2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Damen- und Herrenschneider-Handwerk
(Damen- und Herrenschneidermeisterverordnung – DaHeSchnMstrV)
Vom 5. September 2006
Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 terbildung, des Qualitätsmanagements, des Ar-
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- beitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), weltschutzes sowie von Informations- und Kommu-
der durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 23. März nikationstechniken,
2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, in Verbin- 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
dung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsge- durchführen und überwachen,
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirt- sichtigung von Gestaltungs-, Konstruktions-, Her-
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun- stellungs- und Änderungstechniken, berufsbezoge-
desministerium für Bildung und Forschung: nen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen
und der allgemein anerkannten Regeln der Technik,
§1 Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmög-
lichkeiten von Auszubildenden,
Gliederung
und Inhalt der Meisterprüfung 5. Arbeitsablaufpläne unter Berücksichtigung von
Kundenanprobe- und Lieferterminen erstellen,
Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Damen- und
Herrenschneider-Handwerk umfasst folgende selbstän- 6. Proportionen und figürliche Besonderheiten von
dige Prüfungsteile: Kunden, insbesondere durch Maßnehmen, erken-
nen und umsetzen,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig-
keiten (Teil I), 7. Modelle nach Kundenanforderungen entwerfen,
insbesondere unter Berücksichtigung von Farb-
2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen
und Formenlehre, Proportionen, Typ, Stil, Funk-
Kenntnisse (Teil II),
tionen, Modetendenzen sowie Materialien und de-
3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen, ren Verarbeitungsmöglichkeiten; Modellvorschläge
kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) skizzieren und dem Kunden präsentieren,
und
8. Obermaterialien und Zutaten auswählen, dabei Her-
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- stellungs- und Gestaltungstechniken berücksichti-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). gen,
9. maß- und figurbezogene Grundschnitte von Klein-
§2
und Großstücken konstruieren, Modellschnitte, ins-
Meisterprüfungsberufsbild besondere unter modischen, funktionalen, kulturel-
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass len, historischen und technischen Gesichtspunkten
der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, tech- entwickeln sowie Schnittlegepläne erstellen; Ober-
nische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Lei- stoffe, Futterstoffe und Einlagen zuschneiden,
tungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durch- 10. Klein- und Großstücke zur Anprobe richten, An-
zuführen und seine berufliche Handlungskompetenz ei- probe am Kunden durchführen, Oberstoffe an der
genverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfs- Schneiderbüste sowie am Kunden modellieren,
lagen in diesen Bereichen anzupassen.
11. Kleidungsstücke mit unterschiedlichen Herstel-
(2) Im Damen- und Herrenschneider-Handwerk sind lungstechniken, insbesondere Mieder- und Korsa-
zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten gentechniken, modell- und maßgerecht anfertigen,
und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu be-
12. Schmucktechniken anwenden,
rücksichtigen:
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser- 13. Veränderungsmöglichkeiten an Kleidungstücken
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen beurteilen, Vorschläge entwickeln und umsetzen;
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal- Pflegekonzepte bestimmen und anwenden,
kulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie- 14. Qualität und Passgenauigkeit der maßgefertigten
ßen, Kleidungsstücke kontrollieren und bewerten, Maß-
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und nahmen zur Qualitätsverbesserung bestimmen und
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- durchführen,
men, insbesondere unter Berücksichtigung der Be- 15. Fertigproben durchführen; Kleidungsstücke dem
triebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei- Kunden übergeben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006 2123
16. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Meisterprüfung im Damen- und Herrenschneider-Hand-
Nachkalkulation durchführen. werk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meister-
prüfungsausschuss.
§3 (2) Als Situationsaufgabe ist
Gliederung des Teils I 1. ein Großstück für einen Herren oder
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü- 2. ein Gesellschaftskleid
fungsbereiche:
zur ersten Anprobe zu fertigen. Die auszuführenden Ar-
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge- beiten umfassen das Maßnehmen an einer Person, das
nes Fachgespräch, Aufstellen des Schnitts auf der Grundlage der ermittel-
2. eine Situationsaufgabe. ten Maße, das Zuschneiden der Oberstoffe und Einla-
gen, das Formbügeln sowie die Ergebniskontrolle.
§4 (3) Es sind die Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 auszu-
Meisterprüfungsprojekt führen, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 gewählt hat und die Arbeiten nach
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Absatz 2 Nr. 2, wenn der Prüfling das Meisterprüfungs-
Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen projekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 gewählt hat.
berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun- (4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe
denanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus- wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-
schuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der gen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer
Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor §7
der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Prüfungsdauer
Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule- und Bestehen des Teils I
gen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um-
setzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenan- (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
forderungen entspricht. soll nicht länger als zehn Arbeitstage, das Fachge-
spräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. dauern.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-
1. ein mehrteiliges Damen-Modell mit mindestens ei- tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-
nem Großstück oder fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im
2. ein mehrteiliges Herren-Modell mit mindestens ei- Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.
nem Großstück Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-
anzufertigen. Die durchzuführenden Arbeiten umfassen tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
das Entwerfen, Planen, Kalkulieren und Maßanfertigen,
die Durchführung der Fertigprobe und die Prüfung der (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Arbeitsergebnisse sowie die Dokumentation der durch- Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
geführten Arbeiten und die Nachkalkulation. chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im
Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter- der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-
lagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten wertet worden sein darf.
Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentations-
unterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet. Die Doku- §8
mentationsunterlagen umfassen auch die Beurteilung
der Fertigprobe und die Nachkalkulation. Gliederung,
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
§5 (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den
Fachgespräch in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Hand-
lungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufs-
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist bezogene Probleme analysieren und bewerten sowie
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei
Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusam- aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
menhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungs-
projekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprü- (2) Handlungsfelder sind:
fungsprojekts begründen und mit dem Meisterprü- 1. Gestaltung und Herstellungstechnik,
fungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme 2. Auftragsabwicklung,
sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in
der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen. 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf-
§6 gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
Situationsaufgabe 1. Gestaltung und Herstellungstechnik
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die gestalterische und fertigungstechnische Aufgaben
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006
unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologi- g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren;
scher Aspekte in einem Damen- und Herrenschnei-
derbetrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezo- 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
gene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-
unter Buchstabe a bis g aufgeführten Qualifikationen sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-
verknüpft werden: schriften, auch unter Anwendung von Informations-
a) Freihandskizzen und Entwurfszeichnungen im und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei
Rahmen eines Beratungskonzepts entwickeln der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
und anfertigen, unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen
verknüpft werden:
b) Modellentwürfe entwickeln, Grund- und Modell-
schnitte erstellen und abwandeln, a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei Leistungen
c) Bedeutung von Modetendenzen sowie histori- für Beratung, Zuschnitt, Fertigung und Anprobe
schen und kulturellen Einflüssen für die Herstel- unterscheiden sowie betriebswirtschaftliche Zu-
lung von Bekleidung beschreiben, sammenhänge berücksichtigen,
d) Obermaterialien und Zutaten auswählen, hin- b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
sichtlich der Auswirkungen auf das Modell bewer- triebliche Kennzahlen ermitteln,
ten und Auswahl begründen; Materialzusammen-
c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
setzung und -eigenschaften beschreiben, Materi-
Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
allisten und Schnittlegepläne erstellen,
modischer und wirtschaftlicher Entwicklungen er-
e) Einsatzmöglichkeiten von Werkzeugen, Geräten arbeiten,
und Maschinen beschreiben,
d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
f) Herstellungs- und Gestaltungstechniken be-
darstellen,
schreiben und bewerten sowie Verwendungszwe-
cken zuordnen, e) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den
g) Veränderungs- und Modernisierungsbedarf an Zusammenhang zwischen Personalverwaltung
Kleidungsstücken darstellen, Veränderungsmög- sowie Personalführung und -entwicklung aufzei-
lichkeiten vorschlagen und die erforderliche Ab- gen,
wicklung festlegen; f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
2. Auftragsabwicklung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des
Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermei-
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-
dung und -beseitigung festlegen,
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh- g) Betriebs- und Lagerausstattung planen und dar-
rung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der stellen,
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-
ter Buchstabe a bis g aufgeführten Qualifikationen h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
verknüpft werden: darstellen und beurteilen.
