2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006
Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
(EWMV)
Vom 10. Oktober 2006
Die Bundesregierung verordnet, jeweils in Verbin- 11. Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten,
dung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsge- 12. Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alko-
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem holfreien Getränken,
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
S. 3197), 13. Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln mit mehr
als 1 000 Tonnen Jahresproduktion,
– auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit
Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 16 Nr. 2 Buch- 14. Betriebe zur Lagerung, Sortierung oder Verpackung
stabe b, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, von Nahrungs- oder Futtermitteln, Betriebe des
des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August Großhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln,
1990 (BGBl. I S. 1766), von denen § 3 Abs. 1 Satz 2 15. Verteilerzentren und Verteilerlager, Logistikzentren
zuletzt durch Artikel 178 der Verordnung vom 29. Ok- und Logistiklager sowie Logistikdienstleister des
tober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 4 Abs. 1 Satz 2 Lebensmitteleinzelhandels.
durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August
1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden sind, sowie (2) Die Meldungen sind für jede Betriebsstätte ge-
sondert abzugeben. Für Betriebsstätten von Betrieben
– auf Grund des § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, in denen die Herstel-
und § 25 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit lung ausschließlich über Ladenbacköfen erfolgt, sind
§ 7 Abs. 1, des Ernährungssicherstellungsgesetzes keine Meldungen abzugeben.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
1990 (BGBl. I S. 1802), von denen § 7 Abs. 1 Satz 2 (3) Betriebe des Einzelhandels mit Nahrungs- oder
zuletzt durch Artikel 174 der Verordnung vom 29. Ok- Futtermitteln, in denen auch eine Be- oder Verarbeitung
tober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist: von Nahrungs- oder Futtermitteln erfolgt, sind nicht
meldepflichtig, soweit die Be- oder Verarbeitung ge-
§1 genüber dem Verkauf nur von einer untergeordneten
Bedeutung ist.
Meldepflichtige Betriebe
(1) Von den folgenden ernährungswirtschaftlichen §2
Betrieben sind Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzu-
Erhebungsmerkmale
geben:
1. Mahlmühlen, Schälmühlen und Reismühlen, (1) Zu melden sind von allen Betrieben
2. Betriebe 1. der Name und die Telekommunikationsanschluss-
nummern der Betriebsstätte, des Betriebsinhabers
a) zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Fein- oder des verantwortlichen Leiters der Betriebsstätte
backwaren mit mehr als acht Beschäftigten, sowie die Anschrift der Betriebsstätte,
b) zur Herstellung von Dauerbackwaren,
2. die Art des Betriebes,
3. Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sons-
3. die Zahl der Arbeitskräfte nach Art der Beschäfti-
tigen Nährmitteln,
gung, bei Teilzeit-, Saisonarbeitskräften und Aushil-
4. Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeug- fen auch die Gesamtzahl der geleisteten Arbeits-
nissen oder Kartoffelerzeugnissen, stunden pro Jahr,
5. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch oder 4. der Verbrauch von Wasser aus öffentlicher und nicht
zur Herstellung von Schmelzkäse, öffentlicher Versorgung, der Energieverbrauch nach
6. a) Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch Energieträgern, bei Strom unterschieden nach öf-
mit mehr als acht Beschäftigten, fentlicher und nicht öffentlicher Versorgung sowie
b) Schlachtbetriebe, die Nennleistung und die Art und Menge des benö-
tigten Brennstoffes von Notstromaggregaten,
7. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen,
5. die Lagerkapazität nach Art der Lagerstätte.
8. a) Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe,
(2) Zu melden sind ferner
b) Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder
Mischfetterzeugnissen, 1. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 die Jahresmen-
c) Talgschmelzen und Schmalzsiedereien, gen der verwendeten Rohstoffe und der hergestell-
ten Erzeugnisse, die Produktionsauslastung unter
9. Betriebe zur Herstellung von Zucker, Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl
10. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst (ein- der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven
schließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse, der Betriebsstätte nach Produkten,
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2. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gleichsmöglichkeit bei Ausfall von Lagern nach
die durchschnittliche Backkapazität nach Backflä- Zeitdauer und Warengruppen, die Anzahl der Stell-
che und Durchsatz, die Jahresmengen der verwen- plätze für Europaletten, die Auslagerungsmöglich-
deten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der keit bei Stromausfall, der durchschnittliche Lager-
hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsauslas- bestand nach Produktgruppen sowie die Art der
tung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und Warendisposition.
