2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006
Verordnung
zur Aufhebung von Vorschriften
zum Schutz vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
Vom 28. September 2006
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz verordnet auf Grund
– des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b, des § 28 Abs. 1
Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und des § 35 Nr. 1 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie,
– des § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 5 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches und
– des § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen:
§1
Es werden aufgehoben:
1. die BSE-Verordnung vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 244), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3381),
2. die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rin-
dern bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln vom
3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2840), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3381).
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006 2187
Verordnung
über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
(Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung – FlUStatV)
Vom 28. September 2006
Auf Grund des § 66 Abs. 2 des Lebensmittel- und §2
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
Übermittlung
machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet
der Erhebungskataloge
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz: Das Statistische Bundesamt stellt den für die Durch-
führung der in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen
und Kontrollen zuständigen Behörden mindestens zwei
§1 Monate vor Beginn des jeweiligen Zeitraums nach § 1
Satz 2 einen Katalog der nach § 1 Satz 1 zu übermit-
Erhebungsmerkmale, telnden Angaben (Erhebungskatalog) zur Verfügung.
Berichtszeitraum, Periodizität Der Erhebungskatalog wird für die Jahre 2007 und 2008
in Papierform und elektronisch, danach nur elektro-
Die nach § 66 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futter- nisch zur Verfügung gestellt.
mittelgesetzbuches zu führende Statistik erfasst
§3
1. die Ergebnisse der amtlichen Überwachung nach Ar-
tikel 5 Nr. 1 Buchstabe a, b und d bis f der Verord- Auskunftspflichtige,
nung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parla- ergänzende Angaben, Form der
ments und des Rates vom 29. April 2004 mit beson- Übermittlung an das Statistische Bundesamt
deren Verfahrensvorschriften für die amtliche Über-
wachung von zum menschlichen Verzehr bestimm- (1) Die für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchun-
ten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU gen und Kontrollen zuständigen Behörden übermitteln
Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils gel- dem Statistischen Bundesamt unter Angabe ihrer Be-
tenden Fassung, zeichnung sowie der Anschrift der zuständigen Arbeits-
einheit einschließlich ihrer Telekommunikationsan-
2. die Entscheidungen nach Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe b, schlussnummer und Adresse für elektronische Post
c und e der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der je- die Angaben zum Erhebungskatalog für die Zeiträume
weils geltenden Fassung und nach § 1 Satz 2 spätestens sechs Wochen nach deren
jeweiligem Ablauf. Das Statistische Bundesamt löscht
die behördenbezogenen Angaben spätestens zehn
3. die Ergebnisse der Veterinärkontrollen nach Artikel 1
Jahre nach Abschluss der Erhebung.
der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission
vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinär- (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt für die
kontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeug- Zeiträume nach 2008 ausschließlich elektronisch. Das
nissen an den Grenzkontrollstellen der Gemein- Statistische Bundesamt kann die Datensatzformate, die
schaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) in der jeweils gelten- technischen Übermittlungsformate und die Übermitt-
den Fassung, soweit es sich um Frischfleisch, Hack- lungsverfahren festlegen.
fleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse
oder Separatorenfleisch handelt, die aus Betrieben §4
stammen, die in einer Liste eines nach Artikel 12
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erlassenen Aufbereitung der Ergebnisse
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft aufge-
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Ergeb-
führt sind.
nisse der Statistik, auch nach Ländern gegliedert, auf
und veröffentlicht sie.
Die Statistik wird für die Jahre 2007 und 2008 jeweils
für das Kalenderjahr, danach jeweils für die Kalender- (2) Ergebnisse unterhalb der Landesebene werden
halbjahre durchgeführt. vom Statistischen Bundesamt auf Anforderung
2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006
1. dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- senschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stel-
schaft und Verbraucherschutz für das Bundesgebiet lungnahmen im Rahmen der Risikobewertung übermit-
und teln.
2. den zuständigen obersten Landesbehörden und den
für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und §5
Kontrollen zuständigen Behörden jeweils für ihren Inkrafttreten
Zuständigkeitsbereich Die Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft. Gleich-
übermittelt. Das Bundesministerium für Ernährung, zeitig tritt die Fleischhygiene-Statistik-Verordnung vom
Landwirtschaft und Verbraucherschutz darf die ihm 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3615, 3839), zuletzt ge-
nach Absatz 2 Nr. 1 übermittelten Daten an das Bun- ändert durch § 3 Abs. 30 des Gesetzes vom 1. Septem-
desinstitut für Risikobewertung zur Erstellung von wis- ber 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006 2189
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen
für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Vom 2. Oktober 2006
Auf Grund des § 291b Abs. 4 Satz 4 des Fünften vom Bundesministerium für Gesundheit festge-
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversi- legten Spezifikationen, die im Bundesanzeiger
cherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember veröffentlicht werden:
1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 4 1. Spezifikation der elektronischen Gesundheits-
des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, karte mit Stand vom 15. September 2006,
2566) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2. Spezifikation des elektronischen Heilberufs-
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass ausweises mit Stand vom 15. September
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet 2006,
das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen 3. Spezifikation des Kartenlesegerätes mit Stand
mit den zuständigen obersten Landesbehörden: vom 15. September 2006,
4. Spezifikation des Konnektors mit Stand vom
Artikel 1
15. September 2006.
Die Verordnung über Testmaßnahmen für die Einfüh-
Die Spezifikationen weiterer Komponenten und
rung der elektronischen Gesundheitskarte vom 2. No-
Dienste einschließlich der Fachkonzepte und Fach-
vember 2005 (BGBl. I S. 3128) wird wie folgt geändert:
architekturen werden im Verfahren nach § 6 fest-
1. § 3 wird wie folgt geändert: gelegt; das Gleiche gilt für wesentliche Änderun-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gen der in diesem Absatz genannten Festlegun-
„(2) In die Testung werden insbesondere fol- gen während der Testphase.
gende Komponenten, Dienste und Einrichtungen (4) Für die allgemeine Ausgestaltung der Tele-
einbezogen: matikinfrastruktur und die übergreifenden An-
1. die elektronische Gesundheitskarte, forderungen an die Komponenten und Dienste
gilt die vom Bundesministerium für Gesundheit
2. der elektronische Heilberufsausweis und der festgelegte Gesamtarchitektur mit Stand vom
elektronische Berufsausweis, 15. September 2006, die im Bundesanzeiger ver-
3. Kartenlesegeräte, öffentlicht wird. Wesentliche Änderungen der Ge-
4. die Verbindung zwischen den Systemen der samtarchitektur werden im Verfahren nach § 6
Leistungserbringer und der Kostenträger zur festgelegt.
Telematikinfrastruktur (Konnektor), (5) Die Gesellschaft für Telematik richtet zur
5. Komponenten und Dienste einer Netzwerkin- Unterstützung der Entwicklung von dezentralen
frastruktur, und zentralen Komponenten und Diensten, zur
Unterstützung der Schnittstellentests externer
6. sektorspezifische und sektorübergreifende
Dienste zur Telematikinfrastruktur und zu labor-
Dienste,
basierten Tests der Telematikinfrastruktur eine
7. Anwendungsdienste gemäß den Fachkonzep- Referenzinstallation ein. Das Nähere regelt der
ten und Facharchitekturen, Migrationsplan nach § 5 Abs. 6.
8. Dienste zur Nutzerunterstützung sowie (6) Für den Einsatz in der Testphase müssen
9. technische Einrichtungen für Versicherte zur die Komponenten und Dienste von der Gesell-
Wahrnehmung ihrer Rechte. schaft für Telematik zugelassen sein. Die Zulas-
Der Berechtigungsnachweis nach § 291a Abs. 2 sung wird erteilt, wenn die Komponenten und
Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- Dienste für die Testung funktionsfähig, interope-
buch ist sichtbar auf der Rückseite der elektroni- rabel und sicher sind. Die Gesellschaft für Tele-
schen Gesundheitskarte aufzubringen.“ matik prüft die Funktionsfähigkeit und Interopera-
bilität auf der Grundlage der Prüfkriterien nach
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 Satz 6. Die Prüfung der Sicherheit erfolgt nach
bis 6 angefügt: den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in
„(3) Für die Testung der Komponenten nach der Informationstechnik. Liegen die Zulassungs-
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 gelten die folgenden voraussetzungen des Satzes 2 beim Einsatz im
2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006
Testverfahren noch nicht vollständig vor, kann die führung der elektronischen Gesundheitskarte
Gesellschaft für Telematik eine bis zum Ende der nach der Anlage zu dieser Verordnung. Wesentli-
dritten Teststufe nach § 5 Abs. 4 befristete vor- che Änderungen des Migrationsplans werden im
läufige Zulassung erteilen. Das Nähere zum Zu- Verfahren nach § 6 festgelegt. Die Gesellschaft
lassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird für Telematik hat darauf hinzuwirken, dass nach
in der Richtlinie nach § 5a Abs. 1 Satz 2 geregelt.“ der dritten Stufe der Tests dezentrale Hardware-
2. § 4 wird wie folgt geändert: komponenten nicht mehr auszutauschen und Ge-
schäftsprozesse weitgehend nicht mehr zu verän-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: dern sind. Die Ergebnisse der Tests sollen so ver-
„(2) Im ersten Abschnitt wird die elektronische öffentlicht werden, dass die daraus gewonnenen
Gesundheitskarte ohne Netzzugang neben der Erkenntnisse sowohl für andere Testverfahren als
Krankenversichertenkarte auch für die flächendeckende Einführung der
a) für die in § 291 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Bu- elektronischen Gesundheitskarte genutzt werden
ches Sozialgesetzbuch genannten Zwecke, können.“
b) für die Übermittlung der ärztlichen Verordnun- 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
gen gemäß § 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des „§ 5a
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beschränkt
Betriebsverantwortung für die Testinfrastruktur
auf die Verordnung apothekenpflichtiger Arz-
neimittel mit Ausnahme von Betäubungsmit- (1) Die Gesellschaft für Telematik nimmt die Be-
teln, und triebsverantwortung für die Testinfrastruktur nach
c) für die Anwendung nach § 291a Abs. 3 Satz 1 Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr. Für
Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Sicherstellung von Interoperabilität, Kompatibili-
tät, Verfügbarkeit und Sicherheit der Testinfrastruk-
getestet.“ tur gilt die vom Bundesministerium für Gesundheit
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: festgelegte Richtlinie für den Betrieb der Gesund-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialge- heitstelematik mit Stand vom 25. September 2006,
setzbuch“ die Wörter „auch mit Netzzugang“ die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Die Richt-
eingefügt. linie bestimmt die Rahmenbedingungen für den
Testbetrieb der Komponenten und Dienste sowie
bb) In Satz 2 werden die Wörter „beteiligter Leis- das Nähere zu den Betriebsfestlegungen der Ab-
tungserbringer“ durch die Wörter „beteiligten sätze 2 bis 4 und regelt insbesondere:
Leistungserbringer“ ersetzt.
