2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006
Föderalismusreform-Begleitgesetz
Vom 5. September 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- liche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht
tes das folgende Gesetz beschlossen: mehr besteht oder Bundesrecht in den Fäl-
len des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht
Inhaltsübersicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag
Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes des Bundesrates, einer Landesregierung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit oder der Volksvertretung eines Landes (Arti-
von Bund und Ländern in Angelegenheiten der kel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),“.
Europäischen Union
Artikel 3 Änderung des Baugesetzbuchs b) In Nummer 15 wird die Angabe „Artikel 93 Abs. 2“
Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
durch die Angabe „Artikel 93 Abs. 3“ ersetzt.
Artikel 5 Änderung der Bundespflegesatzverordnung 2. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 13
Artikel 6 Gesetz zur Überleitung der sozialen Wohnraumför- Nr. 6a“ die Angabe „oder 6b“ eingefügt.
derung auf die Länder (Wohnraumförderung-Über- 3. Im III. Teil wird der Sechzehnte Abschnitt wie folgt
leitungsgesetz – WoFÜG)
gefasst:
Artikel 7 Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehl- „Sechzehnter Abschnitt
subventionierung im Wohnungswesen Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b
Artikel 9 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Finanzgerichtsordnung § 97
Artikel 11 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Arti-
Artikel 12 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
kel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich
Artikel 13 Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufga-
das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des
ben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz – Ent-
flechtG) Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung erge-
Artikel 14 Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von unver- ben.
zinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Arti- (2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den ande-
kel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen ren Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und
Gemeinschaft (Sanktionszahlungs-Aufteilungsge-
setz – SZAG) der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden
Artikel 15 Gesetz zur Lastentragung im Bund-Länder-Verhält-
Frist Gelegenheit zur Äußerung.
nis bei Verletzung von supranationalen oder völker- (3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2
rechtlichen Verpflichtungen (Lastentragungsgesetz – kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.“
LastG)
Artikel 16 Änderung des Maßstäbegesetzes
Artikel 2
Artikel 17 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 18 Änderung der Abgabenordnung Änderung
Artikel 19 Änderung des Einkommensteuergesetzes des Gesetzes über die
Artikel 20 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Artikel 21 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes in Angelegenheiten der Europäischen Union
Artikel 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und
Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Artikel 1 vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313, 1780), geändert
Änderung durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. November
des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes 2005 (BGBl. I S. 3178), wird wie folgt geändert:
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fas- 1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
sung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 „(2) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Ge-
(BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Artikel 5 setzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebie-
Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I ten der schulischen Bildung, der Kultur oder des
S. 3396), wird wie folgt geändert: Rundfunks betroffen sind, überträgt die Bundesre-
1. § 13 wird wie folgt geändert: gierung die Verhandlungsführung in den Beratungs-
gremien der Kommission und des Rates und bei
a) Nach Nummer 6a wird folgende Nummer 6b ein- Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister
gefügt: auf einen Vertreter der Länder. Für diese Ratstagun-
„6b. darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 gen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer Lan-
die Erforderlichkeit für eine bundesgesetz- desregierung im Ministerrang benannt werden. Die
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Ausübung der Rechte durch den Vertreter der Län- „in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fas-
der erfolgt unter Teilnahme von und in Abstimmung sung“ eingefügt.
mit dem Vertreter der Bundesregierung. Die Abstim-
c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Arti-
mung der Verhandlungsposition mit dem Vertreter
kel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes“ die Wörter
der Bundesregierung im Hinblick auf eine sich än-
„in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fas-
dernde Verhandlungslage erfolgt entsprechend den
sung“ eingefügt.
für die interne Willensbildung geltenden Regeln und
Kriterien. Der Bundesrat kann für Ratstagungen in d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vor-
haben behandelt werden, die nicht im Schwerpunkt „(3) Für die zur Förderung städtebaulicher
ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Län- Maßnahmen bis zum 1. September 2006 ge-
der in den Bereichen schulische Bildung, Kultur oder schlossenen Verwaltungsvereinbarungen über
Rundfunk, jedoch sonstige ausschließliche Gesetz- die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an
gebungsbefugnisse der Länder betreffen, als Vertre- die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grund-
ter der Länder Mitglieder von Landesregierungen im gesetzes in seiner bis zum 1. September 2006
Ministerrang benennen, die berechtigt sind, in Ab- geltenden Fassung ist § 164b in seiner bis zum
stimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung 12. September 2006 geltenden Fassung bis zum
Erklärungen abzugeben. Betrifft ein Vorhaben aus- 31. Dezember 2019 anzuwenden.“
schließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder,
jedoch nicht im Schwerpunkt die Bereiche schuli- Artikel 4
sche Bildung, Kultur oder Rundfunk, so übt die Bun-
desregierung die Verhandlungsführung in den Bera- Änderung
tungsgremien der Kommission und des Rates und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Mi- § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
nister in Abstimmung mit dem Vertreter der Länder zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April
aus.“ 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 25 des
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) geän-
„(4) Über die Einlegung des zulässigen Rechts- dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
mittels beim Europäischen Gerichtshof gegen eine „1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vor-
länderübergreifende Finanzkorrektur der Europäi- schriften für den Hochschulbau gefördert werden;
schen Gemeinschaften stellt die Bundesregierung dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Aus-
mit den betroffenen Ländern Einvernehmen her. Wird bildung von Ärzten nach der Approbationsordnung
das Einvernehmen nicht erzielt, ist die Bundesregie- für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt
rung auf ausdrückliches Verlangen betroffener Län- geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom
der zur Einlegung des Rechtsmittels verpflichtet. In 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hin-
diesem Fall werden die Kosten des Rechtsmittelver- sichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschrif-
fahrens von den Ländern getragen, welche die Ein- ten für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen.“
legung des Rechtsmittels verlangt haben.“
Artikel 5
Artikel 3
Änderung Änderung
des Baugesetzbuchs der Bundespflegesatzverordnung
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zu- ber 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Ar-
letzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom tikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: S. 2570), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 245 wie 1. § 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
folgt gefasst:
„2. bei Hochschulkliniken aus der Anerkennung
„§ 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtum- nach den landesrechtlichen Vorschriften und
bau, die Soziale Stadt und die Förderung dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Kran-
städtebaulicher Maßnahmen“. kenhausfinanzierungsgesetzes sowie ergänzen-
2. In § 164b Abs. 1 werden die Wörter „Artikel 104a den Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4
Abs. 4 des Grundgesetzes“ durch die Wörter „Arti- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“.
kel 104b des Grundgesetzes“ ersetzt.
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3. § 245 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach dem Hoch-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
schulbauförderungsgesetz“ durch die Wörter
„§ 245 „nach den landesrechtlichen Vorschriften für den
Überleitungsvorschriften für den Hochschulbau“ ersetzt.
Stadtumbau, die Soziale Stadt und die b) In Satz 3 werden die Wörter „oder des Hoch-
Förderung städtebaulicher Maßnahmen“. schulbauförderungsgesetzes“ durch die Wörter
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Arti- „oder der landesrechtlichen Vorschriften für den
kel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes“ die Wörter Hochschulbau“ ersetzt.
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006
Artikel 6 sung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990
(BGBl. I S. 2203), zuletzt geändert durch Artikel 4 der
Gesetz
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346),
zur Überleitung der sozialen und die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung
Wohnraumförderung auf die Länder der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I
(Wohnraumförderung-Überleitungsgesetz – S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verord-
WoFÜG) nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), weiter
anzuwenden, soweit diese Vorschriften am 31. Dezem-
§1 ber 2006 Anwendung finden.
