinden.
(3) Die Nachschussberechnung unterliegt den Vor-
(2) Übersteigt der Streitgegenstand eines Prozesses schriften der §§ 106 bis 109, 111 bis 113, der Vorschrift
die sonst für die sachliche Zuständigkeit der Amtsge- des § 106 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auf Mitglieder,
richte geltende Summe, so hat das Gericht, sofern eine
deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich
Partei in einem solchen Prozess vor der Verhandlung herausgestellt hat, Beiträge nicht verteilt werden.
zur Hauptsache dies beantragt, durch Beschluss die
sämtlichen Streitsachen an das Landgericht, in dessen § 115
Bezirk es seinen Sitz hat, zu verweisen. Gegen diesen
Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt. Die Nachtragsverteilung
Notfrist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. (1) Der Insolvenzverwalter hat, nachdem die Nach-
(3) Ist der Beschluss rechtskräftig, so gelten die schussberechnung für vollstreckbar erklärt ist, unver-
Streitsachen als bei dem Landgericht anhängig. Die züglich den gemäß § 110 vorhandenen Bestand und,
im Verfahren vor dem Amtsgericht erwachsenen Kosten so oft von den noch einzuziehenden Beiträgen hinrei-
werden als Teil der bei dem Landgericht erwachsenen chender Bestand eingegangen ist, diesen im Wege der
Kosten behandelt und gelten als Kosten einer Instanz. Nachtragsverteilung nach § 203 der Insolvenzordnung
unter die Gläubiger zu verteilen. Soweit es keiner Nach-
(4) Die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung über schussberechnung bedarf, hat der Insolvenzverwalter
die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Auf- die Verteilung unverzüglich vorzunehmen, nachdem
hebung der Vollstreckungsmaßregeln finden entspre- die Feststellung nach § 114 Abs. 1 auf der Geschäfts-
chende Anwendung. stelle des Gerichts niedergelegt ist.
§ 112a (2) Außer den Anteilen auf die in §§ 189 bis 191 der
Insolvenzordnung bezeichneten Forderungen sind zu-
Vergleich über Nachschüsse rückzubehalten die Anteile auf Forderungen, welche
(1) Der Insolvenzverwalter kann über den von dem im Prüfungstermin von dem Vorstand ausdrücklich be-
Mitglied zu leistenden Nachschuss einen Vergleich ab- stritten worden sind. Dem Gläubiger bleibt überlassen,
schließen. Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit den Widerspruch des Vorstands durch Klage zu besei-
der Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein tigen. Soweit der Widerspruch rechtskräftig für begrün-
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006
det erklärt wird, werden die Anteile zur Verteilung unter § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger vollstän-
die übrigen Gläubiger frei. dig befriedigt oder sichergestellt sind.
(3) Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforder-
lichen Überschüsse hat der Insolvenzverwalter an die § 115e
Mitglieder zurückzuzahlen.
Eigenverwaltung
§ 115a Ist gemäß § 270 oder § 271 der Insolvenzordnung
Abschlagsverteilung der Nachschüsse die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters
angeordnet, so gelten die §§ 105 bis 115d mit der Maß-
(1) Nimmt die Abwicklung des Insolvenzverfahrens
gabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der
voraussichtlich längere Zeit in Anspruch, so kann der
Sachwalter tritt.
Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigeraus-
schusses, wenn ein solcher bestellt ist, und des Insol-
venzgerichts die nach § 110 eingezogenen Beträge § 116
schon vor dem in § 115 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
Insolvenzplan
im Wege der Abschlagsverteilung nach den §§ 187
bis 195 der Insolvenzordnung an die Gläubiger vertei- Die Vorschriften der Insolvenzordnung über den In-
len. Eine Abschlagsverteilung soll unterbleiben, soweit solvenzplan sind mit folgenden Abweichungen anzu-
nach dem Verhältnis der Schulden zu dem Vermögen wenden:
mit einer Erstattung eingezogener Beträge an Mitglie-
der nach § 105 Abs. 4 oder § 115 Abs. 3 zu rechnen ist. 1. Ein Plan wird berücksichtigt, wenn er vor der Been-
digung des Nachschussverfahrens beim Insolvenz-
(2) Sollte sich dennoch nach Befriedigung der Gläu- gericht eingeht;
biger ein Überschuss aus der Insolvenzmasse ergeben,
so sind die zuviel gezahlten Beträge den Mitgliedern 2. im darstellenden Teil des Plans ist anzugeben, in
aus dem Überschuss zu erstatten. welcher Höhe die Mitglieder bereits Nachschüsse
geleistet haben und zu welchen weiteren Nach-
§ 115b schüssen sie nach der Satzung herangezogen wer-
Nachschusspflicht den könnten;
ausgeschiedener Mitglieder 3. bei der Bildung der Gruppen für die Festlegung der
Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die in Rechte der Gläubiger im Plan kann zwischen den
§ 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch Gläubigern, die zugleich Mitglieder der Genossen-
nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Mit- schaft sind, und den übrigen Gläubigern unterschie-
gliedern Befriedigung oder Sicherstellung erlangen, den werden;
sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den inner-
4. vor dem Erörterungstermin hat das Insolvenzgericht
halb der letzten 18 Monate vor dem Antrag auf Eröff-
den Prüfungsverband, dem die Genossenschaft an-
nung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag
gehört, darüber zu hören, ob der Plan mit den Inte-
ausgeschiedenen Mitgliedern, welche nicht schon nach
ressen der Mitglieder vereinbar ist.
§ 75 oder § 76 Abs. 4 der Nachschusspflicht unterlie-
gen, nach Maßgabe des § 105 zur Insolvenzmasse zu
leisten. § 117
Fortsetzung der Genossenschaft
§ 115c
Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder (1) Ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des
Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines
(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich eine Be-
Insolvenzplans, der den Fortbestand der Genossen-
rechnung über die Beitragspflicht der ausgeschiedenen
schaft vorsieht, aufgehoben worden, so kann die Gene-
Mitglieder aufzustellen.
ralversammlung die Fortsetzung der Genossenschaft
(2) In der Berechnung sind die ausgeschiedenen beschließen. Zugleich mit dem Beschluss über die
Mitglieder namentlich zu bezeichnen und auf sie die Fortsetzung der Genossenschaft ist die nach § 6 Nr. 3
Beiträge zu verteilen, soweit nicht das Unvermögen notwendige Bestimmung in der Satzung zu beschlie-
einzelner zur Leistung von Beiträgen vorauszusehen ist. ßen, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften in § 106 Abs. 3, im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genos-
§§ 107 bis 109, 111 bis 113 und 115 entsprechende senschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur In-
Anwendung. solvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine Haft-
summe oder überhaupt nicht zu leisten haben.
§ 115d (2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen einer
Einziehung und Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen
Erstattung von Nachschüssen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere
(1) Durch die Vorschriften der §§ 115b, 115c wird die Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Die
Einziehung der Nachschüsse von den in der Genossen- Vorschriften des § 79a Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden.
schaft verbliebenen Mitgliedern nicht berührt. (3) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist zusam-
(2) Aus den Nachschüssen der verbliebenen Mitglie- men mit dem Beschluss über die Nachschusspflicht der
der sind den ausgeschiedenen Mitgliedern die von die- Mitglieder durch den Vorstand unverzüglich zur Eintra-
sen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die in gung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006 2257
§ 118 § 121
Kündigung bei Haftsumme
Fortsetzung der Genossenschaft bei mehreren Geschäftsanteilen
Ist ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil
(1) Wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach
beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie nied-
§ 117 beschlossen, kann kündigen
riger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf
1. jedes in der Generalversammlung erschienene Mit- den Gesamtbetrag. Die Satzung kann einen noch hö-
glied, wenn es gegen den Beschluss Widerspruch heren Betrag festsetzen. Sie kann auch bestimmen,
zur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsan-
seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert teilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt.
worden ist;
§§ 122 bis 145
2. jedes in der Generalversammlung nicht erschienene
Mitglied, wenn es zu der Generalversammlung zu (weggefallen)
Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Ver-
sammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder Abschnitt 9
der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ord- Straf- und Bußgeldvorschriften
nungsgemäß angekündigt worden ist.