1. den Umfang der Aufgaben der von der Gesell-
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: schaft für Telematik nach Absatz 2 Satz 1 und
„(5) Vom vierten Abschnitt an werden zusätz- Absatz 3 beauftragten Organisationen,
lich die um einen Netzzugang erweiterte Anwen-
2. die Qualitätsanforderungen für die Bereitstellung
dung gemäß § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Fünf-
und den Betrieb von Komponenten und Diensten,
ten Buches Sozialgesetzbuch, die Anwendung
gemäß § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Fünften 3. Haftungs- und Ausfallbestimmungen,
Buches Sozialgesetzbuch und weitere Verord- 4. das Sicherheits- und Verfügbarkeitsniveau,
nungen, insbesondere die Verordnung von Heil-
mitteln und Hilfsmitteln, die Verordnung von Be- 5. Standards, die bei der Definition von Datenstruk-
täubungsmitteln sowie die Verordnung von Kran- turen und Schnittstellen einzuhalten sind,
kenhausbehandlung getestet. Spätestens ab dem 6. das Nähere zur Überwachung der Einhaltung der
vierten Abschnitt sind organisatorische und tech- Bestimmungen der Richtlinie.
nische Verfahren zur Fernübermittlung elektroni-
scher Verordnungen durch die Versicherten sowie Wesentliche Änderungen der Richtlinie werden im
organisatorische und technische Verfahren für Verfahren nach § 6 festgelegt.
Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Rechte anzu- (2) Die Gesellschaft für Telematik kann auf der
bieten und technikoffen zu testen; Anforderungen Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1 Gesellschaf-
für die Umsetzung werden von der Gesellschaft ter und andere Spitzenorganisationen der Leistungs-
für Telematik erarbeitet und im Verfahren nach erbringer auf Bundesebene, die ihre Bereitschaft zur
§ 6 festgelegt.“ Anbindung der an dem Test teilnehmenden Leis-
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: tungserbringer erklärt haben, mit der Verantwortung
für den Testbetrieb der Komponenten und Dienste
„(6) Innerhalb der Testabschnitte können die nach § 3 Abs. 2 Nr. 5, soweit sie den Zugang zur
Anwendungen zeitlich versetzt getestet werden. Telematikinfrastruktur betreffen, beauftragen. Die in
Das Nähere regelt der Migrationsplan nach § 5 Satz 1 genannten beauftragten Organisationen kön-
Abs. 6.“ nen spezifische Besonderheiten des Testbetriebes in
3. § 5 wird wie folgt geändert: einer eigenen Richtlinie in Abstimmung mit der Ge-
a) In Absatz 5 wird das Wort „zwei“ durch das Wort sellschaft für Telematik regeln. Die Gesellschaft für
„drei“ ersetzt. Telematik nimmt die Verantwortung für den Testbe-
trieb der Zugangskomponenten und -dienste für
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Teilnehmer der Testphase wahr, für die keine Anbin-
„(6) Das Nähere zum Ablauf der Testabschnitte dung durch eine der in Satz 1 genannten beauftrag-
und Teststufen regelt der Migrationsplan zur Ein- ten Organisationen zur Verfügung steht, und gewähr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006 2191
leistet die Ausfallsicherheit für alle Zugangskompo- 6. In § 7 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium
nenten und -dienste. für Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die
(3) Die Gesellschaft für Telematik kann auf der Wörter „Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt.
Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1 die Kassen- 7. § 8 wird wie folgt geändert:
ärztliche Bundesvereinigung mit der Verantwortung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
für den Testbetrieb des Dienstes zur Bereitstellung
elektronischer Verordnungen für die Einlösung durch aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
die Versicherten (Verordnungsdatendienst), be- „4. der durch die Testphase bedingte perso-
schränkt auf die Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 nelle und betriebliche Zusatzaufwand aller
Satz 1, beauftragen. am Test teilnehmenden Leistungserbrin-
(4) Zur Schaffung einer interoperablen und kom- ger,“.
patiblen Testinfrastruktur nimmt die Gesellschaft für bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Testpha-
Telematik auf der Grundlage der Richtlinie nach Ab- se“ das Wort „sowie“ angefügt.
satz 1 die Verantwortung für den Testbetrieb der fol-
genden Komponenten, Dienste und Schnittstellen cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
wahr: gefügt:
1. Komponenten und Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 5, „6. für die Durchführung der dritten Teststufe
mit Ausnahme der Zugangsdienste, nach § 5 Abs. 4 pro Testregion zehn tech-
nische Einrichtungen für Versicherte zur
2. sektorübergreifende Dienste nach § 3 Abs. 2 Wahrnehmung ihrer Rechte“.
Nr. 6,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
3. Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 8,
„(2) Alle teilnehmenden Leistungserbringer er-
4. Schnittstelle zu Diensten zur Verwaltung der halten aus den Mitteln der Gesellschaft für Tele-
durch die elektronische Gesundheitskarte unter- matik für die Erstbeschaffung von Komponenten
stützten Anwendungen, gemäß den festgelegten Spezifikationen in der
5. Schnittstelle zu Diensten zur Bereitstellung von Testphase und für den durch die Testphase be-
Daten nach § 291 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Bu- dingten Zusatzaufwand jeweils eine Pauschale.
ches Sozialgesetzbuch sowie Ebenso erhalten die verantwortlichen Vertrags-
partner in den Testregionen aus den Mitteln der
6. Schnittstelle zu Diensten zur Verwaltung der Aus-
Gesellschaft für Telematik zur Finanzierung tech-
gabe und Personalisierung elektronischer Ge-
nischer Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 6 eine
sundheitskarten.
Pauschale. Die Höhe der Pauschalen wird jeweils
(5) Zur Durchführung des operativen Betriebs der von der Gesellschaft für Telematik einheitlich für
in den Absätzen 2 bis 4 genannten Komponenten, alle Testregionen festgelegt.“
Dienste und Schnittstellen haben die Gesellschaft
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Pauschale
für Telematik beziehungsweise die von ihr beauftrag-
und der Zuschläge“ durch das Wort „Pauschalen“
ten Organisationen Aufträge zu vergeben. Bei der
und jeweils die Wörter „Bundesministerium für
Vergabe dieser Aufträge sind abhängig vom Auf-
Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die
tragswert die Vorschriften über die Vergabe öffentli-
Wörter „Bundesministerium für Gesundheit“ er-
cher Aufträge: der Vierte Teil des Gesetzes gegen
setzt.
Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Vergabever-
ordnung und § 22 der Verordnung über das Haus- 8. § 9 wird wie folgt geändert
haltswesen in der Sozialversicherung sowie der Ab- a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 5“ durch die
schnitt 1 des Teils A der Verdingungsordnung für Angabe „§§ 3 bis 5 und des § 5a Abs. 1 bis 4“
Leistungen (VOL/A) anzuwenden. Für die freihändige und werden die Wörter „Bundesministerium für
Vergabe von Leistungen nach § 3 Nr. 4 Buchstabe p Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die
der Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A Wörter „Bundesministerium für Gesundheit“ er-
(VOL/A) werden die Ausführungsbestimmungen setzt.
vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt
und im elektronischen Bundesanzeiger veröffent- b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Datenschutz“
licht.“ die Wörter „und die Informationsfreiheit“ einge-
fügt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
a) In Satz 1 wird die Angabe „zu den §§ 3 und 5“
durch die Angabe „zu den §§ 3 bis 5a“ und wer- „Soweit ein transparentes und diskriminierungs-
den die Wörter „Bundesministerium für Gesund- freies Verfahren eingehalten wird, kann aus-
heit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter nahmsweise auch die Zulassung von Anbietern
„Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt. zur Durchführung der in § 5a genannten operati-
ven Betriebsleistungen durch Vergabe einer Kon-
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: zession erfolgen; für die teilnehmenden Anbieter
„Der oder dem Bundesbeauftragten für den Da- gelten die Rahmenbedingungen für Betriebsleis-
tenschutz und die Informationsfreiheit, den Ge- tungen der Telematik gemäß § 5a Abs. 1 entspre-
sellschaftern der Gesellschaft für Telematik und, chend; vor der Zulassung ist der Gesellschaft für
soweit deren Belange berührt sind, der Industrie Telematik Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“ ben.“
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006
9. Der Verordnung wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 5 Abs. 6)
Migrationsplan zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
1 Allgemeines
Der Migrationsplan zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte gibt die Rahmenbedingungen für
die Durchführung der Testvorhaben in den Testregionen auf der Grundlage dieser Verordnung vor.
Die Beschreibung der Labortests der Gesellschaft für Telematik beschränkt sich auf die Bereiche, die
relevant für die Planung der Testvorhaben in den Testregionen sind.
2 G r u n d s ä t z l i c h e s Vo r g e h e n
Die Gesellschaft für Telematik führt Labortests und zentrale Anwendertests zur Vorbereitung der dezen-
tralen Testmaßnahmen durch.
In den Testregionen finden in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik dezentrale Anwendertests
und Feldtests der funktionalen Ausbaustufen der Telematikinfrastruktur statt.
Die Gesellschaft für Telematik gibt für alle Testmaßnahmen Inhalte, Durchführung und Auswertung in
detaillierten Testpflichtenheften vor.
Die Testergebnisse werden in der Gesellschaft für Telematik zusammengeführt, ausgewertet und zur
Weiterentwicklung von Spezifikationen, einzelner Komponenten, grundsätzlicher Verfahren sowie der
Testverfahren bereitgestellt.
2.1 Teststufen
Für die Durchführung der Testmaßnahmen werden folgende aufeinander aufbauende Teststufen definiert:
2.1.1 Labortest
In der ersten Stufe führt die Gesellschaft für Telematik zentral Tests einzelner Komponenten, integrierter
Systeme und grundsätzlicher Verfahren unter Laborbedingungen mit Testdaten durch.
Die Ziele der Labortests sind
– Nachweis der funktionalen und technischen Eigenschaften der einzelnen Komponenten (Komponen-
tentest),
– Nachweis der Eignung grundsätzlicher Verfahren,
– Nachweis der funktionalen und technischen Eigenschaften des Gesamtsystems (Integrationstest) –
in angemessenen Schritten,
– Nachweis der Austauschbarkeit von einzelnen Komponenten unterschiedlicher Hersteller/Betreiber
(Interoperabilitätstest),
– Nachweis der sicherheitstechnischen Eigenschaften der Komponenten und des Gesamtsystems
(Sicherheitstest).
Nach der Stabilisierung der Testumgebung laufen parallel zu den funktionalen Labortests Zulassungs-
verfahren für einzelne Produkte an (siehe Nummer 3, Zulassungskonzept für die Komponenten).
2.1.2 Zentrale und dezentrale Anwendertests
In der zweiten Stufe führen Zugriffsberechtigte nach § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch (d. h. Leistungserbringer und ihre Mitarbeiter) praktische Anwendertests mit Testdaten unter
Nutzung der von der Gesellschaft für Telematik zur Verfügung gestellten Musterumgebung durch.
In den Anwendertests sollen in einem ersten Schritt mit Unterstützung ausgewählter Endnutzer (das sind
zunächst Ärzte und Apotheker, in späteren Testabschnitten ggf. weitere Leistungserbringer) die Prozess-
logik und -abläufe optimiert werden, so dass für die Feldtests von einem Mindestmaß an Praxistauglich-
keit ausgegangen werden kann.