der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapa- (3) Für die Meldungen nach Absatz 1 in Verbindung
zitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten, mit Absatz 2 können die zuständigen Stellen Muster für
3. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, die Betriebsfragebögen bereithalten. Soweit die zu-
Nr. 5, 6 Buchstabe a und Nr. 7 die Jahresmenge der ständigen Stellen Muster bereithalten, sind diese zu
verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und verwenden. Die Meldung nach Absatz 1 in Verbindung
der hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsaus- mit Absatz 2 kann auch in elektronischer Form abge-
lastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche geben werden.
und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die
Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Pro- §3
dukten,
Meldepflichtige Personen,
4. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, 4, 10, 11 Periodizität, Erhebungs- und Berichtszeitraum
und 12 die Jahresmenge der verwendeten Rohstof- (1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Be-
fe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Er- triebes verpflichtet. Wird eine Betriebsstätte nicht vom
zeugnisse sowie die Kapazitätsreserven der Be- Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der
triebsstätte nach Produkten, verantwortliche Leiter.
5. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b (2) Die Meldungen sind alle vier Jahre, beginnend
die Anzahl der geschlachteten Tiere und das 2007, jeweils bis zum 31. März für das vorausgegan-
Schlachtgewicht nach der jeweiligen Tierart, die gene Kalenderjahr abzugeben.
Art der Verarbeitung, die Produktionsauslastung
unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der
§4
Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitäts-
reserven der Betriebsstätte nach Produkten, Zuständige Stelle
6. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Die Meldungen sind an die nach Landesrecht zu-
die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halb- ständige Behörde zu richten.
fertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnis-
se, die Verwendung oder der Abgang von Ölen und §5
Fetten in Jahresmengen nach dem Nutzungszweck Zweck der Erhebung
sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte
Die Meldungen nach den §§ 2 und 3 sind abzugeben
nach Produkten,
1. für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungsvorsorgegeset-
7. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b
zes genannten Zweck und
die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halb-
fertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse 2. für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungs-
sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte gesetzes genannten Zweck.
nach Produkten,
8. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c §6
die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, die Übertragung
Verwendung oder der Abgang der hergestellten Er- von Verordnungsermächtigungen
zeugnisse in Jahresmengen nach dem Nutzungs- Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1
zweck sowie die Kapazitätsreserven der Betriebs- Nr. 7 des Ernährungsvorsorgegesetzes und in § 7 Abs. 1
stätte nach Produkten, Satz 1 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 des Ernährungs-
9. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 die Jahres- sicherstellungsgesetzes vorgesehenen Ermächtigun-
menge der verwendeten Rohstoffe und der herge- gen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf
stellten Erzeugnisse sowie die Kapazitätsreserven das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
der Betriebsstätte nach Produkten, und Verbraucherschutz übertragen.
10. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 die Jahres-
menge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertig- §7
erzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Pro- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1
dukten sowie die Trocknungskapazität, des Ernährungsvorsorgegesetzes handelt, wer vorsätz-
11. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 die Anzahl der lich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1,
Stellplätze für Europaletten, die Auslagerungsmög- § 2 Abs. 1 oder § 3 eine Meldung für einen in § 5 Nr. 1
lichkeit bei Stromausfall, die sortierten und ver- genannten Zweck nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
packten Jahresmengen jeweils nach Warenarten, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
der Durchschnittsbestand und Vorrat jeweils nach zeitig abgibt.
Warenarten sowie die Trocknungskapazität, (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung be-
12. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 15 die Art der harrlich wiederholt, durch eine in Absatz 1 bezeichnete
Belieferung der örtlichen Verkaufsstellen, die Aus- Handlung die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 3
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des Ernährungsvorsorgegesetzes genannten Erzeug- §8
nisse schwer gefährdet oder bei Begehung einer in Ab-
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
satz 1 bezeichneten Handlung eine außergewöhnliche
Mangellage bei der Versorgung mit Erzeugnissen zur Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16
Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen aus- Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungsvorsorgegesetzes
nutzt, ist nach § 15 des Ernährungsvorsorgegesetzes oder des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungssicher-
strafbar. stellungsgesetzes ist die in § 4 genannte Landesbehör-
(3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 de.
Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 oder § 3 eine Meldung
für einen in § 5 Nr. 2 genannten Zweck nicht, nicht rich- §9
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, begeht eine Zuwi-
derhandlung im Sinne des § 22 des Ernährungssicher- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
stellungsgesetzes, die als Straftat nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ernährungswirtschaftsmel-
Abs. 2 bis 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 zu ahn- deverordnung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674),
den ist oder als Ordnungswidrigkeit nach § 2 des Wirt- geändert durch Artikel 354 der Verordnung vom 29. Ok-
schaftsstrafgesetzes 1954 geahndet werden kann. tober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Oktober 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006 2217
Dritte Verordnung
zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung*)
Vom 10. Oktober 2006
Auf Grund des § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit a) Name und Anschrift des Empfängers,
Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Apothekengesetzes b) Name und Anschrift des verschreibenden
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober Tierarztes,
1980 (BGBl. I S. 1993), von denen Absatz 1 Satz 1 zu-
letzt durch Artikel 17 Nr. 2 der Verordnung vom 25. No- c) Bezeichnung und Menge des Arzneimittels
vember 2003 (BGBl. I S. 2304) und Absatz 2 zuletzt einschließlich seiner Chargenbezeichnung,
durch Artikel 20 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes d) das Datum der Abgabe.
vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert
Soweit nach § 4 Abs. 2 der Arzneimittelverschrei-
worden sind, sowie in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des
bungsverordnung eine Verschreibung nicht in
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
schriftlicher oder elektronischer Form vorgelegt
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
wird, sind bei der Abgabe die Angaben nach
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet
Satz 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit Satz 4, zu
das Bundesministerium für Gesundheit:
dokumentieren. Soweit in den Fällen des Satzes 2
Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe c das
Artikel 1
Arzneimittel nicht in Chargen in den Verkehr ge-
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der bracht wird und ein Herstellungsdatum trägt, ist
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I dieses anzugeben.“
S. 1195), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
9. Januar 2006 (BGBl. I S. 18), wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert: „Auf dem Original ist die Chargenbezeichnung
des abgegebenen Arzneimittels anzugeben; so-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: weit es nicht in Chargen in den Verkehr gebracht
„(1) Über den Erwerb und die Abgabe von ver- wird und ein Herstellungsdatum trägt, ist dieses
schreibungspflichtigen Arzneimitteln, die zur An- anzugeben.“
wendung bei Tieren bestimmt sind, sind zeitlich c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
geordnete Nachweise zu führen. Als ausreichen-
der Nachweis ist anzusehen: „(3) Der Apothekenleiter hat mindestens ein-
mal jährlich die Ein- und Ausgänge der zur An-
1. für den Erwerb die geordnete Zusammenstel- wendung bei Tieren bestimmten verschreibungs-
lung der Lieferscheine, Rechnungen oder Wa- pflichtigen Arzneimittel gegen den vorhandenen
renbegleitscheine, aus denen sich ergibt: Bestand dieser Arzneimittel aufzurechnen und
a) Name oder Firma und Anschrift des Liefe- Abweichungen festzustellen.“
ranten,
2. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „jedoch
b) Bezeichnung und Menge des Arzneimittels, nicht weniger als drei“ durch die Wörter „jedoch
einschließlich seiner Chargenbezeichnung, nicht weniger als fünf“ ersetzt.
c) das Datum des Erwerbs;
2. für die Abgabe ein Doppel oder eine Ablich- Artikel 2
tung der Verschreibung mit Aufzeichnungen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
über in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Oktober 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 66 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November
2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1), der zuletzt durch die Richtlinie 2004/28/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 58) geändert worden ist.