Hat eine Vertreterversammlung die Fortsetzung der Ge- § 146
nossenschaft beschlossen, kann jedes Mitglied kündi- (weggefallen)
gen; für die Vertreter gilt Satz 1.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann § 147
nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Ge- Falsche Angaben
schäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt in den oder unrichtige Darstellung
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschluss-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
fassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit
Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands
der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung.
oder als Liquidator in einer schriftlichen Versicherung
Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt
nach § 79a Abs. 5 Satz 2 über den Beschluss zur Fort-
die Genossenschaft die Beweislast. Im Fall der Kündi-
setzung der Genossenschaft falsche Angaben macht
gung wirkt der Beschluss über die Fortsetzung der Ge-
oder erhebliche Umstände verschweigt.
nossenschaft weder für noch gegen das Mitglied.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vor-
(3) Der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft stands oder des Aufsichtsrats oder als Liquidator
ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das
Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 1. die Verhältnisse der Genossenschaft in Darstellun-
gen oder Übersichten über den Vermögensstand,
(4) Für die Auseinandersetzung des ehemaligen Mit- die Mitglieder oder die Haftsummen, in Vorträgen
glieds mit der Genossenschaft ist die für die Fortset- oder Auskünften in der Generalversammlung unrich-
zung der Genossenschaft aufgestellte Eröffnungsbilanz tig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in
maßgeblich. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist § 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des
vorbehaltlich des § 8a Abs. 2 und des § 73 Abs. 4 bin- Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist,
nen sechs Monaten nach Beendigung der Mitglied- 2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vor-
schaft auszuzahlen; auf die Rücklagen und das sons- schriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Genos-
tige Vermögen der Genossenschaft hat es vorbehaltlich senschaft zu geben sind, falsche Angaben macht
des § 73 Abs. 3 keinen Anspruch. oder die Verhältnisse der Genossenschaft unrichtig
wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in
Abschnitt 8 § 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 4 des Handels-
gesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
Haftsumme
§ 148
§ 119 Pflichtverletzung bei Verlust,
Bestimmung der Haftsumme Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder be-
Geldstrafe wird bestraft, wer
schränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insol-
venzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in 1. entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht
der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil fest- oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige
gesetzt werden. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erstattet oder
§ 120 2. entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht
Herabsetzung der Haftsumme oder nicht rechtzeitig beantragt.
Für die Herabsetzung der Haftsumme gilt § 22 Abs. 1 (2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Frei-
bis 3 sinngemäß. heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006
§ 149 Abschnitt 10
(weggefallen) Schlussvorschriften
§ 150 § 155
Verletzung der Berichtspflicht
Altregister im Beitrittsgebiet
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Register, in die landwirtschaftliche Produktionsge-
Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe
nossenschaften, Produktionsgenossenschaften des
eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch be-
Handwerks oder andere Genossenschaften oder ko-
richtet oder erhebliche Umstände im Bericht ver-
operative Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3
schweigt.
des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 3. Okto-
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Ab- ber 1990 eingetragen waren, gelten als Genossen-
sicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen schaftsregister im Sinne dieses Gesetzes und des Ge-
anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. richtsbarkeit. Die Wirksamkeit von Eintragungen in
diese Register wird nicht dadurch berührt, dass diese
§ 151 Eintragungen vor dem Inkrafttreten des Registerverfah-
Verletzung der Geheimhaltungspflicht rensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2182) am 25. Dezember 1993 von der Ver-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
waltungsbehörde vorgenommen worden sind.
Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Genos-
senschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsge-
heimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als § 156
1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Bekanntmachung von Eintragungen
Liquidator oder (1) Die Vorschriften der §§ 8a, 9, 9a des Handelsge-
2. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers setzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister An-
wendung. Eine gerichtliche Bekanntmachung von Ein-
bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, im Falle der
tragungen findet nur gemäß den §§ 12, 16 Abs. 5, § 28
Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 340m in
Abs. 1 Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51 Abs. 5 sowie in
Verbindung mit § 333 des Handelsgesetzbuchs mit
den Fällen des § 22 Abs. 1, des § 22a Abs. 1, des § 82
Strafe bedroht ist.
Abs. 1 und des § 97 und nur durch den Bundesanzeiger
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Ab- statt. Auf Antrag des Vorstands kann das Gericht neben
sicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen dem Bundesanzeiger noch andere Blätter für die Be-
anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe kanntmachungen bestimmen; in diesem Fall hat das
bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird be- Gericht jährlich im Dezember die Blätter zu bezeichnen,
straft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten in denen während des nächsten Jahres die Veröffentli-
Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, chungen erfolgen sollen. Wird das Genossenschaftsre-
das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gister bei einem Gericht von mehreren Richtern geführt
bekannt geworden ist, unbefugt verwertet. und einigen sich diese über die Bezeichnung der Blätter
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Genossenschaft nicht, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug
verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Liqui- vorgeordneten Landgericht getroffen; ist bei diesem
dator die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet,
Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer.
der Vorstand oder die Liquidatoren antragsberechtigt. (2) Eintragungen, die im Genossenschaftsregister
sowohl der Hauptniederlassung als auch der Zweignie-
§ 152 derlassung erfolgen, sind durch das Gericht der Haupt-
Bußgeldvorschriften niederlassung bekannt zu machen. Eine Bekanntma-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer chung durch das Gericht der Zweigniederlassung findet
nur auf Antrag des Vorstands statt.
1. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür fordert,
sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei (3) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, werden
einer Abstimmung in der Generalversammlung oder die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffent-
der Vertreterversammlung oder bei der Wahl der Ver- licht.
treter nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme (4) Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des Ta-
oder ges als erfolgt, an dem der Bundesanzeiger oder im
2. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür anbietet, Falle des Absatzes 1 Satz 3 das letzte der die Bekannt-
verspricht oder gewährt, dass jemand bei einer Ab- machung enthaltenden Blätter erschienen ist.
stimmung in der Generalversammlung oder der Ver-
treterversammlung oder bei der Wahl der Vertreter § 157
nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme. Anmeldungen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße zum Genossenschaftsregister
bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genos-
senschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des
§§ 153 und 154 Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzuneh-
(weggefallen) menden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Li-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006 2259
quidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzurei- rates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung
chen. und Führung des Genossenschaftsregisters, die Ein-
sicht in das Genossenschaftsregister und das Verfah-
§ 158 ren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntma-
Nichterscheinen chungen zu treffen. Dabei kann auch vorgeschrieben
eines Bekanntmachungsblattes werden, dass das Geburtsdatum von in das Genossen-
schaftsregister einzutragenden Personen zur Eintra-
(1) Ist für die Bekanntmachungen einer Genossen- gung in das Genossenschaftsregister anzumelden so-
schaft in deren Satzung ein öffentliches Blatt bestimmt, wie die Anschrift der Genossenschaft und von Zweig-
das vorübergehend oder dauerhaft nicht erscheint, niederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; so-
müssen bis zum Wiedererscheinen des Blattes oder ei- weit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorge-
ner anderweitigen Regelung durch die Satzung die Be- schrieben werden, findet § 14 des Handelsgesetzbuchs
kanntmachungen statt in dem nicht erscheinenden entsprechende Anwendung. Für die Fälle, in denen die
Blatt in einem der Blätter erfolgen, in denen die Eintra- Landesregierungen nach § 8a Abs. 1 des Handelsge-
gungen in das Genossenschaftsregister bekannt ge- setzbuchs bestimmt haben, dass das Genossen-
macht werden. schaftsregister in maschineller Form als automatisierte
(2) Macht das Registergericht die Eintragungen in Datei geführt wird, können durch Rechtsverordnung
das Genossenschaftsregister nur im Bundesanzeiger nach Satz 1 auch nähere Bestimmungen hierzu getrof-
bekannt, hat es für die Bekanntmachung der Einberu- fen werden; dabei können auch Einzelheiten der Ein-
fung der Generalversammlung, in der im Sinne des Ab- richtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung
satzes 1 die Satzung geändert werden soll, auf Antrag von Daten aus dem Genossenschaftsregister durch Ab-
des Vorstands oder einer anderen nach der Satzung ruf und der Genehmigung hierfür (§ 9a des Handelsge-
oder diesem Gesetz zur Einberufung befugten Person setzbuchs) geregelt werden.