Insbesondere werden folgende Aspekte berücksichtigt:
– Gestaltung der Abläufe und Integrationsfähigkeit in den Praxisalltag,
– Nachvollziehbarkeit der Abläufe,
– Steuerungsmöglichkeiten und Eingriffsmöglichkeiten durch die Nutzer,
– Abdeckung von Fehlerfällen, Verhalten im Fehlerfall.
In einem zweiten Schritt kann die Musterumgebung für die Schulung der an den Feldtests teilnehmenden
Leistungserbringer und deren Personal eingesetzt werden. Ggf. kann die Musterumgebung in späteren
Testabschnitten bei Nachfrage auch für die Schulung von Versicherten verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006 2193
Die Musterumgebung wird sowohl zentral in der Gesellschaft für Telematik und im weiteren Verlauf auch
dezentral in einer kontrollierten Umgebung in den Testregionen betrieben.
Gemäß den wachsenden Anforderungen bzgl. der zu unterstützenden Anwendungen der Gesundheits-
karte wird die Musterumgebung weiterentwickelt. Die entsprechende Aktualisierung der Software sowie
ein der Verfügbarkeit industrieller Produkte angepasster Austausch von „Musterkomponenten“ gegen
vorläufig oder endgültig zugelassene Industrieprodukte wird von der Gesellschaft für Telematik vorge-
nommen. Hiermit verbunden ist die Schulung der die Musterumgebung betreuenden Personen in den
Testregionen.
2.1.3 10 000er-Feldtest
In der dritten Stufe führen die oben genannten Zugriffsberechtigten in den Testregionen Tests unter
realen Einsatzbedingungen durch. Dabei werden Echtdaten der Versicherten und der Leistungserbringer
verwendet. Bei den Tests sollen bis zu 10 000 Versicherte und die für deren Gesundheitsversorgung
zuständigen Kostenträger und Leistungserbringer mitwirken.
Die Feldtests dienen dem Nachweis der Einsetzbarkeit des Gesamtsystems unter realen Einsatzbedin-
gungen und der Erfassung des Einflusses auf bestehende Geschäftsprozesse.
Insbesondere werden folgende Aspekte untersucht:
– Einfluss auf die Praxisabläufe, Zeitverhalten,
– Häufigkeit und Ursache von Fehlern, Bedarf an Unterstützungsleistung,
– Bewertung durch die Nutzer (Funktionalität, Nachvollziehbarkeit, Kontrollmöglichkeiten).
Die eingesetzten Komponenten und Dienste müssen durch die Gesellschaft für Telematik für den Test-
betrieb mit Echtdaten gemäß § 3 Abs. 6 zugelassen sein.
Die Betriebszulassung kann auf die Verwendung im Testbetrieb und auf den Testzeitraum begrenzt sein.
Die Komponenten können gegebenenfalls vor Beginn der 100 000er-Feldtests noch ausgetauscht wer-
den.
Zu Beginn der 10 000er-Feldtests von netzbasierten Funktionen (ab Abschnitt 2) wird mit Testdaten die
korrekte Anbindung der an den Testmaßnahmen beteiligten Leistungserbringer an die Telematikinfra-
struktur und die Funktionsfähigkeit der Dienste überprüft. Dann erst erfolgt die Freigabe zur Aufnahme
des Testbetriebes mit Echtdaten. Das Freigabeverfahren wird zwischen der Gesellschaft für Telematik
und den Testregionen abgestimmt. Für Abschnitt 1 werden entsprechende Verfahren für den Nachweis
der Betriebsbereitschaft der dezentralen Komponenten von der Gesellschaft für Telematik festgelegt.
2.1.4 100 000er-Feldtest
In der vierten Stufe werden 10 000er-Feldtests in den ausgewählten Testregionen auf bis zu 100 000
Versicherte und die für deren Gesundheitsversorgung zuständigen Kostenträger und Leistungserbringer
erweitert.
Insbesondere werden folgende Aspekte untersucht:
– Verhalten des Gesamtsystems im Betrieb/Qualität der Dienste im Testbetrieb,
– Betriebsaspekte der Telematikinfrastruktur,
– Optimierung der Gesamtabläufe.
Parallel werden die Arbeiten zur Vorbereitung der Ausgabe (Roll out) fortgesetzt. Das Ausgabeverfahren
wird mit der Gesellschaft für Telematik abgestimmt. Die Testergebnisse der 100 000er-Feldtests werden
berücksichtigt.
2.2 Funktionsabschnitte
Innerhalb der oben aufgeführten Teststufen wird die Telematikinfrastruktur in folgenden Testabschnitten
mit zunehmendem Funktionsumfang getestet.
Entsprechend dem jeweiligen Funktionsumfang muss gewährleistet sein, dass die Patientin/der Patient
umfassend über die neuen Verfahren und die organisatorischen Hintergründe informiert ist (Information),
die datenverarbeitenden Prozesse in ausreichendem Maße erkennen und nachvollziehen (Transparenz)
und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch kontrollieren kann (Kontrolle). Synchron zum schritt-
weisen Ausbau der Anwendungen werden entsprechende Lösungen zur Wahrnehmung der Patienten-
rechte angeboten und getestet.
Innerhalb eines Funktionsabschnittes können Komponenten unterschiedlichen Reifegrades eingesetzt
werden. So können zum Beispiel spezifikationskonforme zugelassene elektronische Gesundheitskarten
zusammen mit ersten vorläufig zugelassenen Fachdiensten genutzt werden.
Neben der Entwicklung neuer Komponenten werden auch die Aktualisierung und der weitere Einsatz
bestehender Systeme im Feld berücksichtigt.
2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006
2.2.1 Abschnitt 1 (ohne Netzzugang)
Im ersten Abschnitt wird die elektronische Gesundheitskarte ohne Netzzugang neben der Krankenver-
sichertenkarte zunächst unter Verwendung von am Markt bereits vorhandenen multifunktionalen Karten-
terminals (MKTs) eingesetzt. Sie dient wie bisher die Krankenversichertenkarte dem Nachweis des Leis-
tungsanspruchs sowie der Bereitstellung administrativer Daten für Leistungserbringer zur weiteren Ver-
wendung in den mit den Kostenträgern vereinbarten Abrechnungsunterlagen und Vordrucken.
Zusätzlich zur Bereitstellung der vollständigen Versichertenstammdaten (ungeschützte und geschützte
Versichertendaten) werden
– der Transport der elektronischen Verordnung auf der elektronischen Gesundheitskarte am Beispiel der
Arzneimittelverordnung, beschränkt auf die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel mit Aus-
nahme von Betäubungsmitteln sowie
– die Bereitstellung von Daten zur Unterstützung der Notfallversorgung auf der elektronischen Gesund-
heitskarte (d. h. ohne ergänzende Daten in netzbasierten Speicherorten)
getestet.
2.2.2 Abschnitt 2
Im zweiten Abschnitt wird zusätzlich ein Netzzugang geschaffen, mit dem die Gültigkeit des Kranken-
versicherungsnachweises mit Netzzugang überprüft werden kann. Die Angaben nach § 291 Abs. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden mit den Daten der Krankenkasse abgeglichen und bei Bedarf
auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisiert.
2.2.3 Abschnitt 3
Im dritten Abschnitt wird zusätzlich die Übermittlung der ärztlichen Verordnungen gemäß § 291a Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch mit Netzzugang technikoffen getestet, be-
schränkt auf die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel mit Ausnahme von Betäubungsmitteln
und auf die Verordnung sonstiger Produkte, für die der Vertrieb durch Apotheken festgelegt ist. Die
Erweiterbarkeit der Testumgebung auf weitere Verordnungen und auf die freiwilligen Anwendungen nach
§ 291a Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist zumindest im Labor- und Anwendertest
nachzuweisen.
2.2.4 Abschnitt 4
Vom vierten Abschnitt an werden die Anwendungen gemäß § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (d. h. Bereitstellung von Daten zur Unterstützung der Notfallversorgung und
der Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit) mit und ohne Netzzugang sowie weitere Verordnungen
getestet, insbesondere die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln, die Verordnung von Betäubungs-
mitteln sowie die Verordnung von Krankenhausbehandlung.
Spätestens ab dem vierten Abschnitt sind auch organisatorische und technische Lösungen zur Wahr-
nehmung der Patientenrechte anzubieten und zu testen. Hier sollen insbesondere die Realisierung der
Einwilligungserklärung, die Vergabe von differenzierten Zugriffsberechtigungen, die Einsichtnahme durch
den Patienten selbst, die Möglichkeit, Daten zu löschen sowie die Protokollierung der Zugriffe einbezo-
gen werden. In einem weiteren Schritt wird die Nutzung des Patientenfachs getestet.
Unter Berücksichtigung technikoffener Lösungen werden Anforderungen für entsprechende technische
Geräte von der Gesellschaft für Telematik erarbeitet. Diese Anforderungen sind im Datenschutzkonzept
zu konkretisieren, welches in Abstimmung mit den Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes
zu konzipieren ist.
Im Folgenden wird beispielhaft eine mögliche Umsetzung der Abbildung der Abschnitte auf die einzelnen
Teststufen dargestellt:
Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4
Stufe 1:
Mit Testdaten, Test-eGKs und Test-HBAs
Labortest
Stufe 2:
Zentraler/ Mit Testdaten, Test-eGKs und Test-HBAs
Dezentraler (100 Test-eGKs und 30 Test-HBAs je Testregion)
Anwendertest
Stufe 3: Versorgung aller in der Testregion Beteiligten LE mit HBAs
10 000er-Feldtest Echtdaten, ab
Echtdaten, ab 5 000 Versicherte Echtdaten
2 500 Versicherte
Stufe 4:
Echtdaten, Echtdaten,
100 000er-Feldtest Karten-Roll out Start des Gesamtsystem-Roll out
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006 2195
3 Zulassungskonzept für die Komponenten
Die für die Tests vorgesehenen Komponenten werden durch die Gesellschaft für Telematik auf Grundlage
der Prüfkriterien, die Bestandteil der Richtlinie nach § 5a Abs. 1 Satz 2 sind, funktional geprüft. Zusätzlich
werden – ggf. iterativ – Sicherheitstests durch externe Prüflabore unter der Koordination des Bundes-
amtes für Sicherheit in der Informationstechnik gemäß Common Criteria Anforderungen durchgeführt.
Auf der Basis dieser Tests spricht die Gesellschaft für Telematik die Zulassung bzw. die vorläufige Zu-
lassung für den Einsatz in den Testregionen aus. Den Testregionen wird von der Gesellschaft für Tele-
matik eine Liste mit den zugelassenen bzw. vorläufig zugelassenen Komponenten und Diensten zur
Verfügung gestellt. Das Nähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird in der Richtlinie
nach § 5a Abs. 1 geregelt.
4 Referenzinstallation
Da die Telematikinfrastruktur aus den unterschiedlichsten Komponenten und Diensten besteht, deren
finale Verfügbarkeit auch von noch zu definierenden Betreibermodellen abhängt, ist es notwendig, dass
die Gesellschaft für Telematik durch den Bau einer Referenzinstallation in Vorleistung geht und einen
Integrationsnukleus schafft, der abschnittweise ausgebaut wird.