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Verordnung
zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften
über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge*)
Vom 10. Oktober 2006
Es verordnen auf Grund fentlichen Interesse liegt, insbesondere zur Versorgung
– des § 40 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzge- der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) die Bundes- und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfor-
regierung nach Anhörung der beteiligten Kreise so- dern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktions-
wie prozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten wer-
den können.
– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5a jeweils in
Verbindung mit Abs. 2a des Straßenverkehrsgeset- §2
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
Zuordnung von
2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 des
Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass (1) Kraftfahrzeuge, die mit einer Plakette nach An-
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) das Bun- hang 1 gekennzeichnet sind, sind von einem Verkehrs-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- verbot im Sinne des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissi-
lung und das Bundesministerium für Umwelt, Natur- onsschutzgesetzes befreit, soweit ein darauf bezoge-
schutz und Reaktorsicherheit: nes Verkehrszeichen dies vorsieht.
(2) Kraftfahrzeuge werden unter Berücksichtigung
Artikel 1 ihrer Schadstoffemissionen den Schadstoffgruppen 1
bis 4 zugeordnet. Die Zuordnung der Kraftfahrzeuge
Fünfunddreißigste Verordnung
zu den Schadstoffgruppen im Einzelnen ergibt sich
zur Durchführung des aus Anhang 2.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(3) Kraftfahrzeuge, die in Anhang 3 aufgeführt sind,
(Verordnung zur Kennzeichnung der sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bun-
Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur des-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenom-
Schadstoffbelastung – 35. BImSchV) men, wenn sie nicht gemäß Absatz 1 mit einer Plakette
gekennzeichnet sind.
§1
Anwendungsbereich §3
(1) Diese Verordnung regelt Ausnahmen von Ver- Kennzeichnung
kehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissi- (1) Zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach den
onsschutzgesetzes und die Zuordnung von Kraftfahr- Schadstoffgruppen 2 bis 4 sind nicht wiederverwend-
zeugen zu Schadstoffgruppen und bestimmt Anforde- bare lichtechte und fälschungserschwerende Plaketten
rungen, welche bei einer Kennzeichnung von Fahrzeu- nach dem Muster des Anhangs 1 zu verwenden. Die
gen zu erfüllen sind. Die Verordnung gilt für Kraftfahr- Kennzeichnung der Schadstoffgruppe erfolgt durch
zeuge der Klassen M und N gemäß Anhang II A Nr. 1 die auf der Plakette angegebene Nummer der Schad-
und Nr. 2 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom stoffgruppe und entsprechende Farbgestaltung. Die
6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschrif- Farbe der Plakette ist für Kraftfahrzeuge der Schad-
ten der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für stoffgruppe 2 rot, für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 3 gelb und für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 4
Nr. L 42 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/64/ grün.
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (2) In die Plakette ist von der zuständigen Ausgabe-
26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 310 S. 10) geändert stelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem
worden ist. Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges ein-
(2) Die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren zutragen. Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges ist
Fällen auch die Polizei, kann den Verkehr mit nicht nach die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der
§ 3 gekennzeichneten Fahrzeugen zu und von be- Windschutzscheibe anzubringen. Die Plakette muss
stimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öf- so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim
Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- §4
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Ausgabe der Plaketten
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. Ausgabestellen für die Plaketten sind die Zulas-
EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. sungsbehörden oder die nach Landesrecht sonst zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006 2219
ständigen Stellen sowie die nach § 47a Abs. 2 der Stra- Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeu-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung gen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus
von Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen. Dies mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzün-
gilt auch für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 der Ver- dungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl.
ordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in EG Nr. L 36 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer vorgelegt werden kann.
9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
(3) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der
letzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. April
Klassen M und N gehören:
2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist.