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel- (4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
len, Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-
werten, Angebotskalkulation durchführen, den täglich darf nicht überschritten werden.
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und (5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
-organisation, insbesondere unter Berücksichti- arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
gung der Gestaltungs-, Konstruktions-, Herstel- lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
lungs- und Schmucktechniken, der Anproben so-
(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-
wie des Einsatzes von Material, Geräten und Per-
satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-
sonal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspek-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
te darstellen sowie Schnittstellen zwischen Ar-
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-
beitsbereichen berücksichtigen,
zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung
nische Normen sowie allgemein anerkannte Re- soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In
geln der Technik anwenden, insbesondere Haf- diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-
tung bei der Herstellung und bei Serviceleistun- lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-
gen sowie bei Verletzung von Urheberrechten be- nis 2 : 1 zu gewichten.
urteilen,
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
e) Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbei- Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
ten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem
und Zeichnungen bewerten und korrigieren, Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-
f) auftragsbezogenen Einsatz von Materialien, Ma- prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,
schinen und Geräten bestimmen und begründen, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006 2125
§9 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf
Weitere Anforderungen Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum
31. Dezember 2006 anwendbaren Vorschriften ablegen.
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister- (3) Ab dem 1. Januar 2007 sind vorbehaltlich der Ab-
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge- sätze 1 und 2 der Erlass vom 2. August 1937 (Erl. des
meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Reichs- und Preuß. Wirtschaftsministers Nr. V 16185/
Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 37), der Erlass über die Anerkennung des Berufsbildes
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch die Ver- für das Wäscheschneider-Handwerk vom 24. Septem-
ordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der ber 1958 (Ministerialblatt des Bundesministers für Wirt-
jeweils geltenden Fassung. schaft S. 513), der Erlass über die Anerkennung des
Berufsbildes für das Herrenschneider-Handwerk vom
§ 10 23. April 1959 (Ministerialblatt des Bundesministers für
Wirtschaft S. 225) sowie der Erlass vom 17. Februar
Übergangsvorschrift
1965 (Erl. BMWi – IIA1 – 801849) nicht mehr anzuwen-
(1) Die bis zum 31. Dezember 2006 begonnenen den.
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur § 11
Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2007, sind auf Ver-
langen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2006 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Gleichzeitig tritt die Damenschneidermeisterverord-
31. Dezember 2006 anwendbaren Vorschriften nicht nung vom 9. September 1994 (BGBl. I S. 2314) außer
bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2008 Kraft.
Berlin, den 5. September 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Siebdrucker-Handwerk
(Siebdruckermeisterverordnung – SiebdrMstrV)
Vom 5. September 2006
Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 beitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um-
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma- weltschutzes, einschließlich der Verwendung löse-
chung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der mittelarmer oder wasserbasierter, lösemittelfreier
durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 23. März 2005 Produkte sowie von Informations- und Kommunika-
(BGBl. I S. 931) geändert worden ist, in Verbindung mit tionstechniken,
§ 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
durchführen und überwachen,
nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirt- 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun- sichtigung von siebdruckspezifischen Fertigungs-
desministerium für Bildung und Forschung: techniken sowie konzeptionellen und gestalteri-
schen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vor-
§1 schriften, Richtlinien, Standards und technischen
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln
der Technik, Personal, Material und Geräten sowie
Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Siebdrucker- Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungs-
teile: 5. manuelle und maschinelle Verfahren der Siebdruck-
technik beherrschen, insbesondere der Siebdruck-
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig- vorstufe, der Siebdruckformherstellung, des Sieb-
keiten (Teil I), druckprozesses sowie der Veredlung und Weiter-
2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen verarbeitung von Siebdruckprodukten,
Kenntnisse (Teil II),
6. analoge und digitale Datenverarbeitungsprozesse
3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftli- planen und organisieren,
chen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
(Teil III) und 7. Standardisierungsverfahren betriebsbezogen ein-
setzen, Betriebsabläufe organisieren und kontrollie-
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- ren,
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
8. Materialeinsatz, insbesondere von Druckfarben und
§2 Bedruckstoffen, auf den Produktionsprozess ab-
stimmen,
Meisterprüfungsberufsbild
9. Druckprodukte, insbesondere Strich- und Raster-
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass
drucke, herstellen, Druckergebnisse mit Vorgaben
der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, tech-
abstimmen, messen, prüfen und optimieren,
nische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Lei-
tungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durch- 10. spezifische Verfahrensbedingungen, insbesondere
zuführen und seine berufliche Handlungskompetenz ei- des Bogen-, Rollen-, Körper-, Textil-, Glas- und Ke-
genverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfsla- ramiksiebdrucks, des Technischen Siebdrucks, des
gen in diesen Bereichen anzupassen. großformatigen Digitaldrucks sowie des Tampon-
(2) Im Siebdrucker-Handwerk sind zum Zwecke der drucks, analysieren und bewerten,
Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse 11. Maßnahmen zur Instandhaltung von Werkzeugen,
als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: Geräten, Maschinen und Systemen konzipieren
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser- und kontrollieren,
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen 12. Logistikkonzepte, insbesondere für Betriebsaus-
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal- stattung und Lagerhaltung entwickeln und umset-
kulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie- zen,
ßen,
13. Fehler-, Mängel- und Störungssuche durchführen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und
Fehler, Mängel und Störungen beseitigen, Ergeb-
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-
nisse bewerten und dokumentieren,
men, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-
triebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei- 14. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie
terbildung, des Qualitätsmanagements, des Ar- Nachkalkulation durchführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006 2127
§3 1. Kopiervorlagen für die Siebdruckformherstellung an-
Gliederung des Teils I fertigen und Qualität durch Prüfdrucke bewerten,
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü- 2. Druckprodukt erstellen und Druckergebnis im Druck-
fungsbereiche: prozess nach Qualitätsstandards messen, kontrollie-
ren und optimieren.