Die Referenzinstallation bildet zunächst – wie die Musterumgebung – die Komponenten und Dienste der
Telematikinfrastruktur nach. Von Industriefirmen entwickelte Komponenten und Dienste der Telematikin-
frastruktur können so noch in der Entwicklungsphase daraufhin getestet werden, ob sie die geforderten
Funktionalitäten im Zusammenspiel mit den Referenzkomponenten und -diensten erbringen.
Die Konformität externer Dienste, die eine standardisierte Schnittstelle zur Telematikinfrastruktur bedie-
nen müssen (z. B. Versichertenstammdatendienst, Abrechnungsdienste), kann mit der Referenzinstalla-
tion geprüft und bestätigt werden.
Darüber hinaus unterstützt die Referenzinstallation weitere laborbasierte Tests der Telematikinfrastruktur,
insbesondere der Netzinfrastruktur.
Die Referenzinstallation ist nicht für den Einsatz im Wirkbetrieb vorgesehen. Die im Rahmen der Refe-
renzinstallation entwickelten Komponenten werden entweder von zukünftigen Betreibern zu stabilen und
lastfähigen Komponenten weiterentwickelt (z. B. Schnittstellen zu Versichertenstammdatendiensten oder
Verordnungsdatendiensten) oder sobald Komponenten von der Industrie oder anderen Betreibern ver-
fügbar sind, nach Zulassung durch die Gesellschaft für Telematik (siehe Nummer 3, Zulassungskonzept
für die Komponenten) gegen diese ausgetauscht (z. B. Konnektor).
5 Musterumgebung
Die Gesellschaft für Telematik stellt für die Anwendertests nach Nummer 2.1.2, Zentrale und dezentrale
Anwendertests, eine zentrale Musterumgebung bereit, die abschnittsbezogen ausgebaut wird.
Die Musterumgebung besteht aus Realkomponenten oder funktionsäquivalenten Modellen der jeweils
benötigten Komponenten und Dienste, die in Funktionsverhalten und Nutzerschnittstelle Realkomponen-
ten weitgehend entsprechen.
Funktionsgleiche Kopien der zentralen Musterumgebung werden den Testregionen zu Beginn der dezen-
tralen Tests als dezentrale Musterumgebung von der Gesellschaft für Telematik bereitgestellt und ent-
sprechend dem wachsenden Testfortschritt und Funktionsumfang durch Software-Updates und ggf.
Austausch von Komponenten durch verfügbar werdende und zugelassene Industrieprodukte von der
Gesellschaft für Telematik fortgeschrieben.
6 Gesamtplanung
6.1 Übersicht
Die Tests werden federführend durch die Gesellschaft für Telematik unter Beteiligung ausgewählter Test-
regionen durchgeführt.
Die Gesellschaft für Telematik ist zuständig für die Testkonzeption (die in Pflichtenheften festgelegt wird),
die abschnittsweise Durchführung der Labor- und zentralen Anwendertests sowie die Gesamtkoordina-
tion und die Auswertung der Testmaßnahmen.
Die Testregionen führen zeitlich versetzt abschnittsweise dezentrale Anwendertests und Feldtests nach
Vorgaben der Gesellschaft für Telematik durch. Die Tests können regionale Besonderheiten und zusätz-
liche Evaluationsziele berücksichtigen.
Die folgenden Grafiken geben eine Übersicht über den grundsätzlichen Ablauf und die geplanten zeitli-
chen Meilensteine (MS) der ersten drei Teststufen:
2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006
Zentrale Tests Dezentrale Tests
(Gesellschaft für Telematik) (Testregionen)
Teststufe 1 Teststufe 2 Teststufe 3
(Labortests) (Anwendertests) (Feldtests)
Abschnitt 1 Start Integrationstests 1 Start Anwendertests 1 Start Feldtests 1
(ohne Netzanbindung) MS A MS E MS I
Abschnitt 2
Start Integrationstests 2 Start Anwendertests 2
(eingeschränkte
MS B MS F
online-Funktionen) Start Feldtests 2/3
Abschnitt 3 MS J/K
Start Integrationstests 3 Start Anwendertests 3
(erweiterte
MS C MS G
online-Funktionen)
Abschnitt 4 Start Integrationstests 1 Start Anwendertests 4 Start Feldtests 4
(freiwillige Anwendungen) MS D MS H MS L
Die zeitliche und inhaltliche Planung wird durch den vorliegenden Migrationsplan bestimmt und durch
abschnittsbezogene Detaildokumente ergänzt.
Die Freigabe für einzelne Testabschnitte erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit auf der
Basis der Planungsdokumente und regelmäßig durchzuführender Prüftermine zur Feststellung der Test-
bereitschaft. Bei der Freigabe werden die Termine für den jeweiligen Testabschnitt verbindlich vorgege-
ben.
6.2 Feststellung der Testbereitschaft
Für die Prüftermine sind jeweils folgende Dokumente vorzulegen:
– Testpflichtenheft mit Beschreibung der Testdurchführung, der eingesetzten Komponenten, der Test-
kriterien, der geplanten Testauswertung und des Zeitplans,
– Beschreibung der im Testabschnitt zu testenden Funktionen: Fachkonzept, Facharchitektur, nichtfunk-
tionale Anforderungen, Sicherheitsanforderungen,
– Spezifikationen der eingesetzten Komponenten,
– wenn nötig: Zulassungsnachweis der eingesetzten Komponenten,
– wenn relevant: Darstellung der Berücksichtigung vorangegangener Prüfungen.
6.3 Termine
Als Rahmentermine werden festgelegt:
– Beginn der Feldtests mit offline-Versichertendaten: 4. Quartal 2006
– Fertigstellung der Musterumgebung für Onlinetests: Januar 2007
– Prüftermin zur Freigabe der dezentralen Tests für den Abschnitt 2: Januar 2007
Prüftermine zur Freigabe weiterer Testabschnitte sowie zur Festlegung von Terminen werden jeweils zu
Beginn der dezentralen Tests einzelner Funktionsabschnitte sowie zum Ende der zentralen Tests fest-
gelegt.
Anhang
Überblick Meilensteine
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Inhalte der einzelnen Meilensteine für die Testregionen:
Meilenstein Beschreibung Verantwortlich
Abschnitt 1
Meilenstein A: Komponenten- und Integrationstests: Gesellschaft für Telematik
eGk, HBA inkl. SMC, Kartenterminal, Konnektor
Start Labortest (Stufe 1),
(Anwendungskonnektor)
Abschnitt 1
Testbereitschaft Review und Freigabe der dezentralen Tests Bundesministerium
Abschnitt 1 dezentral für Gesundheit
Meilenstein E: Verfügbarkeit der Musterumgebung für den Gesellschaft für Telematik/Test-
Beginn der dezentralen Tests regionen
Fertigstellung und Ausgabe
der Musterumgebung für
dezentrale Testung
Beginn Vortests für Feldtests, Gesellschaft für Telematik/Test-
Abschnitt 1 regionen
Testbereitschaft Review und Freigabe der Feldtests Bundesministerium
Abschnitt 1 Feldtest für Gesundheit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006 2197
Meilenstein Beschreibung Verantwortlich
Meilenstein I: Beginn der Feldtests Gesellschaft für Telematik/Test-
regionen
Start 10 000er-Feldtest
(Stufe 3), Abschnitt 1
Abschnitt 2/3
Meilenstein B: zusätzlich zu Abschnitt 1 Komponenten- und Gesellschaft für Telematik,
Integrationstests: CAMS/AMS- und VSDD-
Betreiber
Start Labortest (Stufe 1), Konnektor (Netzkonnektor), Schnittstelle Tele-
Abschnitt 2 matikinfrastruktur zu VSDD und CAMS/AMS,
VSDD, CAMS/AMS, zentrale Dienste, Broker
(Auditierung, Pseudonymisierung)
Testbereitschaft Review und Freigabe der dezentralen Tests Bundesministerium
Abschnitt 2 dezentral für Gesundheit
Fertigstellung und Ausgabe Gesellschaft für Telematik
der Musterumgebung für
dezentrale Testung
Meilenstein F: Verfügbarkeit der Musterumgebung für den Gesellschaft für Telematik/Test-
Beginn der dezentralen Tests regionen
Start Anwendertest (Stufe 2),
Abschnitt 2
Meilenstein C: zusätzlich zu vorhergehenden Abschnitten alle Gesellschaft für Telematik
Dienste und Komponenten für Verordnungsda-
Start Labortest (Stufe 1), ten
Abschnitt 3
Testbereitschaft Review und Freigabe der dezentralen Tests Bundesministerium
Abschnitt 3 dezentral für Gesundheit
Fertigstellung und Ausgabe Gesellschaft für Telematik
der Musterumgebung für
dezentrale Testung
Meilenstein G: Verfügbarkeit der Musterumgebung für den Gesellschaft für Telematik/Test-
Beginn der dezentralen Tests regionen
Start Anwendertest (Stufe 2),
Abschnitt 3
Testbereitschaft Review und Freigabe der Feldtests Bundesministerium
Abschnitt 2/3 Feldtest für Gesundheit
Meilenstein J/K: Beginn der Feldtests Gesellschaft für Telematik/Test-
regionen
Start 10 000er-Feldtest
(Stufe 3), Abschnitt 2/3
Abschnitt 4
Meilenstein D:
Start Labortest (Stufe 1),
Abschnitt 4
Testbereitschaft Review und Freigabe der dezentralen Tests Bundesministerium
Abschnitt 4 dezentral für Gesundheit
Fertigstellung und Ausgabe Gesellschaft für Telematik
der Musterumgebung für
dezentrale Testung
Meilenstein H: Verfügbarkeit der Musterumgebung für den Gesellschaft für Telematik/Test-
Beginn der dezentralen Tests regionen
Start Anwendertest (Stufe 2),
Abschnitt 4
Testbereitschaft Review und Freigabe der Feldtests Bundesministerium
Abschnitt 4 Feldtest für Gesundheit
Meilenstein L: Beginn der Feldtests Gesellschaft für Telematik/Test-
regionen“.
Start 10 000er-Feldtest
(Stufe 3), Abschnitt 4
2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006
Artikel 2
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Verordnung
über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. Oktober 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006 2199
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über
Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Vom 5. Oktober 2006
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über
Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom
2. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2189) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-
sationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektro-
nischen Gesundheitskarte in der ab dem 11. Oktober 2006 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 9. November 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 2. November
2005 (BGBl. I S. 3128),
2. den am 11. Oktober 2006 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 291b Abs. 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes
vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 2566) eingefügt worden ist,
zu 2. des § 291b Abs. 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes
vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 2566) eingefügt worden ist, in Ver-
bindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November
2005 (BGBl. I S. 3197).
Bonn, den 5. Oktober 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006
Verordnung
über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
§1 9. technische Einrichtungen für Versicherte zur Wahr-
Anwendungsbereich nehmung ihrer Rechte.