1. zur Schadstoffgruppe 1,
§5 wenn sie nicht unter die Schadstoffgruppen 2 bis 4
Nachweis der Schadstoffgruppe fallen,
für im Inland zugelassene Fahrzeuge 2. zur Schadstoffgruppe 2,
(1) Die Zuordnung eines Kraftfahrzeuges zu einer
a) wenn sie in den Anwendungsbereich der Richt-
Schadstoffgruppe wird nachgewiesen
linie 70/220/EWG fallen, bei erstmaliger Zulas-
1. durch die in der Zulassungsbescheinigung Teil I, im sung nach dem 31. Dezember 1996 und vor
Kraftfahrzeugschein und im Kraftfahrzeugbrief ein- dem 1. Januar 2001,
getragene emissionsbezogene Schlüsselnummer,
b) wenn sie in den Anwendungsbereich der Richt-
2. für Kraftfahrzeuge, die unter die Regelungen des Au- linie 88/77/EWG fallen, bei erstmaliger Zulassung
tobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in nach dem 30. September 1996 und vor dem
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1. Oktober 2001,
2004 (BGBl. I S. 3122) fallen, durch Nachweise nach
den §§ 8 und 9 der LKW-Maut-Verordnung vom 3. zur Schadstoffgruppe 3,
24. Juni 2003 (BGBI. I S. 1003). a) wenn sie in den Anwendungsbereich der Richt-
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und linie 70/220/EWG fallen, bei erstmaliger Zulas-
Stadtentwicklung gibt die Zuordnung der in den Fahr- sung nach dem 31. Dezember 2000 und vor
zeugpapieren eingetragenen Emissionsschlüsselnum- dem 1. Januar 2006,
mern zu den einzelnen Schadstoffgruppen im Verkehrs- b) wenn sie in den Anwendungsbereich der Richt-
blatt bekannt. linie 88/77/EWG fallen, bei erstmaliger Zulassung
nach dem 30. September 2001 und vor dem
§6 1. Oktober 2006,
Nachweis der Schadstoffgruppe
4. zur Schadstoffgruppe 4,
für im Ausland zugelassene Fahrzeuge
(1) Bei Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind a) wenn sie in den Anwendungsbereich der Richt-
und die unter die Regelungen des Autobahnmautgeset- linie 70/220/EWG fallen, bei erstmaliger Zulas-
zes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Be- sung nach dem 31. Dezember 2005,
kanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122) b) wenn sie in den Anwendungsbereich der Richt-
fallen, kann die Zuordnung zu einer Schadstoffgruppe linie 88/77/EWG fallen, bei erstmaliger Zulassung
durch Nachweise nach den §§ 8 und 9 der LKW-Maut- nach dem 30. September 2006,
Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBI. I S. 1003) nach-
c) wenn sie in den Anwendungsbereich der Richt-
gewiesen werden.
linie 70/220/EWG fallen, die Anforderungen der
(2) Bei Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind, Richtlinie 98/69/EG oder der Richtlinie 1999/102/
wird vermutet, dass sie nach Maßgabe der Absätze 3 EG oder der Richtlinie 2001/1/EG oder der Richt-
und 4 zu den dort aufgeführten Schadstoffgruppen ge- linie 2001/100/EG oder der Richtlinie 2002/80/EG
hören, wenn für diese Fahrzeuge kein Nachweis über oder der Richtlinie 2003/76/EG erfüllen und nach-
die Einhaltung der Anforderungen nach weisen können (z. B. durch Herstellerbescheini-
1. der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März gung), dass sie über den unter B (2005) der
1970 über die Angleichung der Rechtsvorschriften Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der
der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Ver- Richtlinie vorgeschriebenen Partikelgrenzwert
unreinigung der Luft durch Emissionen von Kraft- hinaus den Partikelgrenzwert von 5,0 mg/km
fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in ihrer jeweils nicht überschreiten.
geltenden Fassung oder (4) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor der
2. der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung Klassen M und N gehören der Schadstoffgruppe 4
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über an, wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger 70/220/EWG fallen, bei erstmaliger Zulassung nach
Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus dem 31. Dezember 1992.
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006
Anhang 1
(zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1)
Plakettenmuster
Schadstoffgruppe Schadstoffgruppe Schadstoffgruppe
2 3 4
Plaketten-Durchmesser:
80 mm,
schwarz umrandet,
Strichdicke der Umrandung
1,5 mm
Ziffer der
Schadstoffgruppe:
Höhe 35 mm
Schriftfeld:
60 x 20 mm
Schrift:
schwarz RAL 9005,
mit lichtechtem Stift
Plakettenfarbe: verkehrsrot verkehrsgelb verkehrsgrün
RAL 3020, RAL 1023, RAL 6024,
lichtecht lichtecht lichtecht
Schriftfeld: reinweiß RAL 9010, reinweiß RAL 9010, reinweiß RAL 9010,
schwarz umrandet schwarz umrandet schwarz umrandet
Die Ziffer der Schadstoffgruppe ist nach dem Schriftmuster der Anlage V Seite 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung darzustellen.
Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840-HR,
herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger Str. 39,
53757 St. Augustin, zu entnehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006 2221
Anhang 2
(zu § 2 Abs. 2)
Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen
(1) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Klassen M und N werden unter Berücksichtigung ihrer Schad-
stoffemissionen den Schadstoffgruppen 1 bis 4 wie folgt zugeordnet:
Schadstoffgruppe 1
Kraftfahrzeuge, die
1. nicht unter die Schadstoffgruppen 2 bis 4 fallen.
2. Schadstoffgruppe 2
Kraftfahrzeuge, die
a) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 42) fallen und den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Par-
tikel die für die Klasse M mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg vorgeschriebenen
Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
b) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/44/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 1. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 210 S. 25) fallen und den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Par-
tikel die für die Klasse M mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg vorgeschriebenen
Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
c) die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 282 S. 64) fallen, den Vorschriften
der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden
Partikel die vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht
überschreiten oder
d) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG der Kommis-
sion vom 2. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 286 S. 34) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei
den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die vorgeschriebenen Grenz-
werte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
e) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Par-
tikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe
aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG
Nr. L 36 S. 33) in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl. EG Nr. L 295
S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile B der Tabelle im Abschnitt 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie
genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
f) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Ja-
nuar 1996 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 40 S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie
entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in
Zeile B der Tabelle im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschrei-
ten.
3. Schadstoffgruppe 3
Kraftfahrzeuge, die
a) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) fallen, den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und die vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4
des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
b) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG der Kom-
mission vom 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen
und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2000)
der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschrei-
ten oder
c) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 35 S. 34) fallen, den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Par-
tikel die unter A (2000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenz-
werte nicht überschreiten oder
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006
d) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 16 S. 32) fallen, den Vorschriften
der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden
Partikel die unter A (2000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen
Grenzwerte nicht überschreiten oder
e) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/80/EG der Kom-
mission vom 3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 291 S. 20) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und
bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2000) der
Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten
oder
f) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/76/EG der Kom-
mission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und
bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2000) der
Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten
oder
g) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1) fallen, den Vorschriften
der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden
Partikel die unter A (2000) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschrie-
benen Grenzwerte nicht überschreiten oder
h) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) fallen, den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Par-
tikel die unter A (2000) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen
Grenzwerte nicht überschreiten oder
i) die durch die Ausrüstung mit einem Partikelminderungssystem die Anforderungen der Stufe PM 1 der An-
lage XXVI der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Septem-
ber 1998 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988)
geändert worden ist, einhalten, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 2 500 kg.
4. Schadstoffgruppe 4
Kraftfahrzeuge, die
a) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) fallen, den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Par-
tikel die unter B (2005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenz-
werte nicht überschreiten oder
b) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG der Kom-
mission vom 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen
und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B (2005)
der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschrei-
ten oder
c) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 35 S. 34) fallen, den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Par-
tikel die unter B (2005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenz-
werte nicht überschreiten oder
d) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 16 S. 32) fallen, den Vorschriften
der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden
Partikel die unter B (2005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen
Grenzwerte nicht überschreiten oder
e) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/80/EG der Kom-
mission vom 3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 291 S. 20) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und
bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B (2005) der
Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten
oder
f) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/76/EG der Kom-
mission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und
bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B (2005) der
Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten
oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006 2223
g) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1) fallen, den Vorschriften
der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden
Partikel die unter B 1 (2005) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vorge-
schriebenen Grenzwerte nicht überschreiten oder
h) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1) fallen, den Vorschriften
der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden
Partikel die unter B 2 (2008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vorge-
schriebenen Grenzwerte nicht überschreiten oder
i) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1) fallen, den Vorschriften
der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden
Partikel die unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschrie-
benen Grenzwerte nicht überschreiten oder
j) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) fallen, den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Par-
tikel die unter B 1 (2005) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschrie-
benen Grenzwerte nicht überschreiten oder
k) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG der Kommis-
sion vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei
den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 2 (2008) der
Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte nicht über-
schreiten oder
l) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG der Kommis-
sion vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei
den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter C (EEV) der Tabel-
len 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten
oder
m) die durch die Ausrüstung mit einem Partikelminderungssystem die Anforderungen der Stufe PM 2 oder PM 3
der Anlage XXVI der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. September 1998 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I
S. 988) geändert worden ist, einhalten oder
n) Fahrzeuge der Klasse M mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, die durch Ausrüstung mit
einem Partikelminderungssystem die Anforderungen der Stufe PM 1 der Anlage XXVI der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 1793), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, einhalten oder
o) die die Anforderungen der Stufe PM 5 der Anlage XXVI der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, einhalten oder
p) die durch die Ausrüstung mit einem Partikelminderungssystem die Anforderungen der Stufe PM 4 der Anlage
XXVI der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September
1998 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert
worden ist, einhalten.