mindestens ein öffentliches Blatt zu bestimmen.
§ 162
§ 159
Übergangsvorschrift
(weggefallen) für Wohnungsunternehmen
§ 160 Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Woh-
nungsunternehmen oder als Organe der staatlichen
Zwangsgeldverfahren
Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht
(1) Die Mitglieder des Vorstands sind von dem nach eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglie-
§ 10 zuständigen Gericht zur Befolgung der in §§ 14, der des Prüfungsverbandes, dem sie zu diesem Zeit-
25a, 28, 30, 32, 57 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2, punkt angehören.
§ 79 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung
von Zwangsgeld anzuhalten. In gleicher Weise sind die § 163
Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zur Be-
folgung der in § 33 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 in Ver- (weggefallen)
bindung mit § 53 des Handelsgesetzbuchs, §§ 47, 48
Abs. 3 und 4 Satz 4, § 51 Abs. 4 und 5, § 56 Abs. 2, § 164
§§ 84, 85 Abs. 2, § 89 dieses Gesetzes und in § 242 Übergangsregelung zur
Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des Handelsgesetz- Beschränkung der Jahresabschlussprüfung
buchs enthaltenen Vorschriften sowie die Mitglieder
§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 18. August 2006 an
des Vorstands und des Aufsichtsrats und die Liquida-
geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des
toren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die Ge-
Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember
nossenschaft vorbehaltlich des § 9 Abs. 1 Satz 2 nicht
2006 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
länger als drei Monate ohne oder ohne beschlussfähi-
gen Aufsichtsrat ist. Das einzelne Zwangsgeld darf den
Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen. § 165
(2) Für das Verfahren sind die Vorschriften maßge- Übergangsvorschrift
bend, welche zur Erzwingung der im Handelsgesetz- zum Euro-Bilanzgesetz
buch angeordneten Anmeldungen zum Handelsregister (1) § 63e Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste
gelten. Auf die Erzwingung der Befolgung der in § 242 Qualitätskontrolle eines Prüfungsverbandes spätestens
Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des Handelsgesetz- bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durchgeführt
buchs enthaltenen Vorschriften ist § 335 Satz 2 und 3 worden sein muss.
des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) Abweichend von § 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann
§ 161 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Prüfungs-
verband auch dann registriert werden, wenn noch keine
Verordnungsermächtigung Qualitätskontrolle durchgeführt wurde; die Registrie-
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, rung ist in diesem Falle bis zum 31. Dezember 2005
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- zu befristen.
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006
Verordnung
zur Änderung der Fruchtsaftverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 9. Oktober 2006
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- „§ 6a
schaft und Verbraucherschutz verordnet Übergangsvorschrift
– auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Zusatzstoffe, die vor dem 21. Oktober 2006 nach
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be- den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt,
kanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) behandelt und gekennzeichnet worden sind, dürfen
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht
Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Natur- werden.“
schutz und Reaktorsicherheit, 2. In Anlage 2 Liste B wird Spalte 3 der Positionen
– auf Grund des § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und „E 110“ und „E 171“ jeweils wie folgt gefasst:
§ 35 Nr. 1 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittel- „Richtlinie 95/45/EG vom 26. 7. 1995, ABl. EG Nr.
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung L 226 S. 1, geändert durch die Richtlinie 2006/33/
vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen EG vom 20. 3. 2006, ABl. EU Nr. L 82 S. 10“.
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie:
Artikel 3
Artikel 1
Änderung der
Änderung Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
der Fruchtsaftverordnung In Anlage 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
Der Anlage 3 der Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2004 (BGBl. I S. 1016), die durch Artikel 12 der Verord- 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch
nung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert die Verordnung vom 10. November 2005 (BGBl. I
worden ist, wird folgende Nummer 4 angefügt: S. 3160) geändert worden ist, werden in der Spalte „Zu-
tat“ bei der Position „Skelettmuskeln“ in Satz 2 die
„4. Kohlensäure.“ Wörter „§ 2 Nr. 7a der Fleischhygiene-Verordnung“
durch die Wörter „Anhangs I Nr. 1.14 der Verordnung
Artikel 2 (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygie-
Änderung
nevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
(ABl. EU Nr. L 139 S. 55; Nr. L 226 S. 22)“ ersetzt.
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar
1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Arti- Artikel 4
kel 3 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I Inkrafttreten
S. 444), wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1. § 6a wird wie folgt gefasst: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Oktober 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/33/EG der Kommission vom 20. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG
hinsichtlich Gelborange S (E 110) und Titanoxid (E 171) (ABl. EU Nr. L 82 S. 10).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006 2261
Dritte Verordnung
zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
Vom 11. Oktober 2006
Auf Grund des § 65 des Versicherungsaufsichtsge- 6. ist die Währung Litas, beträgt der Höchstzins-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom satz 2,25 vom Hundert;
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der zuletzt 7. ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der
durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 10. Dezember Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;
2003 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen 8. ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der
mit dem Bundesministerium der Justiz: Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;
9. ist die Währung Slowakische Krone, beträgt der
Artikel 1 Höchstzinssatz 4,0 vom Hundert;
Die Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 10. ist die Währung Tolar, beträgt der Höchstzins-
1996 (BGBl. I S. 670), zuletzt geändert durch die Ver- satz 3,25 vom Hundert;
ordnung vom 5. November 2003 (BGBl. I S. 2259), wird
wie folgt geändert: 11. ist die Währung Tschechische Krone, beträgt der
Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und der Pen-
sionskassen, bei denen eine Feststellung nach 12. ist die Währung Zloty, beträgt der Höchstzins-
§ 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsge- satz 3,75 vom Hundert;
setzes nicht getroffen wurde“ gestrichen. 13. ist die Währung Maltesische Lira, beträgt der
2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „2,75 vom Hundert“ Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
durch die Angabe „2,25 vom Hundert“ ersetzt.
14. ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der
3. § 2a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;
„(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, 15. ist die Währung Zypern-Pfund, beträgt der
die auf andere als in § 2 genannte Währungen lau- Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
ten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der
Deckungsrückstellungen auf den jeweils nachfol- 16. ist die Währung Schweizer Franken, beträgt der
gend genannten Satz in Abhängigkeit von der maß- Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
geblichen Währung festgesetzt: 17. ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchst-
1. ist die Währung Dänische Krone, beträgt der zinssatz 3,0 vom Hundert;
Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert; 18. ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz
2. ist die Währung Estnische Krone, beträgt der 1,0 vom Hundert.
Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert; Bei den übrigen Währungen beträgt der Höchstzins-
3. ist die Währung Forint, beträgt der Höchstzins- satz 2,0 vom Hundert.“
satz 2,75 vom Hundert;
4. ist die Währung Isländische Krone, beträgt der Artikel 2
Höchstzinssatz 4,5 vom Hundert; Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Im
5. ist die Währung Lats, beträgt der Höchstzinssatz Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkün-
2,25 vom Hundert; dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Oktober 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006
Zweite Verordnung
zur Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
Vom 11. Oktober 2006
Auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des die den Annahmen zugrunde liegenden rechtli-
Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Be- chen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
kanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 I dies erfordern oder rechtfertigen.“
S. 2), der zuletzt durch Artikel 3 Nr. 36 Buchstabe b des
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Fi- „§ 3
nanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Zusagen ohne
der Justiz:
versicherungsförmige Garantien
Artikel 1 (1) Soweit ein leistungsbezogener Pensionsplan
die periodische Überprüfung und gegebenenfalls
Die Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverord-
Neufestsetzung der für die Zukunft der Höhe und
nung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), zuletzt
dem Zeitpunkt nach vereinbarten Beiträge in Abhän-
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August
gigkeit von der Entwicklung der Leistungsverpflich-
2005 (BGBl. I S. 2546), wird wie folgt geändert:
tungen und der Vermögensanlage vorsieht („Fest-
1. § 1 wird wie folgt geändert: stellungsverfahren“), ist die Deckungsrückstellung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: gemäß § 341f des Handelsgesetzbuchs prospektiv
zu bilden, wobei für die Berechnung des Barwertes
„§ 1
der künftigen Beiträge die jeweils vereinbarten Bei-
Versicherungsförmige Garantien“. träge anzusetzen sind. Bei der Berechnung von Bar-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: werten ist für die Zeit vor Rentenbezug der Rech-
nungszins vorsichtig zu wählen. Er muss die Ver-
aa) In Satz 3 wird die Angabe „2,75 Prozent“ tragswährung und die im Bestand befindlichen Ver-
durch die Angabe „2,25 Prozent“ ersetzt. mögenswerte sowie den erwarteten Ertrag künftiger
bb) In Satz 4 werden die Wörter „das Bundesauf- Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. § 2
sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
die Wörter „die Bundesanstalt für Finanz- Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten
dienstleistungsaufsicht“ ersetzt. Schätzwertes unter Einbeziehung einer Sicherheits-
c) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. spanne, die insbesondere den zeitlichen Abstand bis
zur nächsten Neufeststellung der künftig vom Ar-
2. § 2 wird wie folgt geändert: beitgeber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: abgeleitet werden. Für die Zeit des Rentenbezugs
„§ 2 ist höchstens der jeweils geltende Rechnungszins
gemäß § 1 Abs. 1 anzusetzen; wenn der Pensions-
Versicherungsmathematische fonds eine Garantie übernimmt, darf der zum Zeit-
Rechnungsgrundlagen bei punkt der Garantieübernahme geltende Rechnungs-
versicherungsförmigen Garantien“. zins gemäß § 1 Abs. 1 nicht mehr überschritten wer-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: den. Absatz 2 bleibt unberührt.
„(3) Die Annahmen und Berechnungsmetho- (2) In den Fällen des § 112 Abs. 1a des Versiche-
den dürfen nur insoweit geändert werden, als rungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006 2263
lung in der Rentenbezugszeit prospektiv als Barwert sis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung
der Leistungen zu bilden. Der Rechnungszins ist vor- ihrer künftigen Veränderungen abgeleitet werden.“
sichtig zu wählen. Er muss die Vertragswährung und
die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie Artikel 2
den Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa tritt
berücksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der Maßgabe an- am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Ver-
zuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Ba- ordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Oktober 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006
Neununddreißigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 11. Oktober 2006
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 28
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 Buchstabe b und Nr. 5 und § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Kosmetische Mittel, die § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder § 2 in Verbindung mit Anlage 2 Teil C in der
bis zum 20. Oktober 2006 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. November 2006 in den
Verkehr gebracht werden.“
2. Der Anlage 1 Teil A werden folgende Nummern 1212 bis 1233 angefügt:
„1212. 6-Methoxypyridin-2,3-diamindihydrochlorid (CAS-Nr. 94166-62-8) bei Verwendung als Stoff in Haar-
färbemitteln
1213. Naphthalin-2,3-diol (CAS-Nr. 92-44-4) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1214. 1,2,4-Benzoltriamin, N-Phenyl (CAS-Nr. 136-17-4) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1215. Pyridin, 3,5-Diamino-2,6-bis(2-Hydroxyethoxy)-, Dihydrochlorid (CAS-Nr. 117907-42-3) bei Verwendung
als Stoff in Haarfärbemitteln
1216. Phenol, 4-Amino-2-Methoxymethyl-, Hydrochlorid (CAS-Nr. 29785-47-5) bei Verwendung als Stoff in
Haarfärbemitteln
1217. 1H-Pyrazol, 4,5-Diamino-1-Methyl, Dihydrochlorid (CAS-Nr. 20055-01-0) bei Verwendung als Stoff in
Haarfärbemitteln
1218. 1H-Pyrazol-4,5-diamin, 1-[(4-Chlorophenyl)methyl]-Sulfat (2:1) (CAS-Nr. 163183-00-4) bei Verwendung
als Stoff in Haarfärbemitteln
1219. 2-Amino-4-chlorphenol (CAS-Nr. 95-85-2) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1220. 4-Hydroxyindol (CAS-Nr. 2380-94-1) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1221. 1,4-Benzoldiamin, 2-Methoxy-5-methyl-, Dihydrochlorid (CAS-Nr. 56496-88-9) bei Verwendung als Stoff
in Haarfärbemitteln
1222. Phenol, 5-Amino-4-fluoro-2-methyl-, Sulfat (2:1) (Salz) (CAS-Nr. 163183-01-5) bei Verwendung als Stoff
in Haarfärbemitteln
1223. 3-Diethylaminophenol (CAS-Nr. 91-68-9) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1224. 2,6-Pyridindiamin, N,N-Dimethyl-, Mono- (oder Di-) Hydrochlorid bei Verwendung als Stoff in Haarfärbe-
mitteln
1225. N-Cyclopentyl-m-Aminophenol (CAS-Nr. 104903-49-3) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1226. N-(2-Methoxyethyl)benzol-1,4-diamindihydrochlorid (CAS-Nr. 72584-59-9) bei Verwendung als Stoff in
Haarfärbemitteln
1227. 1,3-Benzoldiamin, 4-Ethoxy-6-methyl und seine Salze (CAS-Nr. 113715-25-6) bei Verwendung als Stoff
in Haarfärbemitteln
1228. Naphthalin-1,7-diol (CAS-Nr. 575-38-2) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1229. 3,4-Diaminobenzoesäure (CAS-Nr. 619-05-6) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1230. Phenol, 2-Aminomethyl-4-Amino-, Dihydrochlorid (CAS-Nr. 79352-72-0) bei Verwendung als Stoff in
Haarfärbemitteln
1231. Solvent Red 1 (CI 12150) (CAS-Nr. 1229-55-6) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1232. Acid Orange 24 (CI 20170) (CAS-Nr. 1320-07-6) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1233. Acid Orange 73 (CI 27290) (CAS-Nr. 5413-75-2) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/65/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des
Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 198 S. 11).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006 2265
3. Anlage 2 Teil C wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 17, 23, 40 und 42 werden aufgehoben.
b) In den Nummern 1, 2, 8, 13, 15, 30, 34, 41, 43, 45, 46, 51, 52, 53, 54, 57, 59 und 60 wird in Spalte g jeweils
die Angabe „31.08.2006“ durch die Angabe „31.12.2007“ ersetzt.
c) In den Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 35, 36,
37, 38, 39, 44, 47, 48, 49, 50, 55, 56 und 58 wird in Spalte g jeweils die Angabe „31.12.2006“ durch die
Angabe „31.12.2007“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. Oktober 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006
Verordnung
über den Zeitpunkt sowie den Inhalt und die Form der Mitteilung
und der Veröffentlichung der Entscheidung einer Zielgesellschaft
nach § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
(WpÜG-Beaufsichtigungsmitteilungsverordnung)
Vom 13. Oktober 2006
Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822),
der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) einge-
fügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2006 (BGBl. I S. 1699)
geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht:
§1
Mitteilung
(1) Die Zielgesellschaft hat ihre Entscheidung nach § 1 Abs. 5 Satz 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht spätestens am ersten Tag des Handels ihrer stimm-
berechtigten Wertpapiere an einem organisierten Markt im Inland mitzuteilen.