Diese Verordnung legt die Rahmenbedingungen der Der Berechtigungsnachweis nach § 291a Abs. 2 Satz 1
Testmaßnahmen fest, mit denen die elektronische Ge- Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist sichtbar
sundheitskarte einschließlich der erforderlichen Tele- auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte
matikinfrastruktur erprobt werden soll, und verpflichtet aufzubringen.
die Gesellschaft für Telematik, die Testmaßnahmen (3) Für die Testung der Komponenten nach Absatz 2
nach den folgenden Regelungen durchzuführen. Satz 1 Nr. 1 bis 4 gelten die folgenden vom Bundes-
ministerium für Gesundheit festgelegten Spezifikatio-
§2 nen, die im Bundesanzeiger veröffentlicht werden:
Ziel der Testmaßnahmen
1. Spezifikation der elektronischen Gesundheitskarte
(1) Die Testmaßnahmen sollen die für die Einführung mit Stand vom 15. September 2006,
und Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte
erforderliche Telematikinfrastruktur überprüfen und wei- 2. Spezifikation des elektronischen Heilberufsauswei-
terentwickeln. Sie richten sich insbesondere auf Funk- ses mit Stand vom 15. September 2006,
tionalität, Interoperabilität, Kompatibilität, Stabilität und 3. Spezifikation des Kartenlesegerätes mit Stand vom
Sicherheit der einzelnen Komponenten und Dienste so- 15. September 2006,
wie deren funktionales und technisches Zusammenwir-
ken innerhalb der Telematikinfrastruktur. In die Überprü- 4. Spezifikation des Konnektors mit Stand vom
fung einzubeziehen sind auch die Akzeptanz bei Versi- 15. September 2006.
cherten und Leistungserbringern sowie die Auswirkun- Die Spezifikationen weiterer Komponenten und Dienste
gen auf die Organisation, Qualität und Wirtschaftlich- einschließlich der Fachkonzepte und Facharchitekturen
keit der Versorgung. Der Datenschutz ist sicherzustel- werden im Verfahren nach § 6 festgelegt; das Gleiche
len. gilt für wesentliche Änderungen der in diesem Absatz
(2) Die Testmaßnahmen dienen dem Ziel, die für die genannten Festlegungen während der Testphase.
Einführung und Anwendung der elektronischen Ge- (4) Für die allgemeine Ausgestaltung der Telematik-
sundheitskarte erforderliche Telematikinfrastruktur in infrastruktur und die übergreifenden Anforderungen an
die flächendeckende Versorgung zu überführen. die Komponenten und Dienste gilt die vom Bundesmi-
nisterium für Gesundheit festgelegte Gesamtarchitektur
§3 mit Stand vom 15. September 2006, die im Bundesan-
Inhalt der Testmaßnahmen zeiger veröffentlicht wird. Wesentliche Änderungen der
(1) Die Testmaßnahmen umfassen die Testung der Gesamtarchitektur werden im Verfahren nach § 6 fest-
elektronischen Gesundheitskarte, des elektronischen gelegt.
Heilberufsausweises und der dazu erforderlichen Tele- (5) Die Gesellschaft für Telematik richtet zur Unter-
matikinfrastruktur mit den Anwendungen nach § 291a stützung der Entwicklung von dezentralen und zentra-
Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Fünften Bu- len Komponenten und Diensten, zur Unterstützung der
ches Sozialgesetzbuch. Inhalt und Struktur der Daten- Schnittstellentests externer Dienste zur Telematikinfra-
sätze sowie die Testfälle zu den Anwendungen werden struktur und zu laborbasierten Tests der Telematikinfra-
im Verfahren nach § 6 festgelegt. struktur eine Referenzinstallation ein. Das Nähere regelt
(2) In die Testung werden insbesondere folgende der Migrationsplan nach § 5 Abs. 6.
Komponenten, Dienste und Einrichtungen einbezogen: (6) Für den Einsatz in der Testphase müssen die
1. die elektronische Gesundheitskarte, Komponenten und Dienste von der Gesellschaft für Te-
2. der elektronische Heilberufsausweis und der elektro- lematik zugelassen sein. Die Zulassung wird erteilt,
nische Berufsausweis, wenn die Komponenten und Dienste für die Testung
funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die Ge-
3. Kartenlesegeräte,
sellschaft für Telematik prüft die Funktionsfähigkeit
4. die Verbindung zwischen den Systemen der Leis- und Interoperabilität auf der Grundlage der Prüfkriterien
tungserbringer und der Kostenträger zur Telematik- nach Satz 6. Die Prüfung der Sicherheit erfolgt nach
infrastruktur (Konnektor), den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der
5. Komponenten und Dienste einer Netzwerkinfrastruk- Informationstechnik. Liegen die Zulassungsvorausset-
tur, zungen des Satzes 2 beim Einsatz im Testverfahren
6. sektorspezifische und sektorübergreifende Dienste, noch nicht vollständig vor, kann die Gesellschaft für Te-
lematik eine bis zum Ende der dritten Teststufe nach § 5
7. Anwendungsdienste gemäß den Fachkonzepten und Abs. 4 befristete vorläufige Zulassung erteilen. Das Nä-
Facharchitekturen, here zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien
8. Dienste zur Nutzerunterstützung sowie wird in der Richtlinie nach § 5a Abs. 1 Satz 2 geregelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006 2201
§4 (2) In der ersten Stufe führt die Gesellschaft für Te-
Funktionsumfang der Testung lematik die Tests unter Laborbedingungen mit Testda-
ten zentral durch.
(1) Der Funktionsumfang der Testung gliedert sich in
(3) In der zweiten Stufe führen Zugriffsberechtigte
vier Abschnitte.
nach § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
(2) Im ersten Abschnitt wird die elektronische Ge- gesetzbuch praktische Anwendertests mit Testdaten
sundheitskarte ohne Netzzugang neben der Kranken- durch.
versichertenkarte
(4) In der dritten Stufe führen Zugriffsberechtigte
a) für die in § 291 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches nach § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
Sozialgesetzbuch genannten Zwecke, gesetzbuch in einzelnen Testregionen Tests unter rea-
b) für die Übermittlung der ärztlichen Verordnungen ge- len Einsatzbedingungen mit und ohne Netzzugang
mäß § 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches durch. Dabei werden Echtdaten der Versicherten und
Sozialgesetzbuch, beschränkt auf die Verordnung der Leistungserbringer verwendet. Bei den Tests sollen
apothekenpflichtiger Arzneimittel mit Ausnahme bis zu 10 000 Versicherte und die für deren Gesund-
von Betäubungsmitteln, und heitsversorgung zuständigen Kostenträger und Leis-
tungserbringer mitwirken.
c) für die Anwendung nach § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (5) In der vierten Stufe werden drei Tests der dritten
Stufe auf bis zu 100 000 Versicherte und die für deren
getestet. Gesundheitsversorgung zuständigen Kostenträger und
(3) Im zweiten Abschnitt wird zusätzlich ein Netzzu- Leistungserbringer erweitert; die übrigen Tests der drit-
gang geschaffen und die Gültigkeit des Krankenversi- ten Stufe werden fortgeführt.
cherungsnachweises mit Netzzugang überprüft. Die (6) Das Nähere zum Ablauf der Testabschnitte und
Angaben nach § 291 Abs. 2 des Fünften Buches Sozi- Teststufen regelt der Migrationsplan zur Einführung
algesetzbuch werden nach Abgleich mit den Daten der der elektronischen Gesundheitskarte nach der Anlage
Krankenkasse auf der elektronischen Gesundheitskarte zu dieser Verordnung. Wesentliche Änderungen des Mi-
aktualisiert. grationsplans werden im Verfahren nach § 6 festgelegt.
(4) Im dritten Abschnitt wird die Übermittlung der Die Gesellschaft für Telematik hat darauf hinzuwirken,
ärztlichen Verordnungen gemäß § 291a Abs. 2 Satz 1 dass nach der dritten Stufe der Tests dezentrale Hard-
Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch mit warekomponenten nicht mehr auszutauschen und Ge-
Netzzugang getestet, beschränkt auf die Verordnung schäftsprozesse weitgehend nicht mehr zu verändern
apothekenpflichtiger Arzneimittel mit Ausnahme von sind. Die Ergebnisse der Tests sollen so veröffentlicht
Betäubungsmitteln und auf die Verordnung sonstiger werden, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse so-
Produkte, für die der Vertrieb durch Apotheken festge- wohl für andere Testverfahren als auch für die flächen-
legt ist. Die Erweiterbarkeit der Testumgebung auf wei- deckende Einführung der elektronischen Gesundheits-
tere Verordnungen, insbesondere die Einbindung aller karte genutzt werden können.
an Verordnungsprozessen beteiligten Leistungserbrin-
ger, sowie die Erweiterbarkeit auf die Anwendungen § 5a
nach § 291a Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozial- Betriebsverantwortung
gesetzbuch sind zu berücksichtigen. für die Testinfrastruktur
(5) Vom vierten Abschnitt an werden zusätzlich die (1) Die Gesellschaft für Telematik nimmt die Be-
um einen Netzzugang erweiterte Anwendung gemäß triebsverantwortung für die Testinfrastruktur nach Maß-
§ 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozial- gabe der folgenden Bestimmungen wahr. Für die Si-
gesetzbuch, die Anwendung gemäß § 291a Abs. 3 cherstellung von Interoperabilität, Kompatibilität, Ver-
Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fügbarkeit und Sicherheit der Testinfrastruktur gilt die
und weitere Verordnungen, insbesondere die Verord- vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte
nung von Heilmitteln und Hilfsmitteln, die Verordnung Richtlinie für den Betrieb der Gesundheitstelematik mit
von Betäubungsmitteln sowie die Verordnung von Stand vom 25. September 2006, die im Bundesanzei-
Krankenhausbehandlung getestet. Spätestens ab dem ger veröffentlicht wird. Die Richtlinie bestimmt die Rah-
vierten Abschnitt sind organisatorische und technische menbedingungen für den Testbetrieb der Komponenten
Verfahren zur Fernübermittlung elektronischer Verord- und Dienste sowie das Nähere zu den Betriebsfestle-
nungen durch die Versicherten sowie organisatorische gungen der Absätze 2 bis 4 und regelt insbesondere:
und technische Verfahren für Versicherte zur Wahrneh-
1. den Umfang der Aufgaben der von der Gesellschaft
mung ihrer Rechte anzubieten und technikoffen zu tes-
für Telematik nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
ten; Anforderungen für die Umsetzung werden von der
beauftragten Organisationen,
Gesellschaft für Telematik erarbeitet und im Verfahren
nach § 6 festgelegt. 2. die Qualitätsanforderungen für die Bereitstellung
und den Betrieb von Komponenten und Diensten,
(6) Innerhalb der Testabschnitte können die Anwen-
dungen zeitlich versetzt getestet werden. Das Nähere 3. Haftungs- und Ausfallbestimmungen,
regelt der Migrationsplan nach § 5 Abs. 6. 4. das Sicherheits- und Verfügbarkeitsniveau,
5. Standards, die bei der Definition von Datenstruktu-
§5
ren und Schnittstellen einzuhalten sind,
Stufen der Testung 6. das Nähere zur Überwachung der Einhaltung der
(1) Die Testung erfolgt in vier Stufen. Bestimmungen der Richtlinie.
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006
Wesentliche Änderungen der Richtlinie werden im Ver- gelegt und im elektronischen Bundesanzeiger*) veröf-
fahren nach § 6 festgelegt. fentlicht.