(2) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor der Klassen M und N nach Anhang II A Nr. 1 und Nr. 2 der Richt-
linie 70/156/EWG des Rates werden der Schadstoffgruppe 4 zugeordnet, wenn sie
a) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG des Rates
vom 26. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 242 S. 1) fallen - ausgenommen die Fahrzeuge, die die Übergangsbestim-
mungen des Anhangs I Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch nehmen -, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen oder
b) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom
28. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 186 S. 21) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die im Anhang I im
Abschnitt 5.3.1 der Richtlinie genannte Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Auspuffemissionen nach
einem Kaltstart) nachweisen oder
c) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 42) fallen, den Vorschriften der Richtlinie
entsprechen und die vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie
nicht überschreiten oder
d) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 282 S. 64) fallen, den Vorschriften der Richtlinie
entsprechen und die vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie
nicht überschreiten oder
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006
e) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG der Kommission
vom 2. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 286 S. 34) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die
vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten
oder
f) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie
entsprechen und die vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie
nicht überschreiten oder
g) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG der Kommis-
sion vom 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und
die vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschrei-
ten oder
h) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 35 S. 34) fallen, den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und die vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der
Richtlinie nicht überschreiten oder
i) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 16 S. 32) fallen, den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und die vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der
Richtlinie nicht überschreiten oder
j) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/80/EG der Kommis-
sion vom 3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 291 S. 20) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die
vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten
oder
k) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/76/EG der Kommis-
sion vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die
vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten.
(3) Kraftfahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor (z. B. Elektromotor, Brennstoffzellenfahrzeuge) werden
der Schadstoffgruppe 4 zugeordnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006 2225
Anhang 3
(zu § 2 Abs. 3)
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1
Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht ge-
mäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:
1. mobile Maschinen und Geräte,
2. Arbeitsmaschinen,
3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz
zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung,
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außer-
gewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbe-
hindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachwei-
sen,
7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in
Anspruch genommen werden können,
8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlan-
tikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutsch-
land aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen
genutzt werden,
9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit
es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der
Bundeswehr handelt.
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006
Artikel 2
Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565,
1971 I S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Mai 2006 (BGBl. I
S. 1160), wird wie folgt geändert:
1. § 39 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze
Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.“
2. § 41 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Teil wird in Satz 2 die Angabe „ , 260 oder 270“ durch die
Angabe „und 260“ ersetzt.
b) Das Zeichen 270 und die Erläuterung dazu wird durch die folgenden Zei-
chen 270.1 und 270.2 und die Erläuterung zu diesen Zeichen ersetzt:
„Zeichen 270.1
Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung
schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
Zeichen 270.2
Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung
schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
Mit den Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2 werden die Grenzen einer Ver-
kehrsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der An-
ordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwir-
kungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1
Freistellung vom Verkehrsverbot nach
§ 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006 2227
a) die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge
mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2218) ausnahmsweise zugelassen sind,
b) die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten
Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraft-
fahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2218) ausgestattet sind oder
c) die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der
Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom
10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) keiner Plaketten-Kennzeichnung un-
terliegen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Oktober 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e