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-
nes Fachgespräch, (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe
wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-
2. eine Situationsaufgabe. gen nach Absatz 2 gebildet.
§4 §7
Meisterprüfungsprojekt Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. soll nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachgespräch
Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si-
vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Vorschläge tuationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksich-
tigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüf- (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-
ling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-
und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im
Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meis- Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.
terprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umset- Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-
zungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforde- tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
rungen entspricht. (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im
Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Projektpla- der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-
nung auf der Grundlage von Kundenvorgaben zu erstel- wertet worden sein darf.
len. Hieraus ist ein mehrfarbiges Siebdruckprodukt un-
ter Einbeziehung der Siebdruckvorstufe, der Siebdruck- §8
formherstellung und der Weiterverarbeitung zu entwer-
fen, zu kalkulieren und herzustellen. Für die Herstellung Gliederung, Prüfungsdauer
kommen insbesondere Bogen-, Rollen-, Körper-, Textil- und Bestehen des Teils II
oder Glassiebdruck sowie technischer oder kerami- (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den
scher Siebdruck in Betracht. Über die Durchführung in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Hand-
ist eine Dokumentation zu erstellen. lungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufs-
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter- bezogene Probleme analysieren und bewerten sowie
lagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei
Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentations- aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
unterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet. (2) Handlungsfelder sind:
1. Siebdrucktechnik,
§5
2. Auftragsabwicklung,
Fachgespräch
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der (3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf-
Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusam- gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.
menhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungs- 1. Siebdrucktechnik
projekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprü-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
fungsprojekts begründen und mit dem Meisterprü-
siebdrucktechnische Aufgaben unter Berücksichti-
fungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme
gung gestalterischer, wirtschaftlicher und ökologi-
sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in
scher Aspekte in einem Siebdruckbetrieb zu bear-
der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
beiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte
analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufga-
§6 benstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a
Situationsaufgabe bis k aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und a) Fertigungstechniken beschreiben; Werkstoffe,
vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Systeme für
Meisterprüfung im Siebdrucker-Handwerk. Die Aufga- Fertigungstechniken auswählen und Auswahl be-
benstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsaus- gründen,
schuss. b) analoge und digitale Datenverarbeitungsprozesse
(2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend auf- darstellen und Konzepte für die betriebliche Um-
geführten Arbeiten auszuführen: setzung entwickeln,
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006
c) konzeptionelle und gestalterische Lösungen erar- e) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werk-
beiten, bewerten und korrigieren, und Hilfsstoffen, Geräten, Maschinen und Syste-
men bestimmen und begründen,
d) Herstellungsprozesse für Siebdruckformen und
Kopiervorlagen sowie Mess- und Prüfverfahren f) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
darstellen, Siebdruckformen und Kopiervorlagen g) Mengen ermitteln und berechnen, Vor- und Nach-
prüfen und bewerten, kalkulation durchführen;
e) Standardisierungsverfahren betriebsbezogen pla- 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
nen, Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
f) Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbei- Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-
tender Werk- und Hilfsstoffe unterscheiden und sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-
unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen schriften, auch unter Anwendung von Informations-
Verwendungszwecken zuordnen; Mess- und und Kommunikationssystemen, in einem Siebdruck-
Prüfmethoden darstellen, betrieb wahrzunehmen; bei der jeweiligen Aufgaben-
stellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h
g) Druckprozess unter Berücksichtigung der Wech- aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
selwirkungen zwischen Druckfarbe, Bedruckstoff,
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
Druckform, Druckmaschine und Weiterverarbei-
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
tung beschreiben sowie Kontroll- und Optimie-
rungsmöglichkeiten darstellen, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
triebliche Kennzahlen ermitteln,
h) Druckergebnisse, insbesondere farbige Strich-
und Rasterdrucke, mit Vorgaben abstimmen, be- c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
werten und Optimierungsmöglichkeiten darstel- Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
len, auch unter Berücksichtigung von Farbeinstel- technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
lung, Stand und Passergenauigkeit sowie Trock- erarbeiten,
nung; Mess- und Prüfmethoden darstellen, d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
darstellen,
i) spezifische Verfahrensbedingungen, insbeson-
dere des Bogen-, Rollen-, Körper-, Textil-, Glas- e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
und Keramiksiebdrucks, des Technischen Sieb- den Zusammenhang zwischen Personalverwal-
drucks, des großformatigen Digitaldrucks sowie tung sowie Personalführung und -entwicklung
des Tampondrucks, analysieren und bewerten, darstellen,
j) Weiterverarbeitungstechniken beschreiben und f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
Verwendungszwecken zuordnen, der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
k) Maßnahmen zur Instandhaltung von Werkzeugen, ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
Geräten, Maschinen und Systemen konzipieren; meidung und -beseitigung festlegen,
2. Auftragsabwicklung g) Betriebsausstattung und Lagerhaltung sowie lo-
gistische Prozesse planen und darstellen,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen- h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- darstellen und beurteilen.
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh- (4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
rung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un- Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-
ter Buchstabe a bis g aufgeführten Qualifikationen den täglich darf nicht überschritten werden.
verknüpft werden:
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel- arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
len, lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- (6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-
werten, Angebotskalkulation durchführen, satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-
-organisation unter Berücksichtigung der Herstel- zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II
lungsprozesse von Siebdruckprodukten sowie der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung
gestalterischer Aspekte, des Einsatzes von Mate- soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In
rial, Geräten, Maschinen und Systemen sowie diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-
Personal bewerten, dabei qualitätssichernde lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-
Maßnahmen darstellen sowie Schnittstellen zwi- nis 2 : 1 zu gewichten.
schen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
nische Normen sowie allgemein anerkannte Re- chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem
geln der Technik anwenden, insbesondere Haf- Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-
tung bei der Herstellung von Siebdruckprodukten prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,
und bei Serviceleistungen beurteilen, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006 2129
§9 Prüfung bis zum Ablauf des 31. Mai 2007, sind auf Ver-
Weitere Anforderungen langen des Prüflings die bis zum 30. November 2006
geltenden Vorschriften anzuwenden.
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister- (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge- 30. November 2006 geltenden Vorschriften nicht be-
meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im standen haben und sich bis zum 30. November 2008
Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch die Ver- Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum
ordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der 30. November 2006 geltenden Vorschriften ablegen.
jeweils geltenden Fassung.
§ 11
§ 10
Übergangsvorschrift Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die bis zum 30. November 2006 begonnenen Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor- Gleichzeitig tritt die Siebdruckermeisterverordnung
schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur vom 3. Februar 1982 (BGBl. I S. 116) außer Kraft.
Berlin, den 5. September 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006
Zweite Verordnung
zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
Vom 11. September 2006
Auf Grund Artikel 1
– des § 39 Abs. 2 Satz 1, § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buch- Änderung der
stabe a, § 139 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 141 Abs. 8 Branntweinsteuerverordnung
Nr. 2, § 144 Abs. 5, § 146 Abs. 7, § 148 Abs. 4 Nr. 1 Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar
und des § 178 Satz 1 des Gesetzes über das Brannt- 1994 (BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 3
weinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I
Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinig- S. 2334), wird wie folgt geändert:
ten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 des
Grundgesetzes, von denen § 39 durch Artikel 12 1. In der Inhaltsübersicht und vor § 48a wird jeweils die
Nr. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I Angabe „Zu § 150 Nr. 8 des Gesetzes“ durch die
S. 2534) neu gefasst, § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a Angabe „Zu § 150 Nr. 3 des Gesetzes“ ersetzt.
durch Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b und c des Geset- 2. § 8 Abs. 1 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.
zes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) geändert, 3. § 41 wird wie folgt geändert:
§ 139 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a durch Artikel 3 Nr. 26
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2 Monaten“
S. 2150) eingefügt, § 141 Abs. 8 Nr. 2 durch Artikel 3 durch die Wörter „einem Monat“ ersetzt.
Nr. 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Geset- b) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 werden auf-
zes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert, gehoben.
§ 144 Abs. 5 durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes 4. § 45 wird wie folgt geändert:
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt,
§ 146 Abs. 7 durch Artikel 3 Nr. 21 des Gesetzes vom a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1
12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert sowie § 148 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4
Abs. 4 Nr. 1 durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom Satz 2, Abs. 5 Satz 1, 2 und 4, Abs. 6 und 7
22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt wor- Satz 1“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2
den sind, und 3, Abs. 2 bis 4, 5 Satz 1, 2 und 4, Abs. 6
und 7 Satz 1“ ersetzt.
– des § 5 Abs. 3 Buchstabe a, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
sowie Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Buch- b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 41 Abs. 3
stabe a, § 11 Abs. 8 Buchstabe b, § 14 Abs. 5, Satz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 3
§ 16 Abs. 7, § 18 Abs. 4 Nr. 1 und des § 27 Abs. 6 Satz 1 und 2“ ersetzt.
Nr. 1 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaum- 5. § 46 wird wie folgt geändert:
wein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1,5 Monaten“
1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), von denen § 6 Abs. 3 durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt.
Satz 1 Nr. 2 durch Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe c, § 11
b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „1,5 Mo-
Abs. 8 Buchstabe b durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe d
naten“ durch die Wörter „einem Monat“ ersetzt.
Doppelbuchstabe cc und § 16 Abs. 7 durch Artikel 4
Nr. 10 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I c) In Absatz 8 wird die Angabe „15. Tag“ durch die
S. 962) geändert worden sind, Wörter „zehnten Tag“ ersetzt.
– des § 19 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 des Kaffee- 6. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
steuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I a) Nummer 1 wird aufgehoben.
S. 2150, 2199), von denen § 19 Nr. 1 durch Artikel 7
b) Die bisherige Nummer 2 wird neue Nummer 1; in
Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 1996
ihr werden die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 6“ und
(BGBl. I S. 962) eingefügt und § 19 Nr. 3 zuletzt durch
das anschließende Komma gestrichen.
Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2081, 2087) geändert c) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
worden sind, „2. entgegen § 12 Abs. 3 Obstbranntwein unter
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Steueraussetzung versendet,“.
d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a einge-
Inhaltsübersicht fügt:
Artikel
„7a. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 einen Erlaub-
Änderung der Branntweinsteuerverordnung 1
nisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
Änderung der Branntweinmonopolverordnung 2
gibt,“.
Änderung der Brennereiordnung 3
Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis- 7. In § 7 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b, § 9 Abs. 1 Satz 1
steuerverordnung 4 sowie § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 2 wird
Änderung der Kaffeesteuerverordnung 5 jeweils die Angabe „2 Monaten“ durch die Wörter
Inkrafttreten 6 „einem Monat“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006 2131
8. In § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und § 48 Abs. 4 7. § 192 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird jeweils die Angabe „15. Tag“ durch die a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Wörter „zehnten Tag“ ersetzt.
„1. bei ablieferungspflichtigem Branntwein, wenn
der Grundpreis (§ 65 Abs. 1 des Gesetzes)
Artikel 2
oder die Abzüge und Zuschläge nach § 65
Änderung der Abs. 2 und den §§ 66 bis 74 des Gesetzes
Branntweinmonopolverordnung geändert werden;“.
Die Branntweinmonopolverordnung vom 20. Februar b) In Nummer 3 wird die Angabe „oder umgekehrt,
1998 (BGBl. I S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 4 besonders auch im Fall des § 82a Nr. 2 Satz 2 des
der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I Gesetzes“ gestrichen.
S. 2334), wird wie folgt geändert: 8. § 213d wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird aufgehoben. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 213d
Ermittlung des Betriebsabzugs bei der
„§ 8
Nutzungsüberlassung von Brennrechten,
Brennrechtsgeltung der Zusammenlegung von Brennereien
sowie der Übertragung von Brennrechten
Ab dem Betriebsjahr 2006/07 werden die Brenn- nach § 42 Abs. 1, 3 und § 42a des Gesetzes“.
rechtsgeltungen wie folgt angepasst:
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
1. aus Brennrechten für die Herstellung von Brannt-
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
wein aus Korn werden Brennrechte für die Her-
stellung von Branntwein aus Getreide; „(2) Werden Brennereien nach § 42 Abs. 1 des
Gesetzes zusammengelegt oder Brennrechte
2. aus Brennrechten für die Herstellung von Brannt- nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen, ist
wein aus Kartoffeln und anderem Getreide als Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.
ausschließlich Korn werden Brennrechte für die
Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und (3) Die nach Absatz 2 gewährte Vergünstigung
Getreide.“ entfällt wieder, wenn die Brennerei erneut nach
§ 42 Abs. 1 des Gesetzes mit einer oder mehreren
Brennereien zusammengelegt oder das Brenn-
Artikel 3
recht erneut nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes
Änderung der übertragen oder nach § 42a des Gesetzes zur
Brennereiordnung Nutzung überlassen wird.“
Die Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmono-
Artikel 4
polverordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 612-7-12, veröffentlichten berei- Änderung der Schaumwein-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 der und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver-
wird wie folgt geändert: ordnung vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 44 wie geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. Sep-
folgt gefasst: tember 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht und vor § 34a wird jeweils
„(weggefallen) § 44“. die Angabe „Zu § 20 Nr. 8 des Gesetzes“ durch die
2. § 2 wird wie folgt geändert: Angabe „Zu § 20 Nr. 3 des Gesetzes“ ersetzt.
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2. § 5 Abs. 2 wird aufgehoben.
3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird die Angabe „2 Mo-
„Zum Getreide gehören neben Roggen, Weizen,
naten“ durch die Wörter „einem Monat“ ersetzt.
Buchweizen, Hafer und Gerste auch Triticale,
Mais und Dari, dagegen nicht Reis.“ 4. § 19 Abs. 1 Satz 4 und 5 werden aufgehoben.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 Monaten“
„Als Obststoffe gelten die in § 27 Abs. 1 des Ge-
durch die Wörter „einem Monat“ ersetzt.
setzes genannten Stoffe.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Zehntel“ durch das
3. § 44 und § 46 Abs. 3 werden aufgehoben. Wort „Zwölftel“ ersetzt.
4. In § 132 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „um Korn- 6. § 27 wird wie folgt geändert:
branntwein oder“ gestrichen. a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2 Monaten“
5. In § 149 werden jeweils das Wort „Korn“ und das durch die Wörter „einem Monat“ ersetzt.
sich jeweils anschließende Komma gestrichen. b) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 werden
6. In § 150 Satz 1 wird die Angabe „oder einer Brenne- aufgehoben.
reivereinigung (§ 82 des Gesetzes) überlassen“ ge- 7. In § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „2,5 Mo-
strichen. naten“ und in Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „2 Mo-
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006
naten“ jeweils durch die Wörter „einem Monat“ er- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie
setzt. folgt gefasst:
8. § 31 wird wie folgt geändert: „(weggefallen)“.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 1, 2 und 4, Abs. 4
„(1) Der Hersteller hat ein Belegheft nach näherer
Satz 2, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1“ durch die Angabe
Weisung des Hauptzollamts zu führen.“
„§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und 7
Satz 1“ ersetzt. 3. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 1 „(4) Die §§ 2 bis 5 und § 28 Nr. 1 bis 4 gelten
und 3“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 1 sinngemäß.“
und 2“ ersetzt. 4. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
9. § 32 wird wie folgt geändert: „§ 5 gilt entsprechend.“
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1,5 Mona- 5. In § 12 Abs. 4 Satz 3 werden die Angabe „15. Tag“
ten“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt. durch die Wörter „zehnten Tag“ sowie die Angabe
b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „1,5 Mo- „1. Tag des zweiten“ durch die Angabe „20. Tag des“
naten“ durch die Wörter „einem Monat“ ersetzt. ersetzt.
c) In Absatz 8 wird die Angabe „15. Tag“ durch die 6. In § 15 Abs. 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 3 bis 5“
Wörter „zehnten Tag“ ersetzt. durch die Angabe „§ 16 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
10. In § 34 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „15. Tag“ 7. In § 20 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „15. Tag“
durch die Wörter „zehnten Tag“ ersetzt. durch die Wörter „zehnten Tag“ ersetzt.
11. In § 38 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 5 Abs. 2 8. § 28 wird wie folgt geändert:
über den Erlaubnisschein und“ gestrichen sowie
das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt. a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 1“
durch die Angabe „§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1“
12. § 41 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. ersetzt.
13. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 5
a) Nummer 1 wird aufgehoben. Abs. 2“ das Komma sowie die Angabe „4 Satz 1“
b) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 5 Abs. 2 gestrichen.
Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 1 c) Nummer 5 wird aufgehoben.
Satz 5, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder § 41 Abs. 2
9. § 3 Abs. 5 Satz 3, § 5 Abs. 3 und 4, die §§ 6 und 16
Satz 3“ sowie das anschließende Komma gestri-
Abs. 5 sowie § 29 Abs. 1 bis 6 werden aufgehoben.
chen.
Artikel 6
Artikel 5
Änderung der Kaffeesteuerverordnung Inkrafttreten
Die Kaffeesteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Absatz 2 am
(BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch Artikel 7 der 1. Oktober 2006 in Kraft.
Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), (2) Die Artikel 1, 4 und 5 treten am 1. Januar 2007 in
wird wie folgt geändert: Kraft.
Berlin, den 11. September 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006 2133
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Vom 12. September 2006
Auf Grund des § 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. März 1992 (BGBl. I S. 711), von denen § 15 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 115 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Anlage der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. De-
zember 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juli 2005 (BGBl. I S. 2282) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 3)
Für Nutzleistungen der Fachbereiche der PTB werden die nachstehend aufgeführten Stundensätze berechnet:
Stundensatz
Fachbereich Gebührenklasse Euro
Akkreditierungsstelle des DKD 1 67
Gesetzliches Messwesen und Technologietransfer
Technische Zusammenarbeit 2 71
Vorkostenstellen ohne nennenswerte technische Infrastruktur
Grundlagen der Dosimetrie
Mathematische Modellierung und Datenanalyse
3 81
Metrologische Informationstechnik
Elektrische Energiemesstechnik MID*)
Masse MID*)
Flüssigkeiten MID*)
Schall MID*) 3a 90
Temperatur MID*)
Wärme MID*)
Schall**)
Angewandte Akustik
Elektrische Quantenmetrologie
4 93
Metrologie in der Chemie
Längenmaße und -messmittel
Gase
Analytische Messtechnik und Druck MID*)
Festkörpermechanik
Chemisch-physikalische Stoffeigenschaften
Dosimetrie für die Strahlentherapie 5 99
PTB-Begutachter, Begutachtungen im Rahmen von
DKD-Akkreditierungsverfahren
Vorkostenstellen mit geringer bis mittlerer technischer Infrastruktur
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006
Stundensatz
Fachbereich Gebührenklasse Euro
Halbleiterphysik und Magnetismus
Radioaktivität 6 104
Tieftemperaturthermodynamik und -technologie
Quantenoptik und Längeneinheit
Nano- und Mikrometrologie
Koordinatenmesstechnik 7 108
Medizinische Messtechnik
Biosignale
Flüssigkeiten**)
Hochfrequenz und Felder
Analytische Messtechnik und Druck**)
8 114
Temperatur**)
Wärme**)
Biomedizinische Optik
Masse**)
Kinematik
Gleichstrom und Niederfrequenz
Elektrische Energiemesstechnik**)
Zeit und Frequenz 9 121
Längen- und Winkelteilungen
Strahlenschutzdosimetrie
Detektorradiometrie
Hochtemperatur- und Vakuumphysik
Explosionsschutz
Photometrie und angewandte Radiometrie
Bild- und Wellenoptik 10 133
Optische Technologien
Ionenbeschleuniger und Referenzstrahlungsfelder, Neutronenstrahlung
Photonenradiometrie 11 142
Quantenelektronik 12 157
*) Stundensatz für Tätigkeiten auf Grundlage der MID
**) außer für Tätigkeiten nach MID“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
Berlin, den 12. September 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006 2135
Verordnung
über die Zuständigkeit des Bundesamtes
für Wehrverwaltung und der Wehrbereichsverwaltungen
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem Tierschutzgesetz
Vom 12. September 2006
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
§1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) wird auf das Bundesamt
für Wehrverwaltung und auf die Wehrbereichsverwaltungen jeweils für ihren Ge-
schäftsbereich übertragen, soweit nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuchs die Durchführung dieses Gesetzes im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Stellen und
Sachverständigen der Bundeswehr obliegt.
§2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 18 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Mai 2006 BGBl. I S. 1206, 1313) wird auf die Wehrbereichsverwaltungen
übertragen, soweit nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes die Durch-
führung dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr ob-
liegt.
§3
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Ka-
lendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Zuständigkeit
der Wehrbereichsverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom
31. Mai 1978 (BGBl. I S. 752) und die Verordnung über die Zuständigkeit der
Wehrbereichsverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
rigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 3. Juli 1990 (BGBl. I S. 1399) außer
Kraft.
Bonn, den 12. September 2006
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006
Verordnung
zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
(Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung)
Vom 19. September 2006
Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Lebensmittel- und von frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzuberei-
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt- tungen, Fleischerzeugnissen, Fleischextrakten, aus
machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet tierischem Fettgewebe ausgeschmolzenen Fetten,
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft Grieben, Fleischmehl, gesalzenem oder getrockne-
und Verbraucherschutz: tem Blut, gesalzenem oder getrocknetem Blut-
plasma oder gereinigten und gesalzenen, getrockne-
§1 ten oder erhitzten Därmen, Mägen, Blasen, Schlün-
Durchsetzung bestimmter den oder Goldschlägerhäutchen der Genusstaug-
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 lichkeitsbescheinigung eine dort bezeichnete Erklä-
rung nicht beifügt,
(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 2. als Verfügungsberechtigter über Gelatine entgegen
gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, in- Anhang XI Teil A Nr. 15 Buchstabe b bei der Einfuhr
dem er vorsätzlich oder fahrlässig von Gelatine der Genusstauglichkeitsbescheinigung
eine dort bezeichnete Erklärung nicht beifügt oder
1. entgegen Anhang XI Teil A Nr. 3 Knochen von Rin-
3. als Verfügungsberechtigter über Zuchtwildfleisch
dern, Schafen oder Ziegen für die Gewinnung von
oder Wildfleisch entgegen Anhang XI Teil D Nr. 4
Separatorenfleisch verwendet,
eine dort bezeichnete Erklärung der Gesundheitsbe-
2. entgegen Anhang XI Teil A Nr. 4 das zentrale Nerven- scheinigung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt.
gewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem
Betäuben zerstört, §2
3. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere ent- Durchsetzung bestimmter
gegen Anhang XI Teil A Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
oder b spezifizierte Risikomaterialien nicht oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2
nicht richtig entfernt oder
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
4. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere ent- buches handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
gegen Anhang XI Teil A Nr. 6 Zungen von Rindern Nr. 852/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungen- lässig
grund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkör-
1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I
pers gewinnt.
Teil A Nr. 8 Buchstabe a oder b oder Nr. 9 Buch-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 stabe a nicht oder nicht richtig Buch führt,
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II
buches handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
Kapitel I Nr. 10 ein Reinigungs- oder Desinfektions-
Nr. 999/2001 verstößt, indem er als Verfügungsberech-
mittel lagert,
tigter über Schlachttiere vorsätzlich oder fahrlässig
3. entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II
1. entgegen Anhang XI Teil A Nr. 7 Kopffleisch von Rin-
Kapitel II Nr. 3 Satz 2 eine Vorrichtung zum Waschen
dern nicht gemäß einem von der zuständigen Be-
von Lebensmitteln nicht sauber hält,
hörde anerkannten Kontrollsystem gewinnt oder
4. entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II
2. entgegen Anhang XI Teil A Nr. 14 Satz 1 in Verbin-
Kapitel IV
dung mit Satz 2 Buchstabe a oder b ein Kontrollsys-
tem für die Entfernung der Wirbelsäule nicht oder a) Nr. 1 einen Transportbehälter oder einen Con-
nicht richtig einrichtet. tainer nicht sauber oder nicht instand hält,
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 b) Nr. 4 Satz 1 ein Lebensmittel in einem anderen als
Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- dort genannten Container oder Tank befördert,
buches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) c) Nr. 4 Satz 2 einen Container nicht als Beförde-
Nr. 999/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr- rungsmittel für Lebensmittel ausweist oder
lässig d) Nr. 5 einen Transportbehälter oder einen Contai-
1. als Verfügungsberechtigter über Fleisch entgegen ner nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig rei-
Anhang XI Teil A Nr. 15 Buchstabe b bei der Einfuhr nigt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006 2137
5. entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II 6. Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 4 in Verbindung mit
Kapitel V Nr. 1 Buchstabe a Gegenstände, Armatu- Nr. 1 Buchstabe a, c bis e oder Nr. 2 oder Teil II B
ren oder Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Nr. 1 Buchstabe b Halbsatz 2 Rohmilch oder Milch
Berührung kommen, nicht oder nicht richtig reinigt, für den menschlichen Verzehr verwendet,
6. entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II 7. Abschnitt XI Nr. 3 Frösche oder Schnecken für den
Kapitel VI Nr. 2 Satz 1 Lebensmittelabfälle, unge- menschlichen Verzehr bearbeitet,
nießbare Nebenerzeugnisse oder andere Abfälle 8. Abschnitt XII Kapitel II Nr. 2 ein Lösungsmittel ge-
nicht richtig lagert, braucht,
7. entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II 9. Abschnitt XIV
Kapitel VII Nr. 4 Satz 1 oder 2 Eis nicht richtig her-
stellt, nicht richtig behandelt oder nicht richtig lagert a) Kapitel I Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 oder 4
oder Gelatine herstellt,
8. entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II b) Kapitel I Nr. 2 bei der Herstellung von Gelatine
Kapitel IX Nr. 2 oder 8 einen Rohstoff, eine Zutat Häute oder Felle verwendet oder
oder einen dort genannten Stoff nicht richtig lagert. c) Kapitel IV nicht sicherstellt, dass beim Inverkehr-
bringen von Gelatine die dort genannten Rück-
§3 standsgrenzwerte eingehalten sind oder
Durchsetzung bestimmter 10. Abschnitt XV
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 a) Kapitel I Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 oder 4
(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebens- Kollagen herstellt,
mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer b) Kapitel I Nr. 2 bei der Herstellung von Kollagen
gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, in- Häute oder Felle verwendet oder
dem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3
Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III c) Kapitel IV nicht sicherstellt, dass beim Inverkehr-
bringen von Kollagen die dort genannten Rück-
1. Abschnitt V Kapitel II Nr. 1 oder 3 nicht sicherstellt, standsgrenzwerte eingehalten sind.
dass die verwendeten Rohstoffe die dort genannten
Bedingungen und Anforderungen erfüllen, (2) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
2. Abschnitt VI Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, in-
genanntes Teil für die Herstellung von Fleischer- dem er entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit An-
zeugnissen nicht verwendet wird, hang III
3. Abschnitt VII 1. Abschnitt I Kapitel I Nr. 2 oder Abschnitt II Kapitel I
a) Kapitel II Teil A Nr. 1 lebende Muscheln erntet, Nr. 2 ein Tier zum Schlachthof befördert oder
b) Kapitel II Teil A Nr. 2 in Verbindung mit Kapitel V 2. Abschnitt IV Kapitel II Nr. 8 Buchstabe b in Verbin-
Nr. 2 lebende Muscheln für den unmittelbaren dung mit Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe d in Verbindung
menschlichen Verzehr in den Verkehr bringt, mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel III der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 frei lebendes Großwild in den Ver-
c) Kapitel II Teil A Nr. 3 lebende Muscheln zum kehr bringt.
menschlichen Verzehr in Verkehr bringt,
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahr-
d) Kapitel II Teil C Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c lebende lässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebens-
Muscheln nicht mindestens über einen Zeitraum mittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
von zwei Monaten in Meerwasser lagert,
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2
e) Kapitel IX Nr. 1 in Verbindung mit Kapitel V Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
Kammmuscheln in den Verkehr bringt oder buches handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
f) Kapitel IX Nr. 3 Satz 1 Kammmuscheln für den Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
menschlichen Verzehr in den Verkehr bringt, lässig
4. Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nr. 1 ein dort genann- 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit An-
tes Fischereierzeugnis nicht oder nicht richtig ein- hang II Abschnitt III
friert, a) Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 oder 3 ein Tier in
5. Abschnitt VIII Kapitel V Räumlichkeiten eines Schlachthofes zulässt,
a) Teil C in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II b) Nr. 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig
Kapitel I Nr. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
Nr. 2074/2005 ein unverarbeitetes Fischereier- c) Nr. 6 Satz 1 den amtlichen Tierarzt nicht oder
zeugnis, das den TVB-N-Grenzwert überschrei- nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
tet,
2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit An-
b) Teil D Satz 2 ein Fischereierzeugnis für den hang III Abschnitt I
menschlichen Verzehr oder
a) Kapitel IV Nr. 2 Buchstabe a Fleisch für den
c) Teil E Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1 ein dort menschlichen Verzehr verwendet,
genanntes Fischereierzeugnis b) Kapitel IV Nr. 8 einen Schlachtkörper oder einen
in Verkehr bringt, Körperteil nicht vollständig enthäutet,
2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006
c) Kapitel IV Nr. 9 Satz 1 ein Schwein nicht, nicht b) Nr. 2 Buchstabe b Hackfleisch oder Fleischzube-
richtig oder nicht rechtzeitig entborstet, reitungen aus gekühltem Fleisch nach Ablauf der
d) Kapitel IV Nr. 20 eine Einrichtung nicht, nicht dort genannten Fristen herstellt,
richtig oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht, nicht c) Nr. 2 Buchstabe c Satz 1 Hackfleisch oder
richtig oder nicht rechtzeitig wäscht oder nicht, Fleischzubereitungen nicht, nicht richtig oder
nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert, nicht rechtzeitig umhüllt und nicht, nicht richtig
e) Kapitel V Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b, auch in Ver- oder nicht rechtzeitig verpackt oder nicht, nicht
bindung mit Abschnitt IV Kapitel II Nr. 9, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kühlt oder nicht,
sicherstellt, dass Fleisch auf einer nicht höheren nicht richtig oder nicht rechtzeitig gefriert oder
als dort genannten Temperatur gehalten wird, d) Nr. 5 Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Se-
f) Kapitel VI Nr. 9 Satz 1 Fleisch von notgeschlach- paratorenfleisch nach dem Auftauen wieder ein-
teten Tieren in den Verkehr bringt oder friert,
g) Kapitel VII Nr. 5 Fleisch nicht richtig lagert oder 6. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit An-
nicht richtig befördert, hang III Abschnitt VII
3. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit An- a) Kapitel I Nr. 1 lebende Muscheln in den Verkehr
hang III Abschnitt II bringt,
a) Kapitel I Nr. 3 Satz 2 einen Transportbehälter b) Kapitel I Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 4 lebende
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt, Muscheln befördert,
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wäscht
c) Kapitel I Nr. 6 eine Abschrift des Registrier-
oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
scheins nicht oder nicht mindestens zwölf Mo-
desinfiziert,
nate aufbewahrt,
b) Kapitel IV Nr. 1 Buchstabe a Fleisch für den
d) Kapitel II Teil B Nr. 1 Satz 2 Buchstabe d oder
menschlichen Verzehr verwendet,
Teil C Nr. 1 Satz 1 ein anderes als dort genanntes
c) Kapitel IV Nr. 10 Satz 1 ein Tier schlachtet, Gebiet nutzt,
d) Kapitel IV Nr. 10 Satz 2 Halbsatz 2 einen e) Kapitel II Teil C Nr. 3 nicht, nicht richtig oder
Schlachtraum nicht, nicht richtig oder nicht nicht vollständig Buch führt,
rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig desinfiziert, f) Kapitel IV Teil A Nr. 1 lebende Muscheln nicht
von Schlamm oder angesammelten Schmutz-
e) Kapitel V Nr. 1 Buchstabe b, auch in Verbindung partikeln befreit,
mit Abschnitt IV Kapitel III Nr. 7, nicht sicher-
stellt, dass die Temperatur des Fleisches auf g) Kapitel IV Teil A Nr. 6 in einem Reinigungsbecken
höchstens 4 °C gehalten wird, Krebstiere, Fische oder andere Meerestiere hält,
f) Kapitel V Nr. 4, auch in Verbindung mit Ab- h) Kapitel IV Teil A Nr. 7 als Lebensmittelunterneh-
schnitt IV Kapitel III Nr. 7, Fleisch nicht richtig mer, der lebende Muscheln reinigt, ein Pack-
lagert oder nicht richtig befördert, stück nicht mit einem Etikett versieht,
g) Kapitel VI Satz 1 ohne Genehmigung der zustän- i) Kapitel VI Nr. 1 Austern nicht richtig umhüllt oder
digen Behörde Geflügel im Haltungsbetrieb nicht richtig verpackt,
schlachtet, j) Kapitel VII Nr. 3 oder Kapitel IX Nr. 4 Buchstabe b
h) Kapitel VI Nr. 6 oder 7 als Lebensmittelunterneh- in Verbindung mit Kapitel VII Nr. 3 ein dort be-
mer, der in seinem Haltungsbetrieb Geflügel zeichnetes Etikett nicht oder nicht mindestens
schlachtet, einem Schlachtkörper die Erklärung 60 Tage aufbewahrt oder
oder die Bescheinigung nicht oder nicht recht-
k) Kapitel VIII Nr. 2 lebende Muscheln in Wasser
zeitig beifügt oder
eintaucht oder mit Wasser besprengt,
i) Kapitel VI Nr. 8 Satz 2 ein Tier nicht, nicht richtig
7. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit An-
oder nicht rechtzeitig ausweidet,
hang III Abschnitt VIII
4. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit An-
hang III Abschnitt IV a) Kapitel III Teil A Nr. 1 Satz 1 ein Erzeugnis nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig lagert,
a) Kapitel II Nr. 4 Buchstabe c Kopf oder Einge-
weide nicht oder nicht vollständig beim Wild- b) Kapitel V Teil D Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein
körper belässt oder Fischereierzeugnis einer Sichtkontrolle unterzo-
gen wird,
b) Kapitel II Nr. 6 das Übereinanderlegen von Wild-
körpern nicht vermeidet oder c) Kapitel VII Nr. 2 Halbsatz 1 ein Fischereierzeug-
nis nicht richtig lagert oder
c) Kapitel II Nr. 8 Buchstabe a frei lebendes Groß-
wild enthäutet oder in den Verkehr bringt, d) Kapitel VIII Nr. 1 Buchstabe b Halbsatz 1 ein Fi-
schereierzeugnis nicht auf der dort genannten
5. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit An-
Temperatur hält,
hang III Abschnitt V Kapitel III
a) Nr. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Fleisch 8. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit An-
nicht eine höhere als die dort genannte Tempe- hang III Abschnitt IX
ratur aufweist und nur nach Bedarf in den Ar- a) Kapitel I Teil II A Nr. 4 Satz 1 eine Oberfläche
beitsraum gebracht wird, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006 2139
b) Kapitel I Teil II A Nr. 4 Satz 2 einen Behälter oder 14. einer vollziehbaren Anordnung nach Anhang III Ab-
einen Tank nicht, nicht richtig oder nicht mindes- schnitt I Kapitel IV Nr. 5 oder 12 oder Kapitel VI Nr. 8
tens einmal pro Arbeitstag reinigt oder nicht, oder Abschnitt II Kapitel IV Nr. 2 oder 6 zuwider-
nicht richtig oder nicht mindestens einmal pro handelt.
Arbeitstag desinfiziert, (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2
c) Kapitel I Teil II B Nr. 2 Satz 2 Milch nicht, nicht Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt, buches handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
d) Kapitel II Teil I Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Milch
lässig
auf die dort genannte Temperatur gekühlt und
auf dieser Temperatur gehalten wird, 1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 5
Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I
e) Kapitel II Teil III Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Kuh- Kapitel III Nr. 2 bis 5 und 7 der Verordnung (EG)
milch eine geringere als dort genannte Keimzahl Nr. 854/2004 ein Erzeugnis tierischen Ursprungs in
hat oder den Verkehr bringt oder
f) Kapitel III Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine 2. entgegen Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 5
Verpackung nicht, nicht richtig oder nicht recht- Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I
zeitig versiegelt, Kapitel III Nr. 2 bis 5 und 7 der Verordnung (EG)
9. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit An- Nr. 854/2004 ein Genusstauglichkeitskennzeichen
hang III Abschnitt X entfernt.
a) Kapitel II Teil III Nr. 1 für die Herstellung von Ei- §4
produkten andere als dort genannte Eier auf-
schlägt, Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
b) Kapitel II Teil III Nr. 3 Satz 1 für die Herstellung
von Eiprodukten die dort genannten Eier nicht (1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebens-
getrennt bearbeitet oder nicht getrennt verarbei- mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
tet, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 eine Partie Separato-
c) Kapitel II Teil III Nr. 3 Satz 2 eine Ausrüstung renfleisch verwendet.
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2
oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
desinfiziert,
buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge-
d) Kapitel II Teil III Nr. 4 für die Herstellung von Ei- gen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit
produkten Eiinhalt durch Zentrifugieren oder Zer- Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ein
drücken von Eiern gewinnt oder zur Gewinnung Erzeugnis oder eine Partie Lebensmittel nicht oder
von Eiresten leere Schalen zentrifugiert oder nicht rechtzeitig vom Markt nimmt oder nicht oder nicht
e) Kapitel II Teil III Nr. 7 Satz 2 Flüssigei vor der rechtzeitig zurückruft.
Verarbeitung länger als 48 Stunden lagert,
§5
10. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit An-
Durchsetzung bestimmter
hang III Abschnitt XI Nr. 5 Froschschenkel nicht,
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005
nicht richtig oder nicht rechzeitig abwäscht, nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt, nicht, Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2
nicht richtig oder nicht rechtzeitig einfriert oder Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verarbeitet, buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge-
gen Anhang II Abschnitt I Kapitel II Nr. 1 Satz 3 in Ver-
11. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit An-
bindung mit Satz 4 oder Nr. 2 Satz 1 der Verordnung
hang III Abschnitt XIII Nr. 1 Buchstabe a oder b Tier-
(EG) Nr. 2074/2005 Fisch oder Fischfilets nicht, nicht
därme, -blasen oder -mägen in den Verkehr bringt,
richtig oder nicht rechtzeitig einer Sichtkontrolle unter-
12. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit An- zieht.
hang III Abschnitt XIII Nr. 2 Satz 2 ein dort genann-
tes Erzeugnis nicht richtig aufbewahrt, §6
13. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a in Verbin- Durchsetzung bestimmter
dung mit Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr. 2 Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005
Buchstabe d oder e, Nr. 3, 5 oder 8, Kapitel III Nr. 1, (1) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Lebens-
2, 4 oder 5, Abschnitt II Kapitel II Nr. 1 oder 2 Buch- mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
stabe b, d oder e, Nr. 3, 4 oder 5, Kapitel III Nr. 1 entgegen Artikel 13 Satz 1 der Verordnung (EG)
Buchstabe a, b, d oder e oder Nr. 2, Abschnitt V Nr. 2075/2005 Fleisch einführt.
Kapitel I Nr. 1, 2, 4 oder 5, Abschnitt VIII Kapitel I
Teil I A Nr. 1, Teil I B Nr. 1 oder 3 oder Teil I C Nr. 2, (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-
Kapitel III Teil B in Verbindung mit Kapitel I Teil I C lässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebens-
Nr. 2, Abschnitt XI Nr. 2 oder Abschnitt XII Kapitel I mittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder b oder entgegen (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2
Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b ein Erzeugnis tieri- Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
schen Ursprungs in den Verkehr bringt oder buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge-
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006
gen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) §8
Nr. 2075/2005 einen Schlachtkörper zerschneidet.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§7
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Verweisungen auf in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lebensmittelrechtliche
Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft Straf- und Bußgeldverordnung vom 4. März 2004
Verweisungen in dieser Verordnung auf Rechtsakte (BGBl. I S. 415), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 34
der Europäischen Gemeinschaft beziehen sich auf die des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618,
in der Anlage jeweils angegebene Fassung. 2653), außer Kraft.
Bonn, den 19. September 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006 2141
Anlage
(zu § 7)
Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft
1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung be-
stimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147
S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommis-
sion vom 7. Juli 2006 (ABl. EU Nr. L 187 S. 10),
2. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226
S. 3),
3. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel
tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22), zuletzt ge-
ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. De-
zember 2005 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83),
4. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche
Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tie-
rischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. De-
zember 2005 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83),
5. Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005
über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 338 S. 1),
6. Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur
Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verord-
nung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fal-
lende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur
Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 27),
7. Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit
spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichi-
nen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60).
2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen von Beschäftigten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem
Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung
Vom 5. September 2006
I.
Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Ver-
bindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungs-
amt für Beschäftigte der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung die Be-
fugnis übertragen, über Widersprüche gegen Verwaltungsakte sowie die Ableh-
nung von Ansprüchen in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz
und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen
Trennungsgeldverordnung zu entscheiden.
II.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwal-
tungsamt für Beschäftigte der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei verwaltungsgerichtlichen
Verfahren in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem
Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungs-
geldverordnung übertragen. Das Bundesministerium für Gesundheit behält sich
vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
III.
Diese Anordnung ist mit Wirkung zum 1. Juni 2006 anzuwenden.
Bonn, den 5. September 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
In Vertretung
K . T. S c h r ö d e r