(2) Die Gesellschaft für Telematik kann auf der
Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1 Gesellschafter §6
und andere Spitzenorganisationen der Leistungserbrin- Nähere Festlegungen
ger auf Bundesebene, die ihre Bereitschaft zur Anbin-
dung der an dem Test teilnehmenden Leistungserbrin- Die Festlegungen zu den §§ 3 bis 5a werden durch
ger erklärt haben, mit der Verantwortung für den Test- das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen
betrieb der Komponenten und Dienste nach § 3 Abs. 2 mit den zuständigen obersten Landesbehörden getrof-
Nr. 5, soweit sie den Zugang zur Telematikinfrastruktur fen und fortgeschrieben. Dabei sind die vom Bundes-
betreffen, beauftragen. Die in Satz 1 genannten beauf- amt für Sicherheit in der Informationstechnik bereitge-
tragten Organisationen können spezifische Besonder- stellten Prüfvorschriften für die Sicherheit der Kompo-
heiten des Testbetriebes in einer eigenen Richtlinie in nenten und Dienste nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zu berück-
Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik regeln. sichtigen. Der oder dem Bundesbeauftragten für den
Die Gesellschaft für Telematik nimmt die Verantwortung Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Gesell-
für den Testbetrieb der Zugangskomponenten und schaftern der Gesellschaft für Telematik und, soweit
-dienste für Teilnehmer der Testphase wahr, für die deren Belange berührt sind, der Industrie ist Gelegen-
keine Anbindung durch eine der in Satz 1 genannten heit zur Stellungnahme zu geben.
beauftragten Organisationen zur Verfügung steht, und
gewährleistet die Ausfallsicherheit für alle Zugangs- §7
komponenten und -dienste. Testregionen
(3) Die Gesellschaft für Telematik kann auf der (1) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1 die Kassenärzt- stimmt im Benehmen mit den zuständigen obersten
liche Bundesvereinigung mit der Verantwortung für den Landesbehörden Kriterien zur Auswahl der Testregio-
Testbetrieb des Dienstes zur Bereitstellung elektroni- nen und veröffentlicht diese im elektronischen Bundes-
scher Verordnungen für die Einlösung durch die Versi- anzeiger.*)
cherten (Verordnungsdatendienst), beschränkt auf die
Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1, beauftragen. (2) Im Anschluss an die Veröffentlichung können die
zuständigen obersten Landesbehörden der Gesell-
(4) Zur Schaffung einer interoperablen und kompati- schaft für Telematik innerhalb von zwei Wochen auf ei-
blen Testinfrastruktur nimmt die Gesellschaft für Tele- nem vom Bundesministerium für Gesundheit erstellten
matik auf der Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1 Formblatt mitteilen, welche Testregionen sich am Test
die Verantwortung für den Testbetrieb der folgenden beteiligen wollen. Die Gesellschaft für Telematik über-
Komponenten, Dienste und Schnittstellen wahr: mittelt die eingegangenen Mitteilungen mit einer fachli-
1. Komponenten und Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 5, mit chen Bewertung innerhalb einer Woche an das Bundes-
Ausnahme der Zugangsdienste, ministerium für Gesundheit. Auf der Grundlage der
fachlichen Bewertung legt das Bundesministerium für
2. sektorübergreifende Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 6,
Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obers-
3. Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 8, ten Landesbehörden die Anzahl der Testregionen fest,
in denen Tests nach § 5 Abs. 4 durchgeführt werden.
4. Schnittstelle zu Diensten zur Verwaltung der durch
die elektronische Gesundheitskarte unterstützten (3) Danach können sich die zuständigen obersten
Anwendungen, Landesbehörden auf der Grundlage der fachlichen Be-
5. Schnittstelle zu Diensten zur Bereitstellung von Da- wertung innerhalb von zwei Wochen auf die Testregio-
ten nach § 291 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches nen einigen und jeweils einen verantwortlichen Ver-
Sozialgesetzbuch sowie tragspartner benennen. Kommt eine Festlegung durch
die zuständigen obersten Landesbehörden nicht zu-
6. Schnittstelle zu Diensten zur Verwaltung der Aus- stande, nimmt das Bundesministerium für Gesundheit
gabe und Personalisierung elektronischer Gesund- sie vor.
heitskarten.
(4) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, in-
(5) Zur Durchführung des operativen Betriebs der in nerhalb von vier Wochen nach Festlegung der Testre-
den Absätzen 2 bis 4 genannten Komponenten, gionen mit den verantwortlichen Vertragspartnern einen
Dienste und Schnittstellen haben die Gesellschaft für Vertrag zur Durchführung der Testung zu schließen.
Telematik beziehungsweise die von ihr beauftragten Or-
ganisationen Aufträge zu vergeben. Bei der Vergabe (5) Teilen die zuständigen obersten Landesbehörden
dieser Aufträge sind abhängig vom Auftragswert die der Gesellschaft für Telematik keine ausreichende An-
Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge: zahl von geeigneten Testregionen mit, kann die Gesell-
der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schaft für Telematik auf der Grundlage der vom Bun-
schränkungen sowie die Vergabeverordnung und § 22 desministerium für Gesundheit veröffentlichten Aus-
der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozial- wahlkriterien mit Zustimmung des Bundesministeriums
versicherung sowie der Abschnitt 1 des Teils A der Ver- für Gesundheit Verträge mit Testregionen zur Durchfüh-
dingungsordnung für Leistungen (VOL/A) anzuwenden. rung der Testung schließen.
Für die freihändige Vergabe von Leistungen nach § 3 (6) Die Testregionen zur Durchführung von Tests
Nr. 4 Buchstabe p der Verdingungsordnung für Leistun- nach § 5 Abs. 5 bestimmt das Bundesministerium für
gen – Teil A (VOL/A) werden die Ausführungsbestim-
mungen vom Bundesministerium für Gesundheit fest- *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006 2203
Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obers- rium für Gesundheit festgesetzten Frist fest, entschei-
ten Landesbehörden. det das Bundesministerium für Gesundheit im Beneh-
men mit den zuständigen obersten Landesbehörden.
§8 Vorbehaltlich des Absatzes 4 werden die Kosten für
Finanzierung die Bereitstellung der elektronischen Gesundheitskar-
ten und die im Zusammenhang mit der Verwaltung der
(1) Aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Tele- Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches
matik sind insbesondere Sozialgesetzbuch anfallenden Kosten von den an den
1. die Entwicklung und der Aufbau der zentralen Kom- Tests teilnehmenden Krankenkassen, die Kosten der
ponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur, elektronischen Heilberufsausweise von den zuständi-
2. die Kosten zur Durchführung der Stufen gemäß § 5 gen Berufsorganisationen getragen.
Abs. 2 und 3, (4) Soweit im Rahmen der Testung Komponenten er-
3. die bei den Leistungserbringern in den Testphasen setzt werden müssen, sind die Kosten aus den Mitteln
anfallenden Ausstattungskosten für die Erstbeschaf- der Gesellschaft für Telematik zu tragen. Das Gleiche
fung von Komponenten, gilt für elektronische Gesundheitskarten und elektroni-
4. der durch die Testphase bedingte personelle und be- sche Heilberufsausweise, die im Rahmen der Testung
triebliche Zusatzaufwand aller am Test teilnehmen- verwendet werden und ersetzt werden müssen.
den Leistungserbringer,
5. die notwendigen Maßnahmen zur Auswertung der §9
Testphase sowie Ausnahmen
6. für die Durchführung der dritten Teststufe nach § 5 Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Be-
Abs. 4 pro Testregion zehn technische Einrichtungen nehmen mit den zuständigen obersten Landesbehör-
für Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Rechte den Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 5
zu finanzieren. und des § 5a Abs. 1 bis 4 zulassen. Dabei ist der oder
(2) Alle teilnehmenden Leistungserbringer erhalten dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
aus den Mitteln der Gesellschaft für Telematik für die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu
Erstbeschaffung von Komponenten gemäß den festge- geben. Soweit ein transparentes und diskriminierungs-
legten Spezifikationen in der Testphase und für den freies Verfahren eingehalten wird, kann ausnahmsweise
durch die Testphase bedingten Zusatzaufwand jeweils auch die Zulassung von Anbietern zur Durchführung
eine Pauschale. Ebenso erhalten die verantwortlichen der in § 5a genannten operativen Betriebsleistungen
Vertragspartner in den Testregionen aus den Mitteln durch Vergabe einer Konzession erfolgen; für die teil-
der Gesellschaft für Telematik zur Finanzierung techni- nehmenden Anbieter gelten die Rahmenbedingungen
scher Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 6 eine Pauscha- für Betriebsleistungen der Telematik gemäß § 5a Abs. 1
le. Die Höhe der Pauschalen wird jeweils von der Ge- entsprechend; vor der Zulassung ist der Gesellschaft
sellschaft für Telematik einheitlich für alle Testregionen für Telematik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
festgelegt.
§ 10
(3) Legt die Gesellschaft für Telematik die Höhe der
Pauschalen nicht innerhalb einer vom Bundesministe- (Inkrafttreten)
2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006
Anlage
(zu § 5 Abs. 6)
Migrationsplan zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
1 Allgemeines
Der Migrationsplan zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte gibt die Rahmenbedingungen für
die Durchführung der Testvorhaben in den Testregionen auf der Grundlage dieser Verordnung vor.
Die Beschreibung der Labortests der Gesellschaft für Telematik beschränkt sich auf die Bereiche, die rele-
vant für die Planung der Testvorhaben in den Testregionen sind.
2 G r u n d s ä t z l i c h e s Vo r g e h e n
Die Gesellschaft für Telematik führt Labortests und zentrale Anwendertests zur Vorbereitung der dezentralen
Testmaßnahmen durch.
In den Testregionen finden in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik dezentrale Anwendertests und
Feldtests der funktionalen Ausbaustufen der Telematikinfrastruktur statt.
Die Gesellschaft für Telematik gibt für alle Testmaßnahmen Inhalte, Durchführung und Auswertung in de-
taillierten Testpflichtenheften vor.
Die Testergebnisse werden in der Gesellschaft für Telematik zusammengeführt, ausgewertet und zur Weiter-
entwicklung von Spezifikationen, einzelner Komponenten, grundsätzlicher Verfahren sowie der Testverfah-
ren bereitgestellt.
2.1 Teststufen
Für die Durchführung der Testmaßnahmen werden folgende aufeinander aufbauende Teststufen definiert:
2.1.1 Labortest
In der ersten Stufe führt die Gesellschaft für Telematik zentral Tests einzelner Komponenten, integrierter
Systeme und grundsätzlicher Verfahren unter Laborbedingungen mit Testdaten durch.
Die Ziele der Labortests sind
– Nachweis der funktionalen und technischen Eigenschaften der einzelnen Komponenten (Komponenten-
test),
– Nachweis der Eignung grundsätzlicher Verfahren,
– Nachweis der funktionalen und technischen Eigenschaften des Gesamtsystems (Integrationstest) – in
angemessenen Schritten,
– Nachweis der Austauschbarkeit von einzelnen Komponenten unterschiedlicher Hersteller/Betreiber
(Interoperabilitätstest),
– Nachweis der sicherheitstechnischen Eigenschaften der Komponenten und des Gesamtsystems
(Sicherheitstest).
Nach der Stabilisierung der Testumgebung laufen parallel zu den funktionalen Labortests Zulassungsver-
fahren für einzelne Produkte an (siehe Nummer 3, Zulassungskonzept für die Komponenten).