Verzinsung und Tilgung
der den Ländern zur Förderung des Artikel 7
Wohnungsbaus gewährten Darlehen des Bundes
Die den Ländern zur Förderung des Wohnungsbaus Änderung
als Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen des Wohnungsbindungsgesetzes
sind mindestens so zu verzinsen und zu tilgen, dass die
Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der
Zins- und Tilgungsbeträge demjenigen Anteil aller im
Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I
Land aufgekommenen Zins- und Tilgungsbeträge ein-
S. 2404) wird wie folgt geändert:
schließlich außerplanmäßiger Tilgungen entsprechen,
der sich nach dem Verhältnis der am Ende des Kalen- 1. In § 1 werden nach dem Wort „Absatz 1“ die Wörter
derjahres dem Land insgesamt als Darlehen gewährten „und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförde-
Bundesmittel und Finanzhilfen zu den übrigen Mitteln rung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006
des Landes errechnet. Die Tilgung der Bundesmittel (BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2“
und Finanzhilfen muss mindestens ein Prozent betra- eingefügt.
gen. Die Verpflichtung des Landes zur vollständigen Til-
gung der als Darlehen gewährten Bundesmittel und Fi- 2. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1
nanzhilfen bleibt unberührt. Näheres wird durch Verwal- Nr. 5 des Wohnraumförderungsgesetzes“ durch die
tungsvereinbarung geregelt. Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-
Überleitungsgesetzes“ ersetzt.
§2
3. § 28 wird wie folgt geändert:
Wohnungsfürsorge
des Bundes, Bergarbeiterwohnungsbau a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesregierung
wird“ durch die Wörter „Landesregierungen wer-
(1) Auf Wohnungsfürsorgemittel, die aus Haushalten
den“ ersetzt und die Wörter „mit Zustimmung des
des Bundes sowie der früheren öffentlich-rechtlichen
Bundesrates“ gestrichen.
Sondervermögen des Bundes oder deren Rechtsnach-
folger zur Verfügung gestellt worden sind und die b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
1. vor dem 1. Januar 2002,
„(3) Die Landesregierungen können die Er-
2. in den Fällen des § 46 Abs. 2 des Wohnraumförde- mächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverord-
rungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I nung auf eine oberste Landesbehörde übertra-
S. 2376), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes gen.“
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450) geändert
worden ist, vor dem 1. Januar 2003
Artikel 8
nach § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 Änderung
(BGBl. I S. 2137), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes über den Abbau der
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) ge-
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
ändert worden ist, bewilligt worden sind, ist § 87a des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der am 31. De- Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionie-
zember 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden. rung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekannt-
(2) Auf Wohnraum, machung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414),
1. für dessen Bau ein Darlehen oder ein Zuschuss aus zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
den in Absatz 1 genannten Wohnungsfürsorgemit- 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt
teln vor dem 1. Januar 2002 und in den Fällen des geändert:
§ 46 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vor 1. In § 14 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
dem 1. Januar 2003 bewilligt worden ist,
2. der nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbei- 2. § 15 wird wie folgt geändert:
terwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fas- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1
sung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1997 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Satz 2 des Wohn-
(BGBl. I S. 1942), zuletzt geändert durch Artikel 59 raumförderungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 50
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 des Wohn-
S. 2304), gefördert worden ist, raumförderungsgesetzes und in § 2 Abs. 2 des
sind das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom
Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100)“ er-
S. 2404) die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fas- setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006 2101
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Artikel 10
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1 Änderung
Satz 1 Nr. 5 des Wohnraumförderungsgeset- der Finanzgerichtsordnung
zes“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des
In § 76 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung in der Fas-
Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes“
sung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I
ersetzt.
S. 442, 2262, 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 3
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 2022)
Satz 1 Nr. 3 und 5 des Wohnraumförderungs- geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 88, 89 der
gesetzes“ durch die Wörter „§ 50 Abs. 1 Abgabenordnung“ durch die Angabe „§§ 88, 89
Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgeset- Abs. 1 der Abgabenordnung“ ersetzt.
zes und in § 2 Abs. 2 des Wohnraumförde-
rung-Überleitungsgesetzes“ ersetzt. Artikel 11
Änderung
Artikel 9
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Änderung § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
des Wohnraumförderungsgesetzes Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. Septem- (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch
ber 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Ar- Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 14. August 2006
tikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird wie folgt
S. 3450), wird wie folgt geändert: gefasst:
„(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass
1. In § 3 Abs. 1 werden das Wort „Bund“ und das nach-
der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind
folgende Komma gestrichen.
die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtig-
2. In § 4 Abs. 1 werden das Wort „Bund“ und das nach- ten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am
folgende Komma gestrichen. Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Ge-
brauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen,
3. § 19 wird wie folgt gefasst:
Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
„§ 19 Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebs-
kostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
Wohnfläche
S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermäch-
Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Be-
Wohnung gehörenden Räume. Die Landesregierun- triebskosten zu erlassen.“
gen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und Artikel 12
zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
Änderung
durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landes- des Finanzverwaltungsgesetzes
behörde übertragen.“ Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
4. Die §§ 38 bis 43 werden aufgehoben. Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes
5. § 47 Abs. 1 wird aufgehoben. vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird wie folgt ge-
ändert:
6. In § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Wohnungsfürsorgemittel“ ein Komma und die 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 26 wird der den Satz abschließende
Wörter „mit Ausnahme von Wohnungsfürsorgemit- Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden fol-
teln des Bundes sowie der früheren öffentlich-recht- gende Nummern 27 und 28 angefügt:
lichen Sondervermögen des Bundes oder deren „27. die Erteilung von verbindlichen Auskünften
Rechtsnachfolger,“ eingefügt. nach § 89 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung;
7. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 28. die Unterstützung der Finanzbehörden der
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wohnungs- Länder bei der Verhütung und Verfolgung von
fürsorgemitteln“ ein Komma und die Wörter „mit Steuerstraftaten mit länderübergreifender, in-
Ausnahme von Wohnungsfürsorgemitteln des ternationaler oder erheblicher Bedeutung so-
Bundes sowie der früheren öffentlich-rechtlichen wie bei Anzeigen nach § 116 Abs. 1 der Abga-
Sondervermögen des Bundes oder deren Rechts- benordnung. Das Bundeszentralamt für Steu-
nachfolger,“ eingefügt. ern hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe alle
hierfür erforderlichen Informationen zu sam-
b) Nummer 5 wird aufgehoben. meln und auszuwerten und die Behörden der
8. In § 51 Abs. 1 werden die Wörter „5 und Satz 2“ Länder über die sie betreffenden Informationen
durch die Wörter „Satz 2 und den in § 2 Abs. 2 und die in Erfahrung gebrachten Zusammen-
Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgeset- hänge von Straftaten zu unterrichten.“
zes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100)“ 2. Dem § 19 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
ersetzt. fügt:
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006
„(4) Ist bei der Auswertung des Prüfungsberichts Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken“ und
oder im Rechtsbehelfsverfahren beabsichtigt, von „Bildungsplanung“ sowie für den durch die Abschaf-
den Feststellungen des Bundeszentralamtes für fung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrs-
Steuern abzuweichen, so ist diesem Gelegenheit verhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohn-
zur Stellungnahme zu geben. raumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsan-
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern kann ver- teile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt
langen, dass bestimmte von ihm namhaft gemachte des Bundes zu.
Betriebe geprüft werden und Regelungen zur Durch- §2
führung und zu Inhalten der Außenprüfung dieser Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben
Betriebe festlegen. Es wirkt in diesen Fällen an der
jeweiligen Außenprüfung mit. Dies gilt insbesondere (1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe
in Fällen, in denen die Gleichmäßigkeit der Rechts- „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich
anwendung in mehreren Betrieben sicherzustellen der Hochschulkliniken“ steht den Ländern nach
ist, sowie in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2.“ Artikel 143c Abs. 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Ja-
nuar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Be-
3. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: trag von 695 300 000 Euro aus dem Haushalt des Bun-
„Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Ver- des zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Aus-
besserung oder Erleichterung des gleichmäßigen finanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen
Vollzugs der Steuergesetze den bundeseinheitlichen Verpflichtungen abgegolten. Der Bund stellt ab dem
Einsatz eines bestimmten Programms für die auto- 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ei-
matisierte Datenverarbeitung anweisen, wenn nicht nen Betrag von 298 000 000 Euro für überregionale För-
die Mehrzahl der Länder dagegen Einwendungen er- dermaßnahmen im Hochschulbereich nach Artikel 91b
hebt. Im Falle einer Anweisung sind die Länder ver- Abs. 1 des Grundgesetzes zur Verfügung. Bis zum Jah-
pflichtet, die technischen und organisatorischen Ein- resende nicht verbrauchte Mittel nach Satz 3 werden im
satzvoraussetzungen dafür zu schaffen.“ Übergangszeitraum 2007/2008 auf die nächsten Haus-
4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: haltsjahre übertragen; in den Folgejahren nicht ver-
brauchte Mittel sind übertragbar.
„§ 21a
(2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe
Allgemeine Verfahrensgrundsätze „Bildungsplanung“ steht den Ländern ab dem 1. Januar
(1) Zur Verbesserung und Erleichterung des Voll- 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag
zugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zie- von 19 900 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes
les der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestimmt zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfi-
das Bundesministerium der Finanzen mit Zustim- nanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Ver-
mung der obersten Finanzbehörden der Länder ein- pflichtungen abgegolten. Der Bund stellt ab dem 1. Ja-
heitliche Verwaltungsgrundsätze, gemeinsame Voll- nuar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich einen
zugsziele, Regelungen zur Zusammenarbeit des Betrag von 19 900 000 Euro für die nach Artikel 91b
Bundes mit den Ländern und erteilt allgemeine fach- Abs. 2 des Grundgesetzes neu definierte Gemein-
liche Weisungen. Die Zustimmung gilt als erteilt, schaftsaufgabe zur Verfügung; diese Mittel können bis
wenn eine Mehrheit der Länder nicht widerspricht. 2008 auch zur Mitfinanzierung auslaufender Modellver-
Initiativen zur Festlegung der Angelegenheiten des suche verwendet werden.
Satzes 1 kann das Bundesministerium der Finanzen §3
allein oder auf gemeinsame Veranlassung von min-
destens vier Ländern ergreifen. Finanzierung beendeter Finanzhilfen
(2) Die obersten Finanzbehörden des Bundes und (1) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes
der Länder überprüfen regelmäßig die Erfüllung der für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhält-
gemeinsam festgelegten Vollzugsziele. Hierzu über- nisse der Gemeinden steht den Ländern ab dem 1. Ja-
mitteln die obersten Finanzbehörden der Länder nuar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Be-
dem Bundesministerium der Finanzen die erforderli- trag von 1 335 500 000 Euro aus dem Haushalt des
chen Daten. Bundes zu. Der Bund führt im Rahmen seiner Zustän-
digkeit die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 und
(3) Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 sind für
§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinan-
die obersten Finanzbehörden des Bundes und der
zierungsgesetzes fort.
Länder verbindlich.“
(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes
Artikel 13
zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem
Gesetz 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich
zur Entflechtung von ein Betrag von 518 200 000 Euro aus dem Haushalt
Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel
(Entflechtungsgesetz – EntflechtG) zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegan-
genen Verpflichtungen abgegolten.
§1
§4
Allgemein
Verteilung
Den Ländern stehen nach Artikel 143c Abs. 1 Satz 1
des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2007 bis zum (1) Der Betrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird auf die
31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Run-
Gemeinschaftsaufgaben „Ausbau und Neubau von dung auf Tausend Euro verteilt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006 2103
Baden-Württemberg 14,684002 Prozent, Hessen 7,223746 Prozent,
Bayern 17,256483 Prozent, Mecklenburg-Vorpommern 2,617488 Prozent,
Berlin 4,917843 Prozent, Niedersachsen 9,247962 Prozent,
Brandenburg 3,223713 Prozent, Nordrhein-Westfalen 19,432473 Prozent,
Bremen 1,847088 Prozent, Rheinland-Pfalz 4,878640 Prozent,
Hamburg 2,683724 Prozent, Saarland 1,285424 Prozent,
Hessen 4,319915 Prozent, Sachsen 6,565176 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern 3,460103 Prozent, Sachsen-Anhalt 3,835749 Prozent,
Niedersachsen 6,934112 Prozent, Schleswig-Holstein 3,238746 Prozent,
Nordrhein-Westfalen 15,395490 Prozent, Thüringen 3,761124 Prozent.
Rheinland-Pfalz 3,654778 Prozent,
(4) Der Betrag nach § 3 Abs. 2 wird auf die Länder
Saarland 1,476280 Prozent, mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf
Tausend Euro verteilt:
Sachsen 8,201812 Prozent,
Sachsen-Anhalt 5,172773 Prozent, Baden-Württemberg 8,147033 Prozent,
Schleswig-Holstein 2,553941 Prozent, Bayern 11,832673 Prozent,
Thüringen 4,217943 Prozent. Berlin 6,287847 Prozent,
Brandenburg 5,842689 Prozent,
(2) Der Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1 wird auf die
Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Run- Bremen 0,605545 Prozent,
dung auf Tausend Euro verteilt: Hamburg 1,836274 Prozent,
Baden-Württemberg 8,073403 Prozent, Hessen 5,849236 Prozent,
Bayern 10,748807 Prozent, Mecklenburg-Vorpommern 4,114432 Prozent,
Berlin 11,227587 Prozent, Niedersachsen 7,692056 Prozent,
Brandenburg 1,455913 Prozent, Nordrhein-Westfalen 18,732611 Prozent,
Bremen 3,323798 Prozent, Rheinland-Pfalz 3,610356 Prozent,
Hamburg 2,696733 Prozent, Saarland 1,263461 Prozent,
Hessen 5,785924 Prozent, Sachsen 11,508625 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern 1,487177 Prozent, Sachsen-Anhalt 4,625053 Prozent,
Niedersachsen 5,854672 Prozent, Schleswig-Holstein 2,435272 Prozent,
Nordrhein-Westfalen 24,414581 Prozent, Thüringen 5,616837 Prozent.
Rheinland-Pfalz 4,110835 Prozent,
§5
Saarland 1,181620 Prozent,
Zweckbindung
Sachsen 3,510779 Prozent, (1) Die Beträge nach § 4 Abs. 1 sind von den Län-
Sachsen-Anhalt 2,190849 Prozent, dern jeweils für die Finanzierung des Ausbaus und Neu-
baus von Hochschulen, einschließlich der Hochschul-
Schleswig-Holstein 11,814005 Prozent, kliniken, einzusetzen.
Thüringen 2,123317 Prozent. (2) Die Beträge nach § 4 Abs. 2 sind von den Län-
dern jeweils für die Finanzierung von Aufgaben im Be-
(3) Der Betrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird auf die reich der Bildungsplanung einzusetzen.
Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Run- (3) Die Beträge nach § 4 Abs. 3 sind von den Län-
dung auf Tausend Euro verteilt: dern jeweils für Investitionen, die zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden erforderlich
Baden-Württemberg 12,395291 Prozent,
sind, einzusetzen.
Bayern 14,686293 Prozent, (4) Die Beträge nach § 4 Abs. 4 sind von den Län-
Berlin 3,723811 Prozent, dern jeweils für die Finanzierung von Maßnahmen der
Wohnraumförderung einzusetzen.
Brandenburg 4,059626 Prozent, (5) Die Länder werden dem Bund jährlich über die
Bremen 0,828343 Prozent, Verwendung der erhaltenen Beträge nach den §§ 2
und 3 bis Ende Juni des dem Berichtsjahr folgenden
Hamburg 2,220108 Prozent, Jahres berichten. Wird festgestellt, dass Beträge im
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006
Berichtsjahr nicht zweckgerecht verwendet wurden, §2
wird die Zuweisung an das jeweilige Land um den fehl- Aufteilung
verwendeten Betrag gekürzt und dieser Betrag entspre-
chend dem jeweiligen Aufteilungsschlüssel nach § 4 (1) Der Anteil des Bundes an Sanktionszahlungen
auf die anderen Länder verteilt. beträgt 65 Prozent, der Anteil der Länder 35 Prozent.
35 Prozent des Länderanteils tragen die Länder ent-
sprechend ihrer Einwohnerzahl. 65 Prozent des Länder-
§6
anteils tragen die Länder nach dem Anteil des Finanzie-
Revisionsklausel rungsdefizits des jeweiligen Landes an der Summe der
Finanzierungsdefizite aller Länder (Verursachungsbei-
(1) Bund und Länder prüfen gemeinsam bis Ende trag); Länder, die einen ausgeglichenen oder positiven
2013, in welcher Höhe die Beträge nach den §§ 2 Finanzierungssaldo aufweisen, bleiben bei der Ermitt-
und 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 für den Zeitraum vom lung der Summe der Finanzierungsdefizite unberück-
1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 zur Aufga- sichtigt und werden an dem Teil der Sanktionslasten,
benerfüllung der Länder noch angemessen und erfor- der sich nach dem Verursachungsbeitrag bemisst, nicht
derlich sind. beteiligt.
(2) Für die ab dem 1. Januar 2014 weiterhin erforder- (2) Der Finanzierungssaldo nach Absatz 1 setzt sich
lichen Beträge entfällt die gruppenspezifische Zweck- zusammen aus dem Finanzierungssaldo in haushalts-
bindung. Die neu festzulegenden Beträge unterliegen rechtlicher Abgrenzung abzüglich der Einnahmen aus
ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditauf-
einer investiven Zweckbindung. nahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehens-
rückflüssen von Dritten und zuzüglich der Ausgaben für
§7 den Erwerb von Beteiligungen, der Tilgungsausgaben
an den öffentlichen Bereich sowie der Darlehensver-
Verordnungsermächtigung gabe an Dritte (VGR-nahe Abgrenzung). Bei der Ermitt-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- lung der Finanzierungssalden der Länder sind die ent-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates sprechend zu ermittelnden Finanzierungssalden der
Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände
1. das Verfahren für die Überweisung der in § 4 ge- einzubeziehen.
nannten Beträge der Länder,
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Zah-
2. die Berichtspflicht, die Feststellung einer Fehlver- lungsverpflichtungen eines Landes werden für die
wendung und die daraus zu ziehenden Konsequen- Dauer einer vom Bundesverfassungsgericht festgestell-
zen nach § 5 Abs. 5 ten extremen Haushaltsnotlage im Rahmen eines abge-
stimmten Sanierungskonzeptes vom Bund gestundet.
näher zu regeln. Nach Abschluss des Sanierungsprozesses sind die Be-
träge, mit denen der Bund in Vorleistung getreten ist,
Artikel 14 durch das betroffene Land unverzüglich zu erstatten.
Die gestundeten Beträge sind bis zu ihrer Rückzahlung
Gesetz nach dem Refinanzierungszins des Bundes zu verzin-
zur innerstaatlichen sen.
Aufteilung von unverzinslichen
Einlagen und Geldbußen §3
gemäß Artikel 104 des Vertrags Grundlagen
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (1) Für die Berechnung des Länderanteils an Sankti-
(Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz – SZAG) onszahlungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 sind die Ein-
wohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bun-
§1 desamt zum 30. Juni des dem Beschluss des Rates
gemäß § 1 Satz 3 vorausgehenden Kalenderjahres (An-
Gegenstand
lastungsjahr) festgestellt hat.
Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Aufteilung (2) Maßgeblich für die Höhe der Finanzierungssalden
von unverzinslichen Einlagen sowie Geldbußen (Sankti- der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemein-
onszahlungen) gemäß Artikel 104 des Vertrags zur deverbände gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, bei Geldbußen
Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbin- gemäß § 1 Satz 1 vorbehaltlich der endgültigen Ergeb-
dung mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates nisse der amtlichen Rechnungsstatistik, das Ergebnis
vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung der amtlichen Vierteljahresstatistik des Statistischen
des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. EG Bundesamtes zu den öffentlichen Haushalten zum
Nr. L 209 S. 6), geändert durch die Verordnung (EG) 31. Dezember des Anlastungsjahres.
Nr. 1056/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 (ABl. EU
Nr. L 174 S. 5). Bund und Länder tragen den jeweils auf §4
sie entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen. Die Zah-
lungspflicht der Länder gegenüber dem Bund entsteht Rückerstattungen;
mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des Rates Einlagen anderer Mitgliedstaaten
über Sanktionszahlungen gemäß Artikel 104 Abs. 11 (1) Bund und Länder erhalten ihre gemäß § 2 geleis-
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- teten Anteile an der unverzinslichen Einlage zurück, so-
schaft an die Bundesrepublik Deutschland. fern ein Beschluss gemäß Artikel 104 Abs. 6 des Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006 2105
trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgestellte fehlerhafte Verausgabung von Gemein-
aufgehoben worden ist. schaftsmitteln gleichermaßen in den übrigen Ländern
(2) Zinsen auf Einlagen anderer Mitgliedstaaten und aufgetreten ist (länderübergreifende Finanzkorrektur),
entsprechende Geldbußen, die der Bundesrepublik werden die Lasten wie folgt verteilt:
Deutschland zufließen, stehen dem Bund zu 65 Pro- 1. 15 Prozent des Korrekturbetrages werden vom Bund
zent, den Ländern zu 35 Prozent zu. Der Länderanteil getragen;
wird entsprechend der Einwohnerzahl auf die einzelnen 2. 35 Prozent des Korrekturbetrages werden von der
Länder aufgeteilt. Für die Berechnung der Anteile der Ländergesamtheit getragen;
einzelnen Länder sind die Einwohnerzahlen maßge-
bend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni 3. 50 Prozent des Korrekturbetrages werden im Ver-
des dem Eingang dieser Gelder vorausgehenden Ka- hältnis der Höhe der erhaltenen Mittel von den Län-
lenderjahres festgestellt hat. dern getragen, die im Verfahren zur Festsetzung der
Finanzkorrektur gegenüber den Organen der Euro-
§5 päischen Gemeinschaften nicht den Nachweis der
ordnungsgemäßen Verausgabung der Gemein-
Verordnungsermächtigung schaftsmittel erbringen konnten.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- Der auf die Ländergesamtheit entfallende Anteil nach
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Satz 1 Nr. 2 wird auf die einzelnen Länder nach dem
Bundesrates die Höhe der Anteile gemäß § 2 Abs. 1 Königsteiner Schlüssel verteilt. Eine weitergehende
und § 4 festzustellen sowie die Zahlungsmodalitäten Lastentragung des Bundes ist ausgeschlossen.
und sonstige Einzelheiten im Zusammenhang mit der
Durchführung dieses Gesetzes zu bestimmen. §3
Artikel 15 Sanktionen
auf Grund von
Gesetz Artikel 228 des Vertrags zur
zur Lastentragung Gründung der Europäischen Gemeinschaft
im Bund-Länder-Verhältnis bei Verurteilt der Gerichtshof der Europäischen Gemein-
Verletzung von supranationalen schaften die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung
oder völkerrechtlichen Verpflichtungen eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes wegen
(Lastentragungsgesetz – LastG) gleichartiger Verstöße im Zuständigkeits- und Aufga-
benbereich mehrerer Länder, so bemisst sich der Anteil
§1 der Lastentragung der betroffenen Länder nach deren
Verhältnis zueinander im Königsteiner Schlüssel.
Grundsätze der Lastentragung
(1) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland §4
zu finanzwirksamen Leistungen wegen der Verletzung
supranationaler oder völkerrechtlicher Verpflichtungen Verletzungen von
im Bereich der Gesetzgebung, der Verwaltung oder Verpflichtungen durch die Gerichte
der Rechtsprechung werden im Verhältnis von Bund (1) Erfolgt die Verurteilung wegen einer Verletzung
und Ländern von derjenigen staatlichen Ebene getra- von Verpflichtungen durch die Gerichte, ist für die Las-
gen, in deren innerstaatlichen Zuständigkeits- und Auf- tenzuordnung nach § 1 das Gericht der Instanz maß-
gabenbereich die lastenbegründende Pflichtverletzung geblich, das die beanstandete Entscheidung getroffen
erfolgt ist. hat. Hat ein Gericht des Bundes die Entscheidung des
(2) Bei festgestellten Pflichtverletzungen im inner- Gerichts eines Landes bestätigt, tragen der Bund und
staatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich so- das betroffene Land die Lasten je zur Hälfte.
wohl des Bundes als auch der Länder, tragen Bund (2) Bei Verurteilungen wegen überlanger Verfahrens-
und Länder die Lasten in dem Verhältnis des Umfangs, dauer und Anhängigkeit sowohl bei Gerichten des Bun-
in dem ihre Pflichtverletzungen zur Entstehung der des als auch eines Landes werden die Lasten im Ver-
Leistungspflicht beigetragen haben, soweit dieses Ge- hältnis der Anteile der beteiligten Gerichte an der Ver-
setz nicht etwas anderes bestimmt. fahrensdauer getragen.
§2 §5
Länderübergreifende Finanzkorrekturen Erstattung durch die Länder
der Europäischen Gemeinschaften (1) Soweit der Bund die Leistungspflichten im Au-
(1) Eine Finanzkorrektur der Europäischen Gemein- ßenverhältnis zu der zwischenstaatlichen Einrichtung
schaften liegt vor, wenn die Europäische Kommission erfüllt oder die finanziellen Lasten aus anderen Gründen
entscheidet, dass Ausgaben der Gemeinschaften von unmittelbar beim Bund eintreten, erstatten die Länder
der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen dem Bund die aufgewendeten Beträge im Verhältnis der
sind, weil diese nicht in Übereinstimmung mit den Ge- jeweiligen Lastentragung.
meinschaftsvorschriften durch den Mitgliedstaat getä- (2) Der Erstattungsanspruch entsteht im Zeitpunkt
tigt worden sind (fehlerhafte Ausgaben). der Erfüllung der Leistungspflicht durch den Bund. So-
(2) Liegt der Entscheidung über die Finanzkorrektur weit die Bundesregierung auf Verlangen eines Landes
die Feststellung der Europäischen Kommission zugrun- zur Einlegung eines Rechtsmittels verpflichtet ist, ist
de, dass die in einem Land oder in mehreren Ländern der Zeitpunkt der Einlegung maßgeblich.
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006
(3) Für den Fall der Rückabwicklung des Vollzugs 2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
von Finanzkorrekturen durch die Kommission auf der „Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
Grundlage einer Entscheidung des Gerichtshofes der bis 4“ ersetzt.
Europäischen Gemeinschaften fließen den Ländern die
insoweit von der Kommission zurückerstatteten Mittel Artikel 18
in dem Verhältnis zu, in dem die Länder diese Mittel
aufgebracht oder erstattet haben.
Änderung
der Abgabenordnung
Artikel 16 Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
Änderung
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-
des Maßstäbegesetzes setzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie
§ 5 Abs. 1 des Maßstäbegesetzes vom 9. September folgt geändert:
2001 (BGBl. I S. 2302) wird wie folgt gefasst: 1. § 89 wird wie folgt geändert:
„(1) Aus dem Länderanteil am Aufkommen der Um- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
satzsteuer sollen in Höhe von bis zu einem Viertel Er-
gänzungsanteile den Ländern gewährt werden, deren b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Einnahmen je Einwohner aus den Landessteuern sowie „(2) Die Finanzbehörden können auf Antrag
aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beur-
den Durchschnitt aller Länder unterschreiten; bei der teilung von genau bestimmten, noch nicht ver-
Grunderwerbsteuer ist anstelle der Einnahmen die wirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran
Steuerkraft anzusetzen. Zur Bestimmung der Steuer- im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Aus-
kraft der Grunderwerbsteuer sind die Einnahmen um wirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zu-
die durch länderunterschiedliche Steuersätze entste- ständig für die Erteilung einer verbindlichen Aus-
henden Einnahmeunterschiede zu bereinigen.“ kunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirkli-
chung des dem Antrag zugrunde liegenden Sach-
Artikel 17 verhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antrag-
stellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung
Änderung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zu-
des Finanzausgleichsgesetzes ständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in
S. 1402), wird wie folgt geändert: diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des
der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts
„(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die zuständig ist. Das Bundesministerium der Finan-
ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen zen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bun-
1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und desrates durch Rechtsverordnung nähere Be-
der Körperschaftsteuer; stimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzun-
2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage gen des Antrages auf Erteilung einer verbindli-
nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes; chen Auskunft und zur Reichweite der Bindungs-
wirkung zu treffen.“
3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der
Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Renn- 2. § 116 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
wett- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Tota- „(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Län-
lisatorsteuer, der Feuerschutzsteuer und der dern und kommunalen Trägern der öffentlichen Ver-
Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderab- waltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tat-
gabe und der Troncabgabe. sachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine
Als Steuereinnahme eines Landes gilt ebenfalls Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentral-
seine Steuerkraftzahl der Grunderwerbsteuer im amt für Steuern mitzuteilen. Das Bundeszentralamt
Ausgleichsjahr. Als Steuerkraftzahlen werden für die für Steuern teilt diese Tatsachen den für das Straf-
einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich er- verfahren zuständigen Behörden mit.“
geben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im
Ausgleichsjahr aufgekommene Grunderwerbsteuer Artikel 19
im Verhältnis der dem Aufkommen zu Grunde liegen- Änderung
den länderweisen Steuerbemessungsgrundlagen des Einkommensteuergesetzes
der Grunderwerbsteuer verteilt wird. Für Fälle der
Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerb- § 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
steuergesetzes ist zur Ermittlung der Steuerbemes- der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
sungsgrundlage der Pauschalbetrag durch den S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 10a
Steuersatz zu dividieren, der zum Zeitpunkt des pau- des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) ge-
schaliert besteuerten Rechtsvorgangs gültig war. Als ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die 1. In Nummer 58 werden vor den Wörtern „dem Wohn-
nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten An- raumförderungsgesetz“ das Wort „oder“ durch ein
teile an der Umsatzsteuer.“ Komma ersetzt und nach den Wörtern „dem Wohn-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006 2107
raumförderungsgesetz“ die Wörter „oder einem Lan- „Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung
desgesetz zur Wohnraumförderung“ eingefügt. nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den
Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Kranken-
2. Nummer 59 wird wie folgt gefasst:
hausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kran-
„59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten kenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des
Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Versorgungsvertrages.“
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und
Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Artikel 21
Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraum-
förderungsgesetz oder einem Landesgesetz Änderung
zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Ein- des Krankenhausentgeltgesetzes
künfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüber- (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 4
lassung im Zusammenhang mit einem Arbeits- des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570),
verhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer ent- wird wie folgt geändert:
sprechenden Förderung nach dem Zweiten 1. In § 3 Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 8 Satz 1 sowie § 19
Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumför- Abs. 4 werden die Wörter „nach dem Hochschulbau-
derungsgesetz oder einem Landesgesetz zur förderungsgesetz“ durch die Wörter „nach den lan-
Wohnraumförderung nicht überschreiten;“. desrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau“
ersetzt.
Artikel 20 2. § 8 Abs.1 Satz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „ 2. bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung
Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem
Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Kranken-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
hausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergän-
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
zenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“.
ändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2006
(BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:
Artikel 22
1. § 108 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen
Die Artikel 4 bis 9, 11, 13, 20 und 21 treten am
Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt
1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
sind,“.
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 13 tritt am
2. § 109 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. September 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006
Verordnung
über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften
zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Vom 22. August 2006
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- Artikel 1
entwicklung verordnet auf Grund
Verordnung
– des § 8 Abs. 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations- zur Durchführung des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) im
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie und dem Bundesministerium (Berufskraftfahrer-
für Bildung und Forschung, Qualifikations-Verordnung – BKrFQV)
– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, g und v und Nr. 3
§1
Buchstabe c sowie des § 6a Abs. 2 des Straßenver-
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Erwerb der Grundqualifikation
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), die zuletzt
(1) Zum Erwerb der Grundqualifikation ist nur zuge-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006
lassen, wer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis be-
(BGBl. I S. 1958) geändert worden sind, auch in Ver-
sitzt.
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-
tengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), so- (2) Die Prüfung über die Grundqualifikation besteht
wie aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung
nach Maßgabe der Anlage 2. Durch sie hat der Bewer-
– des § 23 Abs. 3 Nr. 1a des Güterkraftverkehrsgeset-
ber oder die Bewerberin nachzuweisen, dass er oder
zes, der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b Doppel-
sie die jeweils erforderlichen grundlegenden Kennt-
buchstabe aa des Gesetzes vom 2. September 2004
nisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten
(BGBl. I S. 2302) eingefügt worden ist, in Verbindung
Kenntnisbereichen für die betreffenden Fahrerlaubnis-
mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
klassen besitzt.
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I (3) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach
S. 3197): § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Stra-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006 2109
ßenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufs- (5) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des
zugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen Industrie-
der theoretischen Prüfung insoweit befreit, als der Prü- und Handelskammer abgelegt. Bei Bedarf muss die zu-
fungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach ständige Industrie- und Handelskammer mindestens
diesen Verordnungen ist. Die Dauer der theoretischen einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen.
Prüfung ist entsprechend zu verkürzen. Der Bewerber oder die Bewerberin kann mit seiner oder
ihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und Han-
(4) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des delskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines
Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen Industrie- Vierteljahres weniger als drei Bewerber und Bewerbe-
und Handelskammer abgelegt, die für den praktischen rinnen zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber oder
Teil amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für der Bewerberin andernfalls wirtschaftliche Nachteile
den Kraftfahrzeugverkehr hinzuziehen kann. Die Indus- entstehen.
trie- und Handelskammer muss in Satz 1 bezeichnete
Sachverständige oder Prüfer hinzuziehen, soweit die (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens
Industrie- und Handelskammer nicht über eigenes Per- ausreichende Leistungen erbracht sind.
sonal mit gleichwertiger Qualifikation verfügt. Bei Be-
(7) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach
darf muss die zuständige Industrie- und Handelskam-
§ 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Stra-
mer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungs-
ßenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufs-
termin festsetzen. Der Bewerber oder die Bewerberin
zugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von
kann mit seiner oder ihrer Zustimmung an eine andere
der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung insoweit
Industrie- und Handelskammer verwiesen werden,
befreit, als Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand
wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Be-
der Prüfung nach diesen Verordnungen sind. Die Dauer
werber und Bewerberinnen zur Prüfung anstehen oder
der Teilnahme am Unterricht und Prüfung sind entspre-
dem Bewerber oder der Bewerberin andernfalls wirt-
chend zu verkürzen.
schaftliche Nachteile entstehen.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak- §3
tischen und theoretischen Teil mindestens ausrei-
chende Leistungen erbracht sind. Unterrichts- und Prüfungs-
anforderungen in besonderen Fällen
§2 Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraftverkehr, die ihre
Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten, oder
Erwerb der
Fahrer und Fahrerinnen im Personenverkehr, die ihre
beschleunigten Grundqualifikation
Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder än-
(1) Für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten dern und die eine Grundqualifikation erworben haben,
Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweili- müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung
gen Fahrerlaubnis nicht erforderlich. nach § 1 Abs. 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche
Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen
(2) Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt Grundqualifikation sind. Bei Absolvierung der be-
140 Stunden zu je 60 Minuten. Während des Unter- schleunigten Grundqualifikation beträgt die Unter-
richts sind jeweils die erforderlichen grundlegenden richtsdauer 35 Stunden zu je 60 Minuten, von denen
Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 auf- 2,5 Stunden auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der
geführten Kenntnisbereichen zu vermitteln. betreffenden Klassen, das den Anforderungen nach
(3) Der Bewerber und die Bewerberin müssen im § 2 Abs. 3 Satz 2 entsprechen muss, entfallen müssen.
Verlauf des Unterrichts mindestens zehn Stunden ein Für die in Satz 1 genannten Fahrer und Fahrerinnen be-
Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht schränken sich darüber hinaus die theoretischen Prü-
einer Person führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis fungen auf diejenigen in Anlage 1 genannten Kenntnis-
für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrleh- bereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Ge-
rergesetz besitzt. Das Kraftfahrzeug muss den jeweili- genstand der neuen Grundqualifikation sind.
gen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6
bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung §4
entsprechen. Es muss außerdem den Anforderungen
Weiterbildung
der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Ver-
ordnung entsprechen, sofern der Bewerber oder die (1) Durch die Weiterbildung sind die in Anlage 1 auf-
Bewerberin die Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrer- geführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu wieder-
laubnisklasse noch nicht besitzt. Von den Fahrstunden holen, wobei besonderes Gewicht auf die Verkehrssi-
nach Satz 1 können bis zu vier auch auf Übungen auf cherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch zu le-
einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrer- gen ist.
trainings oder in einem leistungsfähigen Simulator ent-
fallen. (2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden
zu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungs-
(4) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prü- einheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben
fung von 90 Minuten Dauer und umfasst mindestens Stunden erteilt werden; die Zeiteinheiten können bei
eine Frage zu jedem der jeweils maßgeblichen in der verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden.
Anlage 1 genannten Ziele. In der Prüfung ist nachzu- Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem
weisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings
Kenntnisbereiche beherrscht werden. oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006
§5 tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Nachweise Wirtschaftsraum ausgestellte nationale Bescheini-
gung.
(1) Nach
(4) Der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl er-
1. erfolgreicher Ablegung der Prüfung hat die Industrie- folgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen
und Handelskammer, zuständige Behörde, soweit sich aus den Bescheini-
2. dem Abschluss von Zeiteinheiten nach § 4 Abs. 2 gungen nach Absatz 1 ergibt, dass die jeweilige Grund-
(Teilleistungen) sowie nach dem Abschluss der Wei- qualifikation oder Weiterbildung erworben worden ist.
terbildung hat die Ausbildungsstätte Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 wird auch der
eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leis- Eintrag in die Fahrerbescheinigung im Feld „Besondere
tungen oder Teilleistungen auszustellen. Bemerkungen“ durch die für deren Erteilung zuständige
Behörde vorgenommen. Der Eintrag lautet: „95. Kraft-
(2) Die Grundqualifikation und die Weiterbildung fahrerin/Kraftfahrer ist Inhaberin/Inhaber eines Befähi-
werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüs- gungsnachweises und die Befähigungspflicht ist nach
selzahl der Europäischen Union auf dem Führerschein Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003
(Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Ver- bis zum … erfüllt“. Unter den Voraussetzungen nach
ordnung) nachgewiesen, soweit ein deutscher Führer- Satz 1 Halbsatz 2 wird für Fahrer und Fahrerinnen nach
schein erteilt werden kann. Der von einem anderen Mit- Absatz 3 Nr. 2 die Bescheinigung nach Muster Anlage 3
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt.
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellte Fahrerqualifizierungs- (5) Die Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind
nachweis oder der Eintrag der harmonisierten Schlüs- bei der Durchführung von Fahrten den zuständigen Per-
selzahl der Europäischen Union in den von einem an- sonen zur Kontrolle auszuhändigen.
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den §6
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führer- Anerkennung
schein stehen dem Nachweis nach Satz 1 gleich. von Ausbildungsstätten
(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte
Nr. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, die für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbil-
Fahrten im dung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die zur
1. Güterkraftverkehr durchführen, müssen Grundquali- Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderli-
fikation und Weiterbildung nachweisen durch eine chen Unterlagen beizufügen, insbesondere
gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichte-
der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom ten Themengebiete auf der Grundlage der in An-
26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftver- lage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die ge-
kehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen plante Durchführung und die Unterrichtsmethoden
aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen näher darzustellen sind;
oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1),
2. die Zahl, die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche
die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des
der Ausbilder und Ausbilderinnen, einschließlich ei-
Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik
nes Nachweises ihrer didaktischen und pädagogi-
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland,
schen Kenntnisse; Ausbilder und Ausbilderinnen im
der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Re-
praktischen Teil müssen eine Berufserfahrung als
publik Malta, der Republik Polen, der Republik Slo-
Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin, als Fach-
wenien und der Slowakischen Republik und die An-
kraft im Fahrbetrieb, als Kraftverkehrsmeister oder
passungen der die Europäische Union begründen-
Kraftverkehrsmeisterin oder eine entsprechende
den Verträge – Anhang II: Liste nach Artikel 20 der
Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer für Last-
Beitrittsakte – 8. Verkehrspolitik – C. Straßenverkehr
kraftwagen oder Busse, nachweisen;
(ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 449) geändert worden ist,
soweit diese Angaben hierzu enthält; 3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial,
2. Personenverkehr durchführen, können Grundqualifi- zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten
kation und Weiterbildung auch nachweisen durch Unterrichtsmitteln sowie zu eingesetzten Ausbil-
eine im Inland, von einem anderen Mitgliedstaat dungsfahrzeugen;
der Europäischen Union oder einem anderen Ver- 4. die vorgesehene Teilnehmerzahl.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006 2111
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1)
Liste der Kenntnisbereiche
1 Ve r b e s s e r u n g d e s r a t i o n e l l e n F a h r v e r h a l t e n s a u f d e r G r u n d l a g e d e r S i c h e r h e i t s -
regeln
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung,
Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbe-
reich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten.
1.2 Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs,
um es zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen, ins-
besondere: Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer Übertragungseinrichtung, Grenzen
des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Brems- und Dauer-
bremsanlage, bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, Einsatz der Trägheit
des Kraftfahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Verhalten bei Defekten.
1.3 Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs
Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
1.4 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften
und durch richtige Benutzung des Kraftfahrzeugs, insbesondere: bei der Fahrt auf das Kraftfahrzeug wir-
kende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Kraftfahrzeugs und dem
Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung
des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität
und Schwerpunkt, Arten von Verpackungen und Lastträgern, Kenntnisse über die wichtigsten Kategorien von
Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist, Feststell- und Verzurrtechniken, Verwendung der
Zurrgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Abdecken mit einer Plane und
Entfernen der Plane.
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
1.5 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste, insbesondere: richtige
Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Kraftomnibusses, rücksichtsvolles Verkehrsverhal-
ten, Positionierung auf der Fahrbahn, sanftes Abbremsen, Beachtung der Überhänge, Nutzung spezifischer
Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege),
angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Kraftomnibusses und die Erfül-
lung anderer Aufgaben, Umgang mit den Fahrgästen, Besonderheiten der Beförderung bestimmter Fahrgast-
gruppen (Behinderte, Kinder).
1.6 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften
und durch richtige Benutzung des Kraftomnibusses, insbesondere: bei der Fahrt auf den Kraftomnibus wir-
kende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahr-
bahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftomnibusses oder einer Kombination, Verteilung der Ladung,
Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt.
2 A n w e n d u n g d e r Vo r s c h ri f t e n
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
2.1 Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güterkraft- oder Personen-
verkehr, insbesondere: höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche; Grundsätze, Anwendung und
Auswirkungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85; Sanktionen für den Fall, dass der
Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmen-
bedingungen für den Güterkraft- oder Personenverkehr: Rechte und Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer von
Kraftfahrzeugen im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
2.2 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere: Beförderungsgenehmigungen, Ver-
pflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von Beförderungsdokumen-
ten, Genehmigungen im internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über
den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), Erstellen des internationalen Frachtbriefs,
Überschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente für die Güter.
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
2.3 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr, insbesondere: Beförderung bestimmter Personen-
gruppen, Sicherheitsausstattung in Kraftomnibussen, Sicherheitsgurte, Beladen des Kraftomnibusses.
3 G e s u n d h e i t , Ve r k e h r s - u n d U m w e l t s i c h e r h e i t , D i e n s t l e i s t u n g , L o g i s t i k
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
3.1 Ziel: Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, insbesondere: Typologie der
Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/Kraftomni-
bussen, menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.
3.2 Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere: allge-
meine Information, Folgen für die Fahrerin oder den Fahrer von Kraftfahrzeugen, Vorbeugungsmaßnahmen,
Checkliste für Überprüfungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Unternehmer.
3.3 Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen, insbesondere: Grundsätze der Ergonomie: gesundheits-
bedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten, indi-
vidueller Schutz.
3.4 Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, insbesondere:
Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder
jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome, Ursachen, Auswirkungen von
Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.
3.5 Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen
Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage, Vermeidung von Nachfolgeunfällen, Verständigung der Hilfs-
kräfte, Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe, Reaktion bei Brand, Evakuierung von Bussen und
Lastkraftwagen, Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste, Vorgehen bei Gewalttaten, Grundprinzipien
für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.
3.6 Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit bei-
trägt, insbesondere: Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der
Leistung der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen
der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, unterschiedliche Gesprächspartner der Fahrerin oder des
Fahrers von Kraftfahrzeugen, Wartung des Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Kon-
sequenzen eines Rechtsstreits.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
3.7 Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: Kraft-
verkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader) unterschiedliche Tätigkeiten im
Kraftverkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten), Organisation der wich-
tigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten, unterschiedliche Spezialisierungen
(Tankwagen, Kühlwagen usw.), Weiterentwicklung der Branche (Ausweitung des Leistungsangebots, Hucke-
packverkehr, Subunternehmer usw.).
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
3.8 Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenverkehrs und der Marktordnung, insbesondere:
Personenverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn,
Personenkraftwagen), unterschiedliche Tätigkeiten im Personenverkehr, Überschreiten der Grenzen (interna-
tionaler Personenkraftverkehr), Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Personenverkehr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006 2113
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1)
Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation
1. Die theoretische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung zu jeweils
gleichen Teilen aus
a) Multiple-Choice-Fragen,
b) Fragen mit direkter Antwort,
c) einer Erörterung von Praxissituationen.
Alle Kenntnisbereiche nach Anlage 1 müssen angemessen abgedeckt sein.
Die theoretische Prüfung dauert 240 Minuten.
2. Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen
Prüfungsteil und der Bewältigung kritischer Fahrsituationen.
Ziel der Fahrprüfung ist die Bewertung der fahrpraktischen Fähigkeiten des
Bewerbers. Sie muss auf Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener
Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen und in Situationen mit un-
terschiedlicher Verkehrsdichte stattfinden. Die Fahrzeit ist zu nutzen, um die
Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers in allen verschiedenen Ver-
kehrssituationen zu beurteilen. Die Fahrprüfung dauert 120 Minuten.
Ziel des praktischen Prüfungsteils ist die Bewertung der in den Nummern 1.4
(Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE), 1.5, 1.6 (Fahrerlaubnisklassen D1,
D1E, D, DE), 3.2, 3.3 und 3.5 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E,
D, DE) der Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche. Der praktische Prüfungsteil
dauert 30 Minuten.
Bei der Bewältigung kritischer Situationen wird insbesondere die Beherr-
schung des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je
nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit geprüft. Dieser
Prüfungsteil findet entweder auf einem besonderen Gelände oder in einem
leistungsfähigen Simulator statt. Ihre Dauer ist so zu bestimmen, dass der
Prüfer oder die Prüferin die genannten Bewertungen vornehmen kann; sie
darf 60 Minuten nicht überschreiten.
Das bei der praktischen Prüfung eingesetzte Kraftfahrzeug muss den jewei-
ligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der
Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 4 Satz 4)
Muster
Bundesrepublik Deutschland
(Erste Seite der Bescheinigung)
Bescheinigung
über die Grundqualifikation und Weiterbildung
für die Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr
(Nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003)
Bezeichnung der zuständigen Landesbehörde
Hiermit wird bescheinigt, dass
Frau/Herr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name und Vorname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geburtsdatum und Geburtsort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Staatsangehörigkeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Art und Nummer des Ausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ausgestellt am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nummer des Führerscheins: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ausgestellt am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nummer der Sozialversicherung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
mit den vorgelegten Bescheinigungen den Nachweis erbracht hat über die
☐ Grundqualifikation ☐ Weiterbildung
Die Befähigungspflicht ist bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erfüllt.
Ausgestellt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................
Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006 2115
(Zweite Seite der Bescheinigung)
Allgemeine Bestimmungen
Diese Bescheinigung wird gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter-
oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie
91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) aus-
gestellt.
Es wird bestätigt, dass die Fahrerin/der Fahrer, deren/dessen Name auf der Bescheinigung angegeben ist, für den
Zeitraum der Gültigkeit der Bescheinigung die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation oder Weiterbildung
erfüllt, die die Richtlinie 2003/59/EG für die Durchführung von Fahrten im gewerblichen Personenverkehr auf dem
Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum verlangt.
Die Bescheinigung kann von der zuständigen deutschen Behörde, die sie ausgestellt hat, insbesondere dann
entzogen werden, wenn die Inhaberin/der Inhaber der Bescheinigung zu Tatsachen, die für die Ausstellung der
Bescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzulegen.
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006
Artikel 2
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 14. Juni 2006 (BGBl. I S. 1329), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Füh-
ren von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,
beträgt das Mindestalter für die Klasse B 17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D, D1,
DE und D1E 18 Jahre. Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrer-
laubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizi-
nischen-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE
und D1E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass der Be-
werber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Bis zum Erreichen des nach Absatz 1
vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
1. bei Fahrten im Inland
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und
3. für die Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei
Linienlängen von bis zu 50 Kilometer, soweit es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen D und DE handelt,
Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach
1. Satz 4 Nr. 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat,
2. Satz 4 Nr. 2 entfällt bei der Fahrerlaubnisklasse B, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach
Absatz 1 erreicht hat, und bei den Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E, wenn der Fahrerlaubnisinhaber
das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat oder über eine abgeschlossene Ausbildung nach Satz 1 verfügt,
3. Satz 4 Nr. 3 entfällt bei Vollendung des 20. Lebensjahres.“
2. In Anlage 9 wird Abschnitt II wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird folgende Schlüsselzahl angefügt:
„95. Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähi-
gungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und
Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt (zum
Beispiel: 95.01.01.2012).“
b) In Buchstabe b werden die Schlüsselzahl 180 gestrichen und nach Schlüsselzahl 181 folgende Schlüssel-
zahlen angefügt:
„182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsver-
hältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder
„Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare
Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt wer-
den. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu
machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
183 Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den
§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland
und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Be-
rufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen
auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Errei-
chen des 20. Lebensjahres.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006 2117
Artikel 3
Änderung
der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298),
die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Der 2. Abschnitt (Gebühren der Behörden im Landesbereich) wird wie folgt geändert:
a) Nach der Gebührennummer 329 werden folgende Überschrift und folgende Gebührennummern eingefügt:
„F. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
343 Eintrag der Schlüsselnummer im Führerschein nach Grundqualifikation oder Weiter- 28,60
bildung nach § 5 Abs. 2 BKrFQV
344 Entscheidung über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV 28,60
einschließlich Ausfertigung oder Widerruf bis
256,00
345 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der 51,10
Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich Anerkennungsurkunde, sowie die bis
Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und 511,00“.
Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG und Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten
nach § 7 Abs. 4 Satz 5 BKrFQG
b) Die Abschnittsüberschrift „F. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs“ wird durch die Ab-
schnittsüberschrift „G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
In § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3976), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3489) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummer 4 angefügt:
„4. der Nachweis nach § 5 Abs. 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verord-
nung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Abs. 4 der
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Ab-
schluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraft-
fahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat.“
Artikel 5
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den
Wortlaut der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
und den Kabotageverkehr in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. August 2006
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro
(Goldmünze „UNESCO Welterbe – Klassisches Weimar“)
Vom 28. August 2006
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite greift das Thema „UNESCO Welterbe –
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Klassisches Weimar“ durch die Auswahl verschiedener
regierung beschlossen, zum Thema „UNESCO Welt- charakteristischer Architekturelemente auf. Dabei wird
erbe – Klassisches Weimar“ eine Gedenkmünze zu das bürgerliche dem fürstlichen Weimar, das intellektu-
100 Euro aus Gold prägen zu lassen. elle dem residenziellen gegenübergestellt. Auf originelle
Die Auflage der Münze beträgt 350 000 Stück. Die und überzeugende Weise gelingt es dem Künstler, den
Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Ber- Betrachter auch durch die starke perspektivische Tiefe
lin (Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), in den Gesamtzusammenhang des klassischen Weimar
Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen hineinzuziehen.
„G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanz- Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
ausführung geprägt. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
Die Münze wird ab dem 2. Oktober 2006 in den Ver- pasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung so-
kehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Feinge- wie die Jahreszahl „2006“ und – je nach Münzstätte –
halt von 999,9 Tausendteilen (Feingold). Sie hat einen das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Durchmesser von 28 Millimetern und eine Masse (Ge- Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Dietrich
wicht) von 15,55 Gramm. Der Münzrand ist geriffelt. Dorfstecher, Berlin.
Berlin, den 28. August 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006 2119
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 29. August 2006
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der
durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) einge-
fügt worden ist, und des § 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „NORD ELEKTRO – Fachmesse für Elektro-, Informations- und Licht-
technik“
vom 13. bis 15. September 2006 in Hamburg
2. „cinec – 6. Internationale Fachmesse für Filmtechnik, Postproduktion und
Veranstaltungstechnik“
vom 16. bis 18. September 2006 in München
3. „SMM 2006 – 22. Internationale Schiffbaufachmesse“
vom 26. bis 29. September 2006 in Hamburg
4. „iba – 20. Internationale Fachmesse – Weltmarkt des Backens“
vom 3. bis 9. Oktober 2006 in München
5. „PrivateInvest – Hannover 2006 – Die Messe für Vorsorge und Vermögens-
aufbau“, gemeinsam mit „10. Börsentag Hannover“
vom 13. bis 15. Oktober 2006 in Hannover
6. „H2Expo – Internationale Konferenz und Fachmesse für Wasserstoff- und
Brennstoffzellen-Technologien“
vom 25. bis 26. Oktober 2006 in Hamburg
7. „hanseboot – Internationale Bootsausstellung Hamburg“
vom 28. Oktober bis 5. November 2006 in Hamburg
8. „ComPaMED 2006 – Komponenten, Vorprodukte und Rohstoffe für alle me-
dizinische Fertigung – 15. Internationale Fachmesse“
vom 15. bis 17. November 2006 in Düsseldorf
9. „MEDICA 2006 – Weltforum der Medizin – 38. Internationale Fachmesse und
Kongress“
vom 15. bis 18. November 2006 in Düsseldorf
10. „DU UND DEINE WELT – Die große Verbraucherausstellung“
vom 18. bis 26. November 2006 in Hamburg
11. „SPS/IPC/DRIVES 2006 – Elektrische Automatisierung – Systeme und Kom-
ponenten – Fachmesse & Kongress“
vom 28. bis 30. November 2006 in Nürnberg
12. „EuroExpoEvent – Fachmesse für Messebau, Design und Live-Marketing“
vom 30. November bis 1. Dezember 2006 in Düsseldorf
Berlin, den 29. August 2006
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s