(2) Die Mitteilung hat zu enthalten:
1. Firma, Sitz, Rechtsform und Geschäftsanschrift der Zielgesellschaft,
2. Angabe der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in welchen die
stimmberechtigten Wertpapiere der Zielgesellschaft zum Handel an einem
organisierten Markt zugelassen sind, sowie die Bezeichnung der organisier-
ten Märkte,
3. Tag der Zulassung der stimmberechtigten Wertpapiere zum Handel an einem
organisierten Markt im Inland und den jeweiligen Tag der Zulassung der
stimmberechtigten Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt
in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und
4. Erklärung darüber, welche der betroffenen Aufsichtsstellen für die Beaufsich-
tigung eines europäischen Angebots zum Erwerb stimmberechtigter Wert-
papiere zuständig sein soll.
(3) Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.
§2
Veröffentlichung
(1) Die Zielgesellschaft hat ihre Entscheidung nach § 1 Abs. 5 Satz 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit dem in § 2 Abs. 2 vorgesehe-
nen Inhalt unverzüglich nach der Zulassung der stimmberechtigten Wertpapiere
zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zu veröffentlichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006 2267
(2) Die Veröffentlichung der Entscheidung ist
1. durch Bekanntgabe im Internet und
2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, nach § 53 Abs. 1 des Kre-
ditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren
Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Han-
del zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist,
in deutscher Sprache vorzunehmen. Eine Veröffentlichung in anderer Weise darf
nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 vorgenommen werden.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Frankfurt am Main, den 13. Oktober 2006
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006
Bekanntmachung
der Neufassung der Genossenschaftsregisterverordnung
Vom 16. Oktober 2006
Auf Grund des Artikels 20 des Gesetzes zur Einfüh- 9. den am 18. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 4
rung der Europäischen Genossenschaft und zur Ände- des eingangs genannten Gesetzes.
rung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
(BGBl. I S. 1911) wird nachstehend der Wortlaut der
Verordnung über das Genossenschaftsregister unter ih- zu 3. des § 161 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die
rer neuen Überschrift in der seit dem 18. August 2006 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, zu-
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
berücksichtigt: des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- schaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973
mer 315-16, veröffentlichte bereinigte Fassung der (BGBl. I S. 1451), in Verbindung mit Artikel 129
Verordnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes,
des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts zu 4. des § 161 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die
vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) und des § 3 des Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in
Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I nummer 4125-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
S. 1451), sung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1
2. den am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen § 57 des Grundgesetzes,
Abs. 9 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I
S. 1513), zu 5. des § 161 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung
3. die am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Verordnung der Bekanntmachung vom 19. August 1994
vom 10. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1894), (BGBl. I S. 2202),
4. die am 30. November 1986 in Kraft getretene Ver-
ordnung vom 20. November 1986 (BGBl. I S. 2071), zu 7. des § 161 Satz 1 des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in
5. den am 15. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 der der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Au-
Verordnung vom 6. Juli 1995 (BGBl. I S. 911), gust 1994 (BGBl. I S. 2202),
6. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 22
des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474), zu 8. des § 161 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes betref-
fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
7. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 schaften in der Fassung der Bekanntmachung
der Verordnung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), von de-
S. 3580), nen § 161 Satz 3 zuletzt durch Artikel 10 Nr. 3 des
8. den am 20. Dezember 2001 in Kraft getretenen Arti- Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474)
kel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 27
(BGBl. I S. 3688), des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474).
Berlin, den 16. Oktober 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006 2269
Verordnung
über das Genossenschaftsregister
(Genossenschaftsregisterverordnung – GenRegV)
Inhaltsübersicht § 8a des Handelsgesetzbuchs in maschineller Form
Abschnitt 1
als automatisierte Datei geführt wird.
Allgemeines
§2
§ 1 Zuständigkeit und Verfahren
(weggefallen)
§ 2 (weggefallen)
§ 3 Benachrichtigung der Beteiligten
§3
§ 4 Bekanntmachung der Registereintragungen
§ 5 Bekanntmachungsblätter, Bekanntmachung bei Zweignie- Benachrichtigung der Beteiligten
derlassungen
(1) Von jeder Eintragung oder Ablehnung einer Ein-
§ 6 Form der Anmeldung tragung in das Genossenschaftsregister sind der Vor-
§ 7 Sonstige Anzeigen und Erklärungen stand, bei einer Europäischen Genossenschaft das Lei-
§ 8 Form der einzureichenden Abschrift einer Urkunde tungsorgan oder die geschäftsführenden Direktoren,
§ 9 (weggefallen) oder die Liquidatoren zu benachrichtigen. Bei der Ab-
§ 10 (weggefallen) lehnung einer Eintragung sind auch die Ablehnungs-
§ 11 (weggefallen) gründe mitzuteilen.
Abschnitt 2 (2) Diese Benachrichtigungen können ohne Förm-
lichkeiten, insbesondere durch einfache Postsendung
Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen.
§ 12 Einrichtung des Registers
§ 13 Registerakten §4
§ 14 (weggefallen)
Bekanntmachung
§ 15 Eintragung der Satzung
der Registereintragungen
§ 16 Eintragung von Satzungsänderungen
§ 17 (weggefallen) Soweit die öffentliche Bekanntmachung einer Eintra-
§ 18 Vorstandsmitglieder, Prokuristen gung in das Genossenschaftsregister vorgeschrieben
§ 19 (weggefallen) ist, ist sie zu veranlassen, sobald die Eintragung be-
§ 20 Eintragung der Auflösung wirkt ist und ohne dass eine andere Eintragung abge-
§ 21 Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Ein- wartet werden darf.
tragungen bei Insolvenz
§ 21a (weggefallen) §5
§ 21b (weggefallen) Bekanntmachungsblätter,
§ 22 Eintragung der Nichtigkeit der Genossenschaft Bekanntmachung bei Zweigniederlassungen
§ 23 Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der General-
versammlung (1) Für die Bekanntmachungen aus dem Genossen-
§ 24 Berichtigung von Schreibfehlern schaftsregister können neben dem Bundesanzeiger an-
§ 25 Gestaltung des maschinell geführten Genossenschafts- dere als die für die Bekanntmachungen aus dem Han-
registers delsregister dienenden Blätter bestimmt werden.
§ 26 Inhalt der Eintragungen (2) Hört eines der Blätter im Laufe des Jahres zu er-
§ 27 Übergangsregelung für das maschinell geführte Genos- scheinen auf, so hat das Gericht auf Antrag des Vor-
senschaftsregister stands unverzüglich ein anderes Blatt zu bestimmen.
Anlage 1 Inhalt des Genossenschaftsregisters in spaltenweiser (3) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind
Wiedergabe in einem bestimmten Teil des Blattes zusammenzustel-
Anlage 2 Inhalt des Genossenschaftsregisters als fortlaufender len.
Text
(4) Eintragungen, die im Genossenschaftsregister
sowohl der Hauptniederlassung als auch der Zweignie-
Abschnitt 1 derlassung erfolgen, sind, soweit eine Veröffentlichung
Allgemeines vorgeschrieben ist, nur durch das Gericht der Haupt-
niederlassung bekannt zu machen, sofern der Vorstand
§1 nicht die Bekanntmachung auch durch das Gericht der
Zweigniederlassung beantragt hat (Gesetz § 156
Zuständigkeit und Verfahren Abs. 2). Das Gericht der Hauptniederlassung hat in sei-
Zuständigkeit und Verfahren bei der Führung des ner Bekanntmachung anzugeben, dass die gleiche Ein-
Genossenschaftsregisters bestimmen sich, soweit tragung für die Zweigniederlassungen bei den nament-
nicht durch bundesrechtliche Vorschriften oder die lich zu bezeichnenden Gerichten der Zweigniederlas-
nachstehenden Vorschriften etwas anderes vorge- sungen erfolgen wird; ist der Firma für eine Zweignie-
schrieben ist, nach den für das Handelsregister gelten- derlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser an-
den Vorschriften. Dies gilt auch, soweit das Genossen- zugeben (Gesetz § 14a Abs. 2). Das Gericht der Zweig-
schaftsregister auf Grund einer Bestimmung nach niederlassung ist bei Bekanntmachungen im Bundes-
§ 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes in Verbindung mit anzeiger in der alphabetischen Reihenfolge der Regis-
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tergerichte unter Hinweis auf die Bekanntmachung des mitgliedern, bei einer Europäischen Genossenschaft
Gerichts der Hauptniederlassung aufzuführen. Das Ge- von Mitgliedern des Leitungsorgans oder geschäftsfüh-
richt der Hauptniederlassung hat den Gerichten der renden Direktoren, von Prokuristen oder Liquidatoren
Zweigniederlassungen die Nummer des Bundesanzei- (§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23
gers mitzuteilen, in der die Eintragung bekannt ge- des SCE-Ausführungsgesetzes).
macht worden ist (Gesetz § 14a Abs. 3 Satz 3). (3) Die Einreichungen und Anzeigen können persön-
(5) Für die Bekanntmachungen aus dem Genossen- lich bei dem Gericht oder schriftlich mittels Einsendung
schaftsregister, welche die Europäische Genossen- bewirkt werden. Im ersteren Fall wird über den Vorgang
schaft betreffen, gelten die Absätze 1 bis 3 nicht. ein Vermerk unter Bezeichnung der erschienenen Vor-
standsmitglieder, bei einer Europäischen Genossen-
§6 schaft der erschienenen Mitglieder des Leitungsorgans
Form der Anmeldung oder geschäftsführenden Direktoren, oder der sonst
dazu Berechtigten aufgenommen; im Falle schriftlicher
(1) Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genos- Einreichung ist die ordnungsgemäße Zeichnung durch
senschaftsregister in öffentlich beglaubigter Form ein- hierzu berechtigte Personen erforderlich (§§ 25, 42
zureichen sind (§ 157 des Gesetzes), gilt nur für die Abs. 1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23 des SCE-
Anmeldungen, die in dem Gesetz als solche ausdrück- Ausführungsgesetzes).
lich bezeichnet sind.
(2) Dahin gehören: §8
1. die Anmeldung der Satzung (Gesetz §§ 10, 11); Form der
2. die Anmeldung von Änderungen der Satzung (Ge- einzureichenden Abschrift einer Urkunde
setz § 16); In den Fällen, in welchen die Abschrift einer Urkunde
3. die Anmeldung einer Zweigniederlassung und ihrer zum Genossenschaftsregister einzureichen ist, genügt,
Aufhebung (Gesetz § 14); sofern nicht ein anderes vorgeschrieben ist, eine ein-
4. die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens, fache Abschrift (vgl. Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 16
der vorläufigen Enthebung und der Änderung der Abs. 5 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 2).
Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds, sei-
nes Stellvertreters oder eines Liquidators (Gesetz §9
§§ 10, 11, 28, 35, 84 Abs. 1 und 3, § 85 Abs. 2); (weggefallen)
5. die Anmeldung der Erteilung, der Änderung und des
Erlöschens einer Prokura (Gesetz § 42 Abs. 1, Han- § 10
delsgesetzbuch § 53); (weggefallen)
6. die Anmeldung der Auflösung und der Fortsetzung
einer Genossenschaft in den Fällen der §§ 78, 79, § 11
79a, 117 des Gesetzes; (weggefallen)
7. die Anmeldung der Umwandlung unter Beteiligung
einer Genossenschaft (§§ 16, 38, 125, 129, 137, 148, Abschnitt 2
198, 222, 254, 265, 286 UmwG);
Eintragungen
8. (weggefallen). in das Genossenschaftsregister
(3) Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist
ausgeschlossen. § 129 des Gesetzes über die Angele- § 12
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unbe-
Einrichtung des Registers
rührt.
(1) Das nicht maschinell geführte Genossenschafts-
(4) Auf Anmeldungen zum Genossenschaftsregister,
register wird nach dem in den einzelnen Ländern vor-
welche die Europäische Genossenschaft betreffen, sind
geschriebenen Formular geführt.
die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung der §§ 3,
17, 22 Abs. 1 und des § 26 des SCE-Ausführungsge- (2) Jede Genossenschaft und jede Europäische Ge-
setzes entsprechend anzuwenden. nossenschaft ist auf einem besonderen Blatte des Re-
gisters einzutragen; die für spätere Eintragungen noch
§7 erforderlichen Blätter sind freizulassen.
Sonstige Anzeigen und Erklärungen
§ 13
(1) Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, die
zum Genossenschaftsregister zu bewirken sind, bedarf Registerakten
es, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, nicht der (1) Für jede in das Register eingetragene Genossen-
öffentlich beglaubigten Form. schaft oder Europäische Genossenschaft werden be-
(2) Sind die sonstigen Anzeigen oder Erklärungen sondere Akten gehalten.
mit rechtlicher Wirkung für die Genossenschaft oder (2) In die Registerakten sind aufzunehmen die zur
die Europäische Genossenschaft verbunden, müssen Eintragung in das Register bestimmten Anmeldungen
sie in der für die Willenserklärungen der Genossen- nebst den ihnen beigefügten Schriftstücken, insbeson-
schaft oder der Europäischen Genossenschaft vorge- dere den Zeichnungen von Unterschriften, die sonsti-
schriebenen Form erfolgen, insbesondere unter Mitwir- gen dem Gericht eingereichten Urkunden und Belege,
kung der hiernach erforderlichen Zahl von Vorstands- ferner die gerichtlichen Verfügungen sowie die Mittei-
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lungen anderer Behörden und die Nachweise über die § 16
Bekanntmachungen. Eintragung von Satzungsänderungen
(1) Beschlüsse der Generalversammlung, die eine
§ 14
Änderung der in § 15 Abs. 3 und 4 bezeichneten Be-
(weggefallen) stimmungen der Satzung oder die Fortsetzung einer auf
bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft zum Ge-
§ 15 genstande haben, werden nach ihrem Inhalt, Beschlüs-
se, die eine sonstige Satzungsänderung betreffen, nur
Eintragung der Satzung unter allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes ein-
getragen (Gesetz § 16).
(1) Vor der Eintragung der Satzung (§§ 10 bis 12 des
Gesetzes) hat das Gericht zu prüfen, ob die Satzung (2) Die eine der mit der Anmeldung eingereichten
den Vorschriften des Gesetzes genügt, insbesondere Abschriften des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5
ob Satz 1) ist zu den Akten zu nehmen; in dem Register
ist auf die Stelle der Akten, wo die Abschrift sich befin-
1. der in der Satzung bezeichnete Zweck der Genos- det, zu verweisen. Die andere Abschrift ist, mit der Be-
senschaft den Voraussetzungen des § 1 des Geset- scheinigung der Eintragung versehen, zurückzugeben
zes entspricht, (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1, § 11 Abs. 5 Satz 1).
2. auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prü- (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf satzungsändernde
fungsverbandes keine Gefährdung der Belange der Beschlüsse der Generalversammlung einer Europäi-
Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft schen Genossenschaft entsprechend anzuwenden; an
zu besorgen ist und eine solche Gefährdung auch die Stelle der in § 15 Abs. 3 und 4 bezeichneten Be-
nicht offenkundig ist (§ 11a Abs. 2 des Gesetzes) stimmungen der Satzung treten die Satzungsbestim-
und mungen nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr.
1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut
3. die Satzung die erforderlichen Bestimmungen (§§ 6,
der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr.
7 und 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) enthält.
L 207 S. 1).
(2) Die Eintragung der Satzung in das Register er-
folgt durch Aufnahme eines Auszugs. § 17
(3) Der Auszug muss die im § 12 Abs. 2 des Geset- (weggefallen)
zes vorgesehenen Angaben enthalten,
§ 18
nämlich:
Vorstandsmitglieder, Prokuristen
1. das Datum der Satzung;
(1) Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern und ih-
2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft; rer Stellvertreter, bei einer Europäischen Genossen-
schaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder von
3. den Gegenstand des Unternehmens;
geschäftsführenden Direktoren und ihrer Stellvertreter,
4. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf ihre Vertretungsbefugnis sowie die Änderung und die
eine bestimmte Zeit beschränkt ist; Beendigung der Vertretungsbefugnis (§ 10 Abs. 1,
§ 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und § 35 des Gesetzes
ferner: sowie § 17 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1 bis 3 und § 26 des
5. die Mitglieder des Vorstands, ihre Vertretungsbe- SCE-Ausführungsgesetzes) sind unverzüglich zur Ein-
fugnis (Gesetz § 25) und ihre Stellvertreter (Gesetz tragung anzumelden. Als Ende der Vertretungsbefugnis
§ 35). gilt auch eine vorläufige Enthebung durch den Auf-
sichtsrat (Gesetz § 40). Die Vorstandsmitglieder, Mit-
(4) In den Auszug sind ferner die Bestimmungen der glieder des Leitungsorgans, geschäftsführenden Direk-
Satzung über die Nachschusspflicht der Mitglieder (Ge- toren und ihre Stellvertreter sind mit Familiennamen,
setz § 6 Nr. 3) aufzunehmen. Ist in der Satzung be- Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen.
stimmt, dass sich bei Beteiligung mit mehr als einem
Geschäftsanteil die Haftsumme auf einen höheren Be- (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Anmeldung von Pro-
trag als den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile erhöht kuristen (Gesetz § 42 Abs. 1) entsprechend. Die Proku-
(Gesetz § 121 Satz 2) oder dass durch die Beteiligung risten sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsda-
mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haft- tum und Wohnort einzutragen.
summe nicht eintritt (Gesetz § 121 Satz 3), sind auch
diese Bestimmungen aufzunehmen. Bestimmt die Sat- § 19
zung ein Mindestkapital (§ 8a Abs. 1 des Gesetzes), ist (weggefallen)
auch diese Bestimmung aufzunehmen.
§ 20
(5) Die Urschrift der Satzung (Gesetz § 11 Abs. 2
Nr. 1) ist zu den Akten zu nehmen; in dem Register ist Eintragung der Auflösung
auf die Stelle der Akten, wo die Satzung sich befindet, (1) Die Eintragung der Auflösung einer Genossen-
zu verweisen. schaft oder einer Europäischen Genossenschaft in das
(6) Auf die Eintragung der Satzung der Europäischen Register der Hauptniederlassung erfolgt
Genossenschaft sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzu- 1. in den Fällen der §§ 78 und 79 des Gesetzes auf
wenden. Grund der Anmeldung des Vorstands, bei einer Eu-
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ropäischen Genossenschaft auf Grund der Anmel- § 21a
dung des Leitungsorgans oder der geschäftsführen- (weggefallen)
den Direktoren,
2. in den übrigen Fällen von Amts wegen, und zwar § 21b
a) im Falle des § 80 des Gesetzes sowie im Falle (weggefallen)
des Artikels 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
1435/2003 nach Eintritt der Rechtskraft des von § 22
dem Registergericht erlassenen Auflösungsbe- Eintragung der
schlusses, Nichtigkeit der Genossenschaft
b) im Falle des § 81 des Gesetzes auf Grund der von (1) Soll eine Genossenschaft oder eine Europäische
dem zuständigen Landgericht dem Registerge- Genossenschaft von Amts wegen als nichtig gelöscht
richt mitgeteilten rechtskräftigen Entscheidung, werden, so ist in der Verfügung, welche nach § 142
durch welche die Auflösung ausgesprochen ist, Abs. 2, § 147 Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Angele-
c) im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Genos-
und im Falle des § 81a Nr. 1 des Gesetzes auf senschaft oder der Europäischen Genossenschaft zu-
Grund der Mitteilung der Geschäftsstelle des In- gestellt wird, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass
solvenzgerichts (§ 31 der Insolvenzordnung). der Mangel bis zur Löschung durch Beschluss der Ge-
neralversammlung gemäß § 95 Abs. 2 bis 4 des Genos-
(2) In allen Fällen der Auflösung, außer dem Falle senschaftsgesetzes, § 10 Abs. 1 Satz 2 des SCE-Aus-
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Auf- führungsgesetzes geheilt werden kann.
lösung infolge Verschmelzung oder Aufspaltung, sind
die Liquidatoren von dem Vorstand, bei einer Europäi- (2) Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Ver-
schen Genossenschaft vom Leitungsorgan oder den merkes, der die Genossenschaft oder Europäische Ge-
geschäftsführenden Direktoren anzumelden. Dies gilt nossenschaft als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt in
auch dann, wenn die Liquidation durch die Mitglieder dem Falle, dass die Genossenschaft oder Europäische
des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft Genossenschaft durch ein rechtskräftiges Urteil für
des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direk- nichtig erklärt ist (Gesetz §§ 94, 96).
toren als Liquidatoren erfolgt (Gesetz §§ 83, 84). Sind (3) Im Übrigen finden die Vorschriften des § 20
die Liquidatoren durch das Gericht ernannt, so ge- Abs. 2, 3 und des § 21 Abs. 1 entsprechende Anwen-
schieht die Eintragung der Ernennung und der Abberu- dung.
fung von Amts wegen (Gesetz § 84 Abs. 2).
(3) Für die Anmeldung und Eintragung der Vertre- § 23
tungsbefugnis, jeder Änderung der Vertretungsbefugnis Eintragung der Nichtigkeit
und der Zeichnung der Liquidatoren (Gesetz § 84 Abs. 1 von Beschlüssen der Generalversammlung
und 3, § 85) sowie für den Inhalt der Eintragung gilt § 18
Soll ein eingetragener Beschluss der Generalver-
Abs. 1 Satz 1 und 3 entsprechend.
sammlung von Amts wegen als nichtig gelöscht werden
(Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
§ 21 richtsbarkeit § 147 Abs. 3, 4), so erfolgt die Löschung
Anmeldepflicht bei Beendigung durch Eintragung eines Vermerkes, der den Beschluss
der Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt, wenn der Be-
schluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist
(1) Sobald mit der vollständigen Verteilung des Ge- (Gesetz § 51 Abs. 5).
nossenschaftsvermögens die Liquidation beendigt ist,
haben die Liquidatoren die Beendigung ihrer Vertre- § 24
tungsbefugnis zur Eintragung anzumelden.
Berichtigung von Schreibfehlern
(2) Von Amts wegen auf Grund der Mitteilung der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts sind einzutragen Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkei-
(§ 102 Abs. 1 des Gesetzes) ten, die in einer Eintragung vorkommen, sind von dem
Gerichte zu berichtigen, ohne dass es einer vorgängi-
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, gen Benachrichtigung der Genossenschaft oder der
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters Europäischen Genossenschaft bedarf. Die Berichtigung
unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes.
Nr. 2 des Gesetzes,
§ 25
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den
Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anord- Gestaltung des maschinell
nung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter geführten Genossenschaftsregisters
Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der In- Der Inhalt des maschinell geführten Genossen-
solvenzordnung, schaftsregisters muss auf dem Bildschirm und in Aus-
drucken entsprechend dem beigegebenen Muster (An-
4. die Einstellung und die Aufhebung des Insolvenzver-
lage 1) sichtbar gemacht werden können. Der letzte
fahrens und
Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen
5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in
und die Aufhebung der Überwachung. spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006 2273
nach dem Muster in Anlage 2 sichtbar gemacht wer- genden Personen im Einzelfall von den Angaben in
den. Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese beson-
dere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Perso-
§ 26 nen zu vermerken.
Inhalt der Eintragungen 5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Eintra-
In das Genossenschaftsregister werden Angaben gungen einschließlich Familienname, Vorname, Ge-
entsprechend den folgenden Nummern 1 bis 8 einge- burtsdatum und Wohnort der Prokuristen und die
tragen. sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzu-
1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Genos- geben.
senschaft oder die Europäische Genossenschaft be- 6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a die Rechtsform,
treffenden Eintragungen einzutragen. das Datum und Änderungen der Satzung sowie die
2. In Spalte 2 sind unter Buchstabe a die Firma, unter Zeitdauer der Genossenschaft oder Europäischen
Buchstabe b der Sitz der Genossenschaft oder der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit
Europäischen Genossenschaft und die Errichtung beschränkt ist, einzutragen. Änderungen der Sat-
oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zung, die nicht die Änderung von einzutragenden
zwar unter Angabe des Ortes und, falls der Firma Angaben betreffen, sind nur unter der allgemeinen
für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, Bezeichnung des Gegenstandes der Änderung ein-
unter Angabe dieses Zusatzes, und unter Buch- zutragen. Unter Buchstabe b sind die sonstigen
stabe c der Gegenstand des Unternehmens und Rechtsverhältnisse einzutragen, namentlich
die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen an- aa) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des
zugeben. Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des
3. In Spalte 3 sind die Bestimmungen der Satzung über Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines
die Nachschusspflicht der Mitglieder und, sofern die vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Vor-
Satzung bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit aussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
mehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf des Gesetzes sowie die Aufhebung einer derar-
einen höheren Betrag als den Gesamtbetrag der Ge- tigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der
schäftsanteile erhöht oder dass durch die Beteili- Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren
gung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung Aufhebung sowie die Anordnung der Zustim-
der Haftsumme nicht eintritt, auch diese Bestim- mungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsge-
mungen der Satzung einzutragen; auch ist die Be- schäfte des Schuldners nach § 277 der Insol-
stimmung eines Mindestkapitals in der Satzung ein- venzordnung; die Überwachung der Erfüllung ei-
zutragen. Ferner sind alle Änderungen der in Satz 1 nes Insolvenzplans und die Aufhebung der Über-
bezeichneten Bestimmungen einzutragen. Bei einer wachung;
Europäischen Genossenschaft ist das Grundkapital bb) die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtigkeit
mit dem Hinweis, dass dieses veränderlich ist, ein- der Genossenschaft oder Europäischen Genos-
zutragen. senschaft; das Erlöschen der Firma, die Lö-
4. In Spalte 4 sind unter Buchstabe a die allgemeine schung der Genossenschaft oder Europäischen
Regelung zur Vertretung der Genossenschaft oder Genossenschaft sowie Löschungen von Amts
der Europäischen Genossenschaft durch die Mitglie- wegen;
der des Vorstands, bei einer Europäischen Genos-
cc) Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;
senschaft durch die Mitglieder des Leitungsorgans
oder die geschäftsführenden Direktoren sowie bei dd) die Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalver-
Kreditinstituten durch die gerichtlich bestellten ver- sammlung.
tretungsbefugten Personen oder die Liquidatoren
7. In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die Angabe des
und die Bestimmungen bei der Bestellung der Liqui-
Tages der Eintragung, unter Buchstabe b die Verwei-
datoren über die Form, in welcher diese ihre Willens-
sungen auf Fundstellen im Sonderband der Regis-
erklärungen kundzugeben und für die Genossen-
terakten und sonstige Bemerkungen.
schaft oder Europäische Genossenschaft zu zeich-
nen haben, einzutragen. Unter Buchstabe b sind die 8. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein
Mitglieder des Vorstands, bei einer Europäischen öffentliches Unternehmensregister eingetragenen
Genossenschaft des Leitungsorgans oder die ge- Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers so-
schäftsführenden Direktoren sowie bei Kreditinstitu- wie die Registernummer dieses Rechtsträgers mit zu
ten die gerichtlich bestellten vertretungsberechtigten vermerken.
Personen und die als solche bezeichneten Liquida-
toren mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum § 27
und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma,
Übergangsregelung für das
Rechtsform, Sitz oder Niederlassung einzutragen.
maschinell geführte Genossenschaftsregister
Ferner ist unter Buchstabe b jede Änderung in den
Personen der Mitglieder des Vorstands, bei einer Für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Einfüh-
Europäischen Genossenschaft des Leitungsorgans rung kann abweichend von § 12 Abs. 1 und den §§ 25
oder der geschäftsführenden Direktoren, oder der Li- und 26 auch das maschinell geführte Genossen-
quidatoren einzutragen. Weicht die Vertretungsbe- schaftsregister nach dem in den einzelnen Ländern vor-
fugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutra- geschriebenen Formular gestaltet und benutzt werden.
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006
Anlage 1
(zu § 25)
Inhalt des Genossenschaftsregisters in spaltenweiser Wiedergabe
Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Nummer der Firma: GnR
a) Firma a) Allgemeine Ver- a) Rechtsform a) Tag
b) Sitz, Nieder- Nach- tretungsregelung und Satzung der Ein-
lassung, schuss- b) Vorstand; Leitungs- b) Sonstige Rechts- tragung
Zweignieder- pflicht, organ oder verhältnisse b) Bemer-
Mindest-
lassungen geschäftsführende kungen
Nummer kapital;
c) Gegenstand Direktoren der
der Ein- Grund- Prokura
tragung des Unter- kapital Europäischen
nehmens der Euro- Genossenschaft;
päischen Vertretungsbe-
Genos- rechtigte und
senschaft besondere
Vertretungsbefugnis
1 2 3 4 5 6 7
Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Anlage 2
(zu § 25)
Inhalt des Genossenschaftsregisters als fortlaufender Text
Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Nummer der Firma: GnR
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Firma:
b) Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassungen:
c) Gegenstand des Unternehmens:
3. Nachschusspflicht, Mindestkapital; Grundkapital der Europäischen Genossenschaft:
4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
b) Vorstand; Leitungsorgan oder geschäftsführende Direktoren der Europäischen Genossenschaft;
Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:
5. Prokura:
6. a) Rechtsform und Satzung:
b) Sonstige Rechtsverhältnisse:
7. Tag der letzten Eintragung:
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.