2.1.2 Zentrale und dezentrale Anwendertests
In der zweiten Stufe führen Zugriffsberechtigte nach § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch (d. h. Leistungserbringer und ihre Mitarbeiter) praktische Anwendertests mit Testdaten unter Nutzung
der von der Gesellschaft für Telematik zur Verfügung gestellten Musterumgebung durch.
In den Anwendertests sollen in einem ersten Schritt mit Unterstützung ausgewählter Endnutzer (das sind
zunächst Ärzte und Apotheker, in späteren Testabschnitten ggf. weitere Leistungserbringer) die Prozess-
logik und -abläufe optimiert werden, so dass für die Feldtests von einem Mindestmaß an Praxistauglichkeit
ausgegangen werden kann.
Insbesondere werden folgende Aspekte berücksichtigt:
– Gestaltung der Abläufe und Integrationsfähigkeit in den Praxisalltag,
– Nachvollziehbarkeit der Abläufe,
– Steuerungsmöglichkeiten und Eingriffsmöglichkeiten durch die Nutzer,
– Abdeckung von Fehlerfällen, Verhalten im Fehlerfall.
In einem zweiten Schritt kann die Musterumgebung für die Schulung der an den Feldtests teilnehmenden
Leistungserbringer und deren Personal eingesetzt werden. Ggf. kann die Musterumgebung in späteren
Testabschnitten bei Nachfrage auch für die Schulung von Versicherten verwendet werden.
Die Musterumgebung wird sowohl zentral in der Gesellschaft für Telematik und im weiteren Verlauf auch
dezentral in einer kontrollierten Umgebung in den Testregionen betrieben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006 2205
Gemäß den wachsenden Anforderungen bzgl. der zu unterstützenden Anwendungen der Gesundheitskarte
wird die Musterumgebung weiterentwickelt. Die entsprechende Aktualisierung der Software sowie ein der
Verfügbarkeit industrieller Produkte angepasster Austausch von „Musterkomponenten“ gegen vorläufig
oder endgültig zugelassene Industrieprodukte wird von der Gesellschaft für Telematik vorgenommen. Hier-
mit verbunden ist die Schulung der die Musterumgebung betreuenden Personen in den Testregionen.
2.1.3 10 000er-Feldtest
In der dritten Stufe führen die oben genannten Zugriffsberechtigten in den Testregionen Tests unter realen
Einsatzbedingungen durch. Dabei werden Echtdaten der Versicherten und der Leistungserbringer verwen-
det. Bei den Tests sollen bis zu 10 000 Versicherte und die für deren Gesundheitsversorgung zuständigen
Kostenträger und Leistungserbringer mitwirken.
Die Feldtests dienen dem Nachweis der Einsetzbarkeit des Gesamtsystems unter realen Einsatzbedingun-
gen und der Erfassung des Einflusses auf bestehende Geschäftsprozesse.
Insbesondere werden folgende Aspekte untersucht:
– Einfluss auf die Praxisabläufe, Zeitverhalten,
– Häufigkeit und Ursache von Fehlern, Bedarf an Unterstützungsleistung,
– Bewertung durch die Nutzer (Funktionalität, Nachvollziehbarkeit, Kontrollmöglichkeiten).
Die eingesetzten Komponenten und Dienste müssen durch die Gesellschaft für Telematik für den Testbe-
trieb mit Echtdaten gemäß § 3 Abs. 6 zugelassen sein.
Die Betriebszulassung kann auf die Verwendung im Testbetrieb und auf den Testzeitraum begrenzt sein. Die
Komponenten können gegebenenfalls vor Beginn der 100 000er-Feldtests noch ausgetauscht werden.
Zu Beginn der 10 000er-Feldtests von netzbasierten Funktionen (ab Abschnitt 2) wird mit Testdaten die
korrekte Anbindung der an den Testmaßnahmen beteiligten Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur
und die Funktionsfähigkeit der Dienste überprüft. Dann erst erfolgt die Freigabe zur Aufnahme des Test-
betriebes mit Echtdaten. Das Freigabeverfahren wird zwischen der Gesellschaft für Telematik und den Test-
regionen abgestimmt. Für Abschnitt 1 werden entsprechende Verfahren für den Nachweis der Betriebsbe-
reitschaft der dezentralen Komponenten von der Gesellschaft für Telematik festgelegt.
2.1.4 100 000er-Feldtest
In der vierten Stufe werden 10 000er-Feldtests in den ausgewählten Testregionen auf bis zu 100 000 Ver-
sicherte und die für deren Gesundheitsversorgung zuständigen Kostenträger und Leistungserbringer er-
weitert.
Insbesondere werden folgende Aspekte untersucht:
– Verhalten des Gesamtsystems im Betrieb/Qualität der Dienste im Testbetrieb,
– Betriebsaspekte der Telematikinfrastruktur,
– Optimierung der Gesamtabläufe.
Parallel werden die Arbeiten zur Vorbereitung der Ausgabe (Roll out) fortgesetzt. Das Ausgabeverfahren wird
mit der Gesellschaft für Telematik abgestimmt. Die Testergebnisse der 100 000er-Feldtests werden berück-
sichtigt.
2.2 Funktionsabschnitte
Innerhalb der oben aufgeführten Teststufen wird die Telematikinfrastruktur in folgenden Testabschnitten mit
zunehmendem Funktionsumfang getestet.
Entsprechend dem jeweiligen Funktionsumfang muss gewährleistet sein, dass die Patientin/der Patient
umfassend über die neuen Verfahren und die organisatorischen Hintergründe informiert ist (Information),
die datenverarbeitenden Prozesse in ausreichendem Maße erkennen und nachvollziehen (Transparenz) und
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch kontrollieren kann (Kontrolle). Synchron zum schrittweisen
Ausbau der Anwendungen werden entsprechende Lösungen zur Wahrnehmung der Patientenrechte ange-
boten und getestet.
Innerhalb eines Funktionsabschnittes können Komponenten unterschiedlichen Reifegrades eingesetzt wer-
den. So können zum Beispiel spezifikationskonforme zugelassene elektronische Gesundheitskarten zusam-
men mit ersten vorläufig zugelassenen Fachdiensten genutzt werden.
Neben der Entwicklung neuer Komponenten werden auch die Aktualisierung und der weitere Einsatz be-
stehender Systeme im Feld berücksichtigt.
2.2.1 Abschnitt 1 (ohne Netzzugang)
Im ersten Abschnitt wird die elektronische Gesundheitskarte ohne Netzzugang neben der Krankenversicher-
tenkarte zunächst unter Verwendung von am Markt bereits vorhandenen multifunktionalen Kartenterminals
(MKTs) eingesetzt. Sie dient wie bisher die Krankenversichertenkarte dem Nachweis des Leistungsan-
spruchs sowie der Bereitstellung administrativer Daten für Leistungserbringer zur weiteren Verwendung in
den mit den Kostenträgern vereinbarten Abrechnungsunterlagen und Vordrucken.
2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006
Zusätzlich zur Bereitstellung der vollständigen Versichertenstammdaten (ungeschützte und geschützte Ver-
sichertendaten) werden
– der Transport der elektronischen Verordnung auf der elektronischen Gesundheitskarte am Beispiel der
Arzneimittelverordnung, beschränkt auf die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel mit Ausnahme
von Betäubungsmitteln sowie
– die Bereitstellung von Daten zur Unterstützung der Notfallversorgung auf der elektronischen Gesund-
heitskarte (d. h. ohne ergänzende Daten in netzbasierten Speicherorten)
getestet.
2.2.2 Abschnitt 2
Im zweiten Abschnitt wird zusätzlich ein Netzzugang geschaffen, mit dem die Gültigkeit des Krankenver-
sicherungsnachweises mit Netzzugang überprüft werden kann. Die Angaben nach § 291 Abs. 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch werden mit den Daten der Krankenkasse abgeglichen und bei Bedarf auf der
elektronischen Gesundheitskarte aktualisiert.
2.2.3 Abschnitt 3
Im dritten Abschnitt wird zusätzlich die Übermittlung der ärztlichen Verordnungen gemäß § 291a Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch mit Netzzugang technikoffen getestet, beschränkt
auf die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel mit Ausnahme von Betäubungsmitteln und auf die
Verordnung sonstiger Produkte, für die der Vertrieb durch Apotheken festgelegt ist. Die Erweiterbarkeit
der Testumgebung auf weitere Verordnungen und auf die freiwilligen Anwendungen nach § 291a Abs. 3
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist zumindest im Labor- und Anwendertest nachzuweisen.
2.2.4 Abschnitt 4
Vom vierten Abschnitt an werden die Anwendungen gemäß § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (d. h. Bereitstellung von Daten zur Unterstützung der Notfallversorgung und der
Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit) mit und ohne Netzzugang sowie weitere Verordnungen getestet,
insbesondere die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln, die Verordnung von Betäubungsmitteln sowie
die Verordnung von Krankenhausbehandlung.
Spätestens ab dem vierten Abschnitt sind auch organisatorische und technische Lösungen zur Wahrneh-
mung der Patientenrechte anzubieten und zu testen. Hier sollen insbesondere die Realisierung der Einwil-
ligungserklärung, die Vergabe von differenzierten Zugriffsberechtigungen, die Einsichtnahme durch den Pa-
tienten selbst, die Möglichkeit, Daten zu löschen sowie die Protokollierung der Zugriffe einbezogen werden.
In einem weiteren Schritt wird die Nutzung des Patientenfachs getestet.
Unter Berücksichtigung technikoffener Lösungen werden Anforderungen für entsprechende technische Ge-
räte von der Gesellschaft für Telematik erarbeitet. Diese Anforderungen sind im Datenschutzkonzept zu
konkretisieren, welches in Abstimmung mit den Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes zu
konzipieren ist.
Im Folgenden wird beispielhaft eine mögliche Umsetzung der Abbildung der Abschnitte auf die einzelnen
Teststufen dargestellt:
Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4
Stufe 1:
Mit Testdaten, Test-eGKs und Test-HBAs
Labortest
Stufe 2:
Zentraler/ Mit Testdaten, Test-eGKs und Test-HBAs
Dezentraler (100 Test-eGKs und 30 Test-HBAs je Testregion)
Anwendertest
Stufe 3: Versorgung aller in der Testregion Beteiligten LE mit HBAs
10 000er-Feldtest Echtdaten, ab
Echtdaten, ab 5 000 Versicherte Echtdaten
2 500 Versicherte
Stufe 4:
Echtdaten, Echtdaten,
100 000er-Feldtest Karten-Roll out Start des Gesamtsystem-Roll out
3 Zulassungskonzept für die Komponenten
Die für die Tests vorgesehenen Komponenten werden durch die Gesellschaft für Telematik auf Grundlage
der Prüfkriterien, die Bestandteil der Richtlinie nach § 5a Abs. 1 Satz 2 sind, funktional geprüft. Zusätzlich
werden – ggf. iterativ – Sicherheitstests durch externe Prüflabore unter der Koordination des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik gemäß Common Criteria Anforderungen durchgeführt. Auf der
Basis dieser Tests spricht die Gesellschaft für Telematik die Zulassung bzw. die vorläufige Zulassung für
den Einsatz in den Testregionen aus. Den Testregionen wird von der Gesellschaft für Telematik eine Liste mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006 2207
den zugelassenen bzw. vorläufig zugelassenen Komponenten und Diensten zur Verfügung gestellt. Das
Nähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird in der Richtlinie nach § 5a Abs. 1 geregelt.
4 Referenzinstallation
Da die Telematikinfrastruktur aus den unterschiedlichsten Komponenten und Diensten besteht, deren finale
Verfügbarkeit auch von noch zu definierenden Betreibermodellen abhängt, ist es notwendig, dass die Ge-
sellschaft für Telematik durch den Bau einer Referenzinstallation in Vorleistung geht und einen Integrations-
nukleus schafft, der abschnittweise ausgebaut wird.
Die Referenzinstallation bildet zunächst – wie die Musterumgebung – die Komponenten und Dienste der
Telematikinfrastruktur nach. Von Industriefirmen entwickelte Komponenten und Dienste der Telematikinfra-
struktur können so noch in der Entwicklungsphase daraufhin getestet werden, ob sie die geforderten Funk-
tionalitäten im Zusammenspiel mit den Referenzkomponenten und -diensten erbringen.
Die Konformität externer Dienste, die eine standardisierte Schnittstelle zur Telematikinfrastruktur bedienen
müssen (z. B. Versichertenstammdatendienst, Abrechnungsdienste), kann mit der Referenzinstallation ge-
prüft und bestätigt werden.
Darüber hinaus unterstützt die Referenzinstallation weitere laborbasierte Tests der Telematikinfrastruktur,
insbesondere der Netzinfrastruktur.
Die Referenzinstallation ist nicht für den Einsatz im Wirkbetrieb vorgesehen. Die im Rahmen der Referenz-
installation entwickelten Komponenten werden entweder von zukünftigen Betreibern zu stabilen und last-
fähigen Komponenten weiterentwickelt (z. B. Schnittstellen zu Versichertenstammdatendiensten oder Ver-
ordnungsdatendiensten) oder sobald Komponenten von der Industrie oder anderen Betreibern verfügbar
sind, nach Zulassung durch die Gesellschaft für Telematik (siehe Nummer 3, Zulassungskonzept für die
Komponenten) gegen diese ausgetauscht (z. B. Konnektor).
5 Musterumgebung
Die Gesellschaft für Telematik stellt für die Anwendertests nach Nummer 2.1.2, Zentrale und dezentrale
Anwendertests, eine zentrale Musterumgebung bereit, die abschnittsbezogen ausgebaut wird.
Die Musterumgebung besteht aus Realkomponenten oder funktionsäquivalenten Modellen der jeweils be-
nötigten Komponenten und Dienste, die in Funktionsverhalten und Nutzerschnittstelle Realkomponenten
weitgehend entsprechen.
Funktionsgleiche Kopien der zentralen Musterumgebung werden den Testregionen zu Beginn der dezen-
tralen Tests als dezentrale Musterumgebung von der Gesellschaft für Telematik bereitgestellt und entspre-
chend dem wachsenden Testfortschritt und Funktionsumfang durch Software-Updates und ggf. Austausch
von Komponenten durch verfügbar werdende und zugelassene Industrieprodukte von der Gesellschaft für
Telematik fortgeschrieben.
6 Gesamtplanung
6.1 Übersicht
Die Tests werden federführend durch die Gesellschaft für Telematik unter Beteiligung ausgewählter Test-
regionen durchgeführt.
Die Gesellschaft für Telematik ist zuständig für die Testkonzeption (die in Pflichtenheften festgelegt wird), die
abschnittsweise Durchführung der Labor- und zentralen Anwendertests sowie die Gesamtkoordination und
die Auswertung der Testmaßnahmen.
Die Testregionen führen zeitlich versetzt abschnittsweise dezentrale Anwendertests und Feldtests nach
Vorgaben der Gesellschaft für Telematik durch. Die Tests können regionale Besonderheiten und zusätzliche
Evaluationsziele berücksichtigen.
Die folgenden Grafiken geben eine Übersicht über den grundsätzlichen Ablauf und die geplanten zeitlichen
Meilensteine (MS) der ersten drei Teststufen:
Zentrale Tests Dezentrale Tests
(Gesellschaft für Telematik) (Testregionen)
Teststufe 1 Teststufe 2 Teststufe 3
(Labortests) (Anwendertests) (Feldtests)
Abschnitt 1 Start Integrationstests 1 Start Anwendertests 1 Start Feldtests 1
(ohne Netzanbindung) MS A MS E MS I
Abschnitt 2
Start Integrationstests 2 Start Anwendertests 2
(eingeschränkte
MS B MS F
online-Funktionen) Start Feldtests 2/3
Abschnitt 3 MS J/K
Start Integrationstests 3 Start Anwendertests 3
(erweiterte
MS C MS G
online-Funktionen)
Abschnitt 4 Start Integrationstests 1 Start Anwendertests 4 Start Feldtests 4
(freiwillige Anwendungen) MS D MS H MS L
2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006
Die zeitliche und inhaltliche Planung wird durch den vorliegenden Migrationsplan bestimmt und durch ab-
schnittsbezogene Detaildokumente ergänzt.
Die Freigabe für einzelne Testabschnitte erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit auf der Basis
der Planungsdokumente und regelmäßig durchzuführender Prüftermine zur Feststellung der Testbereit-
schaft. Bei der Freigabe werden die Termine für den jeweiligen Testabschnitt verbindlich vorgegeben.
6.2 Feststellung der Testbereitschaft
Für die Prüftermine sind jeweils folgende Dokumente vorzulegen:
– Testpflichtenheft mit Beschreibung der Testdurchführung, der eingesetzten Komponenten, der Testkrite-
rien, der geplanten Testauswertung und des Zeitplans,
– Beschreibung der im Testabschnitt zu testenden Funktionen: Fachkonzept, Facharchitektur, nichtfunk-
tionale Anforderungen, Sicherheitsanforderungen,
– Spezifikationen der eingesetzten Komponenten,
– wenn nötig: Zulassungsnachweis der eingesetzten Komponenten,
– wenn relevant: Darstellung der Berücksichtigung vorangegangener Prüfungen.
6.3 Termine
Als Rahmentermine werden festgelegt:
– Beginn der Feldtests mit offline-Versichertendaten: 4. Quartal 2006
– Fertigstellung der Musterumgebung für Onlinetests: Januar 2007
– Prüftermin zur Freigabe der dezentralen Tests für den Abschnitt 2: Januar 2007
Prüftermine zur Freigabe weiterer Testabschnitte sowie zur Festlegung von Terminen werden jeweils zu
Beginn der dezentralen Tests einzelner Funktionsabschnitte sowie zum Ende der zentralen Tests festgelegt.
Anhang
Überblick Meilensteine
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Inhalte der einzelnen Meilensteine für die Testregionen:
Meilenstein Beschreibung Verantwortlich
Abschnitt 1
Meilenstein A: Komponenten- und Integrationstests: Gesellschaft für Telematik
eGk, HBA inkl. SMC, Kartenterminal, Konnektor
Start Labortest (Stufe 1),
(Anwendungskonnektor)
Abschnitt 1
Testbereitschaft Review und Freigabe der dezentralen Tests Bundesministerium
Abschnitt 1 dezentral für Gesundheit
Meilenstein E: Verfügbarkeit der Musterumgebung für den Be- Gesellschaft für Telematik/Test-
ginn der dezentralen Tests regionen
Fertigstellung und Ausgabe
der Musterumgebung für
dezentrale Testung
Beginn Vortests für Feldtests, Gesellschaft für Telematik/Test-
Abschnitt 1 regionen
Testbereitschaft Review und Freigabe der Feldtests Bundesministerium
Abschnitt 1 Feldtest für Gesundheit
Meilenstein I: Beginn der Feldtests Gesellschaft für Telematik/Test-
regionen
Start 10 000er-Feldtest
(Stufe 3), Abschnitt 1
Abschnitt 2/3
Meilenstein B: zusätzlich zu Abschnitt 1 Komponenten- und Gesellschaft für Telematik,
Integrationstests: CAMS/AMS- und VSDD-
Betreiber
Start Labortest (Stufe 1), Konnektor (Netzkonnektor), Schnittstelle Telema-
Abschnitt 2 tikinfrastruktur zu VSDD und CAMS/AMS, VSDD,
CAMS/AMS, zentrale Dienste, Broker (Auditie-
rung, Pseudonymisierung)
Testbereitschaft Review und Freigabe der dezentralen Tests Bundesministerium
Abschnitt 2 dezentral für Gesundheit
Fertigstellung und Ausgabe Gesellschaft für Telematik
der Musterumgebung für
dezentrale Testung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006 2209
Meilenstein Beschreibung Verantwortlich
Meilenstein F: Verfügbarkeit der Musterumgebung für den Be- Gesellschaft für Telematik/Test-
ginn der dezentralen Tests regionen
Start Anwendertest (Stufe 2),
Abschnitt 2
Meilenstein C: zusätzlich zu vorhergehenden Abschnitten alle Gesellschaft für Telematik
Dienste und Komponenten für Verordnungsdaten
Start Labortest (Stufe 1),
Abschnitt 3
Testbereitschaft Review und Freigabe der dezentralen Tests Bundesministerium
Abschnitt 3 dezentral für Gesundheit
Fertigstellung und Ausgabe Gesellschaft für Telematik
der Musterumgebung für
dezentrale Testung
Meilenstein G: Verfügbarkeit der Musterumgebung für den Be- Gesellschaft für Telematik/Test-
ginn der dezentralen Tests regionen
Start Anwendertest (Stufe 2),
Abschnitt 3
Testbereitschaft Review und Freigabe der Feldtests Bundesministerium
Abschnitt 2/3 Feldtest für Gesundheit
Meilenstein J/K: Beginn der Feldtests Gesellschaft für Telematik/Test-
regionen
Start 10 000er-Feldtest
(Stufe 3), Abschnitt 2/3
Abschnitt 4
Meilenstein D:
Start Labortest (Stufe 1),
Abschnitt 4
Testbereitschaft Review und Freigabe der dezentralen Tests Bundesministerium
Abschnitt 4 dezentral für Gesundheit
Fertigstellung und Ausgabe Gesellschaft für Telematik
der Musterumgebung für
dezentrale Testung
Meilenstein H: Verfügbarkeit der Musterumgebung für den Be- Gesellschaft für Telematik/Test-
ginn der dezentralen Tests regionen
Start Anwendertest (Stufe 2),
Abschnitt 4
Testbereitschaft Review und Freigabe der Feldtests Bundesministerium
Abschnitt 4 Feldtest für Gesundheit
Meilenstein L: Beginn der Feldtests Gesellschaft für Telematik/Test-
regionen
Start 10 000er-Feldtest
(Stufe 3), Abschnitt 4
2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006
Bekanntmachung
einer Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 26. September 2006
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Be-
kanntmachung vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3094), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bun-
destages erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können
für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt
sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages,
findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt,
wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei meh-
reren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmen-
zahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich
vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des
amtierenden Präsidenten.“
2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 neu angefügt:
„(3) Weitere Wahlgänge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Bewer-
ber sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. Werden nach erfolg-
losem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen,
ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 einzutreten.“
Berlin, den 26. September 2